26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
Bekanntmachung
des deutsch-chilenischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. November 2006
Das in Santiago de Chile am 4. Juli 2005 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Chile über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 27. Juni 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. November 2006
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 27
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 4. einen Finanzierungsbeitrag bis zu 500 000,– EUR (in Worten:
fünfhunderttausend Euro) für die Einrichtung des Studien-
und
und Fachkräftefonds II.
die Regierung der Republik Chile –
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträ-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik gen im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland beste-
Chile, henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der
Deckungsvoraussetzungen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und 1. eine Bürgschaft bis zu 9 000 000,– EUR (in Worten: neun Mil-
zu vertiefen, lionen Euro),
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- 2. eine Bürgschaft bis zu 10 225 837,62 EUR (in Worten: zehn
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Millionen zweihundertfünfundzwanzigtausendachthundert-
siebenunddreißig Euro und zweiundsechzig Cent)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Chile beizutragen, zur Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusam-
menarbeit durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über am Main, für das in Absatz 1 Nummer 1 genannte Vorhaben zu
bilaterale Entwicklungszusammenarbeit vom 14. November übernehmen.
2001 und 6. März 2003 und auf die Zusagen der Regierung der
(3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vorha-
Bundesrepublik Deutschland vom 22. August 2002 und vom
ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es
23. Dezember 2002 –
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
sind wie folgt übereingekommen: der Republik Chile, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorge-
sehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
licht es der Regierung der Republik Chile oder anderen, von bei- nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, land und der Regierung der Republik Chile durch ein oder meh-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol- rere andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1
gende Beträge zu erhalten: Nummer 3 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt,
das als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-
1. a) ein Darlehen bis zu insgesamt 4 500 000,– EUR (in Worten: tur, als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe, als
vier Millionen fünfhunderttausend Euro), Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-
b) ein Darlehen bis zu insgesamt 5 112 918,81 EUR (in Wor- lung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maß-
ten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundert- nahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-
achtzehn Euro und einundachtzig Cent) gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darle-
für das Vorhaben „Umweltgerechte Abfallwirtschaft in der hen gewährt werden.
X. und anderen Regionen“, wenn nach Prüfung dessen För-
derungswürdigkeit festgestellt worden ist; (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1 000 000,– EUR der Regierung der Republik Chile zu einem späteren Zeitpunkt
(in Worten: eine Million Euro) für notwendige Begleitmaßnah- ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
men zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere
genannten Vorhabens; Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-
3. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 3 000 000,– EUR ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
(in Worten: drei Millionen Euro) für das Vorhaben „Erneuerba- dieses Abkommen Anwendung.
re Energien und Steigerung der Energieeffizienz“, wenn nach
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestä- (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
tigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes nahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 4 und Absatz 5 werden
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt; men verwendet werden.
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
Artikel 2 Artikel 3
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Die Regierung der Republik Chile stellt die Kreditanstalt für
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
der Darlehen oder der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Chile erhoben werden.
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1
Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Beträge entfällt, soweit Artikel 4
nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr
Die Regierung der Republik Chile überlässt bei den sich aus
die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge
der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
geschlossen wurden. Für den Betrag in Artikel 1 Absatz 1 Num-
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
mer 1 Buchstabe b endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
2009. Für die Beträge in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Für die Beträ-
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
ge in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
(2) Die Regierung der Republik Chile, soweit sie nicht selbst für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie- Genehmigungen.
deraufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkei-
ten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
ßenden Verträge garantieren. Artikel 5
(3) Die Regierung der Republik Chile, soweit sie nicht Emp- Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah- Regierung der Republik Chile der Regierung der Bundesrepublik
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen- Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Santiago de Chile am 4. Juli 2005 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Schmillen
Für die Regierung der Republik Chile
Ignacio Walker
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 29
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-10-03)
Vom 8. November 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 17. August
2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „CACI Pre-
mier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-10-03) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. August 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. November 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. August 2006
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 799 vom 17. August 2006 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI
Premier Technology, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-10-03 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des Clinical Breast Care Project (CBCP), in dessen Rahmen eine
Datenbank und ein Data-Warehouse-System zur Verwaltung von klinischen und
demographischen Informationen betreffend Patienten und Proben entwickelt werden.
Das Unternehmen ist für die Integration der Registrierung geeigneter Patienten in vor-
geschriebene Protokolle im Zusammenhang mit der Patientenpflege im Zentrum für
Brusterkrankungen und anderen Bereichen des Krankenhauses zuständig. Dieser
Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Certified Nurse.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-10-03 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 25. Juli 2006 bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 31
24. Juli 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-
trags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. August 2006 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 799 vom
17. August 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. August 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Jorge Scientific Corporation“,
„DPRA, Inc.“ und „Amyx, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-50-01, DOCPER-AS-33-02 und DOCPER-AS-51-01)
Vom 8. November 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. August 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unterneh-
men „Jorge Scientific Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-50-01), „DPRA, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-33-02) und „Amyx, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-51-01) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. August 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. November 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 33
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. August 2006
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 800 vom 17. August 2006 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Jorge Scientific Corporation wird auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-50-01 mit einer Laufzeit vom
26. Mai 2005 bis 25. Mai 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:
Erforschung, Entwicklung, Integration und Unterstützung der Einführung und des
Betriebs eines transportablen, luftgestützten ständigen Überwachungssystems.
Der Auftragnehmer analysiert Pläne, Daten, nachrichtendienstliche Informationen
und Systeme und wertet die Fähigkeit zur Luftüberwachung aus. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst (Anhang II.2.).
b) Das Unternehmen DPRA, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnie-
derschrift Nummer DOCPER-AS-33-02 mit einer Laufzeit vom 26. Juli 2006 bis
27. Juli 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:
Erforschung und Analyse der Erfordernisse betreffend Gestaltung, Entwicklung,
Erprobung und Umsetzung von Informationssystemen; Analyse von Prozessen zur
Effizienzsteigerung; Pflege der Dokumentation zur Unterstützung der Anwender
und Entwicklung von Schulungsmaterialien. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Process Analyst (Anhang II.1.).
