Anlage
(zu Artikel 1)
I. Änderungen im Inhaltsverzeichnis
1. 1.6.3 erhält folgenden Wortlaut:
„1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), aufsetzbare und bewegliche Tanks, Batteriefahrzeuge
und Batteriewagen“.
2. 2.2.7.7 erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.7.7 Aktivitätsgrenzwerte und Werkstoffeinschränkungen“.
3. 2.2.7.8 erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.7.8 Grenzwerte der Transportkennzahl (TI), der Kritikalitätssicherheitszahl (CSI) und der Dosisleistungen für Versand-
stücke und Umpackungen“.
4. 3.2.3 erhält folgenden Wortlaut:
„3.2.3 Tabelle C Verzeichnis der zur Beförderung in Tankschiffen zugelassenen gefährlichen Stoffe in numerischer
Reihenfolge“.
5. 5.2.2.2.2 erhält folgenden Wortlaut:
„5.2.2.2.2 Gefahrzettelmuster nach ADR/RID/IMDG-Code“.
6. 5.4.1.1.12 erhält folgenden Wortlaut:
„5.4.1.1.12 reserviert“.
7. 5.4.1.1.13 erhält folgenden Wortlaut:
„5.4.1.1.13 reserviert“.
8. 5.4.1.1.14 erhält folgenden Wortlaut:
„5.4.1.1.14 Sondervorschriften für die Beförderung von erwärmten Stoffen“.
9. 5.4.1.1.15 erhält folgenden Wortlaut:
„5.4.1.1.15 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden“.
10. 5.4.1.1.16 erhält folgenden Wortlaut:
„5.4.1.1.16 Erforderliche Angaben gemäß 3.3 Sondervorschrift 640“.
11. 5.4.1.1.17 erhält folgenden Wortlaut:
„5.4.1.1.17 Sondervorschrift für die Beförderung fester Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß 6.11.4 ADR“.
12. 5.4.1.1.18 erhält folgenden Wortlaut:
„5.4.1.1.18 Sondervorschriften für Beförderung in Bilgenentölungsbooten und Bunkerbooten“.
13. 7.2.3.8 erhält folgenden Wortlaut: „7.2.3.8 –“.
14. 7.2.3.9 wird mit allen Angaben gestrichen.
15. 7.2.3.11 erhält folgenden Wortlaut: „7.2.3.11 reserviert“.
16. Nach Nummer 7.2.3.26 wird eingefügt: „7.2.3.27 reserviert“.
17. 7.2.3.28 erhält folgenden Wortlaut: „7.2.3.28 Kühlanlage“.
18. 7.2.4.12 erhält folgenden Wortlaut: „7.2.4.12 Reiseregistrierung“.
19. 8.3.5 erhält folgenden Wortlaut: „8.3.5 Gefahren bei Arbeiten an Bord“.
20. Nach Nummer 9.2.0.95 wird eingefügt:
„9.2.0.96 –
9.2.0.99 reserviert“.
21. 9.3.1.18 erhält folgenden Wortlaut: „9.3.1.18 Inertgasanlage“.
22. Nach der Nummer 9.3.1.18 wird eingefügt „9.3.1.19 –“.
23. 9.3.1.24 erhält folgenden Wortlaut: „9.3.1.24 Druck- und Temperaturregelung der Ladung“.
24. 9.3.2.18 erhält folgenden Wortlaut: „9.3.2.18 Inertgasanlage“.
25. 9.3.3.18 erhält folgenden Wortlaut: „9.3.3.18 Inertgasanlage“.
II. Änderungen im Teil 1
1. 1.1.2.1 Im letzten Satz werden die Wörter „dieser Teile“ ersetzt durch die Angabe „des ADNR“.
2. 1.1.3.1 Buchstabe c
a) Nach den Wörtern „wie Lieferungen von“ wird eingefügt „oder Rücklieferungen von“.
b) Der vorletzte Satz erhält folgenden Wortlaut: „Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7.“
2
Verdün- Verdün- UN- Neben-
Inerter Kontroll- Notfall-
nungs- nungs- Verpa- Nummer gefahr
Konzen- fester Wasser tempe- tempe-
Organisches Peroxid mittel mittel ckungs- der Gat- und
tration (%) Stoff (%) ratur ratur
Typ A Typ B methode tungsein- Bemer-
(%) (ºC) (ºC)
(%) (%) tragung kungen
1-(2-ETHYLHEXANOYLPEROXY)-1,3- m 52 M 45 M 10 OP7 – 20 – 10 3115
DIMETHYLBUTYL PEROXYPIVALAT
tert-HEXYLPEROXYNEODECANOAT m 71 M 29 OP7 0 + 10 3115
tert-HEXYLPEROXYPIVALAT m 72 M 28 OP7 + 10 + 15 3115
ISOPROPYL-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT + m 32 + M 38
DI-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT + m 15 – 18 + OP7 – 20 – 10 3115
DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT m 12 – 15
ISOPROPYL-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT + m 52 +
DI-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT + m 28+m 22 OP5 – 20 – 10 3111 3)
DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT
ISOPROPYLCUMYLHYDROPEROXID m 72 M 28 OP8 3109 13)
P-MENTHYLHYDROPEROXID L 72 – 100 OP7 3105 13)
P-MENTHYLHYDROPEROXID m 72 M 28 OP8 3109 27)
28
METHYLCYCLOHEXANONPEROXID(E) m 67 M 33 OP7 + 35 + 40 3115
METHYLETHYLKETONPEROXID(E) siehe M 48 OP5 3101 3), 8),
Bem. 8 13)
METHYLETHYLKETONPEROXID(E) siehe M 55 OP7 3105 9)
Bem. 9
METHYLETHYLKETONPEROXID(E) siehe M 60 OP8 3107 10)
Bem. 10
METHYLISOBUTYLKETONPEROXID(E) m 62 M 19 OP7 3105 22)
ORGANISCHES PEROXID, FEST, MUSTER OP2 3104 11)
ORGANISCHES PEROXID, FEST, MUSTER, OP2 3114 11)
TEMPERATURKONTROLLIERT
ORGANISCHES PEROXID, FLÜSSIG, MUSTER OP2 3103 11)
ORGANISCHES PEROXID, FLÜSSIG, MUSTER, OP2 3113 11)
TEMPERATURKONTROLLIERT
PEROXYESSIGSÄURE, TYP D, stabilisiert m 43 OP7 3105 13), 14),
19)
PEROXYESSIGSÄURE, TYP E, stabilisiert m 43 OP8 3107 13), 15),
19)
Verdün- Verdün- UN- Neben-
Inerter Kontroll- Notfall-
nungs- nungs- Verpa- Nummer gefahr
Konzen- fester Wasser tempe- tempe-
Organisches Peroxid mittel mittel ckungs- der Gat- und
tration (%) Stoff (%) ratur ratur
Typ A Typ B methode tungsein- Bemer-
(%) (ºC) (ºC)
(%) (%) tragung kungen
PEROXYESSIGSÄURE, TYP F, stabilisiert m 43 OP8 3109 13), 16),
19)
PEROXYLAURIC ACID m 100 OP8 + 35 + 40 3118
PINANYLHYDROPEROXID L 56 – 100 OP7 3105 13)
PINANYLHYDROPEROXID m 56 L 44 OP8 3109
POLYETHER POLY-tert-BUTYLPEROXYCARBONAT m 52 M 23 OP8 3107
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLHYDROPEROXID m 100 OP7 3105
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT m 100 OP7 + 15 + 20 3115
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXYNEODEC-ANOAT m 72 M 28 OP7 –5 +5 3115
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXYNEODEC-ANOAT m 52 als OP8 –5 +5 3119
stabile
Dispersion
29 in Wasser
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTHYLPEROXYPIVALAT m 77 M 23 OP7 0 + 10 3315
3,6,9-TRIETHYL-3,6,9-TRIMETHYL-1,4,7-TRIPEROXONAN m 42 M 58 OP7 3105 28)“
d) Die Bemerkungen im Anschluss an die Tabelle werden wie folgt geändert:
aa) An Bem. 1) wird folgender Satz angefügt:
„Der Siedepunkt des Verdünnungsmittels Typ B muss mindestens 60° C höher sein als die SADT des
organischen Peroxids.“
bb) Bem. 8) erhält folgenden Wortlaut: „Aktivsauerstoffgehalt > 10 % und m 10,7 %, mit oder ohne Wasser.“
cc) Bem. 9) erhält folgenden Wortlaut: „Aktivsauerstoffgehalt m 10 %, mit oder ohne Wasser.“
dd) Bem. 10) erhält folgenden Wortlaut: „Aktivsauerstoffgehalt m 8,2 %, mit oder ohne Wasser.“
ee) Bem. 21) erhält folgenden Wortlaut: „Mit m 25 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Ethyl-
benzen.“
ff) Bem. 22) erhält folgenden Wortlaut: „Mit M 19 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Methyl-
isobutylketon.“
gg) In Bem. 28) wird die Zahl „220“ ersetzt durch die Zahl „200“.
hh) Bem. 30) wird mit allen Angaben gestrichen.
41. 2.2.61.1.3 Der 2. Absatz erhält folgenden Wortlaut:
„LD50 (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis
eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler Einnahme der Tod von
50 Prozent junger ausgewachsener Albino-Ratten herbeigeführt wird. Der LD50-Wert wird in Masse Prüfsub-
stanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt.“
42. 2.2.61.1.11 Die Angabe „2.1.3.9“ wird ersetzt durch die Angabe „2.3.1.10“.
43. 2.2.61.1.13 Die Angabe „2.2.61.1.4“ wird ersetzt durch die Angabe „2.2.61.1.6“.
30
44. 2.2.61.3 Die Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.61.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
Nebengefahr Klassifizie- UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
rungscode Num-
mer
Giftige Stoffe ohne Nebengefahr
1583 CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G.
1602 FARBE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder
1602 FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG,
GIFTIG, N.A.G.
1693 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNEN-
GASEN, FLÜSSIG, N.A.G.
1851 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
2206 ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder
ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G.
3140 ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder
ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G.
3142 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG,
GIFTIG, N.A.G.
3144 NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder
NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
flüssig T1 3172 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN
14) ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G.
3276 NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
3278 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG,
FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
3381 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER
STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim
Einatmen von höchstens 200 ml/m3 und einer
gesättigten Dampfkonzentration von
mindestens 500 LC50
3382 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER
STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim
Einatmen von höchstens 1 000 ml/m3 und einer
gesättigten Dampfkonzentration von
mindestens 10 LC50
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER
STOFF, N.A.G.
organisch
1544 ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder
ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G.
1601 DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G.
1655 NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder
NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G.
3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G.
3448 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNEN-
GASEN, FEST, N.A.G.
fest T2 3143 FARBE, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder
14), 15) FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST,
GIFTIG, N.A.G.
3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN
ORGANISMEN, FEST, N.A.G.
3249 MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G.
3464 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG,
FEST, GIFTIG, N.A.G.
2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF,
N.A.G.
31
2026 PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G.
2788 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG,
N.A.G.
3146 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST,
N.A.G.
3280 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG,
FLÜSSIG, N.A.G.
organometallisch T3 3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG,
16),17)
FEST, N.A.G.
3281 METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G.
3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.
3282 METALLORGANISCHE VERBINDUNG,
FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST,
GIFTIG, N.A.G.
1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.,
anorganisch (einschließlich Arsenate, n.a.g.,
Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.)
1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
2024 QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG,
N.A.G.
3141 ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG,
FLÜSSIG, N.A.G.
3287 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER
STOFF, N.A.G.
3340 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
flüssig T4 3381 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER
18) STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Ein-
atmen von höchstens 200 ml/m3 und einer
gesättigten Dampfkonzentration von
mindestens 500 LC50
3382 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER
STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Ein-
atmen von höchstens 1 000 ml/m3 und einer
gesättigten Dampfkonzentration von
mindestens 10 LC50
anorganisch
1549 ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG,
FEST, N.A.G.
1557 ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.,
anorganisch (einschließlich Arsenate, n.a.g.,
Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.)
1564 BARIUMVERBINDUNG, N.A.G.
1566 BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G.
1588 CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G.
1707 THALLIUMVERBINDUNG, N.A.G.
fest T5
19), 20)
2025 QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
2291 BLEIVERBINDUNG, LÖSLICH, N.A.G.
2570 CADMIUMVERBINDUNG
2630 SELENATE oder SELENITE
2856 FLUOROSILICATE, N.A.G.
3283 SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
3284 TELLURVERBINDUNG, N.A.G.
3285 VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G.
3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF,
N.A.G.
32
2992 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
2994 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
2996 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
2998 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3006 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3010 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG,
GIFTIG
3012 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG,
GIFTIG
flüssig T6 3014 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID,
21) FLÜSSIG, GIFTIG
3016 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG,
GIFTIG
3020 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3026 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3348 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID,
FLÜSSIG, GIFTIG
3352 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
Mittel zur Schäd-
lingsbekämpfung 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
(Pestizide) 2759 ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
2761 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2763 TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2771 DITHIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2775 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
2777 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST,
GIFTIG
2779 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID,
fest21) T7 FEST, GIFTIG
2781 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2783 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2786 ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
3027 CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
3048 ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID
3345 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID,
FEST, GIFTIG
3349 PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G.
Proben T8 3315 CHEMISCHE PROBE, GIFTIG
sonstige
giftige Stoffe27) T9 3243 FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM
STOFF, N.A.G.
33
giftige Stoffe mit Nebengefahr
3071 MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder
MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3080 ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
oder ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3275 NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3279 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG,
GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
flüssig TF1
23), 24)
3383 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER
STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einer Giftig-
keit beim Einatmen von höchstens 200 ml/m3
und einer gesättigten Dampfkonzentration von
mindestens 500 LC50
3384 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER
STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einer
Giftigkeit beim Einatmen von höchstens
1 000 ml/m3 und einer gesättigten Dampf-
konzentration von mindestens 10 LC50
2929 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
entzündbar TF
2991 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG,
ENTZÜNDBAR
2993 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG,
ENTZÜNDBAR
2995 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG,
ENTZÜNDBAR
2997 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG,
Mittel ENTZÜNDBAR
zur 3005 DITHIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG,
Schäd- GIFTIG, ENTZÜNDBAR
lings- 3009 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG,
be- GIFTIG, ENTZÜNDBAR
kämp- 3011 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG,
fung TF2 GIFTIG, ENTZÜNDBAR
(Pesti- 3013 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID,
zide) FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
(Flamm- 3015 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG,
punkt ENTZÜNDBAR
von 3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG,
23 °C GIFTIG, ENTZÜNDBAR
oder 3019 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG,
da- ENTZÜNDBAR
rüber) 3025 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG,
ENTZÜNDBAR
3347 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID,
FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
3351 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG,
ENTZÜNDBAR
2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR,
N.A.G.
1700 TRÄNENGAS-KERZEN
fest TF3 2930 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
selbsterhitzungsfähig, TS 3124 GIFTIGER FESTER STOFF,
fest22) SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
34
flüssig TW1 3123 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER
REAGIEREND, N.A.G.
3385 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER
STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.,
mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchs-
tens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampf-
konzentration von mindestens 500 LC50
3386 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER
mit Wasser TW STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.,
reagierend17) mit einer Giftigkeit beim Einatmen von
höchstens 1 000 ml/m3 und einer gesättigten
Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
3125 GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER
fest25) TW2 REAGIEREND, N.A.G.
flüssig TO1 3122 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND
(OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G
3387 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER
STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND)
WIRKEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim
Einatmen von höchstens 200 ml/m3 und einer
gesättigten Dampfkonzentration von
mindestens 500 LC50
3388 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER
entzündend TO STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIR-
(oxidierend) KEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim
wirkend26) Einatmen von höchstens 1 000 ml/m3 und
einer gesättigten Dampfkonzentration
von mindestens 10 LC50
3086 GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND
fest TO2 (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
flüssig TC1 3277 CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
3361 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
3389 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER
STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit
beim Einatmen von höchstens 200 ml/m3 und
einer gesättigten Dampfkonzentration von
mindestens 500 LC50
organisch 3390 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER
STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit
beim Einatmen von höchstens 1 000 ml/m3 und
einer gesättigten Dampfkonzentration von
mindestens 10 LC50
2927 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF,
ÄTZEND, N.A.G.
35
2928 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF,
fest TC2 ÄTZEND, N.A.G.
ätzend32)
TC flüssig TC3 3289 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER
STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
3389 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER
STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit
anorga- beim Einatmen von höchstens 200 ml/m3 und
nisch einer gesättigten Dampfkonzentration von
mindestens 500 LC50
3390 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER
STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit
beim Einatmen von höchstens 1 000 ml/m3 und
einer gesättigten Dampfkonzentration von
mindestens 10 LC50
3290 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF,
fest TC4 ÄTZEND, N.A.G.
2742 CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3362 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND,
entzündbar, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
ätzend TFC (keine weitere Sammeleintragung mit diesem Klassi-
fizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuord-
nung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizie-
rungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden
Gefahr in 2.1.3.9 zu bestimmen ist)
14) Stoffe und Zubereitungen zur Schädlingsbekämpfung, die Alkaloide oder Nicotin enthalten, sind den Eintra-
gungen UN 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G., UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder UN
2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. zugeordnet.
15) Wirkstoffe sowie Verreibungen oder Mischungen, die für Labor- und Versuchszwecke sowie zur Herstellung
von Arneimitteln bestimmt sind, mit anderen Stoffen sind entsprechend ihrer Toxizität zuzuordnen (siehe
2.2.61.1.7 bis 2.2.61.1.11).
16) Schwach giftige selbsterhitzungsfähige Stoffe und selbstentzündliche metallorganische Verbindungen sind
Stoffe der Klasse 4.2.
17) Schwach giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, und metallorganische
Verbindungen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
18) Quecksilberfulminate, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung ist ein Stoff der Klasse 1 UN-Nummer 0135.
19) Die Ferricyanide, Ferrocyanide sowie die Alkali- und Ammoniumthiocyanate (Rhodanide) unterliegen nicht
den Vorschriften des ADNR.
20) Bleisalze und Bleipigmente, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1 000 mit 0,07 M-Salzsäure gemischt bei einer
Temperatur von 23° C ± 2° C während einer Stunde umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 %
aufweisen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR.
21) Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papier-
streifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den
Vorschriften des ADNR.
22) Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADNR nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen
dürfen unter der UN-Nummer 3243 befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der
Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Ver-
schließens der Verpackung, des Containers oder der Beförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar.
Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpa-
ckungsgruppe II bestanden hat. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen
flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten.
23) Sehr giftige oder giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23° C – ausgenommen
Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, d. h. die UN-Nummern 1051, 1092, 1098, 1143, 1163, 1182,
1185, 1238, 1239, 1244, 1251, 1259, 1613, 1614, 1695, 1994, 2334, 2382, 2407, 2438, 2480, 2482, 2484,
2485, 2606, 2929, 3279 und 3294 – sind Stoffe der Klasse 3.
24) Schwach giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23° C bis einschließlich 61° C, mit
Ausnahme der Mittel zur Schädlingsbekämpfung, sind Stoffe der Klasse 3.
25) Die Metallphosphide der UN-Nummern 1360, 1397, 1432, 1714, 2011 und 2013 sind Stoffe der Klasse 4.3.
26) Schwach giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe sind Stoffe der Klasse 5.1.
27) Schwach giftige schwach ätzende Stoffe sind Stoffe der Klasse 8.“
36
45. 2.2.62 Der Abschnitt 2.2.62 erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.62 Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
2.2.62.1 Kriterien
2.2.62.1.1 Der Begriff der Klasse 6.2 umfasst ansteckungsgefährliche Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne des
ADNR sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitser-
reger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) und andere Erreger
wie Prionen, die bei Tieren oder Menschen Krankheiten verursachen können.
Bem. 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Pro-
ben und infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.
2. Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organis-
men enthalten oder die nicht in ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Organismen enthalten sind,
sind Stoffe der Klasse 6.1 UN-Nummer 3172 oder 3462.
2.2.62.1.2 Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt:
I1 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen
I2 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere
I3 Klinische Abfälle
I4 Diagnostische Proben.
Begriffsbestimmungen
2.2.62.1.3 Für Zwecke des ADNR gilt:
Biologische Produkte sind Produkte von lebenden Organismen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der
entsprechenden nationalen Behörden, die besondere Zulassungsvorschriften erlassen können, hergestellt und
verteilt werden und die entweder für die Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten an Menschen
oder Tieren oder für diesbezügliche Entwicklungs-, Versuchs- oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie
schließen Fertigprodukte, wie Impfstoffe oder Zwischenprodukte ein, sind aber nicht auf diese begrenzt.
Kulturen (Stammkulturen für Laborzwecke) sind das Ergebnis eines Prozesses, bei dem Krankheitserreger für die
Erzeugung hoher Konzentrationen in ihrer Wirkung verstärkt oder vermehrt werden, wodurch bei Exposition das
Risiko einer Infektion erhöht wird. Diese Begriffsbestimmung bezieht sich auf Kulturen, die für die absichtliche
Vermehrung von Krankheitserregern bestimmt sind, und schließt Kulturen, die für diagnostische und klinische
Zwecke vorgesehen sind, nicht ein.
Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das
genetische Material durch genetische Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, wie sie in der
Natur nicht vorkommt.
Medizinische oder klinische Abfälle sind Abfälle, die aus der medizinischen Behandlung von Tieren oder Men-
schen oder aus der biologischen Forschung stammen.
Zuordnung
2.2.62.1.4 Ansteckungsgefährliche Stoffe sind der Klasse 6.2 und je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373 zuzu-
ordnen.
Ansteckungsgefährliche Stoffe werden in folgende Kategorien unterteilt:
2.2.62.1.4.1 Kategorie A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er bei Exposition
bei Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit
hervorrufen kann. Beispiele für Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind in der Tabelle dieses Absatzes aufgeführt.
Bem. Eine Exposition erfolgt, wenn ein ansteckungsgefährlicher Stoff aus der Schutzverpackung austritt und
zu einem physischen Kontakt mit Menschen oder Tieren führt.
a) Ansteckungsgefährliche Stoffe, die diese Kriterien erfüllen und die bei Menschen oder sowohl bei Menschen
als auch bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2814 zuzuordnen. Ansteckungs-
gefährliche Stoffe, die nur bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2900 zuzuord-
nen.
b) Die Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 hat auf der Grundlage der bekannten Anamnese und Symp-
tome des erkrankten Menschen oder Tieres, der lokalen endemischen Gegebenheiten oder der Einschätzung
eines Spezialisten bezüglich des individuellen Zustands des erkrankten Menschen oder Tieres zu erfolgen.
Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 2814 lautet „ANSTECKUNGSGEFÄHR-
LICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN“. Die offizielle Benennung für die Beförderung der
UN-Nummer 2900 lautet „ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE“.
2. Die nachfolgende Tabelle ist nicht vollständig. Ansteckungsgefährliche Stoffe, einschließlich neue
oder auftauchende Krankheitserreger, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, die jedoch dieselben
Kriterien erfüllen, sind der Kategorie „A“ zuzuordnen. Darüber hinaus ist ein Stoff in die Kategorie „A“
aufzunehmen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob dieser die Kriterien erfüllt oder nicht.
3. Diejenigen Mikroorganismen, die in der nachfolgenden Tabelle in Kursivschrift dargestellt sind, sind
Bakterien, Mykoplasmen, Rickettsien oder Pilze.
37
Beispiele für ansteckungsgefährliche Stoffe, die in jeder Form unter die
Kategorie „A“ fallen, sofern nichts anderes angegeben ist (siehe 2.2.62.1.4.1)
UN-Nummer und Mikroorganismen
Benennung
UN 2814 Bacillus anthracis (nur Kulturen)
ANSTECKUNGS- Brucella abortus (nur Kulturen)
GEFÄHRLICHER Brucella melitensis (nur Kulturen)
STOFF, Brucella suis (nur Kulturen)
GEFÄHRLICH Burkholderia mallei – Pseudomonas mallei-Rotz (nur Kulturen)
FÜR MENSCHEN Burkholderia pseudomallei – Pseudomonas pseudomallei (nur Kulturen)
Chlamydia psittaci – aviäre Stämme (nur Kulturen)
Clostridium botulinum (nur Kulturen)
Coccidioides immitis (nur Kulturen)
Coxiella burnetii (nur Kulturen)
Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers
Dengue-Virus (nur Kulturen)
Virus der östlichen Pferde-Encephalitis (nur Kulturen)
Escherichia coli, verotoxigen (nur Kulturen)
Ebola-Virus
Flexal-Virus
Francisella tularensis (nur Kulturen)
Guanarito-Virus
Hantaan-Virus
Hanta-Viren, die das Hanta-Virus-Lungensyndrom hervorrufen
Hendra-Virus
Hepatitus-B-Virus (nur Kulturen)
Herpes-B-Virus (nur Kulturen)
Humanes Immundefizienz-Virus (nur Kulturen)
Hoch pathogenes Vogelgrippe-Virus (nur Kulturen)
japanisches Encephalititus-Virus (nur Kulturen)
Junin-Virus
Kyasanur-Waldkrankheit-Virus
Lassa-Virus
Machupo-Virus
Marburg-Virus
Affenpocken-Virus
Mycobacterium tuberculosis (nur Kulturen)
Nipah-Virus
Virus des hämorrhagischen Omsk-Fiebers
Polio-Virus (nur Kulturen)
Tollwut-Virus
Rickettsia prowazkii (nur Kulturen)
Rickettsia rickettsii (nur Kulturen)
Rifttal-Fiebervirus
Virus der russischen Frühsommer-Encephalitis (nur Kulturen)
Sabia-Virus
Shigella dysenteriae type 1 (nur Kulturen)
Zecken-Encephalitis-Virus (nur Kulturen)
Pocken-Virus
Virus der Venezuela-pferde-Encephalitis
West-Nil-Virus (nur Kulturen)
Gelbfieber-Virus (nur Kulturen)
Yersinia pestes (nur Kulturen)
UN 2900 Virus der afrikanischen Pferdepest
ANSTECKUNGS- Virus der afrikanischen Schweinefiebers
GEFÄHRLICHER Aviäres Paramyxo-Virus Typ 1 – Virus der Newcastle-Krankheit
STOFF, nur Blauzungen-Virus
GEFÄHRLICH klassisches Schweinefieber-Virus
FÜR TIERE Maul- und Klauenseuche-Virus
Lumpy skin desease Virus
Mycoplasma mycoides – infektiöse bovine Pleuropneumonie
Kleinwiederkäuer-Pest-Virus
Rinderpest-Virus
Schafpocken-Virus
Ziegenpocken-Virus
Virus der vesikulären Schweinekrankheit
Vesicular stomatitis Virus
38
2.2.62.1.4.2 Kategorie B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie „A“ nicht ent-
spricht. Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie „B“ sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen, mit Ausnah-
me der in 2.2.62.1.3 definierten Kulturen, die je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen sind.
Bem. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3373 lautet „DIAGNOSTISCHE PROBEN“
oder „KLINISCHE PROBEN“.
2.2.62.1.5 Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass
sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, es sei
denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
2.2.62.1.6 Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die Ver-
wendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die
zur Transplantation bestimmt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR.
2.2.62.1.7 Stoffe, bei denen es wenig wahrscheinlich ist, dass sie ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, oder bei denen
sich die Konzentration ansteckungsgefährlicher Stoffe auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet,
unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR. Beispiele sind: Nahrungsmittel, Wasserproben, lebende Personen
und Stoffe, die so behandelt wurden, dass die Krankheitserreger neutralisiert oder deaktiviert sind.
2.2.62.1.8 Lebende Tiere, die absichtlich infiziert wurden und von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht,
dass sie einen ansteckungsgefährlichen Stoff enthalten, dürfen nur unter den von den zuständigen Behörden
genehmigten Bedingungen und nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte befördert werden.
2.2.62.1.9 Biologische Produkte
Für Zwecke des ADNR werden biologische Produkte in folgende Gruppen unterteilt:
a) solche Produkte, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörden herge-
stellt und verpackt sind und zum Zwecke ihrer endgültigen Verpackung oder Verteilung befördert werden und
die für die Behandlung durch medizinisches Personal oder Einzelpersonen verwendet werden. Stoffe dieser
Gruppe unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR;
b) solche Produkte, die nicht unter a) fallen und von denen bekannt ist oder bei denen Gründe für die Annahme
bestehen, dass sie ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, und die den Kriterien für eine Aufnahme in Kate-
gorie „A“ oder „B“ entsprechen. Stoffe dieser Gruppe sind je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373
zuzuordnen.
Bem. Bei einigen amtlich zugelassenen biologischen Produkten ist eine biologische Gefahr nur in bestimmten
Teilen der Welt gegeben. In diesem Fall können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass diese bio-
logischen Produkte den örtlichen Vorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen müssen,
oder andere Einschränkungen verfügen.
2.2.62.1.10 Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen
Genetisch veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe
entsprechen, sind nach 2.2.9 zu klassifizieren.
2.2.62.1.11 Medizinische oder klinische Abfälle
2.2.62.1.11.1 Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie „A“ oder ansteckungsge-
fährliche Stoffe der Kategorie „B“ als Kulturen enthalten, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzu-
ordnen. Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie „B“ mit Ausnahme
von Kulturen enthalten, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen.
2.2.62.1.11.2 Medizinische oder klinische Abfälle, bei denen Gründe für die Aufnahme bestehen, dass eine geringe Wahr-
scheinlichkeit für das Vorhandensein ansteckungsgefährlicher Stoffe besteht, sind der UN-Nummer 3291 zuzu-
ordnen.
Bem. Die offizielle Benennung für die Beförderung von UN 3291 lautet „KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFI-
ZIERT, N.A.G.“ oder „(BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.“ oder „UNTER DIE VORSCHRIFTEN FAL-
LENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.“.
2.2.62.1.11.3 Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle, die vorher ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben,
unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine
andere Klasse.
2.2.62.1.11.4 Medizinische oder klinische Abfälle der UN-Nummer 3291 sind der Verpackungsgruppe II zugeordnet.
2.2.62.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Lebende infizierte Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefähr-
lichen Stoff zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden oder diese
Beförderung ist von der zuständigen Behörde zugelassen (siehe 2.2.62.1.8).
39
2.2.62.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
Klassifizie- UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
rungscode Num-
mer
Ansteckungsgefährliche Stoffe
Ansteckungsgefährliche 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GE-
Stoffe, gefährlich für FÄHRLICH FÜR MENSCHEN
Menschen I1
Ansteckungsgefährliche 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur
Stoffe, gefährlich nur für Tiere I2 GEFÄHRLICH FÜR TIERE
3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G.
oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.
oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER
Klinische Abfälle I3 MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.
3373 DIAGNOSTISCHE PROBEN oder KLINISCHE
Diagnostische Proben I4 PROBEN“
46. 2.2.7.1.2 a) In Absatz e) nach der Angabe „ , die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten“ wird eingefügt „und
die entweder in ihrem natürlichen Zustand sind oder nur für andere Zwecke als der Extraktion der Radio-
nuklide bearbeitet wurden,“.
b) Nach g) wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„f) nicht radioaktive feste Gegenstände, bei denen die auf der Oberfläche vorhandenen Mengen radioaktiver
Stoffe an keiner Stelle den in 2.2.7.2 festgelegten Grenzwert überschreiten.“
47. 2.2.7.2 In den Absätzen b), c) und d) der Begriffsbestimmung für „Versandstück“ wird nach den Angaben „Typ IP-1“,
„Typ IP-2“ und „Typ IP-3“ jeweils das Wort „Versandstück“ eingefügt.
48. 2.2.7.4.6 erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.7.4.6 Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, dürfen aus-
genommen werden von:
a) den in 2.2.7.4.5 a) und 2.2.7.4.5 b) vorgeschriebenen Prüfungen, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in
besonderer Form kleiner als 200 g ist und die Prüfmuster alternativ der Stoßempfindlichkeitsprüfung (impact
test) der Klasse 4 gemäß ISO-Norm 2919:1980 „Radiation Protection – Sealed Radioactive Sources –
General Requirements and Classification“ („Strahlenschutz – Umschlossene radioaktive Stoffe – Allgemeine
Anforderungen und Klassifikation“) unterzogen werden, und
b) der in 2.2.7.4.5 d) vorgeschriebenen Prüfung, wenn die Prüfmuster alternativ der Erhitzungsprüfung (tempe-
rature test) der Klasse 6 gemäß ISO-Norm 2919:1980 „Radiation Protection – Sealed Radioactive Sources –
General Requirements and Classification“ („Strahlenschutz – Umschlossene radioaktive Stoffe – Allgemeine
Anforderungen und Klassifikation“) unterzogen werden.“
49. 2.2.7.6 a) Nach der Angabe „TI“ wird eine Fußnote mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„*) Die Buchstaben „TI“ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks „Transport Index“.“
b) Nach der Angabe „CSI“ wird eine Fußnote mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„**) Die Buchstaben „CSI“ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks „Criticality Safety Index“.“
50. 2.2.7.6.1.1 Die Überschrift der Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
„Tabelle 2.2.7.6.1.1 – Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und
SCO-I-Gegenstände“.
51. 2.2.7.6.2.2 erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.7.6.2.2 Für jede Umpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe der CSI
aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme
der CSI in einer Sendung, in einem Straßenfahrzeug oder in einem Wagen anzuwenden.“
52. 2.2.7.7.2.1 a) In der Spalte „A1“ bei „Cf-252“ die Angabe „5 x 10-2“ ersetzten durch die Angabe „1 x 10-1“.
b) In der 1. Spalte die Angabe „Neodymium (93)“ ersetzen durch die Angabe „Neodymium (60)“.
53. 2.2.7.8.3 Nach den Wörtern „beförderten Versandstücks“ werden die Wörter „oder einer unter ausschließlicher Verwen-
dung beförderten Umpackung“ eingefügt.
40
54. 2.2.7.9.1 Buchstabe a
a) Der Klammerausdruck „(Sondervorschrift 172 oder 290)“ wird ersetzt durch die Angabe „(soweit anwendbar, Sondervor-
schrift 290),“.
b) Die Angabe „5.4.1.2.5.1 a)“ wird ersetzt durch die Angabe „5.4.1.1.1 a)“.
55. 2.2.7.9.3 Buchstabe b erhält folgenden Wortlaut:
„b) Jedes Instrument oder Fabrikat ist mit der Kennzeichnung „RADIOACTIVE“ versehen, mit Ausnahme von:
i) radiolumineszierenden Uhren oder Geräten;
ii) Verbraucherprodukten, die entweder eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung gemäß 2.2.7.1.2 d) erhalten
haben oder einzeln nicht die Aktivitätswerte für eine freigestellte Sendung in der Tabelle 2.2.7.7.2.1 (Spalte 5) überschrei-
ten, vorausgesetzt, solche Produkte werden in einem Versandstück befördert, das auf einer Innenfläche so mit der
Kennzeichnung „RADIOACTIVE“ versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioak-
tiver Stoffe sichtbar gewarnt wird, und“.
56. 2.2.7.9.7 erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.7.9.7 Die folgenden Vorschriften gelten nicht für freigestellte Versandstücke und die Kontrollmaßnahmen für die Beför-
derung von freigestellten Versandstücken:
– 2.2.7.4.1, 2.2.7.4.2, 5.1.5.1.1, 5.1.5.1.2, 5.2.2.1.11.1, 5.4.1.1.1 mit Ausnahme von a), 5.4.1.2.5.1, 5.4.1.2.5.2, 5.4.3und
– 4.1.9.1.3, 4.1.9.1.4, 5.1.3.2, 6.4.6.1, Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 mit Ausnahme von (5.2) des ADR.“
57. 2.2.8.1.1 Satz 1 a) Das Komma nach dem Wort „können“ wird ersetzt durch einen Punkt.
b) Die Worte „und die auch andere Gefahren hervorrufen können.“ werden gestrichen.
58. 2.2.8.1.6 Buchstabe c) 2. Spiegelstrich
Die beiden letzten Sätze erhalten folgenden Wortlaut:
„Es sind zu verwenden für Prüfungen an Stahl der Typ S235JR+CR (1.0037 bzw. St. 37-2), S275J2G3+CR
(1.0144 bzw. St. 44-3), ISO 3574, „Unified Numbering System (UNS)“ G10200 oder SAE 1020 und für Prüfungen
an Aluminium die unbeschichteten Typen 7075-T6 oder AZ5GU-T6. Eine zulässige Prüfung ist im Handbuch
Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 37 beschrieben.“
59. 2.2.8.3 a) In der Tabelle wird bei den Klassifizierungscodes „CFT“ und „COT“ die Angabe „2.1.3.9“ durch die Angabe
„2.3.1.10“ ersetzt.
b) Die Fußnote 47 erhält folgenden Wortlaut:
„47) UN 1690 NATRIUMFLUORID, FEST, UN 1812 KALIUMFLUORID, FEST, UN 2505 AMMONIUMFLUORID, UN 2674
NATRIUMFLUOROSILICAT, UN 2856 FLUOROSILICATE, N.A.G., UN 3415 NATRIUMFLUORID, LÖSUNG und UN 3422
KALIUMFLUORID, LÖSUNG sind Stoffe der Klasse 6.1.“
60. 2.2.9.1.10 Der letzte Satz wird durch folgenden Text ersetzt:
„Ungeachtet der Vorschriften in 2.3.5 unterliegen Stoffe, die nicht anderen Klassen des ADNR oder anderen
Eintragungen der Klasse 9 zugeordnet werden können und die in der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kenn-
zeichnung gefährlicher Stoffe in der jeweils geltenden Fassung40) nicht als Stoffe identifiziert sind, denen der
Buchstabe „N“ „umweltgefährlich“ (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet ist, nicht dem ADNR.
Ungeachtet der Vorschriften in 2.1.3.8 müssen Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)
von Stoffen, denen in der Richtlinie 67/548/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Buchstabe „N“ „umweltge-
fährlich“ (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet ist, der UN-Nummer 3077 oder 3082 nur zugeordnet werden, wenn die-
sen nach der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zuberei-
tungen in der jeweils geltenden Fassung24) ebenfalls der Buchstabe „N“ „umweltgefährlich“ (R50; R50/53; R51/53) zu-
geordnet ist und sie nicht den Klassen 1 bis 8 oder einer anderer Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden können.
40) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 196 vom 16. August 1967, Seiten 1 bis 5.
41) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, Seiten 1 bis 68.“
61. 2.2.9.1.11 erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.9.1.11 Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO) sind Mikroorga-
nismen und Organismen, in denen das genetische Material durch gentechnische Methoden absichtlich in einer
Weise verändert worden ist, wie sie in der Natur nicht vorkommt. Sie sind der Klasse 9 (UN-Nummer 3245) zuzu-
ordnen, wenn sie nicht der Definition für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sie jedoch in der Lage sind,
Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürli-
cher Reproduktion resultiert.
Bem. 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO), die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stof-
fe der Klasse 6.2 UN-Nummern 2814 und 2900.
2. Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) oder genetisch veränderte Organismen (GMO)
unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, wenn sie von den zuständigen Behörden der
Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden.42)
3. Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, der Klasse 9 zugeordnete genetisch veränderte Mikro-
organismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden.
42) Siehe insbesondere Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche
Freisetzung genetisch veränderte Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14), in dem die Genehmigungsver-
fahren für die Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.“
41
62. 2.2.9.1.14 a) 4. Anstrich, bei der Stoffnummer 9003 wird hinter der Angabe „100° C“ eingefügt:
„ , oder STOFFE MIT 61° C < Fp m 100° C“.
b) 5. Anstrich, die Bemerkung erhält folgenden Wortlaut:
„Bem. Folgende im UN-Modellvorschriftenwerk aufgeführte Stoffe und Gegenstände unterliegen nicht den
Vorschriften des ADNR:
UN 1845 Kohlendioxid, fest (Trockeneis),
UN 2807 Magnetisierte Stoffe,
UN 3166 Verbrennungsmotor oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Fahrzeug
mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit,
UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder
UN 3171 Batteriebetriebenes Gerät,
UN 3334 Flüssiger Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g.,
UN 3335 Fester Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. und
UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten.“
63. 2.2.9.2 a) Im ersten Anstrich wird die Zahl „287“ gestrichen.
b) Im zweiten Anstrich werden nach dem Wort „Kondensatoren“ die Wörter „und hydraulische Geräte“ einge-
fügt.
64. 2.2.9.3 a) Bei dem Klassifizierungscode M2 wird jeweils die 2. Position der UN-Nummer „3151“ und „3152“ mit allen
Angaben gestrichen.
b) Bei dem Klassifizierungscode M5
aa) erhält die 1. Position der UN-Nummer 3268 folgenden Wortlaut „3268 AIRBAG-GASGENERATOREN,
oder AIRBAG-MODULE, oder GURTSTRAFFER“;
bb) die 2. und 3. Position der UN-Nummer 3268 wird mit allen Angaben gestrichen.
c) Bei dem Klassifizierungscode M8 erhält die UN-Nummer 3245 folgenden Wortlaut „3245 GENETISCH VER-
ÄNDERTE MIKROORGANISMEN“.
d) Bei dem Klassifizierungscode M11 werden folgende UN-Nummern eingefügt:
„2071 AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL (nur in loser Schüttung),
2216 FISCHMEHL, STABILISIERT oder 2216 FISCHABFÄLLE, STABILISIERT“.
65. 2.2.9.4 Die Nummer 2.2.9.4 wird mit allen Angaben gestrichen.
66. Nach 2.3.5.7 wird ein neuer Abschnitt 2.3.6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„2.3.6 Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3
Abhängig von ihren gemäß den Prüfungen N.1 bis N.5 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil III, Ab-
schnitt 33 festgestellten Eigenschaften können metallorganische Stoffe in Übereinstimmung mit dem nachste-
hend abgebildeten Flussdiagramm je nach Fall der Klasse 4.2 oder 4.3 zugeordnet werden.
Bem. 1. Abhängig von ihren übrigen Eigenschaften und der Tabelle der überwiegenden Gefahr (siehe
2.1.3.10) können Stoffe anderen Klassen zugeordnet werden.
2. Entzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen in Konzentrationen, die nicht selbstent-
zündlich sind oder die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der
Klasse 3.
Abbildung 2.3.6: Flussdiagramm für die Zuordnung von metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2
und 4.3 *)**)
*) Die Prüfverfahren N.1 bis N.5 sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33 enthalten.
**) Sofern anwendbar und sofern eine Prüfung unter Berücksichtigung der Reaktionseigenschaften angebracht ist, sind die
Eigenschaften der Klassen 6.1 und 8 gemäß der Tabelle der überwiegenden Gefahr in 2.1.3.10 zu bestimmen.
42
IV. Änderungen im Teil 3
1. 3.1.2.2 Buchstabe b erhält folgenden Wortlaut:
„UN 2793 METALLISCHES EISEN als BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, DREHSPÄNE, ABFÄLLE in selbsterhitzungs-
fähiger Form. Die offizielle Benennung für die Beförderung ist die am besten geeignete der nachstehenden Kom-
binationen:
METALLISCHES EISEN, BOHRSPÄNE
METALLISCHES EISEN, FRÄSSPÄNE
METALLISCHES EISEN, DREHSPÄNE
METALLISCHES EISEN, ABFÄLLE“.
2. 3.1.2.4 erhält folgenden Wortlaut:
„3.1.2.4 Zahlreiche Stoffe haben sowohl eine Eintragung für den flüssigen und festen Zustand (siehe Begriffsbestimmun-
gen für flüssigen Stoff und festen Stoff in 1.2.1) als auch für den festen Stoff und die Lösung. Diese sind ver-
schiedenen UN-Nummern zugeordnet, die nicht unbedingt nacheinander erscheinen.*)
*) Einzelheiten sind aus dem alphabetischen Verzeichnis (3.2 Tabelle B) ersichtlich, z. B.:
NITROXYLENE, FLÜSSIG 1665
NITROXYLENE, FEST 3447“.
3. 3.1.2.8.1 Nach der Angabe „Sondervorschrift 274“ wird eingefügt „oder in 3.2 Tabelle C Spalte 20 die Bemerkung 27“.
4. 3.1.2.8.1.3 Die Angabe „UN 2003 METALLALKYLE, N.A.G. (Trimethylgallium)“ wird ersetzt durch die Angabe „UN 3394
PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND (Trimethylgallium)“.
5. 3.2.1 In der Erläuterung zur Spalte 5 wird
a) die Angabe „5.3.1.7“ ersetzt durch die Angabe „5.3.1.1.7“;
b) die Angabe „5.3.1.7.2“ ersetzt durch die Angabe „5.3.1.1.7.2“.
6. Tabelle A
a) In Spalte 7 wird an allen Stellen die Angabe „LQ20“ und „LQ21“ ersetzt durch die Angabe: „LQ0“.
b) Folgende Eintragungen werden wie folgt geändert:
UN-Nummer Spalte Änderung
0143 2 „NITROGLYCEROL“ ersetzen durch „NITROGLYCERIN“
0144 „NITROGLYCEROL IN ALKOHOLISCHER LÖSUNG“ ersetzen durch
2 „NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL“
„Nitroglycerol“ ersetzen durch „Nitroglycerin“
0174 2 „SPRENGNIETEN“ ersetzen durch „SPRENGNIETE“
0216 2 „TRINITROMETACRESOL“ ersetzen durch „TRINITRO-m-CRESOL“
0332 2 „B)“ ersetzen durch „E)“
1010 erhält folgenden Wortlaut:
„BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSER-
2 STOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70° C einen Dampfdruck von
nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50° C den Wert
von 0,525 kg/l nicht unterschreitet“
1040 2 Streichen: „höchstzulässigen“
1043 3 „2A“ ersetzen durch „4A“
1052 11 Einfügen: „LO05“
1057 6 Einfügen: „201“
1112 2 „AMYLNITRAT“ ersetzen durch „AMYLNITRATE“
1133, 5. Position 2 Streichen: „nicht viskos“
1139, 5. Position 2 Streichen: „nicht viskos“
1169, 5. Position 2 Streichen: „nicht viskos“
1197, 5. Position 2 Streichen: „nicht viskos“
44
UN-Nummer Spalte Änderung
1202 alle Positionen 2 „(LEICHT) ändern in: „ ,LEICHT“
1203 6 Hinzufügen: „243“
1204 „NITROGLYCEROL“ ändern in: „NITROGLYCERIN“
2
„Nitroglycerol“ ändern in: „Nitroglycerin“
1210, 5. Position 2 Streichen: „nicht viskos“
1224, alle Positionen 2 Einfügen: „ , FLÜSSIG“ nach „KETONE“
1224, 1. Position 6 „640D“ ändern in: „640C“
1263 alle Positionen 6 Hinzufügen: „650“
1263, 5. Position 2 Streichen: „nicht viskos“
1266, 5. Position 2 Streichen: „nicht viskos“
1267, 1. Position 6 Hinzufügen: „649“
1267, 2. Position 6 Hinzufügen: „649“
8 Einfügen: „T“
1267, 3., 4. und Hinzufügen: „649“
5. Position neu 4., 5. 6
und 6. Position
1268 alle Positionen 6 Streichen: „274“
Hinzufügen: „649“
1286, 5. Position 2 Streichen: „nicht viskos“
1287, 5. Position 2 Streichen: „nicht viskos“
1305 2 Streichen: „STABILISIERT“
1306, 3. Position 2 Streichen: „nicht viskos“
1309 beide Positionen 2 „ALUMINIUMPULVER“ ändern in: „ALUMINIUM-PULVER“
1323 2 „EISENCERIUM“ ändern in: „EISENCER“
1326 2 „HAFNIUMPULVER“ ändern in: „HAFNIUM-PULVER“
1333 2 „CERIUM“ ändern in: „CER“
1346 2 „SILICIUMPULVER“ ändern in: „SILICIUM-PULVER“
1352 2 „TITANIUMPULVER“ ändern in: „TITANIUM-PULVER“
1358 2 „ZIRKONIUMPULVER“ ändern in: „ZIRKONIUM-PULVER“
1362 6 Einfügen: „646“
10 „VE01“ ändern in „VE01*“
1363 11 „IN01“ ändern in: „IN01*“
„IN02“ ändern in: „IN02*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1366 6 Einfügen: „320“
1370 6 Einfügen: „320“
45
UN-Nummer Spalte Änderung
1372 Erhält folgenden Wortlaut:
2 „Fasern, tierischen Ursprungs oder Fasern, pflanzlichen Ursprungs,
gebrannt, nass oder feucht“
1376 2 „EISENSCHWAMM“ ändern in: „EISEN-SCHWAMM“
1386 10 „VE01“ ändern in „VE01*“
„IN01“ ändern in: „IN01*“
11
„IN02“ ändern in: „IN02*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1387 2 „WOLLABFÄLLE, ANGEFEUCHTET“ ändern in: „Wollabfälle, nass“
1389 2 Hinzufügen: „FLÜSSIG“
3 „W2“ ändern in: „W1“
1392 2 Hinzufügen: „FLÜSSIG“
3 „W2“ ändern in: „W1“
1395 „ALUMINIUMFERROSILICIUMPULVER“ ändern in:
2
„ALUMINIUMFERROSILICIUM-PULVER“
1396 beide Positionen 2 „ALUMINIUMPULVER“ ändern in: „ALUMINIUM-PULVER“
1398 2 „ALUMINIUMSILICIUMPULVER“ ändern in:
„ALUMINIUMSILICIUM-PULVER“
10 „VE03“ ändern in: „VE03*“
„LO03“ ändern in: „LO03*“
„HA07“ ändern in: „HA07*“
11
„IN01“ ändern in: „IN01*“
„IN03“ ändern in: „IN03*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1408 Erhält folgenden Wortlaut:
10
„VE01, VE02, VE03*“
„LO03“ ändern in: „LO03*“
„HA07“ ändern in: „HA07*“
11 „IN01“ ändern in: „IN01*“
„IN02“ ändern in: „IN02*“
„IN03“ ändern in: „IN03*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1418 alle Positionen 2 „MAGNESIUMPULVER“ ändern in: „MAGNESIUM-PULVER“
1420 2 Hinzufügen: „FLÜSSIG“
3 „W2“ ändern in: „W1“
1422 2 Hinzufügen: „FLÜSSIG“
3 „W2“ ändern in: „W1“
1435 10 „VE03“ ändern in: „VE03*“
46
UN-Nummer Spalte Änderung
„LO03“ ändern in: „LO03*“
„HA07“ ändern in: „HA07*“
11
„IN01“ ändern in: „IN01*“
„IN03“ ändern in: „IN03*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1436 alle Positionen „ZINKPULVER oder ZINKSTAUB“ ändern in: „ZINK-PULVER oder ZINK-
2 STAUB“
1438 11 „CO02, LO04“ ändern in: „CO02*, LO04*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1442 7 „LQ10“ ändern in: „LQ11“
1445 2 Hinzufügen: „ , FEST“
1447 2 Hinzufügen: „ , FEST“
1451 11 „CO02, LO04“ ändern in: „CO02*, LO04*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1454 11 „CO02, LO04“ ändern in: „CO02*, LO04*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1459 beide Positionen 2 Hinzufügen: „ , FEST“
1465 11 „CO02, LO04“ ändern in: „CO02*, LO04*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1466 11 „CO02, LO04“ ändern in: „CO02*, LO04*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1467 11 „CO02, LO04“ ändern in: „CO02*, LO04*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1470 2 Hinzufügen: „ , FEST“
1474 11 „CO02, LO04“ ändern in: „CO02*, LO04*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1477, 2. Position 11 „CO02, LO04“ ändern in: „CO02*, LO04*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1486 11 „CO02, LO04“ ändern in: „CO02*, LO04*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1498 11 „CO02, LO04“ ändern in: „CO02*, LO04*“
47
UN-Nummer Spalte Änderung
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1499 11 „CO02, LO04“ ändern in: „CO02*, LO04*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1507 11 „CO02, LO04“ ändern in: „CO02*, LO04*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1556 alle Positionen 2 Erhält folgenden Wortlaut:
„ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich
Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.“
1557 alle Positionen 2 Erhält folgenden Wortlaut:
„ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate,
n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.“
1567 2 „BERYLIUMPULVER“ ändern in „BERYLIUM-PULVER“
1578, 1. Position 2 „fest“ ändern in: „FEST“
1579 8 Einfügen: „T“
1583 2 Hinzufügen: „ , FEST“
6 Hinzufügen: „315“
1597 2 Hinzufügen: „ ,FLÜSSIG“
1599 beide Positionen 9 Einfügen: „PP, EP, TOX, A“
10 Einfügen: “VE02“
1602 alle Positionen 2 „FARBE“ ändern in: „FARBSTOFF“
1650 2 Hinzufügen: „ , FEST“
1656, 1. Position 2 „flüssig“ ändern in: „FLÜSSIG“
1658, 1. Position 9 Hinzufügen: „TOX“
10 Hinzufügen: „VE02“
1680 2 Anfügen: „FEST“
1686, beide Positionen 9 Hinzufügen: „TOX, A“
10 Einfügen: „VE02“
1689 2 Anfügen: „ , FEST“
1690 2 Anfügen: „ , FEST“
1697 2 Anfügen: „ , FEST“
3 „T1“ ändern in: „T2“
7 „LQ17“ ändern in: „LQ18“
1701 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
1709 2 Anfügen: „ , FEST“
48
UN-Nummer Spalte Änderung
1729 3 „C3“ ändern in: „C4“
1742 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
1743 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
1748, 1. Position 6 Hinzufügen: „313, 314“
1755 2 „CHROMIUMSÄURE“ ändern in: „CHROMSÄURE“
1756 2 „CHROMIUMFLUORID“ ändern in: „CHROMFLUORID“
1757 beide Positionen 2 „CHROMIUMFLUORID“ ändern in: „CHROMFLUORID“
1758 2 „CHROMIUMOXYCHLORID“ ändern in: „CHROMOXYCHLORID“
1761 beide Positionen 9 Hinzufügen: „TOX“
10 Einfügen: „VE02“
1766 „LQ0“ ändern in: „LQ22“
7
1767
1805 2 „FLÜSSIG“ ändern in: „LÖSUNG“
1811 2 Anfügen: „ , FEST“
1812 2 Anfügen: „ , FEST“
1835 2 Anfügen: „ , LÖSUNG“
1838 2 „TITANIUMTETRACHLORID“ ändern in: „TITANTETRACHLORID“
1843 2 Anfügen: „ , FEST“
1856 2 Erhält folgenden Wortlaut: „Lappen, ölhaltig“
1857 2 Erhält folgenden Wortlaut: „Textilabfälle, nass“
1866, 5. Position 2 Streichen: „(nicht viskos)“
1871 2 „TITANIUMHYDRID“ ändern in: „TITANHYDRID“
1938 2 Anfügen: „ , LÖSUNG“
1942 Erhält folgenden Wortlaut:
„AMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % Gesamtmenge brennbarer Stoffe
2
(einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) und frei von
sonstigen zugesetzten Stoffen“
11 „CO02, HA09“ ändern in: „CO02*, HA09*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1950, 8. Position 5 „2.2+6.1+5.1“ ändern in: „2.2+5.1+6.1“
1950, 11. Position 5 „2.2+8+5.1“ ändern in: „2.2+5.1+8“
1987 alle Positionen 2 Streichen: „ENTZÜNDBAR“
1993, 5. Position 2 Streichen: „(nicht viskos)“
1999, 3. Position 2 Streichen: „(nicht viskos)“
2001 „COBALTNAPHTENATPULVER“ ändern in:
2
„COBALTNAPHTENAT-PULVER“
49
UN-Nummer Spalte Änderung
1729 3 „C3“ ändern in: „C4“
1742 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
1743 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
1748, 1. Position 6 Hinzufügen: „313, 314“
1755 2 „CHROMIUMSÄURE“ ändern in: „CHROMSÄURE“
1756 2 „CHROMIUMFLUORID“ ändern in: „CHROMFLUORID“
1757 beide Positionen 2 „CHROMIUMFLUORID“ ändern in: „CHROMFLUORID“
1758 2 „CHROMIUMOXYCHLORID“ ändern in: „CHROMOXYCHLORID“
