1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Gesetz
zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Albanien andererseits
Vom 26. November 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 12. Juni 2006 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten und mit Protokoll vom 22. Januar 2008 berichtigten Stabilisie-
rungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemein-
schaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien ande-
rerseits sowie den der Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen
wird zugestimmt. Das Abkommen in der berichtigten Fassung und die Schluss-
akte werden nachstehend veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 135 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 26. November 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
*) Die Anhänge I bis V und die Protokolle Nr. 1 bis 6 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkom-
men werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Albanien andererseits
Das Königreich Belgien, Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs-
und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie
die Tschechische Republik,
auch im Rahmen des Stabilitätspakts,
das Königreich Dänemark,
in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln
die Bundesrepublik Deutschland, zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisie-
rung in Albanien und in der Region beizutragen durch die Entwick-
die Republik Estland, lung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsauf-
die Hellenische Republik, bau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des
Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenar-
das Königreich Spanien, beit sowie durch die Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von
die Französische Republik, Bereichen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres so-
wie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,
Irland,
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Stär-
die Italienische Republik, kung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die
die Republik Zypern, eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres
Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechts-
die Republik Lettland, staatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationa-
ler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu
die Republik Litauen,
denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen ge-
das Großherzogtum Luxemburg, hört,
die Republik Ungarn, in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grund-
sätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der
die Republik Malta, OSZE, insbesondere der Schlussakte von Helsinki, der Abschlie-
das Königreich der Niederlande, ßenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der
Pariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für
die Republik Österreich, Südosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der
die Republik Polen, Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Re-
gion beizutragen,
die Portugiesische Republik,
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die
die Republik Slowenien, Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der
die Slowakische Republik, Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in
Albanien zu leisten,
die Republik Finnland,
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Freihan-
das Königreich Schweden, del im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden
Rechten und Pflichten,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, unter Be-
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi-
rücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
schen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäi-
der Europäischen Union den regelmäßigen politischen Dialog
schen Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäi-
über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem In-
sche Union,
teresse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Be-
die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomge- kämpfung der organisierten Kriminalität und für die Intensivie-
meinschaft, rung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
vom 20. Oktober 2001,
einerseits und
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima
die Republik Albanien, nachstehend „Albanien“ genannt, für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwick-
lung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für
andererseits – die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaf-
in Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags- fen wird,
parteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres unter Berücksichtigung der Zusage Albaniens, seine Rechts-
Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Basis der vorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemein-
Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und schaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,
dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Albanien ermögli-
chen, die Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa- unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,
ten weiter zu vertiefen und auszubauen, die bereits mit der Ge- die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und
meinschaft durch das Abkommen über den Handel und die alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit
handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1992 und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf
begründet worden waren, einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis
für diese Anstrengungen einzusetzen,
in Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die
Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens,
auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrages
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zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Verei- Titel I
nigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht
als Teil der Europäischen Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Allgemeine Grundsätze
Königreich bzw. Irland Albanien notifiziert, dass es im Einklang mit
dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Artikel 2
Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Men-
nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist;
schenrechte verkündet und in der Europäischen Menschen-
dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Proto-
rechtskonvention, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser
koll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,
Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung
eingedenk des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festi- der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit so-
gung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und wie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument
Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenar-
Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit auf- beit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und
rief, der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestand-
teile dieses Abkommens.
eingedenk des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisie-
rungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der
Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern Artikel 3
bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die Europäi- Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf
sche Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess
regionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Bezie-
und ihrer besonderen Lage unterstrich, hungen sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der
eingedenk der am 27. Juni 2001 in Brüssel unterzeichneten Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisie-
Vereinbarung über die Erleichterung und Liberalisierung des rungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeu-
Handels, in der sich Albanien zusammen mit anderen Ländern tung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens
der Region verpflichtet hat, ein Netz bilateraler Freihandelsab- sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europä-
kommen auszuhandeln, um die Region für Investitionen attrakti- ischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der beson-
ver zu machen und die Aussichten auf seine Integration in die deren Lage Albaniens Rechnung.
Weltwirtschaft zu verbessern,
eingedenk der Bereitschaft der Europäischen Union, Albanien Artikel 4
so weit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Albanien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gut-
Europas zu integrieren, und dessen Status als potenzieller Kan- nachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Re-
didat für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf der gion fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener
Grundlage des Vertrages über die Europäische Union und der Er- gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und
füllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kri- des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie
terien, der insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammen- der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor
arbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten
dieses Abkommens steht – Kriminalität, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Mig-
sind wie folgt übereingekommen: ration und des illegalen Handels, insbesondere einschließlich
des Menschen- und des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist
ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und
der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt
Artikel 1 somit zur Stabilität in der Region bei.
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ei-
nerseits und Albanien andererseits wird eine Assoziation gegrün- Artikel 5
det.
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie
(2) Ziel dieser Assoziation ist es, der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der interna-
tionalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.
− die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, Demokratie
und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;
Artikel 6
− einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutio-
nellen Stabilität in Albanien und zur Stabilisierung der Region Die Assoziierung erfolgt stufenweise und wird nach einer
zu leisten; Übergangszeit von höchstens zehn Jahren vollendet, die in zwei
aufeinander folgende Phasen unterteilt ist.
− einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu
schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen Die beiden Phasen gelten nicht für Titel IV, für den in seinem Rah-
zwischen den Vertragsparteien ermöglicht; men ein besonderer Zeitplan festgelegt ist.
− die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, seine wirt- Zweck dieser Unterteilung in aufeinander folgende Phasen ist
schaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, eine eingehende Halbzeitüberprüfung der Durchführung dieses
unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften Abkommens. Im Bereich Angleichung und Durchsetzung der
an die der Gemeinschaft; Rechtsvorschriften soll sich Albanien in der ersten Phase nach
Maßgabe des Titels VI auf die wesentlichen Teile des Besitz-
− die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, den Übergang stands mit spezifischen Erfolgsindikatoren konzentrieren.
zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden, aus-
gewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Ge- Der mit Artikel 116 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat
meinschaft und Albanien zu fördern und schrittweise eine prüft unter dem Blickwinkel der Präambel und in Übereinstim-
Freihandelszone zu errichten; mung mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens re-
gelmäßig die Anwendung dieses Abkommens und die von Alba-
− die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkom- nien erzielten Fortschritte bei den institutionellen, wirtschaft-
men fallenden Bereichen zu fördern. lichen, Rechts- und Verwaltungsreformen.
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Die erste Phase beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Ab- − indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrol-
kommens. Im fünften Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens die- len einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von
ses Abkommens evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gü-
die von Albanien erzielten Fortschritte und entscheidet, ob diese tern und auch die Endverwendung von Technologien mit
Fortschritte für den Übergang zur zweiten Phase zur Vollendung doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das
der Assoziation ausreichen. Er entscheidet auch über besondere wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrol-
Bestimmungen, die für die zweite Phase als notwendig erachtet len umfasst.
werden.
Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler
Ebene stattfinden.
Artikel 7
Dieses Abkommen und die Art und Weise seiner Durchführung
sind in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmun- Artikel 9
gen, insbesondere mit Artikel XXIV des GATT 1994 und Artikel V (1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziati-
des GATS, vereinbar. onsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die
Vertragsparteien ihm vorlegen.
(2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Di-
alog auch wie folgt stattfinden:
Titel II − erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Al-
banien einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Eu-
Politischer Dialog
ropäischen Union und die Kommission andererseits vertre-
ten;
Artikel 8
− volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird
tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt-
im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet
staaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE,
und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union
des Europarats und anderer internationaler Gremien;
und Albanien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbezie-
hungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den − in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur
Vertragsparteien bei. Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen
Dialogs geleistet werden kann.
(2) Mit dem politischen Dialog soll insbesondere gefördert
werden:
− die volle Integration Albaniens in die Gemeinschaft demokra-
tischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Eu- Artikel 10
ropäische Union; Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in
− eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragspar- dem mit Artikel 122 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts-
teien zu internationalen Fragen, gegebenenfalls auch durch und Assoziationsausschuss statt.
einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen,
die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben
könnten; Artikel 11
− regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarli- Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rah-
cher Beziehungen; men oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Län-
− gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Eur- der der Region stattfinden.
opa, unter anderem Zusammenarbeit in den unter die Ge-
meinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen
Union fallenden Bereichen.
(3) Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weiter-
Titel III
gabe von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersyste-
men an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Regionale Zusammenarbeit
Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die
Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten Artikel 12
und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen-
vernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten, indem Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität
sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für
Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Albanien
sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vol- aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im
lem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit
Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestim- einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstüt-
mung ein wesentliches Element dieses Abkommens bildet und zen.
Teil des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und
Wenn Albanien plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in
konsolidiert.
den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Länder auszubauen, unter-
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbei- richtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitglied-
ten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Mas- staaten nach Maßgabe des Titels X.
senvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten,
Albanien überprüft die bestehenden bilateralen Abkommen mit
− indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägi- allen betreffenden Ländern oder schließt neue Abkommen, um
gen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu rati- zu gewährleisten, dass sie mit den Grundsätzen der am 27. Juni
fizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang 2001 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Erleich-
durchzuführen; terung und Liberalisierung des Handels in Einklang stehen.
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Artikel 13 GATT 1994 eine Freihandelszone zwischen den beiden Vertrags-
parteien errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des
Zusammenarbeit
GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistun-
mit anderen Ländern, die ein
gen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien auf ei-
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
nem Niveau liberalisiert werden, das dem im vorliegenden Ab-
unterzeichnet haben
kommen vorgesehenen Niveau gleichwertig ist.
Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Albanien
Diese Verhandlungen werden so bald wie möglich eingeleitet,
Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs-
damit ein solches Abkommen vor Ende der in Artikel 16 Absatz 1
und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick
genannten Übergangszeit geschlossen werden kann.
auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zu-
sammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit
zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.
Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind: Titel IV
− ein politischer Dialog, Freier Warenverkehr
− die Errichtung einer mit den einschlägigen WTO-Bestimmun-
gen zu vereinbarenden Freihandelszone zwischen den Ver- Artikel 16
tragsparteien, (1) Während eines Zeitraums von höchstens 10 Jahren ab
− gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens errichten die Ge-
der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von meinschaft und Albanien nach Maßgabe der Bestimmungen die-
Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapital- ses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des
verkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhän- GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Da-
gender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen einge- bei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vor-
räumten Zugeständnissen gleichwertig sind, schriften.
− Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Berei- (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den bei-
chen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, den Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres.
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die
Diese Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen
über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanis- vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der Unter-
men. zeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes ange-
wandt wird.
Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach dem
Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens geschlossen. Die Be- (4) Die nach Maßgabe dieses Abkommens berechneten ge-
reitschaft Albaniens, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine senkten Zollsätze, die von Albanien anzuwenden sind, werden
Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen nach den üblichen arithmetischen Regeln auf ganze Zahlen ge-
Albanien und der Europäischen Union. rundet. Daher werden alle Zahlen, bei denen 50 oder weniger
nach dem Komma steht, auf die nächstniedrigere ganze Zahl ab-
Albanien leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen gerundet, und alle Zahlen, bei denen mehr als 50 nach dem
Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Komma steht, auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.
Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.
(5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zoll-
senkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsen-
Artikel 14 kungen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben,
so treten ab dem Tag der Anwendung dieser Senkungen die ge-
Zusammenarbeit senkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 3 genannten Aus-
mit den anderen Ländern, gangszollsätze.
die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
beteiligt sind (6) Die Gemeinschaft und Albanien teilen einander ihre Aus-
gangszollsätze mit.
Albanien setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen
am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Län-
dern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Be-
reichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Berei-
chen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit ist Kapitel I
mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar. Gewerbliche Erzeugnisse
Artikel 17
Artikel 15
(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemein-
Zusammenarbeit schaft und Albaniens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombi-
mit den Beitrittskandidaten nierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Num-
(1) Albanien kann seine Zusammenarbeit mit einem Beitritts- mer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft
kandidaten in allen unter dieses Abkommen fallenden Koopera- (GATT 1994) aufgeführten Waren.
tionsbereichen fördern und mit ihm eine Übereinkunft über regi- (2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die
onale Zusammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
soll angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Al- schaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.
banien und dem betreffenden Land schrittweise an den entspre-
chenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen. Artikel 18
(2) Albanien leitet Verhandlungen mit der Türkei mit dem Ziel (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeug-
ein, auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Ab- nisse Albaniens werden am Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
kommen zu schließen, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des kommens beseitigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1307
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein- Kapitel II
schaft für Ursprungserzeugnisse Albaniens und die Maßnahmen
gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Ab- Landwirtschaft und Fischerei
kommens beseitigt.
Artikel 24
Begriffsbestimmung
Artikel 19
(1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen
(1) Die Einfuhrzölle Albaniens auf die Ursprungserzeugnisse und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft
der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden oder in Albanien.
am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.
(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten
(2) Die Einfuhrzölle Albaniens auf die Ursprungserzeugnisse die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur
der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über
schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt: die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.
− am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Ein- (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereier-
fuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; zeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie
− am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttre- der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 00 und 1902 20 10.
tens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H.
des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Artikel 25
− am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkraft-
tretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf Protokoll Nr. 2 enthält die Handelsregelung für die dort aufge-
40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; führten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
− am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttre-
tens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. Artikel 26
des Ausgangszollsatzes gesenkt;
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die
− am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttre- Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und
tens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H. Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fi-
des Ausgangszollsatzes gesenkt; schereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien.
− am 1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkraft- (2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Al-
tretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Ein- banien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maß-
fuhrzölle beseitigt. nahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischerei-
(3) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Albaniens erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.
für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnah-
men gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses
Abkommens beseitigt. Artikel 27
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 20 (1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die
Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkraft- auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die
tretens dieses Abkommens in ihrem Handel alle Abgaben mit nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und
gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle. 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
Für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenkla-
Artikel 21 tur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein
spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll be-
(1) Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des In- seitigt.
krafttretens dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben
gleicher Wirkung. (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens ge-
währt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und
(2) Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des In- 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien
krafttretens dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmä- abgabenfreien Zugang im Rahmen eines jährlichen Zollkontin-
ßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wir- gents von 1 000 Tonnen.
kung.
(3) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
a) beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIa auf-
Artikel 22 geführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in
der Gemeinschaft;
Albanien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der
Gemeinschaft schneller als in Artikel 19 vorgesehen zu senken, b) beginnt Albanien mit der schrittweisen Senkung der Einfuhr-
sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des zölle auf die in Anhang IIb aufgeführten landwirtschaftlichen
betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem
dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage
und erteilt entsprechende Empfehlungen. c) beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIc auf-
geführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in
der Gemeinschaft im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis
Artikel 23 angegebenen Zollkontingents.
Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die Eisen- und Stahler- (4) Protokoll Nr. 3 enthält die Regelung für die dort aufgeführ-
zeugnisse der Kapitel 72 und 73 der Kombinierten Nomenklatur. ten Weine und Spirituosen.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Artikel 28 neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen
oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die beste-
Fisch und Fischereierzeugnisse henden verschärft.
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die (3) Unbeschadet der nach Artikel 26 eingeräumten Zuge-
Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit ständnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik Albaniens und
Ursprung in Albanien, die nicht in Anhang III aufgeführt sind. Die der Agrarpolitik der Gemeinschaft und die Einführung von Maß-
in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort fest- nahmen im Rahmen dieser jeweiligen Politik durch die Absätze 1
gelegten Bestimmungen. und 2 nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II und III vor-
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erhebt gesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.
Albanien keine Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung wie
Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Ge- Artikel 34
meinschaft.
Verbot steuerlicher Diskriminierung
Artikel 29 (1) Die Vertragsparteien unterlassen und – soweit jene beste-
hen – beseitigen interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken,
Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder
den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereier- mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im
zeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.
Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der
Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Albaniens, der Bedeutung (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei
der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Albaniens ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Ab-
und der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen gaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren er-
im Rahmen der WTO prüfen die Gemeinschaft und Albanien spä- hobenen indirekten Abgaben.
testens sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
kommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat bei allen Erzeugnis-
Artikel 35
sen, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der
Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-
Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit land- ten auch für Finanzzölle.
wirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden
können.
Artikel 36
Artikel 30 Zollunionen,
Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen
Dieses Kapitel lässt die einseitige Anwendung günstigerer
Maßnahmen durch die eine oder die andere Vertragspartei unbe- (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Er-
rührt. richtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzver-
kehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung
der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung be-
Artikel 31 wirken.
Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen (2) Während der in Artikel 19 genannten Übergangszeiten
Vertragspartei, für die nach Artikel 25, 27 oder 28 Zugeständ- lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präfe-
nisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlich- renzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem
keit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Albanien ge-
Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der schlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder
anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Ver- die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen er-
tragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses geben, die von Albanien zur Förderung des Regionalhandels ge-
Abkommens, insbesondere der Artikel 38 und 43, unverzüglich schlossen werden.
Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu
einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die (3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen
Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachtet. zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1
und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonsti-
gen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen
Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden
Kapitel III insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europä-
Gemeinsame Bestimmungen ischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Ab-
kommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemein-
Artikel 32 schaft und Albaniens Rechnung getragen wird.
Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen
den Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen und in den Artikel 37
Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Dumping und Subventionen
(1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht da-
Artikel 33 ran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach
Stillhalteregelung Absatz 2 und Artikel 38 zu treffen.
(1) Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer- (2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Ver-
den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder tragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest,
neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur
eingeführt noch die bereits geltenden erhöht. Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und mit dem WTO-
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnah-
(2) Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer- men und mit ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften ge-
den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder eignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1309
Artikel 38 Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts-
und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im
Allgemeine Schutzklausel
Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst
(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien (6) Sieht die Gemeinschaft oder Albanien für die Einfuhren von
Anwendung. Waren, die die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten her-
(2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten vorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren vor, um schnell Infor-
Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der an- mationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten,
deren Vertragspartei eingeführt, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertrags-
partei mit.
− dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmit-
telbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden
Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder Artikel 39
droht oder Knappheitsklausel
− dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels
Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine er-
hebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kriti-
der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, schen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die
ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder
so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzun-
gen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnah- b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Ver-
men treffen. tragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Aus-
fuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung
(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die be-
anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das zur schriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche
Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hin- Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,
ausgehen und bestehen in der Regel in der Aussetzung der in
diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des an- so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und
wendbaren Zollsatzes für die betroffene Ware oder in einer Erhö- nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen tref-
hung des Zollsatzes für diese Ware bis zu einer Höchstgrenze, fen.
die dem Meistbegünstigungszollsatz für die Ware entspricht.
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang
Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie
zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkom-
schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit ab-
mens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht
gebaut werden, dürfen nicht für mehr als ein Jahr getroffen wer-
so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-
den. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen mit ei-
rechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gege-
ner Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen werden.
ben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Han-
Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme
dels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre
unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens drei
Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale
Schutzmaßnahmen angewandt. (3) Die Gemeinschaft bzw. Albanien stellt dem Stabilitäts- und
Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen
(4) Die Gemeinschaft bzw. Albanien stellt dem Stabilitäts- und
Maßnahmen oder in den Fällen nach Absatz 4 so bald wie mög-
Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor
lich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die
Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fäl-
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Ver-
len nach Absatz 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle zweck-
tragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für
dienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertrags-
die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen
parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des
(5) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes: Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden,
so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach die-
a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird mit der Prüfung der sem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel
beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung (4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein so-
dieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse treffen. fortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw.
Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Albanien, je nach-
Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende dem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur
Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere
des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.
Behebung der Schwierigkeiten getroffen oder ist keine an-
dere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen wer-
einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen ergreifen, den unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert
um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines
der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen Vor- Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand re-
rang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses gelmäßiger Konsultationen.
Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen
nach Artikel XIX des GATT 1994 und des WTO-Übereinkom- Artikel 40
mens über Schutzmaßnahmen müssen die im vorliegenden
Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen Staatliche Monopole
aufrechterhalten.
Albanien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise
b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofor- so um, dass am Ende des vierten Jahres nach dem Tag des In-
tiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. krafttretens dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Ver-
Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den in sorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsange-
diesem Artikel genannten Fällen unverzüglich die zur Abhilfe hörigen der Mitgliedstaaten und Albaniens ausgeschlossen ist.
notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Ver- Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über die zur Verwirkli-
tragspartei wird unverzüglich unterrichtet. chung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Artikel 41 von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über
eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Ver-
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, ent-
tragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzrege-
hält Protokoll Nr. 4 die Ursprungsregeln für die Anwendung die-
lung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend ausset-
ses Abkommens.
zen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem
Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert.
Artikel 42
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf
Zulässige Beschränkungen das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver- Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für
boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit oder zum vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer An-
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren nahme dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifi-
oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, ziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um
oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig sie zu beenden, sobald die Bedingungen für ihre Anwendung
steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote nicht mehr bestehen.
oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkür- (5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und As-
lichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung soziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht
des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekannt-
machung an die Einführer. In der Bekanntmachung ist den Ein-
Artikel 43 führern für die betreffenden Waren mitzuteilen, dass auf der
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zu- Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der
sammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Über- Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt
wachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung worden sind.
von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zu-
sage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Artikel 44
Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Aus-
(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver In- fuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des
formationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel- Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
mäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Me-
festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Prä- thoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ein Fehler unter-
ferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem Ar- laufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von
tikel vorübergehend aussetzen. diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts-
(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete
der Amtshilfe“ unter anderem vor, Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigen-
schaft der betreffenden Erzeugnisse wiederholt nicht erfüllt Artikel 45
worden ist; Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des
b) wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.
und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abge-
lehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rah-
Titel V
men der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Prüfung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für Niederlassung,
die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von
Erbringung von Dienstleistungen,
Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund ver-
zögert worden ist.
laufende Zahlungen
und Kapitalverkehr
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder
Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren Kapitel I
von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen
und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten Freizügigkeit der Arbeitnehmer
der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven
Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammen- Artikel 46
hängt.
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Be- den Bedingungen und Modalitäten
dingungen zulässig:
− wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Albani-
a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa- ens besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaats legal be-
tionen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel- schäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der
mäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Fest- Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine
stellungen zusammen mit den objektiven Informationen auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung ge-
unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss genüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitglied-
und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziations- staats bewirkt;
ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informa-
− haben der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mit-
tionen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide
gliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Ar-
b) Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Stabilitäts- beitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt
und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1311
beitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkom- a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „albanische Gesell-
men im Sinne des Artikels 47 fallen, sofern in diesen Abkom- schaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschrif-
men nichts anderes bestimmt ist. ten eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens gegründet worden ist
und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs-
(2) Albanien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedin-
oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.
gungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsan-
Albaniens hat.
gehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet
legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die Hat jedoch die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Be- staats bzw. Albaniens gegründete Gesellschaft nur ihren
handlung. satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.
Albaniens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Ge-
Artikel 47 meinschaft bzw. als albanische Gesellschaft, sofern ihre Ge-
schäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung
(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit- mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens auf-
gliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der weist.
Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für
die Mobilität der Arbeitnehmer b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesell-
schaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert
− müssen die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur
wird.
Beschäftigung für albanische Arbeitnehmer, die von Mitglied-
staaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäfts-
und nach Möglichkeit verbessert werden; sitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle
− prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat
Abkommen zu schließen. und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Ge-
schäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wis-
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Gewährung sen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im
weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht
Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mit- unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Ge-
gliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Be- schäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen
rücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und Außenstelle darstellt.
in der Gemeinschaft.
d) „Niederlassung“ ist
Artikel 48 i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbststän-
(1) Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für dige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen
Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Albaniens besitzen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tat-
und im Gebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für sächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätig-
deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz ha- keit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche
ben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck wer- oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt
den durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeits-
der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit markt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht
diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, fol- für Personen, die nicht ausschließlich eine selbstständige
gende Bestimmungen in Kraft gesetzt: Erwerbstätigkeit ausüben;
− Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zu- ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der al-
rückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufent- banischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung
haltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterblie- von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in
benenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und Albanien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit
ihre Familienangehörigen zusammengezählt. aufzunehmen.
− Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei e) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkei-
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, ten.
wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrank-
heit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbe- f) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche,
dingten Leistungen können zu den nach dem Recht des kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkei-
Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten ten.
geltenden Sätzen frei transferiert werden.
g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehö-
− Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen
riger Albaniens“ ist eine natürliche Person, die die Staatsan-
für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Definition.
gehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens besitzt.
(2) Albanien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsange-
hörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet le- h) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-
gal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein
einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in Ab- Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staats-
satz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich genannte Behandlung. angehörige eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens, die außer-
halb der Gemeinschaft bzw. Albaniens ansässig sind, und für
Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Albaniens
niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mit-
Kapitel II gliedstaats bzw. Albaniens kontrolliert werden, sofern ihre
Niederlassung Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Albanien nach den
dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
Artikel 49
i) „Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang IV aufgeführten
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffs- Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den
bestimmungen: Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Artikel 50 Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, sofern diese
Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und
(1) Albanien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren
von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in
eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies
seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt es ab dem Tag
gilt nicht für Finanzdienstleistungen im Sinne von Anhang IV.
des Inkrafttretens dieses Abkommens
(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertrags-
i) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft
partei unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Be-
nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, ein-
handlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies
schließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche-
die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaa-
rungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbrin-
ten gewährt, und
ger von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat,
ii) für die Geschäftstätigkeit der in Albanien niedergelassenen oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanz-
Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Ge- systems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht
sellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei
weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen aus diesem Abkommen genutzt werden.
Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte
günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweig-
es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und
niederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten ge-
Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder
währt.
vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im
(2) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesell-
schaften der Gemeinschaft bzw. von albanischen Gesellschaften
Artikel 52
in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine
Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewir- (1) Unbeschadet des multilateralen Übereinkommens über
ken würden. die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrs-
raums gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffs-
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewäh-
verkehr sowie den Seekabotageverkehr.
ren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
i) für die Niederlassung albanischer Gesellschaften eine Be- (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen
handlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in
die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.
falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus
Drittstaaten gewähren; Artikel 53
ii) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse- (1) Die Artikel 50 und 51 schließen nicht aus, dass eine Ver-
nen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen alba- tragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von
nischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Ver-
günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren tragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegrün-
eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, det worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen
falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen
niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweignieder- Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach
lassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren. ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Fi-
(4) Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab- nanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge-
kommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitä- rechtfertigt ist.
ten für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlas- (2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das un-
sung von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien zur bedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen
Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten fest. oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienst-
(5) Unbeschadet dieses Artikels leistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
Gesellschaften der Gemeinschaft ab dem Tag des Inkrafttre- Artikel 54
tens dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Albanien
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Albaniens die
zu nutzen und zu mieten;
Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätig-
b) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Ge- keiten in Albanien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft
meinschaft ferner das Recht, wie die albanischen Ge- der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die
sellschaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und aus- gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder-
zuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von lich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
gemeinsamem Interesse, ausgenommen natürliche Ressour-
cen, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wälder und Fors-
Artikel 55
ten, die gleichen Rechte wie die albanischen Gesellschaften,
sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten (1) Die im Gebiet Albaniens niedergelassenen Gesellschaften
erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. Sie- der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niederge-
ben Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkom- lassenen albanischen Gesellschaften sind berechtigt, im Ein-
mens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten klang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften
für die Ausdehnung der Rechte nach diesem Absatz auf die im Gebiet Albaniens bzw. der Gemeinschaft Personal zu be-
ausgenommenen Sektoren fest. schäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweignie-
derlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörig-
keit eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens besitzt, sofern es sich
Artikel 51
bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes
(1) Vorbehaltlich des Artikels 50 kann jede Vertragspartei die Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich
Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1313
sungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaub- − eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten
nisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäfti- gegenüberstehen, die insbesondere ernste soziale Probleme
gungszeitraum. in Albanien hervorrufen, oder
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der ge- − den Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten
nannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ ge- Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen Al-
nannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des baniens in einem bestimmten Wirtschaftszweig in Albanien
Buchstabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, so- erfahren oder
fern die Organisation eine juristische Person ist und die betref-
fenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausge- − sich in Albanien im Aufbau befinden.
henden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt Diese Maßnahmen
gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
i) finden spätestens sieben Jahre nach dem Tag des Inkrafttre-
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie- tens dieses Abkommens keine Anwendung mehr,
derlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vor-
stands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und ii) müssen geeignet und erforderlich sein, um Abhilfe zu schaf-
Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kom- fen und
petenzen gehören:
iii) dürfen hinsichtlich der Tätigkeit der zum Zeitpunkt der Ein-
− die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder führung der Maßnahme bereits in Albanien niedergelassenen
Unterabteilung der Niederlassung, Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft
keine Diskriminierung gegenüber den Gesellschaften oder
− die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Staatsangehörigen Albaniens bewirken.
Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwal-
tungskräfte, Bei der Konzipierung und Anwendung dieser Maßnahmen ge-
währt Albanien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der
− die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung Gemeinschaft nach Möglichkeit eine Präferenzbehandlung, in
oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und keinem Fall jedoch eine Behandlung, die weniger günstig ist als
sonstige Personalentscheidungen; die Behandlung, die den Gesellschaften oder Staatsangehörigen
b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis- irgendeines Drittstaats gewährt wird. Vor Einführung dieser Maß-
sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder nahmen konsultiert Albanien den Stabilitäts- und Assoziations-
Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Be- rat; es setzt sie frühestens einen Monat, nachdem die von Alba-
wertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kennt- nien geplanten konkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und
nissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation Assoziationsrat notifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass ein
für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische tech- nicht wieder gutzumachender Schaden droht, der sofortiges Ein-
nische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu ei- greifen erfordert; in diesem Fall konsultiert Albanien den Stabili-
nem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden. täts- und Assoziationsrat unverzüglich nach ihrer Einführung.
c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die na- Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens
türlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der dieses Abkommens kann Albanien diese Maßnahmen nur mit
einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Er- Zustimmung des Stabilitäts- und Assoziationsrats und unter den
werbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen von diesem festgelegten Bedingungen einführen oder aufrecht-
Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation erhalten.
muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertrags-
partei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung
(Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-
tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tat- Kapitel III
sächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
Erbringung von Dienstleistungen
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Albaniens bzw. der
Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Albaniens Artikel 57
und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird ge-
stattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit fol-
die Führungskräfte im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind genden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwen-
und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweignie- dig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen
derlassung einer albanischen Gesellschaft in der Gemeinschaft durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft
bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweignie- bzw. Albaniens zu gestatten, die in einer anderen Vertragspartei
derlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Albanien zu- als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind.
ständig sind, und sofern
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung ge-
− diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder statten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der na-
Dienstleistungen erbringen und türlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom
Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne
− die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Ge- des Artikels 55 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören auch na-
meinschaft bzw. Albaniens hat und in dem betreffenden Mit- türliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staats-
gliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Albanien keine weiteren angehörigen der Gemeinschaft bzw. Albaniens sind und um
Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesell- vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluss
schaften hat. von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer er-
suchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt
Artikel 56 sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
Während der ersten fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttre- (3) Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
tens dieses Abkommens kann Albanien übergangsweise Maß- kommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die
nahmen einführen, die hinsichtlich der Niederlassung von Ge- schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maß-
sellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft von den nahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fort-
Bestimmungen dieses Kapitels abweichen, wenn bestimmte schritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung
Wirtschaftszweige getragen.
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Artikel 58 die die Lage im Vergleich zu der vor dem Tag des Inkrafttre-
tens dieses Abkommens bestehenden Situation verschärfen.
(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Be-
dingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Ge- 6. Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der
sellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen,
Albaniens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leis- an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im
tungsempfängers niedergelassen sind, im Vergleich zu der am Bereich des Luft-, des See- und des Landverkehrs insoweit
Tag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens be- an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen
stehenden Lage erheblich verschärfen. Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen-
und Güterverkehr erleichtert.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der ande-
ren Vertragspartei nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab- 7. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirkli-
kommens eingeführte Maßnahmen zu einer im Vergleich zu der chung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und As-
Situation, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ab- soziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesse-
kommens bestand, erheblich verschärften Lage für die Erbrin- rung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr
gung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Ver- geschaffen werden können.
tragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.
Kapitel IV
Artikel 59
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen
der Gemeinschaft und Albanien gelten folgende Bestimmungen: Artikel 60
1. Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 5 die Re-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-
gelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,
gen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Albanien in
mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitver-
frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkom-
kehr durch Albanien und die Gemeinschaft insgesamt, die
mens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbots und die
schrittweise Angleichung der albanischen Rechtsvorschrif-
ten im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleis- Artikel 61
tet wird. (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zu- kommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit
gangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum in- Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvor-
ternationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam schriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitio-
anzuwenden und die internationalen und europäischen Ver- nen, die nach den Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt
pflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutz- werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investiti-
normen zu erfüllen. onen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
trockenen und flüssigen Massengütern. kommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Kre-
diten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein
3. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2
Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanz-
a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Ab- krediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
kommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinba-
rungen auf; Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens genehmigt
Albanien durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung
b) heben die Vertragsparteien am Tag des Inkrafttretens die- seiner Rechtsvorschriften und Verfahren den Erwerb von Immo-
ses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle bilien in Albanien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse der Europäischen Union, mit Ausnahme der in der Liste der be-
auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hin- sonderen Verpflichtungen Albaniens im Rahmen des Allgemei-
sichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen nen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen
Seeverkehr bewirken könnten; (GATS) aufgeführten Beschränkungen. Innerhalb von sieben
Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
c) gewährt jede Vertragspartei den von Staatsangehörigen
passt Albanien seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebe-
Immobilien in Albanien durch Staatsangehörige der Mitglied-
nen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den für
staaten der Europäischen Union schrittweise an, um eine Be-
den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benut-
handlung zu gewährleisten, die nicht weniger günstig ist als die
zung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der
Behandlung, die es den Staatsangehörigen Albaniens gewährt.
dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die dies-
Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
bezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zoll-
prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die
erleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie
schrittweise Beseitigung dieser Beschränkungen.
von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die
nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen Ab dem fünften Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
gewährte Behandlung. kommens gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien
Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen
4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und ei-
und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.
ner schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den
Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen (3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien
entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der lau-
Marktzugang im Luftverkehr in gesonderten Abkommen ge- fenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein-
regelt, die zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln schaft und Albaniens ein und verschärfen die bestehenden Re-
sind. gelungen nicht.
5. Vor Abschluss der in Absatz 4 genannten Abkommen treffen (4) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen
die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Handlungen, der Gemeinschaft und Albanien ernste Schwierigkeiten für die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1315
Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Ge- der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
meinschaft oder Albaniens verursacht oder zu verursachen sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-
droht, kann die Gemeinschaft bzw. Albanien unbeschadet des errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen
Artikels 60 und dieses Artikels für höchstens ein Jahr Schutz- Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden
maßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Ge- sollen.
meinschaft und Albanien treffen, sofern diese Maßnahmen unbe-
dingt notwendig sind. (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-
gliedstaaten oder Albanien daran, bei der Anwendung ihrer Steu-
(5) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der ervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behan-
Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Re- deln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in
gelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilate- einer gleichartigen Situation befinden.
ralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Ver-
tragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.
Artikel 67
(6) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur
Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die
zwischen der Gemeinschaft und Albanien zu erleichtern. Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,
die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermei-
den. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der
Artikel 62 anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für
(1) Während der ersten drei Jahre nach dem Tag des Inkraft- ihre Aufhebung vor.
tretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnah- (2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-
men, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise An- lungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats oder mehrerer
wendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Mitgliedstaaten oder Albaniens kann die Gemeinschaft bzw. Al-
Kapitalverkehr zu schaffen. banien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraus-
(2) Spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des setzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,
Inkrafttretens dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Asso- die die Einfuhren betreffen, ergreifen, die von begrenzter Dauer
ziationsrat die Modalitäten für die volle Anwendung der Rege- sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwie-
lung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr fest. rigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft
bzw. Albanien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspar-
tei.
Kapitel V (3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im
Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die
Allgemeine Bestimmungen Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwai-
ger daraus resultierender Einnahmen.
Artikel 63
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus
Artikel 68
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
gerechtfertigt sind. Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter
(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspar- Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des
tei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befug- Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleis-
nisse verbunden sind. tungen (GATS) ergeben.
Artikel 64 Artikel 69
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen
dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver- durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu
waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem
Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens
Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, umgangen werden.
vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus ei-
ner Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile
nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung lässt
Artikel 63 unberührt.
Titel VI
Angleichung und Durchsetzung
Artikel 65 der Rechtsvorschriften
sowie Wettbewerbsregeln
Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließli-
chen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen
Artikel 70
Albaniens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der
Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert wer- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der
den. Angleichung der bestehenden Rechtsvorschriften Albaniens an
die der Gemeinschaft und ihrer effizienten Umsetzung zukommt.
Albanien bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden
Artikel 66
und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemein-
(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt schaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Albanien gewährleis-
nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der tet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften
Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue- ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.
rung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren
(2) Diese Angleichung beginnt mit der Unterzeichnung dieses
oder gewähren werden.
Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 6 festgelegten
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver- Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen ge-
tragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen nannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
(3) In der in Artikel 6 festgelegten ersten Phase konzentriert (6) Albanien erstellt ein umfassendes Inventar der Beihilfepro-
sich die Angleichung der Rechtsvorschriften auf die wesentlichen gramme, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde
Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Bin- festgelegt wurden, und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb
nenmarkts und auf andere wichtige Bereiche wie Wettbewerb, von höchstens vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens die-
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, öffentliches ses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
Beschaffungswesen, Normen und Zertifizierung, Finanzdienst-
(7) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Ver-
leistungen, Land- und Seeverkehr – unter besonderer Berück-
tragsparteien an, dass während der ersten zehn Jahre nach dem
sichtigung der Sicherheits- und Umweltschutznormen sowie der
Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle von Albanien ge-
sozialen Aspekte –, Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung, Ver-
währten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsa-
braucherschutz, Datenschutz, Gesundheitsschutz und Sicher-
che beurteilt werden, dass Albanien den in Artikel 87 Absatz 3
heit am Arbeitsplatz sowie Chancengleichheit. In der zweiten
Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Ge-
Phase konzentriert sich Albanien auf die übrigen Teile des Besitz-
meinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichge-
stands.
stellt wird.
Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage
Innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens die-
eines zwischen der Kommission der Europäischen Gemein-
ses Abkommens legt Albanien der Kommission der Europäi-
schaften und Albanien zu vereinbarenden Programms vorge-
schen Gemeinschaften Zahlen für sein BIP pro Kopf der Bevöl-
nommen.
kerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in
(4) Ferner legt Albanien im Einvernehmen mit der Kommission Absatz 4 genannte Behörde und die Kommission der Europäi-
der Europäischen Gemeinschaften die Modalitäten für die Über- schen Gemeinschaften prüfen dann gemeinsam die Förderungs-
wachung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der zur würdigkeit der Regionen Albaniens sowie die entsprechende
Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage
fest. der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebiets-
karte.
Artikel 71 (8) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren
Wettbewerb − findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;
und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
− werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Ge- Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-
meinschaft und Albanien zu beeinträchtigen, sind mit dem ord- schaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages
nungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar: zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt
hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifi-
i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
schen Gemeinschaftsrechtsakten.
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung (9) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir- der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach
ken; Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Ar-
beitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen ge-
ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
eignete Maßnahmen treffen.
lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Albaniens oder in ei-
nem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Un- Dieses Abkommen berührt nicht das Ergreifen von Antidumping-
ternehmen; oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien nach
den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des WTO-Über-
iii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter
einkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb ver-
oder der einschlägigen internen Rechtsvorschriften.
fälschen oder zu verfälschen drohen.
(2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel
stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikel 72
Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Öffentliche Unternehmen
Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft und den von den Gemeinschaftsorga- Spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des In-
nen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten, ergeben. krafttretens dieses Abkommens wendet Albanien auf öffentliche
Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder aus-
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig schließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an, die
arbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen wer- im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbe-
den, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf sondere in Artikel 86, festgelegt sind.
private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen
besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind. Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während
der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige
(4) Albanien errichtet innerhalb von vier Jahren nach dem Tag Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuh-
des Inkrafttretens dieses Abkommens eine unabhängig arbei- ren aus der Gemeinschaft nach Albanien vorzusehen.
tende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für
die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind.
Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staat- Artikel 73
lichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 Geistiges und gewerbliches Eigentum
zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter
staatlicher Beihilfen anordnen. (1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang V bekräftigen
die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung
(5) Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz im Bereich der
eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ange-
staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Ver-
messenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geisti-
tragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegt, der in Methoden
gem und gewerblichem Eigentum beimessen.
und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihil-
fen entspricht. Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die an- (2) Albanien trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um
dere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatli- spätestens vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses
cher Beihilfen. Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1317
tum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemein- − die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemein-
schaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur schaft und der europäischen Normen und Konformitätsbe-
Durchsetzung dieser Rechte. wertungsverfahren zu fördern;
(3) Albanien verpflichtet sich, innerhalb von vier Jahren nach − die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Quali-
dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den in Anhang V tätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Ak-
Nummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die kreditierung und Konformitätsbewertung;
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Albanien durch Be- − die Teilnahme Albaniens an der Arbeit von Organisationen zu
schluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung,
in diesem Bereich beizutreten. Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (insbeson-
dere CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC, EUROMET);
(4) Ergeben sich im Bereich des geistigen und gewerblichen
Eigentums Probleme, die die Handelsbedingungen beeinflus- − gegebenenfalls ein Protokoll über die europäische Konformi-
sen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der tätsbewertung zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften
Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Sei- und Verfahren Albaniens ausreichend an die der Gemein-
ten zufrieden stellende Lösungen zu finden. schaft angepasst sind und geeignetes Fachwissen zur Verfü-
gung steht.
Artikel 74
Artikel 76
Öffentliche Aufträge
Verbraucherschutz
(1) Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabever-
fahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskri- Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Ver-
minierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen der braucherschutznormen Albaniens an die der Gemeinschaft zu-
WTO, als erstrebenswertes Ziel an. sammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um
das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu ge-
(2) Den albanischen Gesellschaften wird unabhängig davon, währleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer adminis-
ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab trativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und die Durchset-
dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den zung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich gewährleistet.
Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungs-
regeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht we- Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragspar-
niger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften teien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen
der Gemeinschaft gewährt werden. − eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes im Einklang mit
Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs- dem Gemeinschaftsrecht,
sektor, wenn die Regierung Albaniens die Rechtsvorschriften zur − die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbrau-
Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen cherschutz in Albanien an die in der Gemeinschaft geltenden
hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Albanien diese Vorschriften,
Rechtsvorschriften auch erlassen hat.
− einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qua-
(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Alba- lität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicher-
nien niedergelassen sind, wird spätestens vier Jahre nach dem
heitsnormen aufrechtzuerhalten,
Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Verga-
beverfahren in Albanien nach dem albanischen Gesetz über das − die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behör-
öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die den und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitig-
nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesell- keiten.
schaften Albaniens gewährt werden.
(4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Artikel 77
Albanien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den
Vergabeverfahren in Albanien gewähren kann. Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit
Die Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V Kapitel II Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Ar-
in Albanien niedergelassen sind, haben ab dem Tag des Inkraft- beitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und
tretens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zu Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise
Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingun- an die der Gemeinschaft an.
gen, die den Gesellschaften Albaniens gewährt werden.
(5) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbrin-
Titel VII
gung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Al-
banien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Ar- Recht, Freiheit und Sicherheit
beitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher
Aufträge finden die Artikel 46 bis 69 Anwendung. Kapitel I
Einleitung
Artikel 75
Normung, Messwesen, Artikel 78
Akkreditierung und Konformitätsbewertung
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats
(1) Albanien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um
Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften
messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats
der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-,
und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich
Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Ein-
der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzes-
klang zu bringen.
vollzug und Rechtspflege im Besonderen spezielle Bedeutung
(2) Zu diesem Zweck beginnen die Vertragsparteien frühzeitig bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem eine größere Unab-
damit, hängigkeit und eine höhere Effizienz der Justiz, die Verbesserung
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
der Arbeitsweise der Polizei und der anderen Strafverfolgungs- − ihre Staatsangehörigen rückübernehmen, die sich illegal im
behörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten;
Korruption und der organisierten Kriminalität.
− Drittstaatsangehörige und Staatenlose rückübernehmen, die
sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten,
Artikel 79 nachdem sie über einen Mitgliedstaat oder aus einem Mit-
gliedstaat in das Hoheitsgebiet Albaniens bzw. über Albanien
Schutz personenbezogener Daten
oder aus Albanien in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz perso- eingereist sind.
nenbezogener Daten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
(2) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Albanien
kommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäi-
versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapie-
schen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz
ren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Ver-
der Privatsphäre an. Albanien richtet unabhängige Aufsichtsbe-
waltungserleichterungen.
hörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln
ein, die die Einhaltung der albanischen Rechtsvorschriften zum (3) Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener
Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser sind
Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei in dem am 14. April 2005 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Verwirklichung dieses Ziels zusammen. der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über
die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
festgelegt.
Kapitel II (4) Albanien erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen
Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteilig-
ten Ländern zu schließen, und sagt zu, die erforderlichen Maß-
nahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Anwendung aller
Artikel 80
in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu ge-
Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration währleisten.
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz- (5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemein-
schutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rah- same Anstrengungen fest, die zur Verhütung und Kontrolle der il-
men für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler legalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und
Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.
in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nut-
zen.
Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist
Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Ko- Kapitel III
ordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie umfasst techni- Zusammenarbeit bei
sche Hilfe und Amtshilfe für folgende Maßnahmen:
der Bekämpfung von Geldwäsche,
− Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis, Terrorismusfinanizerung,
− Formulierung von Rechtsvorschriften,
illegalen Drogen und Terrorismus
− Steigerung der Effizienz der Institutionen, Artikel 82
− Ausbildung des Personals, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
− Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere, (1) Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um zu ver-
hindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus
− Grenzschutz.
Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonde-
Insbesondere konzentriert sich die Zusammenarbeit ren oder zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
− im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvor- (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe
schriften, die den Normen des Genfer Übereinkommens von und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von
1951 und des New Yorker Protokolls von 1967 entsprechen Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen
und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurück- und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der
weisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewer- Terrorismusfinanzierung zu fördern, die denen der Gemeinschaft
bern und Flüchtlingen gewährleisten; und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der
Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“ (FATF), gleich-
− im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung wertig sind.
und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen.
Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertrags-
parteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Artikel 83
Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre
Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig-
vergleichbar zu machen. keiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und
integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Mit der
Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt,
Artikel 81
das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die
Verhütung und Kontrolle Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizien-
der illegalen Einwanderung sowie Rückübernahme ter zu kontrollieren.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung und Kon- (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung
trolle der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Zweck dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die
kommen die Vertragsparteien überein, dass Albanien und die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grund-
Mitgliedstaaten auf Ersuchen ohne Weiteres sätzen und folgen der Drogenkontrollstrategie der EU.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1319
Artikel 84 sammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen
auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragspar-
Bekämpfung des Terrorismus
teien.
Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen
(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die För-
sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und
derung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Albaniens
sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei
ausgerichtet. Diese Politik soll gewährleisten, dass umweltpoliti-
der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und
sche Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen
ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten, insbesondere bei
werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen
grenzüberschreitenden Aktivitäten:
sozialen Entwicklung Rechnung tragen.
− bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001)
(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Koopera-
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Bedro-
tionsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit wird Maß-
hungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
nahmen gewidmet, die die Zusammenarbeit zwischen Albanien
durch terroristische Handlungen und der anderen einschlägi-
und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, för-
gen Resolutionen der Vereinten Nationen und internationalen
dern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region
Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;
leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Prioritäten zwi-
− durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup- schen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen
pen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem festlegen.
Völkerrecht und dem internen Recht;
− durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden Artikel 87
zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im techni- Wirtschafts- und Handelspolitik
schen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfah-
rungsaustausch über Terrorismusprävention. (1) Die Gemeinschaft und Albanien erleichtern den Prozess
der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten,
um das Verständnis der Grundzüge ihrer Volkswirtschaften und
der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der
Kapitel IV
Marktwirtschaft zu verbessern.
Zusammenarbeit (2) Auf Ersuchen der albanischen Regierung kann die Ge-
bei der Bekämpfung von Straftaten meinschaft Albanien in seinen Anstrengungen unterstützen, eine
funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik
Artikel 85 schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Wirtschafts-
Prävention und Bekämpfung und Währungsunion anzugleichen.
der organisierten Kriminalität und anderer Straftaten (3) Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechts-
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämp- sicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungs-
fung organisierter und sonstiger Straftaten wie den folgenden zu- freie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.
sammen: (4) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen in-
− Schleuserkriminalität und Menschenhandel, formellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die
Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-
− Wirtschaftsdelikte, insbesondere Geldfälschung, illegale Ge- union.
schäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Mate-
rial und Geschäfte mit illegalen oder nachgeahmten Waren,
Artikel 88
− Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbeson-
dere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwal- Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik
tungspraktiken, Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzent-
riert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemein-
− Steuerbetrug,
schaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Statistik. Ihr Ziel ist
− illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, es insbesondere, ein leistungsfähiges und nachhaltiges Statistik-
system zu entwickeln, das vergleichbare, zuverlässige, objekti-
− Schmuggel,
ve und genaue Daten liefern kann, die für die Planung und Über-
− illegaler Waffenhandel, wachung des Übergangs- und Reformprozesses in Albanien
benötigt werden. Durch diese Zusammenarbeit wird ferner das
− Urkundenfälschung, albanische Institut für Statistik in die Lage versetzt, besser auf
− illegaler Handel mit Kraftfahrzeugen, die Bedürfnisse seiner in- und ausländischen Kunden (im öffent-
lichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem
− Cyberkriminalität. steht mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Ver-
Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkann- einten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den
ten internationalen Normen bei der Bekämpfung der organisier- Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im
ten Kriminalität werden gefördert. Einklang und entwickelt sich auf den einschlägigen gemein-
schaftlichen Besitzstand hin.
Titel VIII Artikel 89
Kooperationspolitik Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzent-
Artikel 86 riert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen
Besitzstands auf dem Gebiet der Bank-, Versicherungs- und an-
Allgemeine Bestimmungen über Kooperationspolitik
deren Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit
(1) Die Gemeinschaft und Albanien nehmen eine enge Zusam- dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förde-
menarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und rung des Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssek-
Wachstumspotenzial Albaniens geleistet werden soll. Diese Zu- tors in Albanien zu schaffen und auszubauen.
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Artikel 90 Artikel 95
Zusammenarbeit auf dem Gebiet Rechnungsprüfung Agrar- und Ernährungswirtschaft
und Finanzkontrolle
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzent-
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzent- riert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen
riert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Ziel der Zu-
Besitzstands auf dem Gebiet interne Kontrolle der öffentlichen sammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstruktu-
Finanzen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien rierung der albanischen Agrar- und Ernährungswirtschaft und die
arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, im Einklang mit Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvor-
den international anerkannten Prüfungsnormen und -methoden schriften und der Praxis Albaniens an die Vorschriften und Nor-
und der bewährten Praxis der Europäischen Union effiziente men der Gemeinschaft.
Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und
die externe Rechnungsprüfung in Albanien zu entwickeln.
Artikel 96
Artikel 91
Fischerei
Investitionsförderung und Investitionsschutz
Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor beidseitig
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt wer-
Gebiet der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes den können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Be-
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines reichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet
günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvesti- der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der
tionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschrif-
Wiederbelebung in Albanien unerlässlich ist. ten der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen
über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressour-
cen.
Artikel 92
Industrielle Zusammenarbeit
(1) Mit der Zusammenarbeit wird die Modernisierung und Um- Artikel 97
strukturierung der albanischen Industrie und einzelner Sektoren Zoll
sowie die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbe-
teiligten mit dem Ziel gefördert, die Privatwirtschaft unter Bedin- (1) Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit auf
gungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten. diesem Gebiet mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassen-
den Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und
(2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit das Zollsystem Albaniens an das der Gemeinschaft anzuglei-
werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten be- chen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen
rücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der
Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderüber- albanischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstüt-
greifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird insbeson- zen.
dere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen
zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern (2) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen
und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Zolls
Rahmenbedingungen zu fördern. gebührend Rechnung getragen.
(3) Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Be- (3) Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige
sitzstand auf dem Gebiet der Industriepolitik gebührend Rech- Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.
nung getragen.
Artikel 93 Artikel 98
Kleine und mittlere Unternehmen Steuern
Bei der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, de- (1) Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit auf
ren Ziel die Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unter- dem Gebiet der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung
nehmen (KMU) der Privatwirtschaft ist, wird den vorrangigen Be- der weiteren Reform des Steuersystems, der Umstrukturierung
reichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steu-
der KMU und den Grundsätzen der Europäischen Charta für ereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.
Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen. (2) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen
des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Steu-
Artikel 94 ern und der Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs
gebührend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang er-
Tourismus kennen die Vertragsparteien an, wie wichtig die Erhöhung der
(1) Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien Transparenz und die Verbesserung des Informationsaustauschs
im Bereich des Tourismus ist vor allem die Intensivierung des In- zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Alba-
formationsflusses über Tourismus (durch internationale Netze, nien ist, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung
Datenbanken usw.) und der Transfer von Know-how (durch Aus- von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung zu erleichtern.
bildung, Austausch und Seminare). Bei der Zusammenarbeit Ferner halten die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens
wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich ge- dieses Abkommens Konsultationen ab, um schädlichen Steuer-
bührend Rechnung getragen. wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und Albanien zu beseitigen und gleiche Wettbewerbsbe-
(2) Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperati- dingungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu ge-
onsrahmen integriert werden. währleisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1321
Artikel 99 gentum an über Satellit, terrestrische Frequenzen oder Kabel
verbreiteten Programmen und Sendungen.
Zusammenarbeit auf sozialem Gebiet
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform
der Beschäftigungspolitik Albaniens im Rahmen der intensivier- Artikel 103
ten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die Informationsgesellschaft
Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des alba-
nischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirt- (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf
schaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, die vorrangigen Gebiete des gemeinschaftlichen Besitzstands
und umfasst die Anpassung der albanischen Rechtsvorschriften im Bereich der Informationsgesellschaft. Sie unterstützt vor al-
über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von lem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvor-
Frauen sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und schriften Albaniens in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.
der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das (2) Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusam-
Schutzniveau in der Gemeinschaft. men, die Informationsgesellschaft in Albanien weiterzuentwi-
(2) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen ckeln. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft
des gemeinschaftlichen Besitzstands auf diesem Gebiet gebüh- insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von Inves-
rend Rechnung getragen. titionen und die Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.
Artikel 100 Artikel 104
Bildung und Ausbildung Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf
Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Albanien so- die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands
wie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit anzuheben. Eine Pri- auf diesem Gebiet.
orität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Er- (2) Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zu-
klärung von Bologna. sammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikations-
(2) Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusam- netze und der dazugehörigen Dienstleistungen, damit Albanien
men, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Albanien die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesen
auf allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Ge- Bereichen ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
schlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion kommens zum Abschluss bringen kann.
gewährleistet ist.
(3) Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instru- Artikel 105
mente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungs-
Information und Kommunikation
strukturen und -maßnahmen in Albanien.
Die Gemeinschaft und Albanien treffen die für die Förderung
(4) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen
des gegenseitigen Informationsaustauschs erforderlichen Maß-
des gemeinschaftlichen Besitzstands auf diesem Gebiet gebüh-
nahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen
rend Rechnung getragen.
über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachin-
formationen für interessierte Kreise in Albanien vermitteln.
Artikel 101
Kulturelle Zusammenarbeit Artikel 106
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam- Verkehr
menarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kon-
anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzel-
zentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des ge-
nen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Ver-
meinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Verkehrs.
tragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kul-
turellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen (2) Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt
des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung werden, das Verkehrswesen in Albanien umzustrukturieren und
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu ver-
bessern, den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrs-
einrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleich-
Artikel 102
tern, die multimodale Infrastruktur im Zusammenhang mit den
Zusammenarbeit auf audiovisuellem Gebiet wichtigsten transeuropäischen Netzen auszubauen und insbe-
sondere die regionalen Verbindungen zu verbessern, betriebli-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audio- che Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft
visuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduk- vergleichbar sind, ein Verkehrssystem in Albanien zu entwickeln,
tionen in den Bereichen Film und Fernsehen. das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen
(2) Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.
und Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen
im Medienbereich Tätigen sowie technische Hilfe sowohl für öf-
Artikel 107
fentliche wie auch für private Medien umfassen, um ihre wirt-
schaftliche Eigenständigkeit, ihre Professionalität und ihre Ver- Energie
bindungen zu den europäischen Medien zu stärken.
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Be-
(3) Albanien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher reiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der
Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Ge- Energie, gegebenenfalls einschließlich Aspekten der nuklearen
meinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den ge- Sicherheit. Im Hinblick auf die schrittweise Integration Albaniens
meinschaftlichen Besitzstand an. Albanien berücksichtigt dabei in die Energiemärkte Europas trägt die Zusammenarbeit den
insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem Ei- Grundsätzen der Marktwirtschaft Rechnung und stützt sich auf
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
den unterzeichneten regionalen Vertrag zur Gründung der Ener- Titel IX
giegemeinschaft.
Finanzielle Zusammenarbeit
Artikel 108 Artikel 112
Umweltschutz Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Alba-
nien im Einklang mit den Artikeln 3, 113 und 115 von der Gemein-
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zu- schaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, ein-
sammenarbeit bei der lebenswichtigen Aufgabe, die Umweltzer- schließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank,
störung zu bekämpfen, um die umweltpolitische Nachhaltigkeit erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft bleibt an die Beachtung der
zu fördern. in den Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenhei-
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich vor allem auf die ten) vom 29. April 1997 niedergelegten Grundsätze und Bedin-
vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf gungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der jährlichen
dem Gebiet des Umweltschutzes. Überprüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
beteiligten Länder, der Europäischen Partnerschaften und ande-
rer Schlussfolgerungen des Rates insbesondere zur Einhaltung
Artikel 109 der Anpassungsprogramme gebunden. Die Albanien gewährte
Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf, den gewählten Priori-
Zusammenarbeit täten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den
in Forschung und technologischer Entwicklung Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirt-
schaft ausgerichtet.
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler
wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung
(FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und – unter Artikel 113
Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln – des angemes-
senen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehalt- Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der
lich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens
bereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Al-
(2) Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des banien festlegt.
gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet Forschung und
technologische Entwicklung gebührend Rechnung. Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter
besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit,
(3) Die Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarun- Angleichung der Rechtsvorschriften und wirtschaftlicher Ent-
gen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien be- wicklung bereitgestellt werden.
schlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind.
Artikel 114
Artikel 110 Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft
auf Ersuchen Albaniens in Abstimmung mit den internationalen
Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfü-
(1) Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zu- gung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter
sammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Ent- bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt
wicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfül-
und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regi- lung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Albanien
onen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzüber- und dem IWF vereinbarten Programm festzulegen sind.
greifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen
Zusammenarbeit geschenkt. Artikel 115
(2) Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel
gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Regional- zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der
entwicklung gebührend Rechnung. Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträ-
gen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder
und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.
Artikel 111
Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein re-
Öffentliche Verwaltung gelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe
statt.
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effi-
zienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in
Albanien zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des
Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der Titel X
staatlichen Einrichtungen im Interesse der albanischen Bevölke-
rung insgesamt und die reibungslose Entwicklung der Beziehun- Institutionelle,
gen zwischen der Europäischen Union und Albanien zu unter- allgemeine und Schlussbestimmungen
stützen.
Artikel 116
(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet konzentriert sich
vor allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Ent- Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt. Seine
wicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Ein- Aufgabe ist es, die Anwendung und Durchführung dieses Ab-
stellungsverfahren, der Personalverwaltung, der Laufbahnent- kommens zu überwachen. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten
wicklung für den öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfor-
und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Ver- dern, um alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen
waltung, und auf elektronische Behördendienste. Die Zusam- ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fra-
menarbeit umfasst die zentrale und die örtliche Verwaltung. gen von beiderseitigem Interesse zu prüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1323
Artikel 117 berücksichtigt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss in ge-
bührender Weise, wie wichtig eine geeignete Behandlung der mit
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mit-
der Migration zusammenhängenden Fragen ist, insbesondere bei
gliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der
der Durchführung der Artikel 80 und 81 und der Überwachung
Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und
des Aktionsplans der Europäischen Union für Albanien und die
Mitgliedern der Regierung Albaniens andererseits zusammen.
angrenzende Region.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Ge-
schäftsordnung.
Artikel 122
(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats kön-
Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziations-
nen sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten las-
ausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder
sen.
des albanischen Parlaments und des Europäischen Parlaments
(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßi-
Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem gen Abständen, die er selbst festlegt.
Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Albaniens ge-
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
führt.
setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einer-
(5) Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Inves- seits und Mitgliedern des albanischen Parlaments andererseits
titionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und As- zusammen.
soziationsrats teil.
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 118
Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziations-
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabi- ausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ab-
litäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen be- wechselnd vom Europäischen Parlament und vom albanischen
fugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fas- Parlament geführt.
sen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich;
diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderli-
chen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Artikel 123
auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich die-
und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden ses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und ju-
von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. ristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskrimi-
nierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu
Artikel 119 den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Ver-
tragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Ei-
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Ab- gentumsrechte geltend zu machen.
kommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Asso-
ziationsrat vor. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die
Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen. Artikel 124
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die
Artikel 120 Maßnahmen zu treffen,
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-
seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsaus- mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
schuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Euro- interessen widersprechen würde;
päischen Union und Vertretern der Kommission der Europäi- b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
schen Gemeinschaften einerseits und Vertretern Albaniens und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
andererseits zusammensetzt. behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Ge- diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für
schäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht
Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung beeinträchtigen;
der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört.
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit
dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In die- und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge-
sem Fall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine fahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-
Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 118. lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-
rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für
(4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderaus- notwendig erachtet.
schüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner
Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt
in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Artikel 125
Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Artikel 121
− dürfen die von Albanien gegenüber der Gemeinschaft ange-
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unteraus- wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den
schüsse einsetzen. Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Ge-
sellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
Vor Ende des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens
dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsaus- − dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Albanien ange-
schuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Ab- wandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsange-
kommens erforderlichen Unterausschüsse ein. Bei der Einset- hörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen
zung der Unterausschüsse und der Festlegung ihres Mandats Albaniens bewirken.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, Artikel 131
ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens
wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemein-
gleichartigen Situation befinden.
schaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse ei-
nerseits und Albanien andererseits.
Artikel 126
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson- Artikel 132
deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag
Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das
Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht Hoheitsgebiet Albaniens andererseits.
erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen
von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabili-
täts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle Artikel 133
zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der
Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Ra-
ermöglichen. tes der Europäischen Union.
(3) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vor-
rang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am Artikel 134
wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersu- Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtsspra-
chen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultatio- chen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei-
nen im Stabilitäts- und Assoziationsrat. chermaßen verbindlich ist.
Artikel 127 Artikel 135
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Ver- Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Ab-
tragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen auf- kommen nach ihren eigenen Verfahren.
zunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses
Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim
Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
Dieser Artikel lässt die Artikel 31, 37, 38, 39 und 43 unberührt. dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmi-
gungsurkunde hinterlegt worden ist.
Artikel 128
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach die- Artikel 136
sem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt Interimsabkommen
dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-
den Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten die-
einerseits und Albanien andererseits garantiert sind. ses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen ei-
niger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen
über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmun-
Artikel 129 gen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen
Die Anhänge I bis V und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Gemeinschaft und Albanien in Kraft gesetzt werden, kom-
sind Bestandteil dieses Abkommens. men die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen
für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 40, 71, 72, 73 und 74
Das am 22. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4 und 6 und
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Al- der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 zu diesem
banien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Repu- Abkommen der „Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens“ der
blik Albanien an Programmen der Gemeinschaft und der diesem Tag des Inkrafttretens des Interimsabkommens für die in diesen
beigefügte Anhang sind Bestandteil des vorliegenden Abkom- Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.
mens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene
Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenom-
men, der befugt ist, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu Artikel 137
ändern.
Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens
das am 11. Mai 1992 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwi-
Artikel 130 schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Re-
publik Albanien über den Handel und die handelspolitische und
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
wirtschaftliche Zusammenarbeit. Dies berührt nicht die durch die
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung Durchführung des genannten Abkommens begründeten Rechte
an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene
sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Rechtslage.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1325
Schlussakte
Die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
Irlands,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Großherzogtums Luxemburg,
der Republik Ungarn,
der Republik Malta,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der Republik Albanien
andererseits,
die am 12. Juni 2006 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Euro-
päischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits, nachstehend „Abkommen“
genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:
das Abkommen und seine Anhänge I bis V, nämlich:
Anhang I: Zollzugeständnisse Albaniens für gewerbliche Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft
Anhang IIa: Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach
Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)
Anhang IIb: Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach
Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)
Anhang IIc: Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach
Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)
Anhang III: Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien
Anhang IV: Niederlassung: Finanzdienstleistungen
Anhang V: Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
und die folgenden Protokolle:
Protokoll Nr. 1 über Eisen- und Stahlerzeugnisse
Protokoll Nr. 2 über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung,
Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine
Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zu-
sammenarbeit der Verwaltungen
Protokoll Nr. 5 über den Landverkehr
Protokoll Nr. 6 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Albanien haben die folgen-
den, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 22 und 29 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 48 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 73 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 80 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 126 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zur legalen Migration, zur Freizügigkeit und zu den Rechten der Arbeitnehmer
Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Andorra bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zur Republik San Marino bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 5 des Abkommens.
Die Bevollmächtigten der Republik Albanien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung der Gemeinschaft zur Kenntnis
genommen:
Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates eingeführten besonderen
Handelsmaßnahmen.
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 22 und 29 des Abkommens
Die Vertragsparteien erklären, dass sie in Anwendung der Artikel 22 und 29 im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Auswirkungen von
Präferenzabkommen prüfen, die Albanien mit Drittländern (ausgenommen die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Eu-
ropäischen Union beteiligten Länder und andere nicht der Europäischen Union angehörende Nachbarländer) aushandelt. Im Rahmen
dieser Prüfung werden die der Gemeinschaft eingeräumten Zugeständnisse Albaniens angepasst, falls Albanien diesen Ländern er-
heblich bessere Zugeständnisse anbieten sollte.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens
1. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Frage der Beteiligung Albaniens an der diagonalen
Ursprungskumulierung zu prüfen, wenn die wirtschaftlichen, handelspolitischen und sonstigen einschlägigen Voraussetzungen für
die Gewährung der diagonalen Kumulierung geschaffen worden sind.
2. Vor diesem Hintergrund erklärt sich Albanien bereit, Freihandelszonen vor allem mit den anderen am Stabilisierungs- und Assozi-
ierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern zu errichten.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Kinder“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaats bestimmt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 48 des Abkommens
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Familienangehörige“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaats
bestimmt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1327
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 des Abkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Bestimmungen in Artikel 61 nicht so auszulegen sind, als verhinderte er eine
proportionale, diskriminierungsfreie Beschränkung des Erwerbs von Immobilien im allgemeinen Interesse oder als berührte er in sons-
tiger Weise die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das Eigentum an Immobilien, sofern dort nicht ausdrücklich etwas an-
deres bestimmt ist.
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige Albaniens in den Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union nach Maßgabe des geltenden Gemeinschaftsrechts und vorbehaltlich der dort vorgesehenen und nach Maßgabe der
geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewandten besonderen Ausnahmen gestat-
tet ist.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 73 des Abkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbe-
sondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten
Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen Muster, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die To-
pografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, sowie den Schutz gegen
unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und
den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 80 des Abkommens
Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung bewusst, die die Bevölkerung und die Regierung Albaniens der Aussicht auf eine Libe-
ralisierung der Visaregelung beimessen. Fortschritte hängen bis dahin davon ab, dass Albanien in Bereichen wie Ausbau des Rechts-
staats, Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption und der illegalen Migration und Ausbau der Verwaltungskapazi-
täten für den Grenzschutz und die Sicherheit der Papiere wichtige Reformen durchführt.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 126 des Abkommens
1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung des Abkommens
die in Artikel 126 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden
Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
– in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens, oder
– im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.
2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 126 Maßnahmen sind, die im
Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 126 eine Maßnahme in einem besonders
dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.
Gemeinsame Erklärung zur legalen Migration,
zur Freizügigkeit und zu den Rechten der Arbeitnehmer
Für die Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis sind die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitglied-
staats und die im Verhältnis zwischen Albanien und dem Mitgliedstaat geltenden bilateralen Übereinkünfte maßgebend.
Gemeinsame Erklärung
zum Fürstentum Andorra
bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Albanien als Ur-
sprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung
zur Republik San Marino
bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Albanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne
dieses Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 5 des Abkommens
1. Die Gemeinschaft und Albanien nehmen zur Kenntnis, dass in der Gemeinschaft für die Typgenehmigung für Lastkraftwagen seit
dem 1. Januar 2001*) folgende Grenzwerte für Abgas- und Lärmemissionen gelten:
*) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb
von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von
Fahrzeugen.
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und die Europäische Prüfung mit lastabhängigem Fahr-
zyklus (ELR):
Kohlenwasser-
Kohlenmonoxid Stickstoffoxide Partikel Rauchtrübung
stoffe
(CO) (HC) (NOx) (PT)
m-1
g/kWh g/kWh g/kWh g/kWh
0,10
Zeile A Euro III 2,1 0,66 5,0 0,8
0,13(a)
(a) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1.
Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC):
Nicht-Methan-
Kohlenmonoxid Kohlenwasser- Methan Stickstoffoxide Partikel
stoffe
(CO) (NMHC) (CH4)(b) (NOx) (PT)(c)
g/kWh g/kWh g/kWh g/kWh g/kWh
0,16
Zeile A Euro III 5,45 0,78 1,6 5,0
0,21(a)
(a) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1.
(b) Nur für Erdgasmotoren.
(c) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren.
2. In Zukunft bemühen sich die Gemeinschaft und Albanien, die Emissionen von Kraftfahrzeugen dadurch zu verringern, dass Kon-
trolltechnologie für Fahrzeugemissionen nach dem Stand der Technik angewandt und Kraftstoff von verbesserter Qualität verwen-
det wird.
Erklärung der Gemeinschaft
Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft auf der Grundlage
der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gewährten besonderen Handelsmaßnahmen
In der Erwägung, dass die Gemeinschaft besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der
Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Albaniens, auf der Grundlage der Verordnung (EG)
Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und
Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete gewährt, erklärt die Ge-
meinschaft,
− dass bei der Anwendung des Artikels 30 des Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zu-
sätzlich zu den von der Gemeinschaft im Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden,
solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates in der geänderten Fassung Anwendung findet;
− dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wert-
zollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 27 Absatz 1 des
Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1329
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
und der Zusatzprotokolle hierzu
Vom 17. Oktober 2008
I.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956) ist
nach seinem Artikel 38 Abs. 2 für
Kasachstan am 30. August 2008
in Kraft getreten.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüber-
schreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 995) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Israel am 22. August 2008
Kasachstan am 30. August 2008
Mongolei am 27. Juli 2008
Usbekistan am 11. September 2008
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts.
III.
U s b e k i s t a n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. August
2008 den nachstehenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
“The Republic of Uzbekistan does not „Die Republik Usbekistan betrachtet
consider itself bound by provisions of sich durch Artikel 15 Absatz 2 des Proto-
paragraph 2 of article 15 of this Protocol.” kolls nicht als gebunden.“
IV.
I s r a e l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde am 23. Juli 2008 nachstehenden E i n s p r u c h
gegen die Erklärung von Algerien (vgl. die Bekanntmachung vom 12. Septem-
ber 2007 – BGBl. II S. 1676) notifiziert:
(Übersetzung)
“The Government of the State of Israel „Die Regierung des Staates Israel
has noted that the instrument of ratification hat festgestellt, dass die Ratifikations-
of the Algerian People’s Democratic urkunde der Demokratischen Volksrepublik
Republic of the abovementioned Protocol Algerien zum genannten Zusatzproto-
which appears in the Depositary Notification koll, die in der Verwahrernotifikation
Ref. C.N.225.2004.TREATIES-3 of 12 March C.N.225.2004.TREATIES-3 vom 12. März
2004, contains a declaration with respect 2004 enthalten ist, eine Erklärung hinsicht-
to the State of Israel. lich des Staates Israel enthält.
The Government of the State of Israel Die Regierung des Staates Israel ist der
considers that such declaration, which is Auffassung, dass eine solche Erklärung,
explicitly of a political nature, is incompatible die ausgesprochen politischer Natur ist, mit
with the purposes and objectives of the Ziel und Zweck des Protokolls unvereinbar
Protocol. ist.
The Government of the State of Israel Die Regierung des Staates Israel erhebt
therefore objects to the aforesaid declaration daher Einspruch gegen die genannte Erklä-
made by the Algerian People’s Democratic rung der Demokratischen Volksrepublik
Republic.” Algerien.“
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
V.
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zu dem Übereinkommen der Ver-
einten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Kasachstan am 30. August 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
15. August 2008 (BGBl. II S. 962), vom 2. Mai 2008 (BGBl. II S. 388) und vom
1. Juli 2008 (BGBl. II S. 792).
Berlin, den 17. Oktober 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-ungarischen Abkommens
über die gegenseitige Vertretung
bei der Visabearbeitung und der Erfassung biometrischer Daten
durch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Vom 28. Oktober 2008
Das in Berlin am 18. September 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn
über die gegenseitige Vertretung bei der Visabearbeitung
und der Erfassung biometrischer Daten durch ihre diplo-
matischen und konsularischen Vertretungen wird nach-
stehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach
seinem Artikel 5 erfüllt sind.
Berlin, den 28. Oktober 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1331
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ungarn
über die gegenseitige Vertretung bei der Visabearbeitung
und der Erfassung biometrischer Daten
durch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Visa oder der Erfassung von Daten im eigenen Namen. Jedoch
kann keine Vertragspartei für Handlungen haftbar gemacht wer-
und
den, die sie im Namen der anderen Vertragspartei vollzogen hat.
die Regierung der Republik Ungarn
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Außenministerien der Vertragsparteien regeln schriftlich,
Artikel 1 auf welche diplomatischen und konsularischen Vertretungen
(1) Die Vertragsparteien vertreten einander bei der Bearbei- dieses Abkommen Anwendung findet und legen die nötigen
tung einheitlicher Visa (Flughafentransitvisa, Durchreisevisa, technischen und finanziellen Einzelheiten der Zusammenarbeit
Visa für Kurzaufenthalte) unter Berücksichtigung der Gemein- fest.
samen Konsularischen Instruktion, dieses Abkommens sowie
der nach Artikel 4 geschlossenen Durchführungsabkommen. Artikel 5
(2) Art und Umfang der Vertretung richten sich nach den gel- Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
tenden Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf
Instruktion. diplomatischem Weg notifiziert haben, dass ihre jeweiligen ver-
(3) Die Vertragsparteien können einander bei der Erfassung fassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
biometrischer Daten, die für Anträge für D-Visa und Aufenthalts- erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten
titel verwendet werden sollen, behilflich sein. Diese Art der Notifikation.
Zusammenarbeit wird in den Durchführungsabkommen genauer
geregelt.
Artikel 6
(4) Bei ihren Handlungen nach den Absätzen 1 bis 3 leisten
die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Ver- Dieses Abkommen kann vorläufig angewandt werden, wenn
tragsparteien einander jede geeignete Hilfe. die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg notifizie-
ren, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Anwendung
(5) An Orten, an denen nur eine Vertragspartei eine Vertretung erfüllt sind.
unterhält, unterstützt diese die für den jeweiligen Ort zuständige
Vertretung der anderen Vertragspartei im Einklang mit den
Durchführungsabkommen. Artikel 7
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Artikel 2 Jede Vertragspartei kann es jederzeit durch Notifikation auf
Bei ihren Handlungen nach Artikel 1 finden die einschlägigen diplomatischem Weg beenden. Im Falle einer Beendigung bleibt
Rechtsnormen der Europäischen Union, einschließlich der das Abkommen nach Eingang der Notifikation bei der anderen
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Vertragspartei noch neunzig (90) Tage in Kraft.
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Artikel 8
Datenverkehr, sowie die Rechtsnormen der vertretenden Partei
Anwendung. Die Vertragsparteien können die Anwendung dieses Abkom-
mens jederzeit vollständig oder teilweise aussetzen. Beginn und
Ende der Aussetzung werden auf diplomatischem Weg notifi-
Artikel 3
ziert und werden dreißig (30) Tage nach der Notifikation wirk-
Bei ihren Handlungen nach Artikel 1 hat die vertretende Partei sam, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart
dieselbe Sorgfalt walten zu lassen wie bei der Bearbeitung von wurde.
Geschehen zu Berlin am 18. September 2008 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, ungarischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des ungarischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Für die Regierung der Republik Ungarn
Dr. S á n d o r P e i s c h
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs
Vom 28. Oktober 2008
Das Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143) ist nach seinem
Artikel 30 Abs. 2 für
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Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2008 (BGBl. II S. 81).
