Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 99
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
über die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhältigen Personen
und des Durchführungsprotokolls hierzu
Vom 6. Januar 2006
Das in Kehl am 10. Februar 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-
schen Republik über die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhäl-
tigen Personen ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2
am 1. Juli 2005
in Kraft getreten.
Weiter wird bekannt gemacht, dass das in Paris am 19. September 2005
unterzeichnete Durchführungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhältigen
Personen nach seinem Artikel 7 Abs. 3
am 19. September 2005
in Kraft getreten ist.
Das Abkommen und das Durchführungsprotokoll werden nachstehend veröf-
fentlicht.
Berlin, den 6. Januar 2006
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. L e h n g u t h
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Übernahme und Durchbeförderung
von illegal aufhältigen Personen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von
Personen an der Grenze zu ersetzen,
und
die Regierung der Französischen Republik – auf der Grundlage der Gegenseitigkeit –
in Erwägung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen sind wie folgt übereingekommen:
beiden Staaten und ihren Völkern,
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den beiden
Vertragsparteien auszubauen, um eine bessere Anwendung der Abschnitt I
Bestimmungen über den Personenverkehr unter Beachtung der
von den geltenden Gesetzen und Regelungen vorgesehenen Übernahme der
Rechte und Garantien zu gewährleisten, Staatsangehörigen der Vertragsparteien
unter Beachtung der internationalen Verträge und Überein-
Artikel 1
kommen und in dem Bestreben, die illegale Einwanderung im
Geiste der europäischen Anstrengungen zu bekämpfen, (1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne Formalitäten die
Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
in dem Wunsch, das Abkommen vom 22. Januar 1960 zwi- die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufent-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der halt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder
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glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der h) das Ergebnis einer Anhörung des Betroffenen durch
ersuchten Vertragspartei besitzt. Behörden der ersuchenden Vertragspartei;
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt unter denselben i) andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staats-
Bedingungen eine von der ersuchten Vertragspartei übernom- angehörigkeit behilflich sein könnten.
mene Person ohne besondere Formalitäten zurück, wenn inner-
halb von drei Monaten nach der Übernahme der Person nach- (3) Gilt die Staatsangehörigkeit gemäß Absatz 1 als nachge-
gewiesen wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten wiesen oder gemäß Absatz 2 als glaubhaft gemacht, wird die
Vertragspartei zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheits- betroffene Person ohne Formalitäten übernommen.
gebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht besaß. (4) Bestehen Zweifel an den Glaubhaftmachungsmitteln,
erfolgt die Übernahme auf der Grundlage eines Übernahmeer-
Artikel 2 suchens. Innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Übernah-
meersuchens der ersuchenden Vertragspartei erfolgt eine Anhö-
(1) Die Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen bei Vor- rung der betroffenen Person bei einer Auslandsvertretung der
liegen der nachstehend aufgeführten gültigen Dokumente: ersuchten Vertragspartei. Wenn die Anhörung ergibt, dass die
1. Für die Französische Republik: betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Ver-
tragspartei besitzt, stellt die Auslandsvertretung sofort ein Rei-
a) Pässe; sedokument aus. Dieses befristet ausgestellte Reisedokument
b) Personalausweise; kann im Bedarfsfall erneuert werden, wenn die Rückübernahme
aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen nicht
c) Staatsangehörigkeitsurkunden; innerhalb der bewilligten Frist möglich ist.
d) Dekrete über die Einbürgerung oder Wiedereingliederung (5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei
in die französische Staatsangehörigkeit; wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über
e) von den Militärbehörden der Land-, See- oder Luftstreit- die geplante Rückführung der betroffenen Person unverzüglich,
kräfte ausgegebene Lichtbildausweise; spätestens drei Tage vor der Rückführung benachrichtigen.
2. für die Bundesrepublik Deutschland:
a) Staatsangehörigkeitsurkunden, die einer Person ein-
deutig zugeordnet werden können; Abschnitt II
b) Pässe aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplo- Übernahme von Drittstaatsangehörigen und
matenpässe, Dienstpässe, Passersatzpapiere, Kinder- staatenlosen Personen bei rechtswidriger Einreise
pass); und rechtswidrigem Aufenthalt
c) Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige);
d) Wehrpässe und Militärausweise. Artikel 3
(2) Die Staatsangehörigkeit gilt als glaubhaft gemacht bei (1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen
Vorliegen insbesondere der nachstehend aufgeführten Glaub- Vertragspartei die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit
haftmachungsmittel: einer Vertragspartei besitzt und die die in dem Hoheitsgebiet der
ersuchenden Vertragspartei geltenden Bedingungen für die Ein-
1. Für die Französische Republik: reise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn
a) abgelaufene Dokumente, wie in Absatz 1 Nummer 1 auf- nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person
geführt; 1. ein gültiges Visum, das kein Transitvisum ist, oder einen
b) Dokumente der offiziellen Behörden der ersuchten Ver- gültigen Aufenthaltstitel von der ersuchten Vertragspartei
tragspartei mit der Identität des Betreffenden (Führer- erhalten hat oder
scheine, Seefahrtbücher, Schifferausweise und so 2. auf dem Luft- oder Landweg unmittelbar aus dem Gebiet der
weiter); ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet
c) konsularische Zulassungspapiere oder Personenstands- der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist oder
dokumente;
3. die Einreise unter Verwendung ge- oder verfälschter Do-
d) Fotokopien eines der zuvor aufgeführten Dokumente; kumente der ersuchten Vertragspartei erschlichen hat oder
e) von den Verwaltungs- oder Justizbehörden der er- 4. ihren letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver-
suchenden Vertragspartei ordnungsgemäß entgegenge- tragspartei hatte.
nommene Erklärungen des Betreffenden;
(2) Eine Übernahmepflicht der ersuchten Vertragspartei
f) in einem Protokoll aufgenommene Aussagen glaubwür- besteht auch dann, wenn beide Vertragsparteien ein zwischen-
diger Zeugen; zeitlich abgelaufenes Visum oder einen abgelaufenen Aufent-
haltstitel erteilt haben und das durch die ersuchte Vertragspartei
2. für die Bundesrepublik Deutschland:
erteilte Visum oder der erteilte Aufenthaltstitel später endet.
a) Kopien der unter Absatz 1 Nummer 2 genannten Nach- Endet die Gültigkeit an demselben Tag, dann ist die Vertragspar-
weismittel; tei zur Übernahme verpflichtet, die das Visum oder den Aufent-
haltstitel mit der längeren Gültigkeitsdauer ausgestellt hat.
b) abgelaufene Dokumente, wie in Absatz 1 Nummer 2 auf-
geführt; (3) Die ersuchte Vertragspartei stellt, soweit erforderlich,
unverzüglich die für die Rückführung notwendigen Reisedo-
c) Führerscheine;
kumente aus.
d) Geburtsurkunden;
(4) Liegt im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 der Grenzüber-
e) Seefahrtbücher und Schifferausweise; tritt nicht länger als sieben Tage zurück, übernimmt jede Ver-
tragspartei die Person ohne Formalitäten. Die Überstellung kann
f) Kopien der genannten Dokumente;
auch nach Ablauf der Frist von sieben Tagen vorgenommen
g) in einem Protokoll aufgenommene Aussagen glaubwür- werden, wenn die Überstellung innerhalb dieses Zeitraums
diger Zeugen; angekündigt wurde.
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Artikel 4 e) Zeugenaussagen (zum Beispiel Familienangehörige, Rei-
segefährten, Angehörige von Internationalen Organi-
Die in Artikel 3 vorgesehene Verpflichtung zur Übernahme gilt
sationen);
nicht im Hinblick auf:
der auf diese Weise glaubhaft gemachte Aufenthalt gilt unter
1. Staatsangehörige aus Drittstaaten oder Staatenlose, denen
den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte
die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlings-
Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
status in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls (3) Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts
vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlin- wird nachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Per-
ge oder den Status eines Staatenlosen in Anwendung des son, in denen das erforderliche Visum oder eine sonstige Auf-
Übereinkommens vom 28. September 1954 über die enthaltsgenehmigung für das Gebiet der ersuchenden Vertrags-
Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat; partei fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der
2. Staatsangehörige aus Drittstaaten oder Staatenlose, auf die Einreise oder des Aufenthalts genügt die Angabe der ersuchen-
das Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestim- den Vertragspartei, dass die Person nach ihren Feststellungen
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in die erforderlichen Grenzübertrittspapiere oder das erforderliche
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt.
gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen) und
spätere, dieses Übereinkommen ersetzende Regelungen Artikel 6
über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- Im Falle der Übernahme einer Person gemäß Artikel 3 nimmt
schaften gestellten Asylantrages Anwendung findet; die ersuchende Vertragspartei die betroffene Person ohne
besondere Formalitäten zurück, wenn die ersuchte Vertragspar-
3. Staatsangehörige aus Drittstaaten oder Staatenlose, die tei innerhalb von zwei Monaten nach deren Übernahme fest-
über eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder vorübergehende stellt, dass die Voraussetzungen zur Übernahme nicht vorge-
Aufenthaltserlaubnis verfügen, die von einer anderen Ver- legen haben.
tragspartei des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der
Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland Abschnitt III
und der Französischen Republik betreffend den schritt-
Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen
weisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
(Schengener Durchführungsübereinkommen) ausgestellt und Staatenlosen
wurde.