c) Das Unternehmen Amyx, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnie-
derschrift Nummer DOCPER-AS-51-01 mit einer Laufzeit vom 28. April 2006 bis
27. April 2011 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt Fachwissen über Logistiksysteme sowie logistische/tech-
nische Unterstützung für das Kommando und die Anwender im Verantwortungs-
bereich des Combatant Command bereit. Dazu zählt: Datensammlung und Durch-
führung von Logistikanalysen mit Schwerpunkt auf Materialbewegung (Bereitstel-
lung und Verteilung); Erarbeitung von Berichten/Unterweisungen, wobei Erkennt-
nisse in Bezug auf Logistikfragen zusammengefasst werden; Problemermittlung
(Problemberichte) und Empfehlung von Änderungen der Funktionen von Logistik-
systemen; Kundenunterstützung u.a. durch Schulung, Beantwortung von Kunden-
anfragen und Einrichtung von Nutzerkonten. Der Auftragnehmer leistet einen Bei-
trag zum Prozess des „total test management“, indem er Testfälle vorbereitet,
Funktionstests durchführt, Testergebnisse dokumentiert und Empfehlungen an die
Regierung ausspricht. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Functional
Analyst (Anhang II.6.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen kann
eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;
die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte
Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. August 2006 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 800 vom
17. August 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. August 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 35
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. November 2006
Das in Ankara am 11. April 2006 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem Arti-
kel 6
am 19. Juni 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. November 2006
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland undvierzigtausendachthundertsiebenundsiebzig Euro zehn Cent)
für die nachfolgend genannten Vorhaben zu erhalten:
und
die Regierung der Republik Türkei – 1. Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Programm Kommunale
Infrastruktur IV“ von bis zu 1 848 877,10 EUR (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen eine Million achthundertachtundvierzigtausendachthundert-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik siebenundsiebzig Euro zehn Cent),
Türkei,
2. Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Förderung von Kleinun-
ternehmen“ von bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Mil-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
lionen Euro),
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben
festgestellt worden ist.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Türkei darüber hinaus,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung für das Vorhaben „Programm Kommunale Infrastruktur IV“
in der Republik Türkei beizutragen, ein Verbunddarlehen der KfW, das im Rahmen der öffentli-
chen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom 60 000 000,– EUR (in Worten: sechzig Millionen Euro) zu erhal-
22. bis 23. November 2004 – ten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-
würdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die Grund-
sind wie folgt übereingekommen: lagen für die Umsetzung in Darlehensverträge vorliegen. Das
Artikel 1 Vorhaben kann nicht durch andere ersetzt werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
licht es der Regierung der Republik Türkei, von der KfW, Frank- nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
furt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt land und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vor-
3 848 877,10 EUR (in Worten: drei Millionen achthundertacht- haben ersetzt werden.
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es sehene Darlehen wird mit einem Betrag von 2 992 246,84 EUR
der Regierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt (in Worten: zwei Millionen neunhundertzweiundneunzigtausend-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur zweihundertsechsundvierzig Euro vierundachtzig Cent) repro-
Vorbereitung der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Vorhaben grammiert und für das in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Vorhaben
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß- „Programm Kommunale Infrastruktur IV“ verwendet, wenn nach
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 und Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Absatz 2 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
(2) Die in den Abkommen vom 20. Juli 1994 und 15. Dezem-
dieses Abkommen ebenfalls Anwendung.
ber 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- land und der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle
nahmen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden in Darlehen Zusammenarbeit für das Vorhaben „Förderung türkischer Unter-
umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet nehmen in Turkstaaten“ vorgesehenen Darlehen werden mit
werden. einem Betrag von 2 914 403,70 EUR (in Worten: zwei Millionen
neunhundertvierzehntausendvierhundertdrei Euro siebzig Cent)
Artikel 2 reprogrammiert und für das in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Vor-
haben „Programm Kommunale Infrastruktur IV“ verwendet,
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, worden ist.
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der (3) Das im Abkommen vom 21. Oktober 1999 zwischen der
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit für das
unterliegen. Vorhaben „Abfallwirtschaft Isparta“ vorgesehene Darlehen wird
mit einem Betrag von 7 925 024,16 EUR (in Worten: sieben Mil-
Die in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten lionen neunhundertfünfundzwanzigtausendvierundzwanzig Euro
Beträge entfallen, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben sechzehn Cent) reprogrammiert und für das in Artikel 1 Absatz 2
Jahren die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finan- erwähnte Vorhaben „Programm Kommunale Infrastruktur IV“
zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011. festgestellt worden ist.
Artikel 3 (4) Der im Abkommen vom 15. Dezember 1995 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Die Regierung der Republik Türkei stellt die KfW von sämtli- der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit für eine
chen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Zentralklärwerk Ankara“ vor-
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti- gesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von
kel 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei erhoben wer- 17 202,40 EUR (in Worten: siebzehntausendzweihundertzwei
den. Euro vierzig Cent) reprogrammiert und für das in Artikel 1 Ab-
satz 2 erwähnte Vorhaben „Programm Kommunale Infrastruk-
Artikel 4 tur IV“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-
digkeit festgestellt worden ist.
Die Regierung der Republik Türkei überlässt bei den sich aus
der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie- (5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Abkommen vom
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und 5. November 1992, 20. Juli 1994, 15. Dezember 1995 sowie
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und 21. Oktober 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über Finan-
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- zielle Zusammenarbeit auch für das Vorhaben „Programm Kom-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland munale Infrastruktur IV“ und die in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die und 2 genannten Begleitmaßnahmen.
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen. Artikel 6
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
(1) Das im Abkommen vom 5. November 1992 zwischen der Regierung der Republik Türkei der Regierung der Bundesrepu-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung blik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vor-
der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit für das aussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
Vorhaben „Rauchgasentschwefelungsanlage Orhaneli“ vorge- der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Ankara am 11. April 2006 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Metger
Für die Regierung der Republik Türkei
Memduh Aslan Akcay
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 37
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Subunternehmen „L-3 Communications, Titan Group“ und
„Logistics Solutions Group, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-52-01 und DOCPER-AS-19-03)
Vom 28. November 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
9. November 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Subunternehmen
„L-3 Communications, Titan Group“ (Nr. DOCPER-AS-52-01) und „Logistics
Solutions Group, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-19-03) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. November 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. November 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
Auswärtiges Amt Berlin, den 9. November 2006
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 807 vom 9. November 2006 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 9. November 2006 zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen CACI Inc. – Federal (DOCPER-AS-18-03) (amerikanische Verbalnote Num-
mer 806)
Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI Inc. – Federal einen Vertrag
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen
CACI Inc. – Federal hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte Verträge mit in den
nachstehend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunternehmen geschlos-
sen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunternehmen zur
Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72
Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden
Wortlaut haben soll:
1. a) Das Subunternehmen L-3 Communications, Titan Group wird auf der Grundlage
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-52-01 mit einer Lauf-
zeit vom 16. August 2006 bis 9. März 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt die US-Landstreitkräfte in Europa (USAREUR),
Stabsabteilung Logistik G4 bei Logistik, Automatisierung, Planung, Transforma-
tion und strategischen Einsätzen zur Unterstützung der Soldaten im Einsatzgebiet
von USAREUR im Rahmen des globalen Kriegs gegen den Terrorismus. Dieser
Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.) und
Functional Analyst (Anhang II.6.).
b) Das Subunternehmen Logistics Solutions Group, Inc. wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-19-03 mit einer Laufzeit
vom 16. August 2006 bis 9. März 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt die US-Landstreitkräfte in Europa (USAREUR),
Stabsabteilung Logistik G4 bei Logistik, Automatisierung, Planung, Transforma-
tion und strategischen Einsätzen zur Unterstützung der Soldaten im Einsatzgebiet
von USAREUR im Rahmen des globalen Kriegs gegen den Terrorismus. Dieser
Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.) und
Functional Analyst (Anhang II.6.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Subunternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Subunternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die glei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 39
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 11. August 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag des
Hauptvertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-18-03) oder der
letztgültige Vertrag über die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen
dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und den jeweiligen dort genannten
Subunternehmen geschlossenen Verträge endet. Diese Vereinbarung wird auf die
einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr ange-
wendet, wenn der betreffende Vertrag endet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht
jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf des vorausgegangenen Liefer-/Leis-
tungsauftrags ein Folgeauftrag vorliegt. Kopien der einzelnen Verträge sind dieser
Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem
Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-
barung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunter-
nehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach
vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Sub-
unternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in
Bezug auf das genannte Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. November 2006 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 807 vom
9. November 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
9. November 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicherma-
ßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „M. C. Dean, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-53-01)
Vom 28. November 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 9. Novem-
ber 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „M. C.
Dean, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-53-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. November 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. November 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Auswärtiges Amt Berlin, den 9. November 2006
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 808 vom 9. November 2006 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen M. C. Dean, Inc. einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-53-01 über die Erbrin-
gung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen M. C. Dean, Inc. zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen M. C. Dean, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung
von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen
erbringen:
Bearbeitung und Analyse von Daten aus geographischen Informationssystemen und
anderen nachrichtendienstlichen und militärischen Systemen. Dieser Vertrag umfasst
die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst (Anhang II.2.).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 41
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analyti-
schen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-
sels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen M. C. Dean, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-53-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen M. C. Dean, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,
wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-
gangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.
Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 9. November 2005 bis 10. November
2006 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. November 2006 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern."
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 808 vom
9. November 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
9. November 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
Bekanntmachung
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über die Beförderung von Wehrmaterial und Personal
durch das Hoheitsgebiet der Ukraine
Vom 4. Dezember 2006
Das in Berlin am 12. Juli 2006 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über
die Beförderung von Wehrmaterial und Personal durch
das Hoheitsgebiet der Ukraine wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens erfolgt, nachdem die Voraussetzungen
nach seinem Artikel 16 Abs. 1 erfüllt sind.
Berlin, den 4. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 43
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerkabinett der Ukraine
über die Beförderung von Wehrmaterial und Personal
durch das Hoheitsgebiet der Ukraine
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland systeme für das Personal der Streit-
kräfte, Sammelschutzeinrichtungen
und
und persönliche ABC-Schutzausstat-
das Ministerkabinett der Ukraine, tung, Mittel zur Vorbeugung und
im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt – Behandlung der Folgen des Einsatzes
von Massenvernichtungswaffen, per-
mit Rücksicht auf die Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sönliche und Dienstwaffen, logisti-
Nr. 1368 (2001) vom 12. September 2001, Nr. 1373 (2001) vom sche Sonderausrüstung, Uniformen
28. September 2001, Nr. 1377 (2001) vom 12. November 2001, und dazugehörige Dienstgradabzei-
Nr. 1378 (2001) vom 14. November 2001, Nr. 1386 (2001) vom chen und Kennzeichnungen der Bun-
20. Dezember 2001, Nr. 1444 (2002) vom 27. November 2002 desrepublik Deutschland oder ande-
und Nr. 1510 (2003) vom 13. Oktober 2003, rer am ISAF-Einsatz beteiligter Trup-
pen stellender Staaten, in deren Inte-
in Ausführung des am 9. Juli 2002 in Kiew unterzeichneten resse die Bundesrepublik Deutsch-
Memorandums über gegenseitige Verständigung zwischen dem land die Transporte durchführt, wobei
Ministerkabinett der Ukraine und dem Alliierten Oberkommando die Einschränkungen des Vertrags
Atlantik und dem Alliierten Oberkommando Europa über vom 19. November 1990 über kon-
Gewährleistung der Unterstützung der NATO-Operationen ventionelle Streitkräfte in Europa
durch die Ukraine (nachstehend „Memorandum“ genannt), berücksichtigt werden. Waffensyste-
me unterschiedlicher Art und deren
im Interesse der Unterstützung der NATO-Kräfte sowie der Einsatzunterstützungsmittel, darunter
unter NATO-Befehl auf dem Staatsgebiet von Afghanistan ste- Trägermittel, Lenksysteme, Startein-
henden deutschen und multinationalen Kräfte in Frieden, Krisen richtungen, Führungssysteme, sowie
und Konflikten sowie zur Unterstützung der Operation ISAF Munition von Drittstaaten fallen nicht
durch Gewährung des Transits durch das Hoheitsgebiet der unter diese Definition;
Ukraine – „Transit“ – außerhalb des Hoheitsgebiets der
Ukraine beginnende und endende
sind wie folgt übereingekommen:
Beförderung von Wehrmaterial und
Personal durch das Hoheitsgebiet der
Artikel 1 Ukraine im Eisenbahn- und/oder
In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe: Lufttransport;
„Personal“ – unbewaffnete militärische und zivile „Transitzeitraum“ – Zeitraum, in dem der Transit des zu
Angehörige der Bundeswehr sowie befördernden Wehrmaterials und
sonstiges ziviles Personal der deut- Personals durch das Hoheitsgebiet
schen Vertragspartei; der Ukraine erlaubt ist;
„Wehrmaterial“ – Waffensysteme unterschiedlicher Art „Bewachungspersonal“ – Mitarbeiter des Staatlichen Wach-
und deren Einsatzunterstützungsmit- dienstes beim Ministerium für Innere
tel, darunter Trägermittel, Lenksyste- Angelegenheiten der Ukraine oder
me, Starteinrichtungen, Führungs- des paramilitärischen Wachdienstes
systeme sowie weiteres spezifisches der Staatlichen Administration für
technisches Gerät und andere für die Eisenbahnverkehr der Ukraine, die
Ausrüstung der Streitkräfte vorgese- bei Beförderung von Wehrmaterial
hene Frachtgüter, Munition und deren und Personal durch das Hoheitsge-
Bestandteile, Ersatzteile, Geräte und biet der Ukraine Begleit- und Bewa-
Gerätezubehör, Lebenserhaltungs- chungsaufgaben wahrnehmen;
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
„ISAF“ – „International Security Assistance sprechenden Genehmigung der zuständigen Behörden der
Force“; Ukraine auf Grundlage und unter Beachtung der Bestimmungen
des Memorandums, dieses Abkommens sowie der einschlägi-
„Dritte“ – natürliche und juristische Personen
gen Rechtsvorschriften der Ukraine durchgeführt werden. Wehr-
sowie Völkerrechtssubjekte mit Aus-
material und Personal werden durch das Hoheitsgebiet der
nahme der Bundesrepublik Deutsch-
Ukraine in verschiedenen Zügen transportiert. Die Begleitung
land und der Ukraine.
von Wehrmaterial durch Bewachungspersonal im ukrainischen
Hoheitsgebiet erfolgt gemäß dem geltenden Recht der Ukraine.
Artikel 2 Bei Erteilung der Genehmigung informiert die ukrainische Ver-
(1) Dieses Abkommen bestimmt den Rahmen, das allgemei- tragspartei die deutsche Vertragspartei darüber, welches Wehr-
ne Verfahren und die Organisation für den Transit von Wehr- material aus der eingereichten Transitantragsliste im Hoheitsge-
material und Personal durch das Hoheitsgebiet der Ukraine zur biet der Ukraine der Begleitung durch Bewachungspersonal
Unterstützung der internationalen Bemühungen zur Stabilisie- bedarf.
rung und zum Wiederaufbau Afghanistans. (2) Der Eisenbahntransit von Wehrmaterial und Personal
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwen- durch das Hoheitsgebiet der Ukraine erfolgt nur über diejenigen
dung bei Grenzübergangsstellen, die für den internationalen Verkehr
geöffnet sind.
a) Erteilung entsprechender Genehmigungen durch die zustän-
digen Behörden der Ukraine zum Transit von Wehrmaterial (3) Der Eisenbahntransit von Wehrmaterial und Personal
und Personal durch das Hoheitsgebiet der Ukraine; durch das Hoheitsgebiet der Ukraine darf nicht länger als 10
b) Gewährung ziviler und militärischer Unterstützung des Per- Tage (und 10 Nächte) dauern.
sonals durch die ukrainische Vertragspartei während des (4) Die ukrainische Vertragspartei ist berechtigt, die Erlaubnis
Transits. für den Eisenbahntransit zu widerrufen, wenn durch die zustän-
digen Behörden der Ukraine festgestellt wird, dass die Beförde-
Artikel 3 rung von Wehrmaterial und Personal eine Gefahr für die nationa-
le Sicherheit der Ukraine darstellen kann.
(1) Die deutsche Vertragspartei gewährleistet, dass das
Wehrmaterial sowie das Personal während des Transits durch (5) Die ukrainische Vertragspartei ist darüber hinaus berech-
das Hoheitsgebiet der Ukraine nicht entgegen militärischen, tigt, die Erlaubnis für den Eisenbahntransit aufzuheben, falls die
politischen und sonstigen Interessen der Ukraine, entgegen den deutsche Vertragspartei die Transitbedingungen nicht einhält.
Bestimmungen der VN-Charta in Bezug auf friedens- und Im Falle der Aufhebung einer solchen Erlaubnis sorgt die deut-
sicherheitserhaltende Maßnahmen sowie entgegen anderen sche Vertragspartei auf eigene Kosten dafür, dass Wehrmaterial
Normen des Völkerrechts zum Einsatz kommt. und Personal, für deren Transit die Erlaubnis für nichtig erklärt
(2) Die deutsche Vertragspartei verpflichtet sich, keine Mas- worden ist, auf dem schnellsten Weg aus dem Hoheitsgebiet der
senvernichtungswaffen und deren Komponenten durch das Ukraine ausgeführt wird.
Hoheitsgebiet der Ukraine zu befördern. (6) Sollte in der Ukraine oder in einzelnen Regionen der Ukrai-
(3) Die deutsche Vertragspartei verpflichtet sich, den Transit ne der Ausnahme- oder Kriegszustand verhängt werden, kön-
ausschließlich für die Zwecke dieses Abkommens durchzufüh- nen im Interesse der nationalen Sicherheit zusätzliche
ren. Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich des Eisenbahntran-
sits von Wehrmaterial oder Personal durch die jeweilige Region
oder durch das gesamte Hoheitsgebiet der Ukraine festgesetzt
Artikel 4
werden.
(1) Der Transit mit Luftfahrzeugen durch das Hoheitsgebiet
der Ukraine erfolgt auf der Grundlage einer Dauerüberflugge- (7) Die zuständigen Behörden der deutschen Vertragspartei
nehmigung („Diplomatic Clearance“) für „ISAF-Afghanistan“, die oder von ihr beauftragte Unternehmen erstatten der ukraini-
gemäß dem in der Ukraine festgelegten Verfahren beantragt schen Vertragspartei sowie ukrainischen juristischen Personen
wird, und erfolgt in der Regel ohne Zwischenlandung im die Kosten für die im Zusammenhang mit dem Eisenbahntransit
Hoheitsgebiet der Ukraine. Dabei werden die durch die Luft- erbrachten Dienstleistungen.
fahrtbehörden der Ukraine in der „Aeronautical Information
Publication Ukraine“ veröffentlichten Verfahren und die Bestim- Artikel 6
mungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
eingehalten. (1) Wehrmaterial und Personal unterliegen beim Eisenbahn-
transit entsprechend diesem Abkommen der Grenz- und Zoll-
(2) Die deutsche Vertragspartei erstattet der ukrainischen
kontrolle und, falls erforderlich, auf Entscheidung der zuständi-
Vertragspartei und den ukrainischen juristischen Personen die
gen ukrainischen Behörden auch anderen Arten der Kontrolle.
Kosten für die konkreten mit dem Lufttransit im Zusammenhang
Dies schließt die persönlichen Sachen sowie die persönliche
stehenden Dienstleistungen für staatliche Luftfahrzeuge der
Ausrüstung des Personals ein. Die Abfertigung erfolgt in Über-
deutschen Vertragspartei, einschließlich der Flugnavigations-
einstimmung mit diesem Abkommen und dem geltenden Recht
kosten.
der Ukraine.
(3) Gerät ein Luftfahrzeug beim Lufttransit in Not, so stellt die
ukrainische Vertragspartei bei Bedarf einen Notlandeplatz (2) Die Inaugenscheinnahme des Wehrmaterials und des Per-
bereit. Dabei unterliegen das Wehrmaterial und Personal der sonals bei Grenz- und Zollkontrollen sowie die Einforderung und
Grenz- und Zollkontrolle sowie anderen Arten der Kontrolle, wel- Prüfung der für die Durchführung der Grenz- und Zollkontrollen
che in Artikel 6 dieses Abkommens genannt sind. notwendigen zusätzlichen Unterlagen und Angaben erfolgen nur
dann, wenn seitens der Grenz- und Zollbehörden der Ukraine
(4) Im gegenseitigen Einvernehmen stellt die ukrainische Ver- ein begründeter Verdacht besteht (beschädigte Plomben,
tragspartei der deutschen Vertragspartei militärische Lufttrans- beschädigte Verpackungen und Ähnliches), dass die deklarier-
portfahrzeuge für die Luftbeförderung von Wehrmaterial und ten Güter nicht diejenigen Güter sind, für deren Eisenbahntran-
Personal zur Verfügung. sit eine Erlaubnis erteilt worden ist.
(3) Die Abfertigung und der Eisenbahntransit von Wehrmate-
Artikel 5
rial und Personal über die Staatsgrenze der Ukraine erfolgt ohne
(1) Der Eisenbahntransit von Wehrmaterial und Personal Erhebung von Zollabgaben, Steuern und Zollabfertigungsge-
durch das Hoheitsgebiet der Ukraine darf nach Erhalt einer ent- bühren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 45
(4) Die Wiederausfuhr des Wehrmaterials sowie die Ausreise Transportbedingungen und -vorschriften verantwortlich sein
des Personals erfolgen gemäß den Bestimmungen und den sowie die erbrachten Transportdienstleistungen rechtzeitig
Festlegungen, die zuvor für ihre Einfuhr beziehungsweise Einrei- bezahlen wird. Die Beziehungen zwischen der Spedition und der
se in die Ukraine festgesetzt worden sind. Staatlichen Administration für Eisenbahnverkehr der Ukraine
werden in einem Einzelvertrag gesondert geregelt.
Artikel 7
(4) Die deutsche Vertragspartei oder die von ihr beauftragte
(1) Das Personal hat im Rahmen des Eisenbahntransits Spedition informiert die Staatliche Administration für Eisenbahn-
gemäß diesem Abkommen beim Übertritt über die Staatsgrenze verkehr der Ukraine über das Datum der Ankunft des mit Wehr-
der Ukraine Diplomaten-, Dienst- oder Reisepässe bei sich zu material und/oder Personal beladenen Zuges, über die Zahl und
führen. Eine Visumspflicht besteht nicht. die Art des rollenden Materials, das für das Umladen vom rollen-
(2) Die deutsche Vertragspartei stellt sicher, dass die ukraini- den Material mit der Gleisbreite 1435 mm auf das rollende Mate-
sche Vertragspartei rechtzeitig, spätestens jedoch 30 Tage im rial mit der Gleisbreite 1520 mm erforderlich ist, sowie über die
Voraus über einen geplanten Eisenbahntransit unterrichtet wird. internationalen Grenzübergangsstellen.
(3) Das Personal wird von der obligatorischen Registrierung (5) Auf Antrag der zuständigen deutschen Behörde oder einer
der in Absatz 1 genannten Pässe durch die Registrierungsbe- von ihr beauftragten Spedition erteilt der Staatsdienst für
hörde der Ukraine befreit. Exportkontrolle der Ukraine einen Bescheid über den Eisen-
bahntransit von Wehrmaterial.
(4) Das militärische Personal ist berechtigt, während des
Eisenbahntransits durch das Hoheitsgebiet der Ukraine Unifor- (6) Bewachungspersonal wird bei Eisenbahntransporten von
men mit entsprechenden Dienstgradabzeichen zu tragen. Wehrmaterial und Personal nur nach besonderer Vereinbarung
mit der deutschen Vertragspartei oder einer von ihr beauftragten
(5) Das Personal ist verpflichtet, während des Eisenbahntran- Spedition oder nur dann zur Verfügung gestellt, wenn das gel-
sits durch das Hoheitsgebiet der Ukraine die in der Ukraine fest- tende Recht der Ukraine dies zwingend erfordert.
gesetzten Hygienebestimmungen und -vorschriften zu beach-
ten. Die deutsche Vertragspartei stellt insbesondere sicher, dass (7) Der Eisenbahntransport von Gefahrgut wird nach dem
das Personal beim Eisenbahntransit durch das Hoheitsgebiet geltenden Recht der Ukraine sowie nach den Bestimmungen
der Ukraine frei von Infektionskrankheiten ist. dieses Abkommens durchgeführt.
(6) Die Vertragsparteien kooperieren in allen mit der Sicher- (8) Bei Bedarf und nach gesonderter Absprache mit den
stellung des Aufenthalts des Personals im Hoheitsgebiet der Behörden der deutschen Vertragspartei stellt die ukrainische
Ukraine zusammenhängenden Fragen. Vertragspartei dem durch das Hoheitsgebiet der Ukraine per
Eisenbahn beförderten Personal gegen Bezahlung logistische,
(7) Das Personal ist verpflichtet, die Souveränität sowie die medizinische und sonstige Leistungen zur Verfügung.
Gesetze der Ukraine zu achten, sich nicht in ihre inneren Ange-
legenheiten einzumischen sowie sich jeglicher Tätigkeit zu ent-
halten, die den Bestimmungen dieses Abkommens wider- Artikel 10
spricht. (1) Die deutsche Vertragspartei gewährleistet,
Artikel 8 a) dass die von ihr beauftragte Spedition die im Rahmen des
Transits von Wehrmaterial und Personal durch das Hoheits-
(1) Das Personal unterliegt während des Aufenthalts im gebiet der Ukraine angefallenen Kosten gemäß den gültigen
Hoheitsgebiet der Ukraine der Gerichtsbarkeit der Ukraine, Tarifen und Verfahren rechtzeitig, spätestens jedoch 30 Tage
außer in den in Absatz 2 aufgeführten Fällen. nach Rechnungslegung bezahlt;
(2) Das Personal unterliegt während seines Aufenthalts im b) dass die von ihr beauftragte Spedition die notwendigen Vor-
Hoheitsgebiet der Ukraine im Zusammenhang mit diesem bereitungen für den Transport von Wehrmaterial und Perso-
Abkommen nicht der Gerichtsbarkeit der Ukraine, wenn nal gemäß den Anforderungen des geltenden Rechts der
a) strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten gegen die Ukraine und der internationalen Verkehrsnormen trifft. Dabei
Bundesrepublik Deutschland sowie gegen das Personal ist die deutsche Vertragspartei verantwortlich für das Vor-
oder in Bezug auf Güter der Bundesrepublik Deutschland handensein der notwendigen Transportpapiere, Pässe und
oder Güter, die von der Bundesrepublik Deutschland trans- Ausweisdokumente gemäß dem geltenden Recht der Ukrai-
portiert werden, begangen werden; ne.
b) strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten in unmit- (2) Die ukrainische Vertragspartei gewährleistet
telbarer Ausübung der mit dem Transit verbundenen dienst- a) die Sicherheit der Eisenbahntransporte von Wehrmaterial
lichen Obliegenheiten begangen werden. und Personal durch das Hoheitsgebiet der Ukraine;
Artikel 9 b) das Umladen/Verladen des Wehrmaterials und des Perso-
nals für den Eisenbahntransport durch das Hoheitsgebiet
(1) Eisenbahntransporte werden gemäß dem geltenden der Ukraine gemäß dem durch das geltende Recht der
Recht der Ukraine sowie den Bestimmungen dieses Abkom- Ukraine festgelegten Verfahren.
mens ausgeführt. Planung, Sicherung und Kontrolle der Eisen-
bahntransporte werden von der Staatlichen Administration für
Eisenbahnverkehr der Ukraine gemeinsam mit dem Verteidi- Artikel 11
gungsministerium der Ukraine durchgeführt. Auf Anfrage bestimmt die Staatliche Administration für Eisen-
(2) Die ukrainische Vertragspartei stellt für die Beförderung bahnverkehr der Ukraine den von der deutschen Vertragspartei
von Wehrmaterial und Personal das rollende Material (Lokomo- oder der von ihr beauftragten Spedition zu zahlenden Preis für
tiven, Rangierlokomotiven, Waggons) und das entsprechende den Transit durch das Hoheitsgebiet der Ukraine sowie das Zah-
Betriebspersonal sowie Ver- und Entladeanlagen zur Verfügung lungsverfahren und gibt es der deutschen Vertragspartei oder
und gewährleistet die Einhaltung von Fahrplänen und die der von ihr beauftragten Spedition bekannt.
Sicherheit beim Transport des Wehrmaterials und des Personals
durch das Hoheitsgebiet der Ukraine. Artikel 12
(3) Die deutsche Vertragspartei benennt die Spedition, wel- (1) Die deutsche Vertragspartei und die ukrainische Vertrags-
che bei Beförderung von Wehrmaterial und/oder Personal auf partei werden bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aus-
ukrainischen Eisenbahnstrecken für dessen transport- und spe- führung dieses Abkommens gegeneinander keine Ansprüche
ditionsmäßige Betreuung zuständig und für die Einhaltung von erheben und gegeneinander keine zivilrechtlichen Gerichtsver-
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
fahren anstrengen; ausgenommen sind Ansprüche wegen Schä- der Ukraine über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssa-
den an Leben, körperlicher Unversehrtheit oder wegen materiel- chen.
ler Schäden, die Ergebnis vorsätzlicher Handlungen oder vor-
sätzlicher Unterlassungen der Erfüllung der aus diesem Abkom- Artikel 14
men resultierenden Pflichten sind. Diese Bestimmung findet
keine Anwendung auf die Erfüllung von Verträgen, die zur Aus- Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung und
führung dieses Abkommens geschlossen werden. Auslegung dieses Abkommens werden auf dem Wege von Kon-
sultationen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
(2) Jede Vertragspartei klärt und befriedigt auf eigene Kosten beigelegt.
Ansprüche Dritter wegen Schäden an Leben, körperlicher
Unversehrtheit oder wegen materieller Schäden aufgrund von
Handlungen oder Unterlassungen des Personals dieser Ver- Artikel 15
tragspartei in Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben im Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Ein-
Zusammenhang mit diesem Abkommen. vernehmen der Vertragsparteien geändert und ergänzt werden.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Geltendmachung
und Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte zusammen. Artikel 16
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag des Eingangs der letz-
Artikel 13 ten schriftlichen Notifikation über die Erfüllung der jeweiligen
notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
(1) Informationen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang treten durch die Vertragsparteien in Kraft.
mit einem Transit erhält, dürfen ohne schriftliches Einverständnis
der anderen Vertragspartei, die diese Informationen unterbreitet (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
hat, nicht an Dritte übermittelt werden. geschlossen. Seine Geltung verlängert sich automatisch um
jeweils ein weiteres Jahr, wenn keine der Vertragsparteien sechs
(2) Der Zugang zu und Umgang mit Verschlusssachen erfolgt Monate vor dem Ende der Geltungsdauer des Abkommens der
nach dem Abkommen vom 29. Mai 1998 zwischen der Regie- anderen Vertragspartei gegenüber schriftlich die Kündigung die-
rung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett ses Abkommens mitteilt.
Geschehen zu Berlin am 12. Juli 2006 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden
Für das Ministerkabinett der Ukraine
Igor Dolgov
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 47
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 4. Dezember 2006
Die R e p u b l i k M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 23. Oktober 2006 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006,
dem Tag der Gründung der Republik Montenegro, als durch das Wiener Über-
einkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II
S. 1585) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juni 2006 (BGBl. II S. 684).
Berlin, den 4. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-saudi-arabischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 7. Dezember 2006
Das in Riad am 17. November 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-
Arabien über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 14
am 2. April 2006
in Kraft getreten; das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Berlin, den 7. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 47
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 4. Dezember 2006
Die R e p u b l i k M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 23. Oktober 2006 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006,
dem Tag der Gründung der Republik Montenegro, als durch das Wiener Über-
einkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II
S. 1585) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juni 2006 (BGBl. II S. 684).
Berlin, den 4. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-saudi-arabischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 7. Dezember 2006
Das in Riad am 17. November 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-
Arabien über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 14
am 2. April 2006
in Kraft getreten; das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Berlin, den 7. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Studien-, Forschungs- bzw. Ausbildungsaufenthalten zu
begünstigen,
und
die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien – 3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informati-
in dem Wunsch, in beiden Staaten durch freundschaftliche onsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entspre-
Zusammenarbeit und kulturellen Austausch das Verständnis für chender Fachausstellungen zu fördern.
Kultur und Geistesleben des anderen Volkes sowie für seine
Lebensform zu fördern – Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Ge-
biet ist durch ein besonderes Abkommen geregelt.
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden ihre kulturelle Zusammenar- Artikel 5
beit im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausbauen und verstärken.
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die gegenseiti- qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen Seite
ge Kenntnis aller Bereiche der Kultur ihrer Länder zu verbessern zur Ausbildung, zur Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten
und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen. Stipendien zur Verfügung stellen.
Artikel 2 Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, im Rahmen
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, im Rahmen ihrer
der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zu den
Möglichkeiten und der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvor-
von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung, den
schriften die Zusammenarbeit bei archäologischen Forschun-
Fortbestand und die Tätigkeit von kulturellen Einrichtungen der
gen und Grabungen sowie bei Maßnahmen zur Erhaltung von
anderen Vertragspartei zu erleichtern und zu fördern.
historischen Manuskripten und Kunstwerken – einschließlich
(2) Die kulturellen Einrichtungen haben im Wesentlichen den ihrer Pflege und Restaurierung – zu fördern.
