366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 7. April 2008
S a n M a r i n o hat am 22. Februar 2008 dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen als Verwahrer des Internationalen Übereinkommens vom 7. März
1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II
S. 961) die nachstehende E r k l ä r u n g nach Artikel 14 des Übereinkommens
notifiziert:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Original: Italian) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Italie-
nisch)
The Republic of San Marino, in accor- Die Republik San Marino erkennt im Ein-
dance with article 14 of the International klang mit Artikel 14 des Internationalen
Convention on the Elimination of All Forms Übereinkommens zur Beseitigung jeder
of Racial Discrimination, recognizes the Form von Rassendiskriminierung die
competence of the Committee on the Zuständigkeit des Ausschusses für die
Elimination of Racial Discrimination to Beseitigung der Rassendiskriminierung für
receive and consider communications from die Entgegennahme und Erörterung von
individuals or groups of individuals within Mitteilungen einzelner ihrer Hoheitsgewalt
its jurisdiction claiming to be victims of a unterstehender Personen oder Personen-
violation by the Republic of San Marino of gruppen an, die vorgeben, Opfer einer Ver-
any of the rights set forth in the Conven- letzung eines im Übereinkommen vorgese-
tion. henen Rechts durch San Marino zu sein.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. April 2007 (BGBl. II S. 741).
Berlin, den 7. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008 367
Bekanntmachung
des deutsch-ungarischen Abkommens
über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
Vom 9. April 2008
Das in Budapest am 20. Februar 2008 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Ungarn über Beziehungen im audiovisuellen Bereich wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, wenn
die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Artikel 16 Abs. 2 des Abkom-
mens erfüllt sind.
Bonn, den 9. April 2008
Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Im Auftrag
H o r i o n - Vo g e l
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ungarn
über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt,
informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig.
und
die Regierung der Republik Ungarn, Artikel 2
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – (1) Im Rahmen dieses Abkommens bezeichnet der Begriff
„Film“ unabhängig von Länge, Träger und Filmgattung (ins-
in dem Bewusstsein, dass audiovisuelle Gemeinschafts- besondere Spiel-, Animations-, Dokumentarfilm) alle Filme, die
produktionen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der euro- den für die Filmwirtschaft im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien
päischen Filmindustrie sowie für eine Zunahme des wirtschaft- geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Erstaufführung
lichen und kulturellen Austausches zwischen beiden Ländern in einem Filmtheater hergestellt werden.
leisten,
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die in Kopro-
duktion hergestellten Filme gelten entsprechend für Kopro-
geleitet von dem Wunsch, ihre Zusammenarbeit auf dem
duktionen im Fernseh- und Videobereich und, falls die Förder-
audiovisuellen Gebiet, insbesondere für die gemeinsame Her-
systeme beider Länder dies vorsehen, für alle neuen Formen
stellung und den Vertrieb von Filmen sowie Fernseh- und Video-
audiovisueller Produktionen.
produktionen, zu entwickeln,
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
(1) Koproduzierte Filme, die im Rahmen dieses Abkommens
Artikel 1 hergestellt werden, werden von den Vertragsparteien als natio-
nale Filme angesehen.
(1) Koproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung
findet, bedürfen der Anerkennung durch die zuständigen Behör- (2) Die in Koproduktion hergestellten Filme, die nach diesem
den beider Vertragsparteien. Diese sind in der Bundesrepublik Abkommen zu fördern sind, kommen in den Genuss aller Ver-
Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol- günstigungen, die in dem jeweiligen Land für einheimische Film-
le und in der Republik Ungarn das Staatsamt für Kulturerbe. produktionen gelten oder noch erlassen werden.
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008
Artikel 4 denen eine der Vertragsparteien Abkommen über die Koproduk-
tion von Filmen abgeschlossen hat, anerkannt werden können.
Die Koproduzenten der im Rahmen dieses Abkommens her-
Der Beitrag eines Staates an solchen Koproduktionen darf nicht
gestellten Filme müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung im
weniger als 10 (zehn) von Hundert und nicht mehr als 70 (sieb-
Gebiet einer der Vertragsparteien haben.
zig) von Hundert der Gesamtkosten jeder Koproduktion betra-
gen.
Artikel 5
(3) Studio- und Außenaufnahmen werden in der Bundesrepu-
Um die Vergünstigungen nach diesem Abkommen in blik Deutschland, in der Republik Ungarn oder in einem anderen
Anspruch nehmen zu können, müssen die Koproduktionen von Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Produzenten hergestellt werden, die über eine geeignete tech- Vertragsstaat des EWR-Abkommens gedreht. Außenaufnahmen
nische Organisation, eine angemessene finanzielle Ausstattung können von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
und ein berufliches Ansehen verfügen, die von den in Artikel 1 jedoch aus künstlerischen Gründen auch außerhalb dieses
genannten zuständigen Behörden im Rahmen des jeweils gel- Bereiches zugelassen werden, wenn das Drehbuch oder der
tenden Rechts anerkannt sind. Originalschauplatz des Films dies erforderlich macht.
Artikel 6 (4) Von jedem koproduzierten Film werden zwei Endfassun-
gen hergestellt, eine deutsche und eine ungarische. Dialogstel-
(1) Bei den Förderungsanträgen müssen die Filmhersteller len in anderen Sprachen können enthalten sein, wenn das Dreh-
die hierzu von jeder der Vertragsparteien vorgesehenen Verfah- buch dies erfordert.
ren beachten.
(2) Wenn die zuständigen Behörden einen Film als förde- Artikel 9
rungswürdige Koproduktion anerkannt haben, kann diese Aner-
kennung nach gegenseitiger Abstimmung zwischen den zustän- Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der darstelleri-
digen Behörden nur dann widerrufen werden, wenn unter künst- schen und künstlerischen Beteiligungen als auch hinsichtlich
lerischen, finanziellen oder technischen Aspekten eine wesent- der finanziellen und technischen Beteiligungen beider Länder
liche Änderung gegenüber dem Förderantrag eingetreten ist. (Studios, Laboratorien und Postproduktion) eingehalten werden.
Die nach Artikel 15 gebildete Gemeinsame Kommission prüft,
ob dieses Gleichgewicht eingehalten wird.
Artikel 7
(1) Der Beitrag der Koproduzenten beider Länder darf nicht
weniger als 20 (zwanzig) von Hundert und nicht mehr als 80 Artikel 10
(achtzig) von Hundert der Gesamtkosten des Films betragen. Um die Vergünstigungen nach diesem Abkommen in
Beträgt der Beitrag weniger als 20 (zwanzig) von Hundert, so Anspruch nehmen zu können, müssen das Originalnegativ oder
kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um das zum Kopieren geeignete Originalnegativ des im Rahmen
den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzu- dieses Abkommens entstandenen Koproduktionsfilms gemein-
schränken oder auszuschließen. sames Eigentum der beteiligten Filmhersteller sein. Jeder
(2) Jeder Koproduzent muss einen tatsächlichen darstelleri- Koproduzent hat das Recht, die für die Verwertung in seinem
schen, künstlerischen und technischen Beitrag zu der Produk- eigenen Land erforderlichen Kopien zu ziehen.
tion leisten. Dieser Beitrag muss der finanziellen Beteiligung
eines jeden Koproduzenten proportional entsprechen und den Artikel 11
Beitrag der Autorinnen und Autoren, Darstellerinnen und Dar-
steller, in der Produktion tätigen technischen Mitarbeiterinnen Im Titelvor- und -nachspann und Werbematerial des Films
und Mitarbeiter, Labors und Einrichtungen umfassen. muss der Hinweis enthalten sein, dass es sich um eine deutsch-
ungarische bzw. ungarisch-deutsche Koproduktion handelt.
Artikel 8
Artikel 12
(1) Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen fol-
gendem Personenkreis angehören: Die Aufteilung der Einnahmen erfolgt grundsätzlich entspre-
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: chend der finanziellen Beteiligung eines jeden Koproduzenten.
In begründeten Fällen kann dabei auch die darstellerische,
– Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, künstlerische und technische Beteiligung berücksichtigt wer-
– Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören und den.
ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland Artikel 13
haben,
Abweichend von den vorangehenden Bestimmungen dieses
– Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-
Abkommens können im Interesse der bilateralen Koproduktion
schen Union,
auch Filme genehmigt werden, die in einem der beiden Länder
– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkom- hergestellt werden und bei denen die Minderheitsbeteiligung
mens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts- nach Maßgabe des Koproduktionsvertrages nur auf die finan-
raum; zielle Beteiligung beschränkt ist, wobei eine solche Minderheits-
beteiligung nicht weniger als 20 (zwanzig) von Hundert der
in Bezug auf die Republik Ungarn:
Gesamtkosten des Films betragen darf.
– Staatsangehörige der Republik Ungarn,
– Personen ungarischer Nationalität, Artikel 14
– Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- (1) Der Koproduktionsvertrag muss Regelungen über den
schen Union, Vertrieb des im Rahmen dieses Abkommens hergestellten Films
– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkom- enthalten.
mens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, den Vertrieb
raum (im Folgenden als EWR-Abkommen bezeichnet).
und die Verwertung auch von solchen Filmen der jeweils ande-
(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass unter den ren Vertragspartei zu fördern, die nicht im Rahmen dieses
Bedingungen dieses Abkommens entstandene Koproduktionen, Abkommens hergestellt wurden. Die nach Artikel 15 gebildete
die mit Beteiligung von Staatsangehörigen von Staaten, mit Gemeinsame Kommission prüft die hierzu bestehenden Mög-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008 369
lichkeiten und macht Vorschläge hinsichtlich der Zusammenar- und Widerruf des Status der Koproduktionen. Vor Ablehnung
beit von Vertriebsfirmen in den beiden Ländern der Vertragspar- eines Antrages konsultiert die zuständige Behörde die zuständi-
teien. ge Behörde der anderen Vertragspartei.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, auf Filmtagen und
sonstigen kulturellen Veranstaltungen ihre nationalen und die im
Artikel 16
Rahmen dieses Abkommens hergestellten Filme gegenseitig zu
fördern sowie diese bekannt zu machen und für sie zu werben. (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen.
Artikel 15
(2) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an
(1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien wer- dem die Regierung der Republik Ungarn der Regierung der Bun-
den sich über die Anwendung dieses Abkommens unterrichten, desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-
um bei der Auslegung der Bestimmungen aufgetretene Schwie- lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
rigkeiten zu lösen. Außerdem werden sie gegebenenfalls zur bend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der
Förderung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens Mitteilung.
entsprechende Änderungen im Interesse der Vertragsparteien
vorschlagen. (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diploma-
(2) Es wird eine Gemischte Kommission aus Regierungsver- tischem Wege schriftlich kündigen. Es tritt sechs Monate nach
tretern und Vertretern der Film- und Fernsehwirtschaft beider seiner Kündigung außer Kraft, maßgebend ist der Tag des Ein-
Vertragsparteien eingesetzt, um die Anwendung dieses Abkom- gangs der Kündigung.
mens zu überwachen und gegebenenfalls Änderungen zu emp- (4) Die Kündigung dieses Abkommens berührt nicht die Fer-
fehlen. tigstellung von Koproduktionen, die vor einer solchen Kündi-
(3) Die Gemischte Kommission tritt auf Antrag einer Vertrags- gung anerkannt wurden.
partei innerhalb von 3 (drei) Monaten nach dem Datum dieses
(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat
Antrags zusammen, insbesondere dann, wenn die einschlä-
der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
gigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geändert wurden
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
oder wenn bei der Anwendung dieses Abkommens ernsthafte
Regierung der Republik Ungarn veranlasst. Die andere Vertrags-
Schwierigkeiten auftreten.
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien infor- erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekreta-
mieren sich regelmäßig über Erteilung, Ablehnung, Änderung riat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Budapest am 20. Februar 2008 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schiff
Für die Regierung der Republik Ungarn
Katalin Bogyai
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008
Bekanntmachung
von Änderungen
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation
Vom 14. April 2008
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen der
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Okto-
ber 1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses des
Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II
S. 179) und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation vom
20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133, 1148) in der Fassung des Beschlus-
ses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290;
2008 II S. 179) beschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden auf Grund
des Artikels X Nr. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht:
Beschluss vom EPÜ-AusfO/ Artikel/Regeln Änderung in Kraft
GebO am
1 25. Oktober 2007 Gebühren- Artikel 2, 5, 7 Artikel 1 Nr. 1 und 4
ordnung und 13 des Beschlusses am
13. Dezember 2007;
Artikel 1 Nr. 2 und 3
des Beschlusses am
1. April 2008
2 14. Dezember 2007 Gebühren- Artikel 2 1. April 2008
ordnung
3 14. Dezember 2007 Gebühren- Artikel 2 Nr. 1a, 3, 1. April 2009
ordnung 3a, 7, 8 und 15
4 6. März 2008 Ausführungs- Regel 45 Abs. 1, 1. April 2008
ordnung Regel 71 Abs. 6
und Regel 162
Abs. 1
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. August 2007 (BGBl. II S. 1199).
Berlin, den 14. April 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008 371
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 25. Oktober 2007
zur Änderung der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33
Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-
ausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Die Gebührenordnung wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 13 erhält folgende Fassung:
„13. Wiedereinsetzungsgebühr/Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung/
Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung (Regel 136 Absatz 1,
Regel 26bis.3 d) PCT, Regel 49ter.2 d) PCT, Regel 49.6 d) i) PCT) 550“
2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Entrichtung der Gebühren
(1) Die an das Amt zu zahlenden Gebühren sind durch Einzahlung oder Überweisung
auf ein Bankkonto des Amts in Euro zu entrichten.
(2) Der Präsident des Amts kann zulassen, dass die Gebühren auf andere Art als in
Absatz 1 vorgesehen entrichtet werden.“
3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„Artikel 7
Maßgebender Zahlungstag
(1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt der Tag, an dem der einge-
zahlte oder überwiesene Betrag auf einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutge-
schrieben wird.
(2) Lässt der Präsident des Amts gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu, dass die Gebühren
auf andere Art als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen entrichtet werden, so bestimmt er
auch den Tag, an dem diese Zahlung als eingegangen gilt.
(3) Gilt eine Gebührenzahlung gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach Ablauf der
Frist als eingegangen, innerhalb der sie hätte erfolgen müssen, so gilt diese Frist als
eingehalten, wenn dem Amt nachgewiesen wird, dass der Einzahler
a) innerhalb der Frist, in der die Zahlung hätte erfolgen müssen, in einem Vertrags-
staat:
i) die Zahlung des Betrags bei einem Bankinstitut veranlasst hat oder
ii) einen Auftrag zur Überweisung des zu entrichtenden Betrags einem Bankinsti-
tut formgerecht erteilt hat, und
b) eine Zuschlagsgebühr in Höhe von 10 % der betreffenden Gebühr oder Gebühren,
höchstens jedoch EUR 150 entrichtet hat; die Zuschlagsgebühr wird nicht erho-
ben, wenn eine Handlung nach Buchstabe a spätestens zehn Tage vor Ablauf der
Zahlungsfrist vorgenommen worden ist.
(4) Das Amt kann den Einzahler auffordern, innerhalb einer vom Amt zu bestimmen-
den Frist den Nachweis über den Zeitpunkt der Vornahme einer der Handlungen nach
Absatz 3 Buchstabe a zu erbringen und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nach
Absatz 3 Buchstabe b zu entrichten. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht
nach, ist der Nachweis ungenügend oder wird die angeforderte Zuschlagsgebühr
nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.“
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008
4. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
„Artikel 13
Beendigung von Zahlungsverpflichtungen
(1) Ansprüche der Organisation auf Zahlung von Gebühren an das Europäische
Patentamt erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Gebühr fällig geworden ist.
(2) Ansprüche gegen die Organisation auf Rückerstattung von Gebühren oder von
Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zu viel gezahlt worden sind, durch
das Europäische Patentamt erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalender-
jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Frist wird im Fall des Absatzes 1
durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Fall des Absatzes 2 durch
eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Diese Frist beginnt
mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, dass
der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet die Frist
frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann davon absehen, geschulde-
te Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag geringfügig oder die
Beitreibung zu ungewiss ist.“
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummern 1 und 4 dieses Beschlusses tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft
wie die vom Verwaltungsrat mit Beschluss CA/D 11/06 vom 7. Dezember 2006 genehmig-
te Gebührenordnung.
(3) Artikel 1 Nummern 2 und 3 dieses Beschlusses tritt am 1. April 2008 in Kraft und gilt
für Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.
Geschehen zu München am 25. Oktober 2007
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008 373
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2007
zur Änderung der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33
Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-
ausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Artikel 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Im Übereinkommen und seiner
Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren
Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
EUR
1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), wenn
– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen
Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase
(EPA Form 1200) online eingereicht wird 100
– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen
Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase
(EPA Form 1200) nicht online eingereicht wird 180
2. Recherchengebühr
– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische
Recherche zu einer ab dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung
(Artikel 78 Absatz 2, Regel 62, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7) 1 050
– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische
Recherche zu einer vor dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung
(Artikel 78 Absatz 2, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7) 760
– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT und Regel 158
Absatz 1) 1 700
3. Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79
Absatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des siebenfachen
Betrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten
als entrichtet gelten 85
3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische Eidgenossen-
schaft und das Fürstentum Liechtenstein 85
4. Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen (Artikel 86
Absatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an
– für das 3. Jahr 400
– für das 4. Jahr 500
– für das 5. Jahr 700
– für das 6. Jahr 900
– für das 7. Jahr 1 000
– für das 8. Jahr 1 100
– für das 9. Jahr 1 200
– für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr 1 350
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008
5. Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr für
die europäische Patentanmeldung (Regel 51 Absatz 2) 50 % der
verspätet
gezahlten
Jahresgebühr
6. Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 1)
– für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung 1 565
– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung 1 405
– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte internationale Anmeldung,
für die kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt
wird (Artikel 153 Absatz 7) 1 565
7. Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die europäische
Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) bei einer Seitenzahl der für den Druck
bestimmten Anmeldungsunterlagen von
7.1 höchstens 35 Seiten 790
7.2 mehr als 35 Seiten 790
zuzüglich
12 EUR für die
36. und jede
weitere Seite
8. Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift
(Regel 82 Absatz 2, Regel 95 Absatz 3)
– Pauschalgebühr 60
9. Zuschlagsgebühr für die verspätete Vornahme von Handlungen zur
Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem
Umfang (Regel 82 Absatz 3, Regel 95 Absatz 3)
– Pauschalgebühr 100
10. Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 2) 670
10a. Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr (Artikel 105a Absatz 1)
– Antrag auf Beschränkung 1 000
– Antrag auf Widerruf 450
11. Beschwerdegebühr (Artikel 108) 1 120
11a. Gebühr für den Überprüfungsantrag (Artikel 112a Absatz 4) 2 500
12. Weiterbehandlungsgebühr (Regel 135 Absatz 1)
– bei verspäteter Gebührenzahlung 50 % der
betreffenden
Gebühr
– bei verspäteter Vornahme der nach Regel 71 Absatz 3
erforderlichen Handlungen 210
– in allen anderen Fällen 210
13. Wiedereinsetzungsgebühr/Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung/
Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung (Regel 136 Absatz 1,
Regel 26bis.3 d) PCT, Regel 49ter.2 d) PCT, Regel 49.6 d) i) PCT) 550
14. Umwandlungsgebühr (Artikel 135 Absatz 3 und Artikel 140) 60
14a. Gebühr für verspätete Einreichung eines Sequenzprotokolls
(Regel 30 Absatz 3) 200
15. Anspruchsgebühr für den 16. und jeden weiteren Patentanspruch
(Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 6 und Regel 162 Absatz 1) 200
16. Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 88 Absatz 3) 60
17. Beweissicherungsgebühr (Regel 123 Absatz 3) 60
18. Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung
(Regel 157 Absatz 4) 110
19. Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung
(Regel 58 PCT und Regel 158 Absatz 2) 1 675
20. Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25) 3 345
21. Widerspruchsgebühr (Regeln 40.2 e) und 68.3 e) PCT)
– für am 13. Dezember 2007 noch anhängige internationale
Anmeldungen 1 120
– für ab 13. Dezember 2007 eingereichte internationale
Anmeldungen (Regel 158 Absatz 3) 750“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008 375
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2008 in Kraft. Die neuen Beträge der Gebühren
sind für Zahlungen verbindlich, die ab diesem Zeitpunkt geleistet werden.
(2) Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. April 2008 fristgerecht
entrichtet, jedoch nur in der vor diesem Zeitpunkt maßgebenden Höhe, so gilt diese
Gebühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach einer
entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.
Geschehen zu München am 14. Dezember 2007
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2007
zur Änderung der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33
Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-
ausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Die Gebührenordnung wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 der Gebührenordnung wird die folgende neue Nummer 1a eingefügt:
„1a. Zuschlagsgebühr für eine europäische Patentanmeldung,
die mehr als 35 Seiten umfasst (ohne die Seiten des
Sequenzprotokolls) zuzüglich 12 EUR
für die 36. und
jede weitere Seite“
2. Artikel 2 Nummer 3 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„3. Benennungsgebühr für einen oder mehr benannte
Vertragsstaaten (Artikel 79 Absatz 2) 500 EUR“
3. Artikel 2 Nummer 3a der Gebührenordnung wird gestrichen.
4. Artikel 2 Nummer 7 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„7. Erteilungsgebühr einschließlich Veröffentlichungsgebühr für die
europäische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) 790 EUR“
5. Artikel 2 Nummer 8 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„8. Veröffentlichungsgebühr für eine neue europäische Patentschrift
(Regel 82 Absatz 2, Regel 95 Absatz 3) 60 EUR“
6. Artikel 2 Nummer 15 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„15. Anspruchsgebühr (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 6 und
Regel 162 Absatz 1)
– für den 16. und jeden weiteren Anspruch bis zu einer
Obergrenze von 50 200 EUR“
– für den 51. und jeden weiteren Anspruch 500 EUR“
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2009 in Kraft.
(2) Artikel 1 dieses Beschlusses gilt für europäische Patentanmeldungen, die ab dem
1. April 2009 eingereicht werden, sowie für internationale Anmeldungen, die ab diesem
Zeitpunkt in die regionale Phase eintreten.
Geschehen zu München am 14. Dezember 2007
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008 377
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 6. März 2008
zur Änderung der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33
Absatz 1 Buchstabe c,
gestützt auf die Beschlüsse CA/D 15/07 und CA/D 16/07 vom 14. Dezember 2007 zur
Änderung der Gebührenordnung,
auf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,
beschließt:
Artikel 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 45 (1) EPÜ erhält folgende Fassung:
„(1) Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprü-
che, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsge-
bühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten.“
2. Regel 71 (6) EPÜ erhält folgende Fassung:
„(6) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen
Fassung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den
Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Absatz 3 und gegebenenfalls Absatz 5 für
jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht
bereits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet worden sind.“
3. Regel 162 (1) EPÜ erhält folgende Fassung:
„(1) Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfah-
ren zugrunde zu legen sind, mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehn-
ten und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1
Anspruchsgebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten.“
Artikel 2
Die Regeln 45 (1), 71 (6) und 162 (1) EPÜ in der Fassung dieses Beschlusses treten am
1. April 2008 in Kraft.
Dieser Beschluss tritt am 6. März 2008 in Kraft.
Geschehen zu München am 6. März 2008
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 16. April 2008
I.
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(BGBl. 1985 II S. 926) ist nach seinem Artikel 84 Abs. 2 für
Irland am 6. September 2006
in Kraft getreten.
II.
A r m e n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 8. Juli 2005
einen V o r b e h a l t notifiziert. Den anderen Vertragsstaaten wurde am 13. Juli
2005 eine Jahresfrist für mögliche Einsprüche gegen diesen nicht mehr fristge-
recht angebrachten Vorbehalt eingeräumt. Bis zum Ablauf der Jahresfrist wur-
den dem Generalsekretär der Vereinten Nationen aber keine Einsprüche notifi-
ziert. Der Vorbehalt wurde daher am 13. Juli 2006 durch den Generalsekretär
der Vereinten Nationen angenommen.
Der Vorbehalt lautet wie folgt:
(Übersetzung)
“The Republic of Armenia does not con- „Die Republik Armenien betrachtet sich
sider itself bound by the provisions of arti- durch Artikel 66 des Wiener Übereinkom-
cle 66 of the Vienna Convention on the Law mens über das Recht der Verträge nicht als
of Treaties and declares that for any dispu- gebunden und erklärt, dass in jedem Ein-
te among the Contracting Parties concer- zelfall die Zustimmung aller Streitparteien
ning the application or the interpretation of erforderlich ist, um eine Streitigkeit zwi-
any article of part V of the Convention to be schen den Vertragsparteien über die
submitted to the International Court of Jus- Anwendung oder Auslegung eines Artikels
tice for a decision or to the Conciliation des Teiles V des Übereinkommens dem
Commission for consideration the consent Internationalen Gerichtshof zur Entschei-
of all the parties to the dispute is required in dung oder der Vergleichskommission zur
each separate case.” Prüfung unterbreiten zu können.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2007 (BGBl. II S. 764).
Berlin, den 16. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008 379
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 16. April 2008
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen (BGBl. 1973 II S. 1249) ist am 12. Juli 2007 von Luxemburg
gekündigt worden; das Übereinkommen wird daher nach seinem Artikel 9
Abs. 1 für
Luxemburg am 12. Juli 2008
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2007 (BGBl. II S. 763).
Berlin, den 16. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des TIR-Übereinkommens 1975
Vom 16. April 2008
Das Übereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) (BGBl. 1979 II S. 445) ist
nach seinem Artikel 53 Abs. 2 für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 20. Oktober 2007
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. März 2007 (BGBl. II S. 651).
Berlin, den 16. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008 379
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 16. April 2008
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen (BGBl. 1973 II S. 1249) ist am 12. Juli 2007 von Luxemburg
gekündigt worden; das Übereinkommen wird daher nach seinem Artikel 9
Abs. 1 für
Luxemburg am 12. Juli 2008
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2007 (BGBl. II S. 763).
Berlin, den 16. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des TIR-Übereinkommens 1975
Vom 16. April 2008
Das Übereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) (BGBl. 1979 II S. 445) ist
nach seinem Artikel 53 Abs. 2 für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 20. Oktober 2007
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. März 2007 (BGBl. II S. 651).
Berlin, den 16. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer
Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle
Vom 18. April 2008
I.
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBl. 1990 II S. 1677), ist nach seinem Artikel 9 Abs. 3 Buch-
stabe b für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 13. Juli 2007
Aserbaidschan am 14. Oktober 2003
Belgien am 23. Juni 2004
Bulgarien am 27. Februar 2001
Griechenland am 4. September 1999
Kasachstan am 7. November 2002
Lettland am 14. April 2005
Mexiko am 26. Januar 2001
Mongolei am 16. Juni 2001
Turkmenistan am 7. Juni 2006
Uruguay am 19. Januar 2000
Usbekistan am 19. Juli 2006
Vereinigtes Königreich am 21. Oktober 2003.
II.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n * ) hat dem Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges Eigentum am 14. Juni 2001 notifiziert, dass sie
sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag
der Gründung der Bundesrepublik Jugoslawien, als durch das Abkommen von
Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation
für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am 2. Oktober 1979, gebunden
betrachtet.
M o n t e n e g r o hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges
Eigentum am 4. Dezember 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006,
dem Tag seiner Unabhängigkeitserklärung, als durch das Abkommen von
Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation
für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am 2. Oktober 1979, gebunden
betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. November 1998 (BGBl. II S. 3007).
