318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009
Gesetz
zur Änderung vom 23. März 2007
des Übereinkommens vom 20. August 1971
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „ITSO“
Vom 6. April 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der in Paris am 23. März 2007 von der Versammlung der Vertragsparteien
beschlossenen Änderung von Artikel XII(c)(ii) des Übereinkommens vom
20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
(BGBl. 1973 II S. 249), das zuletzt am 17. November 2000 (BGBl. 2002 II
S. 2452) geändert worden ist, wird zugestimmt. Die Änderung wird nach-
stehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Überein-
kommen in der durch die beschlossenen Änderungen vom 17. November 2000
und 23. März 2007 geänderten Fassung mit einer amtlichen deutschen Über-
setzung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderung nach Artikel XV Buchstabe e des Überein-
kommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 6. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009 319
Änderung
von Artikel XII(c)(ii) des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Geschehen zu Paris am 23. März 2007
Amendment
of Article XII(c)(ii) of the Agreement
relating to the International Telecommunications Satellite Organization
Done at Paris March 23, 2007
(Übersetzung)
The text of paragraph (c)(ii) of Article XII of the Agree- Der Wortlaut von Artikel XII Absatz (c)(ii) des Überein-
ment shall be deleted and replaced by the following: kommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut
ersetzt:
In the event that the Company, or any future entity using the Wenn das Unternehmen oder ein künftiges Rechtssubjekt,
Common Heritage frequency assignments, waives such fre- das die Frequenzzuteilungen des gemeinsamen Erbes nutzt, auf
quency assignment(s), uses such assignment(s) in ways other diese Frequenzzuteilung(en) verzichtet, diese Frequenzzutei-
than those set forth in this Agreement, or declares bankruptcy, lung(en) auf eine andere als die in diesem Übereinkommen
the Notifying Administrations shall authorize the use of such fre- genannte Weise nutzt oder Bankrott erklärt, genehmigen die
quency assignment(s) only by entities that have signed a public notifizierenden Verwaltungen die Nutzung dieser Frequenzzutei-
services agreement, which will enable ITSO to ensure that the lung(en) ausschließlich durch Rechtssubjekte, die eine Vereinba-
selected entities fulfill the Core Principles. rung über Leistungen im öffentlichen Interesse unterzeichnet
haben, wodurch die ITSO sicherstellen kann, dass die ausge-
wählten Rechtssubjekte die Grundprinzipen einhalten.
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009
Verordnung
zu dem Abkommen vom 20. Januar 2009
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Österreich
über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Vom 3. April 2009
Auf Grund des § 6 Nummer 2 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1462) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Das in Wien am 20. Januar 2009 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach
Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen wird hier-
mit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach
seinem Artikel 16 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen
außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-
desgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. April 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009 321
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Österreich
über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kapitel I
Regierung der Republik Österreich –
Erleichterungen
unter Hinweis darauf, dass Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung des Notifizierungsverfahrens
(EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung
Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
(ABl. EU Nr. L 190, S. 1, im Folgenden „Verordnung“ genannt) es
Artikel 1
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Aus-
nahmefällen ermöglicht, bilaterale Abkommen zur Erleichterung Geltungsbereich
des Notifizierungsverfahrens für Verbringungen spezifischer (1) Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel I
Abfallströme bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung erstreckt sich auf Verbringungen von Abfällen aus dem Grenzge-
zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzge- biet zu der nächstgelegenen geeigneten, für den Notifizierenden
biet zwischen diesen Mitgliedstaaten befindet, abzuschließen, zumutbaren Anlage, die sich im Grenzgebiet befindet, soweit bei
in dem Bewusstsein, dass solche bilateralen Abkommen nach diesen Abfallverbringungen die jeweils kürzeste zumutbare Stre-
Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung auch abgeschlossen werden cke genommen wird.
