58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
Zweite Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 12. Januar 2006
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Binnenschiff- bb) Buchstabe l wird aufgehoben.
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
cc) In Buchstabe p, q und r wird am Anfang je-
chung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt
weils das Wort „über“ gestrichen.
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2186) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 b) In Nummer 26 wird das Wort „oder“ durch ein
Abs. 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes Komma ersetzt.
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi- c) Nummer 27 wird wie folgt geändert:
sationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und aa) Der einleitende Teilsatz „einen Schubverband
Stadtentwicklung: führt und“ wird gestrichen.
bb) Buchstabe a wird zu Nummer 27, und am
Ende der neuen Nummer wird das Komma
Artikel 1 durch das Wort „oder“ ersetzt.
(1) Folgende mit Beschluss (Protokoll 18) der Zentral- cc) Buchstabe b wird aufgehoben.
kommission für die Rheinschifffahrt am 25. November dd) Buchstabe c wird zu Nummer 28, und die
2004 in Straßburg angenommenen Änderungen der Angabe „§ 9.09 Nr. 4“ wird durch die Angabe
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II „§ 9.09 Nr. 2“ ersetzt.
S. 3816), zuletzt geändert durch den Beschluss vom
27. und 28. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 2132), wer-
3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
den hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Be-
schluss wird nachstehend veröffentlicht. a) In Nummer 2b wird die Angabe „0,8 Promille“
durch die Angabe „0,5 Promille“ ersetzt.
(2) Folgende mit Beschlüssen der Moselkommission
in Trier angenommenen Änderungen der Moselschiff- b) Nummer 27 wird wie folgt geändert:
fahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), zuletzt aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 6.32 Nr. 1
geändert durch den Beschluss vom 4. Juni 2003 (BGBl. Satz 1, Nr. 3, 4 Satz 1 oder 3“ durch die Anga-
2003 II S. 2132), werden hiermit auf der Mosel in Kraft be „§ 6.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2“ ersetzt.
gesetzt. Die Änderungen werden mit Beschluss- und
Protokolldaten nachstehend veröffentlicht. bb) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 7.08 Nr. 1
Satz 1 oder Nr. 2“ durch die Angabe „§ 7.08
Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 3“ ersetzt.
Artikel 2
4. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 113 des aa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort „oder“
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert durch ein Komma ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe b wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
1. In Absatz 2 Nr. 2a wird die Angabe „0,8 Promille“
durch die Angabe „0,5 Promille“ ersetzt. cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: „c) entgegen § 1.02 Nr. 4 der Schiffsführer
während der Fahrt oder des Betriebes
a) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
nicht an Bord ist,“.
aa) In Buchstabe k werden die Wörter „über die
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 7.08 Nr. 1 Satz 1“
Regeln für“ gestrichen und die Angabe „§ 6.30
durch die Angabe „§ 7.08 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2“
Nr. 1 bis 4 Satz 2, Nr. 6, § 6.31 Nr. 1 bis 3
ersetzt.
Satz 2 oder § 6.33 Nr. 1“ durch die Angabe
„§ 6.30 Nr. 1 bis 5, § 6.31 Nr. 1 oder 2 oder c) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 7.08 Nr. 2“ durch
§ 6.33“ ersetzt. die Angabe „§ 7.08 Nr. 3 erster Halbsatz“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 59
Artikel 3 3. Absatz 4 Nr. 30 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 6.32 Nr. 1
Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Mosel-
Satz 1, Nr. 2, 4 Buchstabe a erster Halbsatz, Buch-
schifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997
stabe b, Nr. 5 Satz 1 oder 3“ durch die Angabe
(BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 115 des
„§ 6.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2“ ersetzt.
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 7.08 Nr. 1
Satz 1 oder Nr. 2“ durch die Angabe „§ 7.08 Nr. 1
1. Absatz 2 Nr. 12a wird wie folgt gefasst: Satz 1, Nr. 2 oder 3“ ersetzt.
„12a. entgegen § 6.22 Nr. 4 eine gesperrte Wasser-
fläche benutzt,“. 4. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort „oder“
a) Nummer 19 wird wie folgt geändert: durch ein Komma ersetzt.
aa) In Buchstabe k werden die Wörter „über die
bb) In Buchstabe b wird das Komma durch das
Regeln für“ gestrichen und die Angabe „§ 6.30
Wort „oder“ ersetzt.
Nr. 1, 2, 3 Satz 2, Nr. 5, 6, § 6.31 Nr. 1, 2, 3
Satz 2 oder § 6.33 Nr. 1“ durch die Angabe cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„§ 6.30 Nr. 1 bis 5, § 6.31 Nr. 1 oder 2 oder
„c) entgegen § 1.02 Nr. 4 der Schiffsführer
§ 6.33“ ersetzt.
während der Fahrt oder des Betriebes
bb) Buchstabe l wird aufgehoben. nicht an Bord ist,“.
cc) In Buchstabe n wird das Wort „über“ gestri- b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 7.08 Nr. 1 Satz 1“
chen. durch die Angabe „§ 7.08 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2“
b) In Nummer 24 wird nach der Angabe „§ 6.22 Nr. 1“ ersetzt.
die Angabe „ , auch in Verbindung mit Nr. 3“ einge- c) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 7.08 Nr. 2“ durch
fügt und das Wort „oder“ durch ein Komma er- die Angabe „§ 7.08 Nr. 3 erster Halbsatz“ ersetzt.
setzt.
c) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a ein-
gefügt: Artikel 4
„24a. entgegen § 6.22 Nr. 2, auch in Verbindung
mit Nr. 3, eine gesperrte Wasserfläche Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Be-
befährt oder“. schlüsse treten am 1. April 2006 in Kraft.
Berlin, den 12. Januar 2006
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
Anlage 1
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Protokoll 18
Definitive Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss
Die Zentralkommission,
zur definitiven Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, die sich in
der Zwischenzeit in der praktischen Anwendung bewährt haben,
auf Vorschlag ihres Polizeiausschusses,
beschließt die definitive Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 sowie die redaktionellen Anpassungen,
die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind.
Diese Änderungen gelten ab dem 1. April 2006. Die Anordnungen vorübergehender Art zu den in der Anlage aufgeführten Bestim-
mungen, die zu diesem Zeitpunkt noch gelten, werden mit diesem Zeitpunkt aufgehoben.
Anlage zu Protokoll 18
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 6.30 bis 6.34 werden wie folgt gefasst:
„6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
6.31 Stillliegende Fahrzeuge
6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
6.34 (ohne Inhalt)“.
b) Die Angabe zu § 9.09 wird wie folgt gefasst:
„9.09 Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)“.
2. § 1.03 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und sonstige Personen
an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch
Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen
Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft, ist es den in Satz 1 genannten
Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.“
3. § 4.01 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben wer-
den, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge sowie für Glockenzeichen.“
4. § 4.06 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
a) sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit
des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim
Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen
in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den
Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur An-
zeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;
b) sich an Bord eine Person befindet, die das Radarpatent oder ein anderes nach der Verordnung über die Erteilung von
Radarpatenten anerkanntes Zeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden,
auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.
Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrs-
kreis Schiff--Schiff ausgerüstet sein.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 61
5. § 6.20 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe e (nur deutsche Fassung) wird wie folgt geändert:
„e) auf Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.“
6. § 6.20 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
„2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unbe-
rührt.“
7. § 6.22 wird wie folgt gefasst:
„§ 6.22
Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist,
müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.
2. Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen
a) A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine ver-
boten;
b) A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.“
8. Die §§ 6.30 bis 6.34 werden wie folgt gefasst:
„§ 6.30
Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.
2. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den
örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen
Nachrichten geben.
3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit wie möglich frei zu machen.
4. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur fahren, wenn sie auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde
zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.
5. Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz
aufsuchen.
§ 6.31
Stillliegende Fahrzeuge
1. Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Nähe, außerhalb der Häfen oder der durch die zuständige Behörde bestimmten
Liegestellen stillliegen, müssen bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang
geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern, oder sobald und solange sie
das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahr-
zeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen.
2. Fahrzeuge nach Nummer 1, die Sprechfunk nicht benutzen können, müssen, sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2
Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen,
eine Gruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederho-
len.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten
sie nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.
§ 6.32
Mit Radar fahrende Fahrzeuge
1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die Fahrzeugart und die zu befahrende
Strecke erforderlichen Rheinpatent oder neben einem anderen nach der Rheinpatentverordnung zugelassenen Befähi-
gungszeugnis das Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten besitzt, und eine zweite Person,
die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.
Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite
Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.
2. Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist Folgendes zu beachten:
a) bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge oder nähert
es sich einer Strecke, in der sich Fahrzeuge befinden können, die das Radarbild noch nicht erfasst, muss es den entge-
genkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Stand-
ort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen;
b) bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs
eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahr-
zeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen;
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
c) alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die über Sprechfunk angerufen werden, müssen über Sprechfunk antworten, indem sie
ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen. Sie müssen dann mit den entgegenkom-
menden Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen; Kleinfahrzeuge dürfen jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite sie
ausweichen;
d) wenn mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der
Radarfahrt zu Berg
– einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie
– seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, anhalten.
Dies gilt auch für alle Fahrzeuge, die mit Radar fahren, gegenüber Fahrzeugen, die in der Nähe der Fahrrinne stillliegen
und mit denen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.
3. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der
Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
§ 6.33
Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können und einen Liegeplatz aufsuchen müssen, müssen während der
Fahrt zu dieser Stelle Folgendes beachten:
a) Sie müssen so weit wie möglich am Rand der Fahrrinne fahren.
b) Jedes einzeln fahrende Fahrzeug, sowie jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, müssen als
Nebelzeichen „einen langen Ton“ geben; dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
Auf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug.
Der Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine
Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
c) Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten,
indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine
Radarfahrt durchführt und einen Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt
absprechen.
d) Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss
es,
– wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der
Vorbeifahrt anhalten;
– wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, die Fahrrinne so weit und so schnell wie möglich freimachen.
§ 6.34
(ohne Inhalt)“.
9. § 7.08 wird wie folgt gefasst:
„§ 7.08
Wache und Aufsicht
1. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, muss sich ständig eine einsatzfähige
Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Ver-
pflichtung befreien.
2. An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache auf-
halten.
3. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der
Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnis-
se nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.
4. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der
Aufsicht verantwortlich.“
10. § 9.09 wird wie folgt gefasst:
„§ 9.09
Beschränkung der Schifffahrt
zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)
1. Sobald sich zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50) Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit
einer Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von mehr als 22,90 m einer Strecke nähern, in der sich noch nicht wahr-
zunehmende Fahrzeuge befinden können, müssen sie auf dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen Kanal ihre For-
mation und ihren Standort angeben und diese Angaben so oft wie notwendig wiederholen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 63
2. Zu Tal fahrende Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von
mehr als 22,90 m dürfen zu Berg fahrenden Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge
von mehr als 110 m auf den Strecken zwischen
km 575,50 und km 578,50 (Oberspay),
km 606,50 und km 608,50 (Weißenthurm),
km 635,00 und km 637,50 (Unkel),
km 720,50 und km 723,00 (Benrath),
km 740,00 und km 744,00 (Düsseldorf) und
km 784,50 und km 786,50 (Baerl)
nicht begegnen.
Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen von den vorgenannten Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen zu
beachten:
a) bei der Annäherung an diese Strecken müssen sich diese Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mehrmals auf
Kanal 10 über Sprechfunk melden;
b) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit zu Tal fahrenden Schubverbänden oder gekuppelten Fahrzeugen stattfin-
den wird, müssen zu Berg fahrende Schubverbände, gekuppelte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als
110 m unterhalb der Strecken anhalten, bis die Talfahrer diese durchfahren haben;
c) sind zu Berg fahrende Schubverbände, gekuppelte Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m
bereits vorher in die Strecken hineingefahren, müssen zu Tal fahrende Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge ober-
halb der Strecken anhalten, bis die Bergfahrer diese durchfahren haben.
3. Zwischen der Spyck’schen Fähre (km 857,40) und Gorinchem (km 952,50) dürfen die in Nummer 1 genannten Schubverbän-
de und gekuppelten Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zusammengestellt oder aufgelöst werden.“
11. § 9.11 wird wie folgt gefasst:
„§ 9.11
Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck’schen Fähre
Unterhalb der Spyck’schen Fähre (km 857,40) müssen sich die Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter in Fahrtrichtung so weit wie
möglich rechts halten. Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht.“
12. Anlage 6 Buchstabe G wird wie folgt gefasst:
„a) Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen
1 langer Ton, längstens jede
Minute wiederholt § 6.33 Buchstabe b
b) Fahrzeuge in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt
1 langer Ton, wiederholt § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d
c) Stillliegende Fahrzeuge
1 Gruppe von Glockenschlägen,
längstens jede Minute wiederholt § 6.31 Nr. 2“.
13. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Erläuterung zu dem Zeichen A.1a wird wie folgt gefasst:
„A.1a Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar. (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)“.
b) Die Erläuterung zu dem Zeichen A.12 wird wie folgt gefasst:
„A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)“.
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
Anlage 2
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 4.01 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben wer-
den, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge sowie für Glockenzeichen.“
Beschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a
2. § 4.06 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
Beschluss vom 12. Juni 2002, Protokoll 2002-I-4e
a) sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit
des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim
Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen
in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den
Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur
Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;
Beschluss vom 9. Juni 2004, Protokoll 2004-I-4d
b) sich an Bord eine Person befindet, die das Radarpatent oder ein anderes nach der Verordnung über die Erteilung von
Radarpatenten anerkanntes Zeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden,
auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.
Beschluss vom 20. November 2002, Protokoll 2002-II-3c
Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis
Schiff--Schiff ausgerüstet sein.“
Beschluss vom 12. Juni 2002, Protokoll 2002-I-4e
3. § 6.20 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
„2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unbe-
rührt.“
Beschluss vom 9. Juni 2004, Protokoll 2004-I-4d
4. § 6.22 wird wie folgt gefasst:
„§ 6.22
Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist,
müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.
2. Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen
a) A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine ver-
boten;
b) A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.
3. Das Verbot nach Nummer 1 oder 2 gilt auch für Schwimmkörper.
4. Personen, die ohne Benutzung eines Fahrzeugs eine Wassersportart betreiben, dürfen dafür die hinter einem Tafelzeichen A.1
liegende Wasserfläche nicht benutzen.
5. Die gesperrten oder eingeschränkten Wasserflächen können durch eine Reihe von zwei oder mehr Tafelzeichen A.1, A.1a oder
A.12 oder gelben Tonnen mit diesen Tafelzeichen als Toppzeichen gekennzeichnet werden. In diesem Fall bezieht sich das
jeweilige Verbot auf die Wasserfläche, die sich hinter der geraden Verbindungslinie dieser Zeichen befindet.“
Beschluss vom 9. Juni 2004, Protokoll 2004-I-4e
5. Die §§ 6.30 bis 6.34 werden wie folgt gefasst:
„§ 6.30
Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.
2. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den
örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nach-
richten geben.
3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit wie möglich frei zu machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 65
4. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur fahren, wenn sie auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde
zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.
5. Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz
aufsuchen.
§ 6.31
Stillliegende Fahrzeuge
1. Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Nähe, außerhalb der Häfen oder der durch die zuständige Behörde bestimmten
Liegestellen stillliegen, müssen bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang geschal-
tet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern, oder sobald und solange sie das in
§ 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs ver-
nehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen.
2. Fahrzeuge nach Nummer 1, die Sprechfunk nicht benutzen können, müssen, sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buch-
stabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, eine
Gruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten
sie nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.
§ 6.32
Mit Radar fahrende Fahrzeuge
1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die sowohl eine der in der Verordnung über das Fahren von
Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunden für die von ihr geführte Fahrzeugart als auch das Radarpatent nach der
Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt, und eine zweite Person, die mit der
Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.
Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite
Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.
2. Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist Folgendes zu beachten:
a) bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge oder nähert es
sich einer Strecke, in der sich Fahrzeuge befinden können, die das Radarbild noch nicht erfasst, muss es den entgegen-
kommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort
mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen;
b) bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs
eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahr-
zeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen;
c) alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die über Sprechfunk angerufen werden, müssen über Sprechfunk antworten, indem sie
ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen. Sie müssen dann mit den entgegenkom-
menden Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen; Kleinfahrzeuge dürfen jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite sie
ausweichen;
d) wenn mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der
Radarfahrt
– einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie
– seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, anhalten.
Dies gilt auch für alle Fahrzeuge, die mit Radar fahren, gegenüber Fahrzeugen, die in der Nähe der Fahrrinne stillliegen und
mit denen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.
3. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der
Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
§ 6.33
Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können und einen Liegeplatz aufsuchen müssen, müssen während der
Fahrt zu dieser Stelle Folgendes beachten:
a) Sie müssen so weit wie möglich am Rand der Fahrrinne fahren.
b) Jedes einzeln fahrende Fahrzeug, sowie jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, müssen als
Nebelzeichen „einen langen Ton“ geben; dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
Auf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der
Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprech-
verbindung mit ihm verbunden sein.
c) Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten,
indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radar-
fahrt durchführt und einen Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt abspre-
chen.
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
d) Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss
es,
– wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der
Vorbeifahrt anhalten;
– wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, die Fahrrinne so weit und so schnell wie möglich freimachen.
§ 6.34
(ohne Inhalt)“.
Beschluss vom 8. Juni 2005, Protokoll 2005-I-4f
6. § 7.08 wird wie folgt gefasst:
„§ 7.08
Wache und Aufsicht
1. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, muss sich ständig eine einsatzfähige
Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Ver-
pflichtung befreien.
2. An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache auf-
halten.
3. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der
Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnis-
se nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.
4. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der
Aufsicht verantwortlich.“
Beschluss vom 9. Juni 2004, Protokoll 2004-I-4f
7. Anlage 6 Buchstabe G wird wie folgt gefasst:
„a) Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen
1 langer Ton, längstens jede
Minute wiederholt § 6.33 Buchstabe b
b) Fahrzeuge in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt
1 langer Ton, wiederholt § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d
c) Stillliegende Fahrzeuge
1 Gruppe von Glockenschlägen,
längstens jede Minute wiederholt § 6.31 Nr. 2“.
Beschluss vom 8. Juni 2005, Protokoll 2005-I-4f
8. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Erläuterungstext zu dem Tafelzeichen A.1a wird wie folgt gefasst:
„A.1a Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar. (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)“.
b) Der Erläuterungstext und das Bild zu dem Tafelzeichen A.12 werden wie folgt gefasst:
„A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb. (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)“.
