382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 13
zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe
Vom 20. Februar 2009
Das Protokoll Nr. 13 vom 3. Mai 2002 zur Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige
Abschaffung der Todesstrafe (BGBl. 2004 II S. 982, 983) ist nach seinem Arti-
kel 7 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Frankreich am 1. Februar 2008
Monaco am 1. März 2006.
M o n t e n e g r o ist gemäß Beschluss des Ministerkomitees des Europarats
vom 9. Mai 2007 mit Wirkung vom 6. Juni 2006 als Vertragsstaat des Protokolls
Nr. 13 anzusehen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2007 (BGBl. II S. 623).
Berlin, den 20. Februar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009 383
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
und über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr
Vom 11. März 2009
I.
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei
der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II
S. 538, 539) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 3 für
Andorra am 1. September 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Monaco am 1. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft treten.
II.
A n d o r r a hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 6. Mai 2008 folgende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 3, para- „Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a
graphe 2, alinéa a, de la Convention, des Übereinkommens erklärt Andorra,
Andorre déclare qu’elle n’applique pas la dass es das Übereinkommen nicht auf die
Convention aux données à caractère per- folgenden personenbezogenen Daten
sonnel suivantes: anwenden wird:
a. Données à caractère personnel relati- a) personenbezogene Daten, die mit der
ves à la sécurité de l’Etat et à l’investi- Sicherheit des Staates sowie straf-
gation et la prévention des infractions rechtlichen Ermittlungen und der Verhü-
pénales. tung von Straftaten in Zusammenhang
stehen;
b. Données concernant des personnes b) Daten, die natürliche Personen betref-
physiques et ayant trait à leur activité fen und sich auf ihre unternehmerische,
d’entreprise, ou à leur activité profes- berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
sionnelle et commerciale. beziehen;
c. Registres publics expressément régu- c) öffentliche Register, die in den andorra-
lés par Loi en Andorre, la réglementa- nischen Gesetzen, in den auf das Bank-
tion applicable au secret bancaire ainsi geheimnis anzuwendenden Vorschrif-
que les normes régulatrices du secret ten und in den das Berufsgeheimnis
professionnel. regelnden Vorschriften ausdrücklich
geregelt sind.
Conformément à l’article 3, para- Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des
graphe 2, alinéa b, de la Convention, Übereinkommens erklärt Andorra, dass es
Andorre déclare qu’elle appliquera la das Übereinkommen auch auf Dateien/
Convention aux fichiers de données à Datensammlungen mit personenbezo-
caractère personnel qui ne font pas l’objet genen Daten anwenden wird, die nicht
d’un traitement automatisé et qui sont pré- automatisch verarbeitet werden und die in
vus dans la législation interne andorrane. den andorranischen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Conformément à l’article 13, para- Nach Artikel 13 Absatz 2 des Überein-
graphe 2, de la Convention, Andorre dési- kommens bezeichnet Andorra folgende
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
gne en tant qu’autorité compétente pour Stelle als die für die Durchführung von Auf-
réaliser les missions de coopération entre gaben der Zusammenarbeit zwischen den
les Parties contractantes: Vertragsparteien zuständige Behörde:
Agència Andorrana de Protecció Agència Andorrana de Protecció
de Dades de Dades
(Agence andorrane pour la protection (Andorranisches Datenschutzamt)
des données) C/Prat de la Creu, 59 – 65
C/Prat de la Creu, 59 – 65 AD500 Andorra la Vella
AD500 Andorra la Vella Fürstentum Andorra
Principat d’Andorra Tel. (+376) 808115“
Tél. (+376) 808115»
L e t t l a n d hat dem Generalsekretär des Europarats am 30. Mai 2008 fol-
gende g e ä n d e r t e n K o n t a k t i n f o r m a t i o n e n notifiziert:
Data State Inspectorate
Kr. Barona Str. 5 – 4
Riga, LV-1050 Latvia
Tel: (+371) 67223131
Fax: (+371) 67223556
E-mail: info@dvi.gov.lv
Website: http://www.dvi.gov.lv
M a z e d o n i e n , e h e m a l i g e j u g o s l a w i s c h e R e p u b l i k , hat dem
Generalsekretär des Europarats am 4. November 2008 folgende E r k l ä r u n g
mit Wirkung vom 5. Februar 2009 notifiziert:
(Übersetzung)
“Following the adoption by the Parlia- „Nach Annahme der Änderungen zum
ment of the Republic of Macedonia of the Gesetz zum Schutz personenbezogener
Amendments to the Law of Protection of Daten durch das Parlament der Republik
Personal Data, the last item of the declara- Mazedonien ist der letzte Anstrich der zu
tion made to Article 3 of the Convention Artikel 3 des Übereinkommens abgegebe-
contained in the instrument of ratification of nen in der Ratifikationsurkunde der Repu-
the Republic of Macedonia is no longer blik Mazedonien enthaltenen Erklärung
valid. nicht mehr gültig.
The Republic of Macedonia, therefore, Daher nimmt die Republik Mazedonien
withdraws only the last item of the declara- nur den letzten Anstrich der zu Artikel 3
tion made to Article 3, paragraph 2.a, of the Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkom-
Convention, which reads as follows: ‘In mens abgegebenen Erklärung mit folgen-
accordance with Article 3, paragraph 2.a, dem Wortlaut zurück: ‘Im Einklang mit Arti-
of the Convention, the Republic of Mace- kel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Überein-
donia declares that it will not apply the kommens erklärt die Republik Mazedonien,
Convention to the categories of personal dass sie das Übereinkommen auf die Arten
data in conducting criminal proceeding.’” von personenbezogenen Daten bei der
Durchführung eines Strafverfahrens nicht
anwenden wird.’ “
M o n a c o hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 24. Dezember 2008 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 13 de la Con- „Nach Artikel 13 des Übereinkommens
vention, Monaco désigne comme autorité bezeichnet Monaco folgende Stelle als die
chargée de fournir, dans les limites et con- im Rahmen und nach Maßgabe jenes Arti-
ditions de cet article, toutes informations kels für die Erteilung sämtlicher Auskünfte
sur le droit et la pratique administrative über Recht und Verwaltungspraxis Mona-
monégasques en matière de protection des cos im Bereich des Datenschutzes zustän-
données: dige Behörde:
Commission de Contrôle Commission de Contrôle
des Informations Nominatives – C.C.I.N. des Informations Nominatives – C.C.I.N.
‘Gildo Pastor Center’ ‘Gildo Pastor Center’
7, rue du Gabian 7, rue du Gabian
MC 98000 Monaco MC 98000 Monaco
Tél.: 00.377.97.70.22.44 Tel.: 00.377.97.70.22.44
Fax: 00.377.97.70.22.45 Fax: 00.377.97.70.22.45
E-mail: ccin@gouv.mc» E-mail: ccin@gouv.mc“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009 385
III.
Das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (BGBl. 2002 II S. 1882, 1887)
zum Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstel-
len und grenzüberschreitenden Datenverkehr ist nach seinem Artikel 3 Absatz 3
Buchstabe b für
Andorra am 1. September 2008
nach Maßgabe der unter IV. abgedruckten Erklärung
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. Januar 2009
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Monaco am 1. April 2009
Serbien am 1. April 2009
in Kraft treten.
IV.
A n d o r r a hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 6. Mai 2008 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 1, para- „Andorra bezeichnet nach Artikel 1
graphe 1, du Protocole additionnel, Andor- Absatz 1 des Zusatzprotokolls das Andor-
re désigne l’“Agència Andorrana de Protec- ranische Datenschutzamt als die Stelle, die
ció de Dades” comme l’autorité compéten- für die Kontrolle und Gewährleistung der
te pour contrôler et veiller au respect des Einhaltung der Maßnahmen des internen
mesures de droit interne qui donnent effet Rechts zuständig ist, durch welche die
aux Chapitres II et III de la Convention.» Kapitel II und III des Übereinkommens ver-
wirklicht werden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2008 (BGBl. II S. 686).
Berlin, den 11. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 12. März 2009
Das Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) wird nach seinem Artikel 36
Absatz 2 für
Suriname am 16. März 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Januar 2009 (BGBl. II S. 176).
Berlin, den 12. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-liberianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 2009
Das in Monrovia am 10. März 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit (Rückkauf kommerziel-
ler Schulden) ist nach seinem Artikel 5
am 10. März 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. März 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 12. März 2009
Das Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) wird nach seinem Artikel 36
Absatz 2 für
Suriname am 16. März 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Januar 2009 (BGBl. II S. 176).
Berlin, den 12. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-liberianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 2009
Das in Monrovia am 10. März 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit (Rückkauf kommerziel-
ler Schulden) ist nach seinem Artikel 5
am 10. März 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. März 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009 387
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
(Rückkauf kommerzieller Schulden)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
und
Abkommen Anwendung.
die Regierung der Republik Liberia –
Artikel 2
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Liberia, Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und trags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
zu vertiefen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Ablauf des 31. Dezember 2016.
in der Republik Liberia beizutragen,
(3) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht selbst
unter Bezugnahme auf das Schreiben von Bundesministerin Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-
Heidemarie Wieczorek-Zeul an die liberianische Präsidentin zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
Ellen Johnson Sirleaf vom 22. Juli 2008 sowie erneut mit schrift- ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
licher Zusage (Schreiben der liberianischen Finanzministerin der KfW garantieren.
Augustine Kpehe Ngafuan an Bundesministerin Heidemarie
Wieczorek-Zeul vom 19. Januar 2009) – Artikel 3
Die Regierung der Republik Liberia stellt die KfW von sämt-
sind wie folgt übereingekommen:
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
Artikel 1 in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Liberia
erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Liberia, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von Artikel 4
insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) zum Die Regierung der Republik Liberia überlässt bei den sich aus
Rückkauf kommerzieller Schulden über die Schuldenminde- der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
rungseinrichtung der Weltbank zu erhalten, wenn nach Prüfung porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
ist. kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
und der Regierung der Republik Liberia durch andere Vorhaben und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
ersetzt werden. kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Artikel 5
der Regierung der Republik Liberia zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit- Kraft.
Geschehen zu Monrovia am 10. März 2009 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ilse Lindemann-Macha
Für die Regierung der Republik Liberia
Olubanke King-Akerele
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
Bekanntmachung
des deutsch-malischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 2009
Das in Bamako am 7. November 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und 2008 ist nach sei-
nem Artikel 5
am 7. November 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. März 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland träge in Höhe von insgesamt 35 000 000,– EUR (in Worten: fünf-
unddreißig Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten:
und
a) „Office du Niger – Integration marginaler Landnutzer“ bis zu
die Regierung der Republik Mali –
8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro);
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen b) „Office du Niger – Bewässerung Siengo“ bis zu 5 500 000,–
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EUR (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Euro);
Mali, c) „Nationale Bank für landwirtschaftliche Entwicklung – Förde-
rung von kleinen und mittleren Unternehmen“ bis zu
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro);
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, d) „Sektorprogramm im Subsektor Kleinstädtische Wasser-
und Sanitärversorgung“ bis zu 8 500 000,– EUR (in Worten:
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- acht Millionen fünfhunderttausend Euro);
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, e) „Kooperationsvorhaben – Sektorprogramm Bildung II“ bis zu
11 000 000,– EUR (in Worten: elf Millionen Euro),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Mali beizutragen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
festgestellt worden ist.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-malischen (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Regierungsverhandlungen vom 8. Dezember 2007 – nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali oder anderen, von
sind wie folgt übereingekommen: beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 1
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- der Regierung der Republik Mali oder anderen, von beiden
licht es der Regierung der Republik Mali oder anderen, von bei- Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern zu
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei- träge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009 389
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Artikel 3
Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu
Die Regierung der Republik Mali stellt die KfW von sämtlichen
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
menhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Arti-
Artikel 2 kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mali erhoben
werden.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen Artikel 4
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs- Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu- der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. porten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
Ablauf des 31. Dezember 2015. gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
Artikel 5
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der KfW garantieren. Kraft.
Geschehen zu Bamako am 7. November 2008 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
K. Flittner
Für die Regierung der Republik Mali
Moctar Ouane
Bekanntmachung
des deutsch-luxemburgischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 24. März 2009
Das in Berlin am 17. Januar 2006 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Großherzogtums
Luxemburg über den gegenseitigen Schutz von Ver-
schlusssachen ist nach seinem Artikel 14 Absatz 1
am 5. Januar 2009
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. Im Großherzogtum Luxemburg sind Verschlusssachen
und a) TRES SECRET, wenn ihr unangemessener Gebrauch
außerordentlich schweren Schaden für die Sicherheit des
die Regierung des Großherzogtums Luxemburg –
Großherzogtums Luxemburg und der Staaten, mit denen
es durch eine Übereinkunft über eine gemeinsame Ver-
in der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-
teidigung verbunden ist, die internationalen Beziehungen
leisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-
sowie das wissenschaftliche und wirtschaftliche Potenzi-
republik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg
al des Großherzogtums Luxemburg verursachen könnte,
sowie mit Auftragnehmern im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei oder zwischen Auftragnehmern beider Vertrags- b) SECRET, wenn ihr unangemessener Gebrauch schweren
parteien ausgetauscht werden, Schaden für die unter Buchstabe a aufgeführten Interes-
sen verursachen könnte,
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegensei-
c) CONFIDENTIEL, wenn ihr unangemessener Gebrauch
tigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle zwi-
Schaden für die unter Buchstabe a aufgeführten Interes-
schen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über
sen verursachen könnte,
Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Ver-
schlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet – d) RESTREINT, wenn ihr unangemessener Gebrauch für die
unter Buchstabe a aufgeführten Interessen nachteilig
sind wie folgt übereingekommen: sein könnte.
Artikel 1 Artikel 2
Begriffsbestimmungen Vergleichbarkeit
(1) Im Sinne dieses Abkommens (1) Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-
tungsgrade vergleichbar sind:
1. sind Verschlusssachen
Bundesrepublik Deutschland Großherzogtum Luxemburg
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-
sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von STRENG GEHEIM TRES SECRET
ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer GEHEIM SECRET
Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf
deren Veranlassung eingestuft; VS-VERTRAULICH CONFIDENTIEL
VS-NUR FÜR
2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“
DEN DIENSTGEBRAUCH RESTREINT
ein Vertrag zwischen einer Behörde oder einem Unter-
(2) Im Großherzogtum Luxemburg hergestellte Verschluss-
nehmen aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftrag-
sachen werden zusätzlich mit „LUX“ gekennzeichnet.
geber) und einem Unternehmen aus dem Staat der anderen
Vertragspartei (Auftragnehmer); im Rahmen eines derartigen
Vertrags sind Verschlusssachen aus dem Staat des Auftrag- Artikel 3
gebers dem Auftragnehmer zu überlassen, von dem Auftrag- Kennzeichnung
nehmer zu entwickeln oder Mitarbeitern des Auftrag-
nehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers (1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für
durchzuführen haben, zugänglich zu machen. ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veran-
lassung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen
(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.
Begriffsbestimmungen:
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschluss-
1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen sachen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Ver-
a) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch schlusssachenaufträgen entstehen, und für im Empfängerstaat
Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen hergestellte Kopien.
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder (3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger
gefährden kann, der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder
b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die auf deren Veranlassung auf Ersuchen der zuständigen Behörde
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines des herausgebenden Staates geändert oder aufgehoben. Die
ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren zuständige Behörde des herausgebenden Staates teilt der
Schaden zufügen kann, zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht,
einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben, sechs
c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Wochen im Voraus mit.
Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, Artikel 4
Innerstaatliche Maßnahmen
d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder lichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den
nachteilig sein kann. Geheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009 391
nach diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbe- Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid
wahrt werden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindes- ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-
tens den gleichen Geheimschutz, wie er von der Regierung der mene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die
empfangenden Vertragspartei für eigene Verschlusssachen des zuständige Behörde seines Landes unterliegt und ob er die für
vergleichbaren Geheimhaltungsgrads gefordert wird. die Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkeh-
rungen getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der
(2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den
Geheimschutzbetreuung, kann dies beantragt werden.
angegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertrags–
partei darf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen (2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn
noch ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-
dies geschieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschrän- den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits
kungen, die von oder im Auftrag der herausgebenden Vertrags- vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden
partei festgelegt worden sind. Einer gegenteiligen Regelung müssen.
muss der Herausgeber der Verschlusssache schriftlich zuge-
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-
stimmt haben.
fahren angewendet:
(3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich 1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für
gemacht werden, die auf Grund ihrer Aufgaben die Bedingung Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei
„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT eingestuf- Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftrag-
ten Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen des nehmer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm ent-
vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Die stehenden Verschlusssachen.
Ermächtigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die
mindestens so streng sein muss wie diejenige, die für den 2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen
Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen des vergleichba- Bezeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und
ren Geheimhaltungsgrads durchgeführt wird. dem Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen
Telefon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-
(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs- Adresse insbesondere Angaben darüber enthalten, in wel-
grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL und höher durch eine chem Umfang und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei
Person mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertrags- dem betreffenden Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen
partei, einer der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens auf der Grundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschrif-
vom 27. Juli 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, ten getroffen worden sind.
der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem
Königreich Schweden, dem Königreich Spanien und dem Ver- 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einan-
einigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Maß- der mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheitsbeschei-
nahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätig- den zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.
keit der europäischen Rüstungsindustrie oder einer der Ver- 4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständi-
tragsparteien des OCCAR-Geheimschutzabkommens vom gen Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landes-
24. September 2004 zwischen der Regierung der Französischen sprache der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer
Republik, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Sprache.
Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Italieni-
schen Republik und der Regierung des Vereinigten Königreichs 5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-
Großbritannien und Nordirland wird ohne vorherige Genehmi- den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung
gung der herausgebenden Regierung gewährt. Personen, die von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.
nicht die Staatsangehörigkeit eines der oben angeführten Län-
der besitzen, darf der Zugang zu VS-VERTRAULICH/CONFI- Artikel 6
DENTIEL oder höher nur mit vorheriger Genehmigung des
Durchführung von Verschlusssachenaufträgen
Herausgebers der Verschlusssachen gewährt werden.
(1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-
(5) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Ver-
klausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,
tragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und dort
die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkeh-
Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren
rungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheim-
Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise Beauftragten
schutzvorschriften seines Landes zu treffen.
Sicherheitsbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen
Behörden vorgenommen. (2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-
schutzklausel aufzunehmen:
(6) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer
Vertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Land der 1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der
anderen Vertragspartei haben und dort eine sicherheitsempfind- vergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Geheim-
liche Tätigkeit ausüben sollen, werden hingegen von der zustän- haltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Übereinstim-
digen Sicherheitsbehörde dieses Staates durchgeführt, wobei mung mit diesem Abkommen;
gegebenenfalls Sicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt wer-
2. die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertrags-
den.
parteien, die zur Genehmigung der Überlassung von Ver-
(7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsge- schlusssachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang ste-
biets für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspek- hen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Verschluss-
tionen und für die Einhaltung dieses Abkommens. sachen ermächtigt ist;
(8) Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR 3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT finden die Artikel 5 digen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzuge-
und 6 keine Anwendung. ben sind;
4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände-
Artikel 5 rungen, die sich möglicherweise in Bezug auf die Änderung
von Geheimschutzkennzeichnung von Verschlusssachen
Vergabe von Verschlusssachenaufträgen
aufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzkennzeich-
(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf- nungen oder wegen des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit
traggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den ergeben;
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des 3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbe-
Zugangs von Personal der Vertragsparteien; förderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;
6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an 4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-
Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen- bescheinigung erfolgen;
det und aufbewahrt werden sollen;
5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen,
7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer den die für die absendende oder die empfangende Stelle
Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die zuständige Behörde ausgestellt hat.
Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der
(4) Für die Beförderung von Verschlusssachen des Geheim-
Durchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran
haltungsgrades VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL und höher
beteiligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN
werden Transport, Transportweg und Begleitschutz in jedem
DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT eingestuften Verschluss-
Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage
sachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungs-
eines detaillierten Transportplans festgelegt.
grad sicherheitsüberprüft worden ist;
(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-
8. die Forderung, dass eine Verschlusssache an eine Person TRAULICH/CONFIDENTIEL und höher dürfen auf elektro-
nach der Maßgabe des Artikel 4 Absatz 4 nur weitergegeben nischem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die
bzw. deren Weitergabe gestattet werden darf, wenn die Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungs-
herausgebende Regierung dem zugestimmt hat; grade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden,
9. die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragspar-
Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten teien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.
Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
unbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Ver- FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT können unter
schlusssachen zu unterrichten hat. Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschrif-
(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt ten an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
dem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Ein- mit der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.
stufungsliste) sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssachen- (7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
einstufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungs- FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT können mittels han-
grad fest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Ver- delsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zuständigen
schlusssachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien zugelassen wor-
Auftraggeber zuständige Behörde hat diese Aufstellung auch den sind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht
der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde zu übermitteln werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Verschlusssa-
oder deren Übermittlung zu veranlassen. chen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn inner-
(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher, staatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht entgegenste-
dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng- hen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht verfügbar
lich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheitsbe- ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Festnetzen
scheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vorliegt. erfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor über die beab-
sichtigte Übertragung geeinigt haben.
Artikel 7
Artikel 8
Übermittlung von Verschlusssachen
Besuche
(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG
GEHEIM/TRES SECRET werden zwischen den Vertragsparteien (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
nur als diplomatisches Kuriergepäck von Regierung zu Regie- wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu
rung nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvor- Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen
schriften übermittelt. gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der
zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei
(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER- gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die die Bedingung
TRAULICH/CONFIDENTIEL und GEHEIM/SECRET werden von „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als
einem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem Kurier- VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT eingestuf-
weg befördert. Die Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungs- ten Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen
weise die Beauftragten Sicherheitsbehörden der Vertrags- ermächtigt sind.
parteien können alternative Übermittlungswege vereinbaren.
Der Empfang einer Verschlusssache wird von der zuständigen (2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Überein-
Behörde oder auf deren Veranlassung bestätigt und die Ver- stimmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren
schlusssachen nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheim- Hoheitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zustän-
schutzvorschriften an den Empfänger weitergeleitet. digen Behörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständi-
gen Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen
(3) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich- mit und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.
netes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von
Beschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der (3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-
chenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden
Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL und
Angaben versehen vorzulegen:
GEHEIM/SECRET auf einem anderen als dem amtlichen Kurier-
weg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amtli- 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die
chen Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines Auf- Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
trags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen
2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;
1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des
3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde
vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;
oder Stelle, die er vertritt;
2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-
4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu
derten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses
Verschlusssachen;
Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die
zuständige Behörde zu übergeben; 5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009 393
6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die Artikel 12
besucht werden sollen.
Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche
Artikel 9
Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig
Konsultationen sind.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen
von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei Artikel 13
geltenden Bestimmungen über den Schutz von Verschluss- Verhältnis zu anderen Übereinkünften,
sachen Kenntnis. Absprachen und Vereinbarungen
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die- Alle bestehenden Abkommen, Abmachungen und Vereinba-
ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen rungen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen
Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden. Behörden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von
(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen diesem Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entge-
oder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspar- genstehen.
tei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten
anderen Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, Artikel 14
um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtun-
gen zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Schlussbestimmungen
Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragspartei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat-
ob solche Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertrags- lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
partei zur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend bend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
geschützt werden. Die Einzelheiten der Besuche werden von
den zuständigen Behörden festgelegt. (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen.
Artikel 10 (3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform
von den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei
Verletzung der Bestimmungen kann jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von beantragen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden
Verschlusssachen Antrag, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die
Änderung des Abkommens auf.
(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen
nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer
Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu
Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, behandeln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfer-
nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. tigt.
Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen
unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten. (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat
der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Artikel 11 Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen
Kosten unterzeichnet wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe
der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unter-
Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
Abkommens entstehenden Kosten. bestätigt worden ist.
Geschehen zu Berlin am 17. Januar 2006 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas Läufer
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
J e a n A . We l t e r
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über die Beförderung von Wehrmaterial und Personal
durch das Hoheitsgebiet der Ukraine
Vom 24. März 2009
Das in Berlin am 12. Juli 2006 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über
die Beförderung von Wehrmaterial und Personal durch
das Hoheitsgebiet der Ukraine (BGBl. 2007 II S. 42, 43)
ist nach seinem Artikel 16 Absatz 1
am 19. Februar 2009
in Kraft getreten.
Berlin, den 24. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 24. März 2009
Das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen vom
21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II
S. 2866, 2867) ist nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für
Kroatien am 1. Februar 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. November 2007 (BGBl. 2008 II S. 45).
Berlin, den 24. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über die Beförderung von Wehrmaterial und Personal
durch das Hoheitsgebiet der Ukraine
Vom 24. März 2009
Das in Berlin am 12. Juli 2006 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über
die Beförderung von Wehrmaterial und Personal durch
das Hoheitsgebiet der Ukraine (BGBl. 2007 II S. 42, 43)
ist nach seinem Artikel 16 Absatz 1
am 19. Februar 2009
in Kraft getreten.
Berlin, den 24. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 24. März 2009
Das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen vom
21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II
S. 2866, 2867) ist nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für
Kroatien am 1. Februar 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. November 2007 (BGBl. 2008 II S. 45).
Berlin, den 24. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009 395
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der internationalen Adoption
Vom 26. März 2009
I.
Das in Den Haag am 29. Mai 1993 zur Unterzeichnung aufgelegte Überein-
kommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034, 1035) ist nach
seinem Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a für die
Seychellen am 1. Oktober 2008
in Kraft getreten.
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat ihre Einsprüche gegen die
Beitritte A r m e n i e n s und der D o m i n i k a n i s c h e n R e p u b l i k zurück-
gezogen. Das Übereinkommen ist somit im Verhältnis der Bundesrepublik
Deutschland
zu Armenien am 29. Januar 2009
zur Dominikanischen Republik am 1. August 2008
in Kraft getreten.
II.
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande als Verwahrer am
9. Januar 2009 folgende Angaben zu den z u s t ä n d i g e n B e h ö r d e n nach
Artikel 23 des Übereinkommens notifiziert:
„Bescheinigungen nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens werden erteilt
a) durch die zentrale Adoptionsstelle, die die Zustimmung gemäß Artikel 17 Buchstabe c
des Übereinkommens erteilt hat, oder
b) durch die zentrale Adoptionsstelle, zu deren Bereich das Jugendamt gehört oder in
deren Bereich die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, wenn diese
die Zustimmung erteilt haben.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. August 2008 (BGBl. II S. 949).
Berlin, den 26. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 €. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 95,50 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
der Neufassung der Anlagen A und B
zu dem Europäischen Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 7. April 2009
Auf Grund des Artikels 2 der 19. ADR-Änderungsverordnung vom 11. Sep-
tember 2008 (BGBl. 2008 II S. 942) wird der Wortlaut der amtlichen deutschen
Übersetzung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung als Anlage*)
bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. 2007 II
S. 1399 – Anlageband; 2009 II S. 194, 196),
2. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung,
3. eine 1. Berichtigung zu 2. (BGBl. 2009 II S. 194, 196).
Berlin, den 7. April 2009
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 13
zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe
Vom 20. Februar 2009
Das Protokoll Nr. 13 vom 3. Mai 2002 zur Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige
Abschaffung der Todesstrafe (BGBl. 2004 II S. 982, 983) ist nach seinem Arti-
kel 7 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Frankreich am 1. Februar 2008
Monaco am 1. März 2006.
M o n t e n e g r o ist gemäß Beschluss des Ministerkomitees des Europarats
vom 9. Mai 2007 mit Wirkung vom 6. Juni 2006 als Vertragsstaat des Protokolls
Nr. 13 anzusehen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2007 (BGBl. II S. 623).
Berlin, den 20. Februar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009 383
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
und über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr
Vom 11. März 2009
I.
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei
der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II
S. 538, 539) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 3 für
Andorra am 1. September 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Monaco am 1. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft treten.
II.
A n d o r r a hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 6. Mai 2008 folgende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 3, para- „Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a
graphe 2, alinéa a, de la Convention, des Übereinkommens erklärt Andorra,
Andorre déclare qu’elle n’applique pas la dass es das Übereinkommen nicht auf die
Convention aux données à caractère per- folgenden personenbezogenen Daten
sonnel suivantes: anwenden wird:
a. Données à caractère personnel relati- a) personenbezogene Daten, die mit der
ves à la sécurité de l’Etat et à l’investi- Sicherheit des Staates sowie straf-
gation et la prévention des infractions rechtlichen Ermittlungen und der Verhü-
pénales. tung von Straftaten in Zusammenhang
stehen;
b. Données concernant des personnes b) Daten, die natürliche Personen betref-
physiques et ayant trait à leur activité fen und sich auf ihre unternehmerische,
d’entreprise, ou à leur activité profes- berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
sionnelle et commerciale. beziehen;
c. Registres publics expressément régu- c) öffentliche Register, die in den andorra-
lés par Loi en Andorre, la réglementa- nischen Gesetzen, in den auf das Bank-
tion applicable au secret bancaire ainsi geheimnis anzuwendenden Vorschrif-
que les normes régulatrices du secret ten und in den das Berufsgeheimnis
professionnel. regelnden Vorschriften ausdrücklich
geregelt sind.
Conformément à l’article 3, para- Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des
graphe 2, alinéa b, de la Convention, Übereinkommens erklärt Andorra, dass es
Andorre déclare qu’elle appliquera la das Übereinkommen auch auf Dateien/
Convention aux fichiers de données à Datensammlungen mit personenbezo-
caractère personnel qui ne font pas l’objet genen Daten anwenden wird, die nicht
d’un traitement automatisé et qui sont pré- automatisch verarbeitet werden und die in
vus dans la législation interne andorrane. den andorranischen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Conformément à l’article 13, para- Nach Artikel 13 Absatz 2 des Überein-
graphe 2, de la Convention, Andorre dési- kommens bezeichnet Andorra folgende
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
gne en tant qu’autorité compétente pour Stelle als die für die Durchführung von Auf-
réaliser les missions de coopération entre gaben der Zusammenarbeit zwischen den
les Parties contractantes: Vertragsparteien zuständige Behörde:
Agència Andorrana de Protecció Agència Andorrana de Protecció
de Dades de Dades
(Agence andorrane pour la protection (Andorranisches Datenschutzamt)
des données) C/Prat de la Creu, 59 – 65
C/Prat de la Creu, 59 – 65 AD500 Andorra la Vella
AD500 Andorra la Vella Fürstentum Andorra
Principat d’Andorra Tel. (+376) 808115“
Tél. (+376) 808115»
L e t t l a n d hat dem Generalsekretär des Europarats am 30. Mai 2008 fol-
gende g e ä n d e r t e n K o n t a k t i n f o r m a t i o n e n notifiziert:
Data State Inspectorate
Kr. Barona Str. 5 – 4
Riga, LV-1050 Latvia
Tel: (+371) 67223131
Fax: (+371) 67223556
E-mail: info@dvi.gov.lv
Website: http://www.dvi.gov.lv
M a z e d o n i e n , e h e m a l i g e j u g o s l a w i s c h e R e p u b l i k , hat dem
Generalsekretär des Europarats am 4. November 2008 folgende E r k l ä r u n g
mit Wirkung vom 5. Februar 2009 notifiziert:
(Übersetzung)
“Following the adoption by the Parlia- „Nach Annahme der Änderungen zum
ment of the Republic of Macedonia of the Gesetz zum Schutz personenbezogener
Amendments to the Law of Protection of Daten durch das Parlament der Republik
Personal Data, the last item of the declara- Mazedonien ist der letzte Anstrich der zu
tion made to Article 3 of the Convention Artikel 3 des Übereinkommens abgegebe-
contained in the instrument of ratification of nen in der Ratifikationsurkunde der Repu-
the Republic of Macedonia is no longer blik Mazedonien enthaltenen Erklärung
valid. nicht mehr gültig.
The Republic of Macedonia, therefore, Daher nimmt die Republik Mazedonien
withdraws only the last item of the declara- nur den letzten Anstrich der zu Artikel 3
tion made to Article 3, paragraph 2.a, of the Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkom-
Convention, which reads as follows: ‘In mens abgegebenen Erklärung mit folgen-
accordance with Article 3, paragraph 2.a, dem Wortlaut zurück: ‘Im Einklang mit Arti-
of the Convention, the Republic of Mace- kel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Überein-
donia declares that it will not apply the kommens erklärt die Republik Mazedonien,
Convention to the categories of personal dass sie das Übereinkommen auf die Arten
data in conducting criminal proceeding.’” von personenbezogenen Daten bei der
Durchführung eines Strafverfahrens nicht
anwenden wird.’ “
M o n a c o hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 24. Dezember 2008 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 13 de la Con- „Nach Artikel 13 des Übereinkommens
vention, Monaco désigne comme autorité bezeichnet Monaco folgende Stelle als die
chargée de fournir, dans les limites et con- im Rahmen und nach Maßgabe jenes Arti-
ditions de cet article, toutes informations kels für die Erteilung sämtlicher Auskünfte
sur le droit et la pratique administrative über Recht und Verwaltungspraxis Mona-
monégasques en matière de protection des cos im Bereich des Datenschutzes zustän-
données: dige Behörde:
Commission de Contrôle Commission de Contrôle
des Informations Nominatives – C.C.I.N. des Informations Nominatives – C.C.I.N.
‘Gildo Pastor Center’ ‘Gildo Pastor Center’
7, rue du Gabian 7, rue du Gabian
MC 98000 Monaco MC 98000 Monaco
Tél.: 00.377.97.70.22.44 Tel.: 00.377.97.70.22.44
Fax: 00.377.97.70.22.45 Fax: 00.377.97.70.22.45
E-mail: ccin@gouv.mc» E-mail: ccin@gouv.mc“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009 385
III.
Das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (BGBl. 2002 II S. 1882, 1887)
zum Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstel-
len und grenzüberschreitenden Datenverkehr ist nach seinem Artikel 3 Absatz 3
Buchstabe b für
Andorra am 1. September 2008
nach Maßgabe der unter IV. abgedruckten Erklärung
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. Januar 2009
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Monaco am 1. April 2009
Serbien am 1. April 2009
in Kraft treten.
IV.
A n d o r r a hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 6. Mai 2008 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 1, para- „Andorra bezeichnet nach Artikel 1
graphe 1, du Protocole additionnel, Andor- Absatz 1 des Zusatzprotokolls das Andor-
re désigne l’“Agència Andorrana de Protec- ranische Datenschutzamt als die Stelle, die
ció de Dades” comme l’autorité compéten- für die Kontrolle und Gewährleistung der
te pour contrôler et veiller au respect des Einhaltung der Maßnahmen des internen
mesures de droit interne qui donnent effet Rechts zuständig ist, durch welche die
aux Chapitres II et III de la Convention.» Kapitel II und III des Übereinkommens ver-
wirklicht werden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2008 (BGBl. II S. 686).
Berlin, den 11. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 12. März 2009
Das Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) wird nach seinem Artikel 36
Absatz 2 für
Suriname am 16. März 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Januar 2009 (BGBl. II S. 176).
Berlin, den 12. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-liberianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 2009
Das in Monrovia am 10. März 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit (Rückkauf kommerziel-
ler Schulden) ist nach seinem Artikel 5
am 10. März 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. März 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009 387
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
(Rückkauf kommerzieller Schulden)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
und
Abkommen Anwendung.
die Regierung der Republik Liberia –
Artikel 2
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Liberia, Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und trags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
zu vertiefen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Ablauf des 31. Dezember 2016.
in der Republik Liberia beizutragen,
(3) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht selbst
unter Bezugnahme auf das Schreiben von Bundesministerin Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-
Heidemarie Wieczorek-Zeul an die liberianische Präsidentin zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
Ellen Johnson Sirleaf vom 22. Juli 2008 sowie erneut mit schrift- ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
licher Zusage (Schreiben der liberianischen Finanzministerin der KfW garantieren.
Augustine Kpehe Ngafuan an Bundesministerin Heidemarie
Wieczorek-Zeul vom 19. Januar 2009) – Artikel 3
Die Regierung der Republik Liberia stellt die KfW von sämt-
sind wie folgt übereingekommen:
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
Artikel 1 in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Liberia
erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Liberia, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von Artikel 4
insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) zum Die Regierung der Republik Liberia überlässt bei den sich aus
Rückkauf kommerzieller Schulden über die Schuldenminde- der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
rungseinrichtung der Weltbank zu erhalten, wenn nach Prüfung porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
ist. kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
und der Regierung der Republik Liberia durch andere Vorhaben und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
ersetzt werden. kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Artikel 5
der Regierung der Republik Liberia zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit- Kraft.
Geschehen zu Monrovia am 10. März 2009 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ilse Lindemann-Macha
Für die Regierung der Republik Liberia
Olubanke King-Akerele
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
Bekanntmachung
des deutsch-malischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 2009
Das in Bamako am 7. November 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und 2008 ist nach sei-
nem Artikel 5
am 7. November 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. März 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland träge in Höhe von insgesamt 35 000 000,– EUR (in Worten: fünf-
unddreißig Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten:
und
a) „Office du Niger – Integration marginaler Landnutzer“ bis zu
die Regierung der Republik Mali –
8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro);
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen b) „Office du Niger – Bewässerung Siengo“ bis zu 5 500 000,–
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EUR (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Euro);
Mali, c) „Nationale Bank für landwirtschaftliche Entwicklung – Förde-
rung von kleinen und mittleren Unternehmen“ bis zu
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro);
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, d) „Sektorprogramm im Subsektor Kleinstädtische Wasser-
und Sanitärversorgung“ bis zu 8 500 000,– EUR (in Worten:
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- acht Millionen fünfhunderttausend Euro);
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, e) „Kooperationsvorhaben – Sektorprogramm Bildung II“ bis zu
11 000 000,– EUR (in Worten: elf Millionen Euro),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Mali beizutragen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
festgestellt worden ist.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-malischen (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Regierungsverhandlungen vom 8. Dezember 2007 – nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali oder anderen, von
sind wie folgt übereingekommen: beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 1
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- der Regierung der Republik Mali oder anderen, von beiden
licht es der Regierung der Republik Mali oder anderen, von bei- Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern zu
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei- träge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009 389
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Artikel 3
Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu
Die Regierung der Republik Mali stellt die KfW von sämtlichen
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
menhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Arti-
Artikel 2 kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mali erhoben
werden.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen Artikel 4
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs- Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu- der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. porten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
Ablauf des 31. Dezember 2015. gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
Artikel 5
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der KfW garantieren. Kraft.
Geschehen zu Bamako am 7. November 2008 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
K. Flittner
Für die Regierung der Republik Mali
Moctar Ouane
Bekanntmachung
des deutsch-luxemburgischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 24. März 2009
Das in Berlin am 17. Januar 2006 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Großherzogtums
Luxemburg über den gegenseitigen Schutz von Ver-
schlusssachen ist nach seinem Artikel 14 Absatz 1
am 5. Januar 2009
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. Im Großherzogtum Luxemburg sind Verschlusssachen
und a) TRES SECRET, wenn ihr unangemessener Gebrauch
außerordentlich schweren Schaden für die Sicherheit des
die Regierung des Großherzogtums Luxemburg –
Großherzogtums Luxemburg und der Staaten, mit denen
es durch eine Übereinkunft über eine gemeinsame Ver-
in der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-
teidigung verbunden ist, die internationalen Beziehungen
leisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-
sowie das wissenschaftliche und wirtschaftliche Potenzi-
republik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg
al des Großherzogtums Luxemburg verursachen könnte,
sowie mit Auftragnehmern im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei oder zwischen Auftragnehmern beider Vertrags- b) SECRET, wenn ihr unangemessener Gebrauch schweren
parteien ausgetauscht werden, Schaden für die unter Buchstabe a aufgeführten Interes-
sen verursachen könnte,
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegensei-
c) CONFIDENTIEL, wenn ihr unangemessener Gebrauch
tigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle zwi-
Schaden für die unter Buchstabe a aufgeführten Interes-
schen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über
sen verursachen könnte,
Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Ver-
schlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet – d) RESTREINT, wenn ihr unangemessener Gebrauch für die
unter Buchstabe a aufgeführten Interessen nachteilig
sind wie folgt übereingekommen: sein könnte.
