798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 18. Juni 2008
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBl. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Armenien am 24. Juni 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 2007 (BGBl. II S. 1687).
Berlin, den 18. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008 799
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1996
zur Änderung des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 14. Juli 2008
I.
Das Protokoll von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über
die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 2000 II S. 790) ist
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 5. September 2004
Bulgarien am 2. Oktober 2005
Cookinseln am 12. Juni 2007
Frankreich am 23. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Jamaika am 17. November 2005
Japan am 1. August 2006
Kroatien am 13. August 2006
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Lettland am 17. Juli 2007
Litauen am 13. Dezember 2007
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Luxemburg am 19. Februar 2006
Marshallinseln am 30. April 2006
Rumänien am 12. Juni 2007
Samoa am 16. August 2004
Schweden am 20. Oktober 2004
Spanien am 10. April 2005
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
St. Lucia am 18. August 2004
Syrien, Arabische Republik am 1. Dezember 2005
Zypern am 23. März 2006.
II.
F r a n k r e i c h hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 24. April 2007
folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“Pursuant to the provisions of article 7 of „Nach Artikel 7 des Protokolls, der Arti-
this Protocol amending paragraph 1(a), kel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Überein-
article 18 of the Convention on Limitation of kommens von 1976 über die Beschrän-
Liability for Maritime Claims, 1976, the kung der Haftung für Seeforderungen
Government of the Republic of France ändert, bekräftigt die Regierung der Fran-
reiterates its decision, declared on depos- zösischen Republik ihre Entscheidung,
iting its instrument of approval of the über die sie bereits bei Hinterlegung ihrer
above-mentioned Convention, to exclude Genehmigungsurkunde zu dem genannten
all entitlement to limitation of liability for Übereinkommen eine Erklärung abgege-
claims relating to paragraphs 1(d) and 1(e), ben hat, alle Ansprüche auf Beschränkung
article 2 of the Convention.” der Haftung für Forderungen in Bezug auf
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e des
Übereinkommens auszuschließen.“
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008
K r o a t i e n hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 15. Mai 2006 folgenden
V o r b e h a l t notifiziert:
(Übersetzung)
“Pursuant to article 18, paragraph 1 of „Nach Artikel 18 Absatz 1 des Überein-
the Convention on Limitation of Liability for kommens von 1976 über die Beschrän-
Maritime Claims, 1976, as amended by the kung der Haftung für Seeforderungen in
Protocol of 1996, the Republic of Croatia der Fassung des Protokolls von 1996
reserves the right: behält sich die Republik Kroatien das
Recht vor,
(a) to exclude the application of article 2, (a) die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1
paragraphs 1(d) and 1(e); and Buchstaben d und e auszuschließen
und
(b) to exclude claims for damage within the (b) die Ansprüche wegen Schäden im
meaning of the International Conven- Sinne des Internationalen Übereinkom-
tion on Liability and Compensation for mens von 1996 über Haftung und Ent-
Damage in connection with the Carriage schädigung für Schäden bei der Beför-
of Hazardous and Noxious Substances derung gefährlicher und schädlicher
by Sea, 1996, or of any amendment or Stoffe auf See oder einer Änderung des
Protocol thereto.” Übereinkommens oder eines Protokolls
zu dem Übereinkommen auszuschlie-
ßen.”
L i t a u e n hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 14. September 2007 fol-
genden V o r b e h a l t notifiziert:
(Übersetzung)
“… pursuant to paragraph 1 of Article 18 „… nach Artikel 18 Absatz 1 des Über-
of the Convention on Limitation of einkommens von 1976 über die Beschrän-
Liability for Maritime Claims, 1976, as kung der Haftung für Seeforderungen in der
amended by the Protocol of 1996, the Fassung des Protokolls von 1996 schließt
Republic of Lithuania hereby excludes: die Republik Litauen hiermit Folgendes
aus:
(1) the application of subparagraphs d) (1) die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1
and e) of paragraph 1 of Article 2 of the Buchstaben d und e des Übereinkom-
Convention on Limitation of Liability for mens von 1976 über die Beschränkung
Maritime Claims, 1976; der Haftung für Seeforderungen;
(2) claims for damage within the meaning (2) die Ansprüche wegen Schäden im
of the International Convention on Sinne des Internationalen Übereinkom-
Liability and Compensation for Damage mens von 1996 über Haftung und Ent-
in Connection with the Carriage of schädigung für Schäden bei der Beför-
Hazardous and Noxious Substances by derung gefährlicher und schädlicher
Sea, 1996, or any amendment or Stoffe auf See oder einer Änderung des
protocol related thereto.” Übereinkommens oder eines Protokolls
zu dem Übereinkommen.“
S p a n i e n hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 10. Januar 2005 folgen-
den V o r b e h a l t notifiziert:
(Übersetzung)
“1. In accordance with paragraph 2(b), “1. Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b
article 15 of the Convention on Limita- des Übereinkommens von 1976 über
tion of Liability for Maritime Claims, die Beschränkung der Haftung für See-
1976, as amended by the Protocol of forderungen in der Fassung des Proto-
1996, the limit of liability for ships not kolls von 1996 wird der Haftungs-
exceeding 300 gross tonnage shall be höchstbetrag für Schiffe mit einer
regulated by specific provisions of the Bruttoraumzahl von bis zu 300 durch
national law of the Kingdom of Spain, besondere Vorschriften des innerstaat-
such that, in respect of those ships, the lichen Rechts des Königreichs Spanien
limit of liability, calculated in accordance geregelt, dass der nach Artikel 6
with paragraph 1(a) and (b), article 6 of Absatz 1 Buchstaben a und b des
the Convention, shall be half of the Übereinkommens errechnete Haftungs-
liability limit applicable to a ship not höchstbetrag hinsichtlich solcher
exceeding 2,000 gross tonnage. Schiffe die Hälfte des Haftungshöchst-
betrags für ein Schiff mit einer Brutto-
raumzahl von bis zu 2.000 beträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008 801
2. The Kingdom of Spain, in accordance 2. Das Königreich Spanien behält sich
with paragraph 1, article 18 of the nach Artikel 18 Absatz 1 des Überein-
Convention on Limitation of Liability for kommens von 1976 über die Beschrän-
Maritime Claims, 1976, as amended by kung der Haftung für Seeforderungen in
the Protocol of 1996, reserves the right der Fassung des Protokolls von 1996
not to apply paragraph 1(d) and (e), das Recht vor, Artikel 2 Absatz 1 Buch-
article 2 of the Convention.” staben d und e des Übereinkommens
anzuwenden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. November 2004 (BGBl. II S. 1793).
Berlin, den 14. Juli 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-dominikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juli 2008
Das in Santo Domingo am 30. April 2008 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Dominika-
nischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
(Vorhaben „Nachhaltiges Naturressourcenmanagement
Grenzregion“) ist nach seinem Artikel 5
am 30. April 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juli 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Nachhaltiges Naturressourcenmanagement Grenzregion
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die
und
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
die Regierung der Dominikanischen Republik – Dominikanischen Republik, von der KfW für dieses Vorhaben bis
zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikani-
schen Republik, (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und der Regierung der Dominikanischen Republik durch andere
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-
zu vertiefen, haben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnah-
me, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
in der Dominikanischen Republik beizutragen, im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-
zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Dominikanischen Republik über Finanzielle und Technische der Regierung der Dominikanischen Republik zu einem späteren
Zusammenarbeit vom 15. bis 16. Juni 2005 – Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
träge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
sind wie folgt übereingekommen: oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
Artikel 1
Abkommen Anwendung.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
licht es der Regierung der Dominikanischen Republik oder
nahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgen-
den KfW genannt) einen nicht rückzahlungspflichtigen Finanzie-
rungsbeitrag von 5 500 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Artikel 2
fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Nachhaltiges
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Naturressourcenmanagement Grenzregion“ zu erhalten, wenn
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes
KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schlie-
oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
nahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Ver-
besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-
Finanzierungsbeitrags erfüllt. gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008 803
wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des Artikel 4
31. Dezember 2013.
Die Regierung der Dominikanischen Republik überlässt bei
(3) Die Regierung der Dominikanischen Republik, soweit sie den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-
nicht Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige benden Transporten von Personen und Gütern im See-/Land-
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
über der KfW garantieren. gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
Artikel 3 ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die KfW
von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Artikel 5
frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Dominikanischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Republik erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Santo Domingo am 30. April 2008 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Germann
Für die Regierung der Dominikanischen Republik
J u a n Te m í s t o c l e s M o n t á s
O m a r R a m í r e z Te j a d a
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 17. Juli 2008
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1975 II S. 283; 1984 II
S. 799), ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Albanien am 24. Juli 2007
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Argentinien am 13. September 2008
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. November 2006 (BGBl. II S. 1234).
Berlin, den 17. Juli 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Andreas von Mettenheim
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 17. Juli 2008
I.
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Regis-
trierung von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten und
am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 418; 1984 II
S. 799) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für folgende weitere Staa-
ten in Kraft getreten:
Bhutan am 4. August 2000
nach Maßgabe der in Artikel 3bis Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen
Erklärung
Iran am 25. Dezember 2003
Namibia am 30. Juni 2004
nach Maßgabe der in Artikel 3bis Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen
Erklärung
Syrien, Arabische Republik am 5. August 2004
Zypern am 4. November 2003.
Das Abkommen ist am 3. Januar 2007 von Usbekistan gekündigt worden;
das Abkommen ist daher nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Usbekistan am 1. Januar 2008
außer Kraft getreten.
II.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n*) hat dem Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges Eigentum am 14. Juni 2001 notifiziert, dass sie
sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag
der Gründung der Bundesrepublik Jugoslawien, als durch das Madrider
Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Mar-
ken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten und am 2. Oktober
1979 geänderten Fassung gebunden betrachtet.
M o n t e n e g r o hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges
Eigentum am 4. Dezember 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006,
dem Tag seiner Unabhängigkeitserklärung, als durch das Madrider Abkommen
vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken in der in
Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten und am 2. Oktober 1979 geänder-
ten Fassung gebunden betrachtet.
C h i n a hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum
am 7. Juli 2000 notifiziert, dass das Madrider Abkommen vom 14. April 1891
über die internationale Registrierung von Marken in der in Stockholm am
14. Juli 1967 revidierten und am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung
n i c h t auf die Sonderverwaltungszone M a c a u anzuwenden ist.
*) ab 4. Februar 2003 Serbien und Montenegro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008 805
III.
C h i n a hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum
am 24. Juli 2003 die R ü c k n a h m e seiner E r k l ä r u n g zu Artikel 14 Abs. 2
Buchstabe d (BGBl. 1989 II S. 795) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 1999 (BGBl. II S. 367).
Berlin, den 17. Juli 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Andreas von Mettenheim
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Science Applications International Corporation“
und „Strategic Resources, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-06-06, DOCPER-TC-18-02)
Vom 18. Juli 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. Juli 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Science
Applications International Corporation“ und „Strategic Resources, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-06-06, DOCPER-TC-18-02) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. Juli 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. Juli 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Andreas von Mettenheim
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. Juli 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0873 vom 10. Juli 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter
Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-06-06 mit
einer Laufzeit vom 26. März 2007 bis 9. April 2012 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Überprüfung von Behandlungsplänen im Bereich Kieferorthopädie und Dental-
implantate auf Vollständigkeit, Gewährleistung, dass Behandlungskosten sich im
einschlägigen Rahmen bewegen, Prüfung von Registrierung/Anspruchsberech-
tigung in den entsprechenden Datensystemen sowie Prüfung des erforderlichen
Materials, z. B. von Röntgenbildern und Modellen. Prüfung von Zahnbehandlungs-
plänen für den Bereich Übersee. Erbringung allgemeiner administrativer und ver-
waltungstechnischer Unterstützung für Zahnbehandlungsprogramme (Remote
Dental Programs). Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen: Besuch von
ca. 100 deutschen Zahnärzten pro Jahr; Erstellung und Pflege einer Liste von
Zahnärzten in Deutschland; Schulung deutscher Zahnärzte im Hinblick auf
TRICARE-Programme, -Grundsätze und -Verfahren, einschließlich des TRICARE
Overseas Preferred Dentist Program; Beratung per Telefon und E-Mail bei Anfra-
gen von Anspruchsberechtigten, Bürgen, Versorgungseinrichtungen in Deutsch-
land und zahnmedizinischem Personal in Bezug auf so vielfältige Themen wie
Registrierung und Abmeldung, Bearbeitung von Ansprüchen, Dokumentations-
erfordernisse, Auflistungen von Leistungserbringern, Fragen zu Leistungen und
allgemeine Informationen über das TRICARE Dental Program; enge Abstimmung
und Zusammenarbeit mit den Auftragnehmern im Bereich Zahnmedizin, um feh-
lende Informationen und Probleme mit Zahnbehandlungsansprüchen zu beschaf-
fen bzw. zu lösen, damit es möglichst selten dazu kommt, dass Ansprüche des
Versicherten direkt abgelehnt bzw. abgewiesen werden; Erstellung, Aktualisierung
und Vorlage eines Monatsberichts zur Vorlage beim TRICARE-Büro über die Zahl
der Überprüfungen im Bereich Kieferorthopädie und Dentalimplantate, die Zahl
der Fallprüfungen durch Auftragnehmer im Bereich Zahnmedizin in Übersee sowie
die Zahl der NARF-Formulare. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Dentist und Medical Services Coordinator.
b) Das Unternehmen Strategic Resources, Inc. wird auf der Grundlage der beigefüg-
ten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-18-02 mit einer Laufzeit vom
30. September 2007 bis 29. Oktober 2010 folgende Dienstleistungen erbringen:
Aufbau von Unterstützungsdienstleistungen, um die Einsatzbereitschaft von Sol-
daten und Familien während des globalen Krieges gegen den Terrorismus zu erhö-
hen sowie zur Verstärkung von Aus- und Fortbildung im Rahmen des „Programms
für junge Eltern – Hausbesuche“, indem Soldaten und Familienangehörige in Fra-
gen, die für die Erhaltung des Wohls der Familie von zentraler Bedeutung sind,
geschult werden. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Family
Advocacy Counselor.
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008 807
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-
der tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-
den Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das
genannte Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 10. Juli 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0873
vom 10. Juli 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
10. Juli 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von Kyoto
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 18. Juli 2008
I.
Das Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 966) zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über Klima-
änderungen (BGBl. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 3 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Australien am 11. März 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Komoren am 9. Juli 2008
St. Kitts und Nevis am 7. Juli 2008
Tonga am 13. April 2008
Zentralafrikanische Republik am 16. Juni 2008.
Das Protokoll wird ferner nach seinem Artikel 25 Abs. 3 für
São Tomé und Príncipe am 24. Juli 2008
in Kraft treten.
II.
A u s t r a l i e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 12. De-
zember 2007 die nachfolgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“The Government of Australia declares „Die Regierung von Australien erklärt,
that it is eligible to apply the second dass sie die Bedingungen zur Anwendung
sentence of Article 3.7 of the Protocol, des Artikels 3 Absatz 7 Satz 2 des Proto-
using the Revised 1996 IPCC methodo- kolls unter Anwendung der überarbeiteten
logies, as stipulated in Article 5.2 of the Methoden der Zwischenstaatlichen Sach-
Protocol and paragraph 5 (b) of the Annex verständigengruppe für Klimaänderungen
to Decision 13/CMP.1.” von 1996, wie in Artikel 5 Absatz 2 des
Protokolls und Absatz 5 Buchstabe b der
Anlage zu Beschluss 13/CMP.1 vorgesehen,
erfüllt.“
C h i n a hat am 14. Januar 2008 die nachfolgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Courtesy Translation) (Original: Chinese) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Chine-
sisch)
“In accordance with Article 138 of „Nach Artikel 138 des Grundgesetzes
the Basic Law of the Macao Special der Sonderverwaltungsregion Macau der
Administrative Region of the People’s Volksrepublik China beschließt die Regie-
Republic of China, the Government of the rung der Volksrepublik China, dass das
People’s Republic of China decides that the Protokoll von Kyoto zum Rahmenüberein-
Kyoto Protocol to the United Nations Frame- kommen der Vereinten Nationen über Klima-
work Convention on Climate Change shall änderungen auf die Sonderverwaltungs-
apply to the Macao Special Administrative region Macau der Volksrepublik China
Region of the People’s Republic of China.“ Anwendung findet.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 27).
Berlin, den 18. Juli 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Andreas von Mettenheim
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008 809
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens
über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen)
Vom 18. Juli 2008
I.
Das von der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 2001 unterzeichnete
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
(BGBl. 2002 II S. 803) wird nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für
El Salvador am 25. August 2008
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Seychellen am 1. September 2008
in Kraft treten.
II.
E l S a l v a d o r hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 27. Mai 2008
gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer den
folgenden V o r b e h a l t notifiziert:
(Übersetzung)
“Reservation (Translation) (Original: Spanish) „Vorbehalt (Übersetzung) (Original: Spa-
nisch)
With respect to the provisions of art- Unter Bezugnahme auf Artikel 18 des
icle 18 of this Convention, the Republic of Übereinkommens betrachtet sich die
El Salvador does not consider itself bound Republik El Salvador durch Absatz 2 des
by the provisions of paragraph 2 of that genannten Artikels insoweit nicht als ge-
article in that it does not recognize the bunden, als sie die obligatorische Gerichts-
compulsory jurisdiction of the International barkeit des Internationalen Gerichtshofs
Court of Justice.” nicht anerkennt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Mai 2008 (BGBl. II S. 596).
Berlin, den 18. Juli 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Andreas von Mettenheim
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 24. Juli 2008
I.
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des
gewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten und
am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 391; 1984 II
S. 799) ist nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Syrien, Arabische Republik am 13. Dezember 2002
nach Maßgabe der in Artikel 28 Abs. 2 der Übereinkunft vorgesehenen
Erklärung
in Kraft getreten.
Die Pariser Verbandsübereinkunft in der vorstehend genannten Fassung ist
nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 2. Juni 2004
Angola am 27. Dezember 2007
Jemen am 15. Februar 2007
nach Maßgabe der in Artikel 28 Abs. 2 der Übereinkunft vorgesehenen
Erklärung
Komoren am 3. April 2005
Namibia am 1. Januar 2004
Pakistan am 22. Juli 2004
Saudi-Arabien am 11. März 2004
Seychellen am 7. November 2002.
Die Pariser Verbandsübereinkunft in der vorstehend genannten Fassung wird
ferner nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Thailand am 2. August 2008
nach Maßgabe der in Artikel 28 Abs. 2 der Übereinkunft vorgesehenen
Erklärung
in Kraft treten.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges
Eigentum am 4. Dezember 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006,
dem Tag seiner Unabhängigkeitserklärung, als durch die Pariser Verbandsüber-
einkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in
Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten und am 2. Oktober 1979 geänderten
Fassung gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. August 2002 (BGBl. II S. 2499).
Berlin, den 24. Juli 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Andreas von Mettenheim
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008 811
Bekanntmachung
des deutsch-syrischen Abkommens
über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen
und des Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens
Vom 25. Juli 2008
Das in Berlin am 14. Juli 2008 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen
Republik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen sowie
das Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen vom selben Tage
werden nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 10 Abs. 2 und das Pro-
tokoll nach seinem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft treten, wird im Bundesgesetzblatt
bekannt gegeben.
Berlin, den 25. Juli 2008
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. L e h n g u t h
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einem Aufenthalt im oder einer Durchreise durch das Hoheits-
gebiet der ersuchten Vertragspartei unmittelbar in das Hoheits-
und
gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind.
die Regierung der Arabischen Republik Syrien,
(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt jeden in Absatz 1
im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, – genannten Drittstaatsangehörigen oder jede dort genannte
staatenlose Person zurück, wenn sich nachträglich herausstellt,
in dem Wunsch nach Wahrung und Stärkung des Geistes der dass er oder sie zum Zeitpunkt des Verlassens des Hoheitsge-
Solidarität und Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten, biets der ersuchten Vertragspartei weder im Besitz eines Aufent-
haltstitels, eines Einreisevisums oder des von ihr verliehenen
entschlossen, Maßnahmen gegen die illegale Zuwanderung Flüchtlingsstatus war noch sich im Hoheitsgebiet der ersuchten
zu ergreifen, Vertragspartei aufgehalten hat oder durch dieses hindurchge-
reist ist. Die Rückübernahme muss innerhalb einer Frist von
von dem Bestreben geleitet, die Rückführung illegal aufhälti-
dreißig Tagen nach erfolgter Rückführung beantragt werden.
ger Personen zu erleichtern,
in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht beider Artikel 3
Vertragsparteien –
Fristen
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Übernahme-
ersuchen innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Er-
Artikel 1 suchens bei ihrer diplomatischen oder konsularischen Vertre-
tung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Über-
Übernahme eigener Staatsangehöriger
nahme als erteilt.
(1) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt ohne weitere
Bedingungen jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchen- Falls die Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 1 des Durchfüh-
den Vertragspartei die dort geltenden Voraussetzungen für die rungsprotokolls zu diesem Abkommen nachgewiesen wird,
Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn bedarf es keines Übernahmeersuchens, und die Rückführung
mit Hilfe eines der in den Artikeln 1 und 2 des Durchführungs- kann sofort erfolgen.
protokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Nachweis- bzw. (2) Nach Zustimmung zu einem Übernahmeersuchen gemäß
Glaubhaftmachungsmittel nachgewiesen oder glaubhaft ge- Absatz 1 wird die diplomatische oder konsularische Vertretung
macht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten der ersuchten Vertragspartei für den Fall, dass die zu überneh-
Vertragspartei besitzt. Die Geltendmachung von Rechten der mende Person kein gültiges Reisedokument besitzt, auf Antrag
betroffenen Person gegenüber der ersuchenden Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei der zu übernehmenden Person
wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Übernahme gilt auch ein Reisedokument mit einer Gültigkeit von sechs Monaten aus-
für den Ehepartner dieser Person sowie aus der Ehe hervorge- stellen.
gangene minderjährige Kinder, wenn diese im Hoheitsgebiet der
ersuchenden Vertragspartei kein Aufenthaltsrecht haben. (3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die rückzuführen-
de Person unverzüglich innerhalb eines Zeitraums von drei Mo-
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt jede Person ohne naten. Auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei kann dieser
besondere Formalitäten zurück, wenn sich nachträglich heraus- Zeitraum um weitere drei Monate verlängert werden, wenn die
stellt, dass die betreffende Person nicht die Staatsangehörigkeit Übergabe auf Grund von rechtlichen oder tatsächlichen Hinder-
der ersuchten Vertragspartei besitzt. Die Rückübernahme muss nissen in dem zuerst genannten Zeitraum nicht möglich ist.
innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach erfolgter Rückfüh- Wenn die Übergabe auch im Verlängerungszeitraum nicht erfol-
rung beantragt werden. gen kann, ist durch die ersuchende Seite ein neues Übernahme-
ersuchen zu stellen.
Artikel 2
(4) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei
Übernahme von Drittstaatsangehörigen wird die diplomatische oder konsularische Vertretung der
und staatenlosen Personen ersuchten Vertragspartei über die Rückführung der betreffenden
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Person spätestens fünf Tage vor der geplanten Rückführung
Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen vorge- benachrichtigen.
sehenen Formalitäten jeden Drittstaatsangehörigen oder jede
staatenlose Person, wenn sie diesen einen Aufenthaltstitel oder Artikel 4
ein Visum, deren Gültigkeit später abläuft als ein Aufenthaltstitel
oder ein Visum der ersuchenden Vertragspartei, oder den Durchbeförderung auf dem Land- und Luftweg
Flüchtlingsstatus gewährt hat.
(1) Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei gestattet jede
(2) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei unter staatlicher Aufsicht die Durchbeförderung
Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen vorge- von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen (nach-
sehenen Formalitäten jeden Drittstaatsangehörigen oder jede stehend „Durchbeförderung“ genannt), sofern die Weiterreise in
staatenlose Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft die anderen Durchgangsstaaten und den Zielstaat gewährleistet
gemacht wird, dass diese Personen nach einer Einreise in, ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008 813
(2) Die Durchbeförderung soll abgelehnt werden, wenn die auf Verlangen von allen Daten zu unterrichten, die sich auf sie
Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat beziehen, sowie von der Art ihrer Verwendung.
wegen der Gründe, die in dem Abkommen gemäß Artikel 8
(5) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die Übermittlung und
Anstrich 1 genannt sind, der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt
den Erhalt personenbezogener Daten aktenkundig zu machen.
wäre oder sie Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedri-
Die übermittelten personenbezogenen Daten sind wirksam
genden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterwor-
gegen rechtswidrige Übermittlung, rechtswidrigen Zugang oder
fen zu werden. Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,
Missbrauch zu schützen.
wenn der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
eine Strafverfolgung oder -vollstreckung droht. Die Ausliefe-
rungsverfahren zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung blei- Artikel 6
ben unberührt. Kosten
(3) Das Durchbeförderungsersuchen wird schriftlich gestellt Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten folgender
und unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden behan- Maßnahmen:
delt. Form und Inhalt des Ersuchens sowie das Verfahren sind
im Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen festgelegt. – Kosten der Übernahme von Personen bis zur Grenze der
ersuchten Vertragspartei,
(4) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Durchbeförde-
– Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Ziel-
rungsersuchen ab, unterrichtet sie die ersuchende Vertragspar-
staates,
tei schriftlich über die Gründe der Entscheidung. Selbst wenn
der ersuchenden Vertragspartei vorab die Zustimmung zur – Kosten einer Rückübernahme nach Artikel 1 Absatz 2 und
Durchbeförderung der betreffenden Person gegeben wurde, Artikel 2 Absatz 3.
nimmt die ersuchende Vertragspartei die betreffende Person
zurück, wenn nachträglich nachgewiesen wird, dass die betref- Artikel 7
fende Person die Voraussetzungen für eine Durchbeförderung
nicht oder nicht mehr erfüllt. Durchführungsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens
Artikel 5 sind in einem Durchführungsprotokoll festgelegt, insbesondere
in Bezug auf
Datenschutz
a) Einzelheiten des Verfahrens zum Austausch von Informatio-
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens perso- nen zur Rückführung und Durchbeförderung;
nenbezogene Daten zu übermitteln sind, sind diese Daten nach
Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertrags- b) die für Rückführung und Durchbeförderung erforderlichen
parteien zum Datenschutz und im Einklang mit den jeweiligen Unterlagen und Angaben;
Bestimmungen der internationalen Abkommen, denen sie bei- c) die Kostenerstattung nach Artikel 6.
getreten sind, zu verarbeiten und zu schützen.
(2) Die Vertragsparteien werden bei Unterzeichnung des
(2) Soweit zum Zweck der Rückführung von Personen perso- Abkommens Angaben über die für die Bearbeitung von Über-
nenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese Informa- nahme- und Durchbeförderungsersuchen zuständigen Behör-
tionen nur Folgendes betreffen: den sowie über die Orte, an denen die Übernahme und Durch-
beförderung erfolgen können, austauschen.
a) die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-
nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls (3) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei
frühere Namen, Spitznamen, Pseudonyme oder Aliasnamen, unverzüglich auf diplomatischem Wege über Veränderungen im
Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und jede frü- Hinblick auf die zuständigen Behörden. Andere Veränderungen
here Staatsangehörigkeit); werden unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden aus-
getauscht.
b) Pass oder Personalausweis;
c) sonstige amtlich ausgestellte Papiere zur eindeutigen Iden- Artikel 8
tifizierung der betreffenden Person;
Weitere Verpflichtungen
d) Aufenthaltsorte und Reisewege;
Die bilateralen, regionalen und internationalen Verpflichtun-
e) sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person gen beider Vertragsparteien bleiben von diesem Abkommen
erforderliche Informationen. unberührt, insbesondere Verpflichtungen aus
(3) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die für – dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden stellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll von
und lediglich für die Zwecke dieses Abkommens übermittelt und New York vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der
von diesen verarbeitet werden. Die zuständigen Behörden der Flüchtlinge;
beiden Vertragsparteien, welche die Daten austauschen, stellen – internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrech-
sicher, dass sie sachlich richtig und notwendig sind, und beach- te, wie dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966
ten die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt- über bürgerliche und politische Rechte;
lung verfolgten Zweck. Sind die Daten unrichtig oder wurden sie
rechtswidrig übermittelt, so sind die zuständigen Behörden der – internationalen Verträgen über die Auslieferung von Perso-
empfangenden Vertragspartei hiervon unverzüglich zu unterrich- nen in Strafsachen.
ten und verpflichtet, die Daten zu berichtigen oder zu löschen.
Die zuständigen Behörden der empfangenden Vertragspartei Artikel 9
dürfen die Daten an Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
mung der übermittelnden Vertragspartei weitergeben. Übermit- Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit
telte personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert (1) Die Vertragsparteien tauschen sich regelmäßig über alle
werden, wie dies für die Zwecke erforderlich ist, für welche sie Fragen im Zusammenhang mit der Rückführung aus.
übermittelt worden sind.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchfüh-
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrich- rung und Auslegung dieses Abkommens eng zusammenzuar-
ten sich gegenseitig auf Antrag über die Verwendung der Daten beiten. Etwaige Meinungsverschiedenheiten zur Auslegung,
und die damit erzielten Ergebnisse. Die betroffene Person ist Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens werden
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008
durch gemeinsame Beratungen oder durch Meinungsaustausch die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die jewei-
in mündlicher oder schriftlicher Form zwischen den zuständigen ligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
Behörden der Vertragsparteien beigelegt. erfüllt sind.
(3) Die diplomatische oder konsularische Vertretung der Ver-
tragspartei, bei welcher Ersuchen nach Artikel 1 eingehen,
Artikel 11
unterstützt die ersuchende Vertragspartei bei der Feststellung
der Staatsangehörigkeit von Personen, die ihr Hoheitsgebiet Geltungsdauer, Suspendierung und Kündigung
verlassen sollen. Hierzu können gemeinsame Anhörungen
durchgeführt werden. Bei Bedarf werden zur Prüfung der (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen Fachleute hin- sen.
zugezogen.
(2) Jede Vertragspartei kann nach vorheriger Konsultation mit
der anderen Vertragspartei dieses Abkommen aus Gründen der
Artikel 10
öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Gesundheit ganz oder
Inkrafttreten teilweise suspendieren. Die andere Vertragspartei ist von der
(1) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei Suspendierung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Sus-
auf diplomatischem Wege, wenn die innerstaatlichen Vorausset- pendierung wird mit Zugang der Notifikation wirksam.
zungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit
(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach der letzten, auf durch Notifikation kündigen. Die Kündigung wird am neunzigs-
diplomatischem Wege erfolgten Notifikation in Kraft, mit denen ten Tag nach dem Zugang der Notifikation wirksam.
Geschehen zu Berlin am 14. Juli 2008 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Witschel
Schäuble
Für die Regierung der Arabischen Republik Syrien
Abdelmajid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008 815
Protokoll
zur Durchführung des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Antrag der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspar-
tei unverzüglich ein Reisedokument für die betreffende Person
und
aus.
die Regierung der Arabischen Republik Syrien,
im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, – Artikel 3
Anhörungen
in dem Wunsch, das Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen (1) Lässt sich die Staatsangehörigkeit der Person auf der
Republik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Grundlage der vorgelegten Dokumente nicht nachweisen oder
Personen durchzuführen – glaubhaft machen, so führt die diplomatische oder konsulari-
sche Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der
sind wie folgt übereingekommen: zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüg-
lich eine Anhörung der betreffenden Person durch.
Artikel 1 (2) Kann die Staatsangehörigkeit der rückzuführenden Per-
Nachweis der Staatsangehörigkeit son während der Anhörung überzeugend glaubhaft gemacht
werden, so stellt die diplomatische oder konsularische Vertre-
Die Staatsangehörigkeit wird durch Vorlage der folgenden tung nach erfolgter Genehmigung durch die zuständige Behörde
Dokumente nachgewiesen: der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein Reisedokument
– gültiger Pass jeder Art, aus.
– gültiges Seefahrtsbuch, (3) Erachten die zuständigen Behörden der ersuchenden Ver-
tragspartei dies für notwendig, können sie zur Feststellung der
– gültiger Personalausweis. Staatsangehörigkeit der Person um eine gemeinsame Anhörung
Legen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien eines bitten. Zu diesem Zweck können die beiden durch ihre jewei-
dieser Dokumente vor, so erkennen die Behörden der anderen ligen zuständigen Behörden vertretenen Vertragsparteien Exper-
Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person ten benennen. Kann die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht
an, ohne dass es weiterer Prüfungen bedarf. werden, so stellt die zuständige Behörde der ersuchten Ver-
tragspartei unverzüglich ein Reisedokument aus.
Artikel 2 (4) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien
legen die Durchführung, die konkreten Kriterien und die Verfah-
Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit
rensabläufe gemeinsamer Anhörungen einvernehmlich fest. Zu
(1) Die Staatsangehörigkeit kann insbesondere anhand fol- diesem Zweck benennen sie ihre jeweiligen Experten.
gender Dokumente glaubhaft gemacht werden:
– Original oder Kopie eines ungültigen Passes oder eines Artikel 4
ungültigen Seefahrtsbuchs oder eines ungültigen Personal- Übernahmeersuchen für eigene Staatsangehörige
ausweises,
Ist die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei
– Kopie eines gültigen Passes oder eines gültigen Seefahrts- der Auffassung, dass die betreffende Person die Staatsangehö-
buchs oder eines gültigen Personalausweises, rigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt (Artikel 1 Absatz 1
– Original oder Kopie einer Bescheinigung aus Geburts-, Hei- des Abkommens), so übermittelt sie der zuständigen Behörde
rats- oder Sterberegistern oder eines Aufenthaltstitels, der ersuchten Vertragspartei in schriftlicher Form folgende
Angaben zur Person des Betreffenden, soweit verfügbar:
– Original oder Kopie eines Wehrpasses,
– Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname,
– Original oder Kopie eines Reisedokuments mit Angabe der
Staatsangehörigkeit des Inhabers, – Geburtsdatum und Geburtsort,
– Original oder Kopie einer Fahrerlaubnis, – letzte bekannte Anschrift im Hoheitsgebiet der ersuchten
Vertragspartei,
– Original oder Kopie einer Geburtsurkunde,
– Angaben zum Pass oder Reiseersatzdokument (Seriennum-
– Zeugenaussagen,
mer, Ort und Datum der Ausstellung, Gültigkeitszeitraum,
– Sprache der betreffenden Person, ausstellende Behörde),
– Angaben der rückzuführenden Person, – neueres Foto der betreffenden Person,
– Vergleich von Fingerabdrücken. – Fingerabdrücke der betreffenden Person,
In diesem Fall gilt die betreffende Person als Staatsangehöriger – sonstige Unterlagen zum Nachweis der Staatsangehörigkeit
der ersuchten Vertragspartei, sofern diese das nicht widerlegt. der betreffenden Person,
(2) Gilt die betreffende Person nach Absatz 1 als Staatsange- – Informationen über eine etwa notwendige spezielle medizi-
höriger der ersuchten Vertragspartei, so stellt die diplomatische nische Behandlung der betroffenen Person mit deren Einver-
oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf ständnis,
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008
– Informationen über sonstige im Einzelfall bei der Übergabe Artikel 6
erforderliche Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.
Durchbeförderungsersuchen
Artikel 5 (1) Alle Durchbeförderungsersuchen werden entsprechend
Artikel 5 schriftlich vorgelegt und enthalten folgende Angaben,
Übernahmeersuchen für Drittstaatsangehörige soweit die zuständige Behörde der Vertragspartei über sie ver-
und staatenlose Personen fügt:
(1) Übernahmeersuchen im Sinne von Artikel 2 des Abkom-
a) Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname,
mens (Drittstaatsangehörige und staatenlose Personen) enthal-
ten die Informationen nach Artikel 4, soweit die zuständige b) Geburtsdatum und Geburtsort,
Behörde der ersuchenden Vertragspartei über sie verfügt.
c) Staatsangehörigkeit (mit Ausnahme staatenloser Personen),
(2) Der Nachweis des Aufenthalts wird durch folgende Doku-
mente erbracht: d) letzte bekannte Anschrift im Hoheitsgebiet des Zielstaats,
a) auf deutschem Hoheitsgebiet: e) Art, Seriennummer, Gültigkeitszeitraum des Passes oder
eines sonstigen Reisedokuments, Angaben zur ausstellen-
– gültiger Aufenthaltstitel, den Behörde des Passes oder eines Aufenthaltstitels sowie
– Reiseausweis für Flüchtlinge gemäß dem Abkommen vom ein Foto der betreffenden Person, Kopie des Dokuments
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, oder des Aufenthaltstitels,
– Reiseausweis für Ausländer, f) Informationen über eine etwa notwendige spezielle medizi-
nische Behandlung der betroffenen Person mit deren Einver-
– Reiseausweis für Staatenlose gemäß Übereinkommen
ständnis,
vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen, g) Informationen über sonstige im Einzelfall bei der Übergabe
– Visum mit Einreisestempel, erforderliche Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.
– Fingerabdrücke. (2) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei ist
zu einer schriftlichen Antwort innerhalb von dreißig Tagen nach
b) auf syrischem Hoheitsgebiet: Eingang des Ersuchens verpflichtet.
– Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge,
(3) Stimmt die zuständige Behörde der ersuchten Vertrags-
– Registrierungskarte der UNWRA-Behörde in Syrien, partei dem Ersuchen zu, muss die Durchbeförderung innerhalb
von drei Monaten nach dem Datum der Antwort erfolgen.
– gültiger Aufenthaltstitel,
– Visum mit Einreisestempel, (4) Der genaue Zeitpunkt sowie die Modalitäten der Rück-
führung und Durchbeförderung (Flugnummer, Abflug- und
– Aufenthaltstitel für staatenlose Personen, Ankunftszeiten, Angaben zu möglichen Begleitpersonen) wer-
– Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, den unmittelbar zwischen der zuständigen Behörde der er-
suchenden Vertragspartei und der zuständigen Behörde der
– Fingerabdrücke, ersuchten Vertragspartei vereinbart.
– ein beglaubigtes, vom Mukthar ausgestelltes Dokument,
wonach die genannte Person in Syrien wohnhaft ist. Artikel 7
(3) Der Aufenthalt kann anhand einer Kopie eines der oben
Kosten
genannten Dokumente glaubhaft gemacht werden.
(4) Für die Durchführung des Abkommens bezeichnet der Falls eine Vertragspartei Kosten verauslagt, die die andere
Ausdruck „Flüchtling“ alle Personen, denen nach dem Abkom- Vertragspartei gemäß Artikel 6 des Abkommens zu tragen hat,
men vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, sind diese Kosten innerhalb von sechzig Tagen nach Vorlage der
geändert durch das Protokoll von New York vom 31. Januar Rechnung auf das Konto der anderen Vertragspartei zu überwei-
1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die Flüchtlingsei- sen.
genschaft zuerkannt wurde.
(5) Die Einreise gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens Artikel 8
kann belegt werden durch: Schlussbestimmungen
– Ausreisestempel der Behörden der ersuchten Vertragspartei (1) Dieses Durchführungsprotokoll tritt zum selben Zeitpunkt
in Reisedokumenten, wie das Abkommen in Kraft.
– Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei in Rei-
(2) Änderungen dieses Protokolls können durch das Bundes-
sedokumenten,
ministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und
– Fahrkarten, Flug- oder Schiffstickets, die den Reiseweg aus das Innenministerium der Arabischen Republik Syrien gemein-
dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen. sam beschlossen werden.
Geschehen zu Berlin am 14. Juli 2008 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Witschel
Schäuble
Für die Regierung der Arabischen Republik Syrien
Abdelmajid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008 817
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste
über Technische Zusammenarbeit
Vom 28. Juli 2008
Das in Dili am 5. Februar 2005 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Timor-Leste über Technische Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1
am 19. Mai 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Juli 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. durch Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften
und Wissenschaftlern der Demokratischen Republik Timor-
und
Leste in der Bundesrepublik Deutschland, in der Demokra-
die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste – tischen Republik Timor-Leste oder in anderen Ländern;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren 4. in anderer geeigneter Weise.
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten etwas Abweichendes vorsehen:
und Völker,
1. Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen – 2. Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kos-
sind wie folgt übereingekommen: ten tragen;
3. Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
Artikel 1 außerhalb der Demokratischen Republik Timor-Leste;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- 4. Beschaffung des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Materials;
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
5. Transport und Versicherung des in Absatz 2 Nummer 2
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar- ausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten
teien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte Abgaben und Lagergebühren;
über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im
Folgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. 6. Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften und
Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Tech- Wissenschaftlern der Demokratischen Republik Timor-Leste
nischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In entsprechend den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun-
Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und organisatorische desrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei
Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören. seinem Eintreffen in der Demokratischen Republik Timor-Leste
in das Eigentum der Demokratischen Republik Timor-Leste
Artikel 2 über; das Material steht den geförderten Vorhaben und den ent-
sandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Ver-
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
fügung.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen: (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-
1. Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein- tet die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste
richtungen in der Demokratischen Republik Timor-Leste; darüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der
Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige
2. Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen
3. andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver- oder Stellen werden im Folgenden als „durchführende Stelle“
tragsparteien einigen. bezeichnet.
(2) Die Förderung kann erfolgen
Artikel 3
1. durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-
tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste er-
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräf- bringt für die Vorhaben die folgenden Leistungen:
ten; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-
1. Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Demokrati-
blik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als
schen Republik Timor-Leste die erforderlichen Grundstücke
„entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;
und Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Ver-
2. durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden fügung, soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik
als „Material“ bezeichnet); Deutschland auf ihre Kosten die Einrichtung liefert;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008 819
2. Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik wird. Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Demo-
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- kratischen Republik Timor-Leste unter Übersendung des
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr aus-
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, dass das gewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei- ablehnende Mitteilung der Regierung der Demokratischen
ungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für Republik Timor-Leste ein, so gilt dies als Zustimmung.
in der Demokratischen Republik Timor-Leste beschafftes (3) Wünscht die Regierung der Demokratischen Republik
Material; Timor-Leste die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird
3. Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Vorhaben; land Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch
darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepu-
4. Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen Fach- und
blik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher
Hilfskräfte der Demokratischen Republik Timor-Leste zur
Seite abberufen wird, dafür sorgen, dass die Regierung der
Verfügung; in den Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan
Demokratischen Republik Timor-Leste so früh wie möglich
hierfür festgelegt werden;
darüber unterrichtet wird.
5. Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fach-
kräfte so bald wie möglich durch Fachkräfte der Demokrati- Artikel 5
schen Republik Timor-Leste fortgeführt werden. Soweit
diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkommens in der (1) Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste
Demokratischen Republik Timor-Leste, in der Bundesrepu- sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-
blik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fort- sandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden
gebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung Familienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere Folgendes:
der deutschen Auslandsvertretung oder der von dieser be- 1. Sie haftet anstelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
nannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- oder die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fort- ursachen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechts-
bildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben grundlage er auch beruht, kann von der Demokratischen
zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser Republik Timor-Leste gegen die entsandten Fachkräfte nur
Fachkräfte der Demokratischen Republik Timor-Leste; im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend
6. Sie erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom- gemacht werden;
mens aus- und fortgebildete Staatsangehörige der Demo- 2. sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-
kratischen Republik Timor-Leste abgelegt haben, entspre- nahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlas-
chend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Per- sungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
sonen ausbildungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegsmög- Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
lichkeiten oder Laufbahnen; einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe
7. gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei stehen;
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und 3. sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung; ungehinderte Ein- und Ausreise;
8. Sie stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben 4. sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
nicht von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zung, die die Regierung der Demokratischen Republik
nach den Projektvereinbarungen übernommen werden; Timor-Leste ihnen gewährt, hingewiesen wird.
9. Sie stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Ab- (2) Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste
kommens und der Projektvereinbarungen befassten Stellen
der Demokratischen Republik Timor-Leste rechtzeitig und 1. erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
umfassend über deren Inhalt unterrichtet werden. blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im
Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche
Artikel 4
gilt für Vergütungen an ausländische Firmen, die im Auftrag
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
dafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden lich Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens
1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- durchführen;
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der 2. gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen; rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautions-
2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Demokratischen freie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch
Republik Timor-Leste einzumischen; bestimmten Gegenstände; dazu gehören:
a) je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tief-
3. die Gesetze der Demokratischen Republik Timor-Leste zu
kühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunk-
befolgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
gerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonband-
4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit gerät, kleinere Elektrogeräte,
der sie beauftragt sind;
b) je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und
5. mit den amtlichen Stellen der Demokratischen Republik eine Foto- und Filmausrüstung,
Timor-Leste vertrauensvoll zusammenzuarbeiten;
c) die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von
6. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkom- eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder
men und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele abhanden gekommen sind;
beizutragen.
3. gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
dafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste eingeholt Bedarfs;
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
4. erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren- Artikel 7
und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
und Aufenthaltsgenehmigungen. (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforder-
(3) Auf die unter Absatz 2 Nummer 2 genannten Gegen- lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
stände werden Steuern und Einfuhrabgaben fällig, wenn sie des Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-
später innerhalb der Demokratischen Republik Timor-Leste an gangs der letzten Notifikation.
Einzelpersonen oder Organisationen, die keinen Anspruch auf
solche Steuerbefreiungen oder ähnliche Vorrechte haben, ver- (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es
äußert oder weitergegeben werden. verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es
sei denn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
Artikel 6 Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kündigt.
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar- seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Tech-
beit der Vertragsparteien. nischen Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Dili am 5. Februar 2005 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des portugiesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Fischer
Für die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste
J. Ramos-Horta