2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006
Dritte Verordnung
zu Beschlüssen der Kommission
nach Artikel 13 des Übereinkommens
zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
(3. OSPAR-Verordnung)
Vom 4. Januar 2006
Auf Grund des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 zu interna-
tionalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseege-
bietes und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355) verordnet das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Der von der OSPAR-Kommission am 1. Juli 2005 verabschiedete Beschluss
2005/1 zur Änderung des Beschlusses 2000/2 (BGBl. 2001 II S. 138) über ein
abgestimmtes verbindliches System zur Regelung der Verwendung von Offshore-
Chemikalien und der Verringerung ihrer Einleitung wird hiermit in Kraft gesetzt.
Der Beschluss 2005/1 wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Über-
setzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss 2005/1
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Artikel 1 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Beschluss 2005/1 für die
Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens sind im Bundesge-
setzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Januar 2006
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006 3
OSPAR-Beschluss 2005/1
zur Änderung des OSPAR-Beschlusses 2000/2 über ein abgestimmtes verbindliches System
zur Regelung der Verwendung von Offshore-Chemikalien und der Verringerung ihrer Einleitung
OSPAR Decision 2005/1
Amending OSPAR Decision 2000/2 on a Harmonised Mandatory Control System
for the Use and Reduction of the Discharge of Offshore Chemicals
Décision OSPAR 2005/1
amendant la décision OSPAR 2000/2 relative à un système obligatoire et harmonisé de
contrôle de l’utilisation des produits chimiques en offshore et de réduction de leurs rejets
(Übersetzung)
Recalling Article 5 of the Convention for Rappelant l’Article 5 de la Convention Eingedenk des Artikels 5 des Überein-
the Protection of the Marine Environment pour la protection du milieu marin de l’At- kommens zum Schutz der Meeresumwelt
of the North East Atlantic (“OSPAR Con- lantique du Nord-Est («Convention des Nordostatlantiks („OSPAR-Überein-
vention”) in which Contracting Parties OSPAR») par lequel les Parties contractan- kommen“), in dem die Vertragsparteien
agree to take jointly all possible steps to tes conviennent de prendre conjointement übereinkommen, gemeinsam alle nur
prevent and eliminate pollution from off- toutes les mesures possibles afin de pré- möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um
shore sources; venir et de supprimer la pollution prove- die Verschmutzung durch Offshore-Quel-
nant de sources offshore; len zu verhüten und zu beseitigen;
Recalling OSPAR Decision 2000/2 on a Rappelant la décision OSPAR 2000/2 eingedenk des OSPAR-Beschlusses
Harmonized Mandatory Control System relative à un système obligatoire et harmo- 2000/2 über ein abgestimmtes verbindli-
for the Use and Reduction of the Dischar- nisé de contrôle de l’utilisation des pro- ches System zur Regelung der Verwen-
ge of Offshore Chemicals; duits chimiques en offshore et de réduc- dung von Offshore-Chemikalien und der
tion de leurs rejets; Verringerung ihrer Einleitung;
Noting that OSPAR Decision 2000/2 Prenant note que la décision OSPAR in Anbetracht der Tatsache, dass sich
refers to the OSPAR List of Chemicals for 2000/2 se réfère à la Liste OSPAR de pro- der OSPAR-Beschluss 2000/2 auf die
Priority Action as contained in Annex 2 to duits chimiques devant faire l’objet de OSPAR-Liste der vorrangig zu behandeln-
the OSPAR Strategy with respect to mesures prioritaires, telle que figurant à den Chemikalien der Anlage 2 der OSPAR-
Hazardous Substances; l’Annexe 2 de la Stratégie OSPAR visant Strategie bezüglich gefährlicher Stoffe
les substances dangereuses; bezieht;
Noting also that the OSPAR List of Che- Prenant aussi note que la Liste OSPAR ferner in Anbetracht der Tatsache, dass
micals for Priority Action is now set out in a des produits chimiques devant faire l’objet die OSPAR-Liste der vorrangig zu behan-
separate document up-dated by the de mesures prioritaires fait maintenant delnden Chemikalien nun in einem geson-
OSPAR Commission from time to time, l’objet d’un document séparé qui est mis à derten Dokument enthalten ist, das von
and that the OSPAR Hazardous Substan- jour par la Commission OSPAR périodi- Zeit zu Zeit von der OSPAR-Kommission
ces Strategy, as revised by the Second quement, et que la Stratégie OSPAR visant aktualisiert wird, sowie der Tatsache, dass
Ministerial Meeting of the OSPAR Com- les substances dangereuses, telle que sich die auf dem Zweiten Ministertreffen
mission, now refers to that list, as up- révisée par la deuxième réunion ministé- der OSPAR-Kommission erarbeitete Neu-
dated from time to time; rielle de la Commission OSPAR, se réfère fassung der OSPAR-Strategie bezüglich
maintenant à la liste, telle que mise à jour gefährlicher Stoffe nun auf diese von Zeit
périodiquement; zu Zeit aktualisierte Liste bezieht;
Wishing therefore to bring the refe- Souhaitant donc aligner les références à daher in dem Bestreben, die Bezugnah-
rences to the OSPAR List of Chemicals for la liste OSPAR de produits chimiques men auf die OSPAR-Liste der vorrangig zu
Priority Action in OSPAR Decision 2000/2 devant faire l’objet de mesures prioritaires behandelnden Chemikalien im OSPAR-
on a Harmonized Mandatory Control Sys- dans la décision OSPAR 2000/2 relative à Beschluss 2000/2 über ein abgestimmtes
tem for the Use and Reduction of the un système obligatoire et harmonisé de verbindliches System zur Regelung der
Discharge of Offshore Chemicals into line contrôle de l’utilisation des produits chimi- Verwendung von Offshore-Chemikalien
with the revised version of the OSPAR ques en offshore et de réduction de leurs und der Verringerung ihrer Einleitung mit
Hazardous Substances Strategy; rejets, sur la Stratégie remaniée visant les der Neufassung der OSPAR-Strategie
substances dangereuses; bezüglich gefährlicher Stoffe in Einklang zu
bringen;
