UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2752 1,2-EPOXY-3-ETHOXYPROPAN 3 F1 III 3 LQ7 P001 MP19 T2 TP1 LGBF 3 CE4 30
IBC03
LP01
R001
2753 N-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
FLÜSSIG IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
2754 N-ETHYLTOLUIDINE 6.1 T1 II 6.1 LQ17 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
IBC02 CW28
CW31
2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 I 6.1 61 LQ0 P002 MP18 T6 TP33 S10AH TU14 1 W10 CW13 CE12 66
648 IBC07 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 61 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
648 IBC08 B4 L4BH CW28 CE12
CW31
2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 III 6.1 61 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
648 IBC08 B3 L4BH CW28 CE12
LP02 CW31
R001
2758 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 I 3+6.1 61 LQ3 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt MP17 TP9 TU15 CW28
unter 23 °C TP27 TU38
TE21
TE22
2758 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 II 3+6.1 61 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt IBC02 TP27 CW28
unter 23 °C R001
2759 ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, 6.1 T7 I 6.1 61 LQ0 P002 MP18 T6 TP33 S10AH TU14 1 W10 CW13 CE12 66
GIFTIG 648 IBC07 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
Oktober 2006 3.2-A-168
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2759 ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, 6.1 T7 II 6.1 61 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
GIFTIG 648 IBC08 B4 L4BH CW28 CE12
CW31
2759 ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, 6.1 T7 III 6.1 61 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
GIFTIG 648 IBC08 B3 L4BH CW28 CE12
LP02 CW31
R001
2760 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 I 3+6.1 61 LQ3 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt MP17 TP9 TU15 CW28
unter 23 °C TP27 TU38
TE21
TE22
2760 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 II 3+6.1 61 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt IBC02 TP27 CW28
unter 23 °C R001
2761 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, 6.1 T7 I 6.1 61 LQ0 P002 MP18 T6 TP33 S10AH TU14 1 W10 CW13 CE12 66
GIFTIG 648 IBC07 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
2761 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, 6.1 T7 II 6.1 61 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
GIFTIG 648 IBC08 B4 L4BH CW28 CE12
CW31
2761 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, 6.1 T7 III 6.1 61 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
GIFTIG 648 IBC08 B3 L4BH CW28 CE12
LP02 CW31
R001
2762 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 I 3+6.1 61 LQ3 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt MP17 TP9 TU15 CW28
unter 23 °C TP27 TU38
TE21
TE22
2762 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 II 3+6.1 61 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt IBC02 TP27 CW28
unter 23 °C R001
Oktober 2006 3.2-A-169
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2763 TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 I 6.1 61 LQ0 P002 MP18 T6 TP33 S10AH TU14 1 W10 CW13 CE12 66
648 IBC07 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
2763 TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 61 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
648 IBC08 B4 L4BH CW28 CE12
CW31
2763 TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 III 6.1 61 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
648 IBC08 B3 L4BH CW28 CE12
R001 CW31
2764 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 I 3+6.1 61 LQ3 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt MP17 TP9 TU15 CW28
unter 23 °C TP27 TU38
TE21
TE22
2764 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 II 3+6.1 61 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt IBC02 TP27 CW28
unter 23 °C R001
2771 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, 6.1 T7 I 6.1 61 LQ0 P002 MP18 T6 TP33 S10AH TU14 1 W10 CW13 CE12 66
GIFTIG 648 IBC07 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
2771 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, 6.1 T7 II 6.1 61 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
GIFTIG 648 IBC08 B4 L4BH CW28 CE12
CW31
2771 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, 6.1 T7 III 6.1 61 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
GIFTIG 648 IBC08 B3 L4BH CW28 CE12
LP02 CW31
R001
2772 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 I 3+6.1 61 LQ3 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt MP17 TP9 TU15 CW28
unter 23 °C TP27 TU38
TE21
TE22
Oktober 2006 3.2-A-170
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2772 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 II 3+6.1 61 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt IBC02 TP27 CW28
unter 23 °C R001
2775 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, 6.1 T7 I 6.1 61 LQ0 P002 MP18 T6 TP33 S10AH TU14 1 W10 CW13 CE12 66
GIFTIG 648 IBC07 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
2775 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, 6.1 T7 II 6.1 61 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
GIFTIG 648 IBC08 B4 L4BH CW28 CE12
CW31
2775 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, 6.1 T7 III 6.1 61 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
GIFTIG 648 IBC08 B3 L4BH CW28 CE12
LP02 CW31
R001
2776 KUPFERHALTIGES PESTIZID, 3 FT2 I 3+6.1 61 LQ3 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, MP17 TP9 TU15 CW28
Flammpunkt unter 23 °C TP27 TU38
TE21
TE22
2776 KUPFERHALTIGES PESTIZID, 3 FT2 II 3+6.1 61 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, IBC02 TP27 CW28
Flammpunkt unter 23 °C R001
2777 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, 6.1 T7 I 6.1 61 LQ0 P002 MP18 T6 TP33 S10AH TU14 1 W10 CW13 CE12 66
FEST, GIFTIG 648 IBC07 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
2777 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, 6.1 T7 II 6.1 61 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
FEST, GIFTIG 648 IBC08 B4 L4BH CW28 CE12
CW31
2777 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, 6.1 T7 III 6.1 61 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
FEST, GIFTIG 648 IBC08 B3 L4BH CW28 CE12
LP02 CW31
R001
Oktober 2006 3.2-A-171
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2778 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, 3 FT2 I 3+6.1 61 LQ3 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, MP17 TP9 TU15 CW28
Flammpunkt unter 23 °C TP27 TU38
TE21
TE22
2778 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, 3 FT2 II 3+6.1 61 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, IBC02 TP27 CW28
Flammpunkt unter 23 °C R001
2779 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL- 6.1 T7 I 6.1 61 LQ0 P002 MP18 T6 TP33 S10AH TU14 1 W10 CW13 CE12 66
PESTIZID, FEST, GIFTIG 648 IBC07 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
2779 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL- 6.1 T7 II 6.1 61 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
PESTIZID, FEST, GIFTIG 648 IBC08 B4 L4BH CW28 CE12
CW31
2779 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL- 6.1 T7 III 6.1 61 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
PESTIZID, FEST, GIFTIG 648 IBC08 B3 L4BH CW28 CE12
LP02 CW31
R001
2780 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL- 3 FT2 I 3+6.1 61 LQ3 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, MP17 TP9 TU15 CW28
GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C TP27 TU38
TE21
TE22
2780 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL- 3 FT2 II 3+6.1 61 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, IBC02 TP27 CW28
GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C R001
2781 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 I 6.1 61 LQ0 P002 MP18 T6 TP33 S10AH TU14 1 W10 CW13 CE12 66
648 IBC07 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
2781 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 61 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
648 IBC08 B4 L4BH CW28 CE12
CW31
Oktober 2006 3.2-A-172
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2781 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 III 6.1 61 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
648 IBC08 B3 L4BH CW28 CE12
LP02 CW31
R001
2782 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 I 3+6.1 61 LQ3 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt MP17 TP9 TU15 CW28
unter 23 °C TP27 TU38
TE21
TE22
2782 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 II 3+6.1 61 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt IBC02 TP27 CW28
unter 23 °C R001
2783 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, 6.1 T7 I 6.1 61 LQ0 P002 MP18 T6 TP33 S10AH TU14 1 W10 CW13 CE12 66
GIFTIG 648 IBC07 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
2783 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, 6.1 T7 II 6.1 61 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
GIFTIG 648 IBC08 B4 L4BH CW28 CE12
CW31
2783 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, 6.1 T7 III 6.1 61 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
GIFTIG 648 IBC08 B3 L4BH CW28 CE12
LP02 CW31
R001
2784 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, 3 FT2 I 3+6.1 61 LQ3 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, MP17 TP9 TU15 CW28
Flammpunkt unter 23 °C TP27 TU38
TE21
TE22
2784 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, 3 FT2 II 3+6.1 61 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, IBC02 TP27 CW28
Flammpunkt unter 23 °C R001
2785 4-THIAPENTANAL 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
Oktober 2006 3.2-A-173
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2786 ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 I 6.1 61 LQ0 P002 MP18 T6 TP33 S10AH TU14 1 W10 CW13 CE12 66
648 IBC07 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
2786 ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 61 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
648 IBC08 B4 L4BH CW28 CE12
CW31
2786 ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 III 6.1 61 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
648 IBC08 B3 L4BH CW28 CE12
LP02 CW31
R001
2787 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 I 3+6.1 61 LQ3 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt MP17 TP9 TU15 CW28
unter 23 °C TP27 TU38
TE21
TE22
2787 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 II 3+6.1 61 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt IBC02 TP27 CW28
unter 23 °C R001
2788 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, 6.1 T3 I 6.1 43 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 66
FLÜSSIG, N.A.G. 274 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
2788 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, 6.1 T3 II 6.1 43 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
FLÜSSIG, N.A.G. 274 IBC02 TP27 CW28
CW31
2788 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, 6.1 T3 III 6.1 43 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
FLÜSSIG, N.A.G. 274 IBC03 TP28 CW28
LP01 CW31
R001
2789 EISESSIG oder ESSIGSÄURE, LÖSUNG 8 CF1 II 8+3 LQ22 P001 MP15 T7 TP2 L4BN 2 CE6 83
mit mehr als 80 Masse-% Säure IBC02
2790 ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mindestens 8 C3 II 8 LQ22 P001 MP15 T7 TP2 L4BN 2 CE6 80
50 Masse-% und höchstens 80 Masse-% IBC02
Säure
Oktober 2006 3.2-A-174
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2790 ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 10 8 C3 III 8 597 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BN 3 CE8 80
Masse-%, aber weniger als 50 Masse-% 647 IBC03
Säure LP01
R001
2793 METALLISCHES EISEN als 4.2 S4 III 4.2 592 LQ0 P003 PP20 MP14 3 W1 VW4 CE11 40
BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, IBC08 B3 B6
DREHSPÄNE, ABFÄLLE in LP02
selbsterhitzungsfähiger Form R001
2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), 8 C11 8 295 LQ0 P801 3 VW14 CE8 80
NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, 598 P801a
elektrische Sammler
2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), 8 C11 8 295 LQ0 P801 3 VW14 CE8 80
NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, 598 P801a
elektrische Sammler
2796 SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % 8 C1 II 8 LQ22 P001 MP15 T8 TP2 L4BN 2 CE6 80
Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, IBC02 TP12
SAUER
2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH 8 C5 II 8 LQ22 P001 MP15 T7 TP2 L4BN 2 CE6 80
IBC02 TP28
2798 PHENYLPHOSPHORDICHLORID 8 C3 II 8 LQ22 P001 MP15 T7 TP2 L4BN 2 CE6 80
IBC02
2799 PHENYLPHOSPHORTHIODICHLORID 8 C3 II 8 LQ22 P001 MP15 T7 TP2 L4BN 2 CE6 80
IBC02
2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), 8 C11 8 238 LQ0 P003 PP16 3 VW14 CE8 80
NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische 295 P801a
Sammler 598
2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, 8 C9 I 8 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10BH TU38 1 88
N.A.G. oder MP17 TP9 TE22
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, TP27
FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, 8 C9 II 8 274 LQ22 P001 MP15 T11 TP2 L4BN 2 CE6 80
N.A.G. oder IBC02 TP27
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT,
FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
Oktober 2006 3.2-A-175
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, 8 C9 III 8 274 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BN 3 CE8 80
N.A.G. oder IBC03 TP28
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, LP01
FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. R001
2802 KUPFERCHLORID 8 C2 III 8 LQ24 P002 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CE11 80
IBC08 B3
LP02
R001
2803 GALLIUM 8 C10 III 8 LQ24 P800 PP41 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CE11 80
L4BN
2805 LITHIUMHYDRID, GESCHMOLZEN UND 4.3 W2 II 4.3 LQ11 P410 PP40 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CW23 CE10 423
ERSTARRT IBC04
2806 LITHIUMNITRID 4.3 W2 I 4.3 LQ0 P403 MP2 1 W1 CW23 X423
IBC04
2807 Magnetisierte Stoffe 9 M11 frei
2809 QUECKSILBER 8 C9 III 8 599 LQ19 P800 MP15 L4BN 3 CE8 80
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER 6.1 T1 I 6.1 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 66
STOFF, N.A.G. 315 MP17 TP9 TU15 CW28
614 TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER 6.1 T1 II 6.1 274 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
STOFF, N.A.G. 614 IBC02 TP27 CW28
CW31
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER 6.1 T1 III 6.1 274 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
STOFF, N.A.G. 614 IBC03 TP28 CW28
LP01 CW31
R001
2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER 6.1 T2 I 6.1 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU15 1 CW13 66
STOFF, N.A.G. 614 IBC07 TP33 L10CH TU38 CW28
TE22 CW31
2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER 6.1 T2 II 6.1 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
STOFF, N.A.G. 614 IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
Oktober 2006 3.2-A-176
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER 6.1 T2 III 6.1 274 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
STOFF, N.A.G. 614 IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
2812 Natriumaluminat, fest 8 C6 frei
2813 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 W2 I 4.3 274 LQ0 P403 PP83 MP2 0 W1 CW23 X423
FESTER STOFF, N.A.G. IBC99
2813 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 W2 II 4.3 274 LQ11 P410 PP83 MP14 T3 TP33 SGAN 0 W1 CW23 CE10 423
FESTER STOFF, N.A.G. IBC07 W12
2813 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 W2 III 4.3 274 LQ12 P410 PP83 MP14 T1 TP33 SGAN 0 W1 VW5 CW23 CE11 423
FESTER STOFF, N.A.G. IBC08 B4
R001
2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER 6.2 I1 6.2 318 LQ0 P620 MP5 0 W9 CW13 CE14 606
STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN CW18
CW26
CW28
2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER 6.2 I1 6.2+2.2 318 LQ0 P620 MP5 0 W9 CW13 CE14 606
STOFF, GEFÄHRLICH FÜR CW18
MENSCHEN, in tiefgekühlt verflüssigtem CW26
Stickstoff CW28
2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER 6.2 I1 6.2 318 LQ0 P099 MP5 BK1 0 W9 CW13 CE14 606
STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN P620 BK2 CW18
(nur Tierkörper) CW26
CW28
2815 N-AMINOETHYLPIPERAZIN 8 C7 III 8 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BN 3 CE8 80
IBC03
LP01
R001
2817 AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, 8 CT1 II 8+6.1 LQ22 P001 MP15 T8 TP2 L4DH TU14 2 CW13 CE6 86
LÖSUNG IBC02 TP12 TE17 CW28
TE21
TT4
2817 AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, 8 CT1 III 8+6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4DH TU14 3 CW13 CE8 86
LÖSUNG IBC03 TP12 TE21 CW28
R001
2818 AMMONIUMPOLYSULFID, LÖSUNG 8 CT1 II 8+6.1 LQ22 P001 MP15 T7 TP2 L4BN 2 CW13 CE6 86
IBC02 CW28
Oktober 2006 3.2-A-177
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2818 AMMONIUMPOLYSULFID, LÖSUNG 8 CT1 III 8+6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BN 3 CW13 CE8 86
IBC03 CW28
R001
2819 AMYLPHOSPHAT 8 C3 III 8 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BN 3 CE8 80
IBC03
LP01
R001
2820 BUTTERSÄURE 8 C3 III 8 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BN 3 CE8 80
IBC03
LP01
R001
2821 PHENOL, LÖSUNG 6.1 T1 II 6.1 LQ17 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
IBC02 CW28
CW31
2821 PHENOL, LÖSUNG 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
2822 2-CHLORPYRIDIN 6.1 T1 II 6.1 LQ17 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
IBC02 CW28
CW31
2823 CROTONSÄURE, FEST 8 C4 III 8 LQ24 P002 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CE11 80
IBC08 L4BN
LP02
R001
2826 ETHYLCHLORTHIOFORMIAT 8 CF1 II 8+3 LQ22 P001 MP15 T7 TP2 L4BN 2 CE6 83
2829 CAPRONSÄURE 8 C3 III 8 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BN 3 CE8 80
IBC03
LP01
R001
2830 LITHIUMFERROSILICID 4.3 W2 II 4.3 LQ11 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CW23 CE10 423
IBC07 W12
2831 1,1,1-TRICHLORETHAN 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
Oktober 2006 3.2-A-178
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2834 PHOSPHORIGE SÄURE 8 C2 III 8 LQ24 P002 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CE11 80
IBC08 B3
LP02
R001
2835 NATRIUMALUMINIUMHYDRID 4.3 W2 II 4.3 LQ11 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CW23 CE10 423
IBC04
2837 HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE 8 C1 II 8 274 LQ22 P001 MP15 T7 TP2 L4BN 2 CE6 80
LÖSUNG IBC02
2837 HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE 8 C1 III 8 274 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BN 3 CE8 80
LÖSUNG IBC03
LP01
R001
2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT 3 F1 II 3 LQ4 P001 MP19 T4 TP1 LGBF 2 CE7 339
IBC02
R001
2839 ALDOL (3-HYDROXYBUTYRALDEHYD) 6.1 T1 II 6.1 LQ17 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
IBC02 CW28
CW31
2840 BUTYRALDOXIM 3 F1 III 3 LQ7 P001 MP19 T2 TP1 LGBF 3 CE4 30
IBC03
LP01
R001
2841 DI-n-AMYLAMIN 3 FT1 III 3+6.1 LQ7 P001 MP19 T4 TP1 L4BH TU15 3 CW13 CE4 36
IBC03 CW28
R001
2842 NITROETHAN 3 F1 III 3 LQ7 P001 MP19 T2 TP1 LGBF 3 CE4 30
IBC03
LP01
R001
2844 CALCIUMMANGANSILICIUM 4.3 W2 III 4.3 LQ12 P410 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 VW5 CW23 CE11 423
IBC08 B4 VW7
R001
Oktober 2006 3.2-A-179
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2845 PYROPHORER ORGANISCHER 4.2 S1 I 4.2 274 LQ0 P400 MP2 T22 TP2 L21DH TU14 0 W1 333
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. PR1 TP7 TU38
TP9 TC1
TE21
TE22
TE25
TM1
2846 PYROPHORER ORGANISCHER 4.2 S2 I 4.2 274 LQ0 P404 MP13 0 W1 43
FESTER STOFF, N.A.G.
2849 3-CHLORPROPAN-1-OL 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
2850 TETRAPROPYLEN 3 F1 III 3 LQ7 P001 MP19 T2 TP1 LGBF 3 CE4 30
(PROPYLENTETRAMER) IBC03
LP01
R001
2851 BORTRIFLUORID-DIHYDRAT 8 C1 II 8 LQ22 P001 MP15 T7 TP2 L4BN 2 CE6 80
IBC02
2852 DIPIKRYLSULFID, ANGEFEUCHTET mit 4.1 D I 4.1 545 LQ0 P406 PP24 MP2 1 W1 40
mindestens 10 Masse-% Wasser
2853 MAGNESIUMFLUOROSILICAT 6.1 T5 III 6.1 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
2854 AMMONIUMFLUOROSILICAT 6.1 T5 III 6.1 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
2855 ZINKFLUOROSILICAT 6.1 T5 III 6.1 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
2856 FLUOROSILICATE, N.A.G. 6.1 T5 III 6.1 274 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
Oktober 2006 3.2-A-180
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2857 KÄLTEMASCHINEN mit nicht 2 6A 2.2 119 LQ0 P003 PP32 MP9 3 CW9 CE2 20
entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder
Ammoniaklösungen (UN 2672)
2858 ZIRKONIUM, TROCKEN, gerollter Draht, 4.1 F3 III 4.1 546 LQ9 P002 MP11 3 W1 VW1 CE11 40
fertige Bleche, Streifen (dünner als 254 LP02
µm, aber nicht dünner als 18 µm) R001
2859 AMMONIUMMETAVANADAT 6.1 T5 II 6.1 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 CW28
CW31
2861 AMMONIUMPOLYVANADAT 6.1 T5 II 6.1 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 CW28
CW31
2862 VANADIUMPENTOXID, nicht 6.1 T5 III 6.1 600 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
geschmolzen IBC08 B3 CW28
LP02 CW31
R001
2863 NATRIUMAMMONIUMVANADAT 6.1 T5 II 6.1 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 CW28
CW31
2864 KALIUMMETAVANADAT 6.1 T5 II 6.1 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 CW28
CW31
2865 HYDROXYLAMINSULFAT 8 C2 III 8 LQ24 P002 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CE11 80
IBC08 B3
LP02
R001
2869 TITANTRICHLORID, GEMISCH 8 C2 II 8 LQ23 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CE10 80
IBC08 B4
2869 TITANTRICHLORID, GEMISCH 8 C2 III 8 LQ24 P002 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CE11 80
IBC08 B3
LP02
R001
Oktober 2006 3.2-A-181
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2870 ALUMINIUMBORHYDRID 4.2 SW I 4.2+4.3 LQ0 P400 MP2 T21 TP7 L21DH TU14 0 W1 X333
PR1 TP33 TU38
TC1
TE21
TE22
TE25
TM1
2870 ALUMINIUMBORHYDRID IN GERÄTEN 4.2 SW I 4.2+4.3 LQ0 P002 PP13 MP2 0 W1 X333
2871 ANTIMON-PULVER 6.1 T5 III 6.1 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
2872 DIBROMCHLORPROPANE 6.1 T1 II 6.1 LQ17 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
IBC02 CW28
CW31
2872 DIBROMCHLORPROPANE 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
2873 DIBUTYLAMINOETHANOL 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
2874 FURFURYLALKOHOL 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
2875 HEXACHLOROPHEN 6.1 T2 III 6.1 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
2876 RESORCINOL 6.1 T2 III 6.1 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
Oktober 2006 3.2-A-182
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2878 TITAN-SCHWAMMGRANULATE oder 4.1 F3 III 4.1 LQ9 P002 MP11 T1 TP33 SGAV 3 W1 VW1 CE11 40
TITAN-SCHWAMMPULVER IBC08 B3
LP02
R001
2879 SELENOXYCHLORID 8 CT1 I 8+6.1 LQ0 P001 MP8 T10 TP2 L10BH TU38 1 CW13 X886
MP17 TP12 TE22 CW28
2880 CALCIUMHYPOCHLORIT, 5.1 O2 II 5.1 313 LQ11 P002 MP10 SGAN TU3 2 W11 CW24 CE10 50
HYDRATISIERT oder 314 IBC08 B4 B13 CW35
CALCIUMHYPOCHLORIT, 322
HYDRATISIERTE MISCHUNG mit
mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 %
Wasser
2880 CALCIUMHYPOCHLORIT, 5.1 O2 III 5.1 313 LQ12 P002 MP10 SGAV TU3 3 VW8 CW24 CE11 50
HYDRATISIERT oder 314 IBC08 B4 CW35
CALCIUMHYPOCHLORIT, R001
HYDRATISIERTE MISCHUNG mit
mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 %
Wasser
2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN 4.2 S4 I 4.2 274 LQ0 P404 MP13 T21 TP7 0 W1 43
TP33
2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN 4.2 S4 II 4.2 274 LQ0 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CE10 40
IBC06 W12
2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN 4.2 S4 III 4.2 274 LQ0 P002 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 VW4 CE11 40
IBC08 B3
LP02
R001
2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER 6.2 I2 6.2 318 LQ0 P620 MP5 0 W9 CW13 CE14 606
STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE CW18
CW26
CW28
2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER 6.2 I2 6.2+2.2 318 LQ0 P620 MP5 0 W9 CW13 CE14 606
STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, CW18
in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff CW26
CW28
Oktober 2006 3.2-A-183
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER 6.2 I2 6.2 318 LQ0 P099 MP5 BK1 0 W9 CW13 CE14 606
STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE P620 BK2 CW18
(nur Tierkörper und Abfälle) CW26
CW28
2901 BROMCHLORID 2 2TOC 2.3+5.1+8 LQ0 P200 MP9 (M) PxBH(M) TU38 1 CW9 265
(+13) TE22 CW10
TE25 CW36
TM6
2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 6.1 T6 I 6.1 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 66
648 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 6.1 T6 II 6.1 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
648 IBC02 TP27 CW28 CE12
CW31
2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 6.1 T6 III 6.1 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
648 IBC03 TP28 CW28 CE12
LP01 CW31
R001
2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, 6.1 TF2 I 6.1+3 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 663
ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem MP17 TP9 TU15 CW28
Flammpunkt von 23 °C oder darüber TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, 6.1 TF2 II 6.1+3 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem IBC02 TP27 CW28 CE12
Flammpunkt von 23 °C oder darüber CW31
2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, 6.1 TF2 III 6.1+3 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 63
ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem IBC03 CW28 CE12
Flammpunkt von 23 °C oder darüber R001 CW31
2904 CHLORPHENOLATE, FLÜSSIG oder 8 C9 III 8 LQ7 P001 MP15 L4BN 3 CE8 80
PHENOLATE, FLÜSSIG IBC03
LP01
R001
Oktober 2006 3.2-A-184
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2905 CHLORPHENOLATE, FEST oder 8 C10 III 8 LQ24 P002 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CE11 80
PHENOLATE, FEST IBC08 B3 L4BN
LP02
R001
2907 ISOSORBIDDINITRAT, MISCHUNG mit 4.1 D II 4.1 127 LQ8 P406 PP26 MP2 2 W1 CE10 40
mindestens 60 % Lactose, Mannose, PP80 W12
Stärke oder Calciumhydrogenphosphat IBC06 B12
2908 RADIOAKTIVE STOFFE, 7 290 LQ0 siehe siehe 4 CW33 CE15 70
FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - 2.2.7 4.1.9.1.3
LEERE VERPACKUNG
2909 RADIOAKTIVE STOFFE, 7 290 LQ0 siehe siehe 4 CW33 CE15 70
FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - 2.2.7 4.1.9.1.3
FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN
oder AUS ABGEREICHERTEM URAN
oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM
2910 RADIOAKTIVE STOFFE, 7 290 LQ0 siehe siehe 4 CW33 CE15 70
FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - 2.2.7 4.1.9.1.3
BEGRENZTE STOFFMENGE
2911 RADIOAKTIVE STOFFE, 7 290 LQ0 siehe siehe 4 CW33 CE15 70
FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - 2.2.7 4.1.9.1.3
INSTRUMENTE oder FABRIKATE
2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER 7 7X 172 LQ0 siehe siehe T5 TP4 S2,65AN(+) TU36 0 VW16 CW33 CE15 70
SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht 317 2.2.7 und 4.1.9.1.3 L2,65CN(+) TT7
spaltbar oder spaltbar, freigestellt 325 4.1.9 TM7
2913 RADIOAKTIVE STOFFE, 7 7X 172 LQ0 siehe siehe 0 VW17 CW33 CE15 70
OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE 317 2.2.7 und 4.1.9.1.3
GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), 4.1.9
nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A- 7 7X 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 70
VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer 317 2.2.7 und 4.1.9.1.3
Form, nicht spaltbar oder spaltbar, 325 4.1.9
freigestellt
2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)- 7 7X 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 70
VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder 317 2.2.7 und 4.1.9.1.3
spaltbar, freigestellt 4.1.9
Oktober 2006 3.2-A-185
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2917 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)- 7 7X 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 70
VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder 317 2.2.7 und 4.1.9.1.3
spaltbar, freigestellt 4.1.9
2919 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER 7 7X 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 70
SONDERVEREINBARUNG 317 2.2.7 und 4.1.9.1.3
BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder 4.1.9
spaltbar, freigestellt
2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, 8 CF1 I 8+3 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10BH TU38 1 883
ENTZÜNDBAR, N.A.G. MP17 TP9 TE22
TP27
2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, 8 CF1 II 8+3 274 LQ22 P001 MP15 T11 TP2 L4BN 2 CE6 83
ENTZÜNDBAR, N.A.G. IBC02 TP27
2921 ÄTZENDER FESTER STOFF, 8 CF2 I 8+4.1 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AN TU38 1 884
ENTZÜNDBAR, N.A.G. IBC05 TP33 L10BH TE22
2921 ÄTZENDER FESTER STOFF, 8 CF2 II 8+4.1 274 LQ23 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CE10 84
ENTZÜNDBAR, N.A.G. IBC08 B4 L4BN
2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, 8 CT1 I 8+6.1 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10BH TU38 1 CW13 886
GIFTIG, N.A.G. MP17 TP9 TE22 CW28
TP27
2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, 8 CT1 II 8+6.1 274 LQ22 P001 MP15 T7 TP2 L4BN 2 CW13 CE6 86
GIFTIG, N.A.G. IBC02 CW28
2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, 8 CT1 III 8+6.1 274 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BN 3 CW13 CE8 86
GIFTIG, N.A.G. IBC03 TP28 CW28
R001
2923 ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, 8 CT2 I 8+6.1 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AN TU38 1 CW13 886
N.A.G. IBC05 TP33 L10BH TE22 CW28
2923 ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, 8 CT2 II 8+6.1 274 LQ23 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CW13 CE10 86
N.A.G. IBC08 B4 L4BN CW28
2923 ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, 8 CT2 III 8+6.1 274 LQ24 P002 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CW13 CE11 86
N.A.G. IBC08 B3 L4BN CW28
R001
2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, 3 FC I 3+8 274 LQ3 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 338
ÄTZEND, N.A.G. MP17 TP9 TU38
TE21
TE22
2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, 3 FC II 3+8 274 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH 2 CE7 338
ÄTZEND, N.A.G. IBC02 TP27
Oktober 2006 3.2-A-186
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, 3 FC III 3+8 274 LQ7 P001 MP19 T7 TP1 L4BN 3 CE4 38
ÄTZEND, N.A.G. IBC03 TP28
R001
2925 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER 4.1 FC1 II 4.1+8 274 LQ0 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W1 CE10 48
FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. IBC06 W12
2925 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER 4.1 FC1 III 4.1+8 274 LQ0 P002 MP10 T1 TP33 SGAN 3 W1 CE11 48
FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. IBC06 W12
R001
2926 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER 4.1 FT1 II 4.1+6.1 274 LQ0 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W1 CW28 CE10 46
FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. IBC06 W12
2926 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER 4.1 FT1 III 4.1+6.1 274 LQ0 P002 MP10 T1 TP33 SGAN 3 W1 CW28 CE11 46
FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. IBC06 W12
R001
2927 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER 6.1 TC1 I 6.1+8 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 668
STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 315 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
2927 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER 6.1 TC1 II 6.1+8 274 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 68
STOFF, ÄTZEND, N.A.G. IBC02 TP27 CW28
CW31
2928 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER 6.1 TC2 I 6.1+8 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU14 1 CW13 668
STOFF, ÄTZEND, N.A.G. IBC05 TP33 TU15 CW28
TE21 CW31
2928 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER 6.1 TC2 II 6.1+8 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 68
STOFF, ÄTZEND, N.A.G. IBC06 L4BH W12 CW28
CW31
2929 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER 6.1 TF1 I 6.1+3 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 663
STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 315 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
2929 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER 6.1 TF1 II 6.1+3 274 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. IBC02 TP27 CW28
CW31
Oktober 2006 3.2-A-187
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2930 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER 6.1 TF3 I 6.1+4.1 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 1 CW13 664
STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. IBC05 TP33 CW28
CW31
2930 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER 6.1 TF3 II 6.1+4.1 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 64
STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
2931 VANADYLSULFAT 6.1 T5 II 6.1 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 CW28
CW31
2933 METHYL-2-CHLORPROPIONAT 3 F1 III 3 LQ7 P001 MP19 T2 TP1 LGBF 3 CE4 30
IBC03
LP01
R001
2934 ISOPROPYL-2-CHLORPROPIONAT 3 F1 III 3 LQ7 P001 MP19 T2 TP1 LGBF 3 CE4 30
IBC03
LP01
R001
2935 ETHYL-2-CHLORPROPIONAT 3 F1 III 3 LQ7 P001 MP19 T2 TP1 LGBF 3 CE4 30
IBC03
LP01
R001
2936 THIOMILCHSÄURE 6.1 T1 II 6.1 LQ17 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
IBC02 CW28
CW31
2937 alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
FLÜSSIG IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
2940 9-PHOSPHABICYCLONONANE 4.2 S2 II 4.2 LQ0 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CE10 40
(CYCLOOCTADIENPHOSPHINE) IBC06 W12
2941 FLUORANILINE 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
Oktober 2006 3.2-A-188
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2942 2-TRIFLUORMETHYLANILIN 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
2943 TETRAHYDROFURFURYLAMIN 3 F1 III 3 LQ7 P001 MP19 T2 TP1 LGBF 3 CE4 30
IBC03
LP01
R001
2945 N-METHYLBUTYLAMIN 3 FC II 3+8 LQ4 P001 MP19 T7 TP1 L4BH 2 CE7 338
IBC02
2946 2-AMINO-5-DIETHYLAMINOPENTAN 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
2947 ISOPROPYLCHLORACETAT 3 F1 III 3 LQ7 P001 MP19 T2 TP1 LGBF 3 CE4 30
IBC03
LP01
R001
2948 3-TRIFLUORMETHYLANILIN 6.1 T1 II 6.1 LQ17 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
IBC02 CW28
CW31
2949 NATRIUMHYDROGENSULFID, 8 C6 II 8 523 LQ23 P002 MP10 T7 TP2 SGAN 2 W11 CE10 80
HYDRATISIERT mit mindestens 25 % IBC08 B4 L4BN
Kristallwasser
2950 MAGNESIUM-GRANULATE, 4.3 W2 III 4.3 LQ12 P410 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 VW5 CW23 CE11 423
ÜBERZOGEN, mit einer Teilchengröße IBC08 B4 BK2
von mindestens 149 µm R001
2956 5-tert-BUTYL-2,4,6-TRINITRO-m-XYLEN 4.1 SR1 III 4.1 638 LQ0 P409 MP2 3 W1 CE11 40
(XYLENMOSCHUS)
2965 BORTRIFLUORIDDIMETHYLETHERAT 4.3 WFC I 4.3+3+8 LQ0 P401 MP2 T10 TP2 L10DH TU4 0 W1 CW23 382
TP7 TU14
TU22
TU38
TE21
TE22
TM2
Oktober 2006 3.2-A-189
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2966 THIOGLYCOL 6.1 T1 II 6.1 LQ17 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
IBC02 CW28
CW31
2967 SULFAMINSÄURE 8 C2 III 8 LQ24 P002 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CE11 80
IBC08 B3
LP02
R001
2968 MANEB, STABILISIERT oder 4.3 W2 III 4.3 547 LQ12 P002 MP14 T1 TP33 SGAN 0 W1 VW5 CW23 CE11 423
MANEBZUBEREITUNGEN, IBC08 B4
STABILISIERT gegen Selbsterhitzung R001
2969 RIZINUSSAAT oder RIZINUSMEHL oder 9 M11 II 9 141 LQ25 P002 PP34 MP10 T3 TP33 SGAV 2 VW9 CW31 CE9 90
RIZINUSSAATKUCHEN oder IBC08 B4 BK1
RIZINUSFLOCKEN BK2
2977 RADIOAKTIVE STOFFE, 7 7X+7E+8 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 78
URANHEXAFLUORID, SPALTBAR 2.2.7 und 4.1.9.1.3
4.1.9
2978 RADIOAKTIVE STOFFE, 7 7X+8 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 78
URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder 317 2.2.7 und 4.1.9.1.3
spaltbar, freigestellt 4.1.9
2983 ETHYLENOXID UND PROPYLENOXID, 3 FT1 I 3+6.1 LQ0 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
MISCHUNG mit höchstens 30 % MP17 TP7 TU15 CW28
Ethylenoxid TU38
TE21
TE22
2984 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE 5.1 O1 III 5.1 65 LQ13 P504 PP10 MP15 T4 TP1 LGBV TU3 3 CW24 CE8 50
LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber IBC02 B5 TP6 TC2
weniger als 20 % Wasserstoffperoxid R001 TP24 TE8
(Stabilisierung nach Bedarf) TE11
TT1
2985 CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, 3 FC II 3+8 274 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH 2 CE7 X338
ÄTZEND, N.A.G. 548 IBC02 TP27
2986 CHLORSILANE, ÄTZEND, 8 CF1 II 8+3 274 LQ22 P001 MP15 T11 TP2 L4BN 2 CE6 X83
ENTZÜNDBAR, N.A.G. 548 IBC02 TP27
2987 CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G. 8 C3 II 8 274 LQ22 P001 MP15 T14 TP2 L4BN 2 CE6 X80
548 IBC02 TP27
Oktober 2006 3.2-A-190
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2988 CHLORSILANE, MIT WASSER 4.3 WFC I 4.3+3+8 274 LQ0 P401 MP2 T10 TP2 L10DH TU14 0 W1 CW23 X338
REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, 549 PR2 TP7 TU26
N.A.G. TP9 TU38
TE21
TE22
TM2
TM3
2989 BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG 4.1 F3 II 4.1 LQ8 P002 MP11 T3 TP33 SGAN 2 W1 CE10 40
IBC08 B4
2989 BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG 4.1 F3 III 4.1 LQ9 P002 MP11 T1 TP33 SGAV 3 W1 VW1 CE11 40
IBC08 B3
LP02
R001
2990 RETTUNGSMITTEL, 9 M5 9 296 LQ0 P905 3 CE2 90
SELBSTAUFBLASEND 635
2991 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 I 6.1+3 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 663
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem MP17 TP9 TU15 CW28
Flammpunkt von 23 °C oder darüber TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
2991 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 II 6.1+3 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem IBC02 TP27 CW28 CE12
Flammpunkt von 23 °C oder darüber CW31
2991 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 III 6.1+3 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 63
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem IBC03 TP28 CW28 CE12
Flammpunkt von 23 °C oder darüber R001 CW31
2992 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 I 6.1 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 66
GIFTIG 648 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
2992 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 II 6.1 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
GIFTIG 648 IBC02 TP27 CW28 CE12
CW31
Oktober 2006 3.2-A-191
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2992 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 III 6.1 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
GIFTIG 648 IBC03 TP28 CW28 CE12
LP01 CW31
R001
2993 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 I 6.1+3 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 663
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem MP17 TP9 TU15 CW28
Flammpunkt von 23 °C oder darüber TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
2993 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 II 6.1+3 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem IBC02 TP27 CW28 CE12
Flammpunkt von 23 °C oder darüber CW31
2993 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 III 6.1+3 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 63
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem IBC03 TP28 CW28 CE12
Flammpunkt von 23 °C oder darüber R001 CW31
2994 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 I 6.1 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 66
GIFTIG 648 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
2994 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 II 6.1 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
GIFTIG 648 IBC02 TP27 CW28 CE12
CW31
2994 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 III 6.1 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
GIFTIG 648 IBC03 TP28 CW28 CE12
LP01 CW31
R001
2995 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 I 6.1+3 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 663
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem MP17 TP9 TU15 CW28
Flammpunkt von 23 °C oder darüber TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
2995 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 II 6.1+3 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem IBC02 TP27 CW28 CE12
Flammpunkt von 23 °C oder darüber CW31
Oktober 2006 3.2-A-192
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2995 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 III 6.1+3 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 63
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem IBC03 TP28 CW28 CE12
Flammpunkt von 23 °C oder darüber R001 CW31
2996 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 I 6.1 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 66
GIFTIG 648 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
2996 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 II 6.1 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
GIFTIG 648 IBC02 TP27 CW28 CE12
CW31
2996 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 III 6.1 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
GIFTIG 648 IBC03 TP28 CW28 CE12
LP01 CW31
R001
2997 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, 6.1 TF2 I 6.1+3 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 663
ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt MP17 TP9 TU15 CW28
von 23 °C oder darüber TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
2997 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, 6.1 TF2 II 6.1+3 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt IBC02 TP27 CW28 CE12
von 23 °C oder darüber CW31
2997 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, 6.1 TF2 III 6.1+3 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 63
ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt IBC03 TP28 CW28 CE12
von 23 °C oder darüber R001 CW31
2998 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 I 6.1 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 66
648 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
2998 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 II 6.1 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
648 IBC02 TP27 CW28 CE12
CW31
Oktober 2006 3.2-A-193
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
2998 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 III 6.1 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
648 IBC03 TP28 CW28 CE12
LP01 CW31
R001
3005 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 I 6.1+3 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 663
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem MP17 TP9 TU15 CW28
Flammpunkt von 23 °C oder darüber TU38 CW31
TE21
TE22
3005 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 II 6.1+3 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem IBC02 TP27 CW28 CE12
Flammpunkt von 23 °C oder darüber CW31
3005 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 III 6.1+3 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 63
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem IBC03 TP28 CW28 CE12
Flammpunkt von 23 °C oder darüber R001 CW31
3006 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 I 6.1 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 66
GIFTIG 648 MP17 TP9 TU15 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3006 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 II 6.1 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
GIFTIG 648 IBC02 TP27 CW28 CE12
CW31
3006 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 III 6.1 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
GIFTIG 648 IBC03 TP28 CW28 CE12
LP01 CW31
R001
3009 KUPFERHALTIGES PESTIZID, 6.1 TF2 I 6.1+3 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 663
FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit MP17 TP9 TU15 CW28
einem Flammpunkt von 23 °C oder TP27 TU38 CW31
darüber TE21
TE22
3009 KUPFERHALTIGES PESTIZID, 6.1 TF2 II 6.1+3 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit IBC02 TP27 CW28 CE12
einem Flammpunkt von 23 °C oder CW31
darüber
Oktober 2006 3.2-A-194
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3009 KUPFERHALTIGES PESTIZID, 6.1 TF2 III 6.1+3 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 63
FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit IBC03 TP28 CW28 CE12
einem Flammpunkt von 23 °C oder R001 CW31
darüber
3010 KUPFERHALTIGES PESTIZID, 6.1 T6 I 6.1 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 66
FLÜSSIG, GIFTIG 648 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3010 KUPFERHALTIGES PESTIZID, 6.1 T6 II 6.1 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
FLÜSSIG, GIFTIG 648 IBC02 TP27 CW28 CE12
CW31
3010 KUPFERHALTIGES PESTIZID, 6.1 T6 III 6.1 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
FLÜSSIG, GIFTIG 648 IBC03 TP28 CW28 CE12
LP01 CW31
R001
3011 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, 6.1 TF2 I 6.1+3 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 663
FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit MP17 TP9 TU15 CW28
einem Flammpunkt von 23 °C oder TP27 TU38 CW31
darüber TE21
TE22
3011 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, 6.1 TF2 II 6.1+3 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit IBC02 TP27 CW28 CE12
einem Flammpunkt von 23 °C oder CW31
darüber
3011 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, 6.1 TF2 III 6.1+3 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 63
FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit IBC03 TP28 CW28 CE12
einem Flammpunkt von 23 °C oder R001 CW31
darüber
3012 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, 6.1 T6 I 6.1 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 66
FLÜSSIG, GIFTIG 648 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3012 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, 6.1 T6 II 6.1 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
FLÜSSIG, GIFTIG 648 IBC02 TP27 CW28 CE12
CW31
Oktober 2006 3.2-A-195
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3012 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, 6.1 T6 III 6.1 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
FLÜSSIG, GIFTIG 648 IBC03 TP28 CW28 CE12
LP01 CW31
R001
3013 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL- 6.1 TF2 I 6.1+3 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 663
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, MP17 TP9 TU15 CW28
ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt TP27 TU38 CW31
von 23 °C oder darüber TE21
TE22
3013 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL- 6.1 TF2 II 6.1+3 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, IBC02 TP27 CW28 CE12
ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt CW31
von 23 °C oder darüber
3013 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL- 6.1 TF2 III 6.1+3 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 63
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, IBC03 TP28 CW28 CE12
ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt R001 CW31
von 23 °C oder darüber
3014 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL- 6.1 T6 I 6.1 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 66
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 648 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3014 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL- 6.1 T6 II 6.1 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 648 IBC02 TP27 CW28 CE12
CW31
3014 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL- 6.1 T6 III 6.1 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 648 IBC03 TP28 CW28 CE12
LP01 CW31
R001
3015 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 I 6.1+3 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 663
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem MP17 TP9 TU15 CW28
Flammpunkt von 23 °C oder darüber TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3015 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 II 6.1+3 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem IBC02 TP27 CW28 CE12
Flammpunkt von 23 °C oder darüber CW31
Oktober 2006 3.2-A-196
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3015 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 III 6.1+3 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 63
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem IBC03 TP28 CW28 CE12
Flammpunkt von 23 °C oder darüber R001 CW31
3016 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 I 6.1 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 66
GIFTIG 648 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3016 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 II 6.1 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
GIFTIG 648 IBC02 TP27 CW28 CE12
CW31
3016 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 III 6.1 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
GIFTIG 648 IBC03 TP28 CW28 CE12
LP01 CW31
R001
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, 6.1 TF2 I 6.1+3 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 663
FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit MP17 TP9 TU15 CW28
einem Flammpunkt von 23 °C oder TP27 TU38 CW31
darüber TE21
TE22
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, 6.1 TF2 II 6.1+3 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit IBC02 TP27 CW28 CE12
einem Flammpunkt von 23 °C oder CW31
darüber
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, 6.1 TF2 III 6.1+3 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 63
FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit IBC03 TP28 CW28 CE12
einem Flammpunkt von 23 °C oder R001 CW31
darüber
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, 6.1 T6 I 6.1 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 66
FLÜSSIG, GIFTIG 648 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, 6.1 T6 II 6.1 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
FLÜSSIG, GIFTIG 648 IBC02 TP27 CW28 CE12
CW31
Oktober 2006 3.2-A-197
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, 6.1 T6 III 6.1 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
FLÜSSIG, GIFTIG 648 IBC03 TP28 CW28 CE12
LP01 CW31
R001
3019 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 I 6.1+3 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 663
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem MP17 TP9 TU15 CW28
Flammpunkt von 23 °C oder darüber TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3019 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 II 6.1+3 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem IBC02 TP27 CW28 CE12
Flammpunkt von 23 °C oder darüber CW31
3019 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 III 6.1+3 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 63
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem IBC03 TP28 CW28 CE12
Flammpunkt von 23 °C oder darüber R001 CW31
3020 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 I 6.1 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 66
GIFTIG 648 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3020 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 II 6.1 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
GIFTIG 648 IBC02 TP27 CW28 CE12
CW31
3020 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 III 6.1 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
GIFTIG 648 IBC03 TP28 CW28 CE12
LP01 CW31
R001
3021 PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, 3 FT2 I 3+6.1 61 LQ3 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38
TE21
TE22
3021 PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, 3 FT2 II 3+6.1 61 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C IBC02 TP27 CW28
R001
Oktober 2006 3.2-A-198
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT 3 F1 II 3 LQ4 P001 MP19 T4 TP1 LGBF 2 CE7 339
IBC02
R001
3023 2-METHYL-2-HEPTANTHIOL 6.1 TF1 I 6.1+3 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 663
MP17 TU15 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3024 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 I 3+6.1 61 LQ3 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt MP17 TP9 TU15 CW28
unter 23 °C TP27 TU38
TE21
TE22
3024 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 II 3+6.1 61 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt IBC02 TP27 CW28
unter 23 °C R001
3025 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, 6.1 TF2 I 6.1+3 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 663
ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt MP17 TP9 TU15 CW28
von 23 °C oder darüber TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3025 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, 6.1 TF2 II 6.1+3 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt IBC02 TP27 CW28 CE12
von 23 °C oder darüber CW31
3025 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, 6.1 TF2 III 6.1+3 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 63
ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt IBC03 TP28 CW28 CE12
von 23 °C oder darüber R001 CW31
3026 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 I 6.1 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 66
648 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3026 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 II 6.1 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
648 IBC02 TP27 CW28 CE12
CW31
Oktober 2006 3.2-A-199
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3026 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 III 6.1 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
648 IBC03 TP28 CW28 CE12
LP01 CW31
R001
3027 CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 I 6.1 61 LQ0 P002 MP18 T6 TP33 S10AH TU14 1 W10 CW13 CE12 66
648 IBC07 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3027 CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 61 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
648 IBC08 B4 L4BH CW28 CE12
CW31
3027 CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 III 6.1 61 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
648 IBC08 B3 L4BH CW28 CE12
LP02 CW31
R001
3028 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), 8 C11 8 295 LQ0 P801 3 VW14 CE11 80
TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, 304 P801a
ENTHALTEND, elektrische Sammler 598
3048 ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID 6.1 T7 I 6.1 61 LQ0 P002 MP18 T6 TP33 S10AH TU15 1 W10 CW13 642
153 IBC07 W12 CW28
648 CW31
3054 CYCLOHEXYLMERCAPTAN 3 F1 III 3 LQ7 P001 MP19 T2 TP1 LGBF 3 CE4 30
IBC03
LP01
R001
3055 2-(2-AMINOETHOXY)-ETHANOL 8 C7 III 8 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BN 3 CE8 80
IBC03
LP01
R001
3056 n-HEPTALDEHYD 3 F1 III 3 LQ7 P001 MP19 T2 TP1 LGBF 3 CE4 30
IBC03
LP01
R001
Oktober 2006 3.2-A-200
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3057 TRIFLUORACETYLCHLORID 2 2TC 2.3+8 LQ0 P200 MP9 T50 TP21 PxBH(M) TU38 1 CW9 268
(+13) TE22 CW10
TE25 CW36
TM6
3064 NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN 3 D II 3 LQ0 P300 MP2 2 33
ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber
höchstens 5 % Nitroglycerin
3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr 3 F1 II 3 LQ5 P001 PP2 MP19 T4 TP1 LGBF 2 CE7 33
als 70 Vol.-% Alkohol IBC02
R001
3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr 3 F1 III 3 144 LQ7 P001 PP2 MP19 T2 TP1 LGBF 3 CE4 30
als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% 145 IBC03
Alkohol 247 R001
3066 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, 8 C9 II 8 163 LQ22 P001 MP15 T7 TP2 L4BN 2 CE6 80
Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, IBC02 TP28
flüssiger Füllstoff und flüssige
Lackgrundlage) oder
FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich
Farbverdünnung und -lösemittel)
3066 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, 8 C9 III 8 163 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BN 3 CE8 80
Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, IBC03 TP29
flüssiger Füllstoff und flüssige R001
Lackgrundlage) oder
FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich
Farbverdünnung und -lösemittel)
3070 ETHYLENOXID UND 2 2A 2.2 (+13) LQ1 P200 MP9 T50 PxBN(M) TM6 3 CW9 CE3 20
DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH (M) CW10
mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid CW36
3071 MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, 6.1 TF1 II 6.1+3 274 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder IBC02 TP27 CW28
MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, CW31
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3072 RETTUNGSMITTEL, NICHT 9 M5 9 296 LQ0 P905 3 CE2 90
SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter 635
als Ausrüstung enthaltend
Oktober 2006 3.2-A-201
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3073 VINYLPYRIDINE, STABILISIERT 6.1 TFC II 6.1+3+8 LQ17 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 638
IBC01 CW28
CW31
3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, 9 M7 III 9 274 LQ27 P002 PP12 MP10 T1 TP33 SGAV 3 W13 VW9 CW13 CE11 90
FEST, N.A.G. 601 IBC08 B3 LGBV CW31
LP02
R001
3078 CER, Späne oder Grieß 4.3 W2 II 4.3 550 LQ11 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CW23 CE10 423
IBC07 W12
3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT 3 FT1 I 3+6.1 LQ0 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
MP17 TU15 CW28
TU38
TE21
TE22
3080 ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, 6.1 TF1 II 6.1+3 274 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, 551 IBC02 TP27 CW28
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. CW31
3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, 9 M6 III 9 274 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 LGBV 3 CW13 CE8 90
FLÜSSIG, N.A.G. 601 IBC03 TP29 CW31
LP01
R001
3083 PERCHLORYLFLUORID 2 2TO 2.3+5.1 LQ0 P200 MP9 (M) PxBH(M) TU38 1 CW9 265
(+13) TE22 CW10
TE25 CW36
TM6
3084 ÄTZENDER FESTER STOFF, 8 CO2 I 8+5.1 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AN TU38 1 CW24 885
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) TP33 L10BH TE22
WIRKEND, N.A.G.
3084 ÄTZENDER FESTER STOFF, 8 CO2 II 8+5.1 274 LQ23 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CW24 CE10 85
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) IBC06 L4BN W12
WIRKEND, N.A.G.
3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 OC2 I 5.1+8 274 LQ0 P503 MP2 1 CW24 558
WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND,
N.A.G.
3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 OC2 II 5.1+8 274 LQ11 P002 MP2 T3 TP33 SGAN TU3 2 W11 CW24 CE10 58
WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, IBC06 W12
N.A.G.
Oktober 2006 3.2-A-202
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 OC2 III 5.1+8 274 LQ12 P002 MP2 T1 TP33 SGAN TU3 3 CW24 CE11 58
WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, IBC08 B3
N.A.G. R001
3086 GIFTIGER FESTER STOFF, 6.1 TO2 I 6.1+5.1 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU14 1 CW13 665
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) TP33 L10CH TU15 CW28
WIRKEND, N.A.G. TU38 CW31
TE21
TE22
3086 GIFTIGER FESTER STOFF, 6.1 TO2 II 6.1+5.1 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 65
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) IBC06 L4BH W12 CW28
WIRKEND, N.A.G. CW31
3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 OT2 I 5.1+6.1 274 LQ0 P503 MP2 1 CW24 556
WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, CW28
N.A.G.
3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 OT2 II 5.1+6.1 274 LQ11 P002 MP2 T3 TP33 SGAN TU3 2 W11 CW24 CE10 56
WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, IBC06 W12 CW28
N.A.G.
3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 OT2 III 5.1+6.1 274 LQ12 P002 MP2 T1 TP33 SGAN TU3 3 CW24 CE11 56
WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, IBC08 B3 CW28
N.A.G. R001
3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 S2 II 4.2 274 LQ0 P410 MP14 T3 TP33 SGAV 2 W1 CE10 40
ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. IBC06 W12
3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 S2 III 4.2 274 LQ0 P002 MP14 T1 TP33 SGAV 3 W1 CE11 40
ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. IBC08 B3
LP02
R001
3089 ENTZÜNDBARES METALLPULVER, 4.1 F3 II 4.1 274 LQ8 P002 MP11 T3 TP33 SGAN 2 W1 CE10 40
N.A.G. 552 IBC08 B4
3089 ENTZÜNDBARES METALLPULVER, 4.1 F3 III 4.1 274 LQ9 P002 MP11 T1 TP33 SGAV 3 W1 VW1 CE11 40
N.A.G. 552 IBC06 W12
R001
3090 LITHIUMBATTERIEN 9 M4 II 9 188 LQ0 P903 2 CE2 90
230 P903a
310 P903b
636
Oktober 2006 3.2-A-203
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3091 LITHIUMBATTERIEN IN 9 M4 II 9 188 LQ0 P903 2 CE2 90
AUSRÜSTUNGEN oder 230 P903a
LITHIUMBATTERIEN, MIT 636 P903b
AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
3092 1-METHOXY-2-PROPANOL 3 F1 III 3 LQ7 P001 MP19 T2 TP1 LGBF 3 CE4 30
IBC03
LP01
R001
3093 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, 8 CO1 I 8+5.1 274 LQ0 P001 MP8 L10BH TU38 1 CW24 885
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) MP17 TE22
WIRKEND, N.A.G.
3093 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, 8 CO1 II 8+5.1 274 LQ22 P001 MP15 L4BN 2 CW24 CE6 85
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) IBC02
WIRKEND, N.A.G.
3094 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT 8 CW1 I 8+4.3 274 LQ0 P001 MP8 L10BH TU38 1 823
WASSER REAGIEREND, N.A.G. MP17 TE22
3094 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT 8 CW1 II 8+4.3 274 LQ22 P001 MP15 L4BN 2 CE6 823
WASSER REAGIEREND, N.A.G.
3095 ÄTZENDER FESTER STOFF, 8 CS2 I 8+4.2 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AN 1 884
SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. TP33
3095 ÄTZENDER FESTER STOFF, 8 CS2 II 8+4.2 274 LQ23 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CE10 84
SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. IBC06 W12
3096 ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT 8 CW2 I 8+4.3 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AN TU38 1 842
WASSER REAGIEREND, N.A.G. TP33 L10BH TE22
3096 ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT 8 CW2 II 8+4.3 274 LQ23 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CE10 842
WASSER REAGIEREND, N.A.G. IBC06 L4BN W12
3097 ENTZÜNDBARER FESTER STOFF, 4.1 FO verboten
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND)
WIRKEND, N.A.G.
3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 OC1 I 5.1+8 274 LQ0 P502 MP2 1 CW24 558
WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF,
ÄTZEND, N.A.G.
3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 OC1 II 5.1+8 274 LQ10 P504 MP2 2 CW24 CE6 58
WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, IBC01
ÄTZEND, N.A.G.
Oktober 2006 3.2-A-204
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 OC1 III 5.1+8 274 LQ13 P504 MP2 3 CW24 CE8 58
WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, IBC02
ÄTZEND, N.A.G. R001
3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 OT1 I 5.1+6.1 274 LQ0 P502 MP2 1 CW24 556
WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, CW28
GIFTIG, N.A.G.
3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 OT1 II 5.1+6.1 274 LQ10 P504 MP2 2 CW24 CE6 56
WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, IBC01 CW28
GIFTIG, N.A.G.
3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 OT1 III 5.1+6.1 274 LQ13 P504 MP2 3 CW24 CE8 56
WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, IBC02 CW28
GIFTIG, N.A.G. R001
3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 OS verboten
WIRKENDER FESTER STOFF,
SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, 5.2 P1 5.2+1 122 LQ14 P520 MP4 1 W5 CW22 539
FLÜSSIG 181 W7 CW24
274 W8 CW29
3102 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST 5.2 P1 5.2+1 122 LQ15 P520 MP4 1 W5 CW22 539
181 W7 CW24
274 W8 CW29
3103 ORGANISCHES PEROXID TYP C, 5.2 P1 5.2 122 LQ14 P520 MP4 1 W7 CW22 CE6 539
FLÜSSIG 274 CW24
CW29
3104 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST 5.2 P1 5.2 122 LQ15 P520 MP4 1 W7 CW22 CE10 539
274 CW24
CW29
3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, 5.2 P1 5.2 122 LQ16 P520 MP4 2 W7 CW22 CE6 539
FLÜSSIG 274 CW24
CW29
3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 5.2 P1 5.2 122 LQ11 P520 MP4 2 W7 CW22 CE10 539
274 CW24
CW29
3107 ORGANISCHES PEROXID TYP E, 5.2 P1 5.2 122 LQ16 P520 MP4 2 W7 CW22 CE6 539
FLÜSSIG 274 CW24
CW29
Oktober 2006 3.2-A-205
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 5.2 P1 5.2 122 LQ11 P520 MP4 2 W7 CW22 CE10 539
274 CW24
CW29
3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, 5.2 P1 5.2 122 LQ16 P520 MP4 T23 L4BN(+) TU3 2 W7 CW22 CE6 539
FLÜSSIG 274 IBC520 TU13 CW24
TU30 CW29
TE12
TA2
TM4
3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST 5.2 P1 5.2 122 LQ11 P520 MP4 T23 TP33 S4AN(+) TU3 2 W7 CW22 CE10 539
274 IBC520 TU13 CW24
TU30 CW29
TE12
TA2
TM4
3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜS- 5.2 P2 verboten
SIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, 5.2 P2 verboten
TEMPERATURKONTROLLIERT
3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜS- 5.2 P2 verboten
SIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, 5.2 P2 verboten
TEMPERATURKONTROLLIERT
3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜS- 5.2 P2 verboten
SIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, 5.2 P2 verboten
TEMPERATURKONTROLLIERT
3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜS- 5.2 P2 verboten
SIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, 5.2 P2 verboten
TEMPERATURKONTROLLIERT
3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜS- 5.2 P2 verboten
SIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, 5.2 P2 verboten
TEMPERATURKONTROLLIERT
Oktober 2006 3.2-A-206
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3121 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 OW verboten
WIRKENDER FESTER STOFF, MIT
WASSER REAGIEREND, N.A.G.
3122 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, 6.1 TO1 I 6.1+5.1 274 LQ0 P001 MP8 L10CH TU14 1 CW13 665
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 315 MP17 TU15 CW28
WIRKEND, N.A.G. TU38 CW31
TE21
TE22
3122 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, 6.1 TO1 II 6.1+5.1 274 LQ17 P001 MP15 L4BH TU15 2 CW13 CE5 65
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) IBC02 CW28
WIRKEND, N.A.G. CW31
3123 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT 6.1 TW1 I 6.1+4.3 274 LQ0 P099 MP8 L10CH TU14 1 CW13 623
WASSER REAGIEREND, N.A.G. 315 MP17 TU15 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3123 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT 6.1 TW1 II 6.1+4.3 274 LQ17 P001 MP15 L4BH TU15 2 CW13 CE5 623
WASSER REAGIEREND, N.A.G. IBC02 CW28
CW31
3124 GIFTIGER FESTER STOFF, 6.1 TS I 6.1+4.2 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU14 1 CW13 664
SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. TP33 L10CH TU15 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3124 GIFTIGER FESTER STOFF, 6.1 TS II 6.1+4.2 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 64
SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. IBC06 L4BH W12 CW28
CW31
3125 GIFTIGER FESTER STOFF, MIT 6.1 TW2 I 6.1+4.3 274 LQ0 P099 MP18 T6 TP9 S10AH TU14 1 CW13 642
WASSER REAGIEREND, N.A.G. TP33 L10CH TU15 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3125 GIFTIGER FESTER STOFF, MIT 6.1 TW2 II 6.1+4.3 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 642
WASSER REAGIEREND, N.A.G. IBC06 L4BH W12 CW28
CW31
Oktober 2006 3.2-A-207
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3126 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 SC2 II 4.2+8 274 LQ0 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CE10 48
ORGANISCHER FESTER STOFF, IBC05
ÄTZEND, N.A.G.
3126 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 SC2 III 4.2+8 274 LQ0 P002 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 CE11 48
ORGANISCHER FESTER STOFF, IBC08 B3
ÄTZEND, N.A.G. R001
3127 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 SO verboten
FESTER STOFF, ENTZÜNDEND
(OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
3128 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 ST2 II 4.2+6.1 274 LQ0 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CW28 CE10 46
ORGANISCHER FESTER STOFF, IBC05
GIFTIG, N.A.G.
3128 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 ST2 III 4.2+6.1 274 LQ0 P002 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 CW28 CE11 46
ORGANISCHER FESTER STOFF, IBC08 B3
GIFTIG, N.A.G. R001
3129 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WC1 I 4.3+8 274 LQ0 P402 MP2 L10DH TU14 0 W1 CW23 X382
FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. PR1 TU38
TE21
TE22
TM2
3129 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WC1 II 4.3+8 274 LQ10 P402 MP15 L4DH TU14 0 W1 CW23 CE7 382
FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. IBC01 TE21
PR1 TM2
3129 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WC1 III 4.3+8 274 LQ13 P001 MP15 L4DH TU14 0 W1 CW23 CE8 382
FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. IBC02 TE21
R001 TM2
3130 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WT1 I 4.3+6.1 274 LQ0 P402 RR4 MP2 L10DH TU14 0 W1 CW23 X362
FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. PR1 TU38 CW28
TE21
TE22
TM2
3130 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WT1 II 4.3+6.1 274 LQ10 P402 RR4 MP15 L4DH TU14 0 W1 CW23 CE7 362
FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. IBC01 BB1 TE21 CW28
PR1 TM2
3130 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WT1 III 4.3+6.1 274 LQ13 P001 MP15 L4DH TU14 0 W1 CW23 CE8 362
FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. IBC02 TE21 CW28
R001 TM2
Oktober 2006 3.2-A-208
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3131 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WC2 I 4.3+8 274 LQ0 P403 MP2 0 W1 CW23 X482
FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
3131 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WC2 II 4.3+8 274 LQ11 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 0 W1 CW23 CE10 482
FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. IBC06 W12
3131 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WC2 III 4.3+8 274 LQ12 P410 MP14 T1 TP33 SGAN 0 W1 CW23 CE11 482
FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. IBC08 B4
R001
3132 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WF2 verboten
FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3133 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WO verboten
FESTER STOFF, ENTZÜNDEND
(OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
3134 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WT2 I 4.3+6.1 274 LQ0 P403 MP2 0 W1 CW23 X462
FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. CW28
3134 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WT2 II 4.3+6.1 274 LQ11 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 0 W1 CW23 CE10 462
FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. IBC05 CW28
3134 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WT2 III 4.3+6.1 274 LQ12 P410 MP14 T1 TP33 SGAN 0 W1 CW23 CE11 462
FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. IBC08 B4 CW28
R001
3135 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WS verboten
FESTER STOFF,
SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
3136 TRIFLUORMETHAN, TIEFGEKÜHLT, 2 3A 2.2 (+13) 593 LQ1 P203 MP9 T75 TP5 RxBN TU19 3 W5 CW9 CE2 22
FLÜSSIG TM6 CW11
CW30
CW36
3137 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 OF verboten
WIRKENDER FESTER STOFF,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND 2 3F 2.1 (+13) LQ0 P203 MP9 T75 TP5 RxBN TU18 2 W5 CW9 CE2 223
PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, TU38 CW11
FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % TE22 CW30
Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und TM6 CW36
höchstens 6 % Propylen
3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 O1 I 5.1 274 LQ0 P502 MP2 1 CW24 55
WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF,
N.A.G.
Oktober 2006 3.2-A-209
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 O1 II 5.1 274 LQ10 P504 MP2 2 CW24 CE6 50
WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, IBC02
N.A.G.
3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) 5.1 O1 III 5.1 274 LQ13 P504 MP2 3 CW24 CE8 50
WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, IBC02
N.A.G. R001
3140 ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder 6.1 T1 I 6.1 43 LQ0 P001 MP8 L10CH TU14 1 CW13 66
ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. 274 MP17 TU15 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3140 ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder 6.1 T1 II 6.1 43 LQ17 P001 MP15 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. 274 IBC02 CW28
CW31
3140 ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder 6.1 T1 III 6.1 43 LQ7 P001 MP15 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. 274 IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
3141 ANORGANISCHE 6.1 T4 III 6.1 45 LQ7 P001 MP15 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, 274 IBC03 CW28
N.A.G. 512 LP01 CW31
R001
3142 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, 6.1 T1 I 6.1 274 LQ0 P001 MP8 L10CH TU14 1 CW13 66
GIFTIG, N.A.G. MP17 TU15 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3142 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, 6.1 T1 II 6.1 274 LQ17 P001 MP15 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
GIFTIG, N.A.G. IBC02 CW28
CW31
3142 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, 6.1 T1 III 6.1 274 LQ7 P001 MP15 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
GIFTIG, N.A.G. IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
3143 FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder 6.1 T2 I 6.1 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU15 1 W10 CW13 66
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, IBC07 TP33 L10CH TU38 W12 CW28
FEST, GIFTIG, N.A.G. TE22 CW31
Oktober 2006 3.2-A-210
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3143 FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder 6.1 T2 II 6.1 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, IBC08 B4 L4BH CW28
FEST, GIFTIG, N.A.G. CW31
3143 FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder 6.1 T2 III 6.1 274 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, IBC08 B3 L4BH CW28
FEST, GIFTIG, N.A.G. LP02 CW31
R001
3144 NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, 6.1 T1 I 6.1 43 LQ0 P001 MP8 L10CH TU14 1 CW13 66
N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, 274 MP17 TU15 CW28
FLÜSSIG, N.A.G. TU38 CW31
TE21
TE22
3144 NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, 6.1 T1 II 6.1 43 LQ17 P001 MP15 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, 274 IBC02 CW28
FLÜSSIG, N.A.G. CW31
3144 NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, 6.1 T1 III 6.1 43 LQ7 P001 MP15 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, 274 IBC03 CW28
FLÜSSIG, N.A.G. LP01 CW31
R001
3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. 8 C3 I 8 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10BH TU38 1 88
(einschließlich C2-C12-Homologe) MP17 TP9 TE22
3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. 8 C3 II 8 274 LQ22 P001 MP15 T11 TP2 L4BN 2 CE6 80
(einschließlich C2-C12-Homologe) IBC02 TP27
3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. 8 C3 III 8 274 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BN 3 CE8 80
(einschließlich C2-C12-Homologe) IBC03 TP28
LP01
R001
3146 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, 6.1 T3 I 6.1 43 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU14 1 W10 CW13 66
FEST, N.A.G. 274 IBC07 TP33 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3146 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, 6.1 T3 II 6.1 43 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
FEST, N.A.G. 274 IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
Oktober 2006 3.2-A-211
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3146 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, 6.1 T3 III 6.1 43 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
FEST, N.A.G. 274 IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
3147 FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 8 C10 I 8 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AN TU38 1 W10 88
oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, IBC07 TP33 L10BH TE22 W12
FEST, ÄTZEND, N.A.G.
3147 FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 8 C10 II 8 274 LQ23 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CE10 80
oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, IBC08 B4 L4BN
FEST, ÄTZEND, N.A.G.
3147 FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 8 C10 III 8 274 LQ24 P002 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CE11 80
oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, IBC08 B3 L4BN
FEST, ÄTZEND, N.A.G. LP02
R001
3148 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 W1 I 4.3 274 LQ0 P402 MP2 L10DH TU14 0 W1 CW23 X323
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. PR1 TU38
TE21
TE22
TM2
3148 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 W1 II 4.3 274 LQ10 P402 MP15 L4DH TU14 0 W1 CW23 CE7 323
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. IBC01 TE21
PR1 TM2
3148 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 W1 III 4.3 274 LQ13 P001 MP15 L4DH TU14 0 W1 CW23 CE8 323
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. IBC02 TE21
R001 TM2
3149 WASSERSTOFFPEROXID UND 5.1 OC1 II 5.1+8 196 LQ10 P504 PP10 MP15 T7 TP2 L4BV(+) TU3 2 CW24 CE6 58
PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, 553 IBC02 B5 TP6 TC2
STABILISIERT mit Säure(n), Wasser und TP24 TE8
höchstens 5 % Peressigsäure TE11
TT1
3150 GERÄTE, KLEIN, MIT 2 6F 2.1 LQ0 P206 MP9 2 CW9 CE2 23
KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit
Entnahmeeinrichtung oder
KOHLENWASSERSTOFFGAS-
NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE
GERÄTE, mit Entnahmeeinrichtung
Oktober 2006 3.2-A-212
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, 9 M2 II 9 203 LQ26 P906 MP15 L4BH TU15 0 VW15 CW13 CE5 90
FLÜSSIG oder POLYHALOGENIERTE 305 IBC02 CW28
TERPHENYLE, FLÜSSIG CW31
3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, 9 M2 II 9 203 LQ25 P906 MP10 T3 TP33 S4AH TU15 0 VW15 CW13 CE9 90
FEST oder POLYHALOGENIERTE 305 IBC08 B4 L4BH CW28
TERPHENYLE, FEST CW31
3153 PERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER) 2 2F 2.1 (+13) LQ0 P200 MP9 T50 PxBN(M) TU38 2 CW9 CE3 23
(M) TE22 CW10
TM6 CW36
3154 PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER) 2 2F 2.1 (+13) LQ0 P200 MP9 (M) PxBN(M) TU38 2 CW9 CE3 23
TE22 CW10
TM6 CW36
3155 PENTACHLORPHENOL 6.1 T2 II 6.1 43 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 CW28
CW31
3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, 2 1O 2.2+5.1 274 LQ0 P200 MP9 (M) CxBN(M) 3 CW9 CE3 25
N.A.G. (+13) CW10
CW36
3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, 2 2O 2.2+5.1 274 LQ0 P200 MP9 (M) PxBN(M) TM6 3 CW9 CE3 25
N.A.G. (+13) CW10
CW36
3158 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G. 2 3A 2.2 (+13) 274 LQ1 P203 MP9 T75 TP5 RxBN TU19 3 W5 CW9 CE2 22
593 TM6 CW11
CW30
CW36
3159 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS 2 2A 2.2 (+13) LQ1 P200 MP9 T50 PxBN(M) TM6 3 CW9 CE3 20
KÄLTEMITTEL R 134a) (M) CW10
CW36
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, 2 2TF 2.3+2.1 274 LQ0 P200 MP9 (M) PxBH(M) TU6 1 CW9 263
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (+13) TU38 CW10
TE22 CW36
TE25
TM6
3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, 2 2F 2.1 (+13) 274 LQ0 P200 MP9 T50 PxBN(M) TU38 2 CW9 CE3 23
N.A.G. (M) TE22 CW10
TM6 CW36
Oktober 2006 3.2-A-213
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3162 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 2 2T 2.3 (+13) 274 LQ0 P200 MP9 (M) PxBH(M) TU6 1 CW9 26
TU38 CW10
TE22 CW36
TE25
TM6
3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. 2 2A 2.2 (+13) 274 LQ1 P200 MP9 T50 PxBN(M) TM6 3 CW9 CE3 20
(M) CW10
CW36
3164 GEGENSTÄNDE UNTER 2 6A 2.2 283 LQ0 P003 MP9 3 CW9 CE2 20
PNEUMATISCHEM DRUCK oder 594
GEGENSTÄNDE UNTER
HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht
entzündbarem Gas)
3165 KRAFTSTOFFTANK FÜR 3 FTC I 3+6.1+8 LQ0 P301 MP7 1 CW13 336
HYDRAULISCHES AGGREGAT FÜR CW28
FLUGZEUGE (mit einer Mischung von
wasserfreiem Hydrazin und
Methylhydrazin) (Kraftstoff M86)
3166 Verbrennungsmotor oder Fahrzeug mit 9 M11 frei
Antrieb durch entzündbares Gas oder
Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare
Flüssigkeit
3167 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK 2 7F 2.1 274 LQ0 P201 MP9 2 CW9 CE2 23
STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht
tiefgekühlt flüssig
3168 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK 2 7TF 2.3+2.1 274 LQ0 P201 MP9 1 CW9 263
STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR,
N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig
3169 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK 2 7T 2.3 274 LQ0 P201 MP9 1 CW9 26
STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht
tiefgekühlt flüssig
3170 NEBENPRODUKTE DER 4.3 W2 II 4.3 244 LQ11 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 VW6 CW23 CE10 423
ALUMINIUMHERSTELLUNG oder IBC07 BK1 W12
NEBENPRODUKTE DER BK2
ALUMINIUMUMSCHMELZUNG
Oktober 2006 3.2-A-214
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3170 NEBENPRODUKTE DER 4.3 W2 III 4.3 244 LQ12 P002 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 VW1 CW23 CE11 423
ALUMINIUMHERSTELLUNG oder IBC08 B4 BK1 VW5
NEBENPRODUKTE DER R001 BK2
ALUMINIUMUMSCHMELZUNG
3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder 9 M11 frei
Batteriebetriebenes Gerät
3172 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN 6.1 T1 I 6.1 210 LQ0 P001 MP8 L10CH TU14 1 CW13 66
ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. 274 MP17 TU15 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3172 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN 6.1 T1 II 6.1 210 LQ17 P001 MP15 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. 274 IBC02 CW28
CW31
3172 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN 6.1 T1 III 6.1 210 LQ7 P001 MP15 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. 274 IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
3174 TITANDISULFID 4.2 S4 III 4.2 LQ0 P002 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 CE11 40
IBC08 B3
LP02
R001
3175 FESTE STOFFE oder Gemische aus 4.1 F1 II 4.1 216 LQ8 P002 PP9 MP11 T3 TP33 2 W1 VW3 CE11 40
festen Stoffen (wie Präparate, 274 IBC06 BK1 W12
Zubereitungen und Abfälle), DIE R001 BK2
ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit
einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
ENTHALTEN, N.A.G.
3176 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER 4.1 F2 II 4.1 274 LQ0 T3 TP3 LGBV TU27 2 44
FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM TP26 TE4
ZUSTAND, N.A.G. TE6
3176 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER 4.1 F2 III 4.1 274 LQ0 T1 TP3 LGBV TU27 3 44
FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM TP26 TE4
ZUSTAND, N.A.G. TE6
3178 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER 4.1 F3 II 4.1 274 LQ8 P002 MP11 T3 TP33 SGAN 2 W1 CE10 40
FESTER STOFF, N.A.G. IBC08 B4
Oktober 2006 3.2-A-215
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3178 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER 4.1 F3 III 4.1 274 LQ9 P002 MP11 T1 TP33 SGAV 3 W1 VW1 CE11 40
FESTER STOFF, N.A.G. IBC08 B3
LP02
R001
3179 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER 4.1 FT2 II 4.1+6.1 274 LQ0 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W1 CW28 CE10 46
FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. IBC06 W12
3179 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER 4.1 FT2 III 4.1+6.1 274 LQ0 P002 MP10 T1 TP33 SGAN 3 W1 CW28 CE11 46
FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. IBC06 W12
R001
3180 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER 4.1 FC2 II 4.1+8 274 LQ0 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W1 CE10 48
FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. IBC06 W12
3180 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER 4.1 FC2 III 4.1+8 274 LQ0 P002 MP10 T1 TP33 SGAN 3 W1 CE11 48
FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. IBC06 W12
R001
3181 ENTZÜNDBARE METALLSALZE 4.1 F3 II 4.1 274 LQ8 P002 MP11 T3 TP33 SGAN 2 W1 CE10 40
ORGANISCHER VERBINDUNGEN, IBC08 B4
N.A.G.
3181 ENTZÜNDBARE METALLSALZE 4.1 F3 III 4.1 274 LQ9 P002 MP11 T1 TP33 SGAV 3 W1 VW1 CE11 40
ORGANISCHER VERBINDUNGEN, IBC08 B3
N.A.G. LP02
R001
3182 ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, 4.1 F3 II 4.1 274 LQ8 P410 PP40 MP11 T3 TP33 SGAN 2 W1 CE10 40
N.A.G. 554 IBC04
3182 ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, 4.1 F3 III 4.1 274 LQ9 P002 MP11 T1 TP33 SGAV 3 W1 VW1 CE11 40
N.A.G. 554 IBC04
R001
3183 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 S1 II 4.2 274 LQ0 P001 MP15 L4DH TU14 2 W1 CE7 30
ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC02 TE21
N.A.G.
3183 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 S1 III 4.2 274 LQ0 P001 MP15 L4DH TU14 3 W1 CE8 30
ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC02 TE21
N.A.G. R001
3184 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 ST1 II 4.2+6.1 274 LQ0 P402 MP15 L4DH TU14 2 W1 CW28 CE7 36
ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC02 TE21
GIFTIG, N.A.G.
Oktober 2006 3.2-A-216
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3184 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 ST1 III 4.2+6.1 274 LQ0 P001 MP15 L4DH TU14 3 W1 CW28 CE8 36
ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC02 TE21
GIFTIG, N.A.G. R001
3185 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 SC1 II 4.2+8 274 LQ0 P402 MP15 L4DH TU14 2 W1 CE7 38
ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC02 TE21
ÄTZEND, N.A.G.
3185 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 SC1 III 4.2+8 274 LQ0 P001 MP15 L4DH TU14 3 W1 CE8 38
ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC02 TE21
ÄTZEND, N.A.G. R001
3186 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 S3 II 4.2 274 LQ0 P001 MP15 L4DH TU14 2 W1 CE7 30
ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC02 TE21
N.A.G.
3186 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 S3 III 4.2 274 LQ0 P001 MP15 L4DH TU14 3 W1 CE8 30
ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC02 TE21
N.A.G. R001
3187 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 ST3 II 4.2+6.1 274 LQ0 P402 MP15 L4DH TU14 2 W1 CW28 CE7 36
ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC02 TE21
GIFTIG, N.A.G.
3187 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 ST3 III 4.2+6.1 274 LQ0 P001 MP15 L4DH TU14 3 W1 CW28 CE8 36
ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC02 TE21
GIFTIG, N.A.G. R001
3188 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 SC3 II 4.2+8 274 LQ0 P402 MP15 L4DH TU14 2 W1 CE7 38
ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC02 TE21
ÄTZEND, N.A.G.
3188 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 SC3 III 4.2+8 274 LQ0 P001 MP15 L4DH TU14 3 W1 CE8 38
ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC02 TE21
ÄTZEND, N.A.G. R001
3189 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES 4.2 S4 II 4.2 274 LQ0 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CE10 40
METALLPULVER, N.A.G. 555 IBC06 W12
3189 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES 4.2 S4 III 4.2 274 LQ0 P002 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 VW4 CE11 40
METALLPULVER, N.A.G. 555 IBC08 B3
LP02
R001
3190 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 S4 II 4.2 274 LQ0 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CE10 40
ANORGANISCHER FESTER STOFF, IBC06 W12
N.A.G.
Oktober 2006 3.2-A-217
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3190 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 S4 III 4.2 274 LQ0 P002 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 VW4 CE11 40
ANORGANISCHER FESTER STOFF, IBC08 B3
N.A.G. LP02
R001
3191 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 ST4 II 4.2+6.1 274 LQ0 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CW28 CE10 46
ANORGANISCHER FESTER STOFF, IBC05
GIFTIG, N.A.G.
3191 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 ST4 III 4.2+6.1 274 LQ0 P002 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 CW28 CE11 46
ANORGANISCHER FESTER STOFF, IBC08 B3
GIFTIG, N.A.G. R001
3192 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 SC4 II 4.2+8 274 LQ0 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CE10 48
ANORGANISCHER FESTER STOFF, IBC05
ÄTZEND, N.A.G.
3192 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 SC4 III 4.2+8 274 LQ0 P002 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 CE11 48
ANORGANISCHER FESTER STOFF, IBC08 B3
ÄTZEND, N.A.G. R001
3194 PYROPHORER ANORGANISCHER 4.2 S3 I 4.2 274 LQ0 P400 MP2 L21DH TU14 0 W1 333
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. PR1 TU38
TC1
TE21
TE22
TE25
TM1
3200 PYROPHORER ANORGANISCHER 4.2 S4 I 4.2 274 LQ0 P404 MP13 T21 TP7 0 W1 43
FESTER STOFF, N.A.G. TP9
TP33
3205 ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, 4.2 S4 II 4.2 183 LQ0 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CE10 40
N.A.G. 274 IBC06 W12
3205 ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, 4.2 S4 III 4.2 183 LQ0 P002 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 CE11 40
N.A.G. 274 IBC08 B3
LP02
R001
3206 ALKALIMETALLALKOHOLATE, 4.2 SC4 II 4.2+8 182 LQ0 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CE10 48
SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, 274 IBC05
N.A.G.
Oktober 2006 3.2-A-218
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3206 ALKALIMETALLALKOHOLATE, 4.2 SC4 III 4.2+8 182 LQ0 P002 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 CE11 48
SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, 274 IBC08 B3
N.A.G. R001
3208 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER 4.3 W2 I 4.3 274 LQ0 P403 MP2 1 W1 CW23 X423
REAGIEREND, N.A.G. 557 IBC99
3208 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER 4.3 W2 II 4.3 274 LQ11 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CW23 CE10 423
REAGIEREND, N.A.G. 557 IBC07 W12
3208 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER 4.3 W2 III 4.3 274 LQ12 P410 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 VW5 CW23 CE11 423
REAGIEREND, N.A.G. 557 IBC08 B4
R001
3209 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER 4.3 WS I 4.3+4.2 274 LQ0 P403 MP2 1 W1 CW23 X423
REAGIEREND, 558
SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
3209 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER 4.3 WS II 4.3+4.2 274 LQ11 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CW23 CE10 423
REAGIEREND, 558 IBC05
SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
3209 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER 4.3 WS III 4.3+4.2 274 LQ12 P410 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 VW5 CW23 CE11 423
REAGIEREND, 558 IBC08 B4
SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. R001
3210 CHLORATE, ANORGANISCHE, 5.1 O1 II 5.1 274 LQ10 P504 MP2 T4 TP1 L4BN TU3 2 CW24 CE6 50
WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 605 IBC02
3210 CHLORATE, ANORGANISCHE, 5.1 O1 III 5.1 274 LQ13 P504 MP2 T4 TP1 LGBV TU3 3 CW24 CE8 50
WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 605 IBC02
R001
3211 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, 5.1 O1 II 5.1 274 LQ10 P504 MP2 T4 TP1 L4BN TU3 2 CW24 CE6 50
WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. IBC02
3211 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, 5.1 O1 III 5.1 274 LQ13 P504 MP2 T4 TP1 LGBV TU3 3 CW24 CE8 50
WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. IBC02
R001
3212 HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, 5.1 O2 II 5.1 274 LQ11 P002 MP10 T3 TP33 SGAN TU3 2 W11 CW24 CE10 50
N.A.G. 559 IBC08 B4
3213 BROMATE, ANORGANISCHE, 5.1 O1 II 5.1 274 LQ10 P504 MP2 T4 TP1 L4BN TU3 2 CW24 CE6 50
WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 604 IBC02
3213 BROMATE, ANORGANISCHE, 5.1 O1 III 5.1 274 LQ13 P504 MP15 T4 TP1 LGBV TU3 3 CW24 CE8 50
WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 604 IBC02
R001
Oktober 2006 3.2-A-219
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3214 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, 5.1 O1 II 5.1 274 LQ10 P504 MP2 T4 TP1 L4BN TU3 2 CW24 CE6 50
WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 608 IBC02
3215 PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 5.1 O2 III 5.1 274 LQ12 P002 MP10 T1 TP33 SGAV TU3 3 VW8 CW24 CE11 50
IBC08 B3
LP02
R001
3216 PERSULFATE, ANORGANISCHE, 5.1 O1 III 5.1 274 LQ13 P504 MP15 T4 TP1 LGBV TU3 3 CW24 CE8 50
WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. IBC02 TP29
R001
3218 NITRATE, ANORGANISCHE, 5.1 O1 II 5.1 270 LQ10 P504 MP15 T4 TP1 L4BN TU3 2 CW24 CE6 50
WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 274 IBC02
511
3218 NITRATE, ANORGANISCHE, 5.1 O1 III 5.1 270 LQ13 P504 MP15 T4 TP1 LGBV TU3 3 CW24 CE8 50
WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 274 IBC02
511 R001
3219 NITRITE, ANORGANISCHE, 5.1 O1 II 5.1 103 LQ10 P504 MP15 T4 TP1 L4BN TU3 2 CW24 CE6 50
WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 274 IBC01
3219 NITRITE, ANORGANISCHE, 5.1 O1 III 5.1 103 LQ13 P504 MP15 T4 TP1 LGBV TU3 3 CW24 CE8 50
WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 274 IBC02
R001
3220 PENTAFLUORETHAN (GAS ALS 2 2A 2.2 (+13) LQ1 P200 MP9 T50 PxBN(M) TM6 3 CW9 CE3 20
KÄLTEMITTEL R 125) (M) CW10
CW36
3221 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR1 4.1+1 181 LQ14 P520 PP21 MP2 1 W5 CW22 40
B, FLÜSSIG 194 W7
274 W8
3222 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR1 4.1+1 181 LQ15 P520 PP21 MP2 1 W5 CW22 40
B, FEST 194 W7
274 W8
3223 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR1 4.1 194 LQ14 P520 PP21 MP2 1 W7 CW22 CE6 40
C, FLÜSSIG 274
3224 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR1 4.1 194 LQ15 P520 PP21 MP2 1 W7 CW22 CE10 40
C, FEST 274
3225 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR1 4.1 194 LQ16 P520 MP2 2 W7 CW22 CE6 40
D, FLÜSSIG 274
3226 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR1 4.1 194 LQ11 P520 MP2 2 W7 CW22 CE10 40
D, FEST 274
Oktober 2006 3.2-A-220
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3227 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR1 4.1 194 LQ16 P520 MP2 2 W7 CW22 CE6 40
E, FLÜSSIG 274
3228 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR1 4.1 194 LQ11 P520 MP2 2 W7 CW22 CE10 40
E, FEST 274
3229 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR1 4.1 194 LQ16 P520 MP2 T23 2 W7 CW22 CE6 40
F, FLÜSSIG 274 IBC99
3230 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR1 4.1 194 LQ11 P520 MP2 T23 2 W7 CW22 CE10 40
F, FEST 274 IBC99
3231 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR2 verboten
B, FLÜSSIG,
TEMPERATURKONTROLLIERT
3232 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR2 verboten
B, FEST,
TEMPERATURKONTROLLIERT
3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR2 verboten
C, FLÜSSIG,
TEMPERATURKONTROLLIERT
3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR2 verboten
C, FEST,
TEMPERATURKONTROLLIERT
3235 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR2 verboten
D, FLÜSSIG,
TEMPERATURKONTROLLIERT
3236 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR2 verboten
D, FEST,
TEMPERATURKONTROLLIERT
3237 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR2 verboten
E, FLÜSSIG,
TEMPERATURKONTROLLIERT
3238 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR2 verboten
E, FEST,
TEMPERATURKONTROLLIERT
3239 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR2 verboten
F, FLÜSSIG,
TEMPERATURKONTROLLIERT
Oktober 2006 3.2-A-221
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3240 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP 4.1 SR2 verboten
F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3241 2-BROM-2-NITROPROPAN-1,3-DIOL 4.1 SR1 III 4.1 638 LQ0 P520 PP22 MP2 3 W1 CE11 40
IBC08 B3
3242 AZODICARBONAMID 4.1 SR1 II 4.1 215 LQ0 P409 MP2 T3 TP33 2 W1 CE10 40
638
3243 FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM 6.1 T9 II 6.1 217 LQ18 P002 PP9 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 VW10 CW13 CE5 60
FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. 274 IBC02 BK1 CW28
BK2 CW31
3244 FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM 8 C10 II 8 218 LQ23 P002 PP9 MP10 T3 TP33 SGAV 2 VW10 CE10 80
FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. 274 IBC05 BK1
BK2
3245 GENETISCH VERÄNDERTE 9 M8 9 219 LQ0 P904 MP6 2 CW13 90
MIKROORGANISMEN oder GENETISCH 637 IBC08 CW17
VERÄNDERTE ORGANISMEN CW18
CW26
CW28
CW31
3245 GENETISCH VERÄNDERTE 9 M8 9+2.2 219 LQ0 P904 MP6 2 CW13 90
MIKROORGANISMEN oder GENETISCH 637 IBC08 CW17
VERÄNDERTE ORGANISMEN, in CW18
tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff CW26
CW28
CW31
3246 METHANSULFONYLCHLORID 6.1 TC1 I 6.1+8 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 668
MP17 TP12 TU15 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3247 NATRIUMPEROXOBORAT, 5.1 O2 II 5.1 LQ11 P002 MP2 T3 TP33 SGAN TU3 2 CW24 CE10 50
WASSERFREI IBC08 B4
3248 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, 3 FT1 II 3+6.1 220 LQ0 P001 PP6 MP19 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 221 CW28
274
601
Oktober 2006 3.2-A-222
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3248 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, 3 FT1 III 3+6.1 220 LQ7 P001 PP6 MP19 L4BH TU15 3 CW13 CE4 36
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 221 R001 CW28
274
601
3249 MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 6.1 T2 II 6.1 221 LQ18 P002 PP6 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 CW13 CE9 60
274 L4BH CW28
601 CW31
3249 MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 6.1 T2 III 6.1 221 LQ9 P002 PP6 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
274 LP02 L4BH CW28
601 R001 CW31
3250 CHLORESSIGSÄURE, GESCHMOLZEN 6.1 TC1 II 6.1+8 LQ0 T7 TP3 L4BH TU15 0 CW13 68
TP28 TC4 CW31
3251 ISOSORBID-5-MONONITRAT 4.1 SR1 III 4.1 226 LQ0 P409 MP2 3 W1 CE11 40
638
3252 DIFLUORMETHAN (GAS ALS 2 2F 2.1 (+13) LQ0 P200 MP9 T50 PxBN(M) TU38 2 CW9 CE3 23
KÄLTEMITTEL R 32) (M) TE22 CW10
TM6 CW36
3253 DINATRIUMTRIOXOSILICAT 8 C6 III 8 LQ24 P002 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CE11 80
IBC08 B3
LP02
R001
3254 TRIBUTYLPHOSPHAN 4.2 S1 I 4.2 LQ0 P400 MP2 T21 TP2 0 W1 333
PR1 TP7
3255 tert-BUTYLHYPOCHLORIT 4.2 SC1 verboten
3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, 3 F2 III 3 274 LQ0 P099 MP2 T3 TP3 LGAV TU35 3 CE4 30
ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem 560 IBC99 TP29
Flammpunkt über 60 °C, bei oder über
seinem Flammpunkt
3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, 9 M9 III 9 274 LQ0 P099 T3 TP3 LGAV TU35 3 VW12 CW17 99
N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei 580 IBC99 TP29 TE6 CW31
Stoffen mit einem Flammpunkt, unter 643 TE14
seinem Flammpunkt (einschließlich
geschmolzenes Metall, geschmolzenes
Salz usw.)
3258 ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., 9 M10 III 9 274 LQ0 P099 3 VW13 CW31 99
bei oder über 240 °C 580 IBC99
643
Oktober 2006 3.2-A-223
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder 8 C8 I 8 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AN TU38 1 W10 88
POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. IBC07 TP33 L10BH TE22 W12
3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder 8 C8 II 8 274 LQ23 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CE10 80
POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. IBC08 B4 L4BN
3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder 8 C8 III 8 274 LQ24 P002 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CE11 80
POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. IBC08 B3 L4BN
LP02
R001
3260 ÄTZENDER SAURER 8 C2 I 8 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AN 1 W10 88
ANORGANISCHER FESTER STOFF, IBC07 TP33 W12
N.A.G.
3260 ÄTZENDER SAURER 8 C2 II 8 274 LQ23 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CE10 80
ANORGANISCHER FESTER STOFF, IBC08 B4
N.A.G.
3260 ÄTZENDER SAURER 8 C2 III 8 274 LQ24 P002 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CE11 80
ANORGANISCHER FESTER STOFF, IBC08 B3
N.A.G. LP02
R001
3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER 8 C4 I 8 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AN TU38 1 W10 88
FESTER STOFF, N.A.G. IBC07 TP33 L10BH TE22 W12
3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER 8 C4 II 8 274 LQ23 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CE10 80
FESTER STOFF, N.A.G. IBC08 B4 L4BN
3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER 8 C4 III 8 274 LQ24 P002 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CE11 80
FESTER STOFF, N.A.G. IBC08 B3 L4BN
LP02
R001
3262 ÄTZENDER BASISCHER 8 C6 I 8 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AN TU38 1 W10 88
ANORGANISCHER FESTER STOFF, IBC07 TP33 L10BH TE22 W12
N.A.G.
3262 ÄTZENDER BASISCHER 8 C6 II 8 274 LQ23 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CE10 80
ANORGANISCHER FESTER STOFF, IBC08 B4 L4BN
N.A.G.
3262 ÄTZENDER BASISCHER 8 C6 III 8 274 LQ24 P002 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CE11 80
ANORGANISCHER FESTER STOFF, IBC08 B3 L4BN
N.A.G. LP02
R001
Oktober 2006 3.2-A-224
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3263 ÄTZENDER BASISCHER 8 C8 I 8 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AN TU38 1 W10 88
ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. IBC07 TP33 L10BH TE22 W12
3263 ÄTZENDER BASISCHER 8 C8 II 8 274 LQ23 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CE10 80
ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. IBC08 B4 L4BN
3263 ÄTZENDER BASISCHER 8 C8 III 8 274 LQ24 P002 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CE11 80
ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. IBC08 B3 L4BN
LP02
R001
3264 ÄTZENDER SAURER 8 C1 I 8 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10BH TU38 1 88
ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MP17 TP9 TE22
N.A.G. TP27
3264 ÄTZENDER SAURER 8 C1 II 8 274 LQ22 P001 MP15 T11 TP2 L4BN 2 CE6 80
ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC02 TP27
N.A.G.
3264 ÄTZENDER SAURER 8 C1 III 8 274 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BN 3 CE8 80
ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC03 TP28
N.A.G. LP01
R001
3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER 8 C3 I 8 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10BH TU38 1 88
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MP17 TP9 TE22
TP27
3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER 8 C3 II 8 274 LQ22 P001 MP15 T11 TP2 L4BN 2 CE6 80
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. IBC02 TP27
3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER 8 C3 III 8 274 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BN 3 CE8 80
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. IBC03 TP28
LP01
R001
3266 ÄTZENDER BASISCHER 8 C5 I 8 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10BH TU38 1 88
ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MP17 TP9 TE22
N.A.G. TP27
3266 ÄTZENDER BASISCHER 8 C5 II 8 274 LQ22 P001 MP15 T11 TP2 L4BN 2 CE6 80
ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC02 TP27
N.A.G.
3266 ÄTZENDER BASISCHER 8 C5 III 8 274 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BN 3 CE8 80
ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC03 TP28
N.A.G. LP01
R001
Oktober 2006 3.2-A-225
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3267 ÄTZENDER BASISCHER 8 C7 I 8 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10BH TU38 1 88
ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MP17 TP9 TE22
N.A.G. TP27
3267 ÄTZENDER BASISCHER 8 C7 II 8 274 LQ22 P001 MP15 T11 TP2 L4BN 2 CE6 80
ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC02 TP27
N.A.G.
3267 ÄTZENDER BASISCHER 8 C7 III 8 274 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BN 3 CE8 80
ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, IBC03 TP28
N.A.G. LP01
R001
3268 AIRBAG-GASGENERATOREN oder 9 M5 III 9 280 LQ0 P902 4 CE2 90
AIRBAG-MODULE oder 289 LP902
GURTSTRAFFER
3269 POLYESTERHARZ- 3 F1 II 3 236 LQ6 P302 2 CE7 33
MEHRKOMPONENTENSYSTEME R001
3269 POLYESTERHARZ- 3 F1 III 3 236 LQ7 P302 3 CE4 33
MEHRKOMPONENTENSYSTEME R001
(viskos gemäß 2.2.3.1.4)
3269 POLYESTERHARZ- 3 F1 III 3 236 LQ7 P302 3 CE4 30
MEHRKOMPONENTENSYSTEME R001
3270 MEMBRANFILTER AUS 4.1 F1 II 4.1 237 LQ8 P411 MP11 2 W1 CE10 40
NITROCELLULOSE, mit höchstens 12,6 286
% Stickstoff in der Trockenmasse
3271 ETHER, N.A.G. 3 F1 II 3 274 LQ4 P001 MP19 T7 TP1 LGBF 2 CE7 33
IBC02 TP8
R001 TP28
3271 ETHER, N.A.G. 3 F1 III 3 274 LQ7 P001 MP19 T4 TP1 LGBF 3 CE4 30
IBC03 TP29
LP01
R001
3272 ESTER, N.A.G. 3 F1 II 3 274 LQ4 P001 MP19 T7 TP1 LGBF 2 CE7 33
601 IBC02 TP8
R001 TP28
3272 ESTER, N.A.G. 3 F1 III 3 274 LQ7 P001 MP19 T4 TP1 LGBF 3 CE4 30
601 IBC03 TP29
LP01
R001
Oktober 2006 3.2-A-226
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3273 NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3 FT1 I 3+6.1 274 LQ0 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38
TE21
TE22
3273 NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3 FT1 II 3+6.1 274 LQ0 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
IBC02 TP27 CW28
3274 ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, 3 FC II 3+8 274 LQ4 P001 MP19 L4BH 2 CE7 338
N.A.G. IBC02
3275 NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 6.1 TF1 I 6.1+3 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 663
315 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3275 NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 6.1 TF1 II 6.1+3 274 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
IBC02 TP27 CW28
CW31
3276 NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 6.1 T1 I 6.1 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 66
315 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3276 NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 6.1 T1 II 6.1 274 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
IBC02 TP27 CW28
CW31
3276 NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 6.1 T1 III 6.1 274 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 TP28 CW28
LP01 CW31
R001
3277 CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, 6.1 TC1 II 6.1+8 274 LQ17 P001 MP15 T8 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE9 68
N.A.G. 561 IBC02 TP28 CW28
CW31
3278 ORGANISCHE 6.1 T1 I 6.1 43 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 66
PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, 274 MP17 TP9 TU15 CW28
GIFTIG, N.A.G. 315 TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
Oktober 2006 3.2-A-227
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3278 ORGANISCHE 6.1 T1 II 6.1 43 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, 274 IBC02 TP27 CW28
GIFTIG, N.A.G. CW31
3278 ORGANISCHE 6.1 T1 III 6.1 43 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, 274 IBC03 TP28 CW28
GIFTIG, N.A.G. LP01 CW31
R001
3279 ORGANISCHE 6.1 TF1 I 6.1+3 43 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 663
PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, 274 MP17 TP9 TU15 CW28
ENTZÜNDBAR, N.A.G. 315 TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3279 ORGANISCHE 6.1 TF1 II 6.1+3 43 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, 274 TP27 CW28
ENTZÜNDBAR, N.A.G. CW31
3280 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, 6.1 T3 I 6.1 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 66
FLÜSSIG, N.A.G. 315 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3280 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, 6.1 T3 II 6.1 274 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
FLÜSSIG, N.A.G. IBC02 TP27 CW28
CW31
3280 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, 6.1 T3 III 6.1 274 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE11 60
FLÜSSIG, N.A.G. IBC03 TP28 CW28
LP01 CW31
R001
3281 METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1 T3 I 6.1 274 LQ0 P601 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 66
315 MP17 TP9 TU15 CW28
562 TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3281 METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1 T3 II 6.1 274 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
562 IBC02 TP27 CW28
CW31
Oktober 2006 3.2-A-228
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3281 METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1 T3 III 6.1 274 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
562 IBC03 TP28 CW28
LP01 CW31
R001
3282 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, 6.1 T3 I 6.1 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 66
FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 562 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3282 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, 6.1 T3 II 6.1 274 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 562 IBC02 TP27 CW28
CW31
3282 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, 6.1 T3 III 6.1 274 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 562 IBC03 TP28 CW28
LP01 CW31
R001
3283 SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 6.1 T5 I 6.1 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU14 1 W10 CW13 66
563 IBC07 TP33 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3283 SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 6.1 T5 II 6.1 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
563 IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3283 SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 6.1 T5 III 6.1 274 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
563 IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
3284 TELLURVERBINDUNG, N.A.G. 6.1 T5 I 6.1 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU14 1 W10 CW13 66
IBC07 TP33 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3284 TELLURVERBINDUNG, N.A.G. 6.1 T5 II 6.1 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
Oktober 2006 3.2-A-229
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3284 TELLURVERBINDUNG, N.A.G. 6.1 T5 III 6.1 274 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
3285 VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. 6.1 T5 I 6.1 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU14 1 W10 CW13 66
564 IBC07 TP33 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3285 VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. 6.1 T5 II 6.1 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
564 IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3285 VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. 6.1 T5 III 6.1 274 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
564 IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, 3 FTC I 3+6.1+8 274 LQ0 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 368
GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38
TE21
TE22
3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, 3 FTC II 3+6.1+8 274 LQ0 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 368
GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. IBC02 TP27 CW28
3287 GIFTIGER ANORGANISCHER 6.1 T4 I 6.1 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 66
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 315 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3287 GIFTIGER ANORGANISCHER 6.1 T4 II 6.1 274 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. IBC02 TP27 CW28
CW31
3287 GIFTIGER ANORGANISCHER 6.1 T4 III 6.1 274 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. IBC03 TP28 CW28
LP01 CW31
R001
Oktober 2006 3.2-A-230
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER 6.1 T5 I 6.1 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU14 1 CW13 66
STOFF, N.A.G. IBC07 TP33 L10CH TU15 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER 6.1 T5 II 6.1 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
STOFF, N.A.G. IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER 6.1 T5 III 6.1 274 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
STOFF, N.A.G. IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
3289 GIFTIGER ANORGANISCHER 6.1 TC3 I 6.1+8 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 668
FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 315 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3289 GIFTIGER ANORGANISCHER 6.1 TC3 II 6.1+8 274 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 68
FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. IBC02 TP27 CW28
CW31
3290 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER 6.1 TC4 I 6.1+8 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU15 1 CW13 668
STOFF, ÄTZEND, N.A.G. IBC05 TP33 L10CH TU38 CW28
TE22 CW31
3290 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER 6.1 TC4 II 6.1+8 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE5 68
STOFF, ÄTZEND, N.A.G. IBC06 L4BH W12 CW28
CW31
3291 KLINISCHER ABFALL, 6.2 I3 II 6.2 565 LQ0 P621 MP6 BK2 2 W9 VW11 CW13 CE14 606
UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder IBC620 CW18
(BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. LP621 CW28
oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN
FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL,
N.A.G.
Oktober 2006 3.2-A-231
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3291 KLINISCHER ABFALL, 6.2 I3 II 6.2+2.2 565 LQ0 P621 MP6 2 W9 CW13 CE14 606
UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder IBC620 CW18
(BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. LP621 CW28
oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN
FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL,
N.A.G., in tiefgekühlt verflüssigtem
Stickstoff
3292 NATRIUMBATTERIEN oder 4.3 W3 II 4.3 239 LQ0 P408 2 W1 CW23 CE2 423
NATRIUMZELLEN 295
3293 HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit 6.1 T4 III 6.1 566 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
höchstens 37 Masse-% Hydrazin IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
3294 CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN 6.1 TF1 I 6.1+3 610 LQ0 P601 MP8 T14 TP2 L15DH(+) TU14 0 CW13 663
ALKOHOL mit höchstens 45 % PR3 MP17 TU15 CW28
Cyanwasserstoff TU38 CW31
TE21
TE22
TE25
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, 3 F1 I 3 649 LQ3 P001 MP7 T11 TP1 L4BN 1 33
N.A.G. MP17 TP8
TP9
TP28
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, 3 F1 II 3 640C LQ4 P001 MP19 T7 TP1 L1,5BN 2 CE7 33
N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 649 TP8
110 kPa) TP28
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, 3 F1 II 3 640D LQ4 P001 MP19 T7 TP1 LGBF 2 CE7 33
N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 649 IBC02 TP8
110 kPa) R001 TP28
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, 3 F1 III 3 LQ7 P001 MP19 T4 TP1 LGBF 3 CE4 30
N.A.G. IBC03 TP29
LP01
R001
3296 HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS 2 2A 2.2 (+13) LQ1 P200 MP9 T50 PxBN(M) TM6 3 CW9 CE3 20
KÄLTEMITTEL R 227) (M) CW10
CW36
Oktober 2006 3.2-A-232
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3297 ETHYLENOXID UND 2 2A 2.2 (+13) LQ1 P200 MP9 T50 PxBN(M) TM6 3 CW9 CE3 20
CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH (M) CW10
mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid CW36
3298 ETHYLENOXID UND 2 2A 2.2 (+13) LQ1 P200 MP9 T50 PxBN(M) TM6 3 CW9 CE3 20
PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit (M) CW10
höchstens 7,9 % Ethylenoxid CW36
3299 ETHYLENOXID UND 2 2A 2.2 (+13) LQ1 P200 MP9 T50 PxBN(M) TM6 3 CW9 CE3 20
TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit (M) CW10
höchstens 5,6 % Ethylenoxid CW36
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, 2 2TF 2.3+2.1 LQ0 P200 MP9 (M) PxBH(M) TU38 1 CW9 263
GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid (+13) TE22 CW10
TE25 CW36
TM6
3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, 8 CS1 I 8+4.2 274 LQ0 P001 MP8 L10BH TU38 1 884
SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. MP17 TE22
3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, 8 CS1 II 8+4.2 274 LQ22 P001 MP15 L4BN 2 CE6 84
SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
3302 2-DIMETHYLAMINOETHYLACRYLAT 6.1 T1 II 6.1 LQ17 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
IBC02 CW28
CW31
3303 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, 2 1TO 2.3+5.1 274 LQ0 P200 MP9 (M) CxBH(M) TU6 1 CW9 265
OXIDIEREND, N.A.G. (+13) TU38 CW10
TE22 CW36
TE25
3304 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, 2 1TC 2.3+8 274 LQ0 P200 MP9 (M) CxBH(M) TU6 1 CW9 268
ÄTZEND, N.A.G. (+13) TU38 CW10
TE22 CW36
TE25
3305 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, 2 1TFC 2.3+2.1+8 274 LQ0 P200 MP9 (M) CxBH(M) TU6 1 CW9 263
ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (+13) TU38 CW10
TE22 CW36
TE25
3306 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, 2 1TOC 2.3+5.1+8 274 LQ0 P200 MP9 (M) CxBH(M) TU6 1 CW9 265
OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. (+13) TU38 CW10
TE22 CW36
TE25
Oktober 2006 3.2-A-233
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3307 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, 2 2TO 2.3+5.1 274 LQ0 P200 MP9 (M) PxBH(M) TU6 1 CW9 265
OXIDIEREND, N.A.G. (+13) TU38 CW10
TE22 CW36
TE25
TM6
3308 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, 2 2TC 2.3+8 274 LQ0 P200 MP9 (M) PxBH(M) TU6 1 CW9 268
ÄTZEND, N.A.G. (+13) TU38 CW10
TE22 CW36
TE25
TM6
3309 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, 2 2TFC 2.3+2.1+8 274 LQ0 P200 MP9 (M) PxBH(M) TU6 1 CW9 263
ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (+13) TU38 CW10
TE22 CW36
TE25
TM6
3310 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, 2 2TOC 2.3+5.1+8 274 LQ0 P200 MP9 (M) PxBH(M) TU6 1 CW9 265
OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. (+13) TU38 CW10
TE22 CW36
TE25
TM6
3311 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, 2 3O 2.2+5.1 274 LQ0 P203 MP9 T75 TP5 RxBN TU7 3 W5 CW9 CE2 225
OXIDIEREND, N.A.G. (+13) TP22 TU19 CW11
TM6 CW30
CW36
3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, 2 3F 2.1 (+13) 274 LQ0 P203 MP9 T75 TP5 RxBN TU18 2 W5 CW9 CE2 223
ENTZÜNDBAR, N.A.G. TU38 CW11
TE22 CW30
TM6 CW36
3313 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE 4.2 S2 II 4.2 LQ0 P002 MP14 T3 TP33 SGAV 2 W1 CE10 40
ORGANISCHE PIGMENTE IBC08 B4
3313 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE 4.2 S2 III 4.2 LQ0 P002 MP14 T1 TP33 SGAV 3 W1 CE11 40
ORGANISCHE PIGMENTE IBC08 B3
LP02
R001
3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in 9 M3 III keine 207 LQ27 P002 PP14 MP10 3 VW3 CW31 CE11 90
Teig-, Platten- oder Strangpressform, 633 IBC08 B3 B6
entzündbare Dämpfe abgebend R001
Oktober 2006 3.2-A-234
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3315 CHEMISCHE PROBE, GIFTIG 6.1 T8 I 6.1 250 LQ0 P099 MP8 1 CW13 66
MP17 CW28
CW31
3316 CHEMIE-TESTSATZ oder ERSTE-HILFE- 9 M11 II 9 251 LQ0 P901 2 90
AUSRÜSTUNG
3316 CHEMIE-TESTSATZ oder ERSTE-HILFE- 9 M11 III 9 251 LQ0 P901 3 90
AUSRÜSTUNG
3317 2-AMINO-4,6-DINITROPHENOL, 4.1 D I 4.1 LQ0 P406 PP26 MP2 1 W1 40
ANGEFEUCHTET mit mindestens 20
Masse-% Wasser
3318 AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative 2 4TC 2.3+8 23 LQ0 P200 MP9 T50 PxBH(M) TU38 1 CW9 268
Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit (+13) (M) TE22 CW10
mehr als 50 % Ammoniak TE25
TM6
3319 NITROGLYCERIN, GEMISCH, 4.1 D II 4.1 272 LQ0 P099 MP2 2 W1 CE10 40
DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit 274 IBC99
mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 10
Masse-% Nitroglycerin
3320 NATRIUMBORHYDRID UND 8 C5 II 8 LQ22 P001 MP15 T7 TP2 L4BN 2 CE6 80
NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit IBC02
höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid
und höchstens 40 Masse-%
Natriumhydroxid
3320 NATRIUMBORHYDRID UND 8 C5 III 8 LQ7 P001 MP15 T4 TP2 L4BN 3 CE8 80
NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit IBC03
höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid LP01
und höchstens 40 Masse-% R001
Natriumhydroxid
3321 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER 7 7X 172 LQ0 siehe siehe T5 TP4 S2,65AN(+) TU36 0 CW33 CE15 70
SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), 317 2.2.7 und 4.1.9.1.3 L2,65CN(+) TT7
nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 325 4.1.9 TM7
3322 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER 7 7X 172 LQ0 siehe siehe T5 TP4 S2,65AN(+) TU36 0 CW33 CE15 70
SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), 317 2.2.7 und 4.1.9.1.3 L2,65CN(+) TT7
nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 325 4.1.9 TM7
3323 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C- 7 7X 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 70
VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder 317 2.2.7 und 4.1.9.1.3
spaltbar, freigestellt 4.1.9
Oktober 2006 3.2-A-235
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3324 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER 7 7X+7E 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 70
SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), 326 2.2.7 und 4.1.9.1.3
SPALTBAR 4.1.9
3325 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER 7 7X+7E 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 70
SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), 326 2.2.7 und 4.1.9.1.3
SPALTBAR 4.1.9
3326 RADIOAKTIVE STOFFE, 7 7X+7E 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 70
OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE 2.2.7 und 4.1.9.1.3
GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), 4.1.9
SPALTBAR
3327 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A- 7 7X+7E 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 70
VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in 326 2.2.7 und 4.1.9.1.3
besonderer Form 4.1.9
3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)- 7 7X+7E 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 70
VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 2.2.7 und 4.1.9.1.3
4.1.9
3329 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)- 7 7X+7E 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 70
VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 2.2.7 und 4.1.9.1.3
4.1.9
3330 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C- 7 7X+7E 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 70
VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 2.2.7 und 4.1.9.1.3
4.1.9
3331 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER 7 7X+7E 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 70
SONDERVEREINBARUNG 2.2.7 und 4.1.9.1.3
BEFÖRDERT, SPALTBAR 4.1.9
3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A- 7 7X 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 70
VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER 317 2.2.7 und 4.1.9.1.3
FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, 4.1.9
freigestellt
3333 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A- 7 7X+7E 172 LQ0 siehe siehe 0 CW33 CE15 70
VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER 2.2.7 und 4.1.9.1.3
FORM, SPALTBAR 4.1.9
3334 Flüssiger Stoff, den für die Luftfahrt 9 M11 frei
geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g.
3335 Fester Stoff, den für die Luftfahrt 9 M11 frei
geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g.
Oktober 2006 3.2-A-236
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, 3 F1 I 3 274 LQ3 P001 MP7 T11 TP2 L4BN 1 33
ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MP17
MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, 3 F1 II 3 274 LQ4 P001 MP19 T7 TP1 L1,5BN 2 CE7 33
ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 640C TP8
MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, TP28
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei
50 °C größer als 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, 3 F1 II 3 274 LQ4 P001 MP19 T7 TP1 LGBF 2 CE7 33
ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 640D IBC02 TP8
MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, R001 TP28
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei
50 °C höchstens 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, 3 F1 III 3 274 LQ7 P001 MP19 T4 TP1 LGBF 3 CE4 30
ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder IBC03 TP29
MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, LP01
ENTZÜNDBAR, N.A.G. R001
3337 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A 2 2A 2.2 (+13) LQ1 P200 MP9 T50 PxBN(M) TM6 3 CW9 CE3 20
(Pentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und (M) CW10
1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes CW36
Gemisch mit ca. 44 % Pentafluorethan
und 52 % 1,1,1-Trifluorethan)
3338 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A 2 2A 2.2 (+13) LQ1 P200 MP9 T50 PxBN(M) TM6 3 CW9 CE3 20
(Difluormethan, Pentafluorethan und (M) CW10
1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes CW36
Gemisch mit ca. 20 % Difluormethan und
40 % Pentafluorethan)
3339 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B 2 2A 2.2 (+13) LQ1 P200 MP9 T50 PxBN(M) TM6 3 CW9 CE3 20
(Difluormethan, Pentafluorethan und (M) CW10
1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes CW36
Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan und
70 % Pentafluorethan)
Oktober 2006 3.2-A-237
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3340 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C 2 2A 2.2 (+13) LQ1 P200 MP9 T50 PxBN(M) TM6 3 CW9 CE3 20
(Difluormethan, Pentafluorethan und (M) CW10
1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes CW36
Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan und
25 % Pentafluorethan)
3341 THIOHARNSTOFFDIOXID 4.2 S2 II 4.2 LQ0 P002 MP14 T3 TP33 SGAV 2 W1 CE10 40
IBC06 W12
3341 THIOHARNSTOFFDIOXID 4.2 S2 III 4.2 LQ0 P002 MP14 T1 TP33 SGAV 3 W1 CE11 40
IBC08 B3
LP02
R001
3342 XANTHATE 4.2 S2 II 4.2 LQ0 P002 MP14 T3 TP33 SGAV 2 W1 CE10 40
IBC06 W12
3342 XANTHATE 4.2 S2 III 4.2 LQ0 P002 MP14 T1 TP33 SGAV 3 W1 CE11 40
IBC08 B3
LP02
R001
3343 NITROGLYCERIN, GEMISCH, 3 D 3 274 LQ0 P099 MP2 0 30/
DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, 278 33
ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30
Masse-% Nitroglycerin
3344 PENTAERYTHRITTETRANITRAT, 4.1 D II 4.1 272 LQ0 P099 MP2 2 W1 CE10 40
GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, 274
N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber
höchstens 20 Masse-% PETN
3345 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT- 6.1 T7 I 6.1 61 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU14 1 W10 CW13 CE12 66
PESTIZID, FEST, GIFTIG 648 IBC07 TP33 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3345 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT- 6.1 T7 II 6.1 61 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
PESTIZID, FEST, GIFTIG 648 IBC08 B4 L4BH CW28 CE12
CW31
3345 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT- 6.1 T7 III 6.1 61 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
PESTIZID, FEST, GIFTIG 648 IBC08 B3 L4BH CW28 CE12
LP02 CW31
R001
Oktober 2006 3.2-A-238
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3346 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT- 3 FT2 I 3+6.1 61 LQ3 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, MP17 TP9 TU15 CW28
GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C TP27 TU38
TE21
TE22
3346 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT- 3 FT2 II 3+6.1 61 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, IBC02 TP27 CW28
GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C R001
3347 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT- 6.1 TF2 I 6.1+3 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 663
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, MP17 TP9 TU15 CW28
ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt TP27 TU38 CW31
von 23 °C oder darüber TE21
TE22
3347 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT- 6.1 TF2 II 6.1+3 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, IBC02 TP27 CW28 CE12
ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt CW31
von 23 °C oder darüber
3347 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT- 6.1 TF2 III 6.1+3 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 63
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, IBC03 TP28 CW28 CE12
ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt R001 CW31
von 23 °C oder darüber
3348 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT- 6.1 T6 I 6.1 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 66
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 648 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3348 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT- 6.1 T6 II 6.1 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 648 IBC02 TP27 CW28 CE12
CW31
3348 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT- 6.1 T6 III 6.1 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 648 IBC03 TP28 CW28 CE12
LP01 CW31
R001
Oktober 2006 3.2-A-239
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3349 PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 I 6.1 61 LQ0 P002 MP18 T6 TP33 S10AH TU14 1 W10 CW13 CE12 66
648 IBC07 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3349 PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 61 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
648 IBC08 B4 L4BH CW28 CE12
CW31
3349 PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 III 6.1 61 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
648 IBC08 B3 L4BH CW28 CE12
LP02 CW31
R001
3350 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 I 3+6.1 61 LQ3 P001 MP7 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt MP17 TP9 TU15 CW28
unter 23 °C TP27 TU38
TE21
TE22
3350 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, 3 FT2 II 3+6.1 61 LQ4 P001 MP19 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE7 336
ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt IBC02 TP27 CW28
unter 23 °C R001
3351 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 I 6.1+3 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 663
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem MP17 TP9 TU15 CW28
Flammpunkt von 23 °C oder darüber TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3351 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 II 6.1+3 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 63
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem IBC02 TP27 CW28 CE12
Flammpunkt von 23 °C oder darüber CW31
3351 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 TF2 III 6.1+3 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 63
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem IBC03 TP28 CW28 CE12
Flammpunkt von 23 °C oder darüber R001 CW31
3352 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 I 6.1 61 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 CE12 66
GIFTIG 648 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
Oktober 2006 3.2-A-240
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3352 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 II 6.1 61 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
GIFTIG 648 IBC02 TP27 CW28 CE12
CW31
3352 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, 6.1 T6 III 6.1 61 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
GIFTIG 648 IBC03 TP28 CW28 CE12
LP01 CW31
R001
3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, 2 2F 2.1 (+13) 274 LQ0 P200 MP9 (M) PxBN(M) TU38 2 CW9 CE3 23
GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. TE22 CW10
TM6 CW36
3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, 2 2TF 2.3+2.1 274 LQ0 P200 MP9 (M) PxBH(M) TU6 1 CW9 263
GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, (+13) TU38 CW10
N.A.G. TE22 CW36
TE25
TM6
3356 SAUERSTOFFGENERATOR, 5.1 O3 II 5.1 284 LQ0 P500 MP2 2 CW24 50
CHEMISCH
3357 NITROGLYCERIN, GEMISCH, 3 D II 3 274 LQ4 P099 MP2 2 CE7 33
DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., 288
mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin
3358 KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, 2 6F 2.1 291 LQ0 P003 PP32 MP9 2 CW9 CE2 23
nicht giftigem verflüssigtem Gas
3359 BEGASTE EINHEIT 9 M11 302
3360 Fasern, pflanzlichen Ursprungs, trocken 4.1 F1 frei
3361 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, 6.1 TC1 II 6.1+8 274 LQ0 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 68
N.A.G. IBC01 TP27 CW28
CW31
3362 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, 6.1 TFC II 6.1+3+8 274 LQ0 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 638
ENTZÜNDBAR, N.A.G. IBC01 TP27 CW28
CW31
3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder 9 M11 frei [siehe auch Unterabschnitt 1.1.3.1 b)]
Gefährliche Güter in Geräten
3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), 4.1 D I 4.1 LQ0 P406 PP24 MP2 1 W1 40
ANGEFEUCHTET mit mindestens 10
Masse-% Wasser
Oktober 2006 3.2-A-241
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3365 TRINITROCHLORBENZEN 4.1 D I 4.1 LQ0 P406 PP24 MP2 1 W1 40
(PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET
mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3366 TRINITROTOLUEN (TNT), 4.1 D I 4.1 LQ0 P406 PP24 MP2 1 W1 40
ANGEFEUCHTET mit mindestens 10
Masse-% Wasser
3367 TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET 4.1 D I 4.1 LQ0 P406 PP24 MP2 1 W1 40
mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368 TRINITROBENZOESÄURE, 4.1 D I 4.1 LQ0 P406 PP24 MP2 1 W1 40
ANGEFEUCHTET mit mindestens 10
Masse-% Wasser
3369 NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, 4.1 DT I 4.1+6.1 LQ0 P406 PP24 MP2 1 W1 CW13 46
ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 CW28
Masse-% Wasser
3370 HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET 4.1 D I 4.1 LQ0 P406 PP78 MP2 1 W1 40
mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3371 2-METHYLBUTANAL 3 F1 II 3 LQ4 P001 MP19 T4 TP1 LGBF 2 CE7 33
IBC02
R001
3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B 6.2 I4 6.2 319 LQ0 P650 T1 TP1 L4BH TU15 CE14 606
TU37
3374 ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI 2 2F 2.1 LQ0 P200 MP9 2 CW9 CE3 239
CW10
CW36
3375 AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder 5.1 O1 II 5.1 309 LQ0 P099 MP2 T1 TP1 LGAV(+) TU3 2 CW24 50
AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder IBC99 TP9 TU12
AMMONIUMNITRAT-GEL, TP17 TU39
Zwischenprodukt für die Herstellung von TP32 TE10
Sprengstoffen, flüssig TE23
TA1
TA3
Oktober 2006 3.2-A-242
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3375 AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder 5.1 O2 II 5.1 309 LQ0 P099 MP2 T1 TP1 SGAV(+) TU3 2 CW24 50
AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder IBC99 TP9 TU12
AMMONIUMNITRAT-GEL, TP17 TU39
Zwischenprodukt für die Herstellung von TP32 TE10
Sprengstoffen, fest TE23
TA1
TA3
3376 4-NITROPHENYLHYDRAZIN, mit 4.1 D I 4.1 LQ0 P406 PP26 MP2 1 W1 CE10 40
mindestens 30 Masse-% Wasser
3377 NATRIUMPERBORAT-MONOHYDRAT 5.1 O2 III 5.1 LQ12 P002 MP10 T1 TP33 SGAV TU3 3 VW8 CW24 CE11 50
IBC08 B3 BK1
LP02 BK2
R001
3378 NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT 5.1 O2 II 5.1 LQ11 P002 MP10 T3 TP33 SGAV TU3 2 W11 VW8 CW24 CE10 50
IBC08 B4 BK1
BK2
3378 NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT 5.1 O2 III 5.1 LQ12 P002 MP10 T1 TP33 SGAV TU3 3 VW8 CW24 CE11 50
IBC08 B3 BK1
LP02 BK2
R001
3379 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER 3 D I 3 274 LQ0 P099 MP2 1 33
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 311
3380 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER 4.1 D I 4.1 274 LQ0 P099 MP2 1 W1 40
FESTER STOFF, N.A.G. 311
3381 BEIM EINATMEN GIFTIGER 6.1 T1 I 6.1 274 LQ0 P601 MP8 T22 TP2 L10CH TU14 1 CW13 66
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer oder MP17 TP9 TU15 CW28
Giftigkeit beim Einatmen von höchstens T4 TU38 CW31
3 TE21
200 ml/m und einer gesättigten
Dampfkonzentration von mindestens TE22
500 LC50
3382 BEIM EINATMEN GIFTIGER 6.1 T1 I 6.1 274 LQ0 P602 MP8 T20 TP2 L10CH TU14 1 CW13 66
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer oder MP17 TP9 TU15 CW28
Giftigkeit beim Einatmen von höchstens T4 TU38 CW31
3 TE21
1000 ml/m und einer gesättigten
Dampfkonzentration von mindestens TE22
10 LC50
Oktober 2006 3.2-A-243
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3383 BEIM EINATMEN GIFTIGER 6.1 TF1 I 6.1+3 274 LQ0 P601 MP8 T22 TP2 L10CH TU14 1 CW13 663
FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, MP17 TP9 TU15 CW28
N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen TU38 CW31
3 TE21
von höchstens 200 ml/m und einer
gesättigten Dampfkonzentration von TE22
mindestens 500 LC50
3384 BEIM EINATMEN GIFTIGER 6.1 TF1 I 6.1+3 274 LQ0 P602 MP8 T20 TP2 L10CH TU14 1 CW13 663
FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, MP17 TP9 TU15 CW28
N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen TU38 CW31
3 TE21
von höchstens 1000 ml/m und einer
gesättigten Dampfkonzentration von TE22
mindestens 10 LC50
3385 BEIM EINATMEN GIFTIGER 6.1 TW1 I 6.1+4.3 274 LQ0 P601 MP8 T22 TP2 L10CH TU14 1 CW13 623
FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER MP17 TP9 TU15 CW28
REAGIEREND, N.A.G., mit einer Giftigkeit TU38 CW31
3 TE21
beim Einatmen von höchstens 200 ml/m
und einer gesättigten Dampfkonzentration TE22
von mindestens 500 LC50
3386 BEIM EINATMEN GIFTIGER 6.1 TW1 I 6.1+4.3 274 LQ0 P602 MP8 T20 TP2 L10CH TU14 1 CW13 623
FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER MP17 TP9 TU15 CW28
REAGIEREND, N.A.G., mit einer Giftigkeit TU38 CW31
3 TE21
beim Einatmen von höchstens 1000 ml/m
und einer gesättigten Dampfkonzentration TE22
von mindestens 10 LC50
3387 BEIM EINATMEN GIFTIGER 6.1 TO1 I 6.1+5.1 274 LQ0 P601 MP8 T22 TP2 L10CH TU14 1 CW13 665
FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND MP17 TP9 TU15 CW28
(OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit TU38 CW31
einer Giftigkeit beim Einatmen von TE21
3 TE22
höchstens 200 ml/m und einer
gesättigten Dampfkonzentration von
mindestens 500 LC50
Oktober 2006 3.2-A-244
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3388 BEIM EINATMEN GIFTIGER 6.1 TO1 I 6.1+5.1 274 LQ0 P602 MP8 T20 TP2 L10CH TU14 1 CW13 665
FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND MP17 TP9 TU15 CW28
(OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit TU38 CW31
einer Giftigkeit beim Einatmen von TE21
3 TE22
höchstens 1000 ml/m und einer
gesättigten Dampfkonzentration von
mindestens 10 LC50
3389 BEIM EINATMEN GIFTIGER 6.1 TC1 I 6.1+8 274 LQ0 P601 MP8 T22 TP2 L10CH TU14 1 CW13 668
FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., oder MP17 TP9 TU15 CW28
mit einer Giftigkeit beim Einatmen von TC3 TU38 CW31
3 TE21
höchstens 200 ml/m und einer
gesättigten Dampfkonzentration von TE22
mindestens 500 LC50
3390 BEIM EINATMEN GIFTIGER 6.1 TC1 I 6.1+8 274 LQ0 P602 MP8 T20 TP2 L10CH TU14 1 CW13 668
FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., oder MP17 TP9 TU15 CW28
mit einer Giftigkeit beim Einatmen von TC3 TU38 CW31
3 TE21
höchstens 1000 ml/m und einer
gesättigten Dampfkonzentration von TE22
mindestens 10 LC50
3391 PYROPHORER METALLORGANISCHER 4.2 S5 I 4.2 274 LQ0 P404 PP86 MP2 T21 TP7 L21DH TU4 0 W1 333
FESTER STOFF TP33 TU14
TU22
TU38
TC1
TE21
TE22
TE25
TM1
3392 PYROPHORER METALLORGANISCHER 4.2 S5 I 4.2 274 LQ0 P400 PP86 MP2 T21 TP2 L21DH TU4 0 W1 333
FLÜSSIGER STOFF TP7 TU14
TU22
TU38
TC1
TE21
TE22
TE25
TM1
Oktober 2006 3.2-A-245
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3393 PYROPHORER METALLORGANISCHER 4.2 SW I 4.2+4.3 274 LQ0 P404 PP86 MP2 T21 TP7 L21DH TU4 0 W1 X333
FESTER STOFF, MIT WASSER TP33 TU14
REAGIEREND TU22
TU38
TC1
TE21
TE22
TE25
TM1
3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER 4.2 SW I 4.2+4.3 274 LQ0 P400 PP86 MP2 T21 TP2 L21DH TU4 0 W1 X333
FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER PR1 TP7 TU14
REAGIEREND TU22
TU38
TC1
TE21
TE22
TE25
TM1
3395 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 W2 I 4.3 274 LQ0 P403 MP2 T9 TP7 S10AN TU4 1 W1 CW23 X423
METALLORGANISCHER FESTER TP33 L10DH TU14
STOFF TU22
TU38
TE21
TE22
TM2
3395 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 W2 II 4.3 274 LQ11 P410 MP14 T3 TP33 SGAN TU14 2 W1 CW23 CE10 423
METALLORGANISCHER FESTER IBC04 L4DH TE21
STOFF TM2
3395 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 W2 III 4.3 274 LQ12 P410 MP14 T1 TP33 SGAN TU14 3 W1 CW23 CE11 423
METALLORGANISCHER FESTER IBC06 L4DH TE21
STOFF TM2
Oktober 2006 3.2-A-246
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3396 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WF2 I 4.3+4.1 274 LQ0 P403 MP2 T9 TP7 S10AN TU4 0 W1 CW23 X423
METALLORGANISCHER FESTER TP33 L10DH TU14
STOFF, ENTZÜNDBAR TU22
TU38
TE21
TE22
TM2
3396 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WF2 II 4.3+4.1 274 LQ11 P410 MP14 T3 TP33 SGAN TU14 0 W1 CW23 CE10 423
METALLORGANISCHER FESTER IBC04 L4DH TE21
STOFF, ENTZÜNDBAR TM2
3396 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WF2 III 4.3+4.1 274 LQ12 P410 MP14 T1 TP33 SGAN TU14 0 W1 CW23 CE11 423
METALLORGANISCHER FESTER IBC06 L4DH TE21
STOFF, ENTZÜNDBAR TM2
3397 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WS I 4.3+4.2 274 LQ0 P403 MP2 T9 TP7 S10AN TU14 1 W1 CW23 X423
METALLORGANISCHER FESTER TP33 L10DH TU38
STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG TE21
TE22
TM2
3397 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WS II 4.3+4.2 274 LQ11 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CW23 CE10 423
METALLORGANISCHER FESTER IBC04 L4DH
STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
3397 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WS III 4.3+4.2 274 LQ12 P410 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 CW23 CE11 423
METALLORGANISCHER FESTER IBC06 L4DH
STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
3398 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 W1 I 4.3 274 LQ0 P402 MP2 T13 TP2 L10DH TU4 0 W1 CW23 X323
METALLORGANISCHER FLÜSSIGER TP7 TU14
STOFF TU22
TU38
TE21
TE22
TM2
3398 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 W1 II 4.3 274 LQ10 P001 MP15 T7 TP2 L4DH TU14 0 W1 CW23 CE7 323
METALLORGANISCHER FLÜSSIGER IBC01 TP7 TE21
STOFF TM2
3398 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 W1 III 4.3 274 LQ13 P001 MP15 T7 TP2 L4DH TU14 0 W1 CW23 CE8 323
METALLORGANISCHER FLÜSSIGER IBC02 TP7 TE21
STOFF TM2
Oktober 2006 3.2-A-247
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3396 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WF2 I 4.3+4.1 274 LQ0 P403 MP2 T9 TP7 S10AN TU4 0 W1 CW23 X423
METALLORGANISCHER FESTER TP33 L10DH TU14
STOFF, ENTZÜNDBAR TU22
TU38
TE21
TE22
TM2
3396 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WF2 II 4.3+4.1 274 LQ11 P410 MP14 T3 TP33 SGAN TU14 0 W1 CW23 CE10 423
METALLORGANISCHER FESTER IBC04 L4DH TE21
STOFF, ENTZÜNDBAR TM2
3396 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WF2 III 4.3+4.1 274 LQ12 P410 MP14 T1 TP33 SGAN TU14 0 W1 CW23 CE11 423
METALLORGANISCHER FESTER IBC06 L4DH TE21
STOFF, ENTZÜNDBAR TM2
3397 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WS I 4.3+4.2 274 LQ0 P403 MP2 T9 TP7 S10AN TU14 1 W1 CW23 X423
METALLORGANISCHER FESTER TP33 L10DH TU38
STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG TE21
TE22
TM2
3397 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WS II 4.3+4.2 274 LQ11 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CW23 CE10 423
METALLORGANISCHER FESTER IBC04 L4DH
STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
3397 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WS III 4.3+4.2 274 LQ12 P410 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 CW23 CE11 423
METALLORGANISCHER FESTER IBC06 L4DH
STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
3398 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 W1 I 4.3 274 LQ0 P402 MP2 T13 TP2 L10DH TU4 0 W1 CW23 X323
METALLORGANISCHER FLÜSSIGER TP7 TU14
STOFF TU22
TU38
TE21
TE22
TM2
3398 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 W1 II 4.3 274 LQ10 P001 MP15 T7 TP2 L4DH TU14 0 W1 CW23 CE7 323
METALLORGANISCHER FLÜSSIGER IBC01 TP7 TE21
STOFF TM2
3398 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 W1 III 4.3 274 LQ13 P001 MP15 T7 TP2 L4DH TU14 0 W1 CW23 CE8 323
METALLORGANISCHER FLÜSSIGER IBC02 TP7 TE21
STOFF TM2
Oktober 2006 3.2-A-247
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3399 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WF1 I 4.3 +3 274 LQ0 P402 MP2 T13 TP2 L10DH TU4 0 W1 CW23 X323
METALLORGANISCHER FLÜSSIGER TP7 TU14
STOFF, ENTZÜNDBAR TU22
TU38
TE21
TE22
TM2
3399 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WF1 II 4.3 +3 274 LQ10 P001 MP15 T7 TP2 L4DH TU4 0 W1 CW23 CE7 323
METALLORGANISCHER FLÜSSIGER IBC01 TP7 TU14
STOFF, ENTZÜNDBAR TU22
TE21
TM2
3399 MIT WASSER REAGIERENDER 4.3 WF1 III 4.3 +3 274 LQ13 P001 MP15 T7 TP2 L4DH TU14 0 W1 CW23 CE8 323
METALLORGANISCHER FLÜSSIGER IBC02 TP7 TE21
STOFF, ENTZÜNDBAR R001 TM2
3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 S5 II 4.2 274 LQ18 P410 MP14 T3 TP33 SGAN 2 W1 CE10 40
METALLORGANISCHER FESTER IBC06 L4BN W12
STOFF
3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER 4.2 S5 III 4.2 274 LQ11 P002 MP14 T1 TP33 SGAN 3 W1 CE11 40
METALLORGANISCHER FESTER IBC08 L4BN
STOFF
3401 ALKALIMETALLAMALGAM, FEST 4.3 W2 I 4.3 182 LQ0 P403 MP2 T9 TP7 L10BN(+) TU1 1 W1 CW23 X423
274 TP33 TE5
TT3
TM2
3402 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST 4.3 W2 I 4.3 183 LQ0 P403 MP2 T9 TP7 L10BN(+) TU1 1 W1 CW23 X423
274 TP33 TE5
506 TT3
TM2
3403 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST 4.3 W2 I 4.3 LQ0 P403 MP2 T9 TP7 L10BN(+) TU1 1 W1 CW23 X423
TP33 TE5
TT3
TM2
3404 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, 4.3 W2 I 4.3 LQ0 P403 MP2 T9 TP7 L10BN(+) TU1 1 W1 CW23 X423
FEST TP33 TE5
TT3
TM2
Oktober 2006 3.2-A-248
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3405 BARIUMCHLORAT, LÖSUNG 5.1 OT1 II 5.1+6.1 LQ10 P504 MP2 T4 TP1 L4BN TU3 2 CW24 CE6 56
IBC02 CW28
3405 BARIUMCHLORAT, LÖSUNG 5.1 OT1 III 5.1+6.1 LQ13 P001 MP2 T4 TP1 LGBV TU3 3 CW24 CE8 56
IBC02 CW28
3406 BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG 5.1 OT1 II 5.1+6.1 LQ10 P504 MP2 T4 TP1 L4BN TU3 2 CW24 CE6 56
IBC02 CW28
3406 BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG 5.1 OT1 III 5.1+6.1 LQ13 P001 MP2 T4 TP1 LGBV TU3 3 CW24 CE8 56
IBC02 CW28
3407 CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, 5.1 O1 II 5.1 LQ10 P504 MP2 T4 TP1 L4BN TU3 2 CW24 CE6 50
MISCHUNG, LÖSUNG IBC02
3407 CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, 5.1 O1 III 5.1 LQ13 P504 MP2 T4 TP1 LGBV TU3 3 CW24 CE8 50
MISCHUNG, LÖSUNG IBC02
3408 BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG 5.1 OT1 II 5.1+6.1 LQ10 P504 MP2 T4 TP1 L4BN TU3 2 CW24 CE6 56
IBC02 CW28
3408 BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG 5.1 OT1 III 5.1+6.1 LQ13 P001 MP2 T4 TP1 LGBV TU3 3 CW24 CE8 56
IBC02 CW28
3409 CHLORNITROBENZENE, FLÜSSIG 6.1 T1 II 6.1 279 LQ17 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
IBC02 CW28
CW31
3410 4-CHLOR-o-TOLUIDIN- 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
HYDROCHLORID, LÖSUNG IBC03 CW28
R001 CW31
3411 beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG 6.1 T1 II 6.1 LQ17 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
IBC02 CW28
CW31
3411 beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC02 CW28
CW31
3412 AMEISENSÄURE mit mindestens 10 8 C3 II 8 LQ22 P001 MP15 T7 TP2 L4BN 2 CE6 80
Masse-%, aber höchstens 85 Masse-% IBC02
Säure
3412 AMEISENSÄURE mit mindestens 5 8 C3 III 8 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BN 3 CE8 80
Masse-%, aber weniger als 10 Masse-% IBC03
Säure LP01
R001
Oktober 2006 3.2-A-249
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3413 KALIUMCYANID, LÖSUNG 6.1 T4 I 6.1 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 66
MP17 TU15 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3413 KALIUMCYANID, LÖSUNG 6.1 T4 II 6.1 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
IBC02 TP27 CW28
CW31
3413 KALIUMCYANID, LÖSUNG 6.1 T4 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 TP28 CW28
LP01 CW31
R001
3414 NATRIUMCYANID, LÖSUNG 6.1 T4 I 6.1 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 66
MP17 TU15 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3414 NATRIUMCYANID, LÖSUNG 6.1 T4 II 6.1 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
IBC02 TP27 CW28
CW31
3414 NATRIUMCYANID, LÖSUNG 6.1 T4 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 TP28 CW28
LP01 CW31
R001
3415 NATRIUMFLUORID, LÖSUNG 6.1 T4 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
3416 CHLORACETOPHENON, FLÜSSIG 6.1 T1 II 6.1 LQ17 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
IBC02 CW28
CW31
3417 XYLYLBROMID, FEST 6.1 T2 II 6.1 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
Oktober 2006 3.2-A-250
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3418 2,4-TOLUYLENDIAMIN, LÖSUNG 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
3419 BORTRIFLUORID-ESSIGSÄURE- 8 C4 II 8 LQ23 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CE10 80
KOMPLEX, FEST IBC08 B4 L4BN
3420 BORTRIFLUORID-PROPIONSÄURE- 8 C4 II 8 LQ23 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CE10 80
KOMPLEX, FEST IBC08 B4 L4BN
3421 KALIUMHYDROGENDIFLUORID, 8 CT1 II 8+6.1 LQ22 P001 MP15 T7 TP2 L4DH TU14 2 CW13 CE6 86
LÖSUNG IBC02 TE17 CW28
TE21
TT4
3421 KALIUMHYDROGENDIFLUORID, 8 CT1 III 8+6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4DH TU14 3 CW13 CE8 86
LÖSUNG IBC03 TE21 CW28
R001
3422 KALIUMFLUORID, LÖSUNG 6.1 T4 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
3423 TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, 8 C8 II 8 LQ24 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CE10 80
FEST IBC08 B4 L4BN
3424 AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, 6.1 T1 II 6.1 LQ17 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
LÖSUNG IBC02 CW28
CW31
3424 AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
LÖSUNG IBC02 CW28
CW31
3425 BROMESSIGSÄURE, FEST 8 C4 II 8 LQ23 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CE10 80
IBC08 B4 L4BN
3426 ACRYLAMID, LÖSUNG 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
3427 CHLORBENZYLCHLORIDE, FEST 6.1 T2 III 6.1 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
Oktober 2006 3.2-A-251
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3428 3-CHLOR-4- 6.1 T2 II 6.1 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
METHYLPHENYLISOCYANAT, FEST IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3429 CHLORTOLUIDINE, FLÜSSIG 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
3430 XYLENOLE, FLÜSSIG 6.1 T1 II 6.1 LQ17 P001 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
IBC02 CW28
CW31
3431 NITROBENZOTRIFLUORIDE, FEST 6.1 T2 II 6.1 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST 9 M2 II 9 305 LQ25 P906 MP10 T3 TP33 S4AH TU15 0 VW15 CW13 CE9 90
IBC08 L4BH CW28
CW31
3434 NITROCRESOLE, FLÜSSIG 6.1 T1 III 6.1 LQ7 P001 MP15 T4 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
IBC03 CW28
LP01 CW31
R001
3436 HEXAFLUORACETONHYDRAT, FEST 6.1 T2 II 6.1 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3437 CHLORCRESOLE, FEST 6.1 T2 II 6.1 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3438 alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FEST 6.1 T2 III 6.1 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. 6.1 T2 I 6.1 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU14 1 W10 CW13 66
IBC07 TP33 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
Oktober 2006 3.2-A-252
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. 6.1 T2 II 6.1 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. 6.1 T2 III 6.1 274 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
3440 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1 T4 I 6.1 274 LQ0 P001 MP8 T14 TP2 L10CH TU14 1 CW13 66
563 MP17 TP9 TU15 CW28
TP27 TU38 CW31
TE21
TE22
3440 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1 T4 II 6.1 274 LQ17 P001 MP15 T11 TP2 L4BH TU15 2 CW13 CE5 60
563 IBC02 TP27 CW28
CW31
3440 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1 T4 III 6.1 274 LQ7 P001 MP15 T7 TP1 L4BH TU15 2 CW13 CE8 60
563 IBC03 TP28 CW28
R001 CW31
3441 CHLORDINITROBENZENE, FEST 6.1 T2 II 6.1 279 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3442 DICHLORANILINE, FEST 6.1 T2 II 6.1 279 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3443 DINITROBENZENE, FEST 6.1 T2 II 6.1 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3444 NICOTINHYDROCHLORID, FEST 6.1 T2 II 6.1 43 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 CW13 CE9 60
IBC08 B4 CW28
CW31
3445 NICOTINSULFAT, FEST 6.1 T2 II 6.1 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 CW28
CW31
3446 NITROTOLUENE, FEST 6.1 T2 II 6.1 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
Oktober 2006 3.2-A-253
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3447 NITROXYLENE, FEST 6.1 T2 II 6.1 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3448 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON 6.1 T2 I 6.1 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU14 1 CW13 66
TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G. TP33 L10CH TU15 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3448 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON 6.1 T2 II 6.1 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G. IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3449 BROMBENZYLCYANIDE, FEST 6.1 T2 I 6.1 138 LQ0 P002 MP18 T6 TP33 S10AH TU15 1 CW13 66
L10CH TU38 CW28
TE22 CW31
3450 DIPHENYLCHLORARSIN, FEST 6.1 T3 I 6.1 LQ0 P002 MP18 T6 TP33 S10AH TU15 1 W10 CW13 66
IBC07 L10CH TU38 W12 CW28
TE22 CW31
3451 TOLUIDINE, FEST 6.1 T2 II 6.1 279 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3452 XYLIDINE, FEST 6.1 T2 II 6.1 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3453 PHOSPHORSÄURE, FEST 8 C2 III 8 LQ24 P002 MP10 T1 TP33 SGAV 3 VW9 CE11 80
IBC08 B3 L4BN
LP02
R001
3454 DINITROTOLUENE, FEST 6.1 T2 II 6.1 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3455 CRESOLE, FEST 6.1 TC2 II 6.1+8 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 68
IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3456 NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FEST 8 C2 II 8 LQ23 P002 MP10 T3 TP33 SGAN 2 W11 CE10 X80
IBC08 B4 L4BN
Oktober 2006 3.2-A-254
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3457 CHLORNITROTOLUENE, FEST 6.1 T2 III 6.1 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
3458 NITROANISOLE, FEST 6.1 T2 III 6.1 279 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
3459 NITROBROMBENZENE, FEST 6.1 T2 III 6.1 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
3460 N-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FEST 6.1 T2 III 6.1 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN 6.1 T2 I 6.1 210 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU15 1 W10 CW13 66
ORGANISMEN, FEST, N.A.G. 274 IBC07 TP33 L10CH TU38 W12 CW28
TE22 CW31
3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN 6.1 T2 II 6.1 210 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
ORGANISMEN, FEST, N.A.G. 274 IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN 6.1 T2 III 6.1 210 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
ORGANISMEN, FEST, N.A.G. 274 IBC08 B3 L4BH CW28
R001 CW31
3463 PROPIONSÄURE mit mindestens 90 8 CF1 II 8+3 LQ22 P001 MP15 T7 TP2 L4BN 2 CE6 83
Masse-% Säure IBC02
3464 ORGANISCHE 6.1 T2 I 6.1 43 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU14 1 W10 CW13 66
PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, 274 IBC07 TP33 L10CH TU15 W12 CW28
GIFTIG, N.A.G. TU38 CW31
TE21
TE22
3464 ORGANISCHE 6.1 T2 II 6.1 43 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, 274 IBC08 B4 L4BH CW28
GIFTIG, N.A.G. CW31
Oktober 2006 3.2-A-255
UN- Benennung und Beschreibung Klas- Klassi- Verpa- Gefahrzettel Son- Be- Verpackungen ortsbewegliche RID-Tanks Beförde- Sondervorschriften für die Express- Nummer
Num- se fizie- ckungs- der- grenzte Tanks und Schütt- rungs- Beförderung gut zur Kenn-
mer rungs- gruppe vor- Mengen gut-Container kategorie zeichnung
code schrif- Anweisungen Sondervor- Zusam- Anwei- Son- Tank- Sonder- Versand- lose Schüt- Be- und der Gefahr
ten schriften menpa- sungen dervor- codierung vorschrif- stücke tung Entladung,
ckung schrif- ten Handha-
ten bung
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 4.1.4 4.1.4 4.1.10 4.2.5.2, 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 1.1.3.1c) 7.2.4 7.3.3 7.5.11 7.6 5.3.2.3
7.3.2 6.8.4
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3464 ORGANISCHE 6.1 T2 III 6.1 43 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, 274 IBC08 B3 L4BH CW28
GIFTIG, N.A.G. LP02 CW31
R001
3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, 6.1 T3 I 6.1 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU14 1 W10 CW13 66
FEST, N.A.G. IBC07 TP33 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, 6.1 T3 II 6.1 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
FEST, N.A.G. IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, 6.1 T3 III 6.1 274 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
FEST, N.A.G. IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. 6.1 T3 I 6.1 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU14 1 W10 CW13 66
562 IBC07 TP33 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. 6.1 T3 II 6.1 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
562 IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. 6.1 T3 III 6.1 274 LQ9 P002 MP10 T1 TP33 SGAH TU15 2 VW9 CW13 CE11 60
562 IBC08 B3 L4BH CW28
LP02 CW31
R001
3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, 6.1 T3 I 6.1 274 LQ0 P002 MP18 T6 TP9 S10AH TU14 1 W10 CW13 66
FEST, GIFTIG, N.A.G. 562 IBC07 TP33 L10CH TU15 W12 CW28
TU38 CW31
TE21
TE22
3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, 6.1 T3 II 6.1 274 LQ18 P002 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 2 W11 CW13 CE9 60
FEST, GIFTIG, N.A.G. 562 IBC08 B4 L4BH CW28
CW31
Oktober 2006 3.2-A-256
Kapitel 3.2
Tabelle B: Verzeichnis der gefährlichen Güter in alphabetischer
Reihenfolge
Die Namen der Stoffe und Gegenstände sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, wobei die vorange-
stellten arabischen Zahlen oder Vorsilben, wie o-, m-, p-, n-, sec-, tert-, N-, alpha-, omega-, cis-, trans-, nicht
berücksichtigt werden. Die Vorsilben Bis- und Iso- sind jedoch für die alphabetische Reihenfolge berücksich-
tigt worden.
Spalte «NHM-Code» (Nomenclature Harmonisée Marchandises - Harmonisiertes Güterverzeichnis)
In dieser Spalte ist der NHM-Code des Gutes nach dem Harmonisierten Güterverzeichnis (Anlage 3 zu UlC-
Merkblatt 221) aufgeführt. Da die gefährlichen Güter den NHM-Codes nach Grundsätzen zugeordnet
werden, die von den Zuordnungsverfahren des RID abweichen, ist es nicht immer möglich, für eine Stoffbe-
zeichnung aus dem RID einen einzigen NHM-Code vorzusehen. Dies gilt insbesondere für die Gattungsein-
Oktober 2006
tragungen und n.a.g.-Eintragungen. In diesen Fällen kann der richtige NHM-Code nur gefunden werden,
wenn die chemische oder technische Benennung des Gutes bekannt ist. Wenn der richtige NHM-Code nur
unvollständig angegeben werden kann, sind anstelle der fehlenden Ziffern Pluszeichen («+») angegeben. In
den Fällen, in denen mehrere NHM-Codes in Betracht kommen, sind in der Spalte NHM-Code zwei zutref-
fende NHM-Codes angegeben, wobei der am ehesten zutreffende Code an erster Stelle erscheint.
Die Zuordnung der NHM-Codes wurde vom Sekretariat der OTIF mit größter Sorgfalt vorgenommen. Für die
inhaltliche und technische Fehlerfreiheit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Die Angaben in dieser Spalte sind nicht rechtsverbindlich.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RID (OTIF)
3.2-B-0.1
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
Abfälle, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe 3175 ++++++
ABFALLNITRIERSÄUREMISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure 1826 382590
ABFALLNITRIERSÄUREMISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure 1826 382590
ABFALLSCHWEFELSÄURE 1906 382590
ACETAL 1088 291100
ACETALDEHYD 1089 291212
ACETALDEHYDAMMONIAK 1841 292219
ACETALDEHYDOXIM 2332 292800
Acetoin: siehe 2621 291440
ACETON 1090 291411
ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT 1541 292690
ACETONITRIL 1648 292690
ACETONÖLE 1091 380700
Acetylaceton: siehe 2310 291419
ACETYLBROMID 1716 291590
ACETYLCHLORID 1717 291590
ACETYLEN, GELÖST 1001 290129
ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI 3374 290129
Acetylentetrabromid: siehe 2504 290330
Acetylentetrachlorid: siehe 1702 290319
ACETYLIODID 1898 291590
ACETYLMETHYLCARBINOL 2621 291440
ACRIDIN 2713 293399
ACROLEIN, DIMER, STABILISIERT 2607 293299
ACROLEIN, STABILISIERT 1092 291219
ACRYLAMID, FEST 2074 292419
ACRYLAMID, LÖSUNG 3426 292419
ACRYLNITRIL, STABILISIERT 1093 292610
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
ACRYLSÄURE, STABILISIERT 2218 291611
ADIPONITRIL 2205 292690
AIRBAG-GASGENERATOREN 0503 870895
AIRBAG-GASGENERATOREN 3268 870895
AIRBAG-MODULE 0503 870895
AIRBAG-MODULE 3268 870895
AKKUMULATOREN, NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler 2800 8507++
AKKUMULATOREN, NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler 2795 8507++
AKKUMULATOREN, NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler 2794 8507++
AKKUMULATOREN, TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler 3028 8507++
Aktinolith: siehe 2590 252400
ALDEHYDE, N.A.G. 1989 2912++
ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1988 2912++
ALDOL 2839 291230
ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G. 3206 290519
ALKALIMETALLAMALGAM, FEST 3401 285300
ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG 1389 285300
ALKALIMETALLAMIDE 1390 285300
ALKALIMETALLDISPERSION 1391 280511
ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 1421 280519
ALKALOIDE, FEST, N.A.G. 1544 2939++
ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. 3140 2939++
ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G. 1544 2939++
ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. 3140 2939++
ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G. 3274 290519
ALKOHOLE, N.A.G. 1987 2905++
ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1986 2905++
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE 3065 2208++
ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe) 2430 290719
ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe) 3145 290719
ALKYLSCHWEFELSÄUREN 2571 290410
ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 2585 290410
ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 2583 290410
ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 2586 290410
ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 2584 290410
ALLYLACETAT 2333 291539
RID (OTIF)
ALLYLALKOHOL 1098 290529
ALLYLAMIN 2334 292119
ALLYLBROMID 1099 290330
ALLYLCHLORFORMIAT 1722 291590
ALLYLCHLORID 1100 290329
3.2-B-1
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
ALLYLETHYLETHER 2335 290919
ALLYLFORMIAT 2336 291513
ALLYLGLYCIDYLETHER 2219 291090
ALLYLIODID 1723 290330
ALLYLISOTHIOCYANAT, STABILISIERT 1545 293090
ALLYLTRICHLORSILAN, STABILISIERT 1724 293100
ALUMINIUMBORHYDRID 2870 285000
ALUMINIUMBORHYDRID IN GERÄTEN 2870 285000
ALUMINIUMBROMID, LÖSUNG 2580 282759
ALUMINIUMBROMID, WASSERFREI 1725 282759
ALUMINIUMCARBID 1394 284990
ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG 2581 282732
ALUMINIUMCHLORID, WASSERFREI 1726 282732
Aluminiumeisensilicium-Pulver: siehe 1395 760120
ALUMINIUMFERROSILICIUM-PULVER 1395 760120
ALUMINIUMHYDRID 2463 285000
ALUMINIUMNITRAT 1438 283429
ALUMINIUMPHOSPHID 1397 284800
ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID 3048 380810
ALUMINIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN 1396 760310
ALUMINIUM-PULVER, ÜBERZOGEN 1309 760310
ALUMINIUMRESINAT 2715 380620
ALUMINIUMSILICIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN 1398 285000
AMEISENSÄURE mit mehr als 85 Masse-% Säure 1779 291511
AMEISENSÄURE mit mindestens 5 Masse-%, aber höchstens 85 Masse-% Säure 3412 291511
Ameisensäuremethylester: siehe 1243 291513
AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2733 2921++
AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3259 2921++
AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2735 2921++
AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2734 2921++
2-AMINO-4-CHLORPHENOL 2673 292229
2-AMINO-5-DIETHYLAMINOPENTAN 2946 292129
2-AMINO-4,6-DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 3317 292229
2-(2-AMINOETHOXY)-ETHANOL 3055 292250
N-AMINOETHYLPIPERAZIN 2815 293399
AMINOPHENOLE (o-, m-, p-) 2512 292229
AMINOPYRIDINE (o-, m-, p-) 2671 293339
Aminosulfonsäure: siehe 2967 281119
AMMONIAK, WASSERFREI 1005 281410
AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, Dichte kleiner als 0,880 kg/l bei 15 °C, mit mehr als 35 %, aber höchstens 2073 281420
50 % Ammoniak
AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, Dichte kleiner als 0,880 kg/l bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak 3318 281420
AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 %, 2672 281420
aber höchstens 35 % Ammoniak
AMMONIUMARSENAT 1546 284290
Ammoniumbifluorid: siehe 1727 282611
Ammoniumbifluorid, Lösung: siehe 2817 282611
AMMONIUMDICHROMAT 1439 284150
AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, FEST 1843 290890
AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, LÖSUNG 3424 290890
Ammoniumdisulfat: siehe 2506 283329
AMMONIUMFLUORID 2505 282611
AMMONIUMFLUOROSILICAT 2854 282690
AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, FEST 1727 282611
AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG 2817 282611
AMMONIUMHYDROGENSULFAT 2506 283329
AMMONIUMMETAVANADAT 2859 284190
AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG, heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber 2426 310230
höchstens 93 %
AMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % Gesamtmenge brennbarer Stoffe (einschließlich organischer Stoffe 1942 310230
als Kohlenstoff-Äquivalent) und frei von sonstigen zugesetzten Stoffen
AMMONIUMNITRAT mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten 0222 310230
organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes
AMMONIUMNITRAT-EMULSION, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen 3375 360200
AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen 3375 360200
AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL 2067 310520
3.2-B-2
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, einheitliche Gemische des Stickstoff/Phosphat-, des Stickstoff/Kali- oder 2071 frei 310520
des Stickstoff/Phosphat/Kalityps mit höchstens 70 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,4 % Gesamtmenge
brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent, oder höchstens 45 % Ammoniumnitrat
ohne Beschränkung ihres Gehalts an brennbaren Stoffen
AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen 3375 360200
AMMONIUMPERCHLORAT 0402 282990
AMMONIUMPERCHLORAT 1442 282990
AMMONIUMPERSULFAT 1444 283340
AMMONIUMPIKRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 1310 290890
AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser 0004 290890
AMMONIUMPOLYSULFID, LÖSUNG 2818 283090
AMMONIUMPOLYVANADAT 2861 284190
AMMONIUMSULFID, LÖSUNG 2683 283090
Amosit: siehe 2212 252400
AMYLACETATE 1104 291590
n-Amylamin: siehe 1106 292119
sec-Amylamin: siehe 1106 292119
tert-Amylamin: siehe 1106 292119
AMYLAMINE 1106 292119
AMYLBUTYRATE 2620 291590
AMYLCHLORIDE 1107 290319
n-AMYLEN 1108 290129
AMYLFORMIATE 1109 291513
AMYLMERCAPTAN 1111 293090
n-AMYLMETHYLKETON 1110 291419
AMYLNITRAT 1112 292090
AMYLNITRITE 1113 292090
AMYLPHOSPHAT 2819 291990
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
AMYLTRICHLORSILAN 1728 293100
ANILIN 1547 292141
ANILINHYDROCHLORID 1548 292141
ANISIDINE 2431 292229
ANISOL 2222 290930
ANISOYLCHLORID 1729 291899
ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 1549 28++++
ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3141 28++++
ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN 2814 300+++
ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE 2900 300+++
Anthophyllit: siehe 2590 252400
ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF 1649 293100
ANTIMONLAKTAT 1550 291811
ANTIMONPENTACHLORID, FLÜSSIG 1730 282739
ANTIMONPENTACHLORID, LÖSUNG 1731 282739
ANTIMONPENTAFLUORID 1732 282619
ANTIMON-PULVER 2871 811010
ANTIMONTRICHLORID 1733 282739
ANTIMONWASSERSTOFF 2676 285000
ANTIMONYLKALIUMTARTRAT 1551 291813
ANZÜNDER 0121 360300
ANZÜNDER 0314 360300
ANZÜNDER 0315 360300
ANZÜNDER 0325 360300
ANZÜNDER 0454 360300
ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR 0131 360300
ANZÜNDHÜTCHEN 0044 360300
ANZÜNDHÜTCHEN 0377 360300
ANZÜNDHÜTCHEN 0378 360300
ANZÜNDLITZE 0066 360300
ANZÜNDSCHNUR 0105 360300
ANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel 0103 360300
ARGON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1951 280421
ARGON, VERDICHTET 1006 280421
ARSEN 1558 280480
Arsenate, n.a.g.: siehe 1556 284290
RID (OTIF)
Arsenate, n.a.g.: siehe 1557 284290
ARSENBROMID 1555 281290
ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2759 3808++
ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2760 3808++
ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2994 3808++
3.2-B-3
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C 2993 3808++
oder darüber
Arsenite, n.a.g.: siehe 1556 284290
Arsenite, n.a.g.: siehe 1557 284290
ARSENPENTOXID 1559 282590
ARSENSÄURE, FEST 1554 281119
ARSENSÄURE, FLÜSSIG 1553 281119
ARSEN-STAUB 1562 280480
Arsensulfide, n.a.g.: siehe 1556 281390
Arsensulfide, n.a.g.: siehe 1557 281390
ARSENTRICHLORID 1560 281210
ARSENTRIOXID 1561 282590
ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch 1557 28++++
ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch 1556 28++++
ARSENWASSERSTOFF 2188 285000
ARSIN 2188 285000
ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 2585 290410
ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 2583 290410
ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 2586 290410
ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 2584 290410
ASBEST, BLAU 2212 252400
ASBEST, BRAUN 2212 252400
ASBEST, WEISS 2590 252400
ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1719 282590
ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3262 28++++
ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3266 28++++
ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3263 29++++
ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3267 29++++
ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1759 ++++++
ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2921 ++++++
ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3084 ++++++
ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2923 ++++++
ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3096 ++++++
ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3095 ++++++
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1760 ++++++
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2920 ++++++
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3093 ++++++
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2922 ++++++
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3094 ++++++
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3301 ++++++
ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3260 28++++
ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3264 28++++
ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3261 29++++
ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3265 29++++
Ätzkali: siehe 1813 281520
Ätznatron: siehe 1823 281511
Auskleidung für Fässer: siehe 1139 321000
AUSLÖSEVORRICHTUNGEN MIT EXPLOSIVSTOFF 0173 360300
AZODICARBONAMID 3242 292700
BARIUM 1400 280519
BARIUMAZID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 50 Masse-% Wasser 1571 285000
BARIUMAZID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser 0224 verboten
BARIUMBROMAT 2719 282990
BARIUMCHLORAT, FEST 1445 282919
BARIUMCHLORAT, LÖSUNG 3405 282919
BARIUMCYANID 1565 283719
BARIUMHYPOCHLORIT mit mehr als 22 % aktivem Chlor 2741 282890
BARIUMLEGIERUNGEN, PYROPHOR 1854 280519
BARIUMNITRAT 1446 283429
BARIUMOXID 1884 281630
BARIUMPERCHLORAT, FEST 1447 282990
BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG 3406 282990
BARIUMPERMANGANAT 1448 284169
BARIUMPEROXID 1449 281640
BARIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1564 ++++++
Batteriebetriebenes Fahrzeug 3171 frei ++++++
Batteriebetriebenes Gerät 3171 frei ++++++
BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH 2797 2815++
BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER 2796 280700
3.2-B-4
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
2-BROM-2-NITROPROPAN-1,3-DIOL 3241 290559
BROMOFORM 2515 290330
BROMPENTAFLUORID 1745 281290
2-BROMPENTAN 2343 290330
BROMPROPANE 2344 290330
3-BROMPROPIN 2345 290330
BROMTRIFLUORETHYLEN 2419 290347
BROMTRIFLUORID 1746 281290
BROMTRIFLUORMETHAN 1009 290346
BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI 1048 281119
BROMWASSERSTOFFSÄURE 1788 281119
BRUCIN 1570 2939++
BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,2-dien) 1010 290129
BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,3-dien) 1010 290124
BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck 1010 271114
von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht
unterschreitet
BUTAN 1011 290110
BUTANDION 2346 291419
BUTANOLE 1120 290514
290513
BUT-1-EN 1012 290123
cis-BUT-2-EN 1012 290123
trans-BUT-2-EN 1012 290123
BUTENE, GEMISCH 1012 290123
But-2-in: siehe 1144 290129
BUTIN-1,4-DIOL 2716 290539
BUTTERSÄURE 2820 291560
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
BUTTERSÄUREANHYDRID 2739 291590
BUTYLACETATE 1123 291533
291539
BUTYLACRYLATE, STABILISIERT 2348 291612
n-BUTYLAMIN 1125 292119
N-BUTYLANILIN 2738 292142
BUTYLBENZENE 2709 290290
n-Butylbromid: siehe 1126 290330
n-BUTYLCHLORFORMIAT 2743 291590
Butylchloride: siehe 1127 290319
tert-BUTYLCYCLOHEXYLCHLORFORMIAT 2747 291590
1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT 3022 291090
n-BUTYLFORMIAT 1128 291513
tert-BUTYLHYPOCHLORIT 3255 verboten
N,n-BUTYLIMIDAZOL 2690 293329
n-BUTYLISOCYANAT 2485 292910
tert-BUTYLISOCYANAT 2484 292910
BUTYLMERCAPTAN 2347 293090
n-BUTYLMETHACRYLAT, STABILISIERT 2227 291614
BUTYLMETHYLETHER 2350 290919
BUTYLNITRITE 2351 292090
BUTYLPHOSPHAT 1718 291990
BUTYLPROPIONATE 1914 291550
BUTYLTOLUENE 2667 290290
BUTYLTRICHLORSILAN 1747 293100
5-tert-BUTYL-2,4,6-TRINITRO-m-XYLEN 2956 290420
BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT 2352 290919
BUTYRALDEHYD 1129 291219
BUTYRALDOXIM 2840 292800
BUTYRONITRIL 2411 292690
BUTYRYLCHLORID 2353 291590
CADMIUMVERBINDUNG 2570 ++++++
CAESIUM 1407 280519
CAESIUMHYDROXID 2682 282590
CAESIUMHYDROXIDLÖSUNG 2681 282590
CAESIUMNITRAT 1451 283429
RID (OTIF)
CALCIUM 1401 280512
CALCIUM, PYROPHOR 1855 280512
CALCIUMARSENAT 1573 284290
CALCIUMARSENAT UND CALCIUMARSENIT, MISCHUNG, FEST 1574 284290
CALCIUMCARBID 1402 284910
3.2-B-7
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
CALCIUMCHLORAT 1452 282919
CALCIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG 2429 282919
CALCIUMCHLORIT 1453 282890
CALCIUMCYANAMID mit mehr als 0,1 Masse-% Calciumcarbid 1403 310290
CALCIUMCYANID 1575 283719
CALCIUMDITHIONIT 1923 283190
CALCIUMHYDRID 1404 285000
CALCIUMHYDROSULFIT 1923 283190
CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser 2880 282810
CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % 2880 282810
Wasser
CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor 2208 282810
CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem 1748 282810
Sauerstoff)
CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN 1748 282810
CALCIUMLEGIERUNGEN, PYROPHOR 1855 280512
CALCIUMMANGANSILICIUM 2844 285000
CALCIUMNITRAT 1454 283429
Calciumoxid 1910 frei 282590
252220
CALCIUMPERCHLORAT 1455 282990
CALCIUMPERMANGANAT 1456 284169
CALCIUMPEROXID 1457 282590
CALCIUMPHOSPHID 1360 284800
CALCIUMRESINAT 1313 380620
CALCIUMRESINAT, GESCHMOLZEN und erstarrt 1314 380620
CALCIUMSILICID 1405 285000
CAMPHER, synthetisch 2717 291421
CAPRONSÄURE 2829 291590
CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2757 3808++
CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2758 3808++
CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2992 3808++
CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2991 3808++
CARBONYLFLUORID 2417 281290
CARBONYLSULFID 2204 285300
CER, Platten, Barren, Stangen 1333 280530
CER, Späne oder Grieß 3078 280530
CHEMIE-TESTSATZ 3316 382200
CHEMISCHE PROBE, GIFTIG 3315 ++++++
CHINOLIN 2656 293349
CHLOR 1017 280110
Chloracetaldehyd: siehe 2232 291300
CHLORACETON, STABILISIERT 1695 291470
CHLORACETONITRIL 2668 292690
CHLORACETOPHENON, FEST 1697 291470
CHLORACETOPHENON, FLÜSSIG 3416 291470
CHLORACETYLCHLORID 1752 291590
CHLORAL, WASSERFREI, STABILISIERT 2075 291300
CHLORANILINE, FEST 2018 292142
CHLORANILINE, FLÜSSIG 2019 292142
CHLORANISIDINE 2233 292229
CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, FEST 1459 284290
CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, LÖSUNG 3407 284290
CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1461 282919
CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3210 282919
CHLORBENZEN 1134 290361
CHLORBENZOTRIFLUORIDE 2234 290369
Chlorbenzotriflurid (o-, m-, p-): siehe 2234 290369
CHLORBENZYLCHLORIDE, FEST 3427 290369
CHLORBENZYLCHLORIDE, FLÜSSIG 2235 290369
CHLORBUTANE 1127 290319
CHLORCRESOLE, FEST 3437 290819
CHLORCRESOLE, LÖSUNG 2669 290819
CHLORCYAN, STABILISIERT 1589 285300
1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN 2517 290349
CHLORDIFLUORMETHAN 1018 290349
CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem konstanten Siedepunkt, 1973 382478
mit ca. 49 % Chlordifluormethan
CHLORDINITROBENZENE, FEST 3441 290490
3.2-B-8
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
CHLORDINITROBENZENE, FLÜSSIG 1577 290490
CHLORESSIGSÄURE, FEST 1751 291540
CHLORESSIGSÄURE, GESCHMOLZEN 3250 291540
CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1750 291540
2-CHLORETHANAL 2232 291300
2-Chlorethanol: siehe 1135 290559
CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3277 291590
CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2742 291590
CHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1462 282890
CHLORITLÖSUNG 1908 282890
CHLORMETHYLCHLORFORMIAT 2745 291590
CHLORMETHYLETHYLETHER 2354 290919
3-CHLOR-4-METHYLPHENYLISOCYANAT, FEST 3428 292910
3-CHLOR-4-METHYLPHENYLISOCYANAT, FLÜSSIG 2236 292910
CHLORNITROANILINE 2237 292142
CHLORNITROBENZENE, FEST 1578 290490
CHLORNITROBENZENE, FLÜSSIG 3409 290490
CHLORNITROTOLUENE, FEST 3457 290490
CHLORNITROTOLUENE, FLÜSSIG 2433 290490
CHLOROFORM 1888 290313
CHLOROPREN, STABILISIERT 1991 290329
CHLORPENTAFLUORETHAN 1020 290344
CHLORPENTAFLUORID 2548 281290
CHLORPHENOLATE, FEST 2905 290819
CHLORPHENOLATE, FLÜSSIG 2904 290819
CHLORPHENOLE, FEST 2020 290819
CHLORPHENOLE, FLÜSSIG 2021 290819
CHLORPHENYLTRICHLORSILAN 1753 293100
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
CHLORPIKRIN 1580 290490
CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. 1583 290490
CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin 1581 290490
CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH 1582 290490
1-CHLORPROPAN 1278 290319
2-CHLORPROPAN 2356 290319
1-CHLORPROPAN-2-OL 2611 290559
3-CHLORPROPAN-1-OL 2849 290559
2-CHLORPROPEN 2456 290329
alpha-CHLORPROPIONSÄURE 2511 291590
2-CHLORPYRIDIN 2822 293339
CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 10 % Säure 2626 281119
CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G. 2987 293100
CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2986 293100
CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2985 293100
CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3361 293100
CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3362 293100
CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2988 293100
CHLORSULFONSÄURE mit oder ohne Schwefeltrioxid 1754 280620
1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN 1021 290349
Chlortoluen (o-, m, p-): siehe 2238 290369
CHLORTOLUENE 2238 290369
CHLORTOLUIDINE, FEST 2239 292143
CHLORTOLUIDINE, FLÜSSIG 3429 292143
4-CHLOR-o-TOLUIDIN-HYDROCHLORID, FEST 1579 292143
4-CHLOR-o-TOLUIDIN-HYDROCHLORID, LÖSUNG 3410 292143
1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN 1983 290349
CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT 1082 290345
CHLORTRIFLUORID 1749 281210
CHLORTRIFLUORMETHAN 1022 290345
CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRIFLUORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 60 % 2599 382471
Chlortrifluormethan
CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2186 verboten
CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI 1050 280610
CHLORWASSERSTOFFSÄURE 1789 280610
CHROMFLUORID, FEST 1756 282619
RID (OTIF)
CHROMFLUORID, LÖSUNG 1757 282619
CHROMNITRAT 2720 283429
CHROMOXYCHLORID 1758 282749
CHROMSÄURE, LÖSUNG 1755 281910
CHROMSCHWEFELSÄURE 2240 280700
3.2-B-9
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Chromtrifluorid, fest: siehe 1756 282619
Chromtrifluorid, flüssig: siehe 1757 282619
CHROMTRIOXID, WASSERFREI 1463 281910
Chromylchlorid: siehe 1758 282749
Chrysotil: siehe 2590 252400
COBALTNAPHTHENAT-PULVER 2001 382420
COBALTRESINAT, GEFÄLLT 1318 380620
CRESOLE, FEST 3455 290712
CRESOLE, FLÜSSIG 2076 290712
CRESYLSÄURE 2022 290712
CROTONALDEHYD 1143 291219
CROTONALDEHYD, STABILISIERT 1143 291219
CROTONSÄURE, FEST 2823 291619
CROTONSÄURE, FLÜSSIG 3472 291619
CROTONYLEN 1144 290129
CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3027 380899
CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3024 380899
CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3026 380899
CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3025 380899
Cutback bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe 3257 271500
Cutback mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe 3256 271500
Cutback mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe 1999 271500
CYANBROMID 1889 285300
CYANID, LÖSUNG, N.A.G. 1935 283719
CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. 1588 283719
CYANURCHLORID 2670 293369
CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL, mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff 3294 281119
CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser 1051 281119
CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch ein inertes 1614 281119
poröses Material
CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff 1613 281119
CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff 1613 281119
CYCLOBUTAN 2601 290219
CYCLOBUTYLCHLORFORMIAT 2744 291590
1,5,9-CYCLODODECATRIEN 2518 290219
CYCLOHEPTAN 2241 290219
CYCLOHEPTATRIEN 2603 290219
CYCLOHEPTEN 2242 290219
CYCLOHEXAN 1145 290211
CYCLOHEXANON 1915 291422
CYCLOHEXEN 2256 290219
CYCLOHEXENYLTRICHLORSILAN 1762 293100
CYCLOHEXYLACETAT 2243 291539
CYCLOHEXYLAMIN 2357 292130
CYCLOHEXYLISOCYANAT 2488 292910
CYCLOHEXYLMERCAPTAN 3054 293090
CYCLOHEXYLTRICHLORSILAN 1763 293100
CYCLONIT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 0072 293369
CYCLONIT, DESENSIBILISIERT 0483 293369
CYCLONIT IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit 0391 360200
mindestens 15 Masse-% Wasser
CYCLONIT IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT mit 0391 360200
mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
CYCLONIT IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 0391 360200
CYCLONIT IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% 0391 360200
Phlegmatisierungsmittel
CYCLONIT IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 0391 360200
CYCLONIT IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% 0391 360200
Phlegmatisierungsmittel
CYCLOOCTADIENE 2520 290219
CYCLOOCTADIENPHOSPHINE 2940 293100
CYCLOOCTATETRAEN 2358 290219
CYCLOPENTAN 1146 290219
CYCLOPENTANOL 2244 290619
CYCLOPENTANON 2245 291429
CYCLOPENTEN 2246 290219
CYCLOPROPAN 1027 290219
CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 0226 293369
CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT 0484 293369
3.2-B-10
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 0072 293369
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN, DESENSIBILISIERT 0483 293369
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, 0391 360200
ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, 0391 360200
DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse- 0391 360200
% Wasser
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 0391 360200
Masse-% Phlegmatisierungsmittel
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 0391 360200
Masse-% Wasser
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 0391 360200
10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
Cymen (o-, m- p-): siehe 2046 290290
CYMENE 2046 290290
DECABORAN 1868 285000
DECAHYDRONAPHTHALEN 1147 290219
Decalin: siehe 1147 290219
n-DECAN 2247 290110
DEFLAGRIERENDE METALLSALZE AROMATISCHER NITROVERBINDUNGEN, N.A.G. 0132 290890
DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G. 3380 360200
DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3379 360200
DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. 1601 380894
DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 1903 380894
DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3142 380894
DETONATOREN FÜR MUNITION 0073 360300
DETONATOREN FÜR MUNITION 0364 360300
DETONATOREN FÜR MUNITION 0365 360300
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
DETONATOREN FÜR MUNITION 0366 360300
DEUTERIUM, VERDICHTET 1957 284590
DIACETONALKOHOL, chemisch rein 1148 291440
DIACETONALKOHOL, technisch 1148 291440
Diacetyl: siehe 2346 291419
DIALLYLAMIN 2359 292119
DIALLYLETHER 2360 290919
4,4'-DIAMINODIPHENYLMETHAN 2651 292159
DI-n-AMYLAMIN 2841 292119
DIAZODINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser- 0074 verboten
Mischung
DIBENZYLDICHLORSILAN 2434 293100
DIBORAN 1911 285000
1,2-DIBROMBUTAN-3-ON 2648 291470
DIBROMCHLORPROPANE 2872 290349
DIBROMDIFLUORMETHAN 1941 290347
1,2-Dibromethan: siehe 1605 380850
DIBROMMETHAN 2664 290330
DI-n-BUTYLAMIN 2248 292119
DIBUTYLAMINOETHANOL 2873 292219
DIBUTYLETHER 1149 290919
1,3-DICHLORACETON 2649 291470
DICHLORACETYLCHLORID 1765 291590
DICHLORANILINE, FEST 3442 292142
DICHLORANILINE, FLÜSSIG 1590 292142
o-DICHLORBENZEN 1591 290361
2,2'-DICHLORDIETHYLETHER 1916 290919
DICHLORDIFLUORMETHAN 1028 290342
DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % 2602 382478
Dichlordifluormethan
DICHLORDIMETHYLETHER, SYMMETRISCH 2249 verboten
DICHLORESSIGSÄURE 1764 291540
1,1-DICHLORETHAN 2362 290319
1,2-Dichlorethan: siehe 1184 380850
1,2-DICHLORETHYLEN 1150 290329
RID (OTIF)
1,1-Dichlorethylen, stabilisiert: siehe 1303 290329
alpha-Dichlorhydrin: siehe 2750 290559
DICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN 2465 293369
DICHLORISOCYANURSÄURESALZE 2465 293369
DICHLORISOPROPYLETHER 2490 290919
3.2-B-11
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
DICHLORMETHAN 1593 290312
DICHLORMONOFLUORMETHAN 1029 290349
1,1-DICHLOR-1-NITROETHAN 2650 290490
DICHLORPENTANE 1152 290319
DICHLORPHENYLISOCYANATE 2250 292910
DICHLORPHENYLTRICHLORSILAN 1766 293100
1,2-DICHLORPROPAN 1279 290319
1,3-DICHLORPROPAN-2-OL 2750 290559
DICHLORPROPENE 2047 290329
DICHLORSILAN 2189 281290
1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUORETHAN 1958 290344
DICYAN 1026 292690
DICYCLOHEXYLAMIN 2565 292130
DICYCLOHEXYLAMMONIUMNITRIT 2687 292130
DICYCLOPENTADIEN 2048 290219
1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN 2372 292129
DIDYMIUMNITRAT 1465 283429
DIESELKRAFTSTOFF 1202 274100
1,1-Diethoxyethan: siehe 1088 291100
1,2-Diethoxyethan: siehe 1153 290919
DIETHOXYMETHAN 2373 291100
3,3-DIETHOXYPROPEN 2374 291100
DIETHYLAMIN 1154 292119
2-DIETHYLAMINOETHANOL 2686 292219
3-DIETHYLAMINO-PROPYLAMIN 2684 292129
N,N-DIETHYLANILIN 2432 292142
Diethylbenzen (o-, m-, p-): siehe 2049 290290
DIETHYLBENZEN 2049 290290
DIETHYLCARBONAT 2366 292090
DIETHYLDICHLORSILAN 1767 293100
Diethylendiamin: siehe 2579 293359
DIETHYLENGLYCOLDINITRAT, DESENSIBILISIERT mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchtigem, 0075 292090
wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
DIETHYLENTRIAMIN 2079 292129
DIETHYLETHER 1155 290911
N,N-DIETHYLETHYLENDIAMIN 2685 292129
DIETHYLKETON 1156 291419
DIETHYLSULFAT 1594 292090
DIETHYLSULFID 2375 293090
DIETHYLTHIOPHOSPHORYLCHLORID 2751 292019
Difluordibrommethan: siehe 1941 290347
1,1-DIFLUORETHAN 1030 290330
1,1-DIFLUORETHYLEN 1959 290330
DIFLUORMETHAN 3252 290330
Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan 3339 382478
und 70 % Pentafluorethan: siehe
Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 20 % Difluormethan 3338 382478
und 40 % Pentafluorethan: siehe
Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan 3340 382478
und 25 % Pentafluorethan: siehe
DIFLUORPHOSPHORSÄURE, WASSERFREI 1768 281119
2,3-DIHYDROPYRAN 2376 293299
DIISOBUTYLAMIN 2361 292119
DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN 2050 290129
DIISOBUTYLKETON 1157 291419
DIISOOCTYLPHOSPHAT 1902 291990
DIISOPROPYLAMIN 1158 292119
DIISOPROPYLETHER 1159 290919
DIKETEN, STABILISIERT 2521 293229
1,1-DIMETHOXYETHAN 2377 291100
1,2-DIMETHOXYETHAN 2252 290919
Dimethoxymethan: siehe 1234 291100
DIMETHYLAMIN, WASSERFREI 1032 292111
DIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG 1160 292111
2-DIMETHYLAMINOACETONITRIL 2378 292690
2-DIMETHYLAMINOETHANOL 2051 292219
2-DIMETHYLAMINOETHYLACRYLAT 3302 292219
2-DIMETHYLAMINOETHYLMETHACRYLAT 2522 292219
N,N-DIMETHYLANILIN 2253 292142
3.2-B-12
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
2,3-DIMETHYLBUTAN 2457 290110
1,3-DIMETHYLBUTYLAMIN 2379 292119
N,N-DIMETHYLCARBAMOYLCHLORID 2262 292419
DIMETHYLCARBONAT 1161 292090
DIMETHYLCYCLOHEXANE 2263 290219
N,N-DIMETHYLCYCLOHEXYLAMIN 2264 292130
DIMETHYLDICHLORSILAN 1162 293100
DIMETHYLDIETHOXYSILAN 2380 293100
DIMETHYLDIOXANE 2707 293299
DIMETHYLDISULFID 2381 293090
DIMETHYLETHER 1033 290919
N,N-DIMETHYLFORMAMID 2265 292419
DIMETHYLHYDRAZIN, ASYMMETRISCH 1163 292800
DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH 2382 292800
2,2-DIMETHYLPROPAN 2044 290110
DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2266 292119
N,N-Dimethylpropylamin: siehe 2266 292119
DIMETHYLSULFAT 1595 292090
DIMETHYLSULFID 1164 293090
DIMETHYLTHIOPHOSPHORYLCHLORID 2267 292019
DINATRIUMTRIOXOSILICAT 3253 283911
DINGU 0489 360200
DINITROANILINE 1596 292142
DINITROBENZENE, FEST 3443 290420
DINITROBENZENE, FLÜSSIG 1597 290420
DINITRO-o-CRESOL 1598 290890
DINITROGLYCOLURIL 0489 360200
DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 1320 290890
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
DINITROPHENOL, LÖSUNG 1599 290890
DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0076 290890
DINITROPHENOLATE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 1321 290890
DINITROPHENOLATE der Alkalimetalle, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0077 290890
DINITRORESORCINOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 1322 290890
DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0078 290890
DINITROSOBENZEN 0406 290420
DINITROTOLUENE, FEST 3454 290420
DINITROTOLUENE, FLÜSSIG 2038 290420
DINITROTOLUENE, GESCHMOLZEN 1600 290420
DIOXAN 1165 293299
DIOXOLAN 1166 293299
DIPENTEN 2052 290219
DIPHENYLAMINOCHLORARSIN 1698 293499
DIPHENYLBROMMETHAN 1770 290390
DIPHENYLCHLORARSIN, FEST 3450 293100
DIPHENYLCHLORARSIN, FLÜSSIG 1699 293100
DIPHENYLDICHLORSILAN 1769 293100
DIPIKRYLAMIN 0079 292144
DIPIKRYLSULFID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 2852 290890
DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser 0401 290890
DIPROPYLAMIN 2383 292119
Dipropylendiamin: siehe 2269 292129
DI-n-PROPYLETHER 2384 290919
DIPROPYLKETON 2710 291419
DISTICKSTOFFMONOXID 1070 281129
DISTICKSTOFFMONOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2201 281129
DISTICKSTOFFTETROXID 1067 281129
DISTICKSTOFFTRIOXID 2421 verboten
DIVINYLETHER, STABILISIERT 1167 290919
DODECYLTRICHLORSILAN 1771 293100
DRUCKFARBE, entzündbar 1210 3215++
DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar 1210 3215++
DRUCKGASPACKUNGEN 1950 ++++++
DRUCKLUFT 1002 285300
DÜNGEMITTEL, LÖSUNG, mit freiem Ammoniak 1043 281420
RID (OTIF)
310510
DÜSENKRAFTSTOFF 1863 ++++++
EISEN(II)ARSENAT 1608 284290
EISEN(III)ARSENAT 1606 284290
EISEN(III)ARSENIT 1607 284290
3.2-B-13
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
EISENCER 1323 360690
Eisen(III)chlorid, wasserfrei: siehe 1773 282733
EISEN(III)CHLORID, LÖSUNG 2582 282733
EISENCHLORID, WASSERFREI 1773 282733
EISEN(III)NITRAT 1466 283429
EISENOXID, GEBRAUCHT, aus der Kokereigasreinigung 1376 282110
EISENPENTACARBONYL 1994 293100
EISEN-SCHWAMM, GEBRAUCHT, aus der Kokereigasreinigung 1376 282110
EISESSIG 2789 291521
Emaille: siehe 1263 3208++
Emaille: siehe 3066 3208++
Emaille: siehe 3469 3208++
Emaille: siehe 3470 3208++
ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G. 3182 285000
ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G. 3181 29++++
ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3178 28++++
ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3180 28++++
ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3179 28++++
ENTZÜNDBARER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3097 verboten
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1993 ++++++
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2924 ++++++
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 1992 ++++++
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3286 ++++++
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 1325 29++++
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2925 29++++
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2926 29++++
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G. 3176 29++++
ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G. 3089 81++++
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1479 ++++++
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3085 ++++++
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3137 verboten
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3087 ++++++
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3121 verboten
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3100 verboten
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3139 ++++++
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3098 ++++++
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3099 ++++++
EPIBROMHYDRIN 2558 291090
EPICHLORHYDRIN 2023 291030
1,2-EPOXY-3-ETHOXYPROPAN 2752 291090
ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G. 3205 290519
ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST 3402 285300
ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG 1392 285300
ERDALKALIMETALLDISPERSION 1391 280511
ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G. 1393 280511
ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit hohem Methangehalt 1972 271111
ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem Methangehalt 1971 271121
ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. 1268 27++++
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. 1268 27++++
ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG 3316 382200
ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C 3258 ++++++
ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, 3257 ++++++
unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.)
ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder 3256 ++++++
über seinem Flammpunkt
ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 80 Masse-% Säure 2790 291521
ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 80 Masse-% Säure 2789 291521
ESSIGSÄUREANHYDRID 1715 291524
ESTER, N.A.G. 3272 29++++
ETHAN 1035 290110
ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1961 290110
Ethanal: siehe 1089 291212
ETHANOL 1170 220710
ETHANOL, LÖSUNG 1170 220710
2208++
ETHANOLAMIN 2491 292211
ETHANOLAMIN, LÖSUNG 2491 292211
ETHER, N.A.G. 3271 2909++
Ethoxyethanol: siehe 1171 290944
3.2-B-14
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
Ethoxyethylacetate: siehe 1172 291539
ETHYLACETAT 1173 291531
ETHYLACETYLEN, STABILISIERT 2452 290129
ETHYLACRYLAT, STABILISIERT 1917 291612
ETHYLALKOHOL 1170 220710
ETHYLALKOHOL, LÖSUNG 1170 220710
2208++
ETHYLAMIN 1036 292119
ETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 70 Masse-% Ethylamin 2270 292119
ETHYLAMYLKETON 2271 291419
2-ETHYLANILIN 2273 292149
N-ETHYLANILIN 2272 292142
ETHYLBENZEN 1175 290260
N-ETHYL-N-BENZYLANILIN 2274 292149
N-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FEST 3460 292149
N-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FLÜSSIG 2753 292149
ETHYLBROMACETAT 1603 291590
ETHYLBROMID 1891 290330
2-ETHYLBUTANOL 2275 290519
2-ETHYLBUTYLACETAT 1177 291539
ETHYLBUTYLETHER 1179 290919
2-ETHYLBUTYRALDEHYD 1178 291219
ETHYLBUTYRAT 1180 291560
Ethylcarbonat: siehe 2366 292090
ETHYLCHLORACETAT 1181 291540
ETHYLCHLORFORMIAT 1182 291590
ETHYLCHLORID 1037 290311
ETHYL-2-CHLORPROPIONAT 2935 291590
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
ETHYLCHLORTHIOFORMIAT 2826 293090
ETHYLCROTONAT 1862 291619
ETHYLDICHLORARSIN 1892 293100
ETHYLDICHLORSILAN 1183 293100
ETHYLEN 1962 290121
ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % 3138 271119
Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1038 290121
ETHYLENCHLORHYDRIN 1135 290559
ETHYLENDIAMIN 1604 292121
ETHYLENDIBROMID 1605 380850
ETHYLENDICHLORID 1184 380850
ETHYLENGLYCOLDIETHYLETHER 1153 290919
ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHER 1171 290944
ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHERACETAT 1172 291539
ETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHER 1188 290942
ETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHERACETAT 1189 291539
ETHYLENIMIN, STABILISIERT 1185 293399
ETHYLENOXID 1040 291010
ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C 1040 291010
ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid 3297 380850
ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid 3070 380850
ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit höchstens 9 % Ethylenoxid 1952 380850
ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid 3300 380850
ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid 1041 380850
ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid 3298 380850
ETHYLENOXID UND PROPYLENOXID, MISCHUNG mit höchstens 30 % Ethylenoxid 2983 291020
ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid 3299 380850
ETHYLETHER 1155 290911
ETHYLFLUORID 2453 290330
ETHYLFORMIAT 1190 291513
2-Ethylhexaldehyd: siehe 1191 291219
3-Ethylhexaldehyd: siehe 1191 291219
Ethylhexaldehyde: siehe 1191 291219
2-ETHYLHEXYLAMIN 2276 292119
2-ETHYLHEXYLCHLORFORMIAT 2748 291590
RID (OTIF)
ETHYLISOBUTYRAT 2385 291560
ETHYLISOCYANAT 2481 292910
ETHYLLACTAT 1192 291811
ETHYLMERCAPTAN 2363 293090
ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT 2277 291614
3.2-B-15
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
ETHYLMETHYLETHER 1039 290919
ETHYLMETHYLKETON 1193 291412
ETHYLNITRIT, LÖSUNG 1194 292090
ETHYLORTHOFORMIAT 2524 291590
ETHYLOXALAT 2525 291711
ETHYLPHENYLDICHLORSILAN 2435 293100
1-ETHYLPIPERIDIN 2386 293339
ETHYLPROPIONAT 1195 291550
ETHYLPROPYLETHER 2615 290919
N-ETHYLTOLUIDINE 2754 292143
ETHYLTRICHLORSILAN 1196 293100
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0357 360200
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0358 360200
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0359 360200
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0473 verboten
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0474 360200
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0475 360200
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0476 360200
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0477 360200
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0478 360200
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0479 360200
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0480 360200
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0481 360200
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0485 360200
EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH, N.A.G. 0482 360200
EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff 0190 360200
EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG 1169 3301++
EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG 1197 130219
FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF 0204 360490
FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF 0296 360490
FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF 0374 360490
FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF 0375 360490
FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige 1263 3208++
Lackgrundlage)
FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige 3066 3208++
Lackgrundlage)
FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, 3470 3208++
flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage)
FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, 3469 3208++
flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage)
Farblösemittel: siehe 1263 381400
Farblösemittel: siehe 3066 381400
Farblösemittel: siehe 3469 381400
Farblösemittel: siehe 3470 381400
FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3147 32++++
FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3143 32++++
FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2801 32++++
FARBSTOFF, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 1602 32++++
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3147 ++++++
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3143 ++++++
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2801 ++++++
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 1602 ++++++
Farbverdünnung: siehe 1263 381400
Farbverdünnung: siehe 3066 381400
Farbverdünnung: siehe 3469 381400
Farbverdünnung: siehe 3470 381400
FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 1263 381400
FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3066 381400
FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3470 381400
FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3469 381400
FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. 1353 5+++++
Fasern, pflanzlichen Ursprungs, trocken 3360 frei 5+++++
Fasern, pflanzlichen Ursprungs, gebrannt, nass oder feucht 1372 frei 5+++++
FASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, N.A.G., imprägniert 1373 5+++++
mit Öl
Fasern, tierischen Ursprungs, gebrannt, nass oder feucht 1372 frei 5+++++
FERROSILICIUM mit mindestens 30 Masse-%, aber weniger als 90 Masse-% Silicium 1408 720221
FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C 3175 ++++++
ENTHALTEN, N.A.G.
3.2-B-16
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. 3244 ++++++
FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. 3243 ++++++
Fester Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. 3335 frei ++++++
FEUERANZÜNDER, FEST, mit entzündbarem flüssigem Stoff getränkt 2623 360690
FEUERLÖSCHER-LADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff 1774 381300
FEUERLÖSCHER mit verdichtetem oder verflüssigtem Gas 1044 842410
FEUERWERKSKÖRPER 0333 2.2.1.1.7 360410
FEUERWERKSKÖRPER 0334 2.2.1.1.7 360410
FEUERWERKSKÖRPER 0335 2.2.1.1.7 360410
FEUERWERKSKÖRPER 0336 2.2.1.1.7 360410
FEUERWERKSKÖRPER 0337 360410
FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas 1057 961390
FILME AUF NITROCELLULOSEBASIS, gelatiniert 1324 3706++
Firnis: siehe 1263 3208++
Firnis: siehe 3066 3208++
Firnis: siehe 3469 3208++
Firnis: siehe 3470 3208++
FISCHABFALL, NICHT STABILISIERT 1374 230120
Fischabfälle, stabilisiert 2216 frei 230120
FISCHMEHL, NICHT STABILISIERT 1374 230120
Fischmehl, stabilisiert 2216 frei 230120
Flugzeugnotrutschen: siehe 2990 630720
Flugzeugüberlebensausrüstungen: siehe 2990 630720
FLUOR, VERDICHTET 1045 280130
FLUORANILINE 2941 292142
FLUORBENZEN 2387 290369
FLUORBORSÄURE 1775 281119
FLUORESSIGSÄURE 2642 291590
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
FLUORKIESELSÄURE 1778 281119
FLUOROSILICATE, N.A.G. 2856 282690
FLUORPHOSPHORSÄURE, WASSERFREI 1776 281119
FLUORSULFONSÄURE 1777 281119
FLUORTOLUENE 2388 290369
FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI 1052 281111
FLUORWASSERSTOFFSÄURE 1790 281111
FLUORWASSERSTOFFSÄURE UND SCHWEFELSÄURE, MISCHUNG 1786 281119
flüssige Lackgrundlage: siehe 1263 3208++
flüssige Lackgrundlage: siehe 3066 3208++
flüssige Lackgrundlage: siehe 3469 3208++
flüssige Lackgrundlage: siehe 3470 3208++
flüssiger Füllstoff: siehe 1263 3208++
flüssiger Füllstoff: siehe 3066 3208++
flüssiger Füllstoff: siehe 3469 3208++
flüssiger Füllstoff: siehe 3470 3208++
Flüssiger Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. 3334 frei ++++++
FORMALDEHYDLÖSUNG, ENTZÜNDBAR 1198 291211
FORMALDEHYDLÖSUNG mit mindestens 25 % Formaldehyd 2209 291211
FÜLLSPRENGKÖRPER 0060 930690
FUMARYLCHLORID 1780 291719
FURALDEHYDE 1199 293212
FURAN 2389 293219
Furfural: siehe 1199 293212
FURFURYLALKOHOL 2874 293213
FURFURYLAMIN 2526 293219
FUSELÖL 1201 290519
GALLIUM 2803 811292
GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G. 1078 38247+
Gas als Kältemittel R 1113: siehe 1082 290345
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a 1959 290330
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114 1958 290344
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115 1020 290344
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 116 2193 290330
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12 1028 290342
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216 1858 290330
RID (OTIF)
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124 1021 290349
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125 3220 290330
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1 1974 290346
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13 1022 290345
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1318 2422 290330
3.2-B-17
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a 1983 290349
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a 3159 290330
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1 1009 290346
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 14 1982 290330
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b 2517 290349
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a 2035 290330
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a 1030 290330
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 161 2453 290330
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21 1029 290349
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218 2424 290330
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22 1018 290349
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227 3296 290330
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 23 1984 290330
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32 3252 290330
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40 1063 290311
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A 3337 382478
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A 3338 382478
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B 3339 382478
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C 3340 382478
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 41 2454 290330
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500 2602 382478
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502 1973 382478
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 503 2599 382471
GAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318 1976 290359
GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G. 3158 ++++++
GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3312 ++++++
GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. 3311 ++++++
GASÖL 1202 274200
GASPATRONEN, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 ++++++
GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 3167 ++++++
GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 3168 ++++++
GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 3169 ++++++
Gefährliche Güter in Geräten 3363 frei 8+++++
Gefährliche Güter in Maschinen 3363 frei 8+++++
GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 ++++++
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung 0286 930690
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung 0287 930690
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung 0369 930690
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0370 930690
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0371 930690
GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung 0221 930690
GEGENSTÄNDE, EEI 0486 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0349 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0350 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0351 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0352 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0353 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0354 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0355 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0356 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0462 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0463 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0464 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0465 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0466 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0467 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0468 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0469 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0470 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0471 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0472 930690
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH 0486 930690
GEGENSTÄNDE, PYROPHOR 0380 930690
GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) 3164 ++++++
GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) 3164 ++++++
Gemisch A: siehe 1965 271113
271119
Gemisch A 0: siehe 1965 271113
271119
3.2-B-18
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH 0278 930630
KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE 0275 930630
KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE 0276 930630
KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE 0323 930630
KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE 0381 930630
KAUTSCHUK-ABFÄLLE, gemahlen 1345 400400
KAUTSCHUK-RESTE, pulverförmig oder granuliert 1345 400400
KEROSIN 1223 273100
KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. 1224 2914++
KIEFERNÖL 1272 380590
KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff 1133 35069+
KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. 3291 382530
KNALLKAPSELN, EISENBAHN 0192 360490
KNALLKAPSELN, EISENBAHN 0193 360490
KNALLKAPSELN, EISENBAHN 0492 360490
KNALLKAPSELN, EISENBAHN 0493 360490
KOHLE, AKTIVIERT 1362 380210
KOHLE, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 1361 280300
KOHLENDIOXID 1013 281121
Kohlendioxid, fest 1845 frei 281121
KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2187 281121
KOHLENMONOXID, VERDICHTET 1016 281129
KOHLENSTOFFDISULFID 1131 281310
KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 3295 290+++
KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G. 1964 271129
KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. 1965 271119
271113
KOHLENWASSERSTOFFGAS-NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE, mit Entnahmeeinrichtung 3150 ++++++
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Kohlepapier: siehe 1379 481160
KOPRA 1363 120300
KRAFTSTOFFTANK FÜR HYDRAULISCHES AGGREGAT FÜR FLUGZEUGE (mit einer Mischung von 3165 880330
wasserfreiem Hydrazin und Methylhydrazin) (Kraftstoff M86)
Krokydolith: siehe 2212 252400
KRYPTON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1970 280429
KRYPTON, VERDICHTET 1056 280429
KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 2006 391290
KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend 3314 39++++
KUPFERACETOARSENIT 1585 294200
KUPFERARSENIT 1586 284290
KUPFERCHLORAT 2721 282919
KUPFERCHLORID 2802 282739
KUPFERCYANID 1587 283719
KUPFERETHYLENDIAMIN, LÖSUNG 1761 292121
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2775 380892
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2776 380892
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3010 380892
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder 3009 380892
darüber
Lack: siehe 1263 3208++
Lack: siehe 3066 3208++
Lack: siehe 3469 3208++
Lack: siehe 3470 3208++
Lackgrundlage, flüssig: siehe 3066 3208++
Lappen, ölhaltig 1856 frei 5+++++
LEERE GROSSVERPACKUNG 4.1.1.11 ++++++
LEERE VERPACKUNG 4.1.1.11 ++++++
LEERER ABNEHMBARER TANK 4.3.2.4 ++++++
LEERER BATTERIEWAGEN 4.3.2.4 992+++
LEERER GROSSCONTAINER 7.3 993+++
LEERER IBC 4.1.1.11 ++++++
LEERER KESSELWAGEN 4.3.2.4 992+++
LEERER KLEINCONTAINER 7.3 993+++
LEERER MEGC 4.3.2.4 993+++
LEERER ORTSBEWEGLICHER TANK 4.2.1.5, 993+++
RID (OTIF)
4.2.2.6
LEERER TANKCONTAINER 4.3.2.4 993+++
LEERER WAGEN 7.3 992+++
LEERES GEFÄSS 4.1.6 ++++++
LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC) 4.1.1.11 ++++++
3.2-B-23
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
LEUCHTKÖRPER, BODEN 0092 360490
LEUCHTKÖRPER, BODEN 0418 360490
LEUCHTKÖRPER, BODEN 0419 360490
LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG 0093 360490
LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG 0403 360490
LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG 0404 360490
LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG 0420 360490
LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG 0421 360490
LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION 0212 360490
LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION 0306 360490
Limonen: siehe 2052 290219
LITHIUM 1415 280519
LITHIUMALUMINIUMHYDRID 1410 285000
LITHIUMALUMINIUMHYDRID IN ETHER 1411 285000
LITHIUMBATTERIEN 3090 850650
LITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN 3091 850650
LITHIUMBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT 3091 850650
LITHIUMBORHYDRID 1413 285000
Lithiumeisensilicium: siehe 2830 285000
LITHIUMFERROSILICID 2830 285000
LITHIUMHYDRID 1414 285000
LITHIUMHYDRID, GESCHMOLZEN UND ERSTARRT 2805 285000
LITHIUMHYDROXID 2680 282520
LITHIUMHYDROXIDLÖSUNG 2679 282520
LITHIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG 1471 282890
LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN 1471 282890
LITHIUMNITRAT 2722 283429
LITHIUMNITRID 2806 285000
LITHIUMPEROXID 1472 282590
LITHIUMSILICIUM 1417 285000
LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel 0099 930690
LONDON PURPLE 1621 380810
LUFT, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1003 285300
LUFT, VERDICHTET 1002 285300
MAGNESIUM, in Pellets, Spänen, Bändern 1869 8104++
MAGNESIUMALUMINIUMPHOSPHID 1419 284800
MAGNESIUMARSENAT 1622 284290
MAGNESIUMBROMAT 1473 282990
MAGNESIUMCHLORAT 2723 282919
MAGNESIUMDIAMID 2004 285300
MAGNESIUMFLUOROSILICAT 2853 282690
MAGNESIUM-GRANULATE, ÜBERZOGEN, mit einer Teilchengröße von mindestens 149 µm 2950 810430
MAGNESIUMHYDRID 2010 285000
MAGNESIUMLEGIERUNGEN mit mehr als 50 % Magnesium, in Pellets, Spänen, Bändern 1869 8104++
MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER 1418 810430
MAGNESIUMNITRAT 1474 283429
MAGNESIUMPERCHLORAT 1475 282990
MAGNESIUMPEROXID 1476 281610
MAGNESIUMPHOSPHID 2011 284800
MAGNESIUM-PULVER 1418 810430
MAGNESIUMSILICID 2624 285000
Magnetisierte Stoffe 2807 frei ++++++
MALEINSÄUREANHYDRID 2215 291714
MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN 2215 291714
MALONITRIL 2647 292690
MANEB 2210 382490
MANEB, STABILISIERT gegen Selbsterhitzung 2968 382490
MANEBZUBEREITUNGEN mit mindestens 60 Masse-% Maneb 2210 382490
MANEBZUBEREITUNGEN, STABILISIERT gegen Selbsterhitzung 2968 382490
Manganethylen-1,2-bisdithiocarbamat, stabilisiert gegen Selbsterhitzung: siehe 2968 382490
Manganethylen-1,2-bisdithiocarbamet: siehe 2210 382490
MANGANNITRAT 2724 283429
MANGANRESINAT 1330 380620
MANNITOLHEXANITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser- 0133 292090
Mischung
MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3249 300+++
MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3248 300+++
MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 1851 300+++
MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. 3291 382530
3.2-B-24
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
MEMBRANFILTER AUS NITROCELLULOSE 3270 391220
MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3336 293090
MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1228 293090
MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3071 293090
MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3336 293090
MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1228 293090
MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3071 293090
Mercaptoethanol: siehe 2966 293090
5-MERCAPTOTETRAZOL-1-ESSIGSÄURE 0448 293499
Mesitylen: siehe 2325 290290
MESITYLOXID 1229 291419
METALDEHYD 1332 291250
METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. 3466 293100
METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. 3281 293100
METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 1409 285000
METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3208 ++++++
METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3209 ++++++
METALLISCHES EISEN als BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, DREHSPÄNE, ABFÄLLE in selbsterhitzungsfähiger 2793 720441
Form
METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit 1378 38151+
METALLKATALYSATOR, TROCKEN 2881 81++++
METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3467 293100
METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3282 293100
METHACRYLALDEHYD, STABILISIERT 2396 291219
METHACRYLNITRIL, STABILISIERT 3079 292690
METHACRYLSÄURE, STABILISIERT 2531 291613
METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1972 271119
METHAN, VERDICHTET 1971 271129
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
METHANOL 1230 290511
METHANSULFONYLCHLORID 3246 290490
2-Methoxyethanol: siehe 1188 290942
METHOXYMETHYLISOCYANAT 2605 292910
4-METHOXY-4-METHYLPENTAN-2-ON 2293 291450
1-METHOXY-2-PROPANOL 3092 290949
METHYLACETAT 1231 291539
METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT 1060 271119
METHYLACRYLAT, STABILISIERT 1919 291612
METHYLAL 1234 291100
METHYLALLYLALKOHOL 2614 290519
METHYLALLYLCHLORID 2554 290329
METHYLAMIN, WASSERFREI 1061 292111
METHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG 1235 292111
METHYLAMYLACETAT 1233 291590
Methylamylalkohol: siehe 2053 290519
N-METHYLANILIN 2294 292142
alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FEST 3438 290629
alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FLÜSSIG 2937 290629
METHYLBROMACETAT 2643 291590
METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin 1062 290330
METHYLBROMID UND ETHYLENDIBROMID, MISCHUNG, FLÜSSIG 1647 290330
2-METHYLBUTAN 3371 290110
3-METHYLBUTAN-2-ON 2397 291419
2-METHYLBUT-1-EN 2459 290129
2-METHYLBUT-2-EN 2460 290129
3-METHYLBUT-1-EN 2561 290129
N-METHYLBUTYLAMIN 2945 292119
METHYL-tert-BUTYLETHER 2398 290919
METHYLBUTYRAT 1237 291560
METHYLCHLORACETAT 2295 291540
METHYLCHLORFORMIAT 1238 291590
METHYLCHLORID 1063 290311
METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH 1912 290319
METHYLCHLORMETHYLETHER 1239 290919
METHYL-2-CHLORPROPIONAT 2933 291590
RID (OTIF)
METHYLCHLORSILAN 2534 293100
Methylcyanid: siehe 1648 292690
METHYLCYCLOHEXAN 2296 290219
METHYLCYCLOHEXANOLE, entzündbar 2617 290612
METHYLCYCLOHEXANON 2297 291422
3.2-B-25
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
METHYLCYCLOPENTAN 2298 290219
METHYLDICHLORACETAT 2299 291540
METHYLDICHLORSILAN 1242 293100
Methylenchlorid: siehe 1593 290312
METHYLETHYLKETON 1193 291412
2-METHYL-5-ETHYLPYRIDIN 2300 293339
METHYLFLUORID 2454 290330
METHYLFORMIAT 1243 291513
2-METHYLFURAN 2301 293219
2-METHYL-2-HEPTANTHIOL 3023 293090
5-METHYLHEXAN-2-ON 2302 291419
METHYLHYDRAZIN 1244 292800
METHYLIODID 2644 290330
METHYLISOBUTYLCARBINOL 2053 290519
METHYLISOBUTYLKETON 1245 291413
METHYLISOCYANAT 2480 292910
METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT 1246 291419
Methylisopropylbenzene: siehe 2046 290290
METHYLISOTHIOCYANAT 2477 293090
METHYLISOVALERAT 2400 291560
METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER 1928 293100
METHYLMERCAPTAN 1064 293090
3-Methylmercaptopropionaldehyd: siehe 2785 293090
METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1247 291614
4-METHYLMORPHOLIN 2535 293499
N-METHYLMORPHOLIN 2535 293499
METHYLNITRIT 2455 verboten
METHYLORTHOSILICAT 2606 292090
METHYLPENTADIENE 2461 290129
2-METHYLPENTAN-2-OL 2560 290519
3-Methylpent-2-en-4-in-1-ol: siehe 2705 290529
METHYLPHENYLDICHLORSILAN 2437 293100
1-METHYLPIPERIDIN 2399 293339
Methylpiridine: siehe 2313 293339
METHYLPROPIONAT 1248 291550
METHYLPROPYLETHER 2612 290919
METHYLPROPYLKETON 1249 291419
METHYLTETRAHYDROFURAN 2536 293219
METHYLTRICHLORACETAT 2533 291540
METHYLTRICHLORSILAN 1250 293100
alpha-METHYLVALERALDEHYD 2367 291219
METHYLVINYLKETON, STABILISIERT 1251 291419
MINEN, mit Sprengladung 0136 930690
MINEN, mit Sprengladung 0137 930690
MINEN, mit Sprengladung 0138 930690
MINEN, mit Sprengladung 0294 930690
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G. 2813 ++++++
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3131 ++++++
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3132 verboten
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3133 verboten
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3134 ++++++
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3135 verboten
MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3148 ++++++
MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3129 ++++++
MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3130 ++++++
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3395 293100
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR 3396 293100
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG 3397 293100
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 3398 293100
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR 3399 293100
MOLYBDÄNPENTACHLORID 2508 282739
MONONITROTOLUIDINE 2660 292143
MORPHOLIN 2054 293499
MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0018 930690
MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0019 930690
MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0301 930690
MUNITION, BRAND, mit flüssigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0247 930690
MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0009 930690
MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0010 930690
3.2-B-26
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0300 930690
MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0243 930690
MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0244 930690
MUNITION, GIFTIG, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0020 verboten
MUNITION, GIFTIG, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0021 verboten
MUNITION, GIFTIG, NICHT EXPLOSIV, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf 2016 930690
MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0171 930690
MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0254 930690
MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0297 930690
MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0015 930690
MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0016 930690
MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0303 930690
MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0245 930690
MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0246 930690
MUNITION, PRÜF 0363 930690
MUNITION, TRÄNENERZEUGEND, NICHT EXPLOSIV, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf 2017 930690
MUNITION, ÜBUNG 0362 930690
MUNITION, ÜBUNG 0488 930690
Mysorit: siehe 2212 252400
NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas 1057 961390
NAPHTHALEN, GESCHMOLZEN 2304 290290
NAPHTHALEN, RAFFINIERT 1334 290290
NAPHTHALEN, ROH 1334 270740
alpha-NAPHTHYLAMIN 2077 292145
beta-NAPHTHYLAMIN, FEST 1650 292145
beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG 3411 292145
NAPHTHYLHARNSTOFF 1652 292421
NAPHTHYLTHIOHARNSTOFF 1651 293090
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
NATRIUM 1428 280511
Natriumaluminat, fest 2812 frei 284110
NATRIUMALUMINATLÖSUNG 1819 284110
NATRIUMALUMINIUMHYDRID 2835 285000
NATRIUMAMMONIUMVANADAT 2863 284190
NATRIUMARSANILAT 2473 293100
NATRIUMARSENAT 1685 284290
NATRIUMARSENIT, FEST 2027 284290
NATRIUMARSENIT, WÄSSERIGE LÖSUNG 1686 284290
NATRIUMAZID 1687 285000
NATRIUMBATTERIEN 3292 8506++
Natriumbifluorid: siehe 2439 282611
NATRIUMBORHYDRID 1426 285000
NATRIUMBORHYDRID UND NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid 3320 285000
und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid
NATRIUMBROMAT 1494 282990
NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT 3378 288699
NATRIUMCHLORACETAT 2659 291540
NATRIUMCHLORAT 1495 282911
NATRIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG 2428 282911
NATRIUMCHLORIT 1496 282890
NATRIUMCYANID, FEST 1689 283711
NATRIUMCYANID, LÖSUNG 3414 283711
NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3369 290890
NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 1348 290890
NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0234 290890
NATRIUMDITHIONIT 1384 283110
NATRIUMFLUORACETAT 2629 291590
NATRIUMFLUORID, FEST 1690 282611
NATRIUMFLUORID, LÖSUNG 3415 282611
NATRIUMFLUOROSILICAT 2674 282620
NATRIUMHYDRID 1427 285000
NATRIUMHYDROGENDIFLUORID 2439 282611
NATRIUMHYDROGENSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 25 % Kristallwasser 2949 283010
NATRIUMHYDROGENSULFID mit weniger als 25 % Kristallwasser 2318 283010
NATRIUMHYDROSULFIT 1384 283110
RID (OTIF)
NATRIUMHYDROXID, FEST 1823 281511
NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG 1824 281512
NATRIUMKAKODYLAT 1688 293100
NATRIUMKUPFER(I)CYANID, FEST 2316 283720
NATRIUMKUPFER(I)CYANID, LÖSUNG 2317 283720
3.2-B-27
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Natriummetasilicat: siehe 3253 283911
NATRIUMMETHYLAT 1431 290519
NATRIUMMETHYLAT, LÖSUNG in Alkohol 1289 290519
NATRIUMMONOXID 1825 282590
NATRIUMNITRAT 1498 310250
NATRIUMNITRAT UND KALIUMNITRAT, MISCHUNG 1499 283429
NATRIUMNITRIT 1500 283410
Natriumoxid: siehe 1825 282590
NATRIUMPENTACHLORPHENOLAT 2567 290819
NATRIUMPERBORAT-MONOHYDRAT 3377 284030
NATRIUMPERCHLORAT 1502 282990
NATRIUMPERMANGANAT 1503 284169
NATRIUMPEROXID 1504 281530
NATRIUMPEROXOBORAT, WASSERFREI 3247 284030
NATRIUMPERSULFAT 1505 283340
NATRIUMPHOSPHID 1432 284800
NATRIUMPIKRAMAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1349 292229
NATRIUMPIKRAMAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0235 292229
NATRIUMSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 30 % Kristallwasser 1849 283010
NATRIUMSULFID mit weniger als 30 % Kristallwasser 1385 283010
NATRIUMSULFID, WASSERFREI 1385 283010
NATRIUMSUPEROXID 2547 281530
NATRIUMZELLEN 3292 8506++
NATRONKALK mit mehr als 4 % Natriumhydroxid 1907 282590
Natronlauge: siehe 1824 281512
NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG 3170 262040
NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG 3170 262040
NEON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1913 280429
NEON, VERDICHTET 1065 280429
NICKELCYANID 1653 283719
NICKELNITRAT 2725 283429
NICKELNITRIT 2726 283410
NICKELTETRACARBONYL 1259 293100
NICOTIN 1654 293999
NICOTINHYDROCHLORID, FEST 3444 293999
NICOTINHYDROCHLORID, FLÜSSIG 1656 293999
NICOTINHYDROCHLORID, LÖSUNG 1656 293999
NICOTINSALICYLAT, fest 1657 293999
NICOTINSULFAT, FEST 3445 293999
NICOTINSULFAT, LÖSUNG 1658 293999
NICOTINTARTRAT 1659 293999
NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 1655 293999
NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3144 293999
NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G. 1655 293999
NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3144 293999
NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1477 283429
NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3218 283429
NITRIERSÄUREMISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure 1796 280800
NITRIERSÄUREMISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure 1796 280800
NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3273 292690
NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3439 292690
NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3276 292690
NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3275 292690
NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G. 2627 283410
NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3219 283410
NITROANILINE (o-, m-, p-) 1661 292142
NITROANISOLE, FEST 3458 290930
NITROANISOLE, FLÜSSIG 2730 290930
NITROBENZEN 1662 290420
NITROBENZENSULFONSÄURE 2305 290490
5-NITROBENZOTRIAZOL 0385 293399
NITROBENZOTRIFLUORIDE, FEST 3431 290490
NITROBENZOTRIFLUORIDE, FLÜSSIG 2306 290490
NITROBROMBENZENE, FEST 3459 290490
NITROBROMBENZENE, FLÜSSIG 2732 290490
NITROCELLULOSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Alkohol 0342 391220
NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse 2059 391220
und höchstens 55 % Nitrocellulose
3.2-B-28
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
NITROCELLULOSE, MISCHUNG mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, MIT oder OHNE 2557 391220
PLASTIFIZIERUNGSMITTEL, MIT oder OHNE PIGMENT
NITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% ALKOHOL und höchstens 12,6 % Stickstoff in der 2556 391220
Trockenmasse
NITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% WASSER 2555 391220
NITROCELLULOSE, nicht behandelt oder plastifiziert mit weniger als 18 Masse-% Plastifizierungsmittel 0341 391220
NITROCELLULOSE, PLASTIFIZIERT mit mindestens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel 0343 391220
NITROCELLULOSE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol) 0340 391220
3-NITRO-4-CHLORBENZOTRIFLUORID 2307 290490
NITROCRESOLE, FEST 2446 290890
NITROCRESOLE, FLÜSSIG 3434 290890
NITROETHAN 2842 290420
NITROGLYCERIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 40 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem 0143 360200
Phlegmatisierungsmittel
NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 3319 292090
10 Masse-% Nitroglycerin
NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 3343 292090
Masse-% Nitroglycerin
NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% 3357 292090
NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 1 % Nitroglycerin 1204 300390
NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin 3064 292090
NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10 % Nitroglycerin 0144 360200
NITROGUANIDIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1336 292990
NITROGUANIDIN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0282 292990
NITROHARNSTOFF 0147 292419
NITROMETHAN 1261 290420
NITROMANNITOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser- 0133 292090
NITRONAPHTHALEN 2538 290420
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
NITROPHENOLE (o-, m-, p-) 1663 290890
4-NITROPHENYLHYDRAZIN, mit mindestens 30 Masse-% Wasser 3376 292800
NITROPROPANE 2608 290420
p-NITROSODIMETHYLANILIN 1369 292990
NITROSTÄRKE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1337 350510
NITROSTÄRKE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0146 350510
NITROSYLCHLORID 1069 281210
NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FEST 3456 281119
NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FLÜSSIG 2308 281119
Nitrotoluen (o-, m-): siehe 1664 290420
p-Nitrotoluen: siehe 3446 290420
NITROTOLUENE, FEST 3446 290420
NITROTOLUENE, FLÜSSIG 1664 290420
NITROXYLENE, FEST 3447 290420
NITROXYLENE, FLÜSSIG 1665 290420
NONANE 1920 290110
NONYLTRICHLORSILAN 1799 293100
NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT 2251 290219
OCTADECYLTRICHLORSILAN 1800 293100
OCTADIENE 2309 290129
OCTAFLUORBUT-2-EN 2422 290330
OCTAFLUORCYCLOBUTAN 1976 290359
OCTAFLUORPROPAN 2424 290330
OCTANE 1262 290110
OCTOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0266 360200
OCTONAL 0496 360200
OCTYLALDEHYDE 1191 291219
OCTYLTRICHLORSILAN 1801 293100
OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 0226 293369
OKTOGEN, DESENSIBILISIERT 0484 293369
OKTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0266 360200
Oleum: siehe 1831 280700
ÖLGAS, VERDICHTET 1071 271129
ÖLSAATKUCHEN mit höchstens 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit 2217 230+++
ÖLSAATKUCHEN mit mehr als 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit 1386 230+++
ONTA 0490 360200
RID (OTIF)
ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3465 293100
ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3280 293100
ORGANISCHE PEROXIDE (Verzeichnis) 2.2.52.4 ++++++
ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3279 ++++++
ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3464 ++++++
3.2-B-29
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3278 ++++++
ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3146 293100
ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 2788 293100
ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST 3102 29++++
ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3112 verboten
ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG 3101 29++++
ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3111 verboten
ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST 3104 29++++
ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3114 verboten
ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG 3103 29++++
ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3113 verboten
ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 3106 29++++
ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3116 verboten
ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG 3105 29++++
ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3115 verboten
ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 3108 29++++
ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3118 verboten
ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG 3107 29++++
ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3117 verboten
ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST 3110 29++++
ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3120 verboten
ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG 3109 29++++
ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3119 verboten
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2761 380891
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2762 380891
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2996 380891
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder 2995 380891
darüber
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2783 3808++
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2784 3808++
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3018 3808++
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder 3017 3808++
darüber
ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2786 3808++
ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2787 3808++
ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3020 3808++
ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3019 3808++
OSMIUMTETROXID 2471 284390
OTTOKRAFTSTOFF 1203 272+00
OXYNITROTRIAZOL 0490 360200
PAPIER, MIT UNGESÄTTIGTEN ÖLEN BEHANDELT, unvollständig getrocknet 1379 481160
PARAFORMALDEHYD 2213 291260
PARALDEHYD 1264 291250
PARFÜMERIEERZEUGNISSE, mit entzündbaren Lösungsmitteln 1266 330300
PATRONEN, BLITZLICHT 0049 360490
PATRONEN, BLITZLICHT 0050 360490
PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN 0012 930630
930621
PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN 0339 930630
930621
PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN 0417 930630
930621
PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER 0014 930630
930621
PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER 0327 930630
930621
PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER 0338 930630
930621
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER 0014 930630
930621
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER 0326 930630
930621
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER 0327 930630
930621
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER 0338 930630
930621
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER 0413 930630
930621
PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS 0012 930630
930621
3.2-B-30
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS 0328 930630
930621
PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS 0339 930630
930621
PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS 0417 930630
930621
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0005 930630
930621
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0006 930630
930621
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0007 930630
930621
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0321 930630
930621
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0348 930630
930621
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0412 930630
930621
PATRONEN, SIGNAL 0054 360490
PATRONEN, SIGNAL 0312 360490
PATRONEN, SIGNAL 0405 360490
PENTABORAN 1380 285000
PENTACHLORETHAN 1669 290319
PENTACHLORPHENOL 3155 290811
PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser 0150 292090
PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT, DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% 0150 292090
Phlegmatisierungsmittel
PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT, mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs 0411 292090
PENTAERYTHRITTETRANITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser 0150 292090
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
PENTAERYTHRITTETRANITRAT, DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel 0150 292090
PENTAERYTHRITTETRANITRAT, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, 3344 292090
aber höchstens 20 Masse-% PETN
PENTAERYTHRITTETRANITRAT, mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs 0411 292090
PENTAFLUORETHAN 3220 290330
Pentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 44 % 3337 382478
Pentafluorethan und 52 % 1,1,1-Trifluorethan: siehe
PENTAMETHYLHEPTAN 2286 290110
n-Pentan: siehe 1265 290110
PENTAN-2,4-DION 2310 291419
PENTANE, flüssig 1265 290110
PENTANOLE 1105 290519
PENT-1-EN 1108 290129
1-PENTOL 2705 290529
PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0151 360200
PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1481 282990
PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3211 282990
Perchlorethylen: siehe 1897 290323
PERCHLORMETHYLMERCAPTAN 1670 293090
PERCHLORSÄURE mit höchstens 50 Masse-% Säure 1802 281119
PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure 1873 281119
PERCHLORYLFLUORID 3083 281210
PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER) 3154 290919
PERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER) 3153 290919
PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 0124 930690
PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 0494 930690
PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1482 284169
PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3214 284169
PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1483 282590
PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 3215 283340
PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3216 283340
PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. 2588 3808++
PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C 3021 3808++
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 2902 3808++
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2903 3808++
PETN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser 0150 292090
RID (OTIF)
PETN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel 0150 292090
PETN, mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs 0411 292090
PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT 1075 271119
Phenacethylchlorid: siehe 1697 291470
3.2-B-31
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
PHENACYLBROMID 2645 291470
PHENETIDINE 2311 292229
PHENOL, FEST 1671 290711
PHENOL, GESCHMOLZEN 2312 290711
PHENOL, LÖSUNG 2821 290711
PHENOLATE, FEST 2905 290810
PHENOLATE, FLÜSSIG 2904 290810
PHENOLSULFONSÄURE, FLÜSSIG 1803 290899
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3345 380893
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3346 380893
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3348 380893
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt 3347 380893
von 23 °C oder darüber
PHENYLACETONITRIL, FLÜSSIG 2470 292690
PHENYLACETYLCHLORID 2577 291639
PHENYLCARBYLAMINCHLORID 1672 292529
PHENYLCHLORFORMIAT 2746 291590
Phenylchlorid: siehe 1134 290361
PHENYLENDIAMINE (o-, m-, p-) 1673 292151
PHENYLHYDRAZIN 2572 292800
PHENYLISOCYANAT 2487 292910
PHENYLMERCAPTAN 2337 293090
Phenylmethylether: siehe 2222 290930
PHENYLPHOSPHORDICHLORID 2798 293100
PHENYLPHOSPHORTHIODICHLORID 2799 292019
PHENYLQUECKSILBER(II)ACETAT 1674 285200
PHENYLQUECKSILBER(II)HYDROXID 1894 285200
PHENYLQUECKSILBER(II)NITRAT 1895 285200
PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G. 2026 285200
PHENYLTRICHLORSILAN 1804 293100
PHOSGEN 1076 281210
9-PHOSPHABICYCLONONANE 2940 293100
PHOSPHIN 2199 284800
PHOSPHOR, AMORPH 1338 280470
PHOSPHOR, GELB, GESCHMOLZEN 2447 280470
PHOSPHOR, GELB, TROCKEN oder UNTER WASSER oder IN LÖSUNG 1381 280470
Phosphor, rot: siehe 1338 280470
PHOSPHOR, WEISS, GESCHMOLZEN 2447 280470
PHOSPHOR, WEISS, TROCKEN oder UNTER WASSER oder IN LÖSUNG 1381 280470
PHOSPHORHEPTASULFID (chemische Formel P4S7), frei von gelbem oder weißem Phosphor 1339 281390
PHOSPHORIGE SÄURE 2834 281119
PHOSPHOROXYBROMID 1939 281290
PHOSPHOROXYBROMID, GESCHMOLZEN 2576 281290
PHOSPHOROXYCHLORID 1810 281210
PHOSPHORPENTABROMID 2691 281290
PHOSPHORPENTACHLORID 1806 281210
PHOSPHORPENTAFLUORID 2198 281290
PHOSPHORPENTASULFID (chemische Formel P2S5), frei von gelbem oder weißem Phosphor 1340 281390
PHOSPHORPENTOXID 1807 280910
PHOSPHORSÄURE, FEST 3453 280920
PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 1805 280920
Phosphorsäureanhydrid: siehe 1807 280910
PHOSPHORSESQUISULFID (chemische Formel P4S3), frei von gelbem oder weißem Phosphor 1341 281390
PHOSPHORTRIBROMID 1808 281290
PHOSPHORTRICHLORID 1809 281210
PHOSPHORTRIOXID 2578 281129
PHOSPHORTRISULFID (chemische Formel P4S6), frei von gelbem oder weißem Phosphor 1343 281390
PHOSPHORWASSERSTOFF 2199 284800
PHTHALSÄUREANHYDRID mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid 2214 291735
PICOLINE 2313 293339
PICRIT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1336 292990
PICRIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0282 292990
PIKRAMID 0153 292142
PIKRINSÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3364 290890
PIKRINSÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0154 290890
PIKRYLCHLORID 0155 290490
PIKRYLCHLORID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3365 290490
alpha-PINEN 2368 290219
PIPERAZIN 2579 293359
3.2-B-32
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
PIPERIDIN 2401 293332
Pivaloylchlorid: siehe 2438 291590
Politur: siehe 1263 3208++
Politur: siehe 3066 3208++
Politur: siehe 3469 3208++
Politur: siehe 3470 3208++
POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2733 2921++
POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3259 2921++
POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2735 2921++
POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2734 2921++
POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST 3432 290369
POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG 2315 290369
POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME 3269 3907++
POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST 3152 290369
POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG 3151 290369
POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST 3152 290369
POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG 3151 290369
Präparate, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe 3175 ++++++
PROPADIEN, STABILISIERT 2200 290129
PROPAN 1978 271112
n-PROPANOL 1274 290512
PROPANTHIOLE 2402 293090
PROPEN 1077 290122
PROPIONALDEHYD 1275 291219
PROPIONITRIL 2404 292690
PROPIONSÄURE mit mindestens 10 Masse-% und weniger als 90 Masse-% Säure 1848 291550
PROPIONSÄURE mit mindestens 90 Masse-% Säure 3463 291550
PROPIONSÄUREANHYDRID 2496 291590
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
PROPIONYLCHLORID 1815 291590
n-PROPYLACETAT 1276 291539
n-PROPYLALKOHOL 1274 290512
PROPYLAMIN 1277 292119
n-PROPYLBENZEN 2364 290290
n-PROPYLCHLORFORMIAT 2740 291590
Propylchlorid: siehe 1278 290319
1,2-PROPYLENDIAMIN 2258 292129
Propylendichlorid: siehe 1279 290319
PROPYLENIMIN, STABILISIERT 1921 293399
PROPYLENOXID 1280 291020
Propylentetramer: siehe 2850 290129
Propylentrimer: siehe 2057 290129
PROPYLFORMIATE 1281 291513
n-PROPYLISOCYANAT 2482 292910
Propylmercaptane: siehe 2402 293090
n-PROPYLNITRAT 1865 292090
PROPYLTRICHLORSILAN 1816 293100
PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser 0159 360100
PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol 0433 360100
PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3349 380891
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3350 380891
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3352 380891
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3351 380891
PYRIDIN 1282 293331
PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G. 1383 81++++
PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3200 28++++
PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3194 28++++
PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3391 293100
PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND 3393 293100
PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 3392 293100
PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND 3394 293100
PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2846 29++++
PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 2845 29++++
PYROPHORES METALL, N.A.G. 1383 81++++
PYROSULFURYLCHLORID 1817 281210
RID (OTIF)
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0428 360490
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0429 360490
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0430 360490
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0431 360490
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0432 360490
3.2-B-33
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
PYRROLIDIN 1922 293399
QUECKSILBER 2809 280540
QUECKSILBERACETAT 1629 285200
QUECKSILBER(II)AMMONIUMCHLORID 1630 285200
QUECKSILBER(II)ARSENAT 1623 285200
QUECKSILBER(II)BENZOAT 1631 285200
QUECKSILBERBROMIDE 1634 285200
QUECKSILBER(II)CHLORID 1624 285200
QUECKSILBERCYANID 1636 285200
QUECKSILBERFULMINAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer 0135 verboten
Alkohol/Wasser-Mischung
QUECKSILBERGLUCONAT 1637 285200
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2777 380850
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2778 380850
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3012 380850
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C 3011 380850
oder darüber
QUECKSILBERIODID 1638 285200
QUECKSILBER(I)NITRAT 1627 285200
QUECKSILBER(II)NITRAT 1625 285200
QUECKSILBERNUCLEAT 1639 285200
QUECKSILBEROLEAT 1640 285200
QUECKSILBEROXID 1641 285200
QUECKSILBEROXYCYANID, PHLEGMATISIERT 1642 285200
QUECKSILBERSALICYLAT 1644 285200
QUECKSILBERSULFAT 1645 285200
QUECKSILBERTHIOCYANAT 1646 285200
QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 2025 285200
QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 2024 285200
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE 2910 284+++
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE 2911 284+++
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN 2909 284+++
oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - INSTRUMENTE 2911 284+++
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - LEERE VERPACKUNG 2908 284+++
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, 2912 284+++
freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, 3321 284+++
freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR 3324 284+++
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, 3322 284+++
freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR 3325 284+++
RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht 2913 284+++
spaltbar oder spaltbar, freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), 3326 284+++
SPALTBAR
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, 3332 284+++
freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR 3333 284+++
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, 2915 284+++
freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form 3327 284+++
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2917 284+++
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 3329 284+++
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2916 284+++
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 3328 284+++
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 3323 284+++
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 3330 284+++
RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, 2919 284+++
freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR 3331 284+++
RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2978 2844++
RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR 2977 2844++
RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung 0397 930690
RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung 0398 930690
RAKETEN, LEINENWURF 0238 930690
RAKETEN, LEINENWURF 0240 930690
RAKETEN, LEINENWURF 0453 930690
3.2-B-34
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
RAKETEN, mit Ausstoßladung 0436 930690
RAKETEN, mit Ausstoßladung 0437 930690
RAKETEN, mit Ausstoßladung 0438 930690
RAKETEN, mit inertem Kopf 0183 930690
RAKETEN, mit inertem Kopf 0502 930690
RAKETEN, mit Sprengladung 0180 930690
RAKETEN, mit Sprengladung 0181 930690
RAKETEN, mit Sprengladung 0182 930690
RAKETEN, mit Sprengladung 0295 930690
RAKETENMOTOREN 0186 930690
RAKETENMOTOREN 0280 930690
RAKETENMOTOREN 0281 930690
RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF 0395 930690
RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF 0396 930690
RAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung 0250 930690
RAKETENTRIEBWERKE, MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung 0322 930690
RAUCHBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder 2028 930690
RDX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 0072 293369
RDX, DESENSIBILISIERT 0483 293369
RDX IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 0391 360200
Masse-% Wasser
RDX IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 0391 360200
10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
RDX IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 0391 360200
RDX IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel 0391 360200
RDX IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 0391 360200
RDX IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% 0391 360200
Phlegmatisierungsmittel
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RESORCINOL 2876 290721
RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend 3072 630720
RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND 2990 630720
RIZINUSFLOCKEN 2969 120730
RIZINUSMEHL 2969 120730
RIZINUSSAAT 2969 120730
RIZINUSSAATKUCHEN 2969 120730
ROHERDÖL 1267 270900
roter Phosphor: siehe 1338 280470
RUBIDIUM 1423 280519
RUBIDIUMHYDROXID 2678 282590
RUBIDIUMHYDROXIDLÖSUNG 2677 282590
RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 1361 280300
SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende 2031 280800
SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND 2032 280800
Salzsäure: siehe 1789 280610
SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1073 280440
SAUERSTOFF, VERDICHTET 1072 280440
SAUERSTOFFDIFLUORID, VERDICHTET 2190 281290
SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH 3356 ++++++
SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend 2211 390311
Schellack: siehe 1263 3208++
Schellack: siehe 3066 3208++
Schellack: siehe 3469 3208++
Schellack: siehe 3470 3208++
SCHIEFERÖL 1288 270900
274900
SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT 0237 360300
SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT 0288 360300
SCHNEIDVORRICHTUNGEN, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF 0070 930690
SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete 1139 321000
Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer)
SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform 0027 360200
SCHWARZPULVER, GEPRESST oder als PELLETS 0028 360200
SCHWEFEL 1350 250300
RID (OTIF)
SCHWEFEL, GESCHMOLZEN 2448 250300
Schwefelblume: siehe 1350 250300
SCHWEFELCHLORIDE 1828 281210
SCHWEFELDIOXID 1079 281123
SCHWEFELHEXAFLUORID 1080 281290
3.2-B-35
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
SCHWEFELIGE SÄURE 1833 281119
Schwefelkohlenstoff: siehe 1131 281310
SCHWEFELSÄURE, GEBRAUCHT 1832 382590
SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % Säure 2796 280700
SCHWEFELSÄURE mit mehr als 51 % Säure 1830 280700
SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 1831 280700
Schwefelsäureanhydrid, stabilisiert: siehe 1829 281129
SCHWEFELTETRAFLUORID 2418 281290
SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT 1829 281129
SCHWEFELWASSERSTOFF 1053 281119
Seenotrettungsgeräte: siehe 2990 630720
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE 3313 320+++
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3190 28++++
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3192 28++++
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3191 28++++
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3186 28++++
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3188 28++++
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3187 28++++
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3127 verboten
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3400 293100
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3088 29++++
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3126 29++++
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3128 29++++
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3183 29++++
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3185 29++++
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3184 29++++
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G. 3189 81++++
SELBSTZERSETZLICHE STOFFE (Verzeichnis) 2.2.41.4 ++++++
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST 3222 ++++++
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3232 verboten
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG 3221 ++++++
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3231 verboten
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST 3224 ++++++
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3234 verboten
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG 3223 ++++++
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3233 verboten
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST 3226 ++++++
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3236 verboten
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG 3225 ++++++
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3235 verboten
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST 3228 ++++++
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3238 verboten
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG 3227 ++++++
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3237 verboten
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST 3230 ++++++
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3240 verboten
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG 3229 ++++++
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3239 verboten
SELENATE 2630 284290
SELENDISULFID 2657 281390
SELENHEXAFLUORID 2194 281290
SELENITE 2630 284290
SELENOXYCHLORID 2879 281210
Selenoxydichlorid: siehe 2879 281210
SELENSÄURE 1905 281119
SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3283 ++++++
SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3440 ++++++
SELENWASSERSTOFF, WASSERFREI 2202 281119
SICHERHEITSZÜNDHÖLZER (Heftchen, Briefchen oder Schachteln) 1944 360500
SICHERHEITSZÜNDSCHNUR 0105 360300
SIGNALKÖRPER, HAND 0191 360490
SIGNALKÖRPER, HAND 0373 360490
SIGNALKÖRPER, RAUCH 0196 360490
SIGNALKÖRPER, RAUCH 0197 360490
SIGNALKÖRPER, RAUCH 0313 360490
SIGNALKÖRPER, RAUCH 0487 360490
SIGNALKÖRPER, SEENOT 0194 360490
SIGNALKÖRPER, SEENOT 0195 360490
SILAN 2203 285000
3.2-B-36
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
SILBERARSENIT 1683 284329
SILBERCYANID 1684 284329
SILBERNITRAT 1493 284321
SILBERPIKRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1347 284329
Siliciumchloroform: siehe 1295 281290
SILICIUM-PULVER, AMORPH 1346 280461
SILICIUMTETRACHLORID 1818 281210
SILICIUMTETRAFLUORID 1859 281290
SILICIUMWASSERSTOFF 2203 285000
SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH 0030 360300
SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH 0255 360300
SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH 0456 360300
SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH 0029 360300
SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH 0267 360300
SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH 0455 360300
SPRENGKÖRPER 0048 930690
SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel 0442 930690
SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel 0443 930690
SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel 0444 930690
SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel 0445 930690
SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN 0457 930690
SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN 0458 930690
SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN 0459 930690
SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN 0460 930690
SPRENGNIETE 0174 930690
SPRENGSCHNUR, biegsam 0065 360300
SPRENGSCHNUR, biegsam 0289 360300
SPRENGSCHNUR MIT GERINGER WIRKUNG, mit Metallmantel 0104 360300
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel 0102 360300
SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel 0290 360300
SPRENGSTOFF, TYP A 0081 360100
SPRENGSTOFF, TYP B 0082 360200
SPRENGSTOFF, TYP B 0331 360200
SPRENGSTOFF, TYP C 0083 360200
SPRENGSTOFF, TYP D 0084 360200
SPRENGSTOFF, TYP E 0241 360200
SPRENGSTOFF, TYP E 0332 360200
STADTGAS, VERDICHTET 1023 270500
STEINKOHLENTEERDESTILLATE 1136 2707++
STIBIN 2676 285000
STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1977 280430
STICKSTOFF, VERDICHTET 1066 280430
STICKSTOFFDIOXID 1067 281129
STICKSTOFFMONOXID UND DISTICKSTOFFTETROXID, GEMISCH 1975 281129
STICKSTOFFMONOXID UND STICKSTOFFDIOXID, GEMISCH 1975 281129
STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET 1660 281129
STICKSTOFFOXID, VERDICHTET 1660 281129
STICKSTOFFTRIFLUORID 2451 281290
STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G. 3448 ++++++
STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G. 1693 ++++++
STOFFE, EVI, N.A.G. 0482 360200
STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG 0101 360300
Straßenasphalt bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe 3257 271490
Straßenasphalt mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe 3256 271490
Straßenasphalt mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe 1999 271490
Stroh 1327 frei 121300
STRONTIUMARSENIT 1691 284290
STRONTIUMCHLORAT 1506 282919
STRONTIUMNITRAT 1507 283429
STRONTIUMPERCHLORAT 1508 282990
STRONTIUMPEROXID 1509 281640
STRONTIUMPHOSPHID 2013 284800
STRYCHNIN 1692 2939++
STRYCHNINSALZE 1692 2939++
RID (OTIF)
STURMZÜNDHÖLZER 2254 360500
STYPHNINSÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser- 0394 290890
Mischung
STYPHNINSÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer 0219 290890
Alkohol/Wasser-Mischung
3.2-B-37
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
STYREN, MONOMER, STABILISIERT 2055 290250
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2779 38089+
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2780 38089+
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3014 38089+
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt 3013 38089+
von 23 °C oder darüber
SULFAMINSÄURE 2967 281119
SULFURYLCHLORID 1834 281210
SULFURYLFLUORID 2191 281290
Teere, flüssig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), bei oder über 3257 27++++
100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe
Teere, flüssig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), mit einem 3256 27++++
Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe
TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), mit 1999 27++++
einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
Teeröle bei oder über 100 °C und unter ihrem Flammpunkt: siehe 3257 270700
Teeröle mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über ihrem Flammpunkt: siehe 3256 270700
Teeröle mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe 1999 270700
TELLURHEXAFLUORID 2195 281290
TELLURVERBINDUNG, N.A.G. 3284 28++++
TERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G. 2319 290219
TERPENTIN 1299 380510
TERPENTINÖLERSATZ 1300 272100
TERPINOLEN 2541 290219
TETRABROMETHAN 2504 290330
TETRABROMKOHLENSTOFF 2516 290330
TETRACEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 0114 verboten
1,1,2,2-TETRACHLORETHAN 1702 290319
TETRACHLORETHYLEN 1897 290323
TETRACHLORKOHLENSTOFF 1846 290314
Tetraethylblei: siehe 1649 293100
TETRAETHYLDITHIOPYROPHOSPHAT 1704 292019
TETRAETHYLENPENTAMIN 2320 292129
TETRAETHYLSILICAT 1292 292090
1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN 3159 290330
TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT 1081 290330
TETRAFLUORMETHAN 1982 290330
1,2,3,6-TETRAHYDROBENZALDEHYD 2498 291229
TETRAHYDROFURAN 2056 293211
TETRAHYDROFURFURYLAMIN 2943 293219
TETRAHYDROPHTHALSÄUREANHYDRIDE mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid 2698 293499
1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN 2410 293339
TETRAHYDROTHIOPHEN 2412 293490
Tetramethoxysilan: siehe 2606 292090
TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, FEST 3423 292390
TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG 1835 292390
Tetramethylblei: siehe 1649 293100
TETRAMETHYLSILAN 2749 293100
Tetramethylensulfid: siehe 2412 293490
TETRANITROANILIN 0207 292142
TETRANITROMETHAN 1510 290420
TETRAPROPYLEN 2850 290129
TETRAPROPYLORTHOTITANAT 2413 292090
1H-TETRAZOL 0504 293399
TETRAZOL-1-ESSIGSÄURE 0407 293399
TETRYL 0208 292990
Textilabfälle, nass 1857 frei 5+++++
THALLIUMCHLORAT 2573 282990
THALLIUMNITRAT 2727 283429
THALLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1707 ++++++
4-THIAPENTANAL 2785 293090
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2771 380893
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2772 380893
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3006 380893
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder 3005 380893
darüber
THIOESSIGSÄURE 2436 293090
THIOGLYCOL 2966 293090
THIOGLYCOLSÄURE 1940 293090
3.2-B-38
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
THIOHARNSTOFFDIOXID 3341 293090
THIOMILCHSÄURE 2936 293090
THIONYLCHLORID 1836 281210
THIOPHEN 2414 293499
Thiophenol: siehe 2327 292129
THIOPHOSGEN 2474 293090
THIOPHOSPHORYLCHLORID 1837 281210
TINKTUREN, MEDIZINISCHE 1293 300390
TITANDISULFID 3174 283090
TITANHYDRID 1871 285000
TITAN-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser 1352 810820
TITAN-PULVER, TROCKEN 2546 810820
TITAN-SCHWAMMGRANULATE 2878 810820
TITAN-SCHWAMMPULVER 2878 810820
TITANTETRACHLORID 1838 282739
TITANTRICHLORID, GEMISCH 2869 282739
TITANTRICHLORID, PYROPHOR 2441 282739
TITANTRICHLORIDMISCHUNGEN, PYROPHOR 2441 282739
TNT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3366 290420
TNT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1356 290420
TNT IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN 0388 290420
TNT IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN 0388 290420
TNT IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN 0389 290420
TNT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0209 290420
TOLUEN 1294 270720
TOLUENDIISOCYANAT 2078 292910
TOLUIDINE, FEST 3451 292143
TOLUIDINE, FLÜSSIG 1708 292143
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
2,4-TOLUYLENDIAMIN, FEST 1709 292151
2,4-TOLUYLENDIAMIN, LÖSUNG 3418 292151
TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit inertem Kopf 0450 930690
TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung 0449 930690
TORPEDOS, mit Sprengladung 0329 930690
TORPEDOS, mit Sprengladung 0330 930690
TORPEDOS, mit Sprengladung 0451 930690
TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. 3462 300290
TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. 3172 300290
TRÄNENGAS-KERZEN 1700 930690
TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE 0242 930690
TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE 0279 930690
TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE 0414 930690
TREIBLADUNGSANZÜNDER 0319 360300
TREIBLADUNGSANZÜNDER 0320 360300
TREIBLADUNGSANZÜNDER 0376 360300
TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER 0055 930690
TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER 0379 930690
TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER 0446 930690
TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER 0447 930690
TREIBLADUNGSPULVER 0160 360100
TREIBLADUNGSPULVER 0161 360100
TREIBSÄTZE 0271 930690
TREIBSÄTZE 0272 930690
TREIBSÄTZE 0415 930690
TREIBSÄTZE 0491 930690
TREIBSTOFF, FEST 0498 360100
TREIBSTOFF, FEST 0499 360100
TREIBSTOFF, FEST 0501 360100
TREIBSTOFF, FLÜSSIG 0495 360200
TREIBSTOFF, FLÜSSIG 0497 360200
Tremolit: siehe 2590 252400
TRIALLYLAMIN 2610 292119
TRIALLYLBORAT 2609 292090
TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2763 3808++
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2764 3808++
RID (OTIF)
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2998 3808++
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2997 3808++
TRIBUTYLAMIN 2542 292119
TRIBUTYLPHOSPHAN 3254 293100
TRICHLORACETYLCHLORID 2442 291590
3.2-B-39
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
TRICHLORBENZENE, FLÜSSIG 2321 290369
TRICHLORBUTEN 2322 290329
TRICHLORESSIGSÄURE 1839 291540
TRICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 2564 291540
1,1,1-TRICHLORETHAN 2831 290319
TRICHLORETHYLEN 1710 290322
TRICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN 2468 293369
Trichlormethylbenzen: siehe 2226 290369
TRICHLORSILAN 1295 281290
TRICRESYLPHOSPHAT mit mehr als 3 % ortho-Isomer 2574 291990
TRIETHYLAMIN 1296 292119
TRIETHYLBORAT 1176 292090
TRIETHYLENTETRAMIN 2259 292129
TRIETHYLPHOSPHIT 2323 292090
TRIFLUORACETYLCHLORID 3057 291590
TRIFLUORESSIGSÄURE 2699 291590
1,1,1-TRIFLUORETHAN 2035 290330
TRIFLUORMETHAN 1984 290330
TRIFLUORMETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3136 290330
2-TRIFLUORMETHYLANILIN 2942 292143
3-TRIFLUORMETHYLANILIN 2948 292143
TRIISOBUTYLEN 2324 290129
TRIISOPROPYLBORAT 2616 292090
TRIMETHYLACETYLCHLORID 2438 291590
TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI 1083 292111
TRIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 50 Masse-% Trimethylamin 1297 292111
1,3,5-TRIMETHYLBENZEN 2325 290290
TRIMETHYLBORAT 2416 292090
TRIMETHYLCHLORSILAN 1298 293100
TRIMETHYLCYCLOHEXYLAMIN 2326 292130
TRIMETHYLHEXAMETHYLENDIAMINE 2327 292129
TRIMETHYLHEXAMETHYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische) 2328 292910
TRIMETHYLPHOSPHIT 2329 292090
TRINITROANILIN 0153 292142
TRINITROANISOL 0213 290930
TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3367 290420
TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1354 290420
TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0214 290420
TRINITROBENZENSULFONSÄURE 0386 290490
TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3368 291639
TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1355 291639
TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0215 291639
TRINITROCHLORBENZEN 0155 290490
TRINITROCHLORBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3365 290490
TRINITROFLUORENON 0387 291470
TRINITRO-m-CRESOL 0216 290890
TRINITRONAPHTHALEN 0217 290420
TRINITROPHENETOL 0218 290890
TRINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3364 290890
TRINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1344 290890
TRINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0154 290890
TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN 0208 292990
TRINITRORESORCINOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser- 0394 290890
Mischung
TRINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer 0219 290890
Alkohol/Wasser-Mischung
TRINITROTOLUEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3366 290420
TRINITROTOLUEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1356 290420
TRINITROTOLUEN IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN 0388 290420
TRINITROTOLUEN IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN 0388 290420
TRINITROTOLUEN IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN 0389 290420
TRINITROTOLUEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0209 290420
TRIPROPYLAMIN 2260 292119
TRIPROPYLEN 2057 290129
TRIS-(1-AZIRIDINYL)-PHOSPHINOXID, LÖSUNG 2501 293399
TRITONAL 0390 360200
Trockeneis 1845 frei 281121
UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. 3077 ++++++
UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 3082 ++++++
3.2-B-40
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
Oktober 2006
UNDECAN 2330 290110
UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. 3291 382530
VALERALDEHYD 2058 291219
Valeriansäurechlorid: siehe 2502 291590
VALERYLCHLORID 2502 291590
VANADIUMOXYTRICHLORID 2443 282749
VANADIUMPENTOXID, nicht geschmolzen 2862 282530
VANADIUMTETRACHLORID 2444 282739
VANADIUMTRICHLORID 2475 282739
VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. 3285 ++++++
VANADYLSULFAT 2931 283329
Verbrennungsmotor oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Fahrzeug mit Antrieb durch 3166 frei 8407++
entzündbare Flüssigkeit
VERDICHTETES GAS, N.A.G. 1956 ++++++
VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1954 ++++++
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. 1955 ++++++
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3304 ++++++
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1953 ++++++
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 3305 ++++++
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 3303 ++++++
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 3306 ++++++
VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 3156 ++++++
VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft 1058 ++++++
VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. 3163 ++++++
VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3161 ++++++
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 3162 ++++++
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3308 ++++++
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3160 ++++++
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 3309 ++++++
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 3307 ++++++
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 3310 ++++++
VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 3157 ++++++
Verschnittbitumen bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe 3257 271500
Verschnittbitumen mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe 3256 271500
Verschnittbitumen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe 1999 271500
VINYLACETAT, STABILISIERT 1301 291532
Vinylbenzen, monomer, stabilisiert: siehe 2055 290250
VINYLBROMID, STABILISIERT 1085 290330
VINYLBUTYRAT, STABILISIERT 2838 291560
VINYLCHLORACETAT 2589 291540
VINYLCHLORID, STABILISIERT 1086 290321
VINYLETHYLETHER, STABILISIERT 1302 290919
VINYLFLUORID, STABILISIERT 1860 290330
VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT 1303 290329
VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT 1304 290919
VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT 1087 290919
VINYLPYRIDINE, STABILISIERT 3073 293339
VINYLTOLUENE, STABILISIERT 2618 290290
VINYLTRICHLORSILAN 1305 293100
VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0248 930690
VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0249 930690
WACHSZÜNDHÖLZER 1945 360500
WASSERBOMBEN 0056 930690
WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM 3468 285000
WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1966 280410
WASSERSTOFF UND METHAN, GEMISCH, VERDICHTET 2034 271129
WASSERSTOFF, VERDICHTET 1049 280410
WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT mit Säure(n), Wasser und 3149 284700
höchstens 5 % Peressigsäure
WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % 2014 284700
Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)
WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % 2984 284700
Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)
WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % 2015 284700
RID (OTIF)
Wasserstoffperoxid
WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid 2015 284700
White Spirit: siehe 1300 272100
WOLFRAMHEXAFLUORID 2196 282619
Wollabfälle, nass 1387 frei 5+++++
3.2-B-41
Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr. Bem. NHM-
Code
XANTHATE 3342 293090
XENON 2036 280429
XENON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2591 280429
XYLENE 1307 29024+
270730
XYLENMOSCHUS 2956 290420
XYLENOLE, FEST 2261 290719
XYLENOLE, FLÜSSIG 3430 290719
XYLIDINE, FEST 3452 292149
XYLIDINE, FLÜSSIG 1711 292149
XYLYLBROMID, FEST 3417 290369
XYLYLBROMID, FLÜSSIG 1701 290369
ZELLULOID, ABFALL 2002 391590
ZELLULOID in Blöcken, Stangen, Platten, Rohren, usw. (ausgenommen Abfälle) 2000 391220
ZERLEGER, mit Explosivstoff 0043 930690
ZINKAMMONIUMNITRIT 1512 283410
ZINKARSENAT 1712 284290
ZINKARSENAT UND ZINKARSENIT, MISCHUNG 1712 284290
ZINKARSENIT 1712 284290
ZINK-ASCHEN 1435 262011
ZINKBROMAT 2469 282990
ZINKCHLORAT 1513 282919
ZINKCHLORID, LÖSUNG 1840 282736
ZINKCHLORID, WASSERFREI 2331 282736
ZINKCYANID 1713 283719
ZINKDITHIONIT 1931 283190
ZINKFLUOROSILICAT 2855 282690
ZINKNITRAT 1514 283429
ZINKPERMANGANAT 1515 284169
ZINKPEROXID 1516 281700
ZINKPHOSPHID 1714 284800
ZINK-PULVER 1436 790310
ZINKRESINAT 2714 380620
ZINK-STAUB 1436 790310
ZINNPHOSPHIDE 1433 284800
ZINNTETRACHLORID-PENTAHYDRAT 2440 282739
ZINNTETRACHLORID, WASSERFREI 1827 282739
ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF 1308 810920
ZIRKONIUM, TROCKEN, Bleche, Streifen oder gerollter Draht (dünner als 18 µm) 2009 810990
ZIRKONIUM, TROCKEN, gerollter Draht, Bleche, Streifen (dünner als 254 µm, aber nicht dünner als 18 µm) 2858 810990
ZIRKONIUM-ABFALL 1932 810930
ZIRKONIUMHYDRID 1437 285000
ZIRKONIUMNITRAT 2728 283429
ZIRKONIUMPIKRAMAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1517 292229
ZIRKONIUMPIKRAMAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0236 292229
ZIRKONIUM-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser 1358 810920
ZIRKONIUM-PULVER, TROCKEN 2008 810920
ZIRKONIUMTETRACHLORID 2503 282739
Zubereitungen, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe 3175 ++++++
ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH 0360 360300
ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH 0361 360300
ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH 0500 360300
ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG 0316 360300
ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG 0317 360300
ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG 0368 360300
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG 0106 360300
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG 0107 360300
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG 0257 360300
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG 0367 360300
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen 0408 360300
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen 0409 360300
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen 0410 360300
ZÜNDHÖLZER, ÜBERALL ZÜNDBAR 1331 360500
ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR 0225 360300
ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR 0268 360300
ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator 0042 360300
ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator 0283 360300
Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien: siehe 1139 321000
3.2-B-42
Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen
den in diesem Kapitel erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten.
16 Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die
unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwe-
cken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen nach den Vorschriften der zuständigen Behörde
befördert werden (siehe Absatz 2.2.1.1.3). Die Masse nicht angefeuchteter oder nicht desensibilisierter
explosiver Muster ist entsprechend den Vorschriften der zuständigen Behörde auf 10 kg in kleinen Versand-
stücken begrenzt. Die Masse angefeuchteter oder desensibilisierter Muster ist auf 25 kg begrenzt.
23 Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in
einem abgeschlossenen Raum zutage tritt.
Oktober 2007
32 In anderer Form unterliegt dieser Stoff nicht den Vorschriften des RID.
37 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn er überzogen ist.
38 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn er höchstens 0,1 Masse-% Calciumcarbid ent-
hält.
39 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn er weniger als 30 Masse-% oder mindestens
90 Masse-% Silicium enthält.
43 Werden diese Stoffe als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müssen
sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinstimmung mit den entsprechenden für Pes-
tizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe Absätze 2.2.61.1.10 bis 2.2.61.1.11).
45 Antimonsulfide und -oxide mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse,
unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
47 Ferricyanide und Ferrocyanide unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
48 Enthält dieser Stoff mehr als 20 % Cyanwasserstoff, ist der Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.
59 Diese Stoffe unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn sie höchstens 50 % Magnesium enthalten.
60 Beträgt die Konzentration mehr als 72 %, ist der Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.
61 Die technische Benennung, durch die die offizielle Bezeichnung für die Beförderung ergänzt wird, ist die all-
gemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung (siehe ISO-Norm 1750:1981 «Schädlingsbe-
kämpfungsmittel und andere Agrarchemikalien – Gruppennamen» in der jeweils geltenden Fassung), eine
andere Benennung gemäß «The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guide-
lines to Classification» oder die Benennung des aktiven Bestandteils (siehe auch Absätze 3.1.2.8.1 und
3.1.2.8.1.1).
62 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn er höchstens 4 % Natriumhydroxid enthält.
65 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid, unterliegt nicht den Vor-
schriften des RID.
103 Ammoniumnitrit und Gemische von einem anorganischen Nitrit mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförde-
rung nicht zugelassen.
105 Nitrocellulose, die der Beschreibung der UN-Nummer 2556 oder 2557 entspricht, darf der Klasse 4.1 zuge-
ordnet werden.
113 Die Beförderung chemisch instabiler Gemische ist nicht zugelassen.
119 Kältemaschinen umfassen Maschinen oder andere Geräte, die speziell dafür ausgelegt sind, Lebensmittel
oder andere Produkte in einem Innenabteil auf geringer Temperatur zu halten, sowie Klimaanlagen. Kälte-
maschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas der Klasse 2 Buchstabe A oder O
RID (OTIF)
gemäß Absatz 2.2.2.1.3 oder weniger als 12 Liter Ammoniaklösung (UN-Nummer 2672) enthalten, unterlie-
gen nicht den Vorschriften des RID.
122 Die Nebengefahren und die UN-Nummer (Gattungseintragung) für jede bereits zugeordnete Zubereitung
organischer Peroxide sind in Unterabschnitt 2.2.52.4 angegeben.
3.3-1
127 Ein anderer inerter Stoff oder ein anderes inertes Stoffgemisch darf verwendet werden, vorausgesetzt, die-
ser inerte Stoff hat gleiche Phlegmatisierungseigenschaften.
131 Der phlegmatisierte Stoff muss deutlich unempfindlicher sein als das trockene PETN.
135 Natriumdihydratsalz von Dichlorisocyanursäure unterliegt nicht den Vorschriften des RID.
138 p-Brombenzylcyanid unterliegt nicht den Vorschriften des RID.
141 Stoffe, die einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurden, so dass sie während der Beförde-
rung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
142 Sojabohnenmehl, das mit Lösungsmittel extrahiert wurde, höchstens 1,5 % Öl und 11 % Feuchtigkeit und
praktisch kein entzündbares Lösungsmittel enthält, unterliegt nicht den Vorschriften des RID.
144 Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
145 Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn sie in
Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden.
152 Die Zuordnung dieses Stoffes hängt von der Partikelgröße und der Verpackung ab, Grenzwerte wurden bis-
her nicht experimentell bestimmt. Die entsprechende Zuordnung muss nach den Vorschriften des Abschnit-
tes 2.2.1 erfolgen.
153 Diese Eintragung gilt nur, wenn auf der Grundlage von Prüfungen nachgewiesen wird, dass die Stoffe in
Berührung mit Wasser weder brennbar sind noch eine Tendenz zur Selbstentzündung zeigen und das entwi-
ckelte Gasgemisch nicht entzündbar ist.
162 (gestrichen)
163 Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden.
Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vor-
ausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
168 Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder
Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden
gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften des RID.
Fertigprodukte, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften
des RID nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährli-
cher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann.
169 Phthalsäureanhydrid in festem Zustand und Tetrahydrophthalsäureanhydride mit höchstens 0,05 % Malein-
säureanhydrid unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Phthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Male-
insäureanhydrid, das in geschmolzenem Zustand über seinen Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufge-
geben oder befördert wird, ist der UN-Nummer 3256 zuzuordnen.
172 Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr gilt:
a) die Versandstücke sind mit den Gefahrzetteln zu bezetteln, die den einzelnen, von den Stoffen ausgehen-
den Nebengefahren entsprechen; entsprechende Großzettel (Placards) sind in Übereinstimmung mit den
anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 an den Wagen oder Großcontainern anzubringen;
b) die Stoffe sind den Verpackungsgruppen I, II oder III zuzuordnen, gegebenenfalls unter Anwendung der in
Teil 2 vorgesehenen und der Art der überwiegenden Nebengefahr entsprechenden Gruppierungskrite-
rien.
Die in Absatz 5.4.1.2.5.1 b) vorgeschriebene Beschreibung muss eine Beschreibung dieser Nebengefahren
(z.B. «NEBENGEFAHR: 3, 6.1»), den Namen der Bestandteile, die am überwiegendsten für diese Nebenge-
fahr(en) verantwortlich sind, und die Verpackungsgruppe umfassen.
177 Bariumsulfat unterliegt nicht den Vorschriften des RID.
178 Diese Bezeichnung darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes verwendet wer-
den (siehe Absatz 2.2.1.1.3) und nur dann, wenn keine andere geeignete Bezeichnung in Kapitel 3.2 Tabelle
A enthalten ist.
181 Versandstücke mit diesem Stoff sind außerdem mit einem Gefahrzettel nach Muster 1 (siehe Absatz
5.2.2.2.2) zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes hat zugelassen, dass auf
diesen Zettel beim geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt
haben, dass der Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist (siehe Absatz
5.2.2.1.9).
182 Die Gruppe der Alkalimetalle umfasst die Elemente Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium.
3.3-2
183 Die Gruppe der Erdalkalimetalle umfasst die Elemente Magnesium, Calcium, Strontium und Barium.
186 Bei der Bestimmung des Ammoniumnitratgehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die im Gemisch eine äquiva-
lente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden.
188 Die zur Beförderung aufgegebenen Lithiumzellen und -batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften
des RID, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:
a) eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit Lithi-
umionen enthält höchstens eine Äquivalentmenge von 1,5 g Lithium;
b) eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g
Lithium und eine Batterie mit Lithiumionen enthält höchstens eine Gesamtäquivalentmenge von 8 g
Lithium;
c) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen
aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt;
d) die Zellen und Batterien sind so voneinander getrennt, dass Kurzschlüsse verhindert werden, und sind,
sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in starken Verpackungen verpackt; und
Oktober 2006
e) jedes Versandstück, das mehr als 24 Lithiumzellen oder 12 Lithiumbatterien enthält, muss, sofern die
Zellen oder Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, zusätzlich folgenden Vorschriften entspre-
chen:
(i) Jedes Versandstück ist mit einer Kennzeichnung zu versehen, die angibt, dass das Versandstück
Lithiumbatterien enthält und dass bei Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzu-
wenden sind.
(ii) Jede Sendung muss von einem Dokument begleitet werden, in dem angegeben ist, dass die Ver-
sandstücke Lithiumbatterien enthalten und dass bei Beschädigung eines Versandstücks besondere
Verfahren anzuwenden sind.
(iii) Jedes Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von sei-
ner Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung
des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des
Inhalts standzuhalten.
(iv) Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten, es sei denn, die Versandstücke
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
enthalten mit Ausrüstung verpackte Lithiumbatterien.
In den oben aufgeführten Vorschriften und im gesamten RID versteht man unter «Lithiummenge» die Masse
des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung, mit Ausnahme der Zellen mit
Lithiumionen, für die die «Lithiumäquivalentmenge» in Gramm das 0,3fache der Nennleistung in Ampère-
Stunden ist.
190 Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspa-
ckungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen
nicht den Vorschriften des RID.
191 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige
Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
194 Die UN-Nummer (Gattungseintragung) für jeden bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoff sind in
Unterabschnitt 2.2.41.4 angegeben.
196 Zubereitungen, die bei Laborversuchen weder im kavitierten Zustand detonieren noch deflagrieren, die bei
Erhitzung unter Einschluss nicht reagieren und die keine Explosionskraft zeigen, dürfen unter dieser Eintra-
gung befördert werden. Die Zubereitung muss auch thermisch stabil sein [d.h. die Temperatur der selbstbe-
schleunigenden Zersetzung (SADT) für ein Versandstück von 50 kg beträgt mindestens 60 °C]. Zubereitun-
gen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, sind unter den Vorschriften der Klasse 5.2 zu befördern (siehe
Absatz 2.2.52.4).
198 Nitrocellulose, Lösungen mit höchstens 20 % Nitrocellulose, dürfen als Farbe bzw. Druckfarbe befördert wer-
den (siehe UN-Nummern 1210, 1263 und 3066).
199 Bleiverbindungen, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07 M-Salzsäure gemischt und während einer
Stunde bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % auf-
RID (OTIF)
weisen, gelten als nicht löslich. Siehe ISO-Norm 3711:1990 «Bleichromat-Pigmente und Bleichromat/molyb-
dat-Pigmente – Anforderungen und Prüfung».
3.3-3
201 Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen den Vorschriften des Staates entsprechen, in
dem sie befüllt wurden. Sie müssen mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren ausgerüstet sein.
Die flüssige Phase des Gases darf 85 % des Fassungsraums des Gefäßes bei 15 °C nicht überschreiten.
Die Gefäße einschließlich der Verschlusseinrichtungen müssen einem Innendruck standhalten können, der
dem doppelten Druck des verflüssigten Kohlenwasserstoffgases bei einer Temperatur von 55 °C entspricht.
Die Ventilmechanismen und Zündeinrichtungen müssen dicht verschlossen, mit einem Klebeband
umschlossen oder durch ein anderes Mittel gesichert oder aber so ausgelegt sein, dass eine Betätigung
oder ein Freiwerden des Inhalts während der Beförderung verhindert wird. Feuerzeuge dürfen nicht mehr als
10 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfüllpatronen für Feuerzeuge dürfen nicht mehr als
65 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten.
203 Diese Eintragung darf nicht für UN 2315 Polychlorierte Biphenyle, flüssig, und UN 3432 Polychlorierte Biphe-
nyle, fest, verwendet werden.
204 (gestrichen)
205 Diese Eintragung darf nicht für UN 3155 PENTACHLORPHENOL verwendet werden.
207 Polymere in Granulatform und Pressmischungen können aus Polystyrol, Polymethylmethacrylat oder einem
anderen Polymer sein.
208 Die handelsübliche Form von calciumnitrathaltigem Düngemittel, bestehend hauptsächlich aus einem Dop-
pelsalz (Calciumnitrat und Ammoniumnitrat), das höchstens 10 % Ammoniumnitrat und mindestens 12 %
Kristallwasser enthält, unterliegt nicht den Vorschriften des RID.
210 Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, oder Toxine, die in
ansteckungsgefährlichen Stoffen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.2.
215 Diese Eintragung gilt nur für den technisch reinen Stoff oder für Zubereitungen mit diesem Stoff, die eine
SADT über 75 °C haben; sie gilt deshalb nicht für Zubereitungen, die selbstzersetzliche Stoffe sind (selbst-
zersetzliche Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.41.4).
Homogene Gemische mit höchstens 35 Masse-% Azodicarbonamid und mindestens 65 % eines inerten
Stoffes unterliegen nicht den Vorschriften des RID, sofern nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllt wer-
den.
216 Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, mit entzündbaren flüssigen Stoffen
dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse
4.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens
der Verpackung, des Wagens oder des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Dicht verschlossene
Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten entzündbaren
flüssigen Stoffes der Verpackungsgruppe II oder III enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID,
vorausgesetzt, das Päckchen oder der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit.
217 Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen dürfen
unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 6.1
angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der
Verpackung, des Wagens oder des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Diese Eintragung darf
nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten.
218 Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, mit ätzenden flüssigen Stoffen dürfen
unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 8 ange-
wendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpa-
ckung, des Wagens oder des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar.
219 Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organismen, die der Begriffsbestimmung
für ansteckungsgefährliche Stoffe und den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 6.2 gemäß Abschnitt
2.2.62 entsprechen, sind je nach Fall unter der UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373 zu befördern.
220 Unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung ist nur die technische Benennung des ent-
zündbaren flüssigen Bestandteils dieser Lösung oder dieses Gemisches in Klammern anzugeben.
221 Stoffe, die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht der Verpackungsgruppe I angehören.
224 Der Stoff muss unter normalen Beförderungsbedingungen flüssig bleiben, es sei denn, durch Versuche
kann nachgewiesen werden, dass die Empfindlichkeit in gefrorenem Zustand nicht größer ist als in flüssi-
gem Zustand. Bei Temperaturen über –15 °C darf er nicht gefrieren.
3.3-4
225 Feuerlöscher, die unter diese Eintragung fallen, dürfen zur Sicherstellung ihrer Funktion mit Kartuschen aus-
gerüstet sein (Kartuschen für den mechanischen Antrieb des Klassifizierungscodes 1.4C oder 1.4S), ohne
dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 Gruppe A oder O gemäß Absatz 2.2.2.1.3 verändert wird, voraus-
gesetzt, die Gesamtmenge deflagrierender Explosivstoffe (Treibstoffe) beträgt höchstens 3,2 g je Feuer-
löscher.
226 Zubereitungen dieses Stoffes, die mindestens 30 % nicht flüchtige, nicht entzündbare Phlegmatisierungsmit-
tel enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
227 Der Harnstoffnitratgehalt darf bei Phlegmatisierung mit Wasser und anorganischen inerten Stoffen
75 Masse-% nicht überschreiten, und das Gemisch darf durch den Test der Prüfreihe 1 Typ a) des Hand-
buchs Prüfungen und Kriterien Teil I nicht zur Explosion gebracht werden können.
228 Gemische, die nicht den Kriterien für entzündbare Gase entsprechen (siehe Absatz 2.2.2.1.5), sind unter der
UN-Nummer 3163 zu befördern.
230 Diese Eintragung gilt für Zellen und Batterien, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, einschließlich Lithi-
umpolymer- und Lithiumionenzellen und -batterien.
Oktober 2006
Lithiumzellen und -batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie folgenden Vorschrif-
ten entsprechen:
a) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen
aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt;
b) alle Zellen und Batterien müssen mit einer Schutzeinrichtung gegen inneren Überdruck versehen oder so
ausgelegt sein, dass ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird;
c) alle Zellen und Batterien müssen mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurz-
schlüsse ausgerüstet sein;
d) alle Batterien mit mehreren Zellen oder mit Zellen in Parallelschaltung sind mit wirksamen Einrichtungen
auszurüsten, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z.B. Dioden, Sicherungen usw.).
235 Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die explosive Stoffe der Klasse 1 enthalten und die auch gefährliche
Güter anderer Klassen enthalten können. Diese Gegenstände werden in Fahrzeugen als Airbag-Gasgenera-
toren, Airbag-Module oder Gurtstraffer zum Schutz von Personen verwendet.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
236 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Komponenten: einem Grundprodukt (Klasse 3,
Verpackungsgruppe II oder III) und einem Aktivierungsmittel (organisches Peroxid). Das organische Peroxid
muss vom Typ D, E oder F sein und darf keine Temperaturkontrolle erfordern. Die Verpackungsgruppe nach
den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 muss II oder III sein. Die in Kapitel 3.2
Tabelle A Spalte 7 angegebene Mengenbegrenzung bezieht sich auf das Grundprodukt.
237 Die Membranfilter einschließlich der Papiertrennblätter und der Überzugs- und Verstärkungswerkstoffe usw.,
die während der Beförderung vorhanden sind, dürfen nach einer der im Handbuch Prüfungen und Kriterien
Teil 1 Prüfreihe 1 a) beschriebenen Prüfungen nicht dazu neigen, eine Explosion zu übertragen.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von geeigneten Prüfungen
der Abbrandgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Standardprüfungen im Handbuch Prüfungen und
Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1 festlegen, dass Membranfilter aus Nitrocellulose in der Form, in der sie
befördert werden sollen, nicht den für entzündbare feste Stoffe der Klasse 4.1 geltenden Vorschriften unter-
liegen.
238 a) Batterien gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Flüssigkeitsverlust die unten angegebene Vibrations-
und Druckprüfung überstehen.
Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und einer
einfachen sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausge-
setzt. Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte
Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 ± 5 Minuten für jede Befestigungslage (Vib-
rationsrichtung) der Batterie durchlaufen. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen
(einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in
umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer geprüft.
Druckprüfung: Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C ± 4 °C sechs Stunden
RID (OTIF)
lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander
senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen,
soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft.
3.3-5
b) Auslaufsichere Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn bei einer Temperatur von
55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine
freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpa-
ckung gegen Kurzschluss geschützt sind.
239 Die Batterien oder Zellen dürfen mit Ausnahme von Natrium, Schwefel und/oder Polysulfiden keine gefährli-
chen Stoffe enthalten. Die Batterien oder Zellen dürfen bei einer Temperatur, bei der sich das in ihnen ent-
haltene elementare Natrium verflüssigen kann, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des
Ursprungslandes und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden.
Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat des COTIF, müssen die Zustimmung und die Beförderungsvor-
schriften von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates des COTIF
anerkannt werden.
Die Zellen müssen aus dicht verschlossenen Metallgehäusen bestehen, die die gefährlichen Stoffe vollstän-
dig umschließen und die so gebaut und verschlossen sind, dass ein Freisetzen dieser Stoffe unter normalen
Beförderungsbedingungen verhindert wird.
Die Batterien müssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehäuse vollständig eingeschlossen und fest-
gelegt sind, welches so gebaut und verschlossen ist, dass ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter nor-
malen Beförderungsbedingungen verhindert wird.
241 Die Zubereitung muss so hergestellt sein, dass sie homogen bleibt und während der Beförderung keine
Phasentrennung erfolgt. Den Vorschriften des RID unterliegen nicht Zubereitungen mit niedrigem Nitrocellu-
losegehalt, die keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen, wenn sie den Prüfungen für die Bestimmung
ihrer Detonations-, Deflagrations- oder Explosionsfähigkeit bei Erwärmung unter Einschluss nach den Prü-
fungen der Prüfreihen 1 a), 2 b) und 2 c) des Teils I des Handbuchs Prüfungen und Kriterien unterzogen
werden, und die sich nicht wie entzündbare Stoffe verhalten, wenn sie der Prüfung Nr.1 des Handbuchs Prü-
fungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1.4 unterzogen werden (für diese Prüfungen muss der Stoff
in Plättchenform – soweit erforderlich – gemahlen und gesiebt werden, um die Korngröße auf höchstens
1,25 mm zu reduzieren).
242 Schwefel unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn der Stoff in besonderer Form (z.B. Perlen, Granu-
lat, Pellets, Pastillen oder Flocken) vorliegt.
243 Benzin und Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z.B. in Kraftfahrzeugen, ortsfesten Motoren
und anderen Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen.
244 Diese Eintragung umfasst z.B. Aluminiumkrätze, Aluminiumschlacke, gebrauchte Kathoden, gebrauchte
Behälterauskleidungen und Aluminiumsalzschlacke.
247 Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-%, aber höchstens 70 Vol.-% Alkohol dürfen, soweit sie im Rah-
men des Herstellungsverfahrens befördert werden, abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.1 unter
den nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern
und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 ent-
sprechen, befördert werden:
a) die Holzfässer müssen vor dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden,
b) für die Ausdehnung der Flüssigkeit muss genügend füllungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen
werden,
c) die Holzfässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden und
d) die Holzfässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des Internationalen Über-
einkommens über sichere Container (CSC) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Jedes Holzfass
muss auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches
Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird.
249 Gegen Korrosion stabilisiertes Eisencer mit einem Eisengehalt von mindestens 10 % unterliegt nicht den
Vorschriften des RID.
250 Diese Eintragung darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit
der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Ein-
satzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wur-
den. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muss nach der Verfahrenskette für den
Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde,
erfolgen.
3.3-6
Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirektor
der Organisation für das Verbot chemischer Waffen eine Genehmigung erteilt hat und sofern die Probe fol-
genden Vorschriften entspricht:
a) sie muss nach der Verpackungsanweisung 623 (siehe Tabelle S-3-8 des Ergänzungsbands) der Techni-
schen Anweisungen der ICAO verpackt sein und
b) bei der Beförderung muss dem Beförderungspapier eine Kopie des Dokuments über die Genehmigung
der Beförderung, in der die Mengenbeschränkungen und die Verpackungsvorschriften angegeben sind,
beigefügt sein.
251 Die Eintragung UN 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder UN 3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG bezieht sich
auf Kästen, Kassetten usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die z.B. für medizinische Zwecke, Ana-
lyse-, Prüf- oder Reparaturzwecke verwendet werden, enthalten. Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen
keine gefährlichen Güter enthalten, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 der Code «LQ 0» angegeben
ist.
Die Bestandteile dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe
Oktober 2006
Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1). Die Gesamtmenge gefährlicher Güter je
Testsatz oder Ausrüstung darf nicht größer sein als 1 Liter oder 1 kg. Die dem gesamten Testsatz oder der
gesamten Ausrüstung zuzuordnende Verpackungsgruppe ist die strengste derjenigen Verpackungsgruppen,
die den einzelnen im Testsatz oder in der Ausrüstung enthaltenen Stoffen zugeordnet sind.
Testsätze oder Ausrüstungen, die auf Wagen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und
Stelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen in Mengen
enthalten, welche die Mengengrenzen des in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für die jeweiligen Stoffe angege-
benen und in Abschnitt 3.4.6 definierten LQ-Codes nicht überschreiten, dürfen nach den Vorschriften des
Kapitels 3.4 befördert werden.
252 Wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat mit höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe und mit einer Konzentra-
tion von höchstens 80 % unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn das Ammoniumnitrat unter allen
Beförderungsbedingungen gelöst bleibt.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
266 Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält,
nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine besondere Genehmigung erteilt (siehe
Unterabschnitt 2.2.1.1).
267 Sprengstoffe, Typ C, die Chlorate enthalten, müssen von explosiven Stoffen, die Ammoniumnitrat oder
andere Ammoniumsalze enthalten, getrennt werden.
270 Wässerige Lösungen anorganischer fester Nitrate der Klasse 5.1 entsprechen nicht den Kriterien der Klasse
5.1, wenn die Konzentration der Stoffe in der Lösung bei der geringsten während der Beförderung erreichba-
ren Temperatur 80 % der Sättigungsgrenze nicht übersteigt.
271 Als Phlegmatisierungsmittel dürfen Lactose, Glucose oder ähnliche Mittel verwendet werden, vorausgesetzt,
der Stoff enthält mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel. Die zuständige Behörde kann auf der
Grundlage von Prüfungen der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil 1 Abschnitt 16, die
an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser
Gemische unter der Klasse 4.1 zulassen. Gemische mit mindestens 98 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Versandstücke, die Gemische mit mindestens 90 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel enthalten, müssen nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 versehen sein.
272 Dieser Stoff darf unter den Vorschriften der Klasse 4.1 nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen
Behörde befördert werden (siehe UN-Nummer 0143).
273 Maneb und Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind, müssen nicht der Klasse 4.2
zugeordnet werden, wenn durch Prüfungen nachgewiesen werden kann, dass sich ein kubisches Volumen
von 1 m³ des Stoffes nicht selbst entzündet und die Temperatur in der Mitte der Probe 200 °C nicht über-
steigt, wenn die Probe während 24 Stunden auf einer Temperatur von mindestens 75 °C ± 2 °C gehalten
wird.
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.
RID (OTIF)
278 Dieser Stoff darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prü-
fungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I an
versandfertigen Versandstücken klassifiziert und befördert werden (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1). Die
zuständige Behörde muss die Verpackungsgruppe auf der Grundlage der Kriterien des Abschnitts 2.2.3 und
des für die Prüfreihe 6 c) verwendeten Verpackungstyps festlegen.
3.3-7
279 Anstelle der strikten Anwendung der Klassifizierungskriterien des RID wurde dieser Stoff auf Grund von
Erfahrungen in Bezug auf den Menschen klassifiziert oder einer Verpackungsgruppe zugeordnet.
280 Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die in Fahrzeugen als Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module oder
Gurtstraffer zum Schutz von Personen verwendet werden und die gefährliche Güter der Klasse 1 oder ande-
rer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im ver-
sandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien
Teil I geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine Zertrümmerung des Einrichtungs-
gehäuses oder des Druckbehälters und weder eine Splitterwirkung noch eine thermische Reaktion festge-
stellt wurde, die Maßnahmen zur Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in unmittelbarer Umge-
bung behindern könnten.
282 (gestrichen)
283 Gegenstände, die ein Gas enthalten und als Stoßdämpfer dienen, einschließlich Stoßenergie absorbierende
Einrichtungen oder Druckluftfedern unterliegen nicht den Vorschriften des RID, vorausgesetzt:
a) jeder Gegenstand hat einen Gasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1,6 Liter und einen
Ladedruck von höchstens 280 bar, wobei das Produkt aus Fassungsraum (Liter) und Ladedruck (bar) 80
nicht überschreitet (d.h. 0,5 Liter Fassungsraum und 160 bar Ladedruck, 1 Liter Fassungsraum und
80 bar Ladedruck, 1,6 Liter Fassungsraum und 50 bar Ladedruck, 0,28 Liter Fassungsraum und 280 bar
Ladedruck);
b) jeder Gegenstand hat einen Berstdruck, der bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters
von höchstens 0,5 Liter mindestens dem vierfachen Ladedruck und bei Produkten mit einem Fassungs-
raum des Gasbehälters von mehr als 0,5 Liter mindestens dem fünffachen Ladedruck bei 20 °C ent-
spricht;
c) jeder Gegenstand ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert;
d) jeder Gegenstand ist nach einer für die zuständige Behörde annehmbaren Qualitätssicherungsnorm
gefertigt und
e) die Bauart wurde einem Brandtest unterzogen, bei dem nachgewiesen wurde, dass der Innendruck des
Gegenstandes mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abge-
baut wird, so dass der Gegenstand nicht splittern oder hochschießen kann.
Wegen Ausrüstungsteilen zum Betrieb von Fahrzeugen siehe auch Unterabschnitt 1.1.3.2 d).
284 Ein Sauerstoffgenerator, chemisch, der oxidierende Stoffe enthält, muss folgenden Bedingungen entspre-
chen:
a) der Generator darf, wenn er eine Vorrichtung zur Auslösung von Explosivstoffen enthält, unter dieser Ein-
tragung nur befördert werden, wenn er gemäß Bem. zu Absatz 2.2.1.1.1 b) von der Klasse 1 ausge-
schlossen ist;
b) der Generator muss ohne seine Verpackung einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe auf eine starre, nicht
federnde, ebene und horizontale Oberfläche in der Stellung, in der die Wahrscheinlichkeit eines Scha-
dens am größten ist, ohne Austreten von Füllgut und ohne Auslösen standhalten;
c) wenn ein Generator mit einer Auslösevorrichtung ausgerüstet ist, muss er mindestens zwei wirksame
Sicherungsvorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Auslösen haben.
286 Membranfilter aus Nitrocellulose, die unter diese Eintragung fallen und jeweils eine Masse von höchstens
0,5 g haben, unterliegen den Vorschriften des RID nicht, wenn sie einzeln in einem Gegenstand oder in
einem dicht verschlossenen Päckchen enthalten sind.
288 Diese Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von
Prüfungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien an
versandfertigen Versandstücken klassifiziert und befördert werden (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1).
289 Airbags oder Sicherheitsgurte, die in Beförderungsmitteln oder einbaufertigen Teilen von Beförderungsmit-
teln, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
290 Wenn dieser Stoff den Definitionen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführten Klassen entspricht, ist er
nach der überwiegenden Nebengefahr zu klassifizieren. Dieser Stoff ist unter der offiziellen Benennung für
die Beförderung und unter der UN-Nummer zu deklarieren, die dem Stoff in der überwiegenden Klasse ent-
sprechen, ergänzt durch die Benennung dieses Stoffes gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2; dieser Stoff ist
nach den für diese UN-Nummer geltenden Vorschriften zu befördern. Darüber hinaus gelten alle übrigen in
Unterabschnitt 2.2.7.9.1 aufgeführten Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 5.2.1.7.2.
3.3-8
291 Verflüssigte entzündbare Gase müssen in Bauteilen von Kältemaschinen enthalten sein. Diese Bauteile
müssen mindestens für den dreifachen Betriebsdruck der Kältemaschine ausgelegt und geprüft sein. Die
Kältemaschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das
verflüssigte Gas zurückgehalten und die Gefahr des Berstens oder der Rissbildung der unter Druck stehen-
den Bauteile ausgeschlossen wird. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg
Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
292 Gemische mit höchstens 23,5 Volumen-% Sauerstoff dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn
keine anderen oxidierenden Gase vorhanden sind. Für Konzentrationen, die diesen Grenzwert nicht über-
schreiten, ist ein Gefahrzettel nach Muster 5.1 nicht erforderlich.
293 Für Zündhölzer gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Sturmzündhölzer sind Zündhölzer, deren Köpfe mit einer reibungsempfindlichen Zündzusammensetzung
und einer pyrotechnischen Zusammensetzung vorbereitet sind, die mit kleiner oder ohne Flamme,
jedoch mit starker Hitze brennt;
b) Sicherheitszündhölzer sind Zündhölzer, die mit dem Heftchen, dem Briefchen oder der Schachtel kombi-
Oktober 2007
niert oder verbunden sind und nur auf einer vorbereiteten Oberfläche durch Reibung entzündet werden
können;
c) Zündhölzer, überall zündbar, sind Zündhölzer, die auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet
werden können;
d) Wachszündhölzer sind Zündhölzer, die sowohl auf einer vorbereiteten als auch auf einer festen Oberflä-
che durch Reibung entzündet werden können.
295 Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einer Kennzeichnung und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn
auf der palettierten Ladung eine entsprechende Kennzeichnung und ein entsprechender Gefahrzettel ange-
bracht sind.
296 Diese Eintragungen gelten für Rettungsmittel, wie Rettungsinseln oder -flöße, Auftriebshilfen und selbstauf-
blasende Rutschen. Die UN-Nummer 2990 gilt für selbstaufblasende Rettungsmittel, die UN-Nummer 3072
für nicht selbstaufblasende Rettungsmittel. Rettungsmittel dürfen enthalten:
a) Signalkörper (Klasse 1), die Rauch- und Leuchtkugeln enthalten dürfen und die in Verpackungen einge-
setzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen;
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
b) nur die UN-Nummer 2990 darf Patronen – Antriebseinrichtungen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeits-
gruppe S – für den Selbstaufblas-Mechanismus enthalten, vorausgesetzt die Explosivstoffmenge je Ret-
tungsmittel ist nicht größer als 3,2 g;
c) verdichtete Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O gemäß Absatz 2.2.2.1.3;
d) Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien (Klasse 9);
e) Erste-Hilfe-Ausrüstungen oder Reparaturausrüstungen, die geringe Mengen gefährlicher Güter enthalten
(z.B. Stoffe der Klasse 3, 4.1, 5.2, 8 oder 9), oder
f) Zündhölzer, überall zündbar, die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten
Auslösung schützen.
298 (gestrichen)
300 Fischmehl oder Fischabfälle dürfen nicht verladen werden, wenn die Temperatur zum Zeitpunkt des Verla-
dens mehr als 35 °C oder 5 °C mehr als die Umgebungstemperatur beträgt, je nachdem, welcher der beiden
Werte höher ist.
302 Der Ausdruck «EINHEIT» in der offiziellen Benennung für die Beförderung bedeutet:
ein Wagen,
ein Container oder
ein Tank.
Begaste Wagen, Container und Tanks unterliegen nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.2.
303 Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeord-
net werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
RID (OTIF)
304 Batterien (Akkumulatoren), trocken, die einen ätzenden Elektrolyt enthalten, der bei einem Bruch des Batte-
riegehäuses nicht ausläuft, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, vorausgesetzt, die Batterien (Akku-
mulatoren) sind sicher verpackt und gegen Kurzschluss geschützt. Beispiele für solche Batterien (Akkumula-
toren) sind: Alkali-Mangan-, Zink-Kohlenstoff-, Nickel-Metallhydrid- und Nickel-Cadmium-Batterien
(-Akkumulatoren).
305 Diese Stoffe unterliegen in Konzentrationen von höchstens 50 mg/kg nicht den Vorschriften des RID.
3.3-9
306 Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihen 1 und 2 der
Klasse 1 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) keine explosiven Eigenschaften der Klasse 1 auf-
weisen.
307 Diese Eintragung darf nur für einheitliche Gemische verwendet werden, die Ammoniumnitrat als Hauptbe-
standteil innerhalb der folgenden Grenzwerte enthalten:
a) mindestens 90 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,2 % Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe,
ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent, und gegebenenfalls mit beigefügten anorganischen Stoffen, die
in Bezug auf Ammoniumnitrat inert sind; oder
b) weniger als 90 %, aber mehr als 70 % Ammoniumnitrat mit anderen anorganischen Stoffen oder mehr
als 80 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat in einem Gemisch mit Calciumcarbonat und/oder Dolo-
mit sowie mit höchstens 0,4 % Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlen-
stoff-Äquivalent; oder
c) Düngemittel auf Ammoniumnitrat-Basis des Stickstofftyps, die Gemische von Ammoniumnitrat und
Ammoniumsulfat mit mehr als 45 %, aber weniger als 70 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,4 %
Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent, enthalten, so
dass die Summe der prozentualen Zusammensetzung von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat 70 %
überschreitet.
309 Diese Eintragung gilt für nicht sensibilisierte Emulsionen, Suspensionen und Gele, die sich hauptsächlich
aus einem Gemisch von Ammoniumnitrat und einem Brennstoff zusammensetzen und die für die Herstel-
lung eines Sprengstoffs Typ E nach einer zwingenden Vorbehandlung vor der Verwendung bestimmt sind.
Das Gemisch für Emulsionen hat typischerweise folgende Zusammensetzung: 60 bis 85 % Ammoniumnitrat,
5 bis 30 % Wasser, 2 bis 8 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Emulgator, 0 bis 10 % lösliche Flammenunterdrücker
sowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitratsalze ersetzt wer-
den.
Das Gemisch für Suspensionen und Gele hat typischerweise folgende Zusammensetzung: 60 bis 85 %
Ammoniumnitrat, 0 bis 5 % Natrium- oder Kaliumperchlorat, 0 bis 17 % Hexaminnitrat oder Monomethyl-
aminnitrat, 5 bis 30 % Wasser, 2 bis 15 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Verdickungsmittel, 0 bis 10 % lösliche Flam-
menunterdrücker sowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitrat-
salze ersetzt werden.
Diese Stoffe müssen die Prüfreihen 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 bestehen
und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.
310 Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produkti-
onsserien von höchstens 100 Lithiumzellen und -batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Lithiumzel-
len und -batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, wenn
a) die Zellen und Batterien in einem Fass aus Metall, Kunststoff oder Sperrholz oder in einer Kiste aus
Metall, Kunststoff oder Holz als Außenverpackung befördert werden, welche den Kriterien der Verpa-
ckungsgruppe I entspricht; und
b) jede Zelle und jede Batterie einzeln in einer Innenverpackung innerhalb einer Außenverpackung verpackt
ist und durch ein nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial umgeben ist.
311 Die Stoffe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der ent-
sprechenden Prüfungen gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I unter dieser Eintragung befördert
werden. Die Verpackung muss sicherstellen, dass der Prozentsatz des Lösungsmittels zu keinem Zeitpunkt
während der Beförderung unter den in der Genehmigung der zuständigen Behörde festgelegten Wert fällt.
312 (bleibt offen)
313 Für Stoffe und Gemische, die den Kriterien der Klasse 8 entsprechen, muss ein Nebengefahrzettel nach
Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) angebracht werden.
314 a) Diese Stoffe neigen bei erhöhten Temperaturen zur exothermen Zersetzung. Die Zersetzung kann durch
Wärme oder durch Unreinheiten [d.h. pulverförmige Metalle (Eisen, Mangan, Kobalt, Magnesium) und
ihre Verbindungen] ausgelöst werden.
b) Während der Beförderung dürfen diese Stoffe keiner direkten Sonneneinstrahlung und keinen Wärme-
quellen ausgesetzt sein und müssen an ausreichend belüfteten Stellen abgestellt sein.
315 Diese Eintragung darf nicht für Stoffe der Klasse 6.1 verwendet werden, welche den in Absatz 2.2.61.1.8
beschriebenen Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen für die Verpackungsgruppe I entsprechen.
316 Diese Eintragung gilt nur für Calciumhypochlorit, trocken, das in Form nicht krümelnder Tabletten befördert
wird.
3.3-10
317 «Spaltbar, freigestellt» gilt nur für Versandstücke, die dem Unterabschnitt 6.4.11.2 entsprechen.
318 Für Zwecke der Dokumentation ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische Benen-
nung zu ergänzen (siehe Unterabschnitt 3.1.2.8). Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe
nicht bekannt sind, jedoch der Verdacht besteht, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A
und für eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 entsprechen, muss im Beförderungspapier der
Wortlaut «Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A» nach der offiziellen Benennung für
die Beförderung in Klammern angegeben werden.
319 Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind,
unterliegen keinen weiteren Vorschriften des RID.
320 (gestrichen)
321 Bei diesen Speichersystemen ist immer davon auszugehen, dass sie Wasserstoff enthalten.
322 Diese Güter sind, wenn sie in Form nicht krümelnder Tabletten befördert werden, der Verpackungsgruppe III
zugeordnet.
Oktober 2006
323 (bleibt offen)
324 Dieser Stoff muss in Konzentrationen von höchstens 99 % stabilisiert werden.
325 Im Falle von Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, ist der Stoff der UN-Nummer 2978
zuzuordnen.
326 Im Falle von Uranhexafluorid, spaltbar, ist der Stoff der UN-Nummer 2977 zuzuordnen.
327 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs-
oder Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtig-
tes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen
Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit
Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und Sonder-
vorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 02 und Sondervorschrift für die Verpa-
ckung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen müssen in Bergungsver-
packungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen nicht in geschlossenen Containern befördert werden.
328 Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, die entzündbare flüssige Stoffe, einschließlich Metha-
nol oder Methanol/Wasser-Lösungen, enthalten. Eine Brennstoffzellen-Kartusche ist ein Behälter, in dem
Brennstoff gespeichert wird, der über (ein) Ventil(e) in durch Brennstoffzellen betriebene Geräte abgegeben
wird, wobei das (die) Ventil(e) die Abgabe von Brennstoff in ein solches Gerät kontrolliert (kontrollieren) und
frei von Bestandteilen ist (sind), die eine elektrische Ladung erzeugen. Die Kartusche muss so ausgelegt
und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Brennstoffs verhindert
wird.
Diese Eintragung gilt für Bauarten von Brennstoffzellen-Kartuschen, für die ohne ihre Verpackung eine
erfolgreiche Innendruckprüfung bei einem Druck von 100 kPa (Überdruck) nachgewiesen wurde.
329 (bleibt offen)
330 Alkohole, die bis zu 5 % Erdölprodukte (z.B. Benzin) enthalten, sind unter der Eintragung UN 1987 ALKO-
HOLE, N.A.G. zu befördern.
331–499 (bleibt offen)
500 UN 3064 Nitroglycerin, Lösung in Alkohol, mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin, gemäß Ver-
packungsanweisung P 300 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt, ist ein Stoff der Klasse 3.
501 Naphthalen, geschmolzen, siehe UN-Nummer 2304.
502 UN 2006 Kunststoff auf Nitrocellulosebasis, selbsterhitzungsfähig, n.a.g., und UN 2002 Zelluloid, Abfall, sind
Stoffe der Klasse 4.2.
RID (OTIF)
503 Phosphor, weiß oder gelb, geschmolzen, siehe UN-Nummer 2447.
504 UN 1847 Kaliumsulfid, hydratisiert mit mindestens 30 % Kristallwasser, UN 1849 Natriumsulfid, hydrati-
siert mit mindestens 30 % Kristallwasser, und UN 2949 Natriumhydrogensulfid, hydratisiert mit mindestens
25 % Kristallwasser, sind Stoffe der Klasse 8.
3.3-11
505 UN 2004 Magnesiumdiamid ist ein Stoff der Klasse 4.2.
506 Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2.
UN 1869 Magnesium oder UN 1869 Magnesiumlegierungen mit mehr als 50 % Magnesium als Pellets,
Späne oder Bänder sind Stoffe der Klasse 4.1.
507 UN 3048 Aluminiumphosphid-Pestizide mit Zusätzen zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzünd-
baren Gasen sind Stoffe der Klasse 6.1.
508 UN 1871 Titanhydrid und UN 1437 Zirkoniumhydrid sind Stoffe der Klasse 4.1. UN 2870 Aluminiumborhydrid
ist ein Stoff der Klasse 4.2.
509 UN 1908 Chloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8.
510 UN 1755 Chromsäure, Lösung, ist ein Stoff der Klasse 8.
511 UN 1625 Quecksilber(II)nitrat, UN 1627 Quecksilber(I)nitrat und UN 2727 Thalliumnitrat sind Stoffe der Klasse
6.1. Thoriumnitrat, fest, Uranylnitrathexahydrat-Lösung und Uranylnitrat, fest, sind Stoffe der Klasse 7.
512 UN 1730 Antimonpentachlorid, flüssig, UN 1731 Antimonpentachlorid, Lösung, UN 1732 Antimonpentafluo-
rid und UN 1733 Antimontrichlorid sind Stoffe der Klasse 8.
513 UN 0224 Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser, ist nicht zur Beförde-
rung im Eisenbahnverkehr zugelassen. UN 1571 Bariumazid, angefeuchtet mit mindestens 50 Masse-%
Wasser, ist ein Stoff der Klasse 4.1. UN 1854 Bariumlegierungen, pyrophor, sind Stoffe der Klasse 4.2. UN
1445 Bariumchlorat, fest, UN 1446 Bariumnitrat, UN 1447 Bariumperchlorat, fest, UN 1448 Bariumperman-
ganat, UN 1449 Bariumperoxid, UN 2719 Bariumbromat, UN 2741 Bariumhypochlorit mit mehr als 22 % akti-
vem Chlor, UN 3405 Bariumchlorat, Lösung, und UN 3406 Bariumperchlorat, Lösung, sind Stoffe der Klasse
5.1. UN 1565 Bariumcyanid und UN 1884 Bariumoxid sind Stoffe der Klasse 6.1.
514 UN 2464 Berylliumnitrat ist ein Stoff der Klasse 5.1.
515 UN 1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch, und UN 1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch,
sind Stoffe der Klasse 2.
516 UN 1912 Methylchlorid und Dichlormethan, Gemisch, ist ein Stoff der Klasse 2.
517 UN 1690 Natriumfluorid, fest, UN 1812 Kaliumfluorid, fest, UN 2505 Ammoniumfluorid, UN 2674 Natriumflu-
orosilicat, UN 2856 Fluorosilicate, n.a.g., UN 3415 Natriumfluorid, Lösung, und UN 3422 Kaliumfluorid,
Lösung, sind Stoffe der Klasse 6.1.
518 UN 1463 Chromtrioxid, wasserfrei, (Chromsäure, fest) ist ein Stoff der Klasse 5.1.
519 UN 1048 Bromwasserstoff, wasserfrei, ist ein Stoff der Klasse 2.
520 UN 1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei, ist ein Stoff der Klasse 2.
521 Feste Chlorite und Hypochlorite sind Stoffe der Klasse 5.1.
522 UN 1873 Perchlorsäure, wässerige Lösung mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% reiner
Säure, ist ein Stoff der Klasse 5.1. Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner
Säure, oder Gemische von Perchlorsäure mit anderen flüssigen Stoffen als Wasser sind zur Beförderung
nicht zugelassen.
523 UN 1382 Wasserfreies Kaliumsulfid und UN 1385 Wasserfreies Natriumsulfid sowie deren Hydrate mit weni-
ger als 30 % Kristallwasser sowie UN 2318 Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristallwasser sind
Stoffe der Klasse 4.2.
524 UN 2858 Fertigwaren aus Zirkonium mit einer Dicke von mindestens 18 μm sind Stoffe der Klasse 4.1.
525 Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 30 % sind der Ver-
packungsgruppe I, mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 3 % bis 30 % der Verpackungs-
gruppe II und mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 0,3 % bis 3 % der Verpackungsgruppe
III zuzuordnen.
526 UN 2000 Zelluloid ist der Klasse 4.1 zugeordnet.
527 (bleibt offen)
528 UN 1353 Fasern und Gewebe, imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, nicht selbsterhitzungsfähig, sind
Gegenstände der Klasse 4.1.
3.3-12
529 UN 0135 Quecksilberfulminat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Was-
ser-Mischung, ist zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen. Quecksilber(I)chlorid (Calomel)
ist ein Stoff der Klasse 9 (UN-Nummer 3077).
530 UN 3293 Hydrazin, wässerige Lösung mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin, ist ein Stoff der Klasse 6.1.
531 Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffge-
halt oder mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trocken-
masse sind Stoffe der Klasse 1 (siehe UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1.
532 UN 2672 Ammoniaklösung mit mindestens 10 % und höchstens 35 % Ammoniak ist ein Stoff der Klasse 8.
533 UN 1198 Formaldehydlösung, entzündbar, ist ein Stoff der Klasse 3. Formaldehydlösungen, nicht entzünd-
bar, mit weniger als 25 % Formaldehyd, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
534 Obwohl Benzin unter gewissen klimatischen Bedingungen bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als
110 kPa (1,10 bar) bis höchstens 150 kPa (1,50 bar) haben kann, muss es einem Stoff gleichgestellt blei-
ben, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) hat.
Oktober 2006
535 UN 1469 Bleinitrat, UN 1470 Bleiperchlorat, fest, und UN 3408 Bleiperchlorat, Lösung, sind Stoffe der Klasse 5.1.
536 Naphthalen, fest, siehe UN-Nummer 1334.
537 UN 2869 Titantrichlorid, Gemisch, nicht pyrophor, ist ein Stoff der Klasse 8.
538 Schwefel (in festem Zustand) siehe UN-Nummer 1350.
539 Lösungen von Isocyanaten mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1.
540 UN 1326 Hafnium-Pulver, angefeuchtet, UN 1352 Titan-Pulver, angefeuchtet, oder UN 1358 Zirkonium-Pul-
ver, angefeuchtet, mit mindestens 25 % Wasser, sind Stoffe der Klasse 4.1.
541 Nitrocellulosemischungen, deren Wasser-, Alkohol- oder Plastifizierungsmittelgehalte niedriger sind als in
den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1.
542 Talkum mit Tremolit und/oder Aktinolith ist ein Stoff dieser Eintragung.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
543 UN 1005 Ammoniak, wasserfrei, UN 3318 Ammoniaklösung in Wasser, mit mehr als 50 % Ammoniak, und
UN 2073 Ammoniaklösung in Wasser, mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak, sind Stoffe der
Klasse 2. Ammoniaklösungen mit höchstens 10 % Ammoniak unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
544 UN 1032 Dimethylamin, wasserfrei, UN 1036 Ethylamin, UN 1061 Methylamin, wasserfrei, und UN 1083 Tri-
methylamin, wasserfrei, sind Stoffe der Klasse 2.
545 UN 0401 Dipikrylsulfid, angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser, ist ein Stoff der Klasse 1.
546 UN 2009 Zirkonium, trocken, gerollter Draht, fertige Bleche oder Streifen, mit einer Dicke von weniger als
18 μm, ist ein Stoff der Klasse 4.2. Zirkonium, trocken, gerollter Draht, fertige Bleche oder Streifen mit einer
Dicke von mindestens 254 μm, unterliegt nicht den Vorschriften des RID.
547 UN 2210 Maneb oder UN 2210 Manebzubereitungen in selbsterhitzungsfähiger Form sind Stoffe der Klasse 4.2.
548 Chlorsilane, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
549 Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase ent-
wickeln, sind Stoffe der Klasse 3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C und darüber, die in Berüh-
rung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8.
550 UN 1333 Cer in Platten, Barren oder Stangen ist ein Stoff der Klasse 4.1.
551 Lösungen von diesen Isocyanaten mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 3.
552 Metalle und Metalllegierungen in Pulver- oder anderer entzündbarer Form, die selbstentzündlich sind, sind
Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in Pulver- oder anderer entzündbarer Form, die in
Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
553 Diese Mischung von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, Mischung, stabilisiert, darf unter Laborversuchs-
RID (OTIF)
bedingungen (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20) weder unter Einschluss detonieren
noch deflagrieren und soll auch im verdämmten Zustand weder beim Erhitzen noch infolge Sprengwirkung
irgendwelche Explosionskräfte zeigen. Dieses Präparat (Zubereitung) muss thermisch stabil sein (Selbstzer-
setzungstemperatur 60 °C oder höher für ein Versandstück von 50 kg) und zur Desensibilisierung einen flüssi-
gen Stoff enthalten, der mit Peressigsäure verträglich ist. Stoffe, die diesen Kriterien nicht entsprechen, gelten
als Stoffe der Klasse 5.2 [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 g)].
3.3-13
554 Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. UN
2870 Aluminiumborhydrid oder UN 2870 Aluminiumborhydrid in Geräten ist ein Stoff der Klasse 4.2.
555 Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit
Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
556 Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2.
Entzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen in Konzentrationen, die in Berührung mit Was-
ser weder entzündbare Gase in gefährlicher Menge entwickeln noch selbstentzündlich sind, sind Stoffe der
Klasse 3.
557 Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2.
558 Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegie-
rungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhit-
zungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1.
559 Hypochloritgemische mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. UN 1791 Hypo-
chloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8.
560 UN 3257 Erwärmter flüssiger Stoff, n.a.g., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt,
unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.), ist ein Stoff der
Klasse 9.
561 Chlorformiate mit überwiegend ätzenden Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 8.
562 Die selbstentzündlichen metallorganischen Verbindungen sind Stoffe der Klasse 4.2. Metallorganische Ver-
bindungen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
563 UN 1905 Selensäure ist ein Stoff der Klasse 8.
564 UN 2443 Vanadiumoxytrichlorid, UN 2444 Vanadiumtetrachlorid und UN 2475 Vanadiumtrichlorid sind Stoffe
der Klasse 8.
565 Dieser Eintragung sind unspezifizierte Abfälle zuzuordnen, die aus ärztlicher/tierärztlicher Behandlung von
Menschen/Tieren oder aus biologischer Forschung stammen und bei denen die Wahrscheinlichkeit gering
ist, dass sie Stoffe der Klasse 6.2 enthalten. Dekontaminierte klinische oder aus biologischer Forschung
stammende Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften
der Klasse 6.2.
566 UN 2030 Hydrazin, wässerige Lösung mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin, ist ein Stoff der Klasse 8.
567 Gemische mit mehr als 21 Vol.-% Sauerstoff sind als oxidierend einzuordnen.
568 Bariumazid mit einem Wassergehalt unter dem vorgeschriebenen Grenzwert ist der Klasse 1 UN-Nummer
0224 zugeordnet und zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen.
569–579 (bleibt offen)
580 Kesselwagen, Spezialwagen und besonders ausgerüstete Wagen für die Beförderung in loser Schüttung
müssen an beiden Längsseiten mit dem Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 versehen sein. Tankcontainer,
ortsbewegliche Tanks, Spezialcontainer und besonders ausgerüstete Container für die Beförderung in loser
Schüttung müssen an allen vier Seiten mit diesem Kennzeichen versehen sein.
581 Diese Eintragung umfasst Gemische von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen, die als:
Gemisch P 1 höchstens 63 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 24 Vol.-% Propan und Pro-
pen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 mindestens 14 Vol.-% betra-
gen muss;
Gemisch P 2 höchstens 48 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 50 Vol.-% Propan und Pro-
pen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 mindestens 5 Vol.-% betragen
muss;
sowie Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen.
Um den Vorschriften für die Eintragungen im Beförderungspapier (Unterabschnitt 5.4.1.1) zu entspre-
chen, darf anstelle der technischen Benennung gegebenenfalls die Benennung «Gemisch P 1» oder
«Gemisch P 2» verwendet werden.
3.3-14
582 Diese Eintragung umfasst unter anderem Gemische von Gasen mit der Bezeichnung R ..., die als:
Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,3 MPa (13 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben,
die mindestens der von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l) entspricht;
Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,9 MPa (19 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben,
die mindestens der von Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) entspricht;
Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 MPa (30 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben,
die mindestens der von Chlordifluormethan (1,09 kg/l) entspricht.
Bem. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1-Tri-
chlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-
Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch
Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein.
Um den Vorschriften für die Eintragungen im Beförderungspapier (Unterabschnitt 5.4.1.1) zu entsprechen,
darf anstelle der technischen Benennung gegebenenfalls die Benennung «Gemisch F 1», «Gemisch F 2»
Oktober 2006
oder «Gemisch F 3» verwendet werden.
583 Diese Eintragung umfasst unter anderem Gemische, die als
Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,1 MPa (11 bar) und bei 50 °C eine Dichte von min-
destens 0,525 kg/l haben,
Gemisch A 01 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von
mindestens 0,516 kg/l haben,
Gemisch A 02 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von
mindestens 0,505 kg/l haben,
Gemisch A 0 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von
mindestens 0,495 kg/l haben,
Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,1 MPa (21 bar) und bei 50 °C eine Dichte von
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
mindestens 0,485 kg/l haben,
Gemisch B 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von
mindestens 0,474 kg/l haben,
Gemisch B 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von
mindestens 0,463 kg/l haben,
Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von min-
destens 0,450 kg/l haben,
Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3,1 MPa (31 bar) und bei 50 °C eine Dichte von min-
destens 0,440 kg/l haben.
Um den Vorschriften für die Eintragungen im Beförderungspapier (Unterabschnitt 5.4.1.1) zu entsprechen,
darf anstelle der technischen Benennung gegebenenfalls die Benennung
– «Gemisch A» oder «Butan»,
– «Gemisch A 01» oder «Butan»,
– «Gemisch A 02» oder «Butan»,
– «Gemisch A 0» oder «Butan»,
– «Gemisch A 1»,
– «Gemisch B 1»,
– «Gemisch B 2»,
– «Gemisch B»,
– «Gemisch C» oder «Propan»
RID (OTIF)
verwendet werden.
Bei Beförderungen in Tanks dürfen die Handelsnamen «Butan» und «Propan» nur als Zusatz verwendet
werden.
3.3-15
584 Dieses Gas unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn:
– es in gasförmigem Zustand ist;
– es höchstens 0,5 % Luft enthält;
– es in metallenen Kapseln (Sodors, Sparklets) enthalten ist, die frei von Fehlern sind, die ihre Festigkeit
verringern könnten;
– die Dichtheit des Verschlusses der Kapsel sichergestellt ist;
– eine Kapsel höchstens 25 g dieses Gases enthält und
3
– eine Kapsel höchstens 0,75 g dieses Gases je cm Fassungsraum enthält.
585 Zinnober unterliegt nicht den Vorschriften des RID.
586 Hafnium-, Titan- und Zirkonium-Pulver müssen einen sichtbaren Wasserüberschuss enthalten. Hafnium-,
Titan- und Zirkonium-Pulver, angefeuchtet, mechanisch hergestellt mit einer Teilchengröße von mindestens
53 μm, chemisch hergestellt mit einer Teilchengröße von mindestens 840 μm, unterliegen nicht den Vor-
schriften des RID.
587 Bariumstearat und Bariumtitanat unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
588 Aluminiumbromid und Aluminiumchlorid in fester hydratisierter Form unterliegen nicht den Vorschriften des
RID.
589 Calciumhypochlorit, trocken, Mischung mit höchstens 10 % aktivem Chlor, unterliegt nicht den Vorschriften
des RID.
590 Eisen(III)chlorid-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften des RID.
591 Bleisulfat mit höchstens 3 % freier Säure unterliegt nicht den Vorschriften des RID.
592 Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen,
leere Kesselwagen, leere abnehmbare Tanks, leere ortsbewegliche Tanks, leere Tankcontainer und leere
Kleincontainer, die diesen Stoff enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
593 Dieses Gas, das für die Kühlung von z.B. medizinischen oder biologischen Proben verwendet wird, unterliegt
nicht den Vorschriften des RID, wenn es in doppelwandigen Gefäßen, die den Vorschriften des Unterab-
schnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 203 (12) entsprechen, enthalten ist.
594 Folgende Gegenstände, die nach den Vorschriften des Herstellerlandes hergestellt und befüllt und in einer
starken Außenverpackung verpackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID:
– UN 1044 Feuerlöscher, wenn sie mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind;
– UN 3164 Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der Beanspru-
chung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der Kraftübertragung, ihrer Formsteifigkeit oder
der Fertigungsnormen überdimensioniert sind.
596 Cadmiumpigmente, wie Cadmiumsulfide, Cadmiumsulfoselenide und Cadmiumsalze höherer Fettsäuren
(z.B. Cadmiumstearat), unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
597 Essigsäure, Lösungen mit höchstens 10 Masse-% reiner Säure, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
598 Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des RID:
a) Neue Batterien, wenn:
– sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
– sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z.B. auf Paletten gestapelt;
– sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen;
– sie gegen Kurzschluss gesichert sind.
b) Gebrauchte Batterien, wenn:
– ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;
– sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z.B. auf Paletten gesta-
pelt;
– sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen;
– sie gegen Kurzschluss gesichert sind.
«Gebrauchte Batterien» sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings beför-
dert werden.
3.3-16
599 Erzeugnisse und Instrumente, die höchstens 1 kg Quecksilber enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften
des RID.
600 Vanadiumpentoxid, geschmolzen und erstarrt, unterliegt nicht den Vorschriften des RID.
601 Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für
den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschrif-
ten des RID.
602 Phosphorsulfide, die nicht frei von weißem und gelbem Phosphor sind, sind zur Beförderung nicht zugelas-
sen.
603 Cyanwasserstoff, wasserfrei, der der Beschreibung für die UN-Nummer 1051 oder 1614 nicht entspricht, ist
zur Beförderung nicht zugelassen. Cyanwasserstoff (Blausäure) mit weniger als 3 % Wasser ist stabil, wenn
der pH-Wert 2,5 ± 0,5 beträgt und die Flüssigkeit klar und farblos ist.
604 Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Bromats mit einem Ammonium-
salz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
Oktober 2007
605 Ammoniumchlorat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische von Chlorat mit einem Ammoniumsalz
sind zur Beförderung nicht zugelassen.
606 Ammoniumchlorit und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Chlorits mit einem Ammonium-
salz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
607 Gemische von Kaliumnitrat und Natriumnitrit mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelas-
sen.
608 Ammoniumpermanganat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Permanganats mit einem
Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
609 Tetranitromethan, nicht frei von brennbaren Verunreinigungen, ist zur Beförderung nicht zugelassen.
610 Dieser Stoff ist, wenn er mehr als 45 % Cyanwasserstoff enthält, nicht zur Beförderung zugelassen.
611 Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Äquivalent) ist zur Beförderung nicht zugelassen, ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegen-
standes der Klasse 1.
612 (bleibt offen)
613 Lösung von Chlorsäure mit mehr als 10 % Chlorsäure oder Gemische von Chlorsäure mit irgendeinem flüs-
sigen Stoff außer Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.
614 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD) ist in Konzentrationen, die nach den Kriterien des Unterab-
schnitts 2.2.61.1 als sehr giftig gelten, zur Beförderung nicht zugelassen.
615 (bleibt offen)
616 Stoffe mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 % müssen die im Abschnitt 2.3.1
genannte Prüfung auf Ausschwitzen bestehen.
617 Zusätzlich zum Sprengstofftyp ist auf dem Versandstück der Handelsname des Sprengstoffes anzugeben.
618 In Gefäßen mit Buta-1,2-dien darf die Sauerstoffkonzentration in der Gasphase höchstens 50 ml/m3 betra-
gen.
619–622 (bleibt offen)
623 UN 1829 Schwefeltrioxid muss durch Zusatz eines Inhibitors stabilisiert werden. Schwefeltrioxid, mindestens
99,95 % rein, nicht stabilisiert (ohne Inhibitor) ist zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen.
Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, darf im Straßenverkehr auch ohne Inhibitor in Tanks befördert
werden, vorausgesetzt, seine Temperatur wird auf 32,5 °C oder darüber gehalten.
625 Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit der Kennzeichnung «UN 1950 AEROSOLE» zu
versehen.
RID (OTIF)
626–631 (bleibt offen)
632 Dieser Stoff gilt als selbstentzündlich (pyrophor).
3.3-17
633 Versandstücke und Kleincontainer mit diesem Stoff sind mit folgender Kennzeichnung zu versehen: «VON
ZÜNDQUELLEN FERNHALTEN». Diese Kennzeichnung muss in einer amtlichen Sprache des Versandlan-
des angegeben sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ist,
außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den
von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
634 (gestrichen)
635 Versandstücke mit diesen Gegenständen brauchen nur dann mit einem Gefahrzettel nach Muster 9 verse-
hen zu werden, wenn der Gegenstand völlig in der Verpackung, in einer Kiste oder anderen Mitteln einge-
schlossen ist, die eine schnelle Identifizierung des Gegenstandes behindern.
636 a) Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien, die zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwi-
schenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen
mit anderen gebrauchten Batterien oder allein nicht den übrigen Vorschriften des RID, wenn folgende
Bedingungen erfüllt werden:
(i) die Bruttomasse jeder Lithiumzelle oder -batterie beträgt höchstens 250 g;
(ii) die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 903b (2) werden eingehalten.
b) Zellen in Ausrüstungen dürfen sich während der Beförderung nicht soweit entladen können, dass die
Spannung bei offenem Stromkreis unter 2 Volt oder unter zwei Drittel der Spannung der nicht entladenen
Zelle – je nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist – fällt.
c) Versandstücke mit gebrauchten Zellen oder Batterien in Verpackungen ohne Kennzeichnung sind mit der
Kennzeichnung zu versehen: «GEBRAUCHTE LITHIUMBATTERIEN».
637 Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organismen sind solche, die für Men-
schen und Tiere nicht gefährlich sind, die aber Tiere, Pflanzen, mikrobiologische Stoffe und Ökosysteme in
einer Weise verändern können, die in der Natur nicht vorkommen kann.
Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organismen unterliegen nicht den Vor-
schriften des RID, wenn sie von den zuständigen Behöden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer
zur Verwendung zugelassen wurden.1)
Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, dieser UN-Nummer zugeord-
nete Stoffe zu befördern, es sei denn, dieser Stoff kann nicht auf eine andere Weise befördert werden.
638 Dieser Stoff ist ein mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandter Stoff (siehe Absatz 2.2.41.1.19).
639 Siehe Unterabschnitt 2.2.2.3 Klassifizierungscode 2 F UN-Nummer 1965 Bem. 2.
640 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei
der Beförderung des Stoffes in RID-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpa-
ckungsgruppe.
Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Pro-
dukts ist nur bei der Beförderung in RID-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informa-
tionen folgende Angabe hinzuzufügen:
«Sondervorschrift 640X», wobei X der entsprechende Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte
6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.
Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer
bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.
642 Sofern dies nicht im Rahmen des Unterabschnitts 1.1.4.2 zugelassen ist, darf diese Eintragung der UN-Modell-
vorschriften nicht für die Beförderung von Düngemittellösung mit freiem Ammoniak verwendet werden.
643 Gussasphalt unterliegt nicht den für die Klasse 9 geltenden Vorschriften.
644 Für die Beförderung dieses Stoffes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. der in einer zehnprozentigen wässerigen Lösung des zu befördernden Stoffes gemessene pH-Wert liegt
zwischen 5 und 7,
2. die Lösung enthält keine brennbaren Stoffe in Mengen von mehr als 0,2 % oder Chlorverbindungen in
Mengen, bei denen der Chlorgehalt 0,02 % übersteigt.
1) Siehe insbesondere Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie
90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8
bis 14), in dem die Genehmigungsverfahren für die Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.
3.3-18
645 Der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode darf nur verwendet werden, wenn
die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates des COTIF vor der Beförderung ihre Zustimmung erteilt hat.
Wenn die Zuordnung zu einer Unterklasse nach dem Verfahren des Absatzes 2.2.1.1.7.2 vorgenommen
wird, kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass die vorgegebene Klassifizierung auf der Grundlage
der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 16 erzielten Prüfdaten über-
prüft wird.
646 Wasserdampfaktivierte Kohle unterliegt nicht den Vorschriften des RID.
647 Die Beförderung von Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität mit höchstens 25 Masse-% rei-
ner Säure unterliegt nur den folgenden Vorschriften:
a) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks müssen aus
rostfreiem Stahl oder Kunststoff hergestellt sein, der gegenüber Gärungsessig und Essigsäure in
Lebensmittelqualität dauerhaft korrosionsfest ist.
b) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks müssen min-
destens einmal jährlich einer Sichtprüfung durch den Eigentümer unterzogen werden. Die Ergebnisse
Oktober 2006
dieser Prüfungen sind aufzuzeichnen und für mindestens ein Jahr aufzubewahren. Beschädigte Verpa-
ckungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks dürfen nicht befüllt
werden.
c) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks müssen so
befüllt werden, dass das Füllgut nicht verschüttet wird oder an der Außenseite anhaftet.
d) Dichtungen und Verschlüsse müssen gegenüber Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität
widerstandsfähig sein. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen,
sowie Tanks müssen durch den Verpacker und/oder den Befüller so dicht verschlossen werden, dass
unter normalen Beförderungsbedingungen kein Füllgut austritt.
e) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer Innenverpackung aus Glas oder Kunststoff (siehe Unterab-
schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 001), die die allgemeinen Verpackungsvorschriften der Unterab-
schnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.5, 4.1.1.6, 4.1.1.7 und 4.1.1.8 erfüllen, dürfen verwendet werden.
Die übrigen Vorschriften des RID gelten nicht.
648 Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papier-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
streifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vor-
schriften des RID.
649 Zur Bestimmung des Siedebeginns nach Absatz 2.2.3.1.3 Verpackungsgruppe I ist das Prüfverfahren
gemäß ASTM-Norm D86-012) geeignet.
Stoffe, die nach der Bestimmung mit diesem Verfahren einen Siedebeginn über 35 °C haben, sind Stoffe der
Verpackungsgruppe II und sind in Übereinstimmung mit der anwendbaren Eintragung dieser Verpackungs-
gruppe zu klassifizieren.
650 Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, dürfen unter den Vor-
schriften der Verpackungsgruppe II befördert werden. Zusätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer
1263 Verpackungsgruppe II dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden:
a) Die Abfälle dürfen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 002 oder Unterabschnitt
4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 06 verpackt sein.
b) Die Abfälle dürfen in flexiblen Großpackmitteln (IBC) der Arten 13H3, 13H4 und 13H5 in vollwandigen
Umverpackungen verpackt sein.
c) Die Prüfung der unter a) und b) angegebenen Verpackungen und Großpackmittel (IBC) darf nach den
Vorschriften des Kapitels 6.1 bzw. 6.5 für feste Stoffe mit den Prüfanforderungen für die Verpackungs-
gruppe II durchgeführt werden.
Die Prüfungen sind an Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) durchzuführen, die mit einer repräsen-
tativen Probe der Abfälle versandfertig befüllt sind.
d) Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen offenen Wagen mit Decken, vollwandigen Wagen mit
öffnungsfähigem Dach, vollwandigen geschlossenen Containern oder vollwandigen bedeckten Großcon-
tainern ist zugelassen. Der Aufbau der Wagen oder Container muss dicht sein oder beispielsweise mit
Hilfe einer geeigneten und ausreichend festen Innenbeschichtung abgedichtet werden.
RID (OTIF)
e) Wenn die Abfälle nach den Vorschriften dieser Sondervorschrift befördert werden, muss dies gemäß
Absatz 5.4.1.1.3 wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: «ABFALL, UN 1263 FARBE, 3, II».
2) Standard Test Method for Distillation of Petroleum Products at Atmospheric Pressure, im September 2001
veröffentlicht durch ASTM International.
3.3-19
651 (bleibt offen)
652 (bleibt offen)
653 Die Beförderung dieses Gases unterliegt in Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 0,5 Litern
nicht den übrigen Vorschriften des RID, vorausgesetzt,
– die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten;
– die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 für
zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die «Allgemeinen Verpackungsvorschriften» in den
Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten;
– die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt;
– die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg und
– jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift «UN 1013» gekennzeichnet; diese Kenn-
zeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge
von mindestens 100 mm x 100 mm bildet.
3.3-20
Kapitel 3.4
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten
Mengen verpackten gefährlichen Gütern
3.4.1 Allgemeine Vorschriften
3.4.1.1 Die gemäß den Abschnitten 3.4.3 bis 3.4.6 verwendeten Verpackungen müssen nur den allgemeinen Vor-
schriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen.
3.4.1.2 Die höchstzulässige Bruttomasse darf 30 kg für zusammengesetzte Verpackungen und 20 kg für Trays in
Dehn- oder Schrumpffolie nicht überschreiten.
Bem. Die Begrenzung für zusammengesetzte Verpackungen findet bei LQ 5 keine Anwendung.
3.4.1.3 Unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen in Unterabschnitt 3.4.1.2 sowie der individuellen Grenzen in
Tabelle 3.4.6 dürfen gefährliche Güter mit anderen Stoffen oder Gegenständen zusammengepackt werden,
Oktober 2007
vorausgesetzt, beim Freiwerden entsteht keine gefährliche Reaktion.
3.4.2 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand der Code «LQ 0» ange-
geben ist, ist dieser Stoff oder Gegenstand, wenn er in begrenzten Mengen verpackt ist, von keiner der
anwendbaren Vorschriften des RID freigestellt, sofern nichts anderes angegeben ist.
3.4.3 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand einer der Codes «LQ 1»
oder «LQ 2» angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vor-
schriften der übrigen Kapitel des RID nicht für die Beförderung dieses Stoffes oder Gegenstandes, voraus-
gesetzt:
a) die Vorschriften des Abschnitts 3.4.5 a) bis c) werden beachtet; im Sinne dieser Vorschriften gelten
Gegenstände als Innenverpackungen;
b) die Innenverpackungen entsprechen den Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.1.2 und 6.2.4.1 bis
6.2.4.3.
3.4.4 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff der Code «LQ 3» angegeben ist, gelten,
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel des RID
nicht für die Beförderung dieses Stoffes, vorausgesetzt:
a) der Stoff wird in zusammengesetzten Verpackungen befördert, wobei folgende Außenverpackungen zuge-
lassen sind, die so ausgelegt sein müssen, dass sie den anwendbaren Bauvorschriften des Abschnitts
6.1.4 entsprechen:
– Fässer aus Stahl oder Aluminium mit abnehmbarem Deckel,
– Kanister aus Stahl oder Aluminium mit abnehmbarem Deckel,
– Fässer aus Sperrholz oder Pappe,
– Fässer oder Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel,
– Kisten aus Naturholz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff, Stahl oder Aluminium;
b) die in Tabelle 3.4.6 in Spalte 2 oder 4 je Innenverpackung und gegebenenfalls in Spalte 3 oder 5 je Ver-
sandstück angegebene höchstzulässige Nettomenge wird nicht überschritten;
c) jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft gekennzeichnet:
(i) mit der UN-Nummer des Füllgutes gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 1, der die Buchstaben «UN»
vorangestellt werden;
(ii) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen UN-Nummern in ein und demselben Versandstück:
– mit den UN-Nummern der Füllgüter, denen die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, oder
– mit den Buchstaben 1)
«LQ» .
Diese Kennzeichnung muss innerhalb einer rautenförmigen Fläche abgebildet sein, die von einer Linie
mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm eingefasst ist. Die Begrenzungslinie der Raute muss min-
destens 2 mm breit sein; die Zeichenhöhe der Nummer muss mindestens 6 mm betragen. Wenn
mehrere Stoffe verschiedener UN-Nummern im Versandstück enthalten sind, muss die Raute ausrei-
RID (OTIF)
chend groß sein, um alle UN-Nummern aufnehmen zu können. Wenn es die Größe eines Versandstücks
erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
1) Die Buchstaben «LQ» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «Limited Quantities» (begrenzte
Mengen). Diese Buchstaben sind nach dem IMDG-Code und den Technischen Anweisungen der ICAO
nicht zugelassen.
3.4-1
3.4.5 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff einer der Codes «LQ 4» bis «LQ 19» und
«LQ 22» bis «LQ 28» angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die
Vorschriften der übrigen Kapitel des RID nicht für die Beförderung dieses Stoffes, vorausgesetzt:
a) der Stoff wird befördert:
– in zusammengesetzten Verpackungen nach den Vorschriften des Abschnitts 3.4.4 a) oder
– in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durch-
stoßen werden können und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie enthalten sind;
b) die in Tabelle 3.4.6 in Spalte 2 oder 4 je Innenverpackung und gegebenenfalls in Spalte 3 oder 5 je Ver-
sandstück angegebene höchstzulässige Nettomenge wird nicht überschritten;
c) jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit den in Abschnitt 3.4.4 c) aufgeführten Angaben
gekennzeichnet.
3.4.6 Tabelle
Code zusammengesetzte Verpackungena) Innenverpackungen, die in Trays mit Dehn-
(höchstzulässige Nettomenge) oder Schrumpffolie enthalten sind a)
(höchstzulässige Nettomenge)
b) je Innenverpackung je Versandstück b)
je Innenverpackung je Versandstück
(1) (2) (3) (4) (5)
LQ 0 Keine Freistellungen nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2.
LQ 1 120 ml 120 ml
LQ 2 1l 1l
LQ 3c) 500 ml 1l nicht zugelassen nicht zugelassen
LQ 4c) 3l 1l
c)
LQ 5 5l unbegrenzt 1l
c)
LQ 6 5l 1l
c)
LQ 7 5l 5l
LQ 8 3 kg 500 g
LQ 9 6 kg 3 kg
LQ 10 500 ml 500 ml
LQ 11 500 g 500 g
LQ 12 1 kg 1 kg
LQ 13 1l 1l
LQ 14 25 ml 25 ml
LQ 15 100 g 100 g
LQ 16 125 ml 125 ml
LQ 17 500 ml 2l 100 ml 2l
LQ 18 1 kg 4 kg 500 g 4 kg
LQ 19 5 kg 5 kg
LQ 20 (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen)
LQ 21 (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen)
LQ 22 1l 500 ml
LQ 23 3 kg 1 kg
LQ 24 6 kg 2 kg
d)
LQ 25 1 kg 1 kg
LQ 26 d) 500 ml 2l 500 ml 2l
LQ 27 6 kg 6 kg
LQ 28 3l 3l
________
a) Siehe Unterabschnitt 3.4.1.2.
b) Siehe Unterabschnitt 3.4.1.3.
c) Bei wasserhaltigen homogenen Gemischen der Klasse 3 beziehen sich die genannten Mengen nur auf
die in ihnen enthaltenen Stoffe der Klasse 3.
d) Bei der Beförderung der UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 in Geräten dürfen in jedem einzelnen
Gerät die Mengen je Innenverpackung nicht überschritten werden. Das Gerät muss in einer flüssigkeits-
dichten Verpackung befördert werden, und das vollständige Versandstück muss dem Abschnitt 3.4.4 c)
entsprechen. Für die Geräte dürfen keine Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie verwendet werden.
3.4-2
3.4.7 Umverpackungen, die Versandstücke gemäß Abschnitt 3.4.3, 3.4.4 oder 3.4.5 enthalten, müssen nach den
Vorschriften des Abschnitts 3.4.4 c) für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut gekennzeich-
net sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen
Kennzeichnungen sind sichtbar.
Oktober 2006
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RID (OTIF)
3.4-3
Teil 4
Verwendung von Verpackungen,
Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen,
ortsbeweglichen Tanks, Metalltanks und
Tankcontainern aus faserverstärkten Kunststoffen
Kapitel 4.1
Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und
Großverpackungen
4.1.1 Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich Groß-
packmittel (IBC) und Großverpackungen
Bem. Für das Verpacken von Gütern der Klassen 2, 6.2 und 7 gelten die allgemeinen Vorschriften dieses
Abschnitts nur, wenn dies in Unterabschnitt 4.1.8.2 (Klasse 6.2), Absatz 4.1.9.1.5 (Klasse 7) und in
den anwendbaren Verpackungsanweisungen des Abschnitts 4.1.4 (P 201 für die Klasse 2 sowie
P 620, P 621, IBC 620 und LP 621 für die Klasse 6.2) angegeben ist.
4.1.1.1 Gefährliche Güter müssen in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen,
guter Qualität verpackt sein. Diese müssen ausreichend stark sein, dass sie den Stößen und Belastungen,
die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags
Oktober 2007
zwischen Beförderungsmitteln und zwischen Beförderungsmitteln und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme
von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handha-
bung. Die Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, müssen so herge-
stellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts
aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits-
oder Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede) vermieden wird. Verpackungen, ein-
schließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, müssen gemäß den vom Hersteller gelieferten
Informationen verschlossen sein. Während der Beförderung dürfen an der Außenseite von Verpackungen,
Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen keine gefährlichen Rückstände anhaften. Diese Vorschriften
gelten, wenn zutreffend, für neue, wiederverwendete, rekonditionierte und wiederaufgearbeitete Verpackun-
gen und für neue, wiederverwendete, reparierte oder wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) sowie für
neue oder wiederverwendete Großverpackungen.
4.1.1.2 Die Teile der Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die unmittelbar mit
gefährlichen Gütern in Berührung kommen:
a) dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden und
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
b) dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den
gefährlichen Gütern.
Sofern erforderlich müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung oder -behandlung versehen sein.
Bem. Für die chemische Verträglichkeit von Kunststoffverpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC),
aus Polyethylen siehe Unterabschnitt 4.1.1.19.
4.1.1.3 Sofern im RID nichts anderes vorgeschrieben ist, muss jede Verpackung, einschließlich Großpackmittel
(IBC) und Großverpackungen, ausgenommen Innenverpackungen, einer Bauart entsprechen, die, je nach
Fall, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.3.2, 6.5.6 oder 6.6.5 erfolgreich
geprüft wurde. Verpackungen, welche die Prüfungen nicht bestehen müssen, sind in Unterabschnitt 6.1.1.3
aufgeführt.
4.1.1.4 Werden Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, mit flüssigen Stoffen
befüllt, so muss ein füllungsfreier Raum bleiben, um sicherzustellen, dass die Ausdehnung des flüssigen
Stoffes infolge der Temperaturen, die bei der Beförderung auftreten können, weder das Austreten des flüssi-
gen Stoffes noch eine dauerhafte Verformung der Verpackung bewirkt. Sofern nicht besondere Vorschriften
bestehen, dürfen Verpackungen bei einer Temperatur von 55 °C nicht vollständig mit flüssigen Stoffen aus-
gefüllt sein. In einem Großpackmittel (IBC) muss jedoch ausreichend füllungsfreier Raum vorhanden sein,
um sicherzustellen, dass es bei einer mittleren Temperatur des Inhalts von 50 °C nicht mehr als 98 % seines
Fassungsraums für Wasser gefüllt ist. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, darf der Füllungsgrad, bezogen
auf eine Abfülltemperatur von 15 °C, höchstens betragen:
entweder
a)
Siedepunkt (Siedebeginn) des Stoffes in °C < 60 ≥ 60 ≥ 100 ≥ 200 ≥ 300
< 100 < 200 < 300
RID (OTIF)
Füllungsgrad in % des Fassungsraums der Verpackung 90 92 94 96 98
oder
98
b) Füllungsgrad = % des Fassungsraums der Verpackung.
1+ α(50 - tF )
4.1-1
In dieser Formel bedeutet α der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient des flüssigen Stoffes zwi-
schen 15 °C und 50 °C, d.h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C.
d15 - d50
α wird nach der Formel berechnet: α =
35 x d50
Dabei bedeuten:
1)
d15 und d50 die relativen Dichten des flüssigen Stoffes bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Tempe-
ratur des flüssigen Stoffes zum Zeitpunkt der Befüllung.
4.1.1.5 Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Beförde-
rungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die Außen-
verpackung austreten kann. Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen so verpackt werden,
dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in Übereinstimmung mit den in Unterabschnitt 5.2.1.9
beschriebenen Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden. Zerbrechliche Innenverpa-
ckungen oder solche, die leicht durchlöchert werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Stein-
zeug, gewissen Kunststoffen usw., müssen mit geeigneten Polsterstoffen in die Außenverpackung
eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften der Polsterstoffe und
der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
4.1.1.5.1 Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung oder einer Großverpackung erfolgreich
mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der letztge-
nannten in dieser Außenverpackung oder Großverpackung zusammengefasst werden. Außerdem sind,
ohne dass das Versandstück anderen Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Veränderungen bei
den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird:
a) Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:
(i) die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum Bei-
spiel: Form – rund, rechteckig usw.);
(ii) der für die Innenverpackungen verwendete Werkstoff (Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist gegenüber
Stoß- oder Stapelkräften eine gleiche oder größere Festigkeit auf als die ursprünglich geprüfte Innen-
verpackung;
(iii) die Innenverpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluss ist ähnlich gestal-
tet (z.B. Schraubkappe, eingepasster Verschluss usw.);
(iv) zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um die leeren Zwischenräume
aufzufüllen und um jede nennenswerte Bewegung der Innenverpackungen zu verhindern, und
(v) die Innenverpackungen haben in der Außenverpackung die gleiche Ausrichtung wie im geprüften
Versandstück.
b) Eine geringere Anzahl geprüfter Innenverpackungen oder anderer in Absatz a) beschriebenen Arten von
Innenverpackungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt, eine ausreichende Polsterung zur Auffül-
lung des Zwischenraums (der Zwischenräume) und zur Verhinderung jeder nennenswerten Bewegung
der Innenverpackungen wird vorgenommen.
4.1.1.6 Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpa-
ckung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie miteinander gefährlich reagieren (siehe
Begriffsbestimmung für «gefährliche Reaktion» in Abschnitt 1.2.1).
Bem. Für die Sondervorschriften für die Zusammenpackung siehe Abschnitt 4.1.10.
4.1.1.7 Die Verschlüsse von Verpackungen mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen müssen so beschaffen
sein, dass der prozentuale Anteil des flüssigen Stoffes (Wasser, Lösungs- oder Phlegmatisierungsmittel)
während der Beförderung nicht unter die vorgeschriebenen Grenzwerte absinkt.
4.1.1.7.1 Sind an einem Großpackmittel (IBC) zwei oder mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht, ist
das dem beförderten Stoff am nächsten angeordnete zuerst zu schließen.
4.1.1.8 Wenn in einem Versandstück das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen
Gründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung oder das Großpackmittel (IBC)
mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, vorausgesetzt, das austretende Gas verursacht z.B. auf Grund
seiner Giftigkeit, seiner Entzündbarkeit oder der freigesetzten Menge keine Gefahr.
Eine Lüftungseinrichtung muss eingebaut werden, wenn sich auf Grund der normalen Zersetzung von Stoffen
ein gefährlicher Überdruck bilden kann. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass das Austreten
1) Statt Dichte wird in diesem Kapitel relative Dichte (d) verwendet.
4.1-2
von flüssigen Stoffen sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage
der Verpackung oder des Großpackmittels (IBC) unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.
Bem. Be- und Entlüftung des Versandstückes ist im Luftverkehr nicht zugelassen.
4.1.1.8.1 Flüssige Stoffe dürfen nur in Innenverpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende Widerstandsfähigkeit
gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann.
4.1.1.9 Neue, wiederaufgearbeitete oder wiederverwendete Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und
Großverpackungen, oder rekonditionierte Verpackungen, reparierte oder regelmäßig gewartete Großpack-
mittel (IBC) müssen, je nach Fall, den in Abschnitt 6.1.5, 6.3.2, 6.5.6 oder 6.6.5 vorgeschriebenen Prüfungen
standhalten können. Vor der Befüllung und der Aufgabe zur Beförderung muss jede Verpackung, einschließ-
lich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von
Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist, und jedes Großpackmittel (IBC) muss bezüglich der
ordnungsgemäßen Funktion der Bedienungsausrüstung überprüft werden. Jede Verpackung, die Anzeichen
verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet
oder sie muss so rekonditioniert werden, dass sie den Bauartprüfungen standhalten kann. Jedes Großpack-
Oktober 2006
mittel (IBC), das Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der geprüften Bauart aufweist,
darf nicht mehr verwendet oder es muss so repariert oder regelmäßig gewartet werden, dass es den Bauart-
prüfungen standhalten kann.
4.1.1.10 Flüssige Stoffe dürfen nur in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), gefüllt werden, die eine
ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbe-
dingungen entstehen kann. Verpackungen und Großpackmittel (IBC), auf denen der Prüfdruck der Flüssig-
keitsdruckprüfung nach Unterabschnitt 6.1.3.1 d) bzw. Absatz 6.5.2.2.1 in der Kennzeichnung angegeben
ist, dürfen nur mit einem flüssigen Stoff befüllt werden, dessen Dampfdruck
a) so groß ist, dass der Gesamtüberdruck in der Verpackung oder im Großpackmittel (IBC) (d.h. Dampf-
druck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei
55 °C, gemessen unter Zugrundelegung eines maximalen Füllungsgrades gemäß Unterabschnitt 4.1.1.4
2
und einer Fülltemperatur von 15 °C, /3 des in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruckes nicht über-
schreitet, oder
4
b) bei 50 °C geringer ist als /7 der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus
100 kPa oder
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
c) bei 55 °C geringer ist als 2/ der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus
3
100 kPa.
Metallene Großpackmittel (IBC), die für die Beförderung flüssiger Stoffe bestimmt sind, dürfen nicht für die
Beförderung flüssiger Stoffe verwendet werden, die einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bei
50 °C oder 130 kPa (1,3 bar) bei 55 °C haben.
Beispiele für auf den Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), anzugebende Prüfdrücke,
die nach Unterabschnitt 4.1.1.10 c) berechnet wurden
UN- Benennung Klasse Verpa- Vp55 (Vp55 × (Vp55 × Mindestprüfdruck Mindestprüfdruck
Num- ckungs- (kPa) 1,5) 1,5) (Überdruck) nach (Überdruck), der
mer gruppe (kPa) minus Absatz 6.1.5.5.4 auf der Verpa-
100 c) (kPa) ckung anzugeben
(kPa) ist (kPa)
2056 Tetrahydrofuran 3 II 70 105 5 100 100
2247 n-Decan 3 III 1,4 2,1 – 97,9 100 100
1593 Dichlormethan 6.1 III 164 246 146 146 150
1155 Ethylether 3 I 199 299 199 199 250
Bem. 1. Für reine flüssige Stoffe kann der Dampfdruck bei 55 °C (Vp55) oft aus Tabellen entnommen wer-
den, die in der wissenschaftlichen Literatur veröffentlicht sind.
2. Die in der Tabelle angegebenen Mindestprüfdrücke beziehen sich nur auf die Anwendung der
Angaben unter Unterabschnitt 4.1.1.10 c), das bedeutet, dass der angegebene Prüfdruck größer
RID (OTIF)
sein muss als der 1,5fache Dampfdruck bei 55 °C minus 100 kPa. Wenn beispielsweise der Prüf-
druck für n-Decan gemäß Absatz 6.1.5.5.4 a) bestimmt wird, kann der anzugebende Mindestprüf-
druck geringer sein.
3. Für Ethylether beträgt der nach Absatz 6.1.5.5.5 vorgeschriebene Mindestprüfdruck 250 kPa.
4.1-3
4.1.1.11 Leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, die ein
gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei
denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen.
4.1.1.12 Jede Verpackung gemäß Kapitel 6.1, die für flüssige Stoffe verwendet wird, muss erfolgreich einer geeigne-
ten Dichtheitsprüfung unterzogen werden und in der Lage sein, die entsprechenden in Absatz 6.1.5.4.3
angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:
a) vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung;
b) nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung jeder Verpackung vor Wiederverwendung zur Beförde-
rung.
Für diese Prüfung ist es nicht erforderlich, die Verpackung mit ihren Verschlüssen zu versehen. Das Innen-
gefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüf-
ergebnisse werden nicht beeinträchtigt.
Diese Prüfung ist nicht erforderlich für
– Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Großverpackungen,
– Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterab-
schnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind,
– Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekenn-
zeichnet sind.
4.1.1.13 Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für feste Stoffe, die sich bei den während der Beförde-
rung auftretenden Temperaturen verflüssigen können, müssen diesen Stoff auch im flüssigen Zustand
zurückhalten.
4.1.1.14 Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für pulverförmige oder körnige Stoffe müssen staub-
dicht oder mit einem Innensack versehen sein.
4.1.1.15 Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Verwen-
dungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunst-
stoff-Innenbehälter zur Beförderung gefährlicher Güter, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, fünf
Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorge-
schrieben.
4.1.1.16 Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die nach Abschnitt 6.1.3,
Unterabschnitt 6.2.5.8, Unterabschnitt 6.2.5.9, Abschnitt 6.3.1, 6.5.2 oder 6.6.3 gekennzeichnet sind, aber in
einem Staat zugelassen wurden, der kein COTIF-Mitgliedstaat ist, dürfen auch für Beförderungen gemäß
RID verwendet werden.
4.1.1.17 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe und organische Per-
oxide
Sofern im RID nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen die für Güter der Klasse 1, für selbstzersetzliche
Stoffe der Klasse 4.1 oder für organische Peroxide der Klasse 5.2 verwendeten Verpackungen, einschließ-
lich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, den Vorschriften für die mittlere Gefahrengruppe (Verpa-
ckungsgruppe II) entsprechen.
4.1.1.18 Verwendung von Bergungsverpackungen
4.1.1.18.1 Beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke oder gefährliche
Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen nach Absatz
6.1.5.1.11 befördert werden. Die Verwendung einer Verpackung mit größeren Abmessungen eines geeigne-
ten Typs und geeigneter Prüfanforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vor-
schriften der Absätze 4.1.1.18.2 und 4.1.1.18.3 werden erfüllt.
4.1.1.18.2 Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der beschädigten oder
undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackung zu verhindern. Sofern die Bergungsverpa-
ckung flüssige Stoffe enthält, muss eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt wer-
den, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen.
4.1.1.18.3 Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
4.1-4
4.1.1.19 Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC),
aus Kunststoff durch Assimilierung von Füllgütern zu Standardflüssigkeiten
4.1.1.19.1 Geltungsbereich
Für Verpackungen aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 und für Großpackmittel (IBC) aus Polyethylen
nach Absatz 6.5.6.3.5 kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgütern durch Assimilierung zu Standard-
flüssigkeiten dadurch nachgewiesen werden, dass die in den Absätzen 4.1.1.19.3 bis 4.1.1.19.5 festgeleg-
ten Verfahren befolgt und die Liste in Tabelle 4.1.1.19.6 angewendet wird, vorausgesetzt, die Bauart hat den
Zulassungsprüfungen mit diesen Standardflüssigkeiten gemäß Abschnitt 6.1.5 oder 6.5.6 unter Einbezie-
hung von Abschnitt 6.1.6 genügt und die Vorbedingungen in Absatz 4.1.1.19.2 erfüllt. Wenn eine Assimilie-
rung gemäß diesem Unterabschnitt nicht möglich ist, muss die chemische Verträglichkeit durch Bauartprü-
fungen gemäß Absatz 6.1.5.2.5 oder durch Laborprüfungen gemäß Absatz 6.1.5.2.7 für Verpackungen bzw.
gemäß Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 für Großpackmittel (IBC) geprüft werden.
Bem. Unabhängig von den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt die Verwendung von Verpackun-
gen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für ein spezifisches Füllgut den Beschränkungen des Kapi-
tels 3.2 Tabelle A und der Verpackungsanweisungen des Kapitels 4.1.
Oktober 2006
4.1.1.19.2 Vorbedingungen
Die relativen Dichten der Füllgüter dürfen diejenige, die bei der Ermittlung der Fallhöhe nach Absatz
6.1.5.3.5 oder 6.5.6.9.4 für die erfolgreich durchgeführte Fallprüfung und der Masse nach Unterabschnitt
6.1.5.6 oder, soweit notwendig, nach Unterabschnitt 6.5.6.6 für die erfolgreich durchgeführte Stapeldruck-
prüfung mit der (den) assimilierten Standardflüssigkeit(en) verwendet wurde, nicht überschreiten. Die
Dampfdrücke der Füllgüter bei 50 °C oder 55 °C dürfen denjenigen, der bei der Ermittlung des Druckes nach
Absatz 6.1.5.5.4 oder 6.5.6.8.4.2 für die erfolgreich durchgeführte Innendruckprüfung mit der (den) assimi-
lierten Standardflüssigkeit(en) verwendet wurde, nicht überschreiten. In dem Falle, dass Füllgüter einer
Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert sind, dürfen die entsprechenden Werte der Füllgüter die
Mindestwerte der assimilierten Standardflüssigkeiten, die sich aus den angewandten Fallhöhen, Stapelmas-
sen und inneren Prüfdrücken ableiten, nicht überschreiten.
Beispiel: UN 1736 Benzoylchlorid ist der Kombination von Standardflüssigkeiten «Kohlenwasserstoffgemisch
und Netzmittellösung» assimiliert. Benzoylchlorid hat einen Dampfdruck bei 50 °C von 0,34 kPa und eine rela-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
tive Dichte von ca. 1,2. Häufig wird die Bauartprüfung von Fässern oder Kanistern aus Kunststoff mit dem
geringsten geforderten Prüfniveau durchgeführt. Das bedeutet in solchen Fällen praktisch, dass die Stapel-
druckprüfungen der betreffenden Verpackungsarten mit jeweiligen Lasten durchgeführt wurden, die der relati-
ven Dichte von 1,0 für das Kohlenwasserstoffgemisch und der relativen Dichte von 1,2 für die Netzmittellösung
entsprechen (siehe Definition von Standardflüssigkeiten in Abschnitt 6.1.6). Folglich gilt in einem solchem Fall
die chemische Verträglichkeit für Benzoylchlorid für eine in solcher Weise geprüfte Bauart als nicht geprüft,
weil das Prüfniveau der betreffenden Bauart für die Standardflüssigkeit Kohlenwasserstoffgemisch für die
Assimilierung von Benzoylchlorid nicht ausreichend hoch ist. (Weil in den meisten Fällen der angewandte Prüf-
druck der hydraulischen Innendruckprüfung mindestens 100 kPa beträgt, ist der Dampfdruck von Benzoylchlo-
rid durch ein solches Prüfniveau gemäß Unterabschnitt 4.1.1.10 in ausreichender Weise abgedeckt.)
Alle Bestandteile eines Füllgutes, das eine Lösung, Mischung oder Zubereitung sein kann, wie Netzmittel in
Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln, unabhängig davon, ob sie gefährliche oder ungefährliche Inhalts-
stoffe sind, müssen in das Assimilierungsverfahren einbezogen werden.
4.1.1.19.3 Assimilierungsverfahren
Bei der Zuordnung von Füllgütern zu den in der Assimilierungsliste in Tabelle 4.1.1.19.6 aufgeführten Stof-
fen oder Stoffgruppen müssen die folgenden Schritte eingehalten werden (siehe auch Ablaufschema in
Abbildung 4.1.1.19.1):
a) Klassifiziere das Füllgut nach den Verfahren und Kriterien von Teil 2 (Bestimmung der UN-Nummer und
der Verpackungsgruppe).
b) Suche, sofern sie dort enthalten ist, die UN-Nummer in Spalte 1 der Tabelle 4.1.1.19.6 auf.
c) Wenn mehr als eine Eintragung für diese UN-Nummer existiert, wähle die Zeile aus, die mit den Anga-
ben der Verpackungsgruppe, der Konzentration, des Flammpunktes, des Vorhandenseins nicht gefährli-
cher Bestandteile usw. anhand von den in den Spalten 2a, 2b und 4 gegebenen Informationen zu dieser
UN-Nummer übereinstimmt.
RID (OTIF)
Wenn dies nicht möglich ist, muss die chemische Verträglichkeit gemäß Absatz 6.1.5.2.5 oder 6.1.5.2.7
für Verpackungen bzw. gemäß Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 für Großpackmittel (IBC) geprüft werden
(für wässerige Lösungen siehe jedoch Absatz 4.1.1.19.4).
d) Wenn die nach Buchstabe a) bestimmte UN-Nummer und Verpackungsgruppe des Füllgutes nicht in der
Assimilierungsliste enthalten ist, muss die chemische Verträglichkeit bei Verpackungen nach Absatz
6.1.5.2.5 oder 6.1.5.2.7 und bei Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 nachgewie-
sen werden.
4.1-5
e) Wenn Spalte 5 der ausgewählten Zeile den Wortlaut «Regel für Sammeleintragungen» enthält, ist weiter
nach dieser in Absatz 4.1.1.19.5 beschriebenen Regel zu verfahren.
f) Die chemische Verträglichkeit des Füllgutes gilt als nachgewiesen, wenn die in den Absätzen 4.1.1.19.1
und 4.1.1.19.2 genannten Vorschriften berücksichtigt wurden, dem namentlich genannten Stoff in Spalte
5 eine Standardflüssigkeit oder eine Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert ist und die Bauart
für diese Standardflüssigkeit(en) zugelassen ist.
Abbildung 4.1.1.19.1: Ablaufschema für die Assimilierung von Füllgütern zu Standardflüssigkeiten
Klassifizierung des Stoffs
gemäß Teil 2 mit dem Ziel
der Bestimmung der UN-Nr.
und der Verpackungsgruppe
Ist die UN-Nr. und die Verpa- nein weitere Prüfungen
ckungsgruppe in der Assimilie- erforderlich (siehe
rungsliste enthalten? 4.1.1.19.1)
ja
chemische Verträglich-
keit gilt als nachgewie-
sen, wenn die Verpa-
ckungs-/IBC -Bauart-
Ist der Stoff oder die Stoffgrup- ja Wird in der Assimilierungsliste ja prüfung mit der (den)
pe in der Assimilierungsliste eine Standardflüssigkeit oder aufgeführten Standard-
namentlich genannt? Kombination davon aufgeführt? flüssigkeit(en) erfolgt
ist; dies gilt ggf. auch
für wässerige Lösun-
gen des Stoffes
nein nein
Fortsetzung mit der «Regel für Sammeleintragungen»
4.1.1.19.4 Wässerige Lösungen
Wässerige Lösungen von Stoffen oder Stoffgruppen, die nach Absatz 4.1.1.19.3 einer oder mehreren Stan-
dardflüssigkeiten assimiliert sind, können ebenfalls dieser (diesen) Standardflüssigkeit(en) assimiliert wer-
den, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
a) die wässerige Lösung kann gemäß den Kriterien des Unterabschnitts 2.1.3.3 der gleichen UN-Nummer
zugeordnet werden wie der in der Assimilierungsliste aufgeführte Stoff und
b) die wässerige Lösung ist nicht gesondert an anderer Stelle in der Assimilierungsliste in Absatz 4.1.1.19.6
aufgeführt und
c) es findet keine chemische Reaktion zwischen dem gefährlichen Stoff und dem Lösungsmittel Wasser
statt.
Beispiel: Wässerige Lösungen von UN 1120 tert-Butanol:
– Reines tert-Butanol selbst ist der Standardflüssigkeit «Essigsäure» in der Assimilierungsliste zugeord-
net.
– Wässerige Lösungen von tert-Butanol können gemäß Unterabschnitt 2.1.3.3 unter der Eintragung UN
1120 BUTANOLE klassifiziert werden, weil die Eigenschaften der wässerigen Lösungen von tert-Butanol
sich von denen des gefährlichen Stoffes bezüglich der Klasse, des physikalischen Zustands oder der
Verpackungsgruppe(n) nicht unterscheiden. Darüber hinaus geht aus Angaben unter der Eintragung UN
1120 BUTANOLE nicht besonders hervor, dass sie nur für den reinen oder technisch reinen Stoff gilt;
außerdem sind wässerige Lösungen dieses Stoffes nicht in Kapitel 3.2 Tabelle A besonders aufgeführt.
– UN 1120 BUTANOLE reagieren unter normalen Beförderungsbedingungen nicht mit Wasser.
Folglich kann eine wässerige Lösung von UN 1120 tert-Butanol der Standardflüssigkeit «Essigsäure» assi-
miliert werden.
4.1-6
4.1.1.19.5 Regel für Sammeleintragungen
Bei der Assimilierung von Füllgütern, bei denen in Spalte 5 der Wortlaut «Regel für Sammeleintragungen»
aufgeführt ist, müssen die folgenden Schritte und Bedingungen eingehalten werden (siehe auch Ablauf-
schema in Abbildung 4.1.1.19.2):
a) Führe das Assimilierungsverfahren für jeden einzelnen gefährlichen Bestandteil der Lösung, Mischung
oder Zubereitung nach Absatz 4.1.1.19.3 unter Beachtung der Vorbedingungen des Absatzes 4.1.1.19.2
durch. Bei Gattungseintragungen können dabei diejenigen Bestandteile vernachlässigt werden, von
denen bekannt ist, dass sie keine Schädigungswirkung gegenüber hochdichtem Polyethylen haben (z.B.
feste Pigmente in UN 1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE).
b) Eine Lösung, Mischung oder Zubereitung kann keiner Standardflüssigkeit assimiliert werden, wenn
(i) die UN-Nummer und Verpackungsgruppe einer oder mehrerer der gefährlichen Bestandteile nicht in
der Assimilierungsliste enthalten ist oder
(ii) in Spalte 5 der Assimilierungsliste der Wortlaut «Regel für Sammeleintragungen» für einen oder
mehrere gefährlichen Bestandteile angegeben ist oder
Oktober 2006
(iii) (mit Ausnahme von UN 2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR) der Klassifizierungs-
code einer oder mehrerer der gefährlichen Bestandteile von demjenigen der Lösung, Mischung oder
Zubereitung abweicht.
c) Wenn alle gefährlichen Bestandteile in der Assimilierungsliste aufgeführt sind und deren Klassifizierungs-
codes den gleichen Klassifizierungscode wie die Lösung, Mischung oder Zubereitung selbst haben und
alle gefährlichen Bestandteile in Spalte 5 der gleichen Standardflüssigkeit bzw. der gleichen Kombination
von Standardflüssigkeiten assimiliert sind, gilt die chemische Verträglichkeit der Lösung, Mischung oder
Zubereitung als nachgewiesen, wenn Absatz 4.1.1.19.1 und 4.1.1.19.2 berücksichtigt wurde.
d) Wenn alle gefährlichen Bestandteile in der Assimilierungsliste aufgeführt sind und deren Klassifizierungs-
codes den gleichen Klassifizierungscode wie die Lösung, Mischung oder Zubereitung selbst haben, aber
verschiedene Standardflüssigkeiten in Spalte 5 aufgeführt sind, gilt die chemische Verträglichkeit der
Lösung, Mischung oder Zubereitung nur für die nachfolgend aufgeführten Kombinationen von Standard-
flüssigkeiten als nachgewiesen, wenn Absatz 4.1.1.19.1 und 4.1.1.19.2 berücksichtigt wurde:
(i) Wasser/Salpetersäure (55 %), mit Ausnahme von anorganischen Säuren mit dem Klassifizierungs-
code C1, die der Standardflüssigkeit «Wasser» zugeordnet sind,
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
(ii) Wasser/Netzmittellösung,
(iii) Wasser/Essigsäure,
(iv) Wasser/Kohlenwasserstoffgemisch,
(v) Wasser/n-Butylacetat – mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung.
e) Im Rahmen dieser Regel gilt die chemische Verträglichkeit für andere Kombinationen von Standardflüs-
sigkeiten als die in Buchstabe d) genannten sowie für die in Buchstabe b) genannten Fälle als nicht
nachgewiesen. Die chemische Verträglichkeit ist dann auf anderem Wege zu prüfen [siehe Absatz
4.1.1.19.3 d)].
Beispiel 1: Mischung aus UN 1940 THIOGLYCOLSÄURE (50 %) und UN 2531 METHACRYLSÄURE, STA-
BILISIERT (50 %); Klassifizierung der Mischung: UN 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSI-
GER STOFF, N.A.G.
– Sowohl die UN-Nummern der Bestandteile als auch die UN-Nummer der Mischung sind in der Assimilie-
rungsliste aufgeführt.
– Sowohl die Bestandteile als auch die Mischung haben den gleichen Klassifizierungscode: C3.
– UN 1940 THIOGLYCOLSÄURE ist der Standardflüssigkeit «Essigsäure» und UN 2531 METHACRYL-
SÄURE, STABILISIERT ist der Standardflüssigkeit «n-Butylacetat – mit n-Butylacetat gesättigte Netzmit-
tellösung» assimiliert. Nach Buchstabe d) ist dies keine erlaubte Kombination von Standardflüssigkeiten.
Die chemische Verträglichkeit der Mischung muss deshalb auf anderem Wege nachgewiesen werden.
Beispiel 2: Mischung aus UN 1793 ISOPROPYLPHOSPHAT (50 %) und UN 1803 PHENOLSULFON-
SÄURE, FLÜSSIG (50 %); Klassifizierung der Mischung als UN 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANI-
SCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
– Sowohl die UN-Nummern der Bestandteile als auch die UN-Nummer der Mischung sind in der Assimilie-
RID (OTIF)
rungsliste aufgeführt.
– Sowohl die Bestandteile als auch die Mischung haben den gleichen Klassifizierungscode: C3.
– UN 1793 ISOPROPYLPHOSPHAT ist der Standardflüssigkeit «Netzmittellösung» und UN 1803 PHE-
NOLSULFONSÄURE, FLÜSSIG der Standardflüssigkeit «Wasser» assimiliert. Nach Buchstabe d) ist
dies eine der erlaubten Kombinationen von Standardflüssigkeiten. Folglich gilt die chemische Verträglich-
keit für diese Mischung als nachgewiesen, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeiten
«Netzmittellösung» und «Wasser» zugelassen ist.
4.1-7
Abbildung 4.1.1.19.2: Ablaufschema für die «Regel für Sammeleintragungen»
Einzel- und Sammeleintragungen, Lösun-
gen, Mischungen und Zubereitungen mit der
Angabe «Regel für Sammeleintragungen» in
der Assimilierungsliste
Sind Eintragungen aller Be-
standteile der Lösung, Mi- nein
schung oder Zubereitung in der
Assimilierungsliste enthalten?
ja
Haben alle Bestandteile den
gleichen Klassifizierungs- nein
code wie die Lösung, Mi-
schung oder Zubereitung?
ja
Sind alle Bestandteile
Sind alle Bestandteile der gleichen einzeln oder in Kombination weitere Prüfungen
nein nein
Standardflüssigkeit bzw. Kombina- einer der unten angegebenen Kombinationen erforderlich (siehe
tion von Standardflüssigkeiten von Standardflüssigkeiten 4.1.1.19.1)
assimiliert? assimiliert?
ja ja
Nachweis der chemischen Verträglichkeit gilt als erbracht, wenn die Verpackungs -/IBC-Bauartprüfung mit
der (den) aufgeführten Standardflüssigkeit(en) erfolgt ist.
Zulässige Kombinationen von Standardflüssigkei-
ten:
• Wasser/Salpetersäure 55 %, mit Ausnahme von anor -
ganischen Säuren mit dem Klassifizierungscode C1,
die der Standardflüssigkeit «Wasser» zugeordnet sind
• Wasser/Netzmittellösung
• Wasser/Essigsäure
• Wasser/Kohlenwasserstoffgemisch
• Wasser/n-Butylacetat – mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
4.1.1.19.6 Assimilierungsliste
In der folgenden Tabelle (Assimilierungsliste) sind die gefährlichen Stoffe in UN-numerischer Ordnung auf-
geführt. In der Regel behandelt jede Zeile einen Stoff bzw. eine Einzel- oder Sammeleintragung, der/die
einer bestimmten UN-Nummer zugeordnet ist. Jedoch können mehrere aufeinander folgende Zeilen für die-
selbe UN-Nummer verwendet werden, wenn Stoffe, die zur selben UN-Nummer gehören, unterschiedliche
Stoffnamen (z.B. einzelne Isomere einer Stoffgruppe), unterschiedliche chemische Eigenschaften, physikali-
sche Eigenschaften und/oder Beförderungsvorschriften haben. In diesen Fällen ist die Einzeleintragung oder
Sammeleintragung innerhalb der jeweiligen Verpackungsgruppe als letzte dieser Folge von Zeilen aufge-
führt.
Die Spalten 1 bis 4 der Tabelle 4.1.1.19.6, die ähnlich wie die Tabelle A des Kapitels 3.2 aufgebaut ist, wer-
den zur Identifizierung des Stoffes für die Zwecke dieses Unterabschnitts genutzt. Die letzte Spalte bezeich-
net die Standardflüssigkeit(en), zu der (denen) der Stoff assimiliert werden kann.
4.1-8
Erläuterungen zu den einzelnen Spalten:
Spalte 1 UN-Nr.
Diese Spalte enthält die UN-Nummer
– des gefährlichen Stoffs, wenn dem Stoff eine eigene spezifische UN-Nummer zugeordnet
ist, oder
– der Sammeleintragung, welcher die nicht namentlich genannten Stoffe gemäß den Krite-
rien des Teils 2 («Entscheidungsbäume») zugeordnet wurden.
Spalte 2a offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung
Diese Spalte enthält die Benennung des Stoffes bzw. die Benennung der Einzeleintragung,
die verschiedene Isomere abdecken kann, oder die Benennung der Sammeleintragung selbst.
Die angegebene Benennung kann von der offiziellen Benennung für die Beförderung abwei-
chen.
Spalte 2b Beschreibung
Oktober 2006
Diese Spalte enthält einen beschreibenden Text zur Erläuterung des Anwendungsbereichs
der Eintragung für den Fall, dass die Klassifizierung, die Beförderungsbedingungen und/oder
die chemische Verträglichkeit des Stoffes unterschiedlich sind.
Spalte 3a Klasse
Diese Spalte enthält die Nummer der Klasse, unter deren Begriff der gefährliche Stoff fällt.
Diese Nummer der Klasse wird nach den Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet.
Spalte 3b Klassifizierungscode
Diese Spalte enthält den Klassifizierungscode des gefährlichen Stoffes entsprechend den
Verfahren und Kriterien des Teils 2.
Spalte 4 Verpackungsgruppe
Diese Spalte enthält die Nummer der Verpackungsgruppe(n) (I, II oder III), die dem gefährli-
chen Stoff gemäß den Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet ist (sind). Bestimmte
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Stoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet.
Spalte 5 Standardflüssigkeit
Diese Spalte enthält entweder eine Standardflüssigkeit oder eine Kombination von Standard-
flüssigkeiten, die dem Stoff assimiliert werden kann, oder verweist auf die «Regel für Samme-
leintragungen» nach Absatz 4.1.1.19.5.
Tabelle 4.1.1.19.6: Assimilierungsliste
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
1090 Aceton 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
Bem. nur dann anwendbar,
wenn nachgewiesen ist,
dass die Permeation des
Stoffes aus dem vorgese-
henen Versandstück ein
annehmbares Niveau hat
1093 Acrylnitril, stabilisiert 3 FT1 I n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1104 Amylacetate reine Isomere und Isome- 3 F1 III n-Butylacetat/
RID (OTIF)
rengemisch mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1105 Pentanole reine Isomere und Isome- 3 F1 II/III n-Butylacetat/
rengemisch mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
4.1-9
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
1106 Amylamine reine Isomere und Isome- 3 FC II/III Kohlenwasserstoffgemisch
rengemisch und
Netzmittellösung
1109 Amylformiate reine Isomere und Isome- 3 F1 III n-Butylacetat/
rengemisch mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1120 Butanole reine Isomere und Isome- 3 F1 II/III Essigsäure
rengemisch
1123 Butylacetate reine Isomere und Isome- 3 F1 II/III n-Butylacetat/
rengemisch mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1125 n-Butylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
1128 n-Butylformiat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1129 Butyraldehyd 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
1133 Klebstoffe mit entzündbarem 3 F1 I/II/III Regel für Sammel-
flüssigem Stoff eintragungen
1139 Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- 3 F1 I/II/III Regel für Sammel-
oder anderen Zwecken ver- eintragungen
wendete Oberflächenbe-
handlungen oder
Beschichtungen, wie Zwi-
schenbeschichtung für
Fahrzeugkarosserien, Aus-
kleidung für Fässer)
1145 Cyclohexan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
1146 Cyclopentan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
1153 Ethylenglycoldiethyl- 3 F1 III n-Butylacetat/
ether mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
und
Kohlenwasserstoffgemisch
1154 Diethylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
1158 Diisopropylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
1160 Dimethylamin, wässerige 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch
Lösung und
Netzmittellösung
1165 Dioxan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
1169 Extrakte, aromatisch, 3 F1 I/II/III Regel für Sammel-
flüssig eintragungen
1170 Ethanol (Ethylalkohol) wässerige Lösung 3 F1 II/III Essigsäure
oder
Ethanol, Lösung
(Ethylalkohol, Lösung)
1171 Ethylenglycol- 3 F1 III n-Butylacetat/
monoethylether mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
und
Kohlenwasserstoffgemisch
4.1-10
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
1172 Ethylenglycol- 3 F1 III n-Butylacetat/
monoethyletheracetat mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
und
Kohlenwasserstoffgemisch
1173 Ethylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1177 2-Ethylbutylacetat 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Oktober 2006
Netzmittellösung
1178 2-Ethylbutyraldehyd 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
1180 Ethylbutyrat 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1188 Ethylenglycolmonome- 3 F1 III n-Butylacetat/
thylether mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
und
Kohlenwasserstoffgemisch
1189 Ethylenglycolmonome- 3 F1 III n-Butylacetat/
thyletheracetat mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
und
Kohlenwasserstoffgemisch
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
1190 Ethylformiat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1191 Octylaldehyde reine Isomere und 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
Isomerengemisch
1192 Ethyllactat 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1195 Ethylpropionat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1197 Extrakte, Geschmack- 3 F1 I/II/III Regel für Sammel-
stoffe, flüssig eintragungen
1198 Formaldehydlösung, wässerige Lösung, Flamm- 3 FC III Essigsäure
entzündbar punkt von 23 °C bis 60 °C
1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2004 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
entsprechend oder mit
einem Flammpunkt von
höchstens 100 °C
1202 Gasöl Flammpunkt von 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
höchstens 100 °C
1202 Heizöl, leicht extra leicht 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
1202 Heizöl, leicht der Norm EN 590:2004 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
entsprechend oder mit
einem Flammpunkt von
höchstens 100 °C
RID (OTIF)
1203 Benzin oder 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
Ottokraftstoff
1206 Heptane reine Isomere und Isome- 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
rengemisch
1207 Hexaldehyd n-Hexaldehyd 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
1208 Hexane reine Isomere und Isome- 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
rengemisch
4.1-11
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
1210 Druckfarbe oder entzündbar, einschließlich 3 F1 I/II/III Regel für Sammel-
Druckfarbzubehörstoffe Druckfarbverdünnung und eintragungen
-lösemittel
1212 Isobutanol 3 F1 III Essigsäure
(Isobutylalkohol)
1213 Isobutylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1214 Isobutylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
1216 Isooctene reine Isomere und Isome- 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
rengemisch
1219 Isopropanol 3 F1 II Essigsäure
(Isopropylalkohol)
1220 Isopropylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1221 Isopropylamin 3 FC I Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
1223 Kerosin 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
1224 3,3-Dimethyl-2-butanon 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
1224 Ketone, flüssig, n.a.g. 3 F1 II/III Regel für Sammel-
eintragungen
1230 Methanol 3 FT1 II Essigsäure
1231 Methylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1233 Methylamylacetat 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1235 Methylamin, wässerige 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch
Lösung und
Netzmittellösung
1237 Methylbutyrat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1247 Methylmethacrylat, 3 F1 II n-Butylacetat/
monomer, stabilisiert mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1248 Methylpropionat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1262 Octane reine Isomere und Isome- 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
rengemisch
1263 Farbe oder einschließlich Farbe, Lack, 3 F1 I/II/III Regel für Sammel-
Farbzubehörstoffe Emaille, Beize, Schellack, eintragungen
Firnis, Politur, flüssiger
Füllstoff und flüssige Lack-
grundlage oder einschließ-
lich Farbverdünnung und
-lösemittel
1265 Pentane n-Pentan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
1266 Parfümerieerzeugnisse mit entzündbaren 3 F1 I/II/III Regel für Sammel-
Lösungsmitteln eintragungen
4.1-12
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
1268 Steinkohlenteernaphtha Dampfdruck bei 50 °C 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
höchstens 110 kPa
1268 Erdöldestillate, n.a.g. 3 F1 I/II/III Regel für Sammel-
oder eintragungen
Erdölprodukte, n.a.g.
1274 n-Propanol 3 F1 II/III Essigsäure
(n-Propylalkohol)
1275 Propionaldehyd 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
1276 n-Propylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Oktober 2006
Netzmittellösung
1277 Propylamin n-Propylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
1281 Propylformiate reine Isomere und Isome- 3 F1 II n-Butylacetat/
rengemisch mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1282 Pyridin 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
1286 Harzöl 3 F1 I/II/III Regel für Sammel-
eintragungen
1287 Gummilösung 3 F1 I/II/III Regel für Sammel-
eintragungen
1296 Triethylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
1297 Trimethylamin, mit höchstens 50 Masse-% 3 FC I/II/III Kohlenwasserstoffgemisch
wässerige Lösung Trimethylamin und
Netzmittellösung
1301 Vinylacetat, stabilisiert 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1306 Holzschutzmittel, flüssig 3 F1 II/III Regel für Sammel-
eintragungen
1547 Anilin 6.1 T1 II Essigsäure
1590 Dichloraniline, flüssig reine Isomere und Isome- 6.1 T1 II Essigsäure
rengemisch
1602 Farbstoff, flüssig, giftig, 6.1 T1 I/II/III Regel für Sammel-
n.a.g. oder eintragungen
Farbstoffzwischenpro-
dukt, flüssig, giftig, n.a.g.
1604 Ethylendiamin 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
1715 Essigsäureanhydrid 8 CF1 II Essigsäure
1717 Acetylchlorid 3 FC II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1718 Butylphosphat 8 C3 III Netzmittellösung
1719 Hydrogensulfid wässerige Lösung 8 C5 III Essigsäure
1719 Ätzender alkalischer anorganisch 8 C5 II/III Regel für Sammel-
RID (OTIF)
flüssiger Stoff, n.a.g. eintragungen
1730 Antimonpentachlorid, rein 8 C1 II Wasser
flüssig
1736 Benzoylchlorid 8 C3 II Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
1750 Chloressigsäure, Lösung wässerige Lösung 6.1 TC1 II Essigsäure
4.1-13
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
1750 Chloressigsäure, Lösung Mischungen von Mono- 6.1 TC1 II Essigsäure
und Dichloressigsäure
1752 Chloracetylchlorid 6.1 TC1 I n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1755 Chromsäure, Lösung wässerige Lösung mit 8 C1 II/III Salpetersäure
höchstens 30 %
Chromsäure
1760 Cyanamid wässerige Lösung mit 8 C9 II Wasser
höchstens 50 %
Cyanamid
1760 O,O-Diethyldithiophosphor- 8 C9 II n-Butylacetat/
säure mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1760 O,O-Diisopropyldithiophos- 8 C9 II n-Butylacetat/
phorsäure mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1760 O,O-Di-n-propyldithiophos- 8 C9 II n-Butylacetat/
phorsäure mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1760 Ätzender flüssiger Stoff, Flammpunkt über 60 °C 8 C9 I/II/III Regel für Sammel-
n.a.g. eintragungen
1761 Kupferethylendiamin, wässerige Lösung 8 CT1 II/III Kohlenwasserstoffgemisch
Lösung und
Netzmittellösung
1764 Dichloressigsäure 8 C3 II Essigsäure
1775 Fluorborsäure wässerige Lösung mit 8 C1 II Wasser
höchstens 50 %
Fluorborsäure
1778 Fluorkieselsäure 8 C1 II Wasser
1779 Ameisensäure mit mehr als 85 Masse-% 8 C3 II Essigsäure
Säure
1783 Hexamethylendiamin, wässerige Lösung 8 C7 II/III Kohlenwasserstoffgemisch
Lösung und
Netzmittellösung
1787 Iodwasserstoffsäure wässerige Lösung 8 C1 II/III Wasser
1788 Bromwasserstoffsäure wässerige Lösung 8 C1 II/III Wasser
1789 Chlorwasserstoffsäure höchstens 38 %-ige 8 C1 II/III Wasser
wässerige Lösung
1790 Fluorwasserstoffsäure mit höchstens 60 % 8 CT1 II Wasser
Fluorwasserstoff Verwendungsdauer:
höchstens 2 Jahre
1791 Hypochloritlösung wässerige Lösung, han- 8 C9 II/III Salpetersäure
delsüblich mit Netzmitteln und
Netzmittellösung*)
1791 Hypochloritlösung wässerige Lösung 8 C9 II/III Salpetersäure*)
*) Für UN 1791: Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung. Bei der Prüfung mit der Standardflüssigkeit Salpetersäure müssen
eine säurebeständige Lüftungseinrichtung und eine säurebeständige Dichtung eingesetzt werden. Wenn mit
Hypochloritlösungen selbst geprüft wird, sind auch Lüftungseinrichtungen und Dichtungen der gleichen Bauart zuläs-
sig, die gegen Hypochlorit beständig sind (z.B. Siliconkautschuk), nicht aber gegen Salpetersäure.
1793 Isopropylphosphat 8 C3 III Netzmittellösung
1802 Perchlorsäure wässerige Lösung mit 8 CO1 II Wasser
höchstens 50 Masse-%
Säure
4.1-14
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
1803 Phenolsulphonsäure, Isomerengemisch 8 C3 II Wasser
flüssig
1805 Phosphorsäure, Lösung 8 C1 III Wasser
1814 Kaliumhydroxidlösung wässerige Lösung 8 C5 II/III Wasser
1824 Natriumhydroxidlösung wässerige Lösung 8 C5 II/III Wasser
1830 Schwefelsäure mit mehr als 51 % Säure 8 C1 II Wasser
1832 Schwefelsäure, chemisch stabil 8 C1 II Wasser
gebraucht
1833 Schwefelige Säure 8 C1 II Wasser
Oktober 2006
1835 Tetramethylammonium- wässerige Lösung, Flamm- 8 C7 II Wasser
hydroxid, Lösung punkt über 60 °C
1840 Zinkchlorid, Lösung wässerige Lösung 8 C1 III Wasser
1848 Propionsäure mit mindestens 10 % und 8 C3 III n-Butylacetat/
weniger als 90 Masse-% mit n-Butylacetat gesättigte
Säure Netzmittellösung
1862 Ethylcrotonat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1863 Düsenkraftstoff 3 F1 I/II/III Kohlenwasserstoffgemisch
1866 Harzlösung entzündbar 3 F1 I/II/III Regel für Sammel-
eintragungen
1902 Diisooctylphosphat 8 C3 III Netzmittellösung
1906 Abfallschwefelsäure 8 C1 II Salpetersäure
1908 Chloritlösung wässerige Lösung 8 C9 II/III Essigsäure
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
1914 Butylpropionate 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1915 Cyclohexanon 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
1917 Ethylacrylat, stabilisiert 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1919 Methylacrylat, stabilisiert 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1920 Nonane reine Isomere und Isomer- 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
engemisch, Flammpunkt
von 23 °C bis 60 °C
1935 Cyanid, Lösung, n.a.g. anorganisch 6.1 T4 I/II/III Wasser
1940 Thioglycolsäure 8 C3 II Essigsäure
1986 Alkohole, entzündbar, 3 FT1 I/II/III Regel für Sammel-
giftig, n.a.g. eintragungen
1987 Cyclohexanol technisch rein 3 F1 III Essigsäure
1987 Alkohole, n.a.g. 3 F1 II/III Regel für Sammel-
eintragungen
1988 Aldehyde, entzündbar, 3 FT1 I/II/III Regel für Sammel-
giftig, n.a.g. eintragungen
1989 Aldehyde, n.a.g. 3 F1 I/II/III Regel für Sammel-
eintragungen
1992 2,6-cis-Dimethylmorpholin 3 FT1 III Kohlenwasserstoffgemisch
1992 Entzündbarer flüssiger 3 FT1 I/II/III Regel für Sammel-
RID (OTIF)
Stoff, giftig, n.a.g. eintragungen
1993 Propionsäurevinylester 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
1993 (1-Methoxy-2-propyl)-ace- 3 F1 III n-Butylacetat/
tat mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
4.1-15
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
1993 Entzündbarer flüssiger 3 F1 I/II/III Regel für Sammel-
Stoff, n.a.g. eintragungen
2014 Wasserstoffperoxid, mit mindestens 20 %, aber 5.1 OC1 II Salpetersäure
wässerige Lösung höchstens 60 % Wasser-
stoffperoxid, Stabilisierung
nach Bedarf
2022 Cresylsäure flüssiges Gemisch aus 6.1 TC1 II Essigsäure
Cresolen, Xylenolen und
Methylphenolen
2030 Hydrazin, wässerige mit mindestens 37 Masse- 8 CT1 II Wasser
Lösung %, aber höchstens 64
Masse-% Hydrazin
2030 Hydrazinhydrat wässerige Lösung mit 64 8 CT1 II Wasser
Masse-% Hydrazin
2031 Salpetersäure andere als rotrauchende 8 CO1 II Salpetersäure
mit höchstens 55 %
Säure
2045 Isobutyraldehyd 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
(Isobutylaldehyd)
2050 Diisobutylen, isomere 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
Verbindungen
2053 Methylisobutylcarbinol 3 F1 III Essigsäure
2054 Morpholin 3 CF1 I Kohlenwasserstoffgemisch
2057 Tripropylen 3 F1 II/III Kohlenwasserstoffgemisch
2058 Valeraldehyd reine Isomere und Isome- 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
rengemisch
2059 Nitrocellulose, Lösung, 3 D I/II/III Regel für Sammel-
entzündbar eintragungen:
Abweichend vom normalen
Verfahren darf diese Regel
auf alle Lösungsmittel des
Klassifizierungscodes F1
angewandt werden
2075 Chloral, wasserfrei, 6.1 T1 II Netzmittellösung
stabilisiert
2076 Cresole, flüssig reine Isomere und 6.1 TC1 II Essigsäure
Isomerengemisch
2078 Toluendiisocyanat flüssig 6.1 T1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2079 Diethylentriamin 8 C7 II Kohlenwasserstoffgemisch
2209 Formaldehydlösung wässerige Lösung mit 8 C9 III Essigsäure
37 % Fomaldehyd, Metha-
nolgehalt 8 bis 10 %
2209 Formaldehydlösung wässerige Lösung mit min- 8 C9 III Wasser
destens 25 % Formalde-
hyd
2218 Acrylsäure, stabilisiert 8 CF1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2227 n-Butylmethacrylat, 3 F1 III n-Butylacetat/
stabilisiert mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2235 Chlorbenzylchloride, para-Chlorbenzylchlorid 6.1 T2 III Kohlenwasserstoffgemisch
flüssig
2241 Cycloheptan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
2242 Cyclohepten 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
4.1-16
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
2243 Cyclohexylacetat 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2244 Cyclopentanol 3 F1 III Essigsäure
2245 Cyclopentanon 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
2247 n-Decan 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
2248 Di-n-butylamin 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch
2258 1,2-Propylendiamin 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
Oktober 2006
2259 Triethylentetramin 8 C7 II Wasser
2260 Tripropylamin 3 FC III Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
2263 Dimethylcyclohexane reine Isomere und 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
Isomerengemisch
2264 N,N-Dimethylcyclohexyl- 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch
amin und
Netzmittellösung
2265 N,N-Dimethylformamid 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2266 Dimethyl-N-propylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
2269 3,3'-Iminobispropylamin 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
2270 Ethylamin, wässerige mit mindestens 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch
Lösung 50 Masse-% und höchs- und
tens 70 Masse-% Ethyl- Netzmittellösung
amin, Flammpunkt unter
23 °C, ätzend oder
schwach ätzend
2275 2-Ethylbutanol 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2276 2-Ethylhexylamin 3 FC III Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
2277 Ethylmethacrylat, 3 F1 II n-Butylacetat/
stabilisiert mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2278 n-Hepten 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
2282 Hexanole reine Isomere und 3 F1 III n-Butylacetat/
Isomerengemisch mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2283 Isobutylmethacrylat, 3 F1 III n-Butylacetat/
stabilisiert mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
RID (OTIF)
2286 Pentamethylheptan 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
2287 Isoheptene 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
2288 Isohexene 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
2289 Isophorondiamin 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
4.1-17
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
2293 4-Methoxy- 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
4-methylpentan-2-on
2296 Methylcyclohexan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
2297 Methylcyclohexanon reine Isomere und 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
Isomerengemisch
2298 Methylcyclopentan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
2302 5-Methylhexan-2-on 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
2308 Nitrosylschwefelsäure, 8 C1 II Wasser
flüssig
2309 Octadiene 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
2313 Picoline reine Isomere und 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
Isomerengemisch
2317 Natriumkupfer(I)cyanid, wässerige Lösung 6.1 T4 I Wasser
Lösung
2320 Tetraethylenpentamin 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
2324 Triisobutylen Gemisch von C12-Mono- 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
olefinen, Flammpunkt von
23 °C bis 60 °C
2326 Trimethylcyclohexylamin 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
2327 Trimethylhexa- reine Isomere und 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch
methylendiamine Isomerengemisch und
Netzmittellösung
2330 Undecan 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
2336 Allylformiat 3 FT1 I n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2348 Butylacrylate, stabilisiert reine Isomere und 3 F1 III n-Butylacetat/
Isomerengemisch mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2357 Cyclohexylamin Flammpunkt von 23 °C bis 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch
60 °C und
Netzmittellösung
2361 Diisobutylamin 3 FC III Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
2366 Diethylcarbonat 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2367 alpha-Methylvaleralde- 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
hyd
2370 Hex-1-en 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
2372 1,2-Di-(dimethylamino)- 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
ethan und
Netzmittellösung
2379 1,3-Dimethylbutylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
2383 Dipropylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
2385 Ethylisobutyrat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
4.1-18
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
2393 Isobutylformiat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2394 Isobutylpropionat Flammpunkt von 23 °C bis 3 F1 III n-Butylacetat/
60 °C mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2396 Methacrylaldehyd, 3 FT1 II Kohlenwasserstoffgemisch
stabilisiert
2400 Methylisovalerat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Oktober 2006
Netzmittellösung
2401 Piperidin 8 CF1 I Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
2403 Isopropenylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2405 Isopropylbutyrat 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2406 Isopropylisobutyrat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2409 Isopropylpropionat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Netzmittellösung
2410 1,2,3,6-Tetrahydropyridin 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
2427 Kaliumchlorat, wässerige 5.1 O1 II/IIII Wasser
Lösung
2428 Natriumchlorat, 5.1 O1 II/III Wasser
wässerige Lösung
2429 Calciumchlorat, 5.1 O1 II/III Wasser
wässerige Lösung
2436 Thioessigsäure 3 F1 II Essigsäure
2457 2,3-Dimethylbutan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
2491 Ethanolamin 8 C7 III Netzmittellösung
2491 Ethanolamin, Lösung wässerige Lösung 8 C7 III Netzmittellösung
2496 Propionsäureanhydrid 8 C3 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2524 Ethylorthoformiat 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2526 Furfurylamin 3 FC III Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
2527 Isobutylacrylat, 3 F1 III n-Butylacetat/
stabilisiert mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2528 Isobutylisobutyrat 3 F1 III n-Butylacetat/
RID (OTIF)
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2529 Isobuttersäure 3 FC III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
4.1-19
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
2531 Methacrylsäure, 8 C3 II n-Butylacetat/
stabilisiert mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2542 Tributylamin 6.1 T1 II Kohlenwasserstoffgemisch
2560 2-Methylpentan-2-ol 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2564 Trichloressigsäure, wässerige Lösung 8 C3 II/III Essigsäure
Lösung
2565 Dicyclohexylamin 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
2571 Ethylschwefelsäure 8 C3 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2571 Alkylschwefelsäuren 8 C3 II Regel für Sammel-
eintragungen
2580 Aluminiumbromid, wässerige Lösung 8 C1 III Wasser
Lösung
2581 Aluminiumchlorid, wässerige Lösung 8 C1 III Wasser
Lösung
2582 Eisen(III)chlorid, Lösung wässerige Lösung 8 C1 III Wasser
2584 Methansulfonsäure mit mehr als 5 % freier 8 C1 II Wasser
Schwefelsäure
2584 Alkylsulfonsäuren, mit mehr als 5 % freier 8 C1 II n-Butylacetat/
flüssig Schwefelsäure mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2584 Benzensulfonsäure mit mehr als 5 % freier 8 C1 II Wasser
Schwefelsäure
2584 Toluensulfonsäuren mit mehr als 5 % freier 8 C1 II Wasser
Schwefelsäure
2584 Arylsulfonsäuren, flüssig mit mehr als 5 % freier 8 C1 II n-Butylacetat/
Schwefelsäure mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2586 Methansulfonsäure mit höchstens 5 % freier 8 C3 III Wasser
Schwefelsäure
2586 Alkylsulfonsäuren, mit höchstens 5 % freier 8 C3 III n-Butylacetat/
flüssig Schwefelsäure mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2586 Benzensulfonsäure mit höchstens 5 % freier 8 C3 III Wasser
Schwefelsäure
2586 Toluensulfonsäuren mit höchstens 5 % freier 8 C3 III Wasser
Schwefelsäure
2586 Arylsulfonsäuren, flüssig mit höchstens 5 % freier 8 C3 III n-Butylacetat/
Schwefelsäure mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2610 Triallylamin 3 FC III Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
2614 Methylallylalkohol 3 F1 III Essigsäure
2617 Methylcyclohexanole reine Isomere und 3 F1 III Essigsäure
Isomerengemisch, Flamm-
punkt von 23 °C bis 60 °C
2619 Benzyldimethylamin 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
4.1-20
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
2620 Amylbutyrate reine Isomere und 3 F1 III n-Butylacetat/
Isomerengemisch, Flamm- mit n-Butylacetat gesättigte
punkt von 23 °C bis 60 °C Netzmittellösung
2622 Glycidaldehyd Flammpunkt unter 23 °C 3 FT1 II Kohlenwasserstoffgemisch
2626 Chlorsäure, wässerige mit höchstens 10 % 5.1 O1 II Salpetersäure
Lösung Säure
2656 Chinolin Flammpunkt über 60 °C 6.1 T1 III Wasser
2672 Ammoniaklösung in Wasser, relative Dichte 8 C5 III Wasser
zwischen 0,880 und 0,957
bei 15 °C, mit mehr als
Oktober 2006
10 %, aber höchstens
35 % Ammoniak
2683 Ammoniumsulfid, wässerige Lösung, Flamm- 8 CFT II Essigsäure
Lösung punkt von 23 °C bis 60 °C
2684 3-Diethylaminopropyl- 3 FC III Kohlenwasserstoffgemisch
amin und
Netzmittellösung
2685 N,N-Diethylethylendiamin 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
2693 Hydrogensulfite, anorganisch 8 C1 III Wasser
wässerige Lösung, n.a.g.
2707 Dimethyldioxane reine Isomere und 3 F1 II/III Kohlenwasserstoffgemisch
Isomerengemische
2733 Amine, entzündbar, 3 FC I/II/III Kohlenwasserstoffgemisch
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
ätzend, n.a.g. oder und
Polyamine, entzündbar, Netzmittellösung
ätzend, n.a.g.
2734 Di-sec-butylamin 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch
2734 Amine, flüssig, ätzend, 8 CF1 I/II Kohlenwasserstoffgemisch
entzündbar, n.a.g. oder und
Polyamine, flüssig, Netzmittellösung
ätzend, entzündbar,
n.a.g.
2735 Amine, flüssig, ätzend, 8 C7 I/II/III Kohlenwasserstoffgemisch
n.a.g. oder und
Polyamine, flüssig, Netzmittellösung
ätzend, n.a.g.
2739 Buttersäureanhydrid 8 C3 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2789 Eisessig oder Essig- wässerige Lösung mit 8 CF1 II Essigsäure
säure, Lösung mehr als 80 Masse-%
Säure
2790 Essigsäure, Lösung wässerige Lösung mit 8 C3 II/III Essigsäure
mehr als 10 Masse-% und
höchstens 80 Masse-%
Säure
2796 Schwefelsäure mit höchstens 51 % 8 C1 II Wasser
Säure
2797 Batterieflüssigkeit, Kalium-/Natriumhydroxid, 8 C5 II Wasser
RID (OTIF)
alkalisch wässerige Lösung
2810 2-Chlor-6-fluor-benzylchlo- stabilisiert 6.1 T1 III Kohlenwasserstoffgemisch
rid
2810 2-Phenylethanol 6.1 T1 III Essigsäure
2810 Ethylenglycolmonohexyl- 6.1 T1 III Essigsäure
ether
4.1-21
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
2810 Giftiger organischer 6.1 T1 I/II/III Regel für Sammel-
flüssiger Stoff, n.a.g. eintragungen
2815 N-Aminoethylpiperazin 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
2818 Ammoniumpolysulfid, wässerige Lösung 8 CT1 II/III Essigsäure
Lösung
2819 Amylphosphat 8 C3 III Netzmittellösung
2820 Buttersäure n-Buttersäure 8 C3 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2821 Phenol, Lösung wässerige Lösung, giftig, 6.1 T1 II/III Essigsäure
nicht alkalisch
2829 Capronsäure n-Capronsäure 8 C3 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2837 Hydrogensulfate, 8 C1 II/III Wasser
wässerige Lösung
2838 Vinylbutyrat, stabilisiert 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2841 Di-n-amylamin 3 FT1 III Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
2850 Tetrapropylen C12-Monoolefingemisch, 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
(Propylentetramer) Flammpunkt von 23 °C bis
60 °C
2873 Dibutylaminoethanol N,N-Di-n-butylaminoetha- 6.1 T1 III Essigsäure
nol
2874 Furfurylalkohol 6.1 T1 III Essigsäure
2920 O,O-Diethyl- Flammpunkt von 23 °C bis 8 CF1 II n-Butylacetat/
dithiophosphorsäure 60 °C mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2920 O,O-Dimethyl- Flammpunkt von 23 °C bis 8 CF1 II Netzmittellösung
dithiophosphorsäure 60 °C
2920 Bromwasserstoff 33%-ige Lösung in 8 CF1 II Netzmittellösung
Eisessig
2920 Tetramethylammonium- wässerige Lösung, Flamm- 8 CF1 II Wasser
hydroxid punkt von 23 °C bis 60 °C
2920 Ätzender flüssiger Stoff, 8 CF1 I/II Regel für Sammel-
entzündbar, n.a.g. eintragungen
2922 Ammoniumsulfid wässerige Lösung, Flamm- 8 CT1 II Wasser
punkt über 60 °C
2922 Cresole wässerige alkalische 8 CT1 II Essigsäure
Lösung, Mischung von
Natrium- und Kalium-
cresolat
2922 Phenol wässerige alkalische 8 CT1 II Essigsäure
Lösung, Mischung von
Natrium- und Kalium-
phenolat
2922 Natriumhydrogendifluorid wässerige Lösung 8 CT1 III Wasser
2922 Ätzender flüssiger Stoff, 8 CT1 I/II/III Regel für Sammel-
giftig, n.a.g. eintragungen
2924 Entzündbarer flüssiger schwach ätzend 3 FC I/II/III Regel für Sammel-
Stoff, ätzend, n.a.g. eintragungen
4.1-22
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
2927 Giftiger organischer flüs- 6.1 TC1 I/II Regel für Sammel-
siger Stoff, ätzend, n.a.g. eintragungen
2933 Methyl-2-chlorpropionat 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2934 Isopropyl-2-chlorpropio- 3 F1 III n-Butylacetat/
nat mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2935 Ethyl-2-chlorpropionat 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Oktober 2006
Netzmittellösung
2936 Thiomilchsäure 6.1 T1 II Essigsäure
2941 Fluoraniline reine Isomere und 6.1 T1 III Essigsäure
Isomerengemisch
2943 Tetrahydrofurfurylamin 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
2945 N-Methylbutylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch
und
Netzmittellösung
2946 2-Amino-5-diethylamino- 6.1 T1 III Kohlenwasserstoffgemisch
pentan und
Netzmittellösung
2947 Isopropylchloracetat 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
2984 Wasserstoffperoxid, mit mindestens 8 %, aber 5.1 O1 III Salpetersäure
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
wässerige Lösung weniger als 20 % Wasser-
stoffperoxid, Stabilisierung
nach Bedarf
3056 n-Heptaldehyd 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
3065 Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-% 3 F1 II/III Essigsäure
Alkohol
3066 Farbe oder einschließlich Farbe, Lack, 8 C9 II/III Regel für Sammel-
Farbzubehörstoffe Emaille, Beize, Schellack, eintragungen
Firnis, Politur, flüssiger
Füllstoff und flüssige Lack-
grundlage oder einschließ-
lich Farbverdünnung und
-lösemittel
3079 Methacrylnitril, stabili- 3 FT1 I n-Butylacetat/
siert mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
3082 sec-Alkohol (C6-C17)-poly- 9 M6 III n-Butylacetat/
(3-6)ethoxylat mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
und
Kohlenwasserstoffgemisch
3082 Alkohol(C12-C15)- 9 M6 III n-Butylacetat/
poly(1-6)ethoxylat mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
und
Kohlenwasserstoffgemisch
RID (OTIF)
3082 Alkohol(C13-C15)- 9 M6 III n-Butylacetat/
poly(1-6)ethoxylat mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
und
Kohlenwasserstoffgemisch
3082 Cresyldiphenylphosphat 9 M6 III Netzmittellösung
4.1-23
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
3082 Decylacrylat 9 M6 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
und
Kohlenwasserstoffgemisch
3082 Di-n-butylphthalat 9 M6 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
und
Kohlenwasserstoffgemisch
3082 Diisobutylphthalat 9 M6 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
und
Kohlenwasserstoffgemisch
3082 Flugturbinenkraftstoff JP-5 Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch
3082 Flugturbinenkraftstoff JP-7 Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch
3082 Isodecyldiphenylphosphat 9 M6 III Netzmittellösung
3082 Kohlenwasserstoffe flüssig, Flammpunkt über 9 M6 III Regel für Sammel-
60 °C, umweltgefährdend eintragungen
3082 Kreosot aus Holzteer Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch
3082 Kreosot aus Steinkohlen- Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch
teer
3082 Methylnaphthaline Isomerengemisch, flüssig 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch
3082 Steinkohlenteer Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch
3082 Steinkohlenteernaphtha Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch
3082 Triarylphosphate n.a.g. 9 M6 III Netzmittellösung
3082 Tricresylphosphat mit höchstens 3 % ortho- 9 M6 III Netzmittellösung
Isomer
3082 Trixylenylphosphat 9 M6 III Netzmittellösung
3082 Zinkalkyldithiophosphat C3-C14 9 M6 III Netzmittellösung
3082 Zinkaryldithiophosphat C7-C16 9 M6 III Netzmittellösung
3082 Umweltgefährdender 9 M6 III Regel für Sammel-
Stoff, flüssig, n.a.g. eintragungen
3099 Entzündend (oxidierend) 5.1 OT1 I/II/III Regel für Sammel-
wirkender flüssiger Stoff, eintragungen
giftig, n.a.g.
3101 Organisches Peroxid Typ flüssig 5.2 P1 n-Butylacetat/
3103 B, C, D, E oder F, flüssig mit n-Butylacetat gesättigte
3105 oder Netzmittellösung
3107 Organisches Peroxid Typ und
3109 B, C, D, E oder F, flüssig, Kohlenwasserstoffgemisch
3111 temperaturkontrolliert und
3113 Salpetersäure**)
3115
3117
3119
**) Für die UN-Nummern 3101, 3103, 3105, 3107, 3109, 3111, 3113, 3115, 3117, 3119 (tert-Butylhydroperoxid mit mehr
als 40 % Peroxidgehalt sowie Peroxyessigsäuren sind ausgenommen):
Alle organischen Peroxide in technisch reiner Form und in Lösung mit Lösemitteln, die hinsichtlich ihrer Verträglichkeit
durch die Standardflüssigkeit «Kohlenwasserstoffgemisch» in diesem Verzeichnis abgedeckt sind. Die Verträglichkeit
der Lüftungseinrichtungen und Dichtungen gegenüber organischen Peroxiden kann auch unabhängig von der Bauart-
prüfung durch Laborversuche mit Salpetersäure nachgewiesen werden.
Die organischen Peroxide der UN-Nummern 3111, 3113, 3115, 3117 und 3119 sind nicht zur Beförderung im Eisen-
bahnverkehr zugelassen.
4.1-24
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
3145 Butylphenole flüssig, n.a.g. 8 C3 I/II/III Essigsäure
3145 Alkylphenole, flüssig, einschließlich C2-C12- 8 C3 I/II/III n-Butylacetat/
n.a.g. Homologe mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
3149 Wasserstoffperoxid und mit UN 2790 Essigsäure, 5.1 OC1 II Netzmittellösung
Peressigsäure, UN 2796 Schwefelsäure und
Mischung, stabilisiert und/oder UN 1805 Phos- Salpetersäure
phorsäure, Wasser und
höchstens 5 % Peressig-
säure
Oktober 2006
3210 Chlorate, anorganische, 5.1 O1 II/III Wasser
wässerige Lösung, n.a.g.
3211 Perchlorate, anorgani- 5.1 O1 II/III Wasser
sche, wässerige Lösung,
n.a.g.
3213 Bromate, anorganische, 5.1 O1 II/III Wasser
wässerige Lösung, n.a.g.
3214 Permanganate, anorgani- 5.1 O1 II Wasser
sche, wässerige Lösung,
n.a.g.
3216 Persulfate, anorgani- 5.1 O1 III Netzmittellösung
sche, wässerige Lösung,
n.a.g.
3218 Nitrate, anorganische, 5.1 O1 II/III Wasser
wässerige Lösung, n.a.g.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
3219 Nitrite, anorganische, 5.1 O1 II/III Wasser
wässerige Lösung, n.a.g.
3264 Kupfer(II)-chlorid wässerige Lösung, 8 C1 III Wasser
schwach ätzend
3264 Hydroxylaminsulfat 25 % wässerige Lösung 8 C1 III Wasser
3264 Phosphorige Säure wässerige Lösung 8 C1 III Wasser
3264 Ätzender saurer anorga- Flammpunkt über 60 °C 8 C1 I/II/III Regel für Sammel-
nischer flüssiger Stoff, eintragungen;
n.a.g. nicht anwendbar auf
Gemische, die Komponen-
ten mit folgenden UN-
Nummern enthalten: 1830,
1832, 1906 und 2308
3265 Methoxyessigsäure 8 C3 I n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
3265 Allylbernsteinsäure- 8 C3 II n-Butylacetat/
anhydrid mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
3265 Dithioglycolsäure 8 C3 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
3265 Butylphosphat Gemisch aus Mono- und 8 C3 III Netzmittellösung
Dibutylphosphat
3265 Caprylsäure 8 C3 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
RID (OTIF)
Netzmittellösung
3265 Isovaleriansäure 8 C3 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
3265 Pelargonsäure 8 C3 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
4.1-25
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
3265 Brenztraubensäure 8 C3 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
3265 Valeriansäure 8 C3 III Essigsäure
3265 Ätzender saurer organi- Flammpunkt über 60 °C 8 C3 I/II/III Regel für Sammel-
scher flüssiger Stoff, eintragungen
n.a.g.
3266 Natriumhydrosulfid wässerige Lösung 8 C5 II Essigsäure
3266 Natriumsulfid wässerige Lösung, 8 C5 III Essigsäure
schwach ätzend
3266 Ätzender basischer anor- Flammpunkt über 60 °C 8 C5 I/II/III Regel für Sammel-
ganischer flüssiger Stoff, eintragungen
n.a.g.
3267 2,2'-(Butylimino)-bisetha- 8 C7 II Kohlenwasserstoffgemisch
nol und
Netzmittellösung
3267 Ätzender basischer orga- Flammpunkt über 60 °C 8 C7 I/II/III Regel für Sammel-
nischer flüssiger Stoff, eintragungen
n.a.g.
3271 Ethylenglycolmonobutyl- Flammpunkt 60 °C 3 F1 III Essigsäure
ether
3271 Ether, n.a.g. 3 F1 II/III Regel für Sammel-
eintragungen
3272 Acrylsäure-tert-butylester 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
3272 Isobutylpropionat Flammpunkt unter 23 °C 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
3272 Methylvalerat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
3272 Trimethylorthoformiat 3 F1 II n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
3272 Ethylvalerat 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
3272 Isobutylisovalerat 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
3272 n-Amylpropionat 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
3272 n-Butylbutyrat 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
3272 Methyllactat 3 F1 III n-Butylacetat/
mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung
3272 Ester, n.a.g. 3 F1 II/III Regel für Sammel-
eintragungen
3287 Natriumnitrit 40%-ige wässerige Lösung 6.1 T4 III Wasser
3287 Giftiger anorganischer 6.1 T4 I/II/III Regel für Sammel-
flüssiger Stoff, n.a.g. eintragungen
3291 Klinischer Abfall, flüssig 6.2 I3 II Wasser
unspezifiziert, n.a.g.
4.1-26
UN- offizielle Benennung für Beschreibung Klas- Klassifi- Verpa- Standardflüssigkeit
Nr. die Beförderung oder se zierungs ckungs-
technische Benennung code gruppe
3.1.2 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5)
3293 Hydrazin, wässerige mit höchstens 37 Masse-% 6.1 T4 III Wasser
Lösung Hydrazin
3295 Heptene n.a.g. 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
3295 Nonane Flammpunkt unter 23 °C 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
3295 Decane n.a.g. 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
3295 1,2,3-Trimethylbenzen 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
3295 Kohlenwasserstoffe, 3 F1 I/II/III Regel für Sammel-
flüssig, n.a.g. eintragungen
3405 Bariumchlorat, Lösung wässerige Lösung 5.1 OT1 II/III Wasser
Oktober 2006
3406 Bariumperchlorat, wässerige Lösung 5.1 OT1 II/III Wasser
Lösung
3408 Bleiperchlorat, Lösung wässerige Lösung 5.1 OT1 II/III Wasser
3413 Kaliumcyanid, Lösung wässerige Lösung 6.1 T4 I/II/III Wasser
3414 Natriumcyanid, Lösung wässerige Lösung 6.1 T4 I/II/III Wasser
3415 Natriumfluorid, Lösung wässerige Lösung 6.1 T4 III Wasser
3422 Kaliumfluorid, Lösung wässerige Lösung 6.1 T4 III Wasser
4.1.2 Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)
4.1.2.1 Wenn Großpackmittel (IBC) für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
(geschlossener Tiegel) oder von zu Staubexplosion neigenden Pulvern verwendet werden, sind Maßnah-
men zu treffen, um eine gefährliche elektrostatische Entladung zu verhindern.
4.1.2.2 Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen gemäß Unterabschnitt
6.5.4.4 oder 6.5.4.5 einer entsprechenden Inspektion und Prüfung unterzogen werden:
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
a) vor Inbetriebnahme;
b) anschließend, je nach Fall, in Abständen von höchstens zweieinhalb oder fünf Jahren;
c) nach Reparatur oder Wiederaufarbeitung vor Wiederverwendung zur Beförderung.
Ein Großpackmittel (IBC) darf nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Inspektion oder Prüfung nicht
befüllt oder zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch darf ein Großpackmittel (IBC), das vor dem Ablauf
der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befüllt wurde, innerhalb eines Zeitraums von
höchstens drei Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befördert wer-
den. Darüber hinaus darf ein Großpackmittel (IBC) nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung
oder Inspektion befördert werden:
a) nach der Entleerung, jedoch vor der Reinigung zur Durchführung der nächsten vorgeschriebenen Prü-
fung oder Inspektion vor der Wiederbefüllung und,
b) wenn von der zuständigen Behörde nichts anderes festgelegt ist, für einen Zeitraum von höchstens
sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion, um die Rücksen-
dung der gefährlichen Güter oder Rückstände zum Zwecke der ordnungsgemäßen Entsorgung oder
Wiederverwertung zu ermöglichen.
Bem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.1.11.
4.1.2.3 Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren
Umhüllung befüllt sein.
4.1.2.4 Mit Ausnahme der Fälle, in denen die regelmäßige Wartung eines metallenen IBC, eines starren Kunststoff-
IBC, eines Kombinations-IBC oder eines flexiblen IBC durch den Eigentümer des IBC durchgeführt wird,
dessen Sitzstaat und Name oder zugelassenes Zeichen dauerhaft auf dem IBC angebracht sind, muss die
Stelle, welche die regelmäßige Wartung eines IBC durchführt, auf dem IBC in der Nähe der UN-Bauartkenn-
zeichnung des Herstellers folgende dauerhafte Kennzeichnung anbringen:
RID (OTIF)
a) der Staat, in dem die regelmäßige Wartung durchgeführt wurde, und
b) der Name oder das zugelassene Zeichen der Stelle, die die regelmäßige Wartung durchgeführt hat.
4.1-27
4.1.3 Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen
4.1.3.1 Die für die gefährlichen Güter der Klassen 1 bis 9 geltenden Verpackungsanweisungen sind in Abschnitt
4.1.4 aufgeführt. Sie werden je nach Art der Verpackung, für die sie gelten, in drei Unterabschnitte unterteilt:
Unterabschnitt 4.1.4.1 für Verpackungen, ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackun-
gen; diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit dem Buchstaben
«P» oder, wenn es sich um eine RID- und ADR-spezifische Verpackung han-
delt, durch einen mit dem Buchstaben «R» beginnenden alphanumerischen
Code bezeichnet;
Unterabschnitt 4.1.4.2 für Großpackmittel (IBC); diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit
den Buchstaben «IBC» beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet;
Unterabschnitt 4.1.4.3 für Großverpackungen; diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit
den Buchstaben «LP» beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet.
Im Allgemeinen wird in den Verpackungsanweisungen festgelegt, dass die allgemeinen Vorschriften der
Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und/oder 4.1.3, wenn zutreffend, anzuwenden sind. Die Verpackungsanweisungen
können, sofern zutreffend, auch eine Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften des Abschnitts
4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 oder 4.1.9 erfordern. In den Verpackungsanweisungen für bestimmte Stoffe oder
Gegenstände können auch Sondervorschriften für die Verpackung festgelegt sein. Diese werden ebenfalls
durch einen mit den folgenden Buchstaben beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet:
«PP» für Verpackungen, ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, oder «RR», wenn
es sich um RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften handelt,
«B» für Großpackmittel (IBC) oder «BB», wenn es sich um RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften
handelt, und
«L» für Großverpackungen.
Sofern nichts anderes festgelegt ist, muss jede Verpackung den anwendbaren Vorschriften des Teils 6 ent-
sprechen. Im Allgemeinen sagen die Verpackungsanweisungen nichts über die Verträglichkeit aus, weswe-
gen der Verwender keine Verpackungen auswählen darf, ohne zu überprüfen, ob der Stoff mit dem gewähl-
ten Verpackungswerkstoff verträglich ist (z.B. sind Glasgefäße für die meisten Fluoride ungeeignet). Wenn in
den Verpackungsanweisungen Gefäße aus Glas zugelassen sind, sind Verpackungen aus Porzellan und
Steinzeug ebenfalls zugelassen.
4.1.3.2 Die Spalte 8 der Tabelle A in Kapitel 3.2 enthält für jeden Gegenstand oder Stoff die anzuwendende(n) Ver-
packungsanweisung(en). Die Spalte 9a enthält die für die einzelnen Stoffe oder Gegenstände anwendbaren
Sondervorschriften für die Verpackung, die Spalte 9b enthält die Sondervorschriften für die Zusammenpa-
ckung (siehe Abschnitt 4.1.10).
4.1.3.3 In jeder Verpackungsanweisung sind, sofern zutreffend, die zulässigen Einzelverpackungen und zusammen-
gesetzten Verpackungen aufgeführt. Für zusammengesetzte Verpackungen werden die zulässigen Außen-
verpackungen, Innenverpackungen und, sofern zutreffend, die zugelassene Höchstmenge für jede Innen-
oder Außenverpackung aufgeführt. Die höchste Nettomasse und der höchste Fassungsraum sind in Abschnitt
1.2.1 definiert.
4.1.3.4 Die folgenden Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während
der Beförderung verflüssigen können:
Verpackungen
Fässer: 1D und 1G
Kisten: 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2
Säcke: 5L1, 5L2, 5L3, 5H1, 5H2, 5H3, 5H4, 5M1 und 5M2
Kombinationsverpackungen: 6HC, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HD1, 6PC, 6PD1, 6PD2,
6PG1, 6PG2 und 6PH1
Großverpackungen
aus flexiblem Kunststoff: 51H (Außenverpackung)
Großpackmittel (IBC)
für Stoffe der Verpackungsgruppe I: alle Typen von Großpackmitteln (IBC)
für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III:
IBC aus Holz 11C, 11D und 11F
IBC aus Pappe 11G
4.1-28
flexible IBC 13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4,
13M1 und 13M2
Kombinations-Großpackmittel (IBC) 11HZ2 und 21HZ2
Für Zwecke dieses Unterabschnitts gelten Stoffe und Stoffgemische, die einen Schmelzpunkt von höchstens
45 °C haben, als feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können.
4.1.3.5 Wenn die Verpackungsanweisungen in diesem Kapitel die Verwendung einer besonderen Art einer Verpa-
ckung erlauben (z.B. 4G bzw. 1A2), dürfen Verpackungen mit den gleichen Verpackungscodierungen,
ergänzt durch den Buchstaben «V», «U» oder «W» gemäß den Vorschriften des Teils 6 (z.B. 4GV, 4GU oder
4GW bzw. 1A2V, 1A2U oder 1A2W) ebenfalls verwendet werden, wenn sie denselben Bedingungen und
Einschränkungen genügen, die für die Verwendung dieses Verpackungstyps gemäß den geltenden Verpa-
ckungsanweisungen anwendbar sind. Beispielsweise darf eine mit der Verpackungscodierung «4GV»
gekennzeichnete zusammengesetzte Verpackung als eine mit «4G» gekennzeichnete zusammengesetzte
Verpackung verwendet werden, wenn die Vorschriften der geltenden Verpackungsanweisung hinsichtlich der
Art der Innenverpackungen und der Mengenbegrenzungen eingehalten werden.
Oktober 2006
4.1.3.6 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe
4.1.3.6.1 Sofern im RID nicht anderes angegeben ist, sind Druckgefäße, die
a) den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen oder
b) den im Land der Herstellung der Druckgefäße angewendeten nationalen oder internationalen Normen
für die Auslegung, den Bau, die Prüfung, die Herstellung und die Inspektion entsprechen, vorausgesetzt,
die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden eingehalten und metallene Flaschen, Großflaschen,
Druckfässer und Flaschenbündel sind so gebaut, dass das Berstverhältnis (Berstdruck, dividiert durch
Prüfdruck) mindestens beträgt:
(i) 1,50 bei nachfüllbaren Druckgefäßen;
(ii) 2,00 bei nicht nachfüllbaren Druckgefäßen;
für die Beförderung aller flüssigen oder festen Stoffe mit Ausnahme von explosiven Stoffen, thermisch insta-
bilen Stoffen, organischen Peroxiden, selbstzersetzlichen Stoffen, Stoffen, bei denen sich durch die Entwick-
lung einer chemischen Reaktion ein bedeutender Druck entwickeln kann, und radioaktiven Stoffen (sofern
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
nicht gemäß Abschnitt 4.1.9 erlaubt) zugelassen.
Dieser Unterabschnitt ist für die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3 und die in
Unterabschnitt 4.1.4.4 aufgeführten Stoffe nicht anwendbar.
4.1.3.6.2 Jede Bauart von Druckgefäßen muss von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes oder nach den
Vorschriften des Kapitels 6.2 zugelassen sein.
4.1.3.6.3 Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße mit einem Mindestprüfdruck von 0,6 MPa ver-
wendet werden.
4.1.3.6.4 Sofern nichts anderes angegeben ist, dürfen Druckgefäße mit einer Notfall-Druckentlastungseinrichtung ver-
sehen sein, die so ausgelegt ist, dass bei einem Überfüllen oder einem Brand ein Zerbersten verhindert wird.
Die Verschlussventile von Druckgefäßen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der
Lage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine der in
Absatz 4.1.6.8 a) bis f) angegebenen Methoden gegen Beschädigungen, die zu einem unbeabsichtigten
Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein.
4.1.3.6.5 Der Füllungsgrad darf 95 % des Fassungsraumes des Druckgefäßes bei 50 °C nicht überschreiten. Es muss
genügend füllungsfreier Raum verbleiben, um sicherzustellen, dass das Druckgefäß bei einer Temperatur
von 55 °C nicht vollständig mit Flüssigkeit gefüllt ist.
4.1.3.6.6 Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße alle fünf Jahre einer wiederkehrenden Inspek-
tion und Prüfung unterzogen werden. Die wiederkehrende Inspektion muss eine äußere Untersuchung, eine
innere Untersuchung oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene alternative Methode, eine Druck-
prüfung oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eine ebenso wirksame zerstörungsfreie Prüfung,
RID (OTIF)
einschließlich einer Inspektion aller Zubehörteile (z.B. Dichtheit der Verschlussventile, Notfall-Druckentlas-
tungsventile oder Schmelzsicherungen) umfassen. Druckgefäße dürfen nach Ablauf der Frist für die wieder-
kehrende Inspektion und Prüfung nicht befüllt werden, dürfen jedoch nach Ablauf der Frist befördert werden.
Reparaturen von Druckgefäßen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.11 entsprechen.
4.1-29
4.1.3.6.7 Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Kontrolle des Druckgefäßes durchführen und sicherstellen, dass
das Druckgefäß für den zu befördernden Stoff zugelassen ist und die Vorschriften des RID erfüllt sind. Nach
dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlos-
sen bleiben. Der Absender muss überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind.
4.1.3.6.8 Nachfüllbare Druckgefäße dürfen nicht mit einem Stoff befüllt werden, der von dem zuvor enthaltenen Stoff
abweicht, es sei denn, die notwendigen Maßnahmen für einen Wechsel der Verwendung wurden durchge-
führt.
4.1.3.6.9 Die Kennzeichnung von Druckgefäßen für flüssige und feste Stoffe gemäß Unterabschnitt 4.1.3.6 (die nicht
den Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen) muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständi-
gen Behörde des Herstellungslandes erfolgen.
4.1.3.7 Verpackungen oder Großpackmittel (IBC), die nicht ausdrücklich durch die anwendbare Verpackungsan-
weisung zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung eines Stoffes oder Gegenstandes verwendet wer-
den, es sei denn zwischen COTIF-Mitgliedstaaten wurde eine zeitweilige Abweichung von diesen
Vorschriften gemäß Abschnitt 1.5.1 vereinbart.
4.1.3.8 Unverpackte Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen der Klasse 1
4.1.3.8.1 Wenn große und robuste Gegenstände nicht nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 oder 6.6 verpackt wer-
den können und diese leer, ungereinigt und unverpackt befördert werden müssen, kann die zuständige
2)
Behörde des Ursprungslandes eine solche Beförderung zulassen. Dabei muss die zuständige Behörde
berücksichtigen, dass:
a) große und robuste Gegenstände genügend widerstandsfähig sein müssen, um den Stößen und Belas-
tungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standzuhalten, einschließlich
des Umschlags zwischen Beförderungsmitteln und zwischen Beförderungsmitteln und Lagerhäusern
sowie jeder Entnahme von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung;
b) alle Verschlüsse und Öffnungen so dicht verschlossen sein müssen, um unter normalen Beförderungs-
bedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und
Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede) zu vermeiden. An der Außenseite der
großen und robusten Gegenstände dürfen keine gefährlichen Rückstände anhaften;
c) Teile der großen und robusten Gegenstände, die unmittelbar mit den gefährlichen Gütern in Berührung
kommen:
(i) durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden dürfen und
(ii) keinen gefährlichen Effekt auslösen dürfen, z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit
den gefährlichen Gütern;
d) große und robuste Gegenstände, die flüssige Stoffe enthalten, so verstaut und gesichert werden müs-
sen, dass ein Austreten des Inhalts oder eine dauerhafte Verformung des Gegenstandes während der
Beförderung verhindert wird;
e) sie so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder auf dem Wagen oder
Container befestigt sind, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen können.
4.1.3.8.2 Unverpackte Gegenstände, die von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften des Absatzes 4.1.3.8.1
zugelassen sind, unterliegen den Vorschriften für den Versand des Teils 5. Der Absender solcher Gegen-
stände muss darüber hinaus sicherstellen, dass eine Kopie einer solchen Genehmigung dem Beförderungs-
papier beigefügt wird.
Bem. Ein großer und robuster Gegenstand kann ein flexibler Treibstofftank, eine militärische Ausrüstung,
eine Maschine oder eine Ausrüstung sein, der/die gefährliche Güter über den Grenzwerten des
Abschnittes 3.4.6 enthält.
4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen
Bem. Obwohl in den folgenden Verpackungsanweisungen die gleiche Nummerierung wie im IMDG-Code
und in den UN-Modellvorschriften verwendet wird, ist auf einige abweichende Besonderheiten zu
achten.
2) Ist das Ursprungsland kein COTIF-Mitgliedstaat, die zuständige Behörde des ersten von der Sendung be-
rührten COTIF-Mitgliedstaates.
4.1-30
4.1.4.1 Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen [ausgenommen Großpackmittel (IBC) und
Großverpackungen]
P 001 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) P 001
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen höchste(r) Fassungsraum/Nettomasse
(siehe Unterabschnitt 4.1.3.3)
Verpackungs- Verpackungs- Verpackungs-
Innenverpackungen Außenverpackungen gruppe I gruppe II gruppe III
aus Glas 10 l Fässer
aus Kunststoff 30 l aus Stahl (1A2) 250 kg 400 kg 400 kg
aus Metall 40 l aus Aluminium (1B2) 250 kg 400 kg 400 kg
aus einem anderen Metall als Stahl 250 kg 400 kg 400 kg
Oktober 2006
oder Aluminium (1N2)
aus Kunststoff (1H2) 250 kg 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (1D) 150 kg 400 kg 400 kg
aus Pappe (1G) 75 kg 400 kg 400 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 250 kg 400 kg 400 kg
aus Aluminium (4B) 250 kg 400 kg 400 kg
aus Naturholz (4C1, 4C2) 150 kg 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (4D) 150 kg 400 kg 400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 75 kg 400 kg 400 kg
aus Pappe (4G) 75 kg 400 kg 400 kg
aus Schaumstoff (4H1) 60 kg 60 kg 60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2) 150 kg 400 kg 400 kg
Kanister
aus Stahl (3A2) 120 kg 120 kg 120 kg
aus Aluminium (3B2) 120 kg 120 kg 120 kg
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
aus Kunststoff (3H2) 120 kg 120 kg 120 kg
Einzelverpackungen
Fässer
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) 250 l 450 l 450 l
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) 250 la) 450 l 450 l
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) 250 l 450 l 450 l
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2) 250 la) 450 l 450 l
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit nicht ab- 250 l 450 l 450 l
nehmbarem Deckel (1N1)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit abnehm- 250 la) 450 l 450 l
barem Deckel (1N2)
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) 250 l 450 l 450 l
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2) 250 la) 450 l 450 l
Kanister
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) 60 l 60 l 60 l
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2) 60 la) 60 l 60 l
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1) 60 l 60 l 60 l
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2) 60 la) 60 l 60 l
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) 60 l 60 l 60 l
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2) 60 la) 60 l 60 l
RID (OTIF)
4.1-31
Einzelverpackungen (Forts.)
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 250 l 250 l 250 l
6HB1)
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz 120 l 250 l 250 l
(6HG1, 6HH1, 6HD1)
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder 60 l 60 l 60 l
Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz,
Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC,
6HD2, 6HG2 oder 6HH2)
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, 60 l 60 l 60 l
starrem Kunststoff oder Schaumstoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1,
6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus
Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe
oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2)
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.
Zusätzliche Vorschrift
Für Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe III, die geringe Mengen an Kohlendioxid und Stickstoff freisetzen, müssen
die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 1 Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 Verpackungsgruppen II und III dürfen in Mengen von höchs-
tens 5 Litern in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen
müssen, verpackt werden, vorausgesetzt, sie werden wie folgt befördert:
a) als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z.B. einzelne Verpackungen, die auf eine
Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen
geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder
b) als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg.
PP 2 Für die UN-Nummer 3065 dürfen Holzfässer mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern, die nicht den
Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, verwendet werden.
PP 4 Für die UN-Nummer 1774 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II ent-
sprechen.
PP 5 Für die UN-Nummer 1204 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg
des Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Großflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht ver-
wendet werden.
PP 6 Für die UN-Nummern 1851 und 3248 beträgt die höchste Nettomenge je Versandstück 5 l.
PP 10 Für die UN-Nummer 1791 Verpackungsgruppe II muss die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung verse-
hen sein.
PP 31 Für die UN-Nummer 1131 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.
PP 33 Für die UN-Nummer 1308 Verpackungsgruppen I und II sind nur zusammengesetzte Verpackungen mit einer
höchsten Bruttomasse von 75 kg zugelassen.
PP 81 Für die UN-Nummer 1790 mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff und die UN-Nummer
2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer der als Einzelverpackungen
verwendeten Fässer und Kanister aus Kunststoff zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung
RR 2 Für die UN-Nummer 1261 sind Verpackungen mit abnehmbarem Deckel nicht zugelassen.
a) Es sind nur Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 2680 2
mm /s zugelassen.
4.1-32
P 002 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) P 002
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse (siehe Unterab-
schnitt 4.1.3.3)
Innenverpackungen Außenverpackungen Verpa- Verpa- Verpa-
ckungs- ckungs- ckungs-
gruppe I gruppe II gruppe III
aus Glas 10 kg Fässer
a) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Kunststoff 50 kg aus Stahl (1A2)
aus Metall 50 kg aus Aluminium (1B2) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Papier a),b),c 50 kg aus einem anderen Metall als Stahl 400 kg 400 kg 400 kg
aus Pappea),b),c) 50 kg oder Aluminium (1N2)
aus Kunststoff (1H2) 400 kg 400 kg 400 kg
Oktober 2006
a) Diese Innenverpackungen aus Sperrholz (1D) 400 kg 400 kg 400 kg
müssen staubdicht sein. aus Pappe (1G) 400 kg 400 kg 400 kg
b)
Diese Innenverpackungen Kisten
dürfen nicht verwendet wer- aus Stahl (4A) 400 kg 400 kg 400 kg
den, wenn sich die zu beför- aus Aluminium (4B) 400 kg 400 kg 400 kg
dernden Stoffe während der aus Naturholz (4C1) 250 kg 400 kg 400 kg
Beförderung verflüssigen aus Naturholz, mit staubdichten 250 kg 400 kg 400 kg
können (siehe Unterab- Wänden (4C2)
schnitt 4.1.3.4). aus Sperrholz (4D) 250 kg 400 kg 400 kg
c) Diese Innenverpackungen
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 125 kg 400 kg 400 kg
dürfen für Stoffe der Verpa- aus Pappe (4G) 125 kg 400 kg 400 kg
ckungsgruppe I nicht verwen- aus Schaumstoff (4H1) 60 kg 60 kg 60 kg
det werden. aus starrem Kunststoff (4H2) 250 kg 400 kg 400 kg
Kanister
aus Stahl (3A2) 120 kg 120 kg 120 kg
aus Aluminium (3B2) 120 kg 120 kg 120 kg
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
aus Kunststoff (3H2) 120 kg 120 kg 120 kg
Einzelverpackungen
Fässer
aus Stahl (1A1 oder 1A2 )d) 400 kg 400 kg 400 kg
d)
aus Aluminium (1B1 oder 1B2 ) 400 kg 400 kg 400 kg
d)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 1N2 ) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Kunststoff (1H1 oder 1H2 ) d) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Pappe (1G)e) 400 kg 400 kg 400 kg
e)
aus Sperrholz (1D) 400 kg 400 kg 400 kg
Kanister
d) 120 kg 120 kg 120 kg
aus Stahl (3A1 oder 3A2 )
aus Aluminium (3B1 oder 3B2d)) 120 kg 120 kg 120 kg
d))
aus Kunststoff (3H1 oder 3H2 120 kg 120 kg 120 kg
Kisten
aus Stahl (4A)e)
nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Aluminium (4B) e)
nicht zulässig 400 kg 400 kg
e)
aus Naturholz (4C1) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (4D) e) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) e) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) e) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Pappe (4G) e) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus starrem Kunststoff (4H2) e) nicht zulässig 400 kg 400 kg
Säcke
Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2) e) nicht zulässig 50 kg 50 kg
d) Diese Verpackungen dürfen nicht für Stoffe der Verpackungsgruppe I verwendet werden, die sich während der Beför-
RID (OTIF)
derung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).
e) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung
verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).
4.1-33
Einzelverpackungen (Forts.)
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, 400 kg 400 kg 400 kg
e) e)
Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1 , 6HD1 oder 6HH1)
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder 75 kg 75 kg 75 kg
Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder
starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2e), 6HG2e) oder 6HH2)
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe 75 kg 75 kg 75 kg
e) e)
(6PA1, 6PB1, 6PD1 oder 6PG1 ) oder in einem Verschlag oder
einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz
e)
oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2
e)
oder 6PD2 ) oder in einer Verpackung aus starrem Kunststoff oder
e))
aus Schaumstoff (6PH2 oder 6PH1
e) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung
verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 6 Für die UN-Nummer 3249 beträgt die höchste Nettomasse je Versandstück 5 kg.
PP 7 UN 2000 Celluloid darf auch unverpackt mit Kunststofffolie umhüllt und mit geeigneten Mitteln, wie Stahlbän-
dern, gesichert auf Paletten als Wagenladung oder geschlossene Ladung in gedeckten Wagen oder in
geschlossenen Containern befördert werden. Die Bruttomasse einer Palette darf 1000 kg nicht übersteigen.
PP 8 Für die UN-Nummer 2002 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg
des Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Großflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht ver-
wendet werden.
PP 9 Für die UN-Nummern 3175, 3243 und 3244 müssen die Verpackungen einer Bauart entsprechen, welche die
Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Für die UN-Nummer 3175 ist die Dichtheitsprü-
fung nicht erforderlich, wenn die flüssigen Stoffe vollständig in einem festen Stoff aufgesaugt und in dicht ver-
schlossenen Säcken enthalten sind.
PP 11 Für die UN-Nummern 1309 Verpackungsgruppe III und 1362 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn
diese in Kunststoffsäcken und mit einer Schrumpf- oder Dehnfolie auf Paletten umverpackt sind.
PP 12 Für die UN-Nummern 1361, 2213 und 3077 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in gedeck-
ten Wagen oder geschlossenen Containern befördert werden.
PP 13 Für Gegenstände der UN-Nummer 2870 sind nur zusammengesetzte Verpackungen zugelassen, welche die
Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I erfüllen.
PP 14 Für die UN-Nummern 2211, 2698 und 3314 müssen die Verpackungen nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1
bestehen.
PP 15 Für die UN-Nummern 1324 und 2623 müssen die Verpackungen die Prüfanforderungen für die Verpackungs-
gruppe III erfüllen.
PP 20 Für die UN-Nummer 2217 darf jedes staubdichte und reißfeste Gefäß verwendet werden.
PP 30 Für die UN-Nummer 2471 sind Innenverpackungen aus Papier oder Pappe nicht zugelassen.
PP 34 Für UN 2969 Rizinussaat (ganze Bohnen) sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen.
PP 37 Für die UN-Nummern 2590 und 2212 sind Säcke 5M1 zugelassen. Alle Arten von Säcken müssen in gedeck-
ten Wagen oder geschlossenen Containern befördert oder in geschlossene starre Umverpackungen einge-
setzt werden.
PP 38 Für die UN-Nummer 1309 Verpackungsgruppe II sind Säcke nur in gedeckten Wagen oder geschlossenen
Containern zugelassen.
PP 84 Für die UN-Nummer 1057 sind starre Außenverpackungen zu verwenden, die den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Verpackungen sind so auszulegen, herzustellen und einzurichten,
dass eine Bewegung, eine unbeabsichtigte Zündung der Einrichtungen oder ein unbeabsichtigtes Freiwerden
entzündbarer Gase oder entzündbarer flüssiger Stoffe verhindert wird.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung
RR 5 Ungeachtet der Sondervorschrift für die Verpackung PP 84 müssen nur die allgemeinen Vorschriften der
Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 erfüllt werden, wenn die Bruttomasse des Versand-
stücks höchstens 10 kg beträgt.
4.1-34
P 003 VERPACKUNGSANWEISUNG P 003
Die gefährlichen Güter müssen in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sein. Die Verpackungen müssen die Vor-
schriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.8 und des Abschnitts 4.1.3 erfüllen und müssen so aus-
gelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Es müssen Außenverpackungen verwendet
werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen
Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Bei der Anwendung dieser Ver-
packungsanweisung für die Beförderung von Gegenständen oder Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpa-
ckungen muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Entladung der Gegenstände
unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 16 UN 2800 Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss geschützt und in starken Außenverpackun-
gen sicher verpackt sein.
Bem. 1. Auslaufsichere Batterien (Akkumulatoren), die für die Funktion eines mechanischen oder elektroni-
Oktober 2006
schen Geräts notwendig und dessen Bestandteil sind, müssen sicher in der Batteriehalterung des
Gerätes befestigt und gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein.
2. Für gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) (UN-Nummer 2800) siehe P 801a.
PP 17 Für die UN-Nummern 1950 und 2037 dürfen Versandstücke bei Verpackungen aus Pappe die Nettomasse
von 55 kg und bei anderen Verpackungen die Nettomasse von 125 kg nicht überschreiten.
PP 19 Für die UN-Nummern 1364 und 1365 ist die Beförderung in Ballen zugelassen.
PP 20 Für die UN-Nummern 1363, 1386, 1408 und 2793 darf jedes staubdichte und reißfeste Gefäß verwendet wer-
den.
PP 32 Die UN-Nummern 2857 und 3358 dürfen unverpackt, in Verschlägen oder geeigneten Umverpackungen beför-
dert werden.
PP 87 Für UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Ver-
packungen mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei
werden kann, zurückhält, z.B. absorbierendes Material. Die Verpackung muss ausreichend belüftet sein, um
die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern.
PP 88 Für die UN-Nummer 3473 müssen die Brennstoff-Kartuschen, sofern sie zusammen mit dem Gerät verpackt
werden, in Innenverpackungen verpackt oder mit Polstermaterial in Außenverpackungen eingesetzt werden,
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
so dass die Kartuschen gegen Beschädigungen, die durch die Bewegung oder das Einsetzen des Gerätes
und der Kartuschen in die Außenverpackung verursacht werden können, geschützt sind.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung
RR 6 Für die UN-Nummern 1950 und 2037 dürfen Gegenstände aus Metall bei der Beförderung als Wagenladung
oder geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden:
Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunst-
stoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise
gestapelt und gesichert sein.
P 099 VERPACKUNGSANWEISUNG P 099
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene Verpackungen verwendet werden.
RID (OTIF)
4.1-35
P 101 VERPACKUNGSANWEISUNG P 101
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes zugelassene Verpackungen verwendet werden. Ist
das Ursprungsland kein COTIF-Mitgliedstaat, ist die Verpackung von der zuständigen Behörde des ersten von der Sen-
dung berührten COTIF-Mitgliedstaates zuzulassen.
Bem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 e).
P 111 VERPACKUNGSANWEISUNG P 111
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus wasserbeständigem Papier aus Stahl (4A)
aus Kunststoff aus Aluminium (4B)
aus Textilgewebe, gummiert aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten
Einwickler Wänden (4C2)
aus Kunststoff aus Sperrholz (4D)
aus Textilgewebe, gummiert aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem
Deckel (1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 43 Für die UN-Nummer 0159 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A2 oder 1B2)
oder aus Kunststoff (1H2) als Außenverpackungen verwendet werden.
4.1-36
P 112a VERPACKUNGSANWEISUNG P 112a
(angefeuchteter fester Stoff 1.1D)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke Säcke Kisten
aus Papier, mehrlagig, wasser- aus Kunststoff aus Stahl (4A)
beständig aus Textilgewebe, mit Auskleidung aus Aluminium (4B)
aus Kunststoff oder Beschichtung aus Kunststoff aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Textilgewebe aus Naturholz, mit staubdichten
aus Textilgewebe, gummiert Behälter Wänden (4C2)
aus Kunststoffgewebe aus Metall aus Sperrholz (4D)
aus Kunststoff aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Oktober 2006
Behälter aus Pappe (4G)
aus Metall aus Schaumstoff (4H1)
aus Kunststoff aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
(1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
Zusätzliche Vorschrift
Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackungen sind keine Zwischenverpa-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
ckungen erforderlich.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 26 Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0219 und 0394 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP 45 Für die UN-Nummern 0072 und 0226 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.
RID (OTIF)
4.1-37
P 112b VERPACKUNGSANWEISUNG P 112b
(trockener, nicht pulverförmiger fester Stoff 1.1D)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke Säcke (nur für UN-Nummer 0150) Säcke
aus Kraftpapier aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe, staubdicht
aus Papier, mehrlagig, wasser- aus Textilgewebe, mit Auskleidung (5H2)
beständig oder Beschichtung aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe, wasser-
aus Kunststoff beständig (5H3)
aus Textilgewebe aus Kunststofffolie (5H4)
aus Textilgewebe, gummiert aus Textilgewebe, staubdicht (5L2)
aus Kunststoffgewebe aus Textilgewebe, wasserbeständig
(5L3)
aus Papier, mehrlagig, wasser-
beständig (5M2)
Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten
Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
(1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 26 Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP 46 Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Net-
tomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen.
PP 47 Für die UN-Nummer 0222 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn die Außenverpackung ein Sack
ist.
4.1-38
P 112c VERPACKUNGSANWEISUNG P 112c
(trockener pulverförmiger fester Stoff 1.1D)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke Säcke Kisten
aus Papier, mehrlagig, wasser- aus Papier, mehrlagig, wasser- aus Stahl (4A)
beständig beständig mit Innenbeschichtung aus Aluminium (4B)
aus Kunststoff aus Kunststoff aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Kunststoffgewebe aus Naturholz, mit staubdichten
Behälter Wänden (4C2)
Behälter aus Metall aus Sperrholz (4D)
Oktober 2006
aus Pappe aus Kunststoff aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Metall aus Pappe (4G)
aus Kunststoff aus starrem Kunststoff (4H2)
aus Holz
Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
(1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
Zusätzliche Vorschriften
1. Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen sind keine Innenverpackungen erforderlich.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
2. Die Verpackungen müssen staubdicht sein.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 26 Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP 46 Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Net-
tomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen.
PP 48 Für die UN-Nummer 0504 dürfen keine Verpackungen aus Metall verwendet werden.
RID (OTIF)
4.1-39
P 113 VERPACKUNGSANWEISUNG P 113
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Papier aus Stahl (4A)
aus Kunststoff aus Aluminium (4B)
aus Textilgewebe, gummiert aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten
Behälter Wänden (4C2)
aus Pappe aus Sperrholz (4D)
aus Metall aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Kunststoff aus Pappe (4G)
aus Holz aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
(1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
Zusätzliche Vorschrift
Die Verpackungen müssen staubdicht sein.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 49 Für die UN-Nummern 0094 und 0305 dürfen in einer Innenverpackung nicht mehr als 50 g des Stoffes enthal-
ten sein.
PP 50 Für die UN-Nummer 0027 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer als Außenverpackungen
verwendet werden.
PP 51 Für die UN-Nummer 0028 dürfen Einwickler aus Kraftpapier oder Wachspapier als Innenverpackung verwendet
werden.
4.1-40
P 114a VERPACKUNGSANWEISUNG P 114a
(angefeuchteter fester Stoff)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke Säcke Kisten
aus Kunststoff aus Kunststoff aus Stahl (4A)
aus Textilgewebe aus Textilgewebe mit Auskleidung aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Kunststoffgewebe oder Beschichtung aus Kunststoff aus Naturholz, mit staubdichten
Wänden (4C2)
Behälter Behälter aus Sperrholz (4D)
aus Metall aus Metall aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Oktober 2006
aus Kunststoff aus Kunststoff aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem
Deckel (1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
Zusätzliche Vorschrift
Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackungen sind keine Zwischenver-
packungen erforderlich.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 26 Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP 43 Für die UN-Nummer 0342 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A2 oder 1B2)
oder aus Kunststoff (1H2) als Außenverpackungen verwendet werden.
RID (OTIF)
4.1-41
P 114b VERPACKUNGSANWEISUNG P 114b
(trockener fester Stoff)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kraftpapier aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Kunststoff aus Naturholz, mit staubdichten
aus Textilgewebe, staubdicht Wänden (4C2)
aus Kunststoffgewebe, staubdicht aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Behälter aus Pappe (4G)
aus Pappe
aus Metall Fässer
aus Papier aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
aus Kunststoff (1A2)
aus Kunststoffgewebe, staubdicht aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 26 Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP 50 Für die UN-Nummern 0160 und 0161 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackun-
gen Fässer verwendet werden.
PP 52 Werden für die UN-Nummern 0160 und 0161 Fässer aus Metall (1A2 oder 1B2) als Außenverpackung ver-
wendet, so müssen diese so hergestellt sein, dass eine Explosionsgefahr infolge eines Anstiegs des Innen-
drucks auf Grund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird.
4.1-42
P 115 VERPACKUNGSANWEISUNG P 115
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Behälter Säcke Kisten
aus Kunststoff aus Kunststoff in Behältern aus aus Naturholz, einfach (4C1)
Metall aus Naturholz, mit staubdichten
Wänden (4C2)
Fässer aus Sperrholz (4D)
aus Metall aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Fässer
Oktober 2006
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
(1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 45 Für die UN-Nummer 0144 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.
PP 53 Bei der Verwendung von Kisten als Außenverpackungen für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497
müssen die Innenverpackungen mit Kapseln und Schraubkappen verschlossen sein und ihr Fassungsraum
darf nicht größer als 5 Liter sein. Die Innenverpackungen müssen mit saugfähigem und nicht brennbarem
Polstermaterial umgeben sein. Die Menge des saugfähigen Polstermaterials muss ausreichend sein, um die
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
enthaltenen flüssigen Stoffe vollständig aufzusaugen. Die Metallbehälter müssen mit einem Polstermaterial
gegeneinander fixiert sein. Werden Kisten als Außenverpackung verwendet, so ist die Nettomasse des Treib-
stoffs auf 30 kg je Versandstück begrenzt.
PP 54 Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen und Fässern als Zwischenverpackungen für die UN-
Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen die Zwischenverpackungen mit nicht brennbarem saugfähigem
Polstermaterial in einer Menge umgeben sein, die ausreichend ist, um die enthaltenen flüssigen Stoffe aufzu-
saugen. An Stelle der Innen- und Zwischenverpackungen darf eine aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass
aus Metall bestehende Kombinationsverpackung verwendet werden. Das Nettovolumen des Treibstoffs darf
nicht mehr als 120 Liter je Versandstück betragen.
PP 55 Für die UN-Nummer 0144 muss saugfähiges Polstermaterial beigefügt werden.
PP 56 Für die UN-Nummer 0144 dürfen Metallbehälter als Innenverpackungen verwendet werden.
PP 57 Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Kisten als Außenverpa-
ckungen Säcke als Zwischenverpackungen verwendet werden.
PP 58 Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Fässern als Außenverpa-
ckungen Fässer als Zwischenverpackungen verwendet werden.
PP 59 Für die UN-Nummer 0144 dürfen Kisten aus Pappe (4G) als Außenverpackungen verwendet werden.
PP 60 Für die UN-Nummer 0144 dürfen Fässer aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (1B2) nicht verwendet wer-
den.
RID (OTIF)
4.1-43
P 116 VERPACKUNGSANWEISUNG P 116
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke nicht erforderlich Säcke
aus Papier, wasser- und ölbestän- aus Kunststoffgewebe (5H1)
dig aus Papier, mehrlagig, wasser-
aus Kunststoff beständig (5M2)
aus Textilgewebe, mit Auskleidung aus Kunststofffolie (5H4)
oder Beschichtung aus Kunst- aus Textilgewebe, staubdicht (5L2)
stoff aus Textilgewebe, wasserbeständig
aus Kunststoffgewebe, staubdicht (5L3)
Behälter Kisten
aus Pappe, wasserbeständig aus Stahl (4A)
aus Metall aus Aluminium (4B)
aus Kunststoff aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Holz, staubdicht aus Naturholz, mit staubdichten
Wänden (4C2)
Einwickler aus Sperrholz (4D)
aus Papier, wasserbeständig aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Wachspapier aus Pappe (4G)
aus Kunststoff aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
(1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
Kanister
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
(3A2)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (3H2)
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 61 Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außen-
verpackungen dichte Fässer mit abnehmbarem Deckel verwendet werden.
PP 62 Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern der explo-
sive Stoff in einem flüssigkeitsundurchlässigen Werkstoff enthalten ist.
PP 63 Für die UN-Nummer 0081 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern dieser Stoff in starrem Kunststoff
enthalten ist, der gegen Salpetersäureester undurchlässig ist.
PP 64 Für die UN-Nummer 0331 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackungen Säcke
(5H2, 5H3 oder 5H4) verwendet werden.
PP 65 Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 dürfen als Außenverpackungen Säcke (5H2 oder 5H3) ver-
wendet werden.
PP 66 Für die UN-Nummer 0081 dürfen als Außenverpackungen keine Säcke verwendet werden.
4.1-44
P 130 VERPACKUNGSANWEISUNG P 130
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
nicht erforderlich nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten
Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Oktober 2006
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
(1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
Sondervorschrift für die Verpackung
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
PP 67 Folgende Vorschriften gelten für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035,
0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245,
0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346,
0347, 0362, 0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488 und 0502:
Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen
sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvor-
richtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibla-
dungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen
geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem
unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des
Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten
befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein.
RID (OTIF)
4.1-45
P 131 VERPACKUNGSANWEISUNG P 131
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Papier aus Stahl (4A)
aus Kunststoff aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
Behälter aus Naturholz, mit staubdichten
aus Pappe Wänden (4C2)
aus Metall aus Sperrholz (4D)
aus Kunststoff aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Holz aus Pappe (4G)
Spulen Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
(1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 68 Für die UN-Nummern 0029, 0267 und 0455 dürfen Säcke und Spulen nicht als Innenverpackungen verwendet
werden.
P 132a VERPACKUNGSANWEISUNG P 132a
(Gegenstände, die aus einer geschlossenen Umhüllung aus Metall, Kunststoff oder Pappe beste-
hen und einen detonierenden Explosivstoff enthalten oder die aus einem kunststoffgebundenen
detonierenden Explosivstoff bestehen)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
nicht erforderlich nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wän-
den (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
4.1-46
P 132b VERPACKUNGSANWEISUNG P 132b
(Gegenstände ohne geschlossene Umhüllung)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Behälter nicht erforderlich Kisten
aus Pappe aus Stahl (4A)
aus Metall aus Aluminium (4B)
aus Kunststoff aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten
Einwickler Wänden (4C2)
aus Papier aus Sperrholz (4D)
Oktober 2006
aus Kunststoff aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
P 133 VERPACKUNGSANWEISUNG P 133
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Behälter Behälter Kisten
aus Pappe aus Pappe aus Stahl (4A)
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
aus Metall aus Metall aus Aluminium (4B)
aus Kunststoff aus Kunststoff aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Holz aus Holz aus Naturholz, mit staubdichten
Wänden (4C2)
Horden mit unterteilenden aus Sperrholz (4D)
Trennwänden aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe aus Pappe (4G)
aus Kunststoff aus starrem Kunststoff (4H2)
aus Holz
Zusätzliche Vorschrift
Behälter sind als Zwischenverpackungen nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind.
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 69 Für die UN-Nummern 0043, 0212, 0225, 0268 und 0306 dürfen Horden nicht als Innenverpackungen verwen-
det werden.
RID (OTIF)
4.1-47
P 134 VERPACKUNGSANWEISUNG P 134
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
wasserbeständig aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
Behälter aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Pappe aus Naturholz, mit staubdichten
aus Metall Wänden (4C2)
aus Kunststoff aus Sperrholz (4D)
aus Holz aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
Einwickler aus Schaumstoff (4H1)
aus Wellpappe aus starrem Kunststoff (4H2)
Hülsen Fässer
aus Pappe aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
(1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
P 135 VERPACKUNGSANWEISUNG P 135
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Papier aus Stahl (4A)
aus Kunststoff aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
Behälter aus Naturholz, mit staubdichten
aus Pappe Wänden (4C2)
aus Metall aus Sperrholz (4D)
aus Kunststoff aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Holz aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
Einwickler aus starrem Kunststoff (4H2)
aus Papier
aus Kunststoff Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
(1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
4.1-48
P 136 VERPACKUNGSANWEISUNG P 136
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kunststoff aus Stahl (4A)
aus Textilgewebe aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
Kisten aus Naturholz, mit staubdichten
aus Pappe Wänden (4C2)
aus Kunststoff aus Sperrholz (4D)
aus Holz aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Oktober 2006
aus Pappe (4G)
unterteilende Trennwände in der aus starrem Kunststoff (4H2)
Außenverpackung
Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
(1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
P 137 VERPACKUNGSANWEISUNG P 137
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kunststoff aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
Kisten aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Pappe aus Naturholz, mit staubdichten
Wänden (4C2)
Hülsen aus Sperrholz (4D)
aus Pappe aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Metall aus Pappe (4G)
aus Kunststoff
Fässer
unterteilende Trennwände in der aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
Außenverpackung (1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
RID (OTIF)
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 70 Werden für die UN-Nummern 0059, 0439, 0440 und 0441 die Hohlladungen einzeln verpackt, müssen die koni-
schen Höhlungen nach unten gerichtet und das Versandstück mit «OBEN» gekennzeichnet sein. Werden die
Hohlladungen paarweise verpackt, müssen die konischen Höhlungen der Hohlladungen einander zugewandt
sein, um den Hohlladungseffekt im Falle einer ungewollten Auslösung möglichst gering zu halten.
4.1-49
P 138 VERPACKUNGSANWEISUNG P 138
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kunststoff aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten
Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
(1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
Zusätzliche Vorschrift
Wenn die Enden der Gegenstände dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich.
4.1-50
P 139 VERPACKUNGSANWEISUNG P 139
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kunststoff aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
Behälter aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Pappe aus Naturholz, mit staubdichten
aus Metall Wänden (4C2)
aus Kunststoff aus Sperrholz (4D)
aus Holz aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Oktober 2006
aus Pappe (4G)
Spulen aus starrem Kunststoff (4H2)
Einwickler Fässer
aus Kraftpapier aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
aus Kunststoff (1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 71 Für die UN-Nummern 0065, 0102, 0104, 0289 und 0290 müssen die Enden der Sprengschnur dicht verschlos-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
sen sein, z.B. mit Hilfe einer Verschlusseinrichtung, die so fest verschlossen ist, dass kein explosiver Stoff ent-
weichen kann. Die Enden der biegsamen Sprengschnur müssen befestigt sein.
PP 72 Für die UN-Nummern 0065 und 0289 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern die Gegenstände in
Rollen vorliegen.
RID (OTIF)
4.1-51
P 140 VERPACKUNGSANWEISUNG P 140
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kunststoff aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
Spulen aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten
Einwickler Wänden (4C2)
aus Kraftpapier aus Sperrholz (4D)
aus Kunststoff aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
(1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 73 Wenn die Enden für die UN-Nummer 0105 dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich.
PP 74 Die Verpackung für die UN-Nummer 0101 muss staubdicht sein, es sei denn, die Stoppine befindet sich in
einer Hülse aus Papier und die beiden Enden der Hülse sind mit abnehmbaren Kappen abgedeckt.
PP 75 Für die UN-Nummer 0101 dürfen keine Kisten oder Fässer aus Stahl oder Aluminium verwendet werden.
P 141 VERPACKUNGSANWEISUNG P 141
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Behälter nicht erforderlich Kisten
aus Pappe aus Stahl (4A)
aus Metall aus Aluminium (4B)
aus Kunststoff aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Holz aus Naturholz, mit staubdichten Wän-
den (4C2)
Horden mit unterteilenden Trenn- aus Sperrholz (4D)
wänden aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Kunststoff aus Pappe (4G)
aus Holz aus starrem Kunststoff (4H2)
unterteilende Trennwände in der Fässer
Außenverpackung aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
(1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
4.1-52
P 142 VERPACKUNGSANWEISUNG P 142
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Papier aus Stahl (4A)
aus Kunststoff aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
Behälter aus Naturholz, mit staubdichten Wän-
aus Pappe den (4C2)
aus Metall aus Sperrholz (4D)
aus Kunststoff aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Oktober 2006
aus Holz aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Einwickler
aus Papier Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
Horden mit unterteilenden Trenn- (1A2)
wänden aus Aluminium, mit abnehmbarem
aus Kunststoff Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RID (OTIF)
4.1-53
P 143 VERPACKUNGSANWEISUNG P 143
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kraftpapier aus Stahl (4A)
aus Kunststoff aus Aluminium (4B)
aus Textilgewebe aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Textilgewebe, gummiert aus Naturholz, mit staubdichten Wän-
den (4C2)
Behälter aus Sperrholz (4D)
aus Pappe aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Metall aus Pappe (4G)
aus Kunststoff aus starrem Kunststoff (4H2)
Horden mit unterteilenden Fässer
Trennwänden aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
aus Kunststoff (1A2)
aus Holz aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
Zusätzliche Vorschrift
Anstelle der oben genannten Innen- und Außenverpackungen dürfen Kombinationsverpackungen (6HH2) (Kunststoffge-
fäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff) verwendet werden.
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 76 Werden für die UN-Nummern 0271, 0272, 0415 und 0491 Verpackungen aus Metall verwendet, so müssen
diese so hergestellt sein, dass eine Explosionsgefahr infolge eines Anstiegs des Innendrucks auf Grund inne-
rer oder äußerer Ursachen verhindert wird.
4.1-54
P 144 VERPACKUNGSANWEISUNG P 144
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen und Zwischenverpackungen und Außenverpackungen und
-ausstattungen -ausstattungen -ausstattungen
Behälter nicht erforderlich Kisten
aus Pappe aus Stahl (4A)
aus Metall aus Aluminium (4B)
aus Kunststoff aus Naturholz, einfach (4C1) mit Aus-
kleidung aus Metall
unterteilende Trennwände in der aus Sperrholz (4D) mit Auskleidung
Außenverpackung aus Metall
aus Holzfaserwerkstoff (4F) mit Aus-
Oktober 2006
kleidung aus Metall
aus Schaumstoff (4H1)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel
(1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem
Deckel (1B2)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem
Deckel (1H2)
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 77 Für die UN-Nummern 0248 und 0249 müssen die Verpackungen gegen das Eindringen von Wasser geschützt
sein. Werden die Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, ohne Verpackung befördert, müssen sie mindes-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
tens zwei voneinander unabhängige Sicherungsvorrichtungen enthalten, um das Eindringen von Wasser zu
verhindern.
RID (OTIF)
4.1-55
P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG P 200
Verpackungsart
Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel
Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sind zugelassen, vorausgesetzt, die besonderen Vorschriften
des Abschnitts 4.1.6 und die nachstehend unter (1) bis (9) aufgeführten Vorschriften werden beachtet.
Allgemeines
(1) Die Gefäße müssen so verschlossen und dicht sein, dass ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.
3
(2) Druckgefäße, die giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m (ppm) gemäß Tabelle enthalten, dür-
fen mit keiner Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.
(3) Die folgenden drei Tabellen umfassen verdichtete Gase (Tabelle 1), verflüssigte und gelöste Gase (Tabelle 2) und
Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen (Tabelle 3). Sie enthalten Angaben über:
a) die UN-Nummer, die Benennung und Beschreibung sowie den Klassifizierungscode des Stoffes;
b) den LC50-Wert für giftige Stoffe;
c) die durch den Buchstaben «X» bezeichneten Arten von Druckgefäßen, die für den Stoff zugelassen sind;
d) die höchstzulässige Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung der Druckgefäße;
Bem. Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, richtet sich die Häufigkeit der wiederkehrenden
Prüfung nach den Bestimmungen der zuständigen Behörde, welche die Druckgefäße zugelassen hat.
e) den Mindestprüfdruck der Druckgefäße;
f) den höchstzulässigen Betriebsdruck der Druckgefäße für verdichtete Gase oder den (die) höchstzulässigen
Füllungsgrad(e) für verflüssigte und gelöste Gase;
g) die Sondervorschriften für die Verpackung, die für den Stoff gelten.
Prüfdruck, Füllungsgrad und Vorschriften für das Befüllen
(4) Der Mindestprüfdruck beträgt 1 MPa (10 bar).
(5) Druckgefäße dürfen in keinem Fall über den in den nachfolgenden Vorschriften zugelassenen Grenzwert befüllt
werden:
a) Für verdichtete Gase darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Druckgefäße.
Die Sondervorschrift für die Verpackung «o» legt Einschränkungen bezüglich dieser Obergrenze des Betriebs-
drucks fest. Der Innendruck bei 65 °C darf in keinem Fall den Prüfdruck überschreiten.
b) Für unter hohem Druck verflüssigte Gase ist der Füllungsgrad so zu wählen, dass der bei 65 °C entwickelte
Druck den Prüfdruck der Druckgefäße nicht überschreitet.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Sondervorschrift für die Verpackung «o» gilt, ist die Verwendung anderer
als in der Tabelle angegebenen Prüfdrücke und Füllungsgrade zugelassen, sofern das vorgenannte Kriterium
erfüllt ist.
Für unter hohem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind,
ist der höchstzulässige Füllungsgrad (FR) wie folgt zu bestimmen:
4
FR
8,5 x 10 x dg x Ph
wobei
FR = höchstzulässiger Füllungsgrad
dg = Gasdichte (bei 15 °C, 1 bar) (in kg/m ) 3
Ph = Mindestprüfdruck (in bar).
Ist die Dichte des Gases nicht bekannt, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen:
3
Ph x MM x 10
FR
R x 338
wobei
FR = höchstzulässiger Füllungsgrad
Ph = Mindestprüfdruck (in bar)
MM = Molekularmasse (in g/Mol)
R = 8,31451 x 10-2 bar⋅l⋅Mol-1⋅K-1 (Gaskonstante).
4.1-56
Für Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter Berücksichtigung der Volumenkonzentra-
tionen der einzelnen Komponenten zu verwenden.
c) Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase ist die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum
gleich der 0,95fachen Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C; außerdem darf die flüssige Phase bei Temperatu-
ren bis zu 60 °C das Druckgefäß nicht ausfüllen. Der Prüfdruck des Druckgefäßes muss mindestens gleich dem
Dampfdruck (absolut) des flüssigen Stoffes bei 65 °C minus 100 kPa (1 bar) sein.
Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar
sind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen:
F R = (0,0032 x B P - 0, 24) x d l
wobei
FR = höchstzulässiger Füllungsgrad
BP = Siedepunkt (in Kelvin)
dl = Dichte des flüssigen Stoffes beim Siedepunkt (in kg/l).
Oktober 2007
d) Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, siehe Absatz (10) Sondervorschrift für
die Verpackung p.
(6) Sofern die in den Absätzen (4) und (5) aufgeführten allgemeinen Vorschriften erfüllt sind, dürfen abweichende Prüf-
drücke und Füllungsgrade verwendet werden.
(7) Das Befüllen der Druckgefäße darf nur durch besonders ausgerüstete Stellen, die über geeignete Verfahren verfü-
gen, und durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden.
Die Verfahren müssen folgende Kontrollen beinhalten:
– Übereinstimmung der Gefäße und der Zubehörteile mit den Vorschriften,
– Verträglichkeit der Gefäße und der Zubehörteile mit dem zu befördernden Produkt,
– Nichtvorhandensein von Schäden, welche die Sicherheit beeinträchtigen können,
– Einhaltung des Füllungsgrades oder des Fülldrucks, abhängig davon, welcher von beiden anwendbar ist,
– vorschriftsmäßige Aufschriften und Kennzeichnungen.
Wiederkehrende Prüfungen
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
(8) Nachfüllbare Druckgefäße sind nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 wiederkehrenden Prüfungen zu
unterziehen.
(9) Sofern in den nachstehenden Tabellen nicht besondere stoffbezogene Vorschriften enthalten sind, müssen die wie-
derkehrenden Prüfungen vorgenommen werden:
a) alle 5 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1 T, 1 TF, 1 TO, 1 TC,
1 TFC, 1 TOC, 2 T, 2 TO, 2 TF, 2 TC, 2 TFC, 2 TOC, 4 A, 4 F und 4 TC;
b) alle 5 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Stoffen anderer Klassen;
c) alle 10 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1 A, 1 O, 1 F, 2 A, 2 O
und 2 F.
Abweichend von den Vorschriften dieses Absatzes müssen die wiederkehrenden Prüfungen bei Druckgefäßen
aus Verbundwerkstoffen in den Abständen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde des COTIF-
Mitgliedstaates, die das technische Regelwerk für die Auslegung und den Bau anerkannt hat, festgelegt wur-
den.
Sondervorschriften für die Verpackung
(10) Zeichenerklärung für die Spalte «Sondervorschriften für die Verpackung»:
Werkstoffverträglichkeit (für Gase siehe EN ISO 11114-1:1997 und EN ISO 11114-2:2000)
a: Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen sind nicht zugelassen.
b: Ventile aus Kupfer dürfen nicht verwendet werden.
c: Metallteile, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen höchstens 65 % Kupfer enthalten.
d: Werden Druckgefäße aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, die beständig gegen Versprödung
durch Wasserstoff sind.
Vorschriften für giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m 3 (ppm)
RID (OTIF)
k: Die Ventilöffnungen müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen versehen sein, die aus einem Werkstoff her-
gestellt sein müssen, der vom Inhalt des Druckgefäßes nicht angegriffen wird.
Jede Flasche eines Bündels muss mit einem eigenen Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung
geschlossen sein muss. Nach dem Befüllen muss die Sammelleitung entleert, gereinigt und verschlossen werden.
4.1-57
Flaschenbündel, die UN 1045 Fluor, verdichtet, enthalten, dürfen mit Trennventilen an Anordnungen (Gruppen)
von Flaschen mit einem (mit Wasser) ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern anstatt mit
Trennventilen an jeder Flasche ausgerüstet sein.
Flaschen und die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels müssen einen Prüfdruck von mindestens 200 bar
und eine Mindestwanddicke von 3,5 mm für Aluminiumlegierung oder 2 mm für Stahl haben. Einzelne Fla-
schen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, müssen in einer starren Außenverpackung befördert werden,
welche die Flasche und ihre Armaturen ausreichend schützt und den Prüfanforderungen der Verpackungs-
gruppe I entspricht. Druckfässer müssen eine von der zuständigen Behörde festgelegte Mindestwanddicke
haben.
Druckgefäße dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.
Der Fassungsraum von Flaschen und einzelnen Flaschen eines Bündels ist auf höchstens 85 Liter zu
begrenzen.
Jedes Ventil muss ein kegeliges Gewinde zur direkten Verschraubung mit dem Druckgefäß haben und dem
Prüfdruck des Druckgefäßes standhalten können.
Jedes Ventil muss entweder ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran oder eines Typs sein, der
Undichtheiten durch die oder hinter der Packung verhindert.
Die Beförderung in Kapseln ist nicht zugelassen.
Jedes Druckgefäß muss nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden.
Gasspezifische Vorschriften
l: UN 1040 Ethylenoxid darf auch in luftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall verpackt
sein, die mit geeignetem Polstermaterial in Kisten aus Pappe, Holz oder Metall, die den Anforderungen für die
Verpackungsgruppe I genügen, eingesetzt sind. Die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Glas
beträgt 30 g, die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Metall 200 g. Nach dem Befüllen muss
jede Innenverpackung durch Einsetzen in ein Heißwasserbad auf Dichtheit geprüft werden, wobei Temperatur
und Dauer ausreichend sein müssen, um sicherzustellen, dass ein Innendruck in der Höhe des Dampfdrucks
von Ethylenoxid bei 55 °C erreicht wird. Die höchste Nettomasse in einer Außenverpackung darf 2,5 kg nicht
überschreiten.
m: Die Druckgefäße müssen bis zu einem Betriebsdruck befüllt werden, der 5 bar nicht überschreitet.
n: Für UN 2190 Sauerstoffdifluorid, verdichtet, dürfen die Flaschen und die einzelnen Flaschen eines Flaschen-
bündels höchstens 5 kg des Gases enthalten.
Für UN 1045 Fluor, verdichtet, dürfen Flaschen, die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels und Anordnun-
gen (Gruppen) von Flaschen innerhalb eines Flaschenbündels nicht mehr als 5 kg des Gases enthalten. Fla-
schenbündel, die dieses Gas enthalten, dürfen in Anordnungen (Gruppen) von Flaschen mit einem (mit
Wasser) ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern unterteilt sein.
o: Der in den Tabellen angegebene Betriebsdruck oder Füllungsgrad darf in keinem Fall überschritten werden.
p: Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei: Die Flaschen müssen mit einem homo-
genen monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck und die Menge Acetylen dürfen die in
der Zulassung oder in der Norm ISO 3807-1:2000 bzw. ISO 3807-2:2000 beschriebenen Werte nicht über-
schreiten.
Für UN 1001 Acetylen, gelöst: Die Flaschen müssen eine in der Zulassung festgelegte Menge Aceton oder
eines geeigneten Lösungsmittels enthalten (siehe Norm ISO 3807-1:2000 bzw. ISO 3807-2:2000); Flaschen,
die mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sind oder die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden
sind, müssen in vertikaler Lage befördert werden.
Alternativ für UN 1001 Acetylen, gelöst: Flaschen, die keine UN-Druckgefäße sind, dürfen mit einem nicht
monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck, die Menge Acetylen und die Menge des
Lösungsmittels dürfen die in der Zulassung beschriebenen Werte nicht überschreiten. Die höchstzulässige Frist
zwischen den wiederkehrenden Prüfungen der Flaschen darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Ein Prüfdruck von 52 bar ist nur bei den Flaschen anzuwenden, die der Norm ISO 3807-2:2000 entsprechen.
q: Die Ventile von Druckgefäßen für pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen, die mehr als 1 %
pyrophore Verbindungen enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen ausgestattet sein, die aus
einem Werkstoff hergestellt sein müssen, der vom Inhalt des Druckgefäßes nicht angegriffen wird. Wenn diese
Druckgefäße in einem Bündel mit einer Sammelleitung verbunden sind, muss jedes Druckgefäß mit einem eige-
nen Ventil, das während der Beförderung geschlossen sein muss, und das Auslassventil der Sammelleitung mit
einem gasdichten Stopfen oder einer gasdichten Kappe ausgestattet sein. Die Beförderung in Kapseln ist nicht
zugelassen.
4.1-58
r: Die Beförderung in Kapseln ist unter folgenden Bedingungen zugelassen:
a) Die Masse des Gases darf 150 g je Kapsel nicht überschreiten.
b) Die Kapseln müssen frei von Fehlern sein, die ihre Festigkeit verringern könnten.
c) Die Dichtheit des Verschlusses muss durch eine zusätzliche Vorrichtung (Deckel, Kappe, Versiegelung,
Umwicklung usw.) sichergestellt werden, die geeignet ist, Undichtheiten des Verschlusssystems während
der Beförderung zu verhindern.
d) Die Kapseln müssen in eine Außenverpackung von ausreichender Festigkeit eingesetzt werden. Ein Ver-
sandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
s: Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen:
– dürfen nur mit Ventilen aus Messing oder aus rostfreiem Stahl ausgerüstet sein und
– müssen von Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe befreit sein und dürfen nicht mit Öl verunreinigt
sein. UN-Druckgefäße müssen gemäß Norm ISO 11621:1997 gereinigt sein.
ta: (bleibt offen)
Oktober 2006
Wiederkehrende Prüfung
u: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf für Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen auf
10 Jahre verlängert werden. Diese Abweichung darf für UN-Druckgefäße nur dann angewendet werden, wenn
die Legierung des Druckgefäßes einer Prüfung auf Spannungsrisskorrosion gemäß Norm ISO 7866:1999
unterzogen worden ist.
v: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl darf auf 15 Jahre ausgedehnt wer-
den:
a) mit Zustimmung der zuständigen Behörde(n) des Staates (der Staaten), in dem (denen) die wiederkehrende
Prüfung und die Beförderung durchgeführt werden, und
b) in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen
Regelwerks oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm oder der Norm EN 1440:1996
«Ortsveränderliche, wiederbefüllbare Flaschen aus geschweißtem Stahl für Flüssiggas (LPG) – wiederkeh-
rende Prüfung».
Vorschriften für n.a.g.-Eintragungen und Gemische
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
z: Die Werkstoffe der Druckgefäße und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen
mit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden.
Der Prüfdruck und der Füllungsgrad sind nach den zutreffenden Vorschriften des Absatzes (5) zu berechnen.
3
Giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m dürfen nicht in Großflaschen, Druckfässern oder
MEGC befördert werden und müssen der Sondervorschrift für die Verpackung k entsprechen. UN 1975 Stick-
stoffmonoxid und Distickstofftetroxid, Gemisch, darf jedoch in Druckfässern befördert werden.
Druckgefäße, die pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen mit mehr als 1 % pyrophore Verbin-
dungen enthalten, müssen der Sondervorschrift für die Verpackung q entsprechen.
Notwendige Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (d.h. Polymerisation oder Zerfall) während
der Beförderung sind zu treffen. Soweit erforderlich ist eine Stabilisierung durchzuführen oder ein Inhibitor hin-
zuzufügen.
Gemische mit UN 1911 Diboran sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei dem im Falle des vollständigen Zer-
falls des Diborans zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht überschritten werden.
Vorschriften für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen
ab: Die Druckgefäße müssen folgende Bedingungen erfüllen:
(i) Die Druckprüfung ist mit einer inneren Untersuchung der Druckgefäße sowie einer Überprüfung der
Armaturen zu verbinden.
(ii) Darüber hinaus sind sie alle zwei Jahre mit geeigneten Messgeräten (z.B. Ultraschall) hinsichtlich Abzeh-
rungen und des Zustandes der Armaturen zu untersuchen.
(iii) Ihre Wanddicke darf nicht geringer sein als 3 mm.
ac: Die Prüfungen und Untersuchungen sind unter der Kontrolle eines von der zuständigen Behörde anerkannten
RID (OTIF)
Sachverständigen vorzunehmen.
4.1-59
ad: Die Druckgefäße müssen folgende Bedingungen erfüllen:
(i) Sie müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen
sein.
(ii) Zusätzlich zu den Angaben für nachfüllbare Gefäße müssen folgende Angaben gut lesbar und dauerhaft
angebracht sein:
– die UN-Nummer und die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung
des Stoffes,
– die höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich Ausrüstungs-
teile, die zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse.
(11) Die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung gelten bei Anwendung der nachstehenden Normen als erfüllt:
anwendbar für Referenz Titel des Dokuments
Vorschrift
(7) EN 1919:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen für verflüssigte Gase (aus-
genommen Acetylen und Flüssiggas LPG) – Prüfung zum Zeitpunkt des
Füllens
(7) EN 1920:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen für verdichtete Gase (ausge-
nommen Acetylen) – Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens
(7) EN 12754:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen für gelöstes Acetylen – Prü-
fung zum Zeitpunkt des Befüllens
(7) EN 13365:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenbündel für permanente und ver-
+ A1:2005 flüssigte Gase (außer Acetylen) – Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens
(7) EN 1439:2005 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüll-
(ausgenommen bare Flaschen aus geschweißtem Stahl für Flüssiggas (LPG) – Kontroll-
3.5 und Anlage C) verfahren vor, während und nach dem Füllen
(7) EN 14794:2005 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüll-
bare Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) – Kontrollverfahren
vor, während und nach dem Füllen
(10) p EN 1801:1998 Ortsbewegliche Gasflaschen – Abfüllbedingungen für einzelne Acetylen-
flaschen (einschließlich einer Liste der zugelassenen porösen Massen)
(10) p EN 12755:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Abfüllbedingungen für Acetylen-Bündel
Tabelle 1: Verdichtete Gase
Klassifizierungscode
UN- Benennung und Beschreibung
Prüffrist (Jahre)a) Prüfdruck (bar)b)
Flaschenbündel
Sondervor-
Num-
höchstzulässi-
Großflaschen Druckfässer
LC50 ml/m3
mer
Flaschen
ger Betriebs- schriften für die
druck (bar)b) Verpackung
1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT) 1A X X X X 10
1006 ARGON, VERDICHTET 1A X X X X 10
1016 KOHLENMONOXID, VERDICHTET 1 TF 3760 X X X X 5 u
1023 STADTGAS, VERDICHTET 1 TF X X X X 5
1045 FLUOR, VERDICHTET 1 TOC 185 X X 5 200 30 a, k, n, o
1046 HELIUM, VERDICHTET 1A X X X X 10
1049 WASSERSTOFF, VERDICHTET 1F X X X X 10 d
1056 KRYPTON, VERDICHTET 1A X X X X 10
1065 NEON, VERDICHTET 1A X X X X 10
1066 STICKSTOFF, VERDICHTET 1A X X X X 10
1071 ÖLGAS, VERDICHTET 1 TF X X X X 5
1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET 1O X X X X 10 s
1612 HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND 1T X X X X 5 z
VERDICHTETES GAS, GEMISCH
1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET 1 TOC 115 x x 5 200 50 k, o
(STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)
1953 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, 1 TF ≤ X X X X 5 z
ENTZÜNDBAR, N.A.G. 5000
1954 VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, 1F X X X X 10 z
N.A.G.
1955 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. 1T ≤ X X X X 5 z
5000
4.1-60
Klassifizierungscode
UN- Benennung und Beschreibung
Prüffrist (Jahre)a) Prüfdruck (bar)b)
Flaschenbündel
Sondervor-
Num-
höchstzulässi-
Großflaschen Druckfässer
LC50 ml/m3
mer
Flaschen
ger Betriebs- schriften für die
druck (bar)b) Verpackung
1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G. 1A X X X X 10 z
1957 DEUTERIUM, VERDICHTET 1F X X X X 10 d
1964 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, 1F X X X X 10 z
VERDICHTET, N.A.G.
1971 METHAN, VERDICHTET, ODER 1F X X X X 10
1971 ERDGAS, VERDICHTET, MIT HOHEM
METHANGEHALT
2034 WASSERSTOFF UND METHAN, GEMISCH, 1F X X X X 10 d
VERDICHTET
Oktober 2006
2190 SAUERSTOFFDIFLUORID, VERDICHTET 1 TOC 2,6 X X 5 200 30 a, k, n, o
3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, 1O X X X X 10 z
N.A.G.
3303 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, 1 TO ≤ X X X X 5 z
OXIDIEREND, N.A.G. 5000
3304 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, 1 TC ≤ X X X X 5 z
N.A.G. 5000
3305 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜND- 1 TFC ≤ X X X X 5 z
BAR, ÄTZEND, N.A.G. 5000
3306 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, 1 TOC ≤ X X X X 5 z
OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 5000
a) Nicht anwendbar für Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen.
b)
Wenn keine Eintragung vorhanden ist, darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüf-
drucks.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Tabelle 2: Verflüssigte und gelöste Gase
Klassifizierungscode
UN- Benennung und Beschreibung
Prüffrist (Jahre)a)
Flaschenbündel Prüfdruck (bar)
Sondervor-
Num-
Großflaschen Druckfässer Füllungsgrad
LC50 ml/m3
mer
Flaschen
schriften für die
Verpackung
1001 ACETYLEN, GELÖST 4F X X 10 60 c, p
1005 AMMONIAK, WASSERFREI 2 TC 4000 X X X X 5 33 0,53 b, r
1008 BORTRIFLUORID 2 TC 387 X X X X 5 225 0,715
300 0,86
1009 BROMTRIFLUORMETHAN (GAS ALS 2A X X X X 10 42 1,13 r
KÄLTEMITTEL R 13B1) 120 1,44 r
250 1,60 r
1010 BUTADIENE, STABILISIERT (BUTA-1,2- 2F X X X X 10 10 0,59 r
DIEN) ODER
1010 BUTADIENE, STABILISIERT (BUTA-1,3- 2F X X X X 10 10 0,55 r
DIEN) ODER
1010 BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, 2F X X X X 10 10 0,50 r, v, z
GEMISCH, STABILISIERT
1011 BUTAN 2F X X X X 10 10 0,51 r, v
1012 BUTENE, GEMISCH oder 2F X X X X 10 10 0,50 r, z
1012 BUT-1-EN oder 2F X X X X 10 10 0,53
1012 cis-BUT-2-EN oder 2F X X X X 10 10 0,55
1012 trans-BUT-2-EN 2F X X X X 10 10 0,54
RID (OTIF)
1013 KOHLENDIOXID 2A X X X X 10 190 0,66 r
250 0,75 r
1017 CHLOR 2 TC 293 X X X X 5 22 1,25 a, r
1018 CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄL- 2A X X X X 10 29 1,03 r
TEMITTEL R 22)
1020 CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS ALS 2A X X X X 10 25 1,08 r
KÄLTEMITTEL R 115)
4.1-61
Klassifizierungscode
UN- Benennung und Beschreibung
Prüffrist (Jahre)a)
Flaschenbündel Prüfdruck (bar)
Sondervor-
Num-
Großflaschen Druckfässer Füllungsgrad
LC50 ml/m3
mer
Flaschen
schriften für die
Verpackung
1021 1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN 2A X X X X 10 12 1,20
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124)
1022 CHLORTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄL- 2 A X X X X 10 100 0,83 r
TEMITTEL R 13) 120 0,90 r
190 1,04 r
250 1,10 r
1026 DICYAN 2 TF 350 X X X X 5 100 0,70 r, u
1027 CYCLOPROPAN 2F X X X X 10 20 0,53 r
1028 DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄL- 2A X X X X 10 18 1,15 r
TEMITTEL R 12)
1029 DICHLORMONOFLUORMETHAN (GAS ALS 2A X X X X 10 10 1,23 r
KÄLTEMITTEL R 21)
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTE- 2F X X X X 10 18 0,79 r
MITTEL R 152a)
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI 2F X X X X 10 10 0,59 b, r
1033 DIMETHYLETHER 2F X X X X 10 18 0,58 r
1035 ETHAN 2F X X X X 10 95 0,25 r
120 0,29 r
300 0,39 r
1036 ETHYLAMIN 2F X X X X 10 10 0,61 b, r
1037 ETHYLCHLORID 2F X X X X 10 10 0,80 a, r
1039 ETHYLMETHYLETHER 2F X X X X 10 10 0,64 r
1040 ETHYLENOXID oder 2 TF 2900 X X X X 5 15 0,78 l, r
1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu
einem höchstzulässigen Gesamtdruck von
1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, 2F X X X X 10 190 0,66 r
GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 250 0,75 r
87 % Ethylenoxid
1043 DÜNGEMITTEL, LÖSUNG, mit freiem Ammo- Beförderung verboten
niak
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 TC 2860 X X X X 5 60 1,54 a, d, r
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 TC 2810 X X X X 5 100 0,30 a, d, r
120 0,56 a, d, r
150 0,67 a, d, r
200 0,74 a, d, r
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF 2 TF 712 X X X X 5 55 0,67 d, r, u
1055 ISOBUTEN 2F X X X X 10 10 0,52 r
1058 VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, 2A X X X X 10 Prüfdruck = r
überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder 1,5facher
Luft Betriebsdruck
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, 2F X X X X 10 c, r, z
GEMISCH, STABILISIERT
Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen X X X X 10 22 0,52 c, r
Gemisch P 1 X X X X 10 30 0,49 c, r
Gemisch P 2 X X X X 10 24 0,47 c, r
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI 2F X X X X 10 13 0,58 b, r
1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlor- 2T 850 X X X X 5 10 1,51 a
pikrin
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL 2F X X X X 10 17 0,81 a, r
R 40)
1064 METHYLMERCAPTAN 2 TF 1350 X X X X 5 10 0,78 d, r, u
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDI- 2 TOC 115 X X X 5 10 1,30 k
OXID)
1069 NITROSYLCHLORID 2 TC 35 X X 5 13 1,10 k, r
1070 DISTICKSTOFFMONOXID 2O X X X X 10 180 0,68
225 0,74
250 0,75
1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT 2F X X X X 10 v, z
4.1-62
Klassifizierungscode
UN- Benennung und Beschreibung
Prüffrist (Jahre)a)
Flaschenbündel Prüfdruck (bar)
Sondervor-
Num-
Großflaschen Druckfässer Füllungsgrad
LC50 ml/m3
mer
Flaschen
schriften für die
Verpackung
1076 PHOSGEN 2 TC 5 X X X 5 20 1,23 k, r
1077 PROPEN 2F X X X X 10 30 0,43 r
1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G. 2A X X X X 10 r, z
Gemisch F 1 X X X X 10 12 1,23
Gemisch F 2 X X X X 10 18 1,15
Gemisch F 3 X X X X 10 29 1,03
1079 SCHWEFELDIOXID 2 TC 2520 X X X X 5 14 1,23 r
1080 SCHWEFELHEXAFLUORID 2A X X X X 10 70 1,04 r
140 1,33 r
160 1,37 r
Oktober 2006
1081 TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT 2F X X X X 10 200 m, o, r
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT 2 TF 2000 X X X X 5 19 1,13 r, u
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI 2F X X X X 10 10 0,56 b, r
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT 2F X X X X 10 10 1.37 a, r
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT 2F X X X X 10 12 0,81 a, r
1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT 2F X X X X 10 10 0,67 r
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, 2T 850 X X X X 5 10 1,51 a
GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin
1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, 2T d) X x X X 5 17 0,81 a
GEMISCH
1589 CHLORCYAN, STABILISIERT 2 TC 80 X X 5 20 1,03 k
1741 BORTRICHLORID 2 TC 2541 X X X X 5 10 1,19 r
1749 CHLORTRIFLUORID 2 TOC 299 X X X X 5 30 1,40 a
1858 HEXAFLUORPROPYLEN (GAS ALS 2A X X X X 10 22 1,11 r
KÄLTEMITTEL R 1216)
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
1859 SILICIUMTETRAFLUORID 2 TC 450 X X X X 5 200 0,74
300 1,10
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT 2F X X X X 10 250 0,64 a, r
1911 DIBORAN 2 TF 80 X X 5 250 0,07 d, k, o
1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, 2F X X X X 10 17 0,81 a, r
GEMISCH
1952 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, 2A X X X X 10 190 0,66 r
GEMISCH mit höchstens 9 % Ethylenoxid 250 0,75 r
1958 1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUORETHAN 2A X X X X 10 10 1,30 r
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114)
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS 2F X X X X 10 250 0,77 r
KÄLTEMITTEL R 1132a)
1962 ETHYLEN 2F X X X X 10 225 0,34
300 0,37
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, 2F X X X X 10 b) r, v, z
VERFLÜSSIGT, N.A.G., wie
Gemisch A 10 10 0,50
Gemisch A 01 10 15 0,49
Gemisch A 02 10 15 0,48
Gemisch A 0 10 15 0,47
Gemisch A 1 10 20 0,46
Gemisch B 1 10 25 0,45
Gemisch B 2 10 25 0,44
Gemisch B 10 25 0,43
Gemisch C 10 30 0,42
1967 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, 2T X X X X 5 z
GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G.
RID (OTIF)
1968 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, 2A X X X X 10 r, z
GASFÖRMIG, N.A.G.
1969 ISOBUTAN 2F X X X X 10 10 0,49 r, v
1973 CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPEN- 2A X X X X 10 31 1,05 r
TAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem
konstanten Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlordiflu-
ormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502)
4.1-63
Klassifizierungscode
UN- Benennung und Beschreibung
Prüffrist (Jahre)a)
Flaschenbündel Prüfdruck (bar)
Sondervor-
Num-
Großflaschen Druckfässer Füllungsgrad
LC50 ml/m3
mer
Flaschen
schriften für die
Verpackung
1974 BROMCHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS 2A X X X X 10 10 1,61 r
KÄLTEMITTEL R 12B1)
1975 STICKSTOFFMONOXID UND DISTICK- 2 TOC 115 X X X 5 k, z
STOFFTETROXID, GEMISCH (STICK-
STOFFMONOXID UND
STICKSTOFFDIOXID, GEMISCH)
1976 OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS ALS KÄL- 2A X X X X 10 11 1,34 r
TEMITTEL RC 318)
1978 PROPAN 2F X X X X 10 25 0,42 r, v
1982 TETRAFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTE- 2A X X X X 10 200 0,62
MITTEL R 14) 300 0,94
1983 1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN (GAS 2A X X X X 10 10 1,18 r
ALS KÄLTEMITTEL R 133a)
1984 TRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTE- 2A X X X X 10 190 0,87 r
MITTEL R 23) 250 0,95 r
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTE- 2F X X X X 10 35 0,75 r
MITTEL R 143a)
2036 XENON 2A X X X X 10 130 1,24
2044 2,2-DIMETHYLPROPAN 2F X X X X 10 10 0,53 r
2073 AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative 4A
Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C,
mit mehr als 35 %, aber höchstens 40 % X X X X 5 10 0,80 b
Ammoniak
mit mehr als 40 %, aber höchstens 50 % X X X X 5 12 0,77 b
Ammoniak
2188 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN) 2 TF 20 X X 5 42 1,10 d, k
2189 DICHLORSILAN 2 TFC 314 X X X X 5 10 0,90
2191 SULFURYLFLUORID 2T 3020 X X X X 5 50 1,10 u
c) 2 TF 620 X X X X 5 250 1,02 d, q, r
2192 GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN)
2193 HEXAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMIT- 2A X X X X 10 200 1,10
TEL R 116)
2194 SELENHEXAFLUORID 2 TC 50 X 36X 5 1,46 k, r
2195 TELLURHEXAFLUORID 2 TC 25 X 20X 5 1,00 k, r
2196 WOLFRAMHEXAFLUORID 2 TC 160 X 10X 5 2,70 a, k, r
2197 IODWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 TC 2860 X X X 23X 5 2,25 a, d, r
2198 PHOSPHORPENTAFLUORID 2 TC 190 X 200X 5 0,90 k
300 1,34 k
2199 PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN)c) 2 TF 20 X X 5 225 0,30 d, k, q
250 0,45 d, k, q
2200 PROPADIEN, STABILISIERT 2F X X X X 10 22 0,50 r
2202 SELENWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 TF 2 X X 5 31 1,60 k
c)
2203 SILICIUMWASSERSTOFF (SILAN) 2F X X X X 10 225 0,32 d, q
250 0,36 d, q
2204 CARBONYLSULFID 2 TF 1700 X X X X 5 26 0,84 r, u
2417 CARBONYLFLUORID 2 TC 360 X X X X 5 200 0,47
300 0,70
2418 SCHWEFELTETRAFLUORID 2 TC 40 X X 5 30 0,91 k, r
2419 BROMTRIFLUORETHYLEN 2F X X X X 10 10 1,19 r
2420 HEXAFLUORACETON 2 TC 470 X X X X 5 22 1,08 r
2421 DISTICKSTOFFTRIOXID 2 TOC Beförderung verboten
2422 OCTAFLUORBUT-2-EN (GAS ALS KÄLTE- 2A X X X X 10 12 1,34 r
MITTEL R 1318)
2424 OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTE- 2A X X X X 10 25 1,09 r
MITTEL R 218)
2451 STICKSTOFFTRIFLUORID 2O X X X X 10 200 0,50
2452 ETHYLACETYLEN, STABILISIERT 2F X X X X 10 10 0,57 c, r
2453 ETHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL 2F X X X X 10 30 0,57 r
R 161)
4.1-64
Klassifizierungscode
UN- Benennung und Beschreibung
Prüffrist (Jahre)a)
Flaschenbündel Prüfdruck (bar)
Sondervor-
Num-
Großflaschen Druckfässer Füllungsgrad
LC50 ml/m3
mer
Flaschen
schriften für die
Verpackung
2454 METHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMIT- 2F X X X X 10 300 0,36 r
TEL R 41)
2455 METHYLNITRIT 2A Beförderung verboten
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS 2F X X X X 10 10 0,99 r
KÄLTEMITTEL R 142b)
2534 METHYLCHLORSILAN 2 TFC 600 X X X X 5 r, z
2548 CHLORPENTAFLUORID 2 TOC 122 X X 5 13 1,49 a, k
2599 CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRI- 2A X X X X 10 31 0,11 r
FLUORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH 42 0,20 r
mit ca. 60 % Chlortrifluormethan (GAS ALS 100 0,66 r
Oktober 2006
KÄLTEMITTEL R 503)
2601 CYCLOBUTAN 2F X X X X 10 10 0,63 r
2602 DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1- 2A X X X X 10 22 1,01 r
DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH
mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS
KÄLTEMITTEL R 500)
2676 ANTIMONWASSERSTOFF (STIBIN) 2 TF 20 X X 5 20 1,20 k, r
2901 BROMCHLORID 2 TOC 290 X X X X 5 10 1,50 a
3057 TRIFLUORACETYLCHLORID 2 TC 10 X X X 5 17 1,17 k, r
3070 ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORME- 2A X X X X 10 18 1,09 r
THAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethy-
lenoxid
3083 PERCHLORYLFLUORID 2 TO 770 X X X X 5 33 1,21 u
3153 PERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER) 2F X X X X 10 20 0,75 r
3154 PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER) 2F X X X X 10 10 0,98 r
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, 2O X X X X 10 z
N.A.G.
3159 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS 2A X X X X 10 22 1,04 r
KÄLTEMITTEL R 134a)
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜND- 2 TF ≤ X X X X 5 r, z
BAR, N.A.G. 5000
3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, 2F X X X X 10 r, z
N.A.G.
3162 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 2T ≤ X X X X 5 z
5000
3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. 2A X X X X 10 r, z
3220 PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMIT- 2A X X X X 10 49 0,95 r
TEL R 125) 36 0,72 r
3252 DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL 2F X X X X 10 48 0,78 r
R 32)
3296 HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTE- 2A X X X X 10 15 1,20 r
MITTEL R 227)
3297 ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUOR- 2A X X X X 10 10 1,16 r
ETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethy-
lenoxid
3298 ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, 2A X X X X 10 26 1,02 r
GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid
3299 ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, 2A X X X X 10 17 1,03 r
GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, 2 TF > X X X X 5 28 0,73 r
GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid 2900
≤
RID (OTIF)
3307 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, 2 TO X X X X 5 z
OXIDIEREND, N.A.G. 5000
3308 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, 2 TC ≤ X X X X 5 r, z
N.A.G. 5000
3309 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, 2 TFC ≤ X X X X 5 r, z
ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 5000
3310 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, 2 TOC ≤ X X X X 5 z
OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 5000
4.1-65
Klassifizierungscode
UN- Benennung und Beschreibung
Prüffrist (Jahre)a)
Flaschenbündel Prüfdruck (bar)
Sondervor-
Num-
Großflaschen Druckfässer Füllungsgrad
LC50 ml/m3
mer
Flaschen
schriften für die
Verpackung
3318 AMMONIAKLÖSUNG, in Wasser, relative 4 TC X X X X 5 b
Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr
als 50 % Ammoniak
3337 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A 2A X X X X 10 36 0,82 r
(Pentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und
1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch
mit ca. 44 % Pentafluorethan und 52 % 1,1,1-
Trifluorethan)
3338 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A 2A X X X X 10 36 0,94 r
(Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-
Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca.
20 % Difluormethan und 40 % Pentafluor-
ethan)
3339 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B 2A X X X X 10 38 0,93 r
(Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-
Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca.
10 % Difluormethan und 70 % Pentafluor-
ethan)
3340 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C 2A X X X X 10 35 0,95 r
(Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-
Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca.
23 % Difluormethan und 25 % Pentafluor-
ethan)
3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, 2F X X X X 10 r, z
GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, 2 TF X X X X 5 r, z
GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR,
N.A.G.
3374 ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI 2F X X 5 60 c, p
a) Nicht anwendbar für Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen.
b) Für Gasgemische der UN-Nummer 1965 beträgt die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-
sungsraum:
höchstzulässige
Masse der Füllung
je Liter Fassungs-
raum (in kg/l)
Handelsname
→ Propan ← ← Handelsname Butan →
0,50 A
0,49 A 01
0,48 A 02
0,47 A0
0,46 A1
0,45 B1
0,44 B2
0,43 B
0,42 C
0,440 0,450 0,463 0,474 0,485 0,495 0,505 0,516 0,525
Dichte bei 50 ˚C in kg/l
c)
Gilt als selbstentzündlich (pyrophor).
d) Gilt als giftig. Der LC50-Wert ist noch zu bestimmen.
4.1-66
Tabelle 3: Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen
Klassifizierungscode
UN- Benennung und Beschreibung
Prüffrist (Jahre)a)
Flaschenbündel Prüfdruck (bar)
Num-
Großflaschen Druckfässer Füllungsgrad
besondere
LC50 ml/m3
mer
Klasse Flaschen
Vorschriften
1051 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, 6.1 TF1 40 X X 5 100 0,55 k
mit weniger als 3 % Wasser
1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI 8 CT1 966 X X X 5 10 0,84 ab,ac
b) k,ab,ad
1745 BROMPENTAFLUORID 5.1 OTC 25 X X X 5 10
b) k,ab,ad
1746 BROMTRIFLUORID 5.1 otc 50 X X X 5 10
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit 8 CT1 966 X X X 5 10 0,84 ab,ac
mehr als 85 % Fluorwasserstoff
Oktober 2006
b) k,ab,ad
2495 IODPENTAFLUORID 5.1 OTC 120 X X X 5 10
a) Nicht anwendbar für Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen.
b) Ein füllungsfreier Raum von mindestens 8 Volumen-% ist vorgeschrieben.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RID (OTIF)
4.1-67
P 201 VERPACKUNGSANWEISUNG P 201
Diese Verpackungsanweisung gilt für die UN-Nummern 3167, 3168 und 3169.
Folgende Verpackungen sind zugelassen:
(1) Flaschen, Großflaschen und Druckfässer für verdichtete Gase, die hinsichtlich Bau, Prüfung und Füllung den von
der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften entsprechen.
(2) Darüber hinaus sind folgende Verpackungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1
und 4.1.3 erfüllt sind:
a) Für nicht giftige Gase zusammengesetzte Verpackungen mit dicht verschlossenen Innenverpackungen aus
Glas oder Metall mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 5 Litern je Versandstück, die den Prüfanfor-
derungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen.
b) Für giftige Gase zusammengesetzte Verpackungen mit dicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas
oder Metall mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von einem Liter je Versandstück, die den Prüfanforde-
rungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen.
P 202 VERPACKUNGSANWEISUNG P 202
(bleibt offen)
4.1-68
P 203 VERPACKUNGSANWEISUNG P 203
Verpackungsart
Kryo-Behälter
Allgemeine Anweisungen
(1) Die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 sind einzuhalten.
(2) Die Gefäße müssen so isoliert sein, dass weder Tau- noch Reifbeschlag auftreten kann.
(3) Das zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen von Gefäßen für Gase
des Klassifizierungscodes 3 O verwendete Material muss mit dem Inhalt verträglich sein.
Besondere Anweisungen für verschlossene Kryo-Behälter
(4) Verschlossene Kryo-Behälter, die nach den Vorschriften des Kapitels 6.2 gebaut sind, sind für die Beförderung
tiefgekühlt verflüssigter Gase zugelassen.
Oktober 2006
(5) Prüfdruck
Tiefgekühlte flüssige Stoffe sind in verschlossene Kryo-Behälter mit den folgenden Mindestprüfdrücken einzufüllen:
a) Für verschlossene Kryo-Behälter mit Vakuum-Isolierung darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3fache
der Summe aus höchstem inneren Druck des gefüllten Behälters, einschließlich des inneren Drucks während
des Füllens und Entleerens, plus 100 kPa (1 bar);
b) für andere verschlossene Kryo-Behälter darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3fache des höchsten
inneren Drucks des gefüllten Behälters, wobei der während des Füllens und Entleerens entwickelte Druck zu
berücksichtigen ist.
(6) Füllungsgrad
Für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare und nicht giftige Gase (Klassifizierungscodes 3 A und 3 O) darf das
Volumen der flüssigen Phase bei der Fülltemperatur und einem Druck von 100 kPa (1 bar) 98 % des (mit Wasser)
ausgeliterten Fassungsraums des Druckgefäßes nicht überschreiten.
Für tiefgekühlt verflüssigte entzündbare Gase (Klassifizierungscode 3 F) muss bei Erwärmung des Inhalts auf die-
jenige Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Druckentlastungsventile entspricht, der Fül-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
lungsgrad unter einem Wert bleiben, bei dem das Volumen der flüssigen Phase 98 % des (mit Wasser)
ausgeliterten Fassungsraums bei dieser Temperatur erreicht.
(7) Druckentlastungseinrichtungen
Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.
(8) Verträglichkeit
Das zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen verwendete Material
muss mit dem Inhalt verträglich sein. Für oxidierende Gase (Klassifizierungscodes 3 O) siehe auch Absatz (3).
(9) Wiederkehrende Prüfung
Gefäße sind nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen alle 10 Jahre vorgenommen werden.
Abweichend von dieser Frist müssen die wiederkehrenden Prüfungen bei Gefäßen aus Verbundwerkstoffen in den
Abständen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde des COTIF-Mitgliedstaats, die das technische
Regelwerk für die Auslegung und den Bau anerkannt hat, festgelegt wurden.
Besondere Anweisungen für offene Kryo-Behälter
(10) Offene Kryo-Behälter sind für tiefgekühlt verflüssigte entzündbare Gase des Klassifizierungscodes 3 F sowie für
UN 2187 Kohlendioxid, tiefgekühlt, flüssig, und für Gemische mit Kohlendioxid nicht zugelassen.
(11) Die Behälter müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die ein Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern.
(12) Glasgefäße müssen mit luftleerer Doppelwand versehen und von isolierenden saugfähigen Stoffen umgeben sein;
sie sind durch Drahtkörbe zu schützen und in Metallbehälter einzusetzen. Die Metallbehälter für die Glasgefäße
und die übrigen Gefäße sind mit Trageeinrichtungen zu versehen.
(13) Die Öffnungen der Gefäße müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen
von Flüssigkeit verhindern und die gegen Herausfallen gesichert sind.
RID (OTIF)
(14) Für UN 1073 Sauerstoff, tiefgekühlt, flüssig, und für Gemische mit Sauerstoff, tiefgekühlt, flüssig, müssen diese
Einrichtungen sowie die isolierenden saugfähigen Stoffe, die die Glasgefäße umgeben, aus nicht brennbarem
Material bestehen.
Verweis auf Normen
(bleibt offen)
4.1-69
P 204 VERPACKUNGSANWEISUNG P 204
(gestrichen)
P 205 VERPACKUNGSANWEISUNG P 205
(gestrichen)
P 206 VERPACKUNGSANWEISUNG P 206
Diese Verpackungsanweisung gilt für UN 3150 Geräte, klein, mit Kohlenwasserstoffgas, mit Entnahmeeinrichtung, oder
UN 3150 Kohlenwasserstoffgas-Nachfüllpatronen für kleine Geräte, mit Entnahmeeinrichtung.
(1) Die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 sind, soweit anwendbar, einzuhalten.
(2) Die Gegenstände müssen den Vorschriften des Landes entsprechen, in dem sie befüllt wurden.
(3) Die Geräte und Nachfüllpatronen müssen in Außenverpackungen nach Abschnitt 6.1.4 verpackt sein, die nach
Kapitel 6.1 für Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sind.
4.1-70
P 300 VERPACKUNGSANWEISUNG P 300
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3064.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus Dosen aus Metall mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter
als Innenverpackungen und Kisten aus Holz (4C1, 4C2, 4D oder 4F) als Außenverpackung, die nicht mehr als 5 Liter
Lösung enthält.
Zusätzliche Vorschriften
1. Die Dosen aus Metall müssen vollständig von saugfähigem Polstermaterial umgeben sein.
2. Die Kisten aus Holz müssen vollständig mit einem geeigneten wasser- und nitroglycerinundurchlässigen Material
ausgekleidet sein.
Oktober 2006
P 301 VERPACKUNGSANWEISUNG P 301
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3165.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Ein Aluminiumdruckbehälter, der aus einem Zylinder mit angeschweißten Böden besteht.
Das Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Behälters muss aus einer geschweißten Aluminiumblase
mit einem höchsten Innenvolumen von 46 Litern bestehen.
Der Außenbehälter muss einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 1275 kPa und einen Mindestberst-
druck von 2755 kPa haben.
Jeder Behälter muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden; er darf nicht
undicht sein.
Die vollständige innere Einheit muss sicher mit einem nicht brennbaren Polstermaterial, wie Vermiculit, in einer
starken, dicht verschlossenen Außenverpackung aus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt.
Die maximale Kraftstoffmenge je Einheit und Versandstück beträgt 42 Liter.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
(2) Aluminiumdruckbehälter
Das Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Behälters muss aus einem dampfdicht verschweißten Kraft-
stoffabteil mit einer Blase aus Elastomer mit einem höchsten Innenvolumen von 46 Liter bestehen.
Der Druckbehälter muss einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 2860 kPa und einen Mindestberstdruck
von 5170 kPa haben.
Jeder Behälter muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden und sicher mit
einem nicht brennbaren Polstermaterial, wie Vermiculit, in einer starken, dicht verschlossenen Außenverpackung
aus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt.
Die maximale Kraftstoffmenge je Einheit und je Versandstück beträgt 42 Liter.
P 302 VERPACKUNGSANWEISUNG P 302
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte Verpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II oder III in Übereinstim-
mung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 entsprechen.
Das Grundprodukt und das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) müssen in getrennten Innenverpackungen verpackt
sein.
Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Frei-
werdens nicht gefährlich miteinander.
Das Aktivierungsmittel muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung
RID (OTIF)
beschränkt sein.
4.1-71
P 400 VERPACKUNGSANWEISUNG P 400
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind
(siehe auch Tabelle des Unterabschnitts 4.1.4.4):
(1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müs-
sen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von
mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige
Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.
(2) Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4G), Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1D oder 1G) oder Kanister (3A2 oder 3B2), die
luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit Innenverpackungen aus Glas oder Metall enthalten, die einen Fas-
sungsraum von jeweils höchstens 1 Liter und einen Schraubverschluss mit Dichtung haben. Die Innenverpackun-
gen müssen von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die
Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die Innenverpackungen dürfen höchstens
zu 90 % ihres Fassungsraums befüllt sein. Die Außenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg
enthalten.
(3) Fässer aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall (1A2, 1B2 oder 1N2), Kanister (3A2 oder 3B2) oder Kis-
ten (4A oder 4B) mit einer höchsten Nettomasse von je 150 kg, die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall ent-
halten, die einen Fassungsraum von jeweils höchstens 4 Liter und einen Schraubverschluss mit Dichtung haben.
Die Innenverpackungen müssen von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in
einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die einzelnen Lagen der
Innenverpackungen müssen zusätzlich zum Polstermaterial durch Unterteilungen voneinander getrennt sein. Die
Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes befüllt sein.
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 86 Für die UN-Nummern 3392 und 3394 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere
Mittel zu beseitigen.
P 401 VERPACKUNGSANWEISUNG P 401
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind
(siehe auch Tabelle des Unterabschnitts 4.1.4.4):
(1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müs-
sen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von
mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige
Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.
Innenverpackung Außenverpackung
(2) Zusammengesetzte Verpackun- 1 l 30 kg (höchste Nettomasse)
gen mit Innenverpackungen aus
Glas, Metall oder Kunststoff, die
Schraubverschlüsse haben und
von inertem, saugfähigem Pols-
termaterial in einer für die Auf-
nahme des gesamten Inhalts
ausreichenden Menge umge-
ben sind.
4.1-72
P 402 VERPACKUNGSANWEISUNG P 402
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind
(siehe auch Tabelle des Unterabschnitts 4.1.4.4):
(1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müs-
sen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von
mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige
Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.
Innenverpackung Außenverpackung
höchste Nettomasse
(2) Zusammengesetzte Verpackun- 10 kg (Glas) 125 kg
gen mit Innenverpackungen aus 15 kg (Metall oder Kunststoff) 125 kg
Glas, Metall oder Kunststoff, die
Schraubverschlüsse haben und
von inertem, saugfähigem Pols-
Oktober 2006
termaterial in einer für die Auf-
nahme des gesamten Inhalts
ausreichenden Menge umgeben
sind.
(3) Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Liter.
(4) Kombinationsverpackungen, bestehend aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium
(6HA1 oder 6HB1), mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Liter.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung
RR 4 Für die UN-Nummer 3130 müssen die Öffnungen der Gefäße durch zwei hintereinanderliegende Einrichtun-
gen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muss, fest verschlossen sein.
P 403 VERPACKUNGSANWEISUNG P 403
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse
Innenverpackungen Außenverpackungen
aus Glas 2 kg Fässer
aus Kunststoff 15 kg aus Stahl (1A2) 400 kg
aus Metall 20 kg aus Aluminium (1B2) 400 kg
aus einem anderen Metall als Stahl 400 kg
Innenverpackungen müssen luftdicht oder Aluminium (1N2)
verschlossen sein (z.B. durch ein Kle- aus Kunststoff (1H2) 400 kg
beband oder durch Schraubver- aus Sperrholz (1D) 400 kg
schlüsse). aus Pappe (1G) 400 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 400 kg
aus Aluminium (4B) 400 kg
aus Naturholz (4C1) 250 kg
aus Naturholz, mit staubdichten 250 kg
Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D) 250 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 125 kg
aus Pappe (4G) 125 kg
aus Schaumstoff (4H1) 60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2) 250 kg
Kanister
RID (OTIF)
aus Stahl (3A2) 120 kg
aus Aluminium (3B2) 120 kg
aus Kunststoff (3H2) 120 kg
4.1-73
Einzelverpackungen höchste Nettomasse
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2) 250 kg
aus Aluminium (1B1, 1B2) 250 kg
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1, 1N2) 250 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2) 250 kg
Kanister
aus Stahl (3A1, 3A2) 120 kg
aus Aluminium (3B1, 3B2) 120 kg
aus Kunststoff (3H1, 3H2) 120 kg
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) 250 kg
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 75 kg
6HH1 oder 6HD1)
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Alumi- 75 kg
nium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem
Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.
Zusätzliche Vorschrift
Die Verpackungen müssen luftdicht verschlossen sein.
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 83 Für die UN-Nummer 2813 dürfen wasserdichte Beutel, die höchstens 20 g eines Stoffes für Zwecke der Wär-
mebildung enthalten, für die Beförderung verpackt werden. Jeder wasserdichte Beutel ist in einen Kunststoff-
beutel einzuschweißen und in eine Zwischenverpackung einzusetzen. Eine Außenverpackung darf höchstens
400 g des Stoffes enthalten. In der Verpackung darf kein Wasser und keine Flüssigkeit eingeschlossen sein,
die mit dem mit Wasser reagierenden Stoff reagieren kann.
P 404 VERPACKUNGSANWEISUNG P 404
Diese Anweisung gilt für pyrophore feste Stoffe (UN-Nummern 1383, 1854, 1855, 2008, 2441, 2545, 2546, 2846, 2881,
3200, 3391 und 3393).
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) zusammengesetzte Verpackungen
Außenverpackungen: (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4H2)
Innenverpackungen: Verpackungen aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 15 kg. Die
Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein und Schraubverschlüsse
haben.
(2) Verpackungen aus Metall: (1A1, 1A2, 1B1, 1N1, 1N2, 3A1, 3A2, 3B1 und 3B2)
höchste Bruttomasse: 150 kg
(3) Kombinationsverpackungen: Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1)
höchste Bruttomasse: 150 kg
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 86 Für die UN-Nummern 3391 und 3393 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere
Mittel zu beseitigen.
4.1-74
P 405 VERPACKUNGSANWEISUNG P 405
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1381.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Für UN 1381 Phosphor, unter Wasser:
a) zusammengesetzte Verpackungen
Außenverpackungen: (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D oder 4F)
höchste Nettomasse: 75 kg
Innenverpackungen:
(i) luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg oder
(ii) Innenverpackungen aus Glas, die von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren
Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sind, mit einer
höchsten Nettomasse von 2 kg oder
Oktober 2006
b) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg
Kanister (3A1 oder 3B1) mit einer höchsten Nettomasse von 120 kg.
Diese Verpackungen müssen in der Lage sein, die in Unterabschnitt 6.1.5.4 beschriebene Dichtheitsprüfung mit
den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II zu bestehen.
(2) Für UN 1381 Phosphor, trocken:
a) in geschmolzener Form: Fässer (1A2, 1B2 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg oder
b) in Geschossen oder in Gegenständen mit fester Umschließung bei Beförderung ohne Bestandteile der Klasse
1: von der zuständigen Behörde festgelegte Verpackungen.
P 406 VERPACKUNGSANWEISUNG P 406
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
(1) Zusammengesetzte Verpackungen
Außenverpackungen: (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2, 1G, 1D, 1H2 oder 3H2)
Innenverpackungen: wasserbeständige Verpackungen.
(2) Fässer aus Kunststoff, Sperrholz oder Pappe: (1H2, 1D oder 1G) oder Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G und
4H2) mit wasserbeständigem Innensack, Auskleidung aus Kunststofffolie oder wasserbeständiger Beschichtung.
(3) Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2), Fässer aus Kunststoff (1H1 oder 1H2), Kanister aus Metall
(3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2), Kanister aus Kunststoff (3H1 oder 3H2), Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder
Aluminium (6HA1 oder 6HB1), Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1
oder 6HD1), Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder einer Kiste aus
Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2).
Zusätzliche Vorschriften
1. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Austreten von Wasser, Alkohol oder Phleg-
matisierungsmittel verhindert wird.
2. Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Explosionsüberdruck oder ein Druck-
aufbau von mehr als 300 kPa (3 bar) verhindert wird.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 24 Für die UN-Nummern 2852, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368 und 3369 darf die Stoffmenge 500 g je Versand-
stück nicht überschreiten.
PP 25 Für die UN-Nummer 1347 darf die Stoffmenge 15 kg je Versandstück nicht überschreiten.
PP 26 Für die UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1344, 1347, 1348, 1349, 1517, 2907, 3317 und 3376 müssen
die Verpackungen bleifrei sein.
RID (OTIF)
PP 78 Für die UN-Nummer 3370 darf die Stoffmenge 11,5 kg je Versandstück nicht überschreiten.
PP 80 Für die UN-Nummer 2907 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II
entsprechen. Verpackungen, die den Prüfkriterien für die Verpackungsgruppe I entsprechen, dürfen nicht ver-
wendet werden.
4.1-75
P 407 VERPACKUNGSANWEISUNG P 407
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1331, 1944, 1945 und 2254.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte Verpackungen mit sicher verschlossenen Innenverpackungen, um eine unbeabsichtigte Zündung
unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. Die höchste Bruttomasse des Versandstücks darf 45 kg nicht
überschreiten, ausgenommen Kisten aus Pappe, deren höchste Bruttomasse 30 kg nicht überschreiten darf.
Zusätzliche Vorschrift
Die Zündhölzer müssen dicht gepackt sein.
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 27 UN 1331 Zündhölzer, überall zündbar, dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen in dieselbe
Außenverpackung verpackt werden, ausgenommen Sicherheitszündhölzer oder Wachszündhölzer, die in
getrennten Innenverpackungen verpackt sein müssen. Innenverpackungen dürfen höchstens 700 Zündhölzer,
überall zündbar, enthalten.
P 408 VERPACKUNGSANWEISUNG P 408
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3292.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) für Zellen:
Angepasste Außenverpackungen mit ausreichend Polstermaterial, um eine Berührung der Zellen untereinander
und der Zellen mit der Innenfläche der Außenverpackung sowie gefährliche Bewegungen der Zellen innerhalb der
Außenverpackung während der Beförderung zu verhindern. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für
die Verpackungsgruppe II entsprechen.
(2) für Batterien:
Die Batterien dürfen unverpackt oder in Schutzverpackungen (z.B. in vollständig verschlossenen Schutzverpa-
ckungen oder in Lattenverschlägen aus Holz) befördert werden. Die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer
Batterien oder des mit den Batterien zusammengepackten Materials belastet werden.
Zusätzliche Vorschrift
Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und auf solche Art und Weise isoliert sein, dass Kurzschlüsse ver-
hindert werden.
P 409 VERPACKUNGSANWEISUNG P 409
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2956, 3242 und 3251.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Fass aus Pappe (1G), das mit einer Auskleidung oder Beschichtung versehen sein darf; höchste Nettomasse:
50 kg.
(2) Zusammengesetzte Verpackungen: einzelner Innensack aus Kunststoff in einer Kiste aus Pappe (4G); höchste
Nettomasse: 50 kg.
(3) Zusammengesetzte Verpackungen: Innenverpackungen aus Kunststoff mit einer Nettomasse von jeweils höchs-
tens 5 kg in einer Kiste aus Pappe (4G) oder einem Fass aus Pappe (1G); höchste Nettomasse: 25 kg.
4.1-76
P 410 VERPACKUNGSANWEISUNG P 410
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse
Innenverpackungen Außenverpackungen Verpackungs- Verpackungs-
gruppe II gruppe III
aus Glas 10 kg Fässer
a) 30 kg
aus Kunststoff aus Stahl (1A2) 400 kg 400 kg
aus Metall 40 kg aus Aluminium (1B2) 400 kg 400 kg
aus Papiera),b) 10 kg aus einem anderen Metall als Stahl 400 kg 400 kg
a),b) 10 kg
aus Pappe oder Aluminium (1N2)
aus Kunststoff (1H2) 400 kg 400 kg
a) Diese Verpackungen müssen staubdicht aus Sperrholz (1D) 400 kg 400 kg
a)
sein. aus Pappe (1G) 400 kg 400 kg
Oktober 2006
b) Diese Innenverpackungen dürfen nicht Kisten
verwendet werden, wenn sich die zu aus Stahl (4A) 400 kg 400 kg
befördernden Stoffe während der Beför- aus Aluminium (4B) 400 kg 400 kg
derung verflüssigen können. aus Naturholz (4C1) 400 kg 400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten 400 kg 400 kg
Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D) 400 kg 400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 400 kg 400 kg
aus Pappe (4G) a)
400 kg 400 kg
aus Schaumstoff (4H1) 60 kg 60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2) 400 kg 400 kg
Kanister
aus Stahl (3A2) 120 kg 120 kg
aus Aluminium (3B2) 120 kg 120 kg
aus Kunststoff (3H2) 120 kg 120 kg
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Einzelverpackungen
Fässer
aus Stahl (1A1 oder 1A2) 400 kg 400 kg
aus Aluminium (1B1 oder 1B2) 400 kg 400 kg
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 1N2) 400 kg 400 kg
aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) 400 kg 400 kg
Kanister
aus Stahl (3A1 oder 3A2) 120 kg 120 kg
aus Aluminium (3B1 oder 3B2) 120 kg 120 kg
aus Kunststoff (3H1 oder 3H2) 120 kg 120 kg
Kisten
aus Stahl (4A)c) 400 kg
400 kg
aus Aluminium (4B) c) 400 kg
400 kg
aus Naturholz (4C1) c) 400 kg
400 kg
aus Sperrholz (4D) c) 400 kg
400 kg
c)
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 400 kg 400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) c) 400 kg 400 kg
aus Pappe (4G)c) 400 kg 400 kg
c) 400 kg 400 kg
aus starrem Kunststoff (4H2)
Säcke
Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2) c),d) 50 kg 50 kg
c) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung
verflüssigen können.
d) Diese Verpackungen dürfen nur für Stoffe der Verpackungsgruppe II verwendet werden, wenn ihre Beförderung in
einem gedeckten Wagen oder einem geschlossenen Container erfolgt.
RID (OTIF)
4.1-77
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunst- 400 kg 400 kg
stoff (6HA1, 6HB1, 6HG1, 6HD1 oder 6HH1)
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder 75 kg 75 kg
in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2,
6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 75 kg 75 kg
6PD1 oder 6PG1) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Alumi-
nium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2,
6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Verpackung aus Schaumstoff oder
starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2)
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 39 Für die UN-Nummer 1378 ist bei der Verwendung von Verpackungen aus Metall eine Lüftungseinrichtung
erforderlich.
PP 40 Für die UN-Nummern 1326, 1352, 1358, 1395, 1396, 1436, 1437, 1871, 2805 und 3182 Verpackungsgruppe II
sind Säcke nicht zugelassen.
PP 83 Für die UN-Nummer 2813 dürfen wasserdichte Beutel, die höchstens 20 g eines Stoffes für Zwecke der Wär-
mebildung enthalten, für die Beförderung verpackt werden. Jeder wasserdichte Beutel ist in einen Kunststoff-
beutel einzuschweißen und in eine Zwischenverpackung einzusetzen. Eine Außenverpackung darf höchstens
400 g des Stoffes enthalten. In der Verpackung darf kein Wasser und keine Flüssigkeit eingeschlossen sein,
die mit dem mit Wasser reagierenden Stoff reagieren kann.
P 411 VERPACKUNGSANWEISUNG P 411
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Kiste aus Pappe mit einer höchsten Bruttomasse von 30 kg;
(2) andere Verpackungen, vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Anstiegs des Innendrucks ist nicht möglich. Die
höchste Nettomasse darf 30 kg nicht übersteigen.
4.1-78
P 500 VERPACKUNGSANWEISUNG P 500
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3356.
Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 müssen erfüllt sein.
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
Der (die) Generator(en) muss (müssen) in einem Versandstück befördert werden, das für den Fall, dass im Versandstück
ein Generator ausgelöst wird, folgende Anforderungen erfüllt:
a) andere Generatoren im Versandstück dürfen nicht ausgelöst werden;
b) der Verpackungswerkstoff darf sich nicht entzünden und
c) die Temperatur an der äußeren Oberfläche des Versandstücks darf 100 °C nicht übersteigen.
P 501 VERPACKUNGSANWEISUNG P 501
Oktober 2006
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2015.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackung Außenverpackung
höchster Fassungsraum höchste Nettomasse
(1) Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4H2) oder Fässer (1A2, 5 l 125 kg
1B2, 1N2, 1H2, 1D) oder Kanister (3A2, 3B2, 3H2)
mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder
Metall
(2) Kiste aus Pappe (4G) oder Fass aus Pappe (1G) mit 2 l 50 kg
Innenverpackungen aus Kunststoff oder Metall, jede
in einem Sack aus Kunststoff
Einzelverpackungen höchster Fassungsraum
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Fässer
aus Stahl (1A1) 250 l
aus Aluminium (1B1) 250 l
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1) 250 l
aus Kunststoff (1H1) 250 l
Kanister
aus Stahl (3A1) 60 l
aus Aluminium (3B1) 60 l
aus Kunststoff (3H1) 60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1) 250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 250 l
6HD1)
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in 60 l
einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2,
6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, Schaumstoff oder 60 l
starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einem Ver-
schlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder
Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2)
Zusätzliche Vorschriften
1. Der höchste Füllungsgrad der Verpackungen beträgt 90 %.
2. Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.
RID (OTIF)
4.1-79
P 502 VERPACKUNGSANWEISUNG P 502
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse
Innenverpackungen Außenverpackungen
aus Glas 5l Fässer
aus Metall 5l aus Stahl (1A2) 125 kg
aus Kunststoff 5 l aus Aluminium (1B2) 125 kg
aus einem anderen Metall als Stahl 125 kg
oder Aluminium (1N2)
aus Kunststoff (1H2) 125 kg
aus Sperrholz (1D) 125 kg
aus Pappe (1G) 125 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 125 kg
aus Aluminium (4B) 125 kg
aus Naturholz (4C1) 125 kg
aus Naturholz, mit staubdichten 125 kg
Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D) 125 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 125 kg
aus Pappe (4G) 125 kg
aus Schaumstoff (4H1) 60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2) 125 kg
Einzelverpackungen höchster Fassungsraum
Fässer
aus Stahl (1A1) 250 l
aus Aluminium (1B1) 250 l
aus Kunststoff (1H1) 250 l
Kanister
aus Stahl (3A1) 60 l
aus Aluminium (3B1) 60 l
aus Kunststoff (3H1) 60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) 250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 250 l
6HH1 oder 6HD1)
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Alumi- 60 l
nium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem
Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, Schaum- 60 l
stoff oder starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2)
oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in
einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2,
6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2)
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 28 Für die UN-Nummer 1873 sind bei zusammengesetzten Verpackungen nur Innenverpackungen aus Glas und
bei Kombinationsverpackungen nur Innengefäße aus Glas zugelassen.
4.1-80
P 503 VERPACKUNGSANWEISUNG P 503
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse
Innenverpackungen Außenverpackungen
aus Glas 5 kg Fässer
aus Metall 5 kg aus Stahl (1A2) 125 kg
aus Kunststoff 5 kg aus Aluminium (1B2) 125 kg
aus einem anderen Metall als Stahl 125 kg
oder Aluminium (1N2)
aus Kunststoff (1H2) 125 kg
aus Sperrholz (1D) 125 kg
aus Pappe (1G) 125 kg
Kisten
Oktober 2006
aus Stahl (4A) 125 kg
aus Aluminium (4B) 125 kg
aus Naturholz (4C1) 125 kg
aus Naturholz, mit staubdichten 125 kg
Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D) 125 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 125 kg
aus Pappe (4G) 40 kg
aus Schaumstoff (4H1) 60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2) 125 kg
Einzelverpackungen
Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 250 kg.
Fässer aus Pappe (1G) oder Sperrholz (1D) mit Innenauskleidung und einer höchsten Nettomasse von 200 kg.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RID (OTIF)
4.1-81
P 504 VERPACKUNGSANWEISUNG P 504
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse
(1) Gefäße aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 5 Litern in einer 75 kg
Außenverpackung 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F,
4G oder 4H2.
(2) Gefäße aus Kunststoff mit einem höchsten Fassungsraum von 30 Litern in 75 kg
einer Außenverpackung 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2,
4D, 4F, 4G oder 4H2.
(3) Gefäße aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 Litern in 125 kg
einer Außenverpackung 1G, 4F oder 4G.
(4) Gefäße aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 Litern in 225 kg
einer Außenverpackung 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D
oder 4H2.
Einzelverpackungen höchster Fassungsraum
Fässer
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) 250 l
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) 250 l
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) 250 l
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2) 250 l
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit nicht abnehmbarem 250 l
Deckel (1N1)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit abnehmbarem 250 l
Deckel (1N2)
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) 250 l
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2) 250 l
Kanister
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) 60 l
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2) 60 l
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1) 60 l
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2) 60 l
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) 60 l
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2) 60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) 250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 120 l
6HH1 oder 6HD1)
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Alumi- 60 l
nium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem
Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, Schaum- 60 l
stoff oder starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2)
oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer
Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2,
6PC, 6PG2 oder 6PD2)
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 10 Für die UN-Nummern 2014, 2984 und 3149 müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen
sein.
4.1-82
P 520 VERPACKUNGSANWEISUNG P 520
Diese Anweisung gilt für organische Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.7.1 erfüllt sind:
Die Verpackungsmethoden sind mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für die einzelnen, derzeit zugeordneten organischen
Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe zutreffenden Verpackungsmethoden sind in Absatz 4.1.7.1.3 sowie in den
Unterabschnitten 2.2.41.4 und 2.2.52.4 aufgeführt. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen sind die
höchstzulässigen Mengen je Versandstück.
Die folgenden Verpackungen sind zugelassen:
(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2), Fässern (1A2, 1B2,
1G, 1H2 und 1D) oder Kanistern (3A2, 3B2 und 3H2) als Außenverpackungen;
(2) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Einzelver-
packungen;
Oktober 2006
(3) Kombinationsverpackungen mit Innengefäßen aus Kunststoff (6HA1, 6HA2, 6HB1, 6HB2, 6HC, 6HD1, 6HD2,
6HG1, 6HG2, 6HH1 und 6HH2).
höchstzulässige Menge je Verpackung / Versandstück a) für die Verpackungsmethoden OP1 bis OP8
Verpackungsmethode
höchstzulässige Menge a) OP3 OP4 a) OP5 OP6 OP7 OP8
OP1 OP2
0,5 0,5 / 10 5 5 / 25 25 50 50 400b)
höchstzulässige Masse (kg) für
feste Stoffe und für zusammenge-
setzte Verpackungen (flüssige
und feste Stoffe)
höchstzulässiger Inhalt in Litern 0,5 – 5 – 30 60 60 225d)
c)
für flüssige Stoffe
a)
Wenn zwei Werte angegeben sind, gilt der erste für die höchstzulässige Nettomasse je Innenverpackung und der
zweite für die höchstzulässige Nettomasse des vollständigen Versandstücks.
b) 60 kg für Kanister / 200 kg für Kisten und für feste Stoffe 400 kg in zusammengesetzten Verpackungen mit Kisten als
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Außenverpackungen (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2) und mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe mit
einer höchsten Nettomasse von 25 kg.
c) Viskose Stoffe werden wie feste Stoffe behandelt, wenn die in der Begriffsbestimmung für «flüssige Stoffe» in
Abschnitt 1.2.1 vorgeschriebenen Kriterien nicht erfüllt werden.
d) 60 Liter für Kanister.
Zusätzliche Vorschriften
1. Verpackungen aus Metall einschließlich Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Außenver-
packungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Kombinationsverpackungen dürfen nur für die Verpa-
ckungsmethoden OP7 und OP8 verwendet werden.
2. In zusammengesetzten Verpackungen dürfen Gefäße aus Glas nur als Innenverpackungen verwendet werden,
wobei die höchstzulässige Menge je Gefäß 0,5 kg für feste Stoffe und 0,5 Liter für flüssige Stoffe beträgt.
3. In zusammengesetzten Verpackungen darf das Polstermaterial nicht leicht entzündbar sein.
4. Die Verpackung für ein organisches Peroxid oder einen selbstzersetzlichen Stoff, für die ein Nebengefahrzettel
«EXPLOSIV» (Muster 1, siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich ist, muss auch den Vorschriften der Unterabschnitte
4.1.5.10 und 4.1.5.11 entsprechen.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 21 Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe des Typs B oder C (UN-Nummern 3221, 3222, 3223 und 3224) muss
eine kleinere Verpackung als in der Verpackungsmethode OP5 oder OP6 zugelassen verwendet werden
(siehe Abschnitt 4.1.7 und Unterabschnitt 2.2.41.4).
PP 22 UN 3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsmethode OP6 ver-
packt werden.
RID (OTIF)
4.1-83
P 600 VERPACKUNGSANWEISUNG P 600
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1700, 2016 und 2017.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Außenverpackungen (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2), welche die Prüfanforderungen
für die Verpackungsgruppe II erfüllen. Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und durch Unterteilungen, Trennwände,
Innenverpackungen oder Polstermaterial voneinander getrennt sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen eine
unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern.
Höchste Nettomasse: 75 kg
4.1-84
P 601 VERPACKUNGSANWEISUNG P 601
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und
die Verpackungen luftdicht verschlossen sind:
(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus:
– einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter je
Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt ist (sind); der Verschluss (die Ver-
schlüsse) jeder Innenverpackung muss (müssen) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage
ist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die
Innenverpackung(en) muss (müssen) einzeln eingesetzt sein in
– Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesam-
ten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in
– Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2.
(2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder, nur für die UN-Nummer 1744, zusätzlich in
Oktober 2006
Innenverpackungen aus Polyvinyldifluorid (PVDF), deren Fassungsraum 5 Liter nicht übersteigt und die einzeln mit
einem saugfähigen Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polster-
material in Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten
Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt
sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein
Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern.
(3) Verpackungen, bestehend aus:
Außenverpackungen: Fässer aus Stahl oder Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (1A2 oder 1H2), die nach den
Prüfvorschriften des Abschnitts 6.1.5 mit einer Masse, die der Masse des zusammengestellten Versandstücks ent-
spricht, entweder als Verpackung für die Aufnahme von Innenverpackungen oder als Einzelverpackung für feste
oder flüssige Stoffe geprüft und entsprechend gekennzeichnet wurden;
Innenverpackungen:
Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1 oder 6HA1), die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für
Einzelverpackungen entsprechen und folgende Bedingungen erfüllen:
a) die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 0,3 MPa (3 bar) (Überdruck)
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
durchgeführt werden;
b) die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und der Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von
30 kPa (0,3 bar) durchgeführt werden;
c) sie müssen vom äußeren Fass durch die Verwendung eines inerten stoßdämpfenden Polstermaterials, das die
Innenverpackung von allen Seiten umgibt, isoliert sein;
d) ihr Fassungsraum darf 125 Liter nicht übersteigen;
e) die Verschlüsse müssen Schraubkappen sein, die
(i) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Ver-
schlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern, und
(ii) mit einer Deckeldichtung ausgerüstet sind;
f) die Außen- und Innenverpackungen müssen mindestens alle zweieinhalb Jahre einer wiederkehrenden Dicht-
heitsprüfung gemäß Absatz b) unterzogen werden;
g) die vollständige Verpackung muss zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde mindestens alle 3 Jahre einer
Sichtprüfung unterzogen werden;
h) auf der Außen- und Innenverpackung muss gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:
(i) das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung und
Sichtprüfung;
(ii) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Sichtprüfungen vorgenommen hat.
(4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müs-
sen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa
(10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausge-
rüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stoff mit einem LC50-Wert von höchs-
tens 200 ml/m3 (ppm) enthält, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das
RID (OTIF)
folgenden Anforderungen entsprechen muss:
a) Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckge-
fäß verbunden und in der Lage sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder Undichtheit
standzuhalten;
4.1-85
b) jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme,
dass bei ätzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe
einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde,
um ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern;
c) jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewin-
dekappe und inerten Dichtungswerkstoff abgedichtet werden;
d) die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufde-
ckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein.
Jedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß,
das nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckge-
fäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein.
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 82 Für die UN-Nummer 1744 dürfen Innenverpackungen aus Glas mit einem Fassungsraum von höchstens
1,3 Litern in zugelassenen Außenverpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 25 kg verwendet werden.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung
RR 3 Es dürfen nur Gefäße verwendet werden, die einer der in Unterabschnitt 4.1.4.4 aufgeführten besonderen Vor-
schriften (PR) entsprechen.
4.1-86
P 602 VERPACKUNGSANWEISUNG P 602
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und
die Verpackungen luftdicht verschlossen sind:
(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus:
– einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter je
Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt ist (sind); der Verschluss (die Ver-
schlüsse) jeder Innenverpackung muss (müssen) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage
ist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die
Innenverpackung(en) muss (müssen) einzeln eingesetzt sein in
– Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesam-
ten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in
– Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2.
(2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall, die einzeln mit einem saugfähigen Material
in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial in Außenverpa-
Oktober 2006
ckungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von
75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Ver-
schluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschla-
gen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. Der
Fassungsraum der Innenverpackungen darf 5 Liter nicht übersteigen.
(3) Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1, 6HA1 oder 6HH1), die folgende Bedingungen erfül-
len:
a) die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 0,3 MPa (3 bar) (Überdruck)
durchgeführt werden;
b) die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von 30 kPa
(0,3 bar) durchgeführt werden;
c) die Verschlüsse müssen Schraubkappen sein, die
(i) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Ver-
schlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern, und
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
(ii) mit einer Deckeldichtung ausgerüstet sind.
(4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müs-
sen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa
(10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausge-
rüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stoff mit einem LC50-Wert von höchs-
3 (ppm) enthält, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das
tens 200 ml/m
folgenden Anforderungen entsprechen muss:
a) Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckge-
fäß verbunden und in der Lage sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder Undichtheit
standzuhalten;
b) jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme,
dass bei ätzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe
einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde,
um ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern;
c) jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewin-
dekappe und inerten Dichtungswerkstoff abgedichtet werden;
d) die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufde-
ckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein.
Jedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß,
das nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckge-
fäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein.
RID (OTIF)
4.1-87
P 620 VERPACKUNGSANWEISUNG P 620
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2814 und 2900.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.8 erfüllt sind:
Verpackungen, welche die Vorschriften des Kapitels 6.3 erfüllen und entsprechend zugelassen sind und die bestehen
aus:
a) Innenverpackungen, bestehend aus:
(i) (einem) flüssigkeitsdichten Primärgefäß(en);
(ii) einer flüssigkeitsdichten Sekundärverpackung;
(iii) – ausgenommen für ansteckungsgefährliche feste Stoffe – saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des
gesamten Inhalts ausreichenden Menge zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung;
wenn mehrere Primärgefäße in eine einzelne Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen sie entweder
einzeln eingewickelt oder voneinander getrennt werden, damit eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen
ist;
b) einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend wider-
standsfähigen starren Außenverpackung. Die kleinste äußere Abmessung muss mindestens 100 mm betragen.
Zusätzliche Vorschriften
1. Innenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, dürfen nicht mit Innenverpackungen, die andere
Arten von Gütern enthalten, zusammengepackt werden. Vollständige Versandstücke dürfen in einer Umverpackung
gemäß den Vorschriften der Abschnitte 1.2.1 und 5.1.2 enthalten sein; eine solche Umverpackung darf Trockeneis
enthalten.
2. Abgesehen von Ausnahmesendungen, z.B. beim Versand vollständiger Organe, die eine besondere Verpackung
erfordern, gelten folgende zusätzliche Vorschriften:
a) Stoffe, die bei Umgebungstemperatur oder einer höheren Temperatur versandt werden: Die Primärgefäße müssen
aus Glas, Metall oder Kunststoff sein. Wirksame Mittel zur Sicherstellung eines flüssigkeitsdichten Verschlusses
sind vorzusehen, z.B. ein Heißsiegelverschluss, ein umsäumter Stopfen oder ein Metallbördelverschluss. Werden
Schraubkappen verwendet, müssen diese durch wirksame Mittel, wie z.B. Band, Paraffin-Abdichtband oder zu die-
sem Zweck hergestellter Sicherungsverschluss, gesichert werden;
b) Stoffe, die gekühlt oder gefroren versandt werden: Um die Sekundärverpackung(en) oder wahlweise in einer
Umverpackung mit einem oder mehreren vollständigen Versandstücken, die gemäß Unterabschnitt 6.3.1.1
gekennzeichnet sind, ist Eis, Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel anzuordnen. Damit die Sekundärverpa-
ckung(en) oder die Versandstücke nach dem Schmelzen des Eises oder dem Verdampfen des Trockeneises sicher
in ihrer ursprünglichen Lage verbleibt (verbleiben), sind Innenhalterungen vorzusehen. Bei Verwendung von Eis
muss die Außenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein. Bei Verwendung von Trockeneis muss das
Kohlendioxidgas aus der Außenverpackung oder Umverpackung entweichen können. Das Primärgefäß und die
Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels in ihrer Funktionsfähigkeit nicht
beeinträchtigt werden;
c) Stoffe, die in flüssigem Stickstoff versandt werden: Es sind Primärgefäße aus Kunststoff zu verwenden, der gegen-
über sehr niedrigen Temperaturen beständig ist. Die Sekundärverpackung muss ebenfalls gegenüber sehr nied-
rigen Temperaturen beständig sein und wird in den meisten Fällen an die einzelnen Primärgefäße angepasst sein
müssen. Die Vorschriften für den Versand von flüssigem Stickstoff sind ebenfalls zu beachten. Das Primärgefäß
und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des flüssigen Stickstoffs in ihrer Funktionsfähigkeit
nicht beeinträchtigt werden;
d) lyophilisierte Stoffe dürfen auch in Primärgefäßen befördert werden, die aus zugeschmolzenen Ampullen aus Glas
oder mit Gummistopfen verschlossenen Phiolen aus Glas mit Metalldichtungen bestehen.
3. Unabhängig von der vorgesehenen Versandtemperatur müssen das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung
einem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kPa entspricht, und Temperaturen von –40 °C
bis +55 °C ohne Undichtheiten standhalten können.
4.1-88
P 621 VERPACKUNGSANWEISUNG P 621
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie die
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.8 erfüllt sind:
(1) Starre, dichte Verpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für feste Stoffe entsprechen und die Prüfanfor-
derungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen, vorausgesetzt, es ist genügend saugfähiges Material vorhanden,
um die gesamte Menge der in der Verpackung enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen, und die Verpackung ist
in der Lage, flüssige Stoffe zurückzuhalten.
(2) Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten, starre Verpackungen, die den Vorschriften des
Kapitels 6.1 für flüssige Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen.
Zusätzliche Vorschriften
1. Verpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben oder Nadeln vorgesehen sind, müssen
Oktober 2006
durchstoßfest und in der Lage sein, die flüssigen Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.1 zurückzuhalten.
2. Der Verschluss der Verpackungen muss so hergestellt sein, dass er nach dem Befüllen dicht schließt, und so ausge-
legt sein, dass ein nachträgliches Öffnen deutlich erkennbar ist.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RID (OTIF)
4.1-89
P 650 VERPACKUNGSANWEISUNG P 650
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3373.
(1) Die Verpackungen müssen von guter Qualität und genügend widerstandsfähig sein, dass sie den Stößen und Belas-
tungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags
zwischen Wagen oder Containern und zwischen Wagen oder Containern und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme
von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die
Verpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Aus-
treten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Druckänderung verhindert wird.
(2) Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:
a) einem Primärgefäß;
b) einer Sekundärverpackung und
c) einer Außenverpackung,
wobei entweder die Sekundärverpackung oder die Außenverpackung starr sein muss.
(3) Die Primärgefäße sind so in die Sekundärverpackungen zu verpacken, dass unter normalen Beförderungsbedingun-
gen ein Zubruchgehen, Durchstoßen oder Austreten von Inhalt in die Sekundärverpackung verhindert wird. Die Sekun-
därverpackungen sind mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackungen einzusetzen. Ein Austreten des
Inhalts darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führen.
(4) Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpa-
ckung vor einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kenn-
zeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm
x 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichen-
höhe von mindestens 6 mm haben. Direkt neben dem rautenförmigen Kennzeichen muss auf der Außenverpa-
ckung die offizielle Benennung für die Beförderung «BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B» mit einer
Buchstabenhöhe von mindestens 6 mm angegeben werden.
UN 3373
(5) Mindestens eine der Oberflächen der Außenverpackung muss eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm haben.
(6) Das vollständige Versandstück muss in der Lage sein, die Fallprüfung des Unterabschnitts 6.3.2.5 nach den Vor-
schriften der Unterabschnitte 6.3.2.2 bis 6.3.2.4 bei einer Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich zu bestehen. Nach der
jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das
absorbierende Material geschützt bleiben muss (müssen), nichts in die Sekundärverpackung gelangen.
(7) Für flüssige Stoffe gilt:
a) Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) flüssigkeitsdicht sein.
b) Die Sekundärverpackung muss flüssigkeitsdicht sein.
c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen
diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung
verhindert wird.
d) Zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung muss absorbierendes Material eingesetzt
werden. Das absorbierende Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primärgefäß(en) ent-
haltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer Beeinträchtigung der
Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führt.
e) Das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung muss in der Lage sein, einem Innendruck von 95 kPa (0,95 bar)
ohne Verlust von Füllgut standzuhalten.
(8) Für feste Stoffe gilt:
a) Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) staubdicht sein.
b) Die Sekundärverpackung muss staubdicht sein.
c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen
diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung
verhindert wird.
d) Wenn Zweifel darüber bestehen, ob während der Beförderung Restflüssigkeit im Primärgefäß vorhanden sein
kann, muss eine für flüssige Stoffe geeignete Verpackung mit absorbierendem Material verwendet werden.
4.1-90
(9) Gekühlte oder gefrorene Proben: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff
a) Wenn für die Kühlung der Probe Trockeneis oder flüssiger Stickstoff verwendet wird, sind alle anwendbaren Vor-
schriften des RID einzuhalten. Wenn Eis oder Trockeneis verwendet wird, ist dies außerhalb der Sekundärverpa-
ckungen, in der Außenverpackung oder in einer Umverpackung einzusetzen. Damit die Sekundärverpackungen
nach dem Schmelzen des Eises oder dem Verdampfen des Trockeneises sicher in ihrer ursprünglichen Lage ver-
bleiben, sind Innenhalterungen vorzusehen. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umver-
packung flüssigkeitsdicht sein. Bei Verwendung von Kohlendioxid, fest (Trockeneis) muss die Verpackung so
ausgelegt und gebaut sein, dass das Kohlendioxidgas entweichen kann, um einen Druckaufbau zu verhindern,
der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte; das Versandstück (die Außenverpackung oder die Umver-
packung) ist mit der Aufschrift «Kohlendioxid, fest» oder «Trockeneis» zu versehen.
b) Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels
sowie durch die Temperaturen und Drücke, die bei einem Ausfall der Kühlung entstehen können, in ihrer Funk-
tionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.
(10) Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, müssen die in dieser Verpackungsanweisung vor-
geschriebenen Versandstück-Kennzeichnungen entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite der
Oktober 2006
Umverpackung wiedergegeben werden.
(11) Ansteckungsgefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 3373 zugeordnet sind und die in Übereinstimmung mit dieser
Verpackungsanweisung verpackt sind, und Versandstücke, die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanwei-
sung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des RID.
(12) Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen dem Absender oder der Person, welche das Ver-
sandstück vorbereitet (z.B. Patient), klare Anweisungen für das Befüllen und Verschließen dieser Versandstücke
liefern, um eine richtige Vorbereitung des Versandstücks für die Beförderung zu ermöglichen.
(13) Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben
Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit, für die
Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefähr-
lichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in
jedes Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Wenn diese geringen Mengen
gefährlicher Güter in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung zusammen mit ansteckungsgefährli-
chen Stoffen verpackt werden, müssen die übrigen Vorschriften des RID nicht erfüllt werden.
(14) Wenn Stoffe frei geworden sind und in einem Wagen oder Container verschüttet wurden, so darf dieser erst nach
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in
demselben Wagen oder Container beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prü-
fen.
RID (OTIF)
4.1-91
P 800 VERPACKUNGSANWEISUNG P 800
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2803 und 2809.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt, oder
(2) Kolben oder Flaschen aus Stahl mit Schraubverschlüssen und einem Fassungsraum von höchstens 3 Litern oder
(3) zusammengesetzte Verpackungen, die folgenden Vorschriften entsprechen:
a) Die Innenverpackungen müssen aus Glas, Metall oder starrem Kunststoff bestehen und jede dafür geeignet
sein, flüssige Stoffe mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg aufzunehmen.
b) Die Innenverpackungen müssen mit ausreichend Polstermaterial verpackt sein, um ein Zubruchgehen zu ver-
hindern.
c) Entweder die Innenverpackungen oder die Außenverpackungen müssen völlig dichte, durchstoßfeste und für
den Inhalt undurchlässige Innenauskleidungen oder Säcke haben, die den Inhalt vollständig umschließen und
unabhängig von Lage oder Ausrichtung ein Entweichen aus dem Versandstück verhindern.
d) Die folgenden Außenverpackungen und höchsten Nettomassen sind zugelassen:
Außenverpackung höchste Nettomasse
Fässer
aus Stahl (1A2) 400 kg
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N2) 400 kg
aus Kunststoff (1H2) 400 kg
aus Sperrholz (1D) 400 kg
aus Pappe (1G) 400 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 400 kg
aus Naturholz (4C1) 250 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) 250 kg
aus Sperrholz (4D) 250 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 125 kg
aus Pappe (4G) 125 kg
aus Schaumstoff (4H1) 60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2) 125 kg
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 41 Wenn es notwendig ist, UN 2803 Gallium bei niedrigen Temperaturen zu befördern, um es in vollständig fes-
tem Zustand zu halten, dürfen die oben aufgeführten Verpackungen mit einer festen, wasserbeständigen
Außenverpackung umverpackt werden, die Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel enthält. Wenn ein Kühlmit-
tel verwendet wird, müssen alle oben aufgeführten, für die Verpackung verwendeten Werkstoffe chemisch und
physikalisch gegen das Kühlmittel widerstandsfähig und bei den niedrigen Temperaturen des verwendeten
Kühlmittels schlagfest sein. Wird Trockeneis verwendet, so muss aus der Außenverpackung gasförmiges Koh-
lendioxid entweichen können.
4.1-92
P 801 VERPACKUNGSANWEISUNG P 801
Diese Anweisung gilt für neue und gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der UN-Nummern 2794, 2795 und 3028.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) starre Außenverpackungen;
(2) Verschläge aus Holz;
(3) Paletten.
Zusätzliche Vorschriften
1. Die Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
2. Gestapelte Batterien (Akkumulatoren) sind in entsprechender Weise in Lagen, die jeweils durch eine Schicht aus
nicht leitfähigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen.
3. Die Pole der Batterien (Akkumulatoren) dürfen nicht dem Gewicht anderer darüber liegender Einheiten ausgesetzt
Oktober 2006
sein.
4. Die Batterien (Akkumulatoren) müssen so verpackt oder gesichert sein, dass eine unbeabsichtigte Bewegung ver-
hindert wird. Wird Polstermaterial verwendet, muss dieses inert sein.
P 801a VERPACKUNGSANWEISUNG P 801a
Diese Anweisung gilt für gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der UN-Nummern 2794, 2795, 2800 und 3028.
Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder aus starrem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu 1 m³ sind unter folgenden
Bedingungen zugelassen:
(1) Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe beständig sein.
(2) Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten und keine
anderen Stoffe (z.B. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen außen keine gefährlichen Reste
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
der in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.
(3) Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien (Akkumulatoren) beladen werden.
(4) In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien (Akkumulatoren) mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche Güter
befinden, die gefährlich miteinander reagieren können.
(5) Die Akkukästen müssen entweder:
a) abgedeckt sein oder
b) in gedeckten oder offenen Wagen mit Decken oder in geschlossenen oder bedeckten Containern befördert
werden.
RID (OTIF)
4.1-93
P 802 VERPACKUNGSANWEISUNG P 802
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Zusammengesetzte Verpackungen
Außenverpackungen: 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4H2;
höchste Nettomasse: 75 kg;
Innenverpackungen: aus Glas oder Kunststoff; höchster Fassungsraum: 10 Liter.
(2) Zusammengesetzte Verpackungen
Außenverpackungen: 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2;
höchste Nettomasse: 125 kg;
Innenverpackungen: aus Metall; höchster Fassungsraum: 40 Liter.
(3) Kombinationsverpackungen: Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder starrem Kunststoff
(6PA1, 6PB1, 6PD1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste
aus Naturholz oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC oder 6PD2); höchster Fassungsraum: 60 Liter.
(4) Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern.
(5) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.
P 803 VERPACKUNGSANWEISUNG P 803
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2028.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);
(2) Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2);
Höchste Nettomasse: 75 kg.
Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und voneinander durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen
oder Polstermaterial getrennt sein, um eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen Beförderungsbedingungen zu
verhindern.
4.1-94
P 900 VERPACKUNGSANWEISUNG P 900
(bleibt offen)
P 901 VERPACKUNGSANWEISUNG P 901
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3316.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Verpackungen, die den Prüfanforderungen für diejenige Verpackungsgruppe entsprechen, die dem gesamten Testsatz
oder der gesamten Ausrüstung zugeordnet ist (siehe Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 251).
Höchste Menge gefährlicher Güter je Außenverpackung: 10 kg.
Zusätzliche Vorschrift
Oktober 2006
Die gefährlichen Güter in den Testsätzen oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen mit einem Fassungsraum
von höchstens 250 ml oder 250 g verpackt und von den anderen Stoffen, die in den Testsätzen oder Ausrüstungen ent-
halten sind, geschützt sein.
P 902 VERPACKUNGSANWEISUNG P 902
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Verpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Die Verpackungen müssen so
ausgelegt und gebaut sein, dass eine Bewegung der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen
Beförderungsbedingungen verhindert werden.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Die Gegenstände dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handha-
bungseinrichtungen, Wagen oder Containern befördert werden.
Zusätzliche Vorschrift
Druckbehälter müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckbehälter enthaltenen Stoff(e)
entsprechen.
P 903 VERPACKUNGSANWEISUNG P 903
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090 und 3091.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Verpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
Werden Lithiumzellen und -batterien mit Ausrüstungen verpackt, müssen sie in Innenverpackungen aus Pappe, die den
Vorschriften für die Verpackungsgruppe II entsprechen, verpackt werden. Wenn Lithiumzellen und -batterien in Ausrüs-
tungen enthalten sind, sind diese Ausrüstungen so in starken Außenverpackungen zu verpacken, dass eine unbeab-
sichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird.
Darüber hinaus dürfen Batterien mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse und einer Bruttomasse von min-
destens 12 kg sowie Zusammenstellungen solcher Batterien in widerstandsfähigen Außenverpackungen, in Schutzum-
schließungen (z.B. in vollständig geschlossenen Verschlägen oder in Lattenverschlägen aus Holz), unverpackt oder auf
Paletten befördert werden. Die Batterien müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert sein, und die Pole dürfen
nicht mit dem Gewicht anderer darübergestapelter Elemente belastet werden.
RID (OTIF)
Zusätzliche Vorschrift
Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
4.1-95
P 903a VERPACKUNGSANWEISUNG P 903a
Diese Anweisung gilt für gebrauchte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090 und 3091.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Verpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
Nicht zugelassene Verpackungen sind jedoch zulässig, vorausgesetzt,
– sie erfüllen die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3,
– die Zellen und Batterien sind so verpackt und festgelegt, dass jede Kurzschlussgefahr vermieden wird,
– die Versandstücke sind nicht schwerer als 30 kg.
Zusätzliche Vorschrift
Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
P 903b VERPACKUNGSANWEISUNG P 903b
Diese Anweisung gilt für gebrauchte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090 und 3091.
Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von höchstens 250 g, die zum Zwecke ihrer Entsorgung
gesammelt werden, dürfen allein oder zusammen mit anderen gebrauchten Batterien, die kein Lithium enthalten, unter
folgenden Bedingungen befördert werden, ohne einzeln geschützt zu sein:
(1) in Fässern 1H2 oder Kisten 4H2, die den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entspre-
chen;
(2) in Sammelbehältern mit einer Bruttomasse von weniger als 30 kg aus nicht leitendem Werkstoff, die den allgemei-
nen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.8 entsprechen.
Zusätzliche Vorschriften
Der füllungsfreie Raum der Verpackung muss mit geeignetem Polstermaterial ausgefüllt werden, um eine Bewegung der
Batterien während der Beförderung einzuschränken.
Luftdicht verschlossene Verpackungen müssen gemäß Unterabschnitt 4.1.1.8 mit einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet
sein. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass ein durch Gase verursachter Überdruck 10 kPa nicht über-
schreitet.
4.1-96
P 904 VERPACKUNGSANWEISUNG P 904
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3245.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 001 oder P 002, die den Prüfanforderungen für die Verpackungs-
gruppe III entsprechen.
(2) Verpackungen, die nicht unbedingt den Prüfvorschriften für Verpackungen des Teils 6 entsprechen müssen, aber
folgenden Vorschriften entsprechen:
a) Eine Innenverpackung, bestehend aus:
(i) (einem) flüssigkeitsdichten Primärgefäß(en);
(ii) einer flüssigkeitsdichten Sekundärverpackung;
(iii) absorbierendem Material, das zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung einge-
setzt ist. Das absorbierende Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primärge-
fäß(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer
Oktober 2006
Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führt;
(iv) wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müs-
sen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige
Berührung verhindert wird.
b) Eine Außenverpackung muss in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihren vorgesehenen Verwen-
dungszweck ausreichend widerstandsfähig sein, und ihre kleinste Außenabmessung muss mindestens
100 mm betragen.
Zusätzliche Vorschriften
Trockeneis und flüssiger Stickstoff
Bei Verwendung von Kohlendioxid, fest (Trockeneis) als Kühlmittel muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein,
dass das Kohlendioxidgas entweichen kann, um einen Druckaufbau zu verhindern, der zu einem Bersten der Verpa-
ckung führen könnte.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Stoffe, die in flüssigem Stickstoff oder in Trockeneis versandt werden, müssen in Primärgefäßen verpackt sein, die in der
Lage sind, sehr niedrigen Temperaturen standzuhalten. Die Sekundärverpackung muss ebenfalls in der Lage sein, sehr
niedrigen Temperaturen standzuhalten, und wird in den meisten Fällen einzeln an das Primärgefäß angepasst werden
müssen.
P 905 VERPACKUNGSANWEISUNG P 905
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2990 und 3072.
Jede geeignete Verpackung ist zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt
sind, mit der Ausnahme, dass die Verpackungen nicht den Vorschriften des Teils 6 entsprechen müssen.
Wenn die Lebensrettungseinrichtungen für den Einbau in starre, wetterfeste Gehäuse (wie Rettungsboote) hergestellt
oder in diesen enthalten sind, dürfen sie unverpackt befördert werden.
Zusätzliche Vorschriften
1. Alle gefährlichen Stoffe und Gegenstände, die als Ausrüstung in den Geräten vorhanden sind, müssen gegen unbe-
absichtigte Bewegung geschützt werden; darüber hinaus müssen:
a) Signalkörper der Klasse 1 in Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe verpackt sein;
b) nicht entzündbare und nicht giftige Gase in von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Flaschen enthalten
sein, die mit dem Gerät verbunden sein dürfen;
c) Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien (Klasse 9) abgeklemmt oder elektrisch isoliert und
gegen Flüssigkeitsverlust gesichert sein und
d) kleine Mengen anderer gefährlicher Güter (z.B. Klassen 3, 4.1 und 5.2) in starken Innenverpackungen verpackt
RID (OTIF)
sein.
2. Die Vorbereitung für die Beförderung und für die Verpackung muss Vorkehrungen zur Verhinderung von unbeabsich-
tigten Funktionsauslösungen der Geräte beinhalten.
4.1-97
P 906 VERPACKUNGSANWEISUNG P 906
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Für feste und flüssige Stoffe, die PCB oder polyhalogenierte Biphenyle oder Terphenyle enthalten oder damit kon-
taminiert sind:
Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 001 bzw. P 002.
(2) Für Transformatoren, Kondensatoren und andere Geräte:
Dichte Verpackungen, die in der Lage sind, neben den Geräten mindestens das 1,25fache Volumen der darin ent-
haltenen flüssigen PCB oder polyhalogenierten Biphenyle oder Terphenyle aufzunehmen. In den Verpackungen
muss ausreichend saugfähiges Material vorhanden sein, um das 1,1fache Volumen der in den Geräten enthalte-
nen Flüssigkeit aufnehmen zu können. Im Allgemeinen müssen Transformatoren und Kondensatoren in dichten
Verpackungen aus Metall befördert werden, die in der Lage sind, zusätzlich zu den Transformatoren und Konden-
satoren mindestens das 1,25fache Volumen der darin enthaltenen Flüssigkeit aufzunehmen.
Ungeachtet der oben aufgeführten Vorschriften dürfen feste und flüssige Stoffe, die nicht gemäß Verpackungsanwei-
sung P 001 oder P 002 verpackt sind, sowie unverpackte Transformatoren und Kondensatoren in Beförderungsmitteln
befördert werden, die mit einer dichten Wanne aus Metall mit einer Mindesthöhe von 800 mm ausgerüstet sind, welche
saugfähiges inertes Material in einer mindestens für die Aufnahme des 1,1fachen Volumens jeglicher freien Flüssigkeit
ausreichenden Menge enthält.
Zusätzliche Vorschrift
Für die Abdichtung der Transformatoren und Kondensatoren müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um
Undichtheiten unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern.
4.1-98
R 001 VERPACKUNGSANWEISUNG R 001
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
höchster Fassungsraum /
Feinstblechverpackungen höchste Nettomasse
Verpackungs- Verpackungs- Verpackungs-
gruppe I gruppe II gruppe III
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) nicht zulässig 40 l / 50 kg 40 l / 50 kg
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (0A2) a) nicht zulässig 40 l / 50 kg 40 l / 50 kg
a) nicht
zugelassen für UN 1261 Nitromethan
Bem. 1. Diese Anweisung gilt für feste und flüssige Stoffe, vorausgesetzt, die Bauart ist entsprechend geprüft und
gekennzeichnet.
Oktober 2006
2. Im Falle der Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe II dürfen diese Verpackungen nur für solche Stoffe ver-
wendet werden, die keine Nebengefahr und einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa bei 50 °C haben,
sowie für schwach giftige Pestizide der Klasse 3 Verpackungsgruppe II.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RID (OTIF)
4.1-99
4.1.4.2 Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)
IBC 01 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 01
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und
4.1.3 erfüllt sind:
metallene IBC (31A, 31B und 31N).
Zusätzliche Vorschrift
Es sind nur flüssige Stoffe mit einem Dampfdruck von höchstens 110 kPa bei 50 °C oder 130 kPa bei 55 °C zugelassen.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung
BB 1 Für die UN-Nummer 3130 müssen die Öffnungen der Gefäße mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen
fest verschlossen sein, von denen eine verschraubt oder in gleicher Weise gesichert sein muss.
IBC 02 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 02
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und
4.1.3 erfüllt sind:
(1) metallene IBC (31A, 31B und 31N);
(2) starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2);
(3) Kombinations-IBC (31HZ1).
Zusätzliche Vorschrift
Es sind nur flüssige Stoffe mit einem Dampfdruck von höchstens 110 kPa bei 50 °C oder 130 kPa bei 55 °C zugelassen.
Sondervorschriften für die Verpackung
B5 Für die UN-Nummern 1791, 2014, 2984 und 3149 müssen die Großpackmittel (IBC) mit einer Einrichtung zur
Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich
bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des Großpackmittels (IBC) befinden.
B7 Für die UN-Nummern 1222 und 1865 sind wegen des Explosionspotenzials dieser Stoffe bei Beförderung in
großen Mengen Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter nicht zugelassen.
B8 Dieser Stoff darf in reiner Form nicht in Großpackmitteln (IBC) befördert werden, da bekannt ist, dass er einen
Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzt.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung
BB 2 Für die UN-Nummer 1203 dürfen ungeachtet der Sondervorschrift 534 (siehe Abschnitt 3.3.1) Großpackmittel
(IBC) nur verwendet werden, wenn der tatsächliche Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa oder bei 55 °C
höchstens 130 kPa beträgt.
4.1-100
IBC 03 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 03
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und
4.1.3 erfüllt sind:
(1) metallene IBC (31A, 31B und 31N);
(2) starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2);
(3) Kombinations-IBC (31HZ1, 31HA2, 31HB2, 31HN2, 31HD2 und 31HH2).
Zusätzliche Vorschrift
Es sind nur flüssige Stoffe mit einem Dampfdruck von höchstens 110 kPa bei 50 °C oder 130 kPa bei 55 °C zugelassen.
Sondervorschrift für die Verpackung
B8 Dieser Stoff darf in reiner Form nicht in Großpackmitteln (IBC) befördert werden, da bekannt ist, dass er einen
Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzt.
Oktober 2007
IBC 04 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 04
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und
4.1.3 erfüllt sind:
metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N).
IBC 05 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 05
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und
4.1.3 erfüllt sind:
(1) metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N);
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
(2) starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2);
(3) Kombinations-IBC (11HZ1, 21HZ1 und 31HZ1).
RID (OTIF)
4.1-101
IBC 06 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 06
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und
4.1.3 erfüllt sind:
(1) metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N);
(2) starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2);
(3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2).
Zusätzliche Vorschrift
Kombinations-IBC 11HZ2 und 21HZ2 dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während
der Beförderung verflüssigen können.
Sondervorschrift für die Verpackung
B 12 Für die UN-Nummer 2907 müssen die IBC den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
IBC, die den Prüfkriterien für die Verpackungsgruppe I entsprechen, dürfen nicht verwendet werden.
IBC 07 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 07
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und
4.1.3 erfüllt sind:
(1) metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N);
(2) starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2);
(3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2);
(4) IBC aus Holz (11C, 11D und 11F).
Zusätzliche Vorschrift
Die Auskleidungen der IBC aus Holz müssen staubdicht sein.
IBC 08 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 08
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und
4.1.3 erfüllt sind:
(1) metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N);
(2) starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2);
(3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2);
(4) IBC aus Pappe (11G);
(5) IBC aus Holz (11C, 11D und 11F);
(6) flexible IBC (13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 und 13M2).
Sondervorschriften für die Verpackung
B3 Flexible IBC müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen
Auskleidung versehen sein.
B4 Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig sein oder mit einer
staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B6 Für die UN-Nummern 1363, 1364, 1365, 1386, 1408, 1841, 2211, 2217, 2793 und 3314 ist es nicht erforder-
lich, dass die IBC die Prüfvorschriften des Kapitels 6.5 erfüllen.
B 13 Bem. Für die UN-Nummern 1748, 2208 und 2880 ist gemäß IMDG-Code eine Seebeförderung in Großpack-
mitteln (IBC) nicht zugelassen.
4.1-102
IBC 99 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 99
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene Großpackmittel (IBC) verwendet werden.
IBC 100 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 100
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332.
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und
4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:
(1) metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N);
(2) flexible IBC (13H2, 13H3, 13H4, 13L2, 13L3, 13L4 und 13M2);
(3) starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2);
(4) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2).
Oktober 2006
Zusätzliche Vorschriften
1. IBC dürfen nur für frei fließende Stoffe verwendet werden.
2. Flexible IBC dürfen nur für feste Stoffe verwendet werden.
Sondervorschriften für die Verpackung
B9 Für die UN-Nummer 0082 darf diese Verpackungsanweisung nur verwendet werden, wenn die Stoffe aus
Gemischen von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren Stoffen, die
keine explosiven Bestandteile sind, bestehen. Solche explosiven Stoffe dürfen kein Nitroglycerin, keine ähnli-
chen flüssigen organischen Nitrate und keine Chlorate enthalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen.
B 10 Für die UN-Nummer 0241 darf diese Verpackungsanweisung nur für Stoffe verwendet werden, die Wasser
als wesentlichen Bestandteil und große Anteile von Ammoniumnitrat oder anderen oxidierenden Stoffen ent-
halten, von denen sich einige oder alle in Lösung befinden. Die anderen Bestandteile dürfen Kohlenwasser-
stoffe oder Aluminium-Pulver, jedoch keine Nitroverbindungen wie Trinitrotoluen (TNT) beinhalten. Metallene
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
IBC sind nicht zugelassen.
RID (OTIF)
4.1-103
IBC 520 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 520
Diese Anweisung gilt für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F.
Folgende Großpackmittel (IBC) sind für die aufgeführten Zusammensetzungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vor-
schriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.7.2 erfüllt sind.
Für nicht aufgeführte Zusammensetzungen dürfen nur von der zuständigen Behörde genehmigte Großpackmittel (IBC)
verwendet werden (siehe Absatz 4.1.7.2.2).
UN- Organisches Peroxid IBC- Höchst-
Num- Typ menge
mer (Liter/kg)
3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG
tert-BUTYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, mit Wasser 31A 1250
tert-BUTYLPEROXYACETAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 1250
31HA1 1000
tert-BUTYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT, höchstens 32 %, in 31A 1250
Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1000
CUMYLHYDROPEROXID, höchstens 90 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250
DIBENZOYLPEROXID, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31H1 1000
DI-tert-BUTYLPEROXID, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 1250
31HA1 1000
1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN, höchstens 42 %, in Verdünnungsmittel 31H1 1000
Typ A
DILAUROYLPEROXID, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000
ISOPROPYLCUMYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250
p-MENTHYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250
PEROXYESSIGSÄURE, STABILISIERT, höchstens 17 % 31H1 1500
31HA1 1500
31A 1500
3110 ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST
DICUMYLPEROXID 31A 2000
31H1
31HA1
Zusätzliche Vorschriften
1. Die Großpackmittel (IBC) müssen mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der
Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampf-
phase des Großpackmittels (IBC) befinden.
2. Um ein explosionsartiges Zerbersten von metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigem Metallgehäuse
zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte
und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung während eines
Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach der in Absatz 4.2.1.13.8 oder in Abschnitt 6.8.4 Sondervor-
schrift TE 12 angegebenen Formel, entwickelt werden.
IBC 620 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 620
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und
4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.8 erfüllt sind:
starre dichte IBC, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
Zusätzliche Vorschriften
1. Es muss genügend saugfähiges Material vorhanden sein, um die gesamte Menge der im Großpackmittel (IBC) ent-
haltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen.
2. Die Großpackmittel (IBC) müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten.
3. Großpackmittel (IBC), die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben und Nadeln vorgesehen sind, müs-
sen durchstoßfest sein.
4.1-104
4.1.4.3 Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen
LP 01 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) LP 01
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt
sind:
Innenverpackungen Großverpackungen als Verpackungs- Verpackungs- Verpackungs-
Außenverpackungen gruppe I gruppe II gruppe III
aus Glas 10 Liter aus Stahl (50A)
aus Kunststoff 30 Liter aus Aluminium (50B)
aus Metall 40 Liter aus einem anderen Metall als
Stahl oder Aluminium (50N) nicht zugelassen nicht zugelassen Höchstvolumen:
aus starrem Kunststoff (50H) 3
3m
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
Oktober 2006
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
LP 02 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) LP 02
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt
sind:
Innenverpackungen Großverpackungen als Verpackungs- Verpackungs- Verpackungs-
Außenverpackungen gruppe I gruppe II gruppe III
aus Glas 10 kg aus Stahl (50A)
aus Kunststoff b) 50 kg aus Aluminium (50B)
aus Metall 50 kg aus einem anderen Metall als
aus Papiera),b)
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
50 kg Stahl oder Aluminium (50N) nicht zugelassen nicht zugelassen Höchstvolumen:
aus Pappe a),b) 50 kg aus starrem Kunststoff (50H) 3m 3
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
aus flexiblem Kunststoff (51H)c)
a)
Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beför-
derung verflüssigen können.
b) Diese Innenverpackungen müssen staubdicht sein.
c) Nur mit flexiblen Innenverpackungen zu verwenden.
Sondervorschrift für die Verpackung
L2 Für UN 1950 Druckgaspackungen muss die Großverpackung den Prüfanforderungen für die Verpackungs-
gruppe III entsprechen. Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327
befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die wäh-
rend der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. absorbierendes Material.
LP 99 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 99
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene Großverpackungen verwendet werden (siehe Unterabschnitt
4.1.3.7).
RID (OTIF)
4.1-105
LP 101 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 101
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie
die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außengroßverpackungen
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl
nicht erforderlich nicht erforderlich oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
Sondervorschrift für die Verpackung
L1 Folgendes gilt für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035, 0038, 0039,
0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246, 0254,
0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362,
0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488 und 0502:
Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgese-
hen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Siche-
rungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese
Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme
gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist
das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ,
kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten
Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungsein-
richtungen eingesetzt sein.
LP 102 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 102
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie
die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außengroßverpackungen
Säcke nicht erforderlich aus Stahl (50A)
wasserbeständig aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl
Behälter oder Aluminium (50N)
aus Pappe aus starrem Kunststoff (50H)
aus Metall aus Naturholz (50C)
aus Kunststoff aus Sperrholz (50D)
aus Holz aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
Einwickler
aus Wellpappe
Hülsen
aus Pappe
4.1-106
LP 621 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 621
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie
die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.8 erfüllt sind:
(1) Für klinische Abfälle, die in Innenverpackungen verpackt sind: starre, dichte Großverpackungen, die den Vorschrif-
ten des Kapitels 6.6 für feste Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen,
vorausgesetzt, es ist genügend saugfähiges Material vorhanden, um die gesamte Menge der in der Großverpa-
ckung enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen, und die Großverpackung ist in der Lage, flüssige Stoffe zurück-
zuhalten.
(2) Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten: starre Großverpackungen, die den Vorschriften
des Kapitels 6.6 für flüssige Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen.
Zusätzliche Vorschrift
Oktober 2006
Großverpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben oder Nadeln vorgesehen sind, müssen
durchstoßfest und in der Lage sein, die flüssigen Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.6 zurückzuhalten.
LP 902 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 902
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Verpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Die Verpackungen müssen so
gebaut und hergestellt sein, dass eine Bewegung der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter norma-
len Beförderungsbedingungen verhindert werden.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Die Gegenstände dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handha-
bungseinrichtungen, Wagen oder Containern befördert werden.
Zusätzliche Vorschrift
Druckbehälter müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckbehälter enthaltenen Stoff(e)
entsprechen.
RID (OTIF)
4.1-107
4.1.4.4 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Druckgefäßen für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2
fallen
Wenn Flaschen, Großflaschen und Druckfässer als Verpackung für Stoffe verwendet werden, die den Verpa-
ckungsanweisungen P 400, P 401, P 402 oder P 601 unterliegen, müssen sie gemäß den entsprechenden,
für jede UN-Nummer in nachstehender Tabelle angegebenen Vorschriften (PR 1 bis PR 7) hergestellt,
geprüft, befüllt und gekennzeichnet sein.
Tabelle: Verzeichnis der besonderen Vorschriften (PR) für Gasflaschen und -gefäße
Vorschriften- UN-Num- anwendbare Vorschriften für Bau, Prüfung, Befüllung und Kennzeich-
code mern nung
PR 1 1380 Die Stoffe dieser UN-Nummern müssen in luftdicht verschlossenen Gefäßen
1389 aus Metall, die vom Inhalt nicht angegriffen werden und einen Fassungsraum
1391 von höchstens 450 Litern haben, verpackt sein.
1411
1421 Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre mit einem
1928 Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden.
2845 Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein;
2870 bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C muss jedoch ein fül-
3129 lungsfreier Raum von mindestens 5 % bleiben.
3130
3148 Während der Beförderung muss der flüssige Stoff durch ein inertes Gas mit
3194 mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) abgedeckt sein.
3254
Die Gefäße müssen mit einem Schild mit folgenden dauerhaft angebrachten
3394
Angaben versehen sein:
– zur Beförderung zugelassene(r) Stoff(e)a);
– Eigenmasse b)
des Gefäßes, einschließlich Ausrüstungsteile;
b)
– Prüfdruck (Überdruck);
– Datum (Monat, Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung;
– Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung durchgeführt hat;
– Fassungsraumb) des Gefäßes;
b)
– höchstzulässige Masse der Füllung .
PR 2 1183 Die Stoffe dieser UN-Nummern müssen in Gefäßen aus korrosionsbeständi-
1242 gem Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt sein.
1295 Die Verschlusseinrichtung des Gefäßes muss durch eine Kappe geschützt
2988 sein.
Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre mit einem
Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.
Die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum darf höchs-
tens 0,93 kg für Ethyldichlorsilan, 0,95 kg für Methyldichlorsilan und 1,14 kg
für Trichlorsilan betragen, wenn nach Masse gefüllt wird; wird volumetrisch
gefüllt, so darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen.
Die Gefäße müssen mit einem Schild mit folgenden dauerhaft angebrachten
Angaben versehen sein:
– «Chlorsilane, Klasse 4.3»;
b)
– Eigenmasse des Gefäßes, einschließlich Ausrüstungsteile;
– Prüfdruckb) (Überdruck);
– Datum (Monat, Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung;
– Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung durchgeführt hat;
b)
– Fassungsraum des Gefäßes;
– höchstzulässige Masse der Füllungb) für jeden zur Beförderung zugelasse-
nen Stoff.
4.1-108
Vorschriften- UN-Num- anwendbare Vorschriften für Bau, Prüfung, Befüllung und Kennzeich-
code mern nung
PR 3 1092 Die Stoffe dieser UN-Nummern müssen in Metallgefäßen mit dicht schlie-
1251 ßenden Verschlusseinrichtungen verpackt sein, die, soweit erforderlich,
1259 durch Schutzkappen gegen mechanische Beschädigungen gesichert sind.
1605
1613 Gefäße aus Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Litern müs-
1994 sen eine Mindestwanddicke von 3 mm haben, während Gefäße aus Stahl mit
3294 einem größeren Fassungsraum und Gefäße aus anderen Werkstoffen min-
destens eine Wanddicke haben müssen, die eine gleichwertige mechanische
Widerstandsfähigkeit gewährleistet.
Der höchstzulässige Fassungsraum der Gefäße beträgt 250 Liter.
Die höchste Masse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 1 kg.
Die Gefäße sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Flüssigkeitsdruck-
Oktober 2006
prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) zu
unterziehen.
Die Druckprüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen und mit einer genauen
Besichtigung des Gefäßinneren sowie einer Überprüfung der Eigenmasse zu
verbinden.
Auf den Metallgefäßen müssen folgende Angaben gut lesbar und dauerhaft
angebracht sein:
– zur Beförderung zugelassene(r) Stoff(e)a);
– der Name des Eigentümers des Gefäßes;
– dieEigenmasse b) des Gefäßes, einschließlich Ausrüstungsteile, wie Ven-
tile, Schutzkappen usw.;
– das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten
wiederkehrenden Prüfung sowie der Stempel des Sachverständigen, der
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
die Prüfungen durchgeführt hat;
– die höchstzulässige Masse der Füllung des Gefäßes in kg;
– der bei der Flüssigkeitsdruckprüfung anzuwendende innere Druck (Prüf-
druck).
PR 4 1185 Der Stoff dieser UN-Nummer muss in Stahlgefäßen von ausreichender Dicke
verpackt sein, die mit eingeschraubtem Stopfen und aufgeschraubter
Schutzkappe oder einer gleichwertigen Einrichtung gas- und flüssigkeitsdicht
verschlossen sind.
Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend mindestens alle fünf Jahre
mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) nach den
Unterabschnitten 6.2.1.5 und 6.2.1.6 geprüft werden.
Die Höchstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,67 kg. Ein
Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
Auf den Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:
– der Name oder das Zeichen des Herstellers und die Nummer des Gefä-
ßes;
– die Bezeichnung «Ethylenimin»;
b) b)
– die Eigenmasse des Gefäßes und die höchstzulässige Masse des
gefüllten Gefäßes;
– das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten
wiederkehrenden Prüfung;
– der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen durchgeführt hat.
RID (OTIF)
4.1-109
Vorschriften- UN-Num- anwendbare Vorschriften für Bau, Prüfung, Befüllung und Kennzeich-
code mern nung
PR 5 2480 Die Stoffe dieser UN-Nummern müssen in Gefäßen aus Reinaluminium mit
2481 einer Wanddicke von mindestens 5 mm oder in Gefäßen aus rostfreiem Stahl
verpackt sein. Die Gefäße müssen vollständig geschweißt sein.
Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend mindestens alle fünf Jahre
mit einem Druck von mindestens 0,5 MPa (5 bar) (Überdruck) nach den
Unterabschnitten 6.2.1.5 und 6.2.1.6 geprüft werden.
Sie müssen mit zwei übereinanderliegenden Verschlüssen, von denen einer
verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muss, dicht ver-
schlossen sein.
Der Füllungsgrad darf höchstens 90 % betragen.
Fässer, die schwerer sind als 100 kg, müssen mit Rollreifen oder Rollsicken
versehen sein.
Auf den Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:
– der Name oder das Zeichen des Herstellers und die Nummer des Gefä-
ßes;
a);
– zur Beförderung zugelassene(r) Stoff(e)
– die Eigenmasseb) des Gefäßes und die höchstzulässige Masseb) des
gefüllten Gefäßes;
– das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten
wiederkehrenden Prüfung;
– der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen durchgeführt hat.
PR 6 1744 Brom mit einem Wassergehalt von weniger als 0,005 % oder von 0,005 bis
0,2 %, wenn für das letztere Maßnahmen ergriffen worden sind, die eine Kor-
rosion der Gefäßauskleidung verhindern, darf in Gefäßen befördert werden,
die folgende Bedingungen erfüllen:
a) die Gefäße müssen aus Stahl hergestellt, mit Blei oder mit einem ande-
ren Werkstoff, der den gleichen Schutz bietet, dicht ausgekleidet und mit
einem luftdichten Verschluss versehen sein; Gefäße aus Monel-Legierun-
gen, aus Nickel oder mit einer Auskleidung aus Nickel sind ebenfalls
zugelassen;
b) der Fassungsraum der Gefäße darf 450 Liter nicht übersteigen;
c) die Gefäße dürfen höchstens zu 92 % ihres Fassungsraums oder mit
höchstens 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefüllt sein;
d) die Gefäße müssen geschweißt und für einen Berechnungsdruck von
mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Werkstoff und
Ausführung müssen im Übrigen den anwendbaren Vorschriften des Kapi-
tels 6.2 entsprechen. Für die erstmalige Prüfung der nicht ausgekleideten
Stahlgefäße gelten die anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts
6.2.1.5;
e) die Verschlusseinrichtungen dürfen so wenig wie möglich über die Gefäß-
oberfläche hinausragen und müssen mit Schutzkappen versehen sein.
Die Verschlüsse und Kappen sind mit Dichtungen aus einem Werkstoff
zu versehen, der gegen die Korrosionswirkungen des Broms unempfind-
lich ist. Die Verschlüsse müssen sich im oberen Teil des Gefäßes befin-
den, so dass sie auf keinen Fall mit der flüssigen Phase in ständige
Berührung kommen können;
f) die Gefäße müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es ermöglichen,
sie standsicher auf ihren Boden zu stellen; sie müssen an ihrem oberen
Teil mit Einrichtungen (Ringen, Flanschen usw.) versehen sein, die ihre
Handhabung ermöglichen und die mit dem Doppelten der Nutzmasse
geprüft sind.
Die Gefäße sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Dichtheitsprüfung
mit einem Druck von mindestens 200 kPa (2 bar) (Überdruck) zu unterzie-
hen.
4.1-110
Vorschriften- UN-Num- anwendbare Vorschriften für Bau, Prüfung, Befüllung und Kennzeich-
code mern nung
Die Dichtheitsprüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen und mit einer inne-
ren Untersuchung der Gefäße und einer Nachprüfung der Eigenmasse zu
verbinden.
Die Dichtheitsprüfung und die innere Untersuchung sind unter Kontrolle
eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen vorzu-
nehmen.
Auf den Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:
– der Name oder das Zeichen des Herstellers und die Nummer des Gefä-
ßes;
– die Bezeichnung «Brom»;
– die Eigenmasse b) des Gefäßes und die höchstzulässige Masseb) des
Oktober 2006
gefüllten Gefäßes;
– das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten
wiederkehrenden Prüfung;
– der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Untersuchun-
gen durchgeführt hat.
PR 7 1614 Flüssiger Cyanwasserstoff, stabilisiert, wenn er durch ein inertes poröses
Material völlig aufgesaugt ist, muss verpackt sein in Metallgefäßen mit
höchstens 7,5 Liter Fassungsraum, die so in Holzkisten eingesetzt sind, dass
sie einander nicht berühren können. Solche zusammengesetzten Verpa-
ckungen müssen folgende Bedingungen erfüllen:
(1) die Gefäße müssen mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar)
(Überdruck) geprüft sein;
(2) die Gefäße müssen durch das poröse Material vollständig ausgefüllt
sein, das auch bei längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und selbst
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
bei Temperaturen bis zu 50 °C nicht zusammensinken oder gefährliche
Hohlräume bilden darf;
(3) auf dem Deckel jedes Gefäßes ist das Fülldatum dauerhaft anzugeben;
(4) die zusammengesetzten Verpackungen müssen nach Unterabschnitt
6.1.4.21 für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein;
(5) ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg.
a)
Die Benennung darf durch eine Gattungsbezeichnung ersetzt werden, die die Stoffe gruppiert, die we-
sensverwandt sind und die in gleicher Weise verträglich sind mit den Eigenschaften des Gefäßes.
b) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten zuzufügen.
RID (OTIF)
4.1-111
4.1.5 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1
4.1.5.1 Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 müssen erfüllt sein.
4.1.5.2 Alle Verpackungen für Güter der Klasse 1 müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, dass:
a) die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff geschützt werden, ihr Entweichen verhindert
wird und unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich vorhersehbarer Temperatur-, Feuch-
tigkeits- oder Druckänderungen, keine Erhöhung der Gefahr einer unbeabsichtigten Entzündung oder
Zündung eintritt;
b) das vollständige Versandstück unter normalen Beförderungsbedingungen sicher gehandhabt werden
kann;
c) die Versandstücke jeder Belastung durch vorhersehbare Stapelung, die während der Beförderung erfol-
gen kann, standhalten, ohne dass die von den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit
Explosivstoff ausgehenden Gefahren erhöht werden, ohne dass die Tauglichkeit der Verpackungen für
die Aufnahme von Gütern beeinträchtigt wird und ohne dass die Versandstücke so verformt werden,
dass ihre Festigkeit verringert wird oder dies zu einer Instabilität eines Stapels von Versandstücken führt.
4.1.5.3 Alle explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen in versandfertigem Zustand nach dem in
Abschnitt 2.2.1 beschriebenen Verfahren zugeordnet werden.
4.1.5.4 Die Güter der Klasse 1 müssen in Übereinstimmung mit der entsprechenden in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte
8 angegebenen und in Abschnitt 4.1.4 beschriebenen Verpackungsanweisung verpackt werden.
4.1.5.5 Vorbehaltlich der Unterabschnitte 4.1.1.13 und 6.1.2.4 sowie des Absatzes 6.5.1.4.4 müssen Verpackungen,
einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.5 bzw. 6.6
erfüllen und den Prüfvorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.5.6 bzw. 6.6.5 für die Verpackungsgruppe II genü-
gen. Andere Verpackungen als Verpackungen aus Metall, die die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I
erfüllen, dürfen verwendet werden. Um eine übermäßige Verdämmung zu verhindern, dürfen Verpackungen
aus Metall, die die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen, nicht verwendet werden.
4.1.5.6 Die Verschlusseinrichtung der Verpackungen für flüssige explosive Stoffe muss einen doppelten Schutz
gegen Leckagen bieten.
4.1.5.7 Die Verschlusseinrichtung von Fässern aus Metall muss eine geeignete Dichtung enthalten; weist die Ver-
schlusseinrichtung ein Gewinde auf, muss das Eindringen von explosiven Stoffen in das Gewinde verhindert
werden.
4.1.5.8 Wasserlösliche explosive Stoffe müssen in wasserbeständigen Verpackungen verpackt sein. Die Verpackun-
gen für desensibilisierte oder phlegmatisierte Stoffe müssen so verschlossen sein, dass Konzentrationsän-
derungen während der Beförderung verhindert werden.
4.1.5.9 (bleibt offen)
4.1.5.10 Nägel, Klammern und andere Verschlusseinrichtungen aus Metall ohne Schutzüberzug dürfen nicht in das
Innere der Außenverpackung eindringen, es sei denn, die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosiv-
stoff sind durch die Innenverpackung vor einem Kontakt mit dem Metall wirksam geschützt.
4.1.5.11 Die Innenverpackungen, Abstandshalter und Polsterstoffe sowie die Anordnung der explosiven Stoffe oder der
Gegenstände mit Explosivstoff in den Versandstücken müssen so sein, dass sich die explosiven Stoffe unter
normalen Beförderungsbedingungen nicht in der Außenverpackung verteilen können. Die metallenen Teile der
Gegenstände dürfen mit den Metallverpackungen nicht in Kontakt kommen. Gegenstände mit Explosivstoffen,
die nicht in einer äußeren Umhüllung eingeschlossen sind, müssen so voneinander getrennt werden, dass
Reibung und Stöße verhindert werden. Zu diesem Zweck dürfen Polsterstoffe, Horden, unterteilende Trenn-
wände in der Innen- oder Außenverpackung, Formpressteile oder Behälter verwendet werden.
4.1.5.12 Die Verpackungen müssen so aus Werkstoffen, die mit den im Versandstück enthaltenen explosiven Stoffen
oder Gegenständen mit Explosivstoff verträglich und gegenüber diesen undurchlässig sind, hergestellt sein,
dass weder eine Wechselwirkung zwischen den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit
Explosivstoff und den Werkstoffen der Verpackung noch ein Austreten aus der Verpackung dazu führt, dass
die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen
oder sich die Gefahrenunterklasse oder die Verträglichkeitsgruppe ändert.
4.1.5.13 Das Eindringen von explosiven Stoffen in die Zwischenräume der Verbindungsstellen von gefalzten Metall-
verpackungen muss verhindert werden.
4.1.5.14 Bei Kunststoffverpackungen darf nicht die Gefahr der Erzeugung oder der Ansammlung solcher Mengen
elektrostatischer Ladung gegeben sein, dass eine Entladung die Zündung, die Entzündung oder das Auslö-
sen des verpackten explosiven Stoffes oder des Gegenstandes mit Explosivstoff verursachen könnte.
4.1-112
4.1.5.15 Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für eine militärische Verwendung vor-
gesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen
Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese
Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme
gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist
das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ,
kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten
Gegenstände dürfen auf Schlitten so befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungs-
, Lagerungs- oder Abschusseinrichtungen so eingesetzt sein, dass sie sich unter normalen Beförderungsbe-
dingungen nicht lockern können.
Werden solche großen Gegenstände mit Explosivstoff im Rahmen der Prüfung ihrer Betriebssicherheit und
Eignung Prüfverfahren unterworfen, die den Anforderungen des RID entsprechen, und haben diese Gegen-
stände diese Prüfungen bestanden, darf die zuständige Behörde diese Gegenstände zur Beförderung nach
dem RID zulassen.
4.1.5.16 Explosive Stoffe dürfen nicht in Innen- oder Außenverpackungen verpackt werden, in denen Unterschiede
Oktober 2006
zwischen Innen- und Außendruck auf Grund thermischer oder anderer Wirkungen eine Explosion oder ein
Zubruchgehen des Versandstücks zur Folge haben können.
4.1.5.17 Sofern freie explosive Stoffe oder explosive Stoffe eines nicht oder nur teilweise mit einer Umhüllung verse-
henen Gegenstands mit der inneren Oberfläche der Metallverpackungen (1A2, 1B2, 4A, 4B und Behälter
aus Metall) in Kontakt kommen können, muss die Metallverpackung mit einer Innenauskleidung oder
-beschichtung ausgestattet sein (siehe Unterabschnitt 4.1.1.2).
4.1.5.18 Die Verpackungsanweisung P 101 darf für jeden explosiven Stoff oder Gegenstand mit Explosivstoff verwen-
det werden, sofern die Verpackung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, und unabhängig
davon, ob die Verpackung der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 zugeordneten Verpackungsanweisung ent-
spricht oder nicht.
4.1.6 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 2 und von Gütern anderer Klassen,
die der Verpackungsanweisung P 200 zugeordnet sind
Bem. Für Güter anderer Klassen, die in Druckgefäßen befördert werden und den Verpackungsanweisun-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
gen PR 1 bis PR 7 zugeordnet sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.4.
4.1.6.1 Dieser Abschnitt enthält allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Druckgefäßen und offenen Kryo-
Behältern zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 und Gütern anderer Klassen, die der Verpackungsan-
weisung P 200 zugeordnet sind (z.B. UN 1051 Cyanwasserstoff, stabilisiert). Druckgefäße sind so herzustel-
len und zu verschließen, dass ein Austreten des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen,
einschließlich Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch
Höhenunterschiede), verhindert wird.
4.1.6.2 Die Teile der Druckgefäße und offenen Kryo-Behälter, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung
kommen, dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen kei-
nen gefährlichen Effekt auslösen (z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen
Gütern). Druckgefäße für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen voll-
ständig mit einem gleichmäßig verteilten porösen Material eines Typs gefüllt sein, der den von der zuständi-
gen Behörde festgelegten Vorschriften und Prüfungen entspricht, wobei dieses poröse Material
a) mit dem Druckgefäß verträglich ist und weder mit dem Acetylen noch im Falle der UN-Nummer 1001 mit
dem Lösungsmittel schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen darf und
b) geeignet sein muss, die Ausbreitung einer Zersetzung des Acetylens im Material zu verhindern.
Im Falle der UN-Nummer 1001 muss das Lösungsmittel mit den Druckgefäßen verträglich sein.
4.1.6.3 Die Druckgefäße, einschließlich ihrer Verschlüsse, und die offenen Kryo-Behälter sind für die Aufnahme
eines Gases oder eines Gasgemisches nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.2 und den Vor-
schriften der zutreffenden Verpackungsanweisungen in Unterabschnitt 4.1.4.1 auszuwählen. Dieser Unter-
abschnitt gilt auch für Druckgefäße, die Elemente eines MEGC oder eines Batteriewagens sind.
4.1.6.4 Ein Wechsel der Verwendung von nachfüllbaren Druckgefäßen muss Entleerungs-, Reinigungs- und Entga-
RID (OTIF)
sungsmaßnahmen in einem für den sicheren Betrieb notwendigen Maße einschließen (siehe auch Verzeich-
nis der Normen am Ende dieses Abschnitts). Darüber hinaus darf ein Druckgefäß, das zuvor einen ätzenden
Stoff der Klasse 8 oder einen Stoff einer anderen Klasse mit der Nebengefahr ätzend enthalten hat, nicht für
die Beförderung eines Stoffes der Klasse 2 zugelassen werden, es sei denn, die in Unterabschnitt 6.2.1.6
festgelegte Kontrolle und Prüfung wurde durchgeführt.
4.1-113
4.1.6.5 Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Kontrolle des Druckgefäßes oder des offenen Kryo-Behälters
durchführen und sicherstellen, dass das Druckgefäß oder der offene Kryo-Behälter für den zu befördernden
Stoff zugelassen ist und die Vorschriften erfüllt sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile
geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Absender muss überprüfen,
dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind.
Bem. Verschlussventile einzelner Flaschen in Bündeln dürfen während der Beförderung geöffnet werden,
es sei denn, der beförderte Stoff unterliegt der Sondervorschrift für die Verpackung «k» oder «q» in
Verpackungsanweisung P 200.
4.1.6.6 Die Druckgefäße und offenen Kryo-Behälter müssen entsprechend den in der für den einzufüllenden Stoff
zutreffenden Verpackungsanweisung festgelegten Betriebsdrücken, Füllungsgraden und Vorschriften befüllt
werden. Reaktionsfähige Gase und Gasgemische müssen mit einem solchen Druck eingefüllt werden, damit
bei einer vollständigen Zersetzung des Gases der Betriebsdruck des Druckgefäßes nicht überschritten wird.
Flaschenbündel dürfen nicht mit einem Druck befüllt werden, der den niedrigsten Betriebsdruck einer der
Flaschen des Bündels überschreitet.
4.1.6.7 Die Druckgefäße, einschließlich ihrer Verschlüsse, müssen den in Kapitel 6.2 aufgeführten Vorschriften für
die Auslegung, den Bau, die Kontrolle und die Prüfung entsprechen. Sofern Außenverpackungen vorge-
schrieben sind, sind die Druckgefäße und die offenen Kryo-Behälter darin sicher und fest zu verpacken.
Sofern in den einzelnen Verpackungsanweisungen nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen eine oder
mehrere Innenverpackungen in eine Außenverpackung eingesetzt werden.
4.1.6.8 Die Verschlussventile müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind,
Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine oder mehrere der
folgenden Methoden gegen Beschädigungen, die zu einem unbeabsichtigten Freiwerden von Füllgut des
Druckgefäßes führen können, geschützt sein (siehe auch Verzeichnis der Normen am Ende dieses
Abschnitts):
a) die Verschlussventile sind im Innern des Gefäßhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten
Stopfen oder eine Schutzkappe geschützt;
b) die Verschlussventile sind durch Schutzkappen geschützt. Die Schutzkappen müssen mit Entlüftungs-
löchern mit genügendem Querschnitt versehen sein, damit bei einem Undichtwerden der Verschlussven-
tile die Gase entweichen können;
c) die Verschlussventile sind durch einen Verstärkungsrand oder durch andere Schutzvorrichtungen
geschützt;
d) die Verschlussventile befinden sich innerhalb einer Schutzeinfassung;
e) die Druckgefäße werden in Schutzrahmen befördert (z.B. Flaschen in Bündeln) oder
f) die Druckgefäße werden in Schutzkisten befördert.
4.1.6.9 Nicht nachfüllbare Druckgefäße:
a) müssen in einer Außenverpackung, wie eine Kiste oder ein Verschlag, oder in Trays mit Dehn- oder
Schrumpffolie befördert werden;
b) müssen, wenn sie mit einem entzündbaren oder giftigen Gas befüllt sind, einen Fassungsraum von
höchstens 1,25 Liter haben;
c) dürfen nicht für giftige Gase mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 verwendet werden und
d) dürfen nach der Inbetriebnahme nicht repariert werden.
4.1.6.10 Nachfüllbare Druckgefäße sind wiederkehrenden Prüfungen entsprechend den Vorschriften des Unterab-
schnitts 6.2.1.6 und der jeweils geltenden Verpackungsanweisung P 200 oder P 203 zu unterziehen. Druck-
gefäße dürfen nach Fälligkeit der wiederkehrenden Prüfung nicht befüllt werden, jedoch dürfen sie nach
Ablauf der Frist befördert werden, um sie der Prüfung oder der Entsorgung zuzuführen, einschließlich aller
Zwischenbeförderungen.
4.1.6.11 Reparaturen müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Herstellung und die Prüfung der
anwendbaren Auslegungs- und Baunormen durchgeführt werden und sind nur zugelassen, wenn dies in den
entsprechenden, in Kapitel 6.2 aufgeführten Normen für die wiederkehrende Prüfung angegeben ist. Druck-
gefäße, mit Ausnahme der Umhüllung von verschlossenen Kryo-Behältern, dürfen keinen Reparaturen der
nachfolgenden Mängel unterzogen werden:
a) Schweißnahtrisse oder andere Schweißnahtmängel;
b) Risse in der Gefäßwand;
c) Undichtheiten oder Mängel des Werkstoffes der Wand, des Oberteils oder des Bodens der Gefäße.
4.1-114
4.1.6.12 Druckgefäße dürfen nicht zur Befüllung übergeben werden:
a) wenn sie so stark beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des Druckgefäßes oder seiner Bedienungs-
ausrüstung beeinträchtigt sein könnte;
b) wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand des Druckgefäßes und seiner Bedienungsausrüstung
nicht für gut befunden wurde und
c) wenn die vorgeschriebenen Kennzeichnungen für die Zertifizierung, die wiederkehrende Prüfung und die
Füllung nicht lesbar sind.
4.1.6.13 Befüllte Druckgefäße dürfen nicht zur Beförderung übergeben werden:
a) wenn sie undicht sind;
b) wenn sie so stark beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des Druckgefäßes oder seiner Bedienungs-
ausrüstung beeinträchtigt sein könnte;
c) wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand des Druckgefäßes und seiner Bedienungsausrüstung
nicht für gut befunden wurde und
d) wenn die vorgeschriebenen Kennzeichnungen für die Zertifizierung, die wiederkehrende Prüfung und die
Oktober 2007
Füllung nicht lesbar sind.
4.1.6.14 Für UN-Druckgefäße sind die nachstehend aufgeführten ISO-Normen anzuwenden. Für andere Druckge-
fäße gelten die Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 bei Anwendung der jeweils zutreffenden nachstehenden
Normen als erfüllt:
anwendbar für Referenz Titel des Dokuments
Unterabschnitt
4.1.6.2 ISO 11114- Ortsbewegliche Gasflaschen – Verträglichkeit von Werkstoffen für
1:1997 Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen
– Teil 1: Metallische Werkstoffe
ISO 11114- Ortsbewegliche Gasflaschen – Verträglichkeit von Werkstoffen für
2:2000 Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen
– Teil 2: Nichtmetallische Werkstoffe
4.1.6.4 ISO 11621:1997 Gasflaschen – Verfahren für den Wechsel der Gasart
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
EN 1795:1997 Ortsbewegliche Gasflaschen (ausgenommen Flaschen für LPG) –
Verfahren für den Wechsel der Gasart
4.1.6.8 Anlage A zu Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und
Ventile mit EN ISO Typprüfung
Eigenschutz 10297:2006
EN 13152:2001 Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas- (LPG-)
Flaschenventile – selbstschließend
EN 13153:2001 Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas- (LPG-)
Flaschenventile – handbetätigt
4.1.6.8 b) und c) ISO 11117:1998 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen
für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz –
Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen
EN 962:1996/ Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventil-
A2:2000 schutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizi-
nischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen
4.1.7 Besondere Vorschriften für das Verpacken organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetz-
licher Stoffe der Klasse 4.1
4.1.7.0.1 Bei organischen Peroxiden müssen alle Gefäße «wirksam verschlossen» sein. Wenn in einem Versandstück
durch die Entwicklung von Gas ein bedeutender Innendruck entstehen kann, darf eine Lüftungseinrichtung
angebracht werden, vorausgesetzt, das ausströmende Gas stellt keine Gefahr dar; andernfalls ist der Fül-
lungsgrad zu begrenzen. Lüftungseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass kein flüssiger Stoff entwei-
chen kann, wenn sich das Versandstück in aufrechter Position befindet, und müssen das Eindringen von
Verunreinigungen verhindern. Die Außenverpackung muss, soweit vorhanden, so ausgelegt sein, dass sie
die Funktion der Lüftungseinrichtung nicht beeinträchtigt.
RID (OTIF)
4.1-115
4.1.7.1 Verwendung von Verpackungen
4.1.7.1.1 Verpackungen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe müssen den Vorschriften des Kapitels
6.1 oder 6.6 für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Um eine übermäßige Verdämmung zu verhindern,
dürfen Verpackungen aus Metall, die die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen, nicht verwendet
werden.
4.1.7.1.2 Die Verpackungsmethoden für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe sind in der Verpackungs-
anweisung P 520 aufgeführt und werden mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für jede Verpackungsmethode
angegebenen Mengen stellen die für die Versandstücke zugelassenen Höchstmengen dar.
4.1.7.1.3 Für alle bereits zugeordneten organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe sind die anzuwendenden
Verpackungsmethoden in den Tabellen der Unterabschnitte 2.2.41.4 und 2.2.52.4 aufgeführt.
4.1.7.1.4 Für neue organische Peroxide, neue selbstzersetzliche Stoffe oder neue Zubereitungen von bereits zuge-
ordneten organischen Peroxiden oder von bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffen ist die geeig-
nete Verpackungsmethode wie folgt zu bestimmen:
a) ORGANISCHES PEROXID TYP B oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B:
Die Verpackungsmethode OP5 ist anzuwenden, wenn das organische Peroxid (oder der selbstzersetzli-
che Stoff) die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 b) [bzw. 20.4.2 b)] in einer
durch die Verpackungsmethode zugelassenen Verpackung erfüllt. Kann das organische Peroxid (oder
der selbstzersetzliche Stoff) diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der durch die Verpa-
ckungsmethode OP5 zugelassenen erfüllen (d.h. in einer der für OP1 bis OP4 aufgeführten Verpackun-
gen), ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden;
b) ORGANISCHES PEROXID TYP C oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C:
Die Verpackungsmethode OP6 ist anzuwenden, wenn das organische Peroxid (oder der selbstzersetzli-
che Stoff) die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 c) [bzw. 20.4.2 c)] in einer
durch die Verpackungsmethode zugelassenen Verpackung erfüllt. Kann das organische Peroxid (oder
der selbstzersetzliche Stoff) diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der durch die Verpa-
ckungsmethode OP6 zugelassenen erfüllen, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedri-
geren OP-Nummer anzuwenden;
c) ORGANISCHES PEROXID TYP D oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D:
Für diesen Typ des organischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs ist die Verpackungs-
methode OP7 anzuwenden.
d) ORGANISCHES PEROXID TYP E oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E:
Für diesen Typ des organischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs ist die Verpackungs-
methode OP8 anzuwenden.
e) ORGANISCHES PEROXID TYP F oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F:
Für diesen Typ des organischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs ist die Verpackungs-
methode OP8 anzuwenden.
4.1.7.2 Verwendung von Großpackmitteln (IBC)
4.1.7.2.1 Die bereits zugeordneten organischen Peroxide, die in Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt sind,
dürfen in Großpackmitteln (IBC) gemäß dieser Verpackungsanweisung befördert werden.
4.1.7.2.2 Die anderen organischen Peroxide und die selbstzersetzlichen Stoffe des Typs F dürfen in Großpackmitteln
(IBC) unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgesetzten Bedingungen befördert
werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Prüfungen bestätigt, dass eine solche Beförderung
sicher durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen Folgendes ermöglichen:
a) den Nachweis, dass das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) den Grundsätzen der
Klassifizierung im Handbuch Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) [bzw. 20.4.2 f)], Ausgang Box F in
Abbildung 20.1 b) des Handbuchs entspricht;
b) den Nachweis der Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die mit dem Stoff während der Beförderung nor-
malerweise in Berührung kommen;
c) (bleibt offen)
d) soweit erforderlich, die Auslegung der Druckentlastungs- und der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen
und
e) die Festsetzung eventuell erforderlicher Sondervorschriften, die für die sichere Beförderung des Stoffes
notwendig sind.
Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat des COTIF, so müssen diese Bedingungen von der zuständigen
Behörde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates des COTIF anerkannt werden.
4.1-116
4.1.7.2.3 Selbstbeschleunigende Zersetzung und Feuereinwirkung sind als Notfälle zu berücksichtigen. Um ein
explosionsartiges Zerbersten von metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigem Metallgehäuse
zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungs-
produkte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwir-
kung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach der in Absatz 4.2.1.13.8
angegebenen Formel, entwickelt werden.
4.1.8 Besondere Vorschriften für das Verpacken ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2
4.1.8.1 Der Absender von ansteckungsgefährlichen Stoffen muss sicherstellen, dass die Versandstücke so vorberei-
tet sind, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen und keine Gefahr für Personen oder
Tiere während der Beförderung darstellen.
4.1.8.2 Die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 und die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1
bis 4.1.1.16, ausgenommen Unterabschnitte 4.1.1.3, 4.1.1.9 bis 4.1.1.12 und 4.1.1.15, gelten für Versand-
stücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen. Flüssige Stoffe müssen jedoch in Verpackungen, einschließlich
Großpackmittel (IBC), eingefüllt werden, die gegenüber einem Innendruck, der sich unter normalen Beförde-
Oktober 2006
rungsbedingungen entwickeln kann, ausreichend fest sind.
4.1.8.3 Für die UN-Nummern 2814 und 2900 muss eine detaillierte Auflistung des Inhalts zwischen der zweiten Ver-
packung und der Außenverpackung enthalten sein. Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen
Stoffe nicht bekannt sind, jedoch unter dem Verdacht stehen, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in
Kategorie A und für eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 entsprechen, muss im Dokument
innerhalb der Außenverpackung der Wortlaut «Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A»
nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden.
4.1.8.4 Bevor eine leere Verpackung dem Absender zurückgesandt oder an einen anderen Empfänger versandt
wird, muss sie sorgfältig desinfiziert oder sterilisiert werden; Bezettelungen und Kennzeichnungen, die
darauf hinweisen, dass die Verpackung ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten hat, müssen entfernt oder
unkenntlich gemacht werden.
4.1.8.5 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B (siehe Verpa-
ckungsanweisung P 650).
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
4.1.9 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Stoffen der Klasse 7
4.1.9.1 Allgemeines
4.1.9.1.1 Radioaktive Stoffe, Verpackungen und Versandstücke müssen den Vorschriften des Kapitels 6.4 entspre-
chen. Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die in Absatz 2.2.7.7.1 festgelegten Grenz-
werte nicht überschreiten.
4.1.9.1.2 Die nicht festhaftende Kontamination an den Außenseiten eines Versandstückes muss so gering wie möglich
sein und darf unter Routinebeförderungsbedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
a) 4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler niedriger Toxizität;
b) 0,4 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler.
Diese Grenzwerte sind anwendbar, wenn sie über eine Fläche von 300 cm 2 jedes Teils der Oberfläche
gemittelt werden.
4.1.9.1.3 Außer Gegenständen, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück
keine anderen Gegenstände enthalten. Die Wechselwirkung zwischen diesen Gegenständen und dem Ver-
sandstück darf unter den für das Baumuster anwendbaren Beförderungsbedingungen die Sicherheit des
Versandstückes nicht verringern.
4.1.9.1.4 Sofern in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 nichts anderes vorgeschrieben ist, darf die Höhe der
nicht festhaftenden Kontamination an den Außen- und Innenseiten einer Umpackung, eines Containers,
eines Tanks, eines Großpackmittels (IBC) oder eines Wagens die in Absatz 4.1.9.1.2 aufgeführten Grenz-
werte nicht überschreiten.
4.1.9.1.5 Radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr müssen in Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks
RID (OTIF)
befördert werden, die vollständig den Vorschriften des jeweils zutreffenden Kapitels des Teils 6 sowie der für
diese Nebengefahr anwendbaren Vorschriften des Kapitels 4.1, 4.2 oder 4.3 entsprechen.
4.1-117
4.1.9.2 Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifi-
scher Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO-Gegenstände)
4.1.9.2.1 Die Menge der LSA-Stoffe oder der SCO-Gegenstände in einem Typ IP-1-Versandstück, Typ IP-2-Versand-
stück, Typ IP-3-Versandstück oder Gegenstand oder gegebenenfalls in einer Gesamtheit von Gegenständen
ist so zu beschränken, dass die äußere Strahlung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abgeschirmten
Stoff oder Gegenstand oder der Gesamtheit von Gegenständen 10 mSv/h nicht überschreitet.
4.1.9.2.2 Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, müssen die
anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33
Absätze (4.1) und (4.2) erfüllt werden.
4.1.9.2.3 LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in den Gruppen LSA-I und SCO-I dürfen unter folgenden Bedingungen
unverpackt befördert werden:
a) alle unverpackten Stoffe, ausgenommen Erze, die ausschließlich in der Natur vorkommende Radionuk-
lide enthalten, müssen so befördert werden, dass bei Routinebeförderungsbedingungen kein Inhalt aus
dem Wagen entweicht und keine Abschirmung verloren geht;
b) jeder Wagen muss unter ausschließlicher Verwendung stehen, es sei denn, es werden mit ihm nur SCO-
I-Gegenstände befördert, auf denen die Kontamination auf den zugänglichen und unzugänglichen Ober-
flächen nicht höher als das 10fache des gemäß der Begriffsbestimmung für Kontamination in Unterab-
schnitt 2.2.7.2 anwendbaren Wertes ist;
c) ist bei SCO-I-Gegenständen zu vermuten, dass auf den unzugänglichen Oberflächen mehr nicht festhaf-
tende Kontamination vorhanden ist als in den in Unterabschnitt 2.2.7.5 a) (i) festgelegten Werten, so sind
Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass radioaktive Stoffe nicht in den Wagen entweichen können.
4.1.9.2.4 LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände sind, sofern in Absatz 4.1.9.2.3 nichts anderes bestimmt ist, gemäß
nachstehender Tabelle zu verpacken.
Vorschriften für Industrieversandstücke, die LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände enthalten
Radioaktiver Inhalt Typ des Industrieversandstücks
ausschließliche Verwendung nicht unter ausschließlicher
Verwendung
LSA-I
a) Typ IP-1 Typ IP-1
fest
flüssig Typ IP-1 Typ IP-2
LSA-II
fest Typ IP-2 Typ IP-2
flüssig und gasförmig Typ IP-2 Typ IP-3
LSA-III Typ IP-2 Typ IP-3
a)
SCO-I Typ IP-1 Typ IP-1
SCO-II Typ IP-2 Typ IP-2
a) Unter den Bedingungen des Absatzes 4.1.9.2.3 dürfen LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände unverpackt
befördert werden.
4.1-118
4.1.10 Sondervorschriften für die Zusammenpackung
4.1.10.1 Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährli-
che Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen
nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich mit-
einander und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses Abschnitts sind erfüllt.
Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.
2. Für Stoffe der Klasse 7 siehe Abschnitt 4.1.9.
4.1.10.2 Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf ein
Versandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz
oder Pappe als Außenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg.
4.1.10.3 Sofern eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts anderes vorschreibt, dürfen
gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.
4.1.10.4 Folgende Sondervorschriften sind, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 9b bei einer Eintragung angege-
Oktober 2006
ben sind, für die Zusammenpackung der dieser Eintragung zugeordneten Güter mit anderen Gütern in
einem Versandstück anwendbar:
MP 1 Darf nur mit einem Gut desselben Typs und derselben Verträglichkeitsgruppe zusammengepackt werden.
MP 2 Darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden.
MP 3 Nur die Zusammenpackung von UN-Nummer 1873 und UN-Nummer 1802 ist zugelassen.
MP 4 Darf weder mit Gütern der übrigen Klassen noch mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
zusammengepackt werden. Ist dieses organische Peroxid jedoch ein Härter oder Mehrkomponentensystem
für Stoffe der Klasse 3, ist eine Zusammenpackung mit diesen Stoffen der Klasse 3 zugelassen.
MP 5 Die Stoffe der UN-Nummern 2814 und 2900 dürfen in einer zusammengesetzten Verpackung nach Verpa-
ckungsanweisung P 620 zusammengepackt werden. Sie dürfen nicht mit anderen Gütern zusammenge-
packt werden; dies gilt nicht für UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B, der nach Verpackungsanweisung
P 650 verpackt ist, oder für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z.B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
verflüssigter Stickstoff.
MP 6 Darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die zur Kühlung beigege-
ben werden, z.B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verflüssigter Stickstoff.
MP 7 Darf in Mengen von höchstens 5 Liter je Innenverpackung
– mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, soweit eine
Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
– mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
MP 8 Darf in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung
– mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, soweit eine
Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
– mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
MP 9 Darf mit
– anderen Gütern der Klasse 2,
– Gütern der übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für Güter dieser Klassen zugelassen
ist, und/oder
– Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
RID (OTIF) in einer für zusammengesetzte Verpackungen des Unterabschnitts 6.1.4.21 vorgesehenen Außenverpa-
ckung zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
MP 10 Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung
– mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der
übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
4.1-119
– mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
MP 11 Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung
– mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der
übrigen Klassen (mit Ausnahme von Stoffen der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I oder II), soweit eine
Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
– mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
MP 12 Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung
– mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der
übrigen Klassen (mit Ausnahme von Stoffen der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I oder II), soweit eine
Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
– mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 45 kg; bei Verwendung einer Kiste aus Pappe darf das Ver-
sandstück nicht schwerer sein als 27 kg.
MP 13 Darf in Mengen von höchstens 3 kg je Innenverpackung und Versandstück
– mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der
übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
– mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
MP 14 Darf in Mengen von höchstens 6 kg je Innenverpackung
– mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der
übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
– mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
MP 15 Darf in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung
– mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der
übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
– mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
MP 16 Darf in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung und Versandstück
– mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der
übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
– mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
MP 17 Darf in Mengen von höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück
– mit Gütern der übrigen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7, soweit eine Zusammenpackung auch für
diese Güter zugelassen ist, und/oder
– mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
4.1-120
MP 18 Darf in Mengen von höchstens 0,5 kg je Innenverpackung und 1 kg je Versandstück
– mit Gütern der übrigen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7, soweit eine Zusammenpackung auch für
diese Güter zugelassen ist, und/oder
– mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
MP 19 Darf in Mengen von höchstens 5 Liter je Innenverpackung
– mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der
übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
– mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
Oktober 2006
MP 20 Darf mit Stoffen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.
Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden,
es sei denn, dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen.
Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
zusammengepackt werden.
MP 21 Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.
Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden,
ausgenommen
a) mit seinen eigenen Zündmitteln, vorausgesetzt,
(i) die Zündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden, oder
(ii) diese Zündmittel enthalten zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, die die Auslösung
einer Explosion im Falle eines unbeabsichtigten Auslösens des Zündmittels verhindern, oder
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
(iii) – bei Zündmitteln, die nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten (d.h. Zündmittel, die
der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind) – eine unbeabsichtigte Auslösung der Zündmittel zieht
3) unter normalen Beförde-
nach Auffassung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes
rungsbedingungen keine Explosion eines Gegenstandes nach sich, und
b) mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen C, D und E.
Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
zusammengepackt werden.
Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung
der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten.
Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b).
MP 22 Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.
Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden,
ausgenommen
a) mit seinen eigenen Anzündmitteln, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförde-
rungsbedingungen nicht ausgelöst werden,
b) mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen C, D und E oder
c) dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen.
Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
zusammengepackt werden.
RID (OTIF)
Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung
der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten.
Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b).
3) Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat des COTIF, so muss die Festlegung von der zuständigen Behör-
de des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates des COTIF anerkannt werden.
4.1-121
MP 23 Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.
Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden,
ausgenommen
a) mit seinen eigenen Anzündmitteln, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförde-
rungsbedingungen nicht ausgelöst werden, oder
b) dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen.
Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
zusammengepackt werden.
Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung
der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten.
Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b).
MP 24 Darf mit Gütern der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten UN-Nummern unter folgenden Bedingungen
in einem Versandstück zusammengepackt werden:
– wenn in der Tabelle der Buchstabe «A» angegeben ist, dürfen die Güter dieser UN-Nummern ohne
besondere Massebegrenzung zusammengepackt werden;
– wenn in der Tabelle der Buchstabe «B» angegeben ist, dürfen die Güter dieser UN-Nummern bis zu
einer Gesamtexplosivstoffmasse von 50 kg zusammengepackt werden.
Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung
der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten.
Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b).
UN-
Num- 0012 0014 0027 0028 0044 0054 0160 0161 0186 0191 0194 0195 0197 0238 0240 0312 0333 0334 0335 0336 0337 0373 0405 0428 0429 0430 0431 0432
mer
0012 A
0014 A
0027 B B B B
0028 B B B B
0044 B B B B
0054 B B B B B B B B B B B B B B B
0160 B B B B
0161 B B B B
0186 B B B B B B B B B B B B B B B
0191 B B B B B B B B B B B B B B B
0194 B B B B B B B B B B B B B B B
0195 B B B B B B B B B B B B B B B
0197 B B B B B B B B B B B B B B B
0238 B B B B B B B B B B B B B B B
0240 B B B B B B B B B B B B B B B
0312 B B B B B B B B B B B B B B B
0333 A A A A
0334 A A A A
0335 A A A A
0336 A A A A
0337 A A A A
0373 B B B B B B B B B B B B B B B
0405 B B B B B B B B B B B B B B B
0428 B B B B B B B B B B B B B B B
0429 B B B B B B B B B B B B B B B
0430 B B B B B B B B B B B B B B B
0431 B B B B B B B B B B B B B B B
0432 B B B B B B B B B B B B B B B
4.1-122
Kapitel 4.2
Verwendung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit
mehreren Elementen (MEGC)
Bem. 1. Für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-
behälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batteriewagen
und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.3; für Tankcontainer aus
faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 4.4; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel
4.5.
2. Ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC, die nach den Vorschriften des Kapitels 6.7 gekennzeich-
net sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der kein COTIF-Mitgliedstaat ist, dürfen auch
für Beförderungen gemäß RID verwendet werden.
4.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung von Stoffen der
Klassen 1 und 3 bis 9
Oktober 2006
4.2.1.1 Dieser Abschnitt beschreibt allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförde-
rung von Stoffen der Klassen 1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9. Zusätzlich zu diesen allgemei-
nen Vorschriften müssen ortsbewegliche Tanks die in Abschnitt 6.7.2 beschriebenen Vorschriften für die
Auslegung, den Bau und die Prüfung erfüllen. Stoffe müssen in ortsbeweglichen Tanks gemäß den in Kapitel
3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisungen für ortsbewegli-
che Tanks (T 1 bis T 23) und gemäß den jedem Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordneten und in
Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks befördert werden.
4.2.1.2 Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und
der Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein.
Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen
standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz
6.7.2.17.5 beschrieben.
4.2.1.3 Bestimmte Stoffe sind chemisch instabil. Sie sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die notwendigen
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Maßnahmen zur Verhinderung ihrer gefährlichen Zersetzung, Umwandlung oder Polymerisation während
der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die
Tankkörper keine Stoffe enthalten, die solche Reaktionen begünstigen können.
4.2.1.4 Die Temperatur der Außenfläche des Tankkörpers, ausgenommen Öffnungen und ihre Verschlüsse, oder der
Wärmeisolierung darf während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen. Die Tankkörper müssen, soweit
erforderlich, wärmeisoliert sein.
4.2.1.5 Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen
wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten Stoff befüllt sind.
4.2.1.6 Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können (siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in
Abschnitt 1.2.1), dürfen nicht in derselben oder in benachbarten Tankkammern befördert werden.
4.2.1.7 Die Baumusterzulassung, der Prüfbericht und die Bescheinigung mit den Ergebnissen der erstmaligen Prü-
fung, die von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle für jeden ortsbeweglichen Tank
ausgestellt wird, ist sowohl von dieser Behörde oder Stelle als auch vom Eigentümer aufzubewahren. Die
Eigentümer müssen in der Lage sein, diese Dokumente auf Anforderung irgendeiner zuständigen Behörde
vorzulegen.
4.2.1.8 Außer wenn die Benennung des (der) beförderten Stoffes (Stoffe) auf dem in Absatz 6.7.2.20.2 beschriebe-
nen Metallschild angegeben ist, muss auf Anforderung einer zuständigen Behörde oder einer von ihr
bestimmten Stelle eine Kopie der in Absatz 6.7.2.18.1 genannten Bescheinigung vom Absender, Empfänger
oder Vertreter unverzüglich vorgelegt werden.
4.2.1.9 Füllungsgrad
4.2.1.9.1 Vor dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass der verwendete ortsbewegliche Tank geeignet ist und
RID (OTIF)
nicht mit Stoffen befüllt wird, die bei Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der
Bedienungsausrüstung und der gegebenenfalls vorhandenen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren
können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Der
Absender muss dazu gegebenenfalls den Hersteller des Stoffes sowie die zuständige Behörde konsultieren,
um Auskunft über die Verträglichkeit des Stoffes mit den Werkstoffen des ortsbeweglichen Tanks zu erhal-
ten.
4.2-1
4.2.1.9.1.1 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht über die in den Absätzen 4.2.1.9.2 bis 4.2.1.9.6 genannten Grenzen
befüllt werden. Die Anwendbarkeit der Absätze 4.2.1.9.2, 4.2.1.9.3 oder 4.2.1.9.5.1 auf einzelne Stoffe ist in
den anwendbaren Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks
in Absatz 4.2.5.2.6 oder Unterabschnitt 4.2.5.3 und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 11 angegeben.
4.2.1.9.2 Für die allgemeine Verwendung wird der höchste Füllungsgrad (in %) durch folgende Formel bestimmt:
97
Füllungsgrad =
1 + α ( tr - t f )
4.2.1.9.3 Der höchste Füllungsgrad (in %) für flüssige Stoffe der Klassen 6.1 und 8 Verpackungsgruppen I und II
sowie für flüssige Stoffe mit einem absoluten Dampfdruck bei 65 °C von mehr als 175 kPa (1,75 bar) wird
durch folgende Formel bestimmt:
95
Füllungsgr ad =
1 + α ( tr - t f )
4.2.1.9.4 In diesen Formeln ist α der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient des flüssigen Stoffes zwischen der mittle-
ren Temperatur des flüssigen Stoffes beim Befüllen (tf) und der höchsten mittleren Temperatur des Füllguts
während der Beförderung (tr) (beide in °C). Bei flüssigen Stoffen, die unter Umgebungsbedingungen befördert
werden, kann α mit folgender Formel berechnet werden:
d15 − d 50
α=
35 d 50
wobei d15 und d50 die Dichten des flüssigen Stoffes bei 15 °C bzw. 50 °C sind.
4.2.1.9.4.1 Als höchste mittlere Temperatur des Füllguts (tr) wird 50 °C festgelegt, ausgenommen bei Beförderungen unter
gemäßigten oder extremen klimatischen Bedingungen, für die die betreffenden zuständigen Behörden einer
niedrigeren Temperatur zustimmen bzw. eine höhere Temperatur vorschreiben können.
4.2.1.9.5 Die Vorschriften der Absätze 4.2.1.9.2 bis 4.2.1.9.4.1 gelten nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Inhalt wäh-
rend der Beförderung über 50 °C (z.B. durch eine Heizeinrichtung) gehalten werden. Bei ortsbeweglichen
Tanks, die mit einer Heizeinrichtung ausgerüstet sind, muss ein Temperaturregler verwendet werden, um
sicherzustellen, dass während der Beförderung der höchste Füllungsgrad niemals mehr als 95 % beträgt.
4.2.1.9.5.1 Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, und für
erwärmte flüssige Stoffe wird durch folgende Formel bestimmt:
dr
Füllungsgr ad = 95
df
wobei df und dr die Dichten des flüssigen Stoffes bei der mittleren Temperatur des flüssigen Stoffes während
des Befüllens bzw. der höchsten mittleren Temperatur des Füllguts während der Beförderung sind.
4.2.1.9.6 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:
a) mit einem Füllungsgrad, der für flüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 20 °C von weniger als 2680 mm2/s
oder im Fall von erwärmten Stoffen bei der höchsten Temperatur des Stoffes während der Beförderung
mehr als 20 %, aber weniger als 80 % beträgt, es sei denn, die Tankkörper der ortsbeweglichen Tanks
sind durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile mit einem Fassungsraum von höchstens 7500 Liter
unterteilt;
b) wenn Rückstände der zuletzt beförderten Stoffe an der Außenseite des Tankkörpers oder an der Bedie-
nungsausrüstung haften;
c) wenn sie in einem Ausmaß undicht oder beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen
Tanks oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann, und
d) wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden
ist.
4.2.1.9.7 Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen bei befüllten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift gilt
nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach Absatz 6.7.2.17.4 nicht mit Verschlusseinrichtun-
gen versehen sein müssen.
4.2-2
4.2.1.10 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 in ortsbeweglichen Tanks
4.2.1.10.1 Alle für die Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe vorgesehenen ortsbeweglichen Tanks müssen ver-
schlossen und gemäß den Unterabschnitten 6.7.2.8 bis 6.7.2.15 mit Entlastungseinrichtungen ausgerüstet
sein.
4.2.1.10.1.1 Bei ortsbeweglichen Tanks, die nur für den Landverkehr vorgesehen sind, dürfen offene Lüftungseinrichtun-
gen verwendet werden, sofern dies gemäß Kapitel 4.3 zugelassen ist.
4.2.1.11 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klassen 4.1 (ausgenommen selbstzer-
setzliche Stoffe), 4.2 und 4.3 in ortsbeweglichen Tanks
(bleibt offen)
Bem. Für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 siehe Absatz 4.2.1.13.1
4.2.1.12 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 in ortsbeweglichen Tanks
Oktober 2006
(bleibt offen)
4.2.1.13 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 5.2 und selbstzersetzlichen Stof-
fen der Klasse 4.1 in ortsbeweglichen Tanks
4.2.1.13.1 Alle Stoffe müssen geprüft sein. Der zuständigen Behörde des Ursprungslandes muss für die Zulassung ein
Prüfbericht eingereicht worden sein. An die zuständige Behörde des Bestimmungslandes ist eine Mitteilung
über die Zulassung zu senden. Diese Mitteilung muss die anwendbaren Beförderungsbedingungen und den
Bericht mit den Prüfergebnissen enthalten. Die durchgeführten Prüfungen müssen Folgendes ermöglichen:
a) den Nachweis der Verträglichkeit aller Werkstoffe, die mit dem Stoff während der Beförderung normaler-
weise in Berührung kommen;
b) die Lieferung von Daten für die Auslegung der Druckentlastungs- und Notfall-Druckentlastungs-
einrichtungen unter Berücksichtigung der Auslegungsmerkmale des ortsbeweglichen Tanks.
Alle zusätzlichen Vorschriften, die für die sichere Beförderung des Stoffes notwendig sind, müssen eindeutig
im Bericht beschrieben sein.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
4.2.1.13.2 Die folgenden Vorschriften gelten für ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung organischer Peroxide
oder selbstzersetzlicher Stoffe des Typs F mit einer Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung
(SADT) von mindestens 55 °C vorgesehen sind. Sofern diese Vorschriften in Widerspruch zu den Vorschrif-
ten des Abschnitts 6.7.2 stehen, haben sie Vorrang. Zu berücksichtigende Notfallsituationen sind die selbst-
beschleunigende Zersetzung des Stoffes sowie die in Absatz 4.2.1.13.8 beschriebene Feuereinwirkung.
4.2.1.13.3 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung organischer Peroxide oder selbstzersetzlicher Stoffe mit einer
SADT unter 55 °C in ortsbeweglichen Tanks sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festzu-
legen. An die zuständige Behörde des Bestimmungslandes ist eine diesbezügliche Mitteilung zu senden.
4.2.1.13.4 Der ortsbewegliche Tank muss für einen Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) ausgelegt sein.
4.2.1.13.5 Ortsbewegliche Tanks müssen mit Temperaturfühlern ausgerüstet sein.
4.2.1.13.6 Ortsbewegliche Tanks müssen mit Druckentlastungs- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen ausgerüs-
tet sein. Vakuumventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Drü-
cken ansprechen, die den Eigenschaften des Stoffes und den Konstruktionsmerkmalen des ortsbeweglichen
Tanks entsprechend festgesetzt werden. Schmelzsicherungen sind an Tankkörpern nicht zugelassen.
4.2.1.13.7 Die Druckentlastungseinrichtungen müssen aus federbelasteten Ventilen bestehen, die so eingestellt sind,
dass ein wesentlicher Druckaufbau im Tank durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe, die bei einer Tempera-
tur von 50 °C gebildet werden, verhindert wird. Die Abblasmenge und der Ansprechdruck der Entlas-
tungsventile muss auf Grund der Ergebnisse der in Absatz 4.2.1.13.1 festgelegten Prüfungen bestimmt
werden. Der Ansprechdruck darf jedoch auf keinen Fall so eingestellt sein, dass bei einem Umkippen des
ortsbeweglichen Tanks Flüssigkeit aus dem (den) Ventil(en) entweicht.
4.2.1.13.8 Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen dürfen als federbelastete Ventile oder Berstscheiben oder als
RID (OTIF)
Kombination aus beiden ausgeführt sein, die so ausgelegt sind, dass sämtliche entstehenden Zersetzungs-
produkte und Dämpfe abgeführt werden, die sich bei vollständiger Feuereinwirkung während eines Zeit-
raums von mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwickeln, die durch folgende Formel definiert
werden:
q = 70961·F·A0,82
4.2-3
wobei:
q = Wärmeaufnahme [W]
2
A = benetzte Fläche [m ]
F = Isolierungsfaktor
F = 1 für nicht isolierte Tankkörper oder
U 923 T
F
für isolierte Tankkörper
47032
wobei:
K = Wärmeleitfähigkeit der Isolierungsschicht [W·m -1 -1
·K ]
L = Dicke der Isolierungsschicht [m]
-2 -1
U = K/L = Wärmeleitkoeffizient der Isolierung [W·m ·K ]
T = Temperatur des Stoffes unter Entlastungsbedingungen [K].
Der Ansprechdruck der Notfall-Druckentlastungseinrichtung(en) muss höher sein als der in Absatz
4.2.1.13.7 genannte und auf Grund der Prüfergebnisse nach Absatz 4.2.1.13.1 festgelegt sein. Die Notfall-
Druckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass der höchste Druck im Tank zu keinem Zeit-
punkt den Prüfdruck des ortsbeweglichen Tanks übersteigt.
Bem. Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 ist ein Beispiel für eine Methode zur Dimensionie-
rung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben.
4.2.1.13.9 Für isolierte ortsbewegliche Tanks ist zur Ermittlung der Abblasmenge und der Einstellung der Notfall-Druck-
entlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen.
4.2.1.13.10 Vakuumventile und federbelastete Ventile sind mit Flammendurchschlagsicherungen auszurüsten. Die Ver-
minderung der Entlastungskapazität durch diese Flammendurchschlagsicherung ist zu berücksichtigen.
4.2.1.13.11 Bedienungsausrüstungen wie Absperreinrichtungen und äußere Rohrleitungen sind so anzuordnen, dass
nach dem Befüllen des ortsbeweglichen Tanks kein Stoffrest in ihnen zurückbleibt.
4.2.1.13.12 Ortsbewegliche Tanks dürfen entweder wärmeisoliert oder mit einem Sonnenschutz ausgeführt sein. Wenn
die SADT des Stoffes im ortsbeweglichen Tank höchstens 55 °C beträgt oder wenn der ortsbewegliche Tank
aus Aluminium hergestellt ist, muss er vollständig isoliert sein. Die Außenfläche muss einen weißen Anstrich
haben oder in blankem Metall ausgeführt sein.
4.2.1.13.13 Der Füllungsgrad darf bei 15 °C 90 % nicht übersteigen.
4.2.1.13.14 Die in Absatz 6.7.2.20.2 vorgeschriebene Kennzeichnung muss die UN-Nummer und die technische Benen-
nung mit der zugelassenen Konzentration des Stoffes enthalten.
4.2.1.13.15 Die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 in Absatz 4.2.5.2.6 aufgeführten organischen Peroxide
und selbstzersetzlichen Stoffe dürfen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden.
4.2.1.14 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in ortsbeweglichen Tanks
(bleibt offen)
4.2.1.15 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 in ortsbeweglichen Tanks
(bleibt offen)
4.2.1.16 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 in ortsbeweglichen Tanks
4.2.1.16.1 Die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendeten ortsbeweglichen Tanks dürfen nicht für die Beförde-
rung anderer Güter verwendet werden.
4.2.1.16.2 Der Füllungsgrad für ortsbewegliche Tanks darf 90 % bzw. einen anderen, von der zuständigen Behörde
zugelassenen Wert nicht übersteigen.
4.2.1.17 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 8 in ortsbeweglichen Tanks
4.2.1.17.1 Die Druckentlastungseinrichtungen von ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der
Klasse 8 verwendet werden, müssen in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr überprüft wer-
den.
4.2-4
4.2.1.18 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 9 in ortsbeweglichen Tanks
(bleibt offen)
4.2.1.19 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von festen Stoffen, die über ihrem Schmelzpunkt beför-
dert werden
4.2.1.19.1 Feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden und denen in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks zugeordnet ist oder bei denen
sich die zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks nicht auf eine Beförderung bei Temperaturen über
dem Schmelzpunkt bezieht, dürfen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden, vorausgesetzt, die festen
Stoffe sind der Klasse 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9 zugeordnet, haben mit Ausnahme der Nebengefahr der
Klasse 6.1 oder 8 keine weitere Nebengefahr und sind der Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet.
4.2.1.19.2 Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A nichts anderes angegeben ist, müssen ortsbewegliche Tanks, die für die
Beförderung dieser festen Stoffe über ihrem Schmelzpunkt verwendet werden, für feste Stoffe der Verpa-
ckungsgruppe III den Vorschriften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 4 und für feste Stoffe der Ver-
Oktober 2006
packungsgruppe II den Vorschriften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 7 entsprechen. Nach Absatz
4.2.5.2.5 darf auch ein ortsbeweglicher Tank, der ein gleichwertiges oder höheres Sicherheitsniveau bietet,
ausgewählt werden. Der höchste Füllungsgrad (in %) ist nach Absatz 4.2.1.9.5 (Sondervorschrift TP 3) zu
bestimmen.
4.2.2 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung nicht tiefge-
kühlt verflüssigter Gase
4.2.2.1 Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur
Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter Gase anzuwenden sind.
4.2.2.2 Die ortsbeweglichen Tanks müssen den in Abschnitt 6.7.3 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den
Bau und die Prüfung entsprechen. Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen in ortsbeweglichen Tanks
befördert werden, die der in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 und
bestimmten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordneten und in
Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks entsprechen.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
4.2.2.3 Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und
der Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein.
Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen
standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz
6.7.3.13.5 beschrieben.
4.2.2.4 Bestimmte nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase sind chemisch instabil. Sie sind zur Beförderung nur zugelas-
sen, wenn die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung ihrer gefährlichen Zersetzung, Umwandlung oder
Polymerisation während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür
gesorgt werden, dass die ortsbeweglichen Tanks keine nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase enthalten, die
solche Reaktionen begünstigen können.
4.2.2.5 Außer wenn die Benennung des (der) beförderten Gases (Gase) auf dem in Absatz 6.7.3.16.2 beschriebe-
nen Metallschild angegeben ist, muss auf Anforderung einer zuständigen Behörde eine Kopie der in Absatz
6.7.3.14.1 genannten Bescheinigung vom Absender, Empfänger oder Vertreter unverzüglich vorgelegt wer-
den.
4.2.2.6 Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen
wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gas befüllt sind.
4.2.2.7 Befüllen
4.2.2.7.1 Vor dem Befüllen ist der ortsbewegliche Tank zu prüfen, um sicherzustellen, dass er für das zu befördernde
nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas zugelassen ist und nicht mit nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen befüllt
wird, die bei Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Bedienungsausrüstung
und der eventuellen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen
oder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Während des Befüllens muss die Temperatur des nicht
RID (OTIF)
tiefgekühlt verflüssigten Gases innerhalb der Grenzen des Auslegungstemperaturbereichs liegen.
4.2.2.7.2 Die höchste Masse des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases je Liter Fassungsraum des Tankkörpers (kg/l)
darf die Dichte des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases bei 50 °C, multipliziert mit 0,95, nicht übersteigen.
Darüber hinaus darf der Tankkörper bei 60 °C nicht vollständig flüssigkeitsgefüllt sein.
4.2.2.7.3 Die ortsbeweglichen Tanks dürfen nicht über ihre höchstzulässige Bruttomasse und über die für jedes zu
befördernde Gas festgelegte höchstzulässige Masse der Füllung befüllt werden.
4.2-5
4.2.2.8 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:
a) mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts unzulässige hydraulische Kräfte
hervorrufen können;
b) wenn sie undicht sind;
c) wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder
seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann, und
d) wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden
ist.
4.2.2.9 Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen bei befüllten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift gilt
nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach Absatz 6.7.3.13.4 nicht mit Verschlusseinrichtun-
gen versehen sein müssen.
4.2.3 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung tiefgekühlt ver-
flüssigter Gase
4.2.3.1 Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur
Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase anzuwenden sind.
4.2.3.2 Die ortsbeweglichen Tanks müssen den in Abschnitt 6.7.4 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den
Bau und die Prüfung entsprechen. Tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen in ortsbeweglichen Tanks befördert
werden, die der in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75 und den jedem
tiefgekühlt verflüssigten Gas in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordneten und in Unterabschnitt 4.2.5.3
beschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks entsprechen.
4.2.3.3 Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und
der Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein.
Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen
standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz
6.7.4.12.5 beschrieben.
4.2.3.4 Außer wenn die Benennung des (der) beförderten Gases (Gase) auf dem in Absatz 6.7.4.15.2 beschriebe-
nen Metallschild angegeben ist, muss auf Anforderung einer zuständigen Behörde eine Kopie der in Absatz
6.7.4.13.1 genannten Bescheinigung vom Absender, Empfänger oder Vertreter unverzüglich vorgelegt wer-
den.
4.2.3.5 Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen
wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gas befüllt sind.
4.2.3.6 Befüllen
4.2.3.6.1 Vor dem Befüllen ist der ortsbewegliche Tank zu prüfen, um sicherzustellen, dass er für das zu befördernde
tiefgekühlt verflüssigte Gas zugelassen ist und nicht mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen befüllt wird, die bei
Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Bedienungsausrüstung und der even-
tuellen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese
Werkstoffe merklich geschwächt werden. Während des Befüllens muss die Temperatur des tiefgekühlt ver-
flüssigten Gases innerhalb der Grenzen des Auslegungstemperaturbereichs liegen.
4.2.3.6.2 Bei der Ermittlung des Anfangsfüllungsgrades muss die für die vorgesehene Beförderung notwendige Halte-
zeit einschließlich aller eventuell auftretender Verzögerungen in Betracht gezogen werden. Abgesehen von
den Vorschriften der Absätze 4.2.3.6.3 und 4.2.3.6.4 muss der Anfangsfüllungsgrad des Tankkörpers so
gewählt werden, dass bei einem Temperaturanstieg des Inhalts, ausgenommen Helium, bis zu einer Tempe-
ratur, bei der der Dampfdruck gleich dem höchstzulässigen Betriebsdruck ist, das vom flüssigen Stoff einge-
nommene Volumen 98 % nicht überschreitet.
4.2.3.6.3 Zur Beförderung von Helium vorgesehene Tankkörper dürfen bis zur Einlassöffnung der Druckentlastungs-
einrichtung, nicht aber darüber hinaus befüllt werden.
4.2.3.6.4 Ein höherer Anfangsfüllungsgrad kann unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige
Behörde zugelassen werden, wenn die vorgesehene Dauer der Beförderung beträchtlich kürzer ist als die
Haltezeit.
4.2-6
4.2.3.7 Tatsächliche Haltezeit
4.2.3.7.1 Für jede Beförderung ist die tatsächliche Haltezeit nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten
Verfahren zu berechnen, und zwar unter Berücksichtigung:
a) der Referenzhaltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases (siehe Absatz 6.7.4.2.8.1)
(wie auf dem in Absatz 6.7.4.15.1 genannten Schild angegeben);
b) der tatsächlichen Fülldichte;
c) des tatsächlichen Fülldrucks;
d) des niedrigsten Ansprechdrucks des (der) Druckbegrenzungseinrichtung(en).
4.2.3.7.2 Die tatsächliche Haltezeit ist entweder auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem fest am ortsbe-
weglichen Tank angebrachten Metallschild gemäß Absatz 6.7.4.15.2 anzugeben.
4.2.3.8 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:
a) mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts unzulässige hydraulische Kräfte
hervorrufen können;
Oktober 2007
b) wenn sie undicht sind;
c) wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder
seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann;
d) wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden
ist;
e) wenn die tatsächliche Haltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases nicht gemäß Unter-
abschnitt 4.2.3.7 bestimmt und der ortsbewegliche Tank nicht gemäß Absatz 6.7.4.15.2 gekennzeichnet
worden ist und
f) wenn die Dauer der Beförderung unter Berücksichtigung aller eventuell auftretenden Verzögerungen die
tatsächliche Haltezeit übersteigt.
4.2.3.9 Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen bei befüllten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift gilt
nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach Absatz 6.7.4.12.4 nicht mit Verschlusseinrichtun-
gen versehen sein müssen.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
4.2.4 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen
(MEGC)
4.2.4.1 Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung von in Abschnitt 6.7.5 aufge-
führten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) zur Beförderung nicht tiefgekühlter Gase anzu-
wenden sind.
4.2.4.2 Die MEGC müssen den in Abschnitt 6.7.5 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die
Prüfung entsprechen. Die Elemente der MEGC müssen nach den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1
Verpackungsanweisung P 200 und des Unterabschnitts 6.2.1.6 wiederkehrend geprüft werden.
4.2.4.3 Während der Beförderung müssen die MEGC gegen Beschädigung der Elemente und der Bedienungsaus-
rüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein. Sind die Elemente
und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen standhalten, ist ein sol-
cher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz 6.7.5.10.4 beschrieben.
4.2.4.4 Die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung von MEGC sind in Unterabschnitt 6.7.5.12 aufgeführt. Die
MEGC oder deren Elemente dürfen nach der Fälligkeit der wiederkehrenden Prüfung nicht beladen oder
befüllt werden, sie dürfen jedoch nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befördert werden.
4.2.4.5 Befüllen
4.2.4.5.1 Vor dem Befüllen ist der MEGC zu prüfen, um sicherzustellen, dass er für das zu befördernde Gas zugelas-
sen ist und die anwendbaren Vorschriften des RID eingehalten sind.
4.2.4.5.2 Die Elemente der MEGC sind entsprechend den Betriebsdrücken, Füllungsgraden und Befüllungsvorschrif-
ten zu befüllen, die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 für das in die einzelnen Ele-
RID (OTIF)
mente zu befüllende Gas festgelegt sind. Ein MEGC oder eine Gruppe von Elementen darf als Einheit in
keinem Fall über den niedrigsten Betriebsdruck irgendeines der Elemente hinaus befüllt werden.
4.2.4.5.3 Die MEGC dürfen nicht über ihre höchstzulässige Bruttomasse befüllt werden.
4.2.4.5.4 Die Trennventile müssen nach dem Befüllen geschlossen werden und während der Beförderung verschlos-
sen bleiben. Giftige Gase (Gase der Gruppen T, TF, TC, TO, TFC und TOC) dürfen nur in MEGC befördert
werden, bei denen jedes Element mit einem Trennventil ausgerüstet ist.
4.2-7
4.2.4.5.5 Die Öffnung(en) für das Befüllen muss (müssen) durch Kappen oder Stopfen verschlossen werden. Nach
dem Befüllen ist die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung durch den Befüller zu überprüfen.
4.2.4.5.6 MEGC dürfen nicht zur Befüllung übergeben werden:
a) wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit der Druckgefäße oder deren bauli-
che Ausrüstung oder Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein kann;
b) wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand der Druckgefäße und ihrer baulichen Ausrüstung oder
Bedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde; oder
c) wenn die vorgeschriebenen Kennzeichnungen für die Zulassung, die wiederkehrende Prüfung und die
Füllung nicht lesbar sind.
4.2.4.6 Befüllte MEGC dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:
a) wenn sie undicht sind;
b) wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit der Druckgefäße oder deren bauli-
che Ausrüstung oder Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein kann;
c) wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand der Druckgefäße und ihrer baulichen Ausrüstung oder
Bedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde; oder
d) wenn die vorgeschriebenen Kennzeichnungen für die Zulassung, die wiederkehrende Prüfung und die
Füllung nicht lesbar sind.
4.2.4.7 Ungereinigte leere und nicht entgaste MEGC müssen denselben Vorschriften entsprechen wie MEGC, die
mit dem vorher beförderten Stoff befüllt sind.
4.2.5 Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks
4.2.5.1 Allgemeines
4.2.5.1.1 Dieser Abschnitt enthält die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und die Sondervorschriften, die für die in
ortsbeweglichen Tanks zugelassenen Stoffe anwendbar sind. Jede Anweisung für ortsbewegliche Tanks ist
durch einen alphanumerischen Code (z.B. T 1) gekennzeichnet. In Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 ist die für
jeden für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassenen Stoff anwendbare Anweisung für ortsbe-
wegliche Tanks angegeben. Wenn für einen bestimmten Stoff in Spalte 10 keine Anweisung für ortsbewegli-
che Tanks angegeben ist, ist die Beförderung dieses Stoffes in ortsbeweglichen Tanks nicht zugelassen, es
sei denn, eine zuständige Behörde hat eine Zulassung gemäß Unterabschnitt 6.7.1.3 erteilt. In Kapitel 3.2
Tabelle A Spalte 11 sind bestimmten Stoffen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet. Jede
Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks ist durch einen alphanumerischen Code (z.B. TP 1) gekennzeich-
net. In Unterabschnitt 4.2.5.3 ist eine Aufzählung der Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks aufge-
führt.
Bem. Bei Gasen, die zur Beförderung in MEGC zugelassen sind, ist in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 der
Buchstabe «(M)» angegeben.
4.2.5.2 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks
4.2.5.2.1 Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für Stoffe der Klassen 1 bis 9. Die Anweisungen für orts-
bewegliche Tanks geben Auskunft über die für bestimmte Stoffe anwendbaren Vorschriften für ortsbeweg-
liche Tanks. Diese Vorschriften müssen zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften dieses Kapitels und des
Kapitels 6.7 erfüllt werden.
4.2.5.2.2 Für Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9 geben die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks den anzuwendenden
Mindestprüfdruck, die Mindestwanddicke des Tankkörpers (für Bezugsstahl), Vorschriften für die Bodenöff-
nungen und die Druckentlastungseinrichtung an. In der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 sind die
selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 und die organischen Peroxide der Klasse 5.2, die zur Beförderung
in ortsbeweglichen Tanks zugelassen sind, angegeben.
4.2.5.2.3 Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase sind der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 zugeordnet, die für
jedes zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassene nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas den höchst-
zulässigen Betriebsdruck sowie die Vorschriften für die Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels, die
Druckentlastungseinrichtungen und die höchste Fülldichte angibt.
4.2.5.2.4 Tiefgekühlt verflüssigte Gase sind der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75 zugeordnet.
4.2.5.2.5 Bestimmung der entsprechenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks
Wird in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 bei einem bestimmten Stoff eine bestimmte Anweisung für ortsbe-
wegliche Tanks angegeben, dürfen auch andere ortsbewegliche Tanks verwendet werden, die höhere Min-
destprüfdrücke, größere Wanddicken der Tankkörper und strengere Anforderungen für die Bodenöffnungen
4.2-8
und Druckentlastungseinrichtungen aufweisen. Die folgenden Richtlinien dienen zur Bestimmung eines
geeigneten ortsbeweglichen Tanks, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet werden
darf:
Anweisung für orts- weitere zugelassene Anweisungen für ortsbewegliche Tanks
bewegliche Tanks
T1 T 2, T 3, T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17,
T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T2 T 4, T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19,
T 20, T 21, T 22
T3 T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18,
T 19, T 20, T 21, T 22
T4 T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20,
Oktober 2006
T 21, T 22
T5 T 10, T 14, T 19, T 20, T 22
T6 T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21,
T 22
T7 T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21,
T 22
T8 T 9, T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22
T9 T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22
T 10 T 14, T 19, T 20, T 22
T 11 T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 12 T 14, T 16, T 18, T 19, T 20, T 22
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
T 13 T 14, T 19, T 20, T 21, T 22
T 14 T 19, T 20, T 22
T 15 T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 16 T 18, T 19, T 20, T 22
T 17 T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 18 T 19, T 20, T 22
T 19 T 20, T 22
T 20 T 22
T 21 T 22
T 22 keine
T 23 keine
RID (OTIF)
4.2-9
4.2.5.2.6 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks
Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks legen die Anforderungen an einen ortsbeweglichen Tank fest,
der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet wird. Die Anweisungen für ortsbewegliche
Tanks T 1 bis T 22 legen die anwendbaren Mindestprüfdrücke, Mindestwanddicken des Tankkörpers (in mm
Bezugsstahl) und die Vorschriften für die Druckentlastungseinrichtungen und Bodenöffnungen fest.
T 1– T1–
Anweisungen für ortsbewegliche Tanks
T 22 T 22
Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 3 bis 9. Die
allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten.
Anweisung für Mindestprüfdruck Mindestwand- Druckentlastungs- Bodenöffnungen
ortsbewegliche (bar) dicke des Tank- einrichtungen (siehe Unterab-
Tanks körpers (in mm (siehe Unterab- schnitt 6.7.2.6)
a)
Bezugsstahl) schnitt 6.7.2.8)
(siehe Unterab-
schnitt 6.7.2.4)
T1 1,5 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.2
T2 1,5 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3
T3 2,65 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.2
T4 2,65 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3
T5 2,65 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
T6 4 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.2
T7 4 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3
T8 4 siehe 6.7.2.4.2 normal nicht zugelassen
T9 4 6 mm normal nicht zugelassen
T 10 4 6 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
T 11 6 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3
T 12 6 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.6.3
T 13 6 6 mm normal nicht zugelassen
T 14 6 6 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
T 15 10 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3
T 16 10 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.6.3
T 17 10 6 mm normal siehe 6.7.2.6.3
T 18 10 6 mm siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.6.3
T 19 10 6 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
T 20 10 8 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
T 21 10 10 mm normal nicht zugelassen
T 22 10 10 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
a) Wenn der Ausdruck «normal» angegeben ist, gelten alle Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.2.8 mit Aus-
nahme von Absatz 6.7.2.8.3.
4.2-10
T 23 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organi-
sche Peroxide der Klasse 5.2. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des
Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten. Die anwendbaren zusätzlichen Vorschriften für selbstzersetzliche
Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 in Unterabschnitt 4.2.1.13 sind ebenfalls
einzuhalten.
UN- Stoff Min- Mindest- Boden- Druckent- Füllungs-
Nr. dest- wand- öffnun- lastungs- grad
prüf- dicke des gen einrichtun-
druck Tank- gen
(bar) körpers
(in mm
Bezugs-
stahl)
Oktober 2006
3109 ORGANISCHES PEROXID, 4 siehe siehe siehe siehe
TYP F, FLÜSSIG 6.7.2.4.2 6.7.2.6.3 6.7.2.8.2, 4.2.1.13.13
tert-Butylhydroperoxid a)
, höchs- 4.2.1.13.6,
tens 72 %, mit Wasser 4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
Cumylhydroperoxid, höchstens
90 %, in Verdünnungsmittel
Typ A
Di-tert-butylperoxid, höchstens
32 %, in Verdünnungsmittel
Typ A
Isopropylcumylhydroperoxid,
höchstens 72 %, in Verdün-
nungsmittel Typ A
p-Menthylhydroperoxid, höchs-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
tens 72 %, in Verdünnungsmittel
Typ A
Pinanylhydroperoxid, höchstens
56 %, in Verdünnungsmittel
Typ A
3110 ORGANISCHES PEROXID 4 siehe siehe siehe siehe
TYP F, FEST 6.7.2.4.2 6.7.2.6.3 6.7.2.8.2, 4.2.1.13.13
Dicumylperoxidb) 4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
3229 SELBSTZERSETZLICHER 4 siehe siehe siehe siehe
STOFF, TYP F, FLÜSSIG 6.7.2.4.2 6.7.2.6.3 6.7.2.8.2, 4.2.1.13.13
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
3230 SELBSTZERSETZLICHER 4 siehe siehe siehe siehe
STOFF, TYP F, FEST 6.7.2.4.2 6.7.2.6.3 6.7.2.8.2, 4.2.1.13.13
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
a) Vorausgesetzt, es wurden Maßnahmen ergriffen, um eine gleichwertige Sicherheit wie bei 65 % tert-
Butylhydroperoxid und 35 % Wasser zu erreichen.
RID (OTIF)
b) Höchstmenge je ortsbeweglichen Tank: 2000 kg.
4.2-11
T 50 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen
Vorschriften des Abschnitt 4.2.2 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.3 sind einzuhalten.
UN- nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchs- Öffnungen Druckent- höchste
Nr. tzulässiger unterhalb lastungsein- Fülldichte
Betriebs- des richtungen (kg/l)
druck (bar) Flüssigkeits (siehe
klein; groß; spiegels 6.7.3.7) b)
Sonnen-
schutz; iso-
lierta)
1005 AMMONIAK, WASSERFREI 29,0 zugelassen siehe 0,53
25,7 6.7.3.7.3
22,0
19,7
1009 BROMTRIFLUORMETHAN (GAS 38,0 zugelassen normal 1,13
ALS KÄLTEMITTEL R 13B1) 34,0
30,0
27,5
1010 BUTADIENE, STABILISIERT 7,5 zugelassen normal 0,55
7,0
7,0
7,0
1010 BUTADIENE UND siehe zugelassen normal siehe
KOHLENWASSERSTOFF, Begriffsbe- 4.2.2.7
GEMISCH, STABILISIERT stimmung für
höchstzu-
lässiger
Betriebs-
druck in
6.7.3.1
1011 BUTAN 7,0 zugelassen normal 0,51
7,0
7,0
7,0
1012 BUT-2-EN 8,0 zugelassen normal 0,53
7,0
7,0
7,0
1017 CHLOR 19,0 nicht siehe 1,25
17,0 zugelassen 6.7.3.7.3
15,0
13,5
1018 CHLORDIFLUORMETHAN (GAS 26,0 zugelassen normal 1,03
ALS KÄLTEMITTEL R 22) 24,0
21,0
19,0
1020 CHLORPENTAFLUORETHAN 23,0 zugelassen normal 1,06
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115) 20,0
18,0
16,0
1021 1-CHLOR-1,2,2,2-TETRA- 10,3 zugelassen normal 1,20
FLUORETHAN (GAS ALS 9,8
KÄLTEMITTEL R 124) 7,9
7,0
4.2-12
UN- nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchs- Öffnungen Druckent- höchste
Nr. tzulässiger unterhalb lastungsein- Fülldichte
Betriebs- des richtungen (kg/l)
druck (bar) Flüssigkeits (siehe
klein; groß; b)
spiegels 6.7.3.7)
Sonnen-
schutz; iso-
lierta)
1027 CYCLOPROPAN 18,0 zugelassen normal 0,53
16,0
14,5
13,0
1028 DICHLORDIFLUORMETHAN 16,0 zugelassen normal 1,15
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12) 15,0
13,0
Oktober 2006
11,5
1029 DICHLORMONOFLUORME- 7,0 zugelassen normal 1,23
THAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL 7,0
R 21) 7,0
7,0
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS 16,0 zugelassen normal 0,79
KÄLTEMITTEL R 152A) 14,0
12,4
11,0
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI 7,0 zugelassen normal 0,59
7,0
7,0
7,0
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
1033 DIMETHYLETHER 15,5 zugelassen normal 0,58
13,8
12,0
10,6
1036 ETHYLAMIN 7,0 zugelassen normal 0,61
7,0
7,0
7,0
1037 ETHYLCHLORID 7,0 zugelassen normal 0,8
7,0
7,0
7,0
1040 ETHYLENOXID MIT STICK- – nicht siehe 0,78
STOFF bis zu einem Gesamt- – zugelassen 6.7.3.7.3
druck von 1 MPa (10 bar) bei –
50 °C 10,0
1041 ETHYLENOXID UND KOHLEN- siehe zugelassen normal siehe
DIOXID, GEMISCH mit mehr als Begriffsbe- 4.2.2.7
9 %, aber höchstens 87 % Ethy- stimmung für
lenoxid höchstzu-
lässiger
Betriebs-
druck in
6.7.3.1
RID (OTIF) 1055 ISOBUTEN 8,1 zugelassen normal 0,52
7,0
7,0
7,0
4.2-13
UN- nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchs- Öffnungen Druckent- höchste
Nr. tzulässiger unterhalb lastungsein- Fülldichte
Betriebs- des richtungen (kg/l)
druck (bar) Flüssigkeits (siehe
spiegels b)
klein; groß; 6.7.3.7)
Sonnen-
schutz; iso-
lierta)
1060 METHYLACETYLEN UND 28,0 zugelassen normal 0,43
PROPADIEN, GEMISCH, 24,5
STABILISIERT 22,0
20,0
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI 10,8 zugelassen normal 0,58
9,6
7,8
7,0
1062 METHYLBROMID mit höchstens 7,0 nicht siehe 1,51
2 % Chlorpikrin 7,0 zugelassen 6.7.3.7.3
7,0
7,0
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS 14,5 zugelassen normal 0,81
KÄLTEMITTEL R 40) 12,7
11,3
10,0
1064 METHYLMERCAPTAN 7,0 nicht siehe 0,78
7,0 zugelassen 6.7.3.7.3
7,0
7,0
1067 DISTICKSTOFFTETROXID 7,0 nicht siehe 1,30
(STICKSTOFFDIOXID) 7,0 zugelassen 6.7.3.7.3
7,0
7,0
1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜS- siehe zugelassen normal siehe
SIGT Begriffsbe- 4.2.2.7
stimmung für
höchstzu-
lässiger
Betriebs-
druck in
6.7.3.1
1077 PROPEN 28,0 zugelassen normal 0,43
24,5
22,0
20,0
1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G. siehe zugelassen normal siehe
Begriffsbe- 4.2.2.7
stimmung für
höchstzu-
lässiger
Betriebs-
druck in
6.7.3.1
1079 SCHWEFELDIOXID 11,6 nicht siehe 1,23
10,3 zugelassen 6.7.3.7.3
8,5
7,6
4.2-14
UN- nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchs- Öffnungen Druckent- höchste
Nr. tzulässiger unterhalb lastungsein- Fülldichte
Betriebs- des richtungen (kg/l)
druck (bar) Flüssigkeits (siehe
klein; groß; b)
spiegels 6.7.3.7)
Sonnen-
schutz; iso-
lierta)
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, 17,0 nicht siehe 1,13
STABILISIERT 15,0 zugelassen 6.7.3.7.3
13,1
11,6
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSER- 7,0 zugelassen normal 0,56
FREI 7,0
7,0
Oktober 2006
7,0
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT 7,0 zugelassen normal 1,37
7,0
7,0
7,0
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT 10,6 zugelassen normal 0,81
9,3
8,0
7,0
1087 VINYLMETHYLETHER, 7,0 zugelassen normal 0,67
STABILISIERT 7,0
7,0
7,0
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
1581 CHLORPIKRIN UND METHYL- 7,0 nicht siehe 1,51
BROMID, GEMISCH mit mehr als 7,0 zugelassen 6.7.3.7.3
2 % Chlorpikrin 7,0
7,0
1582 CHLORPIKRIN UND METHYL- 19,2 nicht siehe 0,81
CHLORID, GEMISCH 16,9 zugelassen 6.7.3.7.3
15,1
13,1
1858 HEXAFLUORPROPYLEN (GAS 19,2 zugelassen normal 1,11
ALS KÄLTEMITTEL R 1216) 16,9
15,1
13,1
1912 METHYLCHLORID UND 15,2 zugelassen normal 0,81
DICHLORMETHAN, GEMISCH 13,0
11,6
10,1
1958 1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRA- 7,0 zugelassen normal 1,30
FLUORETHAN 7,0
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114) 7,0
7,0
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, siehe zugelassen normal siehe
GEMISCH, VERFLÜSSIGT, Begriffsbe- 4.2.2.7
N.A.G. stimmung für
RID (OTIF)
höchstzuläs-
siger
Betriebs-
druck in
6.7.3.1
4.2-15
UN- nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchs- Öffnungen Druckent- höchste
Nr. tzulässiger unterhalb lastungsein- Fülldichte
Betriebs- des richtungen (kg/l)
druck (bar) Flüssigkeits (siehe
klein; groß; spiegels b)
6.7.3.7)
Sonnen-
schutz; iso-
lierta)
1969 ISOBUTAN 8,5 zugelassen normal 0,49
7,5
7,0
7,0
1973 CHLORDIFLUORMETHAN UND 28,3 zugelassen normal 1,05
CHLORPENTAFLUORETHAN, 25,3
GEMISCH mit einem konstanten 22,8
Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlor- 20,3
difluormethan (GAS ALS
KÄLTEMITTEL R 502)
1974 BROMCHLORDIFLUOR- 7,4 zugelassen normal 1,61
METHAN (GAS ALS KÄLTE- 7,0
MITTEL R 12B1) 7,0
7,0
1976 OCTAFLUORCYCLOBUTAN 8,8 zugelassen normal 1,34
(GAS ALS KÄLTEMITTEL 7,8
RC 318) 7,0
7,0
1978 PROPAN 22,5 zugelassen normal 0,42
20,4
18,0
16,5
1983 1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUOR- 7,0 zugelassen normal 1,18
ETHAN (GAS ALS KÄLTE- 7,0
MITTEL R 133A) 7,0
7,0
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS 31,0 zugelassen normal 0,76
ALS KÄLTEMITTEL R 143A) 27,5
24,2
21,8
2424 OCTAFLUORPROPAN (GAS 23,1 zugelassen normal 1,07
ALS KÄLTEMITTEL R 218) 20,8
18,6
16,6
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN 8,9 zugelassen normal 0,99
(GAS ALS KÄLTEMITTEL 7,8
R 142B) 7,0
7,0
2602 DICHLORDIFLUORMETHAN 20,0 zugelassen normal 1,01
UND 1,1-DIFLUORETHAN, 18,0
AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 16,0
74 % Dichlordifluormethan (GAS 14,5
ALS KÄLTEMITTEL R 500)
3057 TRIFLUORACETYLCHLORID 14,6 nicht siehe 1,17
12,9 zugelassen 6.7.3.7.3
11,3
9,9
4.2-16
UN- nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchs- Öffnungen Druckent- höchste
Nr. tzulässiger unterhalb lastungsein- Fülldichte
Betriebs- des richtungen (kg/l)
druck (bar) Flüssigkeits (siehe
klein; groß; b)
spiegels 6.7.3.7)
Sonnen-
schutz; iso-
lierta)
3070 ETHYLENOXID UND DICHLOR- 14,0 zugelassen siehe 1,09
DIFLUORMETHAN, GEMISCH 12,0 6.7.3.7.3
mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid 11,0
9,0
3153 PERFLUOR(METHYL-VINYL- 14,3 zugelassen normal 1,14
ETHER) 13,4
11,2
Oktober 2006
10,2
3159 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN 17,7 zugelassen normal 1,04
(GAS ALS KÄLTEMITTEL 15,7
R 134A) 13,8
12,1
3161 VERFLÜSSIGTES GAS, siehe zugelassen normal siehe
ENTZÜNDBAR, N.A.G. Begriffsbe- 4.2.2.7
stimmung für
höchstzuläs-
siger
Betriebs-
druck in
6.7.3.1
3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. siehe zugelassen normal siehe
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Begriffsbe- 4.2.2.7
stimmung für
höchstzuläs-
siger
Betriebs-
druck in
6.7.3.1
3220 PENTAFLUORETHAN (GAS ALS 34,4 zugelassen normal 0,95
KÄLTEMITTEL R 125) 30,8
27,5
24,5
3252 DIFLUORMETHAN (GAS ALS 43,0 zugelassen normal 0,78
KÄLTEMITTEL R 32) 39,0
34,4
30,5
3296 HEPTAFLUORPROPAN (GAS 16,0 zugelassen normal 1,20
ALS KÄLTEMITTEL R 227) 14,0
12,5
11,0
3297 ETHYLENOXID UND CHLORTE- 8,1 zugelassen normal 1,16
TRAFLUORETHAN, 7,0
GEMISCH mit höchstens 8,8 % 7,0
Ethylenoxid 7,0
RID (OTIF)
3298 ETHYLENOXID UND PENTA- 25,9 zugelassen normal 1,02
FLUORETHAN, GEMISCH mit 23,4
höchstens 7,9 % Ethylenoxid 20,9
18,6
4.2-17
UN- nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchs- Öffnungen Druckent- höchste
Nr. tzulässiger unterhalb lastungsein- Fülldichte
Betriebs- des richtungen (kg/l)
druck (bar) Flüssigkeits (siehe
klein; groß; spiegels b)
6.7.3.7)
Sonnen-
schutz; iso-
lierta)
3299 ETHYLENOXID UND TETRAFLU- 16,7 zugelassen normal 1,03
ORETHAN, GEMISCH mit höchs- 14,7
tens 5,6 % Ethylenoxid 12,9
11,2
3318 AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, siehe zugelassen siehe siehe
relative Dichte kleiner als 0,880 Begriffsbe- 6.7.3.7.3 4.2.2.7
bei 15 °C, mit mehr als 50 % stimmung für
Ammoniak höchstzuläs-
siger
Betriebs-
druck in
6.7.3.1
3337 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A 31,6 zugelassen normal 0,84
28,3
25,3
22,5
3338 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A 31,3 zugelassen normal 0,95
28,1
25,1
22,4
3339 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B 33,0 zugelassen normal 0,95
29,6
26,5
23,6
3340 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C 29,9 zugelassen normal 0,95
26,8
23,9
21,3
a) «Klein» bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 Meter haben;
«groß» bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter ohne Iso-
lierung oder Sonnenschutz haben (siehe Absatz 6.7.3.2.12); «Sonnenschutz» bedeutet Tanks, die einen
Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter und mit einem Sonnenschutz haben (siehe
Absatz 6.7.3.2.12); «isoliert» bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als
1,5 Meter und einer Isolierung (siehe Absatz 6.7.3.2.12) haben; (siehe Begriffsbestimmung für «Ausle-
gungsreferenztemperatur» in Unterabschnitt 6.7.3.1).
b) Der Ausdruck «normal» in der Spalte «Druckentlastungseinrichtungen» bedeutet, dass eine Berstscheibe
gemäß Absatz 6.7.3.7.3 nicht vorgeschrieben ist.
T 75 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vor-
schriften des Abschnitts 4.2.3 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.4 sind einzuhalten.
4.2-18
4.2.5.3 Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks
Bestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu oder
anstelle der Vorschriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den
Vorschriften des Kapitels 6.7 angegeben sind. Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks sind mit einem
mit den Buchstaben «TP» (für den englischen Ausdruck «tank provision») beginnenden alphanumerischen
Code gekennzeichnet und bestimmten Stoffen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordnet. Diese sind
nachstehend aufgeführt:
TP 1 Der in Absatz 4.2.1.9.2 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden
¬
Füllungsgrad
97
1 α tr t f ®
TP 2 Der in Absatz 4.2.1.9.3 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden
Oktober 2006
¬
Füllungsgrad
95
1 α tr t f ®
TP 3 Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden,
oder für erwärmte flüssige Stoffe ist in Übereinstimmung mit Absatz 4.2.1.9.5 zu bestimmen.
TP 4 Der Füllungsgrad darf 90 % oder jeden anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Wert
nicht überschreiten (siehe Absatz 4.2.1.16.2).
TP 5 Der in Unterabschnitt 4.2.3.6 vorgeschriebene Füllungsgrad ist einzuhalten.
TP 6 Der Tank ist mit Druckentlastungseinrichtungen auszurüsten, die an den Fassungsraum und die Art
der beförderten Stoffe angepasst sind, um unter allen Umständen, einschließlich einer vollständigen
Feuereinwirkung, das Bersten des Tanks zu verhindern. Die Einrichtungen müssen auch mit dem
Stoff verträglich sein.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
TP 7 Luft ist mit Stickstoff oder anderen Mitteln aus dem Dampfraum zu entfernen.
TP 8 Der Prüfdruck darf auf 1,5 bar reduziert werden, wenn der Flammpunkt der beförderten Stoffe höher
ist als 0 °C.
TP 9 Ein Stoff mit dieser Beschreibung darf in einem ortsbeweglichen Tank nur mit Zulassung der zustän-
digen Behörde befördert werden.
TP 10 Eine Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke, die jährlich geprüft werden muss, oder ein ande-
rer von der zuständigen Behörde zugelassener geeigneter Auskleidungswerkstoff ist erforderlich.
TP 11 (bleibt offen)
TP 12 Dieser Stoff wirkt auf Stahl stark ätzend.
TP 13 (bleibt offen)
TP 14 (bleibt offen)
TP 15 (bleibt offen)
TP 16 Der Tank ist mit einer besonderen Einrichtung auszurüsten, um unter normalen Beförderungs-
bedingungen Unter- und Überdruck zu verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen
Behörde genehmigt sein. Die Druckentlastungseinrichtung muss den Vorschriften des Absatzes
6.7.2.8.3 entsprechen, um eine Kristallisation des Produkts in der Druckentlastungseinrichtung zu
verhindern.
RID (OTIF)
TP 17 Für die Wärmeisolierung des Tanks dürfen nur anorganische nicht brennbare Werkstoffe verwendet
werden.
TP 18 Die Temperatur muss zwischen 18 °C und 40 °C gehalten werden. Ortsbewegliche Tanks, die
erstarrte Methacrylsäure enthalten, dürfen während der Beförderung nicht wieder aufgeheizt werden.
4.2-19
TP 19 Die berechnete Wanddicke des Tankkörpers ist um 3 mm zu erhöhen. Die Wanddicke des Tankkör-
pers ist mit Ultraschall in der Halbzeit zwischen den wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen zu
überprüfen.
TP 20 Dieser Stoff darf nur in wärmeisolierten Tanks unter Stickstoffüberlagerung befördert werden.
TP 21 Die Wanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer sein als 8 mm. Die Tanks müssen mindestens
alle 2,5 Jahre einer Wasserdruckprüfung und einer Prüfung des inneren Zustands unterzogen wer-
den.
TP 22 Schmiermittel für Dichtungen und andere Einrichtungen müssen mit Sauerstoff verträglich sein.
TP 23 Die Beförderung ist unter den von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Bedingungen
zugelassen.
TP 24 Um einen übermäßigen Druckanstieg durch die langsame Zersetzung des beförderten Stoffes zu
verhindern, darf der ortsbewegliche Tank mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die unter maximalen
Füllbedingungen im Dampfraum des Tankkörpers angeordnet ist. Diese Einrichtung muss auch beim
Umkippen des Tanks das Austreten einer unzulässigen Menge flüssigen Stoffes oder das Eindringen
von Fremdstoffen in den Tank verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde oder
einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt sein.
TP 25 (bleibt offen)
TP 26 Bei der Beförderung in beheiztem Zustand muss die Heizeinrichtung außen am Tankkörper ange-
bracht sein. Für die UN-Nummer 3176 gilt diese Vorschrift nur, wenn der Stoff gefährlich mit Wasser
reagiert.
TP 27 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 4 bar darf verwendet werden, wenn nach-
gewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck
von 4 bar oder weniger zulässig ist.
TP 28 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 2,65 bar darf verwendet werden, wenn
nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüf-
druck von 2,65 bar oder weniger zulässig ist.
TP 29 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 1,5 bar darf verwendet werden, wenn
nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüf-
druck von 1,5 bar oder weniger zulässig ist.
TP 30 Dieser Stoff muss in wärmeisolierten Tanks befördert werden.
TP 31 Dieser Stoff darf nur in festem Zustand in Tanks befördert werden.
TP 32 Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden Bedingungen ortsbewegliche
Tanks verwendet werden:
a) Um einen unnötigen Einschluss zu vermeiden, muss jeder ortsbewegliche Tank aus Metall mit
einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung, einer Berstscheibe oder einer Schmelzsiche-
rung ausgerüstet sein. Der Ansprechdruck bzw. Berstdruck darf für ortsbewegliche Tanks mit
einem Mindestprüfdruck über 4 bar nicht größer als 2,65 bar sein.
b) Die Eignung für eine Beförderung in Tanks muss nachgewiesen sein. Eine Methode für die Fest-
stellung der Eignung ist das Prüfverfahren 8 d) der Prüfserie 8 (siehe Handbuch Prüfungen und
Kriterien Teil 1 Unterabschnitt 18.7).
c) Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im ortsbeweglichen Tank verbleiben, bei dem es zur
Verkrustung kommen kann. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder
eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu vermeiden (z.B. Reinigung usw.).
TP 33 Die diesem Stoff zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für körnige und pulverförmige
Stoffe und für feste Stoffe, die bei einer Temperatur über ihrem Schmelzpunkt eingefüllt und entleert,
abgekühlt und als feste Masse befördert werden. Für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt
befördert werden, siehe Unterabschnitt 4.2.1.19.
TP 34 Ortsbewegliche Tanks müssen nicht der Auflaufprüfung gemäß Absatz 6.7.4.14.1 unterzogen wer-
den, wenn sie auf dem Schild gemäß Absatz 6.7.4.15.1 und außerdem mit einer Schriftgröße von
mindestens 10 cm auf beiden Seiten der äußeren Umhüllung gekennzeichnet sind mit:
«NICHT FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT».
4.2-20
Kapitel 4.3
Verwendung von Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Tankcontainern und
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus
metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriewagen und
Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
Bem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.2;
für Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 4.4; für Saug-Druck-Tanks für
Abfälle siehe Kapitel 4.5.
1)
4.3.1 Anwendungsbereich
4.3.1.1 Vorschriften, die sich über die gesamte Textbreite erstrecken, gelten sowohl für Kesselwagen, abnehmbare
Tanks und Batteriewagen als auch für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und
Oktober 2006
MEGC. Vorschriften, die in einer Spalte erscheinen, gelten nur für
– Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen (linke Spalte),
– Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC (rechte Spalte).
4.3.1.2 Diese Vorschriften gelten für
Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewa- Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-
gen behälter) und MEGC
zur Beförderung gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger und körniger Stoffe.
4.3.1.3 Im Abschnitt 4.3.2 sind Vorschriften aufgeführt, die sowohl für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcon-
tainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) zur Beförderung von Stoffen aller Klassen als auch
für Batteriewagen und MEGC zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 gelten. Die Abschnitte 4.3.3 und
4.3.4 enthalten die Sondervorschriften, die Ergänzungen zu oder Abweichungen von den Vorschriften des
Abschnitts 4.3.2 bilden.
4.3.1.4 Wegen der Vorschriften über den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
die Kennzeichnung siehe Kapitel 6.8.
4.3.1.5 Wegen der Übergangsvorschriften für die Anwendung dieses Kapitels siehe Abschnitt
1.6.3. 1.6.4.
4.3.2 Vorschriften für alle Klassen
4.3.2.1 Verwendung
4.3.2.1.1 Die Beförderung von Stoffen des RID in Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen oder in Tank-
containern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC ist nur zulässig, wenn in Kapitel 3.2
Tabelle A Spalte 12 eine Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.3.1.1 oder 4.3.4.1.1 vorgesehen ist.
4.3.2.1.2 Der erforderliche Typ eines Tanks, eines Batteriewagens und eines MEGC wird in Kapitel 3.2 Tabelle A
Spalte 12 in kodierter Form angegeben. Die dort angegebenen Tankcodierungen sind aus Buchstaben und
Zahlen in festgelegter Abfolge zusammengesetzt. Die Erläuterungen für die vier Teile des Codes sind in
Absatz 4.3.3.1.1 (wenn der zu befördernde Stoff ein Stoff der Klasse 2 ist) und in Absatz 4.3.4.1.1 (wenn der
zu befördernde Stoff ein Stoff der Klassen 3 bis 9 ist) angegeben.1)
4.3.2.1.3 Der erforderliche Typ gemäß Absatz 4.3.2.1.2 entspricht den am wenigsten strengen Bauvorschriften, die für
den betreffenden Stoff zulässig sind. Sofern die Vorschriften dieses Kapitels und des Kapitels 6.8 nichts
anderes vorschreiben, dürfen auch Tanks mit Codierungen verwendet werden, die einen höheren Mindest-
berechnungsdruck oder strengere Anforderungen für die Öffnungen für das Befüllen oder Entleeren oder die
Sicherheitsventile/-einrichtungen vorschreiben (siehe Absatz 4.3.3.1.1 für die Klasse 2 und Absatz 4.3.4.1.1
für die Klassen 3 bis 9).
4.3.2.1.4 Die Tanks, die Batteriewagen und die MEGC unterliegen für bestimmte Stoffe zusätzlichen Anforderungen,
die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 als Sondervorschriften angegeben sind.
RID (OTIF)
1) Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klasse 5.2 oder 7 bilden dabei eine Ausnahme (siehe Absatz
4.3.4.1.3).
4.3-1
2)
4.3.2.1.5 Tanks, Batteriewagen und MEGC dürfen nur mit denjenigen Stoffen gefüllt werden, für deren Beförderung
sie zugelassen sind (siehe Absatz 6.8.2.3.1) und die mit den Werkstoffen der Tankkörper, Dichtungen, Aus-
rüstungsteile und Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren
(siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1), gefährliche Stoffe erzeugen oder
diese Werkstoffe merklich schwächen.2)
4.3.2.1.6 Nahrungsmittel dürfen in Tanks, die für gefährliche Güter verwendet werden, nur befördert werden, wenn die
erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden getroffen wurden.
4.3.2.1.7 Die Tankakte muss vom Eigentümer oder Betreiber aufbewahrt werden, der in der Lage sein muss, diese
Dokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Tankakte muss während der gesam-
ten Lebensdauer des Tanks geführt und bis 15 Monate nach der Außerbetriebnahme des Tanks aufbewahrt
werden.
Bei einem Wechsel des Eigentümers oder Betreibers während der Lebensdauer des Tanks ist die Tankakte
an den neuen Eigentümer oder Betreiber zu übergeben.
Kopien der Tankakte und alle notwendigen Dokumente sind dem Sachverständigen für Tankprüfungen nach
Absatz 6.8.2.4.5 oder 6.8.3.4.16 zu den wiederkehrenden oder außerordentlichen Prüfungen zur Verfügung
zu stellen.
4.3.2.2 Füllungsgrad
4.3.2.2.1 Folgende Füllungsgrade der Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperaturen dürfen
nicht überschritten werden:
a) für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z.B. giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen
oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist):
100
Füllungsgrad = % des Fassungsraums;
1 + α (50 - t F )
b) für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen
oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist):
98
Füllungsgrad = % des Fassungsraums;
1 + α (50 - t F )
c) für entzündbare Stoffe, schwach giftige oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar)
in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:
97
Füllungsgrad = % des Fassungsraums;
1 + α (50 - t F )
d) für sehr giftige oder giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luft-
dicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:
95
Füllungsgrad = % des Fassungsraums.
1 + α (50 - t F )
4.3.2.2.2 In diesen Formeln bedeutet α der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient der Flüssigkeit zwischen 15 °C
und 50 °C, d.h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C.
d15 d50
α wird nach der Formel berechnet: α =
35 x d50
Dabei bedeuten d15 und d50 die Dichte der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der
Flüssigkeit während der Füllung.
4.3.2.2.3 Die Bestimmungen des Absatzes 4.3.2.2.1 a) bis d) gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beför-
derung durch eine Heizeinrichtung auf einer Temperatur von über 50 °C gehalten wird. In diesem Fall muss
der Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, dass
der Tank während der Beförderung zu höchstens 95 % gefüllt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten
wird.
2) Es kann erforderlich sein, den Hersteller des Stoffes und die zuständige Behörde zu konsultieren, um
Auskunft über die Verträglichkeit des Stoffes mit den Werkstoffen des Tanks, Batteriewagens oder MEGC
zu erhalten.
4.3-2
3)4)
4.3.2.2.4 (bleibt offen) Sofern Tankcontainer zur Beförderung flüssiger
3) nicht durch Trenn- oder Schwallwände in
Stoffe
Abteile von höchstens 7500 l Fassungsraum unterteilt
sind, müssen sie entweder zu mindestens 80 % oder
zu höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.
4.3.2.3 Betrieb
4.3.2.3.1 Die Wanddicke des Tankkörpers muss während der ganzen Benützungsdauer des Tanks größer oder gleich
dem Mindestwert sein, der in den Absätzen
6.8.2.1.17 und 6.8.2.1.18 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20
gefordert wird.
4.3.2.3.2 (bleibt offen) Die Tankcontainer/MEGC müssen während der
Beförderung so auf dem Wagen verladen sein, dass
sie durch Einrichtungen des Wagens oder des Tank-
containers/MEGC selbst ausreichend gegen seitli-
Oktober 2006
che und rückwärtige Stöße sowie gegen Überrollen
4)
geschützt sind. Wenn die Tankcontainer/MEGC,
einschließlich der Bedienungsausrüstungen, so
gebaut sind, dass sie den Stößen und dem Überrol-
len standhalten können, ist es nicht nötig, sie auf
diese Weise zu sichern.
4.3.2.3.3 Während des Befüllens und Entleerens der Tanks, Batteriewagen und MEGC sind geeignete Maßnahmen
zu treffen, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Gasen und Dämpfen zu verhindern. Die Tanks, Bat-
teriewagen und MEGC müssen so verschlossen sein, dass vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen
gelangen kann. Die Öffnungen der Tanks mit Untenentleerung müssen mit Schraubkappen, Blindflanschen
oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks, Batteriewagen und MEGC müssen nach
dem Befüllen auf Dichtheit der Verschlusseinrichtungen vom Befüller geprüft werden. Dies gilt insbesondere
für die Abschlusseinrichtungen oben am Steigrohr von Tanks.
4.3.2.3.4 Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Ein-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
richtung zu schließen.
4.3.2.3.5 Während der Beförderung dürfen den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften.
4.3.2.3.6 Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen nicht in unmittelbar nebeneinanderliegenden
Tankabteilen befördert werden.
Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankab-
teilen befördert werden, wenn diese Abteile durch eine Trennwand getrennt sind, die eine gleiche oder grö-
ßere Wanddicke als der Tankkörper selbst hat. Sie dürfen auch befördert werden, wenn die befüllten Abteile
durch einen leeren Zwischenraum oder ein leeres Abteil getrennt sind.
4.3.2.4 Ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC
Bem. Für ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC können die Sondervorschriften TU 1, TU 2,
TU 4, TU 16 und TU 35 des Abschnitts 4.3.5 anwendbar sein.
4.3.2.4.1 Während der Beförderung dürfen den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften.
4.3.2.4.2 Ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC müssen während der Beförderung ebenso verschlos-
sen und dicht sein wie in gefülltem Zustand.
3) Als flüssig im Sinne dieser Bestimmung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 °C
2/s beträgt.
weniger als 2680 mm
4) Beispiele für den Schutz der Tanks:
RID (OTIF)
– Der Schutz gegen seitliches Anfahren kann z.B. aus Längsträgern bestehen, die den Tank auf beiden
Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen.
– Der Schutz gegen Überrollen kann z.B. aus Verstärkungsringen oder aus Rahmenquerträgern
bestehen.
– Der Schutz gegen Anfahren von rückwärts kann z.B. aus einer Stoßstange oder aus einem Rahmen
bestehen.
4.3-3
4.3.2.4.3 Sind ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC nicht ebenso verschlossen und dicht wie in gefüll-
tem Zustand und können die Vorschriften des RID nicht eingehalten werden, so müssen sie unter Beachtung
einer ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder
Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt werden.
Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden,
die eine den Vorschriften des RID entsprechende gleichwertige Sicherheit gewährleisten und ein unkontrol-
liertes Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern.
4.3.2.4.4 Ungereinigte leere Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehälter) und MEGC dürfen auch nach Ablauf der Fristen für die Prüfungen nach den Absät-
zen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.
4.3.3 Sondervorschriften für die Klasse 2
4.3.3.1 Tankcodierung und -hierarchie
4.3.3.1.1 Tankcodierung und Codierung für Batteriewagen und MEGC
Die vier Teile der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung haben folgende Bedeu-
tung:
Teil Beschreibung Tankcodierung
1 Tanktyp / Typ des Bat- C = Tank, Batteriewagen oder MEGC für verdichtete Gase
teriewagens oder des P = Tank, Batteriewagen oder MEGC für verflüssigte oder gelöste Gase
MEGC
R = Tank für tiefgekühlt verflüssigte Gase
2 Berechnungsdruck x = Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar gemäß
Tabelle in Absatz oder
22 = Mindestberechnungsdruck in bar
3 Öffnungen B = Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder
Entleeren oder
(siehe Unterab-
Batteriewagen oder MEGC mit Öffnungen unterhalb des Flüssig-
schnitte 6.8.2.2 und
keitsspiegels oder für verdichtete Gase
6.8.3.2)
C = Tank mit oben liegenden Öffnungen mit 3 Verschlüssen für das
Befüllen oder Entleeren, der unterhalb des Flüssigkeitsspiegels nur
mit Reinigungsöffnungen versehen ist
D = Tank mit oben liegenden Öffnungen mit 3 Verschlüssen für das
Befüllen oder Entleeren oder
Batteriewagen oder MEGC ohne Öffnungen unterhalb des Flüssig-
keitsspiegels
4 Sicherheitsventil / N = Tank, Batteriewagen oder MEGC mit Sicherheitsventil gemäß
-einrichtung Absatz 6.8.3.2.9 oder 6.8.3.2.10, der nicht luftdicht verschlossen ist
H = luftdicht verschlossener Tank, Batteriewagen oder MEGC (siehe
Abschnitt 1.2.1)
Bem. 1. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 bei einigen Gasen angegebene Sondervorschrift TU 17
bedeutet, dass das Gas nur in Batteriewagen oder in MEGC befördert werden darf, deren Ele-
mente Gefäße sind.
2. Der auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegebene Druck muss mindestens so hoch sein
wie der Wert für «x» oder des angegebenen Mindestberechnungsdrucks.
4.3.3.1.2 Tankhierarchie
weitere Tankcodierung(en), die für die Stoffe unter
Tankcodierung
dieser Tankcodierung zugelassen ist (sind)
C*BN C#BN, C#CN, C#DN, C#BH, C#CH, C#DH
C*BH C#BH, C#CH, C#DH
C*CN C#CN, C#DN, C#CH, C#DH
4.3-4
C*CH C#CH, C#DH
C*DN C#DN, C#DH
C*DH C#DH
P*BN P#BN, P#CN, P#DN, P#BH, P#CH, P#DH
P*BH P#BH, P#CH, P#DH
P*CN P#CN, P#DN, P#CH, P#DH
P*CH P#CH, P#DH
P*DN P#DN, P#DH
Oktober 2006 P*DH P#DH
R*BN R#BN, R#CN, R#DN
R*CN R#CN, R#DN
R*DN R#DN
Die Ziffer «#» muss größer oder gleich der Ziffer «*» sein.
Bem. Die für einzelne Eintragungen eventuell geltenden Sondervorschriften (siehe Abschnitte 4.3.5 und
6.8.4) sind in dieser hierarchischen Aufstellung nicht berücksichtigt.
4.3.3.2 Füllbedingungen und Prüfdrücke
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
4.3.3.2.1 Für Tanks für verdichtete Gase muss der Prüfdruck mindestens das 1,5fache des in Abschnitt 1.2.1 für
Druckgefäße definierten Betriebsdrucks betragen.
4.3.3.2.2 Für Tanks für
– unter hohem Druck verflüssigte Gase und
– gelöste Gase
muss der Prüfdruck so bemessen sein, dass beim Befüllen des Tankkörpers bis zum höchsten Füllungsgrad
der Druck des Stoffes bei 55 °C für Tanks mit Wärmeisolierung bzw. bei 65 °C für Tanks ohne Wärmeisolie-
rung den Prüfdruck nicht übersteigt.
4.3.3.2.3 Für Tanks für unter geringem Druck verflüssigte Gase ist der Prüfdruck:
a) wenn der Tank mit einer Wärmeisolierung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des flüssigen
Stoffes bei 60 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar);
b) wenn der Tank nicht mit einer Wärmeisolierung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des
flüssigen Stoffes bei 65 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar).
Die für den Füllungsgrad vorgeschriebene höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum wird
wie folgt berechnet:
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 x Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C (in
kg/l).
Außerdem darf die Dampfphase nicht unter 60 °C verschwinden.
Beträgt der Durchmesser des Tankkörpers höchstens 1,5 Meter, so gelten für den Prüfdruck und den
RID (OTIF)
höchstzulässigen Füllungsgrad die Werte nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200.
4.3.3.2.4 Für Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase muss der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des auf dem Tank
angegebenen höchstzulässigen Betriebsdrucks, mindestens aber 300 kPa (3 bar) (Überdruck) betragen; für
Tanks mit Vakuumisolierung muss der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des um 100 kPa (1 bar) erhöhten
höchstzulässigen Betriebsdrucks betragen.
4.3-5
4.3.3.2.5 Verzeichnis der Gase und Gasgemische, die in Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbaren Tanks,
Tankcontainern oder MEGC befördert werden dürfen, unter Angabe des minimalen Prüfdrucks des
Tanks sowie gegebenenfalls des Füllungsgrads
Bei Gasen und Gasgemischen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, sind die Werte für den Prüf-
druck und den Füllungsgrad durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen fest-
zulegen.
Wenn Tanks für verdichtete oder unter hohem Druck verflüssigte Gase einem niedrigeren Prüfdruck als
dem im Verzeichnis angegebenen ausgesetzt werden und die Tanks mit einer Wärmeisolierung versehen
sind, darf durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen eine niedrigere maxi-
male Masse festgelegt werden, vorausgesetzt, der Druck des Stoffes im Tank bei 55 °C übersteigt nicht
den auf dem Tank eingeprägten Prüfdruck.
UN- Benennung des Stoffes Klassifi- Mindestprüfdruck für Tanks höchst-
Num- zierungs- mit Wärme- ohne Wärme- zuläs-
mer code isolierung isolierung sige
Masse
der
Füllung
je Liter
Fas-
sungs-
raum
MPa bar MPa bar kg
1001 ACETYLEN, GELÖST 4F nur in Batteriewagen und MEGC, deren
Elemente Gefäße sind
1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT) 1A siehe Absatz 4.3.3.2.1
1003 LUFT, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3O siehe Absatz 4.3.3.2.4
1005 AMMONIAK, WASSERFREI 2 TC 2,6 26 2,9 29 0,53
1006 ARGON, VERDICHTET 1A siehe Absatz 4.3.3.2.1
1008 BORTRIFLUORID 2 TC 22,5 225 22,5 225 0,715
30 300 30 300 0,86
1009 BROMTRIFLUORMETHAN (GAS ALS 2A 12 120 1,50
KÄLTEMITTEL R 13B1) 4,2 42 1,13
12 120 1,44
25 250 1,60
1010 BUTADIENE, STABILISIERT 2F 1 10 1 10 0,59
(Buta-1,2-dien) oder
1010 BUTADIENE, STABILISIERT 1 10 1 10 0,55
(Buta-1,3-dien) oder
1010 BUTADIENE UND KOHLENWASSER- 1 10 1 10 0,50
STOFF, GEMISCH, STABILISIERT
1011 BUTAN 2F 1 10 1 10 0,51
1012 BUTENE, GEMISCH, oder 2F 1 10 1 10 0,50
1012 BUT-1-EN oder 1 10 1 10 0,53
1012 cis-BUT-2-EN oder 1 10 1 10 0,55
1012 trans-BUT-2-EN 1 10 1 10 0,54
1013 KOHLENDIOXID 2A 19 190 0,73
22,5 225 0,78
19 190 0,66
25 250 0,75
1016 KOHLENMONOXID, VERDICHTET 1 TF siehe Absatz 4.3.3.2.1
1017 CHLOR 2 TC 1,7 17 1,9 19 1,25
1018 CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS 2A 2,4 24 2,6 26 1,03
KÄLTEMITTEL R 22)
4.3-6
UN- Benennung des Stoffes Klassifi- Mindestprüfdruck für Tanks höchst-
Num- zierungs- mit Wärme- ohne Wärme- zuläs-
mer code isolierung isolierung sige
Masse
der
Füllung
je Liter
Fas-
sungs-
raum
MPa bar MPa bar kg
1020 CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS 2A 2 20 2,3 23 1,08
ALS KÄLTEMITTEL R 115)
1021 1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUOR- 2A 1 10 1,1 11 1,20
ETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL
Oktober 2006
R 124)
1022 CHLORTRIFLUORMETHAN (GAS 2A 12 120 0,96
ALS KÄLTEMITTEL R 13) 22,5 225 1,12
10 100 0,83
12 120 0,90
19 190 1,04
25 250 1,10
1023 STADTGAS, VERDICHTET 1 TF siehe Absatz 4.3.3.2.1
1026 DICYAN 2 TF 10 100 10 100 0,70
1027 CYCLOPROPAN 2F 1,6 16 1,8 18 0,53
1028 DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS 2A 1,5 15 1,6 16 1,15
ALS KÄLTEMITTEL R 12)
1029 DICHLORMONOFLUORMETHAN 2A 1 10 1 10 1,23
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21)
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄL- 2F 1,4 14 1,6 16 0,79
TEMITTEL R 152a)
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI 2F 1 10 1 10 0,59
1033 DIMETHYLETHER 2F 1,4 14 1,6 16 0,58
1035 ETHAN 2F 12 120 0,32
9,5 95 0,25
12 120 0,29
30 300 0,39
1036 ETHYLAMIN 2F 1 10 1 10 0,61
1037 ETHYLCHLORID 2F 1 10 1 10 0,80
1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3F siehe Absatz 4.3.3.2.4
1039 ETHYLMETHYLETHER 2F 1 10 1 10 0,64
1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis 2 TF 1,5 15 1,5 15 0,78
zu einem höchstzulässigen Gesamt-
druck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIO- 2F 2,4 24 2,6 26 0,73
XID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber
höchstens 87 % Ethylenoxid
1046 HELIUM, VERDICHTET 1A siehe Absatz 4.3.3.2.1
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSER- 2 TC 5 50 5,5 55 1,54
FREI
RID (OTIF)
1049 WASSERSTOFF, VERDICHTET 1F siehe Absatz 4.3.3.2.1
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSER- 2 TC 12 120 0,69
FREI 10 100 0,30
12 120 0,56
15 150 0,67
20 200 0,74
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF 2 TF 4,5 45 5 50 0,67
4.3-7
UN- Benennung des Stoffes Klassifi- Mindestprüfdruck für Tanks höchst-
Num- zierungs- mit Wärme- ohne Wärme- zuläs-
mer code isolierung isolierung sige
Masse
der
Füllung
je Liter
Fas-
sungs-
raum
MPa bar MPa bar kg
1055 ISOBUTEN 2F 1 10 1 10 0,52
1056 KRYPTON, VERDICHTET 1A siehe Absatz 4.3.3.2.1
1058 VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzünd- 2 A 1,5 x Fülldruck
bar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendi- siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
oxid oder Luft
1060 METHYLACETYLEN UND PROPA- 2F siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
DIEN, GEMISCH, STABILISIERT
Gemisch P 1 2,5 25 2,8 28 0,49
Gemisch P 2 2,2 22 2,3 23 0,47
Propadien mit 1 % bis 4 % Methyl-
acetylen 2,2 22 2,2 22 0,50
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI 2F 1 10 1,1 11 0,58
1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % 2T 1 10 1 10 1,51
Chlorpikrin
1063 METHYLCHLORID (Gas als 2F 1,3 13 1,5 15 0,81
Kältemittel R 40)
1064 METHYLMERCAPTAN 2 TF 1 10 1 10 0,78
1065 NEON, VERDICHTET 1A siehe Absatz 4.3.3.2.1
1066 STICKSTOFF, VERDICHTET 1A siehe Absatz 4.3.3.2.1
1067 DISTICKSTOFFTETROXID 2 TOC nur in Batteriewagen und MEGC, deren
(STICKSTOFFDIOXID) Elemente Gefäße sind
1070 DISTICKSTOFFMONOXID 2O 22,5 225 0,78
18 180 0,68
22,5 225 0,74
25 250 0,75
1071 ÖLGAS, VERDICHTET 1 TF siehe Absatz 4.3.3.2.1
1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET 1O siehe Absatz 4.3.3.2.1
1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, 3O siehe Absatz 4.3.3.2.4
FLÜSSIG
1076 PHOSGEN 2 TC nur in Batteriewagen und MEGC, deren
Elemente Gefäße sind
1077 PROPEN 2F 2,5 25 2,7 27 0,43
1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G., wie 2A
Gemisch F 1 1 10 1,1 11 1,23
Gemisch F 2 1,5 15 1,6 16 1,15
Gemisch F 3 2,4 24 2,7 27 1,03
andere Gemische siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
1079 SCHWEFELDIOXID 2 TC 1 10 1,2 12 1,23
1080 SCHWEFELHEXAFLUORID 2A 12 120 1,34
7 70 1,04
14 140 1,33
16 160 1,37
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, 2 TF 1,5 15 1,7 17 1,13
STABILISIERT
4.3-8
UN- Benennung des Stoffes Klassifi- Mindestprüfdruck für Tanks höchst-
Num- zierungs- mit Wärme- ohne Wärme- zuläs-
mer code isolierung isolierung sige
Masse
der
Füllung
je Liter
Fas-
sungs-
raum
MPa bar MPa bar kg
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI 2F 1 10 1 10 0,56
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT 2F 1 10 1 10 1,37
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT 2F 1 10 1,1 11 0,81
Oktober 2006
1087 VINYLMETHYLETHER, 2F 1 10 1 10 0,67
STABILISIERT
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBRO- 2T 1 10 1 10 1,51
MID, GEMISCH mit mehr als 2 %
Chlorpikrin
1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLO- 2T 1,3 13 1,5 15 0,81
RID, GEMISCH
1612 HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND 1T siehe Absatz 4.3.3.2.1
VERDICHTETES GAS,
GEMISCH
1749 CHLORTRIFLUORID 2 TOC 3 30 3 30 1,40
1858 HEXAFLUORPROPYLEN (GAS ALS 2A 1,7 17 1,9 19 1,11
KÄLTEMITTEL R 1216)
1859 SILICIUMTETRAFLUORID 2 TC 20 200 20 200 0,74
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
30 300 30 300 1,10
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT 2F 12 120 0,58
22,5 225 0,65
25 250 0,64
1912 METHYLCHLORID UND DICHLOR- 2F 1,3 13 1,5 15 0,81
METHAN, GEMISCH
1913 NEON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3A siehe Absatz 4.3.3.2.4
1951 ARGON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3A siehe Absatz 4.3.3.2.4
1952 ETHYLENOXID UND KOHLEN- 2A 19 190 19 190 0,66
DIOXID, GEMISCH mit höchstens 9 % 25 250 25 250 0,75
Ethylenoxid
1953 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENT- 1 TF siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2
a)
ZÜNDBAR, N.A.G.
1954 VERDICHTETES GAS, 1F siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
1955 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, 1T siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2
N.A.G.a)
1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G. 1A siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2
1957 DEUTERIUM, VERDICHTET 1F siehe Absatz 4.3.3.2.1
1958 1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUOR- 2A 1 10 1 10 1,30
ETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL
R 114)
RID (OTIF)
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS 2F 12 120 0,66
KÄLTEMITTEL R 1132a) 22,5 225 0,78
25 250 0,77
1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3F siehe Absatz 4.3.3.2.4
4.3-9
UN- Benennung des Stoffes Klassifi- Mindestprüfdruck für Tanks höchst-
Num- zierungs- mit Wärme- ohne Wärme- zuläs-
mer code isolierung isolierung sige
Masse
der
Füllung
je Liter
Fas-
sungs-
raum
MPa bar MPa bar kg
1962 ETHYLEN 2F 12 120 0,25
22,5 225 0,36
22,5 225 0,34
30 300 0,37
1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3A siehe Absatz 4.3.3.2.4
1964 KOHLENWASSERSTOFFGAS, 1F siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2
GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G.
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, 2F
GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G.,
wie
Gemisch A 1 10 1 10 0,50
Gemisch A 01 1,2 12 1,4 14 0,49
Gemisch A 02 1,2 12 1,4 14 0,48
Gemisch A 0 1,2 12 1,4 14 0,47
Gemisch A 1 1,6 16 1,8 18 0,46
Gemisch B 1 2 20 2,3 23 0,45
Gemisch B 2 2 20 2,3 23 0,44
Gemisch B 2 20 2,3 23 0,43
Gemisch C 2,5 25 2,7 27 0,42
andere Gemische siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, 3F siehe Absatz 4.3.3.2.4
FLÜSSIG
1967 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, 2T siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
a)
GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G.
1968 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, 2A siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
GASFÖRMIG, N.A.G.
1969 ISOBUTAN 2F 1 10 1 10 0,49
1970 KRYPTON, TIEFGEKÜHLT, 3A siehe Absatz 4.3.3.2.4
FLÜSSIG
1971 METHAN, VERDICHTET, oder 1F siehe Absatz 4.3.3.2.1
1971 ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem
Methangehalt
1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, 3F siehe Absatz 4.3.3.2.4
oder
1972 ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG,
mit hohem Methangehalt
1973 CHLORDIFLUORMETHAN UND 2A 2,5 25 2,8 28 1,05
CHLORPENTAFLUORETHAN,
GEMISCH mit einem konstanten Sie-
depunkt, mit ca. 49 % Chlordifluor-
methan (GAS ALS KÄLTEMITTEL
R 502)
1974 BROMCHLORDIFLUORMETHAN 2A 1 10 1 10 1,61
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1)
1976 OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS 2A 1 10 1 10 1,34
ALS KÄLTEMITTEL RC 318)
1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜS- 3A siehe Absatz 4.3.3.2.4
SIG
4.3-10
UN- Benennung des Stoffes Klassifi- Mindestprüfdruck für Tanks höchst-
Num- zierungs- mit Wärme- ohne Wärme- zuläs-
mer code isolierung isolierung sige
Masse
der
Füllung
je Liter
Fas-
sungs-
raum
MPa bar MPa bar kg
1978 PROPAN 2F 2,1 21 2,3 23 0,42
1982 TETRAFLUORMETHAN (GAS ALS 2A 20 200 20 200 0,62
KÄLTEMITTEL R 14) 30 300 30 300 0,94
Oktober 2006
1983 1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN 2A 1 10 1 10 1,18
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133A)
1984 TRIFLUORMETHAN (GAS ALS 2A 19 190 0,92
KÄLTEMITTEL R 23) 25 250 0,99
19 190 0,87
25 250 0,95
2034 WASSERSTOFF UND METHAN, 1F siehe Absatz 4.3.3.2.1
GEMISCH, VERDICHTET
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS 2F 2,8 28 3,2 32 0,79
KÄLTEMITTEL R 143A)
2036 XENON 2A 12 120 1,30
13 130 1,24
2044 2,2-DIMETHYLPROPAN 2F 1 10 1 10 0,53
2073 AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, rela- 4A
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
tive Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C
mit mehr als 35 %, aber höchstens
40 % Ammoniak 1 10 1 10 0,80
mit mehr als 40 %, aber höchstens
50 % Ammoniak 1,2 12 1,2 12 0,77
2187 KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, 3A siehe Absatz 4.3.3.2.4
FLÜSSIG
2189 DICHLORSILAN 2 TFC 1 10 1 10 0,90
2191 SULFURYLFLUORID 2T 5 50 5 50 1,10
2193 HEXAFLUORETHAN (GAS ALS KÄL- 2A 16 160 1,28
TEMITTEL R 116) 20 200 1,34
20 200 1,10
2197 IODWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 TC 1,9 19 2,1 21 2,25
2200 PROPADIEN, STABILISIERT 2F 1,8 18 2,0 20 0,50
2201 DISTICKSTOFFMONOXID, 3O siehe Absatz 4.3.3.2.4
TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
2203 SILICIUMWASSERSTOFF (SILAN)b) 2F 22,5 225 22,5 225 0,32
25 250 25 250 0,36
2204 CARBONYLSULFID 2 TF 2,7 27 3,0 30 0,84
2417 CARBONYLFLUORID 2 TC 20 200 20 200 0,47
30 300 30 300 0,70
2419 BROMTRIFLUORETHYLEN 2F 1 10 1 10 1,19
RID (OTIF)
2420 HEXAFLUORACETON 2 TC 1,6 16 1,8 18 1,08
2422 OCTAFLUORBUT-2-EN (GAS ALS 2A 1 10 1 10 1,34
KÄLTEMITTEL R 1318)
2424 OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS 2A 2,1 21 2,3 23 1,07
KÄLTEMITTEL R 218)
4.3-11
UN- Benennung des Stoffes Klassifi- Mindestprüfdruck für Tanks höchst-
Num- zierungs- mit Wärme- ohne Wärme- zuläs-
mer code isolierung isolierung sige
Masse
der
Füllung
je Liter
Fas-
sungs-
raum
MPa bar MPa bar kg
2451 STICKSTOFFTRIFLUORID 2O 20 200 20 200 0,50
30 300 30 300 0,75
2452 ETHYLACETYLEN, STABILISIERT 2F 1 10 1 10 0,57
2453 ETHYLFLUORID (GAS ALS 2F 2,1 21 2,5 25 0,57
KÄLTEMITTEL R 161)
2454 METHYLFLUORID (GAS ALS 2F 30 300 30 300 0,36
KÄLTEMITTEL R 41)
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS 2F 1 10 1 10 0,99
ALS KÄLTEMITTEL R 142B)
2591 XENON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3A siehe Absatz 4.3.3.2.4
2599 CHLORTRIFLUORMETHAN UND 2A 3,1 31 3,1 31 0,11
TRIFLUORMETHAN, AZEOTROPES 4,2 42 0,21
GEMISCH mit ca. 60 % Chlortrifluor- 10 100 0,76
methan (GAS ALS KÄLTEMITTEL 4,2 42 0,20
R 503) 10 100 0,66
2601 CYCLOBUTAN 2F 1 10 1 10 0,63
2602 DICHLORDIFLUORMETHAN UND 2A 1,8 18 2 20 1,01
1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES
GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluor-
methan (GAS ALS KÄLTEMITTEL
R 500)
2901 BROMCHLORID 2 TOC 1 10 1 10 1,50
3057 TRIFLUORACETYLCHLORID 2 TC 1,3 13 1,5 15 1,17
3070 ETHYLENOXID UND DICHLOR- 2A 1,5 15 1,6 16 1,09
DIFLUORMETHAN, GEMISCH mit
höchstens 12,5 % Ethylenoxid
3083 PERCHLORYLFLUORID 2 TO 2,7 27 3,0 30 1,21
3136 TRIFLUORMETHAN, TIEFGEKÜHLT, 3A siehe Absatz 4.3.3.2.4
FLÜSSIG
3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPY- 3F siehe Absatz 4.3.3.2.4
LEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT,
FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 %
Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen
und höchstens 6 % Propylen
3153 PERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER) 2F 1,4 14 1,5 15 1,14
3154 PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER) 2F 1 10 1 10 0,98
3156 VERDICHTETES GAS, 1O siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2
OXIDIEREND, N.A.G.
3157 VERFLÜSSIGTES GAS, 2O siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
OXIDIEREND, N.A.G.
3158 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, 3A siehe Absatz 4.3.3.2.4
N.A.G.
3159 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS 2A 1,6 16 1,8 18 1,04
a)
ALS KÄLTEMITTEL R 134
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENT- 2 TF siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
a)
ZÜNDBAR, N.A.G.
4.3-12
UN- Benennung des Stoffes Klassifi- Mindestprüfdruck für Tanks höchst-
Num- zierungs- mit Wärme- ohne Wärme- zuläs-
mer code isolierung isolierung sige
Masse
der
Füllung
je Liter
Fas-
sungs-
raum
MPa bar MPa bar kg
3161 VERFLÜSSIGTES GAS, 2F siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3162 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, 2T siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
a)
N.A.G.
Oktober 2006
3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. 2A siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
3220 PENTAFLUORETHAN (GAS ALS 2A 4,1 41 4,9 49 0,95
KÄLTEMITTEL R 125)
3252 DIFLUORMETHAN (GAS ALS 2F 3,9 39 4,3 43 0,78
KÄLTEMITTEL R 32)
3296 HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS 2A 1,4 14 1,6 16 1,20
KÄLTEMITTEL R 227)
3297 ETHYLENOXID UND CHLOR- 2A 1 10 1 10 1,16
TETRAFLUORETHAN, GEMISCH
mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid
3298 ETHYLENOXID UND PENTA- 2A 2,4 24 2,6 26 1,02
FLUORETHAN, GEMISCH mit
höchstens 7,9 % Ethylenoxid
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
3299 ETHYLENOXID UND TETRAFLUORE- 2A 1,5 15 1,7 17 1,03
THAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 %
Ethylenoxid
3300 ETHYLENOXID UND KOHLEN- 2 TF 2,8 28 2,8 28 0,73
DIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 %
Ethylenoxid
3303 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, 1 TO siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2
a)
OXIDIEREND, N.A.G.
3304 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, 1 TC siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2
a)
ÄTZEND, N.A.G.
3305 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENT- 1 TFC siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2
ZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.a)
3306 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, 1 TOC siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2
OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.a)
3307 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, 2 TO siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
OXIDIEREND, N.A.G.a)
3308 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, 2 TC siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
ÄTZEND, N.A.G. a)
3309 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENT- 2 TFC siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
a)
ZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
3310 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXI- 2 TOC siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
a)
DIEREND, ÄTZEND, N.A.G.
3311 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXI- 3O siehe Absatz 4.3.3.2.4
RID (OTIF)
DIEREND, N.A.G.
3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENT- 3 F siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
ZÜNDBAR, N.A.G.
3318 AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, 4 TC siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
relative Dichte kleiner als 0,880 bei
15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak
4.3-13
UN- Benennung des Stoffes Klassifi- Mindestprüfdruck für Tanks höchst-
Num- zierungs- mit Wärme- ohne Wärme- zuläs-
mer code isolierung isolierung sige
Masse
der
Füllung
je Liter
Fas-
sungs-
raum
MPa bar MPa bar kg
3337 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A 2A 2,9 29 3,2 32 0,84
3338 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A 2A 2,8 28 3,2 32 0,95
3339 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B 2A 3,0 30 3,3 33 0,95
3340 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C 2A 2,7 27 3,0 30 0,95
3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, 2F siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, 2 TF siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3
GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜND-
a)
BAR, N.A.G.
a)
Zugelassen mit einem LC50-Wert von 200 ppm oder darüber.
b) Gilt als selbstentzündlich (pyrophor).
4.3.3.3 Betrieb
4.3.3.3.1 Wenn die Tanks, Batteriewagen oder MEGC für verschiedene Gase zugelassen sind, bedingt die wechsel-
weise Verwendung Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen in einem für die Gewährleistung
der Sicherheit des Betriebs erforderlichen Umfang.
4.3.3.3.2 Bei der Übergabe zur Beförderung der gefüllten oder ungereinigten leeren Tanks, Batteriewagen oder
MEGC dürfen nur die für das tatsächlich oder – wenn entleert – für das zuletzt eingefüllte Gas geltenden
Angaben nach Absatz 6.8.3.5.6 sichtbar sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein
(siehe UIC-Merkblatt 573 VE).
4.3.3.3.3 Die Elemente eines Batteriewagens oder eines MEGC dürfen nur ein und dasselbe Gas enthalten.
4.3.3.4 Kontrollvorschriften für das Befüllen von Flüssig- (bleibt offen)
gaskesselwagen
4.3.3.4.1 Kontrollmaßnahmen vor dem Befüllen (bleibt offen)
a) Es ist zu prüfen, ob die Angaben für das jeweilige
beförderte Gas am Tankschild (siehe Absätze
6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.1 bis 6.8.3.5.5) mit den Anga-
ben an der Wagentafel (siehe Absätze 6.8.2.5.2,
6.8.3.5.6 und 6.8.3.5.7) übereinstimmen.
Im Falle von Kesselwagen für wechselweise Ver-
wendung ist insbesondere zu prüfen, ob an beiden
Seiten des Wagens die richtigen Klapptafeln sicht-
bar sind.
In keinem Fall dürfen die Lastgrenzen an der
Wagentafel die höchstzulässige Masse der Füllung
am Tankschild übersteigen.
4.3-14
b) Das letzte Ladegut ist entweder anhand der Anga-
ben im Beförderungspapier oder durch Analyse zu
ermitteln. Nötigenfalls ist der Tank zu reinigen.
c) Die Masse der Restladung ist (z.B. durch Wiegen)
festzustellen und muss bei der Bestimmung der
Füllmenge berücksichtigt werden, damit der Kes-
selwagen nicht überfüllt oder überladen wird.
d) Die Dichtheit des Tankkörpers und der Ausrüs-
tungsteile sowie ihre Funktionstüchtigkeit ist zu
überprüfen.
4.3.3.4.2 Befüllvorgang (bleibt offen)
Für das Befüllen sind die Bestimmungen der
Betriebsanleitung des Kesselwagens einzuhalten.
Oktober 2006
4.3.3.4.3 Kontrollmaßnahmen nach dem Befüllen (bleibt offen)
a) Nach dem Befüllen muss mit geeichten Kontroll-
einrichtungen (z.B. durch Wiegen auf einer geeich-
ten Waage) überprüft werden, ob der Wagen
überfüllt oder überladen wurde.
Überfüllte oder überladene Kesselwagen sind
unverzüglich bis auf die zulässige Füllmenge
gefahrlos zu entleeren.
b) Der Partialdruck von inerten Gasen in der Gas-
phase darf höchstens 0,2 MPa (2 bar) betragen
bzw. der Überdruck in der Gasphase darf den
Dampfdruck (absolut) des Flüssiggases bei der
Temperatur der Flüssigphase um höchstens
0,1 MPa (1 bar) überschreiten [für UN 1040 Ethy-
lenoxid mit Stickstoff gilt jedoch ein höchst-
zulässiger Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
50 °C].
c) Nach dem Befüllen muss im Falle von Wagen mit
Untenentleerung kontrolliert werden, ob die innen
liegenden Absperreinrichtungen ausreichend ge-
schlossen sind.
d) Vor dem Anbringen der Blindflansche oder anderer
gleich wirksamer Einrichtungen müssen die Ventile
auf Dichtheit kontrolliert werden; etwaige Undicht-
heiten müssen durch geeignete Maßnahmen
behoben werden.
e) Am Auslauf der Ventile sind Blindflansche oder
andere gleich wirksame Einrichtungen anzubrin-
gen. Diese Verschlüsse müssen mit geeigneten
Dichtungen versehen sein. Sie müssen unter Ver-
wendung aller Elemente verschlossen sein, die für
ihre Bauart vorgesehen sind.
f) Abschließend ist eine visuelle Endkontrolle des
Wagens, der Ausrüstung und der Kennzeichnung
durchzuführen, und es ist zu prüfen, ob kein Füll-
gut austritt.
RID (OTIF)
4.3-15
4.3.4 Sondervorschriften für die Klassen 3 bis 9
4.3.4.1 Tankcodierung, rationalisierter Ansatz und Tankhierarchie
4.3.4.1.1 Tankcodierung
Die vier Teile der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung haben folgende Bedeu-
tung:
Teil Beschreibung Tankcodierung
1 Tanktyp L = Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste
Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben
werden)
S = Tank für Stoffe in festem (pulverförmigem oder körnigem) Zustand
2 Berechnungsdruck G = Mindestberechnungsdruck gemäß allgemeinen Vorschriften des
Absatzes 6.8.2.1.14
1,5; 2,65; 4; 10; 15 oder 21 = Mindestberechnungsdruck in bar (siehe
Absatz 6.8.2.1.14)
3 Öffnungen A = Tank mit Bodenöffnungen mit 2 Verschlüssen für das Befüllen oder
Entleeren
(siehe Absatz B = Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder
6.8.2.2.2) Entleeren
C = Tank mit oben liegenden Öffnungen, der unterhalb des Flüssigkeits-
spiegels nur mit Reinigungsöffnungen versehen ist
D = Tank mit oben liegenden Öffnungen ohne Öffnungen unterhalb des
Flüssigkeitsspiegels
4 Sicherheitsventil / V = Tank mit Lüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 ohne Flam-
-einrichtung mendurchschlagsicherung oder
nicht explosionsdruckstoßfester Tank
F = Tank mit Lüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 mit Flammen-
durchschlagsicherung oder
explosionsdruckstoßfester Tank
N = Tank ohne Lüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 und nicht
luftdicht verschlossen
H = luftdicht verschlossener Tank (siehe Begriffsbestimmung in
Abschnitt 1.2.1)
4.3.4.1.2 Rationalisierter Ansatz für die Zuordnung von Tankcodierungen zu Stoffgruppen und Tankhierarchie
Bem. Einige Stoffe und Stoffgruppen sind in diesem rationalisierten Ansatz nicht enthalten (siehe Absatz
4.3.4.1.3).
rationalisierter Ansatz
Tankcodierung zugelassene Stoffgruppen
Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe
flüssige Stoffe
LGAV 3 F2 III
9 M9 III
LGBV 4.1 F2 II, III
5.1 O1 III
9 M6 III
9 M11 III
sowie die für die Tankcodierung LGAV zugelassenen Stoffgruppen
4.3-16
rationalisierter Ansatz
Tankcodierung zugelassene Stoffgruppen
Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe
LGBF 3 F1 II, Dampfdruck bei 50 °C
≤ 1,1 bar
3 F1 III
3 D II, Dampfdruck bei 50 °C
≤ 1,1 bar
3 D III
sowie die für die Tankcodierungen LGAV und LGBV zugelassenen Stoffgruppen
L1,5BN 3 F1 II, Dampfdruck bei 50 °C
> 1,1 bar
3 F1 III, Flammpunkt < 23 °C, vis-
Oktober 2006
kos, Dampfdruck bei 50 °C
> 1,1 bar, Siedepunkt > 35 °C
3 D II, Dampfdruck bei 50 °C
> 1,1 bar
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV und LGBF zugelassenen Stoff-
gruppen
L4BN 3 F1 I
III, Siedepunkt ≤ 35 °C
3 FC III
3 D I
5.1 O1 I, II
5.1 OT1 I
8 C1 II, III
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
8 C3 II, III
8 C4 II, III
8 C5 II, III
8 C7 II, III
8 C8 II, III
8 C9 II, III
8 C10 II, III
8 CF1 II
8 CF2 II
8 CS1 II
8 CW1 II
8 CW2 II
8 CO1 II
8 CO2 II
8 CT1 II, III
8 CT2 II, III
8 CFT II
9 M11 III
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF und L1,5BN zugelasse-
nen Stoffgruppen
RID (OTIF)
L4BH 3 FT1 II, III
3 FT2 II
3 FC II
3 FTC II
6.1 T1 II, III
4.3-17
rationalisierter Ansatz
Tankcodierung zugelassene Stoffgruppen
Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe
L4BH 6.1 T2 II, III
(Forts.) 6.1 T3 II, III
6.1 T4 II, III
6.1 T5 II, III
6.1 T6 II, III
6.1 T7 II, III
6.1 TF1 II
6.1 TF2 II, III
6.1 TF3 II
6.1 TS II
6.1 TW1 II
6.1 TW2 II
6.1 TO1 II
6.1 TO2 II
6.1 TC1 II
6.1 TC2 II
6.1 TC3 II
6.1 TC4 II
6.1 TFC II
6.2 I4
9 M2 II
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN und L4BN zuge-
lassenen Stoffgruppen
L4DH 4.2 S1 II, III
4.2 S3 II, III
4.2 ST1 II, III
4.2 ST3 II, III
4.2 SC1 II, III
4.2 SC3 II, III
4.3 W1 II, III
4.3 WF1 II, III
4.3 WT1 II, III
4.3 WC1 II, III
8 CT1 II, III
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN und L4BH
zugelassenen Stoffgruppen
L10BH 8 C1 I
8 C3 I
8 C4 I
8 C5 I
8 C7 I
8 C8 I
8 C9 I
8 C10 I
8 CF1 I
8 CF2 I
8 CS1 I
4.3-18
rationalisierter Ansatz
Tankcodierung zugelassene Stoffgruppen
Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe
L10BH 8 CW1 I
(Forts.) 8 CW2 I
8 CO1 I
8 CO2 I
8 CT1 I
8 CT2 I
8 COT I
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN und L4BH
zugelassenen Stoffgruppen
Oktober 2006
L10CH 3 FT1 I
3 FT2 I
3 FC I
3 FTC I
6.1 T1 I
6.1 T2 I
6.1 T3 I
6.1 T4 I
6.1 T5 I
6.1 T6 I
6.1 T7 I
6.1 TF1 I
6.1 TF2 I
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
6.1 TF3 I
6.1 TS I
6.1 TW1 I
6.1 TO1 I
6.1 TC1 I
6.1 TC2 I
6.1 TC3 I
6.1 TC4 I
6.1 TFC I
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH und
L10BH zugelassenen Stoffgruppen
L10DH 4.3 W1 I
4.3 WF1 I
4.3 WT1 I
4.3 WC1 I
4.3 WFC I
5.1 OTC I
8 CT1 I
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH,
L4DH, L10BH und L10CH zugelassenen Stoffgruppen
RID (OTIF)
L15CH 3 FT1 I
6.1 TF1 I
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH,
L10BH und L10CH zugelassenen Stoffgruppen
4.3-19
rationalisierter Ansatz
Tankcodierung zugelassene Stoffgruppen
Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe
L21DH 4.2 S1 I
4.2 S3 I
4.2 SW I
4.2 ST3 I
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH,
L4DH, L10BH, L10CH, L10DH und L15CH zugelassenen Stoffgruppen
feste Stoffe
SGAV 4.1 F1 III
4.1 F3 III
4.2 S2 II, III
4.2 S4 III
5.1 O2 II, III
8 C2 II, III
8 C4 III
8 C6 III
8 C8 III
8 C10 II, III
8 CT2 III
9 M7 III
9 M11 II, III
SGAN 4.1 F1 II
4.1 F3 II
4.1 FT1 II, III
4.1 FT2 II, III
4.1 FC1 II, III
4.1 FC2 II, III
4.2 S2 II
4.2 S4 II, III
4.2 ST2 II, III
4.2 ST4 II, III
4.2 SC2 II, III
4.2 SC4 II, III
4.3 W2 II, III
4.3 WF2 II
4.3 WS II, III
4.3 WT2 II, III
4.3 WC2 II, III
5.1 O2 II, III
5.1 OT2 II, III
5.1 OC2 II, III
8 C2 II
8 C4 II
8 C6 II
8 C8 II
8 C10 II
8 CF2 II
8 CS2 II
4.3-20
rationalisierter Ansatz
Tankcodierung zugelassene Stoffgruppen
Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe
SGAN 8 CW2 II
(Forts.) 8 CO2 II
8 CT2 II
9 M3 III
sowie die für die Tankcodierung SGAV zugelassenen Stoffgruppen
SGAH 6.1 T2 II, III
6.1 T3 II, III
6.1 T5 II, III
6.1 T7 II, III
Oktober 2006
6.1 T9 II
6.1 TF3 II
6.1 TS II
6.1 TW2 II
6.1 TO2 II
6.1 TC2 II
6.1 TC4 II
9 M1 II, III
sowie die für die Tankcodierungen SGAV und SGAN zugelassenen Stoffgruppen
S4AH 9 M2 II
sowie die für die Tankcodierungen SGAV, SGAN und SGAH zugelassenen Stoff-
gruppen
S10AN 8 C2 I
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
8 C4 I
8 C6 I
8 C8 I
8 C10 I
8 CF2 I
8 CS2 I
8 CW2 I
8 CO2 I
8 CT2 I
sowie die für die Tankcodierungen SGAV und SGAN zugelassenen Stoffgruppen
S10AH 6.1 T2 I
6.1 T3 I
6.1 T5 I
6.1 T7 I
6.1 TS I
6.1 TW2 I
6.1 TO2 I
6.1 TC2 I
6.1 TC4 I
RID (OTIF)
sowie die für die Tankcodierungen SGAV, SGAN, SGAH und S10AN zugelasse-
nen Stoffgruppen
4.3-21
Tankhierarchie
Tanks mit anderen als den in dieser Tabelle oder in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten Tankcodierungen dürfen
ebenfalls verwendet werden, vorausgesetzt, jedes Element (Zahlenwert oder Buchstabe) der Teile 1 bis 4
dieser anderen Tankcodierungen entspricht einem gleichen oder höheren Sicherheitsniveau als das entspre-
chende Element der in Kapitel 3.2 Tabelle A angegebenen Tankcodierung, und zwar gemäß folgender auf-
steigender Reihenfolge:
Teil 1: Tanktyp
S→L
Teil 2: Berechnungsdruck
G → 1,5 → 2,65 → 4 → 10 → 15 → 21 bar
Teil 3: Öffnungen
A→B→C→D
Teil 4: Sicherheitsventil / -einrichtung
V → F → N → H.
Zum Beispiel:
– Ein Tank mit der Tankcodierung L10CN ist für die Beförderung eines Stoffes zugelassen, dem die Tankco-
dierung L4BN zugeordnet ist.
– Ein Tank mit der Tankcodierung L4BN ist für die Beförderung eines Stoffes zugelassen, dem die Tankco-
dierung SGAN zugeordnet ist.
Bem. Die für einzelne Eintragungen eventuell geltenden Sondervorschriften (siehe Abschnitte 4.3.5 und
6.8.4) sind in der hierarchischen Aufstellung nicht berücksichtigt.
4.3.4.1.3 Folgende Stoffe und Stoffgruppen, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 hinter der Tankcodierung ein
«(+)» angegeben ist, unterliegen besonderen Vorschriften. In diesem Fall ist die wechselweise Verwendung
der Tanks für andere Stoffe und Stoffgruppen nur dann zugelassen, wenn dies in der Bescheinigung über die
Baumusterzulassung spezifiziert ist. Unter Beachtung der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegebenen
Sondervorschriften dürfen gemäß den Vorschriften am Ende des Absatzes 4.3.4.1.2 höherwertige Tanks ver-
wendet werden.
Die Anforderungen an diese Tanks werden durch die folgenden Tankcodierungen, ergänzt durch die in Kapi-
tel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegebenen anwendbaren Sondervorschriften, wiedergegeben.
a) Klasse 4.1
UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN: Tankcodierung LGBV.
b) Klasse 4.2
UN 1381 PHOSPHOR, WEISS oder GELB, TROCKEN, UNTER WASSER oder IN LÖSUNG und
UN 2447 PHOSPHOR, WEISS oder GELB, GESCHMOLZEN: Tankcodierung L10DH.
c) Klasse 4.3
UN 1389 ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG, UN 1391 ALKALIMETALLDISPERSION oder UN 1391
ERDALKALIMETALLDISPERSION, UN 1392 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG, UN 1415
LITHIUM, UN 1420 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG, UN 1421 ALKALIMETALLLEGIERUNG,
FLÜSSIG, N.A.G., UN 1422 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG, UN 1428 NATRIUM,
UN 2257 KALIUM, UN 3401 ALKALIMETALLAMALGAM, FEST, UN 3402 ERDALKALIMETALLAMAL-
GAM, FEST, UN 3403 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST, und UN 3404 KALIUM-NATRIUM-LEGIE-
RUNGEN, FEST: Tankcodierung L10BN;
UN 1407 CAESIUM und UN 1423 RUBIDIUM: Tankcodierung L10CH.
d) Klasse 5.1
UN 1873 PERCHLORSÄURE in wässeriger Lösung mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-
% reiner Säure: Tankcodierung L4DN;
UN 2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Was-
serstoffperoxid: Tankcodierung L4DV;
UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens
60 % Wasserstoffperoxid, UN 2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT,
mit mehr als 60 % und höchstens 70 % Wasserstoffperoxid, UN 2426 AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG,
heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber höchstens 93 %, und 3149
WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT: Tankcodierung L4BV;
UN 3375 AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUM-
NITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig: Tankcodierung LGAV;
4.3-22
UN 3375 AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUM-
NITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, fest: Tankcodierung SGAV.
e) Klasse 5.2
UN 3109 ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FLÜSSIG: Tankcodierung L4BN;
UN 3110 ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST: Tankcodierung S4AN.
f) Klasse 6.1
UN 1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE
LÖSUNG) und UN 3294 CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL: Tankcodierung L15DH.
g) Klasse 7
alle Stoffe: Spezialtanks;
Mindestanforderungen für flüssige Stoffe: Tankcodierung L2,65CN; für feste Stoffe: Tankcodierung
S2,65AN.
Abweichend von den allgemeinen Vorschriften dieses Absatzes dürfen für radioaktive Stoffe verwendete
Tanks auch für die Beförderung anderer Güter verwendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des
Oktober 2006
Unterabschnitts 5.1.3.2 werden erfüllt.
h) Klasse 8
UN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI, UN 1744 BROM oder UN 1744 BROM, LÖSUNG,
und UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff: Tankcodierung
L21DH;
UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG und UN 1908 CHLORITLÖSUNG: Tankcodierung L4BV.
4.3.4.1.4 Tankcontainer oder Tankwechselaufbauten (Tank-
wechselbehälter), die zur Beförderung von flüssigen
Abfällen vorgesehen sind, den Vorschriften des Kapi-
tels 6.10 entsprechen und nach Unterabschnitt
6.10.3.2 mit zwei Verschlüssen ausgerüstet sind,
müssen der Tankcodierung L4AH zugeordnet sein.
Wenn die betreffenden Tanks für die wechselweise
Beförderung von flüssigen und festen Stoffen ausge-
rüstet sind, müssen sie der kombinierten Tankcodie-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
rung L4AH + S4AH zugeordnet sein.
4.3.4.2 Allgemeine Vorschriften
4.3.4.2.1 Im Falle der Beladung von warmen Produkten darf die Temperatur an der Außenseite des Tanks oder der
Wärmeisolierung während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen.
4.3.4.2.2 Verbindungsleitungen zwischen den Tanks mehrerer (bleibt offen)
unabhängiger, aneinandergekuppelter Kesselwagen
(z.B. im Ganzzug) müssen während der Beförderung
entleert sein.
4.3.4.2.3 Wenn Tanks, die für verflüssigte Gase der Klasse 2 (bleibt offen)
zugelassen sind, auch für flüssige Stoffe anderer
Klassen zugelassen sind, muss der in Abschnitt 5.3.5
vorgesehene orangefarbene Streifen während der
Beförderung dieser flüssigen Stoffe so abgedeckt
oder auf eine andere Weise unkenntlich gemacht
sein, dass er nicht mehr sichtbar ist.
Bei der Beförderung dieser flüssigen Stoffe dürfen
auch die Angaben nach Absatz 6.8.3.5.6 b) oder c)
auf beiden Seiten des Kesselwagens oder auf den
Tafeln nicht mehr sichtbar sein.
RID (OTIF)
4.3-23
4.3.5 Sondervorschriften
Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 bei einer Eintra-
gung angegeben sind:
TU 1 Tanks dürfen erst nach vollständigem Erstarren des Stoffes und Überdecken mit einem inerten Gas zur
Beförderung aufgegeben werden. Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen mit
einem inerten Gas gefüllt sein.
TU 2 Der Stoff muss mit einem inerten Gas überdeckt sein. Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten
haben, müssen mit einem inerten Gas gefüllt sein.
TU 3 Das Innere der Tankkörper und alle Teile, die mit dem Stoff in Berührung kommen können, müssen sauber
gehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrichtungen dürfen keine Schmiermittel verwendet
werden, die mit dem Stoff eine gefährliche Verbindung bilden können.
TU 4 Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindes-
tens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muss.
Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung mit
einem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefüllt sein.
TU 5 (bleibt offen)
TU 6 Nicht zur Beförderung in Tanks, Batteriewagen und MEGC zugelassen, wenn der LC50-Wert unter 200 ppm
liegt.
TU 7 Die zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen von Tanks für tief-
gekühlt verflüssigte oxidierende Gase verwendeten Materialien müssen mit dem Inhalt verträglich sein.
TU 8 Für die Beförderung darf ein Tank aus Aluminiumlegierungen nur dann verwendet werden, wenn dieser aus-
schließlich für diesen Stoff verwendet wird und das Acetaldehyd säurefrei ist.
TU 9 UN 1203 BENZIN mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) und höchstens 150 kPa
(1,5 bar) darf auch in Tanks befördert werden, die nach Absatz 6.8.2.1.14 a) bemessen sind und deren Aus-
rüstung Absatz 6.8.2.2.6 entspricht.
TU 10 (bleibt offen)
TU 11 Beim Befüllen darf die Temperatur dieses Stoffes 60 °C nicht überschreiten. Eine maximale Ladetemperatur
von 80 °C ist zugelassen, vorausgesetzt, beim Befüllen werden Glimmnester vermieden und die nachfolgen-
den Bedingungen werden erfüllt. Nach dem Befüllen sind die Tanks unter Überdruck (z. B. mit Druckluft) zu
setzen und auf Dichtheit zu kontrollieren. Es muss sichergestellt werden, dass während der Beförderung kein
Unterdruck entsteht. Vor dem Entleeren ist sicherzustellen, dass der Druck in den Tanks immer noch über
dem atmosphärischen Druck liegt. Ist dies nicht der Fall, so ist vor dem Entleeren in die Tanks ein Inertgas
einzuleiten.
TU 12 Bei wechselweiser Verwendung müssen vor und nach der Beförderung dieses Stoffes aus den Tankkörpern
und ihren Ausrüstungen sämtliche Rückstände entfernt werden.
TU 13 Die Tanks müssen beim Befüllen frei von Verunreinigungen sein.
Die Bedienungsausrüstung, wie Ventile und äußere Rohrleitungen, der Tanks muss nach dem Befüllen oder
Entleeren des Tanks entleert werden.
TU 14 Die Schutzkappe der Verschlüsse muss während der Beförderung verriegelt sein.
TU 15 Die Tanks dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln verwendet werden.
TU 16 Ungereinigte leere Tanks müssen bei der Aufgabe zur Beförderung
– entweder mit Stickstoff gefüllt sein
– oder zu mindestens 96 % und höchstens 98 % ihres Fassungsraumes mit Wasser gefüllt sein; in der Zeit
vom 1. Oktober bis 31. März muss das Wasser so viel Frostschutzmittel enthalten, dass das Wasser wäh-
rend der Beförderung nicht gefrieren kann; das Frostschutzmittel darf keine korrodierende Wirkung besit-
zen und mit Phosphor nicht reagieren.
TU 17 Darf nur in Batteriewagen oder MEGC, deren Elemente Gefäße sind, befördert werden.
TU 18 Der Füllungsgrad der Tanks muss so bemessen sein, dass bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur,
bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit
95 % des Fassungsraumes des Tanks bei dieser Temperatur nicht überschreitet. Die Vorschrift des Absatzes
4.3.2.3.4 gilt nicht.
TU 19 Die Tanks dürfen bei der Füllungstemperatur und beim Fülldruck zu 98 % gefüllt werden. Die Vorschrift des
Absatzes 4.3.2.3.4 gilt nicht.
TU 20 (bleibt offen)
4.3-24
TU 21 Der Stoff muss bei Verwendung von Wasser als Schutzmittel beim Einfüllen mit einer Wasserschicht von
mindestens 12 cm bedeckt sein; dabei darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 °C höchstens 98 %
betragen. Bei Verwendung von Stickstoff als Schutzmittel darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von
60 °C höchstens 96 % betragen. Der freibleibende Raum muss derart mit Stickstoff gefüllt sein, dass nach
dem Erkalten der Druck nicht niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank ist luftdicht so zu ver-
schließen, dass kein Gas entweichen kann.
TU 22 Tanks dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden; bei einer mittleren Flüssigkeitstempera-
tur von 50 °C muss jedoch ein füllungsfreier Raum von 5 % bleiben.
TU 23 Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,93 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird.
Wenn volumetrisch gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen.
TU 24 Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,95 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird.
Wenn volumetrisch gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen.
TU 25 Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 1,14 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird.
Wenn volumetrisch gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen.
Oktober 2006
TU 26 Der Füllungsgrad darf höchstens 85 % betragen.
TU 27 Tanks dürfen nur bis zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
TU 28 Tanks dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15 °C nur bis zu 95 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
TU 29 Tanks dürfen nur bis zu 97 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden, und die höchste Temperatur nach der
Füllung darf 140 °C nicht überschreiten.
TU 30 Tanks sind gemäß dem Prüfbericht für die Zulassung des Baumusters des Tanks, jedoch höchstens bis zu
90 % ihres Fassungsraumes zu befüllen.
TU 31 Tanks dürfen nur mit 1 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.
TU 32 Tanks dürfen nur bis zu 88 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
TU 33 Tanks müssen mindestens zu 88 % und dürfen höchstens bis zu 92 % ihres Fassungsraumes oder mit
2,86 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
TU 34 Tanks dürfen nur bis zu 0,84 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.
TU 35 Ungereinigte leere Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Tankcontainer, die diese Stoffe enthalten haben,
unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche
Gefährdungen auszuschließen.
TU 36 Der Füllungsgrad nach Unterabschnitt 4.3.2.2 darf bei einer Bezugstemperatur von 15 °C 93 % des Fas-
sungsraumes nicht übersteigen.
TU 37 Die Beförderung in Tanks ist begrenzt auf Stoffe, die Krankheitserreger enthalten, aber eigentlich keine ernst-
hafte Gefahr darstellen und gegen die, obwohl sie bei Exposition eine ernste Infektion verursachen können,
eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist, so dass die Gefahr einer Infektionsübertragung
begrenzt ist (d.h. mäßige individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit).
TU 38 Verfahren nach Ansprechen von Energiever- (bleibt offen)
zehrelementen
Nach plastischer Verformung von Energieverzehrele-
menten gemäß Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift
TE 22 ist der Kesselwagen oder der Batteriewagen
nach Untersuchung umgehend einer Werkstatt zuzu-
führen.
Wenn der Kesselwagen oder der Batteriewagen im
beladenen Zustand Auflaufstöße aufnehmen kann,
wie sie im normalen Eisenbahnbetrieb auftreten,
zum Beispiel nach Austausch der vorhandenen Ener-
gieverzehr-Puffer durch Normalpuffer oder nach vor-
übergehender Blockierung der beschädigten Ener-
RID (OTIF)
gieverzehrelemente, darf dieser nach Untersuchung
zur Entleerung und anschließend in die Werkstatt
überführt werden.
Der Kesselwagen oder der Batteriewagen ist mit
einem Hinweis zu versehen, dass die Energiever-
zehrelemente außer Funktion sind.
4.3-25
TU 39 Die Eignung des Stoffes für eine Beförderung in Tanks muss nachgewiesen sein. Die Methode für die Fest-
stellung der Eignung muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Eine Methode ist das Prüfverfah-
ren 8 d) der Prüfserie 8 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil 1 Unterabschnitt 18.7).
Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen kann.
Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu
vermeiden (z.B. Reinigung usw.).
4.3-26
Kapitel 4.4
Verwendung von Tankcontainern einschließlich Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus faserverstärkten Kunststof-
fen (FVK) hergestellt sind
Bem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.2;
für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl-
ter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batteriewagen und Gas-
container mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe Kapitel 4.3; für
Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 4.5.
4.4.1 Allgemeines
Die Beförderung gefährlicher Stoffe in Tankcontainern einschließlich Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-
behälter), deren Tankkörper aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) hergestellt sind, ist nur zugelassen,
Oktober 2006
wenn die folgenden Vorschriften erfüllt sind:
a) die Stoffe sind den Klassen 3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 oder 9 zugeordnet;
b) der maximale Dampfdruck (Absolutdruck) des Stoffes bei 50 °C darf 110 kPa (1,1 bar) nicht überschrei-
ten;
c) die Beförderung des Stoffes in Metalltanks ist gemäß Absatz 4.3.2.1.1 ausdrücklich zugelassen;
d) der Berechnungsdruck für diesen Stoff, der in Teil 2 der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen
Tankcodierung festgelegt ist, ist nicht höher als 4 bar (siehe auch Absatz 4.3.4.1.1) und
e) der Tankcontainer einschließlich Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter) entspricht den für die Beför-
derung dieses Stoffes geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9.
4.4.2 Betrieb
4.4.2.1 Es gelten die Vorschriften der Absätze 4.3.2.1.5 bis 4.3.2.2.4, 4.3.2.3.3 bis 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1 und 4.3.2.4.2
sowie der Unterabschnitte 4.3.4.1 und 4.3.4.2.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
4.4.2.2 Die Temperatur des beförderten Stoffes darf zum Zeitpunkt der Befüllung die auf dem Tankschild gemäß
Abschnitt 6.9.6 angegebene höchstzulässige Betriebstemperatur nicht überschreiten.
4.4.2.3 Außerdem gelten die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegebenen Sondervorschriften (TU) des
Abschnitts 4.3.5, sofern sie auch für die Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.
RID (OTIF)
4.4-1
Kapitel 4.5
Verwendung und Betrieb der Saug-Druck-Tanks für Abfälle
Bem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.2;
für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl-
ter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batteriewagen und Gas-
container mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe Kapitel 4.3; für
Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 4.4.
4.5.1 Verwendung
4.5.1.1 Abfälle, die aus Stoffen der Klasse 3, 4.1, 5.1, 6.1, 6.2, 8 oder 9 bestehen, dürfen in Saug-Druck-Tanks für
Abfälle nach Kapitel 6.10 befördert werden, wenn die Vorschriften nach Kapitel 4.3 die Beförderung in Tank-
containern oder Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) gestatten.
Die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 die Tankcodierung L4BH oder eine andere gemäß der
Oktober 2006
Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 zugelassene Tankcodierung zugeordnet ist, dürfen in Saug-Druck-Tanks für
Abfälle befördert werden, die in Teil 3 der Tankcodierung den Buchstaben «A» oder «B» aufweisen.
4.5.2 Betrieb
4.5.2.1 Die Vorschriften des Kapitels 4.3 mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.2.4 und 4.3.2.3.3 gelten für die Beförde-
rung in Saug-Druck-Tanks für Abfälle und werden durch die Vorschriften der Unterabschnitte 4.5.2.2 bis
4.5.2.5 ergänzt.
4.5.2.2 Die Befüllung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle mit flüssigen Stoffen, die als entzündbar eingestuft sind,
muss über die im unteren Bereich des Tanks befindlichen Zuführungen erfolgen. Es sind Maßnahmen zu
treffen, um die Bildung von Sprühnebel auf ein Minimum zu beschränken.
4.5.2.3 Werden entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C unter Druckluft entleert, beträgt der
höchste Betriebsdruck 100 kPa (1 bar).
4.5.2.4 Die Verwendung von Tanks, die mit einem als Abteilwand dienenden inneren Schubkolben ausgerüstet sind,
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
ist nur zulässig, wenn die auf beiden Seiten der Wand (des Schubkolbens) befindlichen Stoffe nicht gefähr-
lich miteinander reagieren können (siehe Absatz 4.3.2.3.6).
4.5.2.5 Es ist sicherzustellen, dass ein vorhandener Saugausleger unter normalen Beförderungsbedingungen keine
Veränderung der Ruhelage erfährt.
RID (OTIF)
4.5-1
Teil 5
Vorschriften für den Versand
Kapitel 5.1
Allgemeine Vorschriften
5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
Dieser Teil enthält Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter bezüglich der Kennzeichnung, Bezette-
lung und Dokumentation und gegebenenfalls der Genehmigung des Versands und der vorherigen Benach-
richtigung.
5.1.2 Verwendung von Umverpackungen
5.1.2.1 a) Eine Umverpackung muss
(i) mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet und
(ii) für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, der die Buchstaben
«UN» vorangestellt sind, gekennzeichnet und, wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorge-
schrieben, bezettelt sein,
Oktober 2006
es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kenn-
zeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar. Ist ein und dieselbe Kennzeichnung oder ein und der-
selbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss diese Kennzeichnung oder
dieser Gefahrzettel nur einmal angebracht werden.
Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG», die gut sichtbar und lesbar sein muss,
muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder
Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Verein-
barungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
b) Die in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten
der folgenden Umverpackungen anzubringen:
(i) Umverpackungen mit Versandstücken, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu kennzeichnen sind, es sei
denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar, und
(ii) Umverpackungen mit flüssigen Stoffen in Versandstücken, die gemäß Absatz 5.2.1.9.2 nicht gekenn-
zeichnet werden müssen, es sei denn, die Verschlüsse bleiben sichtbar.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
5.1.2.2 Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen anwend-
baren Vorschriften des RID entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch
die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
5.1.2.3 Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.9 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen
und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichnun-
gen ausgerichtet sein.
5.1.2.4 Die Zusammenladeverbote gelten auch für diese Umverpackungen.
5.1.3 Ungereinigte leere Verpackungen [einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen],
leere Tanks, leere Wagen und leere Container für Güter in loser Schüttung
5.1.3.1 Ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leere Verpackungen [einschließlich Großpackmittel (IBC)
und Großverpackungen], leere Tanks (einschließlich Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbare Tanks, orts-
bewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC) sowie leere Wagen und leere Container für Güter in loser
Schüttung, die gefährliche Güter der einzelnen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 enthalten haben, müs-
sen mit den gleichen Kennzeichnungen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehen sein wie in
gefülltem Zustand.
Bem. Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4.
5.1.3.2 Tanks und Großpackmittel (IBC), die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, dürfen nicht
für die Lagerung oder die Beförderung anderer Güter verwendet werden, es sei denn, diese wurden unter
2 für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler geringer Toxizität und unter 0,04 Bq/cm2
0,4 Bq/cm
für alle anderen Alphastrahler dekontaminiert.
5.1.4 Zusammenpackung
RID (OTIF)
Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss
das Versandstück mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichnungen versehen
sein. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Güter vorgeschrieben, muss er nur einmal ange-
bracht werden.
5-1
5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7
5.1.5.1 Vor der Beförderung zu beachtende Vorschriften
5.1.5.1.1 Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks zu erfüllende Vorschriften
Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu erfüllen:
a) Überschreitet der Auslegungsdruck der dichten Umschließung 35 kPa (Überdruck), so ist sicherzustel-
len, dass die dichte Umschließung jedes Versandstückes in Bezug auf die Erhaltung seiner Unversehrt-
heit unter diesem Druck der zugelassenen Bauart entspricht.
b) Für jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück und für jedes Versandstück, das spaltbare Stoffe
enthält, ist sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Abschirmung und der dichten Umschließung und,
soweit erforderlich, der Wärmeübertragungseigenschaften und die Wirksamkeit des Einschließungssys-
tems innerhalb der Grenzen liegen, die auf die zugelassene Bauart anwendbar oder für diese festgelegt
sind.
c) Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten und in die Neutronengifte als Bestandteile des Ver-
sandstückes ausdrücklich einbezogen sind, um den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 zu genü-
gen, sind zur Feststellung des Vorhandenseins und der Verteilung dieser Neutronengifte Kontrollen
durchzuführen.
5.1.5.1.2 Vor jeder Beförderung eines Versandstücks zu erfüllende Vorschriften
Vor jeder Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu erfüllen:
a) Für jedes Versandstück ist sicherzustellen, dass alle in den zutreffenden Vorschriften des RID aufgeführ-
ten Anforderungen erfüllt sind.
b) Es ist sicherzustellen, dass Lastanschlagvorrichtungen, die die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.2.2
nicht erfüllen, nach Unterabschnitt 6.4.2.3 entfernt oder auf andere Art für das Anheben des Versand-
stücks unbrauchbar gemacht worden sind.
c) Für jedes Versandstück, für das eine Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist,
ist sicherzustellen, dass alle in den Zulassungszeugnissen festgelegten Vorschriften erfüllt worden sind.
d) Jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist so lange zurückzuhalten, bis sich annähernd ein
Gleichgewichtszustand für den Nachweis der Übereinstimmung mit den Temperatur- und Druckvorschrif-
ten eingestellt hat, sofern nicht eine Freistellung von diesen Vorschriften unilateral zugelassen wurde.
e) Für jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist durch Inspektion und/oder durch geeignete
Prüfungen sicherzustellen, dass alle Verschlüsse, Ventile und andere Öffnungen der dichten Umschlie-
ßung, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, in der Weise ordnungsgemäß verschlossen
und gegebenenfalls abgedichtet sind, für die der Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften
des Unterabschnitts 6.4.8.8 erbracht wurde.
f) Für jeden radioaktiven Stoff in besonderer Form ist sicherzustellen, dass alle im Zulassungszeugnis auf-
geführten Vorschriften und die zutreffenden Vorschriften des RID erfüllt worden sind.
g) Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, sind die in Unterabschnitt 6.4.11.4 b) aufgeführte
Messung und die in Unterabschnitt 6.4.11.7 aufgeführten Prüfungen für den Nachweis des Verschlusses
jedes Versandstücks, soweit anwendbar, durchzuführen.
h) Für jeden gering dispergierbaren radioaktiven Stoff ist sicherzustellen, dass alle im Zulassungszeugnis
festgelegten Vorschriften und die zutreffenden Vorschriften des RID erfüllt worden sind.
5.1.5.2 Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung
5.1.5.2.1 Allgemeines
Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Bauart des Versandstücks ist unter bestimm-
ten Umständen auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung (Absätze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.2.3) erfor-
derlich. Unter bestimmten Umständen ist es auch erforderlich, die zuständigen Behörden über eine Beförde-
rung zu benachrichtigen (Absatz 5.1.5.2.4).
5.1.5.2.2 Beförderungsgenehmigung
Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:
a) Die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.5
entsprechen oder die für eine kontrollierte zeitweilige Entlüftung ausgelegt sind;
b) die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität größer ist als
3000 A1 oder gegebenenfalls 3000 A2 oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist;
c) die Beförderung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen, wenn die Summe der Kritikalitätssicher-
heitskennzahlen der Versandstücke in einem einzigen Wagen oder Container 50 übersteigt.
5-2
Eine zuständige Behörde kann durch eine besondere Bestimmung in ihrer Bauartzulassung (siehe Absatz
5.1.5.3.1) die Beförderung in oder durch ihren Staat ohne Beförderungsgenehmigung genehmigen.
5.1.5.2.3 Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung
Von der zuständigen Behörde dürfen Vorschriften genehmigt werden, unter denen eine Sendung, die nicht
allen anwendbaren Vorschriften des RID entspricht, mit einer Sondervereinbarung befördert werden dürfen
(siehe Abschnitt 1.7.4).
5.1.5.2.4 Benachrichtigungen
Eine Benachrichtigung der zuständigen Behörden ist in folgenden Fällen vorgeschrieben:
a) Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, das die Genehmigung einer zuständigen Behörde
erfordert, muss der Absender sicherstellen, dass Kopien aller zutreffenden Zeugnisse, die für die Bauart
des Versandstückes erforderlich sind, der zuständigen Behörde eines jeden Staates, durch oder in den
die Sendung befördert wird, zugestellt worden sind. Der Absender muss keine Bestätigung der zuständi-
gen Behörde abwarten, und die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Empfangsbestätigung für
Oktober 2006
das Genehmigungszeugnis abzugeben.
b) Bei jeder der folgenden Beförderungen muss der Absender die zuständige Behörde eines jeden Staates
benachrichtigen, durch oder in den die Sendung befördert werden soll. Diese Benachrichtigung muss vor
Beginn der Beförderung, möglichst mindestens 7 Tage vorher, im Besitz jeder zuständigen Behörde sein:
(i) Typ C-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität von mehr als 3000 A1 oder gegebe-
nenfalls 3000 A2 oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist;
(ii) Typ B(U)-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität von mehr als 3000 A1 oder gege-
benenfalls 3000 A2 oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist;
(iii) Typ B(M)-Versandstücke;
(iv) Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung.
c) Der Absender muss keine getrennte Benachrichtigung versenden, wenn die erforderlichen Informationen
im Antrag auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung gegeben worden sind.
d) Die Versandbenachrichtigung muss enthalten:
(i) Ausreichende Angaben, die eine Identifizierung des (der) Versandstücke(s) ermöglichen, einschließ-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
lich aller zutreffenden Zeugnisnummern und Kennzeichen;
(ii) Angaben über das Versanddatum, das voraussichtliche Ankunftsdatum und den vorgesehenen
Beförderungsweg;
(iii) Name(n) des (der) radioaktiven Stoffes (Stoffe) oder Nuklids (Nuklide);
(iv) Beschreibung der physikalischen und chemischen Form der radioaktiven Stoffe oder die Angabe,
dass es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering dispergierbare radioaktive
Stoffe handelt, und
(v) die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem
zugehörigen SI-Vorsatzzeichen (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle
der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben wer-
den.
5.1.5.3 Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde
5.1.5.3.1 Die Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für:
a) Bauarten von
(i) radioaktiven Stoffen in besonderer Form;
(ii) gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen;
(iii) Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten;
(iv) allen Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, sofern nicht durch Unterabschnitt 6.4.11.2 aus-
genommen;
(v) Typ B(U)-Versandstücken und Typ B(M)-Versandstücken;
(vi) Typ C-Versandstücken;
RID (OTIF)
b) Sondervereinbarungen;
c) bestimmte Beförderungen (siehe Absatz 5.1.5.2.2).
Durch das Zulassungs-/Genehmigungszeugnis wird bescheinigt, dass die anwendbaren Vorschriften erfüllt
sind; bei Zulassungen für die Bauart wird im Zulassungszeugnis der Bauart ein Kennzeichen zugeteilt.
Das Zulassungszeugnis für Versandstückmuster und das Genehmigungszeugnis für die Beförderung dürfen
in einem Zeugnis zusammengefasst werden.
5-3
Die Zulassungszeugnisse und die Anträge auf Zulassung müssen den Vorschriften des Abschnitts 6.4.23
entsprechen.
5.1.5.3.2 Der Absender muss im Besitz einer Kopie jedes erforderlichen Zeugnisses sein. Der Absender muss auch
eine Kopie der Anweisungen zum richtigen Verschließen des Versandstückes und anderer Vorbereitungen
für den Versand haben, bevor er eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Zeugnisse vornimmt.
5.1.5.3.3 Für Versandstückmuster, für die kein Zeugnis der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Absender
auf Anfrage für die Überprüfung durch die zuständige Behörde Aufzeichnungen, die die Übereinstimmung
des Versandstückmusters mit allen anwendbaren Vorschriften nachweisen, zur Verfügung stellen.
5.1.5.4 Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichtigung
Bem. 1. Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, für das die Versandstückmuster-Zulassung der
zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Absender sicherstellen, dass eine Kopie der Ver-
sandstückmuster-Zulassung der zuständigen Behörde eines jeden berührten Staates zugestellt
worden ist [siehe Absatz 5.1.5.2.4 a)].
3 3
2. Die Benachrichtigung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als 3 x 10 A1 oder 3 x 10 A2 oder
1000 TBq [siehe Absatz 5.1.5.2.4 b)].
3. Eine multilaterale Genehmigung für die Beförderung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als
3 3
3 x 10 A1 oder 3 x 10 A2 oder 1000 TBq oder wenn eine gelegentliche kontrollierte Druckentlas-
tung zugelassen ist (siehe Unterabschnitt 5.1.5.2).
4. Für Zulassung und vorherige Benachrichtigung siehe Vorschriften für das für die Beförderung die-
ses Stoffes verwendete Versandstück.
Gegenstand UN- Zulassung / Benachrichtigung Verweis
Nummer Genehmigung der der zuständigen
zuständigen Behörden des
Behörde erforderlich Ursprungslandes
Ur- berührte und der berührten
sprungs- Staa- Staaten vor jeder
land tena) Beförderung durch
a)
den Absender
Berechnung von nicht aufgeliste- – Ja Ja Nein –
ten A1-und A2-Werten
Freigestellte Versandstücke 2908, –
– Versandstückmuster 2909, Nein Nein Nein
– Beförderung 2910, Nein Nein Nein
2911
b) und SCO-Gegen-
LSA-Stoffe 2912, –
b)
stände / Industrieversandstücke 2913,
Typ 1, 2 oder 3, nicht spaltbar und 3321,
spaltbar, freigestellt 3322
– Versandstückmuster Nein Nein Nein
– Beförderung Nein Nein Nein
b), nicht
Typ A-Versandstücke 2915, –
spaltbar und spaltbar, freigestellt 3332
– Versandstückmuster Nein Nein Nein
– Beförderung Nein Nein Nein
b)
Typ B(U)-Versandstücke , nicht 2916 5.1.5.2.4 b),
spaltbar und spaltbar, freigestellt 5.1.5.3.1 a),
– Versandstückmuster Ja Nein siehe Bem. 1 6.4.22.2
– Beförderung Nein Nein siehe Bem. 2
b)
Typ B(M)-Versandstücke , nicht 2917 5.1.5.2.4 b),
spaltbar und spaltbar, freigestellt 5.1.5.3.1 a),
– Versandstückmuster Ja Ja Nein 5.1.5.2.2,
– Beförderung siehe siehe Ja 6.4.22.3
Bem. 3 Bem. 3
Typ C-Versandstücke , b) nicht 3323 5.1.5.2.4 b),
spaltbar und spaltbar, freigestellt 5.1.5.3.1 a),
– Versandstückmuster Ja Nein siehe Bem. 1 6.4.22.2
– Beförderung Nein Nein siehe Bem. 2
5-4
Gegenstand UN- Zulassung / Benachrichtigung Verweis
Nummer Genehmigung der der zuständigen
zuständigen Behörden des
Behörde erforderlich Ursprungslandes
Ur- berührte und der berührten
sprungs- Staa- Staaten vor jeder
land tena) Beförderung durch
den Absender a)
Versandstücke mit spaltbaren 2977, 5.1.5.3.1 a),
Stoffen 3324, 5.1.5.2.2,
– Versandstückmuster 3325, Jac) c)
Ja Nein 6.4.22.4
– Beförderung: 3326,
Summe der Kritikalitätssicher- 3327,
heitskennzahlen nicht größer 3328,
als 50 3329, Nein d) Neind)
siehe Bem. 2
Summe der Kritikalitätssicher- 3330,
Oktober 2006
heitskennzahlen größer als 50 3331, Ja Ja siehe Bem. 2
3333
Radioaktive Stoffe in besonderer 1.6.6.3,
Form 5.1.5.3.1 a),
– Baumuster – Ja Nein Nein 6.4.22.5
– Beförderung siehe siehe siehe siehe Bem. 4
Bem. 4 Bem. 4 Bem. 4
gering dispergierbare radioaktive 5.1.5.3.1 a),
Stoffe 6.4.22.3
– Baumuster – Ja Nein Nein
– Beförderung siehe siehe siehe siehe Bem. 4
Bem. 4 Bem. 4 Bem. 4
Versandstücke, die mindestens 5.1.5.3.1 a),
0,1 kg Uranhexafluorid enthalten 6.4.22.1
– Baumuster – Ja Nein Nein
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
– Beförderung siehe siehe siehe siehe Bem. 4
Bem. 4 Bem. 4 Bem. 4
Sondervereinbarung 2919, 1.7.4.2,
– Beförderung 3331 Ja Ja Ja 5.1.5.3.1 b),
5.1.5.2.4 b)
zugelassene Versandstückmus- siehe siehe siehe Bem. 1 1.6.6.1,
ter, die Übergangsvorschriften Ab- Ab- 1.6.6.2,
unterliegen schnitt schnitt 5.1.5.2.4 b),
1.6.6 1.6.6 5.1.5.3.1 a),
5.1.5.2.2
a) Staaten, von denen aus, durch die oder in die die Sendung befördert wird.
b) Besteht der radioaktive Inhalt aus spaltbaren Stoffen, die von den Vorschriften für Versandstücke, die
spaltbare Stoffe enthalten, nicht freigestellt sind, so gelten die Vorschriften für Versandstücke, die spalt-
bare Stoffe enthalten (siehe Abschnitt 6.4.11).
c) Für Versandstückmuster für spaltbare Stoffe kann auch eine Genehmigung nach einem der anderen
Punkte der Tabelle erforderlich sein.
d) Für die Beförderung kann jedoch eine Genehmigung nach einem der anderen Punkte der Tabelle erfor-
derlich sein.
RID (OTIF)
5-5
Kapitel 5.2
Kennzeichnung und Bezettelung
5.2.1 Kennzeichnung von Versandstücken
Bem. Wegen der Kennzeichnung hinsichtlich des Baus, der Prüfung und der Zulassung von Verpackungen,
Großverpackungen, Gasgefäßen und Großpackmitteln (IBC) siehe Teil 6.
5.2.1.1 Sofern im RID nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-
Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, zu versehen. Bei unver-
packten Gegenständen ist die Kennzeichnung auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handha-
bungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen.
5.2.1.2 Alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungen müssen:
a) gut sichtbar und lesbar sein,
b) der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten.
5.2.1.3 Bergungsverpackungen sind zusätzlich mit der Kennzeichnung «BERGUNG» zu versehen.
5.2.1.4 Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf
zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichnungen zu versehen.
5.2.1.5 Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1
Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen zusätzlich mit der gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmten offizi-
ellen Benennung für die Beförderung versehen sein. Diese Kennzeichnung muss gut lesbar und unauslösch-
bar in einer amtlichen Sprache des Versandlandes angegeben sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch,
Englisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch,
sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschrei-
ben.
Bei militärischen Sendungen im Sinne des Abschnitts 1.5.2, die als Wagenladung oder geschlossene
Ladung befördert werden, dürfen die Versandstücke anstelle der offiziellen Benennung für die Beförderung
mit den von der zuständigen militärischen Behörde vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen sein.
5.2.1.6 Zusätzliche Vorschriften für Gase der Klasse 2
Auf den nachfüllbaren Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:
a) die UN-Nummer und die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung des
Gases oder des Gasgemisches;
bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, muss zusätzlich zur UN-Nummer nur die techni-
sche Benennung1) des Gases angegeben werden;
bei Gemischen von Gasen brauchen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für
die Gefahren maßgeblich sind;
b) bei verdichteten Gasen, die nach Masse gefüllt werden, und bei verflüssigten Gasen entweder die
höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich Ausrüstungsteile,
die zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse;
c) das Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung.
Diese Angaben dürfen entweder eingeprägt oder auf einem am Gefäß befestigten dauerhaften Schild oder
Zettel oder durch eine haftende und deutlich sichtbare Kennzeichnung, z.B. durch Lackierung oder ein ande-
res gleichwertiges Verfahren, angebracht sein.
Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitt 6.2.1.7.
2. Für nicht nachfüllbare Gefäße siehe Unterabschnitt 6.2.1.8.
1) Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:
– für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;
– für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P 1, Gemisch P 2;
– für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.: Gemisch A oder Butan, Gemisch
A 01 oder Butan, Gemisch A 02 oder Butan, Gemisch A 0 oder Butan, Gemisch A 1, Gemisch B 1,
Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C oder Propan;
– für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert.
5-6
5.2.1.7 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7
5.2.1.7.1 Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einer Identifi-
kation des Absenders und/oder des Empfängers zu kennzeichnen.
5.2.1.7.2 Mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke ist jedes Versandstück auf der Außenseite der Verpackung
deutlich lesbar und dauerhaft mit der UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, und der
offiziellen Benennung für die Beförderung zu kennzeichnen. Für freigestellte Versandstücke ist nur die
Angabe der UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, erforderlich.
5.2.1.7.3 Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg ist auf der Außenseite der Verpackung deut-
lich lesbar und dauerhaft mit der Angabe der zulässigen Bruttomasse zu kennzeichnen.
5.2.1.7.4 Jedes Versandstück, das
a) einem Typ IP-1-Versandstückmuster, einem Typ IP-2-Versandstückmuster oder einem Typ IP-3-Ver-
sandstückmuster entspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der
Angabe «TYP IP-1», «TYP IP-2» bzw. «TYP IP-3» zu kennzeichnen;
Oktober 2007
b) einem Typ A-Versandstückmuster entspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und
dauerhaft mit der Angabe «TYP A» zu kennzeichnen;
c) einem Typ IP-2-Versandstückmuster oder einem Typ IP-3-Versandstückmuster oder einem Typ A-
Versandstückmuster entspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit
dem Fahrzeugzulassungscode (VRI-Code)2) des Ursprungslandes der Bauart und entweder dem
Namen des Herstellers oder anderen von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart
festgelegten Identifikationen der Verpackung zu kennzeichnen.
5.2.1.7.5 Jedes Versandstück, das einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Bauart entspricht, ist auf der
Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
a) das Kennzeichen, das dieser Bauart von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde;
b) eine Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung der einzelnen, dieser Bauart entsprechenden Verpa-
ckungen erlaubt;
c) «TYP B(U)» oder «TYP B(M)» bei einem Typ B(U)- oder Typ B(M)-Versandstückmuster und
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
d) «TYP C» bei einem Typ C-Versandstückmuster.
5.2.1.7.6 Jedes Versandstück, das einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstückmuster entspricht, ist auf der
Außenseite des äußersten feuer- und wasserbeständigen Behälters mit dem unten abgebildeten Strahlen-
symbol durch Einstanzen, Prägen oder anderen feuer- und wasserbeständigen Verfahren zu kennzeichnen.
Strahlensymbol. Für die Proportionen gilt
ein innerer Kreis mit dem Radius X. X muss
mindestens 4 mm betragen.
5.2.1.7.7 Wenn LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände in Behältern oder in Verpackungsmaterialien enthalten sind
und unter ausschließlicher Verwendung gemäß Absatz 4.1.9.2.3 befördert werden, darf die Außenseite die-
RID (OTIF)
ser Behälter oder Verpackungsmaterialien mit der Kennzeichnung «RADIOACTIVE LSA-I» bzw. «RADIO-
ACTIVE SCO-I» versehen sein.
2) Im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgeschriebenes Unterscheidungszeichen
für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.
5-7
5.2.1.7.8 Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung der Bauart oder der
Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen betroffenen
Staaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit
dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.2.1.8 (bleibt offen)
5.2.1.9 Ausrichtungspfeile
5.2.1.9.1 Sofern in Absatz 5.2.1.9.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
– zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,
– Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und
– Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase
lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbil-
dung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1985 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile
müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes angebracht sein, wobei die
Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der
Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechteckigen Abgrenzung um die Pfeile
ist optional.
oder
Zwei schwarze oder rote Pfeile
auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund.
Die rechteckige Abgrenzung ist optional.
5.2.1.9.2 Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich für Versandstücke mit
a) Druckgefäßen, ausgenommen verschlossene Kryo-Behälter;
b) gefährlichen Gütern in Innenverpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml, die mit einer
für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge absorbierenden Materials zwi-
schen den Innen- und Außenverpackungen vorbereitet sind;
c) ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in Primärgefäßen mit einem Fassungsraum von höchs-
tens 50 ml;
d) radioaktiven Stoffen der Klasse 7 in Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Ver-
sandstücken oder
e) Gegenständen, die in jeder Lage dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgas-
packungen usw.).
5.2.1.9.3 Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen
keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.
5.2.2 Bezettelung von Versandstücken
Bem. Für Zwecke der Bezettelung gelten Kleincontainer als Versandstücke.
5.2.2.1 Bezettelungsvorschriften
5.2.2.1.1 Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte 5 angegebenen
Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte 6 nichts anderes vorgesehen ist.
5.2.2.1.2 Statt Gefahrzettel dürfen auch unauslöschbare Gefahrzeichen angebracht werden, die den vorgeschriebe-
nen Mustern genau entsprechen.
5.2.2.1.3 –
5.2.2.1.5 (bleibt offen)
5-8
5.2.2.1.6 Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 müssen alle Gefahrzettel
a) auf derselben Fläche des Versandstücks angebracht werden, sofern die Abmessungen des Versand-
stücks dies zulassen; bei Versandstücken mit Gütern der Klasse 1 oder 7 müssen sie in der Nähe der
Kennzeichnung mit der offiziellen Benennung für die Beförderung angebracht werden;
b) so auf dem Versandstück angebracht werden, dass sie durch ein Teil der Verpackung, ein an der Verpa-
ckung angebrachtes Teil, einen anderen Gefahrzettel oder eine Kennzeichnung weder abgedeckt noch
verdeckt werden;
c) nahe beieinander angebracht werden, wenn mehr als ein Gefahrzettel vorgeschrieben ist.
Wenn die Form eines Versandstücks zu unregelmäßig oder das Versandstück zu klein ist, so dass ein
Gefahrzettel nicht auf zufrieden stellende Weise angebracht werden kann, darf dieser durch eine Schnur
oder durch ein anderes geeignetes Mittel fest mit dem Versandstück verbunden werden.
5.2.2.1.7 Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf
zwei gegenüberliegenden Seiten mit Gefahrzetteln zu versehen.
Oktober 2007
5.2.2.1.8 Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit explosiven Stoffen und
Gegenständen mit Explosivstoff bei der Beförderung als militärische Sendungen
Bei der Beförderung militärischer Sendungen im Sinne des Abschnitts 1.5.2 als Wagenladung oder
geschlossene Ladung brauchen die Versandstücke nicht mit den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorge-
schriebenen Gefahrzetteln versehen zu sein, vorausgesetzt, die in Abschnitt 7.5.2 vorgeschriebenen
Zusammenladeverbote werden auf Grund der Angabe im Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.2.1 f)
beachtet.
5.2.2.1.9 Besondere Vorschriften für die Bezettelung von selbstzersetzlichen Stoffen und organischen Per-
oxiden
a) Der Gefahrzettel nach Muster 4.1 zeigt auch an, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass ein
Gefahrzettel nach Muster 3 daher nicht erforderlich ist. Für selbstzersetzliche Stoffe des Typs B ist
zusätzlich ein Gefahrzettel nach Muster 1 anzubringen, es sei denn, die zuständige Behörde hat zuge-
lassen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtet werden kann, weil Prüfungs-
ergebnisse gezeigt haben, dass der selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Verhalten aufweist.
b) Der Gefahrzettel nach Muster 5.2 zeigt auch an, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass ein
Gefahrzettel nach Muster 3 daher nicht erforderlich ist. Zusätzlich sind folgende Gefahrzettel anzubrin-
gen:
(i) bei organischen Peroxiden des Typs B ein Gefahrzettel nach Muster 1, es sei denn, die zuständige
Behörde hat zugelassen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtet werden
kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass das organische Peroxid in einer solchen Verpa-
ckung kein explosives Verhalten aufweist;
(ii) ein Gefahrzettel nach Muster 8, wenn der Stoff den Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II der
Klasse 8 entspricht.
Für namentlich genannte selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide sind die anzubringenden
Gefahrzettel im Verzeichnis des Unterabschnitts 2.2.41.4 bzw. 2.2.52.4 angegeben.
5.2.2.1.10 Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit ansteckungsgefährlichen
Stoffen
Zusätzlich zum Gefahrzettel nach Muster 6.2 müssen Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen
mit allen anderen Gefahrzetteln versehen sein, die durch die Eigenschaften des Inhalts erforderlich sind.
5.2.2.1.11 Besondere Vorschriften für die Bezettelung radioaktiver Stoffe
5.2.2.1.11.1 Abgesehen von den Vorschriften für Großcontainer und Tanks gemäß Absatz 5.3.1.1.3 müssen alle Ver-
sandstücke, Umpackungen und Container, die radioaktive Stoffe enthalten, ihrer Kategorie entsprechend mit
mindestens zwei Gefahrzetteln nach den Mustern 7A, 7B und 7C versehen sein (siehe Absatz 2.2.7.8.4).
Die Zettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten von Versandstücken oder an allen vier Seiten
RID (OTIF)
eines Containers anzubringen. Jede Umpackung mit radioaktiven Stoffen muss mit mindestens zwei Zetteln
auf gegenüberliegenden Seiten auf der Außenseite der Umpackung versehen sein. Alle Versandstücke,
Umpackungen und Container mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen spaltbare Stoffe, die nach den Vor-
schriften des Unterabschnitts 6.4.11.2 freigestellt sind, müssen zusätzlich mit Gefahrzetteln nach Muster 7E
versehen sein; soweit erforderlich, sind diese Zettel direkt neben den Zetteln für radioaktive Stoffe anzubrin-
gen. Die Zettel dürfen die in Abschnitt 5.2.1 aufgeführten Kennzeichnungen nicht abdecken. Zettel, die sich
nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen oder abzudecken.
5-9
5.2.2.1.11.2 Jeder Gefahrzettel nach den Mustern 7A, 7B und 7C ist durch folgende Angaben zu ergänzen:
a) Inhalt:
(i) Außer bei LSA-I-Stoffen ist (sind) der (die) Name(n) des (der) Radionuklids (Radionuklide) gemäß
Tabelle 2.2.7.7.2.1 mit den dort genannten Symbolen anzugeben. Für Radionuklidgemische sind die
Nuklide mit dem restriktivsten Wert anzugeben, soweit der in der Zeile verfügbare Raum dies zulässt.
Die LSA- oder SCO-Gruppe ist hinter dem (den) Namen des (der) Radionuklids (Radionuklide) einzu-
tragen. Dafür sind die Bezeichnungen «LSA-II», «LSA-III», «SCO-I» und «SCO-II» zu verwenden.
(ii) Für LSA-I-Stoffe ist die Bezeichnung «LSA-I» ausreichend; der Name des Radionuklids ist nicht
erforderlich.
b) Aktivität:
Die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung wird in Becquerel (Bq) mit dem
entsprechenden SI-Vorsatzzeichen ausgedrückt (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen
kann die Masse der spaltbaren Stoffe in Gramm (g) oder in Vielfachen davon anstelle der Aktivität ange-
geben werden.
c) Bei Umpackungen und Containern müssen die Eintragungen für «Inhalt» und «Aktivität» auf dem
Gefahrzettel den in a) und b) geforderten Angaben entsprechen, wobei über den gesamten Inhalt der
Umpackung oder des Containers zu summieren ist, ausgenommen hiervon sind Gefahrzettel von Umpa-
ckungen oder Containern, die Zusammenladungen von Versandstücken mit unterschiedlichen Radionuk-
liden enthalten, deren Eintragung «Siehe Beförderungspapiere» lauten darf.
d) Transportkennzahl: Siehe Absätze 2.2.7.6.1.1 und 2.2.7.6.1.2. (Für Kategorie I-WEISS ist die Eintragung
der Transportkennzahl nicht erforderlich.)
5.2.2.1.11.3 Jeder Gefahrzettel nach Muster 7E muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt werden, wie
sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungszeugnis für eine Sondervereinbarung oder
Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster angegeben ist.
5.2.2.1.11.4 Bei Umpackungen und Containern muss die auf dem Gefahrzettel angegebene Kritikalitätssicherheits-
kennzahl (CSI) den in Absatz 5.2.2.1.11.3 vorgeschriebenen Gesamtbetrag für den spaltbaren Inhalt der
Umpackung oder des Containers enthalten.
5.2.2.1.11.5 Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung der Bauart oder der
Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen betroffenen
Staaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die Bezettelung in Übereinstimmung mit dem
Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.2.2.2 Vorschriften für Gefahrzettel
5.2.2.2.1 Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der
allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen.
Bem. In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie
gemäß Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel vor einem
Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist.
5.2.2.2.1.1 Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine
Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie haben eine Linie, welche in 5 mm Abstand vom Rand
verläuft und welche die gleiche Farbe hat wie das Symbol. Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund
mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchge-
hende äußere Begrenzungslinie aufweisen. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, dürfen die
Gefahrzettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben.
5.2.2.2.1.2 Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befesti-
gungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln versehen sein, die den in diesem
Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln zwar gleichartig sind, deren Abmessungen aber entsprechend der
Norm ISO 7225:1994 «Precautionary labels for gas cylinders» (Warnaufkleber für Gasflaschen) verkleinert
sind, um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebracht werden zu können.
Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich Gefahrzettel bis zu dem in ISO-Norm 7225
vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen die Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern
aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.
Ungereinigte leere Druckgefäße für Gase der Klasse 2 dürfen mit veralteten oder beschädigten Gefahrzet-
teln für Zwecke der Wiederbefüllung bzw. Prüfung und zur Anbringung eines neuen Gefahrzettels gemäß
den geltenden Vorschriften oder der Entsorgung des Druckgefäßes befördert werden.
5-10
5.2.2.2.1.3 Die Gefahrzettel sind in zwei Hälften unterteilt. Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist die obere
Hälfte der Gefahrzettel ausschließlich für das Symbol und die untere Hälfte für Text, Nummer der Klasse und
gegebenenfalls Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe reserviert.
Bem. Für die Gefahrzettel der Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7, 8 und 9 muss die Nummer der Klasse in der unte-
ren Ecke erscheinen. Für die Gefahrzettel der Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 sowie der Klassen 6.1 und 6.2
darf nur die Ziffer 4 bzw. 6 in der unteren Ecke erscheinen (siehe Absatz 5.2.2.2.2).
5.2.2.2.1.4 Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist bei den Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte
die Nummer der Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben.
Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse
und in der unteren Hälfte der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben.
5.2.2.2.1.5 Auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel der Klasse 7 darf ein etwaiger Text im Bereich unter
dem Symbol (abgesehen von der Nummer der Klasse) nur freiwillige Angaben über die Art der Gefahr und
die bei der Handhabung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen umfassen.
5.2.2.2.1.6 Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein und auf allen Gefahrzetteln
Oktober 2006
in schwarz erscheinen, ausgenommen:
a) der Gefahrzettel der Klasse 8, bei dem ein eventueller Text und die Ziffer der Klasse in weiß anzugeben
ist,
b) die Gefahrzettel mit grünem, rotem oder blauem Grund, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer in
weiß angegeben werden darf, und
c) die auf Flaschen und Gaspatronen für Gase der UN-Nummern 1011, 1075, 1965 und 1978 angebrach-
ten Gefahrzettel nach Muster 2.1, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer bei ausreichendem Kon-
trast in der Farbe des Gefäßes angegeben werden dürfen.
5.2.2.2.1.7 Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten
können.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RID (OTIF)
5-11
5.2.2.2.2 Gefahrzettelmuster
Gefahr der Klasse 1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
✱ ✱
✱
(Nr. 1)
Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3
Symbol (explodierende Bombe):
schwarz auf orangefarbenem Grund;
Ziffer «1» in der unteren Ecke
✱ ✱ ✱
(Nr. 1.4) (Nr. 1.5) (Nr. 1.6)
Unterklasse 1.4 Unterklasse 1.5 Unterklasse 1.6
Schwarze Ziffern auf orangefarbenem Grund; diese müssen eine Zeichenhöhe von 30 mm und eine Dicke
von 5 mm haben (bei einem Gefahrzettel von 100 mm x 100 mm); Ziffer «1» in der unteren Ecke
** Angabe der Unterklasse – keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr darstellt
* Angabe der Verträglichkeitsgruppe – keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr
darstellt
Gefahr der Klasse 2
Gase
(Nr. 2.1) (Nr. 2.2)
Entzündbare Gase Nicht entzündbare, nicht giftige Gase
Symbol (Flamme): schwarz oder weiß [mit Aus- Symbol (Gasflasche): schwarz oder weiß auf grünem
nahme der in Absatz 5.2.2.2.1.6 c) vorgesehenen Grund; Ziffer «2» in der unteren Ecke
Fälle] auf rotem Grund; Ziffer «2» in der unteren
Ecke
5-12
Gefahr der Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
(Nr. 2.3) (Nr. 3)
Giftige Gase Symbol (Flamme): schwarz oder weiß auf rotem
Symbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen): Grund; Ziffer «3» in der unteren Ecke
schwarz auf weißem Grund; Ziffer «2» in der
Oktober 2006
unteren Ecke
Gefahr der Klasse 4.1 Gefahr der Klasse 4.2 Gefahr der Klasse 4.3
Entzündbare feste Selbstentzündliche Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzünd-
Stoffe, selbstzersetzli- Stoffe bare Gase entwickeln
che Stoffe und desen-
sibilisierte explosive
Stoffe
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
(Nr. 4.1) (Nr. 4.2) (Nr. 4.3)
Symbol (Flamme): Symbol (Flamme): Symbol (Flamme): schwarz oder weiß auf blauem
schwarz auf weißem schwarz auf weißem Grund; Ziffer «4» in der unteren Ecke
Grund mit sieben senk- (obere Hälfte) und rotem
rechten roten Streifen; Grund (untere Hälfte);
Ziffer «4» in der unteren Ziffer «4» in der
Ecke unteren Ecke
Gefahr der Klasse 5.1 Gefahr der Klasse 5.2
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Organische Peroxide
(Nr. 5.1) (Nr. 5.2)
Symbol (Flamme über einem Kreis): schwarz auf Symbol (Flamme): schwarz oder weiß auf rotem
gelbem Grund; (obere Hälfte) und gelbem Grund (untere Hälfte);
RID (OTIF)
Ziffer «5.1» in der unteren Ecke Ziffer «5.2» in der unteren Ecke
5-13
Gefahr der Klasse 6.1 Gefahr der Klasse 6.2
Giftige Stoffe Ansteckungsgefährliche Stoffe
(Nr. 6.1) (Nr. 6.2)
Symbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen): In der unteren Hälfte des Gefahrzettels darf ange-
schwarz auf weißem Grund; Ziffer «6» in der geben sein: «ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE
unteren Ecke STOFFE» und «BEI BESCHÄDIGUNG ODER
FREIWERDEN UNVERZÜGLICH GESUNDHEITS-
BEHÖRDEN VERSTÄNDIGEN»; Symbol (Kreis,
der von drei sichelförmigen Zeichen überlagert
wird) und Angaben: schwarz auf weißem Grund;
Ziffer «6» in der unteren Ecke
Gefahr der Klasse 7
Radioaktive Stoffe
RADIOACTIVE RADIOACTIVE RADIOACTIVE
CONTENTS CONTENTS CONTENTS
ACTIVITY ACTIVITY ACTIVITY
TRANSPORT INDEX TRANSPORT INDEX
(Nr. 7A) (Nr. 7B) (Nr. 7C)
Kategorie I – WEISS Kategorie II – GELB Kategorie III – GELB
Strahlensymbol: schwarz auf Strahlensymbol: schwarz auf gelbem Grund mit weißem Rand (obere
weißem Grund; (vorgeschriebe- Hälfte) und weißem Grund (untere Hälfte); (vorgeschriebener) Text:
ner) Text: schwarz in der unteren schwarz in der unteren Hälfte des Gefahrzettels:
Hälfte des Gefahrzettels: «RADIOACTIVE»
«RADIOACTIVE» «CONTENTS ...»
«CONTENTS ...» «ACTIVITY ...»;
«ACTIVITY ...»; in einem schwarz eingerahmten Feld: «TRANSPORT INDEX»
dem Ausdruck «RADIOACTIVE» dem Ausdruck «RADIOACTIVE» dem Ausdruck «RADIOACTIVE»
folgt ein senkrechter roter Strei- folgen zwei senkrechte rote folgen drei senkrechte rote
fen; Ziffer «7» in der unteren Ecke Streifen; Streifen;
Ziffer «7» in der unteren Ecke
5-14
(Nr. 7E)
Spaltbare Stoffe der Klasse 7
weißer Grund; (vorgeschriebener)
Text: schwarz in der oberen Hälfte
des Gefahrzettels: «FISSILE»; in
einem schwarz eingerahmten Feld in
der unteren Hälfte des Gefahrzettels:
Oktober 2006
«CRITICALITY SAFETY INDEX»;
Ziffer «7» in der unteren Ecke
Gefahr der Klasse 8 Gefahr der Klasse 9
Ätzende Stoffe Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegen-
stände
9
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
(Nr. 8) (Nr. 9)
Symbol (Flüssigkeiten, die aus zwei Reagenzglä- Symbol (sieben senkrechte Streifen in der oberen
sern ausgeschüttet werden und eine Hand und ein Hälfte): schwarz auf weißem Grund; unterstri-
Metall angreifen): schwarz auf weißem Grund chene Ziffer «9» in der unteren Ecke
(obere Hälfte); schwarzer Grund mit weißem Rand
(untere Hälfte); Ziffer «8» in der unteren Ecke
RID (OTIF)
5-15
Kapitel 5.3
Anbringen von Großzetteln (Placards) sowie Kennzeichnungen
Bem. Wegen des Anbringens von Großzetteln (Placards) und der Kennzeichnung von Containern, MEGC,
Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks bei einer Beförderung in einer Transportkette, die eine
Seebeförderung einschließt, siehe auch Absatz 1.1.4.2.1.
5.3.1 Anbringen von Großzetteln (Placards)
5.3.1.1 Allgemeine Vorschriften
5.3.1.1.1 Die Großzettel (Placards) sind auf der äußeren Oberfläche der Großcontainer, MEGC, Tankcontainer, orts-
beweglichen Tanks und Wagen nach den Vorschriften dieses Abschnitts anzubringen. Die Großzettel (Pla-
cards) müssen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 und gegebenenfalls 6 für die im Großcontainer, MEGC,
Tankcontainer, ortsbeweglichen Tank oder Wagen enthaltenen gefährlichen Güter vorgeschriebenen Gefahr-
zetteln und den in Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen entsprechen. Die Großzettel (Pla-
cards) müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder
eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
Bem. Für Rangierzettel nach Muster 13 und 15 siehe jedoch Abschnitt 5.3.4.
5.3.1.1.2 Für die Klasse 1 sind die Verträglichkeitsgruppen auf den Großzetteln (Placards) nicht anzugeben, wenn im
Wagen oder Großcontainer Stoffe oder Gegenstände mehrerer Verträglichkeitsgruppen befördert werden.
Wagen oder Großcontainer, in denen Stoffe oder Gegenstände verschiedener Unterklassen befördert wer-
den, sind nur mit Großzetteln (Placards) des Musters der gefährlichsten Unterklasse zu versehen, und zwar
in der Rangfolge:
1.1 (am gefährlichsten), 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4 (am wenigsten gefährlich).
Werden Stoffe des Klassifizierungscodes 1.5 D mit Stoffen oder Gegenständen der Unterklasse 1.2 beför-
dert, so sind am Wagen oder Großcontainer Großzettel (Placards) für die Unterklasse 1.1 anzubringen.
Großzettel (Placards) sind nicht erforderlich für die Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen
mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S.
Wagen und Großcontainer mit Versandstücken, die als militärische Sendung im Sinne des Abschnitts 1.5.2
befördert werden und die nach Absatz 5.2.2.1.8 nicht mit Gefahrzetteln versehen sind, müssen im Falle der
Wagen an beiden Längsseiten und im Falle der Großcontainer an allen vier Seiten mit den in Kapitel 3.2
Tabelle A Spalte 5 angegebenen Großzetteln (Placards) versehen sein.
5.3.1.1.3 Für die Klasse 7 muss der Großzettel (Placard) für die Hauptgefahr dem in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebenen
Muster 7D entsprechen. Dieser Großzettel (Placard) ist nicht erforderlich für Wagen oder Großcontainer, in
denen freigestellte Versandstücke befördert werden.
Sofern die Anbringung sowohl von Gefahrzetteln als auch von Großzetteln (Placards) für die Klasse 7 auf
Wagen, Großcontainern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks vorgeschrieben ist, darf
anstelle des Großzettels (Placards) nach Muster 7D ein dem vorgeschriebenen Gefahrzettel entsprechender
vergrößerter Gefahrzettel angebracht werden, der beide Zwecke erfüllt.
5.3.1.1.4 Großcontainer, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Wagen, die Güter mehrerer Klassen ent-
halten, müssen nicht mit einem Großzettel (Placard) für die Nebengefahr versehen sein, wenn die durch die-
sen Großzettel (Placard) dargestellte Gefahr bereits durch einen Großzettel (Placard) für die Haupt- oder
Nebengefahr angegeben wird.
5.3.1.1.5 Großzettel (Placards), die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen,
müssen entfernt oder abgedeckt sein.
5.3.1.2 Anbringen von Großzetteln (Placards) an Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und ortsbewegli-
chen Tanks
Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Großcontainers, MEGC,
Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks anzubringen.
Wenn der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere
gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten
in der Höhe des jeweiligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten Groß-
zettel (Placards) an beiden Enden anzubringen.
5-16
5.3.1.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) an Tragwagen, auf denen Großcontainer, MEGC, Tankcontai-
ner oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, und an Tragwagen, die für den Huckepackverkehr
verwendet werden
5.3.1.3.1 Wenn die an Großcontainern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks angebrachten Großzettel
(Placards) außerhalb des Tragwagens nicht sichtbar sind, müssen dieselben Großzettel (Placards) auch an
beiden Längsseiten des Wagens angebracht werden. In den übrigen Fällen muss am Tragwagen kein Groß-
zettel (Placard) angebracht werden.
5.3.1.3.2 Bei den im Huckepackverkehr verwendeten Tragwagen sind die Großzettel (Placards) an beiden Längssei-
ten anzubringen.
Das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Tragwagen, die für den Huckepackverkehr verwendet werden,
ist nicht erforderlich
a) bei Benutzung der rollenden Landstraße (Verladung von Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger sowie
von Sattelanhängern mit Zugmaschine auf für diese Beförderungsart verwendete Wagen);
b) bei sonstigen Beförderungen von Straßentankfahrzeugen sowie von Straßenfahrzeugen, die gefährliche
Oktober 2006
Güter in loser Schüttung befördern;
c) bei sonstigen Beförderungen von Straßenfahrzeugen, mit denen Versandstücke befördert werden, wenn
diese Fahrzeuge sichtbar mit Großzetteln (Placards) versehen sind, die den beförderten Versandstücken
entsprechen.
5.3.1.4 Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, Kesselwa-
gen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks
Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten anzubringen.
Wenn der Kesselwagen oder der auf dem Wagen beförderte abnehmbare Tank mehrere Tankabteile hat, in
denen zwei oder mehrere gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel (Pla-
cards) an beiden Längsseiten in der Höhe des jeweiligen Tankabteils anzubringen. Wenn in diesem Fall
jedoch an allen Tankabteilen dieselben Großzettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Großzettel
(Placards) an beiden Längsseiten nur einmal angebracht werden.
Wenn mehr als ein Großzettel (Placard) für dasselbe Tankabteil vorgeschrieben ist, müssen die Großzettel
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
(Placards) nahe beieinander angebracht werden.
5.3.1.5 Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wagen, in denen nur Versandstücke befördert werden
Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten anzubringen.
5.3.1.6 Anbringen von Großzetteln (Placards) an leeren Kesselwagen, Batteriewagen, MEGC, Tankcontai-
nern und ortsbeweglichen Tanks sowie an leeren Wagen und Großcontainern für die Beförderung in
loser Schüttung
Ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leere Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Bat-
teriewagen, MEGC, Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks sowie ungereinigte oder nicht entgiftete leere
Wagen und Großcontainer für die Beförderung in loser Schüttung müssen mit den für die vorherige Ladung
vorgeschriebenen Großzetteln (Placards) versehen sein.
5.3.1.7 Beschreibung der Großzettel (Placards)
5.3.1.7.1 Mit Ausnahme des in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebenen Großzettels (Placards) für die Klasse 7 muss ein
Großzettel (Placard):
a) eine Größe von mindestens 250 mm x 250 mm haben und mit einer Umrandung in derselben Farbe wie
die des Symbols versehen sein, die parallel zum Rand in einem Abstand von 12,5 mm verläuft;
b) dem für das jeweilige gefährliche Gut vorgeschriebenen Gefahrzettel hinsichtlich Farbe und Symbol ent-
sprechen (siehe Unterabschnitt 5.2.2.2) und
c) die für den entsprechenden Gefahrzettel des jeweiligen gefährlichen Guts in Unterabschnitt 5.2.2.2 vor-
geschriebenen Ziffern (und für Güter der Klasse 1 den Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe) mit einer
Zeichenhöhe von mindestens 25 mm anzeigen.
Die Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.2 sind ebenfalls anwendbar.
RID (OTIF)
5.3.1.7.2 Der Großzettel (Placard) für die Klasse 7 muss eine Größe von mindestens 250 mm x 250 mm haben und
mit einer schwarzen Umrandung versehen sein, die parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft;
ansonsten muss der Großzettel (Placard) der unten stehenden Abbildung (Muster 7D) entsprechen. Die Zif-
fer «7» muss eine Zeichenhöhe von mindestens 25 mm haben. Die Hintergrundfarbe der oberen Hälfte des
Großzettels (Placards) muss gelb, die der unteren Hälfte weiß sein; die Farbe des Strahlensymbols und der
Aufdruck müssen schwarz sein. Die Verwendung des Ausdrucks «RADIOACTIVE» in der unteren Hälfte ist
5-17
freigestellt, um die alternative Verwendung dieses Großzettels (Placards) zur Angabe der entsprechenden
UN-Nummer für die Sendung zu ermöglichen.
Großzettel (Placard) für radioaktive Stoffe der Klasse 7
(Muster 7D)
Symbol (Strahlensymbol): schwarz; Hintergrund: obere Hälfte gelb mit weißem Rand, untere Hälfte weiß;
In der unteren Hälfte muss der Ausdruck «RADIOACTIVE» oder an seiner Stelle, sofern vorgeschrieben,
die entsprechende UN-Nummer (siehe Absatz 5.3.2.1.2) und die Ziffer «7» angegeben sein.
3
5.3.1.7.3 Für Tankcontainer mit einem Fassungsraum von höchstens 3 m dürfen die Großzettel (Placards) durch
Gefahrzettel nach Unterabschnitt 5.2.2.2 ersetzt werden.
5.3.1.7.4 Für Wagen darf die Größe der Großzettel (Placards) auf 150 mm x 150 mm verkleinert werden. In diesem
Fall sind die übrigen, für die Symbole, Linien, Ziffern und Buchstaben festgelegten Abmessungen nicht
anwendbar.
5.3.2 Orangefarbene Kennzeichnung
5.3.2.1 Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung
5.3.2.1.1 Bei der Beförderung von Gütern, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 eine Nummer zur Kennzeichnung
der Gefahr angegeben ist, muss an jeder Längsseite
– eines Kesselwagens,
– eines Batteriewagens,
– eines Wagens mit abnehmbaren Tanks,
– eines Tankcontainers,
– eines MEGC,
– eines ortsbeweglichen Tanks,
– eines Wagens für Güter in loser Schüttung,
– eines Klein- oder Großcontainers für Güter in loser Schüttung,
– eines Wagens oder eines Containers, in dem verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Num-
mer unter ausschließlicher Verwendung und keine anderen gefährlichen Güter befördert werden,
eine rechteckige, orangefarbene Tafel gemäß Absatz 5.3.2.2.1 in der Weise angebracht werden, dass sie
deutlich sichtbar ist.
Diese Tafel darf auch an jeder Längsseite von Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und
demselben Gut enthalten, angebracht werden.
5.3.2.1.2 Auf jeder orangefarbenen Tafel muss die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 bzw. Spalte 1 für den beförderten
Stoff angegebene Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer gemäß Absatz 5.3.2.2.2 ange-
geben sein.
5-18
Werden in einem Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainer, MEGC oder
ortsbeweglichen Tank mehrere verschiedene Stoffe in getrennten Tanks oder Tankabteilen befördert, so
muss der Absender die in Absatz 5.3.2.1.1 vorgeschriebene orangefarbene Tafel mit den zugehörigen Num-
mern an beiden Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Wagens, Tankcontainers
oder ortsbeweglichen Tanks in der Weise anbringen, dass sie deutlich sichtbar sind.
5.3.2.1.3 (bleibt offen)
5.3.2.1.4 (bleibt offen)
5.3.2.1.5 Wenn die an Containern, Tankcontainern, MEGC oder ortsbeweglichen Tanks angebrachten, gemäß Absatz
5.3.2.1.1 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln außerhalb des Tragwagens nicht deutlich sichtbar sind,
müssen dieselben Tafeln auch an den beiden Längsseiten des Wagens angebracht werden.
5.3.2.1.6 Das Anbringen der orangefarbenen Tafeln an Tragwagen, die für den Huckepackverkehr verwendet werden,
ist nicht erforderlich, wenn die beförderten Straßenfahrzeuge mit den nach dem ADR vorgeschriebenen
orangefarbenen Tafeln ausgerüstet sind. Dies gilt nicht, wenn die Tankfahrzeuge oder Beförderungseinhei-
Oktober 2007
ten gemäß Absatz 5.3.2.1.3 oder 5.3.2.1.6 des ADR gekennzeichnet sind.
5.3.2.1.7 Die Vorschriften der Absätze 5.3.2.1.1 bis 5.3.2.1.5 gelten auch für ungereinigte, nicht entgaste oder nicht
entgiftete leere
– Kesselwagen,
– Batteriewagen,
– Wagen mit abnehmbaren Tanks,
– Tankcontainer,
– ortsbewegliche Tanks und
– MEGC
sowie für ungereinigte oder nicht entgiftete leere Wagen, Großcontainer und Kleincontainer für Güter in loser
Schüttung.
5.3.2.1.8 Orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen,
müssen entfernt oder verdeckt sein. Wenn die Tafeln verdeckt sind, muss die Abdeckung vollständig und
nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung noch wirksam sein.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
5.3.2.2 Beschreibung der orangefarbenen Tafeln
5.3.2.2.1 Die orangefarbenen Tafeln dürfen rückstrahlend sein und müssen eine Grundlinie von 40 cm, eine Höhe von
30 cm und einen schwarzen Rand von 15 mm Breite haben. Der verwendete Werkstoff muss witterungsbe-
ständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Die Tafel darf sich bei einer 15-minütigen
Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen.
Die nach den Absätzen 5.3.2.1.2 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen Tafeln dürfen durch eine Selbstklebefolie,
einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden. Diese alternative Kennzeich-
nung muss den in diesem Unterabschnitt aufgeführten Anforderungen mit Ausnahme der in den Absätzen
5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 aufgeführten Vorschriften betreffend die Feuerfestigkeit entsprechen.
Bem. Der Farbton der orangefarbenen Tafeln sollte im normalen Gebrauchszustand in dem Bereich des tri-
chromatischen Normvalenzsystems liegen, der durch die mit Geraden verbundenen Punkte folgen-
der Normfarbwertanteile beschrieben ist:
Trichromatische Farbwertpunkte im Winkelbereich des trichromatischen Normvalenzsystems
x 0,52 0,52 0,578 0,618
y 0,38 0,40 0,422 0,38
Leuchtdichtefaktor bei nicht rückstrahlender Farbe: β ≥ 0,22, bei rückstrahlender Farbe: β > 0,12.
Mittelpunktvalenz E, Normlichtart C, Messgeometrie 45°/0°.
Rückstrahlwert der rückstrahlenden Farbe unter einem Anleuchtungswinkel von 5° und einem Beob-
2
achtungswinkel von 0,2°: mindestens 20 Candela pro Lux und pro m .
5.3.2.2.2 Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer bestehen aus schwarzen Ziffern mit einer
RID (OTIF)
Zeichenhöhe von 100 mm und einer Strichbreite von 15 mm. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
muss im oberen Teil, die UN-Nummer im unteren Teil der Tafel angegeben sein; sie müssen durch eine
waagrechte schwarze Linie mit einer Strichbreite von 15 mm in der Mitte der Tafel getrennt sein (siehe
Absatz 5.3.2.2.3).
Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer müssen unauslöschbar und nach einer
15-minütigen Feuereinwirkung noch lesbar sein.
5-19
5.3.2.2.3 Beispiel einer orangefarbenen Tafel mit Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer
Nummer zur Kennzeichnung
33
der Gefahr (2 oder 3 Ziffern,
10 cm
gegebenenfalls mit vorangestelltem
Buchstaben «X»; siehe
Unterabschnitt 5.3.2.3)
Min. 30 cm
1088
UN-Nummer (4 Ziffern)
10 cm
40 cm
Grund: orange;
Rand, waagerechte Linie und Ziffern: schwarz;
Strichbreite 15 mm.
5.3.2.2.4 Alle in diesem Unterabschnitt angegebenen Abmessungen dürfen eine Toleranz von ± 10 % aufweisen.
5.3.2.3 Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
5.3.2.3.1 Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht für Stoffe der Klassen 2 bis 9 aus zwei oder drei Ziffern.
Die Ziffern weisen im Allgemeinen auf folgende Gefahren hin:
2 Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion
3 Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff
4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff
5 Oxidierende (brandfördernde) Wirkung
6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr
7 Radioaktivität
8 Ätzwirkung
9 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion
Bem. Spontane heftige Reaktion im Sinne der Ziffer 9 umfasst eine sich aus dem Stoff ergebende Möglich-
keit der Explosionsgefahr, einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion unter Ent-
wicklung beträchtlicher Wärme oder die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen.
Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin.
Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben werden kann, wird dieser
Ziffer eine Null angefügt.
Folgende Ziffernkombinationen haben jedoch eine besondere Bedeutung: 22, 323, 333, 362, 382, 423, 44,
446, 462, 482, 539, 606, 623, 642, 823, 842, 90 und 99 (siehe Absatz 5.3.2.3.2).
Wenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe «X» vorangestellt ist, bedeutet dies, dass
der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert. Bei solchen Stoffen darf Wasser nur im Einverständnis
mit Sachverständigen verwendet werden.
Für die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 wird als Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Klassifi-
zierungscode gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b verwendet. Der Klassifizierungscode besteht aus:
– der Nummer der Unterklasse nach Absatz 2.2.1.1.5 und
– dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe nach Absatz 2.2.1.1.6.
5.3.2.3.2 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 aufgeführten Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr haben folgende
Bedeutung:
20 erstickendes Gas oder Gas, das keine Zusatzgefahr aufweist
22 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, erstickend
223 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, entzündbar
225 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, oxidierend (brandfördernd)
5-20
23 entzündbares Gas
238 entzündbares Gas, ätzend
239 entzündbares Gas, das spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
25 oxidierendes (brandförderndes) Gas
26 giftiges Gas
263 giftiges Gas, entzündbar
265 giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd)
268 giftiges Gas, ätzend
28 ätzendes Gas
285 ätzendes Gas, oxidierend (brandfördernd)
30 – entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) oder
– entzündbarer flüssiger Stoff oder fester Stoff in geschmolzenem Zustand mit einem
Flammpunkt über 60 °C, auf oder über seinen Flammpunkt erwärmt, oder
– selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff
323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
Oktober 2006
3) und entzündbare Gase bildet
X323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert
33 leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C)
333 pyrophorer flüssiger Stoff
X333 pyrophorer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3)
336 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig
338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend
3)
X338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert
339 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
36 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), schwach giftig, oder
selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, giftig
362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
X362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und entzündbare Gase bildet
368 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend
38 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), schwach ätzend, oder
selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, ätzend
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
3)
X382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bil-
det
39 entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
40 entzündbarer fester Stoff oder selbsterhitzungsfähiger Stoff oder selbstzersetzlicher Stoff
423 fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
3) und entzündbare Gase bildet
X423 entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert
43 selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff
44 entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet
446 entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befin-
det
46 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, giftig
462 fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
X462 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und giftige Gase bildet
48 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, ätzend
482 fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
X482 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und ätzende Gase bildet
50 oxidierender (brandfördernder) Stoff
539 entzündbares organisches Peroxid
55 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff
556 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig
558 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend
559 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
RID (OTIF)
56 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig
568 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig, ätzend
58 oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend
59 oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
3) Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.
5-21
60 giftiger oder schwach giftiger Stoff
606 ansteckungsgefährlicher Stoff
623 giftiger flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
63 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C)
638 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), ätzend
639 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion füh-
ren kann
64 giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig
642 giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
65 giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)
66 sehr giftiger Stoff
663 sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C)
664 sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig
665 sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)
668 sehr giftiger Stoff, ätzend
669 sehr giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
68 giftiger Stoff, ätzend
69 giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
70 radioaktiver Stoff
78 radioaktiver Stoff, ätzend
80 ätzender oder schwach ätzender Stoff
X80 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3)
823 ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C)
X83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C),
der mit Wasser gefährlich reagiert3)
839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C),
der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
X839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C),
der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann und der mit Wasser gefährlich reagiert 3)
84 ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig
842 ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
85 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd)
856 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) und giftig
86 ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig
88 stark ätzender Stoff
X88 stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3)
883 stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C)
884 stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig
885 stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd)
886 stark ätzender Stoff, giftig
X886 stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert 3)
89 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
90 umweltgefährdender Stoff
verschiedene gefährliche Stoffe
99 verschiedene gefährliche Stoffe in erwärmtem Zustand.
5.3.3 Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden
Kesselwagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialwagen oder -großcontainer oder besonders
ausgerüstete Wagen oder Großcontainer, für die gemäß Sondervorschrift 580 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte
6 ein Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden, vorgeschrieben ist, müssen im
Falle der Wagen an beiden Längsseiten und im Falle der Großcontainer, Tankcontainer und ortsbeweglichen
Tanks an allen vier Seiten mit einem Kennzeichen gemäß nachstehender Abbildung versehen sein, das die
Form eines Dreiecks mit einer Seitenlänge von mindestens 250 mm hat und rot dargestellt ist.
5-22
Oktober 2006
5.3.4 Rangierzettel nach Muster 13 und 15
5.3.4.1 Allgemeine Vorschriften
Die allgemeinen Vorschriften der Absätze 5.3.1.1.1 und 5.3.1.1.5 sowie der Unterabschnitte 5.3.1.3 bis
5.3.1.6 gelten auch für die Rangierzettel nach Muster 13 und 15.
Anstelle der Rangierzettel dürfen auch unauslöschbare Rangierzeichen angebracht werden, die den vorge-
schriebenen Mustern genau entsprechen. Diese Zeichen brauchen nur das oder die roten Dreieck(e) mit
schwarzen Ausrufezeichen darzustellen (Grundlinie mindestens 100 mm, Höhe mindestens 70 mm).
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
5.3.4.2 Beschreibung der Rangierzettel nach Muster 13 und 15
Die Rangierzettel nach Muster 13 und 15 haben die Form eines Rechtecks mindestens im Normalformat A7
(74 mm x 105 mm).
Nr. 13 Nr. 15
vorsichtig verschieben Abstoß- und Ablaufverbot. Muss von einem Trieb-
fahrzeug beigestellt werden. Darf nicht auflaufen
und muss gegen das Auflaufen anderer Wagen
geschützt werden
! !
!105 mm
mindestens
74 mm
mindestens
!
105 mm
mindestens
74 mm
mindestens
rotes Dreieck mit schwarzem Ausrufezeichen auf drei rote Dreiecke mit schwarzem Ausrufezeichen
weißem Grund
5.3.5 Orangefarbener Streifen
RID (OTIF) Kesselwagen für verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase sind mit einem durchgehenden,
4) Streifen, der den Tank in der Höhe der Tank-
etwa 30 cm breiten nicht rückstrahlenden orangefarbenen
achse umschließt, zu kennzeichnen.
4) Siehe Absatz 5.3.2.2.1 Bem.
5-23
Kapitel 5.4
Dokumentation
5.4.0 Bei jeder durch das RID geregelten Beförderung von Gütern sind die in diesem Kapitel jeweils vorgeschrie-
benen Dokumente mitzuführen, es sei denn, in den Unterabschnitten 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 ist eine Freistellung
vorgesehen.
Bem. Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch
(EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die
zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen
Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindes-
tens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informa-
tionen
Bem. Unter Beförderungspapier ist der Frachtbrief gemäß dem Beförderungsvertrag oder ein sonstiges
den Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechendes Beförderungspapier zu verstehen.
5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen
5.4.1.1.1 Neben dem Kreuz, das im dafür vorgesehenen Feld anzubringen ist, muss (müssen) das oder die Beförde-
rungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand folgende Angaben enthal-
ten:
a) die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden;
b) die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe
Absatz 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1);
c) – für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifi-
zierungscode.
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 andere Nummern der Gefahrzettelmuster als 1, 1.4, 1.5, 1.6,
13 und 15 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben
werden;
– für radioaktive Stoffe der Klasse 7: die Nummer der Klasse «7»;
Bem. Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172.
– für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen
oder nach einer Sondervorschrift gemäß Spalte 6 anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster
mit Ausnahme des Rangierzettels nach Muster 13. Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster
angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben. Bei Stoffen
und Gegenständen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 keine Nummern der Gefahrzettelmuster
angegeben sind, ist anstelle dessen die Klasse gemäß Spalte 3a anzugeben;
d) gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben «VG» (z.B. «VG II»)
oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck «Verpackungsgruppe» in den gemäß
Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;
Bem. Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit Nebengefahren siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172 b).
e) soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke [siehe auch Artikel 7 § 1 h) und i)
CIM]; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke
angegeben werden [z.B. eine Kiste (4G)];
f) die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizi-
eller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als
Brutto- oder Nettomasse);
g) den Namen und die Anschrift des Absenders [siehe auch Artikel 7 § 1 b) CIM];
h) den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger) [siehe auch Artikel 7 § 1 g) CIM];
i) eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung;
j) wenn eine Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrieben ist, die Nummer zur Kennzeich-
nung der Gefahr, die der UN-Nummer voranzustellen ist. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist
auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut ent-
halten, mit einer Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 versehen sind.
Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei
gewählt werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge [d.h. a), b), c), d)]
ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im RID vorgesehenen angegeben werden.
5-24
Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind:
«UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I» oder
«UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I».
Wenn eine Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrieben ist, müssen a), b), c), d) und j) in der
Reihenfolge j), a), b), c), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im RID vorgesehenen
angegeben werden.
Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter unter Berücksichtigung der Kennzeichnung
nach Unterabschnitt 5.3.2.1 sind:
«663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I» oder
«663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I ».
5.4.1.1.2 Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.
Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen
Oktober 2006
Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem
Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und
Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für
die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.
5.4.1.1.3 Sondervorschriften für Abfälle
Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist der
UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck «ABFALL» voranzustellen,
sofern dieser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, z.B.
– «ABFALL, UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), II» oder
– «ABFALL, UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), VG II» oder
– «ABFALL, UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol), 3, II»
oder
– «ABFALL, UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol), 3, VG II».
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
5.4.1.1.4 Sondervorschriften für in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter
Bei der Beförderung gefährlicher Güter, die gemäß Kapitel 3.4 in begrenzten Mengen verpackt sind, ist im
Beförderungspapier keine Angabe erforderlich.
5.4.1.1.5 Sondervorschriften für Bergungsverpackungen
Wenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der
Beschreibung der Güter hinzuzufügen:
«BERGUNGSVERPACKUNG».
5.4.1.1.6 Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel
5.4.1.1.6.1 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der
Klasse 7 enthalten, muss vor oder nach der gemäß Absatz 5.4.1.1.1 b) vorgeschriebenen offiziellen Benen-
nung für die Beförderung der Ausdruck «LEER, UNGEREINIGT» oder «RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT
ENTHALTENEN STOFFES» angegeben werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine
Anwendung.
5.4.1.1.6.2 Die Sondervorschrift des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf durch die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1 bzw.
5.4.1.1.6.2.2 ersetzt werden.
5.4.1.1.6.2.1 Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7
enthalten, einschließlich ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens
1000 Litern, werden die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a), b), c), d), e), f) und j) durch den Ausdruck
«LEERE VERPACKUNG», «LEERES GEFÄSS», «LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)» bzw. «LEERE
GROSSVERPACKUNG», ergänzt durch die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut
ersetzt.
RID (OTIF)
Beispiel: «LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)».
Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter der Klasse 2 handelt, darf in diesem Fall darü-
ber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse «2» ersetzt
werden.
5-25
5.4.1.1.6.2.2 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, ausgenommen Verpackungen, die Rückstände gefährlicher
Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, sowie für ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem
Fassungsraum von mehr als 1000 Litern wird den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) und j) der Aus-
druck «LEERER KESSELWAGEN», «LEERES TANKFAHRZEUG», «LEERER ABNEHMBARER TANK»,
«LEERER AUFSETZTANK», «LEERER BATTERIEWAGEN», «LEERES BATTERIE-FAHRZEUG», «LEE-
RER ORTSBEWEGLICHER TANK», «LEERER TANKCONTAINER», «LEERER MEGC», «LEERER
WAGEN», «LEERES FAHRZEUG», «LEERER CONTAINER» bzw. «LEERES GEFÄSS», ergänzt durch den
Ausdruck «LETZTES LADEGUT», vorangestellt. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwen-
dung.
Beispiele:
«LEERER KESSELWAGEN, LETZTES LADEGUT: 663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I» oder
«LEERER KESSELWAGEN, LETZTES LADEGUT: 663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I».
5.4.1.1.6.2.3 (bleibt offen)
5.4.1.1.6.3 a) Werden ungereinigte leere Tanks, ungereinigte leere Batteriewagen, ungereinigte leere Batterie-Fahr-
zeuge oder ungereinigte leere MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.3 der nächsten geeig-
neten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im
Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken:
«BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.3».
b) Werden ungereinigte leere Wagen, ungereinigte leere Fahrzeuge oder ungereinigte leere Container nach
den Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.8.1 der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder
Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken:
«BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 7.5.8.1».
5.4.1.1.7 Sondervorschriften für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung
einschließt 5)
Bei Beförderungen gemäß Absatz 1.1.4.2.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken:
«BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1».
5.4.1.1.8 (bleibt offen)
5.4.1.1.9 Sondervorschriften für den Huckepackverkehr
Bei der Beförderung von Tanks oder von gefährlichen Gütern in loser Schüttung, die nach den Absätzen
5.3.2.1.4 bis 5.3.2.1.6 des ADR mit Tafeln versehen sein müssen, ist im Beförderungspapier vor der
Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr anzugeben.
Die in Abschnitt 5.4.3 des ADR vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen sind dem Beförderungspapier
beizufügen.
5.4.1.1.10 (bleibt offen)
5.4.1.1.11 Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC) nach Ablauf der Frist für die wie-
derkehrende Prüfung oder Inspektion
Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 4.1.2.2 ist im Beförderungspapier zu vermerken:
«BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2».
5.4.1.1.12 Sondervorschriften für Beförderungen gemäß Übergangsvorschriften
Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.6.1.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken:
«BEFÖRDERUNG NACH DEM VOR DEM 1. JANUAR 2007 GELTENDEN RID».
5) Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, darf dem Be-
förderungspapier eine Abschrift der verwendeten Dokumentation (z.B. Formular für die multimodale Be-
förderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 5.4.4) für die See- oder Luftbeförderung beigegeben
werden. Diese Dokumente müssen dieselbe Größe wie das Beförderungspapier haben. Wird das Formu-
lar für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 5.4.4 dem Beförderungspapier
beigegeben, darf im Beförderungspapier auf die Angaben betreffend die gefährlichen Güter, die bereits
in diesem Formular erscheinen, verzichtet werden, jedoch muss im entsprechenden Feld des Beförde-
rungspapieres auf dieses Zusatzblatt verwiesen werden.
5-26
5.4.1.1.13 (bleibt offen)
5.4.1.1.14 Sondervorschriften für die Beförderung von erwärmten Stoffen
Wenn die offizielle Benennung für die Beförderung eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Tempe-
ratur von mindestens 100 °C oder in festem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 240 °C befördert
oder zur Beförderung aufgegeben wird, nicht angibt, dass es sich um einen Stoff handelt, der unter erhöhter
Temperatur befördert wird (zum Beispiel durch Verwendung des Ausdrucks «GESCHMOLZEN» oder
«ERWÄRMT» als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung), ist direkt nach der offiziellen Benen-
nung für die Beförderung der Ausdruck «HEISS» hinzuzufügen.
5.4.1.1.15 (bleibt offen)
5.4.1.1.16 Erforderliche Angaben gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640
Sofern dies durch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 vorgeschrieben ist, ist im Beförderungspapier «SON-
DERVORSCHRIFT 640X» zu vermerken, wobei «X» der Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A
Oktober 2006
Spalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.
5.4.1.1.17 Sondervorschriften für die Beförderung fester Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt
6.11.4
Wenn feste Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt 6.11.4 befördert werden, ist im Beförderungspa-
pier anzugeben (siehe Bem. am Anfang von Abschnitt 6.11.4):
«SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x) VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON … ZUGELASSEN».
5.4.1.2 Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen
5.4.1.2.1 Sondervorschriften für die Klasse 1
a) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 ist im Beförderungspapier die Netto-Explosivstoff-
masse in kg einzutragen. Bei Beförderung als Wagenladung oder geschlossene Ladung muss im Beför-
derungspapier die Anzahl der Versandstücke, die Masse in kg jedes einzelnen Versandstücks sowie die
gesamte Nettomasse in kg des Explosivstoffs angegeben sein.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
b) Als Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier sind beim Zusammenpacken von zwei verschiede-
nen Gütern die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 1 aufgeführten UN-Nummern und die in Spalte 2 in Groß-
buchstaben gedruckten offiziellen Benennungen für die Beförderung beider Stoffe oder Gegenstände
anzugeben. Werden mehr als zwei verschiedene Güter nach Abschnitt 4.1.10 Sondervorschriften MP 1,
MP 2 und MP 20 bis MP 24 in einem Versandstück vereinigt, so müssen im Beförderungspapier unter
der Bezeichnung des Gutes die UN-Nummern aller im Versandstück enthaltenen Stoffe und Gegen-
stände in der Form «GÜTER DER UN-NUMMERN ... » angegeben werden.
c) Bei Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung «0190
EXPLOSIVSTOFF, MUSTER» zugeordnet sind oder die nach der Verpackungsanweisung P 101 des
Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sind, ist dem Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung der
zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen beizufügen. Sie muss in einer amtlichen Spra-
che des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch
oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinba-
rungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
d) Wenn Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen B und D nach den Vor-
schriften des Unterabschnitts 7.5.2.2 zusammen in ein Fahrzeug verladen werden, ist dem Beförde-
rungspapier eine Kopie der Zulassung des Schutzabteils oder des Schutzumschließungssystems durch
die zuständige Behörde nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a) beizufügen. Sie muss in einer amtlichen
Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Franzö-
sisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Ver-
einbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
e) Wenn explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verpackungen gemäß Verpackungsanwei-
sung P 101 befördert werden, ist im Beförderungspapier zu vermerken: «VERPACKUNG VON DER
ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE [Kurzzeichen des Staates (das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr
verwendete Unterscheidungszeichen der Staaten), in dessen Auftrag die zuständige Behörde handelt]
RID (OTIF)
ZUGELASSEN» (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101).
f) Bei militärischen Sendungen im Sinne des Abschnitts 1.5.2 dürfen anstelle der Bezeichnungen nach
Kapitel 3.2 Tabelle A die von der zuständigen militärischen Behörde vorgeschriebenen Bezeichnungen
verwendet werden.
Bei der Beförderung militärischer Sendungen, für die abweichende Bedingungen nach Unterabschnitt
5.2.1.5, den Absätzen 5.2.2.1.8 und 5.3.1.1.2 sowie Abschnitt 7.2.4 Sondervorschrift W 2 gelten, ist im
Beförderungspapier anzugeben: «MILITÄRISCHE SENDUNG».
5-27
g) Bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 ist im
Beförderungspapier zu vermerken:
«KLASSIFIZIERUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ... (Staat gemäß Sondervorschrift 645
des Abschnitts 3.3.1) ANERKANNT.».
Bem. Die handelsübliche oder technische Benennung der Güter darf zusätzlich zur offiziellen Benennung
für die Beförderung im Beförderungspapier angegeben werden.
5.4.1.2.2 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 2
a) Bei der Beförderung von Gemischen (siehe Absatz 2.2.2.1.1) in Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit
abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC muss die Zusammensetzung des
Gemisches in Vol.-% oder Masse-% angegeben werden. Bestandteile mit weniger als 1 % brauchen dabei
nicht aufgeführt zu werden (siehe auch Absatz 3.1.2.8.1.2). Die Zusammensetzung des Gemisches braucht
nicht angegeben zu werden, wenn als Ergänzung zur offiziellen Benennung für die Beförderung die durch die
Sondervorschrift 581, 582 oder 583 zugelassenen technischen Benennungen verwendet werden.
b) Bei Beförderung von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern, Kryo-Behältern und Flaschenbündeln unter
den Bedingungen des Unterabschnitts 4.1.6.10 ist im Beförderungspapier zu vermerken:
«BEFÖRDERUNG GEMÄSS UNTERABSCHNITT 4.1.6.10».
c) Bei Beförderung von Kesselwagen, die in ungereinigtem Zustand befüllt wurden, ist im Beförderungspa-
pier als Masse des Gutes die Summe aus der eingefüllten Masse und dem Ladungsrest, welche der
Gesamtmasse des befüllten Kesselwagens abzüglich der angeschriebenen Eigenmasse entspricht,
anzugeben. Zusätzlich darf ein Vermerk «EINGEFÜLLTE MASSE ... KG» angebracht werden.
d) Für Kesselwagen, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen hat der
Absender die nachstehende Erklärung in das Beförderungspapier einzutragen:
«DER BEHÄLTER IST SO ISOLIERT, DASS SICH DIE SICHERHEITSVENTILE NICHT VOR DEM ...
(Datum, mit dem sich der Beförderer einverstanden erklärt hat) ÖFFNEN KÖNNEN».
5.4.1.2.3 Zusätzliche Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der
Klasse 5.2
5.4.1.2.3.1 (bleibt offen)
5.4.1.2.3.2 Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und für bestimmte organische Peroxide der Klasse
5.2, für welche die zuständige Behörde für eine bestimmte Verpackung den Wegfall des Gefahrzettels nach
Muster 1 genehmigt hat (siehe Absatz 5.2.2.1.9), ist im Beförderungspapier zu vermerken:
«GEFAHRZETTEL NACH MUSTER 1 NICHT ERFORDERLICH».
5.4.1.2.3.3 Wenn selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide unter Bedingungen befördert werden, für die eine
Genehmigung erforderlich ist (für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absätze 2.2.41.1.13 und 4.1.7.2.2; für orga-
nische Peroxide siehe Absätze 2.2.52.1.8 und 4.1.7.2.2 sowie Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TA 2) ist im
Beförderungspapier z.B. zu vermerken:
«BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.8».
Eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen ist dem Beförde-
rungspapier beizufügen. Sie muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn
diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch,
Französisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten
Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.4.1.2.3.4 Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes (siehe Absatz 2.2.41.1.15) oder eines organischen Pero-
xids (siehe Absatz 2.2.52.1.9) befördert wird, ist im Beförderungspapier z.B. zu vermerken:
«BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.9».
5.4.1.2.3.5 Bei der Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen des Typs G [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien
Teil II Absatz 20.4.2 g)] darf im Beförderungspapier vermerkt werden:
«KEIN SELBSTZERSETZLICHER STOFF DER KLASSE 4.1».
Bei der Beförderung von organischen Peroxiden des Typs G [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II
Absatz 20.4.3 g)] darf im Beförderungspapier vermerkt werden:
«KEIN STOFF DER KLASSE 5.2».
5.4.1.2.4 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 6.2
Neben der Angabe des Empfängers [siehe Absatz 5.4.1.1.1 h)] ist der Name und die Telefonnummer einer
verantwortlichen Person anzugeben.
5-28
5.4.1.2.5 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7
5.4.1.2.5.1 Für jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende
Angaben in der vorgegebenen Reihenfolge direkt nach den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis c) ver-
merkt werden:
a) Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden eine geeignete allge-
meine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide;
b) eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder die Angabe, dass es sich
um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff
handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend. Für radioaktive Stoffe mit
Nebengefahren siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172, letzter Satz;
c) die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem ent-
sprechenden SI-Vorsatzzeichen (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen darf anstelle der
Aktivität die Gesamtmasse der spaltbaren Stoffe in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben wer-
den;
d) die Versandstückkategorie, d.h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;
Oktober 2006
e) die Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB);
f) bei einer Sendung mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen Sendungen, die nach Unterabschnitt 6.4.11.2
freigestellt sind, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
g) das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständigen Behörde (radioaktive
Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbare radioaktive Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstück-
muster oder Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend;
h) für Sendungen mit mehr als einem Versandstück muss die in Absatz 5.4.1.1.1 und in den Absätzen a) bis
g) vorgeschriebene Information für jedes Versandstück angegeben werden. Für Versandstücke in einer
Umpackung, einem Container oder einem Wagen muss eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes
Versandstücks innerhalb der Umpackung, des Containers oder des Wagens und gegebenenfalls jeder
Umpackung, jedes Containers oder jedes Wagens beigefügt werden. Sind bei einer Zwischenentladung
einzelne Versandstücke aus der Umpackung, dem Container oder dem Wagen zu entnehmen, müssen
die zugehörigen Beförderungspapiere zur Verfügung gestellt werden;
i) falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung zu befördern ist, der Vermerk «BEFÖRDERUNG
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG»;
j) bei LSA-II- oder LSA-III-Stoffen und bei SCO-I- oder SCO-II-Gegenständen die Gesamtaktivität der Sen-
dung als Vielfaches des A2-Wertes.
5.4.1.2.5.2 Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beför-
derer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst
sein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen min-
destens folgende Informationen enthalten:
a) zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der
Entladung des Versandstücks, der Umpackung oder des Containers, einschließlich besonderer die Wär-
meableitung betreffende Ladevorschriften [siehe Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (3.2)], oder
einen Hinweis, dass solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;
b) Einschränkungen hinsichtlich der Versandart oder des Wagens und notwendige Angaben über den
Beförderungsweg;
c) für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen.
5.4.1.2.5.3 Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung der Bauart oder der
Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen betroffenen
Staaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die in Absatz 5.4.1.1.1 vorgeschriebene
Angabe der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung in Übereinstimmung mit dem
Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.4.1.2.5.4 Die erforderlichen Zeugnisse der zuständigen Behörde müssen der Sendung nicht unbedingt beigefügt sein.
Der Absender muss diese dem (den) Beförderer(n) vor dem Be- und Entladen zugänglich machen.
5.4.1.3 (bleibt offen)
RID (OTIF)
5.4.1.4 Form und zu verwendende Sprache
5.4.1.4.1 Das Beförderungspapier ist in einer oder mehreren Sprachen auszufüllen, wobei eine dieser Sprachen
Deutsch, Englisch oder Französisch ist, es sei denn, die zwischen den von der Beförderung berührten Staa-
ten geschlossenen Vereinbarungen schreiben etwas anderes vor.
5-29
5.4.1.4.2 Für Sendungen, die wegen der Verbote in Abschnitt 7.5.2 nicht zusammen in einen Wagen oder Container
verladen werden dürfen, müssen gesonderte Beförderungspapiere ausgestellt werden.
Zusätzlich zum Beförderungspapier wird bei multimodalen Beförderungen die Verwendung von Dokumenten
6).
gemäß dem in Abschnitt 5.4.4 dargestellten Beispiel empfohlen
5.4.1.5 Nicht gefährliche Güter
Unterliegen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannte Güter nicht den Vorschriften des RID, da sie
gemäß Teil 2 als nicht gefährlich gelten, darf der Absender zu diesem Zweck eine Erklärung in das Beförde-
rungspapier aufnehmen, z.B.:
«KEINE GÜTER DER KLASSE ...».
Bem. Diese Vorschrift darf insbesondere angewendet werden, wenn der Absender der Ansicht ist, dass die
Sendung auf Grund der chemischen Beschaffenheit der beförderten Güter (z.B. Lösungen oder
Gemische) oder auf Grund der Tatsache, dass diese Güter nach anderen Vorschriften als gefährlich
gelten, während der Beförderung Gegenstand einer Überprüfung werden könnte.
5.4.2 Container-Packzertifikat
Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Großcontainern eine Seebeförderung folgt, ist dem Beförde-
rungspapier ein Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes 7), 8)
beizugeben.
Die Aufgaben des gemäß Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiers und des oben genannten
Container-Packzertifikats können durch ein einziges Dokument erfüllt werden; andernfalls müssen diese
Dokumente miteinander verbunden sein. Werden die Aufgaben dieser Dokumente durch ein einziges Doku-
ment erfüllt, genügt die Aufnahme einer Erklärung im Beförderungspapier, dass die Beladung des Contai-
ners in Übereinstimmung mit den für die jeweiligen Verkehrsträger anwendbaren Vorschriften durchgeführt
wurde, sowie die Angabe der für das Container-Packzertifikat verantwortlichen Person.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC ist das Container-Packzertifikat nicht erforder-
lich.
6) Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen der Arbeitsgruppe der
UNECE über die Erleichterung internationaler Handelsverfahren, insbesondere die Empfehlung Nr. 1
(Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelspapiere) (ECE/TRADE/137, Ausgabe 96.1), die
Empfehlung Nr. 11 (Aspekte der Dokumentation bei der internationalen Beförderung gefährlicher Güter)
(ECE/TRADE/204, Ausgabe 96.1) und die Empfehlung Nr. 22 (Formularentwurf für standardisierte Ver-
sandanweisungen) (ECE/TRADE/168, Ausgabe 96.1) herangezogen werden. Siehe Handelsdatenver-
zeichnis, Ausgabe III, Empfehlungen für die Erleichterung des Handels (ECE/TRADE/200)
(Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Verkaufsnummer E/F.96.II.E.13).
7) Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) haben auch Richtlinien für das Ver-
laden von Gütern in Beförderungseinheiten und die entsprechende Ausbildung aufgestellt, die von der
IMO veröffentlicht wurden [«IMO/ILO/UNECE Guidelines for Packing of Cargo Transport Units (CTUs)»
(IMO/ILO/UNECE-Richtlinien für das Packen von Ladung in Beförderungseinheiten)].
8) Der Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes schreibt Folgendes vor:
«5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat
5.4.2.1 Werden gefährliche Güter in einen Container oder ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müssen
die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein «Container-/
Fahrzeugpackzertifikat» vorlegen, in dem die Kennzeichnungsnummer(n) des Containers/Fahr-
zeugs angegeben werden und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden
Bedingungen durchgeführt wurde:
.1 der Container / das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der
Güter geeignet;
.2 Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennungsvorschriften voneinander getrennt
werden müssen, wurden nicht zusammen auf oder in den Container / das Fahrzeug gepackt
[es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß 7.2.2.3 (des IMDG-Codes)
zugelassen];
.3 alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Versand-
stücke in einwandfreiem Zustand geladen;
5-30
5.4.3 (bleibt offen)
5.4.4 Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter
Beispiel eines Formulars, das für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter als kombiniertes Doku-
ment für die Erklärung gefährlicher Güter und das Container-Packzertifikat verwendet werden darf.
Oktober 2006
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
.4 Fässer (Trommeln) wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen
Behörde etwas anderes zugelassen, und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und,
soweit erforderlich, mit Sicherungsmaterial angemessen verzurrt, um für den (die) Ver-
kehrsträger der beabsichtigten Beförderung geeignet zu sein;
.5 in loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container/Fahrzeug verteilt;
.6 für Sendungen mit Gütern der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 befindet sich der Container /
das Fahrzeug in einem für die Verwendung bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß
7.4.6 (des IMDG-Codes);
.7 der Container / das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß beschriftet, mar-
kiert, gekennzeichnet und plakatiert;
.8 bei Verwendung von festem Kohlendioxid (CO2-Trockeneis) für Kühlzwecke ist der Contai-
ner / das Fahrzeug außen an einer gut sichtbaren Stelle, wie z.B. am Türende, wie folgt be-
schriftet oder gekennzeichnet: «DANGEROUS CO2 GAS (DRY ICE) INSIDE. VENTILATE
THOROUGHLY BEFORE ENTERING»; und
.9 ein in 5.4.1 (des IMDG-Codes) angegebenes Beförderungspapier für gefährliche Güter liegt
für jede in den Container / das Fahrzeug verladene Sendung mit gefährlichen Gütern vor.
Bemerkung: Für Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.
5.4.2.2 Die für das Beförderungspapier für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifi-
RID (OTIF)
kat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Papier zusammengefasst werden; an-
dernfalls müssen diese Papiere miteinander verbunden werden. Werden die Angaben in einem
einzelnen Papier zusammengefasst, muss das Papier eine unterzeichnete Erklärung enthalten,
die wie folgt lauten kann: «Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container / das
Fahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde». Diese Erklärung
muss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss
auf dem Dokument genannt werden.»
5-31
FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (rechter Rand schwarz schraffiert)
1. Absender 2. Nummer des Beförderungspapiers
3. 4. Referenznummer des Beförderers
Seite 1 von ... Seiten
5. Referenznummer des Spediteurs
6. Empfänger 7. Beförderer (vom Beförderer auszufüllen)
ERKLÄRUNG DES ABSENDERS
Hiermit erkläre ich, dass der Inhalt dieser Sendung vollständig und genau durch die
unten angegebene offizielle Benennung für die Beförderung beschrieben und richtig
klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet, bezettelt und mit Großzetteln (Placards) verse-
hen ist und sich nach den anwendbaren internationalen und nationalen Vorschriften in
jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand befindet.
8. Diese Sendung entspricht den vorgeschriebenen Grenzwerten für 9. Zusätzliche Informationen für die Handhabung
(nicht Zutreffendes streichen)
PASSAGIER- UND FRACHTFLUGZEUG NUR FRACHTFLUGZEUG
10. Schiff / Flugnummer und Datum 11. Hafen / Ladestelle
12. Hafen / Entladestelle 13. Bestimmungsort
14. Kennzeichen für die Beförderung * Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der Güter Bruttomasse (kg) Nettomasse Rauminhalt (m3)
*FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle
sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden.
15. Kennzeichnungsnummer des Contai- 16. Siegelnummer(n) 17. Abmessungen und Typ 18. Tara (kg) 19. Bruttogesamtmasse
ners / Zulassungsnummer des Fahrzeugs des Containers/Fahrzeugs (einschließlich Tara) (kg)
CONTAINER-/FAHRZEUG-PACKZERTIFIKAT 21. EMPFANGSBESTÄTIGUNG
Hiermit erkläre ich, dass die oben beschriebenen Die oben bezeichnete Anzahl Versandstücke / Container / Anhänger in scheinbar gutem Zustand erhalten, mit Aus-
Güter in den oben angegebenen Container / in das nahme von:
oben angegebene Fahrzeug gemäß den geltenden
Vorschriften** verpackt / verladen wurden.
FÜR JEDE LADUNG IN CONTAINERN / FAHRZEUGEN
VON DER FÜR DAS PACKEN / VERLADEN VERANT-
WORTLICHEN PERSON ZU VERVOLLSTÄNDIGEN
UND ZU UNTERZEICHNEN
20. Name der Firma Name des Frachtführers 22. Name der Firma (DES ABSENDERS, DER DIESES
DOKUMENT VORBEREITET)
Name und Funktion des Erklärenden Zulassungsnummer des Fahrzeugs Name und Funktion des Erklärenden
Ort und Datum Unterschrift und Datum Ort und Datum
Unterschrift des Erklärenden UNTERSCHRIFT DES FAHRZEUGFÜHRERS Unterschrift des Erklärenden
** Siehe Abschnitt 5.4.2.
5-32
FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER Fortsetzungsblatt
(rechter Rand schwarz schraffiert)
1. Absender 2. Nummer des Beförderungspapiers
3. 4. Referenznummer des Beförderers
Seite 2 von ... Seiten
5. Referenznummer des Spediteurs
14. Kennzeichen für die Beförderung * Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der Güter Bruttomasse (kg) Nettomasse Rauminhalt (m3)
*FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle
sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden.
Oktober 2006
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RID (OTIF)
5-33
Kapitel 5.5
Sondervorschriften
5.5.1 (gestrichen)
5.5.2 Sondervorschriften für begaste Wagen, Container und Tanks
5.5.2.1 Bei der Beförderung von UN 3359 BEGASTE EINHEIT (Wagen, Container oder Tank) müssen im Beförde-
rungspapier die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 sowie das Datum der Begasung sowie der Typ und die
Menge der verwendeten Begasungsmittel angegeben sein. Darüber hinaus müssen Anweisungen für die
Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einschließlich von Angaben über die (gegebenenfalls)
verwendeten Begasungsgeräte vorgesehen werden.
Diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache
nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder
Italienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas ande-
res vorschreiben.
5.5.2.2 An jedem begasten Wagen, Container oder Tank ist an einer für Personen, die versuchen in das Innere des
Wagens, Containers oder Tanks zu gelangen, leicht einsehbaren Stelle ein Warnzeichen gemäß Unterab-
schnitt 5.5.2.3 anzubringen.
Die Angaben auf dem Warnzeichen müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet
angesehen wird.
5.5.2.3 Das Warnzeichen für begaste Einheiten muss rechteckig, mindestens 300 mm breit und mindestens
250 mm hoch sein. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein, die Buchstabenhöhe muss
mindestens 25 mm betragen. Eine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt.
Warnzeichen für begaste Wagen, Container oder Tanks
GEFAHR
mindestens 250 mm
DIESE EINHEIT IST BEGAST
MIT [Bezeichnung des Begasungsmittels *]
SEIT [Datum *]
[Stunde *]
ZUTRITT VERBOTEN
mindestens 300 mm
* entsprechende Angabe einfügen
5-34
Teil 6
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen,
Großpackmittel (IBC), Großverpackungen
und Tanks
Kapitel 6.1
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
6.1.1 Allgemeines
6.1.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:
a) Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist (siehe
Abschnitt 4.1.9);
b) Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2, sofern nichts anderes vorgeschrie-
ben ist (siehe Kapitel 6.3 Bem. und Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 621);
c) Druckgefäße mit Gasen der Klasse 2;
d) Versandstücke, deren Nettomasse 400 kg überschreitet;
e) Verpackungen, die einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern haben.
Oktober 2006
6.1.1.2 Die Vorschriften in Abschnitt 6.1.4 stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen. Um den wissen-
schaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Verpackungen verwendet werden, deren
Spezifikationen von denen in Abschnitt 6.1.4 abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der
zuständigen Behörde anerkannt und sie bestehen erfolgreich die in Unterabschnitt 6.1.1.3 und Abschnitt
6.1.5 beschriebenen Prüfungen. Andere als die in diesem Kapitel beschriebenen Prüfverfahren sind zuläs-
sig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt.
6.1.1.3 Jede einzelne Verpackung, die für flüssige Stoffe verwendet wird, muss erfolgreich eine geeignete Dicht-
heitsprüfung bestehen und in der Lage sein, das entsprechende, in Absatz 6.1.5.4.3 angegebene Prüfni-
veau zu erfüllen:
a) vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung;
b) nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung vor Wiederverwendung zur Beförderung.
Für diese Prüfung müssen die Verpackungen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgerüstet sein.
Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt,
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
die Prüfergebnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
Diese Prüfung ist nicht erforderlich für
– Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;
– Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterab-
schnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind;
– Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekenn-
zeichnet sind.
6.1.1.4 Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten Qua-
litätssicherungsprogramm hergestellt, rekonditioniert und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede Verpa-
ckung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.
6.1.1.5 Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden
Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erfor-
derlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass
die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels
zu erfüllen.
6.1.2 Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps
6.1.2.1 Der Code besteht aus:
a) einer arabischen Ziffer für die Verpackungsart, z.B. Fass, Kanister usw., gefolgt von
b) einem oder mehreren lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes, z.B. Stahl, Holz usw.,
gegebenenfalls gefolgt von
RID (OTIF)
c) einer arabischen Ziffer für die Kategorie der Verpackung innerhalb der Verpackungsart.
6.1.2.2 Für Kombinationsverpackungen sind an der zweiten Stelle des Codes zwei lateinische Großbuchstaben hin-
tereinander zu verwenden. Der erste bezeichnet den Werkstoff des Innengefäßes, der zweite den der
Außenverpackung.
6.1.2.3 Für zusammengesetzte Verpackungen ist lediglich die Codenummer für die Außenverpackung zu verwen-
den.
6.1-1
6.1.2.4 Auf den Verpackungscode können die Buchstaben «T», «V» oder «W» folgen. Der Buchstabe «T» bezeich-
net eine Bergungsverpackung nach Absatz 6.1.5.1.11. Der Buchstabe «V» bezeichnet eine Sonderverpa-
ckung nach Absatz 6.1.5.1.7. Der Buchstabe «W» bedeutet, dass die Verpackung zwar dem durch den
Code bezeichneten Verpackungstyp angehört, jedoch nach einer von Abschnitt 6.1.4 abweichenden Spezifi-
kation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.1.2 als gleichwertig gilt.
6.1.2.5 Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsart zu verwenden:
1 Fass
2 (bleibt offen)
3 Kanister
4 Kiste
5 Sack
6 Kombinationsverpackung
7 (bleibt offen)
0 Feinstblechverpackung.
6.1.2.6 Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:
A Stahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandlungen)
B Aluminium
C Naturholz
D Sperrholz
F Holzfaserwerkstoff
G Pappe
H Kunststoff
L Textilgewebe
M Papier, mehrlagig
N Metall (außer Stahl oder Aluminium)
P Glas, Porzellan oder Steinzeug.
6.1.2.7 In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die für die Bezeichnung der Verpackungstypen in
Abhängigkeit der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffes und der Kategorie zu
verwenden sind; es wird auch auf Unterabschnitte verwiesen, in denen die entsprechenden Vorschriften
nachzulesen sind:
Art Werkstoff Kategorie Code Unterab-
schnitt
1. Fässer A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 1A1 6.1.4.1
abnehmbarer Deckel 1A2
B. Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 1B1 6.1.4.2
abnehmbarer Deckel 1B2
D. Sperrholz 1D 6.1.4.5
G. Pappe 1G 6.1.4.7
H. Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel 1H1 6.1.4.8
abnehmbarer Deckel 1H2
N. Metall, außer nicht abnehmbarer Deckel 1N1 6.1.4.3
Stahl oder Alumi- abnehmbarer Deckel 1N2
nium
2. (bleibt offen)
3. Kanister A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 3A1 6.1.4.4
abnehmbarer Deckel 3A2
B. Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 3B1 6.1.4.4
abnehmbarer Deckel 3B2
6.1-2
Art Werkstoff Kategorie Code Unterab-
schnitt
3. Kanister (Forts.) H. Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel 3H1 6.1.4.8
abnehmbarer Deckel 3H2
4. Kisten A. Stahl 4A 6.1.4.14
B. Aluminium 4B 6.1.4.14
C. Naturholz einfach 4C1 6.1.4.9
mit staubdichten Wänden 4C2
D. Sperrholz 4D 6.1.4.10
F. Holzfaser- 4F 6.1.4.11
werkstoff
G. Pappe 4G 6.1.4.12
Oktober 2006
H. Kunststoff Schaumstoffe 4H1 6.1.4.13
starre Kunststoffe 4H2
5. Säcke H. Kunststoff- ohne Innenauskleidung oder 5H1
gewebe Beschichtung
staubdicht 5H2 6.1.4.16
wasserbeständig 5H3
H. Kunststofffolie 5H4 6.1.4.17
L. Textilgewebe ohne Innenauskleidung oder 5L1
Beschichtung
staubdicht 5L2 6.1.4.15
wasserbeständig 5L3
M. Papier mehrlagig 5M1 6.1.4.18
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
mehrlagig, wasserbeständig 5M2
6. Kombinations- H. Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl 6HA1 6.1.4.19
verpackungen in einem Verschlag oder einer Kiste 6HA2 6.1.4.19
aus Stahl
in einem Fass aus Aluminium 6HB1 6.1.4.19
in einem Verschlag oder einer Kiste 6HB2 6.1.4.19
aus Aluminium
in einer Kiste aus Naturholz 6HC 6.1.4.19
in einem Fass aus Sperrholz 6HD1 6.1.4.19
in einer Kiste aus Sperrholz 6HD2 6.1.4.19
in einem Fass aus Pappe 6HG1 6.1.4.19
in einer Kiste aus Pappe 6HG2 6.1.4.19
in einem Fass aus Kunststoff 6HH1 6.1.4.19
in einer Kiste aus starrem Kunststoff 6HH2 6.1.4.19
P. Gefäß aus in einem Fass aus Stahl 6PA1 6.1.4.20
Porzellan, Glas in einem Verschlag oder einer Kiste 6PA2 6.1.4.20
oder Steinzeug aus Stahl
in einem Fass aus Aluminium 6PB1 6.1.4.20
in einem Verschlag oder einer Kiste 6PB2 6.1.4.20
aus Aluminium
RID (OTIF)
6.1-3
Art Werkstoff Kategorie Code Unterab-
schnitt
6. Kombinations- P. Gefäß aus in einer Kiste aus Naturholz 6PC 6.1.4.20
verpackungen Porzellan, Glas in einem Fass aus Sperrholz 6PD1 6.1.4.20
(Forts.) oder Steinzeug
(Forts.) in einem Weidenkorb 6PD2 6.1.4.20
in einem Fass aus Pappe 6PG1 6.1.4.20
in einer Kiste aus Pappe 6PG2 6.1.4.20
in einer Außenverpackung aus 6PH1 6.1.4.20
Schaumstoff
in einer Außenverpackung aus star- 6PH2 6.1.4.20
rem Kunststoff
7. (bleibt offen)
0. Feinstblech- A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 0A1 6.1.4.22
verpackungen abnehmbarer Deckel 0A2
6.1.3 Kennzeichnung
Bem. 1. Die Kennzeichnung auf der Verpackung gibt an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart
entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und
nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Folglich sagt die Kennzeichnung nicht unbe-
dingt aus, dass die Verpackung für irgendeinen Stoff verwendet werden darf: Die Verpackungsart
(z.B. Stahlfass), der maximale Fassungsraum und/oder die maximale Masse der Verpackung
sowie etwaige Sondervorschriften sind für jeden Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A festgelegt.
2. Die Kennzeichnung ist dazu bestimmt, die Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionie-
rer, der Verpackungsverwender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern. Bei der
Verwendung einer neuen Verpackung ist die Originalkennzeichnung ein Hilfsmittel für den oder die
Hersteller, um den Typ festzustellen und um anzugeben, welche Prüfvorschriften diese erfüllt.
3. Die Kennzeichnung liefert nicht immer vollständige Einzelheiten beispielsweise über das Prüfniveau;
es kann daher notwendig sein, diesem Gesichtspunkt auch unter Bezugnahme auf ein Prüfzertifikat,
Prüfberichte oder ein Verzeichnis erfolgreich geprüfter Verpackungen Rechnung zu tragen. Zum Bei-
spiel kann eine Verpackung, die mit einem X oder einem Y gekennzeichnet ist, für Stoffe verwendet
werden, denen eine Verpackungsgruppe mit einem geringeren Gefahrengrad zugeordnet ist und
1)
deren höchstzulässiger Wert für die relative Dichte , der in den Vorschriften für die Prüfungen der
Verpackungen in Abschnitt 6.1.5 angegeben ist, unter Berücksichtigung des entsprechenden Fak-
tors 1,5 oder 2,25 bestimmt wird; d.h., Verpackungen der Verpackungsgruppe I, die für Stoffe mit
einer relativen Dichte von 1,2 geprüft sind, dürfen als Verpackungen der Verpackungsgruppe II für
Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,8 oder als Verpackungen der Verpackungsgruppe III für Stoffe
mit einer relativen Dichte von 2,7 verwendet werden, natürlich vorausgesetzt, alle Funktionskriterien
werden auch durch den Stoff mit der höheren relativen Dichte erfüllt.
6.1.3.1 Jede Verpackung, die für eine Verwendung gemäß RID vorgesehen ist, muss mit Kennzeichnungen verse-
hen sein, die dauerhaft und lesbar und an einer Stelle in einem zur Verpackung verhältnismäßigen Format
so angebracht sind, dass sie gut sichtbar sind. Bei Versandstücken mit einer Bruttomasse von mehr als
30 kg müssen die Kennzeichnungen oder ein Doppel davon auf der Oberseite oder auf einer Seite der Ver-
packung erscheinen. Die Buchstaben, Ziffern und Zeichen müssen mindestens 12 mm hoch sein, ausge-
nommen an Verpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder 30 kg, bei denen die
Höhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen Verpackungen mit einem Fassungsraum von
höchstens 5 Litern oder 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen.
Die Kennzeichnung besteht:
u
a) (i) aus dem Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen n . Dieses darf nur zum Zweck der
Bestätigung verwendet werden, dass die Verpackung den entsprechenden Vorschriften dieses Kapi-
tels entspricht. Für Metallverpackungen, auf denen die Kennzeichnung durch Prägen angebracht
wird, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben «UN» verwendet werden; oder
(ii) aus dem Symbol «RID/ADR» für Verpackungen, die sowohl für die Beförderung mit der Eisenbahn
als auch für die Beförderung auf der Straße zugelassen sind;
1) Der Ausdruck «relative Dichte» (d) gilt als Synonym für «Dichte» und wird in diesem Text durchgehend
verwendet.
6.1-4
für Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) und Feinstblechverpackungen, die
vereinfachten Bedingungen entsprechen [siehe 6.1.1.3, 6.1.5.3.1 e), 6.1.5.3.5 c), 6.1.5.4, 6.1.5.5.1
und 6.1.5.6];
b) aus dem Code für die Bezeichnung des Verpackungstyps nach Abschnitt 6.1.2;
c) aus einem zweiteiligen Code:
(i) aus einem Buchstaben, welcher die Verpackungsgruppe(n) angibt, für welche die Bauart erfolgreich
geprüft worden ist:
X für die Verpackungsgruppen I, II und III;
Y für die Verpackungsgruppen II und III;
Z nur für die Verpackungsgruppe III;
(ii) bei Verpackungen ohne Innenverpackungen, die für flüssige Stoffe Verwendung finden, aus der
Angabe der auf die erste Dezimalstelle gerundeten relativen Dichte, für die das Baumuster geprüft
worden ist; diese Angabe kann entfallen, wenn die relative Dichte 1,2 nicht überschreitet. Bei Verpa-
ckungen, die für feste Stoffe oder Innenverpackungen Verwendung finden, aus der Angabe der Brut-
Oktober 2007
tohöchstmasse in kg;
bei Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR»
gekennzeichnet sind und zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr
2
als 200 mm /s beträgt, aus der Angabe der Bruttohöchstmasse in kg;
d) entweder aus dem Buchstaben «S», wenn die Verpackung für feste Stoffe oder für Innenverpackungen
Verwendung findet, oder, wenn die Verpackung (ausgenommen zusammengesetzte Verpackungen) für
flüssige Stoffe Verwendung findet und mit Erfolg einer Flüssigkeitsdruckprüfung unterzogen worden ist,
aus der Angabe des Prüfdrucks in kPa, abgerundet auf die nächsten 10 kPa;
bei Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR»
gekennzeichnet sind und zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C
2
mehr als 200 mm /s beträgt, aus dem Buchstaben «S»;
e) aus den letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung der Verpackung. Bei Verpackungen der Verpa-
ckungsarten 1H und 3H zusätzlich aus dem Monat der Herstellung; dieser Teil der Kennzeichnung darf
auch an anderer Stelle als die übrigen Angaben angebracht sein. Eine geeignete Weise ist:
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
11 12 1
10 2
9 3
8 4
7 6 5
f) aus dem Zeichen des Staates, in dem die Erteilung der Kennzeichnung zugelassen wurde, angegeben
2)
durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr ;
g) aus dem Namen des Herstellers oder einer sonstigen von der zuständigen Behörde festgelegten Identifi-
zierung der Verpackung.
6.1.3.2 Zusätzlich zu der in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorgeschriebenen dauerhaften Kennzeichnung müssen neue
Metallfässer mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Litern die in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis e) ange-
gebenen Kennzeichen, zusammen mit der Angabe der Nennmaterialstärke zumindest des für den Mantel
verwendeten Metalls (in mm, ± 0,1 mm) in bleibender Form (z.B. durch Prägen) auf dem Unterboden aufwei-
sen. Wenn die Nennmaterialstärke von mindestens einem der beiden Böden eines Metallfasses geringer ist
als die des Mantels, so ist die Nennmaterialstärke des Oberbodens, des Mantels und des Unterbodens in
bleibender Form (z.B. durch Prägen) auf dem Unterboden anzugeben. Beispiel: «1,0 - 1,2 - 1,0» oder «0,9 -
1,0 - 1,0». Die Nennmaterialstärken des Metalls sind nach der entsprechenden ISO-Norm zu bestimmen,
z.B. ISO 3574:1999 für Stahl. Die in Unterabschnitt 6.1.3.1 f) und g) angegebenen Kennzeichen dürfen,
soweit in Unterabschnitt 6.1.3.5 nichts anderes angegeben ist, nicht in bleibender Form angebracht sein.
6.1.3.3 Jede Verpackung mit Ausnahme der in Unterabschnitt 6.1.3.2 genannten, die einem Rekonditionierungsver-
fahren unterzogen werden kann, muss mit den in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis e) angegebenen Kennzeichen
in bleibender Form versehen sein. Kennzeichnungen sind bleibend, wenn sie dem Rekonditionierungsver-
RID (OTIF)
fahren standhalten können (z.B. durch Prägen angebrachte Kennzeichnung). Diese bleibende Kennzeich-
nung darf bei Verpackungen, mit Ausnahme von Metallfässern mit einem Fassungsraum von mehr als
2) Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen
für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.
6.1-5
100 Litern, anstelle der in Unterabschnitt 6.1.3.1 beschriebenen dauerhaften Kennzeichnung verwendet
werden.
6.1.3.4 Bei wiederaufgearbeiteten Metallfässern muss die vorgeschriebene Kennzeichnung nicht unbedingt blei-
bend sein, wenn weder eine Änderung des Verpackungstyps noch ein Austausch oder eine Entfernung fest
eingebauter Konstruktionsbestandteile vorgenommen wurde. Andere wiederaufgearbeitete Metallfässer
müssen auf dem Oberboden oder dem Mantel mit den in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis e) aufgeführten Kenn-
zeichen in bleibender Form (z.B. durch Prägen) versehen sein.
6.1.3.5 Metallfässer aus Werkstoffen (wie rostfreier Stahl), die für eine mehrmalige Wiederverwendung ausgelegt
sind, dürfen mit den in Unterabschnitt 6.1.3.1 f) und g) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form (z.B.
durch Prägen) versehen sein.
6.1.3.6 Die Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 gilt nur für eine Bauart oder für eine Bauartreihe. Ver-
schiedene Oberflächenbehandlungen sind in der gleichen Bauart eingeschlossen.
Bei einer «Bauartreihe» handelt es sich um Verpackungen gleicher Ausführung, gleicher Wanddicke, glei-
chen Werkstoffs und gleichen Querschnitts, die sich nur durch geringere Bauhöhe von der zugelassenen
Bauart unterscheiden.
Die Verschlüsse der Gefäße müssen als solche, die im Prüfbericht aufgeführt sind, identifizierbar sein.
6.1.3.7 Die Kennzeichnungen müssen in der Reihenfolge der Absätze in Unterabschnitt 6.1.3.1 angebracht werden;
jedes der in diesen Absätzen und gegebenenfalls in Unterabschnitt 6.1.3.8 Absätze h) bis j) vorgeschriebe-
nen Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen
Schrägstrich oder eine Leerstelle. Beispiele siehe Unterabschnitt 6.1.3.11.
Alle zusätzlichen, von einer zuständigen Behörde zugelassenen Kennzeichnungen dürfen die korrekte Iden-
tifizierung der in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorgeschriebenen Teile der Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
6.1.3.8 Der Rekonditionierer von Verpackungen muss nach der Rekonditionierung auf den Verpackungen folgende
dauerhafte Kennzeichnung in nachstehender Reihenfolge anbringen:
h) das Zeichen des Staates, in dem die Rekonditionierung vorgenommen worden ist, angegeben durch das
Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr40);
i) der Name des Rekonditionierers oder eine sonstige, von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizie-
rung der Verpackung;
j) das Jahr der Rekonditionierung, den Buchstaben «R» und für jede Verpackung, die der Dichtheitsprü-
fung nach Unterabschnitt 6.1.1.3 mit Erfolg unterzogen worden ist, den zusätzlichen Buchstaben «L».
6.1.3.9 Wenn nach einer Rekonditionierung die in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis d) vorgeschriebenen Kennzeichen
weder auf dem Oberboden noch auf dem Mantel des Metallfasses sichtbar sind, muss der Rekonditionierer
auch diese in dauerhafter Form anbringen, gefolgt von den in Unterabschnitt 6.1.3.8 h), i) und j) vorgeschrie-
benen Kennzeichen. Diese Kennzeichen dürfen keine größere Leistungsfähigkeit angeben als die, für die die
ursprüngliche Bauart geprüft und gekennzeichnet wurde.
6.1.3.10 Aus Recycling-Kunststoffen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 hergestellte Verpackungen müs-
sen mit «REC» gekennzeichnet sein. Dieses Kennzeichen muss neben den in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorge-
schriebenen Kennzeichnungen angebracht sein.
6.1.3.11 Beispiele für die Kennzeichnung von NEUEN Verpackungen:
u 4G/Y145/S/02 nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) für eine neue Kiste aus Pappe
n NL/VL823 nach 6.1.3.1 f) und g)
u 1A1/Y1.4/150/98 nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) für ein neues Stahlfass für die Beför-
n NL/VL824 nach 6.1.3.1 f) und g) derung von flüssigen Stoffen
u 1A2/Y150/S/01 nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) für eine neues Stahlfass für die Beför-
n NL/VL825 nach 6.1.3.1 f) und g) derung von festen Stoffen oder
Innenverpackungen
u 4HW/Y136/S/98 nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) für eine neue Kiste aus Kunststoff mit
n NL/VL826 nach 6.1.3.1 f) und g) entsprechender Spezifikation
u 1A2/Y/100/01 nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) für ein wiederaufgearbeitetes Stahl-
n USA/MM5 nach 6.1.3.1 f) und g) fass für die Beförderung von flüssigen
Stoffen
RID/ADR/0A1/Y100/89 nach 6.1.3.1 a) (ii), b), c), d) und e) für neue Feinstblechverpackungen
NL/VL123 nach 6.1.3.1 f) und g) mit nicht abnehmbarem Deckel
6.1-6
RID/ADR/0A2/Y20/S/04 nach 6.1.3.1 a) (ii), b), c), d) und e) für neue Feinstblechverpackungen
NL/VL124 nach 6.1.3.1 f) und g) mit abnehmbarem Deckel, vorgese-
hen für feste Stoffe oder für flüssige
Stoffe, deren Viskosität bei 23 °C
2/s liegt
über 200 mm
6.1.3.12 Beispiele für die Kennzeichnung von REKONDITIONIERTEN Verpackungen:
u 1A1/Y1.4/150/97 nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e)
n NL/RB/01RL nach 6.1.3.8 h), i) und j)
u 1A2/Y150/S/99 nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e)
n USA/RB/00R nach 6.1.3.8 h), i) und j)
6.1.3.13 Beispiele für die Kennzeichnung von BERGUNGSVERPACKUNGEN:
u 1A2T/Y300/S/01 nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e)
Oktober 2006
n USA/abc nach 6.1.3.1 f) und g)
Bem. Die in den Unterabschnitten 6.1.3.11, 6.1.3.12 und 6.1.3.13 beispielhaft dargestellten Kennzeichnun-
gen dürfen in einer oder in mehreren Zeilen angebracht werden, vorausgesetzt, die richtige Reihen-
folge wird beachtet.
6.1.3.14 Bestätigung
Mit dem Anbringen der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.1.3.1 wird bestätigt, dass die serienmäßig
gefertigten Verpackungen der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten
Bedingungen erfüllt sind.
6.1.4 Vorschriften für Verpackungen
6.1.4.1 Fässer aus Stahl
1A1 mit nicht abnehmbarem Deckel;
1A2 mit abnehmbarem Deckel.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
6.1.4.1.1 Mantel und Böden müssen aus Stahlblech eines geeigneten Typs hergestellt sein und eine für den Fas-
sungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.
Bem. Für Fässer aus Kohlenstoffstahl sind «geeignete» Stähle in den Normen ISO 3573:1999 («Warmge-
walztes Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen») und ISO 3574:1999 («Kaltgewalztes
Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen») ausgewiesen.
Für Fässer aus Kohlenstoffstahl mit einem Fassungsraum unter 100 Liter sind «geeignete» Stähle
zusätzlich zu den oben genannten auch in den Normen ISO 11949:1995 («Kaltgewalztes elektroly-
tisch verzinntes Weißblech»), ISO 11950:1995 («Kaltgewalzter elektrolytisch spezialverchromter
Stahl») und ISO 11951:1995 («Kaltgewalztes Feinstblech in Rollen zur Herstellung von Weißblech
oder von elektrolytisch spezialverchromtem Stahl») ausgewiesen.
6.1.4.1.2 Die Mantelnähte der Fässer, die zur Aufnahme von mehr als 40 Liter flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen
geschweißt sein. Die Mantelnähte der Fässer, die für feste Stoffe und zur Aufnahme von höchstens 40 Liter
flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein.
6.1.4.1.3 Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Getrennte
Verstärkungsreifen dürfen verwendet werden.
6.1.4.1.4 Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindes-
tens zwei Rollsicken oder mindestens zwei aufgepressten Rollreifen versehen sein. Sind aufgepresste Roll-
reifen vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt werden, dass sie sich nicht
verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt werden.
6.1.4.1.5 Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fäs-
ser mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gel-
ten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern
RID (OTIF)
müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest ver-
schlossen und dicht bleiben. Flansche dürfen durch maschinelles Falzen angebracht oder angeschweißt
sein. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie
nicht von sich aus dicht sind.
6.1.4.1.6 Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2) müssen so ausgelegt und ange-
bracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht blei-
ben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.
6.1-7
6.1.4.1.7 Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu
befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzauskleidungen aufgebracht oder geeig-
nete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Auskleidungen oder Oberflächenbehandlungen
müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.
6.1.4.1.8 Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
6.1.4.1.9 Höchste Nettomasse: 400 kg.
6.1.4.2 Fässer aus Aluminium
1B1 mit nicht abnehmbarem Deckel;
1B2 mit abnehmbarem Deckel.
6.1.4.2.1 Der Mantel und die Böden müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus
einer Aluminiumlegierung hergestellt sein. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungs-
raum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.
6.1.4.2.2 Alle Nähte müssen geschweißt sein. Die Nähte der umgebogenen Ränder müssen, soweit vorhanden, durch
aufgepresste Verstärkungsreifen verstärkt werden.
6.1.4.2.3 Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindes-
tens zwei Rollsicken oder mindestens zwei aufgepressten Rollreifen versehen sein. Sind aufgepresste Roll-
reifen vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht
verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt sein.
6.1.4.2.4 Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fäs-
ser mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gel-
ten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern
müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest ver-
schlossen und dicht bleiben. Flansche müssen angeschweißt sein, und die Schweißnaht muss eine dichte
Verbindung bilden. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen
sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
6.1.4.2.5 Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2) müssen so ausgelegt und ange-
bracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht blei-
ben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.
6.1.4.2.6 Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
6.1.4.2.7 Höchste Nettomasse: 400 kg.
6.1.4.3 Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium
1N1 mit nicht abnehmbarem Deckel
1N2 mit abnehmbarem Deckel
6.1.4.3.1 Der Mantel und die Böden müssen aus einem anderen Metall oder einer anderen Metalllegierung als Stahl
oder Aluminium hergestellt sein. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den
Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.
6.1.4.3.2 Die Nähte der umgebogenen Ränder müssen, soweit vorhanden, durch die Verwendung eines gesonderten
Verstärkungsringes verstärkt sein. Alle Nähte müssen, soweit vorhanden, nach dem neuesten Stand der
Technik für das verwendete Metall oder die verwendete Metalllegierung ausgeführt (geschweißt, gelötet
usw.) sein.
6.1.4.3.3 Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindes-
tens zwei Rollsicken oder mindestens zwei aufgepressten Rollreifen versehen sein. Sind aufgepresste Roll-
reifen vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht
verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt sein.
6.1.4.3.4 Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fäs-
ser mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gel-
ten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1N2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern
müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest ver-
schlossen und dicht bleiben. Flansche müssen nach dem neuesten Stand der Technik für das verwendete
Metall oder die verwendete Metalllegierung angebracht (geschweißt, gelötet usw.) sein, um die Dichtheit der
Naht sicherzustellen. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen
sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
6.1-8
6.1.4.3.5 Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1N2) müssen so ausgelegt und ange-
bracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht blei-
ben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.
6.1.4.3.6 Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
6.1.4.3.7 Höchste Nettomasse: 400 kg.
6.1.4.4 Kanister aus Stahl oder Aluminium
3A1 aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel;
3A2 aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel;
3B1 aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel;
3B2 aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel.
6.1.4.4.1 Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus Stahl, aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von min-
destens 99 % oder aus einer Legierung auf Aluminiumbasis bestehen. Der Werkstoff muss geeignet sein
Oktober 2006
und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Kanisters ausreichende Dicke aufweisen.
6.1.4.4.2 Die umgebogenen Ränder aller Kanister aus Stahl müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Die
Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von mehr als 40 Litern flüssiger Stoffe bestimmt
sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von höchstens
40 Litern flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Bei Kanistern aus
Aluminium müssen alle Nähte geschweißt sein. Die Nähte der umgebogenen Ränder müssen, soweit vor-
handen, durch die Verwendung eines gesonderten Verstärkungsringes verstärkt sein.
6.1.4.4.3 Der Durchmesser der Öffnungen der Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1 und 3B1) darf nicht grö-
ßer sein als 7 cm. Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Kanister mit abnehmbarem Deckel (3A2 und
3B2). Die Verschlüsse müssen so ausgelegt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest
verschlossen und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln
versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
6.1.4.4.4 Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzauskleidungen aufgebracht oder geeig-
nete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Auskleidungen oder Oberflächenbehandlungen
müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.
6.1.4.4.5 Höchster Fassungsraum der Kanister: 60 Liter.
6.1.4.4.6 Höchste Nettomasse: 120 kg.
6.1.4.5 Fässer aus Sperrholz
1D
6.1.4.5.1 Das verwendete Holz muss gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, welche die
Verwendbarkeit des Fasses für den beabsichtigten Verwendungszweck beeinträchtigen können. Falls ein
anderer Werkstoff als Sperrholz für die Herstellung der Böden verwendet wird, muss dieser Eigenschaften
besitzen, die denen von Sperrholz gleichwertig sind.
6.1.4.5.2 Das für den Mantel verwendete Sperrholz muss mindestens aus zwei Lagen und das für die Böden mindes-
tens aus drei Lagen bestehen; die einzelnen Lagen müssen kreuzweise zur Faserrichtung mit wasserbe-
ständigem Klebstoff miteinander verleimt sein.
6.1.4.5.3 Die Auslegung des Fassmantels und der Böden sowie ihrer Verbindungen muss dem Fassungsraum und
dem Verwendungszweck des Fasses angepasst sein.
6.1.4.5.4 Um ein Durchrieseln des Inhalts zu verhindern, sind die Deckel mit Kraftpapier oder einem gleichwertigen
Werkstoff auszukleiden, das am Deckel sicher zu befestigen ist und rundum überstehen muss.
6.1.4.5.5 Höchster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter.
RID (OTIF)
6.1.4.5.6 Höchste Nettomasse: 400 kg.
6.1.4.6 (gestrichen)
6.1-9
6.1.4.7 Fässer aus Pappe
1G
6.1.4.7.1 Der Fassmantel muss aus mehreren Lagen Kraftpapier oder Vollpappe (nicht gewellt), die fest verleimt oder
gepresst sind, bestehen und kann eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier,
Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.
6.1.4.7.2 Die Böden müssen aus Naturholz, Pappe, Metall, Sperrholz, Kunststoff oder einem anderen geeigneten
Werkstoff bestehen und können eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier,
Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.
6.1.4.7.3 Die Auslegung des Fassmantels und der Böden sowie ihrer Verbindungen muss dem Fassungsraum und
dem Verwendungszweck des Fasses angepasst sein.
6.1.4.7.4 Die zusammengebaute Verpackung muss ausreichend wasserbeständig sein, dass sich die Schichten unter
normalen Beförderungsbedingungen nicht abspalten.
6.1.4.7.5 Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
6.1.4.7.6 Höchste Nettomasse: 400 kg.
6.1.4.8 Fässer und Kanister aus Kunststoff
1H1 Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel;
1H2 Fässer mit abnehmbarem Deckel;
3H1 Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel;
3H2 Kanister mit abnehmbarem Deckel.
6.1.4.8.1 Die Verpackung muss aus geeignetem Kunststoff hergestellt werden, und ihre Festigkeit muss dem Fas-
sungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Ausgenommen für Recyclingkunststoffe gemäß
Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 darf kein gebrauchter Werkstoff außer Produktionsrückstände oder
Kunststoffgranulat aus demselben Fertigungsverfahren verwendet werden. Die Verpackung muss ausrei-
chend widerstandsfähig sein gegen Alterung und gegen Qualitätsverlust, der entweder durch das Füllgut
oder durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Eventuell auftretende Permeationen des Füllgutes oder
Recyclingkunststoffe, die für die Herstellung neuer Verpackungen verwendet werden, dürfen unter normalen
Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.
6.1.4.8.2 Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlung erforderlich, so muss dieser durch Beimischung von Ruß oder
anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich
sein und ihre Wirkung während der gesamten Verwendungsdauer der Verpackung behalten. Bei Verwen-
dung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für die Herstellung des
geprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden,
wenn der Rußgehalt 2 Masse-% oder der Pigmentgehalt 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorenge-
halt gegen ultraviolette Strahlung ist nicht beschränkt.
6.1.4.8.3 Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz gegen ultraviolette Strahlung dürfen dem Kunststoff unter der
Voraussetzung beigemischt werden, dass sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Verpa-
ckungswerkstoffs nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet
werden.
6.1.4.8.4 Die Wanddicke muss an jeder Stelle der Verpackung dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck
angepasst sein, wobei die Beanspruchungen der einzelnen Stellen zu berücksichtigen sind.
6.1.4.8.5 Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fäs-
ser mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) und Kanistern mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) darf 7 cm
nicht überschreiten. Fässer und Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Fässer und Kanister mit
abnehmbarem Deckel (1H2 und 3H2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern und
Kanistern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen
fest verschlossen und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungs-
mitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
6.1.4.8.6 Die Verschlusseinrichtungen der Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1H2 und 3H2) müssen so
ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und
dicht bleiben. Bei allen abnehmbaren Deckeln müssen Dichtungen verwendet werden, es sei denn, das Fass
oder der Kanister sind von sich aus dicht, wenn der abnehmbare Deckel ordnungsgemäß befestigt wird.
g
6.1.4.8.7 Bei entzündbaren flüssigen Stoffen beträgt die höchstzulässige Permeation 0,008 bei 23 °C (siehe
Unterabschnitt 6.1.5.7). l ¸ h
6.1-10
6.1.4.8.8 Wenn für die Herstellung neuer Verpackungen Recycling-Kunststoffe verwendet werden, müssen die beson-
deren Eigenschaften dieser Recycling-Kunststoffe garantiert und regelmäßig als Teil eines von der zuständi-
gen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Zu diesem Programm
muss eine Aufzeichnung über eine zweckmäßige Vorsortierung sowie die Feststellung gehören, dass jede
Charge Recycling-Kunststoff die geeigneten Werte für den Schmelzindex, die Dichte und die Zugfestigkeit
aufweist, die denen eines aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Baumusters entsprechen. Zu den
Qualitätssicherheitsangaben gehören notwendigerweise Angaben über den Verpackungswerkstoff, aus dem
die Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden, ebenso wie die Kenntnis der früher in diesen Verpackungen
enthaltenen Stoffe, sofern diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieses Werkstoffs
hergestellter Verpackungen beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muss das vom Hersteller der Verpa-
ckung angewandte Qualitätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 die Durchführung der mecha-
nischen Bauartprüfungen an Verpackungen aus jeder Charge Recycling-Kunststoff nach Abschnitt 6.1.5
umfassen. Bei dieser Prüfung darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Druckprüfung
anstelle der Stapeldruckprüfung gemäß Unterabschnitt 6.1.5.6 nachgewiesen werden.
Bem. Die Norm EN ISO 16103:2005 «Verpackung – Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter –
Recycling-Kunststoffe» enthält zusätzliche Leitlinien für Verfahren, die bei der Zulassung der Verwen-
Oktober 2006
dung von Recycling-Kunststoffen einzuhalten sind.
6.1.4.8.9 Höchster Fassungsraum der Fässer und Kanister:
1H1 und 1H2: 450 Liter;
3H1 und 3H2: 60 Liter.
6.1.4.8.10 Höchste Nettomasse:
1H1 und 1H2: 400 kg;
3H1 und 3H2: 120 kg.
6.1.4.9 Kisten aus Naturholz
4C1 einfach;
4C2 mit staubdichten Wänden.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
6.1.4.9.1 Das verwendete Holz muss gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, damit eine
wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils der Kiste verhindert wird. Die Festigkeit des
verwendeten Werkstoffes und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungs-
zweck der Kiste angepasst sein. Die Deckel und Böden können aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstof-
fen wie Hartfaserplatten oder Spanplatten oder andere geeignete Ausführungen bestehen.
6.1.4.9.2 Die Befestigungselemente müssen gegen Vibrationen, die erfahrungsgemäß unter normalen Beförderungs-
bedingungen auftreten, beständig sein. Das Anbringen von Nägeln in Faserrichtung des Holzes am Ende
von Brettern ist möglichst zu vermeiden. Verbindungen, bei denen die Gefahr einer starken Beanspruchung
besteht, müssen unter Verwendung von umgebördelten oder gerillten Nägeln oder gleichwertigen Befesti-
gungsmitteln hergestellt werden.
6.1.4.9.3 Kisten 4C2: Jedes Teil der Kiste muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind
als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn eine der folgende Arten von Leimverbindungen angewendet
wird: Lindermann-Verbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende
Verbindung oder Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Ver-
bindung.
6.1.4.9.4 Höchste Nettomasse: 400 kg.
6.1.4.10 Kisten aus Sperrholz
4D
6.1.4.10.1 Das verwendete Sperrholz muss mindestens aus drei Lagen bestehen. Es muss aus gut abgelagertem
Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein,
welche die Festigkeit der Kiste beeinträchtigen können. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die
RID (OTIF)
Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein. Die
einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Bei der Herstel-
lung der Kisten dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die
Kisten müssen an den Eckleisten oder Stirnflächen fest vernagelt oder festgehalten oder durch andere
gleichwertige Befestigungsmittel zusammengefügt sein.
6.1.4.10.2 Höchste Nettomasse: 400 kg.
6.1-11
6.1.4.11 Kisten aus Holzfaserwerkstoffen
4F
6.1.4.11.1 Die Kistenwände müssen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen wie Hartfaserplatten oder Spanplat-
ten oder andere geeignete Ausführungen bestehen. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Art
der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein.
6.1.4.11.2 Die anderen Teile der Kisten dürfen aus anderen geeigneten Werkstoffen bestehen.
6.1.4.11.3 Die Kisten müssen mit geeigneten Mitteln fest zusammengefügt sein.
6.1.4.11.4 Höchste Nettomasse: 400 kg.
6.1.4.12 Kisten aus Pappe
4G
6.1.4.12.1 Es ist Vollpappe oder zweiseitige Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter und fester Qualität, die dem
Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst ist, zu verwenden. Die Wasserbeständig-
keit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prü-
fung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt (siehe ISO-Norm
535:1991). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne
Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht bricht, ihre Oberfläche nicht einreißt
oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit der Außenschicht verklebt
sein.
6.1.4.12.2 Die Stirnseiten der Kisten können einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz oder aus einem
anderen geeigneten Werkstoff bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten oder andere geeignete Werk-
stoffe verwendet werden.
6.1.4.12.3 Die Verbindungen an den Kisten müssen mit Klebeband geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und
mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muss die Überlappung entsprechend groß
sein.
6.1.4.12.4 Erfolgt der Verschluss durch Verkleben oder mit einem Klebeband, muss der Klebstoff wasserbeständig
sein.
6.1.4.12.5 Die Abmessungen der Kisten müssen dem Inhalt angepasst sein.
6.1.4.12.6 Höchste Nettomasse: 400 kg.
6.1.4.13 Kisten aus Kunststoffen
4H1 Kisten aus Schaumstoffen;
4H2 Kisten aus starren Kunststoffen.
6.1.4.13.1 Die Kisten müssen aus geeigneten Kunststoffen hergestellt sein, und ihre Festigkeit muss dem Fassungs-
raum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Die Kisten müssen ausreichend widerstandsfähig sein
gegenüber Alterung und Abbau, der entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlung verur-
sacht wird.
6.1.4.13.2 Die Schaumstoffkisten müssen aus zwei geformten Schaumstoffteilen bestehen, einem unteren Teil mit Aus-
sparungen zur Aufnahme der Innenverpackungen und einem oberen Teil, der ineinandergreifend den unte-
ren Teil abdeckt. Ober- und Unterteil müssen so ausgelegt sein, dass die Innenverpackungen festsitzen. Die
Verschlussklappen der Innenverpackungen dürfen nicht mit der Innenseite des Oberteils der Kiste in Berüh-
rung kommen.
6.1.4.13.3 Für den Versand sind die Kisten aus Schaumstoff mit selbstklebendem Band zu verschließen, das genü-
gend reißfest sein muss, um ein Öffnen der Kiste zu verhindern. Das selbstklebende Band muss wetterfest
und der Klebstoff muss mit dem Schaumstoff der Kiste verträglich sein. Andere Verschlusseinrichtungen, die
mindestens ebenso wirksam sind, dürfen verwendet werden.
6.1.4.13.4 Bei Kisten aus starren Kunststoffen muss der Schutz gegen ultraviolette Strahlung, falls erforderlich, durch
Beimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müs-
sen mit dem Füllgut verträglich sein und ihre Wirkung während der gesamten Verwendungsdauer der Kiste
behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für
die Herstellung des geprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfung ver-
zichtet werden, wenn der Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der
Inhibitorenanteil gegen ultraviolette Strahlung ist nicht beschränkt.
6.1-12
6.1.4.13.5 Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz gegen ultraviolette Strahlung dürfen dem Kunststoff unter der
Voraussetzung beigemischt werden, dass sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Werk-
stoffes der Kiste nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet
werden.
6.1.4.13.6 Kisten aus starren Kunststoffen müssen Verschlusseinrichtungen aus einem geeigneten Werkstoff von aus-
reichender Festigkeit haben, und sie müssen so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert
wird.
6.1.4.13.7 Wenn für die Herstellung neuer Verpackungen Recycling-Kunststoffe verwendet werden, müssen die beson-
deren Eigenschaften dieser Recycling-Kunststoffe garantiert und regelmäßig als Teil eines von der zuständi-
gen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Zu diesem Programm
muss eine Aufzeichnung über eine zweckmäßige Vorsortierung sowie die Feststellung gehören, dass jede
Charge Recycling-Kunststoff die geeigneten Werte für den Schmelzindex, die Dichte und die Zugfestigkeit
aufweist, die denen eines aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Baumusters entsprechen. Zu den
Qualitätssicherheitsangaben gehören notwendigerweise Angaben über den Verpackungswerkstoff, aus dem
die Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden, ebenso wie die Kenntnis der früher in diesen Verpackungen
Oktober 2006
enthaltenen Stoffe, sofern diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieses Werkstoffs
hergestellter Verpackungen beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muss das vom Hersteller der Verpa-
ckung angewandte Qualitätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 die Durchführung der mecha-
nischen Bauartprüfungen an Verpackungen aus jeder Charge Recycling-Kunststoff nach Abschnitt 6.1.5
umfassen. Bei dieser Prüfung darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Druckprüfung
anstelle der Stapeldruckprüfung gemäß Unterabschnitt 6.1.5.6 nachgewiesen werden.
6.1.4.13.8 Höchste Nettomasse:
4H1: 60 kg;
4H2: 400 kg.
6.1.4.14 Kisten aus Stahl oder Aluminium
4A aus Stahl;
4B aus Aluminium.
6.1.4.14.1 Die Festigkeit des Metalls und die Fertigung der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungs-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
zweck der Kisten angepasst sein.
6.1.4.14.2 Die Kisten müssen, soweit erforderlich, mit Pappe oder Filzpolstern ausgelegt oder mit einer Innenausklei-
dung oder Innenbeschichtung aus geeignetem Werkstoff versehen sein. Wird eine doppelt gefalzte Metall-
auskleidung verwendet, so muss verhindert werden, dass Stoffe, insbesondere explosive Stoffe, in die
Hohlräume der Falze eindringen.
6.1.4.14.3 Verschlüsse jedes geeigneten Typs sind zulässig; sie müssen unter normalen Beförderungsbedingungen
fest verschlossen bleiben.
6.1.4.14.4 Höchste Nettomasse: 400 kg.
6.1.4.15 Säcke aus Textilgewebe
5L1 ohne Innenauskleidung oder Beschichtung;
5L2 staubdicht;
5L3 wasserbeständig.
6.1.4.15.1 Die verwendeten Textilien müssen von guter Qualität sein. Die Festigkeit des Gewebes und die Fertigung
des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein.
6.1.4.15.2 Säcke, staubdicht (5L2): Die Staubdichtheit des Sackes muss erreicht werden z.B. durch:
a) Papier, das mit einem wasserbeständigen Klebemittel wie Bitumen an die Innenseite des Sackes geklebt
wird;
b) Kunststofffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird, oder
c) eine oder mehrere Innenauskleidungen aus Papier oder Kunststoff.
6.1.4.15.3 Säcke, wasserbeständig (5L3): Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muss erreicht
RID (OTIF)
werden z.B. durch:
a) getrennte Innenauskleidungen aus wasserbeständigem Papier (z.B. gewachstem Kraftpapier, Bitumen-
papier oder mit Kunststoff beschichtetem Kraftpapier);
b) Kunststofffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird, oder
c) eine oder mehrere Innenauskleidungen aus Kunststoff.
6.1.4.15.4 Höchste Nettomasse: 50 kg.
6.1-13
6.1.4.16 Säcke aus Kunststoffgewebe
5H1 ohne Innenauskleidung oder Beschichtung;
5H2 staubdicht;
5H3 wasserbeständig.
6.1.4.16.1 Die Säcke müssen entweder aus gereckten Bändern oder gereckten Einzelfäden aus geeignetem Kunststoff
hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und die Fertigung des Sacks müssen dem Fas-
sungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein.
6.1.4.16.2 Bei Verwendung von flachen Gewebebahnen müssen die Säcke so hergestellt sein, dass der Verschluss
des Bodens und einer Seite entweder durch Nähen oder durch eine andere Methode sichergestellt wird. Ist
das Gewebe als Schlauch hergestellt, so ist der Boden des Sackes durch Vernähen, Verweben oder eine
andere Verschlussmethode mit gleicher Festigkeit zu verschließen.
6.1.4.16.3 Säcke, staubdicht (5H2): Die Staubdichtheit des Sackes muss erreicht werden z.B. durch:
a) auf die Innenseite des Sacks geklebtes Papier oder Kunststofffolie oder
b) eine oder mehrere getrennte Innenauskleidungen aus Papier oder Kunststoff.
6.1.4.16.4 Säcke, wasserbeständig (5H3): Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muss erreicht
werden z.B. durch:
a) getrennte Innenauskleidungen aus wasserbeständigem Papier (z.B. gewachstes Kraftpapier, beidseiti-
ges Bitumenpapier oder mit Kunststoff beschichtetes Kraftpapier);
b) auf die Innen- oder Außenseite des Sacks geklebte Kunststofffolie oder
c) eine oder mehrere Innenauskleidungen aus Kunststoff.
6.1.4.16.5 Höchste Nettomasse: 50 kg.
6.1.4.17 Säcke aus Kunststofffolie
5H4
6.1.4.17.1 Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs
und die Fertigung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein.
Die Nähte und Verschlüsse müssen den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und
Stoßbeanspruchungen standhalten.
6.1.4.17.2 Höchste Nettomasse: 50 kg.
6.1.4.18 Säcke aus Papier
5M1 mehrlagig;
5M2 mehrlagig, wasserbeständig.
6.1.4.18.1 Die Säcke müssen aus geeignetem Kraftpapier oder einem gleichwertigen Papier aus mindestens drei
Lagen hergestellt sein, wobei die mittlere Lage aus einem mit den äußeren Papierlagen verbundenen Netz-
gewebe und Klebstoff bestehen darf. Die Festigkeit des Papiers und die Fertigung der Säcke müssen dem
Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Die Nähte und Verschlüsse müssen staub-
dicht sein.
6.1.4.18.2 Säcke aus Papier 5M2: Um den Eintritt von Feuchtigkeit zu verhindern, muss ein Sack aus vier oder mehr
Lagen entweder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle einer der beiden äußeren
Lagen oder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Schicht aus geeignetem Schutzmaterial zwi-
schen den beiden äußeren Lagen wasserdicht gemacht werden; ein Sack aus drei Lagen muss durch die
Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle der äußeren Lage wasserdicht gemacht werden. Wenn
die Gefahr einer Reaktion des Füllguts mit Feuchtigkeit besteht oder dieses Füllgut in feuchtem Zustand ver-
packt wird, muss eine wasserbeständige Lage oder Schicht, z.B. zweifach geteertes Kraftpapier, kunststoff-
beschichtetes Kraftpapier, Kunststofffolie, mit dem die innere Oberfläche des Sacks überzogen ist, oder eine
oder mehrere Kunststoffinnenbeschichtungen, auch in direktem Kontakt zum Füllgut, angebracht werden.
Die Nähte und Verschlüsse müssen wasserdicht sein.
6.1.4.18.3 Höchste Nettomasse: 50 kg.
6.1-14
6.1.4.19 Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
6HA1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl;
6HA2 Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl;
6HB1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Aluminium;
6HB2 Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium;
6HC Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz;
6HD1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Sperrholz;
6HD2 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Sperrholz;
6HG1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe;
6HG2 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Pappe;
6HH1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Kunststoff;
6HH2 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff.
6.1.4.19.1 Innengefäß
Oktober 2006
6.1.4.19.1.1 Für das Kunststoffinnengefäß gelten die Bestimmungen der Absätze 6.1.4.8.1 und 6.1.4.8.4 bis 6.1.4.8.7.
6.1.4.19.1.2 Das Kunststoffinnengefäß muss ohne Spielraum in die Außenverpackung eingepasst sein, die keine hervor-
springenden Teile aufweisen darf, die den Kunststoff abscheuern können.
6.1.4.19.1.3 Höchster Fassungsraum des Innengefäßes:
6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 250 Liter;
6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: 60 Liter.
6.1.4.19.1.4 Höchste Nettomasse:
6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 400 kg;
6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: 75 kg.
6.1.4.19.2 Außenverpackung
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
6.1.4.19.2.1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl (6HA1) oder aus Aluminium (6HB1): Für die Fertigung der Außen-
verpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.1 oder 6.1.4.2.
6.1.4.19.2.2 Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl (6HA2) oder aus Aluminium (6HB2): Für die
Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14.
6.1.4.19.2.3 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz (6HC): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die ent-
sprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.9.
6.1.4.19.2.4 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Sperrholz (6HD1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die
entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.5.
6.1.4.19.2.5 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Sperrholz (6HD2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die ent-
sprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.10.
6.1.4.19.2.6 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe (6HG1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die ent-
sprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.7.1 bis 6.1.4.7.4.
6.1.4.19.2.7 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Pappe (6HG2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die ent-
sprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.12.
6.1.4.19.2.8 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Kunststoff (6HH1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die
entsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.8.1 bis 6.1.4.8.6.
6.1.4.19.2.9 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff (einschließlich Wellkunststoff) (6HH2): Für die Ferti-
gung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.13.1 und
6.1.4.13.4 bis 6.1.4.13.6.
RID (OTIF)
6.1-15
6.1.4.20 Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug)
6PA1 Gefäß in einem Fass aus Stahl;
6PA2 Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl;
6PB1 Gefäß in einem Fass aus Aluminium;
6PB2 Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium;
6PC Gefäß in einer Kiste aus Naturholz;
6PD1 Gefäß in einem Fass aus Sperrholz;
6PD2 Gefäß in einem Weidenkorb;
6PG1 Gefäß in einem Fass aus Pappe;
6PG2 Gefäß in einer Kiste aus Pappe;
6PH1 Gefäß in einer Außenverpackung aus Schaumstoff;
6PH2 Gefäß in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff.
6.1.4.20.1 Innengefäß
6.1.4.20.1.1 Die Gefäße müssen in geeigneter Weise geformt (zylindrisch oder birnenförmig) sowie aus einem Material
guter Qualität und frei von Mängeln hergestellt sein, die ihre Festigkeit verringern können. Die Wände müs-
sen an allen Stellen ausreichend dick und frei von inneren Spannungen sein.
6.1.4.20.1.2 Als Verschlüsse der Gefäße sind Schraubverschlüsse aus Kunststoff, eingeschliffene Glasstopfen oder Ver-
schlüsse mindestens gleicher Wirksamkeit zu verwenden. Jedes Teil des Verschlusses, das mit dem Füllgut
des Gefäßes in Berührung kommen kann, muss diesem gegenüber widerstandsfähig sein. Bei den Ver-
schlüssen ist auf dichten Sitz zu achten; sie sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass jede
Lockerung während der Beförderung verhindert wird. Sind Verschlüsse mit Lüftungseinrichtungen erforder-
lich, so müssen diese dem Unterabschnitt 4.1.1.8 entsprechen.
6.1.4.20.1.3 Das Gefäß muss unter Verwendung von Polsterstoffen mit stoßverzehrenden und/oder aufsaugenden Eigen-
schaften festsitzend in die Außenverpackung eingebettet sein.
6.1.4.20.1.4 Höchster Fassungsraum der Gefäße: 60 Liter.
6.1.4.20.1.5 Höchste Nettomasse: 75 kg.
6.1.4.20.2 Außenverpackung
6.1.4.20.2.1 Gefäß in einem Fass aus Stahl (6PA1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden
Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.1. Der bei diesem Verpackungstyp notwendige abnehmbare
Deckel kann jedoch die Form einer Haube haben.
6.1.4.20.2.2 Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl (6PA2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten
die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14. Bei zylindrischen Gefäßen muss die
Außenverpackung in vertikaler Richtung über das Gefäß und dessen Verschluss hinausragen. Umschließt
die verschlagförmige Außenverpackung ein birnenförmiges Gefäß und ist sie an dessen Form angepasst, so
ist die Außenverpackung mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen.
6.1.4.20.2.3 Gefäß in einem Fass aus Aluminium (6PB1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entspre-
chenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.2.
6.1.4.20.2.4 Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium (6PB2): Für die Fertigung der Außenverpackung
gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14.
6.1.4.20.2.5 Gefäß in einer Kiste aus Naturholz (6PC): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechen-
den Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.9.
6.1.4.20.2.6 Gefäß in einem Fass aus Sperrholz (6PD1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entspre-
chenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.5.
6.1.4.20.2.7 Gefäß in einem Weidenkorb (6PD2): Die Weidenkörbe müssen aus einem Material guter Qualität einwand-
frei hergestellt sein. Sie sind mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen, damit Beschädigun-
gen des Gefäßes vermieden werden.
6.1.4.20.2.8 Gefäß in einem Fass aus Pappe (6PG1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechen-
den Bestimmungen der Absätze 6.1.4.7.1 bis 6.1.4.7.4.
6.1.4.20.2.9 Gefäß in einer Kiste aus Pappe (6PG2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden
Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.12.
6.1-16
6.1.4.20.2.10 Gefäß in einer Außenverpackung aus Schaumstoff (6PH1) oder starrem Kunststoff (6PH2): Für die Werk-
stoffe dieser beiden Außenverpackungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts
6.1.4.13. Außenverpackungen aus starrem Kunststoff sind aus Polyethylen hoher Dichte oder einem ande-
ren vergleichbaren Kunststoff herzustellen. Der abnehmbare Deckel dieser Verpackungsart kann jedoch die
Form einer Haube haben.
6.1.4.21 Zusammengesetzte Verpackungen
Es gelten die entsprechenden, für Außenverpackungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 6.1.4.
Bem. Wegen der zu verwendenden Außen- und Innenverpackungen siehe die entsprechenden Verpa-
ckungsanweisungen in Kapitel 4.1.
6.1.4.22 Feinstblechverpackungen
0A1 mit nicht abnehmbarem Deckel;
0A2 mit abnehmbarem Deckel.
Oktober 2006
6.1.4.22.1 Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muss dem Fas-
sungsraum und dem Verwendungszweck der Verpackungen angepasst sein.
6.1.4.22.2 Die Nähte müssen geschweißt, mindestens doppelt gefalzt oder nach einer anderen Methode ausgeführt
sein, welche die gleiche Festigkeit und Dichtheit gewährleistet.
6.1.4.22.3 Innenauskleidungen aus Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig und überall, auch an den Ver-
schlüssen, mit dem Stahl fest verbunden sein.
6.1.4.22.4 Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Verpackun-
gen mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Verpackungen mit größeren Öff-
nungen gelten als Verpackungen mit abnehmbarem Deckel (0A2).
6.1.4.22.5 Der Verschluss der Verpackungen mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) muss entweder aus einem
Schraubverschluss bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine andere mindestens
ebenso wirksame Einrichtung gesichert werden können. Die Verschlusseinrichtungen der Verpackungen mit
abnehmbarem Deckel (0A2) müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie gut verschlossen und die
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Verpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen dicht bleiben.
6.1.4.22.6 Höchster Fassungsraum der Verpackungen: 40 Liter.
6.1.4.22.7 Höchste Nettomasse: 50 kg.
6.1.5 Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen
6.1.5.1 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen
6.1.5.1.1 Die Bauart jeder Verpackung muss den in Abschnitt 6.1.5 vorgesehenen Prüfungen nach den von der
zuständigen Behörde festgelegten Verfahren unterzogen und von dieser Behörde zugelassen werden.
6.1.5.1.2 Vor der Verwendung einer Verpackung muss die Bauart dieser Verpackung die Prüfungen mit Erfolg bestan-
den haben. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten Werkstoff und dessen
Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedene Oberflächenbehand-
lungen einschließen. Hierzu gehören auch Verpackungen, die sich von der Bauart nur durch ihre geringere
Bauhöhe unterscheiden.
6.1.5.1.3 Die Prüfungen müssen mit Mustern aus der Produktion in Abständen durchgeführt werden, die von der
zuständigen Behörde festgelegt werden. Werden solche Prüfungen an Verpackungen aus Papier oder
Pappe durchgeführt, gilt eine Vorbereitung bei Umgebungsbedingungen als gleichwertig zu den im Absatz
6.1.5.2.3 angegebenen Vorschriften.
6.1.5.1.4 Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung der Auslegung, des Werkstoffs oder der Art der Fertigung
einer Verpackung wiederholt werden.
6.1.5.1.5 Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die sich nur geringfügig
von einer bereits geprüften Bauart unterscheiden: z.B. Verpackungen, die Innenverpackungen kleinerer
RID (OTIF)
Größe oder geringerer Nettomasse enthalten, oder auch Verpackungen, wie Fässer, Säcke und Kisten, bei
denen ein oder mehrere Außenmaß(e) etwas verringert ist (sind).
6.1.5.1.6 (bleibt offen)
Bem. Für die Vorschriften zur Anordnung verschiedener Innenverpackungen in einer Außenverpackung
und der zulässigen Variationen von Innenverpackungen siehe Absatz 4.1.1.5.1.
6.1-17
6.1.5.1.7 Gegenstände oder Innenverpackungen jeden Typs für feste oder flüssige Stoffe dürfen zusammengefasst
und befördert werden, ohne dass sie Prüfungen in einer Außenverpackung unterzogen worden sind, wenn
sie folgende Bedingungen erfüllen:
a) Die Außenverpackung muss gemäß Unterabschnitt 6.1.5.3 erfolgreich mit zerbrechlichen Innenverpa-
ckungen (z.B. aus Glas), die flüssige Stoffe enthalten, bei einer der Verpackungsgruppe I entsprechen-
den Fallhöhe geprüft worden sein.
b) Die gesamte Bruttomasse aller Innenverpackungen darf die Hälfte der Bruttomasse der Innenverpackun-
gen, die für die in a) genannte Fallprüfung verwendet werden, nicht überschreiten.
c) Die Dicke des Polstermaterials zwischen den Innenverpackungen und zwischen den Innenverpackungen
und der Außenseite der Verpackung darf nicht auf einen Wert verringert werden, der unterhalb der ent-
sprechenden Dicke in der ursprünglich geprüften Verpackung liegt; wenn bei der ursprünglichen Prüfung
eine einzige Innenverpackung verwendet wurde, darf die Dicke der Polsterung zwischen den Innenver-
packungen nicht geringer sein als die Dicke der Polsterung zwischen der Außenseite der Verpackung
und der Innenverpackung bei der ursprünglichen Prüfung. Bei Verwendung von weniger oder kleineren
Innenverpackungen (verglichen mit den bei der Fallprüfung verwendeten Innenverpackungen) muss
genügend Polstermaterial hinzugefügt werden, um die Zwischenräume aufzufüllen.
d) Die Außenverpackung muss die in Unterabschnitt 6.1.5.6 beschriebene Stapeldruckprüfung in ungefüll-
tem Zustand bestanden haben. Die Gesamtmasse gleicher Versandstücke ergibt sich aus der Gesamt-
masse der Innenverpackungen, die für die in a) genannte Fallprüfung verwendet werden.
e) Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen vollständig mit einer für die Aufnahme der
gesamten in den Innenverpackungen enthaltenen Flüssigkeit ausreichenden Menge eines saugfähigen
Stoffes umschlossen sein.
f) Wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für flüssige Stoffe vorgesehen und
nicht flüssigkeitsdicht ist, oder wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für
feste Stoffe vorgesehen und nicht staubdicht ist, ist es erforderlich, ein Mittel in Form einer dichten
Beschichtung, eines Kunststoffsacks oder eines anderen ebenso wirksamen Mittels zu verwenden, um
den flüssigen oder festen Inhalt im Fall des Freiwerdens zurückzuhalten. Bei Verpackungen, die flüssige
Stoffe enthalten, muss sich der in e) vorgeschriebene saugfähige Stoff innerhalb des für das Zurückhal-
ten des Inhalts verwendeten Mittels befinden.
g) Die Verpackungen müssen mit Kennzeichnungen entsprechend den Vorschriften in Abschnitt 6.1.3 ver-
sehen sein, aus denen ersichtlich ist, dass die Verpackungen den Funktionsprüfungen der Verpackungs-
gruppe I für zusammengesetzte Verpackungen unterzogen wurden. Die in Kilogramm angegebene
maximale Bruttomasse muss der Summe aus Masse der Außenverpackung und halber Masse der in der
Fallprüfung gemäß a) verwendeten Innenverpackung(en) entsprechen. Die Kennzeichnung der Verpa-
ckung muss auch den Buchstaben «V» gemäß Unterabschnitt 6.1.2.4 enthalten.
6.1.5.1.8 Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewie-
sen wird, dass die Verpackungen aus der Serienherstellung die Vorschriften der Bauartprüfung erfüllen. Für
Kontrollzwecke müssen die Berichte dieser Prüfungen aufbewahrt werden.
6.1.5.1.9 Wenn aus Sicherheitsgründen eine Innenbehandlung oder Innenbeschichtung erforderlich ist, muss sie ihre
schützenden Eigenschaften auch nach den Prüfungen beibehalten.
6.1.5.1.10 Unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, und mit Zustim-
mung der zuständigen Behörde dürfen mehrere Prüfungen mit einem einzigen Muster durchgeführt werden.
6.1.5.1.11 Bergungsverpackungen
Mit Ausnahme der folgenden Vorschriften müssen Bergungsverpackungen (siehe Abschnitt 1.2.1) nach den
Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Verpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beför-
derung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten:
a) Die für die Durchführung der Prüfungen verwendete Prüfsubstanz ist Wasser; die Verpackungen müssen
zu mindestens 98 % ihres maximalen Fassungsraums gefüllt sein. Um die erforderliche Gesamtmasse
des Versandstücks zu erreichen, dürfen beispielsweise Säcke mit Bleischrot beigefügt werden, sofern
diese so eingesetzt sind, dass die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Alternativ darf bei der
Durchführung der Fallprüfung die Fallhöhe in Übereinstimmung mit Absatz 6.1.5.3.5 b) variiert werden.
b) Die Verpackungen müssen außerdem erfolgreich der Dichtheitsprüfung bei 30 kPa unterzogen worden
sein; die Ergebnisse dieser Prüfung sind im Prüfbericht nach Unterabschnitt 6.1.5.8 zu vermerken.
c) Die Verpackungen sind, wie in Unterabschnitt 6.1.2.4 angegeben, mit dem Buchstaben «T» zu kenn-
zeichnen.
6.1-18
6.1.5.2 Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen
6.1.5.2.1 Die Prüfungen sind an versandfertigen Verpackungen, bei zusammengesetzten Verpackungen einschließ-
lich der verwendeten Innenverpackungen, durchzuführen. Die Innenverpackungen oder -gefäße oder Ein-
zelverpackungen oder -gefäße mit Ausnahme von Säcken müssen bei flüssigen Stoffen zu mindestens
98 % ihres maximalen Fassungsraums, bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres maximalen Fassungs-
raums gefüllt sein. Säcke müssen bis zur höchsten Masse, bei der sie verwendet werden dürfen, gefüllt
sein. Bei zusammengesetzten Verpackungen, deren Innenverpackung für die Beförderung von flüssigen
oder festen Stoffen vorgesehen ist, sind getrennte Prüfungen für den flüssigen und für den festen Inhalt
erforderlich. Die in den Verpackungen zu befördernden Stoffe oder Gegenstände dürfen durch andere Stoffe
oder Gegenstände ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste
Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korn-
größe usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot zu ver-
wenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstückes zu erreichen, sofern diese so eingebracht
werden, dass sie die Prüfungsergebnisse nicht beeinträchtigen.
6.1.5.2.2 Wird bei der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare
Oktober 2007
relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Unter den Bedingungen des Absatzes
6.1.5.3.5 darf auch Wasser für die Fallprüfung verwendet werden.
6.1.5.2.3 Verpackungen aus Papier oder Pappe müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden,
dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine
gewählt werden muss. Das bevorzugte Klima ist 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die
beiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C
und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit.
Bem. Die Mittelwerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Schwankungen kurzer Dauer und Mess-
grenzen können Abweichungen von den individuellen Messungen bis zu ± 5 % für die relative Luft-
feuchtigkeit zur Folge haben, ohne dass dies eine bedeutende Auswirkung auf die Reproduzierbarkeit
der Prüfergebnisse hat.
6.1.5.2.4 (bleibt offen)
6.1.5.2.5 Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Unterabschnitt 6.1.4.8 und, soweit notwendig, Kombinationsverpa-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
ckungen (Kunststoff) nach Unterabschnitt 6.1.4.19 müssen zum Nachweis der ausreichenden chemischen
Verträglichkeit gegenüber flüssigen Stoffen während sechs Monaten einer Lagerung bei Raumtemperatur
unterzogen werden; während dieser Zeit müssen die Prüfmuster mit den Gütern gefüllt bleiben, für deren
Beförderung sie vorgesehen sind.
Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerung sind die Prüfmuster mit dem Verschluss nach
unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer
von 5 Minuten durchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in den Unterabschnitten
6.1.5.3 bis 6.1.5.6 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden.
Bei Innengefäßen von Kombinationsverpackungen (Kunststoff) ist der Nachweis der ausreichenden chemi-
schen Verträglichkeit nicht erforderlich, wenn bekannt ist, dass sich die Festigkeitseigenschaften des Kunst-
stoffs unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern.
Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen:
a) eine deutliche Versprödung oder
b) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen
Erhöhung der Streckdehnung verbunden.
Falls das Verhalten des Kunststoffes durch andere Verfahren nachgewiesen wurde, kann auf die vorge-
nannte Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden. Solche Verfahren müssen der vorgenannten Verträglich-
keitsprüfung mindestens gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
Bem. Für Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) aus Polyethylen
siehe auch Absatz 6.1.5.2.6.
6.1.5.2.6 Für Fässer und Kanister nach Unterabschnitt 6.1.4.8 und, soweit notwendig, für Kombinationsverpackungen
RID (OTIF)
nach Unterabschnitt 6.1.4.19, jeweils aus Polyethylen, kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgütern, die
nach Unterabschnitt 4.1.1.19 assimiliert werden, mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6) wie folgt
nachgewiesen werden.
Die Standardflüssigkeiten sind stellvertretend für die Schädigungsmechanismen an Polyethylen, das sind
Weichmachung durch Anquellung, Spannungsrissauslösung, molekularabbauende Reaktionen und Kombi-
nationen davon. Die ausreichende chemische Verträglichkeit der Verpackungen kann durch eine dreiwö-
chige Lagerung der vorgeschriebenen Baumuster bei 40 °C mit der (den) betreffenden Standardflüssig-
6.1-19
keit(en) nachgewiesen werden; wenn die Standardflüssigkeit Wasser ist, ist eine Lagerung nach diesem
Verfahren nicht erforderlich. Bei den Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung» und «Essigsäure» ist für
Prüfmuster, die für die Stapeldruckprüfung verwendet werden, keine Lagerung erforderlich.
Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerung sind die Prüfmuster mit dem Verschluss nach
unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer
von 5 Minuten durchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in den Unterabschnitten
6.1.5.3 bis 6.1.5.6 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden.
Für tert-Butylhydroperoxid mit mehr als 40 % Peroxidgehalt sowie für Peroxyessigsäuren der Klasse 5.2 darf
die Verträglichkeitsprüfung nicht mit Standardflüssigkeiten durchgeführt werden. Für diese Stoffe muss die
ausreichende chemische Verträglichkeit der Prüfmuster während einer sechsmonatigen Lagerung bei
Raumtemperatur mit den Stoffen nachgewiesen werden, für deren Beförderung sie vorgesehen sind.
Die Ergebnisse des Verfahrens nach diesem Absatz mit Verpackungen aus Polyethylen können für eine glei-
che Bauart, deren innere Oberfläche fluoriert ist, zugelassen werden.
6.1.5.2.7 Andere als die in Unterabschnitt 4.1.1.19 assimilierbaren Füllgüter dürfen auch für Verpackungen aus Poly-
ethylen nach Absatz 6.1.5.2.6, welche die Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.6 bestanden haben, zugelassen
3)
werden. Diese Zulassung erfolgt auf der Basis von Laborversuchen , bei denen nachzuweisen ist, dass die
Wirkung dieser Füllgüter auf Probekörper geringer ist als die Wirkung der Standardflüssigkeit(en), wobei die
relevanten Schädigungsmechanismen berücksichtigt werden müssen. Dabei gelten für die relativen Dichten
und Dampfdrücke die gleichen Vorbedingungen wie in Absatz 4.1.1.19.2 festgehalten.
6.1.5.2.8 Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der Innenverpackungen aus Kunststoff von zusammengesetzten
Verpackungen unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern, ist der Nachweis der ausreichenden che-
mischen Verträglichkeit nicht erforderlich. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind
anzusehen:
a) eine deutliche Versprödung;
b) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen
Erhöhung der Streckdehnung verbunden.
6.1.5.3 Fallprüfung4)
6.1.5.3.1 Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung:
Bei anderen Versuchen als dem flachen Fall muss sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle
befinden.
Ist bei einem aufgeführten Fallversuch mehr als eine Ausrichtung möglich, so ist die Ausrichtung zu wählen,
bei der die Gefahr des Zubruchgehens der Verpackung am größten ist.
Verpackung Anzahl der Fallausrichtung
Prüfmuster
a) Fässer aus Stahl sechs Erster Fallversuch (an drei Prüfmustern):
Fässer aus Aluminium (drei je Die Verpackung muss diagonal zur Auf-
Fässer aus einem anderen Metall Fallversuch) prallplatte auf den Bodenfalz oder, wenn
als Stahl oder Aluminium keiner vorhanden ist, auf eine Rundnaht
Kanister aus Stahl oder Kante fallen.
Kanister aus Aluminium Zweiter Fallversuch (an den drei anderen
Fässer aus Sperrholz Prüfmustern):
Fässer aus Pappe Die Verpackung muss auf die schwächste
Fässer und Kanister aus Kunststoff Stelle auftreffen, die beim ersten Fall nicht
fassförmige Kombinationsver- geprüft wurde, z.B. einen Verschluss oder
packungen bei bestimmten zylindrischen Fässern die
Feinstblechverpackungen geschweißte Längsnaht des Fassmantels.
3) Labormethoden zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Polyethylen gemäß Definition in Ab-
satz 6.1.5.2.6 gegenüber Füllgütern (Stoffen, Mischungen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Stan-
dardflüssigkeiten nach Abschnitt 6.1.6 siehe Richtlinien im nicht rechtsverbindlichen Teil des vom
Sekretariat der OTIF veröffentlichten Textes des RID.
4) Siehe ISO-Norm 2248.
6.1-20
b) Kisten aus Naturholz fünf Erster Fallversuch:
Kisten aus Sperrholz (eines je Fall- flach auf den Boden.
Kisten aus Holzfaserwerkstoffen versuch) Zweiter Fallversuch:
Kisten aus Pappe flach auf das Oberteil.
Kisten aus Kunststoff Dritter Fallversuch:
Kisten aus Stahl oder Aluminium flach auf eine Längsseite.
kistenförmige Kombinationsver- Vierter Fallversuch:
packungen flach auf eine Querseite.
Fünfter Fallversuch:
auf eine Ecke.
c) Säcke – einlagig mit Seitennaht drei Erster Fallversuch:
(drei Fallversu- flach auf eine Breitseite des Sackes.
che je Sack) Zweiter Fallversuch:
flach auf eine Schmalseite des Sackes.
Dritter Fallversuch:
auf den Sackboden.
Oktober 2007
d) Säcke – einlagig ohne Seitennaht drei Erster Fallversuch:
oder mehrlagig (zwei Fallversu- flach auf eine Breitseite des Sackes.
che je Sack) Zweiter Fallversuch:
auf den Sackboden.
e) fass- oder kistenförmige Kombinati- drei Diagonal zur Aufprallplatte auf den Boden-
onsverpackungen (Glas, Porzellan (eines je Fall- falz oder, wenn kein Bodenfalz vorhanden
oder Steinzeug), die gemäß Unterab- versuch) ist, auf eine Rundnaht oder die Boden-
schnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol kante.
«RID/ADR» gekennzeichnet sind
6.1.5.3.2 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung:
Bei den nachstehend aufgeführten Verpackungen ist das Muster und dessen Inhalt auf eine Temperatur von
–18 °C oder darunter zu konditionieren:
a) Fässer aus Kunststoff (siehe Unterabschnitt 6.1.4.8);
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
b) Kanister aus Kunststoff (siehe Unterabschnitt 6.1.4.8);
c) Kisten aus Kunststoff, ausgenommen Kisten aus Schaumstoffen (siehe Unterabschnitt 6.1.4.13);
d) Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (siehe Unterabschnitt 6.1.4.19) und
e) zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Kunststoff, ausgenommen Säcke und
Beutel aus Kunststoff für feste Stoffe oder Gegenstände.
Werden die Prüfmuster auf diese Weise konditioniert, ist die Konditionierung nach Absatz 6.1.5.2.3 nicht
erforderlich. Die Prüfflüssigkeiten müssen, wenn notwendig, durch Zusatz von Frostschutzmitteln, in flüssi-
gem Zustand gehalten werden.
6.1.5.3.3 Verpackungen mit abnehmbarem Deckel für flüssige Stoffe dürfen erst 24 Stunden nach dem Befüllen und
Verschließen der Fallprüfung unterzogen werden, um einem möglichen Nachlassen der Dichtungsspannung
Rechnung zu tragen.
6.1.5.3.4 Aufprallplatte:
Die Aufprallplatte muss eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche besitzen.
6.1.5.3.5 Fallhöhe:
Für feste Stoffe und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff
oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchge-
führt wird:
Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
1,8 m 1,2 m 0,8 m
RID (OTIF) Für flüssige Stoffe in Einzelverpackungen und für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackun-
gen, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird:
Bem. Der Begriff Wasser umfasst Wasser/Frostschutzmittel-Lösungen mit einer relativen Dichte von 0,95
für die Prüfung bei –18 °C.
6.1-21
a) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat:
Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
1,8 m 1,2 m 0,8 m
b) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat, ist die Fallhöhe auf Grund der
relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu
berechnen:
Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
d x 1,5 (m) d x 1,0 (m) d x 0,67 (m)
c) für Feinstblechverpackungen zur Beförderung von Stoffen mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als
2
200 mm /s, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind
(dies entspricht einer Auslaufzeit von 30 Sekunden aus einem Normbecher mit einer Auslaufdüse von
6 mm Bohrung nach ISO-Norm 2431:1993),
(i) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet:
Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
0,6 m 0,4 m
(ii) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 überschreitet, ist die Fallhöhe auf Grund der rela-
tiven Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu
berechnen:
Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
d x 0,5 (m) d x 0,33 (m)
6.1.5.3.6 Kriterien für das Bestehen der Prüfung:
6.1.5.3.6.1 Jede Verpackung mit flüssigem Inhalt muss dicht sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem inneren und
dem äußeren Druck hergestellt worden ist; für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen
oder Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit
dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind, ist dieser Druckausgleich jedoch nicht notwendig.
6.1.5.3.6.2 Wenn eine Verpackung für feste Stoffe einer Fallprüfung unterzogen wurde und dabei mit dem Oberteil auf
die Aufprallplatte aufgetroffen ist, hat das Prüfmuster die Prüfung bestanden, wenn der Inhalt durch eine
Innenverpackung oder ein Innengefäß (z.B. Kunststoffsack) vollständig zurückgehalten wird, auch wenn der
Verschluss unter Aufrechterhaltung seiner Rückhaltefunktion nicht mehr staubdicht ist.
6.1.5.3.6.3 Die Verpackung oder die Außenverpackung von Kombinationsverpackungen oder zusammengesetzten Ver-
packungen darf keine Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen
können. Aus dem Innengefäß oder der (den) Innenverpackung(en) darf kein Füllgut austreten.
6.1.5.3.6.4 Weder die äußere Lage eines Sackes noch eine Außenverpackung darf eine Beschädigung aufweisen, wel-
che die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen kann.
6.1.5.3.6.5 Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes aus dem Verschluss (den Verschlüssen) beim Aufprall gilt nicht
als Versagen der Verpackung, vorausgesetzt, es tritt kein weiteres Füllgut aus.
6.1.5.3.6.6 Bei Verpackungen für Güter der Klasse 1 ist kein Riss erlaubt, der das Austreten von losen explosiven Stof-
fen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus der Außenverpackung ermöglichen könnte.
6.1.5.4 Dichtheitsprüfung
Die Dichtheitsprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten durchzuführen, die zur Aufnahme von flüssigen
Stoffen bestimmt sind; sie ist jedoch nicht erforderlich für
– Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;
– Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterab-
schnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind;
– Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekenn-
zeichnet sind und die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als
200 mm2/s beträgt.
6.1.5.4.1 Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
6.1-22
6.1.5.4.2 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:
Verschlüsse mit einer Lüftungseinrichtung sind entweder durch ähnliche Verschlüsse ohne Lüftungs-
einrichtung zu ersetzen oder die Lüftungseinrichtungen sind dicht zu verschließen.
6.1.5.4.3 Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck:
Die Verpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse müssen, während sie einem inneren Luftdruck ausge-
setzt sind, fünf Minuten lang unter Wasser getaucht werden; die Tauchmethode darf die Prüfergebnisse
nicht beeinflussen.
Folgender Luftdruck (Überdruck) ist anzuwenden:
Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
mindestens 30 kPa (0,3 bar) mindestens 20 kPa (0,2 bar) mindestens 20 kPa (0,2 bar)
Andere Verfahren dürfen angewendet werden, wenn sie mindestens gleich wirksam sind.
Oktober 2007
6.1.5.4.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
Es darf keine Undichtheit festgestellt werden.
6.1.5.5 Innendruckprüfung (hydraulisch)
6.1.5.5.1 Zu prüfende Verpackungen:
Die hydraulische Innendruckprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten aus Metall, Kunststoff und bei allen
Kombinationsverpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, durchzuführen. Diese
Prüfung ist nicht erforderlich für
– Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;
– Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterab-
schnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind;
– Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekenn-
zeichnet sind und zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
2
200 mm /s beträgt.
6.1.5.5.2 Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
6.1.5.5.3 Besondere Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfung:
Verschlüsse mit Lüftungseinrichtung sind durch Verschlüsse ohne Lüftungseinrichtung zu ersetzen oder die
Lüftungseinrichtung ist dicht zu verschließen.
6.1.5.5.4 Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck:
Verpackungen aus Metall und Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), einschließlich
ihrer Verschlüsse, sind dem Prüfdruck für die Dauer von 5 Minuten auszusetzen. Verpackungen aus Kunst-
stoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff), einschließlich ihrer Verschlüsse, sind dem Prüfdruck für
die Dauer von 30 Minuten auszusetzen. Dieser Druck ist derjenige, der gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 d) in
der Kennzeichnung anzugeben ist. Die Art des Abstützens der Verpackung darf die Prüfungsergebnisse
nicht verfälschen. Der Druck muss kontinuierlich und gleichmäßig aufgebracht werden; er muss während
der gesamten Prüfdauer konstant gehalten werden. Der anzuwendende hydraulische Überdruck, der nach
einer der folgenden Methoden bestimmt wird, darf nicht weniger betragen als:
a) der gemessene Gesamtüberdruck in der Verpackung (d.h. Dampfdruck des flüssigen Stoffes und Partial-
druck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, multipliziert mit einem
Sicherheitsfaktor von 1,5; der Bestimmung dieses Gesamtüberdrucks ist ein maximaler Füllungsgrad
nach Unterabschnitt 4.1.1.4 und eine Fülltemperatur von 15 °C zugrunde zu legen, oder
b) das um 100 kPa verminderte 1,75fache des Dampfdruckes des zu befördernden flüssigen Stoffes bei
50 °C, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 100 kPa, oder
c) das um 100 kPa verminderte 1,5fache des Dampfdruckes des zu befördernden flüssigen Stoffes bei
55 °C, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 100 kPa.
RID (OTIF)
6.1.5.5.5 Zusätzlich müssen Verpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen der Verpackungsgruppe I
bestimmt sind, für die Dauer von 5 oder 30 Minuten mit einem Mindestprüfdruck von 250 kPa (Überdruck)
geprüft werden; die Dauer ist abhängig von dem Werkstoff, aus dem die Verpackung hergestellt ist.
6.1.5.5.6 Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
Keine Verpackung darf undicht werden.
6.1-23
6.1.5.6 Stapeldruckprüfung
Die Stapeldruckprüfung ist bei allen Verpackungsarten mit Ausnahme der Säcke und nicht stapelbaren Kom-
binationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem
Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind, durchzuführen.
6.1.5.6.1 Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
6.1.5.6.2 Prüfverfahren:
Das Prüfmuster muss einer Kraft ausgesetzt werden, die auf die Fläche der oberen Seite des Prüfmusters
wirkt und die der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, die während der Beförderung darauf
gestapelt werden könnten; enthält das Prüfmuster einen flüssigen Stoff, dessen relative Dichte sich von der
Dichte des zu befördernden flüssigen Stoffes unterscheidet, so ist die Kraft in Abhängigkeit des letztgenann-
ten flüssigen Stoffes zu berechnen. Die Höhe des Stapels einschließlich des Prüfmusters muss mindestens
3 Meter betragen. Die Prüfdauer beträgt 24 Stunden, ausgenommen sind Fässer und Kanister aus Kunst-
stoff und Kombinationsverpackungen 6HH1 und 6HH2 für flüssige Stoffe, die der Stapeldruckprüfung für
eine Dauer von 28 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 40 °C ausgesetzt werden müssen.
Bei der Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.5 empfiehlt es sich, das Originalfüllgut zu verwenden. Bei der Prüfung
nach Absatz 6.1.5.2.6 ist die Stapeldruckprüfung mit einer Standardflüssigkeit durchzuführen.
6.1.5.6.3 Kriterien für das Bestehen der Prüfung:
Kein Prüfmuster darf undicht werden. Bei Kombinationsverpackungen und zusammengesetzten Verpackun-
gen darf aus den Innengefäßen oder -verpackungen kein Füllgut austreten. Kein Prüfmuster darf Beschädi-
gungen aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können, oder Verformungen zei-
gen, die seine Festigkeit mindern oder Instabilität in Stapeln von Versandstücken verursachen können.
Kunststoffverpackungen müssen vor der Beurteilung des Ergebnisses auf Raumtemperatur abgekühlt wer-
den.
6.1.5.7 Zusatzprüfung auf Permeation für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Unterabschnitt 6.1.4.8
sowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) – mit Ausnahme von Verpackungen 6HA1 – nach
Unterabschnitt 6.1.4.19 zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C
Bei Verpackungen aus Polyethylen ist diese Prüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für Benzen, Toluen,
Xylen sowie Mischungen und Zubereitungen mit diesen Stoffen zugelassen werden sollen.
6.1.5.7.1 Zahl der Prüfmuster: Drei Verpackungen je Bauart und Hersteller.
6.1.5.7.2 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:
Die Prüfmuster sind entweder nach Absatz 6.1.5.2.5 mit dem Originalfüllgut oder bei Verpackungen aus
Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 mit der Standardflüssigkeit «Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit)»
vorzulagern.
6.1.5.7.3 Prüfverfahren:
Die mit dem Stoff, für den die Verpackungen zugelassen werden sollen, gefüllten Prüfmuster werden vor und
nach einer 28tägigen weiteren Lagerung bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit gewogen. Bei Verpa-
ckungen aus Polyethylen darf die Prüfung anstelle von Benzen, Toluen oder Xylen mit der Standardflüssig-
keit «Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit)» durchgeführt werden.
6.1.5.7.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
g
Die Permeation darf 0,008 nicht überschreiten.
l·h
6.1.5.8 Prüfbericht
6.1.5.8.1 Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den
Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss:
1. Name und Adresse der Prüfeinrichtung;
2. Name und Adresse des Antragstellers (soweit erforderlich);
3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer;
4. Datum des Prüfberichts;
5. Hersteller der Verpackung;
6. Beschreibung der Verpackungsbauart (z.B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.)
einschließlich des Herstellungsverfahrens (z.B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en)
und/oder Foto(s);
6.1-24
7. maximaler Fassungsraum;
8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Viskosität und relative Dichte bei flüssigen Stoffen und
Teilchengröße bei festen Stoffen;
9. Beschreibung der Prüfung und Prüfergebnisse;
10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.
6.1.5.8.2 Der Prüfbericht muss eine Erklärung enthalten, dass die versandfertige Verpackung in Übereinstimmung mit
den anwendbaren Vorschriften dieses Abschnitts geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwen-
dung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig wer-
den kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
6.1.6 Standardflüssigkeiten für den Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, ein-
schließlich Großpackmitteln (IBC), aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5
6.1.6.1 Folgende Standardflüssigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet:
a) Netzmittellösung für auf Polyethylen stark spannungsrissauslösend wirkende Stoffe, insbesondere für
Oktober 2006
alle netzmittelhaltigen Lösungen und Zubereitungen.
Verwendet wird
entweder eine 1 %ige wässerige Lösung eines Alkylbenzensulfonats
oder eine 5 %ige wässerige Lösung eines Nonylphenolethoxylats, die vor der erstmaligen Verwendung
für die Prüfungen mindestens 14 Tage bei 40 °C vorgelagert wurde.
Die Oberflächenspannung dieser Lösung muss bei 23 °C 31 bis 35 mN/m betragen.
Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde
gelegt.
Ist die ausreichende chemische Verträglichkeit mit Netzmittellösung nachgewiesen, so ist keine Verträg-
lichkeitsprüfung mit Essigsäure erforderlich.
Für Füllgüter, die auf Polyethylen stärker spannungsrissauslösend als Netzmittellösung wirken, darf die
ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Absatz
6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut nachgewiesen werden.
b) Essigsäure für auf Polyethylen spannungsrissauslösend wirkende Stoffe und Zubereitungen, insbeson-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
dere für Monocarbonsäuren und einwertige Alkohole.
Verwendet wird Essigsäure in Konzentrationen von 98 % bis 100 %.
Relative Dichte = 1,05.
Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,1 zugrunde
gelegt.
Für Füllgüter, die Polyethylen mehr als Essigsäure und bis höchstens 4 % Masseaufnahme anquellen,
darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach
Absatz 6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut nachgewiesen werden.
c) n-Butylacetat / mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung für Stoffe und Zubereitungen, welche
Polyethylen bis zu etwa 4 % Masseaufnahme anquellen und gleichzeitig spannungsrissauslösende Wir-
kung zeigen, insbesondere für Pflanzenschutzmittel, Flüssigfarben und gewisse Ester.
Verwendet wird n-Butylacetat in einer Konzentration von 98 % bis 100 % für die Vorlagerung nach
Absatz 6.1.5.2.6.
Verwendet wird für die Stapeldruckprüfung nach Unterabschnitt 6.1.5.6 eine Prüfflüssigkeit aus mit 2 %
n-Butylacetat versetzter 1 bis 10 %iger wässeriger Netzmittellösung nach vorstehendem Buchstaben a).
Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde
gelegt.
Für Füllgüter, die Polyethylen mehr als n-Butylacetat und bis höchstens 7,5 % Masseaufnahme anquel-
len, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C
nach Absatz 6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut nachgewiesen werden.
d) Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit) für auf Polyethylen quellend wirkende Stoffe und Zuberei-
tungen, insbesondere für Kohlenwasserstoffe, gewisse Ester und Ketone.
Verwendet wird ein Kohlenwasserstoffgemisch mit einem Siedebereich von 160 °C bis 220 °C, einer
RID (OTIF)
relativen Dichte von 0,78 bis 0,80, einem Flammpunkt von mehr als 50 °C und einem Aromatengehalt
von 16 % bis 21 %.
Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde
gelegt.
Für Füllgüter, die Polyethylen um mehr als 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende che-
mische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Absatz 6.1.5.2.6, aber mit
Originalfüllgut nachgewiesen werden.
6.1-25
e) Salpetersäure für alle Stoffe und Zubereitungen, die auf Polyethylen gleich oder geringer oxidierend ein-
wirken oder die molare Masse abbauen als eine 55 %ige Salpetersäure.
Verwendet wird Salpetersäure in einer Konzentration von mindestens 55 %.
Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,4 zugrunde
gelegt.
Für Füllgüter, die stärker als 55 %ige Salpetersäure oxidieren oder die molare Masse abbauen, muss
nach Absatz 6.1.5.2.5 verfahren werden.
Außerdem ist in diesen Fällen die Verwendungsdauer unter Beachtung des Schädigungsgrades festzule-
gen (z.B. zwei Jahre bei Salpetersäure mit mindestens 55 %).
f) Wasser für Stoffe, die Polyethylen nicht wie in den unter a) bis e) genannten Fällen angreifen, insbeson-
dere für anorganische Säuren und Laugen, wässerige Salzlösungen, mehrwertige Alkohole, organische
Stoffe in wässeriger Lösung.
Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde
gelegt.
Eine Baumusterprüfung mit Wasser ist nicht erforderlich, wenn die entsprechende chemische Verträg-
lichkeit mit Netzmittellösung oder Salpetersäure nachgewiesen wurde.
6.1-26
Kapitel 6.2
Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgaspackungen und Ge-
fäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)
6.2.1 Allgemeine Vorschriften
Bem. Für Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) siehe Abschnitt 6.2.4.
6.2.1.1 Auslegung und Bau
6.2.1.1.1 Die Druckgefäße und deren Verschlüsse müssen so ausgelegt, bemessen, hergestellt, geprüft und ausge-
rüstet sein, dass sie allen Beanspruchungen, einschließlich Ermüdung, denen sie bei normalem Gebrauch
und unter normalen Beförderungsbedingungen ausgesetzt sind, standhalten.
Bei der Auslegung von Druckgefäßen sind alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, wie:
– innerer Druck,
Oktober 2006
– Umgebungs- und Betriebstemperaturen, auch während der Beförderung,
– dynamische Beanspruchungen.
Die Wanddicke ist normalerweise durch Berechnung, verbunden, soweit erforderlich, mit einer experimentel-
len Spannungsanalyse, zu ermitteln. Die Wanddicke darf auch auf experimentellem Wege bestimmt werden.
Bei der Auslegung der Außenwand und der tragenden Teile sind geeignete Berechnungen anzustellen, um
die Sicherheit der Druckgefäße zu gewährleisten.
Die für die Druckfestigkeit mindestens erforderliche Wanddicke muss berechnet werden, insbesondere unter
Beachtung:
– des Berechnungsdrucks, der nicht niedriger als der Prüfdruck sein darf,
– der Berechnungstemperaturen, die eine angemessene Sicherheitsspanne bieten,
– der Höchstspannungen und der Spitzenspannungskonzentrationen, falls erforderlich,
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
– der mit den Werkstoffeigenschaften zusammenhängenden Faktoren.
Für geschweißte Druckgefäße dürfen nur Metalle schweißbarer Qualität verwendet werden, für die ein aus-
reichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von –20 °C gewährleistet werden
kann.
Für Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel ist der Prüfdruck in Unterabschnitt 4.1.4.1
Verpackungsanweisung P 200 angegeben. Bei verschlossenen Kryo-Behältern darf der Prüfdruck nicht klei-
ner sein als das 1,3fache des höchsten Betriebsdrucks, der bei vakuumisolierten Druckgefäßen um 1 bar
erhöht wird.
Zu berücksichtigende Werkstoffeigenschaften sind, soweit anwendbar:
– Streckgrenze,
– Zugfestigkeit,
– zeitabhängige Festigkeit,
– Ermüdungseigenschaften,
– Elastizitätsmodul,
– geeigneter Wert für die Dehnung von Kunststoff,
– Schlagfestigkeit,
– Bruchzähigkeit.
6.2.1.1.2 Die Druckgefäße für UN 1001 Acetylen, gelöst, müssen vollständig mit einem gleichmäßig verteilten porö-
sen Material eines Typs gefüllt sein, der von der zuständigen Behörde zugelassen ist, wobei dieses poröse
Material
a) die Druckgefäße nicht angreifen und weder mit dem Acetylen noch mit dem Lösungsmittel schädliche
RID (OTIF)
oder gefährliche Verbindungen eingehen darf,
b) geeignet sein muss, die Ausbreitung einer Zersetzung des Acetylens im porösen Material zu verhindern.
Das Lösungsmittel darf die Druckgefäße nicht angreifen.
Die oben aufgeführten Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften für das Lösungsmittel gelten in gleicher
Weise für Druckgefäße für UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei.
6.2-1
6.2.1.1.3 Druckgefäße, die in Bündeln zusammengefasst sind, müssen durch eine Tragkonstruktion verstärkt sein und
als Einheit zusammengehalten werden. Die Druckgefäße müssen so gesichert sein, dass Bewegungen in
Bezug auf die bauliche Gesamtanordnung und Bewegungen, die zu einer Konzentration schädlicher lokaler
Spannungen führen, verhindert werden. Die Rohrleitungen sind so auszulegen, dass sie gegen Stöße
geschützt sind. Für verflüssigte giftige Gase des Klassifizierungscodes 2 T, 2 TF, 2 TC, 2 TO, 2 TFC oder
2 TOC müssen Maßnahmen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass jedes Druckgefäß getrennt
befüllt werden kann und während der Beförderung kein gegenseitiger Austausch des Inhalts der Druck-
gefäße auftreten kann.
6.2.1.1.4 Berührungen zwischen verschiedenen Metallen, die zu Beschädigungen durch galvanische Reaktion führen
können, müssen vermieden werden.
6.2.1.1.5 Für den Bau von verschlossenen Kryo-Behältern für tiefgekühlt verflüssigte Gase gelten folgende Vorschrif-
ten:
6.2.1.1.5.1 Für jedes Druckgefäß müssen die mechanischen Eigenschaften des verwendeten Metalls, einschließlich
Kerbschlagzähigkeit und Biegekoeffizient, nachgewiesen werden; wegen der Kerbschlagzähigkeit siehe
Unterabschnitt 6.8.5.3.
6.2.1.1.5.2 Die Druckgefäße müssen wärmeisoliert sein. Die Wärmeisolierung ist durch eine Ummantelung vor Stößen
zu schützen. Ist der Raum zwischen Druckgefäß und Ummantelung luftentleert (Vakuumisolierung), muss
die Ummantelung so ausgelegt sein, dass sie einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar), in
Übereinstimmung mit einem anerkannten technischen Regelwerk oder einem rechnerischen kritischen Ver-
formungsdruck von mindestens 200 kPa (2 bar) Überdruck berechnet, ohne bleibende Verformung stand-
hält. Wenn die Ummantelung gasdicht verschlossen ist (z.B. bei Vakuumisolierung), muss durch eine
Einrichtung verhindert werden, dass bei ungenügender Gasdichtheit des Druckgefäßes oder dessen Aus-
rüstungsteilen in der Isolierschicht ein gefährlicher Druck entsteht. Die Einrichtung muss das Eindringen von
Feuchtigkeit in die Isolierung verhindern.
6.2.1.1.5.3 Verschlossene Kryo-Behälter, die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem Siedepunkt
unter –182 °C bei Atmosphärendruck ausgelegt sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sauerstoff
oder mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre in gefährlicher Weise reagieren können, wenn sich diese
Werkstoffe in Teilen der Wärmeisolierung befinden, wo eine Gefahr der Berührung mit Sauerstoff oder mit
Sauerstoff angereicherter Flüssigkeit besteht.
6.2.1.1.5.4 Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit geeigneten Hebe- und Sicherungseinrichtungen ausgelegt und
gebaut sein.
6.2.1.2 Werkstoffe der Druckgefäße
Der Werkstoff der Druckgefäße und ihrer Verschlüsse und jedes Material, das mit dem Inhalt in Berührung
kommen kann, dürfen vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbin-
dungen mit ihm eingehen.
Folgende Werkstoffe dürfen verwendet werden:
a) Kohlenstoffstahl für verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase sowie für Stoffe,
die nicht unter die Klasse 2 fallen und in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3
aufgeführt sind;
b) legierter Stahl (Spezialstahl), Nickel und Nickellegierungen (z.B. Monel) für verdichtete, verflüssigte, tief-
gekühlt verflüssigte oder gelöste Gase sowie für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen und in Unter-
abschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3 aufgeführt sind;
c) Kupfer für
(i) Gase der Klassifizierungscodes 1 A, 1 O, 1 F und 1 TF, wenn der Fülldruck, bezogen auf 15 °C,
2 MPa (20 bar) nicht übersteigt;
(ii) Gase des Klassifizierungscodes 2 A und außerdem für UN 1033 Dimethylether, UN 1037 Ethylchlo-
rid, UN 1063 Methylchlorid, UN 1079 Schwefeldioxid, UN 1085 Vinylbromid, UN 1086 Vinylchlorid
und UN 3300 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 87 % Ethylenoxid;
(iii) Gase der Klassifizierungscodes 3 A, 3 O und 3 F;
d) Aluminiumlegierung: siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (10) besondere Vor-
schrift a;
e) Verbundwerkstoff für verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase;
f) Kunststoff für tiefgekühlt verflüssigte Gase und
g) Glas für Gase des Klassifizierungscodes 3 A, ausgenommen UN 2187 Kohlendioxid, tiefgekühlt, flüssig,
oder Gemische mit Kohlendioxid, tiefgekühlt, flüssig, sowie für Gase des Klassifizierungscodes 3 O.
6.2-2
6.2.1.3 Bedienungsausrüstung
6.2.1.3.1 Öffnungen
Druckfässer dürfen mit Öffnungen für das Befüllen und Entleeren sowie mit weiteren Öffnungen für Füll-
standsanzeige, Druckanzeige oder Entlastungseinrichtungen ausgestattet sein. Die Anzahl der Öffnungen
ist gering zu halten, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Druckfässer dürfen auch mit einer Inspek-
tionsöffnung versehen sein, die mit einem wirksamen Verschluss verschlossen sein muss.
6.2.1.3.2 Ausrüstung
a) Wenn die Flaschen mit einer Einrichtung versehen sind, die ein Rollen der Flaschen verhindert, darf
diese nicht mit der Schutzkappe verbunden sein.
b) Rollbare Druckfässer müssen mit Rollreifen oder einem anderen Schutz versehen sein, der Schäden
beim Rollen vermeidet (z.B. auf die Außenseite des Druckgefäßes aufgesprühter korrosionsfester Metall-
belag).
c) Nicht rollbare Druckfässer und Kryo-Behälter müssen mit Einrichtungen versehen sein (Gleiteinrich-
Oktober 2006
tungen, Ösen, Haken), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Fördermitteln gewährleisten und
die so angebracht sind, dass sie weder eine Schwächung noch eine unzulässige Beanspruchung der
Druckgefäßwände zur Folge haben.
d) Flaschenbündel müssen mit geeigneten Einrichtungen für eine sichere Handhabung und Beförderung
versehen sein. Das Sammelrohr muss mindestens denselben Prüfdruck wie die Flaschen aufweisen.
Das Sammelrohr und das Hauptventil müssen so angebracht sein, dass sie gegen Beschädigungen
geschützt sind.
e) Wenn Füllstandsanzeige, Druckanzeige oder Entlastungseinrichtungen angebracht sind, sind diese in
gleicher Weise zu schützen, wie dies für Ventile in Unterabschnitt 4.1.6.8 vorgeschrieben ist.
f) Druckgefäße, die volumetrisch gefüllt werden, müssen mit einer Füllstandsanzeige versehen sein.
6.2.1.3.3 Zusätzliche Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter
6.2.1.3.3.1 Jede Füll- und Entleerungsöffnung von verschlossenen Kryo-Behältern für die Beförderung tiefgekühlt ver-
flüssigter entzündbarer Gase muss mit mindestens zwei hintereinander liegenden und voneinander unab-
hängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine Absperreinrichtung und der zweite eine
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Kappe oder eine gleichwertige Einrichtung sein muss.
6.2.1.3.3.2 Bei Rohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit einge-
schlossen sein kann, muss ein System zur selbsttätigen Druckentlastung vorgesehen sein, um einen über-
mäßigen Druckaufbau innerhalb der Rohrleitung zu verhindern.
6.2.1.3.3.3 Jede Verbindung eines verschlossenen Kryo-Behälters muss eindeutig mit ihrer Funktion (z.B. Dampfphase
oder flüssige Phase) gekennzeichnet sein.
6.2.1.3.3.4 Druckentlastungseinrichtungen
6.2.1.3.3.4.1 Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit einer oder mehreren Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet
sein, um den Behälter gegen Überdruck zu schützen. Als Überdruck gilt dabei ein Druck, der größer als
110 % des höchsten Betriebsdrucks ist und auf normale Wärmedurchlässigkeit zurückzuführen ist, oder ein
Druck über dem Prüfdruck, der bei vakuumisolierten Behältern auf Vakuumverlust oder auf ein Versagen in
der Ruhestellung eines Druckaufbausystems zurückzuführen ist.
6.2.1.3.3.4.2 Verschlossene Kryo-Behälter dürfen parallel zu der (den) federbelasteten Einrichtung(en) zusätzlich mit
einer Berstscheibe versehen sein, um den Vorschriften des Absatzes 6.2.1.3.3.5 zu entsprechen.
6.2.1.3.3.4.3 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erfor-
derliche Abblasmenge ungehindert zur Druckentlastungseinrichtung gelangen kann.
6.2.1.3.3.4.4 Alle Einlassöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen Füllungsbedingungen
in der Dampfphase des verschlossenen Kryo-Behälters befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen,
dass der Dampf ungehindert entweichen kann.
RID (OTIF)
6.2.1.3.3.5 Abblasmenge und Einstellung der Druckentlastungseinrichtungen
Bem. In Zusammenhang mit Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern bedeutet
höchstzulässiger Betriebsdruck der höchstzulässige effektive Überdruck im Scheitel des befüllten
verschlossenen Kryo-Behälters im Betriebszustand, einschließlich der höchste effektive Druck wäh-
rend des Füllens und Entleerens.
6.2-3
6.2.1.3.3.5.1 Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich selbsttätig bei einem Druck öffnen, der nicht geringer sein
darf als der höchstzulässige Betriebsdruck, und bei einem Druck von 110 % des höchstzulässigen Betriebs-
drucks vollständig geöffnet sein. Sie müssen sich nach der Entlastung bei einem Druck wieder schließen,
der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben.
6.2.1.3.3.5.2 Berstscheiben müssen so eingestellt sein, dass sie bei einem Nenndruck bersten, der entweder niedriger
als der Prüfdruck oder niedriger als 150 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks ist.
6.2.1.3.3.5.3 Bei Verlust des Vakuums in einem vakuumisolierten verschlossenen Kryo-Behälter muss die Gesamt-
abblasmenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, damit der Druck (ein-
schließlich Druckanstieg) im verschlossenen Kryo-Behälter 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks
nicht übersteigt.
6.2.1.3.3.5.4 Die erforderliche Abblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen ist nach einem von der zuständigen
Behörde anerkannten bewährten technischen Regelwerk zu berechnen1).
6.2.1.4 Zulassung der Druckgefäße
6.2.1.4.1 Für Druckgefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 150 MPa⋅Liter (1500 bar⋅Liter)
beträgt, ist anhand einer der folgenden Methoden der Nachweis über die Einhaltung der für die Klasse 2 gel-
tenden anwendbaren Vorschriften zu erbringen:
a) Die Druckgefäße müssen einzeln von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes aner- 2)
kannten Prüf- und Zertifizierungsstelle auf Grundlage der technischen Dokumentation und einer Erklä-
rung des Herstellers über die Einhaltung der für die Klasse 2 geltenden anwendbaren Vorschriften
untersucht, geprüft und zugelassen sein. Die technische Dokumentation muss sowohl vollständige Ein-
zelangaben über Auslegung und Konstruktion als auch eine vollständige Dokumentation über Herstel-
lung und Prüfung enthalten; oder
b) die Konstruktion der Druckgefäße muss auf Grundlage der technischen Dokumentation von einer von
2)
der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle hinsicht-
lich ihrer Übereinstimmung mit den für die Klasse 2 geltenden anwendbaren Vorschriften geprüft und
zugelassen sein.
Darüber hinaus müssen die Druckgefäße nach einem umfassenden Qualitätssicherungsprogramm für
Auslegung, Herstellung, Endkontrolle und Prüfung ausgelegt, hergestellt und geprüft sein. Das
Qualitätssicherungsprogramm muss die Übereinstimmung der Druckgefäße mit den für die Klasse 2 gelten-
den anwendbaren Vorschriften gewährleisten und von einer von der zuständigen Behörde des
2)
Zulassungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht werden; oder
c) das Baumuster der Druckgefäße muss von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 2)
anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Alle Druckgefäße dieses Musters müssen
nach einem Qualitätssicherungsprogramm für Produktion, Endkontrolle und Prüfung, das von einer von
2)
der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelas-
sen und überwacht sein muss, hergestellt und geprüft sein; oder
d) das Baumuster der Druckgefäße muss von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 2)
anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Alle Druckgefäße dieses Musters müssen
2) anerkannten Prüf- und Zer-
unter der Aufsicht der von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes
tifizierungsstelle auf Grundlage einer Erklärung des Herstellers auf Übereinstimmung mit dem zugelas-
senen Baumuster und auf Einhaltung der für die Klasse 2 geltenden anwendbaren Vorschriften geprüft
sein.
6.2.1.4.2 Für Druckgefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 30 MPa⋅Liter (300 bar⋅Liter)
und höchstens 150 MPa⋅Liter (1500 bar⋅Liter) beträgt, ist anhand einer der unter Absatz 6.2.1.4.1 beschrie-
benen oder einer der folgenden Methoden der Nachweis über die Einhaltung der für die Klasse 2 geltenden
anwendbaren Vorschriften zu erbringen:
a) Die Druckgefäße müssen nach einem umfassenden Qualitätssicherungssystem für Auslegung, Herstel-
lung, Endkontrolle und Prüfung, das von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 2)
anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht sein muss, ausgelegt, hergestellt
und geprüft sein; oder
1) Siehe zum Beispiel CGA-Veröffentlichungen S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 –
Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2
– Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase) und S-1.1-2003 «Pressure Relief Device
Standards – Part 1 – Cylinders for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen –
Teil 1 – Flaschen für verdichtete Gase).
2) Ist das Zulassungsland kein Mitgliedstaat des COTIF oder keine Vertragspartei des ADR, die zuständige
Behörde eines Mitgliedstaates des COTIF oder einer Vertragspartei des ADR.
6.2-4
b) das Baumuster der Druckgefäße muss von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 2)
anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Die Übereinstimmung aller Druckgefäße mit
dem zugelassenen Baumuster muss vom Hersteller auf Grundlage seines Qualitätssicherungssystems
für die Endkontrolle und die Prüfung der Druckgefäße, das von einer von der zuständigen Behörde des
2) anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht ist, schriftlich
Zulassungslandes
erklärt sein; oder
c) das Baumuster der Druckgefäße muss von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 2)
anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Die Übereinstimmung aller Druckgefäße mit
dem zugelassenen Baumuster muss vom Hersteller schriftlich erklärt und alle Druckgefäße dieses Mus-
2) anerkannten
ters müssen unter der Aufsicht einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes
Prüf- und Zertifizierungsstelle geprüft sein.
6.2.1.4.3 Für Druckgefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 30 MPa⋅Liter (300 bar⋅Liter)
beträgt, ist anhand einer der unter den Absätzen 6.2.1.4.1 und 6.2.1.4.2 beschriebenen oder einer der fol-
genden Methoden der Nachweis über die Einhaltung der für die Klasse 2 geltenden anwendbaren Vorschrif-
ten zu erbringen:
Oktober 2006
a) Die Übereinstimmung aller Druckgefäße mit einem Baumuster, das in technischen Unterlagen vollstän-
dig spezifiziert ist, muss vom Hersteller schriftlich erklärt und alle Druckgefäße dieses Musters müssen
unter der Aufsicht einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes2) anerkannten Prüf- und
Zertifizierungsstelle geprüft sein; oder
b) das Baumuster der Druckgefäße muss von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes2)
anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Die Übereinstimmung aller Druckgefäße mit
dem zugelassenen Baumuster muss vom Hersteller schriftlich erklärt und alle Druckgefäße dieses Mus-
ters müssen einzeln geprüft sein.
6.2.1.4.4 Die grundlegenden Anforderungen der Absätze 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3 gelten
a) hinsichtlich der in den Absätzen 6.2.1.4.1 und 6.2.1.4.2 angeführten Qualitätssicherungssysteme als
erfüllt, wenn diese der jeweils zutreffenden Europäischen Norm der Reihe EN ISO 9000 entsprechen,
b) in ihrer Gesamtheit als erfüllt, wenn die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der
3) wie folgt Anwendung finden:
Richtlinie des Rates 99/36/EG
(i) für die in Absatz 6.2.1.4.1 angeführten Druckgefäße sind dies die Module G, H1, B in Verbindung mit
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
D oder B in Verbindung mit F,
(ii) für die in Absatz 6.2.1.4.2 angeführten Druckgefäße sind dies die Module H, B in Verbindung mit E, B
in Verbindung mit C1, B1 in Verbindung mit F oder B1 in Verbindung mit D,
(iii) für die in Absatz 6.2.1.4.3 angeführten Druckgefäße sind dies die Module A1, D1 oder E1.
6.2.1.4.5 Anforderungen an Hersteller
Der Hersteller muss technisch in der Lage sein und über sämtliche geeignete Mittel verfügen, die zu einer
zufrieden stellenden Fertigung von Druckgefäßen erforderlich sind; hierzu benötigt er insbesondere entspre-
chend qualifiziertes Personal
a) zur Überwachung des gesamten Fertigungsprozesses,
b) zur Ausführung von Werkstoffverbindungen,
c) zur Durchführung der entsprechenden Prüfungen.
Die Bewertung der Eignung des Herstellers ist in allen Fällen von einer von der zuständigen Behörde des
2)
Zulassungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle durchzuführen. Dabei ist das besondere
Zertifizierungsverfahren, das der Hersteller anzuwenden gedenkt, zu berücksichtigen.
6.2.1.4.6 Anforderungen an Prüf- und Zertifizierungsstellen
Prüf- und Zertifizierungsstellen müssen ausreichend Unabhängigkeit von Herstellerbetrieben und technisch
ausreichende fachliche Kompetenz aufweisen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Stellen auf
Grund eines Akkreditierungsverfahrens gemäß der jeweils zutreffenden Europäischen Norm der Reihe EN
45000 zugelassen worden sind.
RID (OTIF)
3) Richtlinie des Rates 99/36/EG über ortsbewegliche Druckbehälter, veröffentlicht im Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften Nr. L 138 vom 1. Juni 1999.
6.2-5
6.2.1.5 Erstmalige Kontrolle und Prüfung
6.2.1.5.1 Neue Druckgefäße mit Ausnahme von verschlossenen Kryo-Behältern sind während und nach der Herstel-
lung Prüfungen und Kontrollen zu unterziehen, die Folgendes umfassen:
An einer ausreichenden Anzahl von Druckgefäßen:
a) Prüfung der mechanischen Eigenschaften des Werkstoffs;
b) Überprüfung der Mindestwanddicke;
c) Überprüfung der Gleichmäßigkeit des Werkstoffes innerhalb jeder Fertigungsreihe;
d) Kontrolle der äußeren und inneren Beschaffenheit der Druckgefäße;
e) Kontrolle des Halsgewindes;
f) Überprüfung auf Übereinstimmung mit der Auslegungsnorm.
An allen Druckgefäßen:
g) eine Flüssigkeitsdruckprobe. Die Druckgefäße müssen ohne bleibende Verformung oder Risse dem
Prüfdruck standhalten;
Bem. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprobe durch eine Prüfung mit
einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.
h) Kontrolle und Bewertung von Herstellungsfehlern und entweder Reparatur oder Unbrauchbarmachen
des Druckgefäßes. Bei geschweißten Druckgefäßen ist der Qualität der Schweißnähte besondere
Beachtung zu schenken;
i) eine Kontrolle der Kennzeichnungen auf den Druckgefäßen;
j) an Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, außerdem eine
Kontrolle der richtigen Anbringung und der Beschaffenheit des porösen Materials sowie gegebenenfalls
der Menge des Lösungsmittels.
6.2.1.5.2 An einer angemessenen Probe von verschlossenen Kryo-Behältern sind die in Absatz 6.2.1.5.1 a), b), d)
und f) festgelegten Kontrollen und Prüfungen durchzuführen. Darüber hinaus sind an einer Probe verschlos-
sener Kryo-Behälter die Schweißnähte durch Röntgen-, Ultraschall- oder andere geeignete zerstörungsfreie
Prüfmethoden gemäß der anwendbaren Norm für die Auslegung und den Bau zu kontrollieren. Diese Kon-
trolle der Schweißnähte findet keine Anwendung auf die Ummantelung.
Darüber hinaus sind alle verschlossenen Kryo-Behälter den in Absatz 6.2.1.5.1 g), h) und i) festgelegten
erstmaligen Kontrollen und Prüfungen sowie nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung und einer
Prüfung der genügenden Funktion der Bedienungsausrüstung zu unterziehen.
6.2.1.5.3 Besondere Vorschriften für Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen
a) Außer der in Absatz 6.2.1.5.1 vorgeschriebenen erstmaligen Prüfung muss noch die Kontrolle der Anfäl-
ligkeit der Druckgefäßinnenwand auf interkristalline Korrosion vorgenommen werden, sofern eine kupfer-
haltige Aluminiumlegierung oder eine magnesium- oder manganhaltige Aluminiumlegierung verwendet
wird, deren Magnesiumgehalt mehr als 3,5 % oder deren Mangangehalt weniger als 0,5 % beträgt.
b) Die Prüfung der Aluminium/Kupferlegierung ist vom Hersteller anlässlich der Genehmigung einer neuen
Legierung durch die zuständige Behörde und danach als Fabrikationsprüfung für jeden neuen Guss
durchzuführen.
c) Die Prüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung ist vom Hersteller anlässlich der Genehmigung einer
neuen Legierung und eines Fabrikationsprozesses durch die zuständige Behörde durchzuführen. Im
Falle einer Änderung in der Zusammensetzung der Legierung oder im Fabrikationsprozess ist die Prü-
fung zu wiederholen.
6.2.1.6 Wiederkehrende Kontrolle und Prüfung
6.2.1.6.1 Nachfüllbare Druckgefäße sind innerhalb der in der entsprechenden Verpackungsanweisung P 200 oder
P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 festgelegten Fristen unter der Aufsicht einer von der zuständigen Behörde
des Zulassungslandes2) anerkannten Stelle nach folgenden Vorschriften wiederkehrenden Prüfungen zu
unterziehen:
a) äußere Prüfung des Druckgefäßes, der Ausrüstung und der Kennzeichnungen;
b) innere Prüfung des Druckgefäßes (z.B. Prüfung des inneren Zustands, Überprüfung der Mindestwand-
dicke);
c) Überprüfung der Gewinde, sofern Anzeichen von Korrosion vorliegen oder sofern die Ausrüstungsteile
entfernt werden;
d) Flüssigkeitsdruckprobe und gegebenenfalls Prüfung der Werkstoffbeschaffenheit durch geeignete Prüf-
verfahren.
6.2-6
Bem. 1. Mit Zustimmung einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes2)
anerkannten Prüf-
und Zertifizierungsstelle darf die Flüssigkeitsdruckprobe durch eine Prüfung mit einem Gas,
sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist, oder durch eine gleichwertige Prüfmethode ersetzt
werden, die auf einer Ultraschallprüfung beruht.
2. Mit Zustimmung einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes2)
anerkannten Prüf-
und Zertifizierungsstelle darf die Flüssigkeitsdruckprobe für Flaschen oder Großflaschen durch
eine gleichwertige Prüfmethode ersetzt werden, die auf akustischer Emissionsprüfung, Ultra-
schalluntersuchung oder einer Kombination aus akustischer Emissionsprüfung und Ultraschallun-
tersuchung beruht.
2)
3. Mit Zustimmung einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Prüf-
und Zertifizierungsstelle darf die Flüssigkeitsdruckprobe für Flaschen aus geschweißtem Stahl für
Gase der UN-Nummer 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., mit einem Fas-
sungsraum von weniger als 6,5 Litern durch eine andere Prüfung ersetzt werden, die ein gleich-
wertiges Sicherheitsniveau gewährleistet.
6.2.1.6.2 Bei Druckgefäßen, die für die Beförderung von UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungs-
Oktober 2006
mittelfrei, vorgesehen sind, ist nur die Untersuchung des äußeren Zustands (Korrosion, Verformung) und
des Zustands des porösen Materials (Lockerung, Zusammensinken) vorgeschrieben.
6.2.1.6.3 Abweichend von Absatz 6.2.1.6.1 d) sind verschlossene Kryo-Druckbehälter zu kontrollieren, um den äuße-
ren Zustand sowie den Zustand und die Funktion der Druckentlastungseinrichtungen zu überprüfen, und
einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Die Dichtheitsprüfung ist mit dem im Druckgefäß enthaltenen Gas
oder mit einem inerten Gas vorzunehmen. Die Kontrolle erfolgt entweder am Manometer oder durch eine
Vakuummessung. Die Wärmeisolierung braucht dabei nicht entfernt zu werden.
6.2.1.7 Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen
Nachfüllbare Druckgefäße sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen, betrieblichen Kennzei-
chen und Herstellungskennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Druckgefäß dauer-
haft angebracht sein (z.B. geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen auf der Schulter, dem
oberen Ende oder dem Hals des Druckgefäßes oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des
Druckgefäßes (z.B. angeschweißter Kragen oder an der äußeren Ummantelung eines verschlossenen Kryo-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Behälters angeschweißte korrosionsbeständige Platte) erscheinen.
Die Mindestgröße der Kennzeichen beträgt 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens
140 mm und 2,5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm.
6.2.1.7.1 Folgende Zulassungskennzeichen sind anzubringen:
a) die für die Auslegung, den Bau und die Prüfung verwendete technische Norm gemäß der Aufzählung in
Abschnitt 6.2.2 oder die Zulassungsnummer;
b) der (die) Buchstaben für die Angabe des Zulassungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszei-
chen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr;
c) das Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Inspektionsstelle, das bei der zuständigen Behörde
des Landes, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist;
d) das Datum der erstmaligen Prüfung durch Angabe des Jahres (vier Ziffern), gefolgt von der Angabe des
Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»).
6.2.1.7.2 Folgende betriebliche Kennzeichen sind anzubringen:
e) der Prüfdruck in bar, dem die Buchstaben «PH» vorangestellt und die Buchstaben «BAR» hinzugefügt
werden;
f) die Masse des leeren Druckgefäßes einschließlich aller dauerhaft angebrachter Bestandteile (z.B. Hals-
ring, Fußring usw.) in Kilogramm, der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Diese Masse darf die
Masse des Ventils, der Ventilkappe oder des Ventilschutzes, einer eventuellen Beschichtung oder des
porösen Materials für Acetylen nicht enthalten. Die Masse ist in drei signifikanten Ziffern, aufgerundet auf
die letzte Stelle, auszudrücken. Bei Flaschen mit einer Masse von weniger als 1 kg, ist die Masse in zwei
signifikanten Ziffern, aufgerundet auf die letzte Stelle, auszudrücken. Bei Druckgefäßen für UN 1001
Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mindestens eine Nachkommastelle
und bei Druckgefäßen mit einer leeren Masse von weniger als 1 kg mindestens zwei Nachkommastellen
RID (OTIF)
angegeben werden. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckgefäße für UN 1965 Kohlenwas-
serstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.;
g) die garantierte Mindestwanddicke des Druckgefäßes in Millimetern, der die Buchstaben «MM» hinzuge-
fügt werden. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckgefäße für UN 1965 Kohlenwasserstoff-
gas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., für Druckgefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, für
Flaschen aus Verbundwerkstoffen oder für verschlossene Kryo-Behälter;
6.2-7
h) bei Druckgefäßen für verdichtete Gase, UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittel-
frei, der Betriebsdruck in bar, dem die Buchstaben «PW» vorangestellt werden; bei verschlossenen Kryo-
Behältern, der höchstzulässige Betriebsdruck, dem die Buchstaben «MAWP» vorangestellt werden;
i) der Fassungsraum des Druckgefäßes in Liter, dem der Buchstabe «L» hinzugefügt wird. Bei Druckgefä-
ßen für verflüssigte Gase muss der Fassungsraum in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte
Stelle, ausgedrückt werden. Ist der Wert für den minimalen oder nominalen Fassungsraum eine ganze
Zahl, dürfen die Nachkommastellen vernachlässigt werden;
j) bei Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, die Gesamtmasse des leeren Druckgefäßes, der wäh-
rend der Befüllung nicht entfernten Ausrüstungs- und Zubehörteile, einer eventuellen Beschichtung, des
porösen Materials, des Lösungsmittels und des Sättigungsgases, die in drei signifikanten Ziffern, abge-
rundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Es muss
mindestens eine Nachkommastelle angegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einer Gesamtmasse von
weniger als 1 kg muss die Gesamtmasse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle,
angegeben werden;
k) bei Druckgefäßen für UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, die Gesamtmasse des leeren Druckgefäßes,
der während der Befüllung nicht entfernten Ausrüstungs- und Zubehörteile, einer eventuellen Beschich-
tung und des porösen Materials, die in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausge-
drückt ist und der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Es muss mindestens eine Nachkommastelle
angegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einer Gesamtmasse von weniger als 1 kg muss die Gesamt-
masse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, angegeben werden.
6.2.1.7.3 Folgende Herstellungskennzeichen sind anzubringen:
l) Identifikation des Flaschengewindes (z.B. 25E). Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckge-
fäße für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., und für verschlossene Kryo-Behäl-
ter;
m) das von der zuständigen Behörde registrierte Kennzeichen des Herstellers. Ist das Herstellungsland mit
dem Zulassungsland nicht identisch, ist (sind) dem Kennzeichen des Herstellers der (die) Buchstabe(n)
für die Angabe des Herstellungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahr-
zeuge im internationalen Verkehr, voranzustellen. Das Kennzeichen des Landes und das Kennzeichen
des Herstellers sind durch eine Leerstelle oder einen Schrägstrich zu trennen;
n) die vom Hersteller zugeordnete Seriennummer;
o) bei Druckgefäßen aus Stahl und Druckgefäßen aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung, die für die
Beförderung von Gasen mit einer Gefahr der Wasserstoffversprödung vorgesehen sind, der Buchstabe
«H», der die Verträglichkeit des Stahls angibt (siehe ISO-Norm 11114-1:1997).
6.2.1.7.4 Die oben aufgeführten Kennzeichen sind in drei Gruppen anzuordnen.
– Die Herstellungskennzeichen bilden die oberste Gruppe und müssen in der in Absatz 6.2.1.7.3 angege-
benen Reihenfolge nacheinander erscheinen.
– Die betrieblichen Kennzeichen des Absatzes 6.2.1.7.2 bilden die mittlere Gruppe, wobei dem Prüfdruck
e) unmittelbar der Betriebsdruck h), sofern dieser vorgeschrieben ist, vorangestellt ist.
– Die Zulassungskennzeichen bilden die unterste Gruppe und müssen in der in Absatz 6.2.1.7.1 angege-
benen Reihenfolge erscheinen.
6.2.1.7.5 Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in
Bereichen mit niedrigen Spannungen angebracht und haben keine Größe und Tiefe, die zu schädlichen
Spannungskonzentrationen führen. Bei verschlossenen Kryo-Behältern dürfen solche Kennzeichen auf einer
getrennten Platte angegeben sein, die an der äußeren Ummantelung angebracht ist. Solche Kennzeichen
dürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Widerspruch stehen.
6.2.1.7.6 Zusätzlich zu den vorausgehenden Kennzeichen muss jedes nachfüllbare Druckgefäß, das die Vorschriften
für die wiederkehrende Kontrolle und Prüfung des Unterabschnitts 6.2.1.6 erfüllt, mit Kennzeichen versehen
sein, die folgende Angaben enthalten:
a) der (die) Buchstabe(n) des Unterscheidungszeichens des Staates, der die Stelle, welche die wiederkeh-
rende Kontrolle und Prüfung durchführt, zugelassen hat. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich, wenn
die Stelle von der zuständigen Behörde des Staates zugelassen wurde, in dem die Zulassung der Her-
stellung erfolgt ist;
b) das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die Durchführung von wiederkehrenden
Kontrollen und Prüfungen zugelassenen Stelle;
c) das Datum der wiederkehrenden Inspektion und Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei Ziffern), gefolgt
von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»). Für die
Angabe des Jahres dürfen auch vier Ziffern verwendet werden.
6.2-8
Die oben angegebenen Kennzeichen müssen nacheinander in der angegebenen Reihenfolge erscheinen.
Bem. Die Angabe des Monats ist nicht erforderlich für Gase, bei denen die Frist zwischen den wieder-
kehrenden Prüfungen 10 Jahre oder mehr beträgt (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs-
anweisungen P 200 und P 203).
6.2.1.7.7 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen das Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden
Prüfung und der Stempel des Sachverständigen auf einem Ring aus einem geeigneten Werkstoff ange-
bracht werden, der durch das Einsetzen des Ventils an der Flasche befestigt wird und ohne Ausbau des Ven-
tils nicht entfernt werden kann.
6.2.1.8 Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren Druckgefäßen
Nicht nachfüllbare Druckgefäße sind deutlich und lesbar mit Zulassungskennzeichen und spezifischen
Kennzeichen für Gase und Druckgefäße zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Druckgefäß dau-
erhaft angebracht sein (z.B. mit Schablone beschriftet, geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müs-
sen, wenn sie nicht mittels Schablone angebracht sind, auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals
des Druckgefäßes oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des Druckgefäßes (z.B. ange-
Oktober 2006
schweißter Kragen) erscheinen. Mit Ausnahme der Beschriftung «NICHT NACHFÜLLEN» beträgt die Min-
destgröße der Kennzeichen 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und
2,5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße für die
Beschriftung «NICHT NACHFÜLLEN» beträgt 5 mm.
6.2.1.8.1 Die in den Absätzen 6.2.1.7.1 bis 6.2.1.7.3 aufgeführten Kennzeichen mit Ausnahme von f), g) und l) sind
anzubringen. Die Seriennummer n) darf durch die Chargennummer ersetzt werden. Zusätzlich ist die
Beschriftung «NICHT NACHFÜLLEN» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 5 mm vorgeschrieben.
6.2.1.8.2 Es gelten die Vorschriften des Absatzes 6.2.1.7.4.
Bem. Wegen der Größe von nicht nachfüllbaren Druckgefäßen darf diese Kennzeichnung durch einen Zet-
tel ersetzt werden.
6.2.1.8.3 Andere Kennzeichen sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen mit
Ausnahme der Seitenwand angebracht und haben keine Größe und Tiefe, die zu schädlichen Spannungs-
konzentrationen führen. Solche Kennzeichen dürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Wider-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
spruch stehen.
6.2.2 In Übereinstimmung mit Normen ausgelegte, gebaute und geprüfte Druckgefäße
Die Bestimmungen der folgenden Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 gelten bei Anwendung nachstehender
Normen als erfüllt:
Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäß RID ausgewiesen sind, müs-
sen die Vorschriften des RID einhalten.
Referenz Titel des Dokuments anwendbar für Unter-
abschnitte / Absätze
für Werkstoffe
EN 1797:2001 Kryo-Behälter – Verträglichkeit von Gas/ Werkstoffen 6.2.1.2
EN ISO 11114-1:1997 Ortsbewegliche Gasflaschen – Verträglichkeit von 6.2.1.2
Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in
Berührung kommenden Gasen – Teil 1: Metallene
Werkstoffe
EN ISO 11114-2:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Verträglichkeit von 6.2.1.2
Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in
Berührung kommenden Gasen – Teil 2: Nichtmetal-
lene Werkstoffe
EN ISO 11114-4:2005 Ortsbewegliche Gasflaschen – Verträglichkeit von 6.2.1.2
RID (OTIF)
(ausgenommen Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in
Methode C in 5.3) Berührung kommenden Gasen – Teil 4: Prüfverfahren
zur Auswahl von metallischen Werkstoffen, die gegen
Wasserstoffversprödung unempfindlich sind
6.2-9
Referenz Titel des Dokuments anwendbar für Unter-
abschnitte / Absätze
für die Auslegung und den Bau
Anlage I Teile 1 bis 3 Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaf- 6.2.1.1 und 6.2.1.5
der Richtlinie des ten vom 17. September 1984 zur Angleichung der
Rates 84/525/EWG Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Euro-
päischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen
aus Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19.11.1984.
Anlage I Teile 1 bis 3 Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaf- 6.2.1.1 und 6.2.1.5
der Richtlinie des ten vom 17. September 1984 zur Angleichung der
Rates 84/526/EWG Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Euro-
päischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen
aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierun-
gen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19.11.1984.
Anlage I Teile 1 bis 3 Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaf- 6.2.1.1 und 6.2.1.5
der Richtlinie des ten vom 17. September 1984 zur Angleichung der
Rates 84/527/EWG Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäi-
schen Gemeinschaften) über geschweißte Gasfla-
schen aus unlegiertem Stahl, veröffentlicht im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300
vom 19.11.1984.
EN 1442:1998/ Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte Fla- 6.2.1.1 und 6.2.1.5
A2:2005 schen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung
und Konstruktion
EN 1800:1998 / Ortsbewegliche Gasflaschen – Acetylen-Flaschen – 6.2.1.1.2
AC:1999 Grundanforderungen und Definitionen
EN 1964-1:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Kon- 6.2.1.1 und 6.2.1.5
struktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbewegli-
chen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum
von 0,5 Liter bis einschließlich 150 Liter – Teil 1: Naht-
lose Flaschen aus Stahl mit einem Rm-Wert weniger
als 1100 MPa
EN 1975:1999 + Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und 6.2.1.1 und 6.2.1.5
A1:2003 Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen
nahtlosen Gasflaschen aus Aluminium und Aluminium-
legierung mit einem Fassungsraum von 0,5 l bis ein-
schließlich 150 l
EN ISO 11120:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen – Nahtlose wiederbefüll- 6.2.1.1 und 6.2.1.5
bare Großflaschen aus Stahl für den Transport verdich-
teter Gase mit einem Fassungsraum zwischen 150 l
und 3000 l – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung
EN 1964-3:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Kon- 6.2.1.1 und 6.2.1.5
struktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweg-
lichen Gasflaschen aus Stahl mit einem
Fassungsvermögen von 0,5 Liter bis einschließlich
150 Liter – Teil 3: Nahtlose Flaschen aus nichtrosten-
dem Stahl mit einem Rm-Wert von weniger als
1100 MPa
EN 12862:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Kon- 6.2.1.1 und 6.2.1.5
struktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen
geschweißten Gasflaschen aus Aluminiumlegierung
EN 1251-2:2000 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche, vakuumisolierte 6.2.1.1 und 6.2.1.5
Behälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als
1000 Liter – Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prü-
fung
6.2-10
Referenz Titel des Dokuments anwendbar für Unter-
abschnitte / Absätze
EN 12257:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Nahtlose umfangsge- 6.2.1.1 und 6.2.1.5
wickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen
EN 12807:2001 (aus- Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, hartgelötete Fla- 6.2.1.1 und 6.2.1.5
genommen Anlage A) schen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Konstruktion
und Herstellung
EN 1964-2:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Kon- 6.2.1.1 und 6.2.1.5
struktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbewegli-
chen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum
von 0,5 Liter bis einschließlich 150 Liter – Teil 2: Naht-
lose Flaschen aus Stahl mit einem Rm-Wert von
1100 MPa und darüber
Oktober 2007
EN 13293:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Kon- 6.2.1.1 und 6.2.1.5
struktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gas-
flaschen aus nahtlosem normalgeglühtem Kohlenstoff-
Mangan-Stahl mit einem Fassungsraum bis ein-
schließlich 0,5 Liter für verdichtete, verflüssigte und
unter Druck gelöste Gase und bis einschließlich 1 Liter
für Kohlendioxid
EN 13322-1:2003 + Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare 6.2.1.1 und 6.2.1.5
A1:2006 geschweißte Flaschen aus Stahl; Gestaltung und Kon-
struktion – Teil 1: Geschweißt, aus Stahl
EN 13322-2:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare 6.2.1.1 und 6.2.1.5
geschweißte Flaschen aus nichtrostendem Stahl;
Gestaltung und Konstruktion – Teil 2: Geschweißt, aus
nichtrostendem Stahl
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
EN 12245:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Vollumwickelte 6.2.1.1 und 6.2.1.5
Flaschen aus Verbundwerkstoffen
EN 12205:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen – Metallische Einweg- 6.2.1.1, 6.2.1.5 und
flaschen 6.2.1.7
EN 13110:2002 Ortsveränderliche, wiederbefüllbare geschweißte 6.2.1.1, 6.2.1.5 und
Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) – 6.2.1.7
Gestaltung und Konstruktion
EN 14427:2004 + Ortsbewegliche wiederbefüllbare vollumwickelte 6.2.1.1, 6.2.1.5 und
A1:2005 Flaschen aus Verbundwerkstoff für Flüssiggas (LPG) – 6.2.1.7
Gestaltung und Konstruktion
Bem. 1. Diese Norm gilt nur für Flaschen, die mit
Druckentlastungseinrichtungen ausgerüs-
tet sind.
2. In den Absätzen 5.2.9.2.1 und 5.2.9.3.1
sind beide Flaschen der Berstprüfung zu
unterziehen, wenn sie Schäden aufweisen,
die mindestens so groß sind wie die Aus-
schlusskriterien.
EN 14208:2004 Ortsbewegliche Gasflaschen – Spezifikation für 6.2.1.1, 6.2.1.5 und
geschweißte Druckfässer mit einem Fassungsraum bis 6.2.1.7
zu 1000 Liter für den Transport von Gasen – Gestal-
tung und Konstruktion
EN 14140:2003 Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte 6.2.1.1, 6.2.1.5 und
RID (OTIF)
Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Alternative 6.2.1.7
Gestaltung und Konstruktion
EN 13769:2003/ Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenbündel – Kon- 6.2.1.1, 6.2.1.5 und
A1:2005 struktion, Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung 6.2.1.7
6.2-11
Referenz Titel des Dokuments anwendbar für Unter-
abschnitte / Absätze
für Verschlüsse
EN ISO 10297:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschenventile – 6.2.1.1
Spezifikation und Typprüfung
EN 13152:2001 Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas (LPG) – 6.2.1.1
Flaschenventile, selbstschließend
EN 13153:2001 Spezifikationen und Prüfung für Flüssiggas (LPG) – 6.2.1.1
Flaschenventile, handbetätigt
für die wiederkehrende Kontrolle und Prüfung
EN 1251-3:2000 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche, vakuumisolierte 6.2.1.6
Behälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als
1000 Liter – Teil 3: Betriebsanforderungen
EN 1968:2002 + Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende 6.2.1.6
A1:2005 (ausgenom- Prüfung von nahtlosen Gasflaschen aus Stahl
men Anlage B)
EN 1802:2002 (ausge- Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende 6.2.1.6
nommen Anlage B) Prüfung von nahtlosen Gasflaschen aus Aluminium-
legierung
EN 12863:2002 + Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende Prü- 6.2.1.6
A1:2005 fung und Instandhaltung von Gasflaschen für gelöstes
Acetylen
Bem. Der in dieser Norm verwendete Begriff «erst-
malige Kontrolle» bedeutet «erste wiederkeh-
rende Kontrolle» nach der endgültigen
Zulassung einer neuen Acetylen-Flasche.
EN 1803:2002 (ausge- Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende 6.2.1.6
nommen Anlage B) Prüfung von geschweißten Gasflaschen aus Kohlen-
stoffstahl
EN ISO 11623:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende 6.2.1.6
(ausgenommen Prüfung von Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen
Abschnitt 4)
EN 14189:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen – Prüfung und Wartung 6.2.1.6
von Gasflaschenventilen zum Zeitpunkt der wieder-
kehrenden Prüfung von Gasflaschen
6.2.3 Vorschriften für Druckgefäße, die nicht in Übereinstimmung mit Normen ausgelegt, gebaut und
geprüft wurden
Druckgefäße, die nicht nach den in der Tabelle des Abschnitts 6.2.2 oder 6.2.5 genannten Normen ausge-
legt, gebaut und geprüft sind, müssen nach den Vorschriften eines technischen Regelwerks ausgelegt,
gebaut und geprüft sein, das ein gleiches Sicherheitsniveau gewährleistet und von der zuständigen Behörde
anerkannt ist.
Wenn in der Tabelle des Abschnitts 6.2.2 oder 6.2.5 auf eine geeignete Norm verwiesen wird, muss die
zuständige Behörde innerhalb von zwei Jahren die Anerkennung der Verwendung technischer Regelwerke
für denselben Zweck zurückziehen.
Dies hebt das Recht der zuständigen Behörde nicht auf, technische Regelwerke anzuerkennen, um dem wis-
senschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, oder in Fällen, in denen keine Normen zur Ver-
fügung stehen, oder um bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen, die in einer Norm nicht aufgeführt sind.
Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der OTIF ein Verzeichnis der von ihr anerkannten techni-
schen Regelwerke übermitteln. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: Name und Datum des
Regelwerks, Gegenstand des Regelwerks und Angaben darüber, wo dieses bezogen werden kann. Das
Sekretariat muss diese Informationen auf seiner Homepage öffentlich zugänglich machen.
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 und die folgenden Vorschriften müssen jedoch erfüllt sein.
6.2-12
6.2.3.1 Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Metall
Die Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Druckgefäßes darf beim Prüfdruck
77 % der garantierten Mindeststreckgrenze (Re) nicht überschreiten.
Unter Streckgrenze ist die Spannung zu verstehen, bei der eine bleibende Dehnung von 2 ‰ (d.h. 0,2 %)
oder eine bleibende Dehnung von 1 % bei austenitischen Stählen zwischen den Messmarken des Probesta-
bes erreicht wurde.
Bem. Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Dehnung nach Bruch wird an Pro-
bestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Messlänge «l» zwischen den Messmar-
ken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser «d» ist (l = 5d); werden Probestäbe mit eckigem
Querschnitt verwendet, so wird die Messlänge «l» nach der Formel
l = 5,65 F0
berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.
Oktober 2006
Die Druckgefäße und ihre Verschlüsse müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein, die bei Tempe-
raturen zwischen –20 °C und +50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrisskorrosion
sind.
Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten.
6.2.3.2 Zusätzliche Vorschriften für Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen für verdichtete, verflüssigte,
gelöste Gase und nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gas-
proben), sowie für Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten, mit Ausnahme von Druck-
gaspackungen und Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen)
6.2.3.2.1 Die Werkstoffe der Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
A B C D
2
Zugfestigkeit Rm in MPa (= N/mm ) ............. 49 – 186 196 – 372 196 – 372 343 – 490
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
2
Streckgrenze Re in MPa (= N/mm )
(bleibende Dehnung λ = 0,2 %) ............... 10 – 167 59 – 314 137 – 334 206 – 412
Dehnung nach Bruch (l = 5d) in % .............. 12 – 40 12 – 30 12 – 30 11 – 16
Faltbiegeprobe (Durchmesser des
Biegestempels) ........................................ n=5 n=6 n=6 n=7
d = n x e, (Rm ≤ 98) (Rm ≤ 325) (Rm ≤ 325) (Rm ≤ 392)
e = Probedicke n=6 n=7 n=7 n=8
(Rm > 98) (Rm > 325) (Rm > 325) (Rm > 392)
Aluminium Association Seriennummera)
....... 1000 5000 6000 2000
a) Siehe Aluminium Standards and Data, 5. Ausgabe, Januar 1976, veröffentlicht durch Aluminium As-
sociation, 750, 3rd Avenue, New York.
Die tatsächlichen Eigenschaften hängen von der Zusammensetzung der betreffenden Legierung und auch
von der endgültigen Verarbeitung des Druckgefäßes ab; die Wanddicke ist unabhängig von der verwendeten
Legierung nach einer der folgenden Formeln zu berechnen:
PMPa x D Pbar x D
e= oder e =
2 x Re 20 x Re
PMPa Pbar
1,30 1,30
wobei e = Mindestwanddicke des Druckgefäßes in mm
PMPa = Prüfdruck in MPa
RID (OTIF)
Pbar = Prüfdruck in bar
D = nomineller äußerer Durchmesser des Druckgefäßes in mm
2)
Re = garantierte minimale 0,2 %ige Streckgrenze in MPa (N/mm
bedeuten.
6.2-13
Die in der Formel stehende garantierte minimale Streckgrenze (Re) darf unabhängig von der verwendeten
Legierung nicht größer sein als das 0,85fache der garantierten minimalen Zugfestigkeit (Rm).
Bem. 1. Die vorstehenden Eigenschaften stützen sich auf die bisherigen Erfahrungen mit folgenden
Druckgefäßwerkstoffen:
Spalte A: Aluminium, unlegiert, 99,5 % rein;
Spalte B: Aluminium- und Magnesiumlegierungen;
Spalte C: Aluminium-, Silicium- und Magnesiumlegierungen; z.B. ISO/R209-Al-Si-Mg (Alumi-
nium Association 6351);
Spalte D: Aluminium-, Kupfer- und Magnesiumlegierungen.
2. Dehnung nach Bruch wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Mess-
länge «l» zwischen den Messmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser «d» ist (l = 5d); werden
Probestäbe mit rechteckigem Querschnitt verwendet, so wird die Messlänge «l» nach der Formel l
= 5,65 F0 berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.
3. a) Die Faltbiegeprobe (siehe Abbildung) ist an Proben, die als Ring mit einer Breite von 3e,
jedoch nicht weniger als 25 mm, von dem Zylinder abgeschnitten und in zwei gleiche Teile
geteilt werden, durchzuführen. Die Proben dürfen nur an den Rändern bearbeitet werden.
b) Die Faltbiegeprobe ist mit einem Biegestempel mit dem Durchmesser (d) und zwei Rundstüt-
zen, die durch eine Entfernung von (d + 3e) voneinander getrennt sind, durchzuführen. Wäh-
rend der Probe sind die Innenflächen nicht weiter voneinander entfernt als der Durchmesser
des Biegestempels.
c) Die Probe darf nicht reißen, wenn sie um den Biegestempel gebogen wird, bis die Innenflä-
chen am Biegestempel anliegen.
d) Das Verhältnis (n) zwischen dem Durchmesser des Biegestempels und der Dicke der Probe
muss den Werten in der Tabelle entsprechen.
Abbildung der Faltbiegeprobe
6.2.3.2.2 Ein geringerer Mindestwert der Dehnung ist zulässig, vorausgesetzt, durch ein zusätzliches, von der zustän-
digen Behörde des Herstellungslandes zugelassenes Prüfverfahren wird nachgewiesen, dass die Druck-
gefäße die gleiche Sicherheit für die Beförderung gewährleisten wie Druckgefäße, die nach den Werten der
Tabelle in Absatz 6.2.3.2.1 gefertigt sind (siehe auch Norm EN 1975:1999 + A1:2003).
6.2.3.2.3 Die Mindestwanddicke der Druckgefäße hat an der schwächsten Stelle zu betragen:
– bei einem Druckgefäßdurchmesser unter 50 mm mindestens 1,5 mm,
– bei einem Druckgefäßdurchmesser von 50 mm bis 150 mm mindestens 2 mm,
– bei einem Druckgefäßdurchmesser von über 150 mm mindestens 3 mm.
6.2.3.2.4 Die Böden sind in Halbkugel-, elliptischer oder Korbbogenform auszuführen; sie müssen die gleiche Sicher-
heit gewährleisten wie der Druckgefäßkörper.
6.2.3.3 Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen
Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Verbundwerkstoffen müssen mit einem Ver-
stärkungsring oder einer vollständigen Umwicklung aus einem Verstärkungsmaterial ausgerüstet und so
gebaut sein, dass das Berstverhältnis (Berstdruck, dividiert durch Prüfdruck) mindestens beträgt:
– 1,67 bei ringverstärkten Druckgefäßen;
– 2,00 bei vollständig umwickelten Druckgefäßen.
6.2-14
6.2.3.4 Verschlossene Kryo-Behälter
Für den Bau von verschlossenen Kryo-Behältern für tiefgekühlt verflüssigte Gase gelten folgende Vorschrif-
ten:
6.2.3.4.1 Werden nicht metallene Werkstoffe verwendet, so müssen diese bei der niedrigsten Betriebstemperatur des
Druckgefäßes und dessen Ausrüstungsteile unempfindlich gegen Sprödbruch sein.
6.2.3.4.2 Die Druckgefäße müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein, das sich bei dem auf dem Druckgefäß
angegebenen Betriebsdruck öffnet. Die Ventile müssen so gebaut sein, dass sie auch bei ihrer niedrigsten
Betriebstemperatur einwandfrei funktionieren. Die sichere Funktionsweise bei dieser Temperatur ist durch
eine Prüfung jedes einzelnen Ventils oder durch eine Prüfung eines Ventilmusters derselben Bauart festzu-
stellen und zu prüfen.
6.2.3.4.3 Die Öffnungen und die Sicherheitsventile der Druckgefäße müssen so ausgelegt sein, dass sie ein Heraus-
spritzen der Flüssigkeit verhindern.
Oktober 2006
6.2.4 Allgemeine Vorschriften für Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)
6.2.4.1 Auslegung und Bau
6.2.4.1.1 Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), die nur ein Gas oder Gasgemisch enthalten, und Gefäße, klein,
mit Gas (Gaspatronen) (UN-Nummer 2037) müssen aus Metall hergestellt sein. Ausgenommen sind Druck-
gaspackungen (UN-Nummer 1950) und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) (UN-Nummer 2037) bis zu
einem Fassungsraum von 100 ml für UN 1011 Butan. Andere Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950)
müssen aus Metall, aus Kunststoff oder aus Glas hergestellt sein. Metallgefäße mit einem Außendurchmes-
ser von mindestens 40 mm müssen einen konkaven Boden haben.
6.2.4.1.2 Gefäße aus Metall dürfen einen Fassungsraum von höchstens 1000 ml, solche aus Kunststoff oder Glas von
höchstens 500 ml haben.
6.2.4.1.3 Jedes Baumuster von Gefäßen (Druckgaspackung oder Gaspatrone) muss vor der Inbetriebnahme einer
Flüssigkeitsdruckprobe nach Unterabschnitt 6.2.4.2 genügen.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
6.2.4.1.4 Die Entnahmeeinrichtungen und Zerstäubungseinrichtungen der Druckgaspackungen der UN-Nummer
1950 und die Entnahmeventile der Gaspatronen der UN-Nummer 2037 müssen einen dichten Verschluss
der Gefäße gewährleisten und sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Die Entnahmeventile und
Zerstäubungseinrichtungen, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen.
6.2.4.1.5 Der innere Druck darf bei 50 °C höchstens 2/3 des Prüfdrucks, höchstens aber 1,32 MPa (13,2 bar) betra-
gen. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) dürfen bei 50 °C zu höchstens 95 %
ihres Fassungsraumes mit flüssiger Phase gefüllt sein.
6.2.4.2 Flüssigkeitsdruckprüfung
6.2.4.2.1 Der anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muss das 1,5fache des Innendrucks bei 50 °C, mindestens
aber 1 MPa (10 bar) betragen.
6.2.4.2.2 An mindestens fünf leeren Gefäßen jedes Baumusters sind Flüssigkeitsdruckproben durchzuführen:
a) bis zum festgelegten Prüfdruck, wobei weder Undichtheiten noch sichtbare bleibende Formänderungen
auftreten dürfen, und
b) bis zum Undichtwerden oder Bersten, wobei zunächst ein etwaiger konkaver Boden ausbuchten muss
und das Gefäß erst beim 1,2fachen Prüfdruck undicht werden oder bersten darf.
6.2.4.3 Dichtheitsprüfung
6.2.4.3.1 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)
6.2.4.3.1.1 Alle Gefäße müssen eine Dichtheitsprüfung in einem Heißwasserbad bestehen.
6.2.4.3.1.2 Die Badtemperatur und die Dauer der Prüfung sind so zu wählen, dass der Innendruck jedes Gefäßes min-
RID (OTIF)
destens 90 % des Innendruckes erreicht, den die Gefäße bei 55 °C haben würden. Ist jedoch der Inhalt wär-
meempfindlich oder sind die Gefäße aus Kunststoff hergestellt, der bei dieser Temperatur weich wird, so ist
die Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von 20 °C bis 30 °C durchzuführen. Außerdem ist eines von
2000 Gefäßen bei einer Temperatur von 55 °C zu prüfen.
6.2.4.3.1.3 Es dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Verformungen auftreten, ausgenommen Kunststoffgefäße,
die sich durch Weichwerden verformen dürfen, sofern sie dicht bleiben.
6.2-15
6.2.4.3.2 Druckgaspackungen
Jede gefüllte Druckgaspackung muss einer Prüfung in einem Heißwasserbad oder einer zugelassenen
Alternative zur Prüfung im Wasserbad unterzogen werden.
6.2.4.3.2.1 Prüfung in einem Heißwasserbad
6.2.4.3.2.1.1 Die Temperatur des Wasserbades und die Dauer der Prüfung sind so zu wählen, dass der Innendruck
mindestens den Wert erreicht, der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 %
des Fassungsraums der Druckgaspackung einnimmt) erreicht werden würde. Wenn der Inhalt wärmeemp-
findlich ist oder die Druckgaspackungen aus Kunststoff hergestellt sind, der bei dieser Temperatur weich
wird, ist die Temperatur des Wasserbades zwischen 20 °C und 30 °C einzustellen, wobei jedoch außerdem
eine von 2000 Druckgaspackungen bei der höheren Temperatur zu prüfen ist.
6.2.4.3.2.1.2 An einer Druckgaspackung dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Verformungen auftreten, ausgenom-
men Druckgaspackungen aus Kunststoff, die sich durch Weichwerden verformen dürfen, sofern sie dicht
bleiben.
6.2.4.3.2.2 Alternative Methoden
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen alternative Methoden, die ein gleichwertiges Sicherheitsni-
veau gewährleisten, angewendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 6.2.4.3.2.2.1,
6.2.4.3.2.2.2 und 6.2.4.3.2.2.3 werden erfüllt.
6.2.4.3.2.2.1 Qualitätssicherungssystem
Die Befüller von Druckgaspackungen und die Hersteller von Bauteilen für Druckgaspackungen müssen über
ein Qualitätssicherungssystem verfügen. Das Qualitätssicherungssystem muss Verfahren zur Anwendung
bringen, um sicherzustellen, dass alle Druckgaspackungen, die undicht oder verformt sind, aussortiert und
nicht zur Beförderung aufgegeben werden.
Das Qualitätssicherungssystem muss umfassen:
a) eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten;
b) die entsprechenden Anweisungen, die für die Inspektion und die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die
Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
c) Qualitätsaufzeichnungen, wie Inspektionsberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise;
d) Nachprüfungen des Managements, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems
sicherzustellen;
e) ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
f) ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgaspackungen;
g) Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das entsprechende Personal und
h) Verfahren für die Sicherstellung, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind.
Es sind eine erstmalige Bewertung und wiederkehrende Bewertungen zur Zufriedenheit der zuständigen
Behörde durchzuführen. Diese Bewertungen müssen sicherstellen, dass das zugelassene System geeignet
und effizient ist und bleibt. Die zuständige Behörde ist vorab über alle vorgeschlagenen Änderungen am
zugelassenen System in Kenntnis zu setzen.
6.2.4.3.2.2.2 Druck- und Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen vor dem Befüllen
Jede leere Druckgaspackung muss einem Druck ausgesetzt werden, der mindestens so hoch sein muss,
wie der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der
Druckgaspackung einnimmt) in einer gefüllten Druckgaspackung erwartete Druck. Dieser muss mindestens
zwei Drittel des Auslegungsdrucks der Druckgaspackung betragen. Wenn eine Druckgaspackung beim Prüf-
-2 mbar·l·s-1, von Verformungen oder anderer
druck Anzeichen einer Undichtheit von mindestens 3,3 x 10
Mängel liefert, muss sie aussortiert werden.
6.2.4.3.2.2.3 Prüfung der Druckgaspackung nach dem Befüllen
Vor dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass die Crimp-Einrichtung richtig eingestellt ist und das
festgelegte Treibmittel verwendet wird.
Jede befüllte Druckgaspackung muss gewogen und auf Dichtheit geprüft werden. Die Einrichtung zur Fest-
stellung von Undichtheiten muss genügend empfindlich sein, um bei 20 °C mindestens eine Undichtheit von
-3 mbar·l·s-1 festzustellen.
2,0 x 10
Alle Druckgaspackungen, die Anzeichen einer Undichtheit, einer Verformung oder einer überhöhten Masse
liefern, müssen aussortiert werden.
6.2-16
6.2.4.3.3 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde unterliegen Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas
(Gaspatronen), die pharmazeutische Produkte und nicht entzündbare Gase enthalten und die steril sein
müssen, die jedoch durch eine Prüfung im Wasserbad nachteilig beeinflusst werden können, nicht den Vor-
schriften der Unterabschnitte 6.2.4.3.1 und 6.2.4.3.2, wenn:
a) sie unter der Ermächtigung einer staatlichen Gesundheitsverwaltung und, sofern von der zuständigen
Behörde vorgeschrieben, nach den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)4) aufgestellten Grund-
sätzen der «guten Herstellungspraxis» (GMP) hergestellt werden und
b) durch die vom Hersteller verwendeten alternativen Methoden für die Feststellung von Undichtheiten und
für die Druckfestigkeit ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird, wie Heliumnachweis und Prü-
fung einer statistischen Probe von mindestens 1 von 2000 jeder Fertigungscharge im Wasserbad.
6.2.4.4 Verweis auf Normen
Die grundlegenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten bei Anwendung nachstehender Normen als
erfüllt:
– für UN 1950 Druckgaspackungen: Anhang der Richtlinie des Rates 5)
75/324/EWG , in der Fassung der
Oktober 2006
Richtlinie der Kommission 94/1/EG6)
– für UN 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, ver-
flüssigt, n.a.g., enthalten: EN 417:2003 Metallene Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit und ohne Ent-
nahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten; Herstellung, Prüfungen und Kennzeichnung.
6.2.5 Vorschriften für UN-Druckgefäße
Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.1.1, 6.2.1.2, 6.2.1.3, 6.2.1.5 und 6.2.1.6
müssen UN-Druckgefäße den Vorschriften dieses Abschnitts, soweit anwendbar, einschließlich der Normen
entsprechen.
Bem. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen, soweit vorhanden, neuere veröffentlichte Fassun-
gen der Normen angewendet werden.
6.2.5.1 Allgemeine Vorschriften
6.2.5.1.1 Bedienungsausrüstung
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen müssen Ventile, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile und
andere unter Druck stehende Einrichtungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie mindestens dem
1,5fachen Prüfdruck der Druckgefäße standhalten.
Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet oder ausgelegt sein, dass Schäden, die unter normalen
Handhabungs- und Beförderungsbedingungen zu einem Freisetzen des Druckgefäßinhalts führen könnten,
verhindert werden.
Die zu den Absperrventilen führende Sammelrohrleitung muss ausreichend flexibel sein, um die Ventile und
die Rohrleitung gegen Abscheren und gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu schützen. Die Befüllungs-
und Entleerungsventile sowie alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden
können. Die Ventile müssen nach den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.8 a) bis d) geschützt sein, oder
die Druckgefäße werden in einer Außenverpackung befördert, die im versandfertigen Zustand in der Lage
ist, die Fallprüfung des Unterabschnitts 6.1.5.3 für die Verpackungsgruppe I zu bestehen.
4) WHO-Veröffentlichung: «Quality assurance of pharmaceuticals. A compendium of guidelines and related
materials. Volume 2: Good manufacturing practices and inspection» (Qualitätssicherung von pharmazeu-
tischen Produkten. Eine Übersicht von Richtlinien und ähnlichen Dokumenten. Band 2: Gute Herstellungs-
praxis und Inspektion).
5)
RID (OTIF)
Richtlinie 75/324/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 1975 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über Aerosolpackungen,
veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 147 vom 09.06.1975.
6) Richtlinie 94/1/EG der Europäischen Kommission vom 6. Januar 1994 zur Anpassung der Richtlinie 75/324/
EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Union) über
Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften Nr. L 23 vom 28.01.1994.
6.2-17
6.2.5.1.2 Druckentlastungseinrichtungen
Alle Druckgefäße, die für die Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Distickstoffmonoxid ver-
wendet werden, müssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein; Druckgefäße für andere Gase
müssen, wie von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes festgelegt, mit Druckentlastungseinrich-
tungen ausgerüstet sein, sofern dies nicht durch Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ver-
boten ist. Der Typ der Druckentlastungseinrichtung, der Ansprechdruck und die Abblasmenge der Druckent-
lastungseinrichtungen sind, soweit erforderlich, von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes
festzulegen. Verschlossene Kryo-Behälter müssen gemäß den Absätzen 6.2.1.3.3.4 und 6.2.1.3.3.5 mit
Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt
sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine Gase austreten können und sich kein gefährlicher Über-
druck bilden kann.
Im eingebauten Zustand müssen die Druckentlastungseinrichtungen an horizontalen Druckgefäßen, die mit
einem Sammelrohr miteinander verbunden sind und die mit einem entzündbaren Gas gefüllt sind, so ange-
ordnet sein, dass sie frei in die Luft abblasen können und unter normalen Beförderungsbedingungen eine
Einwirkung des ausströmenden Gases auf das Druckgefäß selbst verhindert wird.
6.2.5.2 Auslegung, Bau sowie erstmalige Inspektion und Prüfung
6.2.5.2.1 Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Flaschen gelten folgende
Normen, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die
Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.5.6 entsprechen müssen:
ISO 9809-1:1999 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Kon-
struktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit
von weniger als 1100 MPa
Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt
nicht für UN-Flaschen.
ISO 9809-2:2000 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Kon-
struktion und Prüfung – Teil 2: Normalgeglühte und angelassene Flaschen mit einer
Zugfestigkeit größer oder gleich 1100 MPa
ISO 9809-3:2000 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung,
Konstruktion und Prüfung – Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl
ISO 7866:1999 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierung –
Gestaltung, Konstruktion und Prüfung
Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.2 dieser Norm gilt
nicht für UN-Flaschen. Die Aluminiumlegierung 6351A–T6 oder gleichwertige
Legierungen sind nicht zugelassen.
ISO 11118:1999 Gasflaschen – Metallene Einwegflaschen – Festlegungen und Prüfverfahren
ISO 11119-1:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 1:
Umfangsgewickelte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen
ISO 11119-2:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 2:
Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit lasttragen-
den metallischen Linern
ISO 11119-3:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 3:
Volumenumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit nicht-
metallischen Linern und nicht lasttragenden Linern
Bem. 1. In den Normen, auf die oben verwiesen wird, müssen Flaschen aus Verbundwerkstoffen für eine
unbegrenzte Betriebsdauer ausgelegt sein.
2. Nach den ersten 15 Betriebsjahren dürfen nach diesen Normen hergestellte Flaschen aus Ver-
bundwerkstoffen von der zuständigen Behörde, die für die ursprüngliche Zulassung der Flaschen
verantwortlich war und die ihre Entscheidung auf die vom Hersteller, Eigentümer oder Verwender
zur Verfügung gestellten Prüfinformationen stützt, für eine Verlängerung des Betriebs zugelassen
werden.
6.2-18
6.2.5.2.2 Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Großflaschen gelten fol-
gende Normen, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System für
die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.5.6 entsprechen müssen:
ISO 11120:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen – Nahtlose wiederbefüllbare Großflaschen aus Stahl
für den Transport verdichteter Gase mit einem Fassungsraum zwischen 150 l und
3000 l – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung
Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.1 dieser Norm gilt
nicht für UN-Großflaschen.
6.2.5.2.3 Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Acetylen-Flaschen gelten
folgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System
für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.5.6 entsprechen müssen:
Für die Flaschenwand:
Oktober 2006
ISO 9809-1:1999 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruk-
tion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit von
weniger als 1100 MPa
Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt
nicht für UN-Flaschen.
ISO 9809-3:2000 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung,
Konstruktion und Prüfung – Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl
ISO 11118:1999 Gasflaschen – Metallene Einwegflaschen – Festlegungen und Prüfverfahren
Für das poröse Material in der Flasche:
ISO 3807-1:2000 Acetylen-Flaschen – Grundanforderungen – Teil 1: Flaschen ohne Schmelzsiche-
rungen
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
ISO 3807-2:2000 Acetylen-Flaschen – Grundanforderungen – Teil 2: Flaschen mit Schmelzsiche-
rungen
6.2.5.2.4 Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Kryo-Behältern gilt fol-
gende Norm, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die
Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.5.6 entsprechen müssen:
ISO 21029-1:2004 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum
bis zu 1000 Liter – Teil 1: Gestaltung, Herstellung und Prüfung
6.2.5.3 Werkstoffe
Zusätzlich zu den in den Normen für die Auslegung und den Bau von Druckgefäßen enthaltenen Werkstoff-
vorschriften und den in der anwendbaren Verpackungsanweisung für das (die) zu befördernde(n) Gas(e)
(z.B. Verpackungsanweisung P 200) festgelegten Einschränkungen gelten folgende Normen für die Werk-
stoffverträglichkeit:
ISO 11114-1:1997 Ortsbewegliche Gasflaschen – Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und
Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen – Teil 1: Metallene Werkstoffe
ISO 11114-2:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und
Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen – Teil 2: Nichtmetallene Werkstoffe
6.2.5.4 Bedienungsausrüstung
Für die Verschlüsse und ihren Schutz gelten folgende Normen:
RID (OTIF)
ISO 11117:1998 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in
industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen
ISO 10297:1999 Gasflaschen – Ventile für wiederbefüllbare Gasflaschen – Spezifikation und Typprü-
fung
6.2-19
6.2.5.5 Wiederkehrende Inspektion und Prüfung
Für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von UN-Flaschen gelten folgende Normen:
ISO 6406:1992 Wiederkehrende Inspektion und Prüfung nahtloser Gasflaschen aus Stahl
ISO 10461:1993 Nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Inspektion und
Prüfung
ISO 10462:1994 Flaschen für gelöstes Acetylen – Wiederkehrende Prüfung und Wartung
ISO 11623:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende Prüfung von Gasflaschen aus Ver-
bundwerkstoffen
6.2.5.6 System für die Konformitätsbewertung und Zulassung für die Herstellung von Druckgefäßen
6.2.5.6.1 Begriffsbestimmungen
In diesem Unterabschnitt bedeutet:
Baumuster: Ein durch eine besondere Druckgefäßnorm festgelegtes Druckgefäßbaumuster.
System für die Konformitätsbewertung: Ein System für die Zulassung eines Herstellers durch die zuständige
Behörde, welches die Zulassung des Druckgefäßbaumusters, die Zulassung des Qualitätssicherungssys-
tems des Herstellers und die Zulassung der Inspektionsstellen umfasst.
Überprüfen: Durch Untersuchung oder Vorlage objektiver Beweise bestätigen, dass die festgelegten Anfor-
derungen erfüllt worden sind.
6.2.5.6.2 Allgemeine Vorschriften
Zuständige Behörde
6.2.5.6.2.1 Die zuständige Behörde, die das Druckgefäß zulässt, muss das System für die Konformitätsbewertung
zulassen, um sicherzustellen, dass die Druckgefäße den Vorschriften des RID entsprechen. In den Fällen, in
denen die zuständige Behörde, die ein Druckgefäß zulässt, nicht die zuständige Behörde des Herstellungs-
landes ist, müssen die Kennzeichen des Zulassungslandes und des Herstellungslandes in der Kennzeich-
nung des Druckgefäßes angegeben sein (siehe Unterabschnitte 6.2.5.8 und 6.2.5.9).
Die zuständige Behörde des Zulassungslandes muss der entsprechenden Behörde des Verwendungslan-
des auf Anforderung Beweise für die Erfüllung dieses Systems für die Konformitätsbewertung vorlegen.
6.2.5.6.2.2 Die zuständige Behörde darf ihre Aufgaben in diesem System für die Konformitätsbewertung ganz oder teil-
weise delegieren.
6.2.5.6.2.3 Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass eine aktuelle Liste über die zugelassenen Inspektionsstel-
len und deren Kennzeichen sowie über die zugelassenen Hersteller und deren Kennzeichen zur Verfügung
steht.
Inspektionsstelle
6.2.5.6.2.4 Die Inspektionsstelle muss von der zuständigen Behörde für die Inspektion von Druckgefäßen zugelassen
sein und:
a) über in einer Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, kompetentes und erfahre-
nes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufrieden stellender Weise ausüben kann;
b) Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;
c) in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;
d) geschäftliche Verschwiegenheit über die unternehmerischen und eigentumsrechtlich geschützten Tätig-
keiten des Herstellers und anderer Stellen bewahren;
e) eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben als Inspektionsstelle und den damit nicht
zusammenhängenden Aufgaben ziehen;
f) ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem betreiben;
g) sicherstellen, dass die in der entsprechenden Druckgefäßnorm und im RID festgelegten Prüfungen und
Inspektionen durchgeführt werden, und
h) ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit Absatz
6.2.5.6.6 unterhalten.
6.2-20
6.2.5.6.2.5 Um die Übereinstimmung mit der entsprechenden Druckgefäßnorm sicherzustellen, muss die Inspektions-
stelle Baumusterzulassungen, Prüfungen und Inspektionen der Druckgefäßproduktion durchführen und
Bescheinigungen ausstellen (siehe Absätze 6.2.5.6.4 und 6.2.5.6.5).
Hersteller
6.2.5.6.2.6 Der Hersteller muss
a) ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem gemäß Absatz 6.2.5.6.3 betreiben;
b) Bauartzulassungen gemäß Absatz 6.2.5.6.4 beantragen;
c) eine Inspektionsstelle aus dem von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes aufgestellten Ver-
zeichnis der zugelassenen Inspektionsstellen auswählen und
d) Aufzeichnungen gemäß Absatz 6.2.5.6.6 aufbewahren.
Prüflabor
6.2.5.6.2.7 Das Prüflabor muss
Oktober 2006
a) über genügend, in einer Organisationsstruktur eingebundenes Personal mit ausreichender Kompetenz
und Erfahrung verfügen und
b) über geeignete und hinreichende Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen, um die in der Herstellungs-
norm vorgeschriebenen Prüfungen zur Zufriedenheit der Inspektionsstelle durchzuführen.
6.2.5.6.3 Qualitätssicherungssystem des Herstellers
6.2.5.6.3.1 Das Qualitätssicherungssystem muss alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften umfassen, die vom
Hersteller übernommen werden. Es muss auf eine systematische und ordentliche Weise in Form schriftlich
niedergelegter Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert werden.
Der Inhalt muss insbesondere geeignete Beschreibungen umfassen über:
a) die Organisationsstruktur und Verantwortlichkeiten des Personals hinsichtlich der Auslegung und der
Produktqualität;
b) die bei der Auslegung der Druckgefäße verwendeten Techniken, Prozesse und Verfahren für die Ausle-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
gungskontrolle und -überprüfung;
c) die entsprechenden Anweisungen, die für die Herstellung der Druckgefäße, die Qualitätskontrolle, die
Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
d) Qualitätsaufzeichnungen, wie Inspektionsberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten;
e) Nachprüfungen des Managements als Folge der Überprüfungen gemäß Absatz 6.2.5.6.3.2, um die
erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen;
f) das Verfahren, das die Art und Weise der Erfüllung von Kundenanforderungen beschreibt;
g) das Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
h) die Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgefäße, von Zukaufteilen, Zwischenprodukten und Fer-
tigteilen und
i) Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das entsprechende Personal.
6.2.5.6.3.2 Überprüfung des Qualitätssicherungssystems
Das Qualitätssicherungssystem ist erstmalig zu bewerten, um festzustellen, ob es die Anforderungen des
Absatzes 6.2.5.6.3.1 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt.
Der Hersteller ist über die Ergebnisse der Überprüfung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung muss die
Schlussfolgerungen der Überprüfung und eventuell erforderliche Korrekturmaßnahmen umfassen.
Wiederkehrende Überprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicher-
zustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet. Berichte über
die wiederkehrenden Überprüfungen sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen.
6.2.5.6.3.3 Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems
RID (OTIF)
Der Hersteller muss das Qualitätssicherungssystem in der zugelassenen Form so aufrecht erhalten, dass es
geeignet und effizient bleibt.
Der Hersteller hat die zuständige Behörde, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über beab-
sichtigte Änderungen in Kenntnis zu setzen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind zu bewerten, um festzu-
stellen, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem die Anforderungen des Absatzes 6.2.5.6.3.1 weiterhin
erfüllt.
6.2-21
6.2.5.6.4 Zulassungsverfahren
Erstmalige Baumusterzulassung
6.2.5.6.4.1 Die erstmalige Baumusterzulassung muss aus einer Zulassung des Qualitätssicherungssystems des Her-
stellers und einer Zulassung der Auslegung des herzustellenden Druckgefäßes bestehen. Ein Antrag für
eine erstmalige Baumusterzulassung muss den Anforderungen der Absätze 6.2.5.6.3, 6.2.5.6.4.2 bis
6.2.5.6.4.6 und 6.2.5.6.4.9 entsprechen.
6.2.5.6.4.2 Ein Hersteller, der beabsichtigt, Druckgefäße in Übereinstimmung mit einer Druckgefäßnorm und in Über-
einstimmung mit dem RID herzustellen, muss eine Baumusterzulassungsbescheinigung beantragen, erlan-
gen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes für mindestens ein
Druckgefäßbaumuster nach dem in Absatz 6.2.5.6.4.9 angegebenen Verfahren ausgestellt wird. Diese
Bescheinigung muss der zuständigen Behörde des Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt werden.
6.2.5.6.4.3 Für jede Produktionsstätte ist ein Antrag zu stellen, der Folgendes umfassen muss:
a) den Namen und die offizielle Adresse des Herstellers und, falls der Antrag durch einen bevollmächtigten
Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;
b) die Adresse der Produktionsstätte (sofern von der oben genannten abweichend);
c) den Namen und den Titel der für das Qualitätssicherungssystem verantwortlichen Person(en);
d) die Bezeichnung des Druckgefäßes und der entsprechenden Druckgefäßnorm;
e) Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere
zuständige Behörde;
f) den Namen der Inspektionsstelle für die Baumusterzulassung;
g) Dokumentation über die Produktionsstätte, wie unter Absatz 6.2.5.6.3.1 beschrieben, und
h) die für die Baumusterzulassung erforderliche technische Dokumentation, durch die die Überprüfung der
Konformität der Druckgefäße mit den Vorschriften der entsprechenden Auslegungsnorm für Druckgefäße
ermöglicht wird. Die technische Dokumentation muss die Auslegung und das Herstellungsverfahren
abdecken und, sofern dies für die Bewertung erforderlich ist, mindestens Folgendes umfassen:
(i) Norm für die Auslegung des Druckgefäßes sowie Zeichnungen über die Auslegung und die Herstel-
lung, aus denen, soweit vorhanden, Einzelteile und Baueinheiten hervorgehen;
(ii) für das Verständnis der Zeichnungen und der für das Druckgefäß vorgesehenen Verwendung not-
wendige Beschreibungen und Erläuterungen;
(iii) ein Verzeichnis von Normen, die für die vollständige Festlegung des Herstellungsverfahrens notwen-
dig sind;
(iv) Auslegungsberechnungen und Werkstoffspezifikationen und
(v) Prüfberichte der Baumusterzulassung, in denen die Ergebnisse der gemäß Absatz 6.2.5.6.4.9 durch-
geführten Untersuchungen und Prüfungen beschrieben sind.
6.2.5.6.4.4 Es ist eine erste Überprüfung gemäß Absatz 6.2.5.6.3.2 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durch-
zuführen.
6.2.5.6.4.5 Wird dem Hersteller die Zulassung versagt, muss die zuständige Behörde schriftliche detaillierte Gründe für
eine derartige Ablehnung vorlegen.
6.2.5.6.4.6 Nach der Zulassung sind der zuständigen Behörde Änderungen an Informationen, die bezüglich der erstma-
ligen Zulassung gemäß Absatz 6.2.5.6.4.3 mitgeteilt wurden, vorzulegen.
Nachfolgende Baumusterzulassungen
6.2.5.6.4.7 Ein Antrag für eine nachfolgende Baumusterzulassung muss den Anforderungen der Absätze 6.2.5.6.4.8
und 6.2.5.6.4.9 entsprechen, vorausgesetzt, der Hersteller ist in Besitz einer erstmaligen Baumusterzulas-
sung. In diesem Fall muss das Qualitätssicherungssystem des Herstellers gemäß Absatz 6.2.5.6.3 während
der erstmaligen Baumusterzulassung zugelassen worden und für das neue Baumuster anwendbar sein.
6.2.5.6.4.8 Der Antrag muss umfassen:
a) den Namen und die Adresse des Herstellers und, falls der Antrag durch einen autorisierten Vertreter vor-
gelegt wird, dessen Name und Adresse;
b) Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere
zuständige Behörde;
c) Nachweis, dass die erstmalige Baumusterzulassung erteilt worden ist, und
d) die in Absatz 6.2.5.6.4.3 h) beschriebene technische Dokumentation.
6.2-22
Verfahren für die Baumusterzulassung
6.2.5.6.4.9 Die Inspektionsstelle muss
a) die technische Dokumentation prüfen, um festzustellen, ob
(i) das Baumuster mit den anwendbaren Vorschriften der Norm übereinstimmt und
(ii) die Prototyp-Charge in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation hergestellt worden ist
und für das Baumuster repräsentativ ist;
b) überprüfen, ob die Produktionskontrollen nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.5.6.5 durchgeführt
worden sind;
c) Druckgefäße aus einer Prototyp-Produktionscharge auswählen und die für die Baumusterzulassung
erforderlichen Prüfungen dieser Druckgefäße beaufsichtigen;
d) die in der Druckgefäßnorm festgelegten Untersuchungen und Prüfungen durchführen oder durchgeführt
haben, um zu bestimmen, ob
(i) die Norm angewendet und erfüllt worden ist und
Oktober 2006
(ii) die vom Hersteller angewendeten Verfahren die Anforderungen der Norm erfüllen, und
e) sicherstellen, dass die verschiedenen Baumusteruntersuchungen und -prüfungen korrekt und fachkun-
dig durchgeführt werden.
Nachdem die Prototypprüfung mit zufrieden stellenden Ergebnissen durchgeführt worden ist und alle
anwendbaren Anforderungen des Absatzes 6.2.5.6.4 erfüllt worden sind, ist eine Baumusterzulassungsbe-
scheinigung auszustellen, die den Namen und die Adresse des Herstellers, die Ergebnisse und Schlussfol-
gerungen der Untersuchung und die notwenigen Erkennungsmerkmale des Baumusters umfassen muss.
Wird dem Hersteller eine Baumusterzulassung versagt, muss die zuständige Behörde schriftliche detaillierte
Gründe für eine derartige Ablehnung vorlegen.
6.2.5.6.4.10 Änderungen an zugelassenen Baumustern
Der Hersteller muss
a) entweder die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters, sofern
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
diese Änderungen nach den Definitionen der Druckgefäßnorm keine neue Auslegung darstellen, in
Kenntnis setzen,
b) oder eine nachfolgende Baumusterzulassung anfordern, sofern diese Änderungen gemäß der anwend-
baren Druckgefäßnorm eine neue Auslegung darstellen. Diese Ergänzungszulassung ist in Form eines
Nachtrags zur ursprünglichen Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen.
6.2.5.6.4.11 Die zuständige Behörde muss den anderen zuständigen Behörden Informationen über die Baumusterzulas-
sung, Änderungen der Zulassung und zurückgezogene Zulassungen auf Anfrage mitteilen.
6.2.5.6.5 Produktionskontrolle und -bescheinigung
Die Kontrolle und Bescheinigung jedes Druckgefäßes ist von einer Inspektionsstelle oder deren Vertreter
durchzuführen. Die vom Hersteller für die Kontrolle und Prüfungen während der Produktion ausgewählte
Inspektionsstelle darf von der für die Baumusterzulassungsprüfung herangezogenen Inspektionsstelle
abweichen.
Sofern zur Zufriedenheit der Inspektionsstelle nachgewiesen werden kann, dass der Hersteller über
geschulte und fachkundige, vom Herstellungsprozess unabhängige Kontrolleure verfügt, darf die Kontrolle
durch diese Kontrolleure durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Hersteller Aufzeichnungen über die
Schulung der Kontrolleure aufbewahren.
Die Inspektionsstelle muss überprüfen, dass die Kontrollen des Herstellers und die an den Druckgefäßen
vorgenommenen Prüfungen vollständig der Norm und den Vorschriften des RID entsprechen. Sollte in Ver-
bindung mit dieser Kontrolle und Prüfung eine Nichtübereinstimmung festgestellt werden, kann die Erlaub-
nis, Kontrollen von Kontrolleuren des Herstellers durchzuführen, zurückgezogen werden.
Der Hersteller muss nach der Zulassung durch die Inspektionsstelle eine Erklärung über die Konformität mit
dem bescheinigten Baumuster abgeben. Die Anbringung der Zertifizierungskennzeichnung auf dem Druck-
RID (OTIF)
gefäß gilt als Erklärung, dass das Druckgefäß den anwendbaren Druckgefäßnormen und den Anforderun-
gen dieses Konformitätsbewertungssystems und des RID entspricht. Auf jedem zugelassenen Druckgefäß
muss die Inspektionsstelle oder der von der Inspektionsstelle dazu beauftragte Hersteller die Druckgefäßzu-
lassungskennzeichnung und das registrierte Kennzeichen der Inspektionsstelle anbringen.
Vor dem Befüllen der Druckgefäße ist eine von der Inspektionsstelle und dem Hersteller unterzeichnete
Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen.
6.2-23
6.2.5.6.6 Aufzeichnungen
Aufzeichnungen über die Baumusterzulassung und die Übereinstimmungsbescheinigung sind vom Herstel-
ler und der Inspektionsstelle mindestens 20 Jahre aufzubewahren.
6.2.5.7 Zulassungssystem für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von Druckgefäßen
6.2.5.7.1 Begriffsbestimmung
Für Zwecke dieses Unterabschnitts versteht man unter:
Zulassungssystem: Ein System für die Zulassung einer Stelle, welche die wiederkehrende Inspektion und
Prüfung von Druckgefäßen durchführt (nachstehend «Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prü-
fung» genannt), durch die zuständige Behörde, einschließlich der Zulassung des Qualitätssicherungs-
systems dieser Stelle.
6.2.5.7.2 Allgemeine Vorschriften
Zuständige Behörde
6.2.5.7.2.1 Die zuständige Behörde hat ein Zulassungssystem aufzustellen, um sicherzustellen, dass die wiederkeh-
rende Inspektion und Prüfung von Druckgefäßen den Vorschriften des RID entspricht. In den Fällen, in
denen die zuständige Behörde, welche eine Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von
Druckgefäßen zulässt, nicht die zuständige Behörde des Staates ist, welche den Hersteller des Druckgefä-
ßes zulässt, muss das Kennzeichen des Zulassungsstaates für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung
in der Kennzeichnung von Druckgefäßen (siehe Unterabschnitt 6.2.5.8) angegeben werden.
Die zuständige Behörde des Zulassungsstaates für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss auf
Anfrage den Nachweis für die Übereinstimmung mit diesem Zulassungssystem, einschließlich der Auf-
zeichnungen der wiederkehrenden Inspektion und Prüfung, der zuständigen Behörde im Verwendungsland
zur Verfügung stellen.
Die zuständige Behörde des Zulassungsstaates kann die Zulassungsbescheinigung gemäß Absatz
6.2.5.7.4.1 auf Nachweis der Nichtübereinstimmung mit dem Zulassungssystem zurückziehen.
6.2.5.7.2.2 Die zuständige Behörde darf ihre Aufgaben in diesem Zulassungssystem ganz oder teilweise delegieren.
6.2.5.7.2.3 Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Stellen für die
wiederkehrende Inspektion und Prüfung und ihrer Kennzeichen verfügbar ist.
Stellen für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung
6.2.5.7.2.4 Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss von der zuständigen Behörde zugelassen
sein und muss:
a) über in einer Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, kompetentes und erfah-
renes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufrieden stellender Weise ausüben kann;
b) Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;
c) in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;
d) geschäftliche Verschwiegenheit bewahren;
e) eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben der Stelle für die wiederkehrende Inspektion
und Prüfung und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben ziehen;
f) ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem gemäß Absatz 6.2.5.7.3 betreiben;
g) eine Zulassung gemäß Absatz 6.2.5.7.4 beantragen;
h) sicherstellen, dass die wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen in Übereinstimmung mit Absatz
6.2.5.7.5 durchgeführt werden, und
i) ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit Absatz
6.2.5.7.6 unterhalten.
6.2.5.7.3 Qualitätssicherungssystem und Überprüfung der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und
Prüfung
6.2.5.7.3.1 Qualitätssicherungssystem
Das Qualitätssicherungssystem muss alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften umfassen, die von der
Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung übernommen werden. Es muss auf eine systemati-
sche und ordentliche Weise in Form schriftlich niedergelegter Grundsätze, Verfahren und Anweisungen
dokumentiert werden.
6.2-24
Das Qualitätssicherungssystem muss umfassen:
a) eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten;
b) die entsprechenden Anweisungen, die für die Inspektion und Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Quali-
tätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
c) Qualitätsaufzeichnungen, wie Inspektionsberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise;
d) Nachprüfungen des Managements als Folge der Überprüfungen gemäß Absatz 6.2.5.7.3.2, um die
erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen;
e) ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
f) ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgefäße und
g) Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das entsprechende Personal.
6.2.5.7.3.2 Überprüfung
Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung ist zu überprüfen, um festzustellen, ob sie die
Anforderungen des RID zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt.
Oktober 2006
Eine Überprüfung ist als Teil des erstmaligen Zulassungsverfahrens (siehe Absatz 6.2.5.7.4.3) durchzufüh-
ren. Eine Überprüfung kann als Teil des Verfahrens für die Änderung der Zulassung (siehe Absatz
6.2.5.7.4.6) erforderlich sein.
Wiederkehrende Überprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicher-
zustellen, dass die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung den Vorschriften des RID weiterhin
entspricht.
Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung ist über die Ergebnisse der Überprüfung in Kennt-
nis zu setzen. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen der Überprüfung und eventuell erforderliche Kor-
rekturmaßnahmen umfassen.
6.2.5.7.3.3 Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems
Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss das Qualitätssicherungssystem in der zuge-
lassenen Form so aufrechterhalten, dass es geeignet und effizient bleibt.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung hat die zuständige Behörde, die das Qualitäts-
sicherungssystem zugelassen hat, über beabsichtigte Änderungen in Übereinstimmung mit dem Verfahren
für die Änderung einer Zulassung gemäß Absatz 6.2.5.7.4.6 in Kenntnis zu setzen.
6.2.5.7.4 Zulassungsverfahren für Stellen für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung
Erstmalige Zulassung
6.2.5.7.4.1 Eine Stelle, die beabsichtigt, wiederkehrende Inspektionen und Kontrollen von Druckgefäßen in Überein-
stimmung mit einer Druckgefäßnorm und in Übereinstimmung mit dem RID durchzuführen, muss eine Zulas-
sungsbescheinigung beantragen, erlangen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde ausgestellt
wird.
Diese Bescheinigung muss der zuständigen Behörde eines Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt wer-
den.
6.2.5.7.4.2 Für jede Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung ist ein Antrag zu stellen, der Folgendes
umfassen muss:
a) den Namen und die Adresse der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung und, falls der
Antrag durch einen bevollmächtigten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;
b) die Adresse jeder Einrichtung, welche wiederkehrende Inspektionen und Prüfungen durchführt;
c) den Namen und den Titel der für das Qualitätssicherungssystem verantwortlichen Person(en);
d) die Bezeichnung der Druckgefäße, der Prüfmethoden für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung
und der entsprechenden Druckgefäßnormen, die im Qualitätssicherungssystem berücksichtigt werden;
e) Dokumentation über jede Einrichtung, die Ausrüstung und das in Absatz 6.2.5.7.3.1 beschriebene Quali-
RID (OTIF)
tätssicherungssystem;
f) die Qualifizierungs- und Schulungsaufzeichnungen des Personals für die wiederkehrende Inspektion und
Prüfung und
g) Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere
zuständige Behörde.
6.2-25
6.2.5.7.4.3 Die zuständige Behörde muss:
a) die Dokumentation untersuchen, um festzustellen, ob die Verfahren in Übereinstimmung mit den Vor-
schriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und des RID sind, und
b) eine Überprüfung in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.5.7.3.2 durchführen, um festzustellen, ob die Ins-
pektionen und Prüfungen nach den Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und des RID
zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
6.2.5.7.4.4 Nach der Durchführung der Überprüfung mit zufrieden stellenden Ergebnissen und der Erfüllung aller Vor-
schriften des Absatzes 6.2.5.7.4 ist eine Zulassungsbescheinigung auszustellen. Sie muss den Namen der
Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung, das eingetragene Kennzeichen, die Adresse jeder
Einrichtung und die notwendigen Daten für den Nachweis ihrer zugelassenen Tätigkeiten (z.B. Bezeichnung
der Druckgefäße, Prüfverfahren für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung und Druckgefäßnormen)
umfassen.
6.2.5.7.4.5 Wird der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung die Zulassung versagt, muss die zuständige
Behörde schriftliche detaillierte Gründe für eine derartige Ablehnung vorlegen.
Änderungen an Zulassungen für Stellen für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung
6.2.5.7.4.6 Nach der Zulassung muss die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung die ausstellende
zuständige Behörde über alle Änderungen an den Informationen, die gemäß Absatz 6.2.5.7.4.2 im Rahmen
der erstmaligen Zulassung unterbreitet wurden, in Kenntnis setzen. Diese Änderungen sind zu bewerten,
um festzustellen, ob die Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und des RID erfüllt werden.
Eine Überprüfung gemäß Absatz 6.2.5.7.3.2 kann vorgeschrieben werden. Die zuständige Behörde muss
diese Änderungen schriftlich genehmigen oder ablehnen; soweit notwendig ist eine geänderte Zulassungs-
bescheinigung auszustellen.
6.2.5.7.4.7 Die zuständige Behörde muss den anderen zuständigen Behörden Informationen über die erstmalige Zulas-
sung, Änderungen der Zulassung und zurückgezogene Zulassungen auf Anfrage mitteilen.
6.2.5.7.5 Wiederkehrende Inspektion und Prüfung sowie Bescheinigung
Die Anbringung der Kennzeichnung für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung an einem Druckgefäß
gilt als Erklärung, dass das Druckgefäß den anwendbaren Druckgefäßnormen und den Vorschriften des RID
entspricht. Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss die Kennzeichnung für die wie-
derkehrende Inspektion und Prüfung einschließlich ihres eingetragenen Kennzeichens an jedem zugelasse-
nen Druckgefäß anbringen (siehe Absatz 6.2.5.8.6).
Bevor das Druckgefäß befüllt wird, muss von der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung ein
Dokument ausgestellt werden, mit dem bestätigt wird, dass das Druckgefäß der wiederkehrenden Inspektion
und Prüfung unterzogen worden ist.
6.2.5.7.6 Aufzeichnungen
Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss die Aufzeichnungen über die Inspektionen
und Prüfungen an Druckgefäßen (unabhängig davon, ob sie erfolgreich oder nicht erfolgreich verlaufen sind)
einschließlich des Standortes der Prüfeinrichtung mindestens 15 Jahre aufbewahren.
Der Eigentümer eines Druckgefäßes muss bis zur nächsten wiederkehrenden Inspektion und Prüfung eine
identische Aufzeichnung aufbewahren, es sei denn, das Druckgefäß wird dauerhaft außer Dienst gestellt.
6.2.5.8 Kennzeichnung von nachfüllbaren UN-Druckgefäßen
Nachfüllbare UN-Druckgefäße sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen, betrieblichen Kenn-
zeichen und Herstellungskennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Druckgefäß dauer-
haft angebracht sein (z.B. geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen auf der Schulter, dem
oberen Ende oder dem Hals des Druckgefäßes oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des
Druckgefäßes (z.B. angeschweißter Kragen oder an der äußeren Ummantelung eines verschlossenen Kryo-
Behälters angeschweißte korrosionsbeständige Platte) erscheinen. Mit Ausnahme des UN-Verpackungs-
symbols beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von min-
destens 140 mm und 2,5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Min-
destgröße des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von
mindestens 140 mm und 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm.
6.2-26
6.2.5.8.1 Folgende Zertifizierungskennzeichen sind anzubringen:
u
a) das UN-Symbol für Verpackungen n .
Dieses Symbol darf nur auf Druckgefäßen angebracht werden, die den Vorschriften des RID für UN-
Druckgefäße entsprechen;
b) die für die Auslegung, den Bau und die Prüfung verwendete technische Norm (z.B. ISO 9809-1);
c) der (die) Buchstaben für die Angabe des Zulassungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszei-
chen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr;
d) das Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Inspektionsstelle, das/der bei der zuständigen
Behörde des Landes, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist;
e) das Datum der erstmaligen Inspektion durch Angabe des Jahres (vier Ziffern), gefolgt von der Angabe
des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»).
6.2.5.8.2 Folgende betriebliche Kennzeichen sind anzubringen:
f) der Prüfdruck in bar, dem die Buchstaben «PH» vorangestellt und die Buchstaben «BAR» hinzugefügt
Oktober 2006
werden;
g) die Masse des leeren Druckgefäßes einschließlich aller dauerhaft angebrachter Bestandteile (z.B. Hals-
ring, Fußring usw.) in Kilogramm, der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Diese Masse darf die
Masse des Ventils, der Ventilkappe oder des Ventilschutzes, einer eventuellen Beschichtung oder des
porösen Materials für Acetylen nicht enthalten. Die Masse ist in drei signifikanten Ziffern, aufgerundet auf
die letzte Stelle, auszudrücken. Bei Flaschen mit einer Masse von weniger als 1 kg, ist die Masse in zwei
signifikanten Ziffern, aufgerundet auf die letzte Stelle, auszudrücken. Bei Druckgefäßen für UN 1001
Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mindestens eine Nachkommastelle
und bei Druckgefäßen mit einer leeren Masse von weniger als 1 kg mindestens zwei Nachkommastellen
angegeben werden;
h) die garantierte Mindestwanddicke des Druckgefäßes in Millimetern, der die Buchstaben «MM» hinzuge-
fügt werden. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckgefäße mit einem Fassungsraum von
höchstens 1 Liter, für Flaschen aus Verbundwerkstoffen oder für verschlossene Kryo-Behälter;
i) bei Druckgefäßen für verdichtete Gase, UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittel-
frei, der Betriebsdruck in bar, dem die Buchstaben «PW» vorangestellt werden; bei verschlossenen
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Kryo-Behältern, der höchstzulässige Betriebsdruck, dem die Buchstaben «MAWP» vorangestellt wer-
den;
j) bei Druckgefäßen für verflüssigte und tiefgekühlt verflüssigte Gase der Fassungsraum in Liter, der in drei
signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und dem der Buchstabe «L» hinzu-
gefügt wird. Ist der Wert für den minimalen oder nominalen Fassungsraum eine ganze Zahl, dürfen die
Nachkommastellen vernachlässigt werden;
k) bei Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, die Gesamtmasse des leeren Druckgefäßes, der wäh-
rend der Befüllung nicht entfernten Ausrüstungs- und Zubehörteile, einer eventuellen Beschichtung, des
porösen Materials, des Lösungsmittels und des Sättigungsgases, die in drei signifikanten Ziffern, abge-
rundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Es muss
mindestens eine Nachkommastelle angegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einer Gesamtmasse von
weniger als 1 kg muss die Gesamtmasse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle,
angegeben werden;
l) bei Druckgefäßen für UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, die Gesamtmasse des leeren Druckgefäßes,
der während der Befüllung nicht entfernten Ausrüstungs- und Zubehörteile, einer eventuellen Beschich-
tung und des porösen Materials, die in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausge-
drückt ist und der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Es muss mindestens eine Nachkommastelle
angegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einer Gesamtmasse von weniger als 1 kg muss die Gesamt-
masse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, angegeben werden.
6.2.5.8.3 Folgende Herstellungskennzeichen sind anzubringen:
m) Identifikation des Flaschengewindes (z.B. 25E). Dieses Kennzeichen ist für verschlossene Kryo-Behälter
nicht erforderlich;
n) das von der zuständigen Behörde registrierte Kennzeichen des Herstellers. Ist das Herstellungsland mit
dem Zulassungsland nicht identisch, ist (sind) dem Kennzeichen des Herstellers der (die) Buchstabe(n)
RID (OTIF)
für die Angabe des Herstellungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahr-
zeuge im internationalen Verkehr, voranzustellen. Das Kennzeichen des Landes und das Kennzeichen
des Herstellers sind durch eine Leerstelle oder einen Schrägstrich zu trennen;
o) die vom Hersteller zugeordnete Seriennummer;
p) bei Druckgefäßen aus Stahl und Druckgefäßen aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung, die für die
Beförderung von Gasen mit einer Gefahr der Wasserstoffversprödung vorgesehen sind, der Buchstabe
«H», der die Verträglichkeit des Stahls angibt (siehe ISO-Norm 11114-1:1997).
6.2-27
6.2.5.8.4 Die oben aufgeführten Kennzeichen sind in drei Gruppen anzuordnen:
– Die Herstellungskennzeichen bilden die oberste Gruppe und müssen in der in Absatz 6.2.5.8.3 angege-
benen Reihenfolge nacheinander erscheinen.
– Die betrieblichen Kennzeichen des Absatzes 6.2.5.8.2 bilden die mittlere Gruppe, wobei dem Prüfdruck
f) unmittelbar der Betriebsdruck i), sofern dieser vorgeschrieben ist, vorangestellt ist.
– Die Zertifizierungskennzeichen bilden die unterste Gruppe und müssen in der in Absatz 6.2.5.8.1 ange-
gebenen Reihenfolge erscheinen.
Nachstehend ist ein Beispiel für die an einer Flasche angebrachten Kennzeichen dargestellt:
25E D MF 765432 H
PW200 PH300BAR 62,1KG 50L 5,8MM
ISO 9809-1 F IB 2000/12
6.2.5.8.5 Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in
Bereichen mit niedrigen Spannungen angebracht und haben keine Größe und Tiefe, die zu schädlichen
Spannungskonzentrationen führen. Bei verschlossenen Kryo-Behältern dürfen solche Kennzeichen auf einer
getrennten Platte angegeben sein, die an der äußeren Ummantelung angebracht ist. Solche Kennzeichen
dürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Widerspruch stehen.
6.2.5.8.6 Zusätzlich zu den vorausgehenden Kennzeichen muss jedes nachfüllbare Druckgefäß, das die Vorschriften
für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung des Unterabschnitts 6.2.5.5 erfüllt, mit Kennzeichen verse-
hen sein, die folgende Angaben enthalten:
a) der (die) Buchstabe(n) des Unterscheidungszeichens des Staates, der die Stelle, welche die wiederkeh-
rende Inspektion und Prüfung durchführt, zugelassen hat. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich,
wenn die Stelle von der zuständigen Behörde des Staates zugelassen wurde, in dem die Zulassung der
Herstellung erfolgt ist;
b) das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die Durchführung von wiederkehrenden
Inspektionen und Prüfungen zugelassenen Stelle;
c) das Datum der wiederkehrenden Inspektion und Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei Ziffern), gefolgt
von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»). Für die
Angabe des Jahres dürfen auch vier Ziffern verwendet werden.
Die oben angegebenen Kennzeichen müssen nacheinander in der angegebenen Reihenfolge erscheinen.
6.2.5.8.7 Bei Acetylen-Flaschen dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde das Datum der zuletzt durchgeführ-
ten wiederkehrenden Inspektion und der Stempel der Stelle, welche die wiederkehrende Inspektion und Prü-
fung durchführt, auf einem Ring eingraviert sein, der durch das Ventil an der Flasche befestigt ist. Der Ring
muss so gestaltet sein, dass er nur durch Demontage des Ventils von der Flasche entfernt werden kann.
6.2.5.9 Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren UN-Druckgefäßen
Nicht nachfüllbare UN-Druckgefäße sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen und spezifi-
schen Kennzeichen für Gase und Druckgefäße zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Druckge-
fäß dauerhaft angebracht sein (z.B. mit Schablone beschriftet, geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzei-
chen müssen, wenn sie nicht mittels Schablone angebracht sind, auf der Schulter, dem oberen Ende oder
dem Hals des Druckgefäßes oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des Druckgefäßes (z.B.
angeschweißter Kragen) erscheinen. Mit Ausnahme des UN-Verpackungssymbols und der Beschriftung
«NICHT NACHFÜLLEN» beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Druckgefäße mit einem
Durchmesser von mindestens 140 mm und 2,5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger
als 140 mm. Die Mindestgröße des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm für Druckgefäße mit einem
Durchmesser von mindestens 140 mm und 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als
140 mm. Die Mindestgröße für die Beschriftung «NICHT NACHFÜLLEN» beträgt 5 mm.
6.2-28
6.2.5.9.1 Die in den Absätzen 6.2.5.8.1 bis 6.2.5.8.3 aufgeführten Kennzeichen mit Ausnahme von g), h) und m) sind
anzubringen. Die Seriennummer o) darf durch die Chargennummer ersetzt werden. Zusätzlich ist die
Beschriftung «NICHT NACHFÜLLEN» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 5 mm vorgeschrieben.
6.2.5.9.2 Es gelten die Vorschriften des Absatzes 6.2.5.8.4.
Bem. Wegen der Größe von nicht nachfüllbaren Druckgefäßen darf diese Kennzeichnung durch einen Zet-
tel ersetzt werden.
6.2.5.9.3 Andere Kennzeichen sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen mit
Ausnahme der Seitenwand angebracht und haben keine Größe und Tiefe, die zu schädlichen Spannungs-
konzentrationen führen. Solche Kennzeichen dürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Wider-
spruch stehen.
Oktober 2006
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RID (OTIF)
6.2-29
Kapitel 6.3
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2
Bem. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für Verpackungen, die gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1
Verpackungsanweisung P 621 für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 verwendet werden.
6.3.1 Allgemeines
6.3.1.1 Verpackungen, die den Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 6.3.2 entsprechen, müssen mit
folgenden Kennzeichnungen versehen sein:
u
a) dem Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen n ;
b) dem Code für die Bezeichnung des Verpackungstyps nach Abschnitt 6.1.2;
c) der Angabe «KLASSE 6.2»;
d) den letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung der Verpackung;
Oktober 2006
e) dem Zeichen des Staates, in dem die Erteilung der Kennzeichnung zugelassen wurde, angegeben durch
1)
das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr ;
f) dem Namen des Herstellers oder einer sonstigen von der zuständigen Behörde festgelegten Kennzeich-
nung der Verpackung und
g) bei Verpackungen, die den Vorschriften des Unterabschnitts 6.3.2.9 entsprechen, dem Buchstaben «U»
unmittelbar nach der in Absatz b) vorgeschriebenen Kennzeichnung.
Jedes der gemäß den Absätzen a) bis g) angebrachten Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Iden-
tifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle.
6.3.1.2 Beispiel für die Kennzeichnung:
u 4G/KLASSE 6.2/01/ nach 6.3.1.1 a), b), c) und d)
n S/SP-9989-ERIKSSON nach 6.3.1.1 e) und f)
6.3.1.3 Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erfor-
derlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass
die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu
erfüllen.
6.3.2 Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen
6.3.2.1 Ausgenommen Verpackungen für lebende Tiere und Organismen, sind Muster jeder Verpackung für die Prü-
fungen gemäß Unterabschnitt 6.3.2.2 vorzubereiten und danach den Prüfungen nach den Unterabschnitten
6.3.2.4 bis 6.3.2.6 zu unterziehen. Wenn die Beschaffenheit der Verpackung es erfordert, dürfen gleichwer-
tige Vorbereitungsmaßnahmen und Prüfverfahren angewandt werden, die nachgewiesenermaßen gleich
wirksam sind.
6.3.2.2 Die Prüfmuster der Verpackungen sind versandfertig vorzubereiten, mit der Ausnahme, dass ein anste-
ckungsgefährlicher flüssiger oder fester Stoff durch Wasser oder, wenn eine Temperierung auf –18 °C vor-
geschrieben ist, durch Wasser mit Frostschutzmittel zu ersetzen ist. Jedes Primärgefäß muss zu 98 %
seines Fassungsraumes gefüllt sein.
RID (OTIF)
1) Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen
für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.
6.3-1
6.3.2.3 Geforderte Prüfungen
Werkstoff vorgeschriebene Prüfungen
Außenverpackung Innenverpackung siehe Unterabschnitt 6.3.2.5 siehe
Unterab-
schnitt
6.3.2.6
Pappe Kunst- anderer Kunst- anderer a) b) c) d)
stoffe Werk- stoffe Werkstoff
stoff
x x x x bei Ver- x
x x x wendung x
von
x x x x
Trockeneis
x x x x
x x x x
x x x x
6.3.2.4 Versandfertige Verpackungen sind den Prüfungen nach Tabelle 6.3.2.3, in der die Verpackungen für Prüf-
zwecke nach ihren Werkstoffarten unterteilt sind, zu unterziehen. Für Außenverpackungen beziehen sich die
Überschriften in der Tabelle auf Pappe oder ähnliche Werkstoffe, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtig-
keit schnell beeinträchtigt werden kann, auf Kunststoffe, die bei niedrigen Temperaturen spröde werden kön-
nen, und auf andere Werkstoffe wie Metalle, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtigkeit oder Temperatur
nicht beeinträchtigt werden kann. Wenn ein Primärgefäß und eine Sekundärverpackung, die zusammen
eine Innenverpackung bilden, aus unterschiedlichen Werkstoffen bestehen, bestimmt der Werkstoff des Pri-
märgefäßes die anzuwendende Prüfung. In den Fällen, in denen das Primärgefäß aus zwei Werkstoffen
besteht, bestimmt der Werkstoff, der leichter zur Beschädigung neigt, die anzuwendende Prüfung.
6.3.2.5 a) Die Prüfmuster sind Freifallversuchen auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche
aus einer Höhe von 9 m zu unterziehen. Haben die Prüfmuster die Form einer Kiste, sind fünf Muster
nacheinander fallen zu lassen:
(i) eines flach auf den Boden,
(ii) eines flach auf das Oberteil,
(iii) eines flach auf eine Längsseite,
(iv) eines flach auf eine Querseite,
(v) eines auf eine Ecke.
Haben die Prüfmuster die Form eines Fasses, sind drei Muster nacheinander fallen zu lassen:
(vi) eines diagonal auf die obere Zarge, wobei der Schwerpunkt direkt über der Aufprallstelle liegt,
(vii) eines diagonal auf die untere Zarge,
(viii) eines flach auf die Seite.
Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die) durch das absor-
bierende Material in der Sekundärverpackung geschützt bleiben muss (müssen), nichts nach außen
gelangen.
Bem. Die Prüfmuster müssen in der vorgeschriebenen Richtung fallen gelassen werden, es ist jedoch
zulässig, dass der Aufprall aus aerodynamischen Gründen nicht in dieser Richtung erfolgt.
b) Die Prüfmuster müssen mindestens eine Stunde einer Beregnung mit Wasser unterzogen werden, die
eine Regeneinwirkung von ungefähr 5 cm je Stunde simuliert. Sie sind danach der unter Absatz a)
beschriebenen Prüfung zu unterziehen.
c) Die Prüfmuster sind mindestens 24 Stunden bei einer Umgebungstemperatur von –18 °C oder darunter
zu konditionieren; spätestens 15 Minuten, nachdem sie aus dieser Umgebung entfernt wurden, sind sie
den Prüfungen nach Absatz a) zu unterziehen. Enthalten Prüfmuster Trockeneis, darf die Dauer der Kon-
ditionierung auf vier Stunden verkürzt werden.
d) Ist die Verpackung für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen, ist eine zusätzliche Prüfung zu den
Prüfungen nach Absatz a), b) oder c) durchzuführen. Ein Prüfmuster ist so zu lagern, dass das Trocken-
eis vollständig entweicht, und anschließend der Prüfung nach Absatz a) zu unterziehen.
6.3.2.6 Verpackungen mit einer Bruttomasse von höchstens 7 kg sind den Prüfungen gemäß nachstehendem
Absatz a), Verpackungen mit einer Bruttomasse von mehr als 7 kg den Prüfungen gemäß nachstehendem
Absatz b) zu unterziehen.
a) Die Prüfmuster sind auf eine harte und ebene Oberfläche zu legen. Eine zylindrische Stange aus Stahl
mit einer Masse von mindestens 7 kg, einem Durchmesser von höchstens 38 mm und einem Aufprall-
ende mit einem Radius von höchstens 6 mm ist in freiem senkrechtem Fall aus einer Höhe von 1 m,
6.3-2
gemessen vom Aufprallende bis zur Aufprallfläche des Prüfmusters, fallen zu lassen. Ein Prüfmuster ist
auf seine Grundfläche zu legen, ein zweites rechtwinklig zur Lage des ersten. Die Stahlstange ist jeweils
so auszurichten, dass das (die) Primärgefäß(e) getroffen wird (werden). Bei jedem Aufprall ist ein Durch-
stoßen der Sekundärverpackung zulässig, vorausgesetzt, aus dem (den) Primärgefäß(en) gelangt nichts
nach außen.
b) Die Prüfmuster sind auf das Ende einer zylindrischen Stange aus Stahl fallen zu lassen. Die Stange
muss senkrecht in einer harten und ebenen Oberfläche eingesetzt sein. Sie muss einen Durchmesser
von 38 mm haben, und der Radius des oberen Endes darf nicht größer sein als 6 mm. Die Stange muss
aus der Oberfläche mindestens soweit herausragen, wie es dem Abstand zwischen dem (den) Primärge-
fäß(en) und der Außenfläche der Außenverpackung entspricht, mindestens jedoch 200 mm. Ein Prüf-
muster ist in senkrechtem freiem Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom oberen Ende der
Stahlstange, fallen zu lassen. Ein zweites Muster ist aus der gleichen Höhe rechtwinklig zur Lage des
ersten Musters fallen zu lassen. Die Verpackung ist jeweils so auszurichten, dass die Stahlstange das
(die) Primärgefäß(e) durchdringen kann. Bei jedem Aufprall darf aus dem (den) Primärgefäß(en) nichts
nach außen gelangen.
Oktober 2006
6.3.2.7 Die zuständige Behörde darf die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die nur geringfügig von
einem bereits geprüften Typ abweichen, z.B. Verpackungen mit Innenverpackungen kleinerer Größe oder
geringerer Nettomasse sowie Verpackungen wie Fässer, Säcke und Kisten mit leicht reduzierter (reduzier-
ten) Außenabmessung(en).
6.3.2.8 Sofern eine gleichwertige Leistungsfähigkeit sichergestellt ist, sind folgende Abweichungen für die Primär-
gefäße, die in eine Sekundärverpackung eingesetzt sind, zulässig, ohne dass das gesamte Versandstück
weiteren Prüfungen unterzogen werden muss:
a) Primärgefäße gleicher oder kleinerer Größe als die geprüften Primärgefäße dürfen verwendet werden,
vorausgesetzt:
(i) die Primärgefäße sind ähnlich ausgeführt wie die geprüften Primärgefäße (z.B. Form: rund, recht-
eckig usw.);
(ii) der Werkstoff des Primärgefäßes (z.B. Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist eine gleiche oder höhere
Festigkeit gegenüber Aufprall- und Stapelkräften auf wie das geprüfte Primärgefäß;
(iii) die Primärgefäße haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluss ist ähnlich ausgeführt
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
(z.B. Schraubverschluss, Stopfen usw.);
(iv) zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um Hohlräume auszufüllen und
bedeutsame Bewegungen der Primärgefäße zu verhindern, und
(v) die Primärgefäße sind in der Sekundärverpackung in gleicher Weise ausgerichtet wie im geprüften
Versandstück.
b) Eine geringere Anzahl von geprüften Primärgefäßen oder anderen Arten von Primärgefäßen nach
Absatz a) darf verwendet werden, vorausgesetzt, es wird genügend Polstermaterial hinzugefügt, um den
Hohlraum (die Hohlräume) auszufüllen und bedeutsame Bewegungen der Primärgefäße zu verhindern.
6.3.2.9 Alle Arten von Innengefäßen dürfen in einer (zweiten) Zwischenverpackung zusammengefasst und unter fol-
genden Bedingungen ohne Prüfung in der Außenverpackung befördert werden:
a) die Kombination Zwischen-/Außenverpackung ist erfolgreich den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.3.2.3
mit zerbrechlichen Innengefäßen (z.B. aus Glas) unterzogen worden;
b) die gesamte kombinierte Bruttomasse der Innengefäße darf die Hälfte der Bruttomasse der Innenge-
fäße, die für die Fallprüfung nach Absatz a) verwendet wurden, nicht überschreiten;
c) die Dicke der Polsterung zwischen den Innengefäßen und zwischen den Innengefäßen und der Außen-
seite der Zwischenverpackung darf nicht geringer sein als die entsprechenden Dicken in der ursprünglich
geprüften Verpackung; wenn bei der ursprünglichen Prüfung ein einziges Innengefäß verwendet wurde,
darf die Dicke der Polsterung zwischen den Innengefäßen nicht geringer sein als die Dicke der Polsterung
zwischen der Außenseite der Zwischenverpackung und dem Innengefäß bei der ursprünglichen Prüfung.
Wenn im Vergleich zu den Bedingungen bei der Fallprüfung entweder weniger oder kleinere Innengefäße
verwendet werden, ist zusätzliches Polstermaterial zu verwenden, um die Hohlräume aufzufüllen;
d) die Außenverpackung muss in leerem Zustand erfolgreich die Stapeldruckprüfung nach Unterabschnitt
6.1.5.6 bestanden haben. Die Gesamtmasse der gleichen Versandstücke hängt von der kombinierten
Masse der Innengefäße, die für die Fallprüfung nach Absatz a) verwendet wurden, ab;
RID (OTIF)
e) Innengefäße mit flüssigen Stoffen müssen mit einer ausreichenden Menge saugfähigen Materials umge-
ben sein, um den gesamten flüssigen Inhalt der Innengefäße aufzusaugen;
f) wenn die Außenverpackung für die Aufnahme von Innengefäßen für flüssige Stoffe vorgesehen ist und
selbst nicht flüssigkeitsdicht ist oder wenn die Außenverpackung für die Aufnahme von Innengefäßen für
feste Stoffe vorgesehen ist und selbst nicht staubdicht ist, müssen Maßnahmen in Form einer dichten
Auskleidung, eines Kunststoffsacks oder eines anderen ebenso wirksamen Mittels zur Umschließung
getroffen werden, um bei einer Undichtheit alle flüssigen oder festen Stoffe zurückzuhalten.
6.3-3
6.3.3 Prüfbericht
6.3.3.1 Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den
Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss:
1. Name und Adresse der Prüfeinrichtung;
2. Name und Adresse des Antragstellers (soweit erforderlich);
3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer;
4. Datum des Prüfberichts;
5. Hersteller der Verpackung;
6. Beschreibung der Verpackungsbauart (z.B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.)
einschließlich des Herstellungsverfahrens (z.B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en)
und/oder Foto(s);
7. maximaler Fassungsraum;
8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Viskosität und relative Dichte bei flüssigen Stoffen und
Teilchengröße bei festen Stoffen;
9. Beschreibung der Prüfung und Prüfergebnisse;
10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.
6.3.3.2 Der Prüfbericht muss eine Erklärung enthalten, dass die versandfertige Verpackung in Übereinstimmung mit
den anwendbaren Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwen-
dung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig wer-
den kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
6.3-4
Kapitel 6.4
Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften für Versandstücke und Stoffe der
Klasse 7
6.4.1 (bleibt offen)
6.4.2 Allgemeine Vorschriften
6.4.2.1 Ein Versandstück muss im Hinblick auf seine Masse, sein Volumen und seine Form so ausgelegt sein, dass
es leicht und sicher befördert werden kann. Außerdem muss das Versandstück so ausgelegt sein, dass es in
oder auf dem Wagen während der Beförderung wirksam gesichert werden kann.
6.4.2.2 Die Bauart muss so beschaffen sein, dass alle Lastanschlagpunkte am Versandstück bei vorgesehener
Benutzung nicht versagen und dass im Falle des Versagens das Versandstück andere Vorschriften des RID
unbeeinträchtigt erfüllt. Die Bauart muss einen genügenden Sicherheitsbeiwert vorsehen, um ruckweisem
Oktober 2007
Anheben Rechnung zu tragen.
6.4.2.3 Lastanschlagpunkte oder andere Vorrichtungen an der Außenfläche des Versandstücks, die zum Anheben
verwendet werden könnten, müssen entweder so ausgelegt sein, dass sie die Masse des Versandstücks
gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.2.2 tragen können oder abnehmbar sein oder anderweitig
während der Beförderung außer Funktion gesetzt werden.
6.4.2.4 Soweit durchführbar, muss die Verpackung so ausgelegt und ausgeführt sein, dass die äußere Oberfläche
frei von vorstehenden Bauteilen ist und leicht dekontaminiert werden kann.
6.4.2.5 Soweit durchführbar, muss die Außenseite des Versandstücks so beschaffen sein, dass Wasser nicht ange-
sammelt und zurückgehalten werden kann.
6.4.2.6 Alle Teile, die dem Versandstück bei der Beförderung beigefügt werden und nicht Bestandteil des Versand-
stücks sind, dürfen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.
6.4.2.7 Das Versandstück muss den Einwirkungen von Beschleunigung, Schwingung oder Schwingungsresonanz,
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
die bei der Routinebeförderung auftreten können, ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Verschluss-
vorrichtungen der verschiedenen Behälter oder der Unversehrtheit des Versandstücks als Ganzes standhal-
ten können. Insbesondere müssen Muttern, Schrauben und andere Befestigungsmittel so beschaffen sein,
dass sie sich auch nach wiederholtem Gebrauch nicht unbeabsichtigt lösen oder verloren gehen.
6.4.2.8 Die Werkstoffe der Verpackung und deren Bau- und Strukturteile müssen untereinander und mit dem radio-
aktiven Inhalt physikalisch und chemisch verträglich sein. Dabei ist auch das Verhalten der Werkstoffe bei
Bestrahlung zu berücksichtigen.
6.4.2.9 Alle Ventile, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, sind gegen unerlaubten Betrieb zu schüt-
zen.
6.4.2.10 Die Auslegung des Versandstücks muss Umgebungstemperaturen und -drücke, wie sie bei einer Routinebe-
förderung wahrscheinlich vorkommen, berücksichtigen.
6.4.2.11 Für radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese bei der Auslegung des Ver-
sandstücks berücksichtigt werden; siehe Absätze 2.1.3.5.3 und 4.1.9.1.5.
6.4.2.12 Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden
Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erfor-
derlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass
die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu
erfüllen.
6.4.3 (bleibt offen)
6.4.4 Vorschriften für freigestellte Versandstücke
RID (OTIF)
Ein freigestelltes Versandstück ist so auszulegen, dass die Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 erfüllt werden.
6.4-1
6.4.5 Vorschriften für Industrieversandstücke
6.4.5.1 Typ IP-1-, Typ IP-2- und Typ IP-3-Versandstücke sind so auszulegen, dass die Vorschriften des Abschnitts
6.4.2 und des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfüllt werden.
6.4.5.2 Ein Typ IP-2-Versandstück muss, wenn es den Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.15.4 und 6.4.15.5 unter-
zogen wird, Folgendes verhindern:
a) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und
b) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versand-
stücks von mehr als 20 %.
6.4.5.3 Ein Typ IP-3-Versandstück ist so auszulegen, dass die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.15
erfüllt werden.
6.4.5.4 Alternative Vorschriften für Typ IP-2- und Typ IP-3-Versandstücke
6.4.5.4.1 Versandstücke dürfen unter folgenden Voraussetzungen als Typ IP-2-Versandstücke verwendet werden:
a) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1;
b) sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.1 genannten Vorschriften oder andere diesen Vorschriften
mindestens gleichwertige Vorschriften erfüllt werden, und
c) sie müssen, wenn sie den für die Verpackungsgruppe I oder II in Kapitel 6.1 geforderten Prüfungen
unterzogen werden, Folgendes verhindern:
(i) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und
(ii) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Ver-
sandstücks von mehr als 20 %.
6.4.5.4.2 Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2-
oder Typ IP-3-Versandstücke verwendet werden:
a) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1;
b) sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 genannten Vorschriften oder andere diesen
Vorschriften mindestens gleichwertige Anforderungen erfüllt werden, und halten einem Prüfdruck von
265 kPa stand, und
c) sie sind so ausgelegt, dass jede gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Abschirmung den statischen
und dynamischen Beanspruchungen bei der Handhabung und Routine-Beförderungsbedingungen
standhält und dass ein Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche
des Tankcontainers oder des ortsbeweglichen Tanks von mehr als 20 % verhindert wird.
6.4.5.4.3 Mit Ausnahme von Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks dürfen Tanks, wie in Tabelle 4.1.9.2.4
beschrieben, ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstücke zur Beförderung von LSA-I- und LSA-II-
Flüssigkeiten und -Gasen verwendet werden, vorausgesetzt, sie entsprechen mindestens den in Absatz
6.4.5.4.2 beschriebenen Standards.
6.4.5.4.4 Container dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstücke ver-
wendet werden:
a) der radioaktive Inhalt ist auf feste Stoffe begrenzt;
b) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1 und
c) sie sind so ausgelegt, dass mit Ausnahme von Abmessungen und Gesamtgewichten die ISO-Norm
1496-1:1990 «Series 1 Freight Containers – Specifications and Testing – Part 1: General Cargo Contai-
ners» («ISO-Container der Baureihe 1 – Spezifikation und Prüfung – Teil 1: Universalfrachtcontainer»)
erfüllt werden. Sie müssen so ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den in diesem Dokument geforderten
Prüfungen unterzogen und den Beschleunigungen, wie sie bei einer Routinebeförderung auftreten kön-
nen, ausgesetzt werden, Folgendes verhindern:
(i) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und
(ii) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Contai-
ners von mehr als 20 %.
6.4.5.4.5 Großpackmittel (IBC) aus Metall dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ
IP-3-Versandstücke verwendet werden:
a) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1 und
b) sie sind so ausgelegt, dass die Vorschriften und Prüfungen des Kapitels 6.5 für die Verpackungsgruppe I
oder II erfüllt werden, wobei jedoch die Fallprüfung in einer zum größtmöglichen Schaden führenden
Ausrichtung durchgeführt wird, und verhindern Folgendes:
(i) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und
(ii) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Groß-
packmittels (IBC) von mehr als 20 %.
6.4-2
6.4.6 Vorschriften für Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten
6.4.6.1 Versandstücke, die für Uranhexafluorid ausgelegt sind, müssen den Vorschriften des RID entsprechen, die
sich auf die radioaktiven und spaltbaren Eigenschaften des Stoffes beziehen. Sofern in Unterabschnitt
6.4.6.4 nicht anderes zugelassen ist, muss Uranhexafluorid in Mengen von mindestens 0,1 kg auch in Über-
einstimmung mit den Vorschriften der ISO-Norm 7195:1993 «Packaging of Uranium Hexafluoride (UF6) for
Transport» («Verpackung von Uranhexafluorid für den Transport») und den Vorschriften der Unterabschnitte
6.4.6.2 und 6.4.6.3 verpackt und befördert werden.
6.4.6.2 Jedes Versandstück, das für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt ist, muss so beschaffen sein,
dass es:
a) der Festigkeitsprüfung des Unterabschnitts 6.4.21.5 ohne Undichtheiten und ohne unzulässige Bean-
spruchungen gemäß ISO-Norm 7195:1993 standhält;
b) der Fallprüfung des Unterabschnitts 6.4.15.4 ohne Verlust oder Verstreuung von Uranhexafluorid stand-
hält und
c) der Erhitzungsprüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 ohne Bruch der dichten Umschließung standhält.
Oktober 2007
6.4.6.3 Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, dürfen nicht mit Druckentlastungs-
vorrichtungen ausgerüstet sein.
6.4.6.4 Vorbehaltlich der Zulassung durch die zuständige Behörde dürfen Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg
Uranhexafluorid ausgelegt sind, befördert werden, wenn:
a) die Versandstücke nach anderen internationalen oder nationalen Normen als der Norm ISO 7195:1993
ausgelegt sind, vorausgesetzt, ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wird beibehalten;
b) die Versandstücke so ausgelegt sind, dass sie gemäß Unterabschnitt 6.4.21.5 einem Prüfdruck von
weniger als 2,76 MPa ohne Undichtheiten und ohne unzulässige Beanspruchungen standhalten, oder
c) für Versandstücke, die für mindestens 9000 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, die Versandstücke die
Vorschrift des Unterabschnitts 6.4.6.2 c) nicht erfüllen.
Ansonsten müssen die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.6.1 bis 6.4.6.3 erfüllt werden.
6.4.7 Vorschriften für Typ A-Versandstücke
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
6.4.7.1 Typ A-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.4.2
und der Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.17 erfüllen.
6.4.7.2 Die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks darf nicht kleiner sein als 10 cm.
6.4.7.3 An der Außenseite des Versandstücks muss eine Vorrichtung wie ein Siegel angebracht sein, das nicht leicht
zerbrechen kann und im unversehrten Zustand nachweist, dass das Versandstück nicht geöffnet worden ist.
6.4.7.4 Alle Festhaltevorrichtungen am Versandstück müssen so ausgelegt sein, dass die an diesen Vorrichtungen
wirkenden Kräfte unter normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen nicht
dazu führen, dass das Versandstück den Vorschriften des RID nicht mehr entspricht.
6.4.7.5 Die Bauart des Versandstücks muss für die Bauteile der Verpackung Temperaturen von –40 ° C bis +70 ° C
berücksichtigen. Zu beachten sind die Gefrierpunkte von flüssigen Stoffen und die mögliche Verschlechte-
rung der Eigenschaften von Verpackungswerkstoffen innerhalb des angegebenen Temperaturbereichs.
6.4.7.6 Die Bauart und die Herstellungsverfahren müssen nationalen oder internationalen Normen oder anderen
Vorschriften, die für die zuständige Behörde annehmbar sind, entsprechen.
6.4.7.7 Die Bauart muss eine dichte Umschließung aufweisen, die mit einer Verschlusseinrichtung sicher verschlos-
sen wird, die nicht unbeabsichtigt oder durch einen etwaigen, im Innern des Versandstücks entstehenden
Druck geöffnet werden kann.
6.4.7.8 Radioaktive Stoffe in besonderer Form dürfen als Bestandteil der dichten Umschließung angesehen werden.
6.4.7.9 Wenn die dichte Umschließung einen eigenständigen Bestandteil des Versandstücks bildet, muss sie mit
einer Verschlusseinrichtung sicher verschlossen werden können, die von jedem anderen Teil der Verpa-
RID (OTIF)
ckung unabhängig ist.
6.4.7.10 Die Auslegung aller Teile der dichten Umschließung muss, sofern zutreffend, die radiolytische Zersetzung
von Flüssigkeiten und anderen empfindlichen Werkstoffen und die Gasbildung durch chemische Reaktion
und Radiolyse berücksichtigen.
6.4.7.11 Die dichte Umschließung muss ihren radioaktiven Inhalt bei Senkung des Umgebungsdruckes auf 60 kPa
einschließen.
6.4-3
6.4.7.12 Mit Ausnahme von Druckentlastungsventilen müssen alle Ventile mit einer Umschließung versehen sein, die
alle aus dem Ventil austretenden Undichtheiten auffängt.
6.4.7.13 Ist ein Bauteil des Versandstücks, das als Teil der dichten Umschließung spezifiziert ist, von einer Strahlungs-
abschirmung umgeben, muss diese so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigter Verlust dieses Bauteils aus
der Abschirmung verhindert wird. Wenn die Strahlungsabschirmung und ein solches darin enthaltenes Bauteil
eine eigenständige Einheit bilden, muss die Strahlungsabschirmung mit einer Verschlusseinrichtung, die von
jedem anderen Teil der Verpackung unabhängig ist, sicher verschlossen werden können.
6.4.7.14 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es, wenn es den Prüfungen gemäß Abschnitt 6.4.15 unter-
zogen wird, Folgendes verhindert:
a) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und
b) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versand-
stücks von mehr als 20 %.
6.4.7.15 Bei der Auslegung eines Versandstücks für flüssige radioaktive Stoffe müssen Vorkehrungen hinsichtlich des
Leerraums getroffen werden, um Temperaturschwankungen des Inhalts, dynamische Effekte und Befül-
lungsdynamik zu bewältigen.
Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe
6.4.7.16 Ein Typ A-Versandstück, das für flüssige radioaktive Stoffe ausgelegt ist, muss zusätzlich:
a) die in Unterabschnitt 6.4.7.14 a) festgelegten Bedingungen erfüllen, wenn das Versandstück den Prüfun-
gen des Abschnitts 6.4.16 unterzogen wird, und
b) entweder
(i) genügend saugfähiges Material enthalten, um das Doppelte des Volumens an flüssigem Inhalt aufzu-
nehmen. Dieses saugfähige Material muss so angeordnet sein, dass es bei einer Undichtheit mit
dem flüssigen Stoff in Berührung kommt; oder
(ii) mit einer dichten Umschließung, die aus primären inneren und sekundären äußeren Umschließungs-
bestandteilen besteht, ausgerüstet sein, wobei die sekundären äußeren Umschließungsbestandteile
gewährleisten müssen, dass auch im Falle der Undichtheit der primären inneren Umschließungsbe-
standteile der flüssige Inhalt eingeschlossen bleibt.
Typ A-Versandstücke für Gase
6.4.7.17 Ein Versandstück, das für Gase ausgelegt ist, muss den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven
Inhalts verhindern, wenn das Versandstück den Prüfungen des Abschnitts 6.4.16 unterzogen wird. Ein Typ
A-Versandstück, das für gasförmiges Tritium oder Edelgase ausgelegt ist, ist von dieser Vorschrift ausge-
nommen.
6.4.8 Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke
6.4.8.1 Typ B(U)-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 und der
Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.4.7.14 a) und zusätzlich die Vor-
schriften der Unterabschnitte 6.4.8.2 bis 6.4.8.15 erfüllen.
6.4.8.2 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei Umgebungsbedingungen gemäß den Unterabschnitten
6.4.8.5 und 6.4.8.6 die durch den radioaktiven Inhalt innerhalb des Versandstücks erzeugte Wärme unter
normalen Beförderungsbedingungen, wie durch die Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 nachgewiesen, sich
nicht nachteilig auf die Erfüllung der zutreffenden Anforderungen an die Umschließung und Abschirmung
auswirkt, wenn es eine Woche lang unbeaufsichtigt bleibt. Insbesondere sind Auswirkungen der Wärme zu
beachten, die
a) die Anordnung, die geometrische Form oder den Aggregatzustand des radioaktiven Inhalts verändern
können, oder, wenn der radioaktive Stoff gekapselt oder in einem Behälter eingeschlossen ist (z.B.
umhüllte Brennelemente), bewirken können, dass die Kapselung, der Behälter oder der radioaktive Stoff
sich verformen oder schmelzen, oder
b) zu einer Verminderung der Wirksamkeit der Verpackung durch unterschiedliche Wärmeausdehnung
oder Rissbildung oder Schmelzen des Werkstoffs der Strahlungsabschirmung führen können oder
c) zusammen mit Feuchtigkeit die Korrosion beschleunigen können.
6.4.8.3 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei der Umgebungsbedingung gemäß Unterabschnitt
6.4.8.5 und bei nicht vorhandener Sonneneinstrahlung die Temperatur der zugänglichen Oberflächen eines
Versandstücks 50 ° C nicht übersteigt, es sei denn, das Versandstück wird unter ausschließlicher Verwen-
dung befördert.
6.4-4
6.4.8.4 Die höchste Temperatur jeder während der Beförderung leicht zugänglichen Oberfläche eines Versand-
stücks unter ausschließlicher Verwendung ohne Sonneneinstrahlung unter den Umgebungsbedingungen
gemäß Unterabschnitt 6.4.8.5 darf 85 °C nicht übersteigen. Barrieren oder Schutzwände zum Schutz von
Personen dürfen berücksichtigt werden, ohne dass diese Barrieren oder Schutzwände irgendeiner Prüfung
unterzogen werden müssen.
6.4.8.5 Die Umgebungstemperatur ist mit 38 °C anzunehmen.
6.4.8.6 Die Bedingungen für die Sonneneinstrahlung sind entsprechend der Tabelle 6.4.8.6 anzunehmen.
Tabelle 6.4.8.6 – Daten für die Sonneneinstrahlung
Fall Form oder Lage der Oberfläche Sonneneinstrahlung während 12 Stunden
2
pro Tag (W/m )
1 ebene Oberfläche während der Beförderung 0
waagerecht – nach unten gerichtet
Oktober 2007
2 ebene Oberfläche während der Beförderung 800
waagerecht – nach oben gerichtet
3 Oberflächen während der Beförderung senk- 200a)
recht
a)
4 andere nach unten gerichtete Oberflächen 200
(nicht waagerecht)
a)
5 alle anderen Oberflächen 400
a)
Alternativ darf eine Sinusfunktion mit einem entsprechend gewählten Absorptionskoeffizienten verwendet
werden, wobei die Auswirkungen einer möglichen Reflexion von benachbarten Gegenständen vernach-
lässigt werden.
6.4.8.7 Ein Versandstück mit einem Wärmeschutz zur Erfüllung der Vorschriften der Erhitzungsprüfung des Unter-
abschnitts 6.4.17.3 muss so ausgelegt sein, dass dieser Schutz wirksam bleibt, wenn das Versandstück den
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 und des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) und b) oder, sofern zutreffend, des
Unterabschnitts 6.4.17.2 b) und c) unterzogen wird. Jeder derartige Schutz an der Außenfläche des Ver-
sandstücks darf nicht durch Aufschlitzen, Schneiden, Verrutschen, Verschleiß oder grobe Handhabung
unwirksam gemacht werden.
6.4.8.8 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es:
a) wenn es den Prüfungen gemäß Abschnitt 6.4.15 unterzogen wird, den Verlust des radioaktiven Inhalts
-6
auf höchstens 10 A2 pro Stunde beschränkt, und
b) wenn es den Prüfungen gemäß Unterabschnitten 6.4.17.1, 6.4.17.2 b), 6.4.17.3 und 6.4.17.4 und den
Prüfungen
(i) des Unterabschnitts 6.4.17.2 c) unterzogen wird, wenn das Versandstück eine Masse von höchstens
500 kg besitzt, die auf die Außenabmessungen bezogene Gesamtdichte höchstens 1000 kg/m 3
beträgt und der radioaktive Inhalt, der kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, 1000 A2 über-
steigt, oder
(ii) des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) für alle anderen Versandstücke unterzogen wird,
den folgenden Vorschriften genügt:
– die Wirkung der Abschirmung muss so groß bleiben, dass in 1 m Abstand von der Oberfläche des
Versandstücks die Dosisleistung 10 mSv/h nicht überschreitet, wenn das Versandstück den maxima-
len für das Versandstück ausgelegten radioaktiven Inhalt enthält, und
– der akkumulierte Verlust an radioaktivem Inhalt für den Zeitraum von einer Woche darf 10 A2 für
Krypton-85 und A2 für alle anderen Radionuklide nicht übersteigen.
Sind Gemische verschiedener Radionuklide vorhanden, sind die Vorschriften der Absätze 2.2.7.7.2.4 bis
2.2.7.7.2.6 anzuwenden, mit der Ausnahme, dass für Krypton-85 ein effektiver A2(i)-Wert von 10 A2 verwen-
det werden darf. Für den vorgenannten Fall a) sind bei der Bewertung die äußeren Kontaminations-
RID (OTIF)
grenzwerte des Absatzes 4.1.9.1.2 zu berücksichtigen.
6.4.8.9 Ein Versandstück für radioaktiven Inhalt mit einer Aktivität von mehr als 5
10 A2
muss so ausgelegt sein, dass
die dichte Umschließung nicht bricht, wenn es der gesteigerten Wassertauchprüfung des Abschnitts 6.4.18
unterzogen wird.
6.4-5
6.4.8.10 Die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte für die Aktivitätsfreisetzung darf weder von Filtern noch von
einem mechanischen Kühlsystem abhängig sein.
6.4.8.11 Die dichte Umschließung eines Versandstücks darf keine Druckentlastungsvorrichtung enthalten, durch die
radioaktive Stoffe unter den Bedingungen der Prüfungen der Abschnitte 6.4.15 und 6.4.17 in die Umwelt ent-
weichen können.
6.4.8.12 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei höchstem normalen Betriebsdruck und, wenn es den
Prüfungen der Abschnitte 6.4.15 und 6.4.17 unterzogen wird, die Spannungen in der dichten Umschließung
keine Werte erreichen, die das Versandstück so beeinträchtigen, dass es die zutreffenden Vorschriften nicht
erfüllt.
6.4.8.13 Der höchste normale Betriebsdruck eines Versandstücks darf einen Überdruck von 700 kPa nicht überstei-
gen.
6.4.8.14 (bleibt offen)
6.4.8.15 Ein Versandstück ist für einen Umgebungstemperaturbereich von –40 °C bis +38 °C auszulegen.
6.4.9 Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke
6.4.9.1 Mit Ausnahme der Versandstücke, die ausschließlich innerhalb eines bestimmten Landes oder ausschließ-
lich zwischen bestimmten Ländern befördert werden sollen und für die mit der Zulassung der zuständigen
Behörden dieser Länder andere als die in den Unterabschnitten 6.4.7.5, 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis
6.4.8.15 angeführten Bedingungen angenommen werden dürfen, müssen Typ B(M)-Versandstücke die Vor-
schriften für Typ B(U)-Versandstücke des Unterabschnitts 6.4.8.1 erfüllen. Ungeachtet dessen müssen die
Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke der Unterabschnitte 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 soweit wie möglich einge-
halten werden.
6.4.9.2 Der periodische Druckausgleich bei Typ B(M)-Versandstücken darf während der Beförderung zugelassen
werden, vorausgesetzt, die Überwachungsmaßnahmen für den Druckausgleich sind für die jeweils zustän-
dige Behörde annehmbar.
6.4.10 Vorschriften für Typ C-Versandstücke
6.4.10.1 Typ C-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 sowie der
Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.4.7.14 a) und die Vorschriften der
Unterabschnitte 6.4.8.2 bis 6.4.8.6, 6.4.8.10 bis 6.4.8.15 und zusätzlich der Unterabschnitte 6.4.10.2 bis
6.4.10.4 erfüllen.
6.4.10.2 Ein Versandstück muss nach dem Eindringen in den Erdboden in einer Umgebung, die im Gleichgewichtszu-
-1 -1
stand durch eine Wärmeleitfähigkeit von 0,33 W·m ·K und eine Temperatur von 38 °C bestimmt ist, die
Bewertungskriterien erfüllen, die für die Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.8.8 b) und 6.4.8.12 vorgeschrie-
ben sind. Bei der Bewertung sind Ausgangsbedingungen anzunehmen, dass jeder Wärmeschutz des Ver-
sandstücks wirksam bleibt, das Versandstück den höchsten normalen Betriebsdruck aufweist und die
Umgebungstemperatur 38 °C beträgt.
6.4.10.3 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es bei höchstem normalen Betriebsdruck:
a) wenn es den Prüfungen gemäß Abschnitt 6.4.15 unterzogen wird, den Verlust des radioaktiven Inhalts
auf höchstens 10-6 A2 pro Stunde beschränkt, und
b) wenn es den Prüfungen in der gemäß Unterabschnitt 6.4.20.1 vorgeschriebenen Folge unterzogen wird,
den folgenden Vorschriften genügt:
(i) die Wirkung der Abschirmung muss so groß bleiben, dass in 1 m Abstand von der Oberfläche des
Versandstücks die Dosisleistung 10 mSv/h nicht überschreitet, wenn das Versandstück den maxima-
len für das Versandstück ausgelegten radioaktiven Inhalt enthält, und
(ii) der akkumulierte Verlust an radioaktivem Inhalt für den Zeitraum von einer Woche darf 10 A2 für
Krypton-85 und A2 für alle anderen Radionuklide nicht übersteigen.
Sind Gemische verschiedener Radionuklide vorhanden, sind die Vorschriften der Absätze 2.2.7.7.2.4 bis
2.2.7.7.2.6 anzuwenden, mit der Ausnahme, dass für Krypton-85 ein effektiver A2(i)-Wert von 10 A2 verwen-
det werden darf. Für den vorgenannten Fall a) sind bei der Bewertung die äußeren Kontaminations-
grenzwerte des Absatzes 4.1.9.1.2 zu berücksichtigen.
6.4.10.4 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass die dichte Umschließung nicht bricht, wenn es der gestei-
gerten Wassertauchprüfung des Abschnitts 6.4.18 unterzogen wird.
6.4-6
6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
6.4.11.1 Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass
a) bei normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen Unterkritikalität gewähr-
leistet bleibt; insbesondere sind folgende mögliche Ereignisse zu berücksichtigen:
(i) Eindringen von Wasser in Versandstücke oder Auslaufen aus diesen;
(ii) Verlust von Wirksamkeit eingebauter Neutronenabsorber oder -moderatoren;
(iii) Veränderung der Anordnung des Inhalts entweder im Innern des Versandstücks oder als Ergebnis
des Verlustes aus dem Versandstück;
(iv) Verringerung von Abständen innerhalb oder zwischen Versandstücken;
(v) Eintauchen der Versandstücke in Wasser oder Bedecken der Versandstücke durch Schnee und
(vi) Temperaturänderungen und
b) folgende Vorschriften erfüllt werden:
(i) die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.2 für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten;
Oktober 2007
(ii) die an anderer Stelle im RID auf Grund der radioaktiven Eigenschaften der Stoffe enthaltenen Vor-
schriften und
(iii) die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.11.3 bis 6.4.11.12, sofern nicht durch Unterabschnitt
6.4.11.2 ausgenommen.
6.4.11.2 Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften a) bis d) dieses Unterabschnitts erfüllen, sind sowohl von der Vor-
schrift der Beförderung in Versandstücken gemäß den Unterabschnitten 6.4.11.3 bis 6.4.11.12 als auch von
den übrigen, für spaltbare Stoffe geltenden Vorschriften des RID ausgenommen. Je Sendung ist nur eine
Ausnahmeart zulässig.
a) Eine Massebegrenzung je Sendung, so dass gilt:
wobei X und Y die in Tabelle 6.4.11.2 definierten Massebegrenzungen darstellen, vorausgesetzt, die
kleinste äußere Abmessung jedes Versandstücks ist mindestens 10 cm und entweder
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
(i) jedes einzelne Versandstück enthält nicht mehr als 15 g an spaltbaren Stoffen; bei unverpackten
Stoffen gilt diese Mengenbegrenzung für die in oder auf dem Wagen beförderte Sendung, oder
(ii) der spaltbare Stoff ist eine homogene wasserstoffhaltige Lösung oder ein homogenes wasserstoff-
haltiges Gemisch und das auf die Masse bezogene Verhältnis von spaltbaren Nukliden zum Wasser-
stoff ist kleiner als 5 %, oder
(iii) in jedem beliebigen 10-Liter-Volumen des Stoffes sind nicht mehr als 5 g spaltbare Stoffe vorhanden.
Mit Ausnahme von Deuterium in natürlichen Konzentrationen in Wasserstoff darf weder Beryllium noch
Deuterium in Mengen vorhanden sein, die 1 % der gemäß Tabelle 6.4.11.2 anwendbaren Massebegren-
zungen je Sendung übersteigen.
b) Uran mit einer auf die Masse bezogenen Anreicherung an Uran-235 von maximal 1 % und mit einem
Gesamtgehalt von Plutonium und Uran-233, der 1 % der Uran-235-Masse nicht übersteigt, vorausge-
setzt, der spaltbare Stoff ist im Wesentlichen homogen im Stoff verteilt. Außerdem darf Uran-235 keine
gitterförmige Anordnung bilden, wenn es in metallischer, oxidischer oder karbidischer Form vorhanden
ist.
c) Flüssige Uranylnitratlösungen mit einer auf die Masse bezogenen Anreicherung an Uran-235 von maxi-
mal 2 %, mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uran-233, der 0,002 % der Uran-Masse nicht über-
steigt, und mit einem Atomzahlverhältnis von Stickstoff zu Uran (N/U) von mindestens 2.
d) Versandstücke, die jeweils eine Gesamtmasse an Plutonium von höchstens 1 kg enthalten, von der
höchstens 20 Masse-% aus Plutonium-239, Plutonium-241 oder einer Kombination dieser Radionuklide
bestehen darf.
Tabelle 6.4.11.2 – Massebegrenzungen je Sendung für die Ausnahme von den Vorschriften für Ver-
sandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Spaltbarer Stoff Masse (g) der spaltbaren Stoffe, Masse (g) der spaltbaren Stoffe,
RID (OTIF)
gemischt mit Stoffen, die eine mitt- gemischt mit Stoffen, die eine mitt-
lere Wasserstoffdichte haben, die lere Wasserstoffdichte haben, die
höchstens so groß ist wie die von größer ist als die von Wasser
Wasser
Uran-235 (X) 400 290
andere spaltbare Stoffe (Y) 250 180
6.4-7
6.4.11.3 Wenn die chemische oder physikalische Form, die Isotopenzusammensetzung, die Masse oder die Konzen-
tration, das Moderationsverhältnis oder die Dichte oder die geometrische Anordnung nicht bekannt ist, müs-
sen die Bewertungen der Unterabschnitte 6.4.11.7 bis 6.4.11.12 unter der Annahme durchgeführt werden,
dass jeder einzelne unbekannte Parameter den Wert aufweist, der mit den bei diesen Bewertungen bekann-
ten Bedingungen und Parametern in Einklang stehend zur höchsten Neutronenvermehrung führt.
6.4.11.4 Für bestrahlten Kernbrennstoff müssen die Bewertungen der Unterabschnitte 6.4.11.7 bis 6.4.11.12 auf
einer Isotopenzusammensetzung beruhen, die nachweislich
a) zur höchsten Neutronenvermehrung während der Bestrahlungsgeschichte führt oder
b) zu einer konservativen Abschätzung der Neutronenvermehrung für die Bewertungen des Versandstücks
führt. Nach der Bestrahlung, jedoch vor der Beförderung müssen Messungen durchgeführt werden, um
die Konservativität der Isotopenzusammensetzung zu bestätigen.
6.4.11.5 Das Versandstück muss, nachdem es den Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 unterzogen wurde, das Eindrin-
gen eines Würfels mit 10 cm Seitenlänge verhindern.
6.4.11.6 Das Versandstück muss für einen Umgebungstemperaturbereich von –40 ° C bis +38 ° C ausgelegt sein,
sofern die zuständige Behörde im Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks nichts anderes fest-
legt.
6.4.11.7 Für ein einzelnes Versandstück muss angenommen werden, dass Wasser in alle Hohlräume des Versand-
stücks, einschließlich solcher innerhalb der dichten Umschließung, eindringen oder aus diesen ausfließen
kann. Wenn jedoch die Bauart besondere Vorrichtungen aufweist, die das Eindringen von Wasser in
bestimmte Hohlräume oder das Ausfließen aus diesen auch infolge eines Fehlers verhindern, darf bezüglich
dieser Hohlräume das Nichtvorhandensein einer Undichtheit unterstellt werden. Die speziellen Vorrichtun-
gen müssen Folgendes umfassen:
a) mehrfache hochwirksame Wasserbarrieren, von denen jede wasserdicht bleibt, wenn das Versandstück
den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b) unterzogen wurde, eine strenge Qualitätskontrolle bei
der Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen und Prüfungen zum Nachweis des Ver-
schlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung oder
b) nur bei Versandstücken mit Uranhexafluorid mit einer höchsten Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235:
(i) Versandstücke, bei denen im Anschluss an die Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b) kein phy-
sischer Kontakt zwischen Ventil und einem sonstigen Bauteil der Verpackung außer seinem
ursprünglichen Verbindungspunkt besteht und bei denen zusätzlich im Anschluss an die Prüfung des
Unterabschnitts 6.4.17.3 die Ventile dicht bleiben, und
(ii) eine strenge Qualitätskontrolle bei der Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen,
verbunden mit Prüfungen zum Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförde-
rung.
6.4.11.8 Es ist eine unmittelbare Reflexion des Einschließungssystems durch mindestens 20 cm Wasser oder eine
größere Reflexion, die zusätzlich durch das die Verpackung umgebende Material erbracht werden kann,
anzunehmen. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass das Einschließungssystem im Anschluss an
die Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b) innerhalb der Verpackung verbleibt, darf in Unterabschnitt
6.4.11.9 c) eine unmittelbare Reflexion des Versandstücks durch mindestens 20 cm Wasser angenommen
werden.
6.4.11.9 Das Versandstück muss unter den Bedingungen der Unterabschnitte 6.4.11.7 und 6.4.11.8 und unter Ver-
sandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, in Übereinstimmungen mit folgen-
den Punkten unterkritisch sein:
a) den Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei);
b) den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.11 b);
c) den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b).
6.4.11.10 (bleibt offen)
6.4.11.11 Bei normalen Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl «N» so zu bestimmen, dass fünfmal «N» für die
Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berück-
sichtigung des Folgenden unterkritisch sind:
a) es darf sich nichts zwischen den Versandstücken befinden, und die Anordnung von Versandstücken wird
allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert, und
b) der Zustand der Versandstücke entspricht dem eingeschätzten oder nachgewiesenen Zustand, nachdem
sie den Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 unterzogen wurden.
6.4-8
6.4.11.12 Bei Unfall-Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl «N» so zu bestimmen, dass zweimal «N» für die
Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berück-
sichtigung des Folgenden unterkritisch sind:
a) wasserstoffhaltiger Moderator zwischen den Versandstücken und die Anordnung von Versandstücken
wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert und
b) die Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 und anschließend die einschränkendere der nachstehenden Prü-
fungen:
(i) die Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.17.2 b) und entweder des Unterabschnitts 6.4.17.2 c) für Ver-
sandstücke mit einer Masse von höchstens 500 kg und einer auf die Außenabmessungen bezogenen
3 oder des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) für alle anderen Ver-
Gesamtdichte von höchstens 1000 kg/m
sandstücke und anschließend die Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 und vervollständigt durch die
Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.19.1 bis 6.4.19.3 oder
(ii) die Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.4 und
c) wenn nach den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b) irgendein Teil des spaltbaren Stoffes aus der
dichten Umschließung entweicht, muss angenommen werden, dass spaltbare Stoffe aus jedem Versand-
Oktober 2006
stück in der Anordnung entweichen, und die gesamten spaltbaren Stoffe müssen in einer Konfiguration
und unter Moderationsbedingungen angeordnet werden, die bei einer unmittelbaren Reflexion durch
mindestens 20 cm Wasser zur maximalen Neutronenvermehrung führen.
6.4.12 Prüfmethoden und Nachweisverfahren
6.4.12.1 Der Nachweis der Einhaltung der nach den Absätzen 2.2.7.3.3, 2.2.7.3.4, 2.2.7.4.1 und 2.2.7.4.2 sowie den
Abschnitten 6.4.2 bis 6.4.11 geforderten Auslegungskriterien muss durch ein oder mehrere der nachstehend
genannten Verfahren erbracht werden.
a) Durchführung von Prüfungen mit Proben, die die LSA-III-Stoffe oder die radioaktiven Stoffe in besonde-
rer Form repräsentieren oder mit Prototypen oder Serienmuster der Verpackung, wobei der Inhalt der zur
Prüfung vorgesehenen Probe oder Verpackung soweit wie möglich die zu erwartende Bandbreite des
radioaktiven Inhalts simulieren muss und die zu prüfende Probe oder Verpackung so vorbereitet wird, wie
sie zur Beförderung aufgegeben wird.
b) Bezugnahme auf frühere zufrieden stellende und ausreichend ähnliche Nachweise.
c) Durchführung der Prüfungen mit Modellen eines geeigneten Maßstabes, die alle für den zu untersuchen-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
den Aspekt wesentlichen Merkmale enthalten, sofern die technische Erfahrung gezeigt hat, dass die
Ergebnisse derartiger Prüfungen für die Auslegung geeignet sind. Bei Verwendung von maßstabsge-
rechten Modellen ist zu berücksichtigen, dass es für bestimmte Prüfparameter, wie z.B. Durchmesser
der Durchstoßstange oder Stapeldrucklast, einer Anpassung bedarf.
d) Berechnung oder begründete Betrachtung, wenn die Berechnungsverfahren und Parameter allgemein
als belastbar und konservativ anerkannt sind.
6.4.12.2 Nachdem die Probe, der Prototyp oder das Serienmuster den Prüfungen unterzogen wurde, sind geeignete
Bewertungsmethoden anzuwenden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften für die Prüfmethoden in Über-
einstimmung mit den in den Absätzen 2.2.7.3.3, 2.2.7.3.4, 2.2.7.4.1, 2.2.7.4.2 und den Abschnitten 6.4.2 bis
6.4.11 vorgeschriebenen Auslegungs- und Akzeptanzkriterien erfüllt wurden.
6.4.12.3 Vor der Prüfung sind an allen Prüfmustern Mängel oder Schäden festzustellen und zu protokollieren, ein-
schließlich:
a) Abweichungen von der Bauart;
b) Fertigungsfehler;
c) Korrosion oder andere Beeinträchtigungen und
d) Verformung einzelner Teile.
Die dichte Umschließung des Versandstücks muss eindeutig festgelegt sein. Die äußeren Teile des Prüf-
musters müssen eindeutig gekennzeichnet sein, so dass leicht und zweifelsfrei auf jedes Teil des Prüfmus-
ters Bezug genommen werden kann.
6.4.13 Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlungsabschirmung und Bewer-
tung der Kritikalitätssicherheit
Nach jeder anwendbaren Prüfung der Abschnitte 6.4.15 bis 6.4.21
RID (OTIF)
a) sind Mängel und Schäden festzustellen und zu protokollieren;
b) ist zu ermitteln, ob die Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Abschirmung in dem in den
Abschnitten 6.4.2 bis 6.4.11 für Versandstücke unter Prüfbedingungen geforderten Maße erhalten
geblieben ist, und
c) ist bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen zu ermitteln, ob die für die Bewertung einzelner oder meh-
rerer Versandstücke gemäß den Unterabschnitten 6.4.11.1 bis 6.4.11.12 getroffenen Annahmen und
Bedingungen gültig sind.
6.4-9
6.4.14 Aufprallfundament für die Fallprüfungen
Das Aufprallfundament für die Fallprüfungen des Absatzes 2.2.7.4.5 a), des Unterabschnitts 6.4.15.4, des
Abschnitts 6.4.16 a) und der Unterabschnitte 6.4.17.2 und 6.4.20.2 muss eine ebene, horizontale Ober-
fläche aufweisen, die so beschaffen sein muss, dass jede Steigerung ihres Widerstands gegen Verschie-
bung oder Verformung beim Aufprall des Prüfmusters zu keiner signifikant größeren Beschädigung des Prüf-
musters führen würde.
6.4.15 Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen
6.4.15.1 Bei diesen Prüfungen handelt es sich um die Wassersprühprüfung, die Fallprüfung, die Stapeldruckprüfung
und die Durchstoßprüfung. Die Prüfmuster des Versandstücks müssen der Fallprüfung, der Stapeldruckprü-
fung und der Durchstoßprüfung unterzogen werden, wobei in jedem Fall vorher die Wassersprühprüfung
durchgeführt werden muss. Für alle diese Prüfungen darf ein Prüfmuster verwendet werden, sofern die Vor-
schriften des Unterabschnitts 6.4.15.2 erfüllt sind.
6.4.15.2 Die Zeitspanne zwischen dem Abschluss der Wassersprühprüfung und der anschließenden Prüfung muss
so gewählt werden, dass das Wasser in größtmöglichem Umfang eingedrungen ist, ohne dass die Außen-
seite des Prüfmusters merklich getrocknet ist. Sofern nichts anderes dagegen spricht, beträgt diese Zeit-
spanne zwei Stunden, wenn das Sprühwasser gleichzeitig aus vier Richtungen einwirkt. Allerdings ist keine
Zwischenpause vorzusehen, wenn das Sprühwasser aus jeder der vier Richtungen nacheinander einwirkt.
6.4.15.3 Wassersprühprüfung: Das Prüfmuster ist einer Wassersprühprüfung zu unterziehen, die eine mindestens
einstündige Beregnung mit einer Niederschlagsmenge von ungefähr 5 cm pro Stunde simuliert.
6.4.15.4 Fallprüfung: Das Prüfmuster muss so auf das Aufprallfundament fallen, dass es hinsichtlich der zu prüfenden
Sicherheitsmerkmale den größtmöglichen Schaden erleidet.
a) Die Fallhöhe, gemessen vom untersten Punkt des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfunda-
ments, muss in Abhängigkeit von der zutreffenden Masse mindestens dem Abstand in Tabelle 6.4.15.4
entsprechen. Das Aufprallfundament muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen.
b) Bei rechteckigen Versandstücken aus Pappe oder Holz mit einer Masse von höchstens 50 kg ist ein
gesondertes Prüfmuster dem freien Fall auf jede Ecke aus einer Höhe von 0,3 m zu unterziehen.
c) Bei zylindrischen Versandstücken aus Pappe mit einer Masse von höchstens 100 kg ist ein gesondertes
Prüfmuster dem freien Fall auf jedes Viertel der beiden Ränder aus einer Höhe von 0,3 m zu unterzie-
hen.
Tabelle 6.4.15.4 – Freifallhöhe zur Prüfung von Versandstücken unter normalen Beförderungsbedin-
gungen
Masse des Versandstücks (kg) Freifallhöhe (m)
Masse des Versandstücks < 5000 1,2
5000 ≤ Masse des Versandstücks < 10000 0,9
10000 ≤ Masse des Versandstücks < 15000 0,6
15000 ≤ Masse des Versandstücks 0,3
6.4.15.5 Stapeldruckprüfung: Sofern die Form der Verpackung ein Stapeln nicht wirksam ausschließt, ist das Prüf-
muster für einen Zeitraum von 24 Stunden einer Druckbelastung auszusetzen, der dem größeren der nach-
stehenden Werte entspricht:
a) das Äquivalent der fünffachen Masse des eigentlichen Versandstücks und
b) das Äquivalent von 13 kPa, multipliziert mit der senkrecht projizierten Fläche des Versandstücks.
Die Belastung muss gleichmäßig auf zwei gegenüberliegende Seiten des Prüfmusters einwirken, von denen
eine die normalerweise als Auflagefläche benutzte Seite des Versandstücks ist.
6.4.15.6 Durchstoßprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine starre, flache, horizontale Unterlage gestellt, die sich wäh-
rend der Prüfung nicht merklich verschieben darf.
a) Eine Stange von 3,2 cm Durchmesser mit einem halbkugelförmigen Ende und einer Masse von 6 kg
muss mit senkrecht stehender Längsachse so auf die Mitte der schwächsten Stelle des Prüfmusters fal-
len gelassen werden, dass sie bei genügend weitem Eindringen die dichte Umschließung trifft. Durch die
Prüfung darf die Stange nicht merklich verformt werden.
b) Die Fallhöhe, vom unteren Ende der Stange bis zur vorgesehenen Aufschlagstelle auf der Oberfläche
des Prüfmusters gemessen, muss 1 m betragen.
6.4-10
6.4.16 Zusätzliche Prüfungen für Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe und Gase
Ein Prüfmuster oder gesonderte Prüfmuster sind jeder der folgenden Prüfungen zu unterziehen, es sei denn,
eine der Prüfungen ist nachweisbar strenger für das Prüfmuster als die andere; in diesem Fall ist ein Prüf-
muster der strengeren Prüfung zu unterziehen.
a) Fallprüfung: Das Prüfmuster muss so auf das Aufprallfundament fallen, dass die dichte Umschließung
den größtmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur Oberflä-
che des Aufprallfundaments gemessen, muss 9 m betragen. Das Aufprallfundament muss dem Abschnitt
6.4.14 entsprechen.
b) Durchstoßprüfung: Das Prüfmuster muss der in Unterabschnitt 6.4.15.6 beschriebenen Prüfung unterzo-
gen werden, wobei die in Unterabschnitt 6.4.15.6 b) genannte Fallhöhe von 1 m auf 1,7 m zu erhöhen ist.
6.4.17 Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen
6.4.17.1 Das Prüfmuster wird den kumulativen Wirkungen der Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.17.2 und 6.4.17.3
in der hier angegebenen Reihenfolge ausgesetzt. Im Anschluss an diese Prüfungen muss dieses Prüfmuster
oder ein gesondertes Prüfmuster den Einflüssen der Wassertauchprüfung(en) des Unterabschnitts 6.4.17.4
Oktober 2006
und, sofern zutreffend, des Abschnitts 6.4.18 ausgesetzt werden.
6.4.17.2 Mechanische Prüfung: Die mechanische Prüfung besteht aus drei verschiedenen Fallprüfungen. Jedes Prüf-
muster ist den anwendbaren Fallprüfungen des Unterabschnitts 6.4.8.8 oder 6.4.11.12 zu unterziehen. Die
Reihenfolge der Fallprüfungen ist so zu wählen, dass bei Abschluss der mechanischen Prüfung das Prüf-
muster eine derartige Beschädigung erlitten hat, dass in der darauffolgenden Erhitzungsprüfung die größt-
mögliche Beschädigung eintritt.
a) Bei der Fallprüfung I muss das Prüfmuster so auf das Aufprallfundament fallen, dass es den größtmögli-
chen Schaden erleidet, und die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Auf-
prallfundaments gemessen, muss 9 m betragen. Das Aufprallfundament muss dem Abschnitt 6.4.14
entsprechen.
b) Bei der Fallprüfung II muss das Prüfmuster so auf einen auf dem Aufprallfundament fest und senkrecht
montierten Dorn fallen, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, von der vorgesehe-
nen Aufschlagstelle am Prüfmuster bis zur Oberseite des Dorns gemessen, muss 1 m betragen. Der
Dorn muss aus einem massiven Baustahlzylinder mit einem Durchmesser von (15,0 ± 0,5) cm und einer
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Länge von 20 cm bestehen, sofern nicht ein längerer Dorn einen größeren Schaden verursachen würde;
in diesem Fall ist ein Dorn zu verwenden, der so lang ist, dass er den größtmöglichen Schaden verur-
sacht. Die Stirnfläche des Dorns muss flach und horizontal sein, wobei seine Kante auf einen Radius von
höchstens 6 mm abgerundet ist. Das Aufprallfundament, auf dem der Dorn befestigt ist, muss dem
Abschnitt 6.4.14 entsprechen.
c) Bei der Fallprüfung III muss das Prüfmuster einer dynamischen Quetschprüfung unterzogen werden;
dazu ist das Prüfmuster so auf dem Aufprallfundament zu positionieren, dass es den größtmöglichen
Schaden erleidet, wenn eine Masse von 500 kg aus 9 m Höhe auf das Prüfmuster fällt. Die Masse
besteht aus einer massiven Baustahlplatte mit einer Grundfläche von 1 m mal 1 m und muss in waage-
rechter Lage fallen. Die Fallhöhe ist von der Unterseite der Platte zum obersten Punkt des Prüfmusters
zu messen. Das Aufprallfundament, auf dem das Prüfmuster liegt, muss dem Abschnitt 6.4.14 entspre-
chen.
6.4.17.3 Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster muss sich bei einer Umgebungstemperatur von 38 °C, bei den Sonnen-
einstrahlungsbedingungen der Tabelle 6.4.8.6 und bei der durch den radioaktiven Inhalt des Versandstücks
erzeugten maximalen Wärmeleistung im thermischen Gleichgewicht befinden. Alternativ darf von diesen
Parametern vor und während der Prüfung abgewichen werden, sie sind jedoch bei der anschließenden
Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück zu berücksichtigen.
Für die Erhitzungsprüfung gilt:
a) Das Prüfmuster ist für die Dauer von 30 Minuten einer thermischen Umgebung auszusetzen, die einen
Wärmestrom aufweist, der mindestens einem Feuer aus einem Kohlenwasserstoff-Luft-Gemisch, das bei
ausreichend ruhigen Umgebungsbedingungen einen minimalen durchschnittlichen Strahlungskoeffizien-
ten des Feuers von 0,9 und eine durchschnittliche Temperatur von mindestens 800 °C gewährleistet, ent-
spricht und der das Prüfmuster vollständig einschließt; der Oberflächenabsorptionskoeffizient ist mit 0,8
oder dem Wert anzunehmen, den das Versandstück nachweislich aufweist, wenn es dem beschriebenen
Feuer ausgesetzt wird.
RID (OTIF)
b) Anschließend ist das Prüfmuster einer Umgebungstemperatur von 38 °C, den Sonneneinstrahlungsbe-
dingungen der Tabelle 6.4.8.6 und dem höchsten Auslegungswert für die durch den radioaktiven Inhalt
des Versandstücks erzeugten inneren Wärmeleistung so lange auszusetzen, bis an jeder Stelle des
Prüfmusters die Temperaturen sinken und/oder sich dem ursprünglichen Gleichgewichtszustand nähern.
Alternativ darf von diesen Parametern nach Beendigung der Erhitzungsphase abgewichen werden, sie
sind jedoch bei der anschließenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück zu berücksichti-
gen.
6.4-11
Während und nach der Prüfung darf das Prüfmuster nicht künstlich gekühlt werden und die von selbst fort-
dauernde Verbrennung von Werkstoffen des Prüfmusters ist zuzulassen.
6.4.17.4 Wassertauchprüfung: Das Prüfmuster muss in einer Lage, die zur größtmöglichen Beschädigung führt, für
die Dauer von mindestens acht Stunden mindestens 15 m tief in Wasser eingetaucht werden. Für die Einhal-
tung dieser Bedingungen ist für Nachweiszwecke ein äußerer Überdruck von mindestens 150 kPa anzuneh-
men.
6.4.18 Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt von
5
mehr als 10 A2 und für Typ C-Versandstücke
Gesteigerte Wassertauchprüfung: Das Prüfmuster muss für die Dauer von mindestens einer Stunde mindes-
tens 200 m tief in Wasser eingetaucht werden. Für die Einhaltung dieser Bedingungen ist für Nachweiszwe-
cke ein äußerer Überdruck von mindestens 2 MPa anzunehmen.
6.4.19 Wassereindringprüfung für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen
6.4.19.1 Versandstücke, bei denen zur Beurteilung gemäß den Unterabschnitten 6.4.11.7 bis 6.4.11.12 ein Eindrin-
gen oder Auslaufen von Wasser in einem Umfang angenommen wurde, der zur höchsten Reaktivität führt,
sind von der Prüfung ausgenommen.
6.4.19.2 Bevor das Prüfmuster der nachstehenden Wassereindringprüfung unterzogen wird, muss es den Prüfungen
des Unterabschnitts 6.4.17.2 b) und, wie in Unterabschnitt 6.4.11.12 gefordert, entweder des Unterab-
schnitts 6.4.17.2 a) oder c) und der Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 unterzogen werden.
6.4.19.3 Das Prüfmuster muss in einer Lage, für die die größte Undichtheit zu erwarten ist, für die Dauer von mindes-
tens acht Stunden mindestens 0,9 m tief in Wasser eingetaucht werden.
6.4.20 Prüfungen für Typ C-Versandstücke
6.4.20.1 Die Prüfmuster sind den Wirkungen jeder der nachstehenden Prüfungen in der angegebenen Reihenfolge
auszusetzen:
a) den Prüfungen gemäß den Unterabschnitten 6.4.17.2 a) und c), 6.4.20.2 und 6.4.20.3 und
b) der Prüfung gemäß Unterabschnitt 6.4.20.4.
Für jede Prüffolge a) und b) dürfen gesonderte Prüfmuster verwendet werden.
6.4.20.2 Eindring-/Zerreißprüfung: Das Prüfmuster muss den schädigenden Wirkungen eines massiven Baustahlkör-
pers ausgesetzt werden. Die Lage des Körpers zur Oberfläche des Prüfmusters ist so zu wählen, dass nach
Abschluss der Prüffolge gemäß Unterabschnitt 6.4.20.1 a) die größtmögliche Beschädigung erzielt wird.
a) Das Prüfmuster, das ein Versandstück mit einer Masse von weniger als 250 kg repräsentiert, ist auf das
Aufprallfundament zu stellen und dem Fall eines Körpers mit einer Masse von 250 kg aus einer Höhe von
3 m über der vorgesehenen Aufprallstelle zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist der Körper eine zylindri-
sche Stange mit einem Durchmesser von 20 cm, dessen auftreffendes Ende ein Kreiskegelstumpf mit
folgenden Abmessungen ist: 30 cm Höhe und 2,5 cm Durchmesser am Ende, wobei seine Kante auf
einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet ist. Das Aufprallfundament, auf dem das Prüfmuster
steht, muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen.
b) Bei Versandstücken mit einer Masse von mindestens 250 kg ist der Körper mit dem Boden auf das Auf-
prallfundament zu stellen, und das Prüfmuster muss auf den Körper fallen. Die Fallhöhe, von der Auf-
prallstelle am Prüfmuster bis zur Oberseite des Körpers gemessen, muss 3 m betragen. Bei dieser
Prüfung hat der Körper die gleichen Eigenschaften und Abmessungen wie in a), jedoch müssen die
Länge und die Masse des Körpers so sein, dass am Prüfmuster die größtmögliche Beschädigung erzielt
wird. Das Aufprallfundament, auf dem der Boden des Körpers steht, muss dem Abschnitt 6.4.14 entspre-
chen.
6.4.20.3 Gesteigerte Erhitzungsprüfung: Die Bedingungen dieser Prüfung müssen denen des Unterabschnitts
6.4.17.3 entsprechen, jedoch muss die Dauer, die das Prüfmuster der thermischen Umgebung ausgesetzt
ist, 60 Minuten betragen.
6.4.20.4 Aufprallprüfung: Das Prüfmuster muss mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 m/s und in einer Lage,
die zur größtmöglichen Beschädigung führt, auf das Aufprallfundament aufschlagen. Das Aufprallfundament
muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Aufpralloberfläche eine beliebige Aus-
richtung haben darf, so lange die Oberfläche senkrecht zur Aufprallrichtung des Prüfmusters steht.
6.4-12
6.4.21 Prüfungen für Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind
6.4.21.1 Jede hergestellte Verpackung und deren betriebliche und bauliche Ausrüstung müssen entweder gemein-
sam oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme und anschließend wiederkehrend geprüft werden. Diese
Prüfungen müssen mit Zustimmung der zuständigen Behörde durchgeführt und bescheinigt werden.
6.4.21.2 Die erstmalige Prüfung besteht aus einer Prüfung der Auslegungseigenschaften, einer Festigkeitsprüfung,
einer Dichtheitsprüfung, einer Ausliterung und einer Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung.
6.4.21.3 Die wiederkehrenden Prüfungen bestehen aus einer Sichtprüfung, einer Festigkeitsprüfung, einer Dicht-
heitsprüfung und einer Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung. Die Frist für die wiederkehrenden
Prüfungen beträgt höchstens fünf Jahre. Verpackungen, die innerhalb dieser Fünfjahresfrist nicht geprüft
worden sind, müssen vor der Beförderung nach einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Pro-
gramm untersucht werden. Sie dürfen erst nach Abschluss des vollständigen Programms für wiederkeh-
rende Prüfungen wieder befüllt werden.
6.4.21.4 Die Prüfung der Auslegungseigenschaften muss die Einhaltung der Spezifikationen der Bauart und des Fer-
Oktober 2007
tigungsprogramms nachweisen.
6.4.21.5 Die erstmalige Festigkeitsprüfung von Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt
sind, ist in Form einer Wasserdruckprüfung mit einem Innendruck von 1,38 MPa (13,8 bar) durchzuführen;
wenn jedoch der Prüfdruck kleiner als 2,76 MPa (27,6 bar) ist, bedarf die Bauart einer multilateralen Zulas-
sung. Für die wiederkehrende Prüfung der Verpackungen darf vorbehaltlich der multilateralen Zulassung
eine andere gleichwertige zerstörungsfreie Prüfung angewendet werden.
6.4.21.6 Die Dichtheitsprüfung ist nach einem Verfahren durchzuführen, das Undichtheiten in der dichten Umschlie-
ßung mit einer Empfindlichkeit von 0,1 Pa·l/s (10-6 bar·l/s) anzuzeigen in der Lage ist.
6.4.21.7 Die Ausliterung der Verpackungen ist mit einer Genauigkeit von ± 0,25 % bei einer Referenztemperatur von
15 °C festzuhalten. Das Volumen ist auf dem in Unterabschnitt 6.4.21.8 beschriebenen Schild anzugeben.
6.4.21.8 An jeder Verpackung muss ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an einer leicht zugäng-
lichen Stelle angebracht sein. Die Art der Anbringung des Schildes darf die Festigkeit der Verpackung nicht
beeinträchtigen. Auf dem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
oder nach einem ähnlichen Verfahren angebracht sein:
– Zulassungsnummer;
– Seriennummer des Herstellers;
– höchster Betriebsdruck (Überdruck);
– Prüfdruck (Überdruck);
– Inhalt: Uranhexafluorid;
– Fassungsraum in Litern;
– höchstzulässige Masse der Füllung mit Uranhexafluorid;
– Eigenmasse;
– Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen Prüfung und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;
– Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat.
6.4.22 Zulassung der Bauart von Versandstücken und Stoffen
6.4.22.1 Für die Zulassung der Bauarten von Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, gilt:
a) für jede Bauart, welche den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.6.4 entspricht, ist eine multilaterale
Zulassung erforderlich;
b) für jede Bauart, welche den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.6.1 bis 6.4.6.3 entspricht, ist eine unila-
terale Zulassung durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes der Bauart erforderlich, es sei
denn, an anderer Stelle im RID wird eine multilaterale Zulassung vorgeschrieben.
6.4.22.2 Für jedes Typ B(U)- und Typ C-Versandstückmuster ist eine unilaterale Zulassung erforderlich, es sei denn,
a) ein Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das auch den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.22.4 und
RID (OTIF)
6.4.23.7 sowie des Absatzes 5.1.5.3.1 unterliegt, erfordert eine multilaterale Zulassung und
b) ein Typ B(U)-Versandstückmuster für gering dispergierbare radioaktive Stoffe erfordert eine multilaterale
Zulassung.
6.4-13
6.4.22.3 Für jedes Typ B(M)-Versandstückmuster einschließlich der Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, die
außerdem den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.22.4 und 6.4.23.7 sowie des Absatzes 5.1.5.3.1 unterlie-
gen, und einschließlich der Versandstückmuster für gering dispergierbare radioaktive Stoffe ist eine multila-
terale Zulassung erforderlich.
6.4.22.4 Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das nicht gemäß Unterabschnitt 6.4.11.2 von den Vor-
schriften, die speziell für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen gelten, ausgenommen ist, ist eine multilate-
rale Zulassung erforderlich.
6.4.22.5 Die Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form bedarf einer unilateralen Zulassung. Die Bauart gering
dispergierbarer radioaktiver Stoffe bedarf einer multilateralen Zulassung (siehe auch Unterabschnitt
6.4.23.8).
6.4.22.6 Jedes Versandstückmuster, für das eine unilaterale Zulassung erforderlich ist und das in einem Staat ent-
worfen wurde, der Mitgliedstaat des COTIF ist, muss von der zuständigen Behörde dieses Staates zugelas-
sen werden. Wenn der Staat, in dem das Versandstück entworfen wurde, nicht Mitgliedstaat des COTIF ist,
ist die Beförderung zulässig, sofern:
a) dieser Staat ein Zeugnis ausstellt, wonach das Versandstück den technischen Vorschriften des RID ent-
spricht, und diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten
COTIF-Mitgliedstaates bestätigt wird;
b) das Versandstückmuster von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten COTIF-
Mitgliedstaates zugelassen wird, wenn kein Zeugnis und keine bestehende Versandstückmusterzulas-
sung eines COTIF-Mitgliedstaates beigebracht wird.
6.4.22.7 Wegen Baumustern, die nach Übergangsvorschriften zugelassen wurden, siehe Abschnitt 1.6.6.
6.4.23 Antrag und Beförderungsgenehmigung für radioaktive Stoffe
6.4.23.1 (bleibt offen)
6.4.23.2 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten:
a) den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird;
b) den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, den Wagentyp und den vor-
aussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg und
c) ausführliche Angaben darüber, wie die in den nach Absatz 5.1.5.3.1 ausgestellten Zulassungszeugnis-
sen für Versandstückmuster genannten Vorsichtsmaßnahmen und administrativen Überwachungen oder
Betriebsüberwachungen durchgeführt werden.
6.4.23.3 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung auf Grund einer Sondervereinbarung muss alle erforderlichen
Angaben enthalten, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Gesamtsicherheit bei der
Beförderung zumindest der entspricht, die gegeben wäre, wenn alle anwendbaren Vorschriften des RID
erfüllt wären.
Der Antrag muss außerdem enthalten:
a) Angaben darüber, inwieweit und aus welchen Gründen die Beförderung nicht in volle Übereinstimmung
mit den anwendbaren Vorschriften des RID gebracht werden kann, und
b) Angaben über jede besondere Vorsichtsmaßnahme oder besondere administrative Überwachungen
oder Betriebsüberwachungen, die während der Beförderung durchzuführen sind, um die Nichterfüllung
der anwendbaren Vorschriften des RID auszugleichen.
6.4.23.4 Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(U)- oder Typ C-Versandstückmusters muss enthalten:
a) eine genaue Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts mit Angabe seines physikalischen
oder chemischen Zustands und der Art der ausgesandten Strahlung;
b) eine genaue Beschreibung der Bauart, einschließlich vollständiger Konstruktionszeichnungen, Werk-
stoffdatenblätter und Fertigungsverfahren;
c) einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen
Methoden basierenden Nachweis oder andere Nachweise, dass die Bauart den anwendbaren Vorschrif-
ten entspricht;
d) die vorgesehenen Benutzungs- und Wartungsanweisungen für die Verpackung;
e) wenn das Versandstück für einen höchsten normalen Betriebsdruck von mehr als 100 kPa Überdruck
ausgelegt ist, Angaben über die für die Fertigung der dichten Umschließung verwendeten Werkstoffe, die
Entnahme von Proben und die durchzuführenden Prüfungen;
f) wenn der vorgesehene radioaktive Inhalt bestrahlter Brennstoff ist, Angabe und Begründung zu allen in
der Sicherheitsanalyse getroffenen Annahmen, die sich auf die Eigenschaften des Brennstoffs beziehen,
sowie Beschreibung aller in Unterabschnitt 6.4.11.4 b) vorgeschriebenen beförderungsvorbereitenden
Messungen;
6.4-14
g) alle besonderen Verstauungsvorschriften, die zur Gewährleistung einer sicheren Wärmeableitung vom
Versandstück unter Berücksichtigung der verschiedenen zur Anwendung kommenden Beförderungsar-
ten sowie der Wagen- und Containertypen notwendig sind;
h) eine höchstens 21 cm x 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung, die die Beschaffenheit des Ver-
sandstücks zeigt, und
i) eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungspro-
gramms.
6.4.23.5 Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(M)-Versandstückmusters muss zusätzlich zu den in Unterabschnitt
6.4.23.4 für Typ B(U)-Versandstücke geforderten Angaben enthalten:
a) eine Liste der in den Unterabschnitten 6.4.7.5, 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 festgelegten Vor-
schriften, denen das Versandstück nicht entspricht;
b) jede vorgesehene zusätzliche Betriebsüberwachung während der Beförderung, die im RID nicht vorge-
schrieben sind, aber notwendig sind, um die Sicherheit des Versandstücks zu gewährleisten oder die
unter a) angegebenen Mängel auszugleichen;
c) eine Angabe über Beschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart und über besondere Belade-, Beför-
Oktober 2006
derungs-, Entlade- oder Handhabungsverfahren und
d) den Bereich der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Sonneneinstrahlung), die während der Beförde-
rung zu erwarten sind und die bei der Bauart berücksichtigt wurden.
6.4.23.6 Der Antrag auf Zulassung von Bauarten von Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthal-
ten, muss alle Angaben, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften
des Unterabschnitts 6.4.6.1 entspricht, und eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen
anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms enthalten.
6.4.23.7 Ein Antrag auf Zulassung der Versandstücke für spaltbare Stoffe muss alle Angaben, die die zuständige
Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 entspricht, und
eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms
enthalten.
6.4.23.8 Der Antrag auf Zulassung der Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form und der Bauart gering disper-
gierbarer radioaktiver Stoffe muss enthalten:
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
a) eine genaue Beschreibung der radioaktiven Stoffe oder, wenn es sich um eine Kapsel handelt, des
Inhalts; insbesondere sind Angaben zum physikalischen und chemischen Zustand aufzuführen;
b) eine genaue Angabe zur Bauart jeder zu verwendenden Kapsel;
c) einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen
Methoden basierenden Nachweis, der zeigt, dass die radioaktiven Stoffe den Anforderungen genügen,
oder andere Nachweise, dass die radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierba-
ren radioaktiven Stoffe den anwendbaren Vorschriften des RID entsprechen;
d) eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungspro-
gramms und
e) alle im Zusammenhang mit der Sendung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form oder von gering
dispergierbaren radioaktiven Stoffen vorgesehenen beförderungsvorbereitenden Maßnahmen.
6.4.23.9 Jedem von einer zuständigen Behörde ausgestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnis ist ein Kennzei-
chen zuzuordnen. Das Kennzeichen muss folgende allgemeine Form haben:
VRI / Nummer / Typenschlüssel
a) Sofern in Unterabschnitt 6.4.23.10 b) nichts anderes vorgesehen ist, entspricht der VRI dem Unterschei-
dungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr1) desjenigen Staates, der das Zeugnis ausstellt.
b) Die Nummer ist von der zuständigen Behörde zuzuteilen, ist nur einmal zu vergeben und darf sich nur
auf die bestimmte Bauart oder bestimmte Beförderung beziehen. Das Kennzeichen für die Beförde-
rungsgenehmigung muss sich eindeutig auf das Kennzeichen der Bauartzulassung beziehen.
c) Die folgenden Typenschlüssel sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden, um die Arten der aus-
gestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse zu kennzeichnen:
AF Typ A-Versandstückmuster für spaltbare Stoffe
B(U) Typ B(U)-Versandstückmuster [B(U)F, wenn für spaltbare Stoffe]
B(M) Typ B(M)-Versandstückmuster [B(M)F, wenn für spaltbare Stoffe]
RID (OTIF)
C Typ C-Versandstückmuster (CF, wenn für spaltbare Stoffe)
IF Industrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe
S radioaktive Stoffe in besonderer Form
1) Siehe Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968).
6.4-15
LD gering dispergierbare radioaktive Stoffe
T Beförderung
X Sondervereinbarung
Im Falle von Versandstückmustern für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, für
die keiner der oben angegebenen Schlüssel zutrifft, sind folgende Typenschlüssel zu verwenden:
H(U) unilaterale Zulassung
H(M) multilaterale Zulassung
d) Bei Zulassungszeugnissen für Versandstückmuster und radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nicht
nach den Vorschriften der Unterabschnitte 1.6.6.2 und 1.6.6.3 ausgestellt wurden, und bei Zulassungs-
zeugnissen für gering dispergierbare radioaktive Stoffe ist dem Typenschlüssel das Symbol «-96» hinzu-
zufügen.
6.4.23.10 Diese Typenschlüssel sind wie folgt zu verwenden:
a) Jedes Zeugnis und jedes Versandstück muss mit dem zutreffenden Kennzeichen versehen sein, das die
in Unterabschnitt 6.4.23.9 a), b), c) und d) vorgeschriebenen Symbole enthält, mit der Ausnahme, dass
bei Versandstücken nach dem zweiten Schrägstrich nur der anwendbare Bauart-Typenschlüssel, gege-
benenfalls einschließlich des Symbols «-96» erscheint, d.h. dass «T» oder «X» nicht im Kennzeichen auf
dem Versandstück erscheinen darf. Wenn Bauartzulassung und Beförderungsgenehmigung zusammen-
gefasst sind, brauchen die anwendbaren Typenschlüssel nicht wiederholt zu werden.
Zum Beispiel:
A/132/B(M)F-96: für spaltbare Stoffe zugelassenes Typ B(M)-Versandstückmuster, für das eine multilate-
rale Zulassung erforderlich ist und dem die zuständige Behörde Österreichs die Versandstückmuster-
nummer 132 zugeteilt hat (sowohl am Versandstück anzubringen als auch im Zulassungszeugnis für das
Versandstückmuster einzutragen);
A/132/B(M)F-96T: Beförderungsgenehmigung, die für ein Versandstück mit dem oben beschriebenen
Kennzeichen ausgestellt wurde (nur im Zeugnis einzutragen);
A/137/X: Genehmigung für eine Sondervereinbarung, die von der zuständigen Behörde Österreichs aus-
gestellt und der die Nummer 137 zugeteilt wurde (nur im Zeugnis einzutragen);
A/139/IF-96: Industrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe, das von der zuständigen Behörde Öster-
reichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 139 zugeteilt wurde (sowohl am Versand-
stück anzubringen als auch im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster einzutragen);
A/145/H(U)-96: Versandstückmuster für spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, das von der zuständi-
gen Behörde Österreichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 145 zugeteilt wurde
(sowohl am Versandstück anzubringen als auch im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster ein-
zutragen).
b) Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch eine Anerkennung nach Unterabschnitt
6.4.23.16 erfolgt, ist nur das Kennzeichen zu verwenden, das vom Ursprungsland der Bauart oder der
Beförderung zugeteilt wurde. Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch Ausstellung von
Zeugnissen durch nachfolgende Staaten erfolgt, muss jedes Zeugnis das entsprechende Kennzeichen
aufweisen, und das Versandstück, dessen Bauart auf diese Weise zugelassen wurde, muss mit allen
zutreffenden Kennzeichen versehen sein.
Zum Beispiel wäre
A/132/B(M)F-96
CH/28/B(M)F-96
das Kennzeichen eines Versandstückes, das ursprünglich von Österreich und anschließend durch ein
gesondertes Zeugnis von der Schweiz zugelassen wurde. Zusätzliche Kennzeichen würden in gleicher
Weise auf dem Versandstück angeordnet werden.
c) Die Neufassung eines Zeugnisses muss durch einen Klammerausdruck hinter dem Kennzeichen im
Zeugnis angegeben werden. Zum Beispiel würde A/132/B(M)F-96(Rev.2) die zweite Neufassung des
österreichischen Zulassungszeugnisses für ein Versandstückmuster oder A/132/B(M)F-96(Rev.0) die
Erstausstellung des österreichischen Zulassungszeugnisses für ein Versandstückmuster bezeichnen.
Bei Erstausstellungen ist der Klammerausdruck freigestellt; anstelle von «Rev.0» dürfen auch andere
Ausdrücke wie «Erstausstellung» verwendet werden. Die Nummern der Neufassung eines Zeugnisses
dürfen nur von dem Staat vergeben werden, der die Erstausstellung des Zulassungs-/Genehmigungs-
zeugnisses vorgenommen hat.
d) Zusätzliche Symbole (die auf Grund nationaler Vorschriften erforderlich sein können), dürfen am Ende
des Kennzeichens in Klammern hinzugefügt werden, z.B. A/132/B(M)F-96(SP503).
e) Es ist nicht notwendig, das Kennzeichen auf der Verpackung bei jeder Neufassung des Zeugnisses der
Bauart zu ändern. Eine derartige Kennzeichenänderung ist nur in solchen Fällen erforderlich, in denen
die Neufassung des Zeugnisses des Versandstückmusters mit einer Änderung des Buchstabencodes für
das Versandstückmuster nach dem zweiten Schrägstrich verbunden ist.
6.4-16
6.4.23.11 Jedes von einer zuständigen Behörde für radioaktive Stoffe in besonderer Form oder gering dispergierbare
radioaktive Stoffe ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:
a) Art des Zeugnisses;
b) Kennzeichen der zuständigen Behörde;
c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe
der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die radioaktiven Stoffe
in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe zugelassen sind;
e) Herstellerbezeichnung der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radio-
aktiven Stoffe;
f) Beschreibung der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven
Stoffe;
g) Angaben zur Bauart der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioak-
tiven Stoffe, die Verweise auf Zeichnungen umfassen dürfen;
h) Beschreibung des radioaktiven Inhalts einschließlich Angabe der entsprechenden Aktivitäten und gege-
Oktober 2006
benenfalls der physikalischen und chemischen Form;
i) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms;
j) Hinweis auf vom Antragsteller zu liefernde Informationen über vor der Beförderung zu treffende beson-
dere Maßnahmen;
k) Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erach-
tet wird;
l) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.12 Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Sondervereinbarung ausgestellte Zulassungszeugnis muss
folgende Angaben enthalten:
a) Art des Zeugnisses;
b) Kennzeichen der zuständigen Behörde;
c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d) Beförderungsart(en);
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
e) alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, der Art des Wagens oder des Containers und alle
notwendigen Angaben über den Beförderungsweg;
f) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe
der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die Sondervereinba-
rung genehmigt ist;
g) folgende Erklärung:
«Dieses Zeugnis befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung
eines Staates, in oder durch den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.»;
h) Verweise auf Zeugnisse für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer
zuständigen Behörde oder auf zusätzliche technische Daten oder Angaben, sofern diese von der zustän-
digen Behörde für erforderlich erachtet werden;
i) Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies
von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet wird, muss auch eine höchstens 21 cm x 30 cm
große vervielfältigungsfähige Abbildung beigefügt werden, die die Beschaffenheit des Versandstücks
zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschließlich Herstellungswerkstoffe,
Bruttomasse, Hauptaußenabmessungen und Aussehen;
j) Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des
radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht deutlich hervorgehen. Dies
umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend,
einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe) und,
sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering
dispergierbare radioaktive Stoffe handelt;
k) zusätzlich bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen:
(i) genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts;
(ii) Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
RID (OTIF)
(iii) Verweis auf die Dokumentation, welche die Kritikalitätssicherheit des Inhalts nachweist;
(iv) alle besonderen Merkmale, auf Grund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein
von Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde;
(v) jede Erlaubnis [auf der Grundlage des Unterabschnitts 6.4.11.4 b)] für eine Änderung der bei der
Kritikalitätsbewertung angenommenen Neutronenvermehrung als Ergebnis der tatsächlichen
Bestrahlungspraxis und
(vi) Bereich der Umgebungstemperatur, für den die Sondervereinbarung genehmigt wurde;
6.4-17
l) genaue Aufzählung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, der Verladung,
der Beförderung, der Entladung und der Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich
besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung;
m) Gründe für die Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung, sofern dies von der zuständigen
Behörde für erforderlich erachtet wird;
n) Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen, die getroffen werden müssen, weil die Beförderung auf Grund
einer Sondervereinbarung erfolgt;
o) Verweis auf Angaben des Antragstellers in Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder
mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu treffen sind;
p) Erklärung über die Umgebungsbedingungen, die für Zwecke der Bauart angenommen werden, sofern
diese nicht den Unterabschnitten 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen;
q) alle Notfallmaßnahmen, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;
r) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms;
s) Angabe zur Identität des Antragstellers und des Beförderers, sofern dies von der zuständigen Behörde
für erforderlich erachtet wird;
t) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.13 Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Beförderung ausgestellte Genehmigungszeugnis muss fol-
gende Angaben enthalten:
a) Art des Zeugnisses;
b) Kennzeichen der zuständigen Behörde;
c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe
der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die Beförderung geneh-
migt ist;
e) alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, der Art des Wagens oder des Containers und
notwendige Angaben über den Beförderungsweg;
f) folgende Erklärung:
«Dieses Zeugnis befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung
eines Staates, in oder durch den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.»;
g) genaue Aufzählung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, der Verladung,
der Beförderung, der Entladung und der Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich beson-
derer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder der Erhaltung der Kritikalitätssicherheit;
h) Hinweis auf vom Antragsteller zu liefernde Informationen über vor der Beförderung zu treffende beson-
dere Maßnahmen;
i) Verweis auf das (die) anwendbare(n) Zulassungszeugnis(se) der Bauart;
j) Beschreibung des tatsächlichen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des
radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht deutlich hervorgehen. Dies
umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Gesamtaktivitäten (sofern
zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare
Stoffe) und, sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder
um gering dispergierbare radioaktive Stoffe handelt;
k) alle Notfallmaßnahmen, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;
l) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms;
m) Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erach-
tet wird;
n) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.14 Jedes von einer zuständigen Behörde für das Versandstückmuster ausgestellte Zulassungszeugnis muss
folgende Angaben enthalten:
a) Art des Zeugnisses;
b) Kennzeichen der zuständigen Behörde;
c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d) alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, sofern zutreffend;
e) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe
der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die Bauart zugelassen
ist;
f) folgende Erklärung:
«Dieses Zeugnis befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung
eines Staates, in oder durch den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.»;
6.4-18
g) Verweise auf Zeugnisse für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer
zuständigen Behörde oder auf zusätzliche technische Daten oder Angaben, sofern diese von der zustän-
digen Behörde für erforderlich erachtet werden;
h) Erklärung über die Erlaubnis der Beförderung, sofern nach Absatz 5.1.5.2.2 eine Beförderungs-
genehmigung erforderlich ist und sofern eine solche Erklärung geeignet erscheint;
i) Herstellerbezeichnung der Verpackung;
j) Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies
von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet wird, muss auch eine höchstens 21 cm x 30 cm
große vervielfältigungsfähige Abbildung beigefügt werden, die die Beschaffenheit des Versandstücks
zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschließlich Herstellungswerkstoffe,
Bruttomasse, Hauptaußenabmessungen und Aussehen;
k) Angaben zur Bauart durch Verweis auf Zeichnungen;
l) Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des
radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht deutlich hervorgehen. Dies
umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend,
Oktober 2006
einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe) und,
sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering
dispergierbare radioaktive Stoffe handelt;
m) Beschreibung der dichten Umschließung;
n) zusätzlich bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen:
(i) genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts;
(ii) Beschreibung des Einschließungssystems;
(iii) Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
(iv) Verweis auf die Dokumentation, welche die Kritikalitätssicherheit des Inhalts nachweist;
(v) alle besonderen Merkmale, auf Grund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein
von Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde;
(vi) jede Erlaubnis [auf der Grundlage des Unterabschnitts 6.4.11.4 b)] für eine Änderung der bei der
Kritikalitätsbewertung angenommenen Neutronenvermehrung als Ergebnis der tatsächlichen
Bestrahlungspraxis und
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
(vii) Bereich der Umgebungstemperatur, für den die Sondervereinbarung genehmigt wurde;
o) bei Typ B(M)-Versandstücken eine Aufstellung der Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.7.5, 6.4.8.5,
6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15, denen das Versandstück nicht entspricht, und alle ergänzenden
Informationen, die für andere zuständige Behörden nützlich sein können;
p) bei Versandstücken, die mehr als 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, gegebenenfalls eine Angabe der gel-
tenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.6.4 und aller darüber hinausgehender Informationen, die für
andere zuständige Behörden nützlich sein können;
q) genaue Aufzählung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, der Verladung,
der Beförderung, der Entladung und der Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich
besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung;
r) Verweis auf Angaben des Antragstellers in Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder
mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu treffen sind;
s) Erklärung über die Umgebungsbedingungen, die für Zwecke der Bauart angenommen werden, sofern
diese nicht den Unterabschnitten 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen;
t) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms;
u) alle Notfallmaßnahmen, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;
v) Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erach-
tet wird;
w) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.15 Der zuständigen Behörde muss die Seriennummer jeder Verpackung, die nach einer von ihr zugelassenen
Bauart hergestellt wurde, mitgeteilt werden.
6.4.23.16 Eine multilaterale Zulassung/Genehmigung darf durch Anerkennung des von der zuständigen Behörde des
RID (OTIF)
Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung ausgestellten Originalzeugnisses erfolgen. Eine solche
Anerkennung kann durch die zuständige Behörde des Staates, durch oder in den die Beförderung erfolgt, in
Form einer Bestätigung auf dem Originalzeugnis oder der Ausstellung einer gesonderten Bestätigung,
Anlage, Ergänzung usw. erfolgen.
6.4-19
Kapitel 6.5
Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)
6.5.1 Allgemeine Vorschriften
6.5.1.1 Anwendungsbereich
6.5.1.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Großpackmittel (IBC), deren Verwendung zur Beförderung
bestimmter gefährlicher Stoffe nach den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 angegebenen Verpackungsanwei-
sungen ausdrücklich zugelassen ist. Ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer, die den Vorschriften des
Kapitels 6.7 bzw. 6.8 entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel (IBC). Großpackmittel (IBC), die den Vor-
schriften dieses Kapitels entsprechen, gelten nicht als Container im Sinne des RID. Im folgenden Text wird
für die Benennung der Großpackmittel ausschließlich die Abkürzung IBC (Intermediate Bulk Container) ver-
wendet.
Oktober 2006
6.5.1.1.2 Die zuständige Behörde darf ausnahmsweise die Zulassung von IBC und ihren Bedienungsausrüstungen in
Betracht ziehen, die den hier aufgestellten Vorschriften zwar nicht genau entsprechen, aber annehmbare
Varianten darstellen. Um dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen, darf die
zuständige Behörde außerdem die Verwendung anderer Lösungen in Betracht ziehen, die hinsichtlich der
Verträglichkeit mit den Eigenschaften der beförderten Stoffe mindestens eine gleichwertige Sicherheit und
eine gleiche Widerstandsfähigkeit gegen Stoß, Belastung und Feuer bieten.
6.5.1.1.3 Der Bau, die Ausrüstungen, die Prüfungen, die Kennzeichnung und der Betrieb der IBC unterliegen der
Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die IBC zugelassen werden.
6.5.1.1.4 Hersteller und nachfolgende Verteiler von IBC müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren
sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen
Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die ver-
sandfertigen IBC in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.
6.5.1.2 (bleibt offen)
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
6.5.1.3 (bleibt offen)
6.5.1.4 Codierungssystem für die Kennzeichnung von IBC
6.5.1.4.1 Der Code besteht aus zwei arabischen Ziffern, wie unter a) beschrieben, gefolgt von einem oder mehreren
Großbuchstaben, die den Werkstoffen gemäß b) entsprechen, und, sofern dies in einem besonderen
Abschnitt vorgesehen ist, gefolgt von einer arabischen Ziffer, die die IBC-Variante bezeichnet.
a)
Art für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung für flüssige
Stoffe
durch Schwerkraft unter Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar)
starr 11 21 31
flexibel 13 – –
b) Werkstoffe
A. Stahl (alle Arten und Oberflächenbehandlungen)
B. Aluminium
C. Naturholz
D. Sperrholz
F. Holzfaserwerkstoff
G. Pappe
H. Kunststoff
L. Textilgewebe
RID (OTIF)
M. Papier, mehrlagig
N. Metall (außer Stahl und Aluminium).
6.5.1.4.2 Für Kombinations-IBC sind an der zweiten Stelle des Codes zwei Großbuchstaben (lateinische Buchstaben)
zu verwenden, wobei der erste Buchstabe den Werkstoff des Innenbehälters des IBC und der zweite den der
Außenverpackung des IBC bezeichnet.
6.5-1
6.5.1.4.3 Die nachstehenden Codes sind den folgenden IBC-Arten zugeordnet:
Werkstoff Variante Code Unterab-
schnitt
metallen
A. Stahl für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer- 6.5.5.1
kraft 11A
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck 21A
für flüssige Stoffe 31A
B. Aluminium für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer-
kraft 11B
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck 21B
für flüssige Stoffe 31B
N. anderes für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer-
Metall kraft 11N
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck 21N
für flüssige Stoffe 31N
flexibel
H. Kunststoff Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung 13H1 6.5.5.2
Kunststoffgewebe, beschichtet 13H2
Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung 13H3
Kunststoffgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung 13H4
Kunststofffolie 13H5
L. Textilge- ohne Beschichtung oder Innenauskleidung 13L1
webe beschichtet 13L2
mit Innenauskleidung 13L3
beschichtet und mit Innenauskleidung 13L4
M. Papier mehrlagig 13M1
mehrlagig, wasserbeständig 13M2
H. starrer für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer- 6.5.5.3
Kunststoff kraft, mit baulicher Ausrüstung 11H1
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer-
kraft, freitragend 11H2
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck,
mit baulicher Ausrüstung 21H1
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck,
freitragend 21H2
für flüssige Stoffe, mit baulicher Ausrüstung 31H1
für flüssige Stoffe, freitragend 31H2
HZ. Kombina- für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer- 6.5.5.4
tion mit kraft, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter 11HZ1
einem für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer-
Kunststoff- kraft, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter 11HZ2
Innenbe- für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck,
hälter a)
mit starrem Kunststoff-Innenbehälter 21HZ1
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck,
mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter 21HZ2
für flüssige Stoffe, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter 31HZ1
für flüssige Stoffe, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter 31HZ2
G. Pappe für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer- 11G 6.5.5.5
kraft
6.5-2
Werkstoff Variante Code Unterab-
schnitt
Holz
C. Naturholz für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer- 11C 6.5.5.6
kraft, mit Innenauskleidung
D. Sperrholz für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer- 11D
kraft, mit Innenauskleidung
F. Holzfaser- für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer- 11F
werkstoff kraft, mit Innenauskleidung
a) Dieser Code muss durch Ersetzen des Buchstabens Z durch einen Großbuchstaben gemäß Absatz
6.5.1.4.1 b) ergänzt werden, der den für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt.
6.5.1.4.4 Der IBC-Code kann durch den Buchstaben «W» ergänzt werden. Der Buchstabe «W» bedeutet, dass der
Oktober 2006
IBC zwar dem durch den Code bezeichneten IBC-Typ angehört, jedoch nach einer von Abschnitt 6.5.5
abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Absatzes 6.5.1.1.2 als gleich-
wertig gilt.
6.5.2 Kennzeichnung
6.5.2.1 Grundkennzeichnung
6.5.2.1.1 Jeder IBC, der für die Verwendung gemäß RID gebaut und bestimmt ist, muss mit einer dauerhaften, lesba-
ren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung mit
Buchstaben, Ziffern und Symbolen mit einer Zeichenhöhe von mindestens 12 mm muss folgende Angaben
umfassen:
u
a) das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen: n
Für metallene IBC, auf denen die Kennzeichnung durch Stempeln oder Prägen angebracht wird, dürfen
anstelle des Symbols die Buchstaben «UN» verwendet werden;
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
b) der Code, der die Art des IBC gemäß Unterabschnitt 6.5.1.4 angibt;
c) einen Großbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen worden ist:
(i) X für die Verpackungsgruppen I, II und III (nur IBC für feste Stoffe),
(ii) Y für die Verpackungsgruppen II und III,
(iii) Z nur für die Verpackungsgruppe III;
d) Monat und Jahr (die letzten zwei Ziffern) der Herstellung;
e) das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnung der Kennzeichnung zugelassen wurde, durch Angabe
des Unterscheidungszeichens für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr1);
f) Name oder Zeichen des Herstellers und jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Identifi-
zierung des IBC;
g) Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg. Bei IBC, die nicht für die Stapelung ausgelegt sind, ist «0» anzu-
geben;
h) höchstzulässige Bruttomasse in kg.
Diese Grundkennzeichnung muss in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze angebracht werden.
Die nach Unterabschnitt 6.5.2.2 vorgeschriebene zusätzliche Kennzeichnung sowie jede weitere von der
zuständigen Behörde genehmigte Kennzeichnung ist so anzubringen, dass die einzelnen Teile der Grund-
kennzeichnung einwandfrei zu erkennen sind.
Jedes der gemäß den Absätzen a) bis h) und gemäß Unterabschnitt 6.5.2.2 angebrachten Kennzeichnungs-
elemente muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder
eine Leerstelle.
RID (OTIF)
1) Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen
für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.
6.5-3
6.5.2.1.2 Beispiele für die Kennzeichnung von verschiedenen IBC-Arten nach Absatz 6.5.2.1.1 a) bis h):
u 11A/Y/0299 IBC aus Stahl für die Beförderung von festen Stoffen, die durch
n NL/Mulder 007/5500/1500 Schwerkraft entleert werden / für die Verpackungsgruppen II und III /
hergestellt im Februar 1999 / zugelassen durch die Niederlande /
hergestellt durch die Firma Mulder entsprechend einer Bauart, für
welche die zuständige Behörde die Seriennummer 007 zugeteilt hat /
verwendete Last bei der Stapeldruckprüfung in kg / höchstzulässige
Bruttomasse in kg.
u 13H3/Z/0301 Flexibler IBC für die Beförderung von festen Stoffen, die z.B. durch
n F/Meunier 1713/0/1500 Schwerkraft entleert werden, hergestellt aus Kunststoffgewebe mit
Innenauskleidung, nicht für die Stapelung ausgelegt.
u 31H1/Y/0499 IBC aus starrem Kunststoff für die Beförderung von flüssigen Stoffen,
n GB/9099/10800/1200 hergestellt aus Kunststoff mit einer baulichen Ausrüstung, die der
Stapellast standhält.
u 31HA1/Y/0501 Kombinations-IBC für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit star-
n D/Müller/1683/10800/1200 rem Kunststoff-Innenbehälter und äußerer Umhüllung aus Stahl.
u 11C/X/0102 IBC aus Naturholz für die Beförderung von festen Stoffen, mit einer
n S/Aurigny/9876/3000/910 Innenauskleidung / zugelassen für feste Stoffe der Verpackungs-
gruppen I, II und III.
6.5.2.2 Zusätzliche Kennzeichnung
6.5.2.2.1 Jeder IBC muss neben der in Unterabschnitt 6.5.2.1 vorgeschriebenen Kennzeichnung mit den folgenden
Angaben versehen sein, die auf einem Schild aus korrosionsbeständigem Werkstoff, das dauerhaft an
einem für die Inspektion leicht zugänglichen Ort befestigt ist, angebracht sein dürfen:
IBC-Typ
zusätzliche Kennzeichnung Metall starrer Kombination Pappe Holz
Kunststoff
a) bei x x x
Fassungsraum in Liter
20 °C
Eigenmasse in kga) x x x x x
Prüfdruck (Überdruck) in kPa x x
a), falls zutreffend
oder in bar
höchstzulässiger Füllungs-/ x x x
Entleerungsdruck in kPa oder
in bara), falls zutreffend
verwendeter Werkstoff für den x
Packmittelkörper und Mindest-
dicke in mm
Datum der letzten Dichtheits- x x x
prüfung (Monat und Jahr), falls
zutreffend
Datum der letzten Inspektion x x x
(Monat und Jahr)
Seriennummer des Herstellers x
a) Die verwendeten Maßeinheiten sind anzugeben.
6.5.2.2.2 Neben der in Unterabschnitt 6.5.2.1 vorgeschriebenen Kennzeichnung dürfen flexible IBC mit einem Pikto-
gramm versehen sein, auf dem die empfohlenen Hebemethoden angegeben sind.
6.5-4
6.5.2.2.3 Der Innenbehälter von Kombinations-IBC muss mindestens mit folgenden Informationen gekennzeichnet
sein:
a) Name oder Symbol des Herstellers und jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Kenn-
zeichnung des IBC gemäß Unterabschnitt 6.5.2.1.1 f);
b) Datum der Herstellung gemäß Unterabschnitt 6.5.2.1.1 d);
c) Unterscheidungszeichen des Staates, in dem die Zuordnung der Kennzeichnung zugelassen wurde,
gemäß Unterabschnitt 6.5.2.1.1 e).
6.5.2.2.4 Wenn ein Kombinations-IBC so ausgelegt ist, dass die äußere Umhüllung für die Beförderung in leerem
Zustand abgebaut werden kann (z.B. für die Rücksendung eines IBC an den ursprünglichen Absender zur
Wiederverwendung), müssen alle abnehmbaren Teile im abgebauten Zustand mit dem Monat und Jahr der
Herstellung und dem Namen oder Symbol des Herstellers oder jeder anderen von der zuständigen Behörde
festgelegten Kennzeichnung des IBC [siehe Absatz 6.5.2.1.1 f)] gekennzeichnet sein.
6.5.2.3 Übereinstimmung mit dem Bauartmuster
Oktober 2006
Die Kennzeichnung gibt an, dass die IBC einer erfolgreich geprüften Bauart entsprechen und die im Bauart-
zulassungszeugnis genannten Bedingungen erfüllt sind.
6.5.3 Bauvorschriften
6.5.3.1 Allgemeine Vorschriften
6.5.3.1.1 IBC müssen gegen umgebungsbedingte Schädigungen beständig oder angemessen geschützt sein.
6.5.3.1.2 IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, dass vom Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen,
insbesondere durch die Einwirkung von Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder
Druck, nichts nach außen gelangen kann.
6.5.3.1.3 IBC und ihre Verschlüsse müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit dem Füllgut verträglich sind, oder
innen so geschützt sein, dass diese Werkstoffe
a) nicht durch das Füllgut in einer Weise angegriffen werden, dass die Verwendung des IBC zu einer
Gefahr wird;
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
b) keine Reaktion oder Zersetzung des Füllgutes verursachen oder sich durch Einwirkung des Füllgutes auf
diese Werkstoffe gesundheitsschädliche oder gefährliche Verbindungen bilden.
6.5.3.1.4 Werden Dichtungen verwendet, müssen sie aus einem Werkstoff hergestellt sein, der nicht vom Füllgut des
IBC angegriffen wird.
6.5.3.1.5 Die gesamte Bedienungsausrüstung muss so angebracht oder geschützt sein, dass die Gefahr des Austre-
tens des Füllgutes bei Beschädigungen während der Handhabung oder der Beförderung auf ein Mindest-
maß beschränkt wird.
6.5.3.1.6 IBC, ihre Zusatzeinrichtungen sowie ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung müssen so aus-
gelegt sein, dass sie ohne Verlust von Füllgut dem Innendruck des Füllgutes und den Beanspruchungen bei
normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen standhalten. IBC, die zur Stapelung bestimmt sind,
müssen hierfür ausgelegt sein. Alle Hebe- und Befestigungseinrichtungen der IBC müssen eine ausrei-
chende Festigkeit aufweisen, um den normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen ohne
wesentliche Verformung oder Beschädigung zu widerstehen, und so angebracht sein, dass keine übermäßi-
gen Beanspruchungen irgendeines Teils des IBC entstehen.
6.5.3.1.7 Besteht ein IBC aus einem Packmittelkörper innerhalb eines Rahmens, muss er so ausgelegt sein, dass:
a) der Packmittelkörper nicht gegen den Rahmen scheuert oder reibt und dadurch beschädigt wird,
b) der Packmittelkörper stets innerhalb des Rahmens bleibt,
c) die Ausrüstungsteile so befestigt sind, dass sie nicht beschädigt werden können, wenn die Verbindungen
zwischen Packmittelkörper und Rahmen eine relative Ausdehnung oder Bewegung zulassen.
6.5.3.1.8 Wenn der IBC mit einem Bodenauslaufventil ausgerüstet ist, muss dieses in geschlossener Stellung gesi-
chert werden können und das gesamte Entleerungssystem wirksam vor Beschädigung geschützt sein. Ven-
RID (OTIF)
tile mit Hebelverschlüssen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können, und der
geöffnete oder geschlossene Zustand muss leicht erkennbar sein. Bei IBC für flüssige Stoffe muss die Aus-
lauföffnung mit einer zusätzlichen Verschlusseinrichtung, z.B. einem Blindflansch oder einer gleichwertigen
Einrichtung, versehen sein.
6.5-5
6.5.4 Prüfungen, Bauartgenehmigung und Inspektion
6.5.4.1 Qualitätssicherung: Um sicherzustellen, dass jeder hergestellte IBC die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt,
müssen die IBC nach einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt und geprüft werden, das von der
zuständigen Behörde anerkannt ist.
6.5.4.2 Prüfungen: Die IBC müssen den Bauartprüfungen und gegebenenfalls den erstmaligen und wiederkehren-
den Inspektionen und Prüfungen nach Unterabschnitt 6.5.4.4 unterzogen werden.
6.5.4.3 Bauartgenehmigung: Für jede IBC-Bauart ist ein Bauartgenehmigungszeugnis und ein Kennzeichen (nach
den Vorschriften des Abschnitts 6.5.2) zu erteilen, wodurch bestätigt wird, dass die Bauart einschließlich
ihrer Ausrüstung den Prüfvorschriften entspricht.
6.5.4.4 Inspektion und Prüfung
Bem. Für Prüfungen und Inspektionen von reparierten IBC siehe auch Unterabschnitt 6.5.4.5.
6.5.4.4.1 Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen einer die zuständige
Behörde zufrieden stellenden Inspektion unterzogen werden:
a) vor Inbetriebnahme (einschließlich nach der Wiederaufarbeitung) und danach in Abständen von nicht
mehr als fünf Jahren im Hinblick auf:
(i) die Übereinstimmung mit dem Bauartmuster, einschließlich der Kennzeichnung;
(ii) den inneren und äußeren Zustand;
(iii) die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung.
Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung braucht nur soweit entfernt zu werden, wie dies für
eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist.
b) in Zeitabständen von höchstens zweieinhalb Jahren im Hinblick auf:
(i) den äußeren Zustand;
(ii) die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung.
Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung braucht nur soweit entfernt zu werden, wie dies für
eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist.
Jeder IBC muss in jeder Hinsicht seinem Baumuster entsprechen.
6.5.4.4.2 Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für flüssige Stoffe oder für feste
Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden, müssen einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzo-
gen werden und in der Lage sein, das in Absatz 6.5.6.7.3 angegebene Prüfniveau zu erreichen:
a) vor ihrer ersten Verwendung für die Beförderung;
b) in Abständen von höchstens zweieinhalb Jahren.
Für diese Prüfung muss der IBC nicht mit seinen Verschlüssen ausgerüstet sein. Das Innengefäß eines
Kombinations-IBC darf ohne die äußere Umhüllung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse wer-
den nicht beeinträchtigt.
6.5.4.4.3 Ein Bericht über jede Inspektion und Prüfung ist mindestens bis zur nächsten Inspektion oder Prüfung vom
Eigentümer des IBC aufzubewahren. Der Bericht muss die Ergebnisse der Inspektion und Prüfung enthalten
und die Stelle angeben, welche die Inspektion und Prüfung durchgeführt hat (siehe auch die Kennzeich-
nungsvorschriften in Absatz 6.5.2.2.1).
6.5.4.5 Reparierte IBC
6.5.4.5.1 Ist ein IBC durch einen Stoß (z.B. bei einem Unfall) oder durch andere Ursachen beschädigt worden, muss
er repariert oder anderweitig instand gesetzt werden (siehe Begriffsbestimmung für «regelmäßige Wartung
eines IBC» in Abschnitt 1.2.1), um dem Baumuster zu entsprechen. Beschädigte Packmittelkörper eines
starren Kunststoff-IBC und beschädigte Innengefäße eines Kombinations-IBC müssen ersetzt werden.
6.5.4.5.2 Zusätzlich zu den sonstigen Prüfungen und Inspektionen des RID muss ein IBC, wenn er repariert worden
ist, den vollständigen, in Unterabschnitt 6.5.4.4 vorgesehenen Prüfungen und Inspektionen unterzogen wer-
den; die vorgeschriebenen Prüfberichte sind zu erstellen.
6.5.4.5.3 Die Stelle, welche die Prüfungen und Inspektionen nach der Reparatur durchführt, muss den IBC in der
Nähe der UN-Bauartkennzeichnung des Herstellers mit folgenden dauerhaften Angaben kennzeichnen:
a) Staat, in dem die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt wurden;
b) Name oder zugelassenes Zeichen der Stelle, welche die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt hat,
und
c) Datum (Monat, Jahr) der Prüfungen und Inspektionen.
6.5-6
6.5.4.5.4 Für gemäß Absatz 6.5.4.5.2 durchgeführte Prüfungen und Inspektionen kann angenommen werden, dass
sie den Vorschriften der alle zweieinhalb und alle fünf Jahre durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen
und Inspektionen entsprechen.
6.5.4.5.5 Die zuständige Behörde kann jederzeit durch Prüfungen nach diesem Kapitel den Nachweis verlangen,
dass die IBC den Vorschriften der Bauartprüfung genügen.
6.5.5 Besondere Vorschriften für IBC
6.5.5.1 Besondere Vorschriften für metallene IBC
6.5.5.1.1 Diese Vorschriften gelten für metallene IBC zur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen. Es gibt drei
Arten von metallenen IBC:
a) IBC für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden (11A, 11B, 11N);
b) IBC für feste Stoffe, die durch einen Überdruck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) gefüllt oder entleert wer-
den (21A, 21B, 21N), und
Oktober 2007
c) IBC für flüssige Stoffe (31A, 31B, 31N).
6.5.5.1.2 Die Packmittelkörper müssen aus geeignetem verformbarem Metall hergestellt sein, dessen Schweißbarkeit
einwandfrei feststeht. Die Schweißverbindungen müssen fachmännisch ausgeführt sein und vollständige
Sicherheit bieten. Die Leistungsfähigkeit des Werkstoffs bei niedrigen Temperaturen muss gegebenenfalls
berücksichtigt werden.
6.5.5.1.3 Es ist darauf zu achten, dass Schäden durch galvanische Wirkungen auf Grund sich berührender unter-
schiedlicher Metalle vermieden werden.
6.5.5.1.4 IBC aus Aluminium zur Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen keine beweglichen Teile, wie
Deckel, Verschlüsse usw., aus ungeschütztem, rostanfälligem Stahl haben, die eine gefährliche Reaktion bei
Kontakt durch Reibung oder Stoß mit dem Aluminium auslösen könnten.
6.5.5.1.5 Metallene IBC müssen aus einem Metall hergestellt sein, das folgenden Anforderungen genügt:
10000
a) bei Stahl darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als mit einem absoluten
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Rm
Minimum von 20 % betragen, wobei
Rm = garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Stahls in N/mm2;
10000
b) bei Aluminium und seinen Legierungen darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als mit
einem absoluten Minimum von 8 % betragen. 6 Rm
Prüfmuster, die zur Bestimmung der Bruchdehnung verwendet werden, müssen quer zur Walzrichtung ent-
nommen und so befestigt werden, dass
L0 = 5d oder L0 = 5,65 A ,
wobei: L0 = Messlänge des Prüfmusters vor der Prüfung
d = Durchmesser
A = Querschnittsfläche des Prüfmusters.
6.5.5.1.6 Mindestwanddicke:
a) bei einem Bezugsstahl mit einem Produkt von Rm x A0 = 10000, darf die Wanddicke nicht weniger betra-
gen als:
Fassungsraum Wanddicke (e) in mm
(C) in Liter Arten: 11A, 11B, 11N Arten: 21A, 21B, 21N,
31A, 31B, 31N
ungeschützt geschützt ungeschützt geschützt
C ≤ 1000 2,0 1,5 2,5 2,0
1000 < C ≤ 2000 e = C/2000 + 1,5 e = C/2000 + 1,0 e = C/2000 + 2,0 e = C/2000 + 1,5
2000 < C ≤ 3000 e = C/2000 + 1,5 e = C/2000 + 1,0 e = C/1000 + 1,0 e = C/2000 + 1,5
RID (OTIF) wobei: A0 = Mindestdehnung (in Prozent) des verwendeten Bezugsstahls bei Bruch unter Zug-
beanspruchung (siehe Absatz 6.5.5.1.5);
6.5-7
b) bei anderen Metallen als dem unter a) genannten Bezugsstahl wird die Mindestwanddicke mit folgender
Formel errechnet:
21,4 x e0
e1 =
3 Rm x A
1 1
wobei: e1 = erforderliche gleichwertige Wanddicke des verwendeten Metalls (in mm)
e0 = erforderliche Mindestwanddicke für den Bezugsstahl (in mm)
Rm1 = 2
garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls (in N/mm ) [siehe c)]
A1 = Mindestdehnung (in Prozent) des verwendeten Metalls bei Bruch unter Zugbean-
spruchung (siehe Absatz 6.5.5.1.5).
Die Wanddicke darf jedoch in keinem Fall weniger als 1,5 mm betragen.
c) Für Zwecke der Berechnung nach b) ist die garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls
(Rm1) der durch die nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegte Mindestwert. Für aus-
tenitischen Stahl darf der für Rm nach den Werkstoffnormen definierte Mindestwert für Rm jedoch um bis
zu 15 % erhöht werden, wenn im Prüfzeugnis des Werkstoffs ein höherer Wert bescheinigt wird. Beste-
hen für den fraglichen Werkstoff keine Normen, entspricht der Wert Rm dem im Prüfzeugnis des Werk-
stoffs bescheinigten Wert.
6.5.5.1.7 Vorschriften für die Druckentlastung: IBC für flüssige Stoffe müssen eine ausreichende Menge Dampf abge-
ben können, um zu vermeiden, dass es unter Feuereinwirkung zum Bersten des Packmittelkörpers kommt.
Dies kann durch herkömmliche Druckentlastungseinrichtungen oder andere konstruktive Mittel erreicht wer-
den. Der Ansprechdruck dieser Einrichtungen darf nicht mehr als 65 kPa (0,65 bar) und nicht weniger als
der ermittelte Gesamtüberdruck im IBC [d.h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder
anderen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa (1 bar)] bei 55 °C betragen, ermittelt auf der Grundlage
eines maximalen Füllungsgrades nach Unterabschnitt 4.1.1.4. Die erforderlichen Druckentlastungseinrich-
tungen müssen im Gasbereich angebracht sein.
6.5.5.2 Besondere Vorschriften für flexible IBC
6.5.5.2.1 Diese Vorschriften gelten für flexible IBC der folgenden Arten:
13H1 Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung
13H2 Kunststoffgewebe, beschichtet
13H3 Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung
13H4 Kunststoffgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung
13H5 Kunststofffolie
13L1 Textilgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung
13L2 Textilgewebe, beschichtet
13L3 Textilgewebe mit Innenauskleidung
13L4 Textilgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung
13M1 Papier, mehrlagig
13M2 Papier, mehrlagig, wasserbeständig.
Flexible IBC sind ausschließlich für die Beförderung fester Stoffe bestimmt.
6.5.5.2.2 Die Packmittelkörper müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Die Festigkeit des Werkstoffes
und die Ausführung des flexiblen IBC müssen seinem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung
angepasst sein.
6.5.5.2.3 Alle für die Herstellung der flexiblen IBC der Arten 13M1 und 13M2 verwendeten Werkstoffe müssen nach
mindestens 24-stündigem vollständigem Eintauchen in Wasser noch mindestens 85 % der Reißfestigkeit
aufweisen, die ursprünglich nach Konditionierung des Werkstoffes bis zum Gleichgewicht bei einer relativen
Feuchtigkeit von höchstens 67 % gemessen wurde.
6.5.5.2.4 Verbindungen müssen durch Nähen, Heißsiegeln, Kleben oder andere gleichwertige Verfahren hergestellt
sein. Alle genähten Verbindungen müssen gesichert sein.
6.5.5.2.5 Flexible IBC müssen eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber Alterung und Festigkeitsabbau
durch ultraviolette Strahlung, klimatische Bedingungen oder das Füllgut aufweisen, um für die vorgesehene
Verwendung geeignet zu sein.
6.5.5.2.6 Bei flexiblen Kunststoff-IBC, bei denen ein Schutz vor ultravioletter Strahlung erforderlich ist, muss dies
durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müs-
sen mit dem Füllgut verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers
ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Her-
6.5-8
stellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf eine Wiederholung der Prüfungen
verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen
Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt.
6.5.5.2.7 Dem Werkstoff des Packmittelkörpers dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber
Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen
oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.
6.5.5.2.8 Für die Herstellung von IBC-Packmittelkörpern darf kein Werkstoff aus bereits benutzten Behältern verwen-
det werden. Produktionsrückstände oder Abfälle aus demselben Herstellungsverfahren dürfen jedoch ver-
wendet werden. Teile, wie Zubehörteile und Palettensockel, dürfen jedoch wiederverwendet werden, sofern
sie bei ihrem vorhergehenden Einsatz in keiner Weise beschädigt wurden.
6.5.5.2.9 Ist der Behälter gefüllt, darf das Verhältnis von Höhe zu Breite nicht mehr als 2:1 betragen.
6.5.5.2.10 Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff bestehen. Die Festigkeit des verwendeten
Werkstoffs und die Ausführung der Innenauskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und seiner vor-
Oktober 2006
gesehenen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht und in der
Lage sein, den Drücken und Stößen, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auf-
treten können, standzuhalten.
6.5.5.3 Besondere Vorschriften für starre Kunststoff-IBC
6.5.5.3.1 Diese Vorschriften gelten für starre Kunststoff-IBC zur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen. Es gibt
folgende Arten von starren Kunststoff-IBC:
11H1 für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden, versehen mit einer baulichen
Ausrüstung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei Stapelung der IBC auftretenden Gesamtbelastung
standhält;
11H2 für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden, freitragend;
21H1 für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, versehen mit einer baulichen Ausrüs-
tung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei Stapelung der IBC auftretenden Gesamtbelastung stand-
hält;
21H2 für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, freitragend;
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
31H1 für flüssige Stoffe, versehen mit einer baulichen Ausrüstung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei
Stapelung der IBC auftretenden Gesamtbelastung standhält;
31H2 für flüssige Stoffe, freitragend.
6.5.5.3.2 Der Packmittelkörper muss aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikation hergestellt sein, und seine
Festigkeit muss seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Der Werk-
stoff muss in geeigneter Weise widerstandsfähig sein gegen Alterung und Festigkeitsabbau, der durch das
Füllgut oder gegebenenfalls durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Leistungsfähigkeit bei niedri-
gen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Eine Permeation von Füllgut darf unter nor-
malen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.
6.5.5.3.3 Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlen erforderlich, so muss dieser durch Zugabe von Ruß oder anderen
geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und
während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung
von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters ver-
wendeten unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte
Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalische Eigenschaften des Werkstoffes nicht beein-
trächtigt.
6.5.5.3.4 Dem Werkstoff des Packmittelkörpers dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber
Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen
oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.
6.5.5.3.5 Für die Herstellung starrer Kunststoff-IBC darf außer aufbereiteten Abfällen, Rückständen oder Werkstoffen
aus demselben Herstellungsverfahren kein anderer gebrauchter Werkstoff verwendet werden.
6.5.5.4 Besondere Vorschriften für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter
RID (OTIF)
6.5.5.4.1 Diese Vorschriften gelten für Kombinations-IBC zur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen folgender
Arten:
11HZ1 Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die durch Schwerkraft
gefüllt oder entleert werden;
11HZ2 Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die durch Schwerkraft
gefüllt oder entleert werden;
6.5-9
21HZ1 Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder
entleert werden;
21HZ2 Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt
oder entleert werden;
31HZ1 Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe;
31HZ2 Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe.
Dieser Code muss durch Ersetzen des Buchstabens Z durch einen Großbuchstaben gemäß Absatz
6.5.1.4.1 b) ergänzt werden, der den für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt.
6.5.5.4.2 Der Innenbehälter ist ohne seine äußere Umhüllung nicht dafür vorgesehen, eine Umschließungsfunktion
auszuüben. Ein «starrer» Innenbehälter ist ein Behälter, der seine gewöhnliche Form in leerem Zustand bei-
behält, ohne dass die Verschlüsse am richtigen Ort sind und ohne dass er durch die äußere Umhüllung
gestützt wird. Innenbehälter, die nicht «starr» sind, gelten als «flexibel».
6.5.5.4.3 Die äußere Umhüllung besteht in der Regel aus einem starren Werkstoff, der so geformt ist, dass er den
Innenbehälter vor physischen Beschädigungen bei der Handhabung und der Beförderung schützt, ist aber
nicht dafür ausgelegt, eine Umschließungsfunktion auszuüben. Sie umfasst gegebenenfalls die Grundpalette.
6.5.5.4.4 Ein Kombinations-IBC, dessen äußere Umhüllung den Innenbehälter vollständig umschließt, ist so auszule-
gen, dass die Unversehrtheit des Innenbehälters nach der Dichtheitsprüfung und der hydraulischen Innen-
druckprüfung leicht beurteilt werden kann.
6.5.5.4.5 Der Fassungsraum von IBC der Art 31HZ2 muss auf 1250 Liter begrenzt sein.
6.5.5.4.6 Der Innenbehälter muss aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikation hergestellt sein, und seine Fes-
tigkeit muss seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Der Werkstoff
muss in geeigneter Weise widerstandsfähig sein gegen Alterung und Festigkeitsabbau, der durch das Füll-
gut oder gegebenenfalls durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Leistungsfähigkeit bei niedrigen
Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Eine Permeation von Füllgut darf unter normalen
Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.
Bem. Im Sinne dieser Vorschrift gelten auch andere polymere Werkstoffe, wie Gummi usw., als Kunststoff.
6.5.5.4.7 Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlen erforderlich, so muss dieser durch Zugabe von Ruß oder anderen
geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und
während der gesamten Verwendungsdauer des Innenbehälters ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von
Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten
unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an
Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt.
6.5.5.4.8 Dem Werkstoff des Innenbehälters dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber
Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen
oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.
6.5.5.4.9 Für die Herstellung von Innenbehältern darf außer aufbereiteten Abfällen, Rückständen oder Werkstoffen
aus demselben Herstellungsverfahren kein anderer gebrauchter Werkstoff verwendet werden.
6.5.5.4.10 Die Innenbehälter von IBC der Art 31HZ2 müssen aus mindestens drei Lagen Folie bestehen.
6.5.5.4.11 Die Festigkeit des Werkstoffes und die Konstruktion der äußeren Umhüllung müssen dem Fassungsraum
des Kombinations-IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein.
6.5.5.4.12 Die äußere Umhüllung darf keine vorstehenden Teile haben, die den Innenbehälter beschädigen können.
6.5.5.4.13 Äußere Umhüllungen aus Metall sind aus einem geeigneten Metall ausreichender Dicke herzustellen.
6.5.5.4.14 Äußere Umhüllungen aus Naturholz müssen aus gut abgelagertem, handelsüblich trockenem und aus feh-
lerfreiem Holz sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils der Umhüllung
zu verhindern. Ober- und Unterteile dürfen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Holzfaserplat-
ten, Spanplatten oder anderen geeigneten Arten, bestehen.
6.5.5.4.15 Äußere Umhüllungen aus Sperrholz müssen aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder aus
Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminde-
rung der Festigkeit der Umhüllung zu verhindern. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständi-
gen Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der Umhüllung dürfen auch andere geeignete
Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die Platten der Umhüllungen müssen an den Eck-
leisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder geklammert oder durch andere ebenfalls geeignete Mittel zusam-
mengefügt sein.
6.5-10
6.5.5.4.16 Die Wände der äußeren Umhüllungen aus Holzfaserwerkstoffen müssen aus wasserbeständigen Holzfaser-
werkstoffen, wie Spanplatten, Holzfaserplatten oder anderen geeigneten Werkstoffen, bestehen. Andere
Teile der Umhüllungen dürfen aus anderen geeigneten Werkstoffen hergestellt sein.
6.5.5.4.17 Für äußere Umhüllungen aus Pappe muss feste Vollpappe oder feste zweiseitige Wellpappe (ein- oder
mehrwellig) von guter Qualität verwendet werden, die dem Fassungsraum der Umhüllung und der vorgese-
henen Verwendung angepasst ist. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhö-
hung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode
2
nicht mehr als 155 g/m ergibt (siehe ISO-Norm 535:1991). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit
haben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammen-
bau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe
müssen fest mit den Außenschichten verklebt sein.
6.5.5.4.18 Die Enden der äußeren Umhüllungen aus Pappe dürfen einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus
Holz bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten verwendet werden.
6.5.5.4.19 Die Verbindungen der äußeren Umhüllungen aus Pappe müssen mit Klebestreifen geklebt, überlappt und
Oktober 2006
geklebt oder überlappt und mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muss die Über-
lappung entsprechend groß sein. Wenn der Verschluss durch Verleimung oder mit einem Klebestreifen
erfolgt, muss der Klebstoff wasserbeständig sein.
6.5.5.4.20 Besteht die äußere Umhüllung aus Kunststoff, so gelten die entsprechenden Vorschriften der Absätze
6.5.5.4.6 bis 6.5.5.4.9, wobei in diesem Fall die für die Innenbehälter anzuwendenden Vorschriften für die
äußere Umhüllung der Kombinations-IBC gelten.
6.5.5.4.21 Die äußere Umhüllung eines IBC der Art 31HZ2 muss alle Seiten des Innenbehälters umschließen.
6.5.5.4.22 Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die
mechanische Handhabung des mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten IBC geeignet sein.
6.5.5.4.23 Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden
des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.
6.5.5.4.24 Bei einer abnehmbaren Palette muss die äußere Umhüllung fest mit der Palette verbunden sein, um die Sta-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
bilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehm-
baren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.
6.5.5.4.25 Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden,
die sich jedoch außerhalb des Innenbehälters befinden müssen.
6.5.5.4.26 Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher ver-
teilt wird. Solche IBC müssen so ausgelegt sein, dass die Last nicht vom Innenbehälter getragen wird.
6.5.5.5 Besondere Vorschriften für IBC aus Pappe
6.5.5.5.1 Diese Vorschriften gelten für IBC aus Pappe zur Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft
gefüllt oder entleert werden. Die Art der IBC aus Pappe ist 11G.
6.5.5.5.2 IBC aus Pappe dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein.
6.5.5.5.3 Der Packmittelkörper muss aus fester Vollpappe oder fester zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig)
von guter Qualität hergestellt sein, die dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung
angepasst sind. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse
während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als
2
155 g/m ergibt (siehe ISO-Norm 535:1991). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die
Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht
knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen
fest mit den Außenschichten verklebt sein.
6.5.5.5.4 Die Wände, einschließlich Deckel und Boden, müssen eine Durchstoßfestigkeit von mindestens 15 J,
gemessen nach der ISO-Norm 3036:1975, aufweisen.
RID (OTIF)
6.5.5.5.5 Die Verbindungen des IBC-Packmittelkörpers müssen eine ausreichende Überlappung aufweisen und durch
Klebeband, Verkleben, Heften mittels Metallklammern oder andere mindestens gleichwertige Befestigungs-
systeme hergestellt sein. Erfolgt die Verbindung durch Verkleben oder durch Verwendung von Klebeband, ist
ein wasserbeständiger Klebstoff zu verwenden. Metallklammern müssen durch alle zu befestigenden Teile
durchgeführt und so geformt oder geschützt sein, dass die Innenauskleidung weder abgerieben noch durch-
stoßen werden kann.
6.5-11
6.5.5.5.6 Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwende-
ten Werkstoffes und die Ausführung der Auskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und der vorgese-
henen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht sein und den
unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchun-
gen widerstehen können.
6.5.5.5.7 Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die
mechanische Handhabung des mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten IBC geeignet sein.
6.5.5.5.8 Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden
des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.
6.5.5.5.9 Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die Stabi-
lität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmba-
ren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.
6.5.5.5.10 Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden,
die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.
6.5.5.5.11 Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher ver-
teilt wird.
6.5.5.6 Besondere Vorschriften für IBC aus Holz
6.5.5.6.1 Diese Vorschriften gelten für IBC aus Holz zur Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft gefüllt
oder entleert werden. Es gibt folgende Arten von IBC aus Holz:
11C Naturholz mit Innenauskleidung
11D Sperrholz mit Innenauskleidung
11F Holzfaserwerkstoff mit Innenauskleidung.
6.5.5.6.2 IBC aus Holz dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein.
6.5.5.6.3 Die Festigkeit der verwendeten Werkstoffe und die Art der Fertigung des Packmittelkörpers müssen dem
Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung der IBC angepasst sein.
6.5.5.6.4 Bestehen die Packmittelkörper aus Naturholz, so muss dieses gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei
von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils des IBC zu ver-
hindern. Jedes Teil des IBC muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als
einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn eine geeignete Klebeverbindung, wie z.B. Lindermann-Verbin-
dung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung, eine Stoß-
verbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung oder andere
gleich wirksame Verfahren angewendet werden.
6.5.5.6.5 Bestehen die Packmittelkörper aus Sperrholz, so muss dieses mindestens aus drei Lagen bestehen und aus
gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei
von Mängeln sein, die die Festigkeit des Packmittelkörpers erheblich beeinträchtigen können. Die einzelnen
Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der
Packmittelkörper dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden.
6.5.5.6.6 Bestehen Packmittelkörper aus Holzfaserwerkstoff, so muss dieser wasserbeständig sein, wie Spanplatten,
Holzfaserplatten oder andere geeignete Werkstoffe.
6.5.5.6.7 Die Platten der IBC müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder geklammert oder durch
andere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein.
6.5.5.6.8 Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwende-
ten Werkstoffes und die Ausführung der Auskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und der vorgese-
henen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht sein und den
unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchun-
gen widerstehen können.
6.5.5.6.9 Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die
mechanische Handhabung des IBC nach Befüllung mit der höchstzulässigen Masse geeignet sein.
6.5.5.6.10 Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden
des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.
6.5.5.6.11 Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die Stabi-
lität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmba-
ren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.
6.5-12
6.5.5.6.12 Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden,
die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.
6.5.5.6.13 Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher ver-
teilt wird.
6.5.6 Prüfvorschriften
6.5.6.1 Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen
6.5.6.1.1 Vor der Verwendung eines IBC muss die Bauart jedes IBC nach den von der zuständigen Behörde festge-
legten Verfahren geprüft und von ihr zugelassen sein. Die Bauart eines IBC wird bestimmt durch die Ausfüh-
rung, die Größe, den verwendeten Werkstoff und seine Dicke, die Herstellungsart und die Füll- und
Entleerungseinrichtungen; sie kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Eben-
falls eingeschlossen sind IBC, die sich von der Bauart lediglich durch geringere äußere Abmessungen unter-
scheiden.
Oktober 2007
6.5.6.1.2 Die Prüfungen müssen an versandfertigen IBC durchgeführt werden. Die IBC müssen entsprechend den
Angaben in den jeweiligen Abschnitten befüllt werden. Die in den IBC zu befördernden Stoffe können durch
andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste
Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korn-
größe usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze, wie Beutel mit Bleischrot, zu ver-
wenden, um die erforderliche Gesamtmasse der Versandstücke zu erhalten, sofern diese so angeordnet
werden, dass sie das Prüfergebnis nicht verfälschen.
6.5.6.2 Bauartprüfungen
6.5.6.2.1 Für jede Bauart, Größe, Wanddicke und Fertigungsart ist ein einziger IBC den Prüfungen gemäß den Unter-
abschnitten 6.5.6.5 bis 6.5.6.12 in der in Absatz 6.5.6.3.7 aufgeführten Reihenfolge zu unterziehen. Diese
Bauartprüfungen müssen in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren
durchgeführt werden.
6.5.6.2.2 Um die ausreichende chemische Verträglichkeit mit den enthaltenen Gütern oder den Standardflüssigkeiten
nach Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.5 für starre Kunststoff-IBC der Art 31H2 und für Kombinations-IBC der
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Arten 31HH1 und 31HH2 nachzuweisen, darf ein zweiter IBC verwendet werden, sofern diese IBC für die
Stapelung ausgelegt sind. In diesem Fall müssen beide IBC der Vorlagerung unterzogen werden.
6.5.6.2.3 Die zuständige Behörde kann das selektive Prüfen von IBC, die sich nur geringfügig von der geprüften Art
unterscheiden, zulassen, z.B. bei geringen Verkleinerungen der äußeren Abmessungen.
6.5.6.2.4 Werden für die Prüfungen abnehmbare Paletten verwendet, muss der nach Unterabschnitt 6.5.6.13 erstellte
Prüfbericht eine technische Beschreibung der verwendeten Paletten enthalten.
6.5.6.3 Vorbereitung für die Prüfungen
6.5.6.3.1 IBC aus Papier, IBC aus Pappe und Kombinations-IBC mit äußerer Umhüllung aus Pappe müssen mindes-
tens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit
gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine auszuwählen ist. Das bevorzugte Klima ist 23 °C
± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ± 2 °C und
65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit.
Bem. Die Durchschnittswerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Kurzfristige Schwankungen und
Messgrenzen können zu Messwertabweichungen von ± 5 % für die relative Luftfeuchtigkeit führen,
ohne dass dies die Reproduzierbarkeit der Prüfungen bedeutsam beeinträchtigt.
6.5.6.3.2 Zusätzliche Maßnahmen müssen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der für die Herstellung von star-
ren Kunststoff-IBC (Arten 31H1 und 31H2) sowie von Kombinations-IBC (Arten 31HZ1 und 31HZ2) verwen-
dete Kunststoff den Vorschriften der Absätze 6.5.5.3.2 bis 6.5.5.3.4 bzw. 6.5.5.4.6 bis 6.5.5.4.9 entspricht.
6.5.6.3.3 Zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber dem Füllgut sind die IBC-Muster
einer sechsmonatigen Vorlagerung zu unterziehen, bei der die Muster mit den vorgesehenen Füllgütern
oder mit Stoffen, von denen bekannt ist, dass sie mindestens gleichartige spannungsrissauslösende,
RID (OTIF)
anquellende oder molekularabbauende Einflüsse auf die jeweiligen Kunststoffe haben, befüllt sind und nach
der die Muster den in der Tabelle des Absatzes 6.5.6.3.7 aufgeführten Prüfungen unterzogen werden.
6.5.6.3.4 Wurde das zufrieden stellende Verhalten der Kunststoffe nach einem anderen Verfahren nachgewiesen, ist
die vorgenannte Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Solche Verfahren müssen der vorgenannten Ver-
träglichkeitsprüfung mindestens gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
6.5-13
6.5.6.3.5 Für starre Kunststoff-IBC aus Polyethylen (Arten 31H1 und 31H2) nach Unterabschnitt 6.5.5.3 und für Kom-
binations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter aus Polyethylen (Arten 31HZ1 und 31HZ2) nach Unterabschnitt
6.5.5.4 kann die chemische Verträglichkeit mit flüssigen Füllgütern, die nach Unterabschnitt 4.1.1.19 assimi-
liert werden, mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6) wie folgt nachgewiesen werden.
Die Standardflüssigkeiten sind stellvertretend für die Schädigungsmechanismen an Polyethylen, das sind
Weichmachung durch Anquellung, Spannungsrissauslösung, molekularabbauende Reaktionen und Kombi-
nationen davon.
Die ausreichende chemische Verträglichkeit der IBC kann durch eine dreiwöchige Lagerung der vorge-
schriebenen Baumuster bei 40 °C mit der (den) betreffenden Standardflüssigkeit(en) nachgewiesen werden;
wenn die Standardflüssigkeit Wasser ist, ist eine Lagerung nach diesem Verfahren nicht erforderlich. Bei den
Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung» und «Essigsäure» ist für Prüfmuster, die für die Stapeldruckprü-
fung verwendet werden, keine Lagerung erforderlich. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in
den Unterabschnitten 6.5.6.4 bis 6.5.6.9 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden.
Für tert-Butylhydroperoxid mit mehr als 40 % Peroxidgehalt sowie für Peroxyessigsäuren der Klasse 5.2 darf
die Verträglichkeitsprüfung nicht mit Standardflüssigkeiten durchgeführt werden. Für diese Stoffe muss die
ausreichende chemische Verträglichkeit der Prüfmuster während einer sechsmonatigen Lagerung bei
Raumtemperatur mit den Stoffen nachgewiesen werden, für deren Beförderung sie vorgesehen sind.
Die Ergebnisse des Verfahrens nach diesem Absatz mit IBC aus Polyethylen können für eine gleiche Bau-
art, deren innere Oberfläche fluoriert ist, zugelassen werden.
6.5.6.3.6 Für IBC-Bauarten aus Polyethylen nach Absatz 6.5.6.3.5, welche die Prüfung nach Absatz 6.5.6.3.5 bestan-
den haben, darf der Nachweis der chemischen Verträglichkeit mit Füllgütern auch auf der Basis von Labor-
versuchen2) erfolgen, bei denen nachzuweisen ist, dass die Wirkung dieser Füllgüter auf Probekörper
geringer ist als die Wirkung der Standardflüssigkeit(en), wobei die relevanten Schädigungsmechanismen
berücksichtigt werden müssen. Dabei gelten für die relativen Dichten und Dampfdrücke die gleichen Vorbe-
dingungen wie in Absatz 4.1.1.19.2 festgehalten.
6.5.6.3.7 Reihenfolge der Durchführung der Bauartprüfungen
IBC-Art Heben Heben Stapel- Dicht- Innen- Fall Weiter- Kippfall Aufrich-
von von druck b) heit druck, reißen ten c)
unten obena) hydrau-
lisch
Metall:
11A,
11B, 1.a) 2. 3. – – 4.e) – – –
11N
21A,
21B,
21N, 1.a) 2. 3. 4. 5. 6.e) – – –
31A,
31B,
31N
flexibeld) - xc) x – – x x x x
starrer
Kunst-
stoff:
11H1,
11H2 1. a) 2. 3. – – 4. – – –
21H1,
21H2, 1. a) 2. 3. f) 4. 5. 6. – – –
31H1,
31H2
2) Labormethoden zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Polyethylen gemäß Definition in Ab-
satz 6.5.6.3.5 gegenüber Füllgütern (Stoffen, Mischungen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Stan-
dardflüssigkeiten nach Abschnitt 6.1.6 siehe Richtlinien im nichtrechtsverbindlichen Teil des vom
Sekretariat der OTIF veröffentlichten Textes des RID.
6.5-14
Kombi-
nation:
11HZ1,
11HZ2 1.a) 2. 3. – – 4.e) – – –
21HZ1,
21HZ2, 1.a) 2. 3.f) 4. 5. 6.e) – – –
31HZ1,
31HZ2
Pappe 1. – 2. – – 3. – – –
Holz 1. – 2. – – 3. – – –
a) Sofern die IBC für diese Art von Handhabung ausgelegt sind.
b) Sofern die IBC für die Stapelung ausgelegt sind.
c)
Sofern die IBC für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind.
d)
Oktober 2006
Die durchzuführenden Prüfungen sind durch x gekennzeichnet; ein IBC, der einer Prüfung unterzogen
wurde, darf für andere Prüfungen in beliebiger Reihenfolge verwendet werden.
e)
Ein anderer IBC gleicher Bauart darf für die Fallprüfung verwendet werden.
f) Der zweite IBC nach Absatz 6.5.6.2.2 darf außerhalb der Reihenfolge unmittelbar nach der Vorlagerung
verwendet werden.
6.5.6.4 Hebeprüfung von unten
6.5.6.4.1 Anwendungsbereich
Für alle IBC aus Pappe und aus Holz sowie für alle IBC-Arten, die mit einer Vorrichtung zum Heben von
unten versehen sind, als Bauartprüfung.
6.5.6.4.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
Der IBC ist zu befüllen. Eine Last ist anzubringen und gleichmäßig zu verteilen. Die Masse des befüllten IBC
und der angebrachten Last muss dem 1,25fachen der höchstzulässigen Bruttomasse entsprechen.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
6.5.6.4.3 Prüfverfahren
Der IBC muss zweimal von einem Gabelstapler hochgehoben und heruntergelassen werden, wobei die
3
Gabel zentral anzusetzen ist und einen Abstand von /4 der Einführungsseitenabmessung haben muss (es
3/ in der Einführungsrichtung
sei denn, die Einführungspunkte sind vorgegeben). Die Gabel muss bis zu 4
eingeführt werden. Die Prüfung muss in jeder möglichen Einführungsrichtung wiederholt werden.
6.5.6.4.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Keine dauerhafte Verformung des IBC einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels,
die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.
6.5.6.5 Hebeprüfung von oben
6.5.6.5.1 Anwendungsbereich
Für alle IBC-Arten, die für das Heben von oben oder bei flexiblen IBC für das Heben von oben oder von der
Seite ausgelegt sind, als Bauartprüfung.
6.5.6.5.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC sind zu befüllen. Eine Last ist anzubringen und
gleichmäßig zu verteilen. Die Masse des befüllten IBC und der angebrachten Last muss dem Zweifachen
der höchstzulässigen Bruttomasse entsprechen. Flexible IBC sind mit einem repräsentativen Stoff zu befül-
len und anschließend bis zum Sechsfachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse zu beladen, wobei die Last
gleichmäßig zu verteilen ist.
RID (OTIF)
6.5.6.5.3 Prüfverfahren
Metallene und flexible IBC müssen in der Weise hochgehoben werden, für die sie ausgelegt sind, bis sie sich
frei über dem Boden befinden, und für eine Dauer von fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden.
6.5-15
Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC sind
a) für eine Dauer von fünf Minuten an jedem Paar sich diagonal gegenüberliegender Hebeeinrichtungen so
anzuheben, dass die Hebekräfte senkrecht wirken, und
b) für eine Dauer von fünf Minuten an jedem Paar sich diagonal gegenüberliegender Hebeeinrichtungen so
anzuheben, dass die Hebekräfte zur Mitte des IBC in einem Winkel von 45° zur Senkrechten wirken.
6.5.6.5.4 Für flexible IBC dürfen auch andere mindestens gleichwertige Verfahren für die Hebeprüfung von oben und
die Vorbereitung für die Prüfung angewendet werden.
6.5.6.5.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
a) Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC: keine dauerhafte Verformung des IBC ein-
schließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung
beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.
b) Flexible IBC: keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, durch die der IBC für die
Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust von Füllgut.
6.5.6.6 Stapeldruckprüfung
6.5.6.6.1 Anwendungsbereich
Für alle IBC-Arten, die für das Stapeln ausgelegt sind, als Bauartprüfung.
6.5.6.6.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
Der IBC ist bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen. Wenn die Dichte des für die Prüfung
verwendeten Produktes dies nicht zulässt, ist eine zusätzliche Last anzubringen, damit der IBC bei seiner
höchstzulässigen Bruttomasse geprüft werden kann, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.
6.5.6.6.3 Prüfverfahren
a) Der IBC muss mit seinem Boden auf einen horizontalen harten Untergrund gestellt und einer gleichmä-
ßig verteilten überlagerten Prüflast ausgesetzt werden (siehe Absatz 6.5.6.6.4). Für starre Kunststoff-
IBC der Art 31H2 und für Kombinations-IBC der Arten 31HH1 und 31HH2 muss eine Stapeldruckprüfung
mit dem Originalfüllgut oder einer Standardflüssigkeit (siehe Abschnitt 6.1.6) nach Absatz 6.5.6.3.3 oder
6.5.6.3.5 durchgeführt werden, wobei der zweite IBC nach Absatz 6.5.6.2.2 nach der Vorlagerung ver-
wendet wird. Die IBC sind der Prüflast mindestens auszusetzen:
(i) fünf Minuten bei metallenen IBC;
(ii) 28 Tage bei 40 °C bei starren Kunststoff-IBC der Arten 11H2, 21H2 und 31H2, bei Kombinations-
IBC mit äußerer Kunststoff-Umhüllung, die der Stapellast standhalten (d.h. der Arten 11HH1,
11HH2, 21HH1, 21HH2, 31HH1 und 31HH2);
(iii) 24 Stunden bei allen anderen IBC-Arten.
b) Die Prüflast muss nach einer der folgenden Methoden aufgebracht werden:
(i) ein oder mehrere IBC der gleichen Bauart, die bis zur höchstzulässigen Bruttomasse befüllt sind,
werden auf den zu prüfenden IBC gestapelt;
(ii) geeignete Gewichte werden auf eine flache Platte oder auf eine Nachbildung des Bodens des IBC
gestellt, die auf den zu prüfenden IBC aufgelegt wird.
6.5.6.6.4 Berechnung der überlagerten Prüflast
Die Last, die auf den IBC gestellt wird, muss das 1,8fache der addierten höchstzulässigen Bruttomasse so
vieler gleichartiger IBC betragen, wie während der Beförderung auf den IBC gestapelt werden dürfen.
6.5.6.6.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
a) Alle IBC-Arten, ausgenommen flexible IBC: keine dauerhafte Verformung des IBC, einschließlich eines
gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und
kein Verlust von Füllgut;
b) flexible IBC: keine Beschädigung des Packmittelkörpers, die die Sicherheit der Beförderung beeinträch-
tigt, und kein Verlust von Füllgut.
6.5-16
6.5.6.7 Dichtheitsprüfung
6.5.6.7.1 Anwendungsbereich
Für alle IBC-Arten zur Beförderung von flüssigen Stoffen oder von festen Stoffen, die unter Druck gefüllt oder
entleert werden, als Bauartprüfung und wiederkehrende Prüfung.
6.5.6.7.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
Die Prüfung muss vor dem Anbringen der gegebenenfalls vorhandenen Wärmeisolierung durchgeführt wer-
den. Belüftete Verschlüsse sind entweder durch gleichartige, nicht belüftete Verschlüsse zu ersetzen, oder
die Entlüftungsöffnung ist luftdicht zu verschließen.
6.5.6.7.3 Prüfverfahren und Prüfdruck
Die Prüfung muss mindestens 10 Minuten mit Luft mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar)
durchgeführt werden. Die Luftdichtheit des IBC muss durch eine geeignete Methode bestimmt werden, wie
Oktober 2006
z.B. Luftdruckdifferentialprüfung oder Eintauchen des IBC in Wasser oder bei metallenen IBC Überstreichen
der Nähte und Verbindungen mit einer Seifenlösung. Im Fall des Eintauchens muss ein Korrekturfaktor für
den hydrostatischen Druck angewendet werden. Andere mindestens gleich wirksame Methoden dürfen
angewendet werden.
6.5.6.7.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung
Keine Undichtheit.
6.5.6.8 Hydraulische Innendruckprüfung
6.5.6.8.1 Anwendungsbereich
Für IBC-Arten zur Beförderung von flüssigen Stoffen und von festen Stoffen, die unter Druck gefüllt oder ent-
leert werden, als Bauartprüfung.
6.5.6.8.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Die Prüfung muss vor dem Anbringen einer gegebenenfalls vorhandenen Wärmeisolierung durchgeführt
werden.
Druckentlastungseinrichtungen müssen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnun-
gen verschlossen werden.
6.5.6.8.3 Prüfverfahren
Die Prüfung muss mindestens 10 Minuten mit einem hydraulischen Druck durchgeführt werden, der nicht
geringer sein darf als der in Absatz 6.5.6.8.4 angegebene Druck. Der IBC darf während der Prüfung nicht
mechanisch abgestützt werden.
6.5.6.8.4 Prüfdruck
6.5.6.8.4.1 Metallene IBC:
a) für IBC der Arten 21A, 21B und 21N zur Beförderung von festen Stoffen der Verpackungsgruppe I: Prüf-
druck (Überdruck) von 250 kPa (2,5 bar);
b) für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N zur Beförderung von Stoffen der Verpackungs-
gruppe II oder III: Prüfdruck (Überdruck) von 200 kPa (2 bar);
c) außerdem für IBC der Arten 31A, 31B und 31N: Prüfdruck (Überdruck) von 65 kPa (0,65 bar). Diese Prü-
fung muss vor der Prüfung mit 200 kPa (2 bar) durchgeführt werden.
6.5.6.8.4.2 Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC:
a) für IBC der Arten 21H1, 21H2, 21HZ1 und 21HZ2: Prüfdruck (Überdruck) von 75 kPa (0,75 bar);
b) für IBC der Arten 31H1, 31H2, 31HZ1 und 31HZ2 der jeweils höhere der beiden Werte, von denen der
erste durch eine der folgenden Methoden bestimmt wird:
RID (OTIF)
(i) der im IBC gemessene Gesamtüberdruck (d.h. Dampfdruck des zu befördernden Stoffes und Par-
tialdruck der Luft oder anderer inerter Gase minus 100 kPa) bei 55 °C, multipliziert mit einem
Sicherheitsfaktor von 1,5; dieser Gesamtüberdruck wird auf der Grundlage eines maximalen Fül-
lungsgrades gemäß Unterabschnitt 4.1.1.4 und einer Fülltemperatur von 15 °C ermittelt;
(ii) der 1,75fache Wert des Dampfdruckes des zu befördernden Stoffes bei 50 °C minus 100 kPa, min-
destens aber 100 kPa;
6.5-17
(iii) der 1,5fache Wert des Dampfdruckes des zu befördernden Stoffes bei 55 °C minus 100 kPa, min-
destens aber 100 kPa;
und der zweite durch folgende Methode bestimmt wird:
(iv) der doppelte statische Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens aber der doppelte Wert des
statischen Wasserdruckes.
6.5.6.8.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
a) Für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N, die dem in Absatz 6.5.6.8.4.1 a) oder b) angegebe-
nen Prüfdruck unterzogen werden: Es darf keine Undichtheit auftreten;
b) für IBC der Arten 31A, 31B und 31N, die dem in Absatz 6.5.6.8.4.1 c) angegebenen Prüfdruck unterzo-
gen werden: Es darf weder eine dauerhafte Verformung, durch die der IBC für die Beförderung ungeeig-
net wird, noch eine Undichtheit auftreten;
c) starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: Es darf weder eine dauerhafte Verformung, durch die der
IBC für die Beförderung ungeeignet wird, noch eine Undichtheit auftreten.
6.5.6.9 Fallprüfung
6.5.6.9.1 Anwendungsbereich
Für alle IBC-Arten als Bauartprüfung.
6.5.6.9.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
a) metallene IBC: Der IBC muss für feste Stoffe bis mindestens 95 % und für flüssige Stoffe bis mindestens
98 % seines höchsten Fassungsraums gefüllt werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen außer
Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden;
b) flexible IBC: Der IBC muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt
gleichmäßig zu verteilen ist;
c) starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: Der IBC muss für feste Stoffe bis mindestens 95 % und für
flüssige Stoffe bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums gefüllt werden. Druckentlastungs-
einrichtungen dürfen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen
werden. Die Prüfung der IBC ist vorzunehmen, nachdem die Temperatur des Prüfmusters und seines
Inhaltes auf –18 °C oder darunter abgesenkt wurde. Sofern die Prüfmuster der Kombinations-IBC nach
diesem Verfahren vorbereitet werden, kann auf die in Absatz 6.5.6.3.1 vorgeschriebene Konditionierung
verzichtet werden. Die für die Prüfung verwendeten flüssigen Stoffe sind, gegebenenfalls durch Zugabe
von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand zu halten. Auf die Konditionierung kann verzichtet werden,
falls die Werkstoffe eine ausreichende Verformbarkeit und Zugfestigkeit bei niedrigen Temperaturen auf-
weisen;
d) IBC aus Pappe oder aus Holz: Der IBC muss bis mindestens 95 % seines höchsten Fassungsraums
gefüllt werden.
6.5.6.9.3 Prüfverfahren
Der IBC muss so auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und horizontale Fläche fallen gelassen wer-
den, dass der IBC auf die schwächste Stelle seiner Grundfläche aufschlägt.
3
Ein IBC mit einem Fassungsraum von höchstens 0,45 m muss auch fallen gelassen werden:
a) metallene IBC: auf die schwächste Stelle, abgesehen von der Stelle der Grundfläche, die beim ersten
Fallversuch geprüft wurde;
b) flexible IBC: auf die schwächste Seite;
c) starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC sowie IBC aus Pappe und aus Holz: flach auf eine Seite, flach
auf das Oberteil und auf eine Ecke.
Für jeden Fallversuch dürfen dieselben oder verschiedene IBC verwendet werden.
6.5.6.9.4 Fallhöhe
Für feste Stoffe und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff
oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchge-
führt wird:
Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
1,8 m 1,2 m 0,8 m
6.5-18
Für flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird:
a) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat:
Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
1,2 m 0,8 m
b) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat, ist die Fallhöhe auf Grund der
relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu
berechnen:
Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
d x 1,0 m d x 0,67 m
6.5.6.9.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung(en)
a) metallene IBC: kein Verlust von Füllgut;
b) flexible IBC: kein Verlust von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen
beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit,
Oktober 2006
nachdem der IBC vom Boden abgehoben worden ist;
c) starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC sowie IBC aus Pappe und aus Holz: kein Verlust von Füllgut.
Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausge-
setzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit.
6.5.6.10 Weiterreißprüfung
6.5.6.10.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler IBC als Bauartprüfung.
6.5.6.10.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
Der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse
gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.
6.5.6.10.3 Prüfverfahren
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Wenn sich der IBC auf dem Boden befindet, wird mit einem Messer die Breitseite in einer Länge von
100 mm in einem Winkel von 45° zur Hauptachse des IBC in halber Höhe zwischen dem Boden des IBC und
dem oberen Füllgutspiegel vollständig durchschnitten. Der IBC ist dann einer gleichmäßig verteilten überla-
gerten Last auszusetzen, die dem Zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse entspricht. Die Last muss
mindestens fünf Minuten wirken. IBC, die für Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, müssen
nach Entfernen der überlagerten Last hochgehoben werden, bis sie sich frei über dem Boden befinden, und
fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden.
6.5.6.10.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung
Der Schnitt darf sich nicht um mehr als 25 % seiner ursprünglichen Länge vergrößern.
6.5.6.11 Kippfallprüfung
6.5.6.11.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler IBC als Bauartprüfung.
6.5.6.11.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
Der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse
gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.
6.5.6.11.3 Prüfverfahren
Der IBC muss so gekippt werden, dass eine beliebige Stelle seines Oberteils auf eine starre, nicht federnde,
glatte, flache und horizontale Fläche fällt.
RID (OTIF)
6.5.6.11.4 Kippfallhöhe
Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
1,8 m 1,2 m 0,8 m
6.5-19
6.5.6.11.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Kein Austreten von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt
nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit.
6.5.6.12 Aufrichtprüfung
6.5.6.12.1 Anwendungsbereich
Für alle flexiblen IBC, die für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, als Bauartprüfung.
6.5.6.12.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung
Der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse
gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.
6.5.6.12.3 Prüfverfahren
Der auf der Seite liegende IBC muss an einer Hebeeinrichtung oder zwei Hebeeinrichtungen, wenn vier vor-
handen sind, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s angehoben werden, bis er aufrecht frei über
dem Boden hängt.
6.5.6.12.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung
Keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, durch die der IBC für die Beförderung oder
Handhabung ungeeignet wird.
6.5.6.13 Prüfbericht
6.5.6.13.1 Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der dem
Benutzer des IBC zur Verfügung gestellt werden muss:
1. Name und Anschrift der Prüfeinrichtung;
2. Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich);
3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer;
4. Datum des Prüfberichts;
5. Hersteller des IBC;
6. Beschreibung der IBC-Bauart (z.B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.), ein-
schließlich des Herstellungsverfahrens (z.B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en) und
Foto(s);
7. maximaler Fassungsraum;
8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Viskosität und relative Dichte bei flüssigen Stoffen und
Teilchengröße bei festen Stoffen;
9. Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen;
10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.
6.5.6.13.2 Der Prüfbericht muss eine Erklärung enthalten, dass der transportfertige IBC in Übereinstimmung mit den
entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung
anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig werden
kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
6.5-20
Kapitel 6.6
Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen
6.6.1 Allgemeines
6.6.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:
– Verpackungen für Klasse 2, ausgenommen Großverpackungen für Gegenstände der Klasse 2, ein-
schließlich Druckgaspackungen;
– Verpackungen für Klasse 6.2, ausgenommen Großverpackungen für UN 3291 Klinische Abfälle;
– Versandstücke der Klasse 7, die radioaktive Stoffe enthalten.
6.6.1.2 Die Großverpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten
Qualitätssicherungsprogramm hergestellt und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede hergestellte Ver-
packung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.
Oktober 2006
6.6.1.3 Die besonderen Vorschriften für Großverpackungen in Abschnitt 6.6.4 stützen sich auf die derzeit verwende-
ten Großverpackungen. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen
Großverpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in Abschnitt 6.6.4 abweichen, vor-
ausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und sie bestehen erfolgreich
die in Abschnitt 6.6.5 beschriebenen Prüfungen. Andere als die im RID beschriebenen Prüfungen sind
zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt.
6.6.1.4 Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden
Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erfor-
derlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass
die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu
erfüllen.
6.6.2 Codierung für die Bezeichnung des Typs der Großverpackung
6.6.2.1 Der für Großverpackungen verwendete Code besteht aus:
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
a) zwei arabischen Ziffern, und zwar:
50 für starre Großverpackungen,
51 für flexible Großverpackungen und
b) einem lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes: Holz, Stahl usw., gemäß dem Verzeich-
nis in Unterabschnitt 6.1.2.6.
6.6.2.2 Der Code der Großverpackung kann durch den Buchstaben «W» ergänzt werden. Der Buchstabe «W»
bedeutet, dass die Großverpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Typ angehört, jedoch nach
einer von Abschnitt 6.6.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des
Unterabschnitts 6.6.1.3 als gleichwertig gilt.
6.6.3 Kennzeichnung
6.6.3.1 Grundkennzeichnung: Jede Großverpackung, die für eine Verwendung gemäß den Vorschriften des RID
gebaut und bestimmt ist, muss mit einer dauerhaften und lesbaren Kennzeichnung versehen sein, die fol-
gende Elemente umfasst:
a) das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen: u
n ;
für Großverpackungen aus Metall, auf denen die Kennzeichnung durch Stempeln oder Prägen ange-
bracht wird, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben «UN» verwendet werden;
b) die Zahl «50» für eine starre Großverpackung oder «51» für eine flexible Großverpackung, gefolgt vom
Buchstaben für den Werkstoff gemäß dem Verzeichnis des Absatzes 6.5.1.4.1 b);
c) einen Großbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen worden ist:
X für die Verpackungsgruppen I, II und III;
Y für die Verpackungsgruppen II und III;
RID (OTIF)
Z nur für die Verpackungsgruppe III;
d) der Monat und das Jahr (die beiden letzten Ziffern) der Herstellung;
6.6-1
e) das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnung der Kennzeichnung zugelassen wurde, durch Angabe
des Unterscheidungszeichens für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr1);
f) der Name oder das Zeichen des Herstellers oder jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte
Identifizierung der Großverpackung;
g) die Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg. Bei Großverpackungen, die nicht für die Stapelung ausgelegt
sind, ist «0» anzugeben;
h) höchstzulässige Bruttomasse in kg.
Die Elemente der Grundkennzeichnung müssen in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze ange-
bracht werden.
Jedes der gemäß den Absätzen a) bis h) angebrachten Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Iden-
tifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle.
6.6.3.2 Beispiele für die Kennzeichnung
u 50A/X/0501/N/PQRS Großverpackung aus Stahl, die gestapelt werden darf;
n
2500/1000 Stapellast: 2500 kg;
höchstzulässige Bruttomasse: 1000 kg
u 50H/Y/0402/D/ABCD 987 Großverpackung aus Kunststoff, die nicht gestapelt werden darf;
n
0/800 höchstzulässige Bruttomasse: 800 kg
u 51H/Z/0601/S/1999 flexible Großverpackung, die nicht gestapelt werden darf;
n
0/500 höchstzulässige Bruttomasse: 500 kg
6.6.4 Besondere Vorschriften für Großverpackungen
6.6.4.1 Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Metall
50A aus Stahl
50B aus Aluminium
50N aus Metall (ausgenommen Stahl oder Aluminium)
6.6.4.1.1 Die Großverpackungen müssen aus geeignetem verformbarem Metall hergestellt sein, dessen Schweiß-
barkeit einwandfrei feststeht. Die Schweißverbindungen müssen fachmännisch ausgeführt sein und voll-
ständige Sicherheit bieten. Die Leistungsfähigkeit des Werkstoffs bei niedrigen Temperaturen muss
gegebenenfalls berücksichtigt werden.
6.6.4.1.2 Es ist darauf zu achten, dass Schäden durch galvanische Wirkungen auf Grund sich berührender unter-
schiedlicher Metalle vermieden werden.
6.6.4.2 Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus flexiblen Werkstoffen
51H aus flexiblem Kunststoff
51M aus Papier
6.6.4.2.1 Die Großverpackungen müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Die Festigkeit des Werkstoffes
und die Ausführung der flexiblen Großverpackungen müssen dem Fassungsraum und der vorgesehenen
Verwendung angepasst sein.
6.6.4.2.2 Alle für die Herstellung der flexiblen Großverpackungen des Typs 51M verwendeten Werkstoffe müssen
nach mindestens 24stündigem vollständigem Eintauchen in Wasser noch mindestens 85 % der Reißfestig-
keit aufweisen, die ursprünglich nach Konditionierung des Werkstoffes bis zum Gleichgewicht bei einer rela-
tiven Feuchtigkeit von höchstens 67 % gemessen wurde.
6.6.4.2.3 Verbindungen müssen durch Nähen, Heißsiegeln, Kleben oder andere gleichwertige Verfahren hergestellt
sein. Alle genähten Verbindungen müssen gesichert sein.
6.6.4.2.4 Flexible Großverpackungen müssen eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber Alterung und Fes-
tigkeitsabbau durch ultraviolette Strahlung, klimatische Bedingungen oder das Füllgut aufweisen, um für die
vorgesehene Verwendung geeignet zu sein.
6.6.4.2.5 Bei flexiblen Großverpackungen aus Kunststoff, bei denen ein Schutz vor ultravioletter Strahlung erforderlich
ist, muss dies durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese
Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer der Groß-
1) Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen
für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.
6.6-2
verpackung ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den
für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf eine Wiederholung der
Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikali-
schen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt.
6.6.4.2.6 Dem Werkstoff der Großverpackung dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber
Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen
oder chemischen Eigenschaften.
6.6.4.2.7 Ist die Großverpackung gefüllt, darf das Verhältnis von Höhe zu Breite nicht mehr als 2:1 betragen.
6.6.4.3 Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus starrem Kunststoff
50H aus starrem Kunststoff
6.6.4.3.1 Die Großverpackung muss aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikation hergestellt sein, und seine
Festigkeit muss seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Der Werk-
stoff muss in geeigneter Weise widerstandsfähig sein gegen Alterung und Festigkeitsabbau, der durch das
Füllgut oder gegebenenfalls durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Leistungsfähigkeit bei niedri-
Oktober 2006
gen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Eine Permeation von Füllgut darf unter nor-
malen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.
6.6.4.3.2 Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlen erforderlich, so muss dieser durch Zugabe von Ruß oder anderen
geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und
während der gesamten Verwendungsdauer der Außenverpackung ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung
von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters ver-
wendeten unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte
Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beein-
trächtigt.
6.6.4.3.3 Dem Werkstoff der Großverpackung dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber
Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen
oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.
6.6.4.4 Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Pappe
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
50G aus starrer Pappe
6.6.4.4.1 Die Großverpackung muss aus fester Vollpappe oder fester zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig)
von guter Qualität hergestellt sein, die dem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung angepasst
sind. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der
2
30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m
ergibt (siehe ISO-Norm 535:1991). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss
so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre
Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit den
Außenschichten verklebt sein.
6.6.4.4.2 Die Wände, einschließlich Deckel und Boden, müssen eine Durchstoßfestigkeit von mindestens 15 J,
gemessen nach der ISO-Norm 3036:1975, aufweisen.
6.6.4.4.3 Die Verbindungen der Außenverpackung von Großverpackungen müssen eine ausreichende Überlappung
aufweisen und durch Klebeband, Verkleben, Heften mittels Metallklammern oder andere mindestens gleich-
wertige Befestigungssysteme hergestellt sein. Erfolgt die Verbindung durch Verkleben oder durch Verwen-
dung von Klebeband, ist ein wasserbeständiger Klebstoff zu verwenden. Metallklammern müssen durch alle
zu befestigenden Teile durchgeführt und so geformt oder geschützt sein, dass die Innenauskleidung weder
abgerieben noch durchstoßen werden kann.
6.6.4.4.4 Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil der Großverpackung bildet, oder eine abnehmbare Palette
muss für die mechanische Handhabung der mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten Großverpa-
ckung geeignet sein.
6.6.4.4.5 Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden der
Großverpackung, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.
6.6.4.4.6 Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die Stabi-
RID (OTIF)
lität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmba-
ren Palette frei von Unebenheiten sein, die die Großverpackung beschädigen können.
6.6.4.4.7 Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden,
die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.
6.6.4.4.8 Sind die Großverpackungen zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass
die Last sicher verteilt wird.
6.6-3
6.6.4.5 Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Holz
50C aus Naturholz
50D aus Sperrholz
50F aus Holzfaserwerkstoff
6.6.4.5.1 Die Festigkeit der verwendeten Werkstoffe und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und der
vorgesehenen Verwendung der Großverpackung angepasst sein.
6.6.4.5.2 Besteht die Großverpackung aus Naturholz, so muss dieses gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei
von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils der Großverpa-
ckung zu verhindern. Jedes Teil der Großverpackung muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleich-
wertig sein. Teile sind als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn eine geeignete Klebeverbindung, wie
z.B. Lindermann-Verbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende
Verbindung, eine Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Ver-
bindung oder andere gleich wirksame Verfahren angewendet werden.
6.6.4.5.3 Besteht die Großverpackung aus Sperrholz, so muss dieses mindestens aus drei Lagen bestehen und aus
gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei
von Mängeln sein, die die Festigkeit der Großverpackung erheblich beeinträchtigen können. Die einzelnen
Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der
Großverpackungen dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden.
6.6.4.5.4 Besteht die Großverpackung aus Holzfaserwerkstoff, so muss dieser wasserbeständig sein, wie Spanplat-
ten, Holzfaserplatten oder andere geeignete Werkstoffe.
6.6.4.5.5 Die Platten der Großverpackungen müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder geklam-
mert oder durch andere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein.
6.6.4.5.6 Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil einer Großverpackung bildet, oder eine abnehmbare Palette
muss für die mechanische Handhabung der Großverpackung nach Befüllung mit der höchstzulässigen
Masse geeignet sein.
6.6.4.5.7 Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden der
Großverpackung, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.
6.6.4.5.8 Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die Stabi-
lität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmba-
ren Palette frei von Unebenheiten sein, die die Großverpackung beschädigen können.
6.6.4.5.9 Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden,
die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.
6.6.4.5.10 Sind die Großverpackungen zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass
die Last sicher verteilt wird.
6.6.5 Prüfvorschriften
6.6.5.1 Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen
6.6.5.1.1 Die Bauart jeder Großverpackung muss den in Unterabschnitt 6.6.5.3 vorgesehenen Prüfungen nach den
von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren unterzogen und von dieser Behörde zugelassen wer-
den.
6.6.5.1.2 Vor der Verwendung einer Großverpackung muss die Bauart dieser Großverpackung die Prüfungen mit
Erfolg bestanden haben. Die Bauart der Großverpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten Werk-
stoff und dessen Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedene Ober-
flächenbehandlungen einschließen. Hierzu gehören auch Großverpackungen, die sich von der Bauart nur
durch ihre geringere Bauhöhe unterscheiden.
6.6.5.1.3 Die Prüfungen müssen mit Mustern aus der Produktion in Abständen durchgeführt werden, die von der
zuständigen Behörde festgelegt werden. Werden solche Prüfungen an Großverpackungen aus Papier oder
Pappe durchgeführt, gilt eine Vorbereitung bei Umgebungsbedingungen als gleichwertig zu den im Absatz
6.6.5.2.4 angegebenen Vorschriften.
6.6.5.1.4 Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung der Auslegung, des Werkstoffs oder der Art der Fertigung
einer Großverpackung wiederholt werden.
6.6-4
6.6.5.1.5 Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Großverpackungen zulassen, die sich nur geringfü-
gig von einer bereits geprüften Bauart unterscheiden: z.B. Großverpackungen, die Innenverpackungen klei-
nerer Größe oder geringerer Nettomasse enthalten, oder auch Großverpackungen, wie Fässer, Säcke und
Kisten, bei denen ein oder mehrere Außenmaß(e) etwas verringert ist (sind).
6.6.5.1.6 (bleibt offen)
Bem. Für die Vorschriften zur Anordnung verschiedener Innenverpackungen in einer Großverpackung und
die zulässigen Variationen von Innenverpackungen siehe Absatz 4.1.1.5.1.
6.6.5.1.7 Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewie-
sen wird, dass die Großverpackungen aus der Serienherstellung die Vorschriften der Bauartprüfung erfüllen.
6.6.5.1.8 Unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, und mit Zustim-
mung der zuständigen Behörde dürfen mehrere Prüfungen mit einem einzigen Muster durchgeführt werden.
6.6.5.2 Vorbereitung für die Prüfungen
Oktober 2006
6.6.5.2.1 Die Prüfungen sind an versandfertigen Großverpackungen, einschließlich der Innenverpackungen oder der
beförderten Gegenstände, durchzuführen. Die Innenverpackungen müssen bei flüssigen Stoffen zu mindes-
tens 98 % ihres maximalen Fassungsraums, bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres maximalen Fas-
sungsraums gefüllt sein. Bei Großverpackungen, deren Innenverpackung für die Beförderung von flüssigen
oder festen Stoffen vorgesehen ist, sind getrennte Prüfungen für den flüssigen und für den festen Inhalt
erforderlich. Die in den Innenverpackungen enthaltenen Stoffe oder die in den Großverpackungen enthalte-
nen zu befördernden Gegenstände dürfen durch andere Stoffe oder Gegenstände ersetzt werden, sofern
dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden andere Innenverpackungen oder Gegenstände
verwendet, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie
die zu befördernden Innenverpackungen oder Gegenstände. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleisch-
rot zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstückes zu erreichen, sofern diese so ein-
gebracht werden, dass sie die Prüfungsergebnisse nicht beeinträchtigen.
6.6.5.2.2 Wird bei der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare
relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Wasser darf unter den folgenden Bedin-
gungen ebenfalls für die Fallprüfung mit flüssigen Stoffen verwendet werden:
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
a) wenn die zu befördernden Stoffe eine relative Dichte von nicht mehr als 1,2 haben, gelten die in der
Tabelle in Absatz 6.6.5.3.4.4 angegebenen Fallhöhen;
b) wenn die zu befördernden Stoffe eine relative Dichte von mehr als 1,2 haben, ist die Fallhöhe auf Grund-
lage der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes – aufgerundet auf die erste Dezimalstelle – wie
folgt zu berechnen:
Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
d x 1,5 m d x 1,0 m d x 0,67 m
6.6.5.2.3 Großverpackungen aus Kunststoff und Großverpackungen, die Innenverpackungen aus Kunststoff enthalten
– ausgenommen Säcke, die für die Aufnahme von festen Stoffen oder Gegenständen vorgesehen sind –
sind der Fallprüfung zu unterziehen, nachdem die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhaltes auf
–18 °C oder darunter abgesenkt wurde. Auf die Konditionierung kann verzichtet werden, falls die Werkstoffe
der Verpackung eine ausreichende Verformbarkeit und Zugfestigkeit bei niedrigen Temperaturen aufweisen.
Werden die Prüfmuster auf diese Weise konditioniert, ist die Konditionierung nach Absatz 6.6.5.2.4 nicht
erforderlich. Die für die Prüfung verwendeten flüssigen Stoffe sind, gegebenenfalls durch Zugabe von Frost-
schutzmitteln, in flüssigem Zustand zu halten.
6.6.5.2.4 Großverpackungen aus Pappe müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden, des-
sen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine
gewählt werden muss.
Das bevorzugte Klima ist 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglich-
keiten sind 20 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative
Luftfeuchtigkeit.
RID (OTIF)
Bem. Die Mittelwerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Schwankungen kurzer Dauer und Mess-
grenzen können Abweichungen von den individuellen Messungen bis zu ± 5 % für die relative
Luftfeuchtigkeit zur Folge haben, ohne dass dies eine bedeutende Auswirkung auf die Reproduzier-
barkeit der Prüfergebnisse hat.
6.6-5
6.6.5.3 Prüfvorschriften
6.6.5.3.1 Hebeprüfung von unten
6.6.5.3.1.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten von Großverpackungen, die mit einer Vorrichtung zum Heben von unten versehen sind, als
Bauartprüfung.
6.6.5.3.1.2 Vorbereitung der Großverpackung für die Prüfung
Die Großverpackung ist bis zum 1,25fachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen, wobei die Last
gleichmäßig zu verteilen ist.
6.6.5.3.1.3 Prüfverfahren
Die Großverpackung muss zweimal von einem Gabelstapler hochgehoben und heruntergelassen werden,
3
wobei die Gabel zentral anzusetzen ist und einen Abstand von /4 der Einführungsseitenabmessung haben
3/ in der Einführungs-
muss (es sei denn, die Einführungspunkte sind vorgegeben). Die Gabel muss bis zu 4
richtung eingeführt werden. Die Prüfung muss in jeder möglichen Einführungsrichtung wiederholt werden.
6.6.5.3.1.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Keine dauerhafte Verformung der Großverpackung, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und
kein Verlust von Füllgut.
6.6.5.3.2 Hebeprüfung von oben
6.6.5.3.2.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten von Großverpackungen, die für das Heben von oben ausgelegt sind, als Bauartprüfung.
6.6.5.3.2.2 Vorbereitung der Großverpackung für die Prüfung
Die Großverpackung muss mit dem Zweifachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse befüllt werden. Eine fle-
xible Großverpackung muss mit dem Sechsfachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse befüllt werden,
wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.
6.6.5.3.2.3 Prüfverfahren
Die Großverpackung muss in der Weise hochgehoben werden, für die sie ausgelegt ist, bis sie sich frei über
dem Boden befindet, und für eine Dauer von fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden.
6.6.5.3.2.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
a) Großverpackungen aus Metall, Großverpackungen aus starrem Kunststoff: keine dauerhafte Verformung
der Großverpackung einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicher-
heit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.
b) Flexible Großverpackungen: keine Beschädigung der Großverpackung oder ihrer Hebeeinrichtungen,
durch die die Großverpackung für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust
von Füllgut.
6.6.5.3.3 Stapeldruckprüfung
6.6.5.3.3.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten von Großverpackungen, die für das Stapeln ausgelegt sind, als Bauartprüfung.
6.6.5.3.3.2 Vorbereitung der Großverpackung für die Prüfung
Die Großverpackung ist bis zu ihrer höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen.
6.6.5.3.3.3 Prüfverfahren
Die Großverpackung muss mit ihrem Boden auf einen horizontalen harten Untergrund gestellt und einer
gleichmäßig verteilten überlagerten Prüflast (siehe Absatz 6.6.5.3.3.4) für eine Dauer von mindestens fünf
Minuten ausgesetzt werden; Großverpackungen aus Holz, Pappe oder Kunststoff müssen dieser Last min-
destens 24 Stunden ausgesetzt werden.
6.6-6
6.6.5.3.3.4 Berechnung der überlagerten Prüflast
Die Last, die auf die Großverpackung gestellt wird, muss mindestens das 1,8fache der addierten höchstzu-
lässigen Bruttomasse so vieler gleichartiger Großverpackungen betragen, wie während der Beförderung auf
die Großverpackung gestapelt werden dürfen.
6.6.5.3.3.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
a) Alle Arten von Großverpackungen, ausgenommen flexible Großverpackungen: keine dauerhafte Verfor-
mung der Großverpackung einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die
Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.
b) Flexible Großverpackungen: keine Beschädigung des Packmittelkörpers, die die Sicherheit der Beförde-
rung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.
6.6.5.3.4 Fallprüfung
6.6.5.3.4.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten von Großverpackungen als Bauartprüfung.
Oktober 2006
6.6.5.3.4.2 Vorbereitung der Großverpackung für die Prüfung
Die Großverpackung muss nach den Vorschriften des Absatzes 6.6.5.2.1 befüllt werden.
6.6.5.3.4.3 Prüfverfahren
Die Großverpackung muss mit ihrem Boden so auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und horizontale
Fläche fallen gelassen werden, dass die Großverpackung auf die schwächste Stelle ihrer Grundfläche auf-
schlägt.
6.6.5.3.4.4 Fallhöhe
Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
1,8 m 1,2 m 0,8 m
Bem. Großverpackungen für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
4.1 und für organische Peroxide der Klasse 5.2 müssen nach den Prüfbedingungen für die Verpa-
ckungsgruppe II geprüft werden.
6.6.5.3.4.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
6.6.5.3.4.5.1 Die Großverpackung darf keine Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beein-
trächtigen können. Aus der (den) Innenverpackung(en) oder dem (den) Gegenstand (Gegenständen) darf
kein Füllgut austreten.
6.6.5.3.4.5.2 Bei Großverpackungen für Gegenstände der Klasse 1 ist kein Riss erlaubt, der das Austreten von losen
explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus der Großverpackung ermöglichen könnte.
6.6.5.3.4.5.3 Wenn eine Großverpackung einer Fallprüfung unterzogen wurde, hat das Prüfmuster die Prüfung bestan-
den, wenn der Inhalt vollständig zurückgehalten wird, auch wenn der Verschluss nicht mehr staubdicht ist.
6.6.5.4 Zulassung und Prüfbericht
6.6.5.4.1 Für jede Bauart einer Großverpackung ist eine Bescheinigung auszustellen und eine Kennzeichnung
(gemäß Abschnitt 6.6.3) zuzuordnen, die angeben, dass die Bauart, einschließlich ihrer Ausrüstung, den
Prüfvorschriften entspricht.
6.6.5.4.2 Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der dem
Benutzer der Großverpackung zur Verfügung gestellt werden muss:
1. Name und Anschrift der Prüfeinrichtung;
2. Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich);
3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer;
4. Datum des Prüfberichts;
5. Hersteller der Großverpackung;
RID (OTIF)
6. Beschreibung der Bauart der Großverpackung (z.B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddi-
cke usw.) und/oder Foto(s);
7. maximaler Fassungsraum / höchstzulässige Bruttomasse;
8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Arten und Beschreibungen der verwendeten Innenver-
packungen oder Gegenstände;
9. Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen;
10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.
6.6-7
6.6.5.4.3 Der Prüfbericht muss eine Erklärung enthalten, dass die transportfertige Großverpackung in Übereinstim-
mung mit den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht
bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile
ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu
stellen.
6.6-8
Kapitel 6.7
Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbewegli-
chen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
Bem. Für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbe-
hälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie für Batteriewagen und
Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe Kapitel 6.8; für
Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 6.9; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle
siehe Kapitel 6.10.
6.7.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
6.7.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für ortsbewegliche Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter sowie
für MEGC zur Beförderung nicht tiefgekühlter Gase der Klasse 2 mit allen Verkehrsträgern. Sofern nichts
anderes angegeben ist, müssen neben den Vorschriften dieses Kapitels die anwendbaren Vorschriften des
Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fas-
Oktober 2007
sung von jedem ortsbeweglichen Tank oder MEGC, der der Begriffsbestimmung für «Container» im Wortlaut
dieses Übereinkommens entspricht, erfüllt werden. Für ortsbewegliche Offshore-Tanks oder -MEGC, die auf
hoher See verwendet werden, können zusätzliche Vorschriften anwendbar sein.
6.7.1.2 Um dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen, dürfen die technischen Vorschriften
dieses Kapitels durch andere Vorschriften («alternative Vereinbarungen») ersetzt werden, die hinsichtlich
der Verträglichkeit der beförderten Stoffe und der Fähigkeit des ortsbeweglichen Tanks oder MEGC, Bean-
spruchungen durch Stoß, Belastung und Feuer standzuhalten, ein im Vergleich zu den Vorschriften dieses
Kapitels mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten. Für internationale Beförderungen müssen die
ortsbeweglichen Tanks oder MEGC, die nach diesen alternativen Vereinbarungen gebaut sind, von den
zuständigen Behörden genehmigt sein.
6.7.1.3 Die zuständige Behörde des Ursprungslandes kann für die Beförderung eines Stoffes, dem in Kapitel 3.2
Tabelle A Spalte 10 keine Anweisung für ortsbeweglichen Tanks (T 1 bis T 23, T 50 oder T 75) zugeordnet
ist, eine vorläufige Genehmigung ausstellen. Diese Genehmigung muss in den Versandpapieren angegeben
sein und muss mindestens die normalerweise in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks angegebenen
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Informationen und die Bedingungen, unter denen der Stoff zu befördern ist, umfassen.
6.7.2 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförde-
rung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9
6.7.2.1 Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank
oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut
und geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen.
Auslegungstemperaturbereich: Der Auslegungstemperaturbereich des Tankkörpers muss für Stoffe, die bei
Umgebungsbedingungen befördert werden, zwischen –40 °C und 50 °C liegen. Für andere Stoffe, die unter
erhöhten Temperaturbedingungen gehandhabt werden, darf die Auslegungstemperatur nicht geringer sein
als die Höchsttemperatur des Stoffes bei der Befüllung, Entleerung oder Beförderung. Für ortsbewegliche
Tanks, die strengeren klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind, müssen entsprechend strengere Ausle-
gungstemperaturen in Betracht gezogen werden.
Bauliche Ausrüstung: Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die
Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung.
Baustahl: Stahl mit einer garantierten Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 und einer
garantierten Mindestbruchdehnung gemäß Absatz 6.7.2.3.3.3.
Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits-, Hei-
zungs-, Kühl- und Isolierungseinrichtungen.
RID (OTIF)
Berechnungsdruck: Der für Berechnungen nach einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter zu ver-
wendende Druck. Der Berechnungsdruck darf nicht niedriger sein als der höchste der folgenden Drücke:
a) der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens;
b) die Summe aus:
(i) dem absoluten Dampfdruck (in bar) des Stoffes bei 65 °C, vermindert um 1 bar;
6.7-1
(ii) dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der durch eine
Höchsttemperatur im füllungsfreien Raum von 65 °C und einer Flüssigkeitsausdehnung infolge einer
Erhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts von tr – tf (tf = Fülltemperatur, normalerweise 15 °C;
tr = höchste mittlere Temperatur des Füllguts, 50 °C) bestimmt wird, und
(iii) einem Flüssigkeitsdruck, der auf der Grundlage der im Absatz 6.7.2.2.12 genannten statischen
Kräfte bestimmt wird, jedoch mindestens 0,35 bar beträgt, oder
c) zwei Drittel des in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Absatz 4.2.5.2.6 festgeleg-
ten Mindestprüfdrucks.
Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm 2 und einer Bruchdehnung von 27 %.
Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung unter Verwen-
dung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 25 % des höchstzulässigen Betriebs-
drucks belastet wird.
Feinkornstahl: Ein Stahl, der nach Bestimmung gemäß ASTM E 112-96 oder nach der Definition in der Norm
EN 10028-3 Teil 3 eine ferritische Korngröße von höchstens 6 hat.
Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für
die Beförderung zugelassenen Ladung.
Höchstzulässiger Betriebsdruck: Ein Druck, der nicht geringer sein darf als der höchste der folgenden Drü-
cke, die im Scheitel des Tankkörpers im Betriebszustand gemessen werden:
a) der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens oder
b) der höchste effektive Überdruck, für den der Tankkörper ausgelegt ist, und der nicht geringer sein darf
als die Summe aus:
(i) dem absoluten Dampfdruck (in bar) des Stoffes bei 65 °C, vermindert um 1 bar, und
(ii) dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der durch eine
Höchsttemperatur im füllungsfreien Raum von 65 °C und einer Flüssigkeitsausdehnung infolge einer
Erhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts von tr – tf (tf = Fülltemperatur, normalerweise 15 °C;
tr = höchste mittlere Temperatur des Füllguts, 50 °C) bestimmt wird.
Ortsbeweglicher Offshore-Tank: Ein ortsbeweglicher Tank, der besonders für die wiederholte Verwendung
für die Beförderung von und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein ortsbeweglicher Offshore-
Tank wird nach den Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten Offshore-Containern, die
von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Dokument MSC/Circ.860 festgelegt wurden,
ausgelegt und gebaut.
Ortsbeweglicher Tank: Ein multimodaler Tank für die Beförderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9. Der
ortsbewegliche Tank umfasst einen Tankkörper, der mit der für die Beförderung der gefährlichen Stoffe not-
wendigen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss
befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss
außen am Tankköper angebrachte Elemente zur Stabilisierung besitzen und muss in vollem Zustand ange-
hoben werden können. Er muss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf ein Beförderungsfahrzeug oder
ein Schiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein,
um die mechanische Handhabung zu erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene
Tanks und Großpackmittel (IBC) gelten nicht als ortsbewegliche Tanks.
Prüfdruck: Der höchste Überdruck im Scheitel des Tankkörpers während der Wasserdruckprüfung, der min-
destens das 1,5fache des Berechnungsdruckes betragen muss. Der Mindestprüfdruck für ortsbewegliche
Tanks ist für den jeweiligen zu befördernden Stoff in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks
in Absatz 4.2.5.2.6 angegeben.
Schmelzsicherung: Eine nicht wieder verschließbare Druckentlastungseinrichtung, die durch Wärme akti-
viert wird.
Tankkörper: Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der den zu befördernden Stoff enthält (eigentlicher Tank),
einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedienungsausrüstung und
der äußeren baulichen Ausrüstung.
6.7.2.2 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.7.2.2.1 Die Tankkörper sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkann-
ten Regelwerks für Druckbehälter auszulegen und zu bauen. Sie sind aus metallenen verformungsfähigen
Werkstoffen herzustellen. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werk-
stoffnormen entsprechen. Für geschweißte Tankkörper darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen
Schweißbarkeit vollständig nachgewiesen worden ist. Die Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt
sein und volle Sicherheit bieten. Wenn es durch den Herstellungsprozess oder die verwendeten Werkstoffe
erforderlich ist, müssen die Tankkörper einer Wärmebehandlung unterzogen werden, um zu gewährleisten,
dass die Schweißnähte und die Wärmeeinflusszone eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Bei der Aus-
6.7-2
wahl des Werkstoffes muss der Auslegungstemperaturbereich bezüglich des Risikos von Sprödbruch, Span-
nungsrisskorrosion und Schlagfestigkeit des Werkstoffes berücksichtigt werden. Bei Verwendung von
Feinkornstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert der Streckgrenze nicht größer als
2 und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht größer als 725 N/mm2
460 N/mm
sein. Aluminium darf als Werkstoff für den Bau nur verwendet werden, wenn dies in einer einem bestimmten
Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordneten Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks angegeben
oder von der zuständigen Behörde genehmigt ist. Wenn Aluminium zugelassen ist, muss es mit einer Isolie-
rung versehen sein, um eine bedeutende Verringerung der physikalischen Eigenschaften bei einer Wärme-
2 über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu verhindern. Die Isolierung
belastung von 110 kW/m
muss bei jeder Temperatur unterhalb von 649 °C wirksam bleiben und mit einem Werkstoff mit einem
Schmelzpunkt von mindestens 700 °C ummantelt sein. Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks müssen
für die äußeren Umgebungsbedingungen, die während der Beförderung auftreten können, geeignet sein.
6.7.2.2.2 Die Tankkörper, Ausrüstungsteile und Rohrleitungen ortsbeweglicher Tanks müssen aus Werkstoffen herge-
stellt sein, die
a) in hohem Maße widerstandsfähig gegenüber dem (den) zu befördernden Stoff(en) sind oder
Oktober 2006
b) durch chemische Reaktion wirksam passiviert oder neutralisiert worden sind oder
c) mit einem korrosionsbeständigen Material ausgekleidet sind, das direkt auf den Tankkörper aufgeklebt
oder durch eine gleichwertige Methode befestigt ist.
6.7.2.2.3 Die Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die von dem (den) zu befördernden Stoff(en) nicht
angegriffen werden können.
6.7.2.2.4 Sind Tankkörper mit einer inneren Auskleidung versehen, darf diese im Wesentlichen nicht durch den (die)
zu befördernden Stoff(e) angegriffen werden und muss homogen, nicht porös, frei von Perforationen, ausrei-
chend elastisch und mit den Wärmeausdehnungseigenschaften des Tankkörpers verträglich sein. Die Aus-
kleidung des Tankkörpers, der Ausrüstungsteile und der Rohrleitungen muss durchgehend sein und sich um
die Stirnfläche der Flansche erstrecken. Sind äußere Ausrüstungsteile am Tank angeschweißt, muss sich
die Auskleidung durchgehend über das Ausrüstungsteil und um die Stirnfläche des äußeren Flansches
erstrecken.
6.7.2.2.5 Die Verbindungsstellen und Nähte der Auskleidung sind durch Zusammenschmelzen des Werkstoffes oder
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
andere ebenso wirksame Mittel herzustellen.
6.7.2.2.6 Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte, ist zu
vermeiden.
6.7.2.2.7 Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks, einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen, Auskleidungen
und Zubehörteile, dürfen den (die) Stoff(e), für dessen (deren) Beförderung der ortsbewegliche Tank vorge-
sehen ist, nicht beeinträchtigen.
6.7.2.2.8 Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewähr-
leistet, und mit geeigneten Hebe- und Befestigungsmöglichkeiten auszulegen und zu bauen.
6.7.2.2.9 Ortsbewegliche Tanks sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens
dem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförde-
rungsbedingungen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhalten.
Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser
Belastungen während der vorgesehenen Lebensdauer der ortsbeweglichen Tanks verursachte Ermüdung
berücksichtigt worden ist.
6.7.2.2.10 Ein Tankkörper, der mit einem Vakuumventil auszurüsten ist, muss so ausgelegt sein, dass er einem äuße-
ren Überdruck von mindestens 0,21 bar über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhält. Das
Vakuumventil muss so eingestellt sein, dass es sich bei einem Unterdruck von höchstens –0,21 bar öffnet,
es sei denn, der Tankkörper ist für einen höheren äußeren Überdruck ausgelegt; in diesem Fall darf der
Ansprechdruck des Vakuumventils nicht größer sein als der Unterdruck, für den der Tank ausgelegt ist.
Tankkörper, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe
II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, dürfen mit Genehmigung
der zuständigen Behörde für einen niedrigeren äußeren Überdruck ausgelegt sein. In diesem Fall muss das
Vakuumventil so eingestellt sein, dass es bei diesem niedrigeren Druck anspricht. Ein Tankkörper, der nicht
RID (OTIF)
mit einem Vakuumventil auszurüsten ist, muss so ausgelegt sein, dass er einem äußeren Überdruck von
mindestens 0,4 bar über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhält.
6.7.2.2.11 Vakuumventile, die für ortsbewegliche Tanks zur Beförderung von Stoffen vorgesehen sind, die wegen ihres
Flammpunkts den Kriterien der Klasse 3 entsprechen, einschließlich erwärmte Stoffe, die bei oder über ihrem
Flammpunkt befördert werden, müssen einen direkten Flammendurchschlag in den Tankkörper verhindern,
oder der Tankkörper des ortsbeweglichen Tanks muss in der Lage sein, einer Explosion standzuhalten, die
durch einen direkten Flammendurchschlag in den Tankkörper entsteht, ohne dabei undicht zu werden.
6.7-3
6.7.2.2.12 Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung in
der Lage sein, folgende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen:
a) in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleu-
1);
nigung (g)
b) horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der
höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der
Erdbeschleunigung (g) ; 1)
1)
c) vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) ; und
d) vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung, einschließlich
Wirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)1).
6.7.2.2.13 Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.2.2.12 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten zu
beachten:
a) bei metallenen Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen
auf die garantierte Streckgrenze, oder
b) bei metallenen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen
auf die garantierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze.
6.7.2.2.14 Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen Werkstoffnor-
men festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindest-
werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im
Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert, ist
der für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendete Wert von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
6.7.2.2.15 Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von Stoffen vorgesehen sind, die wegen ihres Flammpunkts
den Kriterien der Klasse 3 entsprechen, einschließlich erwärmte Stoffe, die bei oder über ihrem Flammpunkt
befördert werden, müssen elektrisch geerdet werden können. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um gefähr-
liche elektrostatische Entladungen zu verhindern.
6.7.2.2.16 Sofern dies für bestimmte Stoffe in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz
4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11
angegebenen und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks vor-
geschrieben ist, sind ortsbewegliche Tanks mit einem zusätzlichen Schutz zu versehen, der entweder aus
einer höheren Wanddicke des Tankkörpers oder einem höheren Prüfdruck bestehen kann, wobei die grö-
ßere Wanddicke oder der höhere Prüfdruck unter dem Gesichtspunkt der mit der Beförderung des jeweiligen
Stoffes verbundenen Gefahren zu bestimmen ist.
6.7.2.3 Auslegungskriterien
6.7.2.3.1 Die Tankkörper sind so auszulegen, dass die Spannungen mathematisch oder experimentell mit Hilfe von
Dehnungsmessungen oder anderer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methoden analysiert wer-
den können.
6.7.2.3.2 Die Tankkörper sind so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Prüfdruck bei der Wasserdruckprüfung
von mindestens dem 1,5fachen des Berechnungsdrucks standhalten. Für bestimmte Stoffe sind besondere
Vorschriften in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen
Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 angegebenen und in
Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks vorgesehen. Es wird auf
die Vorschriften für die Mindestwanddicke der Tankkörper der Absätze 6.7.2.4.1 bis 6.7.2.4.10 hingewiesen.
6.7.2.3.3 Bei Metallen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder die sich durch eine garantierte Dehngrenze
auszeichnen (im Allgemeinen 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze), darf die
primäre Membranspannung σ des Tankkörpers beim Prüfdruck nicht größer sein als der kleinere der Werte
0,75 Re oder 0,5 Rm, wobei
2 oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze
Re = Streckgrenze in N/mm
Rm = Mindestzugfestigkeit in N/mm . 2
6.7.2.3.3.1 Die für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen
festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten
Mindestwerte für Re und Rm um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoff-
abnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert, sind die
für Re und Rm verwendeten Werte von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zu
genehmigen.
1) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 2
m/s .
6.7-4
6.7.2.3.3.2 Stähle, die ein Verhältnis Re/Rm von mehr als 0,85 aufweisen, dürfen nicht für den Bau von geschweißten
Tankkörpern verwendet werden. Die zur Berechnung dieses Verhältnisses für Re und Rm zu verwendenden
Werte sind die im Werkstoffabnahmezeugnis festgelegten Werte.
6.7.2.3.3.3 Stähle, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindes-
tens 10000/Rm mit einem absoluten Minimum von 16 % für Feinkornstahl und 20 % für andere Stähle auf-
weisen. Aluminium und Aluminiumlegierungen, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen
eine Bruchdehnung in % von mindestens 10000/6Rm mit einem absoluten Minimum von 12 % aufweisen.
6.7.2.3.3.4 Bei der Bestimmung tatsächlicher Werkstoffwerte ist zu beachten, dass bei Walzblech die Achse des Probe-
stücks für die Zugspannungsprobe im rechten Winkel (quer) zur Walzrichtung liegen muss. Die bleibende
Bruchdehnung ist an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß ISO-Norm 6892:1998 unter Ver-
wendung einer Messlänge von 50 mm zu messen.
6.7.2.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers
6.7.2.4.1 Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größten der nachfolgenden Werte entsprechen:
Oktober 2006
a) die nach den Vorschriften der Absätze 6.7.2.4.2 bis 6.7.2.4.10 bestimmte Mindestwanddicke;
b) die nach dem zugelassenen Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Unterabschnitts 6.7.2.3 bestimmte Mindestwanddicke und
c) die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anwei-
sung für ortsbewegliche Tanks oder durch eine in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 angegebene und in
Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebene Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks festgelegte Mindest-
wanddicke.
6.7.2.4.2 Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel der Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens
1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus
einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr
als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie
aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben, jedoch darf bei Tankkörpern für pulverför-
mige oder körnige feste Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III die erforderliche Mindestwanddicke, wenn
sie aus Bezugsstahl sind, auf mindestens 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, auf eine
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
gleichwertige Dicke reduziert werden.
6.7.2.4.3 Wenn der Tankkörper einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigungen hat, dürfen die ortsbeweglichen
Tanks mit einem Prüfdruck unter 2,65 bar mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine im Verhältnis zum
gewährleisteten Schutz reduzierte Mindestwanddicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von
höchstens 1,80 m müssen jedoch, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 3 mm
oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem
Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindes-
tens 4 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben.
6.7.2.4.4 Die Wanddicke des Mantels, der Böden und der Mannlochdeckel der Tankkörper darf unabhängig vom
Werkstoff für den Bau nicht geringer als 3 mm sein.
6.7.2.4.5 Der im Absatz 6.7.2.4.3 genannte zusätzliche Schutz kann durch einen vollständigen äußeren baulichen
Schutz sichergestellt werden, wie eine geeignete «Sandwich»-Konstruktion, bei der der äußere Mantel am
Tankkörper befestigt ist, durch eine Doppelwandkonstruktion oder durch eine Konstruktion, bei der der Tank-
körper von einem vollständigen Rahmenwerk mit Längs- und Querträgern umschlossen ist.
6.7.2.4.6 Die gleichwertige Wanddicke eines Metalls mit Ausnahme der in Absatz 6.7.2.4.2 vorgeschriebenen Dicke
für Bezugsstahl ist mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen:
21,4 e0
e1 =
3 Rm1 A1
wobei
e1 = erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Metalls;
e0 = Mindestwanddicke (in mm) für Bezugsstahl, die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebe-
RID (OTIF)
nen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 angegebenen und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sonder-
vorschrift für ortsbewegliche Tanks festgelegt ist;
2
Rm1 = die garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm ) des verwendeten Metalls (siehe Absatz 6.7.2.3.3);
A1 = die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Metalls gemäß den nationalen oder
internationalen Normen.
6.7-5
6.7.2.4.7 Wird in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Absatz 4.2.5.2.6 eine Mindestwanddicke
von 8 mm oder 10 mm festgelegt, ist zu beachten, dass diese Dicken auf der Grundlage der Eigenschaften
des Bezugsstahls und eines Tankkörperdurchmessers von 1,80 m berechnet sind. Wenn ein anderes Metall
als Baustahl (siehe Unterabschnitt 6.7.2.1) verwendet wird oder wenn der Tankkörper einen Durchmesser
von mehr als 1,80 m hat, ist die Wanddicke mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen:
21, 4 e 0 d 1
e1 =
1, 8 3 R m1 A 1
wobei
e1 = erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Metalls;
e0 = Mindestwanddicke (in mm) für Bezugsstahl, die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angege-
benen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 angegebenen und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sonder-
vorschrift für ortsbewegliche Tanks festgelegt ist;
d1 = Durchmesser des Tankkörpers (in m), mindestens jedoch 1,80 m;
2
Rm1 = die garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm ) des verwendeten Metalls (siehe Absatz 6.7.2.3.3);
A1 = die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Metalls gemäß den nationalen oder
internationalen Normen.
6.7.2.4.8 Die Wanddicke des Tankkörpers darf in keinem Fall geringer sein als die in den Absätzen 6.7.2.4.2, 6.7.2.4.3
und 6.7.2.4.4 beschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in den Absätzen 6.7.2.4.2 bis
6.7.2.4.4 festgelegte Mindestwanddicke haben. In dieser Dicke darf ein eventueller Korrosionszuschlag nicht
berücksichtigt sein.
6.7.2.4.9 Bei Verwendung von Baustahl (siehe Unterabschnitt 6.7.2.1) ist eine Berechnung nach der Formel in Absatz
6.7.2.4.6 nicht erforderlich.
6.7.2.4.10 Bei der Verbindung der Tankböden mit dem Tankmantel darf es keine sprunghafte Veränderung in der Blech-
dicke geben.
6.7.2.5 Bedienungsausrüstung
6.7.2.5.1 Die Bedienungsausrüstung ist so anzubringen, dass sie während der Handhabung und Beförderung gegen
Abreißen oder Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und dem Tankkörper
eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch
eine solche Bewegung keine Gefahr der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungsein-
richtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz müssen
gegen die Gefahr des Abreißens durch äußere Beanspruchungen geschützt sein (beispielsweise durch die Ver-
wendung von Sollbruchstellen). Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraub-
verschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
6.7.2.5.2 Alle Öffnungen im Tankkörper, die zum Füllen oder Entleeren des ortsbeweglichen Tanks vorgesehen sind,
müssen mit einer handbetätigten Absperreinrichtung ausgerüstet sein, die sich so nahe wie möglich am
Tankkörper befindet. Die übrigen Öffnungen mit Ausnahme von Öffnungen, die mit Lüftungs- oder Druckent-
lastungseinrichtungen verbunden sind, müssen entweder mit einer Absperreinrichtung oder einer anderen
geeigneten Verschlusseinrichtung ausgerüstet sein, die sich so nahe wie möglich am Tankkörper befindet.
6.7.2.5.3 Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit einem Mannloch oder anderen Untersuchungsöffnungen ausreichender
Größe auszurüsten, um eine innere Untersuchung und einen ausreichenden Zugang für Wartungs- und
Reparaturarbeiten im Inneren zu ermöglichen. Bei ortsbeweglichen Mehrkammertanks ist jede Kammer mit
einem Mannloch oder anderen Untersuchungsöffnungen auszurüsten.
6.7.2.5.4 Die äußeren Bauteile sind soweit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen. Bei isolierten ortsbeweg-
lichen Tanks sind die oberen Bauteile mit einer Überlaufeinrichtung zu umfassen, die mit geeigneten Abläu-
fen ausgestattet ist.
6.7.2.5.5 Jede Verbindung eines ortsbeweglichen Tanks muss eindeutig mit ihrer Funktion gekennzeichnet sein.
6.7.2.5.6 Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist nach einem Nenndruck auszulegen und zu
bauen, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht, wobei die bei der
Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen zu berücksichtigen sind. Alle Absperreinrichtungen
mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den
übrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das
Schließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen, dass ein unbeabsich-
tigtes Öffnen verhindert wird.
6.7-6
6.7.2.5.7 Kein bewegliches Teil, wie Deckel, Verschlussteile usw., das durch Reibung oder Stoß in Kontakt mit ortsbe-
weglichen Tanks aus Aluminium kommen kann, die für die Beförderung von Stoffen vorgesehen sind, die
wegen ihres Flammpunkts den Kriterien der Klasse 3 entsprechen, einschließlich erwärmte Stoffe, die bei
oder über ihrem Flammpunkt befördert werden, darf aus ungeschütztem korrosionsempfindlichen Stahl her-
gestellt sein.
6.7.2.5.8 Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass die Gefahr der Beschädigung
infolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden
wird. Alle Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten metallenen Werkstoff sein. Soweit möglich müssen
die Rohrleitungsverbindungen geschweißt sein.
6.7.2.5.9 Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher
Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Die
Verbindungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei Schraubverbindungen
der Fall sein kann.
6.7.2.5.10 Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der bei-
Oktober 2006
den folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfa-
che des Drucks, zu dem es beim Betrieb durch Einwirkung einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung
(ausgenommen Druckentlastungseinrichtungen) kommen kann.
6.7.2.5.11 Für den Bau von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen sind verformungsfähige Metalle zu
verwenden.
6.7.2.6 Bodenöffnungen
6.7.2.6.1 Bestimmte Stoffe dürfen nicht in ortsbeweglichen Tanks mit Bodenöffnungen befördert werden. Wenn die in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebene und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebene Anweisung für ortsbe-
wegliche Tanks die Verwendung von Bodenöffnungen verbietet, dürfen sich, wenn der Tank bis zur höchst-
zulässigen Füllgrenze befüllt ist, unterhalb des Flüssigkeitsspiegels keine Öffnungen befinden. Wird eine
vorhandene Öffnung geschlossen, muss dies durch das innere und äußere Anschweißen einer Platte an
den Tankkörper geschehen.
6.7.2.6.2 Bodenentleerungsöffnungen für ortsbewegliche Tanks, in denen bestimmte feste, kristallisierbare oder sehr
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
dickflüssige Stoffe befördert werden, müssen mit mindestens zwei hintereinanderliegenden und voneinander
unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung der Ausrüstung muss den Anforderungen der
zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen und Folgendes umfassen:
a) eine äußere Absperreinrichtung, die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht ist, und
b) eine flüssigkeitsdichte Verschlusseinrichtung am Ende des Auslaufstutzens, die ein Blindflansch oder
eine Schraubkappe sein kann.
6.7.2.6.3 Jede Bodenentleerungsöffnung mit Ausnahme der in Absatz 6.7.2.6.2 vorgesehenen muss mit drei hinter-
einanderliegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung der Aus-
rüstung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen
und Folgendes umfassen:
a) eine selbstschließende innere Absperreinrichtung, d.h. eine innerhalb des Tankkörpers oder innerhalb
eines angeschweißten Flansches oder seines Gegenflansches in der Weise angebrachte Absperrein-
richtung, dass:
(i) die Kontrolleinrichtungen für die Betätigung der Absperreinrichtung so ausgelegt sind, dass ein unbe-
absichtigtes Öffnen durch einen Stoß oder eine Unachtsamkeit verhindert wird;
(ii) die Absperreinrichtung von oben oder von unten betätigt werden kann;
(iii) die Stellung der Absperreinrichtung (offen oder geschlossen), wenn möglich, vom Boden aus über-
prüft werden kann;
(iv) die Absperreinrichtung, ausgenommen bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von
höchstens 1000 Litern, von einer zugänglichen, von der Absperreinrichtung entfernt liegenden Stelle
am ortsbeweglichen Tank aus geschlossen werden kann und
(v) die Absperreinrichtung bei einer Beschädigung der äußeren Kontrolleinrichtung für die Betätigung
der Absperreinrichtung wirksam bleibt;
RID (OTIF)
b) eine äußere Absperreinrichtung, die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht ist, und
c) eine flüssigkeitsdichte Verschlusseinrichtung am Ende des Auslaufstutzens, die ein Blindflansch oder
eine Schraubkappe sein kann.
6.7.2.6.4 Bei einem ausgekleideten Tankkörper darf die in Absatz 6.7.2.6.3 a) geforderte innere Absperreinrichtung
durch eine zusätzliche äußere Absperreinrichtung ersetzt werden. Der Hersteller muss die Anforderungen
der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle erfüllen.
6.7-7
6.7.2.7 Sicherheitseinrichtungen
6.7.2.7.1 Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung auszurüsten. Alle Druck-
entlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt, gebaut und gekennzeichnet sein, dass sie den Anforderun-
gen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen.
6.7.2.8 Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.8.1 Jeder ortsbewegliche Tank mit einem Fassungsraum von mindestens 1900 Litern und jede unabhängige
Kammer eines ortsbeweglichen Tanks mit einem vergleichbaren Fassungsraum muss mit mindestens einer
federbelasteten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein und darf parallel zu der (den) federbelasteten
Einrichtung(en) zusätzlich mit einer Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung versehen sein, es sei denn,
in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks des Absatzes 4.2.5.2.6 wird dies durch einen Verweis auf Absatz
6.7.2.8.3 verboten. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, um ein
Bersten des Tankkörpers durch ein beim Füllen, Entleeren oder Erwärmen des Inhalts entstehenden Über-
oder Unterdruck zu verhindern.
6.7.2.8.2 Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine
flüssigen Stoffe austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann.
6.7.2.8.3 Sofern dies für bestimmte Stoffe in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz
4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks vorgeschrieben ist, müssen die ortsbeweg-
lichen Tanks mit einer von der zuständigen Behörde genehmigten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet
sein. Die Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einer federbelasteten Druckent-
lastungseinrichtung vorgeschaltet ist, es sei denn, der ortsbewegliche Tank ist für die Beförderung eines ein-
zigen Stoffes vorgesehen und mit einer genehmigten Druckentlastungseinrichtung aus einem Werkstoff
ausgerüstet, der mit dem beförderten Stoff verträglich ist. Wird eine Berstscheibe mit der erforderlichen Dru-
ckentlastungseinrichtung in Reihe geschaltet, ist zwischen der Berstscheibe und der Druckentlastungsein-
richtung ein Druckmessgerät oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung für die Feststellung von
Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Druckentlastungssystem funkti-
onsunfähig werden kann, anzubringen. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck, der 10 % über dem
Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt, bersten.
6.7.2.8.4 Ortsbewegliche Tanks mit einem Fassungsraum von weniger als 1900 Litern müssen mit einer Druck-
entlastungseinrichtung ausgerüstet sein, die eine Berstscheibe sein kann, sofern diese den Vorschriften des
Absatzes 6.7.2.11.1 entspricht. Wenn keine federbelastete Druckentlastungseinrichtung verwendet wird,
muss die Berstscheibe bei einem nominalen Druck, der gleich dem Prüfdruck ist, bersten.
6.7.2.8.5 Ist der Tankkörper für Druckentleerung ausgerüstet, muss die Zuleitung mit einer geeigneten Druckentlas-
tungseinrichtung versehen sein, die bei einem Druck anspricht, der nicht höher als der höchstzulässige
Betriebsdruck des Tankkörpers ist, und eine Absperreinrichtung muss so nah wie möglich am Tankkörper
angebracht sein.
6.7.2.9 Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.9.1 Es ist zu beachten, dass die Druckentlastungseinrichtungen nur im Falle einer übermäßigen Zunahme der
Temperatur ansprechen, da der Tankkörper unter normalen Beförderungsbedingungen keine übermäßigen
Druckschwankungen erfahren darf (siehe Absatz 6.7.2.12.2).
6.7.2.9.2 Die erforderliche Druckentlastungseinrichtung ist bei Tankkörpern mit einem Prüfdruck von höchstens
4,5 bar auf einen nominalen Ansprechdruck von fünf Sechsteln des Prüfdrucks und bei Tankkörpern mit
einem Prüfdruck von mehr als 4,5 bar auf einen nominalen Ansprechdruck von 110 % von zwei Dritteln des
Prüfdrucks einzustellen. Die Einrichtung muss sich nach der Entlastung bei einem Druck schließen, der
höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt. Die Einrichtung muss bei allen niedrigeren Drücken
geschlossen bleiben. Die Verwendung von Vakuumventilen oder einer Kombination von Überdruck- und
Vakuumventil wird durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen.
6.7.2.10 Schmelzsicherungen
6.7.2.10.1 Schmelzsicherungen müssen bei einer Temperatur zwischen 110 °C und 149 °C reagieren, vorausgesetzt,
bei der Schmelztemperatur ist der Druck im Tankkörper nicht höher als der Prüfdruck. Diese Schmelz-
sicherungen sind im Scheitel des Tankkörpers anzubringen, wobei sich ihre Einlässe in der Dampfphase
befinden müssen; sie dürfen auf keinen Fall gegen äußere Wärme abgeschirmt sein. Schmelzsicherungen
dürfen nicht in ortsbeweglichen Tanks mit einem Prüfdruck über 2,65 bar verwendet werden. Schmelzsiche-
rungen, die in ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von erwärmten Stoffen verwendet werden, sind so
auszulegen, dass sie bei einer Temperatur reagieren, die höher ist als die während der Beförderung auftre-
tende Höchsttemperatur, und sie müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr
bestimmten Stelle genügen.
6.7-8
6.7.2.11 Berstscheiben
6.7.2.11.1 Sofern in Absatz 6.7.2.8.3 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen die Berstscheiben so eingestellt sein,
dass sie im Auslegungstemperaturbereich bei einem Nenndruck bersten, der gleich dem Prüfdruck ist. Bei
der Verwendung von Berstscheiben sind insbesondere die Vorschriften der Absätze 6.7.2.5.1 und 6.7.2.8.3
zu beachten.
6.7.2.11.2 Die Berstscheiben müssen für die im ortsbeweglichen Tank auftretenden Unterdrücke geeignet sein.
6.7.2.12 Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.12.1 Die in Absatz 6.7.2.8.1 vorgeschriebene federbelastete Druckentlastungseinrichtung muss einen Strömungs-
querschnitt haben, der mindestens einer Öffnung mit einem Durchmesser von 31,75 mm entspricht. Werden
2
Vakuumventile verwendet, müssen diese einen Strömungsquerschnitt von mindestens 284 mm haben.
6.7.2.12.2 Die Gesamtabblasmenge des Druckentlastungssystems (unter Berücksichtigung des Strömungsabfalls,
wenn der ortsbewegliche Tank mit Berstscheiben ausgerüstet ist, die den federbelasteten Druckentlastungs-
einrichtungen vorgeschaltet sind, oder wenn die federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen mit einer
Flammendurchschlagsicherung ausgerüstet sind) bei vollständiger Feuereinwirkung auf den ortsbewegli-
Oktober 2006
chen Tank muss ausreichen, um den Druck im Tankkörper auf einen Wert von höchstens 20 % über dem
Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung zu begrenzen. Um die vorgeschriebene Abblasmenge zu
erreichen, dürfen Notfall-Druckentlastungseinrichtungen verwendet werden. Diese Einrichtungen können
Schmelzsicherungen, federbelastete Einrichtungen oder Berstscheiben oder eine Kombination aus einer
federbelasteten Einrichtung und einer Berstscheibe sein. Die erforderliche Gesamtabblasmenge der Entlas-
tungseinrichtungen kann mit Hilfe der Formel in Absatz 6.7.2.12.2.1 oder der Tabelle in Absatz 6.7.2.12.2.3
bestimmt werden.
6.7.2.12.2.1 Für die Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der Entlastungseinrichtungen, die als die
Summe der einzelnen Abblasmengen aller dazu beitragenden Einrichtungen angesehen wird, ist die fol-
gende Formel zu verwenden:
0,82
FA ZT
Q
12,4
LC M
wobei:
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Q = die mindestens erforderliche Abblasmenge in Kubikmetern Luft pro Sekunde 3
(m /s) unter den Nor-
malbedingungen von 1 bar und 0 °C (273 K);
F = ein Koeffizient mit dem folgenden Wert:
für nicht isolierte Tankkörper F = 1;
für isolierte Tankkörper F = U (649 – t)/13,6, aber auf keinen Fall geringer als 0,25, wobei:
U = Wärmeleitfähigkeit der Isolierung bei 38 °C in -2
kW·m ·K-1
t = tatsächliche Temperatur des Stoffes beim Befüllen (in °C);
ist diese Temperatur nicht bekannt, t = 15 °C
Der oben für isolierte Tankkörper angegebene Wert F darf verwendet werden, vorausgesetzt, die Iso-
lierung entspricht den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.12.2.4;
2;
A = gesamte Außenoberfläche des Tankkörpers in m
Z = der Gaskompressibilitätsfaktor unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen) (ist dieser
Faktor nicht bekannt, Z = 1,0);
T = absolute Temperatur in Kelvin (°C + 273) oberhalb der Druckentlastungseinrichtungen unter Akkumu-
lationsbedingungen (Abblasbedingungen);
L = die latente Verdampfungswärme des flüssigen Stoffes in kJ/kg unter Akkumulationsbedingungen
(Abblasbedingungen);
M = Molekülmasse des entlasteten Gases;
C = eine Konstante, die aus einer der folgenden Formeln abgeleitet und vom Verhältnis k der spezifischen
Wärmen abhängig ist:
cp
k
cv
RID (OTIF)
wobei:
cp die spezifische Wärme bei konstantem Druck und
cv die spezifische Wärme bei konstantem Volumen ist;
6.7-9
wenn k > 1:
k 1
2 ¬ k 1
C
k
k 1®
wenn k = 1 oder wenn k unbekannt ist:
1
C
0,607
e
wobei e die mathematische Konstante 2,7183 ist.
C kann auch der folgenden Tabelle entnommen werden:
k C k C k C
1,00 0,607 1,26 0,660 1,52 0,704
1,02 0,611 1,28 0,664 1,54 0,707
1,04 0,615 1,30 0,667 1,56 0,710
1,06 0,620 1,32 0,671 1,58 0,713
1,08 0,624 1,34 0,674 1,60 0,716
1,10 0,628 1,36 0,678 1,62 0,719
1,12 0,633 1,38 0,681 1,64 0,722
1,14 0,637 1,40 0,685 1,66 0,725
1,16 0,641 1,42 0,688 1,68 0,728
1,18 0,645 1,44 0,691 1,70 0,731
1,20 0,649 1,46 0,695 2,00 0,770
1,22 0,652 1,48 0,698 2,20 0,793
1,24 0,656 1,50 0,701
6.7.2.12.2.2 An Stelle der oben genannten Formel darf für die Dimensionierung der Druckentlastungseinrichtungen von
Tankkörpern, die zur Beförderung von flüssigen Stoffen vorgesehen sind, die Tabelle des Absatzes
6.7.2.12.2.3 angewendet werden. Diese Tabelle geht von einem Isolierungsfaktor von F = 1 aus und ist für
isolierte Tankkörper entsprechend anzupassen. Die Werte der übrigen für die Berechnung dieser Tabelle
verwendeten Parameter sind:
M = 86,7 T = 394 K
L = 334,94 kJ/kg C = 0,607
Z = 1
6.7.2.12.2.3 Mindestabblasmenge Q in Kubikmetern Luft pro Sekunde bei 1 bar und 0 °C (273 K)
A Q A Q
exponierte Fläche (Kubikmeter Luft pro exponierte Fläche (Kubikmeter Luft pro
(Quadratmeter) Sekunde) (Quadratmeter) Sekunde)
2 0,230 37,5 2,539
3 0,320 40 2,677
4 0,405 42,5 2,814
5 0,487 45 2,949
6 0,565 47,5 3,082
7 0,641 50 3,215
8 0,715 52,5 3,346
9 0,788 55 3,476
10 0,859 57,5 3,605
12 0,998 60 3,733
14 1,132 62,5 3,860
16 1,263 65 3,987
18 1,391 67,5 4,112
20 1,517 70 4,236
22,5 1,670 75 4,483
25 1,821 80 4,726
27,5 1,969 85 4,967
30 2,115 90 5,206
32,5 2,258 95 5,442
35 2,400 100 5,676
6.7-10
6.7.2.12.2.4 Isolierungssysteme, die zur Reduzierung der Abblasmenge verwendet werden, müssen von der zuständigen
Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt werden. In jedem Fall müssen die für diesen Zweck
genehmigten Isolierungssysteme
a) bei allen Temperaturen bis 649 °C wirksam bleiben und
b) mit einem Werkstoff mit einem Schmelzpunkt von mindestens 700 °C ummantelt sein.
6.7.2.13 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.13.1 Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein:
a) der Ansprechdruck (in bar oder kPa) oder die Ansprechtemperatur (in °C);
b) die zulässige Toleranz für den Entlastungsdruck von federbelasteten Einrichtungen;
c) die Referenztemperatur, die dem nominalen Berstdruck von Berstscheiben zugeordnet ist;
d) die zulässige Temperaturtoleranz für Schmelzsicherungen und
e) die nominale Abblasmenge der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen, Berstscheiben oder
3
Schmelzsicherungen in Kubikmetern Luft pro Sekunde (m /s) unter Normalbedingungen;
wenn möglich, ist auch folgende Information anzugeben:
Oktober 2006
f) der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung.
6.7.2.13.2 Die auf den federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge ist nach
ISO 4126-1:1991 zu bestimmen.
6.7.2.14 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.14.1 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erfor-
derliche Abblasmenge ungehindert zur Sicherheitseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Tankkörper und
den Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es sind
doppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die Absperreinrichtungen für
die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder die Absperr-
einrichtungen sind so miteinander gekoppelt, dass mindestens eine der doppelt vorhandenen Einrichtungen
immer in Betrieb ist. In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, dürfen
keine Hindernisse vorhanden sein, welche die Strömung vom Tankkörper zu diesen Einrichtungen begrenzen
oder unterbrechen könnten. Lüftungseinrichtungen oder Auslassstutzen der Druckentlastungseinrichtungen
müssen, sofern sie verwendet werden, die Dämpfe oder Flüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten, dass nur
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
ein minimaler Gegendruck auf die Druckentlastungseinrichtungen wirkt.
6.7.2.15 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.15.1 Jede Einlassöffnung der Druckentlastungseinrichtungen muss im Scheitel des Tankkörpers so nahe wie mög-
lich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Alle Einlassöffnungen der
Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen Füllungsbedingungen in der Dampfphase des
Tankkörpers befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert entweichen kann.
Bei entzündbaren Stoffen muss der entweichende Dampf so vom Tankkörper abgeleitet werden, dass er nicht
auf den Tankkörper einwirken kann. Schutzeinrichtungen, die die Strömung des Dampfes umleiten, sind zuge-
lassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge wird dadurch nicht vermindert.
6.7.2.15.2 Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlastungs-
einrichtungen zu verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen bei einem Umkippen des ortsbewegli-
chen Tanks vor Beschädigung zu schützen.
6.7.2.16 Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.2.16.1 Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des
Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden.
6.7.2.17 Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks
6.7.2.17.1 Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage wäh-
rend der Beförderung gewährleistet. Die in Absatz 6.7.2.2.12 angegebenen Kräfte und der in Absatz
6.7.2.2.13 angegebene Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten
oder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen.
6.7.2.17.2 Die von den Anbauten an ortsbeweglichen Tanks (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und
RID (OTIF)
Befestigungseinrichtungen verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Bereich des Tank-
körpers zu übermäßigen Spannungen führen. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit dauerhaften Hebe- und
Befestigungseinrichtungen auszurüsten. Diese sind vorzugsweise an den Traglagern des ortsbeweglichen
Tanks zu montieren, dürfen aber auch an Verstärkungsplatten montiert sein, die an den Auflagepunkten des
Tankkörpers befestigt sind.
6.7.2.17.3 Bei der Auslegung von Traglagern und Rahmen müssen die Auswirkungen von Umweltkorrosion berück-
sichtigt werden.
6.7-11
6.7.2.17.4 Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen
ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens oder dauerhaft am Rahmen befestigt sein. Ortsbewegliche Ein-
kammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m brauchen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen
ausgerüstet zu sein, vorausgesetzt:
a) der Tankkörper, einschließlich aller Zubehörteile, ist gut gegen Stöße der Gabeln des Gabelstaplers
geschützt und
b) der Abstand von Mitte zu Mitte der Gabeltaschen ist mindestens halb so groß wie die größte Länge des
ortsbeweglichen Tanks.
6.7.2.17.5 Wenn ortsbewegliche Tanks während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt 4.2.1.2 geschützt sind,
müssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße
oder Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des
Tankkörperinhalts durch Stöße oder Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile aus-
geschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen:
a) Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, die den Tankkörper auf beiden Sei-
ten in Höhe der Mittellinie schützen;
b) Schutz des ortsbeweglichen Tanks vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rah-
men befestigten Stäben bestehen kann;
c) Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann;
d) Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines
ISO-Rahmens nach ISO 1496-3:1995.
6.7.2.18 Baumusterzulassung
6.7.2.18.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr
bestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestä-
tigen, dass ein ortsbeweglicher Tank von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwen-
dung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels und gegebenenfalls den stoffbezogenen Vorschriften
des Kapitels 4.2 und des Kapitels 3.2 Tabelle A entspricht. Werden die ortsbeweglichen Tanks ohne Ände-
rung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheinigung
sind der Baumusterprüfbericht, die zur Beförderung zugelassenen Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die
Werkstoffe des Tankkörpers und (gegebenenfalls) der Auskleidung sowie eine Zulassungsnummer anzuge-
ben. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die
Zulassung erfolgte, d.h. aus dem im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehe-
nen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, und einer Registriernummer
bestehen. In der Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäß Unterabschnitt 6.7.1.2
anzugeben. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks heran-
gezogen werden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identi-
schem Traglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden.
6.7.2.18.2 Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens;
b) die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.3 und
c) soweit anwendbar, die Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.2.19.1.
6.7.2.19 Prüfung
6.7.2.19.1 Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über
sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet
werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bau-
art der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprü-
fung unterzogen wurde.
6.7.2.19.2 Der Tankkörper und die Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen vor der erstmaligen Inbe-
triebnahme (erstmalige Prüfung) und danach regelmäßig spätestens alle fünf Jahre (wiederkehrende 5-Jah-
res-Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (wiederkehrende 2,5-Jahres-Prüfung) in der
Halbzeit zwischen zwei wiederkehrenden 5-Jahres-Prüfungen geprüft werden. Die 2,5-Jahres-Prüfung darf
innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem angegebenen Datum durchgeführt werden. Unabhängig von
der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.7.2.19.7 als erfor-
derlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
6.7.2.19.3 Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale, eine
innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichti-
gung der zu befördernden Stoffe sowie eine Druckprüfung umfassen. Vor der Inbetriebnahme des ortsbeweg-
lichen Tanks ist eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung
durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen
worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
6.7-12
6.7.2.19.4 Die wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung muss eine innere und äußere Untersuchung sowie in der Regel eine
Wasserdruckprüfung umfassen. Schutzummantelungen, Wärmeisolierungen und dergleichen sind nur
soweit zu entfernen, wie es für eine sichere Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforder-
lich ist. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden
sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
6.7.2.19.5 Die wiederkehrende 2,5-Jahres-Zwischenprüfung muss mindestens eine innere und äußere Untersuchung
des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe,
eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung umfassen. Schutz-
ummantelungen, Wärmeisolierungen und dergleichen sind nur soweit zu entfernen, wie es für eine sichere
Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Bei ortsbeweglichen Tanks, die für die
Beförderung eines einzigen Stoffes vorgesehen sind, kann die alle zweieinhalb Jahre vorzunehmende
innere Untersuchung entfallen oder durch andere, von der zuständigen Behörde oder der von ihr bestimm-
ten Stelle festgelegte Prüfverfahren ersetzt werden.
6.7.2.19.6 Nach Ablauf der Frist für die in Absatz 6.7.2.19.2 vorgeschriebene wiederkehrende 5-Jahres- oder 2,5-Jah-
res-Prüfung dürfen die ortsbeweglichen Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden.
Oktober 2006
Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden,
innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist befördert werden. Außer-
dem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:
a) nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, um sie vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorge-
schriebenen Prüfung zuzuführen, und
b) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von
höchstens sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur
ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im Beförde-
rungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden.
6.7.2.19.7 Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der ortsbewegliche Tank Anzeichen von Beschädigung,
Korrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrt-
heit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt
vom Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks ab.
Sie muss mindestens die 2,5-Jahres-Prüfung gemäß Absatz 6.7.2.19.5 umfassen.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
6.7.2.19.8 Durch die inneren und äußeren Untersuchungen muss sichergestellt werden, dass:
a) der Tankkörper auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder
andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft ist, durch die der ortsbewegliche Tank bei der
Beförderung unsicher werden könnte;
b) die Rohrleitungen, die Ventile, das Heizungs-/Kühlsystem und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte
oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der ortsbewegliche Tank
beim Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte;
c) die Einrichtungen, mit denen die Mannlochdeckel festgezogen werden, ordnungsgemäß funktionieren,
und diese Deckel oder ihre Dichtungen keine Undichtheiten aufweisen;
d) fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder
festgezogen sind;
e) alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten
sind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlussein-
richtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;
f) Auskleidungen, sofern vorhanden, nach den vom Hersteller der Auskleidung angegebenen Kriterien
geprüft sind;
g) auf dem ortsbeweglichen Tank vorgeschriebene Kennzeichnungen lesbar sind und den anwendbaren
Vorschriften entsprechen und
h) der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des ortsbeweglichen Tanks sich in einem zufrie-
den stellenden Zustand befinden.
6.7.2.19.9 Die in den Absätzen 6.7.2.19.1, 6.7.2.19.3, 6.7.2.19.4, 6.7.2.19.5 und 6.7.2.19.7 angegebenen Prüfungen
sind von einem von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Sachver-
ständigen durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese
RID (OTIF)
mit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter
Druck stehende ortsbewegliche Tank ist auf Undichtheiten des Tankkörpers, der Rohrleitungen oder der
Ausrüstung zu untersuchen.
6.7.2.19.10 In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper durchgeführt werden, sind
diese Arbeiten von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung
des für den Bau des Tankkörpers verwendeten Regelwerks für Druckbehälter zu genehmigen. Nach
Abschluss der Arbeiten ist eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchzuführen.
6.7-13
6.7.2.19.11 Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank vor der Ausbes-
serung und dem erfolgreichen Bestehen einer erneuten Prüfung nicht wieder in Betrieb genommen werden.
6.7.2.20 Kennzeichnung
6.7.2.20.1 Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauer-
haft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild
aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper
angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorge-
schriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die folgenden
Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:
Herstellungsland
U Zulassungs- Zulassungs- bei alternativen Vereinbarungen (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2)
N land nummer «AA»
Name oder Zeichen des Herstellers
Seriennummer des Herstellers
für die Baumusterzulassung bestimmte Stelle
Registriernummer des Eigentümers
Herstellungsjahr
Regelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tankkörper ausgelegt wurde
2)
Prüfdruck ________ bar/kPa (Überdruck)
2)
höchstzulässiger Betriebsdruck ________ bar/kPa (Überdruck)
3) 2)
äußerer Auslegungsdruck ________ bar/kPa (Überdruck)
Auslegungstemperaturbereich ________ °C bis ________ °C
Wasserinhalt bei 20 °C ________ Liter
Wasserinhalt der einzelnen Kammern bei 20 °C ________ Liter
Datum der erstmaligen Druckprüfung sowie Kennzeichen des Sachverständigen
2)
höchstzulässiger Betriebsdruck für Heizungs-/Kühlsystem ________ bar/kPa (Überdruck)
Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis auf Werkstoffnorm(en)
gleichwertige Wanddicke des Bezugsstahls ________ mm
Werkstoff der Auskleidung (sofern vorhanden)
Datum und Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung(en)
2)
Monat ________ Jahr ________ Prüfdruck ________ bar/kPa (Überdruck)
Stempel des Sachverständigen, der die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat
6.7.2.20.2 Folgende Angaben müssen auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tank
fest angebrachten Metallschild angegeben sein:
Name des Betreibers
Bezeichnung des (der) beförderten Stoffes (Stoffe) und höchste mittlere Ladungstemperatur, sofern diese
höher als 50 °C ist
höchstzulässige Bruttomasse ________ kg
Leermasse (Tara) ________ kg
Bem. Wegen der Kennzeichnung der beförderten Stoffe siehe auch Teil 5.
6.7.2.20.3 Wenn ein ortsbeweglicher Tank für die Verwendung auf hoher See ausgelegt und zugelassen ist, muss das
Identifizierungsschild mit «OFFSHORE PORTABLE TANK» gekennzeichnet sein.
2) Die verwendete Einheit ist anzugeben.
3) Siehe Absatz 6.7.2.2.10.
6.7-14
6.7.3 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförde-
rung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen
6.7.3.1 Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank
oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut
und geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen.
Auslegungsreferenztemperatur: Die Temperatur, bei der der Dampfdruck des Inhalts zur Berechnung des
höchstzulässigen Betriebsdrucks bestimmt wird. Um sicherzustellen, dass das Gas ständig verflüssigt bleibt,
muss die Auslegungsreferenztemperatur niedriger sein als die kritische Temperatur des zu befördernden
nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases. Dieser Wert beträgt für die einzelnen Typen ortsbeweglicher Tanks:
a) Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 Metern: 65 °C;
b) Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Metern:
Oktober 2006
(i) ohne Isolierung oder Sonnenschutz: 60 °C;
(ii) mit Sonnenschutz (siehe Absatz 6.7.3.2.12): 55 °C; und
(iii) mit Isolierung (siehe Absatz 6.7.3.2.12): 50 °C.
Auslegungstemperaturbereich: Der Auslegungstemperaturbereich des Tankkörpers muss für nicht tiefge-
kühlt verflüssigte Gase, die bei Umgebungsbedingungen befördert werden, zwischen –40 °C und 50 °C lie-
gen. Für ortsbewegliche Tanks, die strengeren klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind, müssen entspre-
chend strengere Auslegungstemperaturen in Betracht gezogen werden.
Bauliche Ausrüstung: Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die
Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung.
Baustahl: Stahl mit einer garantierten Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 und einer
garantierten Mindestbruchdehnung gemäß Absatz 6.7.3.3.3.3.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits- und Iso-
lierungseinrichtungen.
Berechnungsdruck: Der für Berechnungen nach einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter zu ver-
wendende Druck. Der Berechnungsdruck darf nicht niedriger sein als der höchste der folgenden Drücke:
a) der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens;
b) die Summe aus:
(i) dem höchstzulässigen effektiven Überdruck, für den der Tankkörper gemäß Absatz b) der Begriffsbe-
stimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck (siehe oben) ausgelegt ist;
(ii) einem Flüssigkeitsdruck, der auf der Grundlage der im Absatz 6.7.3.2.9 genannten statischen Kräfte
bestimmt wird, jedoch mindestens 0,35 bar beträgt.
Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm2 und einer Bruchdehnung von 27 %.
Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung unter Verwen-
dung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 25 % des höchstzulässigen Betriebs-
drucks belastet wird.
Fülldichte: Die durchschnittliche Masse des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases je Liter Fassungsraum des
Tankkörpers (kg/l). Die Fülldichte ist in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6
angegeben.
Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für
die Beförderung zugelassenen Ladung.
Höchstzulässiger Betriebsdruck: Ein Druck, der nicht geringer sein darf als der höchste der folgenden Drü-
cke, die im Scheitel des Tankkörpers im Betriebszustand gemessen werden, und der mindestens 7 bar
RID (OTIF)
betragen muss:
a) der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens oder
b) der höchste effektive Überdruck, für den der Tankkörper ausgelegt ist und der
(i) für ein in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 aufgeführtes nicht tiefge-
kühlt verflüssigtes Gas der für dieses Gas in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 vorge-
schriebene höchstzulässige Betriebsdruck (in bar) ist;
6.7-15
(ii) für die übrigen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase nicht geringer sein darf als die Summe aus:
– dem absoluten Dampfdruck (in bar) des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases bei der
Auslegungsreferenztemperatur, vermindert um 1 bar, und
– dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der durch die
Auslegungsreferenztemperatur und einer Ausdehnung der flüssigen Phase infolge einer Erhö-
hung der mittleren Temperatur des Füllguts von tr – tf (tf = Fülltemperatur, normalerweise 15 °C;
tr = höchste mittlere Temperatur des Füllguts, 50 °C) bestimmt wird.
Ortsbeweglicher Tank: Ein multimodaler Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern für die
Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen. Der ortsbewegliche Tank umfasst einen Tankkörper,
der mit der für die Beförderung von Gasen notwendigen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung
ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bau-
liche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss außen am Tankköper angebrachte Elemente zur Stabilisie-
rung besitzen und muss in vollem Zustand angehoben werden können. Er muss hauptsächlich dafür ausge-
legt sein, um auf ein Beförderungsfahrzeug oder ein Schiff verladen werden zu können, und mit Kufen,
Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern. Stra-
ßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks, Großpackmittel (IBC), Gasflaschen und Großge-
fäße gelten nicht als ortsbewegliche Tanks.
Prüfdruck: Der höchste Überdruck im Scheitel des Tankkörpers während der Druckprüfung.
Tankkörper: Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der das zu befördernde nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas
enthält (eigentlicher Tank), einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der
Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung.
6.7.3.2 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.7.3.2.1 Die Tankkörper sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkann-
ten Regelwerks für Druckbehälter auszulegen und zu bauen. Sie sind aus verformungsfähigem Stahl herzu-
stellen. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen
entsprechen. Für geschweißte Tankkörper darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit
vollständig nachgewiesen worden ist. Die Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt sein und volle
Sicherheit bieten. Wenn es durch den Herstellungsprozess oder die verwendeten Werkstoffe erforderlich ist,
müssen die Tankkörper einer Wärmebehandlung unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass die
Schweißnähte und die Wärmeeinflusszone eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Bei der Auswahl des
Werkstoffes muss der Auslegungstemperaturbereich bezüglich des Risikos von Sprödbruch, Spannungs-
risskorrosion und Schlagfestigkeit des Werkstoffes berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkorn-
stahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert der Streckgrenze nicht größer als 460 N/
2 und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht größer als 725 N/mm2 sein. Die
mm
Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen, die während der
Beförderung auftreten können, geeignet sein.
6.7.3.2.2 Die Tankkörper, Ausrüstungsteile und Rohrleitungen ortsbeweglicher Tanks müssen aus Werkstoffen herge-
stellt sein, die
a) in hohem Maße widerstandsfähig gegenüber dem (den) zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten
Gas(en) sind oder
b) durch chemische Reaktion wirksam passiviert oder neutralisiert worden sind.
6.7.3.2.3 Die Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit dem (den) zu befördernden nicht tiefge-
kühlt verflüssigten Gas(en) verträglich sind.
6.7.3.2.4 Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte, ist zu
vermeiden.
6.7.3.2.5 Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks, einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen und Zubehörteile,
dürfen das (die) nicht tiefgekühlt verflüssigte(n) Gas(e), für dessen (deren) Beförderung der ortsbewegliche
Tank vorgesehen ist, nicht beeinträchtigen.
6.7.3.2.6 Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewähr-
leistet, und mit geeigneten Hebe- und Befestigungsmöglichkeiten auszulegen und zu bauen.
6.7.3.2.7 Ortsbewegliche Tanks sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens
dem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförde-
rungsbedingungen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhalten.
Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser
Belastungen während der vorgesehenen Lebensdauer der ortsbeweglichen Tanks verursachte Ermüdung
berücksichtigt worden ist.
6.7-16
6.7.3.2.8 Die Tankkörper müssen so ausgelegt sein, dass sie einem äußeren Druck (Überdruck) von mindestens
0,4 bar über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhalten. Wenn der Tankkörper vor dem Befül-
len oder während des Entleerens einem bedeutenden Vakuum ausgesetzt ist, muss er so ausgelegt sein,
dass er einem äußeren Druck von mindestens 0,9 bar (Überdruck) über dem Innendruck standhält; der
Tankkörper muss bei diesem Druck geprüft werden.
6.7.3.2.9 Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung in
der Lage sein, folgende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen:
a) in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleuni-
4);
gung (g)
b) horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der
höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der
4);
Erdbeschleunigung (g)
c) vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung 4)
(g) ; und
d) vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung, einschließlich
4).
Oktober 2006
Wirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)
6.7.3.2.10 Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.3.2.9 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten zu
beachten:
a) bei Stählen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garan-
tierte Streckgrenze, oder
b) bei Stählen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garan-
tierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze.
6.7.3.2.11 Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen Werk-
stoffnormen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten
Mindestwerte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höhe-
ren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für den betreffenden Stahl keine Werkstoff-
norm existiert, ist der für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendete Wert von der zuständigen
Behörde zu genehmigen.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
6.7.3.2.12 Wenn die Tankkörper für die Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen mit einer Wärme-
isolierung ausgerüstet sind, muss diese folgenden Vorschriften entsprechen:
a) sie muss aus einem Schutzdach bestehen, das mindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere
Hälfte der Tankkörperoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von etwa 40 mm Dicke
getrennt ist;
b) sie muss aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen bestehen,
die so geschützt sind, dass eine Aufnahme von Feuchtigkeit und eine Beschädigung unter normalen
Beförderungsbedingungen verhindert wird und dass eine Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,67
(W·m-2·K-1) erzielt wird;
c) wenn die Schutzummantelung gasdicht verschlossen ist, ist eine Einrichtung vorzusehen, um einen
gefährlichen Druck, der sich in der Isolierschicht bei ungenügender Gasdichtheit des Tankkörpers oder
seiner Ausrüstungsteile entwickelt, zu verhindern, und
d) die Wärmeisolierung darf den Zugang zu den Zubehörteilen und Entleerungseinrichtungen nicht behin-
dern.
6.7.3.2.13 Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase vorgesehen
sind, müssen elektrisch geerdet werden können.
6.7.3.3 Auslegungskriterien
6.7.3.3.1 Die Tankkörper müssen einen kreisförmigen Querschnitt haben.
6.7.3.3.2 Die Tankkörper sind so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3fachen
des Berechnungsdrucks standhalten. Bei der Auslegung des Tankkörpers müssen die in der Anweisung für
ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 für jedes zur Beförderung vorgesehene nicht tiefgekühlt ver-
flüssigte Gas angegebenen Mindestwerte für den höchstzulässigen Betriebsdruck berücksichtigt werden. Es
RID (OTIF)
wird auf die Vorschriften für die Mindestwanddicke der Tankkörper des Unterabschnitts 6.7.3.4 hingewiesen.
6.7.3.3.3 Bei Stählen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder die sich durch eine garantierte Dehngrenze
auszeichnen (im Allgemeinen 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze), darf die
4) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 2
m/s .
6.7-17
primäre Membranspannung σ des Tankkörpers beim Prüfdruck nicht größer sein als der kleinere der Werte
0,75 Re oder 0,5 Rm, wobei
Re = Streckgrenze in N/mm2 oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze
Rm = Mindestzugfestigkeit in N/mm2.
6.7.3.3.3.1 Die für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen
festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten
Mindestwerte für Re und Rm um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoff-
abnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für den betreffenden Stahl keine Werkstoffnorm existiert, sind die
für Re und Rm verwendeten Werte von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zu
genehmigen.
6.7.3.3.3.2 Stähle, die ein Verhältnis Re/Rm von mehr als 0,85 aufweisen, dürfen nicht für den Bau von geschweißten
Tankkörpern verwendet werden. Die zur Berechnung dieses Verhältnisses für Re und Rm zu verwendenden
Werte sind die im Werkstoffabnahmezeugnis festgelegten Werte.
6.7.3.3.3.3 Stähle, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindes-
tens 10000/Rm mit einem absoluten Minimum von 16 % für Feinkornstahl und 20 % für andere Stähle auf-
weisen.
6.7.3.3.3.4 Bei der Bestimmung tatsächlicher Werkstoffwerte ist zu beachten, dass bei Walzblech die Achse des Probe-
stücks für die Zugspannungsprobe im rechten Winkel (quer) zur Walzrichtung liegen muss. Die bleibende
Bruchdehnung ist an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß ISO-Norm 6892:1998 unter Ver-
wendung einer Messlänge von 50 mm zu messen.
6.7.3.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers
6.7.3.4.1 Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größten der nachfolgenden Werte entsprechen:
a) die nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke und
b) die nach dem zugelassenen Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Unterabschnitts 6.7.3.3 bestimmte Mindestwanddicke.
6.7.3.4.2 Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel der Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens
1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus
einem anderen Stahl sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr
als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie
aus einem anderen Stahl sind, eine gleichwertige Dicke haben.
6.7.3.4.3 Die Wanddicke des Mantels, der Böden und der Mannlochdeckel der Tankkörper darf unabhängig vom
Werkstoff für den Bau nicht geringer als 4 mm sein.
6.7.3.4.4 Die gleichwertige Wanddicke eines Stahls mit Ausnahme der in Absatz 6.7.3.4.2 vorgeschriebenen Dicke für
Bezugsstahl ist mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen:
21,4 e0
e1 =
3 Rm1 A1
wobei
e1 = erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Stahls;
e0 = die in Absatz 6.7.3.4.2 festgelegte Mindestwanddicke (in mm) für Bezugsstahl;
Rm1 = die garantierte Mindestzugfestigkeit (in 2
N/mm ) des verwendeten Stahls (siehe Absatz 6.7.3.3.3);
A1 = die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Stahls gemäß den nationalen oder
internationalen Normen.
6.7.3.4.5 Die Wanddicke des Tankkörpers darf in keinem Fall geringer sein als die in den Absätzen 6.7.3.4.1 bis
6.7.3.4.3 beschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in den Absätzen 6.7.3.4.1 bis
6.7.3.4.3 festgelegte Mindestwanddicke haben. In dieser Dicke darf ein eventueller Korrosionszuschlag nicht
berücksichtigt sein.
6.7.3.4.6 Bei Verwendung von Baustahl (siehe Unterabschnitt 6.7.3.1) ist eine Berechnung nach der Formel in Absatz
6.7.3.4.4 nicht erforderlich.
6.7.3.4.7 Bei der Verbindung der Tankböden mit dem Tankmantel darf es keine sprunghafte Veränderung in der Blech-
dicke geben.
6.7-18
6.7.3.5 Bedienungsausrüstung
6.7.3.5.1 Die Bedienungsausrüstung ist so anzubringen, dass sie während der Handhabung und Beförderung gegen
Abreißen oder Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und dem Tankkörper
eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch
eine solche Bewegung keine Gefahr der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungsein-
richtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz müssen
gegen die Gefahr des Abreißens durch äußere Beanspruchungen geschützt sein (beispielsweise durch die Ver-
wendung von Sollbruchstellen). Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraub-
verschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
6.7.3.5.2 Mit Ausnahme von Öffnungen für die Druckentlastungseinrichtungen, Untersuchungsöffnungen und ver-
schlossenen Entlüftungsbohrungen müssen alle Öffnungen mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 mm in
Tankkörpern von ortsbeweglichen Tanks mit mindestens drei hintereinanderliegenden, voneinander unab-
hängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine innere Absperreinrichtung, ein Durchflussbe-
grenzungsventil oder eine gleichwertige Einrichtung, der zweite eine äußere Absperreinrichtung und der
dritte ein Blindflansch oder eine gleichwertige Einrichtung ist.
Oktober 2006
6.7.3.5.2.1 Wenn ein ortsbeweglicher Tank mit einem Durchflussbegrenzungsventil ausgerüstet ist, muss dieses so
installiert sein, dass sich sein Sitz innerhalb des Tankkörpers oder innerhalb eines geschweißten Flansches
befindet; wenn das Durchflussbegrenzungsventil außerhalb des Tankkörpers angebracht ist, müssen die
Halterungen so ausgelegt sein, dass sie bei Stößen wirksam bleiben. Die Durchflussbegrenzungsventile
sind so auszuwählen und anzubringen, dass sie sich bei Erreichen der vom Hersteller festgelegten Durch-
flussmenge selbsttätig schließen. Die Verbindungen oder Zubehörteile, die zu einem solchen Durchflussbe-
grenzungsventil führen oder von diesem wegführen, müssen einen höheren Durchsatz haben als die
Durchflussmenge des Durchflussbegrenzungsventils.
6.7.3.5.3 Bei den Öffnungen für das Füllen und Entleeren muss der erste Verschluss eine innere Absperreinrichtung
und der zweite eine Absperreinrichtung sein, die an einer zugänglichen Stelle jedes Auslauf- oder Füllstut-
zens angebracht ist.
6.7.3.5.4 Bei den Bodenöffnungen für das Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von
nicht tiefgekühlt verflüssigten entzündbaren und/oder giftigen Gasen muss die innere Absperreinrichtung
eine schnellschließende Sicherheitseinrichtung sein, die sich bei einem unbeabsichtigten Verschieben des
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
ortsbeweglichen Tanks während des Füllens oder Entleerens oder bei Feuereinwirkung selbsttätig schließt.
Ausgenommen bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern muss das
Schließen dieser Einrichtung durch Fernbedienung ausgelöst werden können.
6.7.3.5.5 Zusätzlich zu den Öffnungen für das Befüllen, das Entleeren und den Gasdruckausgleich dürfen die Tank-
körper mit Öffnungen für das Anbringen von Flüssigkeitsstandanzeigern, Thermometern und Manometern
versehen sein. Die Anschlüsse dieser Instrumente müssen aus geeigneten geschweißten Stutzen oder
Taschen bestehen und dürfen keine durch den Tankkörper gehende Schraubanschlüsse sein.
6.7.3.5.6 Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit Mannlöchern oder anderen Untersuchungsöffnungen ausreichender
Größe auszurüsten, um eine innere Untersuchung und einen ausreichenden Zugang für Wartungs- und
Reparaturarbeiten im Inneren zu ermöglichen.
6.7.3.5.7 Die äußeren Bauteile sind soweit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen.
6.7.3.5.8 Jede Verbindung eines ortsbeweglichen Tanks muss eindeutig mit ihrer Funktion gekennzeichnet sein.
6.7.3.5.9 Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist nach einem Nenndruck auszulegen und zu
bauen, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht, wobei die bei der
Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen zu berücksichtigen sind. Alle Absperreinrichtungen
mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den
übrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das
Schließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen, dass ein unbeabsich-
tigtes Öffnen verhindert wird.
6.7.3.5.10 Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass die Gefahr der Beschädigung
infolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden
wird. Alle Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten metallenen Werkstoff sein. Soweit möglich müssen
die Rohrleitungsverbindungen geschweißt sein.
RID (OTIF) 6.7.3.5.11 Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher
Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Die
Verbindungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei Schraubverbindungen
der Fall sein kann.
6.7.3.5.12 Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der bei-
den folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfa-
6.7-19
che des Drucks, zu dem es beim Betrieb durch Einwirkung einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung
(ausgenommen Druckentlastungseinrichtungen) kommen kann.
6.7.3.5.13 Für den Bau von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen sind verformungsfähige Metalle zu
verwenden.
6.7.3.6 Bodenöffnungen
6.7.3.6.1 Bestimmte nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase dürfen nicht in ortsbeweglichen Tanks mit Bodenöffnungen
befördert werden, wenn in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 angegeben ist,
dass Bodenöffnungen nicht zugelassen sind. Unterhalb des Flüssigkeitsspiegels des Tankkörpers dürfen
sich keine Öffnungen befinden, wenn der Tankkörper bis zur höchstzulässigen Füllgrenze befüllt ist.
6.7.3.7 Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.7.1 Ortsbewegliche Tanks für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen mit einer oder mehreren feder-
belasteten Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen
sich selbsttätig bei einem Druck öffnen, der nicht geringer sein darf als der höchstzulässige Betriebsdruck,
und bei einem Druck von 110 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks vollständig geöffnet sein. Diese Ein-
richtungen müssen sich nach der Entlastung bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter
dem Ansprechdruck liegt, und bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. Bei den Druckentlas-
tungseinrichtungen muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften einschließlich Flüssig-
keitsschwall standhält. Berstscheiben, die nicht mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung in
Reihe geschaltet sind, sind nicht zugelassen.
6.7.3.7.2 Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine
Gase austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann.
6.7.3.7.3 Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von bestimmten, in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks
T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 genannten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen vorgesehen sind, müssen mit einer
von der zuständigen Behörde genehmigten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Entlastungs-
einrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung
vorgeschaltet ist, es sei denn, der ortsbewegliche Tank ist für die Beförderung eines einzigen Stoffes vorge-
sehen und mit einer genehmigten Druckentlastungseinrichtung aus einem Werkstoff ausgerüstet, der mit
dem beförderten Stoff verträglich ist. Zwischen der Berstscheibe und der Druckentlastungseinrichtung ist ein
Druckmessgerät oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung für die Feststellung von Brüchen, Perforati-
onen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Druckentlastungssystem funktionsunfähig werden
kann, anzubringen. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck, der 10 % über dem Ansprechdruck der
Druckentlastungseinrichtung liegt, bersten.
6.7.3.7.4 Bei ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung verschiedener Gase vorgesehen sind, müssen die
Druckentlastungseinrichtungen bei dem Druck öffnen, der in Absatz 6.7.3.7.1 für dasjenige der zur Beförde-
rung im ortsbeweglichen Tank zugelassenen Gase mit dem größten höchstzulässigen Betriebsdruck ange-
geben ist.
6.7.3.8 Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.8.1 Die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen bei vollständiger Feuereinwirkung auf den
ortsbeweglichen Tank muss ausreichen, damit der Druck (einschließlich Druckakkumulation) im Tankkörper
höchstens 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks beträgt. Um die vorgeschriebene Abblasmenge zu
erreichen, sind federbelastete Druckentlastungseinrichtungen zu verwenden. Bei ortsbeweglichen Tanks,
die für die Beförderung verschiedener Gase vorgesehen sind, muss die Gesamtabblasmenge der
Druckentlastungseinrichtungen für dasjenige der zur Beförderung im ortsbeweglichen Tank zugelassenen
Gase berechnet werden, das die höchste Abblasmenge erfordert.
6.7.3.8.1.1 Für die Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der Entlastungseinrichtungen, die als die
Summe der einzelnen Abblasmengen der verschiedenen Einrichtungen angesehen wird, ist die folgende
5) zu verwenden:
Formel
5) Diese Formel gilt nur für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase, deren kritische Temperaturen deutlich über
der Temperatur im Akkumulationszustand liegt. Bei Gasen, die eine kritische Temperatur nahe oder un-
terhalb der Temperatur im Akkumulationszustand haben, sind bei der Bestimmung der Gesamtabblasleis-
tung der Entlastungseinrichtungen die übrigen thermodynamische Eigenschaften des Gases zu
berücksichtigen [siehe beispielsweise CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 –
Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2
– Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase)].
6.7-20
0,82
FA ZT
Q
12,4
LC M
wobei:
Q = die mindestens erforderliche Abblasmenge in Kubikmetern Luft pro Sekunde 3
(m /s)unter den Nor-
malbedingungen von 1 bar und 0 °C (273 K);
F = ein Koeffizient mit dem folgenden Wert:
für nicht isolierte Tankkörper F = 1;
für isolierte Tankkörper F = U (649 – t)/13,6, aber auf keinen Fall geringer als 0,25, wobei:
U = Wärmeleitfähigkeit der Isolierung bei 38 °C in -2
kW·m ·K-1
t = tatsächliche Temperatur des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases beim Befüllen (in °C);
ist diese Temperatur nicht bekannt, t = 15 °C
Der oben für isolierte Tankkörper angegebene Wert F darf verwendet werden, vorausgesetzt, die Iso-
lierung entspricht den Vorschriften des Absatzes 6.7.3.8.1.2;
2
Oktober 2006
A = gesamte Außenoberfläche des Tankkörpers in ; m
Z = der Gaskompressibilitätsfaktor unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen) (ist dieser
Faktor nicht bekannt, Z = 1,0);
T = absolute Temperatur in Kelvin (°C + 273) oberhalb der Druckentlastungseinrichtungen unter Akkumu-
lationsbedingungen (Abblasbedingungen);
L = die latente Verdampfungswärme des flüssigen Stoffes in kJ/kg unter Akkumulationsbedingungen
(Abblasbedingungen);
M = Molekülmasse des entlasteten Gases;
C = eine Konstante, die aus einer der folgenden Formeln als Funktion des Verhältnisses k der spezifi-
schen Wärmen abgeleitet wird:
cp
k
cv
wobei:
cp die spezifische Wärme bei konstantem Druck und
cv die spezifische Wärme bei konstantem Volumen ist;
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
wenn k > 1:
k 1
2 ¬ k 1
C
k
k 1®
wenn k = 1 oder wenn k unbekannt ist:
1
C
0,607
e
wobei e die mathematische Konstante 2,7183 ist.
C kann auch der folgenden Tabelle entnommen werden:
k C k C k C
1,00 0,607 1,26 0,660 1,52 0,704
1,02 0,611 1,28 0,664 1,54 0,707
1,04 0,615 1,30 0,667 1,56 0,710
1,06 0,620 1,32 0,671 1,58 0,713
1,08 0,624 1,34 0,674 1,60 0,716
1,10 0,628 1,36 0,678 1,62 0,719
1,12 0,633 1,38 0,681 1,64 0,722
1,14 0,637 1,40 0,685 1,66 0,725
1,16 0,641 1,42 0,688 1,68 0,728
1,18 0,645 1,44 0,691 1,70 0,731
1,20 0,649 1,46 0,695 2,00 0,770
1,22 0,652 1,48 0,698 2,20 0,793
RID (OTIF)
1,24 0,656 1,50 0,701
6.7.3.8.1.2 Isolierungssysteme, die zur Reduzierung der Abblasmenge verwendet werden, müssen von der zuständigen
Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt werden. In jedem Fall müssen die für diesen Zweck
genehmigten Isolierungssysteme
a) bei allen Temperaturen bis 649 °C wirksam bleiben und
b) mit einem Werkstoff mit einem Schmelzpunkt von mindestens 700 °C ummantelt sein.
6.7-21
6.7.3.9 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.9.1 Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet
sein:
a) der Ansprechdruck (in bar oder kPa);
b) die zulässige Toleranz für den Entlastungsdruck von federbelasteten Einrichtungen;
c) die Referenztemperatur, die dem nominalen Berstdruck von Berstscheiben zugeordnet ist, und
d) die nominale Abblasmenge der Einrichtung in Normkubikmetern Luft pro Sekunde (m3/s);
wenn möglich, ist auch folgende Information anzugeben:
e) der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung.
6.7.3.9.2 Die auf den Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge ist nach ISO 4126-1:1991
zu bestimmen.
6.7.3.10 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.10.1 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erfor-
derliche Abblasmenge ungehindert zur Sicherheitseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Tankkörper
und den Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es
sind doppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die Absperreinrichtun-
gen für die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder
die Absperreinrichtungen sind so miteinander gekoppelt, dass mindestens eine der doppelt vorhandenen
Einrichtungen immer in Betrieb und in der Lage ist, die Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.3.8 zu erfüllen.
In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, dürfen keine Hindernisse
vorhanden sein, welche die Strömung vom Tankkörper zu diesen Einrichtungen begrenzen oder unterbre-
chen könnten. Abblasleitungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen, sofern sie verwendet werden,
die Dämpfe oder Flüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten, dass nur ein minimaler Gegendruck auf die
Druckentlastungseinrichtungen wirkt.
6.7.3.11 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.11.1 Jede Einlassöffnung der Druckentlastungseinrichtungen muss im Scheitel des Tankkörpers so nahe wie
möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Alle Einlassöffnun-
gen der Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen Füllungsbedingungen in der Dampf-
phase des Tankkörpers befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert
entweichen kann. Bei nicht tiefgekühlt verflüssigten entzündbaren Gasen muss der entweichende Dampf so
vom Tankkörper abgeleitet werden, dass er nicht auf den Tankkörper einwirken kann. Schutzeinrichtungen,
die die Strömung des Dampfes umleiten, sind zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge wird
dadurch nicht vermindert.
6.7.3.11.2 Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlastungseinrichtun-
gen zu verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen bei einem Umkippen des ortsbeweglichen Tanks
vor Beschädigung zu schützen.
6.7.3.12 Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.3.12.1 Ein ortsbeweglicher Tank ist, sofern er nicht für das Befüllen nach Masse vorgesehen ist, mit einer oder
mehreren Füllstandsanzeigevorrichtungen auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zer-
brechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht ver-
wendet werden.
6.7.3.13 Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks
6.7.3.13.1 Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage wäh-
rend der Beförderung gewährleistet. Die in Absatz 6.7.3.2.9 angegebenen Kräfte und der in Absatz
6.7.3.2.10 angegebene Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten
oder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen.
6.7.3.13.2 Die von den Anbauten an ortsbeweglichen Tanks (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und
Befestigungseinrichtungen verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Bereich des Tankkör-
pers zu übermäßigen Spannungen führen. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit dauerhaften Hebe- und
Befestigungseinrichtungen auszurüsten. Diese sind vorzugsweise an den Traglagern des ortsbeweglichen
Tanks zu montieren, dürfen aber auch an Verstärkungsplatten montiert sein, die an den Auflagepunkten des
Tankkörpers befestigt sind.
6.7.3.13.3 Bei der Auslegung von Traglagern und Rahmen müssen die Auswirkungen von Umweltkorrosion berücksich-
tigt werden.
6.7-22
6.7.3.13.4 Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen
ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens oder dauerhaft am Rahmen befestigt sein. Ortsbewegliche Ein-
kammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m brauchen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen
ausgerüstet zu sein, vorausgesetzt:
a) der Tankkörper, einschließlich aller Zubehörteile, ist gut gegen Stöße der Gabeln des Gabelstaplers
geschützt und
b) der Abstand von Mitte zu Mitte der Gabeltaschen ist mindestens halb so groß wie die größte Länge des
ortsbeweglichen Tanks.
6.7.3.13.5 Wenn ortsbewegliche Tanks während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt 4.2.2.3 geschützt sind,
müssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße
oder Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des
Tankkörperinhalts durch Stöße oder Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile aus-
geschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen:
a) Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, die den Tankkörper auf beiden Sei-
ten in Höhe der Mittellinie schützen;
Oktober 2006
b) Schutz des ortsbeweglichen Tanks vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rah-
men befestigten Stäben bestehen kann;
c) Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann;
d) Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines
ISO-Rahmens nach ISO 1496-3:1995.
6.7.3.14 Baumusterzulassung
6.7.3.14.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr
bestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestä-
tigen, dass ein ortsbeweglicher Tank von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwen-
dung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels und gegebenenfalls den in der Anweisung für
ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 vorgesehenen Vorschriften für Gase entspricht. Werden die
ortsbeweglichen Tanks ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die
gesamte Serie. In dieser Bescheinigung sind der Baumusterprüfbericht, die zur Beförderung zugelassenen
Gase, die Werkstoffe des Tankkörpers und eine Zulassungsnummer anzugeben. Die Zulassungsnummer
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, d.h. aus
dem im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehenen Unterscheidungszeichen
für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, und einer Registriernummer bestehen. In der Bescheinigung
sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäß Unterabschnitt 6.7.1.2 anzugeben. Eine Baumusterzulas-
sung darf auch für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstof-
fen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem Traglager sowie
gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden.
6.7.3.14.2 Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens;
b) die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.3.15.3 und
c) soweit anwendbar, die Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.3.15.1.
6.7.3.15 Prüfung
6.7.3.15.1 Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über
sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet
werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bau-
art der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprü-
fung unterzogen wurde.
6.7.3.15.2 Der Tankkörper und die Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen vor der erstmaligen Inbe-
triebnahme (erstmalige Prüfung) und danach regelmäßig spätestens alle fünf Jahre (wiederkehrende 5-Jah-
res-Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (wiederkehrende 2,5-Jahres-Prüfung) in der
Halbzeit zwischen zwei wiederkehrenden 5-Jahres-Prüfungen geprüft werden. Die 2,5-Jahres-Prüfung darf
innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem angegebenen Datum durchgeführt werden. Unabhängig von
der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.7.3.15.7 als erfor-
derlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
RID (OTIF) 6.7.3.15.3 Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale,
eine innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter
Berücksichtigung der zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase sowie eine Druckprüfung unter
Verwendung der Prüfdrücke des Absatzes 6.7.3.3.2 umfassen. Die Druckprüfung darf als Wasserdruckprü-
fung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Verwendung
einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Inbetriebnahme des orts-
6.7-23
beweglichen Tanks ist eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüs-
tung durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung
unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzo-
gen werden. Alle Schweißnähte, die den vollen Beanspruchungen im Tankkörper ausgesetzt sind, müssen
bei der erstmaligen Prüfung mittels Durchstrahlung, Ultraschall oder einer anderen zerstörungsfreien
Methode geprüft werden. Dies gilt nicht für die Ummantelung.
6.7.3.15.4 Die wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung muss eine innere und äußere Untersuchung sowie in der Regel eine
Wasserdruckprüfung umfassen. Schutzummantelungen, Wärmeisolierungen und dergleichen sind nur
soweit zu entfernen, wie es für eine sichere Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforder-
lich ist. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden
sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
6.7.3.15.5 Die wiederkehrende 2,5-Jahres-Zwischenprüfung muss mindestens eine innere und äußere Untersuchung des
ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden nicht tiefge-
kühlt verflüssigten Gase, eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüs-
tung umfassen. Schutzummantelungen, Wärmeisolierungen und dergleichen sind nur soweit zu entfernen, wie
es für eine sichere Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Bei ortsbeweglichen
Tanks, die für die Beförderung eines einzigen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases vorgesehen sind, kann die
alle zweieinhalb Jahre vorzunehmende innere Untersuchung entfallen oder durch andere, von der zuständigen
Behörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgelegte Prüfverfahren ersetzt werden.
6.7.3.15.6 Nach Ablauf der Frist für die in Absatz 6.7.3.15.2 vorgeschriebene wiederkehrende 5-Jahres- oder 2,5-Jah-
res-Prüfung dürfen die ortsbeweglichen Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden.
Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden,
innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist befördert werden. Außer-
dem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:
a) nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, um sie vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorge-
schriebenen Prüfung zuzuführen, und
b) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von
höchstens sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur
ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im
Beförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden.
6.7.3.15.7 Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der ortsbewegliche Tank Anzeichen von Beschädigung,
Korrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrt-
heit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt
vom Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks ab.
Sie muss mindestens die 2,5-Jahres-Prüfung gemäß Absatz 6.7.3.15.5 umfassen.
6.7.3.15.8 Durch die inneren und äußeren Untersuchungen muss sichergestellt werden, dass:
a) der Tankkörper auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder
andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft ist, durch die der ortsbewegliche Tank bei der
Beförderung unsicher werden könnte;
b) die Rohrleitungen, die Ventile und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte oder andere Zustände, ein-
schließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der ortsbewegliche Tank beim Befüllen, Entleeren oder
der Beförderung unsicher werden könnte;
c) die Einrichtungen, mit denen die Mannlochdeckel festgezogen werden, ordnungsgemäß funktionieren,
und diese Deckel oder ihre Dichtungen keine Undichtheiten aufweisen;
d) fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder
festgezogen sind;
e) alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten
sind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlussein-
richtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;
f) auf dem ortsbeweglichen Tank vorgeschriebene Kennzeichnungen lesbar sind und den anwendbaren
Vorschriften entsprechen und
g) der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des ortsbeweglichen Tanks sich in einem zufrie-
den stellenden Zustand befinden.
6.7.3.15.9 Die in den Absätzen 6.7.3.15.1, 6.7.3.15.3, 6.7.3.15.4, 6.7.3.15.5 und 6.7.3.15.7 angegebenen Prüfungen
sind von einem von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Sachver-
ständigen durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese
mit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter
Druck stehende ortsbewegliche Tank ist auf Undichtheiten des Tankkörpers, der Rohrleitungen oder der
Ausrüstung zu untersuchen.
6.7-24
6.7.3.15.10 In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper durchgeführt werden, sind
diese Arbeiten von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung
des für den Bau des Tankkörpers verwendeten Regelwerks für Druckbehälter zu genehmigen. Nach
Abschluss der Arbeiten ist eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchzuführen.
6.7.3.15.11 Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank vor der Aus-
besserung und dem erfolgreichen Bestehen einer erneuten Prüfung nicht wieder in Betrieb genommen wer-
den.
6.7.3.16 Kennzeichnung
6.7.3.16.1 Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauer-
haft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild
aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper
angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorge-
schriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die folgenden
Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:
Oktober 2006
Herstellungsland
U Zulassungs- Zulassungs- bei alternativen Vereinbarungen (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2)
N land nummer «AA»
Name oder Zeichen des Herstellers
Seriennummer des Herstellers
für die Baumusterzulassung bestimmte Stelle
Registriernummer des Eigentümers
Herstellungsjahr
Regelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tankkörper ausgelegt wurde
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
6)
Prüfdruck ________ bar/kPa (Überdruck)
6)
höchstzulässiger Betriebsdruck ________ bar/kPa (Überdruck)
äußerer Auslegungsdruck7) ________ bar/kPa (Überdruck)6)
Auslegungstemperaturbereich ________ °C bis ________ °C
Auslegungsreferenztemperatur ________ °C
Wasserinhalt bei 20 °C ________ Liter
Datum der erstmaligen Druckprüfung sowie Kennzeichen des Sachverständigen
Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis auf Werkstoffnorm(en)
gleichwertige Wanddicke des Bezugsstahls ________ mm
Datum und Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung(en)
Monat ________ Jahr ________ Prüfdruck ________ bar/kPa (Überdruck)6)
Stempel des Sachverständigen, der die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat
RID (OTIF)
6) Die verwendete Einheit ist anzugeben.
7) Siehe Absatz 6.7.3.2.8.
6.7-25
6.7.3.16.2 Folgende Angaben müssen auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tank
fest angebrachten Metallschild angegeben sein:
Name des Betreibers
Bezeichnung des (der) zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases (Gase)
höchstzulässige Masse der Füllung für jedes zur Beförderung zugelassene nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas
________ kg
höchstzulässige Bruttomasse ________ kg
Leermasse (Tara) ________ kg
Bem. Wegen der Kennzeichnung der beförderten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase siehe auch Teil 5.
6.7.3.16.3 Wenn ein ortsbeweglicher Tank für die Verwendung auf hoher See ausgelegt und zugelassen ist, muss das
Identifizierungsschild mit «OFFSHORE PORTABLE TANK» gekennzeichnet sein.
6.7-26
6.7.4 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförde-
rung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen
6.7.4.1 Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank
oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut
und geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen.
Bauliche Ausrüstung: Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die
Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung.
Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Entlüftungs-, Sicherheits-,
Druckerzeugungs-, Kühl- und Wärmeisolierungseinrichtungen.
2
Oktober 2006
Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm und einer Bruchdehnung von 27 %.
Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung unter Verwen-
dung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 90 % des höchstzulässigen Betriebs-
drucks belastet wird.
Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in
dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrich-
tung(en) gestiegen ist.
Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für
die Beförderung zugelassenen Ladung.
Höchstzulässiger Betriebsdruck: Der höchstzulässige effektive Überdruck im Scheitel des Tankkörpers eines
befüllten ortsbeweglichen Tanks im Betriebszustand, einschließlich der höchste effektive Druck während des
Füllens oder Entleerens.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Mindestauslegungstemperatur : Die Temperatur, die für die Auslegung und den Bau des Tankkörpers ver-
wendet wird und die nicht höher ist als die niedrigste (kälteste) Temperatur (Betriebstemperatur) des Inhalts
unter normalen Füll-, Entleerungs- und Beförderungsbedingungen.
Ortsbeweglicher Tank : Ein wärmeisolierter multimodaler Tank mit einem Fassungsraum von mehr als
450 Litern, der mit der für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen notwendigen Bedienungsaus-
rüstung und baulichen Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert wer-
den können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss außen am Tank ange-
brachte Elemente zur Stabilisierung besitzen und muss in vollem Zustand angehoben werden können. Er
muss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf ein Beförderungsfahrzeug oder ein Schiff verladen werden
zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Hand-
habung zu erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks, Großpackmittel (IBC),
Gasflaschen und Großgefäße gelten nicht als ortsbewegliche Tanks.
Prüfdruck: Der höchste Überdruck im oberen Bereich des Tankkörpers während der Druckprüfung.
Tank: Eine Konstruktion, die normalerweise
a) entweder aus einer Ummantelung und einem oder mehreren inneren Tankkörpern besteht, wobei der
Raum zwischen dem (den) Tankkörper(n) und der Ummantelung luftleer ist (Vakuumisolierung) und ein
Wärmeisolationssystem beinhalten kann, oder
b) aus einer Ummantelung und einem inneren Tankkörper mit einer Zwischenschicht aus festem Isolierma-
terial (z.B. fester Schaum)
besteht.
Tankkörper : Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der das zu befördernde tiefgekühlt verflüssigte Gas enthält
(eigentlicher Tank), einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedie-
RID (OTIF)
nungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung.
Ummantelung: Die äußere Abdeckung oder Verkleidung der Isolierung, die Teil des Isolationssystems sein
kann.
6.7-27
6.7.4.2 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.7.4.2.1 Die Tankkörper sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkann-
ten Regelwerks für Druckbehälter auszulegen und zu bauen. Die Tankkörper und Ummantelungen sind aus
metallenen verformungsfähigen Werkstoffen herzustellen. Die Ummantelungen sind aus Stahl herzustellen.
Nicht metallene Werkstoffe dürfen für die Befestigungseinrichtungen und Anbauten zwischen dem Tankkör-
per und der Ummantelung verwendet werden, sofern nachgewiesen ist, dass ihre Werkstoffeigenschaften
bei der Mindestauslegungstemperatur ausreichend sind. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationa-
len oder internationalen Werkstoffnormen entsprechen. Für geschweißte Tankkörper und Ummantelungen
dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, deren Schweißbarkeit vollständig nachgewiesen worden ist. Die
Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Wenn es durch den Herstel-
lungsprozess oder die verwendeten Werkstoffe erforderlich ist, müssen die Tankkörper einer Wärmebehand-
lung unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass die Schweißnähte und die Wärmeeinflusszone eine
ausreichende Zähigkeit aufweisen. Bei der Auswahl des Werkstoffes muss die Mindestauslegungstempera-
tur bezüglich des Risikos von Sprödbruch, Wasserstoffversprödung, Spannungsrisskorrosion und Schlag-
festigkeit des Werkstoffes berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach den
Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert der Streckgrenze nicht größer als 460 N/mm2 und der garan-
tierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht größer als 725 N/mm2 sein. Die Werkstoffe des orts-
beweglichen Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen, die während der Beförderung
auftreten können, geeignet sein.
6.7.4.2.2 Alle Teile eines ortsbeweglichen Tanks, einschließlich Ausrüstungsteile, Dichtungen und Rohrleitungen, von
denen normalerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit dem beförderten tiefgekühlt verflüs-
sigten Gas in Berührung kommen, müssen mit diesem verträglich sein.
6.7.4.2.3 Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte, ist zu
vermeiden.
6.7.4.2.4 Das Wärmeisolierungssystem muss eine vollständige Umhüllung des (der) Tankkörpers (Tankkörper) mit
wirksamen Isolationswerkstoffen umfassen. Die äußere Isolierung ist mit einer Ummantelung zu schützen,
um eine Aufnahme von Feuchtigkeit und eine Beschädigung unter normalen Beförderungsbedingungen zu
verhindern.
6.7.4.2.5 Ist eine Ummantelung gasdicht verschlossen, ist eine Einrichtung vorzusehen, um einen gefährlichen Druck,
der sich in der Isolierschicht entwickelt, zu verhindern.
6.7.4.2.6 Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen mit einem Siedepunkt
unter –182 °C bei atmosphärischem Druck vorgesehen sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sau-
erstoff oder einer mit Sauerstoff angereicherten Umgebung gefährlich reagieren können, wenn sich diese
Werkstoffe in der Wärmeisolierung befinden und die Gefahr besteht, dass sie mit Sauerstoff oder mit Sauer-
stoff angereicherter Flüssigkeit in Berührung kommen.
6.7.4.2.7 Die Isolierwerkstoffe dürfen sich während des Betriebs qualitativ nicht übermäßig verschlechtern.
6.7.4.2.8 Für jedes zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks vorgesehene tiefgekühlt verflüssigte Gas ist eine Refe-
renzhaltezeit zu bestimmen.
6.7.4.2.8.1 Die Referenzhaltezeit ist nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode auf der Grundlage
folgender Faktoren zu bestimmen:
a) die nach Absatz 6.7.4.2.8.2 bestimmte Wirksamkeit des Isolierungssystems;
b) der niedrigste Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en);
c) die ursprünglichen Füllbedingungen;
d) eine angenommene Umgebungstemperatur von 30 °C;
e) die physikalischen Eigenschaften der einzelnen, für die Beförderung vorgesehenen tiefgekühlt verflüssig-
ten Gase.
6.7.4.2.8.2 Die Wirksamkeit des Isolierungssystems (Wärmezufuhr in Watt) ist durch eine Typprüfung des ortsbewegli-
chen Tanks nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu prüfen. Diese Prüfung
muss umfassen:
a) entweder eine Konstantdruckprüfung (zum Beispiel bei atmosphärischem Druck), bei der über einen
bestimmten Zeitraum der Verlust an tiefgekühlt verflüssigtem Gas gemessen wird,
b) oder eine Prüfung im geschlossenen System, bei der über einen bestimmten Zeitraum der Druckanstieg
im Tankkörper gemessen wird.
Bei der Durchführung der Konstantdruckprüfung sind Schwankungen des atmosphärischen Drucks zu
berücksichtigen. Bei beiden Prüfungen sind Korrekturen für eventuelle Abweichungen der Umgebungstem-
peratur vom angenommenen Referenzwert von 30 °C für die Umgebungstemperatur vorzunehmen.
6.7-28
Bem. Wegen der Bestimmung der tatsächlichen Haltezeit vor jeder Beförderung siehe Unterabschnitt
4.2.3.7.
6.7.4.2.9 Die Ummantelung eines vakuumisolierten doppelwandigen Tanks muss entweder einen nach einem aner-
kannten technischen Regelwerk berechneten äußeren Berechnungsdruck von mindestens 100 kPa (1 bar)
(Überdruck) oder einen berechneten kritischen Einbeuldruck von mindestens 200 kPa (2 bar) (Überdruck)
haben. Bei der Berechnung der Widerstandsfähigkeit der Ummantelung gegenüber dem äußeren Druck dür-
fen innere und äußere Verstärkungen einbezogen werden.
6.7.4.2.10 Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewähr-
leistet, und mit geeigneten Hebe- und Befestigungsmöglichkeiten auszulegen und zu bauen.
6.7.4.2.11 Ortsbewegliche Tanks sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens
dem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförde-
rungsbedingungen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhalten.
Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser
Belastungen während der vorgesehenen Lebensdauer der ortsbeweglichen Tanks verursachte Ermüdung
Oktober 2006
berücksichtigt worden ist.
6.7.4.2.12 Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung in
der Lage sein, folgende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen:
a) in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleuni-
8)
gung (g) ;
b) horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der
höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der
8)
Erdbeschleunigung (g) ;
8)
c) vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) ; und
d) vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung, einschließlich
Wirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)8).
6.7.4.2.13 Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.4.2.12 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten zu
beachten:
a) bei Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
garantierte Streckgrenze, oder
b) bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die
garantierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze.
6.7.4.2.14 Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen Werk-
stoffnormen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten
Mindestwerte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höhe-
ren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoff-
norm existiert oder wenn nicht metallene Werkstoffe verwendet werden, ist der für die Streckgrenze oder die
Dehngrenze verwendete Wert von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
6.7.4.2.15 Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase vorgesehen sind,
müssen elektrisch geerdet werden können.
6.7.4.3 Auslegungskriterien
6.7.4.3.1 Die Tankkörper müssen einen kreisförmigen Querschnitt haben.
6.7.4.3.2 Die Tankkörper sind so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3fachen
des höchstzulässigen Betriebsdrucks standhalten. Bei vakuumisolierten Tanks darf der Prüfdruck nicht
geringer sein als die 1,3fache Summe aus höchstzulässigem Betriebsdruck und 100 kPa (1 bar). Der Prüf-
druck darf auf keinen Fall geringer sein als 300 kPa (3 bar) (Überdruck). Es wird auf die Vorschriften für die
Mindestwanddicke der Tankkörper der Absätze 6.7.4.4.2 bis 6.7.4.4.7 hingewiesen.
6.7.4.3.3 Bei Metallen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder die sich durch eine garantierte Dehngrenze
auszeichnen (im Allgemeinen 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze), darf die
primäre Membranspannung σ des Tankkörpers beim Prüfdruck nicht größer sein als der kleinere der Werte
0,75 Re oder 0,5 Rm, wobei
RID (OTIF)
Re = Streckgrenze in N/mm 2 oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze
Rm = Mindestzugfestigkeit in 2
N/mm .
8) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 2
m/s .
6.7-29
6.7.4.3.3.1 Die für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen
festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten
Mindestwerte für Re und Rm um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoff-
abnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert, sind die
für Re und Rm verwendeten Werte von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zu
genehmigen.
6.7.4.3.3.2 Stähle, die ein Verhältnis Re/Rm von mehr als 0,85 aufweisen, dürfen nicht für den Bau von geschweißten
Tankkörpern verwendet werden. Die zur Berechnung dieses Verhältnisses für Re und Rm zu verwendenden
Werte sind die im Werkstoffabnahmezeugnis festgelegten Werte.
6.7.4.3.3.3 Stähle, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindes-
tens 10000/Rm mit einem absoluten Minimum von 16 % für Feinkornstahl und 20 % für andere Stähle auf-
weisen. Aluminium und Aluminiumlegierungen, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen
eine Bruchdehnung in % von mindestens 10000/6Rm mit einem absoluten Minimum von 12 % aufweisen.
6.7.4.3.3.4 Bei der Bestimmung tatsächlicher Werkstoffwerte ist zu beachten, dass bei Walzblech die Achse des Probe-
stücks für die Zugspannungsprobe im rechten Winkel (quer) zur Walzrichtung liegen muss. Die bleibende
Bruchdehnung ist an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß ISO-Norm 6892:1998 unter Ver-
wendung einer Messlänge von 50 mm zu messen.
6.7.4.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers
6.7.4.4.1 Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größten der nachfolgenden Werte entsprechen:
a) die nach den Vorschriften der Absätze 6.7.4.4.2 bis 6.7.4.4.7 bestimmte Mindestwanddicke und
b) die nach dem zugelassenen Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Unterabschnitts 6.7.4.3 bestimmte Mindestwanddicke.
6.7.4.4.2 Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindes-
tens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke
haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind,
eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige
Dicke haben.
6.7.4.4.3 Tankkörper von vakuumisolierten Tanks mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie
aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 3 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind,
eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie
aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 4 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind,
eine gleichwertige Dicke haben.
6.7.4.4.4 Bei vakuumisolierten Tanks muss die Gesamtwanddicke der Ummantelung und des Tankkörpers der in
Absatz 6.7.4.4.2 vorgeschriebenen Mindestwanddicke entsprechen, wobei die Wanddicke des Tankkörpers
selbst nicht geringer sein darf als die in Absatz 6.7.4.4.3 vorgeschriebene Mindestwanddicke.
6.7.4.4.5 Unabhängig vom verwendeten Werkstoff, darf die Wanddicke eines Tankkörpers nicht geringer sein als
3 mm.
6.7.4.4.6 Die gleichwertige Wanddicke eines Metalls mit Ausnahme der in den Absätzen 6.7.4.4.2 und 6.7.4.4.3 vor-
geschriebenen Dicke für Bezugsstahl ist mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen:
21,4 e0
e1 =
3 Rm1 A1
wobei
e1 = erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Metalls;
e0 = die in den Absätzen 6.7.4.4.2 und 6.7.4.4.3 festgelegte Mindestwanddicke (in mm) für Bezugs-
stahl;
Rm1 = die garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm2) des verwendeten Metalls (siehe Absatz 6.7.4.3.3);
A1 = die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Metalls gemäß den nationalen oder
internationalen Normen.
6.7.4.4.7 Die Wanddicke des Tankkörpers darf in keinem Fall geringer sein als die in den Absätzen 6.7.4.4.1 bis
6.7.4.4.5 beschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in den Absätzen 6.7.4.4.1 bis
6.7.4.4.6 festgelegte Mindestwanddicke haben. In dieser Dicke darf ein eventueller Korrosionszuschlag nicht
berücksichtigt sein.
6.7-30
6.7.4.4.8 Bei der Verbindung der Tankböden mit dem Tankmantel darf es keine sprunghafte Veränderung in der Blech-
dicke geben.
6.7.4.5 Bedienungsausrüstung
6.7.4.5.1 Die Bedienungsausrüstung ist so anzubringen, dass sie während der Handhabung und Beförderung gegen
Abreißen oder Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und dem Tank
oder der Ummantelung eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so
befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung keine Gefahr der Beschädigung von Teilen besteht. Die
äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), die Absperreinrichtung und
ihr Sitz müssen gegen die Gefahr des Abreißens durch äußere Beanspruchungen geschützt sein (beispiels-
weise durch die Verwendung von Sollbruchstellen). Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich
Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesi-
chert werden können.
6.7.4.5.2 Jede Füll- und Entleerungsöffnung in einem für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten entzündbaren
Gasen verwendeten ortsbeweglichen Tank muss mit mindestens drei hintereinanderliegenden und vonein-
Oktober 2006
ander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine so nah wie möglich an der
Ummantelung angebrachte Absperreinrichtung, der zweite eine Absperreinrichtung und der dritte ein Blind-
flansch oder eine gleichwertige Einrichtung sein muss. Bei dem am dichtesten zur Ummantelung ange-
brachten Verschluss muss es sich um eine schnellschließende Einrichtung handeln, die selbsttätig schließt,
wenn der ortsbewegliche Tank beim Füllen oder Entleeren oder bei einer Feuereinwirkung unbeabsichtigt
bewegt wird. Diese Einrichtung muss auch fernbedienbar sein.
6.7.4.5.3 Jede Füll- und Entleerungsöffnung in einem für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten nicht entzünd-
baren Gasen verwendeten ortsbeweglichen Tank muss mit mindestens zwei hintereinanderliegenden und
voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine so nah wie möglich an der
Ummantelung angebrachte Absperreinrichtung und der zweite ein Blindflansch oder eine gleichwertige Ein-
richtung sein muss.
6.7.4.5.4 Bei Rohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit einge-
schlossen sein kann, muss ein System zur selbsttätigen Druckentlastung vorgesehen sein, um einen über-
mäßigen Druckaufbau innerhalb der Rohrleitung zu verhindern.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
6.7.4.5.5 Bei vakuumisolierten Tanks sind keine Untersuchungsöffnungen erforderlich.
6.7.4.5.6 Die äußeren Bauteile sind soweit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen.
6.7.4.5.7 Jede Verbindung eines ortsbeweglichen Tanks muss eindeutig mit ihrer Funktion gekennzeichnet sein.
6.7.4.5.8 Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist nach einem Nenndruck auszulegen und zu
bauen, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht, wobei die bei der
Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen zu berücksichtigen sind. Alle Absperreinrichtungen
mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den
übrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das
Schließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen, dass ein unbeabsich-
tigtes Öffnen verhindert wird.
6.7.4.5.9 Werden druckaufbauende Einrichtungen verwendet, müssen die Flüssigkeits- und Dampfverbindungen zu
dieser Einrichtung so nah wie möglich an der Ummantelung mit einem Ventil versehen sein, um bei Schäden
an der druckaufbauenden Einrichtung den Verlust von Füllgut zu verhindern.
6.7.4.5.10 Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass die Gefahr der Beschädigung
infolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden
wird. Alle Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff sein. Um durch Feuer verursachte
Undichtheiten zu verhindern, dürfen zwischen der Ummantelung und der Verbindung zum ersten Verschluss
einer Auslauföffnung nur Stahlrohrleitungen und geschweißte Verbindungen verwendet werden. Die
Methode für die Befestigung des Verschlusses an diese Verbindung muss den Anforderungen der zuständi-
gen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen. An anderen Stellen müssen Rohrleitungs-
verbindungen, soweit erforderlich, geschweißt sein.
RID (OTIF)
6.7.4.5.11 Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher
Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Die Verbin-
dungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei Schraubverbindungen der Fall
sein kann.
6.7.4.5.12 Die für den Bau von Ventilen und Zubehörteilen verwendeten Werkstoffe müssen bei der niedrigsten
Betriebstemperatur des ortsbeweglichen Tanks zufrieden stellende Eigenschaften aufweisen.
6.7-31
6.7.4.5.13 Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der bei-
den folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfa-
che des Drucks, zu dem es beim Betrieb durch Einwirkung einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung
(ausgenommen Druckentlastungseinrichtungen) kommen kann.
6.7.4.6 Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.6.1 Jeder Tankkörper muss mit mindestens zwei voneinander unabhängigen federbelasteten Druckentlastungs-
einrichtungen ausgerüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich selbsttätig bei einem Druck
öffnen, der nicht geringer sein darf als der höchstzulässige Betriebsdruck, und bei einem Druck von 110 %
des höchstzulässigen Betriebsdrucks vollständig geöffnet sein. Diese Einrichtungen müssen sich nach der
Entlastung bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und bei
allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. Bei den Druckentlastungseinrichtungen muss es sich um
eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften einschließlich Flüssigkeitsschwall standhält.
6.7.4.6.2 Tankkörper für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare Gase und Wasserstoff dürfen, wie in den Absätzen
6.7.4.7.2 und 6.7.4.7.3 angegeben, parallel zu den federbelasteten Einrichtungen zusätzlich mit Berstschei-
ben versehen sein.
6.7.4.6.3 Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine
Gase austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann.
6.7.4.6.4 Druckentlastungseinrichtungen müssen von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle
genehmigt werden.
6.7.4.7 Abblasmenge und Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.7.1 Bei Verlust des Vakuums in einem vakuumisolierten Tankkörper oder bei Verlust von 20 % der Isolierung
eines mit festen Werkstoffen isolierten Tanks muss die Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlas-
tungseinrichtungen ausreichend sein, damit der Druck (einschließlich Druckanstieg) im Tankkörper 120 %
des höchstzulässigen Betriebsdrucks nicht übersteigt.
6.7.4.7.2 Bei tiefgekühlt verflüssigten nicht entzündbaren Gasen (ausgenommen Sauerstoff) und bei Wasserstoff darf
diese Abblasmenge durch die Verwendung von Berstscheiben parallel zu den vorgeschriebenen
Sicherheitseinrichtungen gewährleistet werden. Berstscheiben müssen bei einem Nenndruck, der gleich
dem Prüfdruck des Tankkörpers ist, bersten.
6.7.4.7.3 Unter den in den Absätzen 6.7.4.7.1 und 6.7.4.7.2 beschriebenen Umständen in Verbindung mit einer voll-
ständigen Feuereinwirkung muss die Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtun-
gen ausreichend sein, um den Druck im Tankkörper auf den Prüfdruck zu begrenzen.
6.7.4.7.4 Die erforderliche Abblasmenge der Entlastungseinrichtungen ist nach einem von der zuständigen Behörde
anerkannten bewährten technischen Regelwerk zu berechnen. 9)
6.7.4.8 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.8.1 Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet
sein:
a) der Ansprechdruck (in bar oder kPa);
b) die zulässige Toleranz für den Entlastungsdruck von federbelasteten Einrichtungen;
c) die Referenztemperatur, die dem nominalen Berstdruck von Berstscheiben zugeordnet ist, und
d) die nominale Abblasmenge der Einrichtung in Normkubikmetern Luft pro Sekunde (m /s); 3
wenn möglich, ist auch folgende Information anzugeben:
e) der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung.
6.7.4.8.2 Die auf den Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge ist nach ISO 4126-1:1991
zu bestimmen.
6.7.4.9 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.9.1 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erfor-
derliche Abblasmenge ungehindert zur Sicherheitseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Tankkörper
und den Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es
sind doppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die Absperreinrichtun-
gen für die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder
9) Siehe zum Beispiel CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and Portable
Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und
ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase).
6.7-32
die Absperreinrichtungen sind so miteinander gekoppelt, dass die Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.4.7
immer erfüllt sind. In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, dürfen
keine Hindernisse vorhanden sein, welche die Strömung vom Tankkörper zu diesen Einrichtungen
begrenzen oder unterbrechen könnten. Rohrleitungen zur Ableitung des Dampfes oder der Flüssigkeit aus
dem Auslass der Druckentlastungseinrichtungen müssen, sofern sie verwendet werden, die Dämpfe oder
Flüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten, dass nur ein minimaler Gegendruck auf die Druckentlastungs-
einrichtungen wirkt.
6.7.4.10 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.10.1 Jede Einlassöffnung der Druckentlastungseinrichtungen muss im Scheitel des Tankkörpers so nahe wie
möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Alle Einlassöffnun-
gen der Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen Füllungsbedingungen in der Dampf-
phase des Tankkörpers befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert
entweichen kann. Bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der entweichende Dampf so vom Tank abgeleitet
werden, dass er nicht auf den Tank einwirken kann. Schutzeinrichtungen, die die Strömung des Dampfes
umleiten, sind zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge wird dadurch nicht vermindert.
Oktober 2006
6.7.4.10.2 Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Einrichtungen zu verhindern
und die Einrichtungen bei einem Umkippen des ortsbeweglichen Tanks vor Beschädigung zu schützen.
6.7.4.11 Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.4.11.1 Ein ortsbeweglicher Tank ist, sofern er nicht für das Befüllen nach Masse vorgesehen ist, mit einer oder
mehreren Füllstandsanzeigevorrichtungen auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zer-
brechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht ver-
wendet werden.
6.7.4.11.2 In der Ummantelung eines vakuumisolierten ortsbeweglichen Tanks ist ein Anschluss für ein Vakuummeter
vorzusehen.
6.7.4.12 Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks
6.7.4.12.1 Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage wäh-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
rend der Beförderung gewährleistet. Die in Absatz 6.7.4.2.12 angegebenen Kräfte und der in Absatz
6.7.4.2.13 angegebene Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten
oder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen.
6.7.4.12.2 Die von den Anbauten an ortsbeweglichen Tanks (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und
Befestigungseinrichtungen verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Bereich des Tanks zu
übermäßigen Spannungen führen. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit dauerhaften Hebe- und Befesti-
gungseinrichtungen auszurüsten. Diese sind vorzugsweise an den Traglagern des ortsbeweglichen Tanks
zu montieren, dürfen aber auch an Verstärkungsplatten montiert sein, die an den Auflagepunkten des Tanks
befestigt sind.
6.7.4.12.3 Bei der Auslegung von Traglagern und Rahmen müssen die Auswirkungen von Umweltkorrosion berücksich-
tigt werden.
6.7.4.12.4 Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen
ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens oder dauerhaft am Rahmen befestigt sein. Ortsbewegliche Ein-
kammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m brauchen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen
ausgerüstet zu sein, vorausgesetzt:
a) der Tank, einschließlich aller Zubehörteile, ist gut gegen Stöße der Gabeln des Gabelstaplers geschützt
und
b) der Abstand von Mitte zu Mitte der Gabeltaschen ist mindestens halb so groß wie die größte Länge des
ortsbeweglichen Tanks.
6.7.4.12.5 Wenn ortsbewegliche Tanks während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt 4.2.3.3 geschützt sind,
müssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße
oder Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des
RID (OTIF)
Tankkörperinhalts durch Stöße oder Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile aus-
geschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen:
a) Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, die den Tankkörper auf beiden Sei-
ten in Höhe der Mittellinie schützen;
b) Schutz des ortsbeweglichen Tanks vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rah-
men befestigten Stäben bestehen kann;
c) Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann;
6.7-33
d) Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines
ISO-Rahmens nach ISO 1496-3:1995;
e) Schutz des ortsbeweglichen Tanks gegen Stöße oder Umkippen durch eine Ummantelung zur Vakuum-
isolierung.
6.7.4.13 Baumusterzulassung
6.7.4.13.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr
bestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestä-
tigen, dass ein ortsbeweglicher Tank von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwen-
dung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels entspricht. Werden die ortsbeweglichen Tanks ohne
Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheini-
gung sind der Baumusterprüfbericht, die zur Beförderung zugelassenen tiefgekühlt verflüssigten Gase, die
Werkstoffe des Tankkörpers und der Ummantelung sowie eine Zulassungsnummer anzugeben. Die Zulas-
sungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die Zulassung
erfolgte, d.h. aus dem im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehenen Unter-
scheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, und einer Registriernummer bestehen. In
der Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäß Unterabschnitt 6.7.1.2 anzugeben.
Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen wer-
den, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem Tragla-
ger sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden.
6.7.4.13.2 Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens;
b) die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.4.14.3 und
c) soweit anwendbar, die Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.4.14.1.
6.7.4.14 Prüfung
6.7.4.14.1 Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über
sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet
werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bau-
art der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprü-
fung unterzogen wurde.
6.7.4.14.2 Der Tankkörper und die Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen vor der erstmaligen Inbe-
triebnahme (erstmalige Prüfung) und danach regelmäßig spätestens alle fünf Jahre (wiederkehrende 5-Jah-
res-Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (wiederkehrende 2,5-Jahres-Prüfung) in der
Halbzeit zwischen zwei wiederkehrenden 5-Jahres-Prüfungen geprüft werden. Die 2,5-Jahres-Prüfung darf
innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem angegebenen Datum durchgeführt werden. Unabhängig von
der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.7.4.14.7 als erfor-
derlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
6.7.4.14.3 Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale,
eine innere und äußere Untersuchung des Tankkörpers des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungs-
teile unter Berücksichtigung der zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gase sowie eine Druckprüfung
unter Verwendung der Prüfdrücke des Absatzes 6.7.4.3.2 umfassen. Die Druckprüfung darf als Wasser-
druckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Ver-
wendung einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der
Inbetriebnahme des ortsbeweglichen Tanks ist eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der
gesamten Bedienungsausrüstung durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt
einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dicht-
heitsprüfung unterzogen werden. Alle Schweißnähte, die den vollen Beanspruchungen im Tankkörper aus-
gesetzt sind, müssen bei der erstmaligen Prüfung mittels Durchstrahlung, Ultraschall oder einer anderen
zerstörungsfreien Methode geprüft werden. Dies gilt nicht für die Ummantelung.
6.7.4.14.4 Die wiederkehrende 2,5- und 5-Jahres-Prüfung muss eine äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks
und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gase, eine
Dichtheitsprüfung, eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung und gegebenenfalls eine
Messung des Vakuums umfassen. Bei nicht vakuumisolierten Tanks müssen bei einer wiederkehrenden 2,5-
und 5-Jahres-Prüfung die Ummantelung und die Isolierung entfernt werden, jedoch nur soweit, wie es für
eine sichere Beurteilung erforderlich ist.
6.7.4.14.5 Zusätzlich müssen bei einer wiederkehrenden 5-Jahres-Prüfung von nicht vakuumisolierten Tanks die
Ummantelung und die Isolierung entfernt werden, jedoch nur soweit, wie es für eine sichere Beurteilung
erforderlich ist.
6.7-34
6.7.4.14.6 Nach Ablauf der Frist für die in Absatz 6.7.4.14.2 vorgeschriebene wiederkehrende 2,5-Jahres- oder 5-Jah-
res-Prüfung dürfen die ortsbeweglichen Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden.
Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden,
innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist befördert werden. Außer-
dem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:
a) nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, um sie vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorge-
schriebenen Prüfung zuzuführen, und
b) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von
höchstens sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur
ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im Beförde-
rungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden.
6.7.4.14.7 Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der ortsbewegliche Tank Anzeichen von Beschädigung,
Korrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrt-
heit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt
vom Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks ab.
Oktober 2006
Sie muss mindestens die 2,5-Jahres-Prüfung gemäß Absatz 6.7.4.14.4 umfassen.
6.7.4.14.8 Durch die innere Untersuchung bei der erstmaligen Prüfung muss sichergestellt werden, dass der Tankkör-
per auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder andere Zustände
geprüft ist, durch die der ortsbewegliche Tank bei der Beförderung unsicher werden könnte.
6.7.4.14.9 Durch die äußere Untersuchung muss sichergestellt werden, dass:
a) die äußeren Rohrleitungen, die Ventile, gegebenenfalls das Druck-/Kühlsystem und die Dichtungen auf
Korrosion, Defekte oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der orts-
bewegliche Tank beim Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte;
b) die Mannlochdeckel oder ihre Dichtungen nicht undicht sind;
c) fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder
festgezogen sind;
d) alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten
sind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlussein-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
richtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;
e) auf dem ortsbeweglichen Tank vorgeschriebene Kennzeichnungen lesbar sind und den anwendbaren
Vorschriften entsprechen und
f) der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des ortsbeweglichen Tanks sich in einem zufrie-
den stellenden Zustand befinden.
6.7.4.14.10 Die in den Absätzen 6.7.4.14.1, 6.7.4.14.3, 6.7.4.14.4, 6.7.4.14.5 und 6.7.4.14.7 angegebenen Prüfungen
sind von einem von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Sachver-
ständigen durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese
mit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter
Druck stehende ortsbewegliche Tank ist auf Undichtheiten des Tankkörpers, der Rohrleitungen oder der
Ausrüstung zu untersuchen.
6.7.4.14.11 In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper eines ortsbeweglichen
Tanks durchgeführt werden, sind diese Arbeiten von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten
Stelle unter Berücksichtigung des für den Bau des Tankkörpers verwendeten Regelwerks für Druckbehälter
zu genehmigen. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck
durchzuführen.
6.7.4.14.12 Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank vor der Aus-
besserung und dem erfolgreichen Bestehen einer erneuten Prüfung nicht wieder in Betrieb genommen wer-
den.
6.7.4.15 Kennzeichnung
6.7.4.15.1 Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauer-
haft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild
RID (OTIF)
aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper
angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorge-
schriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die folgenden
Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:
6.7-35
Herstellungsland
U Zulassungs- Zulassungs- bei alternativen Vereinbarungen (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2)
N land nummer «AA»
Name oder Zeichen des Herstellers
Seriennummer des Herstellers
für die Baumusterzulassung bestimmte Stelle
Registriernummer des Eigentümers
Herstellungsjahr
Regelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tank ausgelegt wurde
Prüfdruck ________ bar/kPa (Überdruck)10)
höchstzulässiger Betriebsdruck ________ bar/kPa (Überdruck) 10)
Mindestauslegungstemperatur ________ °C
Wasserinhalt bei 20 °C ________ Liter
Datum der erstmaligen Druckprüfung sowie Kennzeichen des Sachverständigen
Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis auf Werkstoffnorm(en)
gleichwertige Wanddicke des Bezugsstahls ________ mm
Datum und Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung(en)
Monat ________ Jahr ________ Prüfdruck ________ bar/kPa (Überdruck)10)
Stempel des Sachverständigen, der die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat
vollständige Bezeichnung des Gases (der Gase), für dessen (deren) Beförderung der Tank zugelassen ist
die Angabe «wärmeisoliert» oder «vakuumisoliert» ________
Wirksamkeit des Isolierungssystems (Wärmezufuhr) ________ Watt (W)
Referenzhaltezeit ________ Tage (oder Stunden) und ursprünglicher Druck ________ bar/kPa (Über-
10)
druck) und Füllungsgrad ________ in kg für jedes zur Beförderung zugelassene tiefgekühlt verflüssigte
Gas.
6.7.4.15.2 Folgende Angaben müssen auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tank
fest angebrachten Metallschild dauerhaft angegeben sein:
Name des Eigentümers und des Betreibers
Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases (und minimale mittlere Temperatur des Füll-
guts)
höchstzulässige Bruttomasse ________ kg
Leermasse (Tara) ________ kg
tatsächliche Haltezeit des beförderten Gases ________ Tage (oder Stunden)
Bem. Wegen der Kennzeichnung der beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gase siehe auch Teil 5.
6.7.4.15.3 Wenn ein ortsbeweglicher Tank für die Verwendung auf hoher See ausgelegt und zugelassen ist, muss das
Identifizierungsschild mit «OFFSHORE PORTABLE TANK» gekennzeichnet sein.
10) Die verwendete Einheit ist anzugeben.
6.7-36
6.7.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von UN-Gascontainern mit mehreren Ele-
menten (MEGC), die für die Beförderung nicht tiefgekühlter Gase vorgesehen sind
6.7.5.1 Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank
oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut
und geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen.
Bauliche Ausrüstung: Die außen an den Elementen angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die
Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung.
Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs- und Sicherheitsein-
richtungen.
Oktober 2006
Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der die Elemente und die Bedienungsausrüstung des MEGC unter Ver-
wendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 20 % des Prüfdrucks belastet wer-
den.
Elemente sind Flaschen, Großflaschen oder Flaschenbündel.
Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des MEGC und der höchsten für die Beförde-
rung zugelassenen Ladung.
Sammelrohr : Eine Baueinheit von Rohren und Ventilen, welche die Befüllungs- und/oder Entleerungsöffnun-
gen der Elemente miteinander verbindet.
UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC): Eine für die multimodale Beförderung bestimmte Ein-
heit aus Flaschen, Großflaschen und Flaschenbündeln, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden
und in einem Rahmen montiert sind. Ein MEGC umfasst die für die Beförderung von Gasen notwendige
Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
6.7.5.2 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.7.5.2.1 Der MEGC muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt wer-
den muss. Er muss außen an den Elementen angebrachte Elemente zur Stabilisierung besitzen, um eine
bauliche Unversehrtheit bei der Handhabung und Beförderung sicherzustellen. MEGC sind mit einem Trag-
lager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet, und mit geeigneten Hebe- und
Befestigungsmöglichkeiten auszulegen und zu bauen, die für das Anheben des bis zu seiner höchstzulässi-
gen Bruttomasse befüllten MEGC geeignet sind. Der MEGC muss dafür ausgelegt sein, um auf ein Beförde-
rungsfahrzeug oder ein Schiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder
Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern.
6.7.5.2.2 MEGC sind so auszulegen, herzustellen und auszurüsten, dass sie allen während normaler Handhabung
und Beförderung auftretenden Bedingungen standhalten. Bei der Auslegung sind die Einflüsse dynamischer
Belastung und Ermüdung zu berücksichtigen.
6.7.5.2.3 Die Elemente eines MEGC müssen aus nahtlosem Stahl hergestellt und gemäß Abschnitt 6.2.5 gebaut und
geprüft sein. Alle Elemente eines MEGC müssen demselben Baumuster entsprechen.
6.7.5.2.4 Die Elemente eines MEGC sowie die Ausrüstungsteile und Rohrleitungen müssen
a) mit dem (den) für die Beförderung vorgesehenen Stoff(en) verträglich sein (siehe ISO 11114-1:1997 und
ISO 11114-2:2000) oder
b) wirksam passiviert oder durch chemische Reaktion neutralisiert sein.
6.7.5.2.5 Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte, ist zu
vermeiden.
6.7.5.2.6 Die Werkstoffe des MEGC, einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen und Zubehörteile, dürfen das Gas
RID (OTIF)
(die Gase), für dessen (deren) Beförderung der MEGC vorgesehen ist, nicht beeinträchtigen.
6.7.5.2.7 MEGC sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens dem auf ihren
Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingun-
gen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhalten. Aus der Ausle-
gung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser Belastungen
während der vorgesehenen Lebensdauer des MEGC verursachte Ermüdung berücksichtigt worden ist.
6.7-37
6.7.5.2.8 MEGC und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung in der Lage sein, fol-
gende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen:
a) in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleuni-
11);
gung (g)
b) horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der
höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der
Erdbeschleunigung (g) ; 11)
11)
c) vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) ; und
d) vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung, einschließlich
Wirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)11).
6.7.5.2.9 Unter Wirkung der in Absatz 6.7.5.2.8 definierten Kräfte darf die Spannung an der am stärksten beanspruch-
ten Stelle der Elemente die Werte nicht überschreiten, die entweder in der anwendbaren Norm des Unterab-
schnitts 6.2.5.2 oder, wenn die Elemente nicht nach diesen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind, in
dem technischen Regelwerk oder in der Norm genannt sind, das/die von der zuständigen Behörde des Ver-
wendungslandes anerkannt oder genehmigt ist (siehe Abschnitt 6.2.3).
6.7.5.2.10 Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.5.2.8 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten für
das Rahmenwerk und die Befestigung zu beachten:
a) bei Stählen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garan-
tierte Streckgrenze, oder
b) bei Stählen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garan-
tierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze.
6.7.5.2.11 MEGC, die für die Beförderung entzündbarer Gase vorgesehen sind, müssen elektrisch geerdet werden
können.
6.7.5.2.12 Die Elemente müssen so gesichert sein, dass Bewegungen in Bezug auf die bauliche Gesamtanordnung
und Bewegungen, die zu einer Konzentration schädlicher lokaler Spannungen führen, verhindert werden.
6.7.5.3 Bedienungsausrüstung
6.7.5.3.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet oder ausgelegt sein, dass Schäden, die unter normalen
Handhabungs- und Beförderungsbedingungen zu einem Freisetzen des Druckgefäßinhalts führen könnten,
verhindert werden. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und den Elementen eine relative Bewegung
zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung
keine Beschädigung von Teilen erfolgt. Die Sammelrohre, die Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse,
Verschlusseinrichtungen) und die Absperreinrichtungen müssen gegen Abreißen durch äußere Beanspru-
chungen geschützt sein. Die zu den Absperrventilen führende Sammelrohrleitung muss ausreichend flexibel
sein, um die Ventile und die Rohrleitung gegen Abscheren und gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu
schützen. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle
Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
6.7.5.3.2 Jedes Element, das für die Beförderung giftiger Gase (Gase der Gruppen T, TF, TC, TO, TFC und TOC) vor-
gesehen ist, muss mit einem Ventil ausgerüstet sein. Die Rohrleitungen für verflüssigte giftige Gase (Gase
der Klassifizierungscodes 2 T, 2 TF, 2 TC, 2 TO, 2 TFC und 2 TOC) müssen so ausgelegt sein, dass jedes
Element getrennt befüllt und durch ein dicht verschließbares Ventil abgetrennt gehalten werden kann. Bei
der Beförderung entzündbarer Gase (Gase der Gruppe F) müssen die Elemente durch ein Ventil in Einhei-
ten von höchstens 3000 Litern getrennt werden.
6.7.5.3.3 Bei den Öffnungen für das Füllen und Entleeren von MEGC müssen zwei hintereinanderliegende Ventile an
einer zugänglichen Stelle jedes Auslauf- oder Füllstutzens angebracht sein. Eines der Ventile darf ein Rück-
schlagventil sein. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen dürfen an einem Sammelrohr angebracht sein. Bei
Rohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit eingeschlos-
sen sein kann, muss eine Druckentlastungseinrichtung vorgesehen sein, um einen übermäßigen Druckauf-
bau zu verhindern. Die Haupttrennventile eines MEGC müssen deutlich mit Angabe der Drehrichtung für das
Schließen gekennzeichnet sein. Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist so auszu-
legen und zu bauen, dass sie einem Druck standhält, der mindestens dem 1,5fachen des Prüfdrucks des
MEGC entspricht. Alle Absperreinrichtungen mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des
Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den übrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und
geschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtun-
gen sind so auszulegen und anzuordnen, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird. Für den Bau
von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen sind verformungsfähige Metalle zu verwenden.
11) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 2
m/s .
6.7-38
6.7.5.3.4 Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass eine Beschädigung infolge Aus-
dehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden wird. Verbindungen der
Rohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein.
Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Der Nenndruck der Bedienungsausrüs-
tung und des Sammelrohrs darf nicht geringer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Elemente.
6.7.5.4 Druckentlastungseinrichtungen
6.7.5.4.1 Die Elemente von MEGC, die für die Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Distickstoffmon-
oxid verwendet werden, müssen durch ein Ventil in Verbände von höchstens 3000 Litern unterteilt werden.
Jeder Verband muss mit einer oder mehreren Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. MEGC für
andere Gase müssen, wie von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes festgelegt, mit Druckent-
lastungseinrichtungen ausgerüstet sein.
6.7.5.4.2 Wenn Druckentlastungseinrichtungen angebracht sind, muss jedes abtrennbare Element oder jede abtrenn-
bare Gruppe von Elementen eines MEGC mit einer oder mehreren Druckentlastungseinrichtungen ausge-
rüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen von einer Bauart sein, die dynamischen Kräften
Oktober 2006
einschließlich Flüssigkeitsschwall standhält, und müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindrin-
gen und keine Gase austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann.
6.7.5.4.3 MEGC, die für die Beförderung von bestimmten, in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz
4.2.5.2.6 genannten nicht tiefgekühlten Gasen verwendet werden, dürfen, wie von der zuständigen Behörde
des Verwendungslandes vorgeschrieben, mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die
Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einer federbelasteten Druckentlastungs-
einrichtung vorgeschaltet ist, es sei denn, der MEGC ist für die Beförderung eines einzigen Gases vorgese-
hen und mit einer genehmigten Druckentlastungseinrichtung aus einem Werkstoff ausgerüstet, der mit dem
beförderten Gas verträglich ist. Zwischen der Berstscheibe und der federbelasteten Einrichtung darf ein
Druckmessgerät oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung angebracht sein. Diese Anordnung erlaubt
das Feststellen von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Druckentlas-
tungssystem funktionsunfähig werden kann. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck, der 10 % über
dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt, bersten.
6.7.5.4.4 Bei MEGC, die für die Beförderung verschiedener unter niedrigem Druck verflüssigter Gase verwendet werden,
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
müssen die Druckentlastungseinrichtungen bei dem Druck öffnen, der in Absatz 6.7.3.7.1 für dasjenige der zur
Beförderung im MEGC zugelassenen Gase mit dem größten höchstzulässigen Betriebsdruck angegeben ist.
6.7.5.5 Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.5.5.1 Wenn Druckentlastungseinrichtungen angebracht sind, muss die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungs-
einrichtungen bei vollständiger Feuereinwirkung auf den MEGC ausreichen, damit der Druck (einschließlich
Druckakkumulation) in den Elementen höchstens 120 % des Ansprechdrucks der Druckentlastungseinrichtung
beträgt. Für die Bestimmung der minimalen Gesamtdurchflussmenge des Systems von Druckentlastungs-
einrichtungen ist die in CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and Portable
Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und ortsbe-
wegliche Tanks für verdichtete Gase) vorgesehene Formel zu verwenden. Für die Bestimmung der Abblas-
menge einzelner Elemente darf CGA S-1.1-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 1 – Cylinders for
Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 1 – Flaschen für verdichtete Gase) ver-
wendet werden. Bei unter geringem Druck verflüssigten Gasen dürfen federbelastete Druckentlastungseinrich-
tungen verwendet werden, um die vorgeschriebene Abblasmenge zu erreichen. Bei MEGC, die für die
Beförderung verschiedener Gase vorgesehen sind, muss die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungs-
einrichtungen für dasjenige der zur Beförderung im MEGC zugelassenen Gase berechnet werden, das die
höchste Abblasmenge erfordert.
6.7.5.5.2 Bei der Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der an den Elementen für die Beförderung verflüs-
sigter Gase angebrachten Druckentlastungseinrichtungen sind die thermodynamischen Eigenschaften des
Gases zu berücksichtigen (siehe z.B. CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and
Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und
ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase) für unter geringem Druck verflüssigte Gase und CGA S-1.1-2003
«Pressure Relief Device Standards – Part 1 – Cylinders for Compressed Gases» (Normen für Druckentlas-
tungseinrichtungen – Teil 1 – Flaschen für verdichtete Gase) für unter hohem Druck verflüssigte Gase).
RID (OTIF)
6.7.5.6 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.5.6.1 Druckentlastungseinrichtungen müssen mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein:
a) der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung;
b) der Ansprechdruck und/oder die Ansprechtemperatur;
c) das Datum der letzten Prüfung.
6.7-39
6.7.5.6.2 Die auf den federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen für unter geringem Druck verflüssigte Gase
angegebene nominale Abblasmenge ist nach ISO 4126-1:1991 zu bestimmen.
6.7.5.7 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen
6.7.5.7.1 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erfor-
derliche Abblasmenge ungehindert zur Druckentlastungseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Element
und den Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es
sind doppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die Absperreinrichtun-
gen für die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder
die Absperreinrichtungen sind so miteinander gekoppelt, dass mindestens eine der doppelt vorhandenen
Einrichtungen immer in Betrieb und in der Lage ist, die Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.5.5 zu erfüllen.
In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, dürfen keine Hindernisse
vorhanden sein, welche die Strömung vom Element zu diesen Einrichtungen begrenzen oder unterbrechen
könnten. Die Durchgangsöffnungen aller Rohrleitungen und Ausrüstungen müssen mindestens denselben
Durchflussquerschnitt haben wie der Einlass der Druckentlastungseinrichtung, mit der sie verbunden sind.
Die Nenngröße der Abblasleitungen muss mindestens so groß sein wie die des Auslasses der Druckentlas-
tungseinrichtung. Abblasleitungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen, sofern sie verwendet wer-
den, die Dämpfe oder Flüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten, dass nur ein minimaler Gegendruck auf
die Druckentlastungseinrichtungen wirkt.
6.7.5.8 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.5.8.1 Jede Druckentlastungseinrichtung muss unter maximalen Füllungsbedingungen mit der Dampfphase der
Elemente zur Beförderung verflüssigter Gase in Verbindung stehen. Die Einrichtungen müssen, sofern sie
angebracht sind, so angeordnet sein, dass der Dampf ungehindert nach oben entweichen kann und eine
Einwirkung des ausströmenden Gases oder der ausströmenden Flüssigkeit auf den MEGC, seine Elemente
oder das Personal verhindert wird. Bei entzündbaren, pyrophoren und oxidierenden Gasen muss das Gas
so vom Element abgeleitet werden, dass es nicht auf die übrigen Elemente einwirken kann. Hitzebeständige
Schutzeinrichtungen, die die Strömung des Gases umleiten, sind zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte
Abblasmenge wird dadurch nicht vermindert.
6.7.5.8.2 Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlastungseinrichtun-
gen zu verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen bei einem Umkippen des MEGC vor Beschädi-
gung zu schützen.
6.7.5.9 Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.5.9.1 Wenn ein MEGC für das Befüllen nach Masse vorgesehen ist, ist dieser mit einer oder mehreren Füllstands-
anzeigevorrichtungen auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas oder anderen zerbrechlichen Werkstoffen
dürfen nicht verwendet werden.
6.7.5.10 Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für MEGC
6.7.5.10.1 MEGC sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet, auszule-
gen und zu bauen. Die in Absatz 6.7.5.2.8 festgelegten Kräfte und der in Absatz 6.7.5.2.10 festgelegte
Sicherheitskoeffizient sind bei diesem Aspekt der Auslegung zu berücksichtigen. Kufen, Rahmen, Schlitten
oder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen.
6.7.5.10.2 Die von den Anbauten an Elementen (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und Befestigungs-
einrichtungen des MEGC verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Element zu übermäßi-
gen Spannungen führen. Alle MEGC sind mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen
auszurüsten. Aufbauten oder Befestigungen dürfen in keinem Fall an den Elementen festgeschweißt wer-
den.
6.7.5.10.3 Bei der Auslegung der Traglager und der Rahmenwerke sind die Einflüsse von Umweltkorrosion zu berück-
sichtigen.
6.7.5.10.4 Wenn MEGC während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt 4.2.5.3 geschützt sind, müssen die Ele-
mente und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße oder Umkippen
geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Inhalts der Ele-
mente durch Stöße oder Umkippen des MEGC auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Besondere
Aufmerksamkeit ist auf den Schutz des Sammelrohrs zu richten. Beispiele für Schutzmaßnahmen:
a) Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann;
b) Schutz vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rahmen befestigten Stäben
bestehen kann;
c) Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann;
6.7-40
d) Schutz der Elemente und der Bedienungsausrüstung gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkip-
pen durch Verwendung eines ISO-Rahmens nach den anwendbaren Vorschriften der Norm ISO 1496-
3:1995.
6.7.5.11 Baumusterzulassung
6.7.5.11.1 Für jedes neue Baumuster eines MEGC ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle
eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass der
MEGC von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und den Vor-
schriften dieses Kapitels und den für Gase anwendbaren Vorschriften des Kapitels 4.1 und der Verpa-
ckungsanweisung P 200 entspricht. Werden die MEGC ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt
die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheinigung sind der Baumusterprüfbericht, die Werk-
stoffe des Sammelrohrs, die Normen, nach denen die Elemente hergestellt sind, und eine Zulassungsnum-
mer anzugeben. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates,
in dem die Zulassung erfolgte, d.h. aus dem im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968)
vorgesehenen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, und einer Registrier-
nummer bestehen. In der Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäß Unterabschnitt
Oktober 2007
6.7.1.2 anzugeben. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer MEGC herangezogen
werden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem
Traglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden.
6.7.5.11.2 Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens;
b) die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.5.12.3;
c) die Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.5.12.1 und
d) Bescheinigungen, die bestätigen, dass die Flaschen und Großflaschen den anwendbaren Normen ent-
sprechen.
6.7.5.12 Prüfung
6.7.5.12.1 MEGC, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über sichere Contai-
ner (CSC), 1972, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei
denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Hand-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
buch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen
wurde.
6.7.5.12.2 Die Elemente und Ausrüstungsteile jedes MEGC müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme geprüft werden
(erstmalige Prüfung). Danach müssen die MEGC regelmäßig spätestens alle fünf Jahre geprüft werden (wie-
derkehrende 5-Jahres-Prüfung). Unabhängig von der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist,
wenn es sich gemäß Absatz 6.7.5.12.5 als erforderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
6.7.5.12.3 Die erstmalige Prüfung eines MEGC muss eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale, eine äußere Unter-
suchung des MEGC und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden Gase sowie
eine Druckprüfung unter Verwendung der Prüfdrücke des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung
P 200 umfassen. Die Druckprüfung des Sammelrohrsystems darf als Wasserdruckprüfung oder mit Zustim-
mung der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüs-
sigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Inbetriebnahme des MEGC ist eine
Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchzuführen. Wenn
die Elemente und ihre Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie
nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
6.7.5.12.4 Die wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung muss eine äußere Untersuchung des Aufbaus, der Elemente und der
Bedienungsausrüstung gemäß Absatz 6.7.5.12.6 umfassen. Die Elemente und Rohrleitungen sind innerhalb
der in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 festgelegten Fristen und in Übereinstimmung
mit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 zu prüfen. Wenn die Elemente und die Ausrüstung getrennt
einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dicht-
heitsprüfung unterzogen werden.
6.7.5.12.5 Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der MEGC Anzeichen von Beschädigung, Korrosion,
Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrtheit des
RID (OTIF)
MEGC beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschä-
digung oder der Verschlechterung des Zustands des MEGC ab. Sie muss mindestens die in Absatz
6.7.5.12.6 vorgeschriebenen Prüfungen umfassen.
6.7.5.12.6 Die Untersuchungen müssen sicherstellen, dass
a) die Elemente äußerlich auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnäh-
ten oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der MEGC bei der Beför-
derung unsicher werden könnte;
6.7-41
b) die Rohrleitungen, die Ventile und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte und andere Zustände, ein-
schließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der MEGC beim Befüllen, Entleeren oder der Beförde-
rung unsicher werden könnte;
c) fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder
festgezogen sind;
d) alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten
sind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlussein-
richtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;
e) die auf dem MEGC vorgeschriebenen Kennzeichnungen lesbar sind und den anwendbaren Vorschriften
entsprechen und
f) der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des MEGC sich in einem zufrieden stellenden
Zustand befinden.
6.7.5.12.7 Die in den Absätzen 6.7.5.12.1, 6.7.5.12.3, 6.7.5.12.4 und 6.7.5.12.5 angegebenen Prüfungen sind von
einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druck-
prüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese mit dem auf dem Tankschild des MEGC angegebenen Prüf-
druck durchzuführen. Der unter Druck stehende MEGC ist auf Undichtheiten der Elemente, der
Rohrleitungen oder der Ausrüstung zu untersuchen.
6.7.5.12.8 Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der MEGC vor der Ausbesserung und
dem erfolgreichen Bestehen der anwendbaren Prüfungen nicht wieder in Betrieb genommen werden.
6.7.5.13 Kennzeichnung
6.7.5.13.1 Jeder MEGC muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauerhaft an einer
auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Die Elemente müssen gemäß
Kapitel 6.2 gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt
oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:
Herstellungsland
U Zulassungs- Zulassungs- bei alternativen Vereinbarungen (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2)
N land nummer «AA»
Name oder Zeichen des Herstellers
Seriennummer des Herstellers
für die Baumusterzulassung bestimmte Stelle
Herstellungsjahr
Prüfdruck ________ bar (Überdruck)
Auslegungstemperaturbereich ________ °C bis ________ °C
Anzahl Elemente __________
gesamter Wasserinhalt ________ Liter
Datum der erstmaligen Druckprüfung sowie Kennzeichen der zugelassenen Stelle
Datum und Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfungen
Monat ________ Jahr ________
Stempel der zugelassenen Stelle, die die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat
Bem. An den Elementen darf kein Metallschild angebracht werden.
6.7.5.13.2 Folgende Angaben müssen auf einem am MEGC fest angebrachten Metallschild angegeben sein:
Name des Betreibers
höchstzulässige Masse der Füllung ________ kg
Betriebsdruck bei 15 °C ________ bar (Überdruck)
höchstzulässige Bruttomasse ________ kg
Leermasse (Tara) ________ kg.
6.7-42
Kapitel 6.8
Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters,
die Prüfung und die Kennzeichnung von Kesselwagen, abnehmbaren
Tanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl-
tern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie
von Batteriewagen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
Bem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 6.7;
für Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 6.9; für Saug-Druck-Tanks für
Abfälle siehe Kapitel 6.10.
6.8.1 Anwendungsbereich
6.8.1.1 Vorschriften, die sich über die gesamte Textbreite erstrecken, gelten sowohl für Kesselwagen, abnehmbare
Oktober 2007
Tanks und Batteriewagen als auch für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und
MEGC. Vorschriften, die in einer Spalte erscheinen, gelten nur für
– Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen (linke Spalte),
– Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC (rechte Spalte).
6.8.1.2 Diese Vorschriften gelten für
Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwech-
selbehälter) und MEGC
zur Beförderung gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger oder körniger Stoffe.
6.8.1.3 Im Abschnitt 6.8.2 sind Vorschriften aufgeführt, die sowohl für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcon-
tainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) zur Beförderung von Stoffen aller Klassen als auch
für Batteriewagen und MEGC zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 gelten. Die Abschnitte 6.8.3 bis 6.8.5
enthalten die Sondervorschriften, die Ergänzungen zu oder Abweichungen von den Vorschriften des
Abschnitts 6.8.2 bilden.
6.8.1.4
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Wegen der Vorschriften bezüglich der Verwendung dieser Tanks siehe Kapitel 4.3.
6.8.2 Vorschriften für alle Klassen
6.8.2.1 Bau
Grundsätze
6.8.2.1.1 Die Tankkörper, ihre Bedienungsausrüstung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, dass
sie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungsöffnungen
austreten)
– unter normalen Beförderungsbedingungen den in Absatz 6.8.2.1.2 und 6.8.2.1.13 definierten statischen
und dynamischen Beanspruchungen standhalten,
– den in Absatz 6.8.2.1.15 vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen standhalten.
6.8.2.1.2 Die Kesselwagen müssen so gebaut sein, dass sie bei Die Tankcontainer einschließlich ihrer Befestigungs-
der höchstzulässigen Masse der Füllung den beim einrichtungen müssen bei der höchstzulässigen
Eisenbahnverkehr auftretenden Beanspruchungen Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen kön-
standhalten. Hinsichtlich dieser Beanspruchungen ist nen:
es angezeigt, sich auf die Versuche zu beziehen, die
– 2fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung;
von der zuständigen Behörde vorgeschrieben sind.
– 1fache Gesamtmasse horizontal seitwärts zur
Fahrtrichtung (wenn die Fahrtrichtung nicht ein-
deutig bestimmt ist, gilt die 2fache Gesamtmasse
in jeder Richtung);
– 1fache Gesamtmasse vertikal aufwärts und
– 2fache Gesamtmasse vertikal abwärts.
6.8.2.1.3 Die Wände des Tankkörpers müssen mindestens die festgelegten Dicken haben nach den Absätzen
RID (OTIF)
6.8.2.1.17 und 6.8.2.1.18. 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20.
6.8-1
6.8.2.1.4 Die Tankkörper müssen nach den Bestimmungen eines technischen Regelwerks entworfen und gebaut sein,
das von der zuständigen Behörde anerkannt ist und in dem bei der Wahl des Werkstoffes und der Bemes-
sung der Wanddicke des Tankkörpers die höchsten und tiefsten Einfüll- und Betriebstemperaturen berück-
sichtigt werden; die Mindestanforderungen der Absätze 6.8.2.1.6 bis 6.8.2.1.26 müssen jedoch eingehalten
werden.
6.8.2.1.5 Tanks für bestimmte gefährliche Stoffe müssen einen zusätzlichen Schutz haben. Dieser kann durch eine
erhöhte Wanddicke des Tankkörpers, die auf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist,
bestimmt wird, gewährleistet sein (erhöhter Berechnungsdruck) oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen
(siehe Sondervorschriften des Abschnitts 6.8.4).
6.8.2.1.6 Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten.
Die Schweißarbeiten und ihre Prüfung müssen den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.23 entsprechen.
6.8.2.1.7 Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tankkörper gegen die Gefahren der Verformung infolge
eines inneren Unterdrucks zu schützen.
Tankkörper, ausgenommen Tankkörper gemäß Absatz 6.8.2.2.6, die für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen
ausgelegt sind, müssen in der Lage sein, einem äußeren Überdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) über
dem Innendruck ohne bleibende Verformung standzuhalten. Tankkörper, die nur für die Beförderung fester
(pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung
nicht verflüssigen, verwendet werden, dürfen für einen niedrigeren äußeren Überdruck, der nicht weniger als
5 kPa (0,05 bar) beträgt, ausgelegt sein. Die Vakuumventile müssen so eingestellt sein, dass sie sich bei
einem Unterdruck öffnen, der nicht höher ist als der Unterdruck, für den der Tank ausgelegt ist. Tankkörper,
die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, müssen in der Lage sein, einem äußeren
Überdruck von mindestens 40 kPa (0,4 bar) über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standzu-
halten.
Werkstoffe des Tankkörpers
6.8.2.1.8 Die Tankkörper müssen aus geeigneten metallenen Werkstoffen hergestellt sein, die, sofern in den einzelnen
Klassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen –20 °C und
+50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrisskorrosion sein müssen.
6.8.2.1.9 Die Werkstoffe der Tankkörper oder ihrer Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen,
dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren (siehe Begriffsbestimmung für gefährli-
che Reaktion in Abschnitt 1.2.1) oder die unter Einwirkung des Inhalts gefährliche Stoffe erzeugen oder den
Werkstoff merklich schwächen.
Zieht die Berührung zwischen dem beförderten Stoff und dem für den Bau des Tankkörpers verwendeten
Werkstoff eine fortschreitende Verminderung der Wanddicke des Tankkörpers nach sich, so muss diese bei
der Herstellung um einen geeigneten Wert erhöht werden. Dieser Abzehrungszuschlag darf bei der Berech-
nung der Wanddicke des Tankkörpers nicht berücksichtigt werden.
6.8.2.1.10 Für geschweißte Tankkörper darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei
feststeht und für den ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von
–20 °C besonders in den Schweißnähten und in der Schweißeinflusszone gewährleistet werden kann.
Für geschweißte Tankkörper aus Stahl darf kein wasservergüteter Stahl verwendet werden. Bei Verwendung
von Feinkornstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert der Streckgrenze Re nicht
größer als 460 N/mm2 und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit Rm nicht größer als
2
725 N/mm sein.
6.8.2.1.11 Bei geschweißten Tankkörpern aus Stahl darf das Verhältnis Re/Rm nicht größer sein als 0,85.
Re = Streckgrenze für Stähle mit ausgeprägter Streckgrenze oder
0,2 %-Dehngrenze für Stähle ohne ausgeprägter Streckgrenze (1 %-Dehngrenze für austenitische
Stähle)
Rm = Zugfestigkeit
Bei der Ermittlung dieses Verhältnisses sind in jedem Fall die im Werkstoffabnahmezeugnis ausgewiesenen
Werte zugrunde zu legen.
6.8-2
6.8.2.1.12 Die Bruchdehnung in % bei Stahl muss mindestens dem Zahlenwert
10000
2
entsprechen und darf bei Feinkornstählen nicht weniger als
ermittelte Zugfestigkeit in N/mm
16 % und bei anderen Stählen nicht weniger als 20 % betragen.
1).
Bei Aluminiumlegierungen darf die Bruchdehnung nicht weniger als 12 % betragen
Berechnung der Wanddicke des Tankkörpers
6.8.2.1.13 Der für die Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der
Berechnungsdruck, doch müssen dabei auch die im Absatz erwähnten und gegebenenfalls die folgenden
Beanspruchungen berücksichtigt werden:
Bei Wagen, bei denen der Tank selbsttragend ist, Unter Wirkung jeder dieser Beanspruchungen müs-
muss der Tankkörper so berechnet werden, dass er sen folgende Sicherheitskoeffizienten eingehalten
Oktober 2006
den dadurch entstehenden Beanspruchungen neben werden:
anderen auftretenden Beanspruchungen standhal- – bei metallenen Werkstoffen mit ausgeprägter
ten kann. Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5,
bezogen auf die ausgeprägte Streckgrenze, oder
– bei metallenen Werkstoffen ohne ausgeprägte
Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5,
bezogen auf die garantierte 0,2 %-Dehngrenze
(bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehn-
grenze).
6.8.2.1.14 Der Berechnungsdruck ist im zweiten Teil der Tankcodierung (siehe Unterabschnitt 4.3.4.1) gemäß Kapitel
3.2 Tabelle A Spalte 12 angegeben.
Wenn ein «G» angegeben ist, gelten folgende Vorschriften:
a) Tankkörper mit Entleerung durch Schwerkraft, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampf-
druck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
doppelten statischen Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens jedoch dem doppelten statischen
Druck von Wasser entspricht;
b) Tankkörper mit Druckfüllung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens
110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder
Entleerungsdrucks beträgt.
Wenn der Zahlenwert des Mindestberechnungsdrucks (Überdruck) angegeben ist, ist der Tankkörper nach
diesem Druck zu bemessen, wobei dieser aber nicht geringer sein darf als das 1,3fache des Füll- oder Ent-
leerungsdrucks. Dabei gelten folgende Mindestanforderungen:
c) Tankkörper mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C
einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar) und einen Siedepunkt über 35 °C haben, sind nach
einem Druck zu bemessen, der mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) beträgt oder der dem
1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht;
d) Tankkörper mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die einen Siede-
punkt von höchstens 35 °C haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem 1,3fachen des Füll-
oder Entleerungsdrucks entspricht, mindestens jedoch 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) beträgt.
6.8.2.1.15 Beim Prüfdruck muss die Spannung σ an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tankkörpers kleiner
oder gleich den nachstehenden, in Abhängigkeit von den Werkstoffen festgelegten Grenzwerten sein. Dabei
ist eine etwaige Schwächung durch die Schweißnähte zu berücksichtigen.
1)
RID (OTIF)
1) Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Die Dehnung nach Bruch wird an Pro-
bestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Messlänge l zwischen den Messmarken gleich
dem 5fachen Stabdurchmesser d ist (l = 5 d); werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so
wird die Messlänge l nach der Formel
l = 5,65 F0 berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.
6.8-3
2)3)
6.8.2.1.16 Für alle Metalle und Legierungen muss die Spannung σ beim Prüfdruck unter dem kleineren der Werte lie-
gen, der sich aus folgenden Gleichungen ergibt:
σ ≤ 0,75 Re oder σ ≤ 0,5 Rm
Dabei bedeutet:
Re = Streckgrenze für Stähle mit ausgeprägter Streckgrenze oder
0,2 %-Dehngrenze für Stähle ohne ausgeprägter Streckgrenze (1 %-Dehngrenze für austenitische
Stähle)
Rm = Zugfestigkeit
Die zu verwendenden Werte von Re und Rm sind spezifizierte Minimalwerte aus Werkstoffnormen. Wenn
keine Werkstoffnorm für das Metall oder die Legierung vorhanden ist, müssen die zu verwendenden Werte
von Re und Rm von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr beauftragten Stelle zugelassen sein.
Die Mindestwerte aus den Werkstoffnormen dürfen bei der Verwendung von austenitischen Stählen um bis
zu 15 % überschritten werden, sofern im Werkstoffabnahmezeugnis diese höheren Werte bescheinigt sind.
Diese Mindestwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden, wenn die in Absatz 6.8.2.1.18 aufgeführte
Formel angewendet wird.
Mindestwanddicke des Tankkörpers
6.8.2.1.17 Die Wanddicke des Tankkörpers muss mindestens dem größeren der beiden Werte entsprechen, die sich
nach der Berechnung mit den folgenden Formeln ergeben:
PT D
e=
2σλ
PC D
e=
2σ
wobei
e = Mindestwanddicke des Tankkörpers in mm
PT = Prüfdruck in MPa
PC = Berechnungsdruck in MPa nach Absatz 6.8.2.1.14
D = innerer Durchmesser des Tankkörpers in mm
2
σ = zulässige Spannung in N/mm , festgelegt in Absatz 6.8.2.1.16
λ = Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der Schweißnahtgüte Rechnung trägt und von den in Absatz
6.8.2.1.23 definierten Prüfmethoden abhängig ist.
In keinem Fall darf die Wanddicke des Tankkörpers aber weniger betragen als die festgelegten Werte nach
Absatz 6.8.2.1.18. den Absätzen 6.8.2.1.18 bis 6.8.2.1.20.
Die Tankkörper müssen eine Wanddicke von mindes-
6.8.2.1.18 Die Tankkörper müssen eine Wanddicke von min-
destens 6 mm haben, wenn sie aus Baustahl 2) tens 5 mm haben, wenn sie aus einem den Vorschriften
bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie der Absätze 6.8.2.1.11 und 6.8.2.1.12 entsprechenden
2)
aus einem anderen Metall hergestellt sind. Für pul- Baustahl bestehen, oder eine gleichwertige Dicke,
wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind.
verförmige oder körnige Stoffe darf diese Dicke auf
bis zu 5 mm für Baustahl oder auf eine gleichwertige Ist der Durchmesser größer als 1,80 3)
m , muss, mit
Dicke für andere Metalle reduziert werden. Ausnahme der Tanks für pulverförmige oder körnige
Stoffe, diese Dicke 6 mm betragen, wenn die Tank-
Welches Metall auch verwendet wird, die Mindest- 2) bestehen, oder eine gleichwer-
körper aus Baustahl
wanddicke der Tankkörper darf in keinem Fall weni-
tige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall her-
ger als 4,5 mm betragen.
gestellt sind.
2) Wegen der Begriffsbestimmungen für «Baustahl» und «Bezugsstahl» siehe Abschnitt 1.2.1.
3) Bei anderen als kreisrunden Tankkörpern, z.B. Koffertanks oder elliptischen Tanks, entsprechen die an-
gegebenen Durchmesser denjenigen, die sich aus einem flächengleichen Kreisquerschnitt errechnen. Bei
diesen Querschnittformen dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2000 mm,
oben und unten nicht größer als 3000 mm sein.
6.8-4
4)
Welches Metall auch verwendet wird, die Mindest-
wanddicke der Tankkörper darf nie weniger als 3 mm
betragen.
4)
Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, welche durch die nachstehende Formel bestimmt wird:
464 e0
e1
2
3
Rm1 A1
6.8.2.1.19 (bleibt offen) Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigung
gemäß Absatz 6.8.2.1.20 aufweisen, kann die
zuständige Behörde zulassen, dass diese Mindest-
wanddicken im Verhältnis zu diesem Schutz verrin-
gert werden; für Tankkörper mit einem Durchmesser
3) dürfen diese Dicken
von nicht mehr als 1,80 m
Oktober 2006
jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von
2) oder eine gleichwertige Dicke bei Verwen-
Baustahl
dung anderer Metalle betragen. Für Tankkörper mit
3)
einem Durchmesser von mehr als 1,80 m ist diese
2) auf 4 mm zu
Dicke bei Verwendung von Baustahl
erhöhen oder auf einen gleichwertige Dicke bei Ver-
wendung eines anderen Metalls.
Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige,
die durch die Formel in Absatz 6.8.2.1.18 bestimmt
wird.
Die Wanddicke der Tankkörper, die gemäß Absatz
6.8.2.1.20 vor Beschädigung geschützt sind, darf
nicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle
angegebenen Werte:
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Durchmesser des Tank- ≤ >
körpers 1,80 m 1,80 m
Mindestwanddicke
rostfreie austenitische 2,5 mm 3 mm
Stähle
andere Stähle 3 mm 4 mm
des Tankkörpers
Aluminiumlegierungen 4 mm 5 mm
Aluminium, 99,80 % rein 6 mm 8 mm
4) Diese Formel ergibt sich aus der allgemeinen Formel
2
§ Rm 0 A 0 ·
e1 = e 0 3 ¨¨ ¸¸
© Rm1 A 1 ¹
In dieser Formel bedeutet
e1 = Mindestwanddicke des Tankkörpers in mm für das gewählte Metall
e0 = Mindestwanddicke des Tankkörpers in mm für Baustahl nach Absätzen 6.8.2.1.18 und
RID (OTIF)
6.8.2.1.19.
Rm0 = 370 (Zugfestigkeit für Bezugsstahl, siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1, in 2
N/mm )
A0 = 27 (Bruchdehnung für Bezugsstahl, in %)
Rm1 = Mindestzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm2
A1 = Mindestbruchdehnung in % des gewählten Metalls.
6.8-5
6.8.2.1.20 (bleibt offen) Der Schutz, auf den in Absatz 6.8.2.1.19 Bezug
genommen wird, kann bestehen aus
– einem völlig umschließenden baulichen Schutz,
wie einer geeigneten «Sandwich-Konstruktion»,
bei der der äußere Schutz am Tankkörper
befestigt ist, oder
– einem den Tank völlig umschließenden
Rahmenwerk mit Längs- und Querträgern oder
– einem Doppelwandtank.
Wenn die Tanks als Doppelwandtank mit Vakuum-
isolierung gebaut sind, muss die Summe der Wand-
dicken der metallenen Außenwand und der des
Tankkörpers der nach Absatz 6.8.2.1.18 festgeleg-
ten Mindestwanddicke entsprechen, wobei die
Wanddicke des Tankkörpers selbst die in Absatz
6.8.2.1.19 festgelegte Mindestwanddicke nicht
unterschreiten darf.
Wenn die Tanks als Doppelwandtanks mit einer Fest-
stoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke
gebaut sind, muss die Außenwand eine Dicke von
2)
mindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus Baustahl
bestehen, und von mindestens 2 mm, wenn sie aus
glasfaserverstärktem Kunststoff bestehen. Als Fest-
stoffzwischenschicht darf Hartschaum verwendet
werden, der ein Schlagabsorptionsvermögen hat wie
beispielsweise Polyurethanhartschaum.
6.8.2.1.21 (bleibt offen)
6.8.2.1.22 (bleibt offen)
Ausführung und Prüfung der Schweißarbeiten
6.8.2.1.23 Die Befähigung der Hersteller für die Ausführung der Schweißarbeiten muss durch die zuständige Behörde
anerkannt sein. Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durch-
zuführen, dessen Eignung (einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen) durch eine Verfahrens-
prüfung nachgewiesen wurde. Die zerstörungsfreien Prüfungen sind mittels Ultraschall oder Durchstrahlung
vorzunehmen und müssen die beanspruchungsgerechte Ausführung der Schweißnähte bestätigen.
Abhängig von dem für die Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers nach Absatz 6.8.2.1.17 verwende-
ten Wert für den Koeffizienten λ sind folgende Prüfungen durchzuführen:
λ = 0,8: die Schweißnähte werden auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell geprüft und stichproben-
weise einer zerstörungsfreien Prüfung unter besonderer Berücksichtigung der Stoßstellen unter-
zogen;
λ = 0,9: alle Längsnähte werden über ihre gesamte Länge, die Rundnähte in einem Ausmaß von 25 %
sowie die Schweißnähte von größeren Ausschnitten zerstörungsfrei geprüft, wobei alle Stoßstel-
len erfasst sein müssen. Die Schweißnähte sind auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell zu
prüfen;
λ = 1: alle Schweißnähte werden zerstörungsfrei und soweit wie möglich auf beiden Seiten visuell
geprüft. Ein Schweißprobestück ist zu entnehmen.
Wenn die zuständige Behörde hinsichtlich der Qualität der Schweißnähte Bedenken hat, kann sie zusätzli-
che Prüfungen anordnen.
Sonstige Vorschriften für den Bau von Tankkörpern
6.8.2.1.24 Die Schutzauskleidung muss so ausgelegt sein, dass ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie immer auch die Ver-
formungen sein können, die unter normalen Beförderungsbedingungen (Absatz 6.8.2.1.2) eintreten können.
6.8.2.1.25 Die Wärmeisolierung muss so ausgelegt sein, dass sie weder den leichten Zugang zu den Füll- und Entlee-
rungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindert, noch deren Funktion beeinträchtigt.
6.8.2.1.26 Wenn Tankkörper zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C nicht metallene
Schutzauskleidungen (Innenbeschichtungen) haben, müssen die Tankkörper und die Schutzauskleidungen so
ausgeführt sein, dass Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen nicht eintreten können.
6.8-6
6.8.2.1.27 Alle Teile des Kesselwagens zur Beförderung flüssi- Alle Teile von Tankcontainern zur Beförderung flüs-
ger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens siger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens
60 °C, entzündbarer Gase sowie von UN 1361 Kohle 60 °C, entzündbarer Gase sowie von UN 1361
oder UN 1361 Ruß der Verpackungsgruppe II müs- Kohle oder UN 1361 Ruß der Verpackungsgruppe II
sen mit dem Fahrgestell leitfähig verbunden sein und müssen elektrisch geerdet werden können. Jeder
elektrisch geerdet werden können. Jeder Metallkon- Metallkontakt, der zu elektrochemischer Korrosion
takt, der zu elektrochemischer Korrosion führt, muss führt, muss vermieden werden.
vermieden werden.
6.8.2.1.28 (bleibt offen)
6.8.2.2 Ausrüstung
6.8.2.2.1 Für die Herstellung von Bedienungsausrüstungen und baulichen Ausrüstungen dürfen auch geeignete nicht
metallene Werkstoffe verwendet werden.
Die Befestigungen von angeschweißten Anbauteilen
Oktober 2006
müssen so ausgeführt sein, dass ein Aufreißen des
Tankkörpers im Falle von unfallbedingten Beanspru-
chungen verhindert wird. Die Bestimmungen dieses
Absatzes gelten bei Anwendung des Absatzes 1.1.10
des UIC-Merkblattes 573 vom 1. Januar 1999 (Tech-
nische Bedingungen für den Bau von Kesselwagen)
als erfüllt.
Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen Los-
reißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tankkör-
per und müssen
– mit den beförderten Gütern verträglich sein;
– den Bestimmungen des Absatzes entsprechen.
Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muss auch beim Umkippen des Kesselwagens oder Tankcontai-
ners gewährleistet sein.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der mit dem beförderten Stoff verträglich ist; sie
müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, z.B. durch Alterung, beeinträchtigt ist.
Die Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen gewährleisten, die bei normaler Verwendung des
Tanks betätigt werden, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie durch die Betätigung der Ein-
richtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden.
5)
6.8.2.2.2 Jede Bodenöffnung für das Befüllen oder Entleeren von Tanks zur Beförderung bestimmter Stoffe, die in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 mit einer Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein «A» ent-
hält (siehe Absatz 4.3.4.1.1), muss mit mindestens zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängi-
gen Verschlüssen, bestehend aus
– einer äußeren Absperreinrichtung mit einem Stutzen aus verformungsfähigem metallenen Werkstoff und
– aus einer Verschlusseinrichtung am Ende jedes Stutzens als Schraubkappe, Blindflansch oder einer
gleichwertigen Einrichtung versehen sein. Diese Verschlusseinrichtung muss so dicht sein, dass der
Stoff ohne Verlust zurückgehalten wird. Es sind Maßnahmen zu treffen, dass eine gefahrlose Druckent-
lastung im Auslaufstutzen stattfindet, bevor die Verschlusseinrichtung vollständig entfernt wird.
Jede Bodenöffnung für das Befüllen oder Entleeren von Tanks zur Beförderung bestimmter Stoffe, die in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 mit einer Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein «B» ent-
hält (siehe Absätze 4.3.3.1.1 und 4.3.4.1.1), muss mit mindestens drei hintereinanderliegenden, von-
einander unabhängigen Verschlüssen, bestehend aus
– einer inneren Absperreinrichtung, d.h. einer Absperreinrichtung innerhalb des Tankkörpers oder inner-
halb eines geschweißten Flansches oder dessen Gegenflansches,
5),
– einer äußeren Absperreinrichtung oder einer gleichwertigen Einrichtung
die am Ende jedes Stutzens angebracht ist, und die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht
ist, und
RID (OTIF)
5) Bei Tankcontainern mit einem Fassungsraum von weniger als 1 m3 darf diese Einrichtung durch einen
Blindflansch ersetzt werden.
6.8-7
– aus einer Verschlusseinrichtung am Ende jedes Stutzens als Schraubkappe, Blindflansch oder einer
gleichwertigen Einrichtung versehen sein. Diese Verschlusseinrichtung muss so dicht sein, dass der
Stoff ohne Verlust zurückgehalten wird. Es sind Maßnahmen zu treffen, dass eine gefahrlose Druckent-
lastung im Auslaufstutzen stattfindet, bevor die Verschlusseinrichtung vollständig entfernt wird.
Bei Tanks zur Beförderung bestimmter kristallisierbarer oder sehr dickflüssiger Stoffe sowie bei Tankkörpern,
die mit Ebonit oder einem thermoplastischen Material ausgekleidet sind, darf jedoch die innere Absperrein-
richtung durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt sein.
Die innere Absperreinrichtung muss entweder von oben oder von unten her betätigt werden können. In bei-
den Fällen muss die Stellung – offen oder geschlossen – der inneren Absperreinrichtung, wenn möglich vom
Boden aus, kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so
beschaffen sein, dass jegliches ungewollte Öffnen infolge Stoßes oder einer unabsichtlichen Handlung aus-
geschlossen ist.
Im Falle einer Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muss der innere Verschluss wirksam blei-
ben.
Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitli-
che Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaf-
fen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden
können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie
eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.
Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Ventile muss klar ersichtlich sein.
Alle Öffnungen von Tanks zur Beförderung bestimmter Stoffe, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 mit einer
Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein «C» oder «D» enthält (siehe Absätze 4.3.3.1.1
und 4.3.4.1.1), müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Diese Tanks dürfen unterhalb des
Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Für Tanks, die durch eine Tankcodie-
rung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein «C» enthält, sind jedoch Reinigungsöffnungen (Handlöcher)
zugelassen. Diese Öffnung muss durch einen dicht schließenden Flansch verschlossen werden können,
dessen Bauart von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassen sein muss.
6.8.2.2.3 Nicht luftdicht verschlossene Tanks dürfen zur Vermeidung eines unzulässigen inneren Unterdrucks mit
Vakuumventilen
oder zwangsbetätigten Belüftungsventilen
ausgerüstet sein; diese Ventile müssen so eingestellt sein, dass sie sich bei einem Unterdruck öffnen, der
nicht höher ist als der Unterdruck, für den der Tank ausgelegt ist (siehe Absatz 6.8.2.1.7). Luftdicht ver-
schlossene Tanks dürfen nicht mit Vakuumventilen
oder zwangsbetätigten federbelasteten Belüftungs-
ventilen
ausgerüstet sein. Tanks der Tankcodierung SGAH, S4AH oder L4BH, die mit diesen Ventilen ausgerüstet
sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) öffnen, gelten jedoch als luftdicht ver-
schlossen. Für Tanks, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpa-
ckungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, vorgesehen sind, darf der
Unterdruck auf nicht weniger als 5 kPa (0,05 bar) reduziert sein.
Vakuumventile
und zwangsbetätigte Belüftungsventile,
die für Tanks zur Beförderung von Stoffen verwendet werden, die wegen ihres Flammpunktes die Kriterien
der Klasse 3 erfüllen, müssen den unmittelbaren Flammendurchschlag in den Tank verhindern, oder der
Tankkörper des Tanks muss einer Explosion infolge des Flammendurchschlags in den Tank standhalten
können, ohne dass der Tank undicht wird.
Bei Tanks mit zwangsbetätigten Belüftungsventilen
muss die Verbindung zwischen dem zwangsbetätigten
Belüftungsventil und dem Bodenventil so beschaffen
sein, dass sich die Ventile bei einer Verformung des
Tanks nicht öffnen oder der Inhalt trotz Öffnens nicht
freigesetzt wird.
6.8.2.2.4 Der Tankkörper oder jedes seiner Abteile muss mit einer Öffnung versehen sein, die groß genug ist, um die
innere Untersuchung zu ermöglichen.
6.8-8
Diese Öffnungen sind mit Verschlüssen zu verse-
hen, die für einen Prüfdruck von mindestens
0,4 MPa (4 bar) ausgelegt sind. Klappbare Domde-
ckel für Tanks mit einem Prüfdruck von mehr als
0,6 MPa (6 bar) sind nicht zugelassen.
6.8.2.2.5 (bleibt offen)
6.8.2.2.6 Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut)
müssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim
Umstürzen haben oder dem Absatz 6.8.2.2.7 oder 6.8.2.2.8 entsprechen.
6.8.2.2.7 Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa
(1,1 bar) und einem Siedepunkt über 35 °C müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindes-
tens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck
entspricht, vollständig öffnet, oder dem Absatz 6.8.2.2.8 entsprechen.
6.8.2.2.8 Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Siedepunkt von höchstens 35 °C müssen entweder
Oktober 2006
ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 300 kPa (3 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätes-
6)
tens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet, oder luftdicht verschlossen sein .
6.8.2.2.9 Bewegliche Teile, z.B. Deckel, Verschlussteile usw., die mit Tankkörpern aus Aluminium zur Beförderung
entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C und entzündbarer Gase in schla-
gende oder reibende Berührung kommen können, dürfen nicht aus ungeschütztem, rostendem Stahl gefer-
tigt sein.
