398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten
Vom 24. März 2009
Die S l o w a k e i hat dem Generalsekretär des Europarats am 22. Mai 2008
folgende E r k l ä r u n g zum Übereinkommen vom 8. November 1990 über
Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen
aus Straftaten (BGBl. 1998 II S. 519, 520) notifiziert:
(Übersetzung)
“The Slovak Republic declares that the „Die Slowakische Republik erklärt, dass
new body to which requests under Chap- die neue Stelle in der Slowakischen Repu-
ter III Section 2 of the Convention should blik, an die Ersuchen nach Kapitel III
be sent in the Slovak Republic is the follow- Abschnitt 2 des Übereinkommens gesandt
ing: werden sollen, die folgende ist:
Prezídium Policajného zboru Prezídium Policajného zboru
(Presidium of the Police Force) (Polizeipräsidium)
Úrad boja proti organizovanej kriminalite Úrad boja proti organizovanej kriminalite
(Office for Combating Organised Crime) (Amt zur Bekämpfung der organisierten
Spavodajská jednotka finanãnej polície Kriminalität)
(Financial Intelligence Unit) Spavodajská jednotka finanãnej polície
Raãianska 45 (Einheit Finanzinformation)
812 72 Bratislava Raãianska 45
Slovenská republika (Slovak Republic)” 812 72 Bratislava
Slowakische Republik“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Mai 2008 (BGBl. II S. 679).
Berlin, den 24. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009 399
Bekanntmachung
der deutsch-norwegischen Vereinbarung
über die Förderung der „Deutschen Schule Oslo – Max Tau“
(Die deutsche Schule in Oslo)
Vom 25. März 2009
Die in Oslo am 1. November 2002 durch Notenwechsel geschlossene Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Norwegen über die Förderung der „Deutschen
Schule Oslo – Max Tau“ (Die deutsche Schule in Oslo) ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 1. November 2002
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Der Botschafter Oslo, den 1. November 2002
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 1. November 2002 zu bestätigen, mit der
Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung
des Königreichs Norwegen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor-
schlagen.
Ihre Note lautet wie folgt:
„Herr Botschafter,
Ich habe die Ehre, auf die besonderen Beziehungen zwischen Norwegen und Deutsch-
land im Bereich der Kultur und Bildung vermittels bilateraler und multilateraler Abkom-
men, darunter das EWR-Abkommen, hinzuweisen.
Diese Beziehungen haben ihre Grundlage in der Nähe, den traditionellen gemeinsamen
Werten und der europäischen Identität.
Die Regierungen unserer beiden Länder wünschen diese Beziehungen zu festigen und
zu verstärken und das gegenseitige Verständnis für die Kultur, die Eigenart, die Einrich-
tungen und das gesellschaftliche Leben unserer beiden jeweiligen Länder zu unterstüt-
zen. Dies tun die Regierungen unserer beiden Länder durch zusätzliche Ausweitung und
Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen unseren Ländern im Bereich der Kultur, Ver-
waltung und Bildung. Die beiden Regierungen wünschen auch die Voraussetzungen für
eine Zusammenarbeit im Beamtenaustausch zwischen den Verwaltungen beider Länder
zu schaffen. Im Bereich der Bildung ist die „Deutsche Schule Oslo – Max Tau“ (Die deut-
sche Schule in Oslo) ein wichtiger Beitrag, wobei die deutsche Schule in Übereinstim-
mung mit norwegischen Anforderungen betrieben wird.
Vor diesem Hintergrund habe ich die Ehre, folgende Vereinbarung zwischen unseren
Regierungen vorzuschlagen:
1. Die Regierung des Königreichs Norwegen verpflichtet sich, mit einem jährlichen finan-
ziellen Zuschuss in Höhe von 1 000 000 Norwegischen Kronen zum Betrieb der
„Deutschen Schule Oslo – Max Tau“ (Die deutsche Schule in Oslo) beizutragen.
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009
Bei einer Änderung der Schülerzahl der „Deutschen Schule Oslo – Max Tau“ (Die deut-
sche Schule in Oslo) um mehr als 10 Prozent wird die Regierung des Königreichs Nor-
wegen eine Änderung der jährlichen Unterstützung prüfen. Die Schülerzahl im Schul-
jahr 2000/01 betrug 118 Schüler. Die Anzahl der Schüler an der Schule wird jedes Jahr
am 1. Oktober festgestellt.
2. Norwegische und deutsche Behörden können einen höheren Zuschuss zum Betrieb
der „Deutschen Schule Oslo – Max Tau“ (Die deutsche Schule in Oslo) als derjenige
gemäß Nummer 1 vereinbaren. Eine solche Zusatzvereinbarung muss innerhalb der
finanziellen Rahmen und der Grundsätze liegen, die das norwegische Parlament
(Storting) festlegt.
3. Die „Deutsche Schule Oslo – Max Tau“ (Die deutsche Schule in Oslo) ist von den nor-
wegischen Behörden gemäß Bildungsgesetz vom 17. Juli 1998 Nr. 61 § 2-12 aner-
kannt. Eine solche Anerkennung ist Voraussetzung für den Betriebskostenzuschuss
für die Schule.
4. Die Regierung des Königreichs Norwegen und die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland stimmen darin überein, dass die Zusammenarbeit zwischen der „Deut-
schen Schule Oslo – Max Tau“ (Die deutsche Schule in Oslo) und norwegischen Schu-
len weiterentwickelt werden sollte. Eine solche Zusammenarbeit kann u. a. Schüler-
austausch und Fortbildungsmaßnahmen für norwegische Lehrer, einschließlich Aus-
bilder in Ausbildungsbetrieben, umfassen.
5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich ihrerseits, im eigenen
Land in deutschen Unternehmen 20 Praktikantenplätze pro Hochschuljahr für norwe-
gische Studenten zur Verfügung zu stellen. Die Praktikantenplätze sollen eine Laufzeit
von jeweils bis zu 6 Monaten im Rahmen des studentischen Praktikantenaustauschs
(Leonardo da Vinci) haben. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
nimmt die Kosten für Reise, Aufenthalt und Sprachunterricht der Praktikanten gemäß
dem Programm Leonardo da Vinci. Die Anzahl der Praktikantenplätze soll in einem
Verhältnis zum norwegischen Zuschuss für die „Deutsche Schule Oslo – Max Tau“
(Die deutsche Schule in Oslo) stehen und in Übereinstimmung mit Änderungen des
Zuschusses für die Schule geändert werden.
6. Die Vereinbarung ist gültig zunächst für fünf Schuljahre, beginnend mit dem Schul-
jahr 2001/02. Die Vereinbarung verlängert sich danach automatisch um jeweils fünf
Jahre, sofern nicht eine der beiden Regierungen spätestens ein Jahr vor Ablauf der
Geltungsdauer die Vereinbarung kündigt. Bei der Verlängerung der Vereinbarung um
einen neuen Zeitraum wird die norwegische Regierung eine Änderung des Zuschus-
ses zum Betrieb der „Deutschen Schule Oslo – Max Tau“ (Die deutsche Schule in
Oslo) im Lichte der generellen Preisentwicklung überprüfen.
7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und norwegischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Ich bitte Sie freundlichst mitzuteilen, ob Ihre Regierung den oben genannten Vorschlag
gutheißen kann. In diesem Fall werden dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine
Vereinbarung zwischen unseren zwei Regierungen bilden, die in Kraft tritt mit dem Datum
der Antwortnote.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note enthal-
tenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in
Kraft tritt und deren deutscher und norwegischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. H o r s t W i n k e l m a n n
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs Norwegen
Herrn Jan Petersen
Oslo
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009 401
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs
Vom 25. März 2009
I.
Das Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143, 145) ist nach seinem
Artikel 30 Absatz 2 für
Bulgarien am 26. Dezember 2008
in Kraft getreten.
II.
Das Königreich der Niederlande hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 7. Januar 2009 die Erstreckung des Übereinkommens auf die
Niederländischen Antillen notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Oktober 2008 (BGBl. II S. 1332).
Berlin, den 25. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder
und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 26. März 2009
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) ist nach
seinem Artikel 30 für die
Ukraine am 1. November 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009 401
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs
Vom 25. März 2009
I.
Das Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143, 145) ist nach seinem
Artikel 30 Absatz 2 für
Bulgarien am 26. Dezember 2008
in Kraft getreten.
II.
Das Königreich der Niederlande hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 7. Januar 2009 die Erstreckung des Übereinkommens auf die
Niederländischen Antillen notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Oktober 2008 (BGBl. II S. 1332).
Berlin, den 25. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder
und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 26. März 2009
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) ist nach
seinem Artikel 30 für die
Ukraine am 1. November 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009
II.
R u m ä n i e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 11. März 2009 mit
Wirkung vom selben Tage die nachstehende geänderte z e n t r a l e B e h ö r d e
nach Artikel 2 des Übereinkommens notifiziert:
Ministry of Justice and Citizenship Freedoms
Department of International Law and Treaties
Unit of judicial cooperation in civil and commercial matters
Strada Apollodor 17
Sector 5 Bucureşti, Cod 050741
Tel.: +40.37204.1077; +40.37204.1078 (Director’s Office)
Tel.: +40.37204.1083; +40.37204.1217; +40.37204.1218
Fax: +40.37204.1079
Internet: www.just.ro; Email: dreptinternational@just.ro
Kontaktperson: Viviana ONACA Ph.d, Director (Sprachen: Rumänisch, Englisch und
Französisch)
Die U k r a i n e hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 30. Juli 2008 die nachfolgende E r k l ä r u n g notifi-
ziert:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 17 of the „Nach Artikel 17 des Übereinkommens
Convention, Ukraine declares that, if there erklärt die Ukraine, dass sie sich bei Vorlie-
are any grounds specified in Article 10 of gen eines in Artikel 10 des Übereinkom-
the Convention, in the cases provided for mens vorgesehenen Grundes das Recht
by Articles 8 and 9 of the Convention, vorbehält, in den von den Artikeln 8 und 9
Ukraine reserves the right to refuse the des Übereinkommens erfassten Fällen die
recognition and implementation of the Anerkennung und Vollstreckung der an die
decisions concerning child custody sent to Ukraine übersandten Sorgerechtsentschei-
it. dungen zu versagen.
In accordance with Article 6, paragraph 3, Nach Artikel 6 Absatz 3 des Überein-
of the Convention, Ukraine declares that kommens erklärt die Ukraine, dass in Arti-
any documents provided for by Article 13 kel 13 bezeichnete Schriftstücke und an
and communications transmitted to Ukrai- die Ukraine übermittelte Mitteilungen von
ne from the States which made the reser- den Staaten, die den Vorbehalt über den
vation about exclusion of the application of Ausschluss der Anwendung des Artikels 6
Article 6, paragraph 1.b, shall be made in Absatz 1 Buchstabe b angebracht haben,
the Ukrainian language or contain their in ukrainischer Sprache abgefasst sein
translation into the Ukrainian language. oder eine Übersetzung in die ukrainische
Sprache enthalten müssen.
In accordance with Article 2 of the Con- Nach Artikel 2 des Übereinkommens
vention, Ukraine declares that the Ministry erklärt die Ukraine, dass das Ministerium
of Justice of Ukraine shall be the central der Justiz der Ukraine die für die Wahrneh-
authority of Ukraine appointed to carry out mung der in dem Übereinkommen vorge-
the functions provided for by the Conven- sehenen Aufgaben bestimmte zentrale
tion.” Behörde der Ukraine ist.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2008 (BGBl. II S. 689).
Berlin, den 26. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009 403
Bekanntmachung
der deutsch-nigrischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. März 2009
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 10./24. Dezember 2008 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Niger Flussbe-
hörde über Finanzielle Zusammenarbeit „Investitions-
maßnahmen zum Uferschutz des Nigerflusses“ und
„Investitionsmaßnahmen zur nachhaltigen kleinbäuer-
lichen Bewässerungslandwirtschaft“ ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel mit dem Datum der nigrischen Ant-
wortnote
am 24. Dezember 2008
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. März 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Der Botschafter Niamey, den 10. Dezember 2008
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Exekutivsekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 85/08 vom 28. November 2008 der Bot-
schaft der Bundesrepublik Deutschland in Niamey über die Zusage der Mittel folgende
Vereinbarung der Finanziellen Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Niger Flussbe-
hörde, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe
von insgesamt 21 000 000,– EUR (in Worten: einundzwanzig Millionen Euro) für die fol-
genden Vorhaben zu erhalten:
a) „Investitionsmaßnahmen zum Uferschutz des Nigerflusses“ bis zu 10 000 000,–
EUR (in Worten: zehn Millionen Euro);
b) „Investitionsmaßnahmen zur nachhaltigen kleinbäuerlichen Bewässerungsland-
wirtschaft“ in der Republik Niger bis zu 11 000 000,– EUR (in Worten: elf Millionen
Euro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt und bestä-
tigt worden ist.
2. Die in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Niger Flussbehörde durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Niger Flussbehörde zu
einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
der in Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Nummer 1 genannten
Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Gesamtbetrags, die Bedingungen, zu
denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-
men die zwischen der KfW und der Niger Flussbehörde zu schließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
5. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Gesamtbetrags entfällt, soweit nicht inner-
halb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2016.
6. Die Niger Flussbehörde, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge
ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 4 zu
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-
tieren.
7. Die Niger Flussbehörde sorgt dafür, dass die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Durchführung der in Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Niger erhoben wer-
den.
8. Die Niger Flussbehörde überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungs-
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist.
Falls sich die Niger Flussbehörde mit den unter Nummer 1 bis 9 gemachten Vorschlä-
gen einverstanden erklärt, werden diese Note und Ihre das Einverständnis der Niger Fluss-
behörde zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Niger Flussbehörde bilden, die mit dem
Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Exekutivsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Rüdiger John
An den
Exekutivsekretär
der Niger Flussbehörde
Herrn Mohamed Belo Tuga
Niamey
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009 405
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. April 2009
Das in Tirana am 16. Januar 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (2002) ist nach seinem
Artikel 5
am 20. März 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. April 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (2002)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vorhaben „Umweltschutzprogramm Ohrid-See (Komponente
Abwasserentsorgung Pogradec II)“ zu erhalten.
und
der Ministerrat der Republik Albanien – (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vorha-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ben ersetzt werden.
Albanien,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
zu vertiefen, tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Artikel 2
in der Republik Albanien beizutragen,
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
12. September 2006 das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu schlie-
in Tirana – ßende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
tenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1
sind wie folgt übereingekommen: Absatz 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechen-
Artikel 1 den Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen
Betrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es dem Ministerrat der Republik Albanien und/oder ande- (2) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, garantiert
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Ab-
Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins- satz 1 zu schließenden Finanzierungsvertrages entstehen kön-
gesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das nen, gegenüber der KfW.
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009
Artikel 3 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Arti-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
kel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Albanien erhoben
werden.
Artikel 5
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Minis-
Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich terrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft- zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 16. Januar 2008 in zwei Urschriften,
jede, in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Borchard
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Ridvan Bode
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Doping
Vom 2. April 2009
I.
Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II
S. 334, 335) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für
Moldau, Republik am 1. März 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
II.
Die R e p u b l i k M o l d a u hat dem Generalsekretär des Europarats am
27. Januar 2009 nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“Until the full re-establishment of the ter- „Bis zur vollständigen Wiederherstellung
ritorial integrity of the Republic of Moldova, der territorialen Unversehrtheit der Repu-
the provisions of the Convention will be blik Moldau findet das Übereinkommen nur
applied only on the territory controlled auf das Gebiet Anwendung, das von
effectively by the authorities of the Repub- Behörden der Republik Moldau tatsächlich
lic of Moldova.” kontrolliert wird.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2009 (BGBl. II S. 107).
Berlin, den 2. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009 407
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen gegen Doping
Vom 2. April 2009
I.
Das Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 (BGBl. 2007 II S. 706, 707)
zum Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II
S. 334, 335) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 2 für
Rumänien am 1. Dezember 2006
in Kraft getreten.
Ferner wird das Zusatzprotokoll für
Moldau, Republik am 1. Mai 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft treten.
II.
Die R e p u b l i k M o l d a u hat dem Generalsekretär des Europarats am
27. Januar 2009 nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“Until the full re-establishment of the ter- „Bis zur vollständigen Wiederherstellung
ritorial integrity of the Republic of Moldova, der territorialen Unversehrtheit der Repu-
the provisions of the Protocol will be blik Moldau findet das Protokoll nur auf das
applied only on the territory controlled Gebiet Anwendung, das von Behörden der
effectively by the authorities of the Repub- Republik Moldau tatsächlich kontrolliert
lic of Moldova.” wird.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2008 (BGBl. II S. 571).
Berlin, den 2. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009
Bekanntmachung
des deutsch-palästinensischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. April 2009
Das in Ramallah am 4. Dezember 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Palästinensischen Befreiungsor-
ganisation zugunsten der Palästinensischen Behörde
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem
Artikel 6
am 4. Dezember 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. April 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009 409
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Palästinensischen Befreiungsorganisation
zugunsten der Palästinensischen Behörde
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-
sischen Behörde, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe
und
des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhal-
die Palästinensische Befreiungsorganisation ten.
zugunsten der Palästinensischen Behörde –
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen- land und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-
sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen- ten der Palästinensischen Behörde durch andere Vorhaben
sischen Behörde, ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben
durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-
zu vertiefen, nahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-
besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,
anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Palästinensischen Gebiet beizutragen,
der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der
Palästinensischen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
unter Bezugnahme auf die Verbalnote-Nr. 22/2008 des Vertre-
licht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tungsbüros der Bundesrepublik Deutschland in Ramallah an das
tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzie-
Außenministerium der Palästinensischen Autonomiebehörde
rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
vom 5. Juni 2008 und das Protokoll der deutsch-palästinen-
rung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von
sischen Verhandlungen vom 29. April 2008 –
der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen: (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 1 und Absatz 4 werden in Darlehen umge-
Artikel 1 wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-
den.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-
ten der Palästinensischen Behörde oder anderen auszuwählen- Artikel 2
den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten: Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
Finanzierungsbeiträge von insgesamt 37 500 000,– EUR (in sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
Worten: siebenunddreißig Millionen fünfhunderttausend Euro) schen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge
für die Vorhaben: zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
a) Soforthilfemaßnahme „PEGASE (Mécanisme Palestino-
Européen de Gestion de l’Aide Socio-Economique) bis zu (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro); entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-
sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-
b) „Armutsorientierte Kommunalentwicklung“ bis zu sen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des
7 500 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen fünfhundert- 31. Dezember 2016.
tausend Euro);
(3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten
c) „Abwasserentsorgung Nablus West“ bis zu 10 000 000,– der Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht Empfänger der
EUR (in Worten: zehn Millionen Euro), Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-
bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes zierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-
oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für tieren.
mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-
nahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die der Artikel 3
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen,
Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
Palästinensischen Behörde stellt die KfW von sämtlichen Steu-
eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben hang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1
die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es erwähnten Verträge im Palästinensischen Gebiet erhoben wer-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinen- den.
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009
Artikel 4 grammiert und als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Offe-
nes Wasser- und Abwasserprograrnm“ verwendet.
Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
Palästinensischen Behörde überlässt bei den sich aus der (4) Der im Abkommen vom 6. Mai 2005 zwischen der Regie-
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten rung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- sischen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 unter
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 für das Vorhaben „Abwasserent-
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre- sorgung Salfeet“ genannte Betrag wird in Höhe von 1 000 000,–
publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt EUR (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und als Finan-
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- zierungsbeitrag für das Vorhaben „Offenes Wasser- und Abwas-
nehmen erforderlichen Genehmigungen. serprogramm“ verwendet.
(5) Der im Abkommen vom 6. Mai 2005 zwischen der Regie-
Artikel 5 rung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-
(1) Der im Abkommen vom 1. August 2001 zwischen der sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen- sischen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 unter
sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen- Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 für das Vorhaben „Abwasser
sischen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahre 1998, Tulkarem Region“ genannte Betrag wird in Höhe von
2000) unter Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) reprogrammiert
1. Anstrich vorgesehene Finanzierungsbeitrag aus der Zusage und als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Offenes Was-
des Jahres 2000 für das Vorhaben „Abwasserentsorgung ser- und Abwasserprogramm“ verwendet, wenn nach Prüfung
Salfeet“ wird in Höhe von bis zu 1 000 000,– EUR (in Worten: dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
eine Million Euro) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag (6) Der im Abkommen vom 6. Mai 2005 zwischen der Regie-
für das Vorhaben „Offenes Wasser- und Abwasserprogramm“ rung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-
zur Verfügung gestellt. sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-
(2) Der im Abkommen vom 24. April 2002 zwischen der sischen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 unter
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen- Artikel 5 Nummer 2 vorgesehene Finanzierungsbeitrag für das
sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen- Vorhaben „Abwasserentsorgung Salfeet“ wird in Höhe von bis
sischen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 unter zu 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro) reprogram-
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 für das Vorhaben „Abwasserent- miert und als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Offenes
sorgung Salfeet“ genannte Betrag wird in Höhe von 200 000,– Wasser- und Abwasserprogramm“ zur Verfügung gestellt.
EUR (in Worten: zweihunderttausend Euro) reprogrammiert und (7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen obiger Abkommen
als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Offenes Wasser- vom 1. August 2001, vom 24. April 2002, vom 4. September
und Abwasserprogramm“ verwendet. 2003 und vom 6. Mai 2005 zwischen der Regierung der Bundes-
(3) Der im Abkommen vom 4. September 2003 zwischen der republik Deutschland und der Palästinensischen Befreiungs-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen- organisation zugunsten der Palästinensischen Behörde über
sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen- Finanzielle Zusammenarbeit auch für dieses Abkommen.
sischen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 unter
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f für das Vorhaben Artikel 6
„Abwasserregion Tulkarem“ genannte Betrag wird in Höhe von
7 592 775,– EUR (in Worten: sieben Millionen fünfhundertzwei- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
undneunzigtausendsiebenhundertfünfundsiebzig Euro) repro- Kraft.
Geschehen zu Ramallah am 4. Dezember 2008 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. B u r k h a r d t
Für die Palästinensische Befreiungsorganisation
zugunsten der Palästinensischen Behörde
Dr. R i y a d a l - M a l k i
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009 411
Bekanntmachung
von Änderungen
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation
Vom 21. April 2009
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen der
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober
1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses des Ver-
waltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II
S. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 6. März 2008
(BGBl. 2008 II S. 370, 377) geändert worden ist, und der Gebührenordnung der
Europäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133,
1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember
2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zuletzt durch Beschluss
des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 370, 376) geän-
dert worden ist, beschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden auf Grund
des Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-
men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht:
Beschluss vom EPÜ – Artikel/Regeln Änderung
AusfO/GebO in Kraft am
1 21. Oktober 2008 Ausführungs- Regel 17 Absatz 3, Artikel 1 Nummer 1
ordnung Regel 36 Absatz 4, bis 20 des Beschlus-
Regeln 38, 39, 49 ses am 1. April 2009;
Absatz 3 und 10,
die neu gefassten
Regel 51 Absatz 1, Bestimmungen nach
Regel 57 Buchstabe j, Artikel 1 Nummer 1
Regel 68 Absatz 4,
bis 4, 9, 18 und 19
Regel 71 Absatz 3, 5,
des Beschlusses gel-
7, 8 und 10, ten für europäische
Regel 77 Absatz 1,
Patentanmeldungen,
Regel 82 Absatz 2,
die ab diesem Zeit-
Regel 92 Absatz 1,
punkt eingereicht
Regel 95 Absatz 3,
werden, sowie für
Regel 153 Überschrift internationale Anmel-
und Absatz 1, dungen, die ab
Regel 155 Absatz 3,
diesem Zeitpunkt in
Regel 159 Absatz 1
die regionale Phase
Buchstabe d, eintreten.
Regel 160,
Regel 163 Absatz 2
2 21. Oktober 2008 Gebühren- Artikel 2 Nummer 2 1. Januar 2009;
ordnung und 19 Änderung gilt, was
die Ermäßigung der
Gebühr für die inter-
nationale Recherche
betrifft, für alle inter-
nationalen Anmeldun-
gen, die ab diesem
Datum eingereicht
werden, und, was die
Ermäßigung der
Gebühr für die inter-
nationale vorläufige
Prüfung betrifft, für
alle Anträge auf inter-
nationale vorläufige
Prüfung, die ab die-
sem Datum einge-
reicht werden.
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009
Beschluss vom EPÜ – Artikel/Regeln Änderung
AusfO/GebO in Kraft am
3 9. Dezember 2008 Gebühren- Artikel 2 Nummer 1, 1a, 1. April 2009;
ordnung Artikel 8 Absatz 2
Änderung gilt für
(gestr.); Absatz 1 ver-
europäische Patent-
bleibt als
anmeldungen, die ab
einziger Absatz
dem 1. April 2009 ein-
gereicht werden,
sowie für internatio-
nale Anmeldungen,
die ab diesem Zeit-
punkt in die regionale
Phase eintreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. April 2008 (BGBl. II S. 370).
Berlin, den 21. April 2009
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009 413
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 21. Oktober 2008
zur Änderung der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33
Absatz 1 Buchstabe c,
gestützt auf den Beschluss CA/D 15/07 vom 14. Dezember 2007 zur Änderung der
Gebührenordnung,
auf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ sowie des Haushalts- und Finanz-
ausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 17 Absatz 3 EPÜ erhält folgende Fassung:
„(3) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu
entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des euro-
päischen Recherchenberichts zu der neuen Anmeldung hingewiesen worden ist.
Regel 39 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.“
2. Regel 36 Absatz 4 EPÜ erhält folgende Fassung:
„(4) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu
entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäi-
schen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist. Regel 39
Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.“
3. Regel 38 EPÜ erhält folgende Fassung:
„(1) Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats
nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten.
(2) Die Gebührenordnung kann als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vor-
sehen, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst.
(3) Die in Absatz 2 genannte Zusatzgebühr ist innerhalb eines Monats nach Ein-
reichung der europäischen Patentanmeldung oder innerhalb eines Monats nach Ein-
reichung des ersten Anspruchssatzes oder innerhalb eines Monats nach Einreichung
der beglaubigten Abschrift nach Regel 40 Absatz 3 zu entrichten, je nachdem, wel-
che Frist zuletzt abläuft.“
4. Regel 39 EPÜ erhält folgende Fassung:
„(1) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu
entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des euro-
päischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
(2) Wird die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Benen-
nung aller Vertragsstaaten zurückgenommen, so gilt die europäische Patentanmel-
dung als zurückgenommen.
(3) Unbeschadet der Regel 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Benennungsgebühr nicht
zurückerstattet.“
5. Regel 49 Absätze 3 und 10 EPÜ erhält folgende Fassung:
„(3) Die Unterlagen der Anmeldung sind auf biegsamem, festem, weißem, glattem,
mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A4 (29,7 cm mal 21 cm) einzu-
reichen. Vorbehaltlich des Absatzes 9 und der Regel 46 Absatz 2 h) ist jedes Blatt in
der Weise zu verwenden, dass die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hoch-
format).
(10) Größen sind in internationalen Standards entsprechenden Einheiten anzu-
geben, soweit zweckdienlich nach dem metrischen System unter Verwendung der
SI-Einheiten. Soweit Angaben diesem Erfordernis nicht genügen, sind die internatio-
nalen Standards entsprechenden Einheiten zusätzlich anzugeben. Es sind nur solche
technischen Bezeichnungen, Formeln, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf
dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind.“
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009
6. Regel 51 Absatz 1 EPÜ erhält folgende Fassung:
„(1) Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das
kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem
Monat entspricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt. Die Jahresgebühr
kann frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden.“
7. Regel 57 j) EPÜ erhält folgende Fassung:
„j) die Anmeldung den in Regel 30 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht.“
8. Regel 68 Absatz 4 EPÜ erhält im Englischen folgende Fassung:
“(4) If the claims were not filed on the date of filing of the application, this shall be
indicated when the application is published. If, before the termination of the technical
preparations for publication of the application, the claims have been amended under
Rule 137, paragraph 2, the new or amended claims shall be included in the publi-
cation in addition to the claims as filed.”
9. Regel 71 Absätze 3, 5, 7 und 10 EPÜ erhält folgende Fassung:
„(3) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents be-
schließt, teilt sie dem Anmelder mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent
zu erteilen beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von vier Monaten die
Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der
Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzu-
reichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wenn der Anmelder innerhalb dieser
Frist die Gebühren entrichtet und die Übersetzung einreicht, gilt dies als Einverständ-
nis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung.
(5) Stimmt die Prüfungsabteilung einer nach Absatz 4 beantragten Änderung oder
Berichtigung nicht zu, so gibt sie, bevor sie eine Entscheidung trifft, dem Anmelder
Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist Stellung zu nehmen und von der
Prüfungsabteilung für erforderlich gehaltene Änderungen und, soweit die Patentan-
sprüche geändert werden, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzu-
reichen. Reicht der Anmelder solche Änderungen ein, so gilt dies als Einverständnis
mit der Erteilung des Patents in der geänderten Fassung. Wird die europäische
Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurück-
genommen, so werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr sowie nach
Absatz 6 entrichtete Anspruchsgebühren zurückerstattet.
(7) Werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsge-
bühren nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Übersetzung nicht rechtzeitig einge-
reicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
(10) Die Mitteilung nach Absatz 3 enthält einen Hinweis auf die Website des Euro-
päischen Patentamts, auf der Informationen über die Übersetzungserfordernisse der
Vertragsstaaten nach Artikel 65 Absatz 1 veröffentlicht werden.“
10. Regel 71 Absatz 8 EPÜ erhält folgende Fassung:
„(8) Wird die Benennungsgebühr nach der Mitteilung nach Absatz 3 fällig, so wird
der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents erst bekannt gemacht, wenn
die Benennungsgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.“
11. Regel 77 Absatz 1 EPÜ erhält im Englischen folgende Fassung:
“(1) If the Opposition Division notes that the notice of opposition does not comply
with Article 99, paragraph 1, or Rule 76, paragraph 2(c), or does not sufficiently iden-
tify the patent against which opposition has been filed, it shall reject the opposition as
inadmissible, unless these deficiences have been remedied before expiry of the
opposition period.”
12. Regel 82 Absatz 2 EPÜ erhält folgende Fassung:
„(2) Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung
nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden. Andern-
falls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach
Absatz 1 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu
entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amts-
sprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrens-
sprache sind. Diese Aufforderung enthält einen Hinweis auf die Website des Euro-
päischen Patentamts, auf der Informationen über die Übersetzungserfordernisse der
Vertragsstaaten nach Artikel 65 Absatz 1 veröffentlicht werden.“
13. Regel 92 Absatz 1 EPÜ erhält folgende Fassung:
„(1) Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents ist
schriftlich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts zu stellen. Er
kann auch in einer Amtssprache eines Vertragsstaats eingereicht werden, sofern
innerhalb der in Regel 6 Absatz 2 genannten Frist eine Übersetzung in einer der Amts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009 415
sprachen des Europäischen Patentamts vorgelegt wird. Die Vorschriften des Dritten
Teils der Ausführungsordnung sind auf die im Beschränkungs- und Widerrufsver-
fahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.“
14. Regel 95 Absatz 3 EPÜ erhält folgende Fassung:
„(3) Ist einem Antrag auf Beschränkung nach Absatz 2 stattzugeben, so teilt die
Prüfungsabteilung dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist
von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung
der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patent-
amts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind; Regel 82 Absatz 3 Satz 1 ist
entsprechend anzuwenden. Nimmt der Antragsteller diese Handlungen rechtzeitig
vor, so beschränkt die Prüfungsabteilung das Patent. Die Aufforderung enthält einen
Hinweis auf die Website des Europäischen Patentamts, auf der Informationen über
die Übersetzungserfordernisse der Vertragsstaaten nach Artikel 65 Absatz 1 ver-
öffentlicht werden.“
15. Die Überschrift der Regel 153 EPÜ erhält folgende Fassung:
„Regel 153 – Zeugnisverweigerungsrecht“
16. Regel 153 Absatz 1 erhält im Französischen folgende Fassung:
«(1) Lorsqu’un mandataire agréé est consulté en cette qualité nul ne peut être
contraint, dans les procédures devant l’Office européen des brevets, de divulguer les
communications échangées à ce propos entre ce mandataire et son mandant ou
toute autre personne et relevant de l’article 2 du règlement en matière de discipline
des mandataires agréés, à moins que le mandant n’ait expressément renoncé à ce
droit.»
17. Regel 155 Absatz 3 EPÜ erhält im Englischen folgende Fassung:
“(3) Article 135, paragraph 4, shall apply if the request for conversion referred to in
Article 135, paragraphs 1 (a) and (2), is not transmitted before the expiry of a period
of twenty months from the date of filing or, if priority has been claimed, the date of
priority.”
18. Regel 159 Absatz 1d) EPÜ erhält folgende Fassung:
„d) die Benennungsgebühr zu entrichten, wenn die Frist nach Regel 39 Absatz 1
früher abläuft;“
19. Regel 160 EPÜ erhält folgende Fassung:
„(1) Wird die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig einge-
reicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder wird die Anmeldege-
bühr, die Recherchengebühr oder die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet,
so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
(2) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung nach Absatz 1 als
zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Regel 112 Absatz 2 ist ent-
sprechend anzuwenden.“
20. Regel 163 Absatz 2 EPÜ erhält folgende Fassung:
„(2) Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist
das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nach Regel 52
Absatz 1 und Regel 53 nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 eingereicht
worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, das Aktenzeichen
oder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Regel 53 Absatz 2 ist
anzuwenden.“
Artikel 2
(1) Die mit Artikel 1 Nummern 5 bis 8, 10 bis 17 und 20 dieses Beschlusses neu gefass-
ten Bestimmungen der Ausführungsordnung treten am 1. April 2009 in Kraft.
(2) Die mit Artikel 1 Nummern 1 bis 4, 9, 18 und 19 dieses Beschlusses neu gefassten
Bestimmungen der Ausführungsordnung treten am 1. April 2009 in Kraft und gelten für
europäische Patentanmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden, sowie für
internationale Anmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt in die regionale Phase eintreten.
Dieser Beschluss tritt am 21. Oktober 2008 in Kraft.
Geschehen zu München am 21. Oktober 2008
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 21. Oktober 2008
über die Ermäßigung der Gebühren
für die internationale Recherche und
die internationale vorläufige Prüfung internationaler Anmeldungen
zugunsten der Staatsangehörigen bestimmter Staaten
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33
Absatz 2 Buchstabe d,
gestützt auf die Gebührenordnung,
auf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,
gestützt auf die Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
beschließt:
Artikel 1
(1) Die Gebühren für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prü-
fung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 2 Nummern 2 und 19 der Gebühren-
ordnung ermäßigen sich um 75 %, wenn die internationale Anmeldung oder der Antrag auf
internationale vorläufige Prüfung von einer natürlichen Person eingereicht wird, die Staats-
angehöriger eines Staates ist und ihren Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Vertrags-
staat des Europäischen Patentübereinkommens ist und der zum Anmeldedatum oder zum
Datum der Beantragung der internationalen vorläufigen Prüfung in den Verzeichnissen der
Weltbank als Staat mit niedrigem Einkommen oder mit mittlerem Einkommen im unteren
Bereich geführt wird.
(2) Bei mehreren Anmeldern muss jeder einzelne die in Absatz 1 festgelegten Kriterien
erfüllen.