können, wenn die Verbringung von Abfällen aus einem Versand- (2) Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel I
staat und ihre Behandlung im Versandstaat mit einer Durchfuhr erstreckt sich auf folgende notifizierungspflichtigen grenzüber-
durch einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist, schreitenden Abfallverbringungen:
in Anbetracht dessen, dass die Republik Österreich Gemein- a) Verbringungen von Abfällen aus den österreichischen
degebiete hat, die nur von der Bundesrepublik Deutschland aus Gemeinden Mittelberg (Kleinwalsertal) und Jungholz in die
befahren werden können, wobei sich die nächstgelegene geeig- Bundesrepublik Deutschland,
nete Abfallbehandlungsanlage (oder Sammelstelle bei Elektro- b) Verbringungen von Abfällen zu einer Anlage, die von einer
altgeräten) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet, zur Abfallentsorgung öffentlich-rechtlich verpflichteten juris-
tischen Person – insbesondere Gebietskörperschaft oder
in der Absicht, für grenzüberschreitende Verbringungen von
Abfallverband – oder in ihrem Auftrag von einem Dritten
Abfällen zu diesen Abfallbehandlungsanlagen (oder Sammel-
betrieben wird, wenn zwischen dieser juristischen Person
stellen bei Elektroaltgeräten) auf Grund dieser spezifischen geo-
und der zur Abfallentsorgung öffentlich-rechtlich verpflichte-
grafischen Situation Erleichterungen des Notifizierungsverfah-
ten juristischen Person, aus deren Gebiet die Abfälle stam-
rens zu schaffen,
men, eine Vereinbarung über die Entsorgung dieser Abfälle
von dem Wunsch geleitet, im Rahmen der grenzüberschrei- besteht,
tenden Zusammenarbeit benachbarter zur Abfallentsorgung c) Verbringungen von Fäkalien, Fäkalschlamm oder Klär-
oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichteter schlamm zu einer Anlage, die von einer zur Abfallentsorgung
juristischer Personen, insbesondere Gebietskörperschaften und oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichteten
Abfallverbände auf beiden Seiten der Staatsgrenze bei der Ent- juristischen Person oder in ihrem Auftrag von einem Dritten
sorgung von Abfällen und bei der zu Abfällen (Klärschlamm) füh- betrieben wird, wenn an dieser Anlage auch die zur Abfall-
renden Abwasserbeseitigung Erleichterungen des Notifizie- entsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich
rungsverfahrens für Abfallverbringungen zu schaffen und unter verpflichtete juristische Person, aus deren Gebiet die Abfälle
Berücksichtigung des Umstandes, dass bei dieser kommunalen stammen, beteiligt ist, oder wenn zwischen den vorgenann-
Zusammenarbeit Anlagen teilweise gemeinschaftlich betrieben ten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Besei-
oder genutzt werden, tigung von Abwasser oder die Entsorgung der vorgenannten
Abfälle besteht,
einig in dem Entschluss, den zuständigen Behörden am Ver-
sandort und am Bestimmungsort die Möglichkeit einzuräumen, d) Verbringungen von Bodenaushub und Bauschutt ab einer
in Einzelfällen für die Durchführung einer Vielzahl von notifizier- Menge von 1 000 Tonnen (Mg).
ten und zugestimmten Verbringungen von Bodenaushub und
Bauschutt innerhalb des Grenzgebietes ab einer Menge von Artikel 2
1 000 Tonnen (Mg) Erleichterungen von bestimmten Regelungen
der Verordnung einvernehmlich vorzusehen, Prüfung der Voraussetzungen
durch die zuständigen Behörden
in Anbetracht dessen, dass es sowohl österreichische Trans- Im Notifizierungsverfahren prüfen die zuständigen Behörden
portrouten gibt, die in der Republik Österreich beginnen und am Versandort und am Bestimmungsort, ob die in Artikel 1
enden und die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in
Deutschland laufen, als auch eine deutsche Transportroute, die den Artikeln 3 bis 9 enthaltenen Erleichterungen erfüllt sind. Im
in der Bundesrepublik Deutschland beginnt und endet und die Falle der Erfüllung dieser Voraussetzungen stellen diese Behör-
über das Hoheitsgebiet der Republik Österreich läuft, den dies in der schriftlichen Zustimmung zur Verbringung fest.
