270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. März 2008
Das in Rabat am 11. Februar 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem
Artikel 5
am 11. Februar 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. März 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. Darlehen von insgesamt 29 500 000,– EUR (in Worten: neun-
undzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vor-
und
haben
die Regierung des Königreichs Marokko –
a) „Wasserkraftwerk Tilougguit“ bis zu 12 500 000,– EUR (in
Worten: zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich b) „Beitrag zum Nationalen Abwasserprogramm (PNA)“ bis
Marokko, zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),
c) „Sektorprogramm Wasserversorgung IV“ bis zu
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Euro),
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-
ben festgestellt worden ist;
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- 2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, zur Durchführung und Betreuung für das unter Nummer 1
Buchstabe c) genannte Vorhaben bis zu 3 200 000,– EUR (in
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Worten: drei Millionen zweihunderttausend Euro);
im Königreich Marokko beizutragen,
3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 7 500 000,– EUR (in
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro) für die
lungen vom 12. und 13. September 2006 Vorhaben
a) „Unterstützung bei der Umsetzung der nationalen Initia-
sind wie folgt übereingekommen: tive für menschliche Entwicklung (lNDH)“ bis zu
5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),
Artikel 1 b) „Refinanzierungsfonds für Mikrofinanzinstitutionen“ bis
zu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhun-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
derttausend Euro),
licht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen,
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-
Beträge zu erhalten: schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditga-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 271
rantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst- zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
Maßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Anwendung.
Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen
(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
nahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 4 und Absatz 5 werden
erfüllen;
in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-
4. Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien- und men verwendet werden.
Fachkräftefonds bis zu 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Mil- Artikel 2
lion fünfhunderttausend Euro), der für ein noch festzulegen-
des Vorhaben reprogrammiert werden soll. (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträ- schen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der
gen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland beste- Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Deckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 46 500 000,– unterliegen.
EUR (in Worten: sechsundvierzig Millionen fünfhunderttausend
Euro) zur Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4
Zusammenarbeit durch die KfW für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-
Buchstaben a, b und c genannten Vorhaben zu übernehmen. ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und
Die Bürgschaft teilt sich wie folgt auf: Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014.
a) für das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Vorha-
ben (Wasserkraftwerk Tilougguit) bis zu 22 500 000,– EUR (in (3) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
Worten: zweiundzwanzig Millionen fünfhunderttausend selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
Euro), lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
b) für das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorha- garantieren.
ben (Beitrag zum Nationalen Abwasserprogramm (PNA)) bis
zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro), (4) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
c) für das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannte Vor- zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
haben (Sektorprogramm Wasserversorgung IV) bis zu ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
14 000 000,– EUR (in Worten: vierzehn Millionen Euro). der KfW garantieren.
(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Artikel 3
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so
Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Steuern und Abgaben, die der KfW gegenüber dem Königreich
der Regierung des Königreichs Marokko, von der KfW für dieses
Marokko im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung
Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen Finanzierungsbeiträge
der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnten Verträge
ein Darlehen zu erhalten.
eventuell entstehen, so dass die KfW dem Königreich Marokko
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- weder Steuern noch öffentliche Abgaben zahlen muss.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere Artikel 4
Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 3
bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor- Die Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den
haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und
als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
werden. für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-
Artikel 5
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen Kraft.
Geschehen zu Rabat am 11. Februar 2008 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des ara-
bischen Wortlautes ist der französische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Haas
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Salaheddine Mezouar
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 5. März 2008
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren
in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II S. 113) wird nach seinem
Artikel 14 Abs. 3 für
Polen am 21. August 2008
in Kraft treten.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär des Europarats am 6. Juni 2006
notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r von Serbien und
Montenegro als durch alle für Serbien und Montenegro in Kraft getretenen
Europaratsübereinkommen gebunden betrachtet. Somit ist auch das Euro-
päische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tier-
haltungen im Verhältnis zu Montenegro weiterhin in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Oktober 2007 (BGBl. II S. 1680).
Berlin, den 5. März 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Vom 5. März 2008
Das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüber-
schreitende Fernsehen (BGBl. 1994 II S. 638) in seiner durch das Protokoll vom
9. September 1998 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das
grenzüberschreitende Fernsehen geänderten Fassung (BGBl. 2000 II S. 1090)
wird nach seinem Artikel 29 Abs. 4 für
Montenegro am 1. Juni 2008
in Kraft treten.
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 5. März 2008
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren
in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II S. 113) wird nach seinem
Artikel 14 Abs. 3 für
Polen am 21. August 2008
in Kraft treten.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär des Europarats am 6. Juni 2006
notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r von Serbien und
Montenegro als durch alle für Serbien und Montenegro in Kraft getretenen
Europaratsübereinkommen gebunden betrachtet. Somit ist auch das Euro-
päische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tier-
haltungen im Verhältnis zu Montenegro weiterhin in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Oktober 2007 (BGBl. II S. 1680).
Berlin, den 5. März 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Vom 5. März 2008
Das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüber-
schreitende Fernsehen (BGBl. 1994 II S. 638) in seiner durch das Protokoll vom
9. September 1998 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das
grenzüberschreitende Fernsehen geänderten Fassung (BGBl. 2000 II S. 1090)
wird nach seinem Artikel 29 Abs. 4 für
Montenegro am 1. Juni 2008
in Kraft treten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 273
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde am 26. Februar 2008 die Anschrift der nach Artikel 19
Abs. 2 des Übereinkommens zuständigen Behörde wie folgt notifiziert:
Ministère de la Culture, du Sport et des Médias du Monténégro
Vuka Karadzica 3
81000 Podgorica
Montenegro
Tél.: +382.81.231.540/231.617
Fax: +382.81.231.540/231.617
Email: kabinet@min-kulture.mn.yu
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. April 2007 (BGBl. II S. 679).
Berlin, den 5. März 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-marokkanischen Vertrags
über die gegenseitige Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
sowie über das Außerkrafttreten
des früheren Vertrags vom 31. August 1961
Vom 26. März 2008
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 2004 zu dem Vertrag vom
6. August 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Marokko über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBl. 2004 II S. 333) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag
nach seinem Artikel 14 Abs. 2
am 12. April 2008
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 12. März 2008 in Berlin ausgetauscht.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 15 dieses Vertrags der
Vertrag vom 31. August 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Marokko über die Förderung von Kapitalanlagen (BGBl. 1967 II
S. 1641; 1968 II S. 8)
mit Ablauf des 11. April 2008
außer Kraft treten wird.
Berlin, den 26. März 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 26. März 2008
I.
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206) wird nach sei-
nem Artikel 38 Abs. 5 im Verhältnis der B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d
zu folgenden weiteren Staaten in Kraft treten:
Dominikanische Republik am 1. April 2008
Fidschi am 1. April 2008.
II.
Folgende Staaten haben Angaben zu z e n t r a l e n B e h ö r d e n notifiziert:
D o m i n i k a n i s c h e R e p u b l i k am 2. September 2004:
National Council for the Childhood and Adolescence (CONANI)
Avenida México esq. 30 de Marzo
Oficinas Gubernamentales, Edificio „D“ Primer Nivel
Apartado Postal 2081
Santo Domingo, Dominikanische Republik
Tel.: (00.1.809) 685.9161
Fax: (00.1.809) 685.9165
F i d s c h i am 8. Januar 2003:
Ministry for Social Welfare & Poverty Alleviation
P.O. Box 2127
Government Buildings
Suva
Republik Fidschi-Inseln
Fax: +679 330 5110
Tel.: +679 331 2848 / 331 5931
K r o a t i e n am 29. Oktober 2007:
Ministry of Health and Social Welfare
Ksaver 200a
10000 Zagreb
Kroatien
Tel.: +385 (1) 4607555 / + 385 (1) 4698459
Fax: +385 (1) 4698462
E-Mail: lidija.budimovic@mzss.hr und marija.stojevic@mzss.hr
P e r u am 28. Januar 2008:
Ministerio de la Mujer y Desarrollo Social (MIMDES)
Adresse: Jirón Camaná 616, 7° Piso
Lima 1, Peru
Tel.: +51 (1) 501 2000 oder +51 (1) 501 2272, Durchwahl 7003
Fax: +51 (1) 501 2312 oder +51 (1) 501 2310
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 275
Kontaktpersonen:
Dr. Javier Ruiz-Eldredge Vargas
Director de Niñas, Niños y Adolescentes
E-Mail: eruiz@mimdes.gob.pe
Dra. Jenny Yamamoto Umezaki
Abogada de la Dirección de Niñas, Niños y Adolescentes
E-Mail: jyamamoto@mimdes.gob.pe
Dr. Alberto Arenas Cornejo
Abogado de la Dirección de Niñas, Niños y Adolescentes
E-Mail: aarenas@mimdes.gob.pe
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 56).
Berlin, den 26. März 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
Vom 27. März 2008
I.
Das Internationale Abkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung
von Regeln über Konnossemente nebst Zeichnungsprotokoll (RGBl. 1939 II
S. 1049) ist nach seinem Artikel 14 für
Litauen am 2. Juni 2004
in Kraft getreten.
II.
Das Abkommen ist am 15. Januar 2008 von Paraguay gekündigt worden; das
Abkommen wird daher nach seinem Artikel 15 für
Paraguay am 15. Januar 2009
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juni 2002 (BGBl. II S. 1684).
Berlin, den 27. März 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008
Bekanntmachung
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. März 2008
Das in Berlin am 6. März 2008 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Republik Vietnam über Finanzielle Zusammenarbeit
„Stadtbahn Ho-Chi-Minh-Stadt“ ist nach seinem Artikel 5
am 6. März 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. März 2008
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Dr. K a r l - E r n s t B r a u n e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über Finanzielle Zusammenarbeit
„Stadtbahn Ho-Chi-Minh-Stadt“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Mischfinanzie-
rungsdarlehen in Höhe von insgesamt bis zu 240 750 000,– EUR
und
(in Worten: zweihundertvierzig Millionen siebenhundertfünfzig-
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam – tausend Euro) für die Mitfinanzierung der Stadtbahn in Ho-Chi-
Minh-Stadt zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen digkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. Die aus dem
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialis- Darlehen zu finanzierenden Lieferungen und Leistungen müssen
tischen Republik Vietnam, von Unternehmen erbracht werden, die ihren Sitz in der Bundes-
republik Deutschland haben, dort einen bedeutenden Teil ihrer
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch wirtschaftlichen Tätigkeit ausüben und deren Lieferungen und
partnerschaftliche Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, Leistungen für das Projekt im Wesentlichen dort ihren Ursprung
haben.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Das Mischfinanzierungsdarlehen besteht aus
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
a) einem Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 85 750 000,–
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung EUR (in Worten: fünfundachtzig Millionen siebenhundertfünf-
in der Sozialistischen Republik Vietnam beizutragen – zigtausend Euro) und
b) einem Darlehen in Höhe von bis zu 155 000 000,– EUR (in
sind wie folgt übereingekommen:
Worten: einhundertfünfundfünfzig Millionen Euro).
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-
Artikel 1
sätzlich bereit, für das in Absatz 1 genannte Vorhaben zusätzlich
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- zu den in Absatz 1 genannten Beträgen, im Rahmen der in der
licht es der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, von Bundesrepublik Deutschland bestehenden innerstaatlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 277
Richtlinien und bei Vorliegen der Deckungsvoraussetzungen Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen
eine Finanzkreditbürgschaft von bis zu 155 000 000,– EUR (in können, gegenüber der KfW garantieren.
Worten: einhundertfünfundfünfzig Millionen Euro) zur Ermög-
(4) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,
lichung des Mischfinanzierungskredits durch die KfW zu über-
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der
nehmen.
KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zu einem Verträge garantieren.
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
rungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vor- Artikel 3
habens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt die
Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-
dieses Abkommen Anwendung. ben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Sozialis-
tischen Republik Vietnam erhoben werden.
Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Artikel 4
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam überlässt
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der bei den sich aus der Gewährung des Darlehens und des Finan-
KfW und der Sozialistischen Republik Vietnam zu schließenden zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
Rechtsvorschriften unterliegen. feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
entfällt, soweit der entsprechende Finanzierungs- und Darle- kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
hensvertrag nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusage- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
jahr geschlossen wurde. Für diese Beträge endet die Frist mit eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Ablauf des 31. Dezember 2016. Genehmigungen.
(3) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,
Artikel 5
soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird
etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Berlin am 6. März 2008 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden
Peter Hintze
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Tr a n X u a m H u
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 27. März 2008
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen als Verwahrer des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II
S. 149) am 14. Dezember 2007 folgende E m p f a n g s s t e l l e sowie Ü b e r -
m i t t l u n g s b e h ö r d e nach Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens noti-
fiziert:
Bundesamt für Justiz
53094 Bonn
Tel.: + 49 228 99 410-40
Fax: + 49 228 99 410-5202
E-Mail: auslandsunterhalt-2@bfj.bund.de
Homepage: http://www.bundesjustizamt.de
Die R e p u b l i k M o l d a u hat am 7. November 2007 folgende E r k l ä r u n g
zu den nach Artikel 2 des Übereinkommens zu benennenden Behörden notifiziert:
(Übersetzung)
«… a l’honneur de le notifier, qu’en vertu „… beehrt sich ihm mitzuteilen, dass
de l’article 2, paragraphe 1 et 2 de la nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des in New
Convention concernant l’obtention de la York am 20. Juni 1956 beschlossenen
pension d’entretien à l’étranger, fait à New Übereinkommens über die Geltendma-
York, le 20 juin 1956, l’autorité compétente chung von Unterhaltsansprüchen im Aus-
de la République de Moldova, designé land folgende Behörde als Übermittlungs-
comme autorité transmetteur et d’institu- und Empfangsstelle der Republik Moldau
tion intermédiaire est: Le Ministère de la bestimmt wird: Le Ministère de la Justice
Justice de la République de Moldova, de la République de Moldova, rue 31 Août
rue 31 Août 1989, 82, Chisinau, MD-2012, 1989, 82, Chisinau, MD-2012, Republik
République de Moldova.» Moldau.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. November 2007 (BGBl. II S. 1994).
Berlin, den 27. März 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 279
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
und des Protokolls hierzu
Vom 3. April 2008
I.
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 für
Japan am 10. Dezember 2007
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300)
ist nach seiner Ziffer 10 Abs. b für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 10. August 2007
Japan am 10. Dezember 2007
nach Maßgabe der unter IV. abgedruckten Erklärung.
III.
M o n t e n e g r o hat dem Generaldirektor der UNESCO am 26. April 2007
notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r von Serbien und
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner Unabhängigkeits-
erklärung, als durch sämtliche Übereinkommen und Protokolle der UNESCO,
deren Vertragspartei Serbien und Montenegro war, gebunden betrachtet. Somit
sind auch die Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
und das Protokoll hierzu für Montenegro weiterhin in Kraft (vgl. die Bekannt-
machung vom 11. Februar 2002, BGBl. II S. 638).
IV.
J a p a n hat dem Generaldirektor der UNESCO am 10. September 2007 bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Protokoll vom 14. Mai 1954 nach-
stehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“In applying the provisions of para- „Bei der Anwendung des Abschnitts I
graph 3 of I of the Protocol, Japan will fulfill Ziffer 3 des Protokolls wird Japan die dort
the obligation under those provisions in a genannte Verpflichtung im Einklang mit sei-
manner consistent with its domestic laws nen innerstaatlichen Gesetzen einschließ-
including the civil code. Japan will be, lich des Zivilgesetzbuchs erfüllen. Japan
therefore, bound by the provisions of Sec- wird somit durch Abschnitt I des Protokolls
tion I of the Protocol to the extent that their insoweit gebunden sein, als die Einhaltung
fulfillment is compatible with the above- der Bestimmungen mit den oben genann-
mentioned domestic laws.” ten innerstaatlichen Gesetzen vereinbar
ist.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. April 2007 (BGBl. II S. 733).
Berlin, den 3. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Vom 3. April 2008
Das Übereinkommen vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe (BGBl. 1985 II S. 714) ist nach seinem Artikel 57 Abs. 2 für
die
Andengemeinschaft am 24. Januar 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Februar 2008 (BGBl. II S. 174).
Berlin, den 3. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 3. April 2008
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung – BGBl. 2004 II
S. 1507 – von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das
Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller
Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken
können, (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958; 1993 II S. 935) wird
nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkom-
mens für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Portugal am 22. August 2008
Slowenien am 7. August 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2007 (BGBl. II S. 1919).
Berlin, den 3. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Vom 3. April 2008
Das Übereinkommen vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe (BGBl. 1985 II S. 714) ist nach seinem Artikel 57 Abs. 2 für
die
Andengemeinschaft am 24. Januar 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Februar 2008 (BGBl. II S. 174).
Berlin, den 3. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 3. April 2008
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung – BGBl. 2004 II
S. 1507 – von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das
Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller
Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken
können, (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958; 1993 II S. 935) wird
nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkom-
mens für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Portugal am 22. August 2008
Slowenien am 7. August 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2007 (BGBl. II S. 1919).
Berlin, den 3. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 281
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 3. April 2008
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405) ist nach
seinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Bahamas am 28. Februar 2008
Kiribati am 23. Februar 2005
Niue am 20. Juli 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. November 2004 (BGBl. 2005 II S. 11).
Berlin, den 3. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 3. April 2008
I.
Das Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Dschibuti am 30. November 2007
in Kraft getreten.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generaldirektor der UNESCO am 26. April 2007
notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r von Serbien und
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner Unabhängigkeitser-
klärung, als durch sämtliche Übereinkommen und Protokolle der UNESCO,
deren Vertragspartei Serbien und Montenegro war, gebunden betrachtet. Somit
ist auch das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
für Montenegro weiterhin in Kraft (vgl. die Bekanntmachung vom 22. März
2002, BGBl. II S. 1040).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Januar 2007 (BGBl. II S. 224).
Berlin, den 3. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 281
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 3. April 2008
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405) ist nach
seinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Bahamas am 28. Februar 2008
Kiribati am 23. Februar 2005
Niue am 20. Juli 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. November 2004 (BGBl. 2005 II S. 11).
Berlin, den 3. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 3. April 2008
I.
Das Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Dschibuti am 30. November 2007
in Kraft getreten.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generaldirektor der UNESCO am 26. April 2007
notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r von Serbien und
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner Unabhängigkeitser-
klärung, als durch sämtliche Übereinkommen und Protokolle der UNESCO,
deren Vertragspartei Serbien und Montenegro war, gebunden betrachtet. Somit
ist auch das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
für Montenegro weiterhin in Kraft (vgl. die Bekanntmachung vom 22. März
2002, BGBl. II S. 1040).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Januar 2007 (BGBl. II S. 224).
Berlin, den 3. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
und der Zusatzprotokolle zu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
über den Schutz der Opfer internationaler und
nicht internationaler bewaffneter Konflikte
– Protokolle I und II –
Vom 3. April 2008
I.
Die vier Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II
S. 781, 783, 813, 838, 917; 1956 II S. 1586)
I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
III. Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen,
IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten
sind für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Montenegro am 2. Februar 2007
Nauru am 27. Dezember 2006.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Kon-
flikte – Protokoll I – (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551; 1997 II S. 1366) ist nach sei-
nem Artikel 95 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Haiti am 20. Juni 2007
Montenegro am 2. Februar 2007
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
Nauru am 27. Dezember 2006.
III.
M o n a c o hat dem Schweizerischen Bundesrat als Verwahrer am 26. Okto-
ber 2007 folgende E r k l ä r u n g zum Protokoll I notifiziert:
(Übersetzung)
“… déclarons, par les présentes, recon- „... erklären wir hiermit, dass wir gegen-
naître ipso facto et sans accord spécial, à über jeder anderen Hohen Vertragspartei,
l'égard de toute autre Haute Partie Con- welche dieselbe Verpflichtung übernimmt,
tractante qui accepte la même obligation, die Zuständigkeit der Internationalen
la compétence de la Commission Interna- Ermittlungskommission zur Untersuchung
tionale d’Etablissement des Faits pour der Behauptungen einer solchen anderen
enquêter sur les allégations d’une telle Partei, wie in Artikel 90 des Zusatzproto-
autre Partie, comme l’y autorise l’article 90 kolls I zu den Genfer Abkommen von 1949
du Protocole I additionnel aux Conventions vorgesehen, von Rechts wegen und ohne
de Genève de 1949 …” besondere Übereinkunft anerkennen ...“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 283
M o n t e n e g r o hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Protokoll I am
2. August 2006 die folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Republic of Montenegro declares „Die Republik Montenegro erklärt, dass
that it recognizes ipso facto and without sie gegenüber jeder anderen Hohen Ver-
special agreement, in relation to any other tragspartei, welche dieselbe Verpflichtung
High Contracting Party accepting the same übernimmt, die Zuständigkeit der Interna-
obligation, the competence of the Interna- tionalen Ermittlungskommission zur Unter-
tional Fact-Finding Commission to enquire suchung der Behauptungen einer solchen
into allegations by such other Party, as au- anderen Partei, wie in Artikel 90 des
thorized by Article 90 of Protocol I additio- Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkom-
nal to the Geneva Conventions of 12 August men vom 12. August 1949 vorgesehen, von
1949.” Rechts wegen und ohne besondere Über-
einkunft anerkennt.“
IV.
Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter
Konflikte – Protokoll II – (BGBl. 1990 II S. 1550, 1637) ist nach seinem Artikel 23
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Haiti am 20. Juni 2007
Montenegro am 2. Februar 2007
Nauru am 27. Dezember 2006
Sudan am 13. Januar 2007.
V.
Die U k r a i n e hat am 30. Juni 2006 die R ü c k n a h m e ihrer bei Ratifikation
am 3. August 1954 bestätigten Vorbehalte (BGBl. 1954 II S. 1001) zu den vier
Genfer Rotkreuz-Abkommen erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
15. März 2006 (BGBl. II S. 339) und vom 24. April 2006 (BGBl. II S. 467).
Berlin, den 3. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über nukleare Sicherheit
Vom 4. April 2008
Das Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit
(BGBl. 1997 II S. 130) ist nach seinem Artikel 31 Abs. 2 für
Estland am 4. Mai 2006
Indien am 29. Juni 2005
Malta am 13. Februar 2008
Nigeria am 3. Juli 2007
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. September 2006 (BGBl. II S. 916).
Berlin, den 4. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Gemeinsamen Protokolls über die Anwendung
des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens
Vom 4. April 2008
Das Gemeinsame Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung
des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II
S. 202) ist nach seinem Artikel VII Abs. 1 Satz 2 für die
Türkei am 26. Juni 2007
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. November 2001 (BGBl. II S. 1352).
Berlin, den 4. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über nukleare Sicherheit
Vom 4. April 2008
Das Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit
(BGBl. 1997 II S. 130) ist nach seinem Artikel 31 Abs. 2 für
Estland am 4. Mai 2006
Indien am 29. Juni 2005
Malta am 13. Februar 2008
Nigeria am 3. Juli 2007
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. September 2006 (BGBl. II S. 916).
Berlin, den 4. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Gemeinsamen Protokolls über die Anwendung
des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens
Vom 4. April 2008
Das Gemeinsame Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung
des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II
S. 202) ist nach seinem Artikel VII Abs. 1 Satz 2 für die
Türkei am 26. Juni 2007
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. November 2001 (BGBl. II S. 1352).
Berlin, den 4. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 285
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 8. April 2008
I.
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1992 II S. 1246) wird nach seinem
Artikel 9 Abs. 2 für
Moldau, Republik am 23. April 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen
in Kraft treten.
II.
Die R e p u b l i k M o l d a u hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Januar 2008 nachstehende
V o r b e h a l t e und E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
Réserves et Déclarations (Traduction) Erklärungen und Vorbehalte (Übersetzung)
(Original: moldove) (Original: Moldauisch)
Jusqu’au plein rétablissement de l’inté- Bis zur vollständigen Wiederherstellung
grité territoriale de la République de Moldo- der territorialen Unversehrtheit der Repu-
va, les dispositions du protocole ne s’ap- blik Moldau findet das Protokoll nur auf das
pliquent qu’au territoire effectivement placé Gebiet Anwendung, das von den Behörden
sous le contrôle des autorités de la Répu- der Republik Moldau tatsächlich kontrol-
blique de Moldova. liert wird.
Le Comité des Droits de l’Homme ne Der Ausschuss für Menschenrechte wird
sera pas compétent pour examiner des nicht dafür zuständig sein, Mitteilungen
communications émanant de particuliers von Einzelpersonen zu prüfen, die sich auf
se rapportant à des violations du Pacte Verletzungen eines im Pakt über bürgerli-
international relatif aux droits civils et politi- che und politische Rechte niedergelegten
ques antérieures à la date d’entrée en Rechtes beziehen, die vor Inkrafttreten des
vigueur de ce Protocole pour la République vorliegenden Protokolls für die Republik
de Moldova. Moldau begangen wurden.
En ce qui concerne l’alinéa a) du deu- Was Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des
xième paragraphe de l’article 5 du proto- Protokolls betrifft, so wird der Ausschuss
cole: le Comité des Droits de l’Homme ne für Menschenrechte nicht dafür zuständig
sera pas compétent pour examiner des sein, Mitteilungen einer Einzelperson zu
communications émanant de particuliers si prüfen, wenn dieselbe Sache bereits von
la même question est en cours d’examen einem anderen internationalen spezialisier-
ou a déjà été examinée par une autre ten Gremium geprüft wird oder wurde.
instance internationale spécialisée.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2007 (BGBl. II S. 1929).
Berlin, den 8. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008
Bekanntmachung
der deutsch-afghanischen Sitz- und Statusabkommen
sowie der deutsch-afghanischen Vereinbarung
über die Gewährung polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe
im Rahmen des Stabilitätspakts Afghanistan
Vom 24. April 2008
I.
Die in Berlin am 15. März 2002 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem
Innenministerium der Interimsregierung von Afghanistan über die Einrichtung
eines Projektbüros zum Wiederaufbau der Afghanischen Polizei im Rahmen
des Stabilitätspaktes Afghanistan (Sitz- und Statusabkommen) ist nach ihrem
Artikel 4 Abs. 1
am 15. März 2002
in Kraft getreten.
II.
Die in Berlin am 15. März 2002 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem
Innenministerium der Interimsregierung Afghanistan über die Gewährung poli-
zeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe im Rahmen des Stabilitätspakts
Afghanistan ist nach ihrem Artikel 10 Abs. 1
am 15. März 2002
in Kraft getreten.
III.
Die in Berlin am 23. Oktober 2006 unterzeichnete Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem
Innenministerium der Islamischen Republik Afghanistan über das Projektbüro
zum Wiederaufbau der afghanischen Polizei im Rahmen des Stabilitätspaktes
Afghanistan (Sitz- und Statusabkommen) ist nach ihrem Artikel 4 Abs. 1
am 23. Oktober 2006
in Kraft getreten und ersetzt das unter I. genannte Sitz- und Statusabkommen
vom 15. März 2002.
Die Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. April 2008
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Te i c h m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 287
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium der Interimsregierung von Afghanistan
über die Einrichtung eines Projektbüros zum Wiederaufbau
der Afghanischen Polizei im Rahmen des Stabilitätspaktes Afghanistan
(Sitz- und Statusabkommen)
Das Bundesministerium des Innern Dienstleistungen zu deren Sicherheit und anderen Vergünsti-
der Bundesrepublik Deutschland gungen im Zusammenhang mit der vom Gastgeberland zu
leistenden Unterstützung –
und
das Innenministerium der Interimsregierung sind wie folgt übereingekommen:
von Afghanistan –
im Bewusstsein der im Dezember 2001 auf dem Petersberg Artikel 1
geschlossenen Bonner Vereinbarung über vorläufige Regelun- Definitionen
gen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staat-
licher Institutionen und des von afghanischer Seite geäußerten In diesem Abkommen haben die nachstehenden Ausdrücke
festen Willens, den tragischen Konflikt in Afghanistan zu been- folgende Bedeutung:
den und die nationale Aussöhnung, einen dauerhaften Frieden, 1. „Projektbüro“ bezeichnet das in Kabul/Afghanistan im Stadt-
Stabilität und die Achtung der Menschenrechte im Lande zu teil Sheish Darak befindliche Gelände, Gebäude und andere
fördern, Einrichtungen, die vom Projektbüro dauerhaft oder zeitweilig
zur Wahrnehmung seiner offiziellen Aufgaben genutzt
in Bekräftigung der Unabhängigkeit, der nationalen Souverä- werden.
nität und der territorialen Unversehrtheit Afghanistans,
2. „Angehörige des Projektbüros“ bezeichnet den Leiter des
in Anerkennung des Rechtes des afghanischen Volkes, seine Projektbüros, seinen Stellvertreter, die Polizeiberater, die
politische Zukunft im Einklang mit den Grundsätzen des Islam, Polizeibeamten (die Polizeivollzugsbeamten des Bundes
der Demokratie, des Pluralismus und der sozialen Gerechtigkeit und der Länder der Bundesrepublik Deutschland), die aus
in Freiheit selbst zu bestimmen, Deutschland entsandten Experten, Mitglieder des deutschen
Verwaltungs- und technischen Personals und deren Fami-
in dem Bewusstsein, dass die instabile Lage in Afghanistan lienangehörige.
die dringliche Durchführung von Übergangsregelungen und
-maßnahmen erfordert und die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 2
aufgrund der in der Vergangenheit bestandenen bilateralen
Kooperation im Polizeibereich die Übernahme der Führungsrolle Einrichtung und Tätigkeit des Projektbüros
zur Koordinierung der internationalen Unterstützung für den
(1) Das Bundesministerium des Innern kann auf eigene Kos-
Wiederaufbau der afghanischen Polizei zugesagt hat,
ten ein Projektbüro zum Wiederaufbau der afghanischen Polizei
unter Berücksichtigung dessen, dass das Projektbüro seinen einrichten. Sitz des Projektbüros ist Kabul, Stadtteil Sheish
Sitz in Kabul/Afghanistan nimmt, Darak, Afghanistan.
(2) Aufgaben- und Tätigkeitsbereich des Projektbüros sind
unter Hervorhebung der Tatsache, dass aufgrund der beson- wie folgt festgelegt:
deren Sicherheitssituation in Afghanistan eine wichtige Aufgabe
der afghanischen Interimsregierung darin besteht, dem Projekt- 1. Beratung der afghanischen Sicherheitsbehörden beim Auf-
büro und seinen Mitarbeitern sämtliche Privilegien, Immunitäten bau einer rechtsstaatlichen Grundsätzen und der Beachtung
und Förderung zu gewähren, um diesen die vollständige und der Menschenrechte verpflichteten afghanischen Polizei und
effektive Wahrnehmung ihrer Pflichten und Aufgaben zu ermög- bei der Bekämpfung des Drogenanbaus, der -verarbeitung
lichen, sowie des -handels,
2. Unterstützung bei der Ausbildung von Polizeirekruten im
zur Festlegung des rechtlichen Status des Projektbüros,
Lichte der unter 1. festgelegten Grundsätze
seiner Mitarbeiter und seines Personals, anderer in dieser Ver-
einbarung genannter Personen sowie zur Festlegung von 3. Hilfeleistung bei der Errichtung einer Polizeiakademie,
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008
4. Umsetzung der bilateralen polizeilichen Ausstattungshilfe 5. Für während des Aufenthaltes von den Angehörigen des
und Projektbüros in Afghanistan begangene Straftaten aller Art
wird die Gerichtsbarkeit ausnahmsweise auf die zuständigen
5. Koordinierung der internationalen Unterstützung für den Auf-
deutschen Gerichte übertragen.
bau der afghanischen Polizei.
(2) Das Projektbüro genießt bezüglich der für den amtlichen
Artikel 3 Gebrauch erforderlichen und eingeführten Gegenstände Befrei-
ung von allen Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben.
Status des Projektbüros und seiner Angehörigen
(1) Die Vorschriften des Übereinkommens über die Vorrechte (3) Zum Selbstschutz sind die Angehörigen des Projektbüros,
und Befreiungen der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 sofern es sich um Polizeibeamte handelt, bewaffnet.
gelten nach folgender Maßgabe auch für das Projektbüro und (4) Die afghanischen Mitarbeiter des Projektbüros dürfen in
die deutschen Angehörigen des Projektbüros: keiner Weise in Bezug auf dienstliche Handlungen und Äußerun-
1. Das Projektbüro, sein Vermögen und sein Guthaben genie- gen verfolgt werden.
ßen Immunität von der afghanischen Gerichtsbarkeit.
(5) In jedem Streitfall betreffend die amtliche Eigenschaft
2. Die Räumlichkeiten des Projektbüros sind unverletzlich. Sein bzw. Dienstlichkeit einer Handlung entscheidet der Leiter des
Vermögen und sein Guthaben, gleichviel wo und in wessen Projektbüros abschließend.
Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlag-
nahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form
eines Eingriffs durch die afghanische vollziehende Gewalt, Artikel 4
die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
Inkrafttreten und Beendigung
3. Die Archive des Projektbüros und alle ihm gehörenden oder
in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletz- (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in
lich, gleichviel wo sie sich befinden. Kraft.
4. Die deutschen Angehörigen des Projektbüros genießen (2) Die Vereinbarung gilt für die Dauer eines Jahres. Sie ver-
Immunität von Festnahme und Haft und von der Beschlag- längert sich stillschweigend um jeweils weitere sechs Monate.
nahme ihres persönlichen Gepäcks sowie Immunität von Die Vertragsparteien sind berechtigt den Vertrag jederzeit
jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amt- schriftlich zu kündigen, die Wirksamkeit der Kündigung tritt zwei
lichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen. Monate nach Erhalt der schriftlichen Kündigung ein.
Geschehen zu Berlin am 15. März 2002 in zwei Urschriften,
jede in deutscher Sprache und Dari, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Schily
Für das Innenministerium
der Interimsregierung von Afghanistan
Yu n i s Q a n o o n i
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 289
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium der Interimsregierung Afghanistan
über die Gewährung polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe
im Rahmen des Stabilitätspakts Afghanistan
Das Bundesministerium des Innern Artikel 4
der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die aufgrund dieser Vereinbarung gelieferten Ausstat-
und tungsgegenstände dürfen nur für Zwecke verwendet werden,
die nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz des friedlichen
das Innenministerium
Zusammenlebens der Völker und der Achtung der Menschen-
der Interimsregierung Afghanistan
rechte stehen. Sie dürfen im Übrigen nur zur Wahrnehmung poli-
sind wie folgt übereingekommen: zeilicher Aufgaben eingesetzt werden.
(2) Im gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien verpflich-
Artikel 1 tet sich die afghanische Seite keiner Person, die nicht in ihrem
Dienst steht oder von ihr beauftragt ist, und keinem dritten Staat
Das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums des
Deutschland unterstützt das Innenministerium der Interimsre- Innern der Bundesrepublik Deutschland Rechte an den auf-
gierung Afghanistan mit Mitteln der polizeilichen Ausbildungs- grund dieser Vereinbarung beschafften Ausstattungsgegenstän-
und Ausstattungshilfe, insbesondere bei der Beratung der den zu übertragen oder technische Informationen über die Aus-
afghanischen Sicherheitsbehörden beim Aufbau und der Ausbil- stattungsgegenstände zukommen zu lassen.
dung der Polizei, der Errichtung einer Polizeiakademie in Kabul
sowie bei der Bekämpfung des Drogenanbaus, der -verarbei- (3) Das Innenministerium der Interimsregierung Afghanistan
tung und des -handels. verpflichtet sich insbesondere, die im Rahmen der polizeilichen
Ausstattungshilfe gelieferten Gegenstände und Materialien nicht
weiterzuveräußern. Sollte im Einzelfall eine Veräußerung unum-
Artikel 2
gänglich werden, darf sie nur nach vorheriger Zustimmung des
(1) Die Unterstützung erfolgt in Form der Koordinierung der Bundesministeriums des Innern der Bundesrepublik Deutsch-
internationalen polizeilichen Ausbildungs- und Ausstattungshilfe land und nur mit der Maßgabe erfolgen, dass der Verwertungs-
für Afghanistan sowie bilateraler Aus- und Fortbildungsmaßnah- erlös wieder für polizeiliche Ausstattung im Sinne dieser Verein-
men und durch die Lieferung von Ausstattungsgegenständen. barung verwandt wird.
(2) Art und Umfang der Ausstattungshilfe sowie weitere Ein-
zelheiten zu den jeweiligen Maßnahmen werden nach fachlicher Artikel 5
Prüfung und Bewertung im gegenseitigen Einvernehmen verein- (1) Das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik
bart und in einem gesonderten Ergebnisprotokoll niedergelegt. Deutschland oder die von ihm beauftragte Dienststelle
(3) Die Beschaffung der Ausstattungsgegenstände erfolgt im übernimmt keine Gewährleistung für die gelieferten Ausstat-
Namen und im Auftrag des Innenministeriums der Interimsregie- tungsgegenstände. Es wird jedoch das Innenministerium der
rung Afghanistan durch das Bundesministerium des Innern der Interimsregierung Afghanistan bei der Geltendmachung von
Bundesrepublik Deutschland oder durch eine von ihm beauf- Gewährleistungsansprüchen gegenüber den Firmen unterstüt-
tragte Dienststelle. zen, bei denen die Ausstattungsgegenstände beschafft worden
sind.
(4) Waffen und Munition sowie Maschinen zu ihrer Herstel-
lung sind von der Lieferung ausgeschlossen. (2) Sofern eine Güteprüfung der aufgrund dieser Vereinba-
rung zu liefernden Ausstattungsgegenstände üblich ist, erfolgt
Artikel 3 sie durch das Bundesministerium des Innern der Bundesrepu-
blik Deutschland oder die von ihm mit der Beschaffung beauf-
Auf die Ausstattungshilfe werden die Kosten für die Beschaf- tragte Dienststelle.
fung der Ausstattungsgegenstände, einschließlich der Kosten
Artikel 6
für Konservierung und Verpackung, die Kosten für den Trans-
port, einschließlich Transportversicherung, sowie die Kosten, Der Transport der Ausstattungsgegenstände erfolgt auf dem
die bei der Vorbereitung oder Durchführung dieser Vereinbarung Land-, See- oder Luftweg bis Kabul. Die Zuleitung an den Emp-
entstehen, angerechnet. fänger erfolgt im Allgemeinen über die Botschaft der Bundes-
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008
republik Deutschland in Kabul, die auch die Frachtbriefe und sondere auch gegenüber dritten Staaten, vertraulich behandelt.
sonstigen Dokumente erhält. Der Empfang des Materials wird Es bestehen jedoch keine Bedenken, allgemeine Angaben über
unmittelbar nach Entladung von einem Beauftragten der afgha- Art und Umfang der Ausstattungshilfe gegenüber internationa-
nischen Seite durch Unterzeichnung einer Ausfertigung der len Organisationen, die um Koordinierung der internationalen
Frachtbriefe und sonstigen Dokumente bestätigt. Polizeihilfe bemüht sind, zu machen.
Artikel 7 Artikel 9
Das Innenministerium der Interimsregierung Afghanistan stellt Die Vertragsparteien sind sich einig, dass gegenseitiges Ver-
die im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Ausstattungsge- trauen, gegenseitige Unterstützung und die Achtung der Men-
genstände von sämtlichen Genehmigungen, Ein- und Ausfuhr- schenrechte Grundlagen dieser Vereinbarung sind.
abgaben, Zöllen, sonstigen öffentlichen Abgaben und Lagerge-
bühren frei. Es garantiert eine unverzügliche Abfertigung und Artikel 10
Auslieferung.
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in
Kraft.
Artikel 8
(2) Die Vertragsseiten sind berechtigt, die Vereinbarung jeder-
Die Einzelheiten dieser Vereinbarung und jede weitere Zusatz- zeit schriftlich zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang des
vereinbarung hierzu werden von den Vertragsparteien, insbe- Kündigungsschreibens wirksam.
Geschehen zu Berlin am 15. März 2002 in zwei Urschriften,
jede in deutscher Sprache und Dari, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Schily
Für das Innenministerium
der Interimsregierung Afghanistan
Yu n i s Q a n o o n i
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 291
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium
der Islamischen Republik Afghanistan
über das Projektbüro zum Wiederaufbau
der afghanischen Polizei im Rahmen des Stabilitätspaktes Afghanistan
(Sitz- und Statusabkommen)
Das Bundesministerium des Innern seinen Mitarbeitern sämtliche Privilegien, Immunitäten und För-
der Bundesrepublik Deutschland derung zu gewähren, um diesen die vollständige und effektive
Wahrnehmung ihrer Pflichten und Aufgaben zu ermöglichen,
und
zur Festlegung des rechtlichen Status des Projektbüros, sei-
das Innenministerium
ner Mitarbeiter und seines Personals, anderer in dieser Verein-
der Islamischen Republik Afghanistan –
barung genannter Personen sowie zur Festlegung von Dienst-
leistungen zu deren Sicherheit und anderen Vergünstigungen im
im Bewusstsein der vollständigen Umsetzung der Bonner Ver- Zusammenhang mit der vom Gastgeberland zu leistenden
einbarung durch Annahme einer neuen Verfassung für Afghanis- Unterstützung –
tan im Januar 2004, die Durchführung der Präsidentschaftswah-
len im Oktober 2004 sowie der Parlaments- und Regionalwahlen sind wie folgt übereingekommen:
im September 2005, durch die Afghanistan seinen rechtmäßigen
Platz in der Internationalen Gemeinschaft wiedererlangt hat,
Artikel 1
Definitionen
in Bekräftigung der Unabhängigkeit, der nationalen Souverä-
nität und der territorialen Unversehrtheit Afghanistans, In diesem Abkommen haben die nachstehenden Ausdrücke
folgende Bedeutung:
in Anerkennung des Rechtes des afghanischen Volkes, seine 1. „Projektbüro“ bezeichnet das in Kabul/Afghanistan befindli-
politische Zukunft im Einklang mit den Grundsätzen des Islam, che Gelände, Gebäude und andere Einrichtungen, die vom
der Demokratie, des Pluralismus und der sozialen Gerechtigkeit Projektbüro dauerhaft oder zeitweilig zur Wahrnehmung sei-
in Freiheit selbst zu bestimmen, ner offiziellen Aufgaben genutzt werden. Davon umfasst
werden auch die Außenstellen des Projektbüros in anderen
in dem Bewusstsein, dass Afghanistan weiterhin der Unter- Provinzen, die in Absprache mit der afghanischen Regierung
stützung durch die Internationale Gemeinschaft bedarf, errichtet werden.
2. „Angehörige des Projektbüros“ bezeichnet den deutschen
in dem Bewusstsein, dass mit der Annahme des Afghanistan- Leiter des Projektbüros, seinen Stellvertreter, die Polizeibe-
Abkommens („Afghanistan Compact“) auf der London-Konfe- rater, die Polizeibeamten, die vorübergehend an das Projekt-
renz am 31. Januar und 1. Februar 2006 die Verantwortung der büro entsandten Experten sowie die Mitglieder des Verwal-
afghanischen Regierung für den weiteren Konsolidierungspro- tungs- und technischen Personals und deren Familienange-
zess in den Vordergrund tritt und dabei die Führungsrolle der hörige. Mit Ausnahme des Leiters des Projektbüros fallen
Bundesrepublik Deutschland beim Aufbau der afghanischen darunter auch die von dritten Staaten an das Projektbüro
Polizei in eine hervorgehobene Partnerschaft übergeht sowie im entsandten oder abgeordneten Mitarbeiter.
Bewusstsein, dass den Vereinten Nationen in Zukunft eine Koor-
dinierungs- und Überwachungsfunktion bei der Umsetzung des
Afghanistan-Abkommens und der Unterstützung durch die Artikel 2
Internationale Gemeinschaft zukommt, Einrichtung und Tätigkeit des Projektbüros
(1) Das Bundesministerium des Innern kann auf eigene Kos-
in dem Bewusstsein, dass durch die Errichtung, Ausstattung
ten ein Projektbüro zum Wiederaufbau der afghanischen Polizei
und den geregelten Betrieb der Polizeiakademie sowie zentraler
einrichten. Sitz des Projektbüros ist Kabul, Afghanistan.
Polizeieinrichtungen, durch die bisher erfolgte umfassende Aus-
und Fortbildung afghanischer Polizeibeamter sowie die Umset- (2) Aufgaben- und Tätigkeitsbereich des Projektbüros sind
zung der Polizeistrukturreform („Tashkil“) wesentliche Ziele des wie folgt festgelegt:
Polizeiaufbaus in Afghanistan erreicht worden sind und der 1. Beratung der afghanischen Sicherheitsbehörden bei der
Schwerpunkt zukünftiger Unterstützung in der Beratung der Führung und Leitung einer rechtsstaatlichen Grundsätzen
Führungsebene der afghanischen Polizei sowie der Ausbildung und der Beachtung der Menschenrechte verpflichteten
von Ausbildern liegen wird, afghanischen Polizei,
2. Unterstützung bei der Ausbildung afghanischer Polizeibe-
unter Berücksichtigung dessen, dass das Projektbüro seinen
amter, insbesondere von Multiplikatoren,
Sitz in Kabul/Afghanistan sowie weiteren Außenstellen nimmt,
3. Umsetzung der bilateralen polizeilichen Ausstattungshilfe
und
unter Hervorhebung der Tatsache, dass aufgrund der beson-
deren Sicherheitssituation in Afghanistan eine wichtige Aufgabe 4. Aktive Beteiligung an der Koordinierung der internationalen
der afghanischen Regierung darin besteht, dem Projektbüro und Unterstützung für den Aufbau der afghanischen Polizei.
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Artikel 3 wird die Gerichtsbarkeit ausnahmsweise den deutschen
Gerichten übertragen.
Status des Projektbüros und seiner Angehörigen
(2) Das Projektbüro genießt bezüglich der für den amtlichen
(1) Die Vorschriften des Übereinkommens über die Vorrechte
Gebrauch erforderlichen und eingeführten Gegenstände Befrei-
und Befreiungen der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946
ung von allen Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben.
gelten nach folgender Maßgabe auch für das Projektbüro und
die Angehörigen des Projektbüros: (3) Zum Selbstschutz sind die Angehörigen des Projektbüros,
1. Das Projektbüro, sein Vermögen und sein Guthaben genie- sofern es sich um Polizeibeamte handelt, bewaffnet.
ßen Immunität von der afghanischen Gerichtsbarkeit. (4) Die afghanischen Mitarbeiter des Projektbüros dürfen in
2. Die Räumlichkeiten des Projektbüros sind unverletzlich. Sein keiner Weise in Bezug auf dienstliche Handlungen und Äußerun-
Vermögen und sein Guthaben, gleich wo und in wessen gen verfolgt werden.
Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlag- (5) In jedem Streitfall betreffend die amtliche Eigenschaft
nahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form bzw. Dienstlichkeit einer Handlung entscheidet der Leiter des
eines Eingriffs durch die afghanische vollziehende Gewalt, Projektbüros abschließend.
die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
3. Die Archive des Projektbüros und alle ihm gehörenden oder Artikel 4
in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletz-
lich, gleich wo sie sich befinden. Inkrafttreten und Beendigung
4. Die Angehörigen des Projektbüros genießen Immunität von (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in
Festnahme und Haft und von der Beschlagnahme ihres per- Kraft und ersetzt das Abkommen vom 15. März 2002.
sönlichen Gepäcks sowie Immunität von jeder Gerichtsbar-
(2) Die Vereinbarung gilt für die Dauer eines Jahres. Sie ver-
keit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft
längert sich stillschweigend um jeweils weitere sechs Monate.
vorgenommenen Handlungen.
Die Vertragsparteien sind berechtigt den Vertrag jederzeit
5. Für während des Aufenthaltes von den Angehörigen des schriftlich zu kündigen, die Wirksamkeit der Kündigung tritt zwei
Projektbüros in Afghanistan begangene Straftaten aller Art Monate nach Erhalt der schriftlichen Kündigung ein.
Geschehen zu Berlin am 23. Oktober 2006 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher Sprache und Dari, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Schäuble
Für das Innenministerium
der Islamischen Republik Afghanistan
Zarar Ahmad Moqbel