874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007
Dritte Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 10. Juli 2007
Es verordnen 2. a) Beschluss vom 23. November 2006, Protokoll 20,
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- b) Beschluss vom 23. November 2006, Protokoll 27,
wicklung auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 in zur Änderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 1 Buch- (BGBl. 1994 II S. 3822), zuletzt geändert durch
stabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengeset- Beschluss vom 25. November 2004 (BGBl. 2005 II
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli S. 1044);
2001 (BGBl. I S. 2026), § 3 Abs. 1 und 5 zuletzt geän-
dert durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Okto- 3. Beschluss vom 23. November 2006, Protokoll 18, zur
ber 2006 (BGBl. I S. 2407), hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Änderung der Rheinpatentverordnung (BGBl. 1997 II
Nr. 2, 2a und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesmi- S. 2174), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27.
nisterium für Arbeit und Soziales, und und 28. Mai 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132).
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- Die Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.
wicklung und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam auf Artikel 2
Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 2a in Verbindung mit
Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a und Die von der Moselkommission in Trier am 6. Dezember
b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas- 2006 beschlossene Änderung der Moselschifffahrtspoli-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I zeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 2026), § 3 Abs. 1 und 5 zuletzt geändert durch Arti- S. 1670), zuletzt geändert durch Beschluss vom 8. Juni
kel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2005 (BGBl. 2006 II S. 58), wird in Kraft gesetzt. Die
S. 2407), im Einvernehmen mit dem Bundesministeri- Änderung wird nachstehend veröffentlicht.
um für Arbeit und Soziales:
Artikel 3
Artikel 1 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.
Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt in Straßburg angenommenen Beschlüsse (2) Die in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3
werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt: genannten Beschlüsse treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
(3) Der in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b genannte Be-
1. Beschluss vom 31. Mai 2006, Protokoll 19, zur Ände-
schluss tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
rung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl.
1994 II S. 3816), zuletzt geändert durch Beschluss (4) Die in Artikel 2 genannte Änderung ist am 1. März
vom 25. November 2004 (BGBl. 2006 II S. 58); 2007 in Kraft getreten.
Berlin, den 10. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007 875
Protokoll 19
Definitive Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss
Die Zentralkommission,
zur definitiven Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, die sich in
der Zwischenzeit in der praktischen Anwendung bewährt haben,
auf Vorschlag ihres Polizeiausschusses,
beschließt die definitive Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 sowie die redaktionellen Anpassungen,
die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind.
Diese Änderungen gelten ab dem 1. April 2007. Die Anordnungen vorübergehender Art zu den in der Anlage aufgeführten Bestim-
mungen, die zu diesem Zeitpunkt noch gelten, werden mit diesem Zeitpunkt aufgehoben.
Anlage
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) § 6.34 wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 14.11 wird wie folgt gefasst: „(ohne Inhalt)“.
2. § 1.01 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:
„m) „Kleinfahrzeug“ ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m
aufweist, ausgenommen
– ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits
gekuppelt mitzuführen,
– ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist,
– eine Fähre oder
– ein Schubleichter;“.
3. § 1.01 Buchstabe ac wird gestrichen.
4. § 6.30 Nr. 4 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und die französische Fassung):
„Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zustän-
digen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.“
5. § 6.34 wird gestrichen.
6. § 14.11 wird wie folgt gefasst:
„(ohne Inhalt)“.
7. § 15.06 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
b) bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,
c) der Bunkervorgang überwacht wird und
d) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nr. 10 Rheinschiffsuntersuchungsordnung genutzt wird.“
8. § 15.06 Nr. 2a wird wie folgt gefasst:
„2.
a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nr. 11 Rheinschiffsuntersuchungsordnung und einer
Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,“.
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007
Protokoll 20
Definitive Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
(§§ 23.03 Nr. 1 und 23.09 Nr. 1.1 Buchstabe g und h)
Beschluss
Die Zentralkommission,
zur definitiven Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die sich
in der Zwischenzeit in der praktischen Anwendung bewährt haben,
auf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,
beschließt die definitive Übernahme der Änderungen zu §§ 23.03 Nr. 1 und 23.09 Nr. 1.1 Buchstabe g und h der Rheinschiffsun-
tersuchungsordnung, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind.
Diese Änderungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Anlage
1. § 23.03 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Für die Tauglichkeit zum Beruf gelten die Anforderungen nach den Anlagen B1 und B2 der Rheinpatentverordnung. Sie ist für
die erstmalige Ausstellung des Schifferdienstbuches nachzuweisen durch
a) ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2 der Rheinpatentverordnung oder
b) ein nach § 3.02 der Rheinpatentverordnung anerkanntes
aa) ärztliches Zeugnis oder
bb) gültiges Befähigungszeugnis.
Ein ärztliches Zeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.“
2. § 23.09 Nr. 1.1 Buchstabe g) wird wie folgt gefasst:
„g) (Ohne Inhalt).“
3. § 23.09 Nr. 1.1 Buchstabe h) wird wie folgt gefasst:
„h) (Ohne Inhalt).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007 877
Protokoll 27
Definitive Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
(§§ 1.01 Nr. 20a, Nr. 83, 1.02 Nr. 2, 3.04 Nr. 3, 5.02 Nr. 1, 5.06 Überschrift und Nr. 3, 10.02 Nr. 2a,
10.03a Überschrift, Nr. 1 und 10, 10.03b, Überschrift, Nr. 1, 4, 5 und 13, 10.03c, 11.02 Nr. 5, 11.05
Nr. 5, 11.07 Nr. 5, 21.02 Nr. 2d, 22b.01 bis 22b.12, 24.02 Nr. 2, 24.06 Nr. 5, Anlagen A, B, D, J, Teil I)
Beschluss
Die Zentralkommission,
auf Vorschlag ihres Untersuchungsausschusses,
I
zur definitiven Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die sich
in der Zwischenzeit in der praktischen Anwendung bewährt haben,
beschließt die definitive Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06, die in der Anlage 1 zu diesem Beschluss
aufgeführt sind.
Diese Änderungen treten am 1. Oktober 2007 in Kraft. Die Anordnungen vorübergehender Art zu den in der Anlage aufgeführten
Bestimmungen, die zu diesem Zeitpunkt noch gelten, werden mit diesem Zeitpunkt aufgehoben.
II
beschließt die in der Anlage 2 aufgeführten Berichtigungen, die im Text der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorzunehmen
sind,
bittet ihre Mitgliedstaaten, diese Berichtigungen entsprechend den jeweiligen nationalen Verfahren in den jeweiligen nationalen
Vorschriften vorzunehmen.
Anlage 1
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5.06 wird wie folgt gefasst:
„5.06 Geschwindigkeit (Vorausfahrt)“
b) Die Angabe zu § 10.03a wird wie folgt gefasst:
„10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen“
c) Die Angabe zu § 10.03b wird wie folgt gefasst:
„10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen“
d) Die Angabe zu § 10.03c wird wie folgt eingefügt:
„10.03c Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz“
e) Die Angabe zu § 11.01 wird wie folgt gefasst:
„11.01 Allgemeines“
f ) Die Angaben zu Kapitel 22b werden wie folgt eingefügt:
„Kapitel 22b Sonderbestimmungen für schnelle Schiffe
22b.01 Allgemeines
22b.02 Anwendung des Teils I
22b.03 Anwendung des Teils II
22b.04 Sitze und Sicherheitsgurte
22b.05 Freibord
22b.06 Auftrieb, Stabilität und Unterteilung
22b.07 Steuerhaus
22b.08 Zusätzliche Ausrüstung
22b.09 Geschlossene Bereiche
22b.10 Ausgänge und Fluchtwege
22b.11 Feuerschutz und Feuerbekämpfung
22b.12 Übergangsbestimmungen“
2. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 20a wird wie folgt gefasst:
„20a. „Schnelles Schiff“ ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als
40 km/h erreichen kann.“
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b) Nummer 83 wird wie folgt gefasst:
„1. „Höchste Klasse“:
Ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:
– der Schiffskörper einschließlich Ruderanlage und Manövriereinrichtung sowie die Ausrüstung mit Ankern und Ketten
den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht und unter deren Aufsicht gebaut und
geprüft worden ist;
– die Antriebsanlage sowie die für den Bordbetrieb notwendigen Hilfsmaschinen, maschinenbaulichen und elek-
trischen Einrichtungen nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gefertigt und geprüft worden sind, ihr
Einbau unter Aufsicht der Klassifikationsgesellschaft ausgeführt und die Gesamtanlage nach dem Einbau von ihr
erfolgreich erprobt worden ist.“
3. § 1.02 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle
a) Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen,
zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
b) Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach dem ADNR verfügen;
c) Fahrgastschiffe;
d) schwimmende Geräte.“
4. § 3.04 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Wände, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwerti-
gen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.
Isolierungen in Maschinenräumen müssen gegen das Eindringen von Öl und Öldämpfen geschützt sein.
Sämtliche Öffnungen in Wänden, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen von außen ver-
schließbar sein. Die Verschlussorgane müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff
hergestellt sein.“
5. § 5.02 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Fahr- und Manövriereigenschaften sind durch Probefahrten zu ermitteln. Dabei sind festzustellen:
Geschwindigkeit (Vorausfahrt) (§ 5.06);
Stoppeigenschaften (§ 5.07);
Rückwärtsfahreigenschaften (§ 5.08);
Ausweicheigenschaften (§ 5.09);
Wendeeigenschaften (§ 5.10).“
6. § 5.06 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Geschwindigkeit (Vorausfahrt)“
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Die Untersuchungskommission prüft, ob das unbeladene Fahrzeug eine Geschwindigkeit gegen Wasser von 40 km/h
überschreiten kann. Trifft dies zu, ist in das Schiffsattest unter Nr. 52 einzutragen:
Das Fahrzeug kann eine Geschwindigkeit gegen Wasser von 40 km/h überschreiten.“
7. § 10.02 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Drahtseile zum Festmachen:
Schiffe müssen mit drei Drahtseilen zum Festmachen ausgerüstet sein. Ihre Mindestlänge muss betragen:
Erstes Seil: L + 20 m, jedoch nicht mehr als 100 m,
Zweites Seil: 2/3 des ersten Seils,
Drittes Seil: 1/3 des ersten Seils.
Bei Schiffen mit L von weniger als 20 m kann auf das kürzeste Seil verzichtet werden.
Diese Drahtseile müssen für eine Mindestbruchkraft RS ausgelegt sein, die nach folgender Formel zu berechnen ist:
L·B·T
für L · B · T bis 1 000 m :
3
RS = 60 + [kN];
10
L·B·T
für L · B · T über 1 000 m :
3
RS = 150 + [kN].
100
Für die vorgeschriebenen Drahtseile muss sich eine Bescheinigung gemäß Europäischer Norm EN 10 204 : 1991, Zeugnis-
form 3.1, an Bord befinden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007 879
Diese Drahtseile dürfen durch andere Seile gleicher Länge und gleicher Mindestbruchkraft ersetzt werden. Die Mindest-
bruchkraft für diese Seile muss in einer Bescheinigung nachgewiesen werden.“
8. § 10.03a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz
von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen“
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen dürfen nur geeignete selbsttätige Druckwasser-
sprühanlagen als fest installierte Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.“
c) Nummer 10 wird gestrichen.
9. § 10.03b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz
von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen“
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Löschmittel
Für den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöschanlagen folgende
Löschmittel verwendet werden:
a) CO2 (Kohlenstoffdioxid);
b) HFC 227ea (Heptafluorpropan);
c) IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Kohlenstoffdioxid);
d) FK-5-1-12 (Dodecafluoro-2-methylpentan-3-on).
Andere Löschmittel sind nur auf Grund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig.“
c) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird. Insbe-
sondere muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken.“
d) Nummer 5 Buchstabe e, cc wird wie folgt gefasst:
„cc) das Verhalten der Besatzung bei Auslösung und bei dem Betreten des zu schützenden Raumes nach Auslösung oder
Flutung insbesondere hinsichtlich des möglichen Auftretens gefährlicher Substanzen;“.
e) Nummer 11 (betrifft nur die französische Fassung)
f ) Nummer 12 (betrifft nur die französische Fassung)
g) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. FK-5-1-12-Feuerlöschanlagen
Feuerlöschanlagen, die mit FK-5-1-12 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Num-
mer 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
a) Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit
einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.
b) Jeder Behälter, der FK-5-1-12 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdruck-
sicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben,
wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.
c) Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.
d) Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,00 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten FK-
5-1-12 sind 0,0719 m3/kg zu Grunde zu legen.
e) Das Volumen an FK-5-1-12 für den zu schützenden Raum muss mindestens 5,5 % dessen Bruttoraumvolumens
betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein.
f ) Die FK-5-1-12-Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen
Verlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist,
muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.
g) Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,0 % sein.“
10. Nach § 10.03b wird folgender § 10.03c eingefügt:
„§ 10.03c
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
Für den Objektschutz sind fest installierte Feuerlöschanlagen nur auf Grund von Empfehlungen der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt zulässig.“
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007
11. § 11.01 wird wie folgt gefasst:
„§ 11.01
Allgemeines
1. Schiffe müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, dass Personen darauf sicher arbeiten und die Verkehrswege
sicher benutzen können.
2. Für die Arbeit an Bord notwendige und fest installierte Einrichtungen müssen so beschaffen, angeordnet und gesichert sein,
dass sie leicht und gefahrlos bedient, benutzt und gewartet werden können. Erforderlichenfalls müssen bewegliche und
heiße Teile mit Schutzvorrichtungen versehen sein.“
12. § 11.02 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe mehr als 1 Meter beträgt, kann die Untersuchungskommission geeignete Einrich-
tungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten fordern.“
13. § 11.05 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Bei Schiffen mit Laderaum muss mindestens an jedem Ende eines jeden Laderaums je eine fest installierte Steigvorrichtung
vorhanden sein.
Abweichend von Satz 1 kann auf die fest installierte Steigvorrichtung verzichtet werden, wenn mindestens zwei tragbare
Raumleitern vorhanden sind, die bei einem Steigungswinkel von 60° mindestens 3 Sprossen über den Lukenrand reichen
müssen.“
14. § 11.07 Nr. 5 wird gestrichen.
15. § 21.02 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d § 10.01 Nr. 2, 3, 6 und 14, § 10.02 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchstabe a und e bis h, § 10.03 Nr. 1 Buchstabe b und
d, Nr. 2 bis 6, § 10.05;“.
16. Nach Kapitel 22a wird folgendes Kapitel 22b eingefügt:
„Kapitel 22b
Sonderbestimmungen für schnelle Schiffe
§ 22b.01
Allgemeines
1. Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein.
2. Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten:
a) mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02;
b) Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach §§ 13.03 und 13.04;
c) Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07;
d) Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.
§ 22b.02
Anwendung des Teils I
1. Zusätzlich zu § 2.03 müssen schnelle Schiffe unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die über beson-
dere Regeln für schnelle Schiffe verfügt, nach deren anwendbaren Vorschriften gebaut und klassifiziert sein. Die Klasse ist
aufrechtzuerhalten.
2. Abweichend von § 2.06 beträgt die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieses Kapitels ausgestellten Schiffs-
atteste maximal fünf Jahre.
§ 22b.03
Anwendung des Teils II
1. Unbeschadet der Nummer 2 und § 22b.02 Nr. 2 gelten für schnelle Schiffe die Kapitel 3 bis 15 mit Ausnahme folgender
Bestimmungen:
a) § 3.04 Nr. 6 Absatz 2;
b) § 8.08 Nr. 2 Satz 2;
c) § 11.02 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3;
d) § 12.02 Nr. 4 Satz 2;
e) § 15.06 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2.
2. Abweichend von § 15.02 Nr. 9 und § 15.15 Nr. 7 müssen alle Schotttüren fernbedient werden können.
3. Abweichend von § 6.02 Nr. 1 muss bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine ohne Zeitverzug eine
zweite unabhängige Antriebsanlage der Rudermaschine oder ein Handantrieb in Betrieb gehen.
4. Zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II gelten für schnelle Schiffe die §§ 22b.04 bis 22b.12.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007 881
§ 22b.04
Sitze und Sicherheitsgurte
Für die höchstzulässige Anzahl von Personen an Bord müssen Sitze vorhanden sein. Sitze sind mit Sicherheitsgurten zu verse-
hen. Auf Sicherheitsgurte kann verzichtet werden, wenn ein geeigneter Aufprallschutz vorhanden ist oder in den Fällen, wo
diese im HSC Code 2000 Kapitel 4 Abschnitt 6 nicht gefordert werden.