Artikel 2
Der Beschluss vom 11. Oktober 2000 (ABl. EPA 10/2000, 446) wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und gilt, was die Ermäßigung der
Gebühr für die internationale Recherche betrifft, für alle internationalen Anmeldungen, die
ab diesem Datum eingereicht werden, und, was die Ermäßigung der Gebühr für die inter-
nationale vorläufige Prüfung betrifft, für alle Anträge auf internationale vorläufige Prüfung,
die ab diesem Datum eingereicht werden.
Geschehen zu München am 21. Oktober 2008
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009 417
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 9. Dezember 2008
zur Änderung der Gebührenordnung
der Europäischen Patentorganisation
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33
Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-
ausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Die Gebührenordnung wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2, Regel 38 Absatz 2), wenn
– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle
einer internationalen Anmeldung, das Formblatt
für den Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200)
online eingereicht wird 100“
– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle
einer internationalen Anmeldung, das Formblatt
für den Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200)
nicht online eingereicht wird 180“
2. Artikel 2 Nummer 1a erhält folgende Fassung:
„1a. Zusatzgebühr für eine europäische Patentanmeldung,
die mehr als 35 Seiten umfasst (ohne die Seiten des
Sequenzprotokolls) (Regel 38 Absatz 2) zuzüglich 12 EUR
für die 36. und
jede weitere Seite“
3. Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen. Absatz 1 verbleibt als einziger Absatz.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2009 in Kraft und gilt für europäische Patentanmeldun-
gen, die ab dem 1. April 2009 eingereicht werden, sowie für internationale Anmeldungen,
die ab diesem Zeitpunkt in die regionale Phase eintreten.
Geschehen zu München am 9. Dezember 2008
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Abkommens
über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der zivilen Sicherheit
Vom 28. April 2009
Das in Berlin am 16. März 2009 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über die wissenschaftliche und technologische Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der zivilen Sicherheit ist nach seinem Artikel 21
Absatz 1
am 16. März 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. April 2009
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. N o r b e r t K ö n i g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009 419
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der zivilen Sicherheit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Bekräftigung des gemeinsamen Interesses an der Verstär-
kung der langjährigen Kooperationsbemühungen der jeweiligen
und
Behörden, privatwirtschaftlichen und staatlichen Organisationen
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sowie wissenschaftlichen Einrichtungen der Vertragsparteien
bei der Entwicklung wissenschaftlich-technologischer Lösun-
(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –
gen, um Bedrohungen entgegenzuwirken, die Krisenanfälligkeit
zu verringern und auf Zwischen- und Notfälle in Bereichen mit
gestützt auf ein gegenseitiges Interesse an Forschung und
möglichen bedeutenden sicherheits- und wirtschaftsrelevanten
Entwicklung auf dem Gebiet der zivilen Sicherheit, insbesondere
und/oder sozialen Auswirkungen zu reagieren und Wiederher-
mit Blick auf die Entwicklung innovativer Lösungen zur Verbes-
stellungsmaßnahmen zu ergreifen,
serung der Sicherheit für die Menschen ohne Einschränkung
ihrer Freiheit,
in dem Wunsch, ein Instrument für die Durchführung koopera-
tiver wissenschaftlich-technologischer Forschung, einschließ-
in dem Wunsch, den Austausch von Informationen und Per-
lich der Sozial- und Verhaltenswissenschaften und der Geistes-
sonal in den Bereichen zu verstärken, die für das Erkennen von
wissenschaften, Entwicklung, Erprobung und Bewertung auf
Sicherheitsgefährdungen und das Entwickeln von Gegenmaß-
dem Gebiet der zivilen Sicherheit auf den Weg zu bringen –
nahmen sowie für die Erarbeitung von technischen Standards,
operationellen Verfahren und flankierenden Methoden von sind wie folgt übereingekommen:
Bedeutung sind, die der Nutzung entsprechender innovativer
Lösungen zugrunde liegen,
Artikel 1
unter Hinweis darauf, dass materielle und virtuelle kritische Begriffsbestimmungen
Infrastrukturen oder Schlüsselressourcen und sonstige – staat-
liche und private – Fähigkeiten zur Erhaltung der zivilen Sicher- Für die Zwecke dieses Abkommens zwischen der Regierung
heit für das Funktionieren und die Sicherheit der jeweiligen Wirt- der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-
schaftssysteme, Gesellschaften und Regierungen der Vertrags- einigten Staaten von Amerika über die wissenschaftliche und
parteien unentbehrlich sind, technologische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der zivilen
Sicherheit („Abkommen“) haben sich die Vertragsparteien auf
im Hinblick darauf, dass die Wirtschaftssysteme der Vertrags- nachstehende Begriffsbestimmungen geeinigt:
parteien immer stärker voneinander abhängig sind und dass der 1. Vertrauliche Geschäftsinformationen
Schutz der Infrastrukturen und die zivile Sicherheit von höchster
Bedeutung für die jeweiligen Regierungen der Vertragsparteien Der Ausdruck hat die in Abschnitt IV der Anlage zu diesem
sind, Abkommen bestimmte Bedeutung.
2. Verschlusssachen
eingedenk der Forschung, Entwicklung, Erprobung und
Amtliche Informationen oder gegebenenfalls vorläufige
Bewertung sowie der Erarbeitung von technischen Standards
oder entscheidungsvorbereitende Daten, die aus Gründen
und Verfahren in beiden Ländern in Bezug auf Gegenmaß-
der nationalen Sicherheit, des Gesetzesvollzugs, der inne-
nahmen gegen chemische, biologische, radiologische, nukleare
ren Sicherheit oder aus sonstigen Gründen schutzwürdig
und sprengstoffverursachte Gefährdungen und in anderen
sind und im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen,
Bereichen, die die zivile Sicherheit erhöhen könnten,
sonstigen Vorschriften, Grundsätzen oder Richtlinien der
in Würdigung des gemeinsamen Wunsches nach Vertragsparteien mit dem entsprechenden Geheimschutz-
grad gekennzeichnet sind. Sie können in mündlicher, visu-
– einem besseren Verständnis der Bedrohung; eller, magnetischer und elektronischer Form vorkommen
– dem Ausbau der technologischen Fähigkeiten jeder Vertrags- sowie als Dokumente, Ausrüstung und Material oder Tech-
partei auf dem Gebiet der zivilen Sicherheit; nologie.
3. Vertrag
– der Minimierung unnötiger Doppelarbeit;
Eine rechtlich durchsetzbare Vereinbarung, mit der Rechte
– der Erzielung effizienterer und kostenwirksamerer Ergebnisse
und Pflichten für die Bereitstellung von Technologie, Waren
und
oder Dienstleistungen begründet oder übertragen werden.
– einer flexibleren Anpassung an das dynamische Bedrohungs-
4. Beschränkungen unterliegende nicht als Verschlusssache
umfeld
eingestufte Informationen
durch Kooperationsaktivitäten, die beiden Seiten dienen und Informationen oder gegebenenfalls vorläufige oder ent-
sich auf den Einsatz dem neuesten Stand der Technik ent- scheidungsvorbereitende Daten, die nicht als Verschluss-
sprechender und neu entstehender Sicherheitstechnologien sache betrachtet werden, für die jedoch im Einklang mit
sowie auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und dabei die den jeweils geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften,
jeweiligen Wissenschafts-, Forschungs-, Entwicklungs-, Erpro- Grundsätzen oder Richtlinien der Vertragsparteien
bungs- und Bewertungskapazitäten der Vertragsparteien best- Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs und der Verbrei-
möglich nutzen, tung gelten. Diese Informationen werden gekennzeichnet,
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um ihre Schutzbedürftigkeit deutlich zu machen, und zwar Zeichnungen, technische Schriftstücke, Tonaufzeichnun-
unabhängig davon, ob sie im Rahmen dieses Abkommens gen, bildliche Darstellungen und andere graphische Dar-
zur Verfügung gestellt oder generiert wurden. Diese stellungen in Form von magnetischen oder elektronischen
Begriffsbestimmung umfasst, ohne darauf beschränkt zu Datenträgern oder Computerspeichern oder in jeder ande-
sein, Informationen mit der Kennzeichnung „Sensitive ren Form und unabhängig davon, ob sie als geistiges
Homeland Security Information“, „Sensitive Security Infor- Eigentum geschützt sind.
mation“, „For Official Use Only“, „Law Enforcement Sensi-
14. Projektvordergrundinformationen
tive Information“, „Protected Critical Infrastructure Informa-
tion“, „Restricted“, „Sensitive But Unclassified (SBU)“ Alle im Rahmen eines Projekts generierten Informationen
sowie gegebenenfalls vertrauliche Geschäftsinformationen. unabhängig von ihrer Form oder Art, unter anderem
wissenschaftliche, technische, geschäftliche oder finanziel-
5. Kooperationsaktivität
le Informationen sowie Fotos, Berichte, Handbücher,
Jede in Artikel 7 beschriebene Aktivität, für die die Vertrags- Gefährdungsangaben, Versuchsdaten, Prüfdaten, Modelle,
parteien eine Zusammenarbeit mit oder ohne Beteiligung Spezifikationen, Prozesse, Techniken, Erfindungen, Soft-
von Teilnehmern zum Zweck der Erreichung der Ziele ware, Quellcode, Zeichnungen, technische Schriftstücke,
dieses Abkommens vereinbaren. Tonaufzeichnungen, bildliche Darstellungen und andere
6. Kritische Infrastrukturen/Schlüsselressourcen graphische Darstellungen in Form von magnetischen oder
elektronischen Datenträgern oder Computerspeichern oder
Staatliche und/oder private Aktivitäten oder Bereiche, die in jeder anderen Form und unabhängig davon, ob sie als
von jeder Vertragspartei in ihren Gesetzen, Regierungs- geistiges Eigentum geschützt sind.
beschlüssen, Richtlinien oder Grundsätzen als „kritische
Infrastrukturen“ oder „Schlüsselressourcen“ bestimmt 15. Technologiemanagementplan
werden. Ein bestimmter Bestandteil der Projektvereinbarung, der
7. Ausrüstung und Material den Umgang mit Projekthintergrundinformationen und
Projektvordergrundinformationen regelt. Er beschreibt
Alle Dokumente, Produkte oder Substanzen, auf denen unter anderem die Rechte der Vertragsparteien sowie ihrer
Informationen gespeichert oder in denen Informationen Auftragnehmer und Teilnehmer in Bezug auf das im Rah-
enthalten sein können. Material umfasst alles, unabhängig men dieses Abkommens geschaffene geistige Eigentum,
von der physikalischen Beschaffenheit oder Zusammenset- einschließlich der Frage, wie Lizenzgebühren aufgeteilt
zung, einschließlich Dokumente, Schriftstücke, Hardware, werden, wo dieses geistige Eigentum geschützt wird und
Ausrüstung, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Modelle, wer für die Anmeldung von Schutzrechten und die Erteilung
Photographien, Aufzeichnungen, Reproduktionen, Notizen, von Lizenzen verantwortlich ist.
