726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008
Gesetz
zu dem Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007
über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften
Vom 10. Juli 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem Beschluss EG/Euratom Nr. 436/2007 des Rates vom 7. Juni 2007 über
das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EU
Nr. L 163 S. 17) sowie den zu diesem Beschluss für das Protokoll des Rates
abgegebenen Erklärungen wird zugestimmt. Der Beschluss und die zu diesem
Beschluss für das Protokoll des Rates abgegebenen Erklärungen werden nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Beschluss nach seinem Artikel 11 für die Bundesre-
publik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 727
Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007
über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften
Der Rat der Europäischen Union – Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005
beschlossen, dass diese Obergrenzen beibehalten werden
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen sollten.
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 269,
5. Damit die Höhe der Mittel, die den Gemeinschaften zur Ver-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
fügung gestellt werden, unverändert bleibt, ist es ange-
Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173,
zeigt, die in Prozent des BNE ausgedrückten Obergrenzen
auf Vorschlag der Kommission, bei Änderungen des ESVG 95 anzupassen, die sich in
erheblicher Weise auf das BNE auswirken.
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1),
6. Nach der Umsetzung der in den multilateralen Handelsver-
nach Stellungnahme des Rechnungshofs2), handlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Überein-
kommen in das Recht der Europäischen Union gibt es
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und keine signifikanten Unterschiede mehr zwischen Agrarab-
Sozialausschusses3), gaben und Zöllen. Es empfiehlt sich daher, diese Unter-
scheidung aus dem Bereich des Gesamthaushaltsplans der
in Erwägung nachstehender Gründe: Europäischen Union zu entfernen.
1. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Brüssel vom
15. und 16. Dezember 2005 unter anderem festgestellt, 7. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und
dass sich die Eigenmittelvereinbarung an dem generellen 16. Dezember 2005 festgestellt, dass der einheitliche Mehr-
Ziel der Gerechtigkeit ausrichten sollte. Folglich sollte diese wertsteuer (MwSt)-Abrufsatz der Transparenz und Einfach-
Vereinbarung im Einklang mit den einschlägigen Schluss- heit halber auf 0,30 % festgesetzt wird.
folgerungen des Europäischen Rates von 1984 in Fontaine-
bleau sicherstellen, dass keinem Mitgliedstaat eine 8. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und
– gemessen an seinem relativen Wohlstand – überhöhte 16. Dezember 2005 festgestellt, dass für Österreich,
Haushaltsbelastung auferlegt wird. Es ist daher ange- Deutschland, die Niederlande und Schweden im Zeitraum
bracht, Bestimmungen für bestimmte Mitgliedstaaten ein- 2007–2013 geringere MwSt-Abrufsätze gelten und die Nie-
zuführen. derlande und Schweden in den Genuss einer Bruttovermin-
2. Das Eigenmittelsystem der Gemeinschaften muss gewähr- derung ihres jährlichen BNE-Beitrags kommen.
leisten, dass sie über angemessene Einnahmen für eine
geordnete Finanzierung ihrer Politiken verfügen; dabei ist 9. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und
eine strikte Haushaltsdisziplin zu beachten. 16. Dezember 2005 beschlossen, dass der Haushaltskor-
rekturmechanismus für das Vereinigte Königreich sowie die
3. Für die Zwecke dieses Beschlusses sollte Bruttonational-
Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden
einkommen (BNE) das BNE eines Jahres zu Marktpreisen
zugestandene Reduzierung ihres Anteils an der Finanzie-
sein, wie es von der Kommission in Anwendung des Euro-
rung dieser Korrektur erhalten bleiben. Allerdings wird das
päischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnun-
Vereinigte Königreich sich nach einer Übergangsphase von
gen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemein-
2009 bis 2011 uneingeschränkt an der Finanzierung der
schaft (im Folgenden „ESVG 95“ genannt) gemäß der Ver-
Erweiterungskosten beteiligen, mit Ausnahme der Direkt-
ordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates4) bereitgestellt wird.
zahlungen und marktbezogenen Ausgaben im Rahmen der
4. Im Zuge der Umstellung vom ESVG 79 auf das ESVG 95 in GAP sowie der aus dem Europäischen Ausrichtungs- und
den Bereichen Haushalt und Eigenmittel hat die Kommis- Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung
sion die Obergrenzen für die Eigenmittel und die Mittel für Garantie, finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des
Verpflichtungen nach der Formel in Artikel 3 Absätze 1 ländlichen Raums. Die Berechnung der Korrektur zuguns-
und 2 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates ten des Vereinigten Königreichs wird daher angepasst,
vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel indem die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der EU nach
der Europäischen Gemeinschaften5) auf zwei Dezimalstel- dem 30. April 2004 beigetreten sind, mit Ausnahme der vor-
len neu berechnet, damit die Höhe der Mittel, die den stehend genannten Ausgaben für die Landwirtschaft und
Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, unverän- die Entwicklung des ländlichen Raums, schrittweise von
dert bleibt. Diese neuen Obergrenzen hat die Kommission der Berechnung ausgenommen werden. Der sich aus der
dem Rat und dem Europäischen Parlament am 28. Dezem- Kürzung der zurechenbaren Ausgaben ergebende zusätz-
ber 2001 übermittelt. Die Eigenmittelobergrenze wurde auf liche Beitrag des Vereinigten Königreichs wird im Zeitraum
1,24 % des BNE der Gemeinschaft zu Marktpreisen und die 2007–2013 10,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2004) nicht
Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen auf 1,31 % übersteigen. Im Falle weiterer Beitritte vor dem Jahr 2013,
des BNE der Gemeinschaft festgesetzt. Der Europäische mit Ausnahme des Beitritts Bulgariens und Rumäniens,
wird der Betrag entsprechend korrigiert.
1) Stellungnahme vom 4. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffent-
licht). 10. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und
2) ABl. C 203 vom 25. 8. 2006, S. 50. 16. Dezember 2005 beschlossen, dass Artikel 4 Buch-
3) ABl. C 309 vom 16. 12. 2006, S. 103. stabe f des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom, nach dem
4) ABl. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die jährlichen Heranführungsausgaben in den beitretenden
die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und Ländern von der Berechnung der Korrektur für das Verei-
des Rates (ABl. L 180 vom 18. 7. 2003, S. 1). nigte Königreich herausgenommen werden, Ende des Jah-
5) ABl. L 253 vom 7. 10. 2000, S. 42. res 2013 keine Anwendung mehr findet.
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11. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und (5) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte einheitliche Satz
16. Dezember 2005 die Kommission ersucht, eine vollstän- wird auf das BNE eines jeden Mitgliedstaats angewandt.
dige, weit reichende Überprüfung sämtlicher Aspekte der
Lediglich im Zeitraum 2007–2013 werden der jährliche BNE-Bei-
EU-Ausgaben, einschließlich der Gemeinsamen Agrarpoli-
trag der Niederlande um brutto 605 Mio. EUR und der jährliche
tik (GAP), und der EU-Einnahmen, einschließlich der Aus-
BNE-Beitrag Schwedens um brutto 150 Mio. EUR gekürzt (zu
gleichszahlung an das Vereinigte Königreich, vorzunehmen
Preisen von 2004). Für die Umrechnung dieser Beträge in jewei-
und 2008/2009 darüber Bericht zu erstatten.
lige Preise wird der jeweils jüngste von der Kommission errech-
12. Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die den Über- nete BIP-Deflator für die EU in Euro herangezogen, der zum
gang von dem mit dem Beschluss 2000/597/EG, Euratom Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsvorentwurfs vorliegt.
eingeführten System zu dem sich aus dem vorliegenden Diese Bruttokürzungen erfolgen nach der Berechnung der Kor-
Beschluss ergebenden System regeln. rektur zugunsten des Vereinigten Königreichs und der Finanzie-
13. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und rung des betreffenden Korrekturbetrags gemäß den Artikeln 4
16. Dezember 2005 beschlossen, dass dieser Beschluss und 5 und beeinflussen diese nicht.
am 1. Januar 2007 wirksam wird – (6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch
hat folgende Bestimmungen festgelegt, die er den Mitglied- nicht angenommen, bleiben die geltenden MwSt- und BNE-
staaten zur Annahme empfiehlt: Abrufsätze bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.