§ 22b.05
Freibord
Abweichend von § 4.02 und § 4.03 muss der Freibord mindestens 500 mm betragen.
§ 22b.06
Auftrieb, Stabilität und Unterteilung
Für schnelle Schiffe müssen
a) Auftriebs- und Stabilitätseigenschaften, die die Sicherheit des Fahrzeuges in der Verdrängerfahrt sowohl im unbeschädig-
ten Zustand als auch im Leckfall sicherstellen,
b) Stabilitätseigenschaften und Stabilisierungssysteme, die die Sicherheit des Fahrzeugs im Betriebszustand mit dynami-
schem Auftrieb und in der Übergangsphase sicherstellen,
c) Stabilitätseigenschaften im Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase, die das Fahrzeug bei
jeglichem Systemfehlverhalten sicher in dem Verdrängerzustand gelangen lassen,
in ausreichendem Maße nachgewiesen sein.
§ 22b.07
Steuerhaus
1. Einrichtung
a) Abweichend von § 7.01 Nr. 1 ist das Steuerhaus so einzurichten, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites
Besatzungsmitglied ihre Aufgaben während der Fahrt jederzeit erfüllen können.
b) Der Steuerstand ist so anzuordnen, dass die in Buchstabe a genannten Personen darin ihren Arbeitsplatz finden. Die
Navigations-, Manövrier-, Überwachungs-, Nachrichtenübermittlungseinrichtungen und sonstigen betriebswichtigen
Geräte sind so nahe nebeneinander anzuordnen, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied
alle erforderlichen Informationen erhält, um je nach Erfordernis die Ausrüstungs- und Bedienungseinrichtungen im Sit-
zen betätigen zu können. In jedem Fall muss:
aa) der Steuerstand des Rudergängers als Radareinmannsteuerstand ausgeführt sein;
bb) das zweite Besatzungsmitglied an seinem Arbeitsplatz über ein eigenes Radarbild (slave) verfügen und von seinem
Arbeitsplatz aus in der Lage sein, die Nachrichtenübermittlung zu erwirken und in den Antrieb des Fahrzeuges ein-
zugreifen.
c) Die in Buchstabe a aufgeführten Personen müssen auch bei ordnungsgemäß anlegten Sicherheitsgurten in der Lage
sein, die Einrichtungen nach Buchstabe b ohne Behinderung zu bedienen.
2. Freie Sicht
a) Abweichend von § 7.02 Nr. 2 darf der Sichtschatten aus sitzender Position und bei jedem Beladungszustand nicht mehr
als eine Fahrzeuglänge vor dem Bug betragen.
b) Abweichend von § 7.02 Nr. 3 darf die Summe der Sektoren ohne freies Blickfeld von voraus bis zu 22,5° nach hinten
querab nach jeder Seite nicht mehr als 20° betragen. Jeder einzelne Sektor ohne freies Blickfeld darf 5° nicht überschrei-
ten. Der überschaubare Sektor zwischen zwei Sektoren ohne freies Blickfeld darf nicht weniger als 10° betragen.
3. Instrumente
Die Instrumententafeln für die Bedienung und für die Überwachung der in § 22b.11 genannten Anlagen müssen getrennt an
deutlich markierter Stelle innerhalb des Steuerhauses angeordnet sein. Dies gilt gegebenenfalls auch für Einrichtungen für
das Zuwasserlassen von Sammelrettungsmitteln.
4. Beleuchtung
In Bereichen oder an Ausrüstungsgegenständen, die während des Betriebs beleuchtet sein müssen, ist rotes Licht zu ver-
wenden.
5. Fenster
Spiegelungen sind zu verhindern. Einrichtungen zur Vermeidung von Blendung durch Sonnenlicht müssen vorhanden sein.
6. Oberflächenwerkstoffe
Spiegelungen durch Oberflächenwerkstoffe sind im Steuerhaus zu verhindern.
§ 22b.08
Zusätzliche Ausrüstung
Schnelle Fahrzeuge müssen ausgerüstet sein mit:
a) einem Radargerät und einem Wendeanzeiger nach § 7.06 Nr. 1 und
b) griffbereiten Einzelrettungsmitteln nach der Europäischen Norm EN 395 : 1998 für die gesamte höchstzulässige Anzahl der
Personen an Bord.
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§ 22b.09
Geschlossene Bereiche
1. Allgemeines
Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und die dazugehörige Ausstattung müssen so gestaltet sein, dass Personen
bei ordnungsgemäßer Benutzung sich weder bei normalem Start beziehungsweise Stopp oder Notstart beziehungsweise
Notstopp noch beim Manövrieren unter normalen Fahrtbedingungen beziehungsweise bei Ausfall oder Fehlbedienung ver-
letzen können.
2. Kommunikation
a) Zur Information über Sicherheitsmaßnahmen müssen alle Fahrgastschiffe mit optischen und akustischen Einrichtungen
ausgestattet sein, die von allen Fahrgästen gesehen und gehört werden können.
b) Mit Hilfe der unter Buchstabe a beschriebenen Einrichtungen muss der Schiffsführer Anweisungen an die Fahrgäste
geben können.
c) Für jeden Fahrgast müssen in der Nähe des Sitzes Anweisungen für Notfälle einschließlich einer allgemeinen Skizze des
Fahrzeugs verfügbar sein, aus der sämtliche Ausgänge, Evakuierungswege, Notausrüstung, Rettungsmittel sowie das
Anlegen der Rettungswesten ersichtlich sind.
§ 22b.10
Ausgänge und Fluchtwege
Flucht- und Rettungswege müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Ein leichter, sicherer und schneller Zugang vom Steuerstand zu den öffentlich zugänglichen Räumen und den Wohnungen
muss sichergestellt sein.
b) Die Fluchtwege zu den Notausgängen müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
c) Sämtliche Ausgänge müssen ausreichend gekennzeichnet sein. Die Funktionsweise des Öffnungsmechanismus muss von
außen und innen klar erkenntlich sein.
d) Die Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.
e) Neben den Ausgängen muss genügend Raum für ein Besatzungsmitglied vorhanden sein.
§ 22b.11
Feuerschutz und Feuerbekämpfung
1. Gänge, öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen sowie Küchen und Maschinenräume müssen an ein zweckmäßiges
Feuermeldesystem angeschlossen sein. Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an
einer ständig vom Schiffspersonal besetzten Stelle angezeigt werden.
2. Maschinenräume sind mit einer fest installierten Feuerlöschanlage nach § 10.03b zu versehen.
3. Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und ihre Fluchtwege müssen mit einer selbsttätigen Druckwassersprühan-
lage nach § 10.03a ausgestattet sein. Löschwasser muss schnell und unmittelbar nach außen abgeleitet werden können.
§ 22b.12
Übergangsbestimmungen
Schnelle Schiffe im Sinne des § 1.01 Nummer 20a, die am 31. März 2003 über ein gültiges Schiffsattest verfügen, müssen fol-
genden Vorschriften dieses Kapitels entsprechen:
a) bei der Erneuerung des Schiffsattestes
§§ 22b.01; 22b.04; 22b.08; 22b.09; 22b.10; 22b.11 Nr. 1;
b) am 1. April 2013
§ 22b.07 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6;
c) am 1. Januar 2023
den übrigen Vorschriften.“
17. Die Tabelle zu § 24.02 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8.05 Nr. 6 Satz 3 bis Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 6 Satz 3 Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre N. E. U., spätestens bei Erneuerung des
bis Satz 5 und Verbindungsleitungen Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010“
18. Die Tabelle zu § 24.06 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 22a.05 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„22a.05 Nr. 2 Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge Für Fahrzeuge, die eine am 30. 9. 2001 1. 10. 2001“
mit L von mehr als 110 m, die oberhalb gültige Sondererlaubnis einer zuständigen
von Mannheim fahren wollen Behörde besitzen, gelten die Vorschriften
auf dem Streckenabschnitt nicht, für den
die Sondererlaubnis erteilt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007 883
b) Die Angabe zu § 22b.03 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„22b.03 Nr. 3 Inbetriebgehen der zweiten N. E. U., spätestens bei Erneuerung des 1. 4. 2005“
unabhängigen Antriebsanlage oder Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2025
des Handantriebs
19. Anlage A Nr. 20 wird wie folgt gefasst:
„20 Folgende Anlagen sind zur Einsicht diesem Antrag beigefügt:
a)*) Schiffsbrief,
b)*) Urkunde über die Zuteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer oder der amtlichen Schiffsnummer,
c)*) Eichschein,
d)*) Urkunde über die Dampfkessel und sonstigen Druckbehälter,
e)*) Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein,
f )*) Attest über die Voruntersuchung,
g)*) Bescheinigung nach § 2.12, ausgestellt durch die anerkannte Klassifikationsgesellschaft
h)*) Plan der elektrischen Anlagen und Steuerungen,
i)*) Bescheinigung über die fest eingebauten Feuerlöschanlagen,
k)*) Bescheinigung über die Flüssiggasanlagen,
l)*) Pläne und Berechnungsunterlagen für Fahrgastschiffe,
m)*) sonstige Berechungsunterlagen und Nachweise,
n)*) Typgenehmigungsbogen,
o)*) Motorparameterprotokoll und Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motor-
parameter.
............................................... ............................................
............................................... ............................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort) (Datum)
................................................................................
(Unterschrift des Eigners oder seines Vertreters)“
20. Anlage B Nr. 36 wird wie folgt gefasst:
„36. Anzahl und Lage der Absperrorgane nach § 8.06 Nr. 10 und 11
“
21. Anlage D wird wie folgt geändert:
a) Muster 1 ad Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Beförderung gefährlicher Güter
9.1 Art des Schiffes: .................................................................
9.2 Zusätzliche Anforderungen: Schiff aufgrund von 7.1.2.19.11)
Schiff aufgrund von 7.2.2.19.31)
Das Schiff entspricht den zusätzlichen Bauvorschriften für Doppelhüllenschiffe in
9.1.0.80 bis 9.1.0.95/9.2.0.80 bis 9.2.0.951)
9.3 Zusätzliche Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..............................................................................................
..............................................................................................
..............................................................................................
__________
1
) Nichtzutreffendes streichen oder nicht ausdrucken“
b) Muster 2 ad Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Beförderung gefährlicher Güter
9.1 Tankschiff des Typs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007
9.2 Ladetankzustand: 1. Drucktank ) )
1 2
2. Ladetank, geschlossen ) )
1 2
3. Ladetank, offen mit Flammen-
durchschlagsicherung ) )
1 2
4. Ladetank, offen ) )
1 2
9.3 Ladetanktyp: 1. unabhängiger Ladetank ) )
1 2
2. integraler Ladetank ) )
1 2
3. Ladetankwandung nicht Außenhaut ) )
1 2
9.4 Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil/Sicherheitsventil: . . . . . . kPa 1) 2)
9.5 Zusätzliche Einrichtungen:
• Probeentnahmeeinrichtung
Anschlussmöglichkeit Ja/Nein ) )
1 2
Probeentnahmeöffnung Ja/Nein ) )
1 2
• Berieselungsanlage Ja/Nein ) )
1 2
Druckalarmeinrichtung 40 kPa Ja/Nein ) )
1 2
• Heizung
Heizmöglichkeit von Land Ja/Nein ) )
1 2
Heizanlage an Bord Ja/Nein ) )
1 2
• Kühlanlage Ja/Nein ) )
1 2
• Inertgasanlage Ja/Nein ) )
1 2
• Pumpenraum unter Deck Ja/Nein 1)
• Überdruckeinrichtung Ja/Nein 1)
in .........................................................................................
• Ausführung der Gassammel-/Gasabfuhrleitung nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gassammelleitung und Einrichtungen beheizt Ja/Nein 1) 2)
• Entspricht den Bauvorschriften, die sich aus der(n) Bemerkung(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
der Spalte 20 von 3.2 Tabelle C ergeben.
9.6 Elektrische Einrichtungen:
• Temperaturklasse: ............................................................................
• Explosionsgruppe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9.7 Laderate: . . . . . . . . . . . . . . . m3/h oder
Siehe Ladeinstruktion
9.8 Zugelassene Dichte: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9.9 Zusätzliche Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.............................................................................................
.............................................................................................
.............................................................................................
__________
1
) Nichtzutreffendes streichen oder nicht ausdrucken
2
) Falls kein einheitlicher Typ der Ladetanks: siehe Seite 3“
22. Anlage J, Teil I Nr. 2.4 wird wie folgt gefasst:
„2.4 Die Motoren müssen so konzipiert sein, dass sie eine einfache Kontrolle der Komponenten, der einstellbaren Merkmale
und der Motorparameter, die ihr Emissionsverhalten beeinflussen, ermöglichen. Der Hersteller hat eine Anleitung zur Kon-
trolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter nach § 8a.01 Nr. 17 dem Beschreibungsbogen beizu-
fügen.“
23. Anlage J, Teil II Anhang 3, Satz 2 der Fußnote zur Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Tabellarische Auflistungen sind zulässig.“
24. Anlage J Teil IV wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5: Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt
mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007 885
b) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Beispiele
a) Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I und der Anwendung des Motors für Schiffs-
antrieb – Propellerkurve (bislang noch ohne Erweiterung):
R 4*I*E3*0003*00
b) Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II, für Schiffsantrieb
– konstante Drehzahl und – Schiffsantrieb-Propellerkurve:
R 1*II*E2E3*0004*02“.
25. Anlage J Teil VIII und Anhang werden wie folgt gefasst:
„Rheinschiffsuntersuchungsordnung
Anlage J, Teil VIII (Muster)
Teil VIII
Motorparameterprotokoll
0. Allgemeines
0.1 Angaben zum Motor
0.1.1 Fabrikmarke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................
0.1.3 Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.1.4 Motoridentifizierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................
0.2 Dokumentation
Die Motorparameter sind zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonder-
ten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind.
0.3 Prüfung
Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung1) des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten, der einstell-
baren Merkmale und der Motorparameter durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Ein-
schätzung von der Kontrolle bestimmter Motorparameter absehen.
0.4 Dieses Motorparameterprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt . . . . . .2) Seiten.
__________
1
) Siehe Rheinschiffsuntersuchungsordnung Anlage J Teil I Abschnitt 2.4 § 8a.11 Nr. 3.
2
) Vom Prüfer auszufüllen.
1. Motorparameter
Hiermit wird bescheinigt, dass der geprüfte Motor von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht.
1.1 Einbauprüfung
Name und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................
...............................................................................................
Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................
...............................................................................................
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel der zuständigen Behörde
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007
1.2 쏔 Zwischenprüfung 쏔 Sonderprüfung1)
Name und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................
...............................................................................................
Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................
...............................................................................................
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel der zuständigen Behörde
1.2 쏔 Zwischenprüfung 쏔 Sonderprüfung1)
Name und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................
...............................................................................................
Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................
...............................................................................................
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel der zuständigen Behörde
1.2 쏔 Zwischenprüfung 쏔 Sonderprüfung1)
Name und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................
...............................................................................................
Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................
...............................................................................................
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel der zuständigen Behörde
__________
1
) Zutreffendes ankreuzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007 887
Rheinschiffsuntersuchungsordnung
Anlage J, Teil VIII, Anhang 1 (Muster)
Anlage zum Motorparameterprotokoll
Einheitliche europäische
Schiffsname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schiffsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
쏔 Einbauprüfung1) 쏔 Zwischenprüfung1) 쏔 Sonderprüfung1)
Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Motortyp: ........................................
(Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers) (Motorenfamilie/-gruppe/Herstellerseitige Bezeichnung)
Nennleistung (kW): . . . . . . . . . . . . . . . Nenndrehzahl (min-1): . . . . . . . . . . . . . . . Zylinderzahl: . . . . . . . . . . . . . . .
Verwendungszweck des Motors: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Schiffshauptantrieb/Generatorantrieb/Bugstrahlantrieb/Hilfsmotor usw.)
Typgenehmigungs-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Motorbaujahr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Motoridentifizierungs-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einbauort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Seriennummer/Eindeutige Identifizierungsnummer)
Der Motor und seine abgasrelevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert.