Noting further the approval of a revised Prenant note de plus d’un formulaire weiterhin in Anbetracht der Genehmi-
data-collection format for the Annual remanié approuvé de collecte des don- gung eines überarbeiteten Datenerfas-
OSPAR Report on Discharges, Spills and nées pour le rapport annuel OSPAR sur les sungsformblatts für den jährlichen
Emissions from Offshore Oil and Gas rejets, nappes et émissions provenant des OSPAR-Bericht über Einleitungen, Ölver-
Installations; installations pétrolières et gazières offshore; schmutzungen und Emissionen von Off-
shore-Öl- und -Gasanlagen;
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006
Considering that this revised data-col- Considérant que ce formulaire remanié unter Berücksichtigung der Tatsache,
lection format will provide an adequate de collecte des données fournira une dass dieses überarbeitete Datenerfas-
basis for assessing the effectiveness of the bonne base pour l’évaluation de l’efficacité sungsformblatt eine geeignete Grundlage
relevant OSPAR programmes and measu- des programmes et mesures OSPAR perti- bietet, um die Wirksamkeit der einschlägi-
res, including OSPAR Decision 2000/2 on nents, dont la décision OSPAR 2000/2 gen OSPAR-Programme und -Maßnah-
a Harmonized Mandatory Control System relative à un système obligatoire et harmo- men, einschließlich des OSPAR-Beschlus-
for the Use and Reduction of the Dischar- nisé de contrôle de l’utilisation des pro- ses 2000/2 über ein abgestimmtes
ge of Offshore Chemicals; duits chimiques en offshore et de réduc- verbindliches System zur Regelung der
tion de leurs rejets; Verwendung von Offshore-Chemikalien
und der Verringerung ihrer Einleitung, zu
bewerten;
Wishing therefore to bring OSPAR Deci- Souhaitant par conséquent aligner la daher in dem Bestreben, den OSPAR-
sion 2000/2 on a Harmonized Mandatory décision OSPAR 2000/2 relative à un sys- Beschluss 2000/2 über ein abgestimmtes
Control System for the Use and Reduction tème obligatoire et harmonisé de contrôle verbindliches System zur Regelung der
of the Discharge of Offshore Chemicals de l’utilisation des produits chimiques en Verwendung von Offshore-Chemikalien
into line with the up-dated version of the offshore et de réduction de leurs rejets sur und der Verringerung ihrer Einleitung
OSPAR Hazardous Substances Strategy, la Stratégie OSPAR remaniée visant les sowohl mit der Neufassung der OSPAR-
and to bring that Decision into line with substances dangereuses, et aligner cette Strategie bezüglich gefährlicher Stoffe als
that conclusion; décision sur cette conclusion; auch mit dieser Schlussfolgerung in Ein-
klang zu bringen;
The Contracting Parties to the Conven- Les Parties contractantes à la Conven- beschließen die Vertragsparteien des
tion for the Protection of the Marine Envi- tion pour la protection du milieu marin de Übereinkommens zum Schutz der Mee-
ronment of the North East Atlantic decide l’Atlantique du Nord-est décident que: resumwelt des Nordostatlantiks Folgen-
that: des:
OSPAR Decision 2000/2 on a Harmonized La décision OSPAR 2000/2 relative à un Der OSPAR-Beschluss 2000/2 über ein
Mandatory Control System for the Use and système obligatoire et harmonisé de l’utili- abgestimmtes verbindliches System zur
Reduction of the Discharge of Offshore sation des produits chimiques en offshore Regelung der Verwendung von Offshore-
Chemicals is amended by et de réduction de leurs rejets soit amen- Chemikalien und der Verringerung ihrer
dée comme suit: Einleitung wird wie folgt geändert:
a. replacing in paragraph 4 of Appendix 1 a. remplacer au paragraphe 4 de l’appen- a) die Bezugnahme in Anhang 1 Num-
(criteria for pre-screening) the refe- dice 1 (critères de présélection), la mer 4 (Kriterien der Voruntersuchung)
rence to “Annex 2 of the OSPAR Stra- référence à «annexe 2 de la Stratégie auf die „Anlage 2 der OSPAR-Strategie
tegy with regard to Hazardous Sub- OSPAR visant les substances dange- bezüglich gefährlicher Stoffe“ wird
stances” with a reference to “the reuses» par la référence «la Liste ersetzt durch eine Bezugnahme auf die
OSPAR List of Chemicals for Priority OSPAR des produits chimiques devant „von Zeit zu Zeit aktualisierte OSPAR-
Action, as up-dated from time to time”; faire l’objet de mesures prioritaires, Liste der vorrangig zu behandelnden
telle que mise à jour périodiquement»; Chemikalien“;
b. deleting section 2 (Implementation Re- b. supprimer la section 2 (Mise en œuvre b) Abschnitt 2 (Bericht über die Wirksam-
port on Effectiveness) of Appendix 2 du rapport d’efficacité) de l’appen- keit) des Anhangs 2 (Formblatt für die
(Implementation Report Formats). dice 2 (formulaires de notification de Berichterstattung über die Umsetzung)
mise en œuvre). wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006 5
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über die Einrichtung des Deutsch-Chinesischen Dialogforums
Vom 11. Oktober 2005
Die in Berlin am 28. September 2005 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China über
die Einrichtung des Deutsch-Chinesischen Dialogforums
ist nach ihrem Artikel 6
am 28. September 2005
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006
Vereinbarung
zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China
über die Einrichtung des Deutsch-Chinesischen Dialogforums
Das Auswärtige Amt (2) Die Regierung der Volksrepublik China hat den stellvertre-
der Bundesrepublik Deutschland tenden Vorsitzenden des Landeskomitees der Politischen Kon-
sultativkonferenz des Chinesischen Volkes, Herrn Xu Kuangdi,
und als ersten chinesischen Vorsitzenden des Dialogforums be-
nannt. Das Institut für Auswärtige Angelegenheiten des Chinesi-
das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten schen Volkes übernimmt die Sekretariatsaufgaben.
der Volksrepublik China –
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den
Aufsichtsratsvorsitzenden der Siemens AG, Herrn Dr. Heinrich
unter Bezugnahme auf die gemeinsame deutsch-chinesische
von Pierer, als ersten deutschen Vorsitzenden des Dialogforums
Erklärung anlässlich des Besuches des Ministerpräsidenten
benannt. Die Siemens AG übernimmt die Sekretariatsaufgaben.
