758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008
Gesetz
zu dem Abkommen vom 24. September 2005
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom 29. Juli 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Abu Dhabi am 24. September 2005 unterzeichneten Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Arabischen Emirate über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbe-
reich wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008 759
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the United Arab Emirates
on Cooperation in the Field of Security
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate – the Government of the United Arab Emirates,
getragen von dem gemeinsamen Willen, die freundschaft- motivated by the joint determination to further consolidate the
lichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland friendly relations existing between the Federal Republic of
und den Vereinigten Arabischen Emiraten weiter zu festigen und Germany and the United Arab Emirates and to develop
den Wohlstand, die Stabilität und den Frieden in beiden Staaten prosperity, stability and peace in both countries,
zu entwickeln,
in dem Wunsch, sich gegenseitig zu unterstützen und die desiring to support each other and to intensify cooperation in
Zusammenarbeit in allen Bereichen ihrer jeweiligen Zuständig- all areas of their respective competency,
keit zu verstärken,
in der Überzeugung der besonders großen Bedeutung der mindful of the huge importance attached to cooperation in the
Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und der gemeinsamen field of security and the joint measures aimed at combating
Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus international terrorism and the financing thereof,
und seiner Finanzierung –
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Gegenstand der Zusammenarbeit Object of cooperation
(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihres inner- (1) The Contracting Parties shall cooperate in accordance
staatlichen Rechts bei der Vorbeugung und der Bekämpfung with their internal laws in an endeavour to prevent and combat
von Straftaten von erheblicher Bedeutung insbesondere in den serious crime, particularly in the following areas:
nachstehenden Bereichen zusammen:
1. Terrorismus und Terrorismusfinanzierung, 1. Terrorism and terrorist financing,
2. unerlaubter Verkehr mit Waffen, Munition, Sprengstoffen, 2. Unlawful trafficking in arms, ammunition, explosives, nu-
nuklearen und radioaktiven sowie chemischen und biologi- clear and radioactive materials as well as chemical and
schen Materialien, biological materials,
3. unerlaubte Einschleusung von Ausländern, Menschenhan- 3. Unlawful smuggling of foreigners, trafficking in persons and
del und Zuhälterei, pimping,
4. unerlaubte Herstellung und unerlaubter Verkehr von Be- 4. Unlawful manufacturing and illegal trafficking in narcotics
täubungsmitteln und psychotropen Stoffen, im Weiteren and psychotropic substances, hereinafter referred to as
„Rauschgift“ genannt, sowie von Vorläufersubstanzen hier- “drugs”, and of precursor substances,
zu,
5. Geldwäsche, 5. Money laundering,
6. Herstellung, Besitz und Verbreitung von Falschgeld, Fäl- 6. Production, possession and dissemination of counterfeit
schung oder Verfälschung oder Verwendung von ge- oder money, falsification or forgery or use of forged or falsified
verfälschten unbaren Zahlungsmitteln, Wertpapieren und means of non-cash payment, securities and documents,
Urkunden,
7. Wirtschafts- und Finanzkriminalität, 7. White-collar and financial crime,
8. Urheberrechtskriminalität, 8. Crime involving copyright law,
9. Computerkriminalität, 9. Computer crime,
10. Eigentumskriminalität, 10. Property-related crime,
11. Beeinträchtigung der Luft- und Reisesicherheit, 11. Impairment of air and travel safety and security,
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008
12. Kfz-Kriminalität 12. Motor vehicle crime.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in den Fällen (2) The Contracting Parties shall cooperate particularly in
zusammen, in denen kriminelle Handlungen oder Vorberei- cases involving the committing of criminal activities or pre-
tungen zu solchen Handlungen im Hoheitsgebiet einer der Ver- parations for criminal activity on the sovereign territory of one of
tragsparteien begangen werden und es Anzeichen dafür gibt, the Contracting Parties and if there is evidence to suggest that
dass diese Handlungen auch das Hoheitsgebiet der anderen these activities have the capacity to adversely affect the other
Vertragspartei betreffen oder deren Sicherheit bedrohen können. Contracting Party or to pose a threat to their security.
(3) Durch dieses Abkommen werden die innerstaatlichen (3) This Agreement shall not affect the internal regulations
Bestimmungen über die Auslieferung und die sonstige Rechts- governing extradition, any other judicial assistance in criminal
hilfe in Strafsachen sowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fis- matters, administrative and judicial assistance in fiscal matters
kalsachen und sonstige in zweiseitigen oder mehrseitigen Ver- or any of the Contracting Parties’ obligations arising from
trägen enthaltenen Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht bilateral or multilateral agreements.
berührt.
Artikel 2 Article 2
Zuständige Stellen Competent agencies
(1) Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens erfolgt (1) For the purpose of implementing this Agreement,
die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zwischen den nach- cooperation between the Contracting Parties shall take place
folgend genannten Stellen in deren Zuständigkeitsbereich, between the agencies referred to hereinafter in their area of
wobei bei Bedarf die Koordination zwischen den zuständigen responsibility, with the Ministries of the Interior being responsible
Stellen in beiden Ländern beim Innenministerium liegt: for any coordination that is required between the competent
agencies:
auf Seiten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland for the Government of the Federal Republic of Germany
1. Bundesministerium des Innern, 1. the Federal Ministry of the Interior,
2. Bundesministerium der Finanzen, 2. the Federal Ministry of Finance,
3. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, 3. the Federal Ministry of Health and Social Security,
4. Bundeskriminalamt, 4. the Federal Criminal Police Office,
5. Bundespolizeidirektion, 5. the Federal Police Central Bureau,
6. Zollkriminalamt; 6. the Customs Criminological Office;
auf Seiten der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate for the Government of the United Arab Emirates
1. Innenministerium/Generaldirektion der Kriminalpolizei, 1. the Ministry of the Interior/General Criminal Police Directorate,
2. Informations- und Kulturministerium, 2. the Ministry of Information and Culture,
3. Gesundheitsministerium, 3. the Ministry of Health,
4. Finanz- und Industrieministerium, 4. the Ministry of Finance and Industry,
5. Zentralbank, 5. the Central Bank,
6. Generalkommando der bewaffneten Streitkräfte, 6. the General Command of the Armed Forces,
7. Bundeszollamt 7. the Federal Customs House.
(2) Die Vertragsparteien zeigen einander auf diplomatischem (2) The Contracting Parties shall notify each other through
Weg Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der diplomatic channels of any changes in competencies or
Behörden an, die dieses Abkommen durchführen. designation of the public authorities responsible for implementing
this Agreement.
Artikel 3 Article 3
Formen der Zusammenarbeit Types of cooperation
Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens werden die For the purposes of implementing this Agreement, the
Vertragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts: Contracting Parties shall, within the framework of their internal
laws:
1. alle beide Vertragsparteien interessierenden Informationen 1. exchange information on any criminal offences set forth in
über in Artikel 1 dieses Abkommens bezeichnete begangene Article 1 of this Agreement which have either been committed
oder geplante Straftaten, ebenso wie über kriminelle Organi- or planned and which may be of interest to the other
sationen, deren Strukturen und Verbindungen sowie die Mit- Contracting Party, as well as information about criminal
tel und die Methoden ihrer Tätigkeit austauschen, soweit organizations, their structures and links and on the means
dies für die Verhütung und Aufklärung von Straftaten von and methods of their activities, insofar as this is necessary
erheblicher Bedeutung erforderlich ist; for the prevention and solving of serious crime;
2. auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und soweit das 2. at the request of the other Contracting Party and insofar as
Recht der ersuchten Vertragspartei es zulässt, abgestimmte the laws of the Contracting Party with whom the request was
operative Maßnahmen zur Verhütung und Aufklärung von filed permit it, implement coordinated, operational measures
Straftaten gemäß diesem Abkommen durchführen, wobei sie to prevent and solve crime in accordance with this Agree-
dazu die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Behör- ment, whereby permission may be granted to representatives
den der anderen Vertragspartei als Beobachter bei der of the other Contracting Party’s competent public authorities
Durchführung solcher operativer Maßnahmen gestatten kön- to observe the implementation of any such operational
nen; eine Mitwirkung der Vertreter an operativen Maßnah- measures; it shall not be permissible for these representatives
men ist nicht zulässig; to actually take part in operational measures;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008 761
3. Erfahrungen hinsichtlich der Bekämpfung der illegalen Her- 3. exchange information on the prevention of the illegal
stellung und des illegalen Verkehrs von Rauschgift und Vor- manufacturing of and illegal trafficking in drugs and
läufersubstanzen austauschen; precursor substances;
4. bei Bedarf Verbindungsbeamte entsenden; 4. if necessary, deploy liaison officers;
5. einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien Muster von 5. provide the other Contracting Party, upon request, with a
Gegenständen und Stoffen, die aus Straftaten erlangt oder sample of objects and substances obtained from criminal
für diese verwendet wurden oder werden können, zur Verfü- activities that have been or have the potential for being used
gung stellen; for criminal activity;
6. Forschungsergebnisse insbesondere in den Bereichen der 6. exchange research results particularly in the areas of
Kriminalistik und der Kriminaltechnik austauschen. criminalistics and forensics.
Artikel 4 Article 4
Umsetzung der Zusammenarbeit Implementation of cooperation
(1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens (1) Cooperation under this Agreement shall be conducted in
erfolgt in deutscher oder arabischer Sprache mit englischer German or Arabic with English translation.
Übersetzung.
(2) Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnah- (2) Requests for information or implementation of measures
men nach diesem Abkommen werden von den in Artikel 2 under this Agreement shall be transmitted in writing directly via
genannten zuständigen Stellen schriftlich direkt übermittelt. In the competent agencies referred to in Article 2. In urgent cases,
dringenden Fällen kann das Ersuchen auch mündlich übermittelt the request may also be made verbally; however, it must be
werden; es muss aber unverzüglich, spätestens innerhalb von confirmed in writing forthwith, within ten days at the latest.
zehn Tagen, schriftlich bestätigt werden.
(3) Die ersuchende Partei trägt die mit der Erledigung eines (3) The Contracting Party filing the request shall bear any
Ersuchens verbundenen Kosten einschließlich der Reisekosten costs incurred in connection with compliance with the request,
für die von ihr entsandten Vertreter. including the travel expenses incurred for any representatives it
sends.
Artikel 5 Article 5
Nichterfüllung eines Ersuchens Failure to comply with a request
(1) Jede Vertragspartei kann die Erfüllung eines Ersuchens (1) Each Contracting Party shall have the right to refuse in full
nach diesem Abkommen ganz oder teilweise verweigern oder or in part to comply with a request filed under this Agreement or
sie von Bedingungen abhängig machen, wenn die Erfüllung die- to make it contingent on conditions if compliance with the
ses Ersuchens ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche request could affect their sovereignty, security, their law and
Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihrerseits beein- order or other important interests or if it is inconsistent with
trächtigen kann oder wenn es ihren innerstaatlichen Rechtsvor- internal legal provisions.
schriften widerspricht.
(2) Das Ersuchen kann auch abgelehnt werden, wenn es im (2) A Contracting Party shall also have the right to refuse to
Zusammenhang mit einer Handlung erging, die nach dem Recht comply with a request if it is associated with an action which
der ersuchten Vertragspartei keine strafbare Handlung ist. does not constitute a punishable offence under the laws of the
Contracting Party with whom the request has been filed.
(3) Die ersuchende Vertragspartei wird in allen Fällen über die (3) The Contracting Party filing the request shall be notified in
Ablehnung, dem Ersuchen um Unterstützung nachzukommen, writing of refusal to comply with the request for assistance in all
schriftlich unterrichtet. In der Regel werden die Gründe für die cases. As a rule, the reasons for refusal shall be stated.
Verweigerung angegeben.
Artikel 6 Article 6
Vertraulichkeit und Grenzen der Verwendung Confidentiality and limitations of use
Beide Vertragsparteien stellen auf Bitte der übermittelnden The two Contracting Parties shall treat all queries, information
Seite eine vertrauliche Behandlung der Anfragen, Informationen and documents they receive within the framework of this
und Dokumente sicher, die nach Maßgabe dieses Abkommens Agreement with utmost confidentiality at the request of the
eingehen. Contracting Party providing the information or documents.
Artikel 7 Article 7
Evaluierung des Abkommens Evaluation of
und Einrichtung von Arbeitsgruppen the Agreement and establishment of working groups
(1) Die Vertragsparteien werden zur Bewertung der Durchfüh- (1) The Contracting Parties shall enter into consultations, if
rung dieses Abkommens und der Zweckmäßigkeit seiner Ergän- necessary, in order to evaluate the implementation of this
zung oder Änderung bei Bedarf Konsultationen durchführen. Agreement and the expediency of any supplements or
amendments.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können (2) The competent authorities of the Contracting Parties shall
Arbeitsgruppen einrichten, Expertentreffen durchführen und bei have the right to set up working groups, to organize meetings
Bedarf Protokolle zur Durchführung dieses Abkommens verein- between experts and, if necessary, to agree on Protocols on the
baren. implementation of this Agreement.
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008
Artikel 8 Article 8
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Basic and advanced training
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt der The Government of the Federal Republic of Germany shall
Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate Unterstützung offer the Government of the United Arab Emirates support in
bei der Ausbildung ihrer Polizei. Die Unterstützung erfolgt auf training its police force. The support shall be provided, upon
Wunsch in Form von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie request, in the form of basic and advanced training measures
im Wege des Erfahrungsaustausches. and through exchanges of experience.
Artikel 9 Article 9
Personenbezogene Daten Personal data
Die Übermittlung und die Verwendung personenbezogener The communication and use of personal data, hereinafter
Daten, nachfolgend „Daten“ genannt, durch die Stellen der Ver- referred to as “data” by the agencies of the Contracting Parties
tragsparteien, die in Artikel 2 genannt sind, richten sich nach referred to in Article 2, shall be based on the internal laws of
dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei unter Beach- each Contracting Party in compliance with the following
tung der nachfolgenden Bestimmungen: provisions:
1. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit 1. The communicating agency shall undertake to ensure that
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit the data to be communicated is correct and that the intent
und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt- pursued with the data communication is both necessary and
lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem appropriate. In doing so, they shall observe any bans on data
jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs- communication imposed by internal laws. The data shall not
verbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unter- be communicated if the communicating agency has any
bleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme grounds to assume that this could violate internal laws or
hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen impair interests of the parties concerned which are worthy of
Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen protection. If it becomes evident that incorrect data has been
der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist communicated, the receiving agency shall be notified
sich, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, so ist forthwith and the incorrect data shall be corrected.
dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen und
eine Berichtigung der unrichtigen Daten vorzunehmen.
Erweist sich, dass Daten, die nicht hätten übermittelt werden If it becomes evident that data has been communicated
dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangen- which should not have been communicated, the receiving
den Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die agency shall be notified forthwith. The receiving agency
Löschung unverzüglich vorzunehmen. must delete the incorrect data immediately.
2. Die empfangende Stelle einer Vertragspartei unterrichtet die 2. The receiving agency of one Contracting Party shall, upon
übermittelnde Stelle der anderen Vertragspartei auf Er- request, notify the communicating agency of the other
suchen über die Verwendung der übermittelten Daten und Contracting Party how the data is to be used and of any
über die dadurch erzielten Ergebnisse. results achieved.
3. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist 3. The receiving agency shall only use the data for the
nur zu den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken purposes set forth in this Agreement and on the terms
und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen specified by the communicating agency. Furthermore, it
Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus shall be permissible to use any such data for the prevention
zur Verhütung und Verfolgung von schwerwiegenden Straf- and prosecution of serious criminal offences and for the
taten sowie zum Zweck der Abwehr von erheblichen Gefah- purpose of averting serious danger to public security.
ren für die öffentliche Sicherheit zulässig.
4. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung von 4. The communicating agency shall indicate the time limits for
Daten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehe- the storage of this data pursuant to internal laws when
nen Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach communicating the data, after which time the data must be
deren Ablauf sie gelöscht werden müssen. Unabhängig von deleted. Irrespective of these time limits, the data communi-
diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, cated shall be deleted as soon as it is no longer required for
sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden the purposes for which it was communicated.
sind, nicht mehr erforderlich sind.
5. Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher, 5. The communicating agency and the receiving agency shall
dass die Übermittlung und der Empfang der Daten akten- ensure that a record of the communication and receipt of
kundig gemacht werden. data is kept on file.
6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver- 6. The communicating agency and the receiving agency must
pflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten ensure that the data communicated is protected from
Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntga- unauthorized access, unauthorized modification or un-
be zu schützen. authorized disclosure.
7. Einer Person ist auf Antrag über die zu ihr vorhandenen 7. A designated person shall be provided with information,
Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck upon request, about the data to which they have access and
Auskunft zu erteilen. Ihr Recht auf Auskunftserteilung richtet on the intended use of this data. Their entitlement to receive
sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in information shall be based on the internal laws of the
deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Die Ertei- Contracting Party, on whose territory a request for infor-
lung einer solchen Auskunft kann verweigert werden, wenn mation has been filed. The provision of any such information
das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das may be refused if the interests of the state in refusing to
Interesse des Antragstellers überwiegt. provide the information outweigh the interests of the party
requesting information.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008 763
Artikel 10 Article 10
Sicherheit von Reisedokumenten Protection of travel documents
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Fälschungssicher- The Contracting Parties undertake to guarantee the highest
heit ihrer Reisedokumente auf höchstem Niveau zu gewährleis- level of protection of travel documents against forgery. They
ten. Sie werden ihre Reisedokumente hinsichtlich der Einhaltung shall review them for compliance with the minimum security
der von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) standards for machine-readable travel documents recommended
empfohlenen Mindestsicherheitsstandards für maschinenles- by ICAO, and, where necessary, adapt them as soon as
bare Reisedokumente überprüfen und gegebenenfalls notwen- possible. They shall also advance the necessary technical
dige Anpassungen so kurzfristig wie möglich vornehmen. developments in order to incorporate biometric features into
Außerdem werden sie die notwendigen technischen Entwick- their respective travel documents. The Contracting Parties shall
lungsarbeiten vorantreiben, um biometrische Merkmale in ihre support the standardization efforts in the ICAO and shall strive
jeweiligen Reisedokumente aufzunehmen. Die entsprechenden to implement its recommendations as soon as possible. The
Standardisierungsbemühungen in der ICAO werden durch die Contracting Parties shall inform one another about the measures
Vertragsparteien unterstützt und die Empfehlungen der ICAO so taken with regard to their own relevant travel documents.
rasch wie möglich umgesetzt. Die Vertragsparteien werden sich
über die für ihre jeweiligen Reisedokumente getroffenen Maß-
nahmen unterrichten.
Artikel 11 Article 11
Verhältnis zu
sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften Relationship with other international treaties
Durch dieses Abkommen werden die in zweiseitigen oder This Agreement shall not affect the rights or obligations of
mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflich- either or both Contracting Parties arising from bilateral or
tungen einer der Vertragsparteien oder beider Vertragsparteien multilateral agreements.
nicht berührt.
Artikel 12 Article 12
Inkrafttreten und Geltungsdauer Entry into force and duration
(1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in (1) This Agreement shall enter into force thirty days after the
Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem date on which the Contracting Parties have notified each other
Weg schriftlich mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen in writing through diplomatic channels that the internal require-
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ments for the entry into force have been fulfilled. The relevant
ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. date shall be the day on which the last notification was received.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- (2) This Agreement shall be concluded for an indefinite
sen. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei auf diploma- period. The Agreement may be terminated by either Contracting
tischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird Party in writing through diplomatic channels. The termination
sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie der anderen shall take effect six months after the date on which the other
Vertragspartei zugegangen ist. Contracting Party has received it.
Geschehen zu Abu Dhabi am 24. September 2005 in zwei Done at Abu Dhabi on 24 September 2005 in duplicate in the
Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Spra- German, Arabic and English languages, all three texts being
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher authentic. In case of divergent interpretations of the German and
Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der Arabic texts, the English text shall prevail.
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Jürgen Steltzer
Für die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
For the Government of the United Arab Emirates
Sheikh Saif Bin Zayed Al Nahyan
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Feuchtgebiete,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 13. Juni 2008
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBl. 1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982
(BGBl. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung sowie in der Fassung der auf der
außerordentlichen Konferenz der Vertragsparteien vom 28. Mai bis 3. Juni 1987
in Regina/Kanada angenommenen Änderungen (BGBl. 1995 II S. 218) nach
seinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des Änderungspro-
tokolls von 1982 sowie nach seinem Artikel 10bis Abs. 6 für den
Irak am 17. Februar 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2008 (BGBl. II S. 247).
Berlin, den 13. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-armenischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Juni 2008
Das in Eriwan am 16. Mai 2008 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 – 2008 wird nach-
stehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens erfolgt, nachdem die Voraussetzungen
nach seinem Artikel 7 erfüllt sind.
Bonn, den 16. Juni 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Feuchtgebiete,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 13. Juni 2008
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBl. 1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982
(BGBl. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung sowie in der Fassung der auf der
außerordentlichen Konferenz der Vertragsparteien vom 28. Mai bis 3. Juni 1987
in Regina/Kanada angenommenen Änderungen (BGBl. 1995 II S. 218) nach
seinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des Änderungspro-
tokolls von 1982 sowie nach seinem Artikel 10bis Abs. 6 für den
Irak am 17. Februar 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2008 (BGBl. II S. 247).
Berlin, den 13. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-armenischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Juni 2008
Das in Eriwan am 16. Mai 2008 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 – 2008 wird nach-
stehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens erfolgt, nachdem die Voraussetzungen
nach seinem Artikel 7 erfüllt sind.
Bonn, den 16. Juni 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008 765
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 – 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland „Wasserkraftwerk Kaskade Vorotan (Mischfinanzierung)“
eine Finanzkreditbürgschaft in Höhe von bis zu insgesamt
und
14 500 000,– EUR (in Worten: vierzehn Millionen fünfhundert-
die Regierung der Republik Armenien – tausend Euro) (Reprogrammierung aus der Zusage „Wasser-
kraftwerk Loriberd – Sonderzusage 2005“).
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Armenien, land und der Regierung der Republik Armenien durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
zu vertiefen, Regierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
in der Republik Armenien beizutragen, dung.
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umge-
lungen vom 12. September 2007 – wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-
den.
sind wie folgt übereingekommen:
(6) Weiterhin ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der Regierung der Republik Armenien, von der KfW
Artikel 1 für das Vorhaben „Unterstützung des Aufbaus der Pro Credit
Bank Armenien“ Leistungen im Wert von bis zu 500 000,– EUR
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
(in Worten: fünfhunderttausend Euro) für Maßnahmen der Aus-
licht es der Regierung der Republik Armenien oder anderen, von
und Fortbildung zu erhalten. Für die in den Aus- und Fortbil-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
dungsmaßnahmen tätigen Experten gelten sowohl die Bedin-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge
gungen dieses FZ-Abkommens als auch die Bedingungen des
zu erhalten:
Abkommens vom 27. Juli 1998 zwischen der Regierung der
1. Darlehen von insgesamt 8 500 000,– EUR (in Worten: acht Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben Armenien über Technische Zusammenarbeit.
a) „Markt für Wohnraumfinanzierung II (Hypothekenmarkt)“
bis zu 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro), Artikel 2
b) „Wasserkraftwerk Kaskade Vorotan (Mischfinanzierung)“ (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
bis zu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen und Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
fünfhunderttausend Euro), sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha- Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
ben festgestellt worden ist; Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen unterliegen.
zur Durchführung und Betreuung des folgenden Vorhabens: (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2
„Rehabilitierung Kommunaler Infrastruktur in weiteren genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-
Regionen Phase II (KIP II) – Begleitmaßnahme“ bis zu ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und
1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro). Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-
(3) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht
sätzlich bereit, zusätzlich zu dem in Absatz 1 Nummer 1 Buch-
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
stabe b genannten Betrag, im Rahmen der in der Bundesrepu-
lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
blik Deutschland bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
bei Vorliegen der Deckungsvoraussetzungen Finanzkreditbürg-
garantieren.
schaften bis zu 14 500 000,– EUR (in Worten: vierzehn Millionen
fünfhunderttausend Euro) zur Ermöglichung von Mischfinanzie- (4) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht
rungskrediten der Finanziellen Zusammenarbeit aus eigenen Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
Mitteln der KfW für das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
genannte Vorhaben zu übernehmen. Die Finanzkreditbürgschaf- ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
ten sind für folgendes Vorhaben vorgesehen: der KfW garantieren.
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008
Artikel 3 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 erwähnte Vorhaben „Rehabilitie-
rung Kommunaler Infrastruktur in weiteren Regionen Phase II –
(1) Die Regierung der Republik Armenien stellt die KfW von
Begleitmaßnahme“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
derungswürdigkeit festgestellt worden ist.
im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-
kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Armenien (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens
erhoben werden. vom 3. März 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Armenien über
(2) Die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Vorhaben in der Finanzielle Zusammenarbeit 2005 – 2006 auch für dieses Vor-
Republik Armenien anfallenden Steuern und sonstigen Abgaben haben.
für Lieferungen und Leistungen werden durch die Regierung der
Republik Armenien, jedoch nicht aus den in Artikel 1 erwähnten
Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert. Hierfür stellt die Artikel 6
Regierung der Republik Armenien entsprechende eigene (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Budgetmittel zur Verfügung. licht es der Regierung der Republik Armenien oder anderen, von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
Artikel 4 im Rahmen der Kaukasusinitiative von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:
Die Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich
1. Zum Abschluss des überregionalen Programms „Bekämp-
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
fung der Tuberkulose“ ist die Regierung der Bundesrepublik
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Deutschland bereit, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und
bis zu 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro) zur
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Fortsetzung des Programms für die Jahre 2008 und 2009
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
bereitzustellen.
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die 2. Für das Vorhaben „Rehabilitierung Umspannstation Gyumri II“
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen ist die KfW bereit, für die Rehabilitierung einen Entwick-
Genehmigungen. lungskredit in Höhe von bis zu 14 600 000,– EUR (in Worten:
vierzehn Millionen und sechshunderttausend Euro) zur Ver-
fügung zu stellen, wobei dieser zu gleichen Teilen zu 50 %
Artikel 5
aus Haushaltsmitteln und zu 50 % aus Mitteln der KfW
(1) Das in der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik besteht.
Deutschland vom 9. Dezember 2005 von der Regierung der 3. Für das Vorhaben „Übertragungsleitung Armenien – Geor-
Bundesrepublik Deutschland an die Regierung der Republik gien“ ist die KfW bereit, für den Bau der geplanten Übertra-
Armenien für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Loriberd (Sonder- gungsleitung zwischen Armenien und Georgien einen Ent-
zusage 2005)“ zugesagte Darlehen wird mit einem Betrag von wicklungskredit in Höhe von bis zu 20 400 000,– EUR (in
12 000 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen Euro) reprogram- Worten: zwanzig Millionen vierhunderttausend Euro) bereit-
miert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 zustellen. Dieser besteht zu gleichen Teilen zu 50 % aus
Buchstabe b erwähnte Vorhaben „Wasserkraftwerk Kaskade Haushaltsmitteln und zu 50 % aus Mitteln der KfW.
Vorotan (Mischfinanzierung)“ verwendet, wenn nach Prüfung
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. (2) Für die vorstehenden Nummern 1 bis 3 gelten die Arti-
kel 2, 3 und 4 entsprechend.
(2) Die im Abkommen vom 3. März 2006 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Artikel 7
Republik Armenien über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 – 2006
für das Vorhaben „Offenes Programm Kommunale Infrastruktur Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
– Siedlungswasserwirtschaft“ vorgesehenen Darlehen und Regierung der Republik Armenien der Regierung der Bundesre-
Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von publik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) zu Finanzie- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
rungsbeiträgen reprogrammiert und zusätzlich für das in ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Eriwan am 16. Mai 2008 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Wiktorin
Für die Regierung der Republik Armenien
T. D a w t y a n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008 767
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Vom 25. Juni 2008
S p a n i e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 5. März 2008 nach-
stehende E r k l ä r u n g zu dem Europäischen Übereinkommen vom 5. Mai
1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (BGBl. 1994 II S. 638) in seiner
durch das Protokoll vom 9. September 1998 geänderten Fassung (BGBl.
2000 II S. 1090) notifiziert:
(Übersetzung)
Dans le cas où la Convention européen- Für den Fall, dass das Europäische
ne sur la télévision transfrontière serait Übereinkommen über das grenzüber-
étendue par le Royaume-Uni à Gibraltar, le schreitende Fernsehen vom Vereinigten
Royaume de l’Espagne souhaite formuler Königreich auf Gibraltar erstreckt wird,
la déclaration suivante: möchte das Königreich Spanien folgende
Erklärung abgeben:
1. Gibraltar est un territoire non autonome 1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne
dont le Royaume-Uni est responsable Selbstregierung, für dessen internatio-
pour les relations extérieures et qui est nale Beziehungen das Vereinigte König-
soumis à un processus de décolonisa- reich verantwortlich ist und das sich in
tion en accord avec les décisions et einem Prozess der Entkolonialisierung
résolutions pertinentes de l’Assemblée nach den einschlägigen Beschlüssen
Générale des Nations Unies. und Resolutionen der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen
befindet.
2. Les autorités de Gibraltar ont un 2. Die gibraltarischen Behörden sind loka-
caractère local et elles exercent des ler Natur und üben ausschließlich inter-
compétences exclusivement internes ne Zuständigkeiten mit Ursprung in und
qui ont leur origine et leur fondement beruhend auf der Verteilung und Zuwei-
dans la distribution et l‘attribution sung von Zuständigkeiten aus, die das
des compétences effectuées par le Vereinigte Königreich im Einklang mit
Royaume-Uni, en conformité avec sa seinen innerstaatlichen Rechtsvor-
législation interne, dans sa condition schriften und in seiner Eigenschaft als
d’Etat souverain duquel dépend le souveräner Staat, von dem das
territoire non autonome mentionné. genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstre-
gierung abhängt, vornimmt.
3. Par conséquent, l’éventuelle participa- 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der
tion des autorités gibraltariennes dans gibraltarischen Behörden bei der
l’application de la présente Convention Anwendung des Übereinkommens so
se comprendra réalisée exclusivement zu verstehen, dass sie ausschließlich im
dans le cadre des compétences inter- Rahmen der internen Zuständigkeiten
nes de Gibraltar, et il ne pourra pas être Gibraltars stattfindet, und darf nicht so
considéré qu’elle produit un change- angesehen werden, als berühre sie die
ment en relation avec ce qui a été éta- Absätze 1 und 2.
bli dans les deux paragraphes précé-
dents.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2008 (BGBl. II S. 272).
Berlin, den 25. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Karibischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Juni 2008
Das in Port of Spain am 26. Februar 2008 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Karibischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit (2006/2007) ist nach
seinem Artikel 5
am 26. Februar 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Juni 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008 769
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Karibischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit (2006/2007)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch Vorha-
ben ersetzt, die als Vorhaben des Umweltschutzes oder der
und
sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-
die Karibische Gemeinschaft, ständische Betriebe oder als Maßnahmen, die der Verbesserung
im Folgenden „CARICOM“ genannt – der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dienen, oder als
selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der CARICOM, Finanzierungsbeitrags erfüllen, so kann ein Finanzierungsbei-
trag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
KfW und der CARICOM zu schließende Vertrag, der den in der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
in der Karibik beizutragen,
unterliegt.
unter Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bun- (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
desrepublik Deutschland in der Republik Trinidad und Tobago entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-
vom 23. November 2006 und 30. August 2007 – gejahr der entsprechende Darlehens- und Finanzierungsvertrag
geschlossen wurde. Für den Betrag aus der Zusage 2006 in
sind wie folgt übereingekommen: Höhe von 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) endet
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014, für den Betrag aus
Artikel 1 der Zusage 2007 in Höhe von 3 000 000,– EUR (in Worten: drei
Millionen Euro) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
2015.
licht es CARICOM, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
für das Vorhaben „HIV/AIDS-Prävention in der Karibik“ einen
Finanzierungsbeitrag von bis zu insgesamt 8 000 000,– EUR (in Artikel 3
Worten: acht Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Die CARICOM bemüht sich, dass Abschluss und Ausführung
Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrages von Steuern und
es als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen sonstigen Abgaben in den Mitgliedsländern der CARICOM
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- befreit werden.
rungsbeitrages erfüllt.
(2) Sämtliche in Aussicht genommenen Leistungen der deut- Artikel 4
schen Seite werden erst erbracht, nachdem
Die CARICOM bemüht sich, dass bei den sich aus der
– die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
Projektprüfung durch die KfW eine positive Entscheidung von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
getroffen hat; Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
– die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist. nehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen wer-
den, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-
(3) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
schließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für
der CARICOM, von der KfW für das in Absatz 1 bezeichnete Vor-
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
haben ein Darlehen in Höhe von 8 000 000,– EUR (in Worten:
Genehmigungen erteilt und eingeholt werden.
acht Millionen Euro) zu erhalten.
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann, falls es nicht
Artikel 5
oder nur teilweise durchgeführt wird, im Einvernehmen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
CARICOM durch ein anderes oder andere Vorhaben ersetzt wer- Kraft.
Geschehen zu Port of Spain am 26. Februar 2008 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Martens
Für die Karibische Gemeinschaft
Edwin Carrington
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
Vom 26. Juni 2008
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende
Einrichtungen (AGTC) – BGBl. 1994 II S. 979 – ist nach seinem Artikel 10 Abs. 3
für
Litauen am 8. Mai 2008
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird für
Albanien am 19. August 2008
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Mai 2007 (BGBl. II S. 834).
Berlin, den 26. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Juni 2008
Das in New Delhi am 21. Mai 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem Arti-
kel 6
am 21. Mai 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Juni 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
Vom 26. Juni 2008
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende
Einrichtungen (AGTC) – BGBl. 1994 II S. 979 – ist nach seinem Artikel 10 Abs. 3
für
Litauen am 8. Mai 2008
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird für
Albanien am 19. August 2008
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Mai 2007 (BGBl. II S. 834).
Berlin, den 26. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Juni 2008
Das in New Delhi am 21. Mai 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem Arti-
kel 6
am 21. Mai 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Juni 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008 771
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für das Vorhaben „REC Energieeffizienzprogramm Phase II“
ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der
und
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,
die Regierung der Republik Indien – von bis zu 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen
Euro),
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik b) für das Vorhaben „Programm Nachhaltige Energie IREDA“
Indien, ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch von bis zu 50 000 000,– EUR (in Worten: fünfzig Millionen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Euro),
zu vertiefen, c) für das Vorhaben „Reform des ländlichen Kreditwesens
(NABARD XI)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gewährt wird, von bis zu 50 000 000,– EUR (in Worten: fünf-
zig Millionen Euro),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Indien beizutragen, d) für das Vorhaben „Umweltkreditlinie SIDBI“ ein vergünstig-
tes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- wicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu
lungen vom 7. November 2007 – 38 500 000,– EUR (in Worten: achtunddreißig Millionen fünf-
hunderttausend Euro) sowie
sind wie folgt übereingekommen:
e) für das Vorhaben „Polioimpfprogramm X“ ein vergünstigtes
Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwick-
Artikel 1 lungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 31 000 000,–
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- EUR (in Worten: einunddreißig Millionen Euro)
licht es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
Förderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und
von der KfW Bankengruppe (KfW), Frankfurt am Main, folgende
die gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben
Beiträge zu erhalten:
ist und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie
1. Darlehen von insgesamt 80 000 000,– EUR (in Worten: acht- gewährt, sofern sie nicht selber Kreditnehmer wird. Die Vor-
zig Millionen Euro) für das Vorhaben „Förderung Wasser- haben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
kraft“,
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor- nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
habens festgestellt worden ist. land und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorha-
2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 2 200 000,– EUR (in ben ersetzt werden.
Worten: zwei Millionen zweihunderttausend Euro) für die Vor- (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
haben der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt
a) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhabens „Förderung Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere
Wasserkraft“ bis zu 500 000,– EUR (in Worten: fünfhun- Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
derttausend Euro), Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-
ben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
b) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des
dung.
in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Vorhabens „REC
Energieeffizienzprogramm Phase II“ bis zu 500 000,–
EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro), Artikel 2
c) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Vorhabens „Pro- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
gramm Nachhaltige Energie IREDA“ bis zu 1 000 000,– sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
EUR (in Worten: eine Million Euro), schen der KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungs-
d) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des weise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
in Absatz 2 Buchstabe d) genannten Vorhabens den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
„Umweltkreditlinie SIDBI“ bis zu 200 000,– EUR (in Wor- schriften unterliegen.
ten: zweihunderttausend Euro).
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-
licht es der Regierung der Republik Indien oder einem anderen, ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bezie-
von beiden Regierungen auszuwählenden Darlehensnehmer hungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
darüber hinaus, diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008
(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark, nachrichtlich
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in in Euro: 66 212 298, 61 EUR, in Worten: sechsundsechzig
Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer Millionen zweihundertzwölftausendzweihundertachtund-
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie- neunzig Euro und einundsechzig Cent) wird mit einem
ren. Betrag von 499 069,14 EUR (in Worten: vierhundertneun-
undneunzigtausendneunundsechzig Euro und vierzehn
(4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-
Cent) reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben
fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
„Polioimpfprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prüfung
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren. 4. Das in dem Abkommen vom 12. Oktober 1992 zwischen
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-
Artikel 3 arbeit 1992 für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm
Landwirtschaft“ vorgesehene Darlehen in Höhe von
Die Regierung der Republik Indien erklärt sich damit einver-
60 000 000,– DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche
standen, dass die KfW keine Steuern oder sonstigen öffent-
Mark; nachrichtlich in Euro: 30 677 512,87 Euro, in Worten:
lichen Abgaben zahlt, die im Zusammenhang mit Abschluss und
dreißig Millionen sechshundertsiebenundsiebzigtausend-
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der
fünfhundertzwölf Euro und siebenundachtzig Cent) wird mit
Republik Indien erhoben werden.
dem Betrag von 116 098,06 EUR (in Worten: einhundert-
sechzehntausendachtundneunzig Euro und sechs Cent)
Artikel 4 reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Polio-
Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus impfprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie- Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und 5. Das in dem Abkommen vom 12. Oktober 1992 zwischen
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine arbeit 1992 für das Vorhaben „National Renewal Fund“ vor-
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- gesehene Darlehen in Höhe von 50 000 000,– DM (in Wor-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ten: fünfzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die 25 564 594,06 EUR, in Worten: fünfundzwanzig Millionen
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen fünfhundertvierundsechzigtausendfünfhundertvierundneun-
Genehmigungen. zig Euro und sechs Cent) wird in Höhe von 1 824 594,06
EUR (in Worten: eine Million achthundertvierundzwanzig-
Artikel 5 tausendfünfhundertvierundneunzig Euro und sechs Cent)
reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Polio-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
impfprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
Regierung der Republik Indien kommen überein, einen Betrag
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
von insgesamt 14 091 293,57 EUR (in Worten: vierzehn Millio-
nen einundneunzigtausendzweihundertdreiundneunzig Euro 6. Das in dem Abkommen vom 14. Februar 1994 zwischen
und siebenundfünfzig Cent) aus früheren Abkommen zu repro- unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-
grammieren. Der Reprogrammierungsbetrag setzt sich aus fol- arbeit 1993 für das Vorhaben „Modernisierung Stahl-
genden Projekten zusammen: werk Rourkela“ vorgesehene Darlehen in Höhe von
1. Das in dem Abkommen vom 28. Mai 1985 zwischen 27 300 000,– DM (in Worten: siebenundzwanzig Millionen
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen- dreihunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
arbeit 1985 für das Vorhaben „Erweiterung des 13 958 268,36 EUR, in Worten: dreizehn Millionen neun-
TELCO-LKW-Werkes“ vorgesehene Darlehen in Höhe von hundertachtundfünfzigtausendzweihundertachtundsechzig
11 500 000,– DM (in Worten: elf Millionen fünfhundert- Euro und sechsunddreißig Cent) wird mit einem Betrag von
tausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 373 588,91 EUR (in Worten: dreihundertdreiundsiebzigtau-
5 879 856,63 EUR, in Worten: fünf Millionen achthundert- sendfünfhundertachtundachtzig Euro und einundneunzig
neunundsiebzigtausendachthundertsechsundfünfzig Euro Cent) reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben
und dreiundsechzig Cent) wird mit einem Betrag von „Polioimpfprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prüfung
535 307,81 EUR (in Worten: fünfhundertfünfunddreißigtau- dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
senddreihundertsieben Euro und einundachtzig Cent) 7. Die in dem Abkommen vom 12. Oktober 1992 zwischen
reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Polio- unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-
impfprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen arbeit 1992 für das Vorhaben „Strukturhilfe“ vorgesehene
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Darlehen in Höhe von 50 000 000,– DM (in Worten: fünfzig
2. Das in dem Abkommen vom 17. Juli 1986 zwischen unse- Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 25 564 594,06 EUR, in Worten: fünfundzwanzig Millionen
1986 für das Vorhaben „Energieprogramm“ vorgesehene fünfhundertvierundsechzigtausendfünfhundertvierundneun-
Darlehen in Höhe von 72 000 000,– DM (in Worten: zwei- zig Euro und sechs Cent) wird mit einem Betrag von
undsiebzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 511 291,88 EUR (in Worten: fünfhundertelftausendzwei-
36 813 015,45 EUR, in Worten: sechsunddreißig Millionen hunderteinundneunzig Euro und achtundachtzig Cent)
achthundertdreizehntausendfünfzehn Euro und fünfund- reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Polio-
vierzig Cent) wird mit einem Betrag von 555 556,83 EUR impfprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
(in Worten: fünfhundertfünfundfünfzigtausendfünfhundert- Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
sechsundfünfzig Euro und dreiundachtzig Cent) reprogram-
8. Das in dem Abkommen vom 4. Oktober 2002 zwischen
miert und als Darlehen für das Vorhaben „Polioimpf-
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-
programm XI“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-
arbeit 2001 für das Vorhaben „Förderung Privater Infra-
derungswürdigkeit festgestellt worden ist.
strukturprojekte“ vorgesehene Darlehen in Höhe von
3. Das in dem Abkommen vom 12. April 1989 zwischen unse- 25 564 594,06 EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit fünfhundertvierundsechzigtausendfünfhundertvierundneun-
1989 für das Vorhaben „Kombiniertes Gas-Dampf-Kraft- zig Euro und sechs Cent) wird mit einem Betrag von
werk Dadri“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 8 500 000,– EUR (in Worten: acht Millionen fünfhunderttau-
129 500 000,– DM (in Worten: einhundertneunundzwanzig send Euro) reprogrammiert und als Darlehen für das Vorha-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008 773
ben „Polioimpfprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prü- achtundsechzig Euro und einundsechzig Cent) reprogram-
fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. miert und als Finanzierungsbeitrag für eine Begleitmaßnah-
me zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Polio-
9. Das in dem Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen unse- impfprogramm XI” verwendet, wenn nach Prüfung dessen
ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
1995 für das Vorhaben „Sondermülldeponie Karnataka“
vorgesehene Darlehen in Höhe von 15 000 000,– DM (in 11. Der in dem Abkommen vom 12. April 1989 zwischen unse-
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark, nachrichtlich in ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
Euro: 7 669 378,22 EUR, in Worten: sieben Millionen sechs- 1989 für das Vorhaben „HUDCO-Bauzentren“ vorgesehene
hundertneunundsechzigtausenddreihundertachtundsiebzig Finanzierungsbeitrag in Höhe von 10 000 000,– DM (in
Euro und zweiundzwanzig Cent) wird mit einem Betrag von Worten: zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in
665 147,21 EUR (in Worten: sechshundertfünfundsechzig- Euro: 5 117 918,81 EUR, in Worten: fünf Millionen einhun-
tausendeinhundertsiebenundvierzig Euro und einundzwan- dertsiebzehntausendneunhundertachtzehn Euro und ein-
zig Cent) reprogrammiert und als Darlehen für das Vorha- undachtzig Cent) wird mit dem Betrag von 230 871,06 EUR
ben „Polioimpfprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prü- (in Worten: zweihundertdreißigtausendachthunderteinund-
fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. siebzig Euro und sechs Cent) reprogrammiert und als
Finanzierungsbeitrag für eine Begleitmaßnahme zur Durch-
10. Der in dem Abkommen vom 4. Mai 1984 zwischen unseren
führung und Betreuung des Vorhabens „Polioimpfpro-
beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
gramm XI“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-
1983 für das Vorhaben „Kleine Bewässerungsprojekte in
rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Rajasthan“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von
15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche
Mark; nachrichtlich in Euro: 7 669 378,22 EUR, in Worten:
sieben Millionen sechshundertneunundsechzigtausend- Artikel 6
dreihundertachtundsiebzig Euro und zweiundzwanzig
Cent) wird mit einem Betrag von 279 768,61 EUR (in Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Worten: zweihundertneunundsiebzigtausendsiebenhundert- Kraft.
Geschehen zu New Delhi am 21. Mai 2008 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Luy
Für und im Auftrag des Präsidenten von Indien
in Ausübung der vollziehenden Gewalt
der Republik Indien
Kumar Sanjay Krishna
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Vom 30. Juni 2008
S p a n i e n hat dem Generalsekretär des Europarats als Verwahrer des Euro-
päischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftspro-
duktion von Kinofilmen (BGBl. 1994 II S. 3566) am 5. März 2008 nachstehende
E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
Dans le cas où la Convention européen- Für den Fall, dass das Europäische
ne sur la coproduction cinématographique Übereinkommen über die Gemeinschafts-
serait étendue par le Royaume-Uni à produktion von Kinofilmen vom Vereinigten
Gibraltar, le Royaume de l’Espagne souhai- Königreich auf Gibraltar erstreckt wird,
te formuler la déclaration suivante: möchte das Königreich Spanien folgende
Erklärung abgeben:
1. Gibraltar est un territoire non autonome 1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne
dont le Royaume-Uni est responsable Selbstregierung, für dessen internatio-
pour les relations extérieures et qui est nale Beziehungen das Vereinigte König-
soumis à un processus de décolonisa- reich verantwortlich ist und das sich in
tion en accord avec les décisions et einem Prozess der Entkolonialisierung
résolutions pertinentes de l’Assemblée nach den einschlägigen Beschlüssen
Générale des Nations Unies. und Resolutionen der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen be-
findet.
2. Les autorités de Gibraltar ont un carac- 2. Die gibraltarischen Behörden sind loka-
tère local et elles exercent des compé- ler Natur und üben ausschließlich inter-
tences exclusivement internes qui ont ne Zuständigkeiten mit Ursprung in und
leur origine et leur fondement dans la beruhend auf der Verteilung und Zuwei-
distribution et l’attribution des compé- sung von Zuständigkeiten aus, die das
tences effectuées par le Royaume-Uni, Vereinigte Königreich im Einklang mit
en conformité avec sa législation inter- seinen innerstaatlichen Rechtsvor-
ne, dans sa condition d’Etat souverain schriften und in seiner Eigenschaft als
duquel dépend le territoire non autono- souveräner Staat, von dem das
me mentionné. genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstre-
gierung abhängt, vornimmt.
3. Par conséquent, l’éventuelle participa- 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der
tion des autorités gibraltariennes dans gibraltarischen Behörden bei der An-
l’application de la présente Convention wendung des Übereinkommens so zu
se comprendra réalisée exclusivement verstehen, dass sie ausschließlich im
dans le cadre des compétences inter- Rahmen der internen Zuständigkeiten
nes de Gibraltar, et il ne pourra pas être Gibraltars stattfindet, und darf nicht so
considéré qu’elle produit un change- angesehen werden, als berühre sie die
ment en relation avec ce qui a été établi Absätze 1 und 2.
dans les deux paragraphes précédents.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2005 (BGBl. II S. 756).
Berlin, den 30. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008 775
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
sowie des Ersten und Zweiten Protokolls hierzu
über die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Vom 30. Juni 2008
Das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 809) sowie das Erste
Protokoll vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung dieses Überein-
kommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und das
Zweite Protokoll vom 19. Dezember 1988 zur Übertragung bestimmter Zustän-
digkeiten für die Auslegung dieses Übereinkommens auf den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1995 II S. 914, 916, 923) sind
am 15. Januar 2008
nach Beschluss des Rates der Europäischen Union auf Vorschlag der Kom-
mission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments gemäß
Artikel 3 Abs. 3 und 4 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens
(BGBl. 2006 II S. 1146) für
B u l g a r i e n und R u m ä n i e n
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
12. Januar 1995 (BGBl. II S. 132) und vom 11. Januar 2005 (BGBl. II S. 147, 148).
Berlin, den 30. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt der Republik Griechenland
zu dem Übereinkommen über das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Vom 30. Juni 2008
Das Übereinkommen vom 10. April 1984 über den Beitritt der Republik Grie-
chenland zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten
Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht (BGBl. 1988 II S. 562) ist
am 15. Januar 2008
nach Beschluss des Rates der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommis-
sion und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 3
Abs. 3 und 4 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (BGBl. 2006 II
S. 1146) für
B u l g a r i e n und R u m ä n i e n
in Kraft getreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008 775
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
sowie des Ersten und Zweiten Protokolls hierzu
über die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Vom 30. Juni 2008
Das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 809) sowie das Erste
Protokoll vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung dieses Überein-
kommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und das
Zweite Protokoll vom 19. Dezember 1988 zur Übertragung bestimmter Zustän-
digkeiten für die Auslegung dieses Übereinkommens auf den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1995 II S. 914, 916, 923) sind
am 15. Januar 2008
nach Beschluss des Rates der Europäischen Union auf Vorschlag der Kom-
mission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments gemäß
Artikel 3 Abs. 3 und 4 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens
(BGBl. 2006 II S. 1146) für
B u l g a r i e n und R u m ä n i e n
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
12. Januar 1995 (BGBl. II S. 132) und vom 11. Januar 2005 (BGBl. II S. 147, 148).
Berlin, den 30. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt der Republik Griechenland
zu dem Übereinkommen über das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Vom 30. Juni 2008
Das Übereinkommen vom 10. April 1984 über den Beitritt der Republik Grie-
chenland zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten
Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht (BGBl. 1988 II S. 562) ist
am 15. Januar 2008
nach Beschluss des Rates der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommis-
sion und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 3
Abs. 3 und 4 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (BGBl. 2006 II
S. 1146) für
B u l g a r i e n und R u m ä n i e n
in Kraft getreten.
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1992 (BGBl. II S. 550).
Berlin, den 30. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik
zu dem Übereinkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Vom 30. Juni 2008
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1992 über den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1995 II S. 306) ist
am 15. Januar 2008
nach Beschluss des Rates der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommis-
sion und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 3
Abs. 3 und 4 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (BGBl.
2006 II S. 1146) für
B u l g a r i e n und R u m ä n i e n
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. April 1999 (BGBl. II S. 383).
Berlin, den 30. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008 777
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1980
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll
über die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof
Vom 30. Juni 2008
Das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am
19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über
das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem
Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof (BGBl. 1998 II S. 1421) ist
am 15. Januar 2008
nach Beschluss des Rates der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommis-
sion und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 3
Abs. 3 und 4 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (BGBl.
2006 II S. 1146) für
B u l g a r i e n und R u m ä n i e n
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Januar 2005 (BGBl. II S. 149).
Berlin, den 30. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
zu dem Übereinkommen von 1980
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll
über die Auslegung des Übereinkommens
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(Viertes Beitrittsübereinkommen zum Schuldvertragsübereinkommen)
Vom 30. Juni 2008
Das Übereinkommen vom 14. April 2005 über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkom-
men von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des
Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(Viertes Beitrittsübereinkommen zum Schuldvertragsübereinkommen) – BGBl.
2006 II S. 346 – ist nach seinem Artikel 5 Abs. 2 für
Belgien am 1. September 2007
Polen am 1. August 2007
Spanien am 1. September 2007
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist ferner
am 15. Januar 2008
nach Beschluss des Rates der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommis-
sion und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 3
Abs. 3 und 4 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (BGBl. 2006 II
S. 1146) für
B u l g a r i e n und R u m ä n i e n
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Januar 2007 (BGBl. II S. 638).
Berlin, den 30. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008 779
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume
Vom 1. Juli 2008
Das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der euro-
päischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
(BGBl. 1984 II S. 618; 1998 II S. 2654) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 3 für
Armenien am 1. August 2008
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Januar 2008 (BGBl. II S. 199).
Berlin, den 1. Juli 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1988 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
Vom 1. Juli 2008
Das Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Be-
kämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreiten-
den Flusses (BGBl. 1990 II S. 1278) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Kroatien am 1. Juni 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Mai 2007 (BGBl. II S. 835).
Berlin, den 1. Juli 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008 779
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume
Vom 1. Juli 2008
Das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der euro-
päischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
(BGBl. 1984 II S. 618; 1998 II S. 2654) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 3 für
Armenien am 1. August 2008
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Januar 2008 (BGBl. II S. 199).
Berlin, den 1. Juli 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1988 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
Vom 1. Juli 2008
Das Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Be-
kämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreiten-
den Flusses (BGBl. 1990 II S. 1278) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Kroatien am 1. Juni 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Mai 2007 (BGBl. II S. 835).
Berlin, den 1. Juli 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des Briefwechsels vom 29. August 1989
und der Note vom 3. November 1989
zum deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
Vom 15. Juli 2008
Der Briefwechsel vom 29. August 1989 und die Note
vom 3. November 1989 zum Abkommen vom 29. August
1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerver-
kürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen und einiger anderer Steuern
(BGBl. 1991 II S. 354) sind nach Artikel XVII Abs. 6 des
Protokolls vom 1. Juni 2006 zur Änderung des am
29. August 1989 unterzeichneten Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen und einiger anderer Steuern (BGBl. 2006 II
S. 1184) mit Inkrafttreten des Protokolls am 28. Dezem-
ber 2007 (BGBl. 2008 II S. 117)
mit Ablauf des 27. Dezember 2007
außer Kraft getreten.
Berlin, den 15. Juli 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l