Artikel 1 Artikel 2
Begriffsbestimmungen Vergleichbarkeit
(1) Im Sinne dieses Abkommens (1) Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-
tungsgrade vergleichbar sind:
1. sind Verschlusssachen
Bundesrepublik Deutschland Großherzogtum Luxemburg
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-
sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von STRENG GEHEIM TRES SECRET
ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer GEHEIM SECRET
Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf
deren Veranlassung eingestuft; VS-VERTRAULICH CONFIDENTIEL
VS-NUR FÜR
2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“
DEN DIENSTGEBRAUCH RESTREINT
ein Vertrag zwischen einer Behörde oder einem Unter-
(2) Im Großherzogtum Luxemburg hergestellte Verschluss-
nehmen aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftrag-
sachen werden zusätzlich mit „LUX“ gekennzeichnet.
geber) und einem Unternehmen aus dem Staat der anderen
Vertragspartei (Auftragnehmer); im Rahmen eines derartigen
Vertrags sind Verschlusssachen aus dem Staat des Auftrag- Artikel 3
gebers dem Auftragnehmer zu überlassen, von dem Auftrag- Kennzeichnung
nehmer zu entwickeln oder Mitarbeitern des Auftrag-
nehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers (1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für
durchzuführen haben, zugänglich zu machen. ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veran-
lassung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen
(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.
Begriffsbestimmungen:
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschluss-
1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen sachen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Ver-
a) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch schlusssachenaufträgen entstehen, und für im Empfängerstaat
Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen hergestellte Kopien.
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder (3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger
gefährden kann, der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder
b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die auf deren Veranlassung auf Ersuchen der zuständigen Behörde
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines des herausgebenden Staates geändert oder aufgehoben. Die
ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren zuständige Behörde des herausgebenden Staates teilt der
Schaden zufügen kann, zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht,
einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben, sechs
c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Wochen im Voraus mit.
Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, Artikel 4
Innerstaatliche Maßnahmen
d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder lichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den
nachteilig sein kann. Geheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009 391
nach diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbe- Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid
wahrt werden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindes- ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-
tens den gleichen Geheimschutz, wie er von der Regierung der mene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die
empfangenden Vertragspartei für eigene Verschlusssachen des zuständige Behörde seines Landes unterliegt und ob er die für
vergleichbaren Geheimhaltungsgrads gefordert wird. die Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkeh-
rungen getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der
(2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den
Geheimschutzbetreuung, kann dies beantragt werden.
angegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertrags–
partei darf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen (2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn
noch ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-
dies geschieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschrän- den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits
kungen, die von oder im Auftrag der herausgebenden Vertrags- vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden
partei festgelegt worden sind. Einer gegenteiligen Regelung müssen.
muss der Herausgeber der Verschlusssache schriftlich zuge-
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-
stimmt haben.
fahren angewendet:
(3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich 1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für
gemacht werden, die auf Grund ihrer Aufgaben die Bedingung Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei
„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT eingestuf- Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftrag-
ten Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen des nehmer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm ent-
vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Die stehenden Verschlusssachen.
Ermächtigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die
mindestens so streng sein muss wie diejenige, die für den 2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen
Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen des vergleichba- Bezeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und
ren Geheimhaltungsgrads durchgeführt wird. dem Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen
Telefon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-
(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs- Adresse insbesondere Angaben darüber enthalten, in wel-
grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL und höher durch eine chem Umfang und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei
Person mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertrags- dem betreffenden Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen
partei, einer der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens auf der Grundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschrif-
vom 27. Juli 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, ten getroffen worden sind.
der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem
Königreich Schweden, dem Königreich Spanien und dem Ver- 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einan-
einigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Maß- der mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheitsbeschei-
nahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätig- den zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.
keit der europäischen Rüstungsindustrie oder einer der Ver- 4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständi-
tragsparteien des OCCAR-Geheimschutzabkommens vom gen Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landes-
24. September 2004 zwischen der Regierung der Französischen sprache der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer
Republik, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Sprache.
Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Italieni-
schen Republik und der Regierung des Vereinigten Königreichs 5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-
Großbritannien und Nordirland wird ohne vorherige Genehmi- den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung
gung der herausgebenden Regierung gewährt. Personen, die von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.
nicht die Staatsangehörigkeit eines der oben angeführten Län-
der besitzen, darf der Zugang zu VS-VERTRAULICH/CONFI- Artikel 6
DENTIEL oder höher nur mit vorheriger Genehmigung des
Durchführung von Verschlusssachenaufträgen
Herausgebers der Verschlusssachen gewährt werden.
(1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-
(5) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Ver-
klausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,
tragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und dort
die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkeh-
Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren
rungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheim-
Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise Beauftragten
schutzvorschriften seines Landes zu treffen.
Sicherheitsbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen
Behörden vorgenommen. (2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-
schutzklausel aufzunehmen:
(6) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer
Vertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Land der 1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der
anderen Vertragspartei haben und dort eine sicherheitsempfind- vergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Geheim-
liche Tätigkeit ausüben sollen, werden hingegen von der zustän- haltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Übereinstim-
digen Sicherheitsbehörde dieses Staates durchgeführt, wobei mung mit diesem Abkommen;
gegebenenfalls Sicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt wer-
2. die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertrags-
den.
parteien, die zur Genehmigung der Überlassung von Ver-
(7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsge- schlusssachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang ste-
biets für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspek- hen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Verschluss-
tionen und für die Einhaltung dieses Abkommens. sachen ermächtigt ist;
(8) Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR 3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT finden die Artikel 5 digen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzuge-
und 6 keine Anwendung. ben sind;
4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände-
Artikel 5 rungen, die sich möglicherweise in Bezug auf die Änderung
von Geheimschutzkennzeichnung von Verschlusssachen
Vergabe von Verschlusssachenaufträgen
aufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzkennzeich-
(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf- nungen oder wegen des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit
traggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den ergeben;
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des 3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbe-
Zugangs von Personal der Vertragsparteien; förderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;
6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an 4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-
Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen- bescheinigung erfolgen;
det und aufbewahrt werden sollen;
5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen,
7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer den die für die absendende oder die empfangende Stelle
Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die zuständige Behörde ausgestellt hat.
Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der
(4) Für die Beförderung von Verschlusssachen des Geheim-
Durchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran
haltungsgrades VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL und höher
beteiligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN
werden Transport, Transportweg und Begleitschutz in jedem
DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT eingestuften Verschluss-
Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage
sachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungs-
eines detaillierten Transportplans festgelegt.
grad sicherheitsüberprüft worden ist;
(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-
8. die Forderung, dass eine Verschlusssache an eine Person TRAULICH/CONFIDENTIEL und höher dürfen auf elektro-
nach der Maßgabe des Artikel 4 Absatz 4 nur weitergegeben nischem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die
bzw. deren Weitergabe gestattet werden darf, wenn die Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungs-
herausgebende Regierung dem zugestimmt hat; grade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden,
9. die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragspar-
Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten teien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.
Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
unbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Ver- FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT können unter
schlusssachen zu unterrichten hat. Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschrif-
(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt ten an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
dem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Ein- mit der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.
stufungsliste) sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssachen- (7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
einstufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungs- FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT können mittels han-
grad fest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Ver- delsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zuständigen
schlusssachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien zugelassen wor-
Auftraggeber zuständige Behörde hat diese Aufstellung auch den sind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht
der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde zu übermitteln werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Verschlusssa-
oder deren Übermittlung zu veranlassen. chen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn inner-
(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher, staatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht entgegenste-
dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng- hen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht verfügbar
lich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheitsbe- ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Festnetzen
scheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vorliegt. erfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor über die beab-
sichtigte Übertragung geeinigt haben.
Artikel 7
Artikel 8
Übermittlung von Verschlusssachen
Besuche
(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG
GEHEIM/TRES SECRET werden zwischen den Vertragsparteien (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
nur als diplomatisches Kuriergepäck von Regierung zu Regie- wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu
rung nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvor- Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen
schriften übermittelt. gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der
zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei
(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER- gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die die Bedingung
TRAULICH/CONFIDENTIEL und GEHEIM/SECRET werden von „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als
einem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem Kurier- VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT eingestuf-
weg befördert. Die Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungs- ten Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen
weise die Beauftragten Sicherheitsbehörden der Vertrags- ermächtigt sind.
parteien können alternative Übermittlungswege vereinbaren.
Der Empfang einer Verschlusssache wird von der zuständigen (2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Überein-
Behörde oder auf deren Veranlassung bestätigt und die Ver- stimmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren
schlusssachen nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheim- Hoheitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zustän-
schutzvorschriften an den Empfänger weitergeleitet. digen Behörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständi-
gen Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen
(3) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich- mit und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.
netes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von
Beschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der (3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-
chenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden
Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL und
Angaben versehen vorzulegen:
GEHEIM/SECRET auf einem anderen als dem amtlichen Kurier-
weg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amtli- 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die
chen Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines Auf- Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
trags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen
2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;
1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des
3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde
vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;
oder Stelle, die er vertritt;
2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-
4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu
derten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses
Verschlusssachen;
Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die
zuständige Behörde zu übergeben; 5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009 393
6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die Artikel 12
besucht werden sollen.
Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche
Artikel 9
Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig
Konsultationen sind.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen
von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei Artikel 13
geltenden Bestimmungen über den Schutz von Verschluss- Verhältnis zu anderen Übereinkünften,
sachen Kenntnis. Absprachen und Vereinbarungen
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die- Alle bestehenden Abkommen, Abmachungen und Vereinba-
ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen rungen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen
Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden. Behörden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von
(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen diesem Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entge-
oder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspar- genstehen.
tei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten
anderen Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, Artikel 14
um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtun-
gen zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Schlussbestimmungen
Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragspartei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat-
ob solche Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertrags- lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
partei zur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend bend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
geschützt werden. Die Einzelheiten der Besuche werden von
den zuständigen Behörden festgelegt. (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen.
Artikel 10 (3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform
von den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei
Verletzung der Bestimmungen kann jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von beantragen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden
Verschlusssachen Antrag, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die
Änderung des Abkommens auf.
(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen
nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer
Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu
Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, behandeln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfer-
nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. tigt.
Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen
unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten. (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat
der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Artikel 11 Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen
Kosten unterzeichnet wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe
der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unter-
Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
Abkommens entstehenden Kosten. bestätigt worden ist.
Geschehen zu Berlin am 17. Januar 2006 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas Läufer
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
J e a n A . We l t e r
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über die Beförderung von Wehrmaterial und Personal
durch das Hoheitsgebiet der Ukraine
Vom 24. März 2009
Das in Berlin am 12. Juli 2006 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über
die Beförderung von Wehrmaterial und Personal durch
das Hoheitsgebiet der Ukraine (BGBl. 2007 II S. 42, 43)
ist nach seinem Artikel 16 Absatz 1
am 19. Februar 2009
in Kraft getreten.
Berlin, den 24. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 24. März 2009
Das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen vom
21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II
S. 2866, 2867) ist nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für
Kroatien am 1. Februar 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. November 2007 (BGBl. 2008 II S. 45).
Berlin, den 24. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009 395
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der internationalen Adoption
Vom 26. März 2009
I.
Das in Den Haag am 29. Mai 1993 zur Unterzeichnung aufgelegte Überein-
kommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034, 1035) ist nach
seinem Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a für die
Seychellen am 1. Oktober 2008
in Kraft getreten.
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat ihre Einsprüche gegen die
Beitritte A r m e n i e n s und der D o m i n i k a n i s c h e n R e p u b l i k zurück-
gezogen. Das Übereinkommen ist somit im Verhältnis der Bundesrepublik
Deutschland
zu Armenien am 29. Januar 2009
zur Dominikanischen Republik am 1. August 2008
in Kraft getreten.
II.
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande als Verwahrer am
9. Januar 2009 folgende Angaben zu den z u s t ä n d i g e n B e h ö r d e n nach
Artikel 23 des Übereinkommens notifiziert:
„Bescheinigungen nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens werden erteilt
a) durch die zentrale Adoptionsstelle, die die Zustimmung gemäß Artikel 17 Buchstabe c
des Übereinkommens erteilt hat, oder
b) durch die zentrale Adoptionsstelle, zu deren Bereich das Jugendamt gehört oder in
deren Bereich die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, wenn diese
die Zustimmung erteilt haben.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. August 2008 (BGBl. II S. 949).
Berlin, den 26. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
der Neufassung der Anlagen A und B
zu dem Europäischen Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 7. April 2009
Auf Grund des Artikels 2 der 19. ADR-Änderungsverordnung vom 11. Sep-
tember 2008 (BGBl. 2008 II S. 942) wird der Wortlaut der amtlichen deutschen
Übersetzung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung als Anlage*)
bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. 2007 II
S. 1399 – Anlageband; 2009 II S. 194, 196),
2. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung,
3. eine 1. Berichtigung zu 2. (BGBl. 2009 II S. 194, 196).
Berlin, den 7. April 2009
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
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