906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006
Zwölfte Verordnung
über Änderungen der Anlagen des TIR-Übereinkommens 1975
Vom 27. September 2006
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die gemäß den Artikeln 59 und 60 des Zollübereinkommens über den inter-
nationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 (TIR-Über-
einkommen 1975, BGBl. 1979 II S. 445), zuletzt geändert durch die Änderungen
vom 20. Dezember 2005 (BGBl. 2005 II S. 1282), angenommenen Änderungen
der Anlagen 1 und 9 des genannten Übereinkommens werden hiermit in Kraft
gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen
Übersetzung veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2006 in Kraft.
Berlin, den 27. September 2006
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
We r n e r G a t z e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006 907
Änderungen
der Anlagen 1 und 9 des TIR-Übereinkommens 1975
(Übersetzung)
Amend Annex 1, Model of the TIR Car- Modifier l’annexe 1, Modèle du carnet Anlage 1, Muster des Carnet TIR: MUS-
net: VERSION 1 and VERSION 2 TIR: VERSION 1 et VERSION 2 TER 1 und MUSTER 2
– Page 1 of cover, box 3 (nom, adresse, – Page 1 de la couverture, case 3 (nom, – Feld 3 (Name, Adresse, Land) auf Sei-
pays/name, address, country) to read as adresse, pays/name, address, country), te 1 des Umschlags erhält folgenden
follows: lire comme suit: Wortlaut:
“(numéro d’identification, nom, adresse, «(numéro d’identification, nom, adresse, „(Identifikations-Nummer, Name, Adres-
pays/identification number, name, pays/identification number, name, se, Land)“
address, country)” address, country)»
– Voucher No. 1 and voucher No. 2, box 4 – Volet n° 1 et volet n° 2, case 4 (nom, – Feld 4 (Name, Adresse und Land) auf
(name, address and country) to read as adresse et pays), lire comme suit: Abschnitt Nr. 1 und Abschnitt Nr. 2
follows: erhält folgenden Wortlaut:
“(identification number, name, address «(Numéro d’identification, nom, adresse „(Identifikations-Nummer, Name, Adres-
and country)” et pays)» se und Land)“
– Certified report, box 5 (Holder of the – Procès-verbal de constat, case 5 – Feld 5 des Protokolls (Inhaber des Car-
carnet) to read as follows: (Titulaire du carnet), lire comme suit: net) erhält folgenden Wortlaut:
“Holder of the carnet (identification «Titulaire du carnet (numéro d’identifica- „Inhaber des Carnet (Identifikations-
number, name, address and country)” tion, nom, adresse et pays)». Nummer, Name, Adresse und Land)“
Amend Annex 9, Part II, Model Authoriza- Modifier la deuxième partie de l’annexe 9, Anlage 9, Teil II, Musterzulassung (MZ),
tion Form (MAF), second paragraph, first Formule type d’habilitation (FTH), deuxième erster Anstrich des Absatzes unterhalb der
indent below the table to read as follows: paragraphe suivant le tableau, lire comme Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
suit:
“– Individual and unique identification (ID) «– Numéro d’identification individuel et „– persönliche Identifikations(ID)-Num-
number assigned to the person by the unique attribué à la personne par mer, die der Person vom bürgenden
guaranteeing association (in coopera- l’association garante (en coopération Verband (in Zusammenarbeit mit der
tion with the international organization avec l’organisation internationale internationalen Organisation, der er
to which it is affiliated) in accordance à laquelle cette dernière est affiliée) angehört) nach einem Standardformat
with a harmonized format. The format conformément à un modèle harmoni- erteilt worden ist. Das Format der ID-
of an ID-number shall be determined sé. Le modèle du numéro d’identifica- Nummer wird vom Verwaltungsaus-
by the Administrative Committee.” tion est établi par le Comité de schuss festgesetzt.“
gestion.».
