1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007
Verordnung
zu dem Abkommen vom 24. August 2007
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Zentralbank
über die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III
der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank
und zu dem Abkommen vom 23. August 2007
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Investitionsbank
über die Übertragung von Versorgungsanwartschaften
Vom 16. November 2007
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 zu dem Beschluss
des Obersten Rates des Europäischen Hochschulinstituts Nr. 8/93 vom
2. Dezember 1993 und zu dem Beschluss der Ständigen Kommission von
Eurocontrol vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1996 II S. 754) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Das in Berlin am 24. August 2007 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank
über die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III der Beschäftigungs-
bedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank sowie das in
Luxemburg am 23. August 2007 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Investitions-
bank über die Übertragung von Versorgungsanwartschaften werden hiermit in
Kraft gesetzt. Die Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Soweit der Bund nach den in Artikel 1 genannten Abkommen die von der
Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versorgungssystem der jeweili-
gen Organisationen zu übertragenden Summen mit 3,5 Prozent zu verzinsen
hat und die Zinsbeträge durch die Deutsche Rentenversicherung Bund aus-
gezahlt werden, erstattet der Bund diese Beträge an die Deutsche Renten-
versicherung Bund.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die in Artikel 1 genann-
ten Abkommen nach ihrem jeweiligen Artikel 5 in Kraft treten.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannten Abkommen nach ihrem jeweiligen Artikel 6 außer Kraft treten.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-
desgesetzblatt bekannt zu geben.
Berlin, den 16. November 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007 1691
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Zentralbank
über die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III
der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden, ist bei einer Übertragung der Gegenwert dieser
Sach- oder Geldleistung zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes
und
vollendete Jahr nach dem Bezug der Leistung zurückzuzahlen
die Europäische Zentralbank – oder mit der Übertragungssumme zu verrechnen.
von dem Wunsch geleitet, die in den Artikeln 16.1 und 16.2 (5) Mit der Übertragung der Pensionsansprüche erlöschen alle
des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Perso- Ansprüche gegen die deutsche gesetzliche Rentenversicherung
nal der Europäischen Zentralbank enthaltene Grundregelung so aus allen bis zum Eintritt in den Dienst zurückgelegten renten-
durchzuführen, dass die rechtlichen und technischen Vorausset- rechtlichen Zeiten.
zungen geschaffen werden, die es ermöglichen, den Rechten
der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Übertragung von Pensi- Artikel 2
onsansprüchen Rechnung zu tragen – Durchführung des Artikels 16.2
des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen
sind wie folgt übereingekommen:
für das Personal der Europäischen Zentralbank
(1) Ein Mitglied des Pensionsplans der EZB, das aus dem
Artikel 1
Dienst ausscheidet, ist berechtigt, den Kapitalwert seiner Pensi-
Durchführung des Artikels 16.1 onsansprüche aus dem Pensionsplan der EZB auf die Deutsche
des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen Rentenversicherung Bund übertragen zu lassen; dies schließt
für das Personal der Europäischen Zentralbank den Anteil des Kapitals der von dem Mitglied freiwillig an den
(1) Ein Vollmitglied des Pensionsplans der Europäischen Zen- Pensionsplan der EZB gezahlten Beiträge ein. Die Übertragung
tralbank, das seine Probezeit als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin erfolgt nur auf Antrag des Mitglieds. Der Antrag ist bei der EZB
im Dienst der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: „EZB“) innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag des Aus-
abgeschlossen hat und das in der deutschen gesetzlichen Ren- scheidens aus dem Dienst zu stellen. Die Frist läuft frühestens
tenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert war, kann die sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ab.
Summe der für ihn oder sie für die Zeit bis zum Eintritt in den Die EZB unterrichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund
Dienst an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in über den Antrag. Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr
der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Pflicht- und freiwilli- zulässig, wenn der Gegenwert bei der Deutschen Rentenversi-
gen Beiträge, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Ver- cherung Bund gutgeschrieben ist.
sorgungsausgleichs und eines Rentensplittings, zuzüglich (2) Der Kapitalwert der Pensionsansprüche wird von der EZB
3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach der Beitrags- nach Maßgabe der jeweils zum Zeitpunkt des Antrags auf Über-
zahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Pensions- tragung der Pensionsansprüche geltenden Regelungen nach
plan der EZB übertragen lassen. Die Übertragung erfolgt auf Artikel 16.2 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für
Antrag des Vollmitglieds; der Antrag kann auch von den Hinter- das Personal der Europäischen Zentralbank errechnet.
bliebenen eines zur Antragstellung berechtigten Vollmitglieds
(3) Mit der Übertragung gilt das Mitglied für die Zeit seiner
gestellt werden.
Beschäftigung bei der EZB als in der deutschen gesetzlichen
(2) Der Antrag ist spätestens sechs Monate, nachdem das Rentenversicherung versichert. Der Eintritt des Leistungsfalls in
Vollmitglied gegenüber dem Versorgungssystem der EZB einen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung steht der
Anspruch auf ausgesetzte Pensionsleistungen erworben hat, bei Durchführung der Übertragung nicht entgegen.
der EZB zu stellen. Das Antragsrecht kann bezüglich des Zeit-
(4) Für die Fälle einer Rückübertragung auf die deutsche
raums einer Vollmitgliedschaft nur einmal ausgeübt werden. Die
gesetzliche Rentenversicherung lebt das Versicherungsverhält-
Frist läuft frühestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten die-
nis wieder auf; hierbei ist die ursprüngliche Übertragungssum-
ses Abkommens ab. Die EZB unterrichtet die Deutsche Renten-
me zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach
versicherung Bund, die den Antrag gegebenenfalls an den
der Übertragung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversi-
zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterleitet. Die
cherung zugrunde zu legen.
Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn die
antragstellende Person den Vorschlag der EZB über den (5) Für die Bemessung der für die Zeit der Beschäftigung bei
Umfang der nach dem Pensionsplan der EZB zu erbringenden der EZB zu zahlenden Beiträge ist das dort erzielte tatsächliche
Leistungen schriftlich angenommen hat. Arbeitsentgelt bis zur jeweils für die Zeit der Pflichtbeitragszah-
lungen geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu
(3) Beiträge, die vor einem Währungsstichtag an die deutsche
legen. Die Höhe der Beiträge ist nach den zum Zeitpunkt der
gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, sind nur in
Übertragung gültigen Regelungen über die Berechnung von
Höhe des in Kapitel I Nummer 11 des Protokolls zu diesem
Nachversicherungsbeiträgen festzulegen. Die Beiträge gelten
Abkommen bezeichneten Prozentsatzes ihres Nennwerts
als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Reicht der von der EZB
zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach ihrer
übertragene Betrag zur Nachzahlung der Beiträge entsprechend
Zahlung zu übertragen.
den tatsächlichen Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemes-
(4) Ist der Antrag stellenden Person eine Sach- oder Geldleis- sungsgrenze nicht aus, ist der Gesamtbetrag verhältnismäßig
tung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf die von dem Mitglied bei der EZB zurückgelegten Beschäfti-
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007
gungsmonate zu verteilen. Der auf jeden Beschäftigungsmonat ten nach diesem Abkommen. Die EZB und die deutsche Verbin-
entfallende Anteil gilt als Monatsbeitrag. Der für eine Nachzah- dungsstelle können ferner die Verwaltungsmaßnahmen verein-
lung entsprechend den tatsächlichen Arbeitsentgelten bis zur baren, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich
Beitragsbemessungsgrenze fehlende Betrag kann von dem und zweckmäßig sind. In der Bundesrepublik Deutschland ist
ehemaligen Mitglied auf Antrag zugezahlt werden. die gemeinsame Verbindungsstelle für die Durchführung dieses
Abkommens die Deutsche Rentenversicherung Bund.
(6) Sind für die Zeit, für die eine Übertragung durchgeführt
wird, freiwillige Beiträge an die deutsche gesetzliche Rentenver-
sicherung gezahlt worden, so werden die freiwilligen Beiträge Artikel 5
zurückgezahlt. Inkrafttreten
(7) Nicht benötigte Restbeträge werden nach Anhang III der Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der EZB
Zentralbank ausbezahlt. schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilt, dass die inner-
(8) Die EZB teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund alle staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
für die Anwendung der Absätze 1 bis 7 erforderlichen Angaben Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Tag des Zugangs
mit, insbesondere die Dauer der Beschäftigung und die Höhe dieser Mitteilung.
der tatsächlichen Arbeitsentgelte.
Artikel 6
Artikel 3 Geltungsdauer
Nachversicherung Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Als vor dem Eintritt in den Dienst versichert gilt auch, wer für Jede Vertragspartei kann es bis zum 30. September eines
Zeiten davor in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.
nachversichert worden ist oder wird. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf die Kündigung fol-
genden Kalenderjahres wirksam. Tritt dieses Abkommen infolge
Artikel 4 einer Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für
die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter.
Durchführung dieses Abkommens
Den nach diesem Abkommen verpflichteten Trägern der deut- Artikel 7
schen gesetzlichen Rentenversicherung und der EZB obliegt im
Protokoll
Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung und
Beratung der betroffenen Personen über ihre Rechte und Pflich- Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Geschehen zu Berlin am 24. August 2007 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Silberberg
We r n e r M ü l l e r
Für die Europäische Zentralbank
Jürgen Stark
Koenraad de Geest
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007 1693
Protokoll
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Zentralbank
über die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III
der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank
Kapitel I Kapitel II
Begriffsbestimmungen Übergangsbestimmungen
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: 1. Durchführung des Artikels 16.1 des Anhangs III der Beschäf-
tigungsbedingungen für das Personal der Europäischen
1. Mitarbeiter oder Mitarbeiterin: jede Person, die einen
Zentralbank
Arbeitsvertrag mit der EZB unterzeichnet hat, mit dem sie
auf unbestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zeitraum a) Ein Vollmitglied des Pensionsplans der EZB, das aus
von mehr als einem Jahr bei der EZB eingestellt wird, und dem Dienst ausgeschieden ist und einen Pensionsan-
die ihre Tätigkeit bei der EZB aufgenommen hat. spruch oder einen Anspruch auf ausgesetzte Pensions-
leistungen erworben hat, kann die Übertragung des
2. Mitglied: ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der EZB,
Gesamtbetrags seiner zur deutschen gesetzlichen Ren-
der oder die in den Pensionsplan der EZB eingetreten ist.
tenversicherung gezahlten Beiträge nach Maßgabe des
3. Vollmitglied: jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaft im Pen- Artikels 1 beantragen.
sionsplan der EZB nicht nach Artikel 10.3 des Anhangs III
b) Die Hinterbliebenen eines zur Antragstellung berechtig-
der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Euro-
ten ehemaligen Vollmitglieds können ebenfalls die An-
päischen Zentralbank eingeschränkt ist.
wendung dieser Bestimmungen beantragen. Bei mehre-
4. Dienst: der Dienst der EZB und, im Fall der Mitglieder, die ren Hinterbliebenen kann der Antrag nur berücksichtigt
ihre Pensionsleistungen vom Europäischen Währungsinsti- werden, wenn er von allen Hinterbliebenen gemeinsam
tut übertragen haben, der Dienst des Europäischen Wäh- gestellt wird.
rungsinstituts.
c) Zur Vermeidung von Rechtsverlusten müssen ehemalige
5. Hinterbliebene: Wer Hinterbliebener oder Hinterbliebene Vollmitglieder oder Hinterbliebene eines zur Antragstel-
ist, richtet sich nach dem deutschen Rentenrecht. lung berechtigten ehemaligen Vollmitglieds den Antrag
auf Übertragung innerhalb von sechs Monaten nach dem
6. Ausgesetzte Pensionsleistungen: die Pensionsleistungen
Inkrafttreten dieses Abkommens bei der EZB stellen. In
im Sinne der Abschnitte 11, 13 und 14 des Anhangs III der
Fällen unverschuldeter Fristversäumnis ist ein Antrag
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europä-
auch noch nach Ablauf dieser Frist zulässig.
ischen Zentralbank, auf die ein Anspruch mit Erreichen des
60. Lebensjahrs besteht. d) Wird bei Antragstellung bereits eine Rente aus der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, hat
7. Leistungsfall in der deutschen gesetzlichen Rentenver-
die Übertragung des pauschalen Rückkaufswerts zwei
sicherung: die Zahlung von Renten wegen Alter, verminder-
Folgen:
ter Erwerbsfähigkeit und Tod.
– die rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids
8. Sach- und Geldleistungen im Sinne der deutschen gesetz-
durch den deutschen gesetzlichen Rentenversiche-
lichen Rentenversicherung: die vom Träger der Rentenver-
rungsträger und
sicherung zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe; Renten
einschließlich aller Zuschüsse, Zuwendungen, Zuschläge – die Verpflichtung, an den deutschen gesetzlichen
und Erhöhungen. Rentenversicherungsträger alle seit dem Renten-
beginn bezogenen Sach- und Geldleistungen im
9. Kapitalwert: der Wert der Pensionsleistungen, die das Mit-
Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversiche-
glied im Pensionsplan der EZB erworben hat, unter Einhal-
rung zurückzuzahlen zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für
tung der Obergrenzen, die in Artikel 16.2 des Anhangs III
jedes vollendete Jahr nach dem Bezug der Leis-
der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Euro-
tungen.
päischen Zentralbank definiert sind.
Dies gilt auch für die bis zum Tode eines zur Antragstel-
10. Zinsen: Zinsen einschließlich der Zinseszinsen.
lung berechtigten Vollmitglieds bezogenen Sach- und
11. Währungsstichtage und Prozentsätze, die in der deutschen Geldleistungen im Sinne der deutschen gesetzlichen
gesetzlichen Rentenversicherung zu beachten sind: Rentenversicherung, wenn der Antrag auf Übertragung
von einem Hinterbliebenen gestellt wird.
– 21. Juni 1948 im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land ohne Beitrittsgebiet: 10 Prozent 2. Durchführung des Artikels 16.2 des Anhangs III der Beschäf-
tigungsbedingungen für das Personal der Europäischen
– 25. Juni 1948 im Beitrittsgebiet und Berlin-West:
Zentralbank
10 Prozent
a) Ein ehemaliges Mitglied des Pensionsplans der EZB, das
– 20. November 1947 im Saarland: 10 Prozent
vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus dem
– 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet: 50 Prozent. Dienst ausgeschieden ist, kann unter den in Artikel 2 vor-
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007
gesehenen Bedingungen die Übertragung des Kapital- werden, wenn er von allen Hinterbliebenen gemeinsam
werts seiner bei der EZB erworbenen ausgesetzten Pen- gestellt wird. Der Kapitalwert der zu übertragenden Leis-
sionsleistungen auf die Deutsche Rentenversicherung tungen wird vom Aktuar des Plans zum Zeitpunkt des
Bund beantragen. Antrags auf Leistungsübertragung festgestellt.
b) Artikel 2 gilt auch für ehemalige Mitglieder, die vor dem
d) Zur Vermeidung von Rechtsverlusten muss der Antrag
Inkrafttreten dieses Abkommens in den Ruhestand ver-
auf Übertragung innerhalb von sechs Monaten nach dem
setzt worden sind. Der Kapitalwert der zu übertragenden
Inkrafttreten dieses Abkommens bei der EZB gestellt
Leistungen wird vom Aktuar des Plans zum Zeitpunkt
werden. Dies gilt nicht in Fällen unverschuldeter Frist-
des Antrags auf Leistungsübertragung festgestellt.
versäumnis.
c) Die Hinterbliebenen eines zur Antragstellung berechtig-
ten ehemaligen Mitglieds können ebenfalls die Anwen- e) Die Übertragung des Kapitalwerts des Pensionsan-
dung dieser Bestimmungen beantragen. Bei mehreren spruchs hat das Erlöschen des Pensionsanspruchs
Hinterbliebenen kann der Antrag nur berücksichtigt gegen die EZB zur Folge.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Silberberg
We r n e r M ü l l e r
Für die Europäische Zentralbank
Jürgen Stark
Koenraad de Geest
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007 1695
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Investitionsbank
über die Übertragung von Versorgungsanwartschaften
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dieses Abkommens bezeichneten Prozentsatzes ihres Nenn-
werts zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr
und
nach ihrer Zahlung zu übertragen.
die Europäische Investitionsbank –
(5) Ist der Antrag stellenden Person eine Sach- oder Geldleis-
tung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
von dem Wunsch geleitet, die rechtlichen und technischen
gewährt worden, ist bei einer Übertragung der Gegenwert dieser
Voraussetzungen für die Übertragung von Versorgungsanwart-
Sach- oder Geldleistung zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes
schaften von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
vollendete Jahr nach dem Bezug der Leistung zurückzuzahlen
auf die Pensionseinrichtung der Europäischen Investitionsbank
oder mit der Übertragungssumme zu verrechnen.
und von der Pensionseinrichtung der Europäischen Investitions-
bank auf die deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu (6) Mit der Übertragung erlöschen alle Ansprüche gegen die
schaffen – deutsche gesetzliche Rentenversicherung aus allen bis zum
Diensteintritt in die Europäische Investitionsbank zurückge-
sind wie folgt übereingekommen: legten rentenrechtlichen Zeiten.
Artikel 1 Artikel 2
Verfahren anlässlich des Eintritts Verfahren anlässlich des Ausscheidens
in den Dienst der Europäischen Investitionsbank aus dem Dienst der Europäischen Investitionsbank
(1) Bedienstete der Europäischen Investitionsbank im unbe- (1) Bedienstete, die aus dem Dienst der Europäischen Investi-
fristeten Beschäftigungsverhältnis, die in der deutschen gesetz- tionsbank ausscheiden, sind berechtigt, den versicherungsma-
lichen Rentenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert thematischen Gegenwert ihrer bei der Europäischen Investi-
waren, können die Summe der für sie für die Zeit bis zum Dienst- tionsbank erworbenen Pensionsansprüche auf die Deutsche
eintritt in die Europäische Investitionsbank an einen Träger der Rentenversicherung Bund übertragen zu lassen. Die Übertra-
gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik gung erfolgt nur auf Antrag des oder der Bediensteten. Der
Deutschland gezahlten Pflicht- und freiwilligen Beiträge, gege- Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem
benenfalls unter Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs Tag des Ausscheidens bei der Europäischen Investitionsbank zu
und eines Rentensplittings, zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für stellen. Die Frist läuft frühestens sechs Monate nach Inkraft-
jedes vollendete Jahr nach der Beitragszahlung bis zum Zeit- treten dieses Abkommens ab. Die Europäische Investitionsbank
punkt der Übertragung auf die Pensionseinrichtung der Euro- unterrichtet hiervon die Deutsche Rentenversicherung Bund.
päischen Investitionsbank, übertragen lassen. Die Übertragung Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der
erfolgt auf Antrag der berechtigten Person; der Antrag kann Gegenwert bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gut-
auch von den Hinterbliebenen einer zur Antragstellung berech- geschrieben ist.
tigten Person gestellt werden.
(2) Der versicherungsmathematische Gegenwert der erworbe-
(2) Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach der nen Pensionsansprüche wird von der Europäischen Investitions-
Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bei bank gemäß den Bestimmungen der Pensionsordnung für das
der Europäischen Investitionsbank zu stellen. Das Antragsrecht Personal der Europäischen Investitionsbank in der jeweils zum
kann bezüglich des Zeitraums einer Dienstzeit bei der Euro- Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung anwendbaren Fassung
päischen Investitionsbank nur einmal ausgeübt werden. Die errechnet. Ist der so errechnete Betrag des versicherungsma-
Frist läuft frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses thematischen Gegenwerts geringer als derjenige einer Ab-
Abkommens ab. gangsentschädigung, die dem oder der Bediensteten gezahlt
werden könnte, ist der höhere Betrag von der Europäischen
(3) Die Europäische Investitionsbank unterrichtet die Deut-
Investitionsbank zu übertragen.
sche Rentenversicherung Bund, die den Antrag gegebenenfalls
an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterleitet. (3) Mit der Übertragung gelten die Bediensteten für die Zeit
Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn die ihrer Beschäftigung bei der Europäischen Investitionsbank als in
Antrag stellende Person den Vorschlag der Europäischen Inves- der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Der
titionsbank über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit Eintritt des Leistungsfalls in der deutschen gesetzlichen Renten-
schriftlich angenommen hat. versicherung steht der Durchführung der Übertragung nicht ent-
gegen.
(4) Beiträge, die vor einem in der deutschen Rentenversiche-
rung zu beachtenden Währungsstichtag gezahlt wurden, sind (4) Für die Fälle einer Rückübertragung auf die deutsche
nur in Höhe des in Kapitel I Nummer 7 des Protokolls zu Artikel 7 gesetzliche Rentenversicherung lebt das Versicherungsverhält-
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007
nis wieder auf. Grundlage hierfür ist die ursprüngliche Übertra- Artikel 4
gungssumme zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen auf jedes vollendete
Jahr nach der Übertragung aus der deutschen gesetzlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten
Rentenversicherung. Den nach diesem Abkommen verpflichteten Trägern der deut-
(5) Für die Bemessung der für die Zeit der Beschäftigung bei schen gesetzlichen Rentenversicherung und der Europäischen
der Europäischen Investitionsbank zu zahlenden Beiträge ist Investitionsbank obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die all-
das dort erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt bis zur jeweils für gemeine Aufklärung und Beratung der betroffenen Personen
die Zeit der Pflichtbeitragszahlungen geltenden Beitragsbemes- über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen. Die
sungsgrenze zugrunde zu legen. Die Höhe der Beiträge ist nach Europäische Investitionsbank und die deutsche Verbindungs-
den zum Zeitpunkt der Übertragung gültigen Vorschriften über stelle können ferner die Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren,
die Berechnung von Nachversicherungsbeiträgen festzustellen. die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich und
Die Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. zweckmäßig sind. In der Bundesrepublik Deutschland ist die
Reicht der von der Europäischen Investitionsbank übertragene gemeinsame Verbindungsstelle für die Durchführung dieses
Betrag zur Nachzahlung der Beiträge entsprechend den tat- Abkommens die Deutsche Rentenversicherung Bund.
sächlichen Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze
nicht aus, ist der Gesamtbetrag verhältnismäßig auf die von dem
oder der Bediensteten bei der Europäischen Investitionsbank Artikel 5
zurückgelegten Beschäftigungsmonate zu verteilen. Der auf
Inkrafttreten
jeden Beschäftigungsmonat entfallende Anteil gilt als Monats-
beitrag. Der für eine Nachzahlung entsprechend den tatsäch- Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an
lichen Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Euro-
fehlende Betrag kann von dem oder der ehemaligen Bedienste- päischen Investitionsbank schriftlich auf diplomatischem Wege
ten auf Antrag zugezahlt werden. mitteilt, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
(6) Sind für die Zeit, für die eine Übertragung durchgeführt Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich für die Fristberechnung ist
wird, freiwillige Beiträge an die deutsche gesetzliche Renten- der Tag des Zugangs dieser Mitteilung.
versicherung gezahlt worden, so werden die freiwilligen Beiträge
zurückgezahlt.
Artikel 6
(7) Nicht benötigte Restbeträge werden an die jeweiligen
ehemaligen Bediensteten der Europäischen Investitionsbank Geltungsdauer/Kündigung
ausbezahlt.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(8) Die Europäische Investitionsbank teilt der Deutschen Ren- Jede Vertragspartei kann es bis zum 30. September eines
tenversicherung Bund alle für die Anwendung der Absätze 1 Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.
bis 7 erforderlichen Angaben mit, insbesondere die Dauer der Die Kündigung wird am ersten Tag des auf die Kündigung fol-
Beschäftigung und die Höhe der Arbeitsentgelte. genden Kalenderjahres wirksam. Tritt dieses Abkommen infolge
einer Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für
Artikel 3 die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter.
Anerkennung vorheriger Versicherungszeiten
Als vor dem Diensteintritt in die Europäische Investitionsbank Artikel 7
versichert gilt auch, wer für Zeiten davor in der deutschen Protokoll
gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden ist
oder wird. Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Geschehen zu Luxemburg am 23. August 2007 in zwei
Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hubertus von Morr
We r n e r M ü l l e r
Für die Europäische Investitionsbank
Matthias Kollatz-Ahnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007 1697
Protokoll
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Investitionsbank
über die Übertragung von Versorgungsanwartschaften
Kapitel I ten Bediensteten, die zwischen dem 1. Juli 1999 und
dem Inkrafttreten dieses Abkommens in den Ruhestand
Begriffsbestimmungen
getreten sind.
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
b) Die Hinterbliebenen von zur Antragstellung berechtigten
1. Bediensteter oder Bedienstete: der oder die auf der Grund- ehemaligen Bediensteten können ebenfalls die Anwen-
lage eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrages dung dieser Bestimmungen beantragen. Bei mehreren
eingestellte Bedienstete im Sinne des Artikels 16 des Perso- Hinterbliebenen kann der Antrag nur berücksichtigt wer-
nalstatuts der Europäischen Investitionsbank, ungeachtet den, wenn er von allen Hinterbliebenen gemeinsam
seiner beziehungsweise ihrer Staatsangehörigkeit. gestellt wird.
2. Diensteintritt in die Europäische Investitionsbank: Als Zeit-
c) Zur Vermeidung von Rechtsverlusten müssen ehemalige
punkt des Diensteintritts in die Europäische Investitionsbank
Bedienstete der Europäischen Investitionsbank oder
gilt der Tag, an dem der oder die Bedienstete seine be-
Hinterbliebene von zur Antragstellung berechtigten ehe-
ziehungsweise ihre Dienstgeschäfte aufnimmt.
maligen Bediensteten den Antrag auf Übertragung inner-
3. Hinterbliebene: Wer Hinterbliebener oder Hinterbliebene ist, halb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
richtet sich nach dem deutschen Rentenrecht. Abkommens bei der Europäischen Investitionsbank stel-
4. Leistungsfall in der deutschen Rentenversicherung: die Zah- len. In Fällen unverschuldeter Fristversäumnis ist ein
lung von Renten wegen Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit Antrag auch noch nach Ablauf dieser Frist zulässig.
und Tod. d) Wird bei Antragstellung bereits eine Rente aus der deut-
5. Sach- und Geldleistungen im Sinne der deutschen Renten- schen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, hat die
versicherung: die vom Träger der Rentenversicherung zu Übertragung zwei Folgen:
erbringenden Leistungen zur Teilhabe; Renten einschließlich
– die rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids
aller Zuschüsse, Zuwendungen, Zuschläge und Erhöhungen.
durch den deutschen gesetzlichen Rentenversiche-
6. Zinsen: Zinsen einschließlich der Zinseszinsen. rungsträger und
7. Währungsstichtage und Prozentsätze, die in der deutschen – die Verpflichtung, alle seit dem Rentenbeginn bezo-
gesetzlichen Rentenversicherung zu beachten sind: genen Sach- und Geldleistungen im Sinne der deut-
– 21. Juni 1948 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland schen gesetzlichen Rentenversicherung an den deut-
ohne Beitrittsgebiet: 10 Prozent schen gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu-
rückzuzahlen zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes
– 25. Juni 1948 im Beitrittsgebiet und Berlin-West: 10 Pro-
vollendete Jahr nach dem Bezug der Leistungen.
zent
– 20. November 1947 im Saarland: 10 Prozent Dies gilt auch für die bis zum Tode eines zur Antragstel-
lung berechtigten Vollmitglieds bezogenen Sach- und
– 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet: 50 Prozent. Geldleistungen im Sinne der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung, wenn der Antrag auf Übertragung
Kapitel II von einer oder einem Hinterbliebenen gestellt wird.
Übergangsbestimmungen 2. Übertragung von Pensionsansprüchen auf die deutsche
1. Übertragung auf die Pensionseinrichtung der Europäischen gesetzliche Rentenversicherung bei Ausscheiden aus dem
Investitionsbank bei Ausscheiden aus dem Dienst vor dem Dienst vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
Inkrafttreten dieses Abkommens
a) Bedienstete, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkom-
a) Ehemalige Bedienstete, die vor dem Inkrafttreten dieses mens aus dem Dienst der Europäischen Investitionsbank
Abkommens aus einem unbefristeten Beschäftigungs- ausgeschieden sind, können unter den in Artikel 2 dieses
verhältnis bei der Europäischen Investitionsbank ausge- Abkommens vorgesehenen Bedingungen die Übertra-
schieden sind, können die Übertragung des Gesamtbe- gung des versicherungsmathematischen Gegenwerts
trags ihrer zur deutschen gesetzlichen Rentenversiche- ihrer bei der Europäischen Investitionsbank erworbenen
rung gezahlten Beiträge nach Maßgabe des Artikels 1 Pensionsansprüche auf die Deutsche Rentenversiche-
beantragen. Dies gilt auch für die unbefristet beschäftig- rung Bund beantragen. Dies gilt auch für Bedienstete,
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007
die zwischen dem 1. Juli 1999 und dem Inkrafttreten die- Inkrafttreten dieses Abkommens bei der Europäischen
ses Abkommens in den Ruhestand getreten sind. Investitionsbank gestellt werden. Dies gilt nicht in Fällen
unverschuldeter Fristversäumnis.
b) Die Hinterbliebenen von zur Antragstellung berechtigten
ehemaligen Bediensteten können ebenfalls die An-
d) Die Übertragung des versicherungsmathematischen
wendung dieser Bestimmung beantragen. Bei mehreren
Gegenwerts des Ruhegehaltsanspruchs hat das rück-
Hinterbliebenen kann der Antrag nur berücksichtigt
wirkende Erlöschen des Ruhegehaltsanspruchs bei der
werden, wenn er von allen Hinterbliebenen gemeinsam
Europäischen Investitionsbank und die Verpflichtung zur
gestellt wird.
Rückzahlung aller seit Versorgungsbeginn bezogenen
c) Zur Vermeidung von Rechtsverlusten muss der Antrag Beträge an die Verwaltung der Europäischen Investi-
auf Übertragung innerhalb von sechs Monaten nach dem tionsbank zur Folge.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hubertus von Morr
We r n e r M ü l l e r
Für die Europäische Investitionsbank
Matthias Kollatz-Ahnen
Bekanntmachung
der deutsch-tadschikischen Vereinbarung
über die Überlassung eines Grundstücks
Vom 15. Oktober 2007
Die in Duschanbe durch Notenwechsel vom
22./27. August 2007 geschlossene Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tadschikistan über die
Überlassung eines Grundstücks ist nach ihrer Inkrafttre-
tensklausel
am 27. August 2007
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. Oktober 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007 1699
Botschaft Duschanbe, den 22. August 2007
der Bundesrepublik Deutschland
Duschanbe
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Duschanbe beehrt sich unter Bezug-
nahme auf ihre Verbalnote Nr. 214/06 vom 25. Juli 2006, dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Tadschikistan den Abschluss einer Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tadschi-
kistan über die Überlassung des Grundstücks ul. Somoni 59/1 vorzuschlagen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Republik Tadschikistan überträgt der Bundesrepublik Deutsch-
land für die Zwecke ihrer diplomatischen Mission das Nutzungsrecht an dem Grund-
stück ul. Somoni 59/1 (im Stadtplan der Stadt Duschanbe als ul. Majakovskaja
bezeichnet). Das Nutzungsrecht schließt das Recht ein, zusätzlich zu dem Gebäude,
das die Bundesrepublik Deutschland mit dem am 9. Juli 2005 abgeschlossenen und
im Staatlichen Notariatsregister unter der Nummer 9D-791 am 9 Juli 2005 eingetra-
genen Kaufvertrag erworben hat, weitere Gebäude zu errichten und zu nutzen.
Beschränkungen hinsichtlich der baulichen Ausnutzung des Grundstücks bestehen
nicht und werden von den in der Republik Tadschikistan zuständigen Stellen auch in
der Zukunft nicht vorgenommen.
2. Das in der Nummer 1 genannte Nutzungsrecht wird der Bundesrepublik Deutschland
für die Dauer von 99 Jahren übertragen. Die Republik Tadschikistan verpflichtet sich,
nach Ablauf dieses Zeitraums der Bundesrepublik Deutschland ohne weitere Gegen-
leistung erneut ein Nutzungsrecht von 99 Jahren einzuräumen.
3. Das zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland jeweils bestehende Nutzungsrecht
wird bei den zuständigen Stellen in der Republik Tadschikistan in der dort üblichen
Form öffentlich registriert.
4. Für die Überlassung des in der Nummer 1 genannten Grundstücks in dem durch
diese Vereinbarung festgelegten Umfang erbringt die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einmalige Zahlung von 1 000 000,00 EUR (in Worten: eine Million
Euro). Der Betrag wird auf ein von der Regierung der Republik Tadschikistan zu
benennendes Sonderkonto in der Republik Tadschikistan überwiesen. Mit dieser
Zahlung sind alle Gebühren und Steuern, die nach den Vorschriften der Republik
Tadschikistan für die in dieser Vereinbarung festgelegten Rechtsakte anfallen, eben-
falls abgegolten.
5. Die Auszahlung des in der Nummer 4 genannten Betrags erfolgt in drei Raten:
– Die erste Rate in Höhe von 500 000,00 EUR (fünfhunderttausend Euro) wird zahl-
bar mit Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung;
– Die zweite Rate in Höhe von 300 000,00 EUR (dreihunderttausend Euro) wird zahl-
bar mit der Registrierung des in der Nummer 1 genannten Nutzungsrechts;
– Die dritte Rate in Höhe von 200 000,00 EUR (zweihunderttausend Euro) wird zahl-
bar, sobald die Regierung der Republik Tadschikistan die in Nummer 10 Buchsta-
be b dieser Vereinbarung genannten Arbeiten auf ihre Kosten ausgeführt hat.
6. Sollte die Rechtsordnung der Republik Tadschikistan in der Zukunft eine dahin
gehende Änderung erfahren, dass der rechtsgeschäftliche Erwerb von Eigentum an
Grund und Boden zugelassen wird, soll das Folgende gelten:
– Für den genannten Fall soll die vorliegende Vereinbarung als Rechtsgrund für den
Erwerb des vollen und ausschließlichen Eigentums an dem in der Nummer 1
genannten Grundstück durch die Bundesrepublik Deutschland angesehen wer-
den.
– Die Regierung der Republik Tadschikistan wird in diesem Fall alle nach dem dann
geltenden Recht für den Eigentumserwerb durch die Bundesrepublik Deutschland
erforderlichen Erklärungen abgeben, Anträge stellen und sonstigen Handlungen
vornehmen, die notwendig sind, um die Registrierung der Bundesrepublik
Deutschland als Eigentümerin des Grundstückes in den zuständigen Registern in
der Republik Tadschikistan zu ermöglichen.
– Die Gegenleistung für einen nach dieser Nummer der Vereinbarung erfolgenden
Eigentumserwerb wird als mit der nach der Nummer 4 vorgenommenen Zahlung
abgegolten betrachtet.
– Der Eigentumserwerb nach dieser Nummer der Vereinbarung erfolgt frei von allen
Gebühren, Steuern oder sonstigen Lasten, die nach den dann geltenden Vorschrif-
ten der Republik Tadschikistan für diesen Fall vorgesehen sein werden.
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007
7. Die Bundesrepublik Deutschland wird bezüglich des Grundstücks und aller darauf
befindlicher oder zu errichtender Gebäude und Anlagen sowie der dafür notwendi-
gen Bauleistungen von allen Steuern und Abgaben befreit.
8. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann die auf dem Grundstück
befindlichen sowie die dort von ihr errichteten Gebäude vorbehaltlich der Nummer 9
jederzeit ohne weitere Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden verän-
dern, beseitigen, verkaufen, vermieten oder verpachten. Sie wird das Außenministe-
rium der Republik Tadschikistan jedoch in jedem der genannten Fälle von ihrem Vor-
haben rechtzeitig in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit zur Erörterung des Sach-
verhalts geben.
9. Die Regierung der Republik Tadschikistan unterstützt die Botschaft der Bundesre-
publik Deutschland bei der Einholung aller notwendigen Bau- und Erschließungsge-
nehmigungen, die für die Errichtung der auf dem Grundstück geplanten Gebäude
und für die damit in Zusammenhang stehenden baulichen Einrichtungen und Versor-
gungsanlagen notwendig sind.
10. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zur Erschließung des Grundstücks
die nachfolgend genannten Arbeiten erforderlich sind und bis zum Ablauf des
31. Januar 2008 abgeschlossen sein müssen:
a) der Anschluss des Grundstücks an die Versorgungsnetze für Strom, Gas, Was-
ser, Abwasser, Fernwärme, Telefon;
b) die ordnungsgemäße Herstellung der üblichen Verkehrsflächen und -einrichtun-
gen, jedenfalls der Fahrwege und Gehwege sowie der Straßenbeleuchtung ent-
lang der Nord- und Ostseite des Grundstücks.
11. Die Kosten für die in Nummer 10 genannten Arbeiten werden zwischen den Parteien
dieser Vereinbarung geteilt und wie folgt getragen:
– die unter Buchstabe a bezeichneten Arbeiten von der Regierung der Bundes-
republik Deutschland,
– die unter Buchstabe b bezeichneten Arbeiten von der Regierung der Republik
Tadschikistan.
12. Die in Übereinstimmung mit Nummer 10 Buchstabe a hergestellten Einrichtungen
gehen nach ihrer Fertigstellung in das Eigentum der Stadt Duschanbe über. Die
Regierung der Republik Tadschikistan sichert zu, dass diese Einrichtungen frei von
Gebühren und Abgaben für die Bundesrepublik Deutschland in gutem und
gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Außerdem sichert die Regierung der
Republik Tadschikistan zu, dass sie die Einrichtungen nur mit Zustimmung der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland anderen Abnehmern in den jeweiligen
Versorgungsnetzen zur Verfügung stellen wird.
13. Die Regierung der Republik Tadschikistan sichert zu, dass auf den Grundstücken,
die an das Grundstück, das Gegenstand dieser Vereinbarung ist, angrenzen, keine
Bebauung gestattet wird, die nicht einen Abstand von mindestens 20 Metern zur
Grundstücksgrenze einhält.
14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und russischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Tadschikistan mit den unter den Nummern 1 bis 14
gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden
erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik
Tadschikistan zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Tadschikistan eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tadschikistan bilden,
die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Tadschikistan erneut ihrer ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Tadschikistan
Duschanbe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007 1701
Bekanntmachung
der deutsch-tschechischen Vereinbarung
zur Änderung des Abkommens vom 18. November 1996
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Vom 17. Oktober 2007
Die in Prag durch Notenwechsel vom 14. März 2006 und 22. Mai 2006 getrof-
fene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens
vom 18. November 1996 über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staats-
grenze (BGBl. 1997 II S. 1385) und zur Neufassung des Anlagenteils ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. Mai 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Oktober 2007
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. K a s s
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007
Botschaft Prag, den 22. Mai 2006
der Bundesrepublik Deutschland
Prag
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Verbal-
note Nr. 105792/2006-MPO des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Tsche-
chischen Republik vom 14. März 2006 zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher Fas-
sung wie folgt lautet:
„Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik entbie-
tet der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag seine Hochachtung und beehrt
sich in Übereinstimmung mit Artikel 2 Abs. 2, Artikel 4 Abs. 2 und mit Artikel 5 Abs. 2 des
Abkommens vom 18. November 1996 zwischen der Regierung der Tschechischen Repu-
blik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Grenzübergänge an der
gemeinsamen Staatsgrenze den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung
der Tschechischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, mit der
das Abkommen vom 18. November 1996 zwischen der Regierung der Tschechischen
Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Grenzübergänge an
der gemeinsamen Staatsgrenze geändert und ergänzt wird, vorzuschlagen, die den fol-
genden Wortlaut hat:
Das Abkommen vom 18. November 1996 zwischen der Regierung der Tschechischen
Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Grenzübergänge an
der gemeinsamen Staatsgrenze (im Folgenden nur „Abkommen von 1996“ genannt) wird
folgendermaßen geändert und ergänzt:
1. In den bestehenden Artikel 7 des Abkommens von 1996 wird ein neuer Absatz 1 ein-
gefügt, der lautet:
„1. Vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Rates der Europäischen Union
an, dass sämtliche Bestimmungen des Schengen-Acquis für die Tschechische Repu-
blik anwendbar sind, werden die Bestimmungen dieses Abkommens nur angewandt,
wenn sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Schengen-Acquis stehen.“
Die bestehenden Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels werden in Absätze 2, 3 und 4
geändert.
2. Die Anlage 1 zum Abkommen von 1996 wird durch die dieser Note beigefügte Anla-
ge 1 ersetzt.
3. Die Anlage 2 zum Abkommen von 1996 wird durch die dieser Note beigefügte Anla-
ge 2 ersetzt.
4. Die Anlage 3 zum Abkommen von 1996 wird durch die dieser Note beigefügte Anla-
ge 3 ersetzt.
Die Erweiterung des Nutzungsumfangs am Grenzübergang Potůčky – Johanngeorgen-
stadt um Krafträder ohne Einschränkungen und Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 3,5 t wird 30 Tage, nachdem sich das Ministerium des Innern der
Tschechischen Republik und das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik
Deutschland gegenseitig über den Abschluss der Bauarbeiten unterrichtet haben, wirk-
sam. Hinsichtlich der Krafträder ist dieser Grenzübergang bis dahin nur für Krafträder bis
50 ccm zugelassen.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem oben Erwähnten
einverstanden erklärt, schlägt das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechischen Republik vor, dass diese Verbalnote und die das Einverständnis der deut-
schen Seite zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der
Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land, mit der das Abkommen vom 18. November 1996 zwischen der Regierung der
Tschechischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Grenz-
übergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze geändert und ergänzt wird, bilden, die mit
dem Tag des Eingangs der das Einverständnis der deutschen Seite zum Ausdruck brin-
genden Antwortnote bei der tschechischen Seite in Kraft tritt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik benutzt
diesen Anlass, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer vorzüglichen
Hochachtung zu versichern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007 1703
Anlage 1
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Tschechischen Republik
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Ve r z e i c h n i s d e r b e s t e h e n d e n G r e n z ü b e rg ä n g e
a) Straßenübergänge
lfd. Name des Grenzüber- Verkehrsarten Ort der Grenzabfertigung
Nr. gangs
1 2 3 4
1 Varnsdorf – Seifhenners- F, R, K, Pkw, O Bundesrepublik Deutschland
dorf
2 Rumburk – Seifhennersdorf F, R, K, Pkw Tschechische Republik
3 Rumburk – Neugersdorf F, R, K, Pkw, O, Tschechische Republik
Lkw
4 Jiříkov – Neugersdorf F, R, K bis 50 ccm Tschechische Republik
5 Rožany – Sohland F, R, K, Pkw Tschechische Republik und
Bundesrepublik Deutschland
6 Dolní Poustevna – F, R, K, Pkw Bundesrepublik Deutschland
Sebnitz/Soběnice
7 Hřensko – Schmilka F, R, K, Pkw, O Tschechische Republik und
Bundesrepublik Deutschland
8 Petrovice – Bahratal F, R, K, Pkw, O Tschechische Republik
9 Cínovec – Zinnwald/ F, R, O Linie Tschechische Republik
Cinvald Teplice – Dresden
10 Cínovec – Altenberg K, Pkw, O, Lkw Bundesrepublik Deutschland
11 Moldava – Neurehefeld F, R, K, Pkw Bundesrepublik Deutschland
12 Mníšek – Deutscheinsiedel F, R, K, Pkw, O Tschechische Republik
13 Hora Sv. Šebestiána – F, R, K, Pkw, O, Bundesrepublik Deutschland
Reitzenhain öLkw1)
14 Vejprty – Bärenstein F, R, K, Pkw Tschechische Republik
15 Boží Dar – Oberwiesenthal F, R, K, Pkw, O Tschechische Republik
16 Potůčky – Johanngeorgen- F, R, K, Pkw Bundesrepublik Deutschland
stadt
17 Kraslice – Klingenthal F, R, K, Pkw Tschechische Republik
18 Vojtanov – Schönberg/ F, R, K, Pkw, O, Bundesrepublik Deutschland
Krásná hora Lkw
19 Doubrava – Bad Elster F, R, Linienbus- Bundesrepublik Deutschland
Pendelverkehr
20 Aš – Selb F, R, K, Pkw, O, Tschechische Republik
öLkw2)
21 Pomezí nad Ohří – F, R, K, Pkw, O, Tschechische Republik und
Schirnding Lkw Bundesrepublik Deutschland
22 Svatý Kříž – F, R, K, Pkw, O, Tschechische Republik und
Waldsassen/Valdsasy öLkw3) Bundesrepublik Deutschland
23 Broumov – Mähring F, R, K, Pkw, O, Bundesrepublik Deutschland
öLkw4)
24 Pavlův Studenec – Bärnau F, R, K bis 50 ccm, Bundesrepublik Deutschland
öK5), öPkw5), O
25 Rozvadov – Waidhaus F, R, K, Pkw, O, Bundesrepublik Deutschland
(Straße) öLkw6)
26 Rozvadov – Waidhaus K, Pkw, O, Lkw Tschechische Republik
(Autobahn)
27 Železná – Eslarn F, R, K bis 50 ccm, Bundesrepublik Deutschland
öK7), öPkw7)
28 Lísková – Waldmünchen/ F, R, K, Pkw, O, Tschechische Republik
Mnichov nad Lesy öLkw8)
29 Folmava – Furth im Wald/ F, R, K, Pkw, O, Bundesrepublik Deutschland
Brod nad Lesy – Schafberg Lkw
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007
lfd. Name des Grenzüber- Verkehrsarten Ort der Grenzabfertigung
Nr. gangs
1 2 3 4
30 Všeruby – Eschlkam F, R, K, Pkw, O, Tschechische Republik
öLkw9)
31 Svatá Kateřina – F, R, K, Pkw, Tschechische Republik
Neukirchen b. Hl. Blut Linienbus-Pendel-
verkehr
32 Železná Ruda – F, R, K, Pkw, O, Tschechische Republik und
Bayerisch Eisenstein/ Lkw bis 7,5 t Bundesrepublik Deutschland
Bavorská zulässiges
Železná Ruda Gesamtgewicht
33 Strážný – Philippsreut F, R, K, Pkw, O, Tschechische Republik und
Lkw Bundesrepublik Deutschland
b) Eisenbahnübergänge
lfd. Name des Grenzüber- Verkehrsarten Ort der Grenzabfertigung
Nr. gangs
1 2 3 4
1 Hrádek nad Nisou – P, G Tschechische Republik und
Zittau/Žitava Bundesrepublik Deutschland
2 Varnsdorf – Großschönau P Tschechische Republik
3 Rumburk – P, G Tschechische Republik und
Ebersbach/Habrachtice Bundesrepublik Deutschland
4 Děčín – Bad Schandau/ P, G Tschechische Republik und
Lázně Žandov Bundesrepublik Deutschland
5 Vejprty – Bärenstein P, G Tschechische Republik und
Bundesrepublik Deutschland
6 Potůčky – Johanngeorgen- P, G Tschechische Republik und
stadt Bundesrepublik Deutschland
7 Kraslice – Klingenthal P Tschechische Republik und
Bundesrepublik Deutschland
8 Vojtanov – Bad Brambach P, G Tschechische Republik und
Bundesrepublik Deutschland
9 Aš – Selb – Plößberg G Tschechische Republik und
Bundesrepublik Deutschland
10 Cheb – Schirnding P, G Tschechische Republik und
Bundesrepublik Deutschland
11 Česká Kubice – Furth im P, G Tschechische Republik und
Wald/Brod nad Lesy Bundesrepublik Deutschland
12 Železná Ruda – Bayerisch P Tschechische Republik und
Eisenstein/Bavorská Bundesrepublik Deutschland
Železná Ruda
c) Wasserstraßenübergang
lfd. Name des Grenzüber- Verkehrsarten Ort der Grenzabfertigung
Nr. gangs
1 2 3 4
1 Hřensko – Schöna P, G Tschechische Republik und
Bundesrepublik Deutschland
Erläuterungen zu den Verkehrsarten:
F – Fußgänger
R – Radfahrer
K – Krafträder
öK – Krafträder im örtlichen Personenverkehr
Pkw – Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t
öPkw – Kraftfahrzeuge im örtlichen Personenverkehr mit einem zulässigen Gesamtge-
wicht bis 3,5 t
O – Omnibusse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007 1705
öO – Omnibusse im örtlichen Personenverkehr
Lkw – Lastkraftwagen
öLkw – Lastkraftwagen im örtlichen Verkehr
P – Personenverkehr (gilt für Eisenbahnverkehr und Schifffahrt)
G – Güterverkehr (gilt für Eisenbahnverkehr und Schifffahrt)
Erläuterungen zum örtlichen Verkehr:
1) Für den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen, die durch die Gemeinden mit erweiter-
tem Wirkungsbereich Chomutov, Kadaň, Most, Litvínov, Karlovy Vary, Ostrov,
Mariánské Lázně, Teplice, Bílina, Sokolov und Kraslice in der Tschechischen Republik
und in den Landkreisen Mittlerer Erzgebirgskreis (MEK), Annaberg (ANA), Freiberg
(FG), Weißeritzkreis (DW) und Aue-Schwarzenberg (ASZ) in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassen sind.
2) Für den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen, die durch die Gemeinden mit erwei-
tertem Wirkungsbereich Cheb, Aš, Mariánské Lázně, Sokolov, Kraslice, Tachov und
Stříbro in der Tschechischen Republik und in den Landkreisen Hof (HO), Wunsiedel
i. Fichtelgebirge (WUN), Tirschenreuth (TIR) und in der kreisfreien Stadt Hof (HO) in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind.
3) Für den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen, die durch die Gemeinden mit erwei-
tertem Wirkungsbereich Cheb, Aš, Mariánské Lázně, Sokolov und Tachov in der
Tschechischen Republik und in den Landkreisen Wunsiedel i. Fichtelgebirge (WUN),
Tirschenreuth (TIR), Neustadt a. d. Waldnaab (NEW) und in der kreisfreien Stadt Wei-
den i. d. OPf. (WEN) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind.
4) Für den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen, die durch die Gemeinden mit erweiter-
tem Wirkungsbereich Tachov, Stříbro, Cheb, Aš, Mariánské Lázně, Domažlice,
Horšovský Týn, Stod und Klatovy in der Tschechischen Republik und in den Landkrei-
sen Wunsiedel i. Fichtelgebirge (WUN), Tirschenreuth (TIR), Neustadt a. d. Waldnaab
(NEW) und in der kreisfreien Stadt Weiden i. d. OPf. (WEN) in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassen sind.
5) Für den örtlichen Verkehr von Krafträdern und Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 3,5 t, die durch die Gemeinden mit erweitertem Wirkungsbereich
Tachov und Stříbro in der Tschechischen Republik und in den Landkreisen Tirschen-
reuth (TIR) und Neustadt a. d. Waldnaab (NEW) einschließlich der kreisfreien Stadt
Weiden i. d. OPf. (WEN) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind.
6) Für den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen, die durch die Gemeinden mit erweiter-
tem Wirkungsbereich Stříbro, Tachov, Aš, Cheb, Mariánské Lázně, Domažlice,
Horšovský Týn, Stod und Klatovy in der Tschechischen Republik und in den Landkrei-
sen Neustadt a. d. Waldnaab (NEW), Tirschenreuth (TIR) und Schwandorf (SAD) und
in der kreisfreien Stadt Weiden i. d. OPf. (WEN) in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassen sind.
7) Für den örtlichen Verkehr von Krafträdern und Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 3,5 t, die durch die Gemeinden mit erweitertem Wirkungsbereich
Tachov, Stříbro, Domažlice, Horšovský Týn, Stod und Klatovy in der Tschechischen
Republik und in der kreisfreien Stadt Weiden i. d. OPf. (WEN) und in den Landkreisen
Schwandorf (SAD) und Neustadt a. d. Waldnaab (NEW) in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassen sind.
8) Für den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen, die durch die Gemeinden mit erweiter-
tem Wirkungsbereich Domažlice, Horšovský Týn, Stod, Klatovy, Sušice, Horažd’ovice,
Přeštice, Tachov und Stříbro in der Tschechischen Republik und in der kreisfreien
Stadt Weiden i. d. OPf. (WEN) und in den Landkreisen Neustadt a. d. Waldnaab
(NEW), Schwandorf (SAD), Cham (CHA) und Regen (REG) in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassen sind.
9) Für den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen, die durch die Gemeinden mit erweiter-
tem Wirkungsbereich Domažlice, Horšovský Týn, Klatovy, Sušice, Horažd’ovice,
Tachov, Stříbro, Prachatice und Vimperk in der Tschechischen Republik und in den
Landkreisen Schwandorf (SAD), Cham (CHA), Regen (REG) und Freyung-Grafenau
(FRG) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind.
Anmerkungen:
1. Mit Ausnahme des Straßenüberganges Doubrava – Bad Elster, an dem die Verkehrs-
stunden täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr und des Grenzüberganges Jiříkov – Neugers-
dorf, an dem die Verkehrsstunden täglich von 08.00 bis 20.00 Uhr festgelegt sind,
bestehen an allen weiteren Grenzübergängen durchgehende Verkehrsstunden.
2. Am Eisenbahnübergang Hrádek nad Nisou – Zittau/Žitava ist auf dem Bahnhof Zit-
tau/Žitava das Ein- und Aussteigen von Personen sowie das Be- und Entladen von
Gepäck im erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf der Strecke Liberec – Hrádek
nad Nisou – Zittau/Žitava – Varnsdorf unter den von einem speziellen Abkommen
bestimmten Bedingungen gestattet.
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007
Anlage 2
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Tschechischen Republik
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Ve r z e i c h n i s d e r k ü n f t i g e n G re n z ü b e rg ä n g e
a.) Straßenübergänge
lfd. Name des Verkehrsarten Ort der Voraussichtlicher
Nr. Grenzübergangs Grenzabfertigung Zeitpunkt der
Inbetriebnahme
1 2 3 4 5
1 Krásný Les – Breitenau K, Pkw, O, Bundesrepublik 2006
(Autobahn) Lkw Deutschland
b.) Eisenbahnübergänge
lfd. Name des Verkehrsarten Ort der Voraussichtlicher
Nr. Grenzübergangs Grenzabfertigung Zeitpunkt der
Inbetriebnahme
1 2 3 4 5
1 Dolní Poustevna – P, G 2007
Sebnitz/Soběnice
Erläuterungen zu den Verkehrsarten:
K – Krafträder
Pkw – Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t
O – Omnibusse
Lkw – Lastkraftwagen
P – Personenverkehr (gilt für Eisenbahnverkehr und Schifffahrt)
G – Güterverkehr (gilt für Eisenbahnverkehr und Schifffahrt)
Anlage 3
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Tschechischen Republik
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Der örtliche Verkehr mit Lastkraftwagen kann unter folgenden Voraussetzungen erfol-
gen:
1. Berechtigt sind:
a) auf tschechischer Seite Unternehmer, die ein Herstellungs- oder Handelsgeschäft
betreiben und eine Betriebsstätte oder einen Sitz oder den Sitz einer betrieblichen
Einheit im Verwaltungsbereich einer in der Anlage 1 zu diesem Abkommen
genannten Gemeinde mit erweitertem Wirkungsbereich haben, und auf deutscher
Seite Unternehmen (Herstellungs- oder Handelsbetriebe), die eine Hauptnieder-
lassung oder eine registrierte Zweigniederlassung in einem die gemeinsame
Staatsgrenze berührenden und in Anlage 1 zu diesem Abkommen genannten
Landkreis einschließlich einer darin gelegenen kreisfreien Stadt haben, deren Last-
kraftwagen (Zugmaschinen, Auflieger, Anhänger) durch dieselbe Gemeinde mit
erweitertem Wirkungsbereich oder in demselben Landkreis zugelassen sind und
deren unternehmerische oder gewerbliche Tätigkeit tatsächlich dort ausgeübt
wird,
b) Transportunternehmer beziehungsweise Unternehmen, die die Voraussetzungen
des Buchstaben a) erfüllen und den Warentransport für Unternehmer beziehungs-
weise Unternehmen ausführen, die selbst am örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen
teilnehmen dürfen.
2. Der örtliche Verkehr mit Lastkraftwagen darf nur an den in Anlage 1 zu diesem
Abkommen bestimmten Grenzübergängen erfolgen.
3. Der Be- und Entladeort aller zu transportierenden Waren muss sich ausschließlich in
den Verwaltungsbereichen von Gemeinden mit erweitertem Wirkungsbereich und in
den Landkreisen befinden, die in Anlage 1 zu diesem Abkommen bei den jeweiligen
Grenzübergängen genannt werden, die für den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen
bestimmt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007 1707
4. Auf tschechischer Seite erfolgt die Kontrolle der Erfüllung der Voraussetzungen nach
Punkt 1 und 3 durch die gemäß Punkt 1 berechtigten Unternehmer entsprechend den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften (insbesondere die Kontrolle der Zulassungsbe-
scheinigung für Kraftfahrzeuge und der Ladedokumente).
5. Auf deutscher Seite weisen die nach Punkt 1 berechtigten Unternehmen die Erfüllung
der Voraussetzungen nach Punkt 1 und 3 durch Erlaubnisse nach. Erlaubnisse für den
Teil der Staatsgrenze des Freistaates Sachsen erteilt das Bundespolizeiamt Chemnitz,
für den Teil der Staatsgrenze des Freistaates Bayern die Regierung der Oberpfalz. Die
zuständigen Behörden entscheiden innerhalb eines Monats nach Antragstellung über
die Erteilung der Erlaubnisse.
6. Die Erlaubnisse werden schriftlich erteilt. Von dieser Regelung können die zuständi-
gen Behörden in schwerwiegenden Fällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.
Grundsätzlich werden die Erlaubnisse für die Dauer eines Jahres erteilt.
7. Die Erlaubnisse können bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anlage widerru-
fen werden. Dies gilt insbesondere für das bloße Umladen von Waren, für den Wech-
sel der Zugmaschinen oder für das vorübergehende Lagern von Waren in den Verwal-
tungsbereichen von Gemeinden mit erweitertem Wirkungsbereich und in den Land-
kreisen, die in Anlage 1 zu diesem Abkommen bei den jeweiligen Grenzübergängen
genannt werden, die für den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen bestimmt sind.“
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik mitzuteilen, dass sich die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Tsche-
chischen Republik einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote des Ministeri-
ums für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik vom 14. März 2006
und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik, die am Tag des Eingangs
der Antwortnote in Kraft tritt und deren deutscher und tschechischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bittet das Ministe-
rium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik um Mitteilung des Tags
des Eingangs der Antwortnote.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik erneut ihrer ausgezeich-
netsten Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Tschechischen Republik
Prag
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007
Bekanntmachung
der deutsch-tschechischen Vereinbarung
zur Änderung des Abkommens vom 18. November 1996
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Vom 17. Oktober 2007
Die in Prag durch Notenwechsel vom 13. Dezember 2006 und 19. Dezember
2006 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung der
Anlagen 1 und 2 des Abkommens vom 18. November 1996 über Grenzübergän-
ge an der gemeinsamen Staatsgrenze (BGBl. 1997 II S. 1385; 2007 II S. 1701)
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 19. Dezember 2006
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffent-
licht.
Berlin, den 17. Oktober 2007
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. K a s s
Botschaft Prag, den 13. Dezember 2006
der Bundesrepublik Deutschland
Prag
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik unter Bezugnahme auf Artikel 2
Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 18. November 1996 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Repu-
blik über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze, im Folgenden „Abkom-
men“ genannt, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über die Änderung
der Anlage 1 und der Anlage 2 zum vorbezeichneten Abkommen vorzuschlagen, die fol-
genden Wortlaut haben soll:
1. In der Anlage 1 zum Abkommen – Verzeichnis der bestehenden Grenzübergänge,
Buchstabe a) Straßengrenzübergänge – wird unter der laufenden Nummer 34 folgen-
de Neueintragung vorgenommen:
Spalte 2: Breitenau – Krásn˘ Les/Schönwald (Autobahn)
Spalte 3: K, Pkw, O, Lkw
Spalte 4: Bundesrepublik Deutschland
2. In der Anlage 2 zum Abkommen – Verzeichnis der zukünftigen Grenzübergänge,
Buchstabe a) Straßengrenzübergänge – wird die Eintragung unter der laufenden Num-
mer 1 gestrichen.
3. Der Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und der Minister des
Innern der Tschechischen Republik werden den Termin der Aufnahme der Grenzabfer-
tigung am Grenzübergang Breitenau – Krásn˘ Les/Schönwald (Autobahn) vereinba-
ren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007 1709
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und tschechischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Tschechischen Republik mit dem oben genannten Vor-
schlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden
diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Tschechischen Republik zum
Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechischen Republik eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung des
Grenzüberganges Breitenau – Krásn˘ Les/Schönwald (Autobahn), mit der die Anlage 1
und die Anlage 2 zum Abkommen vom 18. November 1996 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über Grenz-
übergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze geändert werden, bilden, die mit dem
Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik erneut ihrer ausgezeich-
netsten Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Tschechischen Republik
Prag
Bekanntmachung
der deutsch-tschechischen Vereinbarung
zur Änderung des Abkommens vom 18. November 1996
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Vom 17. Oktober 2007
Die in Prag durch Notenwechsel vom 4. Mai 2007 und 13. Juni 2007 getrof-
fene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung der Anlage 1
des Abkommens vom 18. November 1996 über Grenzübergänge an der
gemeinsamen Staatsgrenze (BGBl. 1997 II S. 1385; 2007 II S. 1701, 1708) ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. Juni 2007
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffent-
licht.
Berlin, den 17. Oktober 2007
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. K a s s
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007
Botschaft Prag, den 4. Mai 2007
der Bundesrepublik Deutschland
Prag
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik unter Bezugnahme auf die Ergeb-
nisse der Sondersitzung der deutsch-tschechischen Expertenkommission für Grenzüber-
gänge, die am 14. November 2006 in Dresden abgehalten wurde, sowie unter Bezugnah-
me auf Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens vom 18. November 1996 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze, im Folgenden „Abkommen“
genannt, den Abschluss einer Vereinbarung vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. In der Anlage 1 zum Abkommen – Verzeichnis der bestehenden Grenzübergänge,
Buchstabe a) Straßengrenzübergänge – wird der Eintrag unter der laufenden Num-
mer 10 Altenberg – Cínovec/Zinnwald, Spalte 3 durch folgenden Eintrag ersetzt:
„K, Pkw, O, Lkw bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, öLkw 10)“
2. In der Anlage 1 zum Abkommen wird unter den „Erläuterungen zum örtlichen Verkehr“
die Erläuterung mit der Nummer 10) neu angefügt:
„Für den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen, die in den Landkreisen Weißeritzkreis
(DW), Freiberg (FG) und Sächsische Schweiz (PIR) in der Bundesrepublik Deutschland
und durch die Gemeinden mit erweitertem Wirkungsbereich Most/Brüx,
Teplice/Teplitz, Ústí nad Labem/Aussig, Litvínov/Leutensdorf und Bílina/Bilin in der
Tschechischen Republik zugelassen sind.“
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und tschechischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Tschechischen Republik mit dem oben genannten Vor-
schlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden
diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Tschechischen Republik zum
Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechischen Republik eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über die Änderung des Nut-
zungsumfangs am Grenzübergang Altenberg – Cínovec/Zinnwald, mit der die Anlage 1
zum Abkommen vom 18. November 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über Grenzübergänge an
der gemeinsamen Staatsgrenze geändert wird, bilden, die mit dem Datum der Antwort-
note in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik erneut ihrer ausgezeich-
netsten Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Tschechischen Republik
Prag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007 1711
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen
im Hochschulbereich in der europäischen Region
Vom 19. Oktober 2007
I.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 zu dem Überein-
kommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im
Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 II S. 712) wird
bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel XI.2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 2007
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 23. August 2007 beim Generaldirektor der
UNESCO in Paris hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belarus am 1. April 2002
Bosnien und Herzegowina am 1. März 2004
Frankreich am 1. Dezember 1999
Georgien am 1. Dezember 1999
Irland am 1. Mai 2004
Island am 1. Mai 2001
Israel am 1. September 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Kirgisistan am 1. Mai 2004
Kroatien am 1. Dezember 2002
Litauen am 1. Februar 1999
Portugal am 1. Dezember 2001
Russische Föderation am 1. Juli 2000
Schweden am 1. November 2001
Zypern am 1. Januar 2002.
II.
I s r a e l hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. Juli 2007 die
nachstehenden E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
”In accordance with Article II.2 of the „Nach Artikel II.2 des Übereinkommens
Convention, the Government of the State erklärt die Regierung des Staates Israel,
of Israel declares that the competence to dass die Zuständigkeit für Entscheidungen
make recognition decisions lies with higher in Anerkennungsangelegenheiten den Hoch-
education institutions. schuleinrichtungen obliegt.
In accordance with Article IX.2 of the Nach Artikel IX.2 des Übereinkommens
Convention, the Government of the State erklärt die Regierung des Staates Israel,
of Israel declares that the function of the dass die Aufgaben des nationalen Informa-
national information center is fulfilled by the tionszentrums von den folgenden Behör-
following authorities: den wahrgenommen werden:
The Council for Higher Education The Council for Higher Education
P.O.B. 4037 [Rat für Hochschulbildung]
Jerusalem 91040 P.O.B. 4037
Israel Jerusalem 91040
Tel.: 972-2-5679911 Israel
Fax: 972-2-5679969 Tel.: 972-2-5679911
E-Mail: info@che.org.il Fax: 972-2-5679969
E-Mail: info@che.org.il
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
The Council shall facilitate access to infor- Der Rat erleichtert den Zugang zu Informa-
mation on the higher education system and tionen über das Hochschulsystem und die
qualifications in Israel, on the higher educa- Hochschulqualifikationen in Israel sowie
tion systems and qualifications of the other über die Hochschulsysteme und -qualifika-
Parties, and give advice or information on tionen der anderen Vertragsparteien und
academic recognition matters and acade- berät oder informiert über Angelegenheiten
mic assessment of qualifications, also by der akademischen Anerkennung und die
referring to higher education institutions. akademische Bewertung von Qualifikatio-
nen; er verweist dabei auch an Hochschul-
einrichtungen.
The Foreign Academic Degrees Evaluation The Foreign Academic Degrees Evaluation
Division in the Ministry of Education Division in the Ministry of Education
2 Dvora Ha’Neviaa St. [Referat für die Beurteilung akademischer
Jerusalem 91911 Grade im Bildungsministerium]
Israel 2 Dvora Ha’Neviaa St.
Tel.: 972-2-5602863 Jerusalem 91911
Fax: 972-2-5603876 Israel
Tel.: 972-2-5602863
Fax: 972-2-5603876
The Division shall give advice or informa- Das Referat berät oder informiert über die
tion on evaluation of foreign academic Beurteilung ausländischer akademischer
degrees and diplomas, only for purposes of Grade und Diplome, und zwar nur hinsicht-
ranking and salary.” lich der Einstufung und des Gehalts.“
Berlin, den 19. Oktober 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r