1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Gesetz
zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007
Vom 8. Oktober 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Dem in Lissabon am 13. Dezember 2007 von der Bundesrepublik Deutsch-
land unterzeichneten Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft einschließlich der zwei Protokolle zum Vertrag von Lissabon und der elf
Protokolle, die durch den Vertrag von Lissabon den Verträgen beigefügt wer-
den, sowie den von der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitglied-
staaten angenommenen Erklärungen, wie sie in der Schlussakte vom selben
Tage aufgeführt sind, wird zugestimmt. Der Vertrag, die Protokolle sowie die
Schlussakte einschließlich der Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag von Lissabon nach seinem Artikel 6 Abs. 2
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1039
Vertrag
von Lissabon
zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union
und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Präambel in dem Wunsch, den mit dem Vertrag von Amsterdam und
dem Vertrag von Nizza eingeleiteten Prozess, mit dem die Effi-
Seine Majestät der König der Belgier,
zienz und die demokratische Legitimität der Union erhöht und
Der Präsident der Republik Bulgarien, die Kohärenz ihres Handelns verbessert werden sollen, abzu-
schließen,
Der Präsident der Tschechischen Republik,
sind übereingekommen, den Vertrag über die Europäische
Ihre Majestät die Königin von Dänemark,
Union, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, schaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-
gemeinschaft zu ändern,
Der Präsident der Republik Estland,
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
Die Präsidentin Irlands,
ernannt:
Der Präsident der Hellenischen Republik, Seine Majestät der König der Belgier
Seine Majestät der König von Spanien, Guy V e r h o f s t a d t
Der Präsident der Französischen Republik, Premierminister
Der Präsident der Italienischen Republik, Karel d e G u c h t
Der Präsident der Republik Zypern, Minister für auswärtige Angelegenheiten
Der Präsident der Republik Lettland,
Der Präsident der Republik Bulgarien
Der Präsident der Republik Litauen, Sergei S t a n i s h e v
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Premierminister
Der Präsident der Republik Ungarn, Ivailo K a l f i n
Der Präsident Maltas, Vize-Premierminister und Minister für auswärtige Angelegen-
heiten
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Der Bundespräsident der Republik Österreich, Der Präsident der Tschechischen Republik
Der Präsident der Republik Polen, Mirek To p o l á n e k
Premierminister
Der Präsident der Portugiesischen Republik,
Der Präsident Rumäniens, Karel S c h w a r z e n b e r g
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Der Präsident der Republik Slowenien,
Der Präsident der Slowakischen Republik, Ihre Majestät die Königin von Dänemark
Die Präsidentin der Republik Finnland, Anders Fogh R a s m u s s e n
Premierminister
Die Regierung des Königreichs Schweden,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Per Stig M ø l l e r
Großbritannien und Nordirland Minister für auswärtige Angelegenheiten
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland Aigars K a l v ¥ t i s
Premierminister
Dr. Angela M e r k e l
Bundeskanzlerin MÇris R i e k s t i ¿ ‰
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Dr. Frank-Walter S t e i n m e i e r
Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter der Der Präsident der Republik Litauen
Bundeskanzlerin Valdas A d a m k u s
Präsident
Der Präsident der Republik Estland
Gediminas K i r k i l a s
Andrus A n s i p
Premierminister
Premierminister
Petras V a i t i e k n a s
Urmas P a e t Minister für auswärtige Angelegenheiten
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg
Die Präsidentin Irlands Jean-Claude J u n c k e r
Bertie A h e r n Premierminister, Staatsminister
Premierminister (Taoiseach)
Jean A s s e l b o r n
Minister für auswärtige Angelegenheiten und Immigration
Dermot A h e r n
Minister für auswärtige Angelegenheiten Der Präsident der Republik Ungarn
Ferenc G y u r c s á n y
Der Präsident der Hellenischen Republik
Premierminister
Konstantinos K a r a m a n l i s
Premierminister Dr. Kinga G ö n c z
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten
Dora B a k o y a n n i s
Der Präsident Maltas
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten
The Hon Lawrence G o n z i
Seine Majestät der König von Spanien Premierminister
José Luis R o d r í g u e z Z a p a t e r o
The Hon Michael F r e n d o
Präsident der Regierung
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Miguel Ángel M o r a t i n o s C u y a u b é Ihre Majestät die Königin der Niederlande
Minister für auswärtige Angelegenheiten und für Zusammen-
arbeit Dr. J. P. B a l k e n e n d e
Premierminister
Der Präsident der Französischen Republik M. J. M. V e r h a g e n
Nicolas S a r k o z y Minister für auswärtige Angelegenheiten
Präsident
Der Bundespräsident der Republik Österreich
François F i l l o n Dr. Alfred G u s e n b a u e r
Premierminister Bundeskanzler
Dr. Ursula P l a s s n i k
Bernard K o u c h n e r
Bundesministerin für europäische und internationale Ange-
Minister für auswärtige und europäische Angelegenheiten legenheiten
Der Präsident der Italienischen Republik Der Präsident der Republik Polen
Romano P r o d i Donald Tu s k
Präsident des Ministerrats Premierminister
Massimo D ’ A l e m a Rados∏aw S i k o r s k i
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Vizepräsident des Ministerrats und Minister für auswärtige
Angelegenheiten Der Präsident der Portugiesischen Republik
Der Präsident der Republik Zypern José S ó c r a t e s C a r v a l h o P i n t o d e S o u s a
Premierminister
Tassos P a p a d o p o u l o s
Präsident Luís Filipe M a r q u e s A m a d o
Staatsminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten
Erato K o z a k o u - M a r c o u l l i s
Der Präsident Rumäniens
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Traian B ă s e s c u
Der Präsident der Republik Lettland Präsident
Valdis Z a t l e r s Călin P o p e s c u T ă r i c e a n u
Präsident Premierminister
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1041
Adrian C i o r o i a n u Ilkka K a n e r v a
Minister für auswärtige Angelegenheiten Minister für auswärtige Angelegenheiten
Der Präsident der Republik Slowenien
Die Regierung des Königreichs Schweden
Janez J a n ‰ a
Präsident der Regierung Fredrik R e i n f e l d t
Premierminister
Dr. Dimitrij R u p e l
Minister für auswärtige Angelegenheiten Cecilia M a l m s t r ö m
Ministerin für europäische Angelegenheiten
Der Präsident der Slowakischen Republik
Robert F i c o Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbri-
Premierminister tannien und Nordirland
Ján K u b i ‰ The Rt. Hon Gordon B r o w n
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Premierminister
Die Präsidentin der Republik Finnland The Rt. Hon David M i l i b a n d
Matti V a n h a n e n Minister für auswärtige Angelegenheiten und den
Premierminister Commonwealth
diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-
nen Vollmachten wie folgt übereingekommen:
Änderungen
des Vertrags über die Europäische Union
und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Artikel 1 3. Der folgende Artikel 1a wird eingefügt:
Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe „Artikel 1a
dieses Artikels geändert. Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Ach-
tung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleich-
Präambel heit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschen-
1. Die Präambel wird wie folgt geändert: rechte einschließlich der Rechte der Personen, die Min-
derheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaa-
a) Folgender Wortlaut wird als zweiter Erwägungsgrund ten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Plura-
eingefügt: lismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit,
„Schöpfend aus dem kulturellen, religiösen und huma- Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern
nistischen Erbe Europas, aus dem sich die unverletzli- auszeichnet.“
chen und unveräußerlichen Rechte des Menschen 4. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechts-
„Artikel 2
staatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben,“.
(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und
b) Im siebten Erwägungsgrund, der achter Erwägungs-
das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
grund wird, werden die Worte „mit diesem Vertrag“
durch die Worte „mit diesem Vertrag und dem Vertrag (2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern
über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
ersetzt. ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigne-
ten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den
c) Im elften Erwägungsgrund, der zwölfter Erwägungs- Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Ver-
grund wird, werden die Worte „dieses Vertrags“ durch hütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Perso-
die Worte „dieses Vertrags und des Vertrags über die- nenverkehr gewährleistet ist.
Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.
(3) Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf
die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage
Allgemeine Bestimmungen eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von
Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und
a) Das Ende des Absatzes 1 erhält folgende Fassung: sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an
Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin.
„eine Europäische Union (im Folgenden „Union“), der Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fort-
die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung schritt.
ihrer gemeinsamen Ziele übertragen.“
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die
Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität
„Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der
zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
des Kindes.
(im Folgenden „Verträge“). Beide Verträge sind recht-
lich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Euro- Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
päischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitglied-
ist.“ staaten.
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen (3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in
Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständig-
kulturellen Erbes Europas. keit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in
Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten
(4) Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Wäh- weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene
rungsunion, deren Währung der Euro ist. ausreichend verwirklicht werden können, sondern viel-
(5) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und mehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Uni-
fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum onsebene besser zu verwirklichen sind.
Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip
Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Ent- nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze
wicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die
Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Sub-
der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbe- sidiaritätsprinzips nach dem in jenem Protokoll vorgese-
sondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhal- henen Verfahren.
tung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbeson-
(4) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
dere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Verein-
gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal
ten Nationen.
nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erfor-
(6) Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln derliche Maß hinaus.
entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in den Verträ- Die Organe der Union wenden den Grundsatz der Verhält-
gen übertragen sind.“ nismäßigkeit nach dem Protokoll über die Anwendung der
5. Artikel 3 wird aufgehoben und der folgende Artikel 3a wird Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
eingefügt: an.“
7. Die Artikel 4 und 5 werden aufgehoben.
„Artikel 3a
8. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
(1) Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen
Zuständigkeiten verbleiben gemäß Artikel 3b bei den Mit- „Artikel 6
gliedstaaten. (1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und
Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der
(2) Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten
Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am
vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die
12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung
in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßi-
niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die
gen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen
Verträge sind rechtlich gleichrangig.
Selbstverwatung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die
grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den
Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechter- Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in kei-
haltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der ner Weise erweitert.
nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicher-
Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und
heit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der ein-
Grundsätze werden gemäß den allgemeinen Bestimmun-
zelnen Mitgliedstaaten.
gen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und
(3) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichti-
achten und unterstützen sich die Union und die Mitglied- gung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in
staaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind,
sich aus den Verträgen ergeben. ausgelegt.
(2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Die-
allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Ver-
ser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten
pflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Hand-
Zuständigkeiten der Union.
lungen der Organe der Union ergeben.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Kon-
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfül- vention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
lung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die heiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den
die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könn- gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitglied-
ten.“ staaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des
6. Der folgende Artikel 3b wird eingefügt; er ersetzt Artikel 5 Unionsrechts.“
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- 9. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
schaft:
a) Im gesamten Artikel wird die Bezugnahme auf die
„Artikel 3b „Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten
Grundsätzen“ ersetzt durch eine Bezugnahme auf die
(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union „Verletzung der in Artikel 1a genannten Werte“ und
gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. werden die Worte „dieses Vertrags“ bzw. „diesem Ver-
Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten trag“ ersetzt durch „der Verträge“ bzw. „den Verträ-
die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßig- gen“; das Wort „Kommission“ wird durch „Europäi-
keit. sche Kommission“ ersetzt. Eine weitere Änderung
betrifft nicht die deutsche Fassung.
(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermäch-
tigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der b) In Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 wird der letzte Satz-
Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den teil „und an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfeh-
Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten lungen richten“ gestrichen; im letzten Satz wird der
Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträ- letzte Satzteil „und kann nach demselben Verfahren
gen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mit- unabhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb
gliedstaaten. einer angemessenen Frist einen Bericht über die Lage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1043
in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen“ ersetzt (3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am
durch „und kann Empfehlungen an ihn richten, die er demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Ent-
nach demselben Verfahren beschließt.“ scheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich
getroffen.
c) In Absatz 2 werden die Worte „kann der Rat, der in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs (4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen
tagt, einstimmig feststellen“ ersetzt durch „kann der zur Herausbildung eines europäischen politischen
Europäische Rat einstimmig feststellen“ und werden Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürge-
die Worte „die Regierung des betroffenen Mitglied- rinnen und Bürger der Union bei.
staats“ ersetzt durch „den betroffenen Mitgliedstaat“.
d) Die Absätze 5 und 6 werden durch folgenden Absatz Artikel 8b
ersetzt:
(1) Die Organe geben den Bürgerinnen und Bürgern
„(5) Die Abstimmungsmodalitäten, die für die Zwe- und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise
cke dieses Artikels für das Europäische Parlament, die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des
den Europäischen Rat und den Rat gelten, sind in Arti- Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und aus-
kel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro- zutauschen.
päischen Union festgelegt.“
(2) Die Organe pflegen einen offenen, transparenten
10. Der folgende neue Artikel 7a wird eingefügt: und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbän-
den und der Zivilgesellschaft.
„Artikel 7a
(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des Han-
(1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu delns der Union zu gewährleisten, führt die Europäische
den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen
Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der durch.
auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge,
friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammen- (4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl
arbeit auszeichnet. mindestens eine Million betragen und bei denen es sich
um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mit-
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union spe- gliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen
zielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schlie- und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen
ßen. Diese Übereinkünfte können gegenseitige Rechte ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu
und Pflichten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsa- unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen
mem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der Überein- und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die
künfte finden regelmäßige Konsultationen statt.“ Verträge umzusetzen.
11. Die Bestimmungen des Titels II werden in den anderweitig Die Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bür-
geänderten Vertrag zur Gründung der Europäischen gerinitiative gelten, werden nach Artikel 21 Absatz 1 des
Gemeinschaft, der der Vertrag über die Arbeitsweise der Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Europäischen Union wird, eingearbeitet. festgelegt.
Demokratische Grundsätze Artikel 8c
Die nationalen Parlamente tragen aktiv zur guten
12. Titel II und Artikel 8 erhalten folgende neue Überschrift
Arbeitsweise der Union bei, indem sie
und werden durch die folgenden neuen Artikel 8 bis 8c
ersetzt: a) von den Organen der Union unterrichtet werden und
ihnen die Entwürfe von Gesetzgebungsakten der
„Titel II
Union gemäß dem Protokoll über die Rolle der natio-
Bestimmungen nalen Parlamente in der Europäischen Union zugeleitet
über die Demokratischen Grundsätze werden;
Artikel 8 b) dafür sorgen, dass der Grundsatz der Subsidiarität
gemäß den in dem Protokoll über die Anwendung der
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßig-
Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, keit vorgesehenen Verfahren beachtet wird;
denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union c) sich im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit
zuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit und des Rechts an den Mechanismen zur Bewertung
eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt der Durchführung der Unionspolitiken in diesem
zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu Bereich nach Artikel 61c des Vertrags über die Arbeits-
ersetzen. weise der Europäischen Union beteiligen und in die
politische Kontrolle von Europol und die Bewertung
Artikel 8a der Tätigkeit von Eurojust nach den Artikeln 69g
und 69d des genannten Vertrags einbezogen werden;
(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsen-
tativen Demokratie. d) sich an den Verfahren zur Änderung der Verträge nach
Artikel 48 dieses Vertrags beteiligen;
(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene
unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten. e) über Anträge auf Beitritt zur Union nach Artikel 49 die-
ses Vertrags unterrichtet werden;
Die Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von
ihrem jeweiligen Staats- oder Regierungschef und im Rat f) sich an der interparlamentarischen Zusammenarbeit
von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die ihrerseits in zwischen den nationalen Parlamenten und mit dem
demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parla- Europäischen Parlament gemäß dem Protokoll über
ment oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäi-
Rechenschaft ablegen müssen. schen Union beteiligen.“
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Organe 16. Der folgende Artikel 9b wird eingefügt:
13. Die Bestimmungen des Titels III werden aufgehoben. „Artikel 9b
Titel III erhält folgende neue Überschrift: (1) Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Ent-
„Titel III wicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen
politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest.
Bestimmungen über die Organe“. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig.
14. Artikel 9 erhält folgende Fassung: (2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den
Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie
„Artikel 9 dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsi-
(1) Die Union verfügt über einen institutionellen Rah- denten der Kommission. Der Hohe Vertreter der Union für
men, der zum Zweck hat, ihren Werten Geltung zu ver- Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil.
schaffen, ihre Ziele zu verfolgen, ihren Interessen, denen (3) Der Europäische Rat tritt zweimal pro Halbjahr
ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaa- zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen.
ten zu dienen sowie die Kohärenz, Effizienz und Kontinui- Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglie-
tät ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen. der des Europäischen Rates beschließen, sich jeweils von
einem Minister oder – im Fall des Präsidenten der Kom-
Die Organe der Union sind
mission – von einem Mitglied der Kommission unterstüt-
– das Europäische Parlament, zen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Prä-
sident eine außerordentliche Tagung des Europäischen
– der Europäische Rat, Rates ein.
– der Rat, (4) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt
ist, entscheidet der Europäische Rat im Konsens.
– die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommis-
sion“), (5) Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit
qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb
– der Gerichtshof der Europäischen Union, Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt werden.
– die Europäische Zentralbank, Im Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfeh-
lung kann der Europäische Rat ihn im Wege des gleichen
– der Rechnungshof. Verfahrens von seinem Amt entbinden.
(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in den (6) Der Präsident des Europäischen Rates
Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, a) führt den Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen
Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt Rates und gibt ihnen Impulse,
sind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.
b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der
(3) Die Bestimmungen über die Europäische Zentral- Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates
bank und den Rechnungshof sowie die detaillierten „Allgemeine Angelegenheiten“ für die Vorbereitung
Bestimmungen über die übrigen Organe sind im Vertrag und Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates,
über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten.
c) wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im
(4) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kom- Europäischen Rat gefördert werden,
mission werden von einem Wirtschafts- und Sozialaus-
d) legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an
schuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstützt,
jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor.
die beratende Aufgaben wahrnehmen.“
Der Präsident des Europäischen Rates nimmt auf seiner
15. Der folgende Artikel 9a wird eingefügt:
Ebene und in seiner Eigenschaft, unbeschadet der Befug-
„Artikel 9a nisse des Hohen Vertreters der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik, die Außenvertretung der Union in Ange-
(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit legenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-
dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit politik wahr.
ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der
politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maß- Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzel-
gabe der Verträge. Es wählt den Präsidenten der Kommis- staatliches Amt ausüben.“
sion. 17. Der folgende Artikel 9c wird eingefügt:
(2) Das Europäische Parlament setzt sich aus Vertre- „Artikel 9c
tern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen.
(1) Der Rat wird gemeinsam mit dem Europäischen
Ihre Anzahl darf 750 nicht überschreiten, zuzüglich des
Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit
Präsidenten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäi-
ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Zu seinen Aufgaben
schen Parlament degressiv proportional, mindestens
gehört die Festlegung der Politik und die Koordinierung
jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten.
nach Maßgabe der Verträge.
Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze.
(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mit-
Der Europäische Rat erlässt einstimmig auf Initiative des gliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die
Europäischen Parlaments und mit dessen Zustimmung Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats ver-
einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäi- bindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben.
schen Parlaments, in dem die in Unterabsatz 1 genannten
Grundsätze gewahrt sind. (3) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt
ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(3) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments wer-
den in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer (4) Ab dem 1. November 2014 gilt als qualifizierte Mehr-
Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. heit eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des
Rates, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern, sofern die
(4) Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen min-
seinen Präsidenten und sein Präsidium.“ destens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1045
Für eine Sperrminorität sind mindestens vier Mitglieder (3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre.
des Rates erforderlich, andernfalls gilt die qualifizierte
Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer all-
Mehrheit als erreicht.
gemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa
Die übrigen Modalitäten für die Abstimmung mit qualifi- unter Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für
zierter Mehrheit sind in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags ihre Unabhängigkeit bieten.
über die Arbeisweise der Europäischen Union festgelegt. Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit
aus. Die Mitglieder der Kommission dürfen unbeschadet
(5) Die Übergangsbestimmungen für die Definition der
des Artikels 9e Absatz 2 Weisungen von einer Regierung,
qualifizierten Mehrheit, die bis zum 31. Oktober 2014 gel-
einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle
ten, sowie die Übergangsbestimmungen, die zwischen
weder einholen noch entgegennehmen. Sie enthalten sich
dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 gelten,
jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer
sind im Protokoll über die Übergangsbestimmungen fest-
Aufgaben unvereinbar ist.
gelegt.
(4) Die Kommission, die zwischen dem Zeitpunkt des
(6) Der Rat tagt in verschiedenen Zusammensetzun- Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und dem
gen; die Liste dieser Zusammensetzungen wird nach Arti- 31. Oktober 2014 ernannt wird, besteht einschließlich
kel 201b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi- ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für
schen Union angenommen. Außen- und Sicherheitspolitik, der einer der Vizepräsiden-
Als Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ sorgt er für die ten der Kommission ist, aus je einem Staatsangehörigen
Kohärenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen jedes Mitgliedstaats.
Zusammensetzungen. In Verbindung mit dem Präsidenten (5) Ab dem 1. November 2014 besteht die Kommissi-
des Europäischen Rates und mit der Kommission bereitet on, einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertre-
er die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für ters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, aus einer
das weitere Vorgehen. Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln der Zahl der Mit-
gliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht
Als Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ gestaltet er das
einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt.
auswärtige Handeln der Union entsprechend den strategi-
schen Vorgaben des Europäischen Rates und sorgt für die Die Mitglieder der Kommission werden unter den Staats-
Kohärenz des Handelns der Union. angehörigen der Mitgliedstaaten in einem System der
strikt gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitglied-
(7) Ein Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regie- staaten so ausgewählt, dass das demografische und geo-
rungen der Mitgliedstaaten ist für die Vorbereitung der grafische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten
Arbeiten des Rates verantwortlich. zum Ausdruck kommt. Dieses System wird vom Europäi-
schen Rat nach Artikel 211a des Vertrags über die Arbeits-
(8) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über Entwürfe zu
weise der Europäischen Union einstimmig festgelegt.
Gesetzgebungsakten berät und abstimmt. Zu diesem
Zweck wird jede Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von (6) Der Präsident der Kommission
denen der eine den Beratungen über die Gesetzgebungs-
a) legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission
akte der Union und der andere den nicht die Gesetzge-
ihre Aufgaben ausübt,
bung betreffenden Tätigkeiten gewidmet ist.
b) beschließt über die interne Organisation der Kommis-
(9) Der Vorsitz im Rat in allen seinen Zusammensetzun- sion, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegia-
gen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenhei- litätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,
ten“ wird von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat
unter Bedingungen, die gemäß Artikel 201b des Vertrags c) ernennt, mit Ausnahme des Hohen Vertreters der
über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Vizepräsi-
werden, nach einem System der gleichberechtigten Rota- denten aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission.
tion wahrgenommen.“ Ein Mitglied der Kommission legt sein Amt nieder, wenn es
18. Der folgende Artikel 9d wird eingefügt: vom Präsidenten dazu aufgefordert wird. Der Hohe Vertre-
ter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt sein
„Artikel 9d Amt nach dem Verfahren des Artikels 9e Absatz 1 nieder,
wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.
(1) Die Kommission fördert die allgemeinen Interessen
der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem (7) Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen
Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qua-
der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maß- lifizierter Mehrheit einen Kanidaten für das Amt des Präsi-
nahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts denten der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das
unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das
Union. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der
Programme. Sie übt nach Maßgabe der Verträge Koordi- Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die
nierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Mehrheit, so schlägt der Europäische Rat dem Europäi-
Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik schen Parlament innerhalb eines Monats mit qualifizierter
und den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das
nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie Europäische Parlament dasselbe Verfahren anwendet.
leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem gewählten Prä-
der Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle Vereinba- sidenten, die Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er
rungen zu erreichen. als Mitglieder der Kommission vorschlägt. Diese werden
auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten ent-
(2) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt
sprechend den Kriterien nach Absatz 3 Unterabsatz 2 und
ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vor-
Absatz 5 Unterabsatz 2 ausgewählt.
schlag der Kommission erlassen werden. Andere Rechts-
akte werden auf der Grundlage eines Kommissionsvor- Der Präsident, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und
schlags erlassen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen Sicherheitspolitik und die übrigen Mitglieder der Kommis-
ist. sion stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
des Europäischen Parlaments. Auf der Grundlage dieser b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzel-
Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat staatlichen Gerichte über die Auslegung des Unions-
mit qualifizierter Mehrheit ernannt. rechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der
Organe;
(8) Die Kommission ist als Kollegium dem Europäi-
schen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parla- c) in allen anderen in den Verträgen vorgesehenen Fäl-
ment kann nach Artikel 201 des Vertrags über die Arbeits- len.“
weise der Europäischen Union einen Misstrauensantrag
gegen die Kommission annehmen. Wird ein solcher 21. Die Bestimmungen des Titels IV werden in den anderwei-
Antrag angenommen, so müssen die Mitglieder der Kom- tig geänderten Vertrag zur Gründung der Europäischen
mission geschlossen ihr Amt niederlegen, und der Hohe Atomgemeinschaft eingearbeitet.
Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik muss
sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt nieder-
legen.“ Verstärkte Zusammenarbeit
19. Der folgende neue Artikel 9e wird eingefügt: 22. Titel IV erhält die Überschrift des bisherigen Titels VII
„Artikel 9e „Bestimmungen über eine Verstärkte Zusammenarbeit“
und die Artikel 27a bis 27e, die Artikel 40 bis 40b sowie die
(1) Der Europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehr- Artikel 43 bis 45 werden durch folgenden Artikel 10
heit und mit Zustimmung des Präsidenten der Kommissi- ersetzt, der auch die Artikel 11 und 11a des Vertrags zur
on den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicher- Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt. Die-
heitspolitik. Der Europäische Rat kann die Amtszeit des selben Artikel werden ferner durch die Artikel 280a
Hohen Vertreters nach dem gleichen Verfahren beenden. bis 280i des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union ersetzt, die in Artikel 2 Nummer 278 dieses
(2) Der Hohe Vertreter leitet die Gemeinsame Außen-
Vertrags wiedergegeben sind:
und Sicherheitspolitik der Union. Er trägt durch seine Vor-
schläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie im „Artikel 10
Auftrag des Rates durch. Er handelt ebenso im Bereich
der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. (1) Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine Ver-
stärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließ-
(3) Der Hohe Vertreter führt den Vorsitz im Rat „Aus-
lichen Zuständigkeiten der Union begründen wollen, kön-
wärtige Angelegenheiten“.
nen, in den Grenzen und nach Maßgabe dieses Artikels
(4) Der Hohe Vertreter ist einer der Vizepräsidenten der und der Artikel 280a bis 280i des Vertrags über die
Kommission. Er sorgt für die Kohärenz des auswärtigen Arbeitsweise der Europäischen Union, die Organe der
Handelns der Union. Er ist innerhalb der Kommission mit Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten
deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der
und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte des aus- Verträge ausüben.
wärtigen Handelns der Union betraut. Bei der Wahrneh-
mung dieser Zuständigkeiten in der Kommission und aus- Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet,
schließlich im Hinblick auf diese Zuständigkeiten unter- die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre
liegt der Hohe Vertreter den Vefahren, die für die Arbeits- Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu
weise der Kommission gelten, soweit dies mit den Absät- stärken. Sie steht allen Mitgliedstaaten nach Artikel 280c
zen 2 und 3 vereinbar ist.“ des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union jederzeit offen.
20. Der folgende Artikel 9f wird eingefügt:
(2) Der Beschluss über die Ermächtigung zu einer Ver-
„Artikel 9f stärkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes Mittel
erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst
Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer
den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert
Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums
die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwen-
verwirklicht werden können, und sofern an der Zusam-
dung der Verträge.
menarbeit mindestens neun Mitgliedstaaten beteiligt sind.
Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbe- Der Rat beschließt nach dem in Artikel 280d des Vertrags
helfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Uni- über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehe-
onsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. nen Verfahren.
(2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mit- (3) Alle Mitglieder des Rates können an dessen Bera-
gliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt. tungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, die
die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mit-
Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mit-
gliedstaaten vertreten, nehmen an der Abstimmung teil.
gliedstaat.
Die Abstimmungsmodalitäten sind in Artikel 280e des Ver-
Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor-
Richter des Gerichts sind Persönlichkeiten auszuwählen, gesehen.
die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die
Voraussetzungen der Artikel 223 und 224 des Vertrags (4) An die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenar-
über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. beit erlassenen Rechtsakte sind nur die an dieser Zusam-
Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im menarbeit beteiligten Mitgliedstaaten gebunden. Sie gel-
gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs ten nicht als Besitzstand, der von beitrittswilligen Staaten
Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender angenommen werden muss.“
Richter und Generalanwälte ist zulässig. 23. Die Überschrift des Titels V erhält folgende Fassung:
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entschei-
„Allgemeine Bestimmungen
det nach Maßgabe der Verträge
über das auswärtige Handeln der Union
a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder und besondere Bestimmungen über die
natürlicher oder juristischer Personen; Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1047
Allgemeine Bestimmungen Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen den einzelnen
über das auswärtige Handeln Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen
diesen und ihren übrigen Politikbereichen. Der Rat und die
24. Das folgende neue Kapitel 1 und die folgenden neuen Arti- Kommission, die vom Hohen Vertreter der Union für
kel 10a und 10b werden eingefügt: Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt werden, stellen
„Kapitel 1 diese Kohärenz sicher und arbeiten zu diesem Zweck
Allgemeine Bestimmungen zusammen.
über das auswärtige Handeln der Union Artikel 10b
Artikel 10a (1) Auf der Grundlage der in Artikel 10a aufgeführten
Grundsätze und Ziele legt der Europäische Rat die strate-
(1) Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf interna- gischen Interessen und Ziele der Union fest.
tionaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre
eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßge- Die Beschlüsse des Europäischen Rates über die strategi-
bend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Gel- schen Interessen und Ziele der Union erstrecken sich auf
tung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie auf
universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschen- andere Bereiche des auswärtigen Handelns der Union. Sie
rechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschen- können die Beziehungen der Union zu einem Land oder
würde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz einer Region betreffen oder aber ein bestimmtes Thema
der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der zum Gegenstand haben. Sie enthalten Bestimmungen zu
Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. ihrer Geltungsdauer und zu den von der Union und den
Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mitteln.
Die Union strebt an, die Beziehungen zu Drittländern und
zu regionalen oder weltweiten internationalen Organisatio- Der Europäische Rat beschließt einstimmig auf Empfeh-
nen, die die in Unterabsatz 1 aufgeführten Grundsätze tei- lung des Rates, die dieser nach den für den jeweiligen
len, auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubau- Bereich vorgesehenen Regelungen abgibt. Die Beschlüs-
en. Sie setzt sich insbesondere im Rahmen der Vereinten se des Europäischen Rates werden nach Maßgabe der in
Nationen für multilaterale Lösungen bei gemeinsamen den Verträgen vorgesehenen Verfahren durchgeführt.
Problemen ein. (2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und die Kommission können dem Rat
(2) Die Union legt die gemeinsame Politik sowie Maß-
gemeinsame Vorschläge vorlegen, wobei der Hohe Vertre-
nahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes
ter für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicher-
Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der interna-
heitspolitik und die Kommission für die anderen Bereiche
tionalen Beziehungen ein, um
des auswärtigen Handelns zuständig ist.“
a) ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicher-
heit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
wahren;
25. Die folgenden Überschriften werden eingefügt:
b) Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte
und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und „Kapitel 2
zu fördern; Besondere Bestimmungen über die
c) nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
der Vereinten Nationen sowie der Prinzipien der
Schlussakte von Helsinki und der Ziele der Charta von Abschnitt 1
Paris, einschließlich derjenigen, die die Außengrenzen Gemeinsame Bestimmungen“.
betreffen, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhü- 26. Der folgende neue Artikel 10c wird eingefügt:
ten und die internationale Sicherheit zu stärken;
„Artikel 10c
d) die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft,
Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im
zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu Rahmen dieses Kapitels beruht auf den Grundsätzen des
beseitigen; Kapitels 1, verfolgt die darin genannten Ziele und steht mit
den allgemeinen Bestimmungen jenes Kapitels im Ein-
e) die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu för- klang.“
dern, unter anderem auch durch den schrittweisen
Abbau internationaler Handelshemmnisse; 27. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
f) zur Entwicklung von internationalen Maßnahmen zur a) Absatz 1 wird durch folgende zwei Absätze ersetzt:
Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt „(1) Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsa-
und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten men Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf
natürlichen Ressourcen beizutragen, um eine nachhal- alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fra-
tige Entwicklung sicherzustellen; gen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union,
einschließlich der schrittweisen Festlegung einer
g) den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturka-
gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer
tastrophen oder von vom Menschen verursachten
gemeinsamen Verteidigung führen kann.
Katastrophen betroffen sind, zu helfen; und
Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
h) eine Weltordnung zu fördern, die auf einer verstärkten
gelten besondere Bestimmungen und Verfahren. Sie
multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwor-
wird vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig
tungsvollen Weltordnungspolitik beruht.
festgelegt und durchgeführt, soweit in den Verträgen
(3) Die Union wahrt bei der Ausarbeitung und Umset- nichts anderes vorgesehen ist. Der Erlass von Gesetz-
zung ihres auswärtigen Handelns in den verschiedenen gebungsakten ist ausgeschlossen. Die Gemeinsame
unter diesen Titel und den Fünften Teil des Vertrags über Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Hohen Vertre-
die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Berei- ter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und
chen sowie der externen Aspekte der übrigen Politikberei- von den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen durch-
che die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze geführt. Die spezifische Rolle des Europäischen Parla-
und Ziele. ments und der Kommission in diesem Bereich ist in
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
den Verträgen festgelegt. Der Gerichtshof der Europäi- c) Der folgende neue Absatz wird angefügt:
schen Union ist in Bezug auf diese Bestimmungen
nicht zuständig; hiervon ausgenommen ist die Kontrol- „(3) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
le der Einhaltung des Artikels 25b dieses Vertrags und wird vom Hohen Vertreter und von den Mitgliedstaaten
die Überwachung der Rechtmäßigkeit bestimmter mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union
Beschlüsse nach Artikel 240a Absatz 2 des Vertrags durchgeführt.“
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 30. Der folgende neue Artikel 13a wird eingefügt:
(2) Die Union verfolgt, bestimmt und verwirklicht im „Artikel 13a
Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen
Handelns eine Gemeinsame Außen- und Sicherheits- (1) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und
politik, die auf einer Entwicklung der gegenseitigen Sicherheitspolitik, der im Rat „Auswärtige Angelegenhei-
politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermitt- ten“ den Vorsitz führt, trägt durch seine Vorschläge zur
lung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Festlegung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspo-
Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des litik bei und stellt sicher, dass die vom Europäischen Rat
Handelns der Mitgliedstaaten beruht.“ und vom Rat erlassenen Beschlüsse durchgeführt wer-
den.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
geändert: (2) Der Hohe Vertreter vertritt die Union in den Berei-
chen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Er
i) In Unterabsatz 1 werden am Ende folgende Worte führt im Namen der Union den politischen Dialog mit Drit-
angefügt: „und achten das Handeln der Union in ten und vertritt den Standpunkt der Union in internationa-
diesem Bereich“. len Organisationen und auf internationalen Konferenzen.
ii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Bei der Erfüllung seines Auftrags stützt sich der
„Der Rat und der Hohe Vertreter tragen für die Ein- Hohe Vertreter auf einen Europäischen Auswärtigen
haltung dieser Grundsätze Sorge.“ Dienst. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen
Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst
28. Artikel 12 erhält folgende Fassung: Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des General-
sekretariats des Rates und der Kommission sowie abge-
„Artikel 12
ordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste.
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen
Sicherheitspolitik, indem sie Auswärtigen Dienstes werden durch einen Beschluss des
Rates festgelegt. Der Rat beschließt auf Vorschlag des
a) die allgemeinen Leitlinien bestimmt, Hohen Vertreters nach Anhörung des Europäischen Parla-
b) Beschlüsse erlässt zur Festlegung ments und nach Zustimmung der Kommission.“
i) der von der Union durchzuführenden Aktionen, 31. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
ii) der von der Union einzunehmenden Standpunkte, a) In Absatz 1 werden die ersten zwei Sätze durch folgen-
den Satz ersetzt: „Verlangt eine internationale Situa-
iii) der Einzelheiten der Durchführung der unter den tion ein operatives Vorgehen der Union, so erlässt der
Ziffern i und ii genannten Beschlüsse, Rat die erforderlichen Beschlüsse.“, und in Satz 3 wer-
und den die Worte „In den gemeinsamen Aktionen“ durch
„In den Beschlüssen“ ersetzt.
c) die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaa-
ten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.“ b) Absatz 2 wird Unterabsatz 2 von Absatz 1 und die
nachfolgenden Absätze werden entsprechend
29. Artikel 13 wird wie folgt geändert: umnummeriert. In Satz 1 werden die Worte „einer
gemeinsamen Aktion“ durch „eines solchen Beschlus-
a) In Absatz 1 werden die Worte „bestimmt die Grundsät-
ses“ und die Worte „dieser Aktion und trifft die erfor-
ze und die allgemeinen Leitlinien der“ ersetzt durch
derlichen Entscheidungen“ durch „dieses Beschlus-
„bestimmt die strategischen Interessen der Union und
ses und erlässt die erforderlichen Beschlüsse“ ersetzt.
legt die Ziele und die allgemeinen Leitlinien der ...
Der letzte Satz wird gestrichen.
fest,“ und wird folgender Satz angefügt: „Er erlässt die
erforderlichen Beschlüsse.“ c) In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Worte
„gemeinsamen Aktionen“ durch „Beschlüsse nach
Folgender Unterabsatz wird angefügt:
Absatz 1“ ersetzt.
„Wenn eine internationale Entwicklung es erfordert,
d) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen und die nach-
beruft der Präsident des Europäischen Rates eine
folgenden Absätze werden entsprechend umnumme-
außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein,
riert.
um die strategischen Vorgaben für die Politik der
Union angesichts dieser Entwicklung festzulegen.“ e) In Absatz 5, der Absatz 3 wird, werden in Satz 1 die
Worte „ , die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion
b) Absatz 2 wird gestrichen und der bisherige Absatz 3
geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt,“ ersetzt
wird Absatz 2. Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
durch „ , die im Rahmen eines Beschlusses nach
„Der Rat gestaltet die Gemeinsame Außen- und Absatz 1 geplant ist, wird von dem betreffenden Mit-
Sicherheitspolitik und fasst die für die Festlegung und gliedstaat so rechtzeitig mitgeteilt,“; die Worte
Durchführung dieser Politik erforderlichen Beschlüsse „Umsetzung der Entscheidungen des Rates“ werden
auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festge- durch „Umsetzung der Beschlüsse des Rates“ ersetzt.
legten allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorga-
ben.“ f) In Absatz 6, der Absatz 4 wird, werden in Satz 1 die
Worte „und mangels einer Entscheidung des Rates“
Unterabsatz 2 wird gestrichen. In Unterabsatz 3, der durch „ , und falls eine Überprüfung des Beschlusses
Unterabsatz 2 wird, wird das Wort „trägt“ ersetzt durch des Rates nach Absatz 1 nicht stattfindet“ und die
„und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Worte „der gemeinsamen Aktion“ durch „des genann-
Sicherheitspolitik tragen“. ten Beschlusses“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1049
g) In Absatz 7, der Absatz 5 wird, werden in Satz 1 die iii) In Unterabsatz 2 Satz 1 wird das Wort „wichtigen“
Worte „einer gemeinsamen Aktion“ durch „eines durch „wesentlichen“ ersetzt. Der letzte Satz wird
Beschlusses nach diesem Artikel“ und in Satz 2 die durch folgende Sätze ersetzt: „Der Hohe Vertreter
Worte „der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer bemüht sich in engem Benehmen mit dem betroffe-
Wirksamkeit schaden“ durch „des Beschlusses nach nen Mitgliedstaat um eine für diesen Mitgliedstaat
Absatz 1 stehen oder seiner Wirksamkeit schaden“ annehmbare Lösung. Gelingt dies nicht, so kann der
ersetzt. Rat mit qualifizierter Mehrheit veranlassen, dass die
Frage im Hinblick auf einen einstimmigen Beschluss
32. Am Anfang des Artikels 15 werden die Worte: „Der Rat
an den Europäischen Rat verwiesen wird.“
nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsa-
men Standpunkten wird das Konzept der Union für eine iv) Der bisherige Unterabsatz 3 wird durch folgenden
bestimmte Frage … bestimmt“ ersetzt durch „Der Rat neuen Absatz 3 ersetzt, der bisherige letzte Unter-
erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu absatz wird Absatz 4 und der bisherige Absatz 3
einer bestimmten Frage … bestimmt wird“ und werden am wird Absatz 5:
Ende die Worte „gemeinsamen Standpunkten“ durch
„(3) Der Europäische Rat kann einstimmig einen
„Standpunkten der Union“ ersetzt.
Beschluss erlassen, in dem vorgesehen ist, dass
33. Ein Artikel 15a mit dem Wortlaut des Artikels 22 wird ein- der Rat in anderen als den in Absatz 2 genannten
gefügt, der wie folgt geändert wird: Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.“
a) In Absatz 1 werden die Worte „Jeder Mitgliedstaat c) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte „Dieser
oder die Kommission kann den Rat“ ersetzt durch Absatz gilt nicht“ durch „Die Absätze 2 und 3 gelten
„Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertreter der Union für nicht“ ersetzt.
Außen- und Sicherheitspolitik oder der Hohe Vertreter
mit Unterstützung der Kommission kann den Rat“ und 35. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
werden die Worte „Vorschläge unterbreiten“ durch a) Der bisherige Wortlaut erhält folgende Fassung:
„Initiativen beziehungsweise Vorschläge unterbreiten“
ersetzt. „Die Mitgliedstaaten stimmen sich im Europäischen
Rat und im Rat zu jeder außen- und sicherheitspoliti-
b) In Absatz 2 werden die Worte „beruft der Vorsitz“ schen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein
ersetzt durch „beruft der Hohe Vertreter“ und die gemeinsames Vorgehen festzulegen.“
Worte „oder auf Antrag der Kommission oder eines
Mitgliedstaats“ ersetzt durch „oder auf Antrag eines b) An Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Bevor ein
Mitgliedstaats“. Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der
Union berühren könnte, auf internationaler Ebene tätig
34. Ein Artikel 15b mit dem Wortlaut des Artikels 23 wird ein- wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert er die
gefügt, der wie folgt geändert wird: anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: Rat. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch konver-
gentes Handeln, dass die Union ihre Interessen und ihre
„Beschlüsse nach diesem Kapitel werden vom Euro-
Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann.
päischen Rat und vom Rat einstimmig gefasst, soweit
Die Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.“
in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist. Der
Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen.“ c) Die folgenden zwei Absätze werden angefügt:
Absatz 1 Unterabsatz 2 letzter Satz erhält folgende „Hat der Europäische Rat oder der Rat ein gemeinsa-
Fassung: mes Vorgehen der Union im Sinne des Absatzes 1
„Vertreten die Mitglieder des Rates, die bei ihrer festgelegt, so koordinieren der Hohe Vertreter der
Stimmenthaltung eine solche Erklärung abgeben, min- Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Minis-
destens ein Drittel der Mitgliedstaaten, die mindestens ter für auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaa-
ein Drittel der Unionsbevölkerung ausmachen, so wird ten ihre Tätigkeiten im Rat.
der Beschluss nicht erlassen.“ Die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und die Delegationen der Union in Drittländern und bei
internationalen Orgaisationen arbeiten zusammen und
i) Der erste Gedankenstrich wird durch folgende tragen zur Festlegung und Durchführung des gemein-
zwei Gedankenstriche ersetzt: samen Vorgehens bei.“
„– auf der Grundlage eines Beschlusses des Euro- 36. Der Wortlaut des Artikels 17 wird Artikel 28a mit den Ände-
päischen Rates über die strategischen Interes- rungen gemäß Nummer 49.
sen und Ziele der Union nach Artikel 10b
Absatz 1 einen Beschluss erlässt, mit dem eine 37. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Aktion oder ein Standpunkt der Union festge- a) Die Absätze 1 bis 4 werden gestrichen.
legt wird;
b) In Absatz 5 entfällt die Absatznummerierung und wer-
– auf einen Vorschlag hin, den ihm der Hohe Ver-
den nach den Worten „Der Rat kann“ folgende Worte
treter der Union für Außen- und Sicherheitspoli-
eingefügt: „auf Vorschlag des Hohen Vertreters der
tik auf spezielles Ersuchen des Europäischen
Union für Außen- und Sicherheitspolitik“. Der letzte
Rates unterbreitet hat, das auf dessen eigene
Satzteil „wenn er dies für notwendig hält“ wird gestri-
Initiative oder auf eine Initiative des Hohen Ver-
chen. Am Ende des Absatzes wird folgender Satz
treters zurückgeht, einen Beschluss erlässt, mit
angefügt: „Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat
dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union
unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus.“
festgelegt wird;“.
38. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
ii) Im bisherigen zweiten Gedankenstrich, der dritter
Gedankenstrich wird, werden die Worte „Be- a) In Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 werden die Worte
schluss zur Durchführung einer gemeinsamen Akti- „gemeinsamen Standpunkte“ ersetzt durch „Stand-
on oder eines gemeinsamen Standpunkts fasst“ punkte der Union“. Dem Unterabsatz 1 wird folgender
ersetzt durch „Beschluss zur Durchführung eines Satz angefügt: „Der Hohe Vertreter der Union für
Beschlusses, mit dem eine Aktion oder ein Stand- Außen- und Sicherheitspolitik trägt für die Organisati-
punkt der Union festgelegt wird, erlässt;“. on dieser Koordinierung Sorge.“
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 41. Der Wortlaut des Artikels 22 wird Artikel 15a mit den Ände-
rungen gemäß Nummer 33.
i) In Unterabsatz 1 werden die Worte „Unbeschadet
des Absatzes 1 und des Artikels 14 Absatz 3“ 42. Der Wortlaut des Artikels 23 wird Artikel 15b mit den
ersetzt durch „Nach Artikel 11 Absatz 3“; nach den Änderungen gemäß Nummer 34.
Worten „die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten“ 43. Artikel 24 erhält folgende Fassung:
werden die Worte „und den Hohen Vertreter“ ein-
gefügt. „Artikel 24
ii) In Unterabsatz 2 Satz 1 werden die Worte „werden Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden
sich abstimmen und die übrigen Mitgliedstaaten in Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staa-
vollem Umfang unterrichten.“ ersetzt durch „stim- ten oder internationalen Organisationen schließen.“
men sich ab und unterrichten die übrigen Mitglied- 44. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
staaten sowie den Hohen Vertreter in vollem
Umfang.“ In Satz 2 wird das Wort „ständige“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des Vertrags zur
gestrichen und werden die Worte „werden sich bei Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ durch
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben … für die Stand- „des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
punkte … einsetzen“ ersetzt durch „setzen sich bei Union“ ersetzt und werden nach den Worten „auf
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben … für die Stand- Ersuchen des Rates“ die Worte „ , des Hohen Vertre-
punkte … ein“. ters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ ein-
gefügt. In Satz 2 werden die Worte „unbeschadet der
iii) Der folgende neue Unterabsatz 3 wird angefügt: Zuständigkeiten des Vorsitzes und der Kommission“
„Wenn die Union einen Standpunkt zu einem durch „unbeschadet der Zuständigkeiten des Hohen
Thema festgelegt hat, das auf der Tagesordnung Vertreters“ ersetzt.
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen steht, b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
beantragen die dort vertretenen Mitgliedstaaten,
„Im Rahmen dieses Kapitels nimmt das Politische und
dass der Hohe Vertreter gebeten wird, den Stand-
Sicherheitspolitische Komitee unter der Verantwortung
punkt der Union vorzutragen.“
des Rates und des Hohen Vertreters die politische
39. Artikel 20 wird wie folgt geändert: Kontrolle und strategische Leitung von Krisenbewälti-
a) In Absatz 1 werden die Worte „Delegationen der gungsoperationen im Sinne des Artikels 28b wahr.“
Kommission“ ersetzt durch „Delegationen der Union“ c) In Absatz 3 werden die Worte „unbeschadet des Arti-
und die Worte „Umsetzung der vom Rat angenom- kels 47“ gestrichen.
menen gemeinsamen Standpunkte und gemeinsa-
45. Die Artikel 26 und 27 werden aufgehoben. Die folgenden
men Aktionen“ ersetzt durch „Durchführung der nach
Artikel 25a und 25b werden eingefügt, wobei Artikel 25b
diesem Kapitel erlassenen Beschlüsse, mit denen
den bisherigen Artikel 47 ersetzt:
Standpunkte und Aktionen der Union festgelegt wer-
den“. „Artikel 25a
b) In Absatz 2 werden die Worte „Informationsaus- Gemäß Artikel 16b des Vertrags über die Arbeitsweise
tausch, gemeinsame Bewertungen“ ersetzt durch der Europäischen Union und abweichend von Absatz 2
„Informationsaustausch und gemeinsame Bewertun- des genannten Artikels erlässt der Rat einen Beschluss
gen.“ und wird der Satzteil „und Beteiligung an der zur Festlegung von Vorschriften über den Schutz natür-
Durchführung des Artikels 20 des Vertrags zur Grün- licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
dung der Europäischen Gemeinschaft.“ gestrichen. Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aus-
übung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich
c) Der folgende neue Absatz wird angefügt:
dieses Kapitels fallen, und über den freien Datenverkehr.
„Sie tragen zur Verwirklichung des in Artikel 17 Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen
Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeits- Behörden überwacht.
weise der Europäischen Union genannten Rechts der
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Schutz im Artikel 25b
Hoheitsgebiet von Drittländern und zur Durchführung
der nach Artikel 20 des genannten Vertrags erlasse- Die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und
nen Maßnahmen bei.“ Sicherheitspolitik lässt die Anwendung der Verfahren und
den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in
40. Artikel 21 wird wie folgt geändert: den Verträgen für die Ausübung der in den Artikeln 2b
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: bis 2e des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union aufgeführten Zuständigkeiten der Union
„Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und vorgesehen sind, unberührt.
Sicherheitspolitik hört das Europäische Parlament
regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den Ebenso lässt die Durchführung der Politik nach den
grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen genannten Artikeln die Anwendung der Verfahren und den
Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den
Sicherheits- und Verteidigungspolitik und unterrichtet Verträgen für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union
es über die Entwicklung der Politik in diesen Berei- nach diesem Kapitel vorgesehen sind, unberührt.“
chen. Er achtet darauf, dass die Auffassungen des 46. Die Artikel 27a bis 27e betreffend die Verstärkte Zusam-
Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt menarbeit werden gemäß Nummer 22 durch Artikel 10
werden. Die Sonderbeauftragten können zur Unter- ersetzt.
richtung des Europäischen Parlaments mit herangezo-
gen werden.“ 47. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen und die nachfolgenden
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „an den
Absätze werden entsprechend umnummeriert. In dem
Rat“ die Worte „und den Hohen Vertreter“ eingefügt. In
gesamten Artikel werden die Worte „der Europäischen
Satz 2 werden die Worte „Einmal jährlich“ durch
Gemeinschaften“ durch die Worte „der Union“ ersetzt.
„Zweimal jährlich“ ersetzt und am Ende die Worte
„ , einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und b) In Absatz 2, der Absatz 1 wird, werden die Worte „den
Verteidigungspolitik“ angefügt. Bestimmungen über die in diesem Titel genannten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1051
Bereiche“ ersetzt durch „der Durchführung dieses sobald der Europäische Rat dies einstimmig
Kapitels“. beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den
Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne
c) In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden in Unterab-
im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vor-
satz 1 die Worte „Durchführung dieser Bestimmun-
schriften zu erlassen.“
gen“ ersetzt durch „Durchführung dieses Kapitels“.
d) Der folgende neue Absatz 3 wird angefügt und ii) In Unterabsatz 2 werden die Worte „nach diesem
Absatz 4 wird gestrichen: Artikel“ durch die Worte „nach diesem Abschnitt“
ersetzt.
„(3) Der Rat erlässt einen Beschluss zur Festlegung
besonderer Verfahren, um den schnellen Zugriff auf die iii) Unterabsatz 3 wird gestrichen.
Haushaltsmittel der Union zu gewährleisten, die für die c) Die bisherigen Absätze 2, 3, 4 und 5 werden durch fol-
Sofortfinanzierung von Initiativen im Rahmen der gende Absätze 3 bis 7 ersetzt:
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbe-
sondere von Tätigkeiten zur Vorbereitung einer Missi- „(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die
on nach Artikel 28a Absatz 1 und Artikel 28b bestimmt Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Vertei-
sind. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen digungspolitik zivile und militärsche Fähigkeiten als
Parlaments. Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten
Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusam-
Die Tätigkeiten zur Vorbereitung der in Artikel 28a men multinationale Streitkräfte aufstellen, können
Absatz 1 und in Artikel 28b genannten Missionen, die diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Ver-
nicht zulasten des Haushalts der Union gehen, werden teidigungspolitik zur Verfügung stellen.
aus einem aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gebilde-
ten Anschubfonds finanziert. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen
Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur
Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vor- für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähig-
schlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und keiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Fol-
Sicherheitspolitik die Beschlüsse über genden „Europäische Verteidigungsagentur“) ermittelt
a) die Einzelheiten für die Bildung und die Finanzie- den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur
rung des Anschubfonds, insbesondere die Höhe Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen
der Mittelzuweisungen für den Fonds; zur Stärkung der industriellen und technologischen
Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese
b) die Einzelheiten für die Verwaltung des Anschub- Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an
fonds; der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich
c) die Einzelheiten für die Finanzkontrolle. der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den
Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militäri-
Kann die geplante Mission nach Artikel 28a Absatz 1 schen Fähigkeiten.
und Artikel 28b nicht aus dem Haushalt der Union
finanziert werden, so ermächtigt der Rat den Hohen (4) Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und
Vertreter zur Inanspruchnahme dieses Fonds. Der Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse
Hohe Vertreter erstattet dem Rat Bericht über die über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel,
Erfüllung dieses Mandats.“ werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen
Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der
Gemeinsame Hohe Vertreter kann gegebenenfalls gemeinsam mit
Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mit-
48. Der folgende neue Abschnitt 2 wird eingefügt: tel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.
„Abschnitt 2 (5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union
und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mit-
Bestimmungen über die gemeinsame gliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im
Sicherheits- und Verteidigungspolitik“. Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung
49. Als Artikel 28a wird der bisherige Artikel 17 eingefügt, der einer solchen Mission fällt unter Artikel 28c.
wie folgt geändert wird: (6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Krite-
a) Der folgende neue Absatz 1 wird eingefügt und der rien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen
bisherige Absatz 1 wird Absatz 2: und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anfor-
derungen untereinander weitergehende Verpflichtun-
„(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungs- gen eingegangen sind, begründen eine Ständige
politik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union.
Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von
eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Opera- Artikel 28e. Sie berührt nicht die Bestimmungen des
tionsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen Artikels 28b.
außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konflikt-
verhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit (7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die ande-
der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese ren Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende
Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mit- Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der
gliedstaaten bereitgestellt werden.“ Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den beson-
deren Charakter der Sicherheits- und Verteidigungs-
b) Der bisherige Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird wie politik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
folgt geändert:
Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in die-
i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
sem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen
„(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidi- der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen
gungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten
einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidi-
Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, gung und das Instrument für deren Verwirklichung ist.“
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
50. Die folgenden neuen Artikel 28b bis 28e werden eingefügt: e) dazu beizutragen, dass zweckdienliche Maßnahmen
zur Stärkung der industriellen und technologischen
„Artikel 28b Basis des Verteidigungssektors und für einen wir-
kungsvolleren Einsatz der Verteidigungsausgaben
(1) Die in Artikel 28a Absatz 1 vorgesehenen Missio- ermittelt werden, und diese Maßnahmen gegebenen-
nen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und mili- falls durchzuführen.
tärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame
Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Ret- (2) Alle Mitgliedstaaten können auf Wunsch an der
tungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur teilneh-
Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der men. Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit einen
Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die
der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Funktionsweise der Agentur festgelegt werden. Dieser
Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage Beschluss trägt dem Umfang der effektiven Beteiligung an
nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur den Tätigkeiten der Agentur Rechnung. Innerhalb der
Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter Agentur werden spezielle Gruppen gebildet, in denen Mit-
anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei gliedstaaten zusammenkommen, die gemeinsame Projek-
der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet. te durchführen. Die Agentur versieht ihre Aufgaben erfor-
derlichenfalls in Verbindung mit der Kommission.
(2) Der Rat erlässt die Beschlüsse über Missionen nach
Absatz 1; in den Beschlüssen sind Ziel und Umfang der
Missionen sowie die für sie geltenden allgemeinen Durch- Artikel 28e
führungsbestimmungen festgelegt. Der Hohe Vertreter der (1) Die Mitgliedstaaten, die sich an der Ständigen
Union für Außen- und Sicherheitspolitik sorgt unter Auf- Strukturierten Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 28a
sicht des Rates und in engem und ständigem Benehmen Absatz 6 beteiligen möchten und hinsichtlich der militäri-
mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee schen Fähigkeiten die Kriterien erfüllen und die Verpflich-
für die Koordinierung der zivilen und militärischen Aspek- tungen eingehen, die in dem Protokoll über die Ständige
te dieser Missionen. Strukturierte Zusammenarbeit enthalten sind, teilen dem
Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und
Artikel 28c Sicherheitspolitik ihre Absicht mit.
(1) Im Rahmen der nach Artikel 28b erlassenen (2) Der Rat erlässt binnen drei Monaten nach der in
Beschlüsse kann der Rat die Durchführung einer Mission Absatz 1 genannten Mitteilung einen Beschluss über die
einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen, die dies Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenar-
wünschen und über die für eine derartige Mission erfor- beit und über die Liste der daran teilnehmenden Mitglied-
derlichen Fähigkeiten verfügen. Die betreffenden Mitglied- staaten. Der Rat beschließt nach Anhörung des Hohen
staaten vereinbaren in Absprache mit dem Hohen Vertre- Vertreters mit qualifizierter Mehrheit.
ter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik untereinan-
(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren
der die Ausführung der Mission.
Zeitpunkt an der Ständigen Strukturierten Zusammenar-
(2) Die an der Durchführung der Mission teilnehmenden beit beteiligen möchte, teilt dem Rat und dem Hohen Ver-
Mitgliedstaaten unterrichten den Rat von sich aus oder auf treter seine Absicht mit.
Antrag eines anderen Mitgliedstaats regelmäßig über den
Der Rat erlässt einen Beschluss, in dem die Teilnahme des
Stand der Mission. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten
betreffenden Mitgliedstaats, der die Kriterien und Ver-
befassen den Rat sofort, wenn sich aus der Durchführung
pflichtungen nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über
der Mission schwerwiegende Konsequenzen ergeben
die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit erfüllt bezie-
oder das Ziel der Mission, ihr Umfang oder die für sie gel-
hungsweise eingeht, bestätigt wird. Der Rat beschließt mit
tenden Regelungen, wie sie in den in Absatz 1 genannten
qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Hohen Vertre-
Beschlüssen festgelegt sind, geändert werden müssen.
ters. Nur die Mitglieder des Rates, die die teilnehmenden
Der Rat erlässt in diesen Fällen die erforderlichen
Mitgliedstaaten vertreten, sind stimmberechtigt.
Beschlüsse.
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205
Artikel 28d Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union.
(1) Aufgabe der in Artikel 28a Absatz 3 genannten, dem
Rat unterstellten Europäischen Verteidigungsagentur ist (4) Erfüllt ein teilnehmender Mitgliedstaat die Kriterien
es, nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Ständi-
ge Strukturierte Zusammenarbeit nicht mehr oder kann er
a) bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militäri- den darin genannten Verpflichtungen nicht mehr nach-
schen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Beur- kommen, so kann der Rat einen Beschluss erlassen,
teilung, ob die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf durch den die Teilnahme dieses Staates ausgesetzt wird.
diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen
erfüllt wurden, mitzuwirken; Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Nur die Mit-
glieder des Rates, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten
b) auf eine Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie mit Ausnahme des betroffenen Mitgliedstaats vertreten,
die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaf- sind stimmberechtigt.
fungsverfahren hinzuwirken;
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205
c) multilaterale Projekte zur Erfüllung der Ziele im Bereich
Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise
der militärischen Fähigkeiten vorzuschlagen und für
der Europäischen Union.
die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durch-
geführten Programme sowie die Verwaltung spezifi- (5) Wünscht ein teilnehmender Mitgliedstaat, von der
scher Kooperationsprogramme zu sorgen; Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit Abstand zu
nehmen, so teilt er seine Entscheidung dem Rat mit, der
d) die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstech-
zur Kenntnis nimmt, dass die Teilnahme des betreffenden
nologie zu unterstützen, gemeinsame Forschungsakti-
Mitgliedstaats beendet ist.
vitäten sowie Studien zu technischen Lösungen, die
dem künftigen operativen Bedarf gerecht werden, zu (6) Mit Ausnahme der Beschlüsse nach den Absätzen 2
koordinieren und zu planen; bis 5 erlässt der Rat die Beschlüsse und Empfehlungen im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1053
Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (4) Eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der
einstimmig. Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich Mitgliedstaaten wird vom Präsidenten des Rates einberu-
die Einstimmigkeit allein auf die Stimmen der Vertreter der fen, um die an den Verträgen vorzunehmenden Änderun-
an der Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten.“ gen zu vereinbaren.
51. Die Artikel 29 bis 39 des Titels VI betreffend die justizielle Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mit-
Zusammenarbeit in Strafsachen sowie die polizeiliche gliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen
Zusammenarbeit werden durch die Bestimmungen des Vorschriften ratifiziert worden sind.
Dritten Teils Titel IV Kapitel 1, 4 und 5 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. Wie (5) Haben nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unter-
nachstehend in Artikel 2 Nummern 64, 67 und 68 dieses zeichnung eines Vertrags zur Änderung der Verträge vier
Vertrags angegeben, wird Artikel 29 durch Artikel 61 des Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifi-
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ziert und sind in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mit-
ersetzt, Artikel 30 durch die Artikel 69f und 69g, Artikel 31 gliedstaaten Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetre-
durch die Artikel 69a, 69b und 69d, Artikel 32 durch Arti- ten, so befasst sich der Europäische Rat mit der Frage.
kel 69h, Artikel 33 durch Artikel 61e und Artikel 36 durch Vereinfachte Änderungsverfahren
Artikel 61d des genannten Vertrags ersetzt. Die Über-
schrift des Titels wird gestrichen und der Titel erhält die (6) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäi-
Nummer des Titels betreffend die Schlussbestimmungen. sche Parlament oder die Kommission kann dem Europäi-
schen Rat Entwürfe zur Änderung aller oder eines Teils der
52. Die Artikel 40 bis 40b des Titels VI und die Artikel 43 bis 45 Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die
des Titels VII betreffend die Verstärkte Zusammenarbeit Arbeitsweise der Europäischen Union über die internen
werden gemäß Nummer 22 durch Artikel 10 ersetzt und Politikbereiche der Union vorlegen.
Titel VII wird aufgehoben.
Der Europäische Rat kann einen Beschluss zur Änderung
53. Die Artikel 41 und 42 werden aufgehoben.
aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Schlussbestimmungen Union erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstim-
mig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der
54. Der Titel VIII betreffend die Schlussbestimmungen wird
Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im
Titel VI; dieser Titel und die Artikel 48, 49 und 53 werden
Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank. Dieser
gemäß den Nummern 56, 57 und 61 geändert. Artikel 47
Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten
wird gemäß Nummer 45 durch Artikel 25b ersetzt und die
im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen
Artikel 46 und 50 werden aufgehoben.
Vorschriften in Kraft.
55. Der folgende neue Artikel 46a wird eingefügt:
Der Beschluss nach Unterabsatz 2 darf nicht zu einer Aus-
„Artikel 46a dehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertra-
Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.“ genen Zuständigkeiten führen.
56. Artikel 48 erhält folgende Fassung: (7) In Fällen, in denen der Rat nach Maßgabe des Ver-
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
„Artikel 48 des Titels V dieses Vertrags in einem Bereich oder in
(1) Die Verträge können nach dem ordentlichen Ände- einem bestimmten Fall einstimmig beschließt, kann der
rungsverfahren geändert werden. Sie können ebenfalls Europäische Rat einen Beschluss erlassen, wonach der
nach vereinfachten Änderungsverfahren geändert werden. Rat in diesem Bereich oder in diesem Fall mit qualifizierter
Mehrheit beschließen kann. Dieser Unterabsatz gilt nicht
Ordentliches Änderungsverfahren
für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspoliti-
(2) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäi- schen Bezügen.
sche Parlament oder die Kommission kann dem Rat Ent-
würfe zur Änderung der Verträge vorlegen. Diese Entwürfe In Fällen, in denen nach Maßgabe des Vertrags über die
können unter anderem eine Ausdehnung oder Verringe- Arbeitsweise der Europäischen Union Gesetzgebungsak-
rung der der Union in den Verträgen übertragenen Zustän- te vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsver-
digkeiten zum Ziel haben. Diese Entwürfe werden vom Rat fahren erlassen werden müssen, kann der Europäische
dem Europäischen Rat übermittelt und den nationalen Rat einen Beschluss erlassen, wonach die Gesetzge-
Parlamenten zur Kenntnis gebracht. bungsakte gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsver-
fahren erlassen werden können.
(3) Beschließt der Europäische Rat nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und der Kommission mit einfa- Jede vom Europäischen Rat auf der Grundlage von Unter-
cher Mehrheit die Prüfung der vorgeschlagenen Änderun- absatz 1 oder Unterabsatz 2 ergriffene Initiative wird den
gen, so beruft der Präsident des Europäischen Rates nationalen Parlamenten übermittelt. Wird dieser Vorschlag
einen Konvent von Vertretern der nationalen Parlamente, innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von
der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des einem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der
Europäischen Parlaments und der Kommission ein. Bei Beschluss nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 nicht
institutionellen Änderungen im Währungsbereich wird erlassen. Wird die Initiative nicht abgelehnt, so kann der
auch die Europäische Zentralbank gehört. Der Konvent Europäische Rat den Beschluss erlassen.
prüft die Änderungsentwürfe und nimmt im Konsensver- Der Europäische Rat erlässt die Beschlüsse nach den
fahren eine Empfehlung an, die an eine Konferenz der Ver- Unterabsätzen 1 oder 2 einstimmig nach Zustimmung des
treter der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 4 Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner
gerichtet ist. Mitglieder beschließt.“
Der Europäische Rat kann mit einfacher Mehrheit nach
57. Artikel 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Zustimmung des Europäischen Parlaments beschließen,
keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung a) In Satz 1 werden die Worte „die in Artikel 6 Absatz 1
aufgrund des Umfangs der geplanten Änderungen nicht genannten Grundsätze achtet, kann beantragen,“
gerechtfertigt ist. In diesem Fall legt der Europäische Rat ersetzt durch die Worte „die in Artikel 1a genannten
das Mandat für eine Konferenz der Vertreter der Regierun- Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann
gen der Mitgliedstaaten fest. beantragen,“.
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
b) In Satz 2 werden die Worte „Er richtet seinen Antrag an (2) Der räumliche Geltungsbereich der Verträge wird in
den Rat; dieser beschließt einstimmig“ ersetzt durch Artikel 311a des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
„Das Europäische Parlament und die nationalen Parla- päischen Union im Einzelnen angegeben.“
mente werden über diesen Antrag unterrichtet. Der
61. Artikel 53 wird wie folgt geändert:
antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat;
dieser beschließt einstimmig“. Das Wort „absoluten“ a) Absatz 1 wird nummeriert und die dort aufgeführten
wird gestrichen. Eine weitere Änderung betrifft nicht Sprachen werden um die im bisherigen Artikel 53
die deutsche Fassung. Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union
genannten Sprachen ergänzt; Absatz 2 wird gestrichen.
c) Der folgende neue Satz wird am Ende des Absatzes
angefügt: „Die vom Europäischen Rat vereinbarten b) Der folgende neue Absatz 2 wird angefügt:
Kriterien werden berücksichtigt.“
„(2) Dieser Vertrag kann ferner in jede andere von
58. Der folgende neue Artikel 49a wird eingefügt: den Mitgliedstaaten bestimmte Sprache übersetzt wer-
den, sofern diese Sprache nach der Verfassungsord-
„Artikel 49a
nung des jeweiligen Mitgliedstaats in dessen gesam-
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen ver- tem Hoheitsgebiet oder in Teilen davon Amtssprache
fassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen eine
Union auszutreten. beglaubigte Abschrift dieser Übersetzungen zur Verfü-
gung, die in den Archiven des Rates hinterlegt wird.“
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt
dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grund- Artikel 2
lage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die
Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelhei- Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
ten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates
1. Der Titel des Vertrags erhält folgende Fassung:
zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach
Artikel 188n Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise „Vertrag
der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat über die Arbeitsweise der Europäischen Union“.
im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit
qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäi-
schen Parlaments. A. Horizontale Änderungen
(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab 2. Im gesamten Vertrag
dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder a) werden die Worte „Gemeinschaft“ oder „Europäische
andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Gemeinschaft“ ersetzt durch „Union“, die Worte
Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Euro- „Europäische Gemeinschaften“ oder „EG“ oder gege-
päische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betrof- benenfalls „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“
fenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern. durch „Europäische Union“, der Wortbestandteil
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mit- „Gemeinschafts-“ durch „Unions-“ und das Adjektiv
glied des Europäischen Rates und des Rates, das den „gemeinschaftlich“ durch „der Union“, außer in Arti-
austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen kel 299 Absatz 6 Buchstabe c, der Artikel 311a
Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der ent- Absatz 5 Buchstabe c wird. In Artikel 136 Absatz 1
sprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates betrifft die vorstehende Änderung nicht das Wort
oder des Rates teil. „Gemeinschaftscharta“;
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205 b) werden die Worte „dieser Vertrag“ durch die Worte
Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise „die Verträge“ ersetzt, in der entsprechenden gramma-
der Europäischen Union. tikalischen Form und mit den entsprechenden gram-
matikalischen Anpassungen. Dieser Buchstabe gilt
(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und nicht für Artikel 182 Absatz 3 sowie die Artikel 312
erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Ver- und 313;
fahren des Artikels 49 beantragen.“
c) werden die Worte „Rat … nach/gemäß dem Verfahren
59. Der folgende Artikel 49b wird eingefügt: des Artikels 251“ ersetzt durch „das Europäische Par-
lament und der Rat … gemäß dem ordentlichen
„Artikel 49b
Gesetzgebungsverfahren“ und werden die Worte „Ver-
Die Protokolle und Anhänge der Verträge sind Bestand- fahren des Artikels 251“ ersetzt durch „ordentliches
teil der Verträge.“ Gesetzgebungsverfahren“; das Verb wird gegebenen-
falls in den Plural gesetzt;
60. Der folgende Artikel 49c wird eingefügt:
d) werden die Worte „mit qualifizierter Mehrheit“ bezie-
„Artikel 49c hungsweise „der (darüber) mit qualifizierter Mehrheit
(1) Die Verträge gelten für das Königreich Belgien, die beschließt/entscheidet“ gestrichen;
Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das e) werden die Worte „der Rat, der in der Zusammenset-
Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, zung der Staats- und Regierungschefs tagt,“ ersetzt
die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das durch „der Europäische Rat“;
Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italie-
nische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lett- f) werden die Worte „Organe oder Einrichtungen“ bezie-
land, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxem- hungsweise „Organe und Einrichtungen“ ersetzt durch
burg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das König- „Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen“, außer
reich der Niederlande, die Republik Österreich, die Repu- in Artikel 193 Absatz 1;
blik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die
g) werden die Worte „Gemeinsamer Markt“ ersetzt durch
Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Repu-
„Binnenmarkt“;
blik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinig-
te Königreich Großbritannien und Nordirland. h) wird das Wort „ECU“ ersetzt durch „Euro“;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1055
i) werden die Worte „Mitgliedstaaten, für die keine Aus- – Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe d
nahmeregelung gilt,“ ersetzt durch „Mitgliedstaaten,
– Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2
deren Währung der Euro ist,“;
– Artikel 95, der 94 wird, Absatz 9
j) wird die Abkürzung „EZB“ ersetzt durch die Worte
„Europäische Zentralbank“; – Artikel 195 Absatz 1
k) werden die Worte „Satzung des ESZB“ ersetzt durch – Artikel 225a Absatz 6
„Satzung des ESZB und der EZB“; – Artikel 226 Absatz 2
l) werden die Worte „Ausschuss nach Artikel 114“ und – Artikel 227 Absatz 1
„in Artikel 114 bezeichneter Ausschuss“ ersetzt durch
„Wirtschafts- und Finanzausschuss“; – Artikel 228 Absatz 1 (erste Erwähnung)
m) werden die Worte „Satzung des Gerichtshofs“ ersetzt – Artikel 229
durch „Satzung des Gerichtshofs der Europäischen – Artikel 229a
Union“;
– Artikel 230 Absätze 1, 2 und 3
n) werden die Worte „Gericht erster Instanz“ ersetzt
– Artikel 231 Absatz 1
durch „Gericht“;
– Artikel 232 Absatz 1
o) werden die Worte „gerichtliche Kammer“ und „gericht-
liche Kammern“ ersetzt durch „Fachgericht“ bzw. – Artikel 233 Absatz 1
„Fachgerichte“ und die jeweils erforderlichen gramma- – Artikel 234 Absatz 1
tikalischen Anpassungen vorgenommen.
– Artikel 235
3. In den folgenden Artikeln werden die Worte „Rat … ein-
stimmig“ an der geeigneten Stelle ergänzt durch die Worte – Artikel 236
„gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren“; die – Artikel 237 Einleitungssatz und Buchstabe d (erste
Worte „auf Vorschlag der Kommission“ werden gestrichen: Erwähnung)
– Artikel 13, der 16e wird, Absatz 1 – Artikel 238
– Artikel 19 Absatz 1 – Artikel 240
– Artikel 19 Absatz 2 – Artikel 242 Satz 1
– betrifft nicht die deutsche Fassung – Artikel 243
– Artikel 93 – Artikel 244
– Artikel 94, der 95 wird – Artikel 247 Absatz 9, der 8 wird
– Artikel 104 Absatz 14 Unterabsatz 2 – Artikel 256 Absätze 2 und 4.
– Artikel 175 Absatz 2 Unterabsatz 1. 8. In den folgenden Artikeln wird der Verweis auf einen ande-
ren Artikel des Vertrags durch folgenden Verweis auf einen
4. In den folgenden Artikeln werden nach dem Wort „Rat“ die Artikel des Vertrags über die Europäische Union ersetzt:
Worte „ , der mit einfacher Mehrheit beschließt,“ einge-
fügt: – Artikel 21 Absatz 3, der 4 wird: Verweis auf Artikel 53
Absatz 1 (erster Verweis) und auf Artikel 9 (zweiter Ver-
– Artikel 130 Absatz 1 weis)
– Artikel 144 Absatz 1 – Artikel 4, der 97b wird: Verweis auf Artikel 2
– Artikel 208 – Artikel 98: Verweis auf Artikel 2 (zweiter Verweis)
– Artikel 209 – Artikel 105 Absatz 1 Satz 2: Verweis auf Artikel 2
– Artikel 213 letzter Absatz Satz 3 – Artikel 215 Absatz 3, der 4 wird: Verweis auf Artikel 9d
– Artikel 216 Absatz 7 Unterabsatz 1.
– Artikel 284. 9. In der deutschen Fassung des Vertrags wird in den folgen-
den Artikeln das Wort „Entscheidung“ ersetzt durch
5. In den folgenden Artikeln werden die Worte „Anhörung „Beschluss“ und das Verb „entscheiden“ durch „beschlie-
des Europäischen Parlaments“ durch „Zustimmung des ßen“, jeweils in der entsprechenden grammatikalischen
Europäischen Parlaments“ ersetzt: Form:
– Artikel 13, der 16e wird, Absatz 1 – Artikel 75 Absatz 4;
– betrifft nicht die deutsche Fassung. – Artikel 76 Absatz 2 Unterabsatz 2;
6. In den folgenden Artikeln wird das Wort „Organ“ durch die – Artikel 85 Absatz 2 (zweimal);
Worte „Organ, Einrichtung oder sonstige Stelle“ ersetzt
und werden die jeweils erforderlichen grammatikalischen – Artikel 86 Absatz 3;
Anpassungen vorgenommen: – Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e;
– Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2 – Artikel 88 Absatz 2 (fünfmal) und Absatz 3;
– Artikel 232 Absatz 2 – Artikel 94, der 95 wird, Absatz 6 Unterabsatz 2. Außer-
– Artikel 233 Absatz 1 dem wird dort „Trifft“ ersetzt durch „Erlässt“.
– Artikel 234 Buchstabe b
B. Spezifische Änderungen
– Artikel 255 Absatz 3, der 16a Absatz 3 Unterabsatz 3
wird. Präambel
7. In den folgenden Artikeln wird das Wort „Gerichtshof“ 10. Im zweiten Erwägungsgrund wird das Wort „Länder“
durch die Worte „Gerichtshof der Europäischen Union“ durch „Staaten“ ersetzt und im Schlusssatz der Präambel
ersetzt: werden die Worte „haben beschlossen, eine Europäische
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Gemeinschaft zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu a) Zollunion,
ihren Bevollmächtigten ernannt“ ersetzt durch „haben zu
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnen-
diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt“.
markts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Wäh-
Gemeinsame Bestimmungen
rung der Euro ist,
11. Die Artikel 1 und 2 werden aufgehoben. Folgender Arti-
d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen
kel 1a wird eingefügt:
der gemeinsamen Fischereipolitik,
„Artikel 1a
e) gemeinsame Handelspolitik.
(1) Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und
(2) Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständig-
legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der
keit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte,
Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest.
wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem
(2) Dieser Vertrag und der Vertrag über die Europäische Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er not-
Union bilden die Verträge, auf die sich die Union gründet. wendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben
Diese beiden Verträge, die rechtlich gleichrangig sind, kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen
werden als „die Verträge“ bezeichnet.“ oder deren Tragweite verändern könnte.
Zuständigkeiten und Bereiche Artikel 2c
12. Folgender neuer Titel I und folgende neue Artikel 2a bis 2e (1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitglied-
werden eingefügt: staaten, wenn ihr die Verträge außerhalb der in den Arti-
„Titel I keln 2b und 2e genannten Bereiche eine Zuständigkeit
übertragen.
Arten und
Bereiche der Zuständigkeit der Union (2) Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte
Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptberei-
Artikel 2a che:
(1) Übertragen die Verträge der Union für einen a) Binnenmarkt,
bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit,
so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und b) Sozialpolitik hinsichtlich der in diesem Vertrag genann-
verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dür- ten Aspekte,
fen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von c) wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammen-
der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte halt,
der Union durchzuführen.
d) Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die
(2) Übertragen die Verträge der Union für einen Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte
Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaa- e) Umwelt,
ten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und f) Verbraucherschutz,
verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten
g) Verkehr,
nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die
Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitglied- h) transeuropäische Netze,
staaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern i) Energie,
und soweit die Union entschieden hat, ihre Zuständigkeit
nicht mehr auszuüben. j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der
und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in diesem Ver-
nach Maßgabe dieses Vertrags, für deren Festlegung die trag genannten Aspekte.
Union zuständig ist. (3) In den Bereichen Forschung, technologische Ent-
(4) Die Union ist nach Maßgabe des Vertrags über die wicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit
Europäische Union dafür zuständig, eine gemeinsame der Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere
Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schritt- Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die
weisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspoli- Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hin-
tik zu erarbeiten und zu verwirklichen. dert, ihre Zuständigkeit auszuüben.
(5) In bestimmten Bereichen ist die Union nach Maßga- (4) In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und
be der Verträge dafür zuständig, Maßnahmen zur Unter- humanitäre Hilfe erstreckt sich die Zuständigkeit der
stützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsa-
der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch me Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser
die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stel- Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständig-
le der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt. keit auszuüben.
Die verbindlichen Rechtsakte der Union, die aufgrund der
diese Bereiche betreffenden Bestimmungen der Verträge Artikel 2d
erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der (1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspo-
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten. litik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erlässt der Rat
(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge
Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestim- dieser Politik.
mungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen. Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gel-
ten besondere Regelungen.
Artikel 2b
(2) Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der
(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in fol- Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere
genden Bereichen: durch die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1057
(3) Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Wort „Fischerei“ eingefügt, die Worte „und Forschung“
Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen. werden durch „Forschung, technologische Entwicklung
und Raumfahrt“ ersetzt und nach den Worten „des Wohl-
Artikel 2e ergehens der Tiere“ werden die Worte „als fühlende
Wesen“ eingefügt.
Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur
Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maß- 22. Die Artikel 7 bis 10 werden aufgehoben. Die Artikel 11
nahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen und 11a werden durch Artikel 10 des Vertrags über die
mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Berei- Europäische Union sowie durch die Artikel 280a bis 280i
chen getroffen werden: des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union ersetzt, die vorstehend in Artikel 1 Nummer 22 die-
a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesund- ses Vertrags beziehungsweise nachstehend in Num-
heit, mer 278 wiedergegeben sind.
b) Industrie, 23. Der Wortlaut des Artikels 12 wird Artikel 16d.
c) Kultur, 24. Der Wortlaut des Artikels 13 wird Artikel 16e mit den Ände-
d) Tourismus, rungen gemäß Nummer 33.
25. Der Wortlaut des Artikels 14 wird Artikel 22a mit den Ände-
e) allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
rungen gemäß Nummer 41.
f) Katastrophenschutz,
26. Der Wortlaut des Artikels 15 wird Artikel 22b mit den
g) Verwaltungszusammenarbeit.“ Änderungen gemäß Nummer 42.
27. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Allgemeine Bestimmungen a) Am Anfang des Artikels werden die Worte „Unbescha-
13. Folgender Titel II und folgender Artikel 2f werden einge- det der Artikel 73, 86 und 87“ ersetzt durch: „Unbe-
fügt: schadet des Artikels 3a des Vertrags über die Europäi-
sche Union und der Artikel 73, 86 und 87 dieses Ver-
„Titel II trags“.
Allgemein geltende Bestimmungen b) Am Ende des Satzes werden die Worte „und Bedin-
Artikel 2f gungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestal-
tet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen kön-
Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik nen“ ersetzt durch die Worte „und Bedingungen, ins-
und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen besondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für
und trägt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind,
begrenzten Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer dass diese ihren Aufgaben nachkommen können“.
Gesamtheit Rechnung.“
c) Der folgende neue Satz wird angefügt:
14. Artikel 3 Absatz 1 wird gestrichen. Sein Absatz 2 wird wie
folgt geändert: Die Worte „in diesem Artikel genannten „Diese Grundsätze und Bedingungen werden vom
Tätigkeiten“ werden durch „ihren Tätigkeiten“ ersetzt und Europäischen Parlament und vom Rat durch Verord-
die Nummerierung entfällt. nungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsver-
fahren festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der
15. Der Wortlaut des Artikels 4 wird Artikel 97b mit den Ände- Mitgliedstaaten, diese Dienste im Einklang mit den
rungen gemäß Nummer 85. Verträgen zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben
16. Artikel 5 wird aufgehoben; er wird durch Artikel 3b des und zu finanzieren.“
Vertrags über die Europäische Union ersetzt. 28. Als Artikel 16a wird der bisherige Artikel 255 eingefügt, der
17. Folgender Artikel 5a wird eingefügt: wie folgt geändert wird:
„Artikel 5a a) Dem Absatz 1 werden folgende Absätze 1 und 2
vorangestellt; der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und Unterabsatz 1, und die bisherigen Absätze 2 und 3
ihrer Maßnahmen trägt die Union den Erfordernissen im werden Unterabsätze 2 und 3:
Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäfti-
„(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu
gungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemesse-
fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft
nen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen
sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen
Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemei-
und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehen-
nen und beruflichen Bildung und des Gesunheitsschutzes
der Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
Rechnung.“
(2) Das Europäische Parlament tagt öffentlich; dies
18. Folgender Artikel 5b wird eingefügt:
gilt auch für den Rat, wenn er über Entwürfe zu
„Artikel 5b Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.“
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und b) Im bisherigen Absatz 1, der Absatz 3 Unterabsatz 1
ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminie- wird, wird vor dem Wort „Sitz“ das Wort „satzungsmä-
rungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der eth- ßigem“ eingefügt, werden die Worte „des Europäi-
nischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, schen Parlaments, des Rates und der Kommission“
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrich- ersetzt durch „der Organe, Einrichtungen und sonsti-
tung zu bekämpfen.“ gen Stellen der Union, unabhängig von der Form der
für diese Dokumente verwendeten Träger,“ und wer-
19. In Artikel 6 werden die Worte „in Artikel 3 genannten“
den die Worte „nach den Absätzen 2 und 3“ durch
gestrichen.
„nach diesem Absatz“ ersetzt.
20. Es wird ein Artikel 6a mit dem Wortlaut des Artikels 153
c) Im bisherigen Absatz 2, der Absatz 3 Unterabsatz 2
Absatz 2 eingefügt.
wird, werden nach den Worten „vom Rat“ die Worte
21. Als Artikel 6b wird der verfügende Teil des bisherigen Pro- „durch Verordnungen“ eingefügt und werden die
tokolls über den Tierschutz und das Wohlergehen der Worte „binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Ver-
Tiere eingefügt; nach dem Wort „Landwirtschaft“ wird das trags von Amsterdam“ gestrichen.
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
d) Der bisherige Absatz 3, der Absatz 3 Unterabsatz 3 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
wird, erhält folgende Fassung:
„(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben
„Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflich-
gewährleisten die Transparenz ihrer Tätigkeit und legen ten. Sie haben unter anderem
im Einklang mit den in Unterabsatz 2 genannten Ver-
ordnungen in ihrer Geschäftsordnung Sonderbestim- a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-
mungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Dokumen- ten frei zu bewegen und aufzuhalten;
ten fest.“; b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz
ferner werden die folgenden zwei neuen Unterabsätze haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den
angefügt: Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den
Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedin-
„Dieser Absatz gilt für den Gerichtshof der Europäi-
gungen gelten wie für die Angehörigen des betref-
schen Union, die Europäische Zentralbank und die
fenden Mitgliedstaats;
Europäische Investitionsbank nur dann, wenn sie Ver-
waltungsaufgaben wahrnehmen. c) im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mit-
Das Europäische Parlament und der Rat sorgen dafür, gliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besit-
dass die Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren zen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die
betreffen, nach Maßgabe der in Unterabsatz 2 diplomatischen und konsularischen Behörden
genannten Verordnungen öffentlich zugänglich eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedin-
gemacht werden.“ gungen wie Staatsangehörige dieses Staates;
29. Der folgende Artikel 16b, der Artikel 286 ersetzt, wird ein- d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parla-
gefügt: ment zu richten und sich an den Europäischen Bür-
gerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich
„Artikel 16b
in einer der Sprachen der Verträge an die Organe
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie und die beratenden Einrichtungen der Union zu
betreffenden personenbezogenen Daten. wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu
(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen erhalten.
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vor- Diese Rechte werden unter den Bedingungen und
schriften über den Schutz natürlicher Personen bei der innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Orga- und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen
ne, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie Maßnahmen festgelegt sind.“
durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von
Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unions- 35. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
rechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Ein- a) In Absatz 2 werden die Worte „kann der Rat Vorschrif-
haltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behör-
ten erlassen“ ersetzt durch „können das Europäische
den überwacht.
Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen
Die auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Vor- Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen“ und
schriften lassen die spezifischen Bestimmungen des Arti- wird der letzte Satz gestrichen.
kels 25a des Vertrags über die Europäische Union unbe-
rührt.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
30. Der folgende neue Artikel 16c wird eingefügt: „(3) Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten
Zwecken kann der Rat, sofern die Verträge hierfür
„Artikel 16c keine Befugnisse vorsehen, gemäß einem besonderen
(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und reli- Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die
giöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mit- die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betref-
gliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, fen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des
und beeinträchtigt ihn nicht. Europäischen Parlaments.“
(2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den 36. In Artikel 20 werden die Worte „vereinbaren die notwendi-
weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatli- gen Regeln und“ ersetzt durch „treffen die notwendigen
chen Rechtsvorschriften genießen. Vorkehrungen und“. Der folgende neue Absatz 2 wird
(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemein- angefügt:
schaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres beson- „Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzge-
deren Beitrags einen offenen, transparenten und regelmä- bungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen
ßigen Dialog.“ Parlaments Richtlinien zur Festlegung der notwendigen
Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Er-
Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft leichterung deses Schutzes erlassen.“
31. Die Überschrift des Zweiten Teils erhält folgende Fassung: 37. In Artikel 21 wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:
„Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft“. „Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingun-
gen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 8b
32. Als Artikel 16d wird der bisherige Artikel 12 eingefügt. des Vertrags über die Europäische Union gelten, ein-
33. Als Artikel 16e wird der bisherige Artikel 13 eingefügt; in schließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus
dessen Absatz 2 werden die Worte „beschließt der Rat denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative
gemäß dem Verfahren des Artikels 251, wenn er gemein- ergreifen, kommen müssen, werden vom Europäischen
schaftliche Fördermaßnahmen annimmt“ ersetzt durch Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetz-
„können das Europäische Parlament und der Rat gemäß gebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt.“
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Grund-
prinzipien für Fördermaßnahmen der Union festlegen“. 38. In Artikel 22 Absatz 2 werden die Worte „der in diesem Teil
vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kom-
34. Artikel 17 wird wie folgt geändert: mission und nach Anhörung des Europäischen Parla-
a) In Absatz 1 werden die Worte „ergänzt die nationale ments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten
Staatsbürgerschaft“ ersetzt durch „tritt zur nationalen zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vor-
Staatsbürgerschaft hinzu“. schriften empfiehlt.“ ersetzt durch „der in Artikel 17
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1059
Absatz 2 aufgeführten Rechte einstimmig gemäß einem 49. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung a) Absatz 1 wird gestrichen.
des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen.
Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mit- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; der Satzteil
gliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungs- „Unter Berücksichtigung der Arbeiten der in Absatz 1
rechtlichen Vorschriften in Kraft.“ vorgesehenen Konferenz legt die Kommission nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
39. Der Dritte Teil erhält die folgende neue Überschrift: binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags
„Die internen Politiken zur Gestaltung und Durchführung der Gemeinsamen
und Maßnahmen der Union“. Agrarpolitik Vorschläge vor,“ wird ersetzt durch „Die
Kommission legt zur Gestaltung und Durchführung der
gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor,“ und Unter-
Binnenmarkt absatz 3 wird gestrichen.
40. Am Anfang des Dritten Teils wird ein Titel I mit der Über- c) Folgende Absätze werden als neue Absätze 2 und 3
schrift „Der Binnenmarkt“ eingefügt. eingefügt und die nachfolgenden Absätze werden ent-
41. Als Artikel 22a wird der bisherige Artikel 14 eingefügt. sprechend umnummeriert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Das Europäische Parlament und der Rat legen
„(1) Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialaus-
Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungs- schusses die gemeinsame Organisation der Agrar-
weise dessen Funktionieren zu gewährleisten.“ märkte nach Artikel 34 Absatz 1 sowie die anderen
Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der
42. Als Artikel 22b wird der bisherige Artikel 15 eingefügt. In Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik
Absatz 1 werden die Worte „im Zuge der Errichtung“ notwendig sind.
ersetzt durch „für die Errichtung“.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission
43. Titel I „Der freie Warenverkehr“ wird Titel Ia. die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der
44. In Artikel 23 Absatz 1 werden die Worte „Grundlage der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßi-
Gemeinschaft ist“ ersetzt durch „Die Union umfasst“. gen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Auf-
teilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.“
45. Nach Artikel 27 wird ein Kapitel 1a mit der Überschrift „Die
Zusammenarbeit im Zollwesen“ eingefügt. Als Artikel 27a d) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, erhält der Einleitungs-
wird der bisherige Artikel 135 eingefügt, dessen letzter teil folgende Fassung:
Satz gestrichen wird. „Die einzelstaatlichen Marktordnungen können nach
Maßgabe des Absatzes 1 durch die in Artikel 34
Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation
Landwirtschaft und Fischerei ersetzt werden,“.
46. In der Überschrift des Titels II werden die Worte „und die e) Betrifft nicht die deutsche Fassung.
Fischerei“ angefügt.
47. Artikel 32 wird wie folgt geändert: Freizügigkeit der Arbeitnehmer
a) In Absatz 1 wird der folgende neue Unterabsatz 1 ein- 50. In Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte „in
gefügt: Durchführungsverordnungen“ durch „durch Verordnun-
„(1) Die Union legt eine gemeinsame Agrar- und gen“ ersetzt.
Fischereipolitik fest und führt sie durch.“ 51. Artikel 42 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut des Absatzes 1 wird Unter- a) In Absatz 1 werden die Worte „zu diesem Zweck führt
absatz 2. er insbesondere ein System ein, welches aus- und ein-
wandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsbe-
In Unterabsatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „die
rechtigten Angehörigen“ ersetzt durch „zu diesem
Landwirtschaft“ die Worte „ , die Fischerei“ eingefügt
Zweck führen sie insbesondere ein System ein, das
und der folgende Satz wird als letzter Satz des Unter-
zu- und abwandernden Arbeitnehmern und Selbst-
absatzes angefügt:
ständigen sowie deren anspruchsberechtigten Ange-
„Die Bezugnahmen auf die gemeinsame Agrarpolitik hörigen“.
oder auf die Landwirtschaft und die Verwendung des
b) Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:
Wortes „landwirtschaftlich“ sind in dem Sinne zu ver-
stehen, dass damit unter Berücksichtigung der beson- „Erklärt ein Mitglied des Rates, dass ein Entwurf
deren Merkmale des Fischereisektors auch die Fische- eines Gesetzgebungsakts nach Absatz 1 wichtige
rei gemeint ist.“ Aspekte seines Systems der sozialen Sicherheit, ins-
besondere dessen Geltungsbereich, Kosten oder
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Errichtung“ die
Finanzstruktur, verletzen oder dessen finanzielles
Worte „oder das Funktionieren“ eingefügt.
Gleichgewicht beeinträchtigen würde, so kann es
c) In Absatz 3 werden die Worte „sind in der diesem Ver- beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In
trag als Anhang I beigefügten Liste aufgeführt“ ersetzt diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsver-
durch: „sind in Anhang I aufgeführt“. fahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache geht der
Europäische Rat binnen vier Monaten nach Ausset-
48. Artikel 36 wird wie folgt geändert:
zung des Verfahrens wie folgt vor:
a) In Absatz 1 werden vor den Worten „der Rat“ die Worte
a) er verweist den Entwurf an den Rat zurück,
„das Europäische Parlament und“ eingefügt und wird
wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetz-
der Verweis auf Absatz 3 gestrichen.
gebungsverfahrens beendet wird, oder
b) In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fas- b) er sieht von einem Tätigwerden ab, oder aber er
sung: ersucht die Kommission um Vorlage eines neuen
„Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission geneh- Vorschlags; in diesem Fall gilt der ursprünglich vor-
migen, dass Beihilfen gewährt werden“. geschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.“
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Niederlassungsrecht durch eines der Ziele der Union gerechtfertigt und mit dem
ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts ver-
52. In Artikel 44 werden am Anfang des Absatzes 2 die Worte
einbar sind. Der Rat beschließt einstimmig auf Antrag
„Das Europäische Parlament“ eingefügt.
eines Mitgliedstaats.“
53. In Artikel 45 Absatz 2 werden die Worte „Der Rat kann mit
62. Artikel 60 wird Artikel 61h in der Fassung gemäß Num-
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission“
mer 64.
ersetzt durch „Das Europäische Parlament und der Rat
können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfah-
ren“. Raum der Freiheit,
54. Artikel 47 wird wie folgt geändert:
der Sicherheit und des Rechts
a) Am Ende des Absatzes 1 wird folgender Satzteil ange- 63. Ein Titel IV mit der Überschrift
fügt: „sowie für die Koordinierung der Rechts- und Ver- „Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“
waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Auf-
ersetzt den Titel IV über Visa, Asyl, Einwanderung und
nahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten“.
andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr.
b) Absatz 2 wird gestrichen und der bisherige Absatz 3 Dieser Titel umfasst folgende Kapitel:
wird Absatz 2. Eine weitere Änderung betrifft nicht die
deutsche Fassung. Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
55. Als Artikel 48a wird der bisherige Artikel 294 eingefügt. Kapitel 2: Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und
Einwanderung
Dienstleistungen Kapitel 3: Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
56. Artikel 49 wird wie folgt geändert: Kapitel 4: Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
a) In Absatz 1 werden die Worte „Staat der Gemein- Kapitel 5: Polizeiliche Zusammenarbeit
schaft“ ersetzt durch „Mitgliedstaat“.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Rat kann mit quali- Allgemeine Bestimmungen
fizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission“ 64. Artikel 61 wird durch folgendes Kapitel 1 und folgende
ersetzt durch „Das Europäische Parlament und der Rat Artikel 61 bis 61i ersetzt: Artikel 61 ersetzt auch Artikel 29
können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsver- des bisherigen Vertrags über die Europäische Union, Arti-
fahren“. kel 61d ersetzt Artikel 36 jenes Vertrags, Artikel 61e ersetzt
57. In Artikel 50 Absatz 3 werden die Worte „dem Staat“ Artikel 64 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Euro-
ersetzt durch „dem Mitgliedstaat“ und werden die Worte päischen Gemeinschaft sowie Artikel 33 des bisherigen
„dieser Staat“ ersetzt durch „dieser Mitgliedstaat“. Vertrags über die Europäische Union, Artikel 61g ersetzt
58. In Artikel 52 Absatz 1 werden die Worte „Der Rat erlässt Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Gemeinschaft und Artikel 61h übernimmt gemäß der vor-
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus- stehenden Nummer 62 Artikel 60 jenes Vertrags.
ses und des Europäischen Parlaments“ ersetzt durch „Kapitel 1
„Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß
Allgemeine Bestimmungen
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses“. Artikel 61
59. In Artikel 53 werden die Worte „sind bereit, über das Aus- (1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der
maß der Liberalisierung“ ersetzt durch „bemühen sich, Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und
über das Ausmaß der Liberalisierung“. die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der
Mitgliedstaaten geachtet werden.
Kapitalverkehr (2) Sie stellt sicher, dass Personen an den Binnengren-
60. In Artikel 57 Absatz 2 werden die Worte „kann der Rat auf zen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemein-
Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit same Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und
Maßnahmen … beschließen“ ersetzt durch „beschließen Kontrollen an den Außengrenzen, die sich auf die Solidari-
das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem tät der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Dritt-
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen …“ staatsangehörigen angemessen ist. Für die Zwecke die-
und werden die Worte „seiner Bemühungen“ am Anfang ses Titels werden Staatenlose den Drittstaatsangehörigen
des Absatzes 2 durch „ihrer Bemühungen“ ersetzt. Der gleichgestellt.
letzte Satz des Absatzes 2 wird Absatz 3 und erhält fol- (3) Die Union wirkt darauf hin, durch Maßnahmen zur
gende Fassung: Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von
„(3) Abweichend von Absatz 2 kann nur der Rat gemäß Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung
einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen
Anhörung des Europäischen Parlaments Maßnahmen ein- der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen
stimmig beschließen, die im Rahmen des Unionsrechts für Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung
die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls
einen Rückschritt darstellen.“ durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvor-
schriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
61. In Artikel 58 wird der folgende neue Absatz 4 angefügt:
(4) Die Union erleichtert den Zugang zum Recht, insbe-
„(4) Sind keine Maßnahmen nach Artikel 57 Absatz 3
sondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerken-
erlassen worden, so kann die Kommission oder, wenn
nung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen
diese binnen drei Monaten nach der Vorlage eines ent-
in Zivilsachen.
sprechenden Antrags des betreffenden Mitgliedstaats kei-
nen Beschluss erlassen hat, der Rat einen Beschluss
Artikel 61a
erlassen, mit dem festgelegt wird, dass die von einem Mit-
gliedstaat in Bezug auf ein oder mehrere Drittländer Der Europäische Rat legt die strategischen Leitlinien für
getroffenen restriktiven steuerlichen Maßnahmen insofern die gesetzgeberische und operative Programmplanung im
als mit den Verträgen vereinbar anzusehen sind, als sie Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1061
Artikel 61b Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten
oder wirtschaftlichen Erträgen gehören kann, deren Eigen-
Die nationalen Parlamente tragen bei Gesetzgebungs- tümer oder Besitzer natürliche oder juristische Personen,
vorschlägen und -initiativen, die im Rahmen der Kapitel 4 Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten sind.
und 5 vorgelegt werden, Sorge für die Achtung des Subsi-
diaritätsprinzips nach Maßgabe des Protokolls über die Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Maßnah-
Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Ver- men zur Umsetzung des in Absatz 1 genannten Rahmens.
hältnismäßigkeit.
In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erfor-
derlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgese-
Artikel 61c hen sein.
Unbeschadet der Artikel 226, 227 und 228 kann der Rat
auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen erlassen, mit Artikel 61i
denen Einzelheiten festgelegt werden, nach denen die Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte
Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission sowie die in Artikel 61g genannten Maßnahmen, mit
eine objektive und unparteiische Bewertung der Durchfüh- denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen
rung der unter diesen Titel fallenden Unionspolitik durch der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie
die Behörden der Mitgliedstaaten vornehmen, insbeson- folgt erlassen:
dere um die umfassende Anwendung des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung zu fördern. Das Europäi- a) auf Vorschlag der Kommission oder
sche Parlament und die nationalen Parlamente werden b) auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.“
vom Inhalt und den Ergebnissen dieser Bewertung unter-
richtet.
Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung
Artikel 61d 65. Die Artikel 62 bis 64 werden durch folgendes Kapitel 2 und
folgende Artikel 62 bis 63b ersetzt. Artikel 62 ersetzt den
Im Rat wird ein ständiger Ausschuss eingesetzt, um
bisherigen Artikel 62, Artikel 63 Absätze 1 und 2 ersetzt
sicherzustellen, dass innerhalb der Union die operative
Artikel 63 Nummern 1 und 2, Artikel 63 Absatz 3 ersetzt
Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit geför-
Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 63a ersetzt Artikel 63 Num-
dert und verstärkt wird. Er fördert unbeschadet des Arti-
mern 3 und 4:
kels 207 die Koordinierung der Maßnahmen der zuständi-
gen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Vertreter der „Kapitel 2
betroffenen Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Politik im Bereich
Union können an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt
Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung
werden. Das Europäische Parlament und die nationalen
Parlamente werden über die Arbeiten des Ausschusses Artikel 62
auf dem Laufenden gehalten.
(1) Die Union entwickelt eine Politik, mit der
a) sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig
Artikel 61e
von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der
Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zustän- Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;
digkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der b) die Personenkontrolle und die wirksame Überwa-
öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicher- chung des Grenzübertritts an den Außengrenzen
heit. sichergestellt werden soll;
c) schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an
Artikel 61f den Außengrenzen eingeführt werden soll.
Es steht den Mitgliedstaaten frei, untereinander und in (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Euro-
eigener Verantwortung Formen der Zusammenarbeit und päische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen
Koordinierung zwischen den zuständigen Dienststellen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die folgende
ihrer für den Schutz der nationalen Sicherheit verantwotli- Bereiche betreffen:
chen Verwaltungen einzurichten, die sie für geeignet hal-
ten. a) die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere
kurzfristige Aufenthaltstitel;
Artikel 61g b) die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten
der Außengrenzen unterzogen werden;
Der Rat erlässt Maßnahmen, um die Verwaltungszu-
sammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen c) die Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsan-
der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie gehörige innerhalb der Union während eines kurzen
die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und Zeitraums frei bewegen können;
der Kommission zu gewährleisten. Dabei beschließt er auf d) alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung
Vorschlag der Kommission vorbehaltlich des Artikels 61i eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außen-
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments. grenzen erforderlich sind;
e) die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich
Artikel 61h welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der
Binnengrenzen.
Sofern dies notwendig ist, um die Ziele des Artikels 61
in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung von Terroris- (3) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in
mus und damit verbundener Aktivitäten zu verwirklichen, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts ein
schaffen das Europäische Parlament und der Rat gemäß Tätigwerden der Union erforderlich, so kann der Rat
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verord- gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren
nungen einen Rahmen für Verwaltungsmaßnahmen in Bestimmungen betreffend Pässe, Personalausweise, Auf-
Bezug auf Kapitalbewegungen und Zahlungen, wozu das enthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente er-
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
lassen, sofern die Verträge hierfür anderweitig keine b) Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die
Befugnisse vorsehen. Der Rat beschließt einstimmig nach sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ein-
Anhörung des Europäischen Parlaments. schließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in
den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhal-
(4) Dieser Artikel berührt nicht die Zuständigkeit der
ten dürfen;
Mitgliedstaaten für die geografische Festlegung ihrer
Grenzen nach dem Völkerrecht. c) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, ein-
schließlich Abschiebung und Rückführung solcher
Artikel 63 Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat auf-
halten;
(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im
Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender d) Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere
Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der interna- des Handels mit Frauen und Kindern.
tionalen Schutz benötigt, ein angemessener Status ange- (3) Die Union kann mit Drittländern Übereinkünfte über
boten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht- eine Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen in ihr
Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik Ursprungs- oder Herkunftsland schließen, die die Voraus-
muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und setzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines der
dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstel- Mitgliedstaaten oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt
lung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Ver- in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.
trägen im Einklang stehen.
(4) Das Europäische Parlament und der Rat können
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Euro- gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter
päische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschrif-
Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein ten der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, mit denen
gemeinsames europäisches Asylsystem, das Folgendes die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Integration
umfasst: der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden
a) einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asyl- Drittstaatsangehörigen gefördert und unterstützt werden.
status für Drittstaatsangehörige;
(5) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Mitglied-
b) einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Dritt- staaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus
staatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort
erhalten, aber internationalen Schutz benötigen; als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen.
c) eine gemeinsame Regelung für den vorübergehenden
Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzu- Artikel 63b
stroms;
Für die unter dieses Kapitel fallende Politik der Union
d) gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den und ihre Umsetzung gilt der Grundsatz der Solidarität und
Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter
des subsidiären Schutzstatus; den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht.
e) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- Die aufgrund dieses Kapitels erlassenen Rechtsakte der
staats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder Union enthalten, immer wenn dies erforderlich ist, ent-
subsidiären Schutz zuständig ist; sprechende Maßnahmen für die Anwendung dieses
Grundsatzes.“
f) Normen über die Aufnahmebedingungen von Perso-
nen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen;
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
g) Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern
zur Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl 66. Artikel 65 wird durch folgendes Kapitel 3 und folgenden
oder subsidiären beziehungsweise vorübergehenden Artikel 65 ersetzt:
Schutz beantragen.
„Kapitel 3
(3) Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten auf-
grund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehöri- Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
gen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Artikel 65
Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betref-
fenden Mitgliedstaaten erlassen. Er beschließt nach Anhö- (1) Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenar-
rung des Europäischen Parlaments. beit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die
auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen
Artikel 63a beruht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maß-
(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwande- nahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
rungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung gliedstaaten umfassen.
der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Euro-
von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem päische Parlament und der Rat, insbesondere wenn dies
Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärk- für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts
te Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Men- erforderlich ist, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungs-
schenhandel gewährleisten soll. verfahren Maßnahmen, die Folgendes sicherstellen sollen:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Euro-
a) die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung
päische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen
gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen
Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in folgenden Berei-
zwischen den Mitgliedstaaten;
chen:
b) die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und
a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Nor-
außergerichtlicher Schriftstücke;
men für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für
einen langfristigen Aufenthalt, einschließlich solcher c) die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden
zur Familienzusammenführung, durch die Mitglied- Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung
staaten; von Kompetenzkonflikten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1063
d) die Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismit- (2) Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen
teln; Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen
und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in
e) einen effektiven Zugang zum Recht;
Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erfor-
f) die Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose derlich ist, können das Europäische Parlament und der
Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitglied- durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei die-
staaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschrif- sen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwi-
ten; schen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mit-
gliedstaaten berüksichtigt.
g) die Entwicklung von alternativen Methoden für die Bei-
legung von Streitigkeiten; Die Vorschriften betreffen Folgendes:
h) die Förderung der Weiterbildung von Richtern und a) die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger
Justizbediensteten. Basis zwischen den Mitgliedstaaten;
(3) Abweichend von Absatz 2 werden Maßnahmen zum b) die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren;
Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug vom Rat c) die Rechte der Opfer von Straftaten;
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren fest-
gelegt. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung des d) sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens, die
Europäischen Parlaments. zuvor vom Rat durch Beschluss bestimmt worden
sind; dieser Beschluss wird vom Rat einstimmig nach
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen.
Beschluss erlassen, durch den die Aspekte des Familien-
Der Erlass von Mindestvorschriften nach diesem Absatz
rechts mit grenzüberschreitendem Bezug bestimmt wer-
hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein höheres
den, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die
Schutzniveau für den Einzelnen beizubehalten oder einzu-
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlas-
führen.
sen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhö-
rung des Europäischen Parlaments. (3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass ein
Entwurf einer Richtlinie nach Absatz 2 grundlegende
Der in Unterabsatz 2 genannte Vorschlag wird den natio-
Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so
nalen Parlamenten übermittelt. Wird dieser Vorschlag
kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst
innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von
wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungs-
einem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der
verfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der
Beschluss nicht erlassen. Wird der Vorschlag nicht abge-
Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Ent-
lehnt, so kann der Rat den Beschluss erlassen.“
wurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfah-
rens an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird.
67. Artikel 66 wird durch Artikel 61g ersetzt, der in Nummer 64 Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun
wiedergegeben ist, und die Artikel 67 bis 69 werden auf- Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf
gehoben. Das folgende Kapitel 4 und die folgenden Arti- der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie
kel 69a bis 69e werden eingefügt. Die Artikel 69a, 69b begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies bin-
und 69d ersetzen Artikel 31 des bisherigen Vertrags über nen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem
die Europäische Union, wie vorstehend in Artikel 1 Num- Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die
mer 51 dieses Vertrags angegeben: Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach
Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische
„Kapitel 4 Union und Artikel 280d Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt,
und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenar-
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
beit finden Anwendung.
Artikel 69a
(1) Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Artikel 69b
Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Aner- (1) Das Europäische Parlament und der Rat können
kennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch
umfasst die Angleichung der Rechtsvorschriften der Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straf-
Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 und in Artikel 69b taten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Krimi-
genannten Bereichen. nalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkun-
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß gen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Not-
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, wendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu
um bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben.
a) Regeln und Verfahren festzulegen, mit denen die Aner- Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Men-
kennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Ent- schenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und
scheidungen in der gesamten Union sichergestellt Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel,
wird; Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln,
Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.
b) Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten zu
verhindern und beizulegen; Je nach Entwicklung der Kriminalität kann der Rat einen
Beschluss erlassen, in dem andere Kriminalitätsbereiche
c) die Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten bestimmt werden, die die Kriterien dieses Absatzes erfül-
sowie Justizbediensteten zu fördern; len. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Euro-
päischen Parlaments.
d) die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden
oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten (2) Erweist sich die Angleichung der strafrechtlichen
im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für
und der Vollstreckung von Entscheidungen zu erleich- die wirksame Durchführung der Politik der Union auf
tern. einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
erfolgt sind, so können durch Richtlinien Mindestvor- (2) Im Rahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen nach
schriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf Absatz 1 werden die förmlichen Prozesshandlungen
dem betreffenden Gebiet festgelegt werden. Diese Richt- unbeschadet des Artikels 69e durch die zuständigen ein-
linien werden unbeschadet des Artikels 61i gemäß dem zelstaatlichen Bediensteten vorgenommen.
gleichen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungs-
verfahren wie die betreffenden Harmonisierungsmaßnah-
men erlassen. Artikel 69e
(3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass der (1) Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der
Entwurf einer Richtlinie nach den Absätzen 1 oder 2 finanziellen Interessen der Union kann der Rat gemäß
grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berüh- einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Ver-
ren würde, so kann es beantragen, dass der Europäische ordnungen ausgehend von Eurojust eine Europäische
Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Staatsanwaltschaft einsetzen. Der Rat beschließt einstim-
Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aus- mig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
sprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Ein- Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe
vernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aus- von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass
setzung des Verfahrens an den Rat zurück, wodurch die der Europäische Rat mit dem Entwurf einer Verordnung
Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat aus-
beendet wird. gesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische
Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier
Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur
der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie Annahme zurück.
begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies bin-
Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun
nen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem
Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf
Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die
der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Verord-
Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach
nung begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten
Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische
dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament,
Union und Artikel 280d Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt,
dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die
und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenar-
Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach
beit finden Anwendung.
Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische
Union und Artikel 280d Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt,
Artikel 69c und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenar-
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß beit finden Anwendung.
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Aus- (2) Die Europäische Staatsanwaltschaft ist, gegebenen-
schluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften falls in Verbindung mit Europol, zuständig für die straf-
der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorge- rechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die An-
hen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention klageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder
zu fördern und zu unterstützen. Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Inte-
ressen der Union begangen haben, die in der Verordnung
Artikel 69d nach Absatz 1 festgelegt sind. Die Europäische Staatsan-
waltschaft nimmt bei diesen Straftaten vor den zuständi-
(1) Eurojust hat den Auftrag, die Koordinierung und
gen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der
Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu
Staatsanwaltschaft wahr.
unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und
Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, (3) Die in Absatz 1 genannte Verordnung legt die Sat-
wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder zung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die Einzelhei-
eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, die für ihre Tätigkeit
ist; Eurojust stützt sich dabei auf die von den Behörden geltenden Verfahrensvorschriften sowie die Regeln für die
der Mitgliedstaaten und von Europol durchgeführten Ope- Zulässigkeit von Beweismitteln und für die gerichtliche
rationen und gelieferten Infomationen. Kontrolle der von der Europäischen Staatsanwaltschaft
Zu diesem Zweck legen das Europäische Parlament und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Pro-
der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfah- zesshandlungen fest.
ren durch Verordnungen den Aufbau, die Arbeitsweise, (4) Der Europäische Rat kann gleichzeitig mit der
den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust fest. Annahme der Verordnung oder im Anschluss daran einen
Zu diesen Aufgaben kann Folgendes gehören: Beschluss zur Änderung des Absatzes 1 mit dem Ziel
a) Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsmaßnah- einer Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen
men sowie Vorschläge zur Einleitung von strafrechtli- Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung der schweren Kri-
chen Verfolgungsmaßnahmen, die von den zuständi- minalität mit grenzüberschreitender Dimension und zur
gen nationalen Behörden durchgeführt werden, insbe- entsprechenden Änderung des Absatzes 2 hinsichtlich
sondere bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Personen, die als Täter oder Teilnehmer schwere, mehr als
Interessen der Union; einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten begangen
haben, erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstim-
b) Koordinierung der unter Buchstabe a genannten mig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und
Ermittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen; nach Anhörung der Kommission.“
c) Verstärkung der justiziellen Zusammenarbeit, unter
anderem auch durch die Beilegung von Kompetenz-
konflikten und eine enge Zusammenarbeit mit dem Polizeiliche Zusammenarbeit
Europäischen Justiziellen Netz.
68. Das folgende Kapitel 5 und die folgenden Artikel 69f, 69g
Durch diese Verordnungen werden ferner die Einzelheiten und 69h werden eingefügt. Die Artikel 69f und 69g ersetzen
für die Beteiligung des Europäischen Parlaments und der Artikel 30 des bisherigen Vertrags über die Europäische
nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von Union und Artikel 69h ersetzt Artikel 32 jenes Vertrags, wie
Eurojust festgelegt. in Artikel 1 Nummer 51 dieses Vertrags angegeben:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1065
„Kapitel 5 beziehungsweise Stellen außerhalb der Union über-
mittelt werden;
Polizeiliche Zusammenarbeit
Artikel 69f b) Koordinierung, Organisation und Durchführung von
Ermittlungen und von operativen Maßnahmen, die
(1) Die Union entwickelt eine polizeiliche Zusammenar- gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mit-
beit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitglied- gliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer Ermitt-
staaten, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer lungsgruppen durchgeführt werden, gegebenenfalls in
auf die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten Verbindung mit Eurojust.
sowie entsprechende Ermittlungen spezialisierter Straf-
verfolgungsbehörden. Durch diese Verordnungen werden ferner die Einzelheiten
für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können das Euro- Europäische Parlament festglegt; an dieser Kontrolle wer-
päische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen den die nationalen Parlamente beteiligt.
Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die Fol-
gendes betreffen: (3) Europol darf operative Maßnahmen nur in Verbin-
dung und in Absprache mit den Behörden des Mitglied-
a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und
staats oder der Mitgliedstaaten ergreifen, deren Hoheits-
Austauschen sachdienlicher Informationen;
gebiet betroffen ist. Die Anwendung von Zwangsmaßnah-
b) Unterstützung bei der Aus- und Weiterbildung von men bleibt ausschließlich den zuständigen einzelstaatli-
Personal sowie Zusammenarbeit in Bezug auf den chen Behörden vorbehalten.
Austausch von Personal, die Ausrüstungsgegen-
stände und die kriminaltechnische Forschung;
Artikel 69h
c) gemeinsame Ermittlungstechniken zur Aufdeckung
schwerwiegender Formen der organisierten Kriminali- Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungs-
tät. verfahren fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb
welcher Grenzen die in den Artikeln 69a und 69f genann-
(3) Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzge- ten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im
bungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die operative Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung
Zusammenarbeit zwischen den in diesem Artikel genann- und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dür-
ten Behörden betreffen. Der Rat beschließt einstimmig fen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des
nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Europäischen Parlaments.“
Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe
von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass
der Europäische Rat mit dem Entwurf von Maßnahmen Verkehr
befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat aus- 69. In Artikel 70 werden die Worte „verfolgen die Mitgliedstaa-
gesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische ten die Ziele dieses Vertrags im Rahmen einer gemeinsa-
Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier men Verkehrspolitik“ ersetzt durch „werden die Ziele der
Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik
Annahme zurück. verfolgt“.
Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun
70. Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf
der Grundlage des betreffenden Entwurfs von Maßnah- „(2) Beim Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 wird
men begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten den Fällen Rechnung getragen, in denen die Anwendung
dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, den Lebensstandard und die Beschäftigungslage in
dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die bestimmten Regionen sowie den Betrieb der Verkehrsein-
Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach richtungen ernstlich beeinträchtigen könnte.“
Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische
Union und Artikel 280d Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, 71. In Artikel 72 werden die Worte „es sei denn, dass der Rat
und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenar- einstimmig etwas anderes billigt“ ersetzt durch „es sei
beit finden Anwendung. denn, dass der Rat einstimmig eine Maßnahme billigt, die
eine Ausnahmeregelung gewährt“.
Das besondere Verfahren nach den Unterabsätzen 2 und 3
gilt nicht für Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung des 72. Artikel 75 wird wie folgt geändert:
Schengen-Besitzstands darstellen. a) In Absatz 1 werden die Worte „Im Verkehr innerhalb
der Gemeinschaft werden die Diskriminierungen
Artikel 69g beseitigt, die“ ersetzt durch „Im Verkehr innerhalb der
Union sind Diskriminierungen verboten, die“.
(1) Europol hat den Auftrag, die Tätigkeit der Polizeibe-
hörden und der anderen Strafverfolgungsbehörden der b) In Absatz 2 werden die Worte „der Rat“ ersetzt durch
Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenar- „das Europäische Parlament und der Rat“ und wird
beit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder das Wort „kann“ ersetzt durch „können“.
mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität,
des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein c) In Absatz 3 Unterabsatz 1 werden die Worte „des Wirt-
gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer schafts- und Sozialausschusses“ ersetzt durch „des
Politik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken. Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses“.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat legen
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch 73. In Artikel 78 wird folgender Satz angefügt: „Der Rat kann
Verordnungen den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätig- fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissa-
keitsbereich und die Aufgaben von Europol fest. Zu diesen bon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlas-
Aufgaben kann Folgendes gehören: sen, mit dem dieser Artikel aufgehoben wird.“
a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und 74. In Artikel 79 wird der Satzteil „ ; die Befugnisse des Wirt-
Austauschen von Informationen, die insbesondere von schafts- und Sozialausschusses bleiben unberührt“
den Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern gestrichen.
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
75. Artikel 80 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 83. In Artikel 96 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „erlässt der
Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommis-
„(2) Das Europäische Parlament und der Rat können
sion die erforderlichen Richtlinien“ ersetzt durch „erlassen
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ge-
das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem
eignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die erforderlichen
erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts-
Richtlinien“. Satz 2 erhält folgende Fassung: „Es können
und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regio-
alle sonstigen in den Verträgen vorgesehenen zweckdien-
nen.“
lichen Maßnahmen erlassen werden.“
Wettbewerbsregeln
Geistiges Eigentum
76. Dem Artikel 85 wird der folgende neue Absatz 3 angefügt:
84. Der folgende neue Artikel 97a wird als letzter Artikel des
„(3) Die Kommission kann Verordnungen zu den Grup- Titels VI eingefügt:
pen von Vereinbarungen erlassen, zu denen der Rat nach
Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b eine Verordnung oder „Artikel 97a
Richtlinie erlassen hat.“
Im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens
77. Artikel 87 wird wie folgt geändert: des Binnenmarkts erlassen das Europäische Parlament
a) In Absatz 2 wird am Ende des Buchstabens c folgen- und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsver-
der Satz angefügt: „Der Rat kann fünf Jahre nach dem fahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechts-
Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag titel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geisti-
der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem gen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von
dieser Buchstabe aufgehoben wird.“ zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontroll-
regelungen auf Unionsebene.
b) In Absatz 3 wird am Ende des Buchstabens a folgen-
der Satzteil angefügt: „ , sowie der in Artikel 299 Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungs-
genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer struk- verfahren durch Verordnungen die Sprachenregelungen
turellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage“. für die europäischen Rechtstitel fest. Der Rat beschließt
einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parla-
78. Dem Artikel 88 wird der folgende neue Absatz 4 angefügt: ments.“
„(4) Die Kommission kann Verordnungen zu den Arten
von staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach
Artikel 89 festgelegt hat, dass sie von dem Verfahren nach Wirtschafts- und Währungspolitik
Absatz 3 ausgenommen werden können.“
85. Als Artikel 97b wird der bisherige Artikel 4 als erster Artikel
des Titels VII eingefügt, der wie folgt geändert wird:
Steuerliche Vorschriften a) In Absatz 1 werden die Worte „und der darin vorgese-
79. Am Ende des Artikels 93 werden die Worte „innerhalb der henen Zeitfolge“ gestrichen.
in Artikel 14 gesetzten Frist“ ersetzt durch „und die Ver-
b) In Absatz 2 wird der Satzteil „Parallel dazu umfasst
meidung von Wettbewerbsverzerrungen“.
diese Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und der
darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die unwi-
Angleichung der Rechtsvorschriften derrufliche Festsetzung der Wechselkurse im Hinblick
auf die Einführung einer einheitlichen Währung, der
80. Die Artikel 94 und 95 werden umgestellt. Artikel 94 wird ECU,“ ersetzt durch „Parallel dazu umfasst diese
Artikel 95 und Artikel 95 wird Artikel 94. Tätigkeit nach Maßgabe der Verträge und der darin
81. Artikel 95, der Artikel 94 wird, wird wie folgt geändert: vorgesehenen Verfahren eine einheitliche Währung,
den Euro,“.
a) In Absatz 1 werden die Worte „abweichend von Arti-
kel 94“ gestrichen. 86. Artikel 99 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 wird der Satzteil „Hält es ein Mitgliedstaat, a) In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird Satz 1 durch die fol-
wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisie- genden zwei Sätze ersetzt: „Wird im Rahmen des Ver-
rungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich,“ ersetzt fahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die Wirt-
durch „Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer schaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in
Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder
Parlament und den Rat beziehungsweise durch den das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts-
Rat oder die Kommission für erforderlich,“. und Währungsunion zu gefährden droht, so kann die
Kommission eine Verwarnung an den betreffenden
c) Am Anfang des Absatzes 5 wird der Satzteil „Unbe- Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Empfehlung
schadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an
nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme den betreffenden Mitgliedstaat richten.“
durch den Rat oder die Kommission für erforderlich
hält,“ ersetzt durch „Unbeschadet des Absatzes 4 teilt b) Absatz 4 Unterabsatz 2 wird Absatz 5 und der bisheri-
ferner ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer ge Absatz 5 wird Absatz 6.
Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische
Parlament und den Rat beziehungsweise durch den c) In Absatz 4 werden die folgenden zwei neuen Unterab-
Rat oder die Kommission für erforderlich hält,“. sätze angefügt:
d) In Absatz 10 werden die Worte „einem gemeinschaftli- „Der Rat beschließt im Rahmen dieses Absatzes ohne
chen Kontrollverfahren“ ersetzt durch „einem Kontroll- Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden
verfahren der Union“. Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
82. In Artikel 94, der Artikel 95 wird, werden die Worte „Der Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des
Rat erlässt“ ersetzt durch „Unbeschadet des Artikels 94 Rates bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buch-
erlässt der Rat“. stabe a.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1067
d) In Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Worte „Der Währungspolitik
Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 die Ein-
zelheiten“ ersetzt durch „Das Europäische Parlament 91. Artikel 105 wird wie folgt geändert:
und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetz-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Abkürzung „ESZB“ ersetzt
gebungsverfahren durch Verordnungen die Einzelhei-
durch „Europäischen Systems der Zentralbanken (im
ten“.
Folgenden „ESZB“)“.
b) In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird der Verweis
Schwierigkeiten in der auf Artikel 111 durch einen Verweis auf Artikel 188o
Versorgung mit bestimmten Waren (Energie) ersetzt.
87. Artikel 100 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbe-
schadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen „(6) Der Rat kann einstimmig durch Verordnungen
Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitglied- gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren
staaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maß- und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
nahmen beschließen, insbesondere falls gravierende der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben im
Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute
vor allem im Energiebereich, auftreten.“ und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versi-
cherungsunternehmen der Europäischen Zentralbank
übertragen.“
Sonstige Bestimmungen –
Wirtschafts- und Währungspolitik 92. Artikel 106 wird wie folgt geändert:
88. In Artikel 102 wird Absatz 2 gestrichen und in Absatz 1 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Ausgabe von
entfällt die Nummerierung. Banknoten“ bei der ersten Erwähnung ersetzt durch
„Ausgabe von Euro-Banknoten“ und bei der zweiten
89. Artikel 103 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Erwähnung durch „Ausgabe dieser Banknoten“.
„(2) Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung des Europäischen Par- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Münzen“ durch
laments die Definitionen für die Anwendung der in den „Euro-Münzen“ ersetzt. Am Anfang des Satzes 2 wer-
Artikeln 101 und 102 sowie in diesem Artikel vorgesehe- den die Worte „Der Rat kann nach dem Verfahren des
nen Verbote näher bestimmen.“ Artikels 252 und nach Anhörung der EZB“ ersetzt
durch „Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
Verfahren bei einem übermäßigen Defizit der Europäischen Zentralbank“.
90. Artikel 104 wird wie folgt geändert: 93. Artikel 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen; die Absätze 3,
„(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in 4, 5 und 6 werden die Absätze 1, 2, 3 und 4.
einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht
oder sich ergeben könnte, so legt sie dem betreffen- b) In Absatz 4, der Absatz 2 wird, werden die Worte „Die
den Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor und unter- Satzung des ESZB“ durch folgenden Satzteil ersetzt:
richtet den Rat.“ „Die Satzung des Europäischen Systems der Zentral-
banken und der Europäischen Zentralbank (im Folgen-
b) In Absatz 6 wird das Wort „entscheidet“ durch den „Satzung des ESZB und der EZB“)“.
„beschließt“ und das Wort „Empfehlung“ durch „Vor-
schlag“ ersetzt. c) Absatz 5, der Absatz 3 wird, erhält folgende Fassung:
c) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Stellt der „(3) Das Europäische Parlament und der Rat können
Rat nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit fest, so die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26,
richtet er auf Empfehlung der Kommission unverzüg- 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1 Buchstabe a und 36 der
lich Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat Satzung des ESZB und der EZB gemäß dem ordent-
mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten lichen Gesetzgebungsverfahren ändern. Sie beschlie-
Frist abzuhelfen.“ ßen entweder auf Empfehlung der Europäischen
d) Betrifft nicht die deutsche Fassung. Zentralbank nach Anhörung der Kommission oder auf
Empfehlung der Kommission nach Anhörung der
e) In Absatz 12 wird in Satz 1 das Wort „Entscheidungen“ Europäischen Zentralbank.“
durch die Worte „Beschlüsse oder Empfehlungen“ und
„die Entscheidung nach Absatz 8“ durch „der 94. In Artikel 109 werden die Worte „spätestens zum Zeit-
Beschluss nach Absatz 8“ ersetzt. punkt der Errichtung des ESZB“ gestrichen und die Worte
„Satzung seiner Zentralbank“ werden durch „Satzung sei-
f) Absatz 13 erhält folgende Fassung: ner nationalen Zentralbank“ ersetzt.
„(13) Die Beschlussfassung und die Empfehlungen
des Rates nach den Absätzen 8, 9, 11 und 12 erfolgen 95. In Artikel 110 Absatz 2 werden die vier ersten Unterabsät-
auf Empfehlung der Kommission. ze gestrichen. In Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und im
verbleibenden Teil des Absatzes 2 sowie in Absatz 3 wird
Erlässt der Rat Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 9 das Wort „Entscheidungen“ durch „Beschlüsse“ bzw.
sowie den Absätzen 11 und 12, so beschließt er ohne „Beschlüssen“ ersetzt.
Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden
Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro
Rates bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buch-
96. Artikel 111 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 wird Artikel 188o
stabe a.“
Absätze 1 bis 4 mit den Änderungen gemäß Nummer 174.
g) In Absatz 14 Unterabsatz 3 werden die Worte „vor dem Absatz 4 wird Artikel 115c Absatz 1 in der Fassung gemäß
1. Januar 1994“ gestrichen. Nummer 100.
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
97. Der folgende Artikel 111a wird eingefügt: Artikel 115c
„Artikel 111a (1) Zur Gewährleistung der Stellung des Euro im inter-
nationalen Währungssystem erlässt der Rat auf Vorschlag
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentral- der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der
bank erlassen das Europäische Parlament und der Rat innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden
Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheit- gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von
liche Währung erforderlich sind. Diese Maßnahmen besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Wäh-
werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank rungsunion sind. Der Rat beschließt nach Anhörung der
erlassen.“ Europäischen Zentralbank.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission geeig-
Institutionelle Bestimmungen (WWU) nete Maßnahmen mit dem Ziel erlassen, eine einheitliche
Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Kon-
98. Artikel 112 wird Artikel 245b mit den Änderungen gemäß ferenzen im Finanzbereich sicherzustellen. Der Rat
Nummer 228. Artikel 113 wird Artikel 245c. beschließt nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.
99. Artikel 114 wird wie folgt geändert: (3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maß-
nahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberech-
a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird die Bezeichnung
tigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der
„Beratender Währungsausschuss“ ersetzt durch
Euro ist.
„Wirtschafts- und Finanzausschuss“.
Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich
b) In Absatz 1 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen. nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a.“
c) In Absatz 2 wird Unterabsatz 1 gestrichen; im dritten
Gedankenstrich wird der Verweis auf Artikel 99 Absät-
ze 2, 3, 4 und 5 durch einen Verweis auf Artikel 99
Übergangsbestimmungen für die
Absätze 2, 3, 4 und 6 ersetzt und der Verweis auf Arti- Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt
kel 122 Absatz 2 und Artikel 123 Absätze 4 und 5 wird 101. Artikel 116 wird aufgehoben und der folgende Artikel 116a
durch einen Verweis auf Artikel 117a Absätze 2 und 3 wird eingefügt:
ersetzt.
„Artikel 116a
d) In Absatz 4 wird der Verweis auf die Artikel 122
und 123 durch einen Verweis auf Artikel 116a ersetzt. (1) Die Mitgliedstaaten, für die der Rat nicht beschlos-
sen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für
die Einführung des Euro erfüllen, werden im Folgenden als
Besondere Bestimmungen für die „Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt“ oder
„Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung“ bezeichnet.
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
(2) Auf die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmerege-
100. Das folgende neue Kapitel 3a mit den folgenden neuen
lung gilt, finden die im Folgenden aufgeführten Bestim-
Artikeln 115a, 115b und 115c wird eingefügt:
mungen der Verträge keine Anwendung:
„Kapitel 3a a) Annahme der das Euro-Währungsgebiet generell
Besondere Bestimmungen für die betreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschaftspoli-
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist tik (Artikel 99 Absatz 2);
Artikel 115a b) Zwangsmittel zum Abbau eines übermäßigen Defizits
(Artikel 104 Absätze 9 und 11);
(1) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der
c) Ziele und Aufgaben des ESZB (Artikel 105 Absätze 1,
Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat für die
2, 3 und 5);
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen
nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge und d) Ausgabe des Euro (Artikel 106);
dem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln
99 und 104 genannten Verfahren, mit Ausnahme des in e) Rechtsakte der Europäischen Zentralbank (Arti-
Artikel 104 Absatz 14 genannten Verfahrens, um kel 110);
f) Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro (Arti-
a) die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushalts-
kel 111a);
disziplin zu verstärken,
g) Währungsvereinbarungen und andere Maßnahmen
b) für diese Staaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik bezüglich der Wechselkurspolitik (Artikel 188o);
auszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese
mit den für die gesamte Union angenommenen Grund- h) Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Euro-
zügen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind, und ihre päischen Zentralbank (Artikel 245b Absatz 2);
Einhaltung zu überwachen.
i) Beschlüsse zur Festlegung der innerhalb der zuständi-
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind nur gen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im
die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mit- Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Stand-
gliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist. punkte zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung
für die Wirtschafts- und Währungsunion sind (Arti-
Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich kel 115c Absatz 1);
nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a.
j) Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Ver-
tretung bei den internationalen Einrichtungen und
Artikel 115b Konferenzen im Finanzbereich (Artikel 115c Absatz 2).
Die Einzelheiten für die Tagungen der Minister der Mit- Somit sind „Mitgliedstaaten“ im Sinne der in den Buchsta-
gliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind in dem Pro- ben a bis j genannten Artikel die Mitgliedstaaten, deren
tokoll betreffend die Euro-Gruppe festgelegt. Währung der Euro ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1069
(3) Die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung ist. Diese Mitglieder beschließen innerhalb von
gilt, und deren nationale Zentralbanken sind nach Ka- sechs Monaten nach Eingang des Vorschlags der
pitel IX der Satzung des ESZB und der EZB von den Rech- Kommission beim Rat.
ten und Pflichten im Rahmen des ESZB ausgeschlossen.
Die in Unterabsatz 2 genannte qualifizierte Mehr-
(4) Das Stimmrecht der Mitglieder des Rates, die Mit- heit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Arti-
gliedstaaten mit Ausnahmeregelung vertreten, ruht beim kel 205 Absatz 3 Buchstabe a.“
Erlass von Maßnahmen nach den in Absatz 2 genannten
c) Absatz 3 übernimmt den Wortlaut des Artikels 123
Artikeln durch den Rat sowie bei
Absatz 5 mit folgenden Änderungen:
a) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, deren Währung
der Euro ist, im Rahmen der multilateralen Überwa- i) Am Anfang des Absatzes werden die Worte „Wird
chung, einschließlich Empfehlungen zu den Stabili- nach dem Verfahren des Artikels 122 Absatz 2
tätsprogrammen und Verwarnungen (Artikel 99 beschlossen,“ ersetzt durch „Wird nach dem Ver-
Absatz 4); fahren des Absatzes 2 beschlossen,“.
b) Maßnahmen bei übermäßigem Defizit von Mitglied- ii) Vor den Worten „fest und ergreift“ wird das Wort
staaten, deren Währung der Euro ist (Artikel 104 „unwiderruflich“ eingefügt.
Absätze 6, 7, 8, 12 und 13). 103. Artikel 118 wird aufgehoben. Es wird ein Artikel 118a nach
Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates Maßgabe folgender Anweisungen eingefügt:
bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a.“ a) Absatz 1 übernimmt den Wortlaut des Artikels 123
102. Artikel 117 wird aufgehoben, mit Ausnahme der fünf Absatz 3. Eine weitere Änderung betrifft nicht die deut-
ersten Gedankenstriche seines Absatzes 2, die die fünf sche Fassung.
ersten Gedankenstriche von Artikel 118a Absatz 2 mit den b) Absatz 2 übernimmt den Wortlaut des Artikels 117
Änderungen nach Nummer 103 werden. Es wird ein Arti- Absatz 2 Gedankenstriche 1 bis 5; die fünf Gedanken-
kel 117a nach Maßgabe folgender Anweisungen einge- striche werden wie folgt mit einem Einleitungssatz ver-
fügt: sehen und geändert:
a) Absatz 1 übernimmt den Wortlaut des Artikels 121 „Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die
Absatz 1 mit folgenden Änderungen: eine Ausnahmeregelung gilt, ist es die Aufgabe der
i) In dem gesamten Absatz werden die Abkürzung Europäischen Zentralbank, in Bezug auf diese Mit-
„das EWI“ bzw. „des EWI“ ersetzt durch „die Euro- gliedstaaten“.
päische Zentralbank“ bzw. „der Europäischen Zen-
i) Im dritten Gedankenstrich werden die Worte „des
tralbank“.
Europäischen Währungssystems“ ersetzt durch
ii) Am Anfang des Unterabsatzes 1 werden die Worte „des Wechselkursmechanismus“.
„Die Kommission und das EWI berichten“ ersetzt
ii) Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fas-
durch „Mindestens einmal alle zwei Jahre oder auf
sung:
Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnah-
meregelung gilt, berichten die Kommission und die „— die seinerzeitigen Aufgaben des Europäischen
Europäische Zentralbank“. Fonds für währungspolitische Zusammen-
arbeit, die zuvor vom Europäischen Wäh-
iii) In Unterabsatz 1 Satz 1 wird der Satzteil „inwieweit
rungsinstitut übernommen worden waren,
die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung“ ersetzt
wahrzunehmen.“
durch „inwieweit die Mitgliedstaaten, für die eine
Ausnahmeregelung gilt, bei der Verwirklichung“. 104. Es wird ein Artikel 118b mit dem Wortlaut von Artikel 124
iv) In Unterabsatz 1 Satz 2 werden die Worte „der ein- Absatz 1 eingefügt; dieser wird wie folgt geändert:
zelnen Mitgliedstaaten“ ersetzt durch „jedes ein- a) Der Satzteil „Bis zum Beginn der dritten Stufe behan-
zelnen dieser Mitgliedstaaten“ und die Worte „die- delt jeder Mitgliedstaat seine“ wird ersetzt durch
ses Vertrags“ gestrichen. „Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung
v) In Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich werden die gilt, behandelt seine“.
Worte „gegenüber der Währung eines anderen Mit- b) Der Satzteil „im Rahmen des Europäischen Währungs-
gliedstaats“ ersetzt durch „gegenüber dem Euro“. systems (EWS) und bei der Entwicklung des ECU
Eine weitere Änderung betrifft nicht die deutsche gesammelt worden sind, und respektiert die bestehen-
Fassung. den Zuständigkeiten“ wird ersetzt durch „im Rahmen
vi) In Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich werden des Wechselkursmechanismus gesammelt worden
die Worte „von dem Mitgliedstaat“ ersetzt durch sind“.
„von dem Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung“ 105. Artikel 119 wird wie folgt geändert:
und die Worte „des Europäischen Währungssys-
tems“ gestrichen. a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden nach den Worten
„Ist ein Mitgliedstaat“ die Worte „für den eine Ausnah-
vii) In Unterabsatz 2 werden die Worte „die Entwick- meregelung gilt“ eingefügt und wird das Wort „schritt-
lung der ECU,“ gestrichen. weise“ gestrichen sowie das Wort „Staat“ durch „Mit-
b) Absatz 2 übernimmt den Wortlaut des Artikels 122 gliedstaat“ ersetzt; in Unterabsatz 2 werden nach den
Absatz 2 Satz 2, mit folgenden Änderungen: Worten „von einem Mitgliedstaat“ die Worte „mit Aus-
nahmeregelung“ eingefügt.
i) Das Wort „entscheidet“ wird durch „beschließt“
ersetzt und die Worte „des Artikels 121 Absatz 1“ b) In Absatz 2 werden im Einleitungssatz die Worte
werden durch „des Absatzes 1“ ersetzt; „Richtlinien oder Entscheidungen“ ersetzt durch
„Richtlinien oder Beschlüsse“; unter Buchstabe a wer-
ii) die folgenden neuen Unterabsätze 2 und 3 werden
den nach den Worten „die Mitgliedstaaten“ die Worte
angefügt:
„ , für die eine Ausnahmeregelung gilt,“ eingefügt und
„Der Rat beschließt auf Empfehlung einer qualifi- unter Buchstabe b die Worte „der in Schwierigkeiten
zierten Mehrheit derjenigen seiner Mitglieder, die befindliche Staat“ ersetzt durch „der in Schwierigkei-
Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ten befindliche Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung“.
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
c) In Absatz 3 werden die Worte „ermächtigt die Kom- 116. Artikel 137 wird wie folgt geändert:
mission den in Schwierigkeiten befindlichen Staat“
ersetzt durch „ermächtigt die Kommission den in a) In Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die einleitenden
Schwierigkeiten befindlichen Mitgliedstaat mit Aus- Worte „Zu diesem Zweck kann der Rat“ ersetzt durch
nahmeregelung“. „Zu diesem Zweck können das Europäische Parla-
ment und der Rat“; Unterabsatz 2 Satz 1 wird in zwei
d) Absatz 4 wird gestrichen. Unterabsätze aufgeteilt, die die folgende Fassung
106. Artikel 120 wird wie folgt geändert: erhalten:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Gerät ein Mitgliedstaat „Das Europäische Parlament und der Rat beschließen
in eine“ ersetzt durch „Gerät ein Mitgliedstaat, für den gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
eine Ausnahmeregelung gilt, in eine“; das Wort „Ent- nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-
scheidung“ wird ersetzt durch „Beschluss“. ses und des Ausschusss der Regionen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Nach Stellungnahme In den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten
der Kommission“ ersetzt durch „Auf Empfehlung der Bereichen beschließt der Rat einstimmig gemäß einem
Kommission“, das Wort „entscheiden“ wird ersetzt besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung
durch „beschließen“ und das Wort „Staat“ durch „Mit- des Europäischen Parlaments und der genannten Aus-
gliedstaat“. schüsse.“
c) Absatz 4 wird gestrichen. Unterabsatz 2 Satz 2 wird der letzte Unterabsatz.
107. Artikel 121 Absatz 1 wird Artikel 117a Absatz 1 mit den b) In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird am Ende vor dem Wort
Änderungen gemäß Nummer 102. Die übrigen Bestim- „übertragen“ folgender Satzteil eingefügt: „oder gege-
mungen des Artikels 121 werden aufgehoben. benenfalls die Durchführung eines nach Artikel 139
erlassenen Beschlusses des Rates“; in Unterabsatz 2
108. Artikel 122 Absatz 2 Satz 2 wird Artikel 117a Absatz 2
werden die Worte „zu dem eine Richtlinie nach Arti-
Unterabsatz 1 mit den Änderungen gemäß Nummer 102.
kel 249 umgesetzt sein muss“ ersetzt durch „zu dem
Die übrigen Bestimmungen des Artikels 122 werden auf-
eine Richtlinie umgesetzt oder ein Beschluss durchge-
gehoben.
führt sein muss“, und am Ende des Unterabsatzes
109. Artikel 123 Absatz 3 wird Artikel 118a Absatz 1 mit den werden nach den Worten „durch diese Richtlinie“ die
Änderungen gemäß Nummer 103 und Artikel 123 Absatz 5 Worte „oder diesen Beschluss“ eingefügt.
wird Artikel 117a Absatz 3 mit den Änderungen gemäß
Nummer 102. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 123 117. In Artikel 138 Absatz 4 werden in Satz 1 die Worte „Bei
werden aufgehoben. dieser Anhörung“ ersetzt durch „Bei den Anhörungen
nach den Absätzen 2 und 3“, und in Satz 2 werden die
110. Artikel 124 Absatz 1 wird der neue Artikel 118b mit den Worte „des Verfahrens“ ersetzt durch „dieses Prozesses“.
Änderungen gemäß Nummer 104. Die übrigen Bestim-
mungen des Artikels 124 werden aufgehoben. 118. Artikel 139 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Beschäftigung „Das Europäische Parlament wird unterrichtet.“
111. In Artikel 125 werden die Worte „und des Artikels 2 des b) In Unterabsatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Rat
vorliegenden Vertrags“ gestrichen. beschließt mit qualifizierter Mehrheit, sofern nicht die
betreffende Vereinbarung“ ersetzt durch „Der Rat
beschließt einstimmig, sofern die betreffende Verein-
An anderer Stelle eingefügte Titel barung“. Der letzte Satz wird gestrichen.
112. Titel IX mit der Überschrift „Gemeinsame Handelspolitik“ 119. Artikel 140 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
wird Titel II des Fünften Teils über das auswärtige Handeln
der Union, Artikel 131 wird Artikel 188b mit den Änderun- „Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Ver-
gen gemäß der Nummer 157, und Artikel 133 wird durch bindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen,
Artikel 188c ersetzt. Stellungnahmen und die Durchführung von Konsultatio-
nen in Bezug auf innerstaatlich oder in den internationalen
Die Artikel 132 und 134 werden aufgehoben. Organisationen zu behandelnde Fragen tätig, und zwar
113. Titel X mit der Überschrift „Die Zusammenarbeit im Zoll- insbesondere im Wege von Initiativen, die darauf abzielen,
wesen“ wird Kapitel 1a des Titels Ia mit der Überschrift Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch
„Der freie Warenverkehr“, und Artikel 135 wird Artikel 27a, bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen
wie unter Nummer 45 angegeben. Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewer-
tung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in
vollem Umfang unterrichtet.“
Sozialpolitik
120. Artikel 143 Absatz 2 wird gestrichen.
114. Titel XI wird Titel IX und seine Überschrift „Sozialpolitik,
allgemeine und berufliche Bildung und Jugend“ wird
ersetzt durch die Überschrift „Sozialpolitik“; die Über- Der europäische Sozialfonds
schrift „Kapitel 1 — Sozialvorschriften“ wird gestrichen.
121. Kapitel 2 wird „Titel X“.
115. Der folgende neue Artikel 136a wird eingefügt:
122. In Artikel 148 wird das Wort „Durchführungsbeschlüsse“
„Artikel 136a ersetzt durch „Durchführungsverordnungen“.
Die Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozial-
partner auf Ebene der Union unter Berücksichtigung der
Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert Allgemeine und
den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der berufliche Bildung, Jugend und Sport
Sozialpartner.
123. Kapitel 3 wird „Titel XI“ und die Worte „und Jugend“ am
Der Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäf- Ende der Überschrift werden ersetzt durch “, Jugend und
tigung trägt zum sozialen Dialog bei.“ Sport“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1071
124. Artikel 149 wird wie folgt geändert: Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Ele-
mente für eine regelmäßige Überwachung und Bewer-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: tung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird
„Die Union trägt zur Förderung der europäischen in vollem Umfang unterrichtet.“
Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem
Engagement basierende Strukturen sowie dessen i) In Unterabsatz 1 werden im Einleitungssatz die
soziale und pädagogische Funktion.“ Worte „Der Rat trägt“ ersetzt durch die Worte
„Abweichend von Artikel 2a Absatz 5 und Artikel 2e
b) In Absatz 2 werden dem fünften Gedankenstrich die Buchstabe a tragen das Europäische Parlament
Worte „und verstärkte Beteiligung der Jugendlichen und der Rat nach Artikel 2c Absatz 2 Buchstabe k“
am demokratischen Leben in Europa“ angefügt; der und am Ende folgende Worte angefügt: „, um den
folgende Gedankenstrich wird als letzter Gedanken- gemeinsamen Sicherheitsanliegen Rechnung zu
strich eingefügt: tragen:“.
„— Entwicklung der europäischen Dimension des ii) In Buchstabe b werden die Worte „abweichend
Sports durch Förderung der Fairness und der von Artikel 37“ gestrichen.
Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusam-
menarbeit zwischen den für den Sport verantwort- iii) Der folgende neue Buchstabe c wird eingefügt:
lichen Organisationen sowie durch den Schutz der
„c) Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts-
körperlichen und seelischen Unversehrtheit der
und Sicherheitsstandards für Arzneimittel und
Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler.“
Medizinprodukte.“
c) In Absatz 3 werden nach den Worten „für den Bil-
iv) Der bisherige Buchstabe c wird Absatz 5 und erhält
dungsbereich“ die Worte „und den Sport“ eingefügt.
folgende Fassung:
d) In Absatz 4 werden im Einleitungssatz die Worte
„(5) Das Europäische Parlament und der Rat
„erlässt der Rat“ gestrichen; der erste Gedankenstrich
können unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung
beginnt mit den Worten „erlassen das Europäische
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß
Parlament und der Rat gemäß“, und der zweite
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und
Gedankenstrich erhält die Fassung „erlässt der Rat auf
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialaus-
Vorschlag der Kommission Empfehlungen.“
schusses und des Ausschusses der Regionen
125. Dem Artikel 150 Absatz 4 wird folgender Satzteil angefügt: auch Fördermaßnahmen zum Schutz und zur Ver-
„ , und der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission besserung der menschlichen Gesundheit sowie
Empfehlungen.“ insbesondere zur Bekämpfung der weit verbreite-
ten schweren grenzüberschreitenden Krankheiten,
Maßnahmen zur Beobachtung, frühzeitigen Mel-
Kultur dung und Bekämpfung schwerwiegender grenz-
überschreitender Gesundheitsgefahren sowie
126. Artikel 151 Absatz 5 wird wie folgt geändert: Maßnahmen, die unmittelbar den Schutz der
a) Im Einleitungssatz werden die Worte „erlässt der Rat“ Gesundheit der Bevölkerung vor Tabakkonsum
gestrichen. und Alkoholmissbrauch zum Ziel haben, erlassen.“
b) Im ersten Gedankenstrich beginnt Satz 1 mit den Wor- e) Der bisherige Absatz 4 Unterabsatz 2 wird Absatz 6;
ten „erlassen das Europäische Parlament und der der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und erhält folgen-
Rat“; Satz 2 wird gestrichen. de Fassung:
c) Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „(7) Bei der Tätigkeit der Union wird die Verantwor-
„erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Emp- tung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer
fehlungen.“ Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des
Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung
gewahrt. Die Verantwortung der Mitgliedstaaten
Gesundheitswesen umfasst die Verwaltung des Gesundheitswesens und
der medizinischen Versorgung sowie die Zuweisung
127. Artikel 152 wird wie folgt geändert: der dafür bereitgestellten Mittel. Die Maßnahmen nach
a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 wird das Wort Absatz 4 Buchstabe a lassen die einzelstaatlichen
„menschlichen“ durch die Worte „körperlichen und Regelungen über die Spende oder die medizinische
geistigen“ ersetzt und erhält Satz 2 folgende Fassung: Verwendung von Organen und Blut unberührt.“
„Sie umfasst die Bekämpfung der weit verbreiteten
schweren Krankheiten, wobei die Erforschung der
Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser
Verbraucherschutz
Krankheiten sowie Gesundheitsinformation und -erzie- 128. Artikel 153 Absatz 2 wird Artikel 6a, und die Absätze 3, 4
hung gefördert werden; außerdem umfasst sie die und 5 werden die Absätze 2, 3 und 4.
Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung
schwerwiegender grenzüberschreitender Gesund-
heitsgefahren.“ Industrie
b) Dem Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Satz 129. Artikel 157 wird wie folgt geändert:
angefügt: „Sie fördert insbesondere die Zusammenar-
beit zwischen den Mitgliedstaaten, die darauf abzielt, a) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: „ , insbesondere Initia-
die Komplementarität ihrer Gesundheitsdienste in den tiven, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren
Grenzgebieten zu verbessern.“ festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren
durchzuführen und die erforderlichen Elemente für
c) Absatz 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt: „ , ins- eine regelmäßige Überwachung und Bewertung aus-
besondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien zuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem
und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Umfang unterrichtet.“
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
b) In Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 wird nach den Wor- b) In Absatz 2 wird der Satzteil „damit die Unternehmen
ten „Der Rat kann“ folgender Satzteil eingefügt: „unter vor allem die Möglichkeiten des Binnenmarkts voll nut-
Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvor- zen können“ ersetzt durch „damit vor allem die For-
schriften der Mitgliedstaaten“. scher ungehindert über die Grenzen hinweg zusam-
menarbeiten und die Unternehmen die Möglichkeiten
des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können“.
Wirtschaftlicher, sozialer
und territorialer Zusammenhalt 137. Artikel 165 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: „ , insbesonde-
re Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikato-
130. Die Überschrift des Titels XVII erhält folgende Fassung: ren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren
„Wirtschaftlicher, sozialer und durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine
territorialer Zusammenhalt“. regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbei-
ten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang
131. Artikel 158 wird wie folgt geändert:
unterrichtet.“
a) In Absatz 1 werden die Worte „ihres wirtschaftlichen
138. Artikel 166 wird wie folgt geändert:
und sozialen Zusammenhalts“ ersetzt durch „ihres
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammen- a) In Absatz 4 werden die Worte: „werden vom Rat mit
halts“. qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
und“ ersetzt durch: „werden vom Rat gemäß einem
b) In Absatz 2 werden die Worte „oder Inseln, einschließ-
besonderen Gesetzgebungsverfahren“.
lich der ländlichen Gebiete,“ gestrichen.
b) Der folgende neue Absatz 5 wird angefügt:
c) Der folgende neue Absatz wird angefügt:
„Unter den betreffenden Gebieten gilt besondere „(5) Ergänzend zu den in dem mehrjährigen Rah-
Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom menprogramm vorgesehenen Aktionen erlassen das
industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Europäische Parlament und der Rat gemäß dem
Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach
oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die
Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie Maßnahmen, die für die Verwirklichung des Europäi-
den Insel-, Grenz- und Bergregionen“. schen Raums der Forschung notwendig sind.“
132. In Artikel 159 Absatz 2 werden die Worte „des wirtschaft- 139. In Artikel 167 werden die Worte „der Rat“ ersetzt durch
lichen und sozialen Zusammenhalts“ ersetzt durch „des „die Union“.
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammen- 140. In Artikel 168 Absatz 2 werden die Worte „Der Rat“ ersetzt
halts“. durch „Die Union“.
133. Artikel 161 wird wie folgt geändert: 141. In Artikel 170 Absatz 2 wird der letzte Satzteil „die nach
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Unbeschadet Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden“
des Artikels 162 legt der Rat auf Vorschlag der Kom- gestrichen.
mission und nach Zustimmung des Europäischen Par-
laments sowie nach Anhörung des Wirtschafts- und Raumfahrt
Sozialausschusses und des Ausschusses der Regio-
nen einstimmig die Aufgaben“ ersetzt durch „Unbe- 142. Der folgende neue Artikel 172a wird eingefügt:
schadet des Artikels 162 legen das Europäische Parla- „Artikel 172a
ment und der Rat durch Verordnungen gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach (1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und techni-
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses schen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie
und des Ausschusses der Regionen die Aufgaben“. In und der Durchführung ihrer Politik arbeitet die Union eine
Satz 2 werden die Worte „legt der Rat ferner die … europäische Raumfahrtpolitik aus. Sie kann zu diesem
fest“ ersetzt durch „werden ferner die … festgelegt“. Zweck gemeinsame Initiativen fördern, die Forschung und
technologische Entwicklung unterstützen und die
b) In Absatz 2 werden die Worte „vom Rat“ gestrichen. Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des Welt-
c) Absatz 3 wird gestrichen. raums koordinieren.
134. In Artikel 162 Absatz 1 wird das Wort „Durchführungsbe- (2) Als Beitrag zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1
schlüsse“ durch das Wort „Durchführungsverordnungen“ werden vom Europäischen Parlament und vom Rat unter
ersetzt. Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetz-
gebungsverfahren die notwendigen Maßnahmen erlassen,
Forschung und technologische Entwicklung was in Form eines europäischen Raumfahrtprogramms
135. Die Überschrift des Titels XVIII erhält folgende Fassung: geschehen kann.
„Forschung, technologische Entwicklung (3) Die Union stellt die zweckdienlichen Verbindungen
und Raumfahrt“. zur Europäischen Weltraumorganisation her.
136. Artikel 163 wird wie folgt geändert: (4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der sonstigen
Bestimmungen dieses Titels.“
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Union hat zum Ziel, ihre wissenschaftlichen
und technologischen Grundlagen dadurch zu stärken, Umwelt (Klimawandel)
dass ein europäischer Raum der Forschung geschaf- 143. Artikel 174 wird wie folgt geändert:
fen wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht
a) Absatz 1 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fas-
und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien
sung:
frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer Wett-
bewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu „— Förderung von Maßnahmen auf internationaler
fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unter- Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler
stützen, die aufgrund anderer Kapitel der Verträge für Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämp-
erforderlich gehalten werden.“ fung des Klimawandels.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1073
b) In Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „einem (2) Unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmun-
gemeinschaftlichen Kontrollverfahren“ ersetzt durch gen der Verträge erlassen das Europäische Parlament und
„einem Kontrollverfahren der Union“. der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfah-
ren die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele
c) In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird der letzte Satzteil „die
nach Absatz 1 zu verwirklichen. Der Erlass dieser Maß-
nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen wer-
nahmen erfolgt nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozi-
den“ gestrichen.
alausschusses und des Ausschusses der Regionen.
144. Artikel 175 wird wie folgt geändert: Diese Maßnahmen berühren unbeschadet des Arti-
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: kels 175 Absatz 2 Buchstabe c nicht das Recht eines
Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner
„Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen
nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Ener-
Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Aus- gieversorgung zu bestimmen.
schusses der Regionen einstimmig festlegen, dass für
die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche das ordentli- (3) Abweichend von Absatz 2 erlässt der Rat die darin
che Gesetzgebungsverfahren gilt.“ genannten Maßnahmen gemäß einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhörung des
b) In Absatz 3 Unterabsatz 1 werden die Worte „in ande- Europäischen Parlaments, wenn sie überwiegend steuerli-
ren Bereichen“ gestrichen und Unterabsatz 2 erhält cher Art sind.“
folgende Fassung:
„Die zur Durchführung dieser Programme erforderli- Tourismus
chen Maßnahmen werden, je nach Fall, nach dem in
Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 vorgesehenen 148. Titel XXI wird durch den folgenden neuen Titel mit dem fol-
Verfahren erlassen.“ genden neuen Artikel 176b ersetzt:
c) In Absatz 4 werden die Worte „bestimmter Maßnah- „Titel XXI
men gemeinschaftlicher Art“ ersetzt durch „bestimm- Tourismus
ter Maßnahmen der Union“.
Artikel 176b
d) In Absatz 5 wird der Satzteil „sieht der Rat unbescha-
det des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt zur (1) Die Union ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaa-
Annahme dieser Maßnahme geeignete Bestimmungen ten im Tourismussektor, insbesondere durch die Förde-
in folgender Form vor“ ersetzt durch „werden darin rung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der
unbeschadet des Verursacherprinzips geeignete Union in diesem Sektor.
Bestimmungen in folgender Form vorgesehen“. Die Union verfolgt zu diesem Zweck mit ihrer Tätigkeit das
Ziel,
An anderer Stelle eingefügte Titel a) die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Ent-
wicklung der Unternehmen in diesem Sektor anzure-
145. Titel XX mit der Überschrift „Entwicklungszusammenar- gen;
beit“ wird Kapitel 1 in Titel III des Fünften Teils über das
auswärtige Handeln der Union und die Artikel 177, 179, b) die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
180 und 181 werden die Artikel 188d bis 188g mit den insbesondere durch den Austausch bewährter Prakti-
Änderungen gemäß den Nummern 161 bis 164. Arti- ken zu unterstützen.
kel 178 wird aufgehoben. (2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen
146. Titel XXI mit der Überschrift „Wirtschaftliche, finanzielle unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvor-
und technische Zusammenarbeit mit Drittländern“ wird schriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen
Kapitel 2 in Titel III des Fünften Teils über das auswärtige Gesetzgebungsverfahren die spezifischen Maßnahmen
Handeln der Union und Artikel 181a wird der neue Artikel zur Ergänzung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten
188h mit den Änderungen gemäß Nummer 166. zur Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Ziele
durchführen.“
Energie
Katastrophenschutz
147. Titel XX wird durch den folgenden neuen Titel mit dem fol-
149. Der folgende neue Titel XXII mit dem folgenden neuen
genden neuen Artikel 176a ersetzt:
Artikel 176c wird eingefügt:
„Titel XX „Titel XXII
Energie Katastrophenschutz
Artikel 176a Artikel 176c
(1) Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der (1) Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen
Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der den Mitgliedstaaten, um die Systeme zur Verhütung von
Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten
und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhal- Katastrophen und zum Schutz vor solchen Katastrophen
tung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele: wirksamer zu gestalten.
a) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts; Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:
b) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in a) Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeit der Mit-
der Union; gliedstaaten auf nationaler, regionaler und kommuna-
ler Ebene im Hinblick auf die Risikoprävention, auf die
c) Förderung der Energieeffizienz und von Energieein-
Ausbildung der in den Mitgliedstaaten am Katastro-
sparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer
phenschutz Beteiligten und auf Einsätze im Falle von
Energiequellen und
Naturkatastrophen oder von vom Menschen verur-
d) Förderung der Interkonnektion der Energienetze. sachten Katastrophen in der Union;
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
b) Förderung einer schnellen und effizienten Zusammen- Titel II Gemeinsame Handelspolitik
arbeit in der Union zwischen den einzelstaatlichen
Titel III Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre
Katastrophenschutzstellen;
Hilfe
c) Verbesserung der Kohärenz der Katastrophenschutz-
Kapitel 1: Entwicklungszusammenarbeit
maßnahmen auf internationaler Ebene.
Kapitel 2: Wirtschaftliche, finanzielle und techni-
(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen
sche Zusammenarbeit mit Drittländern
unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Kapitel 3: Humanitäre Hilfe
Gesetzgebungsverfahren die erforderlichen Maßnahmen
Titel IV Restriktive Maßnahmen
zur Verfolgung der Ziele des Absatzes 1.“
Titel V Internationale Übereinkünfte
Verwaltungszusammenarbeit Titel VI Beziehungen der Union zu internationalen Organi-
sationen und Drittländern sowie Delegationen der
150. Der folgende neue Titel XXIII mit dem neuen Artikel 176d Union
wird eingefügt:
Titel VII Solidaritätsklausel
„Titel XXIII
Verwaltungszusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 176d
155. Der folgende neue Titel I mit dem folgenden neuen Arti-
(1) Die für das ordnungsgemäße Funktionieren der kel 188a wird eingefügt:
Union entscheidende effektive Durchführung des Unions-
„Titel I
rechts durch die Mitgliedstaaten ist als Frage von gemein-
samem Interesse anzusehen. Allgemeine Bestimmungen über das
auswärtige Handeln der Union
(2) Die Union kann die Mitgliedstaaten in ihren Bemü-
hungen um eine Verbesserung der Fähigkeit ihrer Verwal- Artikel 188a
tung zur Durchführung des Unionsrechts unterstützen.
Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im
Dies kann insbesondere die Erleichterung des Austauschs
Rahmen dieses Teils wird von den Grundsätzen bestimmt,
von Informationen und von Beamten sowie die Unterstüt-
von den Zielen geleitet und an den allgemeinen Bestim-
zung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen beinhal-
mungen ausgerichtet, die in Titel V Kapitel 1 des Vertrags
ten. Die Mitgliedstaaten müssen diese Unterstützung
über die Europäische Union niedergelegt sind.“
nicht in Anspruch nehmen. Das Europäische Parlament
und der Rat erlassen die erforderlichen Maßnahmen unter
Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschrif- Gemeinsame Handelspolitik
ten der Mitgliedstaaten durch Verordnungen gemäß dem
156. Es wird ein Titel II mit der Überschrift „Gemeinsame Han-
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
delspolitik“, der bisherigen Überschrift von Titel IX des
(3) Dieser Artikel berührt weder die Verpflichtung der Dritten Teils, eingefügt.
Mitgliedstaaten, das Unionsrecht durchzuführen, noch die
157. Als Artikel 188b wird der bisherige Artikel 131 eingefügt,
Befugnisse und Pflichten der Kommission. Er berührt
der wie folgt geändert wird:
auch nicht die übrigen Bestimmungen der Verträge, in
denen eine Verwaltungszusammenarbeit unter den Mit- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gliedstaaten sowie zwischen diesen und der Union vorge-
„Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Arti-
sehen ist.“
keln 23 bis 27 trägt die Union im gemeinsamen Inte-
resse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels,
Die Assoziierung der zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im
Überseeischen Länder und Hochheitsgebiete internationalen Handelsverkehr und bei den ausländi-
schen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zoll-
151. In Artikel 182 Absatz 1 werden die Worte „zu diesem Ver- schranken und anderer Schranken bei.“
trag“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
152. In Artikel 186 wird der Satzteil „wird die Freizügigkeit …
durch später zu schließende Abkommen geregelt; diese 158. Der folgende Artikel 188c wird eingefügt, der Artikel 133
bedürfen der einstimmigen Billigung aller Mitgliedstaaten“ ersetzt:
ersetzt durch „werden für die Freizügigkeit … Rechtsakte „Artikel 188c
nach Artikel 187 erlassen“.
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitli-
153. In Artikel 187 werden die Worte „Der Rat legt aufgrund der chen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die
… einstimmig fest“ ersetzt durch „Der Rat erlässt einstim- Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und
mig auf Vorschlag der Kommission und aufgrund der …“. Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und
Am Ende des Artikels wird folgender Satz angefügt: „Wer- Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte
den diese Bestimmungen vom Rat gemäß einem beson- des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvesti-
deren Gesetzgebungsverfahren angenommen, so tionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnah-
beschließt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission men, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen
nach Anhörung des Europäischen Parlaments.“ Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping
und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird
im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen
Auswärtiges Handeln der Union Handelns der Union gestaltet.
154. Es wird ein neuer Fünfter Teil eingefügt. Er trägt die Über-
(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen
schrift „Das auswärtige Handeln der Union“ und umfasst
durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzge-
die folgenden Titel und Kapitel:
bungsverfahren die Maßnahmen, mit denen der Rahmen
Titel I Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik
Handeln der Union bestimmt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1075
(3) Sind mit einem oder mehreren Drittländern oder Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die
internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der
und zu schließen, so findet Artikel 188n vorbehaltlich der Armut. Bei der Durchführung politischer Maßnahmen,
besonderen Bestimmungen dieses Artikels Anwendung. die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können,
Die Kommission legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusam-
ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderli- menarbeit Rechnung.“
chen Verhandlungen. Der Rat und die Kommission haben b) Absatz 3 wird Absatz 2.
dafür Sorge zu tragen, dass die ausgehandelten Abkom-
162. Als Artikel 188e wird der bisherige Artikel 179 eingefügt,
men mit der internen Politik und den internen Vorschriften
der wie folgt geändert wird:
der Union vereinbar sind.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Son- „(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlas-
derausschuss und nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr sen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfah-
der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem Son- ren die zur Durchführung der Politik im Bereich der
derausschuss sowie dem Europäischen Parlament regel- Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Maßnah-
mäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen. men; diese Maßnahmen können Mehrjahresprogram-
(4) Über die Aushandlung und den Abschluss der in me für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern
Absatz 3 genannten Abkommen beschließt der Rat mit oder thematische Programme betreffen.“
qualifizierter Mehrheit. b) Der folgende neue Absatz 2 wird eingefügt:
Über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkom- „(2) Die Union kann mit Drittländern und den
mens über den Dienstleistungsverkehr, über Handels- zuständigen internationalen Organisationen alle Über-
aspekte des geistigen Eigentums oder über ausländische einkünfte schließen, die zur Verwirklichung der Ziele
Direktinvestitionen beschließt der Rat einstimmig, wenn des Artikels 10a des Vertrags über die Europäische
das betreffende Abkommen Bestimmungen enthält, bei Union und des Artikels 188d dieses Vertrags beitra-
denen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmig- gen.
keit erforderlich ist.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mit-
Der Rat beschließt ebenfalls einstimmig über die Aus-
gliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln
handlung und den Abschluss von Abkommen in den fol-
und Übereinkünfte zu schließen.“
genden Bereichen:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und der bisheri-
a) Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleis-
ge Absatz 3 wird gestrichen.
tungen, wenn diese Abkommen die kulturelle und
sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen 163. Als Artikel 188f wird der bisherige Artikel 180 eingefügt,
könnten; der wie folgt geändert wird:
b) Handel mit Dienstleistungen des Sozial-, des Bil- Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Union und
dungs- und des Gesundheitssektors, wenn diese die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem
Abkommen die einzelstaatliche Organisation dieser Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen
Dienstleistungen ernsthaft stören und die Verantwort- ihre Hilfsprogramme aufeinander ab, auch in internationa-
lichkeit der Mitgliedstaaten für ihre Erbringung beein- len Organisationen und auf internationalen Konferenzen,
trächtigen könnten. damit ihre Maßnahmen einander besser ergänzen und
(5) Für die Aushandlung und den Abschluss von inter- wirksamer sind.“
nationalen Abkommen im Bereich des Verkehrs gelten der 164. Als Artikel 188g wird der bisherige Artikel 181 eingefügt;
Dritte Teil Titel V sowie Artikel 188n. Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 werden gestrichen.
(6) Die Ausübung der durch diesen Artikel übertrage-
nen Zuständigkeiten im Bereich der gemeinsamen Han-
Wirtschaftliche, finanzielle und
delspolitik hat keine Auswirkungen auf die Abgrenzung
der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mit- technische Zusammenarbeit mit Drittländern
gliedstaaten und führt nicht zu einer Harmonisierung der 165. Es wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift „Wirtschaftliche,
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit eine sol- finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittlän-
che Harmonisierung in den Verträgen ausgeschlossen dern“, der bisherigen Überschrift von Titel XXI des Dritten
wird.“ Teils, eingefügt.
166. Als Artikel 188h wird der bisherige Artikel 181a eingefügt,
Entwicklungszusammenarbeit der wie folgt geändert wird:
159. Es wird ein Titel III mit der Überschrift „Zusammenarbeit a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
mit Drittländern und humanitäre Hilfe“ eingefügt.
„(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der
160. Es wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift „Entwicklungszu- Verträge, insbesondere der Artikel 188d bis 188g, führt
sammenarbeit“, der bisherigen Überschrift von Titel XX die Union mit Drittländern, die keine Entwicklungslän-
des Dritten Teils, eingefügt. der sind, Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen
161. Als Artikel 188d wird der bisherige Artikel 177 eingefügt, und technischen Zusammenarbeit durch, die auch
der wie folgt geändert wird: Unterstützung, insbesondere im finanziellen Bereich,
einschließen. Diese Maßnahmen stehen mit der Ent-
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1
wicklungspolitik der Union im Einklang und werden im
ersetzt:
Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen
„(1) Die Politik der Union auf dem Gebiet der Ent- Handelns durchgeführt. Die Maßnahmen der Union
wicklungszusammenarbeit wird im Rahmen der und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und
Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der verstärken sich gegenseitig.“
Union durchgeführt. Die Politik der Union und die Poli-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
tik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwick-
lungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich „(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlas-
gegenseitig. sen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfah-
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
ren die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderli- Restriktive Maßnahmen
chen Maßnahmen.“
169. Der folgende Titel IV und der folgende Artikel 188k werden
c) In Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 wird der letzte Satz- eingefügt; sie ersetzen Artikel 301:
teil „die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlos- „Titel IV
sen werden“ gestrichen.
Restriktive Maßnahmen
167. Der folgende neue Artikel 188i wird eingefügt:
Artikel 188k
„Artikel 188i
(1) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die
Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung,
dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirt-
erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erfor- schafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren
derlichen Beschlüsse.“ Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maß-
nahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vor-
schlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und
Humanitäre Hilfe Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet
hierüber das Europäische Parlament.
168. Das folgende neue Kapitel 3 mit dem folgenden neuen
Artikel 188j wird eingefügt: (2) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die
Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann
„Kapitel 3 der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive
Humanitäre Hilfe Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen
sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlas-
Artikel 188j sen.
(1) Den Rahmen für die Maßnahmen der Union im (3) In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die
Bereich der humanitären Hilfe bilden die Grundsätze und erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vor-
Ziele des auswärtigen Handelns der Union. Die Maßnah- gesehen sein.“
men dienen dazu, Einwohnern von Drittländern, die von
Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Internationale Übereinkünfte
Katastrophen betroffen sind, gezielt Hilfe, Rettung und
Schutz zu bringen, damit die aus diesen Notständen resul- 170. Nach Artikel 188k wird ein Titel V mit der Überschrift
tierenden humanitären Bedürfnisse gedeckt werden kön- „Internationale Übereinkünfte“ eingefügt.
nen. Die Maßnahmen der Union und die Maßnahmen der 171. Der folgende Artikel 188l wird eingefügt:
Mitgliedstaaten ergänzen und verstärken sich gegenseitig.
„Artikel 188l
(2) Die Maßnahmen der humanitären Hilfe werden im
(1) Die Union kann mit einem oder mehreren Drittlän-
Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts sowie den
dern oder einer oder mehreren internationalen Organisa-
Grundsätzen der Unparteilichkeit, der Neutralität und der
tionen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Ver-
Nichtdiskriminierung durchgeführt.
trägen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer
(3) Das Europäische Parlament und der Rat legen Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetz-
Maßnahmen zur Festlegung des Rahmens fest, innerhalb ten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechts-
dessen die Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union akt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vor-
durchgeführt werden. schriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich
ändern könnte.
(4) Die Union kann mit Drittländern und den zuständi-
gen internationalen Organisationen alle Übereinkünfte (2) Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte
schließen, die zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.“
und des Artikels 10a des Vertrags über die Europäische 172. Als Artikel 188m wird der bisherige Artikel 310 eingefügt.
Union beitragen. Das Wort „Staaten“ wird durch „Drittländern“ ersetzt.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mit- 173. Der folgende Artikel 188n wird eingefügt; er ersetzt Arti-
gliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln kel 300:
und Übereinkünfte zu schließen.
„Artikel 188n
(5) Als Rahmen für gemeinsame Beiträge der jungen (1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des
Europäer zu den Maßnahmen der humanitären Hilfe der Artikels 188c werden Übereinkünfte zwischen der Union
Union wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humani- und Drittländern oder internationalen Organisationen nach
täre Hilfe geschaffen. Das Europäische Parlament und der dem im Folgenden beschriebenen Verfahren ausgehan-
Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsver- delt und geschlossen.
fahren durch Verordnungen die Rechtsstellung und die
Einzelheiten der Arbeitsweise des Korps fest. (2) Der Rat erteilt eine Ermächtigung zur Aufnahme von
Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest¸ geneh-
(6) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die migt die Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte.
der Koordinierung zwischen den Maßnahmen der Union
und denen der Mitgliedstaaten förderlich sind, damit die (3) Die Kommission oder, wenn sich die geplante Über-
Programme der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich einkunft ausschließlich oder hauptsächlich auf die
der humanitären Hilfe wirksamer sind und einander besser Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bezieht, der
ergänzen. Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen
(7) Die Union trägt dafür Sorge, dass ihre Maßnahmen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Ver-
der humanitären Hilfe mit den Maßnahmen der internatio- handlungen und über die Benennung, je nach dem
nalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere Gegenstand der geplanten Übereinkunft, des Verhand-
derer, die zum System der Vereinten Nationen gehören, lungsführers oder des Leiters des Verhandlungsteams der
abgestimmt werden und im Einklang mit ihnen stehen.“ Union.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1077
(4) Der Rat kann dem Verhandlungsführer Richtlinien Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind,
erteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Ver- sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnah-
handlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu me von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des
führen. institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft,
zu erlassen hat.
(5) Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsfüh-
rers einen Beschluss, mit dem die Unterzeichnung der (10) Das Europäische Parlament wird in allen Phasen
Übereinkunft und gegebenenfalls deren vorläufige Anwen- des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet.
dung vor dem Inkrafttreten genehmigt werden.
(11) Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der
(6) Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsfüh- Rat oder die Kommission können ein Gutachten des
rers einen Beschluss über den Abschluss der Überein- Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Über-
kunft. einkunft mit den Verträgen einholen. Ist das Gutachten
Mit Ausnahme der Übereinkünfte, die ausschließlich die des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante Über-
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen, einkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge
erlässt der Rat den Beschluss über den Abschluss der geändert werden.“
Übereinkunft 174. Als Artikel 188o wird der bisherige Artikel 111 Absätze 1
a) nach Zustimmung des Europäischen Parlaments in bis 3 und Absatz 5 eingefügt, wobei die beiden letzten
folgenden Fällen: Sätze des Absatzes 1 dessen Unterabsatz 2 werden; die-
ser Artikel wird wie folgt geändert:
i) Assoziierungsabkommen;
ii) Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Euro- a) Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgenden Unterab-
päischen Konvention zum Schutz der Menschen- satz ersetzt:
rechte und Grundfreiheiten; „(1) Abweichend von Artikel 188n kann der Rat ent-
iii) Übereinkünfte, die durch die Einführung von weder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank
Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhö-
institutionellen Rahmen schaffen; rung der Europäischen Zentralbank in dem Bemühen,
zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang
iv) Übereinkünfte mit erheblichen finanziellen Folgen stehenden Konsens zu gelangen, förmliche Vereinba-
für die Union; rungen über ein Wechselkurssystem für den Euro
v) Übereinkünfte in Bereichen, für die entweder das gegenüber den Währungen von Drittstaaten treffen.
ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder, wenn Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 3
die Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parla-
erforderlich ist, das besondere Gesetzgebungsver- ments.“
fahren gilt. In Unterabsatz 2 werden die Worte „auf Empfehlung
Das Europäische Parlament und der Rat können in der EZB oder der Kommission und nach Anhörung der
dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung ver- EZB in dem Bemühen“ ersetzt durch „entweder auf
einbaren. Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf
Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der
b) nach Anhörung des Europäischen Parlaments in den
Europäischen Zentralbank in dem Bemühen“.
übrigen Fällen. Das Europäische Parlament gibt seine
Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat b) In Absatz 2 wird das Wort „Drittlandswährungen“
entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht ersetzt durch „Währungen von Drittstaaten".
innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann
der Rat einen Beschluss fassen. c) In Absatz 3 wird in Unterabsatz 1 Satz 1 der Verweis
auf Artikel 300 durch einen Verweis auf Artikel 188n
(7) Abweichend von den Absätzen 5, 6 und 9 kann der ersetzt und das Wort „Staaten“ wird durch „Drittstaa-
Rat den Verhandlungsführer bei Abschluss einer Überein- ten“ ersetzt und Unterabsatz 2 gestrichen.
kunft ermächtigen, im Namen der Union Änderungen der
Übereinkunft zu billigen, wenn die Übereinkunft vorsieht, d) Absatz 5 wird Absatz 4.
dass diese Änderungen im Wege eines vereinfachten Ver-
fahrens oder durch ein durch die Übereinkunft eingesetz-
tes Gremium anzunehmen sind. Der Rat kann diese Beziehungen der Union
Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingun- zu internationalen Organisationen
gen verbinden. und Drittländern sowie Delegationen der Union
(8) Der Rat beschließt während des gesamten Verfah- 175. Es wird ein Titel VI mit den folgenden Artikeln 188p und
rens mit qualifizierter Mehrheit. 188q eingefügt, wobei Artikel 188p die Artikel 302 bis 304
ersetzt:
Er beschließt jedoch einstimmig, wenn die Übereinkunft
einen Bereich betrifft, in dem für den Erlass eines Rechts- „Titel VI
akts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie bei
Assoziierungsabkommen und Übereinkünften nach Artikel Beziehungen der Union
188h mit beitrittswilligen Staaten. Auch über die Überein- zu internationalen Organisationen
kunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Kon- und Drittländern sowie Delegationen der Union
vention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei- Artikel 188p
heiten beschließt der Rat einstimmig; der Beschluss zum
Abschluss dieser Übereinkunft tritt in Kraft, nachdem die (1) Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammen-
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfas- arbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer
sungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben. Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation
für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der
(9) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission oder Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicher- wicklung.
heitspolitik einen Beschluss über die Aussetzung der
Anwendung einer Übereinkunft und zur Festlegung der Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Bezie-
Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine hungen zu anderen internationalen Organisationen.
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
(2) Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Institutionelle Bestimmungen
Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspoli- und Finanzvorschriften
tik und der Kommission.
177. Der Fünfte Teil wird „Sechster Teil“, und die Überschrift
erhält die Fassung „Institutionelle Bestimmungen und
Artikel 188q Finanzvorschriften“.
(1) Die Delegationen der Union in Drittländern und bei
internationalen Organisationen sorgen für die Vertretung Das Europäische Parlament
der Union.
178. Artikel 189 wird aufgehoben.
(2) Die Delegationen der Union unterstehen der Leitung
179. Artikel 190 wird wie folgt geändert:
des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicher-
heitspolitik. Sie werden in enger Zusammenarbeit mit den a) Die Absätze 1, 2 und 3 werden gestrichen, und die
diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mit- Absätze 4 und 5 werden die Absätze 1 und 2.
gliedstaaten tätig.“ b) Absatz 4, der Absatz 1 wird, wird wie folgt geändert:
i) In Unterabsatz 1 werden die Worte „arbeitet einen
Solidaritätsklausel Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen …
aus“ ersetzt durch die Worte „erstellt einen Entwurf
176. Der folgende neue Titel VII mit dem folgenden neuen Arti- der erforderlichen Bestimmungen für die allgemei-
kel 188r wird eingefügt: ne unmittelbare Wahl seiner Mitglieder“.
„Titel VII ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Solidaritätsklausel „Der Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen
einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzge-
Artikel 188r
bungsverfahren und nach Zustimmung des Euro-
(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemein- päischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner
sam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten
einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang
vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist. mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vor-
Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mit- schriften in Kraft.“
tel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitge- c) In Absatz 5, der Absatz 2 wird, werden nach den Wor-
stellten militärischen Mittel, um ten „Das Europäische Parlament legt“ die Worte „aus
a) — terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzge-
Mitgliedstaaten abzuwenden; bungsverfahren durch Verordnungen“ eingefügt.
— die demokratischen Institutionen und die Zivilbe- 180. Artikel 191 Absatz 1 wird gestrichen. In Absatz 2 werden
völkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schüt- die Worte „durch Verordnungen“ vor „die Regelungen für
zen; die politischen Parteien“ eingefügt und nach den Worten
„auf europäischer Ebene“ werden die Worte „nach Arti-
— im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat kel 8a Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union“
auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb eingefügt.
seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;
181. Artikel 192 Absatz 1 wird gestrichen; dem Absatz 2 wird
b) im Falle einer Naturkatastrophe oder einer vom Men- folgender Satz angefügt: „Legt die Kommission keinen
schen verursachten Katastrophe einen Mitgliedstaat Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die
auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb sei- Gründe dafür mit.“ Eine weitere Änderung betrifft nicht die
nes Hoheitsgebiets zu unterstützen. deutsche Fassung.
(2) Ist ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer 182. Artikel 193 wird wie folgt geändert:
Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten
a) In Absatz 1 wird das Wort „Institutionen“ durch „Ein-
Katastrophe betroffen, so leisten die anderen Mitglied-
richtungen“ ersetzt.
staaten ihm auf Ersuchen seiner politischen Organe
Unterstützung. Zu diesem Zweck sprechen die Mitglied- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
staaten sich im Rat ab. „Die Einzelheiten der Ausübung des Untersu-
(3) Die Einzelheiten für die Anwendung dieser Solidari- chungsrechts werden vom Europäischen Parlament
tätsklausel durch die Union werden durch einen festgelegt, das aus eigener Initiative gemäß einem
Beschluss festgelegt, den der Rat aufgrund eines gemein- besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verord-
samen Vorschlags der Kommission und des Hohen Vertre- nungen nach Zustimmung des Rates und der Kom-
ters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erlässt. mission beschließt.“
Hat dieser Beschluss Auswirkungen im Bereich der Vertei- 183. Artikel 195 wird wie folgt geändert:
digung, so beschließt der Rat nach Artikel 15b Absatz 1
des Vertrags über die Europäische Union. Das Europäi- a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „Das Euro-
sche Parlament wird darüber unterrichtet. päische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten,
der befugt ist“ ersetzt durch „Ein vom Europäischen Par-
Für die Zwecke dieses Absatzes unterstützen den Rat lament gewählter Europäischer Bürgerbeauftragter ist
unbeschadet des Artikels 207 das Politische und Sicher- befugt“, die Worte „Organe oder Institutionen“ ersetzt
heitspolitische Komitee, das sich hierbei auf die im Rah- durch „Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen“
men der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspo- und die Worte „und des Gerichts erster Instanz in Aus-
litik entwickelten Strukturen stützt, sowie der Ausschuss übung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse“ ersetzt durch
nach Artikel 61d, die dem Rat gegebenenfalls gemeinsa- „in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse“; fer-
me Stellungnahmen vorlegen. ner wird der folgende Satz angefügt: „Er untersucht
(4) Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf effi- diese Beschwerden und erstattet darüber Bericht.“
ziente Weise tätig werden können, nimmt der Europäische b) In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Wort „ernannt“
Rat regelmäßig eine Einschätzung der Bedrohungen vor, durch „gewählt“ ersetzt. Der letzte Satz erhält folgen-
denen die Union ausgesetzt ist.“ de Fassung: „Wiederwahl ist zulässig.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1079
c) In Absatz 3 werden die Worte „von keiner Stelle Anwei- (3) Der Europäische Rat beschließt mit einfacher Mehr-
sungen anfordern“ ersetzt durch „von keiner Regie- heit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner
rung, keinem Organ, keiner Einrichtung oder sonstigen Geschäftsordnung.
Stelle Weisungen einholen“.
(4) Der Europäische Rat wird vom Generalsekretariat
d) In Absatz 4 werden nach den Worten „Das Europäi- des Rates unterstützt.
sche Parlament legt“ die Worte „aus eigener Initiative
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren
Artikel 201b
durch Verordnungen“ eingefügt.
Der Europäische Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit
184. Betrifft nicht die deutsche Fassung.
185. Artikel 197 wird wie folgt geändert: a) einen Beschluss zur Festlegung der Zusammenset-
zungen des Rates, mit Ausnahme des Rates „Allge-
a) Absatz 1 wird gestrichen; meine Angelegenheiten“ und des Rates „Auswärtige
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Angelegenheiten“ nach Artikel 9c Absatz 6 des Ver-
trags über die Europäische Union;
„Die Kommission kann an allen Sitzungen des Euro-
päischen Parlaments teilnehmen und wird auf ihren b) einen Beschluss nach Artikel 9c Absatz 9 des Vertrags
Antrag gehört.“ über die Europäische Union zur Festlegung des Vorsit-
zes im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“.“
„Der Europäische Rat und der Rat werden vom
Europäischen Parlament nach Maßgabe der
Der Rat
Geschäftsordnung des Europäischen Rates und der
Geschäftsordnung des Rates gehört.“ 190. Die Artikel 202 und 203 werden aufgehoben.
186. In Artikel 198 Absatz 1 wird das Wort „absoluten“ gestri- 191. Artikel 205 wird wie folgt geändert:
chen.
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
187. In Artikel 199 Absatz 2 werden die Worte „nach den Absätze 1 bis 3 ersetzt:
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung“ ersetzt durch
„(1) Ist zu einem Beschluss des Rates die einfache
„nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsord-
Mehrheit erforderlich, so beschließt der Rat mit der
nung“.
Mehrheit seiner Mitglieder.
188. Artikel 201 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kom-
„Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei mission oder des Hohen Vertreters der Union für
Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit Außen- und Sicherheitspolitik, so gilt ab dem
der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenom- 1. November 2014 abweichend von Artikel 9c Absatz 4
men, so legen die Mitglieder der Kommission geschlossen des Vertrags über die Europäische Union und vorbe-
ihr Amt nieder, und der Hohe Vertreter der Union für haltlich der Vorschriften des Protokolls über die Über-
Außen- und Sicherheitspolitik legt sein im Rahmen der gangsbestimmungen als qualifizierte Mehrheit eine
Kommission ausgeübtes Amt nieder. Sie bleiben im Amt Mehrheit von mindestens 72 % der Mitglieder des
und führen die laufenden Geschäfte bis zu ihrer Ersetzung Rates, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaa-
nach Artikel 9d des Vertrags über die Europäische Union ten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der
weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer Er- Union ausmachen.
setzung ernannten Mitglieder der Kommission zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der Mitglieder der Kom- (3) In den Fällen, in denen in Anwendung der Verträ-
mission, die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten, ge nicht alle Mitglieder des Rates stimmberechtigt
geendet hätte.“ sind, gilt ab dem 1. November 2014 vorbehaltlich der
Vorschriften des Protokolls über die Übergangsbe-
stimmungen für die qualifizierte Mehrheit Folgendes:
Der Europäische Rat a) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
189. Der folgende neue Abschnitt 1a mit den folgenden neuen mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates,
Artikeln 201a und 201b wird eingefügt: die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern
die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusam-
„Abschnitt 1a men mindestens 65 % der Bevölkerung der betei-
Der Europäische Rat ligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Artikel 201a Für eine Sperrminorität bedarf es mindestens der
Mindestzahl von Mitgliedern des Rates, die zusam-
(1) Jedes Mitglied des Europäischen Rates kann sich
men mehr als 35 % der Bevölkerung der beteilig-
das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds über-
ten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mit-
tragen lassen.
glieds; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als
Beschließt der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit, erreicht.
so gelten für ihn Artikel 9c Absatz 4 des Vertrags über die
b) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kom-
Europäische Union und Artikel 205 Absatz 2 dieses Ver-
mission oder des Hohen Vertreters der Union für
trags. An Abstimmungen im Europäischen Rat nehmen
Außen- und Sicherheitspolitik, so gilt abweichend
dessen Präsident und der Präsident der Kommission nicht
von Buchstabe a als qualifizierte Mehrheit eine
teil.
Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglie-
Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen der des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüs- vertreten, sofern die von ihnen vertretenen Mit-
sen des Europäischen Rates, zu denen Einstimmigkeit gliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
erforderlich ist, nicht entgegen. Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten aus-
machen.“
(2) Der Präsident des Europäischen Parlaments kann
vom Europäischen Rat gehört werden. b) Absatz 4 wird gestrichen und Absatz 3 wird Absatz 4.
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
192. Artikel 207 erhält folgende Fassung: 200. Artikel 215 wird wie folgt geändert:
„Artikel 207 a) Absatz 2 wird durch die folgenden zwei Absätze
ersetzt:
„(1) Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen Vertre-
tern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, „Für ein zurückgetretenes, seines Amtes enthobe-
trägt die Verantwortung, die Arbeiten des Rates vorzube- nes oder verstorbenes Mitglied wird für die verbleiben-
reiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszu- de Amtszeit vom Rat mit Zustimmung des Präsidenten
führen. Der Ausschuss kann in Fällen, die in der der Kommission nach Anhörung des Europäischen
Geschäftsordnung des Rates vorgesehen sind, Verfah- Parlaments und nach den Anforderungen des Arti-
rensbeschlüsse fassen. kels 9d Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unter- Europäische Union ein neues Mitglied derselben
stützt, das einem vom Rat ernannten Generalsekretär Staatsangehörigkeit ernannt.
untersteht. Der Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten der Kom-
Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Organi- mission einstimmig beschließen, dass ein ausschei-
sation des Generalsekretariats. dendes Mitglied der Kommission für die verbleibende
Amtszeit nicht ersetzt werden muss, insbesondere
(3) Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Ver- wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt.“
fahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsord-
nung.“ b) Der folgende neue Absatz 5 wird eingefügt:
193. Dem Artikel 208 wird folgender Satz angefügt: „Legt die „Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Hohen
Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Rat die Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspo-
Gründe dafür mit.“ litik wird für die verbleibende Amtszeit nach Artikel 9e
Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union ein
194. In Artikel 209 wird das Wort „Stellungnahme“ durch Nachfolger ernannt.“
„Anhörung“ ersetzt.
c) Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:
195. Artikel 210 erhält folgende Fassung:
„Bei Rücktritt aller Mitglieder der Kommission blei-
ben diese bis zur Neubesetzung ihres Sitzes nach Arti-
„Artikel 210 kel 9d des Vertrags über die Europäische Union für die
Der Rat setzt die Gehälter, Vergütungen und Ruhege- verbleibende Amtszeit im Amt und führen die laufen-
hälter für den Präsidenten des Europäischen Rates, den den Geschäfte weiter.“
Präsidenten der Kommission, den Hohen Vertreter der 201. In Artikel 217 werden die Absätze 1, 3 und 4 gestrichen; in
Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitglieder der Absatz 2 entfällt die Nummerierung. Satz 1 dieses Absat-
Kommission, die Präsidenten, die Mitglieder und die zes erhält folgende Fassung: „Die Zuständigkeiten der
Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Kommission werden unbeschadet des Artikels 9e Absatz 4
den Generalsekretär des Rates fest. Er setzt ebenfalls alle des Vertrags über die Europäische Union von ihrem Präsi-
als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.“ denten nach Artikel 9d Absatz 6 des genannten Vertrags
gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt.“
Die Kommission 202. Artikel 218 Absatz 1 wird gestrichen; Absatz 2 wird
196. Artikel 211 wird aufgehoben. Der folgende Artikel 211a Absatz 1, und die Worte „nach Maßgabe dieses Vertrags“
wird eingefügt: werden gestrichen. Als Absatz 2 wird der bisherige Arti-
kel 212 eingefügt.
„Artikel 211a
203. In Artikel 219 Absatz 1 werden die Worte „der in Arti-
Gemäß Artikel 9d Absatz 5 des Vertrags über die Euro- kel 213 bestimmten Anzahl“ gestrichen und Absatz 2
päische Union werden die Kommissionsmitglieder in erhält folgende Fassung: „Die Beschlussfähigkeit wird in
einem vom Europäischen Rat einstimmig festgelegten ihrer Geschäftsordnung festgelegt.“
System der Rotation ausgewählt, das auf folgenden
Grundsätzen beruht:
a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der
Der Gerichtshof
Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer 204. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Worte „der
Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen Europäischen Union“ angefügt.
gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl
205. Artikel 220 wird aufgehoben.
der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebi-
ger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als 206. Artikel 221 Absatz 1 wird gestrichen.
eines voneinander abweichen. 207. In Artikel 223 Absatz 1 erhält der letzte Satzteil folgende
b) Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede der aufeinan- Fassung: „ ; sie werden von den Regierungen der Mit-
der folgenden Kommissionen so zusammengesetzt, gliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhö-
dass das demografische und geografische Spektrum rung des in Artikel 224a vorgesehenen Ausschusses auf
der Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf zufrieden stel- sechs Jahre ernannt.“
lende Weise zum Ausdruck kommt.“ 208. Artikel 224 Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen; nach den
197. Artikel 212 wird der neue Absatz 2 in Artikel 218. Worten „Die Zahl der Richter“ werden die Worte „des
Gerichts“ eingefügt. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fas-
198. Artikel 213 Absatz 1 wird gestrichen; in Absatz 2, dessen
sung: „Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaa-
Nummerierung entfällt, werden die beiden ersten Unterab-
ten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in
sätze wie folgt zusammengefasst:
Artikel 224a vorgesehenen Ausschusses für sechs Jahre
„Die Mitglieder der Kommission haben jede Handlung zu ernannt.“
unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Die
209. Der folgende neue Artikel 224a wird eingefügt:
Mitgliedstaaten achten ihre Unabhängigkeit und versu-
chen nicht, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beein- „Artikel 224a
flussen.“
Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe
199. Artikel 214 wird aufgehoben. hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1081
gliedstaaten nach den Artikeln 223 und 224 eine Stellung- von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pau-
nahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des schalbetrags oder Zwangsgelds benennen, die sie den
Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichts- Umständen nach für angemessen hält.
hof oder beim Gericht abzugeben.
Stellt der Gerichtshof einen Verstoß fest, so kann er
Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten gegen den betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung
zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds bis
Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchs- zur Höhe des von der Kommission genannten Betrags
ten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von aner- verhängen. Die Zahlungsverpflichtung gilt ab dem vom
kannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Zeitpunkt.“
von denen einer vom Europäischen Parlament vorge-
schlagen wird. Der Rat erlässt einen Beschluss zur Festle- 213. In Artikel 229a werden die Worte „auf Vorschlag der Kom-
gung der Vorschriften für die Arbeitsweise und einen mission“ ersetzt durch „gemäß einem besonderen
Beschluss zur Ernennung der Mitglieder dieses Ausschus- Gesetzgebungsverfahren“, und die Worte „gemeinschaft-
ses. Er beschließt auf Initiative des Präsidenten des liche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz“ werden
Gerichtshofs.“ durch die Worte „europäische Rechtstitel für das geistige
Eigentum“ ersetzt. Der letzte Satz erhält folgende Fas-
210. In Artikel 225 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 werden die sung: „Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der
Worte „die einer gerichtlichen Kammer übertragen wer- Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfas-
den, und der Klagen“ ersetzt durch „die einem nach Arti- sungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.“
kel 225a gebildeten Fachgericht übertragen werden, und
der Klagen“; in Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die Worte 214. Artikel 230 wird wie folgt geändert:
„nach Artikel 225a gebildeten“ gestrichen.
a) In Absatz 1 werden die Worte „gemeinsamen Handlun-
211. Artikel 225a wird wie folgt geändert: gen des Europäischen Parlaments und des Rates“
ersetzt durch „Gesetzgebungsakte“, nach den Worten
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„des Europäischen Parlaments“ werden die Worte
„Das Europäische Parlament und der Rat können „und des Europäischen Rates“ eingefügt, und am
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Ende des Absatzes wird folgender Satz angefügt: „Er
dem Gericht beigeordnete Fachgerichte bilden, die für überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlun-
Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte gen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der
Kategorien von Klagen zuständig sind, die auf beson- Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.“ Eine
deren Sachgebieten erhoben werden. Das Europäi- weitere Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
sche Parlament und der Rat beschließen durch Ver-
ordnungen entweder auf Vorschlag der Kommission b) In Absatz 3 werden die Worte „des Rechnungshofs
nach Anhörung des Gerichtshofs oder auf Antrag des und der EZB“ ersetzt durch „des Rechnungshofs, der
Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission.“ Europäischen Zentralbank und des Ausschusses der
Regionen,“.
b) In Absatz 2 werden die Worte „In dem Beschluss“
ersetzt durch „In der Verordnung“ und die Worte „die- c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
ser Kammer und der ihr“ ersetzt durch „dieses
„Jede natürliche oder juristische Person kann unter
Gerichts und der ihm“.
den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen
c) In Absatz 3 werden die Worte „der Beschluss über die die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und indivi-
Bildung der Kammer“ ersetzt durch „die Verordnung duell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechts-
über die Bildung des Fachgerichts“. akte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar
betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach
d) In Absatz 6 werden die Worte „der Beschluss“ ersetzt
sich ziehen, Klage erheben.“
durch „die Verordnung", und am Ende des Absatzes
wird folgender Satz angefügt: „Titel I und Artikel 64 der d) Der folgende neue Absatz 5 wird eingefügt, und der
Satzung gelten auf jeden Fall für die Fachgerichte.“ bisherige Absatz 5 wird Absatz 6:
212. Artikel 228 wird wie folgt geändert: „In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtun-
a) In Absatz 2 werden die Unterabsätze 1 und 2 durch gen und sonstigen Stellen der Union können besonde-
folgenden Unterabsatz 1 ersetzt: re Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von
Klagen von natürlichen oder juristischen Personen
„(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnah- gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonsti-
men, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der gen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswir-
Europäischen Union ergeben, nach Auffassung der kung gegenüber diesen Personen haben.“
Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission
den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, 215. In Artikel 231 Absatz 2 wird das Wort „Verordnung“ durch
nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur „Handlung“ ersetzt.
Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe
216. Artikel 232 wird wie folgt geändert:
des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden
Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den a) In Absatz 1 werden die Worte „das Europäische Parla-
Umständen nach für angemessen hält.“ ment, der Rat oder die Kommission“ ersetzt durch
Eine weitere Änderung betrifft nicht die deutsche Fas- „das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der
sung. Rat, die Kommission oder die Europäische Zentral-
bank“, und am Ende des Absatzes wird folgender Satz
b) Der folgende neue Absatz 3 wird angefügt: angefügt: „Dieser Artikel gilt entsprechend für die Ein-
„(3) Erhebt die Kommission beim Gerichtshof der richtungen und sonstigen Stellen der Union, die es
Europäischen Union Klage nach Artikel 226, weil sie unterlassen, tätig zu werden.“
der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat b) In Absatz 3 werden nach den Worten „ein Organ“ die
gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen Worte „oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle“ ein-
zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungs- gefügt.
verfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, so kann
sie, wenn sie dies für zweckmäßig hält, die Höhe des c) Absatz 4 wird gestrichen.
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
217. Artikel 233 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 224. Artikel 241 erhält folgende Fassung:
„Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, „Artikel 241
denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 6
deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist,
genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei
haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Euro-
dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer
päischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.“
Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlasse-
Absatz 3 wird gestrichen. nen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten
218. In Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die
„und der EZB“ gestrichen; Buchstabe c wird gestrichen. Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Arti-
Am Ende des Artikels wird folgender Absatz angefügt: kel 230 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.“
„Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Ver- 225. Betrifft nicht die deutsche Fassung.
fahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem ein- 226. Artikel 245 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
zelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der
Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.“ „Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Satzung
219. In Artikel 235 wird der Verweis auf Artikel 288 Absatz 2 mit Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 ändern.
ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 288 Absätze 2 Das Europäische Parlament und der Rat beschließen ent-
und 3. weder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der
220. Der folgende neue Artikel 235a wird eingefügt: Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach
Anhörung des Gerichtshofs.“
„Artikel 235a
Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über die Recht-
mäßigkeit eines nach Artikel 7 des Vertrags über die Euro- Die Europäische Zentralbank
päische Union erlassenen Rechtsakts des Europäischen 227. Der folgende Abschnitt 4a mit dem folgenden Artikel 245a
Rates oder des Rates nur auf Antrag des von einer Fest- wird eingefügt:
stellung des Europäischen Rates oder des Rates betroffe-
nen Mitgliedstaats und lediglich im Hinblick auf die Einhal- „Abschnitt 4a
tung der in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfah- Die Europäische Zentralbank
rensbestimmungen zuständig.
Artikel 245a
Der Antrag muss binnen eines Monats nach der jeweiligen
Feststellung gestellt werden. Der Gerichtshof entscheidet (1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen
binnen eines Monats nach Antragstellung.“ Zentralbanken bilden das Europäische System der Zen-
tralbanken (ESZB). Die Europäische Zentralbank und die
221. In Artikel 236 wird der Satzteil „die im Statut der Beamten nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Wäh-
festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedin- rung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben
gungen für die Bediensteten ergeben“ ersetzt durch „die die Währungspolitik der Union.
im Statut der Beamten der Union und in den Beschäfti-
gungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der (2) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der
Union festgelegt sind“. Europäischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel
ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet
222. In Artikel 237 Buchstabe d werden am Anfang von Satz 2 dieses Zieles unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspo-
nach den Worten „Der Rat“ die Worte „der Gouverneure“ litik in der Union, um zur Verwirklichung ihrer Ziele beizu-
eingefügt. tragen.
223. Die folgenden neuen Artikel 240a und 240b werden einge-
(3) Die Europäische Zentralbank besitzt Rechtspersön-
fügt:
lichkeit. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des Euro zu
„Artikel 240a genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht der Verwaltung ihrer Mittel unabhängig. Die Organe, Ein-
zuständig für die Bestimmungen hinsichtlich der Gemein- richtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die
samen Außen- und Sicherheitspolitik und für die auf der Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese Unabhän-
Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte. gigkeit.
Der Gerichtshof ist jedoch zuständig für die Kontrolle der (4) Die Europäische Zentralbank erlässt die für die
Einhaltung von Artikel 25b des Vertrags über die Europäi- Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach
sche Union und für die unter den Voraussetzungen des den Artikeln 105 bis 111a und Artikel 115c und nach Maß-
Artikels 230 Absatz 4 dieses Vertrags erhobenen Klagen gabe der Satzung des ESZB und der EZB. Nach diesen
im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmä- Artikeln behalten die Mitgliedstaaten, deren Währung
ßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen nicht der Euro ist, sowie deren Zentralbanken ihre Zustän-
gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der digkeiten im Währungsbereich.
Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des Vertrags (5) Die Europäische Zentralbank wird in den Bereichen,
über die Europäische Union erlassen hat. auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen
für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für
Artikel 240b Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört und
kann Stellungnahmen abgeben.“
Bei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der
Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV Kapitel 4 und 5 228. Als Artikel 245b wird der bisherige Artikel 112 eingefügt,
über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des der wie folgt geändert wird:
Rechts ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht
a) Am Ende des Absatzes 1 werden nach den Worten
zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhält-
„der nationalen Zentralbanken“ die Worte „der Mit-
nismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer
gliedstaaten, deren Währung der Euro ist“ angefügt.
Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der
Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten b) In Absatz 2 wird die Untergliederung in die Buchstaben
für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und a und b aufgehoben; der bisherige Buchstabe a wird
den Schutz der inneren Sicherheit.“ Unterabsatz 1 und die drei Unterabsätze des bisheri-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1083
gen Buchstabens b werden die Unterabsätze 2, 3 (4) In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fäl-
und 4; in Unterabsatz 2 werden die Worte „von den len können Gesetzgebungsakte auf Initiative einer Gruppe
Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments,
Staats- und Regierungschefs“ ersetzt durch „vom Euro- auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf
päischen Rat“, und das Wort „einvernehmlich“ wird Antrag des Gerichtshofs oder der Europäischen Investiti-
durch die Worte „mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt. onsbank erlassen werden.
229. Als Artikel 245c wird der bisherige Artikel 113 eingefügt.
Artikel 249b
Der Rechnungshof (1) In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die
Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzes-
230. In Artikel 246 werden nach dem Wort „Rechnungsprü- charakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder
fung“ die Worte „der Union“ eingefügt; der folgende neue Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des
Absatz wird als Absatz 2 angefügt: betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.
„Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehöri- In den betreffenden Gesetzgebungsakten werden Ziele,
gen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertra-
in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union gung ausdrücklich festgelegt. Die wesentlichen Aspekte
aus.“ eines Bereichs sind dem Gesetzgebungsakt vorbehalten
231. Artikel 247 wird wie folgt geändert: und eine Befugnisübertragung ist für sie deshalb ausge-
schlossen.
a) Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1 werden gestri-
chen. Die Absätze 2 bis 9 werden Absätze 1 bis 8. (2) Die Bedingungen, unter denen die Übertragung
erfolgt, werden in Gesetzgebungsakten ausdrücklich fest-
b) In Absatz 2, der Absatz 1 wird, wird das Wort „Län- gelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:
dern“ durch „Staaten“ ersetzt.
a) Das Europäische Parlament oder der Rat kann
c) In Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird in Satz 1 das Wort beschließen, die Übertragung zu widerrufen.
„Sie“ durch die Worte „Die Mitglieder des Rechnungs-
b) Der delegierte Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn
hofs“ ersetzt.
das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der
d) In Absatz 8, der Absatz 7 wird, werden die Worte „mit im Gesetzgebungsakt festgelegten Frist keine Einwän-
derselben Mehrheit“ gestrichen. de erhebt.
232. In Artikel 248 wird das Wort „Einrichtung“ durch „Einrich- Für die Zwecke der Buchstaben a und b beschließt das
tung oder sonstige Stelle“ und das Wort „Einrichtungen“ Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder
durch „Einrichtungen oder sonstigen Stellen“ ersetzt. und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(3) In den Titel der delegierten Rechtsakte wird das
Die Rechtsakte der Union Wort „delegiert“ eingefügt.
233. Die Überschrift des Kapitels 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 249c
„Rechtsakte der Union,
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung
Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften“.
der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen
234. Vor Artikel 249 wird ein Abschnitt 1 eingefügt: Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.
„Abschnitt 1 (2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durch-
führung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so wer-
Die Rechtsakte der Union“.
den mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in ent-
235. Artikel 249 wird wie folgt geändert: sprechend begründeten Sonderfällen und in den in den
Artikeln 11 und 13 des Vertrags über die Europäische
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Union vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbe-
„Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union fugnisse übertragen.
nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien,
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 legen das Europäi-
Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.“
sche Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus
allgemeine Regeln und Grundsätze fest, nach denen die
„Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich.
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbe-
Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind
fugnisse durch die Kommission kontrollieren.
sie nur für diese verbindlich.“
(4) In den Titel der Durchführungsrechtsakte wird der
236. Die folgenden neuen Artikel 249a bis 249d werden einge-
Wortteil „Durchführungs-“ eingefügt.
fügt:
„Artikel 249a Artikel 249d
(1) Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren besteht in Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vor-
der gemeinsamen Annahme einer Verordnung, einer schlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach
Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Maßgabe der Verträge Rechtsakte auf Vorschlag der
Parlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission. Kommission erlässt. In den Bereichen, in denen für den
Dieses Verfahren ist in Artikel 251 festgelegt. Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorge-
sehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und,
(2) In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fäl-
in bestimmten in den Verträgen vorgesehenen Fällen, die
len erfolgt als besonderes Gesetzgebungsverfahren die
Europäische Zentralbank geben Empfehlungen ab.“
Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines
Beschlusses durch das Europäische Parlament mit Betei-
ligung des Rates oder durch den Rat mit Beteiligung des Annahmeverfahren
Europäischen Parlaments. und sonstige Vorschriften
(3) Rechtsakte, die gemäß einem Gesetzgebungsver- 237. Vor Artikel 250 wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift
fahren angenommen werden, sind Gesetzgebungsakte. „Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften“ eingefügt.
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
238. Artikel 250 Absatz 1 erhält folgende Fassung: vertretenden Mitglieder binnen sechs Wochen nach
seiner Einberufung eine Einigung auf der Grundlage
„(1) Wird der Rat aufgrund der Verträge auf Vorschlag
der Standpunkte des Europäischen Parlaments und
der Kommission tätig, so kann er diesen Vorschlag nur
des Rates in zweiter Lesung zu erzielen.
einstimmig abändern; dies gilt nicht in den Fällen nach
Artikel 251 Absätze 10 und 13, nach Artikel 268, Arti- (11) Die Kommission nimmt an den Arbeiten des
kel 270a, Artikel 272 und nach Artikel 273 Absatz 2.“ Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erfor-
derlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der
239. Artikel 251 wird wie folgt geändert:
Standpunkte des Europäischen Parlaments und des
a) In Absatz 1 werden die Worte „auf diesen Artikel“ Rates hinzuwirken.
ersetzt durch „auf das ordentliche Gesetzgebungsver-
(12) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen
fahren“.
sechs Wochen nach seiner Einberufung keinen
b) Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 sowie die Absätze 3 gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene
bis 7 werden durch folgende Absätze ersetzt: Rechtsakt als nicht erlassen.
„Erste Lesung Dritte Lesung
(3) Das Europäische Parlament legt seinen Stand- (13) Billigt der Vermittlungsausschuss innerhalb
punkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem dieser Frist einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen
Rat. das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Bil-
(4) Billigt der Rat den Standpunkt des Europäi- ligung über eine Frist von sechs Wochen, um den
schen Parlaments, so ist der betreffende Rechtsakt in betreffenden Rechtsakt entsprechend diesem Ent-
der Fassung des Standpunkts des Europäischen Par- wurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament
laments erlassen. die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat
die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Andernfalls
(5) Billigt der Rat den Standpunkt des Europäi- gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
schen Parlaments nicht, so legt er seinen Standpunkt
in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Europäi- (14) Die in diesem Artikel genannten Fristen von
schen Parlament. drei Monaten beziehungsweise sechs Wochen wer-
den auf Initiative des Europäischen Parlaments oder
(6) Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament des Rates um höchstens einen Monat beziehungs-
in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er sei- weise zwei Wochen verlängert.
nen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat. Die
Kommission unterrichtet das Europäische Parlament Besondere Bestimmungen
in vollem Umfang über ihren Standpunkt. (15) Wird in den in den Verträgen vorgesehenen
Zweite Lesung Fällen ein Gesetzgebungsakt auf Initiative einer Grup-
pe von Mitgliedstaaten, auf Empfehlung der Europäi-
(7) Hat das Europäische Parlament binnen drei schen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs
Monaten nach der Übermittlung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so
a) den Standpunkt des Rates in erster Lesung gebil- finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 keine
ligt oder sich nicht geäußert, so gilt der betreffende Anwendung.
Rechtsakt als in der Fassung des Standpunkts des In diesen Fällen übermitteln das Europäische Parla-
Rates erlassen; ment und der Rat der Kommission den Entwurf des
b) den Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der Rechtsakts sowie ihre jeweiligen Standpunkte in ers-
Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der ter und zweiter Lesung. Das Europäische Parlament
vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen; oder der Rat kann die Kommission während des
gesamten Verfahrens um eine Stellungnahme bitten,
c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen die die Kommission auch von sich aus abgeben kann.
an dem Standpunkt des Rates in erster Lesung Sie kann auch nach Maßgabe des Absatzes 11 an
vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Vermittlungsausschuss teilnehmen, sofern sie
dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kom- dies für erforderlich hält.“
mission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abän-
derungen ab. 240. Artikel 252 wird aufgehoben. Der folgende Artikel 252a
wird eingefügt:
(8) Hat der Rat binnen drei Monaten nach Eingang
der Abänderungen des Europäischen Parlaments mit „Artikel 252a
qualifizierter Mehrheit Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommissi-
a) alle diese Abänderungen gebilligt, so gilt der on beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelhei-
betreffende Rechtsakt als erlassen; ten ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wah-
rung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen
b) nicht alle Abänderungen gebilligt, so beruft der schließen, die auch bindenden Charakter haben können.“
Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem
Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen 241. Artikel 253 erhält folgende Fassung:
sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein. „Artikel 253
(9) Über Abänderungen, zu denen die Kommission Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von den
eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, Verträgen nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe
beschließt der Rat einstimmig. darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden
Verfahren und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Vermittlung
Die Rechtsakte sind mit einer Begründung zu versehen
(10) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mit-
und nehmen auf die in den Verträgen vorgesehenen Vor-
gliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso
schläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellung-
vielen das Europäische Parlament vertretenden Mit-
nahmen Bezug.
gliedern besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten
Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertre- Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem
tern und der Mehrheit der das Europäische Parlament Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1085
keine Rechtsakte an, die gemäß dem für den betreffenden schaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen
Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorge- und dem kulturellen Bereich.
sehen sind.“
(3) Der Ausschuss der Regionen setzt sich zusammen
242. Artikel 254 erhält folgende Fassung: aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörper-
„Artikel 254 schaften, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Man-
dat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft
(1) Gesetzgebungsakte, die gemäß dem ordentlichen innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung
Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom politisch verantwortlich sind.
Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsi-
denten des Rates unterzeichnet. (4) Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses und des Ausschusses der Regionen sind an
Gesetzgebungsakte, die gemäß einem besonderen keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in vol-
Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom ler Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen
hat. (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die Art
der Zusammensetzung dieser Ausschüsse werden in
Die Gesetzgebungsakte werden im Amtsblatt der Europäi- regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der wirt-
schen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie schaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in
festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vor-
Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. schlag der Kommission Beschlüsse zu diesem Zweck.“
(2) Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die als Verord-
nung, Richtlinie oder Beschluss, der an keinen bestimm- Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
ten Adressaten gerichtet ist, erlassen wurden, werden
vom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlas- 247. Die Artikel 257 und 261 werden aufgehoben.
sen hat. 248. Artikel 258 Absätze 2 und 3 werden durch folgenden
Verordnungen, Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten Absatz ersetzt:
gerichtet sind, sowie Beschlüsse, die an keinen bestimm- „Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommis-
ten Adressaten gerichtet sind, werden im Amtsblatt der sion einen Beschluss über die Zusammensetzung des
Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem Ausschusses.“
durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 249. Artikel 259 wird wie folgt geändert:
Die anderen Richtlinien sowie die Beschlüsse, die an a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitglie-
einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden den- der des Ausschusses werden für fünf Jahre ernannt.“
jenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
durch diese Bekanntgabe wirksam.“
„(2) Der Rat beschließt nach Anhörung der Kom-
243. Der folgende neue Artikel 254a wird eingefügt: mission. Er kann die Meinung der maßgeblichen euro-
„Artikel 254a päischen Organisationen der verschiedenen Zweige
des Wirtschafts- und Soziallebens und der Zivilgesell-
(1) Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Orga- schaft einholen, die von der Tätigkeit der Union betrof-
ne, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine fen sind.“
offene, effiziente und unabhängige europäische Verwal-
tung. 250. In Artikel 260 Absatz 1 werden die Worte „zwei Jahre“
ersetzt durch „zweieinhalb Jahre“; in Absatz 3 werden vor
(2) Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter den Worten „des Rates“ die Worte „des Europäischen
Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingun- Parlaments,“ eingefügt.
gen nach Artikel 283 vom Europäischen Parlament und
vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfah- 251. Artikel 262 wird wie folgt geändert:
ren durch Verordnungen erlassen.“ a) In den Absätzen 1, 2 und 3 wird vor der Bezugnahme
244. Artikel 255 wird Artikel 16a mit den Änderungen gemäß auf den Rat eine Bezugnahme auf das Europäische
Nummer 28. Parlament eingefügt.
245. In Artikel 256 Absatz 1 werden die Worte „Die Entschei- b) In Absatz 1 werden die Worte „muss … gehört wer-
dungen des Rates oder der Kommission“ ersetzt durch den“ durch die Worte „wird … gehört“ ersetzt.
„Die Rechtsakte des Rates, der Kommission oder der c) In Absatz 3 werden die Worte „und der zuständigen
Europäischen Zentralbank“. fachlichen Gruppe“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird gestrichen.
Die Beratenden Einrichtungen der Union
246. Das folgende neue Kapitel 3 mit dem folgenden neuen Der Ausschuss der Regionen
Artikel 256a wird eingefügt; die Kapitel 3 und 4 werden
Abschnitte 1 und 2 und Kapitel 5 wird Kapitel 4: 252. Artikel 263 wird wie folgt geändert:
„Kapitel 3 a) Absatz 1 wird gestrichen.
Die Beratenden Einrichtungen der Union b) Absatz 3, der Absatz 2 wird, erhält folgende Fassung:
Artikel 256a „Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kom-
mission einen Beschluss über die Zusammensetzung
(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kom-
des Ausschusses.“
mission werden von einem Wirtschafts- und Sozialaus-
schuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstützt, c) In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden in Satz 1 die
die beratende Aufgaben wahrnehmen. Worte „auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten“
gestrichen, und das Wort „vier“ wird durch „fünf“
(2) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich
ersetzt; in Satz 4 wird „Unterabsatz 1“ durch „Arti-
zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeit-
kel 256a Absatz 3“ ersetzt.
geber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der
Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirt- d) Der letzte Absatz wird gestrichen.
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
253. In Artikel 264 Absatz 1 werden die Worte „zwei Jahre“ Die Eigenmittel der Union
durch die Worte „zweieinhalb Jahre“ ersetzt; in Absatz 3
258. Vor Artikel 269 wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift „Die
werden vor den Worten „des Rates“ die Worte „des Euro-
Eigenmittel der Union“ eingefügt.
päischen Parlaments,“ eingefügt.
259. Artikel 269 wird wie folgt geändert:
254. Artikel 265 wird wie folgt geändert:
a) Der folgende neue Absatz 1 wird eingefügt:
a) In den Absätzen 1, 2 und 3 sowie im letzten Absatz
wird vor der Bezugnahme auf den Rat eine Bezugnah- „Die Union stattet sich mit den erforderlichen Mitteln
me auf das Europäische Parlament eingefügt. aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchfüh-
ren zu können.“
b) In Absatz 1 wird das Wort „beiden“ gestrichen.
b) Der letzte Absatz wird durch die beiden folgenden
c) Absatz 4 wird gestrichen. Absätze ersetzt:
„Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetz-
Die Europäische Investitionsbank gebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments einen Beschluss, mit dem
255. In Artikel 266 Absatz 3 werden die Worte „auf Antrag der
die Bestimmungen über das System der Eigenmittel
Kommission“ durch die Worte „auf Vorschlag der Kom-
der Union festgelegt werden. Darin können neue Kate-
mission“ ersetzt, nach dem Wort „einstimmig“ werden die
gorien von Eigenmitteln eingeführt oder bestehende
Worte „gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfah-
Kategorien abgeschafft werden. Dieser Beschluss tritt
ren“ eingefügt, und die Worte „die Artikel 4, 11 und 12 und
erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang
Artikel 18 Absatz 5 der Satzung der Bank“ werden durch
mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschrif-
„die Satzung der Bank“ ersetzt.
ten in Kraft.
256. In Artikel 267 Buchstabe b werden die Worte „aus der Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzge-
schrittweisen Errichtung“ durch die Worte „aus der Errich- bungsverfahren durch Verordnungen Durchführungs-
tung oder dem Funktionieren“ ersetzt. Eine weitere Ände- maßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union
rung betrifft nicht die deutsche Fassung. fest, sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen
Beschluss vorgesehen ist. Der Rat beschließt nach
Finanzvorschriften Zustimmung des Europäischen Parlaments.“
260. Artikel 270 wird aufgehoben.
257. Artikel 268 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen drei Absätze werden als Absatz 1 num-
meriert und in Unterabsatz 1 werden die Worte „ein- Der mehrjährige Finanzrahmen
schließlich derjenigen des Europäischen Sozialfonds“ 261. Das folgende neue Kapitel 2 mit dem folgenden neuen
gestrichen. Artikel 270a wird eingefügt:
b) Der bisherige Absatz 2, der Unterabsatz 2 wird, erhält „Kapitel 2
folgende Fassung:
Der mehrjährige Finanzrahmen
„Der jährliche Haushaltsplan der Union wird vom Euro-
Artikel 270a
päischen Parlament und vom Rat nach Maßgabe des
Artikels 272 aufgestellt.“ (1) Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll sicherge-
stellt werden, dass die Ausgaben der Union innerhalb der
c) Die folgenden neuen Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
Grenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete Entwicklung
„(2) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausga- nehmen.
ben werden für ein Haushaltsjahr entsprechend der Er wird für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf-
Verordnung nach Artikel 279 bewilligt. gestellt.
(3) Die Ausführung der in den Haushaltsplan einge- Bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der
setzten Ausgaben setzt den Erlass eines verbindlichen Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.
Rechtsakts der Union voraus, mit dem die Maßnahme
der Union und die Ausführung der entsprechenden (2) Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetz-
Ausgabe entsprechend der Verordnung nach Arti- gebungsverfahren eine Verordnung zur Festlegung des
kel 279 eine Rechtsgrundlage erhalten, soweit nicht mehrjährigen Finanzrahmens. Er beschließt einstimmig
diese Verordnung Ausnahmen vorsieht. nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit
der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird.
(4) Um die Haushaltsdisziplin sicherzustellen,
erlässt die Union keine Rechtsakte, die erhebliche Der Europäische Rat kann einstimmig einen Beschluss
Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, fassen, wonach der Rat mit qualifizierter Mehrheit
ohne die Gewähr zu bieten, dass die mit diesen beschließen kann, wenn er die in Unterabsatz 1 genannte
Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der Verordnung erlässt.
Eigenmittel der Union und unter Einhaltung des mehr- (3) In dem Finanzrahmen werden die jährlichen Ober-
jährigen Finanzrahmens nach Artikel 270a finanziert grenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkatego-
werden können. rie und die jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen
(5) Der Haushaltsplan wird entsprechend dem festgelegt. Die Ausgabenkategorien, von denen es nur
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wenige geben darf, entsprechen den Haupttätigkeitsbe-
ausgeführt. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Union reichen der Union.
zusammen, um sicherzustellen, dass die in den Haus- Der Finanzrahmen enthält auch alle sonstigen für den rei-
haltsplan eingesetzten Mittel nach diesem Grundsatz bungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens
verwendet werden. sachdienlichen Bestimmungen.
(6) Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen (4) Hat der Rat bis zum Ablauf des vorangegangenen
nach Artikel 280 Betrügereien und sonstige gegen die Finanzrahmens keine Verordnung zur Aufstellung eines
finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswid- neuen Finanzrahmens erlassen, so werden die Obergren-
rige Handlungen.“ zen und sonstigen Bestimmungen des letzten Jahres des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1087
vorangegangenen Finanzrahmens bis zum Erlass dieses Einberufung auf der Grundlage der Standpunkte des
Rechtsakts fortgeschrieben. Europäischen Parlaments und des Rates mit der qualifi-
zierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Ver-
(5) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kom-
tretern und der Mehrheit der das Europäische Parlament
mission treffen während des gesamten Verfahrens zur
vertretenden Mitglieder eine Einigung über einen gemein-
Annahme des Finanzrahmens alle erforderlichen Maßnah-
samen Entwurf zu erzielen.
men, um den Erlass des Rechtsakts zu erleichtern.“
Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungs-
ausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen,
Der Jahreshaushaltsplan der Union um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen
262. Nach Artikel 270a wird ein Kapitel 3 mit der Überschrift Parlaments und des Rates zu bewirken.
„Der Jahreshaushaltsplan der Union“ eingefügt.
(6) Einigt sich der Vermittlungsausschuss innerhalb der
263. Als Artikel 270b wird der bisherige Artikel 272 Absatz 1 in Absatz 5 genannten Frist von 21 Tagen auf einen
eingefügt. gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Par-
lament und der Rat ab dieser Einigung über eine Frist von
264. Artikel 271 wird der neue Artikel 273a mit den Änderungen
14 Tagen, um den gemeinsamen Entwurf zu billigen.
gemäß Nummer 267.
265. Artikel 272 Absatz 1 wird Artikel 270b; die Absätze 2 bis (7) Wenn innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist von
10 des Artikels 272 werden Artikel 272 und erhalten fol- 14 Tagen
gende Fassung: a) der gemeinsame Entwurf sowohl vom Europäischen
„Artikel 272 Parlament als auch vom Rat gebilligt wird oder beide
keinen Beschluss fassen oder eines dieser Organe den
Das Europäische Parlament und der Rat legen den Jah-
gemeinsamen Entwurf billigt, während das andere
reshaushaltsplan der Union im Rahmen eines besonderen
Organ keinen Beschluss fasst, so gilt der Haushalts-
Gesetzgebungsverfahrens nach den folgenden Bestim-
plan als entsprechend dem gemeinsamen Entwurf
mungen fest:
endgültig erlassen, oder
(1) Jedes Organ, mit Ausnahme der Europäischen Zen-
tralbank, stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag b) der gemeinsame Entwurf sowohl vom Europäischen
für seine Ausgaben für das folgende Haushaltsjahr auf. Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder als auch
Die Kommission fasst diese Voranschläge in einem Ent- vom Rat abgelehnt wird oder eines dieser Organe den
wurf für den Haushaltsplan zusammen, der abweichende gemeinsamen Entwurf ablehnt, während das andere
Voranschläge enthalten kann. Organ keinen Beschluss fasst, so legt die Kommission
einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor, oder
Dieser Entwurf umfasst den Ansatz der Einnahmen und
den Ansatz der Ausgaben. c) der gemeinsame Entwurf vom Europäischen Parla-
ment mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament wird, während er vom Rat gebilligt wird, so legt die
und dem Rat spätestens am 1. September des Jahres, Kommission einen neuen Entwurf für den Haushalts-
das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, plan vor, oder
einen Vorschlag mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor.
d) der gemeinsame Entwurf vom Europäischen Parla-
Die Kommission kann den Entwurf des Haushaltsplans
ment gebilligt wird, während er vom Rat abgelehnt
während des laufenden Verfahrens bis zur Einberufung
wird, so kann das Europäische Parlament binnen 14
des in Absatz 5 genannten Vermittlungsausschusses
Tagen ab dem Tag der Ablehnung durch den Rat mit
ändern.
der Mehrheit seiner Mitglieder und drei Fünfteln der
(3) Der Rat legt seinen Standpunkt zu dem Entwurf des abgegebenen Stimmen beschließen, alle oder einige
Haushaltsplans fest und leitet ihn spätestens am 1. Okto- der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Abänderungen
ber des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr zu bestätigen. Wird eine Abänderung des Europäi-
vorausgeht, dem Europäischen Parlament zu. Er unter- schen Parlaments nicht bestätigt, so wird der im Ver-
richtet das Europäische Parlament in vollem Umfang über mittlungsausschuss vereinbarte Standpunkt zu dem
die Gründe, aus denen er seinen Standpunkt festgelegt Haushaltsposten, der Gegenstand der Abänderung ist,
hat. übernommen. Der Haushaltsplan gilt als auf dieser
(4) Hat das Europäische Parlament binnen 42 Tagen Grundlage endgültig erlassen.
nach der Übermittlung (8) Einigt sich der Vermittlungsausschuss nicht binnen
a) den Standpunkt des Rates gebilligt, so ist der Haus- der in Absatz 5 genannten Frist von 21 Tagen auf einen
haltsplan erlassen; gemeinsamen Entwurf, so legt die Kommission einen
neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor.
b) keinen Beschluss gefasst, so gilt der Haushaltsplan als
erlassen; (9) Nach Abschluss des Verfahrens dieses Artikels stellt
der Präsident des Europäischen Parlaments fest, dass der
c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen
Haushaltsplan endgültig erlassen ist.
angenommen, so wird die abgeänderte Fassung des
Entwurfs dem Rat und der Kommission zugeleitet. Der (10) Jedes Organ übt die ihm aufgrund dieses Artikels
Präsident des Europäischen Parlaments beruft im Ein- zufallenden Befugnisse unter Wahrung der Verträge und
vernehmen mit dem Präsidenten des Rates umgehend der Rechtsakte aus, die auf der Grundlage der Verträge
den Vermittlungsausschuss ein. Der Vermittlungsaus- insbesondere im Bereich der Eigenmittel der Union und
schuss tritt jedoch nicht zusammen, wenn der Rat des Gleichgewichts von Einnahmen und Ausgaben erlas-
dem Europäischen Parlament binnen zehn Tagen nach sen wurden.“
der Übermittlung des geänderten Entwurfs mitteilt,
dass er alle seine Abänderungen billigt. 266. Artikel 273 wird wie folgt geändert:
(5) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitglie- a) In Absatz 1 wird das Wort „verabschiedet“ ersetzt
dern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen durch „endgültig erlassen“, die Worte „oder jede sons-
das Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern tige Untergliederung“ gestrichen und der letzte Satzteil
besteht, hat die Aufgabe, binnen 21 Tagen nach seiner „bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen der Union vor, der sich auf die Ergebnisse stützt, die ins-
werden; die Kommission darf jedoch monatlich höchs- besondere in Bezug auf die Vorgaben erzielt wurden, die
tens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in vom Europäischen Parlament und vom Rat nach Arti-
Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans kel 276 erteilt wurden.“
vorgesehen sind“ ersetzt durch „bis zur Höhe eines
270. In Artikel 276 Absatz 1 werden die Worte „die in Artikel 275
Zwölftels der im betreffenden Kapitel des Haushalts-
genannte Rechnung und Übersicht“ ersetzt durch „die
plans des vorangegangenen Haushaltsjahres einge-
Rechnung, die Übersicht und den Evaluierungsbericht
setzten Mittel vorgenommen werden, die jedoch ein
nach Artikel 275“.
Zwölftel der Mittelansätze des gleichen Kapitels des
Haushaltsplanentwurfs nicht überschreiten dürfen“.
Gemeinsame Finanzbestimmungen
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
271. Vor Artikel 277 wird ein Kapitel 5 mit der Überschrift
„Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unter „Gemeinsame Finanzbestimmungen“ eingefügt.
Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absat-
zes 1 entsprechend der nach Artikel 279 erlassenen 272. Artikel 277 erhält folgende Fassung:
Verordnung Ausgaben genehmigen, die über dieses „Artikel 277
Zwölftel hinausgehen. Er leitet seinen Beschluss
unverzüglich dem Europäischen Parlament zu.“ Der mehrjährige Finanzrahmen und der Jahreshaus-
haltsplan werden in Euro aufgestellt.“
c) Absatz 3 wird gestrichen. 273. Artikel 279 wird wie folgt geändert:
d) Der letzte Absatz wird durch folgende Absätze ersetzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„In dem Beschluss nach Absatz 2 werden unter „(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlas-
Beachtung der in Artikel 269 genannten Rechtsakte sen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfah-
die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen ren durch Verordnungen nach Anhörung des Rech-
Maßnahmen betreffend die Mittel vorgesehen. nungshofs
a) die Haushaltsvorschriften, in denen insbesondere
Der Beschluss tritt 30 Tage nach seinem Erlass in
die Aufstellung und Ausführung des Haushalts-
Kraft, sofern das Europäische Parlament nicht inner-
plans sowie die Rechnungslegung und Rech-
halb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder
nungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;
beschließt, diese Ausgaben zu kürzen.“
b) die Vorschriften, die die Kontrolle der Verantwor-
267. Als Artikel 273a wird der bisherige Artikel 271 eingefügt, tung der Finanzakteure und insbesondere der
der wie folgt geändert wird: Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer
regeln.“
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 werden das Wort „einstimmig“ und das
b) In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Worte Wort „Stellungnahme“ gestrichen.
„soweit erforderlich, werden“ gestrichen, und nach
274. Die folgenden neuen Artikel 279a und 279b werden einge-
dem Wort „Kapitel“ wird das Wort „werden“ eingefügt.
fügt:
c) Im letzten Absatz werden die Worte „des Rates, der „Artikel 279a
Kommission und des Gerichtshofs“ ersetzt durch „des
Europäischen Rates und des Rates, der Kommission Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommissi-
sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union“. on stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Ver-
fügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen
Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.
Ausführung des
Haushaltsplans und Entlastung Artikel 279b
Auf Initiative der Kommission werden im Rahmen der
268. Vor Artikel 274 wird ein Kapitel 4 mit der Überschrift „Aus- nach diesem Titel vorgesehenen Haushaltsverfahren
führung des Haushaltsplans und Entlastung“ eingefügt; regelmäßige Treffen der Präsdenten des Europäischen
Artikel 274 wird wie folgt geändert: Parlaments, des Rates und der Kommission einberufen.
Diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Die Kommission
Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Orga-
führt den Haushaltsplan“ die Worte „zusammen mit
ne, denen sie vorstehen, zu fördern und so die Durchfüh-
den Mitgliedstaaten“ eingefügt.
rung dieses Titels zu erleichtern.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„In der Haushaltsordnung sind die Kontroll- und
Betrugsbekämpfung
Wirtschaftsprüfungspflichten der Mitgliedstaaten bei 275. Vor Artikel 280 wird ein Kapitel 6 mit der Überschrift
der Ausführung des Haushaltsplans sowie die damit „Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
verbundenen Verantwortlichkeiten geregelt. Darin sind
ferner die Verantwortlichkeiten und die besonderen 276. Artikel 280 wird wie folgt geändert:
Einzelheiten geregelt, nach denen jedes Organ an der a) In Absatz 1 werden im letzten Satzteil nach dem Wort
Vornahme seiner Ausgaben beteiligt ist.“ „Mitgliedstaaten“ die Worte „sowie in den Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union“ einge-
269. In Artikel 275 wird die Reihenfolge der Bezugnahmen auf fügt.
den Rat und auf das Europäische Parlament umgekehrt.
Der folgende neue Absatz 2 wird angefügt: b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten“
die Worte „sowie in den Organen, Einrichtungen und
„Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und sonstigen Stellen der Union“ eingefügt, und der letzte
dem Rat ferner einen Evaluierungsbericht zu den Finanzen Satz wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1089
Verstärkte Zusammenarbeit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der
Union Stellung nimmt, sowie der Kommission übermittelt,
277. Nach Artikel 280 wird ein Titel III mit der Überschrift „Ver-
die insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten Ver-
stärkte Zusammenarbeit“ eingefügt.
stärkten Zusammenarbeit mit der Politik der Union in
278. Die folgenden Artikel 280a bis 280i werden eingefügt; sie anderen Bereichen Stellung nimmt. Der Antrag wird ferner
ersetzen zusammen mit dem Artikel 10 des Vertrags über dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermit-
die Europäische Union die Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b telt.
und 43 bis 45 des bisherigen Vertrags über die Europäi-
Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusam-
sche Union und die Artikel 11 und 11a des Vertrags zur
menarbeit wird mit einem Beschluss des Rates erteilt, der
Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
einstimmig beschließt.
„Artikel 280a
Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Verträge Artikel 280e
und das Recht der Union.
Alle Mitglieder des Rates können an dessen Beratun-
Sie darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftli- gen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, die die
chen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beeinträch- an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitglied-
tigen. Sie darf für den Handel zwischen den Mitgliedstaa- staaten vertreten, sind stimmberechtigt.
ten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung dar-
Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der
stellen noch darf sie zu Verzerrungen des Wettbewerbs
Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteilig-
zwischen den Mitgliedstaaten führen.
ten Mitgliedstaaten.
Artikel 280b Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205
Absatz 3.
Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Zuständig-
keiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammen-
Artikel 280f
arbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Diese stehen der Durch-
führung der Verstärkten Zusammenarbeit durch die daran (1) Jeder Mitgliedstaat, der sich einer bestehenden
beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege. Verstärkten Zusammenarbeit in einem der in Artikel 280d
Absatz 1 genannten Bereiche anschließen will, teilt dem
Artikel 280c Rat und der Kommission seine Absicht mit.
(1) Bei ihrer Begründung steht eine Verstärkte Zusam- Die Kommission bestätigt binnen vier Monaten nach Ein-
menarbeit allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in gang der Mitteilung die Beteiligung des betreffenden Mit-
dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls gliedstaats. Dabei stellt sie gegebenenfalls fest, dass die
festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind, und erlässt die
auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den notwendigen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der
genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit bereits
bereits erlassenen Rechtsakte beachten. erlassenen Rechtsakte.
Die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammen- Ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die Betei-
arbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, ligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, so gibt sie an,
dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten geför- welche Bestimmungen zur Erfüllung dieser Voraussetzun-
dert wird. gen erlassen werden müssen, und legt eine Frist für die
erneute Prüfung des Antrags fest. Nach Ablauf dieser Frist
(2) Die Kommission und gegebenenfalls der Hohe Ver- prüft sie den Antrag erneut nach dem in Unterabsatz 2
treter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik vorgesehenen Verfahren. Ist die Kommission der Auffas-
unterrichten das Europäische Parlament und den Rat sung, dass die Beteiligungsvoraussetzungen weiterhin
regelmäßig über die Entwicklung einer Verstärkten nicht erfüllt sind, so kann der betreffende Mitgliedstaat mit
Zusammenarbeit. dieser Frage den Rat befassen, der über den Antrag befin-
det. Der Rat beschließt nach Artikel 280e. Er kann außer-
Artikel 280d dem auf Vorschlag der Kommission die in Unterabsatz 2
genannten Übergangsmaßnahmen erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten, die in einem der Bereiche der
Verträge — mit Ausnahme der Bereiche, für die die Union (2) Jeder Mitgliedstaat, der an einer bestehenden Ver-
die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, und der stärkten Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — unterei- Außen- und Sicherheitspolitik teilnehmen möchte, teilt
nander eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen dem Rat, dem Hohen Vertreter der Union für die Außen-
möchten, richten einen Antrag an die Kommission, in dem und Sicherheitspolitik und der Kommission seine Absicht
der Anwendungsbereich und die Ziele aufgeführt werden, mit.
die mit der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit
Der Rat bestätigt die Teilnahme des betreffenden Mitglied-
angestrebt werden. Die Kommission kann dem Rat einen
staats nach Anhörung des Hohen Vertreters der Union für
entsprechenden Vorschlag vorlegen. Legt die Kommission
die Außen- und Sicherheitspolitik und gegebenenfalls
keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitglied-
nach der Feststellung, dass die Teilnahmevoraussetzun-
staaten ihre Gründe dafür mit.
gen erfüllt sind. Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen
Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusam- Vertreters ferner die notwendigen Übergangsmaßnahmen
menarbeit nach Unterabsatz 1 wird vom Rat auf Vorschlag zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten Zusam-
der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen menarbeit bereits erlassenen Rechtsakte treffen. Ist der
Parlaments erteilt. Rat jedoch der Auffassung, dass die Teilnahmevorausset-
zungen nicht erfüllt sind, so gibt er an, welche Schritte zur
(2) Der Antrag der Mitgliedstaaten, die untereinander
Erfüllung dieser Voraussetzungen notwendig sind, und
im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspo-
legt eine Frist für die erneute Prüfung des Antrags auf Teil-
litik eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen möchten,
nahme fest.
wird an den Rat gerichtet. Er wird dem Hohen Vertreter der
Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, der zur Kohä- Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat ein-
renz der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit mit stimmig nach Artikel 280e.
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Artikel 280g a) Absatz 1 wird gestrichen. Absatz 2 Unterabsatz 1 und
die Absätze 3 bis 6 werden Artikel 311a mit den Ände-
Die sich aus der Durchführung einer Verstärkten
rungen gemäß Nummer 293.
Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme
der Verwaltungskosten der Organe, werden von den betei- In den verbleibenden Teilen von Absatz 2 entfällt die
ligten Mitgliedstaaten getragen, sofern der Rat nicht nach Nummerierung.
Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmi-
gen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Rates etwas b) In dem neuen Absatz 1 werden die Worte „der franzö-
anderes beschließt. sischen überseeischen Departements“ ersetzt durch
„von Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique,
Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin“ und das
Artikel 280h Wort „jedoch“ wird gestrichen; am Ende des Absatzes
(1) Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im wird der folgende Satz angefügt: „Werden die betref-
Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet fenden spezifischen Maßnahmen vom Rat gemäß
werden könnte, der Rat einstimmig beschließen muss, einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen,
kann der Rat nach Artikel 280e einstimmig einen so beschließt er ebenfalls auf Vorschlag der Kommis-
Beschluss dahin gehend erlassen, dass er mit qualifizier- sion und nach Anhörung des Europäischen Parla-
ter Mehrheit beschließt. ments.“
(2) Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im c) Am Anfang des neuen Absatzes 2 werden die Worte
Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet „Bei Beschlüssen über die in Unterabsatz 2 genannten
werden könnte, Rechtsakte vom Rat gemäß einem beson- entsprechenden Maßnahmen berücksichtigt der Rat
deren Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, Bereiche wie“ ersetzt durch „Die Maßnahmen nach
kann der Rat nach Artikel 280e einstimmig einen Absatz 1 betreffen insbesondere die“.
Beschluss dahingehend erlassen, dass er gemäß dem d) Am Anfang des neuen Absatzes 3 wird der Verweis auf
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließt. Der Rat Unterabsatz 2 durch einen Verweis auf Absatz 1
beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments. ersetzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschlüsse mit 288. Artikel 300 wird durch Artikel 188n und Artikel 301 wird
militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen. durch Artikel 188k ersetzt; die Artikel 302 bis 304 werden
durch Artikel 188p ersetzt.
Artikel 280i
289. Artikel 308 erhält folgende Fassung:
Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die im
„Artikel 308
Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit durchgeführ-
ten Maßnahmen untereinander und mit der Politik der (1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der
Union im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich,
zusammen.“ um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind
in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse
nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vor-
Allgemeine und Schlussbestimmungen schlag der Kommission und nach Zustimmung des Euro-
279. Der Sechste Teil wird „Siebter Teil“. päischen Parlaments die geeigneten Vorschriften. Werden
diese Vorschriften vom Rat gemäß einem besonderen
280. Die Artikel 281, 293, 305 und 314 werden aufgehoben. Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er eben-
Artikel 286 wird durch Artikel 16b ersetzt. falls einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach
281. Am Ende des Artikels 282 wird folgender Satz angefügt: Zustimmung des Europäischen Parlaments.
„In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe (2) Die Kommission macht die nationalen Parlamente
betreffen, wird die Union hingegen aufgrund von deren im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung
Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ ver- des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 3b Absatz 3 des
treten.“ Vertrags über die Europäische Union auf die Vorschläge
282. In Artikel 283 wird der erste Satzteil „Der Rat erlässt auf aufmerksam, die sich auf diesen Artikel stützen.
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der ande- (3) Die auf diesem Artikel beruhenden Maßnahmen
ren beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
durch „Das Europäische Parlament und der Rat erlassen Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen die Ver-
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch träge eine solche Harmonisierung ausschließen.
Verordnungen nach Anhörung der anderen betroffenen
Organe“; am Ende des Artikels werden die Worte „die (4) Dieser Artikel kann nicht als Grundlage für die Ver-
sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften“ ersetzt wirklichung von Zielen der Gemeinsamen Außen- und
durch „die sonstigen Bediensteten der Union“. Sicherheitspolitik dienen, und Rechtsakte, die nach die-
sem Artikel erlassen werden, müssen innerhalb der in Arti-
283. Artikel 288 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
kel 25b Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union
„Abweichend von Absatz 2 ersetzt die Europäische festgelegten Grenzen bleiben.“
Zentralbank den durch sie oder ihre Bediensteten in Aus-
290. Der folgende neue Artikel 308a wird eingefügt:
übung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnun- „Artikel 308a
gen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“
Artikel 48 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische
284. In Artikel 290 werden nach dem Wort „einstimmig“ die Union findet keine Anwendung auf die folgenden Artikel:
Worte „durch Verordnungen“ eingefügt.
– Artikel 269 Absätze 3 und 4,
285. In Artikel 291 werden die Worte „ , das Europäische Wäh-
rungsinstitut“ gestrichen. – Artikel 270a Absatz 2 Unterabsatz 1,
286. Artikel 294 wird Artikel 48a. – Artikel 308 und
287. Artikel 299 wird wie folgt geändert: – Artikel 309.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1091
291. Artikel 309 erhält folgende Fassung: a) Absatz 2 Unterabsatz 1 und die Absätze 3 bis 6 wer-
den die Absätze 1 bis 5, und am Anfang des Artikels
„Artikel 309
wird der folgende neue Einleitungssatz eingefügt:
Für die Zwecke des Artikels 7 des Vertrags über die „Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 49c
Europäische Union über die Aussetzung bestimmter mit des Vertrags über die Europäische Union über den
der Zugehörigkeit zur Union verbundener Rechte ist das räumlichen Geltungsbereich der Verträge gelten fol-
Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates, das den gende Bestimmungen:“.
betroffenen Mitgliedstaat vertritt, nicht stimmberechtigt
b) In Absatz 2 Unterabsatz 1, der Absatz 1 wird, werden
und der betreffende Mitgliedstaat wird bei der Berechnung
nach den Worten „Dieser Vertrag gilt“ die Worte „nach
des Drittels oder der vier Fünftel der Mitgliedstaaten nach
Artikel 299“ eingefügt, und die Worte „für die französi-
den Absätzen 1 und 2 des genannten Artikels nicht
schen überseeischen Departements“ werden ersetzt
berücksichtigt. Die Stimmenthaltung von anwesenden
durch „für Guadeloupe, Französisch-Guayana, Marti-
oder vertretenen Mitgliedern steht dem Erlass von
nique, Réunion, Saint-Barthélemy, Saint-Martin,“
Beschlüssen nach Absatz 2 des genannten Artikels nicht
entgegen. c) In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Worte „zu
Für den Erlass von Beschlüssen nach Artikel 7 Absätze 3 diesem Vertrag“ und „dieses Vertrags“ gestrichen.
und 4 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt d) In Absatz 6, der Absatz 5 wird, erhält der Einleitungs-
sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 satz „Abweichend von den vorstehenden Absätzen
Buchstabe b dieses Vertrags. gilt:“ folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 49c
Beschließt der Rat nach dem Erlass eines Beschlusses des Vertrags über die Europäische Union und von den
über die Aussetzung der Stimmrechte nach Artikel 7 Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels gilt:“.
Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf der e) Am Ende des Artikels wird der folgende neue Absatz
Grundlage einer Bestimmung der Verträge mit qualifizier- angefügt:
ter Mehrheit, so bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit
hierfür nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe b dieses Ver- „(6) Der Europäische Rat kann auf Initiative des
trags oder, wenn der Rat auf Vorschlag der Kommission betroffenen Mitgliedstaats einen Beschluss zur Än-
oder des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und derung des Status eines in den Absätzen 1 und 2
Sicherheitspolitik handelt, nach Artikel 205 Absatz 3 genannten dänischen, französischen oder niederländi-
Buchstabe a. schen Landes oder Hoheitsgebiets gegenüber der
Union erlassen. Der Europäische Rat beschließt ein-
Für die Zwecke des Artikels 7 des Vertrags über die Euro-
stimmig nach Anhörung der Kommission.“
päische Union beschließt das Europäische Parlament mit
der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen 294. Die Überschrift „Schlussbestimmungen“ vor Artikel 313
und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.“ wird gestrichen.
292. Artikel 310 wird Artikel 188m. 295. Der folgende Artikel 313a wird eingefügt:
293. Artikel 311 wird aufgehoben. Ein Artikel 311a wird einge- „Artikel 313a
fügt mit dem Wortlaut des bisherigen Artikels 299 Absatz 2
Unterabsatz 1 und Absätze 3 bis 6; dieser Wortlaut wird Die Bestimmungen des Artikels 53 des Vertrags über die
wie folgt geändert: Europäische Union sind auf diesen Vertrag anwendbar.“
Schlussbestimmungen
Artikel 3 sowie die Querverweise zwischen ihnen werden entsprechend
Absatz 1 angepasst; desgleichen werden die Verweise auf
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit. Absätze oder Unterabsätze der genannten Artikel, wie sie durch
einige Bestimmungen dieses Vertrags umnummeriert oder
umgestellt wurden, entsprechend jenen Bestimmungen ange-
Artikel 4 passt.
(1) Das diesem Vertrag beigefügte Protokoll Nr. 1 enthält die
Änderungen der Protokolle zum Vertrag über die Europäische Die in anderen die Union begründenden Verträgen oder Rechts-
Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein- akten des Primärrechts enthaltenen Verweise auf Artikel,
schaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile des Vertrags über die Euro-
Atomgemeinschaft. päische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft werden entsprechend Absatz 1 angepasst. Die
(2) Das diesem Vertrag beigefügte Protokoll Nr. 2 enthält die Verweise auf Erwägungsgründe des Vertrags über die Europäi-
Änderungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen sche Union oder auf Absätze oder Unterabsätze von Artikeln
Atomgemeinschaft. des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wie sie durch die-
sen Vertrag umnummeriert oder umgestellt wurden, werden ent-
Artikel 5 sprechend diesem Vertrag angepasst.
(1) Die Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile des Vertrags
über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Diese Anpassungen betreffen gegebenenfalls auch die Fälle, in
Europäischen Gemeinschaft in der Fassung dieses Vertrags denen die jeweilige Bestimmung aufgehoben wird.
werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen im
(3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten ent-
Anhang zu diesem Vertrag umnummeriert; dieser Anhang ist
haltenen Verweise auf Erwägungsgründe, Artikel, Abschnitte,
Bestandteil dieses Vertrags.
Kapitel, Titel und Teile des Vertrags über die Europäische Union
(2) Die im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthaltenen in der Fassung dieses Vertrags sind als Verweise auf die nach-
Querverweise auf Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile Absatz 1 umnummerierten Erwägungsgründe, Artikel, Abschnit-
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
te, Kapitel, Titel und Teile der genannten Verträge zu verstehen; am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikations-
die Verweise auf Absätze oder Unterabsätze jener Artikel sind urkunde folgenden Monats.
als Verweise auf die in einigen Bestimmungen dieses Vertrags
umnummerierten oder umgestellten Absätze oder Unterabsätze Artikel 7
zu verstehen.
Dieser als „Vertrag von Lissabon“ bezeichnete Vertrag ist in
einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer,
Artikel 6 estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italie-
nischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer,
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen
polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowa-
Vertragsparteien im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen
kischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungari-
Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regie-
scher Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
rung der Italienischen Republik hinterlegt.
verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, sofern alle Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes ande-
Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls ren Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Lissabon am dreizehnten Dezember zweitau-
sendsieben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1093
Protokolle
A. Protokolle,
die dem Vertrag über die Europäische Union,
dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
und gegebenenfalls dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
beizufügen sind
Protokoll
über die Rolle
der nationalen Parlamente in der Europäischen Union
Die Hohen Vertragsparteien – sowie alle weiteren Dokumente für die Ausarbeitung der Recht-
setzungsprogramme oder politischen Strategien zu.
eingedenk dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen
durch die nationalen Parlamente hinsichtlich der Tätigkeiten der
Europäischen Union Sache der besonderen verfassungsrecht- Artikel 2
lichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats ist,
Die an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten
in dem Wunsch, eine stärkere Beteiligung der nationalen Par- Entwürfe von Gesetzgebungsakten werden den nationalen Par-
lamente an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fördern lamenten zugeleitet.
und ihnen bessere Möglichkeiten zu geben, sich zu den Entwür-
fen von Gesetzgebungsakten der Europäischen Union sowie zu Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet „Entwurf eines Gesetzge-
anderen Fragen, die für sie von besonderem Interesse sein kön- bungsakts“ die Vorschläge der Kommission, die Initiativen einer
nen, zu äußern – Gruppe von Mitgliedstaaten, die Initiativen des Europäischen
Parlaments, die Anträge des Gerichtshofs, die Empfehlungen
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die
der Europäischen Zentralbank und die Anträge der Europäischen
dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die
Investitionsbank, die den Erlass eines Gesetzgebungsaktes zum
Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur
Ziel haben.
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:
Die von der Kommission vorgelegten Entwürfe von Gesetzge-
bungsakten werden von der Kommission gleichzeitig mit der
Titel I
Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat direkt
Unterrichtung der nationalen Parlamente
den nationalen Parlamenten zugeleitet.
Artikel 1 Die vom Europäischen Parlament vorgelegten Entwürfe von
Gesetzgebungsakten werden vom Europäischen Parlament
Die Konsultationsdokumente der Kommission (Grün- und direkt den nationalen Parlamenten zugeleitet.
Weißbücher sowie Mitteilungen) werden bei ihrer Veröffent-
lichung von der Kommission direkt den nationalen Parlamenten Die von einer Gruppe von Mitgliedstaaten, vom Gerichtshof, von
zugeleitet. Ferner leitet die Kommission den nationalen Parla- der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen
menten gleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische Investitionsbank vorgelegten Entwürfe von Gesetzgebungs-
Parlament und den Rat das jährliche Rechtsetzungsprogramm akten werden vom Rat den nationalen Parlamenten zugeleitet.
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Artikel 3 Artikel 6
Die nationalen Parlamente können nach dem im Protokoll Beabsichtigt der Europäische Rat, Artikel 48 Absatz 7 Unter-
über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der absatz 1 oder Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische
Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Verfahren eine begründete Union in Anspruch zu nehmen, so werden die nationalen Par-
Stellungnahme zur Übereinstimmung eines Entwurfs eines lamente mindestens sechs Monate vor dem Erlass eines
Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip an die Präsi- Beschlusses von der Initiative des Europäischen Rates unter-
denten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kom- richtet.
mission richten.
Wird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von einer Gruppe Artikel 7
von Mitgliedstaaten vorgelegt, so übermittelt der Präsident des
Der Rechnungshof übermittelt den nationalen Parlamenten
Rates die begründete Stellungnahme oder die begründeten
gleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische Parlament
Stellungnahmen den Regierungen dieser Mitgliedstaaten.
und den Rat seinen Jahresbericht zur Unterrichtung.
Wird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts vom Gerichtshof,
von der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen
Artikel 8
Investitionsbank vorgelegt, so übermittelt der Präsident des
Rates die begründete Stellungnahme oder die begründeten Handelt es sich bei dem System des nationalen Parlaments
Stellungnahmen dem betreffenden Organ oder der betreffenden nicht um ein Einkammersystem, so gelten die Artikel 1 bis 7 für
Einrichtung. jede der Kammern des Parlaments.
Artikel 4 Titel II
Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Entwurf eines Gesetzge- Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten
bungsakts den nationalen Parlamenten in den Amtssprachen der
Union zugeleitet wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er zwecks Erlass Artikel 9
oder zur Festlegung eines Standpunkts im Rahmen eines Gesetz-
gebungsverfahrens auf die vorläufige Tagesordnung des Rates Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente
gesetzt wird, müssen acht Wochen liegen. In dringenden Fällen, legen gemeinsam fest, wie eine effiziente und regelmäßige
die in dem Rechtsakt oder dem Standpunkt des Rates begründet Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der
werden, sind Ausnahmen möglich. Außer in ordnungsgemäß Union gestaltet und gefördert werden kann.
begründeten dringenden Fällen darf in diesen acht Wochen keine
Einigung über den Entwurf eines Gesetzgebungsakts festgestellt Artikel 10
werden. Außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen
müssen zwischen der Aufnahme des Entwurfs eines Gesetzge- Eine Konferenz der Europa-Ausschüsse der Parlamente kann
bungsakts in die vorläufige Tagesordnung für die Tagung des jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Beitrag dem Europäischen
Rates und der Festlegung eines Standpunkts zehn Tage liegen. Parlament, dem Rat und der Kommission zur Kenntnis bringen.
Diese Konferenz fördert ferner den Austausch von Informationen
und bewährten Praktiken zwischen den nationalen Parlamenten
Artikel 5
und dem Europäischen Parlament, einschließlich ihrer Fachaus-
Den nationalen Parlamenten werden die Tagesordnungen für schüsse. Sie kann auch interparlamentarische Konferenzen zu
die Tagungen des Rates und die Ergebnisse dieser Tagungen, Einzelthemen organisieren, insbesondere zur Erörterung von
einschließlich der Protokolle der Tagungen, auf denen der Rat Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, ein-
über Entwürfe von Gesetzgebungsakten berät, gleichzeitig mit schließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-
der Übermittlung an die Regierungen der Mitgliedstaaten direkt politik. Die Beiträge der Konferenz binden nicht die nationalen
zugeleitet. Parlamente und greifen ihrem Standpunkt nicht vor.
Protokoll
über die Anwendung der Grundsätze
der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Die Hohen Vertragsparteien – falls der regionalen und lokalen Bedeutung der in Betracht ge-
zogenen Maßnahmen Rechnung zu tragen. In außergewöhnlich
in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Entscheidungen in
dringenden Fällen führt die Kommission keine Konsultationen
der Union so bürgernah wie möglich getroffen werden,
durch. Sie begründet dies in ihrem Vorschlag.
entschlossen, die Bedingungen für die Anwendung der in Arti-
kel 3b des Vertrags über die Europäische Union verankerten
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit fest- Artikel 3
zulegen und ein System zur Kontrolle der Anwendung dieser
Grundsätze zu schaffen – Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet „Entwurf eines Gesetz-
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die gebungsakts“ die Vorschläge der Kommission, die Initiativen
dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über einer Gruppe von Mitgliedstaaten, die Initiativen des Europäi-
die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind: schen Parlaments, die Anträge des Gerichtshofs, die Empfeh-
lungen der Europäischen Zentralbank und die Anträge der Euro-
päischen Investitionsbank, die den Erlass eines Gesetzge-
Artikel 1
bungsakts zum Ziel haben.
Jedes Organ trägt stets für die Einhaltung der in Artikel 3b des
Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätze
der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Sorge.
Artikel 4
Artikel 2
Die Kommission leitet ihre Entwürfe für Gesetzgebungsakte
Die Kommission führt umfangreiche Anhörungen durch, bevor und ihre geänderten Entwürfe den nationalen Parlamenten und
sie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt. Dabei ist gegebenen- dem Unionsgesetzgeber gleichzeitig zu.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1095
Das Europäische Parlament leitet seine Entwürfe von Gesetzge- tätsprinzip im Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamt-
bungsakten sowie seine geänderten Entwürfe den nationalen zahl der den nationalen Parlamenten nach Absatz 1 Unterab-
Parlamenten zu. satz 2 zugewiesenen Stimmen, so muss der Entwurf überprüft
werden. Die Schwelle beträgt ein Viertel der Stimmen, wenn es
Der Rat leitet die von einer Gruppe von Mitgliedstaaten, vom
sich um den Entwurf eines Gesetzgebungsakts auf der Grundlage
Gerichtshof, von der Europäischen Zentralbank oder von der
des Artikels 61i des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-
Europäischen Investitionsbank vorgelegten Entwürfe von
schen Union betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit
Gesetzgebungsakten sowie die geänderten Entwürfe den natio-
und des Rechts handelt.
nalen Parlamenten zu.
Sobald das Europäische Parlament seine legislativen Entschlie- Nach Abschluss der Überprüfung kann die Kommission oder
ßungen angenommen und der Rat seine Standpunkte festgelegt gegebenenfalls die Gruppe von Mitgliedstaaten, das Europäische
hat, leiten sie diese den nationalen Parlamenten zu. Parlament, der Gerichtshof, die Europäische Zentralbank oder die
Europäische Investitionsbank, sofern der Entwurf eines Gesetz-
gebungsakts von ihr beziehungsweise ihm vorgelegt wurde,
Artikel 5
beschließen, an dem Entwurf festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn
Die Entwürfe von Gesetzgebungsakten werden im Hinblick zurückzuziehen. Dieser Beschluss muss begründet werden.
auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßig-
keit begründet. Jeder Entwurf eines Gesetzgebungsakts sollte (3) Außerdem gilt im Rahmen des ordentlichen Gesetz-
einen Vermerk mit detaillierten Angaben enthalten, die es gebungsverfahrens Folgendes: Erreicht die Anzahl begründeter
ermöglichen zu beurteilen, ob die Grundsätze der Subsidiarität Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Gesetzge-
und der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden. Dieser Ver- bungsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht,
merk sollte Angaben zu den voraussichtlichen finanziellen Aus- mindestens die einfache Mehrheit der Gesamtzahl der den
wirkungen sowie im Fall einer Richtlinie zu den Auswirkungen nationalen Parlamenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 zugewie-
auf die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Rechtsvorschrif- senen Stimmen, so muss der Vorschlag überprüft werden. Nach
ten, einschließlich gegebenenfalls der regionalen Rechtsvor- Abschluss dieser Überprüfung kann die Kommission beschlie-
schriften, enthalten. Die Feststellung, dass ein Ziel der Union ßen, an dem Vorschlag festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn
besser auf Unionsebene erreicht werden kann, beruht auf quali- zurückzuziehen.
tativen und, soweit möglich, quantitativen Kriterien. Die Ent- Beschließt die Kommission, an dem Vorschlag festzuhalten, so
würfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen dabei, dass die hat sie in einer begründeten Stellungnahme darzulegen, wes-
finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Union, halb der Vorschlag ihres Erachtens mit dem Subsidiaritätsprin-
der nationalen Regierungen, der regionalen und lokalen Behör- zip im Einklang steht. Die begründete Stellungnahme der Kom-
den, der Wirtschaftsteilnehmer und der Bürgerinnen und Bürger mission wird zusammen mit den begründeten Stellungnahmen
so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemes- der nationalen Parlamente dem Unionsgesetzgeber vorgelegt,
senen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen müssen. damit dieser sie im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt:
Artikel 6 a) Vor Abschluss der ersten Lesung prüft der Gesetzgeber (das
Europäische Parlament und der Rat), ob der Gesetz-
Die nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser gebungsvorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang
Parlamente können binnen acht Wochen nach dem Zeitpunkt steht; hierbei berücksichtigt er insbesondere die angeführten
der Übermittlung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts in Begründungen, die von einer Mehrheit der nationalen Parla-
den Amtssprachen der Union in einer begründeten Stellungnah- mente unterstützt werden, sowie die begründete Stellung-
me an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates nahme der Kommission.
und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf ihres Erach-
tens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Dabei b) Ist der Gesetzgeber mit der Mehrheit von 55 % der Mitglie-
obliegt es dem jeweiligen nationalen Parlament oder der jeweili- der des Rates oder einer Mehrheit der abgegebenen Stim-
gen Kammer eines nationalen Parlaments, gegebenenfalls die men im Europäischen Parlament der Ansicht, dass der Vor-
regionalen Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen zu kon- schlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht,
sultieren. wird der Gesetzgebungsvorschlag nicht weiter geprüft.
Wird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von einer Gruppe
von Mitgliedstaaten vorgelegt, so übermittelt der Präsident des Artikel 8
Rates die Stellungnahme den Regierungen dieser Mitgliedstaa-
ten. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Klagen wegen
Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritäts-
Wird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts vom Gerichtshof,
prinzip zuständig, die nach Maßgabe des Artikels 230 des Ver-
von der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von einem
Investitionsbank vorgelegt, so übermittelt der Präsident des
Mitgliedstaat erhoben oder entsprechend der jeweiligen inner-
Rates die Stellungnahme dem betreffenden Organ oder der
staatlichen Rechtsordnung von einem Mitgliedstaat im Namen
betreffenden Einrichtung.
seines nationalen Parlaments oder einer Kammer dieses Parla-
ments übermittelt werden.
Artikel 7
Nach Maßgabe des genannten Artikels können entsprechende
(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission
Klagen in Bezug auf Gesetzgebungsakte, für deren Erlass die
sowie gegebenenfalls die Gruppe von Mitgliedstaaten, der
Anhörung des Ausschusses der Regionen nach dem Vertrag
Gerichtshof, die Europäische Zentralbank oder die Europäische
über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschrieben
Investitionsbank, sofern der Entwurf eines Gesetzgebungsakts
ist, auch vom Ausschuss der Regionen erhoben werden.
von ihnen vorgelegt wurde, berücksichtigen die begründeten
Stellungnahmen der nationalen Parlamente oder einer der Kam-
mern eines dieser Parlamente. Artikel 9
Jedes nationale Parlament hat zwei Stimmen, die entsprechend
Die Kommission legt dem Europäischen Rat, dem Europäi-
dem einzelstaatlichen parlamentarischen System verteilt wer-
schen Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten
den. In einem Zweikammersystem hat jede der beiden Kam-
jährlich einen Bericht über die Anwendung des Artikels 3b des
mern eine Stimme.
Vertrags über die Europäische Union vor. Dieser Jahresbericht
(2) Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach wird auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Aus-
der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiari- schuss der Regionen zugeleitet.
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Protokoll
betreffend die Euro-Gruppe
Die Hohen Vertragsparteien –
in dem Wunsch, die Voraussetzungen für ein stärkeres Wirtschaftswachstum in der
Europäischen Union zu verbessern und zu diesem Zwecke eine immer engere Koordinie-
rung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet zu fördern,
in dem Bewusstsein, dass besondere Bestimmungen für einen verstärkten Dialog
zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vorgesehen werden müssen,
bis der Euro zur Währung aller Mitgliedstaaten der Union geworden ist –
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Euro-
päische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt
sind:
Artikel 1
Die Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treten zu informellen
Sitzungen zusammen. Diese Sitzungen werden bei Bedarf abgehalten, um Fragen im
Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen spezifischen Verantwortung im Bereich der ein-
heitlichen Währung zu erörtern. Die Kommission nimmt an den Sitzungen teil. Die Euro-
päische Zentralbank wird zu diesen Sitzungen eingeladen, die von den Vertretern der für
Finanzen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und der
Kommission vorbereitet werden.
Artikel 2
Die Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wählen mit der Mehrheit
dieser Mitgliedstaaten einen Präsidenten für zweieinhalb Jahre.
Protokoll
über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit
nach Artikel 28a des Vertrags über die Europäische Union
Die Hohen Vertragsparteien – fest entschlossen, dass die Union in der Lage sein muss, die
ihr im Rahmen der Staatengemeinschaft obliegenden Verant-
gestützt auf Artikel 28a Absatz 6 und Artikel 28e des Vertrags
wortungen in vollem Umfang wahrzunehmen,
über die Europäische Union,
eingedenk dessen, dass die Union eine Gemeinsame Außen- in der Erkenntnis, dass die Organisation der Vereinten Natio-
und Sicherheitspolitik verfolgt, die auf der Erreichung einer immer nen die Union für die Durchführung dringender Missionen nach
stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht, den Kapiteln VI und VII der Charta der Vereinten Nationen um
Unterstützung ersuchen kann,
eingedenk dessen, dass die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik integraler Bestandteil der Gemeinsamen in der Erkenntnis, dass die Stärkung der Sicherheits- und Ver-
Außen- und Sicherheitspolitik ist, dass sie der Union eine auf teidigungspolitik von den Mitgliedstaaten Anstrengungen im
zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen Bereich der Fähigkeiten erfordern wird,
sichert, dass die Union hierauf bei Missionen nach Artikel 28b in dem Bewusstsein, dass der Eintritt in eine neue Phase der
des Vertrags über die Europäische Union außerhalb der Union Entwicklung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungs-
zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der politik von den Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, entschie-
internationalen Sicherheit nach den Grundsätzen der Charta der dene Anstrengungen erfordert,
Vereinten Nationen zurückgreifen kann und dass diese Auf-
gaben dank der von den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz eingedenk der Bedeutung, die der umfassenden Beteiligung
der „nur einmal einsetzbaren Streitkräfte“ bereitgestellten des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspoli-
militärischen Fähigkeiten erfüllt werden, tik an den Arbeiten im Rahmen der Ständigen Strukturierten
Zusammenarbeit zukommt –
eingedenk dessen, dass die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik der Union den besonderen Charakter der sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die
Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaa- dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über
ten unberührt lässt, die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:
eingedenk dessen, dass die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik der Union die aus dem Nordatlantikvertrag Artikel 1
erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten achtet, die
ihre gemeinsame Verteidigung als durch die Nordatlantik- An der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit nach Arti-
vertrags-Organisation verwirklicht betrachten, die das Fun- kel 28a Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union kann
dament der kollektiven Verteidigung ihrer Mitglieder bleibt, und jeder Mitgliedstaat teilnehmen, der sich ab dem Zeitpunkt des
dass sie mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon verpflichtet,
Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist,
a) seine Verteidigungsfähigkeiten durch Ausbau seiner nationa-
in der Überzeugung, dass eine maßgeblichere Rolle der Union len Beiträge und gegebenenfalls durch Beteiligung an multi-
im Bereich von Sicherheit und Verteidigung im Einklang mit den nationalen Streitkräften, an den wichtigsten europäischen
sogenannten Berlin-plus-Vereinbarungen zur Vitalität eines Ausrüstungsprogrammen und an der Tätigkeit der Agentur
erneuerten Atlantischen Bündnisses beitragen wird, für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1097
Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische Verteidi- gungsmittel und -fähigkeiten gemeinsam nutzen und gege-
gungsagentur) intensiver zu entwickeln und benenfalls spezialisieren sowie die Zusammenarbeit auf den
Gebieten Ausbildung und Logistik stärken;
b) spätestens 2010 über die Fähigkeit zu verfügen, entweder
als nationales Kontingent oder als Teil von multinationalen c) konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der
Truppenverbänden bewaffnete Einheiten bereitzustellen, die Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit
auf die in Aussicht genommenen Missionen ausgerichtet ihrer Truppen insbesondere, indem sie gemeinsame Ziele für
sind, taktisch als Gefechtsverband konzipiert sind, über die Entsendung von Streitkräften aufstellen und gegebenen-
Unterstützung unter anderem für Transport und Logistik ver- falls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprü-
fügen und fähig sind, innerhalb von 5 bis 30 Tagen Missionen fen;
nach Artikel 28b des Vertrags über die Europäische Union
d) einer Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass sie die erforder-
aufzunehmen, um insbesondere Ersuchen der Organisation
lichen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem durch mul-
der Vereinten Nationen nachzukommen, und diese Missio-
tinationale Konzepte und unbeschadet der sie betreffenden
nen für eine Dauer von zunächst 30 Tagen, die bis auf
Verpflichtungen im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Orga-
120 Tage ausgedehnt werden kann, aufrechtzuerhalten.
nisation die im Rahmen des „Mechanismus zur Entwicklung
der Fähigkeiten“ festgestellten Lücken zu schließen;
Artikel 2
e) einer eventuellen Mitwirkung an der Entwicklung gemeinsa-
Die an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit teilneh- mer oder europäischer Programme für wichtige Güter im
menden Mitgliedstaaten verpflichten sich zwecks Erreichung Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur.
der in Artikel 1 genannten Ziele zu
a) einer Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Artikel 3
Lissabon zur Verwirklichung der vereinbarten Ziele für die
Die Europäische Verteidigungsagentur trägt zur regelmäßigen
Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter und
Beurteilung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu
zur regelmäßigen Überprüfung dieser Ziele im Lichte des
den Fähigkeiten bei, insbesondere der Beiträge nach den unter
Sicherheitsumfelds und der internationalen Verantwortung
anderem auf der Grundlage von Artikel 2 aufgestellten Kriterien,
der Union;
und erstattet hierüber mindestens einmal jährlich Bericht. Die
b) einer möglichst weit gehenden Angleichung ihres Verteidi- Beurteilung kann als Grundlage für die Empfehlungen sowie für
gungsinstrumentariums, indem sie insbesondere die Ermitt- die Beschlüsse des Rates dienen, die nach Artikel 28e des Ver-
lung des militärischen Bedarfs harmonisieren, ihre Verteidi- trags über die Europäische Union erlassen werden.
Protokoll
zu Artikel 6 Absatz 2
des Vertrags über die Europäische Union
über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Die Hohen Vertragsparteien
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Euro-
päische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt
sind:
Artikel 1
In der Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden „Europäische Konventi-
on“) nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union wird dafür Sorge
getragen, dass die besonderen Merkmale der Union und des Unionsrechts erhalten blei-
ben, insbesondere in Bezug auf
a) die besondere Regelung für eine etwaige Beteiligung der Union an den Kontroll-
gremien der Europäischen Konvention;
b) die nötigen Mechanismen, um sicherzustellen, dass Beschwerden von Nichtmitglied-
staaten und Individualbeschwerden den Mitgliedstaaten und/oder gegebenenfalls der
Union ordnungsgemäß übermittelt werden.
Artikel 2
In der Übereinkunft nach Artikel 1 wird sichergestellt, dass der Beitritt der Union die
Zuständigkeiten der Union und die Befugnisse ihrer Organe unberührt lässt. Es wird
sichergestellt, dass die Bestimmungen der Übereinkunft die besondere Situation der Mit-
gliedstaaten in Bezug auf die Europäische Konvention unberührt lassen, insbesondere in
Bezug auf ihre Protokolle, auf Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in Abweichung
von der Europäischen Konvention nach deren Artikel 15 getroffen werden, und auf Vor-
behalte, die die Mitgliedstaaten gegen die Europäische Konvention nach deren Artikel 57
anbringen.
Artikel 3
Keine der Bestimmungen der Übereinkunft nach Artikel 1 berührt Artikel 292 des Ver-
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Protokoll
über den Binnenmarkt und den Wettbewerb
Die Hohen Vertragsparteien –
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Binnenmarkt, wie er in Artikel 2 des Ver-
trags über die Europäische Union beschrieben wird, ein System umfasst, das den Wettbe-
werb vor Verfälschungen schützt –
sind übereingekommen, dass
für diese Zwecke die Union erforderlichenfalls nach den Bestimmungen der Verträge,
einschließlich des Artikels 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, tätig wird.
Dieses Protokoll wird dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt.
Protokoll
über die Anwendung
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
auf Polen und das Vereinigte Königreich
Die Hohen Vertragsparteien – mungen der Charta auf keinen Fall die Wirkungsweise anderer
Bestimmungen der Charta berühren;
in der Erwägung, dass die Union in Artikel 6 des Vertrags über
die Europäische Union die in der Charta der Grundrechte der in Bekräftigung dessen, dass dieses Protokoll die Anwendung
Europäischen Union enthaltenen Rechte, Freiheiten und Grund- der Charta auf andere Mitgliedstaaten nicht berührt;
sätze anerkennt;
in Bekräftigung dessen, dass dieses Protokoll andere Ver-
in der Erwägung, dass die Charta streng im Einklang mit den pflichtungen Polens und des Vereinigten Königreichs aufgrund
Bestimmungen des genannten Artikels 6 und mit Titel VII der des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die
Charta anzuwenden ist; Arbeitsweise der Europäischen Union und des Unionsrechts im
Allgemeinen nicht berührt –
in der Erwägung, dass der genannte Artikel 6 vorsieht, dass
die Charta von den Gerichten Polens und des Vereinigten König- sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die
reichs streng im Einklang mit den in jenem Artikel erwähnten dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über
Erläuterungen anzuwenden und auszulegen ist; die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:
in der Erwägung, dass die Charta sowohl Rechte als auch
Grundsätze enthält, Artikel 1
in der Erwägung, dass die Charta sowohl Bestimmungen bür- (1) Die Charta bewirkt keine Ausweitung der Befugnis des
gerlicher und politischer Art als auch Bestimmungen wirtschaft- Gerichtshofs der Europäischen Union oder eines Gerichts
licher und sozialer Art enthält; Polens oder des Vereinigten Königreichs zu der Feststellung,
dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verwaltungs-
in der Erwägung, dass die Charta die in der Union anerkann-
praxis oder -maßnahmen Polens oder des Vereinigten König-
ten Rechte, Freiheiten und Grundsätze bekräftigt und diese
reichs nicht mit den durch die Charta bekräftigten Grundrech-
Rechte besser sichtbar macht, aber keine neuen Rechte oder
ten, Freiheiten und Grundsätzen im Einklang stehen.
Grundsätze schafft;
(2) Insbesondere – und um jeden Zweifel auszuräumen – wer-
eingedenk der Verpflichtungen Polens und des Vereinigten
den mit Titel IV der Charta keine für Polen oder das Vereinigte
Königreichs aufgrund des Vertrags über die Europäische Union,
Königreich geltenden einklagbaren Rechte geschaffen, soweit
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
Polen bzw. das Vereinigte Königreich solche Rechte nicht in sei-
des Unionsrechts im Allgemeinen;
nem nationalen Recht vorgesehen hat.
in Kenntnis des Wunsches Polens und des Vereinigten König-
reichs, bestimmte Aspekte der Anwendung der Charta zu klären;
Artikel 2
demzufolge in dem Wunsch, die Anwendung der Charta in
Wird in einer Bestimmung der Charta auf das innerstaatliche
Bezug auf die Gesetze und Verwaltungsmaßnahmen Polens und
Recht und die innerstaatliche Praxis Bezug genommen, so fin-
des Vereinigten Königreichs und die Frage der Einklagbarkeit in
det diese Bestimmung auf Polen und das Vereinigte Königreich
Polen und im Vereinigten Königreich zu klären;
nur in dem Maße Anwendung, in dem die darin enthaltenen
in Bekräftigung dessen, dass in diesem Protokoll enthaltene Rechte oder Grundsätze durch das Recht oder die Praxis
Bezugnahmen auf die Wirkungsweise spezifischer Bestim- Polens bzw. des Vereinigten Königreichs anerkannt sind.
Protokoll
über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit
Die Hohen Vertragsparteien –
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Euro-
päische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt
sind:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1099
Einziger Artikel
Ist die Union in einem bestimmten Bereich im Sinne des Artikels 2a Absatz 2 des Ver-
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend die geteilte Zuständigkeit
tätig geworden, so erstreckt sich die Ausübung der Zuständigkeit nur auf die durch den
entsprechenden Rechtsakt der Union geregelten Elemente und nicht auf den gesamten
Bereich.
Protokoll
über Dienste von allgemeinem Interesse
Die Hohen Vertragsparteien –
in dem Wunsch, die Bedeutung der Dienste von allgemeinem Interesse hervorzuheben –
sind über folgende auslegende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag
über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union beigefügt sind:
Artikel 1
Zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienste von allgemeinem wirt-
schaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zählen insbesondere:
– die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und
lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interes-
se auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur
Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind;
– die Vielfalt der jeweiligen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
und die Unterschiede bei den Bedürfnissen und Präferenzen der Nutzer, die aus unter-
schiedlichen geografischen, sozialen oder kulturellen Gegebenheiten folgen können;
– ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehand-
lung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte.
Artikel 2
Die Bestimmungen der Verträge berühren in keiner Weise die Zuständigkeit der Mit-
gliedstaaten, nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse zur Verfügung zu
stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren.
Protokoll
über den Beschluss des Rates
über die Anwendung des Artikels 9c Absatz 4 des Vertrags über
die Europäische Union und des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen dem 1. November 2014
und dem 31. März 2017 einerseits und ab dem 1. April 2017 andererseits
Die Hohen Vertragsparteien –
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es zum Zeitpunkt der Billigung des Vertrags
von Lissabon von grundlegender Bedeutung war, dass eine Einigung über den Beschluss
des Rates über die Anwendung des Artikels 9c Absatz 4 des Vertrags über die Europäi-
sche Union und des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 einerseits und ab
dem 1. April 2017 andererseits (im Folgenden „Beschluss“) zustande kommt –
sind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäi-
sche Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist:
Einziger Artikel
Bevor der Rat einen Entwurf prüft, der entweder darauf abzielt, den Beschluss oder eine
seiner Bestimmungen zu ändern oder aufzuheben, oder aber darauf abzielt, eine mittel-
bare Änderung seines Geltungsbereichs oder seiner Bedeutung zu bewirken, indem ein
anderer Rechtsakt der Union geändert wird, führt der Europäische Rat eine vorläufige
Beratung über diesen Entwurf durch, wobei er gemäß Artikel 9b Absatz 4 des Vertrags
über die Europäische Union im Konsens handelt.
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Protokoll
über die Übergangsbestimmungen
Die Hohen Vertragsparteien – Irland 7
in der Erwägung, dass zur Regelung des Übergangs von den Griechenland 12
institutionellen Bestimmungen der Verträge, die vor dem Inkraft- Spanien 27
treten des Vertrags von Lissabon anwendbar sind, zu den
Bestimmungen des genannten Vertrags Übergangsbestimmun- Frankreich 29
gen vorgesehen werden müssen – Italien 29
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die Zypern 4
dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Lettland 4
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind: Litauen 7
Luxemburg 4
Artikel 1
Ungarn 12
In diesem Protokoll bezeichnet der Ausdruck „die Verträge“
Malta 3
den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union und den Vertrag zur Grün- Niederlande 13
dung der Europäischen Atomgemeinschaft.
Österreich 10
Polen 27
Titel I
Bestimmungen über Portugal 12
das Europäische Parlament Rumänien 14
Slowenien 4
Artikel 2
Slowakei 7
Rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament
2009 erlässt der Europäische Rat nach Artikel 9a Absatz 2 Finnland 7
Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union einen Schweden 10
Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Par-
Vereinigtes Königreich 29
laments.
In den Fällen, in denen Beschlüsse nach den Verträgen auf Vor-
Bis zum Ende der Wahlperiode 2004 – 2009 entsprechen die
schlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese
Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder des Europäi-
Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande,
schen Parlaments der bei Inkrafttreten des Vertrags von Lissa-
die die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den
bon geltenden Zusammensetzung und Anzahl.
anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl
von 255 Stimmen zustande, die die Zustimmung von mindes-
Titel II tens zwei Dritteln der Mitglieder umfasst.
Bestimmungen über die Qualifizierte Mehrheit Ein Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates kann bean-
tragen, dass beim Erlass eines Rechtsakts des Europäischen
Artikel 3 Rates oder des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird,
ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden,
(1) Nach Artikel 9c Absatz 4 des Vertrags über die Europäi-
mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union aus-
sche Union treten die Bestimmungen dieses Absatzes und die
machen. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt
Bestimmungen des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags über die
ist, wird der betreffende Rechtsakt nicht erlassen.
Arbeitsweise der Europäischen Union zur Definition der qualifi-
zierten Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat am 1. Novem- (4) Bis zum 31. Oktober 2014 gilt in den Fällen, in denen in
ber 2014 in Kraft. Anwendung der Verträge nicht alle Mitglieder des Rates stimm-
berechtigt sind, das heißt in den Fällen, in denen auf die qualifi-
(2) Für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum
zierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des Vertrags über die
31. März 2017 gilt Folgendes: Ist für eine Beschlussfassung eine
Arbeitsweise der Europäischen Union Bezug genommen wird,
qualifizierte Mehrheit erforderlich, kann ein Mitglied des Rates
als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stim-
beantragen, dass die Beschlussfassung mit der qualifizierten
men und derselbe Anteil der Anzahl der Mitglieder des Rates
Mehrheit nach Absatz 3 erfolgt. In diesem Fall finden die Absät-
sowie gegebenenfalls derselbe Prozentsatz der Bevölkerung der
ze 3 und 4 Anwendung.
betreffenden Mitgliedstaaten wie in Absatz 3 dieses Artikels
(3) Bis zum 31. Oktober 2014 gelten unbeschadet des Arti- festgelegt.
kels 201a Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeits-
weise der Europäischen Union die nachstehenden Bestimmun-
Titel III
gen:
Bestimmungen über die
Ist für die Beschlussfassung im Europäischen Rat und im Rat Zusammensetzungen des Rates
eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen
der Mitglieder wie folgt gewichtet: Artikel 4
Belgien 12 Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 9c
Bulgarien 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische
Union kann der Rat in den in den Unterabsätzen 2 und 3 des
Tschechische Republik 12 genannten Absatzes vorgesehenen Zusammensetzungen sowie
Dänemark 7 in anderen Zusammensetzungen zusammentreten, deren Liste
durch einen Beschluss des Rates in seiner Zusammensetzung
Deutschland 29
„Allgemeine Angelegenheiten“ festgesetzt wird, der mit ein-
Estland 4 facher Mehrheit beschließt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1101
Titel IV Slowakei 9
Bestimmungen
Finnland 9
über die Kommission
einschließlich des Hohen Vertreters Schweden 12
der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
Vereinigtes Königreich 24
Artikel 5
Artikel 8
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissa-
bon amtierenden Mitglieder der Kommission bleiben bis zum Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 263 des
Ende ihrer Amtszeit im Amt. Am Tag der Ernennung des Hohen Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen
Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik endet sich die Mitglieder des Ausschusses der Regionen wie folgt:
jedoch die Amtszeit des Mitglieds, das die gleiche Staatsange- Belgien 12
hörigkeit wie dieser besitzt.
Bulgarien 12
Titel V Tschechische Republik 12
Bestimmungen betreffend Dänemark 9
den Generalsekretär des Rates
und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Deutschland 24
Außen- und Sicherheitspolitik und den Estland 7
stellvertretenden Generalsekretär des Rates
Irland 9
Artikel 6 Griechenland 12
Die Amtszeit des Generalsekretärs des Rates und Hohen Ver- Spanien 21
treters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie
Frankreich 24
des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates endet zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon. Der Rat Italien 24
ernennt seinen Generalsekretär nach Artikel 207 Absatz 2 des
Zypern 6
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Lettland 7
Titel VI Litauen 9
Bestimmungen über
Luxemburg 6
die Beratenden Einrichtungen
Ungarn 12
Artikel 7 Malta 5
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 258 des Niederlande 12
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen
sich die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wie Österreich 12
folgt: Polen 21
Belgien 12 Portugal 12
Bulgarien 12 Rumänien 15
Tschechische Republik 12 Slowenien 7
Dänemark 9 Slowakei 9
Deutschland 24
Finnland 9
Estland 7
Schweden 12
Irland 9
Vereinigtes Königreich 24
Griechenland 12
Spanien 21 Titel VII
Frankreich 24 Übergangsbestimmungen über die vor dem
Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf
Italien 24
der Grundlage der Titel V und VI des Vertrags über
Zypern 6 die Europäische Union angenommenen Rechtsakte
Lettland 7
Artikel 9
Litauen 9
Die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen
Luxemburg 6
Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von
Ungarn 12 Lissabon auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische
Malta 5 Union angenommen wurden, behalten so lange Rechtswirkung,
bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig
Niederlande 12 erklärt oder geändert werden. Dies gilt auch für Übereinkom-
Österreich 12 men, die auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische
Union zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurden.
Polen 21
Portugal 12 Artikel 10
Rumänien 15
(1) Als Übergangsmaßnahme gilt bezüglich der Befugnisse
Slowenien 7 der Organe bei Rechtsakten der Union im Bereich der polizei-
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
lichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissa- Kommission die erforderlichen Folge- und Übergangsmaß-
bon angenommen wurden, bei Inkrafttreten des genannten nahmen. Das Vereinigte Königreich nimmt an der Annahme die-
Vertrags Folgendes: Die Befugnisse der Kommission nach Arti- ses Beschlusses nicht teil. Die qualifizierte Mehrheit des Rates
kel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a des Ver-
Union gelten nicht, und die Befugnisse des Gerichtshofs der trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Europäischen Union nach Titel VI des Vertrags über die Europäi-
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-
sche Union in der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissa-
mission ferner einen Beschluss annehmen, mit dem bestimmt
bon geltenden Fassung bleiben unverändert, einschließlich in
wird, dass das Vereinigte Königreich etwaige unmittelbare finan-
den Fällen, in denen sie nach Artikel 35 Absatz 2 des genannten
zielle Folgen trägt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar
Vertrags über die Europäische Union anerkannt wurden.
daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten
(2) Die Änderung eines in Absatz 1 genannten Rechtsakts hat beteiligt.
zur Folge, dass hinsichtlich des geänderten Rechtsakts in (5) Das Vereinigte Königreich kann dem Rat in der Folge
Bezug auf diejenigen Mitgliedstaaten, für die der geänderte jederzeit mitteilen, dass es sich an Rechtsakten beteiligen
Rechtsakt gilt, die in den Verträgen vorgesehenen Befugnisse möchte, die nach Absatz 4 Unterabsatz 1 für das Vereinigte
der in Absatz 1 genannten Organe gelten. Königreich nicht mehr gelten. In diesem Fall finden die einschlä-
(3) Die Übergangsmaßnahme nach Absatz 1 tritt auf jeden gigen Bestimmungen des Protokolls über den in den Rahmen
Fall fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand
außer Kraft. bzw. des Protokolls über die Position des Vereinigten König-
reichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der
(4) Das Vereinigte Königreich kann dem Rat spätestens sechs Sicherheit und des Rechts Anwendung. In Bezug auf diese
Monate vor dem Ende des Übergangszeitraums nach Absatz 3 Rechtsakte gelten die in den Verträgen festgelegten Befugnisse
mitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte nach Absatz 1 die der Organe. Handeln die Organe der Union und das Vereinigte
in den Verträgen festgelegten Befugnisse der in Absatz 1 Königreich im Rahmen der betreffenden Protokolle, so bemühen
genannten Organe nicht anerkennt. Im Falle einer solchen Mit- sie sich, das größtmögliche Maß an Beteiligung des Vereinigten
teilung durch das Vereinigte Königreich gelten alle Rechtsakte Königreichs am Besitzstand der Union bezüglich des Raums der
nach Absatz 1 für das Vereinigte Königreich nicht mehr ab dem Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wiederherzustellen, ohne
Tag, an dem der Übergangszeitraum nach Absatz 3 endet. Die- dass die praktische Funktionsfähigkeit seiner verschiedenen
ser Unterabsatz gilt nicht in Bezug auf die geänderten Rechts- Bestandteile ernsthaft beeinträchtigt wird, und unter Wahrung
akte nach Absatz 2, die für das Vereinigte Königreich gelten. von deren Kohärenz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1103
B. Protokolle,
die dem Vertrag von Lissabon beizufügen sind
Protokoll Nr. 1
zur Änderung der Protokolle
zum Vertrag über die Europäische Union,
zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder
zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Die Hohen Vertragsparteien – a) Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs:
in dem Wunsch, die Protokolle zum Vertrag über die Europäi- – Artikel 1 (einschließlich der Abkürzungen EU-Vertrag
sche Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen und EG-Vertrag)
Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäi- b) Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems
schen Atomgemeinschaft zu ändern, um sie an die neuen Vor- der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank:
schriften des Vertrags von Lissabon anzupassen –
– Artikel 1.1 neuer Absatz 2
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die
dem Vertrag von Lissabon beigefügt sind: – Artikel 7 (zweite Erwähnung des Vertrags)
– Artikel 12.1 Absatz 1
Artikel 1 – Artikel 14.1 (zweite Erwähnung des Vertrags)
1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags gel- – Artikel 14.2 Absatz 2
tenden Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union,
– Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich
zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen – Artikel 35.1 (zweimal)
Atomgemeinschaft werden nach Maßgabe dieses Artikels c) Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen
geändert. Defizit:
– Artikel 3 Satz 2
A. Horizontale Änderungen
d) Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Däne-
2. Die in Artikel 2 Nummer 2 des Vertrags von Lissabon vor- mark:
gesehenen horizontalen Änderungen gelten auch für die in
diesem Artikel genannten Protokolle, mit Ausnahme der – Nummer 2, die Nummer 1 wird, Satz 2
Buchstaben d, e und j. e) Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands
3. In den in Nummer 1 dieses Artikels genannten Protokollen in den Rahmen der Europäischen Union:
– sechster Erwägungsgrund, der fünfter Erwägungs-
a) erhält der letzte Absatz der Präambel, in dem der Ver-
grund wird
trag oder die Verträge genannt ist bzw. sind, dem bzw.
denen das betreffende Protokoll beigefügt ist, jeweils – Artikel 1
folgende Fassung: „sind über folgende Bestimmungen f) Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsange-
übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäi- hörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
sche Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügt sind“. Diese Anweisung – sechster Erwägungsgrund, der siebter Erwägungs-
gilt weder für das Protokoll über den wirtschaftlichen grund wird
und sozialen Zusammenhalt noch für das Protokoll über g) Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in
den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitglied- Dänemark:
staaten.
– einzige Bestimmung
Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der
h) Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in
Europäischen Union, das Protokoll über die Festlegung
den Mitgliedstaaten:
der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen,
sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen – einzige Bestimmung
Union, das Protokoll über Artikel 40.3.3 der Verfassung i) Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des
Irlands und das Protokoll über die Vorrechte und Befrei- EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für
ungen der Europäischen Union werden auch dem Ver- Kohle und Stahl:
trag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
– Artikel 3.
schaft beigefügt;
5. In den folgenden Protokollen und Anhängen werden die
b) werden die Worte „die Gemeinschaften“ durch „die
Worte „dieses Vertrags“ durch eine Bezugnahme auf den
Union“ ersetzt; die jeweiligen Sätze werden gegebenen-
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
falls entsprechend grammatikalisch angepasst.
ersetzt:
4. In den folgenden Protokollen werden die Worte „der Ver-
a) Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems
trag“ beziehungsweise „dieser Vertrag“ durch „die Ver–
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
träge“ ersetzt, in der entsprechenden grammatikalischen
Form und mit den entsprechenden grammatikalischen – Artikel 3.1
Anpassungen; die Bezugnahme auf den Vertrag über die – Artikel 4
Europäische Union und/oder auf den Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft wird durch eine Bezug- – Artikel 6.3
nahme auf die Verträge ersetzt: – Artikel 7
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
– Artikel 9.1 – Artikel 4 Satz 1
– Artikel 10.1 – Artikel 6
– Artikel 11.1 d) Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das
– Artikel 14.1 (erste Erwähnung) Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:
– Artikel 15.3 – Nummer 7, die 6 wird, Absatz 2
– Artikel 16 Absatz 1 – Nummer 10, die 9 wird, Buchstabe c.
– Artikel 21.1 7. In den folgenden Protokollen werden nach den Worten „der
Rat“ bzw. „vom Rat“ die Worte „mit einfacher Mehrheit“
– Artikel 25.2 eingefügt:
– Artikel 27.2 a) Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Euro-
– Artikel 34.1, Einleitung päischen Union:
– Artikel 35.3 – Artikel 4 Absatz 2
– Artikel 41.1, der 40.1 wird, Absatz 1 – Artikel 13 Absatz 2
– Artikel 42, der 41 wird b) Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Euro-
– Artikel 43.1 der 42.1 wird päischen Gemeinschaften:
– Artikel 45.1, der 44.1 wird – Artikel 7, der Artikel 6 wird, Absatz 1 Satz 1.
– Artikel 47.3, der 46.3 wird 8. In den folgenden Protokollen werden die Worte „Gerichts-
hof der Europäischen Gemeinschaften“ oder „Gerichtshof“
b) Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen ersetzt durch „Gerichtshof der Europäischen Union“:
Defizit:
a) Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs:
– Artikel 1 Einleitungssatz
– Artikel 1
c) Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- – Artikel 3 Absatz 4
schaft: – Artikel 1 des Anhangs
– Artikel 1 Satz 1
b) Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems
d) Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank:
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:
– Artikel 35.1, 35.2, 35.4, 35.5 und 35.6
– Nummer 6, die 5 wird, Absatz 2
– Artikel 36.2
– Nummer 9, die 8 wird, Einleitung
c) Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe
– Nummer 10, die 9 wird, Buchstabe a Satz 2 und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der
– Nummer 11, die 10 wird Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von
Europol:
e) Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhalt – Einziger Artikel Buchstabe d
– fünfzehnter Erwägungsgrund, der elfter Erwägungs- d) Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Euro-
grund wird; päischen Gemeinschaften:
f) Anhänge I und II: – Artikel 12, der 11 wird, Buchstabe a
– Titel der beiden Anhänge. – Artikel 21, der 20 wird (erste Erwähnung);
6. In den folgenden Protokollen werden die Worte „dieses Ver- e) Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs
trags“ durch die Worte „des genannten Vertrags“ ersetzt: und Irlands
a) Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems – Artikel 2
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
f) Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsange-
– Artikel 3.2 hörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
– Artikel 3.3 – zweiter Erwägungsgrund, der dritter Erwägungs-
– Artikel 9.2 grund wird.
– Artikel 9.3
B. Spezifische Änderungen
– Artikel 11.2
– Artikel 43.2, der 42.2 wird Aufgehobene Protokolle
– Artikel 43.3, der 42.3 wird 9. Die folgenden Protokolle werden aufgehoben:
– Artikel 44, der 43 Absatz 2 wird a) Protokoll von 1957 betreffend Italien,
b) Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen b) Protokoll von 1957 über die Waren aus bestimmten
Defizit: Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Ein-
– Artikel 2 Einleitung fuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt,
c) Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 c) Protokoll von 1992 über die Satzung des Europäischen
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- Währungsinstituts,
schaft: d) Protokoll von 1992 über den Übergang zur dritten Stufe
– Artikel 2 der Wirtschafts- und Währungsunion,
– Artikel 3 e) Protokoll von 1992 betreffend Portugal,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1105
f) Protokoll von 1997 über die Rolle der einzelstaatlichen ii) In Absatz 2 werden die Worte „und gegebenenfalls
Parlamente in der Europäischen Union, das durch ein das Europäische Parlament, der Rat und die Euro-
neues Protokoll mit entsprechendem Titel ersetzt wird, päische Zentralbank“ ersetzt durch „und gegebe-
nenfalls die Organe, Einrichtungen oder sonstigen
g) Protokoll von 1997 über die Anwendung der Grundsät-
Stellen der Union, von denen die Handlung, deren
ze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, das
Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen
durch ein neues Protokoll mit entsprechendem Titel
ist,“.
ersetzt wird,
j) In Artikel 24 Absatz 2 werden nach dem Wort „Organen“
h) Protokoll von 1997 über den Tierschutz und das Wohl- die Worte „ , Einrichtungen oder sonstigen Stellen“ ein-
ergehen der Tiere, dessen Wortlaut Artikel 6b des Ver- gefügt.
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
wird, k) Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
i) Protokoll von 2001 über die Erweiterung der Europäi- „Dasselbe gilt für die Einrichtungen und sonstigen
schen Union, Stellen der Union sowie alle anderen Personen, sofern
sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei
j) Protokoll von 2001 zu Artikel 67 des Vertrags zur Grün- dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft
dung der Europäischen Gemeinschaft. machen können. Natürliche oder juristische Personen
können Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwi-
Satzung schen Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaa-
des Gerichtshofs der Europäischen Union ten und Organen der Union nicht beitreten.“
10. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs wird wie l) In Artikel 42 werden die Worte „Mitgliedstaaten,
folgt geändert: Gemeinschaftsorgane“ ersetzt durch „Mitgliedstaaten,
Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der
a) In der Präambel wird im Erwägungsgrund die Bezug- Union“.
nahme auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
m) In Artikel 46 wird der folgende neue Absatz angefügt:
Gemeinschaft durch eine Bezugnahme auf den Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. „Dieser Artikel gilt auch für Ansprüche, die aus außer-
Im gesamten Protokoll werden die Worte „(des) EG-Ver- vertraglicher Haftung der Europäischen Zentralbank
trag(s)“ ersetzt durch „AEUV“; ferner werden im gesam- hergeleitet werden.“
ten Protokoll die Verweise auf durch das Protokoll Nr. 2 n) Die Überschrift des Titels IV erhält folgende Fassung:
aufgehobene Artikel des EAG-Vertrags gestrichen,
wobei der Satz gegebenenfalls grammatikalisch ent- „Das Gericht“.
sprechend angepasst wird. o) In Artikel 47 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
b) Betrifft nicht die deutsche Fassung. „Artikel 9 Absatz 1, die Artikel 14 und 15, Artikel 17
c) In Artikel 2 werden die Worte „in öffentlicher Sitzung“ Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 18 finden auf das
ersetzt durch „vor dem in öffentlicher Sitzung tagenden Gericht und dessen Mitglieder Anwendung.“
Gerichtshof“. p) In Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedanken-
strich wird der Verweis auf Artikel 202 dritter Gedanken-
d) In Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 4 wird
strich ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 249c
folgender Satz angefügt: „Betrifft die Entscheidung ein
Absatz 2 und in Buchstabe b wird der Verweis auf Arti-
Mitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so ent-
kel 11a ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 280f
scheidet der Gerichtshof nach Anhörung des betreffen-
Absatz 1. In Absatz 2 werden die Worte „oder der Euro-
den Gerichts.“
päischen Zentralbank“ gestrichen.
e) In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Ist
q) Artikel 64 wird wie folgt geändert:
der Betroffene ein Mitglied des Gerichts oder eines
Fachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof nach i) Der folgende neue Absatz 1 wird eingefügt:
Anhörung des betreffenden Gerichts.“ „Die Vorschriften über die Regelung der Sprachen-
f) In der Überschrift des Titels II werden die Worte „des frage für den Gerichtshof der Europäischen Union
Gerichtshofs“ angefügt. werden in einer vom Rat einstimmig erlassenen Ver-
ordnung festgelegt. Diese Verordnung wird entwe-
g) In Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vorschlag“ der auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der
ersetzt durch „Antrag“ und werden die Worte „Der Rat Kommission und des Europäischen Parlaments
kann durch einstimmigen Beschluss vorsehen“ ersetzt oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung
durch „Das Europäische Parlament und der Rat können des Gerichtshofs und des Europäischen Parlaments
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vor- erlassen.“
sehen“.
ii) Absatz 1, der Absatz 2 wird, erhält folgende Fas-
h) In der Überschrift des Titels III werden die Worte „vor sung:
dem Gerichtshof“ angefügt.
„Bis zum Erlass dieser Vorschriften gelten die
i) Artikel 23 wird wie folgt geändert: Bestimmungen der Verfahrensordnung des Ge-
richtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts,
i) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Artikel 35
die die Regelung der Sprachenfrage betreffen, fort.
Absatz 1 des EU-Vertrags,“ gestrichen. In Satz 2
Abweichend von den Artikeln 223 und 224 AEUV
werden die Worte „und außerdem dem Rat oder der
bedürfen Änderungen der genannten Bestimmun-
Europäischen Zentralbank, sofern die Gültigkeit
gen oder deren Aufhebung der einstimmigen
oder Auslegung einer Handlung des Rates oder der
Genehmigung durch den Rat.“
Europäischen Zentralbank streitig ist, sowie dem
Europäischen Parlament und dem Rat, sofern die r) In Anhang I Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Protokolls wer-
Gültigkeit oder Auslegung einer von diesen beiden den nach den Worten „des Gerichts“ die Worte „für den
Institutionen gemeinsam erlassenen Handlung strei- öffentlichen Dienst“ eingefügt; in den Absätzen 2 und 3
tig ist“ ersetzt durch „und außerdem den Organen, werden die Worte „mit qualifizierter Mehrheit“ gestri-
Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, von chen. In Absatz 3 werden die Worte „Mitglieder des
denen die Handlung, deren Gültigkeit oder Ausle- Europäischen Gerichtshofs“ durch „Mitglieder des
gung streitig ist, ausgegangen ist.“ Gerichtshofs“ ersetzt.
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
s) In der deutschen Fassung des Protokolls werden in Arti- l) In Artikel 16 Satz 1 werden die Worte „Ausgabe von
kel 51 Buchstabe a erster Gedankenstrich die Worte Banknoten“ bei der ersten Erwähnung ersetzt durch
„der Entscheidungen des Rates“ ersetzt durch „der „Ausgabe von Euro-Banknoten“ und bei der zweiten
Beschlüsse des Rates“. Erwähnung durch „Ausgabe dieser Banknoten“.
m) In Artikel 18.1 erster Gedankenstrich werden die Worte
Satzung des ESZB und der EZB „auf Gemeinschafts- oder Drittlandswährungen lauten-
de“ ersetzt durch „auf Euro oder sonstige Währungen
11. Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems lautende“.
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank wird
wie folgt geändert: n) In Artikel 25.2 wird das Wort „Beschlüssen“ durch das
Wort „Verordnungen“ ersetzt.
a) In der Präambel wird im Erwägungsgrund der Verweis
auf Artikel 8 des Vertrags zur Gründung der Europäi- o) Am Anfang des Artikels 28.1 werden die Worte „bei der
schen Gemeinschaft durch einen Verweis auf Arti- Aufnahme ihrer Tätigkeit“ gestrichen.
kel 107 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der p) In Artikel 29.1 erhält der einleitende Absatz folgende
Europäischen Union ersetzt. Fassung:
b) Die Überschrift des Kapitels I wird ersetzt durch „Das „Der Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der
Europäische System der Zentralbanken“. EZB, der 1998 bei der Errichtung des ESZB erstmals
c) Artikel 1.1 wird in zwei Absätze unterteilt, bestehend festgelegt wurde, wird festgelegt, indem jede nationale
aus den bisherigen zwei Satzteilen, und die Nummerie- Zentralbank in diesem Schlüssel einen Gewichtsanteil,
rung entfällt. Absatz 1 erhält folgende Fassung: der der Summe folgender Prozentsätze entspricht,
erhält:“; Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die
„Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationa- Prozentsätze werden zum nächsten Vielfachen von
len Zentralbanken bilden nach Artikel 245a Absatz 1 0,0001 Prozentpunkten ab- oder aufgerundet.“
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union das Europäische System der Zentralbanken q) In Artikel 32.2 werden am Anfang die Worte „Vorbehalt-
(ESZB). Die EZB und die nationalen Zentralbanken der lich des Artikels 32.3“ gestrichen, und der Absatz
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das beginnt wie folgt: „Der Betrag der monetären Einkünfte
Eurosystem.“; am Anfang des Absatzes 2 werden die einer jeden nationalen Zentralbank entspricht“, und in
Worte: „sie nehmen“ ersetzt durch „Das ESZB und die Artikel 32.3 werden die Worte „nach dem Übergang zur
EZB nehmen“. dritten Stufe“ ersetzt durch die Worte „nach der Einfüh-
rung des Euro“.
d) Artikel 1.2 wird gestrichen.
r) In Artikel 34.2 werden die ersten vier Absätze gestri-
e) Am Anfang des Artikels 2 werden die Worte „Nach Arti- chen.
kel 105 Absatz 1 dieses Vertrags“ ersetzt durch „Nach
s) In Artikel 35.6 werden an zwei Stellen vor den Worten
Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 245a Absatz 2 des Ver-
„dieser Satzung“ die Worte „den Verträgen und“ ein-
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“. In
gefügt.
Satz 2 werden die Worte „dieses Vertrags“ ersetzt durch
„des Vertrags über die Europäische Union“. In Satz 3 t) Artikel 37 wird aufgehoben und die nachfolgenden Arti-
werden die Worte „dieses Vertrags“ ersetzt durch „des kel werden entsprechend umnummeriert.
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
u) Artikel 41 wird Artikel 40 und wie folgt geändert:
Union“.
i) In Artikel 41.1, der Artikel 40.1 wird, werden die
f) In Artikel 3.1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte Worte „kann der Rat … entweder mit qualifizierter
„mit Artikel 111 dieses Vertrags“ ersetzt durch „mit Arti- Mehrheit auf Empfehlung … ändern“ ersetzt durch
kel 188o des genannten Vertrags“. „können das Europäische Parlament und der Rat
g) In Artikel 4 Buchstabe b wird das Wort „zuständigen“ gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
gestrichen. … entweder auf Empfehlung … ändern"; das Wort
„einstimmig“ sowie der letzte Satz werden gestri-
h) Am Anfang des Artikels 9.1 werden die Worte „nach chen.
Artikel 107 Absatz 2 dieses Vertrags“ ersetzt durch
„nach Artikel 245a Absatz 3 des Vertrags über die ii) Der folgende neue Artikel 40.2 wird eingefügt, und
Arbeitsweise der Europäischen Union“. der bisherige Artikel 41.2 wird Artikel 40.3:
i) Artikel 10 wird wie folgt geändert: „40.2. Artikel 10.2 kann durch einen Beschluss
des Europäischen Rates entweder auf Empfehlung
i) Am Ende des Artikels 10.1 werden die Worte „der der Europäischen Zentralbank nach Anhörung des
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist“ ange- Europäischen Parlaments und der Kommission oder
fügt. auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung
ii) In Artikel 10.2 erster Gedankenstrich werden am des Europäischen Parlaments und der Europäi-
Ende von Satz 1 die Worte „Mitgliedstaaten, die den schen Zentralbank einstimmig geändert werden.
Euro eingeführt haben,“ ersetzt durch „Mitgliedstaa- Diese Änderungen treten erst nach Zustimmung der
ten, deren Währung der Euro ist,“; in Absatz 3 wer- Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen ver-
den die Worte „gemäß den Artikeln 10.3, 10.6 und fassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.“
41.2“ ersetzt durch „gemäß den Artikeln 10.3, 40.2 v) In Artikel 42, der Artikel 41 wird, wird der Satzteil
und 40.3“. „unmittelbar nach dem Beschluss über den Zeitpunkt
iii) Artikel 10.6 wird gestrichen. für den Beginn der dritten Stufe mit qualifizierter Mehr-
heit“ gestrichen.
j) In Artikel 11.2 Absatz 1 werden die Worte „von den
w) In den Artikeln 43.1, 43.2 und 43.3, die die Artikel 42.1,
Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der
42.2 und 42.3 werden, wird der Verweis auf Artikel 122
Staats- und Regierungschefs ... einvernehmlich ausge-
durch einen Verweis auf Artikel 116a ersetzt; in Arti-
wählt und ernannt“ ersetzt durch „vom Europäischen
kel 43.3, der Artikel 42.3 wird, wird der Verweis auf die
Rat ... mit qualifizierter Mehrheit ernannt“.
Artikel 34.2 und 50 gestrichen und in Artikel 43.4, der
k) In Artikel 14.1 werden die Worte „spätestens zum Zeit- Artikel 42.4 wird, wird der Verweis auf Artikel 10.1 durch
punkt der Errichtung des ESZB“ gestrichen. einen Verweis auf Artikel 10.2 ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1107
x) In Artikel 44, der Artikel 43 wird, werden in Absatz 1 die f) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Worte „diejenigen Aufgaben des EWI“ ersetzt durch
i) Dem Absatz 2 wird der folgende neue Satz ange-
„die in Artikel 118a Absatz 2 des Vertrags über die
fügt: „Barzahlungen werden ausschließlich in Euro
Arbeitsweise der Europäischen Union genannten frühe-
geleistet.“
ren Aufgaben des EWI“ und am Ende des Absatzes
werden die Worte „in der dritten Stufe“ ersetzt durch ii) In Absatz 3 Unterabsatz 1 werden die Worte
„nach der Einführung des Euro“; in Absatz 2 wird der „gegenüber ihren Anleihegebern“ und in Absatz 3
Verweis auf Artikel 122 durch einen Verweis auf Arti- Unterabsatz 2 die Worte „und in den Währungen,
kel 117a ersetzt. deren die Bank zur Erfüllung dieser Verpflichtungen
bedarf“ gestrichen.
y) In Artikel 47.3, der Artikel 46.3 wird, werden die Worte
„gegenüber den Währungen oder der einheitlichen g) Die Artikel 6 und 7 werden aufgehoben und die nachfol-
Währung der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahme- genden Artikel werden entsprechend umnummeriert.
regelung gilt,“ ersetzt durch „gegenüber dem Euro“.
h) Artikel 9 wird Artikel 7 und wie folgt geändert:
z) Die Artikel 50 und 51 werden aufgehoben und die nach-
folgenden Artikel werden entsprechend umnummeriert. i) In Absatz 2 werden die Worte „ , insbesondere hin-
sichtlich der Ziele, die bei der schrittweisen Verwirk-
aa) In Artikel 52, der Artikel 49 wird, wird im Titel das Wort lichung des Gemeinsamen Marktes jeweils anzu-
„Gemeinschaftswährungen“ durch „Währungen der streben sind“ ersetzt durch „nach den Zielen der
Mitgliedstaaten“ ersetzt und werden nach den Worten Union“.
„Im Anschluss an die unwiderrufliche Festlegung der
Wechselkurse“ die Worte „nach Artikel 117a Absatz 3 ii) In Absatz 3 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen „b) für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 legt er die
Union“ eingefügt. Grundsätze fest, die für die Finanzgeschäfte im
Rahmen der Aufgaben der Bank gelten;“; Buchsta-
ab) In der deutschen Fassung des Protokolls wird das Wort be d erhält folgende Fassung: „d) er entscheidet
„Entscheidung“ ersetzt durch „Beschluss“ und das nach Artikel 16 Absatz 1 über die Gewährung von
Verb „entscheiden“ durch „beschließen“, jeweils in der Finanzierungen für Investitionsvorhaben, die ganz
entsprechenden grammatikalischen Form, mit Ausnah- oder teilweise außerhalb der Hoheitsgebiete der
me der Artikel 20, 30 und 35. Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen;“ und in
Buchstabe g werden die Worte „die in den Arti-
Satzung der EIB keln 4, 7, 14, 17, 26 und 27 vorgesehenen Befugnis-
se und Obliegenheiten wahr“ ersetzt durch „die
12. Das Protokoll über die Satzung der Europäischen Investiti- sonstigen Befugnisse und Obliegenheiten wahr, die
onsbank wird wie folgt geändert: ihm in dieser Satzung übertragen werden.“
a) Im gesamten Protokoll werden Verweise auf Artikel i) Artikel 10 wird Artikel 8 und wie folgt geändert:
„dieses Vertrags“ ersetzt durch Verweise auf Artikel
„des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen i) Satz 3 wird gestrichen.
Union“.
ii) Die folgenden zwei neuen Absätze werden einge-
b) In der Präambel werden im letzten Absatz die Worte fügt:
„die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind“ ersetzt
„Für die qualifizierte Mehrheit sind 18 Stimmen und
durch „die dem Vertrag über die Europäische Union und
68 Prozent des gezeichneten Kapitals erforderlich.
dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union beigefügt sind“. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertre-
tenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von
c) Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.
Entscheidungen, für die Einstimmigkeit erforderlich
d) In Artikel 3 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: ist, nicht entgegen.“
„Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union sind Mitglieder der Bank die j) Artikel 11 wird Artikel 9 und wie folgt geändert:
Mitgliedstaaten.“ und die Liste der Staaten wird gestri- i) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
chen.
„(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die
e) In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahl in der Angabe des Gewährung von Finanzierungen, insbesondere in
Kapitals der Bank ersetzt durch die Zahl Form von Darlehen und Bürgschaften, und die Auf-
„164 808 169 000 EUR“ und werden die die nachste- nahme von Anleihen; er setzt die Darlehenszins-
henden Mitgliedstaaten betreffenden Zahlen wie folgt sätze und Provisionen sowie sonstige Gebühren
ersetzt; Unterabsatz 2 wird gestrichen: fest. Er kann auf der Grundlage eines mit qualifizier-
Polen 3 411 263 500 ter Mehrheit erlassenen Beschlusses dem Direktori-
um einige seiner Befugnisse übertragen. Er legt die
Tschechische Republik 1 258 785 500 Bedingungen und Einzelheiten für die Übertragung
Ungarn 1 190 868 500 dieser Befugnisse fest und überwacht deren Aus-
übung.
Rumänien 863 514 500
Der Verwaltungsrat sorgt für die ordnungsmäßige
Slowakei 428 490 500 Verwaltung der Bank; er gewährleistet, dass die
Slowenien 397 815 000 Führung der Geschäfte der Bank mit den Verträgen
und der Satzung und den allgemeinen Richtlinien
Bulgarien 290 917 500 des Rates der Gouverneure im Einklang steht.“
Litauen 249 617 500 ii) Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:
Zypern 183 382 000
„Die Einzelheiten für die Teilnahme an den Sitzun-
Lettland 152 335 000 gen des Verwaltungsrats und die für die stellvertre-
tenden Mitglieder und die kooptierten Sachverstän-
Estland 117 640 000
digen geltenden Bestimmungen werden in der
Malta 69 804 000 Geschäftsordnung festgelegt.“
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
iii) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „einstimmig“ ii) In Absatz 3 werden die Worte „das Vorhaben ver-
gestrichen. wirklicht“ ersetzt durch „die Investition getätigt“ und
am Ende wird vor dem Wort „abhängig“ der folgen-
k) Artikel 13 wird Artikel 11 und wie folgt geändert:
de Satzteil eingefügt: „oder der finanziellen Solidität
i) In Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „der des Schuldners“; ferner wird der folgende neue
Gewährung von Darlehen“ ersetzt durch „der Unterabsatz 2 angefügt:
Gewährung von Finanzierungen, insbesondere in
Form von Darlehen“. „Wenn die Durchführung der Vorhaben nach
Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der
ii) In Absatz 4 werden die Worte „zu beantragten Dar- Europäischen Union dies erfordert, legt der Verwal-
lehen und Bürgschaften sowie zu geplanten An- tungsrat außerdem im Rahmen der vom Rat der
leihen“ ersetzt durch „zu Vorschlägen für die Auf- Gouverneure nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b
nahme von Anleihen und die Gewährung von Finan- festgelegten Grundsätze mit qualifizierter Mehrheit
zierungen, insbesondere in Form von Darlehen und die Bedingungen und Einzelheiten für alle Finan-
Bürgschaften“. zierungen fest, die ein spezielles Risikoprofil aufwei-
iii) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Bedienstete“ sen und daher als eine Sondertätigkeit betrachtet
ersetzt durch „Mitglieder des Personals“. Am Ende werden.“
wird folgender Satz angefügt: „In der Geschäfts- iii) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
ordnung wird festgelegt, welches Gremium für den
Erlass von Bestimmungen für das Personal zustän- „(5) Die jeweils ausstehenden Darlehen und
dig ist.“ Bürgschaften der Bank dürfen insgesamt 250 Pro-
zent des gezeichneten Kapitals, der Rücklagen, der
l) Artikel 14 wird Artikel 12 und wie folgt geändert: nicht zugeteilten Provisionen und des Überschus-
i) In Absatz 1 wird das Wort „drei“ durch „sechs“ ses der Gewinn- und Verlustrechnung nicht über-
ersetzt und die Worte „prüft jährlich die Ordnungs- schreiten. Der kumulierte Betrag der betreffenden
mäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der Bank“ Positionen wird unter Abzug einer Summe, die dem
werden ersetzt durch „prüft, ob die Tätigkeit der für jede Beteiligung der Bank gezeichneten – ausge-
Bank mit den bewährtesten Praktiken im Bank– zahlten oder noch nicht ausgezahlten – Betrag ent-
wesen im Einklang steht, und ist für die Rechnungs- spricht, berechnet.
prüfung der Bank verantwortlich“. Der im Rahmen der Beteiligungen der Bank ausge-
ii) Absatz 2 wird durch die folgenden drei neuen zahlte Betrag darf zu keinem Zeitpunkt die Gesamt-
Absätze ersetzt: summe des eingezahlten Teils ihres Kapitals, ihrer
Rücklagen, der nicht zugeteilten Provisionen und
„(2) Der Ausschuss nach Absatz 1 prüft jährlich des Überschusses der Gewinn- und Verlustrech-
die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der nung überschreiten.
Bücher der Bank. Zu diesem Zweck überprüft er, ob
die Geschäfte der Bank unter Einhaltung der in die- Für die Sondertätigkeiten der Bank, die vom Rat der
ser Satzung und der Geschäftsordnung vorgesehe- Gouverneure und vom Verwaltungsrat nach
nen Formvorschriften und Verfahren durchgeführt Absatz 3 entschieden werden, ist ausnahmsweise
worden sind. eine besondere Einstellung in die Rücklagen vorzu-
sehen.
(3) Der Ausschuss nach Absatz 1 stellt fest, ob
die Finanzausweise sowie sämtliche Finanzinforma- Dieser Absatz findet ebenfalls Anwendung auf den
tionen, die in dem vom Verwaltungsrat erstellten konsolidierten Abschluss der Bank.“
Jahresabschluss enthalten sind, ein exaktes Bild
o) In Artikel 19, der Artikel 17 wird, werden in Absatz 1 die
der Finanzlage der Bank auf der Aktiv- und Passiv-
Worte „und Bürgschaftsprovisionen“ ersetzt durch
seite sowie ihres Geschäftsergebnisses und der
„ , Provisionen und sonstigen Gebühren“ und nach
Zahlungsströme für das geprüfte Rechnungsjahr
den Worten „ihre Kosten“ werden die Worte „und ihre
wiedergeben.
Risiken“ eingefügt; in Absatz 2 werden die Worte „des
(4) In der Geschäftsordnung wird im Einzelnen zu finanzierenden Vorhabens“ ersetzt durch „der zu
festgelegt, welche Qualifikationen die Mitglieder des finanzierenden Investition“.
Ausschusses nach Artikel 1 besitzen müssen und
p) Artikel 20 wird Artikel 18 und wie folgt geändert:
nach welchen Bedingungen und Einzelheiten der
Ausschuss seine Tätigkeit ausübt.“ i) Im Einleitungssatz werden die Worte „Darlehens-
und Bürgschaftsgeschäften“ ersetzt durch „Finan-
m) In Artikel 15, der Artikel 13 wird, wird das Wort „Noten-
zierungsgeschäften“.
bank“ durch „nationale Zentralbank“ ersetzt.
ii) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte „bei
n) Artikel 18 wird Artikel 16 und wie folgt geändert:
Vorhaben von“ ersetzt durch „bei Investitionen von“;
i) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte die Worte „Erträgnissen und bei sonstigen Vorha-
„gewährt ... Darlehen“ ersetzt durch „gewährt ... ben“ werden ersetzt durch „Erträgen und bei sonsti-
Finanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen gen Investitionen“ und die Worte „in dem das Vorha-
und Bürgschaften,“; das Wort „Investitionsvorha- ben durchgeführt wird,“ werden ersetzt durch „in
ben“ wird ersetzt durch „Investitionen“, das Wort dem die Investition getätigt wird,“; in Buchstabe b
„europäischen“ wird gestrichen und das Wort werden die Worte „die Durchführung des Vorha-
„durchzuführen“ wird ersetzt durch „zu tätigen“; in bens“ ersetzt durch „die Investition“.
Unterabsatz 2 werden die Worte „eine vom Rat der
Gouverneure einstimmig erteilte Ausnahmegeneh- iii) In Nummer 2 wird der folgende neue Unterabsatz 2
migung“ ersetzt durch „eine vom Rat der Gouver- angefügt:
neure mit qualifizierter Mehrheit gefasste Entschei- „Wenn die Durchführung der Vorhaben nach
dung“, die Worte „Darlehen für Investitionsvorha- Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der
ben“ werden ersetzt durch „Finanzierungen für Europäischen Union dies erfordert, legt der Ver-
Investitionen“, das Wort „europäischen“ wird gestri- waltungsrat jedoch im Rahmen der vom Rat der
chen und die Worte „durchzuführen sind“ werden Gouverneure nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b
ersetzt durch „getätigt werden sollen“. festgelegten Grundsätze mit qualifizierter Mehrheit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1109
die Bedingungen und Einzelheiten für eine Beteili- Darlehensnehmern ausgegebenen“ gestrichen und in
gung am Kapital eines Handelsunternehmens – in Absatz 3 wird das Wort „Notenbank“ durch „nationalen
der Regel als Ergänzung eines Darlehens oder einer Zentralbank“ ersetzt.
Bürgschaft – fest, soweit dies für die Finanzierung
t) In Artikel 25, der Artikel 23 wird, werden in Absatz 1
einer Investition oder eines Programms erforderlich
Satz 1 die Worte „in der Währung eines Mitgliedstaats in
ist.“
die Währung eines anderen Mitgliedstaats“ ersetzt
iv) In Nummer 6 werden die Worte „ein Vorhaben“ durch „in die Währung eines Mitgliedstaats, dessen
ersetzt durch „eine Investition“, das Wort „seiner“ Währung nicht der Euro ist“; in Absatz 2 werden nach
wird ersetzt durch „ihrer“ und die Worte „es durch- den Worten „eines Mitgliedstaats“ die Worte „ , dessen
geführt werden soll“ werden ersetzt durch „sie ge- Währung nicht der Euro ist,“ eingefügt; in Absatz 3 wer-
tätigt werden soll“. den die Worte „in Gold oder in konvertierbarer Wäh-
rung“ gestrichen und in Absatz 4 werden die Worte „die
v) Die folgende neue Nummer 7 wird angefügt:
Durchführung von Vorhaben“ durch „Investitionen“
„(7) Ergänzend zu ihren Darlehenstätigkeiten ersetzt.
kann die Bank unter den vom Rat der Gouverneure u) In Artikel 26, der Artikel 24 wird, werden die Worte „oder
mit qualifizierter Mehrheit festgelegten Bedingun- seiner Sonderdarlehen“ gestrichen.
gen und Einzelheiten und unter Einhaltung dieser
Satzung technische Unterstützungsdienste bereit- v) In Artikel 27, der Artikel 25 wird, wird am Ende des
stellen.“ Absatzes 2 der folgende Satz angefügt: „Er achtet auf
die Wahrung der Rechte der Mitglieder des Personals.“
q) Artikel 21 wird Artikel 19 und wie folgt geändert:
w) In Artikel 29, der Artikel 27 wird, werden in Absatz 1
i) Absatz 1 erhält folgende Fassung: nach dem Wort „Gerichtshof“ die Worte „der Europäi-
„(1) Jedes Unternehmen oder jede öffentlich- schen Union“ eingefügt; am Ende des Absatzes 1 wird
oder privatrechtliche Körperschaft kann bei der folgender Satz angefügt: „Die Bank kann in einem
Bank direkt einen Finanzierungsantrag einreichen. Vertrag ein Schiedsverfahren vorsehen.“; in Absatz 2
Dies kann auch entweder über die Kommission oder werden die Worte „oder ein Schiedsverfahren vor-
über denjenigen Mitgliedstaat geschehen, in dessen sehen“ gestrichen.
Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird.“ x) Artikel 30 wird Artikel 28 und erhält folgende Fassung:
ii) In Absatz 2 werden die Worte „das Vorhaben durch- „Artikel 28
geführt“ ersetzt durch „die Investition getätigt“.
(1) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig ent-
iii) In Absatz 3 und in Absatz 4 Satz 1 werden die Worte scheiden, Tochtergesellschaften oder andere Rechts-
„Darlehens- und Bürgschaftsanträge“ ersetzt durch träger mit eigener Rechtspersönlichkeit und finanzieller
„Finanzierungsgeschäfte“. Autonomie zu errichten.
iv) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „den Bestim- (2) Der Rat der Gouverneure entscheidet einstimmig
mungen“ gestrichen und wird der Verweis auf Arti- über die Satzung der Einrichtungen nach Absatz 1. In
kel 20 durch einen Verweis auf die Artikel 18 und 20, dieser Satzung werden insbesondere Ziele, Aufbau,
die 16 und 18 werden, ersetzt; in Satz 2 werden die Kapital, Mitgliedschaft, Sitz, finanzielle Mittel, Interven-
Worte „die Gewährung des Darlehens oder der tionsmöglichkeiten, Prüfungsverfahren sowie die Bezie-
Bürgschaft“ ersetzt durch „die Gewährung der hungen zwischen den Einrichtungen und den Organen
Finanzierung“ und die Worte „den Vertragsentwurf“ der Bank festgelegt.
werden ersetzt durch „den entsprechenden Vor-
schlag“; im letzten Satz werden die Worte „des Dar- (3) Die Bank ist berechtigt, sich an der Verwaltung
lehens oder der Bürgschaft“ durch die Worte „der dieser Einrichtungen zu beteiligen und zum gezeichne-
Finanzierung“ ersetzt. ten Kapital dieser Einrichtungen bis zur Höhe des vom
Rat der Gouverneure einstimmig festgelegten Betrags
v) In den Absätzen 5, 6 und 7 werden die Worte „das beizutragen.
Darlehen oder die Bürgschaft“ ersetzt durch „die
Finanzierung“. (4) Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Union gilt für die Einrichtungen nach
vi) Der folgende neue Absatz 8 wird angefügt: Absatz 1, soweit sie unter das Unionsrecht fallen, die
„(8) Ist eine Umstrukturierung eines mit geneh- Mitglieder ihrer Organe in Ausübung ihrer einschlägigen
migten Investitionen im Zusammenhang stehenden Aufgaben und ihr Personal in dem gleichen Maße und
Finanzierungsgeschäfts zum Schutz der Rechte und unter denselben Bedingungen wie für die Bank.
Interessen der Bank gerechtfertigt, so ergreift das Dividenden, Kapitalerträge oder andere Einkommen
Direktorium unverzüglich die Dringlichkeitsmaßnah- aus diesen Einrichtungen, auf die die Mitglieder mit
men, die es für erforderlich hält, wobei es dem Ver- Ausnahme der Europäischen Union und der Bank
waltungsrat unverzüglich Bericht zu erstatten hat.“ Anspruch haben, unterliegen indessen den einschlägi-
r) In Artikel 22, der Artikel 20 wird, wird in Absatz 1 das gen Steuerbestimmungen.
Wort „internationalen“ gestrichen und Absatz 2 erhält (5) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist
folgende Fassung: innerhalb der im Folgenden festgelegten Grenzen für
Streitfälle zuständig, die Maßnahmen der Organe einer
„(2) Die Bank kann auf den Kapitalmärkten der Mit-
dem Unionsrecht unterliegenden Einrichtung betreffen.
gliedstaaten Anleihen nach den dort geltenden Rechts-
Klagen gegen derartige Maßnahmen können von jedem
vorschriften aufnehmen.
Mitglied einer solchen Einrichtung in dieser Eigenschaft
Die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats, für den oder von den Mitgliedstaaten nach Artikel 230 des Ver-
eine Ausnahmeregelung nach Artikel 116a Absatz 1 des trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben werden.
gilt, können dies nur dann ablehnen, wenn auf dem
(6) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig ent-
Kapitalmarkt dieses Staates ernstliche Störungen zu
scheiden, dass das Personal von dem Unionsrecht
befürchten sind.“
unterliegenden Einrichtungen unter Einhaltung der
s) In Artikel 23, der Artikel 21 wird, werden in Absatz 1 jeweiligen internen Verfahren Zugang zu gemeinsam mit
Buchstabe b die Worte „die von ihr selbst oder ihren der Bank geführten Systemen erhält.“
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Protokoll h) In Artikel 23, der Artikel 22 wird, wird der letzte Absatz
über die Festlegung der Sitze gestrichen.
13. Das Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und i) Die Schlussformel „Zu Urkund dessen haben die unter-
bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäi- zeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter
schen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol wird dieses Protokoll gesetzt“, das Datum und die Liste der
wie folgt geändert: Unterzeichner werden gestrichen.
a) Im Titel des Protokolls und der Präambel werden nach
Protokoll
dem Wort „Einrichtungen“ die Worte „ , sonstiger Stel-
über die Konvergenzkriterien
len“ eingefügt und im Titel die Worte „sowie des Sitzes
von Europol“ gestrichen. 15. Das Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
b) In der Präambel wird im ersten Bezugsvermerk die
schaft wird wie folgt geändert:
Bezugnahme auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft durch eine Bezugnahme auf a) Im Titel des Protokolls werden die Worte „nach Arti-
den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen kel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Union ersetzt und der Verweis auf Artikel 77 des Ver- Gemeinschaft“ gestrichen.
trags über die Gründung der Europäischen Gemein- b) Im ersten Erwägungsgrund werden die Worte „in Arti-
schaft für Kohle und Stahl gestrichen; der zweite kel 121 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Euro-
Bezugsvermerk wird gestrichen. päischen Gemeinschaft aufgeführten“ gestrichen; ferner
c) In Buchstabe d wird die Bezugnahme auf das Gericht werden die Worte „bei der Beschlussfassung über den
erster Instanz gestrichen und das Verb entsprechend Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Wäh-
angepasst. rungsunion“ ersetzt durch „bei den Beschlüssen nach
Artikel 117a des Vertrags über die Arbeitsweise der
d) In Buchstabe i wird die Bezugnahme auf das Europäi- Europäischen Union über die Aufhebung der Aus-
sche Währungsinstitut gestrichen und das Verb ent- nahmeregelungen für die Mitgliedstaaten, für die eine
sprechend angepasst. Ausnahmeregelung gilt,“.
c) In Artikel 3 Satz 2 werden die Worte „innerhalb des glei-
Protokoll chen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen
ü b e r d i e Vo r r e c h t e u n d B e f r e i u n g e n d e r U n i o n Mitgliedstaats“ ersetzt durch „innerhalb des gleichen
14. Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Euro- Zeitraums gegenüber dem Euro“.
päischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert: d) In Artikel 6 werden die Worte „des EWI bzw.“ gestrichen
a) In der Präambel werden im Erwägungsgrund die Worte und nach dem Verweis auf Artikel 114 werden die Worte
„die Europäischen Gemeinschaften und die Europäi- „des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
sche Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Union“ eingefügt.
Einsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsa- e) In der deutschen Fassung des Protokolls wird in Arti-
men Kommission dieser Gemeinschaften“ ersetzt durch kel 2 das Wort „Ratsentscheidung“ ersetzt durch
„die Europäische Union und die Europäische Atom- „Beschluss des Rates“.
gemeinschaft nach Artikel 291 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 Protokoll
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomge- über einige Bestimmungen
meinschaft“. b e t r e f f e n d d a s Ve r e i n i g t e K ö n i g r e i c h
b) Artikel 5 wird aufgehoben und die nachfolgenden Artikel 16. Das Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das
werden entsprechend umnummeriert. Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird
wie folgt geändert:
c) In Artikel 7, der Artikel 6 wird, wird Absatz 2 gestrichen
und bei dem verbleibenden Absatz 1 entfällt die Num- a) Im gesamten Protokoll werden die Worte „in die dritte
merierung. Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion einzutreten“
bzw. „ , zur dritten Stufe überzugehen,“ bzw. „den Über-
d) In Artikel 13, der Artikel 12 wird, wird der Satzteil gang zur dritten Stufe“ ersetzt durch „den Euro einzu-
„gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren er- führen“, „die Einführung des Euro“ bzw. „Beginn dieser
hoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission fest- Stufe“; die Worte „Geht zur dritten Stufe über,“ werden
gelegt werden“ ersetzt durch „gemäß den Bestimmun- ersetzt durch „Führt den Euro ein,“ und die Worte „ , in
gen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen der dritten Stufe“ werden ersetzt durch „ , nach der Ein-
Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß führung des Euro“.
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach
Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.“ b) In die Präambel wird der folgende neue zweite Er-
wägungsgrund eingefügt:
e) In Artikel 15, der Artikel 14 wird, wird der erste Satzteil
„Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch ein- „Angesichts der Tatsache, dass die Regierung des
Vereinigten Königreichs dem Rat am 16. Oktober 1996
stimmigen Beschluss fest“ ersetzt durch „Das Europäi-
und am 30. Oktober 1997 notifiziert hat, dass sie nicht
sche Parlament und der Rat legen durch Verordnungen
beabsichtigt, an der dritten Stufe der Wirtschafts- und
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
Währungsunion teilzunehmen,“.
nach Anhörung der betroffenen Organe fest“ ersetzt.
c) In Nummer 1 werden die Unterabsätze 1 und 3 ge-
f) In Artikel 16, der Artikel 15 wird, wird der Satzteil am
strichen.
Anfang „Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommissi-
on und“ ersetzt durch „Das Europäische Parlament und d) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem „(2) Die Nummern 3 bis 8 und Nummer 10 gelten für
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“. das Vereinigte Königreich aufgrund der von der Regie-
g) In Artikel 21, der Artikel 20 wird, werden nach den Worten rung des Vereinigten Königreichs dem Rat am 16. Okto-
„die Generalanwälte“ die Worte „den Kanzler“ durch ber 1996 und am 30. Oktober 1997 zugeleiteten Notifi-
„die Kanzler“ ersetzt und die Worte „sowie die Mit- zierung.“
glieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz“ e) Nummer 3 wird gestrichen und die nachfolgenden
gestrichen. Nummern werden entsprechend umnummeriert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1111
f) Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt geändert: d) In Nummer 4, die Nummer 2 wird, wird der Verweis auf
Artikel 122 Absatz 2 durch einen Verweis auf Arti-
i) In Satz 1 erhält die Aufzählung der Artikel folgende
kel 117a des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
Fassung: „Artikel 245a Absatz 2 mit Ausnahme des
päischen Union ersetzt.
ersten und des letzten Satzes, Artikel 245a
Absatz 5, Artikel 97b Absatz 2, Artikel 104 Absät-
ze 1, 9 und 11, Artikel 105 Absätze 1 bis 5, Arti- Schengen-Protokoll
kel 106, die Artikel 108, 109, 110 und 111a, Arti- 18. Das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitz-
kel 115c, Artikel 117a Absatz 3, Artikel 188o und stands in den Rahmen der Europäischen Union wird wie
Artikel 245b des Vertrags über die Arbeitsweise der folgt geändert:
Europäischen Union“.
a) Im Titel des Protokolls werden die Worte „zur Einbezie-
ii) Der folgende neue Satz 2 wird eingefügt: „Artikel 99 hung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der
Absatz 2 des genannten Vertrags gilt hinsichtlich der Europäischen Union“ ersetzt durch „über den in den
Annahme der das Euro-Währungsgebiet generell Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schen-
betreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschafts- gen-Besitzstand“.
politik ebenfalls nicht für das Vereinigte Königreich.“
b) Die Präambel wird wie folgt geändert:
g) In Nummer 6, die Nummer 5 wird, wird der folgende
neue Absatz 1 eingefügt: „Das Vereinigte Königreich i) Im ersten Erwägungsgrund wird der letzte Satzteil
bemüht sich, ein übermäßiges öffentliches Defizit zu „darauf abzielen, die europäische Integration zu ver-
vermeiden.“ und am Anfang des bisherigen ersten tiefen und insbesondere der Europäischen Union
Absatzes werden die Worte „116 Absatz 4“ gestrichen. die Möglichkeit zu geben, sich schneller zu einem
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu
h) In Nummer 7, die Nummer 6 wird, erhält Absatz 1 fol- entwickeln,“ ersetzt durch „durch den Vertrag von
gende Fassung: „6. Das Stimmrecht des Vereinigten Amsterdam vom 2. Oktober 1997 in den Rahmen
Königreichs wird in Bezug auf die Rechtsakte des der Europäischen Union einbezogen wurden,“.
Rates, auf die in den unter Nummer 4 aufgeführten Arti-
keln Bezug genommen wird, und in den in Artikel 116a ii) Der zweite Erwägungsgrund erhält folgende Fas-
Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeits- sung:
weise der Europäischen Union genannten Fällen ausge- „in dem Wunsch, den seit Inkrafttreten des Ver-
setzt. Zu diesem Zweck findet Artikel 116a Absatz 4 trags von Amsterdam weiterentwickelten Schen-
Unterabsatz 2 des genannten Vertrags Anwendung.“ In gen-Besitzstand zu wahren und diesen Besitzstand
Absatz 2 werden die Worte „nach den Artikeln 112 fortzuentwickeln, um zur Verwirklichung des Ziels
Absatz 2 Buchstabe b und 123 Absatz 1“ ersetzt durch beizutragen, den Unionsbürgerinnen und Unions-
„nach Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b“. bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und
i) In Nummer 9, die Nummer 8 wird, werden in Buchsta- des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten,“.
be a die Worte „zur dritten Stufe überzugehen“ ersetzt iii) Der dritte Erwägungsgrund wird gestrichen.
durch „den Euro einzuführen“.
iv) Im fünften Erwägungsgrund, der vierter Erwägungs-
j) In Nummer 10, die Nummer 9 wird, erhält die Einleitung grund wird, werden die Worte „nicht Vertragspartei-
folgende Fassung: „Das Vereinigte Königreich kann en der genannten Übereinkommen sind und diese
jederzeit notifizieren, dass es beabsichtigt, den Euro nicht unterzeichnet haben,“ ersetzt durch „sich
einzuführen. In diesem Fall gilt Folgendes:“. In Buchsta- nicht an sämtlichen Bestimmungen des Schengen-
be a wird der Verweis auf Artikel 122 Absatz 2 durch Besitzstands beteiligen“ und werden am Ende die
einen Verweis auf Artikel 117a Absätze 1 und 2 ersetzt. Worte „einzelne oder alle Bestimmungen dieser
Übereinkommen anzunehmen,“ ersetzt durch
k) In Nummer 11, die Nummer 10 wird, werden die Worte
„andere Bestimmungen dieses Besitzstands ganz
„und des Artikels 116 Absatz 3“ gestrichen und am
oder teilweise anzunehmen,“.
Ende die Worte „nicht zur dritten Stufe übergeht“
ersetzt durch „nicht den Euro einführt“. v) Im sechsten Erwägungsgrund, der fünfter Erwä-
gungsgrund wird, werden am Ende die Worte „ , und
Protokoll dass diese Bestimmungen nur als letztes Mittel
über einige Bestimmungen genutzt werden sollten“ gestrichen.
betreffend Dänemark vi) Im siebten Erwägungsgrund, der sechster Erwä-
gungsgrund wird, werden die Worte am Ende
17. Das Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Däne-
„nachdem diese beiden Staaten ihre Absicht bekräf-
mark wird wie folgt geändert:
tigt haben, sich durch die oben genannten Bestim-
a) In der Präambel wird der erste Erwägungsgrund gestri- mungen auf der Grundlage des am 19. Dezember
chen; im zweiten Erwägungsgrund, der erster Erwä- 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkom-
gungsgrund wird, werden die Worte „vor der Teilnahme mens zu binden“ ersetzt durch „da diese beiden
Dänemarks an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Staaten sowie diejenigen nordischen Staaten, die
Währungsunion“ ersetzt durch „vor einem Verzicht Mitglieder der Europäischen Union sind, durch die
Dänemarks auf seine Freistellung“ und der folgende Bestimmungen der Nordischen Passunion gebun-
neue zweite Erwägungsgrund wird eingefügt: „ange- den sind“.
sichts der Tatsache, dass die dänische Regierung dem
c) Artikel 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Rat am 3. November 1993 notifiziert hat, dass sie nicht
beabsichtigt, an der dritten Stufe der Wirtschafts- und „Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die
Währungsunion teilzunehmen“. Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die
Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die
b) Die Nummern 1 und 3 werden gestrichen und die ande-
Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die
ren Nummern entsprechend umnummeriert.
Französische Republik, die Italienische Republik, die
c) In Nummer 2, die Nummer 1 wird, erhält Satz 1 folgen- Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik
de Fassung: „Aufgrund der Notifikation der dänischen Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik
Regierung an den Rat vom 3. November 1993 gilt für Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Nieder-
Dänemark eine Freistellung.“ lande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slo- on unterbreitet ihren Vorschlag so bald wie möglich
wenien, die Slowakische Republik, die Republik Finn- nach der Mitteilung nach Absatz 2. Der Rat beschließt
land und das Königreich Schweden werden ermächtigt, innerhalb von vier Monaten nach dem Vorschlag der
untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit in den Kommission erforderlichenfalls nach Einberufung von
Bereichen der vom Rat festgelegten Bestimmungen, die zwei aufeinander folgenden Tagungen.
den Schengen-Besitzstand bilden, zu begründen.“
(4) Hat der Rat nach Ablauf von vier Monaten keinen
d) Artikel 2 erhält folgende Fassung: Beschluss gefasst, so kann ein Mitgliedstaat unverzüg-
lich beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird.
„Artikel 2
In diesem Fall fasst der Europäische Rat auf seiner
Der Schengen-Besitzstand ist unbeschadet des Arti- nächsten Tagung mit qualifizierter Mehrheit auf der
kels 3 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und des Arti- Grundlage des Vorschlags der Kommission einen
kels 4 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 für die in Arti- Beschluss nach den in Absatz 3 genannten Kriterien.
kel 1 aufgeführten Mitgliedstaaten anwendbar. Der Rat
(5) Hat der Rat oder gegebenenfalls der Europäische
tritt an die Stelle des durch die Schengener Überein-
Rat bis zum Ende des Verfahrens nach Absatz 3 oder
kommen eingesetzten Exekutivausschusses.“
Absatz 4 keinen Beschluss gefasst, so ist die Ausset-
e) Artikel 3 erhält folgende Fassung: zung des Verfahrens für die Annahme der Maßnahme
„Artikel 3 auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands been-
det. Wird die Maßnahme im Anschluss daran angenom-
Die Beteiligung Dänemarks am Erlass der Maßnah- men, so gilt ein Beschluss des Rates nach Artikel 4 für
men, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- den betreffenden Mitgliedstaat ab dem Inkrafttreten der
stands darstellen, sowie die Umsetzung und Anwen- Maßnahme in dem Ausmaß und unter den Bedingun-
dung dieser Maßnahmen in Dänemark unterliegt den gen, die von der Kommission beschlossen wurden,
einschlägigen Bestimmungen des Protokolls über die nicht mehr, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat
Position Dänemarks.“ hat seine Mitteilung nach Absatz 2 vor Annahme der
f) In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „ , die durch den Maßnahme zurückgezogen. Die Kommission beschließt
Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind,“ gestri- bis zum Tag dieser Annahme. Die Kommission beachtet
chen. bei ihrem Beschluss die Kriterien nach Absatz 3.“
g) Artikel 5 erhält folgende Fassung: h) In Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 werden am Ende die Worte
„auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxem-
„Artikel 5 burg unterzeichneten Übereinkommens“ gestrichen.
(1) Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage des i) Artikel 7 wird aufgehoben und Artikel 8 wird Artikel 7.
Schengen-Besitzstands unterliegen den einschlägigen
Bestimmungen der Verträge. j) Der Anhang wird aufgehoben.
In diesem Zusammenhang gilt, sofern Irland oder das
Protokoll
Vereinigte Königreich dem Rat nicht innerhalb eines ver-
über die Anwendung des Artikels 22a
tretbaren Zeitraums schriftlich mitgeteilt hat, dass es
a u f d a s Ve r e i n i g t e K ö n i g r e i c h u n d a u f I r l a n d
sich beteiligen möchte, die Ermächtigung nach Arti-
kel 280d des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro- 19. Das Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte
päischen Union gegenüber den in Artikel 1 genannten des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäi-
Mitgliedstaaten sowie gegenüber Irland oder dem Ver- schen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf
einigten Königreich als erteilt, sofern einer dieser beiden Irland wird wie folgt geändert:
Mitgliedstaaten sich in den betreffenden Bereichen der a) Im Titel des Protokolls wird die Bezugnahme auf den
Zusammenarbeit beteiligen möchte. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(2) Gilt eine Mitteilung durch Irland oder das Verei- durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über die
nigte Königreich nach einem Beschluss gemäß Artikel 4 Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.
als erfolgt, so kann Irland oder das Vereinigte König- b) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte
reich dennoch dem Rat innerhalb von drei Monaten „von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens
schriftlich mitteilen, dass es sich an dem Vorschlag oder über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,“ ersetzt
der Initiative nicht beteiligen möchte. In diesem Fall durch „von Mitgliedstaaten“.
beteiligt sich Irland bzw. das Vereinigte Königreich nicht
an der Annahme des Vorschlags oder der Initiative. Ab c) In Artikel 1 Absätze 1 und 2, in Artikel 2 und in Artikel 3
der letzteren Mitteilung wird das Verfahren zur Annahme Absatz 2 wird der Verweis auf Artikel 14 durch einen
der Maßnahme auf der Grundlage des Schengen- Verweis auf die Artikel 22a und 62 des Vertrags über die
Besitzstands bis zum Ende des Verfahrens nach den Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.
Absätzen 3 oder 4 oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
die genannte Mitteilung während des Verfahrens Protokoll
zurückgenommen wird, ausgesetzt. über die Position des
(3) In Bezug auf den Mitgliedstaat, der eine Mittei- Ve r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h s u n d I r l a n d s
lung nach Absatz 2 vorgenommen hat, gilt ein hinsichtlich des Raums der Freiheit,
Beschluss des Rates nach Artikel 4 ab dem Inkrafttreten der Sicherheit und des Rechts
der vorgeschlagenen Maßnahme nicht mehr, und zwar 20. Das Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs
in dem vom Rat für erforderlich gehaltenen Ausmaß und und Irlands wird wie folgt geändert:
unter den vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-
a) Im Titel des Protokolls werden am Ende die Worte „hin-
schlag der Kommission in einem Beschluss festzu-
sichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
legenden Bedingungen. Dieser Beschluss wird nach
Rechts“ angefügt.
den folgenden Kriterien gefasst: Der Rat bemüht sich,
das größtmögliche Maß an Beteiligung des betreffen- b) Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel wird die
den Mitgliedstaats aufrechtzuerhalten, ohne dass dabei Bezugnahme auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
die praktische Durchführbarkeit der verschiedenen Teile päischen Gemeinschaft durch eine Bezugnahme auf
des Schengen-Besitzstands ernsthaft beeinträchtigt den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
wird und unter Wahrung ihrer Kohärenz. Die Kommissi- Union ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1113
c) In Artikel 1 Satz 1 werden die Worte „nach Titel IV des Hat das Vereinigte Königreich oder Irland bei Ablauf der
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- Frist von zwei Monaten ab der Feststellung des Rates
schaft“ ersetzt durch „nach dem Dritten Teil Titel IV des keine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorgenom-
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen men, so ist die bestehende Maßnahme für den betref-
Union“; Satz 2 wird gestrichen und der folgende Absatz fenden Mitgliedstaat weder bindend noch anwendbar,
wird angefügt: es sei denn, er nimmt vor dem Inkrafttreten der Ände-
rungsmaßnahme eine Mitteilung nach Artikel 4 vor. Dies
„Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die gilt mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der
qualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des Ver- Änderungsmaßnahme oder ab dem Tag des Ablaufs der
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.“ Frist von zwei Monaten, je nachdem, welcher Zeitpunkt
später liegt.
d) In Artikel 2 werden am Anfang die Worte „Vorschriften
des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäi- Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat
schen Gemeinschaft“ ersetzt durch „Vorschriften des nach eingehender Erörterung der Angelegenheit mit der
Dritten Teils Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise qualifizierten Mehrheit derjenigen Mitglieder des Rates,
der Europäischen Union“ und werden am Ende die die Mitgliedstaaten vertreten, die sich an der Annahme
Worte „den gemeinschaftlichen Besitzstand“ ersetzt der Änderungsmaßnahme beteiligen oder beteiligt
durch die Worte „den Besitzstand der Gemeinschaft haben. Die qualifizierte Mehrheit des Rates bestimmt
oder der Union“. sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a des Ver-
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
e) Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-
i) In Unterabsatz 1 werden die Worte „gemäß Titel IV schlag der Kommission festlegen, dass das Vereinigte
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Königreich oder Irland etwaige unmittelbare finanzielle
Gemeinschaft“ ersetzt durch „nach dem Dritten Teil Folgen zu tragen hat, die sich zwangsläufig und unver-
Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro- meidbar daraus ergeben, dass sich das Vereinigte
päischen Union“ und wird Satz 2 gestrichen. Königreich bzw. Irland nicht mehr an der bestehenden
Maßnahme beteiligt.
ii) Nach Unterabsatz 2 werden die folgenden neuen
Unterabsätze angefügt: (4) Dieser Artikel lässt Artikel 4 unberührt.“
„Die Bedingungen für eine Beteiligung des Vereinig- i) In Artikel 5 wird am Ende der folgende Satzteil ein-
ten Königreichs und Irlands an den Bewertungen, gefügt: „ , sofern der Rat nicht mit allen seinen Mitglie-
die die unter den Dritten Teil Titel IV des Vertrags dern nach Anhörung des Europäischen Parlaments ein-
über die Arbeitsweise der Europäischen Union fal- stimmig etwas anderes beschließt.“
lenden Bereiche betreffen, werden in den nach Arti-
kel 61c des genannten Vertrags erlassenen Maß- j) In Artikel 6 werden die Worte „einschlägigen Bestim-
nahmen geregelt. mungen des genannten Vertrags, einschließlich des
Artikels 68“ ersetzt durch „einschlägigen Bestimmun-
Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die gen der Verträge“.
qualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen k) Der folgende neue Artikel 6a wird eingefügt:
Union.“
„Artikel 6a
f) In den Artikeln 4, 5 und 6 werden die Worte Die auf der Grundlage des Artikels 16b des Vertrags
„gemäß/nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der über die Arbeitsweise der Europäischen Union festge-
Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch „nach dem legten Vorschriften über die Verarbeitung personenbe-
Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise zogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen
der Europäischen Union“. der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungs-
g) In Artikel 4 Satz 2 werden die Worte „Artikel 11 Absatz 3 bereich des Dritten Teils Titel IV Kapitel 4 und 5 des
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- genannten Vertrags fallen, werden für das Vereinigte
schaft“ ersetzt durch „Artikel 280f Absatz 1 des Ver- Königreich und Irland nicht bindend sein, wenn das Ver-
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“. einigte Königreich und Irland nicht durch Unionsvor-
schriften gebunden sind, die Formen der justiziellen
h) Der folgende neue Artikel 4a wird eingefügt: Zusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen
Zusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die auf der
„Artikel 4a Grundlage des Artikels 16b festgelegten Vorschriften
eingehalten werden müssen.“
(1) Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten für
das Vereinigte Königreich und Irland auch für nach dem l) In Artikel 7 werden die Worte „Die Artikel 3 und 4“
Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise ersetzt durch die Worte „Die Artikel 3, 4 und 4a“ und die
der Europäischen Union vorgeschlagene oder erlasse- Worte „Protokoll über die Einbeziehung des Schengen-
ne Maßnahmen, mit denen eine bestehende Maßnah- Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union“
me, die für sie bindend ist, geändert wird. werden ersetzt durch „Protokoll über den in den Rah-
men der Europäischen Union einbezogenen Schengen-
(2) In Fällen, in denen der Rat auf Vorschlag der Besitzstand“.
Kommission feststellt, dass die Nichtbeteiligung des
Vereinigten Königreichs oder Irlands an der geänderten m) In Artikel 8 werden die Worte „dem Präsidenten des
Fassung einer bestehenden Maßnahme die Anwendung Rates“ ersetzt durch „dem Rat“.
dieser Maßnahme für andere Mitgliedstaaten oder die
Union unpraktikabel macht, kann er das Vereinigte n) Der folgende neue Artikel 9 wird angefügt:
Königreich bzw. Irland nachdrücklich ersuchen, eine „Artikel 9
Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorzunehmen.
Für die Zwecke des Artikels 3 beginnt ab dem Tag, an Im Falle Irlands gilt dieses Protokoll nicht für
dem der Rat die Feststellung trifft, eine weitere Frist von Artikel 61h des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
zwei Monaten. päischen Union.“
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Protokoll arbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Ver-
über die Position Dänemarks trags von Lissabon angenommen wurden und die geän-
dert werden, für Dänemark ohne die Änderungen wei-
21. Das Protokoll über die Position Dänemarks wird wie folgt terhin bindend und anwendbar."
geändert:
e) Der folgende neue Artikel 2a wird eingefügt:
a) Die Präambel wird wie folgt geändert:
„Artikel 2a
i) Nach dem zweiten Erwägungsgrund werden die fol- Artikel 2 dieses Protokolls gilt auch für die auf der
genden drei neuen Erwägungsgründe eingefügt: Grundlage des Artikels 16b des Vertrags über die
„in dem Bewusstsein, dass Dänemarks Betei- Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Vor-
ligung an wichtigen Bereichen der Zusammenarbeit schriften über die Verarbeitung personenbezogener
in der Union erheblich eingeschränkt wird, wenn die Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aus-
auf den Beschluss von Edinburgh zurückgehende übung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich
Rechtsregelung im Rahmen der Verträge fortgesetzt des Dritten Teils Titel IV Kapitel 4 und 5 des genannten
wird, und dass es im Interesse der Union liegt, die Vertrags fallen.“
uneingeschränkte Anwendung des Besitzstands im f) Artikel 4 wird Artikel 6.
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu
g) Artikel 5 wird Artikel 4 und wie folgt geändert:
gewährleisten,
i) Im gesamten Artikel werden die Worte „diesen
in dem Wunsch, aufgrund dessen einen Rechts- Beschluss“ und die Worte „einen Beschluss“ ersetzt
rahmen festzulegen, der Dänemark die Option bie- durch „diese Maßnahme“ bzw. „eine Maßnahme“, in
ten wird, sich am Erlass von Maßnahmen zu betei- Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Fasst es einen
ligen, die auf der Grundlage des Dritten Teils Titel IV solchen Beschluss, so begründet dieser“ ersetzt
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen durch „Fasst es einen solchen Beschluss, so
Union vorgeschlagen werden, und die Absicht begründet diese Maßnahme“.
Dänemarks begrüßend, wenn möglich von dieser
Option im Einklang mit seinen verfassungsrecht- ii) In Absatz 1 werden die Worte „nach den Bestim-
lichen Vorschriften Gebrauch zu machen, mungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch „nach
in Anbetracht dessen, dass Dänemark die ande- diesem Teil“ und die Worte „Mitgliedstaaten, die in
ren Mitgliedstaaten nicht daran hindern wird, ihre Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des
Zusammenarbeit in Bezug auf Maßnahmen, die für Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Euro-
Dänemark nicht bindend sind, weiter auszubauen,“. päischen Union genannt sind, sowie gegenüber
Irland oder dem Vereinigten Königreich, falls diese
ii) Im vorletzten Erwägungsgrund werden die Worte
Mitgliedstaaten an den betreffenden Bereichen der
„Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-
Zusammenarbeit teilnehmen“ ersetzt durch „Mit-
Besitzstands in den Rahmen der Europäischen
gliedstaaten, für die diese Maßnahme bindend ist.“
Union“ ersetzt durch „Protokolls über den in den
Rahmen der Europäischen Union einbezogenen iii) In Absatz 2 werden die Worte „die Mitgliedstaaten,
Schengen-Besitzstand“. die in Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung
des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der
b) In Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach Europäischen Union genannt sind, prüfen,“ ersetzt
Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen durch „die Mitgliedstaaten, für die diese Maßnahme
Gemeinschaft“ ersetzt durch „nach dem Dritten Teil bindend ist, und Dänemark prüfen“.
Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union“. h) Artikel 6 wird Artikel 5 und wie folgt geändert:
i) In Satz 1 werden die Worte „des Artikels 13 Absatz 1
c) In Artikel 1 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen und der fol-
und des Artikels 17 des Vertrags über die Europäi-
gende neue Absatz angefügt:
sche Union“ ersetzt durch „des Artikels 13 Absatz 1,
„Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die des Artikels 28a und der Artikel 28b bis 28e des Ver-
qualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des Ver- trags über die Europäische Union“, und der letzte
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.“ Satzteil „ ; es wird allerdings die Mitgliedstaaten
auch nicht an der Entwicklung einer engeren
d) Artikel 2 erhält folgende Fassung: Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern“ wird
gestrichen.
„Artikel 2
ii) Der folgende neue Satz 3 wird eingefügt: „Es wird
Vorschriften des Dritten Teils Titel IV des Vertrags die anderen Mitgliedstaaten nicht daran hindern,
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet weiter aus-
jenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften zubauen."
inter-nationaler Übereinkünfte, die von der Union nach
jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidun- iii) Dem neuen Satz 4 wird der folgende neue letzte
gen des Gerichtshofs der Europäischen Union, in denen Satzteil angefügt: „ , oder der Union militärische
solche Vorschriften oder Maßnahmen oder nach jenem Fähigkeiten zur Verfügung zu stellen.“
Titel geänderte oder änderbare Maßnahmen ausgelegt iv) Die folgenden zwei neuen Absätze werden ange-
werden, sind für Dänemark nicht bindend oder anwend- fügt:
bar. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidun-
„Für Rechtsakte des Rates, die einstimmig erlassen
gen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten,
werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder
Rechte und Pflichten Dänemarks; ebenso wenig berüh-
des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regie-
ren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidun-
rung Dänemarks erforderlich.
gen in irgendeiner Weise den Besitzstand der Gemein-
schaft oder der Union oder sind sie Teil des Unions- Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die
rechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung finden. qualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des
Insbesondere sind Rechtsakte der Union auf dem Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammen- Union.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1115
i) Nach der Überschrift „Teil III“ wird ein Artikel 6 mit dem Artikel 4
Wortlaut des Artikels 4 eingefügt.
Dänemark kann nach Erlass einer Maßnahme nach
j) Vor Artikel 7 wird die Überschrift „Teil IV“ eingefügt. dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeits-
k) Der folgende neue Artikel 8 wird eingefügt: weise der Europäischen Union dem Rat und der Kom-
mission jederzeit mitteilen, dass es die Maßnahme
„Artikel 8 anzunehmen wünscht. In diesem Fall findet das in Arti-
(1) Dänemark kann jederzeit unbeschadet des Arti- kel 280f Absatz 1 des genannten Vertrags vorgesehene
kels 7 den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit sei- Verfahren sinngemäß Anwendung.
nen verfassungsrechtlichen Vorschriften mitteilen, dass
ab dem ersten Tag des auf die Mitteilung folgenden
Artikel 5
Monats Teil I dieses Protokolls aus den Bestimmungen
im Anhang zu diesem Protokoll besteht. In diesem Fall (1) Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten für
werden die Artikel 5 bis 8 entsprechend umnummeriert. Dänemark auch für nach dem Dritten Teil Titel IV des
(2) Sechs Monate nach dem Tag, an dem die Mittei- Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
lung nach Absatz 1 wirksam wird, sind der gesamte vorgeschlagene oder erlassene Maßnahmen, mit denen
Schengen-Besitzstand und alle zur Ergänzung dieses eine bestehende Maßnahme, die für Dänemark bindend
Besitzstands erlassenen Maßnahmen, die für Dänemark ist, geändert wird.
bis dahin als Verpflichtungen im Rahmen des Völker- (2) In Fällen, in denen der Rat auf Vorschlag der
rechts bindend waren, für Dänemark als Unionsrecht Kommission feststellt, dass durch die Nichtbeteiligung
bindend.“ Dänemarks an der geänderten Fassung einer bestehen-
l) Dem Protokoll wird der folgende neue Anhang ange- den Maßnahme die Durchführung dieser Maßnahme für
fügt: andere Mitgliedstaaten oder die Union nicht mehr mög-
lich ist, kann er Dänemark jedoch nachdrücklich ersu-
„Anhang chen, eine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorzu-
Artikel 1 nehmen. Für die Zwecke des Artikels 3 beginnt ab dem
Tag, an dem der Rat die Feststellung trifft, eine weitere
Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligt sich Dänemark Frist von zwei Monaten.
nicht am Erlass von Maßnahmen durch den Rat, die
nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Hat Dänemark bei Ablauf der Frist von zwei Monaten ab
Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen dem Zeitpunkt der Feststellung des Rates keine Mit-
werden. Für Rechtsakte des Rates, die einstimmig teilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorgenommen, so
erlassen werden müssen, ist die Zustimmung der Mit- ist die bestehende Maßnahme für Dänemark nicht mehr
glieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der bindend und nicht mehr anwendbar, es sei denn, Däne-
Regierung Dänemarks erforderlich. mark nimmt vor dem Inkrafttreten der Änderungsmaß-
nahme eine Mitteilung nach Artikel 4 vor. Dies gilt mit
Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die quali-
Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der Änderungs-
fizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des Vertrags
maßnahme oder ab dem Tag des Ablaufs der Frist von
über die Arbeitsweise der Europäischen Union.“
zwei Monaten, je nachdem, welcher Zeitpunkt später
liegt.
Artikel 2
Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat
Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Arti- nach eingehender Erörterung der Angelegenheit mit der
kel 3, 4 und 8 sind Vorschriften des Dritten Teils Titel IV qualifizierten Mehrheit derjenigen Mitglieder des Rates,
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen die Mitgliedstaaten vertreten, die sich an der Annahme
Union, nach jenem Titel erlassene Maßnahmen, Vor- der Änderungsmaßnahme beteiligen oder beteiligt
schriften internationaler Übereinkünfte, die von der haben. Die qualifizierte Mehrheit des Rates bestimmt
Union nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Ent- sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a des Ver-
scheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausge-
legt werden, für Dänemark nicht bindend oder anwend- (3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-
bar. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidun- schlag der Kommission festlegen, dass Dänemark
gen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, etwaige unmittelbare finanzielle Folgen zu tragen hat,
Rechte und Pflichten Dänemarks. Diese Vorschriften, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus erge-
Maßnahmen oder Entscheidungen verändern in keiner ben, dass Dänemark sich nicht mehr an der bestehen-
Weise den Besitzstand der Gemeinschaft oder der den Maßnahme beteiligt.
Union und sind nicht Teil des Unionsrechts, soweit sie
auf Dänemark Anwendung finden. (4) Dieser Artikel lässt Artikel 4 unberührt.
Artikel 3 Artikel 6
(1) Dänemark kann dem Präsidenten des Rates (1) Die Mitteilung nach Artikel 4 hat spätestens sechs
innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage beim Rat Monate nach dem endgültigen Erlass einer Maßnahme
eines Vorschlags oder einer Initiative nach dem Dritten zu erfolgen, wenn diese Maßnahme eine Ergänzung des
Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro- Schengen-Besitzstands darstellt.
päischen Union schriftlich mitteilen, dass es sich am
Erlass und an der Anwendung der betreffenden Maß- Erfolgt von Dänemark keine Mitteilung nach Artikel 3
nahme beteiligen möchte; dies ist Dänemark daraufhin oder Artikel 4 zu Maßnahmen, die eine Ergänzung des
gestattet. Schengen-Besitzstands darstellen, so werden die Mit-
gliedstaaten, für die die Maßnahme bindend ist, und
(2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nach Ablauf Dänemark prüfen, welche Schritte zu unternehmen
eines angemessenen Zeitraums nicht mit Beteiligung sind.
Dänemarks erlassen werden, so kann der Rat die Maß-
nahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung Dänemarks (2) Eine Mitteilung nach Artikel 3 zu Maßnahmen, die
erlassen. In diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung. eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellen,
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
gilt unwiderruflich als Mitteilung nach Artikel 3 zu weite- v) Im dritten und im vierten Erwägungsgrund, die vier-
ren Vorschlägen oder Initiativen, mit denen diese Maß- ter und fünfter Erwägungsgrund werden, wird das
nahmen ergänzt werden sollen, sofern diese Vorschläge Wort „Grundsätze“ durch „Werte“ ersetzt; im vierten
oder Initiativen eine Ergänzung des Schengen-Besitz- Erwägungsgrund, der fünfter Erwägungsgrund wird,
stands darstellen. wird der Verweis auf Artikel 309 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch
einen Verweis auf Artikel 7 des Vertrags über die
Artikel 7
Europäische Union ersetzt.
Die auf der Grundlage des Artikels 16b des Vertrags
vi) Im fünften Erwägungsgrund, der sechster Erwä-
über die Arbeitsweise der Europäischen Union festge-
gungsgrund wird, wird die Bezugnahme auf den
legten Vorschriften über die Verarbeitung personenbe-
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
zogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen
schaft durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über
der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungs-
die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.
bereich des Dritten Teils Titel IV Kapitel 4 und 5 des
genannten Vertrags fallen, werden für Dänemark nicht vii) Der bisherige siebte Erwägungsgrund wird gestri-
bindend sein, wenn Dänemark nicht durch Unionsvor- chen.
schriften gebunden ist, die Formen der justiziellen
b) Der einzige Artikel wird wie folgt geändert:
Zusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen
Zusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die auf der i) In Buchstabe b werden nach den Worten „der Rat“
Grundlage des Artikels 16b festgelegten Vorschriften die Worte „oder gegebenenfalls der Europäische
eingehalten werden müssen. Rat“ und nach dem Wort „Beschluss“ die Worte „im
Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsange-
Artikel 8
höriger der Antragsteller ist,“ eingefügt.
In Fällen, in denen nach diesem Teil Dänemark durch ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
eine vom Rat nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlasse- „c) wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7
ne Maßnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich dieser Absatz 1 des Vertrags über die Europäische
Maßnahme für Dänemark die einschlägigen Bestim- Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, des-
mungen der Verträge. sen Staatsangehöriger der Antragsteller ist,
erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat
einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des
Artikel 9 genannten Vertrags im Hinblick auf den Mit-
Ist Dänemark durch eine nach dem Dritten Teil Titel IV gliedstaat, dessen Staatsangehöriger der
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Antragsteller ist, erlassen hat.“
Union erlassene Maßnahme nicht gebunden, so hat es
außer den sich für die Organe ergebenden Verwaltungs- Protokolle
kosten keine finanziellen Folgen dieser Maßnahme zu über den wirtschaftlichen,
tragen, es sei denn, der Rat beschließt mit Einstimmig- sozialen und territorialen Zusammenhalt
keit aller seiner Mitglieder nach Anhörung des Europäi-
schen Parlaments etwas anderes.“ 23. Das Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhalt wird wie folgt geändert:
Protokoll a) Im gesamten Protokoll werden die Worte „des wirt-
über die Gewährung von Asyl schaftlichen und sozialen Zusammenhalts“ durch „des
für Staatsangehörige der Union wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammen-
halts“ und die Worte „den wirtschaftlichen und sozialen
22. Das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsange- Zusammenhalt“ durch „den wirtschaftlichen, sozialen
hörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird und territorialen Zusammenhalt“ ersetzt.
wie folgt geändert:
b) Die Präambel wird wie folgt geändert:
a) Die Präambel wird wie folgt geändert:
i) Der erste, zweite, fünfte, sechste und vierzehnte
i) Der erste Erwägungsgrund erhält folgende Fassung: Erwägungsgrund werden gestrichen.
„in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 6 ii) Folgender erster Erwägungsgrund wird eingefügt:
Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union
die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, „Unter Hinweis darauf, dass in Artikel 2 des Ver-
die in der Charta der Grundrechte der Europäischen trags über die Europäische Union unter anderen
Union enthalten sind,“. Zielen die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen
und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität
ii) Der folgende neue zweite Erwägungsgrund wird ein- zwischen den Mitgliedstaaten erwähnt ist und dass
gefügt: dieser Zusammenhalt zu den in Artikel 2c Absatz 2
Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der
„in der Erwägung, dass die Grundrechte nach
Europäischen Union aufgeführten Bereichen gehört,
Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische
in denen die Union über geteilte Zuständigkeit ver-
Union, wie sie in der Europäischen Konvention zum
fügt,“.
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum iii) Der vierte Erwägungsgrund wird dritter Erwägungs-
Unionsrecht gehören,“. grund und erhält folgende Fassung:
iii) Im zweiten Erwägungsgrund, der dritter Erwägungs- „Unter Hinweis darauf, dass in Artikel 161 des
grund wird, wird der Verweis auf Artikel 6 Absatz 2 Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
durch einen Verweis auf Artikel 6 Absätze 1 und 3 Union die Einrichtung eines Kohäsionsfonds vorge-
ersetzt. sehen ist,“.
iv) Im dritten Erwägungsgrund, der vierter Erwägungs- iv) Im elften Erwägungsgrund, der achter Erwägungs-
grund wird, wird der Verweis auf Artikel 6 Absatz 1 grund wird, werden am Ende die Worte „und unter-
durch einen Verweis auf Artikel 1a ersetzt. streichen die Bedeutung, die der Aufnahme des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1117
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in die b) Die Worte „Der Vertrag über die Europäische Union, die
Artikel 2 und 3 dieses Vertrags zukommt“ gestri- Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaf-
chen. ten“ werden ersetzt durch „Die Verträge, der Vertrag zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“.
v) Im fünfzehnten Erwägungsgrund, der elfter Erwä-
gungsgrund wird, werden die Worte „vor dem 33. Das Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des
31. Dezember 1993 zu schaffende“ gestrichen. EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle
und Stahl wird wie folgt geändert:
vi) Im letzten Erwägungsgrund wird die Bezugnahme
auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen a) In der Präambel werden die ersten zwei Erwägungs-
Gemeinschaft durch eine Bezugnahme auf den Ver- gründe durch den folgenden neuen ersten Erwägungs-
trag über die Europäische Union und auf den Ver- grund ersetzt:
trag über die Arbeitsweise der Europäischen Union „Unter Hinweis darauf, dass das gesamte Vermögen
ersetzt. und alle Verbindlichkeiten der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl zum Stand vom 23. Juli 2002
Sonstige Protokolle am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft
übergegangen sind,“.
24. Im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen
b) In Artikel 1 wird Absatz 1 gestrichen und die beiden
Defizit wird im Erwägungsgrund die Bezugnahme auf den
anderen Absätze werden entsprechend umnummeriert.
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
ersetzt durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über die c) Artikel 2 wird in zwei Absätze unterteilt; der erste Absatz
Arbeitsweise der Europäischen Union. endet mit den Worten „einschließlich der wesentlichen
Grundsätze.“ Dieser Artikel wird überdies wie folgt
25. Im Protokoll betreffend Frankreich werden die Worte „in sei- geändert:
nen Übersee-Territorien“ ersetzt durch „in Neukaledonien,
in Französisch-Polynesien und in Wallis und Futuna“. i) In Absatz 1 werden die Worte „durch einstimmigen
Beschluss auf Vorschlag der Kommission“ ersetzt
26. Im Protokoll über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaa- durch „gemäß einem besonderen Gesetzgebungs-
ten hinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen wird verfahren“ und wird das Wort „Anhörung“ ersetzt
der Verweis auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a des Titels durch „Zustimmung“.
IV des Vertrags ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 62
Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise ii) In Absatz 2 werden die Worte „und angemessener
der Europäischen Union. Beschlussfassungsverfahren, insbesondere im Hin-
blick auf die Annahme mehrjähriger Finanzleitlinien
27. Im Protokoll zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäi- für“ ersetzt durch „Der Rat erlässt auf Vorschlag der
sche Union wird im ersten Erwägungsgrund der Präambel Kommission und nach Anhörung des Europäischen
der Verweis auf Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Parlaments die Maßnahmen zur Festlegung der
Absatz 3 durch einen Verweis auf Artikel 28a Absatz 2 mehrjährigen Finanzleitlinien für“.
ersetzt und im verfügenden Teil der Satzteil „binnen eines
Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam“ d) Artikel 4 wird aufgehoben.
gestrichen.
Anhänge
28. Im Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in
den Mitgliedstaaten werden im letzten Absatz der Präambel 34. In Anhang I, Kapitel 22, Spalte „Warenbezeichnung“ zu
die Worte „die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen ex 22.08 und ex 22.09 werden die Worte „des Vertrags“
Gemeinschaft beigefügt ist“ ersetzt durch „die dem Vertrag gestrichen.
über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist“. Artikel 2
29. Im Protokoll über die Einfuhr in den Niederländischen Antil- (1) Die Artikel des Protokolls über die Satzung des Europäi-
len raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Union schen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zen-
werden in Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 die Worte „mit qualifi- tralbank, des Protokolls über die Satzung der Europäischen
zierter Mehrheit“ gestrichen. Investitionsbank und des Protokolls über die Vorrechte und
30. Das Protokoll zu Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Befreiungen der Europäischen Union in der Fassung des Ver-
Europäischen Gemeinschaft wird wie folgt geändert: trags von Lissabon werden entsprechend den Übereinstim-
mungstabellen im Anhang zu diesem Protokoll umnummeriert.
a) Im Titel des Protokolls wird die Bezugnahme auf den Die in jenen Protokollen enthaltenen Querverweise auf Artikel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der genannten Protokolle werden entsprechend den Überein-
ersetzt durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über stimmungstabellen angepasst.
die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(2) Die in anderen Protokollen oder Rechtsakten des Primär-
b) In der einzigen Bestimmung werden nach den Worten rechts enthaltenen Verweise auf Erwägungsgründe der in Arti-
„des Artikels 141“ die Worte „des Vertrags über die kel 1 Nummer 1 genannten Protokolle oder auf Artikel jener Pro-
Arbeitsweise der Europäischen Union“ eingefügt. tokolle, einschließlich ihrer Absätze oder Unterabsätze, wie sie
durch dieses Protokoll umnummeriert oder umgestellt wurden,
31. Im Protokoll über die Sonderregelung für Grönland werden werden entsprechend diesem Protokoll angepasst. Diese
die Worte „des Vertrags zur Gründung der Europäischen Anpassungen betreffen gegebenenfalls auch die Fälle, in denen
Gemeinschaft“ ersetzt durch „des Vertrags über die Arbeits- die jeweilige Bestimmung aufgehoben wird.
weise der Europäischen Union“ und Artikel 2 wird gestrichen.
(3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten ent-
32. Das Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und haltenen Verweise auf Erwägungsgründe und Artikel, einschließ-
zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemein- lich ihrer Absätze oder Unterabsätze, der in Artikel 1 Nummer 1
schaften wird wie folgt geändert: genannten Protokolle in der Fassung dieses Protokolls sind als
a) Der Titel des Protokolls erhält folgende Fassung: Verweise auf die Erwägungsgründe und Artikel, einschließlich
ihrer Absätze oder Unterabsätze, der genannten Protokolle, wie
„Protokoll sie durch dieses Protokoll umnummeriert oder umgestellt wur-
über Artikel 40.3.3 der Verfassung Irlands“. den, zu verstehen.
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Anhang
Übereinstimmungstabellen
nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1
zur Änderung der Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union,
zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
A. Protokoll
über die Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
Bisherige Nummerierung des Protokolls Neue Nummerierung des Protokolls
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 6 Artikel 6
Artikel 7 Artikel 7
Artikel 8 Artikel 8
Artikel 9 Artikel 9
Artikel 10 Artikel 10
Artikel 11 Artikel 11
Artikel 12 Artikel 12
Artikel 13 Artikel 13
Artikel 14 Artikel 14
Artikel 15 Artikel 15
Artikel 16 Artikel 16
Artikel 17 Artikel 17
Artikel 18 Artikel 18
Artikel 19 Artikel 19
Artikel 20 Artikel 20
Artikel 21 Artikel 21
Artikel 22 Artikel 22
Artikel 23 Artikel 23
Artikel 24 Artikel 24
Artikel 25 Artikel 25
Artikel 26 Artikel 26
Artikel 27 Artikel 27
Artikel 28 Artikel 28
Artikel 29 Artikel 29
Artikel 30 Artikel 30
Artikel 31 Artikel 31
Artikel 32 Artikel 32
Artikel 33 Artikel 33
Artikel 34 Artikel 34
Artikel 35 Artikel 35
Artikel 36 Artikel 36
Artikel 37 (aufgehoben)
Artikel 38 Artikel 37
Artikel 39 Artikel 38
Artikel 40 Artikel 39
Artikel 41 Artikel 40
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1119
Bisherige Nummerierung des Protokolls Neue Nummerierung des Protokolls
Artikel 42 Artikel 41
Artikel 43 Artikel 42
Artikel 44 Artikel 43
Artikel 45 Artikel 44
Artikel 46 Artikel 45
Artikel 47 Artikel 46
Artikel 48 Artikel 47
Artikel 49 Artikel 48
Artikel 50 (aufgehoben)
Artikel 51 (aufgehoben)
Artikel 52 Artikel 49
Artikel 53 Artikel 50
B. Protolkoll
über die Satzung der Europäischen Investitionsbank
Bisherige Nummerierung des Protokolls Neue Nummerierung des Protokolls
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 6 (aufgehoben)
Artikel 7 (aufgehoben)
Artikel 8 Artikel 6
Artikel 9 Artikel 7
Artikel 10 Artikel 8
Artikel 11 Artikel 9
Artikel 12 Artikel 10
Artikel 13 Artikel 11
Artikel 14 Artikel 12
Artikel 15 Artikel 13
Artikel 16 Artikel 14
Artikel 17 Artikel 15
Artikel 18 Artikel 16
Artikel 19 Artikel 17
Artikel 20 Artikel 18
Artikel 21 Artikel 19
Artikel 22 Artikel 20
Artikel 23 Artikel 21
Artikel 24 Artikel 22
Artikel 25 Artikel 23
Artikel 26 Artikel 24
Artikel 27 Artikel 25
Artikel 28 Artikel 26
Artikel 29 Artikel 27
Artikel 30 Artikel 28
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
C. Protokoll
über die Vorrechte und Befreiungen der Union
Bisherige Nummerierung des Protokolls Neue Nummerierung des Protokolls
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 5 (aufgehoben)
Artikel 6 Artikel 5
Artikel 7 Artikel 6
Artikel 8 Artikel 7
Artikel 9 Artikel 8
Artikel 10 Artikel 9
Artikel 11 Artikel 10
Artikel 12 Artikel 11
Artikel 13 Artikel 12
Artikel 14 Artikel 13
Artikel 15 Artikel 14
Artikel 16 Artikel 15
Artikel 17 Artikel 16
Artikel 18 Artikel 17
Artikel 19 Artikel 18
Artikel 20 Artikel 19
Artikel 21 Artikel 20
Artikel 22 Artikel 21
Artikel 23 Artikel 22
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1121
Protokoll Nr. 2
zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Die Hohen Vertragsparteien – (3) Die Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union
und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
unter Hinweis darauf, dass die Bestimmungen des Vertrags beinhalten keine Abweichung von den Vorschriften dieses Ver-
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft weiterhin trags.“
volle rechtliche Wirkung entfalten müssen,
Artikel 4
in dem Wunsch, diesen Vertrag an die neuen im Vertrag über
In Titel III des EAG-Vertrags werden die Kapitel I, II und III die
die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der
Kapitel II, III und IV.
Europäischen Union festgelegten Vorschriften, insbesondere in
den Bereichen Institutionen und Finanzen, anzupassen –
Artikel 5
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die Artikel 3, die Artikel 107 bis 132, die Artikel 136 bis 143, die
dem Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische Artikel 146 bis 156, die Artikel 158 bis 163, die Artikel 165
Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen bis 170, die Artikel 173, 173a und 175, die Artikel 177 bis 179a,
Gemeinschaft beigefügt sind und durch die der Vertrag zur die Artikel 180b und 181 und die Artikel 183, 183a, 190 und 204
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wie folgt geän- des EAG-Vertrags werden aufgehoben.
dert wird:
Artikel 6
Artikel 1 Die Überschrift des Titels IV des EAG-Vertrags „Finanzvor-
Durch dieses Protokoll wird der Vertrag zur Gründung der schriften“ erhält folgende Fassung: „Besondere Finanzvorschrif-
Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „EAG-Vertrag“) ten“.
in seiner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags zur
Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Ver- Artikel 7
trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geltenden (1) In Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 des EAG-
Fassung geändert. Vertrags werden die Verweise auf die Artikel 141 und 142 durch
In der deutschen Fassung des Vertrags wird in den folgenden Verweise auf die Artikel 226 und 227 des Vertrags über die
Artikeln das Wort „Entscheidung“ ersetzt durch „Beschluss“ und Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.
das Verb „entscheiden“ durch „beschließen“, jeweils in der ent- (2) In Artikel 171 Absatz 2 und Artikel 176 Absatz 3 des EAG-
sprechenden grammatikalischen Form: Artikel 49 Absatz 1, Arti- Vertrags wird der Verweis auf den Artikel 183 durch einen Ver-
kel 51, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b, Arti- weis auf Artikel 279 des Vertrags über die Arbeitsweise der
kel 81 Absatz 4 und Absatz 5 (zweimal), Artikel 83 Absatz 2 Europäischen Union ersetzt.
Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 (zweimal) sowie Artikel 176
(3) In Artikel 172 Absatz 4 des EAG-Vertrags wird der Verweis
Absatz 4.
auf Artikel 177 Absatz 5 durch einen Verweis auf Artikel 272 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.
Artikel 2
(4) Im EAG-Vertrag wird die Bezeichnung „Gerichtshof“ durch
Die Überschrift des Titels III des EAG-Vertrags „Vorschriften die Bezeichnung „Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.
über die Organe“ erhält folgende Fassung: „Vorschriften über
die Organe und Finanzvorschriften“. Artikel 8
Artikel 3 Artikel 191 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Artikel 191
Am Anfang des Titels III des EAG-Vertrags wird das folgende
neue Kapitel I eingefügt: Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-
ten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und
„Kapitel I
Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte
Anwendung von
und Befreiungen der Europäischen Union.“
bestimmten Bestimmungen
des Vertrags über die Europäischen Union
Artikel 9
und des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union Artikel 206 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Artikel 206
Artikel 106a
Die Gemeinschaft kann mit einem Staat oder mehreren Staa-
(1) Artikel 7, die Artikel 9 bis 9f, Artikel 48 Absätze 2 bis 5 und ten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen
die Artikel 49 und 49a des Vertrags über die Europäische Union, Abkommen schließen, durch die eine Assoziation mit gegensei-
Artikel 16a, die Artikel 190 bis 201b, die Artikel 204 bis 211a, tigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und
Artikel 213, die Artikel 215 bis 236, die Artikel 238, 239 und 240, besonderen Verfahren gegründet wird.
die Artikel 241 bis 245, die Artikel 246 bis 262, die Artikel 268
Diese Abkommen werden nach Anhörung des Europäischen
bis 277, die Artikel 279 bis 280 und die Artikel 283, 290 und 292
Parlaments einstimmig vom Rat geschlossen.
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
sowie das Protokoll über die Übergangsbestimmungen gelten Werden durch diese Abkommen Änderungen dieses Vertrags
auch für diesen Vertrag. erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem Verfahren des
Artikels 48 Absätze 2 bis 5 des Vertrags über die Europäische
(2) Im Rahmen dieses Vertrags sind die Bezugnahmen auf die
Union beschlossen werden.“
Union, auf den „Vertrag über die Europäische Union“, auf den
„Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ oder
Artikel 10
auf die „Verträge“ in den in Absatz 1 aufgeführten Bestimmun-
gen sowie in den Bestimmungen der Protokolle, die den Verträ- Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomge-
gen sowie diesem Vertrag beigefügt sind, als Bezugnahmen auf meinschaft werden mit Ausnahme derjenigen der Versorgungs-
die Europäische Atomgemeinschaft und diesen Vertrag zu ver- agentur und der gemeinsamen Unternehmen im Haushaltsplan
stehen. der Union ausgewiesen.
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Anhang
Übereinstimmungstabellen nach Artikel 5
des Vertrags von Lissabon
A. Vertrag über die Europäische Union
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung
des Vertrags über die Europäische Union des Vertrags über die Europäische Union
Titel I - Gemeinsame Bestimmungen Titel I - Gemeinsame Bestimmungen Titel I - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1 Artikel 1 Artikel 1
Artikel 1a Artikel 2
Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3
Artikel 3 (aufgehoben)1)
Artikel 3a Artikel 4
Artikel 3b2) Artikel 5
Artikel 4 (aufgehoben)3)
Artikel 5 (aufgehoben)4)
Artikel 6 Artikel 6 Artikel 6
Artikel 7 Artikel 7 Artikel 7
Artikel 7a Artikel 8
Titel II – Bestimmungen zur Änderung des Titel II – Bestimmungen über die Titel II – Bestimmungen über die
Vertrags zur Gründung der Europäischen Demokratischen Grundsätze Demokratischen Grundsätze
Wirtschaftsgemeinschaften im Hinblick
auf die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
Artikel 8 (aufgehoben)5) Artikel 8 Artikel 9
Artikel 8a6) Artikel 10
Artikel 8b Artikel 11
Artikel 8c Artikel 12
1) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 2 f (jetzt Artikel 7) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 9 Absatz 1
sowie Artikel 10a Absatz 3 Unterabsatz 2 (jetzt Artikel 13 und 21) des Vertrags über die Europäische Union (EUV).
2) Ersetzt Artikel 5 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).
3) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9b EUV (jetzt Artikel 15).
4) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9 Absatz 2 EUV (jetzt Artikel 13).
5) Artikel 8 EUV in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (im Folgenden "bisheriger EUV") enthielt Vorschriften zur Änderung
des EGV. Die in diesem Artikel enthaltenen Änderungen wurden in den EGV eingefügt und Artikel 8 wird aufgehoben. Unter seiner Nummer wird eine
neue Bestimmung eingefügt.
6) Absatz 4 dieses Artikels ersetzt im Wesentlichen Artikel 191 Absatz 1 EGV.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1123
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung
des Vertrags über die Europäische Union des Vertrags über die Europäische Union
Titel III - Bestimmungen zur Änderung Titel III - Bestimmungen über die Organe Titel III - Bestimmungen über die Organe
des Vertrags über die Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl
Artikel 9 (aufgehoben)1) Artikel 9 Artikel 13
Artikel 9a2) Artikel 14
Artikel 9b3) Artikel 15
Artikel 9c4) Artikel 16
Artikel 9d5) Artikel 17
Artikel 9e Artikel 18
Artikel 9f6) Artikel 19
Titel IV – Bestimmungen zur Änderung des Titel IV – Bestimmungen über eine Ver- Titel IV – Bestimmungen über eine Ver-
Vertrags zur Gründung der Europäischen stärkte Zusammenarbeit stärkte Zusammenarbeit
Atomgemeinschaft
Artikel 10 (aufgehoben)7)
Artikel 27a bis 27e (ersetzt)
Artikel 40 bis 40e (ersetzt)
Artikel 43 bis 45 (ersetzt) Artikel 108) Artikel 20
1) Artikel 9 des bisherigen EUV enthielt Vorschriften zur Änderung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl. Der EGKS-Vertrag trat am 23. Juli 2002 außer Kraft. Artikel 9 wird aufgehoben und unter seiner Nummer wird eine andere Bestimmung ein-
gefügt.
2) – Die Absätze 1 und 2 ersetzen im Wesentlichen Artikel 189 EGV.
– Die Absätze 1 bis 3 ersetzen im Wesentlichen Artikel 190 Absätze 1 bis 3 EGV.
– Absatz 1 ersetzt im Wesentlichen Artikel 192 Absatz 1 EGV.
– Absatz 4 ersetzt im Wesentlichen Artikel 197 Absatz 1 EGV.
3) Ersetzt im Wesentlichen Artikel 4 des bisherigen EUV.
4) – Absatz 1 ersetzt im Wesentlichen Artikel 202 erster und zweiter Gedankenstrich EGV.
– Die Absätze 2 und 9 ersetzen im Wesentlichen Artikel 203 EGV.
– Die Absätze 4 und 5 ersetzen im Wesentlichen Artikel 205 Absätze 2 und 4 EGV.
5) – Absatz 1 ersetzt im Wesentlichen Artikel 211 EGV.
– Die Absätze 3 und 7 ersetzen im Wesentlichen Artikel 214 EGV.
– Absatz 6 ersetzt im Wesentlichen Artikel 217 Absätze 1, 3 und 4 EGV.
6) – Ersetzt im Wesentlichen Artikel 220 EGV.
– Absatz 2 Unterabsatz 1 ersetzt im Wesentlichen Artikel 221 Absatz 1 EGV.
7) Artikel 10 des bisherigen EUV enthielt Vorschriften zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Die in diesem
Artikel enthaltenen Änderungen wurden in den Euratom-Vertrag eingefügt und Artikel 10 wird aufgehoben. Unter seiner Nummer wird eine andere
Bestimmung eingefügt.
8) Ersetzt auch die Artikel 11 und 11a EGV.
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung
des Vertrags über die Europäische Union des Vertrags über die Europäische Union
Titel V – Bestimmungen über die Gemein- Titel V – Allgemeine Bestimmungen über Titel V – Allgemeine Bestimmungen über
same Außen- und Sicherheitspolitik das auswärtige Handeln der Union und das auswärtige Handeln der Union und
besondere Bestimmungen über die besondere Bestimmungen über die
Gemeinsame Außen- und Sicherheits- Gemeinsame Außen- und Sicherheits-
politik politik
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
über das auswärtige Handeln der Union über das auswärtige Handeln der Union
Artikel 10a Artikel 21
Artikel 10b Artikel 22
Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen
über die Gemeinsame Außen- und Sicher- über die Gemeinsame Außen- und Sicher-
heitspolitik heitspolitik
Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 10c Artikel 23
Artikel 11 Artikel 11 Artikel 24
Artikel 12 Artikel 12 Artikel 25
Artikel 13 Artikel 13 Artikel 26
Artikel 13a Artikel 27
Artikel 14 Artikel 14 Artikel 28
Artikel 15 Artikel 15 Artikel 29
Artikel 22 (umgestellt) Artikel 15a Artikel 30
Artikel 23 (umgestellt) Artikel 15b Artikel 31
Artikel 16 Artikel 16 Artikel 32
Artikel 17 (umgestellt) Artikel 28a Artikel 42
Artikel 18 Artikel 18 Artikel 33
Artikel 19 Artikel 19 Artikel 34
Artikel 20 Artikel 20 Artikel 35
Artikel 21 Artikel 21 Artikel 36
Artikel 22 (umgestellt) Artikel 15a Artikel 30
Artikel 23 (umgestellt) Artikel 15b Artikel 31
Artikel 24 Artikel 24 Artikel 37
Artikel 25 Artikel 25 Artikel 38
Artikel 25a Artikel 39
Artikel 47 (umgestellt) Artikel 25b Artikel 40
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1125
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung
des Vertrags über die Europäische Union des Vertrags über die Europäische Union
Artikel 26 (aufgehoben)
Artikel 27 (aufgehoben)
Artikel 27a (ersetzt)1) Artikel 10 Artikel 20
Artikel 27b (ersetzt)1) Artikel 10 Artikel 20
Artikel 27c (ersetzt)1) Artikel 10 Artikel 20
Artikel 27d (ersetzt)1) Artikel 10 Artikel 20
Artikel 27e (ersetzt)1) Artikel 10 Artikel 20
Artikel 28 Artikel 28 Artikel 41
Abschnitt 2 – Bestimmungen über die Abschnitt 2 – Bestimmungen über die
gemeinsame Sicherheits- und Verteidi- gemeinsame Sicherheits- und Verteidi-
gungspolitik gungspolitik
Artikel 17 (umgestellt) Artikel 28a Artikel 42
Artikel 28b Artikel 43
Artikel 28c Artikel 44
Artikel 28d Artikel 45
Artikel 28e Artikel 46
Titel VI – Bestimmungen über die polizei-
liche und justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen (aufgehoben)2)
Artikel 29 (ersetzt)3)
Artikel 30 (ersetzt)4)
Artikel 31 (ersetzt)5)
Artikel 32 (ersetzt)6)
Artikel 33 (ersetzt)7)
Artikel 34 (aufgehoben)
Artikel 35 (aufgehoben)
Artikel 36 (ersetzt)8)
1) Die Artikel 27a bis 27e des bisherigen EUV über die Verstärkte Zusammenarbeit werden auch durch die Artikel 280a bis 280i AEUV (jetzt 326 bis 334)
ersetzt.
2) Die Bestimmungen des Titels VI des bisherigen EUV über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen werden ersetzt durch die
Bestimmungen des Dritten Teils, Titel IV, Kapitel 1, 4 und 5 AEUV.
3) Ersetzt durch Artikel 61 AEUV (jetzt 67).
4) Ersetzt durch die Artikel 69f und 69g AEUV (jetzt 87 und 88).
5) Ersetzt durch die Artikel 69a, 69b und 69d AEUV (jetzt 82, 83 und 85).
6) Ersetzt durch Artikel 69h AEUV (jetzt 89).
7) Ersetzt durch Artikel 61e AEUV (jetzt 72).
8) Ersetzt durch Artikel 61d AEUV (jetzt 71).
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung
des Vertrags über die Europäische Union des Vertrags über die Europäische Union
Artikel 37 (aufgehoben)
Artikel 38 (aufgehoben)
Artikel 39 (aufgehoben)
Artikel 40 (ersetzt)1) Artikel 10 Artikel 20
Artikel 40a (ersetzt)1) Artikel 10 Artikel 20
Artikel 40b (ersetzt)1) Artikel 10 Artikel 20
Artikel 41 (aufgehoben)
Artikel 42 (aufgehoben)
Titel VII – Bestimmungen über eine Ver-
stärkte Zusammenarbeit (ersetzt)2)
Artikel 43 (ersetzt)2) Artikel 10 Artikel 20
Artikel 43a (ersetzt)2) Artikel 10 Artikel 20
Artikel 43b (ersetzt)2) Artikel 10 Artikel 20
Artikel 44 (ersetzt)2) Artikel 10 Artikel 20
Artikel 44a (ersetzt)2) Artikel 10 Artikel 20
Artikel 45 (ersetzt)2) Artikel 10 Artikel 20
Titel VIII – Schlussbestimmungen Titel VI – Schlussbestimmungen Titel VI – Schlussbestimmungen
Artikel 46 (aufgehoben)
Artikel 46a Artikel 47
Artikel 47 (ersetzt) Artikel 25b Artikel 40
Artikel 48 Artikel 48 Artikel 48
Artikel 49 Artikel 49 Artikel 49
Artikel 49a Artikel 50
Artikel 49b Artikel 51
Artikel 49c Artikel 52
Artikel 50 (aufgehoben)
Artikel 51 Artikel 51 Artikel 53
Artikel 52 Artikel 52 Artikel 54
Artikel 53 Artikel 53 Artikel 55
1) Die Artikel 40 bis 40b des bisherigen EUV über die Verstärkte Zusammenarbeit werden auch durch die Artikel 280a bis 280i AEUV (jetzt 326 bis 334)
ersetzt.
2) Die Artikel 43 bis 45 und Titel VII des bisherigen EUV über die Verstärkte Zusammenarbeit werden auch durch die Artikel 280a bis 280i AEUV
(jetzt 326 bis 334) ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1127
B. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Erster Teil – Grundsätze Erster Teil – Grundsätze Erster Teil – Grundsätze
Artikel 1 (aufgehoben)
Artikel 1a Artikel 1
Artikel 2 (aufgehoben)1)
Titel I – Arten und Bereiche der Zuständig- Titel I – Arten und Bereiche der Zuständig-
keit der Union keit der Union
Artikel 2a Artikel 2
Artikel 2b Artikel 3
Artikel 2c Artikel 4
Artikel 2d Artikel 5
Artikel 2e Artikel 6
Titel II – Allgemein geltende Bestimmungen Titel II – Allgemein geltende Bestimmungen
Artikel 2f Artikel 7
Artikel 3 Absatz 1 (aufgehoben)2)
Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Artikel 8
Artikel 4 (umgestellt) Artikel 97b Artikel 119
Artikel 5 (ersetzt)3)
Artikel 5a Artikel 9
Artikel 5b Artikel 10
Artikel 6 Artikel 6 Artikel 11
Artikel 153 Absatz 2 (umgestellt) Artikel 6a Artikel 12
Artikel 6b4) Artikel 13
Artikel 7 (aufgehoben)5)
Artikel 8 (aufgehoben)6)
Artikel 9 (aufgehoben)
Artikel 10 (aufgehoben)7)
1) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 2 EUV (jetzt 3).
2) Im Wesentlichen ersetzt durch die Artikel 2b bis 2e AEUV (jetzt 3 bis 6).
3) Ersetzt durch Artikel 3b EUV (jetzt 5).
4) Übernahme des verfügenden Teils des Protokolls über das Wohlergehen der Tiere.
5) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9 EUV (jetzt 13).
6) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9 EUV (jetzt 13) und Artikel 245a Absatz 1 AEUV (jetzt 282).
7) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 3a Absatz 3 EUV (jetzt 4).
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Artikel 11 (ersetzt)1) Artikel 280a bis 280i Artikel 326 bis 334
Artikel 11a (ersetzt)1) Artikel 280a bis 280i Artikel 326 bis 334
Artikel 12 (umgestellt) Artikel 16d Artikel 18
Artikel 13 (umgestellt) Artikel 16e Artikel 19
Artikel 14 (umgestellt) Artikel 22a Artikel 26
Artikel 15 (umgestellt) Artikel 22c Artikel 27
Artikel 16 Artikel 16 Artikel 14
Artikel 255 (umgestellt) Artikel 16a Artikel 15
Artikel 286 (ersetzt) Artikel 16b Artikel 16
Artikel 16c Artikel 17
Zweiter Teil – Die Unionsbürgschaft Zweiter Teil – Nichtdiskriminierung und Zweiter Teil – Nichtdiskriminierung und
Unionsbürgschaft Unionsbürgschaft
Artikel 12 (umgestellt) Artikel 16d Artikel 18
Artikel 13 (umgestellt) Artikel 16e Artikel 19
Artikel 17 Artikel 17 Artikel 20
Artikel 18 Artikel 18 Artikel 21
Artikel 19 Artikel 19 Artikel 22
Artikel 20 Artikel 20 Artikel 23
Artikel 21 Artikel 21 Artikel 24
Artikel 22 Artikel 22 Artikel 25
Dritter Teil – Die Politiken der Gemeinschaft Dritter Teil – Die Internen Politiken und Dritter Teil – Die Internen Politiken und
Maßnahmen der Union Maßnahmen der Union
Titel I – Der Binnenmarkt Titel I – Der Binnenmarkt
Artikel 14 (umgestellt) Artikel 22a Artikel 26
Artikel 15 (umgestellt) Artikel 22b Artikel 27
Titel I – Der freie Warenverkehr Titel Ia – Der freie Warenverkehr Titel II – Der freie Warenverkehr
Artikel 23 Artikel 23 Artikel 28
Artikel 24 Artikel 24 Artikel 29
Kapitel 1 – Die Zollunion Kapitel 1 – Die Zollunion Kapitel 1 – Die Zollunion
Artikel 25 Artikel 25 Artikel 30
Artikel 26 Artikel 26 Artikel 31
Artikel 27 Artikel 27 Artikel 32
1) Auch ersetzt durch Artikel 10 EUV (jetzt 20).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1129
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Dritter Teil Titel X, Zusammenarbeit im Kapitel 1a – Die Zusammenarbeit im Kapitel 2 – Die Zusammenarbeit im
Zollwesen (umgestellt) Zollwesen Zollwesen
Artikel 135 (umgestellt) Artikel 27a Artikel 33
Kapitel 2 – Verbot von mengenmäßigen Kapitel 2 – Verbot von mengenmäßigen Kapitel 3 – Verbot von mengenmäßigen
Beschränkungen zwischen den Mitglied- Beschränkungen zwischen den Mitglied- Beschränkungen zwischen den Mitglied-
staaten staaten staaten
Artikel 28 Artikel 28 Artikel 34
Artikel 29 Artikel 29 Artikel 35
Artikel 30 Artikel 30 Artikel 36
Artikel 31 Artikel 31 Artikel 37
Titel II – Die Landwirtschaft Titel II – Die Landwirtschaft und die Titel III – Die Landwirtschaft und
Fischerei die Fischerei
Artikel 32 Artikel 32 Artikel 38
Artikel 33 Artikel 33 Artikel 39
Artikel 34 Artikel 34 Artikel 40
Artikel 35 Artikel 35 Artikel 41
Artikel 36 Artikel 36 Artikel 42
Artikel 37 Artikel 37 Artikel 43
Artikel 38 Artikel 38 Artikel 44
Titel III – Die Freizügigkeit, der freie Titel III – Die Freizügigkeit, der freie Titel IV – Die Freizügigkeit, der freie
Dienstleistungs- und Kapitalverkehr Dienstleistungs- und Kapitalverkehr Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 1 – Die Arbeitskräfte Kapitel 1 – Die Arbeitskräfte Kapitel 1 – Die Arbeitskräfte
Artikel 39 Artikel 39 Artikel 45
Artikel 40 Artikel 40 Artikel 46
Artikel 41 Artikel 41 Artikel 47
Artikel 42 Artikel 42 Artikel 48
Kapitel 2 – Das Niederlassungsrecht Kapitel 2 – Das Niederlassungsrecht Kapitel 2 – Das Niederlassungsrecht
Artikel 43 Artikel 43 Artikel 49
Artikel 44 Artikel 44 Artikel 50
Artikel 45 Artikel 45 Artikel 51
Artikel 46 Artikel 46 Artikel 52
Artikel 47 Artikel 47 Artikel 53
Artikel 48 Artikel 48 Artikel 54
Artikel 294 (umgestellt) Artikel 48a Artikel 55
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Kapitel 3 – Dienstleistungen Kapitel 3 – Dienstleistungen Kapitel 3 – Dienstleistungen
Artikel 49 Artikel 49 Artikel 56
Artikel 50 Artikel 50 Artikel 57
Artikel 51 Artikel 51 Artikel 58
Artikel 52 Artikel 52 Artikel 59
Artikel 53 Artikel 53 Artikel 60
Artikel 54 Artikel 54 Artikel 61
Artikel 55 Artikel 55 Artikel 62
Kapitel 4 – Der Kapital- und Zahlungs- Kapitel 4 – Der Kapital- und Zahlungs- Kapitel 4 – Der Kapital- und Zahlungs-
verkehr verkehr verkehr
Artikel 56 Artikel 56 Artikel 63
Artikel 57 Artikel 57 Artikel 64
Artikel 58 Artikel 58 Artikel 65
Artikel 59 Artikel 59 Artikel 66
Artikel 60 (umgestellt) Artikel 61h Artikel 75
Titel IV – Visa, Asyl, Einwanderung und Titel IV – Der Raum der Freiheit, der Titel V – Der Raum der Freiheit, der
andere Politiken betreffend den freien Sicherheit und des Rechts Sicherheit und des Rechts
Personenverkehr
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 61 Artikel 611) Artikel 67
Artikel 61a Artikel 68
Artikel 61b Artikel 69
Artikel 61c Artikel 70
Artikel 61d2) Artikel 71
Artikel 64 Absatz 1 (ersetzt) Artikel 61e3) Artikel 72
Artikel 61f Artikel 73
Artikel 66 (ersetzt) Artikel 61g Artikel 74
Artikel 60 (umgestellt) Artikel 61h Artikel 75
Artikel 61i Artikel 76
1) Ersetzt auch Artikel 29 des bisherigen EUV.
2) Ersetzt auch Artikel 36 des bisherigen EUV.
3) Ersetzt auch Artikel 33 des bisherigen EUV.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1131
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Kapitel 2 – Politik im Bereich Grenzkon- Kapitel 2 – Politik im Bereich Grenzkon-
trollen, Asyl und Einwanderung trollen, Asyl und Einwanderung
Artikel 62 Artikel 62 Artikel 77
Artikel 63 Nummern 1 und 2 Artikel 63 Artikel 78
und Artikel 64 Absatz 21)
Artikel 63 Nummern 3 und 4 Artikel 63a Artikel 79
Artikel 63b Artikel 80
Artikel 64 Absatz 1 (ersetzt) Artikel 61e Artikel 72
Kapitel 3 – Justizielle Zusammenarbeit in Kapitel 3 – Justizielle Zusammenarbeit in
Zivilsachen Zivilsachen
Artikel 65 Artikel 65 Artikel 81
Artikel 66 (ersetzt) Artikel 61g Artikel 74
Artikel 67 (aufgehoben)
Artikel 68 (aufgehoben)
Artikel 69 (aufgehoben)
Kapitel 4 – Justizielle Zusammenarbeit in Kapitel 4 – Justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen Strafsachen
Artikel 69a2) Artikel 82
Artikel 69b2) Artikel 83
Artikel 69c Artikel 84
Artikel 69d2) Artikel 85
Artikel 69e Artikel 86
Kapitel 5 – Polizeiliche Zusammenarbeit Kapitel 5 – Polizeiliche Zusammenarbeit
Artikel 69f3) Artikel 87
Artikel 69g3) Artikel 88
Artikel 69h4) Artikel 89
Titel V – Der Verkehr Titel V – Der Verkehr Titel VI – Der Verkehr
Artikel 70 Artikel 70 Artikel 90
Artikel 71 Artikel 71 Artikel 91
Artikel 72 Artikel 72 Artikel 92
Artikel 73 Artikel 73 Artikel 93
Artikel 74 Artikel 74 Artikel 94
Artikel 75 Artikel 75 Artikel 95
1) Artikel 63 Nummern 1 und 2 EGV wird durch Artikel 63 Absätze 1 und 2 AEUV (jetzt 78) und Artikel 64 Absatz 2 wird durch Artikel 63 Absatz 3
AEUV (jetzt 78) ersetzt.
2) Ersetzt Artikel 31 des bisherigen EUV.
3) Ersetzt Artikel 30 des bisherigen EUV.
4) Ersetzt Artikel 32 des bisherigen EUV.
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Artikel 76 Artikel 76 Artikel 96
Artikel 77 Artikel 77 Artikel 97
Artikel 78 Artikel 78 Artikel 98
Artikel 79 Artikel 79 Artikel 99
Artikel 80 Artikel 80 Artikel 100
Titel VI – Gemeinsame Regeln betreffend Titel VI – Gemeinsame Regeln betreffend Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend
Wettbewerb, Steuerfragen und Anglei- Wettbewerb, Steuerfragen und Anglei- Wettbewerb, Steuerfragen und Anglei-
chung der Rechtsvorschriften chung der Rechtsvorschriften chung der Rechtsvorschriften
Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln
Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen
Artikel 81 Artikel 81 Artikel 101
Artikel 82 Artikel 82 Artikel 102
Artikel 83 Artikel 83 Artikel 103
Artikel 84 Artikel 84 Artikel 104
Artikel 85 Artikel 85 Artikel 105
Artikel 86 Artikel 86 Artikel 106
Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen
Artikel 87 Artikel 87 Artikel 107
Artikel 88 Artikel 88 Artikel 108
Artikel 89 Artikel 89 Artikel 109
Kapitel 2 – Steuerliche Vorschriften Kapitel 2 – Steuerliche Vorschriften Kapitel 2 – Steuerliche Vorschriften
Artikel 90 Artikel 90 Artikel 110
Artikel 91 Artikel 91 Artikel 111
Artikel 92 Artikel 92 Artikel 112
Artikel 93 Artikel 93 Artikel 113
Kapitel 3 – Angleichung der Rechts- Kapitel 3 – Angleichung der Rechts- Kapitel 3 – Angleichung der Rechts-
vorschriften vorschriften vorschriften
Artikel 95 (umgestellt) Artikel 94 Artikel 114
Artikel 94 (umgestellt) Artikel 95 Artikel 115
Artikel 96 Artikel 96 Artikel 116
Artikel 97 Artikel 97 Artikel 117
Artikel 97a Artikel 118
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1133
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Titel VII – Die Wirtschafts- und Titel VII – Die Wirtschafts- und Titel VIII – Die Wirtschafts- und
Währungspolitik Währungspolitik Währungspolitik
Artikel 4 (umgestellt) Artikel 97b Artikel 119
Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik
Artikel 98 Artikel 98 Artikel 120
Artikel 99 Artikel 99 Artikel 121
Artikel 100 Artikel 100 Artikel 122
Artikel 101 Artikel 101 Artikel 123
Artikel 102 Artikel 102 Artikel 124
Artikel 103 Artikel 103 Artikel 125
Artikel 104 Artikel 104 Artikel 126
Kapitel 2 – Die Währungspolitik Kapitel 2 – Die Währungspolitik Kapitel 2 – Die Währungspolitik
Artikel 105 Artikel 105 Artikel 127
Artikel 106 Artikel 106 Artikel 128
Artikel 107 Artikel 107 Artikel 129
Artikel 108 Artikel 108 Artikel 130
Artikel 109 Artikel 109 Artikel 131
Artikel 110 Artikel 110 Artikel 132
Artikel 111 Absätze 1 bis 3 Artikel 188o Artikel 219
und 5 (umgestellt)
Artikel 111 Absatz 4 (umgestellt) Artikel 115c Absatz 1 Artikel 138
Artikel 111a Artikel 133
Kapitel 3 – Institutionelle Bestimmungen Kapitel 3 – Institutionelle Bestimmungen Kapitel 3 – Institutionelle Bestimmungen
Artikel 112 (umgestellt) Artikel 245b Artikel 283
Artikel 113 (umgestellt) Artikel 245c Artikel 284
Artikel 114 Artikel 114 Artikel 134
Artikel 115 Artikel 115 Artikel 135
Kapitel 3a – Besondere Bestimmungen Kapitel 4 – Besondere Bestimmungen für
für die Mitgliedstaaten, deren Währung die Mitgliedstaaten, deren Währung der
der Euro ist Euro ist
Artikel 115a Artikel 136
Artikel 115b Artikel 137
Artikel 111 Absatz 4 (umgestellt) Artikel 115c Artikel 138
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Kapitel 4 – Übergangsbestimmungen Kapitel 4 – Übergangsbestimmungen Kapitel 5 – Übergangsbestimmungen
Artikel 116 (aufgehoben)
Artikel 116a Artikel 139
Artikel 117 Absätze 1, 2
sechster Gedankenstrich und 3
bis 9 (aufgehoben)
Artikel 117 Absatz 2 erste Artikel 118a Absatz 2 Artikel 141 Absatz 2
fünf Gedankenstriche (umgestellt)
Artikel 121 Absatz 1 (umgestellt) Artikel 117a Absatz 11)
Artikel 122 Absatz 2 Satz 2 (umgestellt) Artikel 117a Absatz 22) Artikel 140
Artikel 123 Absatz 5 (umgestellt) Artikel 117a Absatz 23)
Artikel 118 (aufgehoben)
Artikel 123 Absatz 3 (umgestellt) Artikel 118a Absatz 14)
Artikel 117 Absatz 2 Artikel 118a Absatz 25) Artikel 141
erste fünf Gedankenstriche (umgestellt)
Artikel 124 Absatz 1 (umgestellt) Artikel 118b Artikel 142
Artikel 119 Artikel 119 Artikel 143
Artikel 120 Artikel 120 Artikel 144
Artikel 121 Absatz 1 (umgestellt) Artikel 117a Absatz 1 Artikel 140 Absatz 1
Artikel 121 Absätze 2 bis 4 (aufgehoben)
Artikel 122 Absätze 1, 2 Satz 1,
Absätze 3, 4, 5 und 6 (aufgehoben)
Artikel 122 Absatz 2 Satz 2 (umgestellt) Artikel 117a Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 140 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 123 Absätze 1, 2
und 4 (aufgehoben)
Artikel 123 Absatz 3 (umgestellt) Artikel 118a Absatz 1 Artikel 141 Absatz 1
Artikel 123 Absatz 5 (umgestellt) Artikel 117a Absatz 3 Artikel 140 Absatz 3
1) Artikel 117a Absatz 1 (jetzt 140) übernimmt den Wortlaut des Artikels 121 Absatz 1.
2) Artikel 117a Absatz 2 (jetzt 140) übernimmt den Wortlaut des Artikels 122 Absatz 2 Satz 2.
3) Artikel 117a Absatz 3 (jetzt 140) übernimmt den Wortlaut des Artikels 123 Absatz 5.
4) Artikel 118a Absatz 1 (jetzt 141) übernimmt den Wortlaut des Artikels 123 Absatz 3.
5) Artikel 118a Absatz 2 (jetzt 141) übernimmt den Wortlaut der fünf ersten Gedankenstriche des Artikels 117 Absatz 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1135
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Artikel 124 Absatz 1 (umgestellt) Artikel 118b Artikel 142
Artikel 124 Absatz 2 (aufgehoben)
Titel VIII – Beschäftigung Titel VIII – Beschäftigung Titel IX – Beschäftigung
Artikel 125 Artikel 125 Artikel 145
Artikel 126 Artikel 126 Artikel 146
Artikel 127 Artikel 127 Artikel 147
Artikel 128 Artikel 128 Artikel 148
Artikel 129 Artikel 129 Artikel 149
Artikel 130 Artikel 130 Artikel 150
Titel IX – Gemeinsame Fünfter Teil Titel II, Gemeinsame Fünfter Teil Titel II,
Handelspolitik (umgestellt) Handelspolitik Gemeinsame Handelspolitik
Artikel 131 (umgestellt) Artikel 188b Artikel 206
Artikel 132 (aufgehoben)
Artikel 133 (umgestellt) Artikel 188c Artikel 207
Artikel 134 (aufgehoben)
Titel X – Zusammenarbeit im Zollwesen Dritter Teil Titel II Kapitel 1a, Zusammen- Dritter Teil Titel II Kapitel 2, Zusammenar-
(umgestellt) arbeit im Zollwesen beit im Zollwesen
Artikel 135 (umgestellt) Artikel 27a Artikel 33
Titel XI – Sozialpolitik, allgemeine und Titel IX – Sozialpolitik Titel X – Sozialpolitik
berufliche Bildung und Jugend
Kapitel 1 – Sozialvorschriften (aufgehoben)
Artikel 136 Artikel 136 Artikel 151
Artikel 136a Artikel 152
Artikel 137 Artikel 137 Artikel 153
Artikel 138 Artikel 138 Artikel 154
Artikel 139 Artikel 139 Artikel 155
Artikel 140 Artikel 140 Artikel 156
Artikel 141 Artikel 141 Artikel 157
Artikel 142 Artikel 142 Artikel 158
Artikel 143 Artikel 143 Artikel 159
Artikel 144 Artikel 144 Artikel 160
Artikel 145 Artikel 145 Artikel 161
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Kapitel 2 – Der Europäische Sozialfonds Titel X – Der Europäische Sozialfonds Titel XI – Der Europäische Sozialfonds
Artikel 146 Artikel 146 Artikel 162
Artikel 147 Artikel 147 Artikel 163
Artikel 148 Artikel 148 Artikel 164
Kapitel 3 – Allgemeine und berufliche Bil- Titel XI – Allgemeine und berufliche Bil- Titel XII – Allgemeine und berufliche Bil-
dung und Jugend dung, Jugend und Sport dung, Jugend und Sport
Artikel 149 Artikel 149 Artikel 165
Artikel 150 Artikel 150 Artikel 166
Titel XII – Kultur Titel XII – Kultur Titel XIII – Kultur
Artikel 151 Artikel 151 Artikel 167
Titel XIII – Gesundheitswesen Titel XIII – Gesundheitswesen Titel XIV – Gesundheitswesen
Artikel 152 Artikel 152 Artikel 168
Titel XIV – Verbraucherschutz Titel XIV – Verbraucherschutz Titel XV – Verbraucherschutz
Artikel 153, Absätze 1, 3, 4 und 5 Artikel 153 Artikel 169
Artikel 153, Absatz 2 (umgestellt) Artikel 6a Artikel 12
Titel XV – Transeuropäische Netze Titel XV – Transeuropäische Netze Titel XVI – Transeuropäische Netze
Artikel 154 Artikel 154 Artikel 170
Artikel 155 Artikel 155 Artikel 171
Artikel 156 Artikel 156 Artikel 172
Titel XVI – Industrie Titel XVI – Industrie Titel XVII – Industrie
Artikel 157 Artikel 157 Artikel 173
Titel XVII – Wirtschaftlicher und sozialer Titel XVII – Wirtschaftlicher, sozialer und Titel XVIII – Wirtschaftlicher, sozialer und
Zusammenhalt territorialer Zusammenhalt territorialer Zusammenhalt
Artikel 158 Artikel 158 Artikel 174
Artikel 159 Artikel 159 Artikel 175
Artikel 160 Artikel 160 Artikel 176
Artikel 161 Artikel 161 Artikel 177
Artikel 162 Artikel 162 Artikel 178
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1137
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Titel XVIII – Forschung und technologi- Titel XVIII – Forschung, technologische Titel XIX – Forschung, technologische
sche Entwicklung Entwicklung und Raumfahrt Entwicklung und Raumfahrt
Artikel 163 Artikel 163 Artikel 179
Artikel 164 Artikel 164 Artikel 180
Artikel 165 Artikel 165 Artikel 181
Artikel 166 Artikel 166 Artikel 182
Artikel 167 Artikel 167 Artikel 183
Artikel 168 Artikel 168 Artikel 184
Artikel 169 Artikel 169 Artikel 185
Artikel 170 Artikel 170 Artikel 186
Artikel 171 Artikel 171 Artikel 187
Artikel 172 Artikel 172 Artikel 188
Artikel 172a Artikel 189
Artikel 173 Artikel 173 Artikel 190
Titel XIX – Umwelt Titel XIX – Umwelt Titel XX – Umwelt
Artikel 174 Artikel 174 Artikel 191
Artikel 175 Artikel 175 Artikel 192
Artikel 176 Artikel 176 Artikel 193
Titel XX – Energie Titel XXI – Energie
Artikel 176a Artikel 194
Titel XXI – Tourismus Titel XXII – Tourismus
Artikel 176b Artikel 195
Titel XXII – Katastrophenschutz Titel XXIII – Katastrophenschutz
Artikel 176c Artikel 196
Titel XXIII – Verwaltungszusammenarbeit Titel XXIV – Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 176d Artikel 197
Titel XX – Entwicklungszusammenarbeit Fünfter Teil Titel III Kapitel 1, Entwick- Fünfter Teil Titel III Kapitel 1, Entwick-
(umgestellt) lungszusammenarbeit lungszusammenarbeit
Artikel 177 (umgestellt) Artikel 188d Artikel 208
Artikel 178 (aufgehoben)1)
Artikel 179 (umgestellt) Artikel 188e Artikel 209
Artikel 180 (umgestellt) Artikel 188f Artikel 210
Artikel 181 (umgestellt) Artikel 188g Artikel 211
1) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 188d Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 AEUV (jetzt 208).
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Titel XXI – Wirtschaftliche, finanzielle und Fünfter Teil Titel III Kapitel 2, Wirtschaftli- Fünfter Teil Titel III, Kapitel 2, Wirtschaftli-
technische Zusammenarbeit mit Drittlän- che, finanzielle und technische Zusam- che, finanzielle und technische Zusam-
dern (umgestellt) menarbeit mit Drittländern menarbeit mit Drittländern
Artikel 181a (umgestellt) Artikel 188h Artikel 212
Vierter Teil – Die Assoziierung der Über- Vierter Teil – Die Assoziierung der Über- Vierter Teil – Die Assoziierung der Über-
seeischen Länder und Hoheitsgebiete seeischen Länder und Hoheitsgebiete seeischen Länder und Hoheitsgebiete
Artikel 182 Artikel 182 Artikel 198
Artikel 183 Artikel 183 Artikel 199
Artikel 184 Artikel 184 Artikel 200
Artikel 185 Artikel 185 Artikel 201
Artikel 186 Artikel 186 Artikel 202
Artikel 187 Artikel 187 Artikel 203
Artikel 188 Artikel 188 Artikel 204
Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln
der Union der Union
Titel I – Allgemeine Bestimmungen über Titel I – Allgemeine Bestimmungen über
das auswärtige Handeln der Union das auswärtige Handeln der Union
Artikel 188a Artikel 205
Dritter Teil Titel IX Gemeinsame Handels- Titel II – Gemeinsame Handelspolitik Titel II – Gemeinsame Handelspolitik
politik (umgestellt)
Artikel 131 (umgestellt) Artikel 188b Artikel 206
Artikel 133 (umgestellt) Artikel 188c Artikel 207
Titel III – Zusammenarbeit mit Drittländern Titel III – Zusammenarbeit mit Drittländern
und humanitäre Hilfe und humanitäre Hilfe
Dritter Teil Titel XX, Entwicklungs- Kapitel 1 – Entwicklungszusammenarbeit Kapitel 1 – Entwicklungszusammenarbeit
zusammenarbeit (umgestellt)
Artikel 177 (umgestellt) Artikel 188d1) Artikel 208
Artikel 179 (umgestellt) Artikel 188e Artikel 209
Artikel 180 (umgestellt) Artikel 188f Artikel 210
Artikel 181 (umgestellt) Artikel 188g Artikel 211
1) Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 ersetzt im Wesentlichen Artikel 178 EGV.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1139
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Dritter Teil, Titel XXI, Wirtschaftliche, Kapitel 2 – Wirtschaftliche, finanzielle und Kapitel 2 – Wirtschaftliche, finanzielle und
finanzielle und technische Zusammenar- technische Zusammenarbeit mit Drittlän- technische Zusammenarbeit mit Drittlän-
beit mit Drittländern (umgestellt) dern dern
Artikel 181a (umgestellt) Artikel 188h Artikel 212
Artikel 188i Artikel 213
Kapitel 3 – Humanitäre Hilfe Kapitel 3 – Humanitäre Hilfe
Artikel 188j Artikel 214
Titel IV – Restriktive Maßnahmen Titel IV – Restriktive Maßnahmen
Artikel 301 (ersetzt) Artikel 188k Artikel 215
Titel V – Internationale Übereinkünfte Titel V – Internationale Übereinkünfte
Artikel 188l Artikel 216
Artikel 310 (umgestellt) Artikel 188m Artikel 217
Artikel 300 (ersetzt) Artikel 188n Artikel 218
Artikel 111 Absätze 1 bis 3 und 5 Artikel 188o Artikel 219
(umgestellt)
Titel VI – Beziehungen der Union zu inter- Titel VI – Beziehungen der Union zu inter-
nationalen Organisationen und Drittlän- nationalen Organisationen und Drittlän-
dern sowie Delegationen der Union dern sowie Delegationen der Union
Artikel 302 bis 304 (ersetzt) Artikel 188p Artikel 220
Artikel 188q Artikel 221
Titel VII – Solidaritätsklausel Titel VII – Solidaritätsklausel
Artikel 188r Artikel 222
Fünfter Teil – Die Organe der Sechster Teil – Institutionelle Bestimmun- Sechster Teil – Institutionelle Bestimmun-
Gemeinschaft gen und Finanzvorschriften gen und Finanzvorschriften
Titel I – Vorschriften über die Organe Titel I – Vorschriften über die Organe Titel I – Vorschriften über die Organe
Kapitel 1 – Die Organe Kapitel 1 – Die Organe Kapitel 1 – Die Organe
Abschnitt 1 – Das Europäische Parlament Abschnitt 1 – Das Europäische Parlament Abschnitt 1 – Das Europäische Parlament
Artikel 189 (aufgehoben)1)
Artikel 190 Absätze 1 bis 3 (aufgehoben)2)
Artikel 190 Absätze 4 und 5 Artikel 190 Artikel 223
1) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9a Absätze 1 und 2 EUV (jetzt 14).
2) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9a Absätze 1 bis 3 EUV (jetzt 14).
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Artikel 191 Absatz 1 (aufgehoben)1)
Artikel 191 Absatz 2 Artikel 191 Artikel 224
Artikel 192 Absatz 1 (aufgehoben)2)
Artikel 192 Absatz 2 Artikel 192 Artikel 225
Artikel 193 Artikel 193 Artikel 226
Artikel 194 Artikel 194 Artikel 227
Artikel 195 Artikel 195 Artikel 228
Artikel 196 Artikel 196 Artikel 229
Artikel 197 Absatz 1 (aufgehoben)3)
Artikel 197 Absätze 2, 3 und 4 Artikel 197 Artikel 230
Artikel 198 Artikel 198 Artikel 231
Artikel 199 Artikel 199 Artikel 232
Artikel 200 Artikel 200 Artikel 233
Artikel 201 Artikel 201 Artikel 234
Abschnitt 1a – Der Europäische Rat Abschnitt 2 – Der Europäische Rat
Artikel 201a Artikel 235
Artikel 201b Artikel 236
Abschnitt 2 – Der Rat Abschnitt 2 – Der Rat Abschnitt 3 – Der Rat
Artikel 202 (aufgehoben)4)
Artikel 203 (aufgehoben)5)
Artikel 204 Artikel 204 Artikel 237
Artikel 205 Absätze 2 und 4 (aufgehoben)6)
Artikel 205 Absätze 1 und 3 Artikel 205 Artikel 238
Artikel 206 Artikel 206 Artikel 239
Artikel 207 Artikel 207 Artikel 240
Artikel 208 Artikel 208 Artikel 241
Artikel 209 Artikel 209 Artikel 242
Artikel 210 Artikel 210 Artikel 243
1) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 8a Absatz 4 EUV (jetzt 11).
2) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9a Absatz 1 EUV (jetzt 14).
3) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9a Absatz 4 EUV (jetzt 14).
4) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9c Absatz 1 EUV (jetzt 16) und die Artikel 249b und 249c AEUV (jetzt 290 und 291).
5) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9c Absätze 2 und 9 EUV (jetzt 16).
6) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9c Absätze 4 und 5 EUV (jetzt 16).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1141
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Abschnitt 3 – Die Kommission Abschnitt 3 – Die Kommission Abschnitt 4 – Die Kommission
Artikel 211 (aufgehoben)1)
Artikel 211a Artikel 244
Artikel 212 (umgestellt) Artikel 218 Absatz 2 Artikel 249 Absatz 2
Artikel 213 Artikel 213 Artikel 245
Artikel 214 (aufgehoben)2)
Artikel 215 Artikel 215 Artikel 246
Artikel 216 Artikel 216 Artikel 247
Artikel 217 Absätze 1, 3 und 4
(aufgehoben)3)
Artikel 217 Absatz 2 Artikel 217 Artikel 248
Artikel 218 Absatz 1 (aufgehoben)4)
Artikel 218 Absatz 2 Artikel 218 Artikel 249
Artikel 219 Artikel 219 Artikel 250
Abschnitt 4 – Der Gerichtshof Abschnitt 4 – Der Gerichtshof Abschnitt 5 – Der Gerichtshof
der Europäischen Union der Europäischen Union
Artikel 220 (aufgehoben)5)
Artikel 221 Absatz 1 (aufgehoben)6)
Artikel 221 Absätze 2 und 3 Artikel 221 Artikel 251
Artikel 222 Artikel 222 Artikel 252
Artikel 223 Artikel 223 Artikel 253
Artikel 2247) Artikel 224 Artikel 254
Artikel 224a Artikel 255
Artikel 225 Artikel 225 Artikel 256
Artikel 225a Artikel 225a Artikel 257
Artikel 226 Artikel 226 Artikel 258
1) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9d Absatz 1 EUV (jetzt 17).
2) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9d Absätze 3 und 7 EUV (jetzt 17).
3) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9d Absatz 6 EUV (jetzt 17).
4) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 252a AEUV (jetzt 295).
5) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9f EUV (jetzt 19).
6) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9f Absatz 2 Unterabsatz 1 EUV (jetzt 19).
7) Absatz 1 Satz 1 wird im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9f Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV (jetzt 19).
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Artikel 227 Artikel 227 Artikel 259
Artikel 228 Artikel 228 Artikel 260
Artikel 229 Artikel 229 Artikel 261
Artikel 229a Artikel 229a Artikel 262
Artikel 230 Artikel 230 Artikel 263
Artikel 231 Artikel 231 Artikel 264
Artikel 232 Artikel 232 Artikel 265
Artikel 233 Artikel 233 Artikel 266
Artikel 234 Artikel 234 Artikel 267
Artikel 235 Artikel 235 Artikel 268
Artikel 235a Artikel 269
Artikel 236 Artikel 236 Artikel 270
Artikel 237 Artikel 237 Artikel 271
Artikel 238 Artikel 238 Artikel 272
Artikel 239 Artikel 239 Artikel 273
Artikel 240 Artikel 240 Artikel 274
Artikel 240a Artikel 275
Artikel 240b Artikel 276
Artikel 241 Artikel 241 Artikel 277
Artikel 242 Artikel 242 Artikel 278
Artikel 243 Artikel 243 Artikel 279
Artikel 244 Artikel 244 Artikel 280
Artikel 245 Artikel 245 Artikel 281
Abschnitt 4a – Die Europäische Abschnitt 6 – Die Europäische
Zentralbank Zentralbank
Artikel 245a Artikel 282
Artikel 112 (umgestellt) Artikel 245b Artikel 283
Artikel 113 (umgestellt) Artikel 245c Artikel 284
Abschnitt 5 – Der Rechnungshof Abschnitt 5 – Der Rechnungshof Abschnitt 7 – Der Rechnungshof
Artikel 246 Artikel 246 Artikel 285
Artikel 247 Artikel 247 Artikel 286
Artikel 248 Artikel 248 Artikel 287
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1143
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Kapitel 2 – Gemeinsame Vorschriften für Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annah- Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annah-
mehrere Organe meverfahren und sonstige Vorschriften meverfahren und sonstige Vorschriften
Abschnitt 1 – Die Rechtsakte der Union Abschnitt 1 – Die Rechtsakte der Union
Artikel 249 Artikel 249 Artikel 288
Artikel 249a Artikel 289
Artikel 249b1) Artikel 290
Artikel 249c1) Artikel 291
Artikel 249d Artikel 292
Abschnitt 2 – Annahmeverfahren und Abschnitt 2 – Annahmeverfahren und
sonstige Vorschriften sonstige Vorschriften
Artikel 250 Artikel 250 Artikel 293
Artikel 251 Artikel 251 Artikel 294
Artikel 252 (aufgehoben)
Artikel 252a Artikel 295
Artikel 253 Artikel 253 Artikel 296
Artikel 254 Artikel 254 Artikel 297
Artikel 254a Artikel 298
Artikel 255 (umgestellt) Artikel 16a Artikel 15
Artikel 256 Artikel 256 Artikel 299
Kapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen Kapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen
der Union der Union
Artikel 256a Artikel 300
Kapitel 3 – Der Wirtschafts- und Sozial- Abschnitt 1 – Der Wirtschafts- und Sozial- Abschnitt 1 – Der Wirtschafts- und Sozial-
ausschuss ausschuss ausschuss
Artikel 257 (aufgehoben)2)
Artikel 258 Absätze 1, 2 und 4 Artikel 258 Artikel 301
Artikel 258 Absatz 3 (aufgehoben)3)
1) Ersetzt im Wesentlichen den Artikel 202 dritter Gedankenstrich EGV.
2) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 256a Absatz 2 AEUV (jetzt 300).
3) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 256a Absatz 4 AEUV (jetzt 300).
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Artikel 259 Artikel 259 Artikel 302
Artikel 260 Artikel 260 Artikel 303
Artikel 261 (aufgehoben)
Artikel 262 Artikel 262 Artikel 304
Kapitel 4 – Der Ausschuss der Regionen Abschnitt 2 – Der Ausschuss der Regio- Abschnitt 2 – Der Ausschuss der Regio-
nen nen
Artikel 263, Absätze 1 und 5
(aufgehoben)1)
Artikel 263 Absätze 2 bis 4 Artikel 263 Artikel 305
Artikel 264 Artikel 264 Artikel 306
Artikel 265 Artikel 265 Artikel 307
Kapitel 5 – Die Europäische Investitions- Kapitel 4 – Die Europäische Investitions- Kapitel 4 – Die Europäische Investitions-
bank bank bank
Artikel 266 Artikel 266 Artikel 308
Artikel 267 Artikel 267 Artikel 309
Titel II – Finanzvorschriften Titel II – Finanzvorschriften Titel II – Finanzvorschriften
Artikel 268 Artikel 268 Artikel 310
Kapitel 1 – Die Eigenmittel der Union Kapitel 1 – Die Eigenmittel der Union
Artikel 269 Artikel 269 Artikel 311
Artikel 270 (aufgehoben)2)
Kapitel 2 – Der mehrjährige Finanzrahmen Kapitel 2 – Der mehrjährige Finanzrahmen
Artikel 270a Artikel 312
Kapitel 3 – Der Jahreshaushaltsplan der Kapitel 3 – Der Jahreshaushaltsplan der
Union Union
Artikel 272 Absatz 1 (umgestellt) Artikel 270b Artikel 313
Artikel 271 (umgestellt) Artikel 273a Artikel 316
Artikel 272 Absatz 1 (umgestellt) Artikel 270b Artikel 313
Artikel 272 Absätze 2 bis 10 Artikel 272 Artikel 314
Artikel 273 Artikel 273 Artikel 315
Artikel 271 (umgestellt) Artikel 273a Artikel 316
1) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 256a, Absätze 3 und 4 AEUV (jetzt 300).
2) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 268, Absatz 4 AEUV (jetzt 310).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1145
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Kapitel 4 – Ausführung des Haushalts- Kapitel 4 – Ausführung des Haushalts-
plans und Entlastung plans und Entlastung
Artikel 274 Artikel 274 Artikel 317
Artikel 275 Artikel 275 Artikel 318
Artikel 276 Artikel 276 Artikel 319
Kapitel 5 – Gemeinsame Bestimmungen Kapitel 5 – Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 277 Artikel 277 Artikel 320
Artikel 278 Artikel 278 Artikel 321
Artikel 279 Artikel 279 Artikel 322
Artikel 279a Artikel 323
Artikel 279b Artikel 324
Kapitel 6 – Betrugsbekämpfung Kapitel 6 – Betrugsbekämpfung
Artikel 280 Artikel 280 Artikel 325
Titel III – Verstärkte Zusammenarbeit Titel III – Verstärkte Zusammenarbeit
Artikel 11 und 11a (ersetzt) Artikel 280a1) Artikel 326
Artikel 11 und 11a (ersetzt) Artikel 280b1) Artikel 327
Artikel 11 und 11a (ersetzt) Artikel 280c1) Artikel 328
Artikel 11 und 11a (ersetzt) Artikel 280d1) Artikel 329
Artikel 11 und 11a (ersetzt) Artikel 280e1) Artikel 330
Artikel 11 und 11a (ersetzt) Artikel 280f1) Artikel 331
Artikel 11 und 11a (ersetzt) Artikel 280g1) Artikel 332
Artikel 11 und 11a (ersetzt) Artikel 280h1) Artikel 333
Artikel 11 und 11a (ersetzt) Artikel 280i1) Artikel 334
Sechster Teil – Allgemeine und Siebter Teil – Allgemeine und Siebter Teil – Allgemeine und
Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen
Artikel 281 (aufgehoben)2)
Artikel 282 Artikel 282 Artikel 335
Artikel 283 Artikel 283 Artikel 336
Artikel 284 Artikel 284 Artikel 337
Artikel 285 Artikel 285 Artikel 338
Artikel 286 (ersetzt) Artikel 16b Artikel 16
Artikel 287 Artikel 287 Artikel 339
Artikel 288 Artikel 288 Artikel 340
Artikel 289 Artikel 289 Artikel 341
Artikel 290 Artikel 290 Artikel 342
1) Ersetzt auch die Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 des bisherigen EUV.
2) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 46a EUV (jetzt 47).
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Bisherige Nummerierung Nummerierung im Vertrag von Lissabon Neue Nummerierung des Vertrags über
des Vertrags zur Gründung die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Europäischen Gemeinschaft
Artikel 291 Artikel 291 Artikel 343
Artikel 292 Artikel 292 Artikel 344
Artikel 293 (aufgehoben)
Artikel 294 (umgestellt) Artikel 48a Artikel 55
Artikel 295 Artikel 295 Artikel 345
Artikel 296 Artikel 296 Artikel 346
Artikel 297 Artikel 297 Artikel 347
Artikel 298 Artikel 298 Artikel 348
Artikel 299 Absatz 1 (aufgehoben)1)
Artikel 299 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 Artikel 299 Artikel 349
und 4
Artikel 299 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 311a Artikel 355
und Absätze 3 bis 6 (umgestellt)
Artikel 300 (umgestellt) Artikel 188n Artikel 218
Artikel 301 (umgestellt) Artikel 188k Artikel 215
Artikel 302 (umgestellt) Artikel 188p Artikel 220
Artikel 303 (umgestellt) Artikel 188p Artikel 220
Artikel 304 (umgestellt) Artikel 188p Artikel 220
Artikel 305 (aufgehoben)
Artikel 306 Artikel 306 Artikel 350
Artikel 307 Artikel 307 Artikel 351
Artikel 308 Artikel 308 Artikel 352
Artikel 308a Artikel 353
Artikel 309 Artikel 309 Artikel 354
Artikel 310 (umgestellt) Artikel 188m Artikel 217
Artikel 311 (aufgehoben)2)
Artikel 299 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 311a Artikel 355
und Absätze 3 bis 6 (umgestellt)
Artikel 312 Artikel 312 Artikel 356
Schlussbestimmungen
Artikel 313 Artikel 313 Artikel 357
Artikel 313a Artikel 358
Artikel 314 (aufgehoben)3)
1) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 49c EUV (jetzt 52).
2) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 49b EUV (jetzt 51).
3) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 53 EUV (jetzt 55).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1147
Schlussakte
Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaa- — Protokoll über den Beschluss des Rates über die Anwen-
ten, die am 23. Juli 2007 in Brüssel einberufen wurde, um im dung des Artikels 9c Absatz 4 des Vertrags über die Euro-
gegenseitigen Einvernehmen die Änderungen zu beschließen, päische Union und des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags
die an dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 einerseits
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorzunehmen und ab dem 1. April 2017 andererseits
sind, hat folgende Texte angenommen:
— Protokoll über die Übergangsbestimmungen
I. B. Protokolle
Vertrag von Lissabon zum Vertrag von Lissabon
zur Änderung des Vertrags — Protokoll Nr. 1 zur Änderung der Protokolle zum Vertrag über
über die Europäische Union die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Euro-
und des Vertrags zur Gründung päischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft der Europäischen Atomgemeinschaft
— Übereinstimmungstabellen nach Artikel 2 des Protokolls
II. Nr. 1 zur Änderung der Protokolle zum Vertrag über die Euro-
päische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen
Protokolle Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Atomgemeinschaft
A. Protokolle — Protokoll Nr. 2 zur Änderung des Vertrags zur Gründung der
zum Vertrag über die Europäische Union, Europäischen Atomgemeinschaft
zum Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union
und gegebenenfalls zum III.
Vertrag zur Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft Anhang zum Vertrag von Lissabon
— Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der — Übereinstimmungstabellen nach Artikel 5 des Vertrags von
Europäischen Union Lissabon
— Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidia- Die Konferenz hat die folgenden dieser Schlussakte beige-
rität und der Verhältnismäßigkeit fügten Erklärungen angenommen:
— Protokoll betreffend die Euro-Gruppe
— Protokoll über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit A. Erklärungen zu Bestimmungen der Verträge
nach Artikel 28a des Vertrags über die Europäische Union 1. Erklärung zur Charta der Grundrechte der Europäischen
— Protokoll zu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäi- Union
sche Union über den Beitritt der Union zur Europäischen 2. Erklärung zu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund- Europäische Union
freiheiten
3. Erklärung zu Artikel 7a des Vertrags über die Europäi-
— Protokoll über den Binnenmarkt und den Wettbewerb sche Union
— Protokoll über die Anwendung der Charta der Grundrechte 4. Erklärung zur Zusammensetzung des Europäischen
der Europäischen Union auf Polen und das Vereinigte König- Parlaments
reich
5. Erklärung zur politischen Einigung des Europäischen
— Protokoll über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit
Rates über den Entwurf eines Beschlusses über die
— Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
6. Erklärung zu Artikel 9b Absätze 5 und 6, Artikel 9d 34. Erklärung zu Artikel 163 des Vertrags über die Arbeits-
Absätze 6 und 7 und Artikel 9e des Vertrags über die weise der Europäischen Union
Europäische Union 35. Erklärung zu Artikel 176a des Vertrags über die Arbeits-
7. Erklärung zu Artikel 9c Absatz 4 des Vertrags über die weise der Europäischen Union
Europäische Union und zu Artikel 205 Absatz 2 des Ver- 36. Erklärung zu Artikel 188n des Vertrags über die Arbeits-
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union weise der Europäischen Union über die Aushandlung
8. Erklärung zu den praktischen Maßnahmen, die zum und den Abschluss internationaler Übereinkünfte
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und
in Bezug auf den Vorsitz im Europäischen Rat und im des Rechts durch die Mitgliedstaaten
Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ zu ergreifen sind 37. Erklärung zu Artikel 188r des Vertrags über die Arbeits-
9. Erklärung zu Artikel 9c Absatz 9 des Vertrags über die weise der Europäischen Union
Europäische Union betreffend den Beschluss des Euro- 38. Erklärung zu Artikel 222 des Vertrags über die Arbeits-
päischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat weise der Europäischen Union zur Zahl der General-
10. Erklärung zu Artikel 9d des Vertrags über die Europäi- anwälte des Gerichtshofs
sche Union 39. Erklärung zu Artikel 249b des Vertrags über die Arbeits-
11. Erklärung zu Artikel 9d Absätze 6 und 7 des Vertrags weise der Europäischen Union
über die Europäische Union 40. Erklärung zu Artikel 280d des Vertrags über die Arbeits-
12. Erklärung zu Artikel 9e des Vertrags über die Euro- weise der Europäischen Union
päische Union 41. Erklärung zu Artikel 308 des Vertrags über die Arbeits-
13. Erklärung zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheits- weise der Europäischen Union
politik 42. Erklärung zu Artikel 308 des Vertrags über die Arbeits-
weise der Europäischen Union
14. Erklärung zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-
politik 43. Erklärung zu Artikel 311a Absatz 6 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union
15. Erklärung zu Artikel 13a des Vertrags über die Euro-
päische Union
B. Erklärungen zu den den Verträgen beigefügten Protokollen
16. Erklärung zu Artikel 53 Absatz 2 des Vertrags über die
44. Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls über den in den
Europäische Union
Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schen-
17. Erklärung zum Vorrang gen-Besitzstand
18. Erklärung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten 45. Erklärung zu Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls über den
19. Erklärung zu Artikel 3 des Vertrags über die Arbeits- in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen
weise der Europäischen Union Schengen-Besitzstand
20. Erklärung zu Artikel 16b des Vertrags über die Arbeits- 46. Erklärung zu Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls über den
weise der Europäischen Union in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen
Schengen-Besitzstand
21. Erklärung zum Schutz personenbezogener Daten im
Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen 47. Erklärung zu Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 des Protokolls
und der polizeilichen Zusammenarbeit über den in den Rahmen der Europäischen Union ein-
bezogenen Schengen-Besitzstand
22. Erklärung zu den Artikeln 42 und 63a des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union 48. Erklärung zu dem Protokoll über die Position Däne-
marks
23. Erklärung zu Artikel 42 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union 49. Erklärung betreffend Italien
24. Erklärung zur Rechtspersönlichkeit der Europäischen 50. Erklärung zu Artikel 10 des Protokolls über die Über-
Union gangsbestimmungen
25. Erklärung zu den Artikeln 61h und 188k des Vertrags Die Konferenz hat ferner die nachstehend aufgeführten Er-
über die Arbeitsweise der Europäischen Union klärungen zur Kenntnis genommen, die dieser Schlussakte bei-
26. Erklärung zur Nichtbeteiligung eines Mitgliedstaats an gefügt sind:
einer auf den Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die 51. Erklärung des Königreichs Belgien zu den nationalen
Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Maß- Parlamenten
nahme
52. Erklärung des Königreichs Belgien, der Republik Bulga-
27. Erklärung zu Artikel 69d Absatz 1 Unterabsatz 2 des rien, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Republik, des Königreichs Spanien, der Italienischen
28. Erklärung zu Artikel 78 des Vertrags über die Arbeits- Republik, der Republik Zypern, der Republik Litauen,
weise der Europäischen Union des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn,
der Republik Malta, der Republik Österreich, der Portu-
29. Erklärung zu Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c des Ver-
giesischen Republik, Rumäniens, der Republik Slowe-
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
nien und der Slowakischen Republik zu den Symbolen
30. Erklärung zu Artikel 104 des Vertrags über die Arbeits- der Europäischen Union
weise der Europäischen Union
53. Erklärung der Tschechischen Republik zur Charta der
31. Erklärung zu Artikel 140 des Vertrags über die Arbeits- Grundrechte der Europäischen Union
weise der Europäischen Union
54. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland, Irlands, der
32. Erklärung zu Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe c des Ver- Republik Ungarn, der Republik Österreich und des
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Königreichs Schweden
33. Erklärung zu Artikel 158 des Vertrags über die Arbeits- 55. Erklärung des Königreichs Spanien und des Vereinigten
weise der Europäischen Union Königreichs Großbritannien und Nordirland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1149
56. Erklärung Irlands zu Artikel 3 des Protokolls über die 61. Erklärung der Republik Polen zur Charta der Grund-
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hin- rechte der Europäischen Union
sichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts 62. Erklärung der Republik Polen zu dem Protokoll über die
Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäi-
57. Erklärung der Italienischen Republik zur Zusammen- schen Union auf Polen und das Vereinigte Königreich
setzung des Europäischen Parlaments
63. Erklärung des Vereinigten Königreichs Großbritannien
58. Erklärung der Republik Lettland, der Republik Ungarn
und Nordirland zur Definition des Begriffs „Staatsange-
und der Republik Malta zur Schreibweise des Namens
höriger“
der einheitlichen Währung in den Verträgen
59. Erklärung des Königreichs der Niederlande zu Artikel 64. Erklärung des Vereinigten Königreichs Großbritannien
270a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi- und Nordirland über das Wahlrecht für die Wahlen zum
schen Union Europäischen Parlament
60. Erklärung des Königreichs der Niederlande zu Arti- 65. Erklärung des Vereinigten Königreichs Großbritannien
kel 311a des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro- und Nordirland zu Artikel 61h des Vertrags über die
päischen Union Arbeitsweise der Europäischen Union
Geschehen zu Lissabon am dreizehnten Dezember zweitau-
sendsieben.
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
A. Erklärungen
zu Bestimmungen der Verträge
1. Erklärung
zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die rechtsverbindlich ist, bekräftigt
die Grundrechte, die durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten garantiert werden und die sich aus den gemeinsamen Ver-
fassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben.
Die Charta dehnt weder den Geltungsbereich des Unionsrechts über die Zuständigkeiten
der Union hinaus aus noch begründet sie neue Zuständigkeiten oder neue Aufgaben für
die Union, und sie ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und
Aufgaben.
2. Erklärung
zu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union
Die Konferenz kommt überein, dass der Beitritt der Union zur Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unter Bedingungen erfolgen sollte,
die es gestatten, die Besonderheiten der Rechtsordnung der Union zu wahren. In diesem
Zusammenhang stellt die Konferenz fest, dass der Gerichtshof der Europäischen Union
und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem regelmäßigen Dialog
stehen; dieser Dialog könnte beim Beitritt der Union zu dieser Konvention intensiviert
werden.
3. Erklärung
zu Artikel 7a des Vertrags über die Europäische Union
Die Union trägt der besonderen Lage der Länder mit geringer territorialer Ausdehnung
Rechnung, die spezifische Nachbarschaftsbeziehungen zur Union unterhalten.
4. Erklärung
zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
Der zusätzliche Sitz im Europäischen Parlament wird Italien zugewiesen.
5. Erklärung
zur politischen Einigung des Europäischen Rates
über den Entwurf eines Beschlusses
über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
Der Europäische Rat wird seine politische Zustimmung zum überarbeiteten Entwurf eines
Beschlusses über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments in der Legislatur-
periode 2009 – 2014 auf der Grundlage des Vorschlags des Europäischen Parlaments
erteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1151
6. Erklärung
zu Artikel 9b Absätze 5 und 6,
Artikel 9d Absätze 6 und 7 und Artikel 9e
des Vertrags über die Europäische Union
Bei der Auswahl der Personen, die das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates,
des Präsidenten der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik ausüben sollen, ist gebührend zu berücksichtigen, dass die geo-
grafische und demografische Vielfalt der Union und ihrer Mitgliedstaaten angemessen
geachtet werden muss.
7. Erklärung
zu Artikel 9c Absatz 4
des Vertrags über die Europäische Union und zu Artikel 205 Absatz 2
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz erklärt, dass der Beschluss über die Anwendung des Artikels 9c Absatz 4
des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union vom Rat am Tag der Unterzeichnung des Ver-
trags von Lissabon angenommen wird und am Tag des Inkrafttretens jenes Vertrags in
Kraft tritt. Der entsprechende Beschlussentwurf ist nachstehend wiedergegeben:
Entwurf
eines Beschlusses des Rates
über die Anwendung des Artikels 9c Absatz 4
des Vertrags über die Europäische Union
und des Artikels 205 Absatz 2
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 einerseits
und ab dem 1. April 2017 andererseits
Der Rat der Europäischen Union –
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die einen reibungslosen Übergang von
der Regelung für die Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit, die in Arti-
kel 3 Absatz 3 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen festgelegt ist und die bis
zum 31. Oktober 2014 weiterhin gelten wird, zu der in Artikel 9c Absatz 4 des Vertrags
über die Europäische Union und Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union vorgesehenen Abstimmungsregelung gewährleisten, die ab dem
1. November 2014 gelten wird, einschließlich – während eines Übergangszeitraums bis
zum 31. März 2017 – der besonderen Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des
genannten Protokolls.
(2) Der Rat wird auch in Zukunft alles daran setzen, die demokratische Legitimierung
der mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Rechtsakte zu erhöhen –
beschließt:
Abschnitt 1
Für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2017 anwendbare Bestimmungen
Artikel 1
Für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2017 gilt Folgendes: Wenn Mit-
glieder des Rates, die
a) mindestens drei Viertel der Bevölkerung oder
b) mindestens drei Viertel der Anzahl der Mitgliedstaaten
vertreten, die für die Bildung einer Sperrminorität erforderlich sind, wie sie sich aus der
Anwendung von Artikel 9c Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische
Union oder Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union ergibt, erklären, dass sie die Annahme eines Rechtsakts durch den Rat mit quali-
fizierter Mehrheit ablehnen, so wird die Frage vom Rat erörtert.
Artikel 2
Der Rat wird im Verlauf dieser Erörterungen alles in seiner Macht Stehende tun, um
innerhalb einer angemessenen Zeit und unbeschadet der durch das Unionsrecht vor-
geschriebenen zwingenden Fristen eine zufrieden stellende Lösung für die von den Mit-
gliedern des Rates nach Artikel 1 vorgebrachten Anliegen zu finden.
Artikel 3
Zu diesem Zweck unternimmt der Präsident des Rates mit Unterstützung der Kommis-
sion unter Einhaltung der Geschäftsordnung des Rates alle erforderlichen Schritte, um im
Rat eine breitere Einigungsgrundlage zu ermöglichen. Die Mitglieder des Rates unter-
stützen ihn hierbei.
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Abschnitt 2
Ab dem 1. April 2017 anwendbare Bestimmungen
Artikel 4
Ab dem 1. April 2017 gilt Folgendes: Wenn Mitglieder des Rates, die
a) mindestens 55 % der Bevölkerung oder
b) mindestens 55 % der Anzahl der Mitgliedstaaten
vertreten, die für die Bildung einer Sperrminorität erforderlich sind, wie sie sich aus der
Anwendung von Artikel 9c Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische
Union oder Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union ergibt, erklären, dass sie die Annahme eines Rechtsakts durch den Rat mit quali-
fizierter Mehrheit ablehnen, so wird die Frage vom Rat erörtert.
Artikel 5
Der Rat wird im Verlauf dieser Erörterungen alles in seiner Macht Stehende tun, um
innerhalb einer angemessenen Zeit und unbeschadet der durch das Unionsrecht vor-
geschriebenen zwingenden Fristen eine zufrieden stellende Lösung für die von den Mit-
gliedern des Rates nach Artikel 4 vorgebrachten Anliegen zu finden.
Artikel 6
Zu diesem Zweck unternimmt der Präsident des Rates mit Unterstützung der Kommis-
sion unter Einhaltung der Geschäftsordnung des Rates alle erforderlichen Schritte, um im
Rat eine breitere Einigungsgrundlage zu ermöglichen. Die Mitglieder des Rates unter-
stützen ihn hierbei.
Abschnitt 3
Inkrafttreten des Beschlusses
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon in Kraft.
8. Erklärung
zu den praktischen Maßnahmen, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon in Bezug auf den Vorsitz im
Europäischen Rat und im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ zu ergreifen sind
Für den Fall, dass der Vertrag von Lissabon nach dem 1. Januar 2009 in Kraft tritt, ersucht
die Konferenz die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der zu jenem Zeitpunkt den
halbjährlich wechselnden Vorsitz im Rat wahrnimmt, einerseits und die Persönlichkeit, die
zum Präsidenten des Europäischen Rats gewählt wird, sowie die Persönlichkeit, die zum
Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ernannt wird, andererseits, in
Absprache mit dem nachfolgenden halbjährlichen Vorsitz die konkreten Maßnahmen zu
ergreifen, die erforderlich sind, damit der Übergang in Bezug auf die sachbezogenen und
die organisatorischen Aspekte der Ausübung des Vorsitzes im Europäischen Rat und im
Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ reibungslos erfolgen kann.
9. Erklärung
zu Artikel 9c Absatz 9 des Vertrags über die Europäische Union
betreffend den Beschluss des Europäischen Rates über die Ausübung
des Vorsitzes im Rat
Die Konferenz erklärt, dass der Rat nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon
umgehend mit der Ausarbeitung des Beschlusses zur Festlegung der Verfahren für die
Anwendung des Beschlusses über die Ausübung des Vorsitzes im Rat beginnen und
innerhalb von sechs Monaten zu einer politischen Einigung gelangen sollte. Ein Entwurf
für einen Beschluss des Europäischen Rates, der am Tag des Inkrafttretens jenes Vertrags
angenommen wird, ist nachstehend wiedergegeben:
Entwurf
eines Beschlusses des Europäischen Rates
über die Ausübung des Vorsitzes im Rat
Artikel 1
(1) Der Vorsitz im Rat außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“
wird von zuvor festgelegten Gruppen von drei Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von
18 Monaten wahrgenommen. Diese Gruppen werden in gleichberechtigter Rotation der
Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenheit und des geografischen
Gleichgewichts innerhalb der Union zusammengestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1153
(2) Jedes Mitglied der Gruppe nimmt den Vorsitz in allen Zusammensetzungen des
Rates außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ im Wechsel für
einen Zeitraum von sechs Monaten wahr. Die anderen Mitglieder der Gruppe unterstützen
den Vorsitz auf der Grundlage eines gemeinsamen Programms bei all seinen Aufgaben.
Die Mitglieder der Gruppe können untereinander alternative Regelungen beschließen.
Artikel 2
Der Vorsitz im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
wird von einem Vertreter des Mitgliedstaats wahrgenommen, der den Vorsitz im Rat in der
Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ innehat.
Der Vorsitz im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee wird von einem Vertreter
des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wahrgenommen.
Der Vorsitz in den vorbereitenden Gremien des Rates in seinen verschiedenen Zusam-
mensetzungen außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ wird von
dem Mitglied der Gruppe wahrgenommen, das den Vorsitz in der entsprechenden Zusam-
mensetzung des Rates führt, sofern nach Artikel 4 nichts anderes beschlossen wird.
Artikel 3
Der Rat in der Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ sorgt im Rahmen
einer Mehrjahresplanung in Zusammenarbeit mit der Kommission für die Kohärenz und
die Kontinuität der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen. Die
den Vorsitz wahrnehmenden Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung des Generalsekre-
tariats des Rates alle für die Organisation und den reibungslosen Ablauf der Arbeiten des
Rates erforderlichen Vorkehrungen.
Artikel 4
Der Rat erlässt einen Beschluss mit Bestimmungen zur Anwendung dieses Be-
schlusses.
10. Erklärung
zu Artikel 9d des Vertrags über die Europäische Union
Die Konferenz ist der Auffassung, dass die Kommission, wenn ihr nicht mehr Staatsan-
gehörige aller Mitgliedstaaten angehören, besonders beachten sollte, dass in den Be-
ziehungen zu allen Mitgliedstaaten vollständige Transparenz gewährleistet sein muss.
Dementsprechend sollte die Kommission enge Verbindungen zu allen Mitgliedstaaten
unterhalten, unabhängig davon, ob einer ihrer Staatsangehörigen Mitglied der Kommis-
sion ist, und in diesem Zusammenhang besonders beachten, dass Informationen mit
allen Mitgliedstaaten geteilt und alle Mitgliedstaaten konsultiert werden müssen.
Die Konferenz ist ferner der Auffassung, dass die Kommission alle notwendigen Maßnah-
men ergreifen sollte, um sicherzustellen, dass die politischen, sozialen und wirtschaftli-
chen Gegebenheiten in allen Mitgliedstaaten, auch in Mitgliedstaaten, die kein Kommis-
sionsmitglied stellen, in vollem Umfang berücksichtigt werden. Dabei sollte durch geeig-
nete organisatorische Vorkehrungen auch gewährleistet werden, dass der Standpunkt
dieser Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.
11. Erklärung
zu Artikel 9d Absätze 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union
Die Konferenz ist der Auffassung, dass das Europäische Parlament und der Europäische
Rat im Einklang mit den Verträgen gemeinsam für den reibungslosen Ablauf des Prozes-
ses, der zur Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission führt, verantwortlich
sind. Vertreter des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates werden daher
vor dem Beschluss des Europäischen Rates die erforderlichen Konsultationen in dem
Rahmen durchführen, der als am besten geeignet erachtet wird. Nach Artikel 9d Absatz 7
Unterabsatz 1 betreffen diese Konsultationen das Profil der Kandidaten für das Amt des
Präsidenten der Kommission unter Berücksichtigung der Wahlen zum Europäischen Par-
lament. Die Einzelheiten dieser Konsultationen können zu gegebener Zeit einvernehmlich
zwischen dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat festgelegt werden.
12. Erklärung
zu Artikel 9e des Vertrags über die Europäische Union
(1) Die Konferenz erklärt, dass bei den Vorbereitungsarbeiten zur Ernennung des
Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 9e des Ver-
trags über die Europäische Union und Artikel 5 des Protokolls über die Übergangsbestim-
mungen, die am Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon erfolgen soll, geeigne-
te Kontakte zum Europäischen Parlament erfolgen werden; die Amtszeit des Hohen Ver-
treters wird am selben Tag beginnen und bis zum Ende der Amtszeit der an diesem Tag
amtierenden Kommission dauern.
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
(2) Des Weiteren erinnert die Konferenz daran, dass die Ernennung desjenigen Hohen
Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dessen Amtszeit im November
2009 zum gleichen Zeitpunkt wie die Amtszeit der nächsten Kommission beginnen und
dieselbe Dauer wie diese haben wird, nach den Artikeln 9d und 9e des Vertrags über die
Europäische Union erfolgen wird.
13. Erklärung
zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Die Konferenz unterstreicht, dass die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische
Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der
Schaffung des Amts des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
und der Errichtung eines Auswärtigen Dienstes, weder die derzeit bestehenden Zu-
ständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Formulierung und Durchführung ihrer Außen-
politik noch ihre nationale Vertretung in Drittländern und internationalen Organisationen
berühren.
Die Konferenz erinnert außerdem daran, dass die Bestimmungen über die Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik den besonderen Charakter der Sicherheits- und
Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten unberührt lassen.
Sie hebt hervor, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten nach wie vor durch
die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere durch die Haupt-
verantwortung des Sicherheitsrats und seiner Mitglieder für die Wahrung des Welt-
friedens und der internationalen Sicherheit gebunden sind.
14. Erklärung
zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genann-
ten besonderen Regeln und Verfahren betont die Konferenz, dass die Bestimmungen zur
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich zum Hohen Vertreter der
Union für Außen- und Sicherheitspolitik und zum Auswärtigen Dienst, die bestehenden
Rechtsgrundlagen, die Zuständigkeiten und Befugnisse der einzelnen Mitgliedstaaten in
Bezug auf die Formulierung und die Durchführung ihrer Außenpolitik, ihre nationalen
diplomatischen Dienste, ihre Beziehungen zu Drittländern und ihre Beteiligung an inter-
nationalen Organisationen, einschließlich der Mitgliedschaft eines Mitgliedstaats im
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, nicht berühren.
Die Konferenz stellt ferner fest, dass der Kommission durch die Bestimmungen zur
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik keine neuen Befugnisse zur Einleitung von
Beschlüssen übertragen werden und dass diese Bestimmungen die Rolle des Europäi-
schen Parlaments nicht erweitern.
Die Konferenz erinnert außerdem daran, dass die Bestimmungen über die Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik den besonderen Charakter der Sicherheits- und
Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten unberührt lassen.
15. Erklärung
zu Artikel 13a des Vertrags über die Europäische Union
Die Konferenz erklärt, dass der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Kommission und die Mitgliedstaaten die
Vorarbeiten zur Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einleiten sollten,
sobald der Vertrag von Lissabon unterzeichnet worden ist.
16. Erklärung
zu Artikel 53 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union
Die Konferenz ist der Auffassung, dass die Möglichkeit der Erstellung von Übersetzungen
der Verträge in den Sprachen nach Artikel 53 Absatz 2 zur Verwirklichung des Ziels
beiträgt, den Reichtum der kulturellen und sprachlichen Vielfalt der Union im Sinne von
Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 4 zu wahren. Sie bekräftigt diesbezüglich, dass die Union
großen Wert auf die kulturelle Vielfalt Europas legt und diesen und anderen Sprachen
besondere Bedeutung beimessen wird.
Die Konferenz empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 53 Absatz 2
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, dem Rat innerhalb von sechs
Monaten nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon die Sprache bzw.
Sprachen mitteilen, in die die Verträge übersetzt werden sollen.
17. Erklärung
zum Vorrang
Die Konferenz weist darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf der Grund-
lage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten
Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1155
Darüber hinaus hat die Konferenz beschlossen, dass das Gutachten des Juristischen
Dienstes des Rates zum Vorrang in der Fassung des Dokuments 11197/07 (JUR 260)
dieser Schlussakte beigefügt wird:
„Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates
vom 22. Juni 2007
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der
Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich dieser
Grundsatz aus der Besonderheit der Europäischen Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt des ers-
ten Urteils im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung (Rechtssache 6/64, Costa gegen
ENEL, 15. Juli 1964*)) war dieser Vorrang im Vertrag nicht erwähnt. Dies ist auch heute
noch der Fall. Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den künftigen
Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner Existenz und an der bestehenden
Rechtsprechung des Gerichtshofs.“
18. Erklärung
zur Abgrenzung der Zuständigkeiten
Die Konferenz unterstreicht, dass gemäß dem in dem Vertrag über die Europäische Union
und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen System
der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten alle der
Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten ver-
bleiben.
Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitglied-
staaten geteilte Zuständigkeit, so nehmen die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit wahr,
sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder entschieden hat,
diese nicht mehr auszuüben. Der letztgenannte Fall ist gegeben, wenn die zuständigen
Organe der Union beschließen, einen Gesetzgebungsakt aufzuheben, insbesondere um
die ständige Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
besser sicherzustellen. Der Rat kann die Kommission auf Initiative eines oder mehrerer
seiner Mitglieder (Vertreter der Mitgliedstaaten) gemäß Artikel 208 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auffordern, Vorschläge für die Aufhebung eines
Gesetzgebungsakts zu unterbreiten. Die Konferenz begrüßt, dass die Kommission erklärt,
sie werde solchen Aufforderungen besondere Beachtung schenken.
Ebenso können die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer
Regierungskonferenz gemäß dem ordentlichen Änderungsverfahren nach Artikel 48
Absätze 2 bis 5 des Vertrags über die Europäische Union eine Änderung der Verträge, auf
denen die Union beruht, einschließlich einer Ausweitung oder Verringerung der der Union
in diesen Verträgen übertragenen Zuständigkeiten, beschließen.
19. Erklärung
zu Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz ist sich darüber einig, dass die Union bei ihren allgemeinen Bemühungen,
Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern zu beseitigen, in den verschiedenen Politik-
bereichen darauf hinwirken wird, jede Art der häuslichen Gewalt zu bekämpfen. Die Mit-
gliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um solche strafbaren Hand-
lungen zu verhindern und zu ahnden sowie die Opfer zu unterstützen und zu schützen.
20. Erklärung
zu Artikel 16b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz erklärt, dass immer dann, wenn Bestimmungen über den Schutz per-
sonenbezogener Daten, die auf der Grundlage von Artikel 16b zu erlassen sind, direkte
Auswirkungen auf die nationale Sicherheit haben könnten, dieser Umstand gebührend zu
berücksichtigen ist. Sie weist darauf hin, dass die derzeit geltenden Rechtsvorschriften
(siehe insbesondere Richtlinie 95/46/EG) besondere Ausnahmeregelungen hierzu ent-
halten.
21. Erklärung
zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit
Die Konferenz erkennt an, dass es sich aufgrund des spezifischen Charakters der Berei-
che justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und polizeiliche Zusammenarbeit als erfor-
derlich erweisen könnte, in diesen Bereichen spezifische, auf Artikel 16b des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützte Vorschriften über den Schutz
personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr zu erlassen.
*) „Aus (...) folgt, dass dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle
fließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht ab-
erkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll.“
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
22. Erklärung
zu den Artikeln 42 und 63a
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz geht davon aus, dass den Interessen des betroffenen Mitgliedstaats
gebührend Rechnung getragen wird, wenn ein Entwurf eines Gesetzgebungsakts nach
Artikel 63a Absatz 2 — wie in Artikel 42 Absatz 2 dargelegt — wichtige Aspekte, wie den
Geltungsbereich, die Kosten oder die Finanzstruktur des Systems der sozialen Sicherheit
eines Mitgliedstaats verletzen oder das finanzielle Gleichgewicht dieses Systems be-
einträchtigen würde.
23. Erklärung
zu Artikel 42 Absatz 2
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz verweist darauf, dass der Europäische Rat in diesem Fall nach Artikel 9b
Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union im Konsens entscheidet.
24. Erklärung
zur Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union
Die Konferenz bestätigt, dass der Umstand, dass die Europäische Union Rechts-
persönlichkeit hat, die Union keinesfalls ermächtigt, über die ihr von den Mitgliedstaaten
in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten hinaus gesetzgeberisch tätig zu sein oder
über diese Zuständigkeiten hinaus zu handeln.
25. Erklärung
zu den Artikeln 61h und 188k
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz weist darauf hin, dass die Achtung der Grundrechte und -freiheiten es
insbesondere erforderlich macht, dass der Rechtsschutz der betreffenden Einzelper-
sonen oder Einheiten gebührend berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck und zur Gewähr-
leistung einer gründlichen gerichtlichen Prüfung von Beschlüssen, durch die Einzel-
personen oder Einheiten restriktiven Maßnahmen unterworfen werden, müssen diese
Beschlüsse auf klaren und eindeutigen Kriterien beruhen. Diese Kriterien müssen auf die
Besonderheiten der jeweiligen restriktiven Maßnahme zugeschnitten sein.
26. Erklärung
zur Nichtbeteiligung eines Mitgliedstaats
an einer auf den Dritten Teil Titel IV des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Maßnahme
Die Konferenz erklärt, dass der Rat in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat entscheidet, sich
nicht an einer auf den Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union gestützten Maßnahme zu beteiligen, eine eingehende Erörterung über die
möglichen Implikationen und Auswirkungen der Nichtbeteiligung dieses Mitgliedstaats an
dieser Maßnahme führen wird.
Außerdem kann jeder Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, die Lage auf der Grundla-
ge des Artikels 96 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu prüfen.
Die vorstehenden Absätze berühren nicht die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, den
Europäischen Rat mit dieser Frage zu befassen.
27. Erklärung
zu Artikel 69d Absatz 1 Unterabsatz 2
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Nach Auffassung der Konferenz sollten die Verordnungen nach Artikel 69d Absatz 1
Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den nationa-
len Vorschriften und Verfahrensweisen im Zusammenhang mit der Einleitung strafrechtli-
cher Ermittlungsmaßnahmen Rechnung tragen.
28. Erklärung
zu Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz stellt fest, dass Artikel 78 nach der gegenwärtigen Praxis anzuwenden ist.
Die Formulierung „Maßnahmen (…), soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen
Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands
betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen“ wird im Einklang
mit der geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1157
29. Erklärung
zu Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz stellt fest, dass Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c im Einklang mit der gelten-
den Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Anwendbarkeit dieser
Bestimmungen auf die Beihilfen für bestimmte, durch die frühere Teilung Deutschlands
beeinträchtigte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland auszulegen ist.
30. Erklärung
zu Artikel 104 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
In Bezug auf Artikel 104 bekräftigt die Konferenz, dass die Wirtschafts- und Haushalts–
politik der Union und der Mitgliedstaaten auf die beiden fundamentalen Ziele ausgerich-
tet ist, das Wachstumspotenzial zu steigern und eine solide Haushaltslage zu gewährleis-
ten. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt ist ein wichtiges Instrument für die Verwirkli-
chung dieser Ziele.
Die Konferenz bekennt sich erneut zu den Bestimmungen über den Stabilitäts- und
Wachstumspakt als Rahmen für die Koordinierung der Haushaltspolitik in den Mitglied-
staaten.
Die Konferenz bekräftigt, dass sich mit einem auf Regeln beruhenden System am besten
gewährleisten lässt, dass die Verpflichtungen tatsächlich eingehalten und alle Mitglied-
staaten gleich behandelt werden.
In diesem Zusammenhang erneuert die Konferenz ferner ihr Bekenntnis zu den Zielen der
Lissabonner Strategie: Schaffung von Arbeitsplätzen, Strukturreformen und sozialer
Zusammenhalt.
Die Union strebt ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum und Preisstabilität an. Deshalb
muss die Wirtschafts- und Haushaltspolitik in Zeiten schwachen Wirtschaftswachstums
die entsprechenden Prioritäten in Bezug auf Wirtschaftsreformen, Innovation, Wett-
bewerbsfähigkeit und Steigerung der privaten Investitionen und des privaten Verbrauchs
setzen. Dies sollte in der Ausrichtung der Haushaltsbeschlüsse auf Ebene der Mitglied-
staaten und der Union zum Ausdruck kommen, insbesondere dadurch, dass die öffent-
lichen Einnahmen und Ausgaben umgeschichtet werden, wobei die Haushaltsdisziplin
nach den Verträgen und dem Stabilitäts- und Wachstumspakt zu wahren ist.
Die haushalts- und wirtschaftspolitischen Herausforderungen, vor denen die Mitglied-
staaten stehen, unterstreichen die Bedeutung einer soliden Haushaltspolitik während des
gesamten Konjunkturzyklus.
Die Konferenz kommt überein, dass die Mitgliedstaaten Phasen der wirtschaftlichen
Erholung aktiv nutzen sollten, um die öffentlichen Finanzen zu konsolidieren und ihre
Haushaltslage zu verbessern. Das Ziel ist dabei, in Zeiten günstiger Konjunktur schritt-
weise einen Haushaltsüberschuss zu erreichen, um in Zeiten der konjunkturellen
Abschwächung über den nötigen Spielraum zu verfügen und so zur langfristigen Trag-
fähigkeit der öffentlichen Finanzen beizutragen.
Die Mitgliedstaaten sehen etwaigen Vorschlägen der Kommission und weiteren Beiträgen
der Mitgliedstaaten zu der Frage, wie die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstums-
pakts verstärkt und klarer gestaltet werden kann, mit Interesse entgegen. Die Mitglied-
staaten werden die notwendigen Maßnahmen zur Steigerung des Wachstumspotenzials
ihrer Wirtschaft treffen. Hierzu könnte auch eine bessere Abstimmung der Wirtschaftspo-
litik beitragen. Diese Erklärung greift künftigen Beratungen über den Stabilitäts- und
Wachstumspakt nicht vor.
31. Erklärung
zu Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz bestätigt, dass die in Artikel 140 aufgeführten Politikbereiche im Wesentli-
chen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die auf Unionsebene nach diesem
Artikel zu ergreifenden Förder- und Koordinierungsmaßnahmen haben ergänzenden Cha-
rakter. Sie dienen der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und
nicht der Harmonisierung einzelstaatlicher Systeme. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten
bestehenden Garantien und Gepflogenheiten hinsichtlich der Verantwortung der Sozial-
partner bleiben unberührt.
Diese Erklärung berührt nicht die Bestimmungen der Verträge, einschließlich im Sozial-
bereich, mit denen der Union Zuständigkeiten übertragen werden.
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
32. Erklärung
zu Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe c
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz erklärt, dass die nach Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe c zu erlassenden
Maßnahmen den gemeinsamen Sicherheitsanliegen Rechnung tragen und auf die Fest-
legung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards gerichtet sein müssen, wenn aufgrund
nationaler Standards, die den Binnenmarkt berühren, andernfalls ein hohes Gesundheits-
schutzniveau nicht erreicht werden könnte.
33. Erklärung
zu Artikel 158
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz vertritt die Auffassung, dass die Bezugnahme auf Inselregionen in Arti-
kel 158 auch für Inselstaaten insgesamt gelten kann, sofern die notwendigen Kriterien
erfüllt sind.
34. Erklärung
zu Artikel 163 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz ist sich darüber einig, dass die Tätigkeit der Union auf dem Gebiet der
Forschung und technologischen Entwicklung den grundsätzlichen Ausrichtungen und
Entscheidungen in der Forschungspolitik der Mitgliedstaaten angemessen Rechnung
tragen wird.
35. Erklärung
zu Artikel 176a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz ist der Auffassung, dass Artikel 176a das Recht der Mitgliedstaaten un-
berührt lässt, Bestimmungen zu erlassen, die für die Gewährleistung ihrer Energie-
versorgung unter den Bedingungen des Artikels 297 erforderlich sind.
36. Erklärung
zu Artikel 188n des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
über die Aushandlung und den Abschluss
internationaler Übereinkünfte betreffend den Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts durch die Mitgliedstaaten
Die Konferenz bestätigt, dass die Mitgliedstaaten Übereinkünfte mit Drittländern oder
internationalen Organisationen in den Bereichen des Dritten Teils Titel IV Kapitel 3, 4 und 5
aushandeln und schließen können, sofern diese Übereinkünfte mit dem Unionsrecht im
Einklang stehen.
37. Erklärung
zu Artikel 188r des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Unbeschadet der Maßnahmen der Union zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Solidarität
gegenüber einem Mitgliedstaat, der von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe
oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist, zielt keine der Be-
stimmungen des Artikels 188r darauf ab, das Recht eines anderen Mitgliedstaats zu be-
einträchtigen, die am besten geeigneten Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Soli-
darität gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zu wählen.
38. Erklärung
zu Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union zur Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs
Die Konferenz erklärt, dass der Rat, wenn der Gerichtshof gemäß Artikel 222 Absatz 1 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beantragt, die Zahl der General-
anwälte um drei zu erhöhen (elf anstelle von acht), einstimmig eine solche Erhöhung
beschließen wird.
Für diesen Fall ist sich die Konferenz darin einig, dass Polen einen ständigen General-
anwalt stellen wird, wie dies bereits für Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das
Vereinigte Königreich der Fall ist, und nicht länger am Rotationssystem teilnehmen wird,
wobei das bestehende Rotationssystem dann die Rotation von fünf anstelle von drei
Generalanwälten beinhalten wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1159
39. Erklärung
zu Artikel 249b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Aus-
arbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen
nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Exper-
ten zu konsultieren.
40. Erklärung
zu Artikel 280d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz erklärt, dass die Mitgliedstaaten, die einen Antrag auf Begründung einer
Verstärkten Zusammenarbeit stellen, angeben können, ob sie bereits in diesem Stadium
beabsichtigen, Artikel 280h über die Ausdehnung der Beschlussfassung mit qualifizierter
Mehrheit anzuwenden oder ob sie das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in Anspruch
nehmen möchten.
41. Erklärung
zu Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz erklärt, dass die in Artikel 308 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union enthaltene Bezugnahme auf die Ziele der Union die in Artikel 2
Absätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele sowie die
Ziele des Artikels 2 Absatz 5 des genannten Vertrags hinsichtlich des auswärtigen Han-
delns nach dem Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betrifft. Es ist daher ausgeschlossen, dass auf Artikel 308 des Vertrags über die Arbeits-
weise der Europäischen Union gestützte Maßnahmen ausschließlich Ziele nach Artikel 2
Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union verfolgen. In diesem Zusammenhang
stellt die Konferenz fest, dass gemäß Artikel 15b Absatz 1 des Vertrags über die Europäi-
sche Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik keine Gesetzge-
bungsakte erlassen werden dürfen.
42. Erklärung
zu Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz unterstreicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union integrierender Bestandteil einer auf dem Grundsatz der begrenzten Einzel-
ermächtigung beruhenden institutionellen Ordnung ist und daher keine Grundlage dafür
bieten kann, den Bereich der Unionsbefugnisse über den allgemeinen Rahmen hinaus
auszudehnen, der sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen der Verträge und insbe-
sondere der Bestimmungen ergibt, die die Aufgaben und Tätigkeiten der Union festlegen.
Dieser Artikel kann jedenfalls nicht als Rechtsgrundlage für den Erlass von Bestimmun-
gen dienen, die der Sache nach, gemessen an ihren Folgen, auf eine Änderung der Ver-
träge ohne Einhaltung des hierzu in den Verträgen vorgesehenen Verfahrens hinausliefen.
43. Erklärung
zu Artikel 311a Absatz 6 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass der Europäische Rat nach Arti-
kel 311a Absatz 6 einen Beschluss im Hinblick auf die Änderung des Status von Mayotte
gegenüber der Union erlassen wird, um dieses Gebiet zu einem Gebiet in äußerster Rand-
lage im Sinne des Artikels 311a Absatz 1 und des Artikels 299 zu machen, wenn die fran-
zösischen Behörden dem Europäischen Rat und der Kommission mitteilen, dass die
jüngste Entwicklung des internen Status der Insel dies gestattet.
B. Erklärungen
zu den den Verträgen beigefügten Protokollen
44. Erklärung
zu Artikel 5 des Protokolls über den in den Rahmen
der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand
Die Konferenz stellt fest, dass ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls
über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand
mitgeteilt hat, dass er sich nicht an einem Vorschlag oder einer Initiative beteiligen möch-
te, die betreffende Mitteilung vor der Annahme der auf dem Schengen-Besitzstand auf-
bauenden Maßnahme jederzeit zurückziehen kann.
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
45. Erklärung
zu Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls über den
in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand
Die Konferenz erklärt, dass der Rat, wenn das Vereinigte Königreich bzw. Irland ihm
mitteilt, sich nicht an einer Maßnahme beteiligen zu wollen, die auf einen Teil des
Schengen-Besitzstands aufbaut, an dem sich das Vereinigte Königreich bzw. Irland be-
teiligt, eine eingehende Erörterung der möglichen Auswirkungen der Nichtbeteiligung des
betreffenden Mitgliedstaats an der betreffenden Maßnahme führen wird. Die Erörterung
im Rat soll im Lichte der Angaben der Kommission zu dem Verhältnis zwischen dem
Vorschlag und dem Schengen-Besitzstand geführt werden.
46. Erklärung
zu Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls über den
in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand
Die Konferenz weist darauf hin, dass die Kommission, falls der Rat nach einer ersten
vertieften Erörterung der Frage keinen Beschluss fasst, dem Rat einen geänderten Vor-
schlag im Hinblick auf eine weitere vertiefte Überprüfung durch den Rat, die innerhalb von
vier Monaten vorzunehmen ist, vorlegen kann.
47. Erklärung
zu Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 des Protokolls über den in
den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand
Die Konferenz stellt fest, dass in den Bedingungen, die in dem Beschluss nach Artikel 5
Absätze 3, 4 oder 5 des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union ein-
bezogenen Schengen-Besitzstand festzulegen sind, vorgesehen werden kann, dass der
betreffende Mitgliedstaat etwaige unmittelbare finanzielle Folgen zu tragen hat, die sich
zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass er sich an dem in einem Beschluss
des Rates nach Artikel 4 des genannten Protokolls aufgeführten Besitzstand in seiner
Gesamtheit oder in Teilen nicht mehr beteiligt.
48. Erklärung
zu dem Protokoll über die Position Dänemarks
Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass Dänemark in Bezug auf Rechtsakte, die vom Rat
allein oder gemeinsam mit dem Europäischen Parlament zu erlassen sind und sowohl
Bestimmungen enthalten, die auf Dänemark anwendbar sind, als auch Bestimmungen,
die auf Dänemark nicht anwendbar sind, da sie sich auf eine Rechtsgrundlage stützen, für
die Teil I des Protokolls über die Position Dänemarks gilt, erklärt, dass es nicht von sei-
nem Stimmrecht Gebrauch machen wird, um den Erlass von Bestimmungen zu verhin-
dern, die nicht auf Dänemark anwendbar sind.
Die Konferenz nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass Dänemark auf der Grundlage sei-
ner Erklärung zu Artikel 188r erklärt, dass Dänemarks Beteiligung an Maßnahmen oder
Rechtsakten nach Artikel 188r im Einklang mit Teil I und Teil II des Protokolls über die
Position Dänemarks erfolgen wird.
49. Erklärung
betreffend Italien
Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass das Protokoll betreffend Italien, das 1957 dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigefügt war, in der
bei der Annahme des Vertrags über die Europäische Union geänderten Fassung Folgen-
des vorsah:
„Die Hohen Vertragsparteien –
von dem Wunsch geleitet, gewisse besondere Probleme betreffend Italien zu regeln –
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die diesem Vertrag als Anhang
beigefügt sind:
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
nehmen zur Kenntnis, dass sich die italienische Regierung mit der Durchführung eines
Zehnjahresplans zur wirtschaftlichen Ausweitung befasst, durch den die strukturellen
Unterschiede der italienischen Volkswirtschaft ausgeglichen werden sollen, und zwar ins-
besondere durch die Ausrüstung der weniger entwickelten Gebiete Süditaliens und der
italienischen Inseln sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze zur Beseitigung der
Arbeitslosigkeit;
weisen darauf hin, dass die Grundsätze und die Ziele dieses Plans der italienischen
Regierung von Organisationen für internationale Zusammenarbeit, deren Mitglieder sie
sind, berücksichtigt und gebilligt wurden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1161
erkennen an, dass die Erreichung der Ziele des italienischen Plans in ihrem gemein-
samen Interesse liegt;
kommen überein, den Organen der Gemeinschaft die Anwendung aller in diesem
Vertrag vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere durch eine an-
gemessene Verwendung der Mittel der Europäischen Investitionsbank und des Europäi-
schen Sozialfonds der italienischen Regierung die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern;
sind der Auffassung, dass die Organe der Gemeinschaft bei der Anwendung dieses Ver-
trags berücksichtigen müssen, dass die italienische Volkswirtschaft in den kommenden
Jahren erheblichen Belastungen ausgesetzt sein wird, und dass gefährliche Spannungen,
namentlich in der Zahlungsbilanz oder im Beschäftigungsstand, durch welche die Anwen-
dung dieses Vertrags in Italien in Frage gestellt werden könnte, zu vermeiden sind;
erkennen insbesondere an, dass im Falle der Anwendung der Artikel 109h und 109i
darauf zu achten ist, dass bei den Maßnahmen, um welche die italienische Regierung
ersucht wird, die Durchführung ihres Plans zur wirtschaftlichen Ausweitung und zur
Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung gesichert bleibt.“
50. Erklärung
zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen
Die Konferenz ersucht das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, sich im
Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu bemühen, in geeigneten Fällen und nach Möglich-
keit innerhalb der in Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen
genannten Frist von fünf Jahren Rechtsakte zu erlassen, mit denen die in Artikel 10
Absatz 1 jenes Protokolls genannten Rechtsakte geändert oder ersetzt werden.
C. Erklärungen
von Mitgliedstaaten
Die Konferenz hat ferner die nachstehend aufgeführten Erklärungen zur Kenntnis genom-
men, die dieser Schlussakte beigefügt sind:
51. Erklärung
des Königreichs Belgien zu den nationalen Parlamenten
Belgien erklärt, dass aufgrund seines Verfassungsrechts sowohl das Abgeordnetenhaus
und der Senat des Bundesparlaments als auch die Parlamente der Gemeinschaften und
Regionen – je nach den von der Union ausgeübten Befugnissen – als Bestandteil des
Systems des nationalen Parlaments oder als Kammern des nationalen Parlaments
handeln.
52. Erklärung
des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien,
der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern,
der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn,
der Republik Malta, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik,
Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
zu den Symbolen der Europäischen Union
Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Litauen, Luxem-
burg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei erklä-
ren, dass die Flagge mit einem Kreis von zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund,
die Hymne aus der „Ode an die Freude“ der Neunten Symphonie von Ludwig van Beet-
hoven, der Leitspruch „In Vielfalt geeint“, der Euro als Währung der Europäischen Union
und der Europatag am 9. Mai für sie auch künftig als Symbole die Zusammengehörigkeit
der Menschen in der Europäischen Union und ihre Verbundenheit mit dieser zum
Ausdruck bringen.
53. Erklärung
der Tschechischen Republik
zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union
1. Die Tschechische Republik erinnert daran, dass die Bestimmungen der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union für die Organe und Einrichtungen der Euro-
päischen Union gelten, wobei das Subsidiaritätsprinzip und die Aufteilung der Zu-
ständigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, wie sie in
der Erklärung (Nr. 18) zur Abgrenzung der Zuständigkeiten bekräftigt wird, gebührend
zu beachten sind. Die Tschechische Republik betont, dass die Bestimmungen der
Charta ausschließlich dann für die Mitgliedstaaten gelten, wenn diese Unionsrecht
durchführen, nicht aber, wenn sie vom Unionsrecht unabhängige nationale Rechts-
vorschriften erlassen und durchführen.
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
2. Die Tschechische Republik hebt ferner hervor, dass die Charta den Geltungsbereich
des Unionsrechts nicht ausdehnt und auch keine neuen Zuständigkeiten für die Union
begründet. Weder begrenzt sie den Geltungsbereich der nationalen Rechtsvorschrif-
ten noch beschneidet sie die derzeitigen Zuständigkeiten der nationalen Regierungen
auf diesem Gebiet.
3. Die Tschechische Republik betont, dass in der Charta Grundrechte und Grundsätze,
wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten
ergeben, anerkannt werden und diese Grundrechte und Grundsätze somit im Einklang
mit diesen Überlieferungen auszulegen sind.
4. Die Tschechische Republik betont ferner, dass keine Bestimmung dieser Charta als
eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aus-
gelegt werden darf, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der
Union und durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mit-
gliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Kon-
vention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Ver-
fassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.
54. Erklärung
der Bundesrepublik Deutschland, Irlands,
der Republik Ungarn, der Republik Österreich und des Königreichs Schweden
Deutschland, Irland, Ungarn, Österreich und Schweden stellen fest, dass die zentralen
Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft seit sei-
nem Inkrafttreten in ihrer Substanz nicht geändert worden sind und aktualisiert werden
müssen. Daher unterstützen sie den Gedanken einer Konferenz der Vertreter der Regie-
rungen der Mitgliedstaaten, die so rasch wie möglich einberufen werden sollte.
55. Erklärung
des Königreichs Spanien und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Die Verträge gelten für Gibraltar als ein europäisches Gebiet, dessen auswärtige Bezie-
hungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt. Dies bringt jedoch keine Änderungen der jeweiligen
Standpunkte der betreffenden Mitgliedstaaten mit sich.
56. Erklärung
Irlands zu Artikel 3 des Protokolls über
die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Irland bekräftigt sein Bekenntnis zur Union als einem Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und
-traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden und der den Bürgerinnen und Bürgern
ein hohes Sicherheitsniveau bietet.
Dementsprechend bekundet Irland seine feste Absicht, sein Recht nach Artikel 3 des Pro-
tokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, sich an der Annahme von Maßnahmen nach
dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu
beteiligen, im größten Umfang wahrzunehmen, der ihm möglich erscheint.
Irland wird sich insbesondere im größtmöglichen Umfang an Maßnahmen im Bereich der
polizeilichen Zusammenarbeit beteiligen.
Ferner weist Irland erneut darauf hin, dass es gemäß Artikel 8 des Protokolls dem Rat
schriftlich mitteilen kann, dass die Bestimmungen des Protokolls nicht mehr für Irland gel-
ten sollen. Irland beabsichtigt, die Funktionsweise dieser Regelungen innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zu überprüfen.
57. Erklärung
der Italienischen Republik
zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
Italien stellt fest, dass sich nach Artikel 8a (der Artikel 10 wird) und Artikel 9a (der Arti-
kel 14 wird) des Vertrags über die Europäische Union das Europäische Parlament aus Ver-
tretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammensetzt, deren Vertretung
degressiv proportional gestaltet ist.
Italien stellt ferner fest, dass nach Artikel 8 (der Artikel 9 wird) des Vertrags über die Euro-
päische Union und des Artikels 17 (der Artikel 20 wird) des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats besitzt.
Italien ist daher der Auffassung dass, unbeschadet des Beschlusses zur Legislaturperi-
ode 2009 – 2014, jeder vom Europäischen Rat auf Initiative des Europäischen Parlaments
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1163
und mit seiner Zustimmung angenommene Beschluss zur Festlegung der Zusammenset-
zung des Europäischen Parlaments die in Artikel 9a (der Artikel 14 wird) Absatz 2 Unter-
absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachten muss.
58. Erklärung
der Republik Lettland, der Republik Ungarn und der Republik Malta
zur Schreibweise des Namens der einheitlichen Währung in den Verträgen
Unbeschadet der in den Verträgen enthaltenen vereinheitlichten Schreibweise des
Namens der einheitlichen Währung der Europäischen Union, wie sie auf den Banknoten
und Münzen erscheint, erklären Lettland, Ungarn und Malta, dass die Schreibweise des
Namens der einheitlichen Währung – einschließlich ihrer abgeleiteten Formen, die in der
lettischen, der ungarischen und der maltesischen Sprachfassung der Verträge benutzt
werden – keine Auswirkungen auf die geltenden Regeln der lettischen, der ungarischen
und der maltesischen Sprache hat.
59. Erklärung
des Königreichs der Niederlande
zu Artikel 270a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Das Königreich der Niederlande wird einem Beschluss nach Artikel 270a Absatz 2 Unter-
absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zustimmen, sobald
im Rahmen der Überprüfung des Beschlusses nach Artikel 269 Absatz 3 jenes Vertrags
für die Niederlande eine zufrieden stellende Lösung für ihre in Bezug auf den Haushalt der
Union äußerst nachteilige Position als Nettozahler gefunden wurde.
60. Erklärung
des Königreichs der Niederlande
zu Artikel 311a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Das Königreich der Niederlande erklärt, dass eine Initiative für einen Beschluss nach Arti-
kel 311a Absatz 6, die auf eine Änderung des Status der Niederländischen Antillen
und/oder Arubas gegenüber der Union abzielt, nur auf der Grundlage eines Beschlusses
vorgelegt wird, der im Einklang mit dem Status des Königreichs der Niederlande gefasst
worden ist.
61. Erklärung
der Republik Polen zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Die Charta berührt in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, in den Bereichen der
öffentlichen Sittlichkeit, des Familienrechts sowie des Schutzes der Menschenwürde und
der Achtung der körperlichen und moralischen Unversehrtheit Recht zu setzen.
62. Erklärung
der Republik Polen zu dem Protokoll über die Anwendung der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union auf Polen und das Vereinigte Königreich
Polen erklärt, dass es in Anbetracht der Tradition der sozialen Bewegung der „Solidar-
noÊç“ und ihres bedeutenden Beitrags zur Erkämpfung von Sozial- und Arbeitnehmer-
rechten die im Recht der Europäischen Union niedergelegten Sozial- und Arbeitnehmer-
rechte und insbesondere die in Titel IV der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union bekräftigten Sozial- und Arbeitnehmerrechte uneingeschränkt achtet.
63. Erklärung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
zur Definition des Begriffs „Staatsangehöriger“
In Bezug auf die Verträge und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-
gemeinschaft sowie alle Rechtsakte, die aus diesen Verträgen abgeleitet werden oder
durch diese Verträge weiter in Kraft bleiben, bekräftigt das Vereinigte Königreich seine
Erklärung vom 31. Dezember 1982 über die Definition des Begriffs „Staatsangehöriger“
mit der Ausnahme, dass die „Bürger der ,British Dependent Territories‘“ als „Bürger der
,British overseas territories‘“ zu verstehen sind.
64. Erklärung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über das Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament
Das Vereinigte Königreich stellt fest, dass durch Artikel 9a des Vertrags über die Euro-
päische Union und andere Bestimmungen der Verträge nicht die Grundlagen des Wahl-
rechts für die Wahlen zum Europäischen Parlament geändert werden sollen.
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
65. Erklärung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
zu Artikel 61h des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Das Vereinigte Königreich unterstützt voll und ganz entschiedene Maßnahmen im Hin-
blick auf die Festlegung finanzieller Sanktionen, die der Verhütung und Bekämpfung von
Terrorismus und damit verbundener Aktivitäten dienen. Das Vereinigte Königreich erklärt
daher, dass es beabsichtigt, sein Recht nach Artikel 3 des Protokolls über die Position
des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicher-
heit und des Rechts wahrzunehmen und sich an der Annahme aller Vorschläge zu be-
teiligen, die im Rahmen von Artikel 61h des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union vorgelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1165
Veröffentlichung
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Vom 8. Oktober 2008
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben am
12. Dezember 2007 die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(ABl. EU 2007 Nr. C 303 S. 1) proklamiert. Der Wortlaut übernimmt mit Anpas-
sungen die am 7. Dezember 2000 proklamierte Charta der Grundrechte
(ABl. EU 2000 Nr. C 364 S. 1) und ersetzt sie ab dem Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II
S. 1038).
Ab diesem Zeitpunkt ist die Charta der Grundrechte nach Artikel 6 Abs. 1 des
Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon
rechtlich gleichrangig mit den Verträgen über die Europäische Union und über
die Arbeitsweise der Europäischen Union jeweils in der Fassung des Vertrags
von Lissabon. Sie wird nachstehend in der amtlichen deutschen Fassung ver-
öffentlicht.
Berlin, den 8. Oktober 2008
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Präambel Titel I
Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage Würde des Menschen
gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie
sich zu einer immer engeren Union verbinden. Artikel 1
In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Würde des Menschen
Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten
Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und und zu schützen.
der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie
und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Menschen in den Artikel 2
Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft
und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Recht auf Leben
begründet. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser (2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet
gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und werden.
Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität
der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Artikel 3
Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei. Sie ist
Recht auf Unversehrtheit
bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu
fördern und stellt den freien Personen-, Dienstleistungs-, (1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige
Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit Unversehrtheit.
sicher. (2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbeson-
dere Folgendes beachtet werden:
Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiter-
entwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Auf-
wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den klärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelhei-
Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta ten,
sichtbarer gemacht werden.
b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen,
Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als
Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungs- solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
traditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtun-
d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
gen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von
der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas Artikel 4
sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- Verbot der Folter
schen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- und unmenschlicher oder
rechte ergeben. In diesem Zusammenhang erfolgt die Ausle- erniedrigender Strafe oder Behandlung
gung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitglied-
staaten unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausar- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
beitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des
Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden. Artikel 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit
Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegen- (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten
über der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Gene- werden.
rationen verbunden. (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflicht-
arbeit zu verrichten.
Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte,
Freiheiten und Grundsätze an. (3) Menschenhandel ist verboten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1167
Titel II (2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu
bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unions-
Freiheiten bürger zum Ausdruck zu bringen.
Artikel 6 Artikel 13
Recht auf Freiheit und Sicherheit
Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird
geachtet.
Artikel 7
Achtung des Privat- und Familienlebens Artikel 14
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Recht auf Bildung
Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang
zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
Artikel 8
(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am
Schutz personenbezogener Daten Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffen-
(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Ach-
den personenbezogenen Daten.
tung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festge- Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entspre-
legte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder chend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erziehe-
auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage rischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den ein-
verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über zelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die
Berichtigung der Daten zu erwirken.
Artikel 15
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unab-
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
hängigen Stelle überwacht.
(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei
Artikel 9 gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
Recht, eine Ehe einzugehen (2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Frei-
und eine Familie zu gründen heit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich
niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie
zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen (3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsge-
gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln. biet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf
Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Uni-
onsbürger entsprechen.
Artikel 10
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Artikel 16
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens-
Unternehmerische Freiheit
und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die
Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht
seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogen-
mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unter- heiten anerkannt.
richt, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissens- Artikel 17
gründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt,
welche die Ausübung dieses Rechts regeln. Eigentumsrecht
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes
Artikel 11 Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu
vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es
Freiheit der Meinungsäußerung sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen
und Informationsfreiheit und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädi-
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, gung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigen-
Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne tums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl
Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet. (2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
Artikel 12 Artikel 18
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Asylrecht
(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politi- Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkom-
schen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich mens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967
auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe
und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über
jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerk- die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die
schaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. Verträge“) gewährleistet.
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Artikel 19 Artikel 26
Schutz bei Abschiebung, Integration von
Ausweisung und Auslieferung Menschen mit Behinderung
(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig. Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewie- mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer
sen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung
ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder
Behandlung besteht.
Titel IV
Titel III Solidarität
Gleichheit
Artikel 27
Artikel 20 Recht auf Unterrichtung und
Gleichheit vor dem Gesetz Anhörung der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im Unternehmen
Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Ver-
Artikel 21 treter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unter-
richtung und Anhörung in den Fällen und unter den Vorausset-
Nichtdiskriminierung zungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorge-
der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Her- sehen sind.
kunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion
oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen
Artikel 28
Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,
des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder Recht auf Kollektivverhandlungen
der sexuellen Ausrichtung sind verboten. und Kollektivmaßnahmen
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitge-
in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen berinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen
der Staatsangehörigkeit verboten. haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechts-
vorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf
Artikel 22 den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie
Vielfalt der Kulturen, bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung
Religionen und Sprachen ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und
Sprachen. Artikel 29
Recht auf Zugang
Artikel 23 zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
Gleichheit von Frauen und Männern Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgelt-
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, lichen Arbeitsvermittlungsdienst.
einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsent-
gelts, sicherzustellen. Artikel 30
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der
Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsen-
tierte Geschlecht nicht entgegen. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem
Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Artikel 24 Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter
Entlassung.
Rechte des Kindes
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge,
Artikel 31
die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Mei-
nung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entspre-
chenden Weise berücksichtigt. (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das
Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher
Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes (2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das
eine vorrangige Erwägung sein. Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche
und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche
Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei
denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Artikel 32
Verbot der Kinderarbeit
Artikel 25 und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
Rechte älterer Menschen
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschrif-
Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen ten für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen
auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das
am sozialen und kulturellen Leben. Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1169
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter ange- Artikel 38
passte Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher
Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Verbraucherschutz
Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau
oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung sicher.
gefährden könnte.
Artikel 33 Titel V
Familien- und Berufsleben Bürgerrechte
(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der
Familie wird gewährleistet. Artikel 39
(2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang Aktives und passives Wahlrecht bei
bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor den Wahlen zum Europäischen Parlament
Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängen-
(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem
den Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutter-
Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und
schaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder
passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
Adoption eines Kindes.
unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betref-
fenden Mitgliedstaats.
Artikel 34
(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in all-
Soziale Sicherheit gemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.
und soziale Unterstützung
(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu Artikel 40
den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen
Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Aktives und passives Wahlrecht
Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeits- bei den Kommunalwahlen
platzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem
und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenhei- Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und
ten. passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben
(2) Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitglied-
Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat staats.
Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die
sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den ein-
Artikel 41
zelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
Recht auf eine gute Verwaltung
(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen,
anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegen-
Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die heiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen
allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschen- der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemesse-
würdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unions- nen Frist behandelt werden.
rechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflo-
genheiten. (2) Dieses Recht umfasst insbesondere
a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegen-
Artikel 35 über eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen
wird,
Gesundheitsschutz
b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvor-
Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Ver-
sorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzel-
traulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
staatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der
Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu
Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutz- begründen.
niveau sichergestellt.
(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den
durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amts-
Artikel 36 tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechts-
Zugang zu Dienstleistungen von grundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitglied-
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse staaten gemeinsam sind.
Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistun- (4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge
gen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in der-
die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten selben Sprache erhalten.
im Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und
territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern. Artikel 42
Recht auf Zugang zu Dokumenten
Artikel 37
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natür-
Umweltschutz
liche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßi-
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der gem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang
Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen
nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherge- Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Doku-
stellt werden. mente verwendeten Träger.
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Artikel 43 Artikel 49
Der Europäische Bürgerbeauftragte Grundsätze der Gesetzmäßigkeit
und der Verhältnismäßigkeit
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natür-
im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
liche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßi-
gem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäi- (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung
schen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaat-
Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der lichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf
Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung ange-
in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen. drohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straf-
tat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu
Artikel 44 verhängen.
Petitionsrecht (2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen
einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird,
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natür- die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der
liche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßi- Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar
gem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition war.
an das Europäische Parlament zu richten.
(3) Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig
sein.
Artikel 45
Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
Artikel 50
(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das
Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewe- Recht, wegen derselben
gen und aufzuhalten. Straftat nicht zweimal strafrechtlich
verfolgt oder bestraft zu werden
(2) Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in
Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freige-
gewährt werden. sprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt
oder bestraft werden.
Artikel 46
Diplomatischer und konsularischer Schutz Titel VII
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Allgemeine Bestimmungen über die
Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Auslegung und Anwendung der Charta
Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz
durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines
jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staats- Artikel 51
angehörige dieses Staates. Anwendungsbereich
(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sons-
Titel VI tigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprin-
zips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchfüh-
Justizielle Rechte rung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die
Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren
Artikel 47 Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und
unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union
Recht auf einen wirksamen
in den Verträgen übertragen werden.
Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte (2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unions-
Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, rechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und
nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingun- begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für
gen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzule- die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten
gen. Zuständigkeiten und Aufgaben.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem
unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichte- Artikel 52
ten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb Tragweite und Auslegung
angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich der Rechte und Grundsätze
beraten, verteidigen und vertreten lassen.
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Pro- anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen
zesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten ach-
den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. ten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie
Artikel 48 erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem
Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen
Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich ent-
(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten sprechen.
Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte,
(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungs- die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den
rechte gewährleistet. Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1171
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die (7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der
Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.
die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der
genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht Artikel 53
dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter
gehenden Schutz gewährt. Schutzniveau
Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung
(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aus-
wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen zulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das
der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internatio-
Überlieferungen ausgelegt. nalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaa-
ten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäi-
(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze sche Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund-
festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der freiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten
Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen anerkannt werden.
der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchfüh-
rung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zustän- Artikel 54
digkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der
Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Verbot des Missbrauchs der Rechte
Rechtmäßigkeit herangezogen werden. Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als
begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine
(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogen- Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta
heiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker
Rechnung zu tragen. einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.
Der vorstehende Wortlaut übernimmt mit Anpassungen die
am 7. Dezember 2000 proklamierte Charta und ersetzt sie ab
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon.
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Bekanntmachung
des deutsch-chinesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. August 2008
Das in Peking am 1. Juli 2008 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem
Artikel 7
am 1. Juli 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. August 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1173
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 30 000 000,– EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro) zu erhalten,
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-
und
digkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die gute Kre-
die Regierung der Volksrepublik China – ditwürdigkeit der Volksrepublik China weiterhin gegeben ist. Das
Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu- (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
blik China, der Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zur Vorbereitung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorha-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und ben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
zu vertiefen, maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in den Absät-
zen 1 bis 3 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, oder
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weitere Bürg-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, schaften für die in Absatz 1 genannten Vorhaben übernimmt, fin-
det dieses Abkommen Anwendung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
in der Volksrepublik China beizutragen, nahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 4. Juli 2007 –
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
Artikel 1 sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
sätzlich bereit, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutsch-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
land bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen
unterliegen.
der Deckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu
8 675 728,73 EUR (in Worten: acht Millionen sechshundertfünf- (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
undsiebzigtausendsiebenhundertachtundzwanzig Euro und soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die
dreiundsiebzig Cent) zur Ermöglichung eines Verbundkredites entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-
der Finanziellen Zusammenarbeit durch die KfW zu überneh- schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
men. Die Bürgschaft ist vorgesehen für das Vorhaben „Pro- des 31. Dezember 2015.
gramm Energieeffizienz“.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 3
licht es der Regierung der Volksrepublik China darüber hinaus, Die Regierung der Volksrepublik China stellt die KfW von
1. für das Vorhaben „Programm Klimaschutz und Stadtent- sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
wicklung“ ein Verbunddarlehen der KfW von bis zu im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-
80 000 000,– EUR (in Worten: achtzig Millionen Euro) zu kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Volksrepublik China
erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För- erhoben werden.
derungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist
und die gute Kreditwürdigkeit der Volksrepublik China wei- Artikel 4
terhin gegeben ist. Die Vorhaben werden im Rahmen der
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt und Die Regierung der Volksrepublik China überlässt bei den sich
können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden. aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
2. für das Vorhaben „Programm Nachhaltigkeit natürlicher Res- Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
sourcen“ ein Verbunddarlehen der KfW von bis zu Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro) zu Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För- kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
derungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
und die gute Kreditwürdigkeit der Volksrepublik China wei- für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
terhin gegeben ist. Die Vorhaben werden im Rahmen der Genehmigungen.
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt und
können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 5
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
(1) Die in den Absätzen 2 bis 8 genannten Restdarlehen wer-
licht es der Regierung der Volksrepublik China darüber hinaus,
den nicht verwendet und nicht reprogrammiert.
für das Vorhaben „Programm Entwicklung des Finanzsektors“
ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent- (2) Das im Abkommen vom 29. April 1993 zwischen der
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1992 Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 vor-
für das Vorhaben „Trinkwasserversorgung 3 Städte“ vorgesehe- gesehenen Darlehen werden wie folgt reduziert:
ne Darlehen wird um einen Betrag in Höhe von 634 060,27 EUR
1. das für das Vorhaben „Rehabilitierung Kohlekraftwerk Yang
(in Worten: sechshundertvierunddreißigtausendsechzig Euro
Shu Pu“ vorgesehene Darlehen um einen Betrag von
und siebenundzwanzig Cent) reduziert.
46 771,78 EUR (in Worten: sechsundvierzigtausendsieben-
(3) Das im Abkommen vom 23. September 1993 zwischen hunderteinundsiebzig Euro und achtundsiebzig Cent);
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
2. das für das Vorhaben „Programm Kohlekraftwerke moderner
rung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit
Umwelttechnologie“ vorgesehene Darlehen um einen Betrag
1993 für das Vorhaben „Trinkwasserversorgung II“ vorgesehene
von 10 927,48 EUR (in Worten: zehntausendneunhundertsie-
Darlehen wird um einen Betrag in Höhe von 79 761,54 EUR (in
benundzwanzig Euro und achtundvierzig Cent).
Worten: neunundsiebzigtausendsiebenhunderteinundsechzig
Euro und vierundfünfzig Cent) reduziert. Die im selben Abkom- (6) Das im Abkommen vom 25. April 2001 zwischen der
men vorgesehenen Finanzierungsbeiträge für „Abwasseran- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
lagen III“ werden wie folgt reduziert: der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 2000
für das Vorhaben „Schienengebundenes Transport Programm“
1. der für das Vorhaben „Wasserversorgung Anshun Begleit- vorgesehene Darlehen wird um einen Betrag in Höhe von
maßnahme“ verwendete Finanzierungsbetrag um einen 79 994,86 EUR (in Worten: neunundsiebzigtausendneunhun-
Betrag von 27 146,82 EUR (in Worten: siebenundzwanzig- dertvierundneunzig Euro und sechsundachtzig Cent) reduziert.
tausendeinhundertsechsundvierzig Euro und zweiundacht-
zig Cent); (7) Das im Abkommen vom 6. Dezember 2001 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
2 der für das Vorhaben „Müllbeseitigung Peking“ verwendete der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 2001
Finanzierungsbetrag um einen Betrag von 132,56 EUR (in für das Vorhaben „Schienengebundenes Transport Pro-
Worten: einhundertzweiunddreißig Euro und sechsundfünf- gramm II“ vorgesehene Darlehen wird um einen Betrag in Höhe
zig Cent); von 64 811,58 EUR (in Worten: vierundsechzigtausendachthun-
3. der für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Guangzhou“ dertelf Euro und achtundfünfzig Cent) reduziert.
verwendete Finanzierungsbetrag um einen Betrag von (8) Das im Abkommen vom 26. Februar 2003 zwischen der
40 267,24 EUR (in Worten: vierzigtausendzweihundertsie- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
benundsechzig Euro und vierundzwanzig Cent). der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 2002
(4) Die im Abkommen vom 4. Juli 1994 zwischen der Regie- für das Vorhaben „Schienenverkehrsprogramm III“ vorgesehene
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Darlehen wird um einen Betrag in Höhe von 750 726,87 EUR (in
Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 vor- Worten: siebenhundertfünfzigtausendsiebenhundertsechsund-
gesehenen Darlehen werden wie folgt reduziert: zwanzig Euro und siebenundachtzig Cent) reduziert.
1. das für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Wind-
energie“ vorgesehene Darlehen, verwendet für das Vorhaben Artikel 6
„Windpark I“, um einen Betrag von 41 596,67 EUR (in Wor- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom
ten: einundvierzigtausendfünfhundertsechsundneunzig Euro 10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
und siebenundsechzig Cent); Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über
2. das für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Wind- Finanzielle Zusammenarbeit sowie des dazugehörenden Brief-
energie“ vorgesehene Darlehen, reprogrammiert für das Vor- wechsels in der durch die Vereinbarung vom 11./12. Dezember
haben „Windpark II“, um einen Betrag von 185 638,57 EUR 1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.
(in Worten: einhundertfünfundachtzigtausendsechshundert-
achtunddreißig Euro und siebenundfünfzig Cent). Artikel 7
(5) Die im Abkommen vom 13. Juli 1995 zwischen der Regie- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kraft.
Geschehen zu Peking am 1. Juli 2008 in zwei Urschriften jede
in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Schaefer
Für die Regierung der Volksrepublik China
L i Yo n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1175
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
und über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskommission
Vom 2. September 2008
I.
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im
Unterrichtswesen (BGBl. 1968 II S. 385, 386) ist nach seinem Artikel 14 für
Mali am 7. März 2008
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Errichtung einer Schlich-
tungs- und Vermittlungskommission zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwi-
schen den Vertragsstaaten des Übereinkommens gegen Diskriminierung im
Unterrichtswesen (BGBl. 1968 II S. 385, 402) ist nach seinem Artikel 24 für
Kuba am 13. Dezember 2007
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
III.
K u b a hat dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
am 13. September 2007 nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
(Original: Spanish) (Original: Spanisch)
“Cuba declares, with respect to Art- „Kuba erklärt mit Bezug auf Artikel 25
icle 25 of the aforementioned Protocol, that des genannten Protokolls, dass es sich
it does not consider itself bound by the durch den genannten Artikel betreffend die
provisions in the said Article regarding the Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei
settlement of disputes between two or oder mehr Vertragsstaaten nicht als gebun-
more States Parties.” den betrachtet.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
20. Juni 2003 (BGBl. II S. 709) und vom 17. April 2008 (BGBl. II S. 357).
Berlin, den 2. September 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „A-T Solutions, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-69-01)
Vom 15. September 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
11. September 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „A-T Solutions, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-69-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. September 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. September 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. September 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0960 vom 11. September 2008 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen A-T Solutions, Inc. einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-69-01 über die Erbrin-
gung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen A-T Solutions, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen A-T Solutions, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstel-
lung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen
erbringen:
Überprüfung von Trainingsszenarien zum Umgang mit Minen und Sprengfallen (IED),
die beim Joint Multinational Readiness Center (JMRC) der US-Armee in der Ausbil-
dung eingesetzt werden sollen, mit dem Ziel, nach und nach Fachgruppen für
Anschlagsanalyse und -bekämpfung (Weapons Intelligence Teams, WIT) in die Trai-
ningszyklen einzubeziehen. Diese Ausbildungskomponente soll gewährleisten, dass
WIT-Mitglieder die in Afghanistan und Irak angewendeten Verfahren und Fähigkeiten
zuverlässig nachstellen und dass US-Trainingseinheiten üben, die WIT so zu nutzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1177
wie es im Einsatzgebiet der Fall wäre. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit:
Training Specialist (Anhang IV.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen A-T Solutions, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-69-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen A-T Solutions, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 11. Februar 2008 bis 30. April
2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-
rika einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote
des Auswärtigen Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel
72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 11. Sep-
tember 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0960
vom 11. September 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 11. September 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Markenrechtsvertrags
Vom 17. September 2008
I.
Der Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994 (BGBl. 2002 II S. 174) ist
nach seinem Artikel 20 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 18. März 2007
Bosnien und Herzegowina am 22. Dezember 2006
Frankreich am 15. Dezember 2006
Honduras am 22. April 2008
Kroatien am 4. Juli 2006
Oman am 16. Oktober 2007
Türkei am 1. Januar 2005.
Er wird ferner für
Costa Rica am 17. Oktober 2008
in Kraft treten.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges
Eigentum am 4. Dezember 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006,
dem Tag seiner Unabhängigkeitserklärung, als durch den Markenrechtsvertrag
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 2004 (BGBl. II S. 1586).
Berlin, den 17. September 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1179
Bekanntmachung
der Regelung über Sichtvermerke brasilianischer Staatsangehöriger
für Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland
Vom 29. September 2008
Am 28. Juni 1956 hat die Botschaft der Bundes-
republik Deutschland in Rio de Janeiro der Regierung der
Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien durch Ver-
balnote einseitig zugesagt, dass brasilianische Staatsan-
gehörige, die Inhaber von Nationalpässen sind, für Einrei-
sen in die Bundesrepublik Deutschland auch dann eines
Sichtvermerks nicht bedürfen, wenn sie sich länger als
drei Monate im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten. Nach Satz 1 der Verbalnote gilt
diese Regelung ab dem
28. Juni 1956.
Die Verbalnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. September 2008
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. L e h n g u t h
Botschaft Rio de Janeiro, den 28. Juni 1956
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für Auswärti-
ge Angelegenheiten der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien und beehrt sich,
unter Bezugnahme auf die dortige Verbalnote DPp/94/311-10(81) vom 10.10.1955 mitzu-
teilen, dass ab sofort brasilianische Staatsangehörige, die Inhaber von Nationalpässen
sind, für Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland auch dann eines Sichtvermerks
nicht mehr bedürfen, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten.
Ein Einreisesichtvermerk ist für brasilianische Staatsangehörige nur noch erforderlich,
wenn sie beabsichtigen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
a) sich als Arbeitnehmer zu betätigen,
b) selbständig einen stehenden Gewerbebetrieb oder einen landwirtschaftlichen Betrieb
zu führen oder
c) ein Gewerbe im Umherziehen oder ein Marktgewerbe zu betreiben.
Die neue Regelung dürfte insbesondere Studenten, Stipendiaten und Personen, die im
Rahmen des kulturellen Austausches für mehr als drei Monate ins Gebiet der Bundes-
republik Deutschland einreisen, begünstigen.
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 14,05 € (12,60 € zuzüglich 1,45 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 14,65 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat zur Kenntnis genommen, dass auf
Grund der gegenwärtigen brasilianischen Einwanderungsgesetzgebung die Abschaffung
des Sichtvermerkszwangs für Einreisen nach Brasilien nicht möglich ist; sie würde es
jedoch dankbar begrüßen, wenn die brasilianische Regierung in dem erweiterten Umfang,
in dem die Bundesrepublik Deutschland Befreiung von Sichtvermerkszwang gewährt, ab
sofort Sichtvermerke gebührenfrei erteilen würde.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bittet außerdem um Prüfung, ob die
Regierung der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit denjenigen Deutschen, die im Übrigen zur Einreise in das brasilianische
Staatsgebiet noch eines Sichtvermerks bedürfen, das Visum gebührenfrei erteilen kann.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien
Rio de Janeiro