266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 16. Januar 2007
I.
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 2565, 3796; 1997 II S. 1327, 1402) ist nach seinem Artikel 6
Abs. 2 für
Niue am 10. November 2006
Weißrussland am 29. September 2006
in Kraft getreten.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Übereinkommen gebunden betrach-
tet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2006 (BGBl. II S. 653).
Berlin, den 16. Januar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 267
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Vom 29. Januar 2007
I.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Übereinkommen vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) gebunden betrachtet.
II.
M a r o k k o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Oktober
2006 die R ü c k n a h m e seines Vorbehalts zu Artikel 14 des Übereinkommens
notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 6. Oktober 1994, BGBl. II S. 3652) und
gleichzeitig die nachstehenden E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
Déclarations (Original: arabe et français) Erklärungen (Original: Arabisch und Fran-
zösisch)
«Le Gouvernement du Royaume du „Die Regierung des Königreichs Marok-
Maroc déclare retirer sa réserve concernant ko erklärt, dass sie ihren Vorbehalt zu
les dispositions de l’article 14 de la Artikel 14 des Übereinkommens über die
Convention relative aux droits de l’enfant et Rechte des Kindes zurücknimmt und durch
la remplacer par la déclaration interprétative folgende Auslegungserklärung ersetzt:
suivante:
Le Gouvernement du Royaume du Das Königreich Marokko legt Artikel 14
Maroc interprète les dispositions du Absatz 1 des Übereinkommens über die
paragraphe 1 de l’article 14 de la Convention Rechte des Kindes im Lichte der Verfas-
relative aux droits de l’enfant à la lumière de sung vom 7. Oktober 1996 und der
la Constitution du 7 octobre 1996 et des anderen einschlägigen Vorschriften seines
autres règles pertinentes de son Droit interne, innerstaatlichen Rechts aus, namentlich
notamment:
L’article 6 de la Constitution stipulant des Artikels 6 der Verfassung, der
que l’Islam est la religion de l’État qui bestimmt, dass der Islam die Staatsre-
garantit à tous le libre exercice des cul- ligion ist und der Staat allen Menschen
tes. die Freiheit der Religionsausübung
garantiert;
L’article 54 de la loi 70-03 portant Code des Artikels 54 des Gesetzes 70-03
de la Famille qui stipule dans son para- ,Familiengesetzbuch‘, der in Absatz 6
graphe 6 que les parents doivent à leurs bestimmt, dass Eltern ihren Kindern
enfants le droit à l’orientation religieuse das Recht auf religiöse Orientierung
et l’éducation fondée sur la bonne und eine Erziehung auf der Grundlage
conduite. des guten Betragens schulden.
Par cette déclaration, le Royaume du Durch diese Erklärung bekräftigt das
Maroc réaffirme son attachement aux Königreich Marokko sein Bekenntnis zu
droits de l’Homme tels qu’ils sont univer- den Menschenrechten, wie sie allgemein
sellement reconnus et son engagement en anerkannt sind, und sein Eintreten für die
faveur des objectifs de ladite Convention.» Ziele des genannten Übereinkommens.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. August 2006 (BGBl. II S. 837).
Berlin, den 29. Januar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 31. Januar 2007
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBl. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 4 für die
Türkei am 6. Dezember 2006
in Kraft getreten.
Die Türkei hat ihre Anerkennungserklärung am 6. Dezember 2006 in Moskau
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Februar 2006 (BGBl. II S. 234).
Berlin, den 31. Januar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Februar 2007
Das in Islamabad am 28. November 2006 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Isla-
mischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammen-
arbeit 2005 ist nach seinem Artikel 6
am 28. November 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 2007
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 31. Januar 2007
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBl. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 4 für die
Türkei am 6. Dezember 2006
in Kraft getreten.
Die Türkei hat ihre Anerkennungserklärung am 6. Dezember 2006 in Moskau
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Februar 2006 (BGBl. II S. 234).
Berlin, den 31. Januar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Februar 2007
Das in Islamabad am 28. November 2006 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Isla-
mischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammen-
arbeit 2005 ist nach seinem Artikel 6
am 28. November 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 2007
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 269
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann
ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt
und
werden.
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan –
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
Republik Pakistan, rungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vor-
haben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und satz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet die-
zu vertiefen, ses Abkommen Anwendung.
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- nahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 2
in der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
lungen vom 16. November 2005 – sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge
sind wie folgt übereingekommen: zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1 (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-
licht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
Empfängern, von der KfW Bankengruppe (KfW), Frankfurt
am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt (3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
34 000 000,– EUR (in Worten: vierunddreißig Millionen Euro) zu sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
erhalten für die Vorhaben: Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
1. „Wiederaufbau der Gesundheitsinfrastruktur in Azad Jammu über der KfW garantieren.
und Kaschmir“ bis zu 13 000 000,– EUR (in Worten: dreizehn
Millionen Euro),
Artikel 3
2. „Wiederaufbau zerstörter Häuser und lokaler Infrastruktur
in der Nordwestgrenzprovinz“ bis zu 14 000 000,– EUR Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
(in Worten: vierzehn Millionen Euro), KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-
gaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
3. „HIV/AIDS, Blutbankensicherheit“ bis zu 7 000 000,– EUR führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der
(in Worten: sieben Millionen Euro), Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.
wenn nach Prüfung sowohl die Förderungswürdigkeit dieser
Vorhaben festgestellt worden ist, als auch dass sie als Vorhaben Artikel 4
der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für
die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überlässt
Über das Protokoll der Regierungsverhandlungen 2005 hinaus bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge
werden für das Vorhaben „Umspannstation Ghazi Road“ Repro- ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
grammierungsmittel zur Verfügung gestellt. Die Einzelheiten der Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Mittelherkunft ergeben sich aus Artikel 5 Absatz 1. Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1
bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-
Artikel 5
haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als (1) Das im Abkommen vom 5. April 1995 zwischen der Regie-
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit
Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die 1994 für das Vorhaben „Ausbau der Schaltstation Muzaffargarh
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
auf 500 KV“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von werke“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von
1 291 104,59 EUR (in Worten: eine Million zweihunderteinund- 3 422 379,90 EUR (in Worten: drei Millionen vierhundertzwei-
neunzigtausendeinhundertvier Euro und neunundfünfzig Cent) undzwanzigtausenddreihundertneunundsiebzig Euro und
reprogrammiert und zusätzlich für das Vorhaben „Umspannsta- neunzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das in
tion Ghazi Road“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde- Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannte Vorhaben als Finan-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. zierungsbeitrag verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-
derungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(2) Die nachstehend genannten Beträge in der Summe von
6 800 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen achthunderttau- (3) Die nachstehend genannten Beträge in der Summe von
send Euro) werden reprogrammiert und zusätzlich für das in Arti- 6 882 297,03 EUR (in Worten: sechs Millionen achthundertzwei-
kel 1 Absatz 1 Nummer 1 erwähnte Vorhaben verwendet, wenn undachtzigtausendzweihundertsiebenundneunzig Euro und drei
nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden Cent) werden reprogrammiert und zusätzlich für das Vorhaben
ist. Die Umbuchungen in den Absätzen 2 und 3 sind für die „Mittelgroße Wasserkraftwerke“ verwendet, wenn nach Prüfung
Umwandlung der Darlehen in Finanzierungsbeiträge erforder- dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
lich. 1. Das im Abkommen vom 13. April 2004 zwischen der Regie-
1. Der im Abkommen vom 14. Dezember 1989 zwischen der rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusam-
rung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle menarbeit 2000, 2001 und 2002 für das Vorhaben „Gesund-
Zusammenarbeit 1989 für das Vorhaben „Kleinwasserkraft- heitsprogramm Nördliches Pakistan“ vorgesehene Darlehen
werke in der Nordwestgrenzprovinz“ vorgesehene Finanzie- wird mit einem Betrag von 1 769 378,22 EUR (in Worten:
rungsbeitrag wird mit einem Betrag von 2 377 620,10 EUR eine Million siebenhundertneunundsechzigtausenddreihun-
(in Worten: zwei Millionen dreihundertsiebenundsiebzigtau- dertachtundsiebzig Euro und zweiundzwanzig Cent) repro-
sendsechshundertzwanzig Euro und zehn Cent) reprogram- grammiert und zusätzlich für das Vorhaben „Mittelgroße
miert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Wasserkraftwerke“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
genannte Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. 2. Das im Abkommen vom 13. April 2004 zwischen der Regie-
2. Das im Abkommen vom 10. Oktober 2004 zwischen der rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusam-
rung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle menarbeit 2000, 2001 und 2002 für das Vorhaben „Gesund-
Zusammenarbeit 2003 für das Vorhaben „Mittelgroße Was- heitsprogramm Nördliches Pakistan“ vorgesehene Darlehen
serkraftwerke“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag wird mit einem Betrag von 5 112 918,81 EUR (in Worten: fünf
von 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Millionen Euro) repro- Millionen einhundertzwölftausendneunhundertachtzehn Euro
grammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Num- und einundachtzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für
mer 1 genannte Vorhaben als Finanzierungsbeitrag verwen- das Vorhaben „Mittelgroße Wasserkraftwerke“ verwendet,
det, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest- wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-
gestellt worden ist. stellt worden ist.
3. Das im Abkommen vom 9. Juni 2005 zwischen der Regie-
Artikel 6
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusam- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
menarbeit 2004 für das Vorhaben „Mittelgroße Wasserkraft- Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 28. November 2006 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G u n t e r M u l a c k
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
M. A k r a m M a l i k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 271
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „The Analysis Group, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-55-01 und DOCPER-AS-55-02)
Vom 6. Februar 2007
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 4. Januar
2007 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „The Analysis
Group, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-55-01 und DOCPER-AS-55-02) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 4. Januar 2007
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 6. Februar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
Auswärtiges Amt Berlin, den 4. Januar 2007
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1 vom 4. Januar 2007 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen The Analysis Group LLC wird auf der Grundlage der beigefüg-
ten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-55-01 mit einer Laufzeit vom
1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer soll speziell für das Hauptquartier der United States Air Force
Europe (HQ USAFE) fachliche Unterstützung im Bereich technische Rüstungskon-
trolle für HQ USAFE/A5P auf dem US-Militärflughafen Ramstein erbringen. Diese
Unterstützung umfasst Ermittlung und Analyse von Vorgehensweisen und techni-
schen Fragen im Zusammenhang mit Verhandlungen betreffend Verträge über
konventionelle Rüstungskontrolle, mit vertragsbezogener Durchführungs- und
Einhaltungsplanung, Vorbereitung von Programm- und Finanzplanung sowie mit
Verbindungsaufgaben zwischen HQ USAFE und anderen Planungs- und Ausfüh-
rungsgremien der Air Force und des US-Verteidigungsministeriums. Der Auftrag-
nehmer wird Pläne der Hauptkommandobereiche der Air Force (MAJCOMs) sowie
der Einheiten im Hinblick auf die Vertragseinhaltung prüfen, das im gesamten
Bereich HQ USAFE eingesetzte Trainingsmaterial aktualisieren und die Einheiten
bei der Vorbereitung von Inspektionen vor Ort unterstützen. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Arms Control Advisor (Anhang III.2.).
b) Das Unternehmen The Analysis Group LLC wird auf der Grundlage der beigefüg-
ten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-55-02 mit einer Laufzeit vom
1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:
Erbringung eines breiten Spektrums technischer sowie programm- und planungs-
bezogener Unterstützungsleistungen; Analyse und Fortentwicklung von Vorge-
hensweisen und Doktrinen; Forschung im Bereich Quick Response; spezielle Stu-
dien zur Unterstützung von Auftragsanforderungen im Bereich Proliferationsbe-
kämpfung (Bereich chemischer, biologischer, radiologischer, nuklearer und hoch-
explosiver Waffen, C-CBRNE) vonseiten AF/A3SC und der Air Force Nuclear
Weapons Counter Proliferation Agency. Erbringung von Beratungsleistungen zur
Identifikation/Bearbeitung aufkommender operativer und grundsätzlicher Fragen
im Zusammenhang mit dem Auftrag von AF/A3SC. Hilfestellung bei der Koordinie-
rung der Bemühungen von AF/A3SC mit dem Generalstab der Luftwaffe, den
MAJCOMs, dem gemeinsamen Stab, dem Büro des Verteidigungsministers, den
Territorialkommandos, anderen Dienststellen, Ministerien, der Industrie und den
Verbündeten. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Arms Control
Advisor (Anhang III.2.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-
schen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-
sels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 273
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben ge-
nannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b aufge-
führt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann
eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;
die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte
Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 4. Januar 2007 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1 vom
4. Januar 2007 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
4. Januar 2007 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-britischen Abkommens vom 30. Januar 1975
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
Vom 7. Februar 2007
Das Abkommen vom 30. Januar 1975 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland über die Gemeinschaftsproduktion von
Filmen (BGBl. 1975 II S. 1037) ist nach seinem Artikel 8
am 31. Dezember 2006
außer Kraft getreten.
Berlin, den 7. Februar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
der deutsch-georgischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Februar 2007
Die in Tiflis durch Notenwechsel vom 8./30. Dezember
2005 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung von Georgien über Finanzielle Zusammenarbeit
(Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW)) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. März 2006
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Februar 2007
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-britischen Abkommens vom 30. Januar 1975
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
Vom 7. Februar 2007
Das Abkommen vom 30. Januar 1975 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland über die Gemeinschaftsproduktion von
Filmen (BGBl. 1975 II S. 1037) ist nach seinem Artikel 8
am 31. Dezember 2006
außer Kraft getreten.
Berlin, den 7. Februar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
der deutsch-georgischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Februar 2007
Die in Tiflis durch Notenwechsel vom 8./30. Dezember
2005 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung von Georgien über Finanzielle Zusammenarbeit
(Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW)) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. März 2006
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Februar 2007
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 275
Der Botschafter Tiflis, 8. Dezember 2005
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf Abschnitt 2 des Protokolls der Regierungsgespräche vom 8. bis
9. Oktober 2003 in Bonn folgende Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen
Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen Deutschland und Georgien
zu unterstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Regierung von Georgien die Einrichtung eines örtlichen Büros der KfW-Gruppe in
Tiflis – im Folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet. Mit dem Ziel, die regionale Koopera-
tion im Südkaukasus auszubauen, ist beabsichtigt, das Büro auch zur Unterstützung
der Entwicklungszusammenarbeit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit
Armenien und Aserbaidschan zu nutzen.
2. Dem KfW-Büro werden folgende Aufgaben übertragen:
a) Unterstützung der Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit mit Georgien in
allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;
b) Unterstützung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit mit Armenien und
Aserbaidschan zur Förderung der regionalen Kooperation im Südkaukasus;
c) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenar-
beit, mit denen die KfW von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-
auftragt ist;
d) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
e) Vertretung der KfW-Gruppe vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das KfW-Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des KfW-Büros ent-
sandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Orts-
kräfte.
4. Die Regierung von Georgien erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit Lieferungen von Sachgütern, einschließlich Fahrzeugen, für das KfW-Büro
von Lizenzen, Hafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben, sie
übernimmt die Lagergebühren und stellt sicher, dass das Material unverzüglich
entzollt wird; erstattet auf Antrag des KfW-Büros indirekte Steuern, die in Georgien
auf für das KfW-Büro beschaffte Sachgüter und Dienstleistungen erhoben wur-
den;
b) erhebt aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanzierten Sachgütern und
Dienstleistungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung vom KfW-Büro eingekauft
werden, keine Steuern und sonstigen Abgaben, bzw. erstattet auf Antrag des
KfW-Büros indirekte Steuern, die in Georgien auf für das KfW-Büro beschaffte
Sachgüter und Dienstleistungen erhoben wurden;
c) leistet administrative Unterstützung für die Anträge des KfW-Büros auf
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen;
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie
Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des KfW-Büros;
d) sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der zur Durchführung der Auf-
gaben des KfW-Büros entsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehören-
den Familienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere Folgendes:
– Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden, die diese im Zusam-
menhang mit der Durchführung einer ihnen nach dieser Vereinbarung übertra-
genen Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte
ist insoweit ausgeschlossen.
– Ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann
von Georgien gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder gro-
ber Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
– sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Festnahme oder Haft in
Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
einer ihnen nach dieser Vereinbarung übertragenen dienstlichen Aufgabe ste-
hen;
– sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die ungehinderte Ein-
und Ausreise;
– sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis aus, in dem auf den
besonderen Schutz und die Unterstützung, die die Regierung von Georgien
ihnen gewährt, hingewiesen wird;
e) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an ent-
sandte Fachkräfte für Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung gezahlten Ver-
gütungen keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben;
f) gestattet den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitgliedern während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kauti-
onsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegen-
stände. Dazu gehört auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug. Die abgaben- und kauti-
onsfreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn
die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen
sind;
g) gestattet den entsandten Fachkräften die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmit-
teln, Getränken und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
Bedarfs;
h) erteilt den entsandten Fachkräften gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen
Sichtvermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
5. Die für das KfW-Büro beschafften Sachgüter, einschließlich der Fahrzeuge, bleiben im
Eigentum der KfW. Sie gehen bei Auflösung des KfW-Büros in das Eigentum Geor-
giens über.
6. Benennung der Durchführungsorganisation
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
KfW, Frankfurt/Main.
b) Die Regierung von Georgien beauftragt mit der Durchführung ihres Beitrags das
Außenministerium als Ansprechpartner der KfW.
7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils um
2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf
der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischen Weg schriftlich gekündigt wird.
8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und georgischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
9. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Georgien der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Ein-
gangs der Mitteilung.
Falls sich die Regierung von Georgien mit den unter Nummern 1 bis 9 gemachten Vor-
schlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-
schen unseren Regierungen bilden, die mit dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung
von Georgien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
des Eingangs der Mitteilung.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Uwe Schramm
Seiner Exzellenz
Herrn Gela Beschuaschwili
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
von Georgien
Tiflis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 277
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über die Bedingungen für die Überlassung von Liegenschaften
in Frankfurt am Main, München und Moskau
für die Zwecke der Generalkonsulate der Russischen Föderation
in der Bundesrepublik Deutschland
und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
in der Russischen Föderation
Vom 8. Februar 2007
Das in Berlin am 11. Oktober 2006 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen
Föderation über die Bedingungen für die Überlassung von Liegenschaften in
Frankfurt am Main, München und Moskau für die Zwecke der Generalkonsulate
der Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland und der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation ist
nach seinem Artikel 10 Abs. 1
am 11. Oktober 2006
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. Februar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über die Bedingungen für die Überlassung von Liegenschaften
in Frankfurt am Main, München und Moskau
für die Zwecke der Generalkonsulate der Russischen Föderation
in der Bundesrepublik Deutschland und der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die deutsche Vertragspartei vermietet folgende Liegen-
die Regierung der Russischen Föderation, schaft für den Zeitraum von 99 Jahren zur Nutzung als General-
konsulat der Russischen Föderation in Frankfurt am Main an die
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – russische Vertragspartei:
mit dem Ziel der weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingun- a) den in Frankfurt am Main in der Eschenheimer Anlage 33-34
gen der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der und dem Oederweg 16-18-20 gelegenen Gebäudekomplex
Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation und mit einer Gesamtfläche von 7 670 qm sowie
der Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland,
damit diese die für beide Vertragsparteien wichtigen Aufgaben b) das mit den oben genannten Gebäuden bebaute Grund-
möglichst effektiv bewältigen können, stück, das sich aus angrenzenden Flurstücken zusammen-
setzt, mit einer Gesamtfläche von 3 956 qm.
unter Würdigung der ergebnisorientierten Gespräche von
Experten und der intensiven gemeinsamen Bemühungen, zu Die genaue Lage, die Grenzen des Grundstückes sowie der Plan
sachgerechten Lösungen für eine Reihe offener Fragen im der darauf befindlichen Gebäude sind in der Anlage 2, die
Zusammenhang mit der Unterbringung ihrer Vertretungen zu Bestandteil dieses Abkommens ist, angegeben.
gelangen,
(2) Der jährliche Mietzins für die Nutzung der in Absatz 1
in dem festen Willen, die gefundenen Lösungen im Rahmen dieses Artikels genannten Liegenschaft beträgt 1 Euro (in Wor-
ihrer tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zügig um- ten: ein Euro).
zusetzen und
(3) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, und die Botschaft der
unter Berücksichtigung der Regelungen des Wiener Überein-
Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland
kommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen
unterzeichnen hierzu nach der Unterzeichnung dieses Abkom-
und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über
mens am selben Tag einen Mietvertrag, der die Bedingungen für
konsularische Beziehungen –
die Nutzung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Liegen-
sind wie folgt übereingekommen: schaft festlegt.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die russische Vertragspartei vermietet folgende Liegen-
(1) Die deutsche Vertragspartei vermietet folgende Liegen-
schaft für den Zeitraum von 99 Jahren zur Nutzung durch die
schaft zur Nutzung als Generalkonsulat der Russischen Födera-
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen
tion in München für den Zeitraum von 99 Jahren an die russische
Föderation an die deutsche Vertragspartei:
Vertragspartei:
a) die in Moskau in der Uliza Powarskaja 46 gelegenen Gebäu-
de 1, 2 und 3 mit einer Gesamtfläche von 1 368,1 qm sowie a) die in München in der Maria-Theresia-Straße 17 gelegenen
Gebäude mit einer Gesamtfläche von 2 736,5 qm sowie
b) das mit den oben genannten Gebäuden bebaute Grund-
stück mit einer Fläche von 2 405 qm. b) das mit den oben genannten Gebäuden bebaute Grund-
Die genaue Lage, die Grenzen des Grundstücks und der Plan stück mit einer Fläche von 3 410 qm.
der darauf befindlichen Gebäude sind in der Anlage 1, die
Die genaue Lage, die Grenzen des Grundstücks und der Plan
Bestandteil dieses Abkommens ist, angegeben.
der darauf befindlichen Gebäude sind in der Anlage 3, die
(2) Der jährliche Mietzins für die Nutzung der in Absatz 1 Bestandteil dieses Abkommens ist, angegeben.
dieses Artikels genannten Liegenschaft beträgt 1 Rubel (in
Worten: ein Rubel). (2) Der jährliche Mietzins für die Nutzung der in Absatz 1 die-
ses Artikels genannten Liegenschaft beträgt 1 Euro (in Worten:
(3) Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in der ein Euro).
Russischen Föderation und der Vertreter des föderalen staat-
lichen Einheitsunternehmens „Kommerzielle Produktions- (3) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die
hauptverwaltung für die Betreuung des diplomatischen Corps Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, und die Botschaft der
beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russi- Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland
schen Föderation“ unterzeichnen hierzu nach der Unterzeich- unterzeichnen hierzu nach der Unterzeichnung dieses Abkom-
nung dieses Abkommens am selben Tag einen Mietvertrag, der mens am selben Tag einen Mietvertrag, der die Bedingungen für
die Bedingungen für die Nutzung der in Absatz 1 dieses Artikels die Nutzung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Liegen-
genannten Liegenschaft festlegt. schaft festlegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 279
Artikel 4 Artikel 6
Ab dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 3 Absatz 3 dieses Die Vertragspartei, die die Liegenschaft vermietet, erledigt auf
Abkommens genannten Mietvertrags erkennt die russische Ver- ihre Kosten und nach den gesetzlichen Bestimmungen ihres
tragspartei die Frage der Überlassung von Grundstücken der Landes die juristischen Formalitäten und die Registrierung der
deutschen Vertragspartei an die russische Vertragspartei als Mietverträge für die in den Artikeln 1, 2 und 3 dieses Abkom-
Gegenleistung für die Bereitstellung mens genannten Liegenschaften und stellt der anderen
a) eines 4,5 ha großen Grundstücks für die Errichtung eines Vertragspartei die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.
Gebäudekomplexes für die Botschaft der Deutschen Demo-
kratischen Republik in der Union der Sozialistischen Sowjet- Artikel 7
republiken nach Artikel 1 Buchstabe b des Protokolls vom
30. Oktober 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Die in den Artikeln 1, 2 und 3 dieses Abkommens genannten
Demokratischen Republik und der Regierung der Union der Liegenschaften werden frei von Rechten beziehungsweise
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bereitstellung Ansprüchen Dritter zur Miete übergeben. Sollten in Bezug auf
eines Grundstücks und den Bau von Wohnhäusern, einer die zu vermietenden Liegenschaften Rechte beziehungsweise
Schule, eines Kindergartens und einer Garage für die Bot- Ansprüche Dritter geltend gemacht werden, die den Vertrags-
schaft der Deutschen Demokratischen Republik in Moskau parteien zum Zeitpunkt der Vermietung dieser Liegenschaften
nicht bekannt waren und die die Nutzung dieser Liegenschaften
und
beeinflussen können, wird die vermietende Vertragspartei diese
b) eines 2,24 ha großen Grundstücks für die Errichtung eines selbstständig und auf eigene Kosten regeln.
Gebäudekomplexes für die Botschaft und die Handelsver-
tretung der Deutschen Demokratischen Republik in der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nach Artikel 1 Artikel 8
Buchstabe b des Protokolls vom 22. Juli 1977 zwischen der Während der Anwendung dieses Abkommens entstehende
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Streitfragen werden auf dem Weg von Konsultationen und Ver-
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken handlungen zwischen den Vertragsparteien gelöst.
über die Bereitstellung eines Grundstücks und Errichtung
eines Gebäudekomplexes für die Botschaft und die Han-
delsvertretung der DDR in der UdSSR Artikel 9
als geregelt an. Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der
Vertragsparteien geändert werden.
Artikel 5
Die in den Artikeln 1, 2 und 3 dieses Abkommens genannten Artikel 10
vermieteten Liegenschaften sind nach Artikel 23 Absatz 1 des (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomati- Kraft und bleibt für den Zeitraum von 99 Jahren in Kraft.
sche Beziehungen und nach Artikel 32 Absatz 1 des Wiener
Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Bezie- (2) Dieses Abkommen verlängert sich automatisch um jeweils
hungen von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steu- weitere 99 Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei die andere
ern oder sonstigen Abgaben und Gebühren befreit, soweit diese Vertragspartei mit einer Frist von mindestens 12 Monaten vor
nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich von ihrer Absicht
werden. in Kenntnis setzt, dieses Abkommen zu kündigen.
Geschehen zu Berlin am 11. Oktober 2006 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgarden
Für die Regierung der Russischen Föderation
Doku G. Sawgajew
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
A n l a g e 1 zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation
über die Bedingungen für die Überlassung von Liegenschaften in Frankfurt am Main, München und Moskau für die Zwecke der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation und der Generalkonsulate der Russischen Föderation in
der Bundesrepublik Deutschland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 281
A n l a g e 2 zum Abkommen zwischen den Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation
über die Bedingungen für die Überlassung von Liegenschaften in Frankfurt am Main, München und Moskau für die Zwecke der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation und der Generalkonsulate der Russischen Föderation in
der Bundesrepublik Deutschland
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
A n l a g e 3 zum Abkommen zwischen den Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation
über die Bedingungen für die Überlassung von Liegenschaften in Frankfurt am Main, München und Moskau für die Zwecke der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation und der Generalkonsulate der Russischen Föderation in
der Bundesrepublik Deutschland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 283
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 12. Februar 2007
I.
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Andorra am 22. Oktober 2006
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Übereinkommen gebunden betrach-
tet und hat dabei die von Jugoslawien am 10. September 1991 abgegebene
Erklärung gemäß Artikel 21 und 22 (BGBl. 1993 II S. 715) bestätigt.
III.
A n d o r r a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 22. Novem-
ber 2006 die nachstehend abgedruckte E r k l ä r u n g gemäß Artikel 21 und 22
des Übereinkommens notifiziert:
(Übersetzung)
«1. La Principauté d’Andorre reconnaît, „1. Das Fürstentum Andorra erkennt nach
conformément à l’article 21 de la Con- Artikel 21 des Übereinkommens die
vention, la compétence du Comité Zuständigkeit des Ausschusses gegen
contre la Torture pour recevoir et Folter zur Entgegennahme und Prüfung
examiner les communications d'un état von Mitteilungen an, in denen ein Mit-
membre alléguant qu’un autre état gliedstaat geltend macht, ein anderer
membre n’exécute pas les obligations Mitgliedstaat komme seinen Verpflich-
imposées par la Convention. tungen aus dem Übereinkommen nicht
nach.
2. La Principauté d’Andorre reconnaît la 2. Das Fürstentum Andorra erkennt die
compétence du Comité contre la Tor- Zuständigkeit des Ausschusses gegen
ture pour recevoir et examiner les Folter zur Entgegennahme und Prüfung
communications présentées par des von Mitteilungen einzelner Personen
personnes soumises à sa juridiction, ou oder im Namen einzelner Personen an,
en son nom, qui prétendent être vic- die der Hoheitsgewalt Andorras unter-
times d’une violation des dispositions stehen und die geltend machen, Opfer
de la Convention.» einer Verletzung des Übereinkommens
zu sein.“
M a r o k k o hat am 19. Oktober 2006 dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen die R ü c k n a h m e seines V o r b e h a l t s gegen Artikel 20 des Über-
einkommens notifiziert (BGBl. 1994 II S. 1256).
Gleichzeitig hat M a r o k k o die nachstehend abgedruckte E r k l ä r u n g
gemäß Artikel 22 des Übereinkommens abgegeben:
(Übersetzung)
(Original: arabe et français) (Original: Arabisch und Französisch)
«Le Gouvernement du Royaume du „Die Regierung des Königreichs Marok-
Maroc déclare, en vertu de l’article 22 de la ko erklärt nach Artikel 22 des Übereinkom-
Convention contre la torture et autres mens gegen Folter und andere grausame,
peines ou traitements cruels, inhumains ou unmenschliche oder erniedrigende Be-
dégradants, reconnaître, à la date du dépôt handlung oder Strafe, dass sie am Tag der
du présent document, la compétence du Hinterlegung dieser Urkunde die Zustän-
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
Comité contre la torture pour recevoir et digkeit des Ausschusses gegen Folter zur
examiner des communications présentées Entgegennahme und Prüfung von Mittei-
par ou pour le compte de particuliers rele- lungen einzelner Personen oder im Namen
vant de sa juridiction qui prétendent être einzelner Personen anerkennt, die der
victimes d’une violation, ultérieure à la date Hoheitsgewalt des Königreichs Marokko
du dépôt du présent document, des dispo- unterstehen und die geltend machen,
sitions de la Convention.» Opfer einer Verletzung des Übereinkom-
mens nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung
dieser Urkunde zu sein.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2006 (BGBl. II S. 1343).
Berlin, den 12. Februar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-philippinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Februar 2007
Das in Manila am 14. Juli 2006 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Philip-
pinen über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach
seinem Artikel 6
am 14. Juli 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Februar 2007
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 285
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
und
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung der Republik der Philippinen –
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-
Philippinen, hens- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlossen
wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch 31. Dezember 2013.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (3) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie
zu vertiefen, nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle
Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darle-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
hensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
träge garantieren.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (4) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie
in der Republik der Philippinen beizutragen, nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
unter Bezugnahme auf den Schlussbericht der deutsch- schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
philippinischen Regierungsverhandlungen über Entwicklungs- über der KfW garantieren.
zusammenarbeit vom 5. und 6. Mai 2005 –
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die KfW von
Artikel 1 sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- kel 2 erwähnten Verträge in der Republik der Philippinen erho-
licht es der Regierung der Republik der Philippinen und bezie- ben werden.
hungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam
auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten: Artikel 4
1. Darlehen und Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt Die Regierung der Republik der Philippinen überlässt bei den
bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Euro), sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
zusammengesetzt aus Darlehen in Höhe von 4 000 000,– EUR Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
(in Worten: vier Millionen Euro) und einem Finanzierungsbei- und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren
trag in Höhe von 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Euro) für das Vorhaben „Kommunale Waldbewirtschaftung keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Visayas“, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit die- Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
ses Vorhabens festgestellt worden ist. Für die Gewährung land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
des Finanzierungsbeitrags bedarf es zusätzlich der Bestäti- die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
gung, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes die beson- chen Genehmigungen.
deren Förderungsvoraussetzungen erfüllt;
2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 1 000 000,– EUR (in Artikel 5
Worten: eine Million Euro) für das Vorhaben „Studien- und (1) Die nachfolgend genannten Darlehen werden mit den
Fachkräftefonds III“. nachfolgend genannten Beträgen reprogrammiert und zusätz-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- lich für die in Absatz 2 genannten Vorhaben verwendet, wenn
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- nach Prüfung deren Förderwürdigkeit festgestellt worden ist:
land und der Regierung der Republik der Philippinen durch 1. Die im Abkommen vom 16. Juli 2004 zwischen den Vertrags-
andere Vorhaben ersetzt werden. parteien über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 für das Vor-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es haben „Programm Ländliche Wasserversorgung“ vorgese-
der Regierung der Republik der Philippinen zu einem späteren henen Darlehen in Höhe von 5 500 000,– EUR (in Worten:
Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur fünf Millionen fünfhunderttausend Euro) in voller Höhe;
Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finan- 2. die im Abkommen vom 16. Juli 2004 zwischen den Vertrags-
zierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- parteien über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 für das Vor-
führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von haben „Programm Ländliche Wasserversorgung“ repro-
der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. grammierten Darlehen in Höhe von 12 000 000,– EUR (in
Worten: zwölf Millionen Euro) mit einem Betrag in Höhe von
Artikel 2 4 330 621,78 EUR (in Worten: vier Millionen dreihundertdrei-
ßigtausendsechshunderteinundzwanzig 78/100 Euro);
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2
genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü- 3. die im Abkommen vom 16. Juli 2004 zwischen den Vertrags-
gung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe parteien über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 für das Vor-
bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Dar- haben „Sonderprogramm Erneuerbare Energien“ repro-
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
grammierten Darlehen in Höhe von 20 037 515,45 EUR (in undsiebzigtausendzweihundertsechsundneunzig 33/100 Euro)
Worten: zwanzig Millionen siebenunddreißigtausendfünfhun- für die in Absatz 2 genannten Vorhaben reprogrammiert.
dertfünfzehn 45/100 Euro) mit einem Betrag in Höhe von
(2) Die gemäß Absatz 1 reprogrammierten Darlehen werden
1 833 124,29 EUR (in Worten: eine Million achthundertdrei-
zusätzlich für die nachfolgend genannten Vorhaben verwendet,
unddreißigtausendeinhundertvierundzwanzig 29/100 Euro);
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
4. die im Abkommen vom 16. Juli 2004 zwischen unseren bei- worden ist:
den Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 für 1. Darlehen in Höhe von 5 573 081,51 EUR (in Worten: fünf
das Vorhaben „Unterstützung der Reform des Gesundheits- Millionen fünfhundertdreiundsiebzigtausendeinundachtzig
sektors in den Philippinen“ reprogrammierten Darlehen in 51/100 Euro) für das Vorhaben „Kreditlinie für Kleinst- und
Höhe von 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) Kleinunternehmen“;
mit einem Betrag in Höhe von 2 330 621,78 EUR (in Worten:
zwei Millionen dreihundertdreißigtausendsechshundertein- 2. Darlehen in Höhe von 4 542 971,26 EUR (in Worten: vier Mil-
undzwanzig 78/100 Euro); lionen fünfhundertzweiundvierzigtausendneunhundertein-
undsiebzig 26/100 Euro) für das Vorhaben „Investitionspro-
5. die im Abkommen vom 14. Mai 1999 zwischen den Vertrags- gramm für Lokalregierungen“;
parteien über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 vorgesehe-
3. Darlehen in Höhe von 5 287 649,52 EUR (in Worten: fünf Mil-
nen Darlehen in Höhe von 45 000 000,– DM (in Worten: fünf-
lionen zweihundertsiebenundachtzigtausendsechshundert-
undvierzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro
neunundvierzig 52/100 Euro) für das Vorhaben „Kreditlinie
23 008 134,65, in Worten: dreiundzwanzig Millionen acht-
für kleine und mittlere Unternehmen und Kommunalinvesti-
tausendeinhundertvierunddreißig 65/100 Euro) mit einem
tionen mit der Entwicklungsbank der Philippinen (Develop-
Betrag in Höhe von 2 709 846,97 Euro (in Worten: zwei
ment Bank of the Philippines)“;
Millionen siebenhundertneuntausendachthundertsechsund-
vierzig 97/100 Euro); 4. Darlehen in Höhe von 2 330 621,78 EUR (in Worten: zwei
Millionen dreihundertdreißigtausendsechshunderteinund-
6. die im Abkommen vom 18. September 1998 zwischen den zwanzig 78/100 Euro) für das Vorhaben „Unterstützung der
Vertragsparteien über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 vor- Reform des Gesundheitssektors in den Philippinen“;
gesehenen Darlehen in Höhe von 35 000 000,– DM (in Wor-
ten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in 5. Darlehen in Höhe von 4 542 972,26 EUR (in Worten: vier Mil-
Euro 17 895 215,84, in Worten: siebzehn Millionen acht- lionen fünfhundertzweiundvierzigtausendneunhundertzwei-
hundertfünfundneunzigtausendzweihundertfünfzehn 84/100 undsiebzig 26/100 Euro) für das Vorhaben „Sonderpro-
Euro) mit einem Betrag in Höhe von 5 573 081,51 EUR (in gramm Erneuerbare Energien“.
Worten: fünf Millionen fünfhundertdreiundsiebzigtausend-
einundachtzig 51/100 Euro). Artikel 6
Insgesamt werden somit Darlehen in Höhe von 22 277 296,33 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Euro (in Worten: zweiundzwanzig Millionen zweihundertsieben- Kraft.
Geschehen zu Manila am 14. Juli 2006 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A . We i ß h a u p t
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Maria Zeneida A. Collinson
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 287
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-belarussischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 12. Februar 2007
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 zu dem Abkom-
men vom 30. September 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2006 II S. 1042) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2
am 31. Dezember 2006
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 31. Dezember 2006 in Berlin ausge-
tauscht.
Berlin, den 12. Februar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-kambodschanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Februar 2007
Das in Phnom Penh am 4. Oktober 2006 unterzeichne-
te Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Kambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist
nach seinem Artikel 5
am 4. Oktober 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Februar 2007
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 287
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-belarussischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 12. Februar 2007
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 zu dem Abkom-
men vom 30. September 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2006 II S. 1042) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2
am 31. Dezember 2006
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 31. Dezember 2006 in Berlin ausge-
tauscht.
Berlin, den 12. Februar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-kambodschanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Februar 2007
Das in Phnom Penh am 4. Oktober 2006 unterzeichne-
te Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Kambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist
nach seinem Artikel 5
am 4. Oktober 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Februar 2007
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Kambodscha
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-
satz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet die-
und
ses Abkommen Anwendung.
die Regierung des Königreichs Kambodscha –
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Kambodscha, Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch schen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
zu vertiefen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet
im Königreich Kambodscha beizutragen, diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
(3) Die Regierung des Königreichs Kambodscha, soweit sie
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird
lungen 2005 in Phnom Penh vom 18. Oktober 2005 –
etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-
sind wie folgt übereingekommen: satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
nen, gegenüber der KfW garantieren.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung des Königreichs Kambodscha, von der Die Regierung des Königreichs Kambodscha stellt die KfW
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, Finan- von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
zierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 13 000 000,– EUR (in frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der
Worten: dreizehn Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu erhal- in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Königreich Kambod-
ten: scha erhoben werden.
1. „Reproduktive Gesundheit II“ bis zu 7 000 000,– EUR (in
Artikel 4
Worten: sieben Millionen Euro),
Die Regierung des Königreichs Kambodscha überlässt bei
2. „Ländliche Elektrifizierung“ bis zu 6 000 000,– EUR (in Wor-
den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-
ten: sechs Millionen Euro),
benden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
festgestellt worden ist. kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
land und der Regierung des Königreichs Kambodscha durch und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
andere Vorhaben ersetzt werden. kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Artikel 5
der Regierung des Königreichs Kambodscha zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Be- Kraft.
Geschehen zu Phnom Penh am 4. Oktober 2006 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, kambodschanischer und engli-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des kambodschani-
schen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
P. F i s c h e r
Für die Regierung des Königreichs Kambodscha
Keat Chhon
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 289
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 13. Februar 2007
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961) ist nach seinem Arti-
kel 19 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 22. Oktober 2006.
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
St. Kitts und Nevis am 12. November 2006.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Internationale Übereinkommen zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung gebunden betrachtet.
Gleichzeitig hat Montenegro die von der Bundesrepublik Jugoslawien am
27. Juni 2001 abgegebene E r k l ä r u n g gemäß Artikel 14 des Übereinkom-
mens bestätigt (vgl. die Bekanntmachung vom 23. Oktober 2001, BGBl. II
S. 1278).
III.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die
nachstehenden Erklärungen nach Artikel 14 des Übereinkommens notifiziert:
A n d o r r a am 22. September 2006:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Catalan) (Übersetzung) (Original: Katalanisch)
“Pursuant to paragraph 1 of article 14 of „Das Fürstentum Andorra erklärt in
the Convention, the Principality of Andorra Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des
declares that it recognizes the competence Übereinkommens, dass es die Zuständig-
of the Committee on the Elimination of keit des Ausschusses für die Beseitigung
Racial Discrimination to receive and con- der Rassendiskriminierung für die Entge-
sider communications from individuals or gennahme und Erörterung von Mitteilungen
groups of individuals claiming to be victims einzelner Personen oder Personengruppen
of a violation by the Principality of Andorra anerkennt, die vorgeben, Opfer einer Ver-
of any of the rights set forth in the Conven- letzung eines in dem Übereinkommen vor-
tion. However, this procedure applies only gesehenen Rechts durch das Fürstentum
insofar as the Committee has established Andorra zu sein. Dieses Verfahren findet
that the same matter is not being examin- jedoch nur Anwendung, sofern der Aus-
ed, or has not been examined by another schuss festgestellt hat, dass die Sache, die
international body of investigation or settle- Gegenstand der Mitteilung ist, nicht von
ment.” einer anderen internationalen Untersu-
chungs- oder Schlichtungsstelle erörtert
wird oder wurde.“
M a r o k k o am 19. Oktober 2006:
(Übersetzung)
(Original: arabe et français) (Original: Arabisch und Französisch)
«Conformément à l’article 14 de la Con- „Im Einklang mit Artikel 14 des Interna-
vention Internationale sur l’élimination de tionalen Übereinkommens zur Beseitigung
toutes les formes de discrimination raciale, jeder Form von Rassendiskriminierung
le Gouvernement du Royaume du Maroc erklärt die Regierung des Königreichs
déclare reconnaître, à la date du dépôt du Marokko, dass sie am Tag der Hinterlegung
présent document, la compétence du dieser Urkunde die Zuständigkeit des Aus-
Comité pour l’élimination de la discriminati- schusses für die Beseitigung der Rassen-
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
on raciale pour reçevoir et examiner des diskriminierung für die Entgegennahme
communications émanant de personnes ou und Erörterung von Mitteilungen einzelner
de groupes de personnes relevant de sa der Hoheitsgewalt des Königreichs Marok-
juridiction qui se plaignent être victimes ko unterstehender Personen oder Perso-
d’une violation, ultérieure à la date du nengruppen anerkennt, die vorgeben,
dépôt du présent document, de l’un quel- Opfer einer Verletzung eines in dem Über-
conque des droits énoncés dans la présen- einkommen vorgesehenen Rechts nach
te Convention.» dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser
Urkunde zu sein.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2006 (BGBl. II S. 1342).
Berlin, den 13. Februar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Februar 2007
Das in Tirana am 1. Juni 2006 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 „Sektorprogramm
Energie“ ist nach seinem Artikel 5
am 5. Dezember 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Februar 2007
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 291
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
„Sektorprogramm Energie“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
der Ministerrat der Republik Albanien – Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Albanien, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die
Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
zu vertiefen, schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit
Ablauf des 31. Dezember 2012.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
in der Republik Albanien beizutragen, schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der KfW garantieren.
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom
2. Dezember 2004 –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Artikel 1
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben wer-
licht es dem Ministerrat der Republik Albanien und anderen, von den.
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der KfW, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe
von insgesamt 9 000 000,– EUR (in Worten: neun Millionen Euro) Artikel 4
für die nachfolgend genannten Vorhaben zu erhalten: Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
a) „Sektorprogramm Energie (Förderung von Energieeffizienz aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
und erneuerbaren Energien)“ bis 7 000 000,– EUR (in Worten: Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
sieben Millionen Euro), verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
b) „Begleitmaßnahme Sektorprogramm Energie“ bis zu
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro).
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
land und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Minis-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige terrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
dieses Abkommen Anwendung. des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 1. Juni 2006 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Annen
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Genc Ruli
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 14. Februar 2007
I.
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1992 II S. 1246) wird nach
seinem Artikel 9 Abs. 2 für die
Türkei am 24. Februar 2007
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärungen
in Kraft treten.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Fakultativprotokoll gebunden
betrachtet.
III.
Die T ü r k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterle-
gung der Ratifikationsurkunde am 24. November 2006 folgenden V o r b e h a l t
und die E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
Reservation Vorbehalt
“The Republic of Turkey formulates a „Die Republik Türkei bringt zu Artikel 5
reservation concerning article 5 para- Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls einen
graph 2 (a) of the Protocol to the effect that Vorbehalt an, dem zufolge die Zuständig-
the competence of the Committee: keit des Ausschusses
a) shall not apply to communications from a) nicht für Mitteilungen von Einzelperso-
individuals if the same matter has alrea- nen gilt, wenn dieselbe Sache bereits in
dy been considered or is being con- einem anderen internationalen Untersu-
sidered under another procedure of in- chungs- oder Streitregelungsverfahren
ternational investigation or settlement. geprüft wurde oder wird;
b) shall be limited to communications b) auf Mitteilungen betreffend behauptete
concerning alleged violations which Verletzungen beschränkt bleibt, die ent-
result either from acts, omissions, weder aus Handlungen, Unterlassun-
developments or events that may occur gen, Entwicklungen oder Ereignissen
within the national boundaries of the herrühren, welche innerhalb der Staats-
territory of the Republic of Turkey after grenzen der Republik Türkei nach dem
the date on which the Protocol enters Zeitpunkt geschehen, zu dem das Pro-
into force for the Republic of Turkey, or tokoll für die Republik Türkei in Kraft
from a decision relating to acts, omis- tritt, oder aus einer Entscheidung in
sions, developments or events that may Bezug auf Handlungen, Unterlassun-
occur within the national boundaries of gen, Entwicklungen oder Ereignisse
the territory of the Republic of Turkey herrühren, welche innerhalb der Staats-
after the date on which the Protocol grenzen der Republik Türkei nach dem
enters into force for the Republic of Zeitpunkt geschehen, zu dem das Pro-
Turkey. tokoll für die Republik Türkei in Kraft
tritt;
c) shall not apply to communications by c) nicht für Mitteilungen gilt, mit denen
means of which a violation of article 26 eine Verletzung des Artikels 26 des
of the International Covenant on Civil Internationalen Paktes über bürgerliche
and Political Rights is reprimanded, if und politische Rechte gerügt wird,
and insofar as the reprimanded viola- sofern und soweit sich die gerügte Ver-
tion refers to rights other than those letzung auf andere als die nach dem
guaranteed under the aforementioned genannten Pakt garantierten Rechte
Covenant.” bezieht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 293
Statements Erklärungen
“The Republic of Turkey declares that „Die Republik Türkei erklärt, dass die drei
the three declarations and the reservation Erklärungen und der Vorbehalt der Türkei
made by the Republic to the International zum Internationalen Pakt über bürgerliche
Covenant on Civil and Political Rights shall und politische Rechte auch auf das Fakul-
also apply to the present Optional Protocol. tativprotokoll Anwendung finden.*)
The Republic of Turkey interprets Die Republik Türkei legt Artikel 1 des
article 1 of the Protocol as giving the Com- Protokolls so aus, dass er dem Ausschuss
mittee the competence to receive and con- die Zuständigkeit für die Entgegennahme
sider communications from individuals und Prüfung von Mitteilungen von Einzel-
subject to the jurisdiction of the Republic of personen überträgt, die der Herrschafts-
Turkey who claim to be the victims of a vio- gewalt der Republik Türkei unterstehen
lation by the Republic of any of the rights und behaupten, Opfer einer Verletzung des
set forth in the Covenant.” in dem Pakt niedergelegten Rechtes durch
die Republik Türkei zu sein.“
*) Vgl. die Bekanntmachung vom 17. November
2003, BGBl. II S. 2007.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. November 2006 (BGBl. II S. 1232).
Berlin, den 14. Februar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 19. Februar 2007
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Euro-
päischen Arzneibuches (BGBl. 1973 II S. 701), geändert durch das Protokoll
vom 16. November 1989 (BGBl. 1993 II S. 15), ist nach seinem Artikel 12 Abs. 4
für
Polen am 21. Dezember 2006
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. II S. 1612).
Berlin, den 19. Februar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung
für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
Vom 19. Februar 2007
I.
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfah-
ren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährli-
che Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im
internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058) ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2
für
Dominikanische Republik am 22. Juni 2006
Estland am 11. September 2006
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Kongo am 11. Oktober 2006
Kuwait am 10. August 2006
Libanon am 11. Februar 2007
Malediven am 15. Januar 2007
Philippinen am 29. Oktober 2006
in Kraft getreten.
II.
E s t l a n d hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 13. Juni 2006 fol-
gende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“With respect to any dispute concerning „In Bezug auf jede Streitigkeit über die
the interpretation or application of this Auslegung oder Anwendung des Überein-
Convention, the Republic of Estonia recog- kommens erkennt die Republik Estland
nizes both of the means of dispute settle- beide in Artikel 20 Absatz 2 genannten Mit-
ment stated in Article 20 paragraph 2 as tel der Streitbeilegung gegenüber jeder
compulsory in relation to any party accept- Vertragspartei, welche dieselbe Verpflich-
ing the same obligation.” tung übernimmt, als obligatorisch an.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2006 (BGBl. II S. 439).
Berlin, den 19. Februar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 295
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 19. Februar 2007
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens – Patentzusammenarbeitsvertrag – (BGBl.
1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975; 2002 II S. 727) ist nach seinem Artikel 63
Abs. 2 für
Ägypten am 6. September 2003
Botsuana am 30. Oktober 2003
El Salvador am 17. August 2006
Guatemala am 14. Oktober 2006
Honduras am 20. Juni 2006
Komoren am 3. April 2005
Laos am 14. Juni 2006
Libyen am 15. September 2005
Malaysia am 16. August 2006
Namibia am 1. Januar 2004
Nicaragua am 6. März 2003
Nigeria am 8. Mai 2005
Papua-Neuguinea am 14. Juni 2003
San Marino am 14. Dezember 2004
Seychellen am 7. November 2002
St. Kitts und Nevis am 27. Oktober 2005
Syrien am 26. Juni 2003
in Kraft getreten.
Er wird für
Malta am 1. März 2007
in Kraft treten.
L a o s , M a l a y s i a und M a l t a haben bei der Hinterlegung ihrer Beitritts-
urkunden Erklärungen nach Artikel 64 Abs. 5 des Vertrages abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2002 (BGBl. II S. 1779).
Berlin, den 19. Februar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 19. Februar 2007
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1947 über die Weltorganisation für
Meteorologie in der Fassung vom 1. März 1990 (BGBl. 1990 II S. 171) ist nach
seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Montenegro am 5. Januar 2007
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1991 (BGBl. II S. 739).
Berlin, den 19 . Februar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l