930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Gesetz
zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005
Vom 20. Juli 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates sundheitsorganisation über die nationale IGV-Anlauf-
das folgende Gesetz beschlossen: stelle zu veranlassen.“
2. Es wird folgender Satz 4 angefügt:
Artikel 1
„Abweichungen von den Regelungen des Verwal-
Den am 23. Mai 2005 in Genf von der 58. Weltgesund- tungsverfahrens in Satz 1 durch Landesrecht sind
heitsversammlung angenommenen Internationalen Ge- ausgeschlossen.“
sundheitsvorschriften (2005) (IGV) wird zugestimmt. Die
IGV werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Artikel 4
Übersetzung veröffentlicht.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
Artikel 2 ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesmi-
Nationale IGV-Anlaufstelle im Sinne des Artikels 4 nisterium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bun-
Abs. 1 IGV ist das Lagezentrum des Bundesministeriums desministerium des Innern mit Zustimmung des Bundes-
des Innern. Es nimmt die in Artikel 4 Abs. 2 IGV genann- rates zur Durchführung der IGV erforderliche Rechtsver-
ten Aufgaben in Zusammenarbeit mit den nationalen ordnungen zu erlassen, soweit sie sich im Rahmen der
Behörden und Einrichtungen wahr, die für die Verhütung Ziele der IGV halten. Dabei können insbesondere über
und Bekämpfung der von den IGV erfassten Gesund- folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:
heitsgefahren zuständig sind, auf dem Gebiet der Verhü-
tung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten insbe- 1. Verfahren zur Auswahl und Benennung von Flughä-
sondere mit dem Robert Koch-Institut. fen und Häfen, die die in Anlage 1 IGV vorgesehenen
Kapazitäten zu schaffen und aufrechtzuerhalten
haben (Artikel 20 Abs. 1 IGV),
Artikel 3
2. Verpflichtung von Schiffen oder Luftfahrzeugen mit
§ 12 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli einer betroffenen oder verdächtigen Person an Bord,
2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 57 der eine Grenzübergangsstelle, die über Kapazitäten
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) nach Anlage 1 IGV verfügt, anzulaufen oder bei ihr zu
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: landen (Artikel 28 Abs. 1 IGV),
1. Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 3. Verfahren zur Durchführung der Schiffshygienekon-
„Das Gesundheitsamt hat der zuständigen Landesbe- trolle, zur Befreiung von der Schiffshygienekontrolle,
hörde und diese dem Robert Koch-Institut unverzüg- zur Erstellung von Bescheinigungen hierüber und zur
lich Folgendes zu übermitteln: Benennung von hierzu befugten Häfen (Artikel 20
Abs. 2 und 3 IGV),
1. das Auftreten einer übertragbaren Krankheit, Tat-
sachen, die auf das Auftreten einer übertragbaren 4. Verpflichtung von Reisenden, bei Ankunft oder
Krankheit hinweisen, oder Tatsachen, die zum Auf- Abreise Informationen über Zielort und Reiseroute zu
treten einer übertragbaren Krankheit führen kön- geben (Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a IGV), Verpflich-
nen, wenn die übertragbare Krankheit nach Anla- tung von Beförderern entsprechende Daten zu erhe-
ge 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften ben, zu speichern und an die zuständige Behörde zu
(2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II übermitteln, damit zum Zweck des Gesundheits-
S. 930) eine gesundheitliche Notlage von interna- schutzes mit Reisenden Kontakt aufgenommen wer-
tionaler Tragweite im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 den kann,
IGV darstellen könnte, 5. Verpflichtung von Reisenden, Gesundheitsdoku-
2. die getroffenen Maßnahmen, mente vorzulegen (Artikel 35, 36 IGV),
3. sonstige Informationen, die für die Bewertung der 6. die Fälle, in denen von Reisenden bei Ankunft und
Tatsachen und für die Verhütung und Bekämpfung Abreise eine ärztliche Untersuchung verlangt wird
der übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind. (Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer iii, Abs. 2 IGV),
Das Robert Koch-Institut hat die gewonnenen Infor- 7. Verpflichtung von Beförderern, Empfehlungen insbe-
mationen nach Anlage 2 IGV zu bewerten und gemäß sondere der Weltgesundheitsorganisation umzuset-
den Vorgaben der IGV die Mitteilungen an die Weltge- zen, Reisende über die zur Anwendung an Bord
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empfohlenen Gesundheitsmaßnahmen zu informie- dung der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Gefah-
ren und Beförderungsmittel frei von Infektions- und ren für die öffentliche Gesundheit durch Krankheitserre-
Verseuchungsquellen zu halten (Artikel 24 sowie ger oder radioaktive oder chemische Substanzen dienen
Anlage 4 und 5 IGV), oder soweit sie das hierzu anzuwendende Verfahren
8. Verpflichtung von Container-Verladern, Container betreffen und soweit sie sich jeweils im Rahmen der Ziele
und Container-Verladeplätze für den internationalen der IGV halten.
Verkehr frei von Infektions- und Verseuchungsquel-
len zu halten und Möglichkeiten zur Überprüfung und Artikel 5
Absonderung von Containern zu schaffen (Artikel 34 Durch dieses Gesetz in Verbindung mit den Internatio-
IGV), nalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) werden die
9. Verfahren bei der Anzeige von Erkrankungsfällen Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2
durch Schiffskapitäne und verantwortliche Luftfahr- Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Per-
zeugführer (Artikel 28 Abs. 4 IGV), bei der Abgabe son (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des
der Seegesundheitserklärung (Artikel 37 IGV) und bei Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgeset-
der Abgabe der Allgemeinen Erklärung für Luftfahr- zes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 2 des Grund-
zeuge, Abschnitt über Gesundheit (Artikel 38 IGV), gesetzes) eingeschränkt. Diese Grundrechte können
10. Verfahren zur Auswahl und Benennung von speziel- auch durch die Rechtsverordnungen nach Artikel 4 ein-
len Gelbfieber-Impfstellen (Anlage 7 Abs. 2 Buchsta- geschränkt werden.
be f IGV).
Artikel 6
Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungs-
verfahrens gemäß Satz 1 und 2 durch Landesrecht sind (1) Die Artikel 2 und 3 treten an dem Tag in Kraft, an
ausgeschlossen. dem die IGV nach ihrem Artikel 59 Abs. 2 für die Bundes-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch republik Deutschland in Kraft treten. Im Übrigen tritt die-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Änderungen und Ergänzungen der IGV im Geltungsbe- (2) Der Tag, an dem die IGV nach ihrem Artikel 59
reich dieses Gesetzes in Kraft zu setzen, soweit sie nach Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tre-
den anerkannten Regeln der Wissenschaft zur Vermei- ten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)
International Health Regulations (2005)
Part I
Definitions,
purpose and scope,
principles and responsible authorities
Article 1
Definitions
1. For the purposes of the International Health Regulations (hereinafter the “IHR” or
“Regulations”):
“affected” means persons, baggage, cargo, containers, conveyances, goods, postal
parcels or human remains that are infected or contaminated, or carry sources of infection
or contamination, so as to constitute a public health risk;
“affected area” means a geographical location specifically for which health measures
have been recommended by WHO under these Regulations;
“aircraft” means an aircraft making an international voyage;
“airport” means any airport where international flights arrive or depart;
“arrival” of a conveyance means:
(a) in the case of a seagoing vessel, arrival or anchoring in the defined area of a port;
(b) in the case of an aircraft, arrival at an airport;
(c) in the case of an inland navigation vessel on an international voyage, arrival at a point
of entry;
(d) in the case of a train or road vehicle, arrival at a point of entry;
“baggage” means the personal effects of a traveller;
“cargo” means goods carried on a conveyance or in a container;
“competent authority” means an authority responsible for the implementation and appli-
cation of health measures under these Regulations;
“container” means an article of transport equipment:
(a) of a permanent character and accordingly strong enough to be suitable for repeated
use;
(b) specially designed to facilitate the carriage of goods by one or more modes of trans-
port, without intermediate reloading;
(c) fitted with devices permitting its ready handling, particularly its transfer from one
mode of transport to another; and
(d) specially designed as to be easy to fill and empty;
“container loading area” means a place or facility set aside for containers used in interna-
tional traffic;
“contamination” means the presence of an infectious or toxic agent or matter on a human
or animal body surface, in or on a product prepared for consumption or on other
inanimate objects, including conveyances, that may constitute a public health risk;
“conveyance” means an aircraft, ship, train, road vehicle or other means of transport on
an international voyage;
“conveyance operator” means a natural or legal person in charge of a conveyance or their
agent;
“crew” means persons on board a conveyance who are not passengers;
“decontamination” means a procedure whereby health measures are taken to eliminate
an infectious or toxic agent or matter on a human or animal body surface, in or on a
product prepared for consumption or on other inanimate objects, including conveyances,
that may constitute a public health risk;
“departure” means, for persons, baggage, cargo, conveyances or goods, the act of
leaving a territory;
“deratting” means the procedure whereby health measures are taken to control or kill
rodent vectors of human disease present in baggage, cargo, containers, conveyances,
facilities, goods and postal parcels at the point of entry;
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“Director-General” means the Director-General of the World Health Organization;
“disease” means an illness or medical condition, irrespective of origin or source, that
presents or could present significant harm to humans;
“disinfection” means the procedure whereby health measures are taken to control or kill
infectious agents on a human or animal body surface or in or on baggage, cargo, contain-
ers, conveyances, goods and postal parcels by direct exposure to chemical or physical
agents;
“disinsection” means the procedure whereby health measures are taken to control or
kill the insect vectors of human diseases present in baggage, cargo, containers,
conveyances, goods and postal parcels;
“event” means a manifestation of disease or an occurrence that creates a potential for
disease;
“free pratique” means permission for a ship to enter a port, embark or disembark,
discharge or load cargo or stores; permission for an aircraft, after landing, to embark or
disembark, discharge or load cargo or stores; and permission for a ground transport
vehicle, upon arrival, to embark or disembark, discharge or load cargo or stores;
“goods” mean tangible products, including animals and plants, transported on an inter-
national voyage, including for utilization on board a conveyance;
“ground crossing” means a point of land entry in a State Party, including one utilized by
road vehicles and trains;
“ground transport vehicle” means a motorized conveyance for overland transport on an
international voyage, including trains, coaches, lorries and automobiles;
“health measure” means procedures applied to prevent the spread of disease or contam-
ination; a health measure does not include law enforcement or security measures;
“ill person” means an individual suffering from or affected with a physical ailment that may
pose a public health risk;
“infection” means the entry and development or multiplication of an infectious agent in
the body of humans and animals that may constitute a public health risk;
“inspection” means the examination, by the competent authority or under its supervision,
of areas, baggage, containers, conveyances, facilities, goods or postal parcels, including
relevant data and documentation, to determine if a public health risk exists;
“international traffic” means the movement of persons, baggage, cargo, containers,
conveyances, goods or postal parcels across an international border, including inter-
national trade;
“international voyage” means:
(a) in the case of a conveyance, a voyage between points of entry in the territories of more
than one State, or a voyage between points of entry in the territory or territories of the
same State if the conveyance has contacts with the territory of any other State on its
voyage but only as regards those contacts;
(b) in the case of a traveller, a voyage involving entry into the territory of a State other than
the territory of the State in which that traveller commences the voyage;
“intrusive” means possibly provoking discomfort through close or intimate contact or
questioning;
“invasive” means the puncture or incision of the skin or insertion of an instrument
or foreign material into the body or the examination of a body cavity. For the purposes
of these Regulations, medical examination of the ear, nose and mouth, temperature
assessment using an ear, oral or cutaneous thermometer, or thermal imaging; medical
inspection; auscultation; external palpation; retinoscopy; external collection of urine,
faeces or saliva samples; external measurement of blood pressure; and electro-
cardiography shall be considered to be non-invasive;
“isolation” means separation of ill or contaminated persons or affected baggage,
containers, conveyances, goods or postal parcels from others in such a manner as to
prevent the spread of infection or contamination;
“medical examination” means the preliminary assessment of a person by an authorized
health worker or by a person under the direct supervision of the competent authority, to
determine the person’s health status and potential public health risk to others, and may
include the scrutiny of health documents, and a physical examination when justified by
the circumstances of the individual case;
“National IHR Focal Point” means the national centre, designated by each State Party,
which shall be accessible at all times for communications with WHO IHR Contact Points
under these Regulations;
“Organization” or “WHO” means the World Health Organization;
“permanent residence” has the meaning as determined in the national law of the State
Party concerned;
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“personal data” means any information relating to an identified or identifiable natural
person;
“point of entry” means a passage for international entry or exit of travellers, baggage,
cargo, containers, conveyances, goods and postal parcels as well as agencies and areas
providing services to them on entry or exit;
“port” means a seaport or a port on an inland body of water where ships on an inter-
national voyage arrive or depart;
“postal parcel” means an addressed article or package carried internationally by postal or
courier services;
“public health emergency of international concern” means an extraordinary event which
is determined, as provided in these Regulations:
(i) to constitute a public health risk to other States through the international spread of
disease and
(ii) to potentially require a coordinated international response;
“public health observation” means the monitoring of the health status of a traveller over
time for the purpose of determining the risk of disease transmission;
“public health risk” means a likelihood of an event that may affect adversely the health of
human populations, with an emphasis on one which may spread internationally or may
present a serious and direct danger;
“quarantine” means the restriction of activities and/or separation from others of suspect
persons who are not ill or of suspect baggage, containers, conveyances or goods in such
a manner as to prevent the possible spread of infection or contamination;
“recommendation” and “recommended” refer to temporary or standing recommen-
dations issued under these Regulations;
“reservoir” means an animal, plant or substance in which an infectious agent normally
lives and whose presence may constitute a public health risk;
“road vehicle” means a ground transport vehicle other than a train;
“scientific evidence” means information furnishing a level of proof based on the
established and accepted methods of science;
“scientific principles” means the accepted fundamental laws and facts of nature known
through the methods of science;
“ship” means a seagoing or inland navigation vessel on an international voyage;
“standing recommendation” means non-binding advice issued by WHO for specific
ongoing public health risks pursuant to Article 16 regarding appropriate health measures
for routine or periodic application needed to prevent or reduce the international spread of
disease and minimize interference with international traffic;
“surveillance” means the systematic ongoing collection, collation and analysis of data for
public health purposes and the timely dissemination of public health information for
assessment and public health response as necessary;
“suspect” means those persons, baggage, cargo, containers, conveyances, goods or
postal parcels considered by a State Party as having been exposed, or possibly exposed,
to a public health risk and that could be a possible source of spread of disease;
“temporary recommendation” means non-binding advice issued by WHO pursuant to
Article 15 for application on a time-limited, risk-specific basis, in response to a public
health emergency of international concern, so as to prevent or reduce the international
spread of disease and minimize interference with international traffic;
“temporary residence” has the meaning as determined in the national law of the State
Party concerned;
“traveller” means a natural person undertaking an international voyage;
“vector” means an insect or other animal which normally transports an infectious agent
that constitutes a public health risk;
“verification” means the provision of information by a State Party to WHO confirming the
status of an event within the territory or territories of that State Party;
“WHO IHR Contact Point” means the unit within WHO which shall be accessible at all
times for communications with the National IHR Focal Point.
2. Unless otherwise specified or determined by the context, reference to these
Regulations includes the annexes thereto.
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(Übersetzung)
Teil I
Begriffsbestimmungen,
Zweck und Anwendungsbereich,
Grundsätze und zuständige Behörden
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke der Internationalen Gesundheitsvorschriften (im Folgenden „IGV“
oder „Vorschriften“) gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Abreise“ bedeutet im Hinblick auf Personen, Gepäck, Fracht, Beförderungsmittel oder
Güter das Verlassen eines Hoheitsgebiets;
„Absonderung“ bedeutet die Absonderung von erkrankten oder verseuchten Personen
oder von betroffenen Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder
Postpaketen von anderen in einer Weise, dass die Ausbreitung der Infektion oder Verseu-
chung verhindert wird;
„Ankunft“ eines Beförderungsmittels bedeutet
a) bei einem Seefahrzeug die Ankunft oder das Ankern in dem bezeichneten Gebiet
eines Hafens;
b) bei einem Luftfahrzeug die Ankunft auf einem Flughafen;
c) bei einem Binnenschifffahrts-Fahrzeug auf internationaler Reise die Ankunft an einer
Grenzübergangsstelle;
d) bei einem Eisenbahnzug oder einem Straßenfahrzeug die Ankunft an einer Grenzüber-
gangsstelle;
„Anlauf- beziehungsweise Landeerlaubnis (free pratique)“ bedeutet die Genehmigung für
ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die Fahrgäste ein- oder auszuschiffen und das Be-
und Entladen von Fracht oder Vorräten vorzunehmen, oder für ein Luftfahrzeug, die Flug-
gäste nach der Landung ein- und aussteigen zu lassen und das Be- und Entladen von
Fracht oder Vorräten vorzunehmen, oder für Landfahrzeuge, die Fahrgäste nach der
Ankunft ein- und aussteigen zu lassen und das Be- und Entladen von Fracht oder Vorrä-
ten vorzunehmen;
„ärztliche Untersuchung“ bedeutet die vorläufige Beurteilung von Personen durch dazu
befugtes medizinisches Personal oder durch unter der unmittelbaren Aufsicht der zustän-
digen Behörde tätige Personen zur Bestimmung des gesundheitlichen Zustands und der
potentiellen Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die eine Prüfung der Gesundheitsdo-
kumente wie auch die körperliche Untersuchung umfassen kann, wenn die Umstände des
Einzelfalls dies rechtfertigen;
„Beförderer“ bedeutet eine natürliche oder juristische Person oder ihren Vertreter, die
oder der für eine Beförderung verantwortlich ist;
„Beförderungsmittel“ bedeutet ein Luftfahrzeug, ein Schiff, einen Eisenbahnzug, ein Stra-
ßenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel auf internationaler Reise;
„Befreiung von Insekten“ bedeutet das Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen zur
Bekämpfung oder Vernichtung der in Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln,
Gütern und Postpaketen vorhandenen Insekten, die Überträger menschlicher Krankhei-
ten sein können, getroffen werden;
„Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit“ bedeutet die Überwachung des
Gesundheitszustands eines Reisenden über einen bestimmten Zeitraum, um das Risiko
der Übertragung einer Krankheit zu bestimmen;
„Besatzungsmitglieder“ bedeutet die Personen an Bord eines Beförderungsmittels, die
keine Fahrgäste sind;
„Bestätigung“ bedeutet die Bereitstellung von Informationen durch einen Vertragsstaat an
die WHO, um den Stand eines Ereignisses im Hoheitsgebiet oder in den Hoheitsgebieten
des betreffenden Vertragsstaats zu bestätigen;
„betroffen“ bedeutet Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter,
Postpakete oder menschliche Überreste, die infiziert oder verseucht sind oder Infektions-
oder Verseuchungsquellen tragen, so dass sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit
darstellen;
„betroffenes Gebiet“ bedeutet insbesondere einen geographischen Ort, für den von der
WHO Gesundheitsmaßnahmen aufgrund dieser Vorschriften empfohlen wurden;
„Container“ bedeutet einen Transportbehälter,
a) der dauerhaft und daher wiederholt benutzbar ist;
b) der besonders dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern mit einem oder mehre-
ren Verkehrsmitteln ohne Umladen zu erleichtern;
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c) der mit Vorrichtungen versehen ist, die eine bequeme Handhabung, insbesondere das
Umladen von einem Verkehrsmittel auf ein anderes, gestatten und
d) der eigens so gefertigt ist, dass er leicht gefüllt und entleert werden kann;
„Container-Verladeplatz“ bedeutet einen Ort oder eine Anlage, der oder die für im interna-
tionalen Verkehr genutzte Container bestimmt ist;
„Desinfektion“ bedeutet das Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen zur Bekämp-
fung oder Vernichtung von Krankheitserregern auf einem menschlichen oder tierischen
Körper oder in beziehungsweise auf Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln,
Gütern und Postpaketen durch unmittelbare Einwirkung chemischer oder physikalischer
Stoffe getroffen werden;
„Empfehlung“ oder „empfohlen“ bezieht sich auf eine aufgrund dieser Vorschriften
gemachte zeitlich befristete oder ständige Empfehlung;
„Entrattung“ bedeutet das Verfahren, bei dem an der Grenzübergangsstelle Gesundheits-
maßnahmen zur Bekämpfung oder Vernichtung von in Gepäck, Fracht, Containern,
Beförderungsmitteln, Einrichtungen, Gütern und Postpaketen vorhandenen Nagetieren,
die Überträger menschlicher Krankheiten sein können, getroffen werden;
„Entseuchung“ bedeutet ein Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen getroffen wer-
den, um auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr
bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen einschließlich Beförde-
rungsmitteln befindliche Krankheitserreger oder Giftstoffe, die eine Gefahr für die öffentli-
che Gesundheit darstellen können, zu vernichten;
„Ereignis“ bedeutet das Auftreten einer Krankheit oder ein Ereignis, das die Möglichkeit
einer Krankheit schafft;
„erkrankte Person“ bedeutet eine Person, die an einer körperlichen Störung, die eine
Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann, leidet oder von ihr betroffen ist;
„Flughafen“ bedeutet einen Ankunfts- und Abgangsflughafen für den internationalen Luft-
verkehr;
„Fracht(-stücke)“ bedeutet die an Bord eines Beförderungsmittels oder in einem Contai-
ner geladenen Güter;
„Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ bedeutet die Wahrscheinlichkeit eines Ereignis-
ses, das die Gesundheit von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen kann, wobei solche
Ereignisse besonders zu beachten sind, die sich grenzüberschreitend ausbreiten oder
eine ernste und unmittelbare Bedrohung darstellen können;
„Generaldirektor“ bedeutet den Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation;
„Gepäck(-stücke)“ bedeutet die persönliche Habe eines Reisenden;
„gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite“ bedeutet ein außergewöhnliches
Ereignis, das, wie in diesen Vorschriften vorgesehen,
i) durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten eine Gefahr für die
öffentliche Gesundheit in anderen Staaten darstellt und
ii) möglicherweise eine abgestimmte internationale Reaktion erfordert;
„Gesundheitsmaßnahme“ bedeutet Verfahren, die angewendet werden, um die Ausbrei-
tung von Krankheiten oder von Verseuchung zu verhindern; Gesundheitsmaßnahmen
umfassen keine Maßnahmen des Gesetzesvollzugs oder Sicherheitsmaßnahmen;
„Grenzübergangsstelle“ bedeutet eine internationale Ein- und Ausreisestelle für Reisen-
de, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete, sowie Einrich-
tungen und Bereiche, die diesen bei der Ein- oder Ausreise Dienstleistungen erbringen;
„Güter“ bedeutet körperliche Produkte einschließlich Tiere und Pflanzen, die auf einer
internationalen Reise – auch zur Verwendung an Bord eines Beförderungsmittels – beför-
dert werden;
„Hafen“ bedeutet einen See- oder Binnenhafen, in den oder aus dem Schiffe auf interna-
tionaler Reise ein- oder auslaufen;
„Herd“ bedeutet ein Tier, eine Pflanze oder einen Stoff, in dem oder in der Krankheitser-
reger in der Regel leben und deren Vorkommen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit
darstellen kann;
„IGV-Kontaktstelle der WHO“ bedeutet die Stelle in der WHO, die jederzeit für die Ver-
ständigung mit den nationalen IGV-Anlaufstellen erreichbar ist;
„Infektion“ bedeutet das Eindringen eines Krankheitserregers in den menschlichen oder
tierischen Körper beziehungsweise seine Entwicklung oder Vermehrung, die eine Gefahr
für die öffentliche Gesundheit darstellen können;
„internationale Reise“ bedeutet
a) bei einem Beförderungsmittel eine Reise zwischen Grenzübergangsstellen in den
Hoheitsgebieten mehrerer Staaten oder eine Reise zwischen Grenzübergangsstellen
im Hoheitsgebiet oder in den Hoheitsgebieten desselben Staates, wenn das Beförde-
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rungsmittel auf seiner Reise mit dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in Berüh-
rung kommt, jedoch nur hinsichtlich dieser Berührung;
b) bei einem Reisenden eine Reise, die mit der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staa-
tes verbunden ist, das nicht das Hoheitsgebiet des Staates ist, in dem der Reisende
die Reise antritt;
„internationaler Verkehr“ bedeutet die Bewegung von Personen, Gepäck, Fracht, Contai-
nern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen über eine internationale Grenze,
einschließlich des internationalen Handels;
„invasiv“ bedeutet das Durchstechen oder Einschneiden der Haut oder das Einführen
eines Instruments oder Fremdkörpers in den Körper oder die Untersuchung einer Körper-
höhle. Im Sinne dieser Vorschriften gelten die ärztliche Untersuchung von Ohr, Nase und
Mund, die Temperaturmessung mittels Ohr-, Mund- oder Hautthermometer oder durch
Wärmebildfotographie, die ärztliche Überprüfung, die Auskultation, das äußerliche Abtas-
ten, die Retinoskopie, die äußerliche Entnahme von Urin-, Stuhl- oder Speichelproben,
die äußerliche Blutdruckmessung sowie die Elektrokardiographie als nichtinvasiv;
„Krankheit“ bedeutet eine Krankheit oder einen gesundheitlichen Zustand, die oder der
ungeachtet des Ursprungs oder der Quelle Menschen erheblich schädigt oder schädigen
kann;
„Landfahrzeug“ bedeutet ein motorisiertes Beförderungsmittel für den Landtransport,
das sich auf einer internationalen Reise befindet, einschließlich Eisenbahnzügen, Reise-
bussen, Lastkraftwagen und Kraftfahrzeugen;
„Landübergang“ bedeutet eine an Land befindliche Grenzübergangsstelle in einem Ver-
tragsstaat, einschließlich einer von Straßenfahrzeugen und Eisenbahnzügen genutzten
Grenzübergangsstelle;
„Luftfahrzeug“ bedeutet ein Luftfahrzeug, das sich auf einer internationalen Reise befin-
det;
„nationale IGV-Anlaufstelle“ bedeutet die von jedem Vertragsstaat bezeichnete nationale
zentrale Stelle, die jederzeit für die Verständigung mit den IGV-Kontaktstellen der WHO
nach diesen Vorschriften erreichbar ist;
„Organisation“ oder „WHO“ bedeutet die Weltgesundheitsorganisation;
„personenbezogene Daten“ bedeutet Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person beziehen;
„Postpaket“ bedeutet ein durch Post- oder Kurierdienste international befördertes adres-
siertes Erzeugnis oder Paket;
„Quarantäne“ bedeutet die Einschränkung von Tätigkeiten und/oder die Absonderung
verdächtiger Personen, die nicht krank sind, oder verdächtiger Gepäckstücke, Container,
Beförderungsmittel oder Güter in der Weise, dass die mögliche Ausbreitung einer Infekti-
on oder Verseuchung verhindert wird;
„Reisender“ bedeutet eine natürliche Person, die eine internationale Reise unternimmt;
„Schiff“ bedeutet ein Seeschifffahrts- oder Binnenschifffahrts-Fahrzeug auf einer interna-
tionalen Reise;
„ständige Empfehlung“ bedeutet ein von der WHO bei bestimmten anhaltenden Gefahren
für die öffentliche Gesundheit nach Artikel 16 erteilter nicht verbindlicher Rat im Hinblick
auf geeignete Gesundheitsmaßnahmen zur routinemäßigen oder gelegentlichen Anwen-
dung, die erforderlich sind, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu
verhindern oder einzudämmen und Beeinträchtigungen des internationalen Verkehrs auf
ein Mindestmaß zu begrenzen;
„ständiger Aufenthalt“ hat die Bedeutung, wie sie nach dem innerstaatlichen Recht des
betreffenden Vertragsstaats bestimmt ist;
„störend“ bedeutet die mögliche Verursachung von Unannehmlichkeiten durch engen
oder engsten Kontakt oder durch eingehende Befragung;
„Straßenfahrzeug“ bedeutet ein Landfahrzeug, das kein Eisenbahnzug ist;
„Überprüfung“ bedeutet die Untersuchung von Bereichen, Gepäck, Containern, Beförde-
rungsmitteln, Einrichtungen, Gütern oder Postpaketen, einschließlich relevanter Daten und
Unterlagen, durch die zuständige Behörde oder unter ihrer Aufsicht, um festzustellen, ob
eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht;
„Überwachung“ bedeutet die systematische laufende Sammlung, Abgleichung und Analy-
se von Daten für die Zwecke des Gesundheitsschutzes sowie die rechtzeitige Verbreitung
von für die öffentliche Gesundheit relevanten Informationen zur Bewertung und nötigenfalls
Einleitung von Gesundheitsschutzmaßnahmen;
„Vektor“ bedeutet ein Insekt oder ein anderes Tier, das in der Regel einen Krankheitserre-
ger in sich trägt, der eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt;
„verdächtig“ bedeutet diejenigen Personen, Gepäck- und Frachtstücke, Container, Beför-
derungsmittel, Güter oder Postpakete, von denen ein Vertragsstaat annimmt, dass sie
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einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgesetzt waren oder möglicherweise ausge-
setzt waren, und die eine mögliche Quelle der Ausbreitung einer Krankheit sein können;
„Verseuchung“ bedeutet das Vorkommen eines Krankheitserregers oder Giftstoffs auf
menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Pro-
dukt oder auf anderen unbelebten Gegenständen, einschließlich Beförderungsmitteln,
das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann;
„vorübergehender Aufenthalt“ hat die Bedeutung, wie sie im innerstaatlichen Recht des
betreffenden Vertragsstaats festgelegt ist;
„wissenschaftliche Erkenntnisse“ bedeutet Informationen, die ein auf anerkannten wis-
senschaftlichen Methoden beruhendes Maß an Beweiskraft bieten;
„wissenschaftliche Grundsätze“ bedeutet die durch wissenschaftliche Methoden
bekannten anerkannten grundlegenden naturwissenschaftlichen Gesetze und Tatsachen;
„zeitlich befristete Empfehlung“ bedeutet ein von der WHO nach Artikel 15 erteilter nicht
verbindlicher Rat zur zeitlich befristeten und risikospezifischen Anwendung als Reaktion
auf eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, um die grenzüberschrei-
tende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder einzudämmen und Beeinträchti-
gungen des internationalen Verkehrs auf ein Mindestmaß zu begrenzen;
„zuständige Behörde“ bedeutet eine für die Durchführung und Anwendung der Gesund-
heitsmaßnahmen aufgrund dieser Vorschriften zuständige Behörde;
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist oder sich aus dem Zusammenhang nichts
anderes ergibt, ist eine Bezugnahme auf diese Vorschriften gleichzeitig eine Bezugnahme
auf deren Anlagen.
Article 2 Artikel 2
Purpose and scope Zweck und Anwendungsbereich
The purpose and scope of these Regulations are to prevent, Zweck und Anwendungsbereich dieser Vorschriften beste-
protect against, control and provide a public health response to hen darin, die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankhei-
the international spread of disease in ways that are commensurate ten zu verhüten und zu bekämpfen, davor zu schützen und
with and restricted to public health risks, and which avoid dagegen Gesundheitsschutzmaßnahmen einzuleiten, und zwar
unnecessary interference with international traffic and trade. auf eine Art und Weise, die den Gefahren für die öffentliche
Gesundheit entspricht und auf diese beschränkt ist und eine
unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs und
Handels vermeidet.
Article 3 Artikel 3
Principles Grundsätze
1. The implementation of these Regulations shall be with full (1) Die Durchführung dieser Vorschriften erfolgt unter unein-
respect for the dignity, human rights and fundamental freedoms geschränkter Achtung der Würde des Menschen, der Men-
of persons. schenrechte und der Grundfreiheiten.
2. The implementation of these Regulations shall be guided (2) Die Durchführung dieser Vorschriften richtet sich nach
by the Charter of the United Nations and the Constitution of the der Charta der Vereinten Nationen und der Satzung der Weltge-
World Health Organization. sundheitsorganisation.
3. The implementation of these Regulations shall be guided (3) Die Durchführung dieser Vorschriften ist auf das Ziel ihrer
by the goal of their universal application for the protection of all weltweiten Anwendung zum Schutz der Weltbevölkerung vor
people of the world from the international spread of disease. der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten aus-
gerichtet.
4. States have, in accordance with the Charter of the United (4) Die Staaten haben im Einklang mit der Charta der Verein-
Nations and the principles of international law, the sovereign ten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das sou-
right to legislate and to implement legislation in pursuance of veräne Recht, bei der Verfolgung ihrer jeweiligen Gesundheits-
their health policies. In doing so they should uphold the purpose politik Gesetze zu erlassen und durchzuführen. Dabei sollen sie
of these Regulations. dem Ziel dieser Vorschriften Rechnung tragen.
Article 4 Artikel 4
Responsible authorities Zuständige Behörden
1. Each State Party shall designate or establish a National (1) Jeder Vertragsstaat bestimmt beziehungsweise errichtet
IHR Focal Point and the authorities responsible within its eine nationale IGV-Anlaufstelle und die in seinem jeweiligen
respective jurisdiction for the implementation of health measures Hoheitsbereich für die Durchführung der Gesundheitsmaßnah-
under these Regulations. men nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden.
2. National IHR Focal Points shall be accessible at all times (2) Die nationalen IGV-Anlaufstellen müssen für die Verstän-
for communications with the WHO IHR Contact Points provided digung mit den in Absatz 3 vorgesehenen IGV-Kontaktstellen
for in paragraph 3 of this Article. The functions of National IHR der WHO jederzeit erreichbar sein. Zu den Aufgaben der natio-
Focal Points shall include: nalen IGV-Anlaufstellen gehört Folgendes:
(a) sending to WHO IHR Contact Points, on behalf of the State a) im Namen des betreffenden Vertragsstaats die Versendung
Party concerned, urgent communications concerningthe dringender Mitteilungen über die Durchführung dieser Vor-
implementation of these Regulations, in particular under schriften, insbesondere aufgrund der Artikel 6 bis 12, an die
Articles 6 to 12; and IGV-Kontaktstellen der WHO und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 939
(b) disseminating information to, and consolidating input from, b) die Verbreitung von Informationen an die zuständigen Berei-
relevant sectors of the administration of the State Party che der Verwaltung des betreffenden Vertragsstaats – ein-
concerned, including those responsible for surveillance and schließlich der Bereiche, die für die Überwachung und Be-
reporting, points of entry, public health services, clinics and richterstattung, für die Grenzübergangstellen, die öffentli-
hospitals and other government departments. chen Gesundheitsdienste, für Kliniken und Krankenhäuser
und andere staatliche Einrichtungen zuständig sind – sowie
das Sammeln von Informationen, die aus diesen Bereichen
stammen.
3. WHO shall designate IHR Contact Points, which shall be (3) Die WHO bestimmt IGV-Kontaktstellen, die für die Ver-
accessible at all times for communications with National IHR ständigung mit den nationalen IGV-Anlaufstellen jederzeit
Focal Points. WHO IHR Contact Points shall send urgent erreichbar sind. Die IGV-Kontaktstellen der WHO übermitteln
communications concerning the implementation of these dringende Mitteilungen über die Durchführung dieser Vorschrif-
Regulations, in particular under Articles 6 to 12, to the National ten, insbesondere aufgrund der Artikel 6 bis 12, an die nationa-
IHR Focal Point of the States Parties concerned. WHO IHR len IGV-Anlaufstellen der betreffenden Vertragsstaaten. Die
Contact Points may be designated by WHO at the headquarters IGV-Kontaktstellen der WHO können von der WHO am Sitz oder
or at the regional level of the Organization. auf der regionalen Ebene der Organisation bestimmt werden.
4. States Parties shall provide WHO with contact details of (4) Die Vertragsstaaten nennen der WHO die Kontaktdaten
their National IHR Focal Point and WHO shall provide States ihrer nationalen IGV-Anlaufstelle; die WHO nennt den Vertrags-
Parties with contact details of WHO IHR Contact Points. These staaten die Kontaktdaten der IGV-Kontaktstellen der WHO.
contact details shall be continuously updated and annually Diese Angaben werden ständig auf dem neuesten Stand gehal-
confirmed. WHO shall make available to all States Parties the ten und jährlich bestätigt. Die WHO stellt allen Vertragsstaaten
contact details of National IHR Focal Points it receives pursuant die Kontaktdaten der nationalen IGV-Anlaufstellen, die sie nach
to this Article. diesem Artikel erhält, zur Verfügung.
Part II Teil II
Information and Informationen und
public health response Gesundheitsschutzmaßnahmen
Article 5 Artikel 5
Surveillance Überwachung
1. Each State Party shall develop, strengthen and maintain, (1) Jeder Vertragsstaat schafft, stärkt und unterhält bald-
as soon as possible but no later than five years from the entry möglichst, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten die-
into force of these Regulations for that State Party, the capacity ser Vorschriften für diesen Vertragsstaat, die Kapazitäten, um
to detect, assess, notify and report events in accordance with Ereignisse in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften, wie in
these Regulations, as specified in Annex 1. Anlage 1 ausgeführt, festzustellen, zu bewerten, zu melden und
darüber Bericht zu erstatten.
2. Following the assessment referred to in paragraph 2, Part (2) Im Anschluss an die in Anlage 1 Teil A Absatz 2 genannte
A of Annex 1, a State Party may report to WHO on the basis of Bewertung kann ein Vertragsstaat auf der Grundlage berechtig-
a justified need and an implementation plan and, in so doing, ten Bedarfs und eines Durchführungsplans der WHO Bericht
obtain an extension of two years in which to fulfil the obligation erstatten und dabei eine Verlängerung von zwei Jahren erhal-
in paragraph 1 of this Article. In exceptional circumstances, and ten, innerhalb deren seine Verpflichtung nach Absatz 1 zu erfül-
supported by a new implementation plan, the State Party may len ist. Unter außergewöhnlichen Umständen und gestützt
request a further extension not exceeding two years from the durch einen neuen Durchführungsplan kann der Vertragsstaat
Director-General, who shall make the decision, taking into beim Generaldirektor eine weitere Verlängerung von höchstens
account the technical advice of the Committee established zwei Jahren beantragen; dieser entscheidet darüber und
under Article 50 (hereinafter the “Review Committee”). After the berücksichtigt dabei den fachlichen Rat des nach Artikel 50 ein-
period mentioned in paragraph 1 of this Article, the State Party gerichteten Ausschusses (im Folgenden „Prüfungsausschuss“).
that has obtained an extension shall report annually to WHO on Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist erstattet der Ver-
progress made towards the full implementation. tragsstaat, dem die Verlängerung gewährt wurde, der WHO
jährlich Bericht über die im Hinblick auf die vollständige Durch-
führung erzielten Fortschritte.
3. WHO shall assist States Parties, upon request, to (3) Die WHO unterstützt die Vertragsstaaten auf Ersuchen
develop, strengthen and maintain the capacities referred to in bei der Schaffung, Stärkung und Unterhaltung der in Absatz 1
paragraph 1 of this Article. genannten Kapazitäten.
4. WHO shall collect information regarding events through its (4) Die WHO sammelt durch ihre Überwachungstätigkeiten
surveillance activities and assess their potential to cause Informationen über Ereignisse und bewertet deren Potential,
international disease spread and possible interference with eine grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten und
international traffic. Information received by WHO under this eine mögliche Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs zu
paragraph shall be handled in accordance with Articles 11 and verursachen. Die der WHO nach diesem Absatz zugegangenen
45 where appropriate. Informationen werden gegebenenfalls in Übereinstimmung mit
den Artikeln 11 und 45 behandelt.
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Article 6 Artikel 6
Notification Meldung
1. Each State Party shall assess events occurring within (1) Jeder Vertragsstaat bewertet Ereignisse in seinem Ho-
its territory by using the decision instrument in Annex 2. Each heitsgebiet und benutzt dabei das Entscheidungsschema in
State Party shall notify WHO, by the most efficient means of Anlage 2. Jeder Vertragsstaat meldet der WHO unter Verwen-
communication available, by way of the National IHR Focal dung des effizientesten verfügbaren Kommunikationsmittels
Point, and within 24 hours of assessment of public health über die nationale IGV-Anlaufstelle und binnen 24 Stunden nach
information, of all events which may constitute a public health der Bewertung von für die öffentliche Gesundheit relevanten
emergency of international concern within its territory in Informationen alle Ereignisse, die in Übereinstimmung mit dem
accordance with the decision instrument, as well as any health Entscheidungsschema eine gesundheitliche Notlage von inter-
measure implemented in response to those events. If the nationaler Tragweite in seinem Hoheitsgebiet darstellen kön-
notification received by WHO involves the competency of the nen, sowie alle als Reaktion auf solche Ereignisse durchgeführ-
International Atomic Energy Agency (IAEA), WHO shall ten Gesundheitsmaßnahmen. Wird durch die der WHO zuge-
immediately notify the IAEA. gangene Meldung die Zuständigkeit der Internationalen Atom-
energie-Organisation (IAEO) berührt, so unterrichtet die WHO
die IAEO unverzüglich.
2. Following a notification, a State Party shall continue to (2) Im Anschluss an eine Meldung übermittelt ein Vertrags-
communicate to WHO timely, accurate and sufficiently detailed staat der WHO auch weiterhin rechtzeitig die ihm über das
public health information available to it on the notified event, gemeldete Ereignis zur Verfügung stehenden genauen und hin-
where possible including case definitions, laboratory results, reichend detaillierten für die öffentliche Gesundheit relevanten
source and type of the risk, number of cases and deaths, Informationen, möglichst einschließlich Falldefinitionen, Labor-
conditions affecting the spread of the disease and the health ergebnissen, der Quelle und Art des Risikos, der Zahl der
measures employed; and report, when necessary, the difficulties Krankheits- und Todesfälle, der die Ausbreitung der Krankheit
faced and support needed in responding to the potential public beeinflussenden Bedingungen und der getroffenen Gesund-
health emergency of international concern. heitsmaßnahmen; des Weiteren berichtet er nötigenfalls über
die bei der Reaktion auf eine mögliche gesundheitliche Notlage
von internationaler Tragweite aufgetretenen Schwierigkeiten
und die dafür benötigte Unterstützung.
Article 7 Artikel 7
Information-sharing Weitergabe
during unexpected or von Informationen während
unusual public health events unerwarteter oder ungewöhnlicher
Ereignisse betreffend die öffentliche Gesundheit
If a State Party has evidence of an unexpected or unusual Liegen einem Vertragsstaat Anzeichen für ein unerwartetes
public health event within its territory, irrespective of origin or oder ungewöhnliches Ereignis betreffend die öffentliche Ge-
source, which may constitute a public health emergency of sundheit vor, das – ungeachtet seines Ursprungs oder seiner
international concern, it shall provide to WHO all relevant public Quelle – im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats aufgetreten ist
health information. In such a case, the provisions of Article 6 und eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite
shall apply in full. darstellen kann, so stellt er der WHO alle wichtigen für die
öffentliche Gesundheit relevanten Informationen zur Verfügung.
In einem solchen Fall findet Artikel 6 uneingeschränkt Anwen-
dung.
Article 8 Artikel 8
Consultation Konsultation
In the case of events occurring within its territory not requiring Treten in seinem Hoheitsgebiet Ereignisse auf, die keine Mel-
notification as provided in Article 6, in particular those events dung nach Artikel 6 erforderlich machen, insbesondere Ereig-
for which there is insufficient information available to complete nisse, für die nicht genügend Informationen vorliegen, um das
the decision instrument, a State Party may nevertheless keep Entscheidungsschema auszufüllen, so kann ein Vertragsstaat
WHO advised thereof through the National IHR Focal Point and durch seine nationale IGV-Anlaufstelle die WHO dennoch wei-
consult with WHO on appropriate health measures. Such terhin informieren und sich mit ihr über geeignete Gesundheits-
communications shall be treated in accordance with maßnahmen abstimmen. Solche Mitteilungen werden nach Arti-
paragraphs 2 to 4 of Article 11. The State Party in whose kel 11 Absätze 2 bis 4 behandelt. Der Vertragsstaat, in dessen
territory the event has occurred may request WHO assistance Hoheitsgebiet das Ereignis eingetreten ist, kann die WHO um
to assess any epidemiological evidence obtained by that State Unterstützung bei der Bewertung von epidemiologischen Be-
Party. funden dieses Vertragsstaats ersuchen.
Article 9 Artikel 9
Other reports Andere Berichte
1. WHO may take into account reports from sources other (1) Die WHO kann Berichte aus anderen Quellen als Meldun-
than notifications or consultations and shall assess these gen oder Konsultationen berücksichtigen; sie bewertet diese
reports according to established epidemiological principles and Berichte nach den anerkannten epidemiologischen Grundsät-
then communicate information on the event to the State Party in zen und übermittelt sodann Informationen über das Ereignis an
whose territory the event is allegedly occurring. Before taking den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis angeb-
any action based on such reports, WHO shall consult with and lich eingetreten ist. Bevor sie Maßnahmen aufgrund dieser
attempt to obtain verification from the State Party in whose Berichte ergreift, konsultiert die WHO den Vertragsstaat, in des-
territory the event is allegedly occurring in accordance with the sen Hoheitsgebiet das Ereignis angeblich eingetreten ist, und
procedure set forth in Article 10. To this end, WHO shall make bemüht sich, von diesem nach dem in Artikel 10 beschriebenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 941
the information received available to the States Parties and only Verfahren eine Bestätigung zu erhalten. Zu diesem Zweck kann
where it is duly justified may WHO maintain the confidentiality of die WHO die erhaltenen Informationen den Vertragsstaaten zur
the source. This information will be used in accordance with the Verfügung stellen; nur wo dies ordnungsgemäß begründet ist,
procedure set forth in Article 11. darf die WHO die Vertraulichkeit der Quelle wahren. Diese Infor-
mationen werden im Einklang mit dem in Artikel 11 beschriebe-
nen Verfahren verwendet.
2. States Parties shall, as far as practicable, inform WHO (2) Die Vertragsstaaten unterrichten die WHO nach Möglich-
within 24 hours of receipt of evidence of a public health risk keit binnen 24 Stunden, nachdem sie Anzeichen einer Gefahr
identified outside their territory that may cause international für die öffentliche Gesundheit außerhalb ihres Hoheitsgebiets,
disease spread, as manifested by exported or imported: die zu einer grenzüberschreitenden Ausbreitung der Krankheit
führen kann, festgestellt haben, manifestiert durch verschlepp-
te oder eingeschleppte
(a) human cases; a) beim Menschen auftretende Fälle;
(b) vectors which carry infection or contamination; or b) Vektoren einer Infektion oder Verseuchung oder
(c) goods that are contaminated. c) verseuchte Güter.
Article 10 Artikel 10
Verification Bestätigung
1. WHO shall request, in accordance with Article 9, (1) Die WHO fordert nach Artikel 9 von einem Vertragsstaat
verification from a State Party of reports from sources other die Bestätigung von aus anderen Quellen als Meldungen oder
than notifications or consultations of events which may Konsultationen stammenden Berichten über Ereignisse, die
constitute a public health emergency of international concern eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite dar-
allegedly occurring in the State’s territory. In such cases, WHO stellen können und angeblich im Hoheitsgebiet dieses Staates
shall inform the State Party concerned regarding the reports it is eingetreten sind. In diesen Fällen informiert die WHO den be-
seeking to verify. treffenden Vertragsstaat über die Berichte, die sie zu prüfen
wünscht.
2. Pursuant to the foregoing paragraph and to Article 9, each (2) Nach Absatz 1 und Artikel 9 und auf Ersuchen der WHO
State Party, when requested by WHO, shall verify and provide: bestätigt jeder Vertragsstaat und stellt Folgendes bereit:
(a) within 24 hours, an initial reply to, or acknowledgement of, a) binnen 24 Stunden eine erste Antwort auf beziehungsweise
the request from WHO; eine Empfangsbestätigung für das Ersuchen der WHO;
(b) within 24 hours, available public health information on the b) binnen 24 Stunden verfügbare für die öffentliche Gesund-
status of events referred to in WHO’s request; and heit relevante Informationen zum Stand der im Ersuchen der
WHO genannten Ereignisse und
(c) information to WHO in the context of an assessment under c) Informationen für die WHO im Zusammenhang mit einer
Article 6, including relevant information as described in that Bewertung nach Artikel 6, einschließlich der in dem genann-
Article. ten Artikel erwähnten einschlägigen Informationen.
3. When WHO receives information of an event that may (3) Erhält die WHO Informationen über ein Ereignis, das eine
constitute a public health emergency of international concern, it gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen
shall offer to collaborate with the State Party concerned in kann, so bietet sie dem betreffenden Vertragsstaat ihre Zusam-
assessing the potential for international disease spread, menarbeit bei der Beurteilung der Möglichkeit einer grenzüber-
possible interference with international traffic and the adequacy schreitenden Ausbreitung der Krankheit und einer Beeinträchti-
of control measures. Such activities may include collaboration gung des internationalen Verkehrs sowie bei der Bewertung der
with other standard-setting organizations and the offer to Angemessenheit von Bekämpfungsmaßnahmen an. Zu derarti-
mobilize international assistance in order to support the national gen Tätigkeiten können die Zusammenarbeit mit anderen norm-
authorities in conducting and coordinating on-site assessments. setzenden Organisationen und das Angebot gehören, internatio-
When requested by the State Party, WHO shall provide nale Hilfe zu mobilisieren, um die nationalen Behörden bei der
information supporting such an offer. Durchführung und Abstimmung von Bewertungen vor Ort zu un-
terstützen. Auf Ersuchen des Vertragsstaats stellt die WHO Infor-
mationen zur Unterstützung eines solchen Angebots zur Verfü-
gung.
4. If the State Party does not accept the offer of collaboration, (4) Nimmt der Vertragsstaat das Angebot zur Zusammenar-
WHO may, when justified by the magnitude of the public health beit nicht an, so kann die WHO, wenn dies durch die Größenord-
risk, share with other States Parties the information available to nung der Gefahr für die öffentliche Gesundheit gerechtfertigt ist,
it, whilst encouraging the State Party to accept the offer of die ihr verfügbaren Informationen an andere Vertragsstaaten
collaboration by WHO, taking into account the views of the weitergeben und den Vertragsstaat gleichzeitig ermutigen, das
State Party concerned. Angebot der WHO zur Zusammenarbeit anzunehmen, wobei sie
den Standpunkt des betreffenden Vertragsstaats berücksichtigt.
Article 11 Artikel 11
Provision of information by WHO Übermittlung von
Informationen durch die WHO
1. Subject to paragraph 2 of this Article, WHO shall (1) Nach Maßgabe des Absatzes 2 übermittelt die WHO allen
send to all States Parties and, as appropriate, to relevant Vertragsstaaten und gegebenenfalls einschlägigen zwischen-
intergovernmental organizations, as soon as possible and by staatlichen Organisationen baldmöglichst, unter Verwendung
the most efficient means available, in confidence, such public des effizientesten verfügbaren Mittels und unter Wahrung der
health information which it has received under Articles 5 to 10 Vertraulichkeit diejenigen für die öffentliche Gesundheit relevan-
inclusive and which is necessary to enable States Parties to ten Informationen, die ihr aufgrund der Artikel 5 bis 10 zugegan-
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
respond to a public health risk. WHO should communicate gen sind und die erforderlich sind, um die Vertragsstaaten in die
information to other States Parties that might help them in Lage zu versetzen, auf eine Gefahr für die öffentliche Gesund-
preventing the occurrence of similar incidents. heit zu reagieren. Die WHO soll anderen Vertragsstaaten Infor-
mationen übermitteln, die diesen helfen könnten, ähnliche Vor-
kommnisse zu vermeiden.
2. WHO shall use information received under Articles 6 and 8 (2) Die WHO verwendet die aufgrund der Artikel 6 und 8 so-
and paragraph 2 of Article 9 for verification, assessment and wie des Artikels 9 Absatz 2 erhaltenen Informationen zur Bestä-
assistance purposes under these Regulations and, unless tigung, Bewertung und Unterstützung nach diesen Vorschriften
otherwise agreed with the States Parties referred to in those und – sofern mit den in diesen Bestimmungen genannten Ver-
provisions, shall not make this information generally available to tragsstaaten nichts anderes vereinbart ist – macht diese Infor-
other States Parties, until such time as: mationen anderen Vertragsstaaten nicht allgemein zugänglich,
bis
(a) the event is determined to constitute a public health a) das Ereignis nach Artikel 12 als gesundheitliche Notlage von
emergency of international concern in accordance with internationaler Tragweite festgestellt wird oder
Article 12; or
(b) information evidencing the international spread of the b) die eine grenzüberschreitende Ausbreitung der Infektion
infection or contamination has been confirmed by WHO in oder Verseuchung belegenden Informationen von der WHO
accordance with established epidemiological principles; or nach anerkannten epidemiologischen Grundsätzen bestä-
tigt worden sind oder
(c) there is evidence that: c) es Anzeichen dafür gibt, dass
(i) control measures against the international spread are i) Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreiten-
unlikely to succeed because of the nature of the den Ausbreitung wegen der Art der Verseuchung, des
contamination, disease agent, vector or reservoir; or Krankheitserregers, des Vektors oder des Herdes wahr-
scheinlich keinen Erfolg haben oder
(ii) the State Party lacks sufficient operational capacity to ii) es dem Vertragsstaat an der ausreichenden operativen
carry out necessary measures to prevent further spread Fähigkeit mangelt, die zur Verhinderung einer weiteren
of disease; or Ausbreitung der Krankheit notwendigen Maßnahmen
durchzuführen, oder
(d) the nature and scope of the international movement of d) die Art und der Umfang der grenzüberschreitenden Bewe-
travellers, baggage, cargo, containers, conveyances, goods gung von Reisenden, Gepäck, Fracht, Containern, Beförde-
or postal parcels that may be affected by the infection or rungsmitteln, Gütern oder Postpaketen, die von der Infekti-
contamination requires the immediate application of on oder Verseuchung betroffen sein können, die umgehen-
international control measures. de Anwendung internationaler Bekämpfungsmaßnahmen
erforderlich machen.
