58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Gesetz
zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen
vom 11. Oktober 2004 zur Gründung einer Partnerschaft
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Tadschikistan andererseits
Vom 2. Februar 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 11. Oktober 2004 von der Bundesrepublik Deutsch-
land unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Grün-
dung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits
sowie den der Schlussakte beigefügten Erklärungen und dem Briefwechsel
wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte werden nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen nach
seinem Artikel 100 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bun-
desgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Februar 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 59
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen
zur Gründung einer Partnerschaft
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Tadschikistan andererseits
Das Königreich Belgien, in der Erkenntnis, dass die Gemeinschaft und die Republik
Tadschikistan diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft
die Tschechische Republik,
gründen und eine Zusammenarbeit aufnehmen wollen, durch
das Königreich Dänemark, die die Beziehungen vertieft und erweitert werden, die insbeson-
die Bundesrepublik Deutschland, dere mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkom-
men zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
die Republik Estland, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozia-
die Hellenische Republik, listischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handels-
politische und die wirtschaftliche Zusammenarbeit begründet
das Königreich Spanien,
wurden,
die Französische Republik,
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-
Irland,
gliedstaaten sowie der Republik Tadschikistan für die Stärkung
die Italienische Republik, der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die
die Republik Zypern, eigentliche Grundlage der Partnerschaft sind,
die Republik Lettland, in der Erkenntnis, dass in diesem Zusammenhang die Unter-
die Republik Litauen, stützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territo-
rialen Integrität der Republik Tadschikistan zur Erhaltung des
das Großherzogtum Luxemburg, Friedens und der Stabilität in Zentralasien beitragen wird,
die Republik Ungarn,
in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den
die Republik Malta, Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche
das Königreich der Niederlande, Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im
Rahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicher-
die Republik Österreich,
heit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammenzuarbei-
die Republik Polen, ten,
die Portugiesische Republik,
in Anbetracht der festen Verpflichtung der Gemeinschaft, ihrer
die Republik Slowenien, Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan zur vollen Ver-
die Slowakische Republik, wirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schluss-
akte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in
die Republik Finnland, Europa (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetref-
das Königreich Schweden, fen in Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in
Bonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, für ein neues Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäi- in Helsinki von 1992 „Die Herausforderungen des Wandels“
schen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der sowie weiterer Basisdokumente der OSZE,
Europäischen Atomgemeinschaft,
überzeugt von der überragenden Bedeutung, die dem
im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und Rechtsstaatsprinzip und der Achtung der Menschenrechte, ins-
die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomge- besondere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrpar-
meinschaft, teiensystems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der
wirtschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der
im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
Marktwirtschaft zukommt,
einerseits
in der Überzeugung, dass die vollständige Durchführung die-
und die Republik Tadschikistan ses Partnerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fort-
setzung und Vollendung der politischen, wirtschaftlichen und
andererseits, rechtlichen Reformen in der Republik Tadschikistan sowie der
Schaffung der Voraussetzungen für die Zusammenarbeit, ins-
in Anbetracht der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, besondere unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der
ihren Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan sowie ihrer KSZE-Konferenz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Bei-
gemeinsamen Wertvorstellungen, trag dazu leistet,
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in dem Wunsch, die Fortsetzung des mit dem Moskauer Frie- Artikel 1
densabkommen eingeleiteten Versöhnungsprozesses in der
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-
Republik Tadschikistan zu fördern,
seits und der Republik Tadschikistan andererseits wird eine
Partnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,
in dem Wunsch, den Prozess der regionalen Zusammenarbeit
mit den Nachbarstaaten in den unter dieses Abkommen fallen- – die Unabhängigkeit und die Souveränität der Republik Tad-
den Bereichen zu unterstützen, um Wohlstand und Stabilität in schikistan zu unterstützen;
der Region zu fördern,
– die Anstrengungen der Republik Tadschikistan zur Festigung
seiner Demokratie und zur Entwicklung seiner Wirtschaft und
in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über seiner sozialen Infrastruktur sowie zur Vollendung des Über-
bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interes- gangs zur Marktwirtschaft zu unterstützen;
se aufzunehmen und auszubauen,
– einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwi-
in Anerkennung und Unterstützung des Wunsches der Repu- schen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung
blik Tadschikistan, eng mit den europäischen Organen zusam- enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
menzuarbeiten, ermöglicht;
– Handel und Investitionen, insbesondere in den Sektoren Ener-
in Anbetracht der Notwendigkeit, Investitionen in der Republik gie und Wasser, sowie ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen
Tadschikistan zu fördern, insbesondere in den Sektoren Energie zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um ihre nachhal-
und Wasserwirtschaft, und in Bestätigung des Eintretens der tige wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen;
Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Tadschi-
– eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen
kistan für die Europäische Energiecharta und die vollständige
Rechtsetzung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, Bürgergesell-
Durchführung des Vertrags über die Energiecharta und des
schaft, Wissenschaft, Technologie und Kultur zu schaffen.
Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbun-
dene Umweltaspekte,
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, Titel I
eine dem Bedarf entsprechende sozioökonomische Zusammen-
arbeit und technische Hilfe zu gewährleisten, unter anderem zur Allgemeine Grundsätze
Bekämpfung der Armut,
Artikel 2
in dem Bewusstsein, dass das Abkommen eine schrittweise
Annäherung zwischen der Republik Tadschikistan und einem Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung
größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nach- der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen
barregionen sowie seine schrittweise Integration in das offene Erklärung der Menschenrechte, in der Charta der Vereinten
Welthandelssystem fördern kann, Nationen, in der Schlussakte von Helsinki und in der Pariser
Charta für ein neues Europa niedergelegt sind, sind Richtschnur
in der Erwägung, dass sich die Vertragsparteien verpflichtet der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und
haben, den Handel im Einklang mit den Regeln der Welthandels- wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.
organisation (WTO) zu liberalisieren, und dass die Gemeinschaft
die Absicht der Republik Tadschikistan begrüßt, der WTO beizu- Artikel 3
treten,
Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künf-
in Anbetracht der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investi- tigen Wohlstand und ihre künftige Stabilität unerlässlich, dass
tionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Nie- die neuen unabhängigen Staaten, die nach der Auflösung der
derlassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entstanden sind (im
Kapitalverkehr zu verbessern, Folgenden „Unabhängige Staaten“ genannt), ihre Zusammen-
arbeit nach den Grundsätzen der Schlussakte von Helsinki und
dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrecht-
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima
erhalten und ausbauen und gemeinsame Anstrengungen unter-
für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
nehmen, um diesen Prozess zu fördern.
und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen
schaffen wird, die für die Umstrukturierung der Wirtschaft und
die technologische Modernisierung von wesentlicher Bedeu-
tung sind, Titel II
in dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des Politischer Dialog
Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet
bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-
Artikel 4
parteien berücksichtigt wird,
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-
in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit bei der Ver- scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie-
hütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des inter- ren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-
nationalen organisierten Verbrechens und des Drogenhandels schen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan, unter-
sowie die Bekämpfung des Terrorismus vorrangige Ziele dieses stützt den politischen und sozioökonomischen Wandel in der
Abkommens sind, Republik Tadschikistan und trägt zur Schaffung neuer Formen
der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog
in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit sowie eine – wird die Bindungen der Republik Tadschikistan zur Gemein-
Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen Bildung aufzuneh- schaft und zu ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemein-
men und den Informationsaustausch zu verbessern, schaft demokratischer Nationen insgesamt stärken. Die durch
dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird
sind wie folgt übereingekommen: zu intensiveren politischen Beziehungen führen;
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– wird zu einer stärkeren Annäherung der Standpunkte in inter- – Zölle und sonstige Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, ein-
nationalen Fragen von beiderseitigem Interesse führen und schließlich der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Ab-
dadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen; gaben,
– wird die Vertragsparteien ermutigen, bei Fragen, die die Wah- – Vorschriften über Zollabfertigung, Durchfuhr, Lager und Umla-
rung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung, den dung,
Schutz und die Förderung der Menschenrechte, einschließlich
– Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittel-
der Minderheitenrechte, betreffen, zusammenzuarbeiten und
bar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden,
gegebenenfalls Konsultationen über diese Fragen abzuhalten.
Die Vertragsparteien sehen die Proliferation von Massenvernich- – Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen,
tungswaffen (MVW) und die Mittel ihrer Lieferung an staatliche – Vorschriften über Verkauf, Kauf, Beförderung, Vertrieb und
wie auch nichtstaatliche Akteure als eine der ernsthaftesten Verwendung von Waren auf dem inländischen Markt.
Bedrohungen internationaler Stabilität und Sicherheit an. Die
Vertragsparteien vereinbaren deshalb, zusammenzuarbeiten (2) Absatz 1 gilt nicht für
und dazu beizutragen, der Proliferation von Massenvernich- a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder
tungswaffen und der Mittel ihrer Lieferung entgegenzuwirken, einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer
indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen im Rahmen inter- Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden,
nationaler Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträge und
Abkommen und anderer relevanter internationaler Verpflichtun- b) Vorteile, die bestimmten Staaten nach den WTO-Regeln
gen befolgen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertrags- oder nach anderen internationalen Vereinbarungen zuguns-
parteien vereinbaren, dass diese Bestimmung ein wesentliches ten von Entwicklungsländern gewährt werden,
Element dieses Abkommens darstellt und Teil des zukünftigen c) Vorteile, die benachbarten Staaten zur Erleichterung des
politischen Dialogs sein wird, der diese Elemente begleitet und Grenzverkehrs gewährt werden.
konsolidiert.
(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die fünf Jahre
Die Vertragsparteien vereinbaren außerdem zusammenzuarbei- nach Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperations-
ten und dazu beizutragen, der Proliferation von Massenvernich- abkommens endet, nicht für die in Anhang I genannten Vorteile,
tungswaffen und ihren Mitteln der Lieferung entgegenzuwirken, die die Republik Tadschikistan den anderen Nachfolgestaaten
indem sie: der UdSSR gewährt.
– Schritte unternehmen, um alle anderen relevanten internatio-
nalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder, den Artikel 8
Umständen entsprechend, ihnen beizutreten, und diese voll-
ständig umzusetzen; (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der
Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung
– ein effektives System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.
das die Ausfuhr sowie den Transit von MVW-verwandten
Waren kontrolliert, einschließlich einer MVW-Endverbrauchs- In diesem Zusammenhang gewährleistet jede Vertragspartei die
kontrolle für Technologien dualen Nutzens und effektive Sank- unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren,
tionen bei Verstößen gegen Ausfuhrkontrollen enthält. Solcher die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen
Dialog kann auf einer regionalen Basis stattfinden. oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt
sind.
Artikel 5 (2) Die Bestimmungen des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5
des GATT 1994 finden zwischen den Vertragsparteien Anwen-
Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem mit Arti-
dung.
kel 77 eingesetzten Kooperationsrat und im gegenseitigen Ein-
vernehmen bei anderen Gelegenheiten statt. (3) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen zwischen den
Vertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sek-
Artikel 6 toren, insbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren
unberührt.
Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dia-
log werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender
Form eingeführt: Artikel 9
– regelmäßige Treffen auf der Ebene hoher Beamter zwischen Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen
Vertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die
seits und Vertretern der Republik Tadschikistan andererseits, für die beiden Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede
Vertragspartei der anderen Vertragspartei Befreiung von den
– volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Ver- Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit
tragsparteien, insbesondere geeigneter Kontakte sowohl auf ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren
bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, einschließlich im vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden inter-
Rahmen der Tagungen der Vereinten Nationen, der OSZE und nationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wur-
sonstiger Tagungen, den. Dabei wird den Bedingungen Rechnung getragen, zu
– in jeder sonstigen Form, einschließlich der Möglichkeit von denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der
Sachverständigentreffen, mit der ein Beitrag zur Festigung betreffenden Vertragspartei übernommen wurden.
und Erweiterung des politischen Dialogs geleistet würde.
A r t i k e l 10
(1) Ursprungswaren der Republik Tadschikistan werden un-
Titel III beschadet der Artikel 12, 15 und 16 frei von mengenmäßigen
Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Ge-
Warenverkehr
meinschaft eingeführt.
(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unbeschadet
Artikel 7
der Artikel 12, 15 und 16 frei von mengenmäßigen Beschränkun-
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Berei- gen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Republik Tadschi-
chen die Meistbegünstigung in Bezug auf kistan eingeführt.
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
A r t i k e l 11 A r t i k e l 15
Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten Der Handel mit Textilwaren der Kapitel 50 bis 63 der Kombi-
marktorientierte Preise. nierten Nomenklatur unterliegt einem gesonderten bilateralen
Abkommen. Nach Außerkrafttreten des genannten Abkommens
werden die Textilwaren in das vorliegende Abkommen einbezo-
A r t i k e l 12 gen.
(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter sol-
chen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, A r t i k e l 16
dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur Grün-
konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, dung der Europäischen Atomgemeinschaft. Gegebenenfalls ist
so können die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkommen
nach den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraus- zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Repu-
setzungen geeignete Maßnahmen treffen. blik Tadschikistan zu schließen.
(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen bzw. in den Fällen des
Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die Gemeinschaft
bzw. die Republik Tadschikistan dem Kooperationsrat alle Titel IV
zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel XI vor-
gesehen, eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu Bestimmungen über Handel und Investitionen
ermöglichen.
(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen Kapitel I
innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats
Arbeitsbedingungen
keine Einigung über Abhilfemaßnahmen, so steht es der Ver-
tragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Ein-
fuhr der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschrän- A r t i k e l 17
ken, wie dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-
erforderlich ist, oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.
den Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge- sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zu gewährleisten,
rung schwer wieder gutzumachenden Schaden verursachen dass den Staatsangehörigen der Republik Tadschikistan, die im
würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft und beschäf-
Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar tigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der
nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden. Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine
auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegen-
(5) Bei der Wahl der Maßnahmen nach diesem Artikel geben über den eigenen Staatsangehörigen des Mitgliedstaats be-
die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Ver- wirkt.
wirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behin-
dern. (2) Vorbehaltlich der in der Republik Tadschikistan geltenden
Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich
(6) Dieser Artikel berührt nicht das Ergreifen von Antidum- die Republik Tadschikistan zu gewährleisten, dass den Staats-
ping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien angehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Republik
nach Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durch- Tadschikistan rechtmäßig wohnhaft und beschäftigt sind, eine
führung des Artikels VI des GATT 1994, dem Übereinkommen Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingun-
über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder nach ent- gen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staats-
sprechenden internen Rechtsvorschriften. angehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den ei-
genen Staatsangehörigen bewirkt.
A r t i k e l 13
A r t i k e l 18
Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Um- Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für
stände erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen die- Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun-
ses Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei gen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen
die sich aus dem künftigen Beitritt der Republik Tadschikistan aus dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert
zur WTO ergebende Situation zu berücksichtigen. Der Koopera- werden können.
tionsrat kann Empfehlungen für diese Weiterentwicklung an die
Vertragsparteien richten, die, sofern sie angenommen werden,
aufgrund eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien A r t i k e l 19
nach ihren Verfahren wirksam werden könnten. Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchfüh-
rung der Artikel 17 und 18 aus.
A r t i k e l 14
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver- Kapitel II
boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Bedingungen für die Niederlassung
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften
oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kul-
turguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi-
A r t i k e l 20
schem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums
gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betref- (1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren tad-
fend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschrän- schikischen Gesellschaften für die Niederlassung im Sinne des
kungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskri- Artikels 22 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger
minierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittstaats gewährte
zwischen den Vertragsparteien darstellen. Behandlung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 63
(2) Unbeschadet der in Anhang II aufgeführten Vorbehalte der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals
gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses
ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften tadschiki- Abkommens, ausländischen Personals);
scher Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine
f) Vertretung von Gesellschaften bei der Organisierung von
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesell-
Zwischenstopps oder gegebenenfalls Abfertigung der
schaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.
Ladung.
(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den
in ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen tad-
A r t i k e l 22
schikischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-
Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats bestimmungen:
gewährte Behandlung.
a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „tadschikische
(4) Die Republik Tadschikistan gewährt Gesellschaften der Gesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvor-
Gemeinschaft für die Niederlassung im Sinne des Artikels 22 schriften eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Tadschikis-
Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als tan gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz
die den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet
eines Drittstaats gewährte Behandlung, je nachdem welche die der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan hat. Hat
günstigere ist. die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw.
der Republik Tadschikistan gegründete Gesellschaft nur
(5) Die Republik Tadschikistan gewährt den in seinem Gebiet
ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft
niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlas-
bzw. der Republik Tadschikistan, so gilt die Gesellschaft als
sungen von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren
Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als tadschikische Ge-
Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig
sellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kon-
ist als die den tadschikischen Gesellschaften bzw. Zweignieder-
tinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitglied-
lassungen oder den Gesellschaften bzw. Zweigniederlassungen
staats bzw. der Republik Tadschikistan aufweist.
eines Drittstaats gewährte Behandlung, je nachdem welche die
günstigere ist. b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesell-
schaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrol-
liert wird.
A r t i k e l 21
c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäfts-
(1) Artikel 20 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnen-
sitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer angelegt
schiffs- und Seeverkehr.
erscheint, wie etwa die Außenstelle eines Stammhauses,
(2) Hinsichtlich der Geschäftstätigkeit von Schiffsagenturen eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist,
zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, ein- dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass
schließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Stre- diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechts-
cke auf See zurückgelegt wird, gestatten die Vertragsparteien verhältnis mit dem Stammhaus, dessen Hauptsitz sich im
jedoch den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die Ausland befindet, begründet wird, sich nicht unmittelbar an
gewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochter- dieses zu wenden brauchen, sondern ihren Geschäften am
gesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für Ort des Geschäftssitzes nachgehen können.
die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger
d) „Niederlassung“ ist im Falle von Gemeinschafts- oder tad-
günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Toch-
schikischen Gesellschaften im Sinne des Buchstaben a das
tergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaf-
Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder
ten eines Drittstaats gewährten Bedingungen, je nachdem wel-
Zweigniederlassungen in der Republik Tadschikistan bzw. in
che die günstigeren sind.
der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Diese Tätigkeiten umfassen Folgendes, ohne sich jedoch darauf
e) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkei-
zu beschränken:
ten.
a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen
f) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen gewerbliche, kaufmännische
und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittel-
und freiberufliche Tätigkeiten.
baren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fak-
turierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungs- Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-
erbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein
denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsver- Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsange-
bindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden; hörige der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Tadschikistan, die
außerhalb der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan
b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen
niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der
und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der
Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan niedergelassen
für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforder-
sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. der
lichen Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Bin-
Republik Tadschikistan kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in
nenverkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und
diesem Mitgliedstaat bzw. in der Republik Tadschikistan nach
Schiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an
den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
Kunden);
c) Ausstellung der Beförderungs- und Zolldokumente oder
A r t i k e l 23
sonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten
Waren; (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-
d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form,
lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren,
einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer
Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen
Daten (vorbehaltlich nicht diskriminierender Beschränkun-
gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhände-
gen im Bereich der elektronischen Kommunikation);
rische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und
e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Entspre-
Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital chen diese Maßnahmen nicht den Bestimmungen dieses
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Abkommens, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der ande-
Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen ge- ren Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organi-
nutzt werden. sation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen
Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Nie-
(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte derlassung (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung) dieser
es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertrags-
Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder partei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im
Besitz öffentlicher Stellen befinden.
A r t i k e l 26
(3) „Finanzdienstleistungen“ im Sinne dieses Abkommens
sind die in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten. (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,
keine Maßnahmen zu treffen und keine Schritte einzuleiten, die
die Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit
A r t i k e l 24 ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unter-
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwen- zeichnung dieses Abkommens verschärfen.
dung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die (2) Dieser Artikel lässt Artikel 34 unberührt. Für die Fälle des
notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Artikels 34 ist unter Ausschluss aller sonstigen Bestimmungen
Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe allein Artikel 34 maßgeblich.
dieses Abkommens umgangen werden.
(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im
Lichte des Artikels 40 unterrichtet die Regierung der Republik
A r t i k e l 25 Tadschikistan die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue
Rechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedin-
(1) Unbeschadet des Kapitels I sind die im Hoheitsgebiet der
gungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der
Republik Tadschikistan bzw. im Gebiet der Gemeinschaft nie-
Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Gesell-
dergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft bzw. die tad-
schaften der Gemeinschaft in Tadschikistan gegenüber dem Tag
schikischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den im
vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschär-
Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften im Gebiet der
fen könnten. Die Gemeinschaft kann die Republik Tadschikistan
Republik Tadschikistan bzw. der Gemeinschaft Personal zu
ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermit-
beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweig-
teln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzunehmen.
niederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehö-
rigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft bzw. der Republik (4) Haben die in der Republik Tadschikistan eingeführten
Tadschikistan besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in neuen Rechtsvorschriften zur Folge, dass die Bedingungen für
Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des die Geschäftstätigkeit der in der Republik Tadschikistan nieder-
Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von diesen Gesellschaf- gelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften
ten oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufent- von Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber dem Tag der
halts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für Unterzeichnung dieses Abkommens verschärft werden, so
den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkraft-
treten des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der ge-
Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei
nannten Gesellschaften (im Folgenden „Organisationen“ ge-
Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in der Republik Tadschikis-
nannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des
tan niedergelassen sind.
Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern
die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden
Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden
Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen Kapitel III
sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
Grenzüberschreitender
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie- Dienstleistungsverkehr zwischen der
derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan
vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern
erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
A r t i k e l 27
– die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
Unterabteilung der Niederlassung, (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den
Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der
– die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien
Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwal- die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die
tungskräfte, Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der
Gemeinschaft oder durch tadschikische Gesellschaften zu
– die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des
oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung
Leistungsempfängers niedergelassen sind.
und sonstige Personalentscheidungen;
(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-
b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-
führung von Absatz 1 aus.
sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder
Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der
Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen A r t i k e l 28
Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik
kation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifi-
Tadschikistan einen marktorientierten Dienstleistungssektor auf-
sche technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörig-
zubauen.
keit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt
werden.
A r t i k e l 29
c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die
natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet (1) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten
der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 65
Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum inter- A r t i k e l 32
nationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam an-
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
zuwenden.
dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-
a) Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten aus dem waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,
Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhal- Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher
tenskodex für Linienkonferenzen, wie es von der einen oder Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden,
der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus
wird, unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile
Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung
Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis berührt nicht die Anwendung des Artikels 31.
beachten.
b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien A r t i k e l 33
Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit
trockenen und flüssigen Massengütern. Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die von
tadschikischen Gesellschaften und Gesellschaften der Gemein-
(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1 schaft gemeinsam kontrolliert werden und sich im ausschließ-
a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom- lichen Miteigentum dieser Gesellschaften befinden.
mens die Ladungsanteilvereinbarungen in den bilateralen
Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Ge- A r t i k e l 34
meinschaft und der damaligen Sowjetunion nicht mehr an;
Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen die-
b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom- ses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf ab
men mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen dem Tag, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden
auf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreede- Verpflichtungen des Allgemeinen Übereinkommens über den
reien der einen oder der anderen Vertragspartei des vorlie- Dienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das
genden Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein
zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittstaat hät- als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei nach den
ten; Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssek-
c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun- tors, -teilsektors und jeder Erbringungsweise gewährt.
gen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit
trockenen und flüssigen Massengütern; A r t i k e l 35
d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom- Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung
mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrati- unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft,
ven, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Tadschikistan im Einklang
Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der mit den Grundsätzen des Artikels V des GATS in Abkommen
Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewir- über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.
ken könnten.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den von Staatsangehöri- A r t i k e l 36
gen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen
Schiffe unter anderem für den Zugang zu den für den internatio- (1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt
nalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruk- nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der
tur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienst- Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
leistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen rung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren
Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplät- oder gewähren werden.
zen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung,
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-
die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen
tragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen
gewährte Behandlung.
der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-
A r t i k e l 30 errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die
Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung des Ver- die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden
kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen soll.
Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den bei- (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-
derseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistun- gliedstaaten oder die Republik Tadschikistan daran, bei der
gen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gege- Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unter-
benenfalls im Luftverkehr in gesonderten Abkommen geregelt schiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich
werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
den Vertragsparteien auszuhandeln sind.
A r t i k e l 37
Kapitel IV Unbeschadet des Artikels 24 sind die Kapitel II, III und IV nicht
so auszulegen, als verliehen sie
Allgemeine Bestimmungen
– den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik
Tadschikistan das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer
A r t i k e l 31 und insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Emp-
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit fänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Tad-
gerechtfertigt sind. schikistan bzw. der Gemeinschaft einzureisen oder sich dort
aufzuhalten;
(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertrags-
partei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher – den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen
Befugnisse verbunden sind. von tadschikischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der blik Tadschikistan ernste Schwierigkeiten bei der Umsetzung
Republik Tadschikistan zu beschäftigen oder beschäftigen zu der Devisen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder in
lassen; Tadschikistan, so kann die Gemeinschaft bzw. die Republik Tad-
schikistan unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis zu sechs
– den tadschikischen Tochtergesellschaften oder Zweignieder-
Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs
lassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht,
zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan
im Gebiet der Republik Tadschikistan Staatsangehörige der
treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.
Mitgliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
– den tadschikischen Gesellschaften oder den Tochtergesell-
schaften oder den Zweigniederlassungen tadschikischer
Kapitel VI
Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen tad-
schikischer Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und Schutz des geistigen
unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeit- und gewerblichen Eigentums
arbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen;
– den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den tadschiki- A r t i k e l 39
schen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von
Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, (1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs IV wird
die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, im Rahmen die Republik Tadschikistan den Schutz der Rechte an geistigem
von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen. und gewerblichem Eigentum weiter verbessern, um am Ende
des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein
vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemein-
schaft besteht; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durch-
Kapitel V setzung dieser Rechte.
Laufende Zahlungen (2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses
und Kapitalverkehr Abkommens tritt die Republik Tadschikistan den in Anhang IV
Nummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum bei, an denen
A r t i k e l 38 die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen nach den
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungs- Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt wer-
bilanzzahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein- den. Zur Durchführung dieser Bestimmung gewährt die Gemein-
schaft und der Republik Tadschikistan in frei konvertierbarer schaft soweit möglich ihre Unterstützung.
Währung zu genehmigen, die im Zusammenhang mit dem
Waren-, dem Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr nach
diesem Abkommen geleistet werden. Titel V
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den Zusammenarbeit
freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen im Bereich der Rechtsetzung
in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnah-
mestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den
A r t i k e l 40
Bestimmungen des Kapitels II getätigt werden, sowie die Liqui-
dation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Angleichung
daraus resultierender Gewinne. der geltenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik
Tadschikistan an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche
(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden ab Inkrafttreten Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen
dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän- zwischen der Republik Tadschikistan und der Gemeinschaft ist.
kungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängen- Die Republik Tadschikistan bemüht sich darum zu gewährleis-
den laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der ten, dass ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemein-
Gemeinschaft und Tadschikistans eingeführt und die bestehen- schaftsrecht vereinbar werden.
den Vorschriften nicht verschärft.
(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson-
(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den dere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken-
Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapital- und Finanzdienstleistungsrecht, Rechnungslegung der Unter-
formen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschi- nehmen und Unternehmensbesteuerung, geistiges Eigentum,
kistan im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Wettbewerbsregeln,
Abkommens zu erleichtern. einschließlich der damit verbundenen Fragen und für den Han-
(5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der tadschiki- del relevanten Praktiken, öffentliches Beschaffungswesen,
schen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Republik und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern,
Tadschikistan im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahme- technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vor-
fällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang schriften für den Nuklearbereich, Verkehr und elektronische
mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Dar- Kommunikation.
lehen anwenden, soweit diese Beschränkungen der Republik (3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Tadschikistan tech-
Tadschikistan für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt nische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu
werden und entsprechend dem Status der Republik Tadschikis- können unter anderem gehören:
tan im IWF zulässig sind. Die Republik Tadschikistan wendet
diese Beschränkungen in einer nichtdiskriminierenden Weise an. – Austausch von Sachverständigen,
Bei ihrer Anwendung wird das Funktionieren dieses Abkom-
– Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über
mens so wenig wie möglich behindert. Die Republik Tadschikis-
einschlägige Rechtsvorschriften,
tan unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von der Einfüh-
rung und allen Änderungen dieser Maßnahmen. – Veranstaltung von Seminaren,
(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des frei- – Ausbildung des mit der Ausarbeitung und der Durchführung
en Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Repu- von Rechtsvorschriften befassten Personals,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 67
– Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts- A r t i k e l 43
rechts.
Industrielle Zusammenarbeit
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den
Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr (1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird ins-
Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können. besondere Folgendes gefördert:
– Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirt-
schaftsteilnehmern beider Seiten, einschließlich kleiner und
Titel VI mittlerer Unternehmen,
Wirtschaftliche Zusammenarbeit – Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der
Republik Tadschikistan, seine Industrie umzustrukturieren,
A r t i k e l 41 – Verbesserung des Managements,
(1) Die Gemeinschaft und die Republik Tadschikistan ent- – Verbesserung der Qualität gewerblicher Waren und Anpas-
wickeln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, sung an internationale Normen,
einen Beitrag zum Prozess der Reform und Erholung der Wirt- – Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapa-
schaft sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung in der Republik zitäten im Rohstoffsektor,
Tadschikistan zu leisten. Diese Zusammenarbeit stärkt die be-
stehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Nutzen der Vertrags- – Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel,
parteien. einschließlich Produktmarketing,
(2) Zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Reformen – Umweltschutz,
und der Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Repu-
– Konversion der Rüstungsindustrie,
blik Tadschikistan werden politische und sonstige Maßnahmen
ausgearbeitet, die sich an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit – Ausbildung des Personals.
und der ausgewogenen sozialen Entwicklung orientieren; auch
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für
die Belange des Umweltschutzes und der Bekämpfung der
Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.
Armut werden uneingeschränkt berücksichtigt.
(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit
auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Ent- A r t i k e l 44
wicklung des Humankapitals, Unterstützung der Unternehmen Investitionsförderung und Investitionsschutz
(einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwicklung von
Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirtschaft (ein- (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und Befug-
schließlich Ernährungssicherung), Energie (einschließlich Was- nisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die
serkraft) und nukleare Sicherheit im Zivilbereich, Gesundheit Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas
und Bekämpfung der Armut, Verkehr, Postdienste, elektronische für inländische und ausländische Privatinvestitionen, insbeson-
Kommunikation, Tourismus, Umweltschutz, grenzübergreifende dere durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz,
Maßnahmen und regionale Zusammenarbeit. den Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über
Investitionsmöglichkeiten.
(4) Besondere Aufmerksamkeit wird Maßnahmen gewidmet,
die die regionale Zusammenarbeit fördern. (2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:
(5) Die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die in diesem – gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zur Vermeidung
Abkommen vorgesehenen anderen Formen der Zusammen- der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und
arbeit können gegebenenfalls durch technische Hilfe der der Republik Tadschikistan,
Gemeinschaft unterstützt werden, wobei der einschlägigen Ver-
– Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung auslän-
ordnung des Rates der Europäischen Union über die technische
discher Investitionen in die tadschikische Wirtschaft,
Hilfe für die Unabhängigen Staaten, den im Richtprogramm für
die technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für Zentral- – Schaffung eines beständigen und geeigneten Handelsrechts
asien vereinbarten Prioritäten, dessen Anwendung auf die und beständiger und geeigneter Handelsbedingungen sowie
Republik Tadschikistan und den darin festgelegten Koordinie- Austausch von Informationen über Gesetze und sonstige Vor-
rungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist. schriften sowie Verwaltungspraktiken im Investitionsbereich,
Nach Maßgabe der einschlägigen Verordnungen des Rates
– Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten unter
kommt die Republik Tadschikistan auch für andere Gemein-
anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen,
schaftsprogramme in Betracht.
Handelswochen und anderen Veranstaltungen.
A r t i k e l 42
A r t i k e l 45
Zusammenarbeit im Bereich
des Waren- und Dienstleistungsverkehrs Öffentliches Beschaffungswesen
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährleis- Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen
ten, dass sich der internationale Handel der Republik Tadschi- für die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und
kistan im Einklang mit den Regeln der WTO vollzieht. Zu diesem Dienstleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschrei-
Zweck leistet die Gemeinschaft der Republik Tadschikistan bung, zu entwickeln.
technische Hilfe.
Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Bereiche, A r t i k e l 46
die für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeu- Zusammenarbeit im Bereich
tung sind, insbesondere um der Republik Tadschikistan dabei zu Normen und Konformitätsbewertung
helfen, seine Rechtsvorschriften an die WTO-Regeln anzuglei-
chen, damit es so bald wie möglich die Voraussetzungen für den (1) Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist es, die
Beitritt zu dieser Organisation erfüllt. Hierzu gehören: Angleichung an die international vereinbarten Kriterien, Grund-
sätze und Leitlinien in den Bereichen Messwesen, Normen und
– Formulierung einer Handelspolitik und handelsbezogene Fra-
Konformitätsbewertung zu fördern, um die gegenseitige An-
gen, einschließlich Zahlungen und Clearing-Mechanismen,
erkennung der Konformitätsbewertung zu erleichtern und die
– Ausarbeitung entsprechender Rechtsvorschriften. Qualität tadschikischer Waren zu verbessern.
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um A r t i k e l 49
Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,
Bildung und Ausbildung
– die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau
und -einrichtungen in diesen Bereichen fördern;
der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in
– die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemein- der Republik Tadschikistan sowohl im öffentlichen als auch im
schaft und die Anwendung der europäischen Normen und privaten Sektor anzuheben.
Konformitätsbewertungsverfahren fördern;
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
– die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informa- folgende Bereiche:
tionen im Bereich der Qualitätssicherung ermöglichen.
– Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der
beruflichen Bildung in der Republik Tadschikistan, einschließ-
A r t i k e l 47 lich des Zeugnissystems der Hochschulen und der Hoch-
Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe schuldiplome,
(1) Die Vertragsparteien streben an, Investitionen und Handel – Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten
im Bereich der Bergbauerzeugnisse und der Rohstoffe aus- Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorran-
zuweiten. gigen Bereichen,
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf – Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten und Zusammenar-
folgende Bereiche: beit zwischen Lehranstalten und Unternehmen,
– Informationsaustausch über die Aussichten in den Sektoren – Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal,
Bergbau und Nichteisenmetalle, jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen,
– Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammenar- – Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-
beit, dien an geeigneten Lehranstalten,
– Handelsfragen, – Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen,
– Erlass und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich des – nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern,
Umweltschutzes, – Ausbildung von Journalisten,
– Ausbildung, – Ausbildung von Ausbildern.
– Sicherheit in der Bergbauindustrie. (3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Program-
men im Bereich Bildung und Ausbildung der anderen Vertrags-
A r t i k e l 48 partei kann nach ihren jeweiligen Verfahren in Erwägung ge-
zogen werden; gegebenenfalls werden dann institutionelle Rah-
Zusammenarbeit in
men geschaffen und Kooperationsprogramme aufgestellt, die
Wissenschaft und Technologie
auf der Teilnahme der Republik Tadschikistan am Programm
(1) Im beiderseitigen Interesse fördern die Vertragsparteien TEMPUS der Gemeinschaft aufbauen.
die Zusammenarbeit im Bereich der zivilen wissenschaftlichen
Forschung und der technologischen Entwicklung unter Berück- A r t i k e l 50
sichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, des angemesse-
nen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich Agrar- und Ernährungswirtschaft
eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an
Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Förderung
geistigem und gewerblichem Eigentum.
der Boden- und Agrarstrukturreform, die Modernisierung, die
(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie Seuchenbekämpfung, die Privatisierung und Umstrukturierung
umfasst: der Landwirtschaft, der Viehhaltung, der Agrar- und Ernährungs-
wirtschaft und des Dienstleistungssektors in der Republik Tad-
– Austausch wissenschaftlicher und technologischer Infor-
schikistan, die Entwicklung in- und ausländischer Märkte für
mationen,
tadschikische Erzeugnisse unter Bedingungen, durch die der
– gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Schutz der Umwelt gewährleistet wird, und unter Berücksichti-
gung der Notwendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmit-
– Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wis-
telversorgung sowie die Entwicklung der Agrar- und Ernäh-
senschaftler, Forscher und Techniker beider Vertragsparteien,
rungswirtschaft, der Verarbeitung und des Vertriebs landwirt-
die mit Forschung und technologischer Entwicklung befasst
schaftlicher Erzeugnisse. Die Vertragsparteien streben auch die
sind.
schrittweise Angleichung der tadschikischen Normen an die
Umfasst diese Zusammenarbeit Bildungs- und/oder Ausbil- technischen Regelwerke der Gemeinschaft für industrielle und
dungsmaßnahmen, so ist sie im Einklang mit Artikel 49 durchzu- landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich
führen. der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an.
Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseiti-
gen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in A r t i k e l 51
Wissenschaft und Technik befassen.
Energie
Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere
(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze
Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern,
der Marktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta vor
Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der
dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärk-
Erforschung und/oder der Produktion von Massenvernichtungs-
te in Europa.
waffen befasst sind oder waren.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf
(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird
die Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik. Sie
nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den
umfasst unter anderem folgende Bereiche:
von den Vertragsparteien beschlossenen Verfahren auszuhan-
deln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete – Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-
Bestimmungen über das geistige Eigentum enthalten. giesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 69
– Verbesserung der Energieversorgung, einschließlich der – Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente,
Sicherheit der Energieversorgung, in ökonomisch und ökolo- – globale Klimaveränderung,
gisch vernünftiger Weise,
– Umwelterziehung und Umweltbewusstsein,
– Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz und
Umsetzung des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz – Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die
und damit verbundene Umweltaspekte, Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden
Rahmen, wenn es unterzeichnet ist.
– Modernisierung der Energieinfrastruktur,
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender
– Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver- Form:
brauch für alle Energiearten,
– Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle,
– Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener- – Informations- und Sachverständigenaustausch, einschließlich
giesektor, Informationen und Experten auf dem Gebiet des Transfers
– Transport und Transit von Energieerzeugnissen und Energie- sauberer Technologien und der sicheren und ökologisch ver-
trägern, nünftigen Nutzung der Biotechnologien,
– Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steu- – gemeinsame Forschungstätigkeiten,
erlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung – Angleichung der Rechtsvorschriften auf Gemeinschafts-
einer Ausweitung von Handel und Investitionen im Energie- niveau,
bereich,
– Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der
– Ausbau der Wasserkraft und anderer erneuerbarer Energie- Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagen-
quellen. tur, und auf internationaler Ebene,
(3) Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informatio- – Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen
nen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbesonde- Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nachhal-
re über die Erschließung von Energiequellen und den Bau und tigen Entwicklung,
die Instandhaltung von Erdöl- und Gasleitungen oder sonstiger – Umweltverträglichkeitsstudien.
Mittel für den Transport von Energieerzeugnissen. Die Vertrags-
parteien messen der Zusammenarbeit bei Investitionen im Ener- (4) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit
giesektor und der Art, wie diese geregelt werden, besondere in Fragen der Gesundheit auszubauen, insbesondere im Wege
Bedeutung bei. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen der technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von
des Titels IV und des Artikels 44 in Bezug auf Investitionen im Infektionskrankheiten und beim Schutz von Müttern und Klein-
Energiesektor so wirksam wie möglich umzusetzen. kindern.
A r t i k e l 53
A r t i k e l 52
Verkehr
Umwelt und Gesundheit
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
(1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta,
menarbeit im Verkehrsbereich.
der Erklärungen der Luzerner Konferenz von 1993 und der
Sofioter Konferenz von 1995, des Vertrages über die Energie- Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie-
charta, insbesondere seines Artikels 19, und des Energiecharta- rung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Republik
protokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umwelt- Tadschikistan und gegebenenfalls die Gewährleistung der Kom-
aspekte entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre patibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung
Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen eines umfassenderen Verkehrssystems sowie die Ermittlung und
Gesundheit. Ausarbeitung vorrangiger Projekte und das Bemühen um Inves-
titionen für ihre Durchführung.
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist der Schutz der Umwelt und
insbesondere Folgendes: Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem Folgendes:
– wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und – Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Stra-
Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den ßenverkehr, Eisenbahnen und Flughäfen,
Zustand der Umwelt, – Modernisierung und Ausbau der Eisenbahn-, Wasserstraßen-,
– Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten- Straßen-, Flughafen- und Navigationsinfrastruktur sowie der
den Luft- und Wasserverschmutzung, Navigationshilfen, einschließlich der Modernisierung wichti-
ger Strecken von gemeinsamem Interesse und der transeuro-
– Sanierung der Umwelt, päischen Verbindungen der genannten Verkehrsträger, ins-
– nachhaltige, effiziente und umweltgerechte Energieerzeugung besondere derjenigen im Rahmen des TRACECA-Projekts,
und -nutzung, – Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs,
– Sicherheit von Industrieanlagen, – Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-
– Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien, gramme,
– Wasserqualität, – Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens
für die Entwicklung und Durchführung einer Verkehrspolitik,
– Verringerung, Recycling und saubere Entsorgung von Abfäl- einschließlich der Privatisierung des Verkehrssektors,
len, Durchführung des Basler Übereinkommens, wenn es
unterzeichnet ist, – Vereinfachung der Verfahren für alle Verkehrsformen in der
Region.
– Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenero-
sion und chemische Verschmutzung,
A r t i k e l 54
– Schutz der Wälder,
Elektronische
– Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete und nachhaltige Kommunikation und Postdienste
Nutzung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen,
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern
– Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtpla- und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in fol-
nung, genden Bereichen:
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
– Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des Die technische Hilfe konzentriert sich unter anderem auf
Sektors elektronische Kommunikation und Postdienste,
– die Schaffung einer Stelle innerhalb der Regierung der Repu-
– Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Mar- blik Tadschikistan, die Hilfe bei der Definition und Lenkung
ketings für den Sektor elektronische Kommunikation und des Privatisierungsprozesses leistet,
Postdienste,
– die Weiterentwicklung der Privatisierungsstrategie der Regie-
– Transfer von Technologie und Know-how, insbesondere über rung der Republik Tadschikistan, einschließlich des recht-
europäische Normen und Kennzeichnungssysteme, lichen Rahmens und der Umsetzungsmechanismen,
– Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich elektro- – Förderung marktwirtschaftlicher Ansätze bei Bodennutzung
nische Kommunikation und Postdienste und Investitionsför- und Nießbrauch,
derung,
– die Umstrukturierung derjenigen Unternehmen, die noch nicht
– Erhöhung der Effizienz und der Qualität der elektronischen für die Privatisierung bereit sind,
Kommunikationsdienste und Postdienste, unter anderem – die Entwicklung der Privatwirtschaft, insbesondere im Bereich
durch Liberalisierung von Teilsektoren, der kleinen und mittleren Unternehmen,
– fortgeschrittene Anwendung der elektronischen Kommunika- – die Entwicklung von Investmentfonds.
tion, insbesondere im Bereich des elektronischen Zahlungs-
verkehrs, Ziel dieser Zusammenarbeit ist, zur Förderung von Gemein-
schaftsinvestitionen in der Republik Tadschikistan beizutragen.
– Verwaltung und Optimierung der elektronischen Kommunika-
tionsnetze,
A r t i k e l 57
– Schaffung einer angemessenen Rechtsgrundlage für die
Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten Regionalentwicklung
und Postdiensten und für die Nutzung des Hochfrequenz- (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
spektrums, Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.
– Ausbildung im Betreiben von elektronischen Kommunikati- (2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien den Aus-
onsdiensten und Postdiensten unter Marktbedingungen. tausch von Informationen zwischen nationalen, regionalen und
lokalen Behörden über die Regional- und Raumordnungspolitik
A r t i k e l 55 und über Methoden für die Formulierung von Regionalpolitik mit
der Entwicklung benachteiligter Gebiete als besonderem
Finanzdienstleistungen Schwerpunkt.
und Finanzinstitutionen
Außerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den regionalen
(1) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleis- und den für die Planung der Regionalentwicklung zuständigen
tungen ist insbesondere, die Einbeziehung der Republik Tad- öffentlichen Stellen unter anderem mit dem Ziel, Informationen
schikistan in die weltweit anerkannten Systeme für den gegen- über Mittel zur Förderung der Regionalentwicklung auszutau-
seitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die technische Hilfe schen.
konzentriert sich auf Folgendes:
– Entwicklung eines Aktien- und Wertpapiermarkts, A r t i k e l 58
– Entwicklung von Bankdienstleistungen, Entwicklung eines Zusammenarbeit im sozialen Bereich
gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbeziehung der
(1) Im Bereich Gesundheit und Sicherheit bauen die Vertrags-
Republik Tadschikistan in die weltweit anerkannten Systeme
parteien ihre Zusammenarbeit aus, um das Niveau des Gesund-
für den gegenseitigen Zahlungsausgleich,
heitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.
– Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem
Die Zusammenarbeit umfasst:
Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von
Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint- – Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der
ventures im Versicherungssektor der Republik Tadschikistan Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits-
sowie Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung. bereiche mit hohem Unfallrisiko,
Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Aus- – Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur
bau der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Finanz- Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeits-
dienstleistungssektor zu fördern. bedingten Leiden,
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von – Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger
Finanzsystem und -institutionen in der Republik Tadschikistan Chemikalien,
zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst einen Informations-
– Forschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie Gesund-
und Erfahrungsaustausch über Finanzfragen und die Ausbildung
heitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.
der mit der Formulierung und Umsetzung der Finanzpolitik
befassten Personen. (2) Im Bereich der Beschäftigung umfasst die Zusammen-
arbeit insbesondere technische Hilfe für Folgendes:
A r t i k e l 56 – Optimierung des Arbeitsmarkts,
Umstrukturierung von – Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-
Unternehmen und Privatisierung tungsdienste,
In der Erkenntnis, dass die Privatisierung von entscheidender – Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme,
Bedeutung für einen nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung ist,
– Förderung der Entwicklung der örtlicher Arbeitsmärkte,
kommen die Vertragsparteien überein, bei der Schaffung des
dazu erforderlichen institutionellen, rechtlichen und methodolo- – Informationsaustausch über die Programme für flexible
gischen Rahmens zusammenzuarbeiten. Dabei wird insbeson- Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung
dere auf den ordnungsgemäßen Verlauf und die Transparenz der selbstständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer-
des Privatisierungsprozesses geachtet. tums.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 71
(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im eines Austauschs zwischen Vertretern der Verbraucherinteres-
Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die sen, die Verbesserung der Kompatibilität der Verbraucher-
unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der schutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbil-
Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der dungspraktika.
Republik Tadschikistan einschließt.
Ziel dieser Reformen ist es, in der Republik Tadschikistan A r t i k e l 63
Schutzmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen
System entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit Zoll
umfassen. (1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhal-
tung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit
A r t i k e l 59 dem Handel und fairem Handel angenommen werden sollen,
und für die Angleichung der Zollregelung der Republik Tadschi-
Tourismus kistan an die der Gemeinschaft zu sorgen.
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam- (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere Folgendes:
menarbeit unter anderem bei Folgendem:
– Informationsaustausch,
– Erleichterung des Tourismus,
– Verbesserung der Arbeitsmethoden,
– Intensivierung des Informationsflusses,
– Transfer von Know-how, – Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-
papiers,
– Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen,
– Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im
– Zusammenarbeit zwischen den amtlichen Tourismusorgani- Güterverkehr,
sationen, einschließlich der Ausarbeitung von Werbematerial,
– Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-
– Ausbildung für die Entwicklung des Tourismus. systeme,
– Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.
A r t i k e l 60
Gegebenenfalls wird technische Hilfe geleistet.
Kleine und mittlere Unternehmen
(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und
diesem Abkommen insbesondere in Titel VIII vorgesehen sind,
die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und
ist die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Ver-
der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und
waltungsbehörden der Vertragsparteien in dem diesem Abkom-
der Republik Tadschikistan.
men beigefügten Protokoll geregelt.
(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, ins-
besondere in folgenden Bereichen:
A r t i k e l 64
– Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU,
Zusammenarbeit
– Aufbau einer angemessenen Infrastruktur für die Unterstüt- im Bereich der Statistik
zung von KMU, für die Förderung der Kommunikation und der
Unternehmenskooperation zwischen KMU sowohl innerhalb Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung
der Republik Tadschikistan als auch mit KMU im Ausland und eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Sta-
für die Ausbildung von KMU in den für den Zugang zur Finan- tistiken erstellt werden können, die zur Planung und Über-
zierung erforderlichen Kenntnissen, wachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Ent-
wicklung von Privatunternehmen in der Republik Tadschikistan
– Ausbildung in den Bereichen Marketing, Buchführung und benötigt werden.
Qualitätssicherung.
Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-
chen zusammen:
A r t i k e l 61
– Anpassung des tadschikischen Statistiksystems an die inter-
Information und Kommunikation nationalen Methoden, Normen und Klassifikationen,
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner
– Austausch statistischer Informationen,
Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der
Medien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vor- – Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der
rang erhalten Programme, die Basisinformationen über die wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikro-
Gemeinschaft und die Republik Tadschikistan für die breite ökonomischen statistischen Informationen.
Öffentlichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der
Zugriff auf Datenbanken unter voller Achtung der Rechte an Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Tad-
geistigem Eigentum. schikistan technische Hilfe.
A r t i k e l 62 A r t i k e l 65
Verbraucherschutz Wirtschaftswissenschaften
Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um ihre Ver- Die Vertragsparteien erleichtern den Prozess der sozioökono-
braucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu bringen. mischen Reformen und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik
Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere einen Informa- durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung des Verständnis-
tionsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und institutionel- ses der grundlegenden Mechanismen ihrer Wirtschaft sowie der
le Reformen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Konzeption und der Umsetzung der Wirtschaftspolitik in der
Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Infor- Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragspar-
mation des Verbrauchers vor allem über Preise und Merkmale teien Informationen über die makroökonomische Leistung und
der angebotenen Waren und Dienstleistungen, die Entwicklung die makroökonomischen Aussichten aus.
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen: – Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen
zur Verhinderung von Straftaten.
– Unterstützung der Republik Tadschikistan bei seinen wirt-
schaftlichen Reformen durch Bereitstellung von Experten-
Beratung und technischer Hilfe,
A r t i k e l 68
– Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-
Geldwäsche
schaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption
der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit
Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb- einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammen-
nisse zu sorgen, zuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum
Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus
– Verbesserung der Fähigkeit der Republik Tadschikistan, wirt-
dem illegalen Drogenhandel im Besonderen missbraucht wer-
schaftliche Modelle zu formulieren.
den.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst ins-
Titel VII besondere Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, zur
Bekämpfung der Geldwäsche geeignete Normen festzulegen,
Zusammenarbeit in Fragen der die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internatio-
Demokratie und der Menschenrechte nalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force
(FATF), festgelegten Normen vergleichbar sind.
A r t i k e l 66
A r t i k e l 69
Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaf-
fung und Stärkung der demokratischen Einrichtungen betreffen, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs
zusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrich-
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die
tungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit
Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effi-
sowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten
zienz der Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen
im Einklang mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der
verhindert werden soll, dass Betäubungsmittel und psychotrope
OSZE zu stärken.
Substanzen illegal hergestellt, angeboten und gehandelt wer-
Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für den, einschließlich der Verhinderung der Abzweigung chemi-
technische Hilfe, mit denen unter anderem Folgendes unter- scher Ausgangsstoffe, und um die Verhütung und Reduzierung
stützt werden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Grundlage der Zusam-
sonstiger Vorschriften, die Durchführung dieser Gesetze, das menarbeit zur Überwachung der chemischen Ausgangsstoffe
Funktionieren der Justiz, die Rolle des Staates in Justizangele- und der anderen zur illegalen Herstellung von Betäubungsmit-
genheiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Pro- teln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen
gramme können gegebenenfalls Ausbildungsmaßnahmen um- Substanzen sind die Normen, die von der Gemeinschaft und
fassen. Die Vertragsparteien fördern die Kontakte und den Aus- den einschlägigen internationalen Gremien wie der Chemical
tausch zwischen ihren nationalen und regionalen Behörden Action Task Force (CATF) festgelegt worden sind. Die Zusam-
sowie ihren Justizbehörden, Parlamentariern und Nichtregie- menarbeit in diesem Bereich beruht auf gegenseitigen Konsul-
rungsorganisationen. tationen und enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen
in den verschiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen
den Vertragsparteien.
Titel VIII
A r t i k e l 70
Zusammenarbeit
bei der Verhütung von Zusammenarbeit im Bereich der Migration
Straftaten und bei der Verhütung und (1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die
Bekämpfung der illegalen Einwanderung sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwi-
schen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der Zusam-
menarbeit führen die Vertragsparteien einen umfassenden Dia-
A r t i k e l 67
log über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen,
Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem einschließlich Fragen der illegalen Einwanderung, der Schleu-
Ziel auf, Straftaten wie Folgende zu verhüten: serkriminalität und des Menschenhandels, und über die Ein-
beziehung dieser Fragen in die nationalen Strategien zur wirt-
– Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption,
schaftlichen und sozialen Entwicklung der Gebiete, aus denen
– illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll und die Migranten stammen.
Waffen,
(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegen-
– Fälschung. seitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durch-
Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf geführten Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den ein-
gegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion. Tech- schlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschrif-
nische Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden ten. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
Bereichen geleistet werden: a) Hauptursachen der Migration;
– Konzeption innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich
b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften
der Verhütung von Straftaten,
und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz
– Einrichtung von Informationszentren, von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Über-
einkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
– Erhöhung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhü-
linge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägi-
tung von Straftaten befasst sind,
gen regionalen und internationalen Übereinkünfte entspre-
– Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfra- chen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nicht-
struktur, zurückweisung gewährleisten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 73
c) Zulassungsregelungen und Rechte und Status der zugelas- Titel IX
senen Personen, faire Behandlung und Integrationspolitik für
alle Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbil- Kulturelle Zusammenarbeit
dung für legale Migranten und Maßnahmen gegen Rassis-
mus und Fremdenfeindlichkeit;
A r t i k e l 72
d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung der ille-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-
galen Einwanderung und zur Bekämpfung der Schleuser-
menarbeit zu fördern, zu unterstützen und zu erleichtern. Gege-
kriminalität und des Menschenhandels, einschließlich der
benenfalls können die von der Gemeinschaft oder von einem
Frage, wie Netze und kriminelle Vereinigungen von Schleu-
oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für
sern und Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer
kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen
geschützt werden können;
und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse ent-
e) Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Land wickelt werden.
aufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen, ein-
schließlich ihrer freiwilligen Rückkehr, und ihre Rücküber-
nahme im Einklang mit Absatz 3; Titel X
f) im Visumbereich: Fragen, an denen ein beiderseitiges Inte-
resse besteht; Finanzielle Zusammenarbeit
g) im Bereich der Grenzkontrollen: Fragen im Zusammenhang
mit Organisation, Ausbildung, praxisbewährten Methoden A r t i k e l 73
und anderen operativen Maßnahmen vor Ort sowie gegebe- Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erhält die
nenfalls Ausrüstung, mit dem gegenseitigen Bewusstsein Republik Tadschikistan von der Gemeinschaft im Einklang mit
der möglichen beiderseitigen Nutzung dieser Ausrüstung. den Artikeln 74, 75 und 76 vorübergehend Finanzhilfe als tech-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der nische Hilfe in Form von Zuschüssen.
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der ille-
galen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuüberneh- A r t i k e l 74
men. Zu diesem Zweck
Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des Programms TACIS und
– rückübernimmt die Republik Tadschikistan auf Ersuchen ohne der einschlägigen Verordnung des Rates gewährt. Je nach
Weiteres seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheits- Bedarf des Landes kommt die Republik Tadschikistan auch für
gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhal- andere Formen der Gemeinschaftshilfe in Betracht. Besondere
ten; Aufmerksamkeit wird der Konzentration der Hilfe, der Koordinie-
rung der Hilfsinstrumente und der Verknüpfung der humanitären
– rückübernimmt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union
Hilfe, der Hilfe beim Wiederaufbau und der Entwicklungshilfe der
auf Ersuchen ohne Weiteres seine Staatsangehörigen, die
Gemeinschaft gewidmet. Die Bekämpfung der Armut wird in die
sich illegal im Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan auf-
Gemeinschaftsprogramme einbezogen.
halten.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Republik A r t i k e l 75
Tadschikistan versehen ihre Staatsangehörigen zu diesem Zwe-
cke mit geeigneten Ausweispapieren. Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft
werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie Prioritäten enthält und von der Gemeinschaft und der Republik
möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen Tadschikistan unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Republik Tadschikistan, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren
Tadschikistan im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu und der Fortschritte bei den Reformen vereinbart wird. Die Ver-
schließen, einschließlich der Verpflichtung zur Rückübernahme tragsparteien unterrichten den Kooperationsrat.
Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser.
„Vertragsparteien“ sind für diese Zwecke die Gemeinschaft, A r t i k e l 76
jeder ihrer Mitgliedstaaten und die Republik Tadschikistan.
Im Hinblick auf den optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel
sorgen die Vertragsparteien für eine enge Koordinierung zwi-
A r t i k e l 71 schen der von der Gemeinschaft geleisteten Hilfe und den Bei-
Bekämpfung des Terrorismus trägen anderer Geber, z. B. Mitgliedstaaten, andere Länder und
internationale Organisationen wie die Internationale Bank für
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für
Bekämpfung des Terrorismus und erklären sich bereit, unter Ein- Wiederaufbau und Entwicklung.
haltung der internationalen Übereinkünfte und ihrer jeweiligen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Verhütung und
Ahndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Sie
handeln daher insbesondere zusammen Titel XI
– im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 Institutionelle,
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen Allgemeine und Schlussbestimmungen
einschlägigen UN-Resolutionen und internationalen Überein-
künfte in diesem Bereich,
A r t i k e l 77
– durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup-
Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung
pen und die sie unterstützenden Netzwerke im Einklang mit
dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tritt regel-
dem Völkerrecht und dem nationalen Recht
mäßig auf Ministerebene zusammen. Er tagt in regelmäßigen
– und durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Metho- Abständen, die er selbst festlegt, mindestens jedoch einmal alle
den zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im tech- zwei Jahre. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem
nischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfah- Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder inter-
rungsaustausch über Terrorismusprävention. nationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der vom Europäischen Parlament und dem tadschikischen Par-
Kooperationsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen der Ver- lament geführt.
tragsparteien auch geeignete Empfehlungen aussprechen.
A r t i k e l 84
A r t i k e l 78
Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann vom
(1) Der Kooperationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates Kooperationsrat Informationen über die Durchführung dieses
der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Abkommens verlangen; dieser erteilt dem Ausschuss die ver-
Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der langten Informationen.
tadschikischen Regierung andererseits zusammen.
Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die
(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.
(3) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von
Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann Empfehlun-
einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Mitglied der tad-
gen an den Kooperationsrat richten.
schikischen Regierung geführt.
A r t i k e l 85
A r t i k e l 79
(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Auf- (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich
gaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt, der sich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und
aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union juristischen Personen der anderen Vertragspartei ohne Benach-
und der Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemein- teiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zustän-
schaften einerseits und Vertretern der tadschikischen Regierung digen Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien
andererseits zusammensetzt, bei denen es sich in der Regel um anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigen-
hohe Beamte handelt. Der Vorsitz im Kooperationsausschuss tumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem und gewerb-
wird abwechselnd von der Gemeinschaft und der Republik Tad- lichem Eigentum, geltend zu machen.
schikistan geführt. (2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse
Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeits- – fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme von
weise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich
denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperations- aus den Geschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen
rats gehört. den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und der Repu-
(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teil- blik Tadschikistan ergeben;
weise dem Kooperationsausschuss übertragen, der die Kon- – kommen die Vertragsparteien überein, dass, wenn für eine
tinuität zwischen den Tagungen des Kooperationsrats gewähr- Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit-
leistet. partei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staats-
angehörigkeit wählen kann und dass der dritte Schiedsrichter
A r t i k e l 80 oder der Einzelschiedsrichter Staatsangehöriger eines Dritt-
staats sein kann, sofern die Schiedsordnung der von den Par-
Der Kooperationsrat kann weitere Ausschüsse oder Gremien teien gewählten Schiedsstelle nichts anderes bestimmt;
einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstüt-
zen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre – empfehlen die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsbeteiligten,
Arbeitsweise fest. die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung im gegen-
seitigen Einvernehmen zu wählen;
A r t i k e l 81 – fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von
der Kommission der Vereinten Nationen für internationales
Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung
Abkommens in Bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen und der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des am
Artikel eines der Übereinkommen zur Errichtung der WTO ver- 10. Juni 1958 in New York angenommenen Übereinkommens
weist, berücksichtigt der Kooperationsrat so weit wie möglich über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
die Auslegung, die der betreffende Artikel im Allgemeinen durch Schiedssprüche.
die WTO-Mitglieder erfährt.
A r t i k e l 86
A r t i k e l 82
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im
Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss einge-
Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Maßnahmen zu
setzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des tadschikischen
ergreifen,
Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Mei-
nungsaustausch zusammen, der unter anderem Fragen des a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-
politischen Dialogs auf parlamentarischer Ebene umfasst. Er mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt. interessen widersprechen würde;
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muni-
A r t i k e l 83 tion und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke
unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion
(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss setzt sich
betreffen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedin-
aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und
gungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte
Mitgliedern des tadschikischen Parlaments andererseits zusam-
Waren nicht beeinträchtigen;
men.
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer
(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich
ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit
eine Geschäftsordnung.
und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegs-
(3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss gefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-
wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 75
rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für not- A r t i k e l 92
wendig erachtet;
Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den
d) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Ver- Vertrag über die Energiecharta und die dazugehörigen Proto-
pflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerb- kolle fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese
lichen Gütern und Technologien mit doppeltem Verwen- Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als
dungszweck einzuhalten. dies darin vorgesehen ist.
A r t i k e l 87 A r t i k e l 93
Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen;
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
danach verlängert es sich automatisch um jeweils ein Jahr,
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien sechs
– dürfen die von der Republik Tadschikistan gegenüber der Monate vor Ende der Laufzeit durch schriftliche Notifizierung an
Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminie- die andere Vertragspartei gekündigt wird.
rung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen
oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen A r t i k e l 94
bewirken;
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
– dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
Tadschikistan angewandten Regelungen keine Diskriminie- aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass
rung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonsti- die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
gen Unternehmen der Republik Tadschikistan bewirken.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so
ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige an- kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von beson-
zuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer ders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Kooperationsrat vor
gleichartigen Situation befinden. Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informatio-
nen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Ver-
tragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
A r t i k e l 88
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang
(1) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit Strei- zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten
tigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkom- behindern. Diese Maßnahmen werden auf Ersuchen der ande-
mens befassen. ren Vertragspartei unverzüglich dem Kooperationsrat notifiziert.
(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfeh-
lung beilegen. A r t i k e l 95
(3) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt wer- Die Anhänge I, II, III und IV sowie das Protokoll sind Bestand-
den, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, teil dieses Abkommens.
dass sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertragspartei
ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten A r t i k e l 96
Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens
gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streit- Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte der Einzel-
partei. nen und der Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses
Abkommens lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die
Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter. diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder
mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschi-
Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.
kistan andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Be-
Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.
reiche, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und
unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus die-
A r t i k e l 89 sem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer
Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen A r t i k e l 97
aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag
dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwi- zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag
schen den Vertragsparteien zu erörtern. zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt
werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das
Dieser Artikel lässt die Artikel 12, 88 und 94 unberührt.
Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan andererseits.
Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die Streit-
beilegung erlassen. A r t i k e l 98
Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des
A r t i k e l 90 Rates der Europäischen Union.
Die Behandlung, die der Republik Tadschikistan nach diesem
Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die A r t i k e l 99
die Mitgliedstaaten einander gewähren. Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in däni-
scher, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französi-
A r t i k e l 91 scher, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederlän-
discher, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowaki-
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens scher, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und
die Republik Tadschikistan einerseits und die Gemeinschaft tadschikischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird
oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mit- beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinter-
gliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits. legt.
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
A r t i k e l 100 schaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken über den Handel und die handelspolitische und wirt-
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren schaftliche Zusammenarbeit.
eigenen Verfahren genehmigt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach A r t i k e l 101
dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem General-
sekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der Für den Fall, dass bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten
in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses
Abkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der
Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan in Kraft gesetzt
Beziehungen zwischen der Republik Tadschikistan und der werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter dem
Gemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel Zeitpunkt „Inkrafttreten dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des
unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirt- Inkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 77
Liste der Anhänge und Protokolle
Anhang I Indikative Liste der den Unabhängigen Staaten von der Republik Tadschikis-
tan gewährten Vorteile nach Artikel 7 Absatz 3
Anhang II Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 21 Absatz 2
Anhang III Finanzdienstleistungen nach Artikel 23 Absatz 3
Anhang IV Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 39
Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Anhang I
Indikative Liste
der den unabhängigen Staaten von der Republik Tadschikistan
gewährten Vorteile nach Artikel 7 Absatz 3
1. Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föde-
ration: Zölle sind nicht anwendbar.
2. Die Verbrauchsgüter, die in Übereinstimmung mit Verträgen der industriellen Zusam-
menarbeit mit GUS-Ländern befördert werden, sind nicht steuerpflichtig.
3. Die „Konformitätsbescheinigung für die Serienproduktion“, auf deren Basis eine natio-
nale Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird, wird von allen GUS-Ländern aner-
kannt.
4. Es gibt ein besonderes System laufender Zahlung mit allen GUS-Ländern.
5. Im Verkehr mit allen GUS-Staaten gelten besondere Transitbedingungen.
Anhang II
Vorbehalte der Gemeinschaft
nach Artikel 21 Absatz 2
Bergbau
In einigen Mitgliedstaaten können für nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften
Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein.
Fischerei
Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewäs-
sern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre
Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitglied-
staats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern
nichts anderes bestimmt ist.
Erwerb von Immobilien
In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nichtgemein-
schaftsgesellschaften Beschränkungen.
Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk
Die Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk
und sonstiger Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vor-
behalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen; ausgenommen ist jedoch ins-
besondere die Rundfunkinfrastruktur für die Übertragung dieser audiovisuellen Werke.
Berufliche Dienstleistungen
Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesell-
schaften gründen.
Landwirtschaft
In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nichtgemeinschaftskon-
trollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen wollen. Der
Erwerb von Rebflächen durch nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften ist anzeige-
oder gegebenenfalls genehmigungspflichtig.
Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen
In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an
Verlags- und Rundfunkgesellschaften.
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Anhang III
Finanzdienstleistungen
nach Artikel 23 Absatz 3
„Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienst-
leistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen
gehören folgende Tätigkeiten:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
i) Lebensversicherung
ii) Sachversicherung
2. Rückversicherung und Folgerückversicherung
3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agentu-
ren
4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathe-
matik, Risikobewertung und Schadensregulierung
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleis-
tungen)
1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden
2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothe-
kenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften
3. Finanzleasing
4. Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit-
und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel
5. Bürgschaften und Verpflichtungen
6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr
oder in sonstiger Form mit Folgendem:
a) Geldmarkttitel (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate usw.)
b) Devisen
c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen
d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarun-
gen usw.
e) begebbare Wertpapiere
f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungepräg-
tes Gold
7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme
und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler
sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emis-
sionen
8. Geldmaklergeschäfte
9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen
von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwah-
rung, Auftrags- und Treuhandverwaltung
10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit
Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonsti-
gen begebbaren Instrumenten
11. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug
auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich
Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse
und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und
-strategien
12. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die
Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die
Erbringer anderer Finanzdienstleistungen.
Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten:
a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen
öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik.
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentli-
chen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung des Staates ausgeübt
werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von
Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausge-
übt werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 79
c) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer
staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den
Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten
Einrichtungen ausgeübt werden können.
Anhang IV
Übereinkünfte über geistiges
und gewerbliches Eigentum nach Artikel 39
1. Artikel 39 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:
– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-
ler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961),
– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Mar-
ken (Madrid 1989),
– Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fas-
sung von 1991).
2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, dass Artikel 39 Absatz 2 auch auf andere multi-
laterale Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen und
gewerblichen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so werden auf
Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen abgehalten, um eine beide
Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich
aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimes-
sen:
– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockhol-
mer Fassung von 1967, geändert 1979),
– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, geändert 1979 und 1984),
– Geänderte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
(1886, zuletzt geändert 1979),
– Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994).
4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Tadschikistan den Gesell-
schaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und
des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler
Abkommen gewährt.
5. Nummer 4 gilt nicht für die von der Republik Tadschikistan einem Drittland auf der
Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Repu-
blik Tadschikistan einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Protokoll
über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 partei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe
des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
Begriffsbestimmungen
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbe-
ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-
stimmungen:
vorschriften die besondere Überwachung von
a) „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertrags-
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu
parteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen
über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und
das Zollrecht begehen oder begangen haben;
deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der
von den Vertragsparteien eingeführten Verbote, Beschrän- b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt wor-
kungen und Kontrollen. den sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der
b) „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlun-
diesem Zweck benannte zuständige Verwaltungsbehörde, gen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;
die ein Ersuchen um Amtshilfe im Zollbereich stellt. c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert
c) „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu die- werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass
sem Zweck benannte zuständige Verwaltungsbehörde, an sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet
die ein Ersuchen um Amtshilfe im Zollbereich gerichtet wird. werden sollen;
d) „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme
besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-
e) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung recht benutzt werden sollen.
oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.
Artikel 4
Artikel 2
Amtshilfe ohne Ersuchen
Geltungsbereich
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte
Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens für die ord-
unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt nungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, ins-
sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu besondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung
von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und durch entspre- – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu ver-
chende Ermittlungen. stoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von
Interesse sein könnten;
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich nach diesem Protokoll betrifft
alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die – neue Mittel oder Methoden, die bei diesen Handlungen an-
Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vor- gewandt werden;
schriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen un- – Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von
berührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen
– natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der
werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung die-
Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das
ser Erkenntnisse zustimmen.
Zollrecht begehen oder begangen haben;
Artikel 3 – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme
besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
Amtshilfe auf Ersuchen benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuch-
te Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Aus- Artikel 5
künfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwen-
Zustellung/Bekanntgabe
dung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften
über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die
Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten. ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-
vorschriften
(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte
Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob – die Zustellung aller Schriftstücke,
a) die aus dem Gebiet der einen Vertragsparteien ausgeführten – die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertrags-
die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Gel-
partei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe
tungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit
des für die Waren geltenden Zollverfahrens;
Wohnsitz bzw. Sitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall findet auf das
b) die in das Gebiet der einen Vertragsparteien eingeführten Ersuchen um Zustellung oder Bekanntgabe Artikel 6 Absatz 3
Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertrags- Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 81
Artikel 6 (3) Originalakten und -unterlagen werden nur angefordert,
wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die übermit-
Form und
telten Originale werden so bald wie möglich zurückgegeben.
Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Die Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu Artikel 9
stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für
ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können Ausnahmen von
mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unver- der Verpflichtung zur Amtshilfe
züglich schriftlich bestätigt werden müssen. (1) Die Vertragsparteien können die in diesem Protokoll vor-
(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben gesehene Amtshilfe ablehnen, wenn durch diese Amtshilfe
enthalten: a) die Souveränität der Republik Tadschikistan oder eines Mit-
a) ersuchende Behörde, gliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten
müsste, beeinträchtigt werden könnte
b) Maßnahme, um die ersucht wird,
oder
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens,
b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesent-
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonsti- liche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesonde-
ge rechtliche Elemente, re in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2,
e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natür- oder
lichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-
lungen richten, c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt wer-
den würde.
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-
geführten Ermittlungen. (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der
Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlun-
(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten gen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen
Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vor- würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der
zulegen. ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe
(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten
kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
Sicherungsmaßnahmen können jedoch angeordnet werden. (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-
Artikel 7 suchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen
Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
Erledigung
der Amtshilfeersuchen (4) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so muss diese Entschei-
dung unter Angabe der Gründe unverzüglich der ersuchenden
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die Behörde notifiziert werden.
ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel
so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen
anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu die- Artikel 10
sem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu Informationsaustausch und Datenschutz
übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen
bzw. zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die (1) Alle Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in
von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschrif-
sofern diese nicht selbst tätig werden kann. ten der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstge-
brauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß- Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften
gabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemein-
Rechtsakte der ersuchten Vertragspartei. schaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschrif-
ten.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-
tragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht wer-
und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den den, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese
Büros der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die
Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwider- Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall
handlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende getan hätte.
Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(3) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
(4) Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Aus-
der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgeleg- künfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die
ten Voraussetzungen an in deren Gebiet durchgeführten Ermitt- schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt
lungen beteiligt werden und bei diesen Ermittlungen anwesend hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde
sein. festgelegten Beschränkungen.
(4) Absatz 3 steht der Verwendung der Auskünfte in Gerichts-
Artikel 8 oder Verwaltungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Zoll-
recht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, die die betreffen-
Form der Auskunftserteilung
de Auskunft erteilt hat, wird über eine solche Verwendung unter-
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das richtet.
Ergebnis der Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau-
(5) Die Vertragsparteien können die nach diesem Protokoll
bigte Kopien von Schriftstücken, Berichten und dergleichen bei.
erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Schriftstücke können durch Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenverneh-
Informationen auf Datenträgern ersetzt werden, die, gleichgültig mungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwen-
in welcher Form, für diesen Zweck erstellt werden. den.
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Artikel 11 schriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Ände-
rungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vor-
Sachverständige und Zeugen
genommen werden müssen.
(1) Beamten einer ersuchten Behörde kann gestattet werden,
im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwal- (2) Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die
tungsverfahren, die von Gerichten der anderen Vertragspartei in nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften
unter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten eingeleitet und halten einander auf dem Laufenden.
wurden, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und
dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Artikel 14
Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren er-
forderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Andere Übereinkünfte
Angelegenheit, in welcher Eigenschaft und mit welcher Berech- (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäi-
tigung der Beamte befragt werden soll. schen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
(2) Der Beamte genießt den Schutz, der von den bestehen- – lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragspar-
den Rechtsvorschriften der ersuchenden Behörde auf ihrem teien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;
Gebiet für Beamte garantiert wird.
– gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über
gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaa-
Artikel 12
ten und der Republik Tadschikistan geschlossen worden sind
Kosten der Amtshilfe oder geschlossen werden;
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche – lässt dieses Protokoll die Vorschriften über den Austausch
auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls an- von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die
gefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den
Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol- zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen
metscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst Gemeinschaften und den zuständigen Behörden der Mitglied-
angehören. staaten unberührt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen die-
Artikel 13 ses Protokolls den Bestimmungen der Abkommen über gegen-
Durchführung seitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und
der Republik Tadschikistan geschlossen worden sind oder
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen
geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen
Zollbehörden der Republik Tadschikistan einerseits und den
dieses Protokolls unvereinbar sind.
zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mit- (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten
gliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine sich die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit in
Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Verein- dem mit Artikel 79 dieses Abkommens eingesetzten Kooperati-
barungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvor- onsausschuss zu klären.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 83
Schlussakte
Die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
Irlands,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Großherzogtums Luxemburg,
der Republik Ungarn,
der Republik Malta,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan
andererseits,
die am 11. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer
Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan
andererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:
das Abkommen, einschließlich seiner Anhänge, und das folgende Protokoll:
Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben die
folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Abkommens.
Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 22 Buchstabe b und in Artikel 33 des Abkommens.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32 des Abkommens.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 94 des Abkommens.
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben fer-
ner die dieser Schlussakte beigefügte Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Rück-
kehr und die Rückübernahme illegaler Einwanderer (Artikel 70) zur Kenntnis genommen.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben fer-
ner den folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:
Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über die Niederlassung von Gesellschaften.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben
außerdem die folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:
Erklärung der französischen Regierung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 85
Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten
Bei der Anwendung dieses Abkommens sind sich die Vertragsparteien der Notwendig-
keit bewusst, den Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und im freien
Verkehr dieser Daten angemessen zu schützen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens
Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Umstände Treffen auf höchster
Ebene rechtfertigen, so können diese Treffen ad hoc abgehalten werden.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Abkommens
Bis zum Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO halten die Vertragsparteien im
Kooperationsausschuss Konsultationen über die Einfuhrzollpolitik der Republik Tadschi-
kistan ab, unter anderem über Änderungen im Zollschutz. Diese Konsultationen werden
insbesondere vor der Erhöhung des Zollschutzes angeboten.
Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle
in Artikel 22 Buchstabe b und in Artikel 33 des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Einigkeit darüber, dass die Frage der Kontrolle
von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.
(2) Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert“
und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn
– die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte besitzt
oder
– die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-
organs, des Geschäftsführungsorgans oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder zu
entlassen und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft ist.
(3) Die Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Nummer 2 als nicht
erschöpfend an.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32 des Abkommens
Die Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zu-
nichte gemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Ver-
tragsparteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertrags-
parteien nicht.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigen-
tum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheber-
recht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten
Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster und Modelle, die geografischen
Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienst-
leistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren
Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 94 des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung
und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 94 des Abkommens
genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkom-
mens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens
liegt
a) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der
Erfüllung des Abkommens
oder
b) im Verstoß gegen die in Artikel 2 des Abkommens niedergelegten wesentlichen
Bestandteile des Abkommens.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im
Sinne des Artikels 94 des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völker-
recht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 94 des Abkommens eine
Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das
Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Erklärung
der Kommission und des Rates der Europäischen Union
zur Klausel über die Rückkehr
und die Rückübernahme illegaler Einwanderer
(Artikel 70 des Abkommens)
Artikel 70 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den
Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten unberührt.
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Tadschikistan
über die Niederlassung von Gesellschaften
A. Schreiben der Regierung Tadschikistans
Herr …,
ich berufe mich auf das am 16. 12. 2003 paraphierte Partnerschafts- und Kooperations-
abkommen.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Tadschikistan den
Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Tadschikistan niederlassen und
dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich
habe erläutert, dass dies der Politik der Republik Tadschikistan entspricht, die Niederlas-
sung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Tadschikistan so weit wie
möglich zu fördern.
In diesem Zusammenhang darf ich Ihnen bestätigen, dass die Republik Tadschikistan
während des Zeitraums zwischen der Paraphierung des Abkommens und dem Inkraft-
treten seiner Artikel über die Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder
Regelungen treffen wird, durch die eine Diskriminierung der Gesellschaften der Gemein-
schaft gegenüber den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Dritt-
lands geschaffen oder eine bestehende Diskriminierung im Vergleich zu der am Tag der
Paraphierung des Abkommens bestehenden Lage verstärkt werden könnte.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Tadschikistan
B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Herr …,
ich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:
„Ich berufe mich auf das am 16. 12. 2003 paraphierte Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Tadschikistan
den Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in Tadschikistan niederlassen und dort
eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich
habe erläutert, dass dies der Politik der Republik Tadschikistan entspricht, die Nieder-
lassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in Der Republik Tadschikistan so weit
wie möglich zu fördern.
In diesem Zusammenhang darf ich Ihnen bestätigen, dass die Republik Tadschikistan
während des Zeitraums zwischen der Paraphierung des Abkommens und dem Inkraft-
treten seiner Artikel über die Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen
oder Regelungen treffen wird, durch die eine Diskriminierung der Gesellschaften der
Gemeinschaft gegenüber den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften
eines Drittlands geschaffen oder eine bestehende Diskriminierung im Vergleich zu der
am Tag der Paraphierung des Abkommens bestehenden Lage verstärkt werden könn-
te.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen wür-
den.“
Ich bestätige den Eingang des Schreibens.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Europäische Gemeinschaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 87
Gesetz
zu dem Vertrag vom 2. März 2005
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jemen
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 2. Februar 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Sanaa am 2. März 2005 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Jemen über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Der Vertrag wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 11 Abs. 2 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Februar 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Jemen
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Treaty
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of Yemen
concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of Investments
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Jemen – the Republic of Yemen –
in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwi- desiring to intensify economic co-operation between both
schen beiden Staaten zu vertiefen, States,
in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen intending to create favourable conditions for investments by
von Investoren des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen investors of either State in the territory of the other State,
Staates zu schaffen,
in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher recognizing that the encouragement and contractual protec-
Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirt- tion of such investments are apt to stimulate private business
schaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völ- initiative and to increase the prosperity of both nations –
ker zu mehren –
haben Folgendes vereinbart: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Für die Zwecke dieses Vertrags For the purposes of this Treaty
1. bezeichnet der Begriff „Kapitalanlagen“ Vermögenswerte 1. the term “investments” means every kind of asset invested
jeder Art, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dessen in accordance with the national laws of the Contracting State
Hoheitsgebiet die Kapitalanlage vorgenommen wird, ange- where the investment is made and, in particular, includes:
legt werden, und umfasst insbesondere:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen (a) movable and immovable property as well as any other
sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und rights in rem, such as mortgages, liens and pledges;
Pfandrechte;
b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von (b) shares of companies and other kinds of interest in com-
Beteiligungen an Gesellschaften; panies;
c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen (c) claims to money which has been used to create an eco-
wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf nomic value or claims to any performance having an eco-
Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben; nomic value;
d) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Ur- (d) intellectual property rights, in particular copyrights,
heberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche patents, utility-model patents, industrial designs, trade-
Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- marks, trade-names, trade and business secrets, techni-
und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, cal processes, know-how, and good will;
Know-how und Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließlich Aufsu- (e) concessions under public law, including concessions to
chungs- und Gewinnungskonzessionen sowie alle durch search for, extract or exploit natural resources, as well as
Gesetz, Vertrag oder Beschluss der Behörde nach dem other rights given by law, by contract or by decision of
Recht des Vertragsstaats, in dem die Kapitalanlage vor- the authority in accordance with the national law of the
genommen wird, erteilten Rechte; Contracting State where the investment is made;
eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt any alteration of the form in which assets are invested shall
werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt; not affect their classification as investment;
2. bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die auf 2. the term “returns” means the amounts yielded by an invest-
eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen, ment for a definite period, such as profit, dividends, interest,
wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere royalties or fees;
Entgelte;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 89
3. bezeichnet der Begriff „Investor“ 3. the term “investor” means
a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: (a) in respect of the Federal Republic of Germany:
– Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bun- – Germans within the meaning of the Basic Law of the
desrepublik Deutschland, Federal Republic of Germany,
– jede juristische Person sowie jede Handelsgesell- – any juridical person as well as any commercial or other
schaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit company or association with or without legal persona-
oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im lity having its seat in the territory of the Federal Repu-
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, blic of Germany, irrespective of whether or not its
gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist activities are directed at profit,
oder nicht,
b) in Bezug auf die Republik Jemen: (b) in respect of the Republic of Yemen:
– eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses – a natural person who is a national of that State in
Staates dessen Staatsangehöriger ist, accordance with its laws,
– jede juristische Person oder Einheit, die im Einklang – any juridical person or any entity legally established in
mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften conformity with the laws and regulations of that Con-
dieses Vertragsstaats errichtet worden ist und ihren tracting State and having its seat in its territory.
Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat;
unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staats- Without prejudice to any other method of determining natio-
angehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöriger eines nality, in particular any person in possession of a national
Vertragsstaats jede Person, die einen von den zuständigen passport issued by the competent authorities of the Con-
Behörden des betreffenden Vertragsstaats ausgestellten tracting State concerned shall be deemed to be a national of
nationalen Reisepass besitzt; that Contracting State;
4. bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet 4. the term “territory” means the territory of each Contracting
jedes Vertragsstaats einschließlich der ausschließlichen State including the exclusive economic zone and the conti-
Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völ- nental shelf insofar as international law permits the Con-
kerrecht dem jeweiligen Vertragsstaat die Ausübung von tracting State concerned to exercise sovereign rights or
souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen jurisdiction in these areas.
Gebieten erlaubt.
Artikel 2 Article 2
(1) Jeder Vertragsstaat wird in seinem Hoheitsgebiet Kapital- (1) Each Contracting State shall in its territory promote as far
anlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats nach Mög- as possible investments by investors of the other Contracting
lichkeit fördern und diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung State and admit such investments in accordance with its legisla-
mit seinen Rechtsvorschriften zulassen. tion.
(2) Jeder Vertragsstaat wird in seinem Hoheitsgebiet Kapital- (2) Each Contracting State shall in its territory in any case
anlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats in jedem Fall accord investments by investors of the other Contracting State
gerecht und billig behandeln und ihnen den vollen Schutz des fair and equitable treatment as well as full protection under the
Vertrags gewähren. Treaty.
(3) Ein Vertragsstaat wird die Verwaltung, die Erhaltung, den (3) Neither Contracting State shall in any way impair by arbi-
Gebrauch, die Nutzung oder die Verfügung über die Kapital- trary or discriminatory measures the management, mainte-
anlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats in seinem nance, use, enjoyment or disposal of investments in its territory
Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskrimi- of investors of the other Contracting State.
nierende Maßnahmen beeinträchtigen.
(4) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederan- (4) Returns from the investment and, in the event of their
lage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die re-investment, the returns therefrom shall enjoy the same pro-
Kapitalanlage. tection as the investment.
Artikel 3 Article 3
(1) Jeder Vertragsstaat behandelt Kapitalanlagen in seinem (1) Neither Contracting State shall subject investments in its
Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von territory owned or controlled by investors of the other Con-
Investoren des anderen Vertragsstaats stehen, nicht weniger tracting State to treatment less favourable than it accords to
günstig als Kapitalanlagen der eigenen Investoren oder Investo- investments of its own investors or to investments of investors
ren dritter Staaten. of any third State.
(2) Jeder Vertragsstaat behandelt Investoren des anderen (2) Neither Contracting State shall subject investors of the
Vertragsstaats hinsichtlich ihrer Betätigung im Zusammenhang other Contracting State, as regards their activity in connection
mit Kapitalanlagen in seinem Hoheitsgebiet nicht weniger güns- with investments in its territory, to treatment less favourable than
tig als seine eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten. it accords to its own investors or to investors of any third State.
Als „Betätigung“ im Sinne dieses Artikels ist insbesondere, aber The following shall more particularly, though not exclusively, be
nicht ausschließlich, die Verwaltung, die Erhaltung, der Ge- deemed activity within the meaning of this Article: the manage-
brauch, die Nutzung und die Verfügung über eine Kapitalanlage ment, maintenance, use, enjoyment and disposal of an invest-
anzusehen. ment.
(3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die ein (3) Such treatment shall not relate to privileges which either
Vertragsstaat den Investoren dritter Staaten wegen seiner Mit- Contracting State accords to investors of third States on
gliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemein- account of its membership of, or association with, a customs or
samen Markt oder einer Freihandelszone oder wegen seiner economic union, a common market or a free trade area.
Assoziierung damit einräumt.
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
(4) Die in diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich (4) The treatment granted under this Article shall not relate to
nicht auf Vergünstigungen, die ein Vertragsstaat den Investoren advantages which either Contracting State accords to investors
dritter Staaten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens of third States by virtue of a double taxation agreement or other
oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt. agreements regarding matters of taxation.
(5) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines Vertrags- (5) If the legislation of either Contracting State or obligations
staats oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben under international law existing at present or established here-
diesem Vertrag zwischen den Vertragsstaaten bestehen oder in after between the Contracting States in addition to this Treaty
Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere contain a regulation, whether general or specific, entitling
Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Investoren des investments by investors of the other Contracting State to a
anderen Vertragsstaats eine günstigere Behandlung als nach treatment more favourable than is provided for by this Treaty,
diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem such regulation shall to the extent that it is more favourable pre-
vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günstiger ist. vail over this Treaty.
(6) Jeder Vertragsstaat wird jede andere Verpflichtung einhal- (6) Each Contracting State shall observe any other obligation
ten, die er in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren des ande- it has assumed with regard to investments in its territory by
ren Vertragsstaats in seinem Hoheitsgebiet übernommen hat. investors of the other Contracting State.
(7) Als eine „weniger günstige“ Behandlung im Sinne dieses (7) The following shall, in particular, be deemed treatment
Artikels ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche less favourable within the meaning of this Article: unequal treat-
Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von ment in the case of restrictions on the purchase of raw or auxi-
Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produk- liary materials, of energy or fuel or of means of production or
tions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Be- operation of any kind, unequal treatment in the case of impeding
handlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Er- the marketing of products inside or outside the country, as well
zeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit as any other measures having similar effects. Measures that
ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffent- have to be taken for reasons of public security and order, public
lichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sitt- health or morality shall not be deemed treatment less favourable
lichkeit zu treffen sind, gelten nicht als „weniger günstige“ Be- within the meaning of this Article.
handlung im Sinne dieses Artikels.
(8) Dieser Artikel verpflichtet einen Vertragsstaat nicht, steu- (8) The provisions of this Article do not oblige a Contracting
erliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, die State to extend to investors resident in the territory of the other
nach den Steuergesetzen nur den in seinem Hoheitsgebiet an- Contracting State tax privileges, tax exemptions and tax
sässigen Investoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet des reductions which according to its tax laws are granted only to
anderen Vertragsstaats ansässige Investoren auszudehnen. investors resident in its territory.
(9) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen ihrer innerstaatli- (9) The Contracting States shall within the framework of their
chen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Auf- national legislation give sympathetic consideration to applica-
enthalt von Personen des einen Vertragsstaats, die im Zusam- tions for the entry and sojourn of persons of either Contracting
menhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet des State who wish to enter the territory of the other Contracting
anderen Vertragsstaats einreisen wollen, wohlwollend prüfen; State in connection with an investment; the same shall apply to
das Gleiche gilt für die Arbeitnehmer des einen Vertragsstaats, employed persons of either Contracting State who in connec-
die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheits- tion with an investment wish to enter the territory of the other
gebiet des anderen Vertragsstaats einreisen und sich dort auf- Contracting State and sojourn there to take up employment.
halten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Applications for work permits shall also be given sympathetic
Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung werden consideration.
wohlwollend geprüft.
(10) Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im (10) Whenever goods or persons connected with an invest-
Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird ein Ver- ment are to be transported, each Contracting State shall neither
tragsstaat die Transportunternehmen des anderen Vertrags- exclude nor hinder transport enterprises of the other Con-
staats weder ausschalten noch behindern und, soweit erforder- tracting State and shall issue permits as required to carry out
lich, Genehmigungen zur Durchführung der Transporte erteilen. such transport.
Artikel 4 Article 4
(1) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats ge- (1) Investments by investors of either Contracting State shall
nießen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vollen enjoy full protection and security in the territory of the other Con-
Schutz und volle Sicherheit. tracting State.
(2) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats dürfen (2) Investments by investors of either Contracting State shall
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats nur zum allgemei- not directly or indirectly be expropriated, nationalized or sub-
nen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteig- jected to any other measure the effects of which would be tan-
net, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen wer- tamount to expropriation or nationalization in the territory of the
den, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatli- other Contracting State except for the public benefit and against
chung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der compensation. Such compensation shall be equivalent to the
enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt ent- value of the expropriated investment immediately before the
sprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, date on which the actual or threatened expropriation, nationali-
Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich be- zation or comparable measure has become publicly known. The
kannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet compensation shall be paid without delay and shall carry the
werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen usual bank interest until the time of payment; it shall be effecti-
bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich ver- vely realizable and freely transferable. Provision shall have been
wertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der made in an appropriate manner at or prior to the time of expro-
Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme priation, nationalization or comparable measure for the determi-
muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der nation and payment of such compensation. The legality of any
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 91
Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der such expropriation, nationalization or comparable measure and
Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme the amount of compensation shall be subject to review by due
und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen process of law.
Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
(3) Investoren eines Vertragsstaats, die durch Krieg oder (3) Investors of either Contracting State whose investments
sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staats- suffer losses in the territory of the other Contracting State owing
notstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet des anderen Vertrags- to war or other armed conflict, revolution, a state of national
staats Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von diesem emergency, or revolt, shall be accorded treatment no less
Vertragsstaat hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, favourable by such other Contracting State than that which the
Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weni- latter Contracting State accords to its own investors as regards
ger günstig behandelt als seine eigenen Investoren. Solche Zah- restitution, indemnification, compensation or other valuable
lungen müssen frei transferierbar sein. consideration. Such payments shall be freely transferable.
(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegen- (4) Investors of either Contracting State shall enjoy most-
heiten genießen die Investoren eines Vertragsstaats im Hoheits- favoured-nation treatment in the territory of the other Con-
gebiet des anderen Vertragsstaats Meistbegünstigung. tracting State in respect of the matters provided for in this
Article.
Artikel 5 Article 5
(1) Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Investoren des (1) Each Contracting State shall guarantee to investors of the
anderen Vertragsstaats den freien Transfer der im Zusammen- other Contracting State the free transfer of payments in con-
hang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbeson- nection with an investment, in particular
dere
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung (a) the principal and additional amounts to maintain or increase
oder Ausweitung der Kapitalanlage; the investment;
b) der Erträge; (b) the returns;
c) zur Rückzahlung von Darlehen; (c) the repayment of loans;
d) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidati- (d) the proceeds from the liquidation or the sale of the whole or
on oder Veräußerung der Kapitalanlage; any part of the investment;
e) der in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen. (e) the compensation provided for in Article 4.
(2) Transferierungen nach Artikel 4 Absatz 2 oder 3, Artikel 5 (2) Transfers under Article 4 (2) or (3), under Article 5 or
oder Artikel 6 erfolgen unverzüglich zu dem am Tag des Trans- Article 6 shall be made without delay at the market rate of
fers geltenden Marktkurs. Als „unverzüglich“ durchgeführt gilt exchange applicable on the day of the transfer. A transfer shall
ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise be deemed to have been made without delay if effected within
zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die such period as is normally required for the completion of trans-
Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden Antrags fer formalities. The said period shall commence on the day on
und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten. which the relevant request has been submitted and may on no
account exceed two months.
(3) Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der Kreuzkurs (cross (3) Should there be no foreign exchange market the cross
rate), der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die rate obtained from those rates which would be applied by the
der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung International Monetary Fund on the date of payment for conver-
Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderzie- sions of the currencies concerned into Special Drawing Rights
hungsrechte zugrunde legen würde. shall apply.
Artikel 6 Article 6
Leistet ein Vertragsstaat seinen Investoren Zahlungen auf- If either Contracting State makes a payment to any of its
grund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheits- investors under a guarantee it has assumed in respect of an
gebiet des anderen Vertragsstaats, so erkennt dieser andere investment in the territory of the other Contracting State, the
Vertragsstaat, unbeschadet der Rechte des erstgenannten Ver- latter Contracting State shall, without prejudice to the rights of
tragsstaats aus Artikel 8, die Übertragung aller Rechte oder the former Contracting State under Article 8, recognize the
Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder aufgrund assignment, whether under a law or pursuant to a legal trans-
Rechtsgeschäfts auf den erstgenannten Vertragsstaat an. Fer- action, of any right or claim of such investor to the former Con-
ner erkennt der andere Vertragsstaat den Eintritt des erstge- tracting State. The latter Contracting State shall also recognize
nannten Vertragsstaats in alle diese Rechte oder Ansprüche the subrogation of the former Contracting State to any such
(übertragene Ansprüche) an, welche der erstgenannte Vertrags- right or claim (assigned claims) which that Contracting State
staat in demselben Umfang wie sein Rechtsvorgänger auszu- shall be entitled to assert to the same extent as its predecessor
üben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund in title. As regards the transfer of payments made by virtue of
der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 such assigned claims, Article 4 (2) and (3) as well as Article 5
und Artikel 5 entsprechend. shall apply mutatis mutandis.
Artikel 7 Article 7
Dieser Vertrag gilt auch für Angelegenheiten, die nach dem This Treaty shall also apply to matters arising after the entry
Inkrafttreten dieses Vertrags im Zusammenhang mit Kapitalanla- into force of this Treaty in the context of investments made by
gen entstehen, die Investoren des einen Vertragsstaats in Über- investors of either Contracting State in the territory of the other
einstimmung mit den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags- Contracting State consistent with the latter’s legislation prior to
staats in dessen Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten die- the entry into force of this Treaty. But it shall not apply to any
ses Vertrags vorgenommen haben. Er gilt jedoch nicht für Strei- dispute arising before its entry into force.
tigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Artikel 8 Article 8
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaa- (1) Divergencies between the Contracting States concerning
ten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, the interpretation or application of this Treaty should as far as
soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsstaa- possible be settled by the governments of the two Contracting
ten beigelegt werden. States.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht (2) If a divergency cannot thus be settled, it shall upon the
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der beiden Ver- request of either Contracting State be submitted to an arbitra-
tragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten. tion tribunal.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem (3) Such arbitration tribunal shall be constituted ad hoc as
jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder follows: each Contracting State shall appoint one member, and
sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann eini- these two members shall agree upon a national of a third State
gen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu as their chairman to be appointed by the governments of the
bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, two Contracting States. Such members shall be appointed
der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem within two months, and such chairman within three months from
der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die the date on which either Contracting State has informed the
Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten other Contracting State that it intends to submit the dispute to
will. an arbitration tribunal.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal- (4) If the periods specified in paragraph 3 above have not
ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder been observed, either Contracting State may, in the absence of
Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs any other arrangement, invite the President of the International
bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt Court of Justice to make the necessary appointments. If the
der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Ver- President is a national of either Contracting State or if he is
tragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so otherwise prevented from discharging the said function, the
soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt Vice-President should make the necessary appointments. If the
auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vice-President is a national of either Contracting State or if he,
Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang too, is prevented from discharging the said function, the
nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staats- member of the Court next in seniority who is not a national of
angehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Er- either Contracting State should make the necessary appoint-
nennungen vornehmen. ments.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. (5) The arbitration tribunal shall reach its decisions by a majo-
Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt rity of votes. Such decisions shall be binding. Each Contracting
die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Ver- State shall bear the cost of its own member and of its represen-
fahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie tatives in the arbitration proceedings; the cost of the chairman
die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu and the remaining costs shall be borne in equal parts by the
gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Contracting States. The arbitration tribunal may make a different
Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht regulation concerning costs. In all other respects, the arbitration
sein Verfahren selbst. tribunal shall determine its own procedure.
Artikel 9 Article 9
(1) Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Kapitalanlagen (1) Divergencies concerning investments between a Con-
zwischen einem der Vertragsstaaten und einem Investor des tracting State and an investor of the other Contracting State
anderen Vertragsstaats sollen, soweit möglich, zwischen den shall as far as possible be settled amicably between the parties
Streitparteien gütlich beigelegt werden. in dispute.
(2) Kann die Meinungsverschiedenheit innerhalb einer Frist (2) If the divergency cannot be settled within six months of
von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung the date when it has been raised by one of the parties in dispu-
durch eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so te, it shall, at the request of the investor of the other Contracting
wird sie auf Verlangen des Investors des anderen Vertragsstaats State, be submitted for arbitration. Unless the parties in dispute
einem Schiedsverfahren unterworfen. Sofern die Streitparteien have agreed otherwise, the provisions of Article 8 (3) to (5) shall
keine abweichende Vereinbarung treffen, sind die Bestimmun- be applied mutatis mutandis on condition that the appointment
gen des Artikels 8 Absätze 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe of the members of the arbitration tribunal in accordance with
anzuwenden, dass die Bestellung der Mitglieder des Schiedsge- Article 8 (3) is effected by the parties in dispute and that, insofar
richts nach Artikel 8 Absatz 3 durch die Streitparteien erfolgt und as the periods specified in Article 8 (3) are not observed, either
dass, soweit die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Fristen nicht party in dispute may, in the absence of other arrangements,
eingehalten werden, jede Streitpartei mangels anderer Vereinba- invite the President of the Court of International Arbitration of the
rungen den Präsidenten des Schiedsgerichtshofs der Internatio- International Chamber of Commerce in Paris to make the
nalen Handelskammer in Paris bitten kann, die erforderlichen required appointments. The award shall be enforced in accor-
Ernennungen vorzunehmen. Der Schiedsspruch wird nach dance with domestic law.
innerstaatlichem Recht vollstreckt.
(3) Der an der Streitigkeit beteiligte Vertragsstaat wird wäh- (3) During arbitration proceedings or the enforcement of an
rend eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines award, the Contracting State involved in the dispute shall not
Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass der raise the objection that the investor of the other Contracting
Investor des anderen Vertragsstaats eine Entschädigung für State has received compensation under an insurance contract in
einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer respect of all or part of the damage.
Versicherung erhalten hat.
(4) Für den Fall, dass beide Vertragsstaaten auch Vertrags- (4) In the event of both Contracting States having become
staaten des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung Contracting States of the Convention of 18 March 1965 on the
von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehöri- Settlement of Investment Disputes between States and Natio-
gen anderer Staaten geworden sind, werden Meinungsverschie- nals of Other States, divergencies under this Article between the
denheiten nach diesem Artikel zwischen den Streitparteien parties in dispute shall be submitted for arbitration under the
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 93
einem Schiedsverfahren im Rahmen des genannten Überein- aforementioned Convention, unless the parties in dispute agree
kommens unterworfen, es sei denn, die Streitparteien treffen otherwise; each Contracting State herewith declares its accep-
eine abweichende Vereinbarung; jeder Vertragsstaat erklärt hier- tance of such a procedure.
mit sein Einverständnis mit einem solchen Verfahren.
Artikel 10 Article 10
Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den bei- This Treaty shall be in force irrespective of whether or not
den Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Bezie- diplomatic or consular relations exist between the Contracting
hungen bestehen. States.
Artikel 11 Article 11
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- (1) This Treaty shall be subject to ratification; the instruments
urkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. of ratification shall be exchanged as soon as possible.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Rati- (2) This Treaty shall enter into force one month after the date
fikationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; of exchange of the instruments of ratification. It shall remain in
nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbe- force for a period of ten years and shall be extended thereafter
grenzte Zeit, sofern nicht einer der beiden Vertragsstaaten den for an unlimited period unless denounced through diplomatic
Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf auf diplo- channels in writing by either Contracting State twelve months
matischem Wege schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jah- before its expiration. After the expiry of the period of ten years
ren kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten this Treaty may be denounced at any time by either Contracting
gekündigt werden. State giving twelve months’ notice.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Vertrags tritt der Vertrag vom (3) Upon entry into force of this Treaty the Treaty between the
21. Juni 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Federal Republic of Germany and the Yemen Arab Republic
der Arabischen Republik Jemen über die Förderung und den concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen außer Kraft. Investments of June 21, 1974 shall be terminated.
(4) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkraft- (4) In respect of investments made prior to the date of termi-
tretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die nation of this Treaty, the provisions of the preceding Articles
vorstehenden Artikel noch für weitere zwanzig Jahre vom Tag shall continue to be effective for a further period of twenty years
des Außerkrafttretens des Vertrags an. from the date of termination of this Treaty.
Geschehen zu Sanaa am 2. März 2005 in zwei Urschriften, Done at Sanaa on March 2, 2005 in duplicate in the German,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei Arabic and English languages, all texts being authentic. In case
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung of divergent interpretations of the German and Arabic texts, the
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische English text shall prevail.
Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Chrobog
Pfaffenbach
Für die Republik Jemen
For the Republic of Yemen
Mutair
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Gesetz
zu dem Abkommen vom 16. Juni 2005
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Arabischen Republik Ägypten
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 2. Februar 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 16. Juni 2005 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten über die
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Februar 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 95
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Arabischen Republik Ägypten
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the Arab Republic of Egypt
concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of Investments
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Arabische Republik Ägypten the Arab Republic of Egypt
im Folgenden als „Vertragsstaaten“ bezeichnet – hereinafter referred to as the “Contracting States” –
in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwi- desiring to intensify economic co-operation between both
schen beiden Staaten zu vertiefen, States,
in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen intending to create favourable conditions for investments by
von Investoren des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen investors of either State in the territory of the other State,
Staates zu schaffen,
in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher recognizing that the encouragement and contractual protec-
Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirt- tion of such investments are apt to stimulate private business
schaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Län- initiative and to increase the prosperity of both countries,
der zu mehren –
haben Folgendes vereinbart: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Begriffsbestimmungen Definitions
Für die Zwecke dieses Abkommens For the purposes of this Agreement
1. bezeichnet der Begriff „Kapitalanlagen“ Vermögenswerte 1. the term “investment” means every kind of asset established
jeder Art, die ein Investor des einen Vertragsstaats im or acquired by an investor of one Contracting State in the
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats in Übereinstim- territory of the other Contracting State in accordance with
mung mit dessen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschrif- the laws and regulations of the latter Contracting State,
ten schafft oder erwirbt, und umfasst, jedoch nicht aus- including, though not exclusively:
schließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen (a) movable and immovable property as well as any other
sowie sonstige dingliche Eigentumsrechte wie Hypothe- property rights, such as mortgages, liens and pledges,
ken und Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche usufructs and similar rights;
Rechte;
b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von (b) shares of companies, and other kinds of interest in com-
Beteiligungen an Gesellschaften; panies;
c) Ansprüche auf Geld oder Ansprüche auf Leistungen, die (c) claims to money or to a performance having an econo-
einen wirtschaftlichen Wert haben; mic value;
d) Rechte des geistigen Eigentums wie Urheberrechte, (d) intellectual property rights such as copyrights, patents,
Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und utility model patents, industrial designs, trade-marks,
Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und Ge- trade-names, trade and business secrets, technical pro-
schäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Know-how cesses, know-how and goodwill;
und Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließlich Aufsu- (e) business concessions under public law, including con-
chungs- und Gewinnungskonzessionen für natürliche cessions to search for, extract and exploit natural resour-
Ressourcen; ces;
eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt a change in the form in which assets are invested does not
werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt; affect their character as investments;
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
2. bezieht sich der Begriff „Investor“ in Bezug auf den jeweili- 2. the term “investor” with regard to either Contracting States
gen Vertragsstaat auf refers to:
a) natürliche Personen, die (a) “natural persons” who
– in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland Deut- – in respect of the Federal Republic of Germany are Ger-
sche im Sinne des Grundgesetzes sind, und mans within the meaning of its Basic Law; and
– in Bezug auf die Arabische Republik Ägypten im Sinne – in respect of the Arab Republic of Egypt are conside-
ihrer Verfassung und Gesetzgebung als Staatsangehö- red to be nationals within the meaning of its Constitu-
rige gelten; tion and legislation;
b) juristische Personen, einschließlich Gesellschaften, Han- (b) legal entities, including companies, corporations, busi-
delsgesellschaften, Wirtschaftsvereinigungen, Perso- ness associations, partnerships and other organizations
nengesellschaften sowie andere Organisationen mit oder with or without legal personality which have their registe-
ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren eingetragenen red office or seat in the territory of that Contracting State,
Gesellschaftssitz oder Sitz im Hoheitsgebiet des betref- irrespective of whether or not their activities are directed
fenden Vertragsstaats haben, gleichviel, ob ihre Tätigkeit at profit;
auf Gewinn gerichtet ist oder nicht;
unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staats- without prejudice to any other method of determining natio-
angehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöriger eines nality, in particular any person in possession of a national
Vertragsstaats jede Person, die einen von den zuständigen passport issued by the competent authorities of the Con-
Behörden des betreffenden Vertragsstaats ausgestellten tracting State concerned shall be deemed to be a national of
nationalen Reisepass besitzt; that Contracting State;
3. bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die auf 3. the term “returns” means the amounts yielded by an invest-
eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen, ment for a definite period, such as profits, dividends, inte-
wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenzentgelte oder rest, royalties, fees or any payments in kind related to an
sonstige Entgelte oder Sachleistungen in Bezug auf eine investment;
Kapitalanlage;
4. bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet 4. the term “territory” means the territory of either Contracting
jedes Vertragsstaats einschließlich des Küstenmeeres sowie State including the territorial sea, as well as the exclusive
die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandso- economic zone and the continental shelf insofar as national
ckel, soweit nationales Recht und Völkerrecht jedem Ver- law and international law permit each of the Contracting Sta-
tragsstaat die Ausübung von souveränen Rechten oder tes to exercise sovereign rights or jurisdiction in these areas.
Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten gestatten.
Artikel 2 Article 2
Förderung Encouragement
und Schutz von Kapitalanlagen and Protection of Investments
(1) Jeder Vertragsstaat wird in seinem Hoheitsgebiet Kapital- (1) Each Contracting State shall in its territory promote as far
anlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats nach Mög- as possible investments by investors of the other Contracting
lichkeit fördern und diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung State and admit such investments in accordance with its laws
mit seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften zulas- and regulations.
sen.
(2) Jeder Vertragsstaat wird in seinem Hoheitsgebiet Kapital- (2) Each Contracting State shall in its territory in any case
anlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats in jedem Fall accord investments by investors of the other Contracting State
gerecht und billig behandeln und ihnen den vollen Schutz des fair and equitable treatment as well as full protection under the
Abkommens gewähren. Agreement.
(3) Ein Vertragsstaat wird die Verwaltung, die Erhaltung, den (3) Neither Contracting State shall in any way impair by arbi-
Gebrauch, die Nutzung oder die Verfügung über die Kapitalanla- trary or discriminatory measures the management, maintenan-
gen von Investoren des anderen Vertragsstaats in seinem ce, use, enjoyment, or disposal of investments in its territory of
Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskrimi- investors of the other Contracting State.
nierende Maßnahmen beeinträchtigen.
(4) Bei Beförderungen von Gütern oder Personen, die im (4) Whenever goods or persons connected with an invest-
Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird ein Ver- ment are to be transported, each Contracting State shall neither
tragsstaat die Transportunternehmen des anderen Vertrags- exclude nor hinder transport enterprises of the other Con-
staats weder ausschließen noch behindern und soweit erforder- tracting State and shall issue permits as required to carry out
lich Genehmigungen zur Durchführung der Transporte erteilen. such transport.
Artikel 3 Article 3
Behandlung von Kapitalanlagen Treatment of Investments
(1) Jeder Vertragsstaat behandelt Kapitalanlagen in seinem (1) Neither Contracting State shall subject investments in its
Hoheitsgebiet, die sich im Besitz oder unter dem Einfluss von territory owned or controlled by investors of the other Con-
Investoren des anderen Vertragsstaats befinden, nicht weniger tracting State to treatment less favourable than it accords to
günstig als Kapitalanlagen der eigenen Investoren oder Investo- investments of its own investors or to investments of investors
ren dritter Staaten. of any third State.
(2) Jeder Vertragsstaat behandelt Investoren des anderen (2) Neither Contracting State shall subject investors of the
Vertragsstaats hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit other Contracting State, as regards their activities in connection
Kapitalanlagen in seinem Hoheitsgebiet, wie der Verwaltung, der with investments in its territory, such as the management, main-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 97
Erhaltung, des Gebrauchs, der Nutzung und der Verfügung über tenance, use, enjoyment and disposal of an investment, to treat-
Kapitalanlagen, nicht weniger günstig als seine eigenen Investo- ment less favourable than it accords to its own investors or to
ren oder Investoren dritter Staaten. Als eine „weniger günstige investors of any third State. The following shall, in particular, be
Behandlung“ im Sinne dieses Artikels ist insbesondere anzuse- deemed ‘treatment less favourable’ within the meaning of this
hen: die ungleiche Behandlung im Falle von Einschränkungen Article: unequal treatment in the case of restrictions on the pur-
des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie oder Brennstof- chase of raw or auxiliary materials, of energy or fuel or of means
fen oder von Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die of production or operation of any kind, unequal treatment in the
ungleiche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absat- case of impeding the marketing of products inside or outside the
zes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maß- country, as well as any other measures having similar effects.
nahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Grün- Measures that have to be taken for reasons of public security
den der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesund- and order, public health or morality shall not be deemed ‘treat-
heit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als „weniger ment less favourable’ within the meaning of this Article.
günstige Behandlung“ im Sinne dieses Artikels.
(3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die ein (3) Such treatment shall not relate to privileges which either
Vertragsstaat den Investoren dritter Staaten wegen seiner Mit- Contracting State accords to investors of third States on
gliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemein- account of its membership of, or association with, a customs or
samen Markt oder einer Freihandelszone oder wegen seiner economic union, a common market or a free trade area.
Assoziierung damit einräumt.
(4) Fragen der Besteuerung von Einkommen und Vermögen (4) Issues of taxation on income and on capital shall be dealt
werden in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Abkommen zur with in accordance with the relevant agreement for the avoidan-
Vermeidung der Doppelbesteuerung bezüglich der Steuern auf ce of double taxation with respect to taxes on income and capi-
Einkommen und Vermögen zwischen den Vertragsstaaten tal between the Contracting States. In case there is no such
behandelt. Falls es ein solches Doppelbesteuerungsabkommen double taxation agreement between the Contracting States, the
zwischen den Vertragsstaaten nicht gibt, findet das einschlägige respective national tax law shall be applicable. The treatment
nationale Steuerrecht Anwendung. Die nach diesem Artikel granted under this Article shall also not relate to advantages
gewährte Behandlung bezieht sich ebenfalls nicht auf Vergünsti- which either Contracting State accords to investors of third Sta-
gungen, die ein Vertragsstaat den Investoren dritter Staaten auf- tes by virtue of a double taxation agreement or other agree-
grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger ments regarding matters of taxation.
Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt.
(5) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen ihrer innerstaatli- (5) The Contracting States shall within the framework of their
chen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Auf- national legislation give sympathetic consideration to applicati-
enthalt von Personen des einen Vertragsstaats, die im Zusam- ons for the entry and sojourn of persons of either Contracting
menhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet des State who wish to enter the territory of the other Contracting
anderen Vertragsstaats einreisen wollen, wohlwollend prüfen; State in connection with an investment; the same shall apply to
das Gleiche gilt für Arbeitnehmer des einen Vertragsstaats, die employed persons of either Contracting State who in connecti-
im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet on with an investment wish to enter the territory of the other
des anderen Vertragsstaats einreisen und sich dort aufhalten Contracting State and sojourn there to take up employment.
wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Anträge Applications for work permits shall also be given sympathetic
auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung werden ebenfalls wohl- consideration.
wollend geprüft.
Artikel 4 Article 4
Enteignung Expropriation
(1) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats genie- (1) Investments by investors of either Contracting State shall
ßen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vollen Schutz enjoy full protection and security in the territory of the other Con-
und volle Sicherheit. tracting State.
(2) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats dürfen (2) Investments by investors of either Contracting State shall
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats nur zum allgemei- not directly or indirectly be expropriated, nationalized or sub-
nen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteig- jected to any other measures the effects of which would be tan-
net, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen wer- tamount to expropriation or nationalization in the territory of the
den, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaat- other Contracting State except for the public benefit and against
lichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der compensation. Such compensation shall be equivalent to the
enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt ent- value of the expropriated investment immediately before the
sprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, date on which the actual or threatened expropriation, nationa-
Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich be- lization or comparable measure has become publicly known.
kannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet The compensation shall be paid without delay and shall carry
werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen the usual bank interest until the time of payment; it shall be
bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich ver- effectively realizable and freely transferable. Provision shall have
wertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der been made in an appropriate manner at or prior to the time of
Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme expropriation, nationalization or comparable measure for the
muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der determination and payment of such compensation. The legality
Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der of any such expropriation, nationalization or comparable mea-
Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme sure and the amount of compensation shall be subject to review
und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen by due process of law.
Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
(3) Investoren eines Vertragsstaats, die durch Krieg oder (3) Investors of either Contracting State whose investments
sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staats- suffer losses in the territory of the other Contracting State owing
notstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet des anderen Vertrags- to war or other armed conflict, revolution, a state of national
staats Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von diesem emergency, or revolt, shall be accorded treatment no less favou-
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Vertragsstaat hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, rable by such other Contracting State than that which the latter
Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weni- Contracting State accords to its own investors as regards resti-
ger günstig behandelt als seine eigenen Investoren. Solche Zah- tution, indemnification, compensation or other valuable consi-
lungen müssen frei transferierbar sein. deration. Such payments shall be freely transferable.
(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegen- (4) Investors of either Contracting State shall enjoy most-
heiten genießen die Investoren eines Vertragsstaats im Hoheits- favoured-nation treatment in the territory of the other Con-
gebiet des anderen Vertragsstaats Meistbegünstigung. tracting State in respect of the matters provided for in this Art-
icle.
Artikel 5 Article 5
Freier Transfer Free Transfer
(1) Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Investoren des (1) Each Contracting State shall guarantee to investors of the
anderen Vertragsstaats den freien Transfer der im Zusammen- other Contracting State the free transfer of payments in con-
hang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbeson- nection with an investment, in particular
dere
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung (a) the principal and additional amounts to maintain or increase
oder Ausweitung der Kapitalanlage; the investment;
b) der Erträge; (b) the returns;
c) zur Rückzahlung von Darlehen; (c) the repayment of loans;
d) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidati- (d) the proceeds from the liquidation or the sale of the whole or
on oder Veräußerung der Kapitalanlage; any part of the investment;
e) der in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen. (e) the compensation provided for in Article 4.
(2) Transferierungen nach Artikel 4 Absatz 2 oder 3, nach die- (2) Transfers under Article 4 (2) or (3), under this Article or
sem Artikel oder nach Artikel 6 erfolgen unverzüglich zu dem am under Article 6 shall be made without delay at the market rate of
Tag des Transfers geltenden Marktkurs. exchange applicable on the day of the transfer.
(3) Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der Kreuzkurs (cross (3) Should there be no foreign exchange market the cross
rate), der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die rate obtained from those rates which would be applied by the
der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlungen International Monetary Fund on the date of payment for conver-
Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderzie- sions of the currencies concerned into Special Drawing Rights
hungsrechte zugrunde legen würde. shall apply.
(4) Als „unverzüglich“ durchgeführt im Sinne dieses Artikels (4) A transfer shall be deemed to have been made ‘without
gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normaler- delay’ within the meaning of this Article if effected within such
weise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. period as is normally required for the completion of transfer for-
Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden malities. The said period shall commence on the day on which
Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate über- the relevant request has been submitted and may on no account
schreiten. exceed two months.
Artikel 6 Article 6
Rechtseintritt Subrogation
Leistet ein Vertragsstaat seinen Investoren Zahlungen auf- If either Contracting State makes a payment to any of its
grund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheits- investors under a guarantee it has assumed in respect of an
gebiet des anderen Vertragsstaats, so erkennt dieser andere investment in the territory of the other Contracting State, the lat-
Vertragsstaat, unbeschadet der Rechte des erstgenannten Ver- ter Contracting State shall, without prejudice to the rights of the
tragsstaats aus Artikel 8, die Übertragung aller Rechte oder former Contracting State under Article 8, recognize the
Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder aufgrund assignment, whether under a law or pursuant to a legal trans-
Rechtsgeschäfts auf den erstgenannten Vertragsstaat an. Fer- action, of any right or claim of such investor to the former Con-
ner erkennt der andere Vertragsstaat den Eintritt des erstge- tracting State. The latter Contracting State shall also recognize
nannten Vertragsstaats in alle diese Rechte oder Ansprüche the subrogation of the former Contracting State to any such
(übertragene Ansprüche) an, welche der erstgenannte Vertrags- right or claim (assigned claims) which that Contracting State
staat in demselben Umfang wie sein Rechtsvorgänger auszu- shall be entitled to assert to the same extents as its predecessor
üben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund in title. As regards the transfer of payments made by virtue of
der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 such assigned claims, Article 4 (2) and (3) as well as Article 5
und Artikel 5 entsprechend. shall apply mutatis mutandis.
Artikel 7 Article 7
Anwendung sonstiger Bestimmungen Application of Other Rules
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines Vertrags- (1) If the legislation of either Contracting State or obligations
staats oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben under international law existing at present or established hereaf-
diesem Abkommen zwischen den Vertragsstaaten bestehen ter between the Contracting States in addition to this Agreement
oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder beson- contain a regulation, whether general or specific, entitling
dere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Investoren des investments by investors of the other Contracting State to a
anderen Vertragsstaats eine günstigere Behandlung als nach treatment more favourable than is provided for by this Agree-
diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung ment, such regulation shall, to the extent that it is more favourable,
dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist. prevail over this Agreement.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 99
(2) Jeder Vertragsstaat wird jede andere Verpflichtung einhal- (2) Each Contracting State shall observe any other obligation
ten, die er in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren des ande- it has assumed with regard to investments in its territory by
ren Vertragsstaats in seinem Hoheitsgebiet übernommen hat. investors of the other Contracting State.
Artikel 8 Article 8
Beilegung von Streitigkeiten Settlement of Disputes
zwischen den Vertragsstaaten between the Contracting States
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Aus- (1) Disputes between the Contracting States concerning the
legung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit interpretation or application of this Agreement should as far as
möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten bei- possible be settled by the governments of the two Contracting
gelegt werden. States.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer- (2) If a dispute cannot thus be settled, it shall upon the
den, so ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten request of either Contracting State be submitted to an arbitra-
einem Schiedsgericht zu unterbreiten. tion tribunal.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem (3) Such arbitration tribunal shall be constituted ad hoc as
jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder follows: each Contracting State shall appoint one member, and
sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann eini- these two members shall agree upon a national of a third State
gen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu as their chairman to be appointed by the governments of the
bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, two Contracting States. Such members shall be appointed with-
der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem in two months, and such chairman within three months from the
der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die date on which either Contracting State has informed the other
Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. Contracting State that it intends to submit the dispute to an
arbitration tribunal.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal- (4) If the periods specified in paragraph 3 above have not
ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder been observed, either Contracting State may, in the absence of
Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs any other arrangement, invite the President of the International
bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt Court of Justice to make the necessary appointments. If the
der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertrags- President is a national of either Contracting State or if he is
staaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll otherwise prevented from discharging the said function, the
der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vice-President should make the necessary appointments. If the
Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Ver- Vice-President is a national of either Contracting State or if he,
tragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang too, is prevented from discharging the said function, the mem-
nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staats- ber of the Court next in seniority who is not a national of either
angehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Contracting State should make the necessary appointments.
Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. (5) The arbitration tribunal shall reach its decisions by a majo-
Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt rity of votes. Such decision shall be binding. Each Contracting
die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Ver- State shall bear the cost of its own member and of its represen-
fahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie tatives in the arbitration proceedings; the cost of the chairman
die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu and the remaining costs shall be borne in equal parts by the
gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Contracting States. The arbitration tribunal may make a different
Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht regulation concerning costs. In all other respects, the arbitration
sein Verfahren selbst. tribunal shall determine its own procedure.
Artikel 9 Article 9
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Settlement of Disputes between
einem Investor und einem Vertragsstaat an Investor and a Contracting State
(1) Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einem (1) Disputes concerning investments between a Contracting
Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaats State and an investor of the other Contracting State should as
sollen, soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich bei- far as possible be settled amicably between the parties in dispute.
gelegt werden.
(2) Kann die Streitigkeit innerhalb einer Frist von sechs Mona- (2) If the dispute cannot be settled within six months of the
ten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der bei- date when it has been raised by one of the parties in dispute, it
den Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlan- shall, at the request of the investor of the other Contracting
gen des Investors des anderen Vertragsstaats einem Schieds- State, be submitted for arbitration. Unless the parties in dispute
verfahren unterworfen. Sofern die Streitparteien keine abwei- agree otherwise, the dispute shall be submitted for arbitration to
chende Vereinbarung treffen, wird die Streitigkeit einem the International Centre for Settlement of Investment Disputes
Schiedsverfahren beim Internationalen Zentrum zur Beilegung established under the Convention of 18 March 1965 on the Sett-
von Investitionsstreitigkeiten unterworfen, das nach dem Über- lement of Investment Disputes between States and Nationals of
einkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitions- other States.
streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staa-
ten geschaffen wurde.
(3) Der Schiedsspruch ist bindend und unterliegt keinen (3) The award shall be binding and shall not be subject to any
anderen als den in dem genannten Übereinkommen vorgesehe- appeal or remedy other than those provided for in the said Con-
nen Rechtsmitteln oder sonstigen Rechtsbehelfen. Der Schieds- vention. The award shall be enforced in accordance with
spruch wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt. domestic law.
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
(4) Der an der Streitigkeit beteiligte Vertragsstaat wird wäh- (4) During arbitration proceedings or the enforcement of an
rend eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines award, the Contracting State involved in the dispute shall not
Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass der raise the objection that the investor of the other Contracting
Investor des anderen Vertragsstaats eine Entschädigung für State has received compensation under an insurance contract in
einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer respect of all or part of the damage.
Versicherung erhalten hat.
Artikel 10 Article 10
Anwendungsbereich Scope of Application
(1) Dieses Abkommen gilt ab seinem Inkrafttreten für alle (1) From the date of its entry into force, this Agreement shall
Kapitalanlagen, auch für jene, die die Investoren des einen Ver- apply to all investments, also those made prior to its entry into
tragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vor force, by the investors of either Contracting State in the territory
dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben. Es of the other Contracting State. However, it shall not apply to any
gilt jedoch nicht für Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen dispute concerning an investment which arose or any claim
oder für Ansprüche, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind which was settled before its entry into force.
beziehungsweise befriedigt wurden.
(2) Dieses Abkommen gilt unabhängig davon, ob zwischen (2) This Agreement shall be in force irrespective of whether or
den Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Bezie- not diplomatic or consular relations exist between the Con-
hungen bestehen. tracting States.
Artikel 11 Article 11
Inkrafttreten, Entry into Force,
Geltungsdauer und Außerkrafttreten Duration and Termination
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifika- (1) This Agreement shall be subject to ratification; the instru-
tionsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. ments of ratification shall be exchanged as soon as possible.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der (2) This Agreement shall enter into force one month after the
Ratifikationsurkunden in Kraft. Es bleibt fünfzehn Jahre lang in date of exchange of the instruments of ratification. It shall
Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf remain in force for a period of fifteen years and shall be exten-
unbegrenzte Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsstaaten ded thereafter for an unlimited period unless denounced in wri-
das Abkommen mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf auf ting through diplomatic channels by either Contracting State
diplomatischem Weg schriftlich kündigt. Nach Ablauf von fünf- twelve months before its expiration. After the expiry of the
zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit mit einer Frist von period of fifteen years this Agreement may be denounced at any
zwölf Monaten gekündigt werden. time by either Contracting State giving twelve months’ notice.
(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkraft- (3) In respect of investments made prior to the date of termi-
tretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten nation of this Agreement, the provisions of the preceding Art-
die vorstehenden Artikel noch für weitere zwanzig Jahre vom icles shall continue to be effective for a further period of twenty
Tag des Außerkrafttretens des Abkommens an. years from the date of termination of this Agreement.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen (4) Upon entry into force of this Agreement the Agreement
vom 5. Juli 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und between the Federal Republic of Germany and the Arab Repu-
der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den blic of Egypt concerning the Encouragement and Reciprocal
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen, das dazugehörige Protection of Investments of 5th July 1974, the associated Pro-
Protokoll und der Briefwechsel mit gleichem Datum außer Kraft. tocol and the exchange of letters of the same date shall cease to
be in force.
Geschehen zu Berlin am 16. Juni 2005 in zwei Urschriften, Done at Berlin on 16/06/2005 in duplicate in the German, Arab
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei and English languages, all texts being authentic. In case of
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung divergent interpretation between the German and the Arab texts,
des deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische Wort- the English text shall prevail.
laut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Klaus Scharioth
Wo l f g a n g C l e m e n t
Für die Arabische Republik Ägypten
For the Arab Republic of Egypt
Al-Orabi
Mohamed Rachid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 101
Gesetz
zu dem Vertrag vom 19. und 20. April 2005
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Islamischen Republik Afghanistan
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 2. Februar 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 19. und 20. April 2005 unterzeichneten Vertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Afghanistan
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird
zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 1 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Februar 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Islamischen Republik Afghanistan
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Treaty
between the Federal Republic of Germany
and the Islamic Republic of Afghanistan
concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of Investments
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Islamische Republik Afghanistan – the Islamic Republic of Afghanistan –
in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwi- desiring to intensify economic co-operation between both
schen beiden Staaten zu vertiefen, States,
in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen intending to create favourable conditions for investments by
von Investoren des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen investors of either State in the territory of the other State,
Staates zu schaffen,
in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher recognizing that the encouragement and contractual protec-
Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirt- tion of such investments are apt to stimulate private business
schaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider initiative and to increase the prosperity of both nations –
Völker zu mehren –
haben Folgendes vereinbart: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Für die Zwecke dieses Vertrags For the purposes of this Treaty
1. umfasst der Begriff „Kapitalanlagen“ Vermögenswerte jeder 1. the term “investments” comprises every kind of asset, in
Art, insbesondere particular:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen (a) movable and immovable property as well as any other
sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und rights in rem, such as mortgages, liens and pledges;
Pfandrechte;
b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von (b) shares of companies and other kinds of interest in com-
Beteiligungen an Gesellschaften; panies;
c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen (c) claims to money which has been used to create an eco-
wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf nomic value or claims to any performance having an eco-
Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben; nomic value;
d) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere (d) intellectual property rights, in particular copyrights,
Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche patents, utility-model patents, industrial designs, trade-
Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- marks, trade-names, trade and business secrets, tech-
und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, nical processes, know-how, and good will;
Know-how und Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließlich Aufsu- (e) business concessions under public law, including con-
chungs- und Gewinnungskonzessionen; cessions to search for, extract and exploit natural resour-
ces;
eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt any alteration of the form in which assets are invested shall
werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt; not affect their classification as investment;
2. bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die auf 2. the term “returns” means the amounts yielded by an invest-
eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen, ment for a definite period, such as profit, dividends, interest,
wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere royalties or fees;
Entgelte;
3. bezeichnet der Begriff „Investor“ 3. the term “investor” means
a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: (a) in respect of the Federal Republic of Germany:
– Deutsche im Sinne des Grundgesetzes der Bundesre- – Germans within the meaning of the Basic Law of the
publik Deutschland, Federal Republic of Germany,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 103
– jede juristische Person sowie jede Handelsgesell- – any juridical person as well as any commercial or other
schaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit company or association with or without legal persona-
oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im lity having its seat in the territory of the Federal Repu-
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, blic of Germany, irrespective of whether or not its acti-
gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist vities are directed at profit,
oder nicht,
b) in Bezug auf die Islamische Republik Afghanistan: (b) in respect of the Islamic Republic of Afghanistan:
– Afghanen im Sinne der Verfassung der Islamischen – Afghans within the meaning of the Constitution of the
Republik Afghanistan, Islamic Republic of Afghanistan,
– jede juristische Person sowie jede Handelsgesell- – any juridical person as well as any commercial or other
schaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit company or association with or without legal persona-
oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im lity having its seat in the territory of the Islamic Repu-
Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Afghanistan blic of Afghanistan, irrespective of whether or not its
hat, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet activities are directed at profit.
ist oder nicht.
Artikel 2 Article 2
(1) Jeder Vertragsstaat wird in seinem Hoheitsgebiet Kapital- (1) Each Contracting State shall in its territory promote as far
anlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats nach Mög- as possible investments by investors of the other Contracting
lichkeit fördern und diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung State and admit such investments in accordance with its legisla-
mit seinen Rechtsvorschriften zulassen. tion.
(2) Jeder Vertragsstaat wird in seinem Hoheitsgebiet Kapital- (2) Each Contracting State shall in its territory in any case
anlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats in jedem Fall accord investments by investors of the other Contracting State
gerecht und billig behandeln und ihnen den vollen Schutz des fair and equitable treatment as well as full protection under the
Vertrags gewähren. Treaty.
(3) Ein Vertragsstaat wird die Verwaltung, die Erhaltung, den (3) Neither Contracting State shall in any way impair by arbi-
Gebrauch, die Nutzung oder die Verfügung über die Kapitalanla- trary or discriminatory measures the management, maintenan-
gen von Investoren des anderen Vertragsstaats in seinem ce, use, enjoyment or disposal of investments in its territory of
Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskrimi- investors of the other Contracting State.
nierende Maßnahmen beeinträchtigen.
Artikel 3 Article 3
(1) Jeder Vertragsstaat behandelt Kapitalanlagen in seinem (1) Neither Contracting State shall subject investments in its
Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von territory owned or controlled by investors of the other Con-
Investoren des anderen Vertragsstaats stehen, nicht weniger tracting State to treatment less favourable than it accords to
günstig als Kapitalanlagen der eigenen Investoren oder Investo- investments of its own investors or to investments of investors
ren dritter Staaten. of any third State.
(2) Jeder Vertragsstaat behandelt Investoren des anderen (2) Neither Contracting State shall subject investors of the
Vertragsstaats hinsichtlich ihrer Betätigung im Zusammenhang other Contracting State, as regards their activity in connection
mit Kapitalanlagen in seinem Hoheitsgebiet nicht weniger güns- with investments in its territory, to treatment less favourable than
tig als seine eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten. it accords to its own investors or to investors of any third State.
(3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die ein (3) Such treatment shall not relate to privileges which either
Vertragsstaat den Investoren dritter Staaten wegen seiner Mit- Contracting State accords to investors of third States on
gliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemein- account of its membership of, or association with, a customs or
samen Markt oder einer Freihandelszone oder wegen seiner economic union, a common market or a free trade area.
Assoziierung damit einräumt.
(4) Die in diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich (4) The treatment granted under this Article shall not relate to
nicht auf Vergünstigungen, die ein Vertragsstaat den Investoren advantages which either Contracting State accords to investors
dritter Staaten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens of third States by virtue of a double taxation agreement or other
oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt. agreements regarding matters of taxation.
Artikel 4 Article 4
(1) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats genie- (1) Investments by investors of either Contracting State shall
ßen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vollen Schutz enjoy full protection and security in the territory of the other Con-
und volle Sicherheit. tracting State.
(2) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats dürfen (2) Investments by investors of either Contracting State shall
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats nur zum allgemei- not directly or indirectly be expropriated, nationalized or sub-
nen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteig- jected to any other measure the effects of which would be tan-
net, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen wer- tamount to expropriation or nationalization in the territory of the
den, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatli- other Contracting State except for the public benefit and against
chung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der compensation. Such compensation shall be equivalent to the
enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt ent- value of the expropriated investment immediately before the
sprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, date on which the actual or threatened expropriation, nationa-
Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich lization or comparable measure has become publicly known.
bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet The compensation shall be paid without delay and shall carry
werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen the usual bank interest until the time of payment; it shall be
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich ver- effectively realizable and freely transferable. Provision shall have
wertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der been made in an appropriate manner at or prior to the time of
Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme expropriation, nationalization or comparable measure for the
muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der determination and payment of such compensation. The legality
Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der of any such expropriation, nationalization or comparable mea-
Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme sure and the amount of compensation shall be subject to review
und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen by due process of law.
Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
(3) Investoren eines Vertragsstaats, die durch Krieg oder (3) Investors of either Contracting State whose investments
sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staats- suffer losses in the territory of the other Contracting State owing
notstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet des anderen Vertrags- to war or other armed conflict, revolution, a state of national
staats Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von diesem emergency, or revolt, shall be accorded treatment no less favou-
Vertragsstaat hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, rable by such other Contracting State than that which the latter
Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weni- Contracting State accords to its own investors as regards resti-
ger günstig behandelt als seine eigenen Investoren. Solche Zah- tution, indemnification, compensation or other valuable consi-
lungen müssen frei transferierbar sein. deration. Such payments shall be freely transferable.
(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegen- (4) Investors of either Contracting State shall enjoy most-
heiten genießen die Investoren eines Vertragsstaats im Hoheits- favoured-nation treatment in the territory of the other Con-
gebiet des anderen Vertragsstaats Meistbegünstigung. tracting State in respect of the matters provided for in this Art-
icle.
Artikel 5 Article 5
Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Investoren des anderen Each Contracting State shall guarantee to investors of the
Vertragsstaats den freien Transfer der im Zusammenhang mit other Contracting State the free transfer of payments in con-
einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere nection with an investment, in particular
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung (a) the principal and additional amounts to maintain or increase
oder Ausweitung der Kapitalanlage; the investment;
b) der Erträge; (b) the returns;
c) zur Rückzahlung von Darlehen; (c) the repayment of loans;
d) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquida- (d) the proceeds from the liquidation or the sale of the whole or
tion oder Veräußerung der Kapitalanlage; any part of the investment;
e) der in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen. (e) the compensation provided for in Article 4.
Artikel 6 Article 6
Leistet ein Vertragsstaat seinen Investoren Zahlungen auf- If either Contracting State makes a payment to any of its
grund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheits- investors under a guarantee it has assumed in respect of an
gebiet des anderen Vertragsstaats, so erkennt dieser andere investment in the territory of the other Contracting State, the lat-
Vertragsstaat, unbeschadet der Rechte des erstgenannten Ver- ter Contracting State shall, without prejudice to the rights of the
tragsstaats aus Artikel 10, die Übertragung aller Rechte oder former Contracting State under Article 10, recognize the
Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder aufgrund assignment, whether under a law or pursuant to a legal trans-
Rechtsgeschäfts auf den erstgenannten Vertragsstaat an. Fer- action, of any right or claim of such investor to the former Con-
ner erkennt der andere Vertragsstaat den Eintritt des erstge- tracting State. The latter Contracting State shall also recognize
nannten Vertragsstaats in alle diese Rechte oder Ansprüche the subrogation of the former Contracting State to any such
(übertragene Ansprüche) an, welche der erstgenannte Vertrags- right or claim (assigned claims) which that Contracting State
staat in demselben Umfang wie sein Rechtsvorgänger auszu- shall be entitled to assert to the same extent as its predecessor
üben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund in title. As regards the transfer of payments made by virtue of
der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 such assigned claims, Article 4 (2) and (3) as well as Article 5
und Artikel 5 entsprechend. shall apply mutatis mutandis.
Artikel 7 Article 7
(1) Transferierungen nach Artikel 4 Absatz 2 oder 3, Artikel 5 (1) Transfers under Article 4 (2) or (3), under Article 5 or Art-
oder Artikel 6 erfolgen unverzüglich zu dem am Tag des Trans- icle 6 shall be made without delay at the market rate of exchan-
fers geltenden Marktkurs. ge applicable on the day of the transfer.
(2) Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der Kreuzkurs (cross (2) Should there be no foreign exchange market the cross
rate), der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die rate obtained from those rates which would be applied by the
der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung International Monetary Fund on the date of payment for conver-
Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderzie- sions of the currencies concerned into Special Drawing Rights
hungsrechte zugrunde legen würde. shall apply.
Artikel 8 Article 8
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines Vertrags- (1) If the legislation of either Contracting State or obligations
staats oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben under international law existing at present or established hereaf-
diesem Vertrag zwischen den Vertragsstaaten bestehen oder in ter between the Contracting States in addition to this Treaty
Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere contain a regulation, whether general or specific, entitling
Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Investoren des investments by investors of the other Contracting State to a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 105
anderen Vertragsstaats eine günstigere Behandlung als nach treatment more favourable than is provided for by this Treaty,
diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem such regulation shall to the extent that it is more favourable
vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günstiger ist. prevail over this Treaty.
(2) Jeder Vertragsstaat wird jede andere Verpflichtung einhal- (2) Each Contracting State shall observe any other obligation
ten, die er in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren des ande- it has assumed with regard to investments in its territory by
ren Vertragsstaats in seinem Hoheitsgebiet übernommen hat. investors of the other Contracting State.
Artikel 9 Article 9
Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Investoren des This Treaty shall also apply to investments made prior to its
einen Vertragsstaats in Übereinstimmung mit den Rechtsvor- entry into force by investors of either Contracting State in the
schriften des anderen Vertragsstaats in dessen Hoheitsgebiet territory of the other Contracting State consistent with the lat-
schon vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen ter’s legislation.
haben.
Artikel 10 Article 10
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaa- (1) Divergencies between the Contracting States concerning
ten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, the interpretation or application of this Treaty should as far as
soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsstaa- possible be settled by the governments of the two Contracting
ten beigelegt werden. States.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht (2) If a divergency cannot thus be settled, it shall upon the
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der beiden Ver- request of either Contracting State be submitted to an arbitra-
tragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten. tion tribunal.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem (3) Such arbitration tribunal shall be constituted ad hoc as
jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder follows: each Contracting State shall appoint one member, and
sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann eini- these two members shall agree upon a national of a third State
gen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu as their chairman to be appointed by the governments of the
bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, two Contracting States. Such members shall be appointed with-
der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem in two months, and such chairman within three months from the
der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die date on which either Contracting State has informed the other
Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten Contracting State that it intends to submit the dispute to an
will. arbitration tribunal.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal- (4) If the periods specified in paragraph 3 above have not
ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder been observed, either Contracting State may, in the absence of
Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs any other arrangement, invite the President of the International
bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt Court of Justice to make the necessary appointments. If the Pre-
der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Ver- sident is a national of either Contracting State or if he is otherwi-
tragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so se prevented from discharging the said function, the Vice-Presi-
soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt dent should make the necessary appointments. If the Vice-Pre-
auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden sident is a national of either Contracting State or if he, too, is
Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang prevented from discharging the said function, the member of the
nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staats- Court next in seniority who is not a national of either Contracting
angehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, die State should make the necessary appointments.
Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. (5) The arbitration tribunal shall reach its decisions by a majo-
Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt rity of votes. Such decisions shall be binding. Each Contracting
die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Ver- State shall bear the cost of its own member and of its represen-
fahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie tatives in the arbitration proceedings; the cost of the chairman
die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu and the remaining costs shall be borne in equal parts by the
gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Contracting States. The arbitration tribunal may make a different
Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht regulation concerning costs. In all other respects, the arbitration
sein Verfahren selbst. tribunal shall determine its own procedure.
Artikel 11 Article 11
(1) Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Kapitalanlagen (1) Divergencies concerning investments between a Con-
zwischen einem der Vertragsstaaten und einem Investor des tracting State and an investor of the other Contracting State
anderen Vertragsstaats sollen, soweit möglich, zwischen den should as far as possible be settled amicably between the par-
Streitparteien gütlich beigelegt werden. ties in dispute.
(2) Kann die Meinungsverschiedenheit innerhalb einer Frist (2) If the divergency cannot be settled within six months of
von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung the date when it has been raised by one of the parties in dispu-
durch eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so te, it shall, at the request of the investor of the other Contracting
wird sie auf Verlangen des Investors des anderen Vertragsstaats State, be submitted for arbitration. Unless the parties in dispute
einem Schiedsverfahren unterworfen. Sofern die Streitparteien agree otherwise, the divergency shall be submitted for arbitra-
keine abweichende Vereinbarung treffen, wird die Meinungsver- tion under the Convention of 18 March 1965 on the Settlement
schiedenheit einem Schiedsverfahren im Rahmen des Überein- of Investment Disputes between States and Nationals of Other
kommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitions- States.
streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staa-
ten unterworfen.
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
(3) Der Schiedsspruch ist bindend und unterliegt keinen (3) The award shall be binding and shall not be subject to any
anderen als den in dem genannten Übereinkommen vorgesehe- appeal or remedy other than those provided for in the said Con-
nen Rechtsmitteln oder sonstigen Rechtsbehelfen. Er wird nach vention. The award shall be enforced in accordance with
innerstaatlichem Recht vollstreckt. domestic law.
(4) Der an der Streitigkeit beteiligte Vertragsstaat wird wäh- (4) During arbitration proceedings or the enforcement of an
rend eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines award, the Contracting State involved in the dispute shall not
Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass der raise the objection that the investor of the other Contracting
Investor des anderen Vertragsstaats eine Entschädigung für State has received compensation under an insurance contract in
einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer respect of all or part of the damage.
Versicherung erhalten hat.
Artikel 12 Article 12
Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den bei- This Treaty shall be in force irrespective of whether or not
den Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Bezie- diplomatic or consular relations exist between the Contracting
hungen bestehen. States.
Artikel 13 Article 13
Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Vertrags. The attached Protocol shall form an integral part of this Treaty.
Artikel 14 Article 14
(1) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in (1) This Treaty shall enter into force one month from the date
Kraft, an dem die Vertragsstaaten einander notifiziert haben, on which the Contracting States have notified each other that
dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten the national requirements for such entry into force have been ful-
erfüllt sind. Der entsprechende Zeitpunkt ist der Tag, an dem die filled. The relevant date shall be the day on which the last noti-
letzte Notifikation eingegangen ist. fication is received.
(2) Dieser Vertrag bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren (2) This Treaty shall remain in force for a period of ten years
Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, and shall be extended thereafter for an unlimited period unless
sofern nicht einer der beiden Vertragsstaaten den Vertrag mit denounced in writing through diplomatic channels by either
einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich auf diploma- Contracting State twelve months before its expiration. After the
tischem Weg kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann der expiry of the period of ten years this Treaty may be denounced
Vertrag jederzeit von einem der beiden Vertragsstaaten mit einer at any time by either Contracting State giving twelve months’
Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. notice.
(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkraft- (3) In respect of investments made prior to the date of termi-
tretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die nation of this Treaty, the provisions of the preceding Articles
vorstehenden Artikel noch für weitere zwanzig Jahre vom Tag shall continue to be effective for a further period of twenty years
des Außerkrafttretens des Vertrags an. from the date of termination of this Treaty.
Geschehen zu Berlin am 19. und 20. April 2005 in zwei Done at Berlin on April 19 and 20, 2005 in duplicate in the
Urschriften, jede in Deutsch, Dari und Englisch, wobei jeder German, Dari and English languages, all three texts being
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des authentic. In case of divergent interpretations of the German and
Wortlauts in Deutsch und Dari ist der englische Wortlaut maßge- Dari texts, the English text shall prevail.
bend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Jürgen Chrobog
Wo l f g a n g C l e m e n t
Für die Islamische Republik Afghanistan
For the Islamic Republic of Afghanistan
N a s s e r- Z i a
H. Amin Arsala
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 107
Protokoll
zum Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Islamischen Republik Afghanistan
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Protocol
to the Treaty
between the Federal Republic of Germany
and the Islamic Republic of Afghanistan
concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of Investments
Die Bundesrepublik Deutschland und die Islamische Republik The Federal Republic of Germany and the Islamic Republic of
Afghanistan haben zum Vertrag vom 19. und 20. April 2005 über Afghanistan have agreed on the following provisions to the Trea-
die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanla- ty of 19 and 20 April 2005 concerning the Encouragement and
gen die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart: Reciprocal Protection of Investments:
1. Zu Artikel 1 1. Ad Article 1
a) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederan- (a) Returns from the investment and, in the event of their re-
lage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz investment, the returns therefrom shall enjoy the same
wie die Kapitalanlage. protection as the investment.
b) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der (b) Without prejudice to any other method of determining
Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehö- nationality, in particular any person in possession of a
riger eines Vertragsstaats jede Person, die einen von den national passport issued by the competent authorities of
zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaats the Contracting State concerned shall be deemed to be
ausgestellten nationalen Reisepass besitzt. a national of that Contracting State.
2. Zu Artikel 2 2. Ad Article 2
Der Vertrag gilt auch in den Gebieten der ausschließlichen The Treaty shall also apply to the areas of the exclusive eco-
Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völ- nomic zone and the continental shelf insofar as international
kerrecht dem jeweiligen Vertragsstaat die Ausübung von law permits the Contracting State concerned to exercise
souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen sovereign rights or jurisdiction in these areas.
Gebieten erlaubt.
3. Zu Artikel 3 3. Ad Article 3
a) Als „Betätigung“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist ins- (a) The following shall more particularly, though not exclusi-
besondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die vely, be deemed “activity” within the meaning of Article 3
Erhaltung, der Gebrauch, die Nutzung und die Verfügung (2): the management, maintenance, use, enjoyment and
über eine Kapitalanlage anzusehen. Als eine „weniger disposal of an investment. The following shall, in particu-
günstige“ Behandlung im Sinne des Artikels 3 ist insbe- lar, be deemed “treatment less favourable” within the
sondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im meaning of Article 3: unequal treatment in the case of
Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und restrictions on the purchase of raw or auxiliary materials,
Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produkti- of energy or fuel or of means of production or operation
ons- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche of any kind, unequal treatment in the case of impeding
Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes the marketing of products inside or outside the country,
von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige as well as any other measures having similar effects.
Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die Measures that have to be taken for reasons of public
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, security and order, public health or morality shall not be
der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gel- deemed “treatment less favourable” within the meaning
ten nicht als „weniger günstige“ Behandlung im Sinne of Article 3.
des Artikels 3.
b) Artikel 3 verpflichtet einen Vertragsstaat nicht, steuer- (b) The provisions of Article 3 do not oblige a Contracting
liche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, State to extend to investors resident in the territory of the
die nach seinen Steuergesetzen nur den in seinem other Contracting State tax privileges, tax exemptions
Hoheitsgebiet ansässigen Investoren gewährt werden, and tax reductions which according to its tax laws are
auf im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats ansäs- granted only to investors resident in its territory.
sige Investoren auszudehnen.
c) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen ihrer innerstaat- (c) The Contracting States shall within the framework of
lichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und their national legislation give sympathetic consideration
den Aufenthalt von Personen des einen Vertragsstaats, to applications for the entry and sojourn of persons of
die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das either Contracting State who wish to enter the territory of
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Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats einreisen wol- the other Contracting State in connection with an invest-
len, wohlwollend prüfen; das Gleiche gilt für Arbeitneh- ment; the same shall apply to employed persons of either
mer des einen Vertragsstaats, die im Zusammenhang mit Contracting State who in connection with an investment
einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet des anderen wish to enter the territory of the other Contracting State
Vertragsstaats einreisen und sich dort aufhalten wollen, and sojourn there to take up employment. Applications
um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Auch for work permits shall also be given sympathetic consi-
Anträge auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung werden deration.
wohlwollend geprüft.
4. Zu Artikel 7 4. Ad Article 7
Als „unverzüglich“ erfolgt im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 A transfer shall be deemed to have been made “without
gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist durchgeführt wird, delay” within the meaning of Article 7 (1) if effected within
die normalerweise zur Erledigung der Transferförmlichkeiten such period as is normally required for the completion of
erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines transfer formalities. The said period shall commence on the
entsprechenden Antrags und darf unter keinen Umständen day on which the relevant request has been submitted and
zwei Monate überschreiten. may on no account exceed two months.
5. Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusam- 5. Whenever goods or persons connected with an investment
menhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird ein Vertrags- are to be transported, each Contracting State shall neither
staat die Transportunternehmen des anderen Vertragsstaats exclude nor hinder transport enterprises of the other Con-
weder ausschalten noch behindern und, soweit erforderlich, tracting State and shall issue permits as required to carry out
Genehmigungen zur Durchführung der Transporte erteilen. such transport. This shall include the transport of
Hierunter fallen Beförderungen von
a) Gütern, die unmittelbar für die Kapitalanlage im Sinne (a) goods directly intended for an investment within the
des Vertrags bestimmt sind oder die im Hoheitsgebiet meaning of the Treaty or acquired in the territory of either
eines Vertragsstaats oder eines dritten Staates von Contracting State or of any third State by or on behalf of
einem Unternehmen oder im Auftrag eines Unterneh- an enterprise in which assets within the meaning of the
mens angeschafft werden, in dem Vermögenswerte im Treaty are invested;
Sinne des Vertrags angelegt sind;
b) Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage (b) persons travelling in connection with an investment.
reisen.
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Gesetz
zu dem Vertrag vom 10. August 2005
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Republik Timor-Leste
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 2. Februar 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 10. August 2005 unterzeichneten Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Timor-Leste
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird
zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Februar 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Republik Timor-Leste
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Treaty
between the Federal Republic of Germany
and the Democratic Republic of Timor-Leste
concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of Investments
Acordo
entre a República Federal da Alemanha
e a República Democrática de Timor-Leste
sobre a Promoção e Protecção Recíproca de Investimentos
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany A República Federal da Alemanha
und and e
die Demokratische Republik Timor-Leste – the Democratic Republic of Timor-Leste – a República Democrática de Timor-Leste –
in dem Wunsch, die wirtschaftliche desiring to intensify economic co-ope- Animadas pelo desejo de intensificar a
Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten ration between both States, cooperação económica entre os dois
zu vertiefen, Estados,
in dem Bestreben, günstige Bedingun- intending to create favourable conditi- Desejando criar condições favoráveis
gen für Kapitalanlagen von Investoren des ons for investments by investors of either para investimentos por parte de investido-
einen Staates im Hoheitsgebiet des ande- State in the territory of the other State, res de um Estado no território do outro
ren Staates zu schaffen, Estado,
in der Erkenntnis, dass eine Förderung recognizing that the encouragement Reconhecendo que a promoção e a
und ein vertraglicher Schutz dieser Kapi- and contractual protection of such invest- protecção desses investimentos por meio
talanlagen geeignet sind, die private wirt- ments are apt to stimulate private business de um Acordo poderão servir para estimu-
schaftliche Initiative zu beleben und den initiative and to increase the prosperity of lar a iniciativa económica privada e
Wohlstand beider Völker zu mehren – both nations – incrementar o bem-estar de ambos os
povos –
haben Folgendes vereinbart: have agreed as follows: Acordaram o seguinte:
Artikel 1 Article 1 Artigo 1
Für die Zwecke dieses Vertrags For the purposes of this Treaty Para efeitos do presente Acordo
1. umfasst der Begriff „Kapitalanlagen“ 1. the term “investments” comprises 1. o termo “investimentos” compreende
Vermögenswerte jeder Art, insbeson- every kind of asset, in particular: activos de toda a natureza, particular-
dere mente
a) Eigentum an beweglichen und un- (a) movable and immovable property a) a propriedade de bens móveis e
beweglichen Sachen sowie sonsti- as well as any other rights in rem, imóveis, bem como outros direitos
ge dingliche Rechte wie Hypothe- such as mortgages, liens and pled- reais, tais como hipotecas e direi-
ken und Pfandrechte; ges; tos de penhora;
b) Anteilsrechte an Gesellschaften (b) shares of companies and other b) quotas em sociedades e outros
und andere Arten von Beteiligun- kinds of interest in companies; tipos de participações em socieda-
gen an Gesellschaften; des;
c) Ansprüche auf Geld, das verwen- (c) claims to money which has been c) direitos pecuniários decorrentes de
det wurde, um einen wirtschaftli- used to create an economic value aplicações que geraram um valor
chen Wert zu schaffen, oder An- or claims to any performance económico ou direitos a serviços
sprüche auf Leistungen, die einen having an economic value; com valor económico;
wirtschaftlichen Wert haben;
d) Rechte des geistigen Eigentums, (d) intellectual property rights, in parti- d) direitos de propriedade intelectual,
wie insbesondere Urheberrechte, cular copyrights, patents, utility- nomeadamente direitos de autor,
Patente, Gebrauchsmuster, ge- model patents, industrial designs, patentes, modelos registados,
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werbliche Muster und Modelle, trade-marks, trade-names, trade desenhos e modelos industriais,
Marken, Handelsnamen, Betriebs- and business secrets, technical marcas, nomes comerciais, segre-
und Geschäftsgeheimnisse, techni- processes, know-how, and good dos industriais e comerciais, pro-
sche Verfahren, Know-how und will; cessos tecnológicos, know-how e
Goodwill; good will;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen (e) business concessions under public e) concessões de direito público,
einschließlich Aufsuchungs- und law, including concessions to incluindo concessões de prospec-
Gewinnungskonzessionen für natür- search for, extract and exploit natu- ção, extracção e exploração de
liche Ressourcen; ral resources; recursos naturais;
eine Änderung der Form, in der Vermö- any alteration of the form in which uma alteração da forma de aplicar os
genswerte angelegt werden, lässt ihre assets are invested shall not affect activos não afectará a sua classifica-
Eigenschaft als Kapitalanlage unbe- their classification as investment; ção como investimentos;
rührt;
2. bezeichnet der Begriff „Erträge“ dieje- 2. the term “returns” means the amounts 2. o termo “rendimentos” designa os
nigen Beträge, die auf eine Kapitalanla- yielded by an investment for a definite montantes gerados por um investi-
ge für einen bestimmten Zeitraum period, such as profit, dividends, inte- mento durante um determinado perí-
anfallen, wie Gewinnanteile, Dividen- rest, royalties or fees; odo de tempo, tais como participação
den, Zinsen, Lizenz- oder andere Ent- nos lucros, dividendos, juros, royalties
gelte; ou outras formas de remuneração;
3. bezeichnet der Begriff „Investor“ 3. the term “investor” means 3. o termo “investidor” designa
a) in Bezug auf die Bundesrepublik (a) in respect of the Federal Republic a) no que diz respeito à República
Deutschland: of Germany: Federal da Alemanha:
– Deutsche im Sinne des Grund- – Germans within the meaning of – alemães nos termos da Lei Fun-
gesetzes der Bundesrepublik the Basic Law of the Federal damental da República Federal
Deutschland, Republic of Germany, da Alemanha,
– jede juristische Person sowie – any juridical person as well as – pessoas jurídicas, bem como
jede Handelsgesellschaft oder any commercial or other compa- sociedades comerciais ou outras
sonstige Gesellschaft oder Verei- ny or association with or without sociedades ou associações com
nigung mit oder ohne Rechtsper- legal personality having its seat ou sem personalidade jurídica
sönlichkeit, die ihren Sitz im in the territory of the Federal que tenham a sua sede no terri-
Hoheitsgebiet der Bundesrepu- Republic of Germany, irrespecti- tório da República Federal da
blik Deutschland hat, gleichviel, ve of whether or not its activities Alemanha, independentemente
ob ihre Tätigkeit auf Gewinn are directed at profit, do facto de exercerem ou não
gerichtet ist oder nicht, uma actividade com fins lucrati-
vos;
b) in Bezug auf die Demokratische (b) in respect of the Democratic Repu- b) no que diz respeito à República
Republik Timor-Leste: blic of Timor-Leste: Democrática de Timor-Leste:
– natürliche Personen, die in Über- – natural persons having the natio- – pessoas físicas que, de acordo
einstimmung mit den Gesetzen nality of the Democratic Republic com as leis deste país, tenham a
der Demokratischen Republik of Timor-Leste in accordance nacionalidade da República De-
Timor-Leste deren Staatsange- with its laws, mocrática de Timor-Leste,
hörigkeit besitzen,
– juristische Personen, die nach – legal persons constituted under – pessoas jurídicas constituídas
den Gesetzen der Demokrati- the laws of the Democratic de acordo com as leis da Repúb-
schen Republik Timor-Leste ge- Republic of Timor-Leste. lica Democrática de Timor-Leste.
gründet wurden.
Artikel 2 Article 2 Artigo 2
(1) Jeder Vertragsstaat wird in seinem (1) Each Contracting State shall in its (1) Cada um dos Estados Contratantes
Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investo- territory promote as far as possible invest- promoverá, no seu território, na medida do
ren des anderen Vertragsstaats nach Mög- ments by investors of the other Con- possível, a realização de investimentos de
lichkeit fördern und diese Kapitalanlagen tracting State and admit such investments investidores do outro Estado Contratante,
in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvor- in accordance with its legislation. autorizando-os em conformidade com as
schriften zulassen. disposições legais vigentes.
(2) Jeder Vertragsstaat wird in seinem (2) Each Contracting State shall in its (2) Os investimentos realizados por
Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investo- territory in any case accord investments by investidores de um dos Estados Contra-
ren des anderen Vertragsstaats in jedem investors of the other Contracting State tantes no território do outro Estado Con-
Fall gerecht und billig behandeln und ihnen fair and equitable treatment as well as full tratante gozarão, em cada um dos casos,
den vollen Schutz des Vertrags gewähren. protection under the Treaty. de um tratamento justo e equitativo,
sendo-lhes concedida plena protecção
nos termos do presente Acordo.
(3) Ein Vertragsstaat wird die Verwal- (3) Neither Contracting State shall in (3) Nenhum dos Estados Contratantes
tung, die Erhaltung, den Gebrauch, die any way impair by arbitrary or discrimina- dificultará de alguma forma, através de
Nutzung oder die Verfügung über die Kapi- tory measures the management, mainten- medidas arbitrárias ou discriminatórias, a
talanlagen von Investoren des anderen ance, use, enjoyment or disposal of invest- gestão, a preservação, o uso, o desfrute
Vertragsstaats in seinem Hoheitsgebiet in ments in its territory of investors of the ou a disposição dos investimentos de
keiner Weise durch willkürliche oder diskri- other Contracting State. investidores do outro Estado Contratante
minierende Maßnahmen beeinträchtigen. no seu território.
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Artikel 3 Article 3 Artigo 3
(1) Jeder Vertragsstaat behandelt Kapi- (1) Neither Contracting State shall sub- (1) Cada um dos Estados Contratantes
talanlagen in seinem Hoheitsgebiet, die im ject investments in its territory owned or dará a investimentos pertencentes a ou
Eigentum oder unter dem Einfluss von In- controlled by investors of the other Con- promovidos por investidores do outro
vestoren des anderen Vertragsstaats ste- tracting State to treatment less favourable Estado Contratante no seu território um
hen, nicht weniger günstig als Kapitalanla- than it accords to investments of its own tratamento não menos favorável que o
gen der eigenen Investoren oder Investo- investors or to investments of investors of dado a investimentos dos seus próprios
ren dritter Staaten. any third State. investidores ou de investidores de tercei-
ros Estados.
(2) Jeder Vertragsstaat behandelt (2) Neither Contracting State shall sub- (2) Cada um dos Estados Contratantes
Investoren des anderen Vertragsstaats ject investors of the other Contracting dará a investidores do outro Estado Con-
hinsichtlich ihrer Betätigung im Zusam- State, as regards their activity in connecti- tratante, no tocante às actividades decor-
menhang mit Kapitalanlagen in seinem on with investments in its territory, to treat- rentes do investimento realizado no seu
Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als ment less favourable than it accords to its território, um tratamento não menos favo-
seine eigenen Investoren oder Investoren own investors or to investors of any third rável que o dado aos seus próprios investi-
dritter Staaten. State. dores ou aos investidores de terceiros
Estados.
(3) Diese Behandlung bezieht sich nicht (3) Such treatment shall not relate to (3) Este tratamento não se refere a pri-
auf Vorrechte, die ein Vertragsstaat den privileges which either Contracting State vilégios concedidos por um Estado Con-
Investoren dritter Staaten wegen seiner accords to investors of third States on tratante aos investidores de terceiros Esta-
Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirt- account of its membership of, or associa- dos na sua qualidade de membro ou asso-
schaftsunion, einem gemeinsamen Markt tion with, a customs or economic union, a ciado de uma união aduaneira ou econó-
oder einer Freihandelszone oder wegen common market or a free trade area. mica, de um mercado comum ou de uma
seiner Assoziierung damit einräumt. zona de livre comércio.
(4) Die in diesem Artikel gewährte (4) The treatment granted under this (4) O tratamento garantido por este
Behandlung bezieht sich nicht auf Ver- Article shall not relate to advantages which Artigo não se refere a benefícios concedi-
günstigungen, die ein Vertragsstaat den either Contracting State accords to inves- dos por um Estado Contratante a investi-
Investoren dritter Staaten aufgrund eines tors of third States by virtue of a double dores de terceiros Estados com base num
Doppelbesteuerungsabkommens oder taxation agreement or other agreements acordo para evitar a dupla tributação ou
sonstiger Vereinbarungen über Steuerfra- regarding matters of taxation. de outros acordos de natureza fiscal.
gen gewährt.
Artikel 4 Article 4 Artigo 4
(1) Kapitalanlagen von Investoren eines (1) Investments by investors of either (1) Os investimentos de investidores de
Vertragsstaats genießen im Hoheitsgebiet Contracting State shall enjoy full protecti- um dos Estados Contratantes gozarão no
des anderen Vertragsstaats vollen Schutz on and security in the territory of the other território do outro Estado Contratante de
und volle Sicherheit. Contracting State. plena protecção e plena segurança.
(2) Kapitalanlagen von Investoren eines (2) Investments by investors of either (2) No território de cada um dos Esta-
Vertragsstaats dürfen im Hoheitsgebiet Contracting State shall not directly or indi- dos Contratantes os investimentos de
des anderen Vertragsstaats nur zum allge- rectly be expropriated, nationalized or investidores do outro Estado Contratante
meinen Wohl und gegen Entschädigung subjected to any other measure the effects só poderão ser directa ou indirectamente
direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht of which would be tantamount to expro- expropriados, nacionalizados ou sujeitos a
oder anderen Maßnahmen unterworfen priation or nationalization in the territory of outras medidas com efeitos equivalentes à
werden, die in ihren Auswirkungen einer the other Contracting State except for the expropriação ou nacionalização, por razões
Enteignung oder Verstaatlichung gleich- public benefit and against compensation. de utilidade pública e mediante indem-
kommen. Die Entschädigung muss dem Such compensation shall be equivalent to nização. A indemnização deverá corres-
Wert der enteigneten Kapitalanlage unmit- the value of the expropriated investment ponder ao valor do investimento exprop-
telbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in immediately before the date on which the riado imediatamente antes da data em
dem die tatsächliche oder drohende Ent- actual or threatened expropriation, natio- que se tornou pública a intenção ou a exe-
eignung, Verstaatlichung oder vergleich- nalization or comparable measure has cução da expropriação, da nacionalização
bare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. become publicly known. The compensati- ou da tomada de qualquer outra medida
Die Entschädigung muss unverzüglich ge- on shall be paid without delay and shall com efeitos equivalentes. A indemnização
leistet werden und ist bis zum Zeitpunkt carry the usual bank interest until the time deverá ser paga sem demora e vencerá
der Zahlung mit dem üblichen bankmäßi- of payment; it shall be effectively realizable juros à taxa bancária usual, até à data da
gen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tat- and freely transferable. Provision shall sua liquidação; deverá ser efectivamente
sächlich verwertbar und frei transferierbar have been made in an appropriate manner realizável e livremente transferível. O mais
sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteig- at or prior to the time of expropriation, tardar no momento da expropriação, na-
nung, Verstaatlichung oder vergleichbaren nationalization or comparable measure for cionalização ou medida equivalente de-
Maßnahme muss in geeigneter Weise für the determination and payment of such verão ser tomadas as providências ade-
die Festsetzung und Leistung der Ent- compensation. The legality of any such quadas para fixar o valor da indemnização
schädigung Vorsorge getroffen sein. Die expropriation, nationalization or compara- e o seu pagamento. O carácter legal da
Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaat- ble measure and the amount of compen- expropriação, nacionalização ou medida
lichung oder vergleichbaren Maßnahme sation shall be subject to review by due equivalente e o montante da indemniza-
und die Höhe der Entschädigung müssen process of law. ção deverão poder ser verificados num
in einem ordentlichen Rechtsverfahren procedimento judicial ordinário.
nachgeprüft werden können.
(3) Investoren eines Vertragsstaats, die (3) Investors of either Contracting State (3) Os investidores de um dos Estados
durch Krieg oder sonstige bewaffnete Aus- whose investments suffer losses in the ter- Contratantes que venham a sofrer perdas
einandersetzungen, Revolution, Staats- ritory of the other Contracting State owing de investimentos no território do outro
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notstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet to war or other armed conflict, revolution, a Estado Contratante, provocadas por guer-
des anderen Vertragsstaats Verluste an state of national emergency, or revolt, shall ra ou outros conflitos armados, revolução,
Kapitalanlagen erleiden, werden von die- be accorded treatment no less favourable estado de emergência nacional ou suble-
sem Vertragsstaat hinsichtlich der Rücker- by such other Contracting State than that vação, não receberão desse Estado Con-
stattungen, Abfindungen, Entschädigun- which the latter Contracting State accords tratante, em matéria de restituições, com-
gen oder sonstigen Gegenleistungen nicht to its own investors as regards restitution, pensações, indemnizações ou demais
weniger günstig behandelt als seine eige- indemnification, compensation or other retribuições, um tratamento menos favo-
nen Investoren. Solche Zahlungen müssen valuable consideration. Such payments rável do que o concedido aos seus
frei transferierbar sein. shall be freely transferable. próprios investidores. Tais pagamentos
deverão ser livremente transferíveis.
(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel (4) Investors of either Contracting State (4) Em relação à matéria regulamentada
geregelten Angelegenheiten genießen die shall enjoy most-favoured-nation treat- pelo presente Artigo, os investidores de
Investoren eines Vertragsstaats im ment in the territory of the other Con- um dos Estados Contratantes gozarão no
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats tracting State in respect of the matters território do outro Estado Contratante do
Meistbegünstigung. provided for in this Article. tratamento de nação mais favorecida.
Artikel 5 Article 5 Artigo 5
Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Each Contracting State shall guarantee Cada Estado Contratante garantirá aos
Investoren des anderen Vertragsstaats den to investors of the other Contracting State investidores do outro Estado Contratante
freien Transfer der im Zusammenhang mit the free transfer of payments in connection a livre transferência de pagamentos rela-
einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, with an investment, in particular cionadas com um investimento, nomeada-
insbesondere mente
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge (a) the principal and additional amounts to a) do capital e dos montantes adicionais
zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung maintain or increase the investment; necessários à manutenção ou amplia-
der Kapitalanlage; ção do investimento;
b) der Erträge; (b) the returns; b) dos rendimentos;
c) zur Rückzahlung von Darlehen; (c) the repayment of loans; c) da amortização de empréstimos;
d) des Erlöses aus der vollständigen oder (d) the proceeds from the liquidation or d) do produto resultante da liquidação ou
teilweisen Liquidation oder Veräuße- the sale of the whole or any part of the alienação total ou parcial do investi-
rung der Kapitalanlage; investment; mento;
e) der in Artikel 4 vorgesehenen Entschä- (e) the compensation provided for in Art- e) das indemnizações previstas no Ar-
digungen. icle 4. tigo 4.
Artikel 6 Article 6 Artigo 6
Leistet ein Vertragsstaat seinen Investo- If either Contracting State makes a pay- Se um dos Estados Contratantes
ren Zahlungen aufgrund einer Gewährleis- ment to any of its investors under a gua- efectuar pagamentos aos seus investido-
tung für eine Kapitalanlage im Hoheitsge- rantee it has assumed in respect of an res devido a uma garantia assumida em
biet des anderen Vertragsstaats, so investment in the territory of the other relação a um investimento no território do
erkennt dieser andere Vertragsstaat, unbe- Contracting State, the latter Contracting outro Estado Contratante, este, sem pre-
schadet der Rechte des erstgenannten State shall, without prejudice to the rights juízo dos direitos do primeiro Estado Con-
Vertragsstaats aus Artikel 10, die Übertra- of the former Contracting State under Art- tratante previstos pelo Artigo 10, reconhe-
gung aller Rechte oder Ansprüche dieser icle 10, recognize the assignment, whether cerá a transferência de todos os direitos
Investoren kraft Gesetzes oder aufgrund under a law or pursuant to a legal trans- ou pretensões daqueles investidores para
Rechtsgeschäfts auf den erstgenannten action, of any right or claim of such inves- o primeiro Estado Contratante, seja por
Vertragsstaat an. Ferner erkennt der ande- tor to the former Contracting State. The efeito legal, seja com base em acto jurídi-
re Vertragsstaat den Eintritt des erstge- latter Contracting State shall also recogni- co. Para além disso, o outro Estado Con-
nannten Vertragsstaats in alle diese Rech- ze the subrogation of the former Con- tratante reconhecerá como sub-rogado o
te oder Ansprüche (übertragene Ansprü- tracting State to any such right or claim primeiro Estado Contratante em relação a
che) an, welche der erstgenannte Ver- (assigned claims) which that Contracting todos esses direitos ou pretensões (direi-
tragsstaat in demselben Umfang wie sein State shall be entitled to assert to the tos transferidos), podendo este exercê-los
Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt same extent as its predecessor in title. As na mesma medida em que o faria o seu
ist. Für den Transfer von Zahlungen auf- regards the transfer of payments made by titular original. À transferência de montan-
grund der übertragenen Ansprüche gelten virtue of such assigned claims, Article 4 (2) tes decorrentes dos direitos transferidos
Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 ent- and (3) as well as Article 5 shall apply aplicar-se-ão, analogamente, as disposi-
sprechend. mutatis mutandis. ções dos parágrafos 2 e 3 do Artigo 4,
bem como as do Artigo 5.
Artikel 7 Article 7 Artigo 7
(1) Transferierungen nach Artikel 4 (1) Transfers under Article 4 (2) or (3), (1) As transferências ao abrigo dos
Absatz 2 oder 3, Artikel 5 oder Artikel 6 under Article 5 or Article 6 shall be made parágrafos 2 ou 3 do Artigo 4, do Artigo 5
erfolgen unverzüglich zu dem am Tag des without delay at the market rate of exchan- ou do Artigo 6 serão efectuadas sem
Transfers geltenden Marktkurs. ge applicable on the day of the transfer. demora à taxa oficial de mercado no dia
da transferência.
(2) Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt (2) Should there be no foreign exchan- (2) Em caso de inexistência de um mer-
der Kreuzkurs (cross rate), der sich aus ge market the cross rate obtained from cado de divisas, aplicar-se-á a taxa cruza-
denjenigen Umrechnungskursen ergibt, those rates which would be applied by the da (cross rate) que resulta das taxas de
die der Internationale Währungsfonds zum International Monetary Fund on the date of câmbio que o Fundo Monetário Interna-
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der payment for conversions of the currencies cional tomaria por base na data da conver-
betreffenden Währungen in Sonderzie- concerned into Special Drawing Rights são das respectivas moedas em direitos
hungsrechte zugrunde legen würde. shall apply. especiais de saque.
Artikel 8 Article 8 Artigo 8
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschrif- (1) If the legislation of either Contracting (1) Caso resulte das disposições legais
ten eines Vertragsstaats oder aus völker- State or obligations under international law de um dos Estados Contratantes ou das
rechtlichen Verpflichtungen, die neben die- existing at present or established hereafter obrigações no âmbito do Direito Interna-
sem Vertrag zwischen den Vertragsstaaten between the Contracting States in addition cional que existem ou passarão a existir
bestehen oder in Zukunft begründet wer- to this Treaty contain a regulation, whether no futuro entre os Estados Contratantes
den, eine allgemeine oder besondere Re- general or specific, entitling investments para além deste Acordo um regulamento
gelung, durch die den Kapitalanlagen der by investors of the other Contracting State geral ou específico que preveja, para os
Investoren des anderen Vertragsstaats to a treatment more favourable than is pro- investimentos dos investidores do outro
eine günstigere Behandlung als nach die- vided for by this Treaty, such regulation Estado Contratante, um tratamento mais
sem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese shall to the extent that it is more favourable favorável do que o inscrito neste Acordo,
Regelung dem vorliegenden Vertrag inso- prevail over this Treaty. este regulamento prevalecerá sobre o pre-
weit vor, als sie günstiger ist. sente Acordo na medida em que for mais
favorável.
(2) Jeder Vertragsstaat wird jede andere (2) Each Contracting State shall obser- (2) Cada um dos Estados Contratantes
Verpflichtung einhalten, die er in Bezug auf ve any other obligation it has assumed cumprirá todas as outras obrigações
Kapitalanlagen von Investoren des ande- with regard to investments in its territory assumidas em relação a investimentos de
ren Vertragsstaats in seinem Hoheitsgebiet by investors of the other Contracting investidores do outro Estado Contratante
übernommen hat. State. no seu território.
Artikel 9 Article 9 Artigo 9
Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanla- This Treaty shall also apply to invest- Este Acordo aplicar-se-á também a
gen, die Investoren des einen Vertrags- ments made prior to its entry into force by investimentos que investidores de um dos
staats in Übereinstimmung mit den investors of either Contracting State in the Estados Contratantes efectuaram em con-
Rechtsvorschriften des anderen Vertrags- territory of the other Contracting State formidade com as disposições legais do
staats in dessen Hoheitsgebiet schon vor consistent with the latter’s legislation. outro Estado Contratante no território do
dem Inkrafttreten dieses Vertrags vorge- mesmo, já antes da entrada em vigor do
nommen haben. presente Acordo.
Artikel 10 Article 10 Artigo 10
(1) Meinungsverschiedenheiten zwi- (1) Divergencies between the Con- (1) Os diferendos que surgirem entre os
schen den Vertragsstaaten über die Ausle- tracting States concerning the interpreta- Estados Contratantes sobre a interpreta-
gung oder Anwendung dieses Vertrags tion or application of this Treaty should as ção ou aplicação do presente Acordo
sollen, soweit möglich, durch die Regie- far as possible be settled by the govern- deverão ser dirimidos, na medida do pos-
rungen der beiden Vertragsstaaten beige- ments of the two Contracting States. sível, pelos Governos dos dois Estados
legt werden. Contratantes.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit (2) If a divergency cannot thus be sett- (2) Se um diferendo não puder ser diri-
auf diese Weise nicht beigelegt werden, so led, it shall upon the request of either Con- mido por esta via, será submetido, a pedi-
ist sie auf Verlangen eines der beiden Ver- tracting State be submitted to an arbitra- do de qualquer um dos Estados Contra-
tragsstaaten einem Schiedsgericht zu un- tion tribunal. tantes, a um tribunal de arbitragem.
terbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu (3) Such arbitration tribunal shall be (3) O tribunal de arbitragem será consti-
Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein constituted ad hoc as follows: each Con- tuído “ad hoc”, sendo que cada um dos
Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich tracting State shall appoint one member, Estados Contratantes nomeará um mem-
auf den Angehörigen eines dritten Staates and these two members shall agree upon bro e ambos os membros escolherão, de
als Obmann einigen, der von den Regie- a national of a third State as their chairman comum acordo, um nacional dum terceiro
rungen der beiden Vertragsstaaten zu be- to be appointed by the governments of the Estado como presidente, que será nomea-
stellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb two Contracting States. Such members do pelos Governos dos dois Estados Con-
von zwei Monaten, der Obmann innerhalb shall be appointed within two months, and tratantes. Os membros deverão ser
von drei Monaten zu bestellen, nachdem such chairman within three months from nomeados no prazo de dois meses e o
der eine Vertragsstaat dem anderen mitge- the date on which either Contracting State presidente dentro de três meses, a contar
teilt hat, dass er die Meinungsverschie- has informed the other Contracting State da data em que um dos Estados Contra-
denheit einem Schiedsgericht unterbreiten that it intends to submit the dispute to an tantes tenha comunicado ao outro que
will. arbitration tribunal. deseja submeter o diferendo a um tribunal
de arbitragem.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten (4) If the periods specified in para- (4) Em caso de inobservância dos pra-
Fristen nicht eingehalten, so kann in Er- graph 3 above have not been observed, zos previstos no parágrafo 3, cada um dos
mangelung einer anderen Vereinbarung either Contracting State may, in the absen- Estados Contratantes poderá, na falta de
jeder Vertragsstaat den Präsidenten des ce of any other arrangement, invite the outro ajuste, solicitar ao Presidente do Tri-
Internationalen Gerichtshofs bitten, die er- President of the International Court of Jus- bunal Internacional de Justiça que proce-
forderlichen Ernennungen vorzunehmen. tice to make the necessary appointments. da às necessárias nomeações. Caso o
Besitzt der Präsident die Staatsangehörig- If the President is a national of either Con- Presidente tenha a nacionalidade dum dos
keit eines der beiden Vertragsstaaten oder tracting State or if he is otherwise preven- Estados Contratantes ou esteja impedido
ist er aus einem anderen Grund verhindert, ted from discharging the said function, the por qualquer outra razão, caberá ao Vice-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 115
so soll der Vizepräsident die Ernennungen Vice-President should make the necessary presidente proceder às nomeações. Se
vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsi- appointments. If the Vice-President is a também o Vice-presidente possuir a
dent die Staatsangehörigkeit eines der national of either Contracting State or if he, nacionalidade dum dos Estados Contra-
beiden Vertragsstaaten oder ist auch er too, is prevented from discharging the said tantes ou também estiver impedido, as
verhindert, so soll das im Rang nächstfol- function, the member of the Court next in nomeações caberão ao membro seguinte
gende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht seniority who is not a national of either na hierarquia do Tribunal que não possuir
die Staatsangehörigkeit eines der beiden Contracting State should make the neces- a nacionalidade de um dos Estados Con-
Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen sary appointments. tratantes.
vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit (5) The arbitration tribunal shall reach (5) O tribunal de arbitragem decidirá
Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen its decisions by a majority of votes. Such por voto maioritário. As suas decisões
sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die decisions shall be binding. Each Con- serão vinculativas. Cada um dos Estados
Kosten seines Mitglieds sowie seiner Ver- tracting State shall bear the cost of its own Contratantes suportará, durante o proces-
tretung in dem Verfahren vor dem Schieds- member and of its representatives in the so diante do tribunal de arbitragem, os
gericht; die Kosten des Obmanns sowie arbitration proceedings; the cost of the custos do seu membro, bem como os do
die sonstigen Kosten werden von den bei- chairman and the remaining costs shall be seu substituto; ambos os Estados Contra-
den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen borne in equal parts by the Contracting tantes arcarão, em partes iguais, com os
getragen. Das Schiedsgericht kann eine States. The arbitration tribunal may make a custos do presidente e com os custos
andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen different regulation concerning costs. In all diversos. O tribunal de arbitragem poderá
regelt das Schiedsgericht sein Verfahren other respects, the arbitration tribunal shall adoptar um regime alternativo em relação
selbst. determine its own procedure. aos custos. Para além disso, o tribunal de
arbitragem definirá as suas próprias regras
processuais.
Artikel 11 Article 11 Artigo 11
(1) Meinungsverschiedenheiten in Be- (1) Divergencies concerning invest- (1) Diferendos em relação a investimen-
zug auf Kapitalanlagen zwischen einem ments between a Contracting State and an tos que tenham surgido entre um dos
der Vertragsstaaten und einem Investor investor of the other Contracting State Estados Contratantes e um investidor do
des anderen Vertragsstaats sollen, soweit should as far as possible be settled amica- outro Estado Contratante deverão, na
möglich, zwischen den Streitparteien güt- bly between the parties in dispute. medida do possível, ser dirimidos de
lich beigelegt werden. forma amigável entre as partes litigantes.
(2) Kann die Meinungsverschiedenheit (2) If the divergency cannot be settled (2) Se um diferendo não puder ser diri-
innerhalb einer Frist von sechs Monaten within six months of the date when it has mido dentro dum prazo de seis meses,
ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung been raised by one of the parties in dispu- contados a partir da data em que uma das
durch eine der beiden Streitparteien nicht te, it shall, at the request of the investor of partes litigantes o tenha manifestado, será
beigelegt werden, so wird sie auf Verlan- the other Contracting State, be submitted submetido, a pedido do investidor do
gen des Investors des anderen Vertrags- for arbitration. Unless the parties in dispu- outro Estado Contratante, a um tribunal de
staats einem Schiedsverfahren unterwor- te agree otherwise, the divergency shall be arbitragem. Na medida em que as partes
fen. Sofern die Streitparteien keine abwei- submitted for arbitration under the Con- litigantes não chegarem a outro acordo, o
chende Vereinbarung treffen, wird die Mei- vention of 18 March 1965 on the Settle- diferendo será submetido a um processo
nungsverschiedenheit einem Schiedsver- ment of Investment Disputes between Sta- de arbitragem no quadro da Convenção
fahren im Rahmen des Übereinkommens tes and Nationals of Other States. de 18 de Março de 1965 para a Resolução
vom 18. März 1965 zur Beilegung von In- de Diferendos relativos a Investimentos
vestitionsstreitigkeiten zwischen Staaten entre Estados e Nacionais de outros Esta-
und Angehörigen anderer Staaten unter- dos.
worfen.
(3) Der Schiedsspruch ist bindend und (3) The award shall be binding and shall (3) A sentença arbitral será vinculativa e
unterliegt keinen anderen als den in dem not be subject to any appeal or remedy ficará submetida unicamente aos recursos
genannten Übereinkommen vorgesehenen other than those provided for in the said ou demais acções legais previstos pela
Rechtsmitteln oder sonstigen Rechtsbe- Convention. The award shall be enforced referida Convenção. A execução obede-
helfen. Er wird nach innerstaatlichem in accordance with domestic law. cerá ao Direito nacional.
Recht vollstreckt.
(4) Der an der Streitigkeit beteiligte Ver- (4) During arbitration proceedings or (4) Durante o processo de arbitragem
tragsstaat wird während eines Schiedsver- the enforcement of an award, the Con- ou a execução da sentença arbitral, o
fahrens oder der Vollstreckung eines tracting State involved in the dispute shall Estado Contratante envolvido no diferen-
Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend not raise the objection that the investor of do não poderá fazer valer como objecção
machen, dass der Investor des anderen the other Contracting State has received o facto de o investidor do outro Estado
Vertragsstaats eine Entschädigung für compensation under an insurance con- Contratante ter recebido, por uma parte
einen Teil des Schadens oder den tract in respect of all or part of the damage. ou pela totalidade do prejuízo, a indemni-
Gesamtschaden aus einer Versicherung zação de um seguro.
erhalten hat.
Artikel 12 Article 12 Artigo 12
Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, This Treaty shall be in force irrespective O presente Acordo vigorará indepen-
ob zwischen den beiden Vertragsstaaten of whether or not diplomatic or consular dentemente do facto de existirem ou não
diplomatische oder konsularische Bezie- relations exist between the Contracting relações diplomáticas ou consulares entre
hungen bestehen. States. os dois Estados Contratantes.
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Artikel 13 Article 13 Artigo 13
Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil The attached Protocol shall form an O Protocolo anexo é parte integrante do
dieses Vertrags. integral part of this Treaty. presente Acordo.
Artikel 14 Article 14 Artigo 14
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikati- (1) This Treaty shall be subject to ratifi- (1) O presente Acordo carece de ratifi-
on; die Ratifikationsurkunden werden so cation; the instruments of ratification shall cação; os instrumentos de ratificação
bald wie möglich ausgetauscht. be exchanged as soon as possible. deverão ser trocados o mais brevemente
possível.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach (2) This Treaty shall enter into force one (2) O presente Acordo entrará em vigor
Austausch der Ratifikationsurkunden in month after the date of exchange of the in- um mês após a troca dos instrumentos de
Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; struments of ratification. It shall remain in ratificação. Permanecerá em vigor por um
nach deren Ablauf verlängert sich die Gel- force for a period of ten years and shall be período de dez anos após o qual será
tungsdauer auf unbegrenzte Zeit, sofern extended thereafter for an unlimited period prorrogado por tempo indeterminado, a
nicht einer der beiden Vertragsstaaten den unless denounced in writing through diplo- não ser que um dos dois Estados Contra-
Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten matic channels by either Contracting State tantes o denuncie, mediante notificação
vor Ablauf schriftlich auf diplomatischem twelve months before its expiration. After por escrito encaminhada por via diplomá-
Weg kündigt. Nach Ablauf von zehn Jah- the expiry of the period of ten years this tica, com uma antecedência de doze
ren kann der Vertrag jederzeit von einem Treaty may be denounced at any time by meses. Expirado o período de dez anos, o
der beiden Vertragsstaaten mit einer Frist either Contracting State giving twelve Acordo poderá ser denunciado a qualquer
von zwölf Monaten gekündigt werden. months’ notice. momento, com uma antecedência de doze
meses, por cada um dos Estados Contra-
tantes.
(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeit- (3) In respect of investments made prior (3) Relativamente aos investimentos
punkt des Außerkrafttretens dieses Ver- to the date of termination of this Treaty, the realizados até ao momento em que expira
trags vorgenommen worden sind, gelten provisions of the preceding Articles shall o presente Acordo, as disposições dos
die vorstehenden Artikel noch für weitere continue to be effective for a further period Artigos anteriores continuarão em vigor
zwanzig Jahre vom Tag des Außerkrafttre- of twenty years from the date of terminati- por mais vinte anos, contados a partir da
tens des Vertrags an. on of this Treaty. data em que expira o Acordo.
Geschehen zu Berlin am 10. August Done at Berlin on August 10, 2005 in Feito em Berlim, aos 10 dias do mês de
2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher, duplicate in the German, Portuguese and Agosto de 2005, em dois originais, cada
portugiesischer und englischer Sprache, English languages, all three texts being um nas línguas alemã, portuguesa e ingle-
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei authentic. In case of divergent interpretati- sa, fazendo todos os três textos fé. Em
unterschiedlicher Auslegung des deut- ons of the German and Portuguese texts, caso de interpretação divergente dos tex-
schen und des portugiesischen Wortlauts the English text shall prevail. tos alemão e português prevalecerá a ver-
ist der englische Wortlaut maßgebend. são inglesa do texto.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Pela República Federal da Alemanha
Georg Boomgaarden
Für die Demokratische Republik Timor-Leste
For the Democratic Republic of Timor-Leste
Pela República Democrática de Timor-Leste
J. Ramos-Horta
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 117
Protokoll
zum Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Republik Timor-Leste
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Protocol
to the Treaty
between the Federal Republic of Germany
and the Democratic Republic of Timor-Leste
concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of Investments
Protocolo
ao Acordo
entre a República Federal da Alemanha
e a República Democrática de Timor-Leste
sobre a Promoção e Protecção Recíproca de Investimentos
Die Bundesrepublik Deutschland und The Federal Republic of Germany and A República Federal da Alemanha e a
die Demokratische Republik Timor-Leste the Democratic Republic of Timor-Leste República Democrática de Timor-Leste
haben zum Vertrag vom 10. August 2005 have agreed on the following provisions to acordaram as seguintes disposições adi-
über die Förderung und den gegenseitigen the Treaty of 10 August, 2005 concerning cionais ao Acordo de 10 de Agosto de
Schutz von Kapitalanlagen die nachfol- the Encouragement and Reciprocal Pro- 2005 sobre a Promoção e Protecção Recíp-
genden Bestimmungen vereinbart: tection of Investments: roca de Investimentos:
1. Zu Artikel 1 1. Ad Article 1 1. No tocante ao Artigo 1
a) Erträge aus der Kapitalanlage und (a) Returns from the investment and, a) Rendimentos do investimento e, no
im Falle ihrer Wiederanlage auch in the event of their re-investment, caso do seu reinvestimento, tam-
deren Erträge genießen den glei- the returns therefrom shall enjoy bém os rendimentos deste, goza-
chen Schutz wie die Kapitalanlage. the same protection as the invest- rão da mesma protecção que os
ment. investimentos.
b) Unbeschadet anderer Verfahren zur (b) Without prejudice to any other b) Sem prejuízo de outros procedi-
Feststellung der Staatsangehörig- method of determining nationality, mentos para a constatação da
keit gilt insbesondere als Staatsan- in particular any person in posses- nacionalidade, será considerado,
gehöriger eines Vertragsstaats jede sion of a national passport issued em especial, como cidadão de um
Person, die einen von den zustän- by the competent authorities of the Estado Contratante a pessoa que
digen Behörden des betreffenden Contracting State concerned shall possui um passaporte nacional
Vertragsstaats ausgestellten natio- be deemed to be a national of that emitido pelas autoridades compe-
nalen Reisepass besitzt. Contracting State. tentes do respectivo Estado Con-
tratante.
2. Zu Artikel 2 2. Ad Article 2 2. No tocante ao Artigo 2
Der Vertrag gilt auch in den Gebieten The Treaty shall also apply to the areas O Acordo estender-se-á aos territórios
der ausschließlichen Wirtschaftszone of the exclusive economic zone and da zona económica exclusiva e da pla-
und des Festlandsockels, soweit das the continental shelf insofar as interna- taforma continental, na medida em que
Völkerrecht dem jeweiligen Vertrags- tional law permits the Contracting o Direito Internacional permitir ao
staat die Ausübung von souveränen State concerned to exercise sovereign respectivo Estado Contratante o exer-
Rechten oder Hoheitsbefugnissen in rights or jurisdiction in these areas. cício de direitos soberanos ou compe-
diesen Gebieten erlaubt. tências de soberania nestes territórios.
3. Zu Artikel 3 3. Ad Article 3 3. No tocante ao Artigo 3
a) Als „Betätigung“ im Sinne des Arti- (a) The following shall more particular- a) Entenda-se por “actividades” nos
kels 3 Absatz 2 ist insbesondere, ly, though not exclusively, be dee- termos do parágrafo 2 do Artigo 3,
aber nicht ausschließlich, die Ver- med “activity” within the meaning particularmente mas não exclusi-
waltung, die Erhaltung, der Ge- of Article 3 (2): the management, vamente, a gestão, a preservação,
brauch, die Nutzung und die Verfü- maintenance, use, enjoyment and o uso, o desfrute e a disposição de
gung über eine Kapitalanlage anzu- disposal of an investment. The fol- um investimento. Por tratamento
sehen. Als eine „weniger günstige“ lowing shall, in particular, be dee- “menos favorável” nos termos do
Behandlung im Sinne des Artikels 3 med “treatment less favourable” Artigo 3 entenda-se particularmen-
ist insbesondere anzusehen: die within the meaning of Article 3: te: um tratamento desigual no caso
unterschiedliche Behandlung im unequal treatment in the case of de limitações na aquisição de
Falle von Einschränkungen des restrictions on the purchase of raw matérias-primas e auxiliares, ener-
Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, or auxiliary materials, of energy or gia e combustíveis, bem como
Energie und Brennstoffen sowie fuel or of means of production or meios produtivos e operacionais
Produktions- und Betriebsmitteln operation of any kind, unequal treat- de todo tipo, o tratamento desigual
aller Art, die unterschiedliche Be- ment in the case of impeding the no caso de impedimentos na venda
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
handlung im Falle von Behinderun- marketing of products inside or de produtos dentro e fora do país,
gen des Absatzes von Erzeugnis- outside the country, as well as any assim como outras medidas com
sen im In- und Ausland sowie sons- other measures having similar efeito semelhante. Medidas a
tige Maßnahmen mit ähnlicher Aus- effects. Measures that have to be serem tomadas por razões de
wirkung. Maßnahmen, die aus taken for reasons of public security segurança e de ordem públicas, de
Gründen der öffentlichen Sicherheit and order, public health or morality saúde pública ou moralidade não
und Ordnung, der Volksgesundheit shall not be deemed “treatment serão consideradas tratamento
oder Sittlichkeit zu treffen sind, gel- less favourable” within the meaning “menos favorável” nos termos do
ten nicht als „weniger günstige“ of Article 3. Artigo 3.
Behandlung im Sinne des Arti-
kels 3.
b) Artikel 3 verpflichtet einen Vertrags- (b) The provisions of Article 3 do not b) O Artigo 3 não obrigará um Estado
staat nicht, steuerliche Vergünsti- oblige a Contracting State to Contratante a estender benefícios,
gungen, Befreiungen und Ermäßi- extend to investors resident in the isenções e reduções fiscais, con-
gungen, die nach seinen Steuerge- territory of the other Contracting cedidos em conformidade com a
setzen nur den in seinem Hoheits- State tax privileges, tax exempti- sua legislação fiscal apenas a
gebiet ansässigen Investoren ge- ons and tax reductions which investidores domiciliados no seu
währt werden, auf im Hoheitsgebiet according to its tax laws are gran- território, a investidores domicilia-
des anderen Vertragsstaats ansäs- ted only to investors resident in its dos no território do outro Estado
sige Investoren auszudehnen. territory. Contratante.
c) Die Vertragsstaaten werden im (c) The Contracting States shall within c) Os Estados Contratantes conside-
Rahmen ihrer innerstaatlichen the framework of their national le- rarão com benevolência, no quadro
Rechtsvorschriften Anträge auf die gislation give sympathetic conside- da sua legislação interna, pedidos
Einreise und den Aufenthalt von ration to applications for the entry de entrada e residência de pessoas
Personen des einen Vertragsstaats, and sojourn of persons of either de um dos Estados Contratantes,
die im Zusammenhang mit einer Contracting State who wish to que solicitem a entrada no território
Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet enter the territory of the other Con- do outro Estado Contratante por
des anderen Vertragsstaats einrei- tracting State in connection with an razões ligadas a um investimento;
sen wollen, wohlwollend prüfen; investment; the same shall apply to o mesmo será válido para trabalha-
das Gleiche gilt für Arbeitnehmer employed persons of either Con- dores de um dos Estados Contra-
des einen Vertragsstaats, die im tracting State who in connection tantes que entrem no território do
Zusammenhang mit einer Kapital- with an investment wish to enter outro Estado Contratante, queren-
anlage in das Hoheitsgebiet des the territory of the other Con- do lá permanecer para exercer uma
anderen Vertragsstaats einreisen tracting State and sojourn there to actividade como trabalhadores.
und sich dort aufhalten wollen, um take up employment. Applications Também os pedidos para obter
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer for work permits shall also be given uma autorização de trabalho serão
auszuüben. Auch Anträge auf Ertei- sympathetic consideration. considerados com benevolência.
lung der Arbeitsgenehmigung wer-
den wohlwollend geprüft.
4. Zu Artikel 7 4. Ad Article 7 4. No tocante ao Artigo 7
Als „unverzüglich“ erfolgt im Sinne des A transfer shall be deemed to have Será considerada como efectuada
Artikels 7 Absatz 1 gilt ein Transfer, der been made “without delay” within the “sem demora“, nos termos do pará-
innerhalb einer Frist durchgeführt wird, meaning of Article 7 (1) if effected with- grafo 1 do Artigo 7, uma transferência
die normalerweise zur Erledigung der in such period as is normally required executada no prazo normalmente
Transferförmlichkeiten erforderlich ist. for the completion of transfer formali- necessário para cumprir as formalida-
Die Frist beginnt mit der Einreichung ties. The said period shall commence des da transferência. O prazo começa-
eines entsprechenden Antrags und on the day on which the relevant rá a contar a partir da apresentação do
darf unter keinen Umständen zwei Mo- request has been submitted and may respectivo pedido e de forma alguma
nate überschreiten. on no account exceed two months. deverá ultrapassar dois meses.
5. Bei Beförderungen von Gütern und 5. Whenever goods or persons con- 5. Sempre que forem transportadas mer-
Personen, die im Zusammenhang mit nected with an investment are to be cadorias ou pessoas por razões liga-
einer Kapitalanlage stehen, wird ein transported, each Contracting State das a um investimento, o Estado Con-
Vertragsstaat die Transportunterneh- shall neither exclude nor hinder trans- tratante não excluirá nem impedirá as
men des anderen Vertragsstaats weder port enterprises of the other Con- empresas de transporte do outro Esta-
ausschalten noch behindern und, so- tracting State and shall issue permits do Contratante, concedendo, sempre
weit erforderlich, Genehmigungen zur as required to carry out such transport. que necessário, autorizações para a
Durchführung der Transporte erteilen. This shall include the transport of realização dos transportes. Estão
Hierunter fallen Beförderungen von abrangidos transportes de
a) Gütern, die unmittelbar für die Ka- (a) goods directly intended for an a) mercadorias destinadas directa-
pitalanlage im Sinne des Vertrags investment within the meaning of mente ao investimento nos termos
bestimmt sind oder die im Hoheits- the Treaty or acquired in the territo- do Acordo ou adquiridas no territó-
gebiet eines Vertragsstaats oder ry of either Contracting State or of rio de um dos Estados Contratan-
eines dritten Staates von einem any third State by or on behalf of an tes ou de um terceiro Estado por
Unternehmen oder im Auftrag eines enterprise in which assets within uma empresa ou por solicitação de
Unternehmens angeschafft wer- the meaning of the Treaty are inves- uma empresa, na qual estão inves-
den, in dem Vermögenswerte im ted; tidos activos nos termos do Acor-
Sinne des Vertrags angelegt sind; do;
b) Personen, die im Zusammenhang (b) persons travelling in connection b) pessoas, que viajem por razões
mit einer Kapitalanlage reisen. with an investment. ligadas a um investimento.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 119
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Vom 4. Dezember 2006
Die R e p u b l i k M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 23. Oktober 2006 notifiziert, dass sie sich mit Wirkung vom 3. Juni
2006, dem Tag der Gründung der Republik Montenegro, als durch das Fakulta-
tiv-Protokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beilegung von Streitig-
keiten (BGBl. 1969 II S. 1585, 1688) zu dem Wiener Übereinkommen vom
24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) gebun-
den betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2005 (BGBl. II S. 589).
Berlin, den 4. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“,
„CACI Information Support Systems (ISS), Inc.“ und „Lockheed Martin Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-24-14, DOCPER-AS-18-04 und DOCPER-AS-21-02)
Vom 13. Dezember 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
5. Dezember 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen
„CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-24-14), „CACI Information
Support Systems (ISS), Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-18-04) und „Lockheed Martin
Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-21-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 5. Dezember 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 119
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Vom 4. Dezember 2006
Die R e p u b l i k M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 23. Oktober 2006 notifiziert, dass sie sich mit Wirkung vom 3. Juni
2006, dem Tag der Gründung der Republik Montenegro, als durch das Fakulta-
tiv-Protokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beilegung von Streitig-
keiten (BGBl. 1969 II S. 1585, 1688) zu dem Wiener Übereinkommen vom
24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) gebun-
den betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2005 (BGBl. II S. 589).
Berlin, den 4. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“,
„CACI Information Support Systems (ISS), Inc.“ und „Lockheed Martin Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-24-14, DOCPER-AS-18-04 und DOCPER-AS-21-02)
Vom 13. Dezember 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
5. Dezember 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen
„CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-24-14), „CACI Information
Support Systems (ISS), Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-18-04) und „Lockheed Martin
Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-21-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 5. Dezember 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Auswärtiges Amt Berlin, den 5. Dezember 2006
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 814 vom 5. Dezember 2006 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-24-14 mit einer Laufzeit
vom 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:
Analyse, Eventualfallplanung und Planung von Maßnahmen für den Krisenfall
sowie Überwachung/Führung von Einsätzen und Krisenfallunterstützung im
gesamten europäischen Einsatzgebiet sowie anderen Einsatzgebieten im Rahmen
des globalen Krieges gegen den Terrorismus (GWOT). Dieser Vertrag umfasst die
folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.) und Process Analyst
(Anhang II.1.).
b) Das Unternehmen CACI Information Support Systems (ISS), Inc. wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-18-04 mit
einer Laufzeit vom 11. August 2006 bis 10. August 2011 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Auswertung der militärischen Logistikanforderungen in Afrika, Osteuropa und
anderenorts, je nach Transformationserfordernissen der einzelnen Truppenteile bei
ihrer Neuzuordnung im Rahmen des globalen Krieges gegen den Terrorismus
(GWOT). Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Functional Analyst
(Anhang II.6.).
c) Das Unternehmen Lockheed Martin Services, Inc. wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-21-02 mit einer Laufzeit
vom 1. September 2006 bis 31. August 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:
Fachliche Beratung bei Planung, Überprüfung, Programmanalyse sowie der Be-
urteilung und Koordinierung von programmatischen, technischen und praktischen
Aktivitäten im Zusammenhang mit der Durchführung des USEUCOM-Programms
zur Bekämpfung des Narkoterrorismus (Counter-Narcoterrorism/CNT). Dieser Ver-
trag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Functional Analyst (Anhang II.6.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 121
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen kann
eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;
die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte
Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 5. Dezember 2006 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 814
vom 5. Dezember 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 5. Dezember 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von Kyoto
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 15. Dezember 2006
Das Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 966) zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl.
1993 II S. 1783) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 3 für
Libanon am 11. Februar 2007
Sierra Leone am 8. Februar 2007
Suriname am 24. Dezember 2006
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2006 (BGBl. II S. 1141).
Berlin, den 15. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Inverness Technologies, Inc.“ und
„TCOOMBS and Associates LLC“
(Nr. DOCPER-TC-22-01 und DOCPER-TC-23-01)
Vom 15. Dezember 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 5. Dezem-
ber 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Inver-
ness Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-22-01) und „TCOOMBS and
Associates LLC“ (Nr. DOCPER-TC-23-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 5. Dezember 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von Kyoto
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 15. Dezember 2006
Das Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 966) zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl.
1993 II S. 1783) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 3 für
Libanon am 11. Februar 2007
Sierra Leone am 8. Februar 2007
Suriname am 24. Dezember 2006
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2006 (BGBl. II S. 1141).
Berlin, den 15. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Inverness Technologies, Inc.“ und
„TCOOMBS and Associates LLC“
(Nr. DOCPER-TC-22-01 und DOCPER-TC-23-01)
Vom 15. Dezember 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 5. Dezem-
ber 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Inver-
ness Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-22-01) und „TCOOMBS and
Associates LLC“ (Nr. DOCPER-TC-23-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 5. Dezember 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 123
Auswärtiges Amt Berlin, den 5. Dezember 2006
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 816 vom 5. Dezember 2006 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter
Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72
Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden
Wortlaut haben soll:
1. a) Das Unternehmen Inverness Technologies, Inc. wird auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-22-01 mit einer Laufzeit vom
29. September 2006 bis 28. September 2011 folgende Dienstleistungen erbringen:
Nach dem „National Defense Authorization Act“ sind umfassende Zuschüsse und
Leistungen für die Übergangsunterstützung für alle Militärbediensteten und ihre
Ehepartner vorgesehen. In diesem Rahmen unterhält die für Beschäftigung und
Weiterbildung von ehemaligen Angehörigen der Streitkräfte zuständige Behörde
des US-Arbeitsministeriums in Zusammenarbeit mit dem US-Verteidigungsminis-
terium, dem Ministerium für Veteranenangelegenheiten und dem Ministerium für
Heimatschutz ein Übergangsunterstützungsprogramm (Transition Assistance
Program, TAP). Ziele des TAP sind: Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit unter
frisch aus den Streitkräften ausgeschiedenen Soldaten; verbesserte Beschäfti-
gungsförderung für behinderte Veteranen und andere Veteranen mit mutmaßlich
verschlechterten Beschäftigungschancen; bessere Kenntnis des zivilen US-
Arbeitsmarkts bei Soldaten, die aus dem Dienst ausscheiden, und ihren Ehepart-
nern; Verringerung der staatlichen Kosten für Arbeitslosenunterstützung für ehe-
malige Soldaten.
Im Rahmen des TAP werden folgende Leistungen erbracht: Schulungen, Informa-
tion und Hilfestellung. Das TAP bietet außerdem Beratung für den Übergang vom
Militärdienst in ein ziviles Arbeitsleben und Schulung betreffend Selbsteinschät-
zung möglicher Berufswege, Entscheidungsfindung, Karriereplanung, Erstellung
von Lebensläufen, Strategien bei der Arbeitssuche, Verhalten bei Vorstellungsge-
sprächen, angemessenes Auftreten, Stellenangebote und Gehaltsverhandlungen.
Das Programm bietet auch zusätzliche Informationen in folgenden Bereichen:
(1) Informationen zum US-Arbeitsmarkt, (2) Anforderungen an Beschäftigte im zivi-
len Sektor, Strategien bei Vorstellungsgesprächen, Erstellung von Lebensläufen,
Beschäftigungschancen sowie (3) Informationen über die Verpflichtung des US-
Verteidigungsministeriums, den Teilnehmern Nachweise der beim Militär erworbe-
nen Qualifikationen auszustellen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkei-
ten: Military Career Counselor.
b) Das Unternehmen TCOOMBS and Associates LLC wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-23-01 mit einer Laufzeit
vom 16. September 2006 bis 15. September 2011 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Administrative Dienstleistungen im Bereich Medizincontrolling zur Unterstützung
sämtlicher Aspekte des medizinischen Kodierungsprozesses: Kodierung von
stationären Aufnahmen und ambulanten Terminen, Einlesen und Interpretation von
Arztvermerken sowie alle zusätzlichen Leistungen, um medizinische Informationen
zu kodieren. Muss über Kenntnisse bezüglich der unterschiedlichen US-Kodie-
rungsregeln (American Hospital Association, American Medical Association, US-
Verteidigungsministerium) verfügen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-
keiten: Medical Services Coordinator.
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-
der tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-
den Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genann-
te Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-
rika einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote
des Auswärtigen Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am
5. Dezember 2006 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 816 vom
5. Dezember 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
5. Dezember 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 125
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 20. Dezember 2006
I.
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783) wird nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Timor Leste am 8. Januar 2007
in Kraft treten.
II.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen als Verwahrer des Rahmenübereinkommens vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen am 4. April 2006 mit nachstehender E r k l ä r u n g die
E r s t r e c k u n g des Rahmenübereinkommens auf die Vogtei G u e r n s e y
notifiziert:
(Übersetzung)
“ … the Government of the United King- „… die Regierung des Vereinigten König-
dom of Great Britain and Northern Ireland reichs Großbritannien und Nordirland
wishes the United Kingdom’s Ratification möchte die Ratifikation des Übereinkom-
of the Convention … to be extended to the mens seitens des Vereinigten Königreichs
following territory for whose international … auf das folgende Hoheitsgebiet erstre-
relations the United Kingdom is responsi- cken, für dessen internationale Beziehun-
ble: gen das Vereinigte Königreich verantwort-
lich ist:
Bailiwick of Guernsey Vogtei Guernsey
… …
The Government of the United Kingdom Nach Auffassung der Regierung des Ver-
of Great Britain and Northern Ireland consi- einigten Königreichs Großbritannien und
ders the extension of the United Nations Nordirland wird die Erstreckung des Rah-
Framework Convention on Climate Change menübereinkommens der Vereinten Natio-
to the Bailiwick of Guernsey … to take nen über Klimaänderungen auf die Vogtei
effect from the date of deposit of this notifi- Guernsey … vom Zeitpunkt der Hinterle-
cation, …”. gung dieser Notifikation an wirksam …“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. April 2004 (BGBl. II S. 661).
Berlin, den 20. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 20. Dezember 2006
I.
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfah-
ren, geändert am 26. September 1980 (BGBl. 1980 II S. 1104; 1984 II S. 679),
ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 19. September 2003.
Armenien am 6. März 2005.
Aserbaidschan am 14. Oktober 2003.
El Salvador am 17. August 2006.
Georgien am 30. September 2005.
Guatemala am 14. Oktober 2006.
Honduras am 20. Juni 2006.
Indien am 17. Dezember 2001.
Kasachstan am 24. April 2002.
Kirgisistan am 17. Mai 2003.
Korea (Demokratische Volksrepublik) am 21. Februar 2002.
Kroatien am 25. Februar 2000.
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 30. August 2002.
Mexiko am 21. März 2001.
Nicaragua am 10. August 2006.
Tunesien am 23. Mai 2004.
Usbekistan am 12. Januar 2002.
Weißrussland am 19. Oktober 2001.
II.
Die Afrikanische regionale Organisation für geistiges Eigentum (ARIPO) hat
am 10. August 1998 dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges
Eigentum die in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrags vorgesehene Erklä-
rung notifiziert; diese Erklärung ist am 10. November 1998 wirksam geworden.
III.
Die Eurasische Patentorganisation (EAPO) hat am 5. Januar 2000 dem Gene-
raldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum die in Artikel 9 Abs. 1
Buchstabe a des Vertrags vorgesehene Erklärung notifiziert; diese Erklärung ist
am 5. April 2000 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. November 1999 (BGBl. 2000 II S. 14).
Berlin, den 20. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007 127
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Vertrags über den Beitritt
der Republik Bulgarien und Rumäniens
zur Europäischen Union
Vom 26. Januar 2007
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 zu dem Vertrag
vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur
Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) wird bekannt gemacht, dass der
Vertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2
am 1. Januar 2007
für die Bundesrepublik Deutschland und die folgenden Vertragsparteien in Kraft
getreten ist:
Belgien Niederlande
Bulgarien Österreich
Dänemark Polen
Estland Portugal
Finnland Rumänien
Frankreich Schweden
Griechenland Slowakei
Irland Slowenien
Italien Spanien
Lettland Tschechien
Litauen Ungarn
Luxemburg Vereinigtes Königreich
Malta Zypern.
Die deutsche Ratifikationsurkunde war am 20. Dezember 2006 bei der Regie-
rung der Italienischen Republik hinterlegt worden.
Berlin, den 26. Januar 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 2006
Teil II: 27,00 € (3 Einbanddecken) zzgl. Porto und Verpackung
Teil II: 9,00 € (1 Einbanddecke) zzgl. Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift (wie in den vergangenen Jahren)
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden. Zur
Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob Sie nicht
schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 2006 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten
den Ausgaben des Bundesgesetzblatts 2007 Teil I Nr. 2 und 3 und Teil II Nr. 1 beigefügt.
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