Die Prüfung erfolgte auf Basis der „Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponen-
ten und Motorparameter“.
A) Bauteilprüfung
Zusätzliche abgasrelevante Bauteile, die in der „Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevan-
ten Komponenten und Motorparameter“ aufgeführt sind, sind einzutragen.
Bauteil Ermittelte Bauteilnummer Übereinstimmung1)
Nockenwelle/Kolben 쏔 Ja 쏔 Nein 쏔 entfällt
Einspritzventil 쏔 Ja 쏔 Nein 쏔 entfällt
Datensatz/Software-Nr. 쏔 Ja 쏔 Nein 쏔 entfällt
Einspritzpumpe 쏔 Ja 쏔 Nein 쏔 entfällt
Zylinderkopf 쏔 Ja 쏔 Nein 쏔 entfällt
Abgasturbolader 쏔 Ja 쏔 Nein 쏔 entfällt
Ladeluftkühler 쏔 Ja 쏔 Nein 쏔 entfällt
쏔 Ja 쏔 Nein 쏔 entfällt
쏔 Ja 쏔 Nein 쏔 entfällt
쏔 Ja 쏔 Nein 쏔 entfällt
B) Prüfung der einstellbaren Merkmale und Motorparameter
Parameter Ermittelter Wert Übereinstimmung1)
Einspritzzeitpunkt, Einspritzdauer 쏔 ja 쏔 nein
C) Prüfung des Ansaugsystems und der Abgasanlage
Die Einhaltung der genehmigten Werte wurde durch eine Messung überprüft.
쏔 Ansaugunterdruck: . . . . . . . . . kPa bei Nenndrehzahl und Volllast.
Abgasgegendruck: . . . . . . . . . kPa bei Nenndrehzahl und Volllast.
Es wurde eine Sichtkontrolle des Ansaugsystems und der Abgasanlage durchgeführt. Es wurden keine Auffällig-
쏔
keiten festgestellt, die auf Nichteinhaltung der genehmigten Werte schließen lassen.
D) Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen am eingebauten Dieselmotor wurden festge-
stellt.)
.................................................................................
.................................................................................
.................................................................................
Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort und Datum: .........................................................
Unterschrift: .........................................................
__________
1
) Zutreffendes ankreuzen“
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007
Anlage 2
Berichtigungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
1. § 1.01 Nr. 19 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„19. „Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;“.
2. § 1.02 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„d) schwimmenden Geräte.“
3. § 3.02 Nr. 1 Buchstabe b 2. Absatz wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„Bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, ist als Mindestdicke tmin der größere der nach folgenden Formeln ermittelten Werte zu
nehmen:
1. Für Schiffe mit L von mehr als 40 m: tmin = f · b · c (2,3 + 0,04 L) [mm];
für Schiffe mit L kleiner oder gleich 40 m: tmin = f · b · c (1,5 + 0,06 L) [mm], jedoch mindestens 3,0 mm.
2. tmin = 0,005 · a 冑 T [mm].“
4. § 3.03 Nr. 5 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„Jedoch sind Heckschotttüren und Durchführungen insbesondere von Wellenleitungen und Rohrleitungen zulässig, wenn sie so
ausgeführt sind, dass der Zweck der Schotte und Raumbegrenzungen nicht beeinträchtigt wird. Heckschotttüren sind nur
zulässig, wenn durch eine Fernüberwachung im Steuerhaus festgestellt werden kann, ob sie geschlossen oder geöffnet sind
und auf beiden Seiten gut leserlich folgende Aufschrift angebracht ist:
„Türe unmittelbar nach jedem Öffnen wieder schließen“.“
5. § 4.04 Nr. 6 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„6. Ist das Schiff nach dem Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen geeicht worden und liegen die Eichmarken
in der gleichen Höhe wie die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Einsenkungsmarken, gelten diese Eichmarken auch als
Einsenkungsmarken; ein entsprechender Vermerk ist in das Schiffsattest einzutragen.“
6. § 9.03 Zeile 1 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„Die Mindestschutzart der fest installierten Teile einer Anlage muss dem jeweiligen Aufstellungsort gemäß nachstehender
Tabelle entsprechen:“.
7. § 9.06 Nr. 2 Buchstaben a und b wird wie folgt gefasst:
„2. Unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind höhere Spannungen zulässig für:
a) Kraftanlagen, deren Leistungen dies erfordern;
b) bordeigene Sonderanlagen wie Funkanlagen und Zündeinrichtungen.“
8. § 9.18 Überschrift wird wie folgt gefasst:
„(Ohne Inhalt)“.
9. § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„f ) ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend einer Norm eines Rheinanliegerstaates oder Belgiens. Der Ver-
bandkasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarffall leicht
und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Ver-
bandkasten gemäß Anlage I Bild 8 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;“.
10. § 10.03 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1, zweite Zeile wird wie folgt gefasst:
„1. An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend der Europäischen Norm EN 3 : 1996 vorhanden
sein:“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„2. Für die in Nummer 1 geforderten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füllmasse von mindestens
6 kg oder andere tragbare Feuerlöscher gleicher Löschkapazität verwendet werden. Sie müssen für die Brandklassen A,
B und C sowie für das Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen bis 1 000 V geeignet sein.“
11. § 10.03a Nr. 5 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„5. Anlagen, die geringere Wassermengen versprühen, müssen über eine Typgenehmigung auf Grund der IMO-Resolution A
800 (19) oder eines anderen, von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannten Standards verfügen. Die Typ-
genehmigung erfolgt durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder eine akkreditierte Prüfinstitution. Die akkredi-
tierte Prüfinstitution muss der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und
Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17 025 : 2000) genügen.“
12. § 10.03b wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 Buchstabe c Absatz 2 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„Nichtmechanische Auslöseeinrichtungen müssen von zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Energiequellen
gespeist werden. Diese Energiequellen müssen sich außerhalb des zu schützenden Raumes befinden. Steuerleitungen im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007 889
geschützten Raum müssen so ausgeführt sein, dass sie im Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben. Für
elektrische Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Norm IEC 60 331-21 : 1999 entsprechen.“
b) Nummer 10 Buchstabe a Satz 2 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„Die Türen dieser Aufstellungsräume und Schränke müssen nach außen öffnen, abschließbar sein und auf der Außenseite
mit einem Symbol für „Warnung vor allgemeiner Gefahr“ nach Anlage I Bild 4 mit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie
dem Zusatz „CO2“ in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein.“
13. § 10.04 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) schwimmende Geräte;“.
14. § 13.04 Nr. 1 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„1. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern müssen ohne Zuhilfenahme einer anderen brennbaren Flüssigkeit angezündet wer-
den können. Sie müssen über einer Metallwanne befestigt sein, die die ölführenden Teile erfasst und eine Randhöhe von
mindestens 20 mm und ein Fassungsvermögen von mindestens 2 Litern hat.“
15. § 13.06 Buchstabe e wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„e) Wird die Heizluft von außen angesaugt, müssen die Ansaugöffnungen möglichst hoch über Deck liegen. Deren Ausführung
muss sprühwasser- und wetterdicht sein.“
16. § 15.02 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Die Mindestdicke tmin der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut von Fahrgastschiffen bestimmt sich nach
dem größeren Wert der folgenden Formeln:
t1min = 0,006 · a · 冑
T [mm];
t2min = f · 0,55 · 冑
LWL [mm].
In diesen Formeln bedeuten:
f = 1 + 0,0013 · (a – 500);
a = Längs- oder Querspantabstand [mm]. Bei einem geringeren Spantabstand als 400 mm ist a = 400 mm zu setzen.“
17. § 15.03 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„d) leeres Schiff
keine Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser, kein Abwasser.“
18. § 15.08 Nr. 9 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„9. Zusätzlich zu dem Verbandkasten nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f müssen weitere Verbandkästen in ausreichender Zahl vor-
handen sein. Die Verbandkästen und ihre Unterbringung müssen den Anforderungen nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f ent-
sprechen.“
19. § 15.09 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. (Ohne Inhalt)“
20. § 15.12 Nr. 3 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„c) auf allen Decks eine Wasserstrahllänge von mindestens 6 m erreicht werden kann.
Wenn Hydrantenschränke vorhanden sind, muss an ihren Außenseiten ein Symbol für „Löschschlauch“ entsprechend Anlage I
Bild 5 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm angebracht sein.“
21. § 15.13 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe s wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„s) Verbandkästen.“
b) Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„4. In jeder Kabine müssen sich Verhaltensregeln für Fahrgäste sowie ein gekürzter Sicherheitsplan, der nur die Angaben
nach Nummer 2 Buchstaben a bis f enthält, befinden.“
22. § 15.15 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„Für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m darf der Restauftrieb durch eine Kombination aus Auftriebskörpern und
Schotteinteilung für den 1-Abteilungsstatus nach § 15.03 sichergestellt werden.“
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„5. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zuge-
lassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des § 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit
einer beidseitig erreichbaren Plattform kurz oberhalb der Schwimmwasserlinie ausgerüstet ist, die es ermöglicht, Perso-
nen aus dem Wasser zu bergen. Das Fahrgastschiff kann mit einer vergleichbaren Einrichtung versehen sein, wobei:
a) für die Bedienung der Einrichtung eine Person ausreichen muss;
b) mobile Einrichtungen zulässig sind;
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007
c) die Einrichtung sich außerhalb des Gefahrenbereichs der Propulsionsorgane befinden muss und
d) eine effektive Kommunikation zwischen dem Schiffsführer und der die Einrichtung bedienenden Person möglich sein
muss.“
23. § 16.02 Nr. 3 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„3. Fahrzeuge, die geschoben werden sollen, müssen mit Kupplungseinrichtungen versehen sein, die eine sichere Verbindung
mit anderen Fahrzeugen gewährleisten.“
24. § 17.02 Nr. 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) für § 10.03 Nr. 1: Bei frei auf Deck stehenden Arbeitsgeräten muss mindestens ein zusätzlicher tragbarer Feuerlöscher vor-
handen sein;“
25. § 17.07 Nr. 5 vorletzter Satz wird wie folgt gefasst:
„Bei schräg verlaufenden Seitenwänden gilt die Formel bis zu Krängungswinkeln von 5°; im Übrigen gelten die Randbedingun-
gen nach Nummer 3 und 4.1 bis 4.6.“
26. § 18.03 Nr. 2 Buchstaben a, b und c wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„a) § 8.06 Nr. 2 bis 8, wenn keine Besatzung vorgeschrieben ist;
b) § 10.01 Nr. 1 und 3, wenn das Baustellenfahrzeug mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein
Baustellenfahrzeug mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach § 10.01 Nr. 1 haben, wobei der
Koeffizient k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind;
c) § 10.02 Nr. 1 Buchstabe c, wenn das Baustellenfahrzeug nicht über einen eigenen Fahrantrieb verfügt.“
27. § 19.02 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 Buchstabe h wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„h) ein Verbandkasten;“
b) Nummer 5 Buchstabe o wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„o) zwei tragbare Feuerlöscher;“.
28. § 21.02 Nr. 1 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) aus Kapitel 10:
§ 10.01 Nr. 2, 3, 5 bis 14, § 10.02 Nr. 1 Buchstabe a bis c, Nr. 2 Buchstabe a und e bis h, § 10.03 Nr. 1 Buchstabe a, b und
d, wobei mindestens zwei tragbare Feuerlöscher an Bord vorhanden sein müssen, § 10.03 Nr. 2 bis 6, §§ 10.03a, 10.03b,
10.03c, 10.05;“
29. § 22.03 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„d) Für jeden Beladungsfall sind die halben Vorräte an Treibstoff und Frischwasser zu Grunde zu legen.“
30. § 22a.04 Nr. 4 Buchstabe e wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„e) Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss im End-
zustand der Flutung mindestens 100 mm über der Schwimmebene liegen.“
31. § 22a.05 Nr. 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„e) einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Buchstaben a bis
d genügen.“
32. § 23.12 Nr. 2 Überschrift wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe beträgt:“
33. Die Tabelle zu § 24.02 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15.06 Nr. 14 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„Nr. 14 Satz 1 Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Verkehrsflächen und Fensterscheiben attestes nach dem 1. 1. 2045“
b) Die Angabe zu § 15.08 Nr. 3 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„Nr. 3 Anforderungen an die Alarmanlage Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei
N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010“
c) Die Angabe zu § 15.08 Nr. 5 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„Nr. 5 Zwei motorische angetriebene Lenzpumpen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010“
d) Die Angabe zu § 15.08 Nr. 9 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„Nr. 9 Verbandkästen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2007“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007 891
e) Die Angabe zu § 15.11 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 9 Wände nach Nummer 2 von Deck zu Deck Auf Kabinenschiffen ohne Druckwassersprüh-
anlage, Enden der Wände zwischen Kabinen:
N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010“
f ) Die Angabe zu § 15.11 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 12 Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
gleichwertigen nicht brennbaren Material attestes nach dem 1. 1. 2045“
g) Die Angabe zu § 16.01 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„16.01 Nr. 2 Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen Für Fahrzeuge, die vor dem 1. 1. 1995 zum
auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug Schieben ohne eigene Spannvorrichtung
zugelassen worden sind: N. E. U., spätestens bei
Erneuerung des Schiffsattestes nach dem
1. 1. 2035“
h) Die Angabe zu § 20.01 wird wie folgt gefasst:
„20.01 §§ 7.01 Nr. 2; 8.05 Nr. 13 und 8.08 Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von
Gütern nach dem ADNR bestimmt sind und deren
Kiel vor dem 1. 10. 1987 gelegt wurde: N. E. U.,
spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2015“
i) Die Angabe zu § 21.01 bis 21.03 wird wie folgt gefasst:
„21.01 bis 21.03 Für Sportfahrzeuge, die vor dem 1. 1. 1995
gebaut wurden: N. E. U., spätestens bei
Erneuerung des Schiffsattestes nach dem
1. 1. 2035“
34. § 24.03 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. § 15.11 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur
ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den
Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke und anderen Produkte zur Oberflächenbehandlung
sowie Deckbeläge schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Stoffe nicht in außergewöhnlichen Mengen
entstehen dürfen.“
b) Nummer 3 (betrifft nur die französische Fassung)
35. Die Tabelle zu § 24.06 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15.06 Nr. 14 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„Nr. 14 Satz 1 Beschaffenheit von Glastüren, N. E. U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006“
Glaswänden an Verkehrsflächen und Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Fensterscheiben
b) Die Angabe zu § 15.08 Nr. 3 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„Nr. 3 Anforderungen an die Alarmanlage Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift 1. 1. 2006“
bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung
des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
c) Die Angabe zu § 15.08 Nr. 5 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„Nr. 5 Zwei motorisch angetriebene N. E. U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006“
Lenzpumpen Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
d) Die Angabe zu § 15.08 Nr. 9 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„Nr. 9 Verbandkästen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006“
Schiffsattestes
e) Die Angabe zu § 15.11 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 9 Wände nach Nummer 2 von Deck Auf Kabinenschiffen ohne Druckwasser- 1. 1. 2006“
zu Deck sprühanlage, Enden der Wände zwischen
Kabinen: N. E. U., spätestens bei
Erneuerung des Schiffsattestes nach
dem 1. 1. 2010
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007
f ) Die Angabe zu § 15.11 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 12 Treppenstufen aus Stahl oder einem N. E. U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006“
anderen gleichwertigen nicht brennbaren Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Material
g) Die Angabe zu der Überschrift zu § 22b.03 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 22b
22b.03 Nr. 3 Inbetriebgehen der zweiten N. E. U., spätestens bei Erneuerung des 1. 4. 2005“
unabhängigen Antriebsanlage oder des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2025
Handantriebs
36. Anlage B wird wie folgt geändert:
a) Nummer 15 ad Nr. 1 (betrifft nur die französische Fassung)
b) Nummer 15 ad Nr. 2 (betrifft nur die französische Fassung)
c) Nummer 51 (betrifft nur die französische Fassung)
37. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Bild 3 wird wie folgt gefasst:
„Bild 3 Farbe: rot/weiß“
Hinweis auf einen tragbaren
Feuerlöscher
b) Bild 8 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„Bild 8 Farbe: grün/weiß“
Verbandkasten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007 893
Protokoll 18
Definitive Änderungen der Rheinpatentverordnung
(§ 3.02 Nr. 2 Anlage B1 und B2)
Beschluss
Die Zentralkommission,
zur definitiven Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06 der Rheinpatentverordnung, die sich in der prakti-
schen Anwendung bewährt haben,
auf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,
beschließt die definitive Übernahme der Anordnungen nach § 3.02 Nr. 2, Anlage B1 und B2 der Rheinpatentverordnung, die in der
Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind.
Diese Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2009.
Anlage
§ 3.02
2. Dem Antrag sind beizufügen:
a) ein Licht- oder Passbild aus neuerer Zeit;
b) ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf. Bestehen danach Zweifel an der Tauglich-
keit, kann die zuständige Behörde die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;
c) soweit erforderlich, der Nachweis über die Fahrzeit und die Streckenfahrten;
d) eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;
e) soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnen-
schifffahrtsfunk.
Der Nachweis der Tauglichkeit kann anstelle des ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 auch geführt werden mit einem von der Zen-
tralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannten
a) gültigen Befähigungszeugnis, für das mindestens die gleichen Anforderungen wie nach Anlage B1 und B2 sowie nach § 4.01 gel-
ten, oder
b) ärztlichen Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und für dessen Ausstellung mindestens die gleichen Anforderungen wie
nach Anlage B1 und B2 Grundlage waren.
Anlage B1
Mindestanforderungen an die Tauglichkeit
für Bewerber eines Rheinpatentes
I. Sehvermögen
1. Tagessehschärfe:
Mit oder ohne Sehhilfe gleich oder größer 0,8 auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge. Einäugiges Sehen
ist erlaubt.
2. Dämmerungssehvermögen:
Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Mesotest ohne Blendung bei einem Umfeld von 0,032 cd/m2, Ergebnis: Kontrast 1 : 2,7.
3. Dunkeladaption:
Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Das Ergebnis darf nicht mehr als eine log-Einheit von der Normalkurve abweichen.
4. Gesichtsfeld:
Einschränkungen im Gesichtsfeld des Auges mit der besseren Sehschärfe sind nicht erlaubt. Im Zweifelsfall perimetrische
Untersuchung.
5. Farbunterscheidungsvermögen:
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Farnsworth Panel D15 Test oder
einen anerkannten Farbtafeltest besteht. In Zweifelsfällen Prüfung mit dem Anomaloskop, wobei der Anomal-Quotient bei
normaler Trichromasie zwischen 0,7 und 1,4 liegen muss, oder mit einem anderen anerkannten gleichwertigen Test.
Anerkannte Farbtafeltests sind:
a) Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14,
b) Stilling/Velhagen,
c) Boström,
d) HRR (Ergebnis mindestens „leicht“),
e) TMC (Ergebnis mindestens „second degree“),
f ) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“).
6. Motilität:
Keine Doppelbilder. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007
II. Hörvermögen
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Mittelwert der Hörverluste der beiden Ohren bei den Frequenzen
500, 1 000, 2 000 und 3 000 Hz den Wert von 40 dB nicht überschreitet. Wenn der Wert von 40 dB überschritten wird, ist das
Hörvermögen jedoch als ausreichend anzusehen, wenn die Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit einem Hörgerät auf 2 m von
jedem einzelnen Ohr deutlich verstanden wird.
III. Es dürfen keine sonstigen Befunde vorliegen, die die Tauglichkeit ausschließen.
Das Vorliegen folgender Krankheiten oder körperlicher Mängel kann Anlass zu Bedenken an der Tauglichkeit des Bewerbers
geben:
1. Krankheiten, die mit Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen einhergehen;
2. Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbe-
sondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen
nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen;
3. Gemüts- oder Geisteskrankheiten;
4. Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte;
5. erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion;
6. schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme;
7. Bronchialasthma mit Anfällen;
8. Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- oder Regulati-
onsfähigkeit;
9. Erkrankungen oder Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der gro-
ben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen;
10. chronischer Alkoholmissbrauch, Betäubungsmittelsucht oder andere Suchtformen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007 895
Anlage B2
(Muster)
Arbeitsmedizinischer Dienst
Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit
in der Rheinschifffahrt
Zutreffendes ankreuzen 쏔 oder ausfüllen
Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen
Geburtstag, -ort Ausgewiesen durch
I. Sehvermögen
1. Tagessehschärfe
links rechts links rechts
쏔 ohne Sehhilfe 쏔 mit Sehhilfe
2. Dämmerungssehvermögen1) 쏔 ja 쏔 nein
3. Dunkeladaption1) ausreichend 쏔 ja 쏔 nein
4. Gesichtsfeld ohne Einschränkungen 쏔 ja 쏔 nein
perimetrische Untersuchung1)
5. Farbunterscheidungsvermögen ausreichend 쏔 ja 쏔 nein
Prüfung mit Anomaloskop1)
6. Motilität unauffällig 쏔 ja 쏔 nein
Untersuchungsergebnis 쏔 ausreichend
쏔 ausreichend mit Sehhilfe
쏔 nicht ausreichend
II. Hörvermögen Hörgerät 쏔 nein 쏔 ja
Hörverluste überschreiten 40 dB in links 쏔 nein 쏔 ja
den Frequenzen 500, 1 000, 2 000 und 3 000 Hz rechts 쏔 nein 쏔 ja
Untersuchungsergebnis 쏔 ausreichend
쏔 ausreichend mit Hörgerät
쏔 nicht ausreichend
III. Krankheiten oder körperliche Mängel
Anzeichen für sonstige Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Tauglichkeit
ausschließen oder einschränken
쏔 liegen nicht vor
쏔 liegen vor
__________
1
) Nur in Zweifelsfällen prüfen. Anforderungen und Prüfmethoden: siehe Anlage B1.
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007
Gesamturteil
쏔 tauglich
쏔 eingeschränkt tauglich (Hinweise für Auflagen, siehe Rückseite)
쏔 eingeschränkt tauglich mit Hörgerät
쏔 eingeschränkt tauglich mit Sehhilfe
쏔 untauglich
Ort, Datum Unterschrift / Siegel / Stempel
Bemerkungen zu Abschnitt III – Krankheiten oder körperliche Mängel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007 897
Redaktionelle Änderungen
einzelner Bestimmungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Folgende Änderungen werden an der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vorgenommen:
1. § 3.09 Nr. 6 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„6. Dieser Paragraf gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Klein-
fahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.“
2. § 6.30 Nr. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„4. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der
zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.“
3. § 6.34 wird gestrichen.
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Mai 2007
Das in Skopje am 15. Februar 2007 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und mazedonischen Regierung über Finan-
zielle Zusammenarbeit (2001) ist nach seinem Artikel 5
am 28. Februar 2007
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Mai 2007
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
über Finanzielle Zusammenarbeit (2001)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weite-
und
re Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
die mazedonische Regierung – Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-
bens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dung.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mazedonien,
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umge-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-
zu vertiefen, den.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
in Mazedonien beizutragen, Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
unter Bezugnahme auf das Schreiben der Botschaft vom schen der KfW und den Empfängern des Darlehens beziehungs-
5. Oktober 2005 – weise des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
sind wie folgt übereingekommen:
schriften unterliegen.
Artikel 1 Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bezie-
licht es der mazedonischen Regierung und/oder anderen, von
hungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am
Main, folgende Beträge zu erhalten: (2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst Dar-
1. ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 7 669 000 EUR lehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in
(in Worten: sieben Millionen sechshundertneunundsechzig- Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
tausend Euro) für das Vorhaben „Förderung kleiner und mitt- aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
lerer Privatunternehmen III“ sowie ren.
2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt (3) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht Empfänger
523 000 EUR (in Worten: fünfhundertdreiundzwanzigtausend des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsan-
Euro) für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung sprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden
und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens. Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der KfW
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- garantieren.
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Artikel 3
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Die mazedonische Regierung belastet die KfW mit keinerlei
der mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusam-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007 899
menhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Absatz 1 erwähnten Verträge in Mazedonien erhoben werden. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die maze-
Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der donische Regierung der Bundesrepublik Deutschland*) mitge-
Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs- teilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie der Mitteilung.
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit *) Anmerkung: Richtigerweise: „der Regierung der Bundesrepublik
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder Deutschland“.
Geschehen zu Skopje am 15. Februar 2007 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Breth
Für die mazedonische Regierung
Tr a j k o S l a v e s k i
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Zusatzabkommens
zur Änderung des Abkommens vom 24. September 1963
über Technische Zusammenarbeit
Vom 18. Juni 2007
Das in San Salvador am 29. September 2005 unter-
zeichnete Zusatzabkommen zur Änderung des Abkom-
mens vom 24. September 1963 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik El Salvador über Technische Zusammenarbeit
(BAnz. Nr. 198 vom 22. Oktober 1964) in der Fassung der
Vereinbarungen vom 10./11. Juli 1969, 10. Juli 1974 und
6./9. August 1979 (nicht veröffentlicht) ist nach seinem
Artikel 3
am 26. April 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Juni 2007
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007
Zusatzabkommen
zur Änderung
des Abkommens vom 24. September 1963
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik El Salvador
über Technische Zusammenarbeit
in der Fassung der Vereinbarungen vom 10./11. Juli 1969,
10. Juli 1974 und 6./9. August 1979
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland „1. die entsandten Fachkräfte und deren Familienangehörige
von jeder Festnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen
und
oder Unterlassungen, einschließlich ihrer mündlichen oder
die Regierung der Republik El Salvador – schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der
Erfüllung einer ihnen nach dem oben genannten Abkommen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen übertragenen Aufgaben stehen, befreien;
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
El Salvador, 2. den unter Nummer 1 genannten Personen für die Dauer des
Vorhabens die ungehinderte Ein- und Ausreise gestatten.“
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten (2) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden zu Nummern 3
und Völker, bis 8.
in dem Wunsch, das Abkommen vom 24. September 1963
Artikel 2
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik El Salvador über Technische Das Abkommen vom 24. September 1963 zwischen der
Zusammenarbeit zu ändern, um die Vorrechte und Immunitäten Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
auszuweiten, die den von der Bundesrepublik Deutschland zur der Republik El Salvador über Technische Zusammenarbeit in
Ausführung von Vorhaben in El Salvador entsandten Fachkräf- der Fassung der Vereinbarungen vom 10./11. Juli 1969, 10. Juli
ten gewährt werden – 1974 und 6./9. August 1979 und dieses Zusatzabkommen sind
als ein Abkommen auszulegen und anzuwenden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 3
(1) In Artikel 5 des Abkommens vom 24. September 1963 Dieses Zusatzabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Regierung der Republik El Salvador der Regierung der Bundes-
der Regierung der Republik El Salvador über Technische republik Deutschland schriftlich auf diplomatischem Weg mit-
Zusammenarbeit in der Fassung der Vereinbarungen vom teilt, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
10./11. Juli 1969, 10. Juli 1974 und 6./9. August 1979 werden treten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Empfangs der Mit-
folgende neue Nummern 1 und 2 eingefügt: teilung.
Geschehen zu San Salvador am 29. September 2005 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rainald Roesch
Für die Regierung der Republik El Salvador
Eduardo Cálix
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007 901
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 25. Juni 2007
I.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Protokoll vom 26. November 1976 zu
dem Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBl. 1989 II
S. 490) gebunden betrachtet.
II.
Z y p e r n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Juni 2006
die nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“The Republic of Cyprus declares in „Die Republik Zypern erklärt nach Arti-
accordance with the provisions of para- kel 16 Buchstabe a des genannten Proto-
graph 16 (a) of the said Protocol that it kolls, dass sie durch Teil II, Teil IV, An-
shall not to be bound by Part II, Part IV, hang C.1, Anhang F, Anhang G und An-
Annex C.1, Annex F, Annex G and Annex H hang H des genannten Protokolls nicht
of the said Protocol.” gebunden ist.“
Da innerhalb eines Jahres keiner der Vertragsstaaten Einspruch eingelegt hat,
wurde die Erklärung vom Verwahrer am 14. Juni 2007 angenommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2006 (BGBl. II S. 359).
Berlin, den 25. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 28. Juni 2007
Das Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 2
für
Jemen am 23. Mai 2007
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Tansania am 29. Juli 2007
Uganda am 18. September 2007
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. April 2007 (BGBl. II S. 734).
Berlin, den 28. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 28. Juni 2007
I.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen
einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) (BGBl. 1976 II S. 1745)
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kambodscha am 26. August 2006
Luxemburg am 9. Juni 2006
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
Thailand am 25. März 2007
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Vorbehalte.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Übereinkommen gebunden betrach-
tet.
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 28. Juni 2007
Das Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 2
für
Jemen am 23. Mai 2007
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Tansania am 29. Juli 2007
Uganda am 18. September 2007
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. April 2007 (BGBl. II S. 734).
Berlin, den 28. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 28. Juni 2007
I.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen
einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) (BGBl. 1976 II S. 1745)
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kambodscha am 26. August 2006
Luxemburg am 9. Juni 2006
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
Thailand am 25. März 2007
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Vorbehalte.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Übereinkommen gebunden betrach-
tet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007 903
III.
L u x e m b u r g hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterle-
gung seiner Beitrittsurkunde am 10. Mai 2006 die nachstehende E r k l ä r u n g
notifiziert:
(Übersetzung)
«Pour l’application de la Convention, les „Für die Anwendung des Übereinkom-
tribunaux luxembourgeois sont compé- mens sind die luxemburgischen Gerichte
tents et la loi pénale luxembourgeoise zuständig und das luxemburgische Straf-
s’applique aux infractions visées à l’article recht findet auf die in Artikel 2 genannten
2 de la Convention lorsque l’auteur présu- Straftaten Anwendung, wenn der Verdäch-
mé de l’infraction se trouve sur le territoire tige sich in luxemburgischem Hoheitsge-
luxembourgeois et qu’il n’est pas extradé biet befindet und nicht an einen anderen
vers un autre État, quelle que soit la natio- Staat ausgeliefert wird, und zwar unabhän-
nalité de l’auteur présumé et quel que soit gig von der Staatsangehörigkeit des Ver-
le lieu où l’infraction a été perpétrée.» dächtigen und unabhängig vom Tatort.“
Die R u s s i s c h e F ö d e r a t i o n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 1. Mai 2007 die R ü c k n a h m e des von der Sowjetunion ange-
brachten V o r b e h a l t s (BGBl. 1977 II S. 568) notifiziert.
T h a i l a n d hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 23. Februar 2007
die folgenden V o r b e h a l t e abgegeben:
(Übersetzung)
Reservations Vorbehalte
“1. In applying the provision of article 8, „1. Bei der Anwendung des Artikels 8
paragraph 3 of the Convention, extra- Absatz 3 des Übereinkommens sind
ditable offences shall be restricted to der Auslieferung unterliegende strafba-
offences which, under Thai law, are re Handlungen auf strafbare Handlun-
punishable with imprisonment of not gen beschränkt, die nach thailändi-
less than one year and are subject to schem Recht mit einer Freiheitsstrafe
the procedural provisions and other von mindestens einem Jahr bedroht
conditions of the Thai legislation for sind, und unterliegen dem Verfahrens-
extradition. recht und den übrigen im thailändi-
schen Recht für die Auslieferung vorge-
sehenen Bedingungen.
2. The Kingdom of Thailand does not con- 2. Das Königreich Thailand betrachtet
sider itself bound by article 13, para- sich durch Artikel 13 Absatz 1 des
graph 1 of the Convention.” Übereinkommens nicht als gebunden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. April 2006 (BGBl. II S. 547).
Berlin, den 28. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 28. Juni 2007
I.
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) ist nach seinem Arti-
kel 14 Abs. 2 für
Moldau, Republik am 23. August 2006
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
II.
Die R e p u b l i k M o l d a u hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 24. Juli 2006 nachstehende E r k l ä -
r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
Declaration (Courtesy Translation) Erklärung (Höflichkeitsübersetzung)
(Original: Moldovan) (Original: Moldauisch)
“Until the full re-establishment of the „Bis zur vollständigen Wiederherstellung
territorial integrity of the Republic of der territorialen Unversehrtheit der Repu-
Moldova, the provisions of the Convention blik Moldau findet das Übereinkommen nur
shall be applied only on the territory auf das Gebiet Anwendung, das von den
controlled effectively by the authorities of Behörden der Republik Moldau tatsächlich
the Republic of Moldova.” kontrolliert wird.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 2006 (BGBl. II S. 1350).
Berlin, den 28. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l