Beschluss vom 9. Juni 2004, Protokoll 2004-I-4e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 67
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 5. Dezember 2005
Das in Berlin am 15. März 2005 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über den gegenseitigen Schutz von Verschluss-
sachen ist nach seinem Artikel 17 Abs. 1
am 1. Dezember 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. Dezember 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Entsprechungen
die Regierung der Französischen Republik, (1) Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-
tungsgrade vergleichbar sind:
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – Bundesrepublik Deutschland Französische Republik
in Anbetracht des am 27. Juli 2000 unterzeichneten Rahmen- STRENG GEHEIM TRES SECRET DEFENSE
übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, GEHEIM SECRET DEFENSE
der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem
Königreich Spanien, dem Königreich Schweden und dem Ver- VS-VERTRAULICH CONFIDENTIEL DEFENSE
einigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Maß- VS-NUR FÜR DEN
nahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätig- DIENSTGEBRAUCH siehe Absatz 2
keit der Europäischen Rüstungsindustrie, im Folgenden als
„Rahmenübereinkommen“ bezeichnet, (2) Die Französische Republik behandelt und schützt Infor-
mationen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR DEN
in dem beiderseitigen Wunsch, den Schutz von Verschluss- DIENSTGEBRAUCH der Bundesrepublik Deutschland gemäß
sachen zu gewährleisten, die im Rahmen bereits geschlossener ihren nationalen Gesetzen und Verordnungen über geschützte,
oder noch zu schließender Abkommen über Zusammenarbeit aber nicht eingestufte Informationen, die DIFFUSION
und im Rahmen von Ausschreibungen, Verträgen oder Auf- RESTREINTE entsprechen. Die Bundesrepublik Deutschland
trägen öffentlicher oder privater Stellen der Vertragsparteien behandelt und schützt geschützte, aber nicht eingestufte Infor-
zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden – mationen, die DIFFUSION RESTREINTE entsprechen und die
von der Französischen Republik übermittelt werden, entspre-
sind wie folgt übereingekommen: chend ihren Gesetzen und Rechtsverordnungen für den
Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH.
Artikel 1
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Kennzeichnung
Im Sinne dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestim-
(1) Bei Eingang der von der anderen Vertragspartei stammen-
mungen:
den Verschlusssachen bringt die entgegennehmende Vertrags-
„Verschlusssachen“ bezeichnet Informationen und Materialien partei im Einklang mit den in Artikel 2 festgelegten Entsprechun-
unabhängig von ihrer Form, Natur und Übermittlungsart, die als gen und Bestimmungen ihre eigenen Verschlusssachenstem-
geheimhaltungs- oder schutzbedürftig eingestuft worden sind pel/Schutzmarkierungen darauf an.
und im Interesse der nationalen Sicherheit und nach den inner-
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssa-
staatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertrags-
chen, die im Empfängerstaat aus der übermittelten Verschluss-
parteien eines Schutzes vor Gefährdung, Zerstörung, Unter-
sache entstehen, und für im Empfängerstaat hergestellte
schlagung, Bekanntgabe, Verlust oder Zugang durch eine nicht
Kopien.
ermächtigte und befugte Person bedürfen;
(3) Geheimhaltungsgrade/Schutzmarkierungen werden von
„Verschlusssachenauftrag“ bezeichnet einen Vertrag zwischen der für den Empfänger der Verschlusssache zuständigen Behör-
einer von einer Vertragspartei ermächtigten natürlichen oder de auf Ersuchen der herausgebenden Vertragspartei geändert
juristischen Person (amtlicher/nicht amtlicher Auftraggeber) und oder aufgehoben. Die herausgebende Vertragspartei teilt der
einer von der anderen Vertragspartei ermächtigten natürlichen zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht,
oder juristischen Person (Auftragnehmer), in dessen Rahmen einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben, sechs
Verschlusssachen aus dem Staat des Auftraggebers dem Auf- Wochen im Voraus mit.
tragnehmer zu überlassen oder Mitarbeitern des Auftragneh-
mers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers durchzu-
führen haben, zugänglich zu machen sind. Im Rahmen eines
Artikel 4
Verschlusssachenauftrags können Verschlusssachen auf der
Grundlage der überlassenen Verschlusssachen erzeugt werden; Innerstaatliche Maßnahmen
„herausgebende Vertragspartei“ bezeichnet die Vertragspartei, Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen
die der anderen Vertragspartei eine Verschlusssache aushändigt Gesetze und sonstigen Vorschriften alle geeigneten Maßnah-
oder übermittelt; men, um Verschlusssachen, die nach diesem Abkommen über-
mittelt werden oder beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit
„entgegennehmende Vertragspartei“ bezeichnet die Vertrags-
einem Verschlusssachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie
partei, der von der herausgebenden Vertragspartei eine Ver-
gewähren derartigen Verschlusssachen mindestens den glei-
schlusssache ausgehändigt oder übermittelt wird;
chen Schutz, wie er im Verfahren für eigene Verschlusssachen
„NSB/BSB“ bezeichnet die Nationale Sicherheitsbehörde/ des/der entsprechenden Geheimhaltungsgrads/Schutzmarkie-
Beauftragte Sicherheitsbehörde. rung gilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 69
Artikel 5 Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Rahmenüberein-
kommens besitzt, unterliegt der vorherigen Konsultation mit der
Allgemeine Vorschriften betreffend
herausgebenden Vertragspartei. Das Konsultationsverfahren in
den Zugang Einzelner
Bezug auf solche Personen ist Folgendes:
(1) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs- 1. Die Vertragsparteien benachrichtigen und konsultieren
grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE oder höher einander, wenn Staatsangehörigen von Nichtvertragspartei-
im Rahmen dieses Abkommens ist nach Maßgabe der en des Rahmenübereinkommens der Zugang zu Verschluss-
folgenden Absätze auf natürliche Personen beschränkt, welche sachen aus einem Vorhaben/Programm gewährt werden
die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und für die muss.
eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung entsprechend
dem Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen ausgestellt 2. Dieses Verfahren wird vor Beginn oder gegebenenfalls im
worden ist, zu denen sie Zugang haben müssen. Laufe eines Vorhabens/Programms eingeleitet.
(2) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs- 3. Die übermittelten Informationen sind auf die Staatsangehö-
grads STRENG GEHEIM/TRES SECRET DEFENSE durch eine rigkeit der betreffenden natürlichen Person(en) beschränkt.
natürliche Person mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer 4. Die konsultierte Vertragspartei prüft, ob der Zugang durch
Vertragspartei wird ohne vorherige Genehmigung der heraus- Staatsangehörige einer Nichtvertragspartei des Rahmen-
gebenden Vertragspartei gewährt. übereinkommens annehmbar ist oder nicht.
(3) Der Zugang zu Informationen nach Artikel 2 Absatz 2 5. Solche Konsultationen sind dringlich zu behandeln mit dem
erfolgt lediglich nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ Ziel, Konsens herbeizuführen. Wo dies nicht möglich ist, ist
und bedarf keiner Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung. die Entscheidung des Herausgebers anzunehmen.
(4) Die Ermächtigung für den Zugang wird bei den zustän- (5) Um jedoch den Zugang zu diesen Verschlusssachen zu
digen Behörden der Vertragspartei beantragt, in deren Hoheits- vereinfachen, bemühen sich die Vertragsparteien, in programm-
gebiet der Zugang zu Verschlusssachen erforderlich ist. bezogenen Sicherheitsanweisungen oder anderen geeigneten
Dokumenten, die von den betroffenen NSB/BSB gebilligt sind,
(5) Die Vertragsparteien dürfen Verschlusssachen weder frei- zu vereinbaren, dass derartige Zugangsbeschränkungen we-
geben, bekannt geben oder nutzen noch deren Freigabe, niger streng sein können oder gar nicht erforderlich sind.
Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies
geschieht zu dem von der herausgebenden Vertragspartei fest- (6) Verlangt die herausgebende Vertragspartei aus besonde-
gelegten Zweck und mit den von ihr festgelegten Einschränkun- ren Sicherheitsgründen, dass der Zugang zu Informationen des
gen. Geheimhaltungsgrads/der Schutzmarkierung VS-NUR FÜR
DEN DIENSTGEBRAUCH/DIFFUSION RESTREINTE, VS-VER-
(6) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der herausge- TRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE oder GEHEIM/SECRET
benden Vertragspartei dürfen Verschlusssachen einer der bei- DEFENSE ausschließlich auf natürliche Personen beschränkt
den Vertragsparteien von der anderen Vertragspartei nicht an wird, welche die alleinige Staatsangehörigkeit der entgegenneh-
Drittstaaten oder eine internationale Organisation übermittelt menden Vertragspartei besitzen, so werden diese Informationen
werden. mit dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad und dem Zusatz-
(7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres jeweiligen vermerk „Nur für deutsche und französische Staatsangehörige
Hoheitsgebiets für die Durchführung der im Hinblick auf die Ein- bestimmt“/„SPECIAL FRANCE-ALLEMAGNE“ versehen.
haltung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften erforder-
lichen Sicherheitsinspektionen. Artikel 7
Vergabe von Verschluss-
Artikel 6 sachenaufträgen an Unternehmen
Vorschriften betreffend den Zugang Einzelner (1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags des Geheim-
im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen haltungsgrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE
und GEHEIM/SECRET DEFENSE holt der Auftraggeber über die
(1) Eine von der NSB/BSB oder einer anderen zuständigen für ihn zuständige Behörde bei der für den Auftragnehmer
innerstaatlichen Behörde einer Vertragspartei des Rahmen- zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid ein, um sich
übereinkommens ausgestellte Sicherheitsunbedenklichkeitsbe- vergewissern zu können, ob der in Aussicht genommene Auf-
scheinigung wird von den Vertragsparteien dieses Abkommens tragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zuständige
für eine Beschäftigung anerkannt, bei welcher der Zugang zu Behörde seines Staates unterliegt und ob er die für die Auftrags-
Verschlusssachen im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen durchführung erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen getrof-
der Rüstungsindustrie erforderlich ist. fen hat. Dabei wird das folgende Verfahren angewandt:
(2) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs- 1. Hat der Auftragnehmer die erforderlichen Sicherheitsvorkeh-
grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE oder rungen noch nicht getroffen, so kann die für den Auftrag-
GEHEIM/SECRET DEFENSE durch eine Person mit der allei- geber zuständige Behörde gleichzeitig die für den Auftrag-
nigen Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Rahmen- nehmer zuständige Behörde ersuchen, den Auftragnehmer
übereinkommens wird ohne vorherige Genehmigung der dazu zu veranlassen, dass er die nach den innerstaatlichen
herausgebenden Vertragspartei gewährt. Geheimschutzvorschriften erforderlichen Sicherheitsvorkeh-
(3) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs- rungen trifft, und ihm sodann den entsprechenden Sicher-
grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE oder heitsbescheid auszustellen.
GEHEIM/SECRET DEFENSE durch eine Person, die sowohl die 2. Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn ein
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Rahmenüberein- Unternehmer zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-
kommens als auch die eines anderen Staates der Europäischen den ist oder Bewerbern im Rahmen eines Ausschreibungs-
Union besitzt, wird ohne vorherige Genehmigung der herausge- verfahrens bereits vor Auftragserteilung Verschlusssachen
benden Vertragspartei gewährt. Soweit der Zugang nicht durch übergeben werden müssen.
diesen Absatz erfasst ist, wird nach dem in Absatz 4 beschrie-
3. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für
benen Konsultationsverfahren vorgegangen.
Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei
(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs- enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den
grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE oder Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragneh-
GEHEIM/SECRET DEFENSE durch eine Person, die nicht die mer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entste-
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
henden Verschlusssachen sowie alle Informationen, die der 5. Der Beförderer führt einen Kurierausweis mit sich, den die für
Staat, dem das Unternehmen angehört, benötigt. Neben der die absendende oder die empfangende Stelle zuständige
vollständigen Unternehmensbezeichnung enthalten die Er- Behörde ausgestellt hat.
suchen die Postanschrift des Unternehmens und den Na-
(3) Für die Beförderung von Verschlusssachen des Geheim-
men, die Festnetztelefon- und die Telefaxnummer sowie die
haltungsgrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE
Mailadresse des Sicherheitsbevollmächtigten und den Grad
und höher von erheblichem Umfang werden Transport, Trans-
des Sicherheitsbescheids.
portweg und Begleitschutz in jedem Einzelfall auf der Grundlage
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einan- eines vom Beförderer vorzulegenden Transportplans durch die
der jede wesentliche Änderung des ausgestellten Sicher- zuständigen Behörden nach gegenseitiger Abstimmung fest-
heitsbescheids mit. gelegt.
5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör- (4) Im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen dürfen in
den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstel- dringenden Fällen, das heißt, nur wenn die Verfahren nach Arti-
lung von Sicherheitsbescheiden können schriftlich auf dem kel 8 Absatz 1 den Erfordernissen der Industrie nicht gerecht
diplomatischen Kurierweg, mit der Post oder anderen werden, Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-
Zustelldiensten, per Telefax oder mit Hilfe anderer Mittel der TRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE durch kommerzielle
elektronischen Informationsübertragung übermittelt werden. Kurierdienste übermittelt werden, sofern die folgenden Kriterien
erfüllt sind:
(2) Verschlusssachenaufträge müssen eine Klausel enthalten,
der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist, die zum Schutz 1. Der Kurierdienst ist im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien
von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrungen in Überein- ansässig und hat für die Beförderung von Wertgegenständen
stimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften ein Sicherheitssystem mit Unterschriftsleistung und lücken-
seines Landes zu treffen. losem Nachweis der Verantwortlichkeit für den Gewahrsam
mittels eines Quittungs- und Nachweisbuchs oder eines
(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt elektronischen Ermittlungs-/Nachforschungssystems ein-
dem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung sämtliche gerichtet.
Informationen und Materialien, die einer Verschlusssachenein-
stufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad 2. Der Kurierdienst muss über Annahme und Auslieferung einer
fest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschluss- Sendung ein Quittungs- und Nachweisbuch führen, anhand
sachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Sie hat diese Aufstel- dessen er dem Absender einen Auslieferungsbeleg vorlegt,
lung auch der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde zu oder der Kurier muss auf einem Frachtbeleg mit Registrier-
übermitteln oder deren Übermittlung zu veranlassen. nummern den Empfangsnachweis führen.
(4) Die für den Auftraggeber zuständigen Behörden stellen 3. Der Kurierdienst muss gewährleisten, dass die Sendung
sicher, dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann dem Empfänger innerhalb einer Frist von 24 Stunden bis zu
zugänglich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicher- einem bestimmten Datum und Zeitpunkt überbracht wird.
heitsbescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde 4. Der Kurierdienst kann einen Beauftragten oder Subunter-
vorliegt. nehmer beauftragen. Die Verantwortung für die Einhaltung
der genannten Vorschriften muss jedoch beim Kurierdienst
verbleiben.
Artikel 8
5. Der kommerzielle Kurierdienst muss von der NSB/BSB einer
Übermittlung von Verschlusssachen
der Vertragsparteien zugelassen sein.
(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER- (5) Nach Artikel 2 Absatz 2 gekennzeichnete Informationen
TRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE und höher werden zwi- werden zwischen den Vertragsparteien nach den innerstaat-
schen den Vertragsparteien in der Regel als diplomatisches lichen Vorschriften des Absenders übermittelt, die auch die Nut-
Kuriergepäck von Regierung zu Regierung übermittelt. Die zung kommerzieller Kuriere vorsehen können.
zuständige Behörde bestätigt den Empfang der Verschlusssa-
chen und leitet sie nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheim- (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-
schutzvorschriften an den Empfänger weiter. TRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE und höher dürfen auf
elektronischem Wege nicht im Klartext übermittelt werden.
(2) Würden die Verfahren nach Absatz 1 eine unangemessene Unabhängig von der Art der Übermittlung werden für die Ver-
Verzögerung der Übermittlung bewirken, so können die zu- schlüsselung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads
ständigen Behörden – allgemein oder unter Festlegung von VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE und höher nur
Beschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen des Verschlüsselungssysteme verwendet, die von den betreffenden
Geheimhaltungsgrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL NSB/BSB genehmigt sind.
DEFENSE und GEHEIM/SECRET DEFENSE auf einem anderen
Weg befördert werden dürfen. Diese auf ganz bestimmte Unter- (7) Nach Artikel 2 Absatz 2 gekennzeichnete Informationen
nehmen beschränkte Beförderung erfolgt unter folgenden werden elektronisch (zum Beispiel mittels Punkt-zu-Punkt-
Voraussetzungen: Computerverbindungen) über ein öffentliches Netz wie das
Internet unter Verwendung handelsüblicher, von einer der Ver-
1. Der Beförderer ist bei dem absendenden oder empfangen- tragsparteien des Rahmenübereinkommens zertifizierter und
den Unternehmen fest angestellt oder gehört zur Verwaltung damit von den zuständigen innerstaatlichen Behörden gegen-
und besitzt eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung seitig anerkannter Verschlüsselungssysteme übermittelt oder
mindestens für den Geheimhaltungsgrad der zu begleiten- abgerufen. Telefongespräche, Videokonferenzen oder Übermitt-
den Verschlusssachen. lungen per Fax im dazu vorgesehenen Netz, die Informationen
2. Bei der absendenden Stelle verbleibt ein Verzeichnis der nach Artikel 2 Absatz 2 enthalten, dürfen jedoch im Klartext
beförderten Verschlusssachen; ein Exemplar dieses Ver- erfolgen, wenn ein genehmigtes Verschlüsselungssystem nicht
zeichnisses wird dem Empfänger zur Weiterleitung an die zur Verfügung steht.
zuständige Behörde übergeben.
Artikel 9
3. Die Verschlusssachen sind nach den für die Inlandsbeför-
derung geltenden Bestimmungen verpackt. Besuche außerhalb von Verschlusssachenaufträgen
4. Die Übergabe der Verschlusssachen erfolgt gegen Emp- (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
fangsbescheinigung. kann im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 71
Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen sich diese a) Der Besuch dient einem offiziellen Zweck im Zusammen-
befinden, nur mit vorheriger Erlaubnis der betreffenden inner- hang mit Rüstungstätigkeiten der Vertragsparteien;
staatlichen Behörden gewährt werden. Diese Erlaubnis wird nur
b) die zu besuchende Einrichtung verfügt über den entspre-
Personen erteilt, die eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbeschei-
chenden Sicherheitsbescheid nach Artikel 7, wenn es
nigung für den erforderlichen Geheimhaltungsgrad besitzen und
sich um eine Unternehmenseinrichtung handelt.
die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen.
4. Vor dem Eintreffen des Besuchers in einer Einrichtung muss
(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Überein-
ihr vom Sicherheitsbevollmächtigten der entsendenden Ein-
stimmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren
richtung ein Besuchsantrag mit der Bestätigung über die
Hoheitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, den zustän-
erforderliche Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung
digen Behörden dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zustän-
des Besuchers unmittelbar vorgelegt werden. Zur Feststel-
digen Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldun-
lung der Identität muss der Besucher im Besitz eines Per-
gen mit und stellen den Schutz personenbezogener Daten
sonalausweises/Dienstausweises oder Reisepasses zur Vor-
sicher.
lage bei den Sicherheitsorganen der zu besuchenden Ein-
(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu be- richtung sein.
suchenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgen-
5. Es obliegt den Sicherheitsbevollmächtigten
den Angaben versehen vorzulegen:
a) der entsendenden Einrichtung, zusammen mit ihrer
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die
NSB/BSB sicherzustellen, dass die zu besuchende
Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
Unternehmenseinrichtung im Besitz eines entsprechen-
2. Staatsangehörigkeit des Besuchers; den Sicherheitsbescheids ist;
3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde b) der entsendenden und der zu besuchenden Einrichtung,
oder Stelle, die er vertritt; über die Notwendigkeit des Besuchs Einigung zu erzie-
len.
4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu
Verschlusssachen; 6. Der Sicherheitsbevollmächtigte der zu besuchenden Einrich-
tung muss sicherstellen, dass Listen aller Besucher geführt
5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum; werden, die deren Namen, den Namen der von ihnen vertre-
6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die tenen Organisation, das Ablaufdatum der Sicherheitsun-
besucht werden sollen. bedenklichkeitsbescheinigung, Datum/Daten des Besuchs/
der Besuche und Name(n) der besuchten Person(en) enthal-
ten. Diese Listen sind mindestens fünf Jahre lang aufzube-
Artikel 10 wahren.
Besuche im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen 7. Die NSB/BSB der gastgebenden Vertragspartei ist berech-
tigt, bei Besuchen von mehr als 21 Tagen Dauer eine ent-
(1) Im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen gestattet
sprechende Vorankündigung von ihren zu besuchenden Ein-
jede Vertragspartei Besuche mit Zugang zu in einer Geheim-
richtungen zu verlangen. Diese NSB/BSB kann daraufhin
schutzvereinbarung aufgeführten oder durch eine Vertragspartei
ihre Genehmigung erteilen; sollten jedoch Sicherheitspro-
im Einzelfall zur Verfügung gestellten Verschlusssachen bei ihren
bleme auftreten, so konsultiert sie die NSB/BSB des Be-
staatlichen Stellen, Institutionen und Labors sowie bei indus-
suchers.
triellen Einrichtungen der Auftragnehmer durch zivile und militä-
rische Vertreter der anderen Vertragspartei oder durch Personal 8. Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen des
ihrer Auftragnehmer unter der Voraussetzung, dass der Be- Geheimhaltungsgrads STRENG GEHEIM/TRES SECRET
sucher im Besitz einer entsprechenden Sicherheitsunbedenk- DEFENSE bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die
lichkeitsbescheinigung ist und die Bedingung „Kenntnis nur, zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien. In
wenn nötig“ erfüllt. diesem Fall müssen die Besuchsanträge auf dem amtlichen
Regierungsweg an die zuständigen Sicherheitsbehörden
(2) Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen werden derar-
gerichtet werden.
tige Besuche unmittelbar zwischen der entsendenden und der
zu besuchenden Einrichtung in die Wege geleitet: 9. Besuche im Zusammenhang mit Informationen nach Ar-
tikel 2 Absatz 2 werden auch unmittelbar zwischen der ent-
1. Das gesamte besuchende Personal hält die Sicherheitsvor-
sendenden und der zu besuchenden Einrichtung formlos
schriften der gastgebenden Vertragspartei ein. Besuchern
vereinbart.
gegenüber bekannt gegebene oder zur Verfügung gestellte
Verschlusssachen werden so behandelt, als seien sie der
das besuchende Personal entsendenden Vertragspartei Artikel 11
übergeben worden, und entsprechend geschützt.
Gegenseitige Abstimmung
2. Die unter diesen Buchstaben beschriebenen Vorkehrungen
gelten für Personal der Auftragnehmer und militärische oder (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen
zivile Vertreter der Vertragspartei, die Besuche in von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei
geltenden Bestimmungen über den Schutz von Verschluss-
a) einer Dienststelle oder einer sonstigen staatlichen Stelle sachen Kenntnis.
der anderen Vertragspartei oder
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-
b) den Einrichtungen eines übernationalen oder sonstigen ses Abkommens zu gewährleisten, stimmen sich die zustän-
Rüstungsunternehmens oder seiner Subunternehmer, digen Behörden miteinander ab.
die in einem oder mehreren Ländern der Vertragsparteien
(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der NSB/BSB
des Rahmenübereinkommens ansässig sind, durchzu-
der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen Einver-
führen haben und Zugang zu Verschlusssachen der
nehmen bezeichneten anderen Behörde, Besuche in ihrem
Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/CONFIDEN-
Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden
TIEL DEFENSE und GEHEIM/SECRET DEFENSE benö-
ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Verschluss-
tigen.
sachen/Schutzmarkierungen, die ihr von der anderen Vertrags-
3. Bei diesen Besuchen müssen außerdem die folgenden partei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertrags-
Voraussetzungen erfüllt sein: partei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob diese
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
Informationen ausreichend geschützt werden. Die Einzelheiten Artikel 16
der Besuche werden von den zuständigen Behörden festgelegt;
Aufhebung des Abkommens vom 22. Juni 1978
Artikel 9 gilt entsprechend.
Das Abkommen vom 22. Juni 1978 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Franzö-
Artikel 12
sischen Republik über den gegenseitigen Schutz von Ver-
Verletzung der Bestimmungen über den schlusssachen wird durch dieses Abkommen außer Kraft
gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen gesetzt und ersetzt.
(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen
vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen Vertragspar- Artikel 17
tei umgehend mitzuteilen.
Schlussbestimmungen
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von (1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen den Abschluss
Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden der der verfassungsmäßigen Verfahren, die bei ihr für das Inkrafttre-
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet diese Verletzung began- ten dieses Abkommens erforderlich sind; dieses tritt am ersten
gen wurde, untersucht. Die andere Vertragspartei unterstützt Tag des zweiten Monats nach Eingang der zweiten Notifikation
diese Ermittlungen auf Ersuchen und wird über das Ergebnis in Kraft.
unterrichtet.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen.
Artikel 13
(3) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über
Kosten
jede Änderung, die Auswirkungen auf die Durchführung dieses
Bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen norma- Abkommens haben könnte. Dies gilt insbesondere für die in Arti-
lerweise keine besonderen Kosten. Die einer Vertragspartei kel 2 Absatz 2 definierten Informationen.
möglicherweise entstehenden Kosten werden keinesfalls der
(4) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Ände-
anderen Vertragspartei in Rechnung gestellt.
rung dieses Abkommens beantragen. Es kann im gegenseitigen
Einvernehmen der beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich
Artikel 14 geändert werden. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechen-
Zuständige Behörden den Antrag, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen
über diese Änderung auf.
Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche
Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig (5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
sind. tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund dieses
Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer entstande-
Artikel 15
nen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behandeln,
Verhältnis zu anderen Übereinkünften solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.
Zwischen den beiden Vertragsparteien bestehende besonde- (6) Bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens
re Übereinkünfte, mit denen der Schutz von Verschlusssachen entstehende Meinungsverschiedenheiten werden ausschließlich
geregelt wird, bleiben in Kraft, soweit ihre Bestimmungen nicht durch gegenseitige Konsultationen der Vertragsparteien gere-
im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen. gelt.
Geschehen zu Berlin am 15. März 2005 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas Läufer
Für die Regierung der Französischen Republik
Martin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 73
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Anteon Corporation“ und
„Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-IT-09-02 und DOCPER-IT-03-05)
Vom 13. Dezember 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
15. November 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unterneh-
men „Anteon Corporation“ und „Science Applications International Corpora-
tion“ (Nr. DOCPER-IT-09-02 und DOCPER-IT-03-05) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 15. November 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Dezember 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
Auswärtiges Amt Berlin, den 15. November 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1801 vom 15. November 2005 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend
unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppen-
betreuung geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleich-
terung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Anteon Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-09-02 mit einer Laufzeit vom 29. Septem-
ber 2005 bis 28. März 2006 folgende Dienstleistungen erbringen:
Technische Unterstützung der Computernutzer der 100. Sanitätseinheit (100th
Medical Detachment) sowie der Computernutzer nachgeordneter Dienststellen in
Europa. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Systems Engineer/Site
Manager (Liste II.c.).
b) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-03-05 mit
einer Laufzeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2008 folgende Dienstleistun-
gen erbringen:
Bereitstellung von Hardware und Software, Überwachung der Systemleistung, Feh-
leranalyse und Dokumentation der Fehlerbeseitigung. Die Unterstützung vor Ort
umfasst die Koordinierung der Hardware- und Softwareeinrichtung sowie die Instal-
lation neuer Software-Versionen für die Composite Health Care Systems I und II.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Systems Administrator (Liste I.a.),
Database Administrator (Liste I.b.), Senior Engineer (Liste II.a.), Systems
Engineer/Site Manager (Liste II.c.), System Specialist (Liste III.a.), Software Specia-
list (Liste III.d.), District Manager (Liste IV.a.) und Site Manager (Liste IV.b.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-
der tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 75
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-
den Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genann-
te Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 15. November 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1801
vom 15. November 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 15. November 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“ und
„Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-05-04 und DOCPER-AS-11-18)
Vom 13. Dezember 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
15. November 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unterneh-
men „Icons International Consultants, LLC“ und „Science Applications Inter-
national Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-05-04 und DOCPER-AS-11-18)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 15. November 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Dezember 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 77
Auswärtiges Amt Berlin, den 15. November 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1799 vom 15. November 2005 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mit-
zuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Icons International Consultants, LLC wird auf der Grundlage
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-05-04 mit einer Lauf-
zeit vom 21. Juni 2005 bis 20. Juni 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:
Erstellung kompetenter Beurteilungen und Bereitstellung analytischer Unterstüt-
zung für das Hauptquartier der US-Armee in Europa (USAREUR), speziell für die
Abteilung G3/Truppenschutz, hinsichtlich Angelegenheiten, die die Terrorismus-
bekämpfung und den Truppenschutz betreffen. Erleichterung der raschen Lösung
komplexer Probleme im Zusammenhang mit Reaktionen auf terroristische Bedro-
hungen und ähnlichen Angelegenheiten aus dem Bereich Truppenschutz sowie
der Ausarbeitung von Planungsberatung. Unterstützung bei der Ermittlung und
Ausräumung strategischer, doktrineller und grundsätzlicher Probleme, die sich auf
die Terrorismusbekämpfung und den Truppenschutz auswirken. Festlegung von
Anwenderanforderungen, die sich aus der komplexen und besonderen Natur des
USAREUR-Auftrags unter allen Einsatzbedingungen einschließlich Friedenszeit,
Krisen und Krieg, ergeben. Ausarbeitung von Vorschlägen zu USAREUR-Grund-
sätzen, die alle Aspekte der Terrorismusbekämpfung und des Truppenschutzes im
gesamten Einsatzgebiet regeln. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Force Protection Analyst (Anhang II.3).
b) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-18 mit
einer Laufzeit vom 1. September 2005 bis 31. August 2006 folgende Dienstleistun-
gen erbringen:
Ziel dieses Vertrags ist die Einrichtung einer Abteilung für polizeiliche Aufklärung
(Police Intelligence Operation – PIO) innerhalb des Militärpolizeikommandos
(OPM). Diese PIO-Abteilung erarbeitet u. a. ein nachrichtendienstliches Produkt,
das dem Kommandeur erlaubt, rechtzeitige Entscheidungen in den Bereichen
Strafverfolgung, Terrorismusbekämpfung/Truppenschutz sowie taktische und
nichttaktische Angelegenheiten und Verbrechensbekämpfung zu treffen. Gefor-
dert sind u. a. Auswertung kriminalistischer Erkenntnisse sowie Auswertung in den
Bereichen Spionageabwehr und Truppenschutz. Dieser Vertrag umfasst die fol-
genden Tätigkeiten: Intelligence Analyst (Anhang II. 2).
c) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-19 mit
einer Laufzeit vom 1. September 2005 bis 30. September 2010 folgende Dienst-
leistungen erbringen:
Erstellung von Konzepten und Strukturen für Nachrichtengewinnung, Über-
wachung und Aufklärung (ISR); Organisation und Gestaltung nachrichtendienst-
licher Strukturen zur Zieldatenermittlung, entwirft Operations- und Systemstruktu-
ren als Grundlage nachrichtendienstlicher Fähigkeiten zur Zieldatenermittlung;
Integration der ISR-Funktionen, Ausarbeitung und Realisation der Zielaufklärung
im Einsatzraum sowie von Konzepten, Plänen, Strategien und Strukturen zur
Kampfschadensbeurteilung (BDA). Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkei-
ten: Intelligence Analyst (Anhang II. 2).
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-
schen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-
sels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen kann
eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;
die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte
Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 15. November 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1799
vom 15. November 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 15. November 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 79
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1998
zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
Vom 13. Dezember 2005
I.
Das Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen vom 13. November
1979 (BGBl. 1982 II S. 373) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverun-
reinigung betreffend Schwermetalle (BGBl. 2003 II S. 610) ist nach seinem Arti-
kel 17 Abs. 2 für
Belgien am 6. September 2005
Vereinigtes Königreich am 4. Oktober 2005
in Kraft getreten.
II.
Die Bekanntmachung vom 3. Juni 2005 (BGBl. II S. 636) wird insoweit
b e r i c h t i g t , als das Protokoll nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Lettland am 7. September 2005
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juni 2005 (BGBl. II S. 636).
Berlin, den 13. Dezember 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Vom 13. Dezember 2005
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benach-
richtigung bei nuklearen Unfällen (BGBl. 1989 II S. 434, 435) ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 4 für
Angola am 22. Januar 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juni 2005 (BGBl. II S. 767).
Berlin, den 13. Dezember 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 79
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1998
zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
Vom 13. Dezember 2005
I.
Das Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen vom 13. November
1979 (BGBl. 1982 II S. 373) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverun-
reinigung betreffend Schwermetalle (BGBl. 2003 II S. 610) ist nach seinem Arti-
kel 17 Abs. 2 für
Belgien am 6. September 2005
Vereinigtes Königreich am 4. Oktober 2005
in Kraft getreten.
II.
Die Bekanntmachung vom 3. Juni 2005 (BGBl. II S. 636) wird insoweit
b e r i c h t i g t , als das Protokoll nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Lettland am 7. September 2005
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juni 2005 (BGBl. II S. 636).
Berlin, den 13. Dezember 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Vom 13. Dezember 2005
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benach-
richtigung bei nuklearen Unfällen (BGBl. 1989 II S. 434, 435) ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 4 für
Angola am 22. Januar 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juni 2005 (BGBl. II S. 767).
Berlin, den 13. Dezember 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
Vom 16. Dezember 2005
Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Euro-
parats vom 5. November 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314) ist nach ihrem Artikel 19
Abs. 2 für
Luxemburg am 1. Oktober 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. August 2003 (BGBl. II S. 1476).
Berlin, den 16. Dezember 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 16. Dezember 2005
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(BGBl. 1985 II S. 926) ist nach seinem Artikel 84 Abs. 2 für
Guinea am 16. Oktober 2005
Kiribati am 15. Oktober 2005
Malediven am 14. Oktober 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juli 2005 (BGBl. II S. 796).
Berlin, den 16. Dezember 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
Vom 16. Dezember 2005
Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Euro-
parats vom 5. November 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314) ist nach ihrem Artikel 19
Abs. 2 für
Luxemburg am 1. Oktober 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. August 2003 (BGBl. II S. 1476).
Berlin, den 16. Dezember 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 16. Dezember 2005
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(BGBl. 1985 II S. 926) ist nach seinem Artikel 84 Abs. 2 für
Guinea am 16. Oktober 2005
Kiribati am 15. Oktober 2005
Malediven am 14. Oktober 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juli 2005 (BGBl. II S. 796).
Berlin, den 16. Dezember 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 81
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Atominformation
Vom 16. Dezember 2005
Das Übereinkommen vom 18. Juni 1964 zwischen den Parteien des Nordat-
lantikvertrages über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Atominformation
(BGBl. 1971 II S. 453) ist nach seinem Artikel X Abs. 1 in Kraft getreten für
Lettland am 26. Mai 2005
Slowakei am 13. April 2005.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. April 1971 (BGBl. II S. 453).
Berlin, den 16. Dezember 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 16. Dezember 2005
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Per-
sonen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II
S. 1745 – ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Kiribati am 15. Oktober 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2005 (BGBl. II S. 1276).
Berlin, den 16. Dezember 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 81
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Atominformation
Vom 16. Dezember 2005
Das Übereinkommen vom 18. Juni 1964 zwischen den Parteien des Nordat-
lantikvertrages über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Atominformation
(BGBl. 1971 II S. 453) ist nach seinem Artikel X Abs. 1 in Kraft getreten für
Lettland am 26. Mai 2005
Slowakei am 13. April 2005.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. April 1971 (BGBl. II S. 453).
Berlin, den 16. Dezember 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 16. Dezember 2005
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Per-
sonen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II
S. 1745 – ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Kiribati am 15. Oktober 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2005 (BGBl. II S. 1276).
Berlin, den 16. Dezember 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
Bekanntmachung
des deutsch-niederländischen Vertrags
über den Zusammenschluss
der deutschen Autobahn A 52 und der niederländischen Regionalstraße N 280
Vom 3. Januar 2006
Der in Bonn am 13. April 2005 unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Zusam-
menschluss der deutschen Autobahn A 52 und der niederländischen Regional-
straße N 280 wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, wird im Bundes-
gesetzblatt bekannt gegeben.
Berlin, den 3. Januar 2006
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Hahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 83
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
über den Zusammenschluss der deutschen Autobahn A 52
und der niederländischen Regionalstraße N 280
Die Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Planung, Bauaus-
das Königreich der Niederlande – führung, Betrieb und Erhaltung
Jeder Vertragsstaat führt die auf seinem Hoheitsgebiet erfor-
von der Absicht geleitet, den Straßenverkehr zwischen den
derlichen Planungen und den Bau jeweils auf seinem Hoheitsge-
beiden Staaten sowie den Durchgangsverkehr durch ihre
biet durch; dies gilt auch für den Betrieb und die Erhaltung.
Hoheitsgebiete zu erleichtern, um das transeuropäische Straßen-
netz zu vervollständigen,
Artikel 4
in dem Wunsch, die guten nachbarschaftlichen Verbindungen
zu fördern – Kosten
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für Planung, Bau, Betrieb
sind wie folgt übereingekommen:
und Erhaltung derjenigen Maßnahmen, die auf seinem Hoheits-
gebiet zum Zwecke des Straßenzusammenschlusses errichtet
Artikel 1 werden.
Gegenstand des Vertrages
(1) Die Autobahn A 52 auf dem Hoheitsgebiet der Bundesre- Artikel 5
publik Deutschland und die Regionalstraße N 280 auf dem
Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande werden an der Streitbeilegung
gemeinsamen Staatsgrenze im Raum Niederkrüchten – (1) Jede Streitigkeit über die Auslegung und die Anwendung
Elmpt/Roermond zusammengeschlossen. dieses Vertrages wird auf Verlangen eines Vertragsstaates einem
(2) Die Vertragsstaaten stellen den Zusammenschluss im Schiedsgericht zur Schlichtung vorgelegt.
Jahr 2007 fertig, unter Berücksichtigung des jeweiligen natio- (2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem
nalen Rechtsverfahrens (Planfeststellungsverfahrens). Die Ver- jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder
tragsstaaten stellen bis zu diesem Zeitpunkt auch die An- sich auf den Angehörigen eines Dritten Staates als Obmann eini-
schlussstrecken auf ihren jeweiligen Hoheitsgebieten her. gen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten bestellt wird.
Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann
Artikel 2 innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Ver-
Trassenführung tragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er Meinungsver-
schiedenheiten einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(1) Die Trasse wird auf deutschem Hoheitsgebiet westlich von
Niederkrüchten – Elmpt, auf niederländischem Hoheitsgebiet (3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehal-
östlich von Roermond liegen. Der Zusammenschluss zwischen ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder
der Autobahn A 52 und der Regionalstraße N 280 soll bei Kilo- Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichts-
meter 0,000/25,000 erfolgen. Für die endgültige Linienführung hofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzu-
und den Bau der deutschen Autobahn A 52 und der niederlän- nehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der
dischen Regionalstraße N 280 sind die von den jeweils zustän- Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,
digen deutschen und niederländischen Behörden durchgeführ- so nimmt dessen Vertreter die Ernennungen vor. Besitzt auch
ten Rechtsverfahren maßgeblich. der Vertreter die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertrags-
staaten oder ist auch er verhindert, so nimmt sein Vertreter die
(2) Ein Übersichtsplan mit Darstellung des Regelquerschnitts Ernennungen vor.
ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Anpassung des Regelquer-
schnitts im Grenzbereich erfolgt auf deutscher Seite. Weitere (4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit
Einzelheiten stimmen die jeweils zuständigen deutschen und aufgrund bestehender Verträge und des Völkerrechts. Seine
niederländischen Behörden, die für die Durchführung der Bau- Entscheidungen sind bindend und von den Vertragsstaaten zu
maßnahme verantwortlich sind, miteinander ab. befolgen. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm be-
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
stellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfah- (2) Änderungen und Ergänzungen des Übersichtsplans nach
ren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie Artikel 2 Absatz 2 werden im Wege eines Notenwechsels durch-
die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu glei- geführt.
chen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht das
Verfahren selbst.
Artikel 7
Artikel 6 Inkrafttreten
Geltungsdauer, Vertragsänderungen (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsur-
kunden werden so bald wie möglich in Den Haag ausgetauscht.
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er
kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Ver- (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats
tragsstaaten geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 13. April 2005 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Peter Ammon
Manfred Stolpe
Für das Königreich der Niederlande
K. M. H. P e i j s
2507500 2510000
Y 2501683.629 Y 2511183.629
2502500 2505000
X 5677574.368 X 5677574.368
5677500 5677500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
5675000 5675000
5672500
2502500 2505000 2507500
Y 2501683.629 Y 2508433.629
X 5671149.369 X 5671149.369 85
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
Bekanntmachung
des deutsch-niederländischen Vertrags
über den Zusammenschluss
der deutschen Autobahn A 61 und der niederländischen Autobahn A 74
Vom 3. Januar 2006
Der in Bonn am 13. April 2005 unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Zusam-
menschluss der deutschen Autobahn A 61 und der niederländischen Auto-
bahn A 74 wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, wird im Bundes-
gesetzblatt bekannt gegeben.
Berlin, den 3. Januar 2006
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Hahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 87
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
über den Zusammenschluss der deutschen Autobahn A 61
und der niederländischen Autobahn A 74
Die Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Planung, Bauausführung, Betrieb und Erhaltung
das Königreich der Niederlande – Jeder Vertragsstaat führt die auf seinem Hoheitsgebiet erfor-
derlichen Planungen und den Bau auf seinem Hoheitsgebiet
von der Absicht geleitet, den Straßenverkehr zwischen den durch; dies gilt auch für den Betrieb und die Erhaltung.
beiden Staaten sowie den Durchgangsverkehr durch ihre
Hoheitsgebiete zu erleichtern und um das transeuropäische Artikel 4
Straßennetz zu vervollständigen,
Kosten und Zahlungen
in dem Wunsch, die guten nachbarschaftlichen Verbindungen (1) Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist,
zu fördern – trägt jeder Vertragsstaat die Kosten für Planung, Bau, Betrieb
und Erhaltung derjenigen Maßnahmen, die auf seinem Hoheits-
sind wie folgt übereingekommen:
gebiet zum Zwecke des Autobahnzusammenschlusses errichtet
werden.
Artikel 1
(2) Der Zusammenschluss der Autobahnen erfordert eine
Gegenstand des Vertrages Verlegung der bestehenden Autobahn A 61. Zur Abgeltung der
dadurch der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Mehr-
(1) Die Autobahn A 61 auf dem Hoheitsgebiet der Bundesre-
kosten zahlt das Königreich der Niederlande der Bundesrepu-
publik Deutschland und die Autobahn A 74 auf dem Hoheitsge-
blik Deutschland eine einmalige Pauschale in Höhe von
biet des Königreichs der Niederlande werden an der gemein-
5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro).
samen Staatsgrenze im Raum Venlo zusammengeschlossen.
(3) Die Pauschale nach Absatz 2 Satz 2 wird in zwei Raten
(2) Die Vertragsstaaten stellen den Zusammenschluss im
von jeweils 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhun-
Jahr 2007 fertig unter Berücksichtigung des jeweiligen nationa-
derttausend Euro) gezahlt. Die erste Rate wird nach Baubeginn
len Rechtsverfahrens (Planfeststellungsverfahrens, Trassenbe-
in der Bundesrepublik Deutschland am 15. Januar 2006 fällig,
schluss). Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich
die zweite Rate am Tag, der auf die Verkehrsfreigabe des Auto-
der Niederlande stellen bis zu diesem Zeitpunkt auch die An-
bahnzusammenschlusses folgt. Zurückbehaltungsrechte sind
schlussstrecken auf deutschem und niederländischem Hoheits-
ausgeschlossen. Die Bundesrepublik Deutschland unterrichtet
gebiet her.
das Königreich der Niederlande rechtzeitig über den Baubeginn.
Artikel 2
Artikel 5
Trassenführung
Streitbeilegung
(1) Die Trasse wird auf niederländischem Hoheitsgebiet süd-
(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung und die Anwendung
westlich von Venlo liegen (Plateau-Variante). Der Zusammen-
dieses Vertrages wird auf Verlangen eines Vertragsstaates einem
schluss der deutschen Autobahn A 61 und der niederländischen
Schiedsgericht zur Schlichtung vorgelegt.
Autobahn A 74 soll bei Kilometer 0,000/1,822 erfolgen. Für die
endgültige Linienführung und den Bau der deutschen Auto- (2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem
bahn A 61 und der niederländischen Autobahn A 74 sind die von jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder
den jeweils zuständigen deutschen und niederländischen Be- sich auf den Angehörigen eines Dritten Staates als Obmann eini-
hörden durchgeführten Rechtsverfahren maßgeblich. gen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten bestellt wird.
Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann
(2) Ein Übersichtsplan mit Darstellung des Querschnitts im
innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Ver-
Grenzbereich ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Anpassung
tragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er Meinungsver-
des Regelquerschnitts im Grenzbereich erfolgt auf niederländi-
schiedenheiten einem Schiedsgericht unterbreiten will.
scher Seite. Weitere Einzelheiten stimmen die jeweils zuständi-
gen deutschen und niederländischen Behörden, die für die (3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehal-
Durchführung der Baumaßnahme verantwortlich sind, miteinan- ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder
der ab. Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichts-
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
hofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzu- Artikel 6
nehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der
Geltungsdauer, Vertragsänderungen
Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,
so nimmt dessen Vertreter die Ernennungen vor. Besitzt auch (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er
der Vertreter die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertrags- kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Ver-
staaten oder ist auch er verhindert, so nimmt sein Vertreter die tragsstaaten geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
Ernennungen vor. (2) Änderungen und Ergänzungen des Übersichtsplans nach
Artikel 2 Absatz 2 werden im Wege eines Notenwechsels durch-
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit geführt.
aufgrund bestehender Verträge und des Völkerrechts. Seine
Entscheidungen sind bindend und von den Vertragsstaaten zu Artikel 7
befolgen. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm be- Inkrafttreten
stellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfah-
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsur-
en vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie
kunden werden so bald wie möglich in Den Haag ausgetauscht.
die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu glei-
chen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht das (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats
Verfahren selbst. nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 13. April 2005 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Peter Ammon
Manfred Stolpe
Für das Königreich der Niederlande
K. M. H. P e i j s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 89
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
Bekanntmachung
des deutsch-palästinensischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Januar 2006
Das in Ramallah am 25. Oktober 2005 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-
nisation zugunsten der Palästinensischen Behörde über
Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach seinem Arti-
kel 6
am 25. Oktober 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Januar 2006
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 91
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Palästinensischen Befreiungsorganisation
zugunsten der Palästinensischen Behörde
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensi-
schen Behörde, von der KfW für dieses Vorhaben, bis zur Höhe
und
des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages, ein Darlehen zu
die Palästinensische Befreiungsorganisation erhalten.
zugunsten der Palästinensischen Behörde –
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen- land und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-
sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensi- ten der Palästinensischen Behörde durch andere Vorhaben
schen Behörde, ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben
durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Ver-
zu vertiefen, besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,
oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- kämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finan-
zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in den Palästinensischen Gebieten beizutragen, der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der
Palästinensischen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen zwi-
licht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder (weitere) Finanzierungs-
Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Paläs-
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
tinensischen Behörde vom 28. Mai 2005 –
und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der
KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen:
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
Artikel 1 nahmen nach Artikel 5 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-
Artikel 2
ten der Palästinensischen Behörde oder anderen, von beiden
Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
der KfW folgende Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
41 000 000,– EUR (in Worten: einundvierzig Millionen Euro) für werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
folgende Vorhaben zu erhalten: die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen bezie-
hungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-
1. „Armutsorientierte Kommunalentwicklung“ in Höhe von bis
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
zu 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro);
Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1
2. „Beschäftigungsprogramm IX – Schulbau“ in Höhe von bis Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer
zu 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro); Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden
3. „Beschäftigungsprogramm – Armutsorientierte Infrastruktur Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlos-
VI“ in Höhe von bis zu 11 000 000,– EUR (in Worten: elf Mil- sen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3
lionen Euro), genannten Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2013.
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und
bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschut- (2) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten
zes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittel- der Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht Empfänger der
ständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprü-
Armutsbekämpfung beziehungsweise als Maßnahmen, die der che, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzie-
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen die- rungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantie-
nen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im ren.
Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.
Artikel 3
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben
die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinen- Palästinensischen Behörde stellt die KfW von sämtlichen Steu-
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen- (2) Der im Abkommen vom 25. März 1995 zwischen der
hang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-
Verträge in den Palästinensischen Gebieten erhoben werden. sischen Autonomiebehörde über Finanzielle Zusammenarbeit
(DEG-Beteiligung und Darlehen an Arab Palestine Investment
Artikel 4 Bank – APIB) für die Beteiligung der DEG-Deutsche Investitions-
und Entwicklungsgesellschaft mbH an der Arab Palestine
Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der Investment Bank vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird in
Palästinensischen Behörde überlässt bei den sich aus der Höhe von insgesamt 3 609 158,13 EUR (in Worten: drei Millio-
Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs- nen sechshundertneuntausendeinhundertachtundfünfzig Euro
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im und dreizehn Cent) reprogrammiert und als Finanzierungsbei-
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten trag für die Vorhaben:
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-
men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs- 1. „Begleitmaßnahme zum DEG-Existenzgründungsprogramm“
unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus- in Höhe von bis zu 100 000,– EUR (in Worten: einhunderttau-
schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für send Euro),
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen 2. „Kreditgarantiefonds für Klein- und Mittelunternehmen
Genehmigungen. (KMU)“ in Höhe von bis zu 200 000,– EUR (in Worten: zwei-
hunderttausend Euro),
Artikel 5
3. „Beschäftigungsprogramm – Armutsorientierte Infrastruktur
(1) Der im Abkommen vom 1. August 2001 zwischen der VI“ in Höhe von bis 2 024 109,43 EUR (in Worten: zwei Millio-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen- nen vierundzwanzigtausendeinhundertundneun Euro und
sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensi- dreiundvierzig Cent)
schen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit (Wasserver-
zur Verfügung gestellt, wenn nach Prüfung deren Förderungs-
sorgung Jerusalem Water Undertaking, Wasserverlustreduzie-
würdigkeit festgestellt worden ist, sowie für den
rung Nablus, Abwasserverwertung Al Bireh/Deir Debwan) für
das Vorhaben „Abwasserverwertung Al Bireh/Deir Debwan“ 4. „Studien- und Fachkräftefonds VI“ in Höhe von bis zu
vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird in Höhe von bis zu 1 285 048,70 EUR (in Worten: eine Million zweihundertfünf-
1 022 583,76 EUR (in Worten: eine Million zweiundzwanzigtau- undachtzigtausendachtundvierzig Euro und siebzig Cent).
sendfünfhundertdreiundachtzig Euro und sechsundsiebzig Cent)
reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben
Artikel 6
„Beschäftigungsprogramm – Armutsorientierte Infrastruktur V“
zur Verfügung gestellt, wenn nach Prüfung dessen Förderungs- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
würdigkeit festgestellt worden ist. Kraft.
Geschehen zu Ramallah am 25. Oktober 2005 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Miguel Berger
Für die Palästinensische Befreiungsorganisation
zugunsten der Palästinensischen Behörde
Naser Al-Kidwa
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 93
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Januar 2006
Das in Kairo am 29. Mai 2005 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 wird
nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach
seinem Artikel 6 erfüllt sind.
Bonn, den 6. Januar 2006
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) „Verbesserung des Bewässerungssystems 2, Begleit-
maßnahme“ im Wert von bis zu insgesamt
und
1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttau-
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten – send Euro),
d) „Verbesserung des Bewässerungssystems 3, Begleit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen maßnahme“ im Wert von bis zu insgesamt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro),
Republik Ägypten,
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und schutzes beziehungsweise der sozialen Infrastruktur bezie-
zu vertiefen, hungsweise als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armuts-
bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die För-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- derung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen;
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, 3. einen Finanzierungsbeitrag im Wert von bis zu insgesamt
2 700 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen siebenhundert-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tausend Euro) für den „Studien- und Fachkräftefonds XI“.
in der Arabischen Republik Ägypten beizutragen,
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
5. und 6. Dezember 2004 – Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau für diese Vorhaben ein Darlehen bis zur
sind wie folgt übereingekommen: Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags zu erhalten.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Artikel 1 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch
licht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-
Beträge zu erhalten: haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
1. Darlehen im Wert von bis zu insgesamt 40 800 000,– EUR (in Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-
Worten: vierzig Millionen achthunderttausend Euro) für die lung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maß-
Vorhaben: nahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-
a) „Abfallwirtschaft Kafr El Sheikh und Qena“ im Wert von gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags er-
bis zu insgesamt 12 000 000,– EUR (in Worten: zwölf Mil- füllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Dar-
lionen Euro), lehen, gewährt werden.
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
b) „Verbesserung des Bewässerungssystems 3“ im Wert
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem spä-
von bis zu insgesamt 28 800 000,– EUR (in Worten: acht-
teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
undzwanzig Millionen achthunderttausend Euro),
rungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vor-
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt haben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
worden ist. Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-
Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der
aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Kon-
ditionen lauten für die unter den Buchstaben a und b ange- (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
führten Darlehen: nahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und nach Absatz 4 werden in
Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
– 30 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei), verwendet werden.
– 2,00 vom Hundert Zinsen per annum;
2. Finanzierungsbeiträge im Wert von bis zu insgesamt Artikel 2
20 500 000,– EUR (In Worten: zwanzig Millionen fünfhun- Die Verwendung der in Artikel 1 und Artikel 5 genannten
derttausend Euro) für die Vorhaben: Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
a) „Bau von Grundschulen, Phase VI“ im Wert von bis zu
die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Emp-
insgesamt 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millio-
fängern der Darlehen beziehungsweise Finanzierungsbeiträge
nen Euro),
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
b) „Abwasserentsorgung Kafr El Sheikh, Begleitmaßnah- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die
me“ im Wert von bis zu insgesamt 2 000 000,– EUR (in Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,
Worten: zwei Millionen Euro), soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 95
Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise Artikel 5
Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012. Das im Abkommen vom 4. Juli 2002 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabi-
schen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit 2002
Artikel 3
für das Vorhaben „Förderung der Klein- und Mittelindustrie“ vor-
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die gesehene Darlehen wird in Höhe von bis zu insgesamt
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) repro-
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit grammiert und als Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt
dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vor-
Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden. haben „Verbesserung des Bewässerungssystems 3“ sowie als
Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 5 000 000,– EUR (in Wor-
Artikel 4 ten: fünf Millionen Euro) für das Vorhaben „Entwicklung des
Finanzsektors“ zur Verfügung gestellt, wenn nach Prüfung deren
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren Artikel 6
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch- Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli- lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
chen Genehmigungen. bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Kairo am 29. Mai 2005 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Martin Kobler
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Faiza Aboul Naga
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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