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006
Verordnung
zu den Änderungen 3, 4 und 5 der Revision 2
der ECE-Regelung Nr. 36
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung großer Fahrzeuge
zur Personenbeförderung hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale
(Verordnung zu den Änderungen 3, 4 und 5
der Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 36)*)
Vom 17. Oktober 2006
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision
des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. 1997 II S. 998), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002
(BGBl. 2002 II S. 1522) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zustän-
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der
zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958
angenommenen Änderungen 3, 4 und 5 der Revision 2 der ECE-Regelung
Nr. 36 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung großer Fahrzeuge
zur Personenbeförderung hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerk-
male (BGBl. 2003 II S. 487) werden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der
Änderungen 3, 4 und 5 der Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 36 wird nach-
stehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Änderung 3 mit Wirkung vom
12. August 2004, hinsichtlich der Änderung 4 mit Wirkung vom 13. November
2004 und hinsichtlich der Änderung 5 mit Wirkung vom 9. November 2005 in
Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 2006
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-
schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006 909
Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,
die nach diesen Vorschriften erteilt wurden*)
Agreement
Concerning the Adoption of Uniform Technical Prescriptions
for Wheeled Vehicles, Equipment and Parts
which can be Fitted and/or be Used on Wheeled Vehicles
and the Conditions for Reciprocal Recognition of Approvals
Granted on the Basis of these Prescriptions*)
Regelung Nr. 36
Revision 2 – Änderung 3
Einheitliche Bedingungen
für die Genehmigung großer Fahrzeuge
zur Personenbeförderung hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale
Ergänzung 9 zur Änderungsserie 03 der Regelung – Datum des Inkrafttretens: 12. August 2004
Regulation No. 36
Revision 2 – Amendment 3
Uniform provisions
concerning the approval of large passenger vehicles
with regard to their general construction
Supplement 9 to the 03 series of amendments – Date of entry into force: 12 August 2004
*) Former title of the Agreement: *) Früherer Titel des Übereinkommens:
Agreement Concerning the Adoption of Uniform Conditions of Ap- Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
proval and Reciprocal Recognition of Approval for Motor Vehicle Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-
Equipment and Parts, done at Geneva on 20 March 1958 zeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung,
abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006
(Übersetzung)*)
Insert a new paragraph 3.2.10.1., to read: Ein neuer Absatz 3.2.10.1 muss lauten:
“3.2.10.1. the intended total number of passengers (Ni ) in each „3.2.10.1 die vorgesehene Gesamtzahl (Ni ) in jedem Teil eines
rigid section of an articulated vehicle.” Gelenkfahrzeugs.“
Paragraph 5.6.1.6., amend to read: Absatz 5.6.1.6 muss lauten:
“5.6.1.6. Each rigid section of an articulated vehicle shall be „5.6.1.6 Bei Gelenkfahrzeugen ist jeder starre Teil im Hinblick
treated as a separate vehicle for the purpose of auf die Bestimmung der Mindestzahl und der Lage
determining the minimum number and the position der Ausstiege als Einzelfahrzeug anzusehen. Der
of exits. The connecting passage between them Verbindungsgang zwischen diesen Teilen gilt nicht
shall not be considered as an exit. The number of als Ausstieg. Die Anzahl der Fahrgäste ist für jeden
passengers shall be determined for each rigid sec- starren Teil zu bestimmen. Die Ebene, die im geomet-
tion. The plane, which lies through the geometric rischen Mittelpunkt des Bodens der Drehscheibe
centre of the turning section floor, and perpendicular und senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs bei
to the longitudinal axis of a vehicle, when it moves Geradeausfahrt liegt, gilt als Grenze zwischen den
straight, shall be considered as the border between Teilen.“
sections.”
