294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009
Gesetz
zu dem Protokoll vom 7. Dezember 2005
zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
den Vereinten Nationen und
dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen
über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens
Vom 1. April 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Montreal am 7. Dezember 2005 unterzeichneten Protokoll zur Ände-
rung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rah-
menübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den
Sitz des Sekretariats des Übereinkommens (BGBl. 1997 II S. 1054) wird zuge-
stimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 2 Abs. 2 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 1. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009 295
Protokoll
zur Änderung des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens
Protocol
amending the Agreement
among the Government of the Federal Republic of Germany,
the United Nations and the Secretariat of the United
Nations Framework Convention on Climate Change
concerning the Headquarters of the Convention Secretariat
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, The Government of the Federal Republic of Germany,
die Vereinten Nationen the United Nations
und and
das Sekretariat des Rahmenübereinkommens the secretariat of the United Nations
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Framework Convention on Climate Change –
in dem Wunsch, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens Desiring to conclude a Protocol to amend the Agreement of
vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik 20 June 1996 among the Government of the Federal Republic
Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des of Germany, the United Nations and the Secretariat of the
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaän- United Nations Framework Convention on Climate Change
derungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens concerning the Headquarters of the Convention Secretariat
(im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) zu vereinbaren, um (hereinafter referred to as “the Agreement”), to reflect the entry
das Inkrafttreten des am 11. Dezember 1997 in Kyoto angenom- into force of the Kyoto Protocol to the United Nations
menen Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Framework Convention on Climate Change, adopted at Kyoto
Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu berücksichtigen, on 11 December 1997,
im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens – Having regard to Article 6 paragraph 2 of the Agreement –
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Artikel 1 Buchstaben b, c, d und e des Abkommens erhalten Article 1 paragraphs b), c), d), and e) of the Agreement are
folgende Fassung: amended to read as follows:
„b) „Übereinkommen“ bezeichnet das am 9. Mai 1992 in New “b) “the Convention” means the United Nations Framework
York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Convention on Climate Change adopted at New York on
Nationen über Klimaänderungen und das am 11. Dezember 9 May 1992, and the Kyoto Protocol to the United Nations
1997 in Kyoto angenommene Protokoll von Kyoto zum Rah- Framework Convention on Climate Change adopted at
menübereinkommen der Vereinten Nationen über Klima- Kyoto on 11 December 1997;
änderungen;
c) „Konferenz der Vertragsparteien“ bezeichnet die Konferenz c) “the Conference of the Parties” means the Conference of the
der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Ver- Parties to the United Nations Framework Convention on
einten Nationen über Klimaänderungen nach dessen Climate Change under Article 7 thereof, and the Conference
Artikel 7 und die als Tagung der Vertragsparteien des Proto- of the Parties serving as the meeting of the Parties to the
kolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien Kyoto Protocol under Article 13 of the Kyoto Protocol;
nach Artikel 13 des Protokolls von Kyoto;
d) „Sekretariat des Übereinkommens“ bezeichnet das nach d) “the Convention secretariat” means the secretariat
Artikel 8 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio- established under Article 8 of the United Nations Framework
nen über Klimaänderungen eingesetzte Sekretariat und das Convention on Climate Change and the secretariat referred
in Artikel 14 des Protokolls von Kyoto genannte Sekretariat; to in Article 14 of the Kyoto Protocol;
e) „Nebenorgan für die Durchführung des Übereinkommens“ e) “the Subsidiary Body for Implementation” means the
bezeichnet das nach Artikel 10 des Rahmenüberein- subsidiary body established under Article 10 of the United
kommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Nations Framework Convention on Climate Change;”.
eingesetzte Nebenorgan;“.
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009
Artikel 2 Article 2
(1) Dieses Protokoll wird gegebenenfalls vom Tag seiner (1) The provisions of this Protocol shall be applied
Unterzeichnung an bis zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten provisionally as from the date of signature, as appropriate,
förmlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten vorläufig pending the fulfilment of the formal requirements for its entry
angewendet. into force referred to in paragraph 2 below.
(2) Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Ein- (2) This Protocol shall enter into force on the day following
gang der letzten der Notifikationen folgt, durch welche die Ver- the date of receipt of the last of the notifications by which the
tragsparteien einander die Erfüllung ihrer jeweiligen förmlichen Parties will have informed each other of the completion of their
Voraussetzungen mitgeteilt haben. respective formal requirements.
Geschehen zu Montreal am 7. Dezember 2005 in drei Done in Montreal, on 7 December 2005, in triplicate, in the
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei German and the English languages, both texts being equally
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. authentic.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Sigmar Gabriel
Für die Vereinten Nationen
For the United Nations
José Antonio Ocampo
Für das Sekretariat des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
For the secretariat of the United Nations
Framework Convention on Climate Change
Richard Kinley
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009 297
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
Vom 16. Februar 2009
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsan-
gehörigkeit (BGBl. 2004 II S. 578, 579) ist nach seinem Artikel 27 Absatz 3 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bosnien und Herzegowina am 1. Februar 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Finnland am 1. Dezember 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und der Erklärung
Rumänien am 1. Mai 2005
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen.
II.
B o s n i e n u n d H e r z e g o w i n a hat bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde am 22. Oktober 2008 die folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Pursuant to Article 22, sub-para- „Nach Artikel 22 Buchstabe b des Über-
graph b, of the Convention, Bosnia and einkommens notifiziert Bosnien und Herze-
Herzegovina notifies that military service gowina, dass die Wehrpflicht in Bosnien
(conscription) in Bosnia and Herzegovina und Herzegowina durch Artikel 79 des Ver-
was abolished by the provisions of teidigungsgesetzes von Bosnien und Her-
Article 79 of Bosnia and Herzegovina’s Law zegowina mit Wirkung vom 1. Januar 2006
of Defense, starting as of 1 January 2006.” abgeschafft wurde.“
F i n n l a n d hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde am 6. August 2008
die folgenden V o r b e h a l t e und die E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Pursuant to Article 29, paragraph 1 of „Nach Artikel 29 Absatz 1 des Überein-
the Convention, Finland makes a reserva- kommens bringt Finnland einen Vorbehalt
tion in respect of Article 21, paragraph 3, zu Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe g dahin
sub-paragraph g to the effect that the obli- gehend an, dass Finnland nicht an die Ver-
gations based on Article 21 are not binding pflichtungen nach Artikel 21 gebunden ist,
on Finland when, by virtue of the Con- sofern auf Grund des Gesetzes über den
scription Act, units are called up for extra Wehrdienst Einheiten für einen Sonder-
service, which means service in serious dienst eingezogen werden, das heißt unter
disruptive situations under normal condi- normalen Umständen zum Dienst in Zeiten
tions or in exceptional circumstances with ernster Unruhen oder unter außergewöhn-
the aim of raising and maintaining the lichen Umständen zu dem Zweck, die Ver-
defence preparedness and training forma- teidigungsbereitschaft zu erhöhen und
tions in their pre-planned composition, so aufrechtzuerhalten und Übungen mit For-
that the unit may be called up for service mationen in ihrer vorgeplanten Zusam-
during service times of mobilization. mensetzung durchzuführen, damit die Ein-
heit in Zeiten der Mobilisierung zum Dienst
eingezogen werden kann.
Pursuant to Article 29, paragraph 1 of Nach Artikel 29 Absatz 1 des Überein-
the Convention, Finland makes a reserva- kommens bringt Finnland einen Vorbehalt
tion in respect of Article 22, sub-para- zu Artikel 22 Buchstabe a dahin gehend
graph a according to which persons who an, dass für Personen, die von der Wehr-
have been exempted from military service pflicht gegenüber einem Vertragsstaat
in relation to one State Party shall not be befreit wurden, ihre Wehrpflicht in Finnland
deemed to have performed their military nicht als erfüllt gilt. Eine Person kann
service in Finland. A person may, however, jedoch nach Absatz 74 oder 76 des Geset-
be exempted from military service under zes über den Wehrdienst von der Wehr-
section 74 or 76 of the Conscription Act. pflicht befreit werden.
Pursuant to Article 22, sub-paragraph b Nach Artikel 22 Buchstabe b des Über-
of the Convention, Finland notifies that the einkommens notifiziert Finnland, dass das
age referred to is 30 years.” betreffende Alter bei 30 Jahren liegt.“
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009
R u m ä n i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 20. Januar
2005 die folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Regarding Article 22.b of the Conven- „Rumänien gibt in Bezug auf Artikel 22
tion, Romania declares the following: Buchstabe b des Übereinkommens fol-
gende Erklärung ab:
In accordance with the provisions of Nach Artikel 55 der Verfassung Rumä-
Article 55 of the Constitution of Romania niens und Gesetz Nr. 46/1996 über die
and of Act no 46/1996 on the training of the Ausbildung der Bevölkerung für die Lan-
population for the defence, the conditions desverteidigung sind die Voraussetzungen
for the fulfillment of military obligations are für die Erfüllung der Wehrpflicht in einem
established by an organic law. Citizens Verfassungsgesetz festgelegt. Staatsan-
between 20 years up to 35 years may be gehörige zwischen 20 und 35 Jahren kön-
conscripted in accordance with the provi- nen mit Ausnahme von Freiwilligen nach
sions set forth by the organic law, with the dem Verfassungsgesetz zum Wehrdienst
exception of volunteers. eingezogen werden.
Concerning the situation of a person In Bezug auf Doppelstaater – Personen,
with dual nationality – Romanian and that die die rumänische Staatsangehörigkeit
of a State that does not provide for military und die eines Staates besitzen, der keine
service – if that person had his stable resi- Wehrpflicht vorsieht – gilt: Hatte die Per-
dence in such a State for a number of son seit einigen Jahren ihren ständigen
years, he is under the obligation to fulfill Aufenthalt in einem solchen Staat, so ist
the military service after at least six sie nach mindestens sechs Monaten Auf-
months from the establishment of his resi- enthalt in Rumänien verpflichtet, Wehr-
dence in Romania, if he is aged between dienst zu leisten, wenn sie zwischen 20
20–35. If he fulfilled the military service in und 35 Jahre alt ist. Hat die Person in
another State and, afterwards, established einem anderen Staat Wehrdienst geleistet
his residence in Romania, such a person und hält sich anschließend in Rumänien
does not have to fulfill the military service. auf, so muss sie keinen Wehrdienst leisten.
In addition, the following categories of Darüber hinaus sind folgende Gruppen
citizens are exempted from the obligation von Staatsangehörigen von der Wehr-
of fulfilling military service: pflicht befreit:
a) mentally incapacitated persons; a) geistig behinderte Personen;
b) persons declared unfit for the military b) für den Militärdienst untauglich erklärte
services who have been withdrawn Personen, die aufgrund von anderen
from the military records for invalidities Behinderungen und Krankheiten als
or diseases other than those provided denen nach Buchstabe a aus den Mili-
in paragraph a); tärakten gestrichen wurden;
c) the ordinate clergy belonging to the c) Geistliche, die die Ordination empfan-
legally recognized religious denomina- gen haben und den gesetzlich aner-
tions; kannten Konfessionen angehören;
d) persons sentenced to prison for more d) Personen, die zu einer Freiheitsstrafe
than 5 years for intentionally commit- von mehr als 5 Jahren aufgrund vor-
ted crimes.” sätzlich begangener Straftaten verur-
teilt wurden.“
Ferner hat R u m ä n i e n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
20. Januar 2005 die folgenden V o r b e h a l t e und die E r k l ä r u n g abgege-
ben, die mit Verbalnote vom 31. Januar 2008 näher erläutert wurden:
(Übersetzung)
“1. With reference to Article 6, para- „1. Bezug nehmend auf Artikel 6
graph 4, sub-paragraphs e, f and g, of the Absatz 4 Buchstaben e, f und g des Über-
Convention, Romania reserves its right to einkommens behält sich Rumänien das
grant its nationality to persons who were Recht vor, in seinem Hoheitsgebiet gebo-
born on its territory from parents with for- renen Personen ausländischer Eltern und
eign nationality and to persons who are Personen, die rechtmäßig ihren gewöhnli-
lawfully and habitually resident on its terri- chen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet
tory, including stateless persons and re- haben, einschließlich Staatenloser und
cognized refugees, at request, in accor- anerkannter Flüchtlinge, die rumänische
dance with the conditions stipulated by Staatsangehörigkeit auf Antrag nach Maß-
the domestic law. gabe des innerstaatlichen Rechts zu ver-
leihen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009 299
For information, the present wording of Articles Zur Information folgt der gegenwärtige Wortlaut
8, 9 and 10 of the Law nr. 21/1991, consolidated, der Artikel 8, 9 und 10 des Gesetzes Nr. 21/1991
on Romanian citizenship, is the following: über die rumänische Staatsangehörigkeit in kon-
solidierter Fassung:
Article 8 Artikel 8
The Romanian citizenship can be acquired, at Die rumänische Staatsangehörigkeit kann auf
request, by a stateless person or by a foreigner, Antrag von einem Staatenlosen oder Ausländer
provided the following conditions are met: erworben werden, wenn folgende Voraussetzun-
gen erfüllt werden:
a) was born and domiciles at the date of a) Die Person wurde im rumänischen Hoheits-
application on the Romanian territory or, gebiet geboren und hat zum Zeitpunkt der
although was not born on this territory, has Antragstellung dort ihren Wohnsitz oder die
been legally domiciling on the Romanian Person wurde zwar nicht im rumänischen
territory for at least 8 years or for at least Hoheitsgebiet geboren, hat aber dort ihren
5 years from marriage, if married and living rechtmäßigen Wohnsitz seit mindestens
with a Romanian citizen; 8 Jahren oder, falls sie mit einem rumä-
nischen Staatsangehörigen verheiratet ist
und mit ihm zusammenlebt, seit mindestens
5 Jahren nach der Eheschließung.
b) proves, by way of behaviour, actions and b) Sie weist durch ihr Verhalten, ihre Handlun-
attitude, loyalty to Romania, does not gen und ihre Haltung ihre Loyalität gegen-
commit nor sustain acts against the rule of über Rumänien nach, unternimmt und unter-
law or the national security and declares that stützt keine gegen die rechtsstaatliche Ord-
did not commit such acts in the past; nung oder die nationale Sicherheit gerichte-
ten Handlungen und erklärt, dies auch in der
Vergangenheit nicht getan zu haben.
c) has 18 years of age; c) Sie hat das 18. Lebensjahr vollendet.
d) has, in Romania, the legal means for a d) Sie kann in Rumänien ihren gesetzlich vorge-
decent life, pursuant to the legislation on the sehenen Lebensunterhalt im Sinne des Aus-
regime of aliens; länderrechts bestreiten.
e) is known for having a good behaviour and e) Sie ist für ihre Unbescholtenheit bekannt und
has not been sentenced in Romania or ist weder in Rumänien noch im Ausland für
abroad for a crime which would make eine Straftat verurteilt worden, aufgrund
him/her undignified for acquiring the derer sie des Erwerbs der rumänischen
Romanian citizenship; Staatsangehörigkeit unwürdig wäre.
f) knows the Romanian language and has f) Sie spricht die rumänische Sprache und ver-
basic notions of Romanian culture and fügt über Grundkenntnisse in rumänischer
civilization, sufficiently for his/her integration Kultur und Landeskunde in einem für ihre
in the social life; Integration in die Gesellschaft ausreichen-
den Maße.
g) knows the Romanian Constitution and the g) Sie kennt die Verfassung und die National-
national anthem. hymne Rumäniens.
The period of domicile provided for in paragraph 1, Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Dauer
letter a), may be reduced up to half in case des Wohnsitzes kann bis zur Hälfte verkürzt wer-
the applicant is an internationally renowned den, wenn der Antragsteller eine international
personality or has invested in Romania at least anerkannte Persönlichkeit ist oder einen Betrag
500 000 euros. von mindestens 500 000 Euro in Rumänien
investiert hat.
If the foreigner or the stateless persons applying Hält sich der Ausländer oder Staatenlose, der die
for the Romanian citizenship leave the rumänische Staatsangehörigkeit beantragt hat,
Romanian territory for more than 6 months innerhalb eines Jahres mehr als 6 Monate außer-
within a year, that year does not count in the halb des rumänischen Hoheitsgebiets auf, so
calculation of the period of domicile set forth in wird dieses Jahr bei der Berechnung der in
paragraph 1, letter a). Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Dauer des
Wohnsitzes nicht berücksichtigt.
Article 9 Artikel 9
The child whose parents are foreigners or Ein Kind ausländischer oder staatenloser
stateless persons and who is under 18 years of Eltern, das das 18. Lebensjahr nicht vollendet
age acquires the Romanian citizenship together hat, erwirbt die rumänische Staatsangehörigkeit
with his/her parents. In case only one of the zusammen mit seinen Eltern. Erwirbt nur ein
parents acquires the Romanian citizenship, the Elternteil die rumänische Staatsangehörigkeit, so
parents will decide, mutually, on the citizenship entscheiden die Eltern einvernehmlich über die
of their child. Should the parents not agree, the Staatsangehörigkeit ihres Kindes. Erzielen die
decision will be taken by the tribunal having Eltern kein Einvernehmen, so entscheidet das für
jurisdiction in view of the domicile of the child, den Wohnsitz des Kindes zuständige Gericht
with due regard to his/her interests. If the child unter gebührender Berücksichtigung der Interes-
is over 14 years of age, his/her consent is sen des Kindes. Hat das Kind das 14. Lebensjahr
necessary. vollendet, so ist seine Zustimmung erforderlich.
The child acquires the Romanian citizenship on Das Kind erwirbt die rumänische Staatsangehö-
the same date as his/her parents. rigkeit am gleichen Tag wie seine Eltern.
Article 10 Artikel 10
The Romanian citizenship may be acquired, Die rumänische Staatsangehörigkeit kann fer-
as well, by a person who lost this citizenship and ner von einer Person erworben werden, die diese
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009
who requests its re-acquisition, upholding at Staatsangehörigkeit verloren hat und ihren Wie-
the same time the foreign citizenship and either dererwerb beantragt, dabei die ausländische
establishing the domicile in Romania or Staatsangehörigkeit beibehält und entweder
maintaining it abroad, provided that the ihren Wohnsitz in Rumänien begründet oder ihn
conditions set forth in article 8, paragraph 1, im Ausland belässt, sofern die Voraussetzungen
letters b), c), d) and e) are met. nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e
erfüllt werden.
The provisions of paragraph 1 apply mutatis Absatz 1 wird sinngemäß auf Staatenlose ange-
mutandis to the stateless persons who previously wendet, die zuvor rumänische Staatsangehörige
were Romanian citizens. waren.
The parents applying for the re-acquisition of the Eltern, die den Wiedererwerb der rumänischen
Romanian citizenship decide, as well, on the Staatsangehörigkeit beantragen, entscheiden
citizenship of their underage children. Should the auch über die Staatsangehörigkeit ihrer minder-
parents not agree, the decision will be taken by jährigen Kinder. Erzielen die Eltern kein Einver-
the tribunal having jurisdiction in view of the nehmen, so entscheidet das für den Wohnsitz
domicile of the child, with due regard to his/her des Kindes zuständige Gericht unter gebühren-
interests. If the child is over 14 years of age, der Berücksichtigung der Interessen des Kindes.
his/her consent is necessary. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, so ist
seine Zustimmung erforderlich.
The re-acquisition of the Romanian citizenship Der Wiedererwerb der rumänischen Staatsange-
by one of the spouses has no consequence on hörigkeit durch einen Ehegatten berührt nicht die
the citizenship of the other spouse. The spouse, Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten. Der
foreign citizen or stateless person, of the person ausländische oder staatenlose Ehegatte der Per-
who re-acquired the Romanian citizenship may son, die die rumänische Staatsangehörigkeit
acquire the Romanian citizenship in accordance wiedererworben hat, kann die rumänische
with the conditions set forth in this law. Staatsangehörigkeit nach den Voraussetzungen
dieses Gesetzes beantragen.
Article 101 Artikel 101
The former Romanian citizens who lost the Die ehemaligen rumänischen Staatsangehöri-
Romanian citizenship before 22 December 1989 gen, die vor dem 22. Dezember 1989 die rumäni-
due to reasons which cannot be held against sche Staatsangehörigkeit aus ihnen nicht anzu-
them, or following the abusive withdrawal of this lastenden Gründen verloren haben oder denen
citizenship without their consent, as well as their sie ohne ihre Einwilligung rechtsmissbräuchlich
descendents of up to 2nd level kinship may entzogen wurde, sowie ihre Nachkommen bis
re-acquire, or acquire, the Romanian citizenship, zum zweiten Verwandtschaftsgrad können auf
at request, upholding at the same time the Antrag die rumänische Staatsangehörigkeit wie-
foreign citizenship and either establishing the dererwerben oder erwerben, dabei die ausländi-
domicile in Romania or maintaining it abroad, sche Staatsangehörigkeit beibehalten und ent-
provided that the conditions set forth in Article 8, weder ihren Wohnsitz in Rumänien begründen
paragraph 1, letters b), c), e) and f) are met. oder ihn im Ausland belassen, sofern die Voraus-
setzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b,
c, e und f erfüllt werden.
The provisions of Article 10, paragraphs 2–4, apply Artikel 10 Absätze 2 bis 4 wird sinngemäß ange-
mutatis mutandis. wendet.
2. With reference to Article 8, para- 2. Bezug nehmend auf Artikel 8
graph 1, of the Convention, Romania Absatz 1 des Übereinkommens behält sich
reserves its right to permit the renunciation Rumänien das Recht vor, die Aufgabe der
of its nationality, if the petitioner person rumänischen Staatsangehörigkeit zu ge-
fulfills the conditions stipulated by the statten, wenn der Antragsteller die im in-
domestic law. nerstaatlichen Recht festgelegten Voraus-
setzungen erfüllt.
For information, the present wording of Article 26 Zur Information folgt der gegenwärtige Wortlaut
of the Law nr. 21/1991, consolidated, on des Artikels 26 des Gesetzes Nr. 21/1991 über
Romanian citizenship, is the following: die rumänische Staatsangehörigkeit in konsoli-
dierter Fassung:
Article 26 Artikel 26
The loss of the Romanian citizenship can be Dem Verlust der rumänischen Staats-
approved, for founded reasons, if the person angehörigkeit kann in begründeten Fällen zuge-
requesting it is over 18 years of age and he/she: stimmt werden, wenn der Antragsteller das
18. Lebensjahr vollendet hat und
a) is not accused in a criminal trial or has no a) nicht in einem Strafverfahren angeklagt ist
criminal sentence to execute; und gegen ihn keine strafrechtliche Verurtei-
lung zu vollstrecken ist;
b) has no debts to the State, to Romanian or b) keine Schulden gegenüber dem Staat oder
foreign physical or legal entities or, having rumänischen oder ausländischen natürli-
such debts, pays them or provides sufficient chen oder juristischen Personen hat oder,
guarantees as to their payment; falls es derartige Schulden gibt, sie begleicht
oder ausreichende Garantien für ihre Beglei-
chung vorlegt;
c) acquired another citizenship or has applied c) eine andere Staatsangehörigkeit erworben
for another citizenship and has the hat oder eine andere Staatsangehörigkeit
assurance that he/she will acquire it. beantragt hat und ihm die Verleihung zugesi-
chert wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009 301
3. With reference to Article 17, para- 3. Bezug nehmend auf Artikel 17
graph 1, of the Convention, Romania Absatz 1 des Übereinkommens erklärt
declares that Romanian nationals having Rumänien, dass rumänische Staatsan-
their permanent residence in Romania, gehörige, die ihren ständigen Aufenthalt in
and possessing also another nationality, Rumänien haben und eine weitere Staats-
shall enjoy on the territory of Romania the angehörigkeit besitzen, im Hoheitsgebiet
same rights and duties as other Romanian Rumäniens dieselben Rechte und Pflich-
nationals, in accordance with the Roman- ten wie andere rumänische Staatsange-
ian Constitution, which provides in its Art- hörige nach der rumänischen Verfassung
icle 16, paragraph 3: ‘public, civil, or mili- haben, deren Artikel 16 Absatz 3 Folgen-
tary positions or dignities may be des vorsieht: ‚Nach dem Gesetz wird Per-
accessed, according to the law, by per- sonen, die die rumänische Staatsange-
sons who possess the Romanian citizen- hörigkeit besitzen und ihren Wohnsitz in
ship and whose domicile is in Romania’.” Rumänien haben, der Zugang zu zivilen
oder militärischen öffentlichen Ämtern
oder Würden gewährt‘.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Februar 2008 (BGBl. II S. 205).
Berlin, den 16. Februar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 18. Februar 2009
R u a n d a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Dezem-
ber 2008 die R ü c k n a h m e seines Vorbehalts zu dem Internationalen Über-
einkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskrimi-
nierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom
17. Juli 1975, BGBl. II S. 1122).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. April 2008 (BGBl. II S. 366).
Berlin, den 18. Februar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
der deutsch-belarussischen Vereinbarung
über die Bedingungen der Erholungsaufenthalte für die minderjährigen Bürger
der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 18. Februar 2009
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 11. Februar 2009
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Belarus über die Bedingungen der Erholungsaufenthalte für die
minderjährigen Bürger der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. Februar 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. Februar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 18. Februar 2009
R u a n d a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Dezem-
ber 2008 die R ü c k n a h m e seines Vorbehalts zu dem Internationalen Über-
einkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskrimi-
nierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom
17. Juli 1975, BGBl. II S. 1122).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. April 2008 (BGBl. II S. 366).
Berlin, den 18. Februar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
der deutsch-belarussischen Vereinbarung
über die Bedingungen der Erholungsaufenthalte für die minderjährigen Bürger
der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 18. Februar 2009
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 11. Februar 2009
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Belarus über die Bedingungen der Erholungsaufenthalte für die
minderjährigen Bürger der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. Februar 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. Februar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009 303
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. Februar 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote Nr. 05-44/2996-H vom
11. Februar 2009 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus bezeugt dem
Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland seine Hochachtung und beehrt sich,
im Auftrag der Regierung der Republik Belarus Folgendes mitzuteilen.
Die Regierung der Republik Belarus, unter Berücksichtigung der langfristigen negati-
ven Folgen der Katastrophe im Atomkraftwerk von Tschernobyl für die Gesundheit der
Bevölkerung der Republik Belarus und insbesondere für ihre minderjährigen Bürger, die
weiterhin auf den mit Radionukliden verseuchten Territorien wohnen, begrüßt die Absicht
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der deutschen Nichtregierungsorganisa-
tionen (im Nachfolgenden – Gastorganisationen) und Gastfamilien, die Unterstützung bei
den Erholungsaufenthalten der minderjährigen Bürger der Republik Belarus in der Bun-
desrepublik Deutschland zu leisten.
Die Regierung der Republik Belarus stellt mit Genugtuung fest, dass die Programme
der Kindererholungsreisen für die von der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl betroffenen
Kinder sich während der vergangenen 22 Jahre als sehr erfolgreich erwiesen haben. In
diesem Zeitraum konnten über 150 000 belarussische Kinder einen Erholungsaufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland absolvieren, darunter 2008 etwa 7 000 Kinder. Alle
Kinder sind nach den Erholungsaufenthalten rechtzeitig in die Republik Belarus zurückge-
kehrt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus beehrt sich
daher, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland den Abschluss einer Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Republik Belarus und der Regierung der Bundes-
republik Deutschland über die Bedingungen der Erholungsaufenthalte für die minder-
jährigen Bürger der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland vorzuschlagen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Belarussische Vertragspartei gewährleistet gemäß der Gesetzgebung der Repu-
blik Belarus die Entsendung der minderjährigen Bürger der Republik Belarus (im
Nachfolgenden – Kinder) in die Bundesrepublik Deutschland für den vorübergehen-
den Erholungsaufenthalt über belarussische entsendende Partnerorganisationen der
deutschen Gastorganisationen.
2. Die Deutsche Vertragspartei gewährt die Möglichkeit des vorübergehenden Auf-
enthaltes auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland für Erholungsaufent-
halte für die Kinder und für die Begleitpersonen in Übereinstimmung mit der gelten-
den Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland.
3. Alle Auslagen und Kosten der Hin- und Rückfahrt in die und aus der Bundesrepublik
Deutschland, die Versicherungs- und Aufenthaltskosten für Kinder und Begleitper-
sonen in der Bundesrepublik Deutschland tragen die Gastorganisationen und die
Gastfamilien aufgrund der von diesen übernommenen Verpflichtungen. Die Frage
der Reisekosten der Kindergruppen wird dabei von der Deutschen Vertragspartei im
Rahmen des Visumverfahrens geprüft.
4. Die Programme für vorübergehende Erholungsaufenthalte der Kinder in der Bundes-
republik Deutschland stehen in keinem Zusammenhang mit den internationalen
Adoptionsverfahren, die durch das jeweilige nationale Recht der Vertragsparteien
geregelt sind.
5. Die Belarussische und die Deutsche Vertragspartei nehmen zur Kenntnis, dass alle
Waisenkinder und Kinder ohne Elternfürsorge, die in die Bundesrepublik Deutsch-
land im Rahmen der Programme der vorübergehenden Aufenthalte zur Erholung ein-
reisen, einen durch die belarussischen Behörden eingesetzten Vormund oder Pfleger
zwecks Vollziehung des Vormundschafts- oder Sorgerechts haben und daher nicht
als Personen ohne Vormundschaft durch gesetzliche Vertreter oder als verwahrloste
Personen betrachtet werden können.
6. Die Deutsche Vertragspartei:
ergreift die notwendigen Maßnahmen, um den Schutz des Lebens und der Gesund-
heit der Kinder während ihres Erholungsaufenthalts in der Bundesrepublik Deutsch-
land gemäß der deutschen Gesetzgebung und der staatlichen Politik der Bundesre-
publik Deutschland zu gewährleisten;
garantiert, dass umfassende Maßnahmen für die Rückkehr der Kinder in die Repu-
blik Belarus nach der Beendigung des Erholungsaufenthalts getroffen werden, aus-
genommen der Fälle, die im Punkt 7 der vorliegenden Vereinbarung vorgesehen sind;
informiert rechtzeitig über die Gastorganisationen diplomatische oder konsularische
Vertretungen der Republik Belarus über außerordentliche Situationen, die die Kinder
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009
beziehungsweise die Begleitpersonen während ihres Aufenthaltes in der Bundesre-
publik Deutschland betreffen;
gewährleistet über die Gastorganisationen günstige Bedingungen für den Aufenthalt
und die Ernährung der Kinder und der Begleitpersonen, die Möglichkeit für die
zuständigen Behörden der Republik Belarus nach Anfrage sowie für Begleitpersonen
nach vorheriger Anmeldung im vereinbarten Verfahren die Gastfamilien und die
gemeinschaftlichen Einrichtungen, in denen die Kinder untergebracht sind, zu besu-
chen.
Unter den gemeinschaftlichen Einrichtungen im Sinne dieser Vereinbarung sind die
Einrichtungen zu verstehen, die für die Aufnahme von Kindergruppen zwecks Erho-
lungsaufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind.
7. In Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage und den von den Gastorganisa-
tionen eingegangenen Verpflichtungen erhalten die Kinder während eines Erholungs-
aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nach der schriftlichen Zustimmung
der bevollmächtigten Kindesvertreter, falls nichts anderes in Punkt 7 Absatz 2 defi-
niert ist, schnelle (dringende) medizinische Hilfe bei plötzlich eintretenden lebensbe-
drohlichen Krankheiten und Zuständen (akute Erkrankungen, insbesondere Verlet-
zungen, Vergiftungen und andere akute Gesundheitsstörungen, plötzliche Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes bei chronischen Erkrankungen).
Ist schnelle (dringende) medizinische Hilfe für Kinder erforderlich und sind bevoll-
mächtigte Kindesvertreter nicht erreichbar, wird schnelle (dringende) medizinische
Hilfe anhand des Beschlusses eines Ärztekonsiliums gewährt, bei Fehlen einer sol-
chen Möglichkeit durch den behandelnden Arzt mit der schriftlichen Eintragung in
die medizinische Dokumentation und der unbedingten Benachrichtigung der Gast-
organisation.
Diese informiert so bald wie möglich die Begleitpersonen, die bevollmächtigten
Kindesvertreter über die belarussischen entsendenden Organisationen und diploma-
tische oder konsularische Vertretungen der Republik Belarus in der Bundesrepublik
Deutschland über die Entstehung von lebensbedrohlichen Krankheiten und Zustän-
den bei einem Kind und dessen schnelle (dringende) medizinische Behandlung.
Die Gastorganisationen gewährleisten die schnelle (dringende) medizinische Hilfe für
ein Kind und den Aufenthalt der Begleitperson in der Bundesrepublik Deutschland
für die Dauer seiner medizinischen Behandlung und treffen gegebenenfalls erforder-
liche Maßnahmen für eine möglichst schnelle Rückkehr des Kindes in die Republik
Belarus.
8. Die Belarussische Vertragspartei bestimmt zum Koordinator der Tätigkeit betreffend
des Aufrechterhaltens der Beziehungen, die in dieser Vereinbarung zusammenge-
fasst sind, das Departement für humanitäre Tätigkeit der Verwaltung des Präsiden-
ten der Republik Belarus.
Die Deutsche Vertragspartei bestimmt ihrerseits zum Koordinator den Internationa-
len Sozialdienst (ISD) im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.
9. Sollten Kinder rechtswidrig zurückgehalten werden, kooperieren die Belarussische
und Deutsche Vertragspartei aktiv für deren Rückkehr in die Republik Belarus in
Übereinstimmung mit den internationalen Übereinkommen, deren Vertragsstaaten
die Republik Belarus und die Bundesrepublik Deutschland sind, und dem jeweiligen
nationalen Recht der Vertragsparteien.
10. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Nach dem Ablauf dieses Zeit-
raums verlängert sich ihre Gültigkeit stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre.
Diese Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem
Weg unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten vor dem Ablauf der ordentlichen
Gültigkeitsdauer gekündigt werden.
11. Diese Vereinbarung wird in russischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus schlägt vor, falls
der in der vorliegenden Note aufgeführte Text der Vereinbarung für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland annehmbar ist, dass die vorliegende Note und die Antwort-
note des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland, die die Zustimmung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringt, die Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Republik Belarus und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die
Bedingungen der Erholungsaufenthalte für die minderjährigen Bürger der Republik Bela-
rus in der Bundesrepublik Deutschland bilden, die am Tag des Notenaustausches in Kraft
tritt.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Republik Belarus mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mit den Vorschlägen der Regierung der Republik Belarus einverstanden erklärt. Dem-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009 305
gemäß bilden die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Repu-
blik Belarus vom 11. Februar 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Belarus,
die am 11. Februar 2009 in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus erneut seiner ausge-
zeichneten Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Belarus
Minsk
Bekanntmachung
des deutsch-georgischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Februar 2009
Das in Tiflis am 19. Dezember 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Georgien über
Finanzielle Zusammenarbeit (2008 – 2009) ist nach sei-
nem Artikel 6
am 9. Januar 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Februar 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Georgien
über Finanzielle Zusammenarbeit (2008 – 2009)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung von Georgien zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
die Regierung von Georgien – Vorbereitung oder Durchführung der in Absatz 1 genannten Vor-
haben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorha-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien, ben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen ebenfalls
Anwendung.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die
zu vertiefen, Regierung von Georgien darüber hinaus über die Bereitstellung
eines regionalen Finanzierungsbeitrags von bis zu 1 000 000,–
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- EUR (in Worten: eine Million Euro) für das Vorhaben „Ökoregio-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, nales Programm Kaukasus, Phase III“ informiert. Die Artikel 3, 4
und 5 dieses Abkommens finden auch für dieses Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Anwendung.
in Georgien beizutragen, (6) Der Finanzierungsbeitrag für Vorbereitungs- und Begleit-
maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 wird in Darlehen umge-
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über wandelt, wenn er nicht für solche Maßnahmen verwendet wird.
Entwicklungspolitische Zusammenarbeit vom 13. bis 15. Mai
2008 in Bonn –
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
Artikel 1 sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der KfW und den Empfängern der Darlehen und Finanzie-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
licht es der Regierung von Georgien oder anderen, von beiden republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Soweit nicht in den zwischen der KfW und den Empfängern der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Darlehen und Finanzierungsbeiträgen zu schließenden Verträ-
1. ein Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent- gen anders vereinbart, finden hierbei die jeweils aktuellen KfW-
wicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu Beschaffungs- und Auszahlungsrichtlinien Anwendung.
45 000 000,– EUR (in Worten: fünfundvierzig Millionen Euro) (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
für das Vorhaben „Rehabilitierung von Einrichtungen der entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
kommunalen Infrastruktur in Batumi II“ zu erhalten, wenn Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens verträge geschlossen wurden. Für die Neuzusagen endet die
festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit Georgiens Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.
weiterhin gegeben ist und die Regierung von Georgien eine
Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Darlehens- (3) Die Regierung von Georgien, soweit sie nicht selbst Dar-
nehmerin ist; lehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in
Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 1 000 000,– EUR (in aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
Worten: eine Million Euro) für das Vorhaben „Begleitmaß- ren.
nahme zum Vorhaben Rehabilitierung von Einrichtungen der
kommunalen Infrastruktur in Batumi, Phase II“ zu erhalten; (4) Die Regierung von Georgien, soweit sie nicht Empfänger
der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-
3. einen weiteren Finanzierungsbeitrag von bis zu 4 000 000,– sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-
EUR (in Worten: vier Millionen Euro) für das Vorhaben „Öko- zierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-
regionales Programm Georgien, Phase III“ zu erhalten, wenn tieren.
nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und
bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umwelt-
schutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förde- Artikel 3
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. Die Regierung von Georgien stellt die KfW von sämtlichen
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Zusage tritt an die Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
Stelle der Zusage gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 des menhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
Abkommens vom 24. Juli 2007 zwischen der Regierung der Absatz 1 erwähnten Verträge in Georgien erhoben werden.
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Georgien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 – 2007. Artikel 4
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- (1) Die Regierung von Georgien erhebt von den Firmen und
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Fachkräften, die mit von der Regierung der Bundesrepublik
land und der Regierung von Georgien durch andere Vorhaben Deutschland ermöglichten Mitteln finanziert werden, für Liefe-
ersetzt werden. Das in Absatz 1 Nummer 1 genannte Darlehen rungen, Leistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im
kann nicht durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden. Rahmen dieses Abkommens aufgeführten Vorhaben keine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009 307
direkten Steuern (insbesondere Einkommen-, Gewinnsteuer und (4) Die Regierung von Georgien befreit den Import von Mate-
andere direkte Steuern) und Sozialabgaben. Ausgenommen von rialien, Ausrüstung und Hilfsstoffen, welche nachweislich zur
dieser Steuerbefreiung sind: Erfüllung der nach diesem Abkommen finanzierten Vorhaben
nach Georgien eingeführt werden, von sämtlichen Steuern,
– Firmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Georgien,
Zöllen, Abgaben und sonstigen Gebühren, die in Georgien
– ausländische Firmen, die eine steuerliche Betriebstätte in gesetzlich vorgeschrieben sind.
Georgien nach den Grundsätzen gemäß Artikel 5 des OECD-
Musterabkommens 2000 (zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Artikel 5
vom Vermögen) durch eine nicht durch FZ-Mittel finanzierte
Tätigkeit begründen, Die Regierung von Georgien überlässt bei den sich aus der
– lokale Mitarbeiter mit der Ausnahme entsandter (deutscher Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
bzw. ausländischer) Fachkräfte. beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
(2) Bei den indirekten Steuern (unter anderen Verbrauch- die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-
steuer) garantiert die Regierung von Georgien, dass die Mittel men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, welche der ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
Finanzierung von Firmen und Fachkräften für Lieferungen und schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Leistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im Rah- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
men des oben genannten Abkommens definierten Vorhaben Genehmigungen.
dienen, nicht zur Erbringung der in diesem Absatz genannten
Steuern verwendet werden.
(3) Soweit nach dem vorstehenden Absatz die Mittel nicht zur Artikel 6
Finanzierung der indirekten Steuern verwendet werden dürfen,
hat die Regierung von Georgien vorab die entsprechenden Mit- Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
tel in ihrem Haushalt zur Verfügung zu stellen. Die KfW kann ent- Regierung von Georgien der Regierung der Bundesrepublik
sprechende Nachweise verlangen. Etwaige im Widerspruch mit Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
diesem Artikel erhobene Steuern werden von der Regierung von zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
Georgien erstattet. des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tiflis am 19. Dezember 2008 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pernhorst
Für die Regierung von Georgien
Gilauri
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 2. März 2009
I.
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) ist
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Botsuana am 13. Dezember 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Niederlande am 23. August 2008
unter territorialer Anwendung auf die Niederländischen Antillen und Aruba
Uganda am 20. Februar 2009.
II.
B o t s u a n a hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 13. November
2008 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 23 of the „Im Einklang mit Artikel 23 des Überein-
Agreement, the Republic of Botswana kommens erklärt die Republik Botsuana,
declares that the persons referred to in dass die unter den Buchstaben a und b
sub-paragraphs (a) and (b) of that Article, if jenes Artikels genannten Personen, die
they are nationals or permanent residents Staatsangehörige der Republik Botsuana
of the Republic of Botswana, shall in the sind oder in der Republik Botsuana ihren
Republic of Botswana enjoy only the privi- ständigen Aufenthalt haben, in der Repu-
leges and immunities specified in those blik Botsuana nur die Vorrechte und Immu-
sub-paragraphs.” nitäten genießen, die unter jenen Buchsta-
ben genannt sind.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. April 2008 (BGBl. II S. 387).
Berlin, den 2. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009 309
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 9. März 2009
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. 1987 II S. 638, 640) ist nach
seinem Artikel 17 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Jordanien am 13. Februar 2009
Laos, Demokratische Volksrepublik am 29. Dezember 2008
Moldau, Republik am 3. März 2009.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. April 2007 (BGBl. II S. 678).
Berlin, den 9. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 9. März 2009
Das in Tirana am 18. September 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist
nach seinem Artikel 14 Absatz 1
am 18. Februar 2009
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 9. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009 309
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 9. März 2009
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. 1987 II S. 638, 640) ist nach
seinem Artikel 17 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Jordanien am 13. Februar 2009
Laos, Demokratische Volksrepublik am 29. Dezember 2008
Moldau, Republik am 3. März 2009.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. April 2007 (BGBl. II S. 678).
Berlin, den 9. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 9. März 2009
Das in Tirana am 18. September 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist
nach seinem Artikel 14 Absatz 1
am 18. Februar 2009
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 9. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines
und
ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren
der Ministerrat der Republik Albanien – Schaden zufügen kann,
c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch
in der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr- Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
leisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes- Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
republik Deutschland und der Republik Albanien sowie mit Auf-
tragnehmern im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die
zwischen Auftragnehmern beider Vertragsparteien ausge- Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
tauscht werden, Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein kann.
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen- 2. In der Republik Albanien sind Verschlusssachen wie folgt
seitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle definiert:
zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen
über Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch a) TEPËR SEKRET, wenn deren unbefugte Offenlegung der
von Verschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet – nationalen Sicherheit besonders große Schäden zufügen
kann,
sind wie folgt übereingekommen: b) SEKRET, wenn deren unbefugte Offenlegung der natio-
nalen Sicherheit ernsthafte Schäden zufügen kann,
Artikel 1 c) KONFIDENCIAL, wenn deren unbefugte Offenlegung der
Begriffsbestimmungen nationalen Sicherheit Schäden zufügen kann,
(1) Im Sinne dieses Abkommens d) I KUFIZUAR, wenn deren unbefugte Offenlegung der
Tätigkeit beziehungsweise der Effizienz der staatlichen
1. sind Verschlusssachen Institutionen auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit
schaden kann.
a) in der Bundesrepublik Deutschland
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat- Artikel 2
sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig
von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend Vergleichbarkeit
ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-
auf deren Veranlassung eingestuft; tungsgrade vergleichbar sind:
b) in der Republik Albanien Bundesrepublik Deutschland Republik Albanien
bedeutet Staatsgeheimnis eine nach dem Gesetz klassi- STRENG GEHEIM TEPËR SEKRET
fizierte Information, deren unbefugte Offenlegung die
GEHEIM SEKRET
nationale Sicherheit gefährden könnte. Nationale Siche-
rung bedeutet die Verteidigung der Unabhängigkeit, der VS-VERTRAULICH KONFIDENCIAL
territorialen Integrität, der verfassungsmäßigen Ordnung
VS-NUR FÜR DEN I KUFIZUAR
und der Beziehungen der Republik Albanien mit dem
DIENSTGEBRAUCH
Ausland.
2. ist ein Verschlusssachenauftrag Artikel 3
ein Vertrag zwischen einer Behörde oder einem Unterneh- Kennzeichnung
men aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber)
und einem Unternehmen aus dem Staat der anderen Ver- (1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für
tragspartei (Auftragnehmer); im Rahmen eines derartigen ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas-
Vertrags sind Verschlusssachen aus dem Staat des Auftrag- sung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen Geheim-
gebers dem Auftragnehmer zu überlassen, von dem Auftrag- haltungsgrad gekennzeichnet.
nehmer zu entwickeln oder Mitarbeitern des Auftragneh- (2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschluss-
mers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers sachen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Ver-
durchzuführen haben, zugänglich zu machen. schlusssachenaufträgen neu entstehen, und für im Empfänger-
staat hergestellte Kopien.
(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be-
griffsbestimmungen: (3) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des herausgeben-
den Staates werden Geheimhaltungsgrade von der für den
1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen
Empfänger der betreffenden Verschlusssache zuständigen Be-
wie folgt definiert:
hörde oder auf deren Veranlassung geändert oder aufgehoben.
a) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Un- Die zuständige Behörde des herausgebenden Staates teilt der
befugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht,
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben, sechs
gefährden kann, Wochen im Voraus mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009 311
Artikel 4 (2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn
ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-
Innerstaatliche Maßnahmen den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat- vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden
lichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den müssen.
Geheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-
nach diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbe- fahren angewendet:
wahrt werden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindes-
tens den gleichen Geheimschutz, wie er von der Regierung der 1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für
empfangenden Vertragspartei für eigene Verschlusssachen des Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei
vergleichbaren Geheimhaltungsgrads gefordert wird. enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den
Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragneh-
(2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den mer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entste-
angegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspar- henden Verschlusssachen.
tei darf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen
noch ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, 2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be-
dies geschieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschrän- zeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und dem
kungen, die von oder im Auftrag der herausgebenden Vertrags- Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen Tele-
partei festgelegt worden sind. Ausnahmen von dieser Regelung fon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse
muss der Herausgeber der Verschlusssache schriftlich zuge- insbesondere Angaben darüber enthalten, in welchem
stimmt haben. Umfang und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem
betreffenden Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen auf
(3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich der Grundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften
gemacht werden, die aufgrund ihrer Aufgaben die Bedingung getroffen worden sind.
„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/I KUFIZUAR einge- 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es
stuften Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheitsbe-
des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Die scheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.
Ermächtigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die 4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständi-
mindestens so streng sein muss wie diejenige, die für den gen Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landes-
Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen des vergleich- sprache der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer
baren Geheimhaltungsgrads durchgeführt wird. Sprache.
(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs- 5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-
grads VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIAL und höher durch eine den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstel-
Person mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertragspar- lung von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermit-
tei wird ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Ver- teln.
tragspartei gewährt.
(5) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Ver- Artikel 6
tragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und dort
Durchführung von Verschlusssachenaufträgen
Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren
Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise Beauftragten (1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-
Sicherheitsbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen klausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,
Behörden vorgenommen. die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkeh-
rungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheim-
(6) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer
schutzvorschriften seines Landes zu treffen.
Vertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Land der
anderen Vertragspartei haben und sich dort für eine Tätigkeit (2) Folgende Bestimmungen sind außerdem in die Geheim-
bewerben, die den Zugang zu Verschlusssachen erfordert, wer- schutzklausel aufzunehmen:
den von der zuständigen Sicherheitsbehörde dieses Staates
1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der
durchgeführt, wobei gegebenenfalls Sicherheitsauskünfte im
vergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Ge-
Ausland eingeholt werden.
heimhaltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Überein-
(7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsge- stimmung mit diesem Abkommen;
biets für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspek-
2. die Namen der jeweils zuständigen Behörden der Vertrags-
tionen und für die Einhaltung dieses Abkommens.
parteien, die zur Genehmigung der Überlassung von Ver-
(8) Für den Schutz der Verschlusssachen des Geheim- schlusssachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang ste-
haltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/ hen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Verschluss-
I KUFIZUAR finden Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sachen ermächtigt sind;
keine Anwendung. 3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-
digen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzu-
Artikel 5 geben sind;
4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände-
Vergabe von Verschlusssachenaufträgen
rungen, die sich in Bezug auf Verschlusssachen aufgrund
(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf- von Änderungen ihrer Geheimschutzkennzeichnungen oder
traggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den wegen des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit ergeben kön-
Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid nen;
ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-
5. die Verfahren für die Genehmigung von gegenseitigen Be-
mene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die
suchen und des Zugangs von Personal der Auftragnehmer;
zuständige Behörde seines Landes unterliegt und ob er die für
die Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkeh- 6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an
rungen getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen-
Geheimschutzbetreuung, kann dies beantragt werden. det und aufbewahrt werden sollen;
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009
7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer (4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-
Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die lichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-
Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der schutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf
Durchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran der Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt.
beteiligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN
(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-
DIENSTGEBRAUCH/I KUFIZUAR eingestuften Verschluss-
TRAULICH/KONFIDENCIAL und höher dürfen auf elektroni-
sachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungs-
schem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die
grad sicherheitsüberprüft worden ist;
Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungs-
8. die Forderung, dass eine Verschlusssache an Dritte nur wei- grade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden,
tergegeben beziehungsweise deren Weitergabe gestattet die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragspar-
werden darf, wenn die herausgebende Regierung dem zuge- teien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.
stimmt hat; (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
9. die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/I KUFIZUAR können unter
Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschrif-
Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder ten an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
unbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Ver- mit der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.
schlusssachen zu unterrichten hat. (7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/I KUFIZUAR können mittels
dem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstu- handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zuständi-
fungsliste) sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssachenein- gen innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien zugelassen
stufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad worden sind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht
fest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschluss- werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Verschluss-
sachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den Auftragge- sachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn
ber zuständige Behörde hat diese Aufstellung auch der für den innerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht entgegen-
Auftragnehmer zuständigen Behörde zu übermitteln oder deren stehen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht verfüg-
Übermittlung zu veranlassen. bar ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Festnet-
zen erfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor über die
(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher, beabsichtigte Übertragung geeinigt haben.
dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-
lich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheitsbe-
Artikel 8
scheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vorliegt.
Besuche
Artikel 7 (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu
Übermittlung von Verschlusssachen
Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen
(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der
GEHEIM/TEPËR SEKRET werden zwischen den Vertragspartei- zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei ge-
en nur als diplomatisches Kuriergepäck von einem Staat in den währt. Sie wird nur Personen erteilt, die die Bedingung „Kennt-
anderen nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvor- nis nur, wenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als VS-NUR
schriften übermittelt. FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/I KUFIZUAR eingestuften Ver-
schlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt
(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-
sind.
TRAULICH/KONFIDENCIAL und GEHEIM/SEKRET werden von
einem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem Kurier- (2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Überein-
weg befördert. Die Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungs- stimmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren
weise die Beauftragten Sicherheitsbehörden der Vertragspartei- Hoheitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zustän-
en können alternative Übermittlungswege vereinbaren. Der digen Behörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständi-
Empfang einer Verschlusssache wird von der zuständigen gen Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen
Behörde oder auf deren Veranlassung bestätigt. mit und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.
(3) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich- (3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-
netes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Be- chenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden
schränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der Ge- Angaben vorzulegen:
heimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIAL und 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die
GEHEIM/SEKRET auf einem anderen als dem amtlichen Kurier- Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
weg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amt-
lichen Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines Auf- 2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;
trags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen 3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde
1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des oder Stelle, die er vertritt;
vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein; 4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu
Verschlusssachen;
2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-
derten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses 5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die 6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die
zuständige Behörde zu übergeben; besucht werden sollen.
3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbe-
förderung geltenden Bestimmungen verpackt sein; Artikel 9
4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs- Konsultationen
bescheinigung erfolgen;
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen
5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei
den die für die absendende oder die empfangende Stelle geltenden Bestimmungen über den Schutz von Verschluss-
zuständige Behörde ausgestellt hat. sachen Kenntnis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009 313
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die- Artikel 13
ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen
Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden. Verhältnis zu anderen Abkommen
und Absprachen
(3) Jede Vertragspartei erlaubt der Nationalen oder Beauf-
tragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei oder Alle bestehenden Abkommen und Absprachen zwischen den
jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten anderen Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden über den
Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit Schutz von Verschlusssachen bleiben von diesem Abkommen
ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum unberührt, soweit sie diesem nicht entgegenstehen.
Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertrags-
partei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertrags-
partei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob solche
Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Artikel 14
Verfügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt werden.
Die Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen Schlussbestimmungen
Behörden festgelegt.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesre-
Artikel 10 publik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen
Verletzung der Bestimmungen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
über den gegenseitigen Schutz ist der Tag des Eingangs der Notifikation.
von Verschlusssachen
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen sen.
nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies
der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. (3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von von den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei
Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und kann jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens
Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, beantragen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden
nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. Antrag, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die
Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen Änderung des Abkommens auf.
unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
Artikel 11 schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund
Kosten dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer
entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu
Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses behandeln.
Abkommens entstehenden Kosten.
(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat
Artikel 12 der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Zuständige Behörden
Republik Albanien veranlasst. Die andere Vertragspartei wird
Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche unter Angabe der VN-Registriernummer von der erfolgten
Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Ver-
sind. einten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Tirana am 18. September 2008 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Borchardt
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Shykyri Dekavelli
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „DRS Technical Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-13-01)
Vom 9. März 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
26. Februar 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„DRS Technical Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-13-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 26. Februar 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 9. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009 315
Auswärtiges Amt Berlin, den 26. Februar 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0030 vom 26. Februar 2009 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen DRS
Technical Services, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-13-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen DRS Technical Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen DRS Technical Services, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt Satelliten- und Kommunikationsdienste, einschließlich Hard-
und Software, zur Unterstützung der Joint Tele-Radiology Network Kommunikations-
systeme im weltweiten Einsatz bereit. Die Dienstleistung umfasst Integration und Pro-
duktionsunterstützung, Ein- und Ausbau, Logistik, Betrieb und die Wartungsunter-
stützung während des gesamten Lebenszyklus der Anlage. Dieser Vertrag umfasst die
folgende Tätigkeit: Telemedicine Program Consultant/Communications Analyst.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen DRS Technical Services, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-13-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen DRS Technical Services, Inc. endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September
2008 bis 28. September 2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 26. Februar 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0030
vom 26. Februar 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
26. Februar 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin