2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 25. Juli 2007
über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens
am Europäischen Wirtschaftsraum
Vom 9. Januar 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 25. Juli 2007 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und
Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum wird zugestimmt. Das Überein-
kommen mit den Anhängen A und B sowie die Schlussakte vom selben Tag mit
den beigefügten Gemeinsamen Erklärungen und sonstigen Erklärungen, den
Nebenabkommen und Zusatzprotokollen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Januar 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 3
Übereinkommen
über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens
am Europäischen Wirtschaftsraum
Die Europäische Gemeinschaft, in der Erwägung, dass die Republik Bulgarien und Rumänien
beantragt haben, Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu
das Königreich Belgien,
werden,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark, in der Erwägung, dass die Bedingungen für eine solche Betei-
ligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Ver-
die Bundesrepublik Deutschland, tragsparteien und den antragstellenden Staaten zu regeln sind –
die Republik Estland,
haben beschlossen, folgendes Übereinkommen zu schließen:
Irland,
die Hellenische Republik, Artikel 1
das Königreich Spanien, (1) Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertrags-
die Französische Republik, parteien des EWR-Abkommens und werden im Folgenden
„neue Vertragsparteien“ genannt.
die Italienische Republik,
die Republik Zypern, (2) Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestim-
mungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die
die Republik Lettland, vor dem 1. Oktober 2004 angenommenen Beschlüsse des
die Republik Litauen, Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen
Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die
das Großherzogtum Luxemburg, derzeitigen Vertragparteien und unter den Bedingungen dieses
die Republik Ungarn, Übereinkommens verbindlich.
Malta, (3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil
dieses Übereinkommens.
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich,
Artikel 2
die Republik Polen,
1. Anpassung des Hauptteils des EWR-Abkommens
die Portugiesische Republik,
a) Präambel:
die Republik Slowenien,
Die Liste der Vertragsparteien erhält folgende Fassung:
die Slowakische Republik,
„Die Europäische Gemeinschaft,
die Republik Finnland,
das Königreich Belgien,
das Königreich Schweden,
die Republik Bulgarien,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
die Tschechische Republik,
im Folgenden „EG-Mitgliedstaaten“ genannt,
das Königreich Dänemark,
Island,
die Bundesrepublik Deutschland,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen, die Republik Estland,
im Folgenden „EFTA-Staaten“ genannt, Irland,
zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“ genannt, die Hellenische Republik,
und das Königreich Spanien,
die Republik Bulgarien, die Französische Republik,
Rumänien, die Italienische Republik,
die Republik Zypern,
in der Erwägung, dass der Vertrag über den Beitritt der Repu-
blik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (im Fol- die Republik Lettland,
genden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 25. April 2005 in Luxem-
die Republik Litauen,
burg unterzeichnet wurde,
das Großherzogtum Luxemburg,
in der Erwägung, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in
die Republik Ungarn,
Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Malta,
Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens
das Königreich der Niederlande,
über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-
Abkommen“ genannt) zu werden, die Republik Österreich,
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
die Republik Polen, i) In Artikel 3 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf die
neuen Vertragsparteien gestrichen.
die Portugiesische Republik,
ii) Anhang IVa (Wortlaut der Erklärung auf der Rech-
Rumänien,
nung) wird wie folgt geändert:
die Republik Slowenien,
aa) Vor der spanischen Fassung des Wortlauts der
die Slowakische Republik, Erklärung auf der Rechnung wird Folgendes ein-
gefügt:
die Republik Finnland,
„Bulgarische Fassung
das Königreich Schweden,
,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
( ш
und … (1)) ,
,
Island,
… (2).“
das Fürstentum Liechtenstein,
bb) Vor der slowenischen Fassung des Wortlauts der
das Königreich Norwegen,“. Erklärung auf der Rechnung wird Folgendes ein-
gefügt:
b) Artikel 2:
„Rumänische Fassung
i) In Buchstabe b werden die Worte „die Republik“
gestrichen. Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui
document (autorizaţia vamală nr. …(1)) declară
ii) Nach Buchstabe d werden folgende Buchstaben
că, exceptând cazul în care în mod expres este
angefügt:
indicat altfel, aceste produse sunt de origine
„e) „Beitrittsakte vom 25. April 2005“: die am 25. April preferenţială … (2).“
2005 in Luxemburg angenommene Akte über die
iii) Anhang IVb (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung
Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien
EUR-MED) wird wie folgt geändert:
und Rumäniens und die Anpassungen der die
Europäische Union begründenden Verträge. aa) Vor der spanischen Fassung des Wortlauts der
Erklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Fol-
f) „Beitrittsprotokoll vom 25. April 2005“: das am
gendes eingefügt:
25. April 2005 in Luxemburg angenommene Pro-
tokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der „Bulgarische Fassung
Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens
,
in die Europäische Union.“
( ш
c) Artikel 117 … (1)) ,
,
Artikel 117 erhält folgende Fassung:
… (2).
„Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen
– cumulation applied with ……………...............
sind in den Protokollen 38 und 38a und in dem Adden-
(Name des Landes/der Länder)
dum zu Protokoll 38a festgelegt.“
– no cumulation applied (3).“
d) Artikel 126
bb) Vor der slowenischen Fassung des Wortlauts der
In Absatz 1 werden die Worte „der Republik Island“ Erklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Fol-
durch das Wort „Islands“ ersetzt.
gendes eingefügt:
e) Artikel 129 „Rumänische Fassung
i) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui
„Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirt- document (autorizaţia vamală nr. …(1)) declară
schaftsraums sind die Fassungen dieses Abkom- că, exceptând cazul în care în mod expres este
mens in bulgarischer, estnischer, lettischer, litau- indicat altfel, aceste produse sunt de origine
ischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowa- preferenţială … (2).
kischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer – cumulation applied with ……………...............
Sprache gleichermaßen verbindlich.“ (Name des Landes/der Länder)
ii) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: – no cumulation applied (3).“
„Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhän- b) Protokoll 38a wird wie folgt geändert:
gen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte „prüft die vorge-
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, schlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen
estnischer, finnischer, französischer, griechischer, der Gemeinschaft“ durch die Worte „kann die vorge-
italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, schlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen
niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni- der Gemeinschaft prüfen“ ersetzt.
scher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, c) Dem Protokoll 38a wird Folgendes angefügt:
spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache
gleichermaßen verbindlich und wird für die Authenti- „Addendum zu Protokoll 38a
fizierung in isländischer und norwegischer Sprache Über den EWR-Finanzierungsmechanismus
abgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts für die Republik Bulgarien und Rumänien
der Europäischen Union veröffentlicht.“
2. Anpassung der Protokolle zum EWR-Abkommen Artikel 1
a) Protokoll 4 über die Ursprungsregeln wird wie folgt geän- (1) Protokoll 38a gilt entsprechend für die Republik
dert: Bulgarien und für Rumänien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 5
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Proto- worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen
kolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Bulgarien und aufgenommen.
Rumänien bestimmt waren und nicht gebunden wurden,
(2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen
werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.
zum EWR-Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 7 des Proto- betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug
kolls 38a nicht. genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt:
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können sich die „– 1 2005 SA: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bul-
Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozial- garischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen
partner auf bis zu 90 Prozent der Projektkosten belaufen. der die Europäische Union begründenden Verträge, ange-
nommen am 25. April 2005 (ABl. L 157 vom 21. 6. 2005,
Artikel 2 S. 203).“
Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April (3) Falls und sobald der Vertrag über eine Verfassung für
2009 werden im Rahmen des vorgesehenen finanziellen Europa in Kraft tritt, erhält der in Absatz 2 genannte Gedanken-
Beitrags für die Republik Bulgarien und für Rumänien strich folgende Fassung:
21,5 Mio. EUR für die Republik Bulgarien und 50,5 Mio. „– 1 2005 SP: Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten
EUR für Rumänien zusätzlich bereitgestellt; diese Beträ- der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die
ge werden ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens Europäische Union, angenommen am 25. April 2005
über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumä- (ABl. L 157 vom 21. 6. 2005, S. 29).“
niens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des (4) Ist der in den Absätzen 2 oder 3 genannte Gedankenstrich
Übereinkommens in einer einzigen Tranche im Jahr 2007 der erste Gedankenstrich unter der betreffenden Nummer, so
zur Bindung bereitgestellt.“ werden ihm die Wörter „geändert durch:“ vorangestellt.
d) Protokoll 44 erhält folgende Fassung: (5) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern
der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt,
„Über die Schutzmechanismen infolge unter denen der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannte Wortlaut
der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums einzufügen ist.
1. Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die (6) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das
allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Betei-
Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelun- ligung der neuen Vertragsparteien angepasst werden und sind
gen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenver- die erforderlichen Anpassungen nicht im vorliegenden Überein-
kehrs kommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den
Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.
Anwendung, die in den folgenden Bestimmungen
genannt sind oder auf die dort Bezug genommen Artikel 4
wird: (1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten
a) Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Regelungen der Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Artikel 36 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der
bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 die Europäische Union begründenden Verträge werden als
und Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
b) in den Schutzmechanismen in den Übergangsre- (2) Falls und sobald der Vertrag über eine Verfassung für
gelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeit- Europa in Kraft tritt, gelten die Regelungen nach Anhang B als
nehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) Regelungen nach dem Protokoll über die Bedingungen und Ein-
unter der Überschrift „Übergangszeit“, in An- zelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens
hang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am in die Europäische Union.
Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehand- (3) Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang
lung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 sind und die in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der
(Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der
und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter die Europäische Union begründenden Verträge bzw. in dem Pro-
Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des tokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der
Rates), und zwar mit den Fristen, dem Geltungs- Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union
bereich und den Rechtsfolgen nach diesen genannt sind bzw. auf dieser Grundlage angenommen wurden,
Bestimmungen. nicht aber in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind,
2. Binnenmarkt-Schutzklausel werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren
behandelt.
Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Be-
schlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Artikel 5
nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den
und nach Artikel 37 der Beitrittsakte vom 25. April Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang
2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens
Anwendung.“ befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen
im Hinblick auf eine annehmbare Lösung, um das reibungslose
Artikel 3 Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.
(1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen
Artikel 6
des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die
Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträ- (1) Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Ver-
ge bzw. mit dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelhei- tragsparteien und den neuen Vertragsparteien nach ihren eige-
ten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die nen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikati-
Europäische Union an den in das EWR-Abkommen aufgenom- ons- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekre-
menen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen tariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
(2) Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- d) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen
bzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
oder einer neuen Vertragspartei in Kraft, sofern folgende Neben- aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumä-
abkommen und Protokolle am selben Tag in Kraft treten: niens zur Europäischen Union.
a) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro- Artikel 7
päischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer,
ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-
Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,
sischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, malte-
sischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumä-
b) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro- nischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
päischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer
ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaft- Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
lichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in bindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der
Rumänien, Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung
jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte
c) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Abschrift.
Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts
der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli zweitau-
Union und sendsieben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 7
Anhang A
Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens
Teil I
Im EWR-Abkommen genannte Rechtsakte, geändert durch
die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens
und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
bzw. das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten
der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union
Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Gedankenstriche werden an folgenden
Stellen in den Anhängen und Protokollen des EWR-Abkommens eingefügt:
In Kapitel XXVII (Spirituosen) des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung
und Zertifizierung):
– Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates),
– Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates).
In Anhang XIII (Verkehr):
– Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates).
In Anhang XVII (Geistiges Eigentum):
– Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates),
– Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des
Rates).
Teil II
Sonstige Anpassungen der Anhänge zum EWR-Abkommen
Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:
Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):
In Nummer 3 (Richtlinie 68/360/EWG des Rates) erhält die Anpassung e) ii) folgende
Fassung:
„ii) Die Fußnote erhält folgende Fassung:
„Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, bulgarischen, dänischen, deut-
schen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, isländischen, irischen,
italienischen, lettischen, liechtensteinischen, litauischen, luxemburgischen, maltesi-
schen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, polnischen, portugiesi-
schen, rumänischen, slowakischen, slowenischen, schwedischen, spanischen, tsche-
chischen, ungarischen, zyprischen.“
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
Anhang B
Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens
Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geän- Anhang VIII (Niederlassungsrecht):
dert:
Absatz 2 unter der Überschrift „Übergangszeitraum“ erhält fol-
gende Fassung:
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zerti-
fizierung): „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsak-
te vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April
1. In Kapitel XV Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien
Rates) wird nach dem Absatz über die Übergangsregelungen (Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung.
folgender Absatz eingefügt:
Das Protokoll 44 über die Schutzmechanismen infolge der
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei- Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums findet auf
trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absät-
25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 5 Ab- zen genannten Übergangsregelungen, mit Ausnahme der Rege-
schnitt B Teil II) finden Anwendung.“ lungen für Malta, Anwendung.“
2. In Kapitel XVII Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Anhang IX (Finanzdienstleistungen):
Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der
Der Nummer 30c (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parla-
Anpassung folgender Absatz eingefügt:
ments und des Rates) wird folgender Absatz angefügt:
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsak-
trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom
te vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April
25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Ab-
2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 2) und Rumänien (An-
schnitt B Nummer 2) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9
hang VII Kapitel 2) finden Anwendung.“
Abschnitt B Nummer 2) finden Anwendung.“
3. In Kapitel XVII Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Euro- Anhang XI (Telekommunikationsdienste):
päischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem
Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der In Nummer 5cm (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parla-
Anpassung folgender Absatz eingefügt: ments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung
folgender Absatz eingefügt:
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-
trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte
vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April
Abschnitt A Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 9) finden Anwendung.“
Abschnitt A) finden Anwendung.“
Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):
4. In Kapitel XXV Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut Nach dem Absatz unter der Überschrift „Übergangszeitraum“
der Anpassung folgender Absatz eingefügt: wird folgender Absatz eingefügt:
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei- „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte
trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April
25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 7) finden 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 3) und Rumänien
Anwendung.“ (Anhang VII Kapitel 3) finden Anwendung.“
Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer): Anhang XIII (Verkehr):
Absatz 2 unter der Überschrift „Übergangszeitraum“ erhält fol- 1. Der Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) wird fol-
gende Fassung: gender Absatz angefügt:
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsak- „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-
te vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom
2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 5 Nummer 3)
(Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung. und Rumänien (Anhang VII Kapitel 6 Nummer 2) finden
Anwendung.“
Das Protokoll 44 über die Schutzmechanismen infolge der
Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums findet auf 2. In Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen
die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Ab- Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über
sätzen genannten Übergangsregelungen, mit Ausnahme der die Übergangsbestimmungen und dem Wortlaut der Anpas-
Regelungen für Malta, Anwendung.“ sung folgender Absatz eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 9
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei- Anhang XX (Umweltschutz):
trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom
1. Der Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) wird folgen-
25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 6 Nummer 3)
der Absatz angefügt:
finden Anwendung.“
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-
3. In Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) wird zwischen trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls
dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wort- vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10
laut der Anpassung folgender Absatz eingefügt: Abschnitt D Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapi-
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei- tel 9 Abschnitt D Nummer 1) finden Anwendung.“
trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 2. Der Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird
25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 5 Nummer 2) folgender Absatz angefügt:
finden Anwendung.“
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-
4. In Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls
erhält Absatz 2 über die Übergangsregelungen folgende vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9
Fassung: Abschnitt C Nummer 5) finden Anwendung.“
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei- 3. In Nummer 9 (Richtlinie 83/513/EWG des Rates) wird zwi-
trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom schen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem
25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 5 Nummer 1) Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
und Rumänien (Anhang VII Kapitel 6 Nummer 1) finden „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-
Anwendung. trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls
vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9
Das Protokoll 44 über die Schutzmechanismen infolge der
Abschnitt C Nummer 1) finden Anwendung.“
Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums findet
auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden 4. In Nummer 10 (Richtlinie 84/156/EWG des Rates) wird
Absätzen genannten Übergangsregelungen Anwendung.“ zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und
dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
Anhang XV (Staatliche Beihilfen): „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-
trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls
1. Am Ende des Abschnitts „Sektorale Anpassungen“ wird vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9
folgender Absatz angefügt: Abschnitt C Nummer 1) finden Anwendung.“
„Zwischen den Vertragsparteien finden die Bestimmungen 5. In Nummer 11 (Richtlinie 84/491/EWG des Rates) wird vor
über die bestehenden Beihilferegelungen Anwendung, die in dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
Kapitel 2 (Wettbewerbspolitik) des Anhangs V der Beitritts-
akte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-
25. April 2005 festgelegt sind.“ trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls
vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9
2. Vor der Überschrift „Rechtsakte, auf die Bezug genommen Abschnitt C Nummer 2) finden Anwendung.“
wird“, wird Folgendes eingefügt:
6. In Nummer 12 (Richtlinie 86/280/EWG des Rates) wird
„Übergangszeitraum zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und
dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitritts-
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-
akte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom
trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls
25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 4) finden
vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9
Anwendung.“
Abschnitt C Nummer 3) finden Anwendung.“
7. In Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird
Anhang XVII (Geistiges Eigentum):
zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und
Unter der Überschrift „Sektorale Anpassungen“ wird Folgendes dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
angefügt: „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-
„Zwischen den Vertragsparteien finden die besonderen Mecha- trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls
nismen nach Kapitel 1 (Gesellschaftsrecht) des Anhangs V der vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10
Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom Abschnitt C) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9
25. April 2005 Anwendung.“ Abschnitt C Nummer 4) finden Anwendung.“
8. In Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über
Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeits-
die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der An-
platz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und
passung folgender Absatz eingefügt:
Frauen):
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-
In Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parla- trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls
ments und des Rates) erhält Absatz 2 über die Übergangsrege- vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10
lungen folgende Fassung: Abschnitt D Nummer 2) und Rumänien (Anhang VII
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 3) finden Anwendung.“
vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 9. In Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) wird
2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und
(Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung. dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
Das Protokoll 44 über die Schutzmechanismen infolge der „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-
Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums findet auf trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls
die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Ab- vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10
sätzen genannten Übergangsregelungen Anwendung.“ Abschnitt A Nummer 2) finden Anwendung.“
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
10. In Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) 12. In Nummer 32f (Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen
wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der
und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz einge- Anpassung folgender Absatz eingefügt:
fügt:
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei- trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls
trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9
vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt D Nummer 2) finden Anwendung.“
Abschnitt B Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII
13. In Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen
Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 1) finden Anwendung.“
Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über
11. Der Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird die Übergangsbestimmungen und dem Wortlaut der
folgender Absatz angefügt: Anpassung folgender Absatz eingefügt:
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei- „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-
trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls
vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10
Abschnitt B Nummer 3) und Rumänien (Anhang VII Abschnitt B Nummer 4) und Rumänien (Anhang VII
Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 3) finden Anwendung.“ Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 4) finden Anwendung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 11
Schlussakte
Die Bevollmächtigten und
der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Gemein- die Bevollmächtigten
schaft“ genannt,
der Republik Bulgarien,
und
Rumäniens,
des Königreichs Belgien,
im Folgenden „neue Vertragsparteien“ genannt,
der Tschechischen Republik,
die am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben in Brüssel
des Königreichs Dänemark, zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Beteiligung
der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirt-
schaftsraum zusammengekommen sind, haben folgende Texte
der Republik Estland, angenommen:
Irlands, I. Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien
der Hellenischen Republik, und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum (im Fol-
genden „Übereinkommen“ genannt)
des Königreichs Spanien,
II. folgende, dem Übereinkommen beigefügte Texte:
der Französischen Republik,
Anhang A: Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens
der Italienischen Republik,
Anhang B: Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens
der Republik Zypern,
der Republik Lettland, Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die
Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende,
der Republik Litauen, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärungen und
des Großherzogtums Luxemburg, sonstige Erklärungen angenommen:
der Republik Ungarn, 1. Gemeinsame Erklärung zur rechtzeitigen Ratifikation des
Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulga-
Maltas, rien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum
des Königreichs der Niederlande, 2. Gemeinsame Erklärung zum Tag des Ablaufs der Geltungs-
der Republik Österreich, dauer der Übergangsregelungen
der Republik Polen, 3. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Ursprungsre-
geln nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Betei-
der Portugiesischen Republik,
ligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäi-
der Republik Slowenien, schen Wirtschaftsraum
der Slowakischen Republik, 4. Gemeinsame Erklärung zum Handel mit landwirtschaftlichen
der Republik Finnland, Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungser-
zeugnissen
des Königreichs Schweden,
5. Gemeinsame Erklärung zur Liechtenstein betreffenden Sek-
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, toralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen 6. Gemeinsame Erklärung zu den in Protokoll 38a genannten
Gemeinschaft, im Folgenden „EG-Mitgliedstaaten“ genannt, Schwerpunktbereichen
die Bevollmächtigten 7. Gemeinsame Erklärung zu den finanziellen Beiträgen.
Islands, Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die
des Fürstentums Liechtenstein, Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende, die-
ser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:
des Königreichs Norwegen,
1. Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten
im Folgenden „EFTA-Staaten“ genannt,
2. Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit
alle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto
der Arbeitnehmer
unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt, 3. Einseitige Erklärung der Regierung Liechtensteins zum
zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“ genannt, Addendum zu Protokoll 38a.
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
Sie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen, Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte
geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen
den Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wort- Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der
laut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union zur
spätestens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens in bulga- Kenntnis.
rischer und rumänischer Sprache abzufassen und von den Ver-
tretern der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertrags- Sie nehmen außerdem das ebenfalls dieser Schlussakte beige-
parteien auszufertigen sind. fügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
Sie nehmen das ebenfalls dieser Schlussakte beigefügte
aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-
zur Europäischen Union zur Kenntnis.
schen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein
Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Sie weisen darauf hin, dass die genannten Übereinkünfte und
Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien zur Protokolle unter der Annahme vereinbart wurden, dass keine
Kenntnis. Änderungen bei der Beteiligung am Europäischen Wirtschafts-
Sie nehmen ferner das dieser Schlussakte beigefügte Abkom- raum eintreten.
men in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Koopera-
tionsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli zweitau-
und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien zur Kenntnis. sendsieben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 13
Gemeinsame Erklärungen
und sonstige Erklärungen
der derzeitigen Vertragsparteien
und der neuen Vertragsparteien des Übereinkommens
Gemeinsame Erklärung
zur rechtzeitigen Ratifikation
des Übereinkommens über die Beteiligung
der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien weisen mit Nachdruck
darauf hin, wie wichtig eine rechtzeitige Ratifikation oder Genehmigung des Übereinkom-
mens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirt-
schaftsraum durch die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien nach
ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist, um das reibungslose Funk-
tionieren des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten.
Gemeinsame Erklärung
zum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen
Die Übergangsregelungen des Beitrittsvertrags werden in das EWR-Abkommen über-
nommen; ihre Geltungsdauer läuft am gleichen Tag ab, an dem sie abgelaufen wäre,
wenn die Erweiterung der Europäischen Union und die Erweiterung des EWR zeitgleich
am 1. Januar 2007 stattgefunden hätten.
Gemeinsame Erklärung
zur Anwendung der Ursprungsregeln
nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung
der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum
1. Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei
aufgrund eines Präferenzabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der neuen
Vertragspartei oder aufgrund einseitiger nationaler Rechtsvorschriften eines EFTA-
Staates oder einer neuen Vertragspartei ordnungsgemäß ausgestellt worden sind,
gelten als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern
a) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem
Beitritt der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union ausgestellt worden sind;
b) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach
Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
Sind Waren aus einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei vor dem Tag des
Beitritts der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union aufgrund einer zum dama-
ligen Zeitpunkt geltenden Präferenzregelung zwischen einem EFTA-Staat und einer
neuen Vertragspartei zur Einfuhr in eine neue Vertragspartei bzw. einen EFTA-Staat
angemeldet worden, so kann auch ein aufgrund dieser Regelung nachträglich ausge-
stellter Ursprungsnachweis in den EFTA-Staaten oder den neuen Vertragsparteien
anerkannt werden, sofern er den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach
Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
2. Die EFTA-Staaten einerseits und die Republik Bulgarien und Rumänien andererseits
können die Bewilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen
zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Republik Bulgarien und Rumänien
andererseits der Status des „ermächtigten Ausführers“ verliehen worden ist, sofern
die ermächtigten Ausführer die EWR-Ursprungsregeln anwenden.
Diese Bewilligungen werden von den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien und
Rumänien spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens durch
neue Bewilligungen ersetzt, die unter den Voraussetzungen des Protokolls 4 zum
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.
3. Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der neuen Vertragsparteien geben
Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die aufgrund der
unter den Nummern 1 und 2 genannten Präferenzabkommen und -regelungen ausge-
stellt wurden, in den drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnach-
weises statt; ein solches Ersuchen kann von den genannten Behörden in den drei
Jahren nach Anerkennung des Ursprungsnachweises gestellt werden.
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
Gemeinsame Erklärung
zum Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
1. Im Rahmen der EWR-Erweiterungsverhandlungen haben Konsultationen zwischen
den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien stattgefunden, bei
denen geprüft wurde, ob die bilateralen Zugeständnisse, die bezüglich des Handels
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeug-
nissen in den einschlägigen Teilen des EWR-Abkommens oder den einschlägigen
bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Liech-
tenstein bzw. Norwegen eingeräumt wurden, angesichts der Erweiterung der Euro-
päischen Union einer Anpassung bedürfen.
2. Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien haben für jedes
Erzeugnis die Marktzugangsbedingungen geprüft und sind übereingekommen, im
Zusammenhang mit der Erweiterung keine zusätzlichen Zugeständnisse bezüglich
des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbei-
tungserzeugnissen im Rahmen der geltenden Übereinkünfte einzuräumen.
3. Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien sind übereingekom-
men, dass Island, Liechtenstein und Norwegen im Zusammenhang mit dieser Erwei-
terung der Europäischen Union hinsichtlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf
Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von
Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 ver-
zichten.
Gemeinsame Erklärung
zur Liechtenstein betreffenden
Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien,
– unter Bezugnahme auf die Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassungen im
Bereich der Freizügigkeit, die durch den Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses in das Abkommen aufgenommen und mit dem Übereinkommen
vom 14. Oktober 2003 über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Repu-
blik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert wurden,
– in Anbetracht der weiterhin hohen, die Netto-Einwanderungsquote der oben genannten
Regelung übersteigenden Zahl von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der
EFTA-Staaten, die sich in Liechtenstein niederlassen wollen, und
– in der Erwägung, dass aufgrund der Beteiligung Bulgariens und Rumäniens am EWR
das im EWR-Abkommen verankerte Recht auf Freizügigkeit von einer noch höheren
Zahl von Staatsangehörigen in Anspruch genommen werden kann,
kommen überein, diesen Sachverhalt sowie die unveränderte Aufnahmekapazität Liech-
tensteins bei der Überprüfung der in den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens vor-
gesehenen Sektoralen Anpassungen gebührend zu berücksichtigen.
Gemeinsame Erklärung
zu den in Protokoll 38a genannten Schwerpunktbereichen
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien erinnern daran, dass
in den einzelnen Empfängerstaaten nicht alle der in Artikel 3 des Protokolls 38a festgeleg-
ten Schwerpunktbereiche abgedeckt werden müssen.
Gemeinsame Erklärung
zu den finanziellen Beiträgen
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien kommen überein,
dass die im Rahmen der EWR-Erweiterung getroffenen Vereinbarungen über die finanziel-
len Beiträge die Regelungen für die Zeit nach dem Ablauf ihrer Geltungsdauer am 30. April
2009 nicht präjudizieren.
Sonstige Erklärungen
einer oder mehrerer Vertragsparteien des Übereinkommens
Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten
Die EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrags zwischen dem Königreich
Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik
Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 15
der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich,
der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowa-
kischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und
der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und
Rumäniens zur Europäischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkom-
men von Bedeutung sind, zur Kenntnis.
Die EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des in im vorstehenden
Absatz genannten Vertrags beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von
Bedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im
Widerspruch zu den Verpflichtungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Ver-
tragsparteien aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.
Gemeinsame Erklärung
der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Die EFTA-Staaten weisen mit Nachdruck auf die wichtige Rolle hin, die Differenzierung
und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer spielen. Sie be-
mühen sich, den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der Republik Bulgarien
und Rumäniens im Rahmen des nationalen Rechts zu erweitern, um die Angleichung an
den Besitzstand zu beschleunigen. Daher sollten sich die Beschäftigungsmöglichkeiten in
den EFTA-Staaten für Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens nach
dem Beitritt dieser Staaten erheblich verbessern. Ferner werden die EFTA-Staaten die
vorgeschlagene Regelung bestmöglich nutzen, um so bald wie möglich zur vollen An-
wendung des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen.
Für Liechtenstein wird dies nach Maßgabe der in den Sektoralen Anpassungen in
Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des
EWR-Abkommens vorgesehenen Sonderregelungen geschehen.
Einseitige Erklärung
der Regierung Liechtensteins zum Addendum zu Protokoll 38a
Die Regierung Liechtensteins,
– unter Bezugnahme auf das Addendum zu Protokoll 38a,
– eingedenk des Einvernehmens darüber, dass Bulgarien und Rumänien in dem gleichen
Maße wie die in Artikel 5 des Protokolls 38a genannten Empfängerstaaten von den
Beiträgen der EFTA-Staaten zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen
Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum profitieren sollten und unter Berück-
sichtigung des in diesem Artikel genannten Verteilungsschlüssels,
– in Anbetracht der außerordentlichen Anstrengungen, die die EFTA-Staaten im Rahmen
des EWR-Finanzierungsmechanismus unternommen haben, um die Finanzmittel für
Bulgarien und Rumänien aufzustocken,
stellt fest, dass im Rahmen der in Artikel 9 des Protokolls 38a vorgesehenen Überprüfung
bei einer etwaigen Vereinbarung über eine weitere Finanzierungsregelung die bereits
erzielten Fortschritte bei der Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichhei-
ten berücksichtigt werden, damit die Beiträge der drei EFTA-Staaten proportional gekürzt
werden, falls einer oder mehrere der derzeitigen Empfängerstaaten nicht mehr für Finan-
zierungen im Rahmen einer solchen Regelung in Betracht kommt bzw. kommen.
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen
über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien
A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Herr ...,
ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“ genannt) Bezug zu nehmen, die im
Rahmen des Beitritts Bulgariens zum EWR-Abkommen und der Einrichtung eines Koope-
rationsprogramms zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen
Entwicklung in Bulgarien geführt wurden.
In den Verhandlungen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt:
1. Zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Bulgarien richten
Norwegen und Bulgarien ein Kooperationsprogramm ein, das nach Maßgabe eines
von beiden Staaten geschlossenen bilateralen Abkommens im Rahmen bilateraler
Projekte umgesetzt wird. Der Wortlaut des bilateralen Abkommens ist als Bestandteil
dieses Briefwechsels beigefügt.
2. Norwegen stellt für das Programm einen Gesamtbetrag von 20 Mio. EUR bereit, der
2007 in einer einzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird. Dieser Betrag wird für
die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Beteiligung der
Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum
30. April 2009 bereitgestellt.
3. Dieser Briefwechsel:
a) wird von der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen nach den jeweils gelten-
den Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungs-
urkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union
hinterlegt;
b) tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungs-
urkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu
folgenden mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden
sind:
i) Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens
am Europäischen Wirtschaftsraum,
ii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirt-
schaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien,
iii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und
Rumäniens zur Europäischen Union und
iv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der
Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens
bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am
Für die Europäische Gemeinschaft
Anhang: 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 17
Anhang
Abkommen
über ein norwegisches Kooperationsprogramm
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien
zwischen dem Königreich Norwegen
und der Republik Bulgarien
im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt
Artikel 1
Zweck
Zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Bulgarien wird ein
norwegisches Kooperationsprogramm eingerichtet, das im Rahmen bilateraler Koopera-
tionsprojekte der Vertragsparteien in den in Artikel 4 genannten Bereichen umgesetzt
wird.
Artikel 2
Finanzrahmen
Das Königreich Norwegen stellt für das norwegische Kooperationsprogramm zuguns-
ten der Republik Bulgarien einen Gesamtbetrag von 20 Mio. EUR bereit, der 2007 in einer
einzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird.
Artikel 3
Laufzeit
Der in Artikel 2 genannte Betrag wird für die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Über-
einkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Euro-
päischen Wirtschaftsraum bzw. vom Tag des Inkrafttretens eines Übereinkommens über
die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum 30. April 2009 bereitgestellt.
Artikel 4
Schwerpunktbereiche
Im Rahmen des norwegischen Kooperationsprogramms zugunsten Bulgariens werden
bilaterale Kooperationsprojekte förderfähiger Antragsteller der Vertragsparteien durchge-
führt, um die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Republik Bulgarien in folgenden
Schwerpunktbereichen zu fördern:
– Verringerung der Treibhausgasemissionen, einschließlich Joint-Implementation-Projekte
im Rahmen des Kyoto-Protokolls, und sonstiger Emissionen in Luft und Wasser,
– Energieeffizienz und erneuerbare Energie,
– Förderung einer nachhaltigen Erzeugung, einschließlich Zertifizierung und Überprü-
fung,
– Umsetzung des Schengen-Besitzstands, Unterstützung nationaler Schengen-Aktions-
pläne und Stärkung der Justiz.
Förderfähig sind unter anderem Innovationsprojekte, Entwicklung der Humanressourcen,
Networking, Aufbau von Kapazitäten, Technologietransfer sowie Forschung und Entwick-
lung.
Artikel 5
Obergrenzen für die Kofinanzierung
Der norwegische Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60 % der Projekt-
kosten; wird das Projekt in anderer Form aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder
kommunaler Behörden finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85 % der Projekt-
kosten. Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall über-
schritten werden. Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner
dürfen sich auf bis zu 90 % der Projektkosten belaufen.
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
Artikel 6
Verwaltung
Das norwegische Kooperationsprogramm zugunsten Bulgariens wird von der norwe-
gischen Regierung oder von einer von ihr benannten Stelle verwaltet. Die Verwaltungs-
stelle konsultiert die von der Regierung der Republik Bulgarien benannte Kontaktstelle.
Die Kommission kann die Projekte prüfen*).
Gegebenenfalls erlässt die norwegische Regierung weitere Vorschriften für die Um-
setzung dieses Abkommens.
Die Verwaltungskosten im Rahmen des norwegischen Kooperationsprogramms werden
aus dem in Artikel 2 genannten Betrag bestritten.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Abkommen muss vom Königreich Norwegen und der Republik Bulgarien nach
den jeweiligen nationalen Verfahren ratifiziert werden. Es tritt dreißig Tage nach dem Tag
in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei ihre Ratifikationsurkunde beim norwegischen
Außenministerium hinterlegt hat, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens über
die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschafts-
raum bzw. dem Inkrafttreten eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des
genannten Übereinkommens.
Geschehen zu Brüssel am
Für das Königreich Norwegen
Für die Republik Bulgarien
*) Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 letzter Satz gelten auch als Anpassung des Artikels 4
Absatz 3 des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemein-
schaft über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004–2009 (ABl. L 130
vom 29. 4. 2004, S. 81).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 19
B. Schreiben des Königreichs Norwegen
Herr ...,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt
lautet:
„Ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“ genannt) Bezug zu nehmen, die im
Rahmen des Beitritts Bulgariens zum EWR-Abkommen und der Einrichtung eines Koope-
rationsprogramms zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen
Entwicklung in Bulgarien geführt wurden.
In den Verhandlungen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt:
1. Zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Bulgarien richten
Norwegen und Bulgarien ein Kooperationsprogramm ein, das nach Maßgabe eines
von beiden Staaten geschlossenen bilateralen Abkommens im Rahmen bilateraler
Projekte umgesetzt wird. Der Wortlaut des bilateralen Abkommens ist als Bestandteil
dieses Briefwechsels beigefügt.
2. Norwegen stellt für das Programm einen Gesamtbetrag von 20 Mio. EUR bereit, der
2007 in einer einzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird. Dieser Betrag wird für
die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Beteiligung der
Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum
30. April 2009 bereitgestellt.
3. Dieser Briefwechsel:
a) wird von der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen nach den jeweils gelten-
den Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsur-
kunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hin-
terlegt;
b) tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungs-
urkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu
folgenden mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden
sind:
i) Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens
am Europäischen Wirtschaftsraum,
ii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirt-
schaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien,
iii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Republik
Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und
iv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der
Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am
Für des Königreich Norwegen
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen
über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien
A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Herr ...,
ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“ genannt) Bezug zu nehmen, die im
Rahmen des Beitritts Rumäniens zum EWR-Abkommen und der Einrichtung eines
Kooperationsprogramms zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nach-
haltigen Entwicklung in Rumänien geführt wurden.
In den Verhandlungen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt:
1. Zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in
Rumänien richten Norwegen und Rumänien ein Kooperationsprogramm ein, das nach
Maßgabe eines von beiden Staaten geschlossenen bilateralen Abkommens im
Rahmen bilateraler Projekte umgesetzt wird. Der Wortlaut des bilateralen Abkommens
ist als Bestandteil dieses Briefwechsels beigefügt.
2. Norwegen stellt für das Programm einen Gesamtbetrag von 48 Mio. EUR bereit, der
2007 in einer einzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird. Dieser Betrag wird für
die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Beteiligung der
Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum
30. April 2009 bereitgestellt.
3. Dieser Briefwechsel:
a) wird von der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen nach den jeweils gelten-
den Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungs-
urkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hin-
terlegt;
b) tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsur-
kunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu fol-
genden mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:
i) Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens
am Europäischen Wirtschaftsraum,
ii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des
wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,
iii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Republik
Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und
iv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der
Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens
bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am
Für die Europäische Gemeinschaft
Anhang: 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 21
Anhang
Abkommen
über ein norwegisches Kooperationsprogramm
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien
zwischen dem Königreich Norwegen
und Rumänien
im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt
Artikel 1
Zweck
Zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Rumänien wird ein nor-
wegisches Kooperationsprogramm eingerichtet, das im Rahmen bilateraler Koopera-
tionsprojekte der Vertragsparteien in den in Artikel 4 genannten Bereichen umgesetzt
wird.
Artikel 2
Finanzrahmen
Das Königreich Norwegen stellt für das norwegische Kooperationsprogramm zuguns-
ten Rumäniens einen Gesamtbetrag von 48 Mio. EUR bereit, der 2007 in einer einzigen
Tranche zur Bindung freigegeben wird.
Artikel 3
Laufzeit
Der in Artikel 2 genannte Betrag wird für die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Über-
einkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Euro-
päischen Wirtschaftsraum bzw. vom Tag des Inkrafttretens eines Übereinkommens über
die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum 30. April 2009 bereitgestellt.
Artikel 4
Schwerpunktbereiche
Im Rahmen des norwegischen Kooperationsprogramms zugunsten Rumäniens werden
bilaterale Kooperationsprojekte förderfähiger Antragsteller der Vertragsparteien durchge-
führt, um die soziale und wirtschaftliche Entwicklung Rumäniens in folgenden Schwer-
punktbereichen zu fördern:
– Verringerung der Treibhausgasemissionen, einschließlich Joint-Implementation-Projekte
im Rahmen des Kyoto-Protokolls, und sonstiger Emissionen in Luft und Wasser,
– Energieeffizienz und erneuerbare Energie,
– Förderung einer nachhaltigen Erzeugung, einschließlich Zertifizierung und Überprü-
fung,
– Gesundheitswesen.
Förderfähig sind unter anderem Innovationsprojekte, Entwicklung der Humanressourcen,
Networking, Aufbau von Kapazitäten, Technologietransfer sowie Forschung und Entwick-
lung.
Artikel 5
Obergrenzen für die Kofinanzierung
Der norwegische Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60 % der Projekt-
kosten; wird das Projekt in anderer Form aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder
kommunaler Behörden finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85 % der Projektkos-
ten. Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall über-
schritten werden. Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner dürfen
sich auf bis zu 90 % der Projektkosten belaufen.
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
Artikel 6
Verwaltung
Das norwegische Kooperationsprogramm zugunsten Rumäniens wird von der norwe-
gischen Regierung oder von einer von ihr benannten Stelle verwaltet. Die Verwaltungs-
stelle konsultiert die von der Regierung Rumäniens benannte Kontaktstelle. Die Euro-
päische Kommission kann die Projekte prüfen*).
Gegebenenfalls erlässt die norwegische Regierung weitere Vorschriften für die Um-
setzung dieses Abkommens.
Die Verwaltungskosten im Rahmen des norwegischen Kooperationsprogramms werden
aus dem in Artikel 2 genannten Betrag bestritten.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Abkommen muss vom Königreich Norwegen und Rumänien nach den jewei-
ligen nationalen Verfahren ratifiziert werden. Es tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an
dem die letzte Vertragspartei ihre Ratifikationsurkunde beim norwegischen Außenministe-
rium hinterlegt hat, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens über die Betei-
ligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum bzw.
dem Inkrafttreten eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des genannten
Übereinkommens.
Geschehen zu Brüssel am
Für das Königreich Norwegen
Für Rumänien
*) Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 letzter Satz gelten auch als Anpassung des Artikels 4
Absatz 3 des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemein-
schaft über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004–2009 (ABl. L 130
vom 29. 4. 2004, S. 81).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 23
B. Schreiben des Königreichs Norwegen
Herr ...,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt
lautet:
„Ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“ genannt) Bezug zu nehmen, die im
Rahmen des Beitritts Rumäniens zum EWR-Abkommen und der Einrichtung eines
Kooperationsprogramms zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nach-
haltigen Entwicklung in Rumänien geführt wurden.
In den Verhandlungen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt:
1. Zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in
Rumänien richten Norwegen und Rumänien ein Kooperationsprogramm ein, das nach
Maßgabe eines von beiden Staaten geschlossenen bilateralen Abkommens im
Rahmen bilateraler Projekte umgesetzt wird. Der Wortlaut des bilateralen Abkommens
ist als Bestandteil dieses Briefwechsels beigefügt.
2. Norwegen stellt für das Programm einen Gesamtbetrag von 48 Mio. EUR bereit, der
2007 in einer einzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird. Dieser Betrag wird für
die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Beteiligung der
Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum
30. April 2009 bereitgestellt.
3. Dieser Briefwechsel:
a) wird von der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen nach den jeweils gelten-
den Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungs-
urkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hin-
terlegt;
b) tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungs-
urkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu
folgenden mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden
sind:
i) Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens
am Europäischen Wirtschaftsraum,
ii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirt-
schaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,
iii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Republik
Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und
iv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der
Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am
Für das Königreich Norwegen
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
Zusatzprotokoll
zum Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island
aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Die Europäische Gemeinschaft 30. April 2009 angewandt. Die Höhe der Kontingente wird am
und Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten
Interessen überprüft. Die Tatsache, dass die Erweiterung des
Island – Europäischen Wirtschaftsraums nicht am 1. Januar 2007 statt-
fand, gibt nicht zu einer Herabsetzung der Kontingente für 2007
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Anlass. Die Kontingente für 2009 werden entsprechend ihrer auf
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein- den 30. April 2009 beschränkten Geltungsdauer herabgesetzt.
schaft und Island (im Folgenden „Abkommen“ genannt) und die
geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischerei-
erzeugnissen zwischen Island und der Gemeinschaft, Artikel 3
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren
in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumä- eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations-
niens zur Europäischen Union, bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat
des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der
Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirt- Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw.
schaftsraum, Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations-
bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in Verbin-
gestützt auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch dung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:
und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Republik i) Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien
Bulgarien und Rumänien, und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum,
haben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen festzu- ii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro-
legen, die aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und päischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über
Rumäniens zur Europäischen Union an dem Abkommen vorzu- ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaft-
nehmen sind, lichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in
Bulgarien,
und dieses Protokoll zu schließen:
iii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über
Artikel 1 ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaft-
Der Wortlaut des Abkommens, der Anhänge und Protokolle, lichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in
die Bestandteil des Abkommens sind, der Schlussakte und der Rumänien und
dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und iv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen
rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Wortlaute glei- Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
chermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Der Gemischte aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumä-
Ausschuss genehmigt den bulgarischen und rumänischen Wort- niens zur Europäischen Union.
laut.
Artikel 4
Artikel 2
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer,
Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-
Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die sischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, malte-
Gemeinschaft gelten, sind in diesem Protokoll und seinem sischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumä-
Anhang festgelegt. nischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
Die im Anhang dieses Protokolls vorgesehenen jährlichen zoll- tschechischer, ungarischer und isländischer Sprache abgefasst,
freien Kontingente werden vom 1. Januar 2007 bis zum wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli
zweitausendsieben.
Für die Europäische Gemeinschaft
Für Island
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 25
Anhang
Sonderbestimmungen nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls
Die Gemeinschaft eröffnet folgende neue jährliche zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Island:
KN-Code Warenbezeichnung Jährliches Kontingent
0306 19 30 Gefrorene Kaisergranate 520 Tonnen*)
(Nephrops norvegicus)
0304 19 35 Filets vom Rotbarsch 750 Tonnen
(Sebastes-Arten)
*) Zusätzliches zollfreies Kontingent. Sollte dieses spezielle Kontingent bis Ende 2007 nicht vollständig ausgeschöpft werden, wird die Restmenge auf
2008 übertragen. Dabei werden Ziehungen auf dieses spezielle für 2007 geltende Kontingent am zweiten Arbeitstag in der Kommission nach dem
1. April 2008 beendet. Am folgenden Arbeitstag wird die ungenutzte Restmenge dieses Kontingents für 2007 im Rahmen des entsprechenden Zoll-
kontingents für 2008 zur Verfügung gestellt. Ab diesem Tag sind keine rückwirkenden Ziehungen und keine Rückübertragungen auf das spezielle
Zollkontingent für 2007 mehr möglich.
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
Zusatzprotokoll
zum Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Die Europäische Gemeinschaft – Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren
(KN-Code 0303 51 00): 1 800 Tonnen
und
– Filets und Lappen von Heringen (Clupea harengus, Clupea
das Königreich Norwegen – pallasii), gefroren
(KN-Codes 0304 29 75 und 0304 99 23): 600 Tonnen
gestützt auf das am 14. Mai 1973 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem – Andere Fische, gefroren
Königreich Norwegen (im Folgenden „Abkommen“ genannt) und (KN-Code 0303 79 98): 2 200 Tonnen
die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereier- – Andere Salmonide, gefroren
zeugnissen zwischen Norwegen und der Gemeinschaft, (KN-Code 0303 29 00): 2 000 Tonnen
– Garnelen, geschält und gefroren
in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumä-
(KN-Codes ex1605 20 10, ex1605 20 91 und ex1605 20 99):
niens zur Europäischen Union,
2 000 Tonnen
gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der
Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirt- Artikel 4
schaftsraum,
Die Gemeinschaft hebt bei den 2004 eröffneten Zollkontin-
gestützt auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch genten für gefrorene Makrelen (laufende Nummern 09.0760,
und Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und der Repu- 09.0763 und 09.0778), gefrorene Heringe (laufende Nummer
blik Bulgarien und Rumänien, 09.0752) und gefrorene Heringslappen (laufende Nummer
09.0756) die Voraussetzung „zum industriellen Herstellen“ auf,
so dass die vorgeschriebene besondere Verwendung entfällt.
haben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen festzu-
Entsprechend wird auch die Voraussetzung aufgehoben, dass
legen, die aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und
es sich bei den Erzeugnissen, für die diese Zollkontingente
Rumäniens zur Europäischen Union an dem Abkommen vorzu-
gelten, um Konsumfisch handeln muss.
nehmen sind,
Das geltende zollfreie Kontingent für gefrorene geschälte Garne-
und dieses Protokoll zu schließen: len mit der laufenden Nummer 09.0758 steht für die KN-Codes
ex1605 20 10, ex1605 20 91 und ex1605 20 99 zur Verfügung.
Artikel 1 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember
2008 fasst die Gemeinschaft die beiden geltenden zollfreien
Der Wortlaut des Abkommens, der Anhänge und Protokolle, Kontingente für gefrorene geschälte Garnelen (laufende Num-
die Bestandteil des Abkommens sind, der Schlussakte und der mern 09.0745 und 09.0758) und das in Artikel 3 genannte neue
dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und zusätzliche zollfreie Kontingent von 2 000 Tonnen zusammen
rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Wortlaute gleicher- und stellt das zusammengefasste Zollkontingent für die KN-
maßen verbindlich sind wie die Urschriften. Der Gemischte Aus- Codes ex1605 20 10, ex1605 20 91 und ex1605 20 99 zur Verfü-
schuss genehmigt den bulgarischen und rumänischen Wortlaut. gung.
Ab dem 1. Januar 2009 werden die beiden geltenden Zollkontin-
Artikel 2 gente für gefrorene geschälte Garnelen mit der laufenden
Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Nummer 09.0758 (2 500 Tonnen) bzw. 09.0745 (5 500 Tonnen)
Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in und das neue zusätzliche zollfreie Kontingent in Höhe von
die Gemeinschaft gelten, sind in diesem Protokoll festgelegt. 2 000 Tonnen als drei gesonderte Zollkontingente verwaltet
und für die KN-Codes ex1605 20 10, ex1605 20 91 und
Die in Artikel 3 vorgesehenen jährlichen zollfreien Kontingente ex1605 20 99 zur Verfügung gestellt.
werden vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 angewandt.
Die Höhe der Kontingente nach Artikel 3 wird am Ende dieses Ab dem 15. Juni 2008 fasst die Gemeinschaft die Teilzeiträume
Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen bei den drei geltenden Zollkontingenten für Makrelen (laufende
überprüft. Die Tatsache, dass die Erweiterung des Europäischen Nummern 09.0760, 09.0763 und 09.0778) zu einem einzigen
Wirtschaftsraums nicht am 1. Januar 2007 stattfand, gibt nicht Zeitraum zusammen, der sich vom 15. Juni bis 14. Februar
zu einer Herabsetzung der Kontingente für 2007 Anlass. Die erstreckt.
Kontingente für 2009 werden entsprechend ihrer auf den
30. April 2009 beschränkten Geltungsdauer herabgesetzt. Artikel 5
Für die Zollkontingente gelten die Ursprungsregeln in Protokoll Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und Norwegens
Nr. 3 zum Abkommen. werden bis zum Ende des Jahres 2007 zusammenkommen, um
zu prüfen, ob die Ursprungsregeln in Protokoll Nr. 3 zum Abkom-
men auch auf Erzeugnisse angewandt werden können, die unter
Artikel 3 den Briefwechsel vom 16. April 1973 über den Handel mit
Die Gemeinschaft eröffnet folgende neue zusätzliche jährliche Fischereierzeugnissen fallen.
zollfreie Kontingente:
Artikel 6
– Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber
japonicus, gefroren Dieses Protokoll wird von der Europäischen Gemeinschaft
(KN-Code 0303 74 30): 9 300 Tonnen und Norwegen nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 27
genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftli-
werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen chen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in
Union hinterlegt. Rumänien und
Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. iv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen
Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass
bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in Verbin- des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur
dung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind: Europäischen Union.
i) Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien
und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum, Artikel 7
ii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro-
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, däni-
päischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über
scher, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französi-
ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftli-
scher, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesi-
chen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bul-
scher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni-
garien,
scher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
iii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro- tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abge-
päischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über fasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli
zweitausendsieben.
Für die Europäische Gemeinschaft
Für das Königreich Norwegen
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Enterprise Information Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-11-01)
Vom 12. November 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 24. Juli 2008 eine
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befrei-
ungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Enterprise Information
Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-11-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. Juli 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 29
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. Juli 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0894 vom 24. Juli 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Enterprise Information Services, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-11-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Enterprise Information Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Enterprise Information Services, Inc. wird im Rahmen seines Ver-
trags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Dient als „Telehealth Project Manager“ zur Koordinierung von Unterstützung und
praktischer Hilfe für das European Regional Medical Command und das Landstuhl
Regional Medical Center bei der Umsetzung und Ausführung von Forschungs- und
Durchführungsprogrammen im Bereich Telemedizin, die vom US Army Telemedicine
and Advanced Technology Research Center gefördert werden. Setzt Programme um
und entwickelt Forschungsprojekte zur Unterstützung von Kommandeuren beim Ein-
satz von Telemedizin und anderen modernen Technologien zur besseren Betreuung
von Patienten, die US-Militärangehörige sind. Unterstützt die Erarbeitung und Ausfüh-
rung neuer Projektpläne von den ersten Planungsphasen bis zum Projektabschluss.
Ermittelt und konsolidiert gewonnenes Erfahrungswissen und bereitet dieses zur Ver-
öffentlichung in referierten Fachzeitschriften vor. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Telemedicine Program Consultant/Communications Analyst.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Enterprise Information Services, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-11-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Enterprise Information Services, Inc. endet. Sie tritt
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Juni 2007 bis
14. Juni 2012 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-
trags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 24. Juli 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0894
vom 24. Juli 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
24. Juli 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 31
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Care in Faith“ und „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-28-01, DOCPER-TC-07-05)
Vom 12. November 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom
21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. Oktober 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen
„Care in Faith“ und „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-28-01,
DOCPER-TC-07-05) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 23. Oktober 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
Auswärtiges Amt Berlin, den 23. Oktober 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1088 vom 23. Oktober 2008 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter
Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den nach-
folgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichterung der
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. a) Das Unternehmen Care in Faith wird auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-TC-28-01 mit einer Laufzeit vom 1. September
2008 bis 31. August 2013 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt qualifiziertes und erfahrenes Pflegepersonal („Registered
Nurses“) zur Verfügung, um bei der 52nd Medical Group ein auf den Konzeptionen
des Utilization Management (UM) und des Case Management (CM) basierendes
Programm einzuführen. Unter UM versteht man einen organisationsweiten inter-
disziplinären Ansatz, um Qualitäts-, Risiko- und Kostenerwägungen bei der
Patientenbetreuung in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Übergeordnetes
Ziel des UM ist die Aufrechterhaltung von Qualität und Effizienz bei der Erbringung
von Gesundheitsdienstleistungen, indem der Patient die angemessene Betreuung
erhält, alle bestehenden Krankenkassenleistungen und Gemeinschaftsressourcen
aufeinander abgestimmt und gleichzeitig die Kosten minimiert werden. CM ist ein
kooperativer Prozess zur Beurteilung, Planung, Umsetzung, Abstimmung, Be-
obachtung und Auswertung von Optionen und Dienstleistungen, um den komple-
xen Anforderungen in der Gesundheitsversorgung durch Kommunikation und ver-
fügbare Ressourcen mit dem Ziel der Förderung qualitativ hochwertiger und kos-
teneffizienter Resultate gerecht zu werden. Vordringliches Ziel des CM ist es, die
medizinischen Ressourcen zu ermitteln, die am besten geeignet sind, den Patien-
ten optimal zu betreuen und für den Patienten die bestmöglichen Resultate zu
erzielen, indem Betreuung und Pflege des Patienten in Form eines kontinuierlichen
Prozesses geleistet wird, unzusammenhängende Einzelpflegeleistungen in den
verschiedenen Bereichen vermieden und somit die Lebensqualität des Patienten
erhöht und die Kosten eingedämmt werden. Dieser Vertrag umfasst die folgende
Tätigkeit: Certified Nurse.
b) Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-05 mit einer Laufzeit vom
19. September 2008 bis 18. September 2013 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt spezialisierte Dienstleistungen für Angehörige der
Streitkräfte und deren Familien im Rahmen stationärer oder ambulanter Behand-
lung beim Landstuhl Regional Medical Center, beim Heidelberg Medical
Command und beim Bavaria Medical Command sowie den jeweils zugeord-
neten Außenstellen. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen für: Risiko-
gruppen einschließlich Soldaten, denen aufgrund körperlicher oder verhaltens-
bedingter Schäden oder Krankheiten die medizinische Entlassung bevorsteht,
Soldaten, die im militärischen Einsatz verwundet worden sind, und Familien von
im Einsatz getöteten Soldaten. Die Dienstleistungen werden von einem
multidisziplinären Team, das aus Angehörigen von Gesundheitsberufen besteht,
für Patienten erbracht, die im Rahmen des militärischen Gesundheitssystems
anspruchsberechtigt sind. Der Auftragnehmer wird kurz- und langfristige
Behandlungsmodelle, Modelle der Konsultation zwischen Patient und Dienstleister
sowie allgemeine Aufklärung nutzen, um medizinische und psychologische
Fragen anzugehen, und wird die Patientenakten von stationären und ambulanten
Patienten verwalten. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Certified
Nurse, Occupational Therapist, Physician, Physician Assistant, Physical Therapist,
Psychotherapist, Social Worker und Speech-Language Therapist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 33
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-
der tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-
barung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-
den Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das
genannte Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. Oktober 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1088
vom 23. Oktober 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
23. Oktober 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicherma-
ßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „Military Professional Resources, Inc. (MPRI)“
(Nr. DOCPER-AS-09-09)
Vom 12. November 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. August 2008
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen „Military
Professional Resources, Inc. (MPRI)“ (Nr. DOCPER-AS-09-09) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. August 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 35
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0958 vom 28. August 2008 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung
der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 15. April 2008 zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundes-
republik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
das Unternehmen Raytheon Technical Services Company, LLC (DOCPER-AS-57-02)
(amerikanische Verbalnote Nummer 0427)
Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Raytheon Technical Services
Company, LLC einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen. Das Unternehmen Raytheon Technical Services Company, LLC hat als
Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag mit dem Subunternehmen
Military Professional Resources, Inc. (MPRI) geschlossen, um seine vertraglichen Ver-
pflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Subunternehmen Military Professional Resources, Inc. (MPRI) zur Erleichterung der Tätig-
keit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen Military Professional Resources, Inc. (MPRI) wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-09-09 mit
einer Laufzeit vom 1. Dezember 2007 bis 30. April 2017 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Im Rahmen des Warfighter Field Operations Customer Support (FOCUS) werden
integrierter Life-Cycle Support und Dienstleistungen für Ausbildungsgeräte, Simulato-
ren und Simulationen (Training Aids, Devices, Simulators and Simulation/TADSS)
sowie Ausbildungsunterstützung für das US-Militär erbracht. Die Unterstützung
umfasst nicht personengebundene technische Dienstleistungen für realistische,
virtuelle und aufbauende Ausbildungsgeräte, unter anderem: Instrumentierungssyste-
me, Kommunikationssysteme, Schieß- und Zielübungsgeräte, Simulatoren für Boden-
manöver und Flugbewegungen sowie Computersimulation für das Anfänger- und
Fortgeschrittenentraining von US-Militärangehörigen. Der Auftragnehmer erbringt
logistische und technische Dienstleistungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Training Specialist (Anhang IV.1.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit
Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der
darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des
Notenwechsels, werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Haupt-
vertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-57-02) oder der Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage
der Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte
und dem dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den
unter Nummer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende
Vertrag endet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen
nach Ablauf des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein
Folgeauftrag vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Been-
digung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei
Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. August 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0958
vom 28. August 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
28. August 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 37
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Verbreitung
der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 26. November 2008
I.
Das Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Verbreitung der durch Satel-
liten übertragenen programmtragenden Signale (BGBl. 1979 II S. 113) ist nach
seinem Artikel 10 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
El Salvador am 22. Juli 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation
Moldau, Republik am 28. Oktober 2008.
II.
E l S a l v a d o r hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 22. April 2008
folgende N o t i f i k a t i o n abgegeben:
(Übersetzung)
Notification (Translation) (Original: Span- Notifikation (Übersetzung) (Original: Spa-
ish) nisch)
“Therefore, the Government of the „Die Regierung der Republik El Salvador
Republic of El Salvador states, in respect erklärt daher in Bezug auf Artikel 2 Ab-
of the provisions of paragraph 2 of article 2 satz 2 des Übereinkommens, dass die sal-
of the Convention, that Salvadorian law vadorianischen Rechtsvorschriften die
does not set a limit on the length of Genehmigungsdauer für die Verbreitung
authorization for the distribution of a eines programmtragenden Signals nicht
programme-carrying signal and leaves it zeitlich begrenzen und es dem Programm-
open for the owner of the programme to eigentümer überlassen, bei der Erlaubnis-
determine the length of authorization when oder Genehmigungserteilung die Geneh-
granting the permit or authorization.” migungsdauer festzulegen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Februar 2008 (BGBl. II S. 228).
Berlin, den 26. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 11. Dezember 2008
I.
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
(BGBl. 2000 II S. 1393) ist nach seinem Artikel 126 Absatz 2 für folgende wei-
tere Staaten in Kraft getreten:
Cookinseln am. 1. Oktober 2008
Suriname am 1. Oktober 2008.
II.
F r a n k r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
13. August 2008 die R ü c k n a h m e seiner bei Ratifikation angebrachten
E r k l ä r u n g nach Artikel 124 des Statuts (vgl. die Bekanntmachung vom
28. Februar 2003, BGBl. II S. 293, 300) mit Wirkung vom 15. Juni 2008 notifi-
ziert.
S u r i n a m e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. August
2008 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with article 87 para- „Im Einklang mit Artikel 87 Absätze 1
graph 1 and 2 of the Rome Statute of the und 2 des Römischen Statuts des Interna-
International Criminal Court, the Govern- tionalen Strafgerichtshofs erklärt die
ment of the Republic of Suriname declares Regierung der Republik Suriname, dass
that all requests for cooperation and any alle Ersuchen um Zusammenarbeit und
other supporting documents that it alle zur Begründung beigefügten Unterla-
receives from the Court shall be transmitted gen, die sie vom Gerichtshof erhält, auf
through diplomatic channels in English, diplomatischem Weg in Englisch, einer der
which is one of the working languages of Arbeitssprachen des Gerichtshofs, zusam-
the Court along with the translation into men mit einer Übersetzung ins Niederlän-
Dutch, which is the official language of the dische, der Amtssprache der Republik
Republic of Suriname.” Suriname, zu übermitteln sind.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2008 (BGBl. II S. 683).
Berlin, den 11. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 39
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Haager Übereinkommens
über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Vom 12. Dezember 2008
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. März 2007 zu dem Haager
Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von
Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323) wird bekannt gemacht, dass das Überein-
kommen nach seinem Artikel 57 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2009
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde war am 3. April 2007 bei der Regie-
rung des Königreichs der Niederlande hinterlegt worden.
Das Übereinkommen wird nach seinem Artikel 57 Absatz 1 ferner für folgen-
de weitere Staaten am 1. Januar 2009 in Kraft treten:
Frankreich
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen und Angaben zur
Zentralen Behörde
Vereinigtes Königreich
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen und Angaben zur
Zentralen Behörde.
II.
D e u t s c h l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde den nach-
folgend abgedruckten V o r b e h a l t notifiziert:
„Die Bundesrepublik Deutschland legt gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 56 des Über-
einkommens einen Vorbehalt gegen die Verwendung der französischen Sprache ein.“
F r a n k r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 18. Septem-
ber 2008 die nachfolgend abgedruckten E r k l ä r u n g e n und Angaben zur
Z e n t r a l e n B e h ö r d e notifiziert:
(Übersetzung)
«La France déclare, au titre du paragra- „Frankreich erklärt aufgrund des Arti-
phe 2 de l’article 32, que les demandes kels 32 Absatz 2, dass Ersuchen um Mittei-
d’informations faites par une autorité com- lung sachdienlicher Informationen für den
pétente en vertu de la Convention, à toute Schutz eines Erwachsenen nach Artikel 32
autorité française détenant des informa- Absatz 1, die von einer nach dem Überein-
tions utiles pour la protection d’un adulte, kommen zuständigen Behörde an eine
en vue de leur communication selon l’arti- über solche Informationen verfügende fran-
cle 32, paragraphe 1, ne pourront être zösische Behörde gerichtet werden, nur
acheminées que par l’intermédiaire de l’Au- über die französische Zentrale Behörde zu
torité centrale française. übermitteln sind.
La France déclare, au titre de l’article 42, Frankreich erklärt aufgrund des Arti-
que les demandes prévues aux articles 8 kels 42, dass Ersuchen nach den Artikeln 8
et 33 devront être adressées par l’autorité und 33 von der zuständigen Behörde des
compétente de l’État contractant au procu- Vertragsstaats an den Oberstaatsanwalt
reur de la République près le tribunal de bei dem Großinstanzgericht, beziehungs-
grande instance ou, dans les collectivités weise in den Überseegebieten und in Neu-
d’outre-mer et en Nouvelle-Calédonie, près kaledonien bei dem jeweils entsprechen-
la juridiction qui en tient lieu: den Gericht, zu richten sind,
– dans le ressort duquel la mesure de pro- – in dessen Zuständigkeitsbereich die
tection doit être prise, s’agissant des Schutzmaßnahme getroffen werden soll
demandes prévues à l’article 8, ou, (bei Ersuchen nach Artikel 8) oder
– dans le ressort duquel est situé l’établis- – in dessen Zuständigkeitsbereich die Ein-
sement ou le placement est envisagé, richtung liegt oder die Unterbringung
s’agissant des demandes prévues à l’ar- erwogen wird (bei Ersuchen nach Arti-
ticle 33.» kel 33).“
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Zentrale Behörde nach Artikel 28 Absatz 1:
Ministère de la Justice
Direction des Affaires civiles et du Sceau
Sous-Direction du droit économique
Bureau de l’entraide civile et commerciale internationale
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde am 5. November 2003 die nachfolgend abgedruckten E r k l ä r u n g e n
und Angaben zur Z e n t r a l e n B e h ö r d e notifiziert:
(Übersetzung)
“The United Kingdom declares, in accor- „Das Vereinigte Königreich erklärt nach
dance with Article 55, that the Convention Artikel 55, dass das Übereinkommen nur
shall extend to Scotland only, and that it auf Schottland erstreckt wird und dass es
may modify this declaration by submitting diese Erklärung durch Abgabe einer neuen
another declaration at any time. Erklärung jederzeit ändern kann.
The United Kingdom also declares, in Das Vereinigte Königreich erklärt darüber
accordance with Article 32 paragraph 2, hinaus nach Artikel 32 Absatz 2, dass ein
that a request for information relevant to Ersuchen um sachdienliche Informationen
the protection of an adult made under Art- für den Schutz eines Erwachsenen nach
icle 32 paragraph 1 may be communicated Artikel 32 Absatz 1 den schottischen
to the Scottish authorities only through the Behörden nur über die schottische Zentra-
Scottish Central Authority.” le Behörde übermittelt werden kann.“
Zentrale Behörde nach Artikel 28 Absatz 1:
Scottish Executive Justice Department
St. Andrew’s House
Regent Road
Edinburgh
Scotland
EH1 3DG
Tel.: (0044) (0) 131 244 4829
Fax: (0044) (0) 131 244 4848
Berlin, den 12. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l