346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
Bekanntmachung
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Februar 2005
Das in Hanoi am 9. Oktober 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Republik Vietnam über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
ist nach seinem Artikel 6
am 9. Oktober 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Februar 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. Darlehen bis zu insgesamt 14 900 000,– EUR (in Worten:
vierzehn Millionen neunhunderttausend Euro) für die Vorha-
und
ben
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam –
a) „Sektorprogramm Gesundheit und Familienplanung IV“
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen bis zu 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhun-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti- derttausend Euro),
schen Republik Vietnam,
b) „Abwasserentsorgung Tra Vinh (Abwasserentsorgungs-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch programm Süd)“ bis zu 5 500 000,– EUR (in Worten: fünf
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Millionen fünfhunderttausend Euro),
zu vertiefen, c) „Aufforstung VII" bis zu 7 900 000,– EUR (in Worten: sie-
ben Millionen neunhunderttausend Euro),
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-
ben festgestellt worden ist;
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Sozialistischen Republik Vietnam beizutragen, 2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 10 600 000,– EUR
(in Worten: zehn Millionen sechshunderttausend Euro) für die
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom Vorhaben
18. bis 19. November 2003 – a) „Sektorprogramm Gesundheit und Familienplanung IV“
bis zur Höhe von 8 500 000,– EUR (in Worten: acht Millio-
sind wie folgt übereingekommen:
nen fünfhunderttausend Euro),
Artikel 1 b) „Aufforstung VII“ bis zur Höhe von 2 100 000,– EUR (in
Worten: zwei Millionen einhunderttausend Euro),
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, von wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-
Beträge zu erhalten: schutzes beziehungsweise der sozialen Infrastruktur bezie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 347
hungsweise als Kreditgarantiefonds für mittelständische Artikel 5
Betriebe beziehungsweise als selbsthilfeorientierte Maßnah-
(1) Die nachfolgend genannten Darlehen werden mit den
me zur Armutsbekämpfung beziehungsweise als Maßnah-
nachfolgend genannten Beträgen reprogrammiert und zusätz-
me, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
lich als Finanzierungsbeiträge für das Vorhaben „Studien- und
von Frauen dient, die besonderen Voraussetzungen für die
Fachkräftefonds“ verwendet:
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.
1. Die in dem Abkommen vom 28. Juni 1966 zwischen der
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
rung der Republik Vietnam über Kapitalhilfe vorgesehenen
land und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Darlehen in Höhe von 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1
Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro
Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt,
10 225 837,62 EUR, in Worten: zehn Millionen zweihundert-
das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-
fünfundzwanzigtausendachthundertsiebenunddreißig
struktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische
62/100 Euro) mit einem Betrag von 920,49 EUR (in Worten:
Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-
neunhundertzwanzig 49/100 Euro);
schaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen 2. die in dem Abkommen vom 5. September 1974 zwischen
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande- Regierung der Republik Vietnam über Kapitalhilfe vorgese-
renfalls ein Darlehen gewährt werden. henen Darlehen in Höhe von 40 000 000,– DM (in Worten:
vierzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es 20 451 675,25 EUR, in Worten: zwanzig Millionen vierhun-
der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zu einem derteinundfünfzigtausendsechshundertfünfundsiebzig
späteren Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbei- 25/100 Euro) mit einem Betrag von 33 502,59 EUR (in Wor-
träge zur Vorbereitung der unter Absatz 1 genannten Vorhaben ten: dreiunddreißigtausendfünfhundertzwei 59/100 Euro);
oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung der unter Absatz 1 genannten 3. das in dem Abkommen vom 14. Oktober 1993 zwischen
Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenar-
findet dieses Abkommen Anwendung. beit 1992 für das Vorhaben „Kautschukprojekt Buon Ma
Thuot“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 7 500 000,– DM
(in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche
Artikel 2 Mark; nachrichtlich in Euro 3 834 689,11 EUR, in Worten:
drei Millionen achthundertvierunddreißigtausendsechshun-
(1) Die Verwendung der unter Artikel 1 genannten Beträge,
dertneunundachtzig 11/100 Euro) mit einem Betrag von
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
7,23 EUR (in Worten: sieben 23/100 Euro);
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern 4. das in dem Abkommen vom 28. Januar 1995 zwischen
der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenar-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch- beit 1993 für das Vorhaben „Rehabilitierung von Streckenlo-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. komotiven“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 18 100 000,–
DM (in Worten: achtzehn Millionen einhunderttausend Deut-
(2) Die Zusage der unter Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 sche Mark; nachrichtlich in Euro 9 254 383,05 EUR, in Wor-
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von ten: neun Millionen zweihundertvierundfünfzigtausenddrei-
8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- hundertdreiundachtzig 05/100 Euro) mit einem Betrag von
und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese 82,11 EUR (in Worten: zweiundachtzig 11/100 Euro);
Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
5. das in dem Abkommen vom 15. Mai 2003 zwischen unseren
(3) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 2002
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber für das Vorhaben „Abwasserentsorgungsprogramm Zen-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in trum“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 12 149 000,– EUR
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund (in Worten: zwölf Millionen einhundertneunundvierzigtau-
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. send Euro) mit einem Betrag von 1 783 000,– EUR (in Wor-
ten: eine Million siebenhundertdreiundachtzigtausend Euro).
Artikel 3 (2) Die nachfolgend genannten Darlehen werden mit den
nachfolgend genannten Beträgen reprogrammiert und zusätz-
Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt die lich als Darlehen für das Vorhaben „Modernisierung der
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Betriebsleitzentrale von Vietnam Railways“ verwendet, wenn
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden
Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge ist:
in der Sozialistischen Republik Vietnam erhoben werden.
1. Die in dem Abkommen vom 5. September 1974 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Artikel 4 Regierung der Republik Vietnam über Kapitalhilfe vorgese-
henen Darlehen in Höhe von 40 000 000,– DM (in Worten:
Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam überlässt
vierzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro
bei den sich aus der Darlehensgewährung und aus der Gewäh-
20 451 675,25 EUR, in Worten: zwanzig Millionen vier-
rung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von
hunderteinundfünfzigtausendsechshundertfünfundsiebzig
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren
25/100 Euro) mit einem Betrag von 2 556 459,41 EUR
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
(in Worten: zwei Millionen fünfhundertsechsundfünfzigtau-
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
sendvierhundertneunundfünfzig 41/100 Euro);
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls 2. das in dem Abkommen vom 16. Oktober 1998 zwischen
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenar-
lichen Genehmigungen. beit 1998 für das Vorhaben „Kreditprogramm Industrie-
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
parks/Klein- und Mittelunternehmens-Förderung“ vorgese- Gesundheitshilfe“ – Finanzierungsbeitrag, „Aufforstung V“)
hene Darlehen in Höhe von 10 000 000,– DM (in Worten: für das Vorhaben „Kreditprogramm Industrieparks/Klein-
zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro und Mittelunternehmens-Förderung“ vorgesehene Darlehen
5 112 918,81 EUR, in Worten: fünf Millionen einhundert- in Höhe von 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen
zwölftausendneunhundertachtzehn 81/100 Euro) mit einem Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro 5 112 918,81 EUR, in
Betrag von 2 556 459,41 EUR (in Worten: zwei Millionen Worten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundert-
fünfhundertsechsundfünfzigtausendvierhundertneunund- achtzehn 81/100 Euro) mit einem Betrag von 5 112 918,81
fünfzig 41/100 Euro); Euro (in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneun-
hundertachtzehn 81/100 Euro).
3. das in dem Abkommen vom 6. Oktober 2000 zwischen
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenar-
beit 1999, Teil II (Vorhaben „Kreditprogramm Industrie- Artikel 6
parks/Klein- und Mittelunternehmens-Förderung“, „Sektor- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
programm Gesundheitshilfe“ – Darlehen, „Sektorprogramm Kraft.
Geschehen zu Hanoi am 9. Oktober 2004 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C h r i s t i a n - L u d w i g We b e r- L o r t s c h
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Nguyen Sinh Hung
Bekanntmachung
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Februar 2005
Das in Hanoi am 9. Oktober 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Republik Vietnam über Finanzielle Zusammenarbeit
2004, Teil I, ist nach seinem Artikel 5
am 9. Oktober 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Februar 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
D r. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 349
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004, Teil I
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland träge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
und
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam – genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti- (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
schen Republik Vietnam, nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umge-
wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch den.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
in der Sozialistischen Republik Vietnam beizutragen, schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
des Darlehens beziehungsweise des Finanzierungsbeitrags zu
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
14. bis 15. September 2004 – land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-
Artikel 1 beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember
licht es der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, von 2012.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende
(3) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,
Beträge für das Vorhaben „Sektorprogramm zur Förderung klei-
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber
ner und mittlerer Unternehmen“ zu erhalten:
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in
1. ein Darlehen bis zu 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
Millionen Euro); der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
2. einen Finanzierungsbeitrag für eine notwendige Begleitmaß- (4) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,
nahme dieses Vorhabens bis zur Höhe von 370 000,– EUR soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird
(in Worten: dreihundertsiebzigtausend Euro), etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
festgestellt worden ist. nen, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam durch
Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt die
andere Vorhaben ersetzt werden.
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zu einem Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
späteren Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbei- in der Sozialistischen Republik Vietnam erhoben werden.
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
Artikel 4 land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam überlässt
chen Genehmigungen.
bei den sich aus der Darlehensgewährung und aus der Gewäh-
rung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren Artikel 5
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch- Kraft.
Geschehen zu Hanoi am 9. Oktober 2004 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C h r i s t i a n - L u d w i g We b e r- L o r t s c h
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Nguyen Sinh Hung
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 15. Februar 2005
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974
II S. 565; 1988 II S. 630, 865; 1996 II S. 402; 1998 II S. 2298; 2000 II S. 1233;
2002 II S. 1702; 2003 II S. 484; 2004 II S. 1016), wird nach seinem Artikel 11
Abs. 2 für
Albanien am 26. Januar 2006
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2004 (BGBl. II S. 103).
Berlin, den 15. Februar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 351
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rotterdamer Übereinkommens vom 10. September 1998
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel
Vom 15. Februar 2005
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfah-
ren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährli-
che Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im
internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058) ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2
für
Dschibuti am 8. Februar 2005
Liberia am 21. Dezember 2004
Madagaskar am 21. Dezember 2004
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Katar am 10. März 2005
Zypern am 17. März 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. September 2004 (BGBl. II S. 1468).
Berlin, den 15. Februar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 15. Februar 2005
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 2565, 3796; 1997 II S. 1327, 1402) ist nach seinem Artikel 6
Abs. 2 für
Lettland am 22. Januar 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2004 (BGBl. 2005 II S. 77).
Berlin, den 15. Februar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Abkommens
über Gräber von Opfern der Kriege und der Gewaltherrschaft
und über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazugehörigen Verordnung
Vom 21. Februar 2005
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2004 zu dem Abkom-
men vom 8. Dezember 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Gräber von Opfern der
Kriege und der Gewaltherrschaft (BGBl. 2004 II S. 1450) wird bekannt gemacht,
dass das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 1
am 19. Januar 2005
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens
auch die dazugehörige Verordnung vom 21. Oktober 2004 nach ihrem Artikel 2
Abs. 1
am 19. Januar 2005
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 21. Februar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 15. Februar 2005
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 2565, 3796; 1997 II S. 1327, 1402) ist nach seinem Artikel 6
Abs. 2 für
Lettland am 22. Januar 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2004 (BGBl. 2005 II S. 77).
Berlin, den 15. Februar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Abkommens
über Gräber von Opfern der Kriege und der Gewaltherrschaft
und über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazugehörigen Verordnung
Vom 21. Februar 2005
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2004 zu dem Abkom-
men vom 8. Dezember 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Gräber von Opfern der
Kriege und der Gewaltherrschaft (BGBl. 2004 II S. 1450) wird bekannt gemacht,
dass das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 1
am 19. Januar 2005
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens
auch die dazugehörige Verordnung vom 21. Oktober 2004 nach ihrem Artikel 2
Abs. 1
am 19. Januar 2005
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 21. Februar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 353
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls von 2003
zum Internationalen Übereinkommen von 1992
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 21. Februar 2005
I.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. September 2004 zu dem Proto-
koll vom 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBl. 2004 II S. 1290) wird bekannt gemacht, dass das Proto-
koll nach seinem Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe a für die
Bundesrepublik Deutschland am 3. März 2005
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft treten wird.
Das Protokoll wird ferner für folgende Staaten am 3. März 2005 in Kraft tre-
ten:
Dänemark
Finnland
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Frankreich
Irland
Japan
Norwegen
Spanien.
II.
D e u t s c h l a n d bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 24. November
2004:
„Der Beitritt erfolgt auf der Grundlage der Entscheidung des Rates der Europäischen
Union vom 2. März 2004 (2004/246/EG, ‚Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der
Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft das Protokoll von 2003
zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu unterzeichnen, zu ratifizieren
oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung Österreichs und Luxemburgs, im Interesse
der Europäischen Gemeinschaft den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten‘,
Amtsblatt der Europäischen Union L 78/22, 16. 3. 2004).“
F i n n l a n d am 27. Mai 2004:
(Übersetzung)
“With reference to the Instrument of „Unter Bezugnahme auf die Beitritts-
Accession of Finland the International Con- urkunde Finnlands betreffend das Inter-
vention on the Establishment of an Inter- nationale Übereinkommen über die Errich-
national Fund for Compensation for Oil Pol- tung eines Internationalen Fonds zur Ent-
lution Damage I have the honour to inform schädigung für Ölverschmutzungsschäden
you that the Accession takes place in beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass
accordance with the Decision of the Coun- der Beitritt im Einklang mit der Entschei-
cil of the European Union authorising the dung des Rates der Europäischen Union
Member States to sign, ratify or accede, in zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im
the interest of the European Community, Interesse der Europäischen Gemeinschaft
the Protocol of 2003 to the International das Protokoll von 2003 zum Internationalen
Convention on the Establishment of an Übereinkommen von 1992 über die Errich-
International Fund for Compensation for Oil tung eines Internationalen Fonds zur Ent-
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
Pollution damage, 1992, and authorising schädigung für Ölverschmutzungsschä-
Austria and Luxembourg, in the interest of den zu unterzeichnen, es zu ratifizieren
the European Community, to accede to the oder ihm beizutreten, und zur Ermäch-
underlying instruments, (2004/246/EC; OJ tigung Österreichs und Luxemburgs, im
L 78/22, 16. 3. 2004).” Interesse der Europäischen Gemeinschaft
den zugrunde liegenden Instrumenten
beizutreten, erfolgt (2004/246/EG; ABl.
L 78/22, 16. 3. 2004).“
Berlin, den 21. Februar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des Zusatzprotokolls zum deutsch-russischen Abkommen
über den Transit von Wehrmaterial und Personal durch das Hoheitsgebiet
der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den Beiträgen
der Bundeswehr zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Afghanistans
Vom 21. Februar 2005
Das in Moskau am 26. Oktober 2004 unterzeichnete
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Russischen Föderation über den Transit von Wehr-
material und Personal durch das Hoheitsgebiet der Rus-
sischen Föderation im Zusammenhang mit den Beiträ-
gen der Bundeswehr zur Stabilisierung und zum Wieder-
aufbau Afghanistans vom 9. Oktober 2003 (BGBl. 2003 II
S. 1620; 2005 II S. 16) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 1
am 11. Januar 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 355
Zusatzprotokoll
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über den Transit von Wehrmaterial und Personal
durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation
im Zusammenhang mit den Beiträgen der Bundeswehr
zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Afghanistans
vom 9. Oktober 2003
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland e) „Unfallmerkblatt“ – ein Dokument, das die Notfallmaßnah-
men für die Mitarbeiter von Eisenbahngesellschaften und
und
Rettungsmannschaften bei der Beseitigung der durch Zwi-
die Regierung der Russischen Föderation – schenfälle beim Gefahrguttransport verursachten Schäden
regelt; die Form des Dokuments wird nach den in der Russi-
im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt, schen Föderation geltenden Bestimmungen festgelegt;
f) „Transportzwischenfall“ – ein Vorfall, der sich während der
in Anbetracht des Abkommens vom 9. Oktober 2003 zwi-
Durchführung eines Eisenbahntransports von Militärfracht
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
oder Gefahrgut ereignet und einen Schaden für das Leben
Regierung der Russischen Föderation über den Transit von
und die Gesundheit von Menschen, die Umwelt oder das
Wehrmaterial und Personal durch das Hoheitsgebiet der Russi-
Hab und Gut von natürlichen bzw. juristischen Personen zur
schen Föderation im Zusammenhang mit den Beiträgen der
Folge hat;
Bundeswehr zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Afgha-
nistans (im Weiteren „Abkommen“ genannt) – g) „Begleitfachperson“ – eine vom Frachtabsender beauftragte
Person, die mit den Besonderheiten und Eigenschaften der
sind wie folgt übereingekommen: Militärfracht beziehungsweise des Gefahrguts vertraut und
für den Einsatz im Falle einer Havarie während des Trans-
ports ausgebildet ist;
Artikel 1
h) „Lü-Sendung“ – Militärfracht, deren Größe das Lademaß der
(1) Dieses Zusatzprotokoll bestimmt das Verfahren des 1 520 Millimeter breiten Eisenbahnspur nach den in der ein-
Eisenbahntransits von Waffen, militärischem Gerät, Wehrmateri- schlägigen Richtlinie des Rats für den Eisenbahnverkehr der
al und Personal durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föde- Teilnehmerstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten
ration zu den im Abkommen aufgeführten Zwecken. (im Weiteren „GUS-Staaten“ genannt) festgelegten Bedin-
gungen überschreitet;
(2) Die Bedeutung der in diesem Zusatzprotokoll verwende-
ten Begriffe entspricht den Begriffen gemäß Artikel 1 Absatz 3 i) „SMGS“ – das Abkommen über den Internationalen Eisen-
des Abkommens. Für die Zwecke dieses Zusatzprotokolls wer- bahn-Güterverkehr vom 1. November 1951 in der jeweils
den auch die wie folgt definierten Begriffe verwendet: gültigen Fassung.
a) „Militärfracht“ – die von der Eisenbahngesellschaft beim
Frachtabsender oder am Hafen gegen Vorlage eines interna- Artikel 2
tionalen Eisenbahnfrachtbriefs für den Eisenbahntransport
(1) Der Transit erfolgt auf der Grundlage einer Generaltransit-
an einen Frachtempfänger entgegengenommenen Waffen,
erlaubnis oder einer einmaligen Transiterlaubnis, die von der
militärisches Gerät und Wehrmaterial mindestens im Umfang
zuständigen russischen Behörde nach dem im Abkommen vor-
eines Waggons;
gesehenen Verfahren erteilt wird. Die Erlaubnis erlischt automa-
b) „Gefahrgut“ – Militärfracht, die durch ihre Eigenschaften tisch im Falle des Außerkrafttretens des Abkommens bzw. die-
unter bestimmten Bedingungen beim Transport, Rangieren, ses Zusatzprotokolls. In diesem Fall werden die bereits begon-
Be- und Entladen sowie bei der Lagerung eine Explosion, nenen Transporte, wenn sich die Militärfracht oder das Gefahr-
einen Brand, eine chemische oder andere Verunreinigung gut bereits auf dem Territorium der Russischen Föderation
oder die Beschädigung von technischen Geräten, Einrich- befindet, nach Abstimmung der Vertragsparteien zu Ende
tungen, Anlagen und anderen Objekten des Eisenbahnver- durchgeführt.
kehrs und Dritter sowie Schaden für das Leben und die
(2) Zur Erlangung der Erlaubnis für den Eisenbahntransport
Gesundheit von Menschen oder die Umwelt verursachen
von Militärfracht oder Gefahrgut stellen die zuständigen Behör-
kann;
den der Bundesrepublik Deutschland oder der mit der Organisa-
c) „zuständige Behörden“ – Behörden der Vertragsparteien, die tion des Transports beauftragte Spediteur einen Antrag in russi-
nach den gesetzlichen Bestimmungen der Staaten der Ver- scher Sprache oder in deutscher Sprache mit einer beigefügten
tragsparteien befugt sind, Entscheidungen zum Eisenbahn- russischen Übersetzung. Darin müssen folgende Angaben ent-
transit von Militärfracht, Gefahrgut und Personal durch das halten sein:
Hoheitsgebiet der Russischen Föderation nach Maßgabe
a) ein Verzeichnis der zu befördernden Militärfracht oder des
des Abkommens und dieses Zusatzprotokolls zu treffen;
Gefahrguts mit Angaben zur Spezifikation, zum Herkunfts-
d) „Personal“ – deutsches Personal und das Personal anderer land, zu den Mengen in den üblichen Maßeinheiten gemäß
Staaten, das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens erwähnt Warennomenklatur für Außenwirtschaftstätigkeit der Russi-
ist; schen Föderation;
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
b) die geplanten Transporttermine; (2) Die Regelung in Absatz 1 erstreckt sich nicht auf den
Transport von Gefahrgut, das nicht in den Vorschriften für den
c) die Transportstrecke und die geplanten Grenzübergangs-
Transport von Gefahrgut (Anlage 2 zum SMGS) enthalten ist und
stellen für den Transit von Militärfracht, Gefahrgut und Per-
für dessen Transport die Ausarbeitung von Sonderbedingungen
sonal durch die Staatsgrenze der Russischen Föderation, an
und eines speziellen Unfallmerkblatts notwendig sind. Der
denen die Grenz- und Zollformalitäten sowie andere Forma-
Antrag auf den Transport von Lü-Sendungen wird nach den im
litäten erledigt werden;
SMGS festgelegten Verfahren und Fristen gestellt.
d) bezüglich der auf offenen Waggons beförderten Militär-
fracht:
Artikel 4
Maße, Gewicht, Schwerpunkt; Angaben zu den Stützflä-
chen, Vorhandensein von beweglichen Teilen bzw. Baugrup- (1) Die Auswahl von Zügen für den Transport von Militär-
pen, Transportsicherungen, Befestigungen und Verzurrung; fracht, Gefahrgut und Personal auf Eisenbahnstrecken der Rus-
Skizzen von der das Lademaß übersteigenden Technik und sischen Föderation erfolgt nach den für die Eisenbahnen der
Bewaffnung; Angaben zum Umladeverfahren (Umladung mit GUS-Staaten geltenden Vorschriften.
Kran oder auf eigener Achse); (2) Die Verladung und die Befestigung der Militärfracht oder
e) bezüglich Gefahrgut: des Gefahrguts auf Güterwagen erfolgt nach den für die GUS-
Staaten gültigen Technischen Bedingungen für die Beladung
Bezeichnung der Substanz oder des Erzeugnisses, Nummer und Befestigung von Frachtgut auf Güterwagen und in Contai-
gemäß UN-Liste, Verpackung, Unfallmerkblatt; Angaben nern.
über die vorhandenen Feuerlöschmittel, die Neutralisierung
von schädlichen Auswirkungen des zu befördernden Gefahr- (3) Die Verladung und die Befestigung von das Lademaß
guts beziehungsweise Entgasungsmittel sowie die Vorkeh- überschreitender Militärfracht erfolgt nach den Vorschriften für
rungen zum individuellen Schutz des Personals und der den Transport von das Lademaß überschreitenden Gütern und
Begleitfachpersonen; wenn Substanzen beziehungsweise von Schwergut auf Eisenbahnstrecken der GUS-Staaten, der
Erzeugnisse nicht in der UN-Liste aufgeführt sind, dann die Republik Litauen, der Republik Lettland und der Republik Est-
im „Datenblatt zur Vorlage bei den Vereinten Nationen zur land.
Klassifizierung oder Neuklassifizierung von Stoffen“ (gemäß (4) Die Befestigungsvorrichtungen werden von der deutschen
den Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter der Vertragspartei zu ihren Lasten gestellt, sofern im Einzelfall keine
Vereinten Nationen) vorgesehenen Angaben; andere Vereinbarung getroffen wurde.
f) bezüglich Begleitung und Bewachung:
Notwendigkeit der Militärfracht- bzw. Gefahrgutbegleitung Artikel 5
durch Fachleute, Bedarf an bewaffnetem Begleitpersonal für
(1) Für den Transport von Militärfracht oder Gefahrgut auf den
Militärfracht oder Gefahrgut;
Eisenbahnstrecken der Russischen Föderation und anderer
g) Angaben zu Versicherungs- und sonstigen Schadensersatz- GUS-Staaten wird ein internationaler Eisenbahnfrachtbrief nach
garantien für Militärfracht, Gefahrgut und Personal während den Vorschriften des SMGS ausgestellt.
des Eisenbahntransits.
(2) Der Transport von Gefahrgut erfolgt nach den Vorschriften
(3) Die deutsche Vertragspartei übernimmt die Verpflichtung, für den Transport von Gefahrgut (Anlage 2 zum SMGS). Ent-
die Möglichkeit der Durchführung des im Antrag angegebenen spricht das von der deutschen Vertragspartei für das jeweilige
Transports zu den im Antrag angegebenen Terminen mit den Gefahrgut vorgelegte Unfallmerkblatt nicht den Vorgaben des
anderen Staaten abzustimmen, über deren Hoheitsgebiet der für den Transport mit der Eisenbahn der Russischen Föderation
Transport erfolgen wird. Die deutsche Vertragspartei oder der gültigen Unfallmerkblatts, wird das von der deutschen Vertrags-
von ihr mit der Organisation des Transports beauftragte Spedi- partei vorgelegte Unfallmerkblatt nach einer Stellungnahme zu
teur unterrichtet die zuständige Behörde der Russischen Föde- seiner Gültigkeit von den zuständigen Behörden für Eisenbahn-
ration vor Beginn des Transports über das Vorhandensein der verkehr der Russischen Föderation bestätigt.
Genehmigungen zum Eisenbahntransit über das Hoheitsgebiet
(3) Die Transportkosten für den Transit von Militärfracht oder
dieser Staaten. Sollten aufgrund fehlender Transportgenehmi-
Gefahrgut auf den Eisenbahnstrecken der Russischen Föderati-
gungen anderer Transitstaaten oder aus sonstigen Gründen
on werden vom Frachtabsender durch das von der Bundesrepu-
Transporte durch das Territorium der Russischen Föderation
blik Deutschland beauftragte Speditionsunternehmen erstattet,
verzögert werden und dadurch Mehrkosten entstehen, werden
das einen entsprechenden Vertrag mit dem russischen Trans-
diese durch die deutsche Vertragspartei getragen.
porteur geschlossen hat. Die Kosten des Transports von Perso-
(4) Die Erlaubnis der russischen Vertragspartei für den Eisen- nal mit Sonderzügen durch das Territorium der Russischen
bahntransport von Militärfracht, Gefahrgut und Personal enthält: Föderation werden nach dem Ost-West-Tarif bestimmt.
a) die Zustimmung der russischen Vertragspartei zu dem
Eisenbahntransit von Militärfracht oder Gefahrgut in den Artikel 6
Umfängen und gemäß der Warennomenklatur und Spezifika-
tion sowie zu den mit der russischen Vertragspartei abge- Die zuständigen Behörden der deutschen Vertragspartei und
stimmten Terminen und die Beförderungsbedingungen; die von ihnen mit der Organisation des Transports beauftragten
Speditionen
b) das Verfahren der Bewachung der Transporte von Militär-
fracht, Gefahrgut und Personal; a) gewährleisten, dass alle Arten von Militärfracht oder Gefahr-
gut den für die Eisenbahnen der GUS-Staaten geltenden
c) Regelungen der operativen Planung, Organisation und Beförderungsbestimmungen entsprechen, die Militärfracht
Durchführung der Transporte, die in den Tätigkeitsbereich und das Gefahrgut sich in einem transportfähigen Zustand
der zuständigen Behörden der russischen Vertragspartei fal- befinden und Gefahrgut exakt nach den Vorschriften für den
len. Transport von Gefahrgut (Anlage 2 zum SMGS) angemeldet
und verpackt wird;
Artikel 3
b) sorgen dafür, dass die Begleitfachpersonen während des
(1) Die Antwort auf den Antrag nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Transports ihren Funktionen ordnungsgemäß nachkommen
Zusatzprotokolls wird von der zuständigen Behörde der russi- und weisen sie in die während des Aufenthalts im Hoheitsge-
schen Vertragspartei nicht später als 20 Tage nach Eingang des biet der Russischen Föderation zu beachtenden Verhaltens-
Antrags erteilt. regeln ein;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 357
c) regeln in Absprache mit der russischen Vertragspartei die (2) Das im Transit durch das Hoheitsgebiet der Russischen
Versorgung des zu befördernden Personals beziehungswei- Föderation reisende Personal und die Begleitfachpersonen dür-
se der Begleitfachpersonen während des Aufenthalts im fen die Wagen innerhalb der fahrplanmäßigen Haltepunkte ver-
Hoheitsgebiet der Russischen Föderation; lassen.
d) organisieren die Entsendung von Rettungskräften und -mit- (3) Dem im Transit durch das Hoheitsgebiet der Russischen
teln zum Ort eines Transportzwischenfalls zwecks Scha- Föderation reisenden Personal ist das Mitführen von Waffen und
densbeseitigung nach dem Zwischenfall, sofern beide Ver- Munition nicht erlaubt.
tragsparteien eine Entscheidung darüber treffen.
Artikel 11
Artikel 7
Beim Transit von Militärfracht gewährleistet die deutsche Ver-
(1) Die Begleitfachpersonen müssen für einen Notfall und für tragspartei die Einhaltung des SMGS, der Technischen Bedin-
Transportzwischenfälle geschult und mit den notwendigen gungen für die Verladung und Befestigung von Fracht auf Güter-
Werkzeugen, Feuerlöschgeräten und Mitteln zur Neutralisierung wagen und in Containern, der Vorschriften für das Plombieren
von Schadstoffen, die von dem beförderten Gefahrgut ausge- von Waggons und Containern im Eisenbahnverkehr und anderer
hen, und von Gasen, sowie mit individuellen Schutzmitteln, mit für den Eisenbahnverkehr in den GUS-Staaten geltender
Handlungsanleitungen für Unfälle und Unfallmerkblättern und Rechtsvorschriften.
mit Handlungsanleitungen dazu, wie die Militärfracht oder das
Gefahrgut in einen transportfähigen Zustand zu versetzen und
Artikel 12
Mängel bei der Militärfracht- bzw. Gefahrgutbefestigung auf den
Waggons zu beheben sind, ausgestattet sein. Die russische Vertragspartei trifft die für die Sicherheit des
Transits von Militärfracht, Gefahrgut, Personal und Begleitfach-
(2) Die Maßnahmen zur Vorbeugung von Transportzwischen-
personen notwendigen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen
fällen sowie Maßnahmen zur Beseitigung der Folgen von Zwi-
zur Abwehr jeglicher gegen diese gerichteter widerrechtlicher
schenfällen und zur Feststellung der Ursachen treffen die
Handlungen.
zuständigen Behörden der Russischen Föderation und unter-
richten die deutsche Vertragspartei.
Artikel 13
Artikel 8 Das Personal und die Begleitfachpersonen sind zur Einhal-
Alle Fragen der Haftung für Schäden, die im Zusammenhang tung der gesetzlichen Bestimmungen der Russischen Födera-
mit der Durchführung von Eisenbahntransporten gemäß den tion verpflichtet. Das Personal unterliegt während seines Aufent-
Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls entstehen, werden halts im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation der Gerichts-
gemäß Artikel 10 des Abkommens geregelt. barkeit der Russischen Föderation nach Artikel 5 des Abkom-
mens.
Artikel 9
Artikel 14
(1) Militärfracht, Gefahrgut und Personal unterliegen beim
Transit nach diesem Zusatzprotokoll der Grenz- und Zollkontrol- Streitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Aus-
le und, falls erforderlich, auf Entscheidung der russischen Ver- legung dieses Zusatzprotokolls werden gemäß Artikel 11 des
tragspartei auch anderen Arten der Kontrolle sowie der Abferti- Abkommens geregelt.
gung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Russi-
schen Föderation. Dabei beschränkt sich die Grenz- und Zoll- Artikel 15
kontrolle von verplombter (versiegelter) und verpackter Militär-
fracht bzw. von Fahrzeugen (Fahrzeugteilen) auf die Kontrolle (1) Dieses Zusatzprotokoll tritt an dem Tag des Eingangs der
der Unversehrtheit der Plomben und Siegelabdrücke sowie der letzten Notifikation über die Erfüllung der für das Inkrafttreten
Verpackung. erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen durch die Ver-
tragsparteien in Kraft.
(2) Im Falle der Beschädigung bzw. des Fehlens von Plomben
oder Siegeln auf der Verpackung oder bei Vorliegen von Grün- (2) Dieses Zusatzprotokoll wird für die Dauer eines Jahres
den nach Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens erfolgt eine Inau- geschlossen. Danach verlängert es sich automatisch um jeweils
genscheinnahme durch Zoll- (oder Grenz-)Beamte. ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien
gegenüber der anderen Vertragspartei mit einer Frist von 30
Tagen vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomati-
Artikel 10
schem Wege schriftlich gekündigt wird. Dieses Zusatzprotokoll
(1) Der Transit von Personal erfolgt in der Regel mit Reisezug- tritt mit Außerkrafttreten des Abkommens automatisch außer
wagen der Eisenbahnen der Russischen Föderation. Kraft.
Geschehen zu Moskau am 26. Oktober 2004 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H a n s v. P l o e t z
Für die Regierung der Russischen Föderation
Lawrow
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
Bekanntmachung
des deutsch-südafrikanischen Abkommens
über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen
Vom 24. Februar 2005
Das in Kapstadt am 17. November 2004 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Südafrika über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktio-
nen ist nach seinem Artikel 18 Abs. 1
am 7. Januar 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Februar 2005
Die Beauftragte
der Bundesregierung für Kultur und Medien
Im Auftrag
Jacobs
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Südafrika
über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen
Präambel eingedenk der Tatsache, dass qualitativ hochwertige Gemein-
schaftsproduktionen dazu beitragen können, Herstellung und
Vertrieb von Fernseh- und Videoproduktionen in beiden Ländern
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auszuweiten,
und
sind wie folgt übereingekommen –
die Regierung der Republik Südafrika,
(im Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“,
im Singular als „Vertragspartei“ bezeichnet) – Artikel 1
in der Erwägung, dass in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e des Bestimmung des Begriffs
Abkommens vom 10. März 1998 zwischen der Regierung der „audiovisuelle Gemeinschaftsproduktion“
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine „audiovisuelle
Südafrika über kulturelle Zusammenarbeit vorgesehen ist, dass Gemeinschaftsproduktion“ ein Projekt von beliebiger Länge,
die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen treffen und ein- einschließlich Animations- und Dokumentarproduktionen, das in
ander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, ins- beliebigem Format für die Verwertung im Kino, im Fernsehen,
besondere bei der Zusammenarbeit im Bereich Kinematogra- auf Videoband, Bildplatte, CD-ROM, DVD oder für jede andere
phie sowie Besuche von Delegationen und einzelnen Experten, Form des Vertriebs produziert wird. Neue audiovisuelle Produk-
die auf dem Gebiet der Kinematografie tätig sind, tions- und Vertriebsformen werden in dieses Abkommen ein-
bezogen.
in der Erwägung, dass audiovisuelle Gemeinschaftsproduk-
tionen wesentlich zur Entwicklung der Filmindustrie und zum
Ausbau des wirtschaftlichen und kulturellen Austauschs zwi- Artikel 2
schen den beiden Ländern beitragen können,
Zuständige Behörden
entschlossen, die wirtschaftliche und kulturelle Zusammen-
(1) Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen
arbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
Behörden sind
blik Südafrika anzuregen,
a) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Wirt-
in dem Wunsch, Bedingungen zu schaffen, die sich günstig schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und
auf die Beziehungen im audiovisuellen Bereich, insbesondere
auf die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, Fernseh- und b) in der Republik Südafrika die Nationale Film- und Videostif-
Videoproduktionen auswirken, tung (National Film and Video Foundation, NFVF).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 359
(2) Gemeinschaftsproduktionen, die in den Anwendungs- Artikel 5
bereich dieses Abkommens fallen, bedürfen der Anerkennung
Mitwirkende
durch die zuständigen Behörden.
Die Personen, die an der Herstellung eines Films mitwirken,
(3) Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt,
müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
so setzen die Vertragsparteien einander darüber in Kenntnis.
1. In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland müssen sie
(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien infor-
mieren einander über die Anwendung dieses Abkommens, um a) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sein,
mögliche Schwierigkeiten bei der Auslegung seiner Bestimmun-
b) dem deutschen Kulturkreis angehören und ihren recht-
gen auszuräumen. Falls erforderlich schlagen sie auch Änderun-
mäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
gen vor, die im gemeinsamen Interesse beider Länder liegen, um
haben,
die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit diesem Abkommen
zu fördern. c) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union sein oder
(5) Die zuständigen Behörden informieren einander regel-
mäßig über Anerkennung, Ablehnung, Änderung und Aufhebung d) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats des
des Status einer Gemeinschaftsproduktion. Bevor eine zustän- Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen
dige Behörde einen Antrag auf Anerkennung einer Gemein- Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sein.
schaftsproduktion ablehnt, berät sie sich mit der Partnerbehörde
2. In Bezug auf die Republik Südafrika müssen sie
der anderen Vertragspartei.
a) Staatsangehörige der Republik Südafrika sein,
Artikel 3 b) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Afrikanischen
Union, einschließlich der Region der Entwicklungsge-
Anerkennung als nationale Filme meinschaft des südlichen Afrika (SADC) sein oder
(1) Die im Rahmen dieses Abkommens hergestellten Filme c) ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Südafrika
gelten als nationale Filme. haben.
(2) Für diese Filme besteht Anspruch auf alle staatlichen Ver- 3. Die nach den Nummern 1 und 2 an der Gemeinschaftspro-
günstigungen, die der Film- und Videowirtschaft zur Verfügung duktion mitwirkenden Personen müssen während der
stehen, sowie auf alle anderen Vorrechte, die nach den gelten- gesamten Dauer der Herstellung ihre nationale Rechtsstel-
den Bestimmungen in den jeweiligen Ländern gewährt werden. lung behalten und dürfen zu keinem Zeitpunkt während der
Herstellungsarbeiten eine solche Rechtsstellung erwerben
oder verlieren.
Artikel 4
4. Sollte dies für den Film erforderlich sein, kann die Mitwirkung
Bedingungen für die Aner- von Fachkräften, die nicht Staatsangehörige der an der
kennung als Gemeinschaftsproduktion Gemeinschaftsproduktion beteiligten Länder sind, gestattet
werden, jedoch nur im Falle außergewöhnlicher Umstände
(1) Die Gemeinschaftsproduzenten eines Films müssen ihren
und vorbehaltlich einer Einigung zwischen den zuständigen
Sitz oder eine Niederlassung im Hoheitsgebiet einer der Ver-
Behörden beider Vertragsparteien.
tragsparteien haben. Die Gemeinschaftsproduzenten dürfen
nicht durch gemeinsame Geschäftsführung, durch Besitz oder
ein Beherrschungsverhältnis miteinander in Verbindung stehen. Artikel 6
(2) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten der Filmvertrieb
beiden Länder kann zwischen 20 % (zwanzig Prozent) und
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, den Vertrieb
80 % (achtzig Prozent) der Gesamtkosten des Films betragen.
gemeinschaftlich produzierter Filme der anderen Vertragspartei
(3) Die künstlerische und technische Beteiligung eines jeden in ihrem Hoheitsgebiet mit allen verfügbaren Mitteln zu fördern.
Gemeinschaftsproduzenten muss in einem angemessenen Ver-
hältnis zu seiner finanziellen Beteiligung stehen. Artikel 7
(4) Das technische und künstlerische Personal setzt sich aus Filmnegative und Sprachen
den Personen zusammen, die in Übereinstimmung mit dem in
ihrem Land geltenden innerstaatlichen Recht als Hersteller (1) Von allen gemeinschaftlich produzierten Filmen werden
audiovisueller Produktionen angesehen werden, insbesondere zwei Negative oder mindestens ein Negativ und ein Internegativ
Drehbuchautoren, Regisseure, Komponisten, Cutter, Kamera- angefertigt. Jeder der Gemeinschaftsproduzenten ist berechtigt,
männer, Szenenbildner, Schauspieler und Tontechniker. Der Bei- ein weiteres Internegativ anzufertigen oder Kopien davon zu zie-
trag jeder dieser Personen ist individuell zu bewerten. hen. Darüber hinaus ist jeder Gemeinschaftsproduzent berech-
tigt, das Originalnegativ entsprechend den zwischen den
(5) Zusätzlich zu einer in Absatz 4 genannten Person umfasst Gemeinschaftsproduzenten vereinbarten Bedingungen zu ver-
die Beteiligung in der Regel mindestens einen Hauptdarsteller, wenden.
einen Nebendarsteller und/oder einen qualifizierten technischen
Mitarbeiter, wobei gilt, dass zwei qualifizierte technische Mit- (2) Die ursprüngliche Sprachfassung jedes gemeinschaftlich
arbeiter an die Stelle eines Hauptdarstellers treten können. produzierten Films ist in einer Amtssprache der Bundesrepublik
Deutschland beziehungsweise Südafrikas oder einer Kombina-
(6) Um in den Genuss der Vergünstigungen für Gemein- tion dieser zugelassenen Sprachen zu erstellen. Dialogstellen in
schaftsproduktionen zu gelangen, müssen die Gemeinschafts- anderen Sprachen können in der Gemeinschaftsproduktion ent-
produzenten nachweisen, dass sie über eine gute technische halten sein, wenn das Drehbuch dies erfordert.
Organisation, ein gutes berufliches Ansehen und eine aner-
kannte Qualifikation sowie über die nötigen finanziellen Mittel (3) Die Synchronisation oder Untertitelung in einer Amts-
verfügen, um die Produktion erfolgreich abzuschließen. sprache der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise
Südafrikas muss in der Bundesrepublik Deutschland, in einem
(7) Das Unternehmen, das die Gemeinschaftsproduktion her- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
stellt, muss nachweisen, dass audiovisuelle Produktionen (Film, anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Fernsehen und Video) sein Hauptbetätigungsfeld sind. Wirtschaftsraum beziehungsweise in Südafrika oder in einem
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
anderen Mitgliedstaat der Afrikanischen Union einschließlich c) die im Rahmen von Partnerschaften hergestellten Produktio-
der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) nen können entweder gleichzeitig oder nacheinander her-
erfolgen. Jedes Abweichen von dieser Regelung bedarf der gestellt werden, wobei in letzterem Fall die Zeitspanne zwi-
Zustimmung der zuständigen Behörden. schen der Fertigstellung der ersten Produktion und dem
Beginn der zweiten ein (1) Jahr nicht überschreiten darf.
Artikel 8
Artikel 12
Teilnahme an internationalen Festspielen
Ausgewogene Beteiligung
(1) Im Regelfall reicht der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent
gemeinschaftlich produzierte Filme bei internationalen Festspie- (1) Im Hinblick sowohl auf das künstlerische und das tech-
len ein. nische Personal, einschließlich der Besetzung, als auch auf die
finanzielle Beteiligung und die Einrichtungen (Studios, Kopier-
(2) Filme, die auf der Grundlage gleicher Beteiligungen her-
anstalten und Postproduktion) sollte insgesamt eine allgemeine
gestellt wurden, werden als Beitrag des Landes eingereicht,
Ausgewogenheit gewahrt werden.
dessen Staatsangehörigkeit der Regisseur besitzt, voraus-
gesetzt, der Regisseur kommt nicht aus einem nach Artikel 5 (2) Die nach Artikel 14 eingerichtete Gemeinsame Kommis-
Nummer 4 in Betracht kommenden Land; in diesem Fall wird der sion prüft, ob diese Ausgewogenheit gewahrt worden ist und
Film vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden ergreift, sollte dies nicht der Fall sein, Maßnahmen, die sie zur
beider Länder von dem Land eingereicht, dessen Staatsangehö- Wiederherstellung der Ausgewogenheit für notwendig erachtet.
rigkeit der Hauptdarsteller besitzt.
Artikel 13
Artikel 9
Abspann
Minderheits- und Mehrheitsbeteiligung
Ein gemeinschaftlich produzierter Film und das dazugehörige
im Falle von mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen
Werbematerial enthalten entweder einen gesonderten Hinweis
Bei mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen darf die Min- darauf, dass es sich bei dem Film um eine „offizielle deutsch-
derheitsbeteiligung nicht weniger als 10 % (zehn Prozent) und südafrikanische Gemeinschaftsproduktion“ oder um eine „offi-
die Mehrheitsbeteiligung nicht mehr als 70 % (siebzig Prozent) zielle südafrikanisch-deutsche Gemeinschaftsproduktion“ han-
der Gesamtkosten des Films betragen. delt, oder gegebenenfalls einen Hinweis, aus dem die Betei-
ligung der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Südafrika
und des Landes des dritten Gemeinschaftsproduzenten hervor-
Artikel 10
geht.
Beteiligungen der Produzenten
(1) Unbeschadet dieses Abkommens können im Interesse Artikel 14
bilateraler Gemeinschaftsproduktionen auch solche Filme als
Gemeinsame Kommission
Gemeinschaftsproduktion anerkannt werden, die nach diesem
Abkommen in einem der beiden Länder hergestellt werden und (1) Um die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen
bei denen die Minderheitsbeteiligung auf die finanzielle Betei- und zu erleichtern sowie erforderlichenfalls Änderungsvorschläge
ligung beschränkt ist. In einem solchen Fall darf die Minderheits- zu empfehlen, richten die Vertragsparteien eine Gemeinsame
beteiligung nicht weniger als 20 % (zwanzig Prozent) der Kommission ein, die sich mindestens aus zwei (2) Vertretern der
Gesamtkosten des Films betragen. Vertragsparteien, zwei (2) Vertretern der zuständigen Behörden
jedes Landes und zwei (2) Vertretern der Film- und Videoindus-
(2) Die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion für jede
trie jedes Landes zusammensetzt.
einzelne Produktion dieser Art bedarf der vorherigen Anerken-
nung durch die zuständigen Behörden. (2) In der Regel tritt die Gemeinsame Kommission alle zwei
Jahre abwechselnd in einem der beiden Länder zusammen. Auf
Ersuchen einer der Vertragsparteien, insbesondere wenn hin-
Artikel 11
sichtlich dieses Abkommens ernste Schwierigkeiten auftreten,
Partnerschaftsverträge kann die Gemeinsame Kommission zu einem außerordentlichen
Treffen zusammentreten.
(1) Im Rahmen von Partnerschaftsverträgen hergestellte Pro-
duktionen können mit Zustimmung der zuständigen Behörden (3) Die Gemeinsame Kommission stellt fest, ob zahlenmäßig
zunächst als Gemeinschaftsproduktionen angesehen werden und prozentual Ausgewogenheit der Gemeinschaftsproduktio-
und dieselben Vergünstigungen erhalten. Unbeschadet des Arti- nen erreicht ist und entscheidet, falls dies nicht der Fall ist, wel-
kels 5 kann im Falle eines Partnerschaftsvertrags die wechsel- che Maßnahmen notwendig sind, um das Ungleichgewicht zu
seitige Beteiligung der Produzenten beider Länder auf eine beseitigen.
finanzielle Beteiligung beschränkt werden, ohne notwendiger-
(4) Um Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Abkom-
weise jede künstlerische oder technische Beteiligung aus-
mens zu beseitigen und es im besten Interesse beider Vertrags-
zuschließen.
parteien zu verbessern, legt die Gemeinsame Kommission den
(2) Um von den zuständigen Behörden anerkannt zu werden, zuständigen Behörden beider Vertragsparteien die hierzu erfor-
müssen diese Produktionen die folgenden Bedingungen erfül- derlichen Änderungen zur Billigung vor.
len:
a) Bei Produktionen, die von Partnerschaften profitieren, müs- Artikel 15
sen wechselseitig Investitionen getätigt werden und muss
Zeitweilige Einreise
hinsichtlich der Bedingungen für die Aufteilung der Einnah-
men unter den Gemeinschaftsproduzenten insgesamt Aus- Für anerkannte Gemeinschaftsproduktionen erleichtert jede
gewogenheit bestehen; Vertragspartei im Einklang mit den jeweils geltenden innerstaat-
lichen Rechtsvorschriften:
b) die im Rahmen von Partnerschaften hergestellten Produktio-
nen müssen unter vergleichbaren Bedingungen in der Bun- a) dem technischen und künstlerischen Personal der anderen
desrepublik Deutschland und in der Republik Südafrika ver- Vertragspartei die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und den zeit-
trieben werden; weiligen Aufenthalt dort;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 361
b) die Einfuhr in ihr und die Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet (2) Dieses Abkommen einschließlich der Anlage, die Teil die-
von technischen und sonstigen für die Herstellung eines ses Abkommens ist, bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es sei
Films benötigten Ausrüstungsgegenständen und Materialien denn, es wird nach Absatz 3 gekündigt.
von Produzenten der anderen Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
Artikel 16
schriftlich kündigen.
Fernseh- und
Video-Gemeinschaftsproduktionen (4) Die Kündigung dieses Abkommens hat keine Auswirkun-
gen auf die Fertigstellung von Gemeinschaftsproduktionen, die
Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gemein- vor der Kündigung anerkannt wurden.
schaftsproduktion von Filmen gelten entsprechend für Fernseh-
und Video-Gemeinschaftsproduktionen.
Artikel 19
Artikel 17
Beilegung von Streitigkeiten
Änderung
(1) Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die aus
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der
der Auslegung oder der Umsetzung dieses Abkommens entste-
beiden Vertragsparteien durch Notenwechsel zwischen den Ver-
hen, werden durch Konsultationen und Verhandlungen gütlich
tragsparteien auf diplomatischem Wege geändert werden.
beigelegt.
Artikel 18 (2) Unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
veranlasst die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Abkommen unterzeichnet wurde, seine Registrierung beim
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta
Regierung der Republik Südafrika der Regierung der Bundes- der Vereinten Nationen. Sobald die Registrierung vom Sekreta-
republik Deutschland auf diplomatischem Wege schriftlich noti- riat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist, wird die andere
fiziert hat, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für Vertragspartei unter Angabe der diesem Abkommen von den
das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein- Vereinten Nationen zugewiesenen Registriernummer von der
gangs der Notifikation. erfolgten Registrierung unterrichtet.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unter-
schrieben und gesiegelt.
Geschehen zu Kapstadt am 17. November 2004 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schwirtz
Für die Regierung der Republik Südafrika
Z. Pallo Jordan
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Südafrika
über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen
Verfahrensregeln
für die Beantragung der Anerkennung einer
Gemeinschaftsproduktion nach diesem Abkommen
1. Anträge auf Förderung einer Gemeinschaftsproduktion nach migung für die öffentliche Vorführung der Gemein-
diesem Abkommen müssen mindestens dreißig (30) Tage schaftsproduktion erteilen;
vor Beginn der Dreharbeiten gleichzeitig bei beiden zustän- i) eine Klausel, die Maßnahmen vorschreibt, die zu
digen Behörden gestellt werden. ergreifen sind, falls
I. die zuständige Behörde eines der beiden Länder
2. Die zuständige Behörde des Landes, dessen Staatsangehö-
nach vollständiger Prüfung des Falles die
rigkeit der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent besitzt, unter-
Gewährung der beantragten Förderung verwei-
richtet die andere zuständige Behörde innerhalb von zwan-
gert,
zig (20) Tagen über die Einreichung der in Nummer 4
bezeichneten vollständigen Unterlagen. II. die zuständigen Behörden die Vorführung der
Gemeinschaftsproduktion in einem der beiden
Länder oder den Export in ein Drittland verbie-
3. Die zuständige Behörde des Landes, dessen Staatsangehö-
ten,
rigkeit der Minderheitsgemeinschaftsproduzent besitzt, teilt
daraufhin innerhalb einer angemessenen Frist, die dreißig III. eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen
(30) Tage nicht überschreiten darf, ihre Entscheidung mit. nicht erfüllt;
j) den Beginn der Dreharbeiten;
4. Die Antragsunterlagen umfassen für die Bundesrepublik k) eine Klausel, die besagt, dass der Mehrheitsge-
Deutschland in deutscher Sprache und für Südafrika in eng- meinschaftsproduzent eine Versicherung abschließt,
lischer Sprache oder in einer anderen Amtssprache Süd- welche mindestens „alle Produktionsrisiken“ und
afrikas Folgendes: „alle Risiken für das Originalmaterial“ abdeckt;
4.1 das endgültige Drehbuch und die endgültige Inhalts- l) eine Klausel, welche die Aufteilung der Rechte am
übersicht; Filmwerk auf einer anteiligen, dem jeweiligen Bei-
4.2 einen dokumentarischen Nachweis über den recht- trag der Gemeinschaftsproduzenten entsprechen-
mäßigen Erwerb der Verfilmungs- und Verwertungs- den Grundlage regelt;
rechte an der Gemeinschaftsproduktion und über den 4.4 den Vertrag über den Vertrieb, wenn dieser bereits
rechtmäßigen Erwerb der Rechte am Filmwerk; unterzeichnet worden ist, oder, sofern er noch abzu-
4.3 ein Exemplar des von beiden Gemeinschaftsproduzen- schließen ist, einen Entwurf;
ten unterzeichneten Gemeinschaftsproduktionsver- 4.5 ein Verzeichnis des künstlerischen und technischen
trags. Der Vertrag enthält folgende Angaben: Personals unter Angabe der jeweiligen Staatsangehö-
a) den Titel der Gemeinschaftsproduktion; rigkeit und im Falle der Schauspieler unter Angabe ihrer
b) den Namen des Drehbuchautors oder im Falle einer vorgesehenen Rollen;
literarischen Vorlage den Namen des Bearbeiters; 4.6 den Drehplan;
c) den Namen des Regisseurs (damit gegebenenfalls 4.7 das ausführliche Budget, in dem die in jedem Land ent-
eine Vertretung möglich ist, ist eine Vertretungsklau- stehenden Kosten aufgeführt sind, sowie
sel zulässig); 4.8 sämtliche Verträge und andere relevante Dokumente im
d) das Budget; Zusammenhang mit der Finanzierung für alle Teilneh-
mer, die an der finanziellen Struktur beteiligt sind.
e) den Finanzierungsplan;
f) eine Klausel zur Aufteilung der Einnahmen, Märkte 5. Die zuständigen Behörden können weitere Unterlagen und
und Medien oder einer Kombination hiervon; Erläuterungen anfordern, die sie für erforderlich halten.
g) eine Klausel über die jeweilige Beteiligung der
6. Grundsätzlich soll die endgültige Drehfassung (einschließlich
Gemeinschaftsproduzenten an den etwaigen Mehr-
der Dialoge) bei den zuständigen Behörden vor Beginn der
kosten oder Minderkosten, wobei die Höhe dieses
Dreharbeiten eingereicht werden.
Anteils grundsätzlich in einem angemessenen Ver-
hältnis zur Höhe der Beteiligung der Gemeinschafts-
7. An dem Originalvertrag können Änderungen, einschließlich
produzenten stehen muss, wobei wiederum der
der Ablösung eines Gemeinschaftsproduzenten, vorgenom-
Anteil des Minderheitsgemeinschaftsproduzenten
men werden; allerdings müssen sie bei den zuständigen
an den Mehrkosten auf einen geringeren Prozent-
Behörden vor Abschluss der Gemeinschaftsproduktion zur
satz oder einen Festbetrag begrenzt sein kann,
Genehmigung eingereicht werden. Die Ablösung eines
vorausgesetzt dass der in Artikel 3 des Abkommens
Gemeinschaftsproduzenten ist nur in Ausnahmefällen und
festgelegte Mindestanteil eingehalten wird;
aus von beiden zuständigen Behörden anerkannten Grün-
h) eine Klausel, die besagt, dass die Gewährung von den zulässig.
Vergünstigungen nach diesem Abkommen nicht der
Verpflichtung gleichkommt, dass die Regierungs- 8. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über ihre
behörden in einem der beiden Länder eine Geneh- Entscheidungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 363
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 28. Februar 2005
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmoni-
sierung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. 1987 II S. 638) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Kasachstan am 25. April 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Januar 2005 (BGBl. II S. 155).
Berlin, den 28. Februar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-usbekischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. März 2005
Das in Taschkent am 18. Januar 2005 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem
Artikel 6
am 18. Januar 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. März 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 363
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 28. Februar 2005
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmoni-
sierung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. 1987 II S. 638) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Kasachstan am 25. April 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Januar 2005 (BGBl. II S. 155).
Berlin, den 28. Februar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-usbekischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. März 2005
Das in Taschkent am 18. Januar 2005 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem
Artikel 6
am 18. Januar 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. März 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein
und
Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-
die Regierung der Republik Usbekistan – den.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeit-
Usbekistan, punkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Ab-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und kommen Anwendung.
zu vertiefen,
Artikel 2
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
in der Republik Usbekistan beizutragen, zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-
gern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
rungskonsultationen über bilaterale Entwicklungszusammen- schriften unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1
arbeit 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
Republik Usbekistan in Taschkent vom 31. März bis 1. April acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-
2004 und die Verbalnote Nr. 327/04 der Botschaft der Bundes- lehns- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlossen
republik Deutschland in Taschkent vom 24. Mai 2004 – wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2012.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht
selbst Darlehnsnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Artikel 1 Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- lichkeiten der Darlehnsnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu
licht es der Regierung der Republik Usbekistan und anderen, schließenden Verträge garantieren.
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- (3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-
Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 500 000,– EUR (in zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vor- ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
haben „Programm zur Bekämpfung der Tuberkulose IV“ zu der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-
gestellt und bestätigt worden ist, dass es als selbsthilfeorien-
tierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Artikel 3
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt
rungsbeitrags erfüllt. für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Usbekistan erhoben werden.
Republik Usbekistan, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für
dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs- Artikel 4
beitrags ein Darlehen zu erhalten.
Die Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- aus der Darlehnsgewährung und der Gewährung der Finanzie-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere Vor- Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
haben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
haben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur, als Kreditgaran- kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
tiefonds für mittelständische Betriebe, als Maßnahme, die der ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts- Genehmigungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 365
Artikel 5 der Republik Usbekistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2001
für das Vorhaben „Internationales Logistikzentrum Taschkent“
(1) Das im Abkommen vom 3. April 2001 zwischen der Regie- vorgesehene Darlehen in Höhe von 5 112 918,81 EUR (in Wor-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der ten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundertacht-
Republik Usbekistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 für zehn Euro und einundachtzig Cent) wird mit einem Betrag von
das Vorhaben „Internationales Logistikzentrum Taschkent“ vor- 800 000,– EUR (in Worten: achthunderttausend Euro) repro-
gesehene Darlehen in Höhe von 5 112 918,81 EUR (in Worten: grammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchsta-
fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundertachtzehn be c des Abkommens vom 28. Januar 2004 zwischen der Regie-
Euro und einundachtzig Cent) wird mit einem Betrag von rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
1 200 000,– EUR (in Worten: eine Million zweihunderttausend Republik Usbekistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben „Cargo Terminal Flughafen Taschkent“ ver-
Buchstabe a des vorgenannten Abkommens vom 3. April 2001 wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-
erwähnte Vorhaben „Förderung der beruflichen Ausbildung“ gestellt worden ist.
verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist. Artikel 6
(2) Das im Abkommen vom 3. April 2001 zwischen der Re- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Kraft.
Geschehen zu Taschkent am 18. Januar 2005 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kiderlen
Für die Regierung der Republik Usbekistan
E. M. G a n i e w
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. März 2005
Das in Lusaka am 9. Dezember 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2002) ist nach
seinem Artikel 6
am 9. Dezember 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. März 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2002)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
und
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia durch
die Regierung der Republik Sambia – andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeit-
Sambia, punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-
zu vertiefen, aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Artikel 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
in der Republik Sambia beizutragen, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
lungen vom 11. bis 14. November 2002 – der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge ent-
sind wie folgt übereingekommen:
fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
Artikel 1 schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ab-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- lauf des 31. Dezember 2010.
licht es der Regierung der Republik Sambia, von der Kredit- (2) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungs- selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
beiträge in Höhe von insgesamt 12 500 000,– EUR (in Worten: Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro) für die folgenden Vor- schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
haben zu erhalten: über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
1. „Ländliche Wasserversorgung Nordwestprovinz“ bis zu
4 100 000,– EUR (in Worten: vier Millionen einhunderttau- Artikel 3
send Euro).
Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für
2. „Fonds zur Verbesserung der Wasserver- und Abwasser- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
entsorgung in städtischen Randgebieten“ bis zu 1 000 000,– lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
EUR (in Worten: eine Million Euro). und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
3. „Ländliches Wegenetzprogramm Südprovinz“ bis zu Republik Sambia erhoben werden.
4 400 000,– EUR (in Worten: vier Millionen vierhunderttau-
send Euro) (zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Repro- Artikel 4
grammierungen).
Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich
4. „HIV/AIDS-Vorbeugung durch freiwillige Beratung und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Untersuchung“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Mil- Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
lionen Euro), verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
festgestellt worden ist. berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 367
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, 1 780 531,57 EUR (in Worten: eine Million siebenhundertacht-
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver- zigtausendfünfhunderteinunddreißig Euro und siebenundfünfzig
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1
Nummer 3 erwähnte Vorhaben „Ländliches Wegenetzprogramm
Artikel 5 Südprovinz“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(1) Die bei den Regierungsverhandlungen des Jahres 1993
über Finanzielle Zusammenarbeit für die Vorhaben „Schulden-
Artikel 6
rückkaufprogramm“, „Erhaltung der Sambesi Teakwälder“ und
„Refinanzierung von Langzeitinvestitionen“ vorgesehenen Fi- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
nanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von nunmehr Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 9. Dezember 2004 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kristof
Für die Regierung der Republik Sambia
Magande
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. März 2005
Das in Lusaka am 9. Dezember 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem
Artikel 5
am 9. Dezember 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. März 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
und
Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-
die Regierung der Republik Sambia – aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Sambia, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
zu vertiefen, der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
in der Republik Sambia beizutragen, verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsulta- (2) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht
tionen vom 18. November 2003 – selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
sind wie folgt übereingekommen:
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 3
licht es der Regierung der Republik Sambia, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungs- Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für
beiträge in Höhe von insgesamt 7 500 000,– EUR (in Worten: Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
sieben Millionen fünfhunderttausend Euro) zu erhalten für die lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
Vorhaben und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Republik Sambia erhoben werden.
a) Wasserversorgung Nordwestprovinz II bis zu 2 000 000,–
EUR (in Worten: zwei Millionen Euro);
Artikel 4
b) Ländlicher Investitionsfonds Südprovinz bis zu 2 500 000,–
EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro); Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
c) Ländliches Wegenetz Südprovinz bis zu 3 000 000,– EUR (in Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Worten: drei Millionen Euro), verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
festgestellt worden ist. berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
land und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeit- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 9. Dezember 2004 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kristof
Für die Regierung der Republik Sambia
Magande
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 369
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 14. März 2005
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär des Europarats als Verwahrer
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
(BGBl. 1964 II S. 1369) die nachstehenden E r k l ä r u n g e n notifiziert:
D e u t s c h l a n d am 18. August 2004 mit Wirkung vom selben Tage:
„Nach Artikel 28 Absatz 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens notifiziert
die Bundesregierung hiermit die Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen
den Mitgliedstaaten in das deutsche Recht.
Der Rahmenbeschluss wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlus-
ses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlgesetz – EuHbG) vom
21. Juli 2004 umgesetzt. Das Gesetz tritt am 23. August 2004 in Kraft.
Die Bestimmungen zum Europäischen Haftbefehl ersetzen ab diesem Zeitpunkt die
entsprechenden Bestimmungen im Europäischen Auslieferungsabkommen vom
13. Dezember 1957 und in den zwei Zusatzprotokollen vom 15. Oktober 1975 und
17. März 1978 in den wechselseitigen Beziehungen zwischen Deutschland und den ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die vorbenannten Übereinkommen bleiben
jedoch hilfsweise anwendbar, soweit sie die Möglichkeit bieten, über die Ziele des Euro-
päischen Haftbefehls hinauszugehen, zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Ver-
fahren beitragen und der betreffende Mitgliedstaat sie insoweit ebenfalls weiter anwen-
det. Entsprechendes gilt für von der Bundesrepublik Deutschland mit einzelnen Mitglied-
staaten der Europäischen Union geschlossene bilaterale Vereinbarungen.“
F i n n l a n d am 21. April 2004 mit Wirkung vom selben Tage:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 28, para- „Im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 des
graph 3, of the European Convention on Europäischen Auslieferungsübereinkom-
Extradition, Finland will apply the national mens wird Finnland die innerstaatlichen
legislation implementing the Council Rechtsvorschriften zur Umsetzung des
Framework Decision (2002/584/JHA) on Rahmenbeschlusses des Rates (2002/
the European arrest warrant and the sur- 584/JI) über den Europäischen Haftbefehl
render procedures between Member und die Übergabeverfahren zwischen den
States in relation to Member States of the Mitgliedstaaten in Bezug auf Mitgliedstaa-
European Union.” ten der Europäischen Union anwenden.“
L i t a u e n am 28. Juli 2004 mit Wirkung vom selben Tage:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 28, para- „Im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 des
graph 3, of the European Convention on Europäischen Auslieferungsübereinkom-
Extradition, the Republic of Lithuania mens erklärt die Republik Litauen, dass in
declares that in relations between the den Beziehungen zwischen der Republik
Republic of Lithuania and other Member Litauen und anderen Mitgliedstaaten der
States of the European Union, the proced- Europäischen Union das Verfahren zur
ure of surrender of a person unter the Übergabe einer Person aufgrund des
European arrest warrant shall be applied, Europäischen Haftbefehls Anwendung fin-
except in cases indicated in the state- det; hiervon ausgenommen sind Fälle, die
ments of the Member States of the Euro- in den von den Mitgliedstaaten der Euro-
pean Union made in respect of Article 32 päischen Union nach Artikel 32 des Rah-
of the Council Framework Decision menbeschlusses des Rates 2002/584/JI
2002/584/JHA of 13 June 2002 on the vom 13. Juni 2002 über den Europäischen
European arrest warrant and the surrender Haftbefehl und die Übergabeverfahren
procedures between Member States.” zwischen den Mitgliedstaaten abgegebe-
nen Erklärungen genannt sind.“
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
S l o w e n i e n am 30. September 2004 mit Wirkung vom selben Tage:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 28, para- „Im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 des
graph 3, of the European Convention on Europäischen Auslieferungsübereinkom-
Extradition, the Government of Slovenia mens erklärt die Regierung Sloweniens,
declares that the Republic of Slovenia dass die Republik Slowenien den Rah-
implemented the EU Council Framework menbeschluss des Rates 2002/584/JI
Decision 2002/584/JHA on the European über den Europäischen Haftbefehl und die
arrest warrant and the surrender proced- Übergabeverfahren zwischen den Mit-
ures between Member States of the gliedstaaten der Europäischen Union
European Union by the Act on the Euro- durch das Gesetz über den Europäischen
pean warrant and the surrender proced- Haftbefehl und die Übergabeverfahren
ures. The Act entered into force on 1 May umgesetzt hat. Das Gesetz trat am 1. Mai
2004 and is applicable to requests for sur- 2004 in Kraft und findet auf nach diesem
render (extradition) among Member States Datum gestellte Übergabe-(Auslieferungs-)
made after that date and for offences com- Ersuchen zwischen Mitgliedstaaten der
mitted after 7 August 2002. Europäischen Union und auf nach dem
7. August 2002 begangene Handlungen
Anwendung.
The Provisions of the Act on the Euro- Das Gesetz über den Europäischen
pean arrest warrant and the surrender pro- Haftbefehl und die Übergabeverfahren
cedures thereby replace the provisions of ersetzt somit das Europäische Ausliefe-
the European Convention on Extradition of rungsübereinkommen vom 13. Dezember
13 December 1957 and its two additionnal 1957 und seine beiden Zusatzprotokolle
Protocols of 15 October 1975 and vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978,
17 March 1978, insofar as the Council soweit der Rahmenbeschluss des Rates
Framework Decision on the European über den Europäischen Haftbefehl und die
arrest warrant and the surrender proced- Übergabeverfahren in den Beziehungen
ures is applicable in relations between zwischen Slowenien und anderen Mit-
Slovenia and other Member States.” gliedstaaten anwendbar ist.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. II S. 1630).
Berlin, den 14. März 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 371
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Rechtsstellung von Missionen und Vertretern
von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation
Vom 14. März 2005
Die Vereinbarung vom 14. September 1994 über die Rechtsstellung von
Missionen und Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organi-
sation (BGBl. 1997 II S. 1425) ist nach ihrem Artikel 3 Buchstabe b für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 18. November 2004
Litauen am 13. Dezember 2004
Rumänien am 4. Januar 2005
Slowakei am 22. Dezember 2004
Slowenien am 16. September 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Januar 2005 (BGBl. II S. 98).
Berlin, den 14. März 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 14. März 2005
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Res-
taurierung von Kulturgut vom 5. Dezember 1956 in ihrer geänderten Fassung
vom 21. Oktober 1993 (BGBl. 1997 II S. 645) ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 4 in
Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 für
Bolivien am 17. Dezember 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2004 (BGBl. II S. 1524).
Berlin, den 14. März 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 371
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Rechtsstellung von Missionen und Vertretern
von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation
Vom 14. März 2005
Die Vereinbarung vom 14. September 1994 über die Rechtsstellung von
Missionen und Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organi-
sation (BGBl. 1997 II S. 1425) ist nach ihrem Artikel 3 Buchstabe b für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 18. November 2004
Litauen am 13. Dezember 2004
Rumänien am 4. Januar 2005
Slowakei am 22. Dezember 2004
Slowenien am 16. September 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Januar 2005 (BGBl. II S. 98).
Berlin, den 14. März 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 14. März 2005
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Res-
taurierung von Kulturgut vom 5. Dezember 1956 in ihrer geänderten Fassung
vom 21. Oktober 1993 (BGBl. 1997 II S. 645) ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 4 in
Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 für
Bolivien am 17. Dezember 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2004 (BGBl. II S. 1524).
Berlin, den 14. März 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 15. März 2005
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBl. 1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Armenien am 8. Februar 2006
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten,
nachstehend abgedruckten Notifikation
in Kraft treten:
(Übersetzung)
Notification (Original: English) Notifikation (Original: Englisch):
“..., under the provisions of Annex 3 to „..., in Übereinstimmung mit Anhang 3
the Convention, the Republic of Armenia des Übereinkommens hat die Republik
has chosen a distinguishing sign “AM” for Armenien als Unterscheidungszeichen
ist motor vehicles and trailers in interna- „AM“ für ihre Kraftfahrzeuge und Anhänger
tional traffic.” im internationalen Verkehr gewählt.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. April 2004 (BGBl. II S. 672).
Berlin, den 15. März 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
der Änderung des Anhangs
zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping
Vom 7. April 2005
Die Beobachtende Begleitgruppe zum Übereinkommen vom 16. November
1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334) hat die Änderung des Anhangs des
Übereinkommens beschlossen. Die Änderung ist am 1. Januar 2005 in Kraft
getreten und wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung
veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2004 (BGBl. II S. 996).
Berlin, den 7. April 2005
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schneider
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 15. März 2005
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBl. 1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Armenien am 8. Februar 2006
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten,
nachstehend abgedruckten Notifikation
in Kraft treten:
(Übersetzung)
Notification (Original: English) Notifikation (Original: Englisch):
“..., under the provisions of Annex 3 to „..., in Übereinstimmung mit Anhang 3
the Convention, the Republic of Armenia des Übereinkommens hat die Republik
has chosen a distinguishing sign “AM” for Armenien als Unterscheidungszeichen
ist motor vehicles and trailers in interna- „AM“ für ihre Kraftfahrzeuge und Anhänger
tional traffic.” im internationalen Verkehr gewählt.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. April 2004 (BGBl. II S. 672).
Berlin, den 15. März 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
der Änderung des Anhangs
zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping
Vom 7. April 2005
Die Beobachtende Begleitgruppe zum Übereinkommen vom 16. November
1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334) hat die Änderung des Anhangs des
Übereinkommens beschlossen. Die Änderung ist am 1. Januar 2005 in Kraft
getreten und wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung
veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2004 (BGBl. II S. 996).
Berlin, den 7. April 2005
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 373
Anti-Doping Convention (T-DO)
Amendment to the Appendix of the Convention
adopted by the Monitoring Group
at its 20th meeting in Strasbourg, 10 November 2004
The 2005 prohibited list
Valid 1 January 2005
The use of any drug should be limited to medically justified indications.
Substances and methods
prohibited at all times (in- and out-of-competition)
Prohibited substances
S1. Anabolic agents and the following metabolites and isomers:
Anabolic agents are prohibited. 5a-androstane-3a,17a-diol; 5a-androstane-3a,17b-diol;
5a-androstane-3b,17a-diol; 5a-androstane-3b,17b-diol;
1. Anabolic Androgenic Steroids (AAS) androst-4-ene-3a,17a-diol; androst-4-ene-3a,17b-diol;
androst-4-ene-3b,17a-diol; androst-5-ene-3a,17a-diol;
a. Exogenous*) AAS, including: androst-5-ene-3a,17b-diol; androst-5-ene-3b,17a-diol;
4-androstenediol (androst-4-ene-3b,17b-diol); 5-andros-
18a-homo-17b-hydroxyestr-4-en-3-one; bolasterone; tenedione (androst-5-ene-3,17-dione); epi-dihydrotestos-
boldenone; boldione; calusterone; clostebol; danazol; terone; 3a-hydroxy-5a-androstan-17-one; 3b-hydroxy-
dehydrochloromethyltestosterone; delta1-androstene- 5a-androstan-17-one; 19-norandrosterone; 19-noretio-
3,17-dione; delta1-androstenediol; delta1-dihydro-testo- cholanolone.
sterone; drostanolone; ethylestrenol; fluoxymesterone; Where a Prohibited Substance (as listed above) is
formebolone; furazabol; gestrinone; 4-hydroxytestos- capable of being produced by the body naturally, a
terone; 4-hydroxy-19-nortestosterone; mestanolone; mes- Sample will be deemed to contain such Prohibited
terolone; metenolone; methandienone; methandriol; Substance where the concentration of the Prohibited
methyldienolone; methyltrienolone; methyltestosterone; Substance or its metabolites or markers and/or any other
mibolerone; nandrolone; 19-norandrostenediol; 19-noran- relevant ratio(s) in the Athlete’s Sample so deviates from
drostenedione; norbolethone; norclostebol; norethan- the range of values normally found in humans that it is
drolone; oxabolone; oxandrolone; oxymesterone; oxy- unlikely to be consistent with normal endogenous pro-
metholone; quinbolone; stanozolol; stenbolone; tetrahy- duction. A Sample shall not be deemed to contain a Pro-
drogestrinone; trenbolone and other substances with a hibited Substance in any such case where the Athlete
similar chemical structure or similar biological effect(s). proves by evidence that the concentration of the Pro-
hibited Substance or its metabolites or markers and/or
b. Endogenous**) AAS:
the relevant ratio(s) in the Athlete’s Sample is attributable
androstenediol (androst-5-ene-3b,17b-diol); androstene- to a physiological or pathological condition. In all cases,
dione (androst-4-ene-3,17-dione); dehydroepiandros- and at any concentration, the laboratory will report an
terone (DHEA); dihydrotestosterone; testosterone Adverse Analytical Finding if, based on any reliable
analytical method, it can show that the Prohibited
Substance is of exogenous origin.
For the purposes of this section:
*) “exogenous” refers to a substance which is not capable of being pro- If the laboratory result is not conclusive and no concen-
duced by the body naturally. tration as referred to in the above paragraph is found, the
**) “endogenous” refers to a substance which is capable of being produ- relevant Anti-Doping Organization shall conduct a further
ced by the body naturally. investigation if there are serious indications, such as a
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
comparison to reference steroid profiles, for a possible S3. Beta-2 agonists
Use of a Prohibited Substance.
All beta-2 agonists including their D- and L-isomers are prohib-
If the laboratory has reported the presence of a T/E ratio ited. Their use requires a Therapeutic Use Exemption.
greater than four (4) to one (1) in the urine, further
investigation is obligatory in order to determine whether
As an exception, formoterol, salbutamol, salmeterol and terbu-
the ratio is due to a physiological or pathological
taline, when administered by inhalation to prevent and/or treat
condition, except if the laboratory reports an Adverse
asthma and exercise-induced asthma/broncho-constriction
Analytical Finding based on any reliable analytical
require an abbreviated Therapeutic Use Exemption.
method, showing that the Prohibited Substance is of
exogenous origin.
Despite the granting of a Therapeutic Use Exemption, when the
In case of an investigation, it will include a review of any Laboratory has reported a concentration of salbutamol (free plus
previous and/or subsequent tests. If previous tests are glucuronide) greater than 1 000 ng/mL, this will be considered
not available, the Athlete shall be tested unannounced at as an Adverse Analytical Finding unless the athlete proves that
least three times within a three month period. the abnormal result was the consequence of the therapeutic use
of inhaled salbutamol.
Should an Athlete fail to cooperate in the investigations,
the Athlete’s Sample shall be deemed to contain a
Prohibited Substance.
S4. Agents with anti-estrogenic activity
2. Other Anabolic Agents, including but not limited to:
The following classes of anti-estrogenic substances are prohib-
Clenbuterol, zeranol, zilpaterol. ited:
S2. Hormones and related substances 1. Aromatase inhibitors including, but not limited to, anastro-
zole, letrozole, aminogluthetimide, exemestane, formestane,
The following substances, including other substances with a testolactone.
similar chemical structure or similar biological effect(s), and their
releasing factors, are prohibited: 2. Selective Estrogen Receptor Modulators (SERMs) including,
but not limited to, raloxifene, tamoxifen, toremifene.
1. Erythropoietin (EPO);
2. Growth Hormone (hGH), Insulin-like Growth Factor (IGF-1), 3. Other anti-estrogenic substances including, but not limited
Mechano Growth Factors (MGFs); to, clomiphene, cyclofenil, fulvestrant.
3. Gonadotrophins (LH, hCG);
4. Insulin; S5. Diuretics and other masking agents
5. Corticotrophins. Diuretics and other masking agents are prohibited.
Unless the Athlete can demonstrate that the concentration was
Masking agents include but are not limited to:
due to a physiological or pathological condition, a Sample will
be deemed to contain a Prohibited Substance (as listed above)
where the concentration of the Prohibited Substance or its Diuretics*), epitestosterone, probenecid, alpha-reductase in-
metabolites and/or relevant ratios or markers in the Athlete’s hibitors (e.g. finasteride, dutasteride), plasma expanders (e.g.
Sample so exceeds the range of values normally found in albumin, dextran, hydroxyethyl starch).
humans so that it is unlikely to be consistent with normal
endogenous production. Diuretics include:
The presence of other substances with a similar chemical struc- acetazolamide, amiloride, bumetanide, canrenone, chlortali-
ture or similar biological effect(s), diagnostic marker(s) or releas- done, etacrynic acid, furosemide, indapamide, metolazone,
ing factors of a hormone listed above or of any other finding spironolactone, thiazides (e.g. bendroflumethiazide, chlorothi-
which indicate(s) that the substance detected is of exogenous azide, hydrochlorothiazide), triamterene, and other substances
origin, will be reported as an Adverse Analytical Finding. with a similar chemical structure or similar biological effect(s).
Prohibited methods
M1. Enhancement of oxygen transfer Tampering, or attempting to tamper, in order to alter the integri-
ty and validity of Samples collected in Doping Controls.
The following are prohibited:
These include but are not limited to intravenous infusions**),
a. Blood doping, including the use of autologous, homologous
catheterisation, and urine substitution.
or heterologous blood or red blood cell products of any ori-
gin, other than for medical treatment.
M3. Gene doping
b. Artificially enhancing the uptake, transport or delivery of oxy-
The non-therapeutic use of cells, genes, genetic elements, or of
gen, including but not limited to perfluorochemicals, the modulation of gene expression, having the capacity to
efaproxiral (RSR13) and modified haemoglobin products enhance athletic performance, is prohibited.
(e.g. haemoglobin-based blood substitutes, microencapsu-
lated haemoglobin products). *) A Therapeutic Use Exemption is not valid if an Athlete’s urine contains
a diuretic in association with threshold or sub-threshold levels of a
Prohibited Substance(s).
M2. Chemical and physical manipulation
**) Except as a legitimate acute medical treatment, intravenous infusions
The following is prohibited: are prohibited.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 375
Substances and methods prohibited in-competition
In addition to the categories S1 to S5 and M1 to M3 defined above, the following
categories are prohibited in competition:
Prohibited substances
S6. Stimulants S7. Narcotics
The following stimulants are prohibited, including both their The following narcotics are prohibited:
optical (D- and L-) isomers where relevant:
buprenorphine, dextromoramide, diamorphine (heroin), fentanyl
Adrafinil, amfepramone, amiphenazole, amphetamine, amphe- and its derivatives, hydromorphone, methadone, morphine, oxy-
taminil, benzphetamine, bromantan, carphedon, cathine*), codone, oxymorphone, pentazocine, pethidine.
clobenzorex, cocaine, dimethylamphetamine, ephedrine**),
etilamphetamine, etilefrine, famprofazone, fencamfamin, fen-
camine, fenetylline, fenfluramine, fenproporex, furfenorex, S8. Cannabinoids
mefenorex, mephentermine, mesocarb, methamphetamine, Cannabinoids (e.g. hashish, marijuana) are prohibited.
methylamphetamine, methylenedioxyamphetamine, methylene-
dioxymethamphetamine, methylephedrine**), methylphenidate,
modafinil, nikethamide, norfenfluramine, parahydroxyampheta- S9. Glucocorticosteriods
mine, pemoline, phendimetrazine, phenmetrazine, phentermine, All glucocorticosteroids are prohibited when administered orally,
prolintane, selegiline, strychnine, and other substances with a rectally, intravenously or intramuscularly. Their use requires a
similar chemical structure or similar biological effect(s)***). Therapeutic Use Exemption approval.
All other routes of administration require an abbreviated Thera-
N o t e : Adrenaline associated with local anaesthetic agents or peutic Use Exemption.
by local administration (e.g. nasal, ophthalmologic) is
not prohibited. Dermatological preparations are not prohibited.
Substances prohibited in particular sports
P1. Alcohol
Alcohol (ethanol) is prohibited in-Competition only, in the following sports. Detection will
be conducted by analysis of breath and/or blood. The doping violation threshold for each
Federation is reported in parenthesis.
– Aeronautic (FAI) (0.20 g/L)
– Archery (FITA) (0.10 g/L)
– Automobile (FIA) (0.10 g/L)
– Billiards (WCBS) (0.20 g/L)
– Boules (CMSB) (0.10 g/L)
– Karate (WKF) (0.10 g/L)
– Modern Pentathlon (UIPM) (0.10 g/L) for disciplines involving shooting
– Motorcycling (FIM) (0.00 g/L)
– Skiing (FIS) (0.10 g/L)
P2. Beta-blockers
Unless otherwise specified, beta-blockers are prohibited in-Competition only, in the fol-
lowing sports.
– Aeronautic (FAI)
– Archery (FITA) (also prohibited out-of-competition)
– Automobile (FIA)
– Billiards (WCBS)
– Bobsleigh (FIBT)
– Boules (CMSB)
– Bridge (FMB)
– Chess (FIDE)
– Curling (WCF)
***) Cathine is prohibited when its concentration in urine is greater than 5 micrograms per milliliter.
***) Each of ephedrine and methylephedrine is prohibited when its concentration in urine is greater than 10 micrograms per milliliter.
***) The substances included in the 2005 Monitoring Program (bupropion, caffeine, phenylephrine, phenylpropanolamine, pipradrol, pseudoephedrine,
synephrine) are not considered as Prohibited Substances.
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
– Gymnastics (FIG)
– Motorcycling (FIM)
– Modern Pentathlon (UIPM) for disciplines involving shooting
– Nine-pin bowling (FIQ)
– Sailing (ISAF) for match race helms only
– Shooting (ISSF) (also prohibited out-of-competition)
– Skiing (FIS) in ski jumping & free style snow board
– Swimming (FINA) in diving & synchronised swimming
– Wrestling (FILA)
Beta-blockers include, but are not limited to, the following:
acebutolol, alprenolol, atenolol, betaxolol, bisoprolol, bunolol, carteolol, carvedilol,
celiprolol, esmolol, labetalol, levobunolol, metipranolol, metoprolol, nadolol, oxprenolol,
pindolol, propranolol, sotalol, timolol.
N o t e : The Prohibited List identifies some substances or their metabolites (cannabi-
noids, cathine, ephedrine, methylephedrine, epitestosterone, 19-norandros-
terone, morphine, salbutamol, testosterone/epitestosterone ratio) are subject to
laboratories establishing that a certain threshold has been reached before an
adverse analytical finding is reported.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 377
Convention contre le dopage (T-DO)
Amendement à l’annexe de la Convention
adopté par le Groupe de suivi
lors de sa 20e réunion, le 10 novembre 2004
Liste des interdictions 2005
Entrée en vigueur le 1er janvier 2005
L’utilisation de tout médicament devrait être limitée à des indications médicalement
justifiées
Substances et méthodes interdites en permanence
(en et hors compétition)
Substances interdites
S1. Agents anabolisants et les métabolites ou isomères suivants:
Les agents anabolisants sont interdits. 5a-androstane-3a,17a-diol; 5a-androstane-3a,17b-diol;
5a-androstane-3b,17a-diol; 5a-androstane-3b,17b-diol;
1. Stéroïdes anabolisants androgènes (SAA) androst-4-ène-3a,17a-diol; androst-4-ène-3a,17b-diol;
androst-4-ène-3b,17a-diol; androst-5-ène-3a,17a-diol;
a. SAA exogènes*), incluant: androst-5-ène-3a,17b-diol; androst-5-ène-3b,17a-diol;
4-androstènediol (androst-4-ène-3b,17b-diol); 5-andros-
18a-homo-17b-hydroxyestr-4-en-3-one; bolastérone; tènedione (androst-5-ène-3,17-dione); épi-dihydrotes-
boldénone; boldione; calustérone; clostébol; danazol; tostérone; 3a-hydroxy-5a-androstan-17-one; 3b-hydro-
déhydrochlorométhyl-testostérone; delta1-androstène- xy-5a-androstan-17-one; 19-norandrostérone;
3,17-dione; delta1-androstènediol; delta1-dihydro-tes- 19-norétiocholanolone.
tostérone; drostanolone; éthylestrénol; fluoxymestérone;
Dans le cas d’une substance interdite (selon la liste
formébolone; furazabol; gestrinone; 4-hydroxytestosté-
ci-dessus) pouvant être produite naturellement par le
rone; 4-hydroxy-19-nortestostérone; mestanolone; mes-
corps, un échantillon sera considéré comme contenant
térolone; méténolone; méthandiénone; méthandriol;
cette substance interdite si la concentration de la
méthyldiénolone; méthyltriénolone; méthyltestostérone;
substance interdite ou de ses métabolites ou de ses
mibolérone; nandrolone; 19-norandrostènediol; 19-noran-
marqueurs et/ou tout autre rapport pertinent dans
drostènedione; norboléthone; norclostébol; noréthan-
l’échantillon du sportif s’écarte suffisamment des valeurs
drolone; oxabolone; oxandrolone; oxymestérone; oxