266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006
Gesetz
zur Änderung des Abkommens vom 31. März 1992
zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee
(Gesetz zur Ausweitung des ASCOBANS-Abkommensgebiets)
Vom 24. März 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den von der vierten Tagung der Vertragsparteien in Esbjerg (Dänemark)
am 22. August 2003 durch Entschließung Nr. 4 (Ausweitung des ASCOBANS-
Abkommensgebiets) angenommenen Änderungen des Abkommens vom
31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee (BGBl.
1993 II S. 1113) wird zugestimmt. Die Entschließung Nr. 4 wird nachstehend mit
einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderung des Abkommens nach seiner Num-
mer 6.5.3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesge-
setzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 24. März 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006 267
4. Tagung der ASCOBANS-Vertragsparteien
Esbjerg, Dänemark, 19. – 22. August 2003
Entschließung Nr. 4
Ausweitung des ASCOBANS-Abkommensgebiets
th
4 Meeting of the Parties to ASCOBANS
Esbjerg, Denmark, 19 – 22 August 2003
Resolution No. 4
Extension of the ASCOBANS Agreement Area
Quatrième Réunion des Parties à ASCOBANS
Esbjerg, Danemark, 19 – 22 août 2003
Résolution n° 4
Extension de la zone couverte par ASCOBANS
(Übersetzung)
Noting that the range of a number of Constatant que l’aire de répartition d’un In Anbetracht der Tatsache, dass sich
populations of species covered by certain nombre de populations des das Verbreitungsgebiet bei einer Anzahl
ASCOBANS is known or assumed to com- espèces couvertes par ASCOBANS est von durch ASCOBANS abgedeckten Arten
prise waters to the west and south-west of reconnue ou supposée englober des eaux bekanntlich oder vermutlich auf Gewässer
the current Agreement Area; situées à l’ouest et au sud-ouest de la westlich und südwestlich des bestehen-
zone actuellement couverte par l’Accord; den Abkommensgebiets erstreckt;
Noting that the Agreement Areas of Notant que les zones couvertes par in Anbetracht der Tatsache, dass die
ASCOBANS and the Agreement on the ASCOBANS et par l’Accord sur la Conser- Abkommensgebiete von ASCOBANS und
Conservation of Cetaceans of the Black vation des Cétacés de la Mer Noire, de la dem Regionalabkommen zur Erhaltung
Sea, Mediterranean Sea and Contiguous Méditerranée et de la zone Atlantique der Wale des Schwarzen Meeres, des Mit-
Atlantic Area (ACCOBAMS) are currently adjacente (ACCOBAMS) ne sont pas à telmeeres und des angrenzenden Atlantik-
not contiguous; l’heure actuelle contiguës; gebiets (ACCOBAMS) zurzeit nicht aneinan-
der grenzen;
Recalling that the Advisory Committee Rappelant que le Comité consultatif unter Hinweis darauf, dass der Beraten-
to ASCOBANS has repeatedly recom- d’ASCOBANS a recommandé à plusieurs de Ausschuss von ASCOBANS wiederholt
mended the extension of the Agreement reprises d’étendre vers l’ouest et le sud- eine westliche und südwestliche Auswei-
Area to the west and south-west of the ouest la zone actuellement couverte par tung des gegenwärtigen Abkommensge-
current Agreement Area; l’Accord; biets empfohlen hat;
Recognizing that the conservation of Reconnaissant que l’extension de la in Anerkennung der Tatsache, dass die
small cetaceans in the current ASCOBANS zone couverte par ASCOBANS à certaines Ausweitung des ASCOBANS-Abkom-
Agreement Area and in European waters parties de l’Atlantique du Nord-Est ainsi mensgebiets auf Teile des Nordostatlan-
as a whole would benefit from the exten- que l’établissement d’un lien géographique tiks sowie die Schaffung einer direkten
sion of the ASCOBANS Agreement Area to direct entre les zones couvertes par geographischen Verbindung der Abkom-
parts of the North Eastern Atlantic and ASCOBANS et par ACCOBAMS seraient mensgebiete von ASCOBANS und ACCO-
from the establishment of a direct geogra- profitables à la conservation des petits BAMS dem Schutz der Kleinwale im der-
phical link between the Agreement Areas cétacés dans la zone actuellement cou- zeitigen ASCOBANS-Abkommensgebiet
of ASCOBANS and ACCOBAMS; verte par ASCOBANS et dans l’ensemble und in den europäischen Gewässern ins-
des eaux européennes; gesamt nützen würde;
Guided by a common will to further Animée d’une volonté commune de geleitet von einem gemeinsamen Willen
strengthen the Agreement; continuer à renforcer l’Accord; zur weiteren Stärkung des Übereinkom-
mens –
The Meeting of the Parties to ASCO- La Réunion des Parties à ASCOBANS kommt die Tagung der ASCOBANS-
BANS Vertragsparteien
Agrees to: Convient de: darin überein,
1. Replace Article 1.2 (b) with 1. Remplacer l’Article 1.2 (b) par ce qui 1. Artikel 1.2 Buchstabe b durch folgen-
suit: den Wortlaut zu ersetzen:
“Area of the Agreement means the «La “zone couverte par l’Accord” „bedeutet „Abkommensgebiet“ die
marine environment of the Baltic and désigne le milieu marin de la mer Meeresumwelt der Nord- und Ostsee
North Seas and contiguous area of the Baltique et de la mer du Nord, ainsi que und des angrenzenden Gebiets des
North East Atlantic, as delimited by the la zone contiguë de l’Atlantique du Nordostatlantiks, begrenzt durch die
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006
shores of the Gulfs of Bothnia and Fin- Nord-Est, délimités par les côtes des Küsten des Bottnischen und des Finni-
land; to the south-east by latitude golfes de Botnie et de Finlande; au schen Meerbusens; im Südosten durch
36°N, where this line of latitude meets sud-est par la latitude 36°N là où cette die Breite 36°N, wo diese Breitengrad-
the line joining the lighthouses of Cape ligne de latitude rencontre la ligne linie auf die Linie trifft, die durch die
St. Vincent (Portugal) and Casablanca reliant les phares du Cap St. Vincent Verbindung der Leuchttürme von Kap
(Morocco); to the south-west by lati- (Portugal) et de Casablanca (Maroc); St. Vincent (Portugal) und Casablanca
tude 36°N and longitude 15°W; to the au sud-ouest par la latitude 36°N et (Marokko) entsteht; im Südwesten
north-west by longitude 15°W and a la longitude 15°O; au nord-ouest par la durch die Breite 36°N und die
line drawn through the following longitude 15°O et une ligne reliant les Länge 15°W; im Nordwesten durch
points: latitude 59°N/longitude 15°W, points suivants: latitude 59°N/longitude die Länge 15°W und die durch die
latitude 60°N/longitude 5°W, latitude 15°O, latitude 60°N/longitude 5°O, folgenden Punkte gezogene Linie:
61°N/longitude 4°W; latitude 62°N/ latitude 61°N/longitude 4°O; Breite 59°N / Länge 15°W, Breite 60°N /
longitude 3°W; to the north by latitude latitude 62°N/longitude 3°O; au nord Länge 5°W, Breite 61°N / Länge 4°W,
62°N; and including the Kattegat and par la latitude 62°N; et incluant les Breite 62°N / Länge 3°W, im Norden
the Sound and Belt passages.” détroits du Kattegat, du Sund et des durch die Breite 62°N und einschließ-
Belt.» lich des Kattegats, des Sundes und
der Belte;“;
2. Add a new subparagraph 6.5.4 to Art- 2. Ajouter le sous-paragraphe 6.5.4 à 2. an Artikel 6.5 einen neuen Absatz 6.5.4
icle 6.5 reading as follows: l’Article 6.5 se lisant comme suit: mit folgendem Wortlaut anzufügen:
“Any State that becomes a Party to the «Tout Etat devenant Partie à l’Accord „Jeder Staat, der nach Inkrafttreten
Agreement after the entry into force of après l’entrée en vigueur d’un amende- einer Änderung Vertragspartei des Ab-
an Amendment shall, failing an expres- ment sera, faute d’avoir exprimé une kommens wird, gilt, falls dieser Staat
sion of a different intention by that intention différente: keine anderslautende Absicht erklärt
State: hat,
a) be considered as a Party to the a) considéré comme étant Partie à a) als Vertragspartei des geänderten
Agreement as amended; and l’Accord amendé; et Abkommens und
b) be considered as a Party to the b) considéré comme étant une Partie b) in Bezug auf eine nicht durch die
unamended Agreement in relation à l’Accord non amendé par rapport Änderung gebundene Vertragspar-
to any Party not bound by the à toute Partie qui n’est pas liée par tei als Vertragspartei des ungeän-
Amendment.” l’Accord.» derten Abkommens.“;
3. Change the name of the Agreement to: 3. Changer le nom de l’Accord pour: 3. den Titel des Abkommens folgender-
maßen zu ändern:
Agreement Accord Abkommen
on the Conservation sur la conservation des petits cétacés zur Erhaltung der Kleinwale der
of Small Cetaceans of the Baltic, de la mer Baltique, de l’Atlantique Nord- und Ostsee, des Nordost-
North East Atlantic, Irish and du Nord-Est et des mers d’Irlande et atlantiks und der Irischen See;
North Seas. du Nord.
4. Calls on the Executive Secretary to 4. Demande au Secrétaire exécutif d’AS- 4. sie fordert den Exekutivsekretär von
ASCOBANS, Parties to the Agreement COBANS, aux Parties à l’Accord et au ASCOBANS, die Vertragsparteien des
and the Secretariat of the Convention Secrétariat de la Convention sur la Abkommens und das Sekretariat des
of Migratory Species of Wild Animals conservation des espèces migratrices Übereinkommens zur Erhaltung der
to encourage non-Party Range States appartenant à la faune sauvage d’inci- wandernden wild lebenden Tierarten
to accede to the Agreement; ter les États de l’aire de répartition non dazu auf, Staaten, die am Abkom-
Parties à adhérer à l’Accord; mensgebiet liegen und Nichtvertrags-
parteien sind, dazu zu ermutigen, dem
Abkommen beizutreten;
5. Requests that Parties ratify the amend- 5. Prie les Parties de ratifier dans les meil- 5. sie ersucht die Vertragsparteien, die in
ment contained in this resolution as leurs délais l’amendement contenu dieser Entschließung enthaltenen Ände-
soon as possible. dans la présente résolution. rungen so bald wie möglich zu ratifizie-
ren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006 269
Bekanntmachung
über die Anwendung des Übereinkommens
über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
Vom 3. Februar 2006
I.
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 über gegenseitige Amtshilfe
und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (BGBl. 2002 II S. 1387) ist nach sei-
nem Artikel 32 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat anwendbar:
Österreich mit Wirkung vom 7. Dezember 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
Ferner ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 33 Abs. 5 in Verbindung mit
Artikel 32 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat anwendbar:
Ungarn mit Wirkung vom 23. Februar 2005
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
II.
Ö s t e r r e i c h am 8. September 2004 bei Hinterlegung der Notifizierung:
„Gemäß Artikel 20 Absatz 6:
A. In Bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Bundesrepu-
blik Deutschland:
Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die nach Artikel 20 Absatz 1 des
Übereinkommens bekannt zu gebenden Bediensteten der Zollverwaltung die Nacheile
gemäß den folgenden Modalitäten aus:
a) Den nacheilenden Beamten wird ein Festhalterecht nach Maßgabe des Artikels 20
Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 4 und Absatz 5 eingeräumt.
b) Die Nacheile unterliegt weder einer räumlichen noch einer zeitlichen Begrenzung (Arti-
kel 20 Absatz 3 Buchstabe b).
B. In Bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Italienischen
Republik:
Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die nach Artikel 20 Absatz 1
bekannt zu gebenden Bediensteten der Zollverwaltung die Nacheile gemäß den folgen-
den Modalitäten aus:
a) Die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht (Artikel 20 Absatz 2 Buch-
stabe a).
b) Die Nacheile kann an Autobahnen bis zu 20 Kilometer, ansonsten bis zu 10 Kilometer
durchgeführt werden (Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a).
Gemäß Artikel 23 Absatz 5:
Die Republik Österreich erklärt in Anwendung des Artikels 23 Absatz 5 (Verdeckte
Ermittlungen) des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit
der Zollverwaltungen, dass die Republik Österreich den Einsatz verdeckter Ermittler nur
zulässt, wenn im anderen Mitgliedstaat ein Strafverfahren anhängig ist, dessen Taten die
Voraussetzungen für die Erlassung eines europäischen Haftbefehls erfüllen, und die Auf-
klärung der Taten ohne die geplanten Ermittlungshandlungen aussichtslos oder wesent-
lich erschwert wäre.
Gemäß Artikel 26 Absatz 4:
Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäi-
schen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe b.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006
Zu Artikel 26:
Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine
Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst
nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können,
verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn in
einem schwebenden Verfahren eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des
Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltun-
gen gestellt wird.
Gemäß Artikel 32 Absatz 4:
Gemäß Artikel 32 Absatz 4 erklärt die Republik Österreich, dass das Übereinkommen
bis zu seinem Inkrafttreten mit Ausnahme des Artikels 26 für die Republik Österreich
gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben,
anwendbar ist. Diese Erklärung wird 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.“
U n g a r n bei Hinterlegung der Notifizierung am 25. November 2004:
(Übersetzung)
“1. To Paragraph 6 of Article 20: „1. Zu Artikel 20 Absatz 6:
a) Pursuant to Paragraph 2 of Article 20: a) Betreffend Artikel 20 Absatz 2
Customs administrative officers to be dürfen nach Artikel 20 Absatz 1 des
specified pursuant to Paragraph 1 of Übereinkommens zu benennende Be-
Article 20 of the Convention may not dienstete der Zollverwaltungen wäh-
take other measures during the pursuit rend der Nacheile auf dem Hoheits-
than apprehend in accordance with the gebiet der Republik Ungarn keine
Subparagraph b) of Paragraph 2 of anderen Maßnahmen ergreifen als das
Article 20 of the Convention on the Festhalten gemäß Artikel 20 Absatz 2
territory of the Republic of Hungary. Buchstabe b des Übereinkommens.
b) Pursuant to Paragraph 3 of Article 20: b) Betreffend Artikel 20 Absatz 3
The pursuit will not be subject to any wird die Nacheile weder räumlichen
limit in space or time. noch zeitlichen Beschränkungen
unterworfen.
c) Pursuant to Paragraph 4 of Article 20: c) Betreffend Artikel 20 Absatz 4
The Republic of Hungary wishes to wünscht die Republik Ungarn die Ein-
regulate the detailed conditions of the zelheiten der Nacheile in bilateralen
pursuit in bilateral agreements on pre- Abkommen über die Verhütung und
vention and suppression the cross- Bekämpfung grenzüberschreitender
border crime with the Member States Kriminalität mit den EU-Mitgliedstaa-
of the European Union. ten zu regeln.
d) Pursuant to Paragraph 8 of Article 20: d) Betreffend Artikel 20 Absatz 2
Declarations of the Republic of Hun- beziehen sich Erklärungen der Repu-
gary made pursuant to Paragraph 6 of blik Ungarn nach Artikel 20 Absatz 6
Article 20 refer to those Member auf diejenigen Mitgliedstaaten, die die
States, who do not exclude wholly or Anwendung von Artikel 20 nicht ganz
partly the application of Article 20 pur- oder zum Teil nach dessen Absatz 8
suant its Paragraph 8. ausschließen.
2. To Paragraph 5 of Article 23: 2. Zu Artikel 23 Absatz 5:
Pursuant to the application of covert Betreffend verdeckte Ermittlungen nach
investigation specified in Article 23, in the Artikel 23 auf dem Hoheitsgebiet der
territory of the Republic of Hungary Republik Ungarn gelten neben den
besides the provisions of this Convention, Bestimmungen des Übereinkommens
the bilateral agreements on prevention auch die bilateralen Abkommen über die
and suppression of cross-border crime Verhütung und Bekämpfung grenzüber-
and ad hoc agreements referring to certain schreitender Kriminalität sowie die für
cases are applicable. bestimmte Fälle getroffenen Ad-hoc-Ver-
einbarungen.
3. To Paragraph 4 of Article 26: 3. Zu Artikel 26 Absatz 4:
According to Paragraph 2 of Article 35 Gemäß Artikel 35 Absatz 2 des Vertra-
of the Treaty on European Union, the ges über die Europäische Union erkennt
Republic of Hungary recognises the die Republik Ungarn die Zuständigkeit des
jurisdiction of the Court of the European Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
Communities stated in Subparagraph b) schaften nach Artikel 25 Absatz 3 Buch-
of Paragraph 3 of Article 35 of the Treaty stabe b des EU-Vertrages an.
on European Union.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006 271
4. To Paragraph 4 of Article 32: 4. Zu Artikel 32 Absatz 4:
The Republic of Hungary declares that, Die Republik Ungarn erklärt, dass das
until the Convention enters into force, the Übereinkommen bis zu seinem Inkrafttre-
Convention shall apply to the Republic of ten für die Republik Ungarn gegenüber
Hungary in its relations with Member den Mitgliedstaaten anwendbar ist, die die
States that have made the same declara- gleiche Erklärung über die vorläufige
tion about the provisional application.” Anwendbarkeit abgegeben haben.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. April 2003 (BGBl. II S. 518).
Berlin, den 3. Februar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-haitianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Februar 2006
Das in Port-au-Prince am 10. Januar 2006 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 (Armutsbe-
kämpfung und lokale Entwicklung) ist nach seinem Arti-
kel 6
am 10. Januar 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Februar 2006
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
(Armutsbekämpfung und lokale Entwicklung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des
die Regierung der Republik Haiti – in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Abkommen Anwendung.
Haiti,
Artikel 2
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
zu vertiefen, Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (2) Die Regierung der Republik Haiti, soweit sie nicht selbst
in der Republik Haiti beizutragen, Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
republik Deutschland (Verbalnote vom 21. Dezember 1990) – der KfW garantieren.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 14. Juni 1991 – Artikel 3
Die Regierung der Republik Haiti stellt die KfW von sämtlichen
sind wie folgt übereingekommen: Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
menhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Ab-
Artikel 1 satz 1 erwähnten Verträge in der Republik Haiti erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Haiti oder anderen, von bei- Artikel 4
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
Die Regierung der Republik Haiti überlässt bei den sich aus
von der KfW einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt
der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro) für das Vor-
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
haben „Armutsbekämpfung und lokale Entwicklung“ zu erhalten,
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens
ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-
festgestellt worden ist.
men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
land und der Regierung der Republik Haiti durch andere Vor- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
haben ersetzt werden. Genehmigungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006 273
Artikel 5 „Dringlichkeitsmaßnahmen Stromversorgung“ vorgesehenen
Finanzierungsbeiträge mit einem Betrag von 2 887 081,19 EUR
Die in der Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- (in Worten: zwei Millionen achthundertsiebenundachtzigtau-
land (Verbalnote vom 21. Dezember 1990) über Finanzielle Zu- sendeinundachtzig Euro und neunzehn Cent) reprogrammiert
sammenarbeit 1990 für das Vorhaben „Verbesserung der Strom- und für das in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben „Armutsbe-
versorgung (Cap Haitien und Provinz)“ vorgesehenen Finanzie- kämpfung und lokale Entwicklung“ verwendet, wenn nach Prü-
rungsbeiträge werden mit einem Betrag von 5 112 918,81 EUR fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundert-
achtzehn Euro und einundachtzig Cent) und die im Protokoll der
Artikel 6
Regierungsverhandlungen vom 14. Juni 1991 zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben Kraft.
Geschehen zu Port-au-Prince am 10. Januar 2006 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hubertus Thoma
Für die Regierung der Republik Haiti
Gérard Latortue
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 30. September 1977
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1. März 2006
Das Protokoll vom 30. September 1977 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 2004 II S. 759) ist
nach seiner Inkrafttretensklausel für
Cookinseln am 29. August 2005
Suriname am 6. September 2005
Timor-Leste am 4. August 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Januar 2006 (BGBl. II S. 126).
Berlin, den 1. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 6. Oktober 1980
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 83bis)
Vom 1. März 2006
Das Protokoll vom 6. Oktober 1980 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1997 II S. 1777)
ist nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für
Bhutan am 26. August 2005
Namibia am 19. Dezember 2005
Timor-Leste am 4. August 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Januar 2006 (BGBl. II S. 127).
Berlin, den 1. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 10. Mai 1984
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 3bis)
Vom 1. März 2006
Das Protokoll vom 10. Mai 1984 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1996 II S. 210) ist
nach seiner Ziffer 4 Buchstabe g für
Bhutan am 26. August 2005
Cookinseln am 29. August 2005
Namibia am 19. Dezember 2005
Timor-Leste am 4. August 2005
Vanuatu am 9. November 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Januar 2006 (BGBl. II S. 127).
Berlin, den 1. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 6. Oktober 1980
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 83bis)
Vom 1. März 2006
Das Protokoll vom 6. Oktober 1980 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1997 II S. 1777)
ist nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für
Bhutan am 26. August 2005
Namibia am 19. Dezember 2005
Timor-Leste am 4. August 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Januar 2006 (BGBl. II S. 127).
Berlin, den 1. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 10. Mai 1984
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 3bis)
Vom 1. März 2006
Das Protokoll vom 10. Mai 1984 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1996 II S. 210) ist
nach seiner Ziffer 4 Buchstabe g für
Bhutan am 26. August 2005
Cookinseln am 29. August 2005
Namibia am 19. Dezember 2005
Timor-Leste am 4. August 2005
Vanuatu am 9. November 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Januar 2006 (BGBl. II S. 127).
Berlin, den 1. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006 275
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 1. März 2006
I.
Das Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Äquatorialguinea am 16. Dezember 2005.
Aserbaidschan am 30. Januar 2006.
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Barbados am 1. Februar 2006.
Bolivien am 14. Dezember 2005.
Bulgarien am 5. Februar 2006.
Burundi am 20. Februar 2006.
Chile am 11. September 2005.
Dschibuti am 29. Oktober 2005.
Guayana am 14. Dezember 2005.
Iran am 4. Februar 2006.
Irland am 5. Februar 2006.
Jamaika am 5. Oktober 2005.
Kambodscha am 13. Februar 2006.
Kap Verde am 2. Januar 2006.
Kiribati am 14. Dezember 2005.
Kongo, Demokratische Republik am 26. Januar 2006.
Korea, Republik am 14. August 2005.
Libyen am 5. September 2005.
Luxemburg am 28. September 2005.
Malaysia am 15. Dezember 2005.
Mali am 17. Januar 2006.
Mauretanien am 26. Januar 2006.
Namibia am 5. Februar 2006.
Niger am 24. November 2005.
Nigeria am 18. Januar 2006.
Österreich am 14. Dezember 2005.
Philippinen am 4. September 2005.
Portugal am 6. Februar 2006.
Ruanda am 17. Januar 2006.
Samoa am 1. Februar 2006.
Schweden am 5. Oktober 2005.
St. Lucia am 5. Februar 2006.
Sudan am 29. Januar 2006.
Togo am 13. Februar 2006.
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006
Tuvalu am 25. Dezember 2005.
Vereinigte Arabische Emirate am 5. Februar 2006.
Weißrussland am 7. Dezember 2005.
Zentralafrikanische Republik am 5. Februar 2006.
Zypern am 24. Januar 2006.
Es wird ferner in Kraft treten für
Belize am 15. März 2006.
Libanon am 7. März 2006.
II.
A s e r b a i d s c h a n bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 1. November
2005 folgende E r k l ä r u n g e n :
(Übersetzung)
“The Republic of Azerbaijan declares „Die Republik Aserbaidschan erklärt,
that none of the rights, obligations and pro- dass sie keine der in dem Übereinkommen
visions set out in the Convention shall be niedergelegten Rechte beziehungsweise
applied by the Republic of Azerbaijan in keine der dort niedergelegten Verpflichtun-
respect of the Republic of Armenia. gen und Bestimmungen auf die Republik
Armenien anwenden wird.
In accordance with paragraph 2 of Nach Artikel 27 Absatz 2 des Überein-
Article 27 of the Convention, the Republic kommens erklärt die Republik Aserbaid-
of Azerbaijan declares that, where any schan, dass Streitigkeiten zwischen der
disputes arising between the Republic of Republik Aserbaidschan und einer anderen
Azerbaijan and any Party concerning Vertragspartei über die Durchführung und
the implementation and interpretation of Auslegung des Übereinkommens, die nicht
the Convention can not be settled by durch Verhandlung oder andere diplomati-
negotiations and other diplomatic means, sche Mittel nach Absatz 1 des genannten
according to paragraph 1 of the above- Artikels beigelegt werden können, zur Bei-
mentioned Article such disputes shall be legung einem Schiedsverfahren unterwor-
settled through arbitration.” fen werden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2005 (BGBl. II S. 770).
Berlin, den 1. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006 277
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta
Vom 1. März 2006
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1261;
2001 II S. 496), zuletzt in ihrem Artikel 25 Abs. 1 durch Entscheidung des Komi-
tees der Ministerbeauftragten des Europarats geändert (BGBl. 2001 II S. 970),
ist nach ihrem Artikel 35 Abs. 3 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 30. April 2005
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 31. März 2005 abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 20, para- „Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 der
graph 2, of the Charter, the Republic of Charta erklärt die Republik Mazedonien,
Macedonia declares that it considers itself dass sie folgende Artikel des Teiles II der
bound by the following Articles of Part II of Charta als für sich bindend ansieht: Arti-
the Charter: Articles 1, 2, 5, 6, 7 (para- kel 1, 2, 5, 6, 7 (Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9
graphs 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 and 10), 8, 11, und 10), 8, 11, 12, 13, 15 und 17.“
12, 13, 15 and 17.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Januar 2005 (BGBl. II S. 312).
Berlin, den 1. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-maledivischen Abkommens
über den Luftverkehr
Vom 15. März 2006
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996
zu dem Abkommen vom 10. November 1993 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Male-
diven über den Luftverkehr (BGBl. 1996 II S. 1152) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem
Artikel 19 Abs. 1
am 21. Januar 1997
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 15. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006 277
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta
Vom 1. März 2006
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1261;
2001 II S. 496), zuletzt in ihrem Artikel 25 Abs. 1 durch Entscheidung des Komi-
tees der Ministerbeauftragten des Europarats geändert (BGBl. 2001 II S. 970),
ist nach ihrem Artikel 35 Abs. 3 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 30. April 2005
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 31. März 2005 abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 20, para- „Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 der
graph 2, of the Charter, the Republic of Charta erklärt die Republik Mazedonien,
Macedonia declares that it considers itself dass sie folgende Artikel des Teiles II der
bound by the following Articles of Part II of Charta als für sich bindend ansieht: Arti-
the Charter: Articles 1, 2, 5, 6, 7 (para- kel 1, 2, 5, 6, 7 (Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9
graphs 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 and 10), 8, 11, und 10), 8, 11, 12, 13, 15 und 17.“
12, 13, 15 and 17.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Januar 2005 (BGBl. II S. 312).
Berlin, den 1. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-maledivischen Abkommens
über den Luftverkehr
Vom 15. März 2006
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996
zu dem Abkommen vom 10. November 1993 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Male-
diven über den Luftverkehr (BGBl. 1996 II S. 1152) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem
Artikel 19 Abs. 1
am 21. Januar 1997
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 15. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur,
Bildung und Wissenschaft
Vom 15. März 2006
Das in Sarajewo am 21. Juli 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herze-
gowina über Zusammenarbeit in den Bereichen der
Kultur, Bildung und Wissenschaft (BGBl. 2004 II S. 1442)
ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2
am 4. Januar 2006
in Kraft getreten.
Berlin, den 15. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Northrop Grumman Technical Services, Inc.“
und „Systems Research and Applications Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-13-05 und DOCPER-AS-44-01)
Vom 15. März 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. Februar 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unterneh-
men „Northrop Grumman Technical Services, Inc.“ und „Systems Research and
Applications Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-13-05 und DOCPER-AS-44-01)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. Februar 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur,
Bildung und Wissenschaft
Vom 15. März 2006
Das in Sarajewo am 21. Juli 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herze-
gowina über Zusammenarbeit in den Bereichen der
Kultur, Bildung und Wissenschaft (BGBl. 2004 II S. 1442)
ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2
am 4. Januar 2006
in Kraft getreten.
Berlin, den 15. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Northrop Grumman Technical Services, Inc.“
und „Systems Research and Applications Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-13-05 und DOCPER-AS-44-01)
Vom 15. März 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. Februar 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unterneh-
men „Northrop Grumman Technical Services, Inc.“ und „Systems Research and
Applications Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-13-05 und DOCPER-AS-44-01)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. Februar 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006 279
Auswärtiges Amt Berlin, den 23. Februar 2006
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 609 vom 23. Februar 2006 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mit-
zuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Northrop Grumman Technical Services, Inc. wird auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-13-05 mit einer
Laufzeit vom 1. Dezember 2005 bis 30. April 2006 folgende Dienstleistungen erbrin-
gen:
Dieser Vertrag unterstützt das US Army Europe 7th Army Training Command,
Directorate of Simulations-Forward, Battle Simulations Systems, bei der Gestal-
tung, Überwachung und Analyse von computergestützten Kampfsimulationen,
Schulungsveranstaltungen und Übungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Simulation Analyst (Anhang II.5.).
b) Das Unternehmen Systems Research and Applications Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-44-01 mit
einer Laufzeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2010 folgende Dienstleistun-
gen erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt die Entwicklung langfristiger Pläne im Bereich Hei-
matschutz(HLS)-Notfallplanung und -unterstützung für das U.S. Army Medical
Command (MEDCOM). Er sorgt für Programmmanagement und technische Unter-
stützung, um u.a. MEDCOM bei der Entwicklung, Verwaltung, Koordinierung, Auf-
rechterhaltung und Integration der Durchführung von Programmelementen des
MEDCOM Chemical Biological Radiological Nuclear and High Explosive (CBRNE)
Homeland Security Program zu helfen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-
keiten: Military Analyst (Anhang II.4.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Ana-
lytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann
eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;
die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte
Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. Februar 2006 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 609
vom 23. Februar 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
23. Februar 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006 281
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Applied Marine Technology, Inc.“ und „Cubic Applications, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-45-01 und DOCPER-AS-03-05)
Vom 15. März 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. Februar 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unter-
nehmen „Applied Marine Technology, Inc.“ und „Cubic Applications, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-45-01 und DOCPER-AS-03-05) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. Februar 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006
Auswärtiges Amt Berlin, den 23. Februar 2006
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 612 vom 23. Februar 2006 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mit-
zuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Applied Marine Technology, Inc. wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-45-01 mit einer Laufzeit vom
20. Mai 2005 bis 19. Mai 2010 folgende Dienstleistungen erbringen:
Dient als Abteilungsleiter (Branch Chief) Antiterror/Truppenschutz (AT/FP) und arbei-
tet unmittelbar für den AT/FP Officer der Marine Forces Europe (MARFOREUR); er
ist allgemein für die Programme der MARFOREUR in den Bereichen Antiterror,
Sicherheit und Rechtsdurchsetzung zuständig. Dieser Vertrag umfasst die folgen-
den Tätigkeiten: Force Protection Analyst (Anhang II.3.).
b) Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-03-05 mit einer Laufzeit vom 10. Januar
2006 bis 30. März 2006 folgende Dienstleistungen erbringen:
Professionelle militärstrategische Beratung zur Unterstützung des Board of Directors
(BOD) Program des Oberbefehlshabers der amerikanischen Landstreitkräfte in
Europa: Organisation, Unterstützung und Dokumentation von BOD-Sitzungen,
Abgabe von Strategieeinschätzungen, Durchführung von Recherchen und Analysen
in Bezug auf Themen, die zur Erörterung oder Präsentation ausgewählt wurden.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Analyst (Anhang II.4.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Ana-
lytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006 283
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann
eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;
die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte
Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. Februar 2006 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 612
vom 23. Februar 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
23. Februar 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“ und „The Titan Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-03-04 und DOCPER-AS-30-02)
Vom 15. März 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 23. Februar
2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ge-
währung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Cubic
Applications, Inc.“ und „The Titan Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-03-04 und
DOCPER-AS-30-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 23. Februar 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006 285
Auswärtiges Amt Berlin, den 23. Februar 2006
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 610 vom 23. Februar 2006 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mit-
zuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-03-04 mit einer Laufzeit vom 1. Juni
2003 bis 31. Mai 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer ist für die Durchführung und Unterstützung taktischer und
operativer Übungsplanung zuständig, entwirft Konzeptionen und Pläne und wertet
zur Unterstützung der Entwicklung von Ereignisszenarien empirische Daten aus.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Training Specialist (Anhang IV.1.)
und Simulation Analyst (Anhang II.5.).
b) Das Unternehmen The Titan Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-30-02 mit einer Laufzeit vom 1. März
2006 bis 28. Februar 2011 folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des Headquarters USAREUR, V Corps, 21st Theater Support Com-
mand (TSC) und der nachgeordneten Einheiten bei konstruktiven Simulationen. Zu
den Leistungen gehören z. B. Softwareentwicklung, Analyse, Fachberatung, tech-
nische Beratung, logistische Unterstützung, Unterstützung bei Dokumentation und
Graphiken, Programmmanagement, Programmkontrolle, Qualitätssicherung, fach-
liche Analyse im Zusammenhang mit Modellbildung und Simulation, Verbindungs-
förderung und Unterstützung des obigen Kommandos hinsichtlich Aus- und Weiter-
bildung sowie Planung und Ausarbeitung von Programmdokumentation. Dieser
Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.), Simulation
Analyst (Anhang II.5.), Functional Analyst (Anhang II.6.), Scientist (Anhang II.7.),
Training Specialist (Anhang IV.1.) und Program Manager (V.1.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Ana-
lytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann
eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;
die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte
Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. Februar 2006 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 610
vom 23. Februar 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
23. Februar 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006 287
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der militärischen oder
einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen)
Vom 15. März 2006
I.
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen) – BGBl. 1983 II S. 125 – ist nach seinem Arti-
kel IX Abs. 4 für
China am 8. Juni 2005
in Kraft getreten.
II.
Ferner hat C h i n a dem Verwahrer am 8. Juni 2005 mit nachstehender Erklä-
rung die A n w e n d u n g des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungs-
regionen M a c a u und H o n g k o n g notifiziert:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Original: Chinese) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Chine-
sisch)
In accordance with the provisions of Arti- Nach Artikel 153 des Grundgesetzes der
cle 153 of the Basic Law of the Hong Kong Sonderverwaltungsregion Hongkong der
Special Administrative Region of the Peo- Volksrepublik China sowie Artikel 138 des
ple’s Republic of China and Article 138 of Grundgesetzes der Sonderverwaltungsre-
the Basic Law of Macao Special Adminis- gion Macau der Volksrepublik China be-
trative Region of the People’s Republic of schließt die Regierung der Volksrepublik
China, the Government of the People’s China, dass das Übereinkommen auf die
Republic of China decides that the Con- Sonderverwaltungsregionen Hongkong und
vention shall apply to the Hong Kong Spe- Macau der Volksrepublik China Anwen-
cial Administrative Region and Macao Spe- dung findet.
cial Administrative Region of the People’s
Republic of China.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2005 (BGBl. II S. 757).
Berlin, den 15. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Gemeinsamen Übereinkommens vom 5. September 1997
über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente
und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
Vom 17. März 2006
Das Übereinkommen vom 5. September 1997 über die Sicherheit der Be-
handlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung
radioaktiver Abfälle (BGBl. 1998 II S. 1752) wird nach seinem Artikel 40 Abs. 2
für
Uruguay am 28. März 2006
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 2004 (BGBl. II S. 876).
Berlin, den 17. März 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r