(7) Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet BNE das
Artikel 1 BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission
Den Gemeinschaften werden zur Finanzierung des Gesamt- in Anwendung des ESVG 95 gemäß der Verordnung (EG)
haushaltsplans der Europäischen Union nach Maßgabe der fol- Nr. 2223/96 bereitgestellt wird.
genden Artikel die Eigenmittel gemäß Artikel 269 des Vertrags Sollten Änderungen des ESVG 95 zu wesentlichen Änderungen
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend des von der Kommission errechneten BNE führen, beschließt
„EG-Vertrag“ genannt) und Artikel 173 des Vertrags zur Grün- der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach
dung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend Anhörung des Europäischen Parlaments, ob diese Änderungen
„Euratom-Vertrag“ genannt) zugewiesen. für die Zwecke dieses Beschlusses berücksichtigt werden.
Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union wird unbe-
schadet sonstiger Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln der Artikel 3
Gemeinschaften finanziert.
(1) Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der den Gemeinschaf-
Artikel 2 ten für die jährlichen Zahlungsermächtigungen zur Verfügung
steht, darf 1,24 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht
(1) Folgende Einnahmen stellen in den Gesamthaushaltsplan überschreiten.
der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel dar:
(2) Die jährlichen Verpflichtungsermächtigungen, die in den
a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge,
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt wer-
zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben, Zölle des
den, dürfen 1,31 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten
Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenver-
nicht übersteigen.
kehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemein-
schaften eingeführt worden sind oder noch eingeführt wer- Es ist für ein geordnetes Verhältnis zwischen Verpflichtungser-
den, Zölle auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die mächtigungen und Zahlungsermächtigungen zu sorgen, um zu
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die
Stahl fallenden Erzeugnisse sowie Abgaben, die im Rahmen in Absatz 1 für die folgenden Jahre genannten Obergrenzen ein-
der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen gehalten werden können.
sind;
(3) Führen Änderungen des ESVG 95 zu erheblichen Ände-
b) unbeschadet des Absatzes 4 Unterabsatz 2 Einnahmen, die rungen des BNE, die für die Zwecke dieses Beschlusses
sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten ein- berücksichtigt werden, so nimmt die Kommission auf der
heitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften Grundlage folgender Formel eine Neuberechnung der in den
bestimmte einheitliche MwSt-Eigenmittelbemessungs- Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen für Zahlungs- und
grundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben. Die für diese Verpflichtungsermächtigungen vor:
Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 %
des in Absatz 7 definierten BNE eines jeden Mitgliedstaats BNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG gegenwärtiges
nicht überschreiten; 1,24 % (1,31 %) x
BNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG geändertes
c) unbeschadet des Absatzes 5 Unterabsatz 2 Einnahmen, die
sich aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushalts- Dabei ist t das letzte vollständige Jahr, für das Daten gemäß der
verfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli
festzulegenden einheitlichen Satzes auf den Gesamtbetrag 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu
der BNE aller Mitgliedstaaten ergeben. Marktpreisen („BNE-Verordnung“)1) vorliegen.
(2) In den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ein-
zusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, Artikel 4
gemäß dem EG-Vertrag oder dem Euratom-Vertrag im Rahmen
(1) Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte
einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben, sofern das
zugunsten des Vereinigten Königreichs vorgenommen.
Verfahren nach Artikel 269 des EG-Vertrags oder nach Arti-
kel 173 des Euratom-Vertrags durchgeführt worden ist. Diese Korrektur wird wie folgt bestimmt:
(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den Einnahmen gemäß a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergeben-
Absatz 1 Buchstabe a 25 % für die Erhebung ein. de Differenz berechnet zwischen
(4) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte einheitliche Satz – dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an
wird auf 0,30 % festgesetzt. der Summe der nicht begrenzten MwSt-Bemessungs-
Lediglich im Zeitraum 2007–2013 beträgt der Abrufsatz für die grundlagen und
MwSt-Eigenmittel für Österreich 0,225 %, für Deutschland
1) ABl. L 181 vom 19. 7. 2003, S. 1.
0,15 % und für die Niederlande und Schweden 0,10 %.
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– dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an EUR überschritten, so wird der Beitrag des Vereinigten Königrei-
den aufteilbaren Gesamtausgaben. ches entsprechend gekürzt.
b) Der Differenzbetrag wird mit den aufteilbaren Gesamtaus- Im Falle weiterer Beitritte vor dem Jahr 2013 wird der Schwellen-
gaben multipliziert. wert von 10,5 Mrd. EUR entsprechend erhöht.
c) Das Ergebnis nach Buchstabe b wird mit 0,66 multipliziert.
d) Von dem gemäß Buchstabe c ermittelten Betrag wird der Artikel 5
Betrag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich (1) Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten
aus der Begrenzung der MwSt-Eigenmittelbemessungs- nach folgenden Modalitäten finanziert:
grundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe c ergibt, d. h. die Differenz zwischen a) Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst
nach dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zah-
– den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2
lungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c unter Aus-
Absatz 1 Buchstaben b und c finanziert werden und die
schluss des Vereinigten Königreichs und ohne Berücksichti-
das Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der
gung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlan-
einheitliche Satz auf die nicht begrenzten Bemessungs-
de und Schwedens gemäß Artikel 2 Absatz 5 berechnet.
grundlagen angewandt worden wäre, und
– den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Arti- b) Dieser Betrag wird dann in der Weise angepasst, dass der
kel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c. Finanzierungsanteil Deutschlands, der Niederlande, Öster-
reichs und Schwedens auf ein Viertel der sich normalerweise
e) Von dem gemäß Buchstabe d ermittelten Betrag wird der aus dieser Berechnung ergebenden Anteile begrenzt wird.
Nettogewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte König-
reich aufgrund des höheren Anteils an den Eigenmittelein- (2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird
nahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ergibt, den mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
die Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit verbundene verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende
Kosten einbehalten. Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Arti-
kel 2 Absatz 1 Buchstabe c hinzu.
f) Bei jeder Erweiterung der EU wird der Betrag gemäß Buch-
stabe e angepasst, um den Korrekturbetrag zu senken, (3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 2
wobei sichergestellt wird, dass Ausgaben, die vor der Erwei- Absatz 5, Artikel 4 und des vorliegenden Artikels erforderlichen
terung für die Korrektur nicht berücksichtigt werden, auch Berechnungen vor.
danach außer Betracht bleiben. Diese Anpassung erfolgt,
(4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch
indem der Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben um
nicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig festge-
den Betrag der jährlichen Heranführungsausgaben für die
stellten Haushaltsplan eingesetzten Ausgleichszahlungen an
beitretenden Länder gekürzt wird. Alle so errechneten Beträ-
das Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mit-
ge werden auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen und
gliedstaaten aufzubringende Betrag anwendbar.
jährlich durch Anwendung des jüngsten von der Kommission
errechneten BIP-Deflators für die EU in Euro angepasst. Die
Geltungsdauer dieses Buchstabens endet mit der Berech- Artikel 6
nung des Korrekturbetrags, der erstmals 2014 im Haushalts-
plan ausgewiesen wird. Die Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der
Finanzierung aller im Gesamthaushaltsplan der Europäischen
g) Die Berechnung wird angepasst, indem von den aufteilbaren Union ausgewiesenen Ausgaben.
Gesamtausgaben die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der
EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, abgezogen
werden; davon ausgenommen sind Direktzahlungen und Artikel 7
marktbezogene Ausgaben sowie die Ausgaben für die Ent- Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften
wicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abtei- gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines
lung Garantie, finanziert werden. Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertra-
Diese Kürzung erfolgt schrittweise nach folgendem Zeitplan: gen.
Jahr der erst- Prozentanteil der Erweiterungsausgaben
Artikel 8
maligen Erfas- (gemäß vorstehender Definition),
sung der die nicht in die Berechung der (1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2
Korrektur für Korrektur der Haushaltsungleichgewichte Absatz 1 Buchstabe a werden von den Mitgliedstaaten nach den
das Vereinigte für das Vereinigte Königreich einfließen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben,
Königreich die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsrege-
lung anzupassen sind.
2009 20
Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Prüfung
der innerstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mitglied-
2010 70 staaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpas-
sungen mit, die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung
2011 100 mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und
erstattet der Haushaltsbehörde Bericht.
(2) Im Zeitraum 2007–2013 darf der zusätzliche Beitrag des
Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1
Vereinigten Königreichs, der sich aus der Kürzung der aufteilba-
Buchstaben a, b und c der Kommission zur Verfügung.
ren Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe g ergibt, insgesamt
10,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2004) nicht übersteigen. Die (2) Der Rat erlässt nach den Verfahren gemäß Artikel 279
Kommissionsdienststellen prüfen jedes Jahr, ob die kumulierte Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 183 Euratom-Vertrag die zur
Anpassung der Korrektur für das Vereinigte Königreich diesen Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften
Betrag übersteigt. Für diese Berechnung werden die Beträge in sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung der Ein-
jeweiligen Preisen anhand des jeweils jüngsten von der Kom- nahmen gemäß den Artikeln 2 und 5, wie diese Einnahmen der
mission errechneten BIP-Deflators für die EU in Euro in Preise Kommission zur Verfügung zu stellen und wann sie abzuführen
von 2004 umgerechnet. Wird der Höchstbetrag von 10,5 Mrd. sind.
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008
Artikel 9 den bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die
sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheit-
Im Rahmen der vollständigen, weit reichenden Überprüfung lichen Satzes auf die einheitlich festgelegte und je nach Jahr auf
sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der GAP, zwischen 50 % bis 55 % des BSP oder des BNE eines jeden
und der EU-Einnahmen, einschließlich der Ausgleichszahlung Mitgliedstaats begrenzte MwSt-Eigenmittelbemessungsgrund-
an das Vereinigte Königreich, über die die Kommission lage ergeben, sowie bei der Berechnung der Korrektur der
2008/2009 Bericht erstatten wird, nimmt sie eine generelle Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten König-
Überprüfung des Eigenmittelsystems vor. reichs für die Haushaltsjahre 1988 bis 2006 weiterhin Anwen-
dung.
Artikel 10 (3) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiter-
hin 10 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein,
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der Beschluss
die gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht bis zum
2000/597/EG, Euratom mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufge-
28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt
hoben. Verweisungen auf den Beschluss 70/243/EGKS, EWG,
werden sollten.
Euratom des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der
Gemeinschaften1), den Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Artikel 11
Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom Generalse-
Gemeinschaften2), den Beschluss 88/376/EWG, Euratom des kretär des Rates bekannt gegeben.
Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der
Gemeinschaften3), den Beschluss 94/728/EG, Euratom des Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates
Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren
der Europäischen Gemeinschaften4) oder den Beschluss verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses
2000/597/EG, Euratom gelten als Verweisungen auf den vorlie- Beschlusses erforderlich sind.
genden Beschluss. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterab-
(2) Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 88/376/EWG,
satz 2 folgt.
Euratom, 94/728/EG, Euratom und 2000/597/EG, Euratom fin-
Er ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wirksam.
1) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19.
2) ABl. L 128 vom 14. 5. 1985, S. 15. Artikel 12
3) ABl. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 24. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union
4) ABl. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 9. veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 731
Erklärungen für das Ratsprotokoll
1. Der Rat billigt einstimmig die von der Kommission vorge- Modalitäten für die Berücksichtigung und Aufteilung der Ver-
schlagene Methode zur Berechnung der VK-Korrektur, die waltungsausgaben. Diese Ausgaben besonderer Art ent-
im Arbeitsdokument der Kommission (siehe Addendum 2 zu sprechen nicht den wirtschaftlichen Interessen der betroffe-
Dokument 9851/07) ausführlich beschrieben ist. Der Rat nen Mitgliedstaaten. Wie 2000 erklären sich die belgische
stimmt einhellig darin überein, dass die genannte Berech- und die luxemburgische Delegation jedoch bereit, ihre Ver-
nungsmethode vollkommen mit dem vorliegenden wendung ausschließlich zu Zwecken der Berechnung des
Beschluss und den Schlussfolgerungen des Europäischen Korrekturbetrags für das Vereinigte Königreich nicht zu
Rates vom 15./16. Dezember 2005 in Brüssel in Einklang behindern.
steht.
2. Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Lettland, Litauen, 4. In der Überzeugung, dass die bulgarische Schreibweise des
Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tsche- Namens der einheitlichen europäischen Währung „eвро“ ist,
chische Republik, Ungarn und Zypern bedauern, dass die und eingedenk der Tatsache, dass diese Schreibweise
neuen Anpassungen für bestimmte Mitgliedstaaten „ledig- gewisse Besonderheiten des kyrillischen Alphabets im Sinne
lich im Zeitraum 2007 – 2013“ so umgesetzt werden, dass der Verordnung 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 wider-
sich nicht alle Mitgliedstaaten gleichermaßen an ihrer Finan- spiegelt, sowie unter Beachtung der bulgarischen Sprach-
zierung beteiligen. Diese Vorgehensweise bei der Umset- fassung des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulga-
zung sollte keinen Präzedenzfall für künftige Vereinbarungen rien und Rumäniens zur Europäischen Union erklärt die bul-
darstellen. garische Delegation, dass die Schreibweise des Namens der
einheitlichen europäischen Währung in Dokumenten und
Künftige Änderungen des Eigenmittelsystems sollten zu Rechtsakten des Rates die bestehenden Regeln für die bul-
einem auf Regeln beruhenden System für die Finanzierung garische Sprache unberührt lässt.
der gemeinsam beschlossenen Ausgaben führen, das ein-
fach und transparent ist und keine Anpassungen für
Nach Auffassung Bulgariens gilt diese Erklärung für all die-
bestimmte Mitgliedstaaten vorsieht.
jenigen Fälle, in denen der Begriff „Euro“ und seine Ableitun-
3. Die belgische und die luxemburgische Delegation erinnern gen in Dokumenten und Rechtsakten des Rates verwendet
an ihre Einwände gegen die von der Kommission gewählten werden.
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008
Bekanntmachung
der deutsch-mexikanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 2008
Die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels
vom 29. November 2007/6. Dezember 2007 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 6. Dezember 2007
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 733
Botschaft Mexiko-Stadt, 29. November 2007
der Bundesrepublik Deutschland
Frau Ministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland fol-
gende Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über Finanzielle Zusammenarbeit vor-
zuschlagen:
1. Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist es, die Grundlagen für die Gewährung folgen-
der Mittel für das Vorhaben „Umweltkreditlinie für kleine und mittlere mexikanische
Unternehmen“ über das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ) der Bundesrepublik Deutschland und die Kreditanstalt für Wie-
deraufbau (KfW) an die nationale Entwicklungsbank Nacional Financiera S.N.C.
(Begünstigter) zu schaffen:
a) ein Verbunddarlehen bis zu insgesamt 20 451 675,25 EUR (in Worten: zwanzig
Millionen vierhunderteinundfünfzigtausendsechshundertfünfundsiebzig Euro und
fünfundzwanzig Cent) und
b) ein Finanzierungsbeitrag für eine notwendige Begleitmaßnahme zur Durchfüh-
rung und Unterstützung des Vorhabens bis zu insgesamt 511 291,88 EUR (in
Worten: fünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig Euro und achtund-
achtzig Cent).
2. Die Vertragsparteien können das in Nummer 1 bezeichnete Vorhaben in gegensei-
tigem Einvernehmen nach Nummer 13 ändern.
3. Falls zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit in Betracht gezogen wird, weitere
Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Weiterverfolgung des in Nummer 1 genannten Vorhabens zu erhalten,
findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach Nummer 1
Buchstabe b werden in zinsgünstige Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für sol-
che Maßnahmen verwendet werden.
5. Die Verwendung der in Nummer 1 genannten Beträge und die Bedingungen, zu
denen sie zur Verfügung gestellt werden, bestimmen die zwischen der KfW und dem
Begünstigten zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Das Verfahren der Auftragsvergabe für
Bauvorhaben, Güter und Dienstleistungen erfolgt nach der geltenden mexikanischen
Gesetzgebung und entsprechend den internationale Wettbewerbsregeln gewährleis-
tenden Standards der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung (OECD).
6. Die Zusage der in Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer
Frist von acht Jahren nach dem Jahr, in dem die Zuweisung erfolgte, die entspre-
chenden Verträge über Darlehen und Finanzierungsbeiträge geschlossen wurden.
Für den im Jahr 1999 zugewiesenen Betrag eines zinsgünstigen Darlehens von
5 112 918,81 EUR (in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundert-
achtzehn Euro und einundachtzig Cent) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2007, und für die im Jahr 2001 zugewiesenen Beträge eines zinsgünstigen Darlehens
von 3 067 751,29 EUR (in Worten: drei Millionen siebenundsechzigtausendsieben-
hunderteinundfünfzig Euro und neunundzwanzig Cent) und eines Finanzierungsbei-
trags von 511 291,88 EUR (in Worten: fünfhundertelftausendzweihunderteinund-
neunzig Euro und achtundachtzig Cent) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2009.
7. In Übereinstimmung mit Artikel 10 Abschnitt II des im Amtsblatt der Vereinigten
Mexikanischen Staaten vom 26. Dezember 1986 veröffentlichten Organgesetzes von
Nacional Financiera, in seiner durch das am 30. April 2002 erlassene und am 24. Juni
2002 im Amtsblatt veröffentlichte Dekret des Kongresses der Union zur Änderung,
Ergänzung und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Gesetzes über Kreditinstitu-
te und der Organgesetze von Nacional Financiera, Banco Nacional de Comercio
Exterior, Banco Nacional de Obras y Servicios Públicos, Banco Nacional del Ejérci-
to, Fuerza Aérea y Armada, Banco del Ahorro Nacional y Servicios Financieros und
Sociedad Hipotecaria Federal geänderten Fassung, garantiert die Regierung der Ver-
einigten Mexikanischen Staaten der KfW sämtliche Zahlungen zur Erfüllung von Ver-
bindlichkeiten, die der Begünstigte nach dem zwischen der KfW und dem Begüns-
tigten zu unterzeichnenden Darlehensvertrag eingeht. Falls der Begünstigte keine
staatliche Kreditgesellschaft (Sociedad Nacional de Crédito) mehr sein sollte, über-
nimmt oder garantiert sein Rechtsnachfolger oder gegebenenfalls die Regierung der
Vereinigten Mexikanischen Staaten die Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Begüns-
tigten aus den in Nummer 5 genannten Verträgen, und zwar in Übereinstimmung mit
Artikel 10 Abschnitt II des Organgesetzes von Nacional Financiera.
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008
8. Die Vertragsparteien informieren bei den nach dem Abkommen vom 8. Oktober 1997
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Mexikanischen Staaten über Technische Zusammenarbeit festgelegten
Treffen zu Regierungsgesprächen über Technische und Finanzielle Zusammenarbeit
über die durch die Zusammenarbeit nach der vorliegenden Vereinbarung erzielten
Fortschritte.
9. Die Zinszahlungen aus dem Verbundkredit nach Nummer 5 sind nach dem Abkom-
men vom 23. Februar 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ver-
einigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von der Einkommenssteu-
er befreit. Soweit steuerliche Verpflichtungen auf bundesstaatlicher Ebene anfallen,
die aus Anlass des Verbundkredits verursacht werden, werden diese unmittelbar
durch den Begünstigten eingezahlt.
10. Aus Nummer 9 können keinerlei Erstattungen oder Vergütungen außer denjenigen
abgeleitet werden, die in Übereinstimmung mit dem in Nummer 9 erwähnten Abkom-
men oder der mexikanischen Steuergesetzgebung auf bundesstaatlicher Ebene ste-
hen.
11. Diese Vereinbarung gilt für die Beförderung von Personen und/oder Gütern im Luft-,
See- und Landverkehr nach den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten eingegangenen interna-
tionalen Verpflichtungen, kraft anderer für beide verpflichtende bilateraler und/oder
multilateraler internationaler Übereinkommen sowie ihrer in dem Bereich entspre-
chenden nationalen Gesetzgebung.
12. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden,
soweit möglich, einvernehmlich durch die Vertragsparteien beigelegt.
13. Diese Vereinbarung kann im Einvernehmen der Vertragsparteien in schriftlicher Form
durch einen diplomatischen Notenwechsel geändert werden, der das Datum
bezeichnet, an dem die Änderungen in Kraft treten.
14. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Ver-
tragspartei jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden; sie tritt
sechs Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die Kündigung mitgeteilt
wurde.
15. Die vorzeitige Beendigung dieser Vereinbarung beeinträchtigt nicht die durch die
KfW beziehungsweise den Begünstigten erworbenen Rechte im Zusammenhang mit
den laufenden Vorhaben und Finanzierungstätigkeiten, sofern die Vertragsparteien
nichts Gegenteiliges vereinbaren.
16. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten mit den unter den
Nummern 1 bis 16 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und
die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer
Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem
Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. R o l a n d W e g e n e r
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Vereinigten Mexikanischen Staaten
Frau Patricia Espinosa Cantellano
Mexiko-Stadt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 735
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Vom 9. Juni 2008
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über kon-
sularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1688) wird nach seinem Arti-
kel VIII Abs. 2 für
Botsuana am 11. Juni 2008
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. April 2008 (BGBl. II S. 386).
Berlin, den 9. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
Vom 12. Juni 2008
Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2001 (BGBl. 2002 II S. 2374)
ist nach seinem Artikel 46 Abs. 2 für
Bulgarien am 15. März 2007
Niederlande am 25. Mai 2007
Rumänien am 24. März 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2006 (BGBl. II S. 1016).
Berlin, den 12. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 735
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Vom 9. Juni 2008
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über kon-
sularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1688) wird nach seinem Arti-
kel VIII Abs. 2 für
Botsuana am 11. Juni 2008
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. April 2008 (BGBl. II S. 386).
Berlin, den 9. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
Vom 12. Juni 2008
Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2001 (BGBl. 2002 II S. 2374)
ist nach seinem Artikel 46 Abs. 2 für
Bulgarien am 15. März 2007
Niederlande am 25. Mai 2007
Rumänien am 24. März 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2006 (BGBl. II S. 1016).
Berlin, den 12. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Vom 12. Juni 2008
Die E u r o p ä i s c h e G e m e i n s c h a f t hat dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen als Verwahrer des Übereinkommens vom 17. März 1992 über
die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (BGBl. 1998 II
S. 1527) am 27. April 2007 mitgeteilt, dass sie den anlässlich ihres Beitritts
geäußerten V o r b e h a l t (vgl. die Bekanntmachung vom 3. April 2000, BGBl. II
S. 741) z u r ü c k z i e h e n und wie nachfolgend abgedruckt e r s e t z e n
möchte:
(Übersetzung)
“The Member States of the European „Die Mitgliedstaaten der Europäischen
Community, in their mutual relations, will Gemeinschaft werden das Übereinkom-
apply the Convention in accordance with men im Verhältnis zueinander im Einklang
the Community’s internal rules. The Com- mit den internen Vorschriften der Gemein-
munity therefore reserves the right as con- schaft anwenden. Die Gemeinschaft behält
cerns the threshold quantities mentioned in sich folglich das Recht vor, was die in
Annex I, Part I, Nos. 4, 5, and 6 to the Con- Anhang I Teil I Nummern 4, 5 und 6 des
vention, to apply threshold quantities of Übereinkommens genannten Mengen-
100 tonnes for bromine (very toxic sub- schwellen betrifft, für Brom (sehr giftiger
stance), 5000 tonnes for methanol (toxic Stoff) eine Mengenschwelle von 100 Tonnen,
substance) and 2000 tonnes for oxygen für Methanol (giftiger Stoff) eine Mengen-
(oxidising substance).” schwelle von 5 000 Tonnen und für Sauer-
stoff (brandfördernder Stoff) eine Mengen-
schwelle von 2 000 Tonnen anzuwenden.“
Der V e r w a h r e r hat mit Verwahrermitteilung vom 2. Mai 2007 hierzu
folgende S t e l l u n g n a h m e notifiziert:
(Übersetzung)
“With regard to the reservation relating to „Der Vorbehalt in Bezug auf die in An-
the threshold quantities mentioned in hang I Teil I Nummer 6 des Übereinkom-
Annex I, Part I, No. 6, since this reservation mens genannte Mengenschwelle stellt, da
was not made upon approval, it constitutes er nicht bei der Genehmigung angebracht
a new reservation, and is subject to the wurde, einen neuen Vorbehalt dar und
procedure followed by the Secretary- unterliegt dem Verfahren, das der General-
General concerning reservations made sekretär bei Vorbehalten anwendet, die
following the deposit of an instrument of nach der Hinterlegung einer Ratifikations-,
ratification, acceptance, approval or Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-
accession. urkunde angebracht werden.
As such, the Secretary-General proposes Deshalb schlägt der Generalsekretär vor,
to receive the reservation relating to thresh- den Vorbehalt in Bezug auf die in Anhang I
old quantities mentioned in Annex I, Part I, Teil I Nummer 6 des Übereinkommens
No. 6 in deposit in the absence of any genannte Mengenschwelle zur Hinterle-
objection on the part of any of the Con- gung anzunehmen, sofern nicht innerhalb
tracting States, either to the deposit itself eines Jahres nach dem Datum dieser Ver-
or to the procedure envisaged, within a wahrernotifikation ein Vertragsstaat Ein-
period of one year from the date of the pre- spruch gegen die Hinterlegung oder das
sent depositary notification. In the absence vorgesehene Verfahren erhebt. Wird ein
of any such objection, the above reserva- solcher Einspruch nicht erhoben, so gilt der
tion will be accepted for deposit upon the Vorbehalt nach Ablauf der oben genannten
expiration of the above-stipulated one year Jahresfrist, also am 1. Mai 2008, als hinter-
period, that is on 1 May 2008.” legt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. März 2007 (BGBl. II S. 655).
Berlin, den 12. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 737
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „NES Government Services, Inc.“ und „Serco, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-26-02, DOCPER-TC-05-05)
Vom 23. Juni 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 3. Juni
2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „NES
Government Services, Inc.“ und „Serco, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-26-02,
DOCPER-TC-05-05) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 3. Juni 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 23. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008
Auswärtiges Amt Berlin, den 3. Juni 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0613 vom 3. Juni 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter
Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen NES Government Services, Inc. wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-26-02 mit einer Laufzeit
vom 15. März 2008 bis 14. März 2013 folgende Dienstleistungen erbringen:
Beurteilung und Lösung komplexer sozialer, wirtschaftlicher und psychosozialer
Probleme, die Auswirkungen auf die medizinische Behandlung von Soldaten und
deren Familien als stationäre/ambulante Patienten oder im Verlauf von Bewertun-
gen vor Entlassung aus dem Militärdienst aus medizinischen Gründen haben
könnten, indem unmittelbar fallbezogene Dienstleistungen erbracht werden,
darunter Untersuchung, Beurteilung, Überweisung, Beratung und Aufklärung.
Durchführung psychosozialer Beurteilung und therapeutischer Interventionen ein-
schließlich Medikationsmanagement. Beurteilung der Wirkungen von Diagnosen
oder fehlender Diagnosen bei unerklärten chronischen Symptomen auf Einzelper-
sonen oder Familien, Beurteilung, wie Patienten Arbeit, Familie und Alltag bewäl-
tigen können, sowie Ermittlung von Bereichen, in denen kontinuierliche Unterstüt-
zung, Ressourcen und Behandlung erforderlich sind, um dem Patienten zu helfen.
Erbringung von Leistungen für Risikogruppen einschließlich Soldaten, denen auf-
grund körperlicher oder verhaltensbedingter Schäden/Krankheiten die medizini-
sche Entlassung bevorsteht, Soldaten, die im militärischen Einsatz verwundet
worden sind, und Familien von im Einsatz getöteten Soldaten. Durchführung psy-
chosozialer Beurteilungen und Erbringung von Therapiemaßnahmen einschließlich
Krisenberatung für Einzelpersonen, Gruppen und Familien, um die klinische
Behandlung im Bereich Verhaltensmedizin zu erleichtern und zu optimieren. Als
Fallbearbeiter zuständig für die psychiatrische/mentale Betreuung. Bereitstellung
und Verschreibung von Medikamenten. Beratung von Patienten. Unterstützung
von Psychiatern bei der kontinuierlichen Verschreibung rezeptpflichtiger Medika-
mente. Durchführung psychiatrischer Triage. Anfertigung psychiatrischer Beurtei-
lungen, um anhand aktueller Handreichungen den angemessenen diagnostischen
Eindruck zu ermitteln. Feststellung der Verfassung von Patienten. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Physician, Psychotherapist und Certified
Nurse.
b) Das Unternehmen Serco, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-TC-05-05 mit einer Laufzeit vom 1. März 2008 bis
28. Februar 2013 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen lizenzierter klinischer Sozialarbeiter
(Clinical Social Workers), um die Programme für Verhaltensmedizin, die im gesam-
ten Bereich der US-Armee für Leistungsberechtigte des Militärgesundheitswesens
angeboten werden, zu unterstützen. Die Leistungen im Bereich Verhaltensmedizin
werden auf allen Ebenen der medizinischen Versorgungseinrichtungen (Medical
Treatment Facilities, MTF) angeboten, wobei einige Leistungen auch außerhalb kli-
nischer Einrichtungen angeboten werden. Die betreute Zielgruppe umfasst unter
anderem: Soldaten vor der Entsendung; zurückverlegte Soldaten; Soldaten, die
zwecks Entlassung aus dem Dienst medizinisch untersucht werden; im Einsatz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 739
verwundete Soldaten und deren Familien; Familienmitglieder von im Einsatz getö-
teten Soldaten; medizinisch nicht erklärbare Symptome, die mit Entsendungen in
Zusammenhang stehen, sowie andere Leistungsberechtigte. Der Auftragnehmer
ist zuständig für Untersuchungen, klinische Beurteilungen, Behandlung, Fallmana-
gement, Beratung, Überweisung und Aufklärung von Soldaten und Familien sowie
für die Beurteilung und Lösung komplexer sozialer, wirtschaftlicher und psychoso-
zialer Probleme, die Auswirkungen auf die medizinische Behandlung von Soldaten
und deren Familien haben könnten, wobei dies durch die Erbringung von direkten
Leistungen im Bereich Verhaltensmedizin geschieht, darunter Untersuchung,
Beurteilung, Behandlung, Überweisung, Beratung und Aufklärung. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Social Worker.
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-
der tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-
den Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genann-
te Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 3. Juni 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0613
vom 3. Juni 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
3. Juni 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Saaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 741
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Logistics Management Institute (LMI)“
(Nr. DOCPER-AS-67-01)
Vom 23. Juni 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 3. Juni
2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Logistics
Management Institute (LMI)“ (Nr. DOCPER-AS-67-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 3. Juni 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 23. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008
Auswärtiges Amt Berlin, den 3. Juni 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0611 vom 3. Juni 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Logistics Management Institute (LMI)
einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-
67-01 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Logistics Management Institute (LMI) zur Erleichterung seiner Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Logistics Management Institute (LMI) wird im Rahmen seines Ver-
trags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Joint Operational Contracting Planners (JOCP) arbeiten für die Einsatzplaner der
Kommandeure (CCDR) sowohl des europäischen Kommandos als auch des afrikani-
schen Kommandos der US-Streitkräfte (EUCOM bzw. AFRICOM) mit dem Ziel, Ver-
tragsanforderungen für gemeinsame, teilstreitkräfteübergreifende und multinationale
Einsätze festzulegen und sie in die Einsatzpläne (OPLANs) der Kommandeure für
Kampfeinsätze, humanitäre Einsätze und Nothilfeeinsätze zu integrieren. Außerdem
stimmen diese Planer die Erfordernisse zeitlich aufeinander ab und integrieren sie in
militärische Einsatzpläne der Teilstreitkräfte, der Dienststellen des US-Verteidigungs-
ministeriums, anderer Regierungsbehörden und multinationaler Partner. Sie nutzen
Fachwissen betreffend die militärische Einsatzplanung für gemeinsame, teilstreitkräf-
teübergreifende und multinationale Planung und Kriegsführung auf der strategisch-
operativen Ebene und sind mit den Grundsätzen, Verfahren und Abläufen der US-Ein-
satzplanung vertraut. Durchführung von eingehenden Analysen und Darstellung der
Fähigkeiten und Leistungsgrenzen aller Teilstreitkräfte in jedem CCDR OPLAN zwecks
Aufdeckung von Lücken, für die Fremdvergabe-Lösungen gefunden werden müssen,
um die jeweiligen strategischen Ziele gemeinsamer/multinationaler Einsätze zu erfül-
len. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Logistics Management Institute (LMI) wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 743
Nummer DOCPER-AS-67-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Logistics Management Institute (LMI) endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 21. September
2007 bis 20. September 2012 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 3. Juni 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0611
vom 3. Juni 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
3. Juni 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-08)
Vom 23. Juni 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 3. Juni
2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz Allen
Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-08) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 3. Juni 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 23. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 745
Auswärtiges Amt Berlin, den 3. Juni 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 114 vom 3. Juni 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-08
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt für das United States Africa Command (USAFRICOM) und
die nachgeordneten Einheiten Dienstleistungen im Bereich strategische Planung,
Recherche und Auswertung sowie technisches Fachwissen zur Verfügung, um Erfor-
dernisse im Bereich Komponentenplanung und strategische Planung im Einsatzraum,
Transformation, humanitäre Hilfe, Sicherheitsunterstützung, Integration von und
Training für nachrichtendienstliche Einsätze sowie Erfordernisse im Bereich Wissens-
management zu erfüllen. Außerdem erstellt der Auftragnehmer strategische und tech-
nische Beurteilungen und leistet Unterstützung bei militärischen Simulationen/Übun-
gen sowie Trainings- und Konferenzunterstützung für USAFRICOM und die nachge-
ordneten Einheiten. Er unterstützt die Beteiligung von USAFRICOM an gemeinsam mit
dem Büro des US-Verteidigungsministers, dem gemeinsamen Stab und anderen
Kommando- und Streitkräftestrukturen abgehaltenen Sitzungen und Foren im Hin-
blick auf die Bereitstellung zeitnaher Recherche- und Analysekapazitäten für reguläre
und außerplanmäßige Erfordernisse. Zudem erstellt der Auftragnehmer wissenschaft-
liches und technisches Informationsmaterial zur Unterstützung der Auftragserforder-
nisse von USAFRICOM. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military
Planner (Anhang I.1.), Process Analyst (Anhang II.1.), Intelligence Analyst (An-
hang II.2.), Force Protection Analyst (Anhang II.3.), Military Analyst (Anhang II.4.),
Simulation Analyst (Anhang II.5.), Functional Analyst (Anhang II.6.), Scientist (An-
hang II.7.), Political Military Advisor/Facilitator (Anhang III.1.), Training Specialist
(Anhang IV.1.) und Program/Project Manager (Anhang V.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analyti-
schen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-
sels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-39-08 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 29. September 2007 bis
28. September 2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 3. Juni 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 114 vom
3. Juni 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 3. Juni 2008
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 747
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Computer Sciences Corporation“ und
„Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-22-05, DOCPER-AS-11-27)
Vom 23. Juni 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 3. Juni
2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Computer
Sciences Corporation“ und „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-22-05, DOCPER-AS-11-27) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 3. Juni 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 23. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008
Auswärtiges Amt Berlin, den 3. Juni 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0649 vom 3. Juni 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Computer Sciences Corporation wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-22-05 mit einer Laufzeit
vom 16. Februar 2007 bis 11. Juli 2013 folgende Dienstleistungen erbringen:
Aufbau von professionellen und vertrauenswürdigen Beziehungen zur Standort-
führung zwecks Erleichterung einer effektiven Aufsicht über Veränderungsprozes-
se (Neugestaltung von Geschäftsabläufen), darunter: Durchführung von Erst-
sowie regelmäßigen Folgebesuchen an Standorten innerhalb eines Regionalge-
biets; Sammlung von Grunddaten bezüglich der Standorte eines Regionalgebiets,
einschließlich Stakeholder-Datenbanken, Terminplanungen für Standorte sowie
standortspezifische Aspekte (zum Beispiel besondere standortspezifische Aktivi-
täten oder Ereignisse, die Möglichkeiten für den Aufbau von Beziehungen bieten);
Benennung und wirksamer Einsatz von Katalysatoren für positive Veränderungen
innerhalb der Stakeholder-Gemeinschaft (zum Beispiel besondere Gruppen, Verei-
nigungen, informelle Führungskräfte und Fachleute); Durchführung anderer Funk-
tionen im Bereich Datenerhebung im Rahmen detaillierter Auswertung und Pro-
zessentwicklung oder anderweitige Vorbereitung und Beurteilung der Verände-
rungsbereitschaft innerhalb des Logistikbereichs. Dieser Vertrag umfasst die fol-
genden Tätigkeiten: Process Analyst (Anhang II.1.).
b) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-27 mit
einer Laufzeit vom 1. September 2005 bis 16. Dezember 2008 folgende Dienstleis-
tungen erbringen:
Ziel dieses Vertrags ist die Einrichtung einer Abteilung für polizeiliche Aufklärung
(Police Intelligence Operation – PIO) innerhalb des Militärpolizeikommandos
(OPM). Diese PIO-Abteilung erarbeitet unter anderem ein nachrichtendienstliches
Produkt, das dem Kommandeur erlaubt, rechtzeitige Entscheidungen in den
Bereichen Strafverfolgung, Terrorismusbekämpfung/Truppenschutz sowie takti-
sche und nicht taktische Angelegenheiten und Verbrechensbekämpfung zu tref-
fen. Zu den Anforderungen gehören unter anderem die Auswertung kriminalisti-
scher Erkenntnisse sowie die Auswertung in den Bereichen Spionageabwehr und
Truppenschutz. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence
Analyst (Anhang II.2.) und Force Protection Analyst (Anhang II.3.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-
schen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-
sels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 749
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann
jede Partei jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt
drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte Unternehmen außer
Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 3. Juni 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0649
vom 3. Juni 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
3. Juni 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008
Bekanntmachung
des Zweiten Zusatzabkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Weltraumorganisation
zu dem Abkommen vom 8. September 1967
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über das Europäische Operationszentrum für Weltraumforschung
Vom 25. Juni 2008
Das in Darmstadt am 18. Dezember 2007 unterzeichnete Zweite Zusatz-
abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Weltraumorganisation zu dem Abkommen vom 8. September
1967 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Euro-
päischen Weltraumforschungs-Organisation über das Europäische Operations-
zentrum für Weltraumforschung (BGBl. 1969 II S. 92), zuletzt ergänzt durch das
Zusatzabkommen vom 16. Februar 1977 (nicht veröffentlicht), ist nach seinem
Artikel 6
am 18. Dezember 2007
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. Juni 2008
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Helge Engelhard
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 751
Zweites Zusatzabkommen
zu dem Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über das Europäische Operationszentrum
für Weltraumforschung
Second Supplementary Agreement
to the Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the European Space Research Organisation
concerning the European Space Operations Centre
Deuxième Accord additionnel
à l’Accord conclu
entre le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne
et l’Organisation européenne de recherches spatiales
au sujet du Centre européen d’opérations spatiales
Die Regierung The Government Le Gouvernement
der Bundesrepublik Deutschland of the Federal Republic of Germany de la République fédérale
d’Allemagne
und and et
die Europäische Weltraumorganisation the European Space Agency l’Agence spatiale européenne
(im Folgenden als „Organisation“ (hereinafter referred to as the “Agency”), (ci-après dénommée «l’Agence»),
bezeichnet) –
im Hinblick auf das Abkommen vom Considering the Agreement of 8 Sep- considérant l’Accord conclu le 8 sep-
8. September 1967 zwischen der Regie- tember 1967 between the Government of tembre 1967 entre le Gouvernement de
rung der Bundesrepublik Deutschland und the Federal Republic of Germany and the la République fédérale d’Allemagne et
der Europäischen Weltraumforschungs- European Space Research Organisation l’Organisation européenne de recherches
Organisation über das Europäische Opera- concerning the European Space Opera- spatiales au sujet du Centre européen
tionszentrum für Weltraumforschung (im tions Centre, which entered into force on d’opérations spatiales, qui est entré en
Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet), the same date (hereinafter referred to as vigueur à la même date (ci-après dénommé
das am gleichen Tag in Kraft getreten ist, “the Agreement”), «l’Accord»),
im Hinblick auf das Zusatzabkommen Considering the Supplementary Agree- considérant l’Accord additionnel à
vom 16. Februar 1977 zwischen der ment to the Agreement of 16 February 1977 l’Accord conclu le 16 février 1977 entre le
Regierung der Bundesrepublik Deutsch- between the Government of the Federal Gouvernement de la République fédérale
land und der Europäischen Weltraumorga- Republic of Germany and the European d’Allemagne et l’Agence spatiale euro-
nisation zu dem Abkommen (im Folgenden Space Agency, (hereinafter referred to as péenne (ci-après dénommé «le premier
als „Erstes Zusatzabkommen“ bezeichnet) “the First Supplementary Agreement”) and Accord additionnel»),
und
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008
im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Considering the necessity of supple- considérant la nécessité de compléter
Abkommen zwecks Erweiterung des darin menting the Agreement with a view to l’Accord en vue d’étendre le site visé par
für die Errichtung des Europäischen Ope- enlarging the site provided for therein for celui-ci pour l’établissement du Centre
rationszentrums für Weltraumforschung the establishment of the European Space européen d’opérations spatiales,
vorgesehenen Grundstücks zu ergänzen; Operations Centre;
angesichts des am 30. Mai 1975 unter- Having regard to the Convention for the vu la Convention portant création d’une
zeichneten Übereinkommens zur Grün- Establishment of a European Space Agency Agence spatiale européenne signée le
dung einer Europäischen Weltraumorgani- signed on 30 May 1975 (hereinafter refer- 30 mai 1975 (ci-après dénommée «la Con-
sation (EWO) (im Folgenden als „EWO- red to as “the ESA Convention”), vention de l’ASE»),
Übereinkommen“ bezeichnet) –
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows: sont convenus de ce qui suit:
Artikel 1 Article 1 Article 1
(1) Die Bundesanstalt für Immobilien- 1. The Institute for Federal Real Estate 1. L’Institut fédéral du patrimoine
aufgaben bestellt entsprechend einem (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) immobilier (Bundesanstalt für Immobilien-
zwischen ihr und der Organisation zu shall establish in favour of the Agency, aufgaben) constitue en faveur de l’Agence,
schließenden Erbbaurechtsvertrag zuguns- according to a heritable building right en vertu d’un contrat de constitution d’un
ten der Organisation ein Erbbaurecht an contract (Erbbaurechtsvertrag) to be con- droit de superficie (Erbbaurechtsvertrag) à
den Grundstücken, eingetragen im Grund- cluded between the Institute for Federal conclure entre l’Institut fédéral du patri-
buch von Darmstadt, Bezirk 6, Blatt 12.836, Real Estate and the Agency, a heritable moine immobilier et l’Agence, un droit de
Nummer 1, Flur 42, Flurstück 3/40, im Flä- building right (Erbbaurecht) pertaining to superficie (Erbbaurecht) sur les terrains
cheninhalt von 895 m2, und Nummer 3, the sites registered in the land register of inscrits au cadastre de Darmstadt, zone 6,
Flur 42, Flurstück 3/54, im Flächeninhalt Darmstadt, area 6, folio 12,836, number 1, feuille 12.836, numéro 1, parcelle 42,
von 7 956 m2, zum Zweck der Erweiterung lot 42, sub-lot 3/40 with an area of sous-parcelle 3/40, d’une superficie de
der aufgrund des Abkommens geschaffe- 895 square meters and number 3, lot 42, 895 m2, et numéro 3, parcelle 42, sous-
nen und aufgrund des Ersten Zusatzab- sub-lot 3/54 with an area of 7,956 square parcelle 3/54, d’une superficie de 7 956 m2,
kommens erweiterten Einrichtungen des meters for the purpose of extending the aux fins d’étendre les installations du
Europäischen Operationszentrums für facilities of the European Space Opera- Centre européen d’opérations spatiales
Weltraumforschung. Dieses Erbbaurecht tions Centre that were provided under the prévues au titre de l’Accord et ayant déjà
kann mit den nach Artikel 1 des Abkom- Agreement and extended by the First fait l’objet d’une extension en vertu du
mens sowie Artikel 1 des Ersten Zusatzab- Supplementary Agreement. This heritable premier Accord additionnel. Ce droit de
kommens bestellten Erbbaurechten zu building right may be combined with those superficie peut être combiné avec celui
einem Gesamterbbaurecht verbunden established in accordance with Article 1 of défini par l’Article 1 de l’Accord ainsi
werden. the Agreement and Article 1 of the First qu’avec celui défini par l’Article 1 du
Supplementary Agreement in order to premier Accord additionnel afin de consti-
constitute a combined heritable building tuer un droit de superficie global
right (Gesamterbbaurecht). (Gesamterbbaurecht).
Das Grundstück, eingetragen im Grund- The site registered in the land register of Le terrain inscrit au cadastre de Darm-
buch von Darmstadt, Bezirk 6, Blatt 12.836, Darmstadt, area 6, folio 12,836, number 2, stadt, zone 6, feuille 12.836, numéro 2,
Nummer 2, Flur 42, Flurstück 3/53, im lot 42, sub-lot 3/53 with an area of parcelle 42, sous-parcelle 3/53, d’une
Flächeninhalt von 349 m2, ist nicht Gegen- 349 square meters is not covered by the superficie de 349 m2, n’est pas concerné
stand der erbbaurechtlichen Regelung. Es heritable building right arrangements. It is par les dispositions relatives au droit de
wird der Organisation aber für die Dauer however ceded to the Agency free of charge superficie. Il est néanmoins cédé gratuite-
des Erbbaurechts im Rahmen des Erbbau- for the duration of the heritable building ment à l’Agence pour la durée du droit de
rechtsvertrags unentgeltlich überlassen. right in the framework of the heritable superficie dans le cadre du contrat de con-
building right contract. stitution d’un droit de superficie.
(2) Lage und Ausmaß der Grundstücke 2. The position and dimensions of the 2. La situation et les dimensions des
sind in der Anlage wiedergegeben. sites are given in the Annex to this Second terrains sont indiquées dans l’Annexe du
Supplementary Agreement. présent Accord additionnel.
Artikel 2 Article 2 Article 2
Das Erbbaurecht nach Artikel 1 wird The heritable building right established Le droit de superficie établi aux termes
unentgeltlich zugunsten der Organisation in accordance with Article 1 of this Second de l’Article 1 du présent Accord addition-
bestellt. Supplementary Agreement shall be estab- nel est constitué gratuitement en faveur de
lished in favour of the Agency free of charge. l’Agence.
Artikel 3 Article 3 Article 3
Die in Artikel 1 bezeichneten Grundstücke The sites referred to in Article 1 and the Les terrains visés à l’Article 1 et les bâti-
und die darauf zu errichtenden Bauwerke buildings to be erected there shall be used ments qui y sont édifiés ne peuvent être
werden nur für die Förderung der im EWO- solely to further the aims of the Agency as utilisés que pour servir les buts de
Übereinkommen genannten Zwecke der described in the ESA Convention. l’Agence tels qu’ils sont définis dans la
Organisation benutzt. Convention de l’ASE.
Artikel 4 Article 4 Article 4
Die Artikel 1 Absatz 3, 5 bis 13, 15, 16, 17 Articles 1.3, 5 to 13, 15, 16, 17.2 Les Articles 1.3, 5 à 13, 15, 16, 17.2,
Absätze 2 und 3 und 18 des Abkommens and 17.3 and 18 of the Agreement shall 17.3 et 18 de l’Accord s’appliquent au
finden auf dieses Zweite Zusatzabkom- apply to this Second Supplementary présent Accord additionnel, étant entendu,
men Anwendung mit der Maßgabe: Agreement, it being understood that,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 753
a) in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 des a) in respect of Article 1.3 of the Agree- a) concernant l’Article 1.3 de l’Accord,
Abkommens, dass anstelle des Arti- ment, Article XXV of Annex I to the ESA que l’Article XXV de l’Annexe I de la
kels 25 des Protokolls vom 31. Oktober Convention shall apply in place of Convention de l’ASE s’applique en lieu
1963 über die Vorrechte und Befreiun- Article 25 of the European Space et place de l’Article 25 du Protocole sur
gen der Europäischen Weltraumfor- Research Organisation Protocol on les privilèges et immunités de l’Orga-
schungs-Organisation (im Folgenden Privileges and Immunities of 31 Octo- nisation européenne de recherches
als „Protokoll“ bezeichnet) Artikel XXV ber 1963 (hereinafter referred to as “the spatiales en date du 31 octobre 1963
der Anlage I des EWO-Übereinkom- Protocol“); (ci-après dénommé «le Protocole»);
mens Anwendung findet;
b) in Bezug auf Artikel 6 des Abkommens, b) in respect of Article 6 of the Agree- b) concernant l’Article 6 de l’Accord, que