Skizzen, Pläne, Prototypen, Muster, Konfigurationen, Kar-
ten und Briefe sowie alle sonstigen Produkte, Substanzen 16. Dritter
oder Materialien, denen Informationen entnommen werden Jede Stelle oder Person, die weder Vertragspartei dieses
können. Abkommens noch Teilnehmer an der jeweiligen bestimm-
8. Geistiges Eigentum ten Kooperationsaktivität ist.
Der Ausdruck hat die in Artikel 2 des am 14. Juli 1967 in
Stockholm beschlossenen Übereinkommens zur Errich- Artikel 2
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in der am Ziel
28. September 1979 geänderten Fassung bestimmte
Bedeutung und kann auch anderes beinhalten, wenn dies Ziel dieses Abkommens ist es, einen Rahmen für die Förde-
von den Vertragsparteien vereinbart wurde. rung, Entwicklung und Erleichterung zweiseitiger wissenschaft-
lich-technologischer Kooperationsaktivitäten im Zusammen-
9. Nichtoffenlegungsvereinbarung hang mit der zivilen Sicherheit zu schaffen, der zu Innovationen
Eine rechtliche Vereinbarung zwischen einer Vertragspartei beiträgt und zu den Fähigkeiten der beiden Vertragsparteien auf
und einem oder mehreren Teilnehmern, die den Teilnehmer dem Gebiet der zivilen Sicherheit im Hinblick auf
verpflichtet, bestimmte Informationen nicht offenzulegen a) das Verständnis, die Abwehr und das Aufspüren von Bedro-
und die Nutzung solcher Informationen zu beschränken. hungen der zivilen Sicherheit und die Reaktion auf diese
10. Teilnehmer Bedrohungen;
Jede Person oder Stelle, wozu unter anderem auch private b) die Kriminaltechnik und Einstufung in Bezug auf Sicherheits-
Einrichtungen sowie Hochschulen und Forschungseinrich- bedrohungen;
tungen (oder deren Tochtereinrichtungen) zählen, die an c) den Schutz von kritischen Infrastrukturen und Schlüssel-
einer Kooperationsaktivität beteiligt ist, einschließlich der- ressourcen sowie
jenigen, die Vertragsbeziehungen zu einer Vertragspartei
unterhalten. d) Krisenreaktion und Folgenmanagement sowie Schadensbe-
grenzung bei folgenschweren Ereignissen.
11. Projekt
Besonderes Augenmerk gilt der Entwicklung von Lösungen, die
Eine besondere Form der in Artikel 7 beschriebenen
die Sicherheit der Menschen erhöhen, ohne ihre Freiheit einzu-
Kooperationsaktivität.
schränken.
12. Projektvereinbarung
Ein Vertrag zwischen den an der Umsetzung eines Projekts Artikel 3
beteiligten Personen oder Stellen, der die Bedingungen des
Mittel zur Erreichung der Ziele
durchzuführenden Projekts regelt.
Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 2 festgeleg-
13. Projekthintergrundinformationen
ten Ziele unter anderem mit folgenden Mitteln zu erreichen:
Alle für ein Projekt bereitgestellten Informationen, unab-
a) Erleichterung eines systematischen Austauschs von Tech-
hängig von ihrer Form oder Art, darunter wissenschaftliche,
nologien und Personal sowie von öffentlich zugänglichen
technische, geschäftliche oder finanzielle Informationen
und Beschränkungen unterliegenden Informationen;
sowie Fotos, Berichte, Handbücher, Gefährdungsangaben,
Versuchsdaten, Prüfdaten, Modelle, Spezifikationen, b) Förderung abgestimmter und gemeinsamer Forschungs-
Prozesse, Techniken, Erfindungen, Software, Quellcode, und Entwicklungsprojekte;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009 421
c) Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Technologien und b) Aktivitäten, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt
Prototypsystemen, die zur Abwehr gegenwärtiger und werden, zu beaufsichtigen;
voraussichtlicher terroristischer Handlungen in ihren jewei-
c) sämtliche Dokumente, die im Rahmen dieses Abkommens
ligen Hoheitsgebieten sowie sonstiger Bedrohungen der
erstellt werden, einschließlich der Projektvereinbarungen
zivilen Sicherheit, wie Naturkatastrophen und Großunfällen,
und zugehöriger Anlagen, zu verwahren;
beitragen können;
d) den allgemeinen Gebrauch und die Wirksamkeit dieses
d) Zusammenführung oder Anpassung der die zivile Sicherheit
Abkommens zu überwachen;
betreffenden Sicherheitstechnologien beider Vertragspar-
teien mit dem Ziel der Einsparung von Entwicklungskosten; e) den Vertragsparteien Änderungen dieses Abkommens zu
empfehlen;
e) Bewertung und Erprobung von die zivile Sicherheit be-
treffenden Prototyptechnologien; f) Fragen, die sich im Rahmen dieses Abkommens ergeben, zu
klären;
f) Entwicklung einer Vorgehensweise für die Ermittlung
gemeinsamer Schwerpunkte einschließlich der Forschungs- g) die Einbindung von Teilnehmern in die Kooperationsaktivi-
bereiche für Kooperationsaktivitäten; täten im Rahmen dieses Abkommens zu genehmigen;
g) Sicherstellen übereinstimmender Maßstäbe für die Be- h) Sicherheitsrichtlinien zu erstellen und beizubehalten, unter
wertung der Wirksamkeit durch die Entwicklung und Um- anderem Verfahren für den Austausch, die Speicherung und
setzung von geeigneten Normen sowie Versuchsprotokollen die Übermittlung von öffentlich zugänglichen und Beschrän-
und -methoden; kungen unterliegenden Informationen sowie entsprechende
Sicherheitskennzeichnungen für Informationen, die nach
h) Beteiligung eines breiten Spektrums öffentlicher und privater
Artikel 12 ausgetauscht werden;
Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen einschließlich
der Wirtschaft an Kooperationsaktivitäten nach diesem i) sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen für den Aus-
Abkommen; tausch von Verschlusssachen und Beschränkungen unter-
liegenden nicht als Verschlusssache eingestuften Informa-
i) Eröffnen gegenseitiger Beteiligungsmöglichkeiten an
tionen im Zusammenhang mit einem Projekt umfassend im
Kooperationsaktivitäten mit gemeinsamen Aufgaben und
Vorfeld ermittelt und gezielt vor dem Abschluss jeder
Beiträgen, die den jeweiligen Ressourcen der Vertragspartei-
Projektvereinbarung abgesprochen werden;
en oder Teilnehmer entsprechen;
j) eine Übersicht über die Kooperationsaktivitäten zu erstellen
j) Sicherstellen eines vergleichbaren Zugangs zu staatlich
und zu pflegen. Diese Übersicht ist der Arbeitsplan und
geförderten oder staatlich finanzierten Programmen und
dokumentiert regelmäßig die im Rahmen dieses Abkom-
Anlagen für Gastforscher und -experten sowie vergleich-
mens durchzuführenden Kooperationsaktivitäten.
barer Zugang zu und Austausch von Informationen sowie
Ausrüstung und Material; (2) Die Beauftragten für das Abkommen überprüfen die
Durchführung des Abkommens in ihnen geeignet erscheinenden
k) Erleichterung des unverzüglichen Austauschs von Informa-
Zeitabständen. Die Beauftragten für das Abkommen sind für die
tionen sowie Ausrüstung und Material mit möglichen Aus-
Koordinierung mit etwaigen anderen von den Vertragsparteien
wirkungen auf Kooperationsaktivitäten und Erleichterung der
eingerichteten Koordinierungsorganen zuständig.
Verbreitung von öffentlich zugänglichen und Beschränkun-
gen unterliegenden Informationen sowie von entsprechen-
der Ausrüstung und entsprechendem Material im Einklang Artikel 6
mit den geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften, Grund- Kooperationsbereiche
sätzen und Richtlinien;
Die Vertragsparteien erleichtern Kooperationsaktivitäten in
l) Einsatz und Anwendung von sich aus den Kooperations- weiten Bereichen der Forschung und Technologie im Zusam-
aktivitäten ergebenden Projektvordergrundinformationen menhang mit der zivilen Sicherheit. Zu den Kooperationsbe-
zum Nutzen der beiden Vertragsparteien und der Teilnehmer. reichen zählen unter anderem
Die Eigentums- und Verwertungsrechte an Projektvorder-
grundinformationen werden durch dieses Abkommen gere- a) Erforschung und Entwicklung innovativer Technologien,
gelt und im Technologiemanagementplan der entsprechen- Lösungen und Systeme, die den Nutzeranforderungen ent-
den Projektvereinbarung festgelegt, wobei unter anderem sprechen oder fehlende Fähigkeiten der Vertragsparteien
die jeweiligen Beiträge der Vertragsparteien oder Teilnehmer und Teilnehmer ausgleichen;
zu dem Projekt Berücksichtigung finden. b) Entwicklung und Durchführung von Bewertungen der
Bedrohungslage und der Krisenanfälligkeit, Interdependenz-
Artikel 4 analysen und Methodiken in Bezug auf die verschiedenen
Szenarien einer möglichen Bedrohung der zivilen Sicherheit;
Durchführende Stellen
c) Bewertung von vorangegangenen operationellen Erfahrun-
Jede Vertragspartei benennt einen Verantwortlichen für die gen und Evaluierung mit dem Ziel, aus operationellen
politische und administrative Aufsicht über die Durchführung Mängeln definierbare technische Anforderungen sowie
dieses Abkommens. Sie handeln als „deutsche durchführende geeignete Standards und flankierende Methoden abzuleiten;
Stelle“ beziehungsweise als „US-amerikanische durchführende
Stelle“. d) Nutzung und Optimierung vorhandener Technologien zur
Abwehr von Terrorismus und anderen Bedrohungen der
zivilen Sicherheit;
Artikel 5
e) Erprobung und Bewertung spezifischer Prototypsysteme für
Praktische Umsetzung
Anwendungen in der zivilen Sicherheit sowohl unter Labor-
(1) Die durchführenden Stellen benennen einen oder mehrere bedingungen als auch unter realen oder simulierten Einsatz-
Beauftragte für das Abkommen, die für die praktische Umset- bedingungen. Dazu gehören Technologien zur verbesserten
zung dieses Abkommens und der entsprechenden Kooperati- Aufdeckung und Überwachung etwaiger terroristischer
onsaktivitäten in allen oder in bestimmten Kooperationsberei- Handlungen und für Wiederaufbau und Wiederherstellung
chen verantwortlich sind. Darüber hinaus sind die Beauftragten beschädigter oder gefährdeter Systeme;
für das Abkommen dafür verantwortlich,
f) Erstellung ausführlicher Abschlusstestberichte, um die Ein-
a) Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkommens zu zelprüfung von Anschlussaktivitäten durch beide Vertrags-
fördern; parteien oder ihre Teilnehmer oder die Überführung erfolg-
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reicher Prototypen in den operationellen Einsatz zu ermög- (4) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass die Ver-
lichen; tragsparteien andere Formen von Kooperationsaktivitäten
ermöglichen, auf die sie sich gegebenenfalls einigen. Außerdem
g) Systemschutz (einschließlich des Schutzes automatisierter
werden die Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkom-
Infrastrukturüberwachungssysteme) und Informationssiche-
mens nicht so ausgelegt, dass sie andere Vereinbarungen
rung (einschließlich des Schutzes der Unversehrtheit der
zwischen Behörden, Einrichtungen und privaten Unternehmen
Daten und Informationen in Kontrollsystemen);
der Vertragsparteien beeinträchtigen.
h) Zugang zu den Ausbildungs- und Schulungsprogrammen
der Vertragsparteien; (5) Die Vertragsparteien stellen nach Maßgabe der geltenden
Gesetze sicher, dass die Bestimmungen dieses Abkommens
i) Austausch von wissenschaftlichem und technischem Per- Vertragsinhalt aller Kooperationsaktivitäten und Nebenverträge,
sonal und von Ausrüstung und Material in wissenschaftlich- unabhängig von ihrer Form, werden. In den Verträgen ist zu ver-
technologischen Bereichen; einbaren, dass bei Unvereinbarkeiten zwischen den Bestimmun-
j) Entwicklung und Austausch von Informationen, bewährten gen des Vertrags und denjenigen des Abkommens letztere vor-
Verfahren, Standards und Richtlinien sowie gehen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre jeweils
geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf Aktivitäten
k) Vermarktung und sonstige Verwertung von Projektvorder-
Anwendung finden, die entsprechend den im Rahmen dieses
grundinformationen und jeder daraus resultierender Aus-
Abkommens geschlossenen Projektvereinbarungen und Neben-
rüstung sowie jedes daraus resultierenden Materials, die in
verträgen durchgeführt werden.