Paragraph 5.6.10.9., amend to read: Absatz 5.6.10.9 muss lauten:
“5.6.10.9. When the passenger door is opened, the retractable „5.6.10.9 Wenn die Fahrgasttür geöffnet ist, muss die einzieh-
step shall be securely held in the extended position. bare Stufe sicher in der ausgefahrenen Stellung
When a mass of 136 kg is placed in the centre of a gehalten werden. Wenn eine Masse von 136 kg in
single step or a mass of 272 kg is placed in the cen- der Mitte einer einfachen Stufe oder eine Masse von
tre of a double step the deflection at any point on the 272 kg in der Mitte einer doppelten Stufe aufgesetzt
step, measured relative to the body of vehicle, shall wird, darf sich die Stufe an keiner Stelle, gemessen
not exceed 10 mm.” in Bezug zum Aufbau des Fahrzeugs, um mehr als
10 mm durchbiegen.“
*) Entsprechend dem Protokoll vom 13. Mai 2005 über die 100. Bespre-
chung der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstel-
lung einer einheitlichen deutschsprachigen Übersetzung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006 911
Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,
die nach diesen Vorschriften erteilt wurden*)
Agreement
Concerning the Adoption of Uniform Technical Prescriptions
for Wheeled Vehicles, Equipment and Parts
which can be Fitted and/or be Used on Wheeled Vehicles
and the Conditions for Reciprocal Recognition of Approvals
Granted on the Basis of these Prescriptions*)
Regelung Nr. 36
Revision 2 – Änderung 4
Einheitliche Bedingungen
für die Genehmigung großer Fahrzeuge
zur Personenbeförderung hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale
Ergänzung 10 zur Änderungsserie 03 der Regelung – Datum des Inkrafttretens: 13. November 2004
Regulation No. 36
Revision 2 – Amendment 4
Uniform provisions
concerning the approval of large passenger vehicles
with regard to their general construction
Supplement 10 to the 03 series of amendments – Date of entry into force: 13 November 2004
*) Former title of the Agreement: *) Früherer Titel des Übereinkommens:
Agreement Concerning the Adoption of Uniform Conditions of Ap- Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
proval and Reciprocal Recognition of Approval for Motor Vehicle Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-
Equipment and Parts, done at Geneva on 20 March 1958 zeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung,
abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006
(Übersetzung)*)
Paragraph 5.7.8.5.1., amend to read: Absatz 5.7.8.5.1 muss lauten:
“5.7.8.5.1. For a seat behind a partition or other rigid structure „5.7.8.5.1 Vor einem Sitz hinter einer Trennwand oder einem
other than a seat, a minimum clear space in front of anderen starren Aufbauteil außer einem Sitz, muss
each passenger seat shall be provided as shown in ein freier Raum vorhanden sein, der mindestens die
annex 3, figure 8. A partition whose contour corres- in Anhang 3, Abbildung 8 angegebenen Abmessun-
ponds approximately to that of the inclined seat gen aufweist. Eine Trennwand, deren Umriss unge-
back may intrude into this space as provided by fähr dem der schräg gestellten Rückenlehne ent-
paragraph 5.7.8.4.” spricht, darf nach den Vorschriften von Ab-
satz 5.7.8.4 in diesen Raum hineinragen.“
Insert a new paragraph 5.7.8.5.2., to read: Ein neuer Absatz 5.7.8.5.2 lautet:
“5.7.8.5.2. For a seat behind a seat and/or a seat facing the „5.7.8.5.2 Vor einem Sitz hinter einem anderen Sitz und/oder
gangway, a minimum clear foot space of at least einem zu einem Durchgang gerichteten Sitz muss
300 mm depth and a width according to paragraph mindestens ein freier Fußraum vorhanden sein von
5.7.8.1.1., shall be provided as shown in annex 3, wenigstens 300 mm Tiefe und einer Breite nach Ab-
figure 6b. The local presence in this space of seat satz 5.7.8.1.1, wie in Anhang 3, Abbildung 6b darge-
legs and of intrusions as provided by paragraph stellt. In diesen Raum dürfen Beine eines Sitzes und
5.7.8.6.2.3. shall be permitted provided that ad- Teile nach Absatz 5.7.8.6.2.3 hineinragen, sofern
equate space remains for the passengers’ feet. This noch ausreichend Platz für die Füße des Fahrgastes
foot space may partly be situated in and/or above vorhanden ist. Dieser Fußraum kann sich teilweise in
the gangway but shall not create any obstruction und/oder über dem Durchgang befinden, darf aber
when measuring the minimum gangway-width in kein Hindernis beim Messen der Mindestbreite des
accordance with paragraph 5.7.5.” Durchgangs nach Absatz 5.7.5 darstellen.“
Paragraph 5.7.8.5.2., renumber as paragraph 5.7.8.5.3. Absatz 5.7.8.5.2 (alt) wird Absatz 5.7.8.5.3.
Annex 3, Anhang 3
Figure 6, renumber as Figure 6a. Abbildung 6 (alt) wird Abbildung 6a.
Insert a new figure 6b, to read: Eine neue Abbildung 6b lautet:
“Figure 6b „Abbildung 6b
Space for seated passengers behind a seat Raum für sitzende Fahrgäste hinter einem Sitz
and/or a seat facing the gangway und/oder einem zu einem Durchgang gerichteten Sitz
(see paragraph 5.7.8.5.2.) (siehe Absatz 5.7.8.5.2)
” “
*) Entsprechend dem Protokoll vom 13. Mai 2005 über die 100. Bespre-
chung der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstel-
lung einer einheitlichen deutschsprachigen Übersetzung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006 913
Figure 8, amend the title to read: Abbildung 8, die Überschrift muss lauten:
“Figure 8 „Abbildung 8
Space for seated passengers behind a partition or Raum für sitzende Fahrgäste hinter einer Trennwand oder
other rigid structure other than a seat einem anderen starren Aufbauteil außer einem Sitz
(see paragraph 5.7.8.5.1.)” (siehe Absatz 5.7.8.5.1)“
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006
Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,
die nach diesen Vorschriften erteilt wurden*)
Agreement
Concerning the Adoption of Uniform Technical Prescriptions
for Wheeled Vehicles, Equipment and Parts
which can be Fitted and/or be Used on Wheeled Vehicles
and the Conditions for Reciprocal Recognition of Approvals
Granted on the Basis of these Prescriptions*)
Regelung Nr. 36
Revision 2 – Änderung 5
Einheitliche Bedingungen
für die Genehmigung großer Fahrzeuge
zur Personenbeförderung hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale
Ergänzung 11 zur Änderungsserie 03 der Regelung – Datum des Inkrafttretens: 9. November 2005
Regulation No. 36
Revision 2 – Amendment 5
Uniform provisions
concerning the approval of large passenger vehicles
with regard to their general construction
Supplement 11 to the 03 series of amendments – Date of entry into force: 9 November 2005
*) Former title of the Agreement: *) Früherer Titel des Übereinkommens:
Agreement Concerning the Adoption of Uniform Conditions of Ap- Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
proval and Reciprocal Recognition of Approval for Motor Vehicle Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-
Equipment and Parts, done at Geneva on 20 March 1958 zeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung,
abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006 915
(Übersetzung)*)
Paragraph 5.6.1.3., amend to read: Absatz 5.6.1.3 muss lauten:
“5.6.1.3. The minimum number of doors in a vehicle shall be „5.6.1.3 Jedes Fahrzeug muss mindestens zwei Türen
two, either two service doors or one service door haben, entweder zwei Betriebstüren oder eine
and one emergency door.” Betriebstür und eine Nottür.“
*) Zwischen Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgestimmte
deutschsprachige Übersetzung.
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 30. August 2006
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (BGBl. 2001 II S. 1237) zum
Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Dis-
kriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Malediven am 13. Juni 2006.
Moldau am 28. Mai 2006.
Es wird ferner für
Antigua und Barbuda am 5. September 2006
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. März 2006 (BGBl. II S. 367).
Berlin, den 30. August 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über nukleare Sicherheit
Vom 20. September 2006
Das Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit
(BGBl. 1997 II S. 130) ist nach seinem Artikel 31 Abs. 2 für
Kuwait am 9. August 2006
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 13. Juni 2006
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. November 2003 (BGBl. II S. 2001).
Berlin, den 20. September 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 30. August 2006
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (BGBl. 2001 II S. 1237) zum
Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Dis-
kriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Malediven am 13. Juni 2006.
Moldau am 28. Mai 2006.
Es wird ferner für
Antigua und Barbuda am 5. September 2006
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. März 2006 (BGBl. II S. 367).
Berlin, den 30. August 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über nukleare Sicherheit
Vom 20. September 2006
Das Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit
(BGBl. 1997 II S. 130) ist nach seinem Artikel 31 Abs. 2 für
Kuwait am 9. August 2006
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 13. Juni 2006
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. November 2003 (BGBl. II S. 2001).
Berlin, den 20. September 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006 917
Bekanntmachung
einer Änderung des Europäischen Patentübereinkommens
und von Änderungen
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation
Vom 16. Oktober 2006
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat eine Änderung
des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II
S. 649, 826) und Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen
Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915)
und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation vom 20. Okto-
ber 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133, 1148) beschlossen. Die Beschlüsse werden
auf Grund des Artikels X Nr. 1 des Gesetzes über internationale Patentüberein-
kommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) nachstehend bekannt
gemacht:
Beschluss Änderung in Kraft
EPÜ/AusfO/GebO Artikel/Regeln
vom am
1 11. Oktober 2000 Ausführungs- Regeln 38a (neu),
ordnung 94 2. November 2000
2 28. Juni 2001 Ausführungs- Regel 107 Abs. 1
ordnung 2. Januar 2002
3 9. Dezember 2004 Ausführungs- Regel 51 Abs. 4
ordnung 1. April 2005
4 9. Dezember 2004 1. Ausführungs- Regeln 54, 108
ordnung Abs. 4 (neu) 1. April 2005
2. Gebühren- Artikel 2 Nr. 3c
ordnung 1. April 2005
5 9. Dezember 2004 Gebührenordnung Artikel 2 Nr. 12
und 13 1. April 2005
6 9. Dezember 2004 1. Ausführungs- Regel 44a (neu)
ordnung 1. Juli 2005
2. Gebühren- Artikel 2 Nr. 2
ordnung und 6, Artikel 10 1. Juli 2005
7 27. Oktober 2005 Übereinkommen Artikel 97 Abs. 4
und 5 1. Januar 2006
8 15. Dezember 2005 Gebührenordnung Artikel 2 1. April 2006
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2005 (BGBl. II S. 922).
Berlin, den 16. Oktober 2006
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 11. Oktober 2000
zur Änderung der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33
Absatz 1 Buchstabe b,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,
beschließt:
Artikel 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgende neue Regel 38a eingefügt:
„Regel 38a
Ausstellung von Prioritätsunterlagen
Auf Antrag stellt das Europäische Patentamt für den Anmelder eine beglaubigte
Kopie der europäischen Patentanmeldung (Prioritätsunterlage) aus. Der Präsident des
Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen Bedingungen einschließlich der
Form der Prioritätsunterlage und der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu ent-
richten ist.“
2. Regel 94 erhält folgende Fassung:
„Regel 94
Durchführung der Akteneinsicht
(1) Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in
das Original oder in eine Kopie oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespei-
chert sind, in diese Medien gewährt.
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Bedingungen der
Einsichtnahme einschließlich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrich-
ten ist.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 2. November 2000 in Kraft.
Geschehen zu München am 11. Oktober 2000
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006 919
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
zur Änderung der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33
Absatz 1 Buchstabe b,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-
ausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Regel 107 (1) EPÜ erhält folgende Fassung:
„(1) Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 150 Absatz 3 hat der Anmelder
innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in
Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vor-
zunehmen:“
Buchstaben a bis h bleiben unverändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 2. Januar 2002 in Kraft und gilt für alle internationalen Anmel-
dungen, für die an diesem Tag die nach Regel 107 (1) EPÜ vorgeschriebenen Handlungen
noch nicht wirksam vorgenommen worden sind und die Frist für deren Vornahme nach
Regel 107 (1) EPÜ in der bisherigen Fassung noch nicht abgelaufen ist.
Geschehen zu München am 28. Juni 2001
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 9. Dezember 2004
zur Änderung der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33
Absatz 1 Buchstabe b,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,
beschließt:
Artikel 1
Regel 51 (4) der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
„(4) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschließt,
teilt sie dem Anmelder mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen
beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden nicht verlängerbaren
Frist, die nicht kürzer als zwei Monate sein und vier Monate nicht übersteigen darf, die
Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der
Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzurei-
chen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die
Gebühren entrichtet und die Übersetzung einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der für
die Erteilung vorgesehenen Fassung.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2005 in Kraft. Die mit diesem Beschluss geänderte
Regel 51 (4) gilt für europäische Patentanmeldungen, für die bis 1. April 2005 keine Mit-
teilung nach Regel 51 (4) EPÜ in der gegenwärtigen Fassung ergangen ist.
Geschehen zu München am 9. Dezember 2004
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006 921
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 9. Dezember 2004
zur Änderung der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
und der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33
Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-
ausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 54 erhält folgende Fassung:
„Regel 54
Urkunde über das europäische Patent
Sobald die europäische Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Euro-
päische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus.
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt den Inhalt und die Form der
Urkunde sowie die Art und Weise, wie sie übermittelt wird, und legt fest, in welchen
Fällen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.“
2. In Regel 108 wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
„(4) Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf Zustellung einer Mitteilung
nach Absatz 3 verzichtet hat, können noch innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf
der betreffenden Frist wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine
Zuschlagsgebühr entrichtet wird.“
Artikel 2
Artikel 2 Nummer 3c der Gebührenordnung (GebO) erhält folgende Fassung:
„3c. Zuschlagsgebühr für die verspätete 50 % der betreffenden Gebühren,
Einreichung der Übersetzung der jedoch mindestens 500 EUR bei
internationalen Anmeldung oder verspäteter Einreichung der
die verspätete Stellung des Übersetzung und insgesamt
Prüfungsantrags oder die höchstens 1 750 EUR“
verspätete Entrichtung
der nationalen Grundgebühr,
der Recherchengebühr oder der
Benennungsgebühren (Regel 108
Absätze 3 und 4)
Artikel 3
(1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2005 in Kraft.
(2) Die neue Regel 108 (4) EPÜ und der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 2
Nummer 3c GebO gelten für in die europäische Phase eintretende internationale Anmel-
dungen, für die am 1. April 2005 nicht alle in Regel 107 (1) d) EPÜ vorgeschriebenen
Benennungsgebühren wirksam entrichtet wurden und für die die Frist gemäß dieser Regel
noch nicht abgelaufen ist.
Geschehen zu München am 9. Dezember 2004
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 9. Dezember 2004
zur Änderung der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33
Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-
ausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Artikel 2 Nummern 12 und 13 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„12. Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 121 Absatz 2) 200 EUR
13. „Wiedereinsetzungsgebühr (Artikel 122 Absatz 3) 350 EUR“
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2005 in Kraft. Die neuen Beträge der Weiterbe-
handlungsgebühr und der Wiedereinsetzungsgebühr sind für Zahlungen verbindlich, die
ab 1. April 2005 geleistet werden.
(2) Wird die Weiterbehandlungsgebühr oder die Wiedereinsetzungsgebühr innerhalb
von sechs Monaten nach dem 1. April 2005 fristgerecht entrichtet, jedoch nur in der vor
dem 1. April 2005 maßgebenden Höhe, so gilt diese Gebühr als wirksam entrichtet, wenn
die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch
das Europäische Patentamt beglichen wird.
Geschehen zu München am 9. Dezember 2004
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006 923
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 9. Dezember 2004
zur Änderung der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
und der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33
Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-
ausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
Im Vierten Teil, Kapitel II wird die folgende neue Regel 44a aufgenommen:
„Regel 44a
Erweiterter europäischer Recherchenbericht
(1) Zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht ergeht eine Stellungnahme
dazu, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Erfordernis-
se dieses Übereinkommens zu erfüllen scheinen, sofern nicht eine Mitteilung nach
Regel 51 Absatz 2 oder Absatz 4 erlassen werden kann.
(2) Die Stellungnahme nach Absatz 1 wird nicht zusammen mit dem Recherchenbe-
richt veröffentlicht.“
Artikel 2
Die Gebührenordnung wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummern 2 und 6 erhält folgende Fassung:
„2. Recherchengebühr
– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende
europäische Recherche (Artikel 78 Absatz 2, Regel 46
Absatz 1, Regel 112, Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b) 960 EUR
– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT und
Regel 105 Absatz 1) 1 550 EUR
6a. Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 2) 1 280 EUR
6b. Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 2) im Fall einer
internationalen Anmeldung, für die kein ergänzender
europäischer Recherchenbericht erstellt wird
(Artikel 157 Absatz 3a) 1 430 EUR“
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006
2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Rückerstattung von Recherchengebühren
(1) Die für eine europäische oder eine ergänzende europäische Recherche entrich-
tete Recherchengebühr wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische
Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird
oder als zurückgenommen gilt, in dem das Amt mit der Erstellung des Recherchenbe-
richts noch nicht begonnen hat.
(2) Wird der europäische Recherchenbericht auf einen früheren Recherchenbericht
gestützt, den das Amt für eine Patentanmeldung, deren Priorität beansprucht wird,
oder für eine frühere Anmeldung im Sinn des Artikels 76 oder der Regel 15 des Über-
einkommens erstellt hat, so erstattet das Amt gemäß einem Beschluss seines Präsi-
denten dem Anmelder einen Betrag zurück, dessen Höhe von der Art der früheren
Recherche und dem Umfang abhängt, in dem sich das Amt bei der Durchführung der
späteren Recherche auf den früheren Recherchenbericht stützen kann.“
Artikel 3
(1) Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Die neue Regel 44a der Ausführungsordnung gilt für europäische Patentanmeldun-
gen und in die europäische Phase eintretende internationale Patentanmeldungen, die ab
1. Juli 2005 eingereicht werden.
(3) Die neuen Beträge der Recherchengebühr für europäische und ergänzende euro-
päische Recherchen und der Prüfungsgebühr gelten für europäische Patentanmeldungen
und in die europäische Phase eintretende internationale Patentanmeldungen, die ab
1. Juli 2005 eingereicht werden.
(4) Wird die europäische Recherchengebühr für eine ab 1. Juli 2005 eingereichte An-
meldung innerhalb von sechs Monaten nach diesem Datum fristgerecht entrichtet, jedoch
nur in der für vor diesem Datum eingereichte Anmeldungen maßgebenden Höhe, so gilt
diese Gebühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach
einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.
(5) Der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 10 der Gebührenordnung gilt für euro-
päische Patentanmeldungen, die ab 1. Juli 2005 eingereicht werden.
Geschehen zu München am 9. Dezember 2004
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006 925
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 27. Oktober 2005
zur Änderung des Europäischen Patentübereinkommens
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33
Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-
ausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Artikel 97 (4) und (5) EPÜ erhält folgende Fassung:
„(4) Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wird erst an dem
Tag wirksam, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen worden
ist. Dieser Hinweis wird frühestens zwei Monate nach Beginn der in Absatz 2 Buchstabe b
genannten Frist bekannt gemacht.
(5) In der Ausführungsordnung kann vorgesehen werden, dass der Anmelder eine
Übersetzung der Fassung der Patentansprüche, in der die Prüfungsabteilung das euro-
päische Patent zu erteilen beabsichtigt, in den beiden Amtssprachen des Europäischen
Patentamts einzureichen hat, die nicht die Verfahrenssprache sind. In diesem Fall beträgt
die in Absatz 4 vorgesehene Frist mindestens drei Monate. Wird die Übersetzung nicht
rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.“
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 97 (4) und (5) EPÜ gilt für europäische
Patentanmeldungen, für die nach dem 1. Januar 2006 eine Mitteilung nach Regel 51 (4)
EPÜ ergeht.
Geschehen zu München am 27. Oktober 2005
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2005
zur Änderung der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33
Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Artikel 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Im Übereinkommen und seiner
Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren
Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
EUR
1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), nationale
Grundgebühr (Regel 106 Buchstabe a), wenn
– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle
einer internationalen Anmeldung, das Formblatt für
den Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200)
online eingereicht wird 95
– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle
einer internationalen Anmeldung, das Formblatt für
den Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200)
auf Papier eingereicht wird 170
2. Recherchengebühr
– für eine europäische Recherche oder eine
ergänzende europäische Recherche zu einer ab
dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung
(Artikel 78 Absatz 2, Regel 44a, Regel 46 Absatz 1
und Regel 112, Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b) 1 000
– für eine ergänzende europäische Recherche zu
einer vor dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung
(Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b) 720
– für eine internationale Recherche
(Regel 16.1 PCT und Regel 105 Absatz 1) 1 615
3. Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat
(Artikel 79 Absatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der
Entrichtung des siebenfachen Betrags dieser Gebühr
die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten
als entrichtet gelten 80
3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die
Schweizerische Eidgenossenschaft und das
Fürstentum Liechtenstein 80
3b. Zuschlagsgebühr für die verspätete Entrichtung 50 % der betreffenden
der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr Gebühr oder Gebühren,
oder der Benennungsgebühren (Regel 85a) insgesamt jedoch
höchstens 680 EUR
3c. Zuschlagsgebühr für die verspätete Einreichung 50 % der betreffenden
der Übersetzung der internationalen Anmeldung Gebühren, jedoch
oder die verspätete Stellung des Prüfungsantrags mindestens 520 EUR
oder die verspätete Entrichtung der nationalen bei verspäteter Einreichung
Grundgebühr, der Recherchengebühr oder der der Übersetzung
Benennungsgebühren (Regel 108 Absätze 3 und 4) und insgesamt
höchstens 1 820 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006 927
EUR
4. Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
(Artikel 86 Absatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an
– für das 3. Jahr 400
– für das 4. Jahr 425
– für das 5. Jahr 450
– für das 6. Jahr 745
– für das 7. Jahr 770
– für das 8. Jahr 800
– für das 9. Jahr 1 010
– für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr 1 065
5. Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer 10 % der verspätet
Jahresgebühr für die europäische Patentanmeldung gezahlten Jahresgebühr
(Artikel 86 Absatz 2)
6. Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 2)
– für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung 1 490
– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung 1 335
– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte
internationale Anmeldung, für die kein ergänzender
europäischer Recherchenbericht erstellt wird
(Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe a) 1 490
7. Zuschlagsgebühr für die verspätete Stellung des 50 % der Prüfungsgebühr
Prüfungsantrags (Regel 85b)
8. Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr
für die europäische Patentschrift (Artikel 97 Absatz 2
Buchstabe b) bei einer Seitenzahl der für den Druck
bestimmten Anmeldungsunterlagen von
8.1 höchstens 35 Seiten 750
8.2 mehr als 35 Seiten 750 zuzüglich 11 EUR
für die 36. und jede
weitere Seite
9. Druckkostengebühr für eine neue europäische
Patentschrift (Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b)
– Pauschalgebühr 55
10. Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1 und
Artikel 105 Absatz 2) 635
11. Beschwerdegebühr (Artikel 108) 1 065
12. Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 121 Absatz 2) 210
13. Wiedereinsetzungsgebühr (Artikel 122 Absatz 3) 365
14. Umwandlungsgebühr (Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 140) 55
15. Anspruchsgebühr für den elften und jeden weiteren
Patentanspruch (Regel 31 Absatz 1, Regel 51 Absatz 7
und Regel 110 Absatz 1) 45
16. Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 63 Absatz 3) 55
17. Beweissicherungsgebühr (Regel 75 Absatz 3) 55
18. Übermittlungsgebühr für eine internationale
Anmeldung (Artikel 152 Absatz 3) 105
19. Gebühr für die vorläufige Prüfung einer
internationalen Anmeldung (Regel 58 PCT und
Regel 105 Absatz 2) 1 595
20. Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25) 3 185
21. Widerspruchsgebühr (Regeln 40.2 e) und 68.3 e)
PCT, Regel 105 Absatz 3) 1 065“
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2006 in Kraft. Die neuen Beträge der Gebühren
sind für Zahlungen verbindlich, die ab dem 1. April 2006 geleistet werden.
(2) Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. April 2006 fristgerecht
entrichtet, jedoch nur in der vor dem 1. April 2006 maßgebenden Höhe, so gilt diese
Gebühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach einer
entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.
Geschehen zu München am 15. Dezember 2005
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher