134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
Tag Inhalt Seite
12. 2. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechts-
hilfe in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
12. 2. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens über persistente
organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
13. 2. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die
Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
13. 2. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls IV zum VN-Waffenübereinkommen . . . . 178
13. 2. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
19. 2. 2008 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der durch die Akte vom 29. November 2000 revidierten
Fassung des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Euro-
päisches Patentübereinkommen) und
über das Inkrafttreten der revidierten Fassungen der Ausführungsordnung zum Europäischen
Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . 179
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 2008
Das in Ulan Bator am 21. Dezember 2007 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Mongolei
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem
Artikel 5
am 21. Dezember 2007
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 135
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für
dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-
und
beitrags ein Darlehen zu erhalten.
die Regierung der Mongolei –
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei, land und der Regierung der Mongolei durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wird das in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Vorhaben durch ein
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder
zu vertiefen, der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-
ständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
in der Mongolei beizutragen, Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,
anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungsver- (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
handlungen zur Entwicklungszusammenarbeit zwischen der der Regierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
der Mongolei vom 28. September 2006 – Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
sind wie folgt übereingekommen:
Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-
ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
Artikel 1 dieses Abkommen Anwendung.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
licht es der Regierung der Mongolei und/oder anderen, von bei- nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden in Dar-
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ins- wendet werden.
gesamt 12 300 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen dreihun-
derttausend Euro) zu erhalten, die wie folgt aufgeteilt werden:
Artikel 2
1. Darlehen bis zu insgesamt 7 800 000,– EUR (in Worten: sie-
ben Millionen achthunderttausend Euro) für die Vorhaben, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
a) Förderung des Hypothekarkreditwesens bis zu sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
3 300 000,– EUR (in Worten: drei Millionen dreihundert- schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
tausend Euro), der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden
b) Finanzsektorförderung bis zu 2 000 000,– EUR (in Wor- Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
ten: zwei Millionen Euro), Rechtsvorschriften unterliegen.
c) Programm Energieeffizienz I bis zu 2 500 000,– EUR (in Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genann-
Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro), ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah-
ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha- Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
ben festgestellt worden ist. endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014.
2. Einen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 500 000,– EUR (in Wor- (2) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht selbst Darle-
ten: vier Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorha- hensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederauf-
ben Programm Erneuerbare Energie III, bau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge- Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
stellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Verträge garantieren.
Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die
(3) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht Empfänger
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-
(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha- sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-
ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht zierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditan-
es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie- stalt für Wiederaufbau garantieren.
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
Artikel 3 See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-
Die Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-
men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-
aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
erhoben werden.
Genehmigungen.
Artikel 4
Artikel 5
Die Regierung der Mongolei überlässt bei den sich aus der
Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Kraft.
Geschehen zu Ulan Bator am 21. Dezember 2007 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, mongolischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedli-
cher Auslegung des deutschen und des mongolischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
P. F i s c h e r
Für die Regierung der Mongolei
Ch. Ulaan
Bekanntmachung
des deutsch-libanesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 2008
Das in Beirut am 8. Dezember 2007 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Libanesischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach
seinem Artikel 5
am 8. Dezember 2007
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 137
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Libanesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (in Worten: zwei Millionen Euro) auf das Vorhaben „Wiederauf-
bau von Berufsschulen“ und bis zu 22 000 000,– EUR (in Wor-
und
ten: zweiundzwanzig Millionen Euro) auf das Vorhaben „Rehabi-
die Regierung der Libanesischen Republik – litierung der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung“ entfal-
len. Von dem zuletzt genannten Betrag sind bis zu 4 000 000,–
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen EUR (in Worten: vier Millionen Euro) für die Verbesserung der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libane- Lebensumstände der in und nahe bei palästinensischen Flücht-
sischen Republik, lingslagern in Libanon lebenden Palästinenserinnen und Palästi-
nenser und Libanesinnen und Libanesen bestimmt (insbesonde-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch re im Hinblick auf das Lager Nahr el Bared und Beddawi).
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, (4) Die Vorhaben können, falls sie nicht oder nur teilweise
durchgeführt werden, in Übereinstimmung zwischen beiden
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Regierungen durch andere Vorhaben ersetzt werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Libanesischen Republik beizutragen, (1) Die Regierung der Libanesischen Republik wird über den
CDR die KfW beauftragen, im Namen der libanesischen Regie-
unter Bezugnahme auf die Protokollniederschrift der zweiten rung und auf ihre Rechnung Berater beziehungsweise General-
Prüfmission der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), der unternehmer auszuwählen und mit der Durchführung der Vorha-
Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) ben zu beauftragen. Diese arbeiten eng mit dem CDR, den
GmbH, Eschborn, und des Libanesischen Rats für Entwicklung zuständigen Fachministerien sowie anderen zuständigen Behör-
und Wiederaufbau (Conseil libanais de Développement et de la den, wie regionalen Wasserbetrieben und dem Energieversor-
Reconstruction, CDR) vom 15. September 2006 in Beirut, die gungsunternehmen „Elektrizität des Libanon“, zusammen.
Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland über
die Zusage von Mitteln der Finanziellen und Technischen (2) Die Regierung der Libanesischen Republik wird über den
Zusammenarbeit vom 8. Juni 2007 und die Zusagen der Regie- CDR die KfW beauftragen, im Namen der libanesischen Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland anlässlich der Gespräche rung und auf ihre Rechnung international anerkannte Wirt-
zwischen der Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammen- schaftsprüfer auszuwählen und mit der Prüfung zu beauftragen,
arbeit und Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland und ob die mit der Durchführung beauftragten Berater die für die in
dem Premierminister der Libanesischen Republik am 19. Juli Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben notwendigen Leistungen
2007 in Beirut und am 5. September 2007 in Berlin – erbringen.
(3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beträge
sind wie folgt übereingekommen: entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-
gejahr die Regierung der Libanesischen Republik die KfW mit
Artikel 1 der Auswahl und Beauftragung von Beratern beziehungsweise
Generalunternehmern beauftragt hat. Für diese Beträge endet
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.
Regierung der Libanesischen Republik fördern gemeinsam das
Vorhaben „Wiederaufbau von Berufsschulen“ im Berufsbil-
dungssektor und das Vorhaben „Rehabilitierung der Trinkwas- Artikel 3
server- und Abwasserentsorgung“ im Wassersektor. (1) Die Regierung der Libanesischen Republik befreit die für
(2) Ziel der in Absatz 1 genannten Vorhaben ist, wie bereits die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben gelieferten Mate-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und rialien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie
der Regierung der Libanesischen Republik während der zweiten Ersatzteile von Lizenzen, Zöllen (einschließlich der Mindest–
Prüfmission der KfW, der GTZ und des Libanesischen Rats für gebühren nach Artikel 295 des libanesischen Zollgesetzes),
Entwicklung und Wiederaufbau (CDR) im September 2006 in Hafen-, Einfuhr-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben
Beirut abgestimmt und in der Protokollniederschrift der zweiten sowie von Lagergebühren und stellt deren unverzügliche Entzol-
Prüfmission vom 15. September 2006 festgehalten wurde, die lung sicher. Aufstellungen der einzuführenden Waren werden
Reparatur und Rehabilitierung von Berufsschulen sowie Was- dem Minister der Finanzen der Libanesischen Republik von der
server- und Abwasserentsorgung inklusive der dafür notwendi- KfW mindestens zwei Wochen vor Ankunft zur Zustimmung
gen Stromversorgung. übermittelt. Der Minister der Finanzen ist autorisiert, diese durch
Ministerialdekret von allen libanesischen Zöllen, Steuern und
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für
Abgaben zu befreien. Es bedarf keiner weiteren Zustimmung.
die in Absatz 1 genannten Vorhaben Personal- und Sachleistun-
gen in Form eines Zuschusses (Grant-in-Kind) im Gesamtwert (2) Die Regierung der Libanesischen Republik stellt die KfW
von bis zu 24 000 000,– EUR (in Worten: vierundzwanzig Millio- und die mit der Durchführung beauftragten Berater beziehungs-
nen Euro) zur Verfügung, von denen bis zu 2 000 000,– EUR weise Generalunternehmer von sämtlichen Steuern und sonsti-
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben ent- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
stehen. in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
ren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Artikel 4 kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Libanesischen Republik überlässt bei den
Artikel 5
sich aus den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Kraft.
Geschehen zu Beirut am 8. Dezember 2007 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Haber
Für die Regierung der Libanesischen Republik
Nabil Jisr
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 2008
Das in Kairo am 13. September 2007 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 wird
nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-
kommens erfolgt, nachdem die Voraussetzungen nach
seinem Artikel 6 erfüllt sind.
Bonn, den 21. Januar 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 139
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung des Studien-
und Fachkräftefonds XII im Wert von bis zu insgesamt
und
4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro).
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten –
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 sowie in Artikel 5
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen genannten Beträgen im Rahmen der in der Bundesrepublik
Republik Ägypten, Deutschland bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei
Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch bis zu insgesamt 62 425 000,– EUR (in Worten: zweiundsechzig
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Millionen vierhundertfünfundzwanzigtausend Euro) zur Ermög-
zu vertiefen, lichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit
durch die KfW für die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und c
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- sowie in Artikel 5 Absatz 5 genannten Vorhaben zu übernehmen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Bürgschaften teilen sich wie folgt auf:
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung 1. für das Vorhaben unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis
in der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, zu insgesamt 28 300 000,– EUR (in Worten: achtundzwanzig
Millionen dreihunderttausend Euro),
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- 2. für das Vorhaben unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis
lungen vom 19. und 20. September 2006 – zu insgesamt 27 000 000,– EUR (in Worten: siebenundzwan-
zig Millionen Euro),
sind wie folgt übereingekommen:
3. für das Vorhaben „Umweltmaßnahmen Kraftwerke II“ unter
Artikel 1 Artikel 5 Absatz 5 bis zu insgesamt 7 125 000,– EUR (in
Worten: sieben Millionen einhundertfünfundzwanzigtausend
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Euro).
licht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
folgende Beträge zu erhalten: nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch
1. Darlehen im Wert von bis zu insgesamt 60 300 000,– EUR (in andere Vorhaben ersetzt werden.
Worten: sechzig Millionen dreihunderttausend Euro) für die
Vorhaben: (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem
a) „Stauwehr und Wasserkraftwerk Assiut“ im Wert von bis
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
zu insgesamt 28 300 000,– EUR (in Worten: achtund-
rungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vor-
zwanzig Millionen dreihunderttausend Euro),
haben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
b) „Programm Siedlungswasser“ im Wert von bis zu insge- Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
samt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro), Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
c) „Programm erneuerbare Energien“ im Wert von bis zu
insgesamt 27 000 000,– EUR (in Worten: siebenund- (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
zwanzig Millionen Euro), nahmen nach Absatz 1, Nummern 2 und 3 werden in Darlehen
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor- umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
haben festgestellt worden ist. Die der Regierung der werden.
Arabischen Republik Ägypten von der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gewährten Konditionen lauten Artikel 2
für die unter den Buchstaben a bis c angeführten Darlehen:
(1) Die Verwendung der in den Artikeln 1 und 5 genannten
– 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei), Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
– 0,75 vom Hundert Zinsen per annum; werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
zur Durchführung und Betreuung folgender Vorhaben: der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
a) für das unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Vorhaben unterliegen.
im Wert von bis zu insgesamt 1 700 000,– EUR (in Wor-
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3
ten: eine Million siebenhunderttausend Euro),
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-
b) für das unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und
im Wert von bis zu insgesamt 4 000 000,– EUR (in Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
Worten: vier Millionen Euro); endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014.
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
(3) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit arbeit 1993 für das Vorhaben „Sektorprogramm Baumwolle“
sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW vorgesehene Darlehen und der daraus für das Vorhaben „Länd-
alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der liches Finanzwesen Dakhaliya – Begleitmaßnahme“ repro-
Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden grammierte Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von
Verträge garantieren. 70 000,– EUR (in Worten: siebzigtausend Euro) erneut repro-
grammiert und als Finanzierungsbeitrag für eine notwendige
(4) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit
Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des in Arti-
sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird
kel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähnten Vorhabens
etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-
verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
festgestellt worden ist.
nen, gegenüber der KfW garantieren.
(4) Der im Abkommen vom 16. November 2000 zwischen der
Artikel 3 Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die arbeit 2000 für das Vorhaben „Ländliches Finanzwesen Dak-
KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga- haliya – Begleitmaßnahme“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag
ben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh- wird mit einem Betrag von 230 000,– EUR (in Worten: zweihun-
rung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Arabi- dertdreißigtausend Euro) reprogrammiert und als Finanzierungs-
schen Republik Ägypten erhoben werden. beitrag für eine notwendige Begleitmaßnahme zur Durchführung
und Betreuung des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
Artikel 4 erwähnten Vorhabens verwendet, wenn nach Prüfung dessen
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der (5) Das im Abkommen vom 15. November 2001 zwischen
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren rung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusam-
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft menarbeit 2001 für das Vorhaben „Bau von Kleinwasserkraft-
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der werken“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch- 7 125 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen einhundertfünf-
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls undzwanzigtausend Euro) reprogrammiert und als Darlehen für
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- das Vorhaben „Umweltmaßnahmen Kraftwerke II“ verwendet,
lichen Genehmigungen. wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist.
Artikel 5 (6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens
(1) Das im Abkommen vom 16. November 2000 zwischen der vom 16. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesre-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung publik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen- Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 auch für die in
arbeit 2000 für das Vorhaben „Förderung von Umweltinvestitio- den Absätzen 1 und 4 genannten Vorhaben, die Bestimmungen
nen privater Unternehmen, Phase III“ vorgesehene Darlehen des Abkommens vom 2. Dezember 1992 zwischen der Regie-
wird mit einem Betrag von 10 200 000,– EUR (in Worten: zehn rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Millionen zweihunderttausend Euro) reprogrammiert und zusätz- Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit
lich als Darlehen für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buch- 1992 auch für das in Absatz 2 genannte Vorhaben, die Bestim-
stabe b erwähnte Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung des- mungen des Abkommens vom 20. Dezember 1993 zwischen der
sen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenar-
(2) Das im Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der
beit 1993 auch für das in Absatz 3 genannte Vorhaben und die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Bestimmungen des Abkommens vom 15. November 2001
der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenar-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
beit 1992 für das Vorhaben „Sektorprogramm Baumwolle“ vor-
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle
gesehene und für das Vorhaben „Ländliches Finanzwesen Dak-
Zusammenarbeit 2001 auch für das in Absatz 5 genannte Vor-
haliya“ reprogrammierte Darlehen wird mit einem Betrag von
haben.
8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro) erneut re-
programmiert und zusätzlich als Darlehen für das in Artikel 1 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben verwendet, Artikel 6
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
worden ist.
Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der
(3) Das im Abkommen vom 20. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-
der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen- gebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Kairo am 13. September 2007 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Erbel
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Fayza Aboul Naga
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 141
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 24. Januar 2008
I.
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138) ist nach
seinem Artikel 35 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 1. September 2006
Argentinien am 3. März 2007
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
Bulgarien am 27. August 2006
Griechenland am 5. August 2007
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
Irland am 20. Dezember 2006
Italien am 20. Dezember 2006
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärungen
Kongo, Demokratische Republik am 2. August 2007
Korea, Republik am 17. November 2006
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
Mexiko am 26. Oktober 2007
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung und des Vorbehalts
Portugal am 2. November 2007
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
Ukraine am 28. Februar 2007
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
Uruguay am 3. Dezember 2006
Zentralafrikanische Republik am 5. November 2006
Zypern am 17. September 2005.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Übereinkommen über die Vorrechte
und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs gebunden betrachtet.
III.
A r g e n t i n i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 1. Februar
2007 die nachfolgend abgedruckte E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
Declaration (Translation) (Original: Spanish) Erklärung (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“With reference to the provisions of art- „Unter Bezugnahme auf Artikel 23 des
icle 23 of the Agreement, the Republic of Übereinkommens erklärt die Argentinische
Argentina declares that: Republik, dass
I. Without prejudice to paragraph 6 of I. unbeschadet des Artikels 15 Absatz 6
article 15 and paragraph 1 (d) of art- und des Artikels 16 Absatz 1 Buchsta-
icle 16, a person referred to in art- be d eine in den Artikeln 15, 16, 18, 19
icles 15, 16, 18, 19 and 21 shall, in the und 21 genannte Person im Hoheitsge-
territory of the Republic of Argentina of biet der Argentinischen Republik, deren
which he or she is a national or perma- Staatsangehörige sie ist oder in der sie
nent resident, enjoy only, the following ihren ständigen Aufenthalt hat, folgende
privileges and immunities to the extent Vorrechte und Immunitäten nur in dem
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
necessary for the independent perfor- Umfang genießt, der für die unabhängige
mance of his or her functions or his or Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder für
her appearance or testimony before the ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussa-
Court: ge vor dem Gerichtshof erforderlich ist:
(a) Immunity from personal arrest and (a) Immunität von Festnahme oder
detention; Haft;
(b) Immunity from legal process of (b) Immunität von der Gerichtsbarkeit
every kind in respect of words spo- in Bezug auf ihre in Wahrnehmung
ken or written and all acts perfor- ihrer Aufgaben für den Gerichtshof
med by that person in the perfor- oder im Verlauf ihres Erscheinens
mance of his or her functions for the oder ihrer Zeugenaussage vorge-
Court or in the course of his or her nommenen Handlungen, ein-
appearance or testimony, which schließlich ihrer mündlichen oder
immunity shall continue to be schriftlichen Äußerungen; diese
accorded even after the person has Immunität wird auch nach Beendi-
ceased to exercise his or her functi- gung ihrer Aufgaben für den
ons for the Court or his or her Gerichtshof oder nach ihrem
appearance or testimony before it; Erscheinen oder ihrer Zeugenaus-
sage vor dem Gerichtshof weiterhin
gewährt;
(c) Inviolability of papers and docu- (c) Unverletzlichkeit der Papiere und
ments in whatever form and materi- Dokumente in jeglicher Form sowie
als relating to the exercise of his or der Materialien, die sich auf die
her functions for the Court or his or Wahrnehmung ihrer Aufgaben für
her appearance or testimony before den Gerichtshof oder ihr Erscheinen
it; oder ihre Zeugenaussage vor dem
Gerichtshof beziehen;
(d) For the purposes of their communi- (d) für die Zwecke des Nachrichtenver-
cations with the Court and for a per- kehrs mit dem Gerichtshof und, im
son referred to in article 19, with his Fall einer in Artikel 19 genannten
or her counsel in connection with Person, mit ihrem Rechtsbeistand
his or her testimony, the right to im Zusammenhang mit ihrer Zeu-
receive and send papers in what- genaussage das Recht, Papiere in
ever form. jeglicher Form zu empfangen und
zu versenden;
II. A person referred to in articles 20 II. eine in den Artikeln 20 und 22 genannte
and 22 shall, in the territory of the Person im Hoheitsgebiet der Argentini-
Republic of Argentina of which he or schen Republik, deren Staatsangehöri-
she is a national or permanent resident, ge sie ist oder in der sie ihren ständigen
enjoy only the following privileges and Aufenthalt hat, die folgenden Vorrechte
immunities to the extent necessary for und Immunitäten nur in dem Umfang
his or her appearance before the Court: genießt, der für ihr Erscheinen vor dem
Gerichtshof erforderlich ist:
(a) Immunity from personal arrest and (a) Immunität von Festnahme oder
detention; Haft;
(b) Immunity from legal process in (b) Immunität von der Gerichtsbarkeit
respect of words spoken or written in Bezug auf ihre im Verlauf ihres
and all acts performed by that per- Erscheinens vor dem Gerichtshof
son in the course of her appearance vorgenommenen Handlungen, ein-
before the Court, which immunity schließlich ihrer mündlichen oder
shall continue to be accorded even schriftlichen Äußerungen; diese
after his or her appearance before Immunität wird auch nach ihrem
the Court.” Erscheinen vor dem Gerichtshof
weiterhin gewährt.“
G r i e c h e n l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. Juli
2007 die nachfolgend abgedruckte E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with article 23 of the „Im Einklang mit Artikel 23 des Überein-
Agreement on the Privileges and Immuni- kommens über die Vorrechte und Immuni-
ties of the International Criminal Court, the täten des Internationalen Strafgerichtshofs
Hellenic Republic declares that persons erklärt die Hellenische Republik, dass die in
referred to in this Article who are either jenem Artikel genannten Personen, die
nationals or permanent residents of the Staatsangehörige der Hellenischen Repu-
Hellenic Republic shall, in the territory of blik sind oder in der Hellenischen Republik
the Hellenic Republic enjoy only the privile- ihren ständigen Aufenthalt haben, nur die
ges and immunities referred to in this Vorrechte und Immunitäten genießen, die in
Article.” jenem Artikel genannt sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 143
I t a l i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 20. November
2006 die nachfolgend abgedruckten E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“Pursuant to article 15, paragraph 6 of „Nach Artikel 15 Absatz 6 des Überein-
the Agreement on the Privileges and Immu- kommens über die Vorrechte und Immuni-
nities of the International Criminal Court, täten des Internationalen Strafgerichtshofs
Italy declares that tax exemption for sala- erklärt Italien, dass die Befreiung von der
ries, emoluments and allowances only app- Besteuerung von Gehältern, Bezügen und
lies to sums paid by the International Crimi- Zulagen nur auf die Beträge Anwendung
nal Court to eligible persons under art- findet, die der Internationale Strafgerichts-
icle 15, paragraph 6; and hof an die nach Artikel 15 Absatz 6 berech-
tigten Personen zahlt, und
In accordance with article 23 of the im Einklang mit Artikel 23 des Überein-
Agreement on the Privileges and Immuni- kommens über die Vorrechte und Immuni-
ties of the International Criminal Court, Italy täten des Internationalen Strafgerichtshofs
declares that persons referred to in articles erklärt Italien, dass die in den Artikeln 15,
15, 16, 18, 19 and 21 of the Agreement who 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens
are nationals or residents of Italy enjoy, genannten Personen, die Staatsangehörige
while in Italy, only the privileges and immu- Italiens sind oder in Italien ihren ständigen
nities as required for the independent per- Aufenthalt haben, in Italien nur die Vorrech-
formance of his or her functions, or his or te und Immunitäten genießen, die für die
her appearance or testimony before the unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufga-
International Criminal Court, as laid down ben oder für ihr Erscheinen oder ihre Zeu-
in article 23.” genaussage vor dem Internationalen Straf-
gerichtshof erforderlich sind, wie dies in
Artikel 23 niedergelegt ist.“
Die R e p u b l i k K o r e a hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
18. Oktober 2006 die nachfolgend abgedruckte E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
Declaration (Courtesy Translation) (Original: Erklärung (Höflichkeitsübersetzung) (Origi-
Korean) nal: Koreanisch)
“The Republic of Korea, in accordance „Die Republik Korea erklärt nach Arti-
with Article 23 of the Agreement, declares kel 23 des Übereinkommens, dass, wie in
that persons referred to in Article 15, 16, Artikel 23 Buchstabe a festgelegt, in den
18, 19 and 21 who are Korean nationals or Artikeln 15, 16, 18, 19 und 21 genannte
permanent residents of Korea shall, in the Personen, die koreanische Staatsangehöri-
Korean territory, enjoy only the privileges ge sind oder ihren ständigen Aufenthalt in
and immunities to the extent necessary for Korea haben, in koreanischem Hoheitsge-
the independent performance of his/her biet Vorrechte und Immunitäten nur in dem
functions, or his/her appearance or testi- Umfang genießen, der für die unabhängige
mony before the Court as laid down in Art- Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder für ihr
icle 23 paragraph (a), and persons referred Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor
to in Article 20 and 22 who are Korean dem Gerichtshof erforderlich ist, und dass,
nationals or permanent residents of Korea wie in Artikel 23 Buchstabe b festgelegt, in
shall, in the Korean territory, enjoy only the den Artikeln 20 und 22 genannte Personen,
privileges and immunities to the extent die koreanische Staatsangehörige sind
necessary for his/her appearance before oder ihren ständigen Aufenthalt in Korea
the Court as laid down in Article 23 para- haben, in koreanischem Hoheitsgebiet Vor-
graph (b).” rechte und Immunitäten nur in dem
Umfang genießen, der für ihr Erscheinen
vor dem Gerichtshof erforderlich ist.“
M e x i k o hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. September
2007 die nachfolgend abgedruckte E r k l ä r u n g und folgenden V o r b e h a l t
abgegeben:
(Übersetzung)
Declaration (Translation) (Original: Spanish) Erklärung (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“The United Mexican States declares „Die Vereinigten Mexikanischen Staaten
that persons referred to in articles 15, 16, erklären, dass in den Artikeln 15, 16, 18, 19
18, 19 and 21 and persons referred to in und 21 genannte Personen und in den Arti-
articles 20 and 22 who are nationals or per- keln 20 und 22 genannte Personen, die
manent residents of Mexico shall enjoy the mexikanische Staatsangehörige sind oder
privileges and immunities provided for in ihren ständigen Aufenthalt in Mexiko
article 23 while they are in Mexican territory.” haben, die in Artikel 23 vorgesehenen Vor-
rechte und Immunitäten genießen, solange
sie sich in mexikanischem Hoheitsgebiet
aufhalten.“
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
Reservation (Translation) (Original: Spanish) Vorbehalt (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“In accordance with the regime estab- „Nach der durch die Verfassung der Ver-
lished by the Constitution of the United einigten Mexikanischen Staaten festge-
Mexican States, the International Criminal schriebenen Regelung dürfen der Interna-
Court and its organs shall not acquire real tionale Strafgerichtshof und seine Organe
estate in Mexican territory.” in mexikanischem Hoheitsgebiet kein
unbewegliches Vermögen erwerben.“
P o r t u g a l hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 3. Oktober
2007 die nachfolgend abgedruckte E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“With regard to the Agreement on the „Im Hinblick auf das Übereinkommen
Privileges and Immunities of the Internatio- über die Vorrechte und Immunitäten des
nal Criminal Court, Portugal declares that Internationalen Strafgerichtshofs erklärt
the persons referred to in article 23 that are Portugal, dass die in Artikel 23 genannten
Portuguese nationals or have permanent Personen, die portugiesische Staatsange-
residence in Portugal enjoy in Portuguese hörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt
territory only the privileges and immunities in Portugal haben, in portugiesischem
referred to in this article.” Hoheitsgebiet nur die in jenem Artikel
genannten Vorrechte und Immunitäten
genießen.“
Die U k r a i n e hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 29. Januar
2007 die nachfolgend abgedruckte E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with the Article 23 of the „Im Einklang mit Artikel 23 des Überein-
Agreement Ukraine declares that in the ter- kommens erklärt die Ukraine, dass im
ritory of the Ukraine citizens of Ukraine and Hoheitsgebiet der Ukraine Staatsangehöri-
other persons who permanently reside in ge der Ukraine und andere Personen mit
Ukraine enjoy only those privileges and ständigem Aufenthalt in der Ukraine nur die
immunities which are determined in this in diesem Artikel genannten Vorrechte und
Article.” Immunitäten genießen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Juni 2006 (BGBl. II S. 575).
Berlin, den 24. Januar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 145
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Healthcare Partners, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-27-01)
Vom 29. Januar 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
27. Dezember 2007 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Healthcare Partners, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-27-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 27. Dezember 2007
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. Januar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Auswärtiges Amt Berlin, den 27. Dezember 2007
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1794 vom 27. Dezember 2007 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Healthcare Partners, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-27-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Healthcare Partners, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Healthcare Partners, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Trup-
penbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich fol-
gende Dienstleistungen erbringen:
Untersuchung von Patienten, Erarbeitung differenzialdiagnostischer Pläne, Auswahl
und Anordnung erforderlicher diagnostischer Tests, Auslegung der Untersuchungs-
und Testergebnisse, Umsetzung von Behandlungsplänen, Bestimmung des Bera-
tungsbedarfs und Unterstützung bei Betreuung und Behandlung auf Anweisung
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
anderer Fachärzte, Genehmigung/Ablehnung von Überweisungen, telefonische
Patientenberatung mit Unterstützung durch Klinikmitarbeiter, Erbringung von primärer
und sekundärer präventiver Gesundheitspflege. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Physician.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Healthcare Partners, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fin-
det keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-27-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Healthcare Partners, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 24. September 2007 bis
23. September 2008 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 27. Dezember 2007 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1794
vom 27. Dezember 2007 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 27. Dezember 2007 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 147
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Riverside Research Institute“
(Nr. DOCPER-AS-64-01)
Vom 29. Januar 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
6. Dezember 2007 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Riverside Research Institute“ (Nr. DOCPER-AS-64-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 6. Dezember 2007
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. Januar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
Auswärtiges Amt Berlin, den 6. Dezember 2007
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 2147 vom 6. Dezember 2007 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Riverside Research Institute einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-64-01
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Riverside Research Institute zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Riverside Research Institute wird im Rahmen seines Vertrags zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer soll technisch-nachrichtendienstliche Unterstützung für das
Hauptquartier des United States European Command (HQUSEUCOM) erbringen,
wobei der Schwerpunkt auf technisch-nachrichtendienstlichen Einsätzen und Pla-
nung, nachrichtendienstlichen Architekturen, nachrichtendienstlicher Unterstützung
von Übungen/Training sowie Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung
(ISR) liegt. Der Auftragnehmer soll vor Ort Spezialisten für technisch-nachrichten-
dienstliche Einsatzplanung und technisch-nachrichtendienstliche Abstimmungspla-
nung zur Unterstützung des Intelligence Mission Operations Center (IMOC) beim
HQUSEUCOM zur Verfügung stellen. Planung, Koordinierung und Entwicklung von
Initiativen, die zu verbesserten Fähigkeiten in allen nachrichtendienstlichen Bereichen
(SIGINT, MASINT, IMINT, HUMINT/CI) führen werden. Unterstützung von Bemühun-
gen des Kommandobereichs zum Aufbau gemeinsamer Kapazitäten mit anderen
Nationen im Kampf gegen den Terrorismus. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Intelligence Analyst (Anhang II.2.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Riverside Research Institute wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 149
Nummer DOCPER-AS-64-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Riverside Research Institute endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 29. September 2007 bis
28. September 2008 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 6. Dezember 2007 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 2147
vom 6. Dezember 2007 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 6. Dezember 2007 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens
über die Rechtsstellung der „University of Phoenix“
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 29. Januar 2008
Das nach Artikel 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) in Berlin durch Notenwechsel vom
16. November/6. Dezember 2007 geschlossene Verwaltungsabkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung der „University of Phoenix“
in der Bundesrepublik Deutschland ist nach seiner Nummer 6
am 6. Dezember 2007
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. Januar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 151
Auswärtiges Amt Berlin, den 6. Dezember 2007
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1795 vom 16. November 2007 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre
unter Hinweis auf Absatz 4 des Artikels 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut den folgenden Vorschlag zu unterbreiten:
Um dem Personal der amerikanischen Streitkräfte ein weiterführendes Studium in den
Bereichen Bildungswesen und Betriebswirtschaft im Anschluss an ein abgeschlossenes
Erststudium zu ermöglichen, schlägt die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, ein Verwaltungsabkommen nach
Absatz 4, Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, das
den folgenden Wortlaut haben soll:
1. Der „University of Phoenix“, die den Mitgliedern der Streitkräfte, des zivilen Gefolges
und deren Angehörigen Bildungsmöglichkeiten sowohl durch herkömmlichen Unter-
richt am Ort als auch durch internetgestützte Seminare bietet, wird dieselbe Behand-
lung gewährt werden wie den Organisationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut beziehenden Abschnitts des Unter-
zeichnungsprotokolls aufgeführt sind. Die Hinzufügung dieses Bildungsprogramms,
die auf Wunsch von Mitgliedern der amerikanischen Streitkräfte erfolgt, trägt dazu bei,
die Aufgaben der nur aus Freiwilligen bestehenden Streitkräfte und die militärspezifi-
schen beruflichen Anforderungen zu erfüllen. Bildungsanstalten, die bereits als Orga-
nisation gemäß des einschlägigen Abschnitts des Absatzes 3 des Unterzeichnungs-
protokolls zu Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut behandelt
werden, sind nicht in der Lage, die oben erwähnten Kurse in ihrem Lehrplan in solcher
Art anzubieten, dass sie gleichzeitig den höchsten Ansprüchen entsprechen und am
vorteilhaftesten für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sein würden.
2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung der militärischen Bedürfnisse
der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte
erforderlich. Im Hinblick auf die oben beschriebenen Lehrprogramme arbeitet die
„University of Phoenix“ nach den Richtlinien der amerikanischen Truppe und unter-
steht deren Dienstaufsicht.
3. Die im Zusammenhang mit den oben beschriebenen Lehrprogrammen ausschließlich
im Dienste der „University of Phoenix“ stehenden Angestellten sind, unbeschadet des
Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut wie Mitglieder
des zivilen Gefolges und die Angehörigen dieser Angestellten wie Angehörige von Mit-
gliedern des zivilen Gefolges anzusehen und zu behandeln.
4. Die „University of Phoenix“ gilt nicht als Bestandteil der Truppe im Sinne von Artikel 41
Absatz 7 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und ist in Bezug auf die
Abgeltung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Fahrzeuge,
die von der „University of Phoenix“ betrieben werden, werden als Dienstfahrzeuge im
Sinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII
Absatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.
5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der Bundesrepublik Deutsch-
land, in denen die Zweigstellen der „University of Phoenix“ ihren Sitz haben, sowie die
Personalien der bei dieser Einrichtung beschäftigten Personen mitteilen.
6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit Wirkung zum Datum der Antwortnote des Aus-
wärtigen Amtes, mit der das Abkommen bestätigt wird, in Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 – 6 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, so schlägt die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika vor, dass diese Note und eine das Einverständnis der
Bundesrepublik zum Ausdruck bringende Note ein Verwaltungsabkommen im Sinne des
Absatzes 4 des Artikels 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland bilden. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache
geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diese Gelegenheit, das
Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1795
vom 16. November 2007 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 6. Dezember 2007 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Vereinbarung vom 8. Oktober 1990
über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe
und des Protokolls zu dieser Vereinbarung
Vom 29. Januar 2008
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hat mit Schreiben
vom 8. Dezember 2005 mitgeteilt, dass aufgrund des Beitritts von Polen und
der Tschechischen Republik zur Europäischen Union die Europäische Gemein-
schaft mit Wirkung vom 1. Mai 2004 nicht mehr als Vertragspartei der Vereinba-
rung vom 8. Oktober 1990 über die Internationale Kommission zum Schutz der
Elbe (BGBl. 1992 II S. 942) und des Protokolls vom 9. Dezember 1991 hierzu
(BGBl. 1993 II S. 827) zu betrachten sei.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. August 1995 (BGBl. II S. 768).
Berlin, den 29. Januar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 153
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens vom 26. Juli 1995
über den Schutz der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften,
des Protokolls vom 27. September 1996 zum Übereinkommen
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und
des Protokolls vom 29. November 1996
betreffend die Auslegung des Übereinkommens
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
im Wege der Vorabentscheidung
Vom 30. Januar 2008
I.
Das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1998 II S. 2322) ist nach seinem Arti-
kel 12 Abs. 4 für
Slowenien am 16. Juli 2007
nach Maßgabe der nachfolgend abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 ist aufgrund des Beschlusses des
Rates vom 6. Dezember 2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 3 Abs. 3
und 4 der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens und die
Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge für
Bulgarien am 1. Januar 2008
nach Maßgabe der nachfolgend abgedruckten Erklärung
Rumänien am 1. Januar 2008
in Kraft getreten.
B u l g a r i e n hat hierzu folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“With reference to Article 8, paragraph 1 „Unter Bezugnahme auf Artikel 8
of the Convention the Republic of Bulgaria Absatz 1 des Übereinkommens erklärt sich
expresses its consent that disputes die Republik Bulgarien damit einverstan-
between Member States on the interpreta- den, dass Streitigkeiten zwischen den Mit-
tion and application of the Convention shall gliedstaaten über die Auslegung oder
be referred to the Court of Justice of the Anwendung des Übereinkommens dem
European Communities.” Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften vorgelegt werden.“
S l o w e n i e n hat anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am
17. April 2007 die folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
„V ZVEZI S prvim odstavkom člena 7 „In Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 des
Konvencije, pripravljene na podlagi člena Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3
K.3 Pogodbe o Evropski uniji, o zaščiti des Vertrags über die Europäische Union
finančnih interesov Evropskih skupnosti, über den Schutz der finanziellen Interessen
Republika Slovenija izjavlja, da je prvi der Europäischen Gemeinschaften erklärt
odstavek člena 7 ne zavezuje v primeru die Republik Slowenien, dass sie in den in
točke b) drugega odstavka člena 7 Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Über-
konvencije.“ einkommens angeführten Fällen durch Arti-
kel 7 Absatz 1 nicht gebunden ist.“
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
II.
Das Protokoll vom 27. September 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finan-
ziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1998 II S. 2340) ist
nach seinem Artikel 10 Abs. 4 für
Slowenien am 16. Juli 2007
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 27. September 1996 ist aufgrund des Beschlusses des
Rates vom 6. Dezember 2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 3 Abs. 3 und 4
der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens und die
Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge für
Bulgarien am 1. Januar 2008
Rumänien am 1. Januar 2008
in Kraft getreten.
III.
Das Protokoll vom 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorab-
entscheidung (BGBl. 2000 II S. 814) ist nach seinem Artikel 5 Abs. 4 für
Slowenien am 16. Juli 2007
nach Maßgabe der nachfolgend abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 29. November 1996 ist aufgrund des Beschlusses des
Rates vom 6. Dezember 2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 3 Abs. 3 und 4
der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens und die
Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge für
Bulgarien am 1. Januar 2008
nach Maßgabe der nachfolgend abgedruckten Erklärung
Rumänien am 1. Januar 2008
in Kraft getreten.
B u l g a r i e n hat hierzu folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“With reference to Article 2 of the „Unter Bezugnahme auf Artikel 2 des
Protocol of 29 November 1996 the Protokolls vom 29. November 1996 erklärt
Republic of Bulgaria declares that it die Republik Bulgarien, dass sie die
accepts the jurisdiction of the Court of Zuständigkeit des Gerichtshofs der Euro-
Justice of the European Communities with päischen Gemeinschaften für das Überein-
respect to the Convention of 26 July 1995, kommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von
drawn up on the basis of Article K.3 of the Artikel K.3 des Vertrags über die Europäi-
Treaty on the European Union, on the sche Union über den Schutz der finanziel-
protection of the European Communities' len Interessen der Europäischen Gemein-
financial interests, in accordance with the schaften im Einklang mit den Verfahren des
procedures specified in Article 2, Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a aner-
paragraph 2(a).” kennt.“
S l o w e n i e n hat anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am
17. April 2007 die folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“V SKLADU S prvim odstavkom člena 2 „Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Proto-
Protokola, pripravljenega na podlagi člena kolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags
K.3 Pogodbe o Evropski uniji, o razlagi über die Europäische Union betreffend die
Konvencije o zaščiti finančnih interesov Auslegung des Übereinkommens über den
Evropskih skupnosti s predhodnim Schutz der finanziellen Interessen der Euro-
odločanjem Sodišča Evropskih skupnosti, päischen Gemeinschaften durch den
Republika Slovenija izjavlja, da sprejema Gerichtshof der Europäischen Gemein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 155
pristojnost Sodišča v skladu s pogoji iz schaften im Wege der Vorabentscheidung
točke b) drugega odstavka člena 2 erklärt die Republik Slowenien, dass sie die
protokola.” Zuständigkeit des Gerichtshofs der Euro-
päischen Gemeinschaften gemäß Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls aner-
kennt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. April 2007 (BGBl. II S. 794).
Berlin, den 30. Januar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Science Applications International Corporation“
und „MiLanguages Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-11-26, DOCPER-AS-63-01)
Vom 30. Januar 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
6. Dezember 2007 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen
„Science Applications International Corporation“ und „MiLanguages
Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-26, DOCPER-AS-63-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 6. Dezember 2007
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. Januar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
Auswärtiges Amt Berlin, den 6. Dezember 2007
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1793 vom 6. Dezember 2007 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-26 mit
einer Laufzeit vom 1. September 2007 bis 31. August 2011 folgende Dienstleistun-
gen erbringen:
Dient als Abteilungsleiter (Branch Chief) Terrorbekämpfung/Truppenschutz
(AT/FP), wobei er unmittelbar dem AT/FP Officer der Marine Forces Europe
(MARFOREUR) zuarbeitet, und ist insgesamt für die Programme der MARFOREUR
in den Bereichen Terrorbekämpfung, materielle Sicherheit und Rechtsdurch-
setzung zuständig. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Force
Protection Analyst (Anhang II.3.).
b) Das Unternehmen MiLanguages Corporation wird auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-63-01 mit einer Laufzeit vom
27. September 2007 bis 19. September 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt sämtliches Personal und alle Dienstleistungen zur Verfü-
gung, die für die Durchführung von Fremdsprachenunterricht für Personal der
Special Operations Forces benötigt werden. Einsatzspezifische und sonstige
Fachterminologie wird in den allgemeinen Fremdsprachenunterricht integriert. Der
Unterricht umfasst auch Kultur und Landeskunde der jeweiligen Gebiete, in denen
die Sprache gesprochen wird. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Training Specialist (Anhang IV.1.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 157
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann
jede Partei jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt
drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte Unternehmen außer
Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 6. Dezember 2007 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1793
vom 6. Dezember 2007 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 6. Dezember 2007 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Battelle Memorial Institute, Inc.“ und „M. C. Dean, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-62-01, DOCPER-AS-53-02)
Vom 30. Januar 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 6. Dezem-
ber 2007 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen
„Battelle Memorial Institute, Inc.“ und „M. C. Dean, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-62-01,
DOCPER-AS-53-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 6. Dezember 2007
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. Januar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 159
Auswärtiges Amt Berlin, den 6. Dezember 2007
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1785 vom 6. Dezember 2007 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Battelle Memorial Institute, Inc. wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-62-01 mit einer Laufzeit
vom 5. Juni 2006 bis 31. Dezember 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:
Umfassende Unterstützung medizinischer Notfallprogramme im Rahmen von Pro-
grammen im Bereich Terrorismusbekämpfung und Truppenschutz an Standorten
der US-Luftwaffe; Beurteilung von Reaktionsplänen, Analyse von Standort-Risi-
ken und -Bedrohungen sowie Beratung zur Abänderung von Reaktionsplänen;
Zuständigkeit für in regelmäßige Berichte einfließende förmliche und informelle
Mitteilungen, Beurteilung von zusammenfassenden Berichten, Koordination der
Kommunikation per E-Mail und Telefon, sowie Erarbeitung und Aktualisierung der
Projektdokumentation. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Force
Protection Analyst (Anhang II.3.).
b) Das Unternehmen M. C. Dean, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-53-02 mit einer Laufzeit vom 20. Juli
2007 bis 19. Juli 2012 folgende Dienstleistungen erbringen:
Die Arbeiten umfassen Konzeption, Beschaffung, Installation, Wartung und tech-
nischen Support von C4-Führungssystemen. Hierzu gehören die Erarbeitung von
technischen Plänen, technische Entwürfe und Dokumentation, Beschaffung von
Ausrüstung und Material, Fertigung, Zusammenbau und Abnahme von Material,
Installation, Training der Anwender, logistische Dokumentation, Reparatur und
Instandsetzung von Systemausrüstung, Erstellung technischer Berichte sowie
technische Unterstützung. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Intelligence Analyst (Anhang II.2.), Functional Analyst (Anhang II.6.) und
Program/Project Manager (Anhang V.1.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann
jede Partei jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt
drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte Unternehmen außer
Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 6. Dezember 2007 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1785
vom 6. Dezember 2007 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 6. Dezember 2007 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 161
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „NES Government Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-26-01)
Vom 30. Januar 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
6. Dezember 2007 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„NES Government Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-26-01) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 6. Dezember 2007
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. Januar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Auswärtiges Amt Berlin, den 6. Dezember 2007
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1790 vom 6. Dezember 2007 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen NES
Government Services, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-26-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen NES Government Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen NES Government Services, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
Medizinische Versorgung von US-Soldaten, ihren Familienangehörigen und von Mit-
gliedern des zivilen Gefolges. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Physician, Physician Assistant, and Certified Nurse.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen NES Government Services, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-26-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen NES Government Services, Inc. endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September
2007 bis 27. September 2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 6. Dezember 2007 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1790
vom 6. Dezember 2007 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 6. Dezember 2007 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 163
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 1. Februar 2008
I.
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die
Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Kon-
flikten (BGBl. 2004 II S. 1354) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für
Angola am 11. November 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
II.
A n g o l a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde am 11. Oktober 2007 nachstehende E r k l ä r u n g
notifiziert:
(Übersetzung)
Declaration (Courtesy Translation) (Original: Erklärung (Höflichkeitsübersetzung) (Origi-
Portuguese) nal: Portugiesisch)
“The Government of the Republic of „Die Regierung der Republik Angola
Angola declares, in accordance with erklärt nach Artikel 3 Absatz 2 des Fakul-
Article 3 of paragraph 2 of the Optional tativprotokolls zum Übereinkommen über
Protocol to the Convention on the Rights of die Rechte des Kindes betreffend die
the Child, related to Children and Armed Beteiligung von Kindern an bewaffneten
Conflict, that in the terms of its Military Konflikten, dass nach ihren Rechtsvor-
Service legislation, the inclusion of persons schriften über den Militärdienst die Auf-
in the Angolan Army, as appropriate, is nahme von Personen in die angolanischen
done upon their reaching 20 years of age, Streitkräfte gegebenenfalls mit Vollendung
and that the minimum age for voluntary des 20. Lebensjahrs erfolgt und dass das
enlistment is 18 years.” Mindestalter für die Einziehung von Freiwil-
ligen 18 Jahre beträgt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. November 2007 (BGBl. II S. 1935).
Berlin, den 1. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 5. Februar 2008
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II S. 2333)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 3 für
Usbekistan am 3. Dezember 2007
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. November 2003 (BGBl. II S. 1917).
Berlin, den 5. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Ausübung von Kinderrechten
Vom 6. Februar 2008
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 25. Januar 1996 über die Ausübung
von Kinderrechten (BGBl. 2001 II S. 1074) ist nach seinem Artikel 21 Abs. 4 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Frankreich am 1. Januar 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Ukraine am 1. April 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
II.
F r a n k r e i c h hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Annahmeurkunde am 19. September 2007 folgende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 1, para- „Nach Artikel 1 Absatz 4 des Überein-
graphe 4, de la Convention, la France kommens gibt Frankreich folgende Arten
désigne les catégories de litiges familiaux von familienrechtlichen Verfahren vor einer
suivantes auxquelles la Convention a Justizbehörde an, auf die das Übereinkom-
vocation à s’appliquer devant une autorité men anzuwenden ist:
judiciaire:
– procédures relatives aux modalités – Verfahren betreffend die Modalitäten
d’exercice de l’autorité parentale; der Ausübung der elterlichen Sorge;
– procédures relatives à la détermination – Verfahren betreffend die Bestimmung
de la résidence de l’enfant; des Aufenthalts des Kindes;
– procédures relatives à l’organisation – Verfahren betreffend die Organisation
des modalités des rencontres des der Modalitäten des Zusammentreffens
titulaires de l’autorité parentale avec der Träger der elterlichen Sorge mit
l’enfant; dem Kind;
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 5. Februar 2008
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II S. 2333)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 3 für
Usbekistan am 3. Dezember 2007
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. November 2003 (BGBl. II S. 1917).
Berlin, den 5. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Ausübung von Kinderrechten
Vom 6. Februar 2008
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 25. Januar 1996 über die Ausübung
von Kinderrechten (BGBl. 2001 II S. 1074) ist nach seinem Artikel 21 Abs. 4 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Frankreich am 1. Januar 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Ukraine am 1. April 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
II.
F r a n k r e i c h hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Annahmeurkunde am 19. September 2007 folgende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 1, para- „Nach Artikel 1 Absatz 4 des Überein-
graphe 4, de la Convention, la France kommens gibt Frankreich folgende Arten
désigne les catégories de litiges familiaux von familienrechtlichen Verfahren vor einer
suivantes auxquelles la Convention a Justizbehörde an, auf die das Übereinkom-
vocation à s’appliquer devant une autorité men anzuwenden ist:
judiciaire:
– procédures relatives aux modalités – Verfahren betreffend die Modalitäten
d’exercice de l’autorité parentale; der Ausübung der elterlichen Sorge;
– procédures relatives à la détermination – Verfahren betreffend die Bestimmung
de la résidence de l’enfant; des Aufenthalts des Kindes;
– procédures relatives à l’organisation – Verfahren betreffend die Organisation
des modalités des rencontres des der Modalitäten des Zusammentreffens
titulaires de l’autorité parentale avec der Träger der elterlichen Sorge mit
l’enfant; dem Kind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 165
– procédures fixant les modalités du lien – Verfahren zur Festlegung der Modalitä-
de l’enfant avec des tiers; ten der Beziehungen des Kindes zu
Dritten;
– procédure d’assistance éducative pour – Verfahren der erzieherischen Hilfe für
les enfants en danger. gefährdete Kinder.
La France interprète la notion de ‘déten- Frankreich legt den in Artikel 2 Buch-
teurs des responsabilités parentales’ telle stabe b des Übereinkommens bestimmten
que définie à l’article 2b de la Convention Begriff ,Träger elterlicher Verantwortung‘
comme visant les représentants légaux de dahin gehend aus, dass er sich auf die
l’enfant au sens du droit français.» gesetzlichen Vertreter des Kindes im Sinne
des französischen Rechts bezieht.“
Die U k r a i n e hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 21. Dezember 2006 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 1, para- „Nach Artikel 1 Absatz 4 des Überein-
graph 4, of the Convention, Ukraine kommens erklärt die Ukraine, dass das
declares that this Convention applies to the Übereinkommen für die gerichtliche Prü-
consideration by courts of cases concer- fung von Fällen, die folgende Angelegen-
ning: heiten betreffen, gilt:
– adoption of a child; – Adoption eines Kindes;
– establishment of tutelage, care about a – Einrichtung einer Vormundschaft,
child; Pflegschaft für ein Kind;
– annulment or impugnment of parental – Entziehung oder Anfechtung der elterli-
rights; chen Rechte;
– other matters of relations between – sonstige Angelegenheiten betreffend
parents and a child; das Eltern-Kind-Verhältnis;
– any other matters which concern a child – sonstige Angelegenheiten, die ein Kind
personally as well as matters of its family selbst oder seine Familie betreffen (ein-
(including its upbringing, restoration of schließlich seiner Erziehung, der Wie-
parental rights, management of its derherstellung der elterlichen Rechte
property).” und der Verwaltung seiner Vermögens-
werte).“
III.
Z y p e r n hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunde am 25. Oktober 2005 (vgl. die Bekanntmachung vom
12. Januar 2006, BGBl. II S. 128) folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 1, para- „Nach Artikel 1 Absatz 4 des Überein-
graph 4, of the Convention, the Permanent kommens teilt der Ständige Vertreter
Representative of Cyprus informs that Zyperns mit, dass das Übereinkommen
following a decision of the Council of aufgrund eines Beschlusses des Minister-
Ministers (Dec. No 56.045) of the Republic rats (Beschluss Nr. 56.045) der Republik
of Cyprus, the Convention will apply to Zypern auf drei Arten von familienrecht-
three categories of family cases before lichen Verfahren vor einer Justizbehörde
a judicial authority, namely: (1) Custody, anzuwenden ist, und zwar auf: 1. Sorge-
(2) Adoptions and (3) Protection from recht, 2. Adoptionen und 3. Schutz vor
maltreatment and cruel behaviour.” Misshandlung und Grausamkeit.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Januar 2006 (BGBl. II S. 128).
Berlin, den 6. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 6. Februar 2008
I.
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Albanien am 1. Juli 2007
Indien am 1. August 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Monaco am 1. November 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
in Kraft getreten.
II.
I n d i e n hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 23. November 2006
dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Nieder-
lande als Verwahrer nachstehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
“All requests for service of documents „Alle Anträge auf Zustellung von Schrift-
should be in English language or accompa- stücken sollen in englischer Sprache sein
nied by an English translation; oder eine englische Übersetzung enthalten;
The service of judicial documents Die Zustellung gerichtlicher Schriftstü-
through diplomatic or consular channels cke auf diplomatischem oder konsulari-
will be limited to the nationals of the State schem Weg wird auf die Angehörigen des
in which the documents originate; Ursprungsstaats beschränkt;
India is opposed to the methods of ser- Indien widerspricht den in Artikel 10 vor-
vice provided in Article 10; gesehenen Übermittlungswegen;
In terms of Article 15, Indian courts may In Bezug auf Artikel 15 können indische
give judgment if all conditions specified in Gerichte den Rechtsstreit entscheiden,
the second paragraph of that Article are ful- wenn alle in Artikel 15 Absatz 2 festgeleg-
filled; and ten Voraussetzungen erfüllt sind; und
For purposes of Article 16, an applica- Für die Zwecke des Artikels 16 ist ein
tion for relief will not be entertained if filed Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-
after the expiration of one year following gen Stand nach Ablauf eines Jahres, vom
the date of the judgment.” Erlass der Entscheidung an gerechnet,
unzulässig.“
M o n a c o hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 1. März 2007 nach-
stehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
«1. La Principauté de Monaco déclare „1. Das Fürstentum Monaco erklärt, wie in
s’opposer, ainsi qu’il est prévu à l’ar- Artikel 8 vorgesehen, dass es der
ticle 8, à la notification directe, par les unmittelbaren Zustellung von Schrift-
soins des agents diplomatiques et stücken durch diplomatische oder
consulaires des Etats contractants, konsularische Vertreter der Vertrags-
des actes destinés à des personnes staaten an Personen, die nicht Ange-
qui ne sont pas ressortissantes de ces hörige dieser Staaten sind, wider-
Etats. spricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 167
2. La Principauté de Monaco déclare 2. Das Fürstentum Monaco erklärt seinen
s’opposer à l’exercice de la faculté Widerspruch dagegen, dass von der in
prévue par l’article 10, alinéa 1 a). Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a vorge-
sehenen Möglichkeit Gebrauch ge-
macht wird.
3. La Principauté de Monaco déclare que 3. Das Fürstentum Monaco erklärt, dass
les dispositions du deuxième alinéa de es Artikel 15 Absatz 2 zustimmt.
l’article 15 reçoivent son agrément.
4. La Principauté de Monaco déclare – en 4. Das Fürstentum Monaco erklärt in Hin-
regard de l’article 16, alinéa 3 – que la blick auf Artikel 16 Absatz 3, dass
demande tendant au relevé de la for- Anträge auf Wiedereinsetzung in den
clusion résultant de l’expiration des vorigen Stand in Bezug auf Rechtsmit-
délais de recours ne sera plus receva- telfristen nicht mehr zulässig sind,
ble si elle est présentée plus de douze wenn sie mehr als zwölf Monate nach
mois après la prononcé de la déci- Erlass der Entscheidung gestellt wer-
sion.» den.“
III.
A l b a n i e n hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 1. November 2006
nachstehende Angaben zu Z e n t r a l e n B e h ö r d e n notifiziert:
(Übersetzung)
“Authorities: „Behörden:
1. In accordance with Article 2, the Cen- 1. Betreffend Artikel 2 ist die Zentrale
tral Authority is the Department Behörde die für die internationale
responsible for the international judi- gerichtliche Zusammenarbeit verant-
cial cooperation, at the Ministry of Jus- wortliche Abteilung im Ministerium der
tice. Justiz.
2. In accordance with Articles 6 and 18, 2. Betreffend die Artikel 6 und 18 sind die
the competent authorities are the zuständigen Behörden die Gerichte,
Courts, which have requested judicial die für die Zwecke des Übereinkom-
and extrajudicial documents for the mens um gerichtliche und außerge-
purpose of this Convention. richtliche Schriftstücke ersucht haben.
3. In accordance with Article 9, the Com- 3. Betreffend Artikel 9 ist die zuständige
petent Authority designated to receive Behörde, die zur Entgegennahme von
documents transmitted by consular Schriftstücken, die auf konsularischem
channels is the Department respon- Weg übermittelt werden, bestimmt
sible for the consular issues at the wird, die für konsularische Fragen ver-
Ministry of Foreign Affairs.” antwortliche Abteilung im Ministerium
für auswärtige Angelegenheiten.“
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 6. Juli 2007 folgende
geänderte Adresse der Z e n t r a l e n B e h ö r d e nach Artikel 2 und 18 Abs. 3
des Übereinkommens für das Land Mecklenburg-Vorpommern notifiziert:
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Puschkinstraße 19-21
19055 Schwerin
Postadresse:
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
19048 Schwerin
I n d i e n hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 23. November 2006
nachstehende Angabe zu Z e n t r a l e n B e h ö r d e n notifiziert:
(Übersetzung)
“… that the Ministry of Law and Justice, „… dass das Ministerium der Justiz,
New Delhi will be the Central Authority New Delhi, die Zentrale Behörde nach den
under Article 2 and 6 of the Convention.” Artikeln 2 und 6 des Übereinkommens sein
wird.“
Die Adresse des Ministeriums der Justiz lautet wie folgt:
Ministry of Law and Justice
Law Secretary
IV. Floor – A Wing
Shastri Bavan
New Delhi 110 001
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
M o n a c o hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 1. März 2007 nach-
stehende Angabe zu Z e n t r a l e n B e h ö r d e n notifiziert:
(Übersetzung)
«… en application de l’article 21 de la „… in Anwendung des Artikels 21 des
Convention, la Principauté de Monaco a Übereinkommens hat das Fürstentum
désigné la Direction des Services judiciai- Monaco die Justizdirektion als
res comme:
Autorité centrale, au regard de l’article 2; Zentrale Behörde nach Artikel 2;
Autorité compétente, au regard de l’ar- zuständige Behörde nach Artikel 6;
ticle 6;
Autorité compétente, au regard de l’ar- zuständige Behörde nach Artikel 9
ticle 9.»
bestimmt.“
Die Adresse der Justizdirektion lautet wie folgt:
Direction des Services judiciaires,
Palais de Justice,
5, rue Colonel Bellando de Castro
MC - 98000 Monaco
Tel.: 00 377 98 98 88 11
Fax: 00 377 98 98 85 89
Die S c h w e i z hat am 9. November 2006 mitgeteilt, dass die Adressen der
Z e n t r a l e n B e h ö r d e n der Schweizer Kantone unter der nachfolgenden
Internetadresse abgerufen werden können:
http://www.rhf.admin.ch/rhf/fr/home/zivil/behoerden/zentral.html
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Februar 2007 (BGBl. II S. 618).
Berlin, den 6. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 169
Bekanntmachung
des deutsch-laotischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
sowie über das Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 25. September 1970
Vom 7. Februar 2008
Das in Vientiane am 13. Juli 2007 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Laos über Technische Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 20. September 2007
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 8
Abs. 4 dieses Abkommens das Abkommen vom 25. Sep-
tember 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Laos über technische Zusammenarbeit (nicht veröffent-
licht)
am 20. September 2007
außer Kraft getreten ist.
Bonn, den 7. Februar 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos – schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren (2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-
teien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten Folgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen.
und Völker, Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Techni-
schen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen – des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die
Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und organisatori-
sind wie folgt übereingekommen: sche Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
Artikel 2 weit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
auf ihre Kosten die Einrichtung liefert;
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden 2. befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Bereichen vorsehen: Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen
1. Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, dass das
richtungen in der Demokratischen Volksrepublik Laos;
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-
2. Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; freiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch
für in der Demokratischen Volksrepublik Laos beschafftes
3. andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
Material;
tragsparteien einigen.
3. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für alle Maß-
(2) Die Förderung kann erfolgen
nahmen, die durch das Vorhaben unterstützt werden;
1. durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Be-
4. stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen laotischen
ratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
Fach- und Hilfskräfte; in den Projektvereinbarungen soll ein
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräf-
Zeitplan hierfür festgelegt werden;
ten; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als 5. sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte
„entsandte Fachkräfte“ bezeichnet; so bald wie möglich durch laotische Fachkräfte fortgeführt
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-
2. durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden mens in der Bundesrepublik Deutschland, in der Demokra-
als „Material“ bezeichnet); tischen Volksrepublik Laos oder in anderen Ländern aus-
3. durch Aus- und Fortbildung von laotischen Fach- und Füh- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter
rungskräften und Wissenschaftlern in der Bundesrepublik Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder der von
Deutschland, in der Demokratischen Volksrepublik Laos dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese
oder in anderen Ländern; Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die
sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder
4. in anderer geeigneter Weise.
Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorha-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über- ben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung die-
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol- ser laotischen Fachkräfte;
gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
6. erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
etwas Abweichendes vorsehen:
aus- und fortgebildete laotische Staatsangehörige abgelegt
1. Vergütungen für die entsandten Fachkräfte; haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröff-
net diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und
2. Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kos-
ten tragen; 7. gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und
3. Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;
außerhalb der Demokratischen Volksrepublik Laos;
8. stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
4. Beschaffung des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Materi-
derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
als;
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
5. Transport und Versicherung des in Absatz 2 Nummer 2 den Projektvereinbarungen übernommen werden;
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon
9. stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-
ausgenommen sind die in Artikel 3 Nummer 2 genannten
mens und der Projektvereinbarungen befassten laotischen
Abgaben und Lagergebühren;
Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter-
6. Aus- und Fortbildung von laotischen Fach- und Führungs- richtet werden.
kräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel-
tenden deutschen Richtlinien. Artikel 4
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt da-
chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun- für, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden:
desrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei
seinem Eintreffen in der Demokratischen Volksrepublik Laos in 1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
das Eigentum der Demokratischen Volksrepublik Laos über; das fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
Material steht den geförderten Vorhaben und den entsandten Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-
Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung. gen;
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich- 2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Demokrati-
tet die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos schen Volksrepublik Laos einzumischen und die Gesetze der
darüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Demokratischen Volksrepublik Laos zu befolgen und die Sit-
Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige ten und Gebräuche des Landes zu achten;
Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen 3. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit
oder Stellen werden im Folgenden als „durchführende Stelle“ der sie beauftragt sind;
bezeichnet.
4. mit den amtlichen Stellen der Demokratischen Volksrepublik
Laos vertrauensvoll zusammenzuarbeiten;
Artikel 3
5. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
Leistungen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkom-
Laos:
men und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele
Sie beizutragen.
1. stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Demokratischen (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt da-
Volksrepublik Laos die erforderlichen Grundstücke und Ge- für, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der
bäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, so- Demokratischen Volksrepublik Laos eingeholt wird. Die durch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 171
führende Stelle bittet die Regierung der Demokratischen Volks- b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für die
republik Laos unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustim- Dauer von sechs Monaten nach ihrer Ankunft die abgaben-
mung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht und kautionsfreie Einfuhr und am Ende ihres Projektvertrags
innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Ersuchens um die abgaben- und kautionsfreie Ausfuhr der zu ihrem eige-
Zustimmung keine ablehnende Mitteilung der Regierung der nen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören
Demokratischen Volksrepublik Laos ein, so gilt dies als Zustim- auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine
mung. Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunk-
gerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,
(3) Wünscht die Regierung der Demokratischen Volksrepublik
kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein
Laos die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie
Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung;
frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von
Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darle-
Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die einge-
gen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik
führten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhan-
Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher
den gekommen sind;
Seite abberufen wird, dafür sorgen, dass die Regierung der
Demokratischen Volksrepublik Laos so früh wie möglich darüber c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
unterrichtet wird. Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
Bedarfs;
Artikel 5
d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-
(1) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos renfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- und Auf-
sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent- enthaltsgenehmigungen.
sandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere Folgendes:
Artikel 6
a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur- bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-
sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte beit der Vertragsparteien.
ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf
welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Artikel 7
Demokratischen Volksrepublik Laos gegen die entsandten
Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Streitigkeiten betreffend die Durchführung dieses Abkom-
geltend gemacht werden. mens werden durch bilateralen Dialog auf der Grundlage freund-
schaftlicher Beziehungen beigelegt.
b) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-
nahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlas-
sungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Artikel 8
Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe Vertragsregierungen einander davon in Kenntnis gesetzt haben,
stehen. dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
c) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die des Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-
ungehinderte Ein- und Ausreise. gangs der letzten Mitteilung.
d) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt- verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es
zung, die die Regierung der Demokratischen Volksrepublik sei denn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
Laos ihnen gewährt, hingewiesen wird. Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege
schriftlich kündigt.
(2) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
(3) Nach Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten seine
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im
Zusammenarbeit weiter.
Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche (4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen
gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung vom 25. September 1970 zwischen der Regierung der Bundes-
der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im republik Deutschland und der Regierung des Königreichs Laos
Rahmen dieses Abkommens durchführen; über technische Zusammenarbeit außer Kraft.
Geschehen zu Vientiane am 13. Juli 2007 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, laotischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des laotischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. P e t e r W i e n a n d
Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
Phongsavath Boupha
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 7. Februar 2008
I.
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom
31. Oktober 1951 in der Fassung vom 30. Juni 2005 (BGBl. 2006 II S. 1417) ist
nach ihrem Artikel 2 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Ecuador am 2. November 2007
Montenegro am 1. März 2007.
Die Satzung ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 1 für die
Europäische Gemeinschaft am 3. April 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
II.
Die E u r o p ä i s c h e G e m e i n s c h a f t hat bei Hinterlegung der Annahme-
urkunde am 4. April 2007 nachstehende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The European Community endeavours „Die Europäische Gemeinschaft ist
to examine whether it is in its interest to join bestrebt zu prüfen, ob es in ihrem Interesse
existing Hague Conventions in respect of liegt, den bestehenden Haager Überein-
which there is Community competence. kommen beizutreten, für deren Regelungs-
Where this interest exists, the European inhalt eine Zuständigkeit der Gemeinschaft
Community, in cooperation with the besteht. In den Fällen, in denen dieses Inte-
HCCH, will make every effort to overcome resse besteht, unternimmt die Europäische
the difficulties resulting from the absence Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit der
of a clause providing for the accession of a Haager Konferenz für Internationales Pri-
Regional Economic Integration Organisa- vatrecht alle Anstrengungen, um die
tion to those Conventions. Schwierigkeiten zu überwinden, die sich
aus dem Fehlen einer Klausel für den Bei-
tritt einer Organisation der regionalen Wirt-
schaftsintegration zu diesen Übereinkom-
men ergeben.
The European Community further Die Europäische Gemeinschaft ist ferner
endeavours to make it possible for repre- bestrebt, es Vertretern des Ständigen
sentatives of the Permanent Bureau of the Büros der Haager Konferenz für Internatio-
HCCH to take part in meetings of experts nales Privatrecht zu ermöglichen, an von
organised by the Commission of the Euro- der Kommission der Europäischen
pean Communities where matters of inter- Gemeinschaften organisierten Treffen von
est to the HCCH are being discussed.” Fachleuten teilzunehmen, in denen Angele-
genheiten erörtert werden, die für die Haa-
ger Konferenz für Internationales Privat-
recht von Interesse sind.“
III.
Folgende Staaten haben dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs der Niederlande als Verwahrer Angaben zur z e n t r a l e n
B e h ö r d e notifiziert:
E c u a d o r hat am 2. November 2007 notifiziert, dass das Ministerium für
Auslandsbeziehungen, Handel und Integration in Ecuador die Aufgaben der
z e n t r a l e n B e h ö r d e wahrnimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008 173
Die E u r o p ä i s c h e G e m e i n s c h a f t am 4. Juli 2007:
The Director General
Directorate General Justice, Freedom and Security
European Commission
B-1049 Brussels/Brüssel
Tel.: +32 (2) 295 8658
Fax: +32 (2) 296 7481
P o r t u g a l am 19. September 2007:
Direcção-Geral da Política de Justiça
Ministério da Justiça
Gabinete de Relações Internacionais
Adresse:
Escadinhas de S. Crispim, 7
1100-510 Lisboa/Lissabon
Tel.: + 351 21 792 40 30
Fax: + 351 21 792 40 31/32
E-mail: gri@dgpj.mj.pt
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Mai 2007 (BGBl. II S. 832).
Berlin, den 7. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 8. Februar 2008
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI
Abs. 2 für
Kongo am 3. Januar 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. April 2007 (BGBl. II S. 755).
Berlin, den 8. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls V zum VN-Waffenübereinkommen
Vom 8. Februar 2008
Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstän-
de (Protokoll V) – BGBl. 2005 II S. 122 – zu dem Übereinkommen vom 10. Okto-
ber 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter
konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschieds-
los wirken können, (BGBl.1992 II S. 958; 1993 II S. 935) wird nach Artikel 8
Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 und 4 des VN-Waffen-
übereinkommens für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Bosnien und Herzegowina am 28. Mai 2008
Neuseeland am 2. April 2008
unter Erstreckung des Geltungsbereichs auf Tokelau.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. November 2007 (BGBl. 2008 II S. 2).
Berlin, den 8. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Vom 8. Februar 2008
Das Übereinkommen vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe (BGBl. 1985 II S. 714) ist nach seinem Artikel 57 Abs. 2 für
die
Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika am 18. Dezember 2007
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Juni 2007 (BGBl. II S. 856).
Berlin, den 8. Februar 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l