250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006
Gesetz
zu dem Protokoll vom 27. November 2003
zur Änderung des Europol-Übereinkommens
und zur Änderung des Europol-Gesetzes
Vom 17. März 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2
und des Anhangs jenes Übereinkommens (BGBl.
Artikel 1 2002 II S. 2138),
Zustimmung zu dem Protokoll 2. das Protokoll vom 28. November 2002 zur Änderung
des Übereinkommens über die Errichtung eines Euro-
(1) Dem in Brüssel am 27. November 2003 von der päischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und
Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für
aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertreten-
über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts zur den Direktoren und die Bediensteten von Europol
Änderung des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf (BGBl. 2004 II S. 83) und
Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische
Union über die Errichtung eines Europäischen Polizei- 3. das Protokoll vom 27. November 2003 aufgrund von
amts (Europol-Übereinkommen) (BGBl. 1997 II S. 2150), Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die
zuletzt geändert durch das Protokoll vom 28. November Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-
2002 zur Änderung des Übereinkommens über die Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkom-
Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol- mens (ABl. EU 2004 Nr. C 2 S. 3)
Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte
und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten machen.
von Europol (BGBl. 2004 II S. 83), wird zugestimmt. Das
Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2
(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt Änderung des Europol-Gesetzes
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 9 In Artikel 2 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Europol-Gesetzes
Abs. 4 Satz 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150) wird die
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Euro- Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
päische Union über die Errichtung eines Europäischen
Polizeiamts, zuletzt geändert durch das in Absatz 1
Artikel 3
genannte Protokoll vom 27. November 2003.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann das Über- Inkrafttreten
einkommen vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3
des Vertrags über die Europäische Union über die Errich- (1) Artikel 1 Abs. 1 und 3 tritt am Tage nach seiner Ver-
tung eines Europäischen Polizeiamts einschließlich der kündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem
im Protokoll der Ratstagung vom 26. Juli 1995 enthalte- Tage in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 2
nen Erklärungen in der durch Abs. 3 in Kraft tritt.
1. das Protokoll vom 30. November 2000 erstellt auf- (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Arti-
grund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens kel 2 Abs. 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-
über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts kannt zu geben.
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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 17. März 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006
Protokoll
aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens
über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)
zur Änderung dieses Übereinkommens
Die Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls und Vertrags- radioaktiven Substanzen, Schleuserkriminalität, Men-
parteien des Übereinkommens über die Errichtung eines Euro- schenhandel, Kraftfahrzeugkriminalität sowie die im An-
päischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), Mitgliedstaa- hang aufgeführten Straftaten oder ihre spezifischen Aus-
ten der Europäischen Union – prägungen.
unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäi- (2) Der Rat legt auf Vorschlag des Verwaltungsrats ein-
schen Union vom 27. November 2003, stimmig die für Europol geltenden Prioritäten in Bezug auf
die Bekämpfung und Verhütung der unter das Europol-
in Erwägung nachstehender Gründe: Mandat fallenden schweren Formen der internationalen Kri-
minalität fest.
1. Es ist erforderlich, das Europol-Übereinkommen in Anbe-
tracht der diesbezüglichen Beratungen des Rates zu ändern. (3) Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte
Form der Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen
2. Für Europol müssen die erforderliche Unterstützung und die einer Kriminalitätsform umfasst auch die damit in Zusam-
notwendigen Möglichkeiten vorgesehen werden, damit es menhang stehenden Straftaten. Sie erstreckt sich jedoch
seine zentrale Rolle im Rahmen der europäischen polizeili- nicht auf Vortaten von Geldwäsche, bei denen es sich um
chen Zusammenarbeit effizient wahrnehmen kann. Formen der Kriminalität handelt, die nach Absatz 1 nicht in
3. Es müssen die notwendigen Änderungen am Europol-Über- die Zuständigkeit von Europol fallen.
einkommen vorgenommen werden, um somit die operative Als im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Maß-
Unterstützungsfunktion Europols gegenüber den nationalen gabe der Artikel 8 und 10 zu berücksichtigen sind, gelten:
Polizeibehörden zu stärken.
– Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die
4. Der Europäische Rat hat hervorgehoben, dass Europol im
in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden
Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der
Straftaten zu begehen;
Mitgliedstaaten bei der Ermittlungsarbeit in Bezug auf grenz-
überschreitende Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der – Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung
Unterstützung der Kriminalitätsverhütung sowie der Analy- der in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden
sen und Ermittlungen in Bezug auf Straftaten auf Unionsebe- Straftaten zu erleichtern oder zu vollenden;
ne zukommt. In diesem Zusammenhang hat der Europäi-
sche Rat den Rat aufgefordert, für Europol die erforderliche – Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, dass die
Unterstützung vorzusehen – in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden
Straftaten ungesühnt bleiben.
sind über die folgenden Bestimmungen übereingekommen: (4) Zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkom-
mens sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentli-
Artikel 1 chen Stellen, soweit sie nach nationalem Recht für die Ver-
hütung und die Bekämpfung von Straftaten zuständig
Das Europol-Übereinkommen wird wie folgt geändert:
sind.“
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
„Artikel 2
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Ziel
„(3) Darüber hinaus kann Europol im Rahmen seiner
(1) Europol hat das Ziel, im Rahmen der polizeilichen
Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 nach Maßgabe seiner per-
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nach dem Vertrag
sonellen und budgetären Möglichkeiten und innerhalb
über die Europäische Union durch die in diesem Überein-
der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen die Mit-
kommen genannten Maßnahmen die Leistungsfähigkeit der
gliedstaaten durch Beratung und Forschung insbeson-
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusam-
dere auf folgenden Gebieten unterstützen:
menarbeit im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämp-
fung schwerer internationaler Kriminalität zu verbessern, 1. Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Be-
sofern tatsächliche Anhaltspunkte oder ausreichende hörden,
Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine kriminelle
Organisationsstruktur beteiligt ist und zwei oder mehr Mit- 2. Organisation und materielle Ausstattung dieser Be-
gliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des hörden im Wege der Erleichterung der gegenseiti-
Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren gen technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten,
Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaa- 3. Methoden zur Verhütung von Straftaten,
ten erfordert. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die
folgenden Formen der Kriminalität als schwere internatio- 4. kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche
nale Kriminalität: Straftaten, die im Rahmen von terroristi- Methoden sowie Ermittlungsmethoden.“
schen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrt- b) Folgender Absatz wird hinzugefügt:
heit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen began-
gen wurden oder begangen werden könnten, illegaler Dro- „(4) Unbeschadet des am 20. April 1929 in Genf
genhandel, Geldwäsche, illegaler Handel mit nuklearen und unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Be-
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kämpfung der Falschmünzerei und des dazugehörigen Die Angaben bezüglich der bezeichneten zuständigen
Protokolls übernimmt Europol bei seinen Kontakten mit Behörden sowie spätere Änderungen werden dem
Drittstaaten und Organisationen auch die Aufgabe einer Generalsekretariat des Rates übermittelt, das diese An-
Kontaktstelle der Europäischen Union für die Bekämp- gaben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent-
fung von falschem oder verfälschtem Euro-Geld.“ licht.“
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert: 6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:
„(2) Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungs- „(1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Arti-
stelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden kel 2 Absatz 1 erforderlich ist, kann Europol in sonstigen
der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch Dateien neben nicht personenbezogenen Daten auch
direkte Kontakte zwischen den bezeichneten zuständi- Daten, die die nachstehenden Personengruppen be-
gen Behörden und Europol nach Maßgabe der von dem treffen, in Bezug auf Straftaten, für die Europol zustän-
betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, dig ist, einschließlich der für spezifische Analysezwecke
zu denen die vorherige Einschaltung der nationalen erforderlichen Daten zu damit im Zusammenhang
Stelle gehören kann, zulassen. stehenden Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 Unterab-
satz 2, speichern, verändern und nutzen:“.
Die nationale Stelle erhält zeitgleich von Europol alle im
Verlauf direkter Kontakte zwischen Europol und den b) Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
bezeichneten zuständigen Behörden ausgetauschten „1. die Analytiker und sonstige Bedienstete von Euro-
Informationen. Die Beziehungen zwischen der nationa- pol, die von der Europol-Leitung benannt werden,“.
len Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen
dem jeweiligen nationalen Recht, insbesondere dessen c) Folgender Unterabsatz wird nach Absatz 2 Nummer 2
verfassungsrechtlichen Vorschriften.“ eingefügt:
b) In Absatz 5 wird die Formulierung „im Sinne des Arti- „Nur die Analytiker sind befugt, Daten in die jeweilige
kels K.2 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Datei einzugeben und diese Daten zu ändern; alle Teil-
Union“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „im Hinblick nehmer können Daten aus der Datei abrufen.“
auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
den Schutz der inneren Sicherheit“. „(5) Soweit Europol durch Rechtsakte der Europäi-
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: schen Union oder internationale Rechtsakte das Recht
zum Abruf im automatisierten Verfahren aus anderen
„(7) Die Leiter der nationalen Stellen treten regelmä-
Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol
ßig zusammen, um Europol von sich aus oder auf
auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen,
Antrag mit ihrem Rat zu unterstützen.“
wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3
4. Folgender Artikel wird eingefügt: Absatz 1 Nummer 2 erforderlich ist. Die Verwendung
dieser Daten durch Europol wird durch die geltenden
„Artikel 6a
Bestimmungen der Europäischen Union oder andere
Verarbeitung von internationale Rechtsakte geregelt.“
Informationen durch Europol
e) Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Europol kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auch
„Über die Verbreitung oder operative Auswertung der
Daten verarbeiten, um festzustellen, ob sie für seine Aufga-
übermittelten Daten entscheidet der Mitgliedstaat, der
benstellung von Bedeutung sind und in die automatisierten
Europol die betreffenden Daten übermittelt hat. Kann
Informationssammlungen nach Artikel 6 Absatz 1 aufge-
nicht festgestellt werden, welcher Mitgliedstaat die
nommen werden können.
Daten an Europol übermittelt hat, so wird die Entschei-
Die im Rat vereinigten Vertragsparteien legen mit Zweidrit- dung über die Verbreitung oder operative Auswertung
telmehrheit die Voraussetzungen für die Verarbeitung sol- der Daten von den an der Analyse Beteiligten getroffen.
cher Daten, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Ein Mitgliedstaat oder ein hinzugezogener Sachverstän-
ihnen und ihre Verwendung, sowie Fristen für ihre Speiche- diger, der sich nachträglich an einer laufenden Analyse
rung und Löschung, die sechs Monate nicht überschreiten beteiligt, darf insbesondere ohne die vorherige Zustim-
dürfen, fest; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 14 mung der anfangs betroffenen Mitgliedstaaten keine
gebührend Rechnung getragen. Der Verwaltungsrat berei- Daten verbreiten oder auswerten.“
tet den Beschluss der Vertragsparteien vor und hört die in f) Folgender Absatz wird hinzugefügt:
Artikel 24 genannte gemeinsame Kontrollinstanz.“
„(9) Europol kann Sachverständige von Drittstaaten
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert: oder Drittstellen im Sinne von Absatz 4 zur Beteiligung
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: an der Tätigkeit einer Analysegruppe einladen, sofern
„(1) Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, 1. eine Vereinbarung zwischen Europol und dem Dritt-
der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie staat oder der Drittstelle in Kraft ist, die angemesse-
die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Be- ne Bestimmungen über den Informationsaustausch
diensteten sind befugt, unmittelbar Daten in das Infor- einschließlich der Übermittlung personenbezogener
mationssystem einzugeben und aus diesem abzuru- Daten sowie über die Vertraulichkeit ausgetauschter
fen.“ Informationen enthält;
b) Folgender Absatz wird hinzugefügt: 2. die Beteiligung der Sachverständigen des Dritt-
staats oder der Drittstelle im Interesse der Mitglied-
„(4) Neben den in Absatz 1 genannten nationalen staaten liegt;
Stellen und Personen können auch hierfür von den Mit-
gliedstaaten bezeichnete zuständige Behörden das 3. der Drittstatt bzw. die Drittstelle direkt von der Ana-
Europol-Informationssystem abfragen. Jedoch wird im lysetätigkeit betroffen ist und
Ergebnis der Abfrage nur angegeben, ob die ge- 4. alle Teilnehmer im Sinne von Absatz 2 der Beteili-
wünschten Daten im Europol-Informationssystem ver- gung der Sachverständigen des Drittstaats oder der
fügbar sind. Weitere Informationen können sodann über Drittstelle an der Tätigkeit der Analysegruppe zu-
die nationale Europol-Stelle eingeholt werden. stimmen.
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Die Beteiligung der Sachverständigen eines Drittstaats Die auf diese Weise gesammelten Daten dürfen nur zu die-
oder einer Drittstelle an der Tätigkeit einer Analysegrup- sem Zweck von Europol und den in den Artikeln 23 und 24
pe wird in einer Vereinbarung zwischen Europol und genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind
dem Drittstaat oder der Drittstelle geregelt. Die für sol- nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten
che Vereinbarungen geltenden Bestimmungen werden werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Die
vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mit- Modalitäten dieser Überwachungsverfahren regelt der Ver-
glieder festgelegt. Die Vereinbarungen zwischen Euro- waltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollin-
pol und Drittstaaten oder Drittstellen werden der in Arti- stanz.“
kel 24 genannten gemeinsamen Kontrollinstanz vorge-
legt; diese übermittelt dem Verwaltungsrat etwaige 9. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Bemerkungen, die sie für erforderlich hält.“ Absatz 1 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut:
7. Artikel 12 erhält folgende Fassung: „3. dies nach den allgemeinen Regeln im Sinne des Absat-
zes 2 zulässig ist; diese Regeln können in Ausnahme-
„Artikel 12
fällen eine Abweichung von Nummer 2 vorsehen,
Errichtungsanordnung sofern der Direktor von Europol die Übermittlung der
Daten für absolut notwendig hält, um die grundlegen-
(1) Europol hat für jede nach Artikel 10 bei ihm zur Erfül-
den Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im
lung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit per-
Rahmen der Ziele von Europol zu wahren oder um eine
sonenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die
unmittelbar drohende kriminelle Gefahr abzuwenden.
der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf, festzulegen:
Der Direktor von Europol trägt unter allen Umständen
1. Bezeichnung der Datei, dem Datenschutzniveau in dem betreffenden Staat
2. Zweck der Datei, bzw. in der betreffenden Stelle Rechnung, um ein
Gleichgewicht zwischen diesem Datenschutzniveau
3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, und den vorstehend genannten Interessen herzustel-
4. Art der zu speichernden Daten und gegebenenfalls die- len.“
jenigen der in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des
Europarates vom 28. Januar 1981 genannten Daten, die 10. Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
unbedingt erforderlich sind, „(3) Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung per-
5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschlie- sonenbezogener Daten von Personen nach Artikel 10
ßung der Daten dienen, Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen und die Überprüfung ist
zu dokumentieren. Die Speicherdauer dieser Daten in einer
6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten, Datei nach Artikel 12 darf die Bestandsdauer der Datei
7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicher- nicht überschreiten.“
te personenbezogene Daten an welche Empfänger und
in welchem Verfahren übermittelt werden dürfen, 11. In Artikel 22 wird folgender Absatz hinzugefügt:
8. Prüffristen und Speicherungsdauer, „(4) Die in diesem Titel niedergelegten Grundsätze für
die Informationsverarbeitung sind auf in Akten enthaltene
9. Protokollierung. Daten anwendbar.“
(2) Der Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontroll-
instanz nach Artikel 24 werden vom Direktor von Europol 12. In Artikel 24 Absatz 6 erhält der Satzteil: „Diese werden im
unverzüglich über eine Errichtungsanordnung unterrichtet Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische
und erhalten die entsprechenden Unterlagen. Union dem Rat übermittelt;“ folgende Fassung:
Die gemeinsame Kontrollinstanz übermittelt dem Verwal- „Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament und
tungsrat etwaige Bemerkungen, die sie für erforderlich hält. dem Rat übermittelt;“.
Der Direktor von Europol kann die gemeinsame Kontroll-
13. In Artikel 26 Absatz 3 wird der Passus „und des Titels VI
instanz ersuchen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu
des Vertrags über die Europäische Union“ gestrichen.
tun.
(3) Der Verwaltungsrat kann den Direktor von Europol 14. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
jederzeit anweisen, die Errichtungsanordnung zu ändern
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
oder die Datei zu schließen. Der Verwaltungsrat beschließt
über das Datum, zu dem eine derartige Änderung oder „1. wirkt an der Festlegung der für Europol geltenden
Schließung der Datei wirksam wird. Prioritäten in Bezug auf die Bekämpfung und Ver-
hütung der unter das Europol-Mandat fallenden
(4) Die Datei darf nicht länger als drei Jahre gespeichert
Formen der schweren internationalen Kriminalität
werden. Vor Ablauf des Dreijahreszeitraums überprüft Euro-
mit (Artikel 2 Absatz 2),“.
pol jedoch, ob die Datei weitergeführt werden muss. Der
Direktor von Europol kann anordnen, dass die Datei für b) Die folgenden Nummern werden eingefügt:
einen weiteren Dreijahreszeitraum zu führen ist, wenn dies „3a. wirkt an der Festlegung der Voraussetzungen für
für die Zwecke der Datei unbedingt erforderlich ist. In die- eine Verarbeitung von Daten mit, die darauf abzielt
sem Fall ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 einzu- festzustellen, ob die betreffenden Daten für die
halten.“ Aufgabenstellung von Europol von Bedeutung
sind und in die automatisierten Informations-
8. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
sammlungen aufgenommen werden können (Arti-
„Artikel 16 kel 6a);“
Regelung der „4a. legt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder die
Überwachung von Abfragen Bestimmungen für Vereinbarungen über die Betei-
ligung von Sachverständigen eines Drittstaats
Europol entwickelt geeignete Verfahren zur Überwa-
oder einer Drittstelle an der Tätigkeit einer Analy-
chung der Rechtmäßigkeit von Abfragen im automatisier-
segruppe fest (Artikel 10 Absatz 9);“.
ten Informationssammlungssystem nach den Artikeln 6
und 6a. c) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006 255
„7. kann den Direktor von Europol anweisen, die Errich- Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 oder im Falle
tungsanordnung zu ändern oder die Datei zu schlie- einer Änderung dieses Übereinkommens oder von dessen
ßen (Artikel 12 Absatz 3),“. Anhang.
d) Die folgende Nummer wird eingefügt: (2) Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter können
an Sitzungen des Europäischen Parlaments zur Erörterung
„14a. legt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Vor-
von allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit Europol
schriften für den Zugang zu Dokumenten von
teilnehmen. Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter
Europol fest (Artikel 32a).“
können vom Direktor von Europol unterstützt werden. Der
e) Nummer 22 erhält folgende Fassung: Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter tragen hinsichtlich
„22. wirkt an einer etwaigen Änderung des Überein- des Europäischen Parlaments den Verschwiegenheits- und
kommens oder des Anhangs mit (Artikel 43).“ Geheimhaltungspflichten Rechnung.
f) Absatz 10 erhält folgende Fassung: (3) Die Pflichten nach diesem Artikel lassen die Rechte
der nationalen Parlamente und die allgemeinen Grund-
„(10) Unter Berücksichtigung der vom Rat gemäß sätze, die für die Beziehungen zum Europäischen Parla-
Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Prioritäten sowie deren ment im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union
Aktualisierung durch den Direktor von Europol gemäß gelten, unberührt.“
Artikel 29 Absatz 3 Nummer 6 verabschiedet der Ver-
waltungsrat jährlich durch einstimmigen Beschluss 19. In Artikel 35 Absatz 4 wird folgender Wortlaut hinzugefügt:
1. einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von „Der fünfjährige Finanzplan wird dem Rat übermittelt. Er
Europol im vergangenen Jahr, wird vom Rat auch an das Europäische Parlament zur
2. einen Bericht über die voraussichtlichen Tätigkeiten Unterrichtung weitergeleitet.“
von Europol, der dem operativen Bedarf der Mit-
gliedstaaten und den Auswirkungen auf den Haus- 20. In Artikel 39 Absatz 4 erhält der mit „des Brüsseler Überein-
halt und den Personalbestand von Europol Rech- kommens“ beginnende Passus folgende Fassung:
nung trägt. „der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
Diese Berichte werden dem Rat zur Kenntnisnahme und 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und
Billigung vorgelegt. Sie werden vom Rat auch dem die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermittelt.“ Zivil- und Handelssachen“.
15. In Artikel 29 Absatz 3: 21. In Artikel 42 wird folgender Absatz hinzugefügt:
– erhält Nummer 6 folgende Fassung: „(3) Europol begründet und unterhält eine enge Zu-
sammenarbeit mit Eurojust, soweit dies für die Wahrneh-
„6. die regelmäßige Unterrichtung des Verwaltungsrats mung der Aufgaben von Europol und für die Verwirklichung
über die Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 2 ge- seiner Ziele sachdienlich ist, wobei dem Erfordernis der
nannten Prioritäten,“; Vermeidung von Doppelarbeit Rechnung zu tragen ist. Die
– wird folgende Nummer hinzugefügt: wesentlichen Bestandteile dieser Zusammenarbeit werden
durch eine Vereinbarung geregelt, die gemäß diesem Über-
„7. alle sonstigen Aufgaben, die ihm im Übereinkommen einkommen und den Durchführungsmaßnahmen zu diesem
oder vom Verwaltungsrat übertragen werden.“ Übereinkommen zu treffen ist.“
16. In Artikel 30 Absatz 1 wird die Formulierung „Titel VI des“ 22. Artikel 43 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) In Absatz 1 wird der Passus „Artikels K.1 Nummer 9
17. Der folgende Artikel wird eingefügt: des“ gestrichen.
„Artikel 32a b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Zugang zu „(3) Der Rat kann jedoch nach Prüfung durch den
Dokumenten von Europol Verwaltungsrat einstimmig beschließen, den Anhang
dieses Übereinkommens dahingehend zu ändern, dass
Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Direktors von
er sonstige Formen der schweren internationalen Krimi-
Europol mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Regeln
nalität in den Anhang aufnimmt oder die darin enthalte-
über den Zugang von Unionsbürgern sowie natürlicher
nen Definitionen ändert.“
oder juristischer Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem
Mitgliedstaat zu Europol-Dokumenten fest und berücksich-
23. Der Anhang wird wie folgt geändert:
tigt hierbei die Grundsätze und Grenzen der Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates über den a) Der Titel erhält folgende Fassung:
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäi- „Anhang
schen Parlaments, des Rates und der Kommission, die auf
der Grundlage von Artikel 255 des Vertrags zur Gründung Betreffend Artikel 2
der Europäischen Gemeinschaft angenommen wurde.“ Liste sonstiger Formen der schweren internationalen
Kriminalität, mit denen sich Europol ergänzend zu den
18. Artikel 34 erhält folgende Fassung: bereits in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Formen der
„Artikel 34 Kriminalität unter Wahrung des Ziels von Europol im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 im Rahmen seiner Zustän-
Unterrichtung
digkeit befasst:“.
des Europäischen Parlaments
b) Der mit „Der Umstand, dass Europol nach Artikel 2
(1) Der Rat konsultiert das Europäische Parlament im
Absatz 2 beauftragt werden kann“ beginnende Absatz
Einklang mit dem im Vertrag über die Europäische Union
wird gestrichen.
vorgesehenen Konsultationsverfahren zu jedweder Initiati-
ve eines Mitgliedstaats oder zu allen Vorschlägen der Kom- c) In dem mit „Was die in Artikel 2 Absatz 2 des Überein-
mission hinsichtlich des Erlasses einer Maßnahme im Sinne kommens aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft“
von Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 18 Absatz 2, Arti- beginnenden Absatz wird „Artikel 2 Absatz 2“ durch
kel 24 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3, „Artikel 2 Absatz 1“ ersetzt.
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006
d) Nach „des am 8. November 1990 in Straßburg unter- kel 2 und des Anhangs des Übereinkommens1) gemäß dessen
zeichneten Übereinkommens des Europarates über Artikel 2 Absatz 3 in Kraft getreten ist, so gilt das letztgenannte
Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Protokoll als aufgehoben.
Einziehung von Erträgen aus Straftaten“ wird folgender
Gedankenstrich eingefügt: Artikel 4
„– ‚illegaler Drogenhandel‘ bedeutet die Straftaten, die
(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Euro-
in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Ver-
päischen Union werden, zum Beitritt offen, wenn dieses zum
einten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den
Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunden über den Beitritt zum
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psycho-
Europol-Übereinkommen nach dessen Artikel 46 noch nicht in
tropen Stoffen und in den jenes Übereinkommen
Kraft getreten ist.
ändernden oder ersetzenden Bestimmungen aufge-
führt sind.“ (2) Die Urkunden über den Beitritt zu diesem Protokoll wer-
den gleichzeitig mit den Urkunden über den Beitritt zum Euro-
24. In Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 29 pol-Übereinkommen gemäß dessen Artikel 46 hinterlegt.
Absatz 1, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31
(3) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut
Absatz 1, Artikel 35 Absätze 5 und 9, Artikel 36 Absatz 3,
dieses Protokolls ist in der Sprache des beitretenden Staates
Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 2
verbindlich.
und Artikel 43 Absatz 1 wird der Passus „im Verfahren nach
Titel VI des Vertrags über die Europäische Union“ gestri- (4) Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm bei-
chen. tritt, am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel 2
Absatz 3 in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des Zeitraums nach
Artikel 2 Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens noch nicht in
Kraft getreten ist.
(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-
staaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen (5) Tritt dieses Protokoll nach Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, bevor
Vorschriften. der Zeitraum nach Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkom-
mens abgelaufen ist, aber nachdem die Beitrittsurkunde gemäß
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Absatz 2 hinterlegt wurde, so tritt der Mitgliedstaat, der ihm bei-
Rates der Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die tritt, dem Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-
nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Übereinkommens in der gemäß diesem Protokoll geänderten
Annahme dieses Protokolls erforderlich sind. Fassung bei.
(3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an
dem der letzte der Staaten, die am Tag der Annahme des Artikel 5
Rechtsakts zur Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union sind, die Notifizierung (1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des
gemäß Absatz 2 vornimmt. Rates der Europäischen Union.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäi-
Artikel 3 schen Union den Stand der Annahmen und Beitritte sowie alle
Tritt dieses Protokoll gemäß Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, bevor sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Proto-
das auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkom- koll.
mens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Euro-
pol-Übereinkommen) erstellte Protokoll zur Änderung von Arti- 1) ABl. C 358 vom 13. 12. 2000, S. 1.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten November
zweitausendunddrei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006 257
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 23. Februar 2006
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1978 II
S. 500) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Cookinseln am 29. August 2005
Timor-Leste am 4. August 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Januar 2006 (BGBl. II S. 123).
Berlin, den 23. Februar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 12. März 1971 zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt (Artikel 50 Buchstabe a)
Vom 23. Februar 2006
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1972 II S. 257) ist
nach seinem drittletzten Absatz für
Cookinseln am 29. August 2005
Timor-Leste am 4. August 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 93).
Berlin, den 23. Februar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006 257
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 23. Februar 2006
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1978 II
S. 500) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Cookinseln am 29. August 2005
Timor-Leste am 4. August 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Januar 2006 (BGBl. II S. 123).
Berlin, den 23. Februar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 12. März 1971 zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt (Artikel 50 Buchstabe a)
Vom 23. Februar 2006
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1972 II S. 257) ist
nach seinem drittletzten Absatz für
Cookinseln am 29. August 2005
Timor-Leste am 4. August 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 93).
Berlin, den 23. Februar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 14. Juni 1954 über eine Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt (Artikel 45)
Vom 23. Februar 2006
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt – Artikel 45 –
(BGBl. 1959 II S. 69, 70) ist für
Cookinseln am 29. August 2005
Timor-Leste am 4. August 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2005 (BGBl. II S. 1108).
Berlin, den 23. Februar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt (Artikel 50 Abs. a)
Vom 23. Februar 2006
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1962 II S. 884) ist
nach seinem drittletzten Absatz für
Cookinseln am 29. August 2005
Timor-Leste am 4. August 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 92).
Berlin, den 23. Februar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 14. Juni 1954 über eine Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt (Artikel 45)
Vom 23. Februar 2006
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt – Artikel 45 –
(BGBl. 1959 II S. 69, 70) ist für
Cookinseln am 29. August 2005
Timor-Leste am 4. August 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2005 (BGBl. II S. 1108).
Berlin, den 23. Februar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt (Artikel 50 Abs. a)
Vom 23. Februar 2006
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1962 II S. 884) ist
nach seinem drittletzten Absatz für
Cookinseln am 29. August 2005
Timor-Leste am 4. August 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 92).
Berlin, den 23. Februar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006 259
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 15. September 1962 zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt (Artikel 48 Abs. a)
Vom 23. Februar 2006
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1964 II S. 217) ist
nach seinem drittletzten Absatz für
Cookinseln am 29. August 2005
Timor-Leste am 4. August 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 93).
Berlin, den 23. Februar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Abkommens
über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Vom 7. März 2006
Das in Berlin am 1. Februar 2006 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rück-
übernahmeabkommen) wird nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, nach-
dem die Voraussetzungen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 erfüllt sind.
Berlin, den 7. März 2006
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. L e h n g u t h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006 259
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 15. September 1962 zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt (Artikel 48 Abs. a)
Vom 23. Februar 2006
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1964 II S. 217) ist
nach seinem drittletzten Absatz für
Cookinseln am 29. August 2005
Timor-Leste am 4. August 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 93).
Berlin, den 23. Februar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Abkommens
über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Vom 7. März 2006
Das in Berlin am 1. Februar 2006 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rück-
übernahmeabkommen) wird nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, nach-
dem die Voraussetzungen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 erfüllt sind.
Berlin, den 7. März 2006
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. L e h n g u t h
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 5. Kinderausweise als Passersatz;
und 6. sonstige amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich
die Staatsangehörigkeit der Person ergibt.
die Regierung der Republik Bulgarien –
In diesen Fällen wird die betroffene Person von der ersuchten
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwi- Vertragspartei ohne Formalitäten zurückgenommen.
schen beiden Staaten und ihren Völkern zu stärken, (2) Die bulgarische Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen
durch:
in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste weltwei-
1. Staatsangehörigkeitsurkunden, ausgestellt von den zustän-
ter Anstrengungen entgegenzutreten,
digen Behörden;
von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, 2. Pässe aller Art, ausgestellt für Bürger der Republik Bulgarien
die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Ver- (Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Matrosenpäs-
tragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen se);
im Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im 3. Personalausweise;
Geiste vertrauensvoller Zusammenarbeit zu erleichtern –
4. Passersatzdokument mit Lichtbild;
sind wie folgt übereingekommen: 5. Personaldokumente von Militärangehörigen;
6. sonstige amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich
die Staatsangehörigkeit der Person ergibt.
Abschnitt I
In diesen Fällen wird die betroffene Person von der ersuchten
Übernahme eigener Staatsangehöriger Vertragspartei ohne Formalitäten zurückgenommen.
Artikel 1 (3) Die deutsche Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als
(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Person, die die im glaubhaft gemacht durch:
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden 1. Kopien der in Absatz 1 genannten Nachweismittel;
Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder
2. Führerscheine und Kopien davon;
nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertrags- 3. Geburtsurkunden und Kopien davon;
partei besitzt.
4. Zeugenaussagen;
(2) Absatz 1 gilt auch für die Person, die nach der Einreise in
5. eigene Angaben des Betroffenen;
das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der
Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen 6. das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch die
worden ist und keine andere Staatsangehörigkeit erworben oder zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspar-
keine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Ver- tei;
tragspartei erhalten hat. 7. die Sprache des Betroffenen;
(3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der 8. andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsange-
ersuchenden Vertragspartei auch die im Ausland geborenen hörigkeit hilfreich sein können.
minderjährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person
sowie – mit deren Einverständnis – deren Ehepartner anderer In diesen Fällen erfolgt die Übernahme der betroffenen Person
Staatsangehörigkeit, wenn diese kein Aufenthaltsrecht im nach dem Verfahren des Artikels 3.
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei haben und im (4) Die bulgarische Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als
Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei keine Gefahr für die glaubhaft gemacht durch:
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die öffentliche
Gesundheit darstellen. 1. Kopien der in Absatz 2 genannten Nachweismittel;
2. andere Dokumente für Militärangehörige, die die Zugehö-
Artikel 2 rigkeit zu den bulgarischen Streitkräften belegen, und
Kopien davon;
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen
durch: 3. Führerscheine und Kopien davon;
1. Staatsangehörigkeitsurkunden; 4. Geburtsurkunden und Kopien davon;
2. Pässe aller Art (Reisepässe, Sammelpässe, Diplomatenpäs- 5. Firmenausweise und Kopien davon;
se, Dienstpässe, Passersatzpapiere); 6. Versicherungsnachweise und Kopien davon;
3. Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige); 7. Zeugenaussagen;
4. Wehrpässe, Militärausweise, Seefahrtbücher; 8. eigene Angaben des Betroffenen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006 261
9. das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch die rische Staatsangehörigkeit besitzt, wenn sie die im Hoheitsge-
zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspar- biet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzun-
tei; gen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr
erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie
10. die Sprache des Betroffenen;
– ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel von der
11. andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsan-
ersuchten Vertragspartei erhalten hat;
gehörigkeit hilfreich sein können.
– unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-
In diesen Fällen erfolgt die Übernahme der betroffenen Person
partei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver-
nach dem Verfahren des Artikels 3.
tragspartei eingereist ist;
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Dokumente genü-
– ihren letzten Wohnsitz unmittelbar vor der Einreise in das
gen der Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, auch wenn
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Hoheitsge-
sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
biet der ersuchten Vertragspartei hatte.
Artikel 3 (2) Eine Übernahmepflicht der ersuchten Vertragspartei be-
steht auch dann, wenn beide Vertragsparteien ein zwischenzeit-
(1) Bei Fehlen von Nachweismitteln und in den Fällen des lich abgelaufenes Visum oder einen zwischenzeitlich abgelaufe-
Artikels 1 Absatz 2 erfolgt die Übernahme auf der Grundlage nen Aufenthaltstitel erteilt haben und das durch die ersuchte
eines Übernahmeersuchens. Das Übernahmeersuchen soll ent- Vertragspartei erteilte Visum oder der erteilte Aufenthaltstitel
sprechend der verfügbaren Unterlagen oder Angaben der zu später abgelaufen ist. Endet die Gültigkeit an demselben Tag, ist
übernehmenden Person Folgendes enthalten: die Vertragspartei zur Übernahme verpflichtet, die das Visum
1. die Personalien der zu übernehmenden Person (Namen, wei- oder den Aufenthaltstitel mit der längeren Gültigkeitsdauer aus-
tere Namen, Vornamen, Geburtsdatum und – soweit möglich gestellt hat.
– Geburtsort sowie Angaben zum letzten Wohnsitz im (3) Eine Übernahmepflicht nach den Absätzen 1 und 2
Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei); besteht nicht, sofern die Person nur ein Visum für den Transit
2. die Bezeichnung der Glaubhaftmachungsmittel für die über einen internationalen Flughafen im Hoheitsgebiet der
Staatsangehörigkeit; ersuchten Vertragspartei erhalten hat.
3. Lichtbild im Passformat; (4) Die Vertragsparteien führen die Person, die ein Visum für
die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-
4. Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhen- partei besitzt, mit Vorrang in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit
de Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu über- zurück. Ist dieses nicht möglich, erfolgt die Rückführung in den
nehmenden Person mit deren Einverständnis; Staat, in dem die Person ein Recht zur Einreise und zum Aufent-
5. sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- halt hat. Ist auch dieses nicht möglich, erfolgt die Rückführung
oder Sicherheitsmaßnahmen. in den Staat, aus dem die Person in das Hoheitsgebiet der ersu-
chenden Vertragspartei eingereist ist. Haben mehrere Staaten
(2) Im Falle der Übernahme einer Person gemäß Artikel 1 Ab- ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erteilt, erfolgt die Rückfüh-
satz 2 muss das Übernahmeersuchen innerhalb von zwölf Mo- rung in den Staat, dessen Visum oder Aufenthaltstitel zuletzt
naten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von dem Verlust ungültig geworden ist.
der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person gestellt werden.
(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Übernahme- Artikel 6
ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier-
zehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahme- (1) Die unmittelbare Einreise in das Hoheitsgebiet der ersu-
ersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertrags- chenden Vertragspartei und der vorhergehende Aufenthalt im
partei. Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei sowie der Besitz
eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Übernahme als Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels für das
erteilt. Mit der Zustimmung zur Übernahme kann die Person Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei müssen nachgewie-
unverzüglich in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei sen oder glaubhaft gemacht werden.
rückgeführt werden.
(2) Nachweismittel sind:
(4) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei
benachrichtigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertrags- – Ein- oder Ausreisestempel der Behörden der ersuchten Ver-
partei über die Rückführung der betreffenden Person unverzüg- tragspartei in vollständigen Reisedokumenten;
lich, spätestens fünf Werktage vor der geplanten Rückführung. – Visa, Aufenthaltstitel und Vermerke von Behörden der ersuch-
ten Vertragspartei in Reisedokumenten;
Artikel 4 – Dokumente und Gegenstände (zum Beispiel Flugtickets,
Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der ersuchten Schiffspassagen, Fahrkarten, Bescheinigungen oder Rech-
Vertragspartei übernommene Person ohne besondere Formali- nungen o. Ä.), die in ihrer Gesamtheit den Aufenthalt der Per-
täten zurück, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der son im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eindeutig
Übernahme der Person nachgewiesen wird, dass die in Artikel 1 beweisen.
bezeichneten Voraussetzungen für eine Übernahme durch die Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertrags-
ersuchte Vertragspartei nicht vorlagen. parteien verbindlich anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen
durchgeführt werden.
(3) Glaubhaftmachungsmittel sind:
Abschnitt II
– Ein- oder Ausreisestempel der Behörden der ersuchten Ver-
Übernahme von Personen, die nicht die deutsche oder
tragspartei in unvollständigen Reisedokumenten;
die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen
– ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens ausgestell-
Artikel 5
te Dokumente sowie Gegenstände, die auf den Aufenthalt der
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hindeu-
Vertragspartei die Person, die nicht die deutsche oder die bulga- ten;
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006
– Ort und Umstände, unter denen die Person nach der Einreise Abschnitt III
aufgegriffen wurde;
Rückführungen auf dem Luftweg
– Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den Artikel 9
Grenzübertritt bezeugen können;
Rückführungen gemäß Artikel 1 und 5 werden in der Regel auf
– Informationen einer internationalen Organisation über Identi- dem Luftweg durchgeführt. In Fällen, in denen es die Sicher-
tät oder Aufenthalt der Person; heit des Luftverkehrs erfordert, werden die rückzuführenden
– Zeugenaussagen; Personen von spezialisiertem Personal begleitet.
– Angaben der betroffenen Person.
Der auf diese Weise glaubhaft gemachte Aufenthalt gilt unter Abschnitt IV
den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Ver- Durchbeförderung
tragspartei dies nicht widerlegt hat.
Artikel 10
(4) Der Nachweis des letzten Wohnsitzes gemäß Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von
Absatz 1, 3. Anstrich kann durch amtliche Dokumente der
Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen mit gültigem Reisedo-
ersuchten Vertragspartei geführt werden. Die Glaubhaftma-
kument (Pass oder Passersatz) durch ihr Hoheitsgebiet, wenn
chung kann insbesondere durch Dokumente, Bescheinigungen
die andere Vertragspartei darum ersucht und die Weiterreise in
und Belege erfolgen, die auf den letzten Wohnsitz im Hoheitsge-
mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat sichergestellt
biet der ersuchten Vertragspartei hindeuten.
ist.
(2) Die Durchbeförderung soll abgelehnt werden, wenn die
Artikel 7
Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
(1) Das Übernahmeersuchen soll entsprechend den verfüg- wegen der Gründe, die in dem Genfer Abkommen vom 28. Juli
baren Unterlagen oder Angaben der zu übernehmenden Person 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem New
Folgendes enthalten: Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge genannt sind, der Gefahr der Verfolgung ausge-
1. die Personalien der zu übernehmenden Person (Namen, wei- setzt wäre oder sie Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder
tere Namen, Vornamen, Geburtsdatum und – soweit möglich erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe
– Geburtsort, Staatsangehörigkeit sowie Angaben zum letz- unterworfen zu werden. Die Durchbeförderung kann abgelehnt
ten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei); werden, wenn der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver-
2. die Bezeichnung der Nachweis- und Glaubhaftmachungs- tragspartei eine Strafverfolgung oder -vollstreckung droht oder
mittel; die Person dort eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder für die öffentliche Gesundheit darstellen würde.
3. im Fall einer Rückführung nach Artikel 5 Absatz 4: Darle- Die ersuchende Vertragspartei ist über die Gründe für die Ableh-
gung, dass eine Rückführung in nach diesem Artikel vorran- nung vor der Durchbeförderung zu unterrichten.
gig zu berücksichtigende Staaten nicht möglich ist;
(3) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung
4. Kopien der Reisedokumente, soweit vorhanden, oder zwei übernommene Personen an die ersuchende Vertragspartei
Lichtbilder im Passformat; zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne
des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durch-
5. Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhen-
beförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in
de Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu über-
mögliche Durchgangsstaaten oder die Übernahme durch den
nehmenden Person mit deren Einverständnis;
Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
6. sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-
oder Sicherheitsmaßnahmen.
(2) Das Übernahmeersuchen muss innerhalb von zwölf Abschnitt V
Monaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Datenschutz
rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der
Artikel 11
betroffenen Person gestellt werden. Die ersuchte Vertragspartei
beantwortet das Übernahmeersuchen unverzüglich, spätestens (1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens perso-
jedoch innerhalb von vierzehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem nenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informa-
Eingang des Übernahmeersuchens bei der zuständigen Behör- tionen ausschließlich betreffen:
de der ersuchten Vertragspartei. Nach Ablauf dieser Frist gilt die 1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-
Zustimmung zur Übernahme als erteilt. Mit der Zustimmung zur nenfalls der Angehörigen (Namen, weitere Namen, Vorna-
Übernahme kann die Person unverzüglich in das Hoheitsgebiet men, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseu-
der ersuchten Vertragspartei rückgeführt werden. donyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und
(3) Die Übernahme der betroffenen Person durch die ersuch- frühere Staatsangehörigkeit);
te Vertragspartei erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch inner- 2. Identitätsdokumente (Art des Dokuments, Nummer, Gültig-
halb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Ver- keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-
tragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf stellungsort);
Antrag der ersuchenden Vertragspartei im Falle rechtlicher oder
tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe verlängert. Die 3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person
zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen sich erforderliche Angaben;
schriftlich über den beabsichtigten Überstellungstermin. 4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege;
5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die
Artikel 8 diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach
diesem Abkommen benötigt.
Im Falle der Übernahme einer Person nach Artikel 5 nimmt die
ersuchende Vertragspartei die betroffene Person ohne besonde- (2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Ab-
re Formalitäten zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei inner- kommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestim-
halb von drei Monaten nach deren Übernahme feststellt, dass mungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden
die Voraussetzungen zur Übernahme nicht vorgelegen haben. innerstaatlichen Rechtsvorschriften:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006 263
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu 3. für die Beantragung und Bearbeitung von Anträgen auf
dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln- Durchbeförderung gemäß Artikel 10 sowie für die Abrech-
de Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. nung der Kosten gemäß Artikel 12:
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf seitens der Bundesrepublik Deutschland:
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
– Bundespolizeidirektion;
über die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen seitens der Republik Bulgarien:
Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an – Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Bul-
andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über- garien, oder der
mittelnden Stelle erfolgen.
– Nationaldienst „Grenzpolizei“.
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien informieren
und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt- sich über Änderungen.
lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-
verbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten Abschnitt VII
oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt
worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu- Schlussbestimmungen
teilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung Artikel 14
dieser Daten vorzunehmen.
(1) Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens wer-
5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver- den auf Expertenebene geregelt.
pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-
bezogenen Daten aktenkundig zu machen. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei
der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich
6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver- zu lösen. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf zu Gesprächen
pflichtet, die personenbezogenen Daten wirksam gegen über Fragen zur Anwendung dieses Abkommens einladen.
unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte
Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 15
(1) Die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli
Abschnitt VI 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem New
Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung
Kosten und zuständige Behörden
der Flüchtlinge bleibt unberührt.
Artikel 12
(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen
Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis völkerrechtlichen Übereinkünften sowie Verpflichtungen der
zur Grenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Zugehörigkeit zur Euro-
Durchbeförderung gemäß Artikel 10 werden von der ersuchen- päischen Union bleiben unberührt.
den Vertragspartei getragen. Im Falle einer Rückübernahme
gemäß Artikel 4, 8 und 10 Absatz 3 trägt die ersuchende Ver-
Artikel 16
tragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückreise.
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Artikel 13 sen.
(1) Zuständige Behörden sind: (2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik Bul-
1. für die Beantragung und Bearbeitung von Übernahmeersu- garien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert
chen gemäß Artikel 3, 4, 5 und 8 sowie für die Beantragung hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkraft-
von Reisedokumenten: treten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Noti-
seitens der Bundesrepublik Deutschland: fikation.
– die für die Ausführung des Ausländerrechts zuständigen (3) Mit Inkrafttreten des Abkommens treten das Abkommen
Stellen, oder die vom 9. September 1994 zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien
– Bundespolizeidirektion; über die Rückübernahme von deutschen und bulgarischen
seitens der Republik Bulgarien: Staatsangehörigen (Rückübernahmeabkommen), das Protokoll
von demselben Tag zur Durchführung des Abkommens vom
– Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Bul- 9. September 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
garien, oder der Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die
Rückübernahme von deutschen und bulgarischen Staatsange-
– Nationaldienst „Grenzpolizei“;
hörigen (Rückübernahmeabkommen) sowie die Vereinbarung
2. für die Entgegennahme von Übernahmeersuchen: vom 7. November 1996 zwischen dem Bundesministerium des
Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministe-
seitens der Bundesrepublik Deutschland:
rium der Republik Bulgarien über die Durchbeförderung von
– die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Drittstaatsangehörigen außer Kraft.
Deutschland in der Republik Bulgarien, oder die
– Bundespolizeidirektion; Artikel 17
seitens der Republik Bulgarien: Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
– Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Bul-
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
garien, oder der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
– Nationaldienst „Grenzpolizei“; andere Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-Regis-
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1109
trierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit ganz oder
sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt teilweise suspendiert werden. Die Suspendierung wird zweiund-
worden ist. siebzig Stunden nach dem Zugang der Notifikation bei der
anderen Vertragspartei wirksam.
Artikel 18 (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wichti-
gem Grund auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Die
(1) Mit Ausnahme des Abschnitts I kann die Anwendung des Kündigung wird am neunzigsten Tag nach dem Zugang der
Abkommens auf diplomatischem Wege schriftlich aus Gründen Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Berlin am 1. Februar 2006 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Burkart
Schäuble
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Petkov