554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 8. Dezember 2004
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Vom 22. Juni 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 8. Dezember 2004 unterzeichneten Übereinkommen über
den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowaki-
schen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppel-
besteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unter-
nehmen (BGBl. 1993 II S. 1308) in der Fassung des Übereinkommens vom
21. Dezember 1995 (BGBl. 1999 II S. 1010) und des Protokolls vom 25. Mai
1999 (BGBl. 1999 II S. 1082) wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das
Protokoll über seine Unterzeichnung einschließlich der darin enthaltenen einsei-
tigen Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 5 für die Bun-
desrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juni 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006 555
Übereinkommen
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Die Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Der Präsident der Portugiesischen Republik,
Europäischen Gemeinschaft –
Der Präsident der Republik Slowenien,
in der Erwägung, dass die Tschechische Republik, die Repu-
blik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Der Präsident der Slowakischen Republik,
Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die
Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Die Präsidentin der Republik Finnland,
Republik mit ihrem Beitritt zur Union die Verpflichtung einge-
gangen sind, dem am 23. Juli 1990 in Brüssel unterzeichneten Die Regierung des Königreichs Schweden,
Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-
Unternehmen (Schiedsverfahrenskonvention) sowie dem am britannien und Nordirland
25. Mai 1999 in Brüssel unterzeichneten zugehörigen Protokoll
beizutreten – Diese im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaa-
ten bei der Europäischen Union vereinigten Vertreter sind nach
haben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen, Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll-
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: machten
Seine Majestät der König der Belgier, wie folgt übereingekommen:
Der Präsident der Tschechischen Republik,
Artikel 1
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Repu-
blik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die
Republik Slowenien und die Slowakische Republik treten bei:
Der Präsident der Republik Estland, dem am 23. Juli 1990 in Brüssel unterzeichneten Übereinkom-
men über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von
Der Präsident der Hellenischen Republik,
Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen in
der durch das am 21. Dezember 1995 in Brüssel unterzeichnete
Seine Majestät der König von Spanien,
Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der
Der Präsident der Französischen Republik, Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem
Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
Die Präsidentin Irlands, im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen
Unternehmen geänderten Fassung; dem am 25. Mai 1999 in
Der Präsident der Italienischen Republik, Brüssel unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Überein-
kommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle
Der Präsident der Republik Zypern, von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unterneh-
men.
Das Ministerkabinett der Republik Lettland,
Artikel 2
Der Präsident der Republik Litauen,
Das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbe-
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, steuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbun-
denen Unternehmen wird wie folgt geändert:
Der Präsident der Republik Ungarn,
Der Präsident Maltas, 1. Artikel 2 Absatz 2:
a) nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt:
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
„b) in der Tschechischen Republik:
Der Bundespräsident der Republik Österreich, – daň z příjmů fyzických osob
Der Präsident der Republik Polen, – daň z příjmů právnických osob“
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006
b) Buchstabe b wird zu Buchstabe c und erhält folgende q) nach Buchstabe t werden die folgenden Buchstaben ein-
Fassung: gefügt:
„c) in Dänemark: „u) in der Republik Slowenien:
– indkomstskat til staten, – dohodnina
– den kommunale indkomstskat, – davek od dobiãka pravnih oseb
– den amtskommunale indkomstskat“ v) in der Slowakischen Republik:
c) Buchstabe c wird zu Buchstabe d; – daÀ z príjmov právnick˘ch osôb
d) nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe eingefügt: – daÀ z príjmov fyzick˘ch osôb“
„e) in der Republik Estland: r) Buchstabe m wird zu Buchstabe w;
– tulumaks“ s) Buchstabe n wird zu Buchstabe x und erhält folgende
Fassung:
e) Buchstabe d wird zu Buchstabe f;
„x) in Schweden:
f) Buchstabe e wird zu Buchstabe g und erhält folgende
Fassung: – statlig inkomstskatt
„g) in Spanien: – kupongskatt
– Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas; – kommunal inkomstskatt“
– Impuesto sobre Sociedades; t) Buchstabe o wird zu Buchstabe y.
– Impuesto sobre la Renta de no Residentes.“
2. Dem Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche
g) Buchstabe f wird zu Buchstabe h; angefügt:
h) Buchstabe g wird zu Buchstabe i; „– in der Tschechischen Republik:
i) Buchstabe h wird zu Buchstabe j und erhält folgende – Ministr financí oder ein bevollmächtigter Vertreter
Fassung:
– in der Republik Estland:
„j) in Italien:
– Rahandusminister oder ein bevollmächtigter Vertreter
– imposta sul reddito delle persone fisiche,
– in der Republik Zypern:
– imposta sul reddito delle società,
– O Yπυργς Oικνµικν oder ein bevollmächtigter
– imposta regionale sulle attività produttive.“ Vertreter
j) nach Buchstabe j werden die folgenden Buchstaben ein- – in der Republik Lettland:
gefügt:
– Valsts ie¿ïmumu dienests
„k) in der Republik Zypern:
– in der Republik Litauen:
– Φρς Eισδµατς
– Finansu ministras oder ein bevollmächtigter Vertreter
– ’Eκτακτη Eισ ρ για την ’Aµυνα της – in der Republik Ungarn:
∆ηµκρατας
– a pénzügyminiszter oder ein bevollmächtigter Vertreter
l) in der Republik Lettland:
– in der Republik Malta:
– uz¿ïmumu ienÇkuma nodoklis
– il-Ministru responsabbli gh - all-finanzi oder ein bevoll-
– iedz¥votÇju ienÇkuma nodoklis mächtigter Vertreter
m) in der Republik Litauen: – in der Republik Polen:
– Gyventoju pajamu mokestis – Minister Finansów oder ein bevollmächtigter Vertreter
– Pelno mokestis“ – in der Republik Slowenien:
k) Buchstabe i wird zu Buchstabe n; – Ministrstvo za finance oder ein bevollmächtigter Vertre-
l) nach Buchstabe n werden die folgenden neuen Buchsta- ter
ben eingefügt: – in der Slowakischen Republik:
„o) in der Republik Ungarn: – Minister financií oder ein bevollmächtigter Vertreter.“
– személyi jövedelemadó
– társasági adó 3. In Artikel 3 Absatz 1 erhält der Gedankenstrich:
– osztalékadó „– Italien
p) in der Republik Malta: Il Ministro delle Finanze oder ein bevollmächtigter Vertre-
ter“
– taxxa fuq 1 – income“
folgende Fassung
m) Buchstabe j wird zu Buchstabe q;
„– Italien
n) Buchstabe k wird zu Buchstabe r;
Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein
o) nach Buchstabe r wird folgender Buchstabe eingefügt: bevollmächtigter Vertreter“.
„s) in der Republik Polen:
Artikel 3
– podatek dochodowy od osób fizycznych
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union über-
– podatek dochodowy od osób prawnych“
mittelt den Regierungen der Tschechischen Republik, der Repu-
p) Buchstabe l wird zu Buchstabe t; blik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006 557
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Artikel 4
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik je eine beglaubigte Abschrift Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme
oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifi-
– des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbe- kations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim
steuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen ver- Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
bundenen Unternehmen,
– des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Öster- Artikel 5
reich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbe- Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Vertragsstaaten,
steuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen ver- die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am ers-
bundenen Unternehmen und ten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der
letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
– des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die durch diese Staaten folgt.
Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnbe-
richtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Artikel 6
in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer,
griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesi- Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union noti-
scher, schwedischer und spanischer Sprache. fiziert allen Unterzeichnerstaaten
Der estnische, der lettische, der litauische, der maltesische, der a) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder
polnische, der slowenische, der slowakische, der tschechische Genehmigungsurkunde;
und der ungarische Wortlaut des Übereinkommens über die
b) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen zwischen
Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberich-
den Staaten, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt
tigungen zwischen verbundenen Unternehmen, des Überein-
haben, in Kraft tritt.
kommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Repu-
blik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Überein-
kommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle Artikel 7
von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unterneh-
men und des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer,
über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-
Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen chischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesi-
sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhänge I bis IX scher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedi-
beigefügt. Der estnische, der lettische, der litauische, der malte- scher, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer
sische, der polnische, der slowenische, der slowakische, der und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei-
tschechische und der ungarische Wortlaut sind gleichermaßen chermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekre-
verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens tariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Gene-
über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von ralsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats
Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen. eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am achten Dezember zweitausend-
undvier.
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006
Protokoll
über die Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta,
der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, der Tsche- e) Hilfe, Unterstützung, Beratung, Anstiftung oder Ver-
chischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik leitung einer Person zur Erstellung, Abgabe oder
Estland, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Beibringung materiell falscher Steuererklärungen,
Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Repu- Belege, Forderungen, Geschäftsbücher oder Auf-
blik, Irlands, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, zeichnungen oder zur Führung oder Erstellung
der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzog- materiell falscher Geschäftsbücher oder Aufzeich-
tums Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, des nungen.
Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der
Die Rechtsvorschriften zu den genannten Verstößen
Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik
sind in den Gesetzen über die Steuerfestsetzung und
Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland,
-erhebung enthalten.
des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland haben das Übereinkommen über 2. Erklärung der Tschechischen Republik:
den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ gegen die
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Steuergesetze ist jeder Verstoß gegen die Steuer-
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
gesetze, der mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Buß-
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
geld geahndet wird. Ein Verstoß gegen die Steuer-
zum Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteue-
gesetze in diesem Sinn ist
rung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen
Unternehmen am 8. Dezember 2004 in Brüssel unterzeichnet. a) das Nichtbezahlen der geforderten Steuern, Sozial-
und Krankenversicherungsabgaben und Abgaben
Bei dieser Gelegenheit nahmen sie Kenntnis von folgenden für die staatliche Beschäftigungspolitik;
einseitigen Erklärungen b) die Umgehung von Steuern oder ähnlichen Abga-
ben;
I. Erklärung zu Artikel 7 des Übereinkommens über die Besei-
c) die Nichterfüllung der Angabenpflicht.
tigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichti-
gungen zwischen verbundenen Unternehmen: 3. Erklärung der Republik Estland:
Erklärung von Belgien, der Tschechischen Republik, von Der Ausdruck „empfindlich zu bestrafender Verstoß“
Lettland, Ungarn, Polen, Portugal, der Slowakei und Slowe- wird im Sinne von Steuerhinterziehung ausgelegt, die
nien zu Artikel 7 des Übereinkommens über die Beseitigung nach estnischem Recht (Strafgesetzbuch) strafrechtlich
der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen geahndet wird.
zwischen verbundenen Unternehmen
4. Erklärung der Hellenischen Republik:
Belgien, die Tschechische Republik, Lettland, Ungarn,
Polen, Portugal, die Slowakei und Slowenien erklären, dass Die von der Hellenischen Republik im Jahr 1990 erstellte
sie von Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch machen werden. Definition eines „empfindlich zu bestrafenden Versto-
ßes“ erhält folgende Fassung:
II. Erklärungen zu Artikel 8 des Übereinkommens über die „Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine
Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnbe- schwer wiegende Zuwiderhandlung gegen steuerliche
richtigungen zwischen verbundenen Unternehmen: Vorschriften, die mit Verwaltungssanktionen geahndet
wird, sowie ein durch strafrechtliche Sanktionen zu
1. Erklärung der Republik Zypern: ahnender Verstoß gegen die Steuergesetze gemäß den
Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ liegt in fol- entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die
genden Fällen vor: Rechnungsführung und des Einkommensteuergesetzes
sowie allen spezifischen Bestimmungen des Steuer-
a) betrügerische oder absichtliche Abgabe oder Vorla- rechts, die verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen
ge falscher Belege, Steuererklärungen, Aufzeich- festlegen.“
nungen oder Erklärungen in Bezug auf Einkommen
oder Ansprüche auf Steuervergünstigungen oder 5. Erklärung der Republik Ungarn:
-abzüge;
Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine Steuer-
b) betrügerische oder absichtliche Vorlage falscher straftat oder ein Steuervergehen, die/das mit strafrecht-
Geschäftsbücher; lichen Sanktionen von über 50 Mio. HUF geahndet wird.
c) Weigerung, Unterlassung oder Versäumnis, eine 6. Erklärung der Republik Lettland:
Steuererklärung abzugeben;
Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine
d) Weigerung, Unterlassung oder Versäumnis, ord- schwer wiegende Zuwiderhandlung gegen die Steuer-
nungsgemäß Buch zu führen, oder Nichtvorlage von vorschriften, die auf dem Verwaltungsweg sowie straf-
Aufzeichnungen und Büchern zu Prüfungszwecken; rechtlich geahndet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006 559
7. Erklärung der Republik Litauen: „Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine vor-
sätzlich begangene Straftat nach Artikel 68 Absatz 2
Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine Zu-
oder Artikel 69 Absatz 1 oder Absatz 2 des Allgemeinen
widerhandlung wie zum Beispiel vorsätzliches Verhalten
Steuergesetzes, die von einem Gericht geahndet wird.“
und Widerstand gegen Steuerprüfungen, die strafrecht-
lich oder auf dem Verwaltungsweg geahndet wird. 10. Erklärung der Portugiesischen Republik:
8. Erklärung der Republik Malta:
Die von der Portugiesischen Republik im Jahr 1990
Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“, der mit Ver- erstellte Definition eines „empfindlich zu bestrafenden
waltungssanktionen oder strafrechtlichen Sanktionen Verstoßes“ erhält folgende Fassung:
geahndet wird, ist gegeben, wenn eine Person mit dem
Vorsatz, Steuern zu hinterziehen oder eine andere Per- „Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine
son bei der Steuerhinterziehung zu unterstützen, Zuwiderhandlung gegen die Steuervorschriften, die
vom Gesetz als schwer wiegend definiert wird oder mit
a) ein meldepflichtiges Einkommen nicht in einer betrügerischer Absicht begangen wird, und die straf-
Steuererklärung oder einem anderen Dokument rechtlich sowie auf dem Verwaltungsweg geahndet
oder einer anderen Erklärung, das/die für die Zwe- wird.“
cke oder im Rahmen der Einkommensteuergesetze
erstellt oder vorgelegt wird, angibt; oder 11. Erklärung der Republik Polen:
b) falsche Angaben oder falsche Einträge in einer Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine
Steuererklärung oder einem anderen Dokument schuldhafte Zuwiderhandlung eines Steuerpflichtigen
oder einer anderen Erklärung, das/die für die Zwe- gegen die Steuergesetze, die mit einer Geldstrafe, einer
cke oder im Rahmen der Einkommensteuergesetze Haftstrafe oder beiden Strafen zusammen oder Frei-
erstellt oder vorgelegt wird, macht; oder heitsentziehung geahndet wird.
c) Fragen oder Informationsersuchen, die gemäß den
Bestimmungen der Einkommensteuergesetze ge- 12. Erklärung der Republik Slowenien:
stellt werden, in mündlicher oder schriftlicher Form Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ liegt bei jeder
falsch beantwortet; oder Zuwiderhandlung gegen die Steuervorschriften, die
d) falsche Rechnungsbücher oder andere Aufzeich- geahndet wird, vor.
nungen erstellt oder führt bzw. deren Erstellung oder
Führung genehmigt, oder Rechnungsbücher oder 13. Erklärung der Slowakischen Republik:
andere Aufzeichnungen fälscht bzw. deren Fäl- Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist ein Ver-
schung genehmigt; oder stoß gegen die Steuerpflicht, der mit einer „Geldstrafe“
e) von Betrug, Kunstgriffen oder List Gebrauch macht gemäß dem Steuerverwaltungsgesetz Nr. 511/1992 Slg.
oder deren Gebrauch genehmigt. in der geänderten Fassung, den einschlägigen Steuer-
gesetzen oder dem Gesetz über die Buchführung
9. Erklärung des Königreichs der Niederlande:
geahndet wird, und ein „zu bestrafender Verstoß“ ist
Die vom Königreich der Niederlande im Jahr 1990 eine in Verbindung mit Verstößen gegen die genannten
erstellte Definition eines „empfindlich zu bestrafenden Gesetze begangene Straftat, die nach dem Strafgesetz-
Verstoßes“ erhält folgende Fassung: buch geahndet wird.
Geschehen zu Brüssel am achten Dezember zweitausend-
undvier.
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006
Achtzehnte Verordnung
über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(18. SOLAS-Änderungsverordnung – 18. SOLAS-ÄndV)
Vom 23. Juni 2006
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7 des Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma- deutschen Übersetzung veröffentlicht.
chung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 Artikel 2
(BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa- wicklung kann den Wortlaut der amtlichen deutschen
tionserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in
Stadtentwicklung: der Fassung des Protokolls von 1988 zu diesem Überein-
kommen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Artikel 1 machen.
Die in London am 20. Mai 2004 vom Schiffssicher-
heitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Or- Artikel 3
ganisation angenommene Entschließung MSC.151(78)
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
zur Annahme von Änderungen des Internationalen Über-
2006 in Kraft.
einkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert (2) Die Entschließung MSC.151(78) ist für die Bundes-
durch Entschließung MSC.134(76) vom 12. Dezember republik Deutschland am 1. Januar 2006 in Kraft getre-
2002 (BGBl. 2005 II S. 1034), wird hiermit in Kraft gesetzt. ten.
Berlin, den 23. Juni 2006
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006 561
Entschließung MSC.151(78)
(angenommen am 20. Mai 2004)
Beschlussfassung
über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in seiner zuletzt geänderten Fassung
Resolution MSC.151(78)
(adopted on 20 May 2004)
Adoption of Amendments
to the International Convention for
the Safety of Life at Sea, 1974,
as amended
Résolution MSC.151(78)
(adoptée le 20 mai 2004)
Adoption d’amendements
à la Convention internationale de 1974
pour la sauvegarde de la vie humaine en mer,
telle que modifiée
(Übersetzung)
The Maritime Safety Committee, Le Comité de la sécurité maritime, Der Schiffssicherheitsausschuss –
recalling Article 28(b) of the Convention rappelant l’article 28 b) de la Convention in Anbetracht des Artikels 28 Buchsta-
on the International Maritime Organization portant création de l’Organisation maritime be b des Übereinkommens über die Inter-
concerning the functions of the Commit- internationale, qui a trait aux fonctions du nationale Seeschifffahrts-Organisation be-
tee, Comité, treffend die Aufgaben des Ausschusses
recalling further article VIII(b) of the rappelant également l’article VIII b) de la sowie in Anbetracht des Artikels VIII
International Convention for the Safety of Convention internationale de 1974 pour la Buchstabe b des Internationalen Über-
Life at Sea (SOLAS), 1974 (hereinafter sauvegarde de la vie humaine en mer einkommens von 1974 zum Schutz des
referred to as “the Convention”), concern- (Convention SOLAS), ci-après dénommée menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im
ing the amendment procedure applicable «la Convention», concernant la procédure Folgenden als „Übereinkommen“ bezeich-
to the Annex to the Convention, other than d’amendement applicable à l’Annexe de la net) betreffend das Verfahren zur Ände-
to the provisions of chapter I thereof, Convention, à l’exclusion du chapitre I, rung der Anlage des Übereinkommens mit
Ausnahme von deren Kapitel I;
noting SOLAS regulation II-1/3-6 con- notant la règle II-1/3-6 de la Convention im Hinblick auf die mit Entschließung
cerning access to and within spaces in the SOLAS concernant l’accès aux espaces MSC.134(76) angenommene SOLAS-
cargo area of oil tankers of 500 gross de la tranche de la cargaison des pétroliers Regel II-1/3-6 über den Zugang zu und
tonnage and over and bulk carriers of d’une jauge brute égale ou supérieure à innerhalb von Räumen im Ladungsbereich
20,000 gross tonnage and over, adopted 500 et des vraquiers d’une jauge brute von Öltankschiffen mit einer Bruttoraum-
by resolution MSC.134(76), which is appli- égale ou supérieure à 20 000 et à l’intérieur zahl von 500 und mehr sowie von Massen-
cable to oil tankers and bulk carriers con- de ces espaces, adoptée par la résolution gutschiffen mit einer Bruttoraumzahl von
structed on or after 1 January 2005, MSC.134(76) et applicable aux pétroliers 20 000 und mehr, die auf Öltankschiffe und
et aux vraquiers construits le 1er janvier Massengutschiffe anwendbar ist, die am
2005 ou après cette date, oder nach dem 1. Januar 2005 gebaut
sind;
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006
acknowledging concerns expressed reconnaissant les préoccupations expri- in Anerkennung der geäußerten Be-
with regard to problems which might be mées à l’égard des problèmes qui pour- fürchtungen im Hinblick auf Probleme, die
encountered when implementing the re- raient surgir lors de l’application des pres- sich bei der Durchführung der genannten
quirements of the aforementioned SOLAS criptions de la règle II-1/3-6 de la Conven- SOLAS-Regel II-1/3-6 ergeben könnten;
regulation II-1/3-6, tion SOLAS susmentionnée,
having considered, at its seventy-eighth ayant examiné, à sa soixante-dix- nach der auf seiner achtundsiebzigsten
session, amendments to SOLAS regula- huitième session, les amendements à la Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen
tion II-1/3-6, proposed and circulated in règle II-1/3-6 de la Convention SOLAS qui der SOLAS-Regel II-1/3-6, die nach Arti-
accordance with article VIII(b)(i) of the avaient été proposés et diffusés conformé- kel VIII Buchstabe b Ziffer i des Überein-
Convention, ment à l’article VIII b) i) de ladite conven- kommens vorgeschlagen und weitergelei-
tion, tet worden waren –
1. adopts, in accordance with 1. adopte, conformément à l’article 1. beschließt nach Artikel VIII Buchsta-
article VIII(b)(iv) of the Convention, VIII b) iv) de la Convention, les amen- be b Ziffer iv des Übereinkommens die
amendments to regulation II-1/3-6 of dements à la règle II-1/3-6 de la Änderungen der Regel II-1/3-6 des
the Convention, the text of which is set Convention dont le texte figure en Übereinkommens, deren Wortlaut in
out in the Annex to the present resolu- annexe à la présente résolution; der Anlage zu dieser Entschließung
tion; wiedergegeben ist;
2. determines, in accordance with 2. décide, conformément à l’article VIII b) 2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b
article VIII(b)(vi)(2)(bb) of the Conven- vi) 2) bb) de la Convention, que ces Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuch-
tion, that the said amendments shall be amendements seront réputés avoir été stabe bb des Übereinkommens, dass
deemed to have been accepted on acceptés le 1er juillet 2005 à moins die Änderungen als am 1. Juli 2005
1 July 2005, unless, prior to that date, que, avant cette date, plus d’un tiers angenommen gelten, sofern nicht vor
more than one third of the Contracting des Gouvernements contractants à la diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel
Governments to the Convention or Convention, ou des Gouvernements der Vertragsregierungen des Überein-
Contracting Governments the com- contractants dont les flottes marchan- kommens oder aber Vertragsregierun-
bined merchant fleets of which consti- des représentent au total 50 % au gen, deren Handelsflotten insgesamt
tute not less than 50 % of the gross moins du tonnage brut de la flotte mindestens 50 vom Hundert des Brut-
tonnage of the world’s merchant fleet, mondiale des navires de commerce, toraumgehalts der Welthandelsflotte
have notified their objections to the n’aient notifié qu’ils élèvent une objec- ausmachen, ihren Einspruch gegen die
amendments; tion contre ces amendements; Änderungen notifiziert haben;
3. invites SOLAS Contracting Govern- 3. invite les Gouvernements contractants 3. fordert die SOLAS-Vertragsregierun-
ments to note that, in accordance with à la Convention SOLAS à noter que, gen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass
article VIII(b)(vii)(2) of the Convention, conformément à l’article VIII b) vii) 2) nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii
the amendments shall enter into force de la Convention, les amendements Nummer 2 des Übereinkommens die
on 1 January 2006 upon their accept- entreront en vigueur le 1er janvier 2006 Änderungen nach ihrer Annahme ge-
ance in accordance with paragraph 2 lorsqu’ils auront été acceptés dans les mäß Nummer 2 dieser Entschließung
above; conditions prévues au paragraphe 2 am 1. Januar 2006 in Kraft treten;
ci-dessus;
4. requests the Secretary-General, in 4. prie le Secrétaire général, conformé- 4. ersucht den Generalsekretär, nach Arti-
conformity with article VIII(b)(v) of the ment à l’article VIII b) v) de la Conven- kel VIII Buchstabe b Ziffer v des Über-
Convention, to transmit certified co- tion, de communiquer des copies certi- einkommens allen Vertragsregierungen
pies of the present resolution and the fiées conformes de la présente résolu- des Übereinkommens beglaubigte Ab-
text of the amendments contained in tion et du texte des amendements joint schriften dieser Entschließung und des
the Annex to all Contracting Govern- en annexe à tous les Gouvernements Wortlauts der in der Anlage enthalte-
ments to the Convention; contractants à la Convention; nen Änderungen zu übermitteln;
5. further requests the Secretary-General 5. prie en outre le Secrétaire général de 5. ersucht den Generalsekretär ferner,
to transmit copies of this resolution communiquer des copies de la présen- den Mitgliedern der Organisation, die
and its Annex to Members of the Or- te résolution et de son annexe aux nicht Vertragsregierungen des Über-
ganization, which are not Contracting Membres de l’Organisation qui ne sont einkommens sind, Abschriften der Ent-
Governments to the Convention; pas des Gouvernements contractants schließung und ihrer Anlage zu über-
à la Convention; mitteln;
6. resolves that SOLAS Contracting Gov- 6. décide que les Gouvernements 6. beschließt, dass die SOLAS-Vertrags-
ernments may apply, in advance, the contractants à la Convention SOLAS regierungen die als Anlage beige-
annexed SOLAS regulation II-1/3-6 peuvent provisoirement appliquer fügte und mit dieser Entschließung
adopted by this resolution together avant la date prévue, aux navires angenommene SOLAS-Regel II-1/3-6
with the amendments to the Technical battant leur pavillon construits le zusammen mit den Änderungen der
provisions for means of access for 1er janvier 2005 ou après cette date, la Technischen Vorschriften für Zu-
inspections adopted by resolution règle II-1/3-6 de la Convention SOLAS gangsmöglichkeiten zu Überprüfungs-
MSC.158(78) in lieu of SOLAS regula- jointe en annexe, adoptée par la pré- zwecken, die mit Entschließung
tion II-1/3-6 adopted by resolution sente résolution ainsi que les amende- MSC.158(78) beschlossen wurden,
MSC.134(76) and the Technical pro- ments aux Dispositions techniques anstelle der mit Entschließung
visions for means of access for in- applicables aux moyens d’accès pré- MSC.134(76) angenommenen SOLAS-
spections adopted by resolution vus pour les inspections, adoptés par Regel II-1/3-6 und der mit Entschlie-
MSC.133(76) to ships flying their flag la résolution MSC.158(78), au lieu de la ßung MSC.133(76) angenommenen
constructed on or after 1 January règle II-1/3-6 adoptée par la résolution Technischen Vorschriften für Zugangs-
2005. MSC.134(76) et des Dispositions tech- möglichkeiten zu Überprüfungszwe-
niques applicables aux moyens d’ac- cken auf am oder nach dem 1. Januar
cès prévus pour les inspections, adop- 2005 gebaute Schiffe, die ihre Flagge
tées par la résolution MSC.133(76). führen, vorab anwenden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006 563
Annex Annexe Anlage
Amendments Amendements Änderungen des
to the International Convention à la Convention internationale Internationalen Übereinkommens
for the Safety of Life at Sea, 1974, de 1974 von 1974
as amended pour la sauvegarde zum Schutz des menschlichen
de la vie humaine en mer, Lebens auf See
telle que modifiée in seiner zuletzt geänderten Fassung
Chapter II-1 Chapitre II-1 Kapitel II-1
Construction – structure, Construction – structure, Bauart – Bauweise, Unter-
subdivision and stability, compartimentage et stabilité, teilung und Stabilität,
machinery and electrical machines et installations Maschinen und elektrische
installations électriques Anlagen
Part A-1 Partie A-1 Te i l A - 1
Structure of ships Structure des navires Bauweise des Schiffes
Regulation 3-6 Règle 3-6 Regel 3-6
Access to and within spaces Accès aux espaces Zugang zu und innerhalb von
in the cargo area de la tranche de la cargaison Räumen im Ladungsbereich von
of oil tankers and des pétroliers et des vraquiers Öltankschiffen und Massengutschiffen
bulk carriers et à l’intérieur de ces espaces
1 The title of the regulation is replaced by 1 Remplacer le titre de la règle par ce qui 1 Die Überschrift der Regel wird durch
the following: suit: folgenden Wortlaut ersetzt:
“Access to and within «Accès aux espaces „Zugang zu und innerhalb von
spaces in, and forward of, de la tranche de la cargaison Räumen in und vor dem
the cargo area of oil tankers des pétroliers et des vraquiers, Ladungsbereich von Öltankschiffen
and bulk carriers” ainsi qu’à l’intérieur und Massengutschiffen“
et à l’avant de ces espaces»
2 In paragraph 1.1, the date “1 January 2 Au paragraphe 1.1, remplacer la date 2 In Absatz 1.1 wird das Datum „1. Janu-
2005” is replaced with “1 January du «1er janvier 2005» par «1er janvier ar 2005“ durch das Datum „1. Januar
2006”. 2006». 2006“ ersetzt.
3 In paragraph 2.1, in the first sentence, 3 Au paragraphe 2.1, dans la première 3 In Absatz 2.1 Satz 1 werden der Aus-
the words “within the cargo area” and phrase, supprimer les termes «de la druck „innerhalb des Ladebereichs“
“a permanent” are deleted. tranche de la cargaison» et «perma- und das Wort „festen“ gestrichen.
nent».
4 In paragraph 3.1, in the second sen- 4 Au paragraphe 3.1, dans la deuxième 4 In Absatz 3.1 Satz 2 wird zwischen
tence, the words “or to foreward bal- phrase, insérer les termes «ou aux „Doppelbodenräumen“ und „darf von
last tanks” are inserted between the citernes de ballast situées à l’avant» einem Pumpenraum“ der Ausdruck
words “bottom spaces” and “may be entre «espaces de double fond» et „oder zu den vorderen Ballasttanks“
from a pump-room”. «peut se faire par une chambre des eingefügt.
pompes».
5 In paragraph 4.1, in the second sen- 5 Au paragraphe 4.1, dans la deuxième 5 In Absatz 4.1 Satz 2 wird der Ausdruck
tence, the words “in the cargo area” phrase, supprimer les termes «de la „im Ladungsbereich“ gestrichen.
are deleted. tranche de la cargaison».
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006
Bekanntmachung
des deutsch-georgischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Mai 2006
Das in Tiflis am 2. Dezember 2005 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Georgien über
Finanzielle Zusammenarbeit („Naturschutzprogramm
Südkaukasus – Georgien“/Zusagejahre 2003 und 2004)
ist nach seinem Artikel 6
am 9. Februar 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Mai 2006
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Georgien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Naturschutzprogramm Südkaukasus – Georgien
Zusagejahre 2003 und 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgenden
und
Betrag zu erhalten:
die Regierung von Georgien –
einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 2 250 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen zweihundertfünfzig-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien, tausend Euro) für das Vorhaben „Naturschutzprogramm Süd-
kaukasus – Georgien“ (Phase I),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und festgestellt worden ist.
zu vertiefen,
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, und der Regierung von Georgien durch andere Vorhaben ersetzt
werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder
in Georgien beizutragen, der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-
ständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung
im Bestreben, die ökologische Vielfalt des Kaukasus zu erhal- der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine
ten, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
unter Bezugnahme auf die Regierungskonsultationen vom Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbei-
8. bis 9. Oktober 2003 – trag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
sind wie folgt übereingekommen: (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung von Georgien zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Artikel 1
Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weite-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- re Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
licht es der Regierung von Georgien und anderen, von beiden Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006 565
bens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet – lokale Mitarbeiter mit der Ausnahme entsandter (deutscher
dieses Abkommen ebenfalls Anwendung. beziehungsweise ausländischer) Fachkräfte.
(2) Bei den indirekten Steuern (insbesondere Verbrauch- und
Artikel 2
Umsatzsteuern) garantiert die Regierung von Georgien, dass die
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Mittel der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, welche
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie der Finanzierung von Firmen und Fachkräften für Lieferungen
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der und Leistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar- Rahmen des oben genannten Abkommens definierten Vorhaben
lehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, dienen, nicht zur Erbringung der in diesem Absatz genannten
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- Steuern verwendet werden.
vorschriften unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1
genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist (3) Soweit nach dem vorstehenden Absatz die Mittel nicht zur
von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierung der indirekten Steuern verwendet werden dürfen,
Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag hat die Regierung von Georgien vorab die entsprechenden Mit-
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012. tel in ihrem Haushalt zur Verfügung zu stellen. Die Kreditanstalt
für Wiederaufbau kann entsprechende Nachweise verlangen.
(2) Die Regierung von Georgien, soweit sie nicht Empfänger Etwaige im Widerspruch mit diesem Artikel erhobene Steuern
des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsan- hat die Regierung von Georgien zu erstatten.
sprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden
Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der Kre- (4) Die Regierung von Georgien befreit den Import von Aus-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, garantieren. rüstungen, Materialien und Hilfsstoffen, welche nachweislich zur
Erfüllung der nach diesem Abkommen finanzierten Vorhaben
Artikel 3 nach Georgien eingeführt werden, von sämtlichen Steuern, Zöl-
len, Abgaben und sonstigen Gebühren, die in Georgien gesetz-
Die Regierung von Georgien stellt die Kreditanstalt für Wie- lich vorgeschrieben sind.
deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Georgien erhoben Artikel 5
werden.
Die Regierung von Georgien überlässt bei den sich aus der
Artikel 4 Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-
träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
(1) Die Regierung von Georgien erhebt für Lieferungen, Leis- See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
tungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im Rahmen die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-
dieses Abkommens aufgeführten Vorhaben keine direkten Steu- men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-
ern (insbesondere Einkommen-, Gewinn-, Vermögensteuer, ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
Landsteuer und andere direkte Steuern) und Sozialabgaben von schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Firmen und Fachkräften, die sich aus Mitteln finanzieren, die die eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht hat. Genehmigungen.
Ausgenommen von dieser Steuerbefreiung sind:
– Firmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Georgien,
Artikel 6
– ausländische Firmen, die eine steuerliche Betriebsstätte in
Georgien nach den Grundsätzen gemäß Artikel 5 des OECD- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Musterabkommens 2000 (zur Vermeidung der Doppelbe- Regierung von Georgien der Regierung der Bundesrepublik
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
vom Vermögen) durch eine nicht durch Mittel der finanziellen zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag
Zusammenarbeit finanzierte Tätigkeit begründen, es Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tiflis am 2. Dezember 2005 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Uwe Schramm
Für die Regierung von Georgien
Alexi Alexischwili
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 1. Juni 2006
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl.
1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Angola am 24. Januar 2006
Bhutan am 16. November 2005
Kambodscha am 5. Oktober 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2005 (BGBl. II S. 795).
Berlin, den 1. Juni 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-moldauischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2006
Das in Chisinau am 28. Februar 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Moldau
über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 7 Abs. 1
am 31. März 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juni 2006
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 1. Juni 2006
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl.
1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Angola am 24. Januar 2006
Bhutan am 16. November 2005
Kambodscha am 5. Oktober 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2005 (BGBl. II S. 795).
Berlin, den 1. Juni 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-moldauischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2006
Das in Chisinau am 28. Februar 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Moldau
über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 7 Abs. 1
am 31. März 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juni 2006
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006 567
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Moldau
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) durch Aus- und Fortbildung von moldauischen Fach- und
Führungskräften und Wissenschaftlern in der Republik Mol-
und
dau, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen
die Regierung der Republik Moldau – Ländern;
d) in anderer geeigneter Weise.
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für fol-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten etwas Abweichendes vorsehen:
und Völker und a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen – mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kos-
ten tragen;
sind wie folgt übereingekommen: c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
außerhalb der Republik Moldau;
Artikel 1 d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- rials;
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar- ausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten
teien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte Abgaben und Lagergebühren;
über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im f) Aus- und Fortbildung von moldauischen Fach- und Füh-
Folgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Techni- jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
schen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In
den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun-
Leistungen der Vertragsparteien, die Aufgaben und die organi- desrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei
satorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf seinem Eintreffen in Moldau in das Eigentum der Republik Mol-
gehören. dau über. Das Material steht den geförderten Vorhaben und den
entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur
Verfügung.
Artikel 2
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch tet die Regierung der Republik Moldau darüber, welche Träger,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer
Bereichen vorsehen: Förderungsmaßnahmen beauftragt. Die beauftragten Träger,
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein- Organisationen oder Stellen werden im Folgenden als „durch-
richtungen in Moldau; führende Stelle“ bezeichnet.
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
Artikel 3
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
Leistungen der Regierung der Republik Moldau:
tragsparteien einigen.
(1) Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik
(2) Die Förderung kann erfolgen
Moldau die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera- schließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die
tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräf- ihre Kosten liefert.
ten; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-
(2) Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als
blik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
„entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Ab-
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden gaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass das
als „Material“ bezeichnet); Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiun-
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006
gen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in der (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
Republik Moldau beschafftes Material. dafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der
Regierung der Republik Moldau eingeholt wird. Die durchfüh-
(3) Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die
rende Stelle bittet die Regierung der Republik Moldau unter
Vorhaben.
Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung
(4) Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen mol- der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei
dauischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung. In den Projekt- Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Repu-
vereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden. blik Moldau ein, so gilt dies als Zustimmung.
(5) Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fach- (3) Wünscht die Regierung der Republik Moldau die Abberu-
kräfte so bald wie möglich durch moldauische Fachkräfte fort- fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der
geführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-
Abkommens in der Republik Moldau, in der Bundesrepublik men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher
Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen
der Bundesrepublik Deutschland in Chisinau oder der von dieser wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Republik Moldau so
benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- oder früh wie möglich darüber unterrichtet wird.
Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr
gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung Artikel 5
mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten,
Die Regierung der Republik Moldau gewährt den entsandten
und sorgt für angemessene Bezahlung dieser moldauischen
Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-
Fachkräfte.
mitgliedern dieselben Vorrechte und Immunitäten, Ausnahmen
(6) Sie erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom- und Erleichterungen wie den Sachverständigen der Vereinten
mens aus- und fortgebildete moldauische Staatsangehörige Nationen und ihrer Sonderorganisationen nach dem Abkommen
abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an und vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der
eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und Vereinten Nationen, dem Abkommen vom 21. November 1947
Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen. über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen und dem Abkommen vom 2. Oktober
(7) Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt-
1992 zwischen der Republik Moldau und dem Entwicklungspro-
zung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
gramm der Vereinten Nationen (UNDP). Die genannten Abkom-
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
men sind dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt. Die Befrei-
(8) Sie stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben ung von Steuern und sonstigen Abgaben gilt auch für Vergütun-
erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht gen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
nach den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bun- Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Ab-
desrepublik Deutschland zu erbringen sind. kommmens durchführen, sofern diese Firmen nicht ihren Sitz in
der Republik Moldau haben.
(9) Sie stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses
Abkommens und der Projektvereinbarungen befassten mol-
dauischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt Artikel 6
unterrichtet werden. Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
bereits vereinbarten bzw. begonnenen Vorhaben der Techni-
Artikel 4 schen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt Artikel 7
dafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe- Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Char- Republik Moldau notifiziert hat, dass die innerstaatlichen
ta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen; Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Mol- sind.
dau einzumischen; (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
c) die Gesetze der Republik Moldau zu befolgen und die Sitten Seine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um
und Gebräuche des Landes zu achten; jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätes-
tens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu- schriftlich gekündigt wird.
üben, mit der sie beauftragt sind;
(3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Moldau vertrauens- seine Bestimmungen für die bereits vereinbarten bzw. begonne-
voll zusammenzuarbeiten. nen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Chisinau am 28. Februar 1994 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Irene Kohlhaas
Für die Regierung der Republik Moldau
N i c o l a e Ta b a c a r u
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006 569
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-moldauischen Vertrags
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
sowie des Änderungsprotokolls zu diesem Vertrag
Vom 1. Juni 2006
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1997 zu dem Vertrag
vom 28. Februar 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Moldau über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapi-
talanlagen (BGBl. 1997 II S. 2072) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach
seinem Artikel 13 Abs. 2
am 15. Juni 2006
in Kraft treten wird.
Gleichzeitig wird nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 zu dem
Änderungsprotokoll vom 26. August 2003 zu diesem Vertrag (BGBl. 2005 II
S. 523) bekannt gemacht, dass das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 4
Abs. 2
am 15. Juni 2006
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden zu dem Vertrag und zu dem Änderungsprotokoll
wurden am 15. Mai 2006 in Berlin ausgetauscht.
Berlin, den 1. Juni 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens vom 26. Juli 1995
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
sowie
über das Inkrafttreten
des Protokolls vom 29. November 1996
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
betreffend die Auslegung des Übereinkommens
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
im Wege der Vorabentscheidung
sowie
über den Geltungsbereich
der Übereinkunft vom 26. Juli 1995
über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens
zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Vom 1. Juni 2006
I.
Das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Ver-
trags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie
im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386, 388) und das Protokoll vom 29. November
1996 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betref-
fend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informations-
technologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften im Wege der Vorabentscheidung (BGBl. 2004 II S. 386, 398) sind
gemäß Artikel 24 Abs. 3 des Übereinkommens bzw. Artikel 4 Abs. 3 des Proto-
kolls für die
Bundesrepublik Deutschland am 25. Dezember 2005
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen und das Protokoll sind ferner für folgende Staaten am
25. Dezember 2005 in Kraft getreten:
Belgien Österreich
nach Maßgabe der unter II. abge-
Portugal
druckten Erklärung
Dänemark Schweden
Estland Slowakische Republik
nach Maßgabe der unter II. abge-
Finnland druckten Erklärung
Frankreich Slowenien
Griechenland
Spanien
Irland
Tschechische Republik
Italien nach Maßgabe der unter II. abge-
Lettland druckten Erklärung
Litauen Ungarn
Luxemburg Vereinigtes Königreich
Niederlande Zypern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006 571
Das Übereinkommen und das Protokoll sind ferner für
Polen am 16. Februar 2006
in Kraft getreten.
II.
B e l g i e n gab bei seiner Notifikation über den Abschluss der innerstaat-
lichen Verfahren am 26. September 2005 folgende E r k l ä r u n g zu dem oben
genannten Protokoll ab:
„Das Königreich Belgien erklärt, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Euro-
päischen Gemeinschaften gemäß den Verfahren des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b
anerkennt.“
Die S l o w a k i s c h e R e p u b l i k gab am 13. März 2006 folgende E r k l ä -
r u n g zu dem oben genannten Protokoll ab:
„Die Slowakische Republik erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls auf
Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung
des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
anerkennt.“
Die Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k gab bei ihrer Hinterlegung der Beitritts-
instrumente am 28. Januar 2005 folgende E r k l ä r u n g zu dem oben genann-
ten Protokoll ab:
„Die Tschechische Republik erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls auf
Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung
des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
anerkennt.
Die Tschechische Republik behält sich das Recht vor, in ihren innerstaatlichen Rechts-
vorschriften Folgendes festzulegen: Stellt sich in einer Rechtssache, die bei einem inter-
nationalen Gericht anhängig ist, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln
des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage betreffend die Aus-
legung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zoll-
bereich, so ist dieses Gericht verpflichtet, die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften vorzulegen.“
III.
Die Übereinkunft vom 26. Juli 1995 über die vorläufige Anwendung des Über-
einkommens zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf
Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Ein-
satz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386, 397) ist
nach ihrem Artikel 4 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 1. Dezember 2005.
Polen am 1. Februar 2006.
Tschechische Republik am 1. April 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. April 2005 (BGBl. II S. 581).
Berlin, den 1. Juni 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“
und „Wyle Laboratories, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-24-13 und DOCPER-AS-47-01)
Vom 1. Juni 2006
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 11. Mai
2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „CACI Premier
Technology, Inc.“ und „Wyle Laboratories, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-24-13 und
DOCPER-AS-47-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 11. Mai 2006
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 1. Juni 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006 573
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. Mai 2006
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 624 vom 11. Mai 2006 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mit-
zuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-24-13 mit einer Laufzeit
vom 16. März 2006 bis 15. August 2006 folgende Dienstleistungen erbringen:
Planung, Abwicklung und Durchführung von Einsatzunterstützung für den Krisen-
fall in allen Einsatzgebieten, die sich von Europa bis nach Südwestasien und im
Süden bis nach Afrika erstrecken. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkei-
ten: Military Planner (Anhang I.1.), Functional Analyst (Anhang II.6.) und Training
Specialist (Anhang IV.1.).
b) Das Unternehmen Wyle Laboratories, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-47-01 mit einer Laufzeit vom
26. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung bei Planung, Einführung, Tests und allgemeiner Beurteilung in den
Bereichen Informationstechnologie, Informationssicherung, Interoperabilität und
elektronische Informationssicherheit für das Oberkommando der Streitkräfte der
Vereinigten Staaten von Amerika in Europa (USEUCOM). Dieser Vertrag umfasst
die folgenden Tätigkeiten: Functional Analyst (Anhang II.6.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-
schen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-
sels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben ge-
nannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann
eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;
die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte
Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 11. Mai 2006 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 624 vom
11. Mai 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 11. Mai
2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006 575
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 14. Juni 2006
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138) ist nach
seinem Artikel 35 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Ecuador am 19. Mai 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. April 2006 (BGBl. II S. 535).
Berlin, den 14. Juni 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens vom 21. Dezember 1995
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden
zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Vom 26. Juni 2006
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. November 1999 zu dem Über-
einkommen vom 21. Dezember 1995 über den Beitritt der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen
über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigun-
gen zwischen verbundenen Unternehmen (BGBl. 1999 II S. 1010) wird bekannt
gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 5 zweiter Absatz für
die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 2000
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 7. Juli 2000 beim General-
sekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 5 erster Absatz für folgende wei-
tere Staaten am 1. Mai 1999 in Kraft getreten:
Dänemark
Finnland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006 575
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 14. Juni 2006
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138) ist nach
seinem Artikel 35 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Ecuador am 19. Mai 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. April 2006 (BGBl. II S. 535).
Berlin, den 14. Juni 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens vom 21. Dezember 1995
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden
zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Vom 26. Juni 2006
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. November 1999 zu dem Über-
einkommen vom 21. Dezember 1995 über den Beitritt der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen
über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigun-
gen zwischen verbundenen Unternehmen (BGBl. 1999 II S. 1010) wird bekannt
gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 5 zweiter Absatz für
die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 2000
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 7. Juli 2000 beim General-
sekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 5 erster Absatz für folgende wei-
tere Staaten am 1. Mai 1999 in Kraft getreten:
Dänemark
Finnland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich.
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 5 zweiter Absatz ferner in Kraft
getreten für
Belgien am 1. April 2002
Frankreich am 1. Februar 2003
Irland am 1. Mai 2004
Österreich am 1. Oktober 1999
Spanien am 1. Januar 2000
Schweden am 1. April 2000.
Berlin, den 26. Juni 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r