in dem Wunsch, zur Erleichterung der Abwicklung von Noti-
fizierungsverfahren im Rahmen dieses Abkommens die Anwen- Artikel 3
dung elektronischer Lösungen im höchstmöglichen Ausmaß Geltungsdauer von Zustimmungen
anzustreben –
Die schriftlichen Zustimmungen zur Sammelnotifizierung
sind wie folgt übereingekommen: nach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung kön-
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009
nen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c für (3) Die turnusmäßige Übermittlung nach Absatz 1 oder 2 hat
einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Bei Verbrin- so zu erfolgen, dass
gungen von Abfällen, an denen als Notifizierende oder Empfän-
ger die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c genannten, zur a) die Bescheinigungen den betroffenen Behörden und dem
Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich Notifizierenden spätestens ein Jahr nach dem Erhalt von
verpflichteten juristischen Personen beteiligt sind, kann die Abfällen entsprechend Artikel 16 Buchstabe e und Artikel 15
Zustimmung zur Sammelnotifizierung für die Dauer des zwi- Buchstabe d der Verordnung vorliegen und
schen diesen Personen abgeschlossenen Vertrages, maximal
b) die Bescheinigungen für ein Kalenderjahr den betroffenen
jedoch für 7 Jahre, erteilt werden.
Behörden und dem Notifizierenden spätestens bis zum
15. März des Folgejahres vorliegen.
Artikel 4
Sicherheitsleistung Artikel 8
Bei Abfallverbringungen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2
Zusätzliche Erleichterungen
Buchstabe b und c sowie im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buch-
des Notifizierungsverfahrens im Fall
stabe a, soweit zugleich ein Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buch-
des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bei
stabe b oder c vorliegt, ist keine Sicherheitsleistung im Sinne
Verbringungen von Elektroaltgeräten
von Artikel 6 der Verordnung zu hinterlegen.
(1) Zusätzlich zu den Artikeln 1 bis 7 gelten im Fall des Arti-
Artikel 5 kels 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Verbringungen von Elektroalt-
geräten aus Abgabestellen in den österreichischen Gemeinden
Vorherige Mitteilung des Mittelberg und Jungholz zu einer kommunalen Sammelstelle in
tatsächlichen Beginns der Verbringung der Bundesrepublik Deutschland folgende Erleichterungen:
Bei Abfallverbringungen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 a) Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, von dem
Buchstabe b und c sowie im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buch- oder in dessen Auftrag die kommunale Sammelstelle betrie-
stabe a, soweit zugleich ein Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buch- ben wird, den zuständigen Behörden am Versandort und am
stabe b oder c vorliegt, ist eine vorherige Mitteilung des tatsäch- Bestimmungsort erklärt hat, dass die zu verbringenden Elek-
lichen Beginns der Verbringung nach Artikel 16 Buchstabe b der troaltgeräte von einem den Vorschriften des deutschen Elek-
Verordnung nicht erforderlich. tro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005
(BGBl. I S. 762, im Folgenden „ElektroG“ genannt) in der
jeweils geltenden Fassung unterliegenden Hersteller einer
Artikel 6
Entsorgung zugeführt werden sollen, gelten die zusätzlichen
Bestätigung des Erhalts der Abfälle Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung
in Artikel 15 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung nicht.
Die Übermittlung von Bestätigungen des Erhalts der Abfälle Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung ist dann ohne die dort ent-
durch die Anlage nach Artikel 16 Buchstabe d und Artikel 15 haltenen Bezüge zu Artikel 15 Buchstabe e und f entspre-
Buchstabe c der Verordnung ist in den Fällen des Artikels 1 chend anzuwenden. Die Bestimmung des Artikels 22
Absatz 2 Buchstabe a bis c nicht erforderlich. Absatz 8 Satz 2 der Verordnung ist entsprechend ohne die in
dieser Bestimmung enthaltenen Worte „gemäß Artikel 6
Artikel 7 Absatz 6“ anzuwenden.
Bescheinigung b) Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, von dem
der Verwertung oder Beseitigung oder in dessen Auftrag die kommunale Sammelstelle betrie-
ben wird, den zuständigen Behörden am Versandort und am
(1) Bescheinigungen nach Artikel 16 Buchstabe e der Verord- Bestimmungsort erklärt hat, dass er die zu verbringenden
nung (Bescheinigung der nicht vorläufigen Verwertung oder Elektroaltgeräte nach § 9 Absatz 6 ElektroG von der Bereit-
Beseitigung der Abfälle) und Artikel 15 Buchstabe d der Verord- stellung zur Abholung ausgenommen hat und selbst für die
nung (Bescheinigung der vorläufigen Verwertung oder Beseiti- Wiederverwendung, Behandlung und Entsorgung dieser Alt-
gung der Abfälle) können in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 geräte sorgt, gilt Buchstabe a mit dem Unterschied, dass
Buchstabe a bis c in einem regelmäßigen Turnus von längstens auch die Bestimmungen des Artikels 15 Buchstabe a und b
sechs Monaten an die betroffenen zuständigen Behörden und der Verordnung entsprechend anzuwenden sind.
an den Notifizierenden gesammelt übermittelt werden. In die-
sem Fall hat die erste Übermittlung spätestens sechs Monate (2) Bei Abfallverbringungen nach Absatz 1 gilt eine kommu-
nach dem ersten Abschluss der Verwertung oder Beseitigung nale Sammelstelle in der Bundesrepublik Deutschland bei der
von Abfällen zu erfolgen, die auf der Grundlage von Zustimmun- Anwendung der Vorschriften der Verordnung und dieses
gen verbracht worden sind, welche unter Inanspruchnahme von Abkommens als eine Anlage, in der das Verwertungsverfah-
Erleichterungen dieses Abkommens erteilt wurden. Bei jeder ren R 13 (Anhang II B der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle)
turnusmäßigen Übermittlung von Bescheinigungen hat der durchgeführt wird.
Betreiber der Anlage zu allen Abfällen, deren Entsorgung er seit
dem ersten Abschluss der Verwertung oder Beseitigung von
Abfällen oder seit der letzten turnusmäßigen Übermittlung abge- Artikel 9
schlossen hat, Bescheinigungen zu übermitteln.
Vereinbarung von Erleichterungen
(2) Der Betreiber der Anlage kann statt der turnusmäßigen des Notifizierungsverfahrens durch die zuständigen
Übermittlung von Bescheinigungen nach Absatz 1 turnusmäßig Behörden im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d
eine Liste übermitteln, in der – unter Bezug auf die Notifizie-
rungsnummer und die fortlaufenden Nummern der von dieser Im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d können die
Liste erfassten Begleitformulare – die in diesen Begleitformula- zuständigen Behörden am Versandort und Bestimmungsort bei
ren jeweils vermerkten Daten zu jeder in Empfang genommenen Sammelnotifizierungen in Einzelfällen in ihren Zustimmungsbe-
Abfallmenge und zum Eingangsdatum angegeben werden. Der scheiden einvernehmlich Erleichterungen betreffend die Vorga-
Betreiber der Anlage hat in diesem Fall die Verwertung oder ben der Artikel 15 Buchstabe c, d und e und Artikel 16 der Ver-
Beseitigung der in dieser Liste aufgeführten Abfälle in dieser ordnung für die Durchführung von zugestimmten Abfallverbrin-
Liste zu bescheinigen. gungen vorsehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009 323
Kapitel II Artikel 13
Erleichterungen Bestimmungen
des Notifizierungsverfahrens nach zur vorläufigen Beseitigung
oder zur vorläufigen Verwertung
Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung
Die zusätzlichen Bestimmungen in Artikel 15 Buchstabe a, b,
d, e und f der Verordnung zur Verbringung von Abfällen, die zur
Artikel 10
vorläufigen Beseitigung oder vorläufigen Verwertung bestimmt
Geltungsbereich sind, gelten nicht.
Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel II erstreckt Artikel 14
sich – soweit eine notifizierungspflichtige Verbringung in der Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung
Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik Österreich
beginnt und im jeweiligen Versandstaat auch endet – auf folgen- Die Bestimmungen des Artikels 16 Buchstabe e der Verord-
de grenzüberschreitenden Abfallverbringungen, wobei jeweils nung zu Bescheinigungen der nicht vorläufigen Verwertung oder
beide Fahrtrichtungen umfasst sind: Beseitigung der Abfälle gelten nicht.
a) Verbringungen von Abfällen aus der Republik Österreich
Artikel 15
durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in
die Republik Österreich über folgende Straßentransitrouten Zusätzliche Erleichterungen bei
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland: notifizierungspflichtigen Verbringungen
aus der Bundesrepublik Deutschland durch
– Grenzübergang Unken/Steinpass über die Bundesstra- die Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland
ße 21 zum Grenzübergang Bad Reichenhall/Walserberg
bei Salzburg („Kleines Deutsches Eck“), (1) Soweit sich Bestimmungen der Verordnung auf zustän-
dige Behörden am Versandort beziehen, sind diese Bestimmun-
– Grenzübergang Kufstein/Kiefersfelden über die Auto- gen in Bezug auf die zuständige Behörde am Versandort mit
bahn 93 und die Autobahn 18 zum Grenzübergang Bad Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2, des Arti-
Reichenhall/Walserberg bei Salzburg („Großes Deutsches kels 9 Absatz 2 Halbsatz 2, des Artikels 16 Buchstaben b und d
Eck“), und des Artikels 15 Buchstabe c der Verordnung nicht anwend-
– Grenzübergang Hörbranz/Lindau über die Autobahn 96, bar.
Autobahn 99 und die Autobahn 8 zum Grenzübergang (2) Der Notifizierende reicht die Notifizierung bei der deut-
Bad Reichenhall/Walserberg bei Salzburg, schen zuständigen Behörde am Bestimmungsort ein, die die
– Grenzübergang Riezlern/Oberstdorf über Immenstadt und Notifizierung an die für die Durchfuhr zuständige Behörde wei-
Nesselwang zum Grenzübergang Füssen/Reutte, terleitet.
– Grenzübergang Riezlern/Oberstdorf über Immenstadt
zum Grenzübergang Aach/Stapfen im Allgäu,
Kapitel III
– Grenzübergang aus dem Gemeindegebiet Jungholz über Schlussbestimmungen
die Bundesstraße 310 zu den Grenzübergängen
Füssen/Reutte, Pfronten/Vils oder Oberjoch/Zöblen. Artikel 16
b) Verbringungen von Abfällen aus der Bundesrepublik Inkrafttreten
Deutschland durch das Hoheitsgebiet der Republik Öster- Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
reich in die Bundesrepublik Deutschland über folgende Stra- nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander
ßentransitroute im Hoheitsgebiet der Republik Österreich: mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für
– Grenzübergang Griesen/Ehrwald über Lermoos zum das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-
Grenzübergang Reutte/Füssen. gangs der letzten Mitteilung.
Artikel 17
Artikel 11
Geltungsdauer und Kündigung
Geltungsdauer von Zustimmungen
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die schriftlichen Zustimmungen zur Sammelnotifizierung Es kann mit einer Frist von sechs Monaten von jeder der Ver-
nach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung kön- tragsparteien gekündigt werden.
nen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden.
Artikel 18
Artikel 12
Änderung und Ergänzung
Sicherheitsleistung
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen
Eine Sicherheitsleistung nach Artikel 6 der Verordnung ist durch schriftliche Vereinbarung auf diplomatischem Wege geän-
nicht zu hinterlegen. dert oder ergänzt werden.
Geschehen zu Wien am 20. Januar 2009 in zwei Urschriften,
jede in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G . We s t d i c k e n b e rg
Für die Regierung der Republik Österreich
vertreten durch den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Berlakovich
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009
Bekanntmachung
des deutsch-ruandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. März 2009
Das in Kigali am 14. Oktober 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem
Artikel 6
am 14. Oktober 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. März 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009 325
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
die Regierung der Republik Ruanda –
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
Ruanda, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
zu vertiefen, geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit
Ablauf des 31. Dezember 2015.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
in der Republik Ruanda beizutragen, schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der KfW garantieren.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 15. Juni 2007 – Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Ruanda stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Artikel 1 Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Ruanda
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- erhoben werden.
licht es der Regierung der Republik Ruanda, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe Artikel 4
von insgesamt 16 500 000,– EUR (in Worten: sechzehn Millionen
fünfhunderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu er- Die Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich
halten: aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luft-
a) „Makroökonomische Programmunterstützung im Rahmen verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
der Armutsbekämpfungsstrategie“ bis zu 10 000 000,– EUR kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
(in Worten: zehn Millionen Euro); berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
b) „Programm zur Förderung der guten Regierungsführung“ bis Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
zu 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhundert- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
tausend Euro); kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
c) „Gesundheitsprogramm“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten:
Artikel 5
fünf Millionen Euro),
Der im Abkommen vom 20. Juni 2002 zwischen der Regie-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
festgestellt worden ist.
Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 für das
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds VII“ vorgesehene
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Finanzierungsbeitrag in Höhe von 511 291,88 EUR (in Worten:
land und der Regierung der Republik Ruanda durch andere Vor- fünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig Euro und
haben ersetzt werden. achtundachtzig Cent) wird in voller Höhe umgewidmet und
zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnte
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
der Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeit-
würdigkeit festgestellt worden ist.
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-
reitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwen-
Artikel 6
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dieses Abkommen Anwendung. Kraft.
Geschehen zu Kigali am 14. Oktober 2008 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Clages
Für die Regierung der Republik Ruanda
Rosemary Museminali
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Contingency Response Services, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-75-01)
Vom 9. März 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
26. Februar 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Contingency Response Services, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-75-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 26. Februar 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 9. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009 327
Auswärtiges Amt Berlin, den 26. Februar 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0031 vom 26. Februar 2009 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Contingency Response
Services, LLC einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Num-
mer DOCPER-AS-75-01 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Contingency Response Services, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Contingency Response Services, LLC wird im Rahmen seines Ver-
trags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer fungiert als Verbindungsstelle zum Stab des Special Operations
Command Europe bei der Koordinierung von nach Vertrag zu erbringender Unterstüt-
zung am Boden im Einsatzgebiet Trans-Sahara. Dieser Vertrag umfasst einen
geschätzten Betrag für Materialtransport, Linientransport und andere skalierbare
Logistikunterstützung für Einsätze und Übungen von Joint Special Operations Task
Force – Trans Sahara (JSOTF-TS). Aufgrund der Geheimeinstufung der Truppenbewe-
gungen und des Bedarfs an Vorauskoordination der Unterstützung in der Trans-Sa-
hara-Region benötigt der JSOTF-TS-Stab in Stuttgart eine Verbindungsperson mit
der entsprechenden Sicherheitsfreigabe, um an Übungsplanungskonferenzen teilneh-
men zu können und die Unterstützung am Boden durch den Auftragnehmer zu koor-
dinieren. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Military Analyst (Anhang II.4.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Contingency Response Services, LLC wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-75-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Contingency Response Services, LLC endet. Sie tritt
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 25. Juni 2008 bis
24. September 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 26. Februar 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0031
vom 26. Februar 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
26. Februar 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009 329
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-30-02)
Vom 9. März 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
26. Februar 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-30-02) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 26. Februar 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 9. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009
Auswärtiges Amt Berlin, den 26. Februar 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0024 vom 26. Februar 2009 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Sterling Medical Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-30-02 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sterling Medical Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sterling Medical Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer ist der Hauptverantwortliche im Hinblick auf Gesundheit und
körperliches Wohlbefinden der ihm zugewiesenen Patienten. Die Aufgaben umfassen:
Untersuchung von Patienten, Erarbeitung differenzialdiagnostischer Pläne, Interpre-
tation der Untersuchungs- und Testergebnisse, Umsetzung von Behandlungsplänen,
Genehmigung beziehungsweise Ablehnung von Überweisungen zu Fachärzten,
Patientenberatung am Telefon mit Unterstützung des Klinikpersonals sowie primäre
Prävention und Früherkennung. Der Auftragnehmer ist außerdem für die Ermittlung
und Anordnung notwendiger Tests, für die Bestimmung des Beratungsbedarfs und
die Unterstützung bei Betreuung und Behandlung auf Anweisung anderer Fachärzte
zuständig. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Physician Assistant.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Sterling Medical Corporation wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-30-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sterling Medical Corporation endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009 331
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 4. November 2008
bis 4. November 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-
ten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlänge-
rung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 26. Februar 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0024
vom 26. Februar 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
26. Februar 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Abkommens
zur Änderung des Abkommens vom 29. September 1982
über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte
Vom 9. März 2009
Das am 4. Juni/20. November 2008 unterzeichnete Abkommen zwischen
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundes-
republik Deutschland und den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Ameri-
ka zur Änderung des Verwaltungsabkommens – ABG 1975 – vom 29. Septem-
ber 1982 zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau der Bundesrepublik Deutschland und den Streitkräften der Vereinig-
ten Staaten von Amerika über die Durchführung der Baumaßnahmen für und
durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte
nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS)
(BGBl. 1982 II S. 893, 894), das zuletzt durch das Änderungsabkommen vom
13. Oktober/3. November 2003 (BGBl. 2005 II S. 1242, 1243) geändert worden
ist, ist nach seinem Artikel 3
am 20. November 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 9. März 2009
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Michael Halstenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009 333
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
der Bundesrepublik Deutschland
und den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika
zur Änderung
des Verwaltungsabkommens
ABG 1975
zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
der Bundesrepublik Deutschland
und den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Durchführung der Baumaßnahmen
für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte
nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS)
vom 29. September 1982, zuletzt geändert am 13. Oktober/3. November 2003.
In der Absicht, nach gemeinsamen Grundsätzen, Änderungen diese berechtigt, die Zusammenfassung von Fachlosen zu
zum ABG 1975 zu vereinbaren, die der Klarstellung der Verfah- fordern. Dies kann im begründeten Einzelfall auch zum
rensregeln dienen sollen, die bei der Vergabe von Bau-, Liefer- Einsatz von Generalunternehmern führen. Das Verlangen
und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, ist schriftlich zu stellen und darzulegen.
die durch die deutschen Behörden nach Kapitel II des ABG 1975
5.1.2 Bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Ver-
durchgeführt werden, anzuwenden sind,
gabe auf Wunsch der Streitkräfte sind auch Anzahl und
sind die Parteien folgendermaßen übereingekommen: Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unter-
nehmen zwischen den deutschen Behörden und den
Artikel 1 Streitkräften zu vereinbaren. Die Streitkräfte können ver-
langen, dass Namen von Unternehmern weggelassen,
Artikel 4 des ABG 1975 wird wie folgt geändert: hinzugefügt oder ausgetauscht werden. Die deutschen
In Absatz 1 wird nach dem ersten Satz folgender neuer Satz Behörden prüfen Leistungsfähigkeit und Sachkunde
angefügt: sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit und die tech-
nischen Fähigkeiten der von ihnen und – soweit die Streit-
„Für die Vergabe von Bauaufträgen gelten die besonderen unter
kräfte es wünschen – auch der von diesen genannten
Artikel 5.1 aufgeführten Verfahrensregeln.“
Unternehmern. Die deutschen Behörden richten sich nach
den Vergabevorschriften für Bundesbauaufgaben gemäß
Artikel 2 Nr. 5.1. Die Vorschläge der Streitkräfte werden berück-
Artikel 5 des ABG 1975 wird wie folgt geändert: sichtigt, soweit sie diesen Vergabevorschriften nicht
widersprechen. Gegebenenfalls geben die deutschen
Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: Behörden den Streitkräften den Grund für die Zurückwei-
„5.1 Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen richtet sung der Vorschläge der Streitkräfte schriftlich bekannt.
sich nur nach den Abschnitten 1 der Vergabe- und Ver- 5.1.3 Öffentliche und Beschränkte Ausschreibungen sind auf
tragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und der Verlangen der Streitkräfte neben der verpflichtenden
Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sowie Bekanntmachung in der Bundesrepublik Deutschland
den für den Bundesbau geltenden Verwaltungsvorschrif- auch in anderen Staaten zu veröffentlichen.“
ten. Die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Abschnitte 2
bis 4 der VOB/A und der VOL/A und die Verdingungsord- Artikel 3
nung für freiberufliche Leistungen (VOF) finden gemäß Dieses Abkommen tritt am Tag seiner letzten Unterzeichnung
§ 100 Abs. 2 lit. a) GWB keine Anwendung. in Kraft.
5.1.1 Die Art der Vergabe wird zwischen den deutschen Behör-
den und den Behörden der Streitkräfte vereinbart. In Über-
Artikel 4
einstimmung mit den Vergabe- und Vertragsordnungen
sowie unter Berücksichtigung technischer und wirtschaft- Dieses Abkommen wird in englischer und deutscher Sprache
licher Gründe, die auch mit den besonderen Haushaltsbe- geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
schränkungen der Streitkräfte zusammenhängen, sind ist.
Berlin, 4. Juni 2008
Für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
der Bundesrepublik Deutschland
Michael Halstenberg
20. November 2008
Für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte
der Vereinigten Staaten
Gary D. Speer
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „Pluribus International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-74-01)
Vom 11. März 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
5. März 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„Pluribus International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-74-01) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 5. März 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009 335
Auswärtiges Amt Berlin, den 5. März 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0029 vom 5. März 2009 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung
der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 5. März 2009 zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundes-
republik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
das Unternehmen SOS International, Ltd. (DOCPER-AS-73-01) (amerikanische Ver-
balnote Nummer 0028)
Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen SOS International, Ltd. einen Vertrag
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen
SOS International, Ltd. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag mit
dem Subunternehmen Pluribus International Corporation geschlossen, um seine vertrag-
lichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Subunternehmen Pluribus International Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen Pluribus International Corporation wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-74-01 mit einer Laufzeit vom
1. März 2009 bis 30. September 2011 folgende Dienstleistungen erbringen:
Dieser Vertrag beinhaltet nachrichtendienstliche Unterstützung in Deutschland und
umfasst nachrichtendienstliche Auswertung, Planung und Unterstützung für Informa-
tionssysteme. Die Arbeit im Bereich nachrichtendienstliche Auswertung umfasst den
gesamten Aufklärungsprozess auf Basis aller verfügbaren Quellen, Informations-
beschaffung mit technischen Mitteln, Erfassung und Auswertung von Satellitenbild-
daten, Spionageabwehr, offene Informationsgewinnung, Geodaten und Daten-
erfassungsmanagement. Außerdem umfasst der Vertrag Unterstützung im Bereich
Sicherheitsmanagement sowie die Aufrechterhaltung von Netzwerken und Systemen.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Intelligence Analyst (Anhang II.2).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Haupt-
vertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-73-01) oder der Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage
der Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte
und dem dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den
unter Nummer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende
Vertrag endet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen
nach Ablauf des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein
Folgeauftrag vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Be-
endigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei
Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 5. März 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0029
vom 5. März 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
5. März 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009 337
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „SOS International, Ltd.“
(Nr. DOCPER-AS-73-01)
Vom 11. März 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
5. März 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „SOS
International, Ltd.“ (Nr. DOCPER-AS-73-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 5. März 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009
Auswärtiges Amt Berlin, den 5. März 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0028 vom 5. März 2009 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen SOS International, Ltd. einen Ver-
trag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-73-01 über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen SOS International, Ltd. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen SOS International, Ltd. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen
erbringen:
Dieser Vertrag beinhaltet nachrichtendienstliche Unterstützung in Deutschland und
umfasst nachrichtendienstliche Auswertung, Planung und Unterstützung für Informa-
tionssysteme. Die Arbeit im Bereich nachrichtendienstliche Auswertung umfasst den
gesamten Aufklärungsprozess auf Basis aller verfügbaren Quellen, Informations-
beschaffung mit technischen Mitteln, Erfassung und Auswertung von Satellitenbild-
daten, Spionageabwehr, offene Informationsgewinnung, Geodaten und Daten-
erfassungsmanagement. Außerdem umfasst der Vertrag Unterstützung im Bereich
Sicherheitsmanagement sowie die Aufrechterhaltung von Netzwerken und Systemen.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.),
Intelligence Analyst (Anhang II.2.) und Program/Project Manager (Anhang V.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen SOS International, Ltd. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-73-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen SOS International, Ltd. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009 339
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September 2008 bis
30. September 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 5. März 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0028
vom 5. März 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
5. März 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 12. März 2009
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für
Irak am 11. März 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Dezember 2008 (BGBl. 2009 II S. 105).
Berlin, den 12. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l