1761 beide Positionen 9 Hinzufügen: „TOX“
10 Einfügen: „VE02“
1766 „LQ0“ ändern in: „LQ22“
7
1767
1805 2 „FLÜSSIG“ ändern in: „LÖSUNG“
1811 2 Anfügen: „ , FEST“
1812 2 Anfügen: „ , FEST“
1835 2 Anfügen: „ , LÖSUNG“
1838 2 „TITANIUMTETRACHLORID“ ändern in: „TITANTETRACHLORID“
1843 2 Anfügen: „ , FEST“
1856 2 Erhält folgenden Wortlaut: „Lappen, ölhaltig“
1857 2 Erhält folgenden Wortlaut: „Textilabfälle, nass“
1866, 5. Position 2 Streichen: „(nicht viskos)“
1871 2 „TITANIUMHYDRID“ ändern in: „TITANHYDRID“
1938 2 Anfügen: „ , LÖSUNG“
1942 Erhält folgenden Wortlaut:
„AMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % Gesamtmenge brennbarer Stoffe
2
(einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) und frei von
sonstigen zugesetzten Stoffen“
11 „CO02, HA09“ ändern in: „CO02*, HA09*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
1950, 8. Position 5 „2.2+6.1+5.1“ ändern in: „2.2+5.1+6.1“
1950, 11. Position 5 „2.2+8+5.1“ ändern in: „2.2+5.1+8“
1987 alle Positionen 2 Streichen: „ENTZÜNDBAR“
1993, 5. Position 2 Streichen: „(nicht viskos)“
1999, 3. Position 2 Streichen: „(nicht viskos)“
2001 „COBALTNAPHTENATPULVER“ ändern in:
2
„COBALTNAPHTENAT-PULVER“
49
UN-Nummer Spalte Änderung
2005 6 Hinzufügen: „320“
2008 alle Positionen 2 „ZIRKONIUMPULVER“ ändern in: „ZIRCONIUM-PULVER“
2009 2 „ZIRKONIUM“ ändern in: „ZIRCONIUM“
2067 2 Streichen: „ , Typ A1“
6 Hinzufügen: „306“
11 „CO02, LO04, HA09“ ändern in: „CO02*, LO04*, HA09*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
2071 Erhält folgenden Wortlaut:
„AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL, einheitliche Gemische des
Stickstoff/Phosphat-, des Stickstoff/Kali- oder des Stickstoff/Phosphat/
2 Kalityps mit höchstens 70 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,4 % Ge-
samtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-
Äquivalent, oder höchstens 45 % Ammoniumnitrat ohne Beschränkung
ihres Gehalts an brennbaren Stoffen“
11 „CO02, ST04, HA09“ ändern in: „CO02*, ST02*, HA09*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
2073 2 Vor „Dichte“ einfügen: „relative“
Streichen: „kg/l“
2074 2 Anfügen: „ , FEST“
8 Streichen: „T“
2208 6 Einfügen: „313, 314“
2210 10 „VE03“ ändern in: „VE03*“
11 „IN01, IN03“ ändern in: „IN01*, IN03*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
2211 10 „VE03“ ändern in: „VE03*“
11 „IN01“ ändern in: „IN01*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
2216 Erhält folgenden Wortlaut:
2 „FISCHMEHL, STABILISIERT (Feuchtigkeit zwischen 5 Masse-% und
12 Masse-% und höchstens 15 Masse-% Fett)
2217 11 „IN01“ ändern in: „IN01*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
2235 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
3 „T2“ ändern in: „T1“
7 „LQ9“ ändern in: „LQ19“
9 Hinzufügen: „TOX, A“
50
UN-Nummer Spalte Änderung
10 Einfügen: „VE02“
2236 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
3 „T2“ ändern in: „T1“
7 „LQ18“ ändern in: „LQ17“
9 Hinzufügen: „TOX, A“
10 Einfügen: „VE02“
2239 2 „fest“ ändern in: „FEST“
2240 2 „CHROMIUMSCHWEFELSÄURE“ ändern in: „CHROMSCHWEFELSÄURE“
2261 2 „fest“ ändern in: „FEST“
2306 2 „flüssig“ ändern in: „FLÜSSIG“
2315 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
7 Streichen: „LQ29“
2317 9 Hinzufügen: „TOX, A“
10 Einfügen: „VE02“
2319 6 Streichen: „274“
2381 8 Einfügen: „T“
2441 2 „TITANIUM...“ ändern in: „TITAN...“
2445 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
6 Hinzufügen: „320“
2446 2 „fest“ ändern in: „FEST“
2506 11 „CO03“ ändern in: „CO03*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
2509 11 „CO03“ ändern in: „CO03*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
2511 2 Streichen: „ , LÖSUNG“
2545 alle Positionen 2 „HAFNIUMPULVER“ ändern in: „HAFNIUM-PULVER“
2546 alle Positionen 2 „TITANIUMPULVER“ ändern in: „TITAN-PULVER“
2552 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
2582 8 Einfügen: „T“
2588 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2590 Erhält folgenden Wortlaut:
2
„ASBEST, WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Anthophyllit, Tremolit)
2662 2 Anfügen: „ , FEST“
51
UN-Nummer Spalte Änderung
10 Einfügen: „VE02“
2236 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
3 „T2“ ändern in: „T1“
7 „LQ18“ ändern in: „LQ17“
9 Hinzufügen: „TOX, A“
10 Einfügen: „VE02“
2239 2 „fest“ ändern in: „FEST“
2240 2 „CHROMIUMSCHWEFELSÄURE“ ändern in: „CHROMSCHWEFELSÄURE“
2261 2 „fest“ ändern in: „FEST“
2306 2 „flüssig“ ändern in: „FLÜSSIG“
2315 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
7 Streichen: „LQ29“
2317 9 Hinzufügen: „TOX, A“
10 Einfügen: „VE02“
2319 6 Streichen: „274“
2381 8 Einfügen: „T“
2441 2 „TITANIUM...“ ändern in: „TITAN...“
2445 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
6 Hinzufügen: „320“
2446 2 „fest“ ändern in: „FEST“
2506 11 „CO03“ ändern in: „CO03*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
2509 11 „CO03“ ändern in: „CO03*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
2511 2 Streichen: „ , LÖSUNG“
2545 alle Positionen 2 „HAFNIUMPULVER“ ändern in: „HAFNIUM-PULVER“
2546 alle Positionen 2 „TITANIUMPULVER“ ändern in: „TITAN-PULVER“
2552 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
2582 8 Einfügen: „T“
2588 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2590 Erhält folgenden Wortlaut:
2
„ASBEST, WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Anthophyllit, Tremolit)
2662 2 Anfügen: „ , FEST“
51
UN-Nummer Spalte Änderung
2669 2 „flüssig“ ändern in: „LÖSUNG“
2720 „CO02, LO04“ ändern in: „CO02*, LO04*“
2722
2724 11
2725
2728
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
2757 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2759 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2761 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2763 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2771 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2775 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2777 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2779 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2781 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2783 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2785 2 „THIAPENTAN-4-AL“ ändern in: „4-THIAPENTANAL“
8 Einfügen: „T“
2786 6 Hinzufügen: „648“
2793 11 „LO02“ ändern in: „LO02*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
2810, 1. Position 6 Hinzufügen: „315“
2814 2 Streichen: „(Risikogruppen 3 und 4)“
Streichen: „274“
6
Hinzufügen: „318“
2817 beide Positionen 9 Hinzufügen: „TOX, A“
10 Hinzufügen: „VE02“
2818 beide Positionen 9 Hinzufügen: „TOX, A“
10 Hinzufügen: „VE02“
2857 Erhält folgenden Wortlaut:
2 „KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren und nicht giftigen Gasen oder
Ammoniaklösungen (UN 2672)“
2869 beide Positionen 2 „TITANIUM...“ ändern in: „TITAN...“
2871 2 „ANTIMONPULVER“ ändern in „ANTIMON-PULVER“
2878 2 „TITANIUM...“ ändern in: „TITAN...“ (2-mal)
52
UN-Nummer Spalte Änderung
2669 2 „flüssig“ ändern in: „LÖSUNG“
2720 „CO02, LO04“ ändern in: „CO02*, LO04*“
2722
2724 11
2725
2728
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
2757 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2759 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2761 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2763 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2771 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2775 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2777 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2779 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2781 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2783 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
2785 2 „THIAPENTAN-4-AL“ ändern in: „4-THIAPENTANAL“
8 Einfügen: „T“
2786 6 Hinzufügen: „648“
2793 11 „LO02“ ändern in: „LO02*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
2810, 1. Position 6 Hinzufügen: „315“
2814 2 Streichen: „(Risikogruppen 3 und 4)“
Streichen: „274“
6
Hinzufügen: „318“
2817 beide Positionen 9 Hinzufügen: „TOX, A“
10 Hinzufügen: „VE02“
2818 beide Positionen 9 Hinzufügen: „TOX, A“
10 Hinzufügen: „VE02“
2857 Erhält folgenden Wortlaut:
2 „KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren und nicht giftigen Gasen oder
Ammoniaklösungen (UN 2672)“
2869 beide Positionen 2 „TITANIUM...“ ändern in: „TITAN...“
2871 2 „ANTIMONPULVER“ ändern in „ANTIMON-PULVER“
2878 2 „TITANIUM...“ ändern in: „TITAN...“ (2-mal)
52
UN-Nummer Spalte Änderung
2880 6 Einfügen: „313, 314“
2900 2 Streichen: „(Risikogruppen 3 und 4)“
Streichen: „274“
6
Hinzufügen: „318“
2902 und 2903 6 Hinzufügen: „648“
jeweils alle Positionen
2909 2 „URANIUM“ ändern in: „URAN“ (2-mal)
2912, Hinzufügen: „317“
2913,
2915,
2916, 6
2917 und
2919
2927, 1. Position 6 Hinzufügen: „315“
2929, 1. Position 6 Hinzufügen: „315“
2937 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
2950 2 „MAGNESIUMGRANULATE“ ändern in: „MAGNESIUM-GRANULATE“
2977 2 „URANIUM...“ ändern in: „URAN...“
6 Hinzufügen: „317“
2978 2 „URANIUM“ ändern in: „URAN“
6 Hinzufügen: „317“
2984 8 Einfügen: „T“
2991 bis 3020 Hinzufügen: „648“
6
jeweils alle Positionen
3025, Hinzufügen: „648“
3026 und 3027 6
jeweils alle Positionen
3048 6 Hinzufügen: „648“
3051, 6 Hinzufügen: „320“
3052 und 3053
3064 2 „NITROGLYCEROL“ ändern in: „NITROGLYCERIN“
„Nitroglycerol“ ändern in: „Nitroglycerin“
3076 6 Hinzufügen: „320“
3078 2 „CERIUM“ ändern in: „CER“
3082 7 „LQ28“ ändern in: „LQ7“
3115 7 Streichen: „LQ26, LQ29“
3122, 1. Position 2 Hinzufügen: „315“
3123, 1. Position 6 Hinzufügen: „315“
3143 alle Positionen 2 „FARBE“ ändern in: „FARBSTOFF“
53
UN-Nummer Spalte Änderung
2880 6 Einfügen: „313, 314“
2900 2 Streichen: „(Risikogruppen 3 und 4)“
Streichen: „274“
6
Hinzufügen: „318“
2902 und 2903 6 Hinzufügen: „648“
jeweils alle Positionen
2909 2 „URANIUM“ ändern in: „URAN“ (2-mal)
2912, Hinzufügen: „317“
2913,
2915,
2916, 6
2917 und
2919
2927, 1. Position 6 Hinzufügen: „315“
2929, 1. Position 6 Hinzufügen: „315“
2937 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
2950 2 „MAGNESIUMGRANULATE“ ändern in: „MAGNESIUM-GRANULATE“
2977 2 „URANIUM...“ ändern in: „URAN...“
6 Hinzufügen: „317“
2978 2 „URANIUM“ ändern in: „URAN“
6 Hinzufügen: „317“
2984 8 Einfügen: „T“
2991 bis 3020 Hinzufügen: „648“
6
jeweils alle Positionen
3025, Hinzufügen: „648“
3026 und 3027 6
jeweils alle Positionen
3048 6 Hinzufügen: „648“
3051, 6 Hinzufügen: „320“
3052 und 3053
3064 2 „NITROGLYCEROL“ ändern in: „NITROGLYCERIN“
„Nitroglycerol“ ändern in: „Nitroglycerin“
3076 6 Hinzufügen: „320“
3078 2 „CERIUM“ ändern in: „CER“
3082 7 „LQ28“ ändern in: „LQ7“
3115 7 Streichen: „LQ26, LQ29“
3122, 1. Position 2 Hinzufügen: „315“
3123, 1. Position 6 Hinzufügen: „315“
3143 alle Positionen 2 „FARBE“ ändern in: „FARBSTOFF“
53
UN-Nummer Spalte Änderung
3151 7 Streichen: „LQ29“
3153 „PERFLUOR(METHYLVINYL)ETHER“ ändern in: „PERFLUOR(METHYL-
2
VINYL-ETHER)“
3154 „PERFLUOR(ETHYLVINYL)ETHER“ ändern in: „PERFLUOR(ETHYL-VINYL-
2
ETHER)“
3170, 2. Position 10 „VE03“ ändern in: „VE03*“
„LO03, HA07, IN01, IN02, IN03“ ändern in: „LO03*, HA07*, IN01*, IN02*,
11
IN03*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
3174 2 „TITANIUM...“ ändern in: „TITAN...“
3175 10 „VE03“ ändern in: „VE03*“
11 „IN01, IN02“ ändern in: „IN01*, IN02*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
3191 beide Positionen 9 Hinzufügen: „ , EP“
3220 7 „LQ1“ ändern in: „LQ11“
3230 7 „LQ0“ ändern in: „LQ11“
3269, 2. Position 2 Streichen: „(nicht viskos)“
3275, 1. Position 6 Hinzufügen: „315“
3276, 1. Position 2 Nach „NITRILE,“ einfügen: „FLÜSSIG“
6 Hinzufügen: „315“
3276, 2. und 3. Position 2 Nach „NITRILE,“ einfügen: „FLÜSSIG“
3278, 1. Position 2 Vor „GIFTIG“ einfügen: „FLÜSSIG,“
6 Hinzufügen: „315“
3278, 2. und 3. Position 2 Vor „GIFTIG“ einfügen: „FLÜSSIG,“
3279, 1. Position 6 Hinzufügen: „315“
3280, 1. Position 2 Vor „N.A.G.“ einfügen: „FLÜSSIG,“
6 Hinzufügen: „315“
3280, 2. Position 2 Vor „N.A.G.“ einfügen: „FLÜSSIG,“
7 „LQ18“ ändern in: „LQ17“
3280, 3. Position 2 Vor „N.A.G.“ einfügen: „FLÜSSIG,“
7 „LQ9“ ändern in: „LQ19“
3281, 1. Position 2 Vor „N.A.G.“ einfügen: „FLÜSSIG,“
6 Hinzufügen: „315“
54
UN-Nummer Spalte Änderung
3151 7 Streichen: „LQ29“
3153 „PERFLUOR(METHYLVINYL)ETHER“ ändern in: „PERFLUOR(METHYL-
2
VINYL-ETHER)“
3154 „PERFLUOR(ETHYLVINYL)ETHER“ ändern in: „PERFLUOR(ETHYL-VINYL-
2
ETHER)“
3170, 2. Position 10 „VE03“ ändern in: „VE03*“
„LO03, HA07, IN01, IN02, IN03“ ändern in: „LO03*, HA07*, IN01*, IN02*,
11
IN03*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
3174 2 „TITANIUM...“ ändern in: „TITAN...“
3175 10 „VE03“ ändern in: „VE03*“
11 „IN01, IN02“ ändern in: „IN01*, IN02*“
Erhält folgenden Wortlaut:
13
„*gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird.“
3191 beide Positionen 9 Hinzufügen: „ , EP“
3220 7 „LQ1“ ändern in: „LQ11“
3230 7 „LQ0“ ändern in: „LQ11“
3269, 2. Position 2 Streichen: „(nicht viskos)“
3275, 1. Position 6 Hinzufügen: „315“
3276, 1. Position 2 Nach „NITRILE,“ einfügen: „FLÜSSIG“
6 Hinzufügen: „315“
3276, 2. und 3. Position 2 Nach „NITRILE,“ einfügen: „FLÜSSIG“
3278, 1. Position 2 Vor „GIFTIG“ einfügen: „FLÜSSIG,“
6 Hinzufügen: „315“
3278, 2. und 3. Position 2 Vor „GIFTIG“ einfügen: „FLÜSSIG,“
3279, 1. Position 6 Hinzufügen: „315“
3280, 1. Position 2 Vor „N.A.G.“ einfügen: „FLÜSSIG,“
6 Hinzufügen: „315“
3280, 2. Position 2 Vor „N.A.G.“ einfügen: „FLÜSSIG,“
7 „LQ18“ ändern in: „LQ17“
3280, 3. Position 2 Vor „N.A.G.“ einfügen: „FLÜSSIG,“
7 „LQ9“ ändern in: „LQ19“
3281, 1. Position 2 Vor „N.A.G.“ einfügen: „FLÜSSIG,“
6 Hinzufügen: „315“
54
UN-Nummer Spalte Änderung
3281, 2. und 3. Position 2 Vor „N.A.G.“ einfügen: „FLÜSSIG,“
3282 alle Positionen 2 Vor „N.A.G.“ einfügen: „FLÜSSIG,“
3282, 2. Position 7 „LQ18“ ändern in: „LQ17“
3282, 3. Position 7 „LQ9“ ändern in: „LQ19“
3283 alle Positionen 2 Vor „N.A.G.“ einfügen: „FEST,“
3287, 1. Position 6 Hinzufügen: „315“
3289, 1. Position 6 Hinzufügen: „315“
3291 Erhält folgenden Wortlaut:
„KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZI-
2
NISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER
MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.“
3295 alle Positionen 6 Streichen: „274“
Einfügen: „649“
3315 2 Streichen: „ , flüssig oder fest“
3318 Vor „Dichte“ einfügen: „relative“
2
Streichen: „kg/l“
3319 „NITROGLYCEROL“ ändern in: „NITROGLYCERIN“
2
„Nitroglycerol“ ändern in: „Nitroglycerin“
3321 Hinzufügen: „317“
3322 6
3323
3332 6 Hinzufügen: „317“
3343 „NITROGLYCEROL“ ändern in: „NITROGLYCERIN“
2
„Nitroglycerol“ ändern in: „Nitroglycerin“
3345 alle Positionen 6 Hinzufügen: „648“
3347 Hinzufügen: „648“
3348
3349 6
3351
3352
3357 „NITROGLYCEROL“ ändern in: „NITROGLYCERIN“
2
„Nitroglycerol“ ändern in: „Nitroglycerin“
3360 Erhält folgenden Wortlaut:
2
„Fasern, pflanzlichen Ursprungs, trocken“
3363 Erhält folgenden Wortlaut:
2
„Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten“
3373 Erhält folgenden Wortlaut:
2
„DIAGNOSTISCHE PROBEN oder KLINISCHE PROBEN“
6 Einfügen: „319“
3375 flüssig Erhält folgenden Wortlaut:
„AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION
2 oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von
Sprengstoffen, flüssig“
55
UN-Nummer Spalte Änderung
6 Streichen: „306“
3375 fest Erhält folgenden Wortlaut:
„AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION
2 oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von
Sprengstoffen, fest“
6 Streichen: „306“
3376 4 „II“ ändern in: „I“
6 Streichen: „28“
9001 Erhält folgenden Wortlaut:
„STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 61° C,DIE IN EINEM GRENZ-
2 BEREICH VON 15 K UNTERHALB DES FLAMMPUNKTS ERWÄRMT oder
STOFFE MIT Fp > 61° C, ERWÄRMT NÄHER 15 K UNTER DEM Fp, zur
Beförderung aufgegeben oder befördert werden“
9003 2 Erhält folgenden Wortlaut:
„STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 61° C UND HÖCHSTENS
100° C oder STOFFE MIT 61° C < Fp m 100° C, die nicht anderen Klassen
zuzuordnen sind“
c) Folgende UN-Nummern mit allen Angaben streichen:
1577 FEST, 1578 FLÜSSIG, 1590 FEST, 1597 FEST, 1656 FEST, 1658 FEST, 1664 FEST, 1665 FEST, 1693 3. Position, 1693
4. Position, 1694 FEST, 1699 FEST, 1708 FEST, 1711 FEST, 1805 FEST, 2003, 2038 FEST, 2076 FEST, 2239 FLÜSSIG, 2261
FLÜSSIG, 2306 FEST, 2308 FEST, 2433 FEST, 2446 FLÜSSIG, 2511 FEST, 2669 FEST, 2730 FEST, 2732 FEST, 2753 FEST,
2814 1. Position, 2900 1. Position, 3049, 3050, 3052 FEST, 3172 FEST (3 mal), 3203 beide Positionen, 3207 alle Positionen,
3269 3., 4. und 5. Position, 3278 4., 5. und 6. Position, 3280 4., 5. und 6. Position, 3281 4., 5. und 6. Position, 3282 4., 5. und
6. Position, 3372 alle Positionen.
56
d) Folgende neue Eintragungen einfügen:
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13)
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 3.2.1 8.1.5 7.1.6 7.1.6 7.1.5 3.2.1
Sondervorschriften
Maßnahmen
Stoffnummer/ Klassifizierungs- Verpackungs- Beförderung Anzahl der
Gefahrzettel
begrenzte Ausrüstung während des
Klasse Lüftung
Benennung und Beschreibung Bemerkungen
Mengen erforderlich Ladens/Löschens/
UN-Nummer gruppe zugelassen Kegel/Lichter
code
Beförderns
„1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50° C 3 F1 I 3 640P LQ3 T PP, EX, A VE01 1
höchstens 110 kPa) 649
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder 3 F1 I 3 640P LQ3 T PP, EX, A VE01 1
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck 649
bei 50° C höchstens 110 kPa)
1597 DINITROBENZENE, FLÜSSIG 6.1 T1 III 6.1 802 LQ19 PP, EP, VE02 0
TOX, A
1656 NICOTINHYDROCHLORID, FLÜSSIG oder 6.1 T1 III 6.1 43 LQ19 PP, EP, VE02 0
57 NICOTINHYDROCHLORID, LÖSUNG 802 TOX, A
1658 NICOTINSULFAT, LÖSUNG 6.1 T1 III 6.1 802 LQ19 PP, EP, VE02 0
TOX, A
1748 CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder 5.1 O2 III 5.1 316 LQ12 PP 0
CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, 589
TROCKEN, mit mehr als 39 % aktivem Chlor
(8,8 % aktivem Sauerstoff)
1835 TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG 8 C7 III 8 LQ19 PP, EP 0
1938 BROMESSIGSÄURE, LÖSUNG 8 C3 III 8 LQ19 PP, EP 0
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt 3 F1 III 3 640F LQ7 PP, EX, A VE01 0
und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(mit einem Flammpunkt unter 23° C und viskos
gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50° C größer als
175 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt 3 F1 III 3 640G LQ7 PP, EX, A VE01 0
und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(mit einem Flammpunkt unter 23° C und viskos
gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50° C größer als
110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13)
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 3.2.1 8.1.5 7.1.6 7.1.6 7.1.5 3.2.1
Sondervorschriften
Maßnahmen
Stoffnummer/ Klassifizierungs- Verpackungs- Beförderung Anzahl der
Gefahrzettel
begrenzte Ausrüstung während des
Klasse Lüftung
Benennung und Beschreibung Bemerkungen
Mengen erforderlich Ladens/Löschens/
UN-Nummer gruppe zugelassen Kegel/Lichter
code
Beförderns
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt 3 F1 III 3 640F LQ7 PP, EX, A VE01 0
und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(mit einem Flammpunkt unter 23° C und viskos
gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50° C höchs-
tens 110 kPa)
2216 FISCHABFÄLLE, STABILISIERT (Feuchtigkeit 9 M11 B PP 0
zwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und
höchstens 15 Masse-% Fett)
2669 CHLORCRESOLE, LÖSUNG 6.1 T1 III 6.1 802 LQ19 PP, EP, VE02 0
TOX, A
58
2880 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT oder 5.1 O2 III 5.1 316 LQ12 PP 0
CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE
MISCHUNG mit mindestens 5,5 %, aber höchs-
tens 16 % Wasser
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 3 F1 I 3 640P LQ3 T PP, EX, A VE01 1
(Dampfdruck bei 50° C höchstens 110 kPa) 649
3377 NATRIUMPERBORAT-MONOHYDRAT 5.1 O2 III 5.1 LQ12 PP 0
3378 NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT 5.1 O2 II 5.1 LQ11 PP 0
3378 NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT 5.1 O2 III 5.1 LQ12 PP 0
3379 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER 3 D I 3 274 LQ0 PP, EX, A VE01 0
STOFF, N.A.G 311
3380 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER 4.1 D I 4.1 274 LQ0 PP 1
STOFF, N.A.G. 311
3381 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, 6.1 T1 I 6.1 274 LQ0 PP, EP, VE02 2
N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von oder 802 TOX, A
höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten T4
Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13)
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 3.2.1 8.1.5 7.1.6 7.1.6 7.1.5 3.2.1
Sondervorschriften
Maßnahmen
Stoffnummer/ Klassifizierungs- Verpackungs- Beförderung Anzahl der
Gefahrzettel
begrenzte Ausrüstung während des
Klasse Lüftung
Benennung und Beschreibung Bemerkungen
Mengen erforderlich Ladens/Löschens/
UN-Nummer gruppe zugelassen Kegel/Lichter
code
Beförderns
3382 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, 6.1 T1 I 6.1 274 LQ0 PP, EP, VE02 2
N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von oder 802 TOX, A
höchstens 1 000 ml/m3 und einer gesättigten T4
Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
3383 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, 6.1 TF1 I 6.1+3 274 LQ0 PP, EP, VE01, 2
ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim 802 EX, TOX, VE02
Einatmen von höchstens 200 ml/m3 und einer A
gesättigten Dampfkonzentration von mindestens
500 LC50
59 3384 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, 6.1 TF1 I 6.1+3 274 LQ0 PP, EP, VE01, 2
ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim 802 EX, TOX, VE02
Einatmen von höchstens 1 000 ml/m3 und einer A
gesättigten Dampfkonzentration von mindestens
10 LC50
3385 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, 6.1 TW1 I 6.1+ 4.3 274 LQ0 PP, EP, VE02 2
MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einer 802 TOX, A
Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 200 ml/m3
und einer gesättigten Dampfkonzentration von
mindestens 500 LC50
3386 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, 6.1 TW1 I 6.1+ 4.3 274 LQ0 PP, EP, VE02 2
MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einer 802 TOX, A
Giftigkeit beim Einatmen von höchstens
1 000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzen-
tration von mindestens 10 LC50
3387 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, 6.1 TO1 I 6.1+ 5.1 274 LQ0 PP, EP, VE02 2
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., 802 TOX, A
mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens
200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzen-
tration von mindestens 500 LC50
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13)
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 3.2.1 8.1.5 7.1.6 7.1.6 7.1.5 3.2.1
Sondervorschriften
Maßnahmen
Stoffnummer/ Klassifizierungs- Verpackungs- Beförderung Anzahl der
Gefahrzettel
begrenzte Ausrüstung während des
Klasse Lüftung
Benennung und Beschreibung Bemerkungen
Mengen erforderlich Ladens/Löschens/
UN-Nummer gruppe zugelassen Kegel/Lichter
code
Beförderns
3388 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, 6.1 TO1 I 6.1+ 5.1 274 LQ0 PP, EP, VE02 2
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., 802 TOX, A
mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens
1 000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzen-
tration von mindestens 10 LC50
3389 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, 6.1 TC1 I 6.1+8 274 LQ0 PP, EP, VE02 2
ÄTZEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen oder 802 TOX, A
von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten TC3
Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
3390 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, 6.1 TC1 I 6.1+ 8 274 LQ0 PP, EP, VE02 2
60 ÄTZEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen oder 802 TOX, A
von höchstens 1 000 ml/m3 und einer gesättigten TC3
Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
3391 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER 4.2 S5 I 4.2 274 LQ0 PP 0
STOFF
3392 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜS- 4.2 S5 I 4.2 274 LQ0 PP 0
SIGER STOFF
3393 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER 4.2 SW I 4.2+ 4.3 274 LQ0 PP, EX, A VE01 0
STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜS- 4.2 SW I 4.2+ 4.3 274 LQ0 PP, EX, A VE01 0
SIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA- 4.3 W2 I 4.3 274 LQ0 PP, EX, A VE01 HA08 0
NISCHER FESTER STOFF
3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA- 4.3 W2 II 4.3 274 LQ11 PP, EX, A VE01 HA08 0
NISCHER FESTER STOFF
3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA- 4.3 W2 III 4.3 274 LQ12 PP, EX, A VE01 HA08 0
NISCHER FESTER STOFF
3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA- 4.3 WF2 I 4.3+ 4.1 274 LQ0 PP, EX, A VE01 HA08 1
NISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13)
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 3.2.1 8.1.5 7.1.6 7.1.6 7.1.5 3.2.1
Sondervorschriften
Maßnahmen
Stoffnummer/ Klassifizierungs- Verpackungs- Beförderung Anzahl der
Gefahrzettel
begrenzte Ausrüstung während des
Klasse Lüftung
Benennung und Beschreibung Bemerkungen
Mengen erforderlich Ladens/Löschens/
UN-Nummer gruppe zugelassen Kegel/Lichter
code
Beförderns
3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA- 4.3 WF2 II 4.3+ 4.1 274 LQ11 PP, EX, A VE01 HA08 1
NISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR
3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA- 4.3 WF2 III 4.3+ 4.1 274 LQ12 PP, EX, A VE01 HA08 0
NISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR
3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA- 4.3 WS I 4.3+ 4.2 274 LQ0 PP, EX, A VE01 HA08 0
NISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGS-
FÄHIG
3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA- 4.3 WS II 4.3+ 4.2 274 LQ11 PP, EX, A VE01 HA08 0
NISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGS-
FÄHIG
61
3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA- 4.3 WS III 4.3+ 4.2 274 LQ12 PP, EX, A VE01 HA08 0
NISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGS-
FÄHIG
3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA- 4.3 W1 I 4.3 274 LQ0 PP, EX, A VE01 HA08 0
NISCHER FLÜSSIGER STOFF
3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA- 4.3 W1 II 4.3 274 LQ10 PP, EX, A VE01 HA08 0
NISCHER FLÜSSIGER STOFF
3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA- 4.3 W1 III 4.3 274 LQ13 PP, EX, A VE01 HA08 0
NISCHER FLÜSSIGER STOFF
3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA- 4.3 WF1 I 4.3+3 274 LQ0 PP, EX, A VE01 HA08 1
NISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA- 4.3 WF1 II 4.3+3 274 LQ10 PP, EX, A VE01 HA08 1
NISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA- 4.3 WF1 III 4.3+3 274 LQ13 PP, EX, A VE01 HA08 0
NISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
3400 SELBSTERHITZUNGFÄHIGER METALLORGA- 4.2 S5 II 4.2 274 LQ18 PP 0
NISCHER FESTER STOFF
3400 SELBSTERHITZUNGFÄHIGER METALLORGA- 4.2 S5 III 4.2 274 LQ11 PP 0
NISCHER FESTER STOFF
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13)
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 3.2.1 8.1.5 7.1.6 7.1.6 7.1.5 3.2.1
Sondervorschriften
Maßnahmen
Stoffnummer/ Klassifizierungs- Verpackungs- Beförderung Anzahl der
Gefahrzettel
begrenzte Ausrüstung während des
Klasse Lüftung
Benennung und Beschreibung Bemerkungen
Mengen erforderlich Ladens/Löschens/
UN-Nummer gruppe zugelassen Kegel/Lichter
code
Beförderns
3401 ALKALIMETALLAMALGAM, FEST 4.3 W2 I 4.3 182 LQ0 PP, EX, A VE01 HA08 0
3402 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST 4.3 W2 I 4.3 183 LQ0 PP, EX, A VE01 HA08 0
3403 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST 4.3 W2 I 4.3 LQ0 PP, EX, A VE01 HA08 0
3404 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST 4.3 W2 I 4.3 LQ0 PP, EX, A VE01 HA08 0
3405 BARIUMCHLORAT, LÖSUNG 5.1 OT1 II 5.1+ 6.1 802 LQ10 PP, EP, VE02 2
TOX, A
3405 BARIUMCHLORAT, LÖSUNG 5.1 OT1 III 5.1+ 6.1 802 LQ13 PP, EP, VE02 0
TOX, A
62
3406 BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG 5.1 OT1 II 5.1+ 6.1 802 LQ10 PP, EP, VE02 2
TOX, A
3406 BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG 5.1 OT1 III 5.1+ 6.1 802 LQ13 PP, EP, VE02 0
TOX, A
3407 CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, 5.1 O1 II 5.1 LQ10 PP 0
MISCHUNG, LÖSUNG
3407 CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, 5.1 O1 III 5.1 LQ13 PP 0
MISCHUNG, LÖSUNG
3408 BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG 5.1 OT1 II 5.1+ 6.1 802 LQ10 PP, EP, VE02 2
TOX, A
3408 BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG 5.1 OT1 III 5.1+ 6.1 802 LQ13 PP, EP, VE02 0
TOX, A
3409 CHLORNITROBENZENE, FLÜSSIG 6.1 T1 II 6.1 279 LQ17 PP, EP, VE02 2
802 TOX, A
3410 4-CHLOR-o-TOLUIDIN-HYDROCHLORID, 6.1 T1 III 6.1 802 LQ19 PP, EP, VE02 0
LÖSUNG TOX, A
3411 beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG 6.1 T1 II 6.1 802 LQ17 PP, EP, VE02 2
TOX, A
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13)
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 3.2.1 8.1.5 7.1.6 7.1.6 7.1.5 3.2.1
Sondervorschriften
Maßnahmen
Stoffnummer/ Klassifizierungs- Verpackungs- Beförderung Anzahl der
Gefahrzettel
begrenzte Ausrüstung während des
Klasse Lüftung
Benennung und Beschreibung Bemerkungen
Mengen erforderlich Ladens/Löschens/
UN-Nummer gruppe zugelassen Kegel/Lichter
code
Beförderns
3411 beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG 6.1 T1 III 6.1 802 LQ19 PP, EP, VE02 0
TOX, A
3413 KALIUMCYANID, LÖSUNG 6.1 T4 I 6.1 802 LQ0 PP, EP, VE02 2
TOX, A
3413 KALIUMCYANID, LÖSUNG 6.1 T4 II 6.1 802 LQ17 PP, EP, VE02 2
TOX, A
3413 KALIUMCYANID, LÖSUNG 6.1 T4 III 6.1 802 LQ19 PP, EP, VE02 0
TOX, A
3414 NATRIUMCYANID, LÖSUNG 6.1 T4 I 6.1 802 LQ0 PP, EP, VE02 2
TOX, A
63
3414 NATRIUMCYANID, LÖSUNG 6.1 T4 II 6.1 802 LQ17 PP, EP, VE02 2
TOX, A
3414 NATRIUMCYANID, LÖSUNG 6.1 T4 III 6.1 802 LQ19 PP, EP, VE02 0
TOX, A
3415 NATRIUMFLUORID, LÖSUNG 6.1 T4 III 6.1 802 LQ19 PP, EP, VE02 0
TOX, A
3416 CHLORACETOPHENON, FLÜSSIG 6.1 T1 II 6.1 802 LQ17 PP, EP, VE02 2
TOX, A
3417 XYLYLBROMID, FEST 6.1 T2 II 6.1 802 LQ18 PP, EP VE02 2
3418 2,4-TOLUYLENDIAMIN, LÖSUNG 6.1 T1 III 6.1 802 LQ19 PP, EP, VE02 0
TOX, A
3419 BORTRIFLUORID-ESSIGSÄURE-KOMPLEX, FEST 8 C4 II 8 LQ23 PP, EP VE02 0
3420 BORTRIFLUORID-PROPIONSÄURE-KOMPLEX, 8 C4 II 8 LQ23 PP, EP VE02 0
FEST
3421 KALIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG 8 CT1 II 8+6.1 802 LQ22 PP, EP, VE02 2
TOX, A
3421 KALIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG 8 CT1 III 8+6.1 802 LQ19 PP, EP, VE02 0
TOX, A
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13)
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 3.2.1 8.1.5 7.1.6 7.1.6 7.1.5 3.2.1
Sondervorschriften
Maßnahmen
Stoffnummer/ Klassifizierungs- Verpackungs- Beförderung Anzahl der
Gefahrzettel
begrenzte Ausrüstung während des
Klasse Lüftung
Benennung und Beschreibung Bemerkungen
Mengen erforderlich Ladens/Löschens/
UN-Nummer gruppe zugelassen Kegel/Lichter
code
Beförderns
3422 KALIUMFLUORID, LÖSUNG 6.1 T4 III 6.1 802 LQ19 PP, EP, VE02 0
TOX, A
3423 TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, FEST 8 C8 II 8 LQ24 PP, EP VE02 0
3424 AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, LÖSUNG 6.1 T1 II 6.1 802 LQ17 PP, EP, VE02 2
TOX, A
3424 AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, LÖSUNG 6.1 T1 III 6.1 802 LQ19 PP, EP, VE02 2
TOX, A
3425 BROMESSIGSÄURE, FEST 8 C4 II 8 LQ23 PP, EP 0
3426 ACRYLAMID, LÖSUNG 6.1 T1 III 6.1 LQ19 T PP, EP, VE02 0
64 TOX, A
3427 CHLORBENZYLCHLORIDE, FEST 6.1 T2 III 6.1 802 LQ9 PP, EP VE02 0
3428 3-CHLOR-4-METHYLPHENYLISOCYANAT, FEST 6.1 T2 II 6.1 802 LQ18 PP, EP VE02 2
3429 CHLORTOLUIDINE, FLÜSSIG 6.1 T1 III 6.1 802 LQ19 T PP, EP, VE02 0
TOX, A
3430 XYLENOLE, FLÜSSIG 6.1 T1 II 6.1 802 LQ17 PP, EP, VE02 2
TOX, A
3431 NITROBENZOTRIFLUORIDE, FEST 6.1 T2 II 6.1 802 LQ18 PP, EP 2
3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST 9 M2 II 9 305, LQ25 PP, EP 0
802
3433 LITHIUMALKYLE, FEST 4.2 SW I 4.2+ 4.3 320 LQ0 PP, EX, A VE01 0
3434 NITROCRESOLE, FLÜSSIG 6.1 T1 III 6.1 802 LQ19 PP, EP, VE02 0
TOX, A
3435 HYDROCHINON, LÖSUNG 6.1 T1 III 6.1 802 LQ19 PP, EP, VE02 0
TOX, A
3436 HEXAFLUORACETON-HYDRAT, FEST 6.1 T2 II 6.1 802 LQ18 PP, EP 2
3437 CHLORCRESOLE, FEST 6.1 T2 II 6.1 802 LQ18 PP, EP 2
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13)
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 3.2.1 8.1.5 7.1.6 7.1.6 7.1.5 3.2.1
Sondervorschriften
Maßnahmen
Stoffnummer/ Klassifizierungs- Verpackungs- Beförderung Anzahl der
Gefahrzettel
begrenzte Ausrüstung während des
Klasse Lüftung
Benennung und Beschreibung Bemerkungen
Mengen erforderlich Ladens/Löschens/
UN-Nummer gruppe zugelassen Kegel/Lichter
code
Beförderns
3438 alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FEST 6.1 T2 III 6.1 802 LQ9 PP, EP 0
3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G 6.1 T2 I 6.1 274 LQ0 PP, EP 2
802
3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G 6.1 T2 II 6.1 274 LQ18 PP, EP 2
802
3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G 6.1 T2 III 6.1 274 LQ9 PP, EP 0
802
3440 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G 6.1 T4 I 6.1 802 LQ0 PP, EP, VE02 2
TOX, A
65
3440 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G 6.1 T4 II 6.1 802 LQ17 PP, EP, VE02 2
TOX, A
3440 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G 6.1 T4 III 6.1 802 LQ19 PP, EP, VE02 0
TOX, A
3441 CHLORDINITROBENZENE, FEST 6.1 T2 II 6.1 279 LQ18 PP, EP 2
802
3442 DICHLORANILINE, FEST 6.1 T2 II 6.1 279 LQ18 PP, EP 2
802
3443 DINITROBENZENE, FEST 6.1 T2 II 6.1 802 LQ18 PP, EP 2
3444 NICOTINHYDROCHLORID, FEST 6.1 T2 II 6.1 43 LQ18 PP, EP 2
802
3445 NICOTINSULFAT, FEST 6.1 T2 II 6.1 802 LQ18 PP, EP 2
3446 NITROTOLUENE, FEST 6.1 T2 II 6.1 802 LQ18 T PP, EP 2
3447 NITROXYLENE, FEST 6.1 T2 II 6.1 802 LQ18 PP, EP 2
3448 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, 6.1 T2 I 6.1 274 LQ0 PP, EP 2
FEST, N.A.G. 802
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13)
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 3.2.1 8.1.5 7.1.6 7.1.6 7.1.5 3.2.1
Sondervorschriften
Maßnahmen
Stoffnummer/ Klassifizierungs- Verpackungs- Beförderung Anzahl der
Gefahrzettel
begrenzte Ausrüstung während des
Klasse Lüftung
Benennung und Beschreibung Bemerkungen
Mengen erforderlich Ladens/Löschens/
UN-Nummer gruppe zugelassen Kegel/Lichter
code
Beförderns
3448 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, 6.1 T2 II 6.1 274 LQ18 PP, EP 2
FEST, N.A.G. 802
3449 BROMBENZYLCYANIDE, FEST 6.1 T2 I 6.1 138 LQ0 PP, EP 2
802
3450 DIPHENYLCHLORARSIN, FEST 6.1 T3 I 6.1 802 LQ0 PP, EP 2
3451 TOLUIDINE, FEST 6.1 T2 II 6.1 279 LQ18 T PP, EP 2
802
3452 XYLIDINE, FEST 6.1 T2 II 6.1 802 LQ18 PP, EP 2
66 3453 PHOSPHORSÄURE, FEST 8 C2 III 8 LQ24 PP, EP 0
3454 DINITROTOLUENE, FEST 6.1 T2 II 6.1 802 LQ18 PP, EP 2
3455 CRESOLE, FEST 6.1 TC2 II 6.1+8 802 LQ18 T PP, EP 2
3456 NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FEST 8 C2 II 8 LQ23 PP, EP 0
3457 CHLORNITROTOLUENE, FEST 6.1 T2 III 6.1 802 LQ9 PP, EP 0
3458 NITROANISOL, FEST 6.1 T2 III 6.1 279 LQ9 PP, EP 0
802
3459 NITROBROMBENZENE, FEST 6.1 T2 III 6.1 802 LQ9 PP, EP 0
3460 N-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FEST 6.1 T2 III 6.1 802 LQ9 PP, EP 0
3461 ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FEST 4.2 SW I 4.2+ 4.3 274 LQ0 PP, EX, A VE01 0
320
3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGA- 6.1 T2 I 6.1 210 LQ0 PP, EP 2
NISMEN, FEST, N.A.G. 274
802
3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGA- 6.1 T2 II 6.1 210 LQ18 PP, EP 2
NISMEN, FEST, N.A.G. 274
802
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13)
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 3.2.1 8.1.5 7.1.6 7.1.6 7.1.5 3.2.1
Sondervorschriften
Maßnahmen
Stoffnummer/ Klassifizierungs- Verpackungs- Beförderung Anzahl der
Gefahrzettel
begrenzte Ausrüstung während des
Klasse Lüftung
Benennung und Beschreibung Bemerkungen
Mengen erforderlich Ladens/Löschens/
UN-Nummer gruppe zugelassen Kegel/Lichter
code
Beförderns
3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGA- 6.1 T2 III 6.1 210 LQ9 PP, EP 0
NISMEN, FEST, N.A.G. 274
802
3464 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, 6.1 T2 I 6.1 43 LQ0 PP, EP 2
GIFTIG, N.A.G. 274
802
3464 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, 6.1 T2 II 6.1 43 LQ18 PP, EP 2
GIFTIG, N.A.G. 274
802
3464 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, 6.1 T2 III 6.1 43 LQ9 PP, EP 0
67 GIFTIG, N.A.G. 274
802
3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, 6.1 T3 I 6.1 274 LQ0 PP, EP 2
N.A.G. 802
3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, 6.1 T3 II 6.1 274 LQ18 PP, EP 2
N.A.G. 802
3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, 6.1 T3 III 6.1 274 LQ9 PP, EP 0
N.A.G. 802
3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. 6.1 T3 I 6.1 274 LQ0 PP, EP 2
562
802
3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. 6.1 T3 II 6.1 274 LQ18 PP, EP 2
562
802
3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. 6.1 T3 III 6.1 274 LQ9 PP, EP 0
562
802
3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, 6.1 T3 I 6.1 274 LQ0 PP, EP 2
GIFTIG, N.A.G. 562
802
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13)
3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4.6 3.2.1 8.1.5 7.1.6 7.1.6 7.1.5 3.2.1
Sondervorschriften
Maßnahmen
Stoffnummer/ Klassifizierungs- Verpackungs- Beförderung Anzahl der
Gefahrzettel
begrenzte Ausrüstung während des
Klasse Lüftung
Benennung und Beschreibung Bemerkungen
Mengen erforderlich Ladens/Löschens/
UN-Nummer gruppe zugelassen Kegel/Lichter
code
Beförderns
3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, 6.1 T3 II 6.1 274 LQ18 PP, EP 2
GIFTIG, N.A.G. 562
802
3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, 6.1 T3 III 6.1 274 LQ9 PP, EP 0
GIFTIG, N.A.G. 562
802
3468 WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEI- 2 1F 2.1 321 LQ0 PP, EX, A VE01 1“
CHERSYSTEM
68
7. 3.2.3 a) Die Erläuterung zur Spalte 9 erhält folgenden Wortlaut:
„Spalte 9 Ladetankausrüstung
Diese Spalte enthält Angaben über die Ausrüstung des Ladetanks.
1. Kühlanlage
2. Ladungsheizmöglichkeit
3. Berieselungsanlage
4. Ladungsheizungsanlage an Bord“.
b) Bei den Erläuterungen zur Spalte 20 wird Folgendes geändert:
aa) In der Bemerkung 6 werden die ersten beiden Absätze durch folgenden Text ersetzt:
„6. Bei Außentemperaturen, wie sie in Spalte 20 angegeben sind und darunter, darf die Beförderung
dieses Stoffes nur in Tankschiffen erfolgen, die über eine Ladungsheizungsmöglichkeit verfügen.“
bb) Die Bemerkung 34 erhält folgenden Wortlaut:
„34. Flansche und Stopfbuchsen der Lade- und Löschleitungen müssen bei Beförderung in Typ N
Schiffen mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein.“
cc) Nach der Bemerkung 34 werden folgende neue Bemerkungen angefügt:
„35. Für diesen Stoff darf als Kühlanlage kein direktes System benutzt werden.
„36. Für diesen Stoff darf als Kühlanlage nur ein indirektes System benutzt werden.
„37. Für diesen Stoff muss das Ladungsbehältersystem dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den
oberen Umgebungstemperaturen standhalten können, ohne Berücksichtigung eines Systems, das
mit verdampfendem Gas arbeitet.
„38. Wenn der Siedebeginn dieser Mischungen gemäß Norm ASTM D86-01 über 60º C liegt, treffen für
die Beförderung die Beförderungsvorschriften für Verpackungsgruppe II zu.“
8. Tabelle C
a) Die bestehenden Eintragungen der Tabelle C werden wie folgt geändert:
UN-Nummer Spalte Änderung
1010, 3. Position Erhält folgenden Wortlaut:
„BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSER-
2 STOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70° C einen Dampfdruck von
nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50° C den Wert
von 0,525 kg/l nicht unterschreitet“
1170, 1. Position 12 Streichen: „ , 087“
1170, 2. Position Erhält folgenden Wortlaut:
2 „ETHANOL, LÖSUNG oder ETHYLALKOHOL, LÖSUNG
wässerige Lösung mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol“
1202, 1. Position Erhält folgenden Wortlaut:
2 „DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT
(Flammpunkt höchstens 61° C)“
12 Einfügen: „< 0,85“
1224 alle Positionen 2 Einfügen: „ , FLÜSSIG“ nach „KETONE“
1268, 4., 10. und Streichen
11. Position
1307, 1. Position 4 Einfügen: „III“
19 Einfügen: „0“
1307, 3. Position 9 Einfügen: „2“
1578 beide Positionen Erhält folgenden Wortlaut:
2 „CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
1578, 2. Position 9 „2“ ersetzen durch: „4“
69
UN-Nummer Spalte Änderung
1662, 1. Position 20 Einfügen: „6: + 10° C“
1662, 2. Position Streichen
1663, 2. Position 9 „2“ ersetzen durch: „4“
1664, 2. und 3. Position Streichen
1708, 3. und 4. Position Streichen
1742 2 Anfügen: „ , FLÜSSIG“
1750, 2. Position 8 „2“ ersetzen durch: „1“
9 „2“ ersetzen durch: „4“
20 Hinzufügen: „26“
1805, 1. Position Erhält folgenden Wortlaut:
2
„PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG MIT MEHR ALS 80 VOL.-% SÄURE“
12 Einfügen: „> 1,6“
1805, 2. Position Erhält folgende Position:
2
„PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG MIT 80 VOL.-% SÄURE ODER WENIGER“
1823 9 „2“ ersetzen durch: „4“
1987 alle Positionen 2 Streichen: „ENTZÜNDBAR,“
1987, 7. Position 9 „2“ ersetzen durch: „4“
1999 2 Streichen: „(nicht viskos)“
2045 20 Streichen: „7“
Einfügen: „15; 23“
2074 Streichen
2076 beide Positionen
2078, 2. Position 8 „2“ ersetzen durch: „1“
9 „2“ ersetzen durch: „4“
20 Hinzufügen: „26“
2206 9 „2“ ersetzen durch: „4“
2215, 2. Position 9 „2“ ersetzen durch: „4“
2218 9 Einfügen: „4“
2239 Streichen
2280, 2. Position 9 „2“ ersetzen durch: „4“
2303 20 Streichen: „16“
2312 beide Positionen 9 „2“ ersetzen durch: „4“
2321 9 „2“ ersetzen durch: „4“
2383 20 Streichen: „23“
2430, 2. Position 8 „3“ ersetzen durch: „1“
9 „2“ ersetzen durch: „4“
70
UN-Nummer Spalte Änderung
2448 9 „2“ ersetzen durch: „4“
2531 9 „2“ ersetzen durch: „4“
2811, 2. und 9 „2“ ersetzen durch: „4“
4. Position
3175 9 „2“ ersetzen durch: „4“
3257 beide Positionen 9 „2“ ersetzen durch: „4“
3276 2 Nach „NITRILE“ einfügen: „ , FLÜSSIG“
3295, 15. und Streichen
16. Position
9001 2 Erhält folgenden Wortlaut:
„STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 61° C, DIE IN EINEM GRENZ-
BEREICH VON 15 K UNTERHALB DES FLAMMPUNKTS ERWÄRMT oder
STOFFE MIT Fp > 61° C, ERWÄRMT NÄHER 15 K UNTER DEM Fp, zur
Beförderung aufgegeben oder befördert werden“
9003 alle Positionen 2 Erhält folgenden Wortlaut:
„STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 61° C UND HÖCHSTENS
100° C oder STOFFE MIT 61° C < Fp m 100° C, die nicht anderen Klassen
zuzuordnen sind, (N.A.G.)“
9004 9 „2“ ersetzen durch: „4“
71
b) Folgende neue Eintragungen werden eingefügt:
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
max. zul. Tankfüllungsgrad Art der Pumpenraum unter Deck zusätzliche Anforderungen
Anzahl der Kegel/Lichter
Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Ladetankausrüstung
Öffnungsdruck des
Explosionsgruppe
UN-Nummer oder
Temperaturklasse
Explosionsschutz
Tankschiffstyp Ladetankzustand Dichte bei 20º C
Ladetanktyp
Ausrüstung
Klasse Gefahren
Beschreibung und Benennung
erforderlich
Stoffnummer H.-J.-Ventils in kPa erforderlich
in % Probeentnahmeeinrichtung erlaubt oder Bemerkungen
1202 DIESELKRAFTSTOFF 3 F1 III 3 N 4 2 97 0,82 – 3 ja nein PP 0
entsprechend Norm 0,85
EN 590:1993 oder GASÖL
oder HEIZÖL, LEICHT mit
einem Flammpunkt entspre-
chend Norm EN 590:1993
1202 DIESELKRAFTSTOFF oder 3 F1 III 3 N 4 2 97 l 1,1 3 ja nein PP 0
GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT
(Flammpunkt über 61° C
72 bis einschließlich 100° C)
1267 ROHERDÖL 3 F1 I 3 N 2 2 10 97 3 ja T43) II B4) ja PP, EX, 1 14; 29
pD50 m 110 kPa A
1267 ROHERDÖL MIT MEHR ALS 3 F1 I 3 C 1 1 95 1 ja T43) II B4) ja PP, EX, 1 29
10 % BENZEN A
pD50 m 110 kPa
SIEDEPUNKT m 60° C
1267 ROHERDÖL MIT MEHR ALS 3 F1 I 3 C 2 2 3 50 95 2 ja T43) II B4) ja PP, EX, 1 23; 29
10 % BENZEN A
pD50 m 110 kPa
SIEDEPUNKT m 60° C
1267 ROHERDÖL MIT MEHR ALS 3 F1 II 3 C 2 2 3 50 95 2 ja T43) II B4) ja PP, EX, 1 23; 29;
10 % BENZEN A 38
pD50 m 110 kPa
SIEDEPUNKT m 60° C
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. 3 F1 I 3 N 2 2 50 97 3 ja T43) II B4) ja PP, EX, 1 14; 27;
oder ERDÖLPRODUKTE, A 29
N.A.G.
110 kPa l pD50 m 175 kPa
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
max. zul. Tankfüllungsgrad Art der Pumpenraum unter Deck zusätzliche Anforderungen
Anzahl der Kegel/Lichter
Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Ladetankausrüstung
Öffnungsdruck des
Explosionsgruppe
UN-Nummer oder
Temperaturklasse
Explosionsschutz
Tankschiffstyp Ladetankzustand Dichte bei 20º C
Ladetanktyp
Ausrüstung
Klasse Gefahren
Beschreibung und Benennung
erforderlich
Stoffnummer H.-J.-Ventils in kPa erforderlich
in % Probeentnahmeeinrichtung erlaubt oder Bemerkungen
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. 3 F1 I 3 N 2 2 3 10 97 3 ja T43) II B4) ja PP, EX, 1 14; 27;
oder ERDÖLPRODUKTE, A 29
N.A.G.
110 kPa l pD50 m 150 kPa
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. 3 F1 I 3 N 2 2 10 97 3 ja T43) II B4) ja PP, EX, 1 14; 27;
oder ERDÖLPRODUKTE, A 29
N.A.G.
pD50 m 110 kPa
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. 3 F1 I 3 C 1 1 95 1 ja T43) II B4) ja PP, EX, 1 27; 29
73 MIT MEHR ALS 10 % BENZEN A
oder ERDÖLPRODUKTE,
N.A.G. MIT MEHR ALS
10 % BENZEN
pD50 m 110 kPa
SIEDEPUNKT m 60° C
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. 3 F1 I 3 C 2 2 3 50 95 2 ja T43) II B4) ja PP, EX, 1 23; 27;
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN A 29
oder ERDÖLPRODUKTE,
N.A.G. MIT MEHR ALS
10 % BENZEN
pD50 m 110 kPa
SIEDEPUNKT m 60° C
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. 3 F1 II 3 C 2 2 3 50 95 2 ja T43) II B4) ja PP, EX, 1 23; 27;
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN A 29; 38
oder ERDÖLPRODUKTE,
N.A.G. MIT MEHR ALS
10 % BENZEN
pD50 m 110 kPa
SIEDEPUNKT m 60° C
1307 XYLENE (Gemische mit 3 F1 II 3 N 3 2 97 3 ja T1 II A ja PP, EX, 1
Schmelzpunkt m 0° C) A
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
max. zul. Tankfüllungsgrad Art der Pumpenraum unter Deck zusätzliche Anforderungen
Anzahl der Kegel/Lichter
Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Ladetankausrüstung
Öffnungsdruck des
Explosionsgruppe
UN-Nummer oder
Temperaturklasse
Explosionsschutz
Tankschiffstyp Ladetankzustand Dichte bei 20º C
Ladetanktyp
Ausrüstung
Klasse Gefahren
Beschreibung und Benennung
erforderlich
Stoffnummer H.-J.-Ventils in kPa erforderlich
in % Probeentnahmeeinrichtung erlaubt oder Bemerkungen
1307 XYLENE (Gemische mit 3 F1 III 3 N 3 2 97 3 ja T1 II A ja PP, EX, 0
Schmelzpunkt m 0° C) A
1307 XYLENE (Gemische mit 3 F1 III 3 N 3 2 2 97 3 ja T1 II A ja PP, EX, 0 6: +
Schmelzpunkt L 0° C l 13° C) A 17º C;
17
2381 DIMETHYLDISULFID 3 F1 II 3 C 2 2 40 95 1,063 2 ja T2 II B ja PP, EX, 1
A
2582 EISEN(III)CHLORID, LÖSUNG 8 C1 III 8 N 4 3 97 1,45 3 ja nein PP, EP 0 22; 30;
34
74 2785 4-THIAPENTANAL 6.1 T1 III 6.1 C 2 2 25 95 1,04 2 nein nein PP, EP, 0
(3-METHYLMERCAPTO- TOX, A
PROPIONALDEHYD)
2984 WASSERSTOFFPEROXID, 5.1 O1 III 5.1+ C 2 2 35 95 1,06 2 ja nein PP 0 3; 33
WÄSSERIGE LÖSUNG mit inst.
mindestens 8 %, aber weniger
als 20 % Wasserstoffperoxid
(Stabilisierung nach Bedarf)
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, 3 F1 I 3 N 2 2 10 97 3 ja T43) II B4) ja PP, EX, 1 14; 27;
FLÜSSIG, N.A.G. A 29
pD50 m 110 kPa
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, 3 F1 I 3 C 1 1 95 1 ja T43) II B4) ja PP, EX, 1 27; 29
FLÜSSIG, N.A.G.(…, MIT A
MEHR ALS 10 % BENZEN)
pD50 m 110 kPa
SIEDEPUNKT m 60° C
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, 3 F1 I 3 C 2 2 3 50 95 2 ja T43) II B4) ja PP, EX, 1 23; 27;
FLÜSSIG, N.A.G.(…, MIT A 29
MEHR ALS 10% BENZEN)
pD50 m 110 kPa
SIEDEPUNKT m 60° C
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
max. zul. Tankfüllungsgrad Art der Pumpenraum unter Deck zusätzliche Anforderungen
Anzahl der Kegel/Lichter
Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Ladetankausrüstung
Öffnungsdruck des
Explosionsgruppe
UN-Nummer oder
Temperaturklasse
Explosionsschutz
Tankschiffstyp Ladetankzustand Dichte bei 20º C
Ladetanktyp
Ausrüstung
Klasse Gefahren
Beschreibung und Benennung
erforderlich
Stoffnummer H.-J.-Ventils in kPa erforderlich
in % Probeentnahmeeinrichtung erlaubt oder Bemerkungen
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, 3 F1 II 3 C 2 2 3 50 95 2 ja T43) II B4) ja PP, EX, 1 23; 27;
FLÜSSIG, N.A.G.(…, MIT A 29; 38
MEHR ALS 10 % BENZEN)
pD50 m 110 kPa
SIEDEPUNKT m 60° C
3426 ACRYLAMID, LÖSUNG 6.1 T1 III 6.1 C 2 2 30 95 1,03 2 nein nein PP, EP, 0 3; 5; 16
TOX, A
3429 CHLORTOLUIDINE, FLÜSSIG 6.1 T1 III 6.1 C 2 2 25 95 1,15 2 nein T1 II A7) ja PP, EP, 0 6: +
EX, 6º C; 17
TOX, A
75
3446 NITROTOLUENE, FEST, 6.1 T2 II 6.1 C 2 2 2 25 95 1,16 2 nein T2 II B4) ja PP, EP, 2 7; 17
GESCHMOLZEN EX,
(p-NITROTOLUEN) TOX, A
3446 NITROTOLUENE, FEST, 6.1 T2 II 6.1 C 2 2 4 25 95 1,16 2 nein nein PP, EP, 2 7; 17;
GESCHMOLZEN TOX, A 20: +
(p-NITROTOLUEN) 88º C
3451 TOLUIDINE, FEST, 6.1 T2 II 6.1 C 2 2 2 25 95 1,05 2 nein T1 II A8) ja PP, EP, 2 7; 17
GESCHMOLZEN EX,
(p-TOLUIDIN) TOX, A
3451 TOLUIDINE, FEST, 6.1 T2 II 6.1 C 2 2 4 25 95 1,05 2 nein nein PP, EP, 2 7; 17;
GESCHMOLZEN TOX, A 20: +
(p-TOLUIDIN) 60º C
3455 CRESOLE, FEST, 6.1 TC2 II 6.1 C 2 2 2 25 95 1,03 – 2 nein T1 II A8) ja PP, EP, 2 7; 17
GESCHMOLZEN +8 1,05 EX,
TOX, A
3455 CRESOLE, FEST, 6.1 TC2 II 6.1 C 2 2 4 25 95 1,03 – 2 nein nein PP, EP, 2 7; 17;
GESCHMOLZEN +8 1,05 TOX, A 20: +
66º C
9. a) Folgende Sondervorschriften werden wie folgt geändert:
Nr. Inhalt
61 „gültigen“ ändern in: „geltenden“
172 Den Verweis auf Absatz 5.4.1.2.5.1 e) ändern in: „5.4.1.2.5.1 b)“.
179 Erhält folgenden Wortlaut:
„Diese Bezeichnung darf auch für Abfälle verwendet werden, die nicht anderweitig den Vor-
schriften des ADNR unterliegen, jedoch unter das Baseler Übereinkommen über die Überwa-
chung grenzüberschreitender Beförderungen gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung fallen.“
193 Streichen
200 „–„ wird ersetzt durch das Wort „reserviert“
203 Erhält folgenden Wortlaut:
„Diese Eintragung darf nicht für UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG und
UN 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST verwendet werden.“
215 Am Ende folgenden Text hinzufügen:
„Homogene Gemische mit höchstens 35 Masse-% Azodicarbonamid und mindestens 65 %
eines inerten Stoffes unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, sofern nicht die Kriterien
einer anderen Klasse erfüllt werden.“
219 Erhält folgenden Wortlaut:
„Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetische veränderte Organismen, die der
Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe und den Kriterien für eine Aufnahme in
Klasse 6.2 gemäß 2.2.62 entsprechen, sind je nach Fall unter der UN-Nummer 2814, der
UN-Nummer 2900 oder der UN-Nummer 3373 zu befördern.“
242 Nach „Pellets“ einfügen „ , Pastillen“
243 Das Wort „reserviert“ wird ersetzt durch folgenden Wortlaut:
„Benzin und Ottokraftstoff für die Verwendung in Vergasermotoren (z. B. Kraftfahrzeugen, orts-
festen Motoren und andere Motoren) sind ungeachtet des Schwankungsbereichs der Flüchtig-
keit dieser Eintragung zuzuordnen.“
247d) „gültigen“ ändern in: „geltenden“
290 Am Ende streichen: „und 5.4.1.2.5.1 a)“
296 Erhält folgenden Wortlaut:
„Diese Eintragungen gelten für Rettungsmittel, wie Rettungsinseln oder -flöße, Auftriebshilfen
und selbstaufblasende Rutschen. Die UN-Nummer 2990 gilt für selbstaufblasende Rettungs-
mittel, die UN-Nummer 3072 für nicht selbstaufblasende Rettungsmittel. Rettungsmittel dürfen
enthalten:
a) Signalkörper (Klasse 1), die Rauch- und Leuchtkugeln enthalten dürfen und die in Verpa-
ckungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen;
b) nur die UN-Nummer 2990 darf Patronen – Antriebseinrichtungen der Unterklasse 1.4 Ver-
träglichkeitsgruppe „S“ – für den Selbstaufblas-Mechanismus enthalten, vorausgesetzt die
Explosivstoffmenge je Rettungsmittel ist nicht größer als 3,2 g;
c) verdichtete Gase der Klasse 2 Gruppe „A“ oder „O“ gemäß 2.2.2.1.3;
d) Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien (Klasse 9);
e) Erste-Hilfe-Ausrüstungen oder Reparaturausrüstungen, die geringe Mengen gefährlicher
Güter enthalten (z. B. Stoffe der Klasse 3, 4.1, 5.2, 8 oder 9), oder
f) Zündhölzer, überall zündbar, die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeab-
sichtigten Auslösung schützen.“
304 „Akkumulatoren“ ändern in: „Batterien (Akkumulatoren)“
„Akkumulatorengehäuses“ ändern in: „Batteriegehäuses“
76
Nr. Inhalt
309 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
„Die Stoffe müssen die Prüfreihen 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18
bestehen.“
311 „–„ wird ersetzt durch folgenden Wortlaut:
„Die Stoffe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der
Ergebnisse der entsprechenden Prüfungen gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I
unter dieser Eintragung befördert werden. Die Verpackung muss sicherstellen, dass der
Prozentsatz des Lösungsmittels zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung unter den in der
Genehmigung der zuständigen Behörde festgelegten Wert fällt.“
511 Streichen „UN 2976“, „UN 2980“ und „UN 2981“
513 Erhält folgenden Wortlaut:
„UN 0224 Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser ist ein
Stoff der Klasse 1.
UN 1571 Bariumazid, angefeuchtet mit mindestens 50 Masse-% Wasser ist ein Stoff der
Klasse 4.1.
UN 1854 Bariumlegierungen, pyrophor sind Stoffe der Klasse 4.2.
UN 1445 Bariumchlorat, fest, UN 1446 Bariumnitrat, UN 1447 Bariumperchlorat, fest, UN 1448
Bariumpermanganat, UN 1449 Bariumperoxid, UN 2719 Bariumbromat, UN 2741 Bariumhypo-
chlorit mit mehr als 22 % aktivem Chlor, UN 3405 Bariumchlorat, Lösung und UN 3406 Barium-
perchlorat, Lösung sind Stoffe der Klasse 5.1.
UN 1565 Bariumcyanid und UN 1884 Bariumoxid sind Stoffe der Klasse 6.1.“
517 Erhält folgenden Wortlaut:
„UN 1690 Natriumfluorid, fest, UN 1812 Kaliumfluorid, fest, UN 2505 Ammoniumfluorid,
UN 2674 Natriumfluorosilicat, UN 2856 Fluorosilicate, n.a.g., UN 3415 Natriumfluorid, Lösung
und UN 3422 Kaliumfluorid, Lösung sind Stoffe der Klasse 6.1.“
527 Streichen
535 Erhält folgenden Wortlaut:
„UN 1469 Bleinitrat, UN 1470 Bleiperchlorat, fest und UN 3408 Bleiperchlorat, Lösung sind
Stoffe der Klasse 5.1.“
592 „Container“ ändern in: „Kleincontainer“
636 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
„a) Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien, die zwischen den Verbrauchersammelstellen und
den Zwischenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden,
unterliegen, auch wenn sie mit anderen gebrauchten Batterien gemischt sind, nicht den
übrigen Vorschriften des ADNR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
(i) die Bruttomasse jeder Lithiumzelle oder -batterie beträgt höchstens 250 g;
(ii) die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 903b (2) werden eingehalten.“
Absatz d) streichen.
637 Im letzten Absatz „ODER“ ändern in: „oder“
640 Erhält folgenden Wortlaut:
„Die in 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften füh-
ren bei der Beförderung in ADR- oder RID-Tanks gemäß Kapitel 6.8 des ADR oder RID zu unter-
schiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe.
Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank
beförderten Produkts ist bei nur der Beförderung in RID-Tanks gemäß Kapitel 6.8 des RID zu
den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzufügen:
„Sondervorschrift 640X“, wobei X der entsprechende Großbuchstabe ist, der in 3.2 Tabelle A
Spalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint. Auf diese Angabe kann bei
Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten
UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.“
77
Nr. Inhalt
642 Erhält folgenden Wortlaut:
„Sofern dies nicht im Rahmen des 1.1.4.2 zugelassen ist, darf diese Eintragung des UN-Modell-
vorschriftenwerks nicht für die Beförderung von Düngemittellösung mit freiem Ammoniak ver-
wendet werden.“
646 Das Wort „reserviert“ wird ersetzt durch folgenden Text:
„Wasserdampfaktivierte Kohle unterliegt nicht den Vorschriften des ADNR.“
648 „–„ wird ersetzt durch folgenden Text:
„Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Papp-
teller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen
unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR.“
b) Folgende Sondervorschriften werden neu eingefügt:
Nr. Inhalt
„201 Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen den Vorschriften des Staates ent-
sprechen, in dem sie befüllt wurden. Sie müssen mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes
Entleeren ausgerüstet sein. Die flüssige Phase des Gases darf 85 % des Fassungsraums des
Gefäßes bei 15º C nicht überschreiten. Die Gefäße einschließlich der Verschlusseinrichtungen
müssen mit einem Innendruck standhalten können, der dem doppelten Druck des verflüssigten
Kohlenwasserstoffgases bei einer Temperatur von 55º C entspricht. Die Ventilmechanismen
und Zündeinrichtungen müssen zuverlässig versiegelt, mit einem Klebeband umschlossen oder
durch ein anderes Mittel festgelegt oder aber so ausgelegt sein, dass eine Betätigung oder ein
Freiwerden des Inhalts während der Beförderung verhindert wird. Feuerzeuge dürfen nicht
mehr als 10 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfüllpatronen für Feuerzeuge
dürfen nicht mehr als 65 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten.
312 reserviert
313 Für Stoffe und Gemische, die den Kriterien der Klasse 8 entsprechen, muss ein Nebengefahr-
zettel nach Muster 8 (siehe 5.2.2.2.2) angebracht sein.
314 a) Diese Stoffe neigen bei erhöhten Temperaturen zur exothermen Zersetzung. Die Zersetzung
kann durch Wärme oder durch Unreinheiten (d. h. pulverförmige Metalle (Eisen, Mangan,
Kobalt, Magnesium) und ihre Verbindungen) ausgelöst werden.
b) Während der Beförderung dürfen diese Stoffe keiner direkten Sonneneinstrahlung und
keinen Wärmquellen ausgesetzt sein und müssen an entsprechend belüfteten Stellen abge-
stellt sein.
315 Diese Eintragung darf nicht für Stoffe der Klasse 6.1 verwendet werden, welche den in
2.2.61.1.8 beschriebenen Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen für die Verpackungsgruppe I
entsprechen.
316 Diese Eintragung gilt nur für Calciumhypochlorit, trocken oder hydratisiert, das in Form nicht
krümelnder Tabletten befördert wird.
317 Spaltbar, freigestellt“ gilt nur für Versandstücke, die 6.4.11.2 des ADR entsprechen.
318 Für Zwecke der Dokumentation ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die tech-
nische Benennung zu ergänzen (siehe 3.1.2.8). Wenn die zu befördernden ansteckungsgefähr-
lichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch der Verdacht besteht, dass sie den Kriterien für eine
Aufnahme in Kategorie „A“ und für eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 entspre-
chen, muss im Beförderungspapier der Wortlaut „Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff
der Kategorie „A“ “ nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angege-
ben werden.
319 Diese Eintragung gilt für Stoffe von Menschen oder Tieren, einschließlich, jedoch nicht begrenzt
auf Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsflüssigkei-
ten sowie Körperteile, die beispielweise zur Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behand-
lungs- oder Vorsorgezwecken befördert werden. Stoffe bzw. Versandstücke, die in Überein-
stimmung mit der Verpackungsanweisung P650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterlie-
gen keinen weiteren Vorschriften des ADNR.
78
Nr. Inhalt
320 Diese Eintragung im ADNR soll mit Wirkung zum 1. Januar 2007 gestrichen werden. Ungeach-
tet der Vorschriften nach 2.1.2 darf in der Zwischenzeit entweder diese Eintragung oder die
geeignete Sammeleintragung verwendet werden.
321 Bei diesen Speichersystemen ist immer davon auszugehen, dass sie Wasserstoff enthalten.
322 reserviert
649 Zur Bestimmung des Siedebeginns nach 2.2.3.1.3 Verpackungsgruppe I ist das Prüfverfahren
gemäß ASTM-Norm D86-011) geeignet. Stoffe, die nach der Bestimmung mit diesem Verfahren
einen Siedebeginn über 35º C haben, sind Stoffe der Verpackungsgruppe II und sind in Über-
einstimmung mit der anwendbaren Eintragung dieser Verpackungsgruppe zu klassifizieren.
1) Standard Test Method for Distillation of Petroleum Products at Atmospheric Pressure, im September 2001 veröffentlicht
durch ASTM International, 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshocken, PA 19428-2959, United States.
650 Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, dürfen
unter den Vorschriften der Verpackungsgruppe II befördert werden. Zusätzlich zu den Vorschrif-
ten für die UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und
befördert werden:
a) Die Abfälle dürfen nach 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 002 des ADR oder 4.1.4.2 Verpa-
ckungsanweisung IBC 06 des ADR verpackt sein.
b) Die Abfälle dürfen in flexiblen Großpackmitteln (IBC) der Arten 13H3, 13H4 und 13H5 in voll-
wandigen Umverpackungen verpackt sein.
c) Die Prüfung der unter a) und b) angegebenen Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) darf
nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 bzw. 6.5 des ADR für feste Stoffe mit der Prüfanfor-
derungen für die Verpackungsgruppe II durchgeführt werden. Die Prüfungen sind an Verpa-
ckungen und Großpackmitteln (IBC) durchzuführen, die mit einer repräsentativen Probe der
Abfälle versandfertig befüllt sind.
d) Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen offenen Wagen mit Decken, vollwan-
digen Wagen mit öffnungsfähigem Dach, vollwandigen offenen Straßenfahrzeugen mit
Decken, vollwandigen geschlossenen Containern oder vollwandigen bedeckten Großcon-
tainern ist zugelassen. Der Aufbau der Wagen, Straßenfahrzeuge oder Container muss dicht
oder beispielsweise mit Hilfe einer geeigneten und ausreichend festen Innenbeschichtung
abgedichtet werden.
e) Wenn Abfälle nach den Vorschriften dieser Sondervorschrift befördert werden, muss dies
gemäß 5.4.1.1.3 wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: „ABFALL, UN 1263
FARBE, 3, II“.
651 Die Sondervorschrift V2 (1) (siehe Teil 7 des ADR) ist nur für eine Nettomasse des Inhalts an
Explosivstoff von mehr als 3 000 kg (mit Anhänger 4 000 kg) anwendbar.
652 reserviert“
10. Kapitel 3.4 erhält folgenden Wortlaut :
„3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefähr-
lichen Gütern
3.4.1 Allgemeine Vorschriften
3.4.1.1 Die gemäß 3.4.3 bis 3.4.6 verwendeten Verpackungen müssen nur den allgemeinen Vorschriften der Unterab-
schnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 des ADR entsprechen.
3.4.1.2 Die höchstzulässige Bruttomasse darf 30 kg für zusammengesetzte Verpackungen und 20 kg für Horden in
Dehn- oder Schrumpffolie nicht überschreiten.
Bem. Die Begrenzung für zusammengesetzte Verpackungen findet bei LQ 5 keine Anwendung.
3.4.1.3 Unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen in 3.4.1.2 sowie der individuellen Grenzen in Tabelle 3.4.6 dürfen
gefährliche Güter mit anderen Stoffen oder Gegenständen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, beim
Freiwerden entsteht keine gefährliche Reaktion.
3.4.2 Wenn in 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand der Code „LQ 0“ angegeben ist, ist
dieser Stoff oder Gegenstand, wenn er in begrenzten Mengen verpackt ist, von keiner der anwendbaren Vor-
schriften des ADNR freigestellt, sofern nichts anderes angegeben ist.
79
3.4.3 Wenn in 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand einer der Codes „LQ 1“ oder „LQ 2“
angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen
Kapitel des ADNR nicht für die Beförderung dieses Stoffes oder Gegenstandes, vorausgesetzt:
a) die Vorschriften nach 3.4.5 a) bis c) werden beachtet; im Sinne dieser Vorschriften gelten Gegenstände als
Innenverpackungen;
b) die Innenverpackungen entsprechen den Vorschriften nach 6.2.1.2 und 6.2.4.1 bis 6.2.4.3 des ADR.
3.4.4 Wenn in 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff einer der Codes „LQ 3“ angegeben ist, gelten, sofern
in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel des ADNR nicht für die
Beförderung dieses Stoffes, vorausgesetzt:
a) der Stoff wird in zusammengesetzten Verpackungen befördert, wobei folgende Außenverpackungen zuge-
lassen sind:
– Fässer aus Stahl oder Aluminium mit abnehmbarem Deckel,
– Kanister aus Stahl oder Aluminium mit abnehmbarem Deckel,
– Fässer aus Sperrholz oder Pappe,
– Fässer oder Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel,
– Kisten aus Naturholz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff, Stahl oder Aluminium;
b) die in Tabelle 3.4.6 in Spalte (2) oder (4) je Innenverpackung und gegebenenfalls in Spalte (3) oder (5) je Ver-
sandstück angegebene höchstzulässige Nettomenge wird nicht überschritten;
c) jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft gekennzeichnet:
(i) mit der UN-Nummer des Füllgutes gemäß 3.2 Tabelle A Spalte 1, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt
werden;
(ii) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen UN-Nummern in ein und demselben Versandstück:
– mit den UN-Nummern der Füllgüter, denen die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, oder
– mit den Buchstaben „LQ“1).
Diese Kennzeichnung muss innerhalb einer rautenförmigen Fläche abgebildet sein, die von einer Linie mit einer
Seitenlänge von mindestens 100 mm eingefasst ist. Die Begrenzungslinie der Raute muss mindestens 2 mm
breit sein; die Zeichenhöhe der Nummer muss mindestens 6 mm betragen. Wenn mehrere Stoffe verschiedener
UN-Nummern im Versandstück enthalten sind, muss die Raute ausreichend groß sein, um alle UN-Nummern
aufnehmen zu können. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere
Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
1) Die Buchstaben „LQ“ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks „Limited Quantities“ (begrenzte Mengen).
3.4.5 Wenn in 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff einer der Codes „LQ 4“ bis „LQ 19“ oder „LQ 22“ bis
„LQ 28“ angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der
übrigen Kapitel des ADNR nicht für die Beförderung dieses Stoffes, vorausgesetzt:
a) der Stoff wird befördert:
– in zusammengesetzten Verpackungen nach den Vorschriften nach 3.4.4 a) oder
– in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen
werden können und in Horden mit Dehn- oder Schrumpffolie enthalten sind;
b) die in Tabelle 3.4.6 in Spalte (2) oder (4) je Innenverpackung und gegebenenfalls in Spalte (3) oder (5) je Ver-
sandstück angegebene höchstzulässige Nettomenge wird nicht überschritten;
c) jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit den in 3.4.4 c) aufgeführten Angaben gekennzeichnet.
3.4.6 Tabelle
Innenverpackungen, die in Horden mit Dehn-
Zusammengesetzte Verpackungena)
Code oder Schrumpffolie enthalten sinda)
(höchstzulässige Nettomenge)
(höchstzulässige Nettomenge)
je Innenverpackung je Versandstückb) je Innenverpackung je Versandstückb)
(1) (2) (3) (4) (5)
LQ 0 Keine Freistellungen nach den Vorschriften nach 3.4.2
LQ 1 120 ml 120 ml
LQ 2 1l 1l
LQ 3c) 500 ml 1l nicht zugelassen nicht zugelassen
LQ 4 3l 1l
LQ 5 5l unbegrenzt 1l
LQ 6c) 5l 1l
LQ 7c) 5l 5l
LQ 8 3 kg 500 g
LQ 9 6 kg 3 kg
80
Innenverpackungen, die in Horden mit Dehn-
Zusammengesetzte Verpackungena)
Code oder Schrumpffolie enthalten sinda)
(höchstzulässige Nettomenge)
(höchstzulässige Nettomenge)
je Innenverpackung je Versandstückb) je Innenverpackung je Versandstückb)
(1) (2) (3) (4) (5)
LQ 10 500 ml 500 ml
LQ 11 500 g 500 g
LQ 12 1 kg 1 kg
LQ 13 1l 1l
LQ 14 25 ml 25 ml
LQ 15 100 g 100 g
LQ 16 125 ml 125 ml
LQ 17 500 ml 2l 100 ml 2l
LQ 18 1 kg 4 kg 500 g 4 kg
LQ 19 3l 1l
LQ 20 (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen)
LQ 21 (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen)
LQ 22 1l 500 ml
LQ 23 3 kg 1 kg
LQ 24 6 kg 2 kg
LQ 25d) 1 kg 1 kg
LQ 26d) 500 ml 2l 500 ml 2l
LQ 27 6 kg 6 kg
LQ 28 3l 3l
a) Siehe 3.4.1.2
b) Siehe 3.4.1.3
c) Bei wasserhaltigen homogenen Gemischen der Klasse 3 beziehen sich die genannten Mengen nur auf die in
ihnen enthaltenen Stoffe der Klasse 3.
d) Bei der Beförderung der UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 in Geräten dürfen in jedem einzelnen
Gerät die Mengen je Innenverpackung nicht überschritten werden. Das Gerät muss in einer flüssigkeitsdich-
ten Verpackung befördert werden und das vollständige Versandstück muss 3.4.4 c) entsprechen. Für die
Geräte dürfen keine Horden mit Dehn- oder Schrumpffolie verwendet werden.
3.4.7 Umverpackungen, die Versandstücke gemäß 3.4.3, 3.4.4 oder 3.4.5 enthalten, müssen nach den Vorschriften
des 3.4.4 c) für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut gekennzeichnet sein, es sei denn, die für
alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sind sichtbar.“
V. Änderungen im Teil 4
1. Teil 4 erhält folgenden Wortlaut:
„Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks
4.1.1 Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Regelung unter
Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen ent-
sprechen, und zwar:
– Für die Verpackungen (einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen): Spalte (8), (9a) und (9b)
von 3.2 Tabelle A des ADR oder RID oder Liste der Stoffe des 3.2 IMDG-Code oder ICAO-TI.
– Für die ortsbeweglichen Tanks: Spalte (10) und (11) von 3.2 Tabelle A des ADR oder RID oder Liste der Stoffe
des IMDG-Code.
– Für die ADR- oder RID-Tanks: Spalte (12) und (13) von 3.2 Tabelle A des ADR oder RID.
4.1.2 Die anwendbaren Vorschriften sind:
– Für die Verpackungen (einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR,
RID, IMDG Code oder der ICAO-TI.
– Für die ortsbeweglichen Tanks: Kapitel 4.2 des ADR, RID oder IMDG-Code.
– Für die RID- oder ADR-Tanks: Kapitel 4.3 des ADR oder RID und, gegebenenfalls, Abschnitt 4.2.5 oder 4.2.6
des IMDG-Code.
81
– Für die Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen: Kapitel 4.4 des ADR.
– Für die Saug-Druck-Tanks für Abfälle: Kapitel 4.5 des ADR.
4.1.3 Für die Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung in Straßenfahrzeugen, Wagen oder Containern gelten
folgende Vorschriften der internationalen Regelungen:
– Kapitel 4.3 des IMDG Code; oder
– Kapitel 7.3 des ADR unter Berücksichtigung der Angaben in Spalte (10) oder (17) von 3.2 Tabelle A des ADR,
jedoch sind gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge und bedeckte Container nicht zugelassen; oder
– Kapitel 7.3 des RID unter Berücksichtigung der Angaben in Spalte (10) oder (17) von 3.2 Tabelle A des RID,
jedoch sind gedeckte oder bedeckte Wagen und bedeckte Container nicht zugelassen.
4.1.4 Es dürfen nur Verpackungen und Tanks verwendet werden, die den Vorschriften des Teils 6 entsprechen.“
VI. Änderungen im Teil 5
1. 5.1.5.1.2 In Buchstabe f werden die Wörter „für Stoffe in besonderer Form“ gestrichen.
2. 5.1.5.4 a) In Bemerkung 2 wird die Angabe „3 x 10 A1“ ersetzt durch „3 x 103 A1“.
b) Im Kopf der fünften Spalte der Tabelle wird das Wort „Länder“ ersetzt durch das Wort „Staaten“.
c) In der letzten Spalte der Zeile „Typ B(U)-Versandstücke“ wird die Angabe „6.4.22.2 (ADR)“ hinzugefügt.
d) In der letzten Spalte der Zeile „Typ B(M)-Versandstücke“ wird die Angabe „6.4.22.3 (ADR)“ hinzugefügt.
e) In der letzten Spalte der Zeile „Typ C-Versandstücke“ wird die Angabe „6.4.22.2 (ADR)“ hinzugefügt.
f) In der letzten Spalte der Zeile „Radioaktive Stoffe in besonderer Form“ wird die Angabe „1.6.5.4“ ersetzt
durch die Angabe „1.6.6.3 (ADR)“ und die Angabe „6.4.22.5 (ADR)“ hinzugefügt.
g) In der letzten Spalte der Zeile „Versandstücke, die mindestens 0,1 kg Uraniumhexafluorid enthalten“ wird die
Angabe „6.4.22.3“ ersetzt durch die Angabe „6.4.22.1 (ADR)“.
h) In der dritten und vierten Spalte der Zeile „zugelassene Versandstückmuster“ wird zweimal die Angabe
„siehe 1.6.5“ ersetzt durch die Angabe „siehe 1.6.6 (ADR)“.
i) In der letzten Spalte der Zeile „zugelassene Versandstückmuster“ wird die Angabe „1.6.5.2, 1.6.5.3“ ersetzt
durch die Angabe „1.6.6.1 und 1.6.6.2 (ADR)“.
3. 5.2.1.5 Das Wort „beteiligten“ wird ersetzt durch das Wort „berührten“.
4. 5.2.1.6 Im zweiten Spiegelstrich der Fußnote1) wird das Wort „Gemische“ ersetzt durch das Wort „Gemisch“.
5. 5.2.1.7.4 a) Buchstabe a erhält folgenden Wortlaut:
„a) einem Typ IP-1-Versandstückmuster, Typ IP-2-Versandstückmuster bzw. Typ IP-3- Versandstückmuster
entspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe „TYP
IP-1“, „TYP IP-2“ bzw. „TYP IP-3“ zu kennzeichnen;“.
b) In Buchstabe b wird das Wort „lesbar“ gestrichen.
c) In Buchstabe c wird die Angabe „Industrieversandstückmuster Typ 2 oder einem Industrieversandstück-
muster Typ 3“ ersetzt durch die Angabe „Typ IP-1-Versandstückmuster, Typ IP-2-Versandstückmuster bzw.
Typ IP-3- Versandstückmuster“.
6. 5.2.2.1.6 Die Wörter „Alle Gefahrzettel müssen:“ werden ersetzt durch die Angabe „Abgesehen von den Vorschriften in
5.2.2.2.1.2 müssen alle Gefahrzettel:“.
7. 5.2.2.2.1.1 Vor dem letzten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Für Gefäße, die für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen vorgesehen sind, darf auch das Nor-
malformat A7 (74 mm x 105 mm) verwendet werden.“
8. 5.2.2.2.1.6 Buchstabe c: die Angabe „die UN-Nummer 1965“ wird ersetzt durch die Angabe „Gase der UN-Nummern 1011,
1075, 1965 und 1978“.
82
9. 5.2.2.2.2 a) Die Abbildungen und die Legende zu den Gefahrzetteln der Muster 7A, 7B, 7C und 7E erhalten folgende Fas-
sung:
„
(Nr. 7A) (Nr. 7B) (Nr. 7C)
Kategorie I – WEISS Kategorie II – GELB Kategorie III – GELB
Strahlensymbol: schwarz auf Strahlensymbol: schwarz auf gelbem Grund mit weißem Rand
weißem Grund; (obere Hälfte) und weißem Grund (untere Hälfte);
(vorgeschriebener) Text: (vorgeschriebener) Text: schwarz in der unteren Hälfte des
schwarz in der unteren Hälfte Gefahrzettels:
des Gefahrzettels: «RADIOACTIV»
«RADIOACTIV» «CONTENTS ...»
«CONTENTS ...» «ACTIVITY ...»;
«ACTIVITY ...»; in einem schwarz eingerahmten Feld:
«TRANSPORTKENNZAHL»
dem Ausdruck «RADIOACTIV» dem Ausdruck «RADIOACTIV» dem Ausdruck «RADIOACTIV»
folgt ein senkrechter roter Streifen; folgen zwei senkrechte rote folgen drei senkrechte rote
Ziffer «7» in der unteren Ecke Streifen; Streifen;
Ziffer «7» in der unteren Ecke“.
b) Die Abbildung und die Legende zu dem Gefahrzettel Muster 7E erhält folgende Fassung:
„
(Nr. 7E)
Spaltbare Stoffe der Klasse 7
weißer Grund; (vorgeschriebener)
Text: schwarz in der oberen Hälfte
des Gefahrzettels: «FISSILE»; in
einem schwarz eingerahmten Feld
in der unteren Hälfte des
Gefahrzettels: «CRITICALITY
SAFETY INDEX»; Ziffer «7» in der
unteren Ecke“.
c) Die Angabe „Gefahr Klasse 8“ wird ersetzt durch die Angabe: „Gefahr der Klasse 8“.
d) Die Abbildung des Musters Nr. 11 mit allen Angaben wird wie folgt geändert:
„
oder
(Nr. 11)
zwei schwarze oder rote Pfeile auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Hintergrund“.
83
10. 5.3 Bemerkung a) In Satz 1 wird die Angabe „1.1.4.2“ ersetzt durch die Angabe „1.1.4.2.1“.
b) In Satz 2 wird die Angabe „1.1.4.2“ ersetzt durch die Angabe „1.1.4.2.1 c)“.
11. 5.3.1.1.1.1 Die Angabe „5.3.1.7“ wird ersetzt durch die Angabe „5.3.1.1.7“.
12. 5.3.1.1.1.3 Die Angabe „5.3.1.7.2“ wird ersetzt durch die Angabe „5.3.1.1.7.2“.
13. 5.3.1.1.2 Im letzten Satz wird die Angabe „MEGC,“ gestrichen.
14. 5.3.1.1.4 Der dritte Absatz erhält folgenden Wortlaut:
„Wenn das Tankfahrzeug, der Kesselwagen, das Batterie-Fahrzeug, der Batteriewagen oder der auf dem Stra-
ßenfahrzeug beförderte Aufsetztank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere gefährliche Güter
befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten in der Höhe des jewei-
ligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten Großzettel (Placards) hinten
anzubringen. Wenn in diesem Fall jedoch an allen Tankabteilen dieselben Großzettel (Placards) anzubringen
sind, müssen diese Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und hinten nur einmal angebracht werden.“
15. 5.3.1.1.7.2 Das Wort „RADIOAKTIV“ wird ersetzt durch das Wort „RADIOACTIVE“.
16. 5.3.2.1.2 erhält folgenden Wortlaut:
„5.3.2.1.2 Wenn in 3.2 Tabelle A Spalte 20 des ADR eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist, müssen
bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen oder Straßenfahrzeugen mit einem oder mehreren
Tanks, in denen gefährliche Güter befördert werden, außerdem an den Seiten jedes Tanks, jedes Tankabteils
oder jedes Elements von Batterie-Fahrzeugen oder Batteriewagen parallel zur Längsachse des Fahrzeugs oder
des Wagens orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach 5.3.2.1.1 vorgeschriebe-
nen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und
der UN-Nummer versehen sein, die in 3.2 Tabelle A Spalte 20 bzw. Spalte 1 des ADR für jeden in den Tanks, in
den Tankabteilen oder in den Elementen eines Batterie-Fahrzeugs oder Batteriewagens beförderten Stoff vorge-
schrieben sind.“
17. 5.3.2.1.4 a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung“ die Wörter „oder in
denen verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung und
ohne andere gefährliche Güter“ eingefügt.
b) Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
„Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer
versehen sein, die in 3.2, Tabelle A, Spalte 20 bzw. Spalte 1 des ADR für jeden im Straßenfahrzeug oder im
Container in loser Schüttung beförderten Stoff oder für die unter ausschließlicher Verwendung in dem
Straßenfahrzeug oder im Container beförderten verpackten radioaktiven Stoffe vorgeschrieben sind.“
18. 5.3.2.2.1 a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens“ und „höchstens“ gestrichen.
b) Nach dem 1. Satz wird einfügt: „Die orangefarbigen Tafeln dürfen in der Mitte eine waagerechte schwarze
Linie mit einer Strichbreite von 15 mm aufweisen.“
19. 5.3.2.2.3 In der Abbildung wird in der vertikalen Maßangabe die Angabe „Min.“ gestrichen.
20. Nach dem Absatz 5.3.2.2.3 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„5.3.2.2.4 Alle in 5.3.2.2 angegebenen Abmessungen dürfen eine Toleranz von ± 10 % aufweisen.“
21. 5.3.2.3.1 Die Angabe „im allgemeinen“ wird ersetzt durch die Angabe „im Allgemeinen“.
22. 5.3.2.3.2 Die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr 72, 723, 73, 74, 75 und 76 werden mit allen Angaben gestrichen.
23. 5.3.4.4 Nach den Angaben „5.3.1.1.4.1“ und „5.2.1.6.3.2“ wird jeweils eingefügt „des IMDG-Codes“.
24. 5.4.1.1 erhält folgenden Wortlaut:
„5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen bei Beförderung in Versand-
stücken, in loser Schüttung oder in Tankschiffen
5.4.1.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen bei Beförderung in Versandstücken in
loser Schüttung
Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss
(müssen) folgenden Angaben enthalten:
a) die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, oder die Stoffnummer;
b) die gemäß 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe 3.1.2.8.1),
ergänzt durch die technische Benennung (siehe 3.1.2.8.1.1);
c) – für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode.
Wenn in 3.2 Tabelle A Spalte 5 andere Nummern der Gefahrzettelmuster als 1, 1.4, 1.5 und 1.6 angegeben
sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben werden;
– für radioaktive Stoffe der Klasse 7: die Nummer der Klasse „7“;
– für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die in 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Nummern der
Gefahrzettelmuster. Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern
nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben. Bei Stoffen und Gegenständen, für die in 3.2 Tabelle A
Spalte 5 keine Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, ist anstelle dessen die Klasse gemäß
Spalte 3a anzugeben;
84
d) gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben „VG“ (z. B. „VG II“) oder
die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck „Verpackungsgruppe“ in den gemäß 5.4.1.4.1
verwendeten Sprachen entsprechen;
Bem. Bei Stoffen der Klasse 7 mit Nebengefahren siehe 3.3 Sondervorschrift 172 b).
e) die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke;
f) außer für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Gesamtmenge jedes gefährlichen Guts mit unter-
schiedlicher UN-Nummer oder Stoffnummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung
oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse);
Bem. Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 des ADR muss für jede Beförderungskategorie die
Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier angegeben werden.
g) den Namen und die Anschrift des Absenders;
h) den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger);
i) reserviert
Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt
werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der Reihenfolge a), b), c) oder d) oder in der Reihenfolge b), c), a), d)
ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADNR vorgesehenen angegeben werden. Beispie-
le für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind: „UN 1098 ALLYLALKOHOL 6.1 (3)I“ oder „ALLYLAL-
KOHOL, 6.1 (3), UN 1098, I“.
Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.
Obwohl in 3.1 und in 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die
Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für
das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet
werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erfor-
derlichen Angaben frei gewählt werden.
5.4.1.1.2 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen bei Beförderung in Tankschiffen
Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff muss (müssen) folgende
Angaben enthalten:
a) die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, oder die Stoffnummer;
b) die gemäß 3.2 Tabelle C Spalte 2 bestimmte offizielle Benennung des Stoffes für die Beförderung, und sofern
zutreffend, ergänzt durch die technische Benennung;
c) die Angaben in 3.2 Tabelle C Spalte 5. Wenn mehrere Angaben aufgeführt sind, sind diejenigen nach der ers-
ten in Klammern anzugeben;
d) gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben „VG“ (z. B. „VG II“) oder
die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck „Verpackungsgruppe“ in den gemäß 5.4.1.4.1
verwendeten Sprachen entsprechen;
e) die Masse in Tonnen;
f) den Namen und die Anschrift des Absenders;
g) den (die) Namen und die Anschrift(en) des (der) Empfänger(s).
Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt
werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der Reihenfolge a), b), c), d) oder in der Reihenfolge b), c), a), d) ohne
eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADNR vorgesehenen angegeben werden. Beispiele für
zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind: „UN 1230 METHANOL, 3 (6.1) II“ oder „METHANOL,
3 (6.1), UN 1230, II“.
Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.
Obwohl in 3.1 und in 3.2 Tabelle C zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die
Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für
das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet
werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erfor-
derlichen Angaben frei gewählt werden.
5.4.1.1.3 Sondervorschriften für Abfälle
Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist der UN-
Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck „ABFALL“ voranzustellen, sofern die-
ser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, z. B. „ABFALL, UN 1230
METHANOL 3 (6.1) II“ oder „ABFALL, METHANOL 3 (6.1), UN 1230, II“ oder „ABFALL, UN 1993 ENTZÜND-
BARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol) 3 II“ oder „ABFALL, ENTZÜNDBARER FLÜSSI-
GER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol), 3, UN 1993, II“.
5.4.1.1.4 Sondervorschriften für in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter
Bei der Beförderung gefährlicher Güter, die gemäß 3.4 in begrenzten Mengen verpackt sind, ist im gegebenen-
falls vorhandenen Beförderungspapier keine Angabe erforderlich.
5.4.1.1.5 Sondervorschriften für Bergungsverpackungen
Wenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der
Beschreibung der Güter hinzuzufügen: „BERGUNGSVERPACKUNG“.
85
5.4.1.1.6 Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel und leere Ladetanks von Tankschiffen
5.4.1.1.6.1 Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7, ein-
schließlich ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 Litern, enthalten,
muss die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten: „LEERE VERPACKUNG“, „LEERES GEFÄSS“, „LEERES
GROSSPACKMITTEL (IBC)“ bzw. „LEERE GROSSVERPACKUNG ergänzt durch die Angaben gemäß 5.4.1.1.1 c)
für das letzte Ladegut, z. B. „LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)“.
5.4.1.1.6.2 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, ausgenommen Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter
anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten sowie für ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungs-
raum von mehr als 1 000 Litern muss die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten: „LEERES TANKFAHR-
ZEUG“, „LEERER KESSELWAGEN“, „LEERER ABNEHMBARER TANK“, „LEERES STRASSENFAHRZEUG“,
„LEERER WAGEN“, „LEERER BATTERIEWAGEN“, „LEERER AUFSETZTANK“, „LEERER ORTSBEWEGLICHER
TANK“, „LEERER TANKCONTAINER“, „LEERER CONTAINER“, „LEERES BATTERIEFAHRZEUG“, „LEERES
GEFÄSS“ bzw. „LEERER MEGC“, ergänzt durch den Ausdruck „LETZTES LADEGUT“ und die in 5.4.1.1.1 a)
bis d) und j) vorgeschriebenen Angaben die Nummer der Klasse für das letzte Ladegut in einer der vorgeschrie-
benen Reihenfolgen z. B. „LEERER TANKCONTAINER,“ „LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL,
6.1 (3), I“ oder „LEERER TANKCONTAINER, LETZTES LADEGUT: ALLYLALKOHOL 6.1 (3), UN 1098, I“.
5.4.1.1.6.3 Werden ungereinigte leere Tanks, ungereinigte leere Batteriewagen, ungereinigte leere Batterie-Fahrzeuge,
ungereinigte leere MEGC sowie ungereinigte leere Wagen, ungereinigte leere Fahrzeuge und ungereinigte leere
Container nach den Vorschriften in 4.3.2.4.3 des ADR oder RID oder in 7.5.8.1 des ADR der nächsten geeigne-
ten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier
zusätzlich zu vermerken:
„BEFÖRDERUNG NACH 4.3.2.4.3 des ADR (oder des RID)“ oder „BEFÖRDERUNG NACH 7.5.8.1 des ADR“.
5.4.1.1.6.4 Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapie-
re der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muss das Beförderungspapier für jeden leeren
oder entladenen Ladetank folgende Angaben enthalten:
a) Ladetanknummer;
b) die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, oder die Stoffnummer;
c) die Angaben in 3.2 Tabelle C Spalte 5. Wenn mehrere Angaben aufgeführt sind, sind diejenigen nach der ers-
ten in Klammern anzugeben und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe nach den Vorschriften in 5.4.1.1.2.
5.4.1.1.7 Sondervorschriften für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbe-
förderung einschließt
Bei Beförderungen gemäß 1.1.4.2.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken: „BEFÖRDERUNG NACH
1.1.4.2.1“.
5.4.1.1.8-
5.4.1.1.12 reserviert
5.4.1.1.13 Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC) nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende
Prüfung oder Inspektion
Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 4.1.2.2 des ADR oder des RID ist im Beförderungspapier zu vermer-
ken: „BEFÖRDERUNG NACH 4.1.2.2 des ADR (oder des RID)“.
5.4.1.1.14 Sondervorschriften für die Beförderung von erwärmten Stoffen
Wenn die offizielle Benennung für die Beförderung eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur
von mindestens 100° C oder in festem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 240° C befördert oder zur
Beförderung aufgegeben wird, nicht angibt, dass es sich um einen Stoff handelt, der unter erhöhter Temperatur
befördert wird (zum Beispiel durch Verwendung des Ausdrucks „GESCHMOLZEN“ oder „ERWÄRMT“ als Teil
der offiziellen Benennung für die Beförderung), ist direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung der
Ausdruck „HEISS“ hinzuzufügen.
5.4.1.1.15 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden
Wenn der Ausdruck „STABILISIERT“ Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe auch 3.1.2.6)
und wenn die Stabilisierung durch eine Temperaturkontrolle vorgenommen wird, sind die Kontrolltemperatur und
die Notfalltemperatur (siehe 2.2.41.1.17) wie folgt im Beförderungspapier anzugeben: „KONTROLLTEMPERA-
TUR: … °C NOTFALLTEMPERATUR: … °C“.
5.4.1.1.16 Erforderliche Angaben gemäß 3.3 Sondervorschrift 640
Sofern dies durch 3.3 Sondervorschrift 640 vorgeschrieben ist, ist im Beförderungspapier „SONDERVOR-
SCHRIFT 640X“ zu vermerken, wobei „X“ der Großbuchstabe ist, der in 3.2 Tabelle A Spalte 6 nach dem Verweis
auf Sondervorschrift 640 erscheint.
5.4.1.1.17 Sondervorschrift für die Beförderung fester Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß 6.11.4 des ADR
Wenn feste Stoffe in Schüttgut-Container gemäß 6.11.4 des ADR befördert werden, ist im Beförderungspapier
anzugeben (siehe Bemerkung am Anfang 6.11.4.6 des ADR) „SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x) VON DER
ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ....... ZUGELASSEN“.
5.4.1.1.18 Sondervorschriften für Beförderung in Bilgenentölungsbooten und Bunkerbooten
5.4.1.1.2 und 5.4.1.1.6.3 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.“
25. 5.4.1.2.1 a) In Buchstabe a erster Anstrich werden die Wörter „für den die Angaben gelten“ durch die Wörter „mit unter-
schiedlicher UN-Nummer.“ ersetzt.
86
b) In Buchstabe d werden die Wörter „des Schutzbehälters“ gestrichen und die Wörter „des Schutzabteils“
ersetzt durch die Wörter „des Schutzabteils oder des Schutzumschließungssystems“.
c) In Buchstabe d wird die Angabe „Fußnote 1“ ersetzt durch die Angabe „Fußnote a)“.
d) Buchstabe g erhält folgenden Wortlaut:
„g) Bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 ist im
Beförderungspapier zu vermerken: „KLASSIFIZIERUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ...
(Staat gemäß Sondervorschrift 645 des 3.3.1) ANERKANNT.“
26. 5.4.1.2.2 In Buchstabe b wird jeweils die Angabe „4.1.6.5“ durch die Angabe „4.1.6.10 des ADR“ ersetzt.
27. 5.4.1.2.4 erhält folgenden Wortlaut:
„5.4.1.2.4 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 6.2
Bei der Beförderung von leicht verderblichen Stoffen sind geeignete Hinweise erforderlich, z. B.: „KÜHLEN AUF
+ 2° C/+ 4° C“ oder „BEFÖRDERUNG IN GEFRORENEM ZUSTAND“ oder „NICHT GEFRIEREN“.“
28. 5.4.1.2.5 Das Wort „Sondervorschriften“ wird ersetzt durch die Wörter „zusätzliche Vorschriften“.
29. 5.4.1.2.5.1 erhält folgenden Wortlaut:
„5.4.1.2.5.1 Für jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende Anga-
ben in der vorgegebenen Reihenfolge direkt nach den Angaben gemäß 5.4.1.1.1 a) bis c) vermerkt werden:
a) Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden eine geeignete allgemeine
Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide;
b) eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder die Angabe, dass es sich um
einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff handelt.
Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend. Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit
Nebengefahren siehe 3.3, Sondervorschrift 172, letzter Satz;
c) die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem entspre-
chenden SI-Vorsatz (siehe 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen darf anstelle der Aktivität die Gesamtmasse der
spaltbaren Stoffe in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden;
d) die Versandstückkategorie, d. h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;
e) die Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB);
f) bei einer Sendung mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen Sendungen, die nach Unterabschnitt 6.4.11.2 des
ADR freigestellt sind, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
g) das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständigen Behörde (radioaktive Stof-
fe in besonderer Form, gering dispergierbare radioaktive Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstückmuster
oder Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend;
h) für Sendungen mit mehr als einem Versandstück muss die in 5.4.1.1.1 und in den Absätzen a) bis g) vorge-
schriebene Information für jedes Versandstück angegeben werden. Für Versandstücke in einer Umpackung,
in einem Container, in einem Straßenfahrzeug oder in einem Wagen muss eine detaillierte Aufstellung des
Inhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umpackung, des Containers, des Straßenfahrzeugs oder des
Wagens beigefügt werden. Sind bei einer Zwischenentladung einzelne Versandstücke aus der Umpackung,
dem Container, des Straßenfahrzeugs oder dem Wagen zu entnehmen, müssen die zugehörigen Beförde-
rungspapiere zur Verfügung gestellt werden;
i) falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert wird, der Vermerk „BEFÖRDERUNG UNTER
AUSSCHLIEßLICHER VERWENDUNG“;
j) bei LSA-II- oder LSA-III-Stoffen und bei SCO-I- oder SCO-II-Gegenständen die Gesamtaktivität der Sendung
als Vielfaches des A2-Wertes.“
30. 5.4.2 die Fußnote 4) erhält folgenden Wortlaut:
„4) 5.4.2 des IMDG-Codes schreibt Folgendes vor:
5.4.2 Container-/Straßenfahrzeugpackzertifikat
5.4.2.1 Werden gefährliche Güter in einen Container oder auf ein Straßenfahrzeug gepackt oder verladen,
müssen die für das Packen des Containers oder Straßenfahrzeugs verantwortlichen Personen ein
„Container-/Straßenfahrzeugpackzertifikat“ vorlegen, in dem die Kennzeichnungsnummer(n) des
Containers/Straßenfahrzeugs angegeben werden und in dem bescheinigt wird, dass das Packen
gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:
.1 der Container/das Straßenfahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der
Güter geeignet;
.2 Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennvorschriften, die voneinander getrennt werden
müssen, wurden nicht zusammen auf oder in den Container/das Straßenfahrzeug gepackt, es sei
denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß 7.2.2.3 (des IMDG-Codes) zugelassen;
.3 alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Versandstücke in
einwandfreiem Zustand geladen;
.4 Fässer (Trommeln) wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde
etwas anderes zugelassen und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, soweit erforder-
lich, mit Sicherungsmaterial angemessen verzurrt, um für den (die) Verkehrsträger der beabsich-
tigten Beförderung geeignet zu sein;
87
.5 in loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container/Straßenfahrzeug verteilt;
.6 für Sendungen mit Gütern der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 befindet sich der Container/das
Straßenfahrzeug in einem für die Verwendung bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß 7.4.6
(des IMDG-Codes);
.7 der Container/das Straßenfahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß beschriftet,
markiert, gekennzeichnet und plakatiert;
.8 bei Verwendung von festem Kohlendioxid (CO2-Trockeneis) für Kühlzwecke ist der Container/das
Straßenfahrzeug außen an einer gut sichtbaren Stelle wie z. B. am Türende wie folgt beschriftet
oder gekennzeichnet: „DANGEROUS CO2 GAS (DRY ICE) INSIDE. VENTILATE THOROUGHLY
BEFORE ENTERING“ und
.9 ein in 5.4.1 (des IMDG-Codes) angegebenes Beförderungspapier für gefährliche Güter liegt für
jede in den Container/das Straßenfahrzeug verladene Sendung mit gefährlichen Gütern vor.
Bem. Für Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.
5.4.2.2 Die für das Beförderungspapier für gefährliche Güter und das Container-/Straßenfahrzeugpackzertifi-
kat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Papier zusammengefasst werden; andernfalls
müssen diese Dokumente miteinander verbunden sein. Werden die Angaben in einem einzelnen
Dokument zusammengefasst, muss das Dokument eine unterzeichnete Erklärung enthalten, die wie
folgt lauten kann: „Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Straßenfahrzeug
gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde“. Diese Erklärung muss mit dem Datum
versehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt
werden.“
31. 5.4.3.1 a) Der Buchstabe a erhält folgenden Wortlaut:
„a) – die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes oder der Gruppe von Gütern,
– die Klasse und
– die UN-Nummer oder Stoffnummer des Gutes oder bei einer Gruppe von Gütern die UN-Nummern
der Güter, für die diese schriftlichen Weisungen bestimmt sind oder gelten;“.
b) Der Buchstabe g erhält folgenden Wortlaut:
„g) sofern zutreffend, die erforderliche Ausrüstung für zusätzliche und/oder besondere Maßnahmen.“
32. 5.4.3.8 Der Begriff „LADUNG“ erhält folgenden Wortlaut:
„– Angabe der
– offiziellen Benennung des Stoffes oder Gegenstandes oder die Benennung der Gruppe von Gütern mit
denselben Gefahren,
– der Klasse und
– der UN-Nummer oder Stoffnummer oder, bei einer Gruppe von Gütern, der UN-Nummern oder Stoffnum-
mern der Güter, für die diese schriftlichen Weisungen bestimmt sind oder gelten.
– Beschreibung, beschränkt beispielsweise auf den Aggregatzustand, eventuell mit Angabe einer Färbung und
gegebenenfalls eines Geruchs, um die Erkennung von Leckagen und Undichtheiten zu erleichtern.“
33. 5.4.4 Unter Punkt 8 des Formulars wird das Wort „zutreffendes“ ersetzt durch das Wort „Zutreffendes“.
34. 5.5.1 Die Angabe „der Risikogruppen 3 und 4“ wird gestrichen.
35. 5.5.1.2 erhält folgenden Wortlaut: „5.5.1.2 reserviert“.
36. 5.5.2.1 a) In Satz 1 wird das Komma nach „5.4.1.1.1“ ersetzt durch das Wort „sowie“.
b) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ nach dem Wort „Begasung“ ersetzt durch ein Komma.
c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Ursprungs-/Versandlandes abzufassen und, wenn diese
Sprache nicht Deutsch, Französisch oder Englisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.“
37. 5.5.2.2 erhält folgenden Wortlaut:
„5.5.2.2 An jedem begasten Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank ist an einer für Personen, die versuchen, in
das Innere des Straßenfahrzeugs, Wagens, Containers oder Tanks zu gelangen, leicht einsehbaren Stelle ein
Warnzeichen gemäß 5.5.2.3 anzubringen. Die Angaben auf dem Warnzeichen müssen in einer Sprache abge-
fasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.“
38. 5.5.2.3 Vor der Abbildung wird der Satz eingefügt „Warnzeichen für begaste Straßenfahrzeuge, Wagen, Container oder
Tanks“.
88
VII. Änderungen im Teil 6
1. Teil 6 erhält folgenden Wortlaut:
„Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackun-
gen) und Tanks
6.1.1 Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen) und Tanks müssen hinsicht-
lich Bau und Prüfung folgenden Vorschriften des ADR entsprechen:
Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen;
Kapitel 6.2 Bau- und Prüfvorschriften für Gasgefäße, Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gas-
patronen);
Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2;
Kapitel 6.4 Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften für Versandstücke und Stoffe der Klasse 7;
Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC);
Kapitel 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen;
Kapitel 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und
„UN“-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC);
Kapitel 6.8 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die
Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen
hergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen
(MEGC);
Kapitel 6.9 Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prü-
fung und Kennzeichnung von Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) und
Kapitel 6.10 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von
Saug-Druck-Tanks für Abfälle;
Kapitel 6.11 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Schüttgut-Containern.
6.1.2 Ortsbewegliche Tanks dürfen auch den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder gegebenenfalls 6.9 des IMDG-Code
entsprechen.
6.1.3 Tankfahrzeuge dürfen auch den Vorschriften des Kapitels 6.8 des IMDG-Code entsprechen.
6.1.4 Kesselwagen mit festverbundenen oder abnehmbaren Tanks und Batteriewagen müssen den Vorschriften des
Kapitels 6.8 des RID entsprechen.
6.1.5 Die Aufbauten der Straßenfahrzeuge für lose Schüttung müssen gegebenenfalls den Vorschriften des Ka-
pitels 6.11 oder 9.5 des ADR entsprechen.
6.1.6 Wenn die Vorschriften nach 7.3.1.1 a) des ADR oder RID zutreffen, müssen die Schüttgut-Container den Vor-
schriften nach Kapitel 6.11 des ADR oder RID entsprechen.“
VIII. Änderungen im Teil 7
1. 7.1.3.8 erhält folgenden Wortlaut: „7.1.3.8 reserviert“.
2. 7.1.4.1 erhält folgenden Wortlaut:
„7.1.4.1 Begrenzung der beförderten Mengen
7.1.4.1.1 Auf einem Schiff dürfen die folgenden Bruttomassen nicht überschritten werden. Bei Schubverbänden und
gekuppelten Fahrzeugen gilt diese Bruttomasse pro Einheit. Die Begrenzung der beförderten Mengen von Stof-
fen der Klasse 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 und 9 nach folgender Tabelle und 7.1.4.1.2, ausgenommen
diejenigen mit Gefahrzettel 1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, gilt nicht für Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen
Bauvorschriften in 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 oder 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 entsprechen.
Klasse 1
alle Stoffe der Unterklasse 1.1 der Verträglichkeitsgruppe A 90 kg1)
alle Stoffe der Unterklasse 1.1 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G, J oder L 15 000 kg2)
alle Stoffe der Unterklasse 1.2 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G, H, J oder L 50 000 kg
alle Stoffe der Unterklasse 1.3 der Verträglichkeitsgruppe C, G, H, J oder L 300 000 kg3)
alle Stoffe der Unterklasse 1.4 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G oder S 1 100 000 kg
alle Stoffe der Unterklasse 1.5 der Verträglichkeitsgruppe D 15 000 kg2)
alle Stoffe der Unterklasse 1.6 der Verträglichkeitsgruppe N 300 000 kg3)
leere Verpackungen, ungereinigt 1 100 000 kg
Bem. 1) In mindestens drei Partien zu maximal je 30 kg und mindestens 10,00 m Abstand zwischen den ein-
zelnen Partien.
2) In mindestens drei Partien zu maximal je 5 000 kg und mindestens 10,00 m Abstand zwischen den
einzelnen Partien.
3) Nicht mehr als 100 000 kg pro Laderaum, ein eingesetztes Holzschott wird als Laderaumtrennung
anerkannt.
89
Klasse 2
alle Güter mit Gefahrzettel 2.3 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, insgesamt 120 000 kg
alle Güter mit Gefahrzettel 2.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, insgesamt 300 000 kg
andere Güter unbeschränkt
Klasse 3
alle Güter mit Gefahrzettel 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, insgesamt 120 000 kg
andere Güter, insgesamt 300 000 kg
Klasse 4.1
UN-Nummern 3221, 3222, 3231 und 3232, insgesamt 15 000 kg
alle Güter mit Gefahrzettel 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, insgesamt 120 000 kg
andere Güter unbeschränkt
Klasse 4.2
alle Güter der Verpackungsgruppe I oder II mit Gefahrzettel 6.1 in 3.2 Tabelle A,
Spalte 5, insgesamt 300 000 kg
andere Güter unbeschränkt
Klasse 4.3
alle Güter der Verpackungsgruppe I oder II mit Gefahrzettel 3 oder 6.1 in 3.2 Tabelle A,
Spalte 5, insgesamt 300 000 kg
andere Güter unbeschränkt
Klasse 5.1
alle Güter der Verpackungsgruppe I oder II mit Gefahrzettel 3 oder 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5 insgesamt
300 000 kg
andere Güter unbeschränkt
Klasse 5.2
UN-Nummern 3101, 3102, 3111 und 3112, insgesamt 15 000 kg
andere Güter, insgesamt 120 000 kg
Klasse 6.1
alle Güter mit Verpackungsgruppe I in 3.2 Tabelle A Spalte 4, insgesamt 120 000 kg
alle Güter mit Verpackungsgruppe II in 3.2 Tabelle A Spalte 4, insgesamt 300 000 kg
andere Güter unbeschränkt
Klasse 7
UN-Nummern 2912, 2913, 2915, 2916, 2917, 2919, 2977, 2978 und 3321 bis 3333 0 kg
andere Güter unbeschränkt
Klasse 8
alle Güter mit Verpackungsgruppe I in 3.2 Tabelle A Spalte 4 oder mit Verpackungsgruppe II in 3.2 Tabelle A
Spalte 4 und Gefahrzettel 3 oder 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5,
insgesamt 300 000 kg
andere Güter unbeschränkt
Klasse 9
Alle Güter mit Verpackungsgruppe II in 3.2 Tabelle A Spalte 4, insgesamt 300 000 kg
andere Güter unbeschränkt
In der vorgenannte Tabelle ist:
T Giftig (Toxic)
TF Giftig, Brennbar (Toxic, Flammable)
TC Giftig, Ätzend (Toxic, Corrosive)
TO Giftig, Oxidierend (Toxic, Oxidizing)
TFC Giftig, Brennbar, Ätzend (Toxic, Flammable, Corrosive)
TOC Giftig, Oxidierend, Ätzend (Toxic, Oxidizing, Corrosive)
D Desensibilisiert explosiv (Desensitized explosiv)
DT Desensibilisiert explosiv, Giftig (Desensitized explosiv, Toxic)
F Brennbar (Flammable)
FC Brennbar, Ätzend (Flammable, Corrosive)
FT Brennbar, Giftig (Flammable, Toxic)
FTC Brennbar, Giftig, Ätzend (Flammable, Toxic, Corrosive)
SR Selbstentzündlich, Selbstzersetzlich (Spontaneous combustion, Self-Reactive)
ST Selbstentzündlich, Giftig (Spontaneous combustion, Toxic)
WT Reagiert mit Wasser, Giftig (Water reactiv, Toxic)
WF Reagiert mit Wasser, Brennbar (Water reactiv, Flammable)
OT Oxidierend, Giftig (Oxidizing, Toxic)
OF Oxidierend, Brennbar (Oxidizing, Flammable)
7.1.4.1.2 Auf einem Schiff oder bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen pro Einheit sind höchstens 1 100 000 kg
gefährliche Güter zugelassen.
90
7.1.4.1.3 Werden auf einem Schiff unter Beachtung der Zusammenladeverbote nach 7.1.4.3.3 oder 7.1.4.3.4 Stoffe und
Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 verladen, unterliegt die gesamte Ladung der in 7.1.4.1.1
vorgeschriebenen kleinsten Höchstmasse der zur Verladung kommenden gefährlichsten Unterklasse in der
Rangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4.
7.1.4.1.4 Ist die Nettomasse der beförderten explosiven Stoffe und der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven
Stoffe nicht bekannt, so gilt für die in 7.1.4.1.1 genannte Masse die Bruttomasse der Ladung.
7.1.4.1.5 Für die Aktivitätsgrenzen, Gesamttransportkennzahlen (TI) und Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) bei der
Beförderung von radioaktiven Stoffen siehe 7.1.4.14.7.“
3. 7.1.4.14.6 Die Angabe „bis 7.1.4.14.6“ wird ersetzt durch die Angabe „bis 7.1.4.14.5“.
4. 7.1.4.14.7 erhält folgenden Wortlaut:
„7.1.4.14.7 Handhaben und Stauen der radioaktiven Stoffe
Bem. 1 „Kritische Gruppe“ ist eine Gruppe der Öffentlichkeit, die in Bezug auf ihre Exposition gegenüber einer
vorhandenen Strahlungsquelle und einem vorhandenen Expositionspfad hinreichend homogen ist
und die charakteristisch ist für Einzelpersonen, die durch den vorhandenen Expositionspfad von der
vorhandenen Strahlungsquelle die höchste effektive Dosis erhalten.
2 „Öffentlichkeit“ sind im Allgemeinen alle Einzelpersonen aus der Bevölkerung, ausgenommen solche,
die aus beruflichen oder medizinischen Gründen einer Strahlung ausgesetzt sind.
3 „Beschäftigte“ sind alle Personen, die entweder in Vollzeit, in Teilzeit oder zeitweise für einen Arbeit-
geber beschäftigt sind und die bezüglich des beruflichen Strahlenschutzes Rechte und Pflichten
übernommen haben.
7.1.4.14.7.1 Trennung
7.1.4.14.7.1.1 Versandstücke, Umpackungen, Container, MEGC, Straßenfahrzeuge, Wagen und Tankcontainer sind während
der Beförderung getrennt zu halten:
a) von Bereichen, zu denen andere als die in Buchstabe c genannten Personen regelmäßigen Zugang haben
(i) gemäß Tabelle A oder
(ii) durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich aufhaltenden Personen der
kritischen Gruppe unter Berücksichtigung der Exposition, die von allen anderen relevanten kontrollierba-
ren Quellen und Praktiken erwartet werden, weniger als 1 mSv pro Jahr erhalten
und
b) von unentwickelten Filmen sowie von Postsäcken gemäß Tabelle B
Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickelte Filme und Fotoplatten enthielten,
und müssen daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen getrennt werden.
und
c) von Beschäftigten in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen
(i) gemäß Tabelle A oder
(ii) durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich aufhaltenden Beschäftigten
weniger als 5 mSv pro Jahr erhalten.
Bem. Beschäftigte, die für Zwecke des Strahlenschutzes einer Individualüberwachung unterliegen, müssen
für Zwecke der Trennung nicht in Betracht gezogen werden.
und
d) von anderen gefährlichen Gütern gemäß 7.1.4.3.3, 7.1.3.3.5 und 7.1.4.3.6.
Bem. Mit Ausnahme von Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung dürfen Versandstücke, die
verschiedene Arten radioaktiver Stoffe einschließlich spaltbarer Stoffe enthalten, und verschiedene
Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen bei Einhaltung der zulässigen
Transportkennzahlen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert
werden. Bei Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke nur
dann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung ausdrücklich genehmigt ist.
Tabelle A: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und Personen
Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden)
Summe der
Bereiche, zu denen die
Transportkennzahlen nicht
Öffentlichkeit keinen regelmäßig benutzte Arbeitsbereiche
größer als
regelmäßigen Zugang hat
50 250 50 250
Mindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist
2 1 3 0,5 1
4 1,5 4 0,5 1,5
8 2,5 6 1,0 2,5
12 3 7,5 1,0 3
20 4 9,5 1,5 4
30 5 12 2 5
40 5,5 13,5 2,5 5,5
50 6,5 15,5 3 6,5
91
7.1.4.14.7.1.2 Versandstücke oder Umpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen in von Personen besetzten
Abteilen in Reisezugwagen nicht befördert werden; ausgenommen hiervon sind Abteile, die für Personen mit
einer Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstücke oder Umpackungen reserviert sind.
7.1.4.14.7.1.3 Außer dem Fahr- und Begleitpersonal sind auf Schiffen, in denen Versandstücke, Umpackungen oder Container
mit Gefahrzetteln der Kategorie II-GELB oder III-GELB befördert werden, keine anderen Personen zugelassen.
7.1.4.14.7.1.4 Radioaktive Stoffe sind von unentwickelten Filmen ausreichend zu trennen. Als Grundlage für die Bestimmung
der Trennungsabstände für diesen Zweck gilt, dass die Strahlenexposition für unentwickelte Filme bei der Beför-
derung radioaktiver Stoffe auf 0,1 mSv pro Filmsendung zu beschränken ist (siehe Tabelle B).
Tabelle B: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und Ver-
sandstücken mit der Aufschrift „FOTO“ oder Postsäcken
Gesamtzahl der
Versandstücke nicht Dauer der Beförderung oder Lagerung in Stunden
Summe der
mehr als
Transportkennzahlen
Kategorie nicht größer als 1 2 4 10 24 48 120 240
GELB-III GELB-II Mindestabstand in Metern
0,2 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3
0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3 5
1 1 0,5 0,5 1 1 2 3 5 7
2 2 0,5 1 1 1,5 3 4 7 9
4 4 1 1 1,5 3 4 6 9 13
8 8 1 1,5 2 4 6 8 13 18
1 10 10 1 2 3 4 7 9 14 20
2 20 20 1,5 3 4 6 9 13 20 30
3 30 30 2 3 5 7 11 16 25 35
4 40 40 3 4 5 8 13 18 30 40
5 50 50 3 4 6 9 14 20 32 45
7.1.4.14.7.2 Aktivitätsgrenze
Die Gesamtaktivität darf in einem Laderaum oder einer Abteilung des Schiffes oder in einem anderen Transport-
mittel zur Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken Typ 1 (Typ IP-1),
Typ 2 (Typ IP-2), Typ 3 (Typ IP-3) oder unverpackt die in Tabelle C angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
Tabelle C: Aktivitätsgrenzwerte je Transportmittel für LSA und SCO-Gegenständen in Industrieversand-
stücken oder unverpackt
Aktivitätsgrenzwerte für
Art des Stoffes Aktivitätsgrenzwerte für andere
einen Laderaum oder
oder Gegenstandes Transportmittel als Schiffe
eine Abteilung des Schiffes
LSA-I unbegrenzt unbegrenzt
LSA-II und LSA-III unbegrenzt 100 A2
nicht brennbare feste Stoffe
LSA-II und LSA-III 100 A2 10 A2
brennbare feste Stoffe und alle
flüssigen Stoffe und Gase
SCO 100 A2 10 A2
7.1.4.14.7.3 Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung
7.1.4.14.7.3.1 Die Sendungen sind sicher zu verstauen.
7.1.4.14.7.3.2 Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die
Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung
mit Gütern der Klasse 7 ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert
werden, sofern ein Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt.
7.1.4.14.7.3.3 Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Container und beim Verladen von Versandstücken, Umpa-
ckungen und Containern anzuwenden:
a) Mit Ausnahme der Beförderung unter ausschließlicher Verwendung ist die Gesamtzahl von Versandstücken,
Umpackungen und Containern in einem Straßenfahrzeug so zu begrenzen, dass die Summe der Transport-
kennzahlen im Straßenfahrzeug die in Tabelle D aufgeführten Werte nicht überschreitet. Für Sendungen mit
radioaktiven Stoffen geringer spezifischer Aktivität der Gruppe LSA-I gibt es keine Begrenzung der Summe
der Transportkennzahlen.
92
b) Bei Beförderung einer Sendung unter ausschließlicher Verwendung gibt es keine Begrenzung der Summe der
Transportkennzahlen in einem Straßenfahrzeug.
c) Die Dosisleistung unter Routine-Beförderungsbedingungen darf auf der Außenfläche des Straßenfahrzeugs
an keinem Punkt 2 mSv/h und in einem Abstand von 2 m an keinem Punkt 0,1 mSv/h überschreiten, ausge-
nommen Sendungen unter ausschließlicher Verwendung, für die Dosisleistungsgrenzwerte in der Umgebung
des Schiffes in 7.1.4.14.7.3.5 b) und c) festgelegt sind.
d) Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container oder Straßenfahrzeug darf die in
Tabelle E aufgeführten Werte nicht überschreiten.
Tabelle D: Grenzwerte für die Transportkennzahl je Container, Straßenfahrzeug oder Wagen, die nicht
unter ausschließlicher Verwendung stehen
Art des Containers, Grenzwerte für die Summe der Transportkennzahlen
Straßenfahrzeugs oder Wagens in einem Container, Straßenfahrzeug oder Wagen
Kleincontainer 50
Großcontainer 50
Straßenfahrzeug oder Wagen 50
Tabelle E: Grenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahlen je Container, Straßenfahrzeug oder
Wagen mit spaltbaren Stoffen
Grenzwerte für die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen
Art des Containers, in einem Container, Straßenfahrzeug oder Wagen
Straßenfahrzeugs oder Wagens nicht unter ausschließlicher unter ausschließlicher
Verwendung Verwendung
Kleincontainer 50 nicht zutreffend
Großcontainer 50 100
Straßenfahrzeug oder Wagen 50 100
7.1.4.14.7.3.4 Alle Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 und alle Sendungen mit
einer höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert
werden.
7.1.4.14.7.3.5 Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, folgende Werte
nicht überschreiten:
a) 10 mSv/h an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2 mSv/h nur
überschreiten, wenn
(i) während der Beförderung Unbefugten der Zugang zur Ladung durch eine Absperrung verwehrt wird
und
(ii) Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umpackung so zu sichern, dass
deren Lage im Schiff während der Routinebeförderung unverändert bleibt und
(iii) während der Beförderung keine Be- oder Entladung in dem Laderaum, in dem die Güter befördert
werden, vorgenommen werden;
b) 2 mSv/h an keinem Punkt der Außenfläche des Straßenfahrzeugs oder des Wagens einschließlich der Dach-
und Bodenflächen oder bei einem offenen Straßenfahrzeug oder Wagen an keinem Punkt, der sich auf den
von den äußeren Kanten des Straßenfahrzeugs oder Wagens projizierten senkrechten Ebenen, der Ober-
fläche der Ladung und der unteren Außenfläche des Straßenfahrzeugs oder Wagens befindet und
c) 0,1 mSv/h an keinem Punkt im Abstand von 2,00 m von den senkrechten Flächen, die von den Außenflächen
des Straßenfahrzeugs oder Wagens gebildet werden, oder, falls die Ladung auf einem offenen Straßenfahr-
zeug oder Wagen befördert wird, an keinem Punkt im Abstand von 2,00 m von den durch die äußeren Kan-
ten des Straßenfahrzeugs oder Wagens projizierten senkrechten Ebenen.
7.1.4.14.7.3.6 Die Anzahl der während der Beförderung gleichzeitig im Laderaum abgestellten Versandstücke, Umpackungen
und Container mit Gütern der Klasse 7 ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheits-
kennzahlen jeder einzelnen Gruppe solcher Versandstücke, Umpackungen und Container den Wert 50 nicht
überschreitet. Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen und Container müssen so gelagert werden, dass
von anderen Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen und Container ein Mindestabstand von 6,00 m
eingehalten wird. Der Zwischenraum zwischen den Gruppen kann für andere gefährliche Stoffe gemäß ADNR
genutzt werden. Die Beförderung von anderen Stoffen zusammen mit Sendungen unter ausschließlicher Ver-
wendung ist gestattet unter der Voraussetzung, dass die Vorkehrungen dafür ausschließlich vom Absender
getroffen wurden und die Beförderung nicht aufgrund anderer Vorschriften untersagt ist.
7.1.4.14.7.3.7 Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren Oberflächendosisleistung als 2 mSv/h dürfen, außer wenn
sie in oder auf einem Straßenfahrzeug oder Wagen unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, mit
einem Schiff nur aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden.
93
7.1.4.14.7.3.8 Die Beförderung von Sendungen mit einem Spezialschiff, das aufgrund seiner Konstruktion oder aufgrund von
Verträgen ausschließlich für die Beförderung radioaktiver Stoffe bestimmt ist, ist von den Anforderungen des
7.1.4.14.7.3.3 ausgenommen, vorausgesetzt, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Für die Beförderung muss ein Strahlenschutzprogramm von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates
des Schiffes und, auf Verlangen, von der zuständigen Behörde jedes Anlaufhafens genehmigt sein;
b) für die gesamte Reiseroute muss im Voraus ein Stauungsplan erstellt werden, der sämtliche Zuladungen in
den Anlaufhäfen enthält und
c) die Beladung, Beförderung und Entladung der Sendungen muss von Personen beaufsichtigt werden, die für
die Beförderung radioaktiver Stoffe qualifiziert sind.
7.1.4.14.7.4 Trennung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen während der Beförderung und Zwischenlagerung
7.1.4.14.7.4.1 Jede Gruppe von Versandstücken, Umpackungen und Containern, die spaltbare Stoffe enthalten und in einem
Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicher-
heitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht überschreitet. Jede Gruppe ist so zu lagern, dass von anderen
derartigen Gruppen ein Mindestabstand von 6,00 m eingehalten wird.
7.1.4.14.7.4.2 Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Straßenfahrzeug oder Container in Überein-
stimmung mit Tabelle D größer ist als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu anderen Gruppen von Ver-
sandstücken, Umpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen oder anderen Straßenfahrzeugen mit radio-
aktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6,00 m eingehalten wird. Der Zwischenraum zwischen den Gruppen
kann für andere gefährliche Stoffe gemäß ADNR genutzt werden. Die Beförderung von anderen Stoffen zusam-
men mit Sendungen unter ausschließlicher Verwendung ist gestattet unter der Voraussetzung, dass die Vorkeh-
rungen dafür ausschließlich vom Absender getroffen wurden und die Beförderung nicht aufgrund anderer Vor-
schriften untersagt ist.
7.1.4.14.7.5 Beschädigte oder undichte Versandstücke kontaminierte Verpackungen
7.1.4.14.7.5.1 Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, dass das Versandstück beschä-
digt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstück zu beschränken und das Ausmaß der Kon-
tamination und die daraus resultierende Dosisleistung des Versandstücks durch eine qualifizierte Person so
schnell wie möglich abzuschätzen. Der Umfang der Abschätzung muss sich auf das Versandstück, das Straßen-
fahrzeug, den Wagen, das Schiff, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle ande-
ren mit dem Schiff beförderten Güter erstrecken. Falls erforderlich, sind zum Schutz von Personen, Eigentum
und der Umwelt in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde aufgestellten Bestimmungen zusätz-
liche Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigungen zu beseitigen und
zu verringern.
7.1.4.14.7.5.2 Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedin-
gungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwischenlager-
platz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instand gesetzt und dekontami-
niert worden sind.
7.1.4.14.7.5.3 Regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete Straßenfahrzeuge, Wagen, Schiffe und Ausrüs-
tungen sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet
sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe beför-
dert werden.
7.1.4.14.7.5.4 Sofern in Absatz 7.1.4.14.7.5.6 nicht anderes vorgesehen ist, müssen alle Schiffe oder Ausrüstungen oder Teile
davon, die während der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in Absatz 7.1.4.14.7.5.5 festgelegten Grenz-
werte hinaus kontaminiert wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 5 µSv/h aufweisen,
so schnell wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht wiederverwendet
werden, solange die nicht festhaftende Kontamination die in Absatz 7.1.4.14.7.5.5 festgelegten Grenzwerte
überschreitet und solange die von der festhaftenden Kontamination an der Oberfläche resultierende Dosisleis-
tung nach der Dekontamination nicht kleiner als 5 µSv/h ist.
7.1.4.14.7.5.5 Für die Anwendung von 7.1.4.14.7.5.4 darf die nicht festhaftende Kontamination folgende Grenzwerte nicht
überschreiten:
– 4 Bq/cm2 für Beta und Gammastrahler sowie Alphastrahler niedriger Toxizität;
– 0,4 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler.
Diese Grenzwerte sind Mittelwerte für jeweils jede Fläche von 300 m2 eines jeden Teils der Fläche.
7.1.4.14.7.5.6 Die für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe unter ausschließlicher Verwendung eingesetzten Schif-
fe sind von den Vorschriften nach 7.1.4.14.7.5.5 nur bezüglich ihrer Innenflächen und nur so lange ausgenom-
men, wie es bei dieser speziellen ausschließlichen Verwendung bleibt.
7.1.4.14.7.6 Beschränkung des Wärmeeffekts
7.1.4.14.7.6.1 Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ-B (U)- oder des Typ-B (M)- Versandstückes im
Schatten 50° C übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; soweit mög-
lich, ist die Außenflächentemperatur auf 85° C zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die
zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne dass diese Absperrun-
gen und Trennwände einer Prüfung unterliegen.
7.1.4.14.7.6.2 Kann der mittlere Wärmefluss an der Außenseite eines Typ B (U)- oder B (M)-Versandstücks 15 W/m2 überstei-
gen, müssen die besonderen Stauvorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters von der zustän-
digen Behörde angegeben sind, beachtet werden.
94
7.1.4.14.7.7 Sonstige Vorschriften ist weder der Absender noch der Empfänger identifizierbar oder bei Unzustellbarkeit der
Sendung, ist diese an einem sicheren Ort zu lagern; die zuständige Behörde ist schnellstmöglich zu unterrichten
und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.“
5. 7.1.4.15 erhält folgenden Wortlaut:
„7.1.4.15 Maßnahmen nach dem Löschen
7.1.4.15.1 Nach dem Löschen von gefährlichen Gütern müssen die Laderäume kontrolliert und nötigenfalls gereinigt wer-
den. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Beförderung in loser Schüttung, wenn die neue Ladung aus dem gleichen
Gut besteht wie die vorhergehende.
7.1.4.15.2 Für Stoffe der Klasse 7 siehe auch 7.1.4.14.7.5.“
6. 7.1.4.16 a) Nach dem Wort „Tankfahrzeugen“ wird das Wort „Kesselwagen“ eingefügt.
b) Nach der Angabe „MEGC“ wird die Angabe „ortsbeweglichen Tanks“ eingefügt.
7. Die Nummern 7.1.4.17 bis 7.1.4.30 mit allen Angaben werden ersetzt durch die Angabe „7.1.4.17-“.
8. 7.1.6.13 Nach der Angabe „LO04“ wird angefügt „LO05: Vor der Beförderung der Druckgefäße ist sicherzustellen, dass
sich der Druck infolge einer potentiellen Wasserstoffbildung nicht erhöht hat.“
9. Nach Nummer 7.2.3.7 wird eingefügt:
„7.2.3.7.0 Das Entgasen entladener oder leerer Ladetanks in die Atmosphäre ist unter den nachfolgenden Bedingungen
nur dann gestattet, wenn es auf Grund anderer internationaler oder nationaler Rechtsvorschriften nicht verboten
ist.“
10. 7.2.3.8 erhält folgenden Wortlaut: „7.2.3.8 reserviert“.
11. 7.2.3.15 a) In beiden Anstrichen wird das Wort „Gütern“ jeweils ersetzt durch das Wort „Stoffen“.
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
„Bei der Beförderung von Stoffen, für die in 3.2 Tabelle C Spalte 6 ein Tankschiff des Typs C und in Spalte 7
ein Ladetanktyp 1 vorgeschrieben ist, genügt bei der Beförderung in einem Typ G eine Bescheinigung nach
8.2.1.5.“
12. 7.2.3.25.3 2. Anstrich, vor dem Wort „Aufstellungsräume(n)“ werden jeweils die Wörter „Wallgängen, Doppelböden und“
eingefügt.
13. Nach der Angabe „7.2.3.26-“ wird die Angabe „7.2.3.27 reserviert“ eingefügt.
14. 7.2.3.28 erhält folgenden Wortlaut:
„7.2.3.28 Kühlanlage
Bei der Beförderung von Stoffen, welche gekühlt befördert werden, ist eine Instruktion an Bord mitzuführen, in
der die höchstzulässige Ladetemperatur im Verhältnis mit der Leistungsfähigkeit der Kühlanlage und der Aus-
führung der Isolierung der Ladetanks enthalten ist.“
15. Die Nummern 7.2.3.71 bis 7.2.3.72 werden mit allen Angaben gestrichen.
16. 7.2.4.12 erhält folgenden Wortlaut:
„7.2.4.12 Reiseregistrierung
In der Reiseregistrierung nach 8.1.11 müssen unverzüglich mindestens folgende Angaben erfasst werden:
Laden: Ort und Ladestelle, Datum, und Zeit, UN-Nummer oder Stoffnummer, offizielle Bezeichnung des Stof-
fes einschließlich der Klasse und soweit vorhanden die Verpackungsgruppe;
Löschen: Ort und Löschstelle, Datum und Zeit;
Entgasen von UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff: Ort und Anlage oder Entgasungsstrecke, Datum und Zeit.
Diese Angaben müssen für jeden Ladetank vorhanden sein.“
17. An 7.2.4.13.1 wird folgender Absatz angefügt:
„Wenn das Schiff mit Lade- oder Löschleitungen unter Deck ausgerüstet ist, die durch die Ladetanks geführt
werden, dürfen Stoffe, die miteinander gefährlich reagieren können, nicht zusammen geladen oder befördert
werden.“
18. 7.2.4.16.8 a) Im 1. Absatz werden nach dem Wort „Schutzausrüstung“ die Buchstaben „PP“ eingefügt.
b) Der zweite Absatz erhält folgenden Wortlaut:
„Personen, welche die Lade-, Lösch- oder Gassammelleitungen an- und abflanschen, eine Probeentnahme,
eine Peilung oder den Wechsel der Flammensperre durchführen oder die Ladetanks entspannen, müssen die
in 8.1.5 genannte Schutzausrüstung PP tragen, wenn diese in 3.2 Tabelle C Spalte 18 gefordert wird; sie
müssen zusätzlich die Schutzausrüstung A tragen, wenn in 3.2 Tabelle C Spalte 18 ein Toximeter (TOX) gefor-
dert wird.“
19. 7.2.4.18.2 wird mit allen Angaben gestrichen.
20. Nummer 7.2.4.18.3 wird Nummer 7.2.4.18.2.
21. Nummer 7.2.4.18.4 wird Nummer 7.2.4.18.3.
22. Nach Nummer 7.2.4.18.3 wird eingefügt:
„7.2.4.18.4 Die Inertisierung oder Abdeckung bei entzündbaren Ladungen muss so durchgeführt werden, dass die elektro-
statische Aufladung bei der Zuführung des Inertisierungsmittels möglichst gering ist.“
95
23. Nach Nummer 7.2.4.51.2 wird eingefügt:
„7.2.4.51.3 Kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen müssen vor dem Anlegen abgeschaltet werden und dürfen
frühestens nach dem Ablegen wieder eingeschaltet werden.“
IX. Änderungen im Teil 8
1. 8.1.2.1 Nach Buchstabe h wird eingefügt:
„i) die in 1.8.1.2 genannte Kontrollliste oder die von der Behörde, die die Kontrolle vorgenommen hat, ausge-
stellte Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle. Diese Liste oder Bescheinigung muss an Bord auf-
bewahrt werden;
j) bei der Beförderung von Stoffen in gekühlter Form die in 7.2.3.28 geforderte Instruktion;
k) die in 9.3.1.27.10 vorgeschriebene Bescheinigung über die Kühlanlage.“
2. 8.1.2.3 erhält folgenden Wortlaut:
„8.1.2.3 Außer den nach 8.1.2.1 erforderlichen Urkunden müssen an Bord von Tankschiffen folgende Urkunden zusätz-
lich an Bord mitgeführt werden:
a) das in 7.2.4.11 vorgeschriebene Ladungsbuch;
b) die in 7.2.3.15 vorgeschriebene Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADNR;
c) bei Schiffen, die den Bedingungen für die Lecksicherheit (siehe 9.3.1.15 oder 9.3.2.15) entsprechen müssen,
– ein Lecksicherheitsplan;
– die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in
einer für den Schiffsführer verständlichen Form;
d) die in 9.3.1.50, 9.3.2.50 oder 9.3.3.50 vorgeschriebenen Unterlagen für die elektrischen Anlagen;
e) das in 9.3.1.8, 9.3.2.8 oder 9.3.3.8 vorgeschriebene Klassezeugnis;
f) die in 9.3.1.8.3, 9.3.2.8.3 oder 9.3.3.8.3 vorgeschriebene Bescheinigung über die Gasspüranlagen;
g) die in 7.2.2.8.3 vorgeschriebene Bescheinigung über zugelassene Stoffe;
h) die in 8.1.6.2 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung der Lade- und Löschschläuche;
i) die in 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 vorgeschriebene Instruktion für die Lade- und Löschraten;
j) die in 8.6.4.2 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung des Nachlenzsystems;
k) die Heizinstruktion bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt M 0° C;
l) die in 8.1.6.5 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung der Über- und Unterdruckventile;
m) die Reiseregistrierung nach 8.1.11.“
3. 8.1.5.1 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Sofern dies in 3.2, Tabelle A oder C gefordert wird, muss die nachstehende Ausrüstung an Bord sein.“
4. 8.1.5.2 erhält folgenden Wortlaut:
„8.1.5.2 Die vom Absender in den schriftlichen Weisungen zusätzlich geforderten Materialien und die Schutzausrüstung
müssen vom Verlader oder vom Befüller von Ladetanks oder Laderäumen mitgegeben werden.
Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn in einer Transportkette gemäß 1.1.4.2.2 die schriftlichen Weisungen
der Straßenbeförderung bzw. die Kopien der zutreffenden EmS gemäß IMDG-Code verwendet werden dürfen
und die erforderlichen Materialien und/oder zusätzliche Schutzausrüstung sich spezifisch auf eine andere Trans-
portart als die über den Wasserweg beziehen.“
5. 8.1.6.2 erhält folgenden Wortlaut:
„8.1.6.2 Die für das Laden und Löschen, die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen und die Abgabe von Ladungsresten
benutzten Schläuche und Schlauchleitungen müssen der Norm EN 12115: 1999 (Gummi- und Kunststoffschläuche)
oder EN 13765: 2003 (Thermoplastische, mehrlagige, nicht vulkanisierte Schläuche und Schlauchleitungen)
oder EN ISO 10380: 2003 (gewellte Metallschläuche und Metallschlauchleitungen) entsprechen. Sie müssen
innerhalb eines Jahres entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch ihn oder durch hierfür von
der zuständigen Behörde zugelassene Personen nach Tabelle 6 der EN 12115: 1999 oder Tabelle K.1 der
EN 13765: 2003 oder Absatz 7 der EN ISO 10380: 2003 geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung
muss sich an Bord befinden.“
6. 8.1.6.5 a) Nach der Angabe „9.3.2.22“ wird das Wort „und“ ersetzt durch die Angabe „ , 9.3.2.26.4“.
b) Nach der Angabe „9.3.3.22“ wird die Angabe „und 9.3.3.26.4“ eingefügt.
7. 8.1.6.6 erhält folgenden Wortlaut:
„8.1.6.6 Wenn ein Nachlenzsystem nach 9.3.2.25.10 oder 9.3.3.25.10 zertifiziert werden soll, muss es vor der ersten
Inbetriebnahme oder nach einem Umbau mit Wasser als Prüfmittel geprüft werden. Die Prüfung und die Bestim-
mung der Restmengen erfolgen gemäß 8.6.4.2. Die Bescheinigung über diese Prüfung nach 8.6.4.3 muss sich
an Bord befinden.“
8. 8.1.7 Nach den Wörtern „bescheinigte Sicherheit“ wird die Angabe „sowie die Übereinstimmung der nach 9.3.1.50.1,
9.3.2.50.1 oder 9.3.3.50.1 geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord“ eingefügt.
96
9. Nach Nummer 8.1.10 wird angefügt:
„8.1.11 Tankschiffe, die zur Beförderung von UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff zugelassen sind, müssen eine Reise-
registrierung an Bord mitführen. Die Reiseregistrierung kann auch aus anderen Dokumenten bestehen, aus
denen die erforderlichen Angaben hervorgehen. Diese Reiseregistrierung oder diese anderen Dokumente müs-
sen mindestens drei Monate an Bord aufbewahrt werden.“
10. 8.2.1.8 Im ersten Anstrich wird das Wort „Themen“ ersetzt durch das Wort „Prüfungsziele“.
11. 8.2.2.2 a) Die Angabe „8.2.2.1.3“ wird ersetzt durch die Angabe „8.2.2.3.1.3“.
b) Die Angabe „8.2.2.3.3.1“ wird ersetzt durch die Angabe „8.2.2.3.1.1“.
12. 8.2.2.3.1 a) Die 5. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Trockengüterschiffe.“
b) Die 10. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen,
für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist.“
c) Die 15. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Trockengüterschiffe und Tankschiffe bei der
Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist.“
13. 8.2.2.3.2 a) Die 5. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Trockengüterschiffe.“
b) Die 10. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen,
für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist.“
c) Die 15. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Trockengüterschiffe und Tankschiffe bei der
Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist.“
14. 8.2.2.3.3 a) Die 5. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für
die ein Tankschiff des Typs G vorgeschrieben ist und Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen in einem
Tankschiff des Typs G, für die in 3.2 Tabelle C ein Tankschiff des Typs C und in Spalte 7 ein Ladetanktyp 1
vorgeschrieben ist.“
b) Die 10. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen,
für die ein Tankschiff des Typs C vorgeschrieben ist.“
15. 8.2.2.3.4 a) Die 5. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für
die ein Tankschiff des Typs G vorgeschrieben ist und Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen in einem
Tankschiff des Typs G, für die in 3.2 Tabelle C ein Tankschiff des Typs C und in Spalte 7 ein Ladetanktyp 1
vorgeschrieben ist.“
b) Die 3. Zeile „Voraussetzung“ erhält folgenden Wortlaut: „Voraussetzung: Gültige ADNR-Bescheinigung Tank-
schifffahrt oder kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt und gültige ADNR Bescheinigung Gas.“
c) Die 10. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen,
für die ein Tankschiff des Typs C vorgeschrieben ist.“
d) Die 8. Zeile „Voraussetzung“ erhält folgenden Wortlaut: „Voraussetzung: Gültige ADNR-Bescheinigung Tank-
schifffahrt oder kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt und gültige ADNR Bescheinigung Chemie.“
16. 8.2.2.5 Der 5. Absatz wird gestrichen.
17. 8.2.2.7.1.3 Im 2. Satz wird das Wort „gestellten“ ersetzt durch die Wörter „zu stellenden“.
18. 8.2.2.7.2.1 Der letzte Satz wird gestrichen.
19. 8.2.2.7.2.3 Im 2. Satz wird das Wort „gestellten“ ersetzt durch die Wörter „zu stellenden“.
20. 8.3.1.2 Die Angabe „8.1.1 b)“ wird ersetzt durch die Angabe „8.3.1.1.b)“.
21. Nach Nummer 8.3.1.2 wird eingefügt:
„8.3.1.3 Wenn das Schiff gemäß 3.2 Tabelle C Spalte 19 eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lich-
tern führen muss, dürfen Personen unter 14 Jahren nicht an Bord sein.“
22. 8.3.5 erhält folgenden Wortlaut:
„8.3.5 Gefahren bei Arbeiten an Bord
Es ist verboten,
– an Bord von Trockengüterschiffen im geschützten Bereich oder an Deck in Längsrichtung bis zu 3,00 m davor
und dahinter und
– an Bord von Tankschiffen
Arbeiten durchzuführen, die die Anwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Aus-
führung Funken entstehen können.
Dies gilt nicht:
– wenn für Trockengüterschiffe eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbe-
scheinigung für den geschützten Bereich vorliegt;
– wenn für Tankschiffe eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheini-
gung für das Schiff vorliegt;
– für Festmacharbeiten.
Auf Tankschiffen dürfen diese Arbeiten ohne Genehmigung vorgenommen werden in Betriebsräumen außerhalb
des Bereichs der Ladung, wenn die Türen und Öffnungen dieser Räume geschlossen sind und das Schiff nicht
beladen, gelöscht oder entgast wird.
97
Die Verwendung von Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln aus Chrom-Vanadium-Stahl oder hinsichtlich
Funkenbildung gleichwertigen Materialien ist zugelassen.“
X. Änderungen im Teil 9
1. 9.1.0.40.1 1. Anstrich der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
„Diese Pumpe sowie deren Antrieb und elektrischen Anlagen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein;“.
2. 9.1.0.52.3 erhält folgenden Wortlaut:
„9.1.0.52.3 Steckdosen für den Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelbarer Nähe des
Signalmastes oder des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Steckdosen für den Anschluss von Tauchpum-
pen, Containern und Laderaumventilatoren müssen in unmittelbarer Nähe der Laderaumöffnung am Schiff fest
montiert sein.“
3. Nach Nummer 9.1.0.52.3 wird eingefügt:
„9.1.0.52.4 Akkumulatoren müssen außerhalb des geschützten Bereichs untergebracht sein.“
4. 9.1.0.56.3 Die Angabe „245 I E C-66“ wird ersetzt durch die Angabe „Publikation IEC-60- 245-4 (1994)“.
5. 9.1.0.56.3 Im letzten Satz wird das Wort „unbeabsichtigte“ gestrichen.
6. 9.3.1.10.2 Der erste Absatz erhält folgenden Wortlaut:
„Außerhalb des Bereichs der Ladung muss die Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten
mindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken zu Räumen unter Deck muss
mindestens 0,50 m über Deck betragen.“
7. Die Nummer 9.3.1.10.3 wird Nummer 9.3.1.10.4.
8. Nach Nummer 9.3.1.10.2 wird eingefügt:
„9.3.1.10.3 Im Bereich der Ladung müssen die Unterkanten der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten mindestens
0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken und Lüftungsöffnungen von Räumen unter
Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies gilt nicht für Öffnungen von Wallgängen und Doppel-
böden.“
9. 9.3.1.12.3 Im 1. Absatz wird der letzte Satz gestrichen.
10. 9.3.1.12.5 Die Wörter „mit denen Ladetanks entgast werden“ werden ersetzt durch die Wörter „im Bereich der Ladung“.
11. Nach 9.3.1.17.7 wird eingefügt:
„9.3.1.18 Inertgasanlage
Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung vorgeschrieben ist, muss das Schiff mit einer Inertgasanlage
ausgestattet sein. Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu iner-
tisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank
nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen. Der Einstelldruck des Unterdruckventils
muss 3,5 kPa betragen. Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen
oder zu erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muss an Bord eine ausreichen-
de Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein. Die zu inertisie-
rende Räumen müssen mit Anschlüssen für die Zufuhr des Inertisierungsmittels und mit Kontrolleinrichtungen
zur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein. Diese Kontrolleinrichtungen müssen beim
Unterschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegebenen Inertgaskonzentration im Dampfraum
einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss
der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.“
12. 9.3.1.21.1 In Buchstabe g wird das Wort „verschließbaren“ gestrichen.
13. 9.3.1.21.3 erhält folgenden Wortlaut:
„9.3.1.21.3 Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den entsprechenden Lade-
tank aus abgelesen werden können. Die höchstzulässige Füllhöhe des Ladetanks muss bei jedem Anzeigegerät
kenntlich gemacht sein. Der Über- und Unterdruck muss jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden kön-
nen, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck
muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen statt-
finden können.“
14. 9.3.1.21.7 Die letzten drei Sätze werden gestrichen.
15. 9.3.1.21.8 erhält folgenden Wortlaut:
„9.3.1.21.8 Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet, müssen dort die
Ladepumpen abgeschaltet und die Niveau-Anzeigegeräte abgelesen werden können. Die optischen und akus-
tischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers nach 9.3.1.21.1 d) und der Einrichtungen zum
Messen des Drucks und der Temperatur der Ladung müssen sowohl im Kontrollraum als auch an Deck wahr-
nehmbar sein. Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus muss gewährleistet sein.“
16. Nummer 9.3.1.21.9 wird mit allen Angaben gestrichen.
17. Nummer 9.3.1.21.10 wird Nummer 9.3.1.21.9.
98
18. Nach Nummer 9.3.1.21.9 wird eingefügt:
„9.3.1.21.10 Bei der Beförderung von Stoffen in gekühlter Form wird der Öffnungsdruck der Sicherheitseinrichtung von der
Ausführung des Ladetanks bestimmt. Bei der Beförderung von Stoffen, welche gekühlt befördert werden müs-
sen, muss der Öffnungsdruck der Sicherheitseinrichtung mindestens 25 kPa über dem höchstberechneten
Druck nach 9.3.1.27 liegen.“
19. 9.3.1.22.1 erhält folgenden Wortlaut:
„9.3.1.22.1 a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.
b) Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 m2 müssen sich mindestens 0,50 m über Deck
befinden.“
20. Nach Nummer 9.3.1.22.4 wird eingefügt:
„9.3.1.22.5 Jeder Ladetank, in dem Stoffe in gekühlter Form befördert werden, muss mit einer Sicherheitseinrichtung verse-
hen sein, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindert.“
21. 9.3.1.23.1 Der 2. Absatz wird gestrichen.
22. 9.3.1.24 erhält folgenden Wortlaut:
„9.3.1.24 Druck- und Temperaturregelung der Ladung
9.3.1.24.1 Wenn das gesamte Ladungssystem nicht für den vollen Dampfdruck entsprechend den höchsten Entwurfswer-
ten für die Umgebungstemperatur ausgelegt ist, muss der Ladetankdruck unterhalb des maximal zulässigen
Öffnungsdrucks der Sicherheitsventile durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen gehalten werden:
a) Ein System, das den Druck in den Ladetanks mittels mechanischer Kühlung regelt.
b) Ein System, welches eine Erwärmung und Druckerhöhung der Ladung zulässt. Die Isolierung und der Ent-
wurfsdruck des Ladetanks müssen zusammen eine angemessene Sicherheit im Hinblick auf Betriebsdauer
und Betriebstemperatur gewährleisten. Das System muss in jedem Einzelfall von einer anerkannten Klassifi-
kationsgesellschaft zugelassen sein und für eine Mindestzeit von dreimal der Betriebsdauer die Sicherheit
gewährleisten.
c) Andere von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassene Systeme.
9.3.1.24.2 Die nach 9.3.1.24.1 erforderlichen Systeme sind entsprechend den Anforderungen der anerkannten Klassifika-
tionsgesellschaft auszuführen, einzubauen und zu prüfen. Die Konstruktionswerkstoffe müssen für die zu beför-
dernden Stoffe geeignet sein. Für den Normalbetrieb sind als obere Entwurfswerte der Umgebungstemperatur
folgende Werte anzusetzen:
Lufttemperatur : + 30° C,
Wassertemperatur : + 20° C.
9.3.1.24.3 Das Ladungsbehältersystem muss dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den oberen Umgebungstemperatu-
ren standhalten können ohne Berücksichtigung eines Systems, das mit verdampfendem Gas arbeitet. Dies wird
in 3.2 Tabelle C Spalte 20 mit Bemerkung 37 angegeben.“
23. 9.3.1.25.7 erhält folgenden Wortlaut:
„9.3.1.25.7 Löschleitungen müssen am Eingang und Ausgang der Löschpumpe mit Einrichtungen zum Messen des Drucks
versehen sein. Die gemessenen Werte müssen jederzeit vom Bedienungsstand der Eigengaslöschanlage aus
abgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich
gemacht sein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.“
24. 9.3.1.27 erhält folgenden Wortlaut:
„9.3.1.27 Kühlanlage
9.3.1.27.1 Eine Kühlanlage nach 9.3.1.24.1 a) muss aus einer oder mehreren Einheiten bestehen, die die Ladung auf dem
erforderlichen Druck bzw. der erforderlichen Temperatur bei den höchsten Entwurfswerten der Umgebungstem-
peratur halten können. Wenn keine Alternativmaßnahmen zur Druck- und Temperaturregelung der Ladung ent-
sprechend den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgesehen sind, muss eine Reser-
veeinheit (oder Einheiten) vorgesehen werden, die mindestens die gleiche Kälteleistung wie die größte Einzelein-
heit hat. Eine Reserveeinheit muss aus einem Kompressor einschließlich Antriebsmotor, Regelsystem und allen
notwendigen Ausrüstungen bestehen, um einen von den normalen Einheiten unabhängigen Betrieb zu ermögli-
chen. Ein Reservewärmeaustauscher muss dann vorgesehen werden, wenn der für den Normalbetrieb vorgese-
hene Wärmetauscher nicht für eine Mehrleistung von mindestens 25 % der größten erforderlichen Kälteleistung
ausgelegt ist. Getrennte Rohrleitungssysteme sind nicht erforderlich. Ladetanks, Rohrleitungen und Zubehör
müssen so isoliert sein, dass beim Ausfall der ganzen Kühlanlage die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden
lang in einem Zustand verbleibt, bei dem die Sicherheitsventile nicht öffnen.
9.3.1.27.2 Sicherheitseinrichtungen und Verbindungsleitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der flüssigen Phase der
Ladung bei höchstzulässiger Füllung an die Ladetanks angeschlossen sein. Sie müssen auch im Bereich der
Gasphase liegen, wenn das Schiff 12° krängt.
9.3.1.27.3 Werden zwei oder mehrere gekühlte Ladungen, die chemisch gefährlich miteinander reagieren können, gleich-
zeitig befördert, ist bei der Auslegung der Kühlanlagen darauf zu achten, dass sich die Ladungen nicht vermi-
schen können. Für die Beförderung solcher Ladungen sind für jede Ladungsart getrennte, aber vollständige
Kühlanlagen jeweils mit Reserveeinheit gemäß 9.3.1.27.1 vorzusehen. Wenn jedoch die Kühlung durch ein indi-
rektes oder kombiniertes System erfolgt und eine Leckage im Wärmeaustausch unter allen möglichen Betriebs-
bedingungen nicht eine Vermischung der Ladungen verursachen kann, brauchen keine getrennten Kühlanlagen
angeordnet zu werden.
99
9.3.1.27.4 Sind zwei oder mehrere gekühlte Ladungen unter den Beförderungsbedingungen nicht miteinander löslich, so
dass ihre Dampfdrücke sich beim Vermischen addieren, ist bei der Auslegung der Kühlanlagen darauf zu ach-
ten, dass sich die Ladungen nicht vermischen können.
9.3.1.27.5 Wenn für Kühlanlagen Kühlwasser erforderlich ist, ist eine ausreichende Kühlwasserversorgung mittels Pumpe
oder Pumpen vorzusehen, die nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen. Diese Pumpe bzw. Pumpen müs-
sen mindestens zwei Wassersaugleitungen haben, von denen eine zum Steuerbord, die andere zum Backbord-
seekasten führt. Es ist eine Reservepumpe von ausreichender Leistung vorzusehen. Diese Pumpe kann dann
eine für andere Zwecke verwendete Pumpe sein, wenn ihre Benutzung im Kühlbetrieb nicht einem anderen
wichtigen Betrieb zuwiderläuft.
9.3.1.27.6 Die Kühlanlage kann einem der folgenden Systeme entsprechen:
a) Direktes System, wobei verdampfte Ladung verdichtet, verflüssigt und anschließend den Ladetanks wieder
zugeführt wird. Für einige bestimmte Stoffe in 3.2 Tabelle C darf dieses System nicht benutzt werden. Dies
wird in 3.2 Tabelle C Spalte 20 mit Bemerkung 35 angegeben.
b) Indirektes System, wobei Ladung oder verdampfte Ladung durch ein Kältemittel gekühlt oder verflüssigt
wird, ohne verdichtet zu werden.
c) Kombiniertes System, wobei verdampfte Ladung verdichtet und in einem Ladungs-/Kältemittelwärmetau-
scher verflüssigt und anschließend den Ladetanks wieder zugeführt wird. Für einige bestimmte Stoffe in 3.2
Tabelle C darf dieses System nicht benutzt werden. Dies wird in 3.2 Tabelle C Spalte 20 mit Bemerkung 36
angegeben.
9.3.1.27.7 Alle primären und sekundären Kältemittel müssen miteinander und mit der Ladung, mit der sie in Berührung
kommen können, verträglich sein. Der Wärmeaustausch kann entweder getrennt vom Ladetank oder durch
Kühlrohre, die im oder am Ladetank befestigt sind, erfolgen.
9.3.1.27.8 Wenn die Kühlanlage in einem besonderen Betriebsraum aufgestellt wird, muss dieser Betriebsraum die Anfor-
derungen nach 9.3.1.17.6 erfüllen.
9.3.1.27.9 Für alle Ladungseinrichtungen muss der Wärmeübergangswert durch Berechnung nachgewiesen sein. Die
Berechnung ist durch einen Kühlversuch (Wärmegleichgewichtsversuch) zu überprüfen. Dieser Versuch ist nach
den Richtlinien einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft auszuführen.
9.3.1.27.10 Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Zulassungszeugnisses ist eine Bescheinigung einer anerkann-
ten Klassifikationsgesellschaft beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen nach 9.3.1.24.1
bis 9.3.1.24.3, 9.3.1.27.1 und 9.3.1.27.9 erfüllt sind.“
25. 9.3.1.40.1 1. Anstrich: im 2. Satz werden nach dem Wort „Pumpen“ die Wörter „sowie deren Antrieb und elektrischen An-
lagen.“ eingefügt.
26. 9.3.1.51.1 Vor dem 1. Anstrich wird eingefügt:
„– kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen;“.
27. 9.3.1.52.3 Buchstabe b nach dem 2. Anstrich wird eingefügt:
„– tragbare Telefone und fest installierte Telefonanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus;“.
28. 9.3.1.56.5 Die Angabe „245 I E C-66“ wird ersetzt durch die Angabe „Publikation IEC-60 245-4 (1994)“.
29. 9.3.2.10.2 Der erste Absatz erhält folgenden Wortlaut:
„Außerhalb des Bereichs der Ladung muss die Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten
mindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken zu Räumen unter Deck muss
mindestens 0,50 m über Deck betragen.“
30. Nummer 9.3.2.10.3 wird Nummer 9.3.2.10.4.
31. Nach Nummer 9.3.2.10.2 wird eingefügt:
„9.3.2.10.3 Im Bereich der Ladung müssen die Unterkanten der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten mindestens
0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken und Lüftungsöffnungen von Räumen unter
Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies gilt nicht für Öffnungen von Wallgängen und Doppel-
böden.“
32. 9.3.2.11.4 Der vorletzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
„Im Schott zwischen Ladetanks dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn die Lade- oder Löschleitung in
dem Ladetank, aus dem sie herkommt, mit einer Absperrarmatur versehen ist.“
33. 9.3.2.12.3 Im 1. Absatz wird der letzte Satz gestrichen.
34. 9.3.2.12.5 Die Wörter „mit denen Ladetanks entgast werden“ werden durch die Wörter „im Bereich der Ladung“ ersetzt.
35. 9.3.2.12.7 Die Angabe „9.3.2.26.3“ wird durch die Angabe „9.3.2.26.4“ ersetzt.
36. 9.3.2.18 erhält folgenden Wortlaut:
„9.3.2.18 Inertgasanlage
Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung vorgeschrieben ist, muss das Schiff mit einer Inertgasanlage
ausgestattet sein. Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu iner-
100
tisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank
nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen. Der Einstelldruck des Unterdruckventils
muss 3,5 kPa betragen. Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen
oder zu erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muss an Bord eine ausreichen-
de Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein. Die zu inertisie-
renden Räume müssen mit Anschlüssen für die Zufuhr des Inertisierungsmittels und mit Kontrolleinrichtungen
zur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein. Diese Kontrolleinrichtungen müssen beim
Unterschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegebenen Inertgaskonzentration im Dampfraum
einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss
der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.“
37. 9.3.2.20.1 erhält folgenden Wortlaut:
„9.3.2.20.1 Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem gemäß 9.3.2.11.6 eingerichteten Betriebsraum
verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Ist der Kofferdamm mit dem Wallgang verbunden,
genügt es jedoch, wenn er über diesen Wallgang zugänglich ist. Es muss in diesem Fall eine Kontrollmöglichkeit
angebracht sein, um von Deck aus feststellen zu können, ob der Kofferdamm leer ist.“
38. 9.3.2.21.1 In Buchstabe g wird das Wort „verschließbaren“ gestrichen.
39. 9.3.2.21.3 erhält folgenden Wortlaut:
„9.3.2.21.3 Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den entsprechenden Lade-
tank aus abgelesen werden können. Die höchstzulässige Füllhöhe des Ladetanks muss bei jedem Anzeigegerät
kenntlich gemacht sein. Der Über- und Unterdruck muss jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden kön-
nen, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann oder direkt in der Nähe der Bedienung der
Berieselungsanlage. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht
sein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.“
40. 9.3.2.21.7 Die drei letzten Sätze werden gestrichen.
41. 9.3.2.21.8 erhält folgenden Wortlaut:
„9.3.2.21.8 Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet, müssen dort die
Ladepumpen abgeschaltet und die Niveau-Anzeigegeräte abgelesen werden können. Die optischen und akus-
tischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers nach 9.3.2.21.1 d) und der Einrichtungen zum
Messen des Drucks und der Temperatur der Ladung müssen sowohl im Kontrollraum als auch an Deck wahr-
nehmbar sein. Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus muss gewährleistet sein.“
42. Nummer 9.3.2.21.9 bis Nummer 9.3.2.21.11 werden mit allen Angaben gestrichen.
43. Nummer 9.3.2.21.12 wird Nummer 9.3.2.21.9.
44. 9.3.2.22.2 Die Angabe „9.3.2.23.1“ wird durch die Angabe „9.3.2.23.2“ ersetzt.
45. 9.3.2.25.7 erhält folgenden Wortlaut:
„Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein. Das Ablesen
muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.“
46. 9.3.2.35.1 Im 2. Anstrich werden nach dem Wort „Kofferdämme“ die Wörter „ , Wallgänge, Doppelböden“ eingefügt.
47. 9.3.2.40.1 1. Anstrich 2. Satz: nach dem Wort „Pumpen“ werden die Wörter „sowie deren Antrieb und elektrischen An-
lagen“ eingefügt.
48. 9.3.2.51.1 Vor dem 1. Anstrich wird die Angabe „– kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen;“ eingefügt.
49. 9.3.2.52.3 Buchstabe b nach dem 2. Anstrich wird die Angabe „– tragbare Telefone und fest installierte Telefonanlagen in
den Wohnungen und im Steuerhaus“ eingefügt.
50. 9.3.2.56.5 Die Angabe „245 I E C-66“ wird durch die Angabe „Publikation IEC-60 245-4 (1994)“ ersetzt.
51. 9.3.3.10.2 Der erste Absatz erhält folgenden Wortlaut:
„Außerhalb des Bereichs der Ladung muss die Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten
mindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken zu Räumen unter Deck muss
mindestens 0,50 m über Deck betragen.“
52. Nummer 9.3.3.10.4 wird Nummer 9.3.3.10.5.
53. Nummer 9.3.3.10.3 wird Nummer 9.3.3.10.4.
54. Nach Nummer 9.3.3.10.2 wird eingefügt:
„9.3.3.10.3 Im Bereich der Ladung müssen die Unterkanten der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten mindestens
0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken und Lüftungsöffnungen von Räumen unter
Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies gilt nicht für Öffnungen von Wallgängen und Doppel-
böden.“
55. 9.3.3.11.4 Der letzte Absatz erhält folgenden Wortlaut:
„Im Schott zwischen Ladetank und Pumpenraum unter Deck dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn sie
den in 9.3.3.17.6 enthaltenen Bedingungen entsprechen. Im Schott zwischen Ladetanks dürfen Durchführungen
vorhanden sein, wenn die Lade- oder Löschleitung in dem Ladetank, aus dem sie herkommt, mit einer Absperr-
armatur versehen ist. Diese Leitungen müssen mindestens 0,60 m über den Boden angeordnet sein. Diese
Absperrarmaturen müssen von Deck aus bedient werden können.“
56. 9.3.3.12.3 Vom 1. Absatz wird der letzte Satz gestrichen.
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57. 9.3.3.12.5 Die Wörter „mit denen Ladetanks entgast werden“ werden durch die Wörter „im Bereich der Ladung“ ersetzt.
58. 9.3.3.12.7 Die Angabe „9.3.3.26.3“ wird durch die Angabe „9.3.3.26.4“ ersetzt.
59. 9.3.3.18 erhält folgenden Wortlaut:
„9.3.3.18 Inertgasanlage
Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung vorgeschrieben ist, muss das Schiff mit einer Inertgasanlage
ausgestattet sein. Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu iner-
tisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank
nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen. Der Einstelldruck des Unterdruckventils
muss 3,5 kPa betragen. Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen
oder zu erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muss an Bord eine ausreichen-
de Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein. Die zu inertisie-
renden Räume müssen mit Anschlüssen für die Zufuhr des Inertisierungsmittels und mit Kontrolleinrichtungen
zur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein. Diese Kontrolleinrichtungen müssen beim
Unterschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegebenen Inertgaskonzentration im Dampfraum
einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss
der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.“
60. 9.3.3.20.1 erhält folgenden Wortlaut:
„9.3.3.20.1 Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem nach 9.3.3.11.6 eingerichteten Betriebsraum ver-
bleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Ist der Kofferdamm mit dem Wallgang verbunden,
genügt es jedoch, wenn er über diesen Wallgang zugänglich ist. Es muss in diesem Fall eine Kontrollmöglichkeit
angebracht sein, um von Deck aus feststellen zu können, ob der Kofferdamm leer ist.“
61. 9.3.3.21.1 In Buchstabe g) wird das Wort „verschließbaren“ gestrichen.
62. 9.3.3.21.3 erhält folgenden Wortlaut:
„9.3.3.21.3 Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den entsprechenden Lade-
tank aus abgelesen werden können. Die höchstzulässige Füllhöhe des Ladetanks muss bei jedem Anzeigegerät
kenntlich gemacht sein. Der Über- und Unterdruck muss jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden kön-
nen, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann oder direkt in der Nähe der Bedienung der
Berieselungsanlage. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht
sein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.“
63. 9.3.3.21.5 Der Buchstabe c erhält folgenden Wortlaut:
„c) Bunkerboote oder andere Schiffe, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben können, müssen mit einer Übergabe-
einrichtung versehen sein, die mit dem Anschlussstutzen entsprechend der europäischen Norm EN 12 827
(1996) kompatibel ist und über eine Schnellschlusseinrichtung, durch die das Bunkern unterbrochen werden
kann, verfügen. Diese Schnellschlusseinrichtung muss durch ein elektrisches Signal des Überfüllsiche-
rungsystems geschlossen werden können. Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung
sind im Ruhestromprinzip oder mit anderen geeigneten Maßnahmen zur Fehlerüberwachung abzusichern.
Stromkreise, die nicht nach dem Ruhestromprinzip geschaltet werden können, müssen hinsichtlich ihrer
Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein. Die Schnellschlusseinrichtung muss unabhängig vom elektri-
schen Signal geschlossen werden können.
Die Schnellschlusseinrichtung hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen.“
64. 9.3.3.21.7 Die letzten drei Sätze werden gestrichen.
65. 9.3.3.21.8 erhält folgenden Wortlaut:
„9.3.3.21.8 Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet, müssen dort die
Ladepumpen abgeschaltet und die Niveau-Anzeigegeräte abgelesen werden können. Die optischen und akus-
tischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers nach 9.3.3.21.1 d) und der Einrichtungen zum
Messen des Drucks und der Temperatur der Ladung müssen sowohl im Kontrollraum als auch an Deck wahr-
nehmbar sein. Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus muss gewährleistet sein.“
66. Nummer 9.3.3.21.9 bis Nummer 9.3.3.21.12 wird mit allen Angaben gestrichen.
67. 9.3.3.21.13 erhält folgenden Wortlaut:
„9.3.3.21.9 9.3.3.21.1 e), 9.3.3.21.7 in Bezug auf Druckmessung gelten nicht für Typ N offen mit Flammendurchschlag-
sicherung und Typ N offen.
9.3.3.21.1 b), c) und g), 9.3.3.21.3 und 9.3.3.21.4 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
Auf Tankschiffen des Typs N offen ist eine Flammensperre in der Probeentnahmeöffnung nicht erforderlich.
9.3.3.21.1 f) und 9.3.3.21.7 gelten nicht für Bunkerboote.
9.3.3.21.5 a) gilt nicht für Bilgenentölungsboote.“
68. 9.3.3.22.2 Die Angabe „9.3.3.23.1“ wird durch die Angabe „9.3.3.23.2“ ersetzt.
69. 9.3.3.25.7 erhält folgenden Wortlaut:
„Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein. Das Ablesen
muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.“
70. 9.3.3.25.12 Nach der Angabe „9.3.3.25.2“ wird die Angabe „a) letzter Absatz und“ eingefügt.
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71. 9.3.3.35.1 Im 2. Anstrich wird nach dem Wort „Kofferdämme“ die Wörter „ , Wallgänge, Doppelböden“ eingefügt.
72. 9.3.3.40.1 1. Anstrich: im 2. Satz werden nach dem Wort „Pumpen“ die Wörter „sowie deren Antrieb und elektrischen Anla-
gen“ eingefügt.
73. 9.3.3.51.1 Vor dem 1. Anstrich wird die Angabe „– kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen;“ eingefügt.
74. 9.3.3.52.3 In Buchstabe b wird nach dem 2. Anstrich eingefügt:
„– tragbare Telefone und fest installierte Telefonanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus“.
75. 9.3.3.56.5 Die Angabe „245 I E C-66“ wird durch die Angabe „Publikation IEC-60 245-4 (1994)“ ersetzt.
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