Artikel 7
Artikel 5 (1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von
(1) Die unmittelbare Einreise in das Gebiet und der Aufenthalt Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen durch ihr Hoheitsge-
von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen auf dem Gebiet biet, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und der
der ersuchenden Vertragspartei und die Rechtswidrigkeit dieser Transit durch mögliche Durchgangsstaaten und die Weiterreise
Einreise und dieses Aufenthalts sowie der Besitz eines von der in den Zielstaat sichergestellt ist. Die ersuchte Vertragspartei
ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder stellt die Durchbeförderung durch ihr Hoheitsgebiet auf Grund
eines anderen gültigen Aufenthaltstitels für das Gebiet der eines schriftlichen Ersuchens der anderen Vertragspartei sicher.
ersuchten Vertragspartei müssen nachgewiesen oder glaubhaft Bei Durchbeförderungen auf dem Landweg erfolgt die Beglei-
gemacht werden. tung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
durch deren Begleitpersonal.
(2) Einreise und Aufenthalt im Gebiet der ersuchenden Ver-
tragspartei sowie der Besitz eines von der ersuchten Vertrags- (2) Bei der Durchbeförderung auf dem Landweg bedarf es
partei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen gül- keines Visums. Dies gilt auch für die Durchbeförderung auf dem
tigen Aufenthaltstitels gelten als Luftweg, soweit dem keine Regelungen der Europäischen Union
entgegenstehen.
1. nachgewiesen durch
(3) Die Durchbeförderung auf dem Luftweg kann begleitet
a) Ein- und Ausreisestempel der Behörden der ersuchten oder unbegleitet durchgeführt werden. Erfolgt sie begleitet, wird
Vertragspartei in Reisedokumenten; die Durchbeförderung von der ersuchenden Vertragspartei bis
b) Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei in zum Zielstaat sichergestellt. Auf dem Hoheitsgebiet der ersuch-
Reisedokumenten, die den Aufenthalt der Person auf ten Vertragspartei leistet diese die erforderliche Unterstützung.
dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei be- Soweit die Anwendung von Zwangsmitteln gegen die durch-
legen; zubefördernde Person oder die Ingewahrsamnahme derselben
erforderlich werden sollte, wird dies durch die ersuchte Ver-
ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver- tragspartei gewährleistet.
tragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass weitere
Erhebungen durchgeführt werden;
Artikel 8
2. glaubhaft gemacht durch
(1) Die Durchbeförderung soll abgelehnt werden, wenn die
a) Fahrkarten, Flug- oder Schiffspassagen, die die Einreise
Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und
wegen der Gründe, die in Artikel 3 der Konvention vom
den Reiseweg auf dem Gebiet der ersuchten Vertrags-
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grund-
partei belegen;
freiheiten genannt sind, der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt
b) Ort und Umstände, unter denen die betroffene Person wäre oder sie Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder ernie-
nach der Einreise aufgegriffen wurde; drigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unter-
worfen zu werden. Die Durchbeförderung kann abgelehnt wer-
c) Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den
den, wenn der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-
Grenzübertritt bezeugen können;
partei eine Strafverfolgung oder -vollstreckung droht. Das Aus-
d) hinreichend genaue und belastbare Aussagen der betrof- lieferungsverfahren zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung
fenen Person; bleibt unberührt.
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(2) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung teilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung
übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurück- dieser Daten vorzunehmen.
gegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des
5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-
Absatzes 1 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbe-
pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-
förderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in mög-
bezogenen Daten aktenkundig zu machen.
liche Durchgangsstaaten oder die Übernahme durch den Ziel-
staat nicht mehr gesichert ist. 6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-
pflichtet, die personenbezogenen Daten wirksam gegen
unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte
Bekanntgabe zu schützen.
Abschnitt IV
Kostenregelung
Abschnitt VI
Artikel 9
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis
zur Grenze des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei, Artikel 11
ferner die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 7, wer-
den von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Im Falle einer (1) Die zuständigen Ministerien der Vertragsparteien legen in
Rückübernahme gemäß Artikel 1 Abs. 2, Artikel 6 und Artikel 8 einem Durchführungsprotokoll Einzelheiten zu diesem Abkom-
Abs. 2 trägt die ersuchende Vertragspartei auch die Kosten der men fest, insbesondere:
Rückreise. 1. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen
Behörden,
2. die zur Durchführung dieses Abkommens genutzten Grenz-
Abschnitt V übergänge,
Datenschutz 3. die Modalitäten der Kostenübernahme im Zusammenhang
mit der Durchführung dieses Abkommens.
Artikel 10 (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens perso- zusammen und konsultieren sich im Bedarfsfall, um die Umset-
nenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informa- zung des Abkommens zu prüfen.
tionen ausschließlich betreffen: (3) Jede Vertragspartei kann bei Bedarf zu Gesprächen auf
1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe- Expertenebene einladen, um Fragen, die bei der Anwendung
nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls des Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen.
früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum
und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsange- Artikel 12
hörigkeit); (1) Die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli
2. den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültig- 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des New
keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus- Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung
stellungsort); der Flüchtlinge bleibt unberührt.
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person (2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen
erforderlichen Angaben; völkerrechtlichen Übereinkünften sowie Verpflichtungen aus
ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union bleiben unberührt.
4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege;
5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die Artikel 13
diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach
diesem Abkommen benötigt. Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Ab- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
kommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestim- Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
mungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden andere Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-Regis-
innerstaatlichen Rechtsvorschriften: trierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln- worden ist.
de Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Artikel 14
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
über die dadurch erzielten Ergebnisse. sen.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die für die Durch- (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
führung dieses Abkommens zuständigen Stellen übermittelt nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander
werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für
mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Vertrags- sein Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-
partei erfolgen. gangs der Notifikation. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt
das Abkommen vom 22. Januar 1960 zwischen der Regierung
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Franzö-
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit
sischen Republik über die Übernahme von Personen an der
und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-
Grenze außer Kraft.
lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs- (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit Ausnah-
verbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten me von Artikel 1 vollständig oder teilweise suspendieren, wenn
oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt die Sicherheit des Staates, der Schutz der öffentlichen Ordnung
worden sind, ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu- oder die Gesundheit der Bürger gefährdet ist. Vor Einleitung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 103
oder Aufhebung dieser Maßnahmen informieren sich die Ver- (5) Die Suspendierung oder Kündigung wird am ersten Tag
tragsparteien rechtzeitig auf diplomatischem Wege. des zweiten Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diploma- die Notifikation über die Suspendierung oder Kündigung der
tischem Wege schriftlich kündigen. anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Kehl am 10. Februar 2003 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Geier
Schily
Für die Regierung der Französischen Republik
Nicolas Sarkozy
Durchführungsprotokoll
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhältigen Personen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Erfolgt innerhalb eines Monats keine Antwort, gilt die Zustim-
mung zur Übernahme als erteilt. Die ersuchte Vertragspartei
und
stellt, soweit erforderlich, unverzüglich die für die Rückführung
die Regierung der Französischen Republik – der zu übernehmenden Person notwendigen Reisedokumente
aus, die zur Einreise berechtigen.
in dem Bestreben, die Durchführung des Abkommens vom
10. Februar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik Abschnitt II
über die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhäl- Übernahme von Drittstaatsangehörigen
tigen Personen (nachstehend „Abkommen“ genannt) effektiver und Staatenlosen
zu gestalten und zu erleichtern –
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
(1) Der gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens eingereich-
te Antrag auf Übernahme eines Drittstaatsangehörigen oder
Abschnitt I Staatenlosen soll folgende Angaben enthalten:
Übernahme von Staatsangehörigen a) die Personalien der zu übernehmenden Person (Vorname,
der Vertragsparteien Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit);
b) Ausstellungsart, -nummer, -ort und Angabe zur Gültigkeit
Artikel 1 des Reisedokuments, sofern die zu übernehmende Person
dieses bei sich führt;
(1) Bei Fehlen von Nachweis- und Glaubhaftmachungsmit-
teln oder bei Zweifeln an den Glaubhaftmachungsmitteln erfolgt c) Datum, Ort und Art der Einreise in das Hoheitsgebiet der
die Übernahme gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens auf ersuchenden Vertragspartei;
der Grundlage eines Übernahmeersuchens. Das Übernahmeer- d) Mittel, die die Einreise oder den Aufenthalt der zu überneh-
suchen soll folgende Angaben enthalten: menden Person auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Ver-
a) die Personalien der zu übernehmenden Person (Vorname, tragspartei nachweisen oder glaubhaft machen;
Name, Geburtsdatum und -ort); e) eine Information dazu, ob für die zu übernehmende Person
b) eine Information, ob für die zu übernehmende Person besondere ärztliche Pflege oder andere Pflegemaßnahmen
besondere ärztliche Pflege oder andere Pflegemaßnahmen sicherzustellen sind, soweit dies das Recht der ersuchenden
sicherzustellen sind, soweit dies das Recht der ersuchenden Vertragspartei zulässt;
Vertragspartei zulässt; f) eine Information zur Notwendigkeit eines Dolmetschers für
c) eine Information, ob Bedarf an Schutz- oder Sicherheits- die zu übernehmende Person;
maßnahmen besteht;
g) eine Information, ob Bedarf an Schutz- oder Sicherheits-
d) einen Vorschlag zu Übergabeort und -termin. maßnahmen besteht;
(2) Der Antrag auf Übernahme nach dem Muster in Anlage 1 h) Vorschlag zu Übergabeort und -termin.
wird direkt an die gemäß Artikel 5 zuständigen Behörden
(2) Der Antrag auf Übernahme nach dem Muster in Anlage 2
gestellt. Die Übermittlung erfolgt insbesondere per Fax, Telex
wird direkt an die gemäß Artikel 5 zuständigen Behörden
oder E-Mail.
gestellt. Die Übermittlung erfolgt insbesondere per Fax, Telex
(3) Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich auf oder E-Mail. Die ersuchende Vertragspartei stellt den Antrag
den Antrag der ersuchenden Vertragspartei, spätestens jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der
innerhalb von fünf Werktagen nach dem Eingang des Antrags. zuständigen Behörden von der illegalen Einreise oder dem ille-
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006
galen Aufenthalt der zu übernehmenden Person auf ihrem (2) Die ersuchte Vertragspartei rechnet die Kosten für den
Hoheitsgebiet. jeweiligen Kalendermonat unter Beifügung von Unterlagen ab,
die die tatsächliche Kostenhöhe belegen. Die für begleitete
(3) Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich auf
Durchbeförderungen entstandenen Kosten überweist die er-
den Antrag auf Übernahme, spätestens jedoch innerhalb von
suchende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach
fünf Werktagen nach Eingang des Antrags. Erfolgt innerhalb
Rechnungseingang auf das Bankkonto der ersuchten Vertrags-
eines Monats keine Antwort, gilt die Zustimmung zur Übernah-
partei.
me als erteilt.
(4) Die ersuchende Vertragspartei wird die ersuchte Vertrags-
partei über die Rückführung der betreffenden Person unverzüg-
lich, spätestens fünf Werktage vor der geplanten Rückführung Abschnitt V
benachrichtigen. Zuständige Behörden
(5) Die Rückführung erfolgt nach Zustimmung der ersuchten
Vertragspartei unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Artikel 5
Monaten. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertrags-
partei im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die (1) Zuständige Behörden der Vertragsparteien sind:
Übergabe verlängert. 1. für die Beantragung und die Bearbeitung von Übernahmeer-
suchen gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 1 des
Abkommens:
Abschnitt III a) seitens der Bundesrepublik Deutschland
Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen – die für die Ausführung des Ausländerrechts zustän-
und Staatenlosen digen Stellen oder
– Bundespolizeidirektion
Artikel 3
Roonstraße 13
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung im Sinne von Artikel 7 D-56068 Koblenz
Absatz 1 des Abkommens gemäß dem Muster in Anlage 3 soll Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung)
folgende Angaben enthalten: 0049 261 399-250 (Lagezentrum/
Dauerdienst)
a) die Personalien der durchzubefördernden Person (Vorname,
Fax: 0049 261 399-218;
Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit);
b) Ausstellungsart, -nummer, -ort und Angabe zur Gültigkeit – für die Entgegennahme von Übernahmeersuchen: die
des Reisedokuments, sofern die durchzubefördernde Per- zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik
son dieses bei sich führt, oder Angaben zum Ersatzreisedo- Deutschland in der Französischen Republik;
kument; b) seitens der Französischen Republik
c) eine Information, ob für die zu übernehmende Person – die lokalen Dienste der Direction Centrale de la Police
besondere ärztliche Pflege oder andere Pflegemaßnahmen aux Frontières (DCPAF) der Generaldirektion der Natio-
sicherzustellen sind, soweit dies das Recht der ersuchenden nalen Polizei des Innenministeriums, die für das
Vertragspartei zulässt; Gemeinsame Zentrum der deutsch-französischen Poli-
d) die Zusammensetzung des Begleitpersonals (Name, Funk- zei- und Zollzusammenarbeit in Kehl und die gemein-
tion, Reisedokument); samen Kommissariate Saarbrücken-Autobahn, Lauter-
burg-Bienwald, Straßburg-Europabrücke und Ottmars-
e) eine Information, ob zusätzlich zum Begleitpersonal Bedarf heim zuständig sind oder
an Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen besteht;
– die zuständige konsularische Vertretung der Französi-
f) Erklärung, dass keine Gründe zur Ablehnung der begleiteten schen Republik in der Bundesrepublik Deutschland;
Durchbeförderung bekannt sind und die Übernahme im Ziel-
staat oder im nächsten Durchgangsstaat sichergestellt ist; 2. für die Beantragung von Reisedokumenten:
g) Übergabeort und -termin beziehungsweise Flugdaten (Tag, a) seitens der Bundesrepublik Deutschland
Flugnummer, Ankunft- und Abflugzeit) in Bezug auf Ankunft im
– die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrauten
und Abflug vom Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei.
Behörden oder
(2) Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich
– Bundespolizeidirektion
schriftlich auf den Antrag auf Durchbeförderung, spätestens
Roonstraße 13
jedoch innerhalb von fünf Werktagen ab Eingang des Antrags,
D-56068 Koblenz
der insbesondere per Fax, Telex oder E-Mail erfolgt. Wird der
Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung)
Antrag abgelehnt, ist die ersuchende Vertragspartei unverzüg-
0049 261 399-250 (Lagezentrum/
lich über die Gründe der Ablehnung der Durchbeförderung zu
Dauerdienst)
informieren.
Fax: 0049 261 399-218;
(3) Die Durchbeförderung wird zum vereinbarten Termin und
in Übereinstimmung mit den geltenden innerstaatlichen Vor- b) seitens der Französischen Republik
schriften der ersuchenden Vertragspartei durchgeführt. die betroffenen Präfekturen;
3. für die Beantragung und Bearbeitung von Anträgen auf
Durchbeförderung gemäß Artikel 7 des Abkommens:
Abschnitt IV
a) seitens der Bundesrepublik Deutschland
Kosten
Bundespolizeidirektion
Roonstraße 13
Artikel 4
D-56068 Koblenz
(1) Die ersuchende Vertragspartei erstattet gemäß Artikel 9 Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung)
des Abkommens die notwendigen Kosten, die unter Einhaltung 0049 261 399-250 (Lagezentrum/Dauerdienst)
maximaler Wirtschaftlichkeit entstanden sind. Fax: 0049 261 399-218;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 105
b) seitens der Französischen Republik (2) Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich auf
dem diplomatischen Wege über eventuelle Änderungen hin-
Direction Centrale de la Police aux Frontières (DCPAF)
sichtlich der Zuständigkeiten.
Bureau de l’éloignement
8 rue de Penthièvre
75008 Paris
Telefon: 00.33.1.07.62.38 oder 00.33.1.40.07.65.12
Fax: 00.33.1.07.63.75 oder 00.33.1.49.27.40.77; Abschnitt VI
4. für die Abrechnung der Kosten gemäß Artikel 9 des Abkom- Für die Übernahme und
mens: Durchbeförderungen von Personen
a) seitens der Bundesrepublik Deutschland festgelegte Grenzübergänge
Bundespolizeidirektion
Roonstraße 13 Artikel 6
D-56068 Koblenz
Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung) (1) Die Übernahme oder Durchbeförderung von Personen
0049 261 399-250 (Lagezentrum/Dauerdienst) erfolgt an dem jeweils im Einzelfall vereinbarten Grenzübergang.
Fax: 0049 261 399-218;
(2) Die Eisenbahngrenzübergänge sind für die Durchbeförde-
b) seitens der Französischen Republik rung ausgeschlossen.
Direction administrative de la Police Nationale
Sous-direction de l’administration et des finances
Bureau des budgets d’équipements et de
fonctionnement des services Abschnitt VII
15 rue Nélaton
75015 Paris Schlussbestimmungen
5. für die Lösung strittiger Einzelfälle:
a) seitens der Bundesrepublik Deutschland Artikel 7
Bundespolizeidirektion (1) Die Registrierung dieses Durchführungsprotokolls beim
Roonstraße 13 Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta
D-56068 Koblenz der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung) treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ver-
0049 261 399-250 (Lagezentrum/Dauerdienst) anlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der erteil-
Fax: 0049 261 399-218; ten VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
b) seitens der Französischen Republik unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Natio-
nen bestätigt worden ist.
Direction des libertés publiques et des affaires juridiques
Sous-direction des étrangers et de la circulation (2) Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieses Durchfüh-
transfrontière rungsprotokolls.
Bureau du droit et des procédures d’éloignement
Section dossiers individuels (3) Dieses Durchführungsprotokoll tritt am Tage seiner Unter-
Telefon: 00.33.1.49.27.31.05 zeichnung in Kraft. Es wird frühestens vom Tage des Inkrafttre-
Fax: 00.33.1.49.27.48.34; tens des Abkommens an angewendet.
6. für formlose Übernahmen nach Artikel 2 Absatz 3 und Arti- (4) Dieses Durchführungsprotokoll kann nur in Verbindung
kel 3 Absatz 4 des Abkommens die mit der Kontrolle des mit dem Abkommen und unter den in Artikel 14 des Abkom-
grenzüberschreitenden Verkehrs an der gemeinsamen Gren- mens genannten Voraussetzungen gekündigt oder suspendiert
ze sowie an den Verkehrsflughäfen betrauten Behörden. werden.
Geschehen zu Paris am 19. September 2005 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Neubert
Für die Regierung der Französischen Republik
N. Sarkozy
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006
Anlage 1
zum Durchführungsprotokoll zum deutsch-französischen Abkommen über
die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhältigen Personen
(Hinweis: Alle Rubriken müssen ausgefüllt oder gestrichen werden.)
Ersuchen um Übernahme eines Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei
Datum des Ersuchens: Uhrzeit:
Ersuchender Dienst: ________________________________________________________________________________________________
Tel.: Fax:
Übernehmender Dienst: _____________________________________________________________________________________________
Tel.: Fax:
A. Angaben zu der zu übernehmenden Person
Name: ___________________________________________________ Vorname: ______________________________________________
Alias (Spitzname): __________________________________________________________________________________________________
Geburtsdatum: ____________________________________________ Geburtsort: _____________________________________________
Staatsangehörigkeit: Aktenzeichen:
B. Angaben zur Staatsangehörigkeit
1. Dokumente: 1)
2. Umstände, die die Staatsangehörigkeit vermuten lassen:1)
C. Vorgeschlagene Form der Übergabe/Übernahme
Übergabedatum: __________________________________________ Uhrzeit: ________________________________________________
Übergabeort: ______________________________________________________________________________________________________
Beförderungsmittel, ggf. Zug- oder Flugnummer: _______________________________________________________________________
D. Anlagen
Anzahl der Dokumente:
E. Anmerkungen
Informationen darüber, ob für die übergebene Person besondere Kranken- ggf. andere Pflege sicherzustellen ist, und ob besondere
Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.
1) Kopien dieser Dokumente sind der Anlage beizufügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 107
F. Entscheidung der ersuchten Vertragspartei
Datum: ___________________________________________________ Uhrzeit: ________________________________________________
Getroffene Entscheidung: Zustimmung: w Ablehnung: w
Gründe für die Ablehnung der Übernahme:
Name, Dienststellung: Unterschrift:
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006
Anlage 2
zum Durchführungsprotokoll zum deutsch-französischen Abkommen über
die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhältigen Personen
(Hinweis: Alle Rubriken müssen ausgefüllt oder gestrichen werden.)
Ersuchen um Übernahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
Datum des Ersuchens: Uhrzeit:
Ersuchender Dienst: ________________________________________________________________________________________________
Tel.: Fax:
Übernehmender Dienst: _____________________________________________________________________________________________
Tel.: Fax:
A. Angaben zu der zu übernehmenden Person
Name: ___________________________________________________ Vorname: ______________________________________________
Alias (Spitzname): __________________________________________________________________________________________________
Geburtsdatum: ____________________________________________ Geburtsort: _____________________________________________
Staatsangehörigkeit: Aktenzeichen:
B. Dokumente und Visa
1. Dokumente (Reise-, Identitäts-, Staatsangehörigkeits-, Aufenthaltsdokumente):1)
2. Visa (Ausstellungsdatum, Gültigkeit usw.):1)
3. Einreise-/Ausreisestempel:1)
4. Andere Dokumente:1)
C. Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
Einreisedatum: ______________________________________________ Aufenthaltsdauer: ______________________________________
Datum und Ort der Festnahme: _______________________________________________________________________________________
Reiseweg:__________________________________________________________________________________________________________
Anmerkungen zum Aufenthaltsstatus:
D. Den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei betreffende Angaben
1) Kopien dieser Dokumente sind der Anlage beizufügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 109
E. Vorgeschlagene Form der Übergabe/Übernahme
Übergabedatum: __________________________________________ Uhrzeit: ________________________________________________
Übergabeort: ______________________________________________________________________________________________________
Beförderungsmittel, ggf. Flug- oder Zugnummer:
F. Anlagen
Anzahl der Dokumente:
G. Anmerkungen
Informationen darüber, ob für die übergebene Person besondere Kranken- ggf. andere Pflege oder ein Dolmetscher sicherzu-
stellen ist, und ob besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.
H. Entscheidung der ersuchten Vertragspartei
Datum: ___________________________________________________ Uhrzeit: ________________________________________________
Getroffene Entscheidung: Zustimmung: w Ablehnung: w
Gründe für die Ablehnung der Übernahme:
Name, Dienststellung: Unterschrift:
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006
Anlage 3
zum Durchführungsprotokoll zum deutsch-französischen Abkommen über
die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhältigen Personen
(Hinweis: Alle Rubriken müssen ausgefüllt oder gestrichen werden.)
Ersuchen um Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
Datum: Uhrzeit:
Ersuchender Dienst: ________________________________________________________________________________________________
Tel.: Fax:
Übernehmender Dienst: _____________________________________________________________________________________________
Tel.: Fax:
A. Angaben zur durchzubefördernden Person
Name: ___________________________________________________ Vorname: ______________________________________________
Geburtsdatum und -ort: _____________________________________________________________________________________________
Art der Maßnahme: _________________________________________________________________________________________________
Staatsangehörigkeit: ________________________________________________________________________________________________
Reisedokument (Nr./Ausstellungsort/Gültigkeit):
B. Art der Durchbeförderung
Flugzeug: w Kfz: w
C. Durchbeförderung auf dem Landweg
Datum und Uhrzeit der Ankunft: _____________________________________________________________________________________
Grenzübergang: _____________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
Datum und Uhrzeit der Ausreise: _____________________________________________________________________________________
Grenzübergang Schiffsnummer: Schifffahrtsgesellschaft:
bzw. Hafen:
D. Durchbeförderung auf dem Luftweg
Ankunftsort: ___________________________________________ Datum und Uhrzeit der Ankunft: ______________________________
Flughafen: Flugnummer: Fluggesellschaft:
Abflugort: _____________________________________________ Datum und Uhrzeit des Abflugs: ______________________________
Flughafen: Flugnummer: Fluggesellschaft:
E. Zielstaat
Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 des Abkommens sind nicht bekannt.
F. Begleitung
JA w NEIN w
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 111
G. Zusammensetzung der Begleitung
Name: Vorname: Funktion: Reisedokument:
H. Anmerkungen
Informationen darüber, ob für die übergebene Person besondere Kranken- ggf. andere Pflege sicherzustellen ist, und ob besondere
Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.
I. Entscheidung der ersuchten Vertragspartei
Zustimmung zur Durchbeförderung durch das
Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei: Ja w Nein w
Gründe für die Ablehnung der Durchbeförderung:
Name, Dienststellung: Unterschrift:
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über jugendpolitische Zusammenarbeit
und über das Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 13. Juni 1989 über Jugendaustausch
Vom 6. Januar 2006
Das in Schleswig am 21. Dezember 2004 unterzeichnete Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Russischen Föderation über jugendpolitische Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 9
am 14. Oktober 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 11 dieses Abkommens das
Abkommen vom 13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über Jugendaustausch (BGBl. 1991 II S. 413) im Verhältnis zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Russischen Föderation
am 14. Oktober 2005
außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 6. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. L ä u f e r
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über jugendpolitische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass der bilaterale
Austausch Jugendlichen sowie Schülerinnen und Schülern aller
und
Regionen, aus allen gesellschaftlichen Bereichen und sozialen
die Regierung der Russischen Föderation, Schichten beider Länder, bei gleichen Zugangschancen offen
steht.
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
(3) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der Jugend-
und Schüleraustausch auf nationaler, regionaler und lokaler
auf der Grundlage des Abkommens vom 16. Dezember 1992
Ebene sowohl in Gruppen als auch auf individueller Grundlage
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
durchgeführt wird, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer
der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zu-
gesellschaftlichen Organisation.
sammenarbeit und gemäß dem Abkommen vom 10. Dezember
2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Gegenstand des Abkommens sind nicht der Austausch
und der Regierung der Russischen Föderation über die Erleich- von Jugendlichen zu Zwecken des Studiums oder der wissen-
terung des Reiseverkehrs von Staatsangehörigen der Bundes- schaftlichen Arbeit sowie auf dem Gebiet des Leistungssports.
republik Deutschland und Staatsangehörigen der Russischen
Föderation, Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien fördern die Herstellung von Kontak-
auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 2003
ten, gegenseitige Besuche und Erfahrungsaustausche zwischen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Russischen Föderation über das Erlernen der 1. Jugendorganisationen aus gesellschaftlichen, politischen, kul-
deutschen Sprache in der Russischen Föderation und der russi- turellen, sportlichen, beruflichen und anderen Bereichen;
schen Sprache in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Jugendlichen in Ausbildung und Beruf, darunter zwischen
jungen Arbeiterinnen und Arbeitern, Angestellten und Fach-
geleitet vom gemeinsamen Bestreben, die traditionell freund- kräften aus allen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen;
schaftlichen Verbindungen zwischen den Völkern beider Staaten
zu entwickeln, 3. Schulen und anderen Einrichtungen der allgemeinen und
beruflichen Bildung;
überzeugt davon, dass die junge Generation Deutschlands 4. jungen Menschen, die eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen
und Russlands eine grundlegende Rolle bei der Gestaltung von ihres zivilgesellschaftlichen Engagements leisten;
Gegenwart und Zukunft der deutsch-russischen Beziehungen
spielt, 5. jungen Menschen mit Behinderungen sowie Fachkräften der
Behindertenarbeit;
in dem Bewusstsein, dass die junge Generation einen wesent- 6. Vertreterinnen und Vertretern von Jugendorganisationen so-
lichen Beitrag zum Aufbau eines neuen Europas leistet und in wie Fachkräften der Jugendhilfe;
dem Bestreben, unter Berücksichtigung der innerstaatlichen
7. jungen Politikerinnen und Politikern und jungen Vertreterin-
Bestimmungen und des Rechts der Europäischen Union auf der
nen und Vertretern staatlicher und kommunaler Behörden,
Grundlage der Gegenseitigkeit,
einschließlich aus Partnerstädten.
die Entwicklung und Erleichterung des Jugend- und Schüler- (2) Die Austauschprogramme werden aufgrund direkter gegen-
austausches zu fördern, handelnd im Interesse der weiteren seitiger Absprachen zwischen Jugendverbänden und Jugend-
Entwicklung der beiderseitig vorteilhaften jugendpolitischen gruppen, die in der Jugendhilfe tätigen Institutionen und Organi-
Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland sationen sowie Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen in
und der Russischen Föderation, eigener Verantwortung durchgeführt.
in dem Bestreben, die bilaterale Jugend- und Schülerzusam- Artikel 3
menarbeit zu erweitern und ihr neue Impulse zu verleihen,
(1) Die Vertragsparteien fördern folgende Programme und
sind wie folgt übereingekommen: Formen des Jugend- und Schüleraustausches:
1. gemeinsame Veranstaltungen zum vertieften gegenseitigen
Artikel 1 Kennenlernen und zur besseren Verständigung;
2. Austausch zwischen Bildungseinrichtungen, einschließlich
(1) Die Vertragsparteien fördern gemäß den jeweiligen inner-
des Austausches von Lehrerinnen und Lehrern sowie
staatlichen Bestimmungen in jeder Weise die Entwicklung all-
Dozentinnen und Dozenten;
seitiger Verbindungen und der freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Jugend beider Länder durch Begegnungen, Aus- 3. gemeinsame Veranstaltungen zu gesellschaftspolitischen,
tausch und Vertiefung der Zusammenarbeit auf der Grundlage geschichtlichen, sozialökonomischen, ökologischen und
der Gegenseitigkeit. rechtlichen Fragen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 113
4. gemeinsame Veranstaltungen zu Fragen von Kultur, Wis- (3) Die Verfahrensfragen der Berufung werden von beiden
senschaft, Technik und Sport; Seiten gesondert geregelt.
5. Austausch und gemeinsame Aktivitäten von jungen Freiwil- (4) Der Jugendrat legt die inhaltlichen Schwerpunkte der
ligen im Rahmen ihres zivilgesellschaftlichen Engagements; Zusammenarbeit und die förderpolitischen Leitlinien für den
Austausch fest. Er erarbeitet Qualitätskriterien auf der Grund-
6. Jugend- und Schüleraustausch im Rahmen von Städte-
lage von Auswertungen und Erfahrungen des Austausches. Er
partnerschaften und von Partnerbeziehungen zwischen
kann Programme und Projekte zur Förderung vorschlagen und
anderen Gebietskörperschaften;
den staatlichen Behörden und allen am Austausch beteiligten
7. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch Einrichtungen und Organisationen Empfehlungen geben.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe und Jugendpolitik;
(5) Der Jugendrat kann zur Durchführung seiner Aufgaben
8. gemeinsame Maßnahmen zur Fortbildung und Qualifizie- Arbeitsgremien bilden.
rung von Fachkräften der Jugendhilfe, einschließlich Prakti-
ka und Hospitationen; (6) Der Jugendrat tritt mindestens einmal jährlich aufgrund
gegenseitiger Absprache abwechselnd in der Bundesrepublik
9. Zusammenarbeit von Vertretungen von Jugendverlagen Deutschland und der Russischen Föderation zusammen.
und Massenmedien sowie Austausch junger Journalistin-
nen und Journalisten;
Artikel 5
10. gemeinsame Kolloquien zum Informationsaustausch über
wissenschaftliche Forschungsprogramme und Erfahrungs- (1) Zur Umsetzung dieses Abkommens richten beide Ver-
austausch zu wissenschaftlichen Forschungen auf dem tragsparteien entsprechend den Zuständigkeiten und der jewei-
Gebiet der Jugendpolitik; ligen innerstaatlichen Bestimmungen in ihren Staaten nationale
Koordinierungsbüros ein. Beide Koordinierungsbüros sollen den
11. gemeinsame Veranstaltungen mit jungen Kulturschaffen- gleichen Namen und das gleiche Emblem haben.
den und jungen Künstlerinnen und Künstlern;
(2) Jede der Vertragsparteien beruft ein Kuratorium für ihr
12. gemeinsame freiwillige berufliche Praktika mit dem Ziel, die Koordinierungsbüro. Jedes Kuratorium gibt Empfehlungen über
Alltagskultur näher kennen zu lernen und Einblicke in die die generelle Ausrichtung und Schwerpunkte der Arbeit des
Ausbildungs- und Arbeitswelt zu bekommen; jeweiligen Koordinierungsbüros sowie zu deren Zusammenar-
13. Veranstaltungen zum Erlernen und zur Vertiefung der beit. Jedes Kuratorium übt die Kontrolle über die Tätigkeit des
Kenntnisse der deutschen Sprache in der Russischen jeweiligen nationalen Koordinierungsbüros aus. Die Kontrolle
Föderation und der russischen Sprache in der Bundesrepu- über die Verwendung der finanziellen Mittel erfolgt auf der
blik Deutschland; Grundlage der innerstaatlichen Bestimmungen beider Länder.
Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Einrichtung und
14. Durchführung von gemeinsamen Jugendlagern; der Tätigkeit der nationalen Koordinierungsbüros und Kuratorien
15. gemeinsame Teilnahme an multilateralen Aktionen und werden von den Vertragsparteien gesondert im gegenseitigen
Programmen der Jugend im Rahmen europäischer und Einvernehmen und im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen
internationaler Organisationen unter Berücksichtigung der Bestimmungen geregelt.
jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen beider Länder; (3) Die Koordinierungsbüros nehmen folgende Aufgaben
16. Teilnahme an weiteren Programmen und Projekten der wahr:
Zusammenarbeit, soweit sie den Zielen dieses Abkommens
1. Aufbereitung und Verbreitung von Informationen unter
dienen und den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen
Jugendlichen, Jugendverbänden und -organisationen
entsprechen.
sowie Bildungseinrichtungen in beiden Staaten über Mög-
(2) Die Vertragsparteien nutzen im Jugend- und Schüleraus- lichkeit der Teilnahme am deutsch-russischen Jugend- und
tausch Erfahrungen interkultureller Verständigung von jungen Schüleraustausch;
Menschen aus Migrantenfamilien.
2. Anregung der Entwicklung von Austauschen und die Her-
(3) Die Teilnehmenden am Jugend- und Schüleraustausch stellung und Vertiefung von Kontakten zwischen am Aus-
werden vorzugsweise in Jugendzentren, Lagern der Erholung, tausch interessierten Organisationen;
Jugendhotels, Wohnheimen oder in Familien untergebracht.
3. Unterstützung von Einrichtungen, Organisationen, Bildungs-
Hinsichtlich der Wohnorte der Teilnehmenden und der Orte, an
einrichtungen und Jugendgruppen, die in der bilateralen
denen Austauschbegegnungen stattfinden, streben die Ver-
Jugendzusammenarbeit tätig sind;
tragsparteien aufgrund gegenseitiger Absprachen die Berück-
sichtigung aller Regionen in der Bundesrepublik Deutschland 4. Durchführung von Partnerbörsen, Seminaren und Konfe-
und der Russischen Föderation an. renzen zur deutsch-russischen Jugendzusammenarbeit,
(4) In Anerkennung der wichtigen Rolle von Kenntnissen der darunter auch mit allgemein bildenden Schulen und Berufs-
jeweils anderen Sprache für das gegenseitige Verständnis und schulen;
die Schaffung von wirksamen Jugendkontakten ermutigen die 5. Unterstützung bei der Qualifizierung von Fachkräften der
Vertragsparteien den Unterricht und die Verbreitung der deut- Jugendhilfe und von Lehrkräften, einschließlich Praktika
schen Sprache in der Russischen Föderation und der russi- und Hospitationen;
schen Sprache in der Bundesrepublik Deutschland.
6. Beratung von Teilnehmenden an gemeinnützigen freiwilligen
Arbeitseinsätzen von Jugendlichen beider Länder im Rah-
Artikel 4 men eines zivilgesellschaftlichen Engagements;
(1) Zur Umsetzung und Entwicklung der Jugendzusammen- 7. Ausarbeitung von Vorschlägen, die auf die Entwicklung
arbeit richten die Vertragsparteien einen „Deutsch-Russischen neuer Formen und Bereiche der bilateralen und multilatera-
Rat für jugendpolitische Zusammenarbeit“ – im Weiteren len Jugendzusammenarbeit gerichtet sind;
„Jugendrat“ genannt – ein.
8. Unterstützung von Organisationen und Einrichtungen, die
(2) Jede der Vertragsparteien beruft aus Vertreterinnen und
an der Jugendzusammenarbeit und dem Austausch teil-
Vertretern von staatlichen sowie kommunalen Stellen und
nehmen, auch bei der Beantragung von Visa;
gesellschaftlichen Organisationen sowie von Förderern, unter-
stützenden Institutionen und Stiftungen die Mitglieder des 9. Förderung von Programmen und Projekten zum Erlernen
Jugendrates auf paritätischer Grundlage. und zur Vertiefung der jeweils anderen Sprache;
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006
10. Erschließung verschiedener Finanzierungsquellen, ein- Artikel 7
schließlich nichtöffentlicher Mittel;
Dieses Abkommen schließt nicht die Möglichkeit der Entwick-
11. Ausarbeitung von Empfehlungen an Behörden und an den lung anderer Kontakte und Projekte auf dem Gebiet des
Jugendrat; Jugend- und Schüleraustausches aus.
12. Öffentlichkeitsarbeit für die deutsch-russische jugend-
politische Zusammenarbeit. Artikel 8
Die Vertragsparteien informieren sich über die Umsetzung
Artikel 6 dieses Abkommens.
(1) Die Vertragsparteien schaffen in Übereinstimmung mit
den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen die finanziellen Artikel 9
Rahmenbedingungen zur Intensivierung und Ausweitung des
Jugend- und Schüleraustausches. Die Förderung der Maßnah- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
men erfolgt aus öffentlichen und privaten Mitteln auf föderaler, tragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen
regionaler und kommunaler Ebene unter Berücksichtigung glei- innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
cher Möglichkeiten der Teilnahme an den Austauschmaßnah- Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs
men. der letzten Notifikation.
(2) Die Anzahl der Einzelaktivitäten und der Teilnehmenden
aus beiden Staaten soll ausgeglichen sein. Artikel 10
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren die devisenlose Durch- Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
führung des Austausches: geschlossen. Es verlängert sich jeweils stillschweigend um
weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der Vertragspar-
1. Die empfangende Seite trägt alle Kosten für den Aufenthalt,
teien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Gel-
insbesondere Unterkunft, Verpflegung sowie für schnelle
tungsdauer schriftlich gekündigt wird.
und dringende medizinische Hilfe in Fällen, die ein umgehen-
des medizinisches Eingreifen erfordern. Sie trägt ebenfalls
die Kosten für das Programm und gegebenenfalls für von ihr Artikel 11
veranstaltete Reisen. Falls nichts anderes vereinbart wird,
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen
stellt die empfangende Seite die Dolmetscherin/den Dolmet-
vom 13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
scher.
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen
2. Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise bis Sowjetrepubliken über Jugendaustausch im Verhältnis zwischen
zum vereinbarten Bestimmungsort bei der empfangenden der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Födera-
Seite und zurück. tion außer Kraft.
Geschehen zu Schleswig am 21. Dezember 2004 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Renate Schmidt
Wilfried Grolig
Für die Regierung der Russischen Föderation
Fursenko
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 115
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Änderungsprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
zum Schutz der für Versuche und andere
wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
Vom 9. Januar 2006
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 zu dem Änderungspro-
tokoll vom 22. Juni 1998 (BGBl. 2004 II S. 986) zum Europäischen Übereinkom-
men zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke ver-
wendeten Wirbeltiere (BGBl. 1990 II S. 1486) wird bekannt gemacht, dass das
Protokoll nach seinem Artikel 5 für die
Bundesrepublik Deutschland am 2. Dezember 2005
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 24. September 2004 beim
Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner am 2. Dezember 2005 in Kraft getreten für
Bulgarien Niederlande
Dänemark Norwegen
Europäische Gemeinschaft Schweden
Finnland Schweiz
Frankreich Spanien
Griechenland Tschechische Republik
Mazedonien, ehemalige jugosla- Vereinigtes Königreich
wische Republik Zypern.
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 9. Januar 2006
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für
Liberia am 16. September 2006
in Kraft treten.
L i b e r i a hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 46 Abs. 2
Buchstabe a notifiziert, dass es Muster Aa als Gefahrenwarnzeichen und Mus-
ter B2a als Haltzeichen gewählt hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. April 2004 (BGBl. II S. 659).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 115
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Änderungsprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
zum Schutz der für Versuche und andere
wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
Vom 9. Januar 2006
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 zu dem Änderungspro-
tokoll vom 22. Juni 1998 (BGBl. 2004 II S. 986) zum Europäischen Übereinkom-
men zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke ver-
wendeten Wirbeltiere (BGBl. 1990 II S. 1486) wird bekannt gemacht, dass das
Protokoll nach seinem Artikel 5 für die
Bundesrepublik Deutschland am 2. Dezember 2005
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 24. September 2004 beim
Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner am 2. Dezember 2005 in Kraft getreten für
Bulgarien Niederlande
Dänemark Norwegen
Europäische Gemeinschaft Schweden
Finnland Schweiz
Frankreich Spanien
Griechenland Tschechische Republik
Mazedonien, ehemalige jugosla- Vereinigtes Königreich
wische Republik Zypern.
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 9. Januar 2006
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für
Liberia am 16. September 2006
in Kraft treten.
L i b e r i a hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 46 Abs. 2
Buchstabe a notifiziert, dass es Muster Aa als Gefahrenwarnzeichen und Mus-
ter B2a als Haltzeichen gewählt hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. April 2004 (BGBl. II S. 659).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über das Einheitliche Scheckgesetz
und des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete
des internationalen Scheckprivatrechts
Vom 9. Januar 2006
I.
Das Abkommen vom 19. März 1931 über das Einheitliche Scheckgesetz
(RGBl. 1933 II S. 537) ist nach seinem Artikel VII in Kraft getreten für
Liberia am 15. Dezember 2005.
II.
Das Abkommen vom 19. März 1931 über Bestimmungen auf dem Gebiete
des internationalen Scheckprivatrechts (RGBl. 1933 II S. 537, 594) ist nach sei-
nem Artikel 15 in Kraft getreten für
Liberia am 15. Dezember 2005.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
9. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1363) und 25. Juni 1976 (BGBl. II S. 1243).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Military Professional Resources, Inc.“,
„Northrop Grumman Information Technology“ und „Camber Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-09-06, DOCPER-AS-13-04 und DOCPER-AS-27-03)
Vom 9. Januar 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. Dezember 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unterneh-
men „Military Professional Resources, Inc.“, „Northrop Grumman Information
Technology“ und „Camber Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-09-06, DOCPER-
AS-13-04 und DOCPER-AS-27-03) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Dezember 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. L ä u f e r
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über das Einheitliche Scheckgesetz
und des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete
des internationalen Scheckprivatrechts
Vom 9. Januar 2006
I.
Das Abkommen vom 19. März 1931 über das Einheitliche Scheckgesetz
(RGBl. 1933 II S. 537) ist nach seinem Artikel VII in Kraft getreten für
Liberia am 15. Dezember 2005.
II.
Das Abkommen vom 19. März 1931 über Bestimmungen auf dem Gebiete
des internationalen Scheckprivatrechts (RGBl. 1933 II S. 537, 594) ist nach sei-
nem Artikel 15 in Kraft getreten für
Liberia am 15. Dezember 2005.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
9. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1363) und 25. Juni 1976 (BGBl. II S. 1243).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Military Professional Resources, Inc.“,
„Northrop Grumman Information Technology“ und „Camber Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-09-06, DOCPER-AS-13-04 und DOCPER-AS-27-03)
Vom 9. Januar 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. Dezember 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unterneh-
men „Military Professional Resources, Inc.“, „Northrop Grumman Information
Technology“ und „Camber Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-09-06, DOCPER-
AS-13-04 und DOCPER-AS-27-03) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Dezember 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 117
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Dezember 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1806 vom 28. Dezember 2005 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Military Professional Resources, Inc. wird auf der Grundlage
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-09-06 mit einer Lauf-
zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2009 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Anleitung, Ausbildung und Betreuung für Command Sergeants Major in Einsatz-
verbänden und Brigaden, die an Ausbildungsmaßnahmen in einem Combat Trai-
ning Center teilnehmen. Der Schwerpunkt liegt auf Führungsprozessen auf Ebene
der Einsatzverbände und Brigaden, auf Einsätzen, Nachrichtenbeschaffung,
Logistik, Stabsfunktionen, Anforderungen an und Wechselwirkungen zwischen
Gefechtsfeld-Führungssystemen sowie geltenden Einsatzgrundsätzen. Dieser
Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Training Specialist (Anhang IV.1.)
b) Das Unternehmen Northrop Grumman Information Technology wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-13-04 mit
einer Laufzeit vom 16. November 2005 bis 15. November 2009 folgende Dienst-
leistungen erbringen:
Es erbringt für das Verbindungsbüro, Chief, Defense Threat Reduction Agency
(DTRA), technische Unterstützung, Beratung und Hilfestellung im Zusammenhang
mit der Einrichtung und dem fortlaufenden Betrieb einer vorgeschobenen Verbin-
dungsstelle der DTRA für das Hauptquartier des zuständigen Kommandeurs
(Geographic Combatant Command Commander) des European Command
(EUCOM). Es ist für die Kontinuität der Unterstützung zuständig, wodurch Einwei-
sung und Ausbildung von DTRA Liaison Officers bei EUCOM erleichtert werden.
Schafft die inhaltliche Verbindung zwischen DTRA-Programmen und -Initiativen
und EUCOM-Anforderungen, einschließlich spezieller Anforderungen im Zusam-
menhang mit Massenvernichtungswaffen. Unterstützt die Prüfung und Koordina-
tion von EUCOM-Plänen und die Entwicklung von dazugehörigen DTRA-Plänen.
Garantiert die Kontinuität im EUCOM-Verbindungsbüro angesichts der Rotation
militärischer Funktionsträger im Rahmen von Versetzungen. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Force Protection Analyst (Anhang II.3.).
c) Das Unternehmen Camber Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-03 mit einer Laufzeit vom 1. Juli
2005 bis 30. Juni 2006 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer ist für die Vorbereitung von Joint Mission Essential Task Lists
für das Hauptquartier des U.S. European Command (HQ USEUCOM) sowie für die
Einbindung der Task Lists in das Defense Readiness Reporting System zuständig.
Der Auftragnehmer testet und prüft die Software für das Enhanced Status of
Resources and Training System und fungiert als Experte für Einsatzbereitschaft
bei HQ USEUCOM gegenüber teilnehmenden Nationen und USEUCOM nach-
geordneten Kommandos bei der Erkennung und Lösung von komplexen Proble-
men im Zusammenhang mit der Einsatzbereitschaft. Dieser Vertrag umfasst die
folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben ge-
nannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c aufge-
führt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen kann
eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;
die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte
Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Dezember 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1806 vom
28. Dezember 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
28. Dezember 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 119
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-chinesischen Abkommens
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
und über das Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 7. Oktober 1983
Vom 9. Januar 2006
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. August 2005 zu dem Abkommen
vom 1. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBl. 2005 II S. 732) wird bekannt gemacht, dass das Abkom-
men nach seinem Artikel 15 Abs. 1 und der dazugehörige Notenwechsel nach
seiner Inkrafttretensklausel
am 11. November 2005
in Kraft getreten sind.
Nach Artikel 16 Abs. 1 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 7. Okto-
ber 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 1985 II S. 30, 639)
am 11. November 2005
außer Kraft getreten.
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 9. Januar 2006
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation (BGBl. 1986 II S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbin-
dung mit Artikel 71 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Simbabwe am 15. August 2005.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juli 2005 (BGBl. II S. 902).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 119
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-chinesischen Abkommens
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
und über das Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 7. Oktober 1983
Vom 9. Januar 2006
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. August 2005 zu dem Abkommen
vom 1. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBl. 2005 II S. 732) wird bekannt gemacht, dass das Abkom-
men nach seinem Artikel 15 Abs. 1 und der dazugehörige Notenwechsel nach
seiner Inkrafttretensklausel
am 11. November 2005
in Kraft getreten sind.
Nach Artikel 16 Abs. 1 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 7. Okto-
ber 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 1985 II S. 30, 639)
am 11. November 2005
außer Kraft getreten.
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 9. Januar 2006
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation (BGBl. 1986 II S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbin-
dung mit Artikel 71 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Simbabwe am 15. August 2005.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juli 2005 (BGBl. II S. 902).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
und über das Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 24. November 1981
Vom 9. Januar 2006
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 zu dem Abkom-
men vom 25. August 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Aserbaidschan über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2005 II S. 1146)
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2
am 28. Dezember 2005
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Baku am 28. Dezember 2005 ausgetauscht
worden.
Nach Artikel 31 Abs. 3 dieses Abkommens ist das Abkommen vom
24. November 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von Einkommen und Vermögen (BGBl. 1983 II S. 2, 427) im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Aserbaidschan am
28. Dezember 2005 außer Kraft getreten.
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 9. Januar 2006
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über die Erklärung des Ehe-
willens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
(BGBl. 1969 II S. 161) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Liberia am 15. Dezember 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. November 2005 (BGBl. II S. 1276).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
und über das Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 24. November 1981
Vom 9. Januar 2006
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 zu dem Abkom-
men vom 25. August 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Aserbaidschan über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2005 II S. 1146)
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2
am 28. Dezember 2005
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Baku am 28. Dezember 2005 ausgetauscht
worden.
Nach Artikel 31 Abs. 3 dieses Abkommens ist das Abkommen vom
24. November 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von Einkommen und Vermögen (BGBl. 1983 II S. 2, 427) im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Aserbaidschan am
28. Dezember 2005 außer Kraft getreten.
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 9. Januar 2006
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über die Erklärung des Ehe-
willens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
(BGBl. 1969 II S. 161) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Liberia am 15. Dezember 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. November 2005 (BGBl. II S. 1276).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 121
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Übereinkommen
zum Schutz des archäologischen Erbes
und zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 9. Januar 2006
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des
archäologischen Erbes (BGBl. 2002 II S. 2709) wird nach seinem Artikel 14
Abs. 5 für
Dänemark am 17. Mai 2006
in Kraft treten.
Gleichzeitig hat D ä n e m a r k dem Generalsekretär des Europarats bei Hin-
terlegung der Ratifikationsurkunde am 16. November 2005 die K ü n d i g u n g
des Europäischen Übereinkommens vom 6. Mai 1969 zum Schutz archäologi-
schen Kulturguts (BGBl. 1974 II S. 1285) notifiziert.
Nach Artikel 13 Abs. 3 des Übereinkommens wird die Kündigung am 17. Mai
2006 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
13. Juli 2005 (BGBl. II S. 876) und 17. November 2004 (BGBl. II S. 1684).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 9. Januar 2006
Das am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Ver-
bot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Vanuatu am 1. März 2006
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Oktober 2005 (BGBl. II S. 1222).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 121
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Übereinkommen
zum Schutz des archäologischen Erbes
und zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 9. Januar 2006
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des
archäologischen Erbes (BGBl. 2002 II S. 2709) wird nach seinem Artikel 14
Abs. 5 für
Dänemark am 17. Mai 2006
in Kraft treten.
Gleichzeitig hat D ä n e m a r k dem Generalsekretär des Europarats bei Hin-
terlegung der Ratifikationsurkunde am 16. November 2005 die K ü n d i g u n g
des Europäischen Übereinkommens vom 6. Mai 1969 zum Schutz archäologi-
schen Kulturguts (BGBl. 1974 II S. 1285) notifiziert.
Nach Artikel 13 Abs. 3 des Übereinkommens wird die Kündigung am 17. Mai
2006 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
13. Juli 2005 (BGBl. II S. 876) und 17. November 2004 (BGBl. II S. 1684).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 9. Januar 2006
Das am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Ver-
bot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Vanuatu am 1. März 2006
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Oktober 2005 (BGBl. II S. 1222).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Kroatien andererseits
Vom 9. Januar 2006
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2002 zu dem Stabilisie-
rungs- und Assoziierungsabkommen vom 29. Oktober 2001 zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Kroatien andererseits (BGBl. 2002 II S. 1914) wird bekannt gemacht,
dass das Abkommen nach seinem Artikel 129 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Februar 2005
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 18. Oktober 2002 beim
Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Abkommen ist ferner am 1. Februar 2005 in Kraft getreten für
Belgien Kroatien
Dänemark Luxemburg
Europäische Atomgemeinschaft Niederlande
Europäische Gemeinschaft
Österreich
Finnland
Portugal
Frankreich
Griechenland Schweden
Irland Spanien
Italien Vereinigtes Königreich.
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 9. Januar 2006
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBl. 1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Liberia am 16. September 2006
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. März 2005 (BGBl. II S. 372).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Kroatien andererseits
Vom 9. Januar 2006
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2002 zu dem Stabilisie-
rungs- und Assoziierungsabkommen vom 29. Oktober 2001 zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Kroatien andererseits (BGBl. 2002 II S. 1914) wird bekannt gemacht,
dass das Abkommen nach seinem Artikel 129 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Februar 2005
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 18. Oktober 2002 beim
Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Abkommen ist ferner am 1. Februar 2005 in Kraft getreten für
Belgien Kroatien
Dänemark Luxemburg
Europäische Atomgemeinschaft Niederlande
Europäische Gemeinschaft
Österreich
Finnland
Portugal
Frankreich
Griechenland Schweden
Irland Spanien
Italien Vereinigtes Königreich.
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 9. Januar 2006
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBl. 1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Liberia am 16. September 2006
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. März 2005 (BGBl. II S. 372).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 123
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord
von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 9. Januar 2006
I.
Das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBl. 1969 II
S.121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Aserbaidschan am 5. Mai 2004.
nach Maßgabe des Vorbehalts unter II.
Benin am 28. Juni 2004.
Cookinseln am 11. Juli 2005.
II.
A s e r b a i d s c h a n hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, dass es
sich nicht durch Artikel 24 Abs. 1 gebunden betrachtet.
K u b a hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, dass es sich nicht
durch Artikel 24 Abs. 1 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
23. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 100) und 3. September 2001 (BGBl. II
S. 969).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 9. Januar 2006
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1978 II
S. 500) ist nach seinem drittletzten Absatz für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Benin am 30. März 2004.
Litauen am 4. März 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2004 (BGBl. II S. 679).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 123
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord
von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 9. Januar 2006
I.
Das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBl. 1969 II
S.121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Aserbaidschan am 5. Mai 2004.
nach Maßgabe des Vorbehalts unter II.
Benin am 28. Juni 2004.
Cookinseln am 11. Juli 2005.
II.
A s e r b a i d s c h a n hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, dass es
sich nicht durch Artikel 24 Abs. 1 gebunden betrachtet.
K u b a hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, dass es sich nicht
durch Artikel 24 Abs. 1 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
23. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 100) und 3. September 2001 (BGBl. II
S. 969).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 9. Januar 2006
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1978 II
S. 500) ist nach seinem drittletzten Absatz für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Benin am 30. März 2004.
Litauen am 4. März 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2004 (BGBl. II S. 679).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 9. Januar 2006
I.
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesonde-
re als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBl. 1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982
(BGBl. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in
Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des Änderungsprotokolls für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 2. Oktober 2005,
Seychellen am 22. März 2005.
Sudan am 7. Mai 2005.
II.
Die Änderungen von 1987 des vorgenannten Übereinkommens (BGBl. 1995 II
S. 218) sind nach Artikel 10bis Abs. 6 für die
Seychellen am 22. März 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. März 2005 (BGBl. II S. 558).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 9. Januar 2006
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBl. 1975 II S. 1209) ist nach sei-
nem Artikel XXII in Verbindung mit Artikel XXIV Abs. 4 für die
Europäische Organisation für die Nutzung
von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) am 29. September 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. März 2002 (BGBl. II S. 1010).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 9. Januar 2006
I.
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesonde-
re als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBl. 1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982
(BGBl. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in
Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des Änderungsprotokolls für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 2. Oktober 2005,
Seychellen am 22. März 2005.
Sudan am 7. Mai 2005.
II.
Die Änderungen von 1987 des vorgenannten Übereinkommens (BGBl. 1995 II
S. 218) sind nach Artikel 10bis Abs. 6 für die
Seychellen am 22. März 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. März 2005 (BGBl. II S. 558).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 9. Januar 2006
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBl. 1975 II S. 1209) ist nach sei-
nem Artikel XXII in Verbindung mit Artikel XXIV Abs. 4 für die
Europäische Organisation für die Nutzung
von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) am 29. September 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. März 2002 (BGBl. II S. 1010).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006 125
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens,
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
und der Protokolle I, II, III und IV zum VN-Waffenübereinkommen
Vom 9. Januar 2006
I.
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. 1992 II S. 958;
1993 II S. 935; 2004 II S. 1507), wird nach seinem Artikel 5 Abs. 2 für folgenden
weiteren Staat in Kraft treten:
Liberia am 16. März 2006.
II.
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung von Artikel 1 des VN-
Waffenübereinkommens (BGBl. 2004 II S. 1507) ist nach Artikel 8 Abs. 1 Buch-
stabe b in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens für folgenden weite-
ren Staat in Kraft getreten:
Ukraine am 29. Dezember 2005.
Sie wird für
Liberia am 16. März 2006.
in Kraft treten.
III.
Ferner werden
– das Protokoll über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I) – BGBl. 1992 II
S. 958, 967 – nach Artikel 5 Abs. 4 des VN-Waffenübereinkommens
– das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geän-
derten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung)
– BGBl. 1997 II S. 806, 807 – nach seinem Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 8
Abs. 1 Buchstabe b und Artikel 5 Abs. 4 des VN-Waffenübereinkommens
– das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Brandwaffen (Protokoll III) – BGBl. 1992 II S. 958, 975 – nach Artikel 5 Abs. 4
des VN-Waffenübereinkommens
– das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Pro-
tokoll IV) – BGBl. 1997 II S. 806, 827 – nach seinem Artikel 2 in Verbindung
mit Artikel 5 Abs. 4 des VN-Waffenübereinkommens
für
Liberia am 16. März 2006.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juli 2005 (BGBl. II S. 899).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 30. September 1977
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 9. Januar 2006
Das Protokoll vom 30. September 1977 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 2004 II S. 759) ist
nach seiner Inkrafttretensklausel für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Benin am 30. März 2004.
Litauen am 4. März 2004.
Paraguay am 23. September 2004.
Korea, Republik am 16. April 2004.
Serbien und Montenegro am 13. Januar 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Februar 2004 (BGBl. II S. 759).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 9. Januar 2006
Das Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des Artikels 50 Buchsta-
be a des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-
fahrt (BGBl. 1983 II S. 763) ist nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten:
Benin am 30. März 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 89).
Berlin, den 9. Januar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r