182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008
Gesetz
zu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004
über die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen,
die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen
Vom 19. März 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 26. Oktober 2004 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug
und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen be-
einträchtigen, wird zugestimmt. Das Abkommen sowie die Schlussakte mit den
dieser beigefügten Gemeinsamen Erklärungen und der Verhandlungsnieder-
schrift werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 1a
Einschränkung der Grundrechte
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 31 des Abkommens einge-
schränkt.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 44 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 19. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008
Abkommen
über die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen,
die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen
Die Europäische Gemeinschaft, Titel I
das Königreich Belgien,
Allgemeine Bestimmungen
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark, Artikel 1
die Bundesrepublik Deutschland, Gegenstand
die Republik Estland, Gegenstand dieses Abkommens ist es, die Amtshilfe und die
die Hellenische Republik, Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizeri-
das Königreich Spanien,
schen Eidgenossenschaft andererseits auszudehnen, um die in
die Französische Republik, Artikel 2 genannten rechtswidrigen Handlungen zu bekämpfen.
Irland,
Artikel 2
die Italienische Republik,
die Republik Zypern, Anwendungsbereich
die Republik Lettland, (1) Dieses Abkommen findet in folgenden Bereichen Anwen-
dung:
die Republik Litauen,
a) verwaltungs- und strafrechtliche Verhinderung, Aufdeckung,
das Großherzogtum Luxemburg, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und
die Republik Ungarn, sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen
Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, in Bezug
die Republik Malta,
auf:
das Königreich der Niederlande,
– den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche
die Republik Österreich, Vorschriften verstößt;
die Republik Polen, – den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steu-
die Portugiesische Republik, errechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwert-
steuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Ver-
die Republik Slowenien, brauchssteuern verstößt;
die Slowakische Republik,
– die Vereinnahmung oder die Zurückbehaltung von Mit-
die Republik Finnland, teln – einschließlich der Verwendung dieser Mittel für
das Königreich Schweden, andere als die Zwecke, für die sie ursprünglich bewilligt
wurden –, die aus dem Haushalt der Vertragsparteien
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus Haushalten stammen, die von ihnen oder für
einerseits sowie ihre Rechnung verwaltet werden, z. B. Subventionen und
Erstattungen;
die Schweizerische Eidgenossenschaft
– die Ausschreibungsverfahren für die von den Vertrags-
andererseits, parteien vergebenen Aufträge;
nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,
b) Beschlagnahme und Einziehung geschuldeter oder zu
in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen der Europäi- Unrecht vereinnahmter Beträge, die sich aus den in Buch-
schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und stabe a genannten rechtswidrigen Handlungen ergeben.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits,
(2) Die Zusammenarbeit im Sinne der Titel II (Amtshilfe) und III
in dem Wunsch, Betrug und sonstige rechtswidrige Handlun- (Rechtshilfe) kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt
gen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beein- werden, dass das Ersuchen eine Straftat betrifft, die in der
trächtigen, wirksam zu bekämpfen, ersuchten Vertragspartei als Steuerdelikt eingestuft ist, oder
angesichts der Notwendigkeit, die Amtshilfe in diesen Berei- dass das Recht der ersuchten Vertragspartei eine bestimmte
chen zu verstärken, Art von Abgaben oder Ausgaben nicht kennt oder nicht diesel-
be Art von Rechtsvorschriften oder dieselbe rechtliche Einstu-
in der Überzeugung, dass Rechtshilfe, die Durchsuchungen fung der Taten enthält wie das Recht der ersuchenden Vertrags-
und Beschlagnahmen umfasst, auch in allen Fällen von Schmug- partei.
gel und Hinterziehung indirekter Steuern, vor allem der Mehr-
wertsteuer, Zölle und Verbrauchssteuern, gewährt werden muss, (3) Das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkom-
men fallenden Handlungen fällt in seinen Anwendungsbereich,
in Anerkennung der Bedeutung der Bekämpfung der Geldwä- sofern die zugrunde liegenden Taten nach dem Recht beider
sche, Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit
sind übereingekommen, folgendes Abkommen abzuschlie- beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im
ßen: Höchstmaß von mehr als sechs Monaten bedroht sind.
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(4) Die direkten Steuern sind vom Anwendungsbereich die- Artikel 6
ses Abkommens ausgeschlossen.
Vertraulichkeit
Die ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspar-
Artikel 3 tei ersuchen, die vertrauliche Behandlung des Ersuchens und
Minder schwere Fälle seines Inhalts zu gewährleisten, soweit dies mit der Erledigung
des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei
(1) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersu- den Erfordernissen der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so teilt
chen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn der verkürzte oder sie dies der ersuchenden Vertragspartei vorher mit.
erschlichene Betrag 25 000 EUR oder der Wert der unerlaubt
ein- oder ausgeführten Waren 100 000 EUR voraussichtlich
nicht übersteigt, es sei denn, die Tat wird wegen ihrer Art oder Titel II
wegen der Person des Verdächtigen von der ersuchenden Ver-
tragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet. Amtshilfe
(2) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei teilt der Behör-
de der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die Gründe für Kapitel 1
die Ablehnung des Ersuchens um Zusammenarbeit mit. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 Artikel 7
Öffentliche Ordnung Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Die Zusammenarbeit kann abgelehnt werden, wenn die Erle- Dieser Titel lässt die Bestimmungen über die Rechtshilfe in
digung des Ersuchens nach Auffassung der ersuchten Vertrags- Strafsachen, weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe
partei geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentli- und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler
che Ordnung oder andere wesentliche Interessen der ersuchten oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien
Vertragspartei zu beeinträchtigen. über Zusammenarbeit unberührt, insbesondere das Zusatzpro-
tokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vom 9. Juni
1997.
Artikel 5
Übermittlung von Artikel 8
Informationen und Beweismitteln
Geltungsbereich
(1) Die Informationen und Beweismittel, die nach diesem
(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe zur
Abkommen, gleichgültig in welcher Form, übermittelt oder
Bekämpfung rechtswidriger Handlungen im Sinne dieses
erlangt werden, unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen
Abkommens, insbesondere durch Verhinderung und Aufde-
den Schutz der für solche Informationen geltenden nationalen
ckung von Geschäften und sonstigen Handlungen und Unterlas-
Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und
sungen, die gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften versto-
der für die Gemeinschaftsorgane geltenden entsprechenden
ßen, und durch entsprechende Ermittlungen.
Rechtsvorschriften.
(2) Die Amtshilfe nach diesem Titel betrifft alle zuständigen
Insbesondere dürfen diese Informationen und Beweismittel Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die in Ausübung
weder anderen als den Personen übermittelt werden, die in den ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der behördlichen Ermittlung
Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schwei- oder der Strafverfolgung handeln, einschließlich der Fälle, in
zerischen Eidgenossenschaft kraft ihres Amtes dafür zuständig denen diese Behörden ihre Befugnisse auf Ersuchen der Justiz-
sind, noch von diesen für andere als die Zwecke verwendet wer- behörden ausüben.
den, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen.
Werden strafrechtliche Ermittlungen von einer Justizbehörde
(2) Die von der ersuchenden Vertragspartei nach diesem oder unter deren Leitung durchgeführt, so bestimmt diese
Abkommen erlangten Informationen und Beweismittel können Behörde, ob hiermit verbundene Ersuchen um Amtshilfe oder
jeder Vertragspartei übermittelt werden, sofern diese Vertrags- Zusammenarbeit aufgrund der geltenden Bestimmungen über
partei Ermittlungen durchführt, für die eine Zusammenarbeit die Rechtshilfe in Strafsachen oder aufgrund dieses Titels vor-
nicht ausgeschlossen ist, oder sofern es konkrete Anhaltspunk- gelegt werden.
te dafür gibt, dass von dieser Vertragspartei durchgeführte
Ermittlungen zweckdienlich sein könnten. Diese Übermittlung
darf nicht für andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Artikel 9
Zwecke erfolgen. Zuständigkeiten
(3) Gegen die Übermittlung der nach diesem Abkommen (1) Die Behörden der Vertragsparteien wenden die Bestim-
erlangten Informationen und Beweismittel an eine andere Ver- mungen dieses Titels im Rahmen der Zuständigkeiten an, die
tragspartei oder an mehrere Vertragsparteien kann in der ihnen auf der Grundlage ihres internen Rechts übertragen wor-
ursprünglich ersuchten Vertragspartei kein Rechtsbehelf einge- den sind. Keine Bestimmung dieses Titels darf so ausgelegt
legt werden. werden, dass sie die Zuständigkeiten ändert, die den Behörden
der Vertragsparteien im Sinne dieses Titels aufgrund des inter-
(4) Die Vertragsparteien, denen Informationen oder Beweis-
nen Rechts übertragen sind.
mittel nach Absatz 2 übermittelt werden, beachten die
Beschränkungen für deren Verwendung, die der um die erste Sie verfahren so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder
Übermittlung ersuchenden Vertragspartei von der ersuchten auf Ersuchen einer anderen Behörde derselben Vertragspartei
Vertragspartei entgegengehalten wurden. handeln würden. Sie schöpfen dazu alle ihnen nach dem inter-
nen Recht zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse zur
(5) Die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln,
Beantwortung des Ersuchens aus.
die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erlangt hat, an
einen Drittstaat ist von der Zustimmung der Vertragspartei (2) Ersuchen, die an nicht zuständige Behörden gerichtet
abhängig, von der diese Informationen und Beweismittel stam- sind, werden von diesen unverzüglich der zuständigen Behörde
men. übermittelt.
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008
Artikel 10 Artikel 13
Verhältnismäßigkeit Überwachungsersuchen
Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei
um Zusammenarbeit ablehnen, wenn sich eindeutig ergibt, überwacht die Behörde der ersuchten Vertragspartei im Rahmen
dass: des Möglichen den Warenverkehr, der gegen die in Artikel 2
a) Anzahl und Art der Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei genannten Vorschriften verstößt. Diese Überwachung kann die
innerhalb eines bestimmten Zeitraums der Behörde der Personen betreffen, bei denen der begründete Verdacht besteht,
ersuchten Vertragspartei einen unverhältnismäßigen Verwal- dass sie an der Begehung dieser rechtswidrigen Handlungen
tungsaufwand verursacht; beteiligt waren oder sind oder dass sie Vorbereitungshandlun-
gen für diese Handlungen begangen haben, sowie die Orte, die
b) die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Beförderungsmittel und die Waren, die im Zusammenhang mit
Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter diesen Handlungen stehen.
den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen
Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des
angestrebten Ergebnisses zu gefährden. Artikel 14
Zustellung und Übermittlung durch die Post
Artikel 11
(1) Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspar-
Zentrale Dienststellen tei stellt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Empfän-
(1) Jede Vertragspartei benennt die zentrale Dienststelle oder ger nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften der ersuch-
die zentralen Dienststellen, die für die Bearbeitung der Amts- ten Vertragspartei alle Urkunden und Entscheidungen der
hilfeersuchen im Sinne dieses Titels zuständig sind. zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, die in
den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, zu oder
Diese Dienststellen ziehen alle zuständigen Verwaltungsbehör- lässt sie ihm zustellen.
den zur Erledigung der erbetenen Amtshilfe heran.
(2) Dem Zustellungsersuchen, in dem der Gegenstand der
(2) Die zentralen Dienststellen verkehren direkt miteinander. zuzustellenden Urkunde oder Entscheidung angegeben werden
(3) Die Tätigkeit der zentralen Dienststellen schließt insbe- muss, ist eine Übersetzung in einer Amtssprache der ersuchten
sondere in dringenden Fällen die unmittelbare Zusammenarbeit Vertragspartei oder in einer von dieser zugelassenen Sprache
zwischen den anderen zuständigen Behörden der Vertragspar- beizufügen.
teien im Anwendungsbereich dieses Abkommens nicht aus. Die (3) Die Vertragsparteien können den unter Artikel 2 Absatz 1
zentralen Dienststellen werden über alle Maßnahmen dieser Buchstabe a dritter und vierter Gedankenstrich fallenden Betei-
unmittelbaren Zusammenarbeit unterrichtet. ligten, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig
(4) Die Vertragsparteien teilen bei der Notifizierung nach Arti- sind, Zustellungsurkunden und Auskunftsersuchen sowie Auf-
kel 44 Absatz 2 mit, welche Dienststellen für die Zwecke dieses forderungen zur Übermittlung von Unterlagen direkt durch die
Artikels als zentrale Dienststellen gelten. Post übersenden.
Diese Personen können den Aufforderungen Folge leisten
Kapitel 2 und die entsprechenden Unterlagen und Informationen in der
Form zur Verfügung stellen, die in den Vorschriften und Über-
Amtshilfe auf Ersuchen einkünften vorgesehen ist, nach denen die Mittel bewilligt wur-
den.
Artikel 12
Auskunftsersuchen Artikel 15
(1) Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspar- Ermittlungsersuchen
tei übermittelt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dieser
im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Abkommens alle (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei werden von
ihr oder anderen Behörden der gleichen Vertragspartei vorlie- der ersuchten Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über
genden Informationen, die es der Behörde der ersuchenden Ver- Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst,
tragspartei ermöglichen, rechtswidrige Handlungen im Sinne die rechtswidrige Handlungen im Sinne dieses Abkommens dar-
dieses Abkommens zu verhindern, zu ermitteln und zu verfol- stellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten
gen, oder die erforderlich sind, um eine Forderung einzuziehen. Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrige Handlungen
Die Behörde der ersuchten Vertragspartei führt die für die Erlan- begangen worden sind.
gung dieser Informationen erforderlichen behördlichen Ermitt- (2) Die ersuchte Vertragspartei nutzt alle Ermittlungsmittel,
lungen durch. die ihr nach ihrer Rechtsordnung zur Verfügung stehen, als ob
(2) Der Erteilung der Auskünfte sind Berichte und andere sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer ande-
Schriftstücke oder beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser ren Behörde der eigenen Vertragspartei handeln würde, auch
Berichte und Schriftstücke beizufügen, die der erteilten Aus- durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der
kunft zugrunde liegen und den Behörden der ersuchten Ver- Justizbehörden.
tragspartei zur Verfügung stehen oder die zur Erledigung des Diese Bestimmung lässt die Mitwirkungspflicht der Wirtschafts-
Auskunftsersuchens angefertigt oder erlangt wurden. beteiligten nach Artikel 17 unberührt.
(3) Im Einvernehmen zwischen der Behörde der ersuchenden
Die Behörde der ersuchten Vertragspartei teilt der Behörde der
Vertragspartei und der Behörde der ersuchten Vertragspartei
ersuchenden Vertragspartei das Ergebnis dieser Ermittlungen
können von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei befug-
mit. Artikel 12 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
te Bedienstete nach näherer Weisung der Behörde der ersuch-
ten Vertragspartei in den Ämtern der Behörden der ersuchten (3) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei dehnt die Amts-
Vertragspartei Zugang zu den Unterlagen und zu den Informa- hilfe auf alle Umstände, Gegenstände und Personen aus, die in
tionen im Sinne des Absatzes 1, die sich im Besitz der Behörden einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand
dieser Vertragspartei befinden, erhalten und konkrete, in den des Amtshilfeersuchens stehen, ohne dass ein ergänzendes
Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende rechtswidrige Ersuchen erforderlich ist. Im Zweifelsfall nimmt die Behörde der
Handlungen betreffen. Diese Bediensteten dürfen Kopien der ersuchten Vertragspartei vorher Kontakt mit der Behörde der
genannten Unterlagen anfertigen. ersuchenden Vertragspartei auf.
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Artikel 16 tragt eine Vertragspartei die Verwendung dieser Informationen
für andere Zwecke, so hat sie vorher die schriftliche Zustim-
Anwesenheit beauftragter Bediensteter
mung der Behörde einzuholen, von der die Informationen stam-
der Behörde der ersuchenden Vertragspartei
men. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde
(1) Im Einvernehmen zwischen der Behörde der ersuchenden festgelegten Beschränkungen.
Vertragspartei und der Behörde der ersuchten Vertragspartei
können von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei be- (2) Absatz 1 steht der Verwendung der Informationen in
nannte Bedienstete bei den in Artikel 15 genannten Ermittlungen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Verstoßes gegen
anwesend sein. Diese Anwesenheit ist nicht von der Zustim- die in dem Amtshilfeersuchen genannten Rechtsvorschriften
mung der Personen oder Wirtschaftsbeteiligten abhängig, bei nicht entgegen, sofern für diese Verfahren die gleichen Mittel der
denen die Ermittlungen stattfinden. Amtshilfe zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde der
Vertragspartei, von der die Informationen stammen, ist unver-
(2) Die Ermittlungen werden stets von Bediensteten der züglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.
Behörde der ersuchten Vertragspartei geführt. Die Bediensteten
der Behörde der ersuchenden Vertragspartei dürfen nicht von (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses
sich aus die Befugnisse der Bediensteten der Behörde der Abkommens erhaltenen Informationen und eingesehenen
ersuchten Vertragspartei wahrnehmen. Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und
für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und
Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Ermittlungen verwenden.
Unterlagen wie die Bediensteten der Behörde der ersuchten
Vertragspartei, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum
Zwecke der laufenden Ermittlungen. Kapitel 3
(3) Die Ermächtigung kann mit Bedingungen versehen wer- Amtshilfe ohne Ersuchen
den.
(4) Die Informationen, die der Behörde der ersuchenden Ver- Artikel 20
tragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, dürfen nicht als
Beweismittel verwendet werden, bevor die Übermittlung der Amtshilfe ohne Ersuchen
Unterlagen über die Erledigung genehmigt worden ist.
(1) Die Zusammenarbeit in den in Kapitel 2 festgelegten For-
men kann auch ohne vorheriges Ersuchen einer anderen Ver-
Artikel 17 tragspartei stattfinden.
Mitwirkungspflicht (2) Die Behörde der Vertragspartei, die die Informationen
Die Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, an der Erledigung übermittelt, kann deren Verwendung durch die Behörde der
des Amtshilfeersuchens mitzuwirken und zu diesem Zweck empfangenden Vertragspartei nach internem Recht mit Bedin-
Zugang zu ihren Räumen, Beförderungsmitteln und Unterlagen gungen versehen.
zu gewähren und alle sachdienlichen Angaben zu machen.
(3) Alle Behörden der Vertragsparteien sind an diese Bedin-
gungen gebunden.
Artikel 18
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Kapitel 4
(1) Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. Die zu ihrer
Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Besondere Formen der Zusammenarbeit
In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die
jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind. Artikel 21
(2) Die Ersuchen müssen folgende Angaben enthalten: Gemeinsame Maßnahmen
a) die ersuchende Behörde; (1) Könnte im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und
Durchfuhr von Waren wegen des Handelsumfangs und des
b) die Maßnahme, um die ersucht wird;
damit verbundenen Abgaben- und Subventionsrisikos die
c) den Gegenstand und Grund des Ersuchens; Gefahr erheblicher Verluste für den Haushalt der Vertragspartei-
d) die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und en bestehen, so können diese gemeinsame grenzüberschreiten-
sonstigen rechtlichen Elemente; de Maßnahmen vereinbaren, um in den Anwendungsbereich
dieses Abkommens fallende rechtswidrige Handlungen zu ver-
e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürli- hindern und zu verfolgen.
chen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-
lungen richten; (2) Für die Koordinierung und Planung der grenzüberschrei-
tenden Maßnahmen ist die zentrale Dienststelle oder eine von
f) eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits dieser benannte Stelle zuständig.
durchgeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Arti-
kels 14.
Artikel 22
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der
ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser Vertragspartei Besondere gemeinsame Ermittlungsteams
zugelassenen Sprache gestellt.
(1) Die Behörden mehrerer Vertragsparteien können im
(4) Unrichtige oder unvollständige Ersuchen können berich- gegenseitigen Einvernehmen ein besonderes gemeinsames
tigt oder ergänzt werden. Die zur Erledigung des Ersuchens Ermittlungsteam mit Sitz in einer Vertragspartei bilden.
erforderlichen Maßnahmen werden in der Zwischenzeit ange-
ordnet. (2) Das Ermittlungsteam führt schwierige Ermittlungen durch,
die den Einsatz erheblicher Mittel erfordern, und koordiniert
gemeinsame Maßnahmen.
Artikel 19
(3) Die Zugehörigkeit zu einem solchen Team begründet für
Verwendung der Informationen
die daran beteiligten Vertreter der Behörden der Vertragspartei-
(1) Die gesammelten Informationen dürfen nur für die Zwecke en keine Eingriffsbefugnisse im Gebiet der Vertragspartei, in der
verwendet werden, die unter dieses Abkommen fallen. Bean- die Ermittlungen durchgeführt werden.
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008
Artikel 23 (2) Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler
Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unbe-
Verbindungsbeamte
rührt.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können
vereinbaren, Verbindungsbeamte einer Vertragspartei befristet Artikel 26
oder auf unbestimmte Zeit zu den zuständigen Dienststellen
einer anderen Vertragspartei abzuordnen, um einander bei der Verfahren, in denen Rechtshilfe auch gewährt wird
Erledigung der Amtshilfe zu unterstützen. (1) Rechtshilfe wird auch gewährt:
(2) Die Verbindungsbeamten haben eine beratende und a) in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem nationalen
unterstützende Funktion. Sie sind nicht befugt, von sich aus im Recht einer der beiden Vertragsparteien oder beider Ver-
Hoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei tätig zu wer- tragsparteien als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvor-
den. Mit Zustimmung oder auf Ersuchen der zuständigen Behör- schriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren
den der Vertragsparteien können sie: Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht
a) den Informationsaustausch erleichtern und beschleunigen; angerufen werden kann;
b) Ermittlungen unterstützen; b) in Zivilsachen, die mit einer Strafklage verbunden sind,
solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Straf-
c) sich an der Erledigung von Amtshilfeersuchen beteiligen; klage entschieden hat;
d) das Gastland bei der Vorbereitung und Durchführung grenz- c) in Bezug auf Taten und Zuwiderhandlungen, für die in der
überschreitender Maßnahmen beraten und unterstützen; ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verant-
e) sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Tätigkeiten wortlich gemacht werden kann.
ausüben. (2) Rechtshilfe wird ferner gewährt für die Zwecke von Unter-
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln die suchungen und Verfahren zur Beschlagnahme und Einziehung
Einzelheiten im gegenseitigen Einvernehmen. der Erträge aus diesen Straftaten und der zu ihrer Begehung
verwendeten Mittel.
(4) Die Verbindungsbeamten können die Interessen einer
oder mehrerer Vertragsparteien vertreten.
Artikel 27
Übermittlung der Ersuchen
Kapitel 5
(1) Ersuchen nach diesem Titel werden von der Behörde der
Einziehung ersuchenden Vertragspartei entweder über eine zuständige zen-
trale Behörde der ersuchten Vertragspartei oder direkt bei der
Artikel 24 für die Erledigung des Ersuchens der ersuchenden Vertragspar-
tei zuständigen Behörde gestellt. Die Behörde der ersuchenden
Einziehung
Vertragspartei und gegebenenfalls die Behörde der ersuchten
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei zieht die Vertragspartei übersenden ihrer zentralen Behörde eine Kopie
ersuchte Vertragspartei in den Anwendungsbereich dieses des Ersuchens zur Information.
Abkommens fallende Forderungen ein, als ob es ihre eigenen (2) Alle das Ersuchen oder seine Erledigung betreffenden
wären. Unterlagen können auf dem gleichen Weg übermittelt werden.
(2) Dem Ersuchen um Einziehung einer Forderung sind eine Sie werden, zumindest als Kopie, direkt der Behörde der ersu-
amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des von der chenden Vertragspartei übermittelt.
ersuchenden Vertragspartei erlassenen Vollstreckungstitels und (3) Ist die Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, für die
gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie sonsti- Bewilligung der Rechtshilfe nicht zuständig, so übermittelt sie es
ger für die Einziehung erforderlicher Unterlagen beizufügen. unverzüglich der zuständigen Behörde.
(3) Die ersuchte Vertragspartei trifft vorsorgliche Maßnah- (4) Fehlerhafte oder unvollständige Ersuchen werden unbe-
men, um die Einziehung einer Forderung zu gewährleisten. schadet ihrer späteren Berichtigung durch die Behörde der
(4) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der ersuchenden Vertragspartei erledigt, sofern sie die für ihre Erle-
Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Betrag der von ihr digung unerlässlichen Informationen enthalten. Die Behörde der
eingezogenen Forderung. Im Einvernehmen mit der ersuchen- ersuchten Vertragspartei weist die Behörde der ersuchenden
den Vertragspartei kann sie von diesem Betrag den prozentua- Vertragspartei auf die Mängel hin und setzt ihr eine Frist für die
len Anteil abziehen, der den ihr entstandenen Verwaltungskos- Berichtigung.
ten entspricht. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der Behör-
(5) Ungeachtet des Absatzes 1 genießen die einzuziehenden de der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich alle weiteren
Forderungen nicht notwendigerweise dieselben Vorzugsrechte Angaben, die es dieser ermöglichen, ihr Ersuchen zu ergänzen
wie entsprechende Forderungen, die in der ersuchten Vertrags- oder auf weitere Maßnahmen auszudehnen.
partei entstanden sind. (5) Die Vertragsparteien teilen bei der Notifizierung nach Arti-
kel 44 Absatz 2 die für die Zwecke des vorliegenden Artikels
zuständigen zentralen Behörden mit.
Titel III
Rechtshilfe Artikel 28
Übermittlung durch die Post
Artikel 25
(1) In Verfahren wegen rechtswidriger Handlungen im Sinne
Verhältnis zu anderen Übereinkünften dieses Abkommens übersenden die Vertragsparteien den Per-
sonen, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf-
(1) Die Bestimmungen dieses Titels sollen das Europäische
halten, Verfahrensunterlagen in der Regel unmittelbar durch die
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
Post.
20. April 1959 und das Übereinkommen über Geldwäsche sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus (2) Weiß die Behörde der Vertragspartei, von der die Unterla-
Straftaten vom 8. November 1990 ergänzen und ihre Anwen- gen stammen, oder hat sie Grund zu der Annahme, dass der
dung zwischen den Vertragsparteien erleichtern. Empfänger nur eine andere Sprache versteht, so ist den Unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008 189
lagen eine Übersetzung mindestens der wichtigsten Abschnitte als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch
in dieser anderen Sprache beizufügen. Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein
auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden
(3) Die Behörde der übersendenden Vertragspartei weist den
kann;
Empfänger darauf hin, dass Zwangsmaßnahmen oder Sanktio-
nen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht unmittel- b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit
bar von ihr angewandt werden können. dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist.
(4) Den Verfahrensunterlagen ist ein Vermerk beizufügen, in (2) Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnah-
dem der Empfänger darauf hingewiesen wird, dass er sich bei me wegen in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fal-
der in dem Vermerk angegebenen Behörde über seine Rechte lender Geldwäsche sind ebenfalls unter der Voraussetzung
und Pflichten im Zusammenhang mit den Unterlagen informie- zulässig, dass die Handlungen, die die zugrunde liegende Tat
ren kann. darstellen, nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer
Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der
Artikel 29 Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als sechs
Monaten bedroht sind.
Vorläufige Maßnahmen
(1) Im Rahmen ihres internen Rechts und ihrer Zuständigkei- Artikel 32
ten ordnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei
auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Ersuchen um Bank- und Finanzauskünfte
vorläufigen Maßnahmen an, die erforderlich sind, um eine beste- (1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 31 erfüllt, so erle-
hende Lage aufrechtzuerhalten, bedrohte rechtliche Interessen digt die ersuchte Vertragspartei Rechtshilfeersuchen um Ertei-
zu schützen oder Beweismittel zu sichern, sofern das Rechts- lung und Übermittlung von Bank- und Finanzauskünften, ein-
hilfeersuchen nicht offensichtlich unzulässig erscheint. schließlich
(2) Die Erträge aus den Straftaten, wegen denen um Rechts- a) der Ermittlung von Bankkonten bei in ihrem Hoheitsgebiet
hilfe ersucht wird, und die zu ihrer Begehung verwendeten Mit- niedergelassenen Banken, deren Inhaber oder Bevollmäch-
tel werden vorsorglich eingefroren und beschlagnahmt. Ist der tigte die Personen sind, gegen die ermittelt wird, oder über
Ertrag aus einer Straftat ganz oder teilweise nicht mehr vorhan- die diese Personen die Kontrolle ausüben, und der Informa-
den, so werden diese Maßnahmen für im Hoheitsgebiet der tionen über diese Bankkonten;
ersuchten Vertragspartei befindliche Vermögenswerte angeord-
net, die dem Wert des betreffenden Ertrages entsprechen. b) der Ermittlung von Bankgeschäften, die von, nach oder über
ein oder mehrere Bankkonten oder von bestimmten Perso-
nen in einem bestimmten Zeitraum getätigt wurden, und aller
Artikel 30
Informationen über diese Bankgeschäfte.
Anwesenheit der Behörden
der ersuchenden Vertragspartei (2) Im Rahmen dessen, was nach ihrem Strafprozessrecht in
entsprechenden internen Fällen zulässig ist, kann die ersuchte
(1) Die ersuchte Vertragspartei ermächtigt auf Ersuchen der Vertragspartei anordnen, dass die von, nach oder über die
ersuchenden Vertragspartei die Vertreter von deren Behörden, Bankkonten oder von bestimmten Personen getätigten Bankge-
bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens anwesend zu sein. schäfte während eines genau bestimmten Zeitraums überwacht
Ihre Anwesenheit ist nicht von der Zustimmung der von der und die Ergebnisse der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt
Maßnahme betroffenen Person abhängig. werden. Der Beschluss über die Überwachung der Geschäfte
und über die Mitteilung der Ergebnisse wird in jedem Einzelfall
Die Ermächtigung kann mit Bedingungen versehen werden.
von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei
(2) Die Anwesenden haben über die Vertreter der Behörde gefasst und muss mit den nationalen Rechtsvorschriften dieser
der ersuchten Vertragspartei ausschließlich zum Zweck der Vertragspartei im Einklang stehen. Die praktischen Modalitä-
Durchführung des Rechtshilfeersuchens Zugang zu denselben ten der Überwachung werden zwischen den zuständigen Behör-
Räumlichkeiten und denselben Dokumenten wie die Vertreter den der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei verein-
der Behörde der ersuchten Vertragspartei. Den Anwesenden bart.
kann insbesondere gestattet werden, Fragen zu stellen oder
vorzuschlagen und Ermittlungsmaßnahmen anzuregen. (3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnah-
men, damit die Finanzinstitute weder dem betroffenen Kunden
(3) Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass Tatsa- noch Dritten mitteilen, dass auf Ersuchen der ersuchenden Ver-
chen unter Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der Rechte tragspartei Maßnahmen durchgeführt werden oder dass Ermitt-
der betroffenen Person anderen als den nach den vorstehenden lungen im Gange sind, solange dies erforderlich ist, um ihr
Absätzen ermächtigten Personen bekannt werden. Die Informa- Ergebnis nicht zu gefährden.
tionen, die der Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur
Kenntnis gebracht worden sind, dürfen erst dann als Beweise (4) Die Behörde der Vertragspartei, von der das Ersuchen
verwendet werden, wenn der Beschluss über die Übermittlung ausgeht,
der Unterlagen über die Erledigung rechtskräftig ist. a) gibt die Gründe an, aus denen hervorgeht, weshalb die erbe-
tenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat von grundle-
Artikel 31 gender Bedeutung sein könnten;
Durchsuchung und Beschlagnahme b) gibt die Gründe an, die sie zu der Annahme veranlassen,
dass die fraglichen Konten von Banken im Hoheitsgebiet der
(1) Die Vertragsparteien unterwerfen die Erledigung von ersuchten Vertragspartei geführt werden, und gibt, sofern ihr
Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, die Banken an, die
keinen weiteren Bedingungen als denen, dass betroffen sein könnten;
a) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach
c) übermittelt alle Informationen, die die Erledigung des Ersu-
dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe
chens erleichtern können.
oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung
und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Mona- (5) Das Bankgeheimnis darf von einer Vertragspartei nicht als
ten bedroht ist oder nach dem Recht einer der beiden Ver- Begründung für die Ablehnung jeglicher Zusammenarbeit in
tragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmaßes Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen einer anderen Vertragspartei
bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei herangezogen werden.
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008
Artikel 33 rens übermittelten Informationen und Beweismittel verwendet
werden:
Kontrollierte Lieferungen
(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei ver- a) in einem Strafverfahren in der ersuchenden Vertragspartei,
pflichtet sich, dass im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die das sich gegen weitere Personen richtet, die an der Bege-
auslieferungsfähige Straftaten betreffen, auf Ersuchen der hung der Straftat beteiligt waren, wegen der die Rechtshilfe
Behörde der ersuchenden Vertragspartei kontrollierte Lieferun- gewährt wurde;
gen in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt werden können. b) in Fällen, in denen die dem Ersuchen zugrunde liegenden
(2) Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Taten einen anderen Tatbestand erfüllen, wegen dem eben-
Lieferungen wird im Einzelfall von den zuständigen Behörden falls Rechtshilfe gewährt werden müsste;
der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung des nationalen c) in Verfahren zur Einziehung der Erträge aus Straftaten,
Rechts getroffen. wegen denen Rechtshilfe gewährt werden müsste, und der
(3) Die kontrollierten Lieferungen werden nach den im Recht zu ihrer Begehung verwendeten Mittel sowie in Schadener-
der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Verfahren durchge- satzverfahren, die sich aus den Taten ergeben, wegen denen
führt. Die Handlungsbefugnis, die Leitung und die Überwachung die Rechtshilfe gewährt wurde.
der Maßnahme liegen bei den zuständigen Behörden dieser Ver-
tragspartei.
Artikel 37
Artikel 34 Übermittlung ohne Ersuchen
Übergabe im Hinblick (1) Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften und ihrer
auf die Einziehung oder Rückgabe Zuständigkeiten können die Justizbehörden einer Vertragspartei
einer Justizbehörde einer anderen Vertragspartei ohne Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei können vor-
Informationen und Beweismittel übermitteln, wenn sie der Auf-
sorglich beschlagnahmte Gegenstände, Unterlagen, Mittel und
fassung sind, dass diese der Behörde der empfangenden Ver-
sonstige Vermögenswerte im Hinblick auf ihre Einziehung oder
tragspartei dazu dienen könnten, Ermittlungen oder Verfahren
ihre Rückgabe an den Berechtigten übergeben werden.
einzuleiten oder durchzuführen, oder dass diese Informationen
(2) Die ersuchte Vertragspartei kann die Übergabe nicht mit und Beweismittel die genannte Behörde veranlassen könnten,
der Begründung ablehnen, dass die Mittel einer Steuer- oder ein Rechtshilfeersuchen zu stellen.
Zollschuld entsprechen.
(2) Die übermittelnde Behörde der Vertragspartei kann nach
(3) Die Rechte, die ein gutgläubiger Dritter an diesen Sachen Maßgabe ihres internen Rechts Bedingungen für die Verwen-
geltend macht, bleiben vorbehalten. dung dieser Informationen und Beweismittel durch die Behörde
der empfangenden Vertragspartei festlegen.
Artikel 35 (3) Alle Behörden der Vertragsparteien sind an diese Bedin-
Beschleunigung der Rechtshilfe gungen gebunden.
(1) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei erledigt das
Rechtshilfeersuchen so rasch wie möglich, wobei sie die von der Artikel 38
Behörde der ersuchenden Vertragspartei angegebenen Verfah-
rensfristen und sonstigen Fristen so weit wie möglich berück- Verfahren im Hoheitsgebiet
sichtigt. Die Behörde der ersuchenden Vertragspartei gibt die der ersuchten Vertragspartei
Gründe für die von ihr gesetzte Frist an. Das Rechtshilfeersuchen lässt die Rechte unberührt, die
(2) Kann das Ersuchen nicht oder nicht vollständig gemäß sich für die ersuchende Vertragspartei aus ihrer Eigenschaft
den Anforderungen der Behörde der ersuchenden Vertragspar- als Zivilpartei in internen Strafverfahren ergeben könnten, die
tei erledigt werden, so unterrichtet die Behörde der ersuchten bei den Behörden der ersuchten Vertragspartei eingeleitet wer-
Vertragspartei unverzüglich die Behörde der ersuchenden Ver- den.
tragspartei und teilt die Bedingungen mit, unter denen das Ersu-
chen erledigt werden könnte. Die Behörden der ersuchenden
Titel IV
und der ersuchten Vertragspartei können daraufhin vereinbaren,
in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfol- Schlussbestimmungen
gen soll, wobei diese gegebenenfalls von der Einhaltung dieser
Bedingungen abhängig gemacht wird.
Artikel 39
Lässt sich absehen, dass die von der Behörde der ersuchenden
Vertragspartei für die Erledigung ihres Ersuchens gesetzte Frist Gemischter Ausschuss
nicht eingehalten werden kann, und ergeben sich aus den in
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich
Absatz 1 Satz 2 genannten Gründen konkrete Anhaltspunkte für
aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt und für die
die Vermutung, dass jedwede Verzögerung zu einer erheblichen
ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig
Beeinträchtigung des bei dieser Behörde anhängigen Verfah-
ist. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst
rens führen wird, so gibt die ersuchte Behörde unverzüglich die
in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er be-
voraussichtliche Erledigungsdauer an. Die Behörde der ersu-
schließt einstimmig.
chenden Vertragspartei teilt unverzüglich mit, ob das Ersuchen
dennoch aufrechterhalten wird. Die Behörden der ersuchenden (2) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord-
und der ersuchten Vertragspartei können daraufhin vereinbaren, nung, die unter anderem die Verfahren für die Einberufung der
in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfol- Sitzungen, die Wahl seines Vorsitzenden und die Festlegung von
gen soll. dessen Mandat enthält.
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen,
Artikel 36 mindestens jedoch einmal jährlich. Jede Vertragspartei kann die
Verwendung der Einberufung einer Sitzung beantragen.
Informationen und Beweismittel
(4) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von
Außer für die Zwecke des Verfahrens, für das die Rechtshilfe Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen beschließen,
geleistet wurde, können die im Rahmen des Rechtshilfeverfah- die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008 191
Artikel 40 Artikel 45
Streitbeilegung Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit Dieses Abkommen kann von der Europäischen Gemeinschaft
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gekündigt wer-
Abkommens befassen, insbesondere, wenn sie der Auffassung den; die kündigende Vertragspartei notifiziert ihren Beschluss
ist, dass eine andere Vertragspartei den an sie gerichteten Ersu- der anderen Vertragspartei. Die Kündigung wird sechs Monate
chen um Zusammenarbeit wiederholt nicht stattgegeben hat. nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung der Kündigung
(2) Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, die Streitigkeit eingegangen ist.
unverzüglich beizulegen. Dem Gemischten Ausschuss werden
im Hinblick auf eine annehmbare Lösung alle sachdienlichen Artikel 46
Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit Zeitlicher Geltungsbereich
zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte
Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ord- Dieses Abkommen gilt für Ersuchen wegen Straftaten, die
nungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens. mindestens sechs Monate nach seiner Unterzeichnung began-
gen wurden.
Artikel 41
Artikel 47
Gegenseitigkeit
Ausdehnung des Abkommens auf
(1) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersu-
die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
chen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn die ersuchende Ver-
tragspartei einem Ersuchen um Zusammenarbeit in ähnlichen (1) Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union
Fällen wiederholt nicht stattgegeben hat. wird, kann durch schriftliche Notifizierung an die Vertragspartei-
en Vertragspartei dieses Abkommens werden.
(2) Bevor ein Ersuchen um Zusammenarbeit auf der Grundla-
ge der Gegenseitigkeit abgelehnt wird, ist der Gemischte Aus- (2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut
schuss zu unterrichten, damit er sich dazu äußern kann. des Abkommens in der Sprache des beitretenden neuen Mit-
gliedstaats wird auf der Grundlage eines Briefwechsels zwi-
Artikel 42 schen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft bestätigt. Er gilt als verbindlicher
Änderung Wortlaut im Sinne des Artikels 48.
Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkom- (3) Dieses Abkommen tritt für jeden neuen Mitgliedstaat der
mens, so legt sie dem Gemischten Ausschuss einen entspre- Europäischen Union, der ihm beitritt, neunzig Tage nach Ein-
chenden Vorschlag vor; dieser spricht Empfehlungen aus, ins- gang der Notifizierung seiner Beitrittsurkunde oder zum Zeit-
besondere zur Einleitung von Verhandlungen. punkt des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft, falls dieses
bei Ablauf des genannten Zeitraums von neunzig Tagen noch
Artikel 43 nicht in Kraft getreten ist.
Räumlicher Geltungsbereich (4) Ist dieses Abkommen bei Notifizierung der Beitrittsurkun-
den der beitretenden neuen Mitgliedstaaten noch nicht in Kraft
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der Schweizerischen getreten, so gilt für die neuen Mitgliedstaaten Artikel 44
Eidgenossenschaft einerseits und für die Gebiete, in denen der Absatz 3.
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ange-
wandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages andererseits.
Artikel 48
Artikel 44 Sprachen
Inkrafttreten (1) Dieses Abkommen wird in zweifacher Ausfertigung in
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französi-
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlos- scher, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederlän-
sen. discher, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowaki-
(2) Es wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Ver- scher, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer
fahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zwei- Sprache erstellt, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen ver-
ten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikati- bindlich ist.
ons- oder Genehmigungsurkunde notifiziert wird. (2) Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkom-
(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens kann jede Ver- mens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Ver-
tragspartei bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem tragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie
späteren Zeitpunkt erklären, dass dieses für sie in ihren Bezie- die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.
hungen zu jeder anderen Vertragspartei Anwendung findet, die
die gleiche Erklärung abgegeben hat. Diese Erklärungen werden
neunzig Tage nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
eingegangen ist. ten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008
Schlussakte
Die Bevollmächtigten der Slowakischen Republik,
des Königreichs Belgien, der Republik Finnland,
der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden,
des Königreichs Dänemark, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaft
der Republik Estland, einerseits und
der Hellenischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft
des Königreichs Spanien, andererseits,
der Französischen Republik, die am 26. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung
des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Euro-
Irlands, päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Italienischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Be-
kämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlun-
der Republik Zypern, gen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, zusammen-
der Republik Lettland, gekommen sind, haben die nachstehend aufgeführten, dieser
Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenom-
der Republik Litauen,
men:
des Großherzogtums Luxemburg, 1. Gemeinsame Erklärung über die Geldwäsche,
der Republik Ungarn, 2. Gemeinsame Erklärung über die Teilnahme der Schweizeri-
der Republik Malta, schen Eidgenossenschaft an Eurojust und, falls möglich,
dem Europäischen Justiziellen Netz.
des Königreichs der Niederlande,
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten der Europäischen
der Republik Österreich, Gemeinschaft und jene der Gemeinschaft sowie die Bevoll-
der Republik Polen, mächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben fer-
ner die dieser Schlussakte beigefügte vereinbarte Verhand-
der Portugiesischen Republik,
lungsniederschrift angenommen. Die vereinbarte Verhandlungs-
der Republik Slowenien, niederschrift ist verbindlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008 193
Gemeinsame Erklärung
über die Geldwäsche
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens über die
Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche als zugrunde liegende
Taten auch Steuerbetrug und gewerbsmäßigen Schmuggel nach schweizer Recht um-
fasst. Die aufgrund eines Ersuchens in Bezug auf Geldwäsche erhaltenen Informationen
können in Verfahren wegen Geldwäsche mit Ausnahme jener Verfahren verwendet wer-
den, die gegen schweizerische Personen gerichtet sind und bei denen alle Tathandlungen
ausschließlich in der Schweiz begangen wurden.
Gemeinsame Erklärung
über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft
an Eurojust und, falls möglich, dem Europäischen Justiziellen Netz
Die Vertragsparteien nehmen den Wunsch der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Kenntnis, die Möglichkeit einer Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an
den Arbeiten von Eurojust und, falls möglich, des Europäischen Justiziellen Netzes zu
prüfen.
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008
Vereinbarte Niederschrift
der Verhandlungen über das Abkommen
über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen,
die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen
Die Vertragsparteien haben Folgendes vereinbart: Zu Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2
Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Dieser Unterabsatz schließt insbesondere ein, dass den Anwe-
senden gestattet werden kann, Fragen zu stellen und Ermitt-
Die Begriffe „Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen“
lungsmaßnahmen vorzuschlagen.
umfassen auch Schmuggel, Korruption und das Waschen der
Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen Zu Artikel 25 Absatz 2
vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3.
Der Begriff der multilateralen Übereinkünfte zwischen den Ver-
Der Ausdruck „Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrecht- tragsparteien umfasst ab seinem Inkrafttreten insbesondere das
liche Vorschriften verstößt“ ist unabhängig davon zu verstehen, Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäi-
ob die Waren das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen-
(beim Abgang, am Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr). schaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossen-
Der Ausdruck „Handel, der gegen steuerrechtliche Vorschriften schaft an der Durchführung, Anwendung und Weiterentwicklung
auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauch- des Schengen-Besitzstands.
steuern und der Verbrauchsteuern verstößt“, ist unabhängig Zu Artikel 35 Absatz 1
davon zu verstehen, ob die Waren oder Dienstleistungen das
Gebiet der anderen Vertragspartei berühren (beim Abgang, am Unter „Rechtshilfeersuchen“ ist auch die Übermittlung von
Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr). Informationen und Beweismitteln an die Behörde der ersuchen-
den Vertragspartei zu verstehen.
Zu Artikel 15 Absatz 2
Zu Artikel 43
Der Begriff „Ermittlungsmittel“ umfasst die Vernehmung von
Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räu- Die Europäische Kommission wird spätestens zum Zeitpunkt
men und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, der Unterzeichnung des Abkommens eine als Hinweis dienende
das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegen- Liste der Gebiete vorlegen, auf die dieses Abkommen Anwen-
ständen, Unterlagen und Vermögenswerten. dung findet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008 195
Gesetz
zu dem Abkommen vom 24. April 2007
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums
bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge
Vom 19. März 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luzern am 24. April 2007 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-
desrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei
Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge wird zugestimmt. Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 1 in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 19. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums
bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) „Aufnahmepartei“ ist im Sinne dieses Abkommens die
Partei, in deren nationalem Luftraum die Ausführungsmaßnah-
und
men dieses Abkommens zum Tragen kommen.
der Schweizerische Bundesrat,
(5) „Entsendepartei“ ist im Sinne dieses Abkommens die Par-
nachfolgend die Parteien genannt, – tei, der das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzte militäri-
sche Luftfahrzeug unterstellt ist.
in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwi-
schen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den Artikel 2
anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden
Gegenstand
Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (im Folgenden
PfP-Truppenstatut) und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 (1) Dieses Abkommen hat zum Ziel, den Rahmen einer
zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nord- Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Bereich der Siche-
atlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den rung des Luftraums gegen Bedrohungen für die Sicherheit des
Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Luftraums festzulegen. Diese Zusammenarbeit dient dazu:
Truppen,
1. den systematischen Austausch von Auskünften zu fördern,
die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei insbe-
in Anbetracht des Abkommens zwischen der Regierung der
sondere bezüglich der allgemeinen Luftlagesituation beitra-
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweize-
gen,
rischen Eidgenossenschaft über den gegenseitigen Schutz von
Verschlusssachen/klassifizierten Informationen vom 1. März 2. die Möglichkeit zu schaffen, dass ein militärisches Luftfahr-
1996, zeug zum Zwecke des Informationsaustauschs und der
Informationsgewinnung in den Luftraum der jeweils anderen
in Anbetracht der Vereinbarung zwischen dem Bundesminis- Partei einfliegt oder ihn durchfliegt,
terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und
3. die Reaktionszeiten und -möglichkeiten zu verbessern und
dem Eidgenössischen Department für Verteidigung, Bevölke-
rungsschutz und Sport über die Zusammenarbeit der Luftstreit- 4. einer illegalen Nutzung des gegenseitigen Interessengebiets
kräfte bei Übungen und in der Ausbildung vom 16. Mai 2000, im Zusammenhang mit einer Bedrohung für die Sicherheit
des Luftraums mit den Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 3
eingedenk der strategischen Bedeutung des Luftraums für die zu begegnen.
Sicherheit jedes Staates und seiner Umgebung,
(2) Im Rahmen dieses Abkommens bemüht sich jede Partei
getragen von dem Willen, einen geeigneten Rahmen für die den Regierungsbehörden und dem Militärkommando der ande-
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei ren Partei die Informationen zur Luftlagesituation zu liefern,
Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge festzulegen – damit die Entscheidungsträger die ihnen obliegenden Entschei-
dungen treffen können. Ferner bemühen sich die Parteien die
sind wie folgt übereingekommen: Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums nach Artikel 1
Absatz 3 im Luftraum der Aufnahmepartei auf Antrag der für die
Sicherheit im Luftraum zuständigen Stellen zu ergreifen. Dies
Artikel 1
bedeutet unter anderem das Bestreben,
Begriffsbestimmungen
1. die Annäherungen im Luftraum an das gegenseitige Interes-
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „Gegenseitiges sengebiet der Parteien zu überwachen,
Interessengebiet“ der Luftraum über den Gebieten der Parteien.
2. die Bedrohung für die Sicherheit des Luftraums auszuma-
(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „Bedrohung für die chen und zu bewerten und
Sicherheit des Luftraums“ ein ziviles Luftfahrzeug, bei dem auf-
3. einer Bedrohung für die Sicherheit des Luftraums im gegen-
grund entsprechender Informationen oder auffälligen Verhaltens
seitigen Interessengebiet vorzubeugen und darauf zu reagie-
ein begründeter Verdacht besteht, dass es eine Gefahr für die
ren.
Sicherheit des Luftraums darstellt.
(3) Zur Ausführung und Umsetzung der in diesem Abkommen
(3) „Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums“, die auf
festgelegten Zusammenarbeit schließen das Bundesministe-
Antrag der für die Sicherheit im Luftraum zuständigen Stellen
rium der Verteidigung und das Eidgenössische Departement für
zum Zwecke des Informationsaustauschs und der Informations-
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eine technische
gewinnung durchgeführt werden, sind im Sinne dieses Abkom-
Vereinbarung ab.
mens die folgenden:
1. die Luftraumüberwachung,
Artikel 3
2. die Identifizierung mithilfe technischer Mittel und die Klassi-
Austausch von Informationen
fizierung,
(1) Der gegenseitige Austausch von Informationen zur allge-
3. die Sichtidentifizierung und
meinen Luftlagesituation jeder Partei erfolgt auf der Grundlage
4. das Begleiten mit Einsatzflugzeugen. der den Parteien zur Verfügung stehenden Systeme. Die Partei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008 197
en tauschen nach der Vereinbarung über den gegenseitigen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie
Schutz von Verschlusssachen/klassifizierten Informationen vom übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
1. März 1996 die Auskünfte und Informationen operationeller Art
7. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflich-
aus, die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei beitra-
tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezo-
gen könnten.
genen Daten aktenkundig zu machen.
(2) Die Parteien sorgen dafür, dass die für den Einsatz nach
8. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflich-
diesem Abkommen zuständigen Organe und die jeweils zustän-
tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam
digen Flugverkehrskontrollstellen den gegenseitigen Daten- und
gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und
Informationsaustausch sicherstellen, um die Sicherheit und Ord-
unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
nung im Luftraum insbesondere in Hinblick auf die Luftfahrt zu
gewährleisten.
Artikel 6
Artikel 4 Luftsicherungsmaßnahmen
Souveränität Zur Sicherung des Luftraums können unter Einhaltung der
Die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit geltenden nationalen Regelungen zum Verhalten im Luftraum
erfolgt unter Einhaltung der Souveränität sowie der jeweiligen folgende Maßnahmen ergriffen werden:
Befugnisse der Parteien. 1. das Operieren in einem Bereitstellungsluftraum und der
Überflug eines jeden militärischen Luftfahrzeugs einer der
Artikel 5 Parteien im nationalen Luftraum der anderen Partei,
Datenschutz 2. die Nachbetankung eines jeden Luftfahrzeuges einer der
Parteien auf einem Flughafen der anderen Partei und Nut-
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des zung dieser Flughäfen als mögliche Ausweichflughäfen,
innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt
werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach- 3. die Luft-Luftbetankung von Flugzeugen der beiden Parteien
tung der für jede Partei geltenden Rechtsvorschriften: im Luftraum einer Partei,
1. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf 4. die taktische Kontrolle von Luftfahrzeugen einer der Parteien
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und durch ein Organ der Luftraumkontrolle der anderen Partei,
über die dadurch erzielten Ergebnisse.
5. das Mitführen von Personal und Ausrüstungen einer der Par-
2. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu teien an Bord eines Luftfahrzeugs der anderen Partei, sobald
den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu deren Anwesenheit zu Einsatzzwecken gerechtfertigt ist,
den von der übermittelnden Stelle vorgesehenen Bedingun- und
gen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur
6. die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen im Luftraum
Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher
der Aufnahmepartei, sofern ein entsprechender Antrag der
Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr erheblicher
für die Sicherheit im Luftraum zuständigen Stellen vorliegt.
Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
Artikel 7
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit
und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt- Einsatz
lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
(1) Die für die Sicherheit im Luftraum zuständige Stelle der
jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-
Aufnahmepartei beschließt auf Antrag der für die Sicherheit im
verbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unter-
Luftraum zuständigen Stelle der Entsendepartei, wenn von
bleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme
einem Luftfahrzeug der Entsendepartei Maßnahmen nach Arti-
hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen
kel 1 Absatz 3 innerhalb des Luftraums der Aufnahmepartei
Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen
durchgeführt werden sollen. Zuvor muss die für die Sicherheit im
der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Sind Daten
Luftraum zuständige Stelle der Entsendepartei dem Luftfahr-
unrichtig oder unbefugt übermittelt worden, so ist dies dem
zeug die Erlaubnis zum Einsatz im Luftraum der Aufnahmepartei
Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die
erteilt haben.
Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Die Ergreifung von grenzüberschreitenden Maßnahmen
4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
zur Sicherung des Luftraumes erfordert eine Koordination zwi-
übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen
schen den zuständigen Stellen und mit Grenzübertritt einen
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
Transfer der taktischen Kontrolle (Transfer of Authority) der Luft-
zur Auskunftserteilung besteht nicht, sofern eine Abwägung
fahrzeuge der Parteien.
ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftser- (3) Die Parteien verpflichten sich, regelmäßig grenzüber-
teilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des schreitende Übungen zur Sicherung des Luftraums durchzufüh-
Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten ren. Die Leitung, Überwachung und Abstimmung der Luftraum-
Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der nutzung hierfür erfolgt gemeinsam über die zuständigen Stellen.
Partei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
5. Wird jemand im Zusammenhang mit Datenübermittlungen Artikel 8
nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, so haftet
Technische Sicherheit und Bewachung
ihm hierfür der Empfänger nach Maßgabe seines innerstaat-
lichen Rechts. Er kann sich im Verhältnis zum Geschädigten (1) Die technische Sicherheit von Materialien, Waffen, Muniti-
zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden on, Fahrzeugen und Luftfahrzeugen, die sich im Rahmen einer in
durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahme im Hoheitsgebiet
der Aufnahmepartei befinden, wird durch die Entsendepartei
6. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale
gewährleistet.
Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen
Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die über- (2) Die Bewachung obliegt der Aufnahmepartei. Die Streit-
mittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von kräfte der Entsendepartei arbeiten mit der Aufnahmepartei
diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen zusammen.
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008
Artikel 9 des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Ver-
tragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der
Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften
Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die
Die Parteien beachten die geltenden Sicherheits- und Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom
Umweltschutzvorschriften und die Sicherheitsvorschriften für 19. Juni 1995 zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaa-
Material, Waffen, Munition, Fahrzeuge und Luftfahrzeuge. ten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partner-
schaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechts-
Artikel 10 stellung ihrer Truppen anwendbar.
Untersuchung
von Flugunfällen oder -zwischenfällen Artikel 14
Im Falle eines Flugunfalls oder eines Zwischenfalls im Luft- Schadensregulierung
raum der einen Partei, in den ein Luftfahrzeug der anderen Par-
tei verwickelt ist und der im Zusammenhang mit Maßnahmen Artikel I des PfP-Truppenstatuts findet in Verbindung mit
nach diesem Abkommen steht, ist es den zivilen und bezie- Art. VIII des NATO-Truppenstatuts Anwendung.
hungsweise oder militärischen Experten dieser anderen Partei
erlaubt, an der Untersuchungskommission der Partei, auf deren
Hoheitsgebiet der Unfall oder Zwischenfall stattgefunden hat, Artikel 15
teilzunehmen. Suspendierung
Artikel 11 Jede Partei kann dieses Abkommen im Falle eines Krieges,
eines Belagerungszustandes, einer Krise oder aus einem ande-
Medizinische Versorgung ren wichtigen Grund von nationalem Interesse durch Notifizie-
(1) Die Parteien stellen im Falle schwerer Erkrankung, Verlet- rung an die andere Partei suspendieren. Die Suspendierung
zung oder Verwundung nach den für sie geltenden Bestimmun- kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
gen die notfallmedizinische Versorgung des Personals sicher.
(2) Die Kosten für die medizinische Versorgung nach Absatz 1 Artikel 16
gehen bis zur Feststellung der Transportfähigkeit des Patienten
zu Lasten des Aufnahmestaates. Jede weitergehende Versor- Schlussbestimmungen
gung geht zu Lasten des Entsendestaates. (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Parteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen
Artikel 12 Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
Kosten ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Jede Partei trägt die mit der Umsetzung dieses Abkommens (2) Dieses Abkommen kann durch die Parteien jederzeit ein-
verbundenen Kosten ihrer jeweiligen Streitkräfte. Die Kostentra- vernehmlich schriftlich geändert oder aufgehoben werden.
gungspflicht für die medizinische Versorgung richtet sich nach
(3) Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede
Artikel 11 Absatz 2.
Partei kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sechs (6) Monaten jederzeit durch schriftliche Notifikation an die
Artikel 13 andere Partei kündigen.
Rechtsstellung der Streitkräfte
(4) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über
Während des Einsatzes der Streitkräfte der Parteien im die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden
Zusammenhang mit diesem Abkommen sind die Bestimmungen ausschließlich auf dem Verhandlungswege beigelegt.
Geschehen zu Luzern am 24. April 2007 in zwei Urschriften,
jede in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Andreas von Stechow
F. J . J u n g
Für den Schweizerischen Bundesrat
Schmid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008 199
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume
Vom 28. Januar 2008
Das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der euro-
päischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
(BGBl. 1984 II S. 618; 1998 II S. 2654) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 3 für
Serbien am 1. Mai 2008
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. II S. 1613).
Berlin, den 28. Januar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Januar 2008
Das in Sana’a am 4. Dezember 2007 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem
Artikel 6
am 4. Dezember 2007
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Januar 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008 199
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume
Vom 28. Januar 2008
Das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der euro-
päischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
(BGBl. 1984 II S. 618; 1998 II S. 2654) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 3 für
Serbien am 1. Mai 2008
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. II S. 1613).
Berlin, den 28. Januar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Januar 2008
Das in Sana’a am 4. Dezember 2007 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem
Artikel 6
am 4. Dezember 2007
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Januar 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
die Regierung der Republik Jemen –
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Jemen,
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
zu vertiefen, geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit
Ablauf des 31. Dezember 2015.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Die Regierung der Republik Jemen, soweit sie nicht selbst
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
in der Republik Jemen beizutragen, ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
der KfW garantieren.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 28. März 2007 – Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Jemen stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in
Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Jemen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- erhoben werden.
licht es der Regierung der Republik Jemen oder anderen, von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Artikel 4
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-
träge in Höhe von insgesamt 53 000 000,– EUR (in Worten: drei- Die Regierung der Republik Jemen überlässt bei den sich aus
undfünfzig Millionen Euro) zu erhalten: der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr
Für die Vorhaben den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
a) „Wasser- und Abwasserprogramm in Provinzstädten ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-
(PTOP)“ bis zu 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millio- te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
nen Euro), republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
b) „Entwicklung des Grundbildungssektors II (BEDP II)“ bis zu nehmen erforderlichen Genehmigungen.
15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),
c) „Sozialfonds SFD IV“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Artikel 5
Millionen Euro),
(1) Der im Abkommen vom 13. Dezember 2003 zwischen der
d) „Verbesserung der reproduktiven Gesundheit II“ bis zu
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),
der Republik Jemen über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 für
e) „Entwicklung des Sekundarbildungssektors“ bis zu das Vorhaben „Kooperationsvorhaben – Abwasser Zabid“ vor-
8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro), gesehene Finanzierungsbeitrag, der im Abkommen vom
22. November 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
blik Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
festgestellt worden ist.
Finanzielle Zusammenarbeit 2004 mit einem Betrag von
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- 4 000 000,– EUR (in Vorteil: vier Millionen Euro) für das Vorhaben
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- „Kooperationsvorhaben – Wasserverlustreduzierungs- und
land und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vor- Abwasserentsorgungsprogramm Provinzstädte“ reprogram-
haben ersetzt werden. miert wurde, wird mit einem Betrag von 2 200 000,– EUR (in
Worten: zwei Millionen zweihunderttausend Euro) reprogram-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
miert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
der Regierung der Republik Jemen zu einem späteren Zeitpunkt
erwähnte Vorhaben „Wasser- und Abwasserprogramm in Pro-
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
vinzstädten (PTOP)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses (2) Der im Abkommen vom 8. Mai 2006 zwischen der Regie-
Abkommen Anwendung. rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008 201
Republik Jemen über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 für das Artikel 6
Vorhaben ,,Wasser- und Abwasserprogramm Provinzorte II“ vor-
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von
Kraft.
12 500 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen fünfhunderttau-
send Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Geschehen zu Sana’a am 4. Dezember 2007 in zwei Urschrif-
Absatz 1 Buchstabe a erwähnte Vorhaben ,,Wasser- und ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,
Abwasserprogramm in Provinzstädten (PTOP)“ verwendet, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt gung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der engli-
worden ist. sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M i c h a e l K l o r- B e r c h t o l d
Für die Regierung der Republik Jemen
Abdulkarim Al-Arhabi
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Vom 7. Februar 2008
I.
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild
lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569) ist nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 1. Oktober 2007
Costa Rica am 1. August 2007
Iran am 1. Februar 2008
Kuba am 1. Februar 2008
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Palau am 1. Februar 2008.
II.
K u b a hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde im Auswärtigen Amt
als Verwahrer des Übereinkommens am 6. November 2007 den nachfolgenden
V o r b e h a l t und die E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
«Reserva: „Vorbehalt
Considerando: Que la República de … in Anbetracht der Tatsache, dass die
Cuba no puede aceptar las disposiciones Republik Kuba die auf drei der in den
de la Convención aplicables a tres de las Anhängen I und II aufgeführten Arten
especies incluidas en los apéndices I y II, anwendbaren Bestimmungen des Überein-
por el hecho de contar con criaderos y pla- kommens nicht annehmen kann, da sie
nes de manejo responsables y científica- über Aufzuchtstationen und verantwor-
mente fundamentados que permiten el uso tungsvoll ausgearbeitete, wissenschaftlich
sostenible de esas especies; begründete Managementpläne verfügt,
welche die nachhaltige Nutzung dieser
Arten gestattet;
Por tanto: La República de Cuba en vir- gibt die Republik Kuba nach Artikel XIV
tud del Artículo XIV párrafo 2 de la citada Absatz 2 des genannten Übereinkommens
Convención, expresa la siguiente: folgende Erklärung ab:
Declaración
La República de Cuba presenta Reserva Die Republik Kuba bringt einen aus-
explícita y declara no sentirse obligada con drücklichen Vorbehalt an und erklärt, dass
la aplicación de las disposiciones de la sie sich nicht als gebunden betrachtet, die
Convención sobre la Conservación de las Bestimmungen des Übereinkommens zur
Especies Migratorias de Animales Silve- Erhaltung der wandernden wild lebenden
stres, en relación con tres especies listadas Tierarten betreffend folgende drei in den
en los apéndices I y II de este instrumento Anhängen I und II aufgeführten Tierarten
internacional y que a continuación se rela- anzuwenden:
cionan:
1. Chelonia Mydas (Tortuga Verde) 1. Chelonia Mydas (Suppenschildkröte)
2. Caretta Caretta (Caguama) 2. Caretta Caretta (Unechte Karettschild-
kröte)
3. Eretmochelys Imbricata (Carey).» 3. Eretmochelys Imbricata (Echte Karett-
schildkröte).“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Mai 2007 (BGBl. II S. 830).
Berlin, den 7. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008 203
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 8. Februar 2008
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger
Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144) ist nach seinem Arti-
kel 16 Abs. 2 für
Armenien am 30. April 2007
in Kraft getreten.
A r m e n i e n hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 1. März 2007 fol-
gende V o r b e h a l t e notifiziert:
(Übersetzung)
“Pursuant to Article 10 of the Convention „Nach Artikel 10 des Übereinkommens
on the Conflicts of Laws relating to the über das auf die Form letztwilliger Verfü-
Form of Testamentary Dispositions, the gungen anzuwendende Recht behält sich
Republic of Armenia reserves its right not die Republik Armenien das Recht vor, letzt-
to recognize testamentary dispositions willige Verfügungen nicht anzuerkennen,
made orally by an Armenian national pos- die ein armenischer Staatsangehöriger, der
sessing no other nationality. keine andere Staatsangehörigkeit besaß, in
mündlicher Form errichtet hat.
Pursuant to Article 12 of the Convention, Nach Artikel 12 des Übereinkommens
the Republic of Armenia reserves its right behält sich die Republik Armenien das
to exclude from the application of the pre- Recht vor, die Anwendung des Überein-
sent Convention any testamentary clauses kommens auf Anordnungen in einer letzt-
which, under its laws, do not relate to mat- willigen Verfügung auszuschließen, die
ters of succession. nach ihrem Recht nicht erbrechtlicher Art
sind.
Pursuant to Article 13 of the Convention, Nach Artikel 13 des Übereinkommens
the Republic of Armenia reserves its right behält sich die Republik Armenien das
to apply the present Convention only to Recht vor, das Übereinkommen nur auf
testamentary dispositions made after its letztwillige Verfügungen anzuwenden, die
entry into force.” nach dessen Inkrafttreten errichtet worden
sind.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. August 2007 (BGBl. II S. 1398).
Berlin, den 8. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. G e o r g W i t s c h e l
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen von 1990, 1992, 1997 und 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 8. Februar 2008
I.
D ä n e m a r k hat am 24. Oktober 2007 dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen als Verwahrer notifiziert, dass die Änderung vom 29. Juni 1990
(BGBl. 1991 II S. 1331) des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, (BGBl. 1988 II S. 1014)
für die
Färöer am 24. Oktober 2007
in Kraft getreten sei.
II.
D ä n e m a r k hat am 24. Oktober 2007 dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen als Verwahrer notifiziert, dass die Änderung vom 25. November 1992
des Montrealer Protokolls (BGBl. 1993 II S. 2182) für die
Färöer am 24. Oktober 2007
in Kraft getreten sei.
III.
Die Änderung vom 17. September 1997 des Montrealer Protokolls (BGBl.
1998 II S. 2690) wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Belize am 16. April 2008
Benin am 14. Februar 2008
in Kraft treten.
IV.
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls (BGBl. 2002 II
S. 921) wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Belize am 16. April 2008
Benin am 14. Februar 2008
El Salvador am 11. Februar 2008
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 2007 (BGBl. II S. 1902).
Berlin, den 8. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008 205
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
Vom 8. Februar 2008
Das Europäische Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsan-
gehörigkeit (BGBl. 2004 II S. 578) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 3 für die
Ukraine am 1. April 2007
in Kraft getreten.
Die U k r a i n e hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 21. Dezem-
ber 2006 die folgenden E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 8, para- „Nach Artikel 8 Absatz 2 des Überein-
graph 2, of the Convention, Ukraine decla- kommens erklärt die Ukraine, dass der Be-
res that the term ‘nationals habitually resi- griff ‚Staatsangehörige, die ihren gewöhn-
dent abroad’ is used in the meaning of lichen Aufenthalt im Ausland haben‘ in
‘nationals of Ukraine habitually resident folgender Bedeutung verwendet wird:
abroad in accordance with the national law ‚Staatsangehörige der Ukraine, die in Über-
which regulates the matters of travelling einstimmung mit den innerstaatlichen
abroad for the citizens of Ukraine’. Rechtsvorschriften, in denen Fragen in
Bezug auf Auslandsreisen für Bürger der
Ukraine geregelt sind, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben‘.
In accordance with Article 25, para- Nach Artikel 25 Absatz 1 des Überein-
graph 1, of the Convention, Ukraine decla- kommens erklärt die Ukraine, dass sie
res that it excludes Chapter VII from the Kapitel VII von der Anwendung des Über-
application of the Convention.” einkommens ausschließt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Dezember 2006 (BGBl. II S. 1351).
Berlin, den 8. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008
Bekanntmachung
einer Ergänzung der Anlage zu Artikel 5
des deutsch-österreichischen Abkommens vom 27. November 1989
über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung
und über die gegenseitige Anerkennung
der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen
Vom 11. Februar 2008
Durch die in Wien durch Notenwechsel vom 14. November 2006/30. August
2007 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Österreich, die nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 1. Januar 2008
in Kraft getreten ist, ist das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten
Prüfungszeugnisse nach Artikel 5 des Abkommens vom 27. November 1989
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung
und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen
Prüfungszeugnissen (BGBl. 1991 II S. 712; 1993 II S. 829; 1994 II S. 975; 2006 II
S. 377) wie folgt weiter ergänzt worden:
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des österreichischen Zeugnisses
Zeugnis über das Bestehen der Prüfung Jahres- und Abschlusszeugnis oder Abschlussprüfungszeugnis
zum anerkannten Abschluss über das Bestehen der Werkmeisterschulen für Berufstätige für
1. Geprüfter Industriemeister/ Technische Chemie und Umwelttechnik
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Chemie
2. Geprüfter Industriemeister/ Elektrotechnik
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Elektrotechnik
3. Geprüfter Industriemeister/ Kunststofftechnik
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
4. Geprüfter Industriemeister/ Papierindustrie
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Papiererzeugung
5. Geprüfter Polier Bauwesen
Berlin, den 11. Februar 2008
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
W. M a u s b a c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008 207
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 3. Juni 1999
betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 13. Februar 2008
I.
Das Protokoll vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140) betreffend die Ände-
rung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) (Protokoll 1999) – BGBl. 1985 II S. 130; 1990 II S. 1662;
1991 II S. 679; 1992 II S. 1182 – ist nach seinem Artikel 4 für
Belgien am 14. August 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Lettland am 1. Juli 2006
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Serbien am 1. Juli 2006
Ukraine am 1. November 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
in Kraft getreten.
II.
B e l g i e n hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14. August
2007 die nachfolgende E r k l ä r u n g gemäß Artikel 42 COTIF (1999) abgege-
ben:
(Übersetzung durch OTIF)
„Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Beratungen betreffend den Beitritt der
Gemeinschaft zum COTIF wird Belgien die folgenden Anhänge zum COTIF nicht anwen-
den:
Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im inter-
nationalen Eisenbahnverkehr (CUI – Anhang E zum Übereinkommen)
Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für
die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Ver-
wendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (APTU – Anhang F zum Übereinkom-
men)
Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das
im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF – Anhang G zum Übereinkommen).“
L e t t l a n d hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nachfol-
genden E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung durch OTIF)
„In Übereinstimmung mit Artikel 2 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den
Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV –
Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, revidiert
durch das Protokoll vom 3. Juni 1999) erklärt die Republik Lettland, dass sie sämtliche
Bestimmungen über die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anwen-
den wird, wenn sich der Unfall auf ihrem Gebiet ereignet hat und der Reisende Angehöri-
ger dieses Staates ist oder in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
(Übersetzung durch OTIF)
„In Übereinstimmung mit Artikel 42 § 1 des Übereinkommens über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, revidiert durch das Protokoll vom 3. Juni
1999, erklärt die Republik Lettland, dass sie die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den
Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI –
Anhang E zum Übereinkommen), die Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verbind-
licherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vor-
schriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt
ist (APTU – Anhang F zum Übereinkommen), und die Einheitlichen Rechtsvorschriften für
die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwen-
det wird (ATMF – Anhang G zum Übereinkommen), nicht anwenden wird.“
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008
Der Verwahrer hat mitgeteilt, dass die Erklärung Lettlands zu Artikel 42 am
31. Dezember 2008 wirksam werde.
Die U k r a i n e hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
26. Oktober 2007 die nachfolgenden E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung durch OTIF)
„1) Gemäß Artikel 2 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die
internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV – Anhang A zum Überein-
kommen) behält die Ukraine sich das Recht vor, alle Bestimmungen über die Haftung
des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden, wenn
sich der Unfall auf dem Gebiet der Ukraine ereignet hat und der Reisende Staatsan-
gehöriger der Ukraine ist oder in der Ukraine seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2) Gemäß Artikel 2 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die
Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI – Anhang E zum
Übereinkommen) behält die Ukraine sich das Recht vor, sämtliche Bestimmungen
über die Haftung bei Personenschäden nicht anzuwenden, wenn sich das schädi-
gende Ereignis auf dem Gebiet der Ukraine ereignet hat und das Opfer Staatsange-
höriger der Ukraine ist oder in der Ukraine seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. August 2006 (BGBl. II S. 827).
Berlin, den 13. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder
Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 13. Februar 2008
Das in Paris am 14. Oktober 1994 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der
Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen
Ländern, insbesondere in Afrika, (BGBl. 1997 II S. 1468) ist nach seinem Arti-
kel 36 Abs. 2 für
Montenegro am 2. September 2007
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird nach seinem Artikel 36 Abs. 2 für
Serbien am 17. März 2008
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Januar 2004 (BGBl. II S. 172).
Berlin, den 13. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008 209
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „FC Business Systems, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-65-01)
Vom 15. Februar 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 5. Februar
2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „FC Business
Systems, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-65-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 5. Februar 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008
Auswärtiges Amt Berlin, den 5. Februar 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 85 vom 5. Februar 2008 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen FC Business Systems, Inc. einen Ver-
trag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-65-01 über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen FC Business Systems, Inc. zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen FC Business Systems, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Einsatz als Fachkraft im Projekt- und Teammanagement für Logistik und Technik im
Bereich Identifikationstechnologie (Automatic Identification Technology/AIT, Radio
Frequency Identification/RFID). Unterstützung von Logistikabläufen und der Anwen-
dung von AIT- und RFID-Technologie zur Verbesserung dieser Abläufe, das heißt Defi-
nition, Einrichtung und Nutzung von AIT sowie diesbezügliche Anwendungsunterstüt-
zung. Abstimmung mit Programm-Managern und Armeepersonal betreffend Datenan-
forderungen. Unterstützung der Entwicklung, Überprüfung und Ausführung von Pla-
nungen für die gesamte AIT- und RFID-Ausrüstung, -Software und -Netzwerkkonfigu-
ration. Erbringung fachlicher Unterstützung und von Programmbetreuung in Form von
Forschung, Spezialstudien, Beurteilungen, Überprüfungen, Standortstudien, Analy-
sen, unabhängigen Prüfungen und Bewertungen, Berichten und Ergebnissen. Arbeit
an allen Aspekten der Systemanalyse im Bereich RFID-Technologie, einschließlich
Erarbeitung von Fach- und Programmstrategien, Definition von Anforderungen für die
AIT-Integration innerhalb militärischer Versorgungs- und Verteilungsabläufe, Umset-
zung von Richtlinien und Grundsätzen des US-Verteidigungsministeriums und der
Armee zur Bestimmung operativer Wirkungen sowie Erarbeitung von Strategien zur
Erzielung von Interoperabilität auf multinationaler und NATO-Ebene. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Functional Analyst (Anhang II.6.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen FC Business Systems, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008 211
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-65-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen FC Business Systems, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. März 2006 bis 10. Januar
2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern
1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 5. Februar 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 85 vom
5. Februar 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
5. Februar 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen über die Regelung
des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 18. Februar 2008
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 11. Oktober 2007 dem
Generalsekretär des Europarates folgende E r k l ä r u n g zum Europäischen
Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenver-
kehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBl. 1959 II S. 389)
notifiziert:
„Die Bundesrepublik Deutschland wünscht die in der Anlage zum Europäischen Über-
einkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des
Europarats vom 13. Dezember 1957 enthaltene Liste der Urkunden durch die folgende
Liste zu ersetzen:
– Gültiger oder seit höchstens einem Jahr ungültig gewordener Reisepass, vorläufiger
Reisepass, Kinderreisepass oder Kinderausweis der Bundesrepublik Deutschland
– Gültiger oder seit höchstens einem Jahr ungültig gewordener amtlicher Personal-
ausweis der Bundesrepublik Deutschland
– Gültiger vorläufiger Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Februar 2007 (BGBl. II S. 263).
Berlin, den 18. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l