3. WHO shall consult with the State Party in whose territory (3) Die WHO konsultiert den Vertragsstaat, in dessen
the event is occurring as to its intent to make information Hoheitsgebiet das Ereignis eingetreten ist, hinsichtlich ihrer
available under this Article. Absicht, Informationen aufgrund dieses Artikels zur Verfügung
zu stellen.
4. When information received by WHO under paragraph 2 of (4) Werden Informationen, welche die WHO nach Absatz 2
this Article is made available to States Parties in accordance erhalten hat, Vertragsstaaten nach diesen Vorschriften zugäng-
with these Regulations, WHO may also make it available to the lich gemacht, so kann die WHO diese Informationen auch der
public if other information about the same event has already Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn andere Informationen
become publicly available and there is a need for the über dasselbe Ereignis bereits allgemein zugänglich sind und es
dissemination of authoritative and independent information. notwendig ist, zuverlässige und unabhängige Informationen zu
verbreiten.
Article 12 Artikel 12
Determination Feststellung
of a public health einer gesundheitlichen
emergency of international concern Notlage von internationaler Tragweite
1. The Director-General shall determine, on the basis of the (1) Der Generaldirektor stellt auf der Grundlage der erhalte-
information received, in particular from the State Party within nen Informationen – insbesondere derjenigen des Vertrags-
whose territory an event is occurring, whether an event staats, in dessen Hoheitsgebiet ein Ereignis eingetreten ist –
constitutes a public health emergency of international concern fest, ob ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von interna-
in accordance with the criteria and the procedure set out in tionaler Tragweite nach den in diesen Vorschriften enthaltenen
these Regulations. Kriterien und Verfahren darstellt.
2. If the Director-General considers, based on an assessment (2) Ist der Generaldirektor auf der Grundlage einer Bewer-
under these Regulations, that a public health emergency of tung nach diesen Vorschriften der Ansicht, dass eine gesund-
international concern is occurring, the Director-General shall heitliche Notlage von internationaler Tragweite eingetreten ist,
consult with the State Party in whose territory the event arises so berät er sich mit dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet
regarding this preliminary determination. If the Director-General das Ereignis auftritt, in Bezug auf diese vorläufige Feststellung.
and the State Party are in agreement regarding this determination, Sind sich der Generaldirektor und der Vertragsstaat hinsichtlich
the Director-General shall, in accordance with the procedure set dieser Feststellung einig, so ersucht der Generaldirektor nach
forth in Article 49, seek the views of the Committee established dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren den nach Artikel 48
under Article 48 (hereinafter the “Emergency Committee”) on eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Notfallausschuss“) um
appropriate temporary recommendations. seinen Standpunkt zu geeigneten vorläufigen Empfehlungen.
3. If, following the consultation in paragraph 2 above, the (3) Erzielen der Generaldirektor und der Vertragsstaat, in
Director-General and the State Party in whose territory the dessen Hoheitsgebiet das Ereignis auftritt, im Anschluss an die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 943
event arises do not come to a consensus within 48 hours on Beratungen nach Absatz 2 nicht binnen 48 Stunden Einigung
whether the event constitutes a public health emergency darüber, ob das Ereignis eine gesundheitliche Notlage von
of international concern, a determination shall be made in internationaler Tragweite darstellt, so wird eine Entscheidung
accordance with the procedure set forth in Article 49. nach dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren getroffen.
4. In determining whether an event constitutes a public (4) Bei der Feststellung, ob ein Ereignis eine gesundheitliche
health emergency of international concern, the Director-General Notlage von internationaler Tragweite darstellt, berücksichtigt
shall consider: der Generaldirektor Folgendes:
(a) information provided by the State Party; a) die von dem Vertragsstaat bereitgestellten Informationen;
(b) the decision instrument contained in Annex 2; b) das in Anlage 2 enthaltene Entscheidungsschema;
(c) the advice of the Emergency Committee; c) den Rat des Notfallausschusses;
(d) scientific principles as well as the available scientific d) wissenschaftliche Grundsätze sowie die verfügbaren wis-
evidence and other relevant information; and senschaftlichen Erkenntnisse und andere einschlägige
Informationen und
(e) an assessment of the risk to human health, of the risk of e) eine Bewertung der Gefahr für die menschliche Gesundheit,
international spread of disease and of the risk of interference des Risikos der grenzüberschreitenden Ausbreitung der
with international traffic. Krankheit und des Risikos der Beeinträchtigung des inter-
nationalen Verkehrs.
5. If the Director-General, following consultations with the (5) Ist der Generaldirektor nach Beratung mit dem Vertrags-
State Party within whose territory the public health emergency staat, in dessen Hoheitsgebiet die gesundheitliche Notlage von
of international concern has occurred, considers that a public internationaler Tragweite eingetreten ist, der Auffassung, dass
health emergency of international concern has ended, the eine solche nicht mehr besteht, so fasst er im Einklang mit dem
Director-General shall take a decision in accordance with the in Artikel 49 beschriebenen Verfahren einen Beschluss.
procedure set out in Article 49.
Article 13 Artikel 13
Public health response Gesundheitsschutzmaßnahmen
1. Each State Party shall develop, strengthen and maintain, (1) Jeder Vertragsstaat schafft, stärkt und unterhält baldmög-
as soon as possible but no later than five years from the entry lichst, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser
into force of these Regulations for that State Party, the capacity Vorschriften für diesen Vertragsstaat, die Kapazitäten nach Anla-
to respond promptly and effectively to public health risks and ge 1, um umgehend und wirksam auf Gefahren für die öffentliche
public health emergencies of international concern as set out in Gesundheit und gesundheitliche Notlagen von internationaler
Annex 1. WHO shall publish, in consultation with Member Tragweite zu reagieren. Die WHO veröffentlicht in Abstimmung
States, guidelines to support States Parties in the development mit den Mitgliedstaaten Richtlinien, um die Vertragsstaaten bei
of public health response capacities. der Schaffung von Kapazitäten für Gesundheitsschutzmaßnah-
men zu unterstützen.
2. Following the assessment referred to in paragraph 2, (2) Im Anschluss an die in Anlage 1 Teil A Absatz 2 genannte
Part A of Annex 1, a State Party may report to WHO on the Bewertung kann ein Vertragsstaat auf der Grundlage berechtig-
basis of a justified need and an implementation plan and, in so ten Bedarfs und eines Durchführungsplans der WHO Bericht
doing, obtain an extension of two years in which to fulfil the erstatten und dabei eine Verlängerung von zwei Jahren erhal-
obligation in paragraph 1 of this Article. In exceptional ten, innerhalb deren seine Verpflichtung nach Absatz 1 zu erfül-
circumstances and supported by a new implementation plan, len ist. Unter außergewöhnlichen Umständen und gestützt auf
the State Party may request a further extension not exceeding einen neuen Durchführungsplan kann der Vertragsstaat beim
two years from the Director-General, who shall make the Generaldirektor eine weitere Verlängerung von höchstens zwei
decision, taking into account the technical advice of the Review Jahren beantragen; dieser entscheidet darüber und berücksich-
Committee. After the period mentioned in paragraph 1 of this tigt dabei den fachlichen Rat des Prüfungsausschusses. Nach
Article, the State Party that has obtained an extension shall Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist erstattet der Vertrags-
report annually to WHO on progress made towards the full staat, dem die Verlängerung gewährt wurde, der WHO jährlich
implementation. Bericht über die im Hinblick auf die vollständige Durchführung
erzielten Fortschritte.
3. At the request of a State Party, WHO shall collaborate in (3) Auf Ersuchen eines Vertragsstaats arbeitet die WHO bei
the response to public health risks and other events by providing der Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und
technical guidance and assistance and by assessing the andere Ereignisse mit diesem Staat zusammen, indem sie tech-
effectiveness of the control measures in place, including the nischen Rat gibt und technische Hilfe leistet und die Wirksam-
mobilization of international teams of experts for on-site keit der getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen bewertet, nöti-
assistance, when necessary. genfalls auch durch die Mobilisierung von internationalen Sach-
verständigengruppen zur Unterstützung vor Ort.
4. If WHO, in consultation with the States Parties concerned (4) Stellt die WHO nach Beratung mit den betreffenden Ver-
as provided in Article 12, determines that a public health tragsstaaten wie in Artikel 12 vorgesehen fest, dass eine gesund-
emergency of international concern is occurring, it may offer, in heitliche Notlage von internationaler Tragweite eingetreten ist, so
addition to the support indicated in paragraph 3 of this Article, kann sie über die in Absatz 3 genannte Unterstützung hinaus
further assistance to the State Party, including an assessment dem Vertragsstaat weitere Hilfe anbieten, auch in Form einer Be-
of the severity of the international risk and the adequacy wertung der Größenordnung des internationalen Risikos und der
of control measures. Such collaboration may include the offer Angemessenheit der Bekämpfungsmaßnahmen. Diese Zusam-
to mobilize international assistance in order to support the menarbeit kann das Angebot zur Mobilisierung internationaler
national authorities in conducting and coordinating on-site Hilfe umfassen, um die nationalen Behörden bei der Durchfüh-
assessments. When requested by the State Party, WHO shall rung und Abstimmung von Bewertungen vor Ort zu unterstützen.
provide information supporting such an offer. Auf Ersuchen des Vertragsstaats stellt die WHO Informationen
zur Unterstützung eines solchen Angebots zur Verfügung.
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
5. When requested by WHO, States Parties should provide, (5) Auf Ersuchen der WHO sollen die Vertragsstaaten soweit
to the extent possible, support to WHO-coordinated response möglich Unterstützung bei den von der WHO koordinierten
activities. Schutzmaßnahmen leisten.
6. When requested, WHO shall provide appropriate (6) Auf Ersuchen bietet die WHO anderen Vertragsstaaten,
guidance and assistance to other States Parties affected or die von der gesundheitlichen Notlage von internationaler Trag-
threatened by the public health emergency of international weite betroffen oder bedroht sind, angemessenen Rat und
concern. angemessene Unterstützung.
Article 14 Artikel 14
Cooperation Zusammenarbeit
of WHO with intergovernmental der WHO mit zwischenstaatlichen
organizations and international bodies Organisationen und internationalen Organen
1. WHO shall cooperate and coordinate its activities, as (1) Bei der Umsetzung dieser Vorschriften arbeitet die WHO
appropriate, with other competent intergovernmental mit anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen
organizations or international bodies in the implementation of und internationalen Organen zusammen und koordiniert mit
these Regulations, including through the conclusion of diesen gegebenenfalls ihre Tätigkeiten; dies geschieht auch
agreements and other similar arrangements. durch den Abschluss von Übereinkünften und anderen ähnli-
chen Vereinbarungen.
2. In cases in which notification or verification of, or response (2) In Fällen, in denen die Meldung oder Bestätigung eines
to, an event is primarily within the competence of other Ereignisses oder die Reaktion auf dieses hauptsächlich in die
intergovernmental organizations or international bodies, WHO Zuständigkeit anderer zwischenstaatlicher Organisationen oder
shall coordinate its activities with such organizations or bodies internationaler Organe fällt, stimmt die WHO ihre Tätigkeiten mit
in order to ensure the application of adequate measures for the diesen Organisationen oder Organen ab, um die Anwendung
protection of public health. geeigneter Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesund-
heit sicherzustellen.
3. Notwithstanding the foregoing, nothing in these Regulations (3) Dessen ungeachtet schließen diese Vorschriften die Be-
shall preclude or limit the provision by WHO of advice, support, reitstellung von Rat, Hilfe oder technischer oder anderer Unter-
or technical or other assistance for public health purposes. stützung durch die WHO für die Zwecke des Gesundheitsschut-
zes nicht aus.
Part III Teil III
Recommendations Empfehlungen
Article 15 Artikel 15
Temporary recommendations Zeitlich befristete Empfehlungen
1. If it has been determined in accordance with Article 12 (1) Ist nach Artikel 12 das Eintreten einer gesundheitlichen
that a public health emergency of international concern Notlage von internationaler Tragweite festgestellt worden, so
is occurring, the Director-General shall issue temporary gibt der Generaldirektor in Übereinstimmung mit dem in Arti-
recommendations in accordance with the procedure set out in kel 49 beschriebenen Verfahren zeitlich befristete Empfehlun-
Article 49. Such temporary recommendations may be modified gen. Solche zeitlich befristeten Empfehlungen können gegebe-
or extended as appropriate, including after it has been nenfalls geändert oder verlängert werden, unter anderem auch
determined that a public health emergency of international concern dann, wenn festgestellt wurde, dass eine gesundheitliche Notla-
has ended, at which time other temporary recommendations ge von internationaler Tragweite beendet ist; dann können nöti-
may be issued as necessary for the purpose of preventing or genfalls andere zeitlich befristete Empfehlungen erlassen wer-
promptly detecting its recurrence. den, um ein Wiederauftreten zu verhindern oder umgehend fest-
zustellen.
2. Temporary recommendations may include health (2) Zeitlich befristete Empfehlungen können Gesundheits-
measures to be implemented by the State Party experiencing maßnahmen umfassen, die von dem Vertragsstaat durchgeführt
the public health emergency of international concern, or by werden sollten, der sich in einer gesundheitlichen Notlage von
other States Parties, regarding persons, baggage, cargo, internationaler Tragweite befindet, oder von anderen Vertrags-
containers, conveyances, goods and/or postal parcels to staaten, und zwar im Hinblick auf Personen, Gepäck, Fracht,
prevent or reduce the international spread of disease and avoid Container, Beförderungsmittel, Güter und/oder Postpakete, um
unnecessary interference with international traffic. die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu ver-
hindern oder zu verringern und eine unnötige Beeinträchtigung
des internationalen Verkehrs zu vermeiden.
3. Temporary recommendations may be terminated in (3) Zeitlich befristete Empfehlungen können nach dem in
accordance with the procedure set out in Article 49 at any Artikel 49 beschriebenen Verfahren jederzeit aufgehoben wer-
time and shall automatically expire three months after their den und laufen drei Monate, nachdem sie erlassen wurden,
issuance. They may be modified or extended for additional automatisch aus. Sie können geändert oder um weitere Zeiträu-
periods of up to three months. Temporary recommendations may me von bis zu drei Monaten verlängert werden. Zeitlich befriste-
not continue beyond the second World Health Assembly after te Empfehlungen dürfen nicht über die zweite Weltgesundheits-
the determination of the public health emergency of international versammlung hinaus fortbestehen, nachdem über die gesund-
concern to which they relate. heitliche Notlage von internationaler Tragweite, auf welche sie
sich beziehen, entschieden wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 945
Article 16 Artikel 16
Standing recommendations Ständige Empfehlungen
WHO may make standing recommendations of appropriate Die WHO kann nach Artikel 53 ständige Empfehlungen für
health measures in accordance with Article 53 for routine or geeignete Gesundheitsmaßnahmen zur regelmäßigen oder
periodic application. Such measures may be applied by States gelegentlichen Anwendung erlassen. Diese Maßnahmen kön-
Parties regarding persons, baggage, cargo, containers, nen bei bestimmten, weiter bestehenden Gefahren für die
conveyances, goods and/or postal parcels for specific, ongoing öffentliche Gesundheit von den Vertragsstaaten im Hinblick auf
public health risks in order to prevent or reduce the international Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel,
spread of disease and avoid unnecessary interference with Güter und/oder Postpakete angewandt werden, um die grenz-
international traffic. WHO may, in accordance with Article 53, überschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern
modify or terminate such recommendations, as appropriate. oder zu verringern und die Beeinträchtigung des internationalen
Verkehrs zu vermeiden. Die WHO kann nach Artikel 53 solche
Empfehlungen gegebenenfalls ändern oder aufheben.
Article 17 Artikel 17
Criteria for recommendations Kriterien für Empfehlungen
When issuing, modifying or terminating temporary or standing Beim Erlass, bei der Änderung oder der Aufhebung von zeit-
recommendations, the Director-General shall consider: lich befristeten oder ständigen Empfehlungen berücksichtigt
der Generaldirektor Folgendes:
(a) the views of the States Parties directly concerned; a) die Standpunkte der unmittelbar betroffenen Vertragsstaa-
ten;
(b) the advice of the Emergency Committee or the Review b) den Rat des Notfall- beziehungsweise Prüfungsausschus-
Committee, as the case may be; ses;
(c) scientific principles as well as available scientific evidence c) wissenschaftliche Grundsätze und verfügbare wissen-
and information; schaftliche Erkenntnisse und Informationen;
(d) health measures that, on the basis of a risk assessment d) Gesundheitsmaßnahmen, die auf der Grundlage einer den
appropriate to the circumstances, are not more restrictive of Umständen angemessenen Risikobewertung den interna-
international traffic and trade and are not more intrusive to tionalen Verkehr und Handel nicht stärker beeinträchtigen
persons than reasonably available alternatives that would und für Personen nicht störender sind als unter vertretbarem
achieve the appropriate level of health protection; Aufwand verfügbare Alternativen, die das geeignete Maß an
Gesundheitsschutz bieten würden;
(e) relevant international standards and instruments; e) einschlägige internationale Normen und Rechtsinstrumente;
(f ) activities undertaken by other relevant intergovernmental f ) Tätigkeiten anderer einschlägiger zwischenstaatlicher Orga-
organizations and international bodies; and nisationen und internationaler Organe und
(g) other appropriate and specific information relevant to the g) andere geeignete und spezifische Informationen, die für das
event. Ereignis von Belang sind.
With respect to temporary recommendations, the consideration Bei zeitlich befristeten Empfehlungen kann die Berücksichti-
by the Director-General of subparagraphs (e) and (f) of this Article gung der Buchstaben e und f durch den Generaldirektor den
may be subject to limitations imposed by urgent circumstances. durch zwingende Umstände bedingten Einschränkungen unter-
liegen.
Article 18 Artikel 18
Recommendations with Empfehlungen in Bezug auf
respect to persons, baggage, cargo, Personen, Gepäck, Fracht, Container,
containers, conveyances, goods and postal parcels Beförderungsmittel, Güter und Postpakete
1. Recommendations issued by WHO to States Parties with (1) Von der WHO in Bezug auf Personen gegebene Empfeh-
respect to persons may include the following advice: lungen an die Vertragsstaaten können folgende Ratschläge
beinhalten:
– no specific health measures are advised; – besondere Gesundheitsmaßnahmen werden nicht angera-
ten;
– review travel history in affected areas; – den Reiseverlauf in betroffenen Gebieten überprüfen;
– review proof of medical examination and any laboratory – den Nachweis von ärztlichen Untersuchungen und Laborer-
analysis; gebnissen überprüfen;
– require medical examinations; – ärztliche Untersuchungen verlangen;
– review proof of vaccination or other prophylaxis; – den Nachweis einer Impfung oder einer anderen Prophylaxe
überprüfen;
– require vaccination or other prophylaxis; – eine Impfung oder eine andere Prophylaxe verlangen;
– place suspect persons under public health observation; – verdächtige Personen einer Beobachtung zum Schutz der
öffentlichen Gesundheit unterziehen;
– implement quarantine or other health measures for suspect – Quarantäne- oder andere Gesundheitsmaßnahmen für ver-
persons; dächtige Personen durchführen;
– implement isolation and treatment where necessary of – eine Absonderung betroffener Personen und nötigenfalls
affected persons; deren Behandlung durchführen;
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
– implement tracing of contacts of suspect or affected – eine Nachverfolgung der Kontakte verdächtiger oder betrof-
persons; fener Personen durchführen;
– refuse entry of suspect and affected persons; – die Einreise verdächtiger und betroffener Personen verwei-
gern;
– refuse entry of unaffected persons to affected areas; and – die Einreise nicht betroffener Personen in betroffene Gebiete
verweigern und
– implement exit screening and/or restrictions on persons from – bei der Ausreise von Personen aus betroffenen Gebieten ein
affected areas. Screening durchführen und/oder Beschränkungen auferle-
gen.
2. Recommendations issued by WHO to States Parties with (2) Von der WHO in Bezug auf Gepäck, Fracht, Container,
respect to baggage, cargo, containers, conveyances, goods Beförderungsmittel, Güter und Postpakete gegebene Empfeh-
and postal parcels may include the following advice: lungen an die Vertragsstaaten können folgende Ratschläge
beinhalten:
– no specific health measures are advised; – besondere Gesundheitsmaßnahmen werden nicht angera-
ten;
– review manifest and routing; – Ladeliste und Route überprüfen;
– implement inspections; – Überprüfungen durchführen;
– review proof of measures taken on departure or in transit to – den Nachweis von Maßnahmen bei der Abreise oder bei der
eliminate infection or contamination; Durchfuhr zur Beseitigung von Infektionen oder Verseuchun-
gen überprüfen;
– implement treatment of the baggage, cargo, containers, – eine Behandlung von Gepäck, Fracht, Containern, Beförde-
conveyances, goods, postal parcels or human remains to rungsmitteln, Gütern, Postpaketen oder menschlichen Über-
remove infection or contamination, including vectors and resten durchführen, um Infektionen oder Verseuchungen ein-
reservoirs; schließlich Vektoren und Herden zu beseitigen;
– the use of specific health measures to ensure the safe – besondere Gesundheitsmaßnahmen anwenden, um die
handling and transport of human remains; sichere Handhabung und den sicheren Transport menschli-
cher Überreste zu gewährleisten;
– implement isolation or quarantine; – eine Absonderung oder Quarantäne durchführen;
– seizure and destruction of infected or contaminated or – Beschlagnahme und Vernichtung infizierter oder verseuchter
suspect baggage, cargo, containers, conveyances, goods or oder verdächtiger Gepäck- oder Frachtstücke, Container,
postal parcels under controlled conditions if no available Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete unter kontrollier-
treatment or process will otherwise be successful; and ten Bedingungen vornehmen, wenn andere verfügbare
Behandlungen oder Verfahren sonst erfolglos bleiben wür-
den, und
– refuse departure or entry. – die Ab- oder Einreise verweigern.
Part IV Teil IV
Points of entry Grenzübergangsstellen
Article 19 Artikel 19
General obligations Allgemeine Verpflichtungen
Each State Party shall, in addition to the other obligations Jeder Vertragsstaat unternimmt über die nach diesen Vor-
provided for under these Regulations: schriften vorgesehenen Verpflichtungen hinaus Folgendes:
(a) ensure that the capacities set forth in Annex 1 for designated a) er trägt dafür Sorge, dass die in Anlage 1 für benannte
points of entry are developed within the timeframe provided Grenzübergangsstellen beschriebenen Kapazitäten in dem
in paragraph 1 of Article 5 and paragraph 1 of Article 13; in Artikel 5 Absatz 1 und in Artikel 13 Absatz 1 genannten
zeitlichen Rahmen geschaffen werden;
(b) identify the competent authorities at each designated point b) er bezeichnet die an jeder benannten Grenzübergangsstelle
of entry in its territory; and zu seinem Hoheitsgebiet zuständigen Behörden und
(c) furnish to WHO, as far as practicable, when requested in c) er liefert der WHO nach Möglichkeit sachdienliche Angaben
response to a specific potential public health risk, relevant über Infektions- und Verseuchungsquellen, einschließlich
data concerning sources of infection or contamination, Vektoren und Herden, an seinen Grenzübergangsstellen, die
including vectors and reservoirs, at its points of entry, which zur grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten
could result in international disease spread. führen können, wenn darum als Reaktion auf eine bestimm-
te potentielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit ersucht
wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 947
Article 20 Artikel 20
Airports and ports Flughäfen und Häfen
1. States Parties shall designate the airports and ports that (1) Die Vertragsstaaten benennen die Flughäfen und Häfen,
shall develop the capacities provided in Annex 1. welche die in Anlage 1 vorgesehenen Kapazitäten zu schaffen
und aufrechtzuerhalten haben.
2. States Parties shall ensure that Ship Sanitation Control (2) Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass die Be-
Exemption Certificates and Ship Sanitation Control Certificates scheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle
are issued in accordance with the requirements in Article 39 and (Ship Sanitation Control Exemption Certificate) und die Be-
the model provided in Annex 3. scheinigung über die Schiffshygienekontrolle (Ship Sanitation
Control Certificate) nach den Anforderungen des Artikels 39
und dem in Anlage 3 enthaltenen Muster ausgestellt werden.
3. Each State Party shall send to WHO a list of ports author- (3) Jeder Vertragsstaat übermittelt der WHO eine Liste von
ized to offer: Häfen, die zu Folgendem befugt sind:
(a) the issuance of Ship Sanitation Control Certificates and the a) zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Schiffshygie-
provision of the services referred to in Annexes 1 and 3; or nekontrolle und zur Bereitstellung der in den Anlagen 1
und 3 genannten Leistungen oder
(b) the issuance of Ship Sanitation Control Exemption Certifi- b) nur zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Befrei-
cates only; and ung von der Schiffshygienekontrolle und
(c) extension of the Ship Sanitation Control Exemption Certifi- c) zur Verlängerung der Bescheinigung über die Befreiung von
cate for a period of one month until the arrival of the ship in der Schiffshygienekontrolle um einen Monat bis zur Ankunft
the port at which the Certificate may be received. des Schiffes in dem Hafen, in dem die Bescheinigung ent-
gegengenommen werden kann.
Each State Party shall inform WHO of any changes which may Die Vertragsstaaten informieren die WHO über eventuelle Ver-
occur to the status of the listed ports. WHO shall publish the änderungen des Status der aufgeführten Häfen. Die WHO ver-
information received under this paragraph. öffentlicht die nach diesem Absatz erhaltenen Informationen.
4. WHO may, at the request of the State Party concerned, (4) Die WHO kann auf Ersuchen des betreffenden Vertrags-
arrange to certify, after an appropriate investigation, that an air- staats nach angemessener Prüfung zertifizieren lassen, dass
port or port in its territory meets the requirements referred to in ein Flughafen oder Hafen in seinem Hoheitsgebiet den in den
paragraphs 1 and 3 of this Article. These certifications may be Absätzen 1 und 3 genannten Anforderungen genügt. Diese Zer-
subject to periodic review by WHO, in consultation with the tifizierungen können von der WHO in Abstimmung mit dem Ver-
State Party. tragsstaat regelmäßig überprüft werden.
5. WHO, in collaboration with competent intergovernmental (5) Die WHO entwickelt und veröffentlicht in Zusammenar-
organizations and international bodies, shall develop and pub- beit mit zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen und
lish the certification guidelines for airports and ports under this internationalen Organen Zertifizierungsrichtlinien für Flughäfen
Article. WHO shall also publish a list of certified airports and und Häfen nach diesem Artikel. Die WHO veröffentlicht ferner
ports. ein Verzeichnis zertifizierter Flughäfen und Häfen.
Article 21 Artikel 21
Ground crossings Landübergänge
1. Where justified for public health reasons, a State Party (1) Sofern dies aus Gründen der öffentlichen Gesundheit
may designate ground crossings that shall develop the capaci- gerechtfertigt ist, kann ein Vertragsstaat Landübergänge, wel-
ties provided in Annex 1, taking into consideration: che die in Anlage 1 genannten Kapazitäten schaffen, benennen,
und zwar unter Berücksichtigung
(a) the volume and frequency of the various types of interna- a) des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsfrequenz der ver-
tional traffic, as compared to other points of entry, at a State schiedenen Arten des internationalen Verkehrs an den Land-
Party’s ground crossings which might be designated; and übergängen eines Vertragsstaats, die benannt werden könn-
ten, im Vergleich zu anderen Grenzübergangsstellen, und
(b) the public health risks existing in areas in which the interna- b) der Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die in Gebieten
tional traffic originates, or through which it passes, prior to bestehen, in denen der internationale Verkehr entsteht oder
arrival at a particular ground crossing. durch die er sich bewegt, und zwar bereits vor seiner An-
kunft an einem bestimmten Landübergang.
2. States Parties sharing common borders should consider: (2) Vertragsstaaten mit gemeinsamen Grenzen sollen Fol-
gendes in Erwägung ziehen:
(a) entering into bilateral or multilateral agreements or arrange- a) den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder
ments concerning prevention or control of international Vereinbarungen über die Vorbeugung oder Bekämpfung der
transmission of disease at ground crossings in accordance grenzüberschreitenden Übertragung von Krankheiten an
with Article 57; and Landübergängen nach Artikel 57 und
(b) joint designation of adjacent ground crossings for the b) im Hinblick auf die Kapazitäten nach Anlage 1 die gemein-
capacities in Annex 1 in accordance with paragraph 1 of this same Benennung angrenzender Landübergänge nach Ab-
Article. satz 1.
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Article 22 Artikel 22
Role of Aufgaben der zuständigen Behörden
competent authorities
1. The competent authorities shall: (1) Die zuständigen Behörden
(a) be responsible for monitoring baggage, cargo, containers, a) sind verantwortlich für die Überwachung von in betroffenen
conveyances, goods, postal parcels and human remains Gebieten ankommenden beziehungsweise daraus abge-
departing and arriving from affected areas, so that they are henden Gepäck- und Frachtstücken, Containern, Beförde-
maintained in such a condition that they are free of sources rungsmitteln, Gütern, Postpaketen und menschlichen Über-
of infection or contamination, including vectors and reser- resten, so dass diese dauerhaft frei von Infektions- und Ver-
voirs; seuchungsquellen einschließlich Vektoren und Herden sind;
(b) ensure, as far as practicable, that facilities used by travellers b) tragen nach Möglichkeit dafür Sorge, dass die von Reisen-
at points of entry are maintained in a sanitary condition and den an Grenzübergangsstellen genutzten Einrichtungen in
are kept free of sources of infection or contamination, hygienisch einwandfreiem Zustand und dauerhaft frei von
including vectors and reservoirs; Infektions- und Verseuchungsquellen einschließlich Vekto-
ren und Herden sind;
(c) be responsible for the supervision of any deratting, c) sind zuständig für die Aufsicht über die aufgrund dieser Vor-
disinfection, disinsection or decontamination of baggage, schriften gegebenenfalls angebrachte Entrattung, Desinfek-
cargo, containers, conveyances, goods, postal parcels and tion, Befreiung von Insekten oder Entseuchung von Gepäck,
human remains or sanitary measures for persons, as Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern, Postpa-
appropriate under these Regulations; keten und menschlichen Überresten beziehungsweise für
die Aufsicht über die aufgrund dieser Vorschriften gegebe-
nenfalls angebrachten Hygienemaßnahmen bei Personen;
(d) advise conveyance operators, as far in advance as possible, d) setzen Beförderer möglichst frühzeitig von ihrer Absicht in
of their intent to apply control measures to a conveyance, Kenntnis, Bekämpfungsmaßnahmen bei einem Beförderungs-
and shall provide, where available, written information mittel anzuwenden, und liefern soweit verfügbar schriftliche
concerning the methods to be employed; Informationen über die dabei anzuwendenden Methoden;
(e) be responsible for the supervision of the removal and safe e) sind für die Aufsicht über die Beseitigung und sichere Ent-
disposal of any contaminated water or food, human or sorgung von verseuchtem Wasser, verseuchten Lebensmit-
animal dejecta, wastewater and any other contaminated teln, menschlichen oder tierischen Ausscheidungen,
matter from a conveyance; Abwasser und anderen verseuchten Stoffen aus Beförde-
rungsmitteln zuständig;
(f ) take all practicable measures consistent with these f ) ergreifen alle mit diesen Vorschriften vereinbaren durchführ-
Regulations to monitor and control the discharge by ships of baren Maßnahmen, um das Einleiten von Abwasser, Ab-
sewage, refuse, ballast water and other potentially fällen, Ballastwasser und anderen potentiell krankheitser-
disease-causing matter which might contaminate the regenden Stoffen, welche die Gewässer eines Hafens,
waters of a port, river, canal, strait, lake or other international Flusses oder Kanals, einer Meerenge, eines Sees oder
waterway; anderer internationaler Wasserstraßen verseuchen könnten,
zu überwachen und zu verhindern;
(g) be responsible for supervision of service providers for g) sind für die Aufsicht über die Erbringer von Dienstleistungen
services concerning travellers, baggage, cargo, containers, für Reisende, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel,
conveyances, goods, postal parcels and human remains at Güter, Postpakete und menschliche Überreste an Grenzüber-
points of entry, including the conduct of inspections and gangsstellen verantwortlich, nötigenfalls auch für die Durch-
medical examinations as necessary; führung von Überprüfungen und ärztlichen Untersuchungen;
(h) have effective contingency arrangements to deal with an h) verfügen über wirksame Notfallprogramme für unerwartete
unexpected public health event; and Ereignisse, welche die öffentliche Gesundheit betreffen, und
(i) communicate with the National IHR Focal Point on the i) verständigen sich mit der nationalen IGV-Anlaufstelle über
relevant public health measures taken pursuant to these die nach diesen Vorschriften ergriffenen einschlägigen Maß-
Regulations. nahmen für die öffentliche Gesundheit.
2. Health measures recommended by WHO for travellers, (2) Die von der WHO für aus einem betroffenen Gebiet ankom-
baggage, cargo, containers, conveyances, goods, postal mende Reisende, Gepäck- und Frachtstücke, Container, Beförde-
parcels and human remains arriving from an affected area may rungsmittel, Güter, Postpakete und menschliche Überreste emp-
be reapplied on arrival, if there are verifiable indications and/or fohlenen Gesundheitsmaßnahmen können bei der Ankunft erneut
evidence that the measures applied on departure from the angewandt werden, wenn nachprüfbare Hinweise darauf und/
affected area were unsuccessful. oder Nachweise dafür vorliegen, dass die bei der Abreise aus dem
betroffenen Gebiet angewandten Maßnahmen erfolglos waren.
3. Disinsection, deratting, disinfection, decontamination and (3) Die Befreiung von Insekten, die Entrattung, die Desinfek-
other sanitary procedures shall be carried out so as to avoid tion, die Entseuchung und andere Hygienemaßnahmen werden
injury and as far as possible discomfort to persons, or damage so durchgeführt, dass Verletzungen und soweit möglich Unan-
to the environment in a way which impacts on public health, or nehmlichkeiten für Personen, oder Schäden an der Umwelt, die
damage to baggage, cargo, containers, conveyances, goods sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken, oder Schäden an
and postal parcels. Gepäck- oder Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln,
Gütern oder Postpaketen vermieden werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 949
Part V Teil V
Public health measures Maßnahmen
für die öffentliche Gesundheit
Chapter I Kapitel I
General provisions Allgemeine Bestimmungen
Article 23 Artikel 23
Health measures Gesundheitsmaßnahmen
on arrival and departure bei Ankunft und Abreise
1. Subject to applicable international agreements and relevant (1) Vorbehaltlich geltender völkerrechtlicher Übereinkünfte
articles of these Regulations, a State Party may require for pub- und einschlägiger Artikel dieser Vorschriften kann ein Vertrags-
lic health purposes, on arrival or departure: staat bei Ankunft oder Abreise für die Zwecke des Gesundheits-
schutzes Folgendes verlangen:
(a) with regard to travellers: a) im Hinblick auf Reisende
(i) information concerning the traveller’s destination so that i) Informationen zum Zielort des Reisenden, damit Kontakt
the traveller may be contacted; mit dem Reisenden aufgenommen werden kann;
(ii) information concerning the traveller’s itinerary to ascertain ii) Informationen zur Reiseroute des Reisenden, um fest-
if there was any travel in or near an affected area or other stellen zu können, ob im oder nahe dem betroffenen
possible contacts with infection or contamination prior Gebiet Reisen stattgefunden haben oder ob es andere
to arrival, as well as review of the traveller’s health mögliche Kontakte zu Infektions- oder Verseuchungs-
documents if they are required under these Regulations; quellen vor der Ankunft gab, und Prüfung der Gesund-
and/or heitsdokumente des Reisenden, wenn diese aufgrund
dieser Vorschriften erforderlich sind, und/oder
(iii) a non-invasive medical examination which is the least iii) eine nichtinvasive ärztliche Untersuchung, welche die
intrusive examination that would achieve the public am wenigsten störende Untersuchung ist, um das Ziel
health objective; aus Sicht der öffentlichen Gesundheit zu erreichen;
(b) inspection of baggage, cargo, containers, conveyances, b) eine Überprüfung von Gepäck- und Frachtstücken, Con-
goods, postal parcels and human remains. tainern, Beförderungsmitteln, Gütern, Postpaketen und
menschlichen Überresten.
2. On the basis of evidence of a public health risk obtained (2) Aufgrund von Anzeichen einer Gefahr für die öffentliche
through the measures provided in paragraph 1 of this Article, or Gesundheit, die durch in Absatz 1 vorgesehene Maßnahmen
through other means, States Parties may apply additional oder durch andere Mittel erkannt worden sind, können die Ver-
health measures, in accordance with these Regulations, in tragsstaaten zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen im Einklang
particular, with regard to a suspect or affected traveller, on a mit diesen Vorschriften anwenden; hierbei kommt bei einem
case-by-case basis, the least intrusive and invasive medical verdächtigen oder betroffenen Reisenden je nach Einzelfall ins-
examination that would achieve the public health objective of besondere die am wenigsten störende und invasive ärztliche
preventing the international spread of disease. Untersuchung in Frage, mit der das Ziel aus Sicht der öffentli-
chen Gesundheit, nämlich die Verhütung einer grenzüberschrei-
tenden Ausbreitung der Krankheit, erreicht würde.
3. No medical examination, vaccination, prophylaxis or (3) Ohne die ausdrückliche, nach entsprechender Aufklärung
health measure under these Regulations shall be carried out on gegebene vorherige Zustimmung des Reisenden, seiner Eltern
travellers without their prior express informed consent or that of oder seines Vormunds darf keine ärztliche Untersuchung, Imp-
their parents or guardians, except as provided in paragraph 2 of fung, Prophylaxe oder Gesundheitsmaßnahme aufgrund dieser
Article 31, and in accordance with the law and international Vorschriften durchgeführt werden; dies gilt mit Ausnahme der
obligations of the State Party. Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 2 und im Einklang mit
dem Recht und den internationalen Verpflichtungen des Ver-
tragsstaats.
4. Travellers to be vaccinated or offered prophylaxis (4) Reisende, die nach diesen Vorschriften geimpft oder pro-
pursuant to these Regulations, or their parents or guardians, phylaktisch versorgt werden müssen, oder deren Eltern oder
shall be informed of any risk associated with vaccination or with Vormünder werden über die mit der Impfung oder unterlasse-
non-vaccination and with the use or non-use of prophylaxis in nen Impfung und mit der Anwendung oder Nichtanwendung der
accordance with the law and international obligations of the Prophylaxe verbundenen Risiken nach dem Recht und den
State Party. States Parties shall inform medical practitioners of internationalen Verpflichtungen des Vertragsstaats informiert.
these requirements in accordance with the law of the State Die Vertragsstaaten setzen die praktischen Ärzte von dieser
Party. Anforderung in Übereinstimmung mit dem Recht des Vertrags-
staats in Kenntnis.
5. Any medical examination, medical procedure, vaccination (5) Ärztliche Untersuchungen, medizinische Verfahren, Imp-
or other prophylaxis which involves a risk of disease transmission fungen oder andere prophylaktische Maßnahmen, die mit dem
shall only be performed on, or administered to, a traveller in Risiko einer Krankheitsübertragung verbunden sind, werden nur
accordance with established national or international safety im Einklang mit anerkannten nationalen oder internationalen
guidelines and standards so as to minimize such a risk. Sicherheitsrichtlinien und -normen an Reisenden durchgeführt
beziehungsweise an Reisende verabreicht, so dass ein solches
Risiko auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Chapter II Kapitel II
Special provisions for Besondere Bestimmungen
conveyances and conveyance operators für Beförderungsmittel und Beförderer
Article 24 Artikel 24
Conveyance operators Beförderer
1. States Parties shall take all practicable measures consistent (1) Die Vertragsstaaten treffen alle im Einklang mit diesen
with these Regulations to ensure that conveyance operators: Vorschriften stehenden durchführbaren Maßnahmen, um zu ge-
währleisten, dass Beförderer
(a) comply with the health measures recommended by WHO a) sich nach den von der WHO empfohlenen und von den Ver-
and adopted by the State Party; tragsstaaten angenommenen Gesundheitsmaßnahmen
richten;
(b) inform travellers of the health measures recommended by b) die Reisenden über die von der WHO empfohlenen und von
WHO and adopted by the State Party for application on den Vertragsstaaten angenommenen Gesundheitsmaßnah-
board; and men zur Anwendung an Bord informieren und
(c) permanently keep conveyances for which they are responsible c) die Beförderungsmittel, für die sie verantwortlich sind, dau-
free of sources of infection or contamination, including erhaft in einem solchen Zustand halten, dass sie frei von
vectors and reservoirs. The application of measures to Infektions- oder Verseuchungsquellen einschließlich Vekto-
control sources of infection or contamination may be ren und Herden sind. Die Anwendung von Maßnahmen zur
required if evidence is found. Bekämpfung von Infektions- oder Verseuchungsquellen
kann verlangt werden, wenn sich Anzeichen für ihr Vorhan-
densein gezeigt haben.
2. Specific provisions pertaining to conveyances and (2) Besondere Bestimmungen über Beförderungsmittel und
conveyance operators under this Article are provided in Beförderer nach diesem Artikel enthält Anlage 4. Besondere auf
Annex 4. Specific measures applicable to conveyances and Beförderungsmittel und Beförderer anwendbare Maßnahmen
conveyance operators with regard to vector-borne diseases are im Hinblick auf übertragbare (vektorinduzierte) Krankheiten ent-
provided in Annex 5. hält Anlage 5.
Article 25 Artikel 25
Ships and Schiffe und Luftfahrzeuge auf
aircraft in transit der Durchfahrt beziehungsweise Durchreise
Subject to Articles 27 and 43 or unless authorized by applicable Vorbehaltlich der Artikel 27 und 43, oder wenn dies nicht
international agreements, no health measure shall be applied by durch geltende völkerrechtliche Übereinkünfte gestattet ist,
a State Party to: wendet ein Vertragsstaat keine Gesundheitsmaßnahmen an auf
(a) a ship not coming from an affected area which passes a) Schiffe, die nicht aus einem betroffenen Gebiet kommen
through a maritime canal or waterway in the territory of that und sich auf der Durchfahrt durch einen Seeschifffahrtska-
State Party on its way to a port in the territory of another nal oder eine Wasserstraße im Hoheitsgebiet dieses Ver-
State. Any such ship shall be permitted to take on, under the tragsstaats mit dem Ziel eines Hafens im Hoheitsgebiet
supervision of the competent authority, fuel, water, food and eines anderen Staates befinden. Solchen Schiffen ist es
supplies; erlaubt, unter Aufsicht der zuständigen Behörde Treibstoff,
Wasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen;
(b) a ship which passes through waters within its jurisdiction b) Schiffe, die seine Hoheitsgewässer durchfahren, ohne in
without calling at a port or on the coast; and einem Hafen oder an der Küste anzulegen, und
(c) an aircraft in transit at an airport within its jurisdiction, c) Luftfahrzeuge bei der Durchreise auf einem Flughafen in sei-
except that the aircraft may be restricted to a particular area nem Hoheitsgebiet, außer dass der Aufenthalt des Luftfahr-
of the airport with no embarking and disembarking or zeugs auf einen bestimmten Bereich des Flughafens
loading and discharging. However, any such aircraft shall be beschränkt werden kann und dass keine Gelegenheit zum
permitted to take on, under the supervision of the competent Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen besteht. Sol-
authority, fuel, water, food and supplies. chen Luftfahrzeugen ist es jedoch erlaubt, unter Aufsicht der
zuständigen Behörde Treibstoff, Wasser, Lebensmittel und
Vorräte an Bord zu nehmen.
Article 26 Artikel 26
Civilian lorries, Zivile Lastwagen,
trains and coaches in transit Züge und Busse auf der Durchfahrt
Subject to Articles 27 and 43 or unless authorized by applicable Vorbehaltlich der Artikel 27 und 43, oder wenn dies nicht
international agreements, no health measure shall be applied durch geltende völkerrechtliche Übereinkünfte gestattet ist,
to a civilian lorry, train or coach not coming from an affected werden keine Gesundheitsmaßnahmen auf zivile Lastwagen,
area which passes through a territory without embarking, Züge oder Busse angewandt, die nicht aus einem betroffenen
disembarking, loading or discharging. Gebiet kommen und ohne Gelegenheit zum Ein- und Ausstei-
gen oder Be- und Entladen auf der Durchfahrt durch ein
Hoheitsgebiet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 951
Article 27 Artikel 27
Affected conveyances Betroffene Beförderungsmittel
1. If clinical signs or symptoms and information based on (1) Wurden an Bord eines Beförderungsmittels klinische
fact or evidence of a public health risk, including sources of Anzeichen oder Symptome und auf Tatsachen oder Anzeichen
infection and contamination, are found on board a conveyance, beruhende Informationen in Bezug auf eine Gefahr für die
the competent authority shall consider the conveyance as öffentliche Gesundheit, einschließlich Infektions- und Verseu-
affected and may: chungsquellen, festgestellt, so betrachtet die zuständige Be-
hörde das Beförderungsmittel als betroffen und kann
(a) disinfect, decontaminate, disinsect or derat the conveyance, a) das Beförderungsmittel je nach Fall desinfizieren, entseu-
as appropriate, or cause these measures to be carried out chen, von Insekten befreien oder entratten oder die Durchfüh-
under its supervision; and rung dieser Maßnahmen unter ihrer Aufsicht veranlassen und
(b) decide in each case the technique employed to secure an b) in jedem Fall die anzuwendende Methode bestimmen, um
adequate level of control of the public health risk as provided eine angemessene Bekämpfung der Gefahr für die öffentli-
in these Regulations. Where there are methods or materials che Gesundheit nach diesen Vorschriften sicherzustellen.
advised by WHO for these procedures, these should be Gibt es von der WHO für diese Verfahren empfohlene
employed, unless the competent authority determines that Methoden oder Materialien, so sollen diese angewendet
other methods are as safe and reliable. werden, sofern die zuständige Behörde nicht feststellt, dass
andere Methoden gleichermaßen sicher und zuverlässig
sind.
The competent authority may implement additional health Die zuständige Behörde kann zusätzliche Gesundheitsmaßnah-
measures, including isolation of the conveyances, as necessary, men durchführen, darunter nötigenfalls die Absonderung der
to prevent the spread of disease. Such additional measures Beförderungsmittel, um die Ausbreitung einer Krankheit zu ver-
should be reported to the National IHR Focal Point. hüten. Diese zusätzlichen Maßnahmen sollen der nationalen
IGV-Anlaufstelle gemeldet werden.
2. If the competent authority for the point of entry is not able (2) Ist die für die Grenzübergangsstelle zuständige Behörde
to carry out the control measures required under this Article, the nicht in der Lage, die nach diesem Artikel erforderlichen Be-
affected conveyance may nevertheless be allowed to depart, kämpfungsmaßnahmen durchzuführen, so kann dem betroffe-
subject to the following conditions: nen Beförderungsmittel dennoch die Genehmigung zur Abreise
erteilt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) the competent authority shall, at the time of departure, a) Die zuständige Behörde informiert zum Zeitpunkt der Ab-
inform the competent authority for the next known point reise die für die nächste bekannte Grenzübergangsstelle zu-
of entry of the type of information referred to under ständige Behörde über die unter Buchstabe b genannte Art
subparagraph (b); and von Informationen, und
(b) in the case of a ship, the evidence found and the control b) bei Schiffen werden die festgestellten Anzeichen sowie die
measures required shall be noted in the Ship Sanitation erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen in die Bescheini-
Control Certificate. gung über die Schiffshygienekontrolle eingetragen.
Any such conveyance shall be permitted to take on, under the Solchen Beförderungsmitteln ist es erlaubt, unter Aufsicht der
supervision of the competent authority, fuel, water, food and zuständigen Behörde Treibstoff, Wasser, Lebensmittel und Vor-
supplies. räte an Bord zu nehmen.
3. A conveyance that has been considered as affected shall (3) Ein als betroffen geltendes Beförderungsmittel gilt nicht
cease to be regarded as such when the competent authority is mehr als betroffen, wenn sich die zuständige Behörde davon
satisfied that: überzeugt hat, dass
(a) the measures provided in paragraph 1 of this Article have a) die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen wirksam durch-
been effectively carried out; and geführt wurden und
(b) there are no conditions on board that could constitute a b) an Bord keine Verhältnisse herrschen, die eine Gefahr für die
public health risk. öffentliche Gesundheit darstellen können.
Article 28 Artikel 28
Ships and Schiffe und Luftfahrzeuge
aircraft at points of entry an Grenzübergangsstellen
1. Subject to Article 43 or as provided in applicable (1) Vorbehaltlich des Artikels 43 oder anzuwendender völker-
international agreements, a ship or an aircraft shall not be rechtlicher Übereinkünfte dürfen Schiffe oder Luftfahrzeuge aus
prevented for public health reasons from calling at any point of Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht daran gehindert
entry. However, if the point of entry is not equipped for applying werden, eine Grenzübergangsstelle anzulaufen oder bei ihr zu
health measures under these Regulations, the ship or aircraft landen. Verfügt die Grenzübergangsstelle jedoch nicht über die
may be ordered to proceed at its own risk to the nearest erforderlichen Einrichtungen für die Anwendung von Gesund-
suitable point of entry available to it, unless the ship or aircraft heitsmaßnahmen nach diesen Vorschriften, so können die
has an operational problem which would make this diversion Schiffe oder Luftfahrzeuge angewiesen werden, sich auf eigene
unsafe. Gefahr zur nächsten geeigneten und für sie erreichbaren Grenz-
übergangsstelle zu begeben, es sei denn, die Schiffe oder Luft-
fahrzeuge haben ein Funktionsproblem, das die Weiterfahrt
beziehungsweise den Weiterflug unsicher machen würde.
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
2. Subject to Article 43 or as provided in applicable (2) Vorbehaltlich des Artikels 43 oder geltender völkerrechtli-
international agreements, ships or aircraft shall not be refused cher Übereinkünfte dürfen Vertragsstaaten Schiffen oder Luftfahr-
free pratique by States Parties for public health reasons; in zeugen die Anlauf- beziehungsweise Landeerlaubnis (free
particular they shall not be prevented from embarking or pratique) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht verwei-
disembarking, discharging or loading cargo or stores, or taking gern; insbesondere darf ihnen das Ein- oder Ausschiffen bezie-
on fuel, water, food and supplies. States Parties may subject hungsweise das Ein- oder Aussteigenlassen, das Löschen oder
the granting of free pratique to inspection and, if a source of Laden von Fracht oder Vorräten sowie die Aufnahme von Treib-
infection or contamination is found on board, the carrying out of stoff, Wasser, Lebensmitteln und Vorräten nicht verweigert wer-
necessary disinfection, decontamination, disinsection or den. Die Vertragsstaaten können die Anlauf- beziehungsweise
deratting, or other measures necessary to prevent the spread of Landeerlaubnis (free pratique) von einer Überprüfung und, wenn
the infection or contamination. an Bord eine Infektions- oder Verseuchungsquelle gefunden
wurde, von der Durchführung notwendiger Maßnahmen zur Des-
infektion, Entseuchung, Befreiung von Insekten oder Entrattung
oder von der Durchführung anderer zur Verhütung der Ausbrei-
tung der Infektion oder Verseuchung notwendiger Maßnahmen
abhängig machen.
3. Whenever practicable and subject to the previous (3) Soweit möglich und vorbehaltlich des Absatzes 2 lässt
paragraph, a State Party shall authorize the granting of free ein Vertragsstaat die Erteilung einer Anlauf- beziehungsweise
pratique by radio or other communication means to a ship or an Landeerlaubnis (free pratique) an ein Schiff oder Luftfahrzeug
aircraft when, on the basis of information received from it prior auf dem Funkweg oder über andere Kommunikationsmittel zu,
to its arrival, the State Party is of the opinion that the arrival of wenn er aufgrund der von dem Schiff oder Luftfahrzeug vor
the ship or aircraft will not result in the introduction or spread of dessen Ankunft erhaltenen Informationen der Auffassung ist,
disease. dass durch die Ankunft des Schiffes oder Luftfahrzeugs keine
Krankheit eingeschleppt oder ausgebreitet wird.
4. Officers in command of ships or pilots in command of (4) Schiffskapitäne beziehungsweise verantwortliche Luft-
aircraft, or their agents, shall make known to the port or airport fahrzeugführer oder ihre jeweiligen Vertreter zeigen der Hafen-
control as early as possible before arrival at the port or airport of beziehungsweise Flughafenaufsicht möglichst frühzeitig vor der
destination any cases of illness indicative of a disease of an Ankunft am Bestimmungshafen beziehungsweise Zielflughafen
infectious nature or evidence of a public health risk on board as etwaige Erkrankungsfälle, die auf eine Infektionskrankheit hin-
soon as such illnesses or public health risks are made known to deuten, oder Anzeichen für eine Gefahr für die öffentliche Ge-
the officer or pilot. This information must be immediately sundheit an Bord an, sobald sie von diesen Erkrankungen oder
relayed to the competent authority for the port or airport. In Gefahren für die öffentliche Gesundheit Kenntnis erlangen.
urgent circumstances, such information should be communicated Diese Informationen müssen sofort an die für den Hafen oder
directly by the officers or pilots to the relevant port or airport Flughafen zuständige Behörde weitergegeben werden. In drin-
authority. genden Fällen sollen diese Informationen von den Schiffskapi-
tänen beziehungsweise verantwortlichen Luftfahrzeugführern
unmittelbar an die für den Hafen oder Flughafen zuständige
Behörde weitergegeben werden.
5. The following shall apply if a suspect or affected aircraft or (5) Wenn ein verdächtiges oder betroffenes Luftfahrzeug
ship, for reasons beyond the control of the pilot in command of oder Schiff aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des ver-
the aircraft or the officer in command of the ship, lands elsewhere antwortlichen Luftfahrzeugführers beziehungsweise Schiffska-
than at the airport at which the aircraft was due to land or berths pitäns liegen, an einem anderen Ort als dem Zielflughafen des
elsewhere than at the port at which the ship was due to berth: Luftfahrzeugs beziehungsweise Zielhafen des Schiffes landet
oder anlegt, gilt Folgendes:
(a) the pilot in command of the aircraft or the officer in a) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Schiffskapi-
command of the ship or other person in charge shall make tän beziehungsweise dessen jeweiliger Vertreter unternimmt
every effort to communicate without delay with the nearest sein Möglichstes, um unverzüglich mit der nächsten zustän-
competent authority; digen Behörde in Verbindung zu treten;
(b) as soon as the competent authority has been informed b) sobald die zuständige Behörde von der Landung benach-
of the landing it may apply health measures recommended richtigt worden ist, kann sie die von der WHO empfohlenen
by WHO or other health measures provided in these oder andere in diesen Vorschriften vorgesehene Gesund-
Regulations; heitsmaßnahmen anwenden;
(c) unless required for emergency purposes or for communication c) sofern Notfälle oder die Aufnahme der Verbindung zu der
with the competent authority, no traveller on board the zuständigen Behörde dies nicht erforderlich machen, darf
aircraft or ship shall leave its vicinity and no cargo shall sich kein an Bord des Luftfahrzeugs oder Schiffes befindli-
be removed from that vicinity, unless authorized by the cher Reisender aus seiner unmittelbaren Nähe entfernen;
competent authority; and ferner darf keine Fracht aus seiner unmittelbaren Nähe ent-
fernt werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat die
Erlaubnis dazu erteilt, und
(d) when all health measures required by the competent authority d) sobald alle von der zuständigen Behörde angeordneten
have been completed, the aircraft or ship may, so far as Gesundheitsmaßnahmen durchgeführt worden sind, kann
such health measures are concerned, proceed either to the das Luftfahrzeug oder Schiff, was diese Gesundheitsmaß-
airport or port at which it was due to land or berth, or, if for nahmen anbelangt, entweder zum ursprünglichen Zielflug-
technical reasons it cannot do so, to a conveniently situated hafen des Luftfahrzeugs oder Zielhafen des Schiffes oder,
airport or port. wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, zu
einem anderen günstig gelegenen Flughafen oder Hafen
weiterfliegen beziehungsweise weiterfahren.
6. Notwithstanding the provisions contained in this Article, (6) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels kann der
the officer in command of a ship or pilot in command of an Schiffskapitän oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer die
aircraft may take such emergency measures as may be für die Gesundheit und Sicherheit der an Bord befindlichen Rei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 953
necessary for the health and safety of travellers on board. He or senden erforderlichen Notmaßnahmen treffen. Er informiert die
she shall inform the competent authority as early as possible zuständige Behörde möglichst frühzeitig über alle nach diesem
concerning any measures taken pursuant to this paragraph. Absatz getroffenen Maßnahmen.
Article 29 Artikel 29
Civilian lorries, trains Zivile Lastwagen, Züge
and coaches at points of entry und Busse an Grenzübergangsstellen
WHO, in consultation with States Parties, shall develop Die WHO entwickelt nach Beratung mit den Vertragsstaaten
guiding principles for applying health measures to civilian Leitlinien für die Anwendung von Gesundheitsmaßnahmen auf
lorries, trains and coaches at points of entry and passing zivile Lastwagen, Züge und Busse an Grenzübergangsstellen
through ground crossings. und auf der Durchfahrt durch Landübergänge.
Chapter III Kapitel III
Special provisions for travellers Besondere Bestimmungen für Reisende
Article 30 Artikel 30
Travellers under Reisende unter Beobachtung
public health observation zum Schutz der öffentlichen Gesundheit
Subject to Article 43 or as authorized in applicable Vorbehaltlich des Artikels 43, oder wenn dies durch geltende
international agreements, a suspect traveller who on arrival is völkerrechtliche Übereinkünfte gestattet ist, kann ein verdächti-
placed under public health observation may continue an ger Reisender, der bei Ankunft unter Beobachtung zum Schutz
international voyage, if the traveller does not pose an imminent der öffentlichen Gesundheit gestellt wird, eine internationale
public health risk and the State Party informs the competent Reise fortsetzen, wenn er keine unmittelbare Gefahr für die öf-
authority of the point of entry at destination, if known, of the fentliche Gesundheit darstellt und der Vertragsstaat die zu-
traveller’s expected arrival. On arrival, the traveller shall report ständige Behörde der Grenzübergangsstelle am Bestimmungs-
to that authority. ort, sofern bekannt, über seine erwartete Ankunft informiert. Bei
seiner Ankunft meldet sich der Reisende bei dieser Behörde.
Article 31 Artikel 31
Health measures Gesundheitsmaßnahmen
relating to entry of travellers bei der Einreise von Reisenden
1. Invasive medical examination, vaccination or other (1) Eine invasive ärztliche Untersuchung, eine Impfung oder
prophylaxis shall not be required as a condition of entry of any eine andere Prophylaxe wird als Voraussetzung für die Einreise
traveller to the territory of a State Party, except that, subject to eines Reisenden in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats
Articles 32, 42 and 45, these Regulations do not preclude nicht verlangt; diese Vorschriften hindern die Vertragsstaaten
States Parties from requiring medical examination, vaccination – vorbehaltlich der Artikel 32, 42 und 45 – aber nicht daran, eine
or other prophylaxis or proof of vaccination or other prophylaxis: ärztliche Untersuchung, Impfung oder andere Prophylaxe oder
den Nachweis einer Impfung oder anderen Prophylaxe zu ver-
langen,
(a) when necessary to determine whether a public health risk a) um nötigenfalls festzustellen, ob eine Gefahr für die öffentli-
exists; che Gesundheit besteht;
(b) as a condition of entry for any travellers seeking temporary b) als Voraussetzung für die Einreise von Reisenden, die einen
or permanent residence; vorübergehenden oder ständigen Aufenthalt anstreben;
(c) as a condition of entry for any travellers pursuant to Article c) als Voraussetzung für die Einreise von Reisenden nach Arti-
43 or Annexes 6 and 7; or kel 43 oder den Anlagen 6 und 7 oder
(d) which may be carried out pursuant to Article 23. d) die nach Artikel 23 durchgeführt werden kann.
2. If a traveller for whom a State Party may require a medical (2) Stimmt ein Reisender, von dem ein Vertragsstaat eine
examination, vaccination or other prophylaxis under paragraph 1 ärztliche Untersuchung, Impfung oder andere Prophylaxe nach
of this Article fails to consent to any such measure, or refuses to Absatz 1 verlangen kann, einer solchen Maßnahme nicht zu
provide the information or the documents referred to in oder weigert er sich, die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a
paragraph 1(a) of Article 23, the State Party concerned may, genannten Informationen oder Dokumente zur Verfügung zu
subject to Articles 32, 42 and 45, deny entry to that traveller. If stellen, so kann ihm der betreffende Vertragsstaat vorbehaltlich
there is evidence of an imminent public health risk, the State der Artikel 32, 42 und 45 die Einreise verweigern. Gibt es Anzei-
Party may, in accordance with its national law and to the extent chen für eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesund-
necessary to control such a risk, compel the traveller to undergo heit, so kann der Vertragsstaat den Reisenden nach seinem
or advise the traveller, pursuant to paragraph 3 of Article 23, to innerstaatlichen Recht und soweit es zur Bekämpfung dieser
undergo: Gefahr erforderlich ist, zwingen – oder ihm nach Artikel 23
Absatz 3 anraten –, sich folgenden Maßnahmen zu unterziehen:
(a) the least invasive and intrusive medical examination that a) der am wenigsten invasiven und störenden ärztlichen Unter-
would achieve the public health objective; suchung, durch die das Ziel aus Sicht der öffentlichen Ge-
sundheit erreicht wird;
(b) vaccination or other prophylaxis; or b) einer Impfung oder anderen Prophylaxe oder
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
(c) additional established health measures that prevent or c) zusätzlichen anerkannten Gesundheitsmaßnahmen, welche
control the spread of disease, including isolation, quarantine die Ausbreitung der Krankheit verhindern oder bekämpfen,
or placing the traveller under public health observation. einschließlich der Absonderung, der Quarantäne oder der
Beobachtung des Reisenden zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit.
Article 32 Artikel 32
Treatment of travellers Behandlung von Reisenden
In implementing health measures under these Regulations, Bei der Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen nach
States Parties shall treat travellers with respect for their dignity, diesen Vorschriften behandeln die Vertragsstaaten Reisende
human rights and fundamental freedoms and minimize any unter Achtung ihrer Würde, der Menschenrechte und Grundfrei-
discomfort or distress associated with such measures, heiten und beschränken mit derartigen Maßnahmen verbunde-
including by: ne Unannehmlichkeiten oder Leiden auf ein Mindestmaß; hierzu
gehört es,
(a) treating all travellers with courtesy and respect; a) Reisende höflich und respektvoll zu behandeln;
(b) taking into consideration the gender, sociocultural, ethnic or b) geschlechtsbezogene, soziokulturelle, ethnische oder re-
religious concerns of travellers; and ligiöse Belange der Reisenden zu berücksichtigen und
(c) providing or arranging for adequate food and water, appro- c) Reisenden, die unter Quarantäne gestellt, abgesondert oder
priate accommodation and clothing, protection for baggage ärztlicher Untersuchung oder anderen Verfahren zum Schutz
and other possessions, appropriate medical treatment, der öffentlichen Gesundheit unterzogen sind, in angemesse-
means of necessary communication if possible in a lan- ner Weise Lebensmittel und Wasser, Unterkunft und Klei-
guage that they can understand and other appropriate dung, Schutz des Gepäcks und anderer Habe, ärztliche Be-
assistance for travellers who are quarantined, isolated or handlung, Mittel zur nötigen Kommunikation möglichst in
subject to medical examinations or other procedures for einer für sie verständlichen Sprache und andere geeignete
public health purposes. Hilfe zur Verfügung zu stellen oder stellen zu lassen.
Chapter IV Kapitel IV
Special provisions for goods, Besondere Bestimmungen für Güter,
containers and container loading areas Container und Container-Verladeplätze
Article 33 Artikel 33
Goods in transit Durchgangsgüter
Subject to Article 43 or unless authorized by applicable Vorbehaltlich des Artikels 43, oder wenn dies nicht durch gel-
international agreements, goods, other than live animals, in tende völkerrechtliche Übereinkünfte gestattet ist, unterliegen
transit without transhipment shall not be subject to health Durchgangsgüter (außer lebenden Tieren), die nicht umgeladen
measures under these Regulations or detained for public health werden, den Gesundheitsmaßnahmen nach diesen Vorschriften
purposes. nicht und werden zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht
zurückbehalten.
Article 34 Artikel 34
Container and container loading areas Container und Container-Verladeplätze
1. States Parties shall ensure, as far as practicable, that (1) Die Vertragsstaaten tragen nach Möglichkeit dafür Sorge,
container shippers use international traffic containers that are dass Container-Verlader Container für den internationalen Ver-
kept free from sources of infection or contamination, including kehr benutzen, die insbesondere während des Beladens von
vectors and reservoirs, particularly during the course of Infektions- oder Verseuchungsquellen, einschließlich Vektoren
packing. und Herden, freigehalten werden.
2. States Parties shall ensure, as far as practicable, that (2) Die Vertragsstaaten tragen nach Möglichkeit dafür Sorge,
container loading areas are kept free from sources of infection dass Container-Verladeplätze von Infektions- oder Verseu-
or contamination, including vectors and reservoirs. chungsquellen, einschließlich Vektoren und Herden, freigehal-
ten werden.
3. Whenever, in the opinion of a State Party, the volume of (3) Ist der Umfang des internationalen Container-Verkehrs
international container traffic is sufficiently large, the competent nach Auffassung eines Vertragsstaats groß genug, so ergreifen
authorities shall take all practicable measures consistent with die zuständigen Behörden alle mit diesen Vorschriften vereinba-
these Regulations, including carrying out inspections, to assess ren und durchführbaren Maßnahmen, einschließlich der Durch-
the sanitary condition of container loading areas and containers führung von Überprüfungen, zur Bewertung des hygienischen
in order to ensure that the obligations contained in these Zustands von Container-Verladeplätzen und Containern, um zu
Regulations are implemented. gewährleisten, dass die in diesen Vorschriften enthaltenen Ver-
pflichtungen erfüllt werden.
4. Facilities for the inspection and isolation of containers (4) An den Container-Verladeplätzen stehen nach Möglich-
shall, as far as practicable, be available at container loading keit Einrichtungen zur Überprüfung und Absonderung von Con-
areas. tainern zur Verfügung.
5. Container consignees and consignors shall make every (5) Container-Empfänger und -Absender bemühen sich nach
effort to avoid cross-contamination when multiple-use loading besten Kräften, Kreuzverseuchungen beim Mehrzweck-Bela-
of containers is employed. den von Containern zu vermeiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 955
Part VI Teil VI
Health documents Gesundheitsdokumente
Article 35 Artikel 35
General rule Allgemeine Regel
No health documents, other than those provided for under Andere Gesundheitsdokumente als diejenigen, die nach die-
these Regulations or in recommendations issued by WHO, shall sen Vorschriften oder in Empfehlungen der WHO vorgesehen
be required in international traffic, provided however that sind, dürfen im internationalen Verkehr nicht verlangt werden;
this Article shall not apply to travellers seeking temporary or Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieser Artikel weder
permanent residence, nor shall it apply to document auf Reisende anzuwenden ist, die einen vorübergehenden oder
requirements concerning the public health status of goods or ständigen Aufenthalt anstreben, noch auf Dokumentenerforder-
cargo in international trade pursuant to applicable international nisse betreffend den Zustand von Gütern oder Fracht im inter-
agreements. The competent authority may request travellers to nationalen Handel im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit,
complete contact information forms and questionnaires on the die geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften entsprechen.
health of travellers, provided that they meet the requirements Die zuständige Behörde kann Reisende ersuchen, Formulare
set out in Article 23. mit Kontaktinformationen und Fragebögen über die Gesundheit
der Reisenden auszufüllen, vorausgesetzt, die in Artikel 23 fest-
gelegten Anforderungen sind erfüllt.
Article 36 Artikel 36
Certificates of Impfbescheinigungen
vaccination or other prophylaxis oder Bescheinigungen über
andere Prophylaxemaßnahmen
1. Vaccines and prophylaxis for travellers administered (1) Impfstoffe und andere Prophylaxemaßnahmen für Reisen-
pursuant to these Regulations, or to recommendations and de, die nach diesen Vorschriften oder Empfehlungen angewandt
certificates relating thereto, shall conform to the provisions of werden, sowie die zugehörigen Bescheinigungen müssen im
Annex 6 and, when applicable, Annex 7 with regard to specific Hinblick auf bestimmte Krankheiten den Bestimmungen der
diseases. Anlage 6 und, wenn anwendbar, denen der Anlage 7 entspre-
chen.
2. A traveller in possession of a certificate of vaccination or (2) Einem Reisenden, der sich im Besitz einer im Einklang mit
other prophylaxis issued in conformity with Annex 6 and, when Anlage 6 und, wenn anwendbar, Anlage 7 ausgestellten Impfbe-
applicable, Annex 7, shall not be denied entry as a consequence scheinigung oder Bescheinigung über eine andere Prophylaxe-
of the disease to which the certificate refers, even if coming maßnahme befindet, darf die Einreise aufgrund der Krankheit,
from an affected area, unless the competent authority has auf die sich die Bescheinigung bezieht, nicht verweigert wer-
verifiable indications and/or evidence that the vaccination or den, auch wenn er aus einem betroffenen Gebiet kommt, es sei
other prophylaxis was not effective. denn, die zuständige Behörde verfügt über nachprüfbare Hin-
weise darauf und/oder Nachweise dafür, dass die Impfung oder
die andere Prophylaxe nicht wirksam war.
Article 37 Artikel 37
Maritime Declaration of Health Seegesundheitserklärung
1. The master of a ship, before arrival at its first port of call in (1) Der Kapitän eines Schiffes hat vor der Ankunft im ersten
the territory of a State Party, shall ascertain the state of health Anlaufhafen des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats den
on board, and, except when that State Party does not require it, Gesundheitszustand der an Bord befindlichen Personen festzu-
the master shall, on arrival, or in advance of the vessel’s arrival stellen und bei der Ankunft – oder vor der Ankunft, sofern das
if the vessel is so equipped and the State Party requires such Schiff entsprechend ausgerüstet ist und der Vertragsstaat eine
advance delivery, complete and deliver to the competent solche Vorausbescheinigung verlangt – eine Seegesundheitser-
authority for that port a Maritime Declaration of Health which klärung auszufüllen und der zuständigen Behörde dieses
shall be countersigned by the ship’s surgeon, if one is carried. Hafens zu übergeben, es sei denn, dass dieser Vertragsstaat
dies nicht verlangt; diese Erklärung ist vom Schiffsarzt gegen-
zuzeichnen, sofern sich ein solcher an Bord befindet.
2. The master of a ship, or the ship’s surgeon if one is (2) Der Kapitän eines Schiffes oder der gegebenenfalls an
carried, shall supply any information required by the competent Bord befindliche Schiffsarzt haben alle von der zuständigen Be-
authority as to health conditions on board during an international hörde verlangten Informationen über die gesundheitlichen Ver-
voyage. hältnisse an Bord während der internationalen Reise zu geben.
3. A Maritime Declaration of Health shall conform to the (3) Die Seegesundheitserklärung muss dem in Anlage 8 vor-
model provided in Annex 8. gesehenen Muster entsprechen.
4. A State Party may decide: (4) Ein Vertragsstaat kann beschließen,
(a) to dispense with the submission of the Maritime Declaration a) auf die Vorlage der Seegesundheitserklärung durch ankom-
of Health by all arriving ships; or mende Schiffe ganz zu verzichten oder
(b) to require the submission of the Maritime Declaration of b) die Vorlage der Seegesundheitserklärung aufgrund einer
Health under a recommendation concerning ships arriving Empfehlung von Schiffen zu verlangen, die aus betroffenen
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
from affected areas or to require it from ships which might Gebieten ankommen, oder sie von Schiffen zu verlangen,
otherwise carry infection or contamination. die anderweitig Träger von Infektionen oder Verseuchungen
sein könnten.
The State Party shall inform shipping operators or their agents Der Vertragsstaat informiert die Reedereien oder deren Vertreter
of these requirements. über diese Erfordernisse.
Article 38 Artikel 38
Health Part of Allgemeine Erklärung für
the Aircraft General Declaration Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit
1. The pilot in command of an aircraft or the pilot’s agent, in (1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder sein Vertreter
flight or upon landing at the first airport in the territory of a State hat während des Fluges oder bei der Landung auf dem ersten
Party, shall, to the best of his or her ability, except when that Flughafen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats die Allgemeine
State Party does not require it, complete and deliver to the Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, nach
competent authority for that airport the Health Part of the bestem Wissen auszufüllen und der zuständigen Behörde die-
Aircraft General Declaration which shall conform to the model ses Flughafens zu übergeben, es sei denn, dass dieser Ver-
specified in Annex 9. tragsstaat dies nicht verlangt; diese Erklärung muss dem in
Anlage 9 wiedergegebenen Muster entsprechen.
2. The pilot in command of an aircraft or the pilot’s agent (2) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder sein Vertreter
shall supply any information required by the State Party as to hat alle Informationen zu geben, die von dem Vertragsstaat über
health conditions on board during an international voyage and die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während einer inter-
any health measure applied to the aircraft. nationalen Reise und etwaige auf das Luftfahrzeug angewand-
te Gesundheitsmaßnahmen verlangt werden.
3. A State Party may decide: (3) Ein Vertragsstaat kann beschließen,
(a) to dispense with the submission of the Health Part of the a) auf die Vorlage der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge,
Aircraft General Declaration by all arriving aircraft; or Abschnitt über Gesundheit, durch ankommende Luftfahr-
zeuge ganz zu verzichten oder
(b) to require the submission of the Health Part of the Aircraft b) die Vorlage der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge,
General Declaration under a recommendation concerning Abschnitt über Gesundheit, aufgrund einer Empfehlung von
aircraft arriving from affected areas or to require it from aircraft Luftfahrzeugen zu verlangen, die aus betroffenen Gebieten
which might otherwise carry infection or contamination. ankommen, oder sie von Luftfahrzeugen zu verlangen, die
anderweitig Träger von Infektionen oder Verseuchungen
sein könnten.
The State Party shall inform aircraft operators or their agents of Der Vertragsstaat informiert die Betreiber von Luftfahrzeugen
these requirements. oder deren Vertreter über diese Erfordernisse.
Article 39 Artikel 39
Ship sanitation certificates Schiffshygienebescheinigungen
1. Ship Sanitation Control Exemption Certificates and Ship (1) Bescheinigungen über die Befreiung von der Schiffshy-
Sanitation Control Certificates shall be valid for a maximum gienekontrolle und Bescheinigungen über die Schiffshygiene-
period of six months. This period may be extended by one kontrolle gelten für die Dauer von höchstens sechs Monaten.
month if the inspection or control measures required cannot be Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn die
accomplished at the port. Überprüfung oder die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen
in dem Hafen nicht durchgeführt werden können.
2. If a valid Ship Sanitation Control Exemption Certificate or (2) Wird keine gültige Bescheinigung über die Befreiung von
Ship Sanitation Control Certificate is not produced or evidence der Schiffshygienekontrolle beziehungsweise Bescheinigung
of a public health risk is found on board a ship, the State Party über die Schiffshygienekontrolle vorgelegt oder werden an Bord
may proceed as provided in paragraph 1 of Article 27. eines Schiffes Anzeichen für eine Gefahr für die öffentliche
Gesundheit festgestellt, so kann der Vertragsstaat wie in Arti-
kel 27 Absatz 1 vorgesehen verfahren.
3. The certificates referred to in this Article shall conform to (3) Die in diesem Artikel genannten Bescheinigungen müs-
the model in Annex 3. sen dem Muster in Anlage 3 entsprechen.
4. Whenever possible, control measures shall be carried out (4) Soweit möglich werden Bekämpfungsmaßnahmen dann
when the ship and holds are empty. In the case of a ship in durchgeführt, wenn Schiff und Laderäume leer sind. Bei ballast-
ballast, they shall be carried out before loading. führenden Schiffen werden sie vor dem Beladen durchgeführt.
5. When control measures are required and have been (5) Sind Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich und wurden
satisfactorily completed, the competent authority shall issue a sie zufriedenstellend durchgeführt, so stellt die zuständige
Ship Sanitation Control Certificate, noting the evidence found Behörde eine Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle
and the control measures taken. aus, in der die festgestellten Anzeichen und die durchgeführten
Bekämpfungsmaßnahmen vermerkt sind.
6. The competent authority may issue a Ship Sanitation (6) Die zuständige Behörde kann in jedem nach Artikel 20
Control Exemption Certificate at any port specified under Article benannten Hafen eine Bescheinigung über die Befreiung von
20 if it is satisfied that the ship is free of infection and der Schiffshygienekontrolle ausstellen, wenn sie sich vergewis-
contamination, including vectors and reservoirs. Such a sert hat, dass das Schiff frei von Infektionen und Verseuchun-
certificate shall normally be issued only if the inspection of the gen einschließlich Vektoren und Herden ist. Eine solche
ship has been carried out when the ship and holds are empty or Bescheinigung wird normalerweise nur dann ausgestellt, wenn
when they contain only ballast or other material, of such a die Überprüfung des Schiffes zu einem Zeitpunkt durchgeführt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 957
nature or so disposed as to make a thorough inspection of the wurde, zu dem das Schiff und die Laderäume leer waren oder
holds possible. nur Ballast oder sonstige Stoffe enthielten, die so beschaffen
oder gelagert waren, dass eine gründliche Überprüfung der
Laderäume möglich war.
7. If the conditions under which control measures are carried (7) Kann unter den Bedingungen, unter denen die Bekämp-
out are such that, in the opinion of the competent authority for fungsmaßnahmen durchgeführt werden, nach Auffassung der
the port where the operation was performed, a satisfactory zuständigen Behörde des Hafens, in dem die Maßnahme vor-
result cannot be obtained, the competent authority shall make a genommen wurde, kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt
note to that effect on the Ship Sanitation Control Certificate. werden, so versieht die zuständige Behörde die Bescheinigung
über die Schiffshygienekontrolle mit einem entsprechenden
Vermerk.
Part VII Teil VII
Charges Gebühren
Article 40 Artikel 40
Charges for health Gebühren für Gesundheits-
measures regarding travellers maßnahmen in Bezug auf Reisende
1. Except for travellers seeking temporary or permanent (1) Ein Vertragsstaat darf – außer bei Reisenden, die einen
residence, and subject to paragraph 2 of this Article, no vorübergehenden oder ständigen Aufenthalt anstreben, und
charge shall be made by a State Party pursuant to these vorbehaltlich des Absatzes 2 – nach diesen Vorschriften keine
Regulations for the following measures for the protection of Gebühren für folgende Maßnahmen zum Schutz der öffentli-
public health: chen Gesundheit erheben:
(a) any medical examination provided for in these Regulations, a) für eine in diesen Vorschriften vorgesehene ärztliche Unter-
or any supplementary examination which may be required suchung oder eine zusätzliche Untersuchung, die dieser
by that State Party to ascertain the health status of the Vertragsstaat zur Feststellung des Gesundheitszustands
traveller examined; des untersuchten Reisenden verlangen kann;
(b) any vaccination or other prophylaxis provided to a traveller b) für eine bei einem Reisenden bei Ankunft durchgeführte
on arrival that is not a published requirement or is a Impfung oder andere Prophylaxe, die kein veröffentlichtes
requirement published less than 10 days prior to provision Erfordernis ist oder ein Erfordernis ist, das weniger als zehn
of the vaccination or other prophylaxis; Tage vor Durchführung der Impfung oder der anderen Pro-
phylaxe veröffentlicht wurde;
(c) appropriate isolation or quarantine requirements of travellers; c) für geeignete Maßnahmen zur Absonderung oder Quarantä-
ne von Reisenden;
(d) any certificate issued to the traveller specifying the measures d) für eine dem Reisenden ausgestellte Bescheinigung mit
applied and the date of application; or Angabe der angewandten Maßnahmen und dem Datum
ihrer Anwendung oder
(e) any health measures applied to baggage accompanying the e) für Gesundheitsmaßnahmen, die auf Gepäck angewandt
traveller. werden, das den Reisenden begleitet.
2. States Parties may charge for health measures other than (2) Die Vertragsstaaten können Gebühren für andere als die
those referred to in paragraph 1 of this Article, including those in Absatz 1 erwähnten Gesundheitsmaßnahmen erheben, ein-
primarily for the benefit of the traveller. schließlich jener Maßnahmen, die hauptsächlich im Interesse
des Reisenden sind.
3. Where charges are made for applying such health measures (3) Werden für die nach diesen Vorschriften erfolgende An-
to travellers under these Regulations, there shall be in each wendung dieser Gesundheitsmaßnahmen auf Reisende Ge-
State Party only one tariff for such charges and every charge bühren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen in
shall: dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Tarif, und jede Ge-
bühr
(a) conform to this tariff; a) muss diesem Tarif entsprechen;
(b) not exceed the actual cost of the service rendered; and b) darf die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung nicht über-
steigen und
(c) be levied without distinction as to the nationality, domicile or c) muss ohne Unterschied bezüglich der Staatsangehörigkeit,
residence of the traveller concerned. des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts des betreffenden
Reisenden erhoben werden.
4. The tariff, and any amendment thereto, shall be published (4) Der Tarif und jede Änderung des Tarifs sind mindestens
at least 10 days in advance of any levy thereunder. zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen.
5. Nothing in these Regulations shall preclude States Parties (5) Diese Vorschriften hindern Vertragsstaaten nicht daran,
from seeking reimbursement for expenses incurred in providing für die durch die Durchführung der Gesundheitsmaßnahmen
the health measures in paragraph 1 of this Article: nach Absatz 1 entstandenen Kosten in folgenden Fällen eine
Erstattung anzustreben:
958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
(a) from conveyance operators or owners with regard to their a) von Beförderern oder Eigentümern von Beförderungsmitteln
employees; or im Hinblick auf ihre Mitarbeiter oder
(b) from applicable insurance sources. b) von beteiligten Versicherungen.
6. Under no circumstances shall travellers or conveyance (6) Reisenden oder Beförderern darf nicht die Möglichkeit
operators be denied the ability to depart from the territory of a verweigert werden, das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats zu
State Party pending payment of the charges referred to in verlassen, wenn die in Absatz 1 oder 2 genannten Gebühren
paragraphs 1 or 2 of this Article. noch nicht bezahlt wurden.
Article 41 Artikel 41
Charges for Gebühren
baggage, cargo, containers, für Gepäck, Fracht, Container,
conveyances, goods or postal parcels Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete
1. Where charges are made for applying health measures to (1) Werden für die nach diesen Vorschriften erfolgende An-
baggage, cargo, containers, conveyances, goods or postal wendung von Gesundheitsmaßnahmen auf Gepäck, Fracht,
parcels under these Regulations, there shall be in each State Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete Gebüh-
Party only one tariff for such charges and every charge shall: ren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen in dem
betreffenden Vertragsstaat geltenden Tarif, und jede Gebühr
(a) conform to this tariff; a) muss diesem Tarif entsprechen;
(b) not exceed the actual cost of the service rendered; and b) darf die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung nicht über-
steigen und
(c) be levied without distinction as to the nationality, flag, c) muss ohne Unterschied bezüglich der Staatszugehörigkeit,
registry or ownership of the baggage, cargo, containers, der Flagge, des Registers oder der Eigentumsverhältnisse
conveyances, goods or postal parcels concerned. In des Gepäcks, der Fracht, der Container, der Beförderungs-
particular, there shall be no distinction made between national mittel, der Güter oder der Postpakete erhoben werden. Ins-
and foreign baggage, cargo, containers, conveyances, goods besondere wird kein Unterschied zwischen inländischen
or postal parcels. und ausländischen Gepäck- oder Frachtstücken, Contai-
nern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen
gemacht.
2. The tariff, and any amendment thereto, shall be published (2) Der Tarif und jede Änderung des Tarifs sind mindestens
at least 10 days in advance of any levy thereunder. zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen.
Part VIII Teil VIII
General provisions Allgemeine Bestimmungen
Article 42 Artikel 42
Implementation of health measures Durchführung
von Gesundheitsmaßnahmen
Health measures taken pursuant to these Regulations shall Aufgrund dieser Vorschriften ergriffene Gesundheitsmaßnah-
be initiated and completed without delay, and applied in a men sind unverzüglich einzuleiten und abzuschließen sowie
transparent and non-discriminatory manner. transparent und unterschiedslos anzuwenden.
Article 43 Artikel 43
Additional health measures Zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen
1. These Regulations shall not preclude States Parties from (1) Diese Vorschriften hindern Vertragsstaaten nicht daran, in
implementing health measures, in accordance with their Übereinstimmung mit ihren einschlägigen innerstaatlichen
relevant national law and obligations under international law, in Rechtsvorschriften und ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen
response to specific public health risks or public health als Reaktion auf bestimmte Gefahren für die öffentliche Ge-
emergencies of international concern, which: sundheit oder gesundheitliche Notlagen von internationaler
Tragweite Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen, die
(a) achieve the same or greater level of health protection than a) das gleiche oder ein höheres Maß an Gesundheitsschutz
WHO recommendations; or wie WHO-Empfehlungen erreichen oder
(b) are otherwise prohibited under Article 25, Article 26, b) sonst nach Artikel 25, Artikel 26, Artikel 28 Absätze 1 und 2,
paragraphs 1 and 2 of Article 28, Article 30, paragraph 1(c) Artikel 30, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33
of Article 31 and Article 33, verboten sind,
provided such measures are otherwise consistent with these vorausgesetzt, diese Maßnahmen entsprechen im Übrigen die-
Regulations. sen Vorschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 959
Such measures shall not be more restrictive of international Derartige Maßnahmen dürfen den internationalen Verkehr nicht
traffic and not more invasive or intrusive to persons than stärker beeinträchtigen und für Personen nicht invasiver oder
reasonably available alternatives that would achieve the störender sein als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alter-
appropriate level of health protection. nativen, die ein angemessenes Maß an Gesundheitsschutz
erreichen würden.
2. In determining whether to implement the health measures (2) Bei der Entscheidung, ob die in Absatz 1 genannten Ge-
referred to in paragraph 1 of this Article or additional health sundheitsmaßnahmen oder zusätzliche Gesundheitsmaßnah-
measures under paragraph 2 of Article 23, paragraph 1 of men nach Artikel 23 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28
Article 27, paragraph 2 of Article 28 and paragraph 2(c) of Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c durchgeführt
Article 31, States Parties shall base their determinations upon: werden, richten sich die Vertragsstaaten nach
(a) scientific principles; a) wissenschaftlichen Grundsätzen;
(b) available scientific evidence of a risk to human health, or b) verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen über eine
where such evidence is insufficient, the available information Gefahr für die menschliche Gesundheit, oder – wenn ein
including from WHO and other relevant intergovernmental solcher Nachweis unzureichend ist – den verfügbaren Infor-
organizations and international bodies; and mationen, einschließlich solcher der WHO und anderer ein-
schlägiger zwischenstaatlicher Organisationen und interna-
tionaler Organe, und
(c) any available specific guidance or advice from WHO. c) verfügbaren spezifischen Anleitungen oder Ratschlägen der
WHO.
3. A State Party implementing additional health measures (3) Ein Vertragsstaat, der zusätzliche Gesundheitsmaßnah-
referred to in paragraph 1 of this Article which significantly men nach Absatz 1 durchführt, die den internationalen Verkehr
interfere with international traffic shall provide to WHO the erheblich beeinträchtigen, liefert der WHO eine auf die öffentli-
public health rationale and relevant scientific information for che Gesundheit gestützte Begründung und einschlägige wis-
it. WHO shall share this information with other States Parties senschaftliche Informationen dazu. Die WHO gibt diese Infor-
and shall share information regarding the health measures mationen an andere Vertragsstaaten weiter und gibt Informatio-
implemented. For the purpose of this Article, significant nen über die durchgeführten Gesundheitsmaßnahmen weiter.
interference generally means refusal of entry or departure Im Sinne dieses Artikels bedeutet eine erhebliche Beeinträchti-
of international travellers, baggage, cargo, containers, gung im Allgemeinen die Verweigerung der Ein- oder Abreise
conveyances, goods, and the like, or their delay, for more than von internationalen Reisenden, Gepäck, Fracht, Containern,
24 hours. Beförderungsmitteln, Gütern und dergleichen oder ihre Verzö-
gerung um mehr als 24 Stunden.
4. After assessing information provided pursuant to (4) Nach Bewertung der in Übereinstimmung mit den Absät-
paragraph 3 and 5 of this Article and other relevant information, zen 3 und 5 zur Verfügung gestellten Informationen und anderer
WHO may request that the State Party concerned reconsider einschlägiger Informationen kann die WHO verlangen, dass der
the application of the measures. betreffende Vertragsstaat die Anwendung der Maßnahmen
erneut überdenkt.
5. A State Party implementing additional health measures (5) Ein Vertragsstaat, der in den Absätzen 1 und 2 genannte
referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article that significantly zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen durchführt, die den inter-
interfere with international traffic shall inform WHO, within 48 nationalen Verkehr erheblich beeinträchtigen, informiert die
hours of implementation, of such measures and their health WHO innerhalb von 48 Stunden nach Durchführung über diese
rationale unless these are covered by a temporary or standing Maßnahmen und deren gesundheitliche Begründung, es sei
recommendation. denn, sie sind durch eine zeitlich befristete oder ständige Emp-
fehlung abgedeckt.
6. A State Party implementing a health measure pursuant to (6) Ein Vertragsstaat, der eine Gesundheitsmaßnahme nach
paragraph 1 or 2 of this Article shall within three months review Absatz 1 oder 2 durchführt, überprüft eine solche Maßnahme
such a measure taking into account the advice of WHO and the binnen drei Monaten; er berücksichtigt dabei den Rat der WHO
criteria in paragraph 2 of this Article. und die in Absatz 2 genannten Kriterien.
7. Without prejudice to its rights under Article 56, any State (7) Unbeschadet seiner Rechte nach Artikel 56 kann jeder
Party impacted by a measure taken pursuant to paragraph 1 or Vertragsstaat, der von einer nach Absatz 1 oder 2 ergriffenen
2 of this Article may request the State Party implementing such Maßnahme betroffen ist, den eine solche Maßnahme durchfüh-
a measure to consult with it. The purpose of such consultations renden Vertragsstaat um Rücksprache ersuchen. Zweck einer
is to clarify the scientific information and public health rationale solchen Rücksprache ist es, die wissenschaftlichen Informatio-
underlying the measure and to find a mutually acceptable nen und die auf die öffentliche Gesundheit gestützte Begrün-
solution. dung der Maßnahme zu klären und zu einer für beide Seiten
annehmbaren Lösung zu gelangen.
8. The provisions of this Article may apply to implementation (8) Dieser Artikel kann auf die Durchführung von Maßnahmen
of measures concerning travellers taking part in mass im Hinblick auf Reisende, die an Massenveranstaltungen teil-
congregations. nehmen, Anwendung finden.
Article 44 Artikel 44
Collaboration and assistance Zusammenarbeit und Hilfe
1. States Parties shall undertake to collaborate with each (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich soweit möglich zur
other, to the extent possible, in: Zusammenarbeit untereinander bei
(a) the detection and assessment of, and response to, events a) der Feststellung und Bewertung von Ereignissen und der
as provided under these Regulations; Reaktion auf diese nach diesen Vorschriften;
(b) the provision or facilitation of technical cooperation and b) der Leistung oder Erleichterung technischer Zusammenar-
logistical support, particularly in the development, beit und logistischer Unterstützung, vor allem bei der Schaf-
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
strengthening and maintenance of the public health fung, der Stärkung und der Aufrechterhaltung der nach die-
capacities required under these Regulations; sen Vorschriften erforderlichen Kapazitäten zum Schutz der
öffentlichen Gesundheit;
(c) the mobilization of financial resources to facilitate imple- c) der Erschließung finanzieller Mittel zur Erleichterung der
mentation of their obligations under these Regulations; and Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieser Vorschriften
und
(d) the formulation of proposed laws and other legal and d) der Formulierung von Entwürfen für Gesetze und andere
administrative provisions for the implementation of these Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Durchführung
Regulations. dieser Vorschriften.
2. WHO shall collaborate with States Parties, upon request, (2) Die WHO arbeitet auf Ersuchen und soweit möglich mit
to the extent possible, in: den Vertragsstaaten bei Folgendem zusammen:
(a) the evaluation and assessment of their public health a) bei der Beurteilung und Bewertung ihrer Kapazitäten zum
capacities in order to facilitate the effective implementation Schutz der öffentlichen Gesundheit, um die wirksame
of these Regulations; Durchführung dieser Vorschriften zu erleichtern;
(b) the provision or facilitation of technical cooperation and b) bei der Bereitstellung oder Erleichterung technischer Zu-
logistical support to States Parties; and sammenarbeit und logistischer Unterstützung den Vertrags-
staaten gegenüber und
(c) the mobilization of financial resources to support developing c) bei der Erschließung finanzieller Mittel, um Entwicklungslän-
countries in building, strengthening and maintaining the der bei der Schaffung, der Stärkung und der Aufrechterhal-
capacities provided for in Annex 1. tung der in Anlage 1 vorgesehenen Kapazitäten zu unter-
stützen.
3. Collaboration under this Article may be implemented (3) Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel kann auf meh-
through multiple channels, including bilaterally, through regional reren Wegen erfolgen, beispielsweise auch zweiseitig, über
networks and the WHO regional offices, and through regionale Netzwerke und die WHO-Regionalbüros sowie über
intergovernmental organizations and international bodies. zwischenstaatliche Organisationen und internationale Organe.
Article 45 Artikel 45
Treatment of personal data Umgang mit
personenbezogenen Daten
1. Health information collected or received by a State Party (1) Für die öffentliche Gesundheit relevante Informationen,
pursuant to these Regulations from another State Party or from die ein Vertragsstaat nach diesen Vorschriften von einem ande-
WHO which refers to an identified or identifiable person shall be ren Vertragsstaat oder der WHO erhoben oder erhalten hat und
kept confidential and processed anonymously as required by die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person bezie-
national law. hen, werden in dem Maße vertraulich behandelt und anonym
verarbeitet, wie es das innerstaatliche Recht vorschreibt.
2. Notwithstanding paragraph 1, States Parties may disclose (2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Vertragsstaaten
and process personal data where essential for the purposes of personenbezogene Daten offen legen und verarbeiten, wenn es
assessing and managing a public health risk, but States Parties, für die Zwecke der Bewertung und Bewältigung einer Gefahr für
in accordance with national law, and WHO must ensure that the die öffentliche Gesundheit unumgänglich ist, jedoch müssen
personal data are: die Vertragsstaaten nach ihrem innerstaatlichen Recht bezie-
hungsweise muss die WHO sicherstellen, dass die personenbe-
zogenen Daten
(a) processed fairly and lawfully, and not further processed in a a) richtig und gesetzmäßig verarbeitet und nicht auf eine Weise
way incompatible with that purpose; weiterverarbeitet werden, die mit diesem Zweck unverein-
bar ist;
(b) adequate, relevant and not excessive in relation to that b) in Bezug auf diesen Zweck angemessen, sachdienlich und
purpose; nicht übermäßig umfangreich sind;
(c) accurate and, where necessary, kept up to date; every c) genau sind und nötigenfalls aktualisiert werden; es müssen
reasonable step must be taken to ensure that data which are alle angemessenen Schritte unternommen werden, um
inaccurate or incomplete are erased or rectified; and sicherzustellen, dass ungenaue oder unvollständige Daten
gelöscht oder berichtigt werden; und
(d) not kept longer than necessary. d) nicht länger als erforderlich aufbewahrt werden.
3. Upon request, WHO shall as far as practicable provide an (3) Auf Ersuchen stellt die WHO soweit durchführbar Einzel-
individual with his or her personal data referred to in this Article personen ihre in diesem Artikel erwähnten personenbezogenen
in an intelligible form, without undue delay or expense and, Daten in verständlicher Form zur Verfügung, und zwar ohne
when necessary, allow for correction. unangemessene Verzögerungen oder Kosten, und ermöglicht
nötigenfalls eine Korrektur.
Article 46 Artikel 46
Transport and handling of Transport und
biological substances, reagents Handhabung von biologischen Stoffen,
and materials for diagnostic purposes Reagenzien und Materialien für Diagnosezwecke
States Parties shall, subject to national law and taking into Die Vertragsstaaten erleichtern vorbehaltlich des innerstaatli-
account relevant international guidelines, facilitate the transport, chen Rechts und unter Berücksichtigung einschlägiger interna-
entry, exit, processing and disposal of biological substances tionaler Leitlinien den Transport, die Ein- und Ausfuhr, die Verar-
and diagnostic specimens, reagents and other diagnostic beitung und Entsorgung biologischer Stoffe und diagnostischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 961
materials for verification and public health response purposes Proben, Reagenzien und anderer diagnostischer Materialien für
under these Regulations. die Zwecke von Bestätigungen und Gesundheitsschutzmaß-
nahmen aufgrund dieser Vorschriften.
Part IX Teil IX
The IHR Roster of Experts, Die IGV-Sachverständigenliste,
the Emergency Committee der Notfallausschuss
and the Review Committee und der Prüfungsausschuss
Chapter I Kapitel I
The IHR Roster of Experts Die IGV-Sachverständigenliste
Article 47 Artikel 47
Composition Zusammensetzung
The Director-General shall establish a roster composed of Der Generaldirektor erstellt eine aus Sachverständigen aller
experts in all relevant fields of expertise (hereinafter the “IHR relevanten Fachbereiche bestehende Liste (im Folgenden „IGV-
Expert Roster”). The Director-General shall appoint the Sachverständigenliste“). Der Generaldirektor ernennt die Mit-
members of the IHR Expert Roster in accordance with the WHO glieder der IGV-Sachverständigenliste, sofern diese Vorschrif-
Regulations for Expert Advisory Panels and Committees ten nichts anderes vorsehen, im Einklang mit den für Sachver-
(hereinafter the “WHO Advisory Panel Regulations”), unless ständigenbeiräte und -ausschüsse geltenden WHO-Regelun-
otherwise provided in these Regulations. In addition, the Director- gen (im Folgenden „WHO-Regelungen für Sachverständigen-
General shall appoint one member at the request of each beiräte“). Darüber hinaus ernennt der Generaldirektor ein Mit-
State Party and, where appropriate, experts proposed by glied auf Ersuchen jedes Vertragsstaats und gegebenenfalls
relevant intergovernmental and regional economic integration Sachverständige, die von einschlägigen zwischenstaatlichen
organizations. Interested States Parties shall notify the Director- Organisationen und Organisationen der regionalen Wirtschafts-
General of the qualifications and fields of expertise of each of integration vorgeschlagen werden. Beteiligte Vertragsstaaten
the experts they propose for membership. The Director- machen dem Generaldirektor Mitteilung über Qualifikationen
General shall periodically inform the States Parties, and und Fachbereiche der von ihnen als Mitglieder vorgeschlage-
relevant intergovernmental and regional economic integration nen Sachverständigen. Der Generaldirektor informiert die Ver-
organizations, of the composition of the IHR Expert Roster. tragsstaaten sowie die einschlägigen zwischenstaatlichen
Organisationen und Organisationen der regionalen Wirtschafts-
integration regelmäßig über die Zusammensetzung der IGV-
Sachverständigenliste.
Chapter II Kapitel II
The Emergency Committee Der Notfallausschuss
Article 48 Artikel 48
Terms of Aufgabenbereich
reference and composition und Zusammensetzung
1. The Director-General shall establish an Emergency (1) Der Generaldirektor richtet einen Notfallausschuss ein,
Committee that at the request of the Director-General shall der ihm auf sein Ersuchen Stellungnahmen zu Folgendem lie-
provide its views on: fert:
(a) whether an event constitutes a public health emergency of a) ob ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internatio-
international concern; naler Tragweite darstellt;
(b) the termination of a public health emergency of international b) ob eine gesundheitliche Notlage von internationaler Trag-
concern; and weite nicht mehr besteht;
(c) the proposed issuance, modification, extension or termination c) über die vorgeschlagene Herausgabe, Änderung, Verlänge-
of temporary recommendations. rung oder Aufhebung zeitlich befristeter Empfehlungen.
2. The Emergency Committee shall be composed of experts (2) Der Notfallausschuss setzt sich aus vom Generaldirektor
selected by the Director-General from the IHR Expert Roster ausgewählten Sachverständigen der IGV-Sachverständigenlis-
and, when appropriate, other expert advisory panels of the te und gegebenenfalls anderen Sachverständigenbeiräten der
Organization. The Director-General shall determine the duration Organisation zusammen. Der Generaldirektor bestimmt die
of membership with a view to ensuring its continuity in the Dauer der Mitgliedschaft im Hinblick darauf, Kontinuität bei der
consideration of a specific event and its consequences. The Prüfung eines bestimmten Ereignisses und seiner Folgen zu
Director-General shall select the members of the Emergency gewährleisten. Der Generaldirektor wählt die Mitglieder des
Committee on the basis of the expertise and experience Notfallausschusses auf der Grundlage der für eine bestimmte
required for any particular session and with due regard to the Sitzung erforderlichen Fachkenntnis und Erfahrung und unter
principles of equitable geographical representation. At least one gebührender Berücksichtigung der Grundsätze gerechter geo-
member of the Emergency Committee should be an expert graphischer Vertretung aus. Mindestens ein Mitglied des Not-
nominated by a State Party within whose territory the event fallausschusses soll ein Sachverständiger sein, der von einem
arises. Vertragsstaat benannt wurde, in dessen Hoheitsgebiet das
Ereignis auftritt.
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
3. The Director-General may, on his or her own initiative or at (3) Der Generaldirektor kann von sich aus oder auf Ersuchen
the request of the Emergency Committee, appoint one or more des Notfallausschusses einen oder mehrere technische Sach-
technical experts to advise the Committee. verständige zur Beratung des Ausschusses ernennen.
Article 49 Artikel 49
Procedure Verfahren
1. The Director-General shall convene meetings of the (1) Der Generaldirektor beruft Sitzungen des Notfallaus-
Emergency Committee by selecting a number of experts from schusses durch Auswahl einer Anzahl von Sachverständigen
among those referred to in paragraph 2 of Article 48, according aus dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Personenkreis ein,
to the fields of expertise and experience most relevant to the und zwar entsprechend den für das jeweilige Ereignis wichtigs-
specific event that is occurring. For the purpose of this Article, ten Kenntnis- und Erfahrungsbereichen. Im Sinne dieses Arti-
“meetings” of the Emergency Committee may include telecon- kels gelten auch Telefonkonferenzen, Videokonferenzen oder
ferences, videoconferences or electronic communications. die elektronische Kommunikation als „Sitzungen“ des Notfall-
ausschusses.
2. The Director-General shall provide the Emergency (2) Der Generaldirektor legt der Kommission die Tagesord-
Committee with the agenda and any relevant information nung und mögliche einschlägige Informationen zu dem Ereig-
concerning the event, including information provided by the nis, einschließlich der von den Vertragsstaaten zur Verfügung
States Parties, as well as any temporary recommendation that gestellten Informationen, sowie zeitlich befristete Empfehlun-
the Director-General proposes for issuance. gen, die er zur Abgabe vorschlägt, vor.
3. The Emergency Committee shall elect its Chairperson and (3) Der Notfallausschuss wählt seinen Vorsitzenden und
prepare following each meeting a brief summary report of its erarbeitet nach jeder Sitzung eine kurze Zusammenfassung des
proceedings and deliberations, including any advice on Sitzungsverlaufs und der Beratungen einschließlich etwaiger
recommendations. Stellungnahmen zu Empfehlungen.
4. The Director-General shall invite the State Party in whose (4) Der Generaldirektor bittet den Vertragsstaat, in dessen
territory the event arises to present its views to the Emergency Hoheitsgebiet das Ereignis eingetreten ist, dem Notfallaus-
Committee. To that effect, the Director-General shall notify to it schuss seine Stellungnahme vorzulegen. Zu diesem Zweck teilt
the dates and the agenda of the meeting of the Emergency der Generaldirektor dem Vertragsstaat Datum und Tagesord-
Committee with as much advance notice as necessary. The nung der Sitzung des Notfallausschusses durch möglichst früh-
State Party concerned, however, may not seek a postponement zeitige Vorankündigung mit. Der betreffende Vertragsstaat kann
of the meeting of the Emergency Committee for the purpose of jedoch nicht um eine Verschiebung der Sitzung des Notfallaus-
presenting its views thereto. schusses zur Vorlage seiner Stellungnahme ersuchen.
5. The views of the Emergency Committee shall be forwarded (5) Die Stellungnahme des Notfallausschusses wird dem Ge-
to the Director-General for consideration. The Director-General neraldirektor zur Prüfung übermittelt. Der Generaldirektor trifft
shall make the final determination on these matters. die endgültige Entscheidung hinsichtlich dieser Angelegenhei-
ten.
6. The Director-General shall communicate to States Parties (6) Der Generaldirektor teilt den Vertragsstaaten die Entschei-
the determination and the termination of a public health dung und die Beendigung einer gesundheitlichen Notlage von
emergency of international concern, any health measure taken internationaler Tragweite, die vom betreffenden Vertragsstaat
by the State Party concerned, any temporary recommendation, ergriffenen Gesundheitsmaßnahmen, zeitlich befristete Empfeh-
and the modification, extension and termination of such lungen sowie die Änderung, Verlängerung und Aufhebung sol-
recommendations, together with the views of the Emergency cher Empfehlungen zusammen mit der Stellungnahme des Not-
Committee. The Director-General shall inform conveyance fallausschusses mit. Der Generaldirektor informiert die Beförde-
operators through States Parties and the relevant international rer über die Vertragsstaaten und die einschlägigen internationa-
agencies of such temporary recommendations, including their len Organe über diese vorläufigen Empfehlungen einschließlich
modification, extension or termination. The Director-General ihrer Änderung, Verlängerung oder Aufhebung. Der Generaldi-
shall subsequently make such information and recommendations rektor veröffentlicht diese Informationen und Empfehlungen an-
available to the general public. schließend.
7. States Parties in whose territories the event has occurred (7) Die Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Ereignis
may propose to the Director-General the termination of a public eingetreten ist, können dem Generaldirektor die Beendigung
health emergency of international concern and/or the temporary einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite
recommendations, and may make a presentation to that effect und/oder die Aufhebung der vorläufigen Empfehlungen vor-
to the Emergency Committee. schlagen und diesen Vorschlag dem Notfallausschuss vorle-
gen.
Chapter III Kapitel III
The Review Committee Der Prüfungsausschuss
Article 50 Artikel 50
Terms of Aufgabenbereich
reference and composition und Zusammensetzung
1. The Director-General shall establish a Review Committee, (1) Der Generaldirektor richtet einen Prüfungsausschuss ein,
which shall carry out the following functions: der folgende Aufgaben wahrnimmt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 963
(a) make technical recommendations to the Director-General a) die Abgabe fachlicher Empfehlungen an den Generaldirek-
regarding amendments to these Regulations; tor in Bezug auf Änderungen dieser Vorschriften;
(b) provide technical advice to the Director-General with b) die fachliche Beratung des Generaldirektors in Bezug auf
respect to standing recommendations, and any modifications ständige Empfehlungen und die Änderung oder Aufhebung
or termination thereof; derselben;
(c) provide technical advice to the Director-General on any c) die fachliche Beratung des Generaldirektors in allen dem
matter referred to it by the Director-General regarding the Ausschuss von diesem unterbreiteten Angelegenheiten in
functioning of these Regulations. Bezug auf die Wirksamkeit dieser Vorschriften.
2. The Review Committee shall be considered an expert (2) Der Prüfungsausschuss wird als Sachverständigenaus-
committee and shall be subject to the WHO Advisory Panel schuss betrachtet und unterliegt den WHO-Regelungen für
Regulations, unless otherwise provided in this Article. Sachverständigenbeiräte, sofern in diesem Artikel nichts ande-
res bestimmt ist.
3. The members of the Review Committee shall be selected (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom
and appointed by the Director-General from among the persons Generaldirektor aus den Reihen der Mitglieder der IGV-Sach-
serving on the IHR Expert Roster and, when appropriate, other verständigenliste und gegebenenfalls anderer Sachverständi-
expert advisory panels of the Organization. genbeiräte der Organisation ausgewählt und ernannt.
4. The Director-General shall establish the number of (4) Der Generaldirektor bestimmt die Anzahl der zu einer Sit-
members to be invited to a meeting of the Review Committee, zung des Prüfungsausschusses einzuladenden Mitglieder
determine its date and duration, and convene the Committee. sowie Datum und Dauer der Sitzung und beruft den Ausschuss
ein.
5. The Director-General shall appoint members to the Review (5) Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder des Prüfungs-
Committee for the duration of the work of a session only. ausschusses nur für die Dauer der Tätigkeiten einer Tagung.
6. The Director-General shall select the members of the (6) Der Generaldirektor wählt die Mitglieder des Prüfungs-
Review Committee on the basis of the principles of equitable ausschusses auf der Grundlage gerechter geographischer Ver-
geographical representation, gender balance, a balance of tretung, der Geschlechtergleichstellung, des Gleichgewichts
experts from developed and developing countries, representation von Sachverständigen aus entwickelten und Entwicklungslän-
of a diversity of scientific opinion, approaches and practical dern, der Vertretung vielfältiger wissenschaftlicher Auffassun-
experience in various parts of the world, and an appropriate gen, Ansätze und praktischer Erfahrungen in unterschiedlichen
interdisciplinary balance. Teilen der Welt und eines angemessenen Gleichgewichts ver-
schiedener Disziplinen aus.
Article 51 Artikel 51
Conduct of business Geschäftsführung
1. Decisions of the Review Committee shall be taken by a (1) Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der
majority of the members present and voting. Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder ge-
fasst.
2. The Director-General shall invite Member States, the (2) Der Generaldirektor fordert die Mitgliedstaaten, die Verein-
United Nations and its specialized agencies and other ten Nationen und deren Sonderorganisationen und andere ein-
relevant intergovernmental organizations or nongovernmental schlägige zwischenstaatliche Organisationen und nichtstaatli-
organizations in official relations with WHO to designate che Organisationen mit offiziellen Beziehungen zur WHO auf,
representatives to attend the Committee sessions. Such Vertreter für die Teilnahme an den Ausschusstagungen zu er-
representatives may submit memoranda and, with the consent nennen. Diese Vertreter können Mitteilungen vorlegen und mit
of the Chairperson, make statements on the subjects under Zustimmung des Vorsitzenden Stellungnahmen zu den Verhand-
discussion. They shall not have the right to vote. lungsgegenständen abgeben. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Article 52 Artikel 52
Reports Berichte
1. For each session, the Review Committee shall draw up a (1) Für jede Tagung verfasst der Prüfungsausschuss einen
report setting forth the Committee’s views and advice. This Bericht, in dem die Stellungnahmen und Ratschläge des Aus-
report shall be approved by the Review Committee before the schusses dargelegt sind. Dieser Bericht wird vom Ausschuss
end of the session. Its views and advice shall not commit the vor Ende der Tagung genehmigt. Seine Stellungnahmen und
Organization and shall be formulated as advice to the Director- Ratschläge sind für die Organisation nicht bindend und werden
General. The text of the report may not be modified without the als Ratschlag an den Generaldirektor formuliert. Ohne Zustim-
Committee’s consent. mung des Ausschusses darf der Wortlaut des Berichts nicht
geändert werden.
2. If the Review Committee is not unanimous in its findings, (2) Erzielt der Prüfungsausschuss kein Einvernehmen in sei-
any member shall be entitled to express his or her dissenting ner Beurteilung, so hat jedes Mitglied das Recht, seine abwei-
professional views in an individual or group report, which shall chende fachliche Auffassung in einem Einzel- oder Gruppenbe-
state the reasons why a divergent opinion is held and shall form richt darzulegen, der Gründe für die abweichende Auffassung
part of the Committee’s report. aufführt und Bestandteil des Ausschussberichts ist.
3. The Review Committee’s report shall be submitted to (3) Der Ausschussbericht wird dem Generaldirektor vorge-
the Director-General, who shall communicate its views and legt, der die Stellungnahmen und Ratschläge des Ausschusses
advice to the Health Assembly or the Executive Board for their der Gesundheitsversammlung oder dem Exekutivrat zur Prü-
consideration and action. fung und weiteren Veranlassung übermittelt.
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Article 53 Artikel 53
Procedures Verfahren für ständige Empfehlungen
for standing recommendations
When the Director-General considers that a standing Ist der Generaldirektor der Auffassung, dass eine ständige
recommendation is necessary and appropriate for a specific Empfehlung in Bezug auf eine bestimmte Gefahr für die öffent-
public health risk, the Director-General shall seek the views of liche Gesundheit notwendig und angemessen ist, so ersucht er
the Review Committee. In addition to the relevant paragraphs of den Prüfungsausschuss um Stellungnahme. Über die einschlä-
Articles 50 to 52, the following provisions shall apply: gigen Absätze der Artikel 50 bis 52 hinaus gelten die folgenden
Vorschriften:
(a) proposals for standing recommendations, their modification a) Vorschläge für ständige Empfehlungen oder deren Ände-
or termination may be submitted to the Review Committee rung oder Aufhebung können dem Prüfungsausschuss vom
by the Director-General or by States Parties through the Generaldirektor oder von den Vertragsstaaten über den
Director-General; Generaldirektor vorgelegt werden;
(b) any State Party may submit relevant information for b) jeder Vertragsstaat kann dem Prüfungsausschuss sach-
consideration by the Review Committee; dienliche Informationen zur Prüfung vorlegen;
(c) the Director-General may request any State Party, inter- c) der Generaldirektor kann Vertragsstaaten, zwischenstaatli-
governmental organization or nongovernmental organization che Organisationen oder nichtstaatliche Organisationen mit
in official relations with WHO to place at the disposal of the offiziellen Beziehungen zur WHO ersuchen, dem Prüfungs-
Review Committee information in its possession concerning ausschuss nach dessen Angaben in ihrem Besitz befindli-
the subject of the proposed standing recommendation as che Informationen über den Gegenstand der vorgeschlage-
specified by the Review Committee; nen ständigen Empfehlung zur Verfügung zu stellen;
(d) the Director-General may, at the request of the Review d) der Generaldirektor kann auf Antrag des Prüfungsausschus-
Committee or on the Director-General’s own initiative, ses oder von sich aus einen oder mehrere technische Sach-
appoint one or more technical experts to advise the Review verständige zur Beratung des Prüfungsausschusses benen-
Committee. They shall not have the right to vote; nen. Diese sind nicht stimmberechtigt;
(e) any report containing the views and advice of the Review e) jeder Bericht mit den Stellungnahmen und Ratschlägen des
Committee regarding standing recommendations shall be Prüfungsausschusses zu ständigen Empfehlungen wird an
forwarded to the Director-General for consideration and den Generaldirektor zur Prüfung und Entscheidung weiter-
decision. The Director-General shall communicate the geleitet. Der Generaldirektor übermittelt die Stellungnahmen
Review Committee’s views and advice to the Health Assembly; und Ratschläge des Prüfungsausschusses an die Gesund-
heitsversammlung;
(f ) the Director-General shall communicate to States Parties f ) der Generaldirektor übermittelt den Vertragsstaaten alle
any standing recommendation, as well as the modifications ständigen Empfehlungen und teilt ihnen die Änderung oder
or termination of such recommendations, together with the Aufhebung solcher Empfehlungen mit; ferner übermittelt er
views of the Review Committee; die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses;
(g) standing recommendations shall be submitted by the Director- g) ständige Empfehlungen werden vom Generaldirektor der
General to the subsequent Health Assembly for its nächsten Gesundheitsversammlung zur Prüfung vorgelegt.
consideration.
Part X Teil X
Final provisions Schlussbestimmungen
Article 54 Artikel 54
Reporting and review Berichtswesen und Überprüfung
1. States Parties and the Director-General shall report to the (1) Die Vertragsstaaten und der Generaldirektor berichten
Health Assembly on the implementation of these Regulations as der Gesundheitsversammlung über die Durchführung dieser
decided by the Health Assembly. Vorschriften, wie von der Gesundheitsversammlung beschlos-
sen.
2. The Health Assembly shall periodically review the (2) Die Gesundheitsversammlung überprüft regelmäßig die
functioning of these Regulations. To that end it may request the Wirksamkeit dieser Vorschriften. Zu diesem Zweck kann sie den
advice of the Review Committee, through the Director-General. Prüfungsausschuss über den Generaldirektor um Ratschläge
The first such review shall take place no later than five years bitten. Die erste derartige Überprüfung findet spätestens fünf
after the entry into force of these Regulations. Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschriften statt.
3. WHO shall periodically conduct studies to review and (3) Die WHO führt regelmäßig Untersuchungen durch, um die
evaluate the functioning of Annex 2. The first such review shall Wirksamkeit der Anlage 2 zu überprüfen und zu bewerten. Die
commence no later than one year after the entry into force of erste derartige Überprüfung beginnt spätestens ein Jahr nach
these Regulations. The results of such reviews shall be submitted Inkrafttreten dieser Vorschriften. Die Ergebnisse dieser Über-
to the Health Assembly for its consideration, as appropriate. prüfungen werden gegebenenfalls der Gesundheitsversamm-
lung zur Prüfung vorgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 965
Article 55 Artikel 55
Amendments Änderungen
1. Amendments to these Regulations may be proposed by (1) Änderungen dieser Vorschriften können von jedem Ver-
any State Party or by the Director-General. Such proposals for tragsstaat oder vom Generaldirektor vorgeschlagen werden.
amendments shall be submitted to the Health Assembly for its Diese Änderungsvorschläge werden der Gesundheitsversamm-
consideration. lung zur Prüfung vorgelegt.
2. The text of any proposed amendment shall be (2) Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird allen Ver-
communicated to all States Parties by the Director-General at tragsstaaten durch den Generaldirektor mindestens vier Mona-
least four months before the Health Assembly at which it is te vor der Gesundheitsversammlung, auf der er zur Beratung
proposed for consideration. vorgeschlagen wird, übermittelt.
3. Amendments to these Regulations adopted by the Health (3) Änderungen dieser Vorschriften, die von der Gesund-
Assembly pursuant to this Article shall come into force for all heitsversammlung nach diesem Artikel beschlossen werden,
States Parties on the same terms, and subject to the same treten für alle Vertragsstaaten unter denselben Bedingungen
rights and obligations, as provided for in Article 22 of the und vorbehaltlich derselben Rechte und Pflichten in Kraft, wie
Constitution of WHO and Articles 59 to 64 of these Regulations. sie in Artikel 22 der Satzung der WHO und in den Artikeln 59
bis 64 dieser Vorschriften vorgesehen sind.
Article 56 Artikel 56
Settlement of disputes Beilegung von Streitigkeiten
1. In the event of a dispute between two or more States (1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ver-
Parties concerning the interpretation or application of these tragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vor-
Regulations, the States Parties concerned shall seek in the first schriften bemühen sich die beteiligten Vertragsstaaten zunächst
instance to settle the dispute through negotiation or any other um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder
peaceful means of their own choice, including good offices, andere friedliche Mittel ihrer Wahl, einschließlich guter Dienste,
mediation or conciliation. Failure to reach agreement shall not der Vermittlung und des Vergleichs. Wird keine Einigung erzielt,
absolve the parties to the dispute from the responsibility of so sind die Streitparteien nicht von der Verpflichtung befreit, sich
continuing to seek to resolve it. weiterhin um eine Beilegung der Streitigkeit zu bemühen.
2. In the event that the dispute is not settled by the means (2) Wird die Streitigkeit nicht durch eines der in Absatz 1
described under paragraph 1 of this Article, the States Parties beschriebenen Mittel beigelegt, so können die beteiligten Ver-
concerned may agree to refer the dispute to the Director- tragsstaaten vereinbaren, die Streitigkeit an den Generaldirek-
General, who shall make every effort to settle it. tor zu verweisen, der sich nach besten Kräften bemüht, sie bei-
zulegen.
3. A State Party may at any time declare in writing to the (3) Ein Vertragsstaat kann dem Generaldirektor jederzeit
Director-General that it accepts arbitration as compulsory with schriftlich erklären, dass er ein Schiedsverfahren in Bezug auf
regard to all disputes concerning the interpretation or application alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser
of these Regulations to which it is a party or with regard to a Vorschriften, deren Streitpartei er ist, oder in Bezug auf eine
specific dispute in relation to any other State Party accepting bestimmte Streitigkeit gegenüber jeder anderen Vertragspartei,
the same obligation. The arbitration shall be conducted in welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch
accordance with the Permanent Court of Arbitration Optional anerkennt. Das Schiedsverfahren wird nach der zum Zeitpunkt
Rules for Arbitrating Disputes between Two States applicable at seiner Beantragung gültigen Fakultativen Schiedsordnung des
the time a request for arbitration is made. The States Parties Ständigen Schiedshofs für die Beilegung von Streitigkeiten zwi-
that have agreed to accept arbitration as compulsory shall schen zwei Staaten durchgeführt. Die Vertragsstaaten, die
accept the arbitral award as binding and final. The Director- zugestimmt haben, das Schiedsverfahren als obligatorisch
General shall inform the Health Assembly regarding such action anzuerkennen, erkennen den Schiedsspruch als verbindlich
as appropriate. und endgültig an. Der Generaldirektor unterrichtet die Gesund-
heitsversammlung gegebenenfalls über derartige Schritte.
4. Nothing in these Regulations shall impair the rights of (4) Diese Vorschriften beeinträchtigen nicht die Rechte von
States Parties under any international agreement to which they Vertragsstaaten aus völkerrechtlichen Übereinkünften, deren
may be parties to resort to the dispute settlement mechanisms Vertragspartei sie sind, von den Streitbeilegungsmechanismen
of other intergovernmental organizations or established under anderer zwischenstaatlicher Organisationen oder von aufgrund
any international agreement. völkerrechtlicher Übereinkünfte eingerichteter Streitbeilegungs-
mechanismen Gebrauch zu machen.
5. In the event of a dispute between WHO and one or more (5) Im Fall einer Streitigkeit zwischen der WHO und einem
States Parties concerning the interpretation or application of oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder An-
these Regulations, the matter shall be submitted to the Health wendung dieser Vorschriften wird die Angelegenheit an die Ge-
Assembly. sundheitsversammlung verwiesen.
Article 57 Artikel 57
Relationship with Verhältnis zu anderen
other international agreements völkerrechtlichen Übereinkünften
1. States Parties recognize that the IHR and other relevant (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass die IGV und ande-
international agreements should be interpreted so as to be re einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte im Sinne der
compatible. The provisions of the IHR shall not affect the rights Vereinbarkeit ausgelegt werden sollen. Die IGV berühren nicht
and obligations of any State Party deriving from other die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen völ-
international agreements. kerrechtlichen Übereinkünften.
2. Subject to paragraph 1 of this Article, nothing in these (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 hindern diese Vorschriften
Regulations shall prevent States Parties having certain interests die Vertragsstaaten, die aufgrund ihrer gesundheitlichen, geo-
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
in common owing to their health, geographical, social or graphischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse be-
economic conditions, from concluding special treaties or stimmte gemeinsame Interessen haben, nicht daran, Sonder-
arrangements in order to facilitate the application of these verträge oder -vereinbarungen zu schließen, um die Anwen-
Regulations, and in particular with regard to: dung dieser Vorschriften zu erleichtern, und zwar insbesondere
im Hinblick auf
(a) the direct and rapid exchange of public health information a) den unmittelbaren und raschen Austausch von für die
between neighbouring territories of different States; öffentliche Gesundheit relevanten Informationen zwischen
benachbarten Hoheitsgebieten verschiedener Staaten;
(b) the health measures to be applied to international coastal b) die im internationalen Küstenverkehr und im internationalen
traffic and to international traffic in waters within their Verkehr in Gewässern innerhalb ihres Hoheitsgebiets anzu-
jurisdiction; wendenden Gesundheitsmaßnahmen;
(c) the health measures to be applied in contiguous territories c) die in angrenzenden Hoheitsgebieten verschiedener Staa-
of different States at their common frontier; ten an ihrer gemeinsamen Grenze anzuwendenden Gesund-
heitsmaßnahmen;
(d) arrangements for carrying affected persons or affected d) Vereinbarungen für die Beförderung betroffener Personen
human remains by means of transport specially adapted for oder betroffener menschlicher Überreste durch eigens auf
the purpose; and diesen Zweck abgestimmte Beförderungsmittel und
(e) deratting, disinsection, disinfection, decontamination or e) die Entrattung, Befreiung von Insekten, Desinfektion, Ent-
other treatment designed to render goods free of disease- seuchung oder andere Behandlung, um Güter von Krank-
causing agents. heitserregern zu befreien.
3. Without prejudice to their obligations under these (3) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach diesen Vor-
Regulations, States Parties that are members of a regional schriften wenden Vertragsstaaten, die Mitglieder einer Organi-
economic integration organization shall apply in their mutual sation der regionalen Wirtschaftsintegration sind, in ihren
relations the common rules in force in that regional economic gegenseitigen Beziehungen die in dieser Organisation der
integration organization. regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft befindlichen gemein-
samen Regelungen an.
Article 58 Artikel 58
International sanitary Internationale
agreements and regulations Sanitätsabkommen und Gesundheitsvorschriften
1. These Regulations, subject to the provisions of Article 62 (1) Diese Vorschriften ersetzen vorbehaltlich des Artikels 62
and the exceptions hereinafter provided, shall replace as und der nachstehend vorgesehenen Ausnahmen folgende zwi-
between the States bound by these Regulations and as schen den durch diese Vorschriften gebundenen Staaten sowie
between these States and WHO, the provisions of the following zwischen diesen Staaten und der WHO geltende internationale
international sanitary agreements and regulations: Sanitätsabkommen und Gesundheitsvorschriften:
(a) International Sanitary Convention, signed in Paris, 21 June a) Internationales Sanitätsabkommen, unterzeichnet in Paris
1926; am 21. Juni 1926;
(b) International Sanitary Convention for Aerial Navigation, b) Internationales Sanitätsabkommen für die Luftfahrt, unter-
signed at The Hague, 12 April 1933; zeichnet in Den Haag am 12. April 1933;
(c) International Agreement for dispensing with Bills of Health, c) Internationales Abkommen über die Abschaffung der
signed in Paris, 22 December 1934; Gesundheitspässe, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember
1934;
(d) International Agreement for dispensing with Consular Visas d) Internationales Abkommen über die Abschaffung der Kon-
on Bills of Health, signed in Paris, 22 December 1934; sulatssichtvermerke auf den Gesundheitspässen, unter-
zeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;
(e) Convention modifying the International Sanitary Convention e) Abkommen zur Änderung des Internationalen Sanitätsab-
of 21 June 1926, signed in Paris, 31 October 1938; kommens vom 21. Juni 1926, unterzeichnet in Paris am
31. Oktober 1938;
(f ) International Sanitary Convention, 1944, modifying the f ) Internationales Sanitätsabkommen von 1944 zur Änderung
International Sanitary Convention of 21 June 1926, opened des Internationalen Sanitätsabkommens vom 21. Juni 1926,
for signature in Washington, 15 December 1944; zur Unterzeichnung aufgelegt in Washington am 15. Dezem-
ber 1944;
(g) International Sanitary Convention for Aerial Navigation, g) Internationales Sanitätsabkommen für die Luftfahrt von
1944, modifying the International Sanitary Convention of 1944 zur Änderung des Internationalen Sanitätsabkommens
12 April 1933, opened for signature in Washington, vom 12. April 1933, zur Unterzeichnung aufgelegt in Wa-
15 December 1944; shington am 15. Dezember 1944;
(h) Protocol of 23 April 1946 to prolong the International h) Protokoll vom 23. April 1946 zur Verlängerung des Interna-
Sanitary Convention, 1944, signed in Washington; tionalen Sanitätsabkommens von 1944, unterzeichnet in
Washington;
(i) Protocol of 23 April 1946 to prolong the International i) Protokoll vom 23. April 1946 zur Verlängerung des Interna-
Sanitary Convention for Aerial Navigation, 1944, signed in tionalen Sanitätsabkommens für die Luftfahrt von 1944,
Washington; unterzeichnet in Washington;
( j) International Sanitary Regulations, 1951, and the Additional j) Internationale Gesundheitsvorschriften von 1951 und Zu-
Regulations of 1955, 1956, 1960, 1963 and 1965; and satzvorschriften von 1955, 1956, 1960, 1963 und 1965 und
(k) the International Health Regulations of 1969 and the k) Internationale Gesundheitsvorschriften von 1969 und die
amendments of 1973 and 1981. Änderungen von 1973 und 1981.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 967
2. The Pan American Sanitary Code, signed at Havana, (2) Der in Havanna am 14. November 1924 unterzeichnete
14 November 1924, shall remain in force with the exception of Panamerikanische Kodex des Gesundheitswesens bleibt mit
Articles 2, 9, 10, 11, 16 to 53 inclusive, 61 and 62, to which the Ausnahme der Artikel 2, 9, 10, 11, 16 bis 53, 61 und 62, auf wel-
relevant part of paragraph 1 of this Article shall apply. che der einschlägige Teil des Absatzes 1 des vorliegenden Arti-
kels Anwendung findet, in Kraft.
Article 59 Artikel 59
Entry into force; Inkrafttreten; Frist
period for rejection or reservations für Ablehnungen oder Vorbehalte
1. The period provided in execution of Article 22 of the (1) Die nach Artikel 22 der Satzung der WHO vorgesehene
Constitution of WHO for rejection of, or reservation to, these Frist für die Ablehnung oder Änderung dieser Vorschriften oder
Regulations or an amendment thereto, shall be 18 months für Vorbehalte zu diesen beträgt 18 Monate, gerechnet von dem
from the date of the notification by the Director-General of Tag, an dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschrif-
the adoption of these Regulations or of an amendment to ten oder die Änderung dieser Vorschriften durch die Gesund-
these Regulations by the Health Assembly. Any rejection or heitsversammlung notifiziert. Ablehnungen oder Vorbehalte, die
reservation received by the Director-General after the expiry of nach Ablauf dieser Frist beim Generaldirektor eingehen, sind
that period shall have no effect. unwirksam.
2. These Regulations shall enter into force 24 months after (2) Diese Vorschriften treten 24 Monate nach dem in
the date of notification referred to in paragraph 1 of this Article, Absatz 1 genannten Tag der Notifikation in Kraft; dies gilt nicht
except for: für
(a) a State that has rejected these Regulations or an amendment a) einen Staat, der die Vorschriften oder deren Änderung nach
thereto in accordance with Article 61; Artikel 61 abgelehnt hat;
(b) a State that has made a reservation, for which these b) einen Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat; für ihn treten
Regulations shall enter into force as provided in Article 62; die Vorschriften wie in Artikel 62 vorgesehen in Kraft;
(c) a State that becomes a Member of WHO after the date of c) einen Staat, der nach dem in Absatz 1 genannten Tag der
the notification by the Director-General referred to in Notifikation durch den Generaldirektor Mitglied der WHO
paragraph 1 of this Article, and which is not already a party wird und nicht bereits Vertragspartei dieser Vorschriften ist;
to these Regulations, for which these Regulations shall für ihn treten die Vorschriften wie in Artikel 60 vorgesehen in
enter into force as provided in Article 60; and Kraft;
(d) a State not a Member of WHO that accepts these Regulations, d) einen Staat, der nicht Mitglied der WHO ist und diese Vor-
for which they shall enter into force in accordance with schriften annimmt; für ihn treten sie nach Artikel 64 Absatz 1
paragraph 1 of Article 64. in Kraft.
3. If a State is not able to adjust its domestic legislative and (3) Ist ein Staat nicht in der Lage, seine innerstaatlichen
administrative arrangements fully with these Regulations within Rechts- und Verwaltungsregelungen innerhalb der in Absatz 2
the period set out in paragraph 2 of this Article, that State shall genannten Frist vollständig an diese Vorschriften anzupassen,
submit within the period specified in paragraph 1 of this Article so legt dieser Staat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist
a declaration to the Director-General regarding the outstanding dem Generaldirektor eine Erklärung hinsichtlich der noch aus-
adjustments and achieve them no later than 12 months after the stehenden Anpassungen vor; diese nimmt er spätestens zwölf
entry into force of these Regulations for that State Party. Monate nach Inkrafttreten dieser Vorschriften für diesen Ver-
tragsstaat vor.
Article 60 Artikel 60
New Member States of WHO Neue Mitgliedstaaten der WHO
Any State which becomes a Member of WHO after the date Jeder Staat, der nach dem in Artikel 59 Absatz 1 genannten
of the notification by the Director-General referred to in Tag der Notifikation durch den Generaldirektor Mitglied der
paragraph 1 of Article 59, and which is not already a party to WHO wird und der nicht bereits Vertragspartei dieser Vorschrif-
these Regulations, may communicate its rejection of, or any ten ist, kann, nachdem er Mitglied der WHO geworden ist,
reservation to, these Regulations within a period of twelve innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Notifikation
months from the date of the notification to it by the Director- durch den Generaldirektor an ihn seine Ablehnung der Vor-
General after becoming a Member of WHO. Unless rejected, schriften oder einen Vorbehalt dazu mitteilen. Werden die Vor-
these Regulations shall enter into force with respect to that schriften nicht abgelehnt, so treten sie vorbehaltlich der Artikel
State, subject to the provisions of Articles 62 and 63, upon 62 und 63 nach Ablauf der genannten Frist in Bezug auf den
expiry of that period. In no case shall these Regulations enter betreffenden Staat in Kraft. Keinesfalls treten die Vorschriften in
into force in respect to that State earlier than 24 months after Bezug auf diesen Staat vor Ablauf von 24 Monaten nach dem in
the date of notification referred to in paragraph 1 of Article 59. Artikel 59 Absatz 1 genannten Tag der Notifikation in Kraft.
Article 61 Artikel 61
Rejection Ablehnung
If a State notifies the Director-General of its rejection of these Notifiziert ein Staat dem Generaldirektor seine Ablehnung
Regulations or of an amendment thereto within the period dieser Vorschriften oder einer Änderung derselben innerhalb
provided in paragraph 1 of Article 59, these Regulations or the der in Artikel 59 Absatz 1 vorgesehenen Frist, so treten diese
amendment concerned shall not enter into force with respect to Vorschriften oder die betreffende Änderung in Bezug auf diesen
that State. Any international sanitary agreement or regulations Staat nicht in Kraft. Alle in Artikel 58 aufgeführten internationa-
listed in Article 58 to which such State is already a party shall len Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften, deren
remain in force as far as such State is concerned. Vertragspartei ein solcher Staat bereits ist, bleiben für diesen
Staat in Kraft.
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Article 62 Artikel 62
Reservations Vorbehalte
1. States may make reservations to these Regulations in (1) Die Staaten können nach diesem Artikel Vorbehalte zu
accordance with this Article. Such reservations shall not be diesen Vorschriften anbringen. Solche Vorbehalte dürfen nicht
incompatible with the object and purpose of these Regulations. mit Ziel und Zweck dieser Vorschriften unvereinbar sein.
2. Reservations to these Regulations shall be notified to the (2) Vorbehalte zu diesen Vorschriften werden dem Generaldi-
Director-General in accordance with paragraph 1 of Article 59 rektor je nach Fall in Übereinstimmung mit Artikel 59 Absatz 1
and Article 60, paragraph 1 of Article 63 or paragraph 1 of und Artikel 60, Artikel 63 Absatz 1 oder Artikel 64 Absatz 1 noti-
Article 64, as the case may be. A State not a Member of WHO fiziert. Ein Staat, der nicht Mitglied der WHO ist, notifiziert dem
shall notify the Director-General of any reservation with its Generaldirektor einen Vorbehalt zusammen mit der Notifikation
notification of acceptance of these Regulations. States seiner Annahme dieser Vorschriften. Staaten, die Vorbehalte
formulating reservations should provide the Director-General anbringen, sollen diese dem Generaldirektor gegenüber
with reasons for the reservations. begründen.
3. A rejection in part of these Regulations shall be (3) Die Ablehnung eines Teiles dieser Vorschriften gilt als Vor-
considered as a reservation. behalt.
4. The Director-General shall, in accordance with paragraph (4) Der Generaldirektor notifiziert in Übereinstimmung mit
2 of Article 65, issue notification of each reservation received Artikel 65 Absatz 2 jeden nach Absatz 2 dieses Artikels einge-
pursuant to paragraph 2 of this Article. The Director-General gangenen Vorbehalt. Der Generaldirektor ersucht
shall:
(a) if the reservation was made before the entry into force of a) diejenigen Mitgliedstaaten, welche diese Vorschriften nicht
these Regulations, request those Member States that have abgelehnt haben, ihm innerhalb von sechs Monaten einen
not rejected these Regulations to notify him or her within six etwaigen Einspruch gegen den Vorbehalt zu notifizieren,
months of any objection to the reservation, or wenn der Vorbehalt vor Inkrafttreten dieser Vorschriften
angebracht wurde, oder
(b) if the reservation was made after the entry into force of b) die Vertragsstaaten, ihm innerhalb von sechs Monaten
these Regulations, request States Parties to notify him or einen etwaigen Einspruch gegen den Vorbehalt zu notifizie-
her within six months of any objection to the reservation. ren, wenn der Vorbehalt nach Inkrafttreten dieser Vorschrif-
ten angebracht wurde.
States objecting to a reservation should provide the Director- Staaten, die gegen einen Vorbehalt Einspruch erheben, sollen
General with reasons for the objection. diesen Einspruch dem Generaldirektor gegenüber begründen.
5. After this period, the Director-General shall notify all (5) Nach Ablauf dieser Frist notifiziert der Generaldirektor
States Parties of the objections he or she has received with allen Vertragsstaaten die bei ihm zu Vorbehalten eingegange-
regard to reservations. Unless by the end of six months from the nen Einsprüche. Wurde bis spätestens sechs Monate nach dem
date of the notification referred to in paragraph 4 of this Article Tag der in Absatz 4 genannten Notifikation von einem Drittel der
a reservation has been objected to by one-third of the States in Absatz 4 genannten Staaten kein Einspruch gegen einen Vor-
referred to in paragraph 4 of this Article, it shall be deemed to behalt erhoben, so gilt dieser als angenommen; diese Vorschrif-
be accepted and these Regulations shall enter into force for the ten treten für den diesen Vorbehalt anbringenden Staat nach
reserving State, subject to the reservation. Maßgabe dieses Vorbehalts in Kraft.
6. If at least one-third of the States referred to in paragraph 4 (6) Erhebt mindestens ein Drittel der in Absatz 4 genannten
of this Article object to the reservation by the end of six months Staaten bis spätestens sechs Monate nach dem Tag der in
from the date of the notification referred to in paragraph 4 of this Absatz 4 genannten Notifikation Einspruch gegen den Vorbe-
Article, the Director-General shall notify the reserving State with halt, so notifiziert der Generaldirektor dies dem den Vorbehalt
a view to its considering withdrawing the reservation within anbringenden Staat mit dem Ziel, ihn zur Prüfung einer Rück-
three months from the date of the notification by the Director- nahme des Vorbehalts binnen drei Monaten nach der Notifikati-
General. on durch den Generaldirektor zu veranlassen.
7. The reserving State shall continue to fulfil any obligations (7) Der einen Vorbehalt anbringende Staat erfüllt weiterhin
corresponding to the subject matter of the reservation, which alle sich auf den Gegenstand des Vorbehalts beziehenden Ver-
the State has accepted under any of the international sanitary pflichtungen, die er aufgrund der in Artikel 58 aufgeführten
agreements or regulations listed in Article 58. internationalen Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschrif-
ten übernommen hat.
8. If the reserving State does not withdraw the reservation (8) Nimmt der den Vorbehalt anbringende Staat den Vorbe-
within three months from the date of the notification by the halt nicht binnen drei Monaten nach dem Tag der in Absatz 6
Director-General referred to in paragraph 6 of this Article, the genannten Notifikation durch den Generaldirektor zurück, so
Director-General shall seek the view of the Review Committee if fordert der Generaldirektor eine Stellungnahme des Prüfungs-
the reserving State so requests. The Review Committee shall ausschusses an, wenn der den Vorbehalt anbringende Staat
advise the Director-General as soon as possible and in darum ersucht. Der Prüfungsausschuss berät den Generaldi-
accordance with Article 50 on the practical impact of the rektor baldmöglichst nach Artikel 50 über die praktischen Aus-
reservation on the operation of these Regulations. wirkungen des Vorbehalts auf die Wirkungsweise dieser Vor-
schriften.
9. The Director-General shall submit the reservation, and the (9) Der Generaldirektor legt den Vorbehalt und gegebenen-
views of the Review Committee if applicable, to the Health falls die Stellungnahme des Prüfungsausschusses der Gesund-
Assembly for its consideration. If the Health Assembly, by a heitsversammlung zur Prüfung vor. Erhebt die Gesundheitsver-
majority vote, objects to the reservation on the ground that it is sammlung mehrheitlich Einspruch gegen den Vorbehalt, weil er
incompatible with the object and purpose of these Regulations, mit Ziel und Zweck dieser Vorschriften unvereinbar ist, so wird
the reservation shall not be accepted and these Regulations der Vorbehalt nicht angenommen; diese Vorschriften treten für
shall enter into force for the reserving State only after it den den Vorbehalt anbringenden Staat nur dann in Kraft, wenn
withdraws its reservation pursuant to Article 63. If the Health er seinen Vorbehalt nach Artikel 63 zurücknimmt. Nimmt die
Assembly accepts the reservation, these Regulations shall Gesundheitsversammlung den Vorbehalt an, so treten diese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 969
enter into force for the reserving State, subject to its Vorschriften für den den Vorbehalt anbringenden Staat nach
reservation. Maßgabe seines Vorbehalts in Kraft.
Article 63 Artikel 63
Withdrawal of Rücknahme von
rejection and reservation Ablehnungen und Vorbehalten
1. A rejection made under Article 61 may at any time be (1) Ein Staat kann eine Ablehnung nach Artikel 61 jederzeit
withdrawn by a State by notifying the Director-General. In such durch Notifikation an den Generaldirektor zurücknehmen. In die-
cases, these Regulations shall enter into force with regard to sen Fällen treten die Vorschriften in Bezug auf diesen Staat bei
that State upon receipt by the Director-General of the Eingang der Notifikation beim Generaldirektor in Kraft, es sei
notification, except where the State makes a reservation when denn, der Staat bringt bei der Rücknahme seiner Ablehnung
withdrawing its rejection, in which case these Regulations shall einen Vorbehalt an; in diesem Fall treten die Vorschriften wie in
enter into force as provided in Article 62. In no case shall these Artikel 62 vorgesehen in Kraft. Keinesfalls treten die Vorschriften
Regulations enter into force in respect to that State earlier than in Bezug auf diesen Staat vor Ablauf von 24 Monaten nach dem
24 months after the date of notification referred to in in Artikel 59 Absatz 1 genannten Tag der Notifikation in Kraft.
paragraph 1 of Article 59.
2. The whole or part of any reservation may at any time be (2) Ein Vorbehalt oder ein Teil eines Vorbehalts kann von dem
withdrawn by the State Party concerned by notifying the betreffenden Vertragsstaat durch eine an den Generaldirektor
Director-General. In such cases, the withdrawal will be effective gerichtete Notifikation jederzeit zurückgenommen werden. In
from the date of receipt by the Director-General of the diesen Fällen wird die Rücknahme mit dem Tag des Eingangs
notification. der Notifikation beim Generaldirektor wirksam.
Article 64 Artikel 64
States not Staaten, die nicht
Members of WHO Mitglieder der WHO sind
1. Any State not a Member of WHO, which is a party to any (1) Ein Staat, der nicht Mitglied der WHO, jedoch Vertrags-
international sanitary agreement or regulations listed in partei eines oder einer der in Artikel 58 aufgeführten Sanitätsab-
Article 58 or to which the Director-General has notified the kommen oder Gesundheitsvorschriften ist oder dem der Gene-
adoption of these Regulations by the World Health Assembly, raldirektor die Annahme dieser Vorschriften durch die Weltge-
may become a party hereto by notifying its acceptance to the sundheitsversammlung notifiziert hat, kann Vertragspartei die-
Director-General and, subject to the provisions of Article 62, ser Vorschriften werden, indem er dem Generaldirektor ihre
such acceptance shall become effective upon the date of entry Annahme notifiziert; diese Annahme wird vorbehaltlich des Arti-
into force of these Regulations, or, if such acceptance is notified kels 62 mit dem Tag des Inkrafttretens der Vorschriften oder,
after that date, three months after the date of receipt by the wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt notifiziert wird, drei
Director-General of the notification of acceptance. Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation über die
Annahme beim Generaldirektor wirksam.
2. Any State not a Member of WHO which has become a (2) Ein Staat, der nicht Mitglied der WHO ist und der Ver-
party to these Regulations may at any time withdraw from tragspartei dieser Vorschriften geworden ist, kann diese jeder-
participation in these Regulations, by means of a notification zeit durch eine an den Generaldirektor zu richtende Notifikation,
addressed to the Director-General which shall take effect six die sechs Monate nach ihrem Eingang bei ihm wirksam wird, für
months after the Director-General has received it. The State sich kündigen. Der Staat, der die Vorschriften gekündigt hat,
which has withdrawn shall, as from that date, resume wendet von dem genannten Zeitpunkt an diejenigen in Arti-
application of the provisions of any international sanitary kel 58 aufgeführten Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvor-
agreement or regulations listed in Article 58 to which it was schriften wieder an, deren Vertragspartei er vorher war.
previously a party.
Article 65 Artikel 65
Notifications Notifikationen durch den Generaldirektor
by the Director-General
1. The Director-General shall notify all States Members and (1) Der Generaldirektor notifiziert allen Mitgliedern und asso-
Associate Members of WHO, and also other parties to any ziierten Mitgliedern der WHO sowie allen anderen Vertragspar-
international sanitary agreement or regulations listed in teien der in Artikel 58 aufgeführten Sanitätsabkommen oder
Article 58, of the adoption by the Health Assembly of these Gesundheitsvorschriften die Annahme dieser Vorschriften
Regulations. durch die Gesundheitsversammlung.
2. The Director-General shall also notify these States, as well (2) Der Generaldirektor notifiziert ferner diesen Staaten
as any other State which has become a party to these sowie allen anderen Staaten, die Vertragspartei der Vorschriften
Regulations or to any amendment to these Regulations, of any oder einer Änderung dieser Vorschriften geworden sind, alle
notification received by WHO under Articles 60 to 64 nach den Artikeln 60 bis 64 bei der WHO eingegangenen Notifi-
respectively, as well as of any decision taken by the Health kationen sowie alle von der Gesundheitsversammlung nach
Assembly under Article 62. Artikel 62 gefassten Beschlüsse.
Article 66 Artikel 66
Authentic texts Verbindliche Wortlaute
1. The Arabic, Chinese, English, French, Russian and (1) Der arabische, chinesische, englische, französische, rus-
Spanish texts of these Regulations shall be equally authentic. sische und spanische Wortlaut dieser Vorschriften ist gleicher-
The original texts of these Regulations shall be deposited with maßen verbindlich. Die Urschriften dieser Vorschriften werden
WHO. bei der WHO hinterlegt.
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
2. The Director-General shall send, with the notification (2) Der Generaldirektor übermittelt zusammen mit der in Arti-
provided in paragraph 1 of Article 59, certified copies of these kel 59 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation allen Mitgliedern und
Regulations to all Members and Associate Members, and also assoziierten Mitgliedern sowie den anderen Vertragsparteien
to other parties to any of the international sanitary agreements der in Artikel 58 aufgeführten Sanitätsabkommen oder Gesund-
or regulations listed in Article 58. heitsvorschriften beglaubigte Abschriften dieser Vorschriften.
3. Upon the entry into force of these Regulations, the Director- (3) Bei Inkrafttreten der Vorschriften übermittelt der General-
General shall deliver certified copies thereof to the Secretary- direktor dem Generalsekretär der Vereinten Nationen beglau-
General of the United Nations for registration in accordance bigte Abschriften zur Registrierung nach Artikel 102 der Charta
with Article 102 of the Charter of the United Nations. der Vereinten Nationen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 971
Anlage 1
Annex 1
A. A.
Core capacity requirements Geforderte Kernkapazitäten
for surveillance and response für die Überwachung und Reaktion
1. States Parties shall utilize existing national structures and (1) Die Vertragsstaaten nutzen vorhandene nationale Struktu-
resources to meet their core capacity requirements under these ren und Mittel, um die Anforderungen an ihre Kernkapazitäten
Regulations, including with regard to: nach diesen Vorschriften zu erfüllen, auch im Hinblick auf
(a) their surveillance, reporting, notification, verification, re- a) ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung,
sponse and collaboration activities; and der Berichterstattung, der Meldung, der Bestätigung, der
Reaktion und der Zusammenarbeit und
(b) their activities concerning designated airports, ports and b) ihre Tätigkeiten in Bezug auf benannte Flughäfen, Häfen und
ground crossings. Landübergänge.
2. Each State Party shall assess, within two years following (2) Jeder Vertragsstaat bewertet binnen zwei Jahren nach
the entry into force of these Regulations for that State Party, the dem Inkrafttreten dieser Vorschriften für diesen Vertragsstaat,
ability of existing national structures and resources to meet the ob vorhandene nationale Strukturen und Mittel den in dieser An-
minimum requirements described in this Annex. As a result of lage beschriebenen Mindestanforderungen genügen können.
such assessment, States Parties shall develop and implement Nach einer solchen Bewertung entwickeln die Vertragsstaaten
plans of action to ensure that these core capacities are present Aktionspläne und führen sie durch, um zu gewährleisten, dass
and functioning throughout their territories as set out in para- diese Kernkapazitäten in ihrem gesamten jeweiligen Hoheits-
graph 1 of Article 5 and paragraph 1 of Article 13. gebiet wie in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 beschrie-
ben vorhanden und funktionsfähig sind.
3. States Parties and WHO shall support assessments, plan- (3) Die Vertragsstaaten und die WHO unterstützen die Bewer-
ning and implementation processes under this Annex. tungs-, Planungs- und Durchführungsverfahren nach dieser An-
lage.
4. At the local community level and/or primary public health (4) Auf kommunaler Ebene und/oder der unteren Ebene für
response level Gesundheitsschutzmaßnahmen
The capacities: Die Kapazität,
(a) to detect events involving disease or death above expected a) in allen Bereichen des Hoheitsgebiets des Vertragsstaats Er-
levels for the particular time and place in all areas within the eignisse festzustellen, die Krankheits- und Todesfälle über
territory of the State Party; and dem für den betreffenden Zeitpunkt und Ort zu erwartenden
Niveau mit sich bringen, und
(b) to report all available essential information immediately to b) alle verfügbaren wesentlichen Informationen unverzüglich
the appropriate level of health-care response. At the commu- der entsprechenden Ebene für Gesundheitsschutzmaßnah-
nity level, reporting shall be to local community health-care men mitzuteilen. Auf kommunaler Ebene ist den lokalen Ein-
institutions or the appropriate health personnel. At the pri- richtungen des Gesundheitswesens oder dem zuständigen
mary public health response level, reporting shall be to the Gesundheitspersonal Bericht zu erstatten. Auf der unteren
intermediate or national response level, depending on orga- Ebene für Gesundheitsschutzmaßnahmen ist je nach den
nizational structures. For the purposes of this Annex, essen- organisatorischen Strukturen der mittleren beziehungsweise
tial information includes the following: clinical descriptions, nationalen Ebene für Gesundheitsschutzmaßnahmen Be-
laboratory results, sources and type of risk, numbers of richt zu erstatten. Für die Zwecke dieser Anlage gehören zu
human cases and deaths, conditions affecting the spread of den wesentlichen Informationen folgende Angaben: klini-
the disease and the health measures employed; and sche Beschreibungen, Laborergebnisse, Quellen und Arten
von Risiken, Zahl der Krankheitsfälle beim Menschen und
Todesfälle, die Ausbreitung der Krankheit beeinflussende
Bedingungen und getroffene Gesundheitsmaßnahmen, und
(c) to implement preliminary control measures immediately. c) vorläufige Bekämpfungsmaßnahmen unverzüglich durchzu-
führen.
5. At the intermediate public health response levels (5) Auf den mittleren Ebenen für Gesundheitsschutzmaßnah-
men
The capacities: Die Kapazität,
(a) to confirm the status of reported events and to support or a) den Stand gemeldeter Ereignisse zu bestätigen und zusätz-
implement additional control measures; and liche Bekämpfungsmaßnahmen zu unterstützen oder durch-
zuführen und
(b) to assess reported events immediately and, if found urgent, b) gemeldete Ereignisse unverzüglich zu bewerten und, sofern
to report all essential information to the national level. For the als dringlich eingestuft, alle wesentlichen Informationen an
purposes of this Annex, the criteria for urgent events include die nationale Ebene zu melden. Für die Zwecke dieser Anla-
serious public health impact and/or unusual or unexpected ge gehören zu den Kriterien für das Vorliegen dringlicher Er-
nature with high potential for spread. eignisse ihre schwerwiegenden Auswirkungen auf die öffent-
liche Gesundheit und/oder ihre ungewöhnliche oder uner-
wartete Natur mit hohem Ausbreitungspotential.
6. At the national level (6) Auf nationaler Ebene
Assessment and notification. The capacities: Bewertung und Meldung. Die Kapazität,
(a) to assess all reports of urgent events within 48 hours; and a) alle Berichte über vordringliche Ereignisse binnen 48 Stun-
den zu bewerten und
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
(b) to notify WHO immediately through the National IHR Focal b) die WHO unverzüglich über die nationale IGV-Anlaufstelle
Point when the assessment indicates the event is notifiable zu benachrichtigen, wenn die Bewertung ergibt, dass das
pursuant to paragraph 1 of Article 6 and Annex 2 and to in- Ereignis nach Artikel 6 Absatz 1 und Anlage 2 zu melden ist,
form WHO as required pursuant to Article 7 and paragraph 2 und die WHO wie in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2 verlangt
of Article 9. zu informieren.
Public health response. The capacities: Gesundheitsschutzmaßnahmen. Die Kapazität,
(a) to determine rapidly the control measures required to pre- a) rasch die Bekämpfungsmaßnahmen festzulegen, die zur
vent domestic and international spread; Verhütung der Ausbreitung im Inland und der grenzüber-
schreitenden Ausbreitung erforderlich sind;
(b) to provide support through specialized staff, laboratory b) durch Spezialisten, Laboruntersuchungen von Proben (im
analysis of samples (domestically or through collaborating jeweiligen Land oder durch Kollaborationszentren) und lo-
centres) and logistical assistance (e. g. equipment, supplies gistische Unterstützung (z. B. Ausrüstung, Versorgung und
and transport); Transport) Hilfe zu leisten;
(c) to provide on-site assistance as required to supplement c) die zur Ergänzung der örtlichen Untersuchungen erforderli-
local investigations; che Hilfe vor Ort zu leisten;
(d) to provide a direct operational link with senior health and d) eine direkte operationelle Verbindung zu leitenden Verant-
other officials to approve rapidly and implement contain- wortlichen aus dem Gesundheitsbereich und anderen zu
ment and control measures; schaffen, damit rasch Eindämmungs- und Bekämpfungs-
maßnahmen genehmigt und durchgeführt werden können;
(e) to provide direct liaison with other relevant government min- e) einen direkten Kontakt zu anderen zuständigen Regierungs-
istries; einrichtungen herzustellen;
(f ) to provide, by the most efficient means of communication f ) unter Verwendung des effizientesten verfügbaren Kommuni-
available, links with hospitals, clinics, airports, ports, ground kationsmittels eine Verbindung zu Krankenhäusern, Klini-
crossings, laboratories and other key operational areas for ken, Flughäfen, Häfen, Landübergängen, Labors und ande-
the dissemination of information and recommendations re- ren wichtigen operationellen Bereichen zu schaffen, damit
ceived from WHO regarding events in the State Party's own Informationen und Empfehlungen der WHO zu Ereignissen
territory and in the territories of other States Parties; im eigenen Hoheitsgebiet sowie im Hoheitsgebiet anderer
Vertragsstaaten verbreitet werden können;
(g) to establish, operate and maintain a national public health g) einen nationalen Plan zur Reaktion auf eine gesundheitliche
emergency response plan, including the creation of multi- Notlage zu entwickeln, anzuwenden und fortzuführen, ein-
disciplinary/multisectoral teams to respond to events that schließlich der Schaffung multidisziplinärer/multisektoraler
may constitute a public health emergency of international Teams zur Reaktion auf Ereignisse, die eine gesundheitliche
concern; and Notlage von internationaler Tragweite darstellen können, und
(h) to provide the foregoing on a 24-hour basis. h) die genannten Maßnahmen rund um die Uhr zu gewährleis-
ten.
B. B.
Core capacity Von benannten
requirements for designated Flughäfen, Häfen und
airports, ports and ground crossings Landübergängen geforderte Kernkapazitäten
1. At all times (1) Jederzeit
The capacities: Die Kapazität,
(a) to provide access to (i) an appropriate medical service in- a) den Zugang 1. zu geeigneten medizinischen Diensten ein-
cluding diagnostic facilities located so as to allow the schließlich Diagnoseeinrichtungen, die so gelegen sind,
prompt assessment and care of ill travellers, and (ii) ade- dass eine sofortige Untersuchung und Versorgung erkrank-
quate staff, equipment and premises; ter Reisender ermöglicht wird, sowie 2. zu geeignetem Per-
sonal, geeigneter Ausrüstung und geeigneten Räumlichkei-
ten sicherzustellen;
(b) to provide access to equipment and personnel for the trans- b) den Zugang zu Ausrüstung und Personal für den Transport
port of ill travellers to an appropriate medical facility; erkrankter Reisender zu geeigneten medizinischen Einrich-
tungen sicherzustellen;
(c) to provide trained personnel for the inspection of con- c) ausgebildetes Personal für die Überprüfung von Beförde-
veyances; rungsmitteln bereitzustellen;
(d) to ensure a safe environment for travellers using point of d) je nach Bedarf durch Überprüfungsprogramme eine sichere
entry facilities, including potable water supplies, eating es- Umgebung für Reisende zu gewährleisten, die Einrichtun-
tablishments, flight catering facilities, public washrooms, gen von Grenzübergangsstellen nutzen, darunter die Trink-
appropriate solid and liquid waste disposal services and wasserversorgung, Speiseräume, Einrichtungen der Bord-
other potential risk areas, by conducting inspection pro- verpflegung, öffentliche Waschräume, geeignete Entsor-
grammes, as appropriate; and gungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle und ande-
re potentielle Risikobereiche, und
(e) to provide as far as practicable a programme and trained e) soweit durchführbar ein Programm und ausgebildetes Per-
personnel for the control of vectors and reservoirs in and sonal für die Bekämpfung von Vektoren und Herden in und
near points of entry. in der Nähe von Grenzübergangsstellen bereitzustellen.
2. For responding to events that may constitute a public (2) Für die Reaktion auf Ereignisse, die eine gesundheitliche
health emergency of international concern Notlage von internationaler Tragweite darstellen können
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 973
The capacities: Die Kapazität,
(a) to provide appropriate public health emergency response a) eine angemessene Reaktion auf gesundheitliche Notlagen
by establishing and maintaining a public health emergency zu ermöglichen, indem ein Notfallplan für gesundheitliche
contingency plan, including the nomination of a coordinator Notlagen entwickelt und fortgeführt wird, einschließlich der
and contact points for relevant point of entry, public health Benennung eines Koordinators und von Anlaufstellen für re-
and other agencies and services; levante Grenzübergangsstellen, Gesundheitseinrichtungen
und -dienste und andere Einrichtungen und Dienste;
(b) to provide assessment of and care for affected travellers or b) die Untersuchung und Versorgung von betroffenen Reisen-
animals by establishing arrangements with local medical den oder Tieren sicherzustellen, indem Vereinbarungen mit
and veterinary facilities for their isolation, treatment and medizinischen und tiermedizinischen Einrichtungen vor Ort
other support services that may be required; über ihre Absonderung, ihre Behandlung sowie über etwa
erforderliche andere unterstützende Leistungen getroffen
werden;
(c) to provide appropriate space, separate from other travellers, c) geeignete, von anderen Reisenden getrennte Räumlichkei-
to interview suspect or affected persons; ten für die Befragung verdächtiger oder betroffener Perso-
nen bereitzustellen;
(d) to provide for the assessment and, if required, quarantine of d) für die Untersuchung und nötigenfalls für die Quarantäne
suspect travellers, preferably in facilities away from the verdächtiger Reisender zu sorgen, vorzugsweise in von der
point of entry; Grenzübergangsstelle entfernt gelegenen Einrichtungen;
(e) to apply recommended measures to disinsect, derat, disin- e) empfohlene Maßnahmen zur Befreiung von Insekten, zur
fect, decontaminate or otherwise treat baggage, cargo, Entrattung, zur Desinfektion, zur Entseuchung oder zur
containers, conveyances, goods or postal parcels including, sonstigen Behandlung von Gepäck, Fracht, Containern, Be-
when appropriate, at locations specially designated and förderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen anzuwenden,
equipped for this purpose; gegebenenfalls auch an Orten, die eigens für diesen Zweck
bestimmt und ausgerüstet sind;
(f ) to apply entry or exit controls for arriving and departing trav- f ) Ein- oder Ausreisekontrollen für ankommende und abrei-
ellers; and sende Personen durchzuführen;
(g) to provide access to specially designated equipment, and to g) für den Transfer von Reisenden, die möglicherweise infiziert
trained personnel with appropriate personal protection, for oder verseucht sind, Zugang zu eigens vorgesehenen Ein-
the transfer of travellers who may carry infection or contam- richtungen und zu ausgebildetem, mit geeigneten Schutz-
ination. vorkehrungen versehenem Personal bereitzustellen.
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Annex 2
Decision instrument for the assessment and notification
of events that may constitute a public emergency of international concern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 975
Examples for the application of the Decision instrument for
the assessment and notification of events
that may constitute a public emergency of international concern
The examples appearing in this Annex are not binding and are for indicative guidance purposes to assist in the interpreta-
tion of the decision instrument criteria.
DOES THE EVENT MEET AT LEAST TWO OF THE FOLLOWING CRITERIA?
I. Is the public health impact of the event serious?
1. Is the number of cases and/or number of deaths for this type of event large for the given place, time or population?
2. Has the event the potential to have a high public health impact?
THE FOLLOWING ARE EXAMPLES OF CIRCUMSTANCES THAT CONTRIBUTE TO HIGH PUBLIC HEALTH IMPACT:
Event caused by a pathogen with high potential to cause epidemic (infectiousness of the agent, high case fatality,
multiple transmission routes or healthy carrier).
Is the public health impact of the event serious?
Indication of treatment failure (new or emerging antibiotic resistance, vaccine failure, antidote resistance or failure).
Event represents a significant public health risk even if no or very few human cases have yet been identified.
Cases reported among health staff.
The population at risk is especially vulnerable (refugees, low level of immunization, children, elderly, low immunity,
undernourished, etc.).
Concomitant factors that may hinder or delay the public health response (natural catastrophes, armed conflicts,
unfavourable weather conditions, multiple foci in the State Party).
Event in an area with high population density.
Spread of toxic, infectious or otherwise hazardous materials that may be occurring naturally or otherwise that has
contaminated or has the potential to contaminate a population and/or a large geographical area.
3. Is external assistance needed to detect, investigate, respond and control the current event, or prevent new cases?
THE FOLLOWING ARE EXAMPLES OF WHEN ASSISTANCE MAY BE REQUIRED:
Inadequate human, financial, material or technical resources – in particular:
– Insufficient laboratory or epidemiological capacity to investigate the event (equipment, personnel, financial
resources)
– Insufficient antidotes, drugs and/or vaccine and/or protective equipment, decontamination equipment, or sup-
portive equipment to cover estimated needs
– Existing surveillance system is inadequate to detect new cases in a timely manner.
IS THE PUBLIC HEALTH IMPACT OF THE EVENT SERIOUS?
Answer “yes” if you have answered “yes” to questions 1, 2 or 3 above.
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
II. Is the event unusual or unexpected?
Is the event unusual or unexpected?
4. Is the event unusual?
THE FOLLOWING ARE EXAMPLES OF UNUSUAL EVENTS:
The event is caused by an unknown agent or the source, vehicle, route of transmission is unusual or unknown.
Evolution of cases more severe than expected (including morbidity or case-fatality) or with unusual symptoms.
Occurrence of the event itself unusual for the area, season or population.
5. Is the event unexpected from a public health perspective?
THE FOLLOWING ARE EXAMPLES OF UNEXPECTED EVENTS:
Event caused by a disease/agent that had already been eliminated or eradicated from the State Party or not pre-
viously reported.
IS THE EVENT UNUSUAL OR UNEXPECTED?
Answer “yes” if you have answered “yes” to questions 4 or 5 above.
III. Is there a significant risk of international spread?
Is there a significant risk of international spread?
6. Is there evidence of an epidemiological link to similar events in other States?
7. Is there any factor that should alert us to the potential for cross border movement of the agent, vehicle or host?
THE FOLLOWING ARE EXAMPLES OF CIRCUMSTANCES THAT MAY PREDISPOSE TO INTERNATIONAL SPREAD:
Where there is evidence of local spread, an index case (or other linked cases) with a history within the previous
month of:
– international travel (or time equivalent to the incubation period if the pathogen is known)
– participation in an international gathering (pilgrimage, sports event, conference, etc.)
– close contact with an international traveller or a highly mobile population.
Event caused by an environmental contamination that has the potential to spread across international borders.
Event in an area of intense international traffic with limited capacity for sanitary control or environmental detection
or decontamination.
IS THERE A SIGNIFICANT RISK OF INTERNATIONAL SPREAD?
Answer “yes” if you have answered “yes” to questions 6 or 7 above.
IV. Is there a significant risk of international travel or trade restrictions?
Risk of international restrictions?
8. Have similar events in the past resulted in international restriction on trade and/or travel?
9. Is the source suspected or known to be a food product, water or any other goods that might be contaminated that
has been exported/imported to/from other States?
10. Has the event occurred in association with an international gathering or in an area of intense international tourism?
11. Has the event caused requests for more information by foreign officials or international media?
IS THERE A SIGNIFICANT RISK OF INTERNATIONAL TRADE OR TRAVEL RESTRICTIONS?
Answer “yes” if you have answered “yes” to questions 8, 9, 10 or 11 above.
States Parties that answer “yes” to the question whether the event meets any two of the four criteria (I–IV) above, shall noti-
fy WHO under Article 6 of the International Health Regulations.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 977
Anlage 2
Entscheidungsschema zur Bewertung und Meldung von Ereignissen,
die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Beispiele für die Anwendung des Entscheidungsschemas zur
Bewertung und Meldung von Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage
von internationaler Tragweite darstellen können
Die in dieser Anlage enthaltenen Beispiele sind nicht verbindlich und dienen als Anhaltspunkte für die Auslegung der Krite-
rien des Entscheidungsschemas.
SIND BEI DEM EREIGNIS MINDESTENS ZWEI DER FOLGENDEN KRITERIEN ERFÜLLT?
I. Sind die Auswirkungen des Ereignisses auf die öffentliche Gesundheit schwerwiegend?
1. Ist die Zahl der Fälle und/oder Todesfälle für diese Art von Ereignis und für den betreffenden Ort und Zeitpunkt oder
die betreffende Bevölkerung groß?
Sind die Auswirkungen des Ereignisses auf die öffentliche Gesundheit schwerwiegend?
2. Kann das Ereignis erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben?
IM FOLGENDEN SIND BEISPIELE FÜR UMSTÄNDE AUFGEFÜHRT, DIE ZU ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN AUF
DIE ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT BEITRAGEN:
Das Ereignis wurde durch einen Krankheitserreger mit hohem epidemischem Potential verursacht (Virulenz des
Erregers, hohe Sterberate, mehrere Übertragungswege oder gesunder Überträger).
Anzeichen für Therapieversagen (neue oder im Entstehen begriffene Antibiotikaresistenz, Impfstoffversagen,
Gegenmittelresistenz oder -versagen).
Das Ereignis stellt auch dann eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar, wenn bisher keine oder nur
wenige Krankheitsfälle beim Menschen zu verzeichnen sind.
Bei Gesundheitspersonal gemeldete Krankheitsfälle.
Die gefährdete Bevölkerung ist besonders anfällig (Flüchtlinge, geringer Durchimpfungsgrad, Kinder, ältere Men-
schen, geringe Immunität, Unterernährung usw.).
Begleitumstände, die Gesundheitsschutzmaßnahmen verhindern oder verzögern können (Naturkatastrophen,
bewaffnete Konflikte, widrige Wetterverhältnisse, mehrere Brennpunkte in einem Vertragsstaat).
Das Ereignis tritt in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte ein.
Die Ausbreitung von Giftstoffen, Krankheitserregern oder anderweitig gefährlichen Stoffen natürlichen oder sonsti-
gen Ursprungs, durch die eine Bevölkerung und/oder ein großes geographisches Gebiet verseucht worden ist oder
verseucht werden kann.
3. Wird Hilfe von außen benötigt, um das aktuelle Ereignis festzustellen, zu untersuchen, auf es zu reagieren und es zu
bekämpfen oder neue Fälle zu verhüten?
IM FOLGENDEN SIND BEISPIELE FÜR UMSTÄNDE AUFGEFÜHRT, UNTER DENEN HILFE ERFORDERLICH SEIN
KANN:
Ungeeignete personelle, finanzielle, materielle oder technische Mittel – insbesondere
– unzureichende Labor- oder epidemiologische Kapazitäten, um das Ereignis zu untersuchen (Ausrüstung, Per-
sonal, finanzielle Mittel),
– unzureichende Gegenmittel, Medikamente und/oder Impfstoffe und/oder Schutz-, Entseuchungs- oder Hilfs-
ausstattung, um den geschätzten Bedarf zu decken,
– das vorhandene Überwachungssystem ist ungeeignet, um neue Fälle rechtzeitig festzustellen.
SIND DIE AUSWIRKUNGEN DES EREIGNISSES AUF DIE ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT SCHWERWIEGEND?
Mit „Ja“ beantworten, wenn die Fragen 1, 2 oder 3 oben mit „Ja“ beantwortet wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 979
II. Ist das Ereignis ungewöhnlich oder unerwartet?
4. Ist das Ereignis ungewöhnlich?
IM FOLGENDEN SIND BEISPIELE FÜR UNGEWÖHNLICHE EREIGNISSE AUFGEFÜHRT:
Ist das Ereignis
Das Ereignis wurde durch einen unbekannten Erreger hervorgerufen oder die Quelle, die Trägersubstanz, der Über-
tragungsweg sind ungewöhnlich oder unbekannt.
Die Fallentwicklung verläuft ernster als erwartet (einschließlich der Erkrankungshäufigkeit oder Sterberate) oder mit
ungewöhnlichen Symptomen.
Das Eintreten des Ereignisses selbst ist für das Gebiet, die Jahreszeit oder die Bevölkerung ungewöhnlich.
ungewöhnlich oder unerwartet?
5. Ist das Ereignis aus der Perspektive der öffentlichen Gesundheit unerwartet?
IM FOLGENDEN SIND BEISPIELE FÜR UNERWARTETE EREIGNISSE AUFGEFÜHRT:
Das Ereignis wurde durch eine Krankheit/einen Erreger hervorgerufen, die/der im Vertragsstaat eliminiert oder aus-
gerottet oder noch nicht gemeldet war.
IST DAS EREIGNIS UNGEWÖHNLICH ODER UNERWARTET?
Mit „Ja“ beantworten, wenn die Fragen 4 oder 5 oben mit „Ja“ beantwortet wurden.
III. Besteht ein erhebliches Risiko der grenzüberschreitenden Ausbreitung?
6. Gibt es Anzeichen für einen epidemiologischen Zusammenhang mit ähnlichen Ereignissen in anderen Staaten?
7. Gibt es ein Warnsignal für die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Ausbreitung des Erregers, der Trägersubstanz
oder des Wirts?
Besteht ein erhebliches Risiko der
IM FOLGENDEN SIND BEISPIELE FÜR UMSTÄNDE AUFGEFÜHRT, DIE FÜR EINE GRENZÜBERSCHREITENDE AUS-
BREITUNG ANFÄLLIG MACHEN KÖNNEN:
Bei Anzeichen für eine lokale Ausbreitung, einen Indexfall (oder andere zusammenhängende Fälle), bei dem/denen
im vorangegangenen Monat
– eine internationale Reise (oder ein Zeitraum, welcher der Inkubationszeit entspricht, wenn der Krankheitserre-
ger bekannt ist),
grenzüberschreitenden Ausbreitung?
– die Teilnahme an einer internationalen Zusammenkunft (Pilgerreise, Sportveranstaltung, Konferenz usw.),
– enger Kontakt mit einem Auslandsreisenden oder einer hochmobilen Bevölkerung
vorgekommen ist.
Das Ereignis wurde durch eine Verseuchung der Umwelt verursacht, die sich über internationale Grenzen hinweg
ausbreiten kann.
Das Ereignis trat in einem Gebiet mit starkem internationalem Verkehr und begrenzten Kapazitäten für Hygienekon-
trollen, für den Nachweis in der Umwelt oder für die Entseuchung ein.
BESTEHT EIN ERHEBLICHES RISIKO DER GRENZÜBERSCHREITENDEN AUSBREITUNG?
Mit „Ja“ beantworten, wenn die Fragen 6 oder 7 oben mit „Ja“ beantwortet wurden.
IV. Besteht ein erhebliches Risiko der Beschränkung internationaler Reisen oder des internationalen Handels?
8. Führten ähnliche Ereignisse in der Vergangenheit zu internationalen Handels- und/oder Reisebeschränkungen?
Erhebliches Risiko
9. Sind die Quellen vermutlich oder bekanntermaßen verseuchte Nahrungsgüter, verseuchtes Wasser oder andere
verseuchte Güter, die in/aus andere/n Staaten ein-/ausgeführt wurden?
10. Ist das Ereignis im Zusammenhang mit einer internationalen Zusammenkunft oder in einem Gebiet mit starkem
internationalem Fremdenverkehr eingetreten?
von Beschränkungen?
11. Hat das Ereignis zu Ersuchen ausländischer Amtsträger oder internationaler Medien um weitere Informationen
geführt?
BESTEHT EIN ERHEBLICHES RISIKO DER BESCHRÄNKUNG DES INTERNATIONALEN HANDELS ODER
INTERNATIONALER REISEN?
Mit „Ja“ beantworten, wenn die Fragen 8, 9, 10 oder 11 oben mit „Ja“ beantwortet wurden.
Vertragsstaaten, die die Frage, ob das Ereignis zwei der oben genannten vier Kriterien (I–IV) erfüllt, mit „Ja“ beantworten,
übermitteln eine Meldung an die WHO nach Artikel 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften.
980
Annex 3
Model Ship Sanitation Control Exemption Certificate/Ship Sanitation Control Certificate
Port of . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Date : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
This Certificate records the inspection and 1) exemption from control or 2) control measures applied
Name of ship or inland navigation vessel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Flag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Registration/IMO No. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
At the time of inspection the holds were unladen/laden with . . . tonnes of . . . cargo
Name and address of inspecting officer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ship Sanitation Control Exemption Certificate Ship Sanitation Control Certificate
Areas, [systems, and Evidence Sample Documents Control measures Re-inspection Comments regarding
services] inspected found1) results2) reviewed applied date conditions found
Galley Medical log
Pantry Ship’s log
Stores Other
Hold(s)/cargo
Quarters:
– crew
– officers
– passengers
– deck
Potable water
Sewage
Ballast tanks
Solid and medical
waste
Standing water
Engine room
Medical facilities
Other areas specified –
see attached
Note areas not applicable,
by marking N/A.
No evidence found. Ship/vessel is exempted from control measures. Control measures indicated were applied on the date below.
Name and designation of issuing officer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Signature and seal. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Date . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1) (a) Evidence of infection or contamination, including: vectors in all stages of growth; animal reservoirs for vectors; rodents or other species that could carry human disease, micro-biological, chemical and other risks to human
health; signs of inadequate sanitary measures.
(b) Information concerning any human cases (to be included in the Maritime Declaration of Health).
2) Results from samples taken on board. Analysis to be provided to ship’s master by most expedient means and, if re-inspection is required, to the next appropriate port of call coinciding with the re-inspection date specified in
this certificate.
Sanitation Control Exemption Certificates and Sanitation Control Certificates are valid for a maximum of six months, but the validity period may be extended by one month if inspection cannot be
carried out at the port and there is no evidence of infection or contamination.
Attachment to Model Ship Sanitation
Control Exemption Certificate/Ship Sanitation Control Certificate
Areas/facilities/ Evidence found Sample results Documents Control measures Re-inspection Comments
systems inspected reviewed applied date regarding
conditions found
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Food
Source
Storage
Preparation
Service
Water
Source
Storage
Distribution
Waste
Holding
Treatment
Disposal
Swimming pools/
spas
Equipment
Operation
Medical
facilities
Equipment and
medical devices
Operation
Medicines
Other areas
inspected
Indicate when the areas listed are not applicable by marking N/A. 981
982
Anlage 3
Muster der Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle/der Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle
Hafen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Diese Bescheinigung dokumentiert die Überprüfung sowie 1) die Befreiung von der Kontrolle oder 2) die angewandten Kontrollmaßnahmen
Name des Schiffes oder Binnenschiffs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Flagge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Registrierungs-/IMO-Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Zum Zeitpunkt der Überprüfung waren die Laderäume leer / beladen mit . . . Tonnen Fracht . . . .
Name und Anschrift des überprüfenden Beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle
überprüfte Bereiche festgestellte Proben- überprüfte angewandte Kontroll- Datum der erneuten Anmerkungen zu den vor-
[Systeme und Dienste] Anzeichen1) ergebnisse 2) Dokumente maßnahmen Überprüfung gefundenen Verhältnisse
Kombüse ärztliches Logbuch
Speisekammer Logbuch
Lagerräume andere
Laderaum(-räume)/Fracht
Unterkünfte:
– Besatzungsmitglieder
– Offiziere
– Fahrgäste
– Deck
Trinkwasser
Abwasser
Ballasttanks
feste und medizinische
Abfälle
stehendes Wasser
Maschinenraum
medizinische Einrichtungen
sonstige spezifizierte
Bereiche – siehe Anhang
nicht zutreffende Bereiche
mit „n.z.“ markieren
Keine Anzeichen festgestellt. Schiff ist von Kontrollmaßnahmen befreit. Angegebene Kontrollmaßnahmen am u.a. Tag angewandt.
Name und Bezeichnung des ausstellenden Beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift und Siegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1) (a) Anzeichen für Infektionen oder Verseuchungen, darunter: Vektoren in allen Entwicklungsstadien; Tierherde für Vektoren; Nagetiere oder andere Arten, die beim Menschen auftretende Krankheiten, mikrobiologische, chemi-
sche und andere Gefahren für die menschliche Gesundheit in sich tragen könnten; Anzeichen für ungeeignete Hygienemaßnahmen.
(b) Informationen über Fälle des Auftretens beim Menschen (in der Seegesundheitserklärung zu vermerken).
2) Ergebnisse aus an Bord genommenen Proben. Die Analyse ist auf schnellstmöglichem Weg dem Kapitän und, wenn eine erneute Überprüfung erforderlich ist, dem nächsten geeigneten Anlaufhafen verfügbar zu machen, der
aufgrund des in dieser Bescheinigung angegebenen Datums für die erneute Überprüfung in Betracht kommt.
Bescheinigungen über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle und Bescheinigungen über die Schiffshygienekontrolle sind höchstens sechs Monate gültig, jedoch kann die Gültigkeitsdauer um
einen Monat verlängert werden, wenn die Überprüfung in dem Hafen nicht durchgeführt werden kann und es keine Anzeichen für Infektionen oder Verseuchungen gibt.
Anhang zum Muster der Bescheinigung über die Befreiung
von der Schiffshygienekontrolle / der Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle
überprüfte Bereiche/ festgestellte Anzeichen Probenergebnisse überprüfte Dokumente angewandte Datum der Anmerkungen zu
Einrichtungen/Systeme Kontrollmaßnahmen erneuten Überprüfung den vorgefundenen
Verhältnissen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Lebensmittel
Quelle
Lagerung
Zubereitung
Service
Wasser
Quelle
Lagerung
Verteilung
Abfälle
Lagerung
Behandlung
Entsorgung
Swimmingpools/
Bäder
Ausrüstung
Betrieb
medizinische
Einrichtungen
Ausrüstung und medi-
zinische Geräte
Betrieb
Arzneimittel
andere überprüfte
Bereiche
nicht zutreffende Bereiche mit „n. z.“ markieren 983
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Anlage 4
Annex 4
Technical requirements pertaining Technische Anforderungen an
to conveyances and conveyance operators Beförderungsmittel und Beförderer
Section A Conveyance operators Abschnitt A. Beförderer
1. Conveyance operators shall facilitate: (1) Beförderer tragen Sorge dafür, Folgendes zu erleichtern:
(a) inspections of the cargo, containers and conveyance; a) Überprüfungen der Fracht, der Container und des Beförde-
rungsmittels;
(b) medical examinations of persons on board; b) ärztliche Untersuchungen an Bord befindlicher Personen;
(c) application of other health measures under these Regula- c) die Anwendung sonstiger Gesundheitsmaßnahmen auf-
tions; and grund dieser Vorschriften und
(d) provision of relevant public health information requested by d) die Bereitstellung einschlägiger für die öffentliche Gesund-
the State Party. heit relevanter Informationen auf Ersuchen des Vertrags-
staats.
2. Conveyance operators shall provide to the competent au- (2) Beförderer legen der zuständigen Behörde eine gültige
thority a valid Ship Sanitation Control Exemption Certificate or a Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekon-
Ship Sanitation Control Certificate or a Maritime Declaration of trolle, eine Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle, eine
Health, or the Health Part of an Aircraft General Declaration, as Seegesundheitserklärung oder die Allgemeine Erklärung für
required under these Regulations. Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, wie nach diesen Vor-
schriften gefordert, vor.
Section B Conveyances Abschnitt B. Beförderungsmittel
1. Control measures applied to baggage, cargo, containers, (1) Auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel und
conveyances and goods under these Regulations shall be car- Güter aufgrund dieser Vorschriften angewandte Bekämpfungs-
ried out so as to avoid as far as possible injury or discomfort to maßnahmen werden so durchgeführt, dass Verletzungen von
persons or damage to the baggage, cargo, containers, con- oder Unannehmlichkeiten für Personen oder Schäden an Ge-
veyances and goods. Whenever possible and appropriate, con- päck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln und Gütern so-
trol measures shall be applied when the conveyance and holds weit möglich vermieden werden. Sofern möglich und angemes-
are empty. sen werden Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt, wenn das
Beförderungsmittel und die Laderäume leer sind.
2. States Parties shall indicate in writing the measures ap- (2) Die Vertragsstaaten zeigen die auf Fracht, Container und
plied to cargo, containers or conveyances, the parts treated, the Beförderungsmittel angewandten Maßnahmen, die behandelten
methods employed, and the reasons for their application. This Teile, die angewandten Methoden und die Gründe ihrer Anwen-
information shall be provided in writing to the person in charge dung schriftlich an. Diese Informationen werden der für das Luft-
of an aircraft and, in case of a ship, on the Ship Sanitation Con- fahrzeug verantwortlichen Person schriftlich mitgeteilt und bei
trol Certificate. For other cargo, containers or conveyances, Schiffen in die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle
States Parties shall issue such information in writing to con- eingetragen. Bei anderen Frachtstücken, Containern oder Be-
signors, consignees, carriers, the person in charge of the con- förderungsmitteln übermitteln die Vertragsstaaten den Absen-
veyance or their respective agents. dern, Empfängern, Spediteuren oder der für das Beförderungs-
mittel verantwortlichen Person oder ihren jeweiligen Vertretern
diese Informationen schriftlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 985
Anlage 5
Annex 5
Specific measures Besondere Maßnahmen für
for vector-borne diseases übertragbare (vektorinduzierte) Krankheiten
1. WHO shall publish, on a regular basis, a list of areas where (1) Die WHO veröffentlicht regelmäßig ein Gebietsverzeich-
disinsection or other vector control measures are recommended nis; für aus diesen Gebieten kommende Beförderungsmittel
for conveyances arriving from these areas. Determination of werden Maßnahmen zur Befreiung von Insekten und andere
such areas shall be made pursuant to the procedures regarding Maßnahmen zur Bekämpfung von Vektoren empfohlen. Die
temporary or standing recommendations, as appropriate. Festlegung solcher Gebiete erfolgt nach den Verfahren für zeit-
lich befristete beziehungsweise ständige Empfehlungen.
2. Every conveyance leaving a point of entry situated in an (2) Jedes Beförderungsmittel, das eine Grenzübergangsstelle
area where vector control is recommended should be disinsect- eines Gebiets, für das die Bekämpfung von Vektoren empfohlen
ed and kept free of vectors. When there are methods and mate- wird, verlässt, soll von Insekten und Vektoren befreit werden.
rials advised by the Organization for these procedures, these Sofern es für diese Verfahren von der Organisation empfohlene
should be employed. The presence of vectors on board con- Methoden und Materialien gibt, so sollen diese angewandt wer-
veyances and the control measures used to eradicate them shall den. Das Vorkommen von Vektoren an Bord von Beförderungs-
be included: mitteln und die zu ihrer Ausrottung angewandten Maßnahmen
sind
(a) in the case of aircraft, in the Health Part of the Aircraft Gen- a) bei Luftfahrzeugen in die Allgemeine Erklärung für Luftfahr-
eral Declaration, unless this part of the Declaration is waived zeuge, Abschnitt über Gesundheit, aufzunehmen, es sei
by the competent authority at the airport of arrival; denn, die zuständige Behörde des Ankunftsflughafens ver-
zichtet auf diesen Teil der Allgemeinen Erklärung;
(b) in the case of ships, on the Ship Sanitation Control Certifi- b) bei Schiffen in die Bescheinigung über die Schiffshygiene-
cates; and kontrolle aufzunehmen und
(c) in the case of other conveyances, on a written proof of treat- c) bei anderen Beförderungsmitteln in eine für den Absender,
ment issued to the consignor, consignee, carrier, the person den Empfänger, den Spediteur oder die für das Beförde-
in charge of the conveyance or their agent, respectively. rungsmittel verantwortliche Person oder dem jeweiligen Ver-
treter ausgestellte schriftliche Bescheinigung über die Be-
handlung aufzunehmen.
3. States Parties should accept disinsecting, deratting and (3) Die Vertragsstaaten sollen die von anderen Staaten auf
other control measures for conveyances applied by other States Beförderungsmittel angewandten Maßnahmen zur Befreiung
if methods and materials advised by the Organization have been von Insekten und Entrattung sowie anderen Bekämpfungsmaß-
applied. nahmen anerkennen, wenn die von der Organisation empfohle-
nen Methoden und Materialien angewandt wurden.
4. States Parties shall establish programmes to control vec- (4) Die Vertragsstaaten richten Programme ein, um Vektoren,
tors that may transport an infectious agent that constitutes a die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellende
public health risk to a minimum distance of 400 metres from Krankheitserreger in sich tragen können, bis zu einer Entfernung
those areas of point of entry facilities that are used for opera- von mindestens 400 Metern jenseits der Bereiche von Einrich-
tions involving travellers, conveyances, containers, cargo and tungen der Grenzübergangsstellen zu bekämpfen, die für Tätig-
postal parcels, with extension of the minimum distance if vec- keiten im Zusammenhang mit Reisenden, Beförderungsmitteln,
tors with a greater range are present. Containern, Fracht und Postpaketen genutzt werden, wobei
diese Mindestentfernung bei Vektoren mit größerer Reichweite
zu vergrößern ist.
5. If a follow-up inspection is required to determine the suc- (5) Ist zur Feststellung des Erfolgs der angewandten Maß-
cess of the vector control measures applied, the competent au- nahmen zur Bekämpfung von Vektoren eine Nachüberprüfung
thorities for the next known port or airport of call with a capaci- erforderlich, so sind die zuständigen Behörden des nächsten
ty to make such an inspection shall be informed of this require- bekannten Anlaufhafens oder Bestimmungsflughafens mit
ment in advance by the competent authority advising such fol- Überprüfungskapazität im Voraus durch die diese Überprüfung
low-up. In the case of ships, this shall be noted on the Ship San- anratende zuständige Behörde über dieses Erfordernis zu unter-
itation Control Certificate. richten. Bei Schiffen ist dies in der Bescheinigung über die
Schiffshygienekontrolle zu vermerken.
6. A conveyance may be regarded as suspect and should be (6) Ein Beförderungsmittel kann als verdächtig angesehen
inspected for vectors and reservoirs if: werden und soll auf Vektoren und Herde hin überprüft werden,
wenn
(a) it has a possible case of vector-borne disease on board; a) es an Bord einen möglichen Fall einer vektorinduzierten
Krankheit gibt;
(b) a possible case of vector-borne disease has occurred on b) während einer internationalen Reise an Bord ein möglicher
board during an international voyage; or Fall einer vektorinduzierten Krankheit aufgetreten ist;
(c) it has left an affected area within a period of time where on- c) es ein betroffenes Gebiet innerhalb eines Zeitraums verlas-
board vectors could still carry disease. sen hat, in dem an Bord befindliche Vektoren immer noch in-
fektiös sein könnten.
7. A State Party should not prohibit the landing of an aircraft (7) Ein Vertragsstaat soll die Landung eines Luftfahrzeugs
or berthing of a ship in its territory if the control measures pro- oder das Anlegen eines Schiffes in seinem Hoheitsgebiet nicht
vided for in paragraph 3 of this Annex or otherwise recommend- verbieten, wenn die in Absatz 3 vorgesehenen oder anderweitig
ed by the Organization are applied. However, aircraft or ships von der Organisation empfohlenen Bekämpfungsmaßnahmen
coming from an affected area may be required to land at airports angewandt werden. Von Luftfahrzeugen oder Schiffen, die aus
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
or divert to another port specified by the State Party for that betroffenen Gebieten kommen, kann jedoch verlangt werden,
purpose. dass sie auf den von dem Vertragsstaat für diesen Zweck be-
stimmten Flughäfen landen beziehungsweise in einen von ihm
für diesen Zweck bestimmten anderen Hafen ausweichen.
8. A State Party may apply vector control measures to a con- (8) Ein Vertragsstaat kann Maßnahmen zur Bekämpfung von
veyance arriving from an area affected by a vector-borne dis- Vektoren auf Beförderungsmittel anwenden, die aus einem von
ease if the vectors for the foregoing disease are present in its einer vektorinduzierten Krankheit betroffenen Gebiet kommen,
territory. wenn die Überträger dieser Krankheit in seinem Hoheitsgebiet
vorkommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 987
Anlage 6
Annex 6
Vaccination, prophylaxis Impfung, Prophylaxe
and related certificates und zugehörige Bescheinigungen
1. Vaccines or other prophylaxis specified in Annex 7 or re- (1) Impfstoffe oder andere in Anlage 7 genannte oder auf-
commended under these Regulations shall be of suitable quali- grund dieser Vorschriften empfohlene Prophylaxemittel müssen
ty; those vaccines and prophylaxis designated by WHO shall be von geeigneter Qualität sein; diese von der WHO bezeichneten
subject to its approval. Upon request, the State Party shall pro- Impfstoffe und Prophylaxemittel bedürfen ihrer Zustimmung. Auf
vide to WHO appropriate evidence of the suitability of vaccines Ersuchen legt der Vertragsstaat der WHO geeignete Nachweise
and prophylaxis administered within its territory under these der Eignung von Impfstoffen und Prophylaxemitteln vor, die auf-
Regulations. grund dieser Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet verabreicht
werden.
2. Persons undergoing vaccination or other prophylaxis (2) Personen, die sich aufgrund dieser Vorschriften einer Imp-
under these Regulations shall be provided with an international fung oder anderen Prophylaxe unterziehen, erhalten eine inter-
certificate of vaccination or prophylaxis (hereinafter the “certifi- nationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung (im Folgenden
cate”) in the form specified in this Annex. No departure shall be „Bescheinigung“) entsprechend dem in dieser Anlage enthalte-
made from the model of the certificate specified in this Annex. nen Muster. Von der in dieser Anlage enthaltenen Musterbe-
scheinigung darf nicht abgewichen werden.
3. Certificates under this Annex are valid only if the vaccine or (3) Die Bescheinigungen nach dieser Anlage sind nur gültig,
prophylaxis used has been approved by WHO. wenn der verwendete Impfstoff oder die verwendete Prophylaxe
von der WHO zugelassen ist.
4. Certificates must be signed in the hand of the clinician, (4) Die Bescheinigungen müssen von einem die Impfung oder
who shall be a medical practitioner or other authorized health Prophylaxe beaufsichtigenden Kliniker, der ein praktischer Arzt
worker, supervising the administration of the vaccine or prophy- oder ein dazu befugter im Gesundheitswesen Beschäftigter sein
laxis. The certificate must also bear the official stamp of the ad- muss, eigenhändig unterschrieben sein. Die Bescheinigung
ministering centre; however, this shall not be an accepted sub- muss ferner den Dienststempel der verabreichenden Stelle tra-
stitute for the signature. gen; ein Stempel wird jedoch nicht als Ersatz für die Unterschrift
anerkannt.
5. Certificates shall be fully completed in English or in French. (5) Die Bescheinigungen sind vollständig in englischer oder
They may also be completed in another language, in addition to französischer Sprache auszufüllen. Zusätzlich können sie in
either English or French. einer anderen Sprache ausgefüllt werden.
6. Any amendment of this certificate, or erasure, or failure to (6) Jede Änderung, Streichung oder unvollständige Ausfül-
complete any part of it, may render it invalid. lung auf dieser Bescheinigung kann ihre Ungültigkeit zur Folge
haben.
7. Certificates are individual and shall in no circumstances be (7) Bescheinigungen sind Einzelbescheinigungen und dürfen
used collectively. Separate certificates shall be issued for chil- unter keinen Umständen als Sammelbescheinigungen benutzt
dren. werden. Für Kinder sind gesonderte Bescheinigungen auszu-
stellen.
8. A parent or guardian shall sign the certificate when the (8) Ein Elternteil oder Vormund unterschreibt die Bescheini-
child is unable to write. The signature of an illiterate shall be in- gung, wenn das Kind des Schreibens nicht mächtig ist. Als Un-
dicated in the usual manner by the person's mark and the indi- terschrift eines Analphabeten gilt – so wie üblich – das Handzei-
cation by another that this is the mark of the person concerned. chen der Person mit der Bestätigung eines Dritten, dass es sich
um das Handzeichen der betreffenden Person handelt.
9. If the supervising clinician is of the opinion that the vacci- (9) Ist der aufsichtführende Kliniker der Auffassung, dass eine
nation or prophylaxis is contraindicated on medical grounds, the Impfung oder Prophylaxe aus medizinischen Gründen kontrain-
supervising clinician shall provide the person with reasons, writ- diziert ist, so stellt er der betreffenden Person ein Schreiben in
ten in English or French, and where appropriate in another lan- englischer oder französischer Sprache – und gegebenenfalls zu-
guage in addition to English or French, underlying that opinion, sätzlich in einer anderen Sprache – aus, in dem er die Gründe für
which the competent authorities on arrival should take into ac- seine Auffassung darlegt; diese sollen von der zuständigen Be-
count. The supervising clinician and competent authorities shall hörde bei der Ankunft berücksichtigt werden. Der aufsichtfüh-
inform such persons of any risk associated with non-vaccination rende Kliniker und die zuständigen Behörden informieren die be-
and with the non-use of prophylaxis in accordance with para- treffenden Personen nach Artikel 23 Absatz 4 über jedes Risiko,
graph 4 of Article 23. das mit einer unterlassenen Impfung und der Nichtanwendung
der Prophylaxe verbunden ist.
10. An equivalent document issued by the Armed Forces to (10) Eine entsprechende von den Streitkräften für ein aktives
an active member of those Forces shall be accepted in lieu of an Mitglied dieser Streitkräfte ausgestellte Bescheinigung wird an-
international certificate in the form shown in this Annex if: stelle einer internationalen Bescheinigung nach dem in dieser
Anlage aufgeführten Formular anerkannt, wenn
(a) it embodies medical information substantially the same as a) sie im Wesentlichen die gleichen medizinischen Informatio-
that required by such form; and nen enthält, die in einem solchen Formular verlangt werden,
und
(b) it contains a statement in English or in French and where ap- b) sie einen Vermerk in englischer oder französischer Sprache –
propriate in another language in addition to English or und gegebenenfalls zusätzlich in einer anderen Sprache –
French recording the nature and date of the vaccination or enthält, aus dem die Art und das Datum der Impfung oder
prophylaxis and to the effect that it is issued in accordance Prophylaxe und die Tatsache hervorgeht, dass die Beschei-
with this paragraph. nigung in Übereinstimmung mit diesem Absatz ausgestellt
wird.
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Model
International Certificate of
Vaccination or Prophylaxis
This is to certify that [name] . . . . . . . . . . . . . ., date of birth . . . . . . . . . . . . . ., sex . . . . . . . . . . . . . . . .,
nationality . . . . . . . . . . . . . . . . ., national identification document, if applicable . . . . . . . . . . . . . . . . .
whose signature follows . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
has on the date indicated been vaccinated or received prophylaxis against:
(name of disease or condition) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in accordance with the International Health Regulations.
Vaccine Date Signature Manufacturer Certificate Official stamp
or and professional and batch No. valid from . . . . . of administering
prophylaxis status of of vaccine until . . . . . centre
supervising or prophylaxis
clinician
1.
2.
This certificate is valid only if the vaccine or prophylaxis used has been approved by the World Health Organization.
This certificate must be signed in the hand of the clinician, who shall be a medical practitioner or other authorized health worker, su-
pervising the administration of the vaccine or prophylaxis. The certificate must also bear the official stamp of the administering cen-
tre; however, this shall not be an accepted substitute for the signature.
Any amendment of this certificate, or erasure, or failure to complete any part of it, may render it invalid.
The validity of this certificate shall extend until the date indicated for the particular vaccination or prophylaxis. The certificate shall be
fully completed in English or in French. The certificate may also be completed in another language on the same document, in addi-
tion to either English or French.
Muster
einer internationalen
Impf- oder Prophylaxebescheinigung
Hiermit wird bescheinigt, dass [Name] . . . . . . . . . . . . . ., Geburtsdatum . . . . . . . . . . . . . .,
Geschlecht . . . . . . . . . . . . . .,
Staatsangehörigkeit . . . . . . . . . . . . . ., gegebenenfalls Ausweispapiere . . . . . . . . . . . . . .,
dessen/deren Unterschrift folgt . . . . . . . . . . . . . .,
zu dem angegebenen Zeitpunkt gegen (Bezeichnung der Krankheit oder des Leidens) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften geimpft beziehungsweise prophylaktisch behandelt worden ist.
Impfstoff Datum Unterschrift Hersteller Bescheinigung Dienstsiegel der
oder und berufliche und Chargen-Nr. gültig verabreichenden
Prophylaxe Stellung des des Impfstoffs von . . . bis . . . Stelle
beaufsichtigenden bzw. der
Klinikers Prophylaxe
1.
2.
Diese Bescheinigung ist nur gültig, wenn der verwendete Impfstoff oder die verwendete Prophylaxe von der Weltgesundheitsorga-
nisation zugelassen worden ist.
Diese Bescheinigung muss von einem die Impfung oder Prophylaxe beaufsichtigenden Kliniker, der ein praktischer Arzt oder ein
dazu befugter im Gesundheitswesen Beschäftigter sein muss, eigenhändig unterschrieben sein. Die Bescheinigung muss ferner den
Dienststempel der verabreichenden Stelle tragen; ein Stempel wird jedoch nicht als Ersatz für die Unterschrift anerkannt.
Jede Änderung, Streichung oder unvollständige Ausfüllung auf dieser Bescheinigung kann ihre Ungültigkeit zur Folge haben.
Diese Bescheinigung ist bis zu dem Tag gültig, der für die jeweilige Impfung oder Prophylaxe angegeben ist. Die Bescheinigung ist
vollständig in englischer oder französischer Sprache auszufüllen. Zusätzlich kann sie in einer anderen Sprache ausgefüllt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 989
Anlage 7
Annex 7
Requirements concerning Anforderungen an die Impfung
vaccination or prophylaxis for specific diseases oder Prophylaxe für bestimmte Krankheiten
1. In addition to any recommendation concerning vaccination (1) Über Empfehlungen für die Impfung und Prophylaxe
or prophylaxis, the following diseases are those specifically des- hinaus sind im Folgenden nach diesen Vorschriften eigens
ignated under these Regulations for which proof of vaccination bezeichnete Krankheiten aufgeführt, für die von Reisenden als
or prophylaxis may be required for travellers as a condition of Voraussetzung für deren Einreise in einen Vertragsstaat ein
entry to a State Party: Impf- oder Prophylaxenachweis gefordert werden kann:
Vaccination against yellow fever. Impfung gegen Gelbfieber.
2. Recommendations and requirements for vaccination (2) Empfehlungen und Anforderungen in Bezug auf Gelbfie-
against yellow fever: berimpfungen:
(a) For the purpose of this Annex: a) Für die Zwecke dieser Anlage
(i) the incubation period of yellow fever is six days; (i) beträgt die Inkubationszeit bei Gelbfieber sechs Tage;
(ii) yellow fever vaccines approved by WHO provide pro- (ii) bieten von der WHO zugelassene Impfstoffe gegen Gelb-
tection against infection starting 10 days following the fieber Schutz vor einer Infektion ab dem zehnten Tag
administration of the vaccine; nach Verabreichung der Impfung;
(iii) this protection continues for 10 years; and (iii) hält dieser Schutz zehn Jahre an und
(iv) the validity of a certificate of vaccination against yellow (iv) ist eine Gelbfieber-Impfbescheinigung zehn Jahre lang
fever shall extend for a period of 10 years, beginning 10 gültig, beginnend zehn Tage nach dem Tag der Impfung
days after the date of vaccination or, in the case of a re- oder – im Falle einer Wiederimpfung innerhalb dieser
vaccination within such period of 10 years, from the zehn Jahre – mit dem Tag der Wiederimpfung.
date of that revaccination.
(b) Vaccination against yellow fever may be required of any trav- b) Die Impfung gegen Gelbfieber kann von jedem Reisenden
eller leaving an area where the Organization has determined verlangt werden, der ein Gebiet verlässt, in dem die Organi-
that a risk of yellow fever transmission is present. sation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt
hat.
(c) If a traveller is in possession of a certificate of vaccination c) Besitzt ein Reisender eine Gelbfieber-Impfbescheinigung,
against yellow fever which is not yet valid, the traveller may die zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht gültig ist, so
be permitted to depart, but the provisions of paragraph 2(h) kann ihm die Abreise gestattet werden, jedoch kann bei der
of this Annex may be applied on arrival. Ankunft Absatz 2 Buchstabe h dieser Anlage angewandt
werden.
(d) A traveller in possession of a valid certificate of vaccination d) Ein Reisender, der im Besitz einer gültigen Gelbfieber-Impf-
against yellow fever shall not be treated as suspect, even if bescheinigung ist, wird auch dann nicht als verdächtig be-
coming from an area where the Organization has determined handelt, wenn er aus einem Gebiet kommt, in dem die Orga-
that a risk of yellow fever transmission is present. nisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt
hat.
(e) In accordance with paragraph 1 of Annex 6 the yellow fever e) Nach Anlage 6 Absatz 1 muss der verwendete Gelbfieber-
vaccine used must be approved by the Organization. Impfstoff von der Organisation zugelassen sein.
(f ) States Parties shall designate specific yellow fever vaccina- f ) Die Vertragsstaaten benennen spezielle Gelbfieber-Impfstel-
tion centres within their territories in order to ensure the qual- len in ihrem Hoheitsgebiet, um die Qualität und Sicherheit
ity and safety of the procedures and materials employed. der angewandten Verfahren und jeweiligen Materialien zu
gewährleisten.
(g) Every person employed at a point of entry in an area where g) Jede Person, die bei einer Grenzübergangsstelle eines Ge-
the Organization has determined that a risk of yellow fever biets, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieber-
transmission is present, and every member of the crew of a übertragung festgestellt hat, beschäftigt ist, und jedes Be-
conveyance using any such point of entry, shall be in pos- satzungsmitglied eines Beförderungsmittels, das eine solche
session of a valid certificate of vaccination against yellow Grenzübergangsstelle benutzt, muss im Besitz einer gültigen
fever. Gelbfieber-Impfbescheinigung sein.
(h) A State Party, in whose territory vectors of yellow fever are h) Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet Gelbfieberüber-
present, may require a traveller from an area where the Orga- träger vorhanden sind, kann verlangen, dass ein Reisender,
nization has determined that a risk of yellow fever transmis- der aus einem Gebiet kommt, in dem die Organisation das
sion is present, who is unable to produce a valid certificate of Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat, und der
vaccination against yellow fever, to be quarantined until the keine gültige Gelbfieber-Impfbescheinigung vorlegen kann,
certificate becomes valid, or until a period of not more than unter Quarantäne gestellt wird, bis seine Impfbescheinigung
six days, reckoned from the date of last possible exposure to Gültigkeit erlangt oder bis eine Frist von höchstens sechs
infection, has elapsed, whichever occurs first. Tagen abgelaufen ist, und zwar vom Tag der letzten Infekti-
onsmöglichkeit an gerechnet, je nachdem, was zuerst ein-
tritt.
(i) Travellers who possess an exemption from yellow fever vac- i) Reisenden, die im Besitz einer von einem dazu befugten Arzt
cination, signed by an authorized medical officer or an au- oder von einem dazu befugten im Gesundheitswesen Be-
thorized health worker, may nevertheless be allowed entry, schäftigten unterzeichneten Bescheinigung über die Befrei-
subject to the provisions of the foregoing paragraph of this ung von der Gelbfieberimpfung sind, kann vorbehaltlich des
Annex and to being provided with information regarding pro- Buchstabens h und nach Unterrichtung über den Schutz vor
tection from yellow fever vectors. Should the travellers not Gelbfieberüberträgern dennoch die Einreise gewährt wer-
be quarantined, they may be required to report any feverish den. Werden die Reisenden nicht unter Quarantäne gestellt,
or other symptoms to the competent authority and be kann von ihnen verlangt werden, der zuständigen Behörde
placed under surveillance. fieberhafte oder andere Symptome zu melden und sich unter
Überwachung zu stellen.
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Annex 8
Model of Maritime Declaration of Health
To be completed and submitted to the competent authorities by the masters of ships arriving from foreign ports.
Submitted at the port of . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Date . . . . . . . . . . . .
Name of ship or inland navigation vessel . . . . . . . . . . . . . . . Registration/IMO No. . . . . . . . . . . . . . . . arriving from . . . . . . . . . . . . . . .
sailing to . . . . . . . . . . . . . . .
(Nationality)(Flag of vessel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Master’s name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gross tonnage (ship) . . . . . . . . . . . . . . .
Tonnage (inland navigation vessel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Valid Sanitation Control Exemption/Control Certificate carried on board? yes . . . . . no . . . . . Issued at . . . . . . . . . . . . . . . date . . . . .
Re-inspection required? yes . . . . . no . . . . .
Has ship/vessel visited an affected area identified by the World Health Organization? yes . . . . . no . . . . .
Port and date of visit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
List ports of call from commencement of voyage with dates of departure, or within past thirty days, whichever is shorter:
.........................................................................................................
Upon request of the competent authority at the port of arrival, list crew members, passengers or other persons who have joined
ship/vessel since international voyage began or within past thirty days, whichever is shorter, including all ports/countries visited in this
period (add additional names to the attached schedule):
(1) Name . . . . . . . . . joined from: (1) . . . . . . . . . (2) . . . . . . . . . (3) . . . . . . . . .
(2) Name . . . . . . . . . joined from: (1) . . . . . . . . . (2) . . . . . . . . . (3) . . . . . . . . .
(3) Name . . . . . . . . . joined from: (1) . . . . . . . . . (2) . . . . . . . . . (3) . . . . . . . . .
Number of crew members on board . . . . . . . . . . . .
Number of passengers on board . . . . . . . . . . . . . . .
Health questions
(1) Has any person died on board during the voyage otherwise than as a result of accident? yes . . . . . no . . . . . If yes, state particu-
lars in attached schedule. Total no. of deaths . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(2) Is there on board or has there been during the international voyage any case of disease which you suspect to be of an infectious
nature? yes . . . . . no . . . . . If yes, state particulars in attached schedule.
(3) Has the total number of ill passengers during the voyage been greater than normal/expected? yes . . . . . no . . . . . How many ill
persons? . . . . . . . . .
(4) Is there any ill person on board now? yes . . . . . no . . . . . If yes, state particulars in attached schedule.
(5) Was a medical practitioner consulted? yes . . . . . no . . . . . If yes, state particulars of medical treatment or advice provided in atta-
ched schedule.
(6) Are you aware of any condition on board which may lead to infection or spread of disease? yes . . . . . no . . . . . If yes, state par-
ticulars in attached schedule.
(7) Has any sanitary measure (e. g. quarantine, isolation, disinfection or decontamination) been applied on board? yes . . . . no . . . .
If yes, specify type, place and date . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(8) Have any stowaways been found on board? yes . . . . . no . . . . . If yes, where did they join the ship (if known)? . . . . . . . . . . . . . .
(9) Is there a sick animal or pet on board? yes . . . . . no . . . . .
Note: In the absence of a surgeon, the master should regard the following symptoms as grounds for suspecting the existence of a
disease of an infectious nature:
(a) fever, persisting for several days or accompanied by (i) prostration; (ii) decreased consciousness; (iii) glandular swelling; (iv) jaun-
dice; (v) cough or shortness of breath; (vi) unusual bleeding; or (vii) paralysis.
(b) with or without fever: (i) any acute skin rash or eruption; (ii) severe vomiting (other than sea sickness); (iii) severe diarrhoea; or (iv)
recurrent convulsions.
I hereby declare that the particulars and answers to the questions given in this Declaration of Health (including the schedule) are true
and correct to the best of my knowledge and belief.
Signed . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Master
Countersigned . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ship’s Surgeon (if carried)
Date . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 991
Attachment to Model of Maritime Declaration of Health
Name Class Age Sex Natio- Port, Nature of Date Reported Disposal Drugs, Com-
or nality date illness of to a port of case*) medi- ments
rating joined onset medical cines
ship/ of officer? or other
vessel symtoms treat-
ment
given to
patient
*) State: (1) whether the person recovered, is still ill or died; and (2) whether the person is still on board, was evacuated (including the name of the port
or airport), or was buried at sea.
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Anlage 8
Muster einer Seegesundheitserklärung
Auszufüllen und abzugeben bei den zuständigen Behörden vom Kapitän eines Schiffes, das aus einem ausländischen Hafen
ankommt.
Abgegeben im Hafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name des Schiffes oder Binnenschiffs . . . . . . . . . Registrierungs-/IMO-Nr. . . . . . . . . . ankommend aus . . . . . . . . . auf dem Weg
nach . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Staatszugehörigkeit) (Flagge des Schiffes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Name des Kapitäns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bruttoregistertonnen (Schiff) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tonnengehalt (Binnenschiff) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gültige Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle/Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle an Bord?
Ja . . . . . . . . . . Nein . . . . . . . . . . ausgestellt in . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . .
Erneute Überprüfung erforderlich? Ja . . . . . . . . . . . . . . . Nein . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hat sich das Schiff/Binnenschiff in einem von der Weltgesundheitsorganisation festgestellten betroffenen Gebiet aufgehalten?
Ja . . . . . . . . . . . . Nein . . . . . . . . . . . .
Hafen und Datum des Aufenthalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufstellung der seit Beginn der internationalen Reise angelaufenen Häfen nebst Abfahrtsdaten bzw. innerhalb der letzten 30 Tage
angelaufene Häfen, je nachdem, welches der kürzere Zeitabschnitt ist:
.........................................................................................................
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde am Bestimmungshafen Aufstellung der Besatzungsmitglieder, der Fahrgäste oder anderer
Personen, die sich seit Beginn der internationalen Reise bzw. innerhalb der letzten 30 Tage, je nachdem, welches der kürzere Zeit-
abschnitt ist, an Bord des Schiffes/Binnenschiffs begeben haben, einschließlich aller Häfen/Länder, die in diesem Zeitraum angelau-
fen wurden (zusätzliche Namen im Anhang eintragen):
(1) Name . . . . . . . . . an Bord gegangen in: (1) . . . . . . . . . (2) . . . . . . . . . (3) . . . . . . . . .
(2) Name . . . . . . . . . an Bord gegangen in: (1) . . . . . . . . . (2) . . . . . . . . . (3) . . . . . . . . .
(3) Name . . . . . . . . . an Bord gegangen in: (1) . . . . . . . . . (2) . . . . . . . . . (3) . . . . . . . . .
Zahl der Besatzungsmitglieder an Bord . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zahl der Fahrgäste an Bord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fragen über die Gesundheit
(1) Ist während der Reise eine Person an Bord aus einer anderen Ursache als infolge Unfalls gestorben?
Ja . . . . . . . . . . . Nein . . . . . . . . . . . Wenn ja, sind nähere Angaben im Anhang zu machen. Gesamtzahl der Todesfälle . . . . . . . . . . .
(2) Gibt es oder gab es während der internationalen Reise einen Krankheitsfall an Bord, bei dem der Verdacht besteht, dass er
ansteckend sein könnte? Ja . . . . . Nein . . . . . Wenn ja, sind nähere Angaben im Anhang zu machen.
(3) Ist die Gesamtzahl erkrankter Fahrgäste an Bord größer als üblich/erwartet? Ja . . . . . Nein . . . . . Um wie viele Erkrankte handelt
es sich?
(4) Befindet sich gegenwärtig eine kranke Person an Bord? Ja . . . . . Nein . . . . . Wenn ja, sind nähere Angaben im Anhang zu
machen.
(5) Wurde ein Arzt konsultiert? Ja . . . . . Nein . . . . . Wenn ja, sind nähere Angaben zur Behandlung oder zum ärztlichen Rat im
Anhang zu machen.
(6) Sind Ihnen Umstände an Bord bekannt, die zu einer Ansteckung oder zur Ausbreitung von Krankheiten führen könnten? Ja . . . . .
Nein . . . . . Wenn ja, sind nähere Angaben im Anhang zu machen.
(7) Wurden an Bord Gesundheitsmaßnahmen (z. B. Quarantäne, Absonderung, Desinfektion oder Entseuchung) angewandt?
Ja . . . . . Nein . . . . . Wenn ja, Art, Ort und Datum angeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(8) Wurden an Bord blinde Passagiere entdeckt? Ja . . . . . Nein . . . . . Wenn ja, wo gingen sie an Bord (falls bekannt)?
(9) Befinden sich kranke Tiere oder Haustiere an Bord? Ja . . . . . Nein . . . . .
Anmerkung: Befindet sich kein Arzt an Bord, so soll der Kapitän die folgenden Symptome als Verdachtsmomente für das Vorhan-
densein einer ansteckenden Krankheit ansehen:
a) Fieber von mehrtägiger Dauer oder begleitet von i) Entkräftung, ii) herabgesetztem Bewusstsein, iii) Drüsenschwellung, iv) Gelb-
sucht, v) Husten oder Kurzatmigkeit, vi) ungewöhnlichen Blutungen oder vii) Lähmungserscheinungen;
b) mit oder ohne Fieber: i) jede akute Hautreizung oder jeden Hautausschlag, ii) schweres Erbrechen (außer bei Seekrankheit),
iii) schwere Diarrhöe oder iv) wiederkehrende Krämpfe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 993
Hiermit erkläre ich, dass die in dieser Gesundheitserklärung (einschließlich des Anhangs) enthaltenen Angaben und Antworten nach
bestem Wissen und Gewissen richtig und der Wahrheit entsprechend gemacht worden sind.
Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Kapitän)
gegengezeichnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Schiffsarzt) (sofern an Bord)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anhang zum Muster einer Seegesundheitserklärung
Name Klasse Alter Ge- Staats- Hafen/ Art der Datum Einem Nach- Dem Anmer-
oder schlecht ange- Datum Krankheit des Ein- Hafenarzt folgende Patienten kungen
Tätigkeit hörigkeit des setzens gemel- Maß- verab-
an Bord Anbord- der Sym- det? nahmen*) reichte
gehens ptome Arznei-
und Heil-
mittel
oder
andere
Behand-
lungen
*) Angeben, (1) ob die Person wiederhergestellt, noch krank oder verstorben ist und (2) ob die Person noch an Bord befindlich ist, ob sie evakuiert
wurde (einschließlich der Angabe des Hafens oder Flughafens) oder ob die Leiche auf See bestattet wurde.
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Annex 9
This Document
is part of the Aircraft General Declaration,
promulgated by the International Civil Aviation Organization*)
Health Part of the Aircraft General Declaration
Declaration of Health
Persons on board with illnesses other than airsickness or the effects of accidents (including persons with symptoms or signs of ill-
ness such as rash, fever, chills, diarrhoea) as well as those cases of illness disembarked during the flight . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.........................................................................................................
Any other condition on board which may lead to the spread of disease . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.........................................................................................................
Details of each disinsecting or sanitary treatment (place, date, time, method) during the flight. If no disinsecting has been carried out
during the flight, give details of most recent disinsecting
.........................................................................................................
Signature, if required: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Crew member concerned
*) The International Civil Aviation Organization (ICAO) has changed the health information part of the aircraft general declaration form according to
annex 9 of the draft International Health Regulations (document WHA 58.3). Changes and the public health passenger locator card will become
applicable on 17 July 2007.
Anlage 9
Dieses Dokument
ist Teil der allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge,
verkündet durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation*)
Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit
Gesundheitserklärung
Krankheitsfälle außer Fällen von Luftkrankheit oder Unfallfolgen (einschließlich Symptomen oder Anzeichen von Krankheiten wie
Hautausschlag, Fieber, Frösteln, Diarrhöe), die an Bord festgestellt oder während der Reise von Bord gegangen sind . . . . . . . . . . . .
.........................................................................................................
Jeder sonstige Umstand an Bord, der zur Verbreitung einer Krankheit führen könnte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
........................................................................................................
Einzelheiten über jede während des Fluges durchgeführte Befreiung von Insekten oder sonstige Gesundheitsmaßnahme (Ort,
Datum, Uhrzeit, Verfahren). Falls während des Fluges keine Befreiung von Insekten stattgefunden hat, sind genaue Angaben über
die zuletzt durchgeführte Befreiung von Insekten zu machen
.........................................................................................................
Unterschrift, falls erforderlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mitglied der Besatzung
*) Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation hat den Gesundheitsteil der Aircraft General Declaration Form entsprechend dem Anhang 9 des Ent-
wurfs der Internationalen Gesundheitsvorschriften (Dokument WHA 58.3) geändert. Änderungen und die Public Health Passenger Locator Card wer-
den am 17. Juli 2007 in Kraft treten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 995
Gesetz
zu dem Abkommen vom 25. Juni 2005
zur Änderung des Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,
im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
(AKP-EG-Partnerschaftsabkommen)
Vom 20. Juli 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Folgenden von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Über-
einkünften wird zugestimmt:
a) dem in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, am 25. Juni 2005 unter-
zeichneten Abkommen zur Änderung des am 23. Juni 2000 in Cotonou
unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der
Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) (BGBl. 2002 II
S. 325) sowie den in der Schlussakte enthaltenen Erklärungen;
b) dem in Brüssel am 27. Juni 2006 unterzeichneten Internen Abkommen zwi-
schen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaa-
ten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeit-
raum 2008 bis 2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des
AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanz-
hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des
EG-Vertrags Anwendung findet.
(2) Das Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens,
die Schlussakte und die Erklärungen sowie das Interne Abkommen zu den
Finanzen werden nachstehend veröffentlicht. Ferner wird das Interne Durchfüh-
rungsabkommen veröffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates
Beschlüsse des Ministerrates nach Artikel 81, Artikel 85 Abs. 2, Artikel 87
Abs. 2, Artikel 89 Abs. 2, Artikel 94 Abs. 3, Artikel 95 Abs. 3 des AKP-EG-Part-
nerschaftsabkommens und Artikel 7 des Protokolls Nr. 3 über den Status Süd-
afrikas sowie Festlegungen des Ministerrates in Protokollen gemäß Artikel 94
Abs. 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durch Rechtsverordnung in
Kraft zu setzen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen
a) das Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
nach Artikel 93 Abs. 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und
b) das Interne Abkommen zu den Finanzen nach seinem Artikel 13 Abs. 2
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt
bekannt zu geben.
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Heidemarie Wieczorek-Zeul
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 997
Abkommen
zur Änderung des Partnerschaftsabkommens
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,
im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,
unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000
Seine Majestät der König der Belgier, Der Präsident der Republik Kamerun,
Der Präsident der Tschechischen Republik, Der Präsident der Republik Kap Verde,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Der Präsident der Zentralafrikanischen Republik,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Der Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren,
Der Präsident der Republik Estland, Der Präsident der Demokratischen Republik Kongo,
Der Präsident der Hellenischen Republik, Der Präsident der Republik Kongo,
Seine Majestät der König von Spanien, Die Regierung der Cookinseln,
Der Präsident der Französischen Republik, Der Präsident der Republik Côte d’Ivoire,
Die Präsidentin Irlands, Der Präsident der Republik Dschibuti,
Der Präsident der Italienischen Republik, Die Regierung des Commonwealth Dominica,
Der Präsident der Republik Zypern, Der Präsident der Dominikanischen Republik,
Die Präsidentin der Republik Lettland, Der Präsident des Staates Eritrea,
Der Präsident der Republik Litauen, Der Präsident der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Der Präsident der Souveränen Demokratischen Republik
Fidschi,
Der Präsident der Republik Ungarn,
Der Präsident der Gabunischen Republik,
Der Präsident Maltas,
Der Präsident und das Staatsoberhaupt der Republik Gambia,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Der Präsident der Republik Ghana,
Der Bundespräsident der Republik Österreich,
Ihre Majestät die Königin von Grenada,
Der Präsident der Republik Polen,
Der Präsident der Republik Guinea,
Der Präsident der Portugiesischen Republik,
Der Präsident der Republik Guinea-Bissau,
Der Präsident der Republik Slowenien,
Der Präsident der Republik Äquatorialguinea,
Der Präsident der Slowakischen Republik,
Der Präsident der Republik Guyana,
Die Präsidentin der Republik Finnland,
Der Präsident der Republik Haiti,
Die Regierung des Königreichs Schweden,
Das Staatsoberhaupt von Jamaika,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbri-
Der Präsident der Republik Kenia,
tannien und Nordirland,
Der Präsident der Republik Kiribati,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt), deren Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho,
Staaten im Folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet werden, Der Präsident der Republik Liberia,
und Der Präsident der Republik Madagaskar,
die Europäische Gemeinschaft, Der Präsident der Republik Malawi,
einerseits, und Der Präsident der Republik Mali,
Der Präsident der Republik Angola, Die Regierung der Republik Marshallinseln,
Ihre Majestät die Königin von Antigua und Barbuda, Der Präsident der Islamischen Republik Mauretanien,
Das Staatsoberhaupt des Commonwealth der Bahamas, Der Präsident der Republik Mauritius,
Das Staatsoberhaupt von Barbados, Die Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien,
Ihre Majestät die Königin von Belize, Der Präsident der Republik Mosambik,
Der Präsident der Republik Benin, Der Präsident der Republik Namibia,
Der Präsident der Republik Botsuana, Die Regierung der Republik Nauru,
Der Präsident von Burkina Faso, Der Präsident der Republik Niger,
Der Präsident der Republik Burundi, Das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Nigeria,
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Die Regierung von Niue, Der Präsident der Tschechischen Republik,
Die Regierung der Republik Palau, Vladimír M ü l l e r
Stellvertreter des Ministers für auswärtige Angelegenheiten
Ihre Majestät die Königin des unabhängigen Staates Papua-
Neuguinea,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark,
Der Präsident der Republik Ruanda,
Ib Ritto A n d r e a s e n
Ihre Majestät die Königin von St. Kitts und Nevis, Botschafter in Luxemburg
Ihre Majestät die Königin von St. Lucia,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
Ihre Majestät die Königin von St. Vincent und die Grenadinen,
Erich S t a t h e r
Das Staatsoberhaupt des unabhängigen Staates Samoa, Staatssekretär, Bundesministerium
Der Präsident der Demokratischen Republik São Tomé und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Príncipe, Dorothee J a n e t z k e - W e n z e l
Der Präsident der Republik Senegal, Afrikabeauftragte des Auswärtigen Amtes
Der Präsident der Republik Seychellen, Der Präsident der Republik Estland,
Der Präsident der Republik Sierra Leone, Väino R e i n a r t
Ihre Majestät die Königin der Salomonen, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union
Der Präsident der Republik Südafrika,
Der Präsident der Republik Sudan, Der Präsident der Hellenischen Republik,
Der Präsident der Republik Suriname, Constantin K a r a b e t s i s
Botschafter, Generaldirektor
Seine Majestät der König des Königreichs Swasiland,
für internationale Entwicklungszusammenarbeit,
Der Präsident der Vereinigten Republik Tansania, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Der Präsident der Republik Tschad,
Seine Majestät der König von Spanien,
Der Präsident der Republik Togo,
Alberto N a v a r r o G o n z a l e z
Seine Majestät König Taufa’Ahau Tupou IV von Tonga, Staatssekretär für die Europäische Union
Der Präsident der Republik Trinidad und Tobago,
Der Präsident der Französischen Republik,
Ihre Majestät die Königin von Tuvalu,
Brigitte G i r a r d i n
Der Präsident der Republik Uganda, Beigeordnete Ministerin
Die Regierung der Republik Vanuatu, für Zusammenarbeit, Entwicklung und Frankophonie
Der Präsident der Republik Sambia, Die Präsidentin Irlands,
Die Regierung der Republik Simbabwe, Ronan M u r p h y
deren Staaten im Folgenden als „AKP-Staaten“ bezeichnet wer- Generaldirektor, Direktion
den, für Entwicklungszusammenarbeit,
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
andererseits,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Der Präsident der Italienischen Republik,
Gemeinschaft einerseits und das Abkommen von Georgetown
Rocco Antonio C a n g e l o s i
zur Bildung der Gruppe der Staaten Afrikas, des Karibischen
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) andererseits,
Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mit-
gliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum Der Präsident der Republik Zypern,
und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen
Nicholas E m i l i o u
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unter-
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
zeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (nachstehend „Abkom-
Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union
men von Cotonou“ genannt),
in der Erwägung dass das Abkommen gemäß Artikel 95 Die Präsidentin der Republik Lettland,
Absatz 1 des Abkommens von Cotonou für einen Zeitraum von
Lelde L i c e - L i c i t e
zwanzig Jahren geschlossen wurde, der am 1. März 2000
Botschafterin, Stellvertretende Ständige Vertreterin bei der
beginnt,
Europäischen Union,
in der Erwägung dass die Vertragsparteien gemäß Artikel 95 Botschaftsrätin für Bildung und Kultur
Absatz 3 Unterabsatz 2 des Abkommens von Cotonou zehn
Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums in Verhandlungen Der Präsident der Republik Litauen,
eintreten, um mögliche Änderung der Bestimmungen des
Rokas B e r n o t a s
Abkommens von Cotonou zu prüfen –
Direktor der Abteilung
haben beschlossen, dieses Abkommen zur Änderung des für multilaterale Beziehungen im Ministerium
Abkommens von Cotonou zu unterzeichnen und haben zu ihren für auswärtige Angelegenheiten
Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
Seine Majestät der König der Belgier,
Jean-Louis S c h i l t z
Armand d e D e c k e r Minister für Zusammenarbeit und humanitäre Maßnahmen,
Minister der Entwicklungszusammenarbeit Delegierter Minister für das Post- und Fernmeldewesen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 999
Der Präsident der Republik Ungarn, Ihre Majestät die Königin von Antigua und Barbuda,
András B á r s o n y Dr. Carl R o b e r t s
Politischer Staatssekretär, Ministerium Hochkommissar von Antigua und Barbuda
für auswärtige Angelegenheiten beim Vereinigten Königreich
Der Präsident Maltas, Das Staatsoberhaupt des Commonwealth der Bahamas,
Bernard H a m i l t o n Errol Leroy H u m p h r e y s
Erster Botschaftsrat, amtierender Direktor für bilaterale Botschafter
Beziehungen, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Das Staatsoberhaupt von Barbados,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Billie M i l l e r
P. J. Y m k e r s Leitende Ministerin und Ministerin
Botschaftsrat, Ständige Vertretung für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel
der Niederlande bei der Europäischen Union
Ihre Majestät die Königin von Belize,
Der Bundespräsident der Republik Österreich,
Yvonne Hyde
Gregor W o s c h n a g g
Botschafterin
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union
Der Präsident der Republik Benin,
Der Präsident der Republik Polen, Massiyatou L a t o u n d j i L a u r i a n o
Jan Tr u s z c z y n s k i Ministerin für Industrie, Handel und Beschäftigungsförderung
Staatssekretär im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Der Präsident der Republik Botsuana,
Der Präsident der Portugiesischen Republik, Lt. General Mompati M e r a f h e
João G o m e s C r a v i n h o Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Staatssekretär für auswärtige und internationale Zusammenarbeit
Angelegenheiten und Zusammenarbeit
Der Präsident von Burkina Faso,
Der Präsident der Republik Slowenien, Jean-Baptiste Marie Pascal C o m p a o r e
Marjan · e t i n c Minister für Finanzen und den Haushalt
Botschafter, Koordinator
für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, Der Präsident der Republik Burundi,
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Thomas M i n a n i
Minister für Handel und Industrie
Der Präsident der Slowakischen Republik,
Maro · e f ã o v i ã Der Präsident der Republik Kamerun,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union Isabelle B a s s o n g
Botschafterin
Die Präsidentin der Republik Finnland,
Der Präsident der Republik Kap Verde,
Ritva J o l k k o s e n
Generaldirektorin, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Victor Manuel B o r g e s
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Die Regierung des Königreichs Schweden, Zusammenarbeit und die Gemeinschaften,
Präsident des AKP-Ministerrats
Agneta S ö d e r m a n
Botschafterin in Luxemburg
Der Präsident der Zentralafrikanischen Republik,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbri- Guy Z o u n g e r e - S o k a m b i
tannien und Nordirland, Botschafter
Gareth T h o m a s , M P
Parlamentarischer Staatssekretär, Der Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren,
Ministerium für internationale Entwicklung Aboudou S o e f o
Staatsminister, Minister
Die Europäische Gemeinschaft, für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit
Jean-Louis S c h i l t z
Minister für Zusammenarbeit und humanitäre Maßnahmen, Der Präsident der Demokratischen Republik Kongo,
Delegierter Minister für das Post- und Fernmeldewesen, Christian K a m b i n g a S e l e
amtierender Präsident des Rates der Europäischen Union Stellvertretender Minister für internationale Zusammenarbeit
Louis M i c h e l
Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Der Präsident der Republik Kongo,
Pierre M o u s s a
Der Präsident der Republik Angola,
Staatsminister für Planung,
Ana D i a s L o u r e n c o regionale Entwicklung und wirtschaftliche Integration
Ministerin für Planung Nationaler Anweisungsbefugter
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Die Regierung der Cookinseln, Der Präsident der Republik Guyana,
Todd M c C l a y Patrick Ignatius G o m e s
Botschafter Botschafter
Der Präsident der Republik Côte d’Ivoire, Der Präsident der Republik Haiti,
Hérard A b r a h a m
Amadou S o u m a h o r o
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Minister für Handel
und religiöse Angelegenheiten
Der Präsident der Republik Dschibuti, Das Staatsoberhaupt von Jamaika,
Ali Farah A s s o w e h K. D. K n i g h t , QC, MP
Minister für Wirtschaft, Finanzen und Planung, zuständig für Minister für auswärtige Angelegenheiten und Handel
Privatisierung
Der Präsident der Republik Kenia,
Die Regierung des Commonwealth Dominica,
Marx Gad N j u g u n a K a h e n d e
George R. E. B u l l e n Botschafter
Botschafter
Der Präsident der Republik Kiribati,
Der Präsident der Dominikanischen Republik, Paul M a l i n
Onofre R o j a s Referatsleiter, GD Entwicklung
Minister, Nationaler Anweisungsbefugter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho,
Der Präsident des Staates Eritrea,
Mpho M a l i e
Andebrhan W e l d e g i o r g i s Minister für Handel und Industrie, Kooperativen und Marketing
Botschafter
Der Präsident der Republik Liberia,
Der Präsident der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, Youngor Sevelee Te l e w o d a
Sufian A h m e d Botschafterin
Minister für Finanzen und wirtschaftliche Entwicklung
Der Präsident der Republik Madagaskar,
Der Präsident der Souveränen Demokratischen Republik Fidschi, Sahobisoa Olivier A n d r i a n a i s o n
Minister für Industrialisierung, Handel
Ratu Seremaia T. C a v u i l a t i
und Entwicklung des Privatsektors
Botschafter
Der Präsident der Republik Malawi,
Der Präsident der Gabunischen Republik,
Brian Granthen B o w l e r
Casimir O y e M b a Botschafter
Staatsminister, Minister für Planung
und Entwicklungsprogramme, Der Präsident der Republik Mali,
Nationaler Anweisungsbefugter
Moctar O u a n e
Minister für auswärtige Angelegenheiten und internationale
Der Präsident und das Staatsoberhaupt der Republik Gambia, Zusammenarbeit
Yusupha Alieu K a h
Botschafter Die Regierung der Republik Marshallinseln,
Paul M a l i n
Der Präsident der Republik Ghana, Referatsleiter, GD Entwicklung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Georg Y. G u y a n - B a f f o u r, M P
Stellvertretender Minister für Finanzen und Wirtschaftsplanung
Der Präsident der Islamischen Republik Mauretanien,
Ihre Majestät die Königin von Grenada, Sidi O u l d D i d i
Minister für Wirtschaft und Entwicklung
Joan-Marie C o u t a i n
Botschafterin Der Präsident der Republik Mauritius,
Sutiawan G u n e s s e e
Der Präsident der Republik Guinea,
Botschafter
El Hadj Thierno Habib D i a l l o
Minister für Zusammenarbeit Die Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien,
Paul M a l i n
Der Präsident der Republik Guinea-Bissau, Referatsleiter, GD Entwicklung
Nagib J a h o u a d der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Geschäftsträger a. i.
Der Präsident der Republik Mosambik,
Henrique B a n z e
Der Präsident der Republik Äquatorialguinea,
Stellvertretender Minister
Victorino Nka O b i a n g M a y e für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit,
Botschafter Nationaler Anweisungsbefugter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1001
Der Präsident der Republik Namibia, Der Präsident der Republik Sierra Leone,
Peter Hitjitevi K a t a j a v i v i Mohamed B. D a r a m y
Botschafter Minister für Entwicklung und Wirtschaftsplanung
Die Regierung der Republik Nauru, Ihre Majestät die Königin der Salomonen,
Dr. Karl H. K o c h Fredrick F o n o
Honorarkonsul in Belgien Minister für nationale Planung und Koordination der Hilfe
Der Präsident der Republik Südafrika,
Der Präsident der Republik Niger,
Mosibudi M a n g e n a
Ali M a h a m a n L a m i n e Z e i n e
Minister für Wissenschaft und Technologie
Minister für Wirtschaft und Finanzen
Der Präsident der Republik Sudan,
Das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Nigeria,
Ali Yousif A h m e d
Clarkson N w a k a n m a U m e l o Botschafter
Botschafter
Der Präsident der Republik Suriname,
Die Regierung von Niue,
Maria E. L e v e n s
Todd M c C l a y Ministerin für auswärtige Angelegenheiten
Botschafter
Seine Majestät der König des Königreichs Swasiland,
Die Regierung der Republik Palau, Clifford Sibusiso M a m b a
Paul M a l i n Principal Secretary, Ministerium für auswärtige Angelegenhei-
Referatsleiter, GD Entwicklung ten und Handel
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Der Präsident der Vereinigten Republik Tansania,
Ihre Majestät die Königin des unabhängigen Staates Papua- Festus B. L i m b u , MP
Neuguinea, Stellvertretender Minister für Finanzen
Sir Rabbie N a m a l i u KCMG, MP
Minister für auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung Der Präsident der Republik Tschad,
Abderahim Yacoub N d i a y e
Der Präsident der Republik Ruanda, Botschafter
Monique N s a n z a b a g a n w a
Der Präsident der Demokratischen Republik Timor-Leste,
Staatssekretärin im Finanzministerium, zuständig für Planung
José António A m o r i m D i a s
Ihre Majestät die Königin von St. Kitts und Nevis, Botschafter,
Leiter der Mission bei der Europäischen Union
Timothy H a r r i s
Minister für auswärtige Angelegenheiten Der Präsident der Republik Togo,
und internationalen Handel
Gilbert B a w a r a
Beigeordneter Minister beim Staatsminister,
Ihre Majestät die Königin von St. Lucia,
Minister für auswärtige Angelegenheiten und
George R. E. B u l l e n afrikanische Integration, zuständig für Zusammenarbeit
Botschafter
Seine Majestät König Taufa’Ahau Tupou IV von Tonga,
Ihre Majestät die Königin von St. Vincent und die Grenadinen, Paul M a l i n
George R. E. B u l l e n Referatsleiter, GD Entwicklung
Botschafter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Das Staatsoberhaupt des unabhängigen Staates Samoa, Der Präsident der Republik Trinidad und Tobago,
Tau’ili’ili Uili M e r e d i t h Diane S e u k e r a n
Botschafter Staatsministerin, Ministerium für Handel und Industrie
Ihre Majestät die Königin von Tuvalu,
Der Präsident der Demokratischen Republik São Tomé und
Príncipe, Paul M a l i n
Referatsleiter, GD Entwicklung der Kommission der Europäi-
Horácio F e r n a n d e s d a F o n s e c a P u r v i s
schen Gemeinschaften
Geschäftsträger a. i.
Der Präsident der Republik Uganda,
Der Präsident der Republik Senegal,
Deo K. R w a b i t a
Saliou C i s s e Botschafter
Botschafter
Die Regierung der Republik Vanuatu,
Der Präsident der Republik Seychellen,
Sato K i l m a n
Patrick P i l l a y Stellvertretender Premierminister und
Minister für auswärtige Angelegenheiten Minister für auswärtige Angelegenheiten
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Der Präsident der Republik Sambia, zwischen den Vertragsparteien und den in diesem
Abkommen vorgesehenen Bereichen der Zusammenar-
Felix C h i b o t a M u t a t i
beit. Der Dialog erleichtert Konsultationen zwischen
Stellvertretender Minister für Finanzen und nationale Planung
den Vertragsparteien im Rahmen internationaler Gre-
mien. Zu den Zielen des Dialogs gehört auch, das Ent-
Die Regierung der Republik Simbabwe,
stehen von Situationen zu verhindern, in denen eine
Gift P u n u n g w e Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, die
Botschafter Konsultationsverfahren der Artikel 96 und 97 in
Anspruch zu nehmen.“
diese sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form b) Absatz 6 erhält folgende Fassung
befundenen Vollmachten
„(6) Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Der Dialog
wie folgt übereingekommen: wird je nach Bedarf formell oder informell, innerhalb
oder außerhalb der gemeinsamen Organe, einschließ-
Einziger Artikel lich der AKP-Staatengruppe und der Paritätischen Par-
lamentarischen Versammlung, in der geeigneten Form
Gemäß dem in Artikel 95 des Abkommens von Cotonou und auf der geeigneten Ebene geführt, einschließlich
genannten Verfahren wird das Abkommen von Cotonou wie der regionalen, subregionalen oder nationalen Ebene.“
folgt geändert:
c) Folgender Absatz wird eingefügt:
A. Präambel „(6a) Gegebenenfalls kann der Dialog über die
wesentlichen Elemente dieses Abkommens systema-
1. Nach Erwägungsgrund 8, der mit „in Anbetracht der Kon-
tisch und förmlich nach den Modalitäten des Anhangs
vention des Europarates zum Schutze der Menschenrech-
VII geführt werden, um das Entstehen von Situationen
te …“ beginnt, werden folgende Erwägungsgründe einge-
zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für not-
fügt:
wendig erachten könnte, das Konsultationsverfahren
„erneut bestätigend, dass die schwersten Verbrechen, die des Artikels 96 in Anspruch zu nehmen.“
der internationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht
3. In Artikel 9 erhält der Titel folgende Fassung:
ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung
durch Maßnahmen auf nationaler Ebene und durch eine bes- „Wesentliche Elemente
sere weltweite Zusammenarbeit gewährleistet werden muss, Menschenrechte, demokratische Grundsätze
in der Erwägung, dass die Errichtung und das reibungslo- und Rechtsstaatsprinzip und fundamentales
se Funktionieren des Internationalen Strafgerichtshofs eine Element verantwortungsvolle Staatsführung“.
wichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale 4. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Gerichtsbarkeit darstellen,“.
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
2. Erwägungsgrund 10, der mit „in der Erwägung, dass die auf
den Konferenzen der Vereinten Nationen …“ beginnt, erhält „(3a) Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien,
folgende Fassung: im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus den einschlä-
gigen internationalen Übereinkünften und ihren Geset-
„in der Erwägung, dass die Millennium-Entwicklungsziele, zen und sonstigen Vorschriften bei der Prävention von
die aus der von der Generalversammlung der Vereinten Söldneraktivitäten zusammenzuarbeiten.“
Nationen 2000 verabschiedeten Erklärung zur Jahrtausend-
wende stammen, insbesondere die Beseitigung der äußers- b) Folgender Absatz wird angefügt:
ten Armut und des Hungers, sowie die auf den Konferenzen „(6) Zur Förderung der Stärkung des Friedens und
der Vereinten Nationen vereinbarten Entwicklungsziele und der internationalen Gerichtsbarkeit bestätigen die Ver-
-grundsätze eine klare Perspektive bieten und den AKP- tragsparteien erneut ihre Entschlossenheit,
Staaten und der EU bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen
dieses Abkommens als Richtschnur dienen müssen,“. – Erfahrungen mit der Verabschiedung der rechtlichen
Anpassungen auszutauschen, die für die Ratifizie-
rung und Durchführung des Römischen Statuts des
B. Wortlaut der Artikel Internationalen Strafgerichtshofs erforderlich sind,
des Abkommens von Cotonou und
1. In Artikel 4 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: – das internationale Verbrechen im Einklang mit dem
„Die AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Stra- Völkerrecht und unter gebührender Berücksichtigung
tegien und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und des Römischen Statuts zu bekämpfen.
Gesellschaft fest. Zusammen mit der Gemeinschaft stellen Die Vertragsparteien sind bestrebt, Maßnahmen zur
sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperations- Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts
programme auf. Die Vertragsparteien erkennen jedoch die und der damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu
komplementäre Rolle der nichtstaatlichen Akteure und der treffen.“
dezentralen örtlichen Behörden und ihr Potenzial zur Leis-
tung von Beiträgen zum Entwicklungsprozess an. Zu die- 5. Folgende Artikel werden eingefügt:
sem Zweck werden die nichtstaatlichen Akteure und die „Artikel 11a
dezentralen örtlichen Behörden gegebenenfalls unter den
in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen:“. Bekämpfung des Terrorismus
2. Artikel 8 wird wie folgt geändert: Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie alle terroristi-
schen Handlungen auf das Schärfste verurteilen, und ver-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
pflichten sich, den Terrorismus durch internationale Zusam-
„(2) Ziel dieses Dialogs ist der Informationsaus- menarbeit im Einklang mit der Charta der Vereinten Natio-
tausch, die Förderung der Verständigung zwischen den nen, dem Völkerrecht und den einschlägigen Übereinkünf-
Vertragsparteien und die Erleichterung der Vereinba- ten und insbesondere durch vollständige Umsetzung der
rung von Prioritäten und gemeinsamen Zeitplänen, vor Resolutionen 1373 und 1456 des UN-Sicherheitsrats und
allem durch Anerkennung der Zusammenhänge zwi- der anderen einschlägigen UN-Resolutionen zu bekämp-
schen den verschiedenen Aspekten der Beziehungen fen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1003
– einen Informationsaustausch über terroristische Grup- Die Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem
pen und die sie unterstützenden Netze und Ersuchen und werden während eines im gegenseitigen Ein-
vernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von der
– einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden
Art und Schwere der Verletzung abhängt. Der Dialog im
zur Bekämpfung terroristischer Handlungen, unter
Konsultationsverfahren dauert jedoch nicht länger als 120
anderem im technischen und im Ausbildungsbereich,
Tage.
und einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprä-
vention. (6) Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide
Vertragsparteien annehmbaren Lösung, werden Konsulta-
Artikel 11b
tionen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall
Zusammenarbeit vor, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden.
bei der Bekämpfung Diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe
der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen für ihre Einführung nicht mehr bestehen.“
(1) Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Wei- 6. Dem Artikel 23 wird folgender Buchstabe angefügt:
tergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln
„l) die Förderung des überlieferten Wissens.“
an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größ-
ten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit 7. Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
dar.
„d) Förderung der Bekämpfung von
Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammen-
– HIV/AIDS unter Gewährleistung des Schutzes der
zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbrei-
sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der
tung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu
Rechte der Frauen;
leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus
den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungs- – anderen armutsbedingten Krankheiten, insbeson-
übereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internatio- dere Malaria und Tuberkulose;“.
nalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf
8. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
nationaler Ebene umsetzen.
a) Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese
Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens „c) den Einrichtungen der örtlichen Gemeinschaften
ist. dabei zu helfen, Kindern die Möglichkeit zu geben,
ihr physisches, psychisches, soziales und wirt-
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusam-
schaftliches Potenzial zu entfalten;
menzuarbeiten und einen Beitrag zur Verwirklichung des
Ziels der Nichtverbreitung zu leisten, d) Kinder nach der Beilegung eines Konflikts mit Hilfe
von Rehabilitationsprogrammen wieder in die
– indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen ein-
Gesellschaft einzugliedern; und“.
schlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeich-
nen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vol- b) Folgender Buchstabe wird angefügt:
lem Umfang durchzuführen;
„e) die aktive Teilnahme junger Bürger am öffentlichen
– indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhr- Leben zu fördern und den Studentenaustausch und
kontrollen einrichten, mit dem die Ausfuhr und die die Interaktion zwischen AKP- und EU-Jugendorga-
Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusam- nisationen zu unterstützen.“
menhängenden Gütern und die Endverwendung von
9. In Artikel 28 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kon-
trolliert werden und das wirksame Sanktionen für Ver- „Die Vertragsparteien leisten mit ihrer Zusammenarbeit
stöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. wirksam Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele und Prioritä-
ten, die sich die AKP-Staaten im Rahmen der regionalen
Die finanzielle und technische Hilfe im Bereich der Zusam-
und subregionalen Zusammenarbeit und Integration, ein-
menarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Mas-
schließlich der Zusammenarbeit zwischen den Regionen
senvernichtungswaffen wird nicht aus den für die Finanzie-
und zwischen den AKP-Staaten, selbst gesetzt haben. In
rung der AKP-EG-Zusammenarbeit bestimmten Mitteln,
die regionale Zusammenarbeit können auch nicht zu den
sondern mit Hilfe besonderer Instrumente finanziert.
AKP-Staaten gehörende Entwicklungsländer sowie die
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regel- überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) und die Gebiete
mäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die Zusam- in äußerster Randlage einbezogen werden. In diesem
menarbeit in diesem Bereich begleitet und festigt. Zusammenhang wird mit der Unterstützung im Rahmen der
Zusammenarbeit das Ziel verfolgt,“.
(4) Ist eine Vertragspartei nach einem intensivierten poli-
tischen Dialog insbesondere auf der Grundlage von Berich- 10. Artikel 29 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
ten der IAEO, der OVCW oder anderer in diesem Bereich
„i) der von den AKP-Staaten oder unter Beteiligung von
tätiger multilateraler Einrichtungen der Auffassung, dass
AKP-Staaten gegründeten Einrichtungen und Organisa-
die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus Absatz 1 in
tionen für regionale Integration, die die regionale
Bezug auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungs-
Zusammenarbeit und Integration fördern,“.
waffen nicht erfüllt hat, so unterbreitet sie, abgesehen von
besonders dringenden Fällen, der anderen Vertragspartei, 11. Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
dem AKP-Ministerrat und dem Rat der EU die für eine
„(2) Mit der Zusammenarbeit werden auch Programme
gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen,
und Initiativen für die Zusammenarbeit zwischen und in den
damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung
AKP-Staaten, an denen auch nicht zu den AKP-Staaten
gefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere
gehörende Entwicklungsländer beteiligt sein können, unter-
Vertragspartei um Konsultationen, in denen es um die von
stützt.“
der betreffenden Vertragspartei getroffenen oder noch zu
treffenden Abhilfemaßnahmen geht. 12. Dem Artikel 43 Absatz 4 wird folgender Gedankenstrich
angefügt:
(5) Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der
Form abgehalten, die für am besten geeignet erachtet wer- „– Entwicklung und Förderung der Nutzung örtlicher Inhal-
den, um eine Lösung zu finden. te für Informations- und Kommunikationstechnologien.“
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
13. Artikel 58 erhält folgende Fassung: soll die Umsetzung der Prioritäten für die nachhaltige Ent-
wicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungs-
„Artikel 58
ländern vorangetrieben, gleichzeitig jedoch ein einheitli-
Zugang zu den Finanzierungen ches Konzept für ihr wirtschaftliches Wachstum und ihre
(1) Finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkom- menschliche Entwicklung gefördert werden.“
mens können erhalten: 16. Artikel 96 wird wie folgt geändert:
a) die AKP-Staaten; a) Folgender Absatz wird eingefügt:
b) die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, „(1a) Beide Vertragsparteien kommen überein, abge-
an denen sich ein AKP-Staat oder mehrere AKP-Staa- sehen von besonders dringenden Fällen, erst alle Mög-
ten beteiligen, an denen auch nicht zu den AKP-Staaten lichkeiten für einen Dialog nach Artikel 8 zu erschöpfen,
gehörende Länder beteiligt sein können und die von bevor sie Konsultationen nach Absatz 3 Buchstabe a
diesen AKP-Staaten bevollmächtigt sind; und des vorliegenden Artikels einleiten.“
c) gemeinsame Einrichtungen, die von den AKP-Staaten b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
und der Gemeinschaft zur Verwirklichung spezifischer
Ziele errichtet wurden. „a) Ist eine Vertragspartei trotz des politischen Dialogs
über die wesentlichen Elemente dieses Abkom-
(2) Finanzielle Unterstützung können mit Zustimmung mens nach Artikel 8 und nach Absatz 2 des vorlie-
des betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden Staa- genden Artikels der Auffassung, dass die andere
ten ferner erhalten: Vertragspartei eine Verpflichtung in Bezug auf die
a) staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf natio- Achtung der Menschenrechte, die demokratischen
naler und/oder regionaler Ebene sowie Ministerien und Grundsätze oder das Rechtsstaatsprinzip nach
Parlamente der AKP-Staaten und insbesondere ihre Artikel 9 Absatz 2 nicht erfüllt, so unterbreitet sie,
Finanzinstitute und Entwicklungsbanken; abgesehen von besonders dringenden Fällen, der
anderen Vertragspartei und dem Ministerrat alle
b) Gesellschaften, Unternehmen und andere private Orga- zweckdienlichen Informationen für eine gründliche
nisationen und private Wirtschaftsbeteiligte der AKP- Prüfung der Situation, damit eine für die Vertrags-
Staaten; parteien annehmbare Lösung gefunden wird. Zu
c) Unternehmen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, diesem Zweck ersucht sie die andere Vertragspartei
damit sie durch ihren eigenen Beitrag und diese zusätz- um Konsultationen nach Anhang VII, in denen es in
liche Unterstützung in die Lage versetzt werden, erster Linie um die von der betreffenden Vertrags-
gewerbliche Projekte im Hoheitsgebiet eines AKP-Staa- partei getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfe-
tes in Angriff zu nehmen; maßnahmen geht.
d) Finanzintermediäre der AKP-Staaten oder der Gemein- Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der
schaft, die private Investitionen in den AKP-Staaten Form abgehalten, die für am besten geeignet erach-
bereitstellen, fördern und finanzieren; tet werden, um eine Lösung zu finden.
e) dezentrale örtliche Behörden der AKP-Staaten und der Die Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage
Gemeinschaft; und nach dem Ersuchen und werden während eines im
gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeit-
f) nicht der AKP-Staatengruppe angehörende Entwick-
raums fortgesetzt, der von Art und Schwere der Ver-
lungsländer, die sich zusammen mit AKP-Staaten an
letzung abhängt. Der Dialog im Konsultationsver-
einer gemeinsamen Maßnahme oder einer regionalen
fahren dauert jedoch nicht länger als 120 Tage.
Organisation beteiligen.“
Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide
(3) Nichtstaatliche Akteure der AKP-Staaten und der
Vertragsparteien annehmbaren Lösung, werden
Gemeinschaft, die lokalen Charakter haben, können nach
Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders
den in den nationalen und regionalen Richtprogrammen
dringender Fall vor, so können geeignete Maßnah-
vereinbarten Modalitäten finanzielle Unterstützung im Rah-
men getroffen werden. Diese Maßnahmen werden
men dieses Abkommens erhalten."
aufgehoben, sobald die Gründe für ihr Ergreifen
14. Artikel 68 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: nicht mehr bestehen.“
„(2) Ziel der Unterstützung im Falle kurzfristiger 17. Artikel 97 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Schwankungen der Ausfuhrerlöse ist es, sozioökonomi-
sche Reformen und Politiken zu sichern, die bei einem „(2) In diesen Fällen kann jede Vertragspartei die andere
Rückgang der Einnahmen beeinträchtigt werden könnten, um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen begin-
und die negativen Auswirkungen der Instabilität der Aus- nen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen, und der Dia-
fuhrerlöse, vor allem für landwirtschaftliche und Bergbauer- log im Konsultationsverfahren dauert nicht länger als 120
zeugnisse, auszugleichen. Tage.“
(3) Die extreme Abhängigkeit der Wirtschaft der AKP- 18. Artikel 100 erhält folgende Fassung:
Staaten von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftli- „Artikel 100
chen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuwei-
sung im Anwendungsjahr berücksichtigt. In diesem Zusam- Status der Texte
menhang wird den am wenigsten entwickelten AKP-Staa- Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle und
ten, den AKP-Binnenstaaten und den AKP-Inselstaaten Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens. Der Minister-
sowie AKP-Staaten, die die Folgen von gewaltsamen Aus- rat kann die Anhänge Ia, II, III, IV und VI auf Empfehlung des
einandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwick-
müssen, eine günstigere Behandlung gewährt.“
lungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.
15. Artikel 89 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
„(1) Die AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Maß- scher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-
nahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, ihrer zuneh- chischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer,
menden Gefährdung durch neue, ernste wirtschaftliche, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer,
soziale und ökologische Probleme Einhalt zu gebieten und slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und
diese Entwicklung umzukehren. Mit diesen Maßnahmen ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1005
chermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalse- nal vereinbarten Rahmen für ein tragbares Schul-
kretariats des Rates der Europäischen Union und beim AKP- denniveau ergibt.
Sekretariat hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der Regie-
c) Darlehen für Projekte, die Umstrukturierungsmaß-
rung jedes Unterzeichnerstaates eines beglaubigte
nahmen im Rahmen der Privatisierung umfassen,
Abschrift.“
oder für Projekte, die sozial oder ökologisch von
beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem
C. Anhänge Nutzen sind. In diesen Fällen können die Darlehen
1. Dem Anhang I wird folgende Nummer angefügt: mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren
Höhe und Form unter Berücksichtigung der
„9. Abweichend von Artikel 58 dieses Abkommens wird ein Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden.
Betrag von 90 Millionen Euro auf den Finanzrahmen für Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %.
die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten im
Insgesamt liegt der Zinssatz nach Buchstabe a oder c
Rahmen des 9. EEF übertragen. Dieser Betrag kann für
in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.“
die Finanzierung der Dezentralisierung im Zeitraum
2006–2007 verwendet werden und wird direkt von der ii) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Kommission verwaltet.“
„(9) Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder
2. Folgender Anhang wird eingefügt: in Form von Zuschüssen verwendet werden. Bis zu
10 % der für Zinsvergütungen bestimmten Mittel kön-
„Anhang Ia
nen für die Unterstützung projektbezogener techni-
Mehrjähriger scher Hilfe in den AKP-Staaten verwendet werden.“
Finanzrahmen für die
b) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens
zur Änderung des Abkommens von Cotonou i) Absatz 1 erhält folgende Fassung
1. Für die in diesem Abkommen festgelegten Zwecke wird „(1) Die Investitionsfazilität steht allen Wirtschafts-
ein mehrjähriger Finanzrahmen für die Zusammenarbeit zweigen zur Verfügung und dient der Unterstützung
für einen am 1. März 2005 beginnenden Zeitraum Mittel- von Investitionen privater und nach kaufmännischen
bindungen ab dem 1. Januar 2008 für einen Zeitraum von Grundsätzen betriebener öffentlicher Einrichtungen,
fünf oder sechs Jahren umfassen. einschließlich der Einnahmen schaffenden wirtschaft-
lichen und technologischen Infrastruktur, die für die
2. Während dieses neuen Zeitraums hält die Europäische Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist.
Union ihre Hilfsanstrengungen zugunsten der AKP-Staa-
ten mindestens auf dem Niveau des 9. EEF ohne die Die Fazilität
Restmittel; zusätzlich werden auf der Grundlage von a) wird als Umlauffonds verwaltet und soll finanziell
Schätzungen der Gemeinschaft die Auswirkungen der nachhaltig sein. Für ihre Maßnahmen gelten
Inflation, des Wachstums in der Europäischen Union und marktorientierte Bedingungen; Verzerrungen auf
der Erweiterung im Jahre 2004 um 10 neue Mitgliedstaa- den örtlichen Märkten und die Verlagerung priva-
ten berücksichtigt. ter Finanzierungsmöglichkeiten sind zu verhin-
3. Die erforderlichen Änderungen an dem mehrjährigen dern;
Finanzrahmen oder den entsprechenden Teilen des b) unterstützt den Finanzsektor der AKP-Staaten
Abkommens werden abweichend von Artikel 95 des und wirkt als Katalysator, der die Bereitstellung
Abkommens vom Ministerrat beschlossen.“ langfristiger örtlicher Mittel fördert und Projekte in
3. Anhang II wird wie folgt geändert: den AKP-Staaten für ausländische private Inves-
toren und Darlehensgeber attraktiv macht;
a) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
c) trägt einen Teil des Risikos der aus ihr finanzierten
i) Absatz 7 erhält folgende Fassung: Projekte. Ihre finanzielle Nachhaltigkeit wird nicht
„(7) Gewöhnliche Darlehen können in folgenden durch einzelne Maßnahmen, sondern durch das
Fällen zu Vorzugsbedingungen gewährt werden: Portefeuille insgesamt gewährleistet; und
a) Darlehen für Infrastrukturprojekte in den am d) ist bestrebt, Mittel durch die nationalen und regio-
wenigsten entwickelten Ländern und in Ländern, nalen AKP-Einrichtungen und Programme zu len-
die die Folgen von gewaltsamen Auseinanderset- ken, die die Entwicklung kleiner und mittlerer
zungen oder Naturkatastrophen beseitigen müs- Unternehmen (KMU) fördern.“
sen – mit Ausnahme der unter Buchstabe b ii) Folgender Absatz wird eingefügt:
genannten Länder –, die Vorbedingung für die
Entwicklung der Privatwirtschaft sind. In diesen „(1a) Die Bank erhält eine Vergütung für die ihr aus
Fällen wird der Zinssatz für das Darlehen um 3 % der Verwaltung der Investitionsfazilität entstehenden
gesenkt. Kosten. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten
des zweiten Finanzprotokolls beträgt diese Vergütung
b) Darlehen für Infrastrukturprojekte von nach kauf- jährlich bis zu 2 % der ursprünglichen Gesamtmittel-
männischen Grundsätzen betriebenen öffentli- ausstattung der Investitionsfazilität. Danach umfasst
chen Einrichtungen, die Vorbedingung für die Ent- die Vergütung der Bank eine feste Komponente von
wicklung der Privatwirtschaft in Ländern sind, für jährlich 0,5 % der ursprünglichen Mittelausstattung
die im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem und eine variable Komponente von jährlich bis zu
anderen international vereinbarten Rahmen für 1,5 % des Portefeuilles der Investitionsfazilität, das in
ein tragbares Schuldenniveau restriktive Bedin- Projekte in AKP-Staaten investiert ist. Die Vergütung
gungen für die Darlehensaufnahme gelten. In die- wird aus der Investitionsfazilität finanziert.“
sen Fällen ist die Bank bestrebt, die durchschnitt-
c) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende
lichen Finanzierungskosten durch eine geeignete
Fassung:
Kofinanzierung mit anderen Gebern zu senken.
Wird dies für nicht möglich erachtet, so kann der „ii) kommen privatwirtschaftliche Projekte, die unter
Zinssatz für das Darlehen so weit gesenkt wer- Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c fallen, für eine Zins-
den, dass er dem Niveau entspricht, das sich aus vergütung zu den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c
der HIPC-Initiative oder einem anderen internatio- festgelegten Bedingungen in Betracht.“
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
d) Folgende Artikel werden eingefügt: Art der geförderten Tätigkeiten, die nicht auf die
Erzielung von Gewinn gerichtet sein dürfen;
„Artikel 6a
e) Vorschläge für regionale Programme und Projek-
Jährlicher Bericht über die Investitionsfazilität
te; und
Vertreter der Mitgliedstaaten der EU, die für die Inves- f) die Rücklagen für die Absicherung gegen Scha-
titionsfazilität zuständig sind, Vertreter der AKP-Staaten densfälle und für die Deckung von Kostensteige-
sowie die Europäische Investitionsbank, die Kommission rungen und unvorhergesehene Ereignisse.“
der Europäischen Gemeinschaften, das Generalsekreta-
riat des Rates der EU und das AKP-Sekretariat treten ii) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
jährlich zusammen, um die Maßnahmen der Investitions- „(3) Über den Entwurf des Richtprogramms findet
fazilität, ihre Leistung und sie betreffende grundsätzliche ein Meinungsaustausch zwischen dem betreffenden
Fragen zu erörtern. AKP-Staat und der Gemeinschaft statt. Das Richtpro-
Artikel 6b gramm wird im gegenseitigen Einvernehmen zwi-
schen der Kommission im Namen der Gemeinschaft
Überprüfung der Leistung der Investitionsfazilität und dem betreffenden AKP-Staat angenommen. Es
Nach Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit eines bindet nach seiner Annahme sowohl die Gemein-
Finanzprotokolls wird eine gemeinsame Überprüfung der schaft als auch den AKP-Staat. Dieses Richtpro-
Gesamtleistung der Investitionsfazilität vorgenommen. gramm wird der LFS als Anhang beigefügt und enthält
Dabei können Empfehlungen für eine Verbesserung der ferner
Anwendung der Fazilität ausgesprochen werden.“ a) Angaben über spezifische und eindeutig festgeleg-
4. Anhang IV wird wie folgt geändert: te Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, für die
vor der nächsten Überprüfung Mittel gebunden
a) Artikel 3 wird wie folgt geändert: werden können;
i) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: b) einen Zeitplan für die Durchführung und Überprü-
„a) wird der Bedarf anhand des Pro-Kopf-Einkom- fung des Richtprogramms einschließlich der Mit-
mens, der Einwohnerzahl, der Sozialindikatoren telbindungen und der Auszahlungen; und
und der Verschuldung, des Rückgangs der Aus- c) die Parameter und Kriterien für die Überprüfun-
fuhrerlöse und der Abhängigkeit von den Ausfuhr- gen.“
erlösen, vor allem aus dem Agrar- und Bergbau-
iii) Folgender Absatz wird angefügt:
sektor, ermittelt. Den am wenigsten entwickelten
AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung „(5) Befindet sich ein AKP-Staat in einer auf Krieg,
gewährt, und die besondere Gefährdung der sonstige gewaltsame Auseinandersetzungen oder
AKP-Inselstaaten und der AKP-Binnenstaaten außergewöhnliche Umstände mit vergleichbaren Fol-
wird berücksichtigt. Ferner wird den besonderen gen zurückzuführenden Krisensituation, die den natio-
Schwierigkeiten der Länder Rechnung getragen, nalen Anweisungsbefugten an der Erfüllung seiner
die die Folgen von gewaltsamen Auseinanderset- Aufgaben hindert, so kann die Kommission die die-
zungen oder Naturkatastrophen beseitigen müs- sem Staat nach Artikel 3 zugewiesenen Mittel selbst
sen; und“. verwalten und für eine Sonderhilfe verwenden. Unter
besonderer Berücksichtigung der am stärksten
ii) Folgender Absatz wird angefügt:
gefährdeten Bevölkerungsgruppen kann diese Son-
„(5) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 7 über die derhilfe für eine Politik der Friedenskonsolidierung
Überprüfungen kann die Gemeinschaft die Mittelzu- und der Konfliktbewältigung und -beilegung, die
weisung für das betreffende Land erhöhen, um einem Unterstützung bei der Konfliktfolgenbeseitigung, ein-
besonderen Bedarf oder einer außergewöhnlichen schließlich des Verwaltungsaufbaus, und die wirt-
Leistung Rechnung zu tragen.“ schaftliche und soziale Entwicklung eingesetzt wer-
den. Die Kommission und der betreffende AKP-Staat
b) Artikel 4 wird wie folgt geändert: kehren zu den normalen Durchführungs- und Verwal-
i) Absatz 1 erhält folgende Fassung: tungsverfahren zurück, sobald die für die Verwal-
tungszusammenarbeit zuständigen Behörden wieder
„(1) Wenn dem AKP-Staat die oben genannten zur Durchführung der Zusammenarbeit in der Lage
Informationen vorliegen, erstellt er auf der Grundlage sind.“
seiner in der LFS niedergelegten Entwicklungsziele
und -prioritäten und in Einklang mit diesen den Ent- c) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
wurf eines Richtprogramms und unterbreitet ihn der i) In dem gesamten Artikel wird der Begriff „der Leiter
Gemeinschaft. Der Entwurf des Richtprogramms ent- der Delegation“ bzw. „dem Leiter der Delegation“
hält Angaben über durch den Begriff „die Kommission“ bzw. „der Kom-
a) den oder die Schwerpunktbereiche, auf die sich mission“ ersetzt.
die Unterstützung konzentrieren soll; ii) Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
b) die zur Verwirklichung der Ziele in dem oder den „b) die Programme und Projekte außerhalb der
Schwerpunktbereichen am besten geeigneten Schwerpunktbereiche;“.
Maßnahmen und Aktionen;
iii) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
c) die für Programme und Projekte außerhalb der
Schwerpunktbereiche vorgesehenen Mittel „(7) Nach Abschluss der Halbzeit- und der End-
und/oder die Grundzüge dieser Maßnahmen überprüfung kann die Kommission im Namen der
sowie die für jedes dieser Elemente einzusetzen- Gemeinschaft die Mittelzuweisung unter Berücksich-
den Mittel; tigung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leis-
tung des betreffenden AKP-Staates ändern.“
d) die Art der nichtstaatlichen Akteure, die nach den
d) Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
vom Ministerrat festgelegten Kriterien für eine
Finanzierung in Betracht kommen, die für nicht- „(1) Die regionale Zusammenarbeit umfasst Maßnah-
staatliche Akteure bereitgestellten Mittel und die men zugunsten und unter Mitwirkung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1007
a) von zwei oder mehr oder allen AKP-Staaten und von von mindestens zwei AKP-Staaten aus jeder der drei
an diesen Maßnahmen teilnehmenden nicht zu den Regionen oder
AKP-Staaten gehörenden Entwicklungsländern
b) vom AKP-Ministerrat oder vom AKP-Botschafteraus-
und/oder
schuss oder
b) einer regionalen Stelle, an der mindestens zwei AKP-
c) nach vorheriger Zustimmung des AKP-Botschafter-
Staaten beteiligt sind und an der auch nicht zu den
ausschusses von internationalen Organisationen wie
AKP-Staaten gehörende Länder beteiligt sein kön-
der Afrikanischen Union, die Maßnahmen durchfüh-
nen.“
ren, die zur Verwirklichung der Ziele der regionalen
e) Artikel 9 erhält folgende Fassung: Zusammenarbeit und Integration beitragen.“
„Artikel 9 i) Artikel 14 erhält folgende Fassung:
Mittelzuweisung „Artikel 14
(1) Zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt Durchführungsverfahren
die Gemeinschaft jeder Region das Volumen der Mittel
(1) [gestrichen]
mit, die in dem Fünfjahreszeitraum für sie bereitgestellt
werden. Der Richtbetrag basiert auf einer Bedarfsschät- (2) [gestrichen]
zung und auf den Fortschritten und Aussichten der regio- (3) Unter Berücksichtigung der Ziele und der Beson-
nalen Zusammenarbeit und Integration. Damit die Mittel derheiten der regionalen Zusammenarbeit, einschließlich
eine angemessene Größenordnung erreichen, können der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten, gelten
regionale und nationale Mittel zusammen für die Finan- für die in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen,
zierung regionaler Maßnahmen mit einer deutlichen soweit anwendbar, die für die Zusammenarbeit bei der
nationalen Komponente verwendet werden. Entwicklungsfinanzierung festgelegten Verfahren.
(2) Unbeschadet des Artikels 11 über die Überprüfun- (4) Insbesondere schließen die Kommission und eine
gen kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung für die der in Artikel 13 genannten Stellen vorbehaltlich der
betreffende Region erhöhen, um einem neuen Bedarf Absätze 5 und 6 für jedes regionale Programm und Pro-
oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu jekt, das aus Mitteln des Fonds finanziert wird,
tragen.“
a) entweder ein Finanzierungsabkommen nach Arti-
f) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: kel 17; in diesem Fall benennt die betreffende Stelle
„c) die Programme und Projekte, die die Verwirklichung einen regionalen Anweisungsbefugten, dessen Aufga-
dieser Ziele ermöglichen, sofern sie eindeutig festge- ben sinngemäß denen des nationalen Anweisungsbe-
legt sind, sowie die für jedes dieser Elemente einzu- fugten entsprechen;
setzenden Mittel und den Zeitplan für ihre Durchfüh- b) oder einen Zuschussvertrag im Sinne des Arti-
rung.“ kels 19a, je nach Art der Maßnahme, wenn die betref-
g) Artikel 12 erhält folgende Fassung: fende Stelle, bei der es sich nicht um einen AKP-Staat
handelt, mit der Durchführung des Programms oder
„Artikel 12 Projekts beauftragt wird.
Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten (5) Für Programme und Projekte, die aus Mitteln des
(1) Zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt Fonds finanziert werden und für die der Finanzierungsan-
die Gemeinschaft dem AKP-Ministerrat den für regionale trag von einer internationalen Organisation im Sinne des
Maßnahmen bestimmten Teil der Mittel mit, der für Maß- Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c gestellt worden ist, wird
nahmen vorgesehen ist, die vielen oder allen AKP-Staa- ein Zuschussvertrag geschlossen.
ten zugute kommen. Der Anwendungsbereich dieser (6) Programme und Projekte, die aus Mitteln des
Maßnahmen kann größer sein als die geografische Regi- Fonds finanziert werden und für die der Finanzierungsan-
on. trag vom AKP-Ministerrat oder vom AKP-Botschafter-
(2) Die Gemeinschaft kann die Mittelzuweisung für die ausschuss gestellt worden ist, werden je nach Art der
Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten erhöhen, Maßnahme entweder vom AKP-Sekretariat – das in die-
um einem neuen Bedarf zur Verbesserung der Wirkung sem Fall mit der Kommission ein Finanzierungsabkom-
von Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen den men nach Artikel 17 schließt – oder von der Kommission
AKP-Staaten Rechnung zu tragen.“ durchgeführt.“
h) Artikel 13 erhält folgende Fassung: j) In Kapitel 3 erhält der Titel folgende Fassung:
„Artikel 13 „Prüfung und Finanzierung“.
Finanzierungsanträge k) Artikel 15 erhält folgende Fassung:
(1) Finanzierungsanträge für regionale Programme „Artikel 15
sind zu stellen Auswahl, Vorbereitung und
a) von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat aus- Prüfung von Programmen und Projekten
gestatteten regionalen Stelle oder Organisation oder (1) Die von dem betreffenden AKP-Staat unterbreite-
b) in der Programmierungsphase von einer mit einem ten Programme und Projekte werden gemeinsam
ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten subregio- geprüft. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit
nalen Stelle oder Organisation oder einem AKP-Staat bei der Entwicklungsfinanzierung entwickelt allgemeine
in der betreffenden Region, sofern die Maßnahme im Leitlinien und Kriterien für die Prüfung von Programmen
RRP festgelegt ist. und Projekten. Diese Programme und Projekte sind in
der Regel mehrjährig und können Maßnahmenbündel
(2) Finanzierungsanträge für Programme für Zusam- begrenzten Umfangs in einem bestimmten Bereich bein-
menarbeit zwischen den AKP-Staaten sind zu stellen halten.
a) von mindestens drei mit einem Mandat ausgestatte- (2) Die Unterlagen über die vorbereiteten und zur
ten regionalen Stellen oder Organisationen, die ver- Finanzierung unterbreiteten Programme und Projekte
schiedenen geografischen Regionen angehören, oder müssen alle für die Prüfung der Programme und Projekte
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
erforderlichen Angaben oder, wenn die Programme und (2) Das Finanzierungsabkommen wird von der Kom-
Projekte nicht vollständig festgelegt worden sind, eine mission und dem betreffenden AKP-Staat innerhalb von
zusammenfassende Beschreibung enthalten, anhand 60 Tagen nach dem Beschluss der Kommission im
deren sie geprüft werden können. Namen der Gemeinschaft abgefasst. Das Finanzierungs-
(3) Bei der Prüfung der Programme und Projekte wird abkommen enthält
den Sachzwängen bei den einheimischen Humanres- a) vor allem genaue Angaben über den finanziellen Bei-
sourcen gebührend Rechnung getragen und für eine trag der Gemeinschaft, die Finanzierungsmodalitäten
Strategie zur Entwicklung dieser Ressourcen gesorgt. und -bedingungen, sowie die allgemeinen und beson-
Ferner werden die Besonderheiten des einzelnen AKP- deren Bestimmungen für das betreffende Programm
Staates und die dort bestehenden Sachzwänge berück- oder Projekt; und
sichtigt.
b) geeignete Bestimmungen über die Rücklagen für die
(4) Programme und Projekte, die von nach dem Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergese-
Abkommen in Betracht kommenden nichtstaatlichen hene Ereignisse.
Akteuren durchgeführt werden sollen, können von der
Kommission allein geprüft werden; für sie kann ein (3) Restmittel, die bei Abschluss der Programme oder
Zuschussvertrag zwischen der Kommission und den Projekte festgestellt werden, stehen den betreffenden
nichtstaatlichen Akteuren nach Artikel 19a geschlossen AKP-Staaten zu.“
werden. Diese Prüfung hat hinsichtlich der Art der Akteu- n) Artikel 18 erhält folgende Fassung:
re, ihrer Förderungswürdigkeit und der Art der geförder-
„Artikel 18
ten Tätigkeiten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe zu entspre-
chen. Die Kommission unterrichtet den nationalen An- Mittelüberschreitungen
weisungsbefugten über den Leiter der Delegation von
(1) Sobald sich die Möglichkeit einer Überschreitung
den auf diese Weise gewährten Zuschüssen.“
der nach dem Finanzierungsabkommen verfügbaren Mit-
l) Artikel 16 erhält folgende Fassung: tel abzeichnet, teilt der nationale Anweisungsbefugte
dies der Kommission mit und beantragt ihre Zustimmung
„Artikel 16
zu den Maßnahmen, die er zur Deckung dieser Über-
Finanzierungsvorschlag und Beschlussfassung schreitung zu treffen beabsichtigt, sei es eine Verringe-
rung des Umfangs des Programms oder Projekts, sei es
(1) Die Schlussfolgerungen der Prüfung werden in
ein Rückgriff auf inländische Mittel oder andere Nichtge-
einem Finanzierungsvorschlag zusammengefasst, des-
meinschaftsmittel.
sen endgültige Fassung von der Kommission in enger
Zusammenarbeit mit dem betreffenden AKP-Staat aus- (2) Ist es nicht möglich, den Umfang des Programms
gearbeitet wird. oder Projekts zu verringern oder die Überschreitung
durch andere Mittel zu decken, so kann die Kommission
(2) [gestrichen]
im Namen der Gemeinschaft auf mit Gründen versehe-
(3) [gestrichen] nen Antrag des nationalen Anweisungsbefugten eine
zusätzliche Finanzierung aus Mitteln des nationalen
(4) Die Kommission teilt dem betreffenden AKP-Staat
Richtprogramms beschließen.“
im Namen der Gemeinschaft ihren Finanzierungsbe-
schluss innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag der Erstel- o) Artikel 19 erhält folgende Fassung:
lung der endgültigen Fassung des Finanzierungsvor-
„Artikel 19
schlags mit.
Rückwirkende Finanzierung
(5) Wird der Finanzierungsvorschlag von der Kommis-
sion nicht im Namen der Gemeinschaft angenommen, so (1) Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewähr-
werden dem betreffenden AKP-Staat unverzüglich die leisten und Unterbrechungen zwischen aufeinander fol-
Gründe für diesen Beschluss mitgeteilt. In diesem Fall genden Projekten sowie Verzögerungen zu vermeiden,
können die Vertreter des betreffenden AKP-Staates können die AKP-Staaten, sobald die Prüfung des Pro-
innerhalb von 60 Tagen nach dieser Mitteilung beantra- jekts abgeschlossen und bevor der Finanzierungsbe-
gen, schluss gefasst ist, Tätigkeiten vorfinanzieren, die mit
dem Anlaufen der Programme, mit Vorarbeiten und sai-
a) dass der mit diesem Abkommen eingesetzte AKP- sonbedingten Arbeiten, mit Ausrüstungsaufträgen, für
EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwick- die eine lange Lieferzeit einzuplanen ist, sowie mit
lungsfinanzierung mit der Frage befasst wird oder bestimmten laufenden Maßnahmen in Verbindung ste-
b) dass sie von den Vertretern der Gemeinschaft gehört hen. Diese Ausgaben müssen nach den Verfahren dieses
werden. Abkommens getätigt werden.
(6) Der endgültige Beschluss über die Annahme oder (2) Jede in Absatz 1 genannte Ausgabe ist im Finan-
Ablehnung des Finanzierungsvorschlags wird nach die- zierungsvorschlag zu erwähnen und greift nicht dem
ser Anhörung von der Kommission im Namen der Finanzierungsbeschluss der Kommission im Namen der
Gemeinschaft gefasst. Bevor ein solcher Beschluss Gemeinschaft vor.
gefasst wird, kann der betreffende AKP-Staat der Kom- (3) Die von dem AKP-Staat nach dieser Bestimmung
mission zur Ergänzung der ihr vorliegenden Informatio- getätigten Ausgaben werden im Rahmen des Pro-
nen alle ihm notwendig erscheinenden Angaben über- gramms oder Projekts rückwirkend finanziert, sobald das
mitteln.“ Finanzierungsabkommen unterzeichnet ist.“
m) Artikel 17 erhält folgende Fassung: p) In Kapitel 4 erhält der Titel folgende Fassung:
„Artikel 17 „Durchführung“.
Finanzierungsabkommen q) Folgende Artikel werden eingefügt:
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes „Artikel 19a
bestimmt ist, wird für jedes Programm oder Projekt, das
Durchführungsmodalitäten
aus Mitteln des Fonds finanziert wird, ein Finanzierungs-
abkommen zwischen der Kommission und dem betref- (1) Die aus Mitteln des Fonds finanzierten Programme
fenden AKP-Staat geschlossen. und Projekte, deren finanzielle Abwicklung die Kommis-
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sion gewährleistet, werden im Wesentlichen nach folgen- juristischen Personen offen, die nach Nummer 1 oder
den Methoden durchgeführt: nach den Regeln der Organisation teilnahmeberech-
tigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber
a) Vergabe von Aufträgen;
gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren
b) Gewährung von Zuschüssen; und Materialien.
c) Ausführung in Regie; 5. Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die im Rah-
d) direkte Auszahlung als Budgethilfe, Unterstützung der men einer regionalen Initiative durchgeführt wird, so
sektorbezogenen Programme, Unterstützung der Ent- steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von
schuldung und Unterstützung im Falle kurzfristiger Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und
Schwankungen der Ausfuhrerlöse. juristischen Personen offen, die nach Nummer 1 teil-
nahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und
(2) Aufträge sind schriftlich geschlossene entgeltliche juristischen Personen der an der betreffenden Initiati-
Verträge zur Beschaffung von beweglichen Sachen, Bau- ve beteiligten Länder. Dieselben Regeln gelten für
leistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines Waren und Materialien.
Preises.
6. Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die mit
(3) Zuschüsse im Sinne dieses Anhangs sind Zuwen- einem Drittstaat kofinanziert wird, so steht die Teilnah-
dungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet me an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder
wird zur Finanzierung Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Perso-
a) entweder einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung nen offen, die nach Nummer 1 oder nach den Regeln
eines Ziels gefördert wird, das in diesem Abkommen des Drittstaats teilnahmeberechtigt sind. Dieselben
oder in einem nach den Bestimmungen dieses Regeln gelten für Waren und Materialien.“
Abkommens angenommenen Programm oder Projekt s) Artikel 22 erhält folgende Fassung:
festgelegt ist;
„Artikel 22
b) oder der Betriebskosten einer Einrichtung, die derarti-
ge Ziele verfolgt. Ausnahmeregelungen
Zuschüsse sind Gegenstand eines schriftlichen Vertra- (1) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann
ges. auf mit Gründen versehenen Antrag der betreffenden
AKP-Staaten natürlichen oder juristischen Personen aus
Artikel 19b nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten
Ausschreibung mit Suspensivklausel gestattet werden, an den von der Gemeinschaft finan-
zierten Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder
Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewährleis-
Zuschüssen teilzunehmen. Die betreffenden AKP-Staa-
ten, können die AKP-Staaten in hinreichend begründeten
ten übermitteln der Kommission jeweils die Informatio-
Fällen, sobald die Prüfung des Projekts abgeschlossen
nen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmere-
und bevor der Finanzierungsbeschluss gefasst ist, im
gelung benötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit
Einvernehmen mit der Kommission alle Arten von Verträ-
gewidmet:
gen mit einer Suspensivklausel ausschreiben. Eine sol-
che Bestimmung ist im Finanzierungsvorschlag zu a) der geografischen Lage des betreffenden AKP-Staa-
erwähnen.“ tes,
r) Artikel 20 erhält folgende Fassung: b) der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer, Lieferer
und Berater aus den Mitgliedstaaten und den AKP-
„Artikel 20
Staaten,
Teilnahmevoraussetzungen
c) der Vermeidung einer übermäßigen Steigerung der
Sofern nicht eine Ausnahmeregelung nach Artikel 22 Ausführungskosten,
gewährt wird, gilt unbeschadet des Artikels 26 Folgen-
d) Transportschwierigkeiten oder Verzögerungen auf-
des:
grund von Lieferfristen oder anderen ähnlichen Pro-
1. Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von blemen,
öffentlichen Aufträgen oder Zuschüssen, die aus Mit-
teln des Fonds finanziert werden, steht allen natürli- e) der unter den örtlichen Gegebenheiten am besten
chen und juristischen Personen der AKP-Staaten und geeigneten Technologie,
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft f) besonders dringenden Fällen,
offen.
g) der Verfügbarkeit der Waren und Dienstleistungen auf
2. Alle aufgrund eines aus Mitteln des Fonds finanzierten den betreffenden Märkten.
Vertrags erworbenen Waren und Materialien müssen
(2) Für die aus der Investitionsfazilität finanzierten
Ursprungserzeugnisse eines nach Nummer 1 teilnah-
Projekte gelten die Beschaffungsregeln der Bank.“
meberechtigten Staates sein. In diesem Zusammen-
hang bestimmt sich der Begriff „Erzeugnisse mit t) Artikel 24 erhält folgende Fassung:
Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ nach den
„Artikel 24
einschlägigen internationalen Übereinkünften; zu den
Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft Ausführung in Regie
gehören auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den
(1) Bei Ausführung in Regie werden die Programme
überseeischen Ländern und Gebieten.
und Projekte von staatlichen oder halbstaatlichen Ein-
3. Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Auf- richtungen oder Dienststellen der betreffenden Staaten
trägen oder Zuschüssen, die aus Mitteln des Fonds oder von der für die Durchführung der Maßnahmen
finanziert werden, steht internationalen Organisatio- zuständigen juristischen Person ausgeführt.
nen offen.
(2) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Kos-
4. Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die über ten der betreffenden Dienststelle und stellt zu diesem
eine internationale Organisation durchgeführt wird, so Zweck fehlende Ausrüstung und/oder fehlendes Material
steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von und/oder Mittel bereit, die die Dienststelle in die Lage
Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und versetzen, die benötigten zusätzlichen Sachverständigen
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
aus den betreffenden AKP-Staaten oder aus anderen ii) der die besten Möglichkeiten für die Vergabe von
AKP-Staaten anzuwerben. Der Beitrag der Gemeinschaft Unteraufträgen an Gesellschaften, Unternehmen
betrifft nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und oder natürliche Personen aus den AKP-Staaten
vorübergehende Ausgaben, die für die Ausführung des bietet, oder
betreffenden Projekts unbedingt erforderlich sind.
iii) der eine Arbeitsgemeinschaft von natürlichen
(3) Die Leistungsprogramme für die Ausführung in Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus
Regie müssen den von der Kommission festgelegten den AKP-Staaten und der Gemeinschaft ist.“
Gemeinschaftsregeln, Verfahren und Standardunterlagen
v) In Kapitel 6 erhält der Titel folgende Fassung:
entsprechen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der
betreffenden Leistungsprogramme gelten.“ „Verwaltung der Mittel
des Fonds und ausführende Akteure“.
u) Artikel 26 erhält folgende Fassung:
w) Artikel 34 erhält folgende Fassung:
„Artikel 26
„Artikel 34
Vorzugsbehandlung
Kommission
(1) Es werden Maßnahmen zur Förderung einer mög-
lichst breiten Beteiligung der natürlichen und juristischen (1) Die Kommission gewährleistet die finanzielle
Personen aus den AKP-Staaten an der Ausführung der Abwicklung der aus Mitteln des Fonds finanzierten Maß-
vom Fonds finanzierten Aufträge getroffen, um eine opti- nahmen, mit Ausnahme der Investitionsfazilität und der
male Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen Zinsvergütungen, im Wesentlichen nach folgenden Ver-
dieser Staaten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck waltungsmethoden:
a) wird bei Bauaufträgen mit einem Wert von unter a) zentrale Verwaltung,
5 000 000 EUR Bietern aus den AKP-Staaten, deren b) dezentrale Verwaltung.
Kapital und deren Führungskräfte zu mindestens
einem Viertel aus den AKP-Staaten stammen, eine (2) In der Regel erfolgt die finanzielle Abwicklung der
Preispräferenz von 10 % gegenüber wirtschaftlich, Mittel des Fonds durch die Kommission dezentral.
technisch und administrativ gleichwertigen Angebo- In diesem Fall werden die Durchführungsaufgaben von
ten eingeräumt; den AKP-Staaten nach Artikel 35 wahrgenommen.
b) wird bei Lieferaufträgen unabhängig vom Wert der (3) Zur Gewährleistung der finanziellen Abwicklung
Waren Bietern aus den AKP-Staaten, die Waren der Mittel des Fonds überträgt die Kommission ihren
anbieten, die zu mindestens 50 % des Auftragswer- Dienststellen Durchführungsbefugnisse. Die Kommission
tes Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten sind, unterrichtet die AKP-Staaten und den Ausschuss für
eine Preispräferenz von 15 % gegenüber wirtschaft- Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung über
lich, technisch und administrativ gleichwertigen die Übertragung von Befugnissen.“
Angeboten eingeräumt;
x) Artikel 35 erhält folgende Fassung:
c) wird bei Dienstleistungsaufträgen eine Präferenz
„Artikel 35
gegenüber wirtschaftlich, technisch und administra-
tiv gleichwertigen Angeboten eingeräumt Nationaler Anweisungsbefugter
i) für Sachverständige, Einrichtungen oder Bera- (1) Die Regierung jedes AKP-Staates benennt einen
tungsunternehmen aus den AKP-Staaten mit der nationalen Anweisungsbefugten, der ihn bei allen Maß-
erforderlichen Kompetenz; nahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der
Bank verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden.
ii) für Angebote, die von einem AKP-Unternehmen
Der nationale Anweisungsbefugte benennt einen oder
als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft mit euro-
mehrere stellvertretende nationale Anweisungsbefugte,
päischen Partnern eingereicht werden; und
die ihn vertreten, falls er an der Erfüllung seiner Aufgaben
iii) für Angebote europäischer Bieter, an denen Sub- gehindert ist, und unterrichtet die Kommission über
unternehmer oder Sachverständige aus den AKP- diese Vertretung. Sind die institutionellen Kapazitäten
Staaten beteiligt sind; vorhanden und eine wirtschaftliche Haushaltsführung
gewährleistet, so kann der nationale Anweisungsbefugte
d) gibt der erfolgreiche Bieter, wenn er die Vergabe von
seine Befugnisse zur Durchführung der betreffenden Pro-
Unteraufträgen erwägt, natürlichen Personen, Gesell-
gramme und Projekte an die innerhalb der nationalen
schaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten
Verwaltung zuständige Stelle delegieren. Der nationale
den Vorzug, die in der Lage sind, den Auftrag zu ähn-
Anweisungsbefugte unterrichtet die Kommission über
lichen Bedingungen auszuführen; und
eine solche Delegation von Befugnissen.
e) kann der AKP-Staat den Bietern in der Ausschrei-
Werden der Kommission Probleme bei der Abwicklung
bung vorschlagen, sich von Gesellschaften, Unter-
der Verfahren zur Verwaltung der Mittel des Fonds
nehmen, Sachverständigen oder Beratern aus ande-
bekannt, so nimmt sie mit dem nationalen Anweisungs-
ren AKP-Staaten unterstützen zu lassen, die im
befugten Kontakt auf, um die Situation zu bereinigen,
gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden.
und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnah-
Diese Zusammenarbeit kann in Form eines Jointven-
men.
tures, eines Unterauftrags oder einer berufsbeglei-
tenden Ausbildung des Personals durchgeführt wer- Der nationale Anweisungsbefugte trägt die finanzielle
den. Verantwortung nur für die ihm übertragenen Durchfüh-
rungsbefugnisse.
(2) Werden zwei Angebote nach den genannten Krite-
rien als gleichwertig anerkannt, so erhält den Vorzug Werden Mittel des Fonds dezentral verwaltet, so hat der
nationale Anweisungsbefugte, vorbehaltlich der zusätzli-
a) der Bieter, der Angehöriger eines AKP-Staates ist,
chen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen
oder
kann, folgende Aufgaben:
b) falls ein solches Angebot nicht vorliegt, der Bieter,
a) er ist für die Koordinierung, die Programmierung, die
i) der die beste Nutzung der natürlichen und der laufende Überwachung, die jährlichen Überprüfun-
Humanressourcen der AKP-Staaten ermöglicht, gen, die Halbzeitüberprüfung und die Endüberprüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1011
der Durchführung der Zusammenarbeit sowie die g) die Vergabe von Unteraufträgen;
Koordinierung mit den Gebern zuständig;
h) die Endabnahme, sofern die Kommission an der Vor-
b) er ist in enger Zusammenarbeit mit der Kommission abnahme teilgenommen hat, das entsprechende Pro-
für die Ausarbeitung, Vorlage und Prüfung der Pro- tokoll mit ihrem Sichtvermerk versehen hat und gege-
gramme und Projekte zuständig; benenfalls bei der Endabnahme zugegen ist, insbe-
sondere dann, wenn wegen des Umfangs der Bean-
c) er arbeitet die Ausschreibungsunterlagen und gege-
standungen bei der Vorabnahme wesentliche Nach-
benenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur
besserungen vorgenommen werden müssen; und
Einreichung von Vorschlägen aus;
i) die Beauftragung von Beratern und sonstigen Sach-
d) er legt der Kommission vor Bekanntmachung der
verständigen für technische Hilfe.“
Ausschreibungen und gegebenenfalls der Aufforde-
rungen zur Einreichung von Vorschlägen die Aus- y) Artikel 36 erhält folgende Fassung:
schreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unter-
„Artikel 36
lagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vor-
schlägen zur Genehmigung vor; Leiter der Delegation
e) er gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der (1) Die Kommission ist in jedem AKP-Staat oder bei
Kommission die Bekanntmachung der Ausschreibun- jedem regionalen Zusammenschluss, der dies ausdrück-
gen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Ein- lich wünscht, durch eine Delegation unter der Leitung
reichung von Vorschlägen; eines Leiters der Delegation vertreten, der das Agrément
des betreffenden AKP-Staates bzw. der betreffenden
f) er nimmt die Angebote und gegebenenfalls die Vor-
AKP-Staaten erhalten hat. Wird der Leiter der Delegation
schläge entgegen und übermittelt der Kommission
für eine Gruppe von AKP-Staaten benannt, so werden
eine Kopie der Angebote, führt den Vorsitz bei der
geeignete Maßnahmen getroffen. Der Leiter der Delega-
Wertung der Angebote und stellt innerhalb der Binde-
tion vertritt die Kommission in allen Zuständigkeitsberei-
frist und unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für
chen und bei allen Tätigkeiten.
die Genehmigung von Verträgen das Ergebnis der
Wertung fest; (2) Der Leiter der Delegation ist der Hauptansprech-
partner für die AKP-Staaten und die Einrichtungen, die
g) er lädt die Kommission zur Wertung der Angebote und
für eine finanzielle Unterstützung nach dem Abkommen
gegebenenfalls der Vorschläge ein und teilt das
in Betracht kommen. Er arbeitet eng mit dem nationalen
Ergebnis der Wertung der Angebote und der Vorschlä-
Anweisungsbefugten zusammen.
ge der Kommission zur Genehmigung der Vorschläge
für die Zuschlagserteilung und die Zuschussvergabe (3) Der Leiter der Delegation erhält die Weisungen und
mit; Befugnisse, die er zur Erleichterung und Beschleunigung
aller im Rahmen des Abkommens getroffenen Maßnah-
h) er legt die Verträge und die Leistungsprogramme
men benötigt.
sowie alle Zusatzvereinbarungen der Kommission zur
Genehmigung vor; (4) Der Leiter der Delegation unterrichtet die nationa-
len Behörden regelmäßig über die Tätigkeiten der
i) er unterzeichnet die von der Kommission genehmig-
Gemeinschaft, die für die Zusammenarbeit zwischen der
ten Verträge und Zusatzvereinbarungen;
Gemeinschaft und den AKP-Staaten direkt von Belang
j) er nimmt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel die sein könnten.“
Feststellung der Ausgabenverpflichtung und die
z) Artikel 37 erhält folgende Fassung:
Anordnung der Ausgaben vor; und
„Artikel 37
k) er nimmt während der Durchführung der Maßnahmen
die Änderungen vor, die in wirtschaftlicher und techni- Zahlungen
scher Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung
(1) Zur Ausführung der Zahlungen in den Landeswäh-
der genehmigten Programme oder Projekte erforder-
rungen der AKP-Staaten können in den AKP-Staaten von
lich sind.
und im Namen der Kommission auf die Währungen der
(2) Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung Mitgliedstaaten oder auf Euro lautende Konten bei einer
der Kommission entscheidet der nationale Anweisungs- staatlichen oder halbstaatlichen Finanzinstitution eröff-
befugte während der Durchführung der Maßnahmen net werden, die im Einvernehmen zwischen dem AKP-
über Staat und der Kommission ausgewählt wird. Diese Insti-
tution fungiert als nationale beauftragte Zahlstelle.
a) einzelne technische Anpassungen und Änderungen
der Programme und Projekte, die die vereinbarte (2) Die nationale beauftragte Zahlstelle erbringt ihre
technische Lösung als solche unberührt lassen und Dienstleistungen unentgeltlich, und die Einlagen werden
sich im Rahmen der im Finanzierungsabkommen vor- nicht verzinst. Auf die örtlichen Konten werden von der
gesehenen Rücklage für Änderungen halten; Kommission entsprechend dem geschätzten künftigen
Kassenbedarf Mittel in der Währung eines Mitgliedstaa-
b) aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Grün- tes oder in Euro so rechtzeitig überwiesen, dass eine Vor-
den gerechtfertigte Standortänderungen bei Program- finanzierung durch die AKP-Staaten nicht notwendig ist
men oder Projekten, die mehrere Einheiten umfassen; und Zahlungsverzug vermieden wird.
c) die Verhängung oder den Erlass von Vertragsstrafen (3) [gestrichen]
wegen Verspätungen;
(4) Die Zahlungen werden von der Kommission nach
d) die Befreiung der Bürgen; den von der Gemeinschaft und der Kommission festge-
e) den Kauf von Waren auf dem Inlandsmarkt ohne legten Regeln ausgeführt, gegebenenfalls nach Feststel-
Rücksicht auf ihren Ursprung; lung der Ausgabenverpflichtung und Anordnung der
Ausgaben durch den nationalen Anweisungsbefugten.
f) die Verwendung von Bauausrüstung und Baumaschi-
nen, die keine Ursprungserzeugnisse der Mitglied- (5) [gestrichen]
staaten oder der AKP-Staaten sind, wenn es in den (6) Die Verfahren für die Feststellung der Ausgaben-
Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine ver- verpflichtung sowie die Anordnung und Zahlung der Aus-
gleichbare Produktion gibt; gaben sind innerhalb von 90 Tagen nach Fälligkeit abzu-
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
schließen. Spätestens 45 Tage vor Fälligkeit nimmt der lichkeiten, bevor Konsultationen nach Artikel 96 des Abkom-
nationale Anweisungsbefugte die Anordnung der Zah- mens eingeleitet werden.
lung vor und übermittelt sie dem Leiter der Delegation.
(4) Abgesehen von besonders dringenden Fällen im
(7) Für Forderungen wegen Zahlungsverzugs haben Sinne des Artikels 96 Absatz 3 Buchstabe b des Abkom-
die betreffenden AKP-Staaten und die Kommission mens können Konsultationen nach Artikel 96 auch ohne vor-
jeweils für den Teil des Verzugs, für den sie nach den hergehenden intensivierten politischen Dialog geführt wer-
genannten Verfahren verantwortlich sind, aus eigenen den, wenn die von einer Vertragspartei in einem früheren
Mitteln aufzukommen.“ Dialog übernommenen Verpflichtungen beharrlich nicht
5. Folgender Anhang wird eingefügt: erfüllt werden oder der Dialog nicht in gutem Glauben aufge-
nommen wird.
„Anhang VII
(5) Der politische Dialog nach Artikel 8 des Abkommens
Politischer Dialog über Menschenrechte,
wird von den Vertragsparteien auch genutzt, um Staaten, für
demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip
die geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 des Abkommens
Artikel 1 gelten, zu helfen, die Beziehungen zu normalisieren.
Ziele Artikel 3
(1) Die Konsultationen nach Artikel 96 Absatz 3 Buchsta- Zusätzliche Bestimmungen über die
be a des Abkommens finden, abgesehen von besonders Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens
dringenden Fällen, nach einem erschöpfenden politischen
Dialog nach Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens (1) Die Vertragsparteien streben an, in den Konsultationen
statt. nach Artikel 96 des Abkommens auf gleicher Ebene vertre-
ten zu sein.
(2) Beide Vertragsparteien führen diesen Dialog im Geiste
des Abkommens und unter Berücksichtigung der vom Minis- (2) Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 2 die-
terrat aufgestellten Leitlinien für den politischen Dialog zwi- ses Anhangs genannten spezifischen Vorgaben und Ziele
schen den AKP-Staaten und der EU. setzen sich die Vertragsparteien für eine transparente Inter-
aktion vor, in und nach den förmlichen Konsultationen ein.
(3) Der politische Dialog ist ein Prozess, der die Vertiefung
der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU (3) Die Vertragsparteien nutzen die in Artikel 96 Absatz 3
fördern und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der des Abkommens vorgesehene Frist von 30 Tagen für eine
Partnerschaft leisten soll. gründliche Vorbereitung durch die Vertragsparteien sowie für
Artikel 2 eingehende Konsultationen innerhalb der AKP-Staatengrup-
pe und zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
Intensivierter politischer Dialog vor ten. Während des Konsultationsverfahrens sollten die Ver-
Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens tragsparteien flexible Fristen vereinbaren, gleichzeitig jedoch
(1) Der politische Dialog über die Achtung der Menschen- anerkennen, dass besonders dringende Fälle im Sinne des
rechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechts- Artikels 96 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens und des
staatsprinzip wird nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 8 des Artikels 2 Absatz 4 dieses Anhangs eine sofortige Reaktion
Abkommens von Cotonou und im Rahmen der Parameter erfordern können.
international anerkannter Standards und Normen geführt. In (4) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der AKP-
diesem Dialog können die Vertragsparteien gemeinsame Staatengruppe im politischen Dialog auf der Grundlage der
Tagesordnungen und Prioritäten vereinbaren. Modalitäten an, die von der AKP-Staatengruppe festzulegen
(2) Die Vertragsparteien können unter Berücksichtigung und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
der besonderen Umstände des betreffenden AKP-Staates ten mitzuteilen sind.
gemeinsam spezifische Vorgaben oder Ziele in Bezug auf die
(5) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit kon-
Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das
tinuierlicher strukturierter Konsultationen nach Artikel 96 des
Rechtsstaatsprinzip im Rahmen der Parameter international
Abkommens an. Der Ministerrat kann zu diesem Zweck wei-
anerkannter Standards und Normen entwickeln und verein-
tere Modalitäten ausarbeiten.“
baren. Die Vorgaben sind Mechanismen zur Verwirklichung
von Zielen durch Festlegung von Zwischenzielen und Fristen
für ihre Erreichung.
(3) Der politische Dialog nach den Absätzen 1 und 2 wird Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
systematisch und förmlich geführt und erschöpft alle Mög- ten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1013
Schlussakte
Die Bevollmächtigten einerseits, und
Seiner Majestät des Königs der Belgier, die Bevollmächtigten
des Präsidenten der Tschechischen Republik, des Präsidenten der Republik Angola,
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark, Ihrer Majestät der Königin von Antigua und Barbuda,
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, des Staatsoberhauptes des Commonwealth der Bahamas,
des Präsidenten der Republik Estland, des Staatsoberhauptes von Barbados,
des Präsidenten der Hellenischen Republik, Ihrer Majestät der Königin von Belize,
Seiner Majestät des Königs von Spanien, des Präsidenten der Republik Benin,
des Präsidenten der Französischen Republik, des Präsidenten der Republik Botsuana,
der Präsidentin Irlands, des Präsidenten von Burkina Faso,
des Präsidenten der Italienischen Republik, des Präsidenten der Republik Burundi,
des Präsidenten der Republik Zypern, des Präsidenten der Republik Kamerun,
der Präsidentin der Republik Lettland, des Präsidenten der Republik Kap Verde,
des Präsidenten der Republik Litauen, des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik,
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg, des Präsidenten der Islamischen Bundesrepublik Komoren,
des Präsidenten der Republik Ungarn, des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo,
des Präsidenten Maltas, des Präsidenten der Republik Kongo,
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, der Regierung der Cookinseln,
des Bundespräsidenten der Republik Österreich, des Präsidenten der Republik Côte d’Ivoire,
des Präsidenten der Republik Polen, des Präsidenten der Republik Dschibuti,
des Präsidenten der Portugiesischen Republik, der Regierung des Commonwealth Dominica,
des Präsidenten der Republik Slowenien, des Präsidenten der Dominikanischen Republik,
des Präsidenten der Slowakischen Republik, des Präsidenten des Staates Eritrea,
der Präsidentin der Republik Finnland, des Präsidenten der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,
der Regierung des Königreichs Schweden, des Präsidenten der Souveränen Demokratischen Republik
Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Großbri- Fidschi,
tannien und Nordirland, des Präsidenten der Gabunischen Republik,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen des Präsidenten und Staatsoberhauptes der Republik Gambia,
Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt), deren
des Präsidenten der Republik Ghana,
Staaten im Folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet werden,
und Ihrer Majestät der Königin von Grenada,
der Europäischen Gemeinschaft, des Präsidenten der Republik Guinea,
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
des Präsidenten der Republik Guinea-Bissau, des Präsidenten der Republik Sambia,
des Präsidenten der Republik Äquatorialguinea, der Regierung der Republik Simbabwe,
des Präsidenten der Republik Guyana, deren Staaten im Folgenden als „AKP-Staaten“ bezeichnet wer-
des Präsidenten der Republik Haiti, den,
des Staatsoberhauptes von Jamaika, andererseits,
des Präsidenten der Republik Kenia, die in Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni des Jahres
zweitausendundfünf zur Unterzeichnung des Abkommens zur
des Präsidenten der Republik Kiribati, Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitglie-
Seiner Majestät des Königs des Königreichs Lesotho, dern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und
im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemein-
des Präsidenten der Republik Liberia, schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in
des Präsidenten der Republik Madagaskar, Cotonou am 23. Juni 2000 zusammengetreten sind,
des Präsidenten der Republik Malawi, haben bei Unterzeichnung dieses Abkommens folgende die-
ser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:
des Präsidenten der Republik Mali,
Erklärung I Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkom-
der Regierung der Republik Marshallinseln,
mens von Cotonou
des Präsidenten der Islamischen Republik Mauretanien,
Erklärung II Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68 des
des Präsidenten der Republik Mauritius, Abkommens von Cotonou
der Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien, Erklärung III Gemeinsame Erklärung zu Anhang Ia
des Präsidenten der Republik Mosambik, Erklärung IV Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 5
des Präsidenten der Republik Namibia, des Anhangs IV
der Regierung der Republik Nauru, Erklärung V Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2
des Anhangs IV
des Präsidenten der Republik Niger,
Erklärung VI Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2
des Staatsoberhauptes der Bundesrepublik Nigeria, des Anhangs IV
der Regierung von Niue, Erklärung VII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des
der Regierung der Republik Palau, Anhangs IV
Ihrer Majestät der Königin des unabhängigen Staates Papua- Erklärung VIII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19a des
Neuguinea, Anhangs IV
des Präsidenten der Republik Ruanda, Erklärung IX Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24 Absatz 3
Ihrer Majestät der Königin von St. Kitts und Nevis, des Anhangs IV
Ihrer Majestät der Königin von St. Lucia, Erklärung X Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des
Anhangs VII
Ihrer Majestät der Königin von St. Vincent und die Grenadinen,
Erklärung XI Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 und
des Staatsoberhauptes des unabhängigen Staates Samoa, Artikel 58 Absatz 2 des Abkommens von
des Präsidenten der Demokratischen Republik São Tomé und Cotonou
Príncipe, Erklärung XII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11a des
des Präsidenten der Republik Senegal, Abkommens von Cotonou
des Präsidenten der Republik Seychellen, Erklärung XIII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11b
Absatz 2 des Abkommens von Cotonou
des Präsidenten der Republik Sierra Leone,
Erklärung XIV Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 28,
Ihrer Majestät der Königin der Salomonen, 29, 30 und 58 des Abkommens von Cotonou
des Präsidenten der Republik Südafrika, und zu Artikel 6 des Anhangs IV
des Präsidenten der Republik Sudan, Erklärung XV Erklärung der Europäischen Union zu Anhang Ia
des Präsidenten der Republik Suriname, Erklärung XVI Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Ab-
Seiner Majestät des Königs des Königreichs Swasiland, satz 3, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 16 Absätze 5
und 6 und Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs IV
des Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania,
Erklärung XVII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Ab-
des Präsidenten der Republik Tschad, satz 5 des Anhangs IV
der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste, Erklärung XVIII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 20 des
des Präsidenten der Republik Togo, Anhangs IV
Seiner Majestät König Taufa’Ahau Tupou IV von Tonga, Erklärung XIX Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 34,
35 und 36 des Anhangs IV
des Präsidenten der Republik Trinidad und Tobago,
Erklärung XX Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des
Ihrer Majestät der Königin von Tuvalu, Anhangs VII
des Präsidenten der Republik Uganda,
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
der Regierung der Republik Vanuatu, ten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1015
Erklärung I
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 8 des Abkommens von Cotonou
In Bezug auf den Dialog auf nationaler und regionaler Ebene sind für die Zwecke des
Artikels 8 des Abkommens von Cotonou unter „AKP-Staatengruppe“ die Troika des AKP-
Botschafterausschusses und der Vorsitzende des AKP-Unterausschusses für politische,
soziale, humanitäre und kulturelle Angelegenheiten zu verstehen; unter „Paritätischer Par-
lamentarischer Versammlung“ sind die beiden Vorsitzenden der Paritätischen Parlamen-
tarischen Versammlung bzw. die für dieses Amt benannten Kandidaten zu verstehen.
Erklärung II
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 68 des Abkommens von Cotonou
Der AKP-EU-Ministerrat prüft in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 100 des
Abkommens von Cotonou die Vorschläge der AKP-Seite zu Anhang II des Abkommens zu
kurzfristiger Schwankung der Ausfuhrerlöse.
Erklärung III
Gemeinsame Erklärung zu Anhang Ia
Tritt das Abkommen zur Änderung des Abkommens von Cotonou nicht bis zum
1. Januar 2008 in Kraft, so wird die Zusammenarbeit aus den Mitteln des 9. EEF und frü-
herer EEF finanziert.
Erklärung IV
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs IV
Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 5 des Anhangs IV kann sich ein „besonderer
Bedarf“ aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Bei-
spiel nach Krisensituationen; eine „außergewöhnliche Leistung“ liegt vor, wenn die dem
Land zugewiesenen Mittel außerhalb der Halbzeit- und der Endüberprüfung vollständig
gebunden sind und auf der Grundlage einer wirksamen Politik für die Bekämpfung der
Armut und wirtschaftlicher Haushaltsführung zusätzliche Mittel zur Finanzierung des
nationalen Richtprogramms aufgenommen werden können.
Erklärung V
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs IV
Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 des Anhangs IV kann sich ein „neuer Bedarf“
aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel
nach Krisensituationen; eine „außergewöhnliche Leistung“ liegt vor, wenn die der Region
zugewiesenen Mittel außerhalb der Halbzeit- und der Endüberprüfung vollständig gebun-
den sind und auf der Grundlage einer wirksamen Politik für die regionale Integration und
wirtschaftlicher Haushaltsführung zusätzliche Mittel zur Finanzierung des regionalen
Richtprogramms aufgenommen werden können.
Erklärung VI
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs IV
Für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 des Anhangs IV kann sich ein „neuer Bedarf“
aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel aus
neuen Verpflichtungen im Rahmen internationaler Initiativen oder der Notwendigkeit, sich
neuen Herausforderungen zu stellen, die den AKP-Staaten gemeinsam sind.
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Erklärung VII
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 13 des Anhangs IV
Wegen der besonderen geografischen Lage der Regionen Karibischer Raum und Pazi-
fischer Ozean kann der AKP-Ministerrat oder der AKP-Botschafterausschuss abwei-
chend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs IV einen besonderen Finanzie-
rungsantrag für die eine oder die andere Region stellen.
Erklärung VIII
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 19a des Anhangs IV
Der Ministerrat wird nach Artikel 100 des Abkommens von Cotonou prüfen, ob die
Bestimmungen des Anhangs IV über die Vergabe und die Ausführung von Aufträgen vor
Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou angenommen
werden können.
Erklärung IX
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs IV
Die AKP-Staaten werden vor jeder Änderung der in Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs IV
genannten Gemeinschaftsregeln gehört.
Erklärung X
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 2 des Anhangs VII
Die international anerkannten Standards und Normen sind die Übereinkünfte, die in der
Präambel des Abkommens von Cotonou genannt sind.
Erklärung XI
Erklärung der Gemeinschaft
zu Artikel 4 und Artikel 58 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou
Für die Zwecke des Artikels 4 und des Artikels 58 Absatz 2 des Abkommens von Coto-
nou besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „dezentrale örtliche Behörden“ alle Ebe-
nen der Dezentralisierung umfasst, einschließlich der „collectivités locales“.
Erklärung XII
Erklärung der Gemeinschaft
zu Artikel 11a des Abkommens von Cotonou
Die finanzielle und technische Hilfe im Bereich der Zusammenarbeit bei der Bekämp-
fung des Terrorismus wird aus anderen als den für die Finanzierung der AKP-EG-Entwick-
lungszusammenarbeit bestimmten Mitteln finanziert.
Erklärung XIII
Erklärung der Gemeinschaft
zu Artikel 11b Absatz 2 des Abkommens von Cotonou
Es besteht Einigkeit darüber, dass die in Artikel 11b Absatz 2 des Abkommens von
Cotonou genannten Maßnahmen nach einem angepassten Zeitplan getroffen werden, der
den besonderen Sachzwängen der einzelnen Staaten Rechnung trägt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1017
Erklärung XIV
Erklärung der Gemeinschaft
zu den Artikeln 28, 29, 30 und 58 des Abkommens von Cotonou
und zu Artikel 6 des Anhangs IV
Die Anwendung der Bestimmungen über die regionale Zusammenarbeit bei Beteiligung
von nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Staaten hängt von der Anwendung entspre-
chender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierungsinstrumente für die
Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und Regionen der Welt ab. Die Gemeinschaft
wird die AKP-Staatengruppe über das Inkrafttreten dieser entsprechenden Bestimmun-
gen unterrichten.
Erklärung XV
Erklärung der Europäischen Union zu Anhang Ia
1. Die Europäische Union verpflichtet sich, so bald wie möglich, wenn irgend möglich bis
September 2005, einen genauen Betrag für den mehrjährigen Finanzrahmen für die
Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Abkommens von
Cotonou und seinen Anwendungszeitraum vorzuschlagen.
2. Die unter Nummer 2 des Anhangs Ia genannte Mindesthilfe ist garantiert, unbescha-
det des Zugangs der AKP-Staaten zu zusätzlichen Mitteln aus anderen Finanzinstru-
menten, die bereits bestehen oder möglicherweise eingerichtet werden könnten, um
Maßnahmen in Bereichen wie den folgenden zu unterstützen: humanitäre Soforthilfe,
Nahrungsmittelsicherung, armutsbedingte Krankheiten, Unterstützung bei der
Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, Unterstützung der für die Zeit
nach der Reform des Zuckermarkts geplanten Maßnahmen sowie Frieden und Stabi-
lität.
3. Die Frist für die Bindung der Mittel des 9. EEF, der 31. Dezember 2007, könnte gege-
benenfalls überprüft werden.
Erklärung XVI
Erklärung der Gemeinschaft
zu Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 7,
Artikel 16 Absätze 5 und 6 und Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs IV
Diese Bestimmungen lassen die Rolle der Mitgliedstaaten im Entscheidungsprozess
unberührt.
Erklärung XVII
Erklärung der Gemeinschaft
zu Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV
Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV und die Rückkehr zu Standardverwaltungsvereinba-
rungen wird durch Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission umgesetzt. Die-
ser Beschluss wird der AKP-Staatengruppe ordnungsgemäß mitgeteilt.
Erklärung XVIII
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 20 des Anhangs IV
Die Bestimmungen des Artikels 20 des Anhangs IV werden nach dem Grundsatz der
Gegenseitigkeit mit anderen Gebern umgesetzt.
Erklärung XIX
Erklärung der Gemeinschaft
zu den Artikeln 34, 35 und 36 des Anhangs IV
Die jeweiligen genauen Zuständigkeiten der mit der Verwaltung und Abwicklung der
Mittel des Fonds beauftragten Stellen sind Gegenstand eines Verfahrenshandbuchs, über
das Konsultationen mit den AKP-Staaten nach Artikel 12 des Abkommens von Cotonou
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
abgehalten werden. Das Verfahrenshandbuch wird den AKP-Staaten bei Inkrafttreten des
Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou zur Verfügung gestellt. Dieses
Verfahren gilt auch für jede Änderung des Handbuchs.
Erklärung XX
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Anhangs VII
Der Standpunkt, den der Rat der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zu den in
Artikel 3 des Anhangs VII vorgesehenen Modalitäten vertritt, wird auf Vorschlag der Kom-
mission festgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1019
Internes Abkommen
zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten
über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen
für den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe
im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
und über die Bereitstellung von Finanzhilfe
für die überseeischen Länder und Gebiete,
auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied- wird für die Bindung der von der Kommission verwalteten
staaten der Europäischen Gemeinschaft – Mittel des 9. EEF, der von der Europäischen Investitions-
bank (nachstehend „EIB“ genannt) verwalteten Zinszu-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen schüsse und der Einnahmen aus den Zinsen auf diese Mit-
Gemeinschaft, tel eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 festgesetzt. Diese
Frist kann gegebenenfalls überprüft werden.
nach Anhörung der Kommission,
5. Für die Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkom-
mens und des Assoziationsbeschlusses sollte ein 10. EEF
nach Anhörung der Europäischen Investitionsbank,
eingerichtet und das Verfahren für die Mittelvergabe und
die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten festgelegt wer-
in Erwägung nachstehender Gründe:
den.
1. Anhang Ia Nummer 3 des Partnerschaftsabkommens 6. Eine Überprüfung aller Aspekte der Ausgaben und Mittel
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, der Europäischen Union sollte auf der Grundlage eines
im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits Berichts der Kommission 2008/2009 erfolgen.
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- 7. Die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten sind
staaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni übereingekommen, aus dem 10. EEF einen Betrag von
20001) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ 430 Millionen EUR zur Deckung der Unterstützungsausga-
genannt), sieht Folgendes vor: „Die erforderlichen Änderun- ben zuzuweisen, die der Kommission bei der Programm-
gen an dem mehrjährigen Finanzrahmen oder den entspre- planung und Durchführung des EEF entstehen.
chenden Teilen des Abkommens werden abweichend von
Artikel 95 des Abkommens vom Ministerrat beschlossen“. 8. Die Verwaltungsverfahren für die finanzielle Zusammenar-
beit sollten festgelegt werden.
2. Der AKP-EG-Ministerrat hat auf seiner Tagung in Port
Moresby (Papua-Neuguinea) vom 1. und 2. Juni 2006 An- 9. Am 12. September 2000 haben die im Rat vereinigten
hang Ib zu dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen an- Vertreter der Mitgliedstaaten ein Internes Abkommen über
genommen und legte hierin den im mehrjährigen Finanz- die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemein-
rahmen für den Zeitraum 2008–2013 im Rahmen des schaft im Rahmen des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Part-
AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zu leistenden Gesamt- nerschaftsabkommen und über die Bereitstellung von
betrag der Gemeinschaftshilfe für die AKP-Staaten auf Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf
21 966 Millionen EUR, die aus dem von den Mitgliedstaaten die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet1)
finanzierten 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachste- (nachstehend „Internes Abkommen für den 9. EEF“ ge-
hend „10. EEF“ genannt) aufgebracht werden, fest. nannt), genehmigt.
3. Der Beschluss Nr. 2001/822/EG des Rates vom 27. Novem- 10. Es sollte einen Ausschuss aus Vertretern der Regierungen
ber 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder der Mitgliedstaaten bei der Kommission (nachstehend
und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft2) (nach- „EEF-Ausschuss“ genannt) und einen entsprechenden
stehend „Assoziationsbeschluss“ genannt) ist bis zum Ausschuss bei der EIB eingesetzt werden. Die Arbeiten der
31. Dezember 2011 anwendbar. Vor Ablauf dieses Datums Kommission und der EIB bei der Durchführung des AKP-
sollte ein neuer Beschluss nach Artikel 187 des Vertrags EG-Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden
angenommen werden. Vor dem 31. Dezember 2007 sollte Bestimmungen des Assoziationsbeschlusses sollten mit-
der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig als finan- einander in Einklang gebracht werden.
zielle Unterstützung der überseeischen Länder und Gebie- 11. Es wird davon ausgegangen, dass Bulgarien und Rumänien
te (nachstehend „ÜLG“ genannt), auf die der vierte Teil des am 1. Januar 2008 der EU beigetreten sein werden und ent-
Vertrags Anwendung findet, für den Zeitraum von 2008– sprechend den Verpflichtungen, die sie nach dem Beitritts-
2013 einen Betrag von 286 Millionen EUR aus dem 10. EEF vertrag für Bulgarien und Rumänien und dem dazugehöri-
festlegen. gen Protokoll eingegangen sind, auch dem AKP-EG-Part-
4. Gemäß dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinig- nerschaftsabkommen und dem vorliegenden internen
ten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom Abkommen beitreten werden.
30. Mai 2005 zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen 12. In ihren Schlussfolgerungen vom 24. Mai 2005 haben der
im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)3) Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen
der Mitgliedstaaten sich zu rascheren Fortschritten bei der
1) ABl. L 317 vom 15. 12. 2000, S. 3. Zuletzt geändert durch das in Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu einer
Luxemburg unterzeichnete Abkommen vom 25. Juni 2005 (ABl. L 287 fristgerechten Umsetzung und Überwachung der Pariser
vom 28. 10. 2005, S. 4). Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe der Orga-
2) ABl. L 314 vom 30. 11. 2001, S. 1.
3) ABl. L 156 vom 18. 6. 2005, S. 19. 1) ABl. L 317 vom 15. 12. 2000, S. 355.
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- Niederlande 4,85 1 100 077 000
lung (OECD), angenommen auf dem hochrangigen Forum
Österreich 2,41 546 636 200
am 2. März 2005 in Paris, bekannt.
Polen 1,30 294 866 000
13. Es sei an die in den oben genanntem Schlussfolgerungen
genannte Öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) erinnert. Die Portugal 1,15 260 843 000
Kommission sollte bei der Berichterstattung an die Mit-
gliedstaaten und an den Entwicklungshilfeausschuss der Rumänien*) 0,37 83 923 400
OECD über die im Rahmen des EEF getätigten Ausgaben Slowenien 0,18 40 827 600
zwischen ODA- und Nicht-ODA-Tätigkeiten unterscheiden.
Slowakei 0,21 47 632 200
14. Der Rat, die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen
der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Finnland 1,47 333 425 400
Kommission haben am 22. Dezember 2005 eine gemeinsa- Schweden 2,74 621 486 800
me Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen
Union: Der Europäische Konsens1) angenommen. Vereinigtes
Königreich 14,82 3 361 472 400
15. Im Rahmen des EEF sollten auch weiterhin prioritär die am
wenigsten entwickelten Länder und andere Länder mit 22 682 000 000
niedrigem Einkommen unterstützt werden.
16. Der Rat hat am 11. April 2006 den Grundsatz angenom- *) Geschätzter Betrag
men, die Friedensfazilität für Afrika aus AKP-internen Mit-
teln im Umfang von bis zu 300 Millionen EUR im Anfangs- Über den Gesamtbetrag von 22 682 Millionen EUR kann mit
zeitraum 2008–2010 zu finanzieren. Eine umfassende Eva- Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens verfügt wer-
luierung wird im dritten Jahr stattfinden; dabei werden die den, davon werden
Modalitäten sowie die Möglichkeiten künftiger alternativer
i) 21 966 Millionen EUR den AKP zugewiesen;
Finanzierungsquellen, einschließlich einer GASP-Finanzie-
rung, überprüft. ii) 286 Millionen EUR den ÜLG zugewiesen;
iii) 430 Mio. EUR der Kommission für Unterstützungsaus-
sind wie folgt übereingekommen:
gaben nach Artikel 6 im Zusammenhang mit der Pro-
grammplanung und Durchführung des EEF durch die
Kommission zugewiesen.
Kapitel I
b) Die in Anhang I des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und
Finanzmittel Anhang II A des Assoziationsbeschlusses genannten und
unter dem 9. EEF für die Finanzierung der Investitionsfazilität
gemäß dem Anhang II C des Assoziationsbeschlusses be-
Artikel 1
reitgestellten Mittel (nachstehend als „Investitionsfazilität“
Mittelausstattung des 10. EEF bezeichnet) fallen nicht unter den Beschluss 2005/446/EG,
mit dem die Frist festgesetzt wurde, ab der Mittel des 9. EEF
(1) Die Mitgliedstaaten richten einen 10. Europäischen Ent-
nicht länger gebunden werden dürfen. Diese Mittel werden
wicklungsfonds ein, nachstehend „10. EEF“ genannt.
auf den 10. EEF übertragen und ab dem Inkrafttreten des
(2) Für den 10. EEF gilt: im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens festge-
a) Er umfasst bis zu 22 682 Millionen EUR an Beiträgen der Mit- legten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008–
gliedstaaten, die sich wie folgt zusammensetzen: 2013 und ab Inkrafttreten der Ratsbeschlüsse über die finan-
zielle Unterstützung für die ÜLG für den Zeitraum 2008–2013
Mitgliedstaat Beitragsschlüssel Beitrag in EUR im Einklang mit den Durchführungsmodalitäten für den
Belgien 3,53 800 674 600 10. EEF verwaltet.
Bulgarien*) 0,14 31 754 800 (3) Nach dem 31. Dezember 2007 oder nach dem Inkraft-
treten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum
Tschechische 2008–2013, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
Republik 0,51 115 678 200 werden noch verbleibende Mittel des 9. EEF oder vorangegan-
Dänemark 2,00 453 640 000 gener EEF nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der Restmittel
und der freigegebenen Mittel für das System für die Stabilisie-
Deutschland 20,50 4 649 810 000 rung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeug-
Estland 0,05 11 341 000 nissen (STABEX) aus EEF, die dem 9. EEF vorangingen, und der
Mittel im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b. Soweit im Einklang
Griechenland 1,47 333 425 400
hiermit nach dem 31. Dezember 2007 bis zum Inkrafttreten die-
Spanien 7,85 1 780 537 000 ses Abkommens Mittel gebunden werden, werden sie aus-
schließlich dazu verwendet, bis zum Inkrafttreten des 10. EEF
Frankreich 19,55 4 434 331 000
die Arbeitsfähigkeit der EU-Verwaltung sicherzustellen und die
Irland 0,91 206 406 200 laufenden Kosten zur Unterstützung der laufenden Projekte zu
Italien 12,86 2 916 905 200 decken.
Zypern 0,09 20 413 800 (4) Nach dem 31. Dezember 2007 freigegebene Mittel aus
Projekten im Rahmen des 9. EEF oder vorangegangener EEF
Lettland 0,07 15 877 400 werden nicht mehr gebunden, falls nicht der Rat auf Vorschlag
Litauen 0,12 27 218 400 der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt, mit Aus-
nahme der nach diesem Datum des Inkrafttretens freigegebenen
Luxemburg 0,27 61 241 400 Mittel für das System für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse
Ungarn 0,55 124 751 000 von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (STABEX) aus EEF,
die dem 9. EEF vorangingen und automatisch auf die jeweiligen
Malta 0,03 6 804 600 nationalen Richtprogramme nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i
und Artikel 3 Absatz 1 übertragen werden, und der Mittel nach
1) ABl. C 46 vom 24. 2. 2006, S. 1. Absatz 2 Buchstabe b.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1021
(5) Die Gesamtmittel des 10. EEF erstrecken sich auf den tungsverfahren. Dieser Finanzrahmen schließt die strukturel-
Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013. Die Mittel le Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen ein; dabei
des 10. EEF werden nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr handelt es sich um das Zentrum für Unternehmensentwick-
gebunden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission lung (ZUE) und das Technische Zentrum für Zusammenarbeit
einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst. in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZK), die in
Anhang III des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufge-
(6) Zinseinnahmen aus Finanzierungen durch Mittelbindun-
führt sind und nach den dort festgelegten Regeln überwacht
gen vorangegangener EEF und aus Mitteln des 10. EEF, die von
werden, und um die Paritätische Parlamentarische Ver-
der Kommission verwaltet und bei den in Artikel 37 Absatz 1 des
sammlung nach Artikel 17 des AKP-EG-Partnerschaftsab-
Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten
kommens. Aus diesen Mitteln wird auch die Unterstützung
beauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlt werden, werden
für die Betriebskosten für das unter den Nummern 1 und 2
einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lauten-
des Protokolls Nr. 1 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkom-
den Konten gutgeschrieben und nach Artikel 6 verwendet. Die
mens aufgeführte AKP-Sekretariat gewährt.
Verwendung der Zinseinnahmen aus den Fonds des 10. EEF, die
von der EIB verwaltet werden, wird im Rahmen der Finanzrege- c) Die unter den Buchstaben a und b genannten Mittel können
lung nach Artikel 10 Absatz 2 festgelegt. zum Teil auch wie folgt verwendet werden: zur Reaktion auf
externe Schocks und zur Deckung eines unvorhergesehe-
(7) Die Aufteilung der Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe a
nen Bedarfs – wozu gegebenenfalls auch die Finanzierung
wird im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur EU auf Vorschlag
der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates ge- von zusätzlicher kurzfristiger humanitärer Hilfe und von
ändert. Sofortmaßnahmen gehört, sofern diese Hilfe nicht aus dem
Gemeinschaftshaushalt finanziert werden kann – und zur
(8) Die Finanzmittel können nach Artikel 62 Absatz 2 des Abschwächung der negativen Auswirkungen kurzfristiger
AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durch einstimmigen Be- Schwankungen der Ausfuhrerlöse.
schluss des Rates angepasst werden.
d) 1 500 Millionen EUR als Mittelzuweisung an die EIB zur
(9) Unbeschadet der Beschlussfassungsregeln und der Ver- Finanzierung der Investitionsfazilität unter den in Anhang II
fahren nach Artikel 8 kann jeder Mitgliedstaat der Kommission des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens festgelegten Be-
oder der EIB zur Unterstützung der Ziele des AKP-EG-Partner- dingungen; diese Summe umfasst einen zusätzlichen
schaftsabkommens freiwillige Beiträge zukommen lassen. Die Beitrag von 1 100 Millionen EUR zu der als Umlauffonds ver-
Mitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofi- walteten Investitionsfazilität und 400 Millionen EUR in Form
nanzieren, beispielsweise im Rahmen spezifischer Maßnahmen, von Zuschüssen für die Finanzierung der in den Artikeln 2
die von der Kommission oder der EIB zu verwalten sind. Die und 4 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkom-
AKP-Eigenverantwortung auf nationaler Ebene ist bei solchen mens vorgesehenen Zinsvergütungen während der Laufzeit
Initiativen wird gewährleistet. des 10. EEF.
Die Durchführungsverordnung und die Finanzregelung nach
Artikel 10 enthalten die notwendigen Bestimmungen über Kofi- Artikel 3
nanzierungen aus dem EEF sowie über die Kofinanzierungsakti-
vitäten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Den ÜLG vorbehaltene Mittel
Rat im Voraus über ihre freiwilligen Beiträge. (1) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte
(10) Der Rat führt gemäß Artikel 7 des Finanzprotokolls zum Betrag von 286 Millionen EUR wird entsprechend dem vor dem
AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zusammen mit den AKP- 31. Dezember 2007 anzunehmenden Beschluss des Rates zur
Staaten eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Änderung des Assoziationsbeschlusses gemäß Artikel 187 des
Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Vertrags bereitgestellt; von diesem Betrag sind 256 Millionen
Auswirkungen der Hilfe bewertet werden. Diese Überprüfung EUR für die Finanzierung nationaler und regionaler Richt-
wird auf der Grundlage eines im Jahre 2010 von der Kommissi- programme und 30 Millionen EUR als Mittelzuweisung an die
on auszuarbeitenden Vorschlags vorgenommen. Die Leistungs- EIB zur Finanzierung der Investitionsfazilität nach dem Assozia-
überprüfung leistet einen Beitrag zur Ermittlung des Betrags für tionsbeschluss bestimmt.
die finanzielle Zusammenarbeit über 2013 hinaus. (2) Wird ein ÜLG unabhängig und tritt dem AKP-EG-Partner-
schaftsabkommens bei, so wird der in Absatz 1 genannte Be-
Artikel 2 trag auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Be-
schluss des Rates verringert und die in Artikel 2 Buchstabe a Zif-
Den AKP-Staaten fer i genannten Beträge entsprechend erhöht.
zugeteilte Mittel
Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Betrag Artikel 4
von 21 966 Millionen EUR wird wie folgt auf die Instrumente der
Zusammenarbeit aufgeteilt: Darlehen
aus Eigenmitteln der EIB
a) 17 766 Millionen EUR für die Finanzierung nationaler und
regionaler Richtprogramme. Diese Mittel dienen der Finan- (1) Zu den für die Finanzierung der Investitionsfazilität bereit-
zierung gestellten Beträgen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und
dem in Artikel 2 Buchstabe d genannten Betrag kommt ein
i) der nationalen Richtprogramme der AKP-Staaten gemäß Richtbetrag von bis zu 2 030 Millionen EUR in Form von Darle-
den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Part- hen hinzu, welche die EIB aus Eigenmitteln gewährt. Diese Mit-
nerschaftsabkommens; tel werden bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen EUR für die
ii) der regionalen Richtprogramme zur Förderung der regio- in Anhang II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten
nalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integra- Zwecke und bis zu einem Betrag von 30 Millionen EUR für die im
tion der AKP-Staaten gemäß den Artikeln 6 bis 11, Assoziationsbeschluss genannten Zwecke unter den Bedingun-
Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 des Anhangs IV des gen gewährt, die in ihrer Satzung und in den einschlägigen
AKP-EG-Partnerschaftsabkommens. Bestimmungen des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsab-
kommens über die Investitionsfinanzierung und im Assoziati-
b) 2 700 Millionen EUR für die Finanzierung der AKP-internen
onsbeschluss festgelegt sind.
und der interregionalen Zusammenarbeit mit zahlreichen
oder allen AKP-Staaten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der EIB gegenüber,
und Artikel 14 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschafts- entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der EIB die
abkommens betreffend die Durchführungs- und Verwal- selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflich-
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
tungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus Sie dienen auch der Deckung von Ausgaben, die am Sitz der
den Verträgen über Darlehen aus Eigenmitteln ergeben, welche Kommission und in den Delegationen in Verbindung mit der
die EIB aufgrund von Artikel 1 des Anhangs II des AKP-EG-Part- administrativen Unterstützung anfallen, die bei der Verwaltung
nerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen der im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und
des Assoziationsbeschlusses geschlossen hat. des Assoziationsbeschlusses finanzierten Maßnahmen zu leis-
ten sind.
(3) Die in Absatz 2 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf
75 % des Gesamtbetrags der von der EIB im Rahmen aller Dar- Sie sind nicht für die Kernaufgaben des Europäischen Öffentli-
lehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Deckung chen Dienstes, d.h. das fest angestellte Personal der Kommissi-
sämtlicher Risiken übernommen. on, bestimmt.
(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des
Absatzes 2 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den ein-
zelnen Mitgliedstaaten und der EIB niedergelegt. Kapitel II
Artikel 5 Durchführung und Schlussbestimmungen
Finanzierungen der EIB
(1) Die an die EIB geleisteten Zahlungen im Zusammenhang Artikel 7
mit Sonderdarlehen, die den AKP, den ÜLG und den französi- Beiträge zum 10. EEF
schen überseeischen Departements gewährt worden sind,
sowie die Erlöse und Erträge aus Risikokapitaltransaktionen im (1) Die Kommission erstellt jährlich unter Berücksichtigung
Rahmen von EEF, die dem 9. EEF vorangingen, werden den Mit- des für die Verwaltung und die Durchführung der Investitionsfa-
gliedstaaten entsprechend ihren Beiträgen zum EEF, aus dem zilität veranschlagten Bedarfs der EIB eine Aufstellung der Mit-
diese Beiträge stammen, gutgeschrieben, sofern der Rat nicht telbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzu-
einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur rufenden Beiträge für das laufende Haushaltsjahr und die beiden
Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden. folgenden Haushaltsjahre und übermittelt diese dem Rat vor
dem 15. Oktober. Maßgeblich für die Höhe der beantragten
(2) Die Provisionen, die der EIB für die Verwaltung der in Beträge ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mit-
Absatz 1 genannten Darlehen und Finanzierungen zustehen, tel in dem vorgeschlagenen Umfang.
werden vorher von den den Mitgliedstaaten gutzuschreibenden
Beträgen abgezogen. (2) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit der
in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit über die Ober-
(3) Die Erträge und Einnahmen der EIB aus Finanzierungen
grenze für die jährlichen Beitragszahlungen für das zweite Jahr
über die Investitionsfazilität im Rahmen des 9. und 10. EEF wer-
nach Abgabe des Vorschlags der Kommission (n+2) und im Rah-
den gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 des Anhangs II
men der im vorangegangenen Jahr beschlossenen Obergrenze
des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens nach Abzug außeror-
über die jährlichen Beitragszahlungen für das erste auf den Vor-
dentlicher Ausgaben und Verbindlichkeiten im Zusammenhang
schlag der Kommission folgende Jahr (n+1), wobei die auf die
mit der Fazilität für weitere Finanzierungen im Rahmen der
Kommission und die auf die EIB entfallenden Anteile genau
Investitionsfazilität verwendet.
angegeben werden.
(4) Die EIB erhält gemäß Artikel 3 Absatz 1a des Anhangs II
(3) Falls die gemäß Absatz 2 festgelegten Beitragszahlungen
des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für die Verwaltung der
von dem tatsächlichen Bedarf des EEF in dem betreffenden
in Absatz 3 genannten Finanzierungen der Investitionsfazilität
Haushaltsjahr abweichen, unterbreitet die Kommission dem Rat,
eine Vergütung auf Basis der vollen Aufwandsentschädigung.
der mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit
beschließt, Vorschläge für eine Anpassung der Beitragshöhe im
Artikel 6 Rahmen der Obergrenze nach Absatz 2.
Mittel für (4) Die abzurufenden Beiträge dürfen die Obergrenze nach
Unterstützungsausgaben Absatz 2 nicht überschreiten und auch die Obergrenzen dürfen
i n Ve r b i n d u n g m i t d e m E E F nicht angehoben werden, es sei denn, der Rat beschließt dies
(1) Die Mittel des EEF decken die Kosten für Unterstützungs- mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 im Falle spezieller
maßnahmen ab. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii Bedürfnisse aufgrund außergewöhnlicher oder unvorhergesehe-
und Artikel 1 Absatz 5 genannten Mittel beziehen sich auf Kos- ner Umstände wie der Lage nach einer Krise. In diesem Fall
ten, die in Verbindung mit der Programmplanung und Durchfüh- gewährleisten die Kommission und der Rat, dass die Beiträge
rung des EEF anfallen und die nicht zwangsläufig durch die Stra- mit den zu erwartenden Zahlungen übereinstimmen.
tegiepapiere und die mehrjährigen Richtprogramme gemäß der (5) Die Kommission legt dem Rat jährlich bis zum 15. Oktober
Durchführungsverordnung, auf die in Artikel 10 Absatz 1 Bezug unter Berücksichtigung der Voraussagen der EIB ihre Schätzun-
genommen wird, gedeckt sind. gen in Bezug auf die Mittelbindungen, Auszahlungen und Beiträ-
(2) Mit den Mitteln für Unterstützungsausgaben können die ge für jedes der drei Jahre vor, das auf die in Absatz 1 genann-
Kosten abgedeckt werden, die verbunden sind mit: ten Jahre folgt.
a) Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, (6) Was die Mittel anbelangt, die gemäß Artikel 1 Absatz 2
Rechnungsprüfung und Evaluierung, die für die Program- Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 3 aus früheren EEF auf den
mierung und Ausführung der von der Kommission verwalte- 10. EEF übertragen werden, so werden die Beiträge jedes Mit-
ten Mittel des EEF; gliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zu dem betreffenden
EEF berechnet.
b) der Verwirklichung seiner Ziele durch wissenschaftliche
Arbeiten im Bereich der Entwicklungspolitik, Studien, Sitzun- Was die Mittel des 9. EEF und der vorangegangenen EEF anbe-
gen, Informationsmaßnahmen, Sensibilisierung, Fortbildung langt, die nicht auf den 10. EEF übertragen werden, so werden
und Veröffentlichung und die Auswirkungen auf die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Ver-
hältnis zu seinem Beitrag zum 9. EEF berechnet.
c) Computernetzen für den Informationsaustausch und sonsti-
gen Ausgaben für technische und administrative Unterstüt- (7) Die Modalitäten der Beitragszahlungen durch die Mit-
zung, die der Kommission bei der Verwaltung des EEF gege- gliedstaaten sind in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanz-
benenfalls entstehen. regelung festgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1023
Artikel 8 Artikel 9
Ausschuss für den Ausschuss
Europäischen Entwicklungsfonds für die Investitionsfazilität
(1) Für die Verwaltung der Mittel des 10. EEF, die von der (1) Bei der EIB wird ein Ausschuss (nachfolgend „Ausschuss
Kommission verwaltet werden, wird ein Ausschuss (nachste- für die Investitionsfazilität“ genannt) eingerichtet, der aus Vertre-
hend „EEF-Ausschuss“ genannt) eingerichtet, der sich aus Ver- tern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter
tretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. der Kommission besteht. Die EIB nimmt die Sekretariatsge-
Den Vorsitz im EEF-Ausschuss führt ein Vertreter der Kommissi- schäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden
on; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission Dienstleistungen bereit. Der Vorsitzende des Ausschusses für
wahrgenommen. Ein Vertreter der EIB nimmt an den Arbeiten die Investitionsfazilität wird von den Mitgliedern des EEF-Aus-
des Ausschusses teil. schusses und aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss wer- (2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des Ausschusses
den wie folgt gewogen: für die Investitionsfazilität einstimmig an.
Mitgliedstaat Stimmenzahl EU-27 (3) Der Ausschuss für die Investitionsfazilität beschließt mit
qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absätzen 2 und 3.
Belgien 35
Bulgarien*) [1] Artikel 10
Tschechische Republik 5 Durchführungsbestimmungen
Dänemark 20 (1) Unbeschadet des Artikels 8 dieses Abkommens und der
Deutschland 205 darin genannten Stimmrechte der Mitgliedstaaten bleiben alle
einschlägigen Bestimmungen der Artikel 14 bis 30 des Internen
Estland 1 Abkommens für den 9. EEF in Kraft, bis der Rat über eine Durch-
Griechenland 15 führungsverordnung für den 10. EEF beschlossen hat. Über
diese Durchführungsverordnung wird auf Vorschlag der Kom-
Spanien 79 mission nach Stellungnahme der EIB einstimmig beschlossen.
Frankreich 196 Die Durchführungsverordnung enthält geeignete Änderungen
Irland 9 und Verbesserungen der Programmplanungs- und Beschluss-
fassungsverfahren und harmonisiert so weit wie möglich die
Italien 129 Gemeinschafts- und die EEF-Verfahren, auch für die Kofinanzie-
Zypern 1 rungsaspekte. Sie legt ferner besondere Verwaltungsverfahren
für die Friedensfazilität fest. In Anbetracht dessen, dass finan-
Lettland 1 zielle und technische Unterstützung für die Durchführung des
Litauen 1 Artikels 11 Absatz 6 und der Artikel 11a und 11b des AKP-EG-
Partnerschaftsabkommens durch spezifische Instrumente finan-
Luxemburg 3
ziert werden wird, die nicht zu den Instrumenten für die Finanzie-
Ungarn 6 rung der AKP-EG-Zusammenarbeit gehören, müssen Tätigkei-
ten im Rahmen dieser Bestimmungen durch zuvor spezifizierte
Malta 1
Haushaltsverwaltungsverfahren gebilligt werden.
Niederlande 49
(2) Die Finanzregelung wird vor Inkrafttreten des AKP-EG-
Österreich 24 Partnerschaftsabkommens vom Rat mit der in Artikel 8 vorgese-
henen qualifizierten Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
Polen 13
nach Stellungnahme der EIB zu den sie betreffenden Bestim-
Portugal 12 mungen sowie nach Stellungnahme des Rechnungshofs erlas-
Rumänien*) [4] sen.
(3) Die Kommission legt ihren Vorschlag für die in den Absät-
Slowenien 2
zen 1 und 2 genannten Verordnungen vor, worin unter anderem
Slowakei 2 vorgesehen wird, dass Dritte mit Durchführungsaufgaben be-
Finnland 15 traut werden können.
Schweden 27
Artikel 11
Vereinigtes Königreich 148 Finanzielle Ausführung,
EU-25 insges. 999 Rechnungsführung, Rechnungsprüfung
und Entlastung
EU-27 insges.*) [1 004]
(1) Die Kommission übernimmt die finanzielle Ausführung der
von ihr gemäß Artikel 1 Absatz 8, Artikel 2 Buchstaben a, b
*) Geschätzte Stimmenzahl
und c, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 verwalteten Mittelausstat-
tung und die finanzielle Abwicklung von Projekten und Program-
(3) Der EEF-Ausschuss beschließt mit einer qualifizierten
men im Einklang mit der in Artikel 10 Absatz 2 genannten
Mehrheit, für die 720 von 999 Stimmen erforderlich sind und die
Finanzregelung. Beschlüsse der Kommission über die Einzie-
die Zustimmung von mindestens 13 Mitgliedstaaten zum Aus-
hung zu Unrecht gezahlter Beträge sind vollstreckbare Titel
druck bringt. Für eine Sperrminorität sind 280 Stimmen erforder-
gemäß Artikel 256 des EG-Vertrags.
lich.
(2) Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der
(4) Sollte ein neuer Staat der Union beitreten, so werden die
Gemeinschaft und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser
Stimmengewichtung nach Absatz 2 und die qualifizierte Mehr-
Fazilität gemäß den Bestimmungen der in Artikel 10 Absatz 2
heit nach Absatz 3 durch einstimmigen Beschluss des Rates
genannten Finanzregelung ab. Dabei handelt die EIB im Namen
geändert.
und auf Gefahr der Gemeinschaft. Alle mit diesen Finanzierun-
(5) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschus- gen verbundenen Rechte und insbesondere die Rechte als
ses einstimmig an. Gläubiger oder Eigentümer liegen bei den Mitgliedstaaten.
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
(3) Die EIB übernimmt im Einklang mit ihrer Satzung und zu den ihre Aktivitäten und die der Investitionsfazilität betreffen-
gemäß vorbildlichen banküblichen Gepflogenheiten die finan- den Fragen beteiligt.
zielle Abwicklung der Finanzierungen, die mit Darlehen aus
Eigenmitteln gemäß Artikel 4, gegebenenfalls in Verbindung mit
Zinsvergütungen aus den Zuschussmitteln des EEF, durchge- Artikel 13
führt werden.
Ratifizierung,
(4) Für jedes Finanzjahr erstellt und genehmigt die Kommissi- Inkrafttreten und Geltungsdauer
on die Jahresabschlüsse des EEF und übermittelt diese dem
Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof. (1) Jeder Mitgliedstaat genehmigt dieses Abkommen im Ein-
klang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Regie-
(5) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informatio- rungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem General-
nen nach Artikel 10 zur Verfügung, damit dieser die aus den Mit- sekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluss
teln des EEF bereitgestellte Hilfe anhand von Belegen kontrollie- der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Ver-
ren kann. fahren.
(6) Die EIB übermittelt dem Rat und der Kommission jedes
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
Jahr einen Bericht über die Durchführung der aus den von ihr
in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung dieses
verwalteten Mitteln des EEF finanzierten Maßnahmen.
Abkommens durch den letzten Mitgliedstaat notifiziert wurde.
(7) Vorbehaltlich des Absatzes 9 dieses Artikels übt der Rech-
nungshof die ihm gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags übertrage- (3) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen
nen Befugnisse auch in Bezug auf die Finanzierungen des EEF wie der mehrjährige Finanzrahmen in Anhang Ib des AKP-EG-
aus. Die Bedingungen, unter denen der Rechnungshof seine Partnerschaftsabkommens. Unbeschadet des Artikels 1 Ab-
Befugnisse ausübt, werden in der in Artikel 9 Absatz 2 genann- satz 4 bleibt dieses Abkommen jedoch so lange in Kraft, wie
ten Finanzregelung festgelegt. dies für die vollständige Abwicklung der im Rahmen des AKP-
EG-Partnerschaftsabkommens und des Assoziationsbeschlus-
(8) Die Entlastung für die finanzielle Verwaltung des EEF mit ses und des genannten mehrjährigen Finanzrahmens finanzier-
Ausnahme der von der EIB abgewickelten Finanzierungen wird ten Aktionen notwendig ist.
der Kommission auf Empfehlung des Rates, die mit der in Arti-
kel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben wird, vom
Europäischen Parlament erteilt. Artikel 14
(9) Finanzierungen aus den von der EIB verwalteten Mitteln
Ve r b i n d l i c h e S p r a c h f a s s u n g e n
des EEF unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die
in der Satzung der EIB für alle von ihr getätigten Geschäfte vor- Dieses Abkommen ist in einer einzigen Urschrift in dänischer,
gesehen sind. deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-
chischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, nie-
Artikel 12 derländischer, polnischer portugiesischer, schwedischer, slowa-
kischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungari-
Überprüfungsklausel
scher Sprache abgefasst, wobei jeder dieser Wortlaute gleicher-
Artikel 1 Absatz 3 und die Artikel in Kapitel II können auf Vor- maßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats
schlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt
Rates geändert werden; Änderungen des Artikels 8 sind hiervon der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte
ausgenommen. Die EIB wird an dem Vorschlag der Kommission Abschrift.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1025
Internes Abkommen
zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten
zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000
über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied- 2. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
staaten der Europäischen Gemeinschaft –
„Artikel 9
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-
Gemeinschaft,
scher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-
gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unter- chischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer,
zeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (nachstehend niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer,
„AKP-EG-Abkommen“ genannt), slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und
ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei-
auf Vorschlag der Kommission, chermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalse-
kretariats des Rates hinterlegt; dieses übermittelt der Regie-
in Erwägung nachstehender Gründe: rung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Kopie.“
3. Der Anhang erhält folgende Fassung:
1. Mit Beschluss vom 27. April 2004 erteilte der Rat der Kom-
mission das Mandat, Verhandlungen mit den AKP-Staaten „Anhang
über eine Änderung des AKP-EG-Abkommens einzuleiten.
Diese Verhandlungen wurden am 23. Februar 2005 in Brüs- 1. Abgesehen von besonders dringenden Fällen erschöp-
sel abgeschlossen. Das Abkommen zur Änderung des AKP- fen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erst alle
EG-Abkommens wurde am 25. Juni 2005 in Luxemburg Möglichkeiten für einen politischen Dialog mit einem
unterzeichnet. AKP-Staat nach Artikel 8 des AKP-EG-Abkommens,
bevor sie das Konsultationsverfahren des Artikels 96 des
2. Daher sollte das Interne Abkommen zwischen den im Rat
AKP-EG-Abkommens einleiten. Der Dialog nach Artikel 8
vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten
wird systematisch und förmlich nach den Modalitäten
vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des
des Artikels 2 des Anhangs VII des AKP-EG-Abkommens
AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnah-
geführt. Ist die Paritätische Parlamentarische Versamm-
men und die dabei anzuwendenden Verfahren1), im Folgen-
lung an dem auf nationaler, regionaler und subregionaler
den „Internes Abkommen“ genannt, geändert werden.
Ebene geführten Dialog beteiligt, so wird sie durch die
3. Das mit dem Internen Abkommen festgelegte Verfahren beiden amtierenden Vorsitzenden oder einen für dieses
muss geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu Amt benannten Kandidaten vertreten.
tragen, die mit dem Abkommen zur Änderung des AKP-EG-
Abkommens an den Artikeln 96 und 97 vorgenommen wur- 2. Stellt der Rat nach Erschöpfung aller Möglichkeiten für
den. Dieses Verfahren sollte auch geändert werden, um dem einen Dialog nach Artikel 8 des AKP-EG-Abkommens auf
neuen Artikel 11b Rechnung zu tragen, dessen Absatz 1 ist Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats fest,
ein wesentliches Element des Abkommens zur Änderung dass ein AKP-Staat eine Verpflichtung in Bezug auf eines
des AKP-EG-Abkommens – der in den Artikeln 9 oder 11b des AKP-EG-Abkommens
genannten wesentlichen Elemente nicht erfüllt hat, oder
beschließen: ist ein schwerer Fall von Korruption aufgetreten, so ist
dieser AKP-Staat, abgesehen von besonders dringenden
Artikel 1 Fällen, um Konsultationen nach den Artikeln 11b, 96
Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Ver- oder 97 des AKP-EG-Abkommens zu ersuchen.
tretern der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18. September Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsab-
kommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwen- Die Gemeinschaft wird in den Konsultationen durch den
denden Verfahren wird wie folgt geändert: Vorsitz des Rates und die Kommission vertreten und ist
1. Artikel 3 erhält folgende Fassung: bestrebt, eine Vertretung auf gleicher Ebene zu gewähr-
leisten. Die Konsultationen, in denen es in erster Linie um
„Artikel 3 die von der betreffenden Vertragspartei zu treffenden
Die Haltung der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Maßnahmen geht, werden nach den Modalitäten des
Artikel 11b, 96 und 97 des AKP-EG-Abkommens in den Anhangs VII des AKP-EG-Abkommens geführt.
unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten wird vom
3. Ist bei Ablauf der Fristen der Artikel 11b, 96 oder 97 des
Rat nach dem im Anhang festgelegten Verfahren festgelegt.
geänderten AKP-EG-Abkommens für die Konsultationen
Betreffen die geplanten Maßnahmen Angelegenheiten, die trotz aller Anstrengungen keine Lösung gefunden wor-
unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, so können den, liegt ein dringender Fall vor oder werden Konsulta-
sie vom Rat auch auf Ersuchen eines Mitgliedstaats be- tionen abgelehnt, so kann der Rat nach den genannten
schlossen werden.“ Artikeln auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter
Mehrheit geeignete Maßnahmen beschließen, zu denen
1) ABl. L 317 vom 15. 12. 2000, S. 376.
auch die teilweise Aussetzung der Anwendung gehört.
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Für eine vollständige Aussetzung der Anwendung des 4. Das Europäische Parlament wird unverzüglich und
AKP-EG-Abkommens auf den betreffenden AKP-Staat umfassend über die nach den Nummern 2 und 3 gefass-
ist ein einstimmiger Beschluss des Rates erforderlich. ten Beschlüsse unterrichtet.“
Die Maßnahmen bleiben in Kraft, bis der Rat nach dem
Verfahren des Unterabsatzes 1 einen Beschluss zu ihrer Artikel 2
Änderung oder Aufhebung fasst, oder gegebenenfalls bis
zum Ende des in dem Beschluss angegebenen Zeit- Dieses Abkommen wird von den Mitgliedstaaten nach ihren
raums. verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die Regierun-
gen der Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des
Zu diesem Zweck überprüft der Rat die Maßnahmen Rates den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkom-
regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate. mens erforderlichen Verfahren.
Der Präsident des Rates notifiziert die getroffenen Maß- Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, tritt die-
nahmen vor ihrem Inkrafttreten dem betreffenden AKP- ses Abkommen zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie das Abkom-
Staat und dem AKP-EG-Ministerrat. men zur Änderung des AKP-EG-Abkommens1). Es gilt für den-
Der Beschluss des Rates wird im Amtsblatt der Europäi- selben Zeitraum wie dieses.
schen Union veröffentlicht. Werden die Maßnahmen
sofort getroffen, so wird die Notifikation dem AKP-Staat 1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Abkommens wird
und dem AKP-EG-Ministerrat zusammen mit einem vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen
Ersuchen um Konsultationen übermittelt. Union veröffentlicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1027
Fünfte Verordnung
über Änderungen des
Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 20. Juli 2007
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt
durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
der worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung:
Artikel 1
Die in London am 9. Dezember 2004 vom Schiffssicherheitsausschuss der
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließung
MSC.172(79) über Änderungen des Protokolls von 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457;
2005 II S. 218) zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
(BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderun-
gen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröf-
fentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft. Am selben Tag
treten die in Artikel 1 erwähnten Änderungen nach Artikel VI Abs. 2 des Interna-
tionalen Freibord-Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft.
Berlin, den 20. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Entschließung MSC.172(79)
(angenommen am 9. Dezember 2004)
Beschlussfassung über Änderungen des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
Resolution MSC.172(79)
(adopted on 9 December 2004)
Adoption of amendments to the Protocol of 1988
relating to the International Convention on Load Lines, 1966
Résolution MSC.172(79)
(adoptée le 9 décembre 2004)
Adoption d’amendements au Protocole de 1988
relatif à la Convention internationale de 1966 sur les lignes de charge
(Übersetzung)
The Maritime Safety Committee, Le Comité de la sécurité maritime, Der Schiffssicherheitsausschuss –
recalling Article 28(b) of the Convention rappelant l’article 28 b) de la Convention eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b
on the International Maritime Organization portant création de l’Organisation maritime des Übereinkommens über die Internatio-
concerning the functions of the Commit- internationale, qui a trait aux fonctions du nale Seeschifffahrts-Organisation betref-
tee, Comité, fend die Aufgaben des Ausschusses,
recalling further article VI of the Protocol rappelant en outre l’article VI du ferner eingedenk des Artikels VI des
of 1988 relating to the International Con- Protocole de 1988 relatif à la Convention Protokolls von 1988 zum Internationalen
vention on Load Lines, 1966 (hereinafter internationale de 1966 sur les lignes de Freibord-Übereinkommen von 1966 (im
referred to as the “1988 Load Lines Proto- charge, ci-après dénommé «le Pro- Folgenden als „Freibord-Protokoll von
col”) concerning amendment procedures, tocole LL de 1988», concernant la procé- 1988“ bezeichnet) betreffend Verfahren zur
dure d'amendement, Änderung,
having considered, at its seventy-ninth ayant examiné, à sa soixante-dix- nach der auf seiner neunundsiebzigsten
session, amendments to the 1988 Load neuvième session, les amendements au Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen
Lines Protocol proposed and circulated in Protocole LL de 1988 qui avaient été des Freibord-Protokolls von 1988, die
accordance with paragraph 2(a) of article proposés et diffusés conformément au nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a des
VI thereof, paragraphe 2 a) de l’article VI, Protokolls vorgeschlagen und weitergelei-
tet wurden –
1. adopts, in accordance with para- 1. adopte, conformément au para- 1. beschließt nach Artikel VI Absatz 2
graph 2(d) of article VI of the 1988 graphe 2 d) de l'article VI du Pro- Buchstabe d des Freibord-Protokolls
Load Lines Protocol, amendments to tocole LL de 1988, les amendements à von 1988 Änderungen der Anlage B
Annex B to the 1988 Load Lines l’Annexe B du Protocole de 1988 relatif des Freibord-Protokolls von 1988,
Protocol, the text of which is set out in à la Convention internationale de 1966 deren Wortlaut in der Anlage zu dieser
the Annex to the present resolution; sur les lignes de charge dont le texte Entschließung wiedergegeben ist;
figure à l’annexe de la présente réso-
lution;
2. determines, in accordance with para- 2. décide, conformément au para- 2. bestimmt nach Artikel VI Absatz 2
graph 2(f)(ii)(bb) of article VI of the 1988 graphe 2 f) ii) bb) de l’article VI du Pro- Buchstabe f Ziffer ii Doppelbuch-
Load Lines Protocol, that the said tocole LL de 1988, que lesdits amen- stabe bb des Freibord-Protokolls von
amendments shall be deemed to have dements seront réputés avoir été 1988, dass die Änderungen als am
been accepted on 1 January 2006, acceptés le 1er janvier 2006, à moins 1. Januar 2006 angenommen gelten,
unless, prior to that date, more than que, avant cette date, plus d’un tiers sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr
one third of the Parties to the 1988 des Parties au Protocole LL de 1988, als ein Drittel der Vertragsparteien des
Load Lines Protocol or Parties the ou des Parties dont les flottes Freibord-Protokolls von 1988 oder Ver-
combined merchant fleets of which marchandes représentent au total tragsparteien, deren Handelsflotten
constitute not less than 50 % of the 50 % au moins du tonnage brut de la insgesamt mindestens 50 vom Hun-
gross tonnage of the world’s merchant flotte mondiale des navires de dert des Bruttoraumgehalts der Welt-
fleet, have notified their objections to commerce, n’aient notifié au Secrétaire handelsflotte ausmachen, ihren Ein-
the amendments; général qu’elles élèvent une objection spruch gegen die Änderungen notifi-
contre ces amendements; ziert haben;
3. invites the Parties concerned to note 3. invite les Parties intéressées à la 3. fordert die betroffenen Vertragspartei-
that, in accordance with para- Convention à noter que, confor- en auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass
graph 2(g)(ii) of article VI of the 1988 mément au paragraphe 2 g) ii) de die Änderungen nach Artikel VI Ab-
Load Lines Protocol, the amendments l’article VI du Protocole LL de 1988, les satz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Frei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1029
shall enter into force on 1 July 2006 amendements entreront en vigueur le bord-Protokolls von 1988 nach ihrer
upon their acceptance in accordance 1er juillet 2006 après avoir été acceptés Annahme gemäß Nummer 2 am 1. Juli
with paragraph 2 above; dans les conditions prévues au para- 2006 in Kraft treten;
graphe 2 ci-dessus;
4. requests the Secretary-General, in 4. prie le Secrétaire général, confor- 4. ersucht den Generalsekretär nach Arti-
conformity with paragraph 2(e) of mément au paragraphe 2 e) de l’arti- kel VI Absatz 2 Buchstabe e des Frei-
article VI of the 1988 Load Lines cle VI du Protocole LL de 1988, de bord-Protokolls von 1988, allen Ver-
Protocol, to transmit certified copies of communiquer des copies certifiées tragsparteien des Freibord-Protokolls
the present resolution and the text of conformes de la présente résolution et von 1988 beglaubigte Abschriften die-
the amendments contained in the du texte des amendements figurant en ser Entschließung und des Wortlauts
Annex to all Parties to the 1988 Load annexe à toutes les Parties au Protoco- der in der Anlage enthaltenen Änderun-
Lines Protocol; le LL de 1988; et gen zu übermitteln;
5. further requests the Secretary-General 5. prie en outre le Secrétaire général de 5. ersucht den Generalsekretär ferner,
to transmit copies of this resolution communiquer des copies de la présen- den Mitgliedern der Organisation, die
and its Annex to Members of the te résolution et de son annexe aux nicht Vertragsparteien des Freibord-
Organization, which are not Parties to Membres de l’Organisation qui ne sont Protokolls von 1988 sind, Abschriften
the 1988 Load Lines Protocol. pas Parties au Protocole LL de 1988. dieser Entschließung und ihrer Anlage
zu übermitteln.
Annex Annexe Anlage
Amendments Amendements Änderungen
to Annex B à l’Annexe B der Anlage B
to the Protocol of 1988 du Protocole de 1988 des Protokolls von 1988
relating to the International relatif à la Convention zu dem Internationalen Frei-
Convention on Load Lines, 1966 internationale de 1966 bord-Übereinkommen von 1966
sur les lignes de charge
Annex III Annexe III Anlage III
Certificates Certificats Zeugnisse
Form of International Modèle de Certificat Form des
Certificate on Load Lines international de franc-bord Internationalen
Freibord-Zeugnisses
1 In the form of the International Load 1 Sur le modèle de Certificat inter- 1 In die Form des Internationalen Frei-
Line Certificate, the following new national de franc-bord, insérer entre la bord-Zeugnisses wird zwischen dem
section is inserted between the section section commençant par les mots: «Le Abschnitt, der mit „Dieses Zeugnis gilt
commencing with the words “This présent certificat est valable jusqu’au» bis zum“ beginnt, und dem Abschnitt,
certificate is valid until” and the section et la section commençant par les mots: der mit „Ausgestellt in“ beginnt, der
commencing with the words “Issued «Délivré à», la nouvelle section sui- folgende neue Abschnitt eingefügt:
at”: vante:
“Completion date of the survey on which «Date d’achèvement de la visite sur la „Abschlusstag der Besichtigung, auf der
this certificate is based: ............................“ base de laquelle le présent certificat est dieses Zeugnis beruht: ..........................“
(dd/mm/yyyy) délivré: ………………..» (TT.MM.JJJJ)
(jj/mm/aaaa)
Form Modèle Form
of International Exemption de Certificat international des Internationalen
Certificate on Load Lines d’exemption pour le franc-bord Freibord-Ausnahmezeugnisses
2 In the form of the International Load 2 Sur le modèle de Certificat internatio- 2 In die Form des Internationalen Frei-
Line Exemption Certificate, the nal d’exemption pour le franc-bord, bord-Ausnahmezeugnisses wird zwi-
following new section is inserted insérer entre la section commençant schen dem Abschnitt, der mit „Dieses
between the section commencing with par les mots: «Le présent certificat est Zeugnis gilt bis zum“ beginnt, und dem
the words “This certificate is valid until” valable jusqu’au» et la section com- Abschnitt, der mit „Ausgestellt in“
and the section commencing with the mençant par les mots: «Délivré à», la beginnt, der folgende neue Abschnitt
words “Issued at”: nouvelle section suivante: eingefügt:
“Completion date of the survey on which «Date d’achèvement de la visite sur la „Abschlusstag der Besichtigung, auf der
this certificate is based: …….....……........“ base de laquelle le présent certificat est dieses Zeugnis beruht: ..........................“
(dd/mm/yyyy) délivré: ……..……….....» (TT.MM.JJJJ)
(jj/mm/aaaa)
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Übereinkommen
zum Schutz des archäologischen Erbes und
zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 29. Juni 2007
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des
archäologischen Erbes (BGBl. 2002 II S. 2709) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 5
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Griechenland am 11. Januar 2007
Heiliger Stuhl am 8. November 1999
Monaco am 22. April 1999.
Es wird ferner für die
Niederlande am 12. Dezember 2007
in Kraft treten.
II.
G r i e c h e n l a n d hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde am 10. Juli 2006 die K ü n d i g u n g des Europäischen
Übereinkommens vom 6. Mai 1969 zum Schutz archäologischen Kulturguts
(BGBl. 1974 II S. 1285) notifiziert.
Nach Artikel 13 Abs. 3 des Übereinkommens ist die Kündigung am 11. Ja-
nuar 2007 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. II S. 1401).
Berlin, den 29. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1031
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Europäischen Organisation für Kernforschung
sowie der dazugehörigen Verordnung
Vom 10. Juli 2007
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 16. November 2006 zu dem Pro-
tokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäi-
schen Organisation für Kernforschung (BGBl. 2006 II S. 970) wird bekannt
gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 24 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. März 2007
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 30. Januar 2007 bei der
UNESCO in Paris hinterlegt worden.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Protokolls auch
die Verordnung vom 16. November 2006 zu dem Protokoll nach ihrem Artikel 2
Abs. 1
am 1. März 2007
in Kraft getreten ist.
Das Protokoll ist ferner am 22. Februar 2007 in Kraft getreten für
Bulgarien
Dänemark
Finnland
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Slowakei
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich.
Das Protokoll ist ferner am 10. März 2007 in Kraft getreten für
Griechenland.
Berlin, den 10. Juli 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 10. Juli 2007
Das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II
S. 458) ist nach seinem Artikel 53 Abs. 7 für
Brasilien am 18. Juli 2006
Ecuador am 26. August 2006
Madagaskar am 26. Februar 2007
Pakistan am 17. Februar 2007
Polen am 18. März 2006
Südafrika am 21. Januar 2007
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Februar 2006 (BGBl. II S. 244).
Berlin, den 10. Juli 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l