des Staatsrates der Volksrepublik China, Wen Jiabao, vom
2. – 5. Mai 2004, die feststellt, dass „beide Seiten sich darauf
verständigten, die Einrichtung eines hochrangigen regierungs- Artikel 3
unabhängigen deutsch-chinesischen Dialogforums zu prüfen, (1) Das Dialogforum umfasst insgesamt 40 Mitglieder, beide
das für beide Regierungen Vorschläge zur erweiterten Zusam- Seiten benennen jeweils 20 Mitglieder. Die Benennung der Mit-
menarbeit im politischen, wirtschaftlichen und kulturellen glieder des Dialogforums erfolgt durch den jeweiligen Vorsitzen-
Bereich erarbeiten soll“ – den in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt der Bundesrepu-
blik Deutschland beziehungsweise dem Ministerium für Auswär-
haben Folgendes vereinbart: tige Angelegenheiten der Volksrepublik China. Bei der Beset-
zung des Dialogforums sind die Bereiche Politik, Wirtschaft,
Artikel 1 Gesellschaft, Forschung, Bildung, Kultur und Presse nach Mög-
lichkeit zu berücksichtigen. Die Mitglieder sollten keine Regie-
Das Deutsch-Chinesische Dialogforum (nachstehend als
rungsfunktion innehaben und bei Wahl in solche Ämter aus dem
„Dialogforum“ bezeichnet) dient dem Ziel, ein regierungsunab-
Forum ausscheiden. Die Mitgliedschaft im Dialogforum ist auf
hängiges Gremium zu schaffen, das durch repräsentative Mit-
4 Jahre begrenzt. Eine Wiederbenennung ist nicht möglich.
glieder aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Forschung, Bildung,
Kultur und Presse beratend an der Entwicklung der deutsch-chi- (2) Um einen angemessenen Wechsel der Mitglieder des Dia-
nesischen freundschaftlichen Beziehungen in allen Bereichen logforums sicherzustellen, soll die Zahl der Mitglieder gestaffelt
mitwirkt. Das Dialogforum soll Vorschläge zur Fortentwicklung anwachsen. Im ersten Jahr benennen beide Seiten jeweils
der bilateralen Beziehungen erarbeiten, die schriftlich festgehal- 12 Mitglieder, darunter 2 Mitglieder aus der Politik, 5 Mitglieder
ten werden. Die Treffen sollten nach Möglichkeit anlässlich oder aus der Wirtschaft und 5 Mitglieder aus den Bereichen Gesell-
im unmittelbaren Vorfeld von hochrangigen bilateralen Besu- schaft, Forschung, Bildung, Kultur sowie Presse. In den darauf
chen stattfinden, um dem Dialogforum oder den Vorsitzenden folgenden zwei Jahren benennen beide Seiten jeweils 4 Mitglie-
Gelegenheit zu geben, den Staatsoberhäuptern oder den Regie- der im Jahr.
rungschefs direkt vorzutragen. Ist dies nicht möglich, halten die
(3) Nach thematischen Schwerpunkten können die Vorsitzen-
beiden Vorsitzenden das Ergebnis in einem gemeinsamen Brief
den jeweils bis zu zwei weitere Persönlichkeiten ad hoc zur Teil-
fest, der den Staatsoberhäuptern oder den Regierungschefs
nahme an einer Sitzung nach Artikel 4 einladen.
zugeleitet wird.
(4) Die jeweiligen Botschafter und Vertreter beider Außenmi-
nisterien (auf der Ebene der Referatsleiter oder höher) nehmen
Artikel 2
zur fachlichen Begleitung an den Sitzungen nach Artikel 4 teil
(1) Die Regierungen der Vertragsparteien bestimmen jeweils und zählen nicht als Mitglieder. Die Teilnahme der Vertreter von
einen Vorsitzenden und legen das Sekretariat fest, dass die anderen Regierungsbehörden ist nur mit Zustimmung beider
Koordinierungsaufgaben übernimmt. Vorsitzender und der Außenministerien möglich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006 7
Artikel 4 des chinesischen Staatspräsidenten Hu Jintao im November
2005 in Berlin stattfinden soll. Spätestens bis zu diesem Zeit-
Das Dialogforum tritt einmal jährlich alternierend in Deutsch-
punkt sind die Mitglieder des Dialogforums zu benennen.
land und China zusammen. Für seine Sitzungen hat das Dialog-
forum keinen festen Standort. Die gastgebende Seite entschei-
det über den Durchführungsort und übernimmt die Kosten für Artikel 6
Übernachtungen, Verpflegung und Transport während der Sit-
zung im gastgebenden Land. Weitere Kosten werden von den Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Sitzungsteilnehmern selbst übernommen. Sie hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Die Vereinbarung
verlängert sich automatisch um jeweils weitere fünf Jahre,
sofern sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweili-
Artikel 5
gen Gültigkeitsdauer von einer der Vertragsparteien schriftlich
Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die Gründungs- gekündigt wird. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der
sitzung des Dialogforums im Zusammenhang mit dem Besuch Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
Geschehen zu Berlin am 28. September 2005 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Scharioth
Für das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik China
Z h a n g Ye s u i
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von Kyoto
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
(Kyoto-Protokoll)
Vom 26. Oktober 2005
I.
Das Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 966) zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl.
1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 1 für folgende weitere Staaten
in Kraft getreten:
Albanien am 30. Juni 2005
Algerien am 17. Mai 2005
Äthopien am 13. Juli 2005
Burkina Faso am 29. Juni 2005
Dominica am 25. April 2005
Haiti am 4. Oktober 2005
Katar am 11. April 2005
Kenia am 26. Mai 2005
Kongo, Demokratische Republik am 21. Juni 2005
Korea, Demokratische Volksrepublik am 26. Juli 2005
Kuwait am 9. Juni 2005
Mauretanien am 20. Oktober 2005
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik am 16. Februar 2005
Mosambik am 18. April 2005
Oman am 19. April 2005
Pakistan am 11. April 2005
Saudi-Arabien am 1. Mai 2005
St. Vincent und die Grenadinen am 31. März 2005
Venezuela am 19. Mai 2005
Vereinigte Arabische Emirate am 26. April 2005.
Es wird ferner in Kraft treten für
Iran am 20. November 2005
Weißrussland am 24. November 2005.
II.
Erklärungen
C h i n a bei der Hinterlegung der Annahmeurkunde am 30. August 2002:
(Übersetzung)
Communication (Translation) Mitteilung (Übersetzung)
(Original: Chinese) (Original: Chinesisch)
“In accordance with article 153 of the „Nach Artikel 153 des Grundgesetzes
Basic Law of the Hong Kong Special der Sonderverwaltungsregion Hongkong
Administrative Region of the People’s der Volksrepublik China von 1990 sowie
Republic of China of 1990 and article 138 Artikel 138 des Grundgesetzes der Sonder-
of the Basic Law of the Macao Special verwaltungsregion Macau der Volksrepu-
Administrative Region of the People’s blik China von 1993 beschließt die Regie-
Republic of China of 1993, the Government rung der Volksrepublik China, dass das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006 9
of the People’s Republic of China decides Protokoll von Kyoto zum Rahmenüber-
that the Kyoto Protocol to the United einkommen der Vereinten Nationen über
Nations Framework Convention on Climate Klimaänderungen auf die Sonderverwal-
Change shall provisionally not apply to the tungsregion Hongkong und die Sonderver-
Hong Kong Special Administrative Region waltungsregion Macau der Volksrepublik
and the Macao Special Administrative China vorübergehend keine Anwendung
Region of the People’s Republic of China.” findet.“
Die C o o k i n s e l n bei der Unterzeichnung am 16. September 1998:
(Übersetzung)
“The Government of the Cook Islands „Die Regierung der Cookinseln erklärt,
declares its understanding that signature dass nach ihrer Auffassung die Unterzeich-
and subsequent ratification of the Kyoto nung und spätere Ratifikation des Protokolls
Protocol shall in no way constitute a von Kyoto keinen Verzicht auf Rechte nach
renunciation of any rights under internatio- dem Völkerrecht hinsichtlich der Verant-
nal law concerning State responsibility for wortlichkeit der Staaten für die nachteiligen
the adverse effects of climate change and Auswirkungen der Klimaänderungen dar-
that no provision in the Protocol can be stellt und das Protokoll nicht so ausgelegt
interpreted as derogating from principles of werden kann, als weiche es von den Grund-
general international law. sätzen des allgemeinen Völkerrechts ab.
In this regard, the Government of the In diesem Zusammenhang erklärt die
Cook Islands further declares that, in light Regierung der Cookinseln ferner, dass sie
of the best available scientific information unter Berücksichtigung der besten verfüg-
and assessment on climate change and baren wissenschaftlichen Informationen
its impacts, it considers the emissions und Beurteilungen betreffend Klimaände-
reduction obligation in Article 3 of the rungen und deren Auswirkungen die Emissi-
Kyoto Protocol to be inadequate to prevent onsreduktionsverpflichtungen nach Artikel 3
dangerous anthropogenic interference with des Protokolls von Kyoto für unzureichend
the climate system.” hält, um eine gefährliche anthropogene Stö-
rung des Klimasystems zu verhindern.“
Die E u r o p ä i s c h e G e m e i n s c h a f t erklärte bei der Unterzeichnung am
29. April 1998:
(Übersetzung)
“The European Community and its „Die Europäische Gemeinschaft und ihre
Member States will fulfil their respective Mitgliedstaaten werden ihre jeweiligen Ver-
commitments under Article 3, paragraph 1, pflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 des
of the Protocol jointly in accordance with Protokolls in Übereinstimmung mit Artikel 4
the provisions of Article 4.” gemeinsam erfüllen.“
Die E u r o p ä i s c h e G e m e i n s c h a f t erklärte bei der Hinterlegung der
Annahmeurkunde am 31. Mai 2002:
(Übersetzung)
“The following States are at present „Folgende Staaten sind derzeit Mitglied-
members of the European Community: the staaten der Europäischen Gemeinschaft:
Kingdom of Belgium, the Kingdom of Den- Königreich Belgien, Königreich Dänemark,
mark, the Federal Republic of Germany, the Bundesrepublik Deutschland, Hellenische
Hellenic Republic, the Kingdom of Spain, Republik, Königreich Spanien, Französi-
the French Republic, Ireland, the Italian sche Republik, Irland, Italienische Repu-
Republic, the Grand Duchy of Luxem- blik, Großherzogtum Luxemburg, König-
bourg, the Kingdom of the Netherlands, the reich der Niederlande, Republik Österreich,
Republic of Austria, the Portuguese Repu- Portugiesische Republik, Republik Finn-
blic, the Republic of Finland, the Kingdom land, Königreich Schweden, Vereinigtes
of Sweden, the United Kingdom of Great Königreich Großbritannien und Nordirland.
Britain and Northern Ireland.
The European Community declares that, Die Europäische Gemeinschaft ist ge-
in accordance with the Treaty establishing mäß dem Vertrag zur Gründung der Euro-
the European Community, and in particular päischen Gemeinschaft, insbesondere Arti-
article 175 (1) thereof, it is competent to kel 175 Absatz 1 befugt, internationale
enter into international agreements, and to Übereinkommen zu schließen und die
implement the obligations resulting there- daraus erwachsenden Verpflichtungen um-
from, which contribute to the pursuit of the zusetzen, die zur Erreichung folgender
following objectives: Ziele dienen:
– preserving, protecting and improving the – Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie
quality of the environment; Verbesserung ihrer Qualität;
– protecting human health; – Schutz der menschlichen Gesundheit;
– prudent and rational utilisation of natural – umsichtige und rationelle Verwendung
resources; der natürlichen Ressourcen;
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006
– promoting measures at international – Förderung von Maßnahmen auf interna-
level to deal with regional or world wide tionaler Ebene zur Bewältigung regiona-
environmental problems. ler oder globaler Umweltprobleme.
The European Community declares that Die Europäische Gemeinschaft erklärt,
its quantified emission reduction commit- dass die Erfüllung ihrer quantifizierten
ment under the Protocol will be fulfilled Emissionsreduzierungsverpflichtungen aus
through action by the Community and its dem Protokoll durch Maßnahmen der
Member States within the respective com- Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im
petence of each and that it has already Rahmen der jeweiligen Kompetenzen erfol-
adopted legal instruments, binding on its gen wird und dass sie bereits Rechtsakte
Member States, covering matters gover- erlassen hat, die von dem Protokoll gere-
ned by the Protocol. gelte Fragen betreffen und für ihre Mitglied-
staaten rechtsverbindlich sind.
The European Community will on a regu- Die Europäische Gemeinschaft wird
lar basis provide information on relevant regelmäßig Informationen über einschlägi-
Community legal instruments within the ge Rechtsinstrumente der Gemeinschaft
framework of the supplementary informati- im Rahmen der ergänzenden Informationen
on incorporated in its national communica- zur Verfügung stellen, die in ihre nach Arti-
tion submitted under article 12 of the Con- kel 12 des Übereinkommens vorgelegten
vention for the purpose of demonstrating nationalen Mitteilungen aufgenommen
compliance with its commitments under werden mit dem Ziel, die Erfüllung ihrer
the Protocol in accordance with article 7 (2) Verpflichtungen aus dem Protokoll nach
thereof and the guidelines thereunder.” dessen Artikel 7 Absatz 2 und den auf die-
ser Grundlage angenommenen Leitlinien
nachzuweisen.“
F r a n k r e i c h bei der Unterzeichnung am 28. April 1998:
(Übersetzung)
«La République française se réserve la „Die Französische Republik behält sich
possibilité, lors de la ratification du Proto- die Möglichkeit vor, bei der Ratifikation des
cole de Kyoto à la Convention cadre des Protokolls von Kyoto zum Rahmenüber-
Nations Unies sur les changements climati- einkommen der Vereinten Nationen über
ques, d’exclure ses territoires d’outre-mer Klimaänderungen seine Übersee-Territo-
du champ d’application de ce Protocole.» rien vom Geltungsbereich dieses Protokolls
auszuschließen.“
F r a n k r e i c h bei der Hinterlegung der Annahmeurkunde am 31. Mai 2002:
(Übersetzung)
«La ratification par la République fran- „Die Ratifikation des Protokolls von
çaise du Protocole de Kyoto à la Conven- Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rah-
tion-cadre des Nations Unies sur les chan- menübereinkommen der Vereinten Natio-
gements climatiques du 11 décembre 1997 nen über Klimaänderungen durch die Fran-
doit être interprétée dans le cadre de l’en- zösische Republik ist im Rahmen der von
gagement souscrit conformément à l’arti- der Europäischen Gemeinschaft, deren
cle 4 du Protocole par la Communauté untrennbarer Bestandteil sie ist, nach Arti-
européenne, dont elle est indissociable. kel 4 des Protokolls eingegangenen Ver-
Elle ne rend donc pas applicable ce Proto- pflichtung auszulegen. Dieses Protokoll
cole aux territoires de la République fran- wird daher durch die Ratifikation nicht auf
çaise auxquels le Traité instituant la Com- die Territorien der Französischen Republik
munauté européenne n'est pas applicable. anwendbar, auf die der Vertrag zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft
keine Anwendung findet.
Toutefois et conformément à l’article 4, Die Französische Republik bleibt jedoch
paragraphe 6 du Protocole, la République nach Artikel 4 Absatz 6 des Protokolls im
française demeure individuellement res- Fall des Nichterreichens des zusammenge-
ponsable du niveau de ses propres émis- fassten Gesamtniveaus der Emissionsre-
sions dans le cas où le niveau total cumulé duktionen einzeln für ihr eigenes Emissi-
des réductions d’émissions ne pourrait être onsniveau verantwortlich.“
atteint.»
I r l a n d bei der Unterzeichnung am 28. April 1998:
(Übersetzung)
“The European Community and the „Die Europäische Gemeinschaft und ihre
Member States, including Ireland, will fulfil Mitgliedstaaten, einschließlich Irlands, wer-
their respective commitments under Art- den ihre jeweiligen Verpflichtungen aus
icle 3, paragraph 1, of the Protocol in accor- Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls in Über-
dance with the provisions of Article 4.” einstimmung mit Artikel 4 erfüllen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006 11
K i r i b a t i bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 7. September 2002:
(Übersetzung)
“The Government of the Republic of Kiri- „Die Regierung der Republik Kiribati
bati declares its understanding that acces- erklärt, dass nach ihrer Auffassung der Bei-
sion to the Kyoto Protocol shall in no way tritt zum Protokoll von Kyoto keinen Ver-
constitute a renunciation of any rights zicht auf Rechte nach dem Völkerrecht hin-
under international law concerning State sichtlich der Verantwortlichkeit der Staaten
responsibility for the adverse effects of the für die nachteiligen Auswirkungen der Kli-
climate change and that no provision in the maänderungen darstellt und das Protokoll
Protocol can be interpreted as derogating nicht so ausgelegt werden kann, als weiche
from principles of general international es von den Grundsätzen des allgemeinen
law.” Völkerrechts ab.“
N a u r u erklärte bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 16. August
2001:
(Übersetzung)
“… [T]he Government of the Republic of „… [D]ie Regierung der Republik Nauru
Nauru declares its understanding that the erklärt, dass nach ihrer Auffassung die
ratification of the Kyoto Protocol shall in no Ratifikation des Protokolls von Kyoto kei-
way constitute a renunciation of any rights nen Verzicht auf Rechte nach dem Völker-
under international law concerning State recht hinsichtlich der Verantwortlichkeit der
responsibility for the adverse effects of Staaten für die nachteiligen Auswirkungen
climate change; der Klimaänderungen darstellt;
… [T]he Government of Nauru further … [d]ie Regierung von Nauru erklärt fer-
declares that, in the light of the best availa- ner, dass sie unter Berücksichtigung der
ble scientific information and assessment besten verfügbaren wissenschaftlichen
of climate change and impacts, it considers Informationen und Beurteilungen betref-
the emissions of reduction obligations in fend Klimaänderungen und deren Auswir-
Article 3 of the Kyoto Protocol to be inade- kungen die Emissionsreduktionsverpflich-
quate to prevent the dangerous anthropo- tungen nach Artikel 3 des Protokolls von
genic interference with the climate system; Kyoto für unzureichend hält, um eine ge-
fährliche anthropogene Störung des Klima-
systems zu verhindern;
… [The Government of the Republic of … [die Regierung der Republik Nauru
Nauru declares] that no provisions in the erklärt,] dass das Protokoll nicht so ausge-
Protocol can be interpreted as derogating legt werden kann, als weiche es von den
from the principles of general international Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts
law; …”. ab; …“.
N e u s e e l a n d erklärte bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
19. Dezember 2002:
(Übersetzung)
“… consistent with the constitutional „… entsprechend dem verfassungs-
status of Tokelau and taking into account rechtlichen Status von Tokelau und unter
the commitment of the Government of New Berücksichtigung der Bemühungen der
Zealand to the development of self-govern- Regierung von Neuseeland um die Ent-
ment for Tokelau through an act of self- wicklung der Selbstregierung für Tokelau
determination under the Charter of the Uni- durch einen Selbstbestimmungsvorgang
ted Nations, this ratification shall not im Sinne der Charta der Vereinten Nationen
extend to Tokelau unless and until a Decla- erstreckt sich diese Ratifikation nur und
ration to this effect is lodged by the erst dann auf Tokelau, wenn die Regierung
Government of New Zealand with the von Neuseeland auf der Grundlage ange-
Depositary on the basis of appropriate con- messener Beratung mit diesem Hoheitsge-
sultation with that territory.” biet eine entsprechende Erklärung beim
Verwahrer einreicht.“
N i u e bei der Unterzeichnung am 8. Dezember 1998:
(Übersetzung)
“The Government of Niue declares its „Die Regierung von Niue erklärt, dass
understanding that ratification of the Kyoto nach ihrer Auffassung die Ratifikation des
Protocol shall in no way constitute a re- Protokolls von Kyoto keinen Verzicht auf
nunciation of any rights under international Rechte nach dem Völkerrecht hinsichtlich
law concerning state responsibility for the der Verantwortlichkeit der Staaten für die
adverse effects of climate change and that nachteiligen Auswirkungen der Klimaände-
no provisions in the Protocol can be inter- rungen darstellt und das Protokoll nicht so
preted as derogating from the principles of ausgelegt werden kann, als weiche es von
general international law. den Grundsätzen des allgemeinen Völker-
rechts ab.
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006
In this regard, the Government of Niue In diesem Zusammenhang erklärt die
further declares that, in light of the best Regierung von Niue ferner, dass sie unter
available scientific information and assess- Berücksichtigung der besten verfügbaren
ment of climate change and impacts, it wissenschaftlichen Informationen und Be-
considers the emissions reduction obliga- urteilungen betreffend Klimaänderungen
tions in article 3 of the Kyoto Protocol to be und deren Auswirkungen die Emissions-
inadequate to prevent dangerous an- reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3
thropogenic interference with the climate des Protokolls von Kyoto für unzureichend
system.” hält, um eine gefährliche anthropogene
Störung des Klimasystems zu verhindern.“
Die R u s s i s c h e F ö d e r a t i o n bei der Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 18. November 2002:
(Übersetzung)
Statement (Courtesy Translation) Erklärung (Höflichkeitsübersetzung)
(Original: Russian) (Original: Russisch)
“The Russian Federation proceeds from „Die Russische Föderation geht von der
the assumption that the commitments of Annahme aus, dass die Verpflichtungen der
the Russian Federation under the Protocol Russischen Föderation aus dem Protokoll
will have serious consequences for its soci- ernsthafte Auswirkungen auf ihre gesell-
al and economic development. Therefore, schaftliche und wirtschaftliche Entwicklung
the decision on ratification was taken follo- haben werden. Aus diesem Grund wurde
wing a thorough analysis of all factors, inter die Entscheidung, das Protokoll zu ratifizie-
alia, the importance of the Protocol for the ren, nach einer gründlichen Analyse aller
promotion of international cooperation, Faktoren, unter anderem der Bedeutung
and taking into account that the Protocol des Protokolls für die Förderung der inter-
can enter into force only if the Russian nationalen Zusammenarbeit, und unter Be-
Federation ratifies it. rücksichtigung der Tatsache, dass das Pro-
tokoll nur in Kraft treten kann, wenn die
Russische Föderation es ratifiziert, getrof-
fen.
The Protocol establishes for each of the Das Protokoll legt für jede Vertragspartei,
Parties that have signed it quantified die es unterzeichnet hat, quantifizierte
reductions of greenhouse gas emissions to Reduktionen der Emissionen von Treib-
atmosphere for the first commitment hausgasen in die Atmosphäre für den ers-
period from 2008 to 2012. ten Verpflichtungszeitraum von 2008 bis
2012 fest.
The commitments of the Parties to the Die Verpflichtungen der Vertragsparteien
Protocol on quantified reductions of green- des Protokolls zu quantifizierten Reduktio-
house gas emissions to atmosphere for the nen der Emissionen von Treibhausgasen in
second and subsequent commitment die Atmosphäre für den zweiten Verpflich-
periods of the Protocol, that is after 2012, tungszeitraum und folgende Verpflich-
will be established through negotiations of tungszeiträume des Protokolls, das heißt
the Parties to the Protocol scheduled to nach 2012, werden durch Verhandlungen
start in 2005. On the outcome of these der Vertragsparteien des Protokolls festge-
negotiations the Russian Federation will legt, die 2005 beginnen sollen. Auf der
take a decision on its participation in the Grundlage der Ergebnisse dieser Verhand-
Protocol in the second and subsequent lungen wird die Russische Föderation über
commitment periods.” ihre Teilnahme an dem Protokoll im zweiten
Verpflichtungszeitraum und in folgenden
Verpflichtungszeiträumen entscheiden.“
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Januar 2005 (BGBl. II S. 150).
Berlin, den 26. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006 13
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung
des deutsch-litauischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 2. November 2005
Das in Bonn am 21. Juli 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Litauen
über kulturelle Zusammenarbeit wird nach dem Noten-
wechsel vom 30. Mai/2. August 1994 nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts
seit dem 5. August 1994
vorläufig angewendet; das Abkommen sowie die deut-
sche einleitende Note werden nachstehend veröffent-
licht.
Berlin, den 2. November 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 5. bei der Anfertigung von Übersetzungen von Werken der
schöngeistigen und wissenschaftlichen Literatur und der
und
Fachliteratur.
die Regierung der Republik Litauen –
Artikel 3
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern
zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen, (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-
sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam- und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-
menarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die stützen entsprechende staatliche und private Initiativen und
Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer Institutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen
Völker fördert, Land Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter-
stützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.
eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum (2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an Schulen,
gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich
daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförde-
sind, rung sind insbesondere:
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei- – Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-
chen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der Be- beratern;
völkerung beider Länder auszubauen – – Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die
Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;
sind wie folgt übereingekommen:
– die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-
dungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden,
Artikel 1
sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Methoden und
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis Technologien des Fremdsprachenunterrichts;
der Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammen-
– die Nutzung der Möglichkeiten, die Hörfunk und Fernsehen für
arbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-
die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache bie-
wickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizu-
ten.
tragen.
(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem
Artikel 2 Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,
Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver- bessere gegenseitige Verständnis fördert.
wandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die
Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und
Artikel 4
einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, ins-
besondere Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen
ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-
Bildungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen-
staltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen
schaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen,
künstlerischen Darbietungen;
Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruf-
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa- lichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-
tion von Vorträgen und Vorlesungen; und Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und For-
schungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
und Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen diese Insti-
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-
tutionen in ihren Ländern:
dere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bilden-
den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum 1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-
Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und samen Interesse sind;
ähnlichen Veranstaltungen;
2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver- personen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-
lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei austausches einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-
dem Austausch von Fachleuten und Material; lichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006 15
3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs- A r t i k e l 11
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten,
Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch
Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-,
sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der
Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.
4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-
tungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie A r t i k e l 12
möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet
von Information und Dokumentation sowie von Archiva- Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-
lienreproduktionen zu unterstützen; lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer
Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im
5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
Bereich des Sports (auch an Schulen und Hochschulen) zu
didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-
fördern.
tionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-
zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-
stellungen zu fördern; A r t i k e l 13
6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder Die Vertragsparteien ermöglichen den ständig in ihren
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun- Hoheitsgebieten lebenden Staatsangehörigen, die deutscher
gen zu fördern; Abstammung sind oder aus Litauen stammen, gemäß ihrer freien
Entscheidung die Pflege der Sprache, Kultur, nationalen Traditio-
7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des
nen sowie die freie Religionsausübung. Sie ermöglichen und
Schutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen-
erleichtern im Rahmen der geltenden Gesetze Förderungsmaß-
zuarbeiten.
nahmen der anderen Seite zugunsten dieser Personen und ihrer
Artikel 5 Organisationen. Sie werden unabhängig davon die Interessen
dieser Bürger im Rahmen der allgemeinen Förderprogramme
Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich- angemessen berücksichtigen.
keiten Studenten und Wissenschaftlern des Partnerlands Stipen-
dien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten
zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich von A r t i k e l 14
Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, darunter Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-
durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.
und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeigneter
Weise zu begleiten. A r t i k e l 15
Artikel 6 (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils
geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-
(1) Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter barenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller
denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch- Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen
schulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt Land erleichtern.
werden können.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
(2) Durch den Austausch von Expertengruppen werden die
Kulturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent-
notwendigen Informationen eingeholt und die Möglichkeit erkun-
lichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorgani-
det, zu einer gesonderten Vereinbarung über Äquivalenzfragen
sationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Ein-
zu gelangen.
richtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbil-
Artikel 7 dung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken,
Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.
Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus- Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziel-
und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft len Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige,
große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei. mit Einzelaufträgen entsandte oder vermittelte Einzelpersonen
Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen gleichgestellt.
und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.
(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden
die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser
Artikel 8
Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier
Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich Publikumszugang garantiert.
der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung
ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammenar- (4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-
beit nach Kräften zu unterstützen. len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen
der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten
oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Ab-
Artikel 9
kommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem Abkom-
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, men in Kraft.
des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der
betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung A r t i k e l 16
und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen
Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß verschollene
Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter, die sich in ihren
Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen. Hoheitsgebieten befinden, an den Eigentümer oder seinen
Rechtsnachfolger zurückgegeben werden.
A r t i k e l 10
A r t i k e l 17
Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen
gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk- Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission ab-
sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Repu-
ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben blik Litauen zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen
durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen. dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und um
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006
Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle Zusam- mens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens
menarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Weg wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
geregelt.
A r t i k e l 19
A r t i k e l 18
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver- verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, so-
tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner- fern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom- von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 21. Juli 1993 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Litauen
Gylys
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006 17
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen
über kulturelle Zusammenarbeit
1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 15 den, wenn die ausgesetzten Steuern und Abgaben ent-
des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren richtet wurden oder nachdem die Gegenstände mindestens
Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zu- drei Jahre im Gastland in Gebrauch waren.
sammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, pädago-
7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 ge-
gischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet im
nannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung
offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.
der eingeführten Kraftfahrzeuge.
2. Die Anzahl des entsandten oder vermittelten Personals muß
8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der
in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen
unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den
Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient.
jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bundes-
3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die die Staats- republik Deutschland und der Republik Litauen zur Vermei-
angehörigkeit des entsendenden und nicht die Staatsan- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
gehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie die zu ihrem vom Einkommen und vom Vermögen und nach den jeweils
Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten auf An- geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
trag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den zustän-
9. (1) Die von den in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens
digen Behörden des Gastlands. Die Aufenthaltserlaubnis
genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstleri-
wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehr-
sche und Vortragstätigkeit kann auch von Personen aus-
fache Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen ihrer
geübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragspar-
Gültigkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 15 des Ab-
teien sind.
kommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen
die entsandten und vermittelten Fachkräfte sowie ihre Ehe- (2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 15
gatten keine Arbeitserlaubnis. Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun-
gen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung
(2) Aufenthaltserlaubnisse nach Nummer 3 Absatz 1 müssen
des Arbeitsverhältnisses richten sich nach den Rechtsvor-
vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder konsulari-
schriften der empfangenden Vertragspartei.
schen Vertretung des Gastlands eingeholt werden. Anträge
auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gast- (3) Die in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens genannten
land gestellt werden. kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, anderen
öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesell-
4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 ge-
schaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar ver-
nannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des entsen-
kehren.
denden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlands
besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Fami- (4) Die Ausstattung der in Artikel 15 Absatz 2 des Abkom-
lienangehörigen unter den Voraussetzungen der Nummer 3 mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich
uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet. der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Ver-
mögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.
5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und
Nummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden 10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-
minderjährigen ledigen Kinder. tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen
erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen
6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden
im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen
Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der
Vorschriften.
Gegenseitigkeit Befreiung von Steuern und Abgaben für
Ein- und Wiederausfuhr (2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen
Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, wer-
a) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z. B.
den, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.
technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher,
Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines 11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-
unter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der
eingeführt werden; beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung
durch Notenwechsel geregelt werden.
b) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter
Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familien- 12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Fami-
angehörigen, das mindestens sechs Monate vor der lien werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des
Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von Gastlands
zwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheits-
– in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-
gebiet des Gastlands eingeführt wird;
chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche
c) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 ge- die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im
nannten Personen und ihrer Familienangehörigen be- Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-
stimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege einge- gen Vorschriften einräumen,
führte Geschenke.
– die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden
(2) Steuer- und abgabenfrei eingeführte Gegenstände dür- Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres
fen im Gastland erst dann abgegeben oder veräußert wer- Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006
Botschaft Wilna, den 30. Mai 1994
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Republik Litauen unter Bezugnahme auf die Note Nr. 74/94
vom 14. Februar 1994 vorzuschlagen, das Abkommen vom 21. Juli 1993 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über
kulturelle Zusammenarbeit bereits vor dem Inkrafttreten nach seinem Artikel 18 nach Maß-
gabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig anzuwenden.
Falls sich die Regierung der Republik Litauen mit dem Vorschlag der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, beehrt sich die Botschaft vorzuschla-
gen, daß die vorläufige Anwendung des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
durch diese Verbalnote und die zustimmende Antwortnote des Ministeriums für Auswärti-
ge Angelegenheiten mit Wirkung vom Tage des Eingangs der litauischen Antwortnote als
vereinbart gilt.
Das Kulturministerium der Republik Litauen erhält einen Durchdruck dieser Note unmit-
telbar.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Außenmini-
sterium der Republik Litauen erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An das
Außenministerium
der Republik Litauen
Wilna
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006 19
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“
und „Northrop Grumman Systems Space & Mission Systems Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-24-11 und DOCPER-AS-43-01)
Vom 14. November 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
8. November 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen
„CACI Premier Technology, Inc.“ und „Northrop Grumman Systems Space &
Mission Systems Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-24-11 und DOCPER-AS-43-01)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 8. November 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. November 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006
Auswärtiges Amt Berlin, den 8. November 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1800 vom 8. November 2005 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-24-11 mit einer Laufzeit
vom 30. September 2005 bis 29. September 2006 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Unterstützung des Hauptquartiers des 21st Theater Support Command im Hin-
blick auf Planung, Einsatz und Ausführung von Notfallunterstützung für das euro-
päische Einsatzgebiet. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military
Planner (Anhang I.1.), Intelligence Analyst (Anhang II.2.), Force Protection Analyst
(Anhang II.3.) und Training Specialist (Anhang IV.1.).
b) Das Unternehmen Northrop Grumman Systems Space & Mission Systems Corpo-
ration wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-AS-43-01 mit einer Laufzeit vom 14. Februar 2005 bis 13. Februar 2006
folgende Dienstleistungen erbringen:
Planung, Verwaltung, Verbindungsaufgaben und Koordinationsunterstützung für
gemeinsame Übungen, das gemeinsame Trainingssystem und Sonderprojekte.
Fungiert als Kontrolleur für Übungen und erbringt Verbindungsaufgaben für
gemeinsame Übungen und Sonderprojekte. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Military Analyst (Anhang II.4.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben ge-
nannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b aufge-
führt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006 21
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann
eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;
die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte
Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 8. November 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1800
vom 8. November 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 8. November 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1994 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend
die weitere Verringerung von Schwefelemissionen
Vom 14. November 2005
Das Protokoll vom 13. Juni 1994 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreingiung betreffend die weitere
Verringerung von Schwefelemissionen (BGBl. 1998 II S. 130) ist nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Bulgarien am 3. Oktober 2005
nach Maßgabe der unten abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
Declaration (Courtesy Translation) (Original: Erklärung (Höflichkeitsübersetzung) (Origi-
Bulgarian) nal: Bulgarisch)
“… under Article 2, paragraph 5, subpa- „… nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c:
ragraph (c): The Republic of Bulgaria decla- Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie die
res that it extends the time period for the Frist für den Schwefelgehalt in Dieselkraft-
sulphur content of diesel to 6 years and of stoff auf sechs Jahre und für den Schwefel-
gas oil to 9 years after the date of entry into gehalt in Gasöl auf neun Jahre nach Inkraft-
force of the Protocol.” treten des Protokolls verlängert.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. August 2004 (BGBl. II S. 1199).
Berlin, den 14. November 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006 23
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen von 1990, 1992, 1997 und 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 17. November 2005
I.
Die Änderung vom 29. Juni 1990 (BGBl. 1991 II S. 1331) des Montrealer Pro-
tokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozon-
schicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 3 für
Eritrea am 3. Oktober 2005.
Mauretanien am 20. Oktober 2005.
Serbien und Montenegro am 20. Juni 2005.
in Kraft getreten.
II.
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls (BGBl.
1993 II S. 2182) ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Eritrea am 3. Oktober 2005.
Mauretanien am 20. Oktober 2005.
Serbien und Montenegro am 20. Juni 2005.
in Kraft getreten.
III.
Die Änderung vom 17. September 1997 des Montrealer Protokolls (BGBl.
1998 II S. 2690) ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Eritrea am 3. Oktober 2005.
Ghana am 6. November 2005.
Kongo, Demokratische Republik am 21. Juni 2005.
Mauretanien am 20. Oktober 2005.
Moldau am 22. August 2005.
Serbien und Montenegro am 20. Juni 2005.
in Kraft getreten.
Sie wird weiter für folgende Staaten in Kraft treten:
Irland am 4. Januar 2006.
Pakistan am 1. Dezember 2005.
IV.
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls (BGBl. 2002 II
S. 921) ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Eritrea am 3. Oktober 2005.
Ghana am 6. November 2005.
Kongo, Demokratische Republik am 21. Juni 2005.
Serbien und Montenegro am 20. Juni 2005.
Tunesien am 14. August 2005.
in Kraft getreten.
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Sie wird weiter für folgende Staaten in Kraft treten:
Irland am 4. Januar 2006.
Kirgisistan am 3. Januar 2006.
Niger am 23. November 2005.
Pakistan am 1. Dezember 2005.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. April 2005 (BGBl. II S. 568).
Berlin, den 17. November 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r