Berlin, den 18. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
*) ab 4. Februar 2003 Serbien und Montenegro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008 381
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Complex Solutions, Inc.“, „The Analysis Group LLC“
und „Wyle Laboratories, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-59-02, DOCPER-AS-55-03, DOCPER-AS-47-02)
Vom 18. April 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
15. April 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Com-
plex Solutions, Inc.“, „The Analysis Group LLC“ und „Wyle Laboratories, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-59-02, DOCPER-AS-55-03, DOCPER-AS-47-02) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 15. April 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008
Auswärtiges Amt Berlin, den 15. April 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 292 vom 15. April 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Complex Solutions, Inc. wird auf der Grundlage der beigefüg-
ten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-59-02 mit einer Laufzeit vom
29. August 2007 bis 28. August 2012 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer sorgt für die Beurteilung, Aufgabenstellung, Entwicklung,
Schulung und Ausbildung von zivilen und militärischen Vertretern des US-Verteidi-
gungsministeriums und der alliierten Streitkräfte in den Bereichen gemeinsame
Sicherheit, Terrorabwehr/Verteidigung und Kriseneinsätze. Dieser Vertrag umfasst
die folgenden Tätigkeiten: Functional Analyst (Anhang II.6.).
b) Das Unternehmen The Analysis Group LLC wird auf der Grundlage der beigefüg-
ten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-55-03 mit einer Laufzeit vom
1. Februar 2008 bis 31. Juli 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:
Bereitstellung von Vollzeitunterstützung vor Ort für das Hauptquartier der United
States Air Force – Europe (HQ USAFE). Unterstützung einer breiten Palette von
Rüstungskontrollaktivitäten auf der Grundlage rechtlich und politisch bindender
Verträge und Abkommen, unter anderem INF-Vertrag, KSE-Vertrag, Wiener Doku-
ment 1999, Chemiewaffenübereinkommen, Vertrag über den Offenen Himmel
sowie Weltweiter Austausch Militärischer Information (GEMI). Inhaltliche Einschät-
zung der direkten und indirekten Auswirkungen der Übereinkünfte auf das euro-
päische Einsatzgebiet. Beratung der Führungskräfte im HQ USAFE im Hinblick auf
Vertragserfordernisse und -verpflichtungen und Sicherstellung, dass die Dislozie-
rung von Streitkräften im Einklang mit den festgelegten Beschränkungen steht.
Einspeisung, Prüfung und Weitergabe von Informationen hinsichtlich Art, Anzahl
und Status der US-Streitkräfte in Europa mittels des Compliance Monitoring and
Tracking System. Beaufsichtigung des erforderlichen Austauschs militärischer
Daten im Zusammenhang mit den oben erwähnten Verträgen und Abkommen.
Unterstützung von Vor-Ort-Inspektionen, die im Rahmen der Verträge an Standor-
ten in ganz Europa, an denen US-Streitkräfte stationiert sind, erforderlich sind.
Unterweisung von Standortpersonal hinsichtlich der Unterstützung von Vor-Ort-
Inspektionen sowie hinsichtlich der Regelung des Zugangs zu Standorten oder
Einrichtungen unter Wahrung der dem Geheimschutz unterliegenden Programme
und Informationen der US-Streitkräfte, der NATO und der Verbündeten. Erbrin-
gung von Unterstützungsleistungen im Rahmen des Auftrags des USAFE Threat
Reduction Branch im Bereich Proliferationsbekämpfung und Nuklearstrategie.
Erarbeitung von Bedarfsplänen für die angemessene Erfüllung aktueller und
zukünftiger Rüstungskontrollanforderungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Arms Control Advisor (Anhang III.2.).
c) Das Unternehmen Wyle Laboratories, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-47-02 mit einer Laufzeit vom 1. Januar
2008 bis 31. Dezember 2012 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt unterstützende fachliche, technische und operative
Dienstleistungen für die Information Assurance Task Force (IATF) des Army Test
and Evaluation Command (ATEC) im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Durch-
führung operativer Bewertungen im Bereich Informationssicherung und Interope-
rabilität (IA&I) bei Übungen des Combatant Command (COCOM) und der Armee.
Der Auftragnehmer erbringt unterstützende fachliche und technische Dienstleis-
tungen während der Planung, Ausführung, Datenerhebung, Auswertung und
Berichterstattung aller Aktivitäten im Bereich Übungsauswertung (des COCOM
bzw. der Armee), an denen die IATF beteiligt ist. Dieser Vertrag umfasst die folgen-
den Tätigkeiten: Military Analyst (Anhang II.4.).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008 383
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-
be b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern
der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchsta-
ben a bis c aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig
sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des
zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn,
dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten
die Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag
über die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienst-
leistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unterneh-
men endet. Sie wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c
genannten Verträge nicht mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet
oder wenn das Auswärtige Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-
forderung erhält. Kopien der einzelnen Verträge sind dieser Vereinbarung beige-
fügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen
Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Verein-
barung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unterneh-
men kann jede Partei jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen; die
Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte
Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 15. April 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 292 vom
15. April 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 15. April
2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sparta, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-40-02)
Vom 18. April 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
15. April 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sparta, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-40-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 15. April 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Auswärtiges Amt Berlin, den 15. April 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 302 vom 15. April 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sparta, Inc. einen Vertrag auf Basis
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-40-02 über die Erbringung
von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sparta, Inc. zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünsti-
gungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt wer-
den könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sparta, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung von
Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Das Warfighter Support Center (DFO) in der Missile Defense Agency (MDA) ist die
wichtigste Koordinierungsstelle zwischen MDA und den Stäben der zuständigen
Kommandeure bei der Lösung von Einzelproblemen sowie bei der regulären Kommu-
nikation hinsichtlich der Einführung des Ballistic Missile Defense System (BMDS) und
dessen Aktivierung vor Ort. Das Verbindungspersonal für die zuständigen BMDS-
Kommandeure wird alle Bereiche der DFO-Arbeit repräsentieren (Einsatz und Unter-
haltung, Wartungsplanung, laufende technische Unterstützung, Ausbildung, Übun-
gen, Doktrin-Entwicklung, Kommunikationsarchitektur) und auch als Schnittstelle für
die übrigen MDA-Mitarbeiter über das DFO fungieren. Zu den weiteren Aufgaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008 385
gehört die Koordination der MDA-Beteiligung an Simulationen und Übungen im Ver-
antwortungsbereich von EUCOM. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Military Analyst (Anhang II.4.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Sparta, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich
für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-40-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sparta, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,
wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-
gangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.
Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 ist
dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich
mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 15. April 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 302 vom
15. April 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 15. April
2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
und des Fakultativprotokolls hierzu
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Vom 28. April 2008
I.
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-
hungen (BGBl. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Botsuana am 25. April 2008
in Kraft getreten.
II.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über kon-
sularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1688) ist nach seinem
Artikel VIII Abs. 2 für
Rumänien am 19. Oktober 2007
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
4. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 47) und vom 26. September 2007 (BGBl. II
S. 1539).
Berlin, den 28. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau
Vom 28. April 2008
Das Übereinkommen von New York vom 31. März 1953 über die politischen
Rechte der Frau (BGBl. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Armenien am 23. April 2008
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
El Salvador am 24. Juni 2008
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. August 2007 (BGBl. II S. 1453).
Berlin, den 28. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
und des Fakultativprotokolls hierzu
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Vom 28. April 2008
I.
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-
hungen (BGBl. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Botsuana am 25. April 2008
in Kraft getreten.
II.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über kon-
sularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1688) ist nach seinem
Artikel VIII Abs. 2 für
Rumänien am 19. Oktober 2007
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
4. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 47) und vom 26. September 2007 (BGBl. II
S. 1539).
Berlin, den 28. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau
Vom 28. April 2008
Das Übereinkommen von New York vom 31. März 1953 über die politischen
Rechte der Frau (BGBl. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Armenien am 23. April 2008
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
El Salvador am 24. Juni 2008
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. August 2007 (BGBl. II S. 1453).
Berlin, den 28. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008 387
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 28. April 2008
I.
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138) ist nach
seinem Artikel 35 Abs. 2 für das
Vereinigte Königreich am 24. Februar 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung und des Vorbehalts
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Honduras am 1. Mai 2008
in Kraft treten.
II.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde am 25. Januar 2008 folgende E r k l ä r u n g und den V o r b e h a l t
abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 23 of the „Im Einklang mit Artikel 23 des Überein-
Agreement, the United Kingdom declares kommens erklärt das Vereinigte Königreich,
that the persons referred to in sub-para- dass die unter den Buchstaben a und b
graphs (a) and (b) of that Article, if they are jenes Artikels genannten Personen, die
nationals or permanent residents of the Staatsangehörige des Vereinigten König-
United Kingdom, shall in the United King- reichs sind oder im Vereinigten Königreich
dom enjoy only the privileges and immuni- ihren ständigen Aufenthalt haben, im Verei-
ties specified in those sub-paragraphs. nigten Königreich nur die Vorrechte und
Immunitäten genießen, die unter jenen
Buchstaben genannt sind.
The United Kingdom shall not be bound Das Vereinigte Königreich ist durch Arti-
by Article 15, paragraph 3.” kel 15 Absatz 3 nicht gebunden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2008 (BGBl. II S. 141).
Berlin, den 28. April 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels,
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 2. Mai 2008
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,
995) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Dominikanische Republik am 6. März 2008
Honduras am 1. Mai 2008
Liechtenstein am 21. März 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. November 2007 (BGBl. II S. 1934).
Berlin, den 2. Mai 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l