6.8.2.2.10 Wenn als luftdicht verschlossen geltende Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muss diesen eine
Berstscheibe vorgeschaltet sein und es sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muss den Anforderungen der zuständigen
Behörde entsprechen. Zwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein Druckmesser oder eine
andere geeignete Anzeigeeinrichtung vorzusehen, um die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder
Undichtheiten der Scheibe, durch die das Sicherheitssystem funktionsunfähig werden kann, zu ermöglichen.
6)7)
6.8.2.3 Zulassung des Baumusters
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
6.8.2.3.1 Für jedes neue Baumuster eines Kesselwagens, eines abnehmbaren Tanks, eines Tankcontainers, eines
Tankwechselaufbaus (Tankwechselbehälters), eines Batteriewagens oder eines MEGC ist durch die zustän-
dige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass das von ihr
geprüfte Baumuster, einschließlich der Befestigungseinrichtungen, für den beabsichtigten Zweck geeignet
ist und dass die Bauvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, die Ausrüstungsvorschriften nach Unterab-
schnitt 6.8.2.2 und die Sondervorschriften für die beförderten Stoffe eingehalten sind.
In dieser Bescheinigung sind anzugeben:
– die Prüfergebnisse,
– eine Zulassungsnummer für das Baumuster,
Die Zulassungsnummer besteht aus dem Unter-
7) des Staates, in dem die Zu-
scheidungszeichen
lassung erfolgte, und einer Registriernummer.
– die Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.3.1.1 oder 4.3.4.1.1,
– die alphanumerischen Codes der Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die
Zulassung des Baumusters (TA) des Abschnitts 6.8.4, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 für diejeni-
gen Stoffe aufgeführt sind, für deren Beförderung der Tank zugelassen ist,
– soweit erforderlich, die für den Tank zugelassenen Stoffe und/oder Gruppen von Stoffen.
Diese müssen mit ihrer chemischen Bezeichnung oder mit der entsprechenden Sammelbezeichnung
(siehe Unterabschnitt 2.1.1.2) sowie mit der Klasse, dem Klassifizierungscode und der Verpackungs-
gruppe angegeben werden.
Mit Ausnahme der Stoffe der Klasse 2 sowie mit Ausnahme der in Absatz 4.3.4.1.3 aufgeführten Stoffe ist die
Angabe der zugelassenen Stoffe in der Bescheinigung nicht erforderlich. In diesem Fall sind die auf der
Grundlage der Angabe der Tankcodierung zugelassenen Stoffgruppen im rationalisierten Ansatz des Absat-
RID (OTIF)
zes 4.3.4.1.2 unter Berücksichtigung der zutreffenden Sondervorschriften zur Beförderung zugelassen.
6) Wegen der Begriffsbestimmung für luftdicht verschlossener Tank siehe Abschnitt 1.2.1.
7) Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen
für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.
6.8-9
Die in der Bescheinigung genannten Stoffe bzw. die nach dem rationalisierten Ansatz zugelassenen Stoff-
gruppen müssen grundsätzlich mit den Eigenschaften des Tanks verträglich sein. In die Bescheinigung ist
ein Vorbehalt aufzunehmen, falls dies bei der Zulassung des Baumusters nicht abschließend geprüft werden
konnte.
Eine Kopie der Bescheinigung ist der Tankakte jedes hergestellten Tanks, Batteriewagens oder MEGC bei-
zufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7).
6.8.2.3.2 Werden die Tanks, Batteriewagen oder MEGC ohne Änderung in Serie gefertigt oder nachgebaut, gilt diese
Zulassung auch für die in Serie gefertigten oder nachgebauten Tanks, Batteriewagen oder MEGC.
Eine Baumusterzulassung kann jedoch für die Zulassung von Tanks mit begrenzten Abweichungen in der
Auslegung dienen, die entweder die Belastungen und Beanspruchungen der Tanks verringern (z.B. verrin-
gerter Druck, verringerte Masse, verringertes Volumen) oder die Sicherheit des Aufbaus erhöhen (z.B.
erhöhte Wanddicke des Tankkörpers, mehr Schwallwände, verringerter Durchmesser der Öffnungen). Diese
begrenzten Abweichungen müssen in der Bescheinigung über die Baumusterzulassung deutlich beschrie-
ben werden.
8)9)10)11)
6.8.2.4 Prüfungen
6.8.2.4.1 Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-
nahme zu prüfen. Diese Prüfung umfasst:
– eine Prüfung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster,
8),
– eine Bauprüfung
– eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes,
9)
– eine Wasserdruckprüfung mit dem Prüfdruck, der auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgeschriebenen Tank-
schild angegeben ist, sowie
– eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.
Mit Ausnahme der Klasse 2 hängt der Prüfdruck für die Wasserdruckprüfung vom Berechnungsdruck ab und
muss mindestens so hoch sein wie der nachstehend angegebene Druck:
Berechnungsdruck (bar) Prüfdruck (bar)
10) G 10)
G
1,5 1,5
2,65 2,65
4 4
10 4
15 4
21 10 (411))
8) Die Bauprüfung umfasst bei Tankkörpern mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) auch die Prü-
fung von Schweißprobestücken – Arbeitsproben – gemäß Absatz 6.8.2.1.2.3 und nach den Prüfverfahren
des Abschnitts 6.8.5.
9) In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverstän-
digen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses
Vorgehen nicht gefährlich ist.
10) G = Mindestberechnungsdruck gemäß den allgemeinen Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.14 (siehe Un-
terabschnitt 4.3.4.1).
11) Mindestprüfdruck für UN 1744 Brom oder UN 1744 Brom, Lösung.
6.8-10
Die Mindestprüfdrücke für die Klasse 2 sind in der Tabelle für Gase und Gasgemische in Absatz 4.3.3.2.5
angegeben.
Die Wasserdruckprüfung muss für den gesamten Tankkörper und für jedes Abteil von unterteilten Tankkör-
pern getrennt durchgeführt werden.
Die Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen Wärmeisolierung durchzufüh-
ren.
Wenn die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie nach dem Zusammen-
bau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.3 unterzogen werden.
Die Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tankkörper gesondert durchzuführen.
6.8.2.4.2 Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb vorgesehener Fristen wiederkehrenden Prüfungen
zu unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen umfassen die Prüfung des inneren und äußeren Zustandes
9) (wegen des Prüfdrucks für den Tankkörper und gegebe-
sowie im Allgemeinen eine Wasserdruckprüfung
Oktober 2006
nenfalls die Abteile siehe Absatz 6.8.2.4.1).
Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die
sichere Beurteilung der Eigenschaften des Tankkörpers erforderlich ist.
Bei Tanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des behördlich aner-
kannten Sachverständigen die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprü-
fungen gemäß Absatz 6.8.2.4.3 mit einem effektiven inneren Druck, der mindestens gleich hoch ist wie der
höchste Betriebsdruck, ersetzt werden.
Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen
acht Jahre. fünf Jahre.
6.8.2.4.3 Spätestens alle vier Jahre Spätestens alle zweieinhalb Jahre
ist zusätzlich eine Dichtheitsprüfung des Tankkörpers mit der Ausrüstung sowie eine Funktionsprüfung sämt-
licher Ausrüstungsteile vorzunehmen.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Der Tank ist dabei einem effektiven inneren Druck zu unterwerfen, der mindestens gleich hoch ist wie der
höchste Betriebsdruck. Für Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe oder fester körniger oder pulverförmiger
Stoffe ist die Dichtheitsprüfung, sofern sie mit Hilfe eines Gases vorgenommen wird, mit einem Druck durch-
zuführen, der mindestens 25 % des höchsten Betriebsdrucks beträgt. In keinem Fall darf der Druck geringer
sein als 20 kPa (0,2 bar) (Überdruck).
Bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen und einer Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen
ist der Druck bei der Dichtheitsprüfung gleich dem statischen Druck des Füllgutes.
Die Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tankkörper gesondert durchzuführen.
6.8.2.4.4 Wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beein-
trächtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
6.8.2.4.5 Die Prüfungen nach den Absätzen 6.8.2.4.1 bis 6.8.2.4.4 sind durch den behördlich anerkannten Sachver-
ständigen durchzuführen. Über die Prüfungen sind Bescheinigungen auszustellen. In diesen Bescheinigun-
gen ist ein Hinweis auf das Verzeichnis der in diesem Tank zur Beförderung zugelassenen Stoffe oder auf die
Tankcodierung gemäß Unterabschnitt 6.8.2.3 aufzunehmen.
Eine Kopie dieser Bescheinigungen ist der Tankakte jedes geprüften Tanks, Batteriewagens oder MEGC bei-
zufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7).
RID (OTIF)
6.8-11
Sachverständige für die Durchführung von Prü-
fungen an Tanks von Kesselwagen
6.8.2.4.6 Um als Sachverständiger im Sinne des Absatzes (bleibt offen)
6.8.2.4.5 zu gelten, muss man von der zuständigen
Behörde anerkannt sein und folgende Anforderungen
erfüllen. Jedoch findet diese gegenseitige Anerken-
nung keine Anwendung auf Tätigkeiten, die mit einer
Änderung der Baumusterzulassung zusammenhän-
gen.
1. Der Sachverständige muss von den beteiligten
Parteien unabhängig sein. Er darf weder mit dem
Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lie-
feranten, dem Käufer, dem Eigentümer, dem
Besitzer oder dem Benutzer der zu prüfenden
Tanks von Kesselwagen identisch noch Beauf-
tragter einer der genannten Parteien sein.
2. Der Sachverständige darf keiner Tätigkeit nach-
gehen, die mit der Unabhängigkeit seiner Beur-
teilung und mit der Zuverlässigkeit im Hinblick auf
seine Inspektionsarbeiten in Konflikt kommen
könnten. Insbesondere muss der Sachverstän-
dige unabhängig von wirtschaftlichen Einfluss-
nahmen finanzieller oder sonstiger Art auf die
Beurteilung sein, insbesondere seitens prüfstel-
lenexterner, an den Ergebnissen der durchge-
führten Prüfungen interessierter Personen oder
Unternehmen. Die Unvoreingenommenheit des
Prüfpersonals muss gewährleistet sein.
3. Der Sachverständige muss über die notwendigen
Einrichtungen verfügen, die ihn zur sachgemä-
ßen Durchführung der technischen und administ-
rativen Aufgaben im Zusammenhang mit der
Prüfung und den Prüfungstätigkeiten befähigen.
Er muss auch Zugang zu Ausrüstungen haben,
die zur Durchführung besonderer Prüfungen
erforderlich sind.
4. Der Sachverständige muss angemessen qualifi-
ziert sein und über eine solide technische und
berufliche Ausbildung, ausreichende Kenntnisse
der Vorschriften für die von ihm durchzuführen-
den Prüfungen sowie ausreichende praktische
Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen. Um ein
hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, muss
er über Sachkenntnisse im Bereich der Sicher-
heit von Tanks von Kesselwagen verfügen. Er
muss in der Lage sein, die erforderlichen Zertifi-
kate, Protokolle und Berichte auszufertigen, mit
denen nachgewiesen wird, dass die Prüfungen
durchgeführt wurden.
5. Der Sachverständige muss hinreichend vertraut
sein mit den Technologien zur Herstellung der zu
prüfenden Tanks, einschließlich des Zubehörs,
mit der Verwendung oder geplanten Verwendung
der zur Prüfung vorgeführten Geräte und mit den
Defekten, die bei der Verwendung oder beim
Betrieb auftreten können.
6. Der Sachverständige muss die Bewertungen und
Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässig-
keit und größter technischer Sachkunde durch-
führen. Er muss die Vertraulichkeit von im Laufe
der Prüfung erhaltenen Informationen gewähr-
leisten. Die Eigentumsrechte müssen geschützt
sein.
6.8-12
7. Die Höhe des Arbeitsentgelts des mit der Prüfar-
beit befassten Sachverständigen darf nicht direkt
von der Zahl der durchgeführten Prüfungen und
unter keinen Umständen vom Ergebnis dieser
Prüfungen abhängen.
8. Der Sachverständige muss über eine angemes-
sene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die
Haftung nicht gemäß innerstaatlicher Rechtsvor-
schriften beim Staat oder dem Unternehmen
liegt, dessen Teil er ist.
Diese Anforderungen gelten als erfüllt für:
– das Personal einer benannten Stelle gemäß
Richtlinie 1999/36/EG,
– Personen, die auf der Grundlage eines Akkredi-
tierungsverfahrens gemäß Norm EN ISO/IEC
Oktober 2006
17020:2004 («Allgemeine Kriterien für den
Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Ins-
pektionen durchführen») zugelassen wurden.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Sekretariat der OTIF
die Sachverständigen mit, die für die jeweiligen Prü-
fungen anerkannt sind. Hierbei sind der Stempelab-
druck und der Schlagstempel anzugeben. Das
Sekretariat der OTIF veröffentlicht die Liste der aner-
kannten Sachverständigen und sorgt für die Aktuali-
sierung der Liste.
Zur Einführung und Fortentwicklung harmonisierter
Prüfverfahren und zur Gewährleistung eines einheit-
lichen Prüfniveaus organisiert das Sekretariat der
OTIF mindestens einmal jährlich einen Erfahrungs-
austausch.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
12)
6.8.2.5 Kennzeichnung
6.8.2.5.1 An jedem Tank muss für Kontrollzwecke ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft an einer leicht
zugänglichen Stelle befestigt sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten
Angaben eingeprägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar
auf den Wänden des Tankkörpers angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, dass die Widerstandsfähig-
keit des Tankkörpers nicht beeinträchtigt wird:
– Zulassungsnummer;
– Name oder Zeichen des Herstellers;
– Seriennummer des Herstellers;
– Baujahr;
– Prüfdruck (Überdruck) ;12)
– äußerer Auslegungsdruck (siehe Absatz 6.8.2.1.7);12)
– Fassungsraum, bei unterteilten Tankkörpern Fassungsraum jedes Abteils12);
– Berechnungstemperatur (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über +50 °C oder unter
12);
–20 °C)
– Datum und Art der zuletzt durchgeführten Prüfung: «Monat, Jahr», gefolgt von dem Buchstaben «P»,
wenn es sich bei dieser Prüfung um die erstmalige Prüfung oder um eine wiederkehrende Prüfung
gemäß den Absätzen 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2 handelt, oder «Monat, Jahr», gefolgt von dem Buchstaben
«L», wenn es sich bei dieser Prüfung um eine zwischendurch stattfindende Dichtheitsprüfung gemäß
Absatz 6.8.2.4.3 handelt;
Bem. Wenn die wiederkehrende Prüfung eine Dichtheitsprüfung einschließt, ist auf dem Schild nur der
Buchstabe «P» anzugeben.
RID (OTIF)
– Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat;
– Werkstoff des Tankkörpers und Verweis auf Werkstoffnormen, soweit vorhanden, und gegebenenfalls
Werkstoff der Schutzauskleidung.
12) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.
6.8-13
An Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck 12)
anzugeben.
6.8.2.5.2 Folgende Angaben müssen auf beiden Seiten der Folgende Angaben müssen auf dem Tankcontainer
Kesselwagen (auf dem Tank selbst oder auf einer selbst oder auf einer Tafel angegeben sein:
Tafel) angegeben sein: – Name des Eigentümers und des Betreibers;
– Name des Betreibers; – Fassungsraum des Tankkörpers12);
– Fassungsraum ; 12)
– Eigenmasse12);
– Eigenmasse des Kesselwagens ; 12)
– höchstzulässige Gesamtmasse12);
– Lastgrenzen nach den Eigenschaften des – für Stoffe gemäß Absatz 4.3.4.1.3 die offizielle
Wagens sowie der zu befahrenden Kategorien Benennung für die Beförderung des (der) zur
von Strecken; Beförderung zugelassenen Stoffes (Stoffe);
– für Stoffe gemäß Absatz 4.3.4.1.3 die offizielle – Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.4.1.1;
Benennung für die Beförderung des (der) zur
– für andere als die in Absatz 4.3.4.1.3 genannten
Beförderung zugelassenen Stoffes (Stoffe);
Stoffe die alphanumerischen Codes aller Son-
– Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.4.1.1; dervorschriften TC und TE, die in Kapitel 3.2
– für andere als die in Absatz 4.3.4.1.3 genannten Tabelle A Spalte 13 für die im Tank zu beför-
Stoffe die alphanumerischen Codes aller Sonder- dernden Stoffe aufgeführt sind.
vorschriften TC und TE, die in Kapitel 3.2 Tabelle
A Spalte 13 für die im Tank zu befördernden Stoffe
aufgeführt sind;
– Datum (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung nach
den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 oder den
Sondervorschriften TT des Abschnitts 6.8.4 für die
zur Beförderung zugelassenen Stoffe.
6.8.2.6 Anforderungen an Tanks, die nach Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind
Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäß RID ausgewiesen sind, müs-
sen die Vorschriften des RID einhalten.
Die Vorschriften des Kapitels 6.8 gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:
anwendbar für Referenz Titel des Dokuments
Unter-
abschnitte/
Absätze
für alle Tanks
6.8.2.1 EN 14025:2003 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter –
Metallische Drucktanks – Auslegung und Bau
für die Prüfung
6.8.2.4 EN 12972:2001 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Prü-
6.8.3.4 (mit Ausnahme der fung, Inspektion und Kennzeichnung von Metall-
Anlagen D und E) tanks
für Tanks mit einem höchsten Betriebsdruck von höchstens 50 kPa zur Beförderung von Stoffen,
für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 eine Tankcodierung mit dem Buchstaben «G» angegeben
ist
6.8.2.1 EN 13094:2004 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter –
Metalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens
0,5 bar – Auslegung und Bau
6.8-14
6.8.2.7 Anforderungen an Tanks, die nicht nach Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind
Tanks, die nicht nach den in Unterabschnitt 6.8.2.6 aufgeführten Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind,
müssen nach den Vorschriften eines technischen Regelwerks ausgelegt, gebaut und geprüft sein, das ein
gleiches Sicherheitsniveau gewährleistet und von der zuständigen Behörde anerkannt ist. Die Mindestanfor-
derungen des Abschnitts 6.8.2 müssen jedoch erfüllt sein.
Wenn in Unterabschnitt 6.8.2.6 auf eine geeignete Norm verwiesen wird, muss die zuständige Behörde
innerhalb von zwei Jahren die Anerkennung der Verwendung technischer Regelwerke für denselben Zweck
zurückziehen.
Dies hebt das Recht der zuständigen Behörde nicht auf, technische Regelwerke anzuerkennen, um dem
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, oder in Fällen, in denen keine Normen
zur Verfügung stehen, oder um bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen, die in einer Norm nicht aufge-
führt sind.
Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der OTIF ein Verzeichnis der von ihr anerkannten techni-
Oktober 2007
schen Regelwerke übermitteln. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: Name und Datum des
Regelwerks, Gegenstand des Regelwerks und Angaben darüber, wo dieses bezogen werden kann. Das
Sekretariat muss diese Informationen auf seiner Homepage öffentlich zugänglich machen.
Für die Prüfung und die Kennzeichnung darf auch die anwendbare Norm verwendet werden, auf die in
Unterabschnitt 6.8.2.6 verwiesen wird.
6.8.3 Sondervorschriften für die Klasse 2
6.8.3.1 Bau von Tankkörpern
6.8.3.1.1 Tankkörper für verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase müssen aus Stahl hergestellt sein.
Bei nahtlosen Tankkörpern darf in Abweichung von Absatz 6.8.2.1.12 die Mindestbruchdehnung 14 % betra-
gen und die Spannung σ darf die nachstehend im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht
überschreiten:
a) Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,66 und
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
höchstens 0,85 ist: σ ≤ 0,75 Re.
b) Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,85 ist:
σ ≤ 0,5 Rm.
6.8.3.1.2 Die Vorschriften des Abschnitts 6.8.5 gelten für die Werkstoffe und den Bau geschweißter Tankkörper.
6.8.3.1.3 Bei Tankkörpern mit Doppelmantel darf abweichend (bleibt offen)
von Absatz 6.8.2.1.18 die Mindestwanddicke des
inneren Tankkörpers 3 mm betragen, wenn kaltzäher
Werkstoff mit einer Mindestbruchfestigkeit von
2
Rm = 490 N/mm und einer Mindestbruchdehnung
von A = 30 % verwendet wird.
Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist eine gleich-
wertige Mindestwanddicke einzuhalten, die sich
nach der For mel in der Fußnote 4 zu Absatz
6.8.2.1.18 errechnet, wobei für Rm0 = 490 N/mm 2
und für A0 = 30 % zu setzen ist.
Der Außenmantel muss in diesem Fall eine Mindest-
wanddicke von 6 mm, bezogen auf Baustahl, haben.
Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist eine gleich-
wertige Mindestwanddicke einzuhalten, die sich
nach der Formel in Absatz 6.8.2.1.18 errechnet.
RID (OTIF)
6.8-15
13)
Bau von Batteriewagen und MEGC
6.8.3.1.4 Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel, die Elemente eines Batteriewagens oder MEGC
sind, müssen gemäß Kapitel 6.2 gebaut sein.
Bem. 1. Flaschenbündel, die nicht Elemente eines Batteriewagens oder MEGC sind, unterliegen den Vor-
schriften des Kapitels 6.2.
2. Tanks, die Elemente eines Batteriewagens oder MEGC sind, müssen gemäß den Unterabschnit-
ten 6.8.2.1 und 6.8.3.1 gebaut sein.
3. Abnehmbare Tanks 13) gelten nicht als Elemente eines Batteriewagens oder MEGC.
6.8.3.1.5 Die Elemente und ihre Befestigungseinrichtungen müssen unter der höchstzulässigen Masse der Füllung die
in Absatz 6.8.2.1.2 definierten Kräfte aufnehmen können. Unter Wirkung jeder dieser Kräfte darf die Span-
nung an dem am stärksten beanspruchten Punkt des Elements und seiner Befestigungseinrichtungen für
Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel den in Unterabschnitt 6.2.3.1 definierten Wert
und für Tanks den in Absatz 6.8.2.1.16 definierten Wert σ nicht überschreiten.
6.8.3.2 Ausrüstung
6.8.3.2.1 Die Auslaufstutzen der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen verschlossen
werden können. Diese Blindflansche oder gleich wirksamen Einrichtungen dürfen bei Tanks für tiefgekühlt
verflüssigte Gase mit Entlastungsbohrungen von höchstens 1,5 mm Durchmesser versehen sein.
6.8.3.2.2 Tankkörper für verflüssigte Gase dürfen außer mit Öffnungen nach den Absätzen 6.8.2.2.2 und 6.8.2.2.4
gegebenenfalls mit Öffnungen für Flüssigkeitsstandanzeiger, Thermometer, Manometer und Bohrungen für
die Entlüftung, die für den Betrieb und die Sicherheit notwendig sind, versehen sein.
6.8.3.2.3 Die Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks
mit einem Fassungsraum über 1 m3
für verflüssigte entzündbare und/oder giftige Gase müssen mit einer innen liegenden schnellschließenden
Absperreinrichtung versehen sein, die sich bei einem ungewollten Verschieben des Tanks oder einem Brand
automatisch schließt. Das Schließen dieser Einrichtung muss auch aus sicherer Entfernung ausgelöst wer-
den können.
Die Einrichtung, die den innen liegenden Verschluss
geöffnet hält, z.B. ein Schienenhaken, ist nicht Be-
standteil des Wagens.
6.8.3.2.4 Mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und verschlossenen Entlüftungsbohrungen müssen
alle anderen Öffnungen der Tanks für verflüssigte entzündbare und/oder giftige Gase mit einem Nenndurch-
messer von mehr als 1,5 mm mit einer inneren Absperreinrichtung versehen sein.
6.8.3.2.5 Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.2.2.2, 6.8.3.2.3 und 6.8.3.2.4 dürfen Tanks für tiefgekühlt
verflüssigte Gase mit äußeren anstatt innen liegenden Absperreinrichtungen versehen sein, wenn diese durch
einen Schutz gegen äußere Beschädigung, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Wand des Tankkör-
pers bietet, gesichert ist.
6.8.3.2.6 Sind die Tanks mit Flüssigkeitsstandanzeigern ausgerüstet, die mit dem beförderten Stoff direkt in Berüh-
rung stehen, so dürfen diese Flüssigkeitsstandanzeiger nicht aus durchsichtigen Werkstoffen bestehen. Sind
Thermometer vorhanden, so dürfen diese nicht unmittelbar durch den Tankkörper in das Gas oder die Flüs-
sigkeit eingeführt werden.
6.8.3.2.7 Die oben liegenden Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks müssen zusätzlich zu den Bestim-
mungen des Absatzes 6.8.3.2.3 mit einer zweiten äußeren Absperreinrichtung versehen sein. Diese muss
durch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung verschlossen werden können.
6.8.3.2.8 Sicherheitsventile müssen den Vorschriften der Absätze 6.8.3.2.9 bis 6.8.3.2.12 entsprechen.
6.8.3.2.9 Tanks für verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase dürfen mit federbelasteten Sicherheitsventilen versehen
sein. Diese Ventile müssen in der Lage sein, sich bei einem Druck zwischen dem 0,9- und dem 1,0fachen Prüf-
druck des Tanks, an dem sie angebracht sind, selbsttätig zu öffnen. Bei den Ventilen muss es sich um eine
Bauart handeln, die dynamischen Kräften, einschließlich Flüssigkeitsschwall, standhält. Die Verwendung von
gewichtsbelasteten Ventilen (Schwerkraft oder Gegengewicht) ist untersagt. Die erforderliche Abblasmenge
der Sicherheitsventile ist nach der Formel in Absatz 6.7.3.8.1.1 zu berechnen.
13) Wegen der Begriffsbestimmung für abnehmbare Tanks siehe Abschnitt 1.2.1.
6.8-16
6.8.3.2.10 Die Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.9 verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an Tanks, die
für die Seebeförderung bestimmt sind und dem IMDG-Code entsprechen.
6.8.3.2.11 Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen mit zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Sicher-
heitsventilen versehen sein, die in der Lage sind, sich bei dem auf dem Tank angegebenen höchsten Betriebs-
druck zu öffnen. Zwei der Sicherheitsventile müssen jeweils so bemessen sein, dass die im normalen Betrieb
durch Verdampfung entstehenden Gase abgeführt werden können, ohne dass der Druck zu irgendeinem Zeit-
punkt den auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck um mehr als 10 % übersteigt.
Eines der Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Prüfdruck aufreißen
muss.
Die Kombination der Druckentlastungseinrichtungen muss beim Zusammenbruch des Vakuums bei Doppel-
manteltanks oder bei einer Beschädigung von 20 % der Isolierung von einwandigen Tanks einen Ausströ-
mungsquerschnitt freigeben, der eine Drucksteigerung im Tank über den Prüfdruck hinaus verhindert.
6.8.3.2.12 Diese Druckentlastungseinrichtungen der Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen so gebaut sein,
Oktober 2006
dass sie auch bei ihrer tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeiten. Die sichere Arbeitsweise bei dieser
Temperatur ist durch die Prüfung der einzelnen Einrichtung oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen
und nachzuweisen.
6.8.3.2.13 Für abnehmbare Elemente 13) gelten folgende Vor- (bleibt offen)
schriften:
a) wenn sie gerollt werden können, müssen die Ven-
tile mit Schutzkappen versehen sein;
b) sie sind auf den Wagengestellen so zu befestigen,
dass sie sich nicht verschieben können.
Wärmeisolierung
6.8.3.2.14 Wenn die Tanks für verflüssigte Gase mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muss diese
– entweder aus einem Sonnenschutz, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte
der Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von mindestens 4 cm getrennt ist,
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
– oder aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen
bestehen.
6.8.3.2.15 Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen wärmeisoliert sein. Diese Wärmeisolierung muss durch eine
vollständige Umhüllung gesichert sein. Ist der Raum zwischen Tankkörper und Umhüllung luftleer (Vakuum-
isolierung), muss rechnerisch nachgewiesen werden, dass die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von
mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck) ohne Verformung standhält. Abweichend von der Begriffsbestim-
mung für Berechnungsdruck in Abschnitt 1.2.1 dürfen bei dieser Berechnung äußere und innere Verstärkun-
gen berücksichtigt werden. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt, muss durch eine Einrichtung verhindert
werden, dass in der Isolierschicht bei Undichtheiten am Tankkörper oder an dessen Ausrüstungsteilen ein
gefährlicher Druck entsteht. Diese Einrichtung muss das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierschicht
verhindern.
6.8.3.2.16 Bei Tanks für verflüssigte Gase mit einer Siedetemperatur bei Atmosphärendruck unter –182 °C dürfen
weder die Wärmeisolierung noch die Einrichtungen zur Befestigung der Tankcontainer bzw. die Befesti-
gungselemente des Tanks brennbare Stoffe enthalten.
Die Befestigungselemente der Tanks mit Vakuumisolierung dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde
zwischen Tankkörper und Umhüllung Kunststoffe enthalten.
6.8.3.2.17 Abweichend von Absatz 6.8.2.2.4 müssen Tankkörper für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase
nicht mit einer Untersuchungsöffnung versehen sein.
Ausrüstung von Batteriewagen und MEGC
6.8.3.2.18 Die Bedienungsausrüstung und die bauliche Ausrüstung müssen so angeordnet oder ausgelegt sein, dass
Schäden, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen zu einem Freisetzen des Druck-
gefäßinhalts führen könnten, verhindert werden. Wenn die Verbindung zwischen dem Batteriewagen oder
dem MEGC und den Elementen eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Aus-
RID (OTIF)
rüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung keine Beschädigung von Teilen erfolgt. Die zu
den Absperrventilen führende Sammelrohrleitung muss ausreichend flexibel sein, um die Ventile und die
Rohrleitung gegen Abscheren und gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu schützen. Die Füll- und Ent-
leerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen
gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
6.8-17
6.8.3.2.19 Um ein Freisetzen des Inhalts bei Beschädigungen zu vermeiden, müssen die Sammelrohre, die Entleerungs-
einrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen) und die Absperreinrichtungen gegen Abreißen
durch äußere Beanspruchungen geschützt oder angeordnet sein oder so ausgelegt sein, dass sie diesen
standhalten.
6.8.3.2.20 Das Sammelrohrsystem muss für den Betrieb im Temperaturbereich von –20 °C bis +50 °C ausgelegt sein.
Das Sammelrohrsystem muss so ausgelegt, gebaut und montiert sein, dass die Gefahr der Beschädigung
infolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterungen oder Vibrationen ver-
mieden wird. Alle Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff aus Metall sein. Soweit möglich
müssen die Rohrleitungsverbindungen geschweißt sein.
Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet sein oder durch eine metallene Verbindung glei-
cher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt von hartgelöteten Werkstoffen darf nicht niedriger als
525 °C sein. Die Verbindungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei
Schraubverbindungen der Fall sein kann.
6.8.3.2.21 Mit Ausnahme für UN 1001 Acetylen, gelöst, darf die zulässige Spannung σ des Sammelrohrsystems beim
Prüfdruck der Gefäße 75 % der garantierten Streckgrenze des Werkstoffes nicht überschreiten.
Die erforderliche Wanddicke des Sammelrohrsystems für UN 1001 Acetylen, gelöst, ist nach anerkannten
Regeln der Technik zu berechnen.
Bem. Wegen der Streckgrenze siehe Absatz 6.8.2.1.11.
Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als
erfüllt:
(bleibt offen)
6.8.3.2.22 Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.3.2.3, 6.8.3.2.4 und 6.8.2.3.7 dürfen bei Flaschen, Groß-
flaschen, Druckfässern und Flaschenbündeln, die einen Batteriewagen oder einen MEGC bilden, die gefor-
derten Absperreinrichtungen auch innerhalb des Sammelrohrsystems eingebaut sein.
6.8.3.2.23 Hat ein Element ein Sicherheitsventil und befinden sich zwischen den Elementen Absperreinrichtungen, so
muss jedes Element mit einem solchen versehen sein.
6.8.3.2.24 Die Füll- und Entleerungseinrichtungen dürfen an einem Sammelrohr angebracht sein.
6.8.3.2.25 Alle Elemente, einschließlich aller einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels, die zur Beförderung giftiger
Gase vorgesehen sind, müssen durch ein Verschlussventil voneinander getrennt werden können.
6.8.3.2.26 Batteriewagen oder MEGC, die zur Beförderung giftiger Gase vorgesehen sind, dürfen keine Sicherheitsven-
tile haben, es sei denn, vor diesen ist eine Berstscheibe angebracht. In diesem Fall muss die Anordnung der
Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.
6.8.3.2.27 Die Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.26 verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an Batterie-
wagen oder MEGC, die für die Seebeförderung bestimmt sind und dem IMDG-Code entsprechen.
6.8.3.2.28 Gefäße, die Elemente eines Batteriewagens oder MEGC zur Beförderung entzündbarer Gase sind, müssen
in Gruppen von höchstens 5000 Litern zusammengefasst werden, die durch ein Verschlussventil voneinan-
der getrennt werden können.
Die Elemente eines Batteriewagens oder eines MEGC zur Beförderung entzündbarer Gase müssen, sofern
sie aus Tanks nach diesem Kapitel bestehen, durch ein Verschlussventil voneinander getrennt werden kön-
nen.
6.8.3.3 Zulassung des Baumusters
Keine Sondervorschriften.
6.8.3.4 Prüfungen
6.8.3.4.1 Die Werkstoffe jedes geschweißten Tankkörpers, mit Ausnahme der Flaschen, Großflaschen und Druckfäs-
ser sowie der Flaschen als Teil von Flaschenbündeln, die Elemente eines Batteriewagens oder MEGC sind,
müssen nach dem Prüfverfahren des Abschnitts 6.8.5 geprüft werden.
6.8.3.4.2 Die grundlegenden Vorschriften für den Prüfdruck sind in den Absätzen 4.3.3.2.1 bis 4.3.3.2.4 und die mini-
malen Prüfdrücke sind im Verzeichnis der Gase und Gasgemische in Absatz 4.3.3.2.5 angegeben.
6.8-18
6.8.3.4.3 Die erste Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen der Wärmeisolierung durchzuführen. Wenn der Tank-
körper, seine Armaturen, Rohrleitungen und Ausrüstungsteile getrennt geprüft worden sind, muss der Tank
nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
6.8.3.4.4 Der Fassungsraum jedes Tankkörpers zur Beförderung verdichteter Gase, die nach Masse gefüllt werden,
sowie zur Beförderung verflüssigter oder gelöster Gase muss unter Aufsicht eines von der zuständigen
Behörde anerkannten Sachverständigen durch Wiegen oder durch Auslitern einer Wasserfüllung bestimmt
werden; die Genauigkeit der Messung des Fassungsraums des Tankkörpers muss mindestens 1 % betragen.
Eine rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen des Tankkörpers ist nicht zulässig. Die höchstzuläs-
sige Masse der Füllung ist nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 oder P 203 sowie nach
den Absätzen 4.3.3.2.2 und 4.3.3.2.3 durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen festzulegen.
6.8.3.4.5 Die Schweißnähte des Tankkörpers sind entsprechend einem Schweißnahtfaktor λ = 1 nach Absatz 6.8.2.1.23
zu prüfen.
6.8.3.4.6 Abweichend von den Vorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.4 sind die wiederkehrenden Prüfungen, ein-
schließlich der Wasserdruckprüfung, durchzuführen:
Oktober 2006
a) alle vier Jahre alle zweieinhalb Jahre
an Tanks für UN 1008 Bortrifluorid, UN 1017 Chlor, UN 1048 Bromwasserstoff, UN 1050 Chlorwasser-
stoff, wasserfrei, UN 1053 Schwefelwasserstoff, wasserfrei, UN 1067 Distickstofftetroxid (Stickstoffdi-
oxid), UN 1076 Phosgen oder UN 1079 Schwefeldioxid;
b) acht Jahre nach der Inbetriebnahme und danach alle 12 Jahre an Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase.
Sechs Jahre nach jeder wiederkehrenden Prü- Zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen kann
fung ist von einem behördlich anerkannten Sach- die zuständige Behörde eine Dichtheitsprüfung ver-
verständigen eine Dichtheitsprüfung durch- langen.
zuführen.
Wenn der Tankkörper, seine Armaturen, Rohrleitungen und Ausrüstungsteile getrennt geprüft worden sind,
muss der Tank nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
6.8.3.4.7 Bei Tanks mit Vakuumisolierung dürfen die Wasserdruckprüfung und die Feststellung des inneren Zustandes
im Einvernehmen mit dem behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung und eine
Vakuummessung ersetzt werden.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
6.8.3.4.8 Wenn bei wiederkehrenden Untersuchungen Öffnungen in die Tankkörper für tiefgekühlt verflüssigte Gase
geschnitten werden, ist vor Wiederinbetriebnahme das zum dichten Verschließen des Tankkörpers ange-
wandte Verfahren, welches die einwandfreie Beschaffenheit des Tankkörpers gewährleisten muss, von
einem behördlich anerkannten Sachverständigen zu genehmigen.
6.8.3.4.9 Dichtheitsprüfungen an Tanks für Gase sind bei einem Druck durchzuführen, der
– für verdichtete, verflüssigte und gelöste Gase mindestens 20 % des Prüfdrucks entspricht;
– für tiefgekühlt verflüssigte Gase mindestens 90 % des höchsten Betriebsdrucks entspricht.
Prüfungen für Batteriewagen und MEGC
6.8.3.4.10 Die Elemente und Ausrüstungsteile jedes Batteriewagens oder MEGC sind entweder zusammen oder
getrennt vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu prüfen (erstmalige Prüfung). Batteriewagen oder MEGC,
deren Elemente Gefäße sind, sind danach in Abständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen. Batteriewa-
gen oder MEGC, deren Elemente Tanks sind, sind danach in Abständen gemäß Absatz 6.8.3.4.6 zu prüfen.
Unabhängig von der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz
6.8.3.4.14 als erforderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
14)
6.8.3.4.11 Die erstmalige Prüfung umfasst:
– eine Prüfung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster,
– eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale,
– eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes,
14) mit dem Prüfdruck, der auf dem in Absatz 6.8.3.5.10 vorgeschriebenen
– eine Wasserdruckprüfung
Schild angegeben ist,
– eine Dichtheitsprüfung beim höchsten Betriebsdruck und
– eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.
RID (OTIF)
Wenn die Elemente und die Ausrüstung getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie
nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
14) In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverstän-
digen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses
Vorgehen nicht gefährlich ist.
6.8-19
6.8.3.4.12 Flaschen, Großflaschen und Druckfässer sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln müssen gemäß
Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 oder P 203 geprüft werden.
Der Prüfdruck des Sammelrohrsystems des Batteriewagens oder MEGC muss derselbe sein wie für die Ele-
mente des Batteriewagens oder MEGC. Die Druckprüfung des Sammelrohrsystems kann als Wasserdruck-
prüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Verwen-
dung einer anderen Flüssigkeit oder eines Gases durchgeführt werden. Abweichend von dieser Vorschrift
muss der Prüfdruck für das Sammelrohrsystem von Batteriewagen oder MEGC für UN 1001 Acetylen,
gelöst, mindestens 300 bar sein.
6.8.3.4.13 Die wiederkehrende Prüfung umfasst eine Dichtheitsprüfung beim höchsten Betriebsdruck sowie eine
äußere Untersuchung des Aufbaus, der Elemente und der Bedienungsausrüstung ohne Demontage der Ele-
mente. Die Elemente und Rohrleitungen sind innerhalb der in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung
P 200 festgelegten Fristen und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 zu prü-
fen. Wenn die Elemente und die Ausrüstung getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen
sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
6.8.3.4.14 Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der Batteriewagen oder MEGC Anzeichen von Beschä-
digung, Korrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die
Unversehrtheit des Batteriewagens oder MEGC beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen
Prüfung und, soweit dies als erforderlich erachtet wird, die Demontage der Elemente hängt vom Ausmaß der
Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des Batteriewagens oder MEGC ab. Sie muss min-
destens die in Absatz 6.8.3.4.15 vorgeschriebene Prüfung umfassen.
6.8.3.4.15 Die Prüfungen müssen sicherstellen, dass
a) die Elemente äußerlich auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten
oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der Batteriewagen oder
MEGC bei der Beförderung unsicher werden könnte;
b) die Rohrleitungen, die Absperreinrichtungen und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte und andere
Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der Batteriewagen oder MEGC beim
Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte;
c) fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder
festgezogen sind;
d) alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten
sind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlussein-
richtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;
e) die auf dem Batteriewagen oder MEGC vorgeschriebenen Kennzeichnungen lesbar sind und den
anwendbaren Vorschriften entsprechen und
f) der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des Batteriewagens oder MEGC sich in einem
zufrieden stellenden Zustand befinden.
15)
6.8.3.4.16 Die Prüfungen nach den Absätzen 6.8.3.4.10 bis 6.8.3.4.15 sind durch den behördlich anerkannten Sachver-
ständigen durchzuführen. Über die Prüfungen sind Bescheinigungen auszustellen. In diesen Bescheinigun-
gen ist ein Hinweis auf das Verzeichnis der in diesem Batteriewagen oder MEGC zur Beförderung zugelas-
senen Stoffe gemäß Absatz 6.8.2.3.1 aufzunehmen.
Eine Kopie dieser Bescheinigungen ist der Tankakte jedes geprüften Tanks, Batteriewagens oder MEGC bei-
zufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7).
15) Anstelle der offiziellen Benennung für die Beförderung oder, soweit anwendbar, der offiziellen Benennung
für die Beförderung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der technischen Benennung, ist die Verwendung
einer der folgenden Benennungen zugelassen:
– für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;
– für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P 1, Gemisch P 2;
– für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.: Gemisch A, Gemisch A 01, Gemisch
A 02, Gemisch A 0, Gemisch A 1, Gemisch B 1, Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C. Die in Unter-
abschnitt 2.2.2.3 Klassifizierungscode 2 F UN 1965 Bem. 1 aufgeführten Handelsnamen dürfen nur
zusätzlich verwendet werden;
– für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert.
6.8-20
6.8.3.5 Kennzeichnung
6.8.3.5.1 Auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Tankschild müssen nachstehende Angaben zusätzlich einge-
prägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein, oder diese Angaben dürfen unmittelbar auf den
Wänden des Tankkörpers angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, dass die Widerstandsfähigkeit des
Tanks nicht beeinträchtigt wird:
6.8.3.5.2 An Tanks für einen einzigen Stoff:
– die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zuge-
ordnet sind, zusätzlich die technische Benennung15).
Diese Angabe ist
– bei Tanks für verdichtete Gase, die nach Druck gefüllt werden, durch den für den Tank höchstzulässigen
Fülldruck bei 15 °C und
– bei Tanks für verdichtete Gase, die nach Masse gefüllt werden, sowie bei Tanks für verflüssigte, tiefge-
kühlt verflüssigte oder gelöste Gase durch die höchstzulässige Masse der Füllung in kg und durch die
Füllungstemperatur, wenn diese niedriger als –20 °C ist,
Oktober 2006
zu ergänzen.
6.8.3.5.3 An Tanks für wechselweise Verwendung:
– die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zuge-
15)
ordnet sind, zusätzlich die technische Benennung der Gase, für die der Tank zugelassen ist.
Diese Angabe ist durch die höchstzulässige Masse der Füllung für jedes Gas in kg zu ergänzen.
6.8.3.5.4 An Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase:
– der höchstzulässige Betriebsdruck.
6.8.3.5.5 An Tanks mit Wärmeisolierung:
– die Angaben «wärmeisoliert» oder «vakuumisoliert».
6.8.3.5.6 Zusätzlich zu den in Absatz 6.8.2.5.2 vorgesehenen Angaben muss
auf beiden Seiten der Kesselwagen oder auf Tafeln auf dem Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
angegeben sein:
a) – die Tankcodierung gemäß Zulassungsbescheinigung (siehe Absatz 6.8.2.3.1) mit dem tatsächlichen
Prüfdruck des Tanks;
– die Angabe «niedrigste zugelassene Füllungstemperatur: ...»
b) bei Tanks für einen einzigen Stoff:
– die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung
zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung15);
– für verdichtete Gase, die nach Masse gefüllt wer-
den, sowie für verflüssigte, tiefgekühlt verflüs-
sigte oder gelöste Gase die höchstzulässige
Masse der Füllung in kg;
c) bei Tanks für wechselweise Verwendung:
– die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung
15) der Gase, zu deren Beförderung die Tanks
zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung
verwendet werden;
mit Angabe der höchstzulässigen Masse der Füllung
für jedes Gas in kg;
d) bei Tanks mit Wärmeisolierung:
– die Angabe «wärmeisoliert» oder «vakuumisoliert» in einer amtlichen Sprache des Zulassungslandes
und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem in Fran-
zösisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beför-
derung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
RID (OTIF)
6.8-21
6.8.3.5.7 Die Lastgrenzen nach Absatz 6.8.2.5.2 sind für (bleibt offen)
– verdichtete Gase, die nach Masse eingefüllt wer-
den,
– verflüssigte oder tiefgekühlt verflüssigte Gase und
– gelöste Gase
unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Masse
der Füllung des Tanks abhängig vom beförderten
Stoff zu ermitteln; bei Tanks für wechselweise Ver-
wendung ist mit der Lastgrenze die offizielle Benen-
nung für die Beförderung des jeweils beförderten
Gases auf derselben Klapptafel anzugeben.
6.8.3.5.8 Die Wagentafeln der Tragwagen für abnehmbare (bleibt offen)
Tanks nach Absatz 6.8.3.2.13 müssen nicht mit den
Angaben nach den Absätzen 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.6
versehen sein.
16)
6.8.3.5.9 (bleibt offen)
Kennzeichnung von Batteriewagen und MEGC
6.8.3.5.10 An jedem Batteriewagen und MEGC muss für Kontrollzwecke ein Schild aus nicht korrodierendem Metall
dauerhaft an einer leicht zugänglichen Stelle befestigt sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nach-
stehend aufgeführten Angaben eingeprägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein:
– Zulassungsnummer;
– Name oder Zeichen des Herstellers;
– Seriennummer des Herstellers;
– Baujahr;
16);
– Prüfdruck (Überdruck)
– Berechnungstemperatur (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über +50 °C oder unter –20 °C) ; 16)
– Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung nach den
Absätzen 6.8.3.4.10 und 6.8.3.4.13;
– Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat.
6.8.3.5.11 Folgende Angaben müssen auf beiden Seiten der Folgende Angaben müssen auf dem MEGC selbst
Batteriewagen auf einer Tafel angegeben sein: oder auf einer Tafel angegeben sein:
– Name des Betreibers; – Name des Eigentümers und des Betreibers;
– Zahl der Elemente; – Zahl der Elemente;
– gesamter Fassungsraum der Elemente16); – gesamter Fassungsraum der Elemente16);
16);
– Lastgrenzen nach den Eigenschaften des Wagens – höchstzulässige Gesamtmasse
sowie der zu befahrenden Kategorien von Stre- – Tankcodierung gemäß Zulassungsbescheinigung
cken; (siehe Absatz 6.8.2.3.1) mit dem tatsächlichen
– Tankcodierung gemäß Zulassungsbescheinigung Prüfdruck des MEGC;
(siehe Absatz 6.8.2.3.1) mit dem tatsächlichen – offizielle Benennung des Gases für die Beförde-
Prüfdruck des Batteriewagens; rung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung
– offizielle Benennung des Gases für die Beförde- zugeordnet sind, zusätzlich die technische
15) der Gase, zu deren Beförderung der
rung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung Benennung
zugeordnet sind, zusätzlich die technische MEGC verwendet wird;
15) der Gase, zu deren Beförderung der
Benennung
Batteriewagen verwendet wird; und bei MEGC, die nach Masse gefüllt werden:
– Eigenmasse . 16)
– Datum (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung nach
den Absätzen 6.8.2.4.3 und 6.8.3.4.13.
6.8.3.5.12 Auf einer in der Nähe der Einfüllstelle angebrachten Tafel am Rahmen von Batteriewagen und MEGC muss
angegeben sein:
16)
– der höchstzulässige Fülldruck bei 15 °C der Elemente für verdichtete Gase,
– die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung nach Kapitel 3.2 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Ein-
15),
tragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung
sowie für verflüssigte Gase:
16).
– die höchstzulässige Masse der Füllung eines jeden Elements
16) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.
6.8-22
6.8.3.5.13 Flaschen, Großflaschen und Druckfässer sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln müssen mit den Auf-
schriften nach Unterabschnitt 6.2.1.7 versehen sein. Diese Gefäße müssen nicht einzeln mit Gefahrzetteln
nach Kapitel 5.2 bezettelt sein.
Batteriewagen und MEGC müssen nach Kapitel 5.3 mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen
Kennzeichnung versehen sein.
6.8.3.6 Anforderungen an Batteriewagen und MEGC, die nach Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind
(bleibt offen)
6.8.3.7 Anforderungen an Batteriewagen und MEGC, die nicht nach Normen ausgelegt, gebaut und geprüft
sind
Batteriewagen und MEGC, die nicht nach den in Unterabschnitt 6.8.3.6 aufgeführten Normen ausgelegt,
gebaut und geprüft sind, müssen nach den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten
technischen Regelwerkes ausgelegt, gebaut und geprüft sein. Die Mindestanforderungen des Abschnitts
6.8.3 müssen jedoch erfüllt sein.
Oktober 2006
6.8.4 Sondervorschriften
Bem. 1. Für flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C sowie für entzündbare Gase siehe
auch Absätze 6.8.2.1.26, 6.8.2.1.27 und 6.8.2.2.9.
2. Wegen der Vorschriften für Tanks, die einer Druckprüfung von mindestens 1 MPa (10 bar) unter-
zogen werden müssen, oder für Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen siehe
Abschnitt 6.8.5.
Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 bei einer Eintra-
gung angegeben sind:
a) Bau (TC)
TC 1 Für die Werkstoffe und den Bau dieser Tankkörper gelten die Vorschriften des Abschnitts 6.8.5.
TC 2 Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
99,5 % oder einem geeigneten Stahl hergestellt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids bewirkt.
Wenn die Tankkörper aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sind,
braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Absatz
6.8.2.1.17 einen höheren Wert ergibt.
TC 3 Tankkörper müssen aus austenitischem Stahl hergestellt sein.
TC 4 Tankkörper müssen mit einer Emailleauskleidung oder einer gleichwertigen Schutzauskleidung versehen
sein, sofern der Werkstoff des Tankkörpers von UN 3250 Chloressigsäure angegriffen wird.
TC 5 Tankkörper müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Aus-
kleidung versehen sein.
TC 6 Sofern die Verwendung von Aluminium für die Tanks erforderlich ist, müssen diese Tanks aus Aluminium mit
einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sein; auch wenn die Berechnung nach Absatz
6.8.2.1.17 einen höheren Wert ergibt, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen.
TC 7 (bleibt offen)
b) Ausrüstung (TE)
TE 1 (gestrichen)
TE 2 (gestrichen)
TE 3 Die Tanks müssen zusätzlich folgenden Vorschriften entsprechen:
Die Heizeinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tankkörpers führen, sondern muss außen am Tankkörper
angebracht sein. Ein zur Entleerung des Phosphors dienendes Rohr darf jedoch mit einem Wärmemantel
versehen sein. Die Heizeinrichtung dieses Mantels muss so eingestellt sein, dass ein Überschreiten der
RID (OTIF)
Temperatur des Phosphors über die Beladetemperatur des Tankkörpers verhindert wird. Die anderen Rohre
müssen in den oberen Teil des Tankkörpers führen; die Öffnungen müssen oberhalb des höchstzulässigen
Standes des Phosphors liegen und unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein.
Der Tank muss mit einer Messeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn
Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen, das den höchstzulässigen Wasserstand
anzeigt.
6.8-23
TE 4 Die Tankkörper müssen mit einer Wärmeisolierung aus schwer entzündbaren Werkstoffen versehen sein.
TE 5 Wenn die Tankkörper mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muss diese aus schwer entzündbaren Werk-
stoffen bestehen.
TE 6 Die Tanks dürfen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die so ausgelegt ist, dass eine Verstopfung durch
den beförderten Stoff ausgeschlossen und ein Freiwerden und der Aufbau eines Über- oder Unterdrucks im
Innern des Tankkörpers verhindert wird.
TE 7 Die Entleerungseinrichtungen der Tankkörper müssen mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unab-
hängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem
Schnellschlussventil einer genehmigten Bauart und der zweite aus einer äußeren Absperreinrichtung am
Ende jedes Auslaufstutzens besteht. Am Ausgang jeder äußeren Absperreinrichtung ist ein Blindflansch
oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden,
muss die innere Absperreinrichtung mit dem Tankkörper verbunden und geschlossen bleiben.
TE 8 Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Was-
serstoffperoxids verursachen.
TE 9 Die Tanks sind oben mit einer Verschlusseinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muss, dass sich im
Innern des Tankkörpers kein Überdruck infolge der Zersetzung der beförderten Stoffe bilden kann und das
Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tankkörpers verhindert
wird.
TE 10 Die Verschlusseinrichtungen der Tanks müssen so hergestellt sein, dass während der Beförderung keine
Verstopfung der Einrichtungen durch den fest gewordenen Stoff möglich ist.
Sind die Tanks mit einem wärmeisolierenden Stoff umgeben, so muss dieser aus anorganischem Material
bestehen und vollständig frei von brennbaren Stoffen sein.
TE 11 Die Tankkörper sowie ihre Bedienungsausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass das Eindringen frem-
der Substanzen ins Innere des Tankkörpers, das Ausfließen von Flüssigkeit und die Entstehung eines
gefährlichen Überdrucks im Innern des Tankkörpers infolge Zersetzung der beförderten Stoffe verhindert
wird.
TE 12 Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung nach Absatz 6.8.3.2.14 versehen sein. Der Sonnenschutz und
jeder von ihm nicht bedeckte Teil des Tanks oder die äußere Umhüllung einer vollständigen Isolierung müs-
sen einen weißen Anstrich haben oder in blankem Metall ausgeführt sein. Der Anstrich muss vor jeder Beför-
derung gereinigt und bei Vergilben oder Beschädigung erneuert werden. Die Wärmeisolierung darf keine
brennbaren Stoffe enthalten.
Die Tanks müssen mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein.
Die Tanks müssen mit Sicherheitsventilen und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein.
Unterdruckventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen bei
Drücken ansprechen, die den Eigenschaften des organischen Peroxids und der Bauart des Tanks entspre-
chend festgesetzt werden. Schmelzsicherungen dürfen am Tankkörper nicht zugelassen werden.
Die Tanks müssen mit federbelasteten Sicherheitsventilen ausgerüstet sein, um einen wesentlichen Druck-
aufbau im Tankkörper durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe zu vermeiden, die bei einer Temperatur von
50 °C gebildet werden können. Die Abblasmenge und der Ansprechdruck des (der) Sicherheitsventils (-ven-
tile) ist auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Sondervorschrift TA2 festzulegen. Der Ansprechdruck
darf jedoch keinesfalls so gewählt sein, dass flüssige Stoffe aus den Ventilen entweichen können, wenn der
Tank umstürzt.
Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen der Tanks dürfen als federbelastete Ventile oder als Berstschei-
ben ausgeführt sein, die so ausgelegt sind, dass sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und Dämpfe
entlastet werden, die sich bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei vollständiger Feuereinwirkung
während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwickeln, die durch folgende
Formeln definiert werden:
q = 70961·F·A 0,82
6.8-24
TE 12 wobei:
q = Wärmeaufnahme [W]
A = benetzte Fläche [m ] 2
F = Isolierungsfaktor [-]
F = 1 für nicht isolierte Tanks oder
U 923 TPO
F= für isolierte Tanks
47032
wobei:
-1·K-1]
K = Wärmeleitfähigkeit der Isolierungsschicht [W·m
L = Dicke der Isolierungsschicht [m]
U = -2 -1
K/L = Wärmeleitkoeffizient der Isolierung [W·m ·K ]
TPO = Temperatur des Peroxids unter Entlastungsbedingungen [K].
Der Ansprechdruck der Notfall-Druckentlastungseinrichtung(en) muss höher sein als der oben genannte und
Oktober 2006
auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Sondervorschrift TA 2 festgelegt sein. Die Notfall-Druckentlas-
tungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass der höchste Druck im Tank zu keinem Zeitpunkt den
Prüfdruck des Tanks übersteigt.
Bem. Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 ist ein Beispiel für eine Prüfmethode zur Dimensio-
nierung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben.
Für vollständig isolierte Tanks ist zur Ermittlung der Kapazität und der Einstellung der Notfall-Druck-
entlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen.
Unterdruckventile und federbelastete Sicherheitsventile der Tanks sind mit einer Flammendurchschlag-
sicherung auszurüsten, es sei denn, die zu befördernden Stoffe und deren Zersetzungsprodukte sind nicht
brennbar. Die Verminderung der Abblasmenge der Ventile durch diese Flammendurchschlagsicherung ist zu
berücksichtigen.
TE 13 Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung sowie einer außen angebrachten Heizausrüstung versehen
sein.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
TE 14 Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung versehen sein. Wärmeisolierungen in direktem Kontakt mit
dem Tankkörper müssen eine Entzündungstemperatur aufweisen, die mindestens 50 °C über der Höchst-
temperatur liegt, für die der Tank ausgelegt ist.
TE 15 (gestrichen)
17)
TE 16 Kein Teil des Kesselwagens darf aus Holz bestehen, (bleibt offen)
es sei denn, dieses ist mit einem geeigneten Über-
zug geschützt.
TE 17 Für abnehmbare Tanks17) gelten folgende Vorschrif- (bleibt offen)
ten:
a) sie sind auf den Wagengestellen so zu befestigen,
dass sie sich nicht verschieben können;
b) sie dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander
verbunden sein;
c) wenn sie gerollt werden können, müssen die Ven-
tile mit Schutzkappen versehen sein.
TE 18 (bleibt offen)
TE 19 (bleibt offen)
TE 20 Ungeachtet der anderen Tankcodierungen, die unter der Tankhierarchie im rationalisierten Ansatz in Absatz
4.3.4.1.2 zugelassen sind, müssen Tanks immer mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein.
TE 21 Die Verschlüsse der Tanks müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt sein.
RID (OTIF)
17) Wegen der Begriffsbestimmung für abnehmbare Tanks siehe Abschnitt 1.2.1.
6.8-25
TE 22 Kesselwagen für flüssige Stoffe und Gase sowie Bat- (bleibt offen)
teriewagen müssen bei einem Auflaufstoß oder
Unfall eine Energie in Höhe von mindestens 800 kJ
je Wagenende durch elastische oder plastische Ver-
formung definierter Bauteile des Untergestells oder
ähnlicher Verfahren (z.B. Einsatz von Crash-Elemen-
ten) aufnehmen können.
Der Energieverzehr durch plastische Verformung darf
erst bei Bedingungen erfolgen, die außerhalb des
Rahmens des normalen Eisenbahnbetriebs (Auflauf-
geschwindigkeit ist größer als 12 km/h) liegen.
Bei der Energieaufnahme/dem Energieverzehr bis
höchstens 800 kJ je Wagenende darf es zu keiner
Krafteinleitung in den Tankkörper kommen, die zu
einer plastischen Verformung des Tankkörpers füh-
ren kann.
TE 23 Die Tanks müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die so ausgelegt ist, dass eine Verstopfung durch
den beförderten Stoff ausgeschlossen und ein Freiwerden und der Aufbau eines Über- oder Unterdrucks im
Innern des Tankkörpers verhindert wird.
TE 24 (gestrichen)
TE 25 Tankkörper von Kesselwagen müssen zur Verhin- (bleibt offen)
derung von Überpufferungen und Entgleisungen
oder notfalls zur Begrenzung der Schäden bei Über-
pufferungen zusätzlich durch mindestens eine der
nachfolgenden Maßnahmen geschützt sein.
Maßnahmen zur Verhinderung von Überpufferungen
a) Überpufferungsschutzeinrichtung
Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss
sicherstellen, dass die Untergestelle der Wagen
auf der gleichen horizontalen Ebene verbleiben.
Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:
– Die Überpufferungsschutzeinrichtung darf
den normalen Betrieb der Wagen nicht beein-
trächtigen (z.B. Durchfahrt von Kurven, Ber-
ner Raum, Rangierer-Handgriff). Die Über-
pufferungsschutzeinrichtung muss die freie
Ausrichtung eines anderen mit einer Über-
pufferungsschutzeinrichtung ausgerüsteten
Wagens in einem Kurvenradius von 75 m
ermöglichen.
– Die Überpufferungsschutzeinrichtung darf die
normale Funktion der Puffer nicht beein-
trächtigen (elastische und plastische Verfor-
mung) (siehe auch Abschnitt 6.8.4 b)
Sondervorschrift TE 22).
– Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss
unabhängig vom Lastzustand und dem Ver-
schleißzustand der betroffenen Wagen funk-
tionieren.
– Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss
einer vertikalen Kraft (nach oben und nach
unten) von 150 kN standhalten.
– Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss
wirksam sein, unabhängig davon, ob der
andere betroffene Wagen mit einer Über-
pufferungsschutzeinrichtung ausgerüstet ist.
Eine gegenseitige Behinderung von Über-
pufferungsschutzeinrichtungen muss ausge-
schlossen werden.
6.8-26
– Die Zunahme des Überhangs für die Befes-
tigung der Überpufferungsschutzeinrichtung
muss geringer als 20 mm sein.
– Die Breite der Überpufferungsschutzeinrich-
tung muss mindestens so groß sein wie die
Breite des Puffertellers (ausgenommen an
der Stelle des linken Trittbretts, wo die Über-
pufferungsschutzeinrichtung den freien Raum
des Rangierers nicht überschneiden darf,
wobei jedoch die maximale Breite des Puffers
abgedeckt werden muss).
– Über jedem Puffer muss sich eine Über-
pufferungsschutzeinrichtung befinden.
– Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss
die Anbringung von Puffern, die im UIC-Merk-
Oktober 2006
blatt 573 vorgesehen sind, ermöglichen und
darf für Wartungsarbeiten kein Hindernis dar-
stellen.
– Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss
so gebaut sein, dass die Gefahr der Pene-
tration des Tankbodens bei einem Aufstoß
nicht vergrößert wird.
Maßnahmen zur Begrenzung der Schäden durch
Überpufferungen
b) Erhöhung der Wanddicke der Tankböden oder
Verwendung anderer Werkstoffe mit einem
höheren Arbeitsaufnahmevermögen
Die Wanddicke der Tankböden muss in diesem
Fall mindestens 12 mm betragen.
Bei Tanks zur Beförderung der Gase UN 1017
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Chlor, UN 1749 Chlortrifluorid, UN 2189 Dichlor-
silan, UN 2901 Bromchlorid und UN 3057 Trifluo-
racetylchlorid muss die Wanddicke der Böden in
diesem Fall jedoch mindestens 18 mm betragen.
c) Sandwich-Cover an den Tankböden
Wenn der Schutz aus einem Isolierungsaufbau
(Sandwich-Cover) besteht, muss dieser den
gesamten Bereich der Tankböden abdecken und
ein spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen von
mindestens 22 kJ (entsprechend 6 mm Wand-
dicke) aufweisen, das entsprechend der in der
Anlage B zur Norm EN 13094 «Tanks für die
Beförderung gefährlicher Güter – Metalltanks mit
einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar –
Auslegung und Bau» beschriebenen Methode
bewertet wird. Wenn eine Korrosionsgefahr nicht
durch bauliche Maßnahmen ausgeschlossen
werden kann, müssen Möglichkeiten zu einer
Beurteilung der äußeren Wand der Tankböden,
z.B. durch ein abnehmbares Cover, gegeben
sein.
d) Schutzschild an jedem Wagenende
Wenn ein Schutzschild an jedem Wagenende
verwendet wird, gelten folgende Anforderungen:
– der Schutzschild muss die jeweilige Tank-
RID (OTIF)
breite in der jeweiligen Höhe abdecken. Die
Breite des Schutzschildes muss darüber
hinaus auf der gesamten Höhe des Schildes
mindestens gleich groß sein wie der durch
die Außenkanten der Pufferteller begrenzte
Abstand.
6.8-27
– der Schutzschild muss in der Höhe, gemes-
sen ab Oberkante Pufferbohle,
• entweder zwei Drittel des Tankdurch-
messers abdecken
• oder mindestens 900 mm abdecken und
zusätzlich an der oberen Kante mit einer
Fangvorrichtung für aufsteigende Puffer
ausgerüstet sein;
– der Schutzschild muss eine Wanddicke von
mindestens 6 mm haben;
– der Schutzschild und seine Befestigungs-
punkte müssen so beschaffen sein, dass die
Möglichkeit einer Penetration der Tankböden
durch den Schutzschild selbst minimiert wird.
Die in den Absätzen b), c) und d) angegebenen
Wanddicken beziehen sich auf Bezugsstahl. Bei Ver-
wendung anderer Werkstoffe muss außer bei der
Verwendung von Baustahl die gleichwertige Dicke
nach der Formel in Absatz 6.8.2.1.18 ermittelt wer-
den. Dabei sind für Rm und A Minimalwerte nach
Werkstoffnormen zu verwenden.
c) Zulassung des Baumusters (TA)
TA 1 Die Tanks dürfen nicht zur Beförderung organischer Stoffe zugelassen werden.
TA 2 Dieser Stoff darf nur unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingun-
gen in Kesselwagen oder Tankcontainern befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund der
nachstehenden Prüfungen feststellt, dass eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann.
Ist das Ursprungsland kein COTIF-Mitgliedstaat, so müssen die Bedingungen von der zuständigen Behörde
des ersten von der Sendung berührten COTIF-Mitgliedstaates anerkannt werden.
Für die Baumusterzulassung sind Prüfungen vorzunehmen, um:
– die Verträglichkeit mit allen Werkstoffen nachzuweisen, die normalerweise mit dem Stoff während der
Beförderung in Berührung kommen;
– Daten für die Konstruktion der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen und der Sicherheitsventile unter
Berücksichtigung der Konstruktionsmerkmale des Tanks zu erhalten und
– alle Sondervorschriften festzulegen, die für die sichere Beförderung des Stoffes erforderlich sind.
Die Prüfergebnisse müssen im Zulassungsbescheid des Tankbaumusters aufgeführt sein.
TA 3 Dieser Stoff darf nur in Tanks der Tankcodierung LGAV oder SGAV befördert werden; die Hierarchie in
Absatz 4.3.4.1.2 ist nicht anwendbar.
d) Prüfungen (TT)
TT 1 Tanks aus Reinaluminium müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem
Druck von 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck) geprüft werden.
TT 2 Der Zustand der Auskleidung der Tankkörper ist von einem behördlich anerkannten Sachverständigen jähr-
lich durch eine innere Untersuchung des Tankkörpers zu prüfen.
TT 3 (bleibt offen) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes
6.8.2.4.2 sind die wiederkehrenden Prüfungen min-
destens alle acht Jahre vorzunehmen, zu denen eine
Prüfung der Wanddicken mittels geeigneter Instru-
mente gehören muss. Für diese Tanks findet die
Dichtheits- und Funktionsprüfung gemäß Absatz
6.8.2.4.3 mindestens alle vier Jahre statt.
TT 4 Die Tanks sind mindestens alle
vier Jahre zweieinhalb Jahre
mit geeigneten Geräten (z.B. Ultraschall) auf Korrosionsbeständigkeit zu untersuchen.
6.8-28
TT 5 Die Wasserdruckprüfung ist mindestens alle
vier Jahre zweieinhalb Jahre
durchzuführen.
TT 6 Die wiederkehrenden Prüfungen der Tanks, ein- (bleibt offen)
schließlich der Wasserdruckprüfung, sind mindes-
tens alle vier Jahre durchzuführen.
TT 7 Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.2 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch ein
von der zuständigen Behörde genehmigtes Programm ersetzt werden.
TT 8 An Tanks, die zur Beförderung von UN 1005 AMMONIAK, WASSERFREI, zugelassen und aus Feinkorn-
2 hergestellt sind, sind bei jeder
stählen mit einer Streckgrenze nach Werkstoffnorm von mehr als 400 N/mm
wiederkehrenden Prüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.2 Magnetpulverprüfungen zur Feststellung von Oberflä-
chenrissen durchzuführen.
Oktober 2006
Im unteren Teil jedes Tankkörpers sind mindestens 20 % der Länge der Rund- und Längsnähte, die
Schweißnähte aller Stutzen sowie alle Reparatur- und Schleifstellen zu prüfen.
e) Kennzeichnung (TM)
Bem. Die Kennzeichnungen müssen in einer amtlichen Sprache des Landes der Zulassung abgefasst sein
und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in
Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der
Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
TM 1 Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem Vermerk «NICHT ÖFFNEN WÄHREND
DER BEFÖRDERUNG. SELBSTENTZÜNDLICH.» versehen sein (siehe auch oben aufgeführte Bem.).
TM 2 Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem Vermerk «NICHT ÖFFNEN WÄH-
REND DER BEFÖRDERUNG. BILDET IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE.» verse-
hen sein (siehe auch oben aufgeführte Bem.).
TM 3 An den Tanks muss auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die offizielle Benennung der
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
zugelassenen Stoffe für die Beförderung und die für jeden Stoff höchstzulässige Masse der Füllung des
Tanks in kg angegeben sein.
Die Lastgrenzen nach Absatz 6.8.2.5.2 sind für die
aufgeführten Stoffe unter Berücksichtigung der
höchstzulässigen Masse der Füllung des Tanks zu
ermitteln.
TM 4 An den Tanks sind entweder auf dem in Absatz 6.8.2.5.2 vorgeschriebenen Schild oder auf dem Tankkörper
selbst, wenn dieser so verstärkt ist, dass die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird, durch
Prägen oder durch ein ähnliches Verfahren die nachstehend aufgeführten zusätzlichen Angaben anzubringen:
die chemische Benennung sowie die zugelassene Konzentration des betreffenden Stoffes.
TM 5 An den Tanks ist außer den in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Angaben das Datum (Monat, Jahr) der letzten
Untersuchung des inneren Zustandes anzubringen.
TM 6 An den Kesselwagen ist ein orangefarbener Streifen
nach Abschnitt 5.3.5 anzubringen.
TM 7 An den Tanks ist entweder auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgeschriebenen Schild oder auf dem Tankkörper selbst,
wenn dieser so verstärkt ist, dass die Widerstandsfähigkeit des Tankkörpers nicht beeinträchtigt wird, durch Prä-
gen oder durch ein ähnliches Verfahren das in Absatz 5.2.1.7.6 dargestellte Strahlensymbol anzubringen.
6.8.5 Vorschriften für die Werkstoffe und den Bau von Tankkörpern von Kesselwagen und Tankcontainern,
für die ein Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie von Tankkörpern von
Kesselwagen und Tankcontainern zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2
6.8.5.1 Werkstoffe und Tankkörper
RID (OTIF)
6.8.5.1.1 a) Die Tankkörper zur Beförderung von
– verdichteten, verflüssigten oder gelösten Gasen der Klasse 2,
– Stoffen der UN-Nummern 1380, 2845, 2870, 3194 und 3391 bis 3394 der Klasse 4.2 sowie
– UN 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei, und UN 1790 Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluor-
wasserstoff der Klasse 8
müssen aus Stahl hergestellt sein.
6.8-29
b) Tankkörper aus Feinkornstahl zur Beförderung von
– ätzenden Gasen und UN 2073 Ammoniaklösung der Klasse 2 sowie
– UN 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei, und UN 1790 Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluor-
wasserstoff der Klasse 8
müssen zur Vermeidung thermischer Spannungen wärmebehandelt werden.
Auf die Wärmebehandlung kann verzichtet werden, wenn
1. keine Gefahr der Spannungsrisskorrosion besteht und
2. der Mittelwert der Kerbschlagarbeit im Schweißgut, der Übergangszone und im Grundwerkstoff,
jeweils ermittelt mit drei Proben, im Mittel mindestens 45 J beträgt. Als Probe ist die ISO-V-Probe zu
verwenden. Für den Grundwerkstoff ist die Probenlage «quer» zu prüfen. Für das Schweißgut und
die Übergangszone ist die Kerblage S in Schweißgutmitte bzw. Mitte der Übergangszone zu wählen.
Die Prüfung ist bei tiefster Betriebstemperatur durchzuführen.
c) Die Tankkörper zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen der Klasse 2 müssen aus Stahl, Alu-
minium, Aluminiumlegierungen, Kupfer oder Kupferlegierungen, z.B. Messing, hergestellt sein. Tankkör-
per aus Kupfer oder Kupferlegierungen sind jedoch nur für die Gase zugelassen, die kein Acetylen
enthalten; Ethylen darf jedoch höchstens 0,005 % Acetylen enthalten.
d) Es dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die sich für die niedrigste und höchste Betriebstemperatur
der Tankkörper sowie deren Zubehörteile eignen.
6.8.5.1.2 Für die Herstellung der Tankkörper sind folgende Werkstoffe zugelassen:
a) Stähle, die bei der niedrigsten Betriebstemperatur dem Sprödbruch nicht unterworfen sind (siehe Absatz
6.8.5.2.1 Tankkörper aus Stahl):
– Baustähle (nicht für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2);
– Feinkornstähle bis zu einer Temperatur von –60 °C;
– Nickelstähle (mit einem Gehalt von 0,5 % bis 9 % Nickel) bis zu einer Temperatur von –196 °C, je
nach dem Nickelgehalt;
– austenitische Chrom-Nickelstähle bis zu einer Temperatur von –270 °C;
b) Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 % Aluminium oder Aluminiumlegierungen (siehe
Absatz 6.8.5.2.2);
c) sauerstofffreies Kupfer mit einem Gehalt von mindestens 99,9 % Kupfer und Kupferlegierungen mit
einem Kupfergehalt von mehr als 56 % (siehe Absatz 6.8.5.2.3).
6.8.5.1.3 a) Die Tankkörper aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen dürfen nur nahtlos oder geschweißt
sein.
b) Die Tankkörper aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen dürfen auch hartgelötet sein.
6.8.5.1.4 Die Zubehörteile dürfen mit den Tankkörpern durch Verschrauben oder wie folgt verbunden werden:
a) bei Tankkörpern aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen durch Schweißen;
b) bei Tankkörpern aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen durch Schweißen oder Hartlö-
ten.
6.8.5.1.5 Die Tankkörper müssen so gebaut und auf dem Untergestell des Wagens oder im Containerrahmen befes-
tigt sein, dass eine Abkühlung tragender Teile, die ein Sprödwerden bewirken könnte, mit Sicherheit vermie-
den wird. Die zur Befestigung der Tankkörper dienenden Teile müssen selbst so beschaffen sein, dass sie
bei der Temperatur, die sie bei der niedrigsten für den Tankkörper zulässigen Betriebstemperatur erreichen
können, noch die erforderlichen mechanischen Gütewerte aufweisen.
6.8.5.2 Prüfvorschriften
6.8.5.2.1 Tankkörper aus Stahl
Die für die Herstellung der Tankkörper verwendeten Werkstoffe und die Schweißverbindungen müssen bei
ihrer niedrigsten Betriebstemperatur, wenigstens aber bei einer Temperatur von –20 °C, folgenden Bedin-
gungen für die Kerbschlagzähigkeit genügen:
– Die Prüfungen müssen mit Probestäben mit V-Kerbe durchgeführt werden.
– Die Mindestkerbschlagzähigkeit (siehe Absätze 6.8.5.3.1 bis 6.8.5.3.3) für Probestäbe mit senkrecht zur
Walzrichtung verlaufender Längsachse und einer V-Kerbe (nach ISO R 148) senkrecht zur Plattenober-
2 für Baustahl (diese Prüfungen können auf Grund bestehender ISO-Normen mit
fläche muss 34 J/cm
Probestäben, deren Längsachse in Walzrichtung verläuft, ausgeführt werden), Feinkornstahl, legierten
ferritischen Stahl Ni < 5 %, legierten ferritischen Stahl 5 % ≤ Ni ≤ 9 % oder austenitischen Cr-Ni-Stahl
betragen.
– Bei austenitischen Stählen ist nur die Schweißverbindung einer Kerbschlagzähigkeitsprüfung zu unter-
ziehen.
– Für Betriebstemperaturen unter –196 °C wird die Kerbschlagzähigkeitsprüfung nicht bei der niedrigsten
Betriebstemperatur, sondern bei –196 °C durchgeführt.
6.8-30
6.8.5.2.2 Tankkörper aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen
Die Nähte der Tankkörper müssen den durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen genügen.
6.8.5.2.3 Tankkörper aus Kupfer oder Kupferlegierungen
Prüfungen zum Nachweis ausreichender Kerbschlagzähigkeit sind nicht erforderlich.
6.8.5.3 Bestimmung der Kerbschlagzähigkeit
6.8.5.3.1 Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 10 mm, aber mindestens 5 mm sind Probestäbe mit einem
Querschnitt von 10 mm x e mm, wobei e die Blechdicke ist, zu verwenden. Eine Bearbeitung auf 7,5 mm
2
oder 5 mm ist, falls erforderlich, zulässig. Ein Mindestwert von 34 J/cm ist in jedem Fall einzuhalten.
Bem. Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 5 mm und ihren Schweißverbindungen wird keine Kerb-
schlagzähigkeitsprüfung durchgeführt.
Oktober 2006
6.8.5.3.2 a) Bei der Prüfung der Bleche wird die Kerbschlagzähigkeit an drei Probestäben bestimmt. Die Probestäbe
müssen quer zur Walzrichtung entnommen werden; bei Baustahl dürfen sie jedoch in Walzrichtung ent-
nommen werden.
b) Für die Prüfung der Schweißnähte werden die Probestäbe wie folgt entnommen:
wenn e ≤ 10 mm:
drei Probestäbe aus der Mitte der Schweißverbindung;
drei Probestäbe mit der Kerbe in der Mitte der wärmebeeinflussten Zone (die V-Kerbe schneidet die Ver-
schmelzungsgrenze in der Mitte des Musters);
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Mitte der Schweißverbindung wärmebeeinflusste Zone
wenn 10 mm < e ≤ 20 mm:
drei Probestäbe aus der Mitte der Schweißverbindung;
drei Probestäbe aus der wärmebeeinflussten Zone (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in
der Mitte des Musters);
e/2
e
e/2
Mitte der Schweißverbindung
RID (OTIF)
6.8-31
wärmebeinflusste Zone
wenn e > 20 mm:
zwei Sätze von drei Probestäben (ein Satz von der Oberseite, ein Satz von der Unterseite) an den unten
dargestellten Stellen entnommen (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des
Musters, das aus der wärmebeeinflussten Zone entnommen ist).
e
Mitte der Schweißverbindung
wärmebeinflusste Zone
6.8.5.3.3 a) Bei Blechen muss der Mittelwert von drei Proben den in Absatz 6.8.5.2.1 Tankkörper aus Stahl angege-
benen Mindestwert von 34 J/cm2 erreichen; nicht mehr als ein Einzelwert darf unter dem Mindestwert,
2 liegen.
dann jedoch auch nicht unter 24 J/cm
b) Bei den Schweißungen darf der Mittelwert aus den drei Proben, die in der Mitte der Schweißverbindung
2 liegen; nicht mehr als ein Einzelwert darf
entnommen wurden, nicht unter dem Mindestwert von 34 J/cm
2
unter dem Mindestwert, dann jedoch auch nicht unter 24 J/cm liegen.
6.8-32
c) Bei der wärmebeeinflussten Zone (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des
Musters) darf der Wert von nicht mehr als einer der drei Proben unter dem Mindestwert von 34 J/cm2,
2
jedoch nicht unter 24 J/cm liegen.
6.8.5.3.4 Werden die Forderungen nach Absatz 6.8.5.3.3 nicht erfüllt, so ist eine Wiederholungsprüfung nur zulässig,
wenn
2 oder
a) der Mittelwert der ersten drei Prüfungen unter dem Mindestwert von 34 J/cm
2, aber nicht unter 24 J/cm2
b) mehr als einer der Einzelwerte unter dem Mindestwert von 34 J/cm
liegt.
6.8.5.3.5 Bei einer wiederholten Kerbschlagzähigkeitsprüfung an Blechen oder Schweißverbindungen darf kein Ein-
2
zelwert unter 34 J/cm liegen. Der Mittelwert sämtlicher Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung und der
2 sein.
Wiederholungsprüfung muss gleich dem oder größer als der Mindestwert von 34 J/cm
Bei einer wiederholten Kerbschlagzähigkeitsprüfung der wärmebeeinflussten Zone darf kein Einzelwert
2 liegen.
unter 34 J/cm
Oktober 2006
6.8.5.4 Verweis auf Normen
Die Vorschriften der Unterabschnitte 6.8.5.2 und 6.8.5.3 gelten bei Anwendung der nachstehenden Normen
als erfüllt:
EN 1252-1:1998 Kryo-Behälter – Werkstoffe – Teil 1: Anforderungen an die Zähigkeit bei Temperaturen
unter –80 °C
EN 1252-2:2001 Kryo-Behälter – Werkstoffe – Teil 2: Anforderungen an die Zähigkeit bei Temperaturen zwi-
schen –80 °C und –20 °C.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RID (OTIF)
6.8-33
Kapitel 6.9
Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung
des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von Tankcontainern,
einschließlich Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), aus faserver-
stärkten Kunststoffen (FVK)
Bem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 6.7;
für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl-
ter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie für Batteriewagen und
Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe Kapitel 6.8; für
Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 6.10.
6.9.1 Allgemeines
6.9.1.1 FVK-Tankcontainer, einschließlich FVK-Tankwechselaufbauten (FVK-Tankwechselbehälter), müssen nach
Oktober 2006
einem von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramm ausgelegt, hergestellt und
geprüft werden; insbesondere dürfen Laminations- und Schweißarbeiten von Thermoplastlinern nur durch
Personal vorgenommen werden, das nach von der zuständigen Behörde anerkannten Regeln qualifiziert ist.
6.9.1.2 Für die Auslegung und Prüfung von FVK-Tankcontainern, einschließlich FVK-Tankwechselaufbauten (FVK-
Tankwechselbehälter), sind auch die Vorschriften der Absätze 6.8.2.1.1, 6.8.2.1.7, 6.8.2.1.13, 6.8.2.1.14 a)
und b), 6.8.2.1.25, 6.8.2.1.27 und 6.8.2.2.3 anzuwenden.
6.9.1.3 Heizeinrichtungen sind in FVK-Tankcontainern, einschließlich FVK-Tankwechselaufbauten (FVK-Tank-
wechselbehälter), nicht zugelassen.
6.9.1.4 (bleibt offen)
6.9.2 Bau
6.9.2.1 Die Tankkörper sind aus geeigneten Werkstoffen herzustellen, die mit den zu befördernden Stoffen in einem
Betriebstemperaturbereich von –40 °C bis +50 °C verträglich sind, sofern von der zuständigen Behörde des
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Staates, in dem die Beförderung durchgeführt wird, wegen besonderer klimatischer Bedingungen kein ande-
rer Temperaturbereich festgelegt ist.
6.9.2.2 Die Tankkörper setzen sich aus folgenden drei Elementen zusammen:
– Innenliner,
– Tragschicht,
– Außenschicht.
6.9.2.2.1 Der Innenliner ist der innere Tankkörperbereich, der als erste Barriere zur Gewährleistung der Langzeitbe-
ständigkeit gegenüber den zu befördernden Stoffen sowie zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen mit
dem Inhalt oder der Bildung gefährlicher Verbindungen sowie einer wesentlichen Schwächung der Trag-
schicht ausgelegt ist, wobei die Diffusion von Stoffen durch den Innenliner zu berücksichtigen ist.
Der Innenliner kann entweder ein FVK-Liner oder ein Thermoplastliner sein.
6.9.2.2.2 Die FVK-Liner setzen sich wie folgt zusammen:
a) Oberflächenschicht («gel-coat»): eine entsprechend harzreiche Oberflächenschicht, verstärkt mit einem
Vlies, das mit dem Harz und dem Inhalt verträglich ist. Der Fasermassenanteil dieser Schicht darf 30 %
nicht überschreiten und die Dicke muss 0,25 bis 0,60 mm betragen.
b) Verstärkungslage(n): eine oder mehrere Lage(n) mit einer Mindestdicke von 2 mm, die eine Glasmatte
2 enthalten, die einen Glasgehalt von mindestens 30 Masse-%
oder Spritzfasern von mindestens 900 g/m
aufweisen, es sei denn, für geringere Glasgehalte wird eine vergleichbare Sicherheit nachgewiesen.
6.9.2.2.3 Thermoplastliner sind Platten aus Thermoplastkunststoff gemäß Absatz 6.9.2.3.4, die zur erforderlichen
Form zusammengeschweißt werden und auf der die Tragschichten geklebt werden. Die Dauerhaftigkeit der
Verbindung zwischen Liner und Tragschicht ist durch die Verwendung eines geeigneten Haftvermittlers her-
RID (OTIF)
zustellen.
Bem. Bei der Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe können gemäß Unterabschnitt 6.9.2.14 für den
Innenliner zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung elektrostatischer Aufladung erforderlich werden.
6.9.2.2.4 Die Tragschicht des Tankkörpers ist der Bereich, der gemäß den Unterabschnitten 6.9.2.4 bis 6.9.2.6 beson-
ders ausgelegt sein muss, um den mechanischen Belastungen standzuhalten. Dieser Teil besteht normaler-
weise aus mehreren faserverstärkten Lagen in definierter Richtung.
6.9-1
6.9.2.2.5 Die Außenschicht ist der Teil des Tankkörpers mit direktem Kontakt zur Umgebung. Er besteht aus einer
harzreichen Lage mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm. Bei Dicken von mehr als 0,5 mm muss eine Matte
verwendet werden. Diese Schicht muss einen Massegehalt von weniger als 30 % Glas aufweisen und muss
so beschaffen sein, dass sie Umwelteinflüssen, insbesondere gelegentlich vorkommende Kontakte mit dem
zu befördernden Stoff, standhält. Zum Schutz der Tragschicht vor Schädigung durch ultraviolette Strahlung
muss das Harz Füllstoffe oder Zusätze enthalten.
6.9.2.3 Ausgangswerkstoffe
6.9.2.3.1 Alle für die Herstellung von FVK-Tankcontainern, einschließlich FVK-Tankwechselaufbauten (FVK-Tank-
wechselbehälter), verwendeten Werkstoffe müssen bekannten Ursprungs und spezifiziert sein.
6.9.2.3.2 Harze
Die Verarbeitung der Harzmischung muss genau nach den Empfehlungen des Lieferanten erfolgen. Dies
betrifft hauptsächlich den Gebrauch von Härtern, Katalysatoren und Beschleunigern. Diese Harze können
sein:
– ungesättigte Polyesterharze,
– Vinylesterharze,
– Epoxyharze,
– Phenolharze.
Die gemäß Norm ISO 75-1:1993 ermittelte Wärmeformbeständigkeitstemperatur (HDT) des Harzes muss
mindestens 20 °C über der maximalen Betriebstemperatur des Tankcontainers, einschließlich Tankwech-
selaufbau (Tankwechselbehälter), liegen und mindestens 70 °C betragen.
6.9.2.3.3 Verstärkungsfasern
Die Verstärkungswerkstoffe der Tragschichten müssen aus einer geeigneten Art von Fasern wie Glasfasern
der Typen E oder ECR gemäß Norm ISO 2078:1993 bestehen. Für den Innenliner dürfen Glasfasern des
Typs C gemäß Norm ISO 2078:1993 verwendet werden. Thermoplastvliese dürfen für den Innenliner nur
verwendet werden, wenn ihre Verträglichkeit mit dem vorgesehenen Inhalt nachgewiesen wurde.
6.9.2.3.4 Werkstoffe für Thermoplastliner
Als Linerwerkstoffe dürfen Thermoplastliner, wie weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen
(PP), Polyvinylidenfluorid (PVDF), Polytetrafluorethylen (PTFE) usw., verwendet werden.
6.9.2.3.5 Zusätze
Zusätze, die für die Behandlung des Harzes notwendig sind, wie Katalysatoren, Beschleuniger, Härter und
Thixotropierstoffe, sowie Werkstoffe, die für die Verbesserung des Tanks verwendet werden, wie z.B. Füll-
stoffe, Farbstoffe, Pigmente usw., dürfen unter Berücksichtigung der Auslegungslebensdauer und -tempera-
tur nicht zu einer Schwächung des Werkstoffes führen.
6.9.2.4 Die Tankkörper, ihre Elemente für die Befestigung sowie ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüs-
tung müssen so ausgelegt sein, dass sie während der Auslegungslebensdauer ohne Verlust des Inhalts
(ausgenommen Gasmengen, die aus eventuell vorhandenen Entlüftungseinrichtungen entweichen) stand-
halten:
– den statischen und dynamischen Beanspruchungen unter normalen Beförderungsbedingungen;
– den in den Unterabschnitten 6.9.2.5 bis 6.9.2.10 beschriebenen Minimalbelastungen.
6.9.2.5 Bei den in den Absätzen 6.8.2.1.14 a) und b) angegebenen Drücken und der durch den Inhalt mit der für die
Bauart festgelegten höchstzulässigen Dichte sowie bei höchstem Füllungsgrad hervorgerufenen statischen
Eigenlast darf die Auslegungsspannung σ in Längs- und Umfangsrichtung jeder Lage des Tankkörpers fol-
genden Wert nicht überschreiten:
Rm
σb
K
wobei:
Rm = Zahlenwert der Zugfestigkeit aus dem Mittelwert der Prüfergebnisse abzüglich der doppelten Stan-
dardabweichung der Prüfergebnisse. Die Prüfung ist an mindestens sechs Proben, die für die Bauart
und die Konstruktionsmethode repräsentativ sind, nach der Norm EN 61:1977 durchzuführen.
K = S · K0 · K1 · K2 · K3
wobei:
K einen Mindestwert von 4 haben muss und
6.9-2
S = Sicherheitskoeffizient. Für die allgemeine Auslegung beträgt der Wert für S mindestens 1,5, wenn in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 für die Tanks eine Tankcodierung angegeben ist, die im zweiten Teil
den Buchstaben «G» enthält (siehe Absatz 4.3.4.1.1). Für Tanks, die für die Beförderung von Stoffen
ausgelegt sind, für die ein erhöhtes Sicherheitsniveau erforderlich ist, d.h. wenn in Kapitel 3.2 Tabelle
A Spalte 12 für die Tanks eine Tankcodierung angegeben ist, die im zweiten Teil die Ziffer «4» enthält
(siehe Absatz 4.3.4.1.1), muss der Wert verdoppelt werden, sofern der Tankkörper nicht mit einem
zusätzlichen Schutz in Form eines den Tankkörper völlig umschließenden Metallrahmenwerkes mit
Längs- und Oberträgern ausgerüstet ist.
K0 = Faktor, der mit der Minderung der Werkstoffeigenschaften infolge Kriechverhaltens und Alterung
unter dem chemischen Einfluss der zu befördernden Stoffe zusammenhängt. Er ist nach der Formel
1
K0
α¸β
zu bestimmen, wobei «α» der Kriechfaktor und «β» der Alterungsfaktor ist, jeweils bestimmt nach der
Norm EN 978:1997 im Anschluss an die Prüfung gemäß Norm EN 977:1997. Alternativ darf konser-
Oktober 2006
vativ ein Wert von K0 = 2 verwendet werden. Bei der Bestimmung von α und β muss die Ausgangs-
durchbiegung 2 σ entsprechen.
K1 = Faktor, der mit der Betriebstemperatur und den thermischen Eigenschaften des Harzes zusammen-
hängt und der durch die folgende Gleichung mit einem Minimalwert von 1 ermittelt wird:
K1 = 1,25 – 0,0125 (HDT – 70)
wobei HDT die Wärmeformbeständigkeitstemperatur des Harzes ist [in °C].
K2 = Faktor, der mit der Ermüdung des Werkstoffes zusammenhängt; sofern kein anderer Wert von der
zuständigen Behörde zugelassen wird, ist hierfür ein Wert von K2 = 1,75 zu verwenden. Für die Aus-
legung gegenüber dynamischen Belastungen nach Unterabschnitt 6.9.2.6 ist ein Wert von K2 = 1,1
zu verwenden.
K3 = Faktor, der mit der Aushärtetechnik zusammenhängt und folgende Werte hat:
– 1,1, wenn das Aushärten nach einem dokumentierten und zugelassenen Verfahren erfolgt;
– 1,5 in anderen Fällen.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
6.9.2.6 Bei den in Absatz 6.8.2.1.2 genannten dynamischen Belastungen darf die Auslegungsspannung den nach
Unterabschnitt 6.9.2.5 geforderten und durch den Faktor α geteilten Wert nicht übersteigen.
6.9.2.7 Bei jeder der in den Unterabschnitten 6.9.2.5 und 6.9.2.6 definierten Spannungen darf die resultierende
Dehnung in jeder Richtung den kleineren der Werte 0,2 % oder 1/10 der Bruchdehnung des Harzes nicht
überschreiten.
6.9.2.8 Beim festgelegten Prüfdruck, der nicht geringer als der in den Absätzen 6.8.2.1.14 a) und b) festgelegte
zutreffende Berechnungsdruck sein darf, darf die maximale Dehnung im Tankkörper die Rissbildungsgrenze
des Harzes nicht überschreiten.
6.9.2.9 Der Tankkörper muss in der Lage sein, dem in Absatz 6.9.4.3.3 aufgeführten Kugelfallversuch ohne sicht-
bare innere oder äußere Schäden standzuhalten.
6.9.2.10 Die für die Verbindungen, einschließlich der Verbindungen der Böden, der Schwallwände und der Tankunter-
teilungen mit dem Tankkörper, verwendeten Überlaminate müssen in der Lage sein, die oben genannten
statischen und dynamischen Belastungen aufzunehmen. Um Spannungskonzentrationen im Überlaminat zu
vermeiden, sind Neigungen mit einem Steigungsverhältnis von ≤ 1:6 zu verwenden.
Die Schubfestigkeit zwischen dem Überlaminat und den damit verbundenen Tankteilen darf nicht kleiner sein
als
Q τR
τ
b
l K
wobei:
τR die Biegeschubfestigkeit nach der Norm EN ISO 14125:1998 (Drei-Punkte-Methode) ist, mit einem Wert
RID (OTIF)
2
von mindestens τR = 10 N/mm , wenn keine gemessenen Werte verfügbar sind;
Q die Last pro Längeneinheit ist, die die Verbindung unter den oben aufgeführten statischen und dynami-
schen Belastungen zu übernehmen hat;
K der gemäß Unterabschnitt 6.9.2.5 berechnete Faktor für die statischen und dynamischen Spannungen
und
l die Länge des Überlaminats ist.
6.9-3
6.9.2.11 Öffnungen im Tankkörper müssen verstärkt sein, um mindestens den gleichen Sicherheitsfaktor gegen die in
den Unterabschnitten 6.9.2.5 und 6.9.2.6 aufgeführten statischen und dynamischen Belastungen wie der
Tankkörper selbst zu gewährleisten. Ihre Anzahl muss so klein wie möglich sein. Bei ovalen Öffnungen darf
das Verhältnis der beiden Achsen nicht mehr als 2 betragen.
6.9.2.12 Bei der Auslegung von Flanschen und Rohrleitungen, die mit dem Tankkörper verbunden sind, sind zusätz-
lich Kräfte durch Handhabung und Befestigung von Schrauben zu berücksichtigen.
6.9.2.13 Der Tankcontainer, einschließlich Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), ist so auszulegen, dass er
ohne wesentliche Undichtheiten den Auswirkungen einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung, wie in
den Prüfvorschriften nach Absatz 6.9.4.3.4 definiert, standhält. Bei Vorliegen von Daten von Prüfungen mit
vergleichbaren Tankbauarten kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Prüfung verzichtet
werden.
6.9.2.14 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
FVK-Tankcontainer, einschließlich FVK-Tankwechselaufbauten (FVK-Tankwechselbehälter), zur Beförde-
rung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C sind so zu bauen, dass eine gefährliche elek-
trostatische Aufladung der verschiedenen Bestandteile verhindert wird.
6.9.2.14.1 Der an der Innen- und Außenseite des Tankkörpers gemessene Wert des elektrischen Oberflächenwider-
9 Ohm nicht überschreiten. Dies kann durch die Verwendung von Additiven im Harz oder
standes darf 10
durch interlaminare, leitfähige Schichten, wie Metall- oder Kohlefasernetzwerk, erreicht werden.
6.9.2.14.2 Der gemessene elektrische Erdableitwiderstand darf 7
10 Ohm nicht überschreiten.
6.9.2.14.3 Alle Komponenten des Tankkörpers sind untereinander und mit den Metallteilen der Bedienungsausrüstung
und der baulichen Ausrüstung des Tankcontainers, einschließlich Tankwechselaufbau (Tankwechselbehäl-
ter), elektrisch zu verbinden. Der elektrische Widerstand zwischen sich berührenden Teilen darf 10 Ohm
nicht überschreiten.
6.9.2.14.4 Der elektrische Oberflächen- und Erdableitwiderstand ist erstmalig bei jedem hergestellten Tankcontainer,
einschließlich Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), oder an einem Ausschnitt des Tankkörpers mit
einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen.
6.9.2.14.5 Der Erdableitwiderstand ist bei jedem Tankcontainer, einschließlich Tankwechselaufbau (Tankwechselbehäl-
ter), als Teil der wiederkehrenden Prüfungen mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfah-
ren zu messen.
6.9.3 Ausrüstungsteile
6.9.3.1 Es gelten die Vorschriften der Absätze 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.2.4 bis 6.8.2.2.8.
6.9.3.2 Zusätzlich gelten auch die Sondervorschriften des Abschnitts 6.8.4 b) (TE), sofern diese bei einer Eintra-
gung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegeben sind.
6.9.4 Prüfung und Zulassung des Baumusters
6.9.4.1 Für jede Bauart eines FVK-Tankcontainers, einschließlich FVK-Tankwechselaufbau (FVK-Tankwechsel-
behälter), sind die Werkstoffe und ein repräsentativer Prototyp der nachstehend aufgeführten Bauartprüfung
zu unterziehen.
6.9.4.2 Werkstoffprüfung
6.9.4.2.1 Für die verwendeten Harze ist die Bruchdehnung gemäß Norm EN ISO 527-5:1997 und die Wärme-
formbeständigkeitstemperatur gemäß Norm ISO 75-1:1993 zu ermitteln.
6.9.4.2.2 Folgende Eigenschaften sind an Proben zu ermitteln, die aus dem Tankkörper herausgeschnitten wurden.
Parallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden, wenn das Ausschneiden von Proben aus dem Tank-
körper nicht möglich ist. Vor der Prüfung sind gegebenenfalls vorhandene Liner zu entfernen.
Die Prüfungen umfassen:
– Dicke der Laminatschichten des Tankmantels und der Tankböden;
– Massegehalt und Zusammensetzung der Verstärkungsfasern sowie Orientierung und Aufbau der
Verstärkungslagen;
– Zugfestigkeit, Bruchdehnung und Elastizitätsmodul gemäß Norm EN ISO 527-5:1997 in der Richtung der
Spannungen. Zusätzlich ist die Rissbildungsgrenze des Harzes mittels Schallemissionsmessung zu
bestimmen;
– Biegefestigkeit und Durchbiegung im Biegekriechversuch nach der Norm EN ISO 14125:1998 während
einer Dauer von 1000 Stunden unter Verwendung von Proben mit einer Mindestbreite von 50 mm und
6.9-4
einem Auflagerabstand von mindestens der zwanzigfachen Wanddicke. Bei dieser Prüfung sind auch der
Kriechfaktor α und der Alterungsfaktor β gemäß Norm EN 978:1997 zu bestimmen.
6.9.4.2.3 Die interlaminare Scherfestigkeit der Verbindungen ist durch Prüfung repräsentativer Proben im Zugversuch
nach der Norm EN ISO 14130:1997 zu messen.
6.9.4.2.4 Die chemische Verträglichkeit des Tankkörpers mit den zu befördernden Stoffen ist mit Zustimmung der
zuständigen Behörde durch eines der nachstehenden Verfahren nachzuweisen. Dieser Nachweis muss alle
Aspekte der Verträglichkeit der Werkstoffe des Tankkörpers und seiner Ausrüstungen mit den zu befördern-
den Stoffen, einschließlich der chemischen Schädigung des Tankkörpers, der Einleitung kritischer Reaktio-
nen durch den Inhalt und gefährlicher Reaktionen zwischen beiden, berücksichtigen.
– Für die Feststellung einer Schädigung des Tankkörpers sind aus dem Tankkörper entnommene reprä-
sentative Proben, einschließlich gegebenenfalls vorhandener Liner mit Schweißnähten, der chemischen
Verträglichkeitsprüfung nach der Norm EN 977:1997 für eine Dauer von 1000 Stunden bei 50 °C zu
unterziehen. Im Vergleich mit unbelasteten Proben darf der im Biegeversuch gemäß Norm EN 978:1997
gemessene Abfall der Festigkeit und des Elastizitätsmoduls 25 % nicht übersteigen. Risse, Blasen,
Oktober 2006
punktförmige Schäden, Trennungen von Lagen und Linern sowie Rauhigkeit sind nicht zulässig.
– Bescheinigte und dokumentierte Daten über positive Erfahrungen hinsichtlich der Verträglichkeit der
betreffenden Füllgüter mit den in Kontakt tretenden Werkstoffen des Tankkörpers über angegebene Tem-
peraturen, Zeiten und andere bedeutsame Betriebsbedingungen.
– In der Fachliteratur, in Normen oder in anderen Quellen veröffentlichte technische Daten, die von der
zuständigen Behörde akzeptiert werden.
6.9.4.3 Prototypprüfung
Ein repräsentativer Prototyp ist den nachstehend dargestellten Prüfungen zu unterziehen. Soweit erforder-
lich, darf die Bedienungsausrüstung zu diesem Zweck durch andere Teile ersetzt werden.
6.9.4.3.1 Der Prototyp ist auf Übereinstimmung mit der Bauartspezifikation zu prüfen. Dies schließt eine innere und
äußere Besichtigung und eine Maßkontrolle der wesentlichen Abmessungen ein.
6.9.4.3.2 Der an allen Stellen, für die ein Vergleich mit der rechnerischen Auslegung erforderlich ist, mit Dehnmess-
streifen ausgerüstete Prototyp ist folgenden Belastungen zu unterziehen; die hierbei auftretenden Dehnun-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
gen sind aufzuzeichnen:
– Füllung mit Wasser bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad. Die Messergebnisse sind zur Überprüfung
der rechnerischen Auslegung nach Unterabschnitt 6.9.2.5 zu verwenden.
– Füllung mit Wasser bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad und Beschleunigung in allen drei Richtungen
durch Fahr- und Bremsversuche mit dem auf einem Wagen befestigten Prototyp. Für den Vergleich mit
der rechnerischen Auslegung nach Unterabschnitt 6.9.2.6 sind die aufgezeichneten Dehnungen im Ver-
hältnis der in Absatz 6.8.2.1.2 geforderten und der gemessenen Beschleunigungswerte zu extrapolieren.
– Füllung mit Wasser und Anwendung des festgelegten Prüfdrucks. Unter dieser Belastung darf der Tank
keine sichtbaren Schäden und keine Undichtheit aufweisen.
6.9.4.3.3 Der Prototyp ist dem Kugelfallversuch nach der Norm EN 976-1:1997 Nr. 6.6 zu unterziehen. Dabei darf kein
sichtbarer innerer oder äußerer Schaden auftreten.
6.9.4.3.4 Der zu 80 % seines maximalen Fassungsraumes mit Wasser gefüllte Prototyp, einschließlich seiner Bedie-
nungsausrüstung und baulichen Ausrüstung, ist einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung durch ein
Heizölbeckenfeuer oder einer anderen Art von Feuer mit gleicher Wirkung auszusetzen. Die Abmessungen
des Beckens müssen den Tank um mindestens 50 cm nach allen Seiten überragen, und der Abstand zwi-
schen dem Ölspiegel und dem Tank muss zwischen 50 und 80 cm betragen. Der unterhalb des Flüssigkeits-
spiegels verbleibende Tank, einschließlich der Öffnungen und Verschlüsse, muss, abgesehen von
Tropfleckagen, dicht bleiben.
6.9.4.4 Zulassung des Baumusters
6.9.4.4.1 Die zuständige Behörde oder eine von ihr benannte Stelle hat für jedes neue Baumuster eines Tankcontai-
ners, einschließlich Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), eine Zulassungsbescheinigung auszustel-
len, die die Eignung der Bauart für den vorgesehenen Zweck und die Einhaltung der Bau- und
RID (OTIF)
Ausrüstungsvorschriften sowie der für die zu befördernden Stoffe geltenden Sondervorschriften bescheinigt.
6.9.4.4.2 Die Zulassung ist auf der Grundlage der Berechnung sowie des Prüfberichtes, einschließlich aller Werkstoff-
und Prototypprüfergebnisse und ihres Vergleiches mit der rechnerischen Auslegung, zu erstellen und muss
sich auf die Bauartspezifikation und das Qualitätssicherungsprogramm beziehen.
6.9-5
6.9.4.4.3 Die Zulassung muss die Stoffe oder Stoffgruppen, für die die Verträglichkeit mit dem Tankcontainer, ein-
schließlich Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), nachgewiesen wurde, umfassen. Dabei sind die che-
mischen Benennungen oder die entsprechende Sammelbezeichnung (siehe Unterabschnitt 2.1.1.2) sowie
die Klasse und der Klassifizierungscode anzugeben.
6.9.4.4.4 Die Zulassung muss ferner veröffentlichte Auslegungs- und Gewährleistungswerte (wie Lebensdauer,
Betriebstemperaturbereich, Betriebs- und Prüfdrücke, Werkstoffkennwerte) sowie diejenigen Maßnahmen
umfassen, die bei der Herstellung, Prüfung, Zulassung des Baumusters, Kennzeichnung und der Verwen-
dung aller Tankcontainer, einschließlich Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), die nach der zuge-
lassenen Bauart gefertigt werden, zu beachten sind.
6.9.5 Prüfungen
6.9.5.1 Für jeden Tankcontainer, einschließlich Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), der in Übereinstimmung
mit der zugelassenen Bauart hergestellt wird, sind die nachstehend aufgeführten Werkstoffprüfungen und
Untersuchungen wie folgt durchzuführen.
6.9.5.1.1 Mit Proben aus dem Tankkörper sind die Werkstoffprüfungen nach Absatz 6.9.4.2.2 mit Ausnahme des Zug-
versuches und einer Verringerung der Prüfzeit für die Biegekriechprüfung auf 100 Stunden durchzuführen.
Parallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden, wenn das Ausschneiden von Proben aus dem Tank-
körper nicht möglich ist. Die zugelassenen Auslegungswerte sind einzuhalten.
6.9.5.1.2 Die Tankkörper und ihre Ausrüstung sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme
zu prüfen. Diese Prüfung umfasst:
– eine Prüfung auf Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart;
– eine Prüfung der Merkmale der Bauart;
– eine innere und äußere Untersuchung;
– eine Wasserdruckprüfung mit dem Prüfdruck, der auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgeschriebenen Schild
angegeben ist;
– eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile;
– eine Dichtheitsprüfung, sofern der Tankkörper und seine Ausrüstung getrennt druckgeprüft worden sind.
6.9.5.2 Für die wiederkehrenden Prüfungen der Tankcontainer, einschließlich Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-
behälter), gelten die Vorschriften der Absätze 6.8.2.4.2 bis 6.8.2.4.4. Darüber hinaus muss die Prüfung
gemäß Absatz 6.8.2.4.3 die Untersuchung des inneren Zustands des Tankkörpers einschließen.
6.9.5.3 Die Prüfungen und Untersuchungen nach den Unterabschnitten 6.9.5.1 und 6.9.5.2 sind von einem von der
zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Die Prüfergebnisse sind zu bescheini-
gen. In diesen Bescheinigungen ist auf die in diesem Tankcontainer, einschließlich Tankwechselaufbau
(Tankwechselbehälter), gemäß Unterabschnitt 6.9.4.4 zur Beförderung zugelassenen Stoffe Bezug zu neh-
men.
6.9.6 Kennzeichnung
6.9.6.1 Für die Kennzeichnung von FVK-Tankcontainern, einschließlich FVK-Tankwechselaufbauten (FVK-Tank-
wechselbehälter), gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.5 mit folgenden Änderungen:
– das Tankschild darf auch auf den Tankkörper auflaminiert werden oder aus geeigneten Kunststoffen
bestehen;
– der Auslegungstemperaturbereich ist immer anzugeben.
Zusätzlich gelten auch die Sondervorschriften des Abschnitts 6.8.4 e) (TM), sofern diese bei einer Eintra-
gung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegeben sind.
6.9-6
Kapitel 6.10
Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und
die Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle
Bem. 1. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel
6.7; für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwech-
selbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie für Batteriewa-
gen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe
Kapitel 6.8; für Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 6.9.
2. Dieses Kapitel gilt für Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter).
6.10.1 Allgemeines
6.10.1.1 Begriffsbestimmungen
Bem. Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.8 entspricht, gilt nicht als «Saug-Druck-Tank
Oktober 2006
für Abfälle».
6.10.1.1.1 Als «geschützte Bereiche» gelten:
a) der untere Teil des Tanks in einem Abschnitt, der sich über einen Winkel von 60° beiderseits der unteren
Mantellinie erstreckt;
b) der obere Teil des Tanks in einem Abschnitt, der sich über einen Winkel von 30° beiderseits der oberen
Mantellinie erstreckt.
6.10.1.2 Anwendungsbereich
6.10.1.2.1 Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 6.10.2 bis 6.10.4 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 und gelten
für Saug-Druck-Tanks für Abfälle.
Saug-Druck-Tanks für Abfälle dürfen mit öffnungsfähigen Böden ausgerüstet werden, wenn die Vorschriften
des Kapitels 4.3 eine Untenentleerung der beförderten Stoffe zulassen (gekennzeichnet durch die Buchstaben
«A» oder «B» der Tankcodierung, wie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 gemäß Absatz 4.3.4.1.1 angegeben).
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Saug-Druck-Tanks für Abfälle müssen allen Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen, sofern in diesem Kapitel
nicht eine abweichende Sondervorschrift aufgeführt ist. Die Vorschriften der Absätze 6.8.2.1.19 und 6.8.2.1.20
gelten jedoch nicht.
6.10.2 Bau
6.10.2.1 Die Tanks müssen nach einem Berechnungsdruck bemessen sein, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entlee-
rungsdrucks, mindestens jedoch 400 kPa (4 bar) (Überdruck) entspricht. Für die Beförderung von Stoffen, für
die ein höherer Berechnungsdruck des Tanks in Kapitel 6.8 bestimmt ist, ist dieser höhere Wert anzuwenden.
6.10.2.2 Die Tanks sind so zu bemessen, dass sie einem negativen Innendruck von 100 kPa (1 bar) standhalten.
6.10.3 Ausrüstung
6.10.3.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen Los-
reißen oder Beschädigung geschützt sind. Durch die Anordnung der Ausrüstungsteile in einem so genann-
ten «geschützten Bereich» (siehe Absatz 6.10.1.1.1) kann diese Vorschrift erfüllt werden.
6.10.3.2 Die Untenentleerungseinrichtung des Tanks darf aus einem äußeren Auslaufstutzen, der mit einer möglichst
nahe am Tankkörper angebrachten Absperreinrichtung versehen ist, und einem zweiten Verschluss in Form
eines Blindflansches oder einer anderen gleich wirksamen Einrichtung bestehen.
6.10.3.3 Die Stellung und die Schließrichtung des oder der Absperreinrichtung(en) am Tankkörper oder an jedem Abteil,
im Falle von Tankkörpern mit mehreren Abteilen, muss klar ersichtlich und vom Boden aus kontrollierbar sein.
6.10.3.4 Um jeden Verlust des Inhalts bei Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerungseinrichtungen (Stutzen,
seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung oder (gegebenen-
falls) die erste äußere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem
Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtun-
RID (OTIF)
gen (einschließlich der Flansche oder Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen
unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.
6.10.3.5 Die Tanks dürfen mit öffnungsfähigen Böden ausgerüstet sein. Diese öffnungsfähigen Böden müssen folgen-
den Anforderungen genügen:
a) sie müssen so ausgelegt sein, dass sie nach dem Verschließen dicht bleiben;
b) ein unbeabsichtigtes Öffnen darf nicht möglich sein;
6.10-1
c) wird der Öffnungsmechanismus mit Hilfskraft betätigt, muss der öffnungsfähige Boden auch bei einem
Ausfall der Kraftversorgung luftdicht verschlossen bleiben;
d) eine Sicherheits- oder Blockiereinrichtung, die sicherstellt, dass der öffnungsfähige Boden solange nicht
geöffnet werden kann, wie sich noch Restüberdruck im Tank befindet, ist einzubauen. Dies gilt nicht für
hilfskraftbetätigte öffnungsfähige Böden mit zwangsgesteuertem Öffnungsmechanismus. In diesem Fall
muss es sich um eine Betätigung mit «Totmanneinrichtung» handeln, die so angeordnet ist, dass der
Benutzer den Vorgang jederzeit beobachten kann und während des Öffnens oder Schließens selbst nicht
gefährdet ist;
e) es sind Maßnahmen zum Schutz des öffnungsfähigen Bodens, der beim Umstürzen des Tankcontainers
oder des Tankwechselaufbaus (Tankwechselbehälters) verschlossen bleiben muss, zu treffen.
6.10.3.6 Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die zur besseren Entleerung oder Reinigung des Tanks einen inneren Schub-
kolben haben, sind mit einer Anschlagvorrichtung zu versehen, die verhindert, dass der Schubkolben bei
beliebiger Betriebslage nicht aus dem Tank herausgedrückt wird, wenn eine dem höchsten Betriebsdruck
des Tanks entsprechende Kraft auf den Schubkolben einwirkt. Der höchste Betriebsdruck von Tanks oder
Tankabteilen mit pneumatischem Schubkolben darf 100 kPa (1 bar) nicht übersteigen. Der innere Schubkol-
ben und sein Werkstoff müssen so beschaffen sein, dass durch die Bewegung des Schubkolbens keine
Zündquellen entstehen.
Der innere Schubkolben kann auch als Abteilwand verwendet werden, vorausgesetzt, er wird in seiner Lage
blockiert. Befindet sich irgendein Teil der Einrichtungen, mit denen der innere Schubkolben in seiner Lage
gehalten wird, außen am Tank, so ist hierfür ein Platz zu wählen, an dem jede Gefahr einer versehentlichen
Beschädigung ausgeschlossen ist.
6.10.3.7 Die Tanks dürfen mit einem Saugausleger ausgerüstet sein, wenn:
a) der Saugausleger mit einer inneren oder äußeren Absperreinrichtung ausgerüstet ist, die direkt am Tank-
körper oder an einem mit dem Tankkörper verschweißten Rohrbogen befestigt ist;
b) die unter a) genannte Absperreinrichtung so angeordnet ist, dass eine Beförderung in geöffnetem
Zustand nicht möglich ist, und
c) der Saugausleger so angebracht ist, dass der Tank infolge eines versehentlichen Stoßes auf den Saug-
ausleger nicht undicht wird.
6.10.3.8 Die Tanks sind mit folgenden zusätzlichen Bedienungsausrüstungen zu versehen:
a) durch die Anordnung der Öffnung der Druck-Vakuumpumpe ist sicherzustellen, dass giftige oder ent-
zündbare Dämpfe so abgeleitet werden, dass sie keine Gefahren verursachen können;
b) Tanks für entzündbare Abfälle müssen an der Ansaug- und der Ausstoßöffnung der Druck-Vakuum-
pumpe mit möglicher Funkenbildung über eine Einrichtung zur Verhinderung des unmittelbaren Flam-
mendurchschlags verfügen;
c) Pumpen, die einen positiven Druck erzeugen können, müssen in der Druckleitung mit einem Sicherheits-
ventil ausgerüstet sein. Das Sicherheitsventil ist auf einen Ansprechdruck einzustellen, der nicht größer
ist als der höchste Betriebsdruck des Tanks;
d) zwischen dem Tankkörper oder dem Auslass der am Tankkörper befindlichen Überfüllsicherung und der
Rohrleitung zwischen Tankkörper und Druck-Vakuumpumpe ist ein Absperrventil einzubauen;
e) der Tank ist mit einem geeigneten Manometer/Vakuummeter auszurüsten, das so angeordnet ist, dass
es von der die Druck-Vakuumpumpe bedienenden Person leicht ablesbar ist. Der höchste Betriebsdruck
des Tanks ist durch eine Markierung auf der Anzeigeskala zu kennzeichnen;
f) der Tank oder bei unterteiltem Tank jedes Tankabteil ist mit einem Flüssigkeitsstandanzeiger auszurüs-
ten. Schaugläser dürfen als Flüssigkeitsstandanzeiger verwendet werden, sofern:
(i) sie Teil der Tankwand sind und eine Druckfestigkeit haben, die der des Tanks vergleichbar ist, oder
die Flüssigkeitsstandanzeiger außen am Tank angebracht sind;
(ii) die oberen und unteren Anschlüsse an den Tank mit direkt am Tankkörper befestigten Absperrventi-
len ausgerüstet sind, die so angeordnet sind, dass eine Beförderung mit geöffneten Ventilen verhin-
dert wird;
(iii) sie beim höchsten Betriebsdruck des Tanks funktionsfähig sind;
(iv) sie in einem Bereich angeordnet sind, wo jede Gefahr einer versehentlichen Beschädigung ausge-
schlossen ist.
6.10.3.9 Tankkörper von Saug-Druck-Tanks für Abfälle müssen mit einem Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berst-
scheibe ausgerüstet sein.
Das Ventil muss in der Lage sein, sich bei einem Druck zwischen dem 0,9- bis 1,0fachen Prüfdruck des Tanks,
an dem es angebracht ist, selbsttätig zu öffnen. Die Verwendung von gewichtsbelasteten Ventilen (Schwerkraft
oder Gegengewicht) ist untersagt.
6.10-2
Die Berstscheibe darf frühestens beim Ansprechdruck des Ventils und muss spätestens öffnen, wenn der
Druck den Prüfdruck des Tanks erreicht hat, an dem das Ventil angebracht ist.
Die Sicherheitseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie der dynamischen Beanspruchung, einschließ-
lich des Anpralls der Flüssigkeit, standhalten.
Zwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein Druckmesser oder eine andere geeignete Anzei-
geeinrichtung vorzusehen, um die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe,
durch die das Sicherheitssystem funktionsunfähig werden kann, zu ermöglichen.
6.10.4 Prüfungen
Saug-Druck-Tanks für Abfälle sind mindestens alle zweieinhalb Jahre zusätzlich zu den Prüfungen nach Absatz
6.8.2.4.3 einer Prüfung des inneren Zustands zu unterziehen.
Oktober 2006
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RID (OTIF)
6.10-3
Kapitel 6.11
Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Schüttgut-
Containern
6.11.1 Begriffsbestimmung
Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter:
Geschlossener Schüttgut-Container: Ein vollständig geschlossener Schüttgut-Container mit einem starren
Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem starren Boden (einschließlich trichterförmiger
Böden). Der Begriff umfasst Schüttgut-Container mit einem öffnungsfähigen Dach, öffnungsfähigen Seiten-
wänden oder öffnungsfähigen Stirnseiten, das/die während der Beförderung geschlossen werden kann/kön-
nen. Geschlossene Schüttgut-Container dürfen mit Öffnungen ausgerüstet sein, die einen Austausch von
Dämpfen und Gasen mit Luft ermöglichen und die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwer-
den fester Stoffe sowie ein Eindringen von Regen- oder Spritzwasser verhindern.
Oktober 2006
Bedeckter Schüttgut-Container: Ein oben offener Schüttgut-Container mit starrem Boden (einschließlich
trichterförmiger Böden), starren Seitenwänden und starren Stirnseiten und einer nicht starren Abdeckung.
6.11.2 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
6.11.2.1 Schüttgut-Container und ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung müssen so ausgelegt und
gebaut sein, dass sie dem Innendruck des Füllguts und den Beanspruchungen durch normale Handhabung
und Beförderung ohne Verlust von Füllgut standhalten.
6.11.2.2 Sofern ein Entleerungsventil angebracht ist, muss dieses in geschlossener Stellung gesichert werden kön-
nen, und das gesamte Entleerungssystem muss in geeigneter Weise vor Beschädigung geschützt werden.
Ventile mit Hebelverschlüssen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können, und die
offene und geschlossene Stellung müssen leicht erkennbar sein.
6.11.2.3 Code für die Bezeichnung der Schüttgut-Container-Typen
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
In der folgenden Tabelle sind die für die Bezeichnung der Schüttgut-Container-Typen zu verwendenden
Codes angegeben:
Schüttgut-Container-Typ Code
bedeckter Schüttgut-Container BK 1
geschlossener Schüttgut-Container BK 2
6.11.2.4 Um dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen, kann von der zuständigen Behörde
die Anwendung alternativer Vereinbarungen, die mindestens eine den Vorschriften dieses Kapitels gleich-
wertige Sicherheit bieten, in Betracht gezogen werden.
6.11.3 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Containern, die dem CSC entsprechen
und als Schüttgut-Container verwendet werden
6.11.3.1 Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.11.3.1.1 Die allgemeinen Vorschriften dieses Unterabschnitts für die Auslegung und den Bau gelten als erfüllt, wenn
der Schüttgut-Container den Anforderungen der ISO-Norm 1496-4:1991 («ISO-Container der Serie 1; Anfor-
derungen und Prüfung; Teil 4: Drucklose Schüttgut-Container») entspricht und staubdicht ist.
6.11.3.1.2 Container, die in Übereinstimmung mit der ISO-Norm 1496-1:1990 («ISO-Container der Baureihe 1; Spezifi-
kation und Prüfung; Teil 1: Universalfrachtcontainer») ausgelegt und geprüft sind, müssen mit einer betriebli-
chen Ausrüstung ausgestattet sein, die einschließlich ihrer Verbindung zum Container so ausgelegt ist, dass
die Stirnseiten verstärkt und der Widerstand gegen Beanspruchungen in Längsrichtung in dem Maße erhöht
wird, wie es für die Erfüllung der entsprechenden Prüfanforderungen der ISO-Norm 1496-4:1991 notwendig
ist.
RID (OTIF)
6.11.3.1.3 Schüttgut-Container müssen staubdicht sein. Sofern für die Herstellung der Staubdichtheit eine Auskleidung
verwendet wird, muss diese aus einem geeigneten Werkstoff sein. Die Festigkeit des verwendeten Werk-
stoffs und die Bauart der Auskleidung müssen für den Fassungsraum des Containers und für die beabsich-
tigte Verwendung geeignet sein. Verbindungen und Verschlüsse der Auskleidung müssen den Drücken und
Stößen standhalten, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können.
Für belüftete Schüttgut-Container darf die Auskleidung die Funktion der Lüftungseinrichtungen nicht behin-
dern.
6.11-1
6.11.3.1.4 Die betriebliche Ausrüstung von Schüttgut-Containern, die für eine Kippentleerung ausgelegt sind, muss in
der Lage sein, der Gesamtfüllmasse in Kipprichtung standzuhalten.
6.11.3.1.5 Bewegliche Dächer oder bewegliche Abschnitte von Seiten- oder Stirnwänden oder Dächern müssen mit
Verschlusseinrichtungen, die eine Sicherungseinrichtung umfassen, ausgerüstet sein, die so ausgelegt sind,
dass der geschlossene Zustand für einen am Boden stehenden Beobachter sichtbar ist.
6.11.3.2 Bedienungsausrüstung
6.11.3.2.1 Füll- und Entleerungseinrichtungen sind so zu bauen und anzuordnen, dass sie während der Beförderung
und Handhabung gegen Abreißen oder Beschädigung geschützt sind. Die Füll- und Entleerungs-
einrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. Die geöffnete und
geschlossene Stellung sowie die Schließrichtung müssen klar angegeben sein.
6.11.3.2.2 Dichtungen von Öffnungen müssen so angeordnet sein, dass Beschädigungen durch den Betrieb sowie das
Befüllen und Entleeren des Schüttgut-Containers vermieden werden.
6.11.3.2.3 Wenn eine Belüftung vorgeschrieben ist, müssen Schüttgut-Container mit Mitteln für den Luftaustausch ent-
weder durch natürliche Konvektion (z.B. durch Öffnungen) oder durch aktive Bauteile (z.B. Ventilatoren) aus-
gerüstet sein. Die Belüftung muss so ausgelegt sein, dass im Container zu keinem Zeitpunkt ein Unterdruck
entsteht. Belüftungsbauteile von Schüttgut-Containern für die Beförderung von entzündbaren Stoffen oder
von Stoffen, die entzündbare Gase oder Dämpfe abgeben, müssen so ausgelegt sein, dass sie keine Zünd-
quelle bilden.
6.11.3.3 Prüfung
6.11.3.3.1 Container, die nach den Vorschriften dieses Abschnitts als Schüttgut-Container verwendet, unterhalten und
qualifiziert werden, müssen in Übereinstimmung mit dem CSC geprüft und zugelassen werden.
6.11.3.3.2 Container, die als Schüttgut-Container verwendet und qualifiziert werden, müssen in Übereinstimmung mit
dem CSC wiederkehrend geprüft werden.
6.11.3.4 Kennzeichnung
6.11.3.4.1 Container, die als Schüttgut-Container verwendet werden, müssen in Übereinstimmung mit dem CSC mit
einem Sicherheitszulassungsschild («Safety Approval Plate») gekennzeichnet sein.
6.11.4 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine
Container gemäß CSC sind
Bem. Wenn Container nach den Vorschriften dieses Abschnitts für die Beförderung von festen Stoffen in
loser Schüttung verwendet werden, ist im Beförderungspapier anzugeben:
«SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x) VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON … ZUGELASSEN»
(siehe Absatz 5.4.1.1.17).
6.11.4.1 Die in diesem Abschnitt behandelten Schüttgut-Container schließen Mulden, Offshore-Schüttgut-Container,
Silos für Güter in loser Schüttung, Wechselaufbauten (Wechselbehälter), trichterförmige Container, Rollcon-
tainer und Ladeabteile von Wagen ein.
Bem. Diese Schüttgut-Container schließen auch Container nach den in Abschnitt 7.1.3 genannten UIC-
Merkblättern 591 und 592-2 bis 592-4 ein, die nicht dem CSC entsprechen.
6.11.4.2 Diese Schüttgut-Container sind so auszulegen und zu bauen, dass sie genügend widerstandsfähig sind, um
den Stößen und Beanspruchungen standzuhalten, die normalerweise während der Beförderung, gegebe-
nenfalls einschließlich des Umschlags zwischen verschiedenen Beförderungsmitteln, auftreten.
6.11.4.3 (bleibt offen)
6.11.4.4 Diese Schüttgut-Container müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein; die Zulassung muss den
Code für die Typenbezeichnung des Schüttgut-Containers gemäß Unterabschnitt 6.11.2.3 und, sofern ange-
messen, die Vorschriften für die Prüfung enthalten.
6.11.4.5 Sofern die Verwendung einer Auskleidung notwendig ist, um die gefährlichen Güter zurückzuhalten, muss
diese den Vorschriften des Absatzes 6.11.3.1.3 entsprechen.
6.11-2
Teil 7
Vorschriften für die Beförderung,
die Be- und Entladung und die Handhabung
Kapitel 7.1
Allgemeine Vorschriften
7.1.1 Die Beförderung gefährlicher Güter erfordert die Verwendung einer bestimmten Beförderungsausrüstung
nach den Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels 7.2 für die Beförderung in Versandstücken, des
Kapitels 7.3 für die Beförderung in loser Schüttung. Darüber hinaus sind die Vorschriften des Kapitels 7.5
bezüglich der Be- und Entladung und der Handhabung zu beachten.
In Kapitel 3.2 Tabelle A Spalten 16, 17 und 18 sind die für bestimmte gefährliche Güter anwendbaren Son-
dervorschriften dieses Teils angegeben.
7.1.2 Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen Straßenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen den
Bedingungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (ADR)1) entsprechen.
Oktober 2007
7.1.3 Großcontainer, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer, die unter die Definition «Container» des CSC in
der jeweils geltenden Fassung oder der UIC-Merkblätter 591 (Stand 01.01.1998, 2. Ausgabe), 592-2 (Stand
01.10.2004, 6. Ausgabe), 592-3 (Stand 01.01.1998, 2. Ausgabe) und 592-4 (Stand 01.09.2004, 2. Ausgabe)
fallen, dürfen für die Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn der Großcontainer oder
der Rahmen des ortsbeweglichen Tanks oder des Tankcontainers den Bestimmungen des CSC oder den
Bestimmungen der UIC-Merkblätter 591, 592-2 bis 592-4 entspricht.
7.1.4 Großcontainer dürfen für die Beförderung nur verwendet werden, wenn diese in bautechnischer Hinsicht
geeignet sind.
«In bautechnischer Hinsicht geeignet» bedeutet, dass die Bauelemente des Containers, wie obere und
untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger,
Eckpfosten und Eckbeschläge, keine größeren Beschädigungen aufweisen. «Größere Beschädigungen»
sind: Beulen oder Ausbuchtungen in Bauteilen, die tiefer als 19 mm sind, ungeachtet ihrer Länge; Risse oder
Bruchstellen in Bauteilen; mehr als eine Verbindungsstelle oder eine untaugliche Verbindungsstelle (z.B.
überlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Türträgern oder mehr als zwei
Verbindungsstellen in einem der oberen oder unteren seitlichen Längsträger oder eine Verbindungsstelle in
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
einer Türschwelle oder in einem Eckpfosten; Türscharniere und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbro-
chen, nicht vorhanden oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind; undichte Dichtungen oder
Verschlüsse; jede Verwindung der Konstruktion, die so stark ist, dass eine ordnungsgemäße Positionierung
des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Traggestellen oder Wagen nicht möglich ist.
Darüber hinaus ist, ungeachtet des verwendeten Werkstoffs, jeglicher Verschleiß bei einem Bauelement des
Containers, wie durchrostete Stellen in Metallseitenwänden oder zerfaserte Stellen in Bauteilen aus Glasfa-
ser, unzulässig. Normale Abnutzung, einschließlich Oxidation (Rost), kleine Beulen und Schrammen und
sonstige Beschädigungen, die die Brauchbarkeit oder die Wetterfestigkeit nicht beeinträchtigen, sind jedoch
zulässig.
Die Container sind vor der Beladung zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie frei von Rückständen frü-
herer Ladungen sind und dass Boden und Wände innen frei von vorstehenden Teilen sind.
7.1.5 (bleibt offen)
7.1.6 (bleibt offen)
7.1.7 Mit Ausnahme der als Expressgut beförderten Sendungen dürfen die Stoffe und Gegenstände des RID nur
in Güterzügen befördert werden.
RID (OTIF)
1) Dieses Übereinkommen schließt auch die Sondervereinbarungen ein, die von allen an der Beförderung
beteiligten Staaten unterzeichnet worden sind.
7-1
Kapitel 7.2
Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken
7.2.1 Sofern in den Abschnitten 7.2.2 bis 7.2.4 nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Versandstücke verladen
werden in:
a) gedeckte Wagen oder geschlossene Container oder
b) Wagen mit Decken oder bedeckte Container oder
c) offene Wagen (ohne Decken) oder offene Container ohne Plane.
7.2.2 Versandstücke mit Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen müssen in gedeckte Wagen oder in
Wagen mit Decken oder in geschlossene oder bedeckte Container verladen werden.
7.2.3 (bleibt offen)
7.2.4 Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 16 ein mit dem Buchsta-
ben «W» beginnender alphanumerischen Code angegeben ist:
W1 Die Versandstücke sind in gedeckte Wagen oder Wagen mit Decken oder in geschlossene oder bedeckte
Container zu verladen.
W2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 sind in gedeckte Wagen oder geschlossene Container zu verla-
den. Gegenstände, die wegen ihrer Abmessungen oder ihrer Masse nicht in gedeckte Wagen oder
geschlossene Container verladen werden können, dürfen auch in offenen Wagen oder Containern befördert
werden. Sie müssen mit Wagendecken abgedeckt werden. Für die Beförderung von Stoffen und Gegen-
ständen der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6, auch wenn diese in Großcontainern verladen sind, müs-
sen Güterwagen mit ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen verwendet werden. Bei Wagen mit einem
brennbaren Boden dürfen die Funkenschutzbleche nicht unmittelbar am Wagenboden angebracht sein.
Militärische Sendungen mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, die zur Ausrüstung oder Struktur militä-
rischen Materials gehören, dürfen unter den folgenden Bedingungen auch auf offene Wagen verladen wer-
den:
– die Sendungen müssen von oder im Auftrag der zuständigen militärischen Behörde begleitet werden;
– die Zündeinrichtungen, die nicht mindestens zwei wirksame Sicherheitsvorrichtungen enthalten, müssen
entfernt sein, es sei denn, die Stoffe und Gegenstände sind in abgeschlossenen Militärfahrzeugen unter-
gebracht.
W3 Bei der Beförderung von pulverförmigen, rieselfähigen Stoffen sowie von Feuerwerkskörpern muss der
Boden des Wagens oder Containers eine nicht metallene Oberfläche oder Abdeckung haben.
W4 (bleibt offen)
W5 Die Versandstücke dürfen nicht in Kleincontainern befördert werden.
W6 (bleibt offen)
W7 Die Versandstücke sind in gedeckte Wagen oder geschlossene Container mit ausreichender Belüftung zu
verladen.
W8 Für die Beförderung von Versandstücken, die mit einem zusätzlichen Zettel nach Muster 1 versehen sind,
dürfen nur Wagen mit ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen verwendet werden, auch wenn diese Stoffe
in Großcontainern verladen sind. Bei Wagen mit einem brennbaren Boden dürfen die Funkenschutzbleche
nicht unmittelbar am Wagenboden angebracht sein.
W9 Die Versandstücke sind in gedeckten Wagen, in Wagen mit öffnungsfähigem Dach oder in geschlossenen
Containern zu befördern.
W 10 Großpackmittel (IBC) sind in gedeckten Wagen oder Wagen mit Decken oder in geschlossenen oder
bedeckten Containern zu befördern.
W 11 Großpackmittel (IBC), ausgenommen metallene IBC und starre Kunststoff-IBC, sind in gedeckten Wagen
oder Wagen mit Decken oder in geschlossenen oder bedeckten Containern zu befördern.
7-2
W 12 Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 sind in gedeckten Wagen oder geschlossenen Containern zu beför-
dern.
W 13 Wenn der Stoff in Säcken 5H1, 5L1 oder 5M1 verpackt ist, so sind diese in gedeckten Wagen oder geschlos-
senen Containern zu befördern.
W 14 Druckgaspackungen, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 für Wiederaufarbeitungs- oder Entsor-
gungszwecke befördert werden, dürfen nur in belüfteten oder offenen Wagen oder Containern befördert wer-
den.
Oktober 2006
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RID (OTIF)
7-3
Kapitel 7.3
Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung
7.3.1 Allgemeine Vorschriften
7.3.1.1 Ein Gut darf in loser Schüttung in Schüttgut-Containern, Containern oder Wagen nur befördert werden,
wenn entweder
a) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 eine Sondervorschrift mit einem mit den Buchstaben «BK» beginnen-
den alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die
anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 7.3.2 zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts einge-
halten werden oder
b) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 eine Sondervorschrift mit einem mit den Buchstaben «VW» beginnen-
den alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die
in Abschnitt 7.3.3 aufgeführten Bedingungen dieser Sondervorschrift zusätzlich zu den Vorschriften die-
ses Abschnitts eingehalten werden.
Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern
diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des RID nicht ausdrücklich verboten ist.
Für die Kleincontainer, die zur Beförderung von Stoffen in loser Schüttung dienen, gelten die Gefäßvorschrif-
ten für Versandstücke, sofern in den Sondervorschriften des Abschnitts 7.3.3 nichts anderes gesagt ist.
Bem. Wegen der Beförderung in Tanks siehe Kapitel 4.2 und 4.3.
7.3.1.2 Stoffe, die bei während der Beförderung wahrscheinlich auftretenden Temperaturen flüssig werden können,
sind nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen.
7.3.1.3 Schüttgut-Container, Container oder Aufbauten von Wagen müssen staubdicht und so verschlossen sein,
dass unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Vibration oder Tem-
peratur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.
7.3.1.4 Feste Stoffe in loser Schüttung müssen so verladen und gleichmäßig verteilt werden, dass Bewegungen, die
zu einer Beschädigung des Schüttgut-Containers, Containers oder Wagens oder zu einem Austreten der
gefährlichen Güter führen können, auf ein Minimum reduziert werden.
7.3.1.5 Sofern Lüftungseinrichtungen angebracht sind, müssen diese durchgängig und betriebsbereit sein.
7.3.1.6 Feste Stoffe in loser Schüttung dürfen nicht gefährlich mit dem Werkstoff des Schüttgut-Containers, des
Containers, des Wagens, der Dichtungen und der Ausrüstung, einschließlich Deckel und Planen, sowie mit
den Schutzauskleidungen, die mit dem Ladegut in Kontakt stehen, reagieren oder diese bedeutsam schwä-
chen. Schüttgut-Container, Container oder Wagen müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter
nicht zwischen Bodenabdeckungen aus Holz gelangen oder in Berührung mit den Teilen des Schüttgut-Con-
tainers, Containers oder Wagens kommen können, die durch den Stoff oder Rückstände dieses Stoffes
angegriffen werden können.
7.3.1.7 Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder Schüttgut-Container, Container oder
Wagen untersucht und gereinigt werden, um sicherzustellen, dass innerhalb und außerhalb des Schüttgut-
Containers, Containers oder Wagens keine Rückstände verbleiben, die
– eine gefährliche Reaktion mit dem für die Beförderung vorgesehenen Stoff verursachen können;
– die bauliche Unversehrtheit des Schüttgut-Containers, Containers oder Wagens schädigen können oder
– die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, Containers oder Wagens, die gefährlichen Güter zurückzuhal-
ten, beeinträchtigen können.
7.3.1.8 Während der Beförderung dürfen an der äußeren Oberfläche des Schüttgut-Containers, Containers oder
des Aufbaus des Wagens keine gefährlichen Rückstände anhaften.
7.3.1.9 Wenn mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht sind, ist das System, das sich am nächsten
zu dem zu befördernden Stoff befindet, vor dem Befüllen zu verschließen.
7.3.1.10 Leere Schüttgut-Container, Container oder Wagen, mit denen ein gefährlicher fester Stoff befördert wurde,
sind in derselben Weise zu behandeln, wie es das RID für befüllte Schüttgut-Container, Container oder
Wagen vorschreibt, es sei denn, es wurden angemessene Maßnahmen ergriffen, um eine Gefahr auszu-
schließen.
7.3.1.11 Wenn Schüttgut-Container, Container oder Wagen für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung verwen-
det werden, die eine Staubexplosion verursachen oder entzündbare Dämpfe abgeben können (z.B. im Fall von
bestimmten Abfällen), sind Maßnahmen zu ergreifen, um Zündquellen auszuschließen und eine gefährliche
elektrostatische Entladung während der Beförderung, dem Befüllen oder Entladen zu verhindern.
7-4
7.3.1.12 Stoffe, z.B. Abfälle, die gefährlich miteinander reagieren können, sowie Stoffe verschiedener Klassen und
nicht dem RID unterliegende Güter, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in ein und demsel-
ben Schüttgut-Container, Container oder Wagen nicht miteinander vermischt werden. Gefährliche Reaktio-
nen sind:
a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
b) eine Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;
c) die Bildung ätzender flüssiger Stoffe oder
d) die Bildung instabiler Stoffe.
7.3.1.13 Bevor ein Schüttgut-Container, Container oder Wagen befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um
sicherzustellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Innenwände, seine Decke und sein
Boden frei von Ausbuchtungen oder Beschädigungen sind und dass die Innenbeschichtungen oder Rückhal-
teeinrichtungen frei von Schlitzen, Rissen oder anderen Beschädigungen sind, welche die Tauglichkeit des
Schüttgut-Containers, Containers oder Wagens, die Ladung zurückzuhalten, beeinträchtigen können. «In
bautechnischer Hinsicht geeignet» bedeutet, soweit für das betreffende Beförderungsmittel zutreffend, dass
Oktober 2006
die Bauelemente des Schüttgut-Containers, Containers oder Wagens, wie obere und untere seitliche Längs-
träger, obere und untere Querträger, Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbe-
schläge in einem Schüttgut-Container oder Container, keine größeren Beschädigungen aufweisen.
«Größere Beschädigungen» umfassen, soweit für das betreffende Beförderungsmittel zutreffend:
a) Ausbuchtungen, Risse oder Bruchstellen in Bauelementen oder tragenden Elementen, welche die
Unversehrtheit des Schüttgut-Containers, Containers oder des Aufbaus des Wagens beeinträchtigen
können;
b) mehr als eine Verbindungsstelle oder eine untaugliche Verbindungsstelle (z.B. überlappende Verbin-
dungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Türträgern;
c) mehr als zwei Verbindungsstellen in einem der oberen oder unteren seitlichen Längsträger;
d) eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in einem Eckpfosten;
e) Türscharniere und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden oder in anderer Art
und Weise nicht funktionsfähig sind;
f) undichte Dichtungen und Verschlüsse;
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
g) jede Verwindung der Konstruktion eines Schüttgut-Containers oder Containers, die stark genug ist, um
eine ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Tragge-
stellen oder Wagen bzw. Fahrgestellen oder Fahrzeugen oder ein Einsetzen in Schiffszellen zu verhin-
dern;
h) jede Beschädigung an Hebeeinrichtungen oder an den Aufnahmepunkten für die Umschlagseinrichtun-
gen;
i) jede Beschädigung an der Bedienungsausrüstung oder der betrieblichen Ausrüstung.
7.3.2 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts
7.3.1.1 a)
7.3.2.1 Die Codes «BK 1» und «BK 2» in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 haben folgende Bedeutung:
BK 1: Die Beförderung in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.
BK 2: Die Beförderung in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen.
7.3.2.2 Der verwendete Schüttgut-Container muss den Vorschriften des Kapitels 6.11 entsprechen.
7.3.2.3 Güter der Klasse 4.2
Die in einem Schüttgut-Container beförderte Gesamtmasse muss so bemessen sein, dass die Selbstent-
zündungstemperatur größer als 55 °C ist.
7.3.2.4 Güter der Klasse 4.3
Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.
RID (OTIF)
7.3.2.5 Güter der Klasse 5.1
Die Schüttgut-Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen
unverträglichen Werkstoffen in Berührung kommen.
7-5
7.3.2.6 Abfälle der Klasse 6.2
7.3.2.6.1 Abfälle der Klasse 6.2 [UN-Nummer 2814 (nur Tierkörper) und UN-Nummer 2900 (nur Tierkörper und
Abfälle)]
a) Für Abfälle der UN-Nummern 2814 und 2900 sind bedeckte Schüttgut-Container BK 1 zugelassen, vor-
ausgesetzt, sie werden nicht bis zum höchstzulässigen Fassungsraum befüllt, um zu verhindern, dass
Stoffe mit der Abdeckung in Berührung kommen. Geschlossene Schüttgut-Container BK 2 sind ebenfalls
zugelassen.
b) Geschlossene und bedeckte Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein
oder durch Anbringen einer geeigneten Auskleidung abgedichtet werden.
c) Abfälle der UN-Nummern 2814 und 2900 müssen vollständig mit einem geeigneten Desinfektionsmittel
behandelt werden, bevor sie für die Beförderung verladen werden.
d) Abfälle der UN-Nummern 2814 und 2900 in bedeckten Schüttgut-Containern müssen mit einer zusätz-
lichen oberen Auskleidung bedeckt werden, die durch absorbierendes Material, das mit einem geeigne-
ten Desinfektionsmittel behandelt ist, beschwert ist.
e) Geschlossene oder bedeckte Schüttgut-Container die für die Beförderung von Abfällen der UN-Num-
mern 2814 und 2900 verwendet werden, dürfen erst nach gründlicher Reinigung und Desinfektion wie-
derverwendet werden.
7.3.2.6.2 Abfälle der Klasse 6.2 (UN-Nummer 3291)
a) (bleibt offen)
b) Geschlossene Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein. Diese Schütt-
gut-Container müssen nicht poröse innere Oberflächen haben und müssen frei von Rissen oder anderen
Eigenschaften sein, die zu einer Beschädigung der darin enthaltenen Verpackungen, einer Verhinderung
der Desinfektion oder einer unbeabsichtigten Freisetzung führen könnten.
c) Abfälle der UN-Nummer 3291 müssen innerhalb der geschlossenen Schüttgut-Container in UN-bauart-
geprüften und -zugelassenen flüssigkeitsdicht verschlossenen Kunststoffsäcken enthalten sein, die für
feste Stoffe der Verpackungsgruppe II geprüft und gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 gekennzeichnet sind.
Diese Kunststoffsäcke müssen in der Lage sein, den Prüfungen für die Reiß- und Schlagfestigkeit
gemäß ISO 7765-1:1988 «Kunststofffolien und -bahnen – Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem
Fallhammerverfahren – Teil 1: Eingrenzungsverfahren» und ISO 6383-2:1983 «Kunststoffe – Folien und
Bahnen – Bestimmung der Reißfestigkeit – Teil 2: Elmendorf-Verfahren» standzuhalten. Jeder Kunst-
stoffsack muss eine Schlagfestigkeit von mindestens 165 g und eine Reißfestigkeit von mindestens
480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene zur Länge des Kunststoffsacks haben. Die Net-
tomasse jedes Kunststoffsacks darf höchstens 30 kg betragen.
d) Einzelne Gegenstände mit einer Masse von mehr als 30 kg, wie verschmutzte Matratzen, dürfen mit
Genehmigung der zuständigen Behörde ohne Kunststoffsack befördert werden.
e) Abfälle der UN-Nummer 3291, die flüssige Stoffe enthalten, dürfen nur in Kunststoffsäcken befördert wer-
den, die ausreichend absorbierendes Material enthalten, um die gesamte Menge flüssiger Stoffe aufzu-
saugen, ohne dass davon etwas in den Schüttgut-Container gelangt.
f) Abfälle der UN-Nummer 3291, die scharfe Gegenstände enthalten, dürfen nur in UN-bauartgeprüften
und -zugelassenen starren Verpackungen befördert werden, die den Vorschriften der Verpackungsan-
weisung P 621, IBC 620 oder LP 621 entsprechen.
g) Starre Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 621, IBC 620 oder LP 621 dürfen ebenfalls ver-
wendet werden. Sie müssen ordnungsgemäß gesichert sein, um unter normalen Beförderungsbedingun-
gen Beschädigungen zu verhindern. Abfälle in starren Verpackungen und Kunststoffsäcken, die
zusammen in demselben geschlossenen Schüttgut-Container befördert werden, müssen ausreichend
voneinander getrennt sein, z.B. durch geeignete starre Absperrungen oder Trennwände, Maschennetze
oder andere Mittel zur Sicherung, um eine Beschädigung der Verpackungen unter normalen Beförde-
rungsbedingungen zu verhindern.
h) Abfälle der UN-Nummer 3291 in Kunststoffsäcken dürfen in geschlossenen Schüttgut-Containern nicht
so stark komprimiert werden, dass die Säcke nicht mehr dicht bleiben.
i) Nach jeder Beförderung muss der geschlossene Schüttgut-Container auf ausgetretenes oder verschütte-
tes Ladegut untersucht werden. Wenn Abfälle der UN-Nummer 3291 in einem geschlossenen Schüttgut-
Container ausgetreten sind und verschüttet wurden, darf dieser erst nach gründlicher Reinigung und,
soweit erforderlich, nach Desinfektion oder Dekontamination mit einem geeigneten Mittel wieder verwen-
det werden. Mit Ausnahme von medizinischen oder veterinärmedizinischen Abfällen dürfen keine ande-
ren Güter zusammen mit Abfällen der UN-Nummer 3291 befördert werden. Diese anderen, in demselben
geschlossenen Schüttgut-Container beförderten Abfälle müssen auf eventuelle Kontaminationen unter-
sucht werden.
7-6
7.3.2.7 Stoffe der Klasse 7
Für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe siehe Absatz 4.1.9.2.3.
7.3.2.8 Beförderung von Gütern der Klasse 8
Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.
7.3.3 Sondervorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts
7.3.1.1 b)
Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 ein mit den Buchsta-
ben «VW» beginnender alphanumerischer Code angegeben ist:
VW 1 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Wagen, in Wagen mit öffnungsfähigem Dach, in Wagen mit
Decken, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern ist zugelassen.
VW 2 Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen aus Metall mit öffnungsfähigem Dach, in geschlossenen Groß-
Oktober 2006
containern aus Metall, in Wagen oder Großcontainern aus Metall mit nicht brennbaren Decken ist zugelas-
sen.
VW 3 Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen mit Decken oder bedeckten Großcontainern mit ausreichender
Belüftung oder in Wagen mit öffnungsfähigem Dach ist zugelassen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicher-
zustellen, dass vom Inhalt, insbesondere von den anteiligen flüssigen Stoffen nichts nach außen gelangen
kann.
VW 4 Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen aus Metall mit Decken, in Wagen aus Metall mit öffnungsfähi-
gem Dach, in geschlossenen Containern aus Metall oder in bedeckten Großcontainern aus Metall ist zuge-
lassen. Für die UN-Nummern 2008, 2009, 2210, 2545, 2546, 2881, 3189 und 3190 ist nur die Beförderung
von festen Abfällen in loser Schüttung zugelassen.
VW 5 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders eingerichteten Wagen und Containern ist zugelassen. Die
Gefäße der besonders eingerichteten Wagen und Container sowie ihre Verschlüsse müssen den allgemei-
nen Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.8 entsprechen. Die für die Bela-
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
dung und Entladung bestimmten Öffnungen müssen luftdicht verschlossen werden können.
VW 6 Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen mit öffnungsfähigem Dach oder in geschlossenen Großcontai-
nern ist zugelassen.
VW 7 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Wagen, in Wagen mit Decken, in Wagen mit öffnungsfähi-
gem Dach, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern ist nur zugelassen, wenn der
Stoff in Stücken vorliegt.
VW 8 Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen oder Großcontainern mit undurchlässigen und nicht brennba-
ren Decken, in Wagen mit öffnungsfähigem Dach oder in geschlossenen Containern ist zugelassen.
Die Wagen und Container müssen so gebaut sein, dass die beförderten Stoffe nicht mit Holz oder einem
anderen brennbaren Werkstoff in Berührung kommen können, oder Böden und Wände aus Holz oder einem
anderen brennbaren Werkstoff müssen durchgehend mit einer undurchlässigen nicht brennbaren Ausklei-
dung oder mit einer Beschichtung aus Natriumsilicat oder einem gleichwertigen Produkt versehen sein.
VW 9 Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen mit Decken oder in bedeckten Großcontainern, in Wagen mit
öffnungsfähigem Dach oder in geschlossenen Containern ist zugelassen.
Für Stoffe der Klasse 8 müssen die Wagen oder Container mit einer geeigneten, ausreichend festen Innen-
auskleidung ausgerüstet sein.
VW 10 Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen mit Decken, in bedeckten Großcontainern, in Wagen mit öff-
nungsfähigem Dach oder in geschlossenen Containern ist zugelassen. Die Wagen oder Container müssen
dicht sein oder z.B. durch eine geeignete, ausreichend feste Innenauskleidung abgedichtet werden.
VW 11 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders eingerichteten Wagen und Containern ist zugelassen. Die
RID (OTIF)
Gefäße der besonders eingerichteten Wagen und Container müssen so gebaut sein, dass die für die Bela-
dung und Entladung bestimmten Öffnungen luftdicht verschlossen werden können. Die Stoffe sind so in die
Gefäße einzufüllen, dass Gefahren für Menschen, Tiere und Umwelt vermieden werden.
7-7
VW 12 Stoffe, für die eine Beförderung in Kesselwagen, in ortsbeweglichen Tanks oder in Tankcontainern wegen
der hohen Temperatur und der Dichte des Stoffes ungeeignet ist, dürfen in Spezialwagen oder -containern
befördert werden, die den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien ent-
sprechen. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat des COTIF, so müssen die festgelegten Bedingungen
von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates des COTIF anerkannt
werden.
VW 13 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Wagen oder Großcontainern, die den von
der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien entsprechen, ist zugelassen.
Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat des COTIF, so müssen die festgelegten Bedingungen von der
zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates des COTIF anerkannt werden.
VW 14 (1) Gebrauchte Batterien dürfen in besonders ausgerüsteten Wagen oder Containern in loser Schüttung
befördert werden. Großcontainer aus Kunststoff sind nicht zulässig. Kleincontainer aus Kunststoff müs-
sen bei –18 °C einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche flach
auf den Boden ohne Bruch standhalten können.
(2) Die Laderäume der Wagen oder Container müssen aus Stahl bestehen, der gegen die in den Batterien
enthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger beständige Stähle dürfen verwendet werden, wenn
entweder eine ausreichend starke Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe beständige Beschich-
tung oder Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist. Die Laderäume der Wagen oder Container müssen
so konstruiert sein, dass sie möglichen Restströmen und dem Aufprall von Batterien standhalten.
Bem. Als beständig gelten Stähle, die bei Einwirkung der ätzenden Stoffe eine Korrosionsrate von höchs-
tens 0,1 mm pro Jahr aufweisen.
(3) Durch bauliche Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass bei der Beförderung keine ätzenden
Stoffe aus den Laderäumen der Wagen oder Container austreten. Offene Laderäume müssen mit einem
Material abgedeckt sein, das gegen die ätzenden Stoffe beständig ist.
(4) Die Laderäume der Wagen oder Container, einschließlich ihrer Ausrüstung, sind vor der Beladung zu
untersuchen. Wagen oder Container mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht beladen werden.
Die Laderäume der Wagen oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen wer-
den.
(5) In den Laderäumen der Wagen oder Container dürfen sich keine Batterien mit verschiedenen Stoffen
und keine sonstigen Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können (siehe Begriffsbestim-
mung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1).
Während der Beförderung dürfen den Laderäumen der Wagen oder Container außen keine gefährlichen
Reste der in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.
VW 15 Die Beförderung von Stoffen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht mehr als
1000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, in loser Schüttung in gedeckten Wagen, in
Wagen mit öffnungsfähigem Dach, in Wagen mit Decken, in geschlossenen Containern oder in bedeckten
Großcontainern ist zugelassen.
Die Wagen oder Container müssen dicht sein oder z.B. durch eine geeignete, ausreichend feste Innenaus-
kleidung abgedichtet werden.
VW 16 Die Beförderung in loser Schüttung ist unter den Bedingungen des Absatzes 4.1.9.2.3 zugelassen.
VW 17 Die Beförderung von SCO-I-Gegenständen ist unter den Bedingungen des Absatzes 4.1.9.2.3 zugelassen.
7-8
Kapitel 7.4
Vorschriften für die Beförderung in Tanks
Ein gefährliches Gut darf in Tanks nur befördert werden, wenn in der Spalte 10 oder 12 des Kapitels 3.2
Tabelle A eine Tankcodierung angegeben ist oder eine zuständige Behörde eine Zulassung gemäß Unterab-
schnitt 6.7.1.3 erteilt hat. Bei der Beförderung müssen die Vorschriften des Kapitels 4.2 oder 4.3 eingehalten
werden.
Oktober 2006
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RID (OTIF)
7-9
Kapitel 7.5
Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung
7.5.1 Allgemeine Vorschriften
7.5.1.1 Für das Verladen der Güter sind die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften einzuhalten, sofern in
diesem Kapitel für bestimmte Stoffe keine Sondervorschriften vorgesehen sind.
Die Versandstücke sind in den Wagen oder Containern so zu verladen, dass sie sich nicht in gefährlicher
Weise bewegen, nicht umkippen oder herabfallen können.
7.5.1.2 (bleibt offen)
7.5.1.3 Vor dem Beladen muss der Wagen oder der Container von innen und außen untersucht werden, um sicher-
zustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Wagens oder Containers
oder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten.
7.5.1.4 Nach den Sondervorschriften des Abschnitts 7.5.11 und gemäß den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte
18 dürfen gewisse gefährliche Güter nur als Wagenladung oder geschlossene Ladung versandt werden.
7.5.1.5 Wenn Ausrichtungspfeile vorgeschrieben sind, müssen die Versandstücke in Übereinstimmung mit diesen
Kennzeichnungen ausgerichtet werden.
Bem. Flüssige gefährliche Güter müssen, sofern dies durchführbar ist, unter trockenen gefährlichen Gütern
verladen werden.
7.5.2 Zusammenladeverbote
7.5.2.1 Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in einen Wagen oder Container
verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäß nachstehender Tabelle auf der Grundlage der
angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist.
Die Zusammenladeverbote für Versandstücke gelten auch für die Zusammenladung von Versandstücken
und Kleincontainern sowie für die Zusammenladung von Kleincontainern in einem Wagen oder Großcontai-
ner, in dem Kleincontainer befördert werden.
Bem. Gemäß Absatz 5.4.1.4.2 müssen für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen
oder Container verladen werden dürfen, gesonderte Beförderungspapiere ausgestellt werden.
Ge- 1 1.4 1.5 1.6 2.1, 3 4.1 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 5.2 6.1 6.2 7A, 8 9
fahr- 2.2, +1 +1 7B,
zettel 2.3 7C
1 d) b)
1.4 siehe Unterab- a) a) a) a) a) a) a) a) a) a) a) a),b),
schnitt 7.5.2.2 c)
1.5 b)
b)
1.6
2.1, 2.2, a) X X X X X X X X X X X X
2.3
3 a) X X X X X X X X X X X X
4.1 a) X X X X X X X X X X X X
4.1 + 1 X
4.2 a) X X X X X X X X X X X X
4.3 a) X X X X X X X X X X X X
5.1 d) a) X X X X X X X X X X X X
5.2 a) X X X X X X X X X X X X
5.2 + 1 X
6.1 a) X X X X X X X X X X X X
a)
6.2 X X X X X X X X X X X X
7-10
Ge- 1 1.4 1.5 1.6 2.1, 3 4.1 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 5.2 6.1 6.2 7A, 8 9
fahr- 2.2, +1 +1 7B,
zettel 2.3 7C
7A, 7B, a) X X X X X X X X X X X X
7C
a)
8 X X X X X X X X X X X X
b) a),b), b) b)
9 X X X X X X X X X X X X
c)
X Zusammenladung zugelassen.
a) Zusammenladung mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe 1.4S zugelassen.
b) Zusammenladung von Gütern der Klasse 1 mit Rettungsmitteln der Klasse 9 (UN-Nummern 2990, 3072
und 3268) zugelassen.
c) Zusammenladung von Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Modulen oder Gurtstraffern der Unterklasse 1.4
Verträglichkeitsgruppe G (UN-Nummer 0503) mit Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Modulen oder Gurt-
Oktober 2007
straffern der Klasse 9 (UN-Nummer 3268) zugelassen.
d) Zusammenladung von Sprengstoffen (ausgenommen UN 0083 Sprengstoff Typ C) mit Ammoniumnitrat
und anorganischen Nitraten der Klasse 5.1 (UN-Nummern 1942 und 2067) zugelassen, vorausgesetzt,
die Einheit wird für Zwecke des Anbringens von Großzetteln (Placards), der Trennung, des Verladens
und der höchstzulässigen Ladung als Sprengstoffe der Klasse 1 betrachtet.
7.5.2.2 Versandstücke, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und mit einem Zettel nach Muster 1,
1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, die aber unterschiedlichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, dürfen
nicht zusammen in einen Wagen oder Container verladen werden, sofern nicht gemäß nachstehender
Tabelle für die jeweiligen Verträglichkeitsgruppen ein Zusammenladen zulässig ist.
Verträglichkeitsgruppen B C D E F G H J L N S
B X a) X
C X X X X b), c)
X
a) b), c)
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
D X X X X X
E X X X X b), c) X
F X X
G X X X X X
H X X
J X X
L d)
N b), c) b), c) b), c) b) X
S X X X X X X X X X X
X Zusammenladung zugelassen.
a)
Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B und Versandstücke mit Stoffen oder
Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D dürfen zusammen in einen Wagen oder einen Container
verladen werden, vorausgesetzt, sie sind wirksam getrennt, so dass keine Gefahr der Explosionsübertra-
gung von Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B auf Stoffe oder Gegenstände der Verträglichkeits-
gruppe D besteht. Die Trennung ist durch die Verwendung getrennter Abteile oder durch Einsetzen einer
der beiden Arten von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in ein besonderes
Umschließungssystem zu bewerkstelligen. Beide Trennungsmethoden müssen von der zuständigen
Behörde zugelassen sein.
b) Verschiedene Arten von Gegenständen der Klassifizierung 1.6N dürfen nur als Gegenstände der Klassi-
fizierung 1.6N zusammengeladen werden, wenn durch Prüfungen oder Analogieschluss nachgewiesen
ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den Gegenständen besteht.
RID (OTIF)
Andernfalls sind sie als Gegenstände der Unterklasse 1.1 zu behandeln.
c)
Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeits-
gruppe C, D, oder E zusammengeladen werden, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N so
zu behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D.
d) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken
mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen in einen Wagen
oder Container verladen werden.
7-11
7.5.2.3 (bleibt offen)
7.5.3 Schutzabstand
Jeder Wagen oder Großcontainer, der Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthält und mit Großzetteln
(Placards) nach Muster 1, 1.5 oder 1.6 versehen ist, muss in Gleisrichtung von Wagen oder Großcontainern
mit Großzetteln (Placards) nach Muster 2.1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 oder 5.2 durch einen Schutzabstand
getrennt sein.
Die Bedingung dieses Schutzabstandes ist erfüllt, wenn zwischen Puffertellern bzw. Großcontainerwänden
gemessen
a) ein Abstand von mindestens 18 Metern oder
b) ein Abstand, der der Länge von zwei zweiachsigen oder einem vier- oder mehrachsigen Wagen ent-
spricht,
besteht.
7.5.4 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 bei einem Stoff oder einem Gegenstand die Sondervorschrift CW 28
angegeben ist, müssen folgende Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen
werden:
Versandstücke sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpack-
mittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der UN-
Nummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Wagen, in Containern und an
Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-,
Genuss- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verla-
den werden.
Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken verla-
den, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, müssen sie von die-
sen getrennt sein:
a) durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit oben
genannten Zetteln; oder
b) durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind, oder durch Ver-
sandstücke, die mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind, aber keine Güter der UN-Nummer 2212, 2315,
2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, oder
c) durch einen Abstand von mindestens 0,8 m,
es sei denn, die Versandstücke mit oben genannten Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abge-
deckt (z.B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).
7.5.5 (bleibt offen)
7.5.6 (bleibt offen)
7.5.7 Handhabung und Verstauung
7.5.7.1 Die Wagen oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung
der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte
gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter
im Wagen oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterun-
gen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verän-
dert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter
zusammen mit anderen Gütern (z.B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter
in den Wagen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter
verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe
von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bän-
der oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung
oder Verformung des Versandstücks kommt.
7.5.7.2 Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt. Wenn ver-
schiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung ausgelegt sind, zusammen zu verladen sind,
ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich müssen gestapelte
Versandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung der unteren Versand-
stücke geschützt werden.
7-12
7.5.7.3 Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Beschädigung
geschützt werden.
Bem. Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung zur Beförderung,
der Art des Wagens oder Containers, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen, und der
Be- und Entlademethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch Ziehen
der Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung der Versandstücke vermieden
wird.
7.5.8 Reinigung nach dem Entladen
7.5.8.1 Wird nach dem Entladen eines Wagens oder Containers, in dem sich verpackte gefährliche Güter befanden,
festgestellt, dass ein Teil ihres Inhaltes ausgetreten ist, so ist der Wagen oder Container so bald wie möglich,
auf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen.
Ist eine Reinigung vor Ort nicht möglich, muss der Wagen oder Container unter Beachtung einer ausreichen-
den Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung durchgeführt werden
kann, zugeführt werden.
Oktober 2007
Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden,
die ein unkontrolliertes Freiwerden der ausgetretenen gefährlichen Güter verhindern.
7.5.8.2 Wagen oder Container, in denen sich gefährliche Güter in loser Schüttung befanden, sind vor erneutem
Beladen in geeigneter Weise zu reinigen, wenn nicht die neue Ladung aus dem gleichen gefährlichen Gut
besteht wie die vorhergehende.
7.5.9 (bleibt offen)
7.5.10 (bleibt offen)
7.5.11 Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter
Neben den Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.4 und 7.5.8 gelten folgende Sondervorschriften, wenn in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 ein mit den Buchstaben «CW» beginnender alphanumerischer Code ange-
geben ist:
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
CW 1 Die Böden der Wagen und Container müssen vor dem Verladen vom Absender gründlich gereinigt werden.
Im Innern des Wagens oder Containers dürfen keine metallenen Gegenstände vorstehen, die nicht zum
Wagen oder Container gehören.
Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen oder Container müssen geschlossen gehalten werden.
Die Versandstücke sind in den Wagen oder Containern so zu verladen und zu befestigen, dass sie sich nicht
bewegen oder verschieben können. Sie sind gegen Scheuern und Anschlagen jeder Art zu schützen.
CW 2 (bleibt offen)
CW 3 (bleibt offen)
CW 4 Die Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe L dürfen nur als Wagenladung oder geschlossene
Ladung befördert werden.
CW 5 (bleibt offen)
CW 6 (bleibt offen)
CW 7 (bleibt offen)
CW 8 (bleibt offen)
CW 9 Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden.
CW 10 Die Flaschen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 müssen parallel oder quer zur Längsachse des
RID (OTIF)
Wagens oder Containers gelegt werden; in der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur Längs-
achse verladen werden.
Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei
die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Wagenmitte oder Containermitte zeigen müssen.
Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen
schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.
7-13
Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein,
dass sie sich nicht verschieben können.
Rollbare Gefäße müssen mit ihrer Längsachse parallel zu den Längsseiten des Wagens oder Containers
gelagert und gegen seitliche Bewegung gesichert sein.
CW 11 Die Gefäße müssen immer in der Lage verladen werden, für die sie gebaut sind, und sie müssen gegen jede
mögliche Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein.
CW 12 Wenn die Gegenstände auf Paletten verladen sind und die Paletten gestapelt werden, muss jede Paletten-
lage gleichmäßig auf der darunter liegenden verteilt sein, wenn nötig durch Einlegen eines Materials von
genügender Festigkeit.
CW 13 Wenn Stoffe frei geworden sind und in einem Wagen oder Container verschüttet wurden, so darf dieser erst
nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle
anderen in demselben Wagen oder Container beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verun-
reinigung zu prüfen.
CW 14 (bleibt offen)
CW 15 (bleibt offen)
CW 16 Sendungen von UN 1749 Chlortrifluorid mit einer Bruttomasse von mehr als 500 kg dürfen nur als Wagenla-
dung oder geschlossene Ladung und als solche nur bis zu einer Masse von 5000 kg je Wagen oder Groß-
container befördert werden.
CW 17 Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse, bei denen eine bestimmte Umgebungstemperatur einzuhalten ist,
dürfen nur als Wagenladung oder geschlossene Ladung befördert werden. Die Beförderungsbedingungen
sind zwischen Absender und Beförderer zu vereinbaren.
CW 18 Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind.
CW 19 (bleibt offen)
CW 20 (bleibt offen)
CW 21 (bleibt offen)
CW 22 Die Wagen und Großcontainer müssen vor dem Beladen gründlich gereinigt werden.
Die Versandstücke müssen so verladen sein, dass eine ungehinderte Luftzirkulation im Laderaum eine
gleichmäßige Temperatur der Ladung gewährleistet. Falls in einem Wagen oder Großcontainer mehr als
5000 kg dieser Stoffe verladen sind, muss die Ladung in Stapel von nicht mehr als 5000 kg unterteilt werden,
wobei Luftzwischenräume von mindestens 0,05 m einzuhalten sind. Die Versandstücke müssen gegen
Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein.
CW 23 Bei der Handhabung der Versandstücke sind besondere Maßnahmen zu treffen, damit sie nicht mit Wasser
in Berührung kommen.
CW 24 Vor der Beladung sind die Wagen und Container gründlich zu reinigen und insbesondere von allen entzünd-
baren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) zu säubern.
Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke zu verwenden.
CW 25 (bleibt offen)
CW 26 Die Holzteile des Wagens oder Containers, die mit diesen Stoffen in Berührung gekommen sind, müssen
entfernt und verbrannt werden.
CW 27 (bleibt offen)
CW 28 Siehe Abschnitt 7.5.4.
CW 29 Die Versandstücke müssen aufrecht stehen.
CW 30 Bei Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen in Kesselwagen oder Tankcontainern mit Sicherheits-
ventilen müssen sich der Absender und der Beförderer über die Beförderungsbedingungen vor der Aufgabe
zur Beförderung verständigen.
7-14
CW 31 Wagen oder Großcontainer, in denen Stoffe dieser Klasse als Wagenladung oder geschlossene Ladung
befördert wurden, oder Kleincontainer, in denen diese Stoffe befördert wurden, müssen nach der Entladung
auf Reste der Ladung geprüft werden.
CW 32 (bleibt offen)
CW 33
Bem. 1. «Kritische Gruppe» ist eine Gruppe der Öffentlichkeit, die in Bezug auf ihre Exposition gegenüber
einer vorhandenen Strahlungsquelle und einem vorhandenen Expositionspfad hinreichend homo-
gen ist und die charakteristisch ist für Einzelpersonen, die durch den vorhandenen Expositions-
pfad von der vorhandenen Strahlungsquelle die höchste effektive Dosis erhalten.
2. Öffentlichkeit» sind im Allgemeinen alle Einzelpersonen aus der Bevölkerung, ausgenommen sol-
che, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen einer Strahlung ausgesetzt sind.
3. «Beschäftigte» sind alle Personen, die entweder in Vollzeit, in Teilzeit oder zeitweise für einen
Arbeitgeber beschäftigt sind und die bezüglich des beruflichen Strahlenschutzes Rechte und
Pflichten übernommen haben.
Oktober 2007
(1) Trennung
(1.1) Versandstücke, Umpackungen, Container und Tanks, die radioaktive Stoffe enthalten, und unverpackte
radioaktive Stoffe sind während der Beförderung getrennt zu halten:
a) von Beschäftigten in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen:
(i) gemäß nachstehender Tabelle A oder
(ii) durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass
die sich in diesem Bereich aufhaltenden Beschäftigten weniger als 5 mSv pro Jahr erhalten;
Bem. Beschäftigte, die für Zwecke des Strahlenschutzes einer Individualüberwachung unterliegen, müssen
für Zwecke der Trennung nicht in Betracht gezogen werden.
b) von Personen der kritischen Gruppe der Öffentlichkeit in Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit regelmä-
ßigen Zugang hat:
(i) gemäß nachstehender Tabelle A oder
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
(ii) durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass
die sich in diesem Bereich aufhaltenden Personen der kritischen Gruppe weniger als 1 mSv pro Jahr
erhalten;
c) von unentwickelten Filmen und Postsäcken:
(i) gemäß nachstehender Tabelle B oder
(ii) durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die Strahlenexposition für unentwickelte Filme bei
der Beförderung radioaktiver Stoffe auf 0,1 mSv pro Filmsendung beschränkt ist; und
Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickelte Filme und Fotoplatten enthielten,
und müssen daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen getrennt werden.
d) von anderen gefährlichen Gütern gemäß Abschnitt 7.5.2.
RID (OTIF)
7-15
Tabelle A Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und
Personen
Summe der Transportkennzah- Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden)
len nicht größer als Bereiche, zu denen die Öffentlich- regelmäßig benutzte Arbeits-
keit keinen regelmäßigen Zugang bereiche
hat
50 250 50 250
Mindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material
vorhanden ist
2 1 3 0,5 1
4 1,5 4 0,5 1,5
8 2,5 6 1,0 2,5
12 3 7,5 1,0 3
20 4 9,5 1,5 4
30 5 12 2 5
40 5,5 13,5 2,5 5,5
50 6,5 15,5 3 6,5
Tabelle B Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und
Sendungen mit der Aufschrift «FOTO» oder Postsäcken
Gesamtzahl Summe der
der Versand- Transport-
Dauer der Beförderung oder Lagerung in Stunden
stücke nicht kennzahlen
mehr als nicht größer
Kategorie als 1 2 4 10 24 48 120 240
GELB GELB
Mindestabstand in Metern
-III -II
0,2 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3
0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3 5
1 1 0,5 0,5 1 1 2 3 5 7
2 2 0.5 1 1 1,5 3 4 7 9
4 4 1 1 1,5 3 4 6 9 13
8 8 1 1,5 2 4 6 8 13 18
1 10 10 1 2 3 4 7 9 14 20
2 20 20 1,5 3 4 6 9 13 20 30
3 30 30 2 3 5 7 11 16 25 35
4 40 40 3 4 5 8 13 18 30 40
5 50 50 3 4 6 9 14 20 32 45
(1.2) Versandstücke oder Umpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen in von Personen besetzten
Abteilen in Reisezugwagen nicht befördert werden; ausgenommen hiervon sind Abteile, die für Personen mit
einer Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstücke oder Umpackungen reserviert sind.
(1.3) (bleibt offen)
(2) Aktivitätsgrenzwerte
Die Gesamtaktivität darf in einem Wagen zur Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen in
Industrieversandstücken Typ 1 (Typ IP-1), Typ 2 (Typ IP-2), Typ 3 (Typ IP-3) oder unverpackt die in nachste-
hender Tabelle C angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
7-16
Tabelle C Aktivitätsgrenzwerte je Wagen für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in Industriever-
sandstücken oder unverpackt
Art des Stoffes oder Gegenstandes Aktivitätsgrenzwerte für Wagen
LSA-I unbegrenzt
LSA-II und LSA-III
nicht brennbare feste Stoffe unbegrenzt
LSA-II und LSA-III
brennbare feste Stoffe und alle flüssigen Stoffe und Gase 100 A2
SCO 100 A2
(3) Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung
(3.1) Die Sendungen sind sicher zu verstauen.
(3.2) Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15 W/m2
nicht überschreitet und
Oktober 2007
die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpa-
ckung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert oder gelagert
werden, sofern ein Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt.
(3.3) Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Container und beim Verladen von Versandstücken, Umpa-
ckungen und Containern anzuwenden:
a) Mit Ausnahme der Beförderung unter ausschließlicher Verwendung und von Sendungen von LSA-I-
Stoffen ist die Gesamtzahl von Versandstücken, Umpackungen und Containern in einem Wagen so zu
begrenzen, dass die Summe der Transportkennzahlen im Wagen die in nachstehender Tabelle D aufge-
führten Werte nicht überschreitet.
b) Die Dosisleistung unter Routine-Beförderungsbedingungen darf auf der Außenfläche des Wagens an
keinem Punkt 2 mSv/h und in einem Abstand von 2 m an keinem Punkt 0,1 mSv/h überschreiten, ausge-
nommen Sendungen unter ausschließlicher Verwendung, für die die Dosisleistungsgrenzwerte in der
Umgebung des Wagens in (3.5) b) und c) festgelegt sind.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
c) Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container oder Wagen darf die in nach-
stehender Tabelle E aufgeführten Werte nicht überschreiten.
Tabelle D Grenzwerte für die Transportkennzahl je Container und Wagen, die nicht unter aus-
schließlicher Verwendung stehen
Art des Containers Grenzwerte für die Summe der Transportkennzahlen in einem Container oder
oder Wagens Wagen
Kleincontainer 50
Großcontainer 50
Wagen 50
Tabelle E Grenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahlen je Container und Wagen mit
spaltbaren Stoffen
Art des Containers Grenzwerte für die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container
oder Wagens oder Wagen
nicht unter ausschließlicher unter ausschließlicher Verwendung
Verwendung
Kleincontainer 50 nicht zutreffend
Großcontainer 50 100
Wagen 50 100
(3.4) Alle Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 und alle Sendungen mit
RID (OTIF)
einer höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert
werden.
7-17
(3.5) Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, folgende
Werte nicht überschreiten:
a) 10 mSv/h an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2 mSv/h
nur überschreiten, wenn
(i) der Wagen mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die unter Routine-Beförderungsbedingungen den
Zugang Unbefugter in das Innere der Umhüllung verwehrt, und
(ii) Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umpackung so zu befestigen,
dass deren Lage innerhalb der Umhüllung des Wagens während der Routinebeförderung unverän-
dert bleibt, und
(iii) während der Beförderung keine Be- oder Entladung vorgenommen wird;
b) 2 mSv/h an keinem Punkt der Außenfläche des Wagens, einschließlich der Dach- und Bodenflächen,
oder bei einem offenen Wagen an keinem Punkt, der sich auf den von den äußeren Kanten des Wagens
projizierten senkrechten Ebenen, der Oberfläche der Ladung und der unteren Außenfläche des Wagens
befindet, und
c) 0,1 mSv/h an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flächen, die von den Außenflä-
chen des Wagens gebildet werden, oder, falls die Ladung auf einem offenen Wagen befördert wird, an
keinem Punkt im Abstand von 2 m von den durch die äußeren Kanten des Wagens projizierten senkrech-
ten Ebenen.
(4) Trennung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen während der Beförderung und Zwischenlage-
rung
(4.1) Jede Gruppe von Versandstücken, Umpackungen und Containern, die spaltbare Stoffe enthalten und in
einem Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikali-
tätssicherheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht überschreitet. Jede Gruppe ist so zu lagern,
dass von anderen derartigen Gruppen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.
(4.2) Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Wagen oder Container in Übereinstim-
mung mit oben stehender Tabelle E größer ist als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu anderen
Gruppen von Versandstücken, Umpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen oder anderen Wagen
mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.
(5) Beschädigte oder undichte Versandstücke, kontaminierte Verpackungen
(5.1) Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, dass das Versandstück
beschädigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstück zu beschränken und das Aus-
maß der Kontamination und die daraus resultierende Dosisleistung des Versandstücks durch eine qualifi-
zierte Person so schnell wie möglich abzuschätzen. Der Umfang der Abschätzung muss sich auf das
Versandstück, den Wagen, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle anderen
mit dem Wagen beförderten Güter erstrecken. Falls erforderlich, sind zum Schutz von Personen, Eigentum
und der Umwelt in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde aufgestellten Bestimmungen
zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigungen zu
beseitigen und zu verringern.
(5.2) Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbe-
dingungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwi-
schenlagerplatz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und
dekontaminiert worden sind.
(5.3) Regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete Wagen und Ausrüstungen sind wiederkeh-
rend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der Wahr-
scheinlichkeit einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert werden.
(5.4) Sofern in Absatz (5.5) nichts anderes vorgesehen ist, müssen alle Wagen oder Ausrüstungen oder Teile
davon, die während der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Grenz-
werte hinaus kontaminiert wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 5 µSv/h aufwei-
sen, so schnell wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht wieder
verwendet werden, solange die nicht festhaftende Kontamination die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Grenz-
werte überschreitet und solange die von der festhaftenden Kontamination an der Oberfläche resultierende
Dosisleistung nach der Dekontamination nicht kleiner als 5 µSv/h ist.
(5.5) Die für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe unter ausschließlicher Verwendung eingesetzten
Container, Tanks, Großpackmittel (IBC) oder Wagen sind von den Vorschriften des Absatzes 4.1.9.1.2 und
des vorstehenden Absatzes (5.4) nur bezüglich ihrer Innenflächen und nur solange ausgenommen, wie es
bei dieser speziellen ausschließlichen Verwendung bleibt.
7-18
(6) Sonstige Vorschriften
Bei Unzustellbarkeit der Sendung ist diese an einem sicheren Ort zu lagern; die zuständige Behörde ist
schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.
CW 34 Vor der Beförderung der Druckgefäße ist sicherzustellen, dass sich der Druck infolge einer potenziellen
Wasserstoffbildung nicht erhöht hat.
CW 35 Werden Säcke als Einzelverpackungen verwendet, müssen diese angemessen voneinander getrennt wer-
den, um eine Verteilung der Wärme zu ermöglichen.
CW 36 Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Wagen oder in offene oder belüftete Container
zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Wagen oder anderen
geschlossenen Containern befördert werden, müssen die Ladetüren der Wagen oder Container mit folgen-
der Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
«ACHTUNG
KEINE BELÜFTUNG
Oktober 2006
VORSICHTIG ÖFFNEN»
Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RID (OTIF)
7-19
Kapitel 7.6
Vorschriften für den Versand als Expressgut
Nach Artikel 5 § 1 des Anhanges C des COTIF ist ein Gut zur Beförderung als Expressgut nur zugelassen,
wenn für dieses Gut in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 eine Sondervorschrift mit einem mit den Buchstaben
«CE» beginnenden alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich
zulässt, und die Bedingungen dieser Sondervorschrift eingehalten werden.
Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 bei einer Eintra-
gung angegeben sind:
CE 1 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg. Die Expressgutsendungen dürfen in Eisen-
bahnwagen, die gleichzeitig der Personenbeförderung dienen können, nur bis zu einer Höchstmasse von
100 kg je Wagen verladen werden.
CE 2 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg.
CE 3 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
CE 4 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 45 Liter dieses Stoffes enthalten und nicht schwerer sein
als 50 kg.
CE 5 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 2 Liter dieses Stoffes enthalten.
CE 6 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 4 Liter dieses Stoffes enthalten.
CE 7 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 6 Liter dieses Stoffes enthalten.
CE 8 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 12 Liter dieses Stoffes enthalten.
CE 9 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 4 kg dieses Stoffes enthalten.
CE 10 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 12 kg dieses Stoffes enthalten.
CE 11 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 24 kg dieses Stoffes enthalten.
CE 12 Der Stoff muss, wenn er als Expressgut versandt wird, in unzerbrechlichen Gefäßen enthalten sein. Ein
Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg.
CE 13 Es dürfen nur edelmetallhaltige anorganische Cyanide und deren Gemische als Expressgut versandt wer-
den. In diesem Fall müssen zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff
oder Metall nach Unterabschnitt 6.1.4.21 verwendet werden. Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr
als 2 kg des Stoffes enthalten.
Die Beförderung in für Reisende zugänglichen Gepäckwagen oder Gepäckabteilen ist zugelassen, wenn
durch geeignete Maßnahmen der Zugriff Unbefugter vermieden wird.
CE 14 Es dürfen nur Stoffe als Expressgut versandt werden, bei denen die Einhaltung einer bestimmten Umge-
bungstemperatur nicht erforderlich ist. In diesem Fall müssen folgende Mengenbegrenzungen eingehalten
werden:
– bei Stoffen, die nicht unter die UN-Nummer 3373 fallen:
bis zu 50 ml je Versandstück bei flüssigen Stoffen und bis zu 50 g je Versandstück bei festen Stoffen;
– bei Stoffen, die unter die UN-Nummer 3373 fallen:
bis zu den in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 genannten Mengen;
– bei Körperteilen oder Organen:
ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
CE 15 Bei Expressgut-Versandstücken darf die Summe der auf den Gefahrzetteln angegebenen Transportkenn-
zahlen im Gepäckwagen oder im Gepäckabteil nicht mehr als 10 betragen. Der Beförderer kann bei Ver-
sandstücken der Kategorie III-GELB die Zeit der Auflieferung der Sendung bestimmen. Ein Expressgut-
Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
7-20
Kapitel 7.7
Mitnahme gefährlicher Güter als Hand- oder Reisegepäck oder in oder auf
Fahrzeugen (Auto im Reisezug)
Bem. 1. Gemäß Artikel 12 § 4 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale
Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV – Anhang A des COTIF) und Artikel 5 Anhang C (RID)
des COTIF sind gefährliche Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen
(Auto im Reisezug) nur gemäß den Bedingungen des RID zugelassen.
2. Weitergehende Einschränkungen im Rahmen privatrechtlicher Beförderungsbedingungen der
Eisenbahnverkehrsunternehmen bleiben unberührt.
Gefährliche Güter dürfen als Hand- oder Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur
dann befördert werden, wenn auf ihre Beförderung die Freistellungsvorschriften gemäß Unterabschnitt
1.1.3.1 a) oder b), 1.1.3.2 b), d) oder f) oder 1.1.3.3 anwendbar sind.
Oktober 2006
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
RID (OTIF)
7-21
Nicht offizieller Teil des RID
Prüfvorschriften für Kunststoffgefäße
Prüfvorschriften für Kunststoffgefäße
Richtlinie zu Absatz 6.1.5.2.7 bzw. 6.5.6.3.6
Labormethoden an Probekörpern aus dem Gefäßwerkstoff zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit
von Polyethylen gemäß Definition in Absatz 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5 gegenüber Füllgütern (Stoffen, Mischun-
gen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Standardflüssigkeiten gemäß Abschnitt 6.1.6.
Mit der Durchführung der nachfolgend beschriebenen Labormethoden A bis C werden die möglichen
Mechanismen der Schädigung durch das zuzulassende Füllgut auf den Gefäßwerkstoff im Vergleich zu den
jeweiligen Standardflüssigkeiten bestimmt.
Die Wahl der Untersuchungsmethoden ergibt sich aus den zu erwartenden Schädigungsmechanismen.
Soweit nicht auf Grund der Rezeptur vorhersehbar, werden
– Weichmachung durch Anquellen (Labormethode A)
Oktober 2006
– Spannungsrissauslösung (Labormethode B)
– oxidative und molekular-abbauende Reaktion (Labormethode C)
auf den Gefäßwerkstoff durch die Labormethoden erfasst und jeweils in Vergleich gesetzt zu den zugehöri-
gen Standardflüssigkeiten gleicher Wirkungsrichtung.
Dabei sind Probekörper gleicher Dicke im Rahmen der angegebenen Toleranzen zu verwenden.
Labormethode A
Die Masseaufnahme durch Anquellung wird an flächigen Probekörpern aus dem Gefäßwerkstoff durch
Lagerung bei 40 °C im zuzulassenden Füllgut sowie in der zu vergleichenden Standardflüssigkeit bestimmt.
Die Masseänderung durch Anquellung wird durch Wägung der Probekörper vor der Lagerung und an Probe-
körpern mit Probendicken bis zu 2 mm nach 4 Wochen Einwirkungszeit, sonst bis zur Massekonstanz ermit-
telt.
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
Es ist jeweils der Mittelwert aus 3 Probekörpern zu bestimmen. Die Probekörper dürfen nur einmal verwen-
det werden.
Labormethode B (Stifteindrückverfahren)
1. Kurzbeschreibung
Mit dem Stifteindrückverfahren wird das Verhalten eines Gefäßwerkstoffes aus Polyethylen hoher
Dichte gegenüber einem Füllgut und der jeweiligen Standardflüssigkeit geprüft, soweit Spannungs-
rissbildung ohne oder mit einer gleichzeitigen Anquellung bis zu 4 % beteiligt sein können.
Die Probekörper werden hierzu mit einer Bohrung und einer Kerbe versehen und zunächst im zu
untersuchenden Füllgut sowie in der jeweiligen Standardflüssigkeit vorgelagert. Nach der Vorlage-
rung wird in die Bohrung ein Stift definierten Übermaßes gedrückt.
Diese so vorbereiteten Proben werden dann im zu untersuchenden Füllgut und in der jeweiligen
Standardflüssigkeit gelagert und nach unterschiedlich langen Lagerzeiten entnommen und auf Rest-
zugfestigkeit (Verfahren 3.1) oder auf Standzeit bis zum Durchreißen der Probekörper (Verfahren 3.2)
untersucht.
Durch Vergleichsmessung mit den Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung», «Essigsäure», «n-
Butylacetat/mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung» oder «Wasser» als Prüfmedium wird
ermittelt, ob der Schädigungsgrad des zu untersuchenden Füllgutes dazu gleich, stärker oder schwä-
cher ist.
RID (OTIF)
1
2. Probekörper
2.1 Form und Abmessung
Form und empfohlene Abmessung des Probekörpers sind Abbildung 1 zu entnehmen. Die Abwei-
chung der Probendicke soll ± 15 % des Mittelwertes innerhalb einer Messreihe nicht überschreiten.
Zu einer Messreihe gehört das zu untersuchende Füllgut und die jeweilige Standardflüssigkeit.
Abbildung 1
Probekörper ohne Stift
* Mindestwanddicke: 2 mm
2.2 Herstellung
Die Probekörper einer Messreihe können sowohl aus Gefäßen desselben Baumusters als auch aus
dem gleichen Stück eines extrudierten Halbzeugs entnommen werden.
Bei spanender Herstellung der Probekörper reicht bezüglich Schnittflächenqualität ein Sägeschnitt.
Bei der Bearbeitung entstehende Grate sollten lediglich von der später zu kerbenden Schnittfläche
entfernt werden. Die Probekörper sind parallel zur Extrusionsrichtung zu kerben.
+ 0,03
In jeden Probekörper wird nach Abbildung 1 ein Loch von 3 mm −0
Durchmesser gebohrt.
Danach wird der Probekörper nach Abbildung 1 mit einer spitzen Kerbe mit einem Kerbradius von
≤ 0,05 mm versehen.
Der Abstand zwischen Kerbgrund und Lochrand beträgt 5 mm ± 0,1 mm.
2.3 Anzahl der Probekörper
Für die Ermittlung der Restzugfestigkeiten nach Absatz 3.2 werden je Lagerzeit 10 Probekörper ver-
wendet. Im Regelfall werden mindestens 5 Lagerzeiten angesetzt.
Für die Ermittlung der Standzeit bis zum Durchreißen der Probekörper nach Absatz 3.3 werden ins-
gesamt 15 Stück benötigt.
2.4 Stifte
Für die Abmessungen der 4 mm dicken Stifte siehe Abbildung 2.
2
Abbildung 2
a: Stift für die Bestimmung der b: Stift für die Bestimmung der Standzeit
Restzugfestigkeiten bis zum Durchreißen der Probekörper
poliert poliert
~ 1:10
Oktober 2006
Steigung:
Material: Nichtrostender Sonderstahl
Als Stiftmaterial ist vorzugsweise nichtrostender Stahl (z.B. X 12 Cr Si 17) zu verwenden.
Für Stoffe, die diesen Stahl angreifen, sind Glasstifte zu verwenden.
3. Prüfverfahren und Auswertung
3.1 Probenvorlagerung
Die Probekörper werden vor dem Aufstiften 21 Tage bei 40 °C ± 1 °C in den zu untersuchenden Flüs-
sigkeiten und Standardflüssigkeiten vorgelagert. Für die Standardflüssigkeit c) gemäß Abschnitt
6.1.6 erfolgt die Vorlagerung in n-Butylacetat.
3.2 Verfahren zur Bestimmung der Restzugfestigkeitskurve
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
3.2.1 Durchführung
Der Stift nach Abbildung 2a wird über den konischen Teil mit seinem zylindrischen Teil verkantungs-
frei in die Bohrung der Probekörper eingedrückt.
Die so vorbereiteten Proben werden dann in mit der jeweiligen Prüfflüssigkeit gefüllte und auf 40 °C
temperierte Lagergefäße untergetaucht und im Wärmeschrank bei 40 °C ± 1 °C gelagert. Bei Stan-
dardflüssigkeit c) erfolgt diese Prüfung in mit 2 % n-Butylacetat versetzter Netzmittellösung.
Der Zeitraum zwischen Aufstiften der Probekörper und Fortsetzung der Einlagerung in der Prüf-
flüssigkeit muss für eine Messreihe einheitlich gewählt und konstant gehalten werden.
Die Lagerzeiten zur Bestimmung der zeit- und prüfflüssigkeitsabhängigen Spannungsrissbildung sind
dabei so zu wählen, dass sich eine eindeutige Differenzierung zwischen den Restzugfestigkeitskur-
ven der geprüften Standardflüssigkeiten und den zuzuordnenden Füllgütern mit ausreichender
Sicherheit darstellen lässt.
Nach Entnahme aus dem Lagergefäß werden die Probekörper unmittelbar danach vom Stift abge-
streift und von Prüfflüssigkeitsresten gesäubert.
Nach Abkühlen auf Raumtemperatur werden die Probekörper parallel zur gekerbten Seite durch die
Mitte der Bohrung mit Hilfe eines Sägeschnittes geteilt. Für die weitere Prüfung werden nur noch
diese gekerbten Probekörperteile verwendet.
Diese gekerbten Probekörperteile werden dann, nicht später als 8 Stunden nach Entnahme aus der
Prüfflüssigkeit, in einer Zugprüfmaschine einer einachsigen Zugbeanspruchung bei einer Prüfge-
schwindigkeit (Geschwindigkeit der bewegten Klemme) von 20 mm/min bis zum Bruch unterworfen.
RID (OTIF)
Es wird die Maximalkraft bestimmt. Die Prüfung im Zugversuch erfolgt bei Raumtemperatur (23 °C ±
2 °C) in Anlehnung an ISO/R 527.
3
3.2.2 Auswertung
Die Auswertung zur Bestimmung des Prüfflüssigkeitseinflusses beinhaltet die Ermittlung der Maxi-
malspannung der vorgelagerten und nicht gestifteten Probekörperteile als Nullwert und der Maximal-
spannung der Probe nach den Lagerzeiten ty bei y ≥ 5. Nach Umrechnung dieser Maximalspannun-
gen bei ty in %, bezogen auf den Nullwert, werden diese Werte in ein Diagramm nach Abbildung 3
eingetragen.
Ein Vergleich mit den entsprechenden Restzugfestigkeitskurven aus Messungen mit den Standard-
flüssigkeiten «Netzmittellösung» oder «Essigsäure» oder «n-Butylacetat/mit n-Butylacetat gesättigter
Netzmittellösung» oder «Wasser» zeigt dann, ob das untersuchte Füllgut einen stärkeren, schwäche-
ren oder keinen Einfluss auf den gleichen Gefäßwerkstoff ausübt (siehe Abbildung 3).
Abbildung 3
Spannungsrissprüfung (Stifteindrückmethode)
Standard- Füllgut 2
flüssigkeit (SF) (weniger
Füllgut 1 aggressiv als SF)
(aggressiver als SF)
Restzugfestigkeitskurven
Standzeit bis zum
Durchreißen der
Probekörper
-0 1 2
10 -1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 2 3 4 5 6 7 8 9 10 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Tage (d)
3.3 Verfahren zur Bestimmung der Standzeit bis zum Durchreißen der Probekörper
3.3.1 Durchführung
15 Probekörper werden jeweils einzeln verkantungsfrei bis zum Anschlag auf 15 Stifte nach Abbil-
dung 2b aufgestiftet und in ein mit der jeweiligen Prüfflüssigkeit gefülltes und auf 40 °C temperiertes
Glasrohr eingebracht.
Die Prüftemperatur wird auf ± 1 °C konstant gehalten. Durch visuelle Beobachtung wird das Durch-
reißen der Probekörper auf jedem Stift ermittelt. Der Riss breitet sich erfahrungsgemäß immer vom
Kerbgrund zur Stiftoberfläche aus.
3.3.2 Auswertung
Maßgeblich für die Auswertung ist die bis zum Durchreißen von 8 Proben verflossene Standzeit TSF
mit der Standardflüssigkeit. Die restlichen Rissbildungen brauchen nicht abgewartet zu werden.
Die Bewertung erfolgt durch den Vergleich zu der mit dem Füllgut gerissenen Anzahl Proben. Inner-
halb der Standzeit TSF dürfen es höchstens 8 Proben sein.
4
3.4 Erläuterungen
Die Prüfparameter «Lagertemperatur» sowie «Abstand zwischen Kerbgrund und Lochrand» wurden
bei diesem Prüfverfahren so ausgewählt, dass bei entsprechenden Untersuchungen mit den Stan-
dardflüssigkeiten «Netzmittellösung», «Essigsäure» und «n-Butylacetat/mit n-Butylacetat gesättigte
Netzmittellösung» aussagefähige Ergebnisse im Sinne dieser Prüfvorschrift innerhalb einer Gesamt-
prüfzeit von ca. 28 Tagen erhalten werden. Hierbei lag ein hochmolekulares Polyethylen mit einer
3 und einem Schmelzindex (Melt Flow Rate [MFR] 190 °C/21,6 kg Last) von
Dichte von ~ 0,952 g/cm
~ 2,0 g/10 min zugrunde.
Da die Aussage aus dieser Prüfvorschrift immer eine Relativaussage sein soll, ist es auch möglich,
zum Zweck einer Prüfzeitverkürzung die oben genannten Prüfparameter in Grenzen zu verändern.
Dies ist im Prüfprotokoll besonders anzugeben.
4. Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
4.1 Das Prüfergebnis nach Labormethode A darf 1 % Masseaufnahme durch Anquellung nicht über-
Oktober 2006
schreiten, falls die Standardflüssigkeit a), «Netzmittellösung», und die Standardflüssigkeit b), «Essig-
säure», zum Vergleich herangezogen werden sollen.
Das Prüfergebnis nach Labormethode A mit dem untersuchten Füllgut darf die Masseaufnahme
durch Anquellung mit n-Butylacetat (etwa 4 %) nicht überschreiten, falls die Standardflüssigkeit c),
«n-Butylacetat/mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung», zum Vergleich herangezogen werden
soll.
4.2 Das Prüfergebnis nach Labormethode B muss für den zuzulassenden Stoff eine gleiche oder längere
Standzeit erbringen als für die für den Vergleich herangezogenen Standardflüssigkeiten.
Labormethode C
Für die Ermittlung einer möglichen oxidativen oder molekular abbauenden Schädigung des Gefäßwerkstof-
fes aus Polyethylen hoher Dichte nach Absatz 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5 durch das Füllgut wird der Schmelzin-
dex (Melt Flow Rate [MFR] 190 °C/21,6 kg Last [Load] nach ISO 1133 – Condition 7) von Probekörpern mit
WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
einem Dickenbereich entsprechend dem Baumuster vor und nach Einlagerung dieser Proben im zu beurtei-
lenden Füllgut bestimmt.
Durch Einlagerung geometrisch gleicher Proben in die Standardflüssigkeit «Salpetersäure 55 %» nach
Abschnitt 6.1.6.1 e) und Schmelzindexbestimmungen wird festgestellt, ob der Schädigungsgrad des zuzu-
lassenden Füllgutes auf den Gefäßwerkstoff schwächer, gleich oder stärker ist.
Die Einlagerung von Proben erfolgt bei 40 °C bis zur Möglichkeit einer endgültigen Beurteilung, maximal bis
zu 42 Tagen.
Soweit das zur Zulassung vorgesehene Füllgut nach Labormethode A gleichzeitig eine Anquellung durch
Masseaufnahme von ≥ 1 % bewirkt, ist, um das Messergebnis nicht zu verfälschen, vor der Schmelzindex-
messung eine «Rücktrocknung» der Probe mit gleichzeitiger Massekontrolle vorzunehmen, z.B. Lagerung
im Vakuumtrockenschrank bei 50 °C bis zur Massekonstanz, in der Regel nicht über 7 Tage.
Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis:
Die durch das zuzulassende Füllgut bewirkte Schmelzindexerhöhung des Gefäßwerkstoffes nach dieser
Bestimmungsmethode darf die durch die Standardflüssigkeit «Salpetersäure 55 %» bewirkte Änderung
unter Einschluss einer prüfmethodisch bedingten Toleranzgrenze von 15 % nicht überschreiten.
RID (OTIF)
5