Kooperationsaktivitäten entwickelt wurden, um den wirk-
samen Transfer von Technologie vom Forschungs- und Ent- (6) Durch dieses Abkommen einschließlich seiner Anlage wird
wicklungsbereich auf die operationelle Ebene zu gewähr- nicht vom jeweils geltenden Recht der Vertragsparteien abge-
leisten. wichen. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Abkommen
und dem innerstaatlich geltenden Recht einer Vertragspartei
Artikel 7 geht das geltende Recht vor. Die durchführende Stelle dieser
Vertragspartei sorgt in diesem Fall für die rechtzeitige Benach-
Kooperationsaktivitäten richtigung der durchführenden Stelle der anderen Vertrags-
(1) Vor der Aufnahme eines Projekts oder einer anderen partei.
Kooperationsaktivität vergleichbarer Bedeutung im Rahmen
dieses Abkommens einigen sich die Vertragsparteien schriftlich (7) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Projekte und
über Art, Umfang und Dauer der Kooperationsaktivität. andere Kooperationsaktivitäten vergleichbarer Bedeutung so
weit wie möglich durch Verträge unterstützt werden. Projektver-
(2) Zu den Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses einbarungen und die damit zusammenhängenden Technologie-
Abkommens zählen unter anderem managementpläne werden zwischen den Teilnehmern
a) koordinierte und/oder gemeinsame Forschungs- und Ent- üblicherweise zu Beginn eines jeden Projekts geschlossen.
wicklungsprojekte;
b) Arbeitsgruppen zur Untersuchung sich abzeichnender Artikel 8
Herausforderungen für die zivile Sicherheit;
Teilnehmer
c) Studien sowie wissenschaftliche oder technische Demons-
trationen; (1) Vorbehaltlich dieses Artikels binden die Vertragsparteien
d) Organisation von Fachübungen, wissenschaftlichen Semi- bei der Durchführung einer Kooperationsaktivität üblicherweise
naren, Konferenzen, Symposien und Workshops; Teilnehmer ein. Die Einbindung eines Teilnehmers bei der
Umsetzung eines Projekts oder einer anderen Kooperations-
e) Schulung von Wissenschaftlern und technischen Experten; aktivität vergleichbarer Bedeutung bedarf der vorherigen
f) Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren Prüfung und schriftlichen Genehmigung der anderen Vertrags-
oder sonstigem geeigneten Personal; partei.
g) Austausch oder gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und (2) Vor Einbindung eines Teilnehmers bei einem Projekt muss
Material; die Vertragspartei mit diesem Teilnehmer einen Vertrag
schließen, der eine Nichtoffenlegungsvereinbarung beinhaltet,
h) Informationsaustausch über Praktiken, Gesetze, sonstige
es sei denn, es besteht bereits eine entsprechende rechtliche
Vorschriften, Normen, Verfahren und Programme, die für die
Verpflichtung.
Kooperation im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung
sind; (3) Die Vertragspartei, die einen Teilnehmer einbindet, stellt
i) gemeinsame Nutzung von Laboreinrichtungen sowie von sicher, dass der Teilnehmer zustimmt, dem Beauftragten für das
Ausrüstung und Material für wissenschaftliche und technolo- Abkommen dieser Vertragspartei Bericht zu erstatten.
gische Aktivitäten, einschließlich Forschung, Entwicklung,
(4) Die Beauftragten für das Abkommen der Vertragsparteien
Erprobung und Bewertung, sowie
legen gemeinsam die Häufigkeit und den Umfang der Berichts-
j) gemeinsame Unterstützung der Vermarktung und Verwer- pflicht nach Absatz 3 fest.
tung von Ausrüstung und Material sowie Projektvorder-
grundinformationen, die jeweils aus den Kooperationsaktivi- (5) Tritt hinsichtlich eines Teilnehmers und/oder seiner Aktivi-
täten hervorgegangen sind. täten im Rahmen dieses Abkommens eine Frage auf, so beraten
sich die Beauftragten für das Abkommen und prüfen die Rolle
(3) Die Vertragsparteien können jeden verfügbaren Mecha- des Teilnehmers in der Kooperationsaktivität. Erhebt eine der
nismus auswählen oder ermöglichen, der für die Durchführung Vertragsparteien Einspruch gegen die weitere Mitwirkung eines
solcher Kooperationsaktivitäten geeignet ist. Zu diesen Mecha- Teilnehmers und fordert deren Beendigung, so wird diese Forde-
nismen gehören zum Beispiel Fördermittel, Projektvereinbarun- rung einschließlich der Folgen einer Beendigung der Mitwirkung
gen oder andere Verträge (mit oder ohne Kooperationsverein- des Teilnehmers von der Vertragspartei, die den Teilnehmer ein-
barungen) mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen, staat- gebunden hat, eingehend geprüft.
lichen Organisationen auf der Ebene des Bundes, der Länder
oder der Kommunen, Unternehmen (einschließlich kleiner (6) Weder dieses Abkommen noch eine Projektvereinbarung
Unternehmen und sozial und wirtschaftlich benachteiligter schließt aus, dass eine Vertragspartei, die einen Teilnehmer ein-
kleiner Unternehmen), staatlich geförderten Forschungs- und gebunden hat, die Aktivitäten dieses Teilnehmers aussetzt oder
Entwicklungszentren und -organisationen sowie Universitäten. den Teilnehmer in einem oder mehreren Projekten ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009 423
Artikel 9 Artikel 10
Finanzierung Ausfuhrkontrolle
(1) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln und vorbehalt- (1) Die Übermittlung technischer Daten zum Zweck der
lich dieses Artikels trägt jede Vertragspartei in der Regel die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien hinsichtlich
Kosten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Schnittstellen, Integration und Sicherheit erfolgt üblicherweise
Abkommens und für die damit verbundenen Projekte. ohne Einschränkung, es sei denn, die geltenden Gesetze und
sonstigen Vorschriften, welche die Ausfuhrkontrolle oder
(2) Mit Ausnahme des Absatzes 1 begründet dieses Ab-
Beschränkungen in Bezug auf Verschlusssachen betreffen,
kommen keine dauerhaften finanziellen Verpflichtungen.
erfordern etwas anderes. Werden Konstruktions-, Herstellungs-
(3) Die Vertragsparteien, oder gegebenenfalls die Teilnehmer, und Verarbeitungsdaten sowie zugehörige Software, die ver-
können eine Aufteilung der Kosten für Kooperationsaktivitäten trauliche Geschäftsinformationen darstellen, aber nicht der Aus-
vereinbaren. Die finanziellen Bestimmungen für Kooperations- fuhrkontrolle unterliegen, für Schnittstellen-, Integrations- oder
aktivitäten einschließlich der Gesamtkosten der Aktivität und Sicherheitszwecke benötigt, so erfolgt die Übermittlung, wobei
des Anteils jeder Vertragspartei oder jedes Teilnehmers an den die Daten und die zugehörige Software entsprechend gekenn-
Kosten werden nach Absatz 4 im Einzelnen vereinbart. zeichnet werden.
(4) Die Projektvereinbarung bestimmt vor Projektbeginn die (2) Alle Informationen sowie Ausrüstung und Material, die
gerechte Aufteilung der Gesamtkosten, gegebenenfalls ein- Ausfuhrkontrollen unterliegen, werden im Rahmen dieses
schließlich der Gemeinkosten und der Verwaltungskosten, des Abkommens nur dann übermittelt, wenn diese Übermittlung den
Kostenrahmens und der Quoten für eine etwaige Haftung jeder Ausfuhrkontrollgesetzen, -grundsätzen und -vorschriften der
Vertragspartei oder jedes Teilnehmers am Projekt. Bei der Fest- Vertragspartei, von der sie stammen, entspricht.
legung angemessener Gesamtkostenanteile können die Ver-
tragsparteien oder Teilnehmer folgende Aspekte berücksich-
Artikel 11
tigen:
Verschlusssachen
a) zur Verfügung gestellte Mittel für Arbeiten im Rahmen dieses
Abkommens („finanzielle Beiträge“); (1) Für die Handhabung und den Schutz von Verschluss-
sachen, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht wer-
b) Material, Personal, Nutzung von Ausrüstung und Material
den, gelten die Geheimschutzvereinbarung vom 23. Dezember
sowie Einrichtungen, die für die Durchführung von Arbeiten
1960 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Rahmen dieses Abkommens („nichtfinanzielle Beiträge“)
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die
mit dem Ziel zur Verfügung gestellt werden, die Projektaktivi-
späteren Durchführungsregelungen von 1980 einschließlich aller
täten unmittelbar zu unterstützen. Vorarbeiten können als
späteren Änderungen. Die Vertragsparteien benennen jeweils
nichtfinanzieller Beitrag gewertet werden und
eine Sicherheitsbehörde als einzige staatliche Kontaktstelle, die
c) das Eigentum an Projekthintergrundinformationen, die in gleichzeitig die für die Erstellung von Sicherheitsgrundsätzen
dem Projekt verwendet werden. und -verfahren zum Schutz von Verschlusssachen nach diesem
Abkommen verantwortliche Stelle ist.
(5) Die nachstehenden Kosten werden vollständig von der
Vertragspartei oder dem Teilnehmer getragen, der oder dem sie (2) Die im Rahmen dieses Abkommens überlassenen oder
entstehen, und sind nicht im Kostenziel, im Kostenrahmen oder entstandenen Verschlusssachen werden in Übereinstimmung
in den Gesamtkosten enthalten: mit den jeweils geltenden Sicherheitsgesetzen und -vorschriften
der Vertragsparteien und unter Beachtung der vom Herausgeber
a) Kosten in Verbindung mit spezifischen nationalen Erforder-
festgelegten Zugangs- oder Weitergabebeschränkungen ge-
nissen und/oder
schützt.
b) alle nicht ausdrücklich als aufzuteilende Kosten bezeichne-
(3) Die Verfahren für die Handhabung und Übermittlung von
ten oder alle nicht in den Anwendungsbereich dieses
als Verschlusssache eingestuften Projekthintergrundinforma-
Abkommens fallenden Kosten.
tionen und Projektvordergrundinformationen können in Projekt-
(6) Eine Vertragspartei oder ein Teilnehmer unterrichtet die vereinbarungen näher geregelt werden.
andere Vertragspartei oder den anderen Teilnehmer umgehend,
wenn die verfügbaren Mittel für die Durchführung der sich aus Artikel 12
diesem Abkommen ergebenden Aktivitäten nicht ausreichen.
Unterrichtet eine Vertragspartei oder ein Teilnehmer die oder Beschränkungen unterliegende
den anderen darüber, dass sie ihre Finanzierung für ein Projekt nicht als Verschlusssache eingestufte
beenden oder einschränken, so beraten beide Vertragsparteien Informationen
oder die Teilnehmer umgehend über eine Fortführung auf
(1) Informationen sowie Ausrüstung und Material, die im
geänderter oder eingeschränkter Grundlage. Können beide Ver-
Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden oder entste-
tragsparteien oder die Teilnehmer dem nicht zustimmen, so
hen und die nicht im Interesse der Sicherheit als Verschluss-
bestehen die jeweiligen Rechte und Verantwortlichkeiten der
sachen eingestuft wurden, jedoch im Interesse des Herausge-
Vertragsparteien und Teilnehmer nach den Artikeln 12, 13
bers eine Verbreitungsbeschränkung erfordern und vor unbe-
und 14 ungeachtet der Beendigung oder des Auslaufens des
fugter Bekanntgabe geschützt werden müssen, oder die
Projekts fort.
Zugangs-, Nutzungs- oder Weitergabebeschränkungen sowie
(7) Jede Vertragspartei ist für alle Finanzprüfungen ihrer der Ausfuhrkontrolle unterliegen, werden im Einklang mit den
Aktivitäten zur Unterstützung der Kooperationsaktivitäten ver- jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Ver-
antwortlich, einschließlich der Aktivitäten jedes ihrer Teilnehmer. tragsparteien behandelt, geschützt und ihre unbefugte Bekannt-
Die Finanzprüfungen der Vertragsparteien werden im Einklang gabe wird verhindert, um ein beiderseitig annehmbares Schutz-
mit der jeweiligen nationalen Praxis durchgeführt. Werden Mittel niveau zu erreichen.
von einer Vertragspartei auf die andere Vertragspartei übertra-
(2) Die nach diesem Abkommen überlassenen nicht als
gen, so ist die empfangende Vertragspartei für die interne
Verschlusssachen eingestuften Informationen, die von der
Finanzprüfung der Verwaltung der Mittel der übertragenden Ver-
empfangenden Vertragspartei Beschränkungen unterworfen
tragspartei im Einklang mit der nationalen Praxis verantwortlich.
und geschützt werden müssen, sind
Finanzprüfberichte über diese Mittel stellt die empfangende Ver-
tragspartei der anderen Vertragspartei umgehend zur Ver- a) in geeigneter Weise zu kennzeichnen, um deren Schutz-
fügung. bedürftigkeit hervorzuheben,
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b) nicht zu anderen als den in diesem Abkommen beschriebe- Projekthintergrundinformationen von der empfangenden
nen Zwecken zu verwenden, Vertragspartei nach schriftlicher Vereinbarung der Vertrags-
parteien und im Einklang mit den geltenden Gesetzen zu
c) nicht ohne die vorherige Zustimmung der anderen Vertrags-
Zwecken der zivilen Sicherheit genutzt werden.
partei oder des Herausgebers an Dritte weiterzugeben.
(3) Im Einklang mit ihren jeweils geltenden Gesetzen und (4) Von Teilnehmern überlassene Projekthintergrundinforma-
sonstigen Vorschriften ergreifen die Vertragsparteien alle ihnen tionen:
zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen, um die
unbefugte Bekanntgabe der Informationen zu verhindern. a) Offenlegung: Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die
Projekthintergrundinformationen, die von einem durch eine
Artikel 13 Vertragspartei eingebundenen Teilnehmer überlassen
werden, der anderen Vertragspartei und/oder dem Teil-
Umgang mit geistigem Eigentum und nehmer unter den folgenden Bedingungen zugänglich
Verwendung von Informationen gemacht:
(1) Allgemeines: Beide Vertragsparteien erkennen an, dass
die erfolgreiche Zusammenarbeit vom vollständigen und um- i) Die Projekthintergrundinformationen sind für das Projekt
gehenden Austausch der für die Durchführung von Projekten erforderlich oder zweckdienlich. Die Vertragspartei
erforderlichen Informationen abhängt. Art und Umfang der Pro- und/oder der Teilnehmer, in deren Besitz oder unter
jekthintergrundinformationen, die erlangt und offengelegt deren Kontrolle sich die Informationen befinden, be-
werden sollen, haben im Einklang mit diesem Abkommen und stimmen, ob sie „erforderlich“ oder „zweckdienlich“ für
dem in der jeweiligen Projektvereinbarung enthaltenen Techno- ein Projekt sind;
logiemanagementplan zu stehen, wobei die Vertragsparteien
beabsichtigen, hinreichende Projekthintergrundinformationen ii) die Projekthintergrundinformationen können zur Ver-
und/oder die Nutzungsrechte daran zur Verfügung zu stellen, um fügung gestellt werden, ohne dass die Rechte der Inha-
die Entwicklung von Technologien, Prototypen und sonstigen ber vertraulicher Geschäftsinformationen oder eines
Aktivitäten im Rahmen eines Projekts zu ermöglichen. Dies darf Rechts des geistigen Eigentums beeinträchtigt werden,
die Rechte der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums und
nicht beeinträchtigen.
iii) die Offenlegung entspricht den auf den überlassenden
(2) Verwertung: Für Fragen im Zusammenhang mit der
Teilnehmer anzuwendenden nationalen Grundsätzen,
Behandlung von Projekthintergrundinformationen und Projekt-
Gesetzen und sonstigen Vorschriften hinsichtlich der
vordergrundinformationen einschließlich der Aufteilung des
Offenlegung.
Nutzens (beispielsweise Lizenzgebühren), der sich aus der
Generierung und Verwertung des geistigen Eigentums an
Projektvordergrundinformationen im Hinblick auf Projekte im b) Nutzung: Von den Teilnehmern überlassene Projekthinter-
Rahmen dieses Abkommens ergibt, gelten die Regelungen grundinformationen können Beschränkungen durch Inhaber
dieses Abkommens einschließlich der Bestimmungen der An- eines Rechts des geistigen Eigentums unterliegen. Unter-
lage sowie die entsprechende Projektvereinbarung. liegen sie keinen Beschränkungen, die eine Nutzung ver-
hindern, so dürfen sie ausschließlich zu Projektzwecken ver-
(3) Von den Vertragsparteien überlassene Projekthintergrund- wendet werden. Falls eine Vertragspartei die von einem Teil-
informationen: nehmer überlassenen Projekthintergrundinformationen für
a) Offenlegung: Soweit nichts anderes bestimmt ist, legt jede andere als Projektzwecke nutzen möchte (diese anderen
Vertragspartei der anderen die in ihrem Besitz oder unter Zwecke beinhalten uneingeschränkt Veräußerungen und
ihrer Kontrolle befindlichen Projekthintergrundinformationen Lizenzvergaben an Dritte), muss die anfordernde Vertrags-
offen, vorausgesetzt, dass partei und/oder der anfordernde Teilnehmer alle erforder-
lichen Zustimmungen des Inhabers oder der Inhaber der
i) die Projekthintergrundinformationen erforderlich oder Rechte an diesen Informationen einholen.
zweckdienlich für die Umsetzung eines vorgeschlagenen
oder aufgrund dieses Abkommens eingerichteten Pro- (5) Projektvordergrundinformationen:
jekts sind. Die Vertragspartei, in deren Besitz oder unter
deren Kontrolle sich die Informationen befinden, Projektvordergrundinformationen können geschützt und ver-
bestimmt, ob sie „erforderlich“ oder „zweckdienlich“ für marktet werden, sofern dies angebracht ist; in diesem Fall wird
die Einrichtung neuer oder die Umsetzung bestehender der aus der Nutzung und Anwendung solcher Informationen ent-
Projekte sind; stehende Nutzen entsprechend dem Technologiemanagement-
ii) die Projekthintergrundinformationen zur Verfügung plan der anzuwendenden Projektvereinbarung unter Berück-
gestellt werden, ohne dass die Rechte der Inhaber eines sichtigung der jeweiligen Beiträge der Vertragsparteien
Rechts des geistigen Eigentums oder vertraulicher und/oder Teilnehmer zu dem Projekt, den Vermarktungskosten
Geschäftsinformationen beeinträchtigt werden, und und dem Engagement der Vertragsparteien und/oder Teilnehmer
bei der Anmeldung von Schutzrechten für das geistige Eigentum
iii) die Offenlegung den auf die überlassende Vertragspartei aufgeteilt.
anzuwendenden nationalen Grundsätzen, Gesetzen oder
sonstigen Vorschriften hinsichtlich der Offenlegung ent- Wo dies sinnvoll ist, verhandeln die Vertragsparteien mit den
spricht. Teilnehmern über die Rechte zur Nutzung und Offenlegung von
b) Nutzung: Soweit nichts anderes bestimmt ist, können von Projektvordergrundinformationen.
den Vertragsparteien überlassene und von einer Vertrags-
partei der anderen offengelegte Projekthintergrundinforma- Jede Vertragspartei und/oder jeder Teilnehmer kann im eigenen
tionen kostenfrei von der anderen Vertragspartei ausschließ- Zuständigkeitsbereich und in demjenigen der anderen Vertrags-
lich zu Projektzwecken genutzt werden; dabei behält die partei und/oder des anderen Teilnehmers Inhaber des eigenen
überlassende Vertragspartei alle ihre Rechte an derartigen geistigen Eigentums an Projektvordergrundinformationen sein
von den Vertragsparteien überlassenen Projekthintergrund- und in diesen Zuständigkeitsbereichen Nutzen aus der Nutzung
informationen. Ist die Nutzung der von den Vertragsparteien und Vermarktung dieses geistigen Eigentums ziehen, wobei es
überlassenen Projekthintergrundinformationen für die Nut- einen Mechanismus für die Festschreibung des Nutzens im
zung von Projektvordergrundinformationen erforderlich, so Technologiemanagementplan der anzuwendenden Projekt-
können diese von den Vertragsparteien überlassenen vereinbarung gibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009 425
Artikel 14 Namen der Vertragsparteien oder Teilnehmer an der Durch-
führung dieses Abkommens beteiligt sind, und
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Abschnitt III Buch- d) die gegenseitige logistische Unterstützung.
stabe A der Anlage dieses Abkommens auf die Veröffentlichung (2) Soweit geltende Gesetze und sonstige Vorschriften dies
aller im Rahmen dieses Abkommens erreichten Forschungser- erlauben, unternimmt jede Vertragspartei alles, um sicherzu-
gebnisse Anwendung findet. stellen, dass im Zusammenhang mit Projekten, die im Rahmen
(2) Veröffentlichungsprüfung: Die Vertragsparteien verein- dieses Abkommens durchgeführt werden, keine direkt zuzuord-
baren, dass die Veröffentlichung der Ergebnisse eines der Ziele nenden Abgaben, Steuern und ähnlichen Gebühren oder Ein-
dieses Abkommens sein kann, um weitere Forschungsarbeiten und Ausfuhrbeschränkungen quantitativer oder anderer Art
im öffentlichen oder privaten Sektor zu fördern. Zum Schutz der erhoben werden.
Rechte der Vertragsparteien sowie zur Vermeidung von Nachtei-
len für die Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums und Artikel 16
vertraulicher Geschäftsinformationen legt jede Vertragspartei
mindestens sechzig (60) Arbeitstage vor Abgabe an einen Forschungssicherheit
Herausgeber, Verleger, Sachverständigen oder Veranstaltungs- (1) Die Vertragsparteien und Teilnehmer entwickeln unter
organisator oder anderweitiger Offenlegung alle Materialien, die Beachtung der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vor-
derartige Ergebnisse enthalten und zur Veröffentlichung oder schriften Leitsätze und Praktiken und wenden diese an, um die
anderweitiger Offenlegung bestimmt sind, der anderen Vertrags- Sicherheit ihrer Beschäftigten, der Öffentlichkeit und der Umwelt
partei zur Prüfung vor. Erhebt die andere Vertragspartei inner- während der Durchführung von Projekten zu gewährleisten.
halb dieser 60-Tage-Frist keine Einwände, so kann die Veröffent- Geht mit einer Kooperationsaktivität die Verwendung von
lichung oder anderweitige Offenlegung erfolgen. Erhebt eine der gefährlichen Stoffen einher, so stellen die Vertragsparteien und
beiden Vertragsparteien einen Einwand gegen die öffentliche Teilnehmer einen angemessenen Sicherheitsplan auf und setzen
Freigabe von aus dem Abkommen hervorgegangenen Veröffent- diesen um.
lichungen, so erfolgt die öffentliche Freigabe erst und nur dann,
wenn sich die Vertragsparteien über die Bedingungen für die (2) Unbeschadet aller im Rahmen der jeweils geltenden
öffentliche Freigabe geeinigt haben. Jede Vertragspartei hat sich Gesetze der Vertragsparteien bestehenden Regelungen ergrei-
mit ihren Teilnehmern abzustimmen, um festzustellen, ob alle fen die Vertragsparteien und Teilnehmer geeignete Maßnahmen
möglichen Interessen in Bezug auf das geistige Eigentum oder zum Schutz des Wohlergehens aller an Projekten Beteiligten.
vertrauliche Geschäftsinformationen angemessen berücksich- Diese Maßnahmen können medizinische Versorgung und gege-
tigt wurden. benenfalls finanzielle Unterstützung beinhalten.