Zweck, Kultur und Sprache der anderen Vertragspartei zu ver-
breiten; als solche gelten insbesondere Kulturinstitute, Schulen,
Artikel 7
nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnli-
che wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. In der Absicht, die Zusammenarbeit im Hochschulbereich
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbildung an einer
dieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Famili- Einrichtung der anderen Vertragspartei zu ermöglichen, werden
enangehörigen im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen beide Vertragsparteien Informationsmaterial über das Bildungs-
Rechtsvorschriften alle notwendigen Erleichterungen bei der wesen austauschen.
Ein- und Ausreise sowie für ihren Aufenthalt.
(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gel- Artikel 8
tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen, Befreiung Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwand-
von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in den Absät- ter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden sich
zen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Personen anwendbar die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
sind, zu gewähren. bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und
einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten,
Artikel 3 insbesondere
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens 1. bei von den Vertragsparteien vereinbarten kulturellen und
einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildenden und beruf- künstlerischen Darbietungen,
lichen Schulen, Organisationen und Einrichtungen der beruf-
lichen Ausbildung und der Weiterbildung für Erwachsene, Schul- 2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-
und Berufsbildungsverwaltungen und anderen Bildungs- und sation von Vorträgen und Vorlesungen,
Forschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur 3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbe-
sein, sondere der darstellenden und bildenden Künste, zur Ent-
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zwecke wicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch
der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter- sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstal-
stützen, tungen,
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbil- 4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
dern, Experten, Studenten, Schülern und anderen in der lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie
Berufsausbildung stehenden Personen zu Informations-, bei dem Austausch von Fachleuten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 49
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der Artikel 12
schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.
Die Vertragsparteien werden Fragen, die sich im Zusammen-
hang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens
Artikel 9 ergeben, auf diplomatischem Wege regeln.
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
Artikel 13
des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenar-
beit der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Austausch von Filmen und anderer audiovisueller Medien, die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Regierung des Königreichs Saudi-Arabien innerhalb von drei
Möglichkeiten unterstützen. Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 10
Artikel 14
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen-
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
arbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institu-
tragsparteien einander davon unterrichten, dass die jeweiligen
tionen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugend-
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
austausch zu fördern.
Abkommens erfüllt sind.
Artikel 11 Artikel 15
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport- Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und ver-
lern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und längert sich jeweils stillschweigend um den gleichen Zeitraum,
bestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorgani- wenn es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs
sationen ihrer Länder zu fördern. Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Riad am 17. November 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der engli-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
Prinz Saud al-Faisal
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
über den Status der Verbindungsbüros der deutschen Kultureinrichtungen
Goethe-Institut (GI) und Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD)
und ihrer Mitarbeiter in den Vereinigten Arabischen Emiraten
Vom 11. Dezember 2006
Die durch Notenwechsel am 18. Juli/26. August 2006 geschlossene Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über den Status der Verbin-
dungsbüros der deutschen Kultureinrichtungen Goethe-Institut (GI) und Deut-
scher Akademischer Austauschdienst (DAAD) und ihrer Mitarbeiter in den Ver-
einigten Arabischen Emiraten ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 26. August 2006
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffent-
licht.
Berlin, den 11. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Botschaft Abu Dhabi, 18. Juli 2006
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Vereinigten Arabischen Emirate den Abschluss einer Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Arabischen Emirate über den Status der Verbindungsbüros der deutschen
Kultureinrichtungen Goethe-Institut (GI) und Deutscher Akademischer Austauschdienst
(DAAD) und ihrer Mitarbeiter in den Vereinigten Arabischen Emiraten vorzuschlagen, die
folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate wird die Eröffnung und Tätigkeit
der Verbindungsbüros des Goethe-Instituts (GI) und des Deutschen Akademischen
Austauschdienstes (DAAD) sowie die Erlangung der notwendigen Erlaubnisse ge-
mäß der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen in den Vereinigten Arabischen
Emiraten unterstützen.
2. Die Aktivitäten des DAAD-Verbindungsbüros in Abu Dhabi werden zunächst von
einem Mitarbeiter geführt werden. Inhaltlicher Schwerpunkt ist zu Beginn die Verbes-
serung der Informationen über Studienangebote in Deutschland mit dem Ziel, die
Zahl der Studierenden aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in Deutschland zu
erhöhen. Entsprechend der Nachfrage und der Entwicklung der bilateralen Bezie-
hungen ist eine personelle Verstärkung zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen.
3. In Abu Dhabi ist zu Beginn die Einrichtung eines mit zunächst mit nur einer Mitarbei-
terin besetzten Verbindungsbüros des GI geplant (plus Büropersonal). Inhaltlicher
Schwerpunkt soll das baldige Angebot von Deutschunterricht in den Vereinigten Ara-
bischen Emiraten sein. Daneben wird das Verbindungsbüro auch kulturelle Projekte
der Bundesrepublik Deutschland in den anderen GCC-Staaten betreuen. Entspre-
chend der Nachfrage und der Entwicklung der bilateralen kulturellen Beziehungen ist
eine personelle Verstärkung zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 51
4. Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate gewährt dem DAAD und dem GI
Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr
der im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlichen Ausstattungs- und Ausstellungsgegen-
stände (zum Beispiel: technische Geräte, Möbel, Kraftfahrzeuge, belichtete Filme,
didaktisches Material, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial).
5. Die zuständigen Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate erteilen den entsand-
ten Fachkräften der beiden Verbindungsbüros und den in ihrem Haushalt lebenden
Familienangehörigen auf Antrag gebührenfrei einen Aufenthaltstitel im Rahmen der
jeweils geltenden Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen. Familienange-
hörige im Sinne dieser Vereinbarung sind der Ehegatte und die minderjährigen ledi-
gen Kinder. Den genannten Fachkräften wird im Aufenthaltstitel die Beschäftigung im
jeweiligen Verbindungsbüro gestattet.
6. Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate gewährt den entsandten Fach-
kräften sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen uneinge-
schränkte Reisefreiheit im Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate (ein-
schließlich der ungehinderten Ausreise).
7. Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate unterstützt die Verbindungsbüros
sowie die entsandten Fachkräfte und ihre Familienangehörigen bei der Zulassung
der eingeführten Kraftfahrzeuge.
8. Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate gewährt den entsandten Fach-
kräften und ihren Familienangehörigen Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrab-
gaben bei der Ein- und Wiederausfuhr folgender Güter:
– Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeuge), sofern dieses innerhalb von zwölf
Monaten nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes in den Vereinigten
Arabischen Emiraten dorthin eingeführt wird;
– zum persönlichen Bedarf bestimmte Arzneimittel;
– persönliche Gebrauchsgegenstände sowie Geschenke innerhalb der in den Verei-
nigten Arabischen Emiraten geltenden Mengen- und Wertgrenzen.
9. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die
Gültigkeitsdauer um jeweils weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von
einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Gül-
tigkeitsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. Für die Fristbe-
rechnung ist der Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei maßgebend.
10. Bei der Ausübung ihrer Aktivitäten sollen sich die Verbindungsbüros und ihre Mitar-
beiter an die gültigen Gesetze der Vereinigten Arabischen Emirate halten.
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und arabischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate mit den unter den Num-
mern 1 bis 11 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Vereinigten Arabischen Emirate zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeri-
ums für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Arabischen Emirate eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Arabischen Emirate bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Arabischen Emirate erneut ihrer ausge-
zeichnetsten Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Vereinigten Arabischen Emirate
Abu Dhabi
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Gründung der „Eurofima“
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Vom 11. Dezember 2006
Das Abkommen vom 20. Oktober 1955 über die Gründung der „Eurofima“
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial sowie
das Zusatzprotokoll (BGBl. 1956 II S. 907) sind nach Artikel 11 des Abkommens
für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Montenegro am 17. Oktober 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2803).
Berlin, den 11. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „National Emergency Services International, Inc.“
und „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-04-03 und DOCPER-TC-07-01)
Vom 13. Dezember 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 5. Dezem-
ber 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Natio-
nal Emergency Services International, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-04-03) und „Ster-
ling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 5. Dezember 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Gründung der „Eurofima“
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Vom 11. Dezember 2006
Das Abkommen vom 20. Oktober 1955 über die Gründung der „Eurofima“
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial sowie
das Zusatzprotokoll (BGBl. 1956 II S. 907) sind nach Artikel 11 des Abkommens
für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Montenegro am 17. Oktober 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2803).
Berlin, den 11. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „National Emergency Services International, Inc.“
und „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-04-03 und DOCPER-TC-07-01)
Vom 13. Dezember 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 5. Dezem-
ber 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Natio-
nal Emergency Services International, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-04-03) und „Ster-
ling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 5. Dezember 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 53
Auswärtiges Amt Berlin, den 5. Dezember 2006
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 815 vom 5. Dezember 2006 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter
Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen National Emergency Services International, Inc. wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-04-03 mit
einer Laufzeit vom 16. September 2006 bis 15. September 2009 folgende Dienst-
leistungen erbringen:
Pädiatrische Behandlung von Kindern (Kinderarzt) im US Army Hospital in Heidel-
berg. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Physician.
b) Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-01 mit einer Laufzeit
vom 15. September 2006 bis 14. August 2007 folgende Dienstleistungen erbrin-
gen:
Der Auftragnehmer führt Programme im Bereich Klinische Psychologie durch. Er
ist für die Aufsicht über Personal, das auf dem Gebiet psychischer Krankheiten
tätig ist, sowie für die Empfehlung von Grundsätzen für dessen Schulung und Ver-
waltung verantwortlich. Er ist dafür zuständig, Programme im Bereich psychische
Gesundheit durchzuführen, indem er sich mit anderen Behörden über Probleme
wie Leistungsfähigkeit des Einzelnen und von Gruppen, zwischenmenschliche
Beziehungen, Psychopathologie und maladaptives Verhalten berät. Er beurteilt
psychische Krankheitsbilder und führt Therapien durch. Er ist für die Anwendung
und die Aufsicht über die Anwendung psychologischer Verfahren und Techniken
bei Einschätzung, Diagnose und Behandlung psychologischer und neuropsycho-
logischer Störungen zuständig. Er führt Einzel- und Gruppentherapien durch,
bietet verhaltensändernde Paradigmata an und unterstützt bei der besseren indi-
viduellen und zwischenmenschlichen Anpassung. Dieser Vertrag umfasst die fol-
genden Tätigkeiten: Psychotherapist.
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-
der tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-
den Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genann-
te Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 5. Dezember 2006 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 815
vom 5. Dezember 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 5. Dezember 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 55
Bekanntmachung
der deutsch-guyanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 2006
Die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
29. August 2005/6. Dezember 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Kooperativen Republik Guyana in Ausführung des
Abkommens vom 22. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 1064)
und des Änderungsnotenwechsels vom 22. Oktober
1999 (nicht veröffentlicht) über Finanzielle Zusammenar-
beit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 6. Dezember 2005
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 2006
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Der Geschäftsträger a. i. Port-of-Spain, den 29. August 2005
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung des Abkommens vom 22. Juni 1990 zwischen unseren beiden Regierungen
über Finanzielle Zusammenarbeit und des Änderungsnotenwechsels vom 22. Oktober
1999 folgende Vereinbarung für ein Programm der Aus- und Fortbildung des an der
Umsetzung des nationalen Schutzgebietsprogramms beteiligten Personals der Regie-
rungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie der Anrainergemeinden vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Kooperativen
Republik Guyana fördern gemeinsam das Vorhaben „Tropenwaldschutz“. In diesem
Zusammenhang stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die vorha-
benbezogene trägerinterne Aus- und Fortbildung und personelle Unterstützung einen
Betrag in Höhe von 370 000 EUR (in Worten: dreihundertsiebzigtausend Euro) zur Ver-
fügung.
2. Ziel des Vorhabens ist es, eine angemessene, auf die Mitwirkung der betroffenen
Bevölkerungsgruppen ausgerichtete Verwaltung schutzwürdiger Ökosysteme im Rah-
men des „Guyana Protected Areas System“ (GPAS) sicherzustellen. Durch Aus- und
Fortbildung sollen geeignete Einzelpersonen den Umgang mit sachgemäßen, die Ziel-
gruppen beteiligenden Beratungstechniken und Führungsmethoden erlernen, so dass
sie die erworbenen Kenntnisse bei der Erstellung und Umsetzung der Schutzgebiets-
pläne anwenden können.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durchfühung die-
ses Programms die KfW, Frankfurt am Main.
4. Die Leistungen werden auf der Grundlage eines Finanzierungsvertrages zwischen der
Kooperativen Republik Guyana und der KfW erbracht, auf dessen Basis ein Ausbil-
dungsvertrag zwischen der guyanischen Umweltschutzbehörde (Environmental Pro-
tection Agency/EPA), dem Internationalen Zentrum für den Schutz des Regenwaldes
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
(Iwokrama International Centre for Rainforest Conservation/IICRC) und der KfW
geschlossen wird. Mit der Ausführung der Ausbildungsleistung wird das IICRC beauf-
tragt.
5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
22. Juni 1990 auch für diese Vereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Kooperativen Republik Guyana mit den unter den Num-
mern 1 bis 6 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die
das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz
eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-
wortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Dr. A c h i m U m s t ä t t e r
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Kooperativen Republik Guyana
Herrn Rudolph Insanally
Georgetown