654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
Gesetz
zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2003
über Politischen Dialog und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
(Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits
Vom 19. Juni 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Rom am 15. Dezember 2003 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Abkommen über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwi-
schen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolum-
bien, Peru und Venezuela) andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen ein-
schließlich der dazugehörigen Erklärungen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Änderungen des Abkommens vom 15. Dezember 2003
über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela)
andererseits, die sich aus dem Ausscheiden Venezuelas aus der Andengemein-
schaft ergeben, in Kraft zu setzen.
Artikel 3
Das Auswärtige Amt kann das Abkommen vom 15. Dezember 2003 über
Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela)
andererseits in der durch den noch abzuschließenden Vertrag zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Andengemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten geänderten Fassung bekannt machen.
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 54 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 655
Abkommen
über Politischen Dialog und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
(Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits
Das Königreich Belgien, überzeugt von der Notwendigkeit zur Bekämpfung illegaler
Drogen und damit verbundener Verbrechen auf der Grundlage
das Königreich Dänemark,
einer gemeinsamen Verantwortung und eines umfassenden,
die Bundesrepublik Deutschland, ausgewogenen und multilateralen Handlungskonzepts;
die Hellenische Republik,
unter Hervorhebung ihrer Entschlossenheit zur Zusammenar-
das Königreich Spanien,
beit bei der Beseitigung der Armut, bei der Stärkung der sozia-
die Französische Republik, len Gerechtigkeit und des sozialen Zusammenhalts, bei der För-
derung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung,
Irland,
unter Berücksichtigung der Gefährdung durch Naturkatastro-
die Italienische Republik, phen und der Erfordernisse des Umweltschutzes und des
Schutzes der biologischen Vielfalt, bei der stärkeren Achtung
das Großherzogtum Luxemburg,
der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und der
das Königreich der Niederlande, verantwortungsvollen Staatsführung sowie bei der schrittweisen
Integration der Andenländer in die Weltwirtschaft;
die Republik Österreich,
die Portugiesische Republik,
unter Betonung der Bedeutung, die beide Vertragsparteien
die Republik Finnland, gemäß der am 30. Juni 1996 in Rom unterzeichneten gemeinsa-
men Erklärung über den politischen Dialog zwischen der Euro-
das Königreich Schweden,
päischen Union und der Andengemeinschaft sowohl der Festi-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, gung des regelmäßigen politischen Dialogs zu bilateralen, regio-
nalen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen als auch den entsprechenden Dialogmechanismen beimessen;
Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union,
im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
unter Hervorhebung der Notwendigkeit zum Ausbau der
bestehenden Zusammenarbeit, die auf dem 1993 unterzeichne-
die Europäische Gemeinschaft
ten Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Europäi-
einerseits und schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Andengemeinschaft
und ihren Mitgliedsländern – der Republik Bolivien, der Republik
die Andengemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, Kolumbien, der Republik Ecuador, der Republik Peru und der
die Republik Bolivien, Republik Venezuela (nachstehend „das Kooperationsrahmenab-
kommen von 1993“ genannt) beruht;
die Republik Ecuador,
die Republik Kolumbien,
in Anerkennung der Notwendigkeit zur Vertiefung der regiona-
die Republik Peru, len Integration, der Handelsliberalisierung und der wirtschaftli-
chen Reformen innerhalb der Andengemeinschaft und zur Inten-
die Bolivarische Republik Venezuela, sivierung der Bemühungen um Konfliktprävention und die
Errichtung einer Friedenszone in der Andenregion gemäß der
andererseits, Verpflichtung von Lima – Charta der Andengemeinschaft für
Frieden und Sicherheit und die Begrenzung und Kontrolle der
eingedenk der traditionellen historischen und kulturellen Ver- Verteidigungsausgaben;
bindungen zwischen den Vertragsparteien und ihres Wunsches
nach Stärkung ihrer Beziehungen auf der Grundlage bestehen-
der Mechanismen; im Bewusstsein der Notwendigkeit zur Förderung einer nach-
haltigen Entwicklung in der Andenregion im Rahmen einer Ent-
in der Erwägung, dass dieses Abkommen über politischen wicklungspartnerschaft, an der gemäß den Grundsätzen, die im
Dialog und Zusammenarbeit zu einer Vertiefung und Erweite- „Konsens von Monterrey“ und in der Erklärung von Johannes-
rung der Beziehungen der Europäischen Union und der Anden- burg und dem Plan zu deren Umsetzung verankert sind, alle
gemeinschaft, auch in neuen Bereichen von gemeinsamem Inte- betroffenen Gruppen einschließlich der organisierten Zivilgesell-
resse, führen soll; schaft und der Privatwirtschaft beteiligt werden;
in Bekräftigung ihrer Achtung der demokratischen Grundsät-
überzeugt von der Notwendigkeit zur Zusammenarbeit in Fra-
ze und der grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allge-
gen der Migration und der Asyl- und Flüchtlingspolitik;
meinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind;
unter Hinweis auf ihr Eintreten für die Grundsätze der Rechts- unter Betonung ihrer Bereitschaft zur Zusammenarbeit in den
staatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung; internationalen Foren;
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im Bewussein der Notwendigkeit zur Festigung der Beziehun- Titel II
gen zwischen der Europäischen Union und der Andengemein-
schaft, um dadurch die Mechanismen, auf denen diese Bezie- Politischer Dialog
hungen beruhen, zu stärken und der neuen Dynamik der interna-
tionalen Beziehungen in einer durch globale Verflechtungen Artikel 3
gekennzeichneten Welt Rechnung zu tragen;
Ziele
eingedenk der strategischen Partnerschaft zwischen der (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen
Europäischen Union und Lateinamerika und der Karibik, die politischen Dialog auf der Grundlage der Grundsätze zu verstär-
1999 im Rahmen des Rio-Gipfels errichtet und 2002 auf dem ken, die im Kooperationsrahmenabkommen von 1993 und in der
Gipfeltreffen in Madrid bekräftigt wurde; sowie Erklärung von Rom von 1996 niedergelegt sind.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der politische
in Bekräftigung der Notwendigkeit, den Austausch zu fördern,
Dialog alle Aspekte von gemeinsamem Interesse sowie jede
der zur Schaffung der Voraussetzungen für die Vertiefung der
weitere internationale Frage umfasst. Der Dialog ebnet den Weg
Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Anden-
für neue Initiativen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und zur
gemeinschaft auf einer festen und für beide Seiten vorteilhaften
Schaffung einer gemeinsamen Basis in Bereichen wie Sicher-
Grundlage erforderlich ist –
heit, regionale Entwicklung und Stabilität, Konfliktprävention
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen: und -bewältigung, Menschenrechte, Stärkung der demokrati-
schen Regierungsführung, Korruptionsbekämpfung, nachhalti-
ge Entwicklung, illegale Migration, Terrorismus- und Drogenbe-
kämpfung sowie das globale Problem der illegalen Drogen, ein-
Titel I schließlich chemischer Ausgangstoffe, Geldwäsche und des
Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen in all seinen
Ziele, Art Aspekten. Er bildet zudem die Grundlage für die Ergreifung und
und Geltungsbereich des Abkommens Förderung von Initiativen – einschließlich der Zusammenarbeit –
und Maßnahmen in ganz Lateinamerika.
Artikel 1 (3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der politische
Dialog einen Rahmen für einen umfassenden Informationsaus-
Grundsätze tausch sowie für gemeinsame Initiativen auf internationaler
Ebene bildet.
(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze und der
grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die
Artikel 4
Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen-
und der Außenpolitik der Vertragsparteien und ein wesentliches Mechanismen
Element dieses Abkommens. Die Vertragsparteien kommen überein, den politischen Dialog
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die För- auf folgenden Ebenen zu führen:
derung einer nachhaltigen Entwicklung und für Maßnahmen zur a) gegebenenfalls und in gegenseitigem Einvernehmen auf der
Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele. Ebene der Staats- und Regierungschefs,
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die b) auf Ministerebene,
Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung und für die
c) auf der Ebene hoher Beamter,
Bekämpfung des Terrorismus.
d) auf Arbeitsebene,
Artikel 2 wobei die Vertragsparteien so weit wie möglich auch die diplo-
matischen Kanäle nutzen.
Ziele und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, Artikel 5
durch Ausbau des politischen Dialogs und Intensivierung ihrer
Zusammenarbeit im Bereich
Zusammenarbeit ihre Beziehungen in allen von diesem Abkom-
der Außen- und Sicherheitspolitik
men erfassten Bereichen zu stärken und zu vertiefen.
Die Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und
(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, auf unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen inter-
die Schaffung der Voraussetzungen hinzuarbeiten, unter denen nationalen Gremien, soweit dies möglich ist.
– aufbauend auf den Ergebnissen des Doha-Arbeitsprogramms –
ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziations-
abkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens ausge-
arbeitet werden könnte. Titel III
(3) Die Durchführung dieses Abkommens soll zur Schaffung Zusammenarbeit
dieser Voraussetzungen beitragen, indem dabei die politische
und soziale Stabilität gefördert, die regionale Integration vertieft Artikel 6
und die Armut im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung inner-
halb der Andengemeinschaft gemindert wird. Ziele
(4) Dieses Abkommen regelt den politischen Dialog und die (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die im
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und enthält Kooperationsrahmenabkommen von 1993 vorgesehene Zusam-
Bestimmungen über die für die Durchführung des Abkommens menarbeit vertieft und auf weitere Bereiche ausgedehnt wird.
erforderlichen Organe. Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:
a) Stärkung von Frieden und Sicherheit;
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erreichten Fort-
schritte in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und dabei b) Förderung der politischen und sozialen Stabilität durch Stär-
auch die Fortschritte vor Inkrafttreten des Abkommens zu kung der demokratischen Regierungsführung und Achtung
berücksichtigen. der Menschenrechte;
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c) Vertiefung des Prozesses der regionalen Integration der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Gleichberech-
Andenländer als Beitrag zu ihrer sozialen, politischen und tigung aller gesellschaftlichen Gruppen zu gewährleisten, die
wirtschaftlichen Entwicklung, einschließlich der Stärkung demokratische Legitimität zu stärken, den sozialen Zusammen-
ihrer Produktions- und Exportkapazitäten; halt und eine wirksame öffentliche Verwaltung zu fördern, wirk-
same Mechanismen zur friedlichen Beilegung innergesellschaft-
d) Armutsminderung, Stärkung des sozialen und regionalen licher Interessenkonflikte aufzubauen und eine aktive und orga-
Zusammenhalts, Förderung eines gerechteren Zugangs zu nisierte Zivilgesellschaft zu fördern.
sozialen Dienstleistungen und zu den Früchten des Wirt-
schaftswachstums unter Gewährleistung eines Gleichge- (2) Zu den Kooperationsmaßnahmen können u. a. die Unter-
wichts zwischen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen stützung von Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöhnungs-
Aspekten im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung. prozessen und der regionalen Bewirtschaftung gemeinsamer
natürlicher Ressourcen, die Förderung der Entwaffnung, Demo-
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei ihrer bilisierung und sozialen Wiedereingliederung ehemaliger Mit-
Zusammenarbeit auch Querschnittsthemen der sozialen und glieder illegaler bewaffneter Gruppen, Bemühungen im Zusam-
wirtschaftlichen Entwicklung, darunter Fragen wie Gleichstel- menhang mit Kindersoldaten (so wie sie im UN-Übereinkommen
lung, Achtung indigener Bevölkerungsgruppen, Prävention und über die Rechte des Kindes definiert sind), Maßnahmen im
Bewältigung von Naturkatastrophen, Umweltschutz, biologi- Kampf gegen Landminen, Ausbildungsprogramme im Bereich
scher Vielfalt sowie Forschung und technologischer Entwick- Grenzkontrollen sowie Unterstützung bei der Durchsetzung und
lung, Rechnung getragen wird. Da auch die regionale Integrati- Verbreitung der Verpflichtung von Lima – Charta der Andenge-
on als Querschnittsthema gilt, sollten die Kooperationsmaßnah- meinschaft für Frieden und Sicherheit und die Begrenzung und
men auf nationaler Ebene mit dem Prozess der regionalen Inte- Kontrolle der Verteidigungsausgaben – gehören.
gration im Einklang stehen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten auch bei der Prävention und
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Maßnahmen, Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten
die zur regionalen Integration in der Andenregion sowie zur Stär- Waffen zusammen, um unter anderem die Koordinierung von
kung der interregionalen Beziehungen zwischen den beiden Ver- Maßnahmen zur Intensivierung der rechtlichen und institutionel-
tragsparteien beitragen, gefördert werden. len Zusammenarbeit und die Einziehung und Vernichtung illega-
ler Kleinwaffen und leichter Waffen, die sich in den Händen von
Zivilisten befinden, zu verstärken.
Artikel 7
Mittel Artikel 10
Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammen- Zusammenarbeit bei der Modernisierung
arbeit in Form von technischer Hilfe, Studien, Ausbildungsmaß- des Staats und der öffentlichen Verwaltung
nahmen, Austausch von Informationen und Fachwissen, Tagun-
gen, Seminaren, Forschungsvorhaben, Infrastrukturentwicklung (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-
und Einsatz neuer Finanzierungsmechanismen sowie in anderen beit in diesem Bereich auf das Ziel der Modernisierung der
von den Vertragsparteien vereinbarten Formen je nach Inhalt öffentlichen Verwaltung in den Andenländern einschließlich
und Ziel der Kooperation in den einzelnen Bereichen gemäß den Maßnahmen zur Unterstützung der Dezentralisierung und der
für diese Zusammenarbeit geltenden Normen und Bestimmun- durch die Integration der Andenregion bedingten organisatori-
gen erfolgt. schen Anpassungen auszurichten. Im Allgemeinen besteht das
Ziel darin, auf der Grundlage der praxisbewährten Verfahrens-
weisen der beiden Vertragsparteien und unter Heranziehung der
Artikel 8 Erfahrungen der Europäischen Union bei der Entwicklung ent-
sprechender Konzepte und Instrumente die Verwaltungseffi-
Zusammenarbeit im Bereich
zienz zu erhöhen, die transparente Bewirtschaftung öffentlicher
der Menschenrechte, der Demokratie
Ressourcen zu gewährleisten, die Rechenschaftspflicht zu stär-
und der verantwortungsvollen Staatsführung
ken und den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbes-
Die Vertragsparteien kommen überein, durch Kooperations- sern.
maßnahmen in den folgenden Bereichen die Regierungen und (2) Diese Zusammenarbeit kann sich u. a. auf Programme
Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft aktiv zu unterstüt- zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Politikformulierung und
zen: -umsetzung (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Haus-
a) Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der haltsaufstellung und -vollzug, Korruptionsbekämpfung und
verantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der Beteiligung der organisierten Zivilgesellschaft) und zur Stärkung
Abhaltung von Wahlen; der Justiz erstrecken.
b) Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und einer effizienten und
Artikel 11
transparenten Staatsführung einschließlich der Korruptions-
bekämpfung auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene; Zusammenarbeit
im Bereich der regionalen Integration
c) Gewährleistung einer unabhängigen und effizienten Justiz;
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-
d) Umsetzung und Verbreitung der Charta der Andengemein- beit in diesem Bereich auf die Förderung der regionalen Integra-
schaft für die Förderung und Wahrung der Menschenrechte. tion innerhalb der Andengemeinschaft, insbesondere auf den
Ausbau und die Umsetzung des gemeinsamen Markts, auszu-
Artikel 9 richten.
Zusammenarbeit im Bereich der Konfliktprävention (2) Die Zusammenarbeit dient zur Unterstützung beim Auf-
und Ausbau gemeinsamer Institutionen in den Mitgliedsländern
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusam- der Andengemeinschaft und zur Förderung engerer Beziehun-
menarbeit in diesem Bereich auf die nachhaltige Förderung gen zwischen diesen Institutionen. Sie dient zudem zur Förde-
einer umfassenden Friedenspolitik, einschließlich der Konflikt- rung eines institutionellen Austausches zu Fragen der Integrati-
prävention und -bewältigung, ausgerichtet wird. Schwerpunkt on und zur weiteren Vertiefung der Überlegungen in den folgen-
dieser Politik, die auf das Engagement und die Beteiligung der den Bereichen: Analyse und Förderung der Integration, Veröf-
Gesellschaft gründet, ist der Aufbau von Kapazitäten auf regio- fentlichungen, Studiengänge im Bereich der Integration sowie
naler, subregionaler und nationaler Ebene. Ziel dabei ist es, die Stipendien und Praktika.
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(3) Die Zusammenarbeit trägt ferner zur Entwicklung einer Sie könnte auch zur Förderung u. a. folgender Maßnahmen bei-
gemeinsamen Politik und zur Harmonisierung des Rechtsrah- tragen:
mens in sektoralen Politikbereichen wie Handel, Zoll, Energie,
– Handelsförderung, einschließlich eines adäquaten Austau-
Verkehr, Kommunikation, Umwelt und Wettbewerb sowie zur
sches zwischen Unternehmen der beiden Vertragsparteien;
Koordinierung der makroökonomischen Politik in Bereichen wie
Geld- und Finanzpolitik und öffentlichen Finanzen bei. – Handelsmissionen;
(4) Die Zusammenarbeit kann, ohne darauf beschränkt zu – Marktanalysen;
sein, auch die Gewährung von handelsbezogener technischer – bestmögliche Anpassung der lokalen Produktion an die Nach-
Hilfe in den folgenden Bereichen umfassen: frage auf den externen Märkten.
a) Konsolidierung und Umsetzung der Zollunion der Anden-
staaten; Artikel 14
b) Abbau und Beseitigung von Hindernissen für den Ausbau Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich
des intraregionalen Handels;
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit
c) Vereinfachung, Modernisierung, Harmonisierung und Inte- im Dienstleistungsbereich im Einklang mit den Bestimmungen
gration der Zoll- und Versandverfahren sowie Unterstützung des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleis-
bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften, Normen und tungen (GATS) zu verstärken, und tragen dadurch der zuneh-
beruflichen Ausbildungslehrgängen; sowie menden Bedeutung des Dienstleistungssektors für die Entwick-
d) Errichtung eines gemeinsamen intraregionalen Markts, in lung und Diversifizierung ihrer Volkswirtschaften Rechnung. Ziel
dem die Freizügigkeit und der freie Waren-, Dienstleistungs- der verstärkten Zusammenarbeit ist es, die Wettbewerbsfähig-
und Kapitalverkehr gewährleistet sind, sowie flankierende keit des Dienstleistungssektors in der Andenregion zu verbes-
Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Vollendung. sern und seine Beteiligung am globalen Dienstleistungshandel
auf eine Weise zu fördern, die mit den Erfordernissen einer nach-
(5) Die Vertragsparteien sind sich zudem darüber einig, dass haltigen Entwicklung im Einklang steht. Die Vertragsparteien
die Maßnahmen der Andenländer zur Förderung der grenzüber- verständigen sich auf die Dienstleistungssektoren, die im Rah-
greifenden Integration und Entwicklung eine wesentliche men der Zusammenarbeit schwerpunktmäßig gefördert werden.
Voraussetzung für die Stärkung und Konsolidierung des subre- Die Kooperationsmaßnahmen betreffen u. a. das Regulierungs-
gionalen und regionalen Integrationsprozesses darstellen. umfeld sowie den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und
neuen Technologien.
Artikel 12
Regionale Zusammenarbeit Artikel 15
Die Vertragsparteien kommen überein, alle verfügbaren Zusammenarbeit im Bereich geistiges Eigentum
Kooperationsinstrumente einzusetzen, um die aktive und auf Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in
Gegenseitigkeit beruhende Zusammenarbeit zwischen der diesem Bereich auf die Förderung von Investitionen, des Tech-
Europäischen Union und der Andengemeinschaft sowie zwi- nologietransfers und der Informationsverbreitung, kulturellen
schen den Andenländern und anderen Ländern/Regionen und kreativen Tätigkeiten und damit verbundenen wirtschaftli-
Lateinamerikas und der Karibik u. a. in den folgenden Bereichen chen Tätigkeiten sowie eines angemessenen Zugangs und einer
zu fördern: Handels- und Investitionsförderung, Umweltschutz, angemessenen Nutzenteilung auszurichten. Beide Vertragspar-
Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, For- teien verpflichten sich, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Geset-
schung, Energie, Verkehr, Kommunikationsinfrastruktur, Regio- ze, Vorschriften und Politiken einen angemessenen und wirksa-
nalentwicklung und Landnutzungsplanung. men Schutz geistiger Eigentumsrechte gemäß den strengsten
internationalen Normen zu gewähren.
Artikel 13
Zusammenarbeit im Handelsbereich Artikel 16
Angesichts ihres gemeinsamen Ziels, auf die Schaffung der Zusammenarbeit im Bereich
Voraussetzungen hinzuarbeiten, unter denen – aufbauend auf des öffentlichen Beschaffungswesens
den Ergebnissen des Doha-Arbeitsprogramms – ein praktikab-
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in
les und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen
diesem Bereich auf die Förderung offener, nicht diskriminieren-
einschließlich eines Freihandelsabkommens zwischen der Euro-
der und transparenter Verfahren auf allen Ebenen des öffent-
päischen Union und der Andengemeinschaft ausgehandelt wer-
lichen Beschaffungswesens auszurichten.
den könnte, kommen die Vertragsparteien überein, die Zusam-
menarbeit im Handelsbereich auf den Aufbau von Kapazitäten in
den Andenländern auszurichten, um dadurch die Wettbewerbs- Artikel 17
fähigkeit dieser Länder zu stärken und ihre Teilnahme am euro- Zusammenarbeit im Bereich Wettbewerbspolitik
päischen Markt und an der Weltwirtschaft zu fördern.
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit
Zu diesem Zweck sollte die handelsbezogene technische Hilfe im Bereich der Wettbewerbspolitik auf die Förderung der Festle-
Maßnahmen in den folgenden Bereichen umfassen: Handelser- gung und Anwendung wirksamer Wettbewerbsregeln sowie der
leichterung und Zölle (u. a. Vereinfachung der Verfahren, Moder- Verbreitung von Informationen darüber auszurichten, damit für
nisierung der Zollverwaltung, Ausbildung des Personals), tech- Unternehmen, die im Markt der Andengemeinschaft tätig sind,
nische Normen, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutz- eine größere Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen wird.
rechtliche Maßnahmen, Rechte an geistigem Eigentum, Investi-
tionen, Dienstleistungen, öffentliches Auftragswesen, Streitbei-
Artikel 18
legung usw. Diese Hilfe dient dazu, den intraregionalen Handel
so weit wie möglich auszubauen und zu diversifizieren und die Zusammenarbeit im Zollbereich
aktive Teilnahme der Andenregion an den multilateralen Han-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-
delsverhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation zu
beit in diesem Bereich darauf auszurichten, die Einhaltung der
fördern.
Bestimmungen der Welthandelsorganisation über Handel und
Die handelsbezogene technische Hilfe sollte auch darauf ausge- nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und die Kompatibilität
richtet werden, Handelshemmnisse festzustellen und zu besei- ihrer Zollsysteme herzustellen, um dadurch den Handel mitein-
tigen. ander zu erleichtern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 659
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann (2) Die Initiativen im Bereich der industriellen Zusammenar-
u. a. folgende Maßnahmen umfassen: beit spiegeln die von beiden Vertragsparteien gesetzten Prioritä-
ten wider. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen
a) Vereinfachung und Harmonisierung der Einfuhr- und Aus-
Entwicklung Rechnung und dienen – wo angebracht – der För-
fuhrdokumentation entsprechend den internationalen Nor-
derung transnationaler Partnerschaften. Ziel der Initiativen ist
men, einschließlich der Nutzung vereinfachter Zollerklärun-
vor allem die Schaffung angemessener Rahmenbedingungen für
gen;
die Verbesserung des Know-hows im Managementbereich
b) Verbesserung der Zollverfahren durch Methoden wie Risi- sowie für die Förderung von Transparenz in Bezug auf Märkte
koanalyse, vereinfachte Verfahren für Eingang und Freigabe und Geschäftsbedingungen der Unternehmen.
von Waren, Verleihung des Status des zugelassenen Händ-
lers sowie Nutzung des elektronischen Datenaustauschs Artikel 21
(EDI) und automatisierter Systeme;
Zusammenarbeit bei der Förderung
c) Verbesserung der Transparenz und der Rechtsmittelverfah- von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen
ren gegen Zollentscheidungen und -urteile;
Die Vertragsparteien kommen überein, insbesondere durch
d) regelmäßige Anhörung der Händler zu den Ein- und Ausfuhr- folgende Maßnahmen die Schaffung günstiger Rahmenbedin-
bestimmungen und -verfahren. gungen für die Entwicklung von Kleinst-, Klein- und Mittelunter-
nehmen zu fördern:
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im institutionellen
Rahmen dieses Abkommens den Abschluss eines Protokolls a) Erleichterung von Geschäftskontakten zwischen den Wirt-
über die Amtshilfe im Zollbereich zu prüfen. schaftsbeteiligten sowie Förderung von gemeinsamen
Investitionen, Gemeinschaftsunternehmen und Informati-
onsnetzwerken im Rahmen bestehender horizontaler Pro-
Artikel 19
gramme;
Zusammenarbeit im Hinblick auf b) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten,
technische Vorschriften und Konformitätsbewertung Bereitstellung von Informationen und Förderung von Innova-
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die tionen;
Zusammenarbeit in Bezug auf Normen, technische Vorschriften c) Erleichterung des Technologietransfers;
und Konformitätsbewertung ein wichtiges Ziel bei der Förderung
des Handels, insbesondere des intraregionalen Handels, dar- d) Bestimmung und Analyse von Absatzwegen.
stellt.
Artikel 22
(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien dient zur För-
derung folgender Maßnahmen: Zusammenarbeit in den Bereichen
Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung
a) Zusammenarbeit in Regulierungsfragen;
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit
b) Angleichung der technischen Vorschriften auf der Grundlage in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche
internationaler und europäischer Normen sowie Entwicklung zu vertiefen, um dadurch die Diversifizierung, die
c) Aufbau eines regionalen Notifizierungssystems und eines Anwendung umweltschonender Produktionstechniken, eine
Netzwerks auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung ope- nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie die
rierender Konformitätsbewertungsstellen sowie verstärkte Ernährungssicherung zu fördern. Zu diesem Zweck prüfen die
Nutzung der Akkreditierung. Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
(3) In der Praxis zielt die Zusammenarbeit darauf ab, a) Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher
Erzeugnisse, Aufbau von Kapazitäten, Technologietransfer,
a) organisatorische und technische Unterstützung beim Aufbau Unterstützung von Erzeugergemeinschaften sowie Maßnah-
regionaler Netze und Stellen zu gewähren und die Politik in men zur Handelsförderung;
diesem Bereich verstärkt zu koordinieren, um dadurch ein
b) Maßnahmen in den Bereichen Umwelt-, Tier- und Pflanzen-
gemeinsames Konzept für die Anwendung internationaler
gesundheit unter Berücksichtigung der geltenden Rechts-
und regionaler Normen zu entwickeln und die Einführung
vorschriften der beiden Vertragsparteien und im Einklang mit
kompatibler technischer Vorschriften und Konformitätsbe-
ihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen aus den ein-
wertungsverfahren zu fördern,
schlägigen Übereinkommen der Welthandelsorganisation
b) Maßnahmen zu fördern, mit denen eine Annäherung der bei- und den multilateralen Umweltabkommen;
den Vertragsparteien in den Bereichen Normung und Kon-
c) Maßnahmen im Zusammenhang mit der nachhaltigen wirt-
formitätsbewertung erreicht wird, wozu vor allem der Aus-
schaftlichen und sozialen Entwicklung ländlicher Gebiete,
tausch von Informationen über Normen, Konformitätsbewer-
einschließlich umweltschonender Produktionsverfahren,
tung und Typgenehmigung gehört, sowie
Forstwirtschaft, Forschung, des Zugangs zu Land, der nach-
c) Maßnahmen zu fördern, mit denen die Kompatibilität der haltigen ländlichen Entwicklung und der Ernährungssiche-
jeweiligen Systeme und Verfahren der Vertragsparteien in rung;
den oben genannten Bereichen – einschließlich Fragen der d) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung und För-
Transparenz, der Regulierung und der Qualitätsnormen für derung traditioneller Aktivitäten auf der Grundlage der spezi-
Produkte und Unternehmen – verbessert wird. fischen Identität ländlicher Bevölkerungsgruppen und
Gemeinschaften; dazu gehören u. a. Erfahrungsaustausch,
Artikel 20 Partnerschaften, Förderung von Jointventures und Koopera-
tionsnetzwerken zwischen örtlichen Wirtschaftsakteuren.
Industrielle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die industrielle Artikel 23
Zusammenarbeit auf die Förderung der Modernisierung und
Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakultur
Umstrukturierung der einzelnen Industriezweige in den Anden-
ländern und auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwi- Die Vertragsparteien kommen überein, die wirtschaftliche und
schen den Wirtschaftsbeteiligten auszurichten und dadurch technische Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakul-
unter Gewährleistung des Umweltschutzes die Privatwirtschaft tur, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Nutzung, Bewirt-
zu stärken. schaftung und Erhaltung der Fischbestände, einschließlich
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Umweltverträglichkeitsprüfungen, auszubauen. Die Zusammen- Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmana-
arbeit sollte sich auch auf Bereiche wie Verarbeitung und Han- gements in betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch
delserleichterung erstrecken. Die Zusammenarbeit im Fischerei- Förderung hoher Betriebsnormen auszurichten.
sektor könnte zum Abschluss bilateraler Fischereiabkommen
(2) Die Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen umfas-
zwischen den Vertragsparteien bzw. zwischen der Europäischen
sen:
Gemeinschaft und einem oder mehreren Ländern der Andenge-
meinschaft und/oder zum Abschluss multilateraler Fischereiab- a) Informationsaustausch über die jeweilige Politik der beiden
kommen zwischen den Vertragsparteien führen. Vertragsparteien, insbesondere über den Nahverkehr und
den Verbund und die Interoperabilität der multimodalen Ver-
kehrsnetze, und andere Fragen von beiderseitigem Interes-
Artikel 24
se;
Zusammenarbeit im Bergbaubereich
b) Verwaltung von Binnenwasserstraßen, Straßen, Eisenbah-
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusammenar- nen, Häfen und Flughäfen, einschließlich der Zusammenar-
beit im Bergbaubereich, die auch Aspekten des Umweltschut- beit zwischen den zuständigen Behörden;
zes Rechnung trägt, den Schwerpunkt auf folgende Maßnah-
c) Projekte zur Weitergabe europäischer Technologie für das
men zu legen:
globale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen
a) Förderung der Beteiligung von Unternehmen der beiden Ver- Nahverkehr;
tragsparteien an der umweltverträglichen Erkundung und
d) Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutznormen,
Gewinnung von Bodenschätzen sowie an deren Nutzung im
einschließlich der Kooperation in den einschlägigen interna-
Einklang mit den Rechtsvorschriften der beiden Vertragspar-
tionalen Foren zur wirksameren Durchsetzung internationa-
teien;
ler Normen.
b) Förderung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen
und Technologien in den Bereichen Erkundung und Gewin-
Artikel 27
nung von Bodenschätzen;
Zusammenarbeit
c) Förderung des Austausches von Experten und Durchführung
in den Bereichen Informationsgesellschaft,
gemeinsamer Forschungsvorhaben zur Unterstützung der
Informationstechnologie und Telekommunikation
technologischen Entwicklung;
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die
d) Erarbeitung von Maßnahmen zur Investitionsförderung im
Informationstechnologie und die Telekommunikation als Schlüs-
Bergbaubereich;
selsektoren in einer modernen Gesellschaft eine wichtige Rolle
e) Erarbeitung von Maßnahmen zur Gewährleistung der bei der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und beim
Umweltverträglichkeit des Bergbaus und der ökologischen Übergang zur Informationsgesellschaft spielen. Die Zusammen-
Verantwortung der Bergbauunternehmen. arbeit in diesem Bereich trägt zur Überwindung der digitalen
Kluft bei und zielt auf die Gewährung eines ausgewogenen
Artikel 25 Zugangs zu den Informationstechnologien, insbesondere in den
weniger entwickelten Gebieten, ab.
Zusammenarbeit im Energiebereich
(2) Durch die Zusammenarbeit in diesem Bereich werden fol-
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ihr gende Aspekte gefördert:
gemeinsames Ziel in der Förderung der Zusammenarbeit im
Energiebereich besteht; dazu gehört u. a. die Stärkung der wirt- a) Dialog zu allen Aspekten der Informationsgesellschaft;
schaftlichen Beziehungen in Schlüsselbereichen wie Wasser- b) Dialog zu den regulatorischen und politischen Aspekten der
kraft, Öl und Gas, erneuerbarer Energie, Energieeinspartechno- Informationstechnologie und Telekommunikation, ein-
logie, Elektrifizierung ländlicher Gebiete und der regionalen Inte- schließlich Normen;
gration der Energiemärkte, wobei zu berücksichtigen gilt, dass
c) Informationsaustausch über Normen, Konformitätsbewer-
die Andenländer bereits Projekte zum Verbund der Stromnetze
tung und Typgenehmigung;
durchführen.
d) Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstech-
(2) Die Zusammenarbeit kann sich vor allem auf folgende
nologien sowie Informationsaustausch über technologische
Maßnahmen erstrecken:
Innovationen;
a) Fragen der Energiepolitik, einschließlich vernetzter Infra-
e) gemeinsame Forschungsvorhaben im Bereich der Informati-
strukturen von regionaler Bedeutung, Verbesserung und
ons- und Kommunikationstechnologie sowie Pilotvorhaben
Diversifizierung der Energieversorgung sowie Verbesserung
im Bereich der Anwendung dieser Technologien in der Infor-
des Zugangs zu den Energiemärkten, einschließlich Transit,
mationsgesellschaft;
Übertragung und Verteilung;
f) Verbund und Interoperabilität telematischer Netzwerke und
b) Management und Ausbildung für den Energiesektor und
Dienstleistungen;
Transfer von Technologie und Know-how;
g) auf Gegenseitigkeit beruhender Zugang zu Datenbanken
c) Förderung von Energiesparmaßnahmen, Energieeffizienz
unter gebührender Berücksichtigung nationaler und interna-
und erneuerbaren Energien sowie Untersuchung der Auswir-
tionaler Urheberrechtsbestimmungen;
kungen der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs
auf die Umwelt; h) Austausch und Weiterbildung von Fachkräften;
d) Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in i) Computerisierung der öffentlichen Verwaltung.
diesem Bereich.
Artikel 28
Artikel 26
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
Zusammenarbeit im Verkehrsbereich
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar- im audiovisuellen Bereich und im Medienbereich insgesamt zu
beit in diesem Bereich auf die Umstrukturierung und Moderni- fördern, vor allem durch gemeinsame Initiativen im Hinblick auf
sierung der Verkehrssysteme und der damit verbundenen Infra- Aus- und Fortbildung, Produktion und Vertrieb. Die Zusammen-
struktur, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs arbeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen nationalen Urhe-
sowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See- und berrechtsbestimmungen und internationalen Übereinkünften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 661
Artikel 29 (2) Diese Zusammenarbeit könnte sich u. a. auf folgende
Maßnahmen erstrecken: den technischen Informationsaus-
Zusammenarbeit im Tourismusbereich
tausch zwischen den statistischen Instituten in der Andenge-
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in meinschaft und den entsprechenden Instituten in den EU-Mit-
diesem Bereich auf folgende Ziele auszurichten: gliedstaaten sowie Eurostat; Entwicklung gemeinsamer Metho-
den der Datenerfassung und -auswertung; Organisation von
a) Erarbeitung geeigneter Konzepte zur Gewährleistung einer
Seminaren, Arbeitsgruppen und Ausbildungsprogrammen.
ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Touris-
mus in der Andenregion;
b) Verbesserung der Dienstleistungen im Fremdenverkehr; Artikel 34
c) Sensibilisierung für die wirtschaftliche und soziale Bedeu- Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherschutz
tung des Tourismus für die Entwicklung der Andenregion;
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-
d) Förderung und Entwicklung des Ökotourismus; beit in diesem Bereich auf die Kompatibilität der Verbraucher-
schutzregelungen der beiden Vertragsparteien auszurichten.
e) Förderung der Formulierung einer gemeinsamen Politik im
Tourismusbereich im Rahmen der Andengemeinschaft. (2) Sie umfasst möglichst folgende Maßnahmen:
a) Erhöhung der Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts
Artikel 30 zur Vermeidung von Handelshemmnissen bei gleichzeitiger
Zusammenarbeit zwischen Finanzinstitutionen Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus;
Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem b) Auf- und Ausbau von Systemen – wie z. B. Frühwarnsyste-
Bedarf und im Rahmen ihrer jeweiligen Programme und Rechts- men – für die gegenseitige Unterrichtung über Nahrungs-
vorschriften die Zusammenarbeit zwischen nationalen und und Fütterungsmittel, die die menschliche Gesundheit bzw.
regionalen Finanzinstitutionen zu fördern. die Tiergesundheit gefährden könnten;
c) Ausbau der Kapazitäten zur Umsetzung gesundheitspolizei-
Artikel 31 licher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen mit dem
Zusammenarbeit im Bereich der Investitionsförderung Ziel, den Marktzugang zu erleichtern und gleichzeitig auf der
Grundlage einer transparenten, nicht diskriminierenden und
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer berechenbaren Regelung einen angemessenen Gesund-
jeweiligen Zuständigkeiten die Schaffung günstiger und stabiler heitsschutz zu gewährleisten;
Rahmenbedingungen für gegenseitige Investitionen zu fördern.
d) Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaus-
(2) Die Zusammenarbeit umfasst vor allem folgende Maßnah- tausches zwischen den Verbraucherverbänden;
men:
e) Unterstützung der „Gruppe der Andengemeinschaft für die
a) Förderung und Entwicklung von Mechanismen für den Aus-
Beteiligung der Zivilgesellschaft bei der Wahrung der Rechte
tausch und die Verbreitung von Informationen über Investiti-
der Verbraucher“.
onsvorschriften und -möglichkeiten;
b) Aufbau eines für Investitionen beider Vertragsparteien för-
derlichen Rechtsrahmens ggf. durch Abschluss bilateraler Artikel 35
Investitionsschutz-, Investitionsförderungs- und Doppelbe- Zusammenarbeit im Bereich Datenschutz
steuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der
beiden Vertragsparteien; (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verarbei-
tung personenbezogener und anderer Daten ein hohes Schutz-
c) Entwicklung einheitlicher und vereinfachter Verwaltungsver- niveau gemäß den strengsten internationalen Normen zu
fahren; gewährleisten.
d) Entwicklung von Mechanismen für Jointventures.
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, beim Schutz
personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das
Artikel 32 Schutzniveau zu erhöhen und Hemmnisse für den freien Daten-
Gesamtwirtschaftlicher Dialog verkehr zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen, die durch
einen ungenügenden Datenschutz verursacht werden.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusam-
menarbeit die Förderung des Informationsaustauschs über ihre
gesamtwirtschaftliche Entwicklung und ihre Gesamtwirtschafts- Artikel 36
politik sowie des Erfahrungsaustausches über die Koordinie- Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
rung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen eines gemeinsa-
men Marktes anzustreben. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf dem Gebiet der
Wissenschaft und Technologie im beiderseitigen Interesse und
(2) Daneben streben die Vertragsparteien eine Vertiefung des
im Einklang mit ihrer jeweiligen Politik in diesem Bereich, insbe-
Dialogs ihrer Behörden zu makroökonomischen Fragen in Berei-
sondere mit den Regeln für die Verwertung des sich aus der For-
chen wie Geldpolitik, Finanzpolitik, öffentliche Finanzen, Aus-
schung ergebenden geistigen Eigentums, mit folgenden Zielen
landsverschuldung und gesamtwirtschaftliche Stabilisierung an.
zusammenzuarbeiten:
Artikel 33 a) Förderung der Entwicklung von Wissenschaft und Technolo-
gie in der Andenregion;
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
b) Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informa-
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in die- tionen und Erfahrungen auf regionaler Ebene, insbesondere
sem Bereich das wichtigste Ziel in der Angleichung der statisti- hinsichtlich der Politikumsetzung und Programmdurchfüh-
schen Methoden und Programme besteht, damit die Vertrags- rung;
parteien die Statistiken der jeweils anderen Vertragspartei über
den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen c) Förderung der Entwicklung der menschlichen Ressourcen
Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und der Schaffung eines geeigneten institutionellen Rah-
und für die Statistiken erstellt werden können. mens für Forschung und Entwicklung;
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
d) Förderung der Beziehungen zwischen den wissenschaft- lateraler Umweltabkommen und weiterer internationaler Über-
lichen Gemeinschaften der beiden Vertragsparteien und einkünfte in Bereichen wie Klimawandel, biologischer Vielfalt,
Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlicher und techno- Desertifikation und Umgang mit chemischen Stoffen unterstützt
logischer Forschungsvorhaben; werden.
e) Unterstützung der Beteiligung der Wirtschaft an der wissen- (2) Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind vor allem:
schaftlich-technologischen Zusammenarbeit und insbeson- a) Verhinderung von Umweltschäden;
dere an der Innovationsförderung;
b) Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaf-
f) Förderung von Innovationen sowie des Technologietransfers tung natürlicher Ressourcen (einschließlich der biologischen
zwischen den Vertragsparteien, auch im Hinblick auf elektro- Vielfalt, der Bergökosysteme und der genetischen Ressour-
nische Behördendienste und saubere Technologien. cen) unter Berücksichtung der Strategie zum Schutz der bio-
(2) Die Beteiligung von Hochschulen, Forschungszentren und logischen Vielfalt in der tropischen Andenregion;
Unternehmen, insbesondere Klein- und Mittelbetrieben, sollte c) Austausch von Informationen und Erfahrungen in Bezug auf
auf beiden Seiten gefördert werden. die Umweltvorschriften und gemeinsamen Umweltprobleme
der beiden Vertragsparteien;
(3) Die Parteien kommen überein, die wissenschaftliche und
technologische Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, For- d) Verbesserung des Umweltmanagements in allen Sektoren
schungseinrichtungen und Unternehmen aus beiden Regionen, auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung;
einschließlich der Vergabe von Stipendien sowie Austauschpro-
e) Förderung der Umwelterziehung, Aufbau von Kapazitäten,
gramme für Studenten und hoch qualifizierte Fachkräfte, zu för-
Stärkung der Bürgerbeteiligung und Unterstützung gemein-
dern.
samer regionaler Forschungsprogramme;
(4) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Teilnah- f) Schutz und Förderung traditionellen Wissens und traditionel-
me der Andenregion an den Forschungs- und Entwicklungspro- ler Praktiken im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nut-
grammen der Europäischen Gemeinschaft im Einklang mit den zung der Ressourcen der biologischen Vielfalt.
gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Teilnahme juristi-
scher Personen aus Drittstaaten zu unterstützen.
Artikel 39
Artikel 37 Zusammenarbeit im Bereich Naturkatastrophen
Die Vertragspartien kommen überein, die Zusammenarbeit in
Zusammenarbeit im Bereich
diesem Bereich darauf auszurichten, durch Stärkung der regio-
der allgemeinen und beruflichen Bildung
nalen Planungs- und Präventionskapazitäten, Harmonisierung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenar- des Rechtsrahmens und verbesserte Koordinierung der zustän-
beit in diesem Bereich auf die Verbesserung der allgemeinen digen Behörden die Gefährdung der Andenregion durch Natur-
und beruflichen Bildung auszurichten. Dabei wird auf den katastrophen zu verringern.
Zugang von jungen Menschen, Frauen und Senioren zu Bildung
– einschließlich technischer Lehrgänge, Hochschulbildung und
Artikel 40
Berufsausbildung – sowie auf die Verwirklichung der Millenni-
umsziele in diesem Bereich besonderer Wert gelegt. Kulturelle Zusammenarbeit
und Schutz des Kulturerbes
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der all-
gemeinen und beruflichen Bildung enger zusammenzuarbeiten (1) Die Vertragspartien kommen überein, ihre Zusammenar-
und auch die Kooperation zwischen Hochschulen und Unter- beit in diesem Bereich, ihre kulturellen Beziehungen sowie die
nehmen zu fördern, um die Qualifikation der Führungskräfte zu Kontakte zwischen Kulturschaffenden aus beiden Regionen
erhöhen. auszubauen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, der Durchführung (2) Ziel dabei ist die Förderung der kulturellen Zusammenar-
dezentraler Maßnahmen und horizontaler Programme (ALFA, beit zwischen den Vertragsparteien, wobei die Synergien mit
ALBAN) sowie der Herstellung ständiger Verbindungen zwi- den bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Fachorganisationen in der Europäischen Union und in der schen Union berücksichtigt und gefördert werden sollen.
Andengemeinschaft zur Förderung eines Erfahrungsaustau- (3) Die Zusammenarbeit erfolgt im Einklang mit den einschlä-
sches und der gemeinsamen Nutzung technischer Ressourcen gigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und internatio-
besondere Aufmerksamkeit zu schenken. nalen Übereinkünften.
(4) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann auch Maß- (4) Diese Zusammenarbeit kann u. a. folgende Kulturbereiche
nahmen zur Unterstützung des Aktionsplans zur Entwicklung umfassen:
des Bildungswesens in den Andenländern umfassen, der u. a.
die Harmonisierung der Bildungssysteme in der Andenregion, a) Übersetzung literarischer Werke;
die Einführung eines Informationssystems zur Erstellung einer b) Erhaltung, Pflege und Revitalisierung des nationalen Kultur-
Bildungsstatistik sowie die Förderung der interkulturellen Bil- erbes;
dung zum Ziel hat.
c) kulturelle Veranstaltungen wie Kunst- und Kunstgewerbe-
ausstellungen, Musik-, Tanz- und Theateraufführungen
Artikel 38 sowie Austausch von Künstlern und im Kulturbereich Täti-
gen;
Zusammenarbeit im Bereich
Umwelt und biologische Vielfalt d) Förderung der kulturellen Vielfalt;
e) Jugendaustausch;
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-
beit in diesem Bereich auf den Schutz und Erhalt der Umwelt im f) Entwicklung von Kulturindustrien;
Interesse einer nachhaltigen Entwicklung auszurichten. In die-
g) Erhalt des Kulturerbes;
sem Zusammenhang werden die Beziehungen zwischen Armut
und Umwelt wie auch die Auswirkungen von Wirtschaftsaktivitä- h) Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Handels mit
ten auf die Umwelt für wichtig erachtet. Im Rahmen der Zusam- Kulturgütern im Einklang mit den von den Vertragsparteien
menarbeit sollte zudem die Ratifizierung und Umsetzung multi- unterzeichneten internationalen Übereinkommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 663
Artikel 41 Artikel 43
Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich Beteiligung der organisierten
Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheitsbe-
reich zusammenzuarbeiten, um sektorale Reformen, die auf eine (1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle und den poten-
gerechtere und stärker auf die Bedürfnisse der armen Bevölke- ziellen Beitrag der organisierten Zivilgesellschaft im Rahmen des
rungsschichten zugeschnittene Gesundheitsversorgung ausge- Kooperationsprozesses an und kommen überein, den Dialog mit
richtet sind, zu unterstützen und gerechte Finanzierungsmecha- der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung
nismen zu fördern, die den Zugang der Armen zur Gesundheits- zu fördern.
fürsorge verbessern. (2) Auf der Grundlage der jeweiligen Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften der beiden Vertragsparteien kann die organi-
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zur Pri-
sierte Zivilgesellschaft
märprävention auch die Einbeziehung anderer Bereiche wie Bil-
dung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung erforderlich a) sich am politischen Entscheidungsprozess auf Länderebene
ist. Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien die Errich- gemäß den Grundsätzen der Demokratie beteiligen,
tung und Stärkung von Partnerschaften an, die über den
Gesundheitssektor hinausreichen und zur Verwirklichung der b) in allen Phasen des Entwicklungsprozesses über die Konsul-
Millenniumsziele, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung tationen zu den Entwicklungs- und Kooperationsstrategien
von AIDS, Malaria und Tuberkulose, in Übereinstimmung mit und sektoralen Politikansätzen, vor allem in den Bereichen,
den einschlägigen Bestimmungen der Welthandelsorganisation die sie betreffen, informiert werden und daran teilnehmen,
beitragen. Partnerschaften mit der organisierten Zivilgesell- c) in wichtigen Bereichen finanziell und – sofern die jeweiligen
schaft, NRO und dem privaten Sektor sind erforderlich, um unter internen Vorschriften der beiden Vertragsparteien dies erlau-
Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte Fragen der ben – in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten unterstützt
sexuellen und reproduktiven Gesundheit anzugehen und junge werden,
Menschen aufzuklären, damit ungewollte Schwangerschaften
und die Übertragung von Geschlechtskrankheiten vermieden d) sich an der Durchführung von Kooperationsprogrammen in
werden. den für sie relevanten Bereichen beteiligen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, in Bezug auf
grundlegende Infrastruktureinrichtungen wie Wasserversor- Artikel 44
gungs- und Abwasserentsorgungssysteme zusammenzuarbei- Zusammenarbeit im Bereich Gleichstellung
ten.
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in
diesem Bereich auf die Förderung von Konzepten und Program-
Artikel 42 men zur Gewährleistung der gleichberechtigten Teilnahme von
Männern und Frauen in allen Bereichen des wirtschaftlichen,
Zusammenarbeit im sozialen Bereich sozialen und kulturellen Lebens, erforderlichenfalls einschließ-
lich positiver Maßnahmen zugunsten von Frauen, auszurichten.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung Die Zusammenarbeit dient auch zur Erleichterung des Zugangs
eines Dialogs zwischen den Sozialpartnern über Lebens- und von Frauen zu den Ressourcen, die sie zur uneingeschränkten
Arbeitsbedingungen, sozialen Schutz und gesellschaftliche Inte- Ausübung ihrer Grundrechte benötigen.
gration zusammenzuarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit sollte zu den politischen, wirtschaft- Artikel 45
lichen und sozialen Abstimmungsprozessen beitragen, die auf
Zusammenarbeit in Bezug auf indigene Völker
die Förderung einer umfassenden Entwicklung im Rahmen der
Strategien zur Armutsminderung und zur Schaffung von Arbeits- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, durch ihre Zusam-
plätzen ausgerichtet sind. menarbeit in diesem Bereich zum Auf- und Ausbau von Partner-
schaften mit den indigenen Völkern im Rahmen der Armutsmin-
(3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der derung, der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressour-
sozialen Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung cen und der Wahrung der Menschenrechte und der Demokratie
einhergehen muss, und kommen überein, der Förderung der in beizutragen.
den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO) verankerten Grundsätze und Rechte am Arbeitsplatz (den (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der För-
so genannten „Kernarbeitsnormen“) Vorrang einzuräumen. derung eines ausreichenden Schutzes des traditionellen Wis-
sens, der Innovationen und der Praktiken indigener und lokaler
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei der Bevölkerungsgruppen, die Ausdruck traditioneller und auf die
Zusammenarbeit in diesem Bereich auch die Umsetzung der Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt
sozialpolitischen Agenda der Andenländer, die auf zwei Haupt- ausgerichteter Lebensformen sind, sowie bei der Förderung
säulen – dem gemeinsamen Markt der Andenländer und Mecha- einer gerechten Teilung des Nutzens aus der Anwendung dieses
nismen zur Förderung der Armutsminderung und des regionalen Wissens zusammenzuarbeiten.
Zusammenhalts – beruht, berücksichtigt werden kann.
(3) Neben der systematischen Berücksichtigung der Lage der
(5) Die Vertragsparteien können zu jeder Frage von gemein- indigenen Völker auf allen Ebenen der Entwicklungszusammen-
samem Interesse in den oben genannten Bereichen zusammen- arbeit tragen die Vertragsparteien den besonderen Anliegen die-
arbeiten. ser Völker in ihren jeweiligen politischen Strategien Rechnung
und steigern die Leistungsfähigkeit der sie vertretenden Organi-
(6) Die Maßnahmen werden mit denen der Mitgliedstaaten sationen, um die positiven Auswirkungen der Entwicklungszu-
der Europäischen Union und der einschlägigen internationalen sammenarbeit auf diese Bevölkerungsgruppen zu stärken.
Organisationen koordiniert.
(4) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann auch die
(7) Diesen Dialog können die Vertragsparteien ggf. auch in Unterstützung von Organisationen umfassen, die die indigenen
Abstimmung mit dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und Völker vertreten, wie die als beratendes Gremium im Rahmen
dem entsprechenden Gremium der Andengemeinschaft nach des Integrationssystems der Andenländer eingerichtete Arbeits-
ihren jeweiligen internen Verfahren führen. gruppe zu den Rechten der indigenen Völker.
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
Artikel 46 f) Maßnahmen zur Verhinderung des Anbaus neuer verbotener
Kulturen und dessen Verlagerung in ökologisch fragile
Zusammenarbeit im Hinblick auf Regionen bzw. Regionen, in denen es einen solchen Anbau
vertriebene, entwurzelte Bevölkerungsgruppen bisher nicht gegeben hat;
und ehemalige Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppen
g) wirksame Umsetzung von Maßnahmen zur Verhütung der
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-
Abzweigung von Grundstoffen sowie zur Überwachung des
beit zur Unterstützung vertriebener, entwurzelter Bevölkerungs-
Handels mit diesen Stoffen, die mit denen der Europäischen
gruppen und ehemaliger Mitglieder illegaler bewaffneter Grup-
Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Organi-
pen auf die Befriedigung deren Grundbedürfnisse in der Zeit
sation gleichwertig sind und mit den Abkommen zwischen
zwischen der Einstellung der humanitären Hilfe und einer länger-
der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen Anden-
fristigen Regelung ihrer Situation auszurichten.
ländern vom 18. Dezember 1995 über die Verhütung der
(2) Die Zusammenarbeit kann u.a. folgende Maßnahmen Abzweigung der am häufigsten zur unerlaubten Herstellung
umfassen: von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwende-
ten Grundstoffe und chemischen Stoffe im Einklang stehen;
a) Förderung der Eigenständigkeit und sozioökonomischen
Wiedereingliederung vertriebener, entwurzelter Bevölke- h) Verstärkung der Maßnahmen zur Eindämmung des Handels
rungsgruppen und ehemaliger Mitglieder illegaler bewaffne- mit Waffen, Munition und Sprengstoff.
ter Gruppen;
b) Unterstützung der aufnehmenden Gemeinden in den Wie-
Artikel 48
deransiedlungsgebieten, um die Akzeptanz und Integration
vertriebener, entwurzelter Bevölkerungsgruppen und ehe- Zusammenarbeit im Kampf gegen die
maliger Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppen zu fördern; Geldwäsche und die damit verbundene Kriminalität
c) Unterstützung dieser Menschen bei der freiwilligen Rück- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, in diesem Bereich
kehr in ihre Heimatländer und bei der Niederlassung dort zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsyste-
oder in einem Drittland, sofern die Bedingungen dies erlau- me zum Waschen von Erlösen aus kriminellen Tätigkeiten und
ben; insbesondere aus dem illegalen Drogenhandel missbraucht wer-
d) Maßnahmen zur Unterstützung dieser Menschen bei der den.
Wiedererlangung ihres Eigentums bzw. ihrer Eigentumsrech- (2) Diese Zusammenarbeit umfasst u. a. administrative und
te und bei der gerichtlichen Verfolgung von Menschen- technische Hilfe bei der Erarbeitung und Anwendung einschlägi-
rechtsverletzungen; ger Vorschriften und bei der Einführung geeigneter Normen und
e) Stärkung der institutionellen Kapazitäten der von dieser Pro- wirksamer Mechanismen. Die Zusammenarbeit ermöglicht ins-
blematik betroffenen Länder. besondere einen Informationsaustausch sowie die Annahme
angemessener Normen bei der Bekämpfung der Geldwäsche in
Anlehnung an die entsprechenden Normen der Europäischen
Artikel 47 Union und der in diesem Bereich tätigen Organisationen wie der
Zusammenarbeit im Kampf gegen illegale Drogen Financial Action Task Force (FATF). Die Zusammenarbeit auf
und die damit verbundene organisierte Kriminalität regionaler Ebene wird gefördert.
(1) Gemäß dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung
und in Ergänzung zu dem hochrangigen Dialog der Europäi- Artikel 49
schen Union und der Andengemeinschaft im Bereich Drogen
und zur gemischten Follow-up-Gruppe zu den Abkommen über Zusammenarbeit im Bereich der Migration
Vorprodukte und chemische Stoffe, die häufig zur unerlaubten (1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die
Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwi-
verwendet werden, kommen die Vertragsparteien überein, die schen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der Zusam-
Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Koordinierung und menarbeit führen die Vertragsparteien einen umfassenden Dia-
Verstärkung der gemeinsamen Anstrengungen zur Verhinderung log über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen,
und Eindämmung der Verbindungen, die das globale Problem einschließlich insbesondere der illegalen Einwanderung, der
der illegalen Drogen ausmachen, auszurichten. Die Vertragspar- Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, und über die
teien kommen ferner überein, sich u. a. im Rahmen der einschlä- Einbeziehung dieser Fragen in die nationalen Strategien zur wirt-
gigen internationalen Organisationen und Gremien um die schaftlichen und sozialen Entwicklung der Gebiete, aus denen
Bekämpfung der mit dem Drogenhandel verbundenen organi- die Migranten stammen, unter Berücksichtigung der histori-
sierten Kriminalität zu bemühen. Die Vertragsparteien kommen schen und kulturellen Bindungen zwischen den beiden Regio-
überein, zu diesem Zweck auch den Mechanismus zur Koordi- nen.
nierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Union, Lateinamerika und der Karibik im Bereich der Drogenbe- (2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegen-
kämpfung einzusetzen. seitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchge-
führten Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den ein-
(2) In diesem Bereich arbeiten die Vertragsparteien vor allem
schlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechts-
bei der Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:
vorschriften. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende
a) Programme zur Verhinderung des Drogenmissbrauchs; Bereiche:
b) Projekte im Bereich der Bildung, Ausbildung, Behandlung a) Hauptursachen der Migration;
und Rehabilitation von Drogenabhängigen;
b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften
c) Projekte zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften und der und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz
Maßnahmen in diesem Bereich in den Andenländern; von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Über-
einkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
d) gemeinsame Forschungsprogramme;
ge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen
e) wirksame Maßnahmen und Kooperationsvorhaben zur För- regionalen und internationalen Übereinkünfte entsprechen
derung und Festigung alternativer Entwicklungskonzepte und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurück-
unter Beteiligung der betroffenen Bevölkerung; weisung gewährleisten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 665
c) Zulassungsregelung und Rechte und Status der zugelasse- Titel IV
nen Personen, faire Behandlung und Integrationspolitik für
alle Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbil- Allgemeine Bestimmungen
dung für legale Migranten und Maßnahmen gegen Rassis-
mus und Fremdenfeindlichkeit;
Artikel 51
d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung der ille-
galen Einwanderung und zur Bekämpfung der Schleuserkri- Ressourcen
minalität und des Menschenhandels, einschließlich der
Frage, wie Netze und kriminelle Vereinigungen von Schleu- (1) Zur Verwirklichung der in diesem Abkommen genannten
sern und Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer Kooperationsziele verpflichten sich die Vertragsparteien, im
geschützt werden können; Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch die eigenen Kanäle die
erforderlichen Ressourcen – einschließlich Finanzmittel – bereit-
e) Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Land zustellen.
aufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen und
ihre Rückübernahme im Einklang mit Absatz 3; (2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um im
Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
f) im Visumbereich: Fragen, an denen ein beiderseitiges Inte- unbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die
resse, z. B. Ausstellung von Visen für Geschäftsleute, Aka- Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in der Andenge-
demiker und Kulturschaffende, besteht; meinschaft nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskri-
g) im Bereich der Grenzkontrollen: Fragen im Zusammenhang terien zu fördern und zu erleichtern.
mit Organisation, Ausbildung, praxisbewährten Methoden (3) Die Andengemeinschaft und ihre Mitgliedsländer gewäh-
und anderen operativen Maßnahmen vor Ort sowie gegebe- ren den Experten der Europäischen Gemeinschaft Erleichterun-
nenfalls Ausrüstung. gen und Garantien und verzichten auf Importsteuern bei Einfuh-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der ren im Zusammenhang mit den Kooperationsmaßnahmen im
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der ille- Einklang mit Rahmenübereinkommen zwischen der Europäi-
galen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuüberneh- schen Gemeinschaft und jedem Andenland.
men. Zu diesem Zweck
– rückübernimmt jedes Andenland auf Ersuchen ohne Weiteres Artikel 52
seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet
Institutioneller Rahmen
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, ver-
sieht seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapie- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Gemischten
ren und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Ausschuss beizubehalten, der gemäß dem Kooperationsab-
Verwaltungserleichterungen; kommen mit der Andengemeinschaft von 1983 eingerichtet und
– rückübernimmt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Kooperationsrahmenabkommens von 1993
auf Ersuchen ohne weiteres seine Staatsangehörigen, die sich beibehalten wurde. Dieser Ausschuss tritt auf hoher Beamten-
illegal im Hoheitsgebiet eines Andenlands aufhalten, versieht ebene abwechselnd in der Europäischen Union und der Anden-
seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren gemeinschaft zusammen. Die Tagesordnung des Gemischten
und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Ver- Ausschusses wird in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
waltungserleichterungen. Der Ausschuss legt Bestimmungen über die Häufigkeit der Sit-
zungen, den Vorsitz und andere Aspekte, ggf. einschließlich der
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie Einsetzung von Unterausschüssen, fest.
möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Andenlän- (2) Der Gemischte Ausschuss ist für die allgemeine Durchfüh-
der im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen. In rung des Abkommens zuständig. Er befasst sich auch mit Fra-
diesem Abkommen wird auch die Frage der Rückübernahme gen, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Ver-
Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser behandelt. tragsparteien und zu einzelnen Mitgliedsländern der Andenge-
meinschaft betreffen, einschließlich gesundheitspolizeilicher
„Vertragsparteien“ sind für diese Zwecke die Gemeinschaft, ihre und pflanzenschutzrechtlicher Fragen.
Mitgliedstaaten und die Andenländer.
(3) Ein Gemischter Beratender Ausschuss wird eingesetzt,
der den Gemischten Ausschuss bei der Förderung des Dialogs
Artikel 50 mit sozialen und wirtschaftlichen Organisationen der organisier-
Zusammenarbeit ten Zivilgesellschaft unterstützt.
im Bereich der Terrorismusbekämpfung (4) Die Vertragsparteien empfehlen dem Europäischen Parla-
Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Terroris- ment und dem Andenparlament, im Rahmen dieses Abkom-
musbekämpfung und kommen im Einklang mit den einschlägi- mens entsprechend der bisherigen Praxis einen Interparlamen-
gen internationalen Übereinkünften und UN-Resolutionen und tarischen Ausschuss einzusetzen.
gemäß den eigenen Gesetzen und sonstigen Vorschriften über-
ein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorakten zusam-
Artikel 53
menzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere
Bestimmung des Begriffs „Vertragspartei“
a) im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution
1373 des UN-Sicherheitsrats sowie weiterer UN-Resolutio- Unbeschadet des Artikels 49 sind die „Vertragsparteien“ für
nen, internationaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente, die Zwecke dieses Abkommens die Europäische Gemeinschaft,
b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup- ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und
pen und die sie unterstützenden Netzwerke im Einklang mit ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur
dem Völkerrecht und dem jeweiligen nationalen Recht sowie Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zustän-
digkeiten einerseits und die Andengemeinschaft, ihre Mitglieds-
c) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Wege zur länder oder die Andengemeinschaft und ihre Mitgliedsländer im
Bekämpfung des Terrorismus – u. a. im technischen und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten andererseits. Das
Ausbildungsbereich – und einen Erfahrungsaustausch über Abkommen gilt auch für Maßnahmen der staatlichen, regionalen
Terrorismusprävention. und lokalen Behörden im Gebiet der Vertragsparteien.
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
Artikel 54 b) eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in Arti-
kel 1 Absatz 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des
Inkrafttreten Abkommens.
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Ver-
der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander tragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sit-
den Abschluss der erforderlichen Verfahren notifizieren. zung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird,
um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-
(2) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates
lichen.
der Europäischen Union und dem Generalsekretär der Anden-
gemeinschaft zu übersenden, die Verwahrer dieses Abkommens
sind. Artikel 57
(3) Mit seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 1 ersetzt dieses Künftige Entwicklungen
Abkommen das Kooperationsrahmenabkommen von 1993 und
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im
die Gemeinsame Erklärung von Rom über den politischen Dia-
gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungs-
log aus dem Jahr 1996.
bereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewon-
nenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne
Bereiche oder Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvor-
Artikel 55 schriften zu erweitern und zu ergänzen.
Laufzeit (2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlos- kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner
sen. Durchführung gewonnenen Erfahrungen Vorschläge zur Erwei-
terung der Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift- (3) Keine Kooperationsmöglichkeiten werden von vornherein
liche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. ausgeschlossen. Die Vertragsparteien können im Gemischten
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung Ausschuss konkrete Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit im
an die andere Vertragspartei wirksam. beiderseitigen Interesse prüfen.
Artikel 58
Artikel 56
Datenschutz
Erfüllung der Verpflichtungen
Die Parteien kommen überein, in allen Bereichen, in denen
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson- personenbezogene Daten ausgetauscht werden, den Daten-
deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen schutz zu gewährleisten.
aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten,
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verarbeitung per-
dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entspre-
sonenbezogener und anderer Daten ein hohes Schutzniveau im
chen.
Einklang mit den strengsten internationalen Normen zu gewäh-
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande- ren.
re Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen
nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor
Artikel 59
Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Gemischten
Ausschuss innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prü- Räumlicher Geltungsbereich
fung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Ver- Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag
tragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird,
Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vor- nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheits-
rang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am gebiet der Andengemeinschaft und ihrer Mitgliedländer (Boli-
wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich vien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits.
dem Gemischten Ausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen
der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Artikel 60
Ausschuss.
Verbindlicher Wortlaut
(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im
Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen tref- Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
fen im Falle scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spa-
a) einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht nischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
zulässigen Kündigung des Abkommens, verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 667
Einseitige Erklärungen der Europäischen Union
Erklärung der Kommission
und des Rates der Europäischen Union
zur Klausel über die Rückführung und die Rückübernahme illegaler Migranten
(Artikel 49 des Abkommens)
Artikel 49 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den
Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten unberührt.
Erklärung der Kommission
und des Rates der Europäischen Union
zur Klausel über die Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
(Artikel 53 des Abkommens)
Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils,
Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das
Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäi-
schen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der Andengemeinschaft
notifiziert, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs
und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemein-
schaft gebunden ist. Dies gilt gemäß dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die
Position Dänemarks auch für Dänemark.
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
Sechste Verordnung
über Änderungen
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 24. Juni 2008
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die in London am 8. Dezember 2006 vom Schiffssicherheitsausschuss der
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließung
MSC.223(82) über Änderungen des Protokolls von 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457;
2005 II S. 218; 2007 II S. 1027) zu dem Internationalen Freibord-Übereinkom-
men von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) wird hiermit in Kraft gesetzt.
Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Überset-
zung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Am selben Tag treten die in
Artikel 1 erwähnten Änderungen nach Artikel VI Abs. 2 des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2008
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 669
Entschließung MSC.223(82)
(angenommen am 8. Dezember 2006)
Änderungen des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
in seiner zuletzt geänderten Fassung
Resolution MSC.223(82)
(adopted on 8 December 2006)
Amendments to the Protocol of 1988
relating to the International Convention on Load Lines, 1966, as amended
Résolution MSC.223(82)
(adoptée le 8 décembre 2006)
Amendements au Protocole de 1988
relatif à la Convention internationale de 1966 sur les lignes de charge, telle que modifiée
(Übersetzung)
The Maritime Safety Committee, Le Comité de la sécurité maritime, Der Schiffssicherheitsausschuss –
recalling Article 28(b) of the Convention rappelant l’article 28 b) de la Convention eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b
on the International Maritime Organization portant création de l’Organisation maritime des Übereinkommens über die Internatio-
concerning the functions of the Committee, internationale, qui a trait aux fonctions du nale Seeschifffahrts-Organisation betref-
Comité, fend die Aufgaben des Ausschusses;
recalling further article VI of the Protocol rappelant également l’article VI du ferner eingedenk des Artikels VI des
of 1988 relating to the International Protocole de 1988 relatif à la Convention Protokolls von 1988 zu dem Internationa-
Convention on Load Lines, 1966 (hereinafter internationale de 1966 sur les lignes de len Freibord-Übereinkommen von 1966 (im
referred to as the “1988 Load Lines charge (ci-après dénommé «le Protocole Folgenden als „Freibord-Protokoll von
Protocol”) concerning amendment proce- de 1988 sur les lignes de charge»), qui a 1988“ bezeichnet) betreffend Verfahren zur
dures, trait à la procédure d’amendement, Änderung;
having considered, at its eighty-second ayant examiné, à sa quatre-vingt- nach der auf seiner zweiundachtzigsten
session, amendments to the 1988 Load deuxième session, les amendements au Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen
Lines Protocol proposed and circulated in Protocole de 1988 sur les lignes de des Freibord-Protokolls von 1988, die
accordance with paragraph 2(a) of charge, qui avaient été proposés et nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a des
article VI thereof, diffusés conformément au paragraphe 2 a) Protokolls vorgeschlagen und weitergeleitet
de l’article VI dudit Protocole, wurden –
1. adopts, in accordance with para- 1. adopte, conformément au para- 1. beschließt nach Artikel VI Absatz 2
graph 2(d) of article VI of the 1988 Load graphe 2 d) de l’article VI du Protocole, Buchstabe d des Freibord-Protokolls
Lines Protocol, amendments to the les amendements au Protocole de von 1988 Änderungen des Freibord-
1988 Load Lines Protocol, the text of 1988 sur les lignes de charge, dont le Protokolls von 1988, deren Wortlaut in
which is set out in the Annex to the texte figure en annexe à la présente der Anlage zu dieser Entschließung
present resolution; résolution; wiedergegeben ist;
2. determines, in accordance with para- 2. décide, conformément au para- 2. bestimmt nach Artikel VI Absatz 2
graph 2(f)(ii)(bb) of article VI of the 1988 graphe 2 f) ii) bb) de l’article VI du Buchstabe f Ziffer ii Doppelbuch-
Load Lines Protocol, that the said Protocole de 1988 sur les lignes de stabe bb des Freibord-Protokolls von
amendments shall be deemed to have charge, que ces amendements seront 1988, dass die Änderungen als am
been accepted on 1 January 2008, réputés avoir été acceptés le 1er janvier 1. Januar 2008 angenommen gelten,
unless, prior to that date, more than 2008, à moins que, avant cette date, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr
one third of the Parties to the 1988 plus d’un tiers des Parties au Protocole als ein Drittel der Vertragsparteien des
Load Lines Protocol or Parties the de 1988 sur les lignes de charge, ou Freibord-Protokolls von 1988 oder
combined merchant fleets of which des Parties dont les flottes marchandes Vertragsparteien, deren Handelsflotten
constitute not less than 50% of the représentent au total 50 % au moins insgesamt mindestens 50 vom Hundert
gross tonnage of the world’s merchant du tonnage brut de la flotte mondiale des Bruttoraumgehalts der Welthan-
fleet, have notified their objections to des navires de commerce, n’aient notifié delsflotte ausmachen, ihren Einspruch
the amendments; qu’elles élèvent une objection contre gegen die Änderungen notifiziert haben;
ces amendements;
3. invites the Parties concerned to note 3. invite les Parties intéressées à noter 3. fordert die betroffenen Vertragspartei-
that, in accordance with para- que, conformément au para- en auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass
graph 2(g)(ii) of article VI of the 1988 graphe 2 g) ii) de l’article VI du Protocole die Änderungen nach Artikel VI Ab-
Load Lines Protocol, the amendments de 1988 sur les lignes de charge, ces satz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Frei-
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
shall enter into force on 1 July 2008 amendements entreront en vigueur le bord-Protokolls von 1988 nach ihrer
upon their acceptance in accordance 1er juillet 2008 lorsqu’ils auront été Annahme gemäß Nummer 2 dieser
with paragraph 2 above; acceptés dans les conditions prévues Entschließung am 1. Juli 2008 in Kraft
au paragraphe 2 ci-dessus; treten;
4. requests the Secretary-General, in 4. prie le Secrétaire général, conformé- 4. ersucht den Generalsekretär nach Arti-
conformity with paragraph 2(e) of ment au paragraphe 2 e) de l’article VI kel VI Absatz 2 Buchstabe e des Frei-
article VI of the 1988 Load Lines du Protocole de 1988 sur les lignes de bord-Protokolls von 1988, allen Ver-
Protocol, to transmit certified copies of charge, de communiquer des copies tragsparteien des Freibord-Protokolls
the present resolution and the text of certifiées conformes de la présente von 1988 beglaubigte Abschriften die-
the amendments contained in the résolution et du texte des amende- ser Entschließung und des Wortlauts
Annex to all Parties to the 1988 Load ments qui y est annexé à toutes les der in der Anlage enthaltenen Änderun-
Lines Protocol; Parties au Protocole de 1988 sur les gen zu übermitteln;
lignes de charge; et
5. further requests the Secretary-General 5. prie aussi le Secrétaire général de 5. ersucht den Generalsekretär ferner,
to transmit copies of this resolution communiquer des copies de la présen- den Mitgliedern der Organisation, die
and its Annex to Members of the te résolution et de son annexe aux nicht Vertragsparteien des Freibord-
Organization, which are not Parties to Membres de l’Organisation qui ne sont Protokolls von 1988 sind, Abschriften
the 1988 Load Lines Protocol. pas Parties au Protocole de 1988 sur der Entschließung und ihrer Anlage zu
les lignes de charge. übermitteln.
Annex Annexe Anlage
Amendments Amendements Änderungen
to the Protocol of 1988 au Protocole de 1988 des Protokolls von 1988
relating to the International relatif à la Convention internationale zu dem Internationalen
Convention on Load Lines, 1966, de 1966 sur les lignes de charge, Freibord-Übereinkommen von 1966
as amended telle que modifiée in seiner zuletzt geänderten Fassung
Annex B Annexe B Anlage B
Annexes Annexes Anlagen
to the Convention de la Convention, des Übereinkommens
as modified by the Protocol telle que modifiée in der Fassung des Protokolls
of 1988 relating thereto par le Protocole de 1988 y relatif von 1988 zu diesem
Übereinkommen
Annex I Annexe I Anlage I
Regulations Règles Regeln zur
for determining Load Lines pour la détermination Bestimmung des Freibords
des lignes de charge
Chapter II Chapitre II Kapitel II
Conditions Conditions Bedingungen für die
of assignment of freeboard d’assignation du franc-bord Erteilung des Freibords
Regulation 22 Règle 22 Regel 22
Scuppers, Dalots, prises Speigatte,
inlets and discharges d’eau et décharges Ein- und Austrittsöffnungen
1 In paragraph (4) of the regulation, the 1 Au paragraphe 4) de la règle, 1 In Absatz 4 wird die Bezugnahme auf
reference to “(2)” is replaced by remplacer la référence au paragra- „Absatz 2“ durch die Bezugnahme auf
reference to “(1)”. phe «2)» par une référence au paragra- „Absatz 1“ ersetzt.
phe «1)».
Chapter III Chapitre III Kapitel III
Freeboards Francs-bords Freiborde
Regulation 39 Règle 39 Regel 39
Minimum bow height Hauteur d’étrave Mindestbughöhe
and reserve buoyancy minimale et flottabilité de réserve und Reserveauftrieb
2 In paragraph (1) of the regulation, the 2 Au paragraphe 1) de la règle, rempla- 2 In Absatz 1 der Regel werden die Wör-
words “d1 is the draught at 85% of the cer le membre de phrase «d1 est le ter „d1 der Tiefgang bei 85 % der
depth D, in metres;” are replaced by tirant d’eau à 85% du creux D, en Höhe D, in m;“ durch die Wörter „d1
the words “d1 is the draught at 85% of mètres;» par «d1 est le tirant d’eau à der Tiefgang bei 85 % der geringsten
the least moulded depth, in metres;”. 85% du creux minimal sur quille, en Seitenhöhe, in m;“ ersetzt.
mètres;».
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 671
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 15. Mai 2008
I.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 zu dem am
15. September 2005 von der Bundesrepublik Deutschland in New York unter-
zeichneten Internationalen Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämp-
fung nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586) wird bekannt
gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 9. März 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 8. Februar 2008 beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Bangladesch am 7. Juli 2007
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten angebrachten Vorbehalts
Belarus am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikationen
Dänemark am 7. Juli 2007
unter der Erklärung des Ausschlusses der Anwendung auf die Färöer und
Grönland
El Salvador am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte
Gabun am 31. Oktober 2007
Indien am 7. Juli 2007
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Japan am 2. September 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikationen
Kenia am 7. Juli 2007
Kirgisistan am 1. November 2007
Komoren am 7. Juli 2007
Kroatien am 7. Juli 2007
Lettland am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation
Libanon am 7. Juli 2007
Litauen am 18. August 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation und der Erklärung
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 7. Juli 2007
Mexiko am 7. Juli 2007
Mongolei am 7. Juli 2007
Österreich am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation
Panama am 21. Juli 2007
Rumänien am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation
Russische Föderation am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation und der Erklärung
Saudi Arabien am 6. Januar 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung, des Vorbehalts und
der Notifikation
Serbien am 7. Juli 2007
Slowakei am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation
Spanien am 7. Juli 2007
Sri Lanka am 27. Oktober 2007
Südafrika am 7. Juli 2007
Tschechische Republik am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation
Turkmenistan am 27. April 2008
Ukraine am 25. Oktober 2007
Ungarn am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikationen
Vereinigte Arabische Emirate am 9. Februar 2008
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Zentralafrikanische Republik am 20. März 2008
Zypern am 27. Februar 2008.
II.
Vo r b e h a l t e u n d E r k l ä r u n g e n
B a n g l a d e s c h hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 7. Juni 2007
den nachstehenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
“Pursuant to Article 23, paragraph 2 of „Nach Artikel 23 Absatz 2 des Überein-
the Convention, [the] People’s Republic of kommens betrachtet sich [die] Volksrepu-
Bangladesh does not consider itself bound blik Bangladesch durch Artikel 23 Absatz 1
by the provisions of Article 23, paragraph 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.“
of the Convention.”
B e l a r u s hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 13. März 2007
die nachstehenden N o t i f i k a t i o n e n abgegeben:
(Übersetzung)
Notifications (Courtesy Translation) (Origi- Notifikationen (Höflichkeitsübersetzung)
nal: Byelorussian) (Original: Belarussisch)
“Notification under article 7 (4) „Notifikation nach Artikel 7 Absatz 4:
The State Security Agency of the Repub- Die zuständigen Behörden, die für die
lic of Belarus, the Prosecutor’s Office of the Übermittlung und den Empfang der in Arti-
Republic of Belarus, the Ministry of the kel 7 des Übereinkommens genannten
Interior of the Republic of Belarus, the Informationen verantwortlich sind, sind die
Ministry for Emergency Situations of the Staatliche Sicherheitsagentur der Republik
Republic of Belarus, the State Border Belarus, das Büro des Staatsanwalts der
Guard Committee of the Republic of Bela- Republik Belarus, das Innenministerium
rus, the State Customs Committee of the der Republik Belarus, das Ministerium für
Republic of Belarus are the competent au- Notlagen der Republik Belarus, der Staatli-
thorities responsible for sending and re- che Grenzschutzausschuss der Republik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 673
ceiving the information referred to in article 7 Belarus und der Staatliche Zollausschuss
of the Convention (contact information fol- der Republik Belarus. Ihre Anschriften lau-
lows): ten wie folgt:
State Security Agency State Security Agency
of the Republic of Belarus of the Republic of Belarus
17, Nezavisimosti av., 17, Nezavisimosti av.
220050, Minsk, 220050 Minsk
Republic of Belarus, Republik Belarus
tel: (+375 17) 219 92 21, Tel.: (+375 17) 219 92 21
fax: (+375 17) 226 00 38 Fax: (+375 17) 226 00 38
Prosecutor’s Office Prosecutor’s Office of the
of the Republic of Belarus Republic of Belarus
22, Internacionalnaya str., 22, Internacionalnaya str.
220050, Minsk, 220050 Minsk
Republic of Belarus, Republik Belarus
tel: (+375 17) 227 31, Tel.: (+375 17) 227 31
fax: (+375 17) 226 42 52 Fax: (+375 17) 226 42 52
Ministry of the Interior Ministry of the Interior
of the Republic of Belarus of the Republic of Belarus
4, Gorodskoy val str., 4, Gorodskoy val str.
220050, Minsk, 220050 Minsk
Republic of Belarus, Republik Belarus
tel: (+375 17) 218 78 95, Tel.: (+375 17) 218 78 95
fax: (+375 17) 229 78 40 Fax: (+375 17) 229 78 40
Ministry for Emergency Situations Ministry for Emergency Situations
of the Republic of Belarus of the Republic of Belarus
5, Revolucionnaya str., 5, Revolucionnaya str.
220050, Minsk, 220050 Minsk
Republic of Belarus, Republik Belarus
tel: (+375 17) 203 88 00, Tel.: (+375 17) 203 88 00
fax: (+375 17) 203 77 81 Fax: (+375 17) 203 77 81
State Border Guard Committee State Border Guard Committee
of the Republic of Belarus of the Republic of Belarus
24, Volodarski str., 24, Volodarski str.
220050, Minsk, 220050 Minsk
Republic of Belarus, Republik Belarus
tel: (+375 17) 206 54 06, Tel.: (+375 17) 206 54 06
fax: (+375 17) 227 70 03 Fax: (+375 17) 227 70 03
State Customs Committee State Customs Committee
of the Republic of Belarus of the Republic of Belarus
45/1 Mogilevskaya str., 45/1 Mogilevskaya str.
220007, Minsk, 220007 Minsk
Republic of Belarus, Republik Belarus
tel: 218-90-00, Tel.: 218-90-00
fax: 218-91-97 Fax: 218-91-97
Notification under article 9 (3) Notifikation nach Artikel 9 Absatz 3
The Republic of Belarus establishes its Die Republik Belarus begründet ihre
jurisdiction over the offences set forth in Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2
article 2 in cases envisaged in paragraph 2 genannten Straftaten für die in Artikel 9
of article 9 of the Convention.” Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehe-
nen Fälle.“
D e u t s c h l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. Febru-
ar 2008 nachstehende N o t i f i k a t i o n nach Artikel 9 Abs. 3 abgegeben:
„Das deutsche Strafrecht kann auch in den im Artikel 9 Abs. 2 genannten Fällen
anwendbar sein:
1. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a)
Bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, kommt es auf die konkreten
Umstände des Einzelfalls an.
Soweit Straftaten nach dem Übereinkommen gegen Deutsche begangen werden, ist
deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Tat am Tat-
ort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
Ist Ziel oder Ergebnis der Straftat eine einschlägige Tat im deutschen Hoheitsgebiet,
kann je nach Einzelfall § 9 Strafgesetzbuch anwendbar sein. Nach Abs. 1 ist deutsches
Strafrecht anwendbar, wenn der Täter in Deutschland gehandelt hat oder der zum Tatbe-
stand gehörende Erfolg im Bundesgebiet eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
Täters eintreten sollte. Nach Abs. 2 können auch im Ausland begangene Teilnahmehand-
lungen erfasst werden, wenn die Tat selbst in Deutschland begangen wird oder nach Vor-
stellungen des Teilnehmers dort begangen werden sollte.
2. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b)
Auch hier kommt es bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, auf den
konkreten Einzelfall an. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kommt also dann in
Betracht, wenn einer der vorstehend zu Buchstabe a oder nachfolgend zu den Buchsta-
ben c und d angeführten besonderen Umstände gegeben ist. Ergänzend zu diesen
Anwendungsfällen kann sich hier auch die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach
§ 6 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit dem Übereinkommen über die Verhü-
tung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-
nen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 1973 ergeben.
3. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe c)
Deutsches Strafrecht gilt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 unabhängig vom gewöhnlichen Auf-
enthalt der staatenlosen Person, sofern sie in Deutschland betroffen wird und die Tat am
Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterliegt, wenn der Täter, obwohl
das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgelie-
fert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder
abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Die deutsche Strafgewalt kann
sich in diesen Fällen demnach insbesondere nicht auf geringfügige (§ 3 Abs. 2 IRG), poli-
tische (§ 6 IRG) und militärische (§ 7 IRG) Straftaten erstrecken. Staatenlose sind Auslän-
der im Sinne dieser Vorschrift.
4. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe d)
Deutsches Strafrecht ist hier über § 9 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die
Nötigung zum tatbestandlichen Erfolg der Tat gehört.
5. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe e)
Gemäß § 4 Strafgesetzbuch gilt das deutsche Strafrecht für Taten in einem Luftfahr-
zeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland zu führen (siehe auch Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b)).“
E l S a l v a d o r hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 27. No-
vember 2006 die nachstehenden V o r b e h a l t e angebracht:
(Übersetzung)
Reservations (Translation) (Original: Spa- Vorbehalte (Übersetzung) (Original: Spa-
nish) nisch)
“With reference to article 13 of this Con- „Unter Bezugnahme auf Artikel 13 des
vention, the Government of the Republic of genannten Übereinkommens betrachtet
El Salvador does not consider itself bound sich die Regierung der Republik El Salva-
by the provisions of this article because it dor durch jenen Artikel nicht als gebunden,
does not consider the Convention to be a da sie das Übereinkommen nicht als
legal basis for cooperation in extradition Rechtsgrundlage für eine Zusammenarbeit
matters. Similarly, with reference to art- in Auslieferungsangelegenheiten ansieht.
icle 23 of the Convention, the Government Gleichermaßen betrachtet sich die Regie-
of the Republic of El Salvador does not rung der Republik El Salvador unter Bezug-
consider itself bound by the provisions of nahme auf Artikel 23 des Übereinkommens
paragraph 1 of this article because it does durch Absatz 1 jenes Artikels nicht als
not recognize the compulsory jurisdiction gebunden, weil sie die obligatorische
of the International Court of Justice.” Gerichtsbarkeit des Internationalen Ge-
richtshofs nicht anerkennt.“
I n d i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 1. Dezember 2006
den nachstehenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
“India does not consider itself bound by „Indien betrachtet sich durch Artikel 23
the provision of Paragraph (1) of Article 23.” Absatz 1 nicht als gebunden.“
J a p a n hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde am 3. August 2007 nach-
stehende N o t i f i k a t i o n e n abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with paragraph 4 of Art- „Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 des
icle 7 of the Convention, Japan hereby Übereinkommens teilt Japan … im Folgen-
informs ... of its competent authorities and den seine zuständigen Behörden und Ver-
liaison points, as follows: bindungsstellen mit:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 675
Counter International Terrorism Division, Counter International Terrorism Division,
Foreign Affairs and Intelligence Depart- Foreign Affairs and Intelligence
ment, Security Bureau, National Police Department, Security Bureau, National
Agency Police Agency
tel: +81-3-3581-0141 (ext. 5961) Tel.: +81-3-3581-0141 (ext. 5961)
fax: +81-3-3591-6919 Fax: +81-3-3591-6919
Public Security Division, Criminal Affairs Public Security Division, Criminal Affairs
Bureau, Ministry of Justice Bureau, Ministry of Justice
tel: +81-3-3592-7059 Tel.: +81-3-3592-7059
fax: +81-3-3592-7066 Fax: +81-3-3592-7066
International Nuclear Cooperation Division, International Nuclear Cooperation Division,
Disarmament, Non-Proliferation and Sci- Disarmament, Non-Proliferation and
ence Department, Foreign Policy Bureau, Science Department, Foreign Policy Bureau,
Ministry of Foreign Affairs Ministry of Foreign Affairs
tel: +81-3-5501-8227 Tel.: +81-3-5501-8227
fax: +81-3-5501-8230 Fax: +81-3-5501-8230
Nuclear Safety Division, Science and Tech- Nuclear Safety Division, Science and
nology Policy Bureau, Ministry of Education, Technology Policy Bureau, Ministry of
Culture, Sports, Science and Technology Education, Culture, Sports, Science and
Technology
tel: +81-3-6734-4024 (primary), Tel.: +81-3-6734-4024 (vorrangig),
+81-90-3401-6962, +81-90-3401-6962,
+81-90-3346-8472 +81-90-3346-8472
fax: +81-3-5288-5031 Fax: +81-3-5288-5031
International Affairs Office, Policy Planning International Affairs Office, Policy Planning
and Coordination Division, Nuclear and and Coordination Division, Nuclear and
Industrial Safety Agency, Ministry of Econ- Industrial Safety Agency, Ministry of
omy, Trade and Industry Economy, Trade and Industry
tel: +81-3-3501-1087 Tel.: +81-3-3501-1087
fax: +81-3-3580-8460 Fax: +81-3-3580-8460
Technology and Safety Division, Policy Technology and Safety Division, Policy
Bureau, Ministry of Land, Infrastructure and Bureau, Ministry of Land, Infrastructure and
Transport Transport
tel: +81-3-5253-8308 Tel.: +81-3-5253-8308
fax: +81-3-5223-1560 Fax: +81-3-5223-1560
In accordance with paragraph 3 of Art- Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 des
icle 9 of the Convention, Japan hereby also Übereinkommens erklärt Japan hiermit fer-
notifies ... that, in accordance with para- ner …, dass es seine Gerichtsbarkeit über
graph 2 (2) and (3) of Article 3 of [Penal] die in Artikel 2 des Übereinkommens
Code of Japan, it has established its juris- genannten Straftaten im Einklang mit Arti-
diction over the offences set forth in Art- kel 3 Absatz 2 Nummern 2 und 3 des japa-
icle 2 of the Convention in the case speci- nischen [Straf-]Gesetzbuchs für den in Arti-
fied in paragraph 2 (a) of Article 9 provided kel 9 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen
that such offences constitute murder, Fall begründet hat, vorausgesetzt, es han-
attempted murder, bodily injury and bodily delt sich bei solchen Straftaten um Mord,
injury resulting in death to Japanese versuchten Mord, Körperverletzung oder
nationals.” Körperverletzung mit Todesfolge an japani-
schen Staatsangehörigen.“
L e t t l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 25. Juli 2006
nachstehende N o t i f i k a t i o n abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with paragraph 3 of the „Nach Artikel 9 Absatz 3 des Überein-
Article 9 of the Convention, the Republic of kommens notifiziert die Republik Lettland,
Latvia notifies that it has established its dass sie ihre Gerichtsbarkeit über alle in
jurisdiction over all the offences enumerat- Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens
ed in the paragraph 2 of the Article 9 of the aufgeführten Straftaten begründet hat.“
Convention.”
Designation of authorities Bestimmung von Behörden
“… in accordance with paragraph 4 of „… erklärt die Republik Lettland nach
the article 7 of the above-mentioned Con- Artikel 7 Absatz 4 des genannten Überein-
vention, the Republic of Latvia declares kommens, dass die zuständige Behörde
that the competent authority and liaison und Verbindungsstelle, die für die Über-
point responsible for sending and receiving mittlung und den Empfang der in Artikel 7
the information referred to in article 7 of the des Übereinkommens genannten Informa-
Convention is: tionen verantwortlich ist, die folgende ist:
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
Security Police Security Police
Kr. Barona Str. 99a, Kr. Barona Str. 99a
R¥ga, LV-1012 Riga, LV-1012
Latvia Lettland
Phone: +371 7208964 Tel.: +371 7208964
Fax: +371 7273373 Fax: +371 7273373
E-mail: dp@dp.gov.lv” E-Mail: dp@dp.gov.lv“
L i t a u e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. Juli 2007
nachstehende N o t i f i k a t i o n und die E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“… WHEREAS, it is provided in para- „… wie in Artikel 9 Absatz 3 des Überein-
graph 3 of Article 9 of the Convention, the kommens vorgesehen, erklärt das Parla-
Seimas of the Republic of Lithuania de- ment (Seimas) der Republik Litauen, dass
clares that the Republic of Lithuania es- die Republik Litauen ihre Gerichtsbarkeit
tablishes its jurisdiction over the offences über die in Artikel 2 des Übereinkommens
set forth in Article 2 of the Convention in all genannten Straftaten für alle in Artikel 9
cases specified in paragraph 2 of Article 9 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehe-
of the Convention.” nen Fälle begründet.“
Designation of authorities Bezeichnung der Behörden
“… WHEREAS, it is provided in para- „… wie in Artikel 7 Absatz 4 des Überein-
graph 4 of Article 7 of the Convention, the kommens vorgesehen, erklärt das Parla-
Seimas of the Republic of Lithuania de- ment (Seimas) der Republik Litauen, dass
clares that the competent authority respon- das State Security Department (SSD)
sible for sending and receiving the informa- [Nachrichtendienst] der Republik Litauen
tion referred to in the present article is the als zuständige Behörde für die Übermitt-
State Security Department (SSD) of the lung und den Empfang der in diesem Arti-
Republic of Lithuania. kel genannten Informationen verantwortlich
ist.
The address of the State Security Die Anschrift des State Security Depart-
Department (SSD) of the Republic of Li- ment (SSD) der Republik Litauen lautet:
thuania is: Vytenio St. 1, LT-2009 Vilnius, Vytenio St. 1, LT-2009 Vilnius, Republik
Republic of Lithuania. Phone/Fax: (+370 5) Litauen. Tel./Fax: (+370 5) 2312602, E-Mail:
2312602, E-mail: vsd@vsd.lt.” vsd@vsd.lt.“
Ö s t e r r e i c h hat am 2. März 2007 die zuständige Behörde gemäß Artikel 7
Abs. 4 des Übereinkommens notifiziert:
„Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT)
c/o Bundesministerium für Inneres
Herrengasse 7
1014 Wien
Österreich.“
R u m ä n i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 24. Januar
2007 nachstehende N o t i f i k a t i o n abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 9, para- „Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 des
graph 3 of the Convention, Romania de- Übereinkommens erklärt Rumänien, dass
clares that it establishes its jurisdiction over es seine Gerichtsbarkeit über die in Ar-
the offences set forth in Article 2, in all tikel 2 genannten Straftaten für alle in Arti-
cases referred to in Article 9, paragraphs 1 kel 9 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Fälle
and 2, in accordance with the applicable im Einklang mit den anwendbaren Bestim-
provisions of the domestic law.” mungen des innerstaatlichen Rechts
begründet.“
Die R u s s i s c h e F ö d e r a t i o n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde am 29. Januar 2007 nachstehende N o t i f i k a t i o n und die E r k l ä -
r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Original: Russian) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Rus-
sisch)
“1) The Russian Federation declares that in „1) Die Russische Föderation erklärt, dass
accordance with paragraph 3 of art- sie im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3
icle 9 of the Convention it has estab- des Übereinkommens ihre Gerichtsbar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 677
lished its jurisdiction over the offences keit über die in Artikel 2 des Überein-
set forth in article 2 of the Convention in kommens genannten Straftaten für die
cases envisaged in paragraphs 1 and 2 in Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Über-
of article 9 of the Convention; einkommens vorgesehenen Fälle
begründet hat.
2) The position of the Russian Federation 2) Die Russische Föderation ist der Auf-
is that the provisions of article 16 of the fassung, dass Artikel 16 des Überein-
Convention should be implemented in kommens so durchgeführt werden soll,
such a way as to ensure the inevitability dass sichergestellt ist, dass die Verant-
of responsibility for the commission of wortlichkeit für die Begehung von Straf-
offences falling within the scope of the taten, die von dem Übereinkommen
Convention, without detriment to the erfasst sind, unvermeidlich ist, wobei
effectiveness of international coopera- die Wirksamkeit der internationalen
tion on the questions of extradition and Zusammenarbeit in Fragen der Auslie-
legal assistance.” ferung und der Rechtshilfe keinen
Schaden nehmen darf.“
S a u d i - A r a b i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
7. Dezember 2007 nachstehende E r k l ä r u n g , den V o r b e h a l t und die
N o t i f i k a t i o n abgegeben:
(Übersetzung)
Declaration (Translation) (Original: Arabic) Erklärung (Übersetzung) (Original: Ara-
bisch)
“The Secretary-General of the United „Dem Generalsekretär der Vereinten
Nations is hereby notified that the Kingdom Nationen wird hiermit notifiziert, dass das
has decided to establish the jurisdiction Königreich beschlossen hat, die in Artikel 9
provided for in article 9, paragraph 2 of the Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehe-
Convention.” ne Gerichtsbarkeit zu begründen.“
Reservation (Translation) (Original: Arabic) Vorbehalt (Übersetzung) (Original: Ara-
bisch)
“The Kingdom hereby declares that it „Das Königreich erklärt hiermit, dass es
does not consider itself bound by art- sich durch Artikel 23 Absatz 1 des Überein-
icle 23, paragraph 1 of the Convention.” kommens nicht als gebunden betrachtet.“
Notification Notifikation
“The Permanent Mission of Saudi Arabia „Die Ständige Vertretung von Saudi-Ara-
wishes to convey also that the authorities bien möchte ferner mitteilen, dass die für
to contact in the Kingdom of Saudi Arabia die Übermittlung und den Empfang von
regarding sending and receiving informa- Informationen zu Artikel 7 des genannten
tion on article (7) of this convention are the Übereinkommens zuständigen Behörden
Ministry of the Interior and The City of King im Königreich Saudi-Arabien das Innenmi-
Abdulaziz for Science and Technology.” nisterium und das König-Abdulaziz-Zen-
trum für Wissenschaft und Technologie
sind.“
Die S l o w a k e i hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. März
2006 nachstehende N o t i f i k a t i o n abgegeben:
(Übersetzung)
“Pursuant to article 9, paragraph 3, of „Nach Artikel 9 Absatz 3 des Internatio-
the International Convention for the Sup- nalen Übereinkommens zur Bekämpfung
pression of Acts of Nuclear Terrorism, the nuklearterroristischer Handlungen notifi-
Slovak Republic notifies that it has estab- ziert die Slowakische Republik, dass sie
lished its jurisdiction in accordance with ihre Gerichtsbarkeit im Einklang mit Arti-
article 9, paragraph 2, subparagraphs (c), kel 9 Absatz 2 Buchstaben c, d und e des
(d) and (e) of the Convention.” Übereinkommens begründet hat.“
Die Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 25. Juli 2006 nachstehende N o t i f i k a t i o n abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with article 9, para- „Nach Artikel 9 Absatz 3 des Überein-
graph 3 of the Convention, the Czech kommens notifiziert die Tschechische
Republic notifies that it has established its Republik, dass sie ihre Gerichtsbarkeit
jurisdiction over the offences set forth in über die in Artikel 2 des Übereinkommens
article 2 of the Convention in cases referred genannten Straftaten für die in Artikel 9
to in article 9, subparagraph 2 (c) and 2 (d) Absatz 2 Buchstaben c und d des Überein-
of the Convention.” kommens genannten Fälle begründet hat.“
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
Designation of authorities Bestimmung von Behörden
“… in accordance with article 7, para- „… nach Artikel 7 Absatz 4 des genann-
graph 4 of the above-mentioned Conven- ten Übereinkommens, dass die zuständige
tion, that the authority and liaison point Behörde und Verbindungsstelle, die für die
responsible for sending and receiving the Übermittlung und den Empfang der in Arti-
information referred to in article 7 of the kel 7 des Übereinkommens genannten
Convention are: Informationen verantwortlich ist, die fol-
gende ist:
Police of the Czech Republic Police of the Czech Republic
Organized Crime Detection Unit Organized Crime Detection Unit
Arms Traffic Division Arms Traffic Division
P.O. Box 41 - V2 P.O. Box 41 – V2
15680 Praha 5 - Zbraslav 15680 Praha 5 – Zbraslav
Czech Republic Tschechische Republik
Tel.: +420974842420 Tel.: +420974842420
Fax: +420974842596 Fax: +420974842596
e-mail: v2uuoz@mvcr.cz E-Mail: v2uuoz@mvcr.cz
(24-hour phone service: (24-Stunden-Telefonbereitschaft:
– Operations Center: +420974842690, – Lagezentrum: +420974842690,
+420974842694 +420974842694
– Cpt. Pavel Osvald: +420603191064 – Cpt. Pavel Osvald: +420603191064
– Lt.Col. Jan Svoboda: +420603190355)” – Lt.Col. Jan Svoboda: +420603190355)“
U n g a r n hat am 13. Juni 2007 nachstehende N o t i f i k a t i o n e n nach Arti-
kel 7 und 9 abgegeben:
(Übersetzung)
“According to Article 7 of the Internation- „Nach Artikel 7 des Internationalen Über-
al Convention for the Suppression of Acts einkommens zur Bekämpfung nuklearter-
of Nuclear Terrorism, … the Republic of roristischer Handlungen … teilt die Repu-
Hungary hereby informs the Secretary- blik Ungarn dem Generalsekretär der Ver-
General of the United Nations about the einten Nationen hiermit die zuständige
competent Hungarian authority and liaison ungarische Behörde und Verbindungsstelle
point, as follows: mit:
International Law Enforcement International Law Enforcement
Cooperation Centre Cooperation Centre
Message Response and Message Response and
International Telecommunication Division International Telecommunication Division
Tel: + 36-1-443-5557 Tel.: + 36-1-443-5557
Fax: + 36-1-443-5815 Fax: + 36-1-443-5815
email: intercom@orfk.police.hu E-Mail: intercom@orfk.police.hu
… the Republic of Hungary establishes … die Republik Ungarn begründet ihre
its jurisdiction in cases mentioned in Art- Gerichtsbarkeit für die in Artikel 9 Absatz 2
icle 9 (2) (b) and (e) of the Convention.” Buchstaben b und e des Übereinkommens
genannten Fälle.“
Die V e r e i n i g t e n A r a b i s c h e n E m i r a t e haben bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde am 10. Januar 2008 nachstehenden V o r b e h a l t abgegeben:
(Übersetzung)
Reservation (Translation) (Original: Arabic) Vorbehalt (Übersetzung) (Original: Ara-
bisch)
“… the United Arab Emirates, having con- „die Vereinigten Arabischen Emirate
sidered the text of the aforementioned erklären nach Prüfung des genannten
Convention and approved the contents Übereinkommens und nach Genehmigung
thereof, formally declares its accession to seines Inhalts förmlich ihren Beitritt zu dem
the Convention, subject to a reservation Übereinkommen, wobei sie einen Vorbehalt
with regard to Article 23, paragraph 1 in zu Artikel 23 Absatz 1 betreffend Schieds-
respect of arbitration. The United Arab verfahren anbringen. Die Vereinigten Arabi-
Emirates therefore does not consider itself schen Emirate betrachten sich daher durch
bound by Article 23, paragraph 1 of the Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens
Convention.” nicht als gebunden.“
Berlin, den 15. Mai 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 679
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Vom 23. Mai 2008
I.
Das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998
II S. 519) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 4 für
Slowenien am 1. August 1998
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und der Erklärung
in Kraft getreten.
II.
S l o w e n i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. April
1998 die nachfolgend abgedruckten V o r b e h a l t e und die E r k l ä r u n g
abgegeben:
(Übersetzung)
“The Government of Slovenia declares „Die Regierung von Slowenien erklärt Fol-
that: gendes:
Reservations Vorbehalte
In accordance with Article 25, para- Nach Artikel 25 Absatz 3 des Überein-
graph 3, of the Convention, it reserves the kommens behält sie sich das Recht vor zu
right to require that requests made to the verlangen, dass die an die zuständige Zen-
responsible central authority and docu- trale Behörde gerichteten Ersuchen und
ments supporting such requests be beigefügten Schriftstücke mit einer Über-
accompanied by a translation into the setzung in die slowenische oder englische
Slovene language or into the English Sprache übermittelt werden.
language.
In accordance with Article 32, para- Nach Artikel 32 Absatz 2 des Überein-
graph 2, of the Convention, information or kommens dürfen die von ihr nach Kapitel III
evidence provided by it under Chapter III des Übereinkommens zur Verfügung
of the Convention may not, without its gestellten Informationen oder Beweismittel
prior consent, be used or transmitted by nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von
the authorities of the requesting Party in den Behörden der ersuchenden Vertrags-
investigations or proceedings other than partei für andere als die in dem Ersuchen
those specified in the request. bezeichneten Ermittlungs- oder Verfah-
renszwecke verwendet oder übermittelt
werden.
Declaration Erklärung
In accordance with Article 23, para- Nach Artikel 23 Absatz 2 ist die folgende
graph 2, the central authority of the Repu- Behörde die von der Republik Slowenien
blic of Slovenia designated in pursuance of nach Absatz 1 bestimmte Zentrale Behörde:
paragraph 1 of this Article, is:
Office for Money Laundering Prevention Amt zur Verhütung der Geldwäsche
Cankarjeva 5, 1000 Ljubljana (Office for Money Laundering Prevention)
Cankarjeva 5, 1000 Ljubljana
Tel: 00 386 61 125 41 89 Tel.: (00386-61)125 41 89
Fax: 00 386 61 125 20 87” Fax: (00386-61)125 20 87“
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
S p a n i e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 5. März 2008 die fol-
gende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
«Dans le cas où la Convention relative au „Für den Fall, dass das Übereinkommen
blanchiment, au dépistage, à la saisie et à über Geldwäsche sowie Ermittlung, Be-
la confiscation des produits du crime serait schlagnahme und Einziehung von Erträgen
étendue par le Royaume-Uni à Gibraltar, le aus Straftaten vom Vereinigten Königreich
Royaume de l’Espagne souhaite formuler auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das
la déclaration suivante: Königreich Spanien folgende Erklärung
abgeben:
1. Gibraltar est un territoire non autonome 1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne
dont le Royaume-Uni est responsable Selbstregierung, für dessen internatio-
pour les relations extérieures et qui est nale Beziehungen das Vereinigte König-
soumis à un processus de décolonisa- reich verantwortlich ist und das sich in
tion en accord avec les décisions et einem Prozess der Entkolonialisierung
résolutions pertinentes de l’Assemblée nach den einschlägigen Beschlüssen
Générale des Nations Unies. und Resolutionen der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen be-
findet.
2. Les autorités de Gibraltar ont un 2. Die gibraltarischen Behörden sind loka-
caractère local et elles exercent des ler Natur und üben ausschließlich interne
compétences exclusivement internes Zuständigkeiten mit Ursprung in und
qui ont leur origine et leur fondement beruhend auf der Verteilung und Zu-
dans la distribution et l’attribution des weisung von Zuständigkeiten aus, die
compétences effectuées par le Roy- das Vereinigte Königreich im Einklang
aume-Uni, en conformité avec sa légis- mit seinen innerstaatlichen Rechtsvor-
lation interne, dans sa condition d’Etat schriften und in seiner Eigenschaft als
souverain duquel dépend le territoire souveräner Staat, von dem das ge-
non autonome mentionné. nannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregie-
rung abhängt, vornimmt.
3. Par conséquent, l’éventuelle participa- 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der
tion des autorités gibraltariennes dans gibraltarischen Behörden bei der An-
l’application de la présente Convention wendung des Übereinkommens so zu
se comprendra réalisée exclusivement verstehen, dass sie ausschließlich im
dans le cadre des compétences inter- Rahmen der internen Zuständigkeiten
nes de Gibraltar, et il ne pourra pas être Gibraltars stattfindet, und darf nicht so
considéré qu’elle produit un change- angesehen werden, als berühre sie die
ment en relation avec ce qui a été établi Absätze 1 und 2.“
dans les deux paragraphes précé-
dents.»
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2008 (BGBl. II S. 126).
Berlin, den 23. Mai 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 681
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 23. Mai 2008
I.
Das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II
S. 458) ist nach seinem Artikel 53 Abs. 7 für
Bosnien und Herzegowina am 8. Mai 2007
Cookinseln am 21. Juli 2007
Dominikanische Republik am 20. November 2007
El Salvador am 6. Januar 2008
Korea, Republik am 29. Dezember 2007
Malaysia am 29. Februar 2008
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Oman am 27. Juli 2007
Singapur am 16. November 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
II.
M a l a y s i a hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 31. Dezember
2007 den nachfolgenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
“Malaysia, in accordance with Art- „Malaysia erklärt im Einklang mit Arti-
icle 57 (b) of the Montreal Convention, kel 57 Buchstabe b des Montrealer Über-
declares that the Convention shall not einkommens, dass das Übereinkommen
apply to the carriage of persons, cargo and nicht für die Beförderung von Personen,
baggage for its military authorities on air- Gütern und Reisegepäck für seine militäri-
craft registered in or leased by Malaysia, schen Dienststellen mit in Malaysia einge-
the whole capacity of which has been tragenen oder von Malaysia gemieteten
reserved by or on behalf of such authori- Luftfahrzeugen gilt, die ausschließlich die-
ties.” sen Dienststellen vorbehalten sind.“
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
S i n g a p u r hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 17. September
2007 die nachfolgende E r k l ä r u n g gemäß Artikel 57 notifiziert:
(Übersetzung)
“the Convention shall not apply to: „Das Übereinkommen gilt nicht für:
a) international carriage by air performed a) die Beförderung im internationalen
and operated directly by the Republic Luftverkehr, die unmittelbar von der
of Singapore for non-commercial pur- Republik Singapur zu nichtgewerb-
poses in respect to its functions and lichen Zwecken im Hinblick auf ihre
duties as a sovereign State; and Aufgaben und Pflichten als souveräner
Staat ausgeführt und betrieben wird;
b) the carriage of persons, cargo and bag- b) die Beförderung von Personen, Gütern
gage for its military authorities on air- und Reisegepäck für ihre militärischen
craft registered in or leased by the Dienststellen mit in der Republik Singa-
Republic of Singapore, the whole pur eingetragenen oder von ihr gemie-
capacity of which has been reserved by teten Luftfahrzeugen, die ausschließlich
or on behalf of such authorities.” diesen Dienststellen vorbehalten sind.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juli 2007 (BGBl. II S. 1032).
Berlin, den 23. Mai 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1994 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend
die weitere Verringerung von Schwefelemissionen
Vom 26. Mai 2008
Das Protokoll vom 13. Juni 1994 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere
Verringerung von Schwefelemissionen (BGBl. 1998 II S. 130) ist nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Zypern am 25. Juli 2006
in Kraft getreten.
Das Protokoll wird für
Litauen am 21. Juli 2008
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. November 2005 (BGBl. 2006 II S. 22).
Berlin, den 26. Mai 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 683
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 27. Mai 2008
I.
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
(BGBl. 2000 II S. 1393) wird nach seinem Artikel 126 Abs. 2 für
Madagaskar am 1. Juni 2008
in Kraft treten.
II.
U r u g u a y hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 26. Februar
2008 die Rücknahme seiner bei Ratifikation formulierten A u s l e g u n g s e r -
k l ä r u n g (vgl. die Bekanntmachung vom 28. Februar 2003, BGBl. II S. 293)
notifiziert:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“[The Eastern Republic of Uruguay has „[Die Republik Östlich des Uruguay hat
communicated to the Secretary-General] dem Generalsekretär] die Rücknahme der
the withdrawal of the interpretative von der Republik Östlich des Uruguay bei
declaration made by the Eastern Republic der Annahme des Römischen Statuts des
of Uruguay upon adoption of the Rome Internationalen Strafgerichtshofs abgege-
Statute of the International Criminal Court. benen Auslegungserklärung [mitgeteilt].
As you know, Uruguay signed the Rome Bekanntermaßen hat Uruguay das Römi-
Statute of the International Criminal Court sche Statut des Internationalen Strafge-
on 19 December 2000. The Statute was richtshofs am 19. Dezember 2000 unter-
approved at the national level by Act zeichnet. Dem Statut wurde auf innerstaat-
No. 17.510, which was promulgated by the licher Ebene durch das Gesetz Nr. 17.510
Executive on 27 June 2002. zugestimmt, das durch die Exekutive am
27. Juni 2002 verkündet wurde.
At that time, however, Uruguay made Zu diesem Zeitpunkt gab Uruguay
an interpretative declaration relating to jedoch eine Auslegungserklärung zu dem
the aforementioned Statute, in language Statut ab, deren Wortlaut dem des Arti-
identical to article 2 of the above-mentioned kels 2 des genannten Gesetzes entspricht.
Act.
Without prejudice to the interpretative Unbeschadet der bei seiner Verkündung
declaration made at the time of its abgegebenen Auslegungserklärung wird in
promulgation, the Act itself (art. 3) states dem Gesetz selbst (Artikel 3) festgelegt,
that the Executive shall within six months dass die Exekutive der Legislative binnen
refer to the Legislature a bill establishing sechs Monaten einen Gesetzentwurf zur
the procedures for ensuring the application Festlegung der Verfahren zur Anwendung
of the Statute, pursuant to the provisions of des Statuts nach Teil 9 des Statuts mit dem
part 9 of the Statute entitled ‘International Titel „Internationale Zusammenarbeit und
cooperation and judicial assistance’. Rechtshilfe“ vorzulegen hat.
To that end, on 25 September 2006 Zu diesem Zweck hat Uruguay am
Uruguay promulgated Act No. 18.026 25. September 2006 das Gesetz Nr. 18.026
entitled ‘Cooperation with the International mit dem Titel „Zusammenarbeit mit dem
Criminal Court in combating genocide, war Internationalen Strafgerichtshof bei der
crimes and crimes against humanity’, the Bekämpfung von Völkermord, Kriegsver-
text of which is annexed to the present brechen und Verbrechen gegen die
document. Menschlichkeit“ verkündet, dessen Wort-
laut in der Anlage zu diesem Dokument bei-
gefügt ist.
Several international bodies – including Verschiedene internationale Gremien
the International Committee of the Red – einschließlich des Internationalen Komitees
Cross – have welcomed this Act’s vom Roten Kreuz – haben die fortschrittli-
advanced and very modern treatment of che und sehr moderne Behandlung der
the issue, in line with the progressive Frage in diesem Gesetz, die im Einklang
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
development of international law on the mit der fortschreitenden Entwicklung des
protection of human rights. Völkerrechts im Bereich des Menschen-
rechtsschutzes steht, begrüßt.
It should be pointed out, once again, that Es soll noch einmal darauf hingewiesen
Uruguay considers the creation of the werden, dass Uruguay die Schaffung des
International Criminal Court to be an Internationalen Strafgerichtshofs für einen
essential contribution to the progressive wesentlichen Beitrag zur fortschreitenden
development of international law and an Entwicklung des Völkerrechts und für ein
important event from both a political and a sowohl in politischer als auch in rechtlicher
legal point of view. Its establishment is an Hinsicht wichtiges Ereignis hält. Seine
invaluable step forward by the international Errichtung ist ein großartiger Fortschritt der
community in mankind’s ongoing struggle internationalen Gemeinschaft im anhalten-
against barbarism and its ceaseless den Kampf der Menschheit gegen Barbarei
endeavours to achieve the rule of law and und in ihren unermüdlichen Bemühungen,
justice. The fact that the International Rechtsstaatlichkeit und Gerechtigkeit zu
Criminal Court has jurisdiction to try cases erreichen. Die Tatsache, dass sich die
of individual responsibility for the crime of Gerichtsbarkeit des Internationalen Straf-
genocide, crimes against humanity, war gerichtshofs auf Fälle individueller Verant-
crimes and the crime of aggression is, wortlichkeit für Verbrechen des Völker-
therefore, a milestone. mords, Verbrechen gegen die Menschlich-
keit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen
der Aggression erstreckt, ist daher ein Mei-
lenstein.
For all the reasons outlined above and Aus den genannten Gründen und in
in view of the present communication Anbetracht der vorliegenden Mitteilung,
informing the Secretary-General of the durch die der Generalsekretär über das
entry into force in Uruguay of Act Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 18.026 in
No. 18.026, which establishes full Uruguay in Kenntnis gesetzt wird, das die
cooperation with the International Criminal uneingeschränkte Zusammenarbeit mit
Court, and in which Uruguay undertakes dem Internationalen Strafgerichtshof
to fulfil its international commitments on begründet und in dem sich Uruguay ver-
the matter, the Eastern Republic of pflichtet, seine internationalen Verpflich-
Uruguay is pleased to announce that the tungen in dieser Angelegenheit zu erfüllen,
aforementioned interpretative declaration ist die Republik Östlich des Uruguay erfreut
is hereby withdrawn.” bekannt zu geben, dass die genannte Aus-
legungserklärung hiermit zurückgenom-
men wird.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2008 (BGBl. II S. 124).
Berlin, den 27. Mai 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 685
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Vom 27. Mai 2008
S p a n i e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 5. März 2008 folgen-
de E r k l ä r u n g zum Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120) noti-
fiziert:
(Übersetzung)
«Dans le cas où la Convention européen- „Für den Fall, dass das Europäische
ne relative au dédommagement des victi- Übereinkommen über die Entschädigung
mes d’infractions violentes serait étendue für Opfer von Gewalttaten vom Vereinigten
par le Royaume-Uni à Gibraltar, le Royau- Königreich auf Gibraltar erstreckt wird,
me de l’Espagne souhaite formuler la möchte das Königreich Spanien folgende
déclaration suivante: Erklärung abgeben:
1. Gibraltar est un territoire non autonome 1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne
dont le Royaume-Uni est responsable Selbstregierung, für dessen internatio-
pour les relations extérieures et qui est nale Beziehungen das Vereinigte König-
soumis à un processus de décolonisa- reich verantwortlich ist und das sich in
tion en accord avec les décisions et einem Prozess der Entkolonialisierung
résolutions pertinentes de l’Assemblée nach den einschlägigen Beschlüssen
Générale des Nations Unies. und Resolutionen der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen
befindet.
2. Les autorités de Gibraltar ont un 2. Die gibraltarischen Behörden sind loka-
caractère local et elles exercent des ler Natur und üben ausschließlich inter-
compétences exclusivement internes ne Zuständigkeiten mit Ursprung in und
qui ont leur origine et leur fondement beruhend auf der Verteilung und Zu-
dans la distribution et l’attribution des weisung von Zuständigkeiten aus, die
compétences effectuées par le Royau- das Vereinigte Königreich im Einklang
me-Uni, en conformité avec sa législa- mit seinen innerstaatlichen Rechtsvor-
tion interne, dans sa condition d’Etat schriften und in seiner Eigenschaft als
souverain duquel dépend le territoire souveräner Staat, von dem das ge-
non autonome mentionné. nannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregie-
rung abhängt, vornimmt.
3. Par conséquent, l’éventuelle participa- 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der
tion des autorités gibraltariennes dans gibraltarischen Behörden bei der
l’application de la présente Convention Anwendung des Übereinkommens so
se comprendra réalisée exclusivement zu verstehen, dass sie ausschließlich im
dans le cadre des compétences inter- Rahmen der internen Zuständigkeiten
nes de Gibraltar, et il ne pourra pas être Gibraltars stattfindet, und darf nicht so
considéré qu’elle produit un change- angesehen werden, als berühre sie die
ment en relation avec ce qui a été établi Absätze 1 und 2.“
dans les deux paragraphes précé-
dents.»
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. II S. 925).
Berlin, den 27. Mai 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
und über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr
Vom 27. Mai 2008
I.
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei
der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II
S. 538) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Serbien und Montenegro am 1. Januar 2006
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Moldau am 1. Juni 2008
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärungen
in Kraft treten.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär des Europarats am 6. Juni 2006
notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r von Serbien und
Montenegro als durch alle für Serbien und Montenegro in Kraft getretenen
Europaratsübereinkommen gebunden betrachtet. Somit ist auch das Überein-
kommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automati-
schen Verarbeitung personenbezogener Daten im Verhältnis zu Montenegro
weiterhin in Kraft.
III.
M o l d a u hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 28. Februar 2008 folgende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 3, paragra- „Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buch-
phe 2.a, de la Convention, la République stabe a des Übereinkommens wird die
de Moldova n’appliquera pas les disposi- Republik Moldau das Übereinkommen
tions de la Convention à l’égard: nicht anwenden auf
a. des données traitées par des person- a. Daten, die von natürlichen Personen zu
nes physiques dans un but exclusive- einem ausschließlich persönlichen und
ment personnel et familial, pourvu que familiären Zweck verarbeitet werden,
cela n’enfreigne pas les droits des vorausgesetzt, dass dies nicht die
sujets des données à caractère person- Rechte derer verletzt, deren personen-
nel; bezogene Daten betroffen sind;
b. du traitement des données à caractère b. die Verarbeitung von personenbezoge-
personnel assujetties au régime règle- nen Daten, die den Vorschriften für
mentaire des informations qui consti- Informationen, die ein Staatsgeheimnis
tuent un secret d’Etat. darstellen, unterliegen.
Conformément à l’article 3, paragra- Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buch-
phe 2.c, de la Convention, la République stabe c des Übereinkommens wird die
de Moldova appliquera également la pré- Republik Moldau das Übereinkommen
sente Convention aux fichiers de données auch auf Dateien/Datensammlungen mit
à caractère personnel ne faisant pas l’objet personenbezogenen Daten anwenden, die
de traitements automatisés. nicht automatisch verarbeitet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 687
Conformément à l’article 13, paragra- Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1
phe 1.a, de la Convention, la République Buchstabe a des Übereinkommens
de Moldova désigne le Centre National bezeichnet die Republik Moldau das Natio-
pour la protection des données à caractère nale Zentrum für den Schutz personenbe-
personnel, créé en vertu de l’article 11 de la zogener Daten, das nach Artikel 11 des
Loi de la République de Moldova sur la Gesetzes der Republik Moldau über den
protection des données à caractère per- Schutz personenbezogener Daten errichtet
sonnel, en tant qu’autorité compétente worden ist, als die für die Durchführung des
pour la mise en œuvre des dispositions de Übereinkommens und für die gegenseitige
la présente Convention et pour les rapports Hilfeleistung im Verhältnis zu den anderen
d’assistance mutuelle avec les autres Vertragsparteien zuständige Behörde. Die
Parties. L’adresse de cette autorité sera Anschrift dieser Behörde wird gesondert
communiquée séparément.» mitgeteilt.“
S e r b i e n u n d M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär des Europarats
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. September 2005 folgende
E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 3, para- „Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buch-
graph 2, sub-paragraph a, of the Conven- stabe a des Übereinkommens wendet Ser-
tion, Serbia and Montenegro shall not bien und Montenegro das Übereinkommen
apply the Convention to automated data- nicht auf automatisierte Dateien/Daten-
bases containing personal data being kept sammlungen mit personenbezogenen Daten
in accordance with criminal records and an, die im Einklang mit den Vorschriften
State security regulations. über Strafregister und die Sicherheit des
Staates aufbewahrt werden.
In accordance with Article 13 of the Im Einklang mit Artikel 13 des Überein-
Convention, Serbia and Montenegro desig- kommens bezeichnet Serbien und Monte-
nates the following responsible authorities: negro folgende zuständige Behörden:
Ministry of Interior of the Republic of Serbia Ministry of Interior of the Republic of Serbia
Department for International Cooperation Department for International Cooperation
11000 Belgrade, No. 101, Kneza Milosa St. 11000 Belgrade, No. 101, Kneza Milosa St.
Tel.: + 381 11 161 78 54 Tel.: + 381 11 161 78 54
Fax.: + 381 11 362 01 89 Fax: + 381 11 362 01 89
Secretariat for development of the Repub- Secretariat for development of the Republic
lic of Montenegro of Montenegro
No. 46, Rimski trg No. 46, Rimski trg
81000 Podgorica” 81000 Podgorica“
IV.
S p a n i e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 5. März 2008 die
folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
«Dans le cas où la Convention pour la „Für den Fall, dass das Übereinkommen
protection des personnes à l’égard du zum Schutz des Menschen bei der auto-
traitement automatisé des données à matischen Verarbeitung personenbezoge-
caractère personnel serait étendue par le ner Daten vom Vereinigten Königreich auf
Royaume-Uni à Gibraltar, le Royaume de Gibraltar erstreckt wird, möchte das König-
l’Espagne souhaite formuler la déclaration reich Spanien folgende Erklärung abgeben:
suivante:
1. Gibraltar est un territoire non autonome 1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne
dont le Royaume-Uni est responsable Selbstregierung, für dessen internatio-
pour les relations extérieures et qui est nale Beziehungen das Vereinigte König-
soumis à un processus de décolonisa- reich verantwortlich ist und das sich in
tion en accord avec les décisions et einem Prozess der Entkolonialisierung
résolutions pertinentes de l’Assemblée nach den einschlägigen Beschlüssen
Générale des Nations Unies. und Resolutionen der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen be-
findet.
2. Les autorités de Gibraltar ont un 2. Die gibraltarischen Behörden sind loka-
caractère local et elles exercent des ler Natur und üben ausschließlich inter-
compétences exclusivement internes ne Zuständigkeiten mit Ursprung in und
qui ont leur origine et leur fondement beruhend auf der Verteilung und Zuwei-
dans la distribution et l’attribution des sung von Zuständigkeiten aus, die das
compétences effectuées par le Royau- Vereinigte Königreich im Einklang mit
me-Uni, en conformité avec sa législa- seinen innerstaatlichen Rechtsvor-
tion interne, dans sa condition d’Etat schriften und in seiner Eigenschaft als
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
souverain duquel dépend le territoire souveräner Staat, von dem das
non autonome mentionné. genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstre-
gierung abhängt, vornimmt.
3. Par conséquent, l’éventuelle participa- 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der
tion des autorités gibraltariennes dans gibraltarischen Behörden bei der An-
l’application de la présente Convention wendung des Übereinkommens so zu
se comprendra réalisée exclusivement verstehen, dass sie ausschließlich im
dans le cadre des compétences inter- Rahmen der internen Zuständigkeiten
nes de Gibraltar, et il ne pourra pas être Gibraltars stattfindet, und darf nicht so
considéré qu’elle produit un change- angesehen werden, als berühre sie die
ment en relation avec ce qui a été établi Absätze 1 und 2.“
dans les deux paragraphes précé-
dents.»
V.
Das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (BGBl. 2002 II S. 1882, 1887)
zum Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstel-
len und grenzüberschreitenden Datenverkehr ist nach seinem Artikel 3 Abs. 3
Buchstabe b für die
Schweiz am 1. April 2008
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Österreich am 1. August 2008
in Kraft treten.
Die Bekanntmachung vom 3. September 2007 (BGBl. II S. 1672) wird dahin-
gehend b e r i c h t i g t , dass das Zusatzprotokoll erst am 1. März 2008 für
L e t t l a n d in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. September 2007 (BGBl. II S. 1672).
Berlin, den 27. Mai 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 689
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder
und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 27. Mai 2008
I.
S p a n i e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 5. März 2008 die
folgende E r k l ä r u n g zum Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorge-
recht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II
S. 206, 220) notifiziert:
(Übersetzung)
«Dans le cas où la Convention européen- „Für den Fall, dass das Europäische
ne sur la reconnaissance et l’exécution des Übereinkommen über die Anerkennung
décisions en matière de garde des enfants und Vollstreckung von Entscheidungen
et le rétablissement de la garde des enfants über das Sorgerecht für Kinder und die
serait étendue par le Royaume-Uni à Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Gibraltar, le Royaume de l’Espagne souhai- vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar
te formuler la déclaration suivante: erstreckt wird, möchte das Königreich Spa-
nien folgende Erklärung abgeben:
1. Gibraltar est un territoire non autonome 1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne
dont le Royaume-Uni est responsable Selbstregierung, für dessen internatio-
pour les relations extérieures et qui est nale Beziehungen das Vereinigte König-
soumis à un processus de décolonisa- reich verantwortlich ist und das sich in
tion en accord avec les décisions et einem Prozess der Entkolonialisierung
résolutions pertinentes de l’Assemblée nach den einschlägigen Beschlüssen
Générale des Nations Unies. und Resolutionen der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen
befindet.
2. Les autorités de Gibraltar ont un 2. Die gibraltarischen Behörden sind loka-
caractère local et elles exercent des ler Natur und üben ausschließlich inter-
compétences exclusivement internes ne Zuständigkeiten mit Ursprung in und
qui ont leur origine et leur fondement beruhend auf der Verteilung und Zu-
dans la distribution et l’attribution des weisung von Zuständigkeiten aus, die
compétences effectuées par le Royau- das Vereinigte Königreich im Einklang
me-Uni, en conformité avec sa législa- mit seinen innerstaatlichen Rechtsvor-
tion interne, dans sa condition d’Etat schriften und in seiner Eigenschaft als
souverain duquel dépend le territoire souveräner Staat, von dem das ge-
non autonome mentionné. nannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregie-
rung abhängt, vornimmt.
3. Par conséquent, l’éventuelle participa- 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der
tion des autorités gibraltariennes dans gibraltarischen Behörden bei der An-
l’application de la présente Convention wendung des Übereinkommens so zu
se comprendra réalisée exclusivement verstehen, dass sie ausschließlich im
dans le cadre des compétences inter- Rahmen der internen Zuständigkeiten
nes de Gibraltar, et il ne pourra pas être Gibraltars stattfindet, und darf nicht so
considéré qu’elle produit un change- angesehen werden, als berühre sie die
ment en relation avec ce qui a été établi Absätze 1 und 2.“
dans les deux paragraphes précé-
dents.»
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
II.
Folgende Staaten haben Angaben zu z e n t r a l e n B e h ö r d e n nach Arti-
kel 2 des Übereinkommens notifiziert:
F r a n k r e i c h am 28. Januar 2008:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la France déclare „Die französische Regierung erklärt,
que l’autorité centrale aux fins de la Con- dass folgende Stelle die zentrale Behörde
vention est le: im Sinne des Übereinkommens ist:
Bureau de l’entraide civile et commerciale Bureau de l’entraide civile et commerciale
internationale internationale
Direction des Affaires civiles et du Sceau Direction des Affaires civiles et du Sceau
Ministère de la Justice Ministère de la Justice
13 Place Vendôme 13 Place Vendôme
75042 PARIS Cedex 01 75042 PARIS Cedex 01
France Frankreich
Tél.: +33 (1) 4477.6105 Tel.: +33 (1) 4477.6105
Fax: +33 (1) 4477.6122 Fax: +33 (1) 4477.6122
E-mail: entraide-civile- E-Mail: entraide-civile-
internationale@justice.gouv.fr internationale@justice.gouv.fr
Internet: www.justice.gouv.fr Internet: www.justice.gouv.fr
Enlèvements internationaux d’enfants et Enlèvements internationaux d’enfants et
droits de visite transfrontières droits de visite transfrontières [Internatio-
nale Kindesentführungen und grenzüber-
schreitende Rechte auf persönlichen Um-
gang]
Personnes à contacter: Kontaktpersonen:
M. Michel Rispe Herr Michel Rispe
Magistrat – Chef du bureau Richter – Referatsleiter
(langues de communication: français, (Sprachen: Französisch, Spanisch, Eng-
espagnol, anglais) lisch)
Tél.: +33 (1) 4477.6634 Tel.: +33 (1) 4477.6634
Mme Marie-Caroline Celeyron-Bouillot Frau Marie-Caroline Celeyron-Bouillot
Magistrat Richterin
(langues de communication: français, (Sprachen: Französisch, Englisch)
anglais) Tel.: +33 (1) 4477.6548
Tél.: +33 (1) 4477.6548
Mme Hélène Volant Frau Hélène Volant
Magistrat Richterin
(langues de communication: français, (Sprachen: Französisch, Englisch)
anglais) Tel.: +33 (1) 4477.6676
Tél.: +33 (1) 4477.6676
Mlle Stéphanie Leurquin Frau Stéphanie Leurquin
Juriste Juristin
(langues de communication: français, (Sprachen: Französisch, Englisch, Spa-
anglais, espagnol) nisch)
Tél.: +33 (1) 4477.6626 Tel.: +33 (1) 4477.6626
Mme Magali Doumenq Frau Magali Doumenq
Educatrice Erzieherin
(langues de communication: français, (Sprachen: Französisch, Englisch)
anglais) Tel.: +33 (1) 4477.6675
Tél.: +33 (1) 4477.6675
Mlle Arlette Urie Frau Arlette Urie
Rédactrice Sachbearbeiterin
(langue de communication: français) (Sprache: Französisch)
Tél.: +33 (1) 4477.6210 Tel.: +33 (1) 4477.6210
Mlle Paule Perriollat Frau Paule Perriollat
Rédactrice Sachbearbeiterin
(langues de communication: français, (Sprachen: Französisch, Englisch)
anglais) Tel.: +33 (1) 4477.6216
Tél.: +33 (1) 4477.6216
Mlle Vanessa Tognetti Frau Vanessa Tognetti
Rédactrice Sachbearbeiterin
(langues de communication: français, (Sprachen: Französisch, Englisch)
anglais) Tel.: +33 (1) 4477.6237“
Tél.: +33 (1) 4477.6237»
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008 691
P o r t u g a l am 5. März 2008:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement du Portugal déclare „Die portugiesische Regierung erklärt,
que les informations relatives à l’autorité dass die Informationen zu der für die
centrale désignée aux fins de la Conven- Zwecke des Übereinkommens bestimmten
tion sont modifiées comme suit: zentralen Behörde wie folgt geändert
wurden:
Direcção-Geral de Reinserção Social du Direcção-Geral de Reinserção Social du
Ministère de la Justice Ministère de la Justice
Avenida Almirante Reis, 101 Avenida Almirante Reis, 101
1150-013 LISBOA 1150-013 LISBOA
Portugal Portugal
Tél.: +351 (21) 317 6100 Tel.: +351 (21) 317 6100
Fax: +351 (21) 317 6171 Fax: +351 (21) 317 6171
E-mail: correio.dgrs@dgrs.mj.pt E-Mail: correio.dgrs@dgrs.mj.pt
Personnes à contacter: Kontaktpersonen:
Mme Leonor Furtado Frau Leonor Furtado
Directrice Générale de la Réhabilitation Leiterin der Abteilung für soziale Wieder-
sociale eingliederung
Mme Cláudia Nunes Graça Frau Cláudia Nunes Graça
Coordinatrice Koordinatorin
(langues de communication: portugais, (Sprachen: Portugiesisch, Englisch, Fran-
anglais, français) zösisch)
Tél.: +351 (21) 317 6100 Tel.: +351 (21) 317 6100
M. Jorge Nuno Santos Herr Jorge Nuno Santos
(langues de communication: portugais, (Sprachen: Portugiesisch, Englisch, Fran-
anglais, français) zösisch)
Tél.: +351 (21) 317 6100 Tel.: +351 (21) 317 6100
Mme Cristina Casais de Brito Frau Cristina Casais de Brito
(langues de communication: portugais, (Sprachen: Portugiesisch, Englisch, Fran-
anglais, français) zösisch)
Tél.: +351 (21) 317 6100» Tel.: +351 (21) 317 6100“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. November 2007 (BGBl. 2008 II S. 3).
Berlin, den 27. Mai 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
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gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend persistente organische Schadstoffe
Vom 3. Juni 2008
Das Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen vom 13. November
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend
persistente organische Schadstoffe (POP) (BGBl. 2002 II S. 803, 839) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Kroatien am 5. Dezember 2007
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. November 2006 (BGBl. II S. 1228).
Berlin, den 3. Juni 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l