Berlin, den 28. Oktober 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
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1301
Teil II G 1998
2008 Ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 Nr. 32
Tag Inhalt Seite
26.11. 2008 Gesetz zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien anderer-
seits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1302
GESTA: XA013
17.10. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der Zusatzprotokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . 1329
28.10. 2008 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über die gegenseitige Vertretung bei der
Visabearbeitung und der Erfassung biometrischer Daten durch ihre diplomatischen und konsulari-
schen Vertretungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330
28.10. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immuni-
täten des Internationalen Seegerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1332
Die Anhänge I bis V und die Protokolle Nr. 1 bis 6 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits werden als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Gesetz
zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Albanien andererseits
Vom 26. November 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 12. Juni 2006 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten und mit Protokoll vom 22. Januar 2008 berichtigten Stabilisie-
rungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemein-
schaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien ande-
rerseits sowie den der Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen
wird zugestimmt. Das Abkommen in der berichtigten Fassung und die Schluss-
akte werden nachstehend veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 135 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 26. November 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
*) Die Anhänge I bis V und die Protokolle Nr. 1 bis 6 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkom-
men werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1303
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Albanien andererseits
Das Königreich Belgien, Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs-
und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie
die Tschechische Republik,
auch im Rahmen des Stabilitätspakts,
das Königreich Dänemark,
in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln
die Bundesrepublik Deutschland, zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisie-
rung in Albanien und in der Region beizutragen durch die Entwick-
die Republik Estland, lung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsauf-
die Hellenische Republik, bau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des
Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenar-
das Königreich Spanien, beit sowie durch die Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von
die Französische Republik, Bereichen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres so-
wie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,
Irland,
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Stär-
die Italienische Republik, kung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die
die Republik Zypern, eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres
Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechts-
die Republik Lettland, staatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationa-
ler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu
die Republik Litauen,
denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen ge-
das Großherzogtum Luxemburg, hört,
die Republik Ungarn, in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grund-
sätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der
die Republik Malta, OSZE, insbesondere der Schlussakte von Helsinki, der Abschlie-
das Königreich der Niederlande, ßenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der
Pariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für
die Republik Österreich, Südosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der
die Republik Polen, Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Re-
gion beizutragen,
die Portugiesische Republik,
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die
die Republik Slowenien, Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der
die Slowakische Republik, Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in
Albanien zu leisten,
die Republik Finnland,
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Freihan-
das Königreich Schweden, del im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden
Rechten und Pflichten,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, unter Be-
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi-
rücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
schen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäi-
der Europäischen Union den regelmäßigen politischen Dialog
schen Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäi-
über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem In-
sche Union,
teresse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Be-
die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomge- kämpfung der organisierten Kriminalität und für die Intensivie-
meinschaft, rung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
vom 20. Oktober 2001,
einerseits und
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima
die Republik Albanien, nachstehend „Albanien“ genannt, für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwick-
lung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für
andererseits – die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaf-
in Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags- fen wird,
parteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres unter Berücksichtigung der Zusage Albaniens, seine Rechts-
Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Basis der vorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemein-
Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und schaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,
dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Albanien ermögli-
chen, die Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa- unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,
ten weiter zu vertiefen und auszubauen, die bereits mit der Ge- die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und
meinschaft durch das Abkommen über den Handel und die alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit
handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1992 und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf
begründet worden waren, einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis
für diese Anstrengungen einzusetzen,
in Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die
Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens,
auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrages
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Verei- Titel I
nigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht
als Teil der Europäischen Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Allgemeine Grundsätze
Königreich bzw. Irland Albanien notifiziert, dass es im Einklang mit
dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Artikel 2
Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Men-
nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist;
schenrechte verkündet und in der Europäischen Menschen-
dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Proto-
rechtskonvention, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser
koll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,
Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung
eingedenk des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festi- der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit so-
gung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und wie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument
Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenar-
Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit auf- beit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und
rief, der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestand-
teile dieses Abkommens.
eingedenk des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisie-
rungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der
Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern Artikel 3
bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die Europäi- Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf
sche Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess
regionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Bezie-
und ihrer besonderen Lage unterstrich, hungen sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der
eingedenk der am 27. Juni 2001 in Brüssel unterzeichneten Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisie-
Vereinbarung über die Erleichterung und Liberalisierung des rungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeu-
Handels, in der sich Albanien zusammen mit anderen Ländern tung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens
der Region verpflichtet hat, ein Netz bilateraler Freihandelsab- sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europä-
kommen auszuhandeln, um die Region für Investitionen attrakti- ischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der beson-
ver zu machen und die Aussichten auf seine Integration in die deren Lage Albaniens Rechnung.
Weltwirtschaft zu verbessern,
eingedenk der Bereitschaft der Europäischen Union, Albanien Artikel 4
so weit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Albanien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gut-
Europas zu integrieren, und dessen Status als potenzieller Kan- nachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Re-
didat für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf der gion fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener
Grundlage des Vertrages über die Europäische Union und der Er- gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und
füllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kri- des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie
terien, der insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammen- der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor
arbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten
dieses Abkommens steht – Kriminalität, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Mig-
sind wie folgt übereingekommen: ration und des illegalen Handels, insbesondere einschließlich
des Menschen- und des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist
ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und
der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt
Artikel 1 somit zur Stabilität in der Region bei.
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ei-
nerseits und Albanien andererseits wird eine Assoziation gegrün- Artikel 5
det.
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie
(2) Ziel dieser Assoziation ist es, der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der interna-
tionalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.
− die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, Demokratie
und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;
Artikel 6
− einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutio-
nellen Stabilität in Albanien und zur Stabilisierung der Region Die Assoziierung erfolgt stufenweise und wird nach einer
zu leisten; Übergangszeit von höchstens zehn Jahren vollendet, die in zwei
aufeinander folgende Phasen unterteilt ist.
− einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu
schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen Die beiden Phasen gelten nicht für Titel IV, für den in seinem Rah-
zwischen den Vertragsparteien ermöglicht; men ein besonderer Zeitplan festgelegt ist.
− die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, seine wirt- Zweck dieser Unterteilung in aufeinander folgende Phasen ist
schaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, eine eingehende Halbzeitüberprüfung der Durchführung dieses
unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften Abkommens. Im Bereich Angleichung und Durchsetzung der
an die der Gemeinschaft; Rechtsvorschriften soll sich Albanien in der ersten Phase nach
Maßgabe des Titels VI auf die wesentlichen Teile des Besitz-
− die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, den Übergang stands mit spezifischen Erfolgsindikatoren konzentrieren.
zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden, aus-
gewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Ge- Der mit Artikel 116 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat
meinschaft und Albanien zu fördern und schrittweise eine prüft unter dem Blickwinkel der Präambel und in Übereinstim-
Freihandelszone zu errichten; mung mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens re-
gelmäßig die Anwendung dieses Abkommens und die von Alba-
− die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkom- nien erzielten Fortschritte bei den institutionellen, wirtschaft-
men fallenden Bereichen zu fördern. lichen, Rechts- und Verwaltungsreformen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1305
Die erste Phase beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Ab- − indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrol-
kommens. Im fünften Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens die- len einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von
ses Abkommens evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gü-
die von Albanien erzielten Fortschritte und entscheidet, ob diese tern und auch die Endverwendung von Technologien mit
Fortschritte für den Übergang zur zweiten Phase zur Vollendung doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das
der Assoziation ausreichen. Er entscheidet auch über besondere wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrol-
Bestimmungen, die für die zweite Phase als notwendig erachtet len umfasst.
werden.
Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler
Ebene stattfinden.
Artikel 7
Dieses Abkommen und die Art und Weise seiner Durchführung
sind in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmun- Artikel 9
gen, insbesondere mit Artikel XXIV des GATT 1994 und Artikel V (1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziati-
des GATS, vereinbar. onsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die
Vertragsparteien ihm vorlegen.
(2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Di-
alog auch wie folgt stattfinden:
Titel II − erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Al-
banien einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Eu-
Politischer Dialog
ropäischen Union und die Kommission andererseits vertre-
ten;
Artikel 8
− volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird
tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt-
im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet
staaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE,
und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union
des Europarats und anderer internationaler Gremien;
und Albanien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbezie-
hungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den − in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur
Vertragsparteien bei. Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen
Dialogs geleistet werden kann.
(2) Mit dem politischen Dialog soll insbesondere gefördert
werden:
− die volle Integration Albaniens in die Gemeinschaft demokra-
tischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Eu- Artikel 10
ropäische Union; Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in
− eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragspar- dem mit Artikel 122 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts-
teien zu internationalen Fragen, gegebenenfalls auch durch und Assoziationsausschuss statt.
einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen,
die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben
könnten; Artikel 11
− regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarli- Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rah-
cher Beziehungen; men oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Län-
− gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Eur- der der Region stattfinden.
opa, unter anderem Zusammenarbeit in den unter die Ge-
meinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen
Union fallenden Bereichen.
(3) Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weiter-
Titel III
gabe von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersyste-
men an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Regionale Zusammenarbeit
Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die
Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten Artikel 12
und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen-
vernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten, indem Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität
sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für
Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Albanien
sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vol- aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im
lem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit
Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestim- einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstüt-
mung ein wesentliches Element dieses Abkommens bildet und zen.
Teil des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und
Wenn Albanien plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in
konsolidiert.
den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Länder auszubauen, unter-
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbei- richtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitglied-
ten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Mas- staaten nach Maßgabe des Titels X.
senvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten,
Albanien überprüft die bestehenden bilateralen Abkommen mit
− indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägi- allen betreffenden Ländern oder schließt neue Abkommen, um
gen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu rati- zu gewährleisten, dass sie mit den Grundsätzen der am 27. Juni
fizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang 2001 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Erleich-
durchzuführen; terung und Liberalisierung des Handels in Einklang stehen.
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Artikel 13 GATT 1994 eine Freihandelszone zwischen den beiden Vertrags-
parteien errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des
Zusammenarbeit
GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistun-
mit anderen Ländern, die ein
gen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien auf ei-
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
nem Niveau liberalisiert werden, das dem im vorliegenden Ab-
unterzeichnet haben
kommen vorgesehenen Niveau gleichwertig ist.
Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Albanien
Diese Verhandlungen werden so bald wie möglich eingeleitet,
Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs-
damit ein solches Abkommen vor Ende der in Artikel 16 Absatz 1
und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick
genannten Übergangszeit geschlossen werden kann.
auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zu-
sammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit
zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.
Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind: Titel IV
− ein politischer Dialog, Freier Warenverkehr
− die Errichtung einer mit den einschlägigen WTO-Bestimmun-
gen zu vereinbarenden Freihandelszone zwischen den Ver- Artikel 16
tragsparteien, (1) Während eines Zeitraums von höchstens 10 Jahren ab
− gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens errichten die Ge-
der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von meinschaft und Albanien nach Maßgabe der Bestimmungen die-
Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapital- ses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des
verkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhän- GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Da-
gender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen einge- bei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vor-
räumten Zugeständnissen gleichwertig sind, schriften.
− Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Berei- (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den bei-
chen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, den Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres.
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die
Diese Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen
über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanis- vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der Unter-
men. zeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes ange-
wandt wird.
Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach dem
Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens geschlossen. Die Be- (4) Die nach Maßgabe dieses Abkommens berechneten ge-
reitschaft Albaniens, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine senkten Zollsätze, die von Albanien anzuwenden sind, werden
Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen nach den üblichen arithmetischen Regeln auf ganze Zahlen ge-
Albanien und der Europäischen Union. rundet. Daher werden alle Zahlen, bei denen 50 oder weniger
nach dem Komma steht, auf die nächstniedrigere ganze Zahl ab-
Albanien leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen gerundet, und alle Zahlen, bei denen mehr als 50 nach dem
Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Komma steht, auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.
Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.
(5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zoll-
senkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsen-
Artikel 14 kungen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben,
so treten ab dem Tag der Anwendung dieser Senkungen die ge-
Zusammenarbeit senkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 3 genannten Aus-
mit den anderen Ländern, gangszollsätze.
die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
beteiligt sind (6) Die Gemeinschaft und Albanien teilen einander ihre Aus-
gangszollsätze mit.
Albanien setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen
am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Län-
dern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Be-
reichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Berei-
chen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit ist Kapitel I
mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar. Gewerbliche Erzeugnisse
Artikel 17
Artikel 15
(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemein-
Zusammenarbeit schaft und Albaniens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombi-
mit den Beitrittskandidaten nierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Num-
(1) Albanien kann seine Zusammenarbeit mit einem Beitritts- mer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft
kandidaten in allen unter dieses Abkommen fallenden Koopera- (GATT 1994) aufgeführten Waren.
tionsbereichen fördern und mit ihm eine Übereinkunft über regi- (2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die
onale Zusammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
soll angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Al- schaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.
banien und dem betreffenden Land schrittweise an den entspre-
chenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen. Artikel 18
(2) Albanien leitet Verhandlungen mit der Türkei mit dem Ziel (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeug-
ein, auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Ab- nisse Albaniens werden am Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
kommen zu schließen, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des kommens beseitigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1307
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein- Kapitel II
schaft für Ursprungserzeugnisse Albaniens und die Maßnahmen
gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Ab- Landwirtschaft und Fischerei
kommens beseitigt.
Artikel 24
Begriffsbestimmung
Artikel 19
(1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen
(1) Die Einfuhrzölle Albaniens auf die Ursprungserzeugnisse und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft
der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden oder in Albanien.
am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.
(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten
(2) Die Einfuhrzölle Albaniens auf die Ursprungserzeugnisse die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur
der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über
schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt: die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.
− am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Ein- (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereier-
fuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; zeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie
− am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttre- der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 00 und 1902 20 10.
tens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H.
des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Artikel 25
− am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkraft-
tretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf Protokoll Nr. 2 enthält die Handelsregelung für die dort aufge-
40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; führten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
− am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttre-
tens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. Artikel 26
des Ausgangszollsatzes gesenkt;
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die
− am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttre- Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und
tens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H. Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fi-
des Ausgangszollsatzes gesenkt; schereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien.
− am 1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkraft- (2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Al-
tretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Ein- banien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maß-
fuhrzölle beseitigt. nahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischerei-
(3) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Albaniens erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.
für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnah-
men gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses
Abkommens beseitigt. Artikel 27
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 20 (1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die
Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkraft- auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die
tretens dieses Abkommens in ihrem Handel alle Abgaben mit nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und
gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle. 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
Für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenkla-
Artikel 21 tur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein
spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll be-
(1) Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des In- seitigt.
krafttretens dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben
gleicher Wirkung. (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens ge-
währt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und
(2) Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des In- 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien
krafttretens dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmä- abgabenfreien Zugang im Rahmen eines jährlichen Zollkontin-
ßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wir- gents von 1 000 Tonnen.
kung.
(3) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
a) beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIa auf-
Artikel 22 geführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in
der Gemeinschaft;
Albanien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der
Gemeinschaft schneller als in Artikel 19 vorgesehen zu senken, b) beginnt Albanien mit der schrittweisen Senkung der Einfuhr-
sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des zölle auf die in Anhang IIb aufgeführten landwirtschaftlichen
betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem
dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage
und erteilt entsprechende Empfehlungen. c) beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIc auf-
geführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in
der Gemeinschaft im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis
Artikel 23 angegebenen Zollkontingents.
Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die Eisen- und Stahler- (4) Protokoll Nr. 3 enthält die Regelung für die dort aufgeführ-
zeugnisse der Kapitel 72 und 73 der Kombinierten Nomenklatur. ten Weine und Spirituosen.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Artikel 28 neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen
oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die beste-
Fisch und Fischereierzeugnisse henden verschärft.
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die (3) Unbeschadet der nach Artikel 26 eingeräumten Zuge-
Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit ständnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik Albaniens und
Ursprung in Albanien, die nicht in Anhang III aufgeführt sind. Die der Agrarpolitik der Gemeinschaft und die Einführung von Maß-
in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort fest- nahmen im Rahmen dieser jeweiligen Politik durch die Absätze 1
gelegten Bestimmungen. und 2 nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II und III vor-
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erhebt gesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.
Albanien keine Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung wie
Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Ge- Artikel 34
meinschaft.
Verbot steuerlicher Diskriminierung
Artikel 29 (1) Die Vertragsparteien unterlassen und – soweit jene beste-
hen – beseitigen interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken,
Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder
den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereier- mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im
zeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.
Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der
Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Albaniens, der Bedeutung (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei
der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Albaniens ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Ab-
und der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen gaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren er-
im Rahmen der WTO prüfen die Gemeinschaft und Albanien spä- hobenen indirekten Abgaben.
testens sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
kommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat bei allen Erzeugnis-
Artikel 35
sen, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der
Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-
Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit land- ten auch für Finanzzölle.
wirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden
können.
Artikel 36
Artikel 30 Zollunionen,
Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen
Dieses Kapitel lässt die einseitige Anwendung günstigerer
Maßnahmen durch die eine oder die andere Vertragspartei unbe- (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Er-
rührt. richtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzver-
kehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung
der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung be-
Artikel 31 wirken.
Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen (2) Während der in Artikel 19 genannten Übergangszeiten
Vertragspartei, für die nach Artikel 25, 27 oder 28 Zugeständ- lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präfe-
nisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlich- renzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem
keit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Albanien ge-
Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der schlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder
anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Ver- die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen er-
tragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses geben, die von Albanien zur Förderung des Regionalhandels ge-
Abkommens, insbesondere der Artikel 38 und 43, unverzüglich schlossen werden.
Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu
einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die (3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen
Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachtet. zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1
und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonsti-
gen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen
Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden
Kapitel III insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europä-
Gemeinsame Bestimmungen ischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Ab-
kommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemein-
Artikel 32 schaft und Albaniens Rechnung getragen wird.
Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen
den Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen und in den Artikel 37
Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Dumping und Subventionen
(1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht da-
Artikel 33 ran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach
Stillhalteregelung Absatz 2 und Artikel 38 zu treffen.
(1) Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer- (2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Ver-
den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder tragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest,
neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur
eingeführt noch die bereits geltenden erhöht. Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und mit dem WTO-
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnah-
(2) Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer- men und mit ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften ge-
den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder eignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1309
Artikel 38 Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts-
und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im
Allgemeine Schutzklausel
Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst
(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien (6) Sieht die Gemeinschaft oder Albanien für die Einfuhren von
Anwendung. Waren, die die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten her-
(2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten vorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren vor, um schnell Infor-
Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der an- mationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten,
deren Vertragspartei eingeführt, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertrags-
partei mit.
− dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmit-
telbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden
Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder Artikel 39
droht oder Knappheitsklausel
− dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels
Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine er-
hebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kriti-
der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, schen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die
ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder
so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzun-
gen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnah- b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Ver-
men treffen. tragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Aus-
fuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung
(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die be-
anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das zur schriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche
Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hin- Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,
ausgehen und bestehen in der Regel in der Aussetzung der in
diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des an- so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und
wendbaren Zollsatzes für die betroffene Ware oder in einer Erhö- nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen tref-
hung des Zollsatzes für diese Ware bis zu einer Höchstgrenze, fen.
die dem Meistbegünstigungszollsatz für die Ware entspricht.
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang
Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie
zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkom-
schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit ab-
mens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht
gebaut werden, dürfen nicht für mehr als ein Jahr getroffen wer-
so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-
den. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen mit ei-
rechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gege-
ner Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen werden.
ben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Han-
Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme
dels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre
unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens drei
Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale
Schutzmaßnahmen angewandt. (3) Die Gemeinschaft bzw. Albanien stellt dem Stabilitäts- und
Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen
(4) Die Gemeinschaft bzw. Albanien stellt dem Stabilitäts- und
Maßnahmen oder in den Fällen nach Absatz 4 so bald wie mög-
Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor
lich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die
Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fäl-
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Ver-
len nach Absatz 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle zweck-
tragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für
dienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertrags-
die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen
parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des
(5) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes: Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden,
so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach die-
a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird mit der Prüfung der sem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel
beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung (4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein so-
dieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse treffen. fortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw.
Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Albanien, je nach-
Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende dem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur
Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere
des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.
Behebung der Schwierigkeiten getroffen oder ist keine an-
dere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen wer-
einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen ergreifen, den unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert
um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines
der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen Vor- Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand re-
rang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses gelmäßiger Konsultationen.
Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen
nach Artikel XIX des GATT 1994 und des WTO-Übereinkom- Artikel 40
mens über Schutzmaßnahmen müssen die im vorliegenden
Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen Staatliche Monopole
aufrechterhalten.
Albanien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise
b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofor- so um, dass am Ende des vierten Jahres nach dem Tag des In-
tiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. krafttretens dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Ver-
Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den in sorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsange-
diesem Artikel genannten Fällen unverzüglich die zur Abhilfe hörigen der Mitgliedstaaten und Albaniens ausgeschlossen ist.
notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Ver- Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über die zur Verwirkli-
tragspartei wird unverzüglich unterrichtet. chung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Artikel 41 von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über
eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Ver-
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, ent-
tragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzrege-
hält Protokoll Nr. 4 die Ursprungsregeln für die Anwendung die-
lung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend ausset-
ses Abkommens.
zen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem
Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert.
Artikel 42
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf
Zulässige Beschränkungen das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver- Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für
boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit oder zum vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer An-
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren nahme dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifi-
oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, ziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um
oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig sie zu beenden, sobald die Bedingungen für ihre Anwendung
steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote nicht mehr bestehen.
oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkür- (5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und As-
lichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung soziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht
des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekannt-
machung an die Einführer. In der Bekanntmachung ist den Ein-
Artikel 43 führern für die betreffenden Waren mitzuteilen, dass auf der
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zu- Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der
sammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Über- Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt
wachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung worden sind.
von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zu-
sage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Artikel 44
Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Aus-
(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver In- fuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des
formationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel- Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
mäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Me-
festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Prä- thoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ein Fehler unter-
ferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem Ar- laufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von
tikel vorübergehend aussetzen. diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts-
(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete
der Amtshilfe“ unter anderem vor, Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigen-
schaft der betreffenden Erzeugnisse wiederholt nicht erfüllt Artikel 45
worden ist; Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des
b) wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.
und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abge-
lehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rah-
Titel V
men der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Prüfung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für Niederlassung,
die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von
Erbringung von Dienstleistungen,
Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund ver-
zögert worden ist.
laufende Zahlungen
und Kapitalverkehr
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder
Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren Kapitel I
von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen
und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten Freizügigkeit der Arbeitnehmer
der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven
Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammen- Artikel 46
hängt.
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Be- den Bedingungen und Modalitäten
dingungen zulässig:
− wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Albani-
a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa- ens besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaats legal be-
tionen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel- schäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der
mäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Fest- Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine
stellungen zusammen mit den objektiven Informationen auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung ge-
unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss genüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitglied-
und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziations- staats bewirkt;
ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informa-
− haben der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mit-
tionen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide
gliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Ar-
b) Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Stabilitäts- beitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt
und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1311
beitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkom- a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „albanische Gesell-
men im Sinne des Artikels 47 fallen, sofern in diesen Abkom- schaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschrif-
men nichts anderes bestimmt ist. ten eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens gegründet worden ist
und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs-
(2) Albanien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedin-
oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.
gungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsan-
Albaniens hat.
gehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet
legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die Hat jedoch die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Be- staats bzw. Albaniens gegründete Gesellschaft nur ihren
handlung. satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.
Albaniens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Ge-
Artikel 47 meinschaft bzw. als albanische Gesellschaft, sofern ihre Ge-
schäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung
(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit- mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens auf-
gliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der weist.
Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für
die Mobilität der Arbeitnehmer b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesell-
schaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert
− müssen die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur
wird.
Beschäftigung für albanische Arbeitnehmer, die von Mitglied-
staaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäfts-
und nach Möglichkeit verbessert werden; sitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle
− prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat
Abkommen zu schließen. und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Ge-
schäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wis-
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Gewährung sen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im
weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht
Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mit- unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Ge-
gliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Be- schäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen
rücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und Außenstelle darstellt.
in der Gemeinschaft.
d) „Niederlassung“ ist
Artikel 48 i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbststän-
(1) Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für dige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen
Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Albaniens besitzen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tat-
und im Gebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für sächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätig-
deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz ha- keit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche
ben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck wer- oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt
den durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeits-
der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit markt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht
diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, fol- für Personen, die nicht ausschließlich eine selbstständige
gende Bestimmungen in Kraft gesetzt: Erwerbstätigkeit ausüben;
− Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zu- ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der al-
rückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufent- banischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung
haltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterblie- von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in
benenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und Albanien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit
ihre Familienangehörigen zusammengezählt. aufzunehmen.
− Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei e) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkei-
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, ten.
wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrank-
heit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbe- f) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche,
dingten Leistungen können zu den nach dem Recht des kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkei-
Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten ten.
geltenden Sätzen frei transferiert werden.
g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehö-
− Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen
riger Albaniens“ ist eine natürliche Person, die die Staatsan-
für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Definition.
gehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens besitzt.
(2) Albanien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsange-
hörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet le- h) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-
gal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein
einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in Ab- Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staats-
satz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich genannte Behandlung. angehörige eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens, die außer-
halb der Gemeinschaft bzw. Albaniens ansässig sind, und für
Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Albaniens
niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mit-
Kapitel II gliedstaats bzw. Albaniens kontrolliert werden, sofern ihre
Niederlassung Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Albanien nach den
dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
Artikel 49
i) „Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang IV aufgeführten
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffs- Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den
bestimmungen: Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Artikel 50 Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, sofern diese
Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und
(1) Albanien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren
von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in
eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies
seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt es ab dem Tag
gilt nicht für Finanzdienstleistungen im Sinne von Anhang IV.
des Inkrafttretens dieses Abkommens
(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertrags-
i) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft
partei unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Be-
nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, ein-
handlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies
schließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche-
die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaa-
rungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbrin-
ten gewährt, und
ger von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat,
ii) für die Geschäftstätigkeit der in Albanien niedergelassenen oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanz-
Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Ge- systems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht
sellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei
weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen aus diesem Abkommen genutzt werden.
Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte
günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweig-
es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und
niederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten ge-
Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder
währt.
vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im
(2) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesell-
schaften der Gemeinschaft bzw. von albanischen Gesellschaften
Artikel 52
in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine
Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewir- (1) Unbeschadet des multilateralen Übereinkommens über
ken würden. die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrs-
raums gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffs-
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewäh-
verkehr sowie den Seekabotageverkehr.
ren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
i) für die Niederlassung albanischer Gesellschaften eine Be- (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen
handlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in
die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.
falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus
Drittstaaten gewähren; Artikel 53
ii) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse- (1) Die Artikel 50 und 51 schließen nicht aus, dass eine Ver-
nen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen alba- tragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von
nischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Ver-
günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren tragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegrün-
eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, det worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen
falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen
niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweignieder- Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach
lassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren. ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Fi-
(4) Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab- nanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge-
kommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitä- rechtfertigt ist.
ten für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlas- (2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das un-
sung von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien zur bedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen
Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten fest. oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienst-
(5) Unbeschadet dieses Artikels leistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
Gesellschaften der Gemeinschaft ab dem Tag des Inkrafttre- Artikel 54
tens dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Albanien
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Albaniens die
zu nutzen und zu mieten;
Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätig-
b) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Ge- keiten in Albanien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft
meinschaft ferner das Recht, wie die albanischen Ge- der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die
sellschaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und aus- gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder-
zuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von lich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
gemeinsamem Interesse, ausgenommen natürliche Ressour-
cen, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wälder und Fors-
Artikel 55
ten, die gleichen Rechte wie die albanischen Gesellschaften,
sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten (1) Die im Gebiet Albaniens niedergelassenen Gesellschaften
erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. Sie- der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niederge-
ben Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkom- lassenen albanischen Gesellschaften sind berechtigt, im Ein-
mens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten klang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften
für die Ausdehnung der Rechte nach diesem Absatz auf die im Gebiet Albaniens bzw. der Gemeinschaft Personal zu be-
ausgenommenen Sektoren fest. schäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweignie-
derlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörig-
keit eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens besitzt, sofern es sich
Artikel 51
bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes
(1) Vorbehaltlich des Artikels 50 kann jede Vertragspartei die Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich
Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1313
sungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaub- − eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten
nisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäfti- gegenüberstehen, die insbesondere ernste soziale Probleme
gungszeitraum. in Albanien hervorrufen, oder
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der ge- − den Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten
nannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ ge- Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen Al-
nannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des baniens in einem bestimmten Wirtschaftszweig in Albanien
Buchstabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, so- erfahren oder
fern die Organisation eine juristische Person ist und die betref-
fenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausge- − sich in Albanien im Aufbau befinden.
henden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt Diese Maßnahmen
gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
i) finden spätestens sieben Jahre nach dem Tag des Inkrafttre-
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie- tens dieses Abkommens keine Anwendung mehr,
derlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vor-
stands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und ii) müssen geeignet und erforderlich sein, um Abhilfe zu schaf-
Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kom- fen und
petenzen gehören:
iii) dürfen hinsichtlich der Tätigkeit der zum Zeitpunkt der Ein-
− die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder führung der Maßnahme bereits in Albanien niedergelassenen
Unterabteilung der Niederlassung, Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft
keine Diskriminierung gegenüber den Gesellschaften oder
− die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Staatsangehörigen Albaniens bewirken.
Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwal-
tungskräfte, Bei der Konzipierung und Anwendung dieser Maßnahmen ge-
währt Albanien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der
− die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung Gemeinschaft nach Möglichkeit eine Präferenzbehandlung, in
oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und keinem Fall jedoch eine Behandlung, die weniger günstig ist als
sonstige Personalentscheidungen; die Behandlung, die den Gesellschaften oder Staatsangehörigen
b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis- irgendeines Drittstaats gewährt wird. Vor Einführung dieser Maß-
sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder nahmen konsultiert Albanien den Stabilitäts- und Assoziations-
Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Be- rat; es setzt sie frühestens einen Monat, nachdem die von Alba-
wertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kennt- nien geplanten konkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und
nissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation Assoziationsrat notifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass ein
für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische tech- nicht wieder gutzumachender Schaden droht, der sofortiges Ein-
nische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu ei- greifen erfordert; in diesem Fall konsultiert Albanien den Stabili-
nem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden. täts- und Assoziationsrat unverzüglich nach ihrer Einführung.
c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die na- Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens
türlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der dieses Abkommens kann Albanien diese Maßnahmen nur mit
einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Er- Zustimmung des Stabilitäts- und Assoziationsrats und unter den
werbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen von diesem festgelegten Bedingungen einführen oder aufrecht-
Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation erhalten.
muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertrags-
partei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung
(Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-
tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tat- Kapitel III
sächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
Erbringung von Dienstleistungen
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Albaniens bzw. der
Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Albaniens Artikel 57
und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird ge-
stattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit fol-
die Führungskräfte im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind genden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwen-
und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweignie- dig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen
derlassung einer albanischen Gesellschaft in der Gemeinschaft durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft
bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweignie- bzw. Albaniens zu gestatten, die in einer anderen Vertragspartei
derlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Albanien zu- als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind.
ständig sind, und sofern
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung ge-
− diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder statten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der na-
Dienstleistungen erbringen und türlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom
Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne
− die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Ge- des Artikels 55 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören auch na-
meinschaft bzw. Albaniens hat und in dem betreffenden Mit- türliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staats-
gliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Albanien keine weiteren angehörigen der Gemeinschaft bzw. Albaniens sind und um
Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesell- vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluss
schaften hat. von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer er-
suchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt
Artikel 56 sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
Während der ersten fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttre- (3) Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
tens dieses Abkommens kann Albanien übergangsweise Maß- kommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die
nahmen einführen, die hinsichtlich der Niederlassung von Ge- schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maß-
sellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft von den nahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fort-
Bestimmungen dieses Kapitels abweichen, wenn bestimmte schritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung
Wirtschaftszweige getragen.
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Artikel 58 die die Lage im Vergleich zu der vor dem Tag des Inkrafttre-
tens dieses Abkommens bestehenden Situation verschärfen.
(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Be-
dingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Ge- 6. Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der
sellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen,
Albaniens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leis- an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im
tungsempfängers niedergelassen sind, im Vergleich zu der am Bereich des Luft-, des See- und des Landverkehrs insoweit
Tag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens be- an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen
stehenden Lage erheblich verschärfen. Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen-
und Güterverkehr erleichtert.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der ande-
ren Vertragspartei nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab- 7. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirkli-
kommens eingeführte Maßnahmen zu einer im Vergleich zu der chung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und As-
Situation, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ab- soziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesse-
kommens bestand, erheblich verschärften Lage für die Erbrin- rung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr
gung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Ver- geschaffen werden können.
tragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.
Kapitel IV
Artikel 59
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen
der Gemeinschaft und Albanien gelten folgende Bestimmungen: Artikel 60
1. Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 5 die Re-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-
gelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,
gen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Albanien in
mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitver-
frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkom-
kehr durch Albanien und die Gemeinschaft insgesamt, die
mens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbots und die
schrittweise Angleichung der albanischen Rechtsvorschrif-
ten im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleis- Artikel 61
tet wird. (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zu- kommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit
gangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum in- Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvor-
ternationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam schriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitio-
anzuwenden und die internationalen und europäischen Ver- nen, die nach den Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt
pflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutz- werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investiti-
normen zu erfüllen. onen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
trockenen und flüssigen Massengütern. kommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Kre-
diten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein
3. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2
Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanz-
a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Ab- krediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
kommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinba-
rungen auf; Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens genehmigt
Albanien durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung
b) heben die Vertragsparteien am Tag des Inkrafttretens die- seiner Rechtsvorschriften und Verfahren den Erwerb von Immo-
ses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle bilien in Albanien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse der Europäischen Union, mit Ausnahme der in der Liste der be-
auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hin- sonderen Verpflichtungen Albaniens im Rahmen des Allgemei-
sichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen nen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen
Seeverkehr bewirken könnten; (GATS) aufgeführten Beschränkungen. Innerhalb von sieben
Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
c) gewährt jede Vertragspartei den von Staatsangehörigen
passt Albanien seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebe-
Immobilien in Albanien durch Staatsangehörige der Mitglied-
nen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den für
staaten der Europäischen Union schrittweise an, um eine Be-
den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benut-
handlung zu gewährleisten, die nicht weniger günstig ist als die
zung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der
Behandlung, die es den Staatsangehörigen Albaniens gewährt.
dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die dies-
Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
bezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zoll-
prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die
erleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie
schrittweise Beseitigung dieser Beschränkungen.
von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die
nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen Ab dem fünften Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
gewährte Behandlung. kommens gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien
Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen
4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und ei-
und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.
ner schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den
Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen (3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien
entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der lau-
Marktzugang im Luftverkehr in gesonderten Abkommen ge- fenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein-
regelt, die zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln schaft und Albaniens ein und verschärfen die bestehenden Re-
sind. gelungen nicht.
5. Vor Abschluss der in Absatz 4 genannten Abkommen treffen (4) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen
die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Handlungen, der Gemeinschaft und Albanien ernste Schwierigkeiten für die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1315
Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Ge- der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
meinschaft oder Albaniens verursacht oder zu verursachen sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-
droht, kann die Gemeinschaft bzw. Albanien unbeschadet des errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen
Artikels 60 und dieses Artikels für höchstens ein Jahr Schutz- Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden
maßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Ge- sollen.
meinschaft und Albanien treffen, sofern diese Maßnahmen unbe-
dingt notwendig sind. (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-
gliedstaaten oder Albanien daran, bei der Anwendung ihrer Steu-
(5) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der ervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behan-
Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Re- deln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in
gelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilate- einer gleichartigen Situation befinden.
ralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Ver-
tragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.
Artikel 67
(6) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur
Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die
zwischen der Gemeinschaft und Albanien zu erleichtern. Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,
die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermei-
den. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der
Artikel 62 anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für
(1) Während der ersten drei Jahre nach dem Tag des Inkraft- ihre Aufhebung vor.
tretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnah- (2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-
men, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise An- lungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats oder mehrerer
wendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Mitgliedstaaten oder Albaniens kann die Gemeinschaft bzw. Al-
Kapitalverkehr zu schaffen. banien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraus-
(2) Spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des setzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,
Inkrafttretens dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Asso- die die Einfuhren betreffen, ergreifen, die von begrenzter Dauer
ziationsrat die Modalitäten für die volle Anwendung der Rege- sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwie-
lung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr fest. rigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft
bzw. Albanien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspar-
tei.
Kapitel V (3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im
Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die
Allgemeine Bestimmungen Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwai-
ger daraus resultierender Einnahmen.
Artikel 63
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus
Artikel 68
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
gerechtfertigt sind. Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter
(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspar- Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des
tei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befug- Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleis-
nisse verbunden sind. tungen (GATS) ergeben.
Artikel 64 Artikel 69
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen
dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver- durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu
waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem
Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens
Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, umgangen werden.
vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus ei-
ner Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile
nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung lässt
Artikel 63 unberührt.
Titel VI
Angleichung und Durchsetzung
Artikel 65 der Rechtsvorschriften
sowie Wettbewerbsregeln
Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließli-
chen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen
Artikel 70
Albaniens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der
Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert wer- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der
den. Angleichung der bestehenden Rechtsvorschriften Albaniens an
die der Gemeinschaft und ihrer effizienten Umsetzung zukommt.
Albanien bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden
Artikel 66
und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemein-
(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt schaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Albanien gewährleis-
nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der tet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften
Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue- ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.
rung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren
(2) Diese Angleichung beginnt mit der Unterzeichnung dieses
oder gewähren werden.
Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 6 festgelegten
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver- Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen ge-
tragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen nannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
(3) In der in Artikel 6 festgelegten ersten Phase konzentriert (6) Albanien erstellt ein umfassendes Inventar der Beihilfepro-
sich die Angleichung der Rechtsvorschriften auf die wesentlichen gramme, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde
Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Bin- festgelegt wurden, und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb
nenmarkts und auf andere wichtige Bereiche wie Wettbewerb, von höchstens vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens die-
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, öffentliches ses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
Beschaffungswesen, Normen und Zertifizierung, Finanzdienst-
(7) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Ver-
leistungen, Land- und Seeverkehr – unter besonderer Berück-
tragsparteien an, dass während der ersten zehn Jahre nach dem
sichtigung der Sicherheits- und Umweltschutznormen sowie der
Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle von Albanien ge-
sozialen Aspekte –, Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung, Ver-
währten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsa-
braucherschutz, Datenschutz, Gesundheitsschutz und Sicher-
che beurteilt werden, dass Albanien den in Artikel 87 Absatz 3
heit am Arbeitsplatz sowie Chancengleichheit. In der zweiten
Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Ge-
Phase konzentriert sich Albanien auf die übrigen Teile des Besitz-
meinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichge-
stands.
stellt wird.
Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage
Innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens die-
eines zwischen der Kommission der Europäischen Gemein-
ses Abkommens legt Albanien der Kommission der Europäi-
schaften und Albanien zu vereinbarenden Programms vorge-
schen Gemeinschaften Zahlen für sein BIP pro Kopf der Bevöl-
nommen.
kerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in
(4) Ferner legt Albanien im Einvernehmen mit der Kommission Absatz 4 genannte Behörde und die Kommission der Europäi-
der Europäischen Gemeinschaften die Modalitäten für die Über- schen Gemeinschaften prüfen dann gemeinsam die Förderungs-
wachung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der zur würdigkeit der Regionen Albaniens sowie die entsprechende
Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage
fest. der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebiets-
karte.
Artikel 71 (8) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren
Wettbewerb − findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;
und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
− werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Ge- Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-
meinschaft und Albanien zu beeinträchtigen, sind mit dem ord- schaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages
nungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar: zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt
hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifi-
i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
schen Gemeinschaftsrechtsakten.
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung (9) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir- der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach
ken; Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Ar-
beitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen ge-
ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
eignete Maßnahmen treffen.
lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Albaniens oder in ei-
nem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Un- Dieses Abkommen berührt nicht das Ergreifen von Antidumping-
ternehmen; oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien nach
den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des WTO-Über-
iii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter
einkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb ver-
oder der einschlägigen internen Rechtsvorschriften.
fälschen oder zu verfälschen drohen.
(2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel
stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikel 72
Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Öffentliche Unternehmen
Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft und den von den Gemeinschaftsorga- Spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des In-
nen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten, ergeben. krafttretens dieses Abkommens wendet Albanien auf öffentliche
Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder aus-
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig schließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an, die
arbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen wer- im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbe-
den, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf sondere in Artikel 86, festgelegt sind.
private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen
besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind. Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während
der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige
(4) Albanien errichtet innerhalb von vier Jahren nach dem Tag Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuh-
des Inkrafttretens dieses Abkommens eine unabhängig arbei- ren aus der Gemeinschaft nach Albanien vorzusehen.
tende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für
die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind.
Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staat- Artikel 73
lichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 Geistiges und gewerbliches Eigentum
zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter
staatlicher Beihilfen anordnen. (1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang V bekräftigen
die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung
(5) Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz im Bereich der
eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ange-
staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Ver-
messenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geisti-
tragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegt, der in Methoden
gem und gewerblichem Eigentum beimessen.
und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihil-
fen entspricht. Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die an- (2) Albanien trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um
dere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatli- spätestens vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses
cher Beihilfen. Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1317
tum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemein- − die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemein-
schaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur schaft und der europäischen Normen und Konformitätsbe-
Durchsetzung dieser Rechte. wertungsverfahren zu fördern;
(3) Albanien verpflichtet sich, innerhalb von vier Jahren nach − die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Quali-
dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den in Anhang V tätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Ak-
Nummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die kreditierung und Konformitätsbewertung;
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Albanien durch Be- − die Teilnahme Albaniens an der Arbeit von Organisationen zu
schluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung,
in diesem Bereich beizutreten. Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (insbeson-
dere CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC, EUROMET);
(4) Ergeben sich im Bereich des geistigen und gewerblichen
Eigentums Probleme, die die Handelsbedingungen beeinflus- − gegebenenfalls ein Protokoll über die europäische Konformi-
sen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der tätsbewertung zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften
Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Sei- und Verfahren Albaniens ausreichend an die der Gemein-
ten zufrieden stellende Lösungen zu finden. schaft angepasst sind und geeignetes Fachwissen zur Verfü-
gung steht.
Artikel 74
Artikel 76
Öffentliche Aufträge
Verbraucherschutz
(1) Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabever-
fahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskri- Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Ver-
minierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen der braucherschutznormen Albaniens an die der Gemeinschaft zu-
WTO, als erstrebenswertes Ziel an. sammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um
das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu ge-
(2) Den albanischen Gesellschaften wird unabhängig davon, währleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer adminis-
ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab trativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und die Durchset-
dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den zung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich gewährleistet.
Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungs-
regeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht we- Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragspar-
niger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften teien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen
der Gemeinschaft gewährt werden. − eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes im Einklang mit
Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs- dem Gemeinschaftsrecht,
sektor, wenn die Regierung Albaniens die Rechtsvorschriften zur − die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbrau-
Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen cherschutz in Albanien an die in der Gemeinschaft geltenden
hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Albanien diese Vorschriften,
Rechtsvorschriften auch erlassen hat.
− einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qua-
(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Alba- lität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicher-
nien niedergelassen sind, wird spätestens vier Jahre nach dem
heitsnormen aufrechtzuerhalten,
Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Verga-
beverfahren in Albanien nach dem albanischen Gesetz über das − die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behör-
öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die den und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitig-
nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesell- keiten.
schaften Albaniens gewährt werden.
(4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Artikel 77
Albanien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den
Vergabeverfahren in Albanien gewähren kann. Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit
Die Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V Kapitel II Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Ar-
in Albanien niedergelassen sind, haben ab dem Tag des Inkraft- beitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und
tretens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zu Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise
Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingun- an die der Gemeinschaft an.
gen, die den Gesellschaften Albaniens gewährt werden.
(5) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbrin-
Titel VII
gung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Al-
banien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Ar- Recht, Freiheit und Sicherheit
beitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher
Aufträge finden die Artikel 46 bis 69 Anwendung. Kapitel I
Einleitung
Artikel 75
Normung, Messwesen, Artikel 78
Akkreditierung und Konformitätsbewertung
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats
(1) Albanien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um
Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften
messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats
der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-,
und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich
Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Ein-
der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzes-
klang zu bringen.
vollzug und Rechtspflege im Besonderen spezielle Bedeutung
(2) Zu diesem Zweck beginnen die Vertragsparteien frühzeitig bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem eine größere Unab-
damit, hängigkeit und eine höhere Effizienz der Justiz, die Verbesserung
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
der Arbeitsweise der Polizei und der anderen Strafverfolgungs- − ihre Staatsangehörigen rückübernehmen, die sich illegal im
behörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten;
Korruption und der organisierten Kriminalität.
− Drittstaatsangehörige und Staatenlose rückübernehmen, die
sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten,
Artikel 79 nachdem sie über einen Mitgliedstaat oder aus einem Mit-
gliedstaat in das Hoheitsgebiet Albaniens bzw. über Albanien
Schutz personenbezogener Daten
oder aus Albanien in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz perso- eingereist sind.
nenbezogener Daten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
(2) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Albanien
kommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäi-
versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapie-
schen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz
ren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Ver-
der Privatsphäre an. Albanien richtet unabhängige Aufsichtsbe-
waltungserleichterungen.
hörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln
ein, die die Einhaltung der albanischen Rechtsvorschriften zum (3) Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener
Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser sind
Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei in dem am 14. April 2005 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Verwirklichung dieses Ziels zusammen. der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über
die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
festgelegt.
Kapitel II (4) Albanien erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen
Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteilig-
ten Ländern zu schließen, und sagt zu, die erforderlichen Maß-
nahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Anwendung aller
Artikel 80
in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu ge-
Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration währleisten.
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz- (5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemein-
schutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rah- same Anstrengungen fest, die zur Verhütung und Kontrolle der il-
men für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler legalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und
Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.
in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nut-
zen.
Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist
Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Ko- Kapitel III
ordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie umfasst techni- Zusammenarbeit bei
sche Hilfe und Amtshilfe für folgende Maßnahmen:
der Bekämpfung von Geldwäsche,
− Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis, Terrorismusfinanizerung,
− Formulierung von Rechtsvorschriften,
illegalen Drogen und Terrorismus
− Steigerung der Effizienz der Institutionen, Artikel 82
− Ausbildung des Personals, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
− Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere, (1) Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um zu ver-
hindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus
− Grenzschutz.
Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonde-
Insbesondere konzentriert sich die Zusammenarbeit ren oder zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
− im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvor- (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe
schriften, die den Normen des Genfer Übereinkommens von und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von
1951 und des New Yorker Protokolls von 1967 entsprechen Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen
und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurück- und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der
weisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewer- Terrorismusfinanzierung zu fördern, die denen der Gemeinschaft
bern und Flüchtlingen gewährleisten; und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der
Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“ (FATF), gleich-
− im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung wertig sind.
und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen.
Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertrags-
parteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Artikel 83
Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre
Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig-
vergleichbar zu machen. keiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und
integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Mit der
Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt,
Artikel 81
das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die
Verhütung und Kontrolle Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizien-
der illegalen Einwanderung sowie Rückübernahme ter zu kontrollieren.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung und Kon- (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung
trolle der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Zweck dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die
kommen die Vertragsparteien überein, dass Albanien und die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grund-
Mitgliedstaaten auf Ersuchen ohne Weiteres sätzen und folgen der Drogenkontrollstrategie der EU.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1319
Artikel 84 sammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen
auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragspar-
Bekämpfung des Terrorismus
teien.
Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen
(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die För-
sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und
derung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Albaniens
sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei
ausgerichtet. Diese Politik soll gewährleisten, dass umweltpoliti-
der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und
sche Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen
ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten, insbesondere bei
werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen
grenzüberschreitenden Aktivitäten:
sozialen Entwicklung Rechnung tragen.
− bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001)
(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Koopera-
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Bedro-
tionsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit wird Maß-
hungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
nahmen gewidmet, die die Zusammenarbeit zwischen Albanien
durch terroristische Handlungen und der anderen einschlägi-
und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, för-
gen Resolutionen der Vereinten Nationen und internationalen
dern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region
Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;
leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Prioritäten zwi-
− durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup- schen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen
pen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem festlegen.
Völkerrecht und dem internen Recht;
− durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden Artikel 87
zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im techni- Wirtschafts- und Handelspolitik
schen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfah-
rungsaustausch über Terrorismusprävention. (1) Die Gemeinschaft und Albanien erleichtern den Prozess
der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten,
um das Verständnis der Grundzüge ihrer Volkswirtschaften und
der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der
Kapitel IV
Marktwirtschaft zu verbessern.
Zusammenarbeit (2) Auf Ersuchen der albanischen Regierung kann die Ge-
bei der Bekämpfung von Straftaten meinschaft Albanien in seinen Anstrengungen unterstützen, eine
funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik
Artikel 85 schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Wirtschafts-
Prävention und Bekämpfung und Währungsunion anzugleichen.
der organisierten Kriminalität und anderer Straftaten (3) Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechts-
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämp- sicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungs-
fung organisierter und sonstiger Straftaten wie den folgenden zu- freie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.
sammen: (4) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen in-
− Schleuserkriminalität und Menschenhandel, formellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die
Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-
− Wirtschaftsdelikte, insbesondere Geldfälschung, illegale Ge- union.
schäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Mate-
rial und Geschäfte mit illegalen oder nachgeahmten Waren,
Artikel 88
− Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbeson-
dere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwal- Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik
tungspraktiken, Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzent-
riert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemein-
− Steuerbetrug,
schaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Statistik. Ihr Ziel ist
− illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, es insbesondere, ein leistungsfähiges und nachhaltiges Statistik-
system zu entwickeln, das vergleichbare, zuverlässige, objekti-
− Schmuggel,
ve und genaue Daten liefern kann, die für die Planung und Über-
− illegaler Waffenhandel, wachung des Übergangs- und Reformprozesses in Albanien
benötigt werden. Durch diese Zusammenarbeit wird ferner das
− Urkundenfälschung, albanische Institut für Statistik in die Lage versetzt, besser auf
− illegaler Handel mit Kraftfahrzeugen, die Bedürfnisse seiner in- und ausländischen Kunden (im öffent-
lichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem
− Cyberkriminalität. steht mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Ver-
Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkann- einten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den
ten internationalen Normen bei der Bekämpfung der organisier- Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im
ten Kriminalität werden gefördert. Einklang und entwickelt sich auf den einschlägigen gemein-
schaftlichen Besitzstand hin.
Titel VIII Artikel 89
Kooperationspolitik Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzent-
Artikel 86 riert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen
Besitzstands auf dem Gebiet der Bank-, Versicherungs- und an-
Allgemeine Bestimmungen über Kooperationspolitik
deren Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit
(1) Die Gemeinschaft und Albanien nehmen eine enge Zusam- dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förde-
menarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und rung des Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssek-
Wachstumspotenzial Albaniens geleistet werden soll. Diese Zu- tors in Albanien zu schaffen und auszubauen.
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Artikel 90 Artikel 95
Zusammenarbeit auf dem Gebiet Rechnungsprüfung Agrar- und Ernährungswirtschaft
und Finanzkontrolle
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzent-
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzent- riert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen
riert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Ziel der Zu-
Besitzstands auf dem Gebiet interne Kontrolle der öffentlichen sammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstruktu-
Finanzen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien rierung der albanischen Agrar- und Ernährungswirtschaft und die
arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, im Einklang mit Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvor-
den international anerkannten Prüfungsnormen und -methoden schriften und der Praxis Albaniens an die Vorschriften und Nor-
und der bewährten Praxis der Europäischen Union effiziente men der Gemeinschaft.
Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und
die externe Rechnungsprüfung in Albanien zu entwickeln.
Artikel 96
Artikel 91
Fischerei
Investitionsförderung und Investitionsschutz
Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor beidseitig
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt wer-
Gebiet der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes den können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Be-
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines reichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet
günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvesti- der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der
tionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschrif-
Wiederbelebung in Albanien unerlässlich ist. ten der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen
über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressour-
cen.
Artikel 92
Industrielle Zusammenarbeit
(1) Mit der Zusammenarbeit wird die Modernisierung und Um- Artikel 97
strukturierung der albanischen Industrie und einzelner Sektoren Zoll
sowie die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbe-
teiligten mit dem Ziel gefördert, die Privatwirtschaft unter Bedin- (1) Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit auf
gungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten. diesem Gebiet mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassen-
den Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und
(2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit das Zollsystem Albaniens an das der Gemeinschaft anzuglei-
werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten be- chen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen
rücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der
Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderüber- albanischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstüt-
greifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird insbeson- zen.
dere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen
zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern (2) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen
und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Zolls
Rahmenbedingungen zu fördern. gebührend Rechnung getragen.
(3) Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Be- (3) Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige
sitzstand auf dem Gebiet der Industriepolitik gebührend Rech- Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.
nung getragen.
Artikel 93 Artikel 98
Kleine und mittlere Unternehmen Steuern
Bei der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, de- (1) Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit auf
ren Ziel die Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unter- dem Gebiet der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung
nehmen (KMU) der Privatwirtschaft ist, wird den vorrangigen Be- der weiteren Reform des Steuersystems, der Umstrukturierung
reichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steu-
der KMU und den Grundsätzen der Europäischen Charta für ereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.
Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen. (2) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen
des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Steu-
Artikel 94 ern und der Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs
gebührend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang er-
Tourismus kennen die Vertragsparteien an, wie wichtig die Erhöhung der
(1) Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien Transparenz und die Verbesserung des Informationsaustauschs
im Bereich des Tourismus ist vor allem die Intensivierung des In- zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Alba-
formationsflusses über Tourismus (durch internationale Netze, nien ist, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung
Datenbanken usw.) und der Transfer von Know-how (durch Aus- von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung zu erleichtern.
bildung, Austausch und Seminare). Bei der Zusammenarbeit Ferner halten die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens
wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich ge- dieses Abkommens Konsultationen ab, um schädlichen Steuer-
bührend Rechnung getragen. wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und Albanien zu beseitigen und gleiche Wettbewerbsbe-
(2) Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperati- dingungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu ge-
onsrahmen integriert werden. währleisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1321
Artikel 99 gentum an über Satellit, terrestrische Frequenzen oder Kabel
verbreiteten Programmen und Sendungen.
Zusammenarbeit auf sozialem Gebiet
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform
der Beschäftigungspolitik Albaniens im Rahmen der intensivier- Artikel 103
ten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die Informationsgesellschaft
Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des alba-
nischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirt- (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf
schaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, die vorrangigen Gebiete des gemeinschaftlichen Besitzstands
und umfasst die Anpassung der albanischen Rechtsvorschriften im Bereich der Informationsgesellschaft. Sie unterstützt vor al-
über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von lem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvor-
Frauen sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und schriften Albaniens in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.
der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das (2) Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusam-
Schutzniveau in der Gemeinschaft. men, die Informationsgesellschaft in Albanien weiterzuentwi-
(2) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen ckeln. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft
des gemeinschaftlichen Besitzstands auf diesem Gebiet gebüh- insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von Inves-
rend Rechnung getragen. titionen und die Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.
Artikel 100 Artikel 104
Bildung und Ausbildung Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf
Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Albanien so- die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands
wie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit anzuheben. Eine Pri- auf diesem Gebiet.
orität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Er- (2) Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zu-
klärung von Bologna. sammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikations-
(2) Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusam- netze und der dazugehörigen Dienstleistungen, damit Albanien
men, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Albanien die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesen
auf allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Ge- Bereichen ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
schlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion kommens zum Abschluss bringen kann.
gewährleistet ist.
(3) Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instru- Artikel 105
mente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungs-
Information und Kommunikation
strukturen und -maßnahmen in Albanien.
Die Gemeinschaft und Albanien treffen die für die Förderung
(4) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen
des gegenseitigen Informationsaustauschs erforderlichen Maß-
des gemeinschaftlichen Besitzstands auf diesem Gebiet gebüh-
nahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen
rend Rechnung getragen.
über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachin-
formationen für interessierte Kreise in Albanien vermitteln.
Artikel 101
Kulturelle Zusammenarbeit Artikel 106
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam- Verkehr
menarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kon-
anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzel-
zentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des ge-
nen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Ver-
meinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Verkehrs.
tragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kul-
turellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen (2) Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt
des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung werden, das Verkehrswesen in Albanien umzustrukturieren und
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu ver-
bessern, den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrs-
einrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleich-
Artikel 102
tern, die multimodale Infrastruktur im Zusammenhang mit den
Zusammenarbeit auf audiovisuellem Gebiet wichtigsten transeuropäischen Netzen auszubauen und insbe-
sondere die regionalen Verbindungen zu verbessern, betriebli-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audio- che Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft
visuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduk- vergleichbar sind, ein Verkehrssystem in Albanien zu entwickeln,
tionen in den Bereichen Film und Fernsehen. das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen
(2) Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.
und Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen
im Medienbereich Tätigen sowie technische Hilfe sowohl für öf-
Artikel 107
fentliche wie auch für private Medien umfassen, um ihre wirt-
schaftliche Eigenständigkeit, ihre Professionalität und ihre Ver- Energie
bindungen zu den europäischen Medien zu stärken.
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Be-
(3) Albanien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher reiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der
Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Ge- Energie, gegebenenfalls einschließlich Aspekten der nuklearen
meinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den ge- Sicherheit. Im Hinblick auf die schrittweise Integration Albaniens
meinschaftlichen Besitzstand an. Albanien berücksichtigt dabei in die Energiemärkte Europas trägt die Zusammenarbeit den
insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem Ei- Grundsätzen der Marktwirtschaft Rechnung und stützt sich auf
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
den unterzeichneten regionalen Vertrag zur Gründung der Ener- Titel IX
giegemeinschaft.
Finanzielle Zusammenarbeit
Artikel 108 Artikel 112
Umweltschutz Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Alba-
nien im Einklang mit den Artikeln 3, 113 und 115 von der Gemein-
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zu- schaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, ein-
sammenarbeit bei der lebenswichtigen Aufgabe, die Umweltzer- schließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank,
störung zu bekämpfen, um die umweltpolitische Nachhaltigkeit erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft bleibt an die Beachtung der
zu fördern. in den Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenhei-
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich vor allem auf die ten) vom 29. April 1997 niedergelegten Grundsätze und Bedin-
vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf gungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der jährlichen
dem Gebiet des Umweltschutzes. Überprüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
beteiligten Länder, der Europäischen Partnerschaften und ande-
rer Schlussfolgerungen des Rates insbesondere zur Einhaltung
Artikel 109 der Anpassungsprogramme gebunden. Die Albanien gewährte
Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf, den gewählten Priori-
Zusammenarbeit täten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den
in Forschung und technologischer Entwicklung Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirt-
schaft ausgerichtet.
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler
wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung
(FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und – unter Artikel 113
Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln – des angemes-
senen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehalt- Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der
lich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens
bereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Al-
(2) Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des banien festlegt.
gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet Forschung und
technologische Entwicklung gebührend Rechnung. Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter
besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit,
(3) Die Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarun- Angleichung der Rechtsvorschriften und wirtschaftlicher Ent-
gen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien be- wicklung bereitgestellt werden.
schlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind.
Artikel 114
Artikel 110 Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft
auf Ersuchen Albaniens in Abstimmung mit den internationalen
Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfü-
(1) Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zu- gung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter
sammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Ent- bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt
wicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfül-
und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regi- lung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Albanien
onen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzüber- und dem IWF vereinbarten Programm festzulegen sind.
greifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen
Zusammenarbeit geschenkt. Artikel 115
(2) Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel
gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Regional- zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der
entwicklung gebührend Rechnung. Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträ-
gen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder
und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.
Artikel 111
Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein re-
Öffentliche Verwaltung gelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe
statt.
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effi-
zienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in
Albanien zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des
Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der Titel X
staatlichen Einrichtungen im Interesse der albanischen Bevölke-
rung insgesamt und die reibungslose Entwicklung der Beziehun- Institutionelle,
gen zwischen der Europäischen Union und Albanien zu unter- allgemeine und Schlussbestimmungen
stützen.
Artikel 116
(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet konzentriert sich
vor allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Ent- Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt. Seine
wicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Ein- Aufgabe ist es, die Anwendung und Durchführung dieses Ab-
stellungsverfahren, der Personalverwaltung, der Laufbahnent- kommens zu überwachen. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten
wicklung für den öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfor-
und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Ver- dern, um alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen
waltung, und auf elektronische Behördendienste. Die Zusam- ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fra-
menarbeit umfasst die zentrale und die örtliche Verwaltung. gen von beiderseitigem Interesse zu prüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1323
Artikel 117 berücksichtigt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss in ge-
bührender Weise, wie wichtig eine geeignete Behandlung der mit
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mit-
der Migration zusammenhängenden Fragen ist, insbesondere bei
gliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der
der Durchführung der Artikel 80 und 81 und der Überwachung
Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und
des Aktionsplans der Europäischen Union für Albanien und die
Mitgliedern der Regierung Albaniens andererseits zusammen.
angrenzende Region.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Ge-
schäftsordnung.
Artikel 122
(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats kön-
Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziations-
nen sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten las-
ausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder
sen.
des albanischen Parlaments und des Europäischen Parlaments
(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßi-
Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem gen Abständen, die er selbst festlegt.
Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Albaniens ge-
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
führt.
setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einer-
(5) Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Inves- seits und Mitgliedern des albanischen Parlaments andererseits
titionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und As- zusammen.
soziationsrats teil.
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 118
Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziations-
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabi- ausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ab-
litäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen be- wechselnd vom Europäischen Parlament und vom albanischen
fugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fas- Parlament geführt.
sen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich;
diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderli-
chen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Artikel 123
auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich die-
und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden ses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und ju-
von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. ristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskrimi-
nierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu
Artikel 119 den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Ver-
tragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Ei-
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Ab- gentumsrechte geltend zu machen.
kommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Asso-
ziationsrat vor. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die
Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen. Artikel 124
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die
Artikel 120 Maßnahmen zu treffen,
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-
seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsaus- mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
schuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Euro- interessen widersprechen würde;
päischen Union und Vertretern der Kommission der Europäi- b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
schen Gemeinschaften einerseits und Vertretern Albaniens und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
andererseits zusammensetzt. behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Ge- diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für
schäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht
Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung beeinträchtigen;
der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört.
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit
dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In die- und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge-
sem Fall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine fahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-
Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 118. lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-
rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für
(4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderaus- notwendig erachtet.
schüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner
Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt
in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Artikel 125
Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Artikel 121
− dürfen die von Albanien gegenüber der Gemeinschaft ange-
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unteraus- wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den
schüsse einsetzen. Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Ge-
sellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
Vor Ende des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens
dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsaus- − dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Albanien ange-
schuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Ab- wandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsange-
kommens erforderlichen Unterausschüsse ein. Bei der Einset- hörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen
zung der Unterausschüsse und der Festlegung ihres Mandats Albaniens bewirken.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, Artikel 131
ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens
wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemein-
gleichartigen Situation befinden.
schaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse ei-
nerseits und Albanien andererseits.
Artikel 126
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson- Artikel 132
deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag
Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das
Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht Hoheitsgebiet Albaniens andererseits.
erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen
von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabili-
täts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle Artikel 133
zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der
Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Ra-
ermöglichen. tes der Europäischen Union.
(3) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vor-
rang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am Artikel 134
wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersu- Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtsspra-
chen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultatio- chen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei-
nen im Stabilitäts- und Assoziationsrat. chermaßen verbindlich ist.
Artikel 127 Artikel 135
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Ver- Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Ab-
tragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen auf- kommen nach ihren eigenen Verfahren.
zunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses
Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim
Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
Dieser Artikel lässt die Artikel 31, 37, 38, 39 und 43 unberührt. dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmi-
gungsurkunde hinterlegt worden ist.
Artikel 128
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach die- Artikel 136
sem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt Interimsabkommen
dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-
den Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten die-
einerseits und Albanien andererseits garantiert sind. ses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen ei-
niger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen
über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmun-
Artikel 129 gen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen
Die Anhänge I bis V und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Gemeinschaft und Albanien in Kraft gesetzt werden, kom-
sind Bestandteil dieses Abkommens. men die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen
für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 40, 71, 72, 73 und 74
Das am 22. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4 und 6 und
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Al- der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 zu diesem
banien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Repu- Abkommen der „Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens“ der
blik Albanien an Programmen der Gemeinschaft und der diesem Tag des Inkrafttretens des Interimsabkommens für die in diesen
beigefügte Anhang sind Bestandteil des vorliegenden Abkom- Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.
mens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene
Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenom-
men, der befugt ist, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu Artikel 137
ändern.
Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens
das am 11. Mai 1992 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwi-
Artikel 130 schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Re-
publik Albanien über den Handel und die handelspolitische und
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
wirtschaftliche Zusammenarbeit. Dies berührt nicht die durch die
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung Durchführung des genannten Abkommens begründeten Rechte
an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene
sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Rechtslage.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1325
Schlussakte
Die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
Irlands,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Großherzogtums Luxemburg,
der Republik Ungarn,
der Republik Malta,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der Republik Albanien
andererseits,
die am 12. Juni 2006 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Euro-
päischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits, nachstehend „Abkommen“
genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:
das Abkommen und seine Anhänge I bis V, nämlich:
Anhang I: Zollzugeständnisse Albaniens für gewerbliche Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft
Anhang IIa: Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach
Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)
Anhang IIb: Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach
Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)
Anhang IIc: Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach
Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)
Anhang III: Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien
Anhang IV: Niederlassung: Finanzdienstleistungen
Anhang V: Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
und die folgenden Protokolle:
Protokoll Nr. 1 über Eisen- und Stahlerzeugnisse
Protokoll Nr. 2 über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung,
Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine
Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zu-
sammenarbeit der Verwaltungen
Protokoll Nr. 5 über den Landverkehr
Protokoll Nr. 6 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Albanien haben die folgen-
den, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 22 und 29 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 48 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 73 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 80 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 126 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zur legalen Migration, zur Freizügigkeit und zu den Rechten der Arbeitnehmer
Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Andorra bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zur Republik San Marino bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 5 des Abkommens.
Die Bevollmächtigten der Republik Albanien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung der Gemeinschaft zur Kenntnis
genommen:
Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates eingeführten besonderen
Handelsmaßnahmen.
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 22 und 29 des Abkommens
Die Vertragsparteien erklären, dass sie in Anwendung der Artikel 22 und 29 im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Auswirkungen von
Präferenzabkommen prüfen, die Albanien mit Drittländern (ausgenommen die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Eu-
ropäischen Union beteiligten Länder und andere nicht der Europäischen Union angehörende Nachbarländer) aushandelt. Im Rahmen
dieser Prüfung werden die der Gemeinschaft eingeräumten Zugeständnisse Albaniens angepasst, falls Albanien diesen Ländern er-
heblich bessere Zugeständnisse anbieten sollte.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens
1. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Frage der Beteiligung Albaniens an der diagonalen
Ursprungskumulierung zu prüfen, wenn die wirtschaftlichen, handelspolitischen und sonstigen einschlägigen Voraussetzungen für
die Gewährung der diagonalen Kumulierung geschaffen worden sind.
2. Vor diesem Hintergrund erklärt sich Albanien bereit, Freihandelszonen vor allem mit den anderen am Stabilisierungs- und Assozi-
ierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern zu errichten.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Kinder“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaats bestimmt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 48 des Abkommens
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Familienangehörige“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaats
bestimmt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1327
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 des Abkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Bestimmungen in Artikel 61 nicht so auszulegen sind, als verhinderte er eine
proportionale, diskriminierungsfreie Beschränkung des Erwerbs von Immobilien im allgemeinen Interesse oder als berührte er in sons-
tiger Weise die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das Eigentum an Immobilien, sofern dort nicht ausdrücklich etwas an-
deres bestimmt ist.
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige Albaniens in den Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union nach Maßgabe des geltenden Gemeinschaftsrechts und vorbehaltlich der dort vorgesehenen und nach Maßgabe der
geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewandten besonderen Ausnahmen gestat-
tet ist.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 73 des Abkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbe-
sondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten
Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen Muster, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die To-
pografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, sowie den Schutz gegen
unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und
den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 80 des Abkommens
Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung bewusst, die die Bevölkerung und die Regierung Albaniens der Aussicht auf eine Libe-
ralisierung der Visaregelung beimessen. Fortschritte hängen bis dahin davon ab, dass Albanien in Bereichen wie Ausbau des Rechts-
staats, Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption und der illegalen Migration und Ausbau der Verwaltungskapazi-
täten für den Grenzschutz und die Sicherheit der Papiere wichtige Reformen durchführt.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 126 des Abkommens
1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung des Abkommens
die in Artikel 126 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden
Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
– in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens, oder
– im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.
2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 126 Maßnahmen sind, die im
Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 126 eine Maßnahme in einem besonders
dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.
Gemeinsame Erklärung zur legalen Migration,
zur Freizügigkeit und zu den Rechten der Arbeitnehmer
Für die Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis sind die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitglied-
staats und die im Verhältnis zwischen Albanien und dem Mitgliedstaat geltenden bilateralen Übereinkünfte maßgebend.
Gemeinsame Erklärung
zum Fürstentum Andorra
bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Albanien als Ur-
sprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung
zur Republik San Marino
bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Albanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne
dieses Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 5 des Abkommens
1. Die Gemeinschaft und Albanien nehmen zur Kenntnis, dass in der Gemeinschaft für die Typgenehmigung für Lastkraftwagen seit
dem 1. Januar 2001*) folgende Grenzwerte für Abgas- und Lärmemissionen gelten:
*) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb
von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von
Fahrzeugen.
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und die Europäische Prüfung mit lastabhängigem Fahr-
zyklus (ELR):
Kohlenwasser-
Kohlenmonoxid Stickstoffoxide Partikel Rauchtrübung
stoffe
(CO) (HC) (NOx) (PT)
m-1
g/kWh g/kWh g/kWh g/kWh
0,10
Zeile A Euro III 2,1 0,66 5,0 0,8
0,13(a)
(a) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1.
Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC):
Nicht-Methan-
Kohlenmonoxid Kohlenwasser- Methan Stickstoffoxide Partikel
stoffe
(CO) (NMHC) (CH4)(b) (NOx) (PT)(c)
g/kWh g/kWh g/kWh g/kWh g/kWh
0,16
Zeile A Euro III 5,45 0,78 1,6 5,0
0,21(a)
(a) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1.
(b) Nur für Erdgasmotoren.
(c) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren.
2. In Zukunft bemühen sich die Gemeinschaft und Albanien, die Emissionen von Kraftfahrzeugen dadurch zu verringern, dass Kon-
trolltechnologie für Fahrzeugemissionen nach dem Stand der Technik angewandt und Kraftstoff von verbesserter Qualität verwen-
det wird.
Erklärung der Gemeinschaft
Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft auf der Grundlage
der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gewährten besonderen Handelsmaßnahmen
In der Erwägung, dass die Gemeinschaft besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der
Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Albaniens, auf der Grundlage der Verordnung (EG)
Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und
Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete gewährt, erklärt die Ge-
meinschaft,
− dass bei der Anwendung des Artikels 30 des Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zu-
sätzlich zu den von der Gemeinschaft im Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden,
solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates in der geänderten Fassung Anwendung findet;
− dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wert-
zollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 27 Absatz 1 des
Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1329
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
und der Zusatzprotokolle hierzu
Vom 17. Oktober 2008
I.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956) ist
nach seinem Artikel 38 Abs. 2 für
Kasachstan am 30. August 2008
in Kraft getreten.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüber-
schreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 995) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Israel am 22. August 2008
Kasachstan am 30. August 2008
Mongolei am 27. Juli 2008
Usbekistan am 11. September 2008
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts.
III.
U s b e k i s t a n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. August
2008 den nachstehenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
“The Republic of Uzbekistan does not „Die Republik Usbekistan betrachtet
consider itself bound by provisions of sich durch Artikel 15 Absatz 2 des Proto-
paragraph 2 of article 15 of this Protocol.” kolls nicht als gebunden.“
IV.
I s r a e l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde am 23. Juli 2008 nachstehenden E i n s p r u c h
gegen die Erklärung von Algerien (vgl. die Bekanntmachung vom 12. Septem-
ber 2007 – BGBl. II S. 1676) notifiziert:
(Übersetzung)
“The Government of the State of Israel „Die Regierung des Staates Israel
has noted that the instrument of ratification hat festgestellt, dass die Ratifikations-
of the Algerian People’s Democratic urkunde der Demokratischen Volksrepublik
Republic of the abovementioned Protocol Algerien zum genannten Zusatzproto-
which appears in the Depositary Notification koll, die in der Verwahrernotifikation
Ref. C.N.225.2004.TREATIES-3 of 12 March C.N.225.2004.TREATIES-3 vom 12. März
2004, contains a declaration with respect 2004 enthalten ist, eine Erklärung hinsicht-
to the State of Israel. lich des Staates Israel enthält.
The Government of the State of Israel Die Regierung des Staates Israel ist der
considers that such declaration, which is Auffassung, dass eine solche Erklärung,
explicitly of a political nature, is incompatible die ausgesprochen politischer Natur ist, mit
with the purposes and objectives of the Ziel und Zweck des Protokolls unvereinbar
Protocol. ist.
The Government of the State of Israel Die Regierung des Staates Israel erhebt
therefore objects to the aforesaid declaration daher Einspruch gegen die genannte Erklä-
made by the Algerian People’s Democratic rung der Demokratischen Volksrepublik
Republic.” Algerien.“
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
V.
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zu dem Übereinkommen der Ver-
einten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Kasachstan am 30. August 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
15. August 2008 (BGBl. II S. 962), vom 2. Mai 2008 (BGBl. II S. 388) und vom
1. Juli 2008 (BGBl. II S. 792).
Berlin, den 17. Oktober 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-ungarischen Abkommens
über die gegenseitige Vertretung
bei der Visabearbeitung und der Erfassung biometrischer Daten
durch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Vom 28. Oktober 2008
Das in Berlin am 18. September 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn
über die gegenseitige Vertretung bei der Visabearbeitung
und der Erfassung biometrischer Daten durch ihre diplo-
matischen und konsularischen Vertretungen wird nach-
stehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach
seinem Artikel 5 erfüllt sind.
Berlin, den 28. Oktober 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008 1331
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ungarn
über die gegenseitige Vertretung bei der Visabearbeitung
und der Erfassung biometrischer Daten
durch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Visa oder der Erfassung von Daten im eigenen Namen. Jedoch
kann keine Vertragspartei für Handlungen haftbar gemacht wer-
und
den, die sie im Namen der anderen Vertragspartei vollzogen hat.
die Regierung der Republik Ungarn
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Außenministerien der Vertragsparteien regeln schriftlich,
Artikel 1 auf welche diplomatischen und konsularischen Vertretungen
(1) Die Vertragsparteien vertreten einander bei der Bearbei- dieses Abkommen Anwendung findet und legen die nötigen
tung einheitlicher Visa (Flughafentransitvisa, Durchreisevisa, technischen und finanziellen Einzelheiten der Zusammenarbeit
Visa für Kurzaufenthalte) unter Berücksichtigung der Gemein- fest.
samen Konsularischen Instruktion, dieses Abkommens sowie
der nach Artikel 4 geschlossenen Durchführungsabkommen. Artikel 5
(2) Art und Umfang der Vertretung richten sich nach den gel- Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
tenden Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf
Instruktion. diplomatischem Weg notifiziert haben, dass ihre jeweiligen ver-
(3) Die Vertragsparteien können einander bei der Erfassung fassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
biometrischer Daten, die für Anträge für D-Visa und Aufenthalts- erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten
titel verwendet werden sollen, behilflich sein. Diese Art der Notifikation.
Zusammenarbeit wird in den Durchführungsabkommen genauer
geregelt.
Artikel 6
(4) Bei ihren Handlungen nach den Absätzen 1 bis 3 leisten
die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Ver- Dieses Abkommen kann vorläufig angewandt werden, wenn
tragsparteien einander jede geeignete Hilfe. die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg notifizie-
ren, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Anwendung
(5) An Orten, an denen nur eine Vertragspartei eine Vertretung erfüllt sind.
unterhält, unterstützt diese die für den jeweiligen Ort zuständige
Vertretung der anderen Vertragspartei im Einklang mit den
Durchführungsabkommen. Artikel 7
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Artikel 2 Jede Vertragspartei kann es jederzeit durch Notifikation auf
Bei ihren Handlungen nach Artikel 1 finden die einschlägigen diplomatischem Weg beenden. Im Falle einer Beendigung bleibt
Rechtsnormen der Europäischen Union, einschließlich der das Abkommen nach Eingang der Notifikation bei der anderen
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Vertragspartei noch neunzig (90) Tage in Kraft.
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Artikel 8
Datenverkehr, sowie die Rechtsnormen der vertretenden Partei
Anwendung. Die Vertragsparteien können die Anwendung dieses Abkom-
mens jederzeit vollständig oder teilweise aussetzen. Beginn und
Ende der Aussetzung werden auf diplomatischem Weg notifi-
Artikel 3
ziert und werden dreißig (30) Tage nach der Notifikation wirk-
Bei ihren Handlungen nach Artikel 1 hat die vertretende Partei sam, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart
dieselbe Sorgfalt walten zu lassen wie bei der Bearbeitung von wurde.
Geschehen zu Berlin am 18. September 2008 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, ungarischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des ungarischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Für die Regierung der Republik Ungarn
Dr. S á n d o r P e i s c h
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs
Vom 28. Oktober 2008
Das Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143) ist nach seinem
Artikel 30 Abs. 2 für
Estland am 2. März 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2008 (BGBl. II S. 81).
Berlin, den 28. Oktober 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r