1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008
Gesetz
zu dem Protokoll vom 15. Oktober 2007
zur Änderung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Russischen Föderation
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996
und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996
Vom 10. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Wiesbaden am 15. Oktober 2007 unterzeichneten Protokoll zur Ände-
rung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Rus-
sischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 und des Pro-
tokolls hierzu vom 29. Mai 1996 (BGBl. 1996 II S. 2710) wird zugestimmt.
Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008 1399
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008 1401
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008 1403
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 7. November 2008
Das am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen angenommene Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639; 1971 II
S. 129; 1979 II S. 812; 1988 II S. 979) ist nach seinem Artikel XI § 41 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Vanuatu am 2. Januar 2008
unter Anwendung auf
– Internationale Arbeitsorganisation (ILO; auch IAO) – Anlage I – vom
14. September 1948
– Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
(FAO) – Anlage II – in der 2. revidierten Fassung vom 28. Dezember 1965
– Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) – Anlage III – vom
11. August 1948
– Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und
Kultur (UNESCO) – Anlage IV – vom 7. Februar 1949
– Internationaler Währungsfonds (IMF) – Anlage V – vom 9. Mai 1949
– Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)
– Anlage VI – vom 29. April 1949
– Weltgesundheitsorganisation (WHO) – Anlage VII – in der 3. revidierten
Fassung vom 25. Juli 1958
– Weltpostverein (UPU) – Anlage VIII – vom 11. Juli 1949
– Internationale Fernmelde-Union (ITU) – Anlage IX – vom 16. Januar 1951
– Weltorganisation für Meteorologie (WMO) – Anlage XI – vom 29. Dezem-
ber 1951
– Internationale Finanz-Corporation (IFC) – Anlage XIII – vom 22. April
1959
– Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) – Anlage XIV – vom
15. Februar 1962
– Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
(UNIDO) – Anlage XVII – vom 15. September 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 25).
Berlin, den 7. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-australischen Abkommens
über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet
des anderen Staates beschäftigten Personen („Ergänzungsabkommen“)
sowie der Vereinbarung zur Durchführung des Ergänzungsabkommens
Vom 7. November 2008
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2007 zu dem Ab-
kommen vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheits-
gebiet des anderen Staates beschäftigten Personen („Ergänzungsabkommen“)
– BGBl. 2007 II S. 1938 – wird bekannt gemacht, dass das Ergänzungs-
abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 sowie die Vereinbarung zur Durch-
führung des Ergänzungsabkommens nach ihrem Artikel 5 Abs. 1
am 1. Oktober 2008
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden zum Ergänzungsabkommen wurden am
20. August 2008 in Canberra ausgetauscht.
Berlin, den 7. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 12. November 2008
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internatio-
naler Streitfälle (RGBl. 1910 S. 5, 375) ist nach seinem Artikel 95 für
Bahrain am 29. August 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2007 (BGBl. II S. 669).
Berlin, den 12. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-australischen Abkommens
über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet
des anderen Staates beschäftigten Personen („Ergänzungsabkommen“)
sowie der Vereinbarung zur Durchführung des Ergänzungsabkommens
Vom 7. November 2008
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2007 zu dem Ab-
kommen vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheits-
gebiet des anderen Staates beschäftigten Personen („Ergänzungsabkommen“)
– BGBl. 2007 II S. 1938 – wird bekannt gemacht, dass das Ergänzungs-
abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 sowie die Vereinbarung zur Durch-
führung des Ergänzungsabkommens nach ihrem Artikel 5 Abs. 1
am 1. Oktober 2008
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden zum Ergänzungsabkommen wurden am
20. August 2008 in Canberra ausgetauscht.
Berlin, den 7. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 12. November 2008
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internatio-
naler Streitfälle (RGBl. 1910 S. 5, 375) ist nach seinem Artikel 95 für
Bahrain am 29. August 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2007 (BGBl. II S. 669).
Berlin, den 12. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008 1405
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“
und „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-03-07, DOCPER-AS-11-28)
Vom 12. November 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 24. Juli 2008 eine
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befrei-
ungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“
und „Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-03-07,
DOCPER-AS-11-28) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 24. Juli 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. Juli 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0911 vom 24. Juli 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a
bis b genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleis-
tungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-03-07 mit einer Laufzeit vom 27. Juli
2006 bis 26. Juli 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:
Analytische Unterstützung in Bezug auf Sammlung und Verbreitung wichtiger Infor-
mationen zur Unterstützung des gesamten Spektrums der Kriegführung im moder-
nen Operationsumfeld und im globalen Krieg gegen den Terrorismus. Rasche und
wirksame Integration von Beobachtungen, Schlussfolgerungen und Erfahrungswer-
ten (Observations, Insights and Lessons, OIL) sowie Taktiken, Techniken und Verfah-
ren (Tactics, Techniques and Procedures, TTP), die von vorgeschobenen Einsatz-
kräften kommen und in Trainingsstrategien für Einheiten einfließen, sowie Erfassung,
Analyse und Verteilung von OIL/TTP im Training und/oder bei Einsätzen, um die Nut-
zung und den Austausch von Erfahrungen und deren praktische Umsetzung (L2I) auf
Grundlage aktueller und relevanter OIL/TTP zu erleichtern. Dieser Vertrag umfasst
die folgenden Tätigkeiten: Military Analyst (Anhang II.4.).
b) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-28 mit
einer Laufzeit vom 1. April 2008 bis 30. September 2008 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Übt die Funktion des Joint Functional Component Command for Intelligence,
Surveillance, and Reconnaissance (JFCC-ISR) beim Joint Intelligence Operations
Center (JIOC) des Europäischen Kommandos der US-Streitkräfte (USEUCOM) aus.
Berät, analysiert, untersucht und koordiniert unterschiedliche Grundsatzprogram-
me, Problemstellungen und Anforderungen im Zusammenhang mit ISR-Plattformen
und -Einsätzen des US-Verteidigungsministeriums (DoD). Dieser Vertrag umfasst die
folgenden Tätigkeiten: Military Analyst (Anhang II.4.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit
Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der
darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des
Notenwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008 1407
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann
jede Partei jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt
drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte Unternehmen außer
Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 24. Juli 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0911
vom 24. Juli 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
24. Juli 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-03, DOCPER-TC-07-04)
Vom 12. November 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom
21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. Oktober 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das
Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-03,
DOCPER-TC-07-04) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 23. Oktober 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008 1409
Auswärtiges Amt Berlin, den 23. Oktober 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1087 vom 23. Oktober 2008 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter
Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-03 mit einer Laufzeit
vom 15. August 2008 bis 14. August 2011 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer führt Programme im Bereich klinische Psychologie durch; er ist
für die Aufsicht über Personal, das auf dem Gebiet psychischer Krankheiten tätig
ist, sowie für grundsätzliche Empfehlungen für dessen Schulung und Verwaltung
verantwortlich; er führt Programme im Bereich psychische Gesundheit durch und
berät sich hierzu mit anderen Behörden über Probleme wie Leistungsfähigkeit des
Einzelnen und von Gruppen, zwischenmenschliche Beziehungen, Psychopatholo-
gie und maladaptives Verhalten; er beurteilt psychische Krankheitsbilder und führt
Therapien durch; er ist für die Anwendung und die Aufsicht über die Anwendung
psychologischer Verfahren und Techniken bei Einschätzung, Diagnose und
Behandlung psychologischer und neuropsychologischer Störungen zuständig; er
führt Einzel- und Gruppentherapien durch, bietet verhaltensändernde Paradigmata
an und unterstützt bei der besseren individuellen und zwischenmenschlichen
Anpassung. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Psychotherapist.
b) Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-04 mit einer Laufzeit
vom 15. August 2008 bis 14. August 2010 folgende Dienstleistungen erbringen:
Zur Unterstützung des Air-Force-Programms für psychische Gesundheit benötigt
der Air Force Medical Service klinische Psychologen, klinische Sozialarbeiter und
Psychiater für die medizinischen Versorgungseinrichtungen außerhalb der USA.
Diese Personen sind in der direkten Patientenbetreuung in psychiatrischen und
psychotherapeutischen Behandlungseinrichtungen im Rahmen des Gesundheits-
programms tätig. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Physician,
Clinical Child Psychologist, Psychotherapist und Social Worker.
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-
der tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-
barung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-
den Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das
genannte Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. Oktober 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem–
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1087
vom 23. Oktober 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
23. Oktober 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicherma-
ßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008 1411
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 12. November 2008
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) ist nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für
Österreich am 8. Mai 2008
in Kraft getreten.
Ö s t e r r e i c h hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 8. Februar 2008
folgenden V o r b e h a l t und die E r k l ä r u n g notifiziert:
„Vorbehalt
Die Republik Österreich ist durch Art. 27 nur insoweit gebunden, als sich dieser auf
Staatenlose bezieht, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten.
Erklärung
Die Republik Österreich wird ihre Verpflichtung gemäß Art. 28 durch die Ausstellung
von Fremdenpässen an Staatenlose, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten,
erfüllen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. April 2007 (BGBl. II S. 743).
Berlin, den 12. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 13. November 2008
I.
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Brasilien am 23. Januar 2008
Finnland am 5. November 2008.
II.
F i n n l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 7. August
2008 folgenden E i n s p r u c h zu der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde von
Tunesien notifizierten Erklärung (vgl. Bekanntmachung vom 20. Dezember
2000 – BGBl. 2001 II S. 82) notifiziert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008 1411
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 12. November 2008
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) ist nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für
Österreich am 8. Mai 2008
in Kraft getreten.
Ö s t e r r e i c h hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 8. Februar 2008
folgenden V o r b e h a l t und die E r k l ä r u n g notifiziert:
„Vorbehalt
Die Republik Österreich ist durch Art. 27 nur insoweit gebunden, als sich dieser auf
Staatenlose bezieht, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten.
Erklärung
Die Republik Österreich wird ihre Verpflichtung gemäß Art. 28 durch die Ausstellung
von Fremdenpässen an Staatenlose, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten,
erfüllen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. April 2007 (BGBl. II S. 743).
Berlin, den 12. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 13. November 2008
I.
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Brasilien am 23. Januar 2008
Finnland am 5. November 2008.
II.
F i n n l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 7. August
2008 folgenden E i n s p r u c h zu der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde von
Tunesien notifizierten Erklärung (vgl. Bekanntmachung vom 20. Dezember
2000 – BGBl. 2001 II S. 82) notifiziert:
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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ISSN 0341-1109
(Übersetzung)
“The Government of Finland has „Die Regierung Finnlands hat die von der
examined the declaration made by the Regierung der Tunesischen Republik zum
Government of the Republic of Tunisia to Übereinkommen zur Verminderung der
the Convention on the Reduction of State- Staatenlosigkeit abgegebene Erklärung
lessness. The Government of Finland holds geprüft. Die Regierung Finnlands vertritt
the view that such a declaration seeks to die Auffassung, dass eine solche Erklärung
limit the duty of the Republic of Tunisia not darauf abzielt, die Verpflichtung der Tunesi-
to deprive a person of its nationality if such schen Republik, einer Person ihre Staats-
deprivation would render him or her state- angehörigkeit nicht zu entziehen, wenn sie
less to an extent not covered by the excep- dadurch staatenlos wird, in einem Umfang
tions of Article 8 paragraph 3 of the einzuschränken, der über die Ausnahmen
Convention. The declaration therefore nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkom-
amounts to a reservation which restricts mens hinausgeht. Die Erklärung kommt
one of the essential duties of the Conven- daher einem Vorbehalt gleich, der eine der
tion in a way contrary to the object and wesentlichen Verpflichtungen nach dem
purpose of the Convention. Übereinkommen in einer Weise ein-
schränkt, die mit Ziel und Zweck des Über-
einkommens unvereinbar ist.
The Government of Finland therefore Die Regierung Finnlands erhebt daher
objects to the declaration made by the Einspruch gegen die von der Regierung der
Government of the Republic of Tunisia in Tunesischen Republik zu Artikel 8 des
respect of Article 8 of the Convention on Übereinkommens zur Verminderung der
the Reduction of Statelessness. Staatenlosigkeit abgegebene Erklärung.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-
entry into force of the Convention between ten des Übereinkommens zwischen der
the Republic of Tunisia and Finland. The Tunesischen Republik und Finnland nicht
Convention will thus become operative aus. Das Übereinkommen tritt somit zwi-
between the two States without the schen beiden Staaten in Kraft, ohne dass
Republic of Tunisia benefiting from the said Tunesien einen Nutzen aus der genannten
declaration.” Erklärung ziehen kann.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2007 (BGBl. II S. 742).
Berlin, den 13. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l