(3) Bindung: Die Beteiligung der Vertragsparteien an Ko-
operationsaktivitäten und/oder deren finanzielle Unterstützung Artikel 17
durch die Vertragsparteien werden ohne die ausdrückliche
Datenschutz
schriftliche Genehmigung beider Vertragsparteien nicht in
öffentlichen Erklärungen mit Werbecharakter erwähnt oder für Bei allen Kooperationsaktivitäten, die im Rahmen dieses
kommerzielle Zwecke genutzt. Solche Genehmigungen dürfen Abkommens durchgeführt werden, werden die geltenden
nicht grundlos versagt werden. Datenschutzbestimmungen eingehalten. Die Übermittlung per-
(4) Bekanntmachung und Danksagung: Alle Veröffentli- sonenbezogener Daten richtet sich nach dem Recht der über-
chungen, die sich auf die Ergebnisse der im Rahmen dieses mittelnden Vertragspartei.
Abkommens eingerichteten Projekte beziehen, erhalten, wo dies
angebracht ist, einen Hinweis darauf, dass das betreffende Artikel 18
Projekt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und/oder der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Veräußerungen an und Übertragungen auf Dritte
finanziell unterstützt wurde. Zwei Exemplare dieser Veröffent- Eine Vertragspartei darf
lichungen werden von der Person oder Einrichtung, die die Ver-
öffentlichungen verfasst hat, an die Beauftragten für das a) Projektvordergrundinformationen oder solche beinhaltende
Abkommen übersandt. Ausrüstung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
anderen Vertragspartei an Dritte veräußern, ihnen das Eigen-
tum daran übertragen, ihnen gegenüber offenlegen oder
Artikel 15
ihnen den Besitz daran übertragen und
Einreise von Personal
sowie Einfuhr von Ausrüstung und b) eine solche Veräußerung, Offenlegung oder Übertragung
Material durch andere, einschließlich des Eigentümers der Sache, nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen
(1) Im Hinblick auf die Kooperationsaktivitäten im Rahmen Vertragspartei gestatten. Solche Veräußerungen und Über-
dieses Abkommens erleichtert jede Vertragspartei im Einklang tragungen müssen im Einklang mit Artikel 13 stehen.
mit ihren geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften ein-
schließlich der Ausfuhrkontrollgesetze und soweit angebracht
Artikel 19
a) die unverzügliche und reibungslose Ein- und Ausfuhr von
geeigneter Ausrüstung und geeignetem Material in ihr und Beilegung von Streitigkeiten
aus ihrem Hoheitsgebiet, vor allem von Messinstrumenten, (1) Mit Ausnahme von Streitigkeiten in Bezug auf geistiges
Prüfgeräten sowie Projekthintergrundinformationen und Pro- Eigentum und die in Artikel 14 dargelegten Verfahren werden alle
jektvordergrundinformationen; sich zwischen den Vertragsparteien aus diesem Abkommen
b) die unverzügliche und reibungslose Ein- und Ausreise von ergebenden oder mit ihm verbundenen Fragen oder Streitig-
Personen, die im Namen der Vertragsparteien oder Teilneh- keiten, die nicht von den Beauftragten für das Abkommen bei-
mer an der Durchführung dieses Abkommens beteiligt sind, gelegt werden können, den durchführenden Stellen vorgelegt.
in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet sowie deren Inlandsreisen Diese Fragen und Streitigkeiten sind ausschließlich durch Kon-
und Arbeiten; sultationen zwischen den Vertragsparteien beizulegen.
c) den unverzüglichen und reibungslosen Zugang zu geogra- (2) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf
phischen Gebieten, Informationen, Ausrüstung und Material geistiges Eigentum werden nach Maßgabe der Anlage beige-
sowie Einrichtungen, die relevant sind für Personen, die im legt.
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009
Artikel 20 (3) Eine Vertragspartei kann von diesem Abkommen zurück-
treten, indem sie dies der anderen Vertragspartei unter Ein-
Status der Anlage haltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich notifiziert.
Dieses Abkommen kann auch in gegenseitigem schriftlichem
Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens; soweit nicht
Einvernehmen der Vertragsparteien beendet werden.
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt ein Verweis auf
dieses Abkommen auch als Verweis auf die Anlage. (4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, berührt die Beendi-
gung dieses Abkommens weder die Gültigkeit noch die Dauer
einer Kooperationsaktivität, die zuvor aufgrund des Abkommens
Artikel 21
aufgenommen wurde.
Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer
(5) Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
und Beendigung
und Teilnehmer nach den Artikeln 12, 13, 14, 17 und 18 sowie
(1) Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch nach der Anlage bestehen ungeachtet der Beendigung oder des
beide Vertragsparteien in Kraft. Erlöschens dieses Abkommens fort. Insbesondere bleiben alle
im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten oder entstan-
(2) Das Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der denen Verschlusssachen im Fall der Beendigung oder des
Vertragsparteien schriftlich geändert werden. Erlöschens dieses Abkommens weiterhin geschützt.
Geschehen zu Berlin am 16. März 2009 in zwei Urschriften,
jede in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Annette Schavan
Peter Ammon
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Janet Napolitano
John M. Koenig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009 427
Anlage
Rechte des geistigen Eigentums
I. Allgemeine Verpflichtung und der Lizenzvergabe für das geistige Eigentum
sowie andere als geeignet erachtete Faktoren.
Die Vertragsparteien gewährleisten angemessenen und
wirksamen Schutz des geistigen Eigentums, das aufgrund b) Einigen sich die Vertragsparteien oder die Teil-
dieses Abkommens oder im Rahmen entsprechender Durch- nehmer nicht über die Auslegung solcher Bestim-
führungsvereinbarungen geschaffen oder überlassen wurde. mungen eines Technologiemanagementplans oder
Die Rechte des geistigen Eigentums werden wie in dieser wurden solche Bestimmungen nach Buchstabe a
Anlage vorgesehen zugeordnet. nicht innerhalb einer angemessenen Frist von maxi-
II. Anwendungsbereich mal sechs Monaten ab dem Zeitpunkt festgelegt, in
dem eine Vertragspartei von der Entstehung geisti-
A. Diese Anlage findet auf alle aufgrund des Abkommens
gen Eigentums im Rahmen eines Projekts Kenntnis
unternommenen Kooperationsaktivitäten Anwendung,
erlangt, so klären die Vertragsparteien oder ihre Teil-
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
nehmer die Angelegenheit im Einklang mit Ab-
B. Jede Vertragspartei gewährleistet erforderlichenfalls schnitt II Buchstabe C. Bis zur Klärung der Angele-
durch Verträge mit ihren eigenen Teilnehmern oder sons- genheit gehört das geistige Eigentum, das von Per-
tige juristische Mittel, dass die andere Vertragspartei die sonen geschaffen wurde, die von einer Vertrags-
nach dieser Anlage zugeordneten Rechte des geistigen partei im Rahmen eines Projekts beschäftigt oder
Eigentums erlangen kann. Diese Anlage ändert oder gefördert werden, der betreffenden Vertragspartei;
berührt ansonsten nicht die durch die Gesetze und Prak- geistiges Eigentum, das von Personen geschaffen
tiken dieser Vertragspartei festgelegte Zuordnung der wurde, die von beiden Vertragsparteien beschäftigt
Rechte des geistigen Eigentums. oder gefördert werden, gehört beiden Vertrags-
C. Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen parteien gemeinsam, wird jedoch ausschließlich im
ist, werden aus diesem Abkommen entstehende Streitig- gegenseitigen Einvernehmen kommerziell genutzt.
keiten zwischen den Vertragsparteien über geistiges Eigen- c) Ungeachtet des Abschnitts III Buchstabe B Num-
tum durch Aussprachen zwischen den betroffenen Teilneh- mer 2 Buchstaben a und b gilt, dass, wenn eine der
mern oder erforderlichenfalls den Vertragsparteien beige- beiden Vertragsparteien der Meinung ist, dass ein
legt. Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien bestimmtes Projekt zur Entstehung von geistigem
wird eine Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Abgabe Eigentum führen kann oder geführt hat, das durch
eines bindenden Schiedsspruchs im Einklang mit den gel- die Gesetze der anderen Vertragspartei nicht
tenden Regeln des internationalen Rechts unterbreitet. geschützt ist, die Vertragsparteien unverzüglich
Soweit die Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes Gespräche aufnehmen, um die Zuordnung der
vereinbart haben, gilt die UNCITRAL-Schiedsordnung. Rechte des geistigen Eigentums festzulegen. Kann
D. Die Beendigung oder das Erlöschen dieses Abkommens innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der
berührt nicht die Rechte oder Pflichten aus dieser Anlage. Aufnahme der Gespräche eine Einigung nicht erzielt
werden, so wird die Kooperation bei dem betreffen-
III. Zuordnung von Rechten
den Projekt auf Antrag einer der beiden Vertragspar-
A. Vorbehaltlich der geltenden urheberrechtlichen Bestim- teien beendet. Gleichwohl hat der Urheber des geis-
mungen hat jede Vertragspartei das Recht auf eine nicht tigen Eigentums Anspruch auf Prämien, Gratifikatio-
ausschließliche, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz in nen und Tantiemen im Einklang mit den Grundsät-
allen Ländern zur Übersetzung, Vervielfältigung und zen der Einrichtung, bei der die betreffende Person
öffentlichen Verbreitung von wissenschaftlich-tech- beschäftigt ist oder von der sie gefördert wird.
nischen Fachartikeln, Berichten und Büchern, die unmit-
telbar aus der Kooperation im Rahmen dieses Abkom- d) Jede Erfindung im Rahmen einer Kooperations-
mens hervorgegangen sind. Alle öffentlich verbreiteten aktivität wird umgehend gegenüber der anderen
Kopien einer urheberrechtlich geschützten und nach die- Vertragspartei und/oder dem anderen Teilnehmer
ser Bestimmung erstellten Arbeit sind mit den Namen der offengelegt, wobei auch alle Dokumente und Infor-
Verfasser zu versehen, sofern ein Verfasser nicht aus- mationen weitergegeben werden, die notwendig
drücklich seine namentliche Nennung ablehnt. sind, um etwaige Rechtsansprüche der Vertrags-
partei oder des Teilnehmers zu belegen. Jede Ver-
B. Die Rechte an jeder Form des geistigen Eigentums, mit tragspartei und/oder jeder Teilnehmer kann zum
Ausnahme der in Abschnitt III Buchstabe A beschriebe- Zweck des Schutzes ihrer oder seiner Rechte an der
nen Rechte, werden wie folgt zugeordnet: Erfindung die andere Vertragspartei und/oder den
1. Gastforscher erhalten für jedes von ihnen geschaffe- anderen Teilnehmer schriftlich darum bitten, die Ver-
ne geistige Eigentum Rechte, Prämien, Gratifika- öffentlichung oder öffentliche Bekanntgabe derarti-
tionen und Tantiemen im Einklang mit den Grund- ger Dokumente oder Informationen zu verschieben.
sätzen der Gasteinrichtung. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde,
beträgt diese Frist maximal sechs Monate ab dem
2. a) Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde,
Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die erfindende
erarbeiten die Vertragsparteien oder die Teilnehmer
Vertragspartei und/oder den erfindenden Teilneh-
gemeinsam Bestimmungen eines Technologiema-
mer gegenüber der anderen Vertragspartei
nagementplans hinsichtlich der Eigentums- und
und/oder dem anderen Teilnehmer.
Nutzungsrechte bezüglich des geistigen Eigentums,
das im Laufe des Projekts entstanden ist, mit Aus- IV. Vertrauliche Geschäftsinformationen
nahme der durch Abschnitt III Buchstabe B Num-
mer 1 erfassten Rechte. Der Technologiemanage- Werden im Rahmen dieses Abkommens Informationen, die
mentplan berücksichtigt die jeweiligen Beiträge der zeitnah als vertrauliche Geschäftsinformationen gekenn-
Vertragsparteien und der Projektteilnehmer, das zeichnet wurden, überlassen oder erstellt, so unterstützen
Engagement bei der Anmeldung von Schutzrechten jede Vertragspartei und ihre Teilnehmer den Schutz dieser
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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ISSN 0341-1109
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