dass anstelle des Protokolls die An- ment, Annex I to the ESA Convention l’Annexe I de la Convention de l’ASE
lage I des EWO-Übereinkommens und shall apply in place of the Protocol; s’applique en lieu et place du Protoco-
anstelle des Artikels 30 des Protokolls Article XXVIII of Annex I to the ESA le et l’Article XXVIII de l’Annexe I de la
Artikel XXVIII der Anlage I des EWO- Convention shall apply in place of Art- Convention de l’ASE s’applique en lieu
Übereinkommens Anwendung findet; icle 30 of the Protocol; et place de l’Article 30 du Protocole;
c) in Bezug auf Artikel 7 des Abkommens, c) in respect of Article 7 of the Agree- c) concernant l’Article 7 de l’Accord, que
dass anstelle des Protokolls die An- ment, Annex I to the ESA Convention l’Annexe I de la Convention de l’ASE
lage I des EWO-Übereinkommens An- shall apply in place of the Protocol; s’applique en lieu et place du Protocole;
wendung findet;
d) in Bezug auf Artikel 8 Absatz 2 des d) in respect of Article 8.2 of the Agree- d) concernant l’Article 8.2 de l’Accord,
Abkommens, dass anstelle der Artikel 4 ment, Article IV.1.a and Article XXVI.1 que les Articles IV.1.a et XXVI.1 de
Absatz 1 Buchstabe a und 26 Absatz 1 of Annex I to the ESA Convention shall l’Annexe I de la Convention de l’ASE
des Protokolls die Artikel IV Absatz 1 apply in place of Article 4.1.a and s’appliquent en lieu et place des
Buchstabe a und XXVI Absatz 1 der Article 26.1 of the Protocol; Articles 4.1.a et 26.1 du Protocole;
Anlage I des EWO-Übereinkommens
Anwendung finden;
e) in Bezug auf Artikel 11 des Abkom- e) in respect of Article 11 of the Agree- e) concernant l’Article 11 de l’Accord,
mens, dass anstelle des Artikels VIII des ment, Articles IX.1 and IX.2 of the ESA que les Articles IX.1 et IX.2 de la Con-
Übereinkommens vom 14. Juni 1962 Convention shall apply in place of vention de l’ASE s’appliquent en lieu et
zur Gründung einer Europäischen Welt- Article VIII of the Convention for the place de l’Article VIII de la Convention
raumforschungs-Organisation (ESRO) Establishment of a European Space portant création d’une Organisation
(im Folgenden als „ESRO-Überein- Research Organisation (ESRO) of européenne de recherches spatiales
kommen“ bezeichnet) Artikel IX Ab- 14 June 1962 (hereinafter referred to as (ESRO) en date du 14 juin 1962
sätze 1 und 2 des EWO-Übereinkom- “the ESRO Convention”); (ci-après dénommée «la Convention
mens Anwendung findet; de l’ESRO»);
f) in Bezug auf Artikel 16 Absatz 2 des f) in respect of Article 16.2 of the Agree- f) concernant l’Article 16.2 de l’Accord,
Abkommens, dass anstelle des Arti- ment, Article XXV of the ESA Conven- que l’Article XXV de la Convention de
kels XIX des ESRO-Übereinkommens tion shall apply in place of Article XIX of l’ASE s’applique en lieu et place de
Artikel XXV des EWO-Übereinkom- the ESRO Convention; l’Article XIX de la Convention de
mens Anwendung findet; l’ESRO;
g) in Bezug auf Artikel 16 Absatz 3 des g) in respect of Article 16.3 of the Agree- g) concernant l’Article 16.3 de l’Accord,
Abkommens, dass anstelle des Arti- ment, Article XXIV and Article XXIV.2 of que les Articles XXIV et XXIV.2 de la
kels XVII beziehungsweise des Artikels the ESA Convention shall apply in Convention de l’ASE s’appliquent en
XVII Absatz 2 des ESRO-Übereinkom- place of Article XVII and Article XVII.2 lieu et place des Articles XVII et XVII.2
mens Artikel XXIV beziehungsweise of the ESRO Convention; de la Convention de l’ESRO;
Artikel XXIV Absatz 2 des EWO-Über-
einkommens Anwendung findet;
h) in Bezug auf Artikel 17 Absatz 3 des h) in respect of Article 17.3 of the Agree- h) concernant l’Article 17.3 de l’Accord,
Abkommens, dass anstelle des Arti- ment, Article XXIV of the ESA Conven- que l’Article XXIV de la Convention de
kels XVII des ESRO-Übereinkommens tion shall apply in place of Article XVII l’ASE s’applique en lieu et place de
Artikel XXIV des EWO-Übereinkommens of the ESRO Convention. l’Article XVII de la Convention de
Anwendung findet. l’ESRO.
Artikel 5 Article 5 Article 5
Bei Beendigung dieses Zweiten Zusatz- Upon termination of this Second Sup- À l’expiration du présent Accord addi-
abkommens nach Artikel 16 des Abkom- plementary Agreement as specified in Art- tionnel selon les modalités spécifiées à
mens geht das Erbbaurecht auf den icle 16 of the Agreement, the heritable buil- l’Article 16 de l’Accord, le droit de super-
Grundstückseigentümer über. In den Fäl- ding right shall pass to the land owner. ficie est transféré au propriétaire du ter-
len des Artikels 16 Absatz 1 oder 2 des Where the cases referred to in Article 16.1 rain. Si les cas mentionnés à l’Article 16.1
Abkommens sowie im Fall der Beendigung or 16.2 of the Agreement arise and in the ou 16.2 de l’Accord se produisent et si le
des Erbbaurechts durch Zeitablauf wird im event of termination of the heritable buil- droit de superficie arrive à échéance, le
gegenseitigen Einvernehmen der Betrag ding right through expiry, the amount of montant de la compensation à payer par le
der Entschädigung festgelegt, den der compensation payable by the land owner propriétaire du terrain pour l’acquisition de
Grundstückseigentümer für die in sein for the passing into its ownership of the la propriété des biens immeubles de
Eigentum fallenden unbeweglichen Ein- Agency’s immovable facilities shall be l’Agence est déterminé d’un commun
richtungen der Organisation zu leisten hat. determined by mutual agreement. The accord. La compensation est négociée
Die Entschädigung ist unter Beteiligung compensation shall be agreed with the avec la participation du propriétaire du ter-
des Grundstückseigentümers auszuhan- participation of the land owner. rain.
deln.
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008
Artikel 6 Article 6 Article 6
Dieses Zweite Zusatzabkommen tritt am This Second Supplementary Agreement Le présent Accord additionnel entre en
Tag seiner Unterzeichnung durch beide shall enter into force on the date of the sig- vigueur à la date de sa signature par les
Vertragsparteien in Kraft. nature thereof by both contracting Parties. deux parties contractantes.
Geschehen zu Darmstadt am 18. De- Done at Darmstadt this 18 December Fait à Darmstadt le 18 décembre 2007
zember 2007 in zwei Urschriften, jede in 2007 in duplicate, in the German, English en double exemplaire en langues alle-
deutscher, englischer und französischer and French languages, all three being mande, anglaise et française, chacun des
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher- equally authentic. textes faisant également foi.
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Pour le Gouvernement de la République fédéral d’Allemagne
Dr. J o a c h i m W u e r m e l i n g
Für die Europäische Weltraumorganisation
For the European Space Agency
Pour l’Agence spatiale européenne
Jean-Jacques Dordain
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 755
Anlage
zu dem Zweiten Zusatzabkommen
zu dem Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über das Europäische Operationszentrum
für Weltraumforschung
Annex
to the Second Supplementary Agreement
to the Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the European Space Research Organisation
concerning the European Space Operations Centre
Annexe
au Deuxième Accord Additionnel
à l’Accord conclu
entre le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne
et l’Organisation européenne de recherches spatiales
au sujet du Centre européen d’opérations spatiales
Lage und Ausmaß Position and dimensions of the sites Situation et dimensions des terrains
der in Artikel 1 referred to in Article 1 mentionnés à l’Article 1
des Zweiten Zusatzabkommens of the Second Supplementary du Deuxième Accord Additionnel
bezeichneten Grundstücke Agreement
Lage und Ausmaß der in Artikel 1 Absatz 2 The position and dimensions of the sites La situation et les dimensions des terrains
des Zweiten Zusatzabkommens bezeich- referred to in paragraph 2 of Article 1 of the mentionnés au paragraphe 2 de l’Article 1
neten Grundstücke sind auf dem dieser Second Supplementary Agreement are du Deuxième Accord Additionnel sont
Anlage beigefügten Plan*) angegeben. indicated on the plan attached to this indiquées sur le plan joint à la présente
Annex. Annexe.
*) Von der Veröffentlichung des Lageplans wird abgesehen.
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008
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Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Berichtigung
der Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Satzung der Europäischen Schulen
Vom 30. Juni 2008
Die Bekanntmachung vom 30. Juli 2007 (BGBl. II S. 1304) wird dahingehend
b e r i c h t i g t , dass die Vereinbarung vom 21. Juni 1994 über die Satzung der
Europäischen Schulen (BGBl. 1996 II S. 2558) nach ihrem Artikel 32 Abs. 2 für
Rumänien am 1. September 2008
in Kraft treten wird und dass die Vereinbarung für
Bulgarien n o c h n i c h t in Kraft getreten ist.
Berlin, den 30. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l