906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007
Gesetz
zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2003
über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador,
der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua
und der Republik Panama andererseits
Vom 19. Juli 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Rom am 15. Dezember 2003 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Abkommen über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwi-
schen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala,
der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama
andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen einschließlich der dazugehöri-
gen Erklärungen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 54 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007 907
Abkommen
über Politischen Dialog und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala,
der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und
der Republik Panama andererseits
Das Königreich Belgien, in Bekräftigung ihrer Achtung vor den Grundsätzen der
Demokratie und den Menschenrechten, wie sie in der Allgemei-
das Königreich Dänemark,
nen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind;
die Bundesrepublik Deutschland,
eingedenk ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechts-
die Hellenische Republik,
staatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung;
das Königreich Spanien,
gestützt auf den Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung
die Französische Republik,
und überzeugt davon, wie wichtig es ist, den Konsum illegaler
Irland, Drogen zu verhindern, ihre schädlichen Auswirkungen zu verrin-
die Italienische Republik, gern und gegen den illegalen Anbau, die illegale Herstellung und
die illegale Verarbeitung von Drogen und ihren Grundstoffen
das Großherzogtum Luxemburg, sowie den illegalen Handel damit vorzugehen;
das Königreich der Niederlande,
unter Hervorhebung ihres Eintretens für eine Zusammenarbeit
die Republik Österreich, zur Verwirklichung der Ziele der Beseitigung der Armut, der aus-
die Portugiesische Republik, gewogenen und nachhaltigen Entwicklung unter Berücksichti-
gung der Gefährdung durch Naturkatastrophen und Erhaltung
die Republik Finnland, und Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie zur
das Königreich Schweden, schrittweisen Integration der Zentralamerikanischen Länder in
die Weltwirtschaft;
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
unter Betonung der Bedeutung, die die Vertragsparteien der
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Festigung des politischen Dialogs und der wirtschaftlichen
Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im
Zusammenarbeit der Vertragsparteien beimessen, die 1984 im
Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
Rahmen des Dialogs von San José eingeleitet und 1996 in Flo-
die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Gemein- renz und 2002 in Madrid intensiviert wurden;
schaft“ genannt, unter Hervorhebung der Notwendigkeit, das Kooperations-
einerseits und programm auszubauen, das in dem 1993 unterzeichneten Rah-
menabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Euro-
die Republik Costa Rica, päischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa
Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Pana-
die Republik El Salvador,
ma (im Folgenden „Kooperationsrahmenabkommen von 1993“
die Republik Guatemala, genannt) festgelegt ist;
die Republik Honduras, in Anerkennung der Fortschritte bei der wirtschaftlichen Inte-
die Republik Nicaragua, gration Zentralamerikas, darunter zum Beispiel die Anstrengun-
gen zur raschen Errichtung einer Zentralamerikanischen Zolluni-
die Republik Panama
on, das Inkrafttreten des Mechanismus für die Beilegung von
andererseits, Handelsstreitigkeiten und die Unterzeichnung des Zentralameri-
kanischen Vertrages über Investitionen und Dienstleistungsver-
in Anbetracht der traditionellen historischen und kulturellen kehr, sowie der Notwendigkeit, die regionale Integration, die
Bindungen zwischen den Vertragsparteien und des Wunsches, regionale Handelsliberalisierung und die wirtschaftlichen Refor-
ihre Beziehungen aufbauend auf den vorhandenen Mechanis- men in Zentralamerika zu verstärken;
men zu vertiefen;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, die nachhaltige Entwick-
in Anbetracht der positiven Entwicklung der letzten zehn lung in beiden Regionen im Rahmen einer Entwicklungspartner-
Jahre in beiden Regionen, die es ermöglicht hat, zur Verfolgung schaft zu fördern, an der nach den Grundsätzen des Konsenses
gemeinsamer Ziele und Interessen in eine neue Phase tieferer, von Monterrey und der Erklärung von Johannesburg und des
modernerer und dauerhafter Beziehungen einzutreten, um auf dazu beschlossenen Umsetzungsplans alle bedeutenden Inte-
die derzeitigen internen Herausforderungen und auf internatio- ressengruppen einschließlich der Zivilgesellschaft und der Pri-
nale Ereignisse zu reagieren; vatwirtschaft beteiligt sind;
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eingedenk der Notwendigkeit, eine Zusammenarbeit in Migra- (6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig die
tionsfragen aufzunehmen; erzielten Fortschritte zu bewerten und dabei die vor Inkrafttreten
des Abkommens erzielten Fortschritte zu berücksichtigen.
in der Erkenntnis, dass dieses Abkommen nicht den Stand-
punkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilatera-
len oder multilateralen Handelsverhandlungen betrifft und auch Titel II
nicht so auszulegen ist, als lege es diesen Standpunkt fest;
Politischer Dialog
unter Betonung des Willens, in Fragen von beiderseitigem
Interesse in den internationalen Gremien zusammenzuarbeiten; Artikel 3
Ziele
unter Berücksichtigung der strategischen Partnerschaft zwi-
schen der Europäischen Union und Lateinamerika und der Kari- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen
bik, die 1999 auf dem Gipfel von Rio begründet und 2002 auf politischen Dialog nach den Grundsätzen der Gemeinsamen
dem Gipfel von Madrid bekräftigt wurde; Erklärungen des Dialogs von San José, insbesondere der Erklä-
rungen von San José (28./29. September 1984), Florenz
unter Berücksichtigung der Madrider Erklärung vom Mai (21. März 1996) und Madrid (18. Mai 2002) zu intensivieren.
2002; (2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Gegenstand
des politischen Dialogs alle Aspekte von beiderseitigem Interes-
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen:
se und sonstige internationale Fragen sind. Der politische Dialog
ebnet den Weg für neue Initiativen zur Verfolgung gemeinsamer
Ziele und zur Schaffung einer gemeinsamen Basis in Bereichen
Titel I wie regionale Integration, Eindämmung der Armut und sozialer
Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung, regionale Sicherheit
Grundsätze, Ziele und Stabilität, Konfliktprävention und -beilegung, Menschen-
und Geltungsbereich des Abkommens rechte, Demokratie, verantwortliche Staatsführung, Migration
und Bekämpfung von Korruption, Terrorismus, Drogen und
Kleinwaffen und leichten Waffen. Er bildet auch die Grundlage
Artikel 1
für Initiativen und unterstützt Anstrengungen zur Entwicklung
Grundsätze von Initiativen, einschließlich der Zusammenarbeit, und Maß-
nahmen in ganz Lateinamerika.
(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Ach-
tung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein
der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die Wahrung des intensiverer politischer Dialog einen umfassenden Informations-
Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der austausch ermöglicht und ein Forum für gemeinsame Initiativen
Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil auf internationaler Ebene bildet.
dieses Abkommens.
Artikel 4
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die För-
derung der nachhaltigen Entwicklung und für die Verwirklichung Mechanismen
der Millennium-Entwicklungsziele. Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dia-
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grund- log in folgender Form zu führen:
sätze der verantwortlichen Staatsführung und die Bekämpfung a) auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs, soweit dies
der Korruption. zweckmäßig ist und von den Vertragsparteien vereinbart
wird,
Artikel 2 b) auf Ministerebene, insbesondere im Rahmen der Ministerta-
Ziele und Geltungsbereich gung des Dialogs von San José,
(1) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, ihre c) auf der Ebene hoher Beamter,
Beziehungen durch Ausbau des politischen Dialogs und Verstär- d) auf Arbeitsebene,
kung der Zusammenarbeit zu vertiefen.
wobei die Vertragsparteien so weit wie möglich auch die diplo-
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihre Entschlossen- matischen Kanäle nutzen.
heit, die Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Investitio-
nen und Wirtschaftsbeziehungen zu verstärken. Artikel 5
(3) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, auf Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik
die Schaffung der Voraussetzungen hinzuarbeiten, unter denen
Die Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und
– aufbauend auf dem Ergebnis des Arbeitsprogramms von
unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen inter-
Doha, zu dessen Umsetzung bis Ende 2004 sich die Vertrags-
nationalen Gremien, soweit dies möglich ist und ihren Interessen
parteien verpflichtet haben – ein praktikables und für beide Sei-
entspricht, und arbeiten in der Außen- und Sicherheitspolitik
ten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen einschließlich eines
zusammen.
Freihandelsabkommens ausgehandelt werden könnte.
(4) Die Durchführung dieses Abkommens müsste zur Schaf-
fung dieser Voraussetzung beitragen, indem die politische und Titel III
soziale Stabilität gefördert, die regionale Integration vertieft und
Zusammenarbeit
die Armut im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung in Zentral-
amerika eingedämmt wird.
Artikel 6
(5) Dieses Abkommen regelt den politischen Dialog und die
Ziele
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und enthält
Bestimmungen über die für seine Anwendung erforderlichen (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die im Kooperati-
Organe. Mit diesem Abkommen wird nicht der Standpunkt der onsrahmenabkommen von 1993 vorgesehene Zusammenarbeit
Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder zu vertiefen und auf weitere Bereiche auszudehnen. Dabei ste-
multilateralen Handelsverhandlungen festgelegt. hen folgende Ziele im Vordergrund:
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a) Förderung der politischen und sozialen Stabilität durch punkt dieser Politik, die auf dem Grundsatz des Eigentums
Demokratie, Achtung der Menschenrechte und verantwort- beruht, ist der Aufbau von Kapazitäten auf regionaler, subregio-
liche Staatsführung; naler und nationaler Ebene. Um Konflikten vorzubeugen, wer-
den soweit erforderlich die politische, wirtschaftliche, soziale
b) Vertiefung des Prozesses der regionalen Integration der Zen-
und kulturelle Chancengleichheit aller gesellschaftlichen Grup-
tralamerikanischen Länder mit dem Ziel eines höheren Wirt-
pen gewährleistet, die demokratische Legitimität gestärkt, der
schaftswachstums und der schrittweisen Verbesserung der
soziale Zusammenhalt und die effiziente Regelung der öffentli-
Lebensqualität ihrer Völker;
chen Angelegenheiten gefördert, wirksame Mechanismen zur
c) Eindämmung der Armut und Förderung des gerechteren friedlichen Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteres-
Zugangs zu den Sozialdiensten und zu den Früchten des sen eingerichtet und eine aktive und organisierte Zivilgesell-
Wirtschaftswachstums unter Gewährleistung eines Gleich- schaft gefördert und zu diesem Zweck insbesondere die beste-
gewichts zwischen den wirtschaftlichen, sozialen und ökolo- henden regionalen Einrichtungen genutzt.
gischen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich gegebenenfalls auch auf
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusam- die Unterstützung landesspezifischer Vermittlungs-, Verhand-
menarbeit den Querschnittsaspekten der wirtschaftlichen und lungs- und Versöhnungsprozesse, auf Anstrengungen zur Unter-
sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen, darunter geschlechter- stützung von Kindern, Frauen und alten Menschen und auf Maß-
spezifische Fragen, Achtung der indigenen Völker und der ande- nahmen zur Bekämpfung von Anti-Personenminen erstrecken.
ren ethnischen Gruppen in Zentralamerika, Prävention und Be-
wältigung von Naturkatastrophen, Erhaltung und Schutz der (3) Die Vertragsparteien arbeiten auch bei der Prävention und
Umwelt, biologische Vielfalt, kulturelle Vielfalt, Forschung und Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten
technologische Entwicklung. Da auch die regionale Integration Waffen zusammen, um unter anderem die Koordinierung von
als Querschnittsthema anzusehen ist, sollten die Kooperations- Maßnahmen zur Intensivierung der rechtlichen, institutionellen
maßnahmen auf nationaler Ebene mit der regionalen Integration und polizeilichen Zusammenarbeit und die Einziehung und Ver-
vereinbar sein. nichtung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, die sich in
den Händen von Zivilisten befinden, zu verstärken.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen zu
fördern, die zur regionalen Integration in Zentralamerika und zur
Vertiefung der interregionalen Beziehungen zwischen den Ver- Artikel 10
tragsparteien beitragen. Zusammenarbeit bei der Modernisierung
des Staates und der öffentlichen Verwaltung
Artikel 7 (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel
Methoden der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, die Modernisierung
und Professionalisierung der öffentlichen Verwaltung in den
Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten Zentralamerikanischen Ländern zu unterstützen, einschließlich
in Form von technischer und finanzieller Hilfe, Studien, Ausbil- der Dezentralisierung und der durch die regionale Integration in
dung, Maßnahmen zum Austausch von Informationen und Zentralamerika bedingten organisatorischen Anpassungen. Ziel
Fachwissen, Tagungen, Seminaren und Forschungsprojekten der Zusammenarbeit ist es allgemein, auf der Grundlage unter
oder in jeder anderen Form, die von den Vertragsparteien je anderem der am besten geeigneten Methoden der Vertragspar-
nach dem Bereich der Zusammenarbeit, den verfolgten Zielen teien und unter Heranziehung der Erfahrung der Europäischen
und den zur Verfügung stehenden Mitteln gemäß den für diese Union bei der Entwicklung entsprechender Konzepte und Instru-
Zusammenarbeit geltenden Normen und Vorschriften vereinbart mente die organisatorische Effizienz zu verbessern, die transpa-
wird. Alle an der Zusammenarbeit beteiligten Stellen sind zu rente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechen-
einer transparenten und verantwortungsbewussten Mittelbe- schaftspflicht zu gewährleisten und den rechtlichen und institu-
wirtschaftung verpflichtet. tionellen Rahmen zu verbessern.
Artikel 8 (2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf Pro-
gramme zur Qualifizierung für die Konzipierung und Umsetzung
Zusammenarbeit im Bereich Menschenrechte, von Politik in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse
Demokratie und verantwortliche Staatsführung erstrecken, unter anderem Erbringung öffentlicher Dienstleistun-
Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenar- gen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Präven-
beit in diesem Bereich die Regierungen und die Vertreter der tion und Bekämpfung von Korruption und Stärkung der Justiz.
Zivilgesellschaft durch Maßnahmen in folgenden Bereichen
aktiv zu unterstützen: Artikel 11
a) Förderung und Schutz der Menschenrechte und Festigung Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Integration
der Demokratisierung, einschließlich der Verwaltung von
Wahlverfahren; (1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusam-
menarbeit in diesem Bereich die regionale Integration in Zentral-
b) Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der effizienten und amerika und insbesondere den Ausbau und die Umsetzung des
transparenten Regelung der öffentlichen Angelegenheiten, gemeinsamen Marktes zu fördern.
einschließlich der Bekämpfung der Korruption auf örtlicher,
regionaler und nationaler Ebene; (2) Mit der Zusammenarbeit wird der Auf- und Ausbau
gemeinsamer Einrichtungen in Zentralamerika unterstützt und
c) Stärkung der Unabhängigkeit und der Effizienz der Gerichte. eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ein-
richtungen gefördert.
Artikel 9 (3) Mit der Zusammenarbeit wird ferner die Entwicklung
gemeinsamer politischer Konzepte und die Harmonisierung des
Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention
rechtlichen Rahmens gefördert, soweit dies unter die Zentral-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusam- amerikanischen Integrationsinstrumente fällt und von den Ver-
menarbeit in diesem Bereich eine umfassende Friedenspolitik zu tragsparteien vereinbart wird; dies gilt unter anderem für Sektor-
fördern und zu unterstützen, die den Dialog unter den demokra- politik in Bereichen wie Handel, Zoll, Energie, Verkehr, Telekom-
tischen Nationen angesichts der derzeitigen Herausforderungen munikation, Umwelt und Wettbewerb sowie für die Koordinie-
fördert, zu denen die Prävention und Beilegung von Konflikten, rung der Gesamtwirtschaftspolitik unter anderem auf dem
die Wiederherstellung des Friedens und Gerechtigkeit im Gebiet der Währungspolitik, der Steuerpolitik und der öffentli-
Zusammenhang mit den Menschenrechten gehören. Schwer- chen Finanzen.
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910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007
(4) Im Einzelnen kann sie sich unter anderem in Form von (2) Die Vertragsparteien legen die Dienstleistungssektoren
handelsbezogener technischer Hilfe auf folgende Bereiche fest, auf die sich die Zusammenarbeit konzentriert. Die Maßnah-
erstrecken: men betreffen unter anderem das Regulierungsumfeld, bei dem
die internen Rechtsvorschriften gebührend berücksichtigt wer-
a) Unterstützung bei der Intensivierung der Errichtung und Fes-
den, und den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und Tech-
tigung einer funktionierenden Zentralamerikanischen Zoll-
nologie.
union;
b) Unterstützung bei der Verringerung und Beseitigung von Artikel 15
Hindernissen für den Ausbau des regionalen Handels;
Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums
c) Zusammenarbeit bei der Vereinfachung, Modernisierung,
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der
Harmonisierung und Integration der Zoll- und Versandver-
Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, Investitionen, den Tech-
fahren und Unterstützung bei der Entwicklung von Rechts-
nologietransfer, die Verbreitung von Informationen, kulturelle
vorschriften, Normen und Ausbildungslehrgängen;
und kreative Tätigkeiten und damit zusammenhängende
d) Unterstützung bei der Intensivierung der Errichtung und Fes- Erwerbstätigkeiten zu fördern und Zugang und Vorteile in den
tigung eines regionalen gemeinsamen Marktes. von den Vertragsparteien festgelegten Bereichen gemeinsam zu
nutzen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der
Artikel 12 Gesetze und sonstigen Vorschriften und der Politik, um den
Schutz und die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums
Regionale Zusammenarbeit auf ein Niveau anzuheben, das den strengsten internationalen
Die Vertragsparteien kommen überein, alle vorhandenen Normen entspricht.
Kooperationsinstrumente einzusetzen, um Maßnahmen zur Ent-
wicklung einer aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden Artikel 16
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Zen- Zusammenarbeit im Bereich
tralamerika sowie – ohne die Zusammenarbeit zwischen den des öffentlichen Beschaffungswesens
Vertragsparteien zu beeinträchtigen – zwischen Zentralamerika
und anderen Ländern oder Regionen Lateinamerikas und der Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der
Karibik unter anderem in folgenden Bereichen zu fördern: Han- Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, auf beiden Seiten diskri-
dels- und Investitionsförderung, Umweltschutz, Prävention und minierungsfreie, transparente und, falls die Vertragsparteien dies
Bewältigung von Naturkatastrophen, wissenschaftliche, tech- vereinbaren, offene*) Verfahren des öffentlichen Beschaffungs-
nische und technologische Forschung, Energie, Verkehr, Tele- wesens auf Ebene der Regierung und der sonstigen öffentlichen
kommunikationsinfrastruktur, Kultur, Regionalentwicklung und Beschaffung und gegebenenfalls auf allen Ebenen zu fördern.
Raumordnung.
Artikel 17
Artikel 13 Zusammenarbeit
im Bereich der Wettbewerbspolitik
Zusammenarbeit im Handelsbereich
Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenar-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusam-
beit im Bereich der Wettbewerbspolitik die Festlegung und
menarbeit im Handelsbereich die Integration der Zentralameri-
Anwendung wirksamer Wettbewerbsregeln sowie die Verbrei-
kanischen Länder in die Weltwirtschaft zu fördern. Ziel der
tung von Informationen zu fördern, damit für Unternehmen, die
Zusammenarbeit ist es ferner, durch handelsbezogene techni-
auf den Märkten Zentralamerikas und der Europäischen Union
sche Hilfe den Ausbau und die Diversifizierung des regionalen
tätig sind, größere Transparenz und Rechtssicherheit geschaf-
Handels und des Handels mit der Europäischen Union in mög-
fen wird.
lichst hohem Maße zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, eine integrierte Artikel 18
Agenda für die Zusammenarbeit im Handelsbereich umzuset-
zen, um die Möglichkeiten, die der Handel bietet, so gut wie Zusammenarbeit im Zollbereich
möglich zu nutzen und dadurch die produktive Basis, die Nutzen (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel
aus dem Handel zieht, zu erweitern, einschließlich der Entwick- der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, Maßnahmen im
lung von Mechanismen zur Bewältigung des zunehmenden Zusammenhang mit Zoll und der Erleichterung des Handels zu
Wettbewerbs, und die Fähigkeiten, die Instrumente und Techni- entwickeln und den Informationsaustausch über die Zollsyste-
ken auszubauen, die erforderlich sind, um die Nutzung aller Vor- me der Vertragsparteien zu fördern, um den Handel zwischen
teile des Handels zu beschleunigen. den Vertragsparteien zu erleichtern.
(3) Zur Umsetzung der Agenda für die Zusammenarbeit und (2) Nach Vereinbarung der Vertragsparteien kann sich die
zur Maximierung der Möglichkeiten, die bilaterale, regionale Zusammenarbeit unter anderem auf folgende Bereiche erstre-
oder multilaterale Handelsverhandlungen und -übereinkünfte cken:
bieten, kommen die Vertragsparteien überein, die technischen
a) Vereinfachung und Harmonisierung der Einfuhr- und Aus-
Kapazitäten in der Region verstärkt auszubauen.
fuhrpapiere auf der Grundlage internationaler Standards,
einschließlich der Verwendung vereinfachter Zollanmeldun-
Artikel 14 gen;
Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich b) Verbesserung der Zollverfahren durch Methoden wie Risi-
koanalyse, vereinfachte Verfahren für Eingang und Überlas-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenar-
sung der Waren, Bewilligung des Status eines ermächtigten
beit im Dienstleistungsbereich entsprechend dem Allgemeinen
Händlers und Nutzung des elektronischen Datenaustau-
Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)
sches und automatisierter Systeme;
zu verstärken und dadurch der zunehmenden Bedeutung der
Dienstleistungen für die Entwicklung und Diversifizierung ihrer c) Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und Verbesse-
Volkswirtschaft Rechnung zu tragen. Ziel der verstärkten rung der Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen
Zusammenarbeit ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Dienst- und Beschlüsse im Zollbereich;
leistungssektors in Zentralamerika auf eine Weise zu verbes-
sern, die mit den Erfordernissen der nachhaltigen Entwicklung *) Nach Artikel 2 Absatz 5 Satz 2 ist „offen“ nicht im Sinne von „Zugang“
im Einklang steht. auszulegen.
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d) Mechanismen zur Förderung der regelmäßigen Anhörung Artikel 21
der Wirtschaftsbeteiligten zu Ein- und Ausfuhrregelungen
Zusammenarbeit im Bereich
und -verfahren.
kleine und mittlere Unternehmen und
(3) Im institutionellen Rahmen dieses Abkommens kann der Kleinstunternehmen
Abschluss eines Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Die Vertragsparteien kommen überein, günstige Rahmenbe-
Zollbereich geprüft werden. dingungen für die Entwicklung von kleinen und mittleren Unter-
nehmen und Kleinstunternehmen, unter anderem in ländlichen
Gebieten, zu fördern, und zwar insbesondere durch
Artikel 19
a) Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteilig-
Zusammenarbeit im Bereich ten sowie gemeinsamen Investitionen, Jointventures und
technische Vorschriften und Konformitätsbewertung Informationsnetzen im Rahmen der bestehenden horizonta-
len Programme;
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der
Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften b) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten,
und Konformitätsbewertung beim Ausbau des Handels eine Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innova-
Schlüsselrolle zukommt, insbesondere mit Blick auf den regio- tion.
nalen Handel.
Artikel 22
(2) Nach Vereinbarung der Vertragsparteien werden mit der
Zusammenarbeit Anstrengungen in folgenden Bereichen geför- Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft
dert: und ländlicher Raum, Forstwirtschaft
sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz
a) Bereitstellung von Programmen für technische Hilfe in den
Bereichen Normung, Akkreditierung, Zertifizierung und (1) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit im
Messwesen für Zentralamerika, um in diesen Bereichen ein Agrarbereich, mit der die nachhaltige Landwirtschaft, die Ent-
System und Strukturen zu entwickeln, die vereinbar sind wicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, die
Forstwirtschaft, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Ent-
– mit den internationalen Standards; wicklung und die Nahrungsmittelsicherung in den Zentralameri-
kanischen Ländern gefördert wird.
– mit den wesentlichen Bestimmungen zum Schutz der
Sicherheit und der Gesundheit von Menschen, zum (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Ausbau der
Schutz von Pflanzen und Tieren, zum Schutz der Verbrau- Kapazitäten, der Infrastruktur und des Technologietransfers und
cher und zum Schutz der Umwelt; befasst sich unter anderem mit folgenden Fragen:
b) Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Erleichte- a) Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits- und Pflanzen-
rung des Marktzugangs. schutz, Umwelt und Lebensmittelqualität unter Beachtung
der für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften
(3) In der Praxis ist es Zweck der Zusammenarbeit, und im Einklang mit den Regeln der WTO und anderer
zuständiger internationaler Organisationen;
a) organisatorische und technische Unterstützung beim Aufbau
regionaler Netze und Stellen zu leisten und die Koordinie- b) Diversifizierung und Umstrukturierung der Agrarsektoren;
rung der Politik zu verstärken, um ein gemeinsames Konzept c) Informationsaustausch, unter anderem über die Entwicklung
für die Anwendung internationaler und regionaler Normen der Agrarpolitik der Vertragsparteien;
auf technische Vorschriften und Konformitätsbewertungs-
verfahren zu entwickeln; d) technische Hilfe bei der Erhöhung der Produktivität und
beim Austausch alternativer Anbautechnologien;
b) Maßnahmen zu fördern, mit denen eine Annäherung der Ver-
e) wissenschaftliche und technologische Versuche;
tragsparteien in den Bereichen Normung und Konformitäts-
bewertung erreicht werden soll; f) Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher
Erzeugnisse, Qualifizierungsmaßnahmen für Erzeugerver-
c) Maßnahmen zu fördern, mit denen die Transparenz, die am bände und Unterstützung der Absatzförderung;
besten geeigneten Regelungsmethoden und die Förderung
von Qualitätsnormen für Produkte und Geschäftspraktiken g) Ausbau der Kapazitäten zur Durchführung gesundheitspoli-
verbessert werden sollen. zeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, um
den Marktzugang zu erleichtern und einen angemessenen
Gesundheitsschutz nach den Bestimmungen des
Artikel 20 WTO/SPS-Übereinkommens über die Anwendung gesund-
heitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen
Industrielle Zusammenarbeit zu gewährleisten.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer industriel-
len Zusammenarbeit die Modernisierung und Umstrukturierung Artikel 23
der Industrie und einzelner Sektoren in Zentralamerika und die Zusammenarbeit
industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteilig- im Bereich Fischerei und Aquakultur
ten mit dem Ziel zu unterstützen, die Privatwirtschaft unter
Bedingungen zu stärken, unter denen der Schutz der Umwelt Die Vertragsparteien kommen überein, die wirtschaftliche und
gefördert wird. technische Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakul-
tur auszubauen, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Nut-
(2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit zung, Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischbestände, ein-
werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten schließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Zusammen-
berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der indus- arbeit muss auch die verarbeitende Industrie und die Erleichte-
triellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls län- rung des Handels umfassen. Die Zusammenarbeit im Fischerei-
derübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird sektor könnte zum Abschluss bilateraler Fischereiübereinkünfte
insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Ver- zwischen den Vertragparteien bzw. zwischen der Europäischen
besserung des Management-Know-hows und die Förderung Gemeinschaft und einem oder mehreren Zentralamerikanischen
der Transparenz der Märkte und der wirtschaftlichen Rahmen- Ländern und/oder zum Abschluss multilateraler Fischereiüber-
bedingungen zu schaffen. einkünfte zwischen den Vertragsparteien führen.
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912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007
Artikel 24 (2) Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Bereiche
erstrecken:
Zusammenarbeit im Bergbaubereich
a) Informationsaustausch über die Politik der Vertragsparteien,
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich die insbesondere über den Nahverkehr und den Verbund und
Zusammenarbeit im Bergbaubereich, die auch dem Umwelt- die Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, und
schutzaspekt Rechnung trägt, in erster Linie auf Folgendes kon- über andere Fragen von beiderseitigem Interesse;
zentriert:
b) Verwaltung der Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen, ein-
a) Förderung der Beteiligung von Unternehmen aus den Ver- schließlich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden;
tragsparteien an der Exploration, Gewinnung und nachhalti-
c) Kooperationsprojekte für den Transfer europäischer Techno-
gen Nutzung von Mineralien gemäß ihren Rechtsvorschrif-
logie für das globale Satellitennavigationssystem und den
ten;
öffentlichen Nahverkehr;
b) Förderung des Austausches von Informationen, Erfahrung
d) Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutznormen,
und Technologie in den Bereichen Exploration und Gewin-
einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen inter-
nung von Bodenschätzen;
nationalen Gremien mit dem Ziel, eine bessere Durchsetzung
c) Förderung des Austausches von Fachleuten und gemeinsa- der internationalen Normen zu gewährleisten.
me Forschung zur Unterstützung der technologischen Ent-
wicklung; Artikel 27
d) Entwicklung von Maßnahmen zur Investitionsförderung in Zusammenarbeit
diesem Bereich gemäß den Rechtsvorschriften der einzel- in den Bereichen Informationsgesellschaft,
nen Zentralamerikanischen Länder und der Europäischen Informationstechnologie und Telekommunikation
Union und ihrer Mitgliedstaaten;
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Infor-
e) Entwicklung von Maßnahmen zur Förderung des Umwelt- mationstechnologie und Telekommunikation in einer modernen
schutzes und der Umwelthaftung von Unternehmen in die- Gesellschaft Schlüsselsektoren und von entscheidender Bedeu-
sem Bereich. tung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für
den reibungslosen Übergang zur Informationsgesellschaft sind.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich trägt zur Verringerung
Artikel 25 der digitalen Kluft und zur Entwicklung des Humankapitals bei.
Zusammenarbeit im Energiebereich (2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird ange-
strebt, Folgendes zu fördern:
(1) Die Vertragsparteien sind sich über ihr gemeinsames Ziel
einig, die Zusammenarbeit im Energiebereich in Schlüsselsekto- a) Dialog über alle Aspekte der Informationsgesellschaft;
ren wie Wasserkraft, Strom, Erdöl und Erdgas, erneuerbare b) Dialog über die politischen und Regulierungsaspekte von
Energie, energiesparende Technologie, Elektrifizierung des länd- Informationstechnologie und Telekommunikation, ein-
lichen Raums und regionale Integration der Energiemärkte schließlich Normen, gemäß den internen Rechtsvorschriften
sowie in anderen von den Vertragsparteien festgelegten Berei- der Vertragsparteien;
chen gemäß den internen Rechtsvorschriften zu fördern.
c) Informationsaustausch über Normung, Konformitätsbewer-
(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgen- tung und Typengenehmigung;
de Bereiche erstrecken:
d) Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikations-
a) Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich technologien;
des Verbunds der Infrastruktur von regionaler Bedeutung,
e) gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich Informations-
Verbesserung und Diversifizierung der Energieversorgung
und Telekommunikationstechnologie und Pilotprojekte für
und Verbesserung der Energiemärkte, einschließlich der
Anwendungen für die Informationsgesellschaft;
Erleichterung der Durchleitung, Übertragung und Verteilung
innerhalb der Zentralamerikanischen Länder; f) Zusammenschaltung und Interoperabilität der Telematiknet-
ze und -dienste;
b) Management und Ausbildung im Energiebereich und Trans-
fer von Technologie und Know-how; g) Austausch und Ausbildung von Spezialisten;
c) Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der h) Entwicklung von Anwendungen für elektronische Behörden-
erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkun- dienste (e-government).
gen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt;
Artikel 28
d) Förderung der Anwendung des Mechanismus für umwelt-
verträgliche Entwicklung zur Unterstützung von Initiativen Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
zur Klimaveränderung und ihren Schwankungen; Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit
e) Frage der umweltverträglichen und friedlichen Nutzung der im audiovisuellen Bereich und im Mediensektor im Allgemeinen
Kernenergie. durch gemeinsame Ausbildungsinitiativen und durch Entwick-
lungs-, Produktions- und Vertriebsmaßnahmen unter anderem
im kulturellen und im Bildungsbereich zu fördern. Die Zusam-
Artikel 26 menarbeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen nationalen
Urheberrechtsbestimmungen und den geltenden internationalen
Zusammenarbeit im Verkehrsbereich
Übereinkünften.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich die
Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Umstrukturierung Artikel 29
und Modernisierung des Verkehrswesens und der Verkehrsinfra-
Zusammenarbeit im Tourismusbereich
struktur, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs
sowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See-, Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenar-
Schienen- und Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des beit in diesem Bereich eine Konsolidierung der am besten geeig-
Verkehrsmanagements in betrieblicher und administrativer Hin- neten Methoden anzustreben, um die ausgewogene und nach-
sicht und durch Förderung hoher Betriebsschienenstandards haltige Entwicklung des Tourismus in Zentralamerika zu gewähr-
konzentriert. leisten. Ziel der Zusammenarbeit ist es, Strategien zu entwi-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007 913
ckeln, um die Region in Europa besser zu positionieren und für Artikel 34
sie als wettbewerbsfähiges vielseitiges Tourismusziel zu wer-
Zusammenarbeit im
ben.
Bereich des Verbraucherschutzes
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusam-
Artikel 30 menarbeit in diesem Bereich unter anderem und so weit wie
Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen möglich Folgendes umfasst:
Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem a) bessere Verständigung über Verbraucherschutzbestimmun-
Bedarf und im Rahmen ihrer jeweiligen Programme und Rechts- gen, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhin-
vorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutio- dern, gleichzeitig jedoch ein hohes Niveau des Verbraucher-
nen zu fördern. schutzes zu gewährleisten;
b) Förderung des Informationsaustausches über die Verbrau-
Artikel 31 cherschutzsysteme.
Zusammenarbeit im
Artikel 35
Bereich der Investitionsförderung
Zusammenarbeit im Bereich des Datenschutzes
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles Klima für Investitio- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des
nen beider Seiten zu fördern. Schutzes personenbezogener und sonstiger Daten zusammen-
zuarbeiten, um die Anwendung der strengsten internationalen
(2) Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen: Normen zu fördern.
a) Förderung von Mechanismen für den Austausch und die Ver- (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, im Bereich
breitung von Informationen über Investitionsvorschriften und des Schutzes personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten,
Investitionsmöglichkeiten; um das Schutzniveau zu erhöhen und um unter gebührender
Berücksichtigung ihrer internen Rechtsvorschriften auf den frei-
b) Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für
en Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Vertrags-
Investitionen in beiden Regionen, gegebenenfalls durch
parteien hinzuarbeiten.
Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investiti-
onsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und
den Zentralamerikanischen Ländern; Artikel 36
c) vereinfachte Verwaltungsverfahren; Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
d) Entwicklung von Mechanismen für Jointventures. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Wissenschaft
und Technologie im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit
ihrer Politik in diesem Bereich mit folgenden Zielen zusammen-
Artikel 32 zuarbeiten:
Gesamtwirtschaftlicher Dialog a) Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informa-
tionen und Erfahrung auf regionaler Ebene, insbesondere bei
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusam-
der Umsetzung von Politik und Programmen;
menarbeit die Förderung des Informationsaustausches über ihre
gesamtwirtschaftliche Entwicklung und ihre Gesamtwirtschafts- b) Förderung der Entwicklung des Humankapitals;
politik sowie des Erfahrungsaustausches über die Koordinie- c) Förderung der Verbindungen zwischen den wissenschaftli-
rung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen eines gemeinsa- chen Gemeinschaften der Vertragsparteien;
men Marktes anzustreben.
d) Förderung der Beteiligung der Wirtschaft der Vertragspartei-
(2) Die Vertragsparteien streben ferner an, den Dialog zwi- en an der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technolo-
schen Behörden über gesamtwirtschaftliche Themen zu intensi- gie, insbesondere an der Innovationsförderung;
vieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf
Bereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik, öffentliche Finan- e) Förderung der Innovation und des Technologietransfers zwi-
zen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsver- schen den Vertragsparteien, einschließlich elektronischer
schuldung erstrecken kann. Behördendienste und sauberer Technologien.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, wissenschaftliche
Artikel 33 Forschung, technologische Entwicklung und Innovation zu för-
dern und zu stärken und die Beteiligung von Hochschulen, For-
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik schungszentren und produktivem Sektor, insbesondere kleiner
und mittlerer Unternehmen, auf beiden Seiten zu unterstützen.
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es
Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, bessere (3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-
statistische Methoden und Programme zu entwickeln, unter beit in Wissenschaft und Technologie zwischen Universitäten,
anderem für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken, um Forschungsinstituten und dem produktiven Sektor beider
Indikatoren zu erarbeiten, die zwischen den Vertragsparteien Regionen zu fördern, einschließlich Stipendien und Program-
besser verglichen werden können, damit die Vertragsparteien men für den Austausch von Studenten und Spezialisten.
die Statistiken der anderen Vertragspartei über den Waren- und (4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-
Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen beit zwischen den in Wissenschaft, Technologie und Innovation
können, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung tätigen Einrichtungen für die Förderung, die Verbreitung und den
von Statistiken in Betracht kommen. Transfer von Technologie zu verstärken.
(2) Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem Folgendes
umfassen: den technischen Austausch zwischen den statisti- Artikel 37
schen Instituten in Zentralamerika und in den Mitgliedstaaten
Zusammenarbeit
der Europäischen Union sowie Eurostat; die Entwicklung ver-
im Bereich Bildung und Ausbildung
besserter und gegebenenfalls einheitlicher Methoden für die
Sammlung, Analyse und Interpretation von Daten sowie die Ver- (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit der
anstaltung von Seminaren, Arbeitsgruppen und Ausbildungs- Zusammenarbeit in diesem Bereich festgestellt werden soll, wie
programmen im Bereich der Statistik. Bildung und Berufsausbildung verbessert werden können. Zu
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914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007
diesem Zweck wird dem Zugang von Jugendlichen, Frauen, Kapazitäten in den Bereichen Forschung, Planung, Überwa-
Senioren und indigenen Völkern sowie anderen ethnischen chung, Prävention, Bewältigung und Wiederaufbau, Harmoni-
Gruppen in Zentralamerika zu Bildung, einschließlich gewerb- sierung des rechtlichen Rahmens und Verbesserung der Koordi-
lich-technischer Bildung, Hochschulbildung und Berufsausbil- nierung der zuständigen Behörden und der staatlichen Unter-
dung und der Verwirklichung der einschlägigen Millennium-Ent- stützung zu verringern.
wicklungsziele besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich Bildung Artikel 40
und Berufsausbildung enger zusammenzuarbeiten und die Kulturelle Zusammenarbeit
Zusammenarbeit zwischen Universitäten und zwischen Unter-
nehmen zu fördern, um die Qualifikation der Führungskräfte zu (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-
verbessern. beit in diesem Bereich, die kulturellen Bindungen und die Kon-
takte zwischen den im kulturellen Bereich Tätigen aus beiden
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, besondere Regionen auszubauen.
Aufmerksamkeit den dezentralen Maßnahmen und Programmen
(ALFA, ALBAN, URB-AL usw.) zu widmen, die den Aufbau stän- (2) Ziel ist es, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den
diger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertrags- Vertragsparteien zu fördern; dabei sind die mit den Mitgliedstaa-
parteien fördern und dadurch die gemeinsame Nutzung und den ten der Europäischen Union vereinbarten bilateralen Programme
Austausch von Erfahrung und technischen Ressourcen begüns- zu berücksichtigen und Synergieeffekte zu begünstigen.
tigen. In diesem Zusammenhang können mit der Zusammenar- (3) Die Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe der einschlä-
beit auch Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen und -pro- gigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und den interna-
gramme unterstützt werden, die auf die spezifischen Bedürfnis- tionalen Übereinkünften.
se der Zentralamerikanischen Länder ausgerichtet sind.
(4) Die Zusammenarbeit kann alle Kulturbereiche umfassen,
(4) Die Vertragsparteien fördern die Bildung der indigenen unter anderem folgende:
Völker, auch in deren eigenen Sprachen.
a) Übersetzung literarischer Werke;
b) Erhaltung, Restaurierung, Wiedererlangung und Wiederbele-
Artikel 38 bung des kulturellen Erbes;
Zusammenarbeit c) kulturelle Veranstaltungen und damit zusammenhängende
im Bereich Umwelt und biologische Vielfalt Tätigkeiten sowie Austausch von Künstlern und im kulturel-
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Ziel der len Bereich Tätigen;
Zusammenarbeit in diesem Bereich die Förderung des Umwelt- d) Förderung der kulturellen Vielfalt, insbesondere der indige-
schutzes mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung ist. In die- nen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentral-
sem Zusammenhang werden die Beziehungen zwischen Armut amerika;
und Umwelt und die Auswirkungen von Erwerbstätigkeiten auf
die Umwelt als wichtig angesehen. Mit der Zusammenarbeit ist e) Jugendaustausch;
auch die wirksame Beteiligung an internationalen Umweltüber- f) Bekämpfung und Prävention des illegalen Handels mit Kul-
einkünften in Bereichen wie Klimaveränderung, biologische Viel- turgütern;
falt, Desertifikation und Chemikalienmanagement zu fördern.
g) Förderung des Kunsthandwerks und des Kulturgewerbes.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf Folgen-
des konzentrieren: Artikel 41
a) Verhinderung der Umweltzerstörung; zu diesem Zweck Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
muss es bei der Zusammenarbeit auch um die Frage des
Transfers umweltverträglicher und/oder sauberer Technolo- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusam-
gien gehen; menarbeit im Gesundheitsbereich sektorbezogene Reformen zu
unterstützen, die auf eine gerechtere und stärker auf die Bedürf-
b) Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaf- nisse der Armen zugeschnittene Gesundheitsversorgung ausge-
tung der natürlichen Ressourcen (einschließlich der biologi- richtet sind, und gerechte Finanzierungsmechanismen zu för-
schen Vielfalt und der genetischen Ressourcen); dern, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung und die Nah-
c) Förderung der Überwachung der biologischen Vielfalt auf rungsmittelsicherung für Arme verbessern.
nationaler und regionaler Ebene; (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in die
Primärprävention auch andere Bereiche wie Bildung, Wasser-
d) Informations- und Erfahrungsaustausch über das Umwelt-
versorgung und Abwasserbeseitigung einbezogen werden müs-
recht und über Umweltprobleme, die auf beiden Seiten auf-
sen. In diesem Zusammenhang streben die Vertragsparteien an,
treten;
zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele, insbeson-
e) Förderung der Harmonisierung des Umweltrechts in Zentral- dere Bekämpfung von AIDS, Malaria, Tuberkulose und anderen
amerika; Epidemien, Partnerschaften zu entwickeln und zu stärken, die
über den Gesundheitsbereich hinausgehen. Partnerschaften mit
f) Ausbau der Umweltpflege in allen Bereichen und auf allen
der Zivilgesellschaft, NRO und der Privatwirtschaft sind auch er-
Ebenen der Regierung;
forderlich, um unter Berücksichtigung geschlechterspezifischer
g) Förderung der Umwelterziehung, Aufbau von Kapazitäten Aspekte Fragen der sexuellen Gesundheit und des Rechts auf
und Stärkung der Bürgerbeteiligung; sexuelle Selbstbestimmung anzugehen und junge Menschen
aufzuklären, damit Geschlechtskrankheiten und ungewollte
h) Förderung gemeinsamer regionaler Forschungsprogramme. Schwangerschaften verhütet werden, sofern diese Ziele nicht
den rechtlichen Rahmen und die kulturelle Sensibilität der Länder
Artikel 39 verletzen.
Zusammenarbeit
im Bereich der Naturkatastrophen Artikel 42
Zusammenarbeit im Sozialbereich
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der
Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, die Gefährdung Zentral- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung
amerikas durch Naturkatastrophen durch Ausbau der regionalen der Beteiligung der Sozialpartner an einem Dialog über Lebens-
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und Arbeitsbedingungen, soziale Sicherung und Integration in schaftung der natürlichen Ressourcen, Achtung der Menschen-
die Gesellschaft zusammenzuarbeiten. Besonders ist der Not- rechte, der Demokratie und der kulturellen Vielfalt die Gründung
wendigkeit Rechnung zu tragen, bei der Behandlung von von Organisationen indigener Völker und anderer ethnischer
Staatsangehörigen der einen Vertragspartei mit rechtmäßigem Gruppen in Zentralamerika zu fördern und bestehende Organi-
Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei Diskriminierung sationen zu unterstützen.
zu vermeiden.
(2) Neben der systematischen Berücksichtigung der Lage der
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zen-
Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einher- tralamerika bei der Entwicklungszusammenarbeit auf allen Ebe-
gehen muss, und kommen überein, Beschäftigung, Wohnungs- nen beziehen die Vertragsparteien die besondere Lage dieser
bau und Siedlungswesen im Einklang mit ihrer Politik und Völker und Gruppen in ihre politischen Konzepte ein und stei-
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie der gern die Leistungsfähigkeit der sie vertretenden Organisationen,
Förderung der in den Übereinkommen der Internationalen um die positiven Auswirkungen der Entwicklungszusammenar-
Arbeitsorganisation verankerten Grundsätze und Rechte am beit auf diese Völker und Gruppen im Einklang mit den nationa-
Arbeitsplatz (der so genannten „Kernarbeitsnormen“) Vorrang len und internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu
einzuräumen. verstärken.
(3) In den genannten Bereichen können die Vertragsparteien
in jeder Frage von beiderseitigem Interesse zusammenarbeiten. Artikel 46
(4) Die Vertragsparteien können den Dialog in diesem Bereich
Zusammenarbeit im Bereich
gegebenenfalls nach ihren Verfahren in Abstimmung mit dem
der entwurzelten Bevölkerungsgruppen
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bzw. seinem
und der aus der Armee entlassenen Soldaten
Zentralamerikanischen Pendant führen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusam-
Artikel 43 menarbeit einen Beitrag zur Befriedigung der Grundbedürfnisse
entwurzelter Bevölkerungsgruppen und entlassener Soldaten in
Beteiligung der der Zeit zwischen dem Auslaufen humanitärer Hilfe und einer
Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit längerfristigen Regelung ihrer Situation zu leisten.
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der Zivilgesell-
(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem folgende
schaft und ihren möglichen Beitrag zum Kooperationsprozess
Maßnahmen umfassen:
an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der Zivilge-
sellschaft zu fördern. a) Förderung der Selbstversorgung und der wirtschaftlichen
(2) Vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sozialen Wiedereingliederung entwurzelter Bevölke-
der Vertragsparteien kann die Zivilgesellschaft rungsgruppen und entlassener Soldaten;
a) im politischen Entscheidungsprozess auf einzelstaatlicher b) Unterstützung der aufnehmenden örtlichen Gemeinschaften
Ebene nach den Grundsätzen der Demokratie gehört wer- und der Wiederansiedlungsgebiete, um die Akzeptanz und
den; Integration der entwurzelten Bevölkerungsgruppen und der
entlassenen Soldaten zu fördern;
b) über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die
sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden c) Unterstützung der Menschen bei der freiwilligen Rückkehr
Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses und der Niederlassung in ihrem Herkunftsland oder einem
unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen Drittland, sofern die Umstände dies zulassen;
beteiligt werden;
d) Unterstützung der Menschen bei der Wiedererlangung ihres
c) Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechts- Eigentums oder ihrer Eigentumsrechte und bei der gericht-
vorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und lichen Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen;
beim Ausbau ihrer Kapazitäten in den entscheidenden Berei-
chen unterstützt werden; e) Ausbau der institutionellen Kapazitäten der von dieser Pro-
blematik betroffenen Länder;
d) an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie
betreffenden Bereichen beteiligt werden. f) Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das politische,
gesellschaftliche und das Erwerbsleben, gegebenenfalls
Artikel 44 auch im Rahmen eines Versöhnungsprozesses.
Zusammenarbeit
in geschlechterspezifischen Fragen Artikel 47
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusam- Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
menarbeit in diesem Bereich dazu beiträgt, politische Konzepte, illegaler Drogen und der Folgekriminalität
Programme und Mechanismen zu stärken, mit denen die gleich-
(1) Gestützt auf den Grundsatz der gemeinsamen Verantwor-
berechtigte Beteiligung und die Chancengleichheit von Mann
tung sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass es Ziel
und Frau in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen,
der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, ihre Anstrengungen
gesellschaftlichen und kulturellen Lebens gewährleistet, verbes-
zur Verhinderung und Verringerung der Herstellung und des
sert und erweitert wird, gegebenenfalls einschließlich positiver
Konsums illegaler Drogen und des Handels mit illegalen Drogen
Maßnahmen zugunsten von Frauen. Sie trägt auch zur Erleichte-
zu koordinieren und zu verstärken. Die Vertragsparteien kommen
rung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei, die sie
überein, sich um die Bekämpfung der mit dem Drogenhandel
zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte benötigen.
zusammenhängenden Straftaten zu bemühen, unter anderem
im Rahmen der internationalen Organisationen und Gremien.
Artikel 45 Unbeschadet anderer Mechanismen für die Zusammenarbeit
Zusammenarbeit im Bereich kommen die Vertragsparteien überein, auch den Drogenkoor-
der indigenen Völker und der anderen dinations- und -kooperationsmechanismus zwischen der Euro-
ethnischen Gruppen in Zentralamerika päischen Union, Lateinamerika und dem karibischen Raum für
diesen Zweck zu nutzen.
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die
Zusammenarbeit in diesem Bereich dazu beiträgt, zur Verwirk- (2) Die Vertragsparteien arbeiten in diesem Bereich bei der
lichung der Ziele Beseitigung der Armut, nachhaltige Bewirt- Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:
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916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007
a) Programme zur Verhinderung des Drogenmissbrauchs ins- einkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
besondere in gefährdeten und Hochrisikogruppen; des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen
regionalen und internationalen Übereinkünfte entsprechen
b) Projekte in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Behandlung und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurück-
und Rehabilitation Drogenabhängiger und ihre Wiederein- weisung gewährleisten;
gliederung in die Gesellschaft;
c) Zulassungsregelung und Rechte und Status der zugelasse-
c) Projekte zur Förderung der Harmonisierung der Rechtsvor-
nen Personen, faire Behandlung und Integrationspolitik für
schriften und Maßnahmen in diesem Bereich in Zentralame-
alle Ausländer mit rechtmäßigem Wohnsitz, Bildung und
rika;
Ausbildung und Maßnahmen gegen Rassismus und Frem-
d) gemeinsame Forschungsprogramme; denfeindlichkeit und alle geltenden Bestimmungen, die die
Menschenrechte der Migranten betreffen;
e) Maßnahmen und Zusammenarbeit zur Unterstützung einer
alternativen Entwicklung, insbesondere Förderung legaler d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung der ille-
Kulturen von Kleinerzeugern; galen Einwanderung. Sie befasst sich auch mit Schleuserkri-
minalität und Menschenhandel, einschließlich der Frage, wie
f) Maßnahmen zur Bekämpfung des Handels mit Grundstoffen Netze und kriminelle Vereinigungen von Schleusern und
und anderen für die Drogenherstellung unbedingt erforderli- Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer geschützt wer-
chen Stoffen, die den Maßnahmen der Gemeinschaft und den können;
der zuständigen internationalen Gremien gleichwertig sind;
e) Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Land
g) Maßnahmen zur Verringerung des Angebots an illegalen aufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen und
Drogen, einschließlich der Ausbildung in administrativen ihre Rückübernahme gemäß Absatz 3;
Kontrollsystemen zur Verhinderung der Abzweigung chemi-
scher Grundstoffe, und Bekämpfung der damit zusammen- f) im Bereich der Visa: Fragen, für die ein beiderseitiges Inte-
hängenden Straftaten. resse festgestellt wird;
g) im Bereich der Grenzkontrollen: Fragen im Zusammenhang
Artikel 48 mit Organisation, Ausbildung, am besten geeigneten Metho-
den und anderen operativen Maßnahmen an Ort und Stelle
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der sowie gegebenenfalls Ausrüstung, wobei Klarheit über den
Geldwäsche und der damit zusammenhängenden Straftaten möglichen doppelten Verwendungszweck dieser Ausrüstung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusam- bestehen muss.
menarbeit zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen (3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der
von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelik- Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der ille-
ten im Besonderen missbraucht werden. galen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuüberneh-
(2) Die Zusammenarbeit umfasst Amtshilfe und technische men. Zu diesem Zweck
Hilfe, die die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften – übernimmt jedes Zentralamerikanische Land auf Ersuchen
und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mecha- ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück,
nismen zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbeson- die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
dere den Austausch zweckdienlicher Informationen und die der Europäischen Union aufhalten, versieht seine Staatsange-
Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche, hörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen
die den Normen der Gemeinschaft und der in diesem Bereich die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterun-
tätigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task gen;
Force on Money Laundering (FATF) und der Vereinten Nationen
vergleichbar sind. Die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene – übernimmt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union auf
wird gefördert. Ersuchen ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen
zurück, die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet eines Zentral-
amerikanischen Landes aufhalten, versieht seine Staatsange-
Artikel 49 hörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen
Zusammenarbeit im Bereich der Migration die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterun-
gen.
(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die
sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie
ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der Zusammenar- möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen
beit nehmen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Zentral-
über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, amerikanischen Länder im Zusammenhang mit der Rücküber-
unter anderem über illegale Einwanderung, Schleuserkriminali- nahme zu schließen. In diesem Abkommen wird auch die Frage
tät und Menschenhandel und Flüchtlingsströme. Migrationsfra- der Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und
gen sind auch in die nationalen Strategien für die wirtschaftliche Staatenloser behandelt.
und soziale Entwicklung der Herkunfts-, Transit- und Bestim- „Vertragsparteien“ sind für diese Zwecke die Gemeinschaft, ihre
mungsländer der Migranten einzubeziehen. Mitgliedstaaten und die Zentralamerikanischen Länder.
(2) Mit der Zusammenarbeit wird anerkannt, dass es sich bei
der Migration um eine Erscheinung handelt und dass verschie-
dene Perspektiven analysiert und erörtert werden müssen, Artikel 50
damit diese Frage nach Maßgabe der einschlägigen internatio-
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
nalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften
behandelt werden kann. Sie konzentriert sich insbesondere auf Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie
folgende Bereiche: der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen
a) wahre Ursachen der Migration; überein, im Einklang mit den einschlägigen internationalen
Übereinkünften und UN-Resolutionen und nach Maßgabe ihrer
b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften Gesetze und sonstigen Vorschriften bei der Prävention und Ver-
und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz folgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Diese
von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Über- Zusammenarbeit erfolgt insbesondere
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007 917
a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des Artikel 53
UN-Sicherheitsrates und der anderen einschlägigen UN-
Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
Resolutionen und internationalen Übereinkünfte;
Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“
b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup-
die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft
pen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem
und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag
internationalen und internen Recht;
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden
c) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden Zuständigkeiten einerseits und die Republik Costa Rica, die
zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im techni- Republik El Salvador, die Republik Guatemala, die Republik
schen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfah- Honduras, die Republik Nicaragua und die Republik Panama im
rungsaustausch über Terrorismusprävention. Rahmen ihrer Zuständigkeiten andererseits. Das Abkommen gilt
auch für Maßnahmen staatlicher, regionaler und örtlicher Behör-
den im Gebiet der Vertragsparteien.
Titel IV
Artikel 54
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Artikel 51 (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander
Mittel den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert
(1) Um zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festge- haben.
legten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich (2) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates
die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses
ihre eigenen Kanäle angemessene Mittel, einschließlich Finanz- Abkommens ist.
mitteln, bereitzustellen. Zu diesem Zweck legen die Vertragspar-
teien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Entwick- (3) Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttre-
lungsstands der Zentralamerikanischen Länder nach Möglich- tens nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen von
keit ein Mehrjahresprogramm und Prioritäten fest. 1993.
(2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um
Artikel 55
gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unbe-
schadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die Tätig- Laufzeit
keit der Europäischen Investitionsbank in Zentralamerika nach
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlos-
deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern
sen. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien,
und zu erleichtern.
wie in Artikel 2 Absatz 3 erwähnt, an die Madrider Erklärung vom
(3) Nach den Rahmenabkommen zwischen der Gemein- 17. Mai 2002.
schaft und den einzelnen Zentralamerikanischen Ländern
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-
gewähren diese den Fachleuten aus der Gemeinschaft Erleich-
liche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die
terungen und Garantien und gestatten die abgabenfreie Einfuhr
Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung an die
von Waren für die Maßnahmen der Zusammenarbeit.
andere Vertragspartei wirksam.
Artikel 52
Artikel 56
Institutioneller Rahmen
Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemisch-
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
te Ausschuss, der mit dem Kooperationsabkommen EG-Zen-
deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
tralamerika von 1985 eingesetzt und mit dem Kooperationsrah-
aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten,
menabkommen von 1993 bestätigt wurde, bestehen bleibt.
dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entspre-
(2) Der Gemischte Ausschuss ist für die allgemeine Durchfüh- chen.
rung des Abkommens zuständig. Ferner erörtert er alle Fragen,
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande-
die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragspar-
re Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen
teien betreffen, einschließlich der Beziehungen zu einzelnen Mit-
nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor
gliedsländern Zentralamerikas.
Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Gemischten
(3) Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird im Ausschuss innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prü-
gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Der Ausschuss gibt fung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Ver-
sich eine Geschäftsordnung mit Bestimmungen über die Häufig- tragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
keit und den Ort der Sitzungen, den Vorsitz und sonstige Fragen,
Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vor-
die sich ergeben, und setzt gegebenenfalls Unterausschüsse
rang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am
ein.
wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich
(4) Ein Gemischter Beratender Ausschuss, der sich aus Ver- dem Gemischten Ausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen
tretern des Beratenden Ausschusses des Zentralamerika- der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im
nischen Integrationssystems (CC-SICA) und des Europäischen Gemischten Ausschuss.
Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) zusammensetzt,
(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im
wird mit der Aufgabe eingesetzt, den Gemischten Ausschuss
Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen tref-
bei der Förderung des Dialogs mit den wirtschaftlichen und
fen im Falle
sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft zu unterstützen.
a) einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht
(5) Die Vertragsparteien fordern das Europäische Parlament
zulässigen Kündigung des Abkommens;
und das Zentralamerikanische Parlament (PARLACEN) auf, im
Rahmen dieses Abkommens nach den für sie geltenden verfas- b) eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in Arti-
sungsrechtlichen Bestimmungen einen Interparlamentarischen kel 1 Absatz 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des
Ausschuss einzusetzen. Abkommens.
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918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007
Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Ver- Artikel 58
tragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sit-
Datenschutz
zung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird,
um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen. Für die Zwecke dieses Abkommens vereinbaren die Vertrags-
parteien, bei der Verarbeitung personenbezogener und sons-
tiger Daten ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, das mit
den strengsten internationalen Normen vereinbar ist.
Artikel 57
Künftige Entwicklungen Artikel 59
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegen- Räumlicher Geltungsbereich
seitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag
auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird,
Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne Berei- nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheits-
che oder Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften gebiet der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der
zu erweitern und zu ergänzen. Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik
Nicaragua und der Republik Panama andererseits.
(2) Kein Bereich, der für eine Zusammenarbeit in Frage
kommt, wird von vornherein ausgeschlossen. Die Vertragspar- Artikel 60
teien können im Gemischten Ausschuss konkrete Möglichkeiten
für eine Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen. Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
(3) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italie-
kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner nischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und
Durchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweite- spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleicher-
rung der Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten. maßen verbindlich ist.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007 919
Anhang
Einseitige Erklärungen der Europäischen Union
Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union
zur Klausel über die Rückführung und die Rückübernahme
illegaler Migranten (Artikel 49 des Abkommens)
Artikel 49 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den
Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten unberührt.
Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union
zur Klausel über die Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
(Artikel 53 des Abkommens)
Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils,
Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das
Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäi-
schen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der Zentralamerikanischen
Vertragspartei notifiziert, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten
Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäi-
schen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt gemäß dem diesen Verträgen beigefügten
Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.
Gemeinsame Erklärung zu Titel II, Politischer Dialog
Die Vertragsparteien kommen überein, dass Belize in seiner Eigenschaft als Vollmitglied
des Sekretariats zur Integration Zentralamerikas (SICA) am politischen Dialog teilnimmt.
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920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 14. Juni 2007
I.
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die
Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Kon-
flikten (BGBl. 2004 II S. 1354) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für
Ägypten am 6. März 2007
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
Jemen am 2. April 2007
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
Kuba am 9. März 2007
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
Nepal am 3. Februar 2007
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 2. Mai
2007 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r von Serbien
und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner Unab-
hängigkeitserklärung, nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung als
durch das Fakultativprotokoll gebunden betrachtet.
III.
Ä g y p t e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde am 6. Februar 2007 nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
Declaration (Translation) (Original: Arabic) Erklärung (Übersetzung) (Original: Arabisch)
The Arab Republic of Egypt hereby Die Arabische Republik Ägypten erklärt
declares that in accordance with its current hiermit, dass nach ihrem geltenden Recht
laws the minimum age for conscription into das Mindestalter für die Einberufung in die
the armed forces of Egypt is 18 years and ägyptischen Streitkräfte 18 Jahre und das
the minimum age for voluntary recruitment Mindestalter für die freiwillige Einziehung
into the armed forces is 16 years. zu den Streitkräften 16 Jahre beträgt.
The Arab Republic of Egypt is committed Die Arabische Republik Ägypten bemüht
to ensuring that voluntary recruitment is sich sicherzustellen, dass die Einziehung
genuine and entirely willing, with the von Freiwilligen tatsächlich freiwillig und
informed consent of the parents or legal gänzlich aus freien Stücken sowie mit der
guardians after the volunteers have been in Kenntnis der Sachlage abgegebenen
fully informed of the duties included in such Zustimmung der Eltern oder des Vormunds
voluntary military service and based on erfolgt, nachdem die Freiwilligen über die
reliable evidence of the age of volunteers. mit dem freiwilligen Militärdienst verbunde-
nen Pflichten umfassend aufgeklärt wur-
den, und auf einem verlässlichen Nachweis
des Alters der Freiwilligen beruht.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007 921
J e m e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde am 2. März 2007 nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
Declaration (Translation) (Original: Arabic) Erklärung (Übersetzung) (Original: Arabisch)
In accordance with article 3, para- Nach Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativ-
graph 2, of the Optional Protocol to the protokolls zum Übereinkommen über die
Convention on the Rights of the Child on Rechte des Kindes betreffend die Be-
the involvement of children in armed teiligung von Kindern an bewaffneten Kon-
conflict, the Government of the Republic flikten erklärt die Regierung der Republik
of Yemen declares its commitment to Jemen, dass sie sich verpflichtet, das Min-
retaining 18 years as the minimum age destalter für die Einziehung von Freiwilligen
for voluntary recruitment into the Yemeni zu den jemenitischen Streitkräften bei
armed forces, as well as to retaining 18 Jahren zu belassen und das Verbot der
the ban on the compulsory or voluntary obligatorischen Einziehung von Personen
recruitment of any person under 18 years unter 18 Jahren beziehungsweise der Ein-
of age. ziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren
beizubehalten.
K u b a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 9. Februar 2007 nachstehende E r k l ä r u n g notifi-
ziert:
(Übersetzung)
Declaration (Translation) (Original: Spanish) Erklärung (Übersetzung) (Original: Spanisch)
With respect to article 3, paragraph 2, of In Bezug auf Artikel 3 Absatz 2 des
the Optional Protocol to the Convention on Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
the Rights of the Child on the involvement über die Rechte des Kindes betreffend die
of children in armed conflict, the Govern- Beteiligung von Kindern an bewaffneten
ment of the Republic of Cuba declares bin- Konflikten erklärt die Regierung der Repu-
ding the minimum age of 17 for voluntary blik Kuba, dass das verbindliche Mindest-
recruitment into its armed forces. It also alter für die Einziehung von Freiwilligen zu
declares that the guarantees and safe- den Streitkräften 17 Jahre beträgt. Sie
guards for this provision are contained in erklärt ferner, dass die Garantien und
Act No. 75 (the National Defence Act) of Sicherheiten für diese Regelung in Gesetz
21 December 1994 and Decree-Law Nr. 75 (Gesetz über die Landesverteidi-
No. 224 (the Active Military Service Act) of gung) vom 21. Dezember 1994 und
15 October 2001. Rechtsverordnung Nr. 224 (Gesetz über
den aktiven Wehrdienst) vom 15. Oktober
2001 enthalten sind.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 2. Mai
2007 nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“The Republic of Montenegro hereby „Die Republik Montenegro erklärt hier-
declares that in accordance with article 3, mit, dass die Regierung der Republik Mon-
paragraph 2, the Government of the Repu- tenegro im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2
blic of Montenegro does not impose man- keine Wehrpflicht auferlegt. Das Mindest-
datory military service. The minimum age at alter, ab dem Montenegro die Einziehung
which Montenegro will permit voluntary von Freiwilligen zu seinen nationalen Streit-
recruitment into its national armed forces kräften gestattet, beträgt 18 Jahre. Dies ist
shall be 18 years. This provision is already bereits im Verteidigungsgesetz und im
prescribed in the Bill on Defence and Bill on Streitkräftegesetz der Republik Monte-
the Army of the Republic of Montenegro, negro festgelegt, die derzeit von der mon-
which are currently in the procedure in the tenegrinischen Regierung geprüft werden.“
Montenegrin Government.”
N e p a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde am 3. Januar 2007 nachstehende E r k l ä r u n g notifi-
ziert:
(Übersetzung)
“(1) The minimum age for recruitment in „(1) Das Mindestalter für die Einziehung
the Nepal Army and the Armed Police zu der nepalesischen Armee und den be-
Force shall be 18 years. waffneten Polizeikräften beträgt 18 Jahre.
(2) The recruitment in the Nepal Army (2) Die Einziehung zu der nepalesischen
and the Armed Police Force shall be volun- Armee und den bewaffneten Polizeikräften
tary and shall be conducted through open erfolgt freiwillig und in einem offenen Aus-
competition.” wahlverfahren.“
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922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 410).
Berlin, den 14. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
der deutsch-russischen Vereinbarung
über die Nutzung von Finanzmitteln der Europäischen Union
und von frei werdenden Mitteln des Haushalts der Bundesrepublik Deutschland
für die nicht rückzahlbare Finanzierung von Projekten im Bereich der Verbesserung
des physischen Schutzes von Kernanlagen und Kernmaterial
in Objekten der Föderalen Agentur für Atomenergie
Vom 18. Juni 2007
Die in Moskau durch Notenwechsel vom 19. Juni 2006/29. September 2006
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die Nutzung
von Finanzmitteln der Europäischen Union und von frei werdenden Mitteln des
Haushalts der Bundesrepublik Deutschland für die nicht rückzahlbare Finanzie-
rung von Projekten im Bereich der Verbesserung des physischen Schutzes von
Kernanlagen und Kernmaterial in Objekten der Föderalen Agentur für Atom-
energie ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 2. Oktober 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007 923
Botschaft Moskau, 29. September 2006
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Verbalno-
te Nr. 5233/dwbr des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föde-
ration vom 19. Juni 2006 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation bezeugt
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland seine Hochachtung und beehrt sich, unter
Bezugnahme auf die Verbalnoten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Nr. 1384 vom 9. August 2004 und Nr. 1433 vom 17. August 2004,
nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens vom 16. Dezember 1992 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föde-
ration über Hilfeleistung für die Russische Föderation bei der Eliminierung der von ihr zu
reduzierenden nuklearen und chemischen Waffen, des Abkommens vom 16. Dezember
1992 zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministe-
rium für Atomenergie der Russischen Föderation über Zusammenarbeit bei der Gewähr-
leistung der Sicherheit bei der Beseitigung von Nuklearwaffen, des Abkommens vom
8. Juni 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Russischen Föderation über nukleare Haftung im Zusammenhang mit Lieferungen
aus der Bundesrepublik Deutschland für Kernanlagen in der Russischen Föderation
sowie im Hinblick auf das Rahmenabkommen vom 21. Mai 2003 über das multilaterale
nukleare Umweltprogramm in der Russischen Föderation, das Protokoll vom 21. Mai
2003 zu Haftungsansprüchen, Gerichtsverfahren und Befreiung von materieller Haftung
zum Rahmenabkommen vom 21. Mai 2003 über das Multilaterale Nukleare Umweltpro-
gramm in der Russischen Föderation und die Verbalnote Nr. 8359/dwbr des Ministeriums
vom 17. Oktober 2003,
die Zustimmung der Regierung der Russischen Föderation zu dem Vorschlag der deut-
schen Seite über die Nutzung von Finanzmitteln der Europäischen Union, die als nicht
rückzahlbare Beträge zur Finanzierung von Projekten im Bereich der Verbesserung des
physischen Schutzes von Kernanlagen und Kernmaterial bereitgestellt werden, für den
Bau eines Zentrallagers für Kernmaterial bei dem föderalen staatlichen Unitarunterneh-
men „Allrussisches wissenschaftliches Forschungsinstitut für anorganische Materia-
lien – «Akademiemitglied A. A. Botschwar»“ Moskau mitzuteilen.
Die russische Seite geht ebenso wie die deutsche Seite von dem Verständnis aus, dass
im Sinne der in Absatz 2 dieser Note genannten Abkommen die Mittel der Europäischen
Union, die als nicht rückzahlbare Beträge zur Finanzierung von Projekten im Bereich der
Verbesserung des physischen Schutzes von Kernanlagen und Kernmaterial in Objekten
der Föderalen Agentur für Atomenergie für die in dieser Note aufgezählten Leistungen
bereitgestellt werden, als Mittel der deutschen Seite betrachtet werden.
Die frei werdenden Mittel aus dem Haushalt der Bundesrepublik Deutschland können
ausgehend von ihrer Höhe und den gemeinsam festgelegten Prioritäten für Projekte im
Bereich der Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial im föderalen
staatlichen Unitarunternehmen „Staatliches Wissenschaftszentrum der Russischen
Föderation – Wissenschaftliches Forschungsinstitut für Atomreaktoren“ in Dimitrowgrad
für folgende Leistungen verwendet werden:
Modernisierung des Systems des physischen Schutzes der Grundstücksgrenze des
Gewerbebereichs des Instituts, einschließlich der Ein- und Auslasskontrollstellen;
Verbesserung des Systems des physischen Schutzes der Reaktoranlage WK-50 im
Gebäude 101;
Verbesserung des physischen Schutzes des Materialkundelabors mit geschützten
Kammern in den Gebäuden 118 und 119;
Verbesserung des Systems des physischen Schutzes im Bereich der Radioisotopen-
produktion im Gebäude 120;
Einrichtung eines neuen Lagers für Kernmaterial durch Rekonstruktion des Gebäu-
des 131;
Verbesserung des Systems des physischen Schutzes in den Gebäuden 135, 138
und 189, in denen flüssige radioaktive Abfallprodukte verarbeitet und gelagert wer-
den;
Festigung der materiell-technischen Basis des Sicherheitsdienstes des Instituts, um
die technischen Mittel für den physischen Schutz in einem einsatzbereiten Zustand zu
erhalten.
Die Zusammenarbeit im Bereich des physischen Schutzes von Kernanlagen und Kernma-
terial in Objekten der Föderalen Agentur für Atomenergie erfolgt nach Maßgabe des Ver-
fahrens der Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Atomenergie der Russischen
Föderation und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der
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924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007
Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und -anlagen im Rahmen der
Umsetzung der Initiative der G8 zur Globalen Partnerschaft gegen die Verbreitung von
Massenvernichtungswaffen und -material.
Entscheidungen zur Zusammenarbeit werden einvernehmlich zwischen der Föderalen
Agentur für Atomenergie und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland
getroffen.
Verträge (Kontrakte) zur Realisierung von Projekten der Zusammenarbeit werden zwi-
schen den der Föderalen Agentur für Atomenergie nachgeordneten Organisationen und
der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH geschlossen.
Fragen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch und dem Besuch von Projekt-
standorten zur Überprüfung der Verwendung der von der deutschen Seite bereitgestell-
ten Mittel und der Festlegung des Verfahrens für den Erwerb, die Montage und den Ein-
satz der Ausrüstungen werden von Vertretern der Föderalen Agentur für Atomenergie und
des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland und (oder) von deren Bevoll-
mächtigten entschieden.
Die russische Seite geht wie die deutsche Seite davon aus, dass sämtliche Vertreter der
Europäischen Union, die in die Liste der Vertreter des Auswärtigen Amts der Bundesrepu-
blik Deutschland aufgenommen werden, und deren Bevollmächtigte im Kontext der in
Absatz 2 dieser Note genannten Abkommen nur die deutsche Seite vertreten. Somit
bedeutet diese Bestimmung keine Ausdehnung dieser Abkommen auf die Europäische
Union und ihr Personal.
Diese Note, die Verbalnoten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Nr. 1384 vom
9. August 2004 und Nr. 1433 vom 17. August 2004 und die Bestätigungsnote der deut-
schen Seite bilden ein Abkommen zwischen der Regierung der Russischen Föderation
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Nutzung von Finanzmitteln
der Europäischen Union und von frei werdenden Mitteln des Haushalts der Bundesrepu-
blik Deutschland für die nicht rückzahlbare Finanzierung von Projekten im Bereich der
Verbesserung des physischen Schutzes von Kernanlagen und Kernmaterial in Objekten
der Föderalen Agentur für Atomenergie, das am Tag des Eingangs der Bestätigungsnote
in Kraft tritt.“
Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russi-
schen Föderation mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mit den Vorschlägen der Regierung der Russischen Föderation einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnoten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Nr. 1384 vom 9. August 2004 und Nr. 1433 vom 17. August 2004, die Verbalnote
Nr. 5233/dwbr des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Födera-
tion vom 19. Juni 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die
Nutzung von Finanzmitteln der Europäischen Union und von frei werdenden Mitteln des
Haushalts der Bundesrepublik Deutschland für die nicht rückzahlbare Finanzierung von
Projekten im Bereich der Verbesserung des physischen Schutzes von Kernanlagen und
Kernmaterial in Objekten der Föderalen Agentur für Atomenergie, die mit dem Tag des
Eingangs dieser Antwortnote bei dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Russischen Föderation in Kraft tritt und deren deutscher und russischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland wäre dankbar,
wenn ihr der Tag des Empfangs dieser Note mitgeteilt würde.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation erneut ihrer ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Russischen Föderation
Moskau
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007 925
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Vom 28. Juni 2007
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Ent-
schädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120) ist nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für folgende weitere Staaten nach Maßgabe der unter II. abge-
druckten Erklärungen in Kraft getreten:
Bosnien und Herzegowina am 1. August 2005
Estland am 1. Mai 2006
Österreich am 1. Dezember 2006
Rumänien am 1. Juni 2006.
II.
B o s n i e n und H e r z e g o w i n a hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 25. April 2005 nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
In accordance with Article 12 of the Nach Artikel 12 des Übereinkommens
Convention, the Government of Bosnia and teilt die Regierung von Bosnien und Herze-
Herzegovina informs that the central gowina mit, dass das Justizministerium
authority is the Ministry of Justice of Bosnia von Bosnien und Herzegowina die zentrale
and Herzegovina. Behörde ist.
E s t l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. Januar 2006
nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
Pursuant to Article 12 of the Convention, Nach Artikel 12 des Übereinkommens
the Republic of Estonia designated the hat die Republik Estland den Landesrat für
Social Insurance Board as the central Sozialversicherung (Sotsiaalkindlustusa-
authority. met) als zentrale Behörde bestimmt.
Ö s t e r r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. August
2006 nachstehenden V o r b e h a l t und die E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
In accordance with Article 18 of the Im Einklang mit Artikel 18 des Überein-
Convention, Austria declares that the kommens erklärt Österreich, dass das
Convention shall be applicable for persons Übereinkommen auf Personen, die nicht
who are not citizens of the European Union Unionsbürger oder Staatsangehörige von
or of States Parties to the Agreement on Vertragsstaaten des Abkommens über den
the European Economic Area only if the Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur
crime against them was committed after dann Anwendung findet, wenn die Straftat
30 June 2005 in Austria or on board of an gegen sie nach dem 30. Juni 2005 in Öster-
Austrian ship or aircraft, wherever it is situ- reich oder an Bord eines österreichischen
ated, and if they stayed lawfully there at the Schiffes oder Luftfahrzeugs unabhängig
time when the crime occurred. davon, wo sich dieses befindet, begangen
wurde und sie sich zum Zeitpunkt der
Straftat rechtmäßig dort aufhielten.
Pursuant to Article 12 of the Convention, Nach Artikel 12 des Übereinkommens
the Republic of Austria designates the bestimmt die Republik Österreich das Bun-
Federal Office for Social Affairs as the desamt für Soziales und Behindertenwe-
central authority. sen (Bundessozialamt) als zentrale Behör-
de.
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926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007
R u m ä n i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. Februar
2006 nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
In accordance with Article 12 of the Nach Artikel 12 des Übereinkommens ist
Convention, the Ministry of Justice has das Justizministerium als zentrale Behörde,
been designated as the central authority to welche die Rechtshilfeersuchen entgegen-
receive, and to take action on, requests for nimmt und bearbeitet, bestimmt worden.
such assistance.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2005 (BGBl. II S. 753).
Berlin, den 28. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 29. Juni 2007
I.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für
Laos am 13. Mai 2007
in Kraft getreten.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch den Internationalen Pakt gebunden
betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. November 2006 (BGBl. II S. 1230).
Berlin, den 29. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007 927
Bekanntmachung
einer Änderung des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Vom 29. Juni 2007
Die Anlage V des Übereinkommens vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer
Europäischen Weltraumorganisation (BGBl. 1976 II S. 1861; 2002 II S. 2804) ist
durch die am 22. Juni 2005 durch den ESA-Rat auf seiner 179. Tagung in Paris
angenommene Entschließung ESA/C/CLXXIX/Res.6 (Final) geändert worden;
die Änderung wird nachstehend veröffentlicht.
Die Änderung ist nach Artikel XVI Abs. 3 des Übereinkommens
am 22. Juni 2005
in Kraft getreten.
Berlin, den 29. Juni 2007
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Engelhard
Änderung der Anlage V des Übereinkommens
Amendment of Annex V to the Convention
Amendement de l’Annexe V de la Convention
In Anlage V des Übereinkommens wird Paragraphs 1 and 2 of Article V of Annex Les alinéas 1 et 2 de l’Article V de l’An-
Artikel V Absätze 1 und 2 durch folgenden V to the Convention are replaced with the nexe V de la Convention sont remplacés
Wortlaut ersetzt: following text: par le texte suivant:
„Zeichnet sich zwischen zwei förm- “If, between two formal reviews, a trend «Si, entre deux examens formels, la ten-
lichen Überprüfungen eine Entwicklung is identified indicating that the overall dance est telle que le coefficient de retour
ab, die darauf schließen lässt, dass der return coefficient of any Member State is global d’un Etat membre va probablement
Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitglied- likely to be below the lower limit defined se situer au-dessous de la limite inférieure
staats wahrscheinlich unter der nach Arti- according to Article IV.6, the Director Gen- définie à l’Article IV.6, le Directeur général
kel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze eral shall submit to the Council proposals soumet au Conseil des propositions dans
liegen wird, legt der Generaldirektor dem in which the need to remedy the situation lesquelles la nécessité de redresser la
Rat Vorschläge vor, in denen der Notwen- takes precedence over the Agency’s rules situation l’emporte sur les règles de
digkeit des Ausgleichs Vorrang vor den governing the placing of contracts.” l’Agence régissant la passation des
Regeln der Organisation für die Auftrags- contrats».
vergabe gegeben wird.“
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928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor
zur Anfertigung von Zündhölzern
Vom 6. Juli 2007
M o n t e n e g r o hat dem Schweizerischen Bundesrat als Verwahrer des
Internationalen Abkommens vom 26. September 1906 über das Verbot der Ver-
wendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern
(RGBl. 1911 S. 17) am 26. März 2007 notifiziert, dass es sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni
2006, dem Tag seiner Unabhängigkeitserklärung, als durch das Internationale
Abkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Dezember 1976 (BGBl. 1977 II S. 5).
Berlin, den 6. Juli 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
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