1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2006
Gesetz
zu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
Vom 20. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 26. Oktober 2004 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie den in
der Schlussakte enthaltenen Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen
sowie die Schlussakte werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das nach
Artikel 16 vorgesehene Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Abkom-
men zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates
bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
ohne Zustimmung des Bundesrates innerstaatlich in Kraft zu setzen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 1 in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Gleiches gilt für den Zeitpunkt
der Inkraftsetzung nach Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier