826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Zollbehandlung von Paletten,
die im internationalen Verkehr verwendet werden
Vom 27. April 2007
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Europäische Übereinkommen vom
9. Dezember 1960 über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen
Verkehr verwendet werden (BGBl. 1964 II S. 406), gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. April 2001 (BGBl. II S. 596).
Berlin, den 27. April 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007 827
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls vom 27. November 2003
zur Änderung des Europol-Übereinkommens,
des Protokolls vom 28. November 2002
zur Änderung des Europol-Übereinkommens
und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren
und die Bediensteten von Europol sowie
des Protokolls vom 30. November 2000
zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs des Europol-Übereinkommens
Vom 7. Mai 2007
I.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. 2006 II S. 250)
zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Überein-
kommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes (BGBl. 1997 II S. 2150) wird
bekannt gemacht, dass das Protokoll vom 27. November 2003 aufgrund von
Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäi-
schen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Überein-
kommens nach seinem Artikel 2 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 18. April 2007
in Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde ist am 31. Mai 2006 beim General-
sekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Protokoll vom 27. November 2003 ist ferner am 18. April 2007 für folgen-
de Staaten in Kraft getreten:
Belgien Malta
Dänemark Niederlande
nach Maßgabe der unter IV. ab- Österreich
gedruckten Erklärung
Polen
Estland
Portugal
Finnland
Schweden
Frankreich
Slowakei
Griechenland Slowenien
Irland Spanien
Italien Tschechische Republik
Lettland Ungarn
Litauen Vereinigtes Königreich
Luxemburg Zypern.
II.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2004 zu dem Protokoll
vom 28. November 2002 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und des
Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der
Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol
(BGBl. 2004 II S. 83) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll vom 28. No-
vember 2002 nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 29. März 2007
in Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde ist am 25. März 2004 beim General-
sekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Protokoll vom 28. November 2002 ist ferner am 29. März 2007 für folgen-
de Staaten in Kraft getreten:
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007
Belgien Malta
Dänemark Niederlande
nach Maßgabe der unter IV. ab- Österreich
gedruckten Erklärung
Polen
Estland Portugal
Finnland Schweden
Frankreich Slowakei
Griechenland Slowenien
Irland Spanien
Italien Tschechische Republik
Lettland Ungarn
Litauen Vereinigtes Königreich
Luxemburg Zypern.
III.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl 2002 II
S. 2138) zu dem Protokoll vom 30. November 2000 zur Änderung des Europol-
Übereinkommens wird bekannt gemacht, dass das Protokoll vom 30. Novem-
ber 2000, erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über
die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), zur
Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens nach seinem
Artikel 2 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 29. März 2007
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 18. Dezember 2002 beim
Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Protokoll vom 30. November 2000 ist ferner am 29. März 2007 für folgen-
de Staaten in Kraft getreten:
Belgien Malta
Dänemark Niederlande
nach Maßgabe der unter IV. ab- Österreich
gedruckten Erklärung
Polen
Estland
Portugal
Finnland
Schweden
Frankreich
Slowakei
Griechenland Slowenien
Irland Spanien
Italien Tschechische Republik
Lettland Ungarn
Litauen Vereinigtes Königreich
Luxemburg Zypern.
IV.
D ä n e m a r k hat bei Hinterlegung seiner drei Ratifikationsurkunden zu den
vorgenannten Protokollen dreifach folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
„Protokollen gælder for Danmarks ved- „In Bezug auf Dänemark findet das Pro-
kommende indtil videre ikke for så vidt tokoll bis auf Weiteres keine Anwendung
angår Færøerne og Grønland.“ auf die Faröer und auf Grönland.“
Berlin, den 7. Mai 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007 829
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 22. Mai 2007
I.
Das Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961 über Suchtstoffe (BGBl.
1973 II S. 1353) in seiner durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten
Fassung (BGBl. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103)
ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 15. März 2007.
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts
Korea, Demokratische Volksrepublik am 18. April 2007.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Übereinkommen gebunden betrach-
tet und gleichzeitig den von Jugoslawien bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten (BGBl. 1978 II S. 1228) und von der Bundesrepublik
Jugoslawien am 12. März 2001 bestätigten V o r b e h a l t (BGBl. 2001 II S. 608)
bestätigt.
III.
A n d o r r a hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 13. Februar 2007
folgenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
“Reservation (Translation) (Original: Catalan) „Vorbehalt (Übersetzung) (Original: Katala-
nisch)
The Principality of Andorra does not Das Fürstentum Andorra betrachtet sich
consider itself bound by the provisions of durch Artikel 48 Absatz 2, der vorsieht,
paragraph 2 of article 48 which provide for dass eine Streitigkeit, die auf die in Arti-
a mandatory referral to the International kel 48 Absatz 1 vorgesehene Weise nicht
Court of Justice of any dispute which beigelegt werden kann, dem Internationa-
cannot be resolved according to the terms len Gerichtshof zur Entscheidung zu unter-
of paragraph 1. The Government of breiten ist, als nicht gebunden. Die Regie-
Andorra takes the position that for any rung von Andorra vertritt die Auffassung,
dispute to be referred to the International dass in jedem Einzelfall die Zustimmung
Court of Justice for decision the agreement aller Streitparteien erforderlich ist, um eine
of all the parties to the dispute shall be Streitigkeit dem Internationalen Gerichts-
necessary in each individual case.” hof zur Entscheidung zu unterbreiten.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. November 2006 (BGBl. II S. 1402).
Berlin, den 22. Mai 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Vom 28. Mai 2007
I.
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild
lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569) ist nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für
Honduras am 1. April 2007
in Kraft getreten.
II.
Folgende Vertragsparteien haben einen V o r b e h a l t zum Übereinkommen
erklärt:
D ä n e m a r k am 17. Februar 2006:
(Übersetzung)
“Referring to Article XI,5 in the Conven- „Unter Bezugnahme auf Artikel XI Ab-
tion, Denmark hereby makes a territorial satz 5 des Übereinkommens legt Däne-
reservation to the listing of Basking Sharks mark hiermit hinsichtlich der Aufnahme von
with regards to the Faroe Islands. Riesenhaien einen territorialen Vorbehalt im
Hinblick auf die Färöer ein.
The authorities of the Faroe Islands Die Behörden der Färöer sind der Auffas-
are of the view that matters regarding sung, dass Angelegenheiten der Erhaltung
conservation and management of fishery und Bewirtschaftung von Fischbeständen
resources, including sharks, fall under the einschließlich Haien in den Zuständigkeits-
domain of relevant regional fishery man- bereich der einschlägigen regionalen
agement organisations, as for instance the Fischereiorganisationen wie beispielsweise
North East Atlantic Fisheries Commission der Kommission für die Fischerei im Nord-
(NEAFC), the North Atlantic Fisheries ostatlantik (NEAFC), der Organisation für
Organisation (NAFO) and the International die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)
Commission for the Conservation of und der Internationalen Kommission für die
Atlantic Tunas (ICCAT). On the basis of Erhaltung der Thunfischarten des Atlantiks
regional fishery resources, these organi- (CICTA) fallen. Diese Organisationen fassen
sations decide on matters regarding con- auf der Grundlage der regionalen Fisch-
servation and management at the regional bestände auf regionaler Ebene Beschlüsse
level. über Angelegenheiten der Erhaltung und
Bewirtschaftung.
Following a proposal by Denmark (in Aufgrund eines Vorschlags von Dänemark
respect of the Faroe Islands and Green- (betreffend die Färöer und Grönland) gab
land) NEAFC at its Annual Meeting in die NEAFC auf ihrer Jahrestagung im
November 2005 made a recommendation, November 2005 auf der Grundlage von
based upon available advice from the Inter- Informationen vonseiten des Internationa-
national Council for the Exploration of the len Rats für Meeresforschung (ICES) eine
Sea (ICES) prohibiting all directed fishing of Empfehlung ab, der zufolge 2006 der
Basking Shark in the NEAFC Convention Fischfang von Riesenhaien im Überein-
Area in 2006 and asking Contracting kommensgebiet der NEAFC zu untersagen
Parties to furnish ICES with data, ist und die Vertragsparteien ersucht wer-
including fisheries data, which could den, dem ICES Daten einschließlich
enable ICES to further evaluate the state of Fischereidaten zur Verfügung zu stellen,
the stock.” um ihm zu ermöglichen, den Zustand des
Bestands weiter zu bewerten.“
E u r o p ä i s c h e G e m e i n s c h a f t am 1. März 2006:
(Übersetzung)
“In accordance with Article XI of the „Nach Artikel XI des Übereinkommens
CMS-Bonn Convention, an amendment to tritt eine Änderung der Anhänge für alle
the Appendices shall enter into force for all Vertragsparteien neunzig Tage nach der
Parties ninety days after the meeting of the Tagung der Konferenz der Vertragsparteien
Conference of the Parties at which it was in Kraft, auf der sie angenommen wurde;
adopted, except for those Parties, which ausgenommen sind dabei solche Vertrags-
make a reservation. parteien, die einen Vorbehalt einlegen.
The proposal for inclusion of Cetorhinus Der auf der letzten Konferenz der Vertrags-
maximus in Appendix I of CMS-Bonn parteien (COP8, November 2005) ange-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007 831
Convention, adopted at the last Confe- nommene Vorschlag zur Aufnahme von
rence of the Parties (COP8, November Cetorhinus maximus in Anhang I des Über-
2005) if accepted by the European einkommens würde im Fall der Genehmi-
Community, would require a change in EC gung durch die Europäische Gemeinschaft
law. eine Änderung des EG-Rechts erforderlich
machen.
Therefore, the European Community Deshalb möchte die Europäische Gemein-
would like to hereby introduce a reservation schaft hiermit einen Vorbehalt hinsichtlich
on the inclusion of Cetorhinus maximus in der Aufnahme von Cetorhinus maximus in
Appendix I of the Convention on the Con- Anhang I des Übereinkommens zur Er-
servation of Migratory Species of Wild Ani- haltung der wandernden wild lebenden
mals.” Tierarten einlegen.“
N o r w e g e n am 24. Februar 2006:
(Übersetzung)
“The Conference of the Parties to the „Die Konferenz der Vertragsparteien des
Convention of Migratory Species (CMS) Übereinkommens zur Erhaltung der wan-
at its 8th meeting in Nairobi, Kenya dernden wild lebenden Tierarten hat auf
21 – 25 November, accepted the inclusion ihrer 8. Tagung, die vom 21. bis zum
in Appendix I (Article III: Endangered 25. November 2005 in Nairobi, Kenia, statt-
migratory species) and II (Article IV: fand, die Aufnahme der folgenden Art in
Migratory species to be the Subject of Anhang I (Artikel III: gefährdete wandernde
Agreements) of the following species: Arten) und Anhang II (Artikel IV: wandernde
Arten, für die Abkommen zu schließen sind)
beschlossen:
Cetorhinus maximus (Basking shark) Cetorhinus maximus (Riesenhai)
In accordance with Article X, para- Im Einklang mit Artikel X Absatz 6 des
graph 6 of the Convention, the Government Übereinkommens notifiziert die Regierung
of Norway hereby notifies the Government von Norwegen hiermit der Regierung von
of Germany, Depositary Government of the Deutschland, die Verwahrregierung des
Convention that it has decided to make a Übereinkommens ist, dass sie beschlossen
reservation to the inclusions mentioned hat, einen Vorbehalt hinsichtlich der oben
above. genannten Aufnahme einzulegen.
With the respect to the inclusion in Hinsichtlich der Aufnahme der oben
Appendix I and Appendix II of the above genannten Art in die Anhänge I und II ist die
mentioned species, the Norwegian norwegische Regierung der Auffassung,
Government considers that the listing of dass diese nicht die Kriterien für die Auf-
this species does not comply with the nahme von Arten in die Anhänge I und II
criteria for species to be included in des Übereinkommens erfüllt.
Appendix I and Appendix II of the Conven-
tion.
Also, the Basking shark is within the Ferner fällt der Riesenhai in den Zustän-
purview of the North-East Atlantic Fisheries digkeitsbereich der Kommission für die
Commission (NEAFC), which at its Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), die
24th Annual Meeting recommended that no auf ihrer 24. Jahrestagung empfahl, dass
fishery should be undertaken in the 2006 kein Fang in Bezug auf diese Art im
Convention Area in 2006. The Commission Übereinkommensgebiet durchgeführt wer-
also called for compilation of data to better den sollte. Die Kommission rief ferner dazu
assess stock status. The Norwegian auf, Daten zu sammeln, um den Zustand
Government will closely follow the work des Bestands besser einschätzen zu kön-
carried out in the NEAFC and FAO on this nen. Die norwegische Regierung wird die in
species. Based on the development of the der NEAFC und der FAO zu dieser Art
on-going initiatives Norway may review its durchgeführten Arbeiten aufmerksam ver-
reservation of Basking shark in Appendix II folgen. Je nach der Entwicklung der laufen-
of the CMS at a later stage.” den Initiativen wird Norwegen seinen Vor-
behalt hinsichtlich der Aufnahme des Rie-
senhais in Anhang II des Übereinkommens
zu einem späteren Zeitpunkt möglicherwei-
se überprüfen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 206).
Berlin, den 28. Mai 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007
Bekanntmachung
zu der Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 29. Mai 2007
I.
S e r b i e n hat der Regierung der Niederlande als Verwahrer der Satzung der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in ihrer am 31. Oktober 1951 in
Den Haag beschlossenen revidierten Fassung (BGBl. 1959 II S. 981; 1983 II
S. 732) am 9. Juni 2006 folgende E r k l ä r u n g gemäß Artikel 14 der Satzung
notifiziert:
(Übersetzung)
“Following the declaration of the state „… Infolge der Erklärung der staatlichen
independence of Montenegro, and under Unabhängigkeit Montenegros und auf-
the Article 60 of the Constitutional Charter grund des Artikels 60 der Verfassungsur-
of the state union of Serbia and Montenegro, kunde des Staatenbundes Serbien und
the Republic of Serbia is continuing Montenegro führt die Republik Serbien die
international personality of the state union Völkerrechtspersönlichkeit des Staaten-
of Serbia and Montenegro, which was bundes Serbien und Montenegro fort, was
confirmed also by the National Assembly of auch von der Nationalversammlung der
the Republic of Serbia at its session held Republik Serbien auf ihrer Sitzung vom
on 5 June 2006. 5. Juni 2006 bestätigt wurde.
In accordance with Article 6 of the … Nach Artikel 6 der Satzung der Haa-
Statute of the Hague Conference, the Min- ger Konferenz werden das Ministerium für
istry of Foreign Affairs of the Republic of Auswärtige Angelegenheiten der Republik
Serbia and the Embassy of the Republic of Serbien und die Botschaft der Republik
Serbia at The Hague are designated as the Serbien in Den Haag als innerstaatliches
National Organ.” Organ bezeichnet.“
II.
Folgende Staaten haben der Regierung der Niederlande als dem Verwahrer
der Satzung eine Änderung zur Z e n t r a l e n B e h ö r d e notifiziert:
Paraguay:
Ministerio de Relaciones Exteriores (Außenministerium)
Dirección de Asuntos Legales (Rechtsabteilung)
Abogado Humberto Galeano Bonzi
Edificio Asubank
14 de mayo entre Palma y Estrella, Piso 6
Asunción
Paraguay
Tel.: +595 (21) 49 39 02/49 39 28 Durchwahlnummern 140 und 166; 595 (21) 49 81 26
e-mail: hgaleano@mre.gov.py
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007 833
Australien:
National Organ [Innerstaatliches Organ]
Civil Justice Division [Referat für Zivilgerichtsbarkeit]
Commonwealth Attorney-General’s Department [Justizministerium]
Robert Garran Offices
Barton, ACT 2600
Australia
Tel: +61 (2) 62 50 62 55
Fax: +61 (2) 62 50 59 04
Contact person [Kontaktperson]
Ms Catherine Fitch
Principal Legal Officer [Leitende Rechtsberaterin]
Tel.: +61 (2) 62 50 68 66
Fax: +61 (2) 62 50 59 04
E-Mail: catherine.fitch@ag.gov.au
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. August 2005 (BGBl. II S. 1028).
Berlin, den 29. Mai 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 29. Mai 2007
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Europäische Übereinkommen
vom 21. April 1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
(BGBl. 1964 II S. 425) gebunden betrachtet.
Gleichzeitig hat M o n t e n e g r o die Z u s t ä n d i g e B e h ö r d e wie folgt
notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with paragraph 6 of art- „In Übereinstimmung mit Artikel X Ab-
icle X, the Chamber of Commerce of the satz 6 erfüllt die Handelskammer der Repu-
Republic of Montenegro shall exercise the blik Montenegro die durch Artikel IV des am
functions conferred by virtue of Article IV of 21. April 1961 in Genf beschlossenen Euro-
the European Convention on International päischen Übereinkommens über die inter-
Commercial Arbitration, done at Geneva on nationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
21 April 1961.” übertragenen Aufgaben.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. März 2005 (BGBl. II S. 559).
Berlin, den 29. Mai 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
Vom 29. Mai 2007
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Ein-
richtungen (AGTC) – BGBl. 1994 II S. 979 – ist nach seinem Artikel 10 Abs. 3 für
Serbien und Montenegro am 4. Januar 2006
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Ukraine am 23. März 2006
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird für
Lettland am 30. Mai 2007
in Kraft treten.
II.
S e r b i e n und M o n t e n e g r o hat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-
urkunde am 6. Oktober 2005 den nachfolgend abgedruckten V o r b e h a l t
angebracht:
(Übersetzung)
“The provisions of article 12 in connec- „Artikel 12 des Übereinkommens ist in
tion with article 13 of the Agreement are not Verbindung mit Artikel 13 des Übereinkom-
binding on Serbia and Montenegro.“ mens für Serbien und Montenegro nicht
bindend.“
Die U k r a i n e hat bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am
23. Dezember 2005 den nachfolgend abgedruckten V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
“With reference to article 13 of the „Unter Bezugnahme auf Artikel 13 des
Agreement, Ukraine does not consider Übereinkommens betrachtet sich die
itself bound by article 12 of this Agree- Ukraine durch Artikel 12 des Übereinkom-
ment.” mens nicht als gebunden.“
III.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Übereinkommen gebunden betrach-
tet. Der von Serbien und Montenegro bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachte V o r b e h a l t (vgl. I. und II.) wurde dabei bestätigt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2822).
Berlin, den 29. Mai 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007 835
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess
Vom 29. Mai 2007
I.
S e r b i e n hat der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Haager
Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II
S. 576) am 9. September 2006 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“Following the declaration of the state „Infolge der Erklärung der staatlichen
independence of Montenegro, and under Unabhängigkeit Montenegros und auf-
the Article 60 of the Constitutional Charter grund des Artikels 60 der Verfassungs-
of the state union of Serbia and Monte- urkunde des Staatenbundes Serbien und
negro, the Republic of Serbia is continuing Montenegro führt die Republik Serbien die
international personality of the state union Völkerrechtspersönlichkeit des Staaten-
of Serbia and Montenegro, which was con- bundes Serbien und Montenegro fort, was
firmed also by the National Assembly of the auch von der Nationalversammlung der
Republic of Serbia at its session held on Republik Serbien auf ihrer Sitzung vom
5 June 2006.” 5. Juni 2006 bestätigt wurde.“
II.
M o n t e n e g r o hat der Regierung der Niederlande am 23. Oktober 2006
notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r von Serbien und
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner Unabhängigkeits-
erklärung, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. September 2003 (BGBl. II S. 1542).
Berlin, den 29. Mai 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1988 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
Vom 31. Mai 2007
Das Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämp-
fung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden
Flusses (BGBl. 1990 II S. 1278) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Litauen am 24. August 2006
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Februar 2006 (BGBl. II S. 189).
Berlin, den 31. Mai 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007 835
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess
Vom 29. Mai 2007
I.
S e r b i e n hat der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Haager
Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II
S. 576) am 9. September 2006 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“Following the declaration of the state „Infolge der Erklärung der staatlichen
independence of Montenegro, and under Unabhängigkeit Montenegros und auf-
the Article 60 of the Constitutional Charter grund des Artikels 60 der Verfassungs-
of the state union of Serbia and Monte- urkunde des Staatenbundes Serbien und
negro, the Republic of Serbia is continuing Montenegro führt die Republik Serbien die
international personality of the state union Völkerrechtspersönlichkeit des Staaten-
of Serbia and Montenegro, which was con- bundes Serbien und Montenegro fort, was
firmed also by the National Assembly of the auch von der Nationalversammlung der
Republic of Serbia at its session held on Republik Serbien auf ihrer Sitzung vom
5 June 2006.” 5. Juni 2006 bestätigt wurde.“
II.
M o n t e n e g r o hat der Regierung der Niederlande am 23. Oktober 2006
notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r von Serbien und
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner Unabhängigkeits-
erklärung, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. September 2003 (BGBl. II S. 1542).
Berlin, den 29. Mai 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1988 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
Vom 31. Mai 2007
Das Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämp-
fung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden
Flusses (BGBl. 1990 II S. 1278) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Litauen am 24. August 2006
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Februar 2006 (BGBl. II S. 189).
Berlin, den 31. Mai 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Verträge des Weltpostvereins
Vom 1. Juni 2007
I.
Das Fünfte Zusatzprotokoll vom 14. September 1994 zur Satzung des Welt-
postvereins (BGBl. 1998 II S. 2082) ist für
Australien am 22. August 2005
Litauen am 27. Januar 2005
Malta am 2. Dezember 2005
Montenegro am 26. Juli 2006
Peru am 8. Dezember 2005
Somalia am 24. Juni 2005
Uruguay am 25. Juli 2006
Usbeskistan am 13. Mai 2005
in Kraft getreten.
II.
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 15. Sep-
tember 1999 (BGBl. 2002 II S. 1446),
1. das Sechste Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3. der Weltpostvertrag und Schlussprotokoll,
4. das Postzahlungsdienste-Übereinkommen,
sind für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 19. April 2005 Nr. 1 – 4
Aserbaidschan am 22. Dezember 2004 Nr. 1 – 3
Australien am 22. August 2005 Nr. 1 – 3
Ecuador am 7. April 2006 Nr. 1 – 4
Iran am 4. Juli 2006 Nr. 1 – 4
Irland am 6. Dezember 2005 Nr. 1 – 4
Kuba am 20. September 2005 Nr. 1 – 4
Litauen am 27. Januar 2005 Nr. 1
Litauen am 5. Dezember 2005 Nr. 2, 3
Malta am 2. Dezember 2005 Nr. 1 – 4
Mazedonien am 8. Oktober 2003 Nr. 1
Mexiko am 13. Juli 2005 Nr. 1 – 4
Moldau, Republik am 12. Januar 2005 Nr. 1 – 4
Montenegro am 26. Juli 2006 Nr. 1
Nicaragua am 17. März 2006 Nr. 1 – 4
Pakistan am 22. November 2005 Nr. 1 – 3
Slowenien am 16. Mai 2006 Nr. 1 – 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007 837
Somalia am 24. Juni 2005 Nr. 1 – 4
Spanien am 11. Februar 2005 Nr. 1 – 4
Uruguay am 25. Juli 2006 Nr. 1
Usbekistan am 13. Mai 2005 Nr. 1
Usbekistan am 17. Juni 2005 Nr. 2, 3.
III.
Ferner ist das Zweite Zusatzprotokoll vom 5. Juli 1974 zur Satzung des Welt-
postvereins (BGBl. 1975 II S. 1513) in Kraft getreten für
Montenegro am 26. Juli 2006.
Somalia am 24. Juni 2005.
IV.
Weiterhin sind
a) das Dritte Zusatzprotokoll vom 27. Juli 1984 zur Satzung des Weltpostver-
eins (BGBl. 1986 II S. 201),
b) das Vierte Zusatzprotokoll vom 14. Dezember 1989 zur Satzung des Welt-
postvereins (BGBl. 1992 II S. 749)
in Kraft getreten für
Montenegro am 26. Juli 2006.
Somalia am 24. Juni 2005.
Uruguay am 25. Juli 2006.
V.
Weiterhin sind
a) die Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (BGBl. 1965 II S. 1633),
b) das Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Weltpostver-
eins (BGBl. 1971 II S. 245)
in Kraft getreten für
Montenegro am 26. Juli 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
23. Juli 2002 (BGBl. II S. 2298), vom 31. März 2003 (BGBl. II S. 442), vom
11. Juli 2003 (BGBl. II S. 735) und vom 14. Juni 2005 (BGBl. II S. 692).
Berlin, den 1. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 6. Juni 2007
I.
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650) ist nach seinem
Artikel VIII Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Algerien am 9. März 2007.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Übereinkommen über die Registrie-
rung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2006 (BGBl. II S. 1142).
Berlin, den 6. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,
die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
Vom 11. Juni 2007
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch die Revision 2 des Übereinkommens vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Rad-
fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) einge-
baut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegen-
seitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt
wurden (BGBl. 1997 II S. 998), gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. August 2006 (BGBl. II S. 836).
Berlin, den 11. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 6. Juni 2007
I.
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650) ist nach seinem
Artikel VIII Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Algerien am 9. März 2007.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Übereinkommen über die Registrie-
rung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2006 (BGBl. II S. 1142).
Berlin, den 6. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,
die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
Vom 11. Juni 2007
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch die Revision 2 des Übereinkommens vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Rad-
fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) einge-
baut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegen-
seitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt
wurden (BGBl. 1997 II S. 998), gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. August 2006 (BGBl. II S. 836).
Berlin, den 11. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007 839
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
sowie des Protokolls hierzu
Vom 11. Juni 2007
I.
Das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – BGBl. 1961 II S. 1119 – ist nach
seinem Artikel 43 Abs. 2 in Kraft getreten für
Ukraine am 17. Mai 2007
nach Maßgabe der nachfolgend abgedruckten Erklärung:
(Übersetzung)
“Pursuant to paragraph 1 of Article 48 of „Im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 des
the Convention Ukraine does not consider Übereinkommens betrachtet sich die
itself bound by the provisions of Article 47 Ukraine durch den Artikel 47 des Überein-
of the Convention.” kommens nicht als gebunden.“
II.
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über
den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
– BGBl. 1980 II S. 721, 733 – ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Albanien am 12. April 2007
Armenien am 7. September 2006
Tschechische Republik am 27. September 2006
in Kraft getreten.
Das Protokoll wird ferner in Kraft treten für
Moldau, Republik am 29. August 2007.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2007 (BGBl. II S. 226).
Berlin, den 11. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Vom 11. Juni 2007
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) – BGBl.
1974 II S. 1473 – wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für
San Marino am 21. Oktober 2007
in Kraft treten.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Europäische Übereinkommen über
die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Januar 2007 (BGBl. II S. 261).
Berlin, den 11. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 11. Juni 2007
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesonde-
re als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBl. 1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982
(BGBl. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung sowie in der Fassung der auf der
außerordentlichen Konferenz der Vertragsparteien vom 28. Mai bis 3. Juni 1987
in Regina/Kanada angenommenen Änderungen (BGBl. 1995 II S. 218) nach sei-
nem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des Änderungsproto-
kolls von 1982 sowie nach seinem Artikel 10bis Abs. 6 für folgende weitere Staa-
ten in Kraft getreten:
Fidschi am 11. August 2006
São Tomé und Príncipe am 21. Dezember 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Juni 2006 (BGBl. II S. 624).
Berlin, den 11. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Vom 11. Juni 2007
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) – BGBl.
1974 II S. 1473 – wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für
San Marino am 21. Oktober 2007
in Kraft treten.
II.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Europäische Übereinkommen über
die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Januar 2007 (BGBl. II S. 261).
Berlin, den 11. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 11. Juni 2007
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesonde-
re als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBl. 1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982
(BGBl. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung sowie in der Fassung der auf der
außerordentlichen Konferenz der Vertragsparteien vom 28. Mai bis 3. Juni 1987
in Regina/Kanada angenommenen Änderungen (BGBl. 1995 II S. 218) nach sei-
nem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des Änderungsproto-
kolls von 1982 sowie nach seinem Artikel 10bis Abs. 6 für folgende weitere Staa-
ten in Kraft getreten:
Fidschi am 11. August 2006
São Tomé und Príncipe am 21. Dezember 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Juni 2006 (BGBl. II S. 624).
Berlin, den 11. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007 841
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 11. Juni 2007
Das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische
Sicherheit (BGBl. 2003 II S. 1506) zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über
die biologische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741) ist nach seinem Artikel 37 Abs. 2
für
Costa Rica am 7. Mai 2007
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Gabun am 31. Juli 2007
Katar am 12. Juni 2007
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Januar 2007 (BGBl. II S. 260).
Berlin, den 11. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-österreichischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 13. Juni 2007
Das in Wien am 19. April 2007 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 1
am 1. Juni 2007
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007 841
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 11. Juni 2007
Das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische
Sicherheit (BGBl. 2003 II S. 1506) zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über
die biologische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741) ist nach seinem Artikel 37 Abs. 2
für
Costa Rica am 7. Mai 2007
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Gabun am 31. Juli 2007
Katar am 12. Juni 2007
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Januar 2007 (BGBl. II S. 260).
Berlin, den 11. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-österreichischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 13. Juni 2007
Das in Wien am 19. April 2007 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 1
am 1. Juni 2007
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Österreichischen Bundesregierung
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
und
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
die Österreichische Bundesregierung – nachteilig sein kann.
2. In der Republik Österreich sind Verschlusssachen
in der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu ge-
währleisten, die von der zuständigen Behörde oder Stelle einer a) STRENG GEHEIM, wenn die Informationen geheim sind
Vertragspartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädi-
anderen Vertragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtig- gung der Interessen der Aufrechterhaltung der öffent-
ten Behörden oder Stellen für Zwecke der öffentlichen Verwal- lichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden
tung oder im Rahmen staatlicher Verträge mit öffentlichen oder Landesverteidigung oder der auswärtigen Beziehungen,
privaten Stellen beider Länder übermittelt wurden, der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegensei- oder der überwiegenden Interessen der Parteien wahr-
tigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle zwi- scheinlich machen würde,
schen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über
Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Ver- b) GEHEIM, wenn die Informationen vertraulich sind und
schlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet – ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schä-
digung der Interessen der Aufrechterhaltung der öffent-
sind wie folgt übereingekommen: lichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden
Landesverteidigung oder der auswärtigen Beziehungen,
der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des
Artikel 1 öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung
Begriffsbestimmungen oder der überwiegenden Interessen der Parteien schaf-
fen würde,
(1) Im Sinne dieses Abkommens sind Verschlusssachen
c) VERTRAULICH, wenn die Informationen unter strafrecht-
1. in der Bundesrepublik Deutschland lichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheim-
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa- haltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
chen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer
d) EINGESCHRÄNKT, wenn die unbefugte Weitergabe der
Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbe-
Informationen den Interessen der Aufrechterhaltung der
dürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veran-
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfas-
lassung eingestuft;
senden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehun-
2. in der Republik Österreich gen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entschei-
klassifizierte Informationen, d. h. Informationen, Tatsachen,
dung oder dem überwiegenden Interesse der Parteien
Gegenstände und Nachrichten, unabhängig von Darstel-
zuwiderlaufen würde.
lungsform und Datenträger, die aufgrund ihres Inhalts im
Interesse einer Gebietskörperschaft oder einer Partei einer
besonderen Geheimhaltung bedürfen und die daher nur ei- Artikel 2
nem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden
Vergleichbarkeit
sollen.
(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be- Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-
griffsbestimmungen: tungsgrade vergleichbar sind:
1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen Bundesrepublik Deutschland Republik Österreich
a) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Un- STRENG GEHEIM STRENG GEHEIM
befugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der GEHEIM GEHEIM
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder VS-VERTRAULICH VERTRAULICH
gefährden kann, VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH EINGESCHRÄNKT
b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die
Artikel 3
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Kennzeichnung
Schaden zufügen kann,
(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für
c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un- ihren Empfänger zuständigen Behörde oder Stelle oder auf de-
befugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch- ren Veranlassung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren natio-
land oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, nalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007 843
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssa- Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zuständige
chen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschluss- Behörde oder Stelle seines Landes unterliegt und ob er die für
sachenaufträgen entstehen, und für im Empfängerstaat herge- die Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkeh-
stellte Kopien. rungen getroffen hat. Dabei wird das folgende Verfahren ange-
wandt:
(3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger
der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder 1. Hat der Auftragnehmer die erforderlichen Geheimschutzvor-
Stelle auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder Stelle des kehrungen noch nicht getroffen, so kann die für den Auftrag-
herausgebenden Staates geändert oder aufgehoben. Die zu- geber zuständige Behörde die für den Auftragnehmer zu-
ständige Behörde oder Stelle des herausgebenden Staates teilt ständige Behörde oder Stelle gleichzeitig ersuchen, die er-
der zuständigen Behörde oder Stelle der anderen Vertragspartei forderlichen Geheimschutzvorkehrungen auf der Grundlage
ihre Absicht, einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzu- der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften beim Auf-
heben, nach Möglichkeit sechs Wochen im Voraus mit. tragnehmer zu veranlassen und ihr dann die entsprechende
Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) aus-
(4) Die Einstufung von Verschlusssachen gilt nach 30 Jahren
zustellen.
als aufgehoben, soweit auf der Verschlusssache keine kürzere
oder längere Frist bestimmt ist oder eine Vertragsseite im Einzel- 2. Eine Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance)
fall oder pauschal Fristverlängerung gefordert hat. Die Frist ist auch dann einzuholen, wenn ein Unternehmer zur Abga-
beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres. be eines Angebots aufgefordert worden ist oder Bewerbern
im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bereits vor Auf-
Artikel 4 tragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müs-
sen.
Innerstaatliche Maßnahmen
3. Ersuchen um Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat- (Facility Security Clearance) für Auftragnehmer aus dem
lichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlusssa- Staat der anderen Vertragspartei enthalten Angaben über
chen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder das Vorhaben sowie die Art, den Umfang und den Geheim-
beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschluss- haltungsgrad der dem Auftragnehmer voraussichtlich zu
sachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen überlassenden oder bei ihm entstehenden Verschlusssa-
Verschlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie chen.
er im Verfahren für eigene Verschlusssachen des entsprechen-
den Geheimhaltungsgrads gilt. 4. Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances)
müssen neben der vollständigen Unternehmensbezeich-
(2) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS- nung, der Postanschrift und dem Namen des Sicherheits-
NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/EINGESCHRÄNKT“ finden beauftragten/Sicherheitsbevollmächtigten insbesondere An-
Absatz 4, Artikel 5 Absätze 2 bis 5, Artikel 6 Absätze 1 bis 3 und gaben darüber erhalten, in welchem Umfang und bis zu
Artikel 7 Absätze 1 bis 4 keine Anwendung. welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffenden Unter-
(3) Die Vertragsparteien geben die von ihnen empfangenen nehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage
Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behör- innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen worden
de oder Stelle, welche die Einstufung veranlasst hat, Behörden sind.
oder Stellen eines Drittstaats oder internationaler Organisatio- 5. Die zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien
nen bekannt. Die Verschlusssachen werden ausschließlich für teilen es einander mit, wenn sich die den ausgestellten
den angegebenen Zweck verwendet. Die Verschlusssachen Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances)
dürfen insbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden, zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.
die aufgrund ihrer Aufgaben die Bedingung „Kenntnis nur, wenn
nötig“ erfüllen. 6. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständi-
gen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien erfolgt in
(4) Der Zugang zu Verschlusssachen ist auf Personen be- deutscher oder englischer Sprache.
schränkt, die zu diesem Zugang ermächtigt sind. Die Ermäch-
tigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindes- 7. Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances)
tens so streng sein muss wie diejenige, die für den Zugang zu und an die jeweils zuständigen Behörden oder Stellen der
innerstaatlichen Verschlusssachen der entsprechenden Einstu- Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung von
fung durchgeführt wird. Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances)
können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Ge-
(5) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres jeweiligen heimschutzvorschriften schriftlich auf dem diplomatischen
Hoheitsgebiets für die Durchführung der erforderlichen Sicher- Kurierweg, mit der Post oder anderen Zustelldiensten, per
heitsinspektionen und für die Einhaltung dieses Abkommens. Telefax oder mit Hilfe anderer Mittel der elektronischen Infor-
mationsübertragung übermittelt werden.
Artikel 5
(3) Verschlusssachenaufträge müssen eine Klausel enthalten,
Vergabe von Verschlusssachenaufträgen der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist, die zum Schutz
an Unternehmen von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrungen in Überein-
stimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften
(1) Ein „Verschlusssachenauftrag“ ist ein Vertrag zwischen
seines Landes zu treffen.
einer Behörde, Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat
der einen Vertragspartei (Auftraggeber) und einem Unternehmen (4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde oder Stelle
aus dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer); im benennt dem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung
Rahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus (Einstufungsliste) sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssa-
dem Staat des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu überlas- cheneinstufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhal-
sen oder Mitarbeitern des Auftragnehmers, die Arbeiten in Ein- tungsgrad fest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Ver-
richtungen des Auftraggebers durchzuführen haben, zugänglich schlusssachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den
zu machen. Auftraggeber zuständige Behörde oder Stelle hat diese Aufstel-
lung auch der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde oder
(2) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-
Stelle zu übermitteln oder deren Übermittlung zu veranlassen.
traggeber über die für ihn zuständige Behörde oder Stelle bei
der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde oder Stelle eine (5) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde oder Stelle
Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) ein, um stellt sicher, dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst
sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genommene dann zugänglich gemacht werden, wenn die entsprechende
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007
Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) der für (5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR
den Auftragnehmer zuständigen Behörde oder Stelle vorliegt. FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/EINGESCHRÄNKT“ können un-
ter Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvor-
Artikel 6 schriften an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-
partei mit der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt
Übermittlung von Verschlusssachen werden.
(1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen
(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-VER-
grundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen
TRAULICH/VERTRAULICH“ und höher dürfen auf elektroni-
Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde oder Stelle
schem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die
bestätigt den Empfang der Verschlusssache und leitet sie nach
Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungs-
Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften an den
grade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden,
Empfänger weiter.
die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragspar-
(2) Die zuständigen Behörden oder Stellen können für ein ge- teien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.
nau bezeichnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung
von Beschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen (7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR
unter den Bedingungen des Satzes 2 auf einem anderen als FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/EINGESCHRÄNKT“ können mit-
dem diplomatischen oder militärischen Kurierweg befördert tels handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von den zu-
werden dürfen, sofern die Einhaltung des Kurierwegs den Trans- ständigen innerstaatlichen Stellen der Vertragsparteien in ge-
port oder die Ausführung eines Auftrags unangemessen er- genseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind, elektro-
schweren würde. In derartigen Fällen nisch übertragen oder zugänglich gemacht werden. Eine unver-
schlüsselte Übermittlung von Verschlusssachen dieses Geheim-
1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des haltungsgrads ist nur zulässig, wenn innerstaatliche Geheim-
vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein; schutzvorschriften dem nicht entgegenstehen, ein zugelassenes
2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför- Verschlüsselungssystem nicht verfügbar ist und Absender und
derten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Empfänger sich zuvor über die beabsichtigte Übertragung ge-
Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die einigt haben.
zuständige Behörde oder Stelle zu übergeben;
3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbe- Artikel 7
förderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;
Besuche
4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-
bescheinigung erfolgen; (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu
5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen
den die für die absendende oder die empfangende Stelle zu- gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der
ständige Behörde oder Stelle ausgestellt hat. zuständigen Behörde oder Stelle der zu besuchenden Vertrags-
(3) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erhebli- partei gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die zum Zugang zu
chem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit- Verschlusssachen ermächtigt sind und die Bedingung „Kenntnis
schutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden oder nur, wenn nötig“ erfüllen.
Stellen festgelegt.
(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Überein-
(4) Im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen können Ver- stimmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren Ho-
schlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-VERTRAULICH/ heitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zuständi-
VERTRAULICH“ in dringenden Fällen, das heißt, wenn die Ein- gen Behörde oder Stelle dieser Vertragspartei vorzulegen. Die
haltung des Kurierwegs den Erfordernissen nicht gerecht würde, zuständigen Behörden oder Stellen teilen einander die Einzel-
auch von kommerziellen Zustelldiensten befördert werden. In heiten der Anmeldungen mit und stellen den Schutz personen-
diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: bezogener Daten sicher.
1. Der kommerzielle Zustelldienst muss im Staat einer Ver- (3) Besuchsanmeldungen sind in deutscher Sprache und mit
tragspartei ansässig sein und über ein Sicherheitssystem für folgenden Angaben versehen, nach Möglichkeit unter Verwen-
die Beförderung von Wertgegenständen mit lückenlosem dung eines zwischen den Vertragsparteien abgestimmten Form-
Nachweis der Verantwortlichkeit für den Gewahrsam einer blatts, vorzulegen:
Sendung mittels eines Quittungs- und Nachweisbuches
oder eines elektronischen Ermittlungs-/Nachforschungssys- 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die
tems verfügen, das auch die Umverteilungszentren einbe- Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
zieht.
2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;
2. Der kommerzielle Zustelldienst muss entweder dem Absen-
der einen Auslieferungsnachweis durch Quittungen gegen 3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde
Unterschrift in einem Nachweisbuch vorlegen oder Emp- oder Stelle, die er vertritt;
fangsnachweise auf einem Frachtbeleg mit den Registrier-
4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu
nummern der Sendungen führen.
Verschlusssachen;
3. Der kommerzielle Zustelldienst muss gewährleisten, dass
die Sendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb 5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
einer Frist von 24 Stunden zugestellt wird. 6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die
4. Der kommerzielle Zustelldienst kann einen Bevollmächtigten besucht werden sollen.
oder einen Unterauftragnehmer mit der Beförderung und
(4) Für Besuche im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen
Zustellung beauftragen. Die Verantwortung für die Erfüllung
ist eine vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde oder Stel-
der Verpflichtungen nach den Nummern 1 bis 3 muss jedoch
le der zu besuchenden Vertragspartei nur dann erforderlich,
bei dem Zustelldienst verbleiben.
wenn der Besuch länger als 21 Tage dauern soll und die Behör-
5. Der kommerzielle Zustelldienst muss nach den innerstaat- de oder Stelle sich für solche Besuche eine vorherige Anmel-
lichen Geheimschutzvorschriften von der zuständigen Natio- dung und Erlaubnis vorbehalten hat. Im Übrigen gilt für Besuche
nalen oder Beauftragten Sicherheitsbehörde zugelassen im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen folgendes Verfah-
sein. ren:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007 845
1. Die für die entsendende Einrichtung zuständige Behörde (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von
oder Stelle einer Vertragspartei hat sich mit der für die zu Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und
besuchende Einrichtung zuständigen Behörde oder Stelle Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist,
der anderen Vertragspartei über die Notwendigkeit des nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt.
Besuchs zu verständigen und ihr, wenn der Besuch mit dem Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen
Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.
„VS-VERTRAULICH/VERTRAULICH“ oder höher verbunden
ist, vor Antritt des Besuchs die Ermächtigung des Besuchers Artikel 10
nach Artikel 4 Absatz 4 zu bestätigen. Zur Feststellung sei-
ner Identität hat der Besucher dem Sicherheitsbeauftrag- Kosten
ten/Sicherheitsbevollmächtigten der zu besuchenden Ein- Die den Behörden oder Stellen einer Vertragspartei bei der
richtung seinen Pass oder Personalausweis vorzulegen. Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entstehenden Kos-
2. Der Sicherheitsbeauftragte/Sicherheitsbevollmächtigte der ten werden von der anderen Vertragspartei nicht erstattet.
besuchten Einrichtung hat sicherzustellen, dass über sämt-
liche Besuche Listen mit Angaben über den Namen des Be- Artikel 11
suchers, die von ihm vertretene Einrichtung, die Gültigkeits-
dauer der Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung, die Be- Zuständige Behörden oder Stellen
suchsdaten und die Namen der Kontaktpersonen geführt Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche
werden. Diese Listen sind mindestens fünf Jahre aufzube- Behörden oder Stellen für die Durchführung dieses Abkommens
wahren. zuständig sind.
(5) Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen des
Geheimhaltungsgrads „VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/
Artikel 12
EINGESCHRÄNKT“ werden unmittelbar zwischen der entsen-
denden und der zu besuchenden Einrichtung abgestimmt, so- Verhältnis zu anderen Übereinkünften
weit innerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht entge-
genstehen. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für Lan-
Artikel 8 desverteidigung der Republik Österreich über den gegenseiti-
Konsultationen gen Schutz von ausgetauschten militärischen Verschlusssachen
vom 5. September 1997 außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wer-
(1) Die zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragspar-
den alle gemäß dieser Vereinbarung übermittelten Verschluss-
teien nehmen von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Ver-
sachen nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.
tragspartei geltenden Bestimmungen über den Schutz von Ver-
schlusssachen Kenntnis.
Artikel 13
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-
ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Schlussbestimmungen
Behörden oder Stellen einander auf Ersuchen einer dieser Be-
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
hörden oder Stellen.
nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen
oder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspar- (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
tei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten an- sen.
deren Behörde oder Stelle, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Ände-
machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und rung dieses Abkommens beantragen. Stellt eine Vertragspartei
Einrichtungen zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von einen entsprechenden Antrag, so nehmen die Vertragsparteien
der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu er- Verhandlungen über die Änderung des Abkommens auf.
örtern. Jede Vertragspartei unterstützt diese Behörde oder Stel-
le bei der Feststellung, ob solche Verschlusssachen, die ihr von (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind, tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
ausreichend geschützt werden. Die Einzelheiten der Besuche schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund
werden von den zuständigen Behörden oder Stellen festgelegt; dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer
Artikel 7 Absatz 3 gilt entsprechend. entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu be-
handeln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.
Artikel 9 (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat
der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Verein-
Verletzung der Bestimmungen
ten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von
über den gegenseitigen Schutz
der Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkom-
von Verschlusssachen
men geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter
(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen Angabe der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrie-
nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies rung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten
der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Wien am 19. April 2007 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G . We s t d i c k e n b e rg
Für die Österreichische Bundesregierung
F e r d i n a n d Tr a u t t m a n s d o r f f
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,
und der Änderungen von 1990, 1992, 1997 und 1999 hierzu
Vom 14. Juni 2007
I.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch das Montrealer Protokoll vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014), gebunden betrachtet.
II.
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls (BGBl. 1991 II
S. 1331) ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 3 für
Kambodscha am 1. Mai 2007
in Kraft getreten.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch die Änderung vom 29. Juni 1990 des
Montrealer Protokolls gebunden betrachtet.
III.
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls (BGBl.
1993 II S. 2182) ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Kambodscha am 1. Mai 2007
Weißrussland am 11. Juni 2007
in Kraft getreten.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch die Änderung vom 25. November 1992
des Montrealer Protokolls gebunden betrachtet.
IV.
Die Änderung vom 17. September 1997 des Montrealer Protokolls (BGBl.
1998 II S. 2690) ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Ecuador am 17. Mai 2007
Fidschi am 20. Mai 2007
Kambodscha am 1. Mai 2007
Usbekistan am 29. Januar 2007
Weißrussland am 11. Juni 2007
in Kraft getreten.
Die Änderung vom 17. September 1997 wird für die
Ukraine am 2. August 2007
in Kraft treten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007 847
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch die Änderung vom 17. September 1997
des Montrealer Protokolls gebunden betrachtet.
V.
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls (BGBl.
2002 II S. 921) ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Fidschi am 20. Mai 2007
Kambodscha am 1. Mai 2007
Moldau, Republik am 5. März 2007
Singapur am 10. April 2007
Thailand am 12. Februar 2007
Usbekistan am 29. Januar 2007
Venezuela am 22. März 2007
Weißrussland am 11. Juni 2007
in Kraft getreten.
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 wird für die
Ukraine am 2. August 2007
in Kraft treten.
M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner
Unabhängigkeitserklärung, als durch die Änderung vom 3. Dezember 1999 des
Montrealer Protokolls gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
18. September 2006 (BGBl. II S. 902) und vom 26. Oktober 2006 (BGBl. II
S. 1341).
Berlin, den 14. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Europäische Forstinstitut
Vom 19. Juni 2007
Das Übereinkommen vom 28. August 2003 über das Europäische Forst-
institut (BGBl. 2004 II S. 1577) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 1 für
Portugal am 17. März 2007
Slowenien am 4. Juni 2006
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird ferner für
Lettland am 28. Juli 2007
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. November 2006 (BGBl. II S. 1231).
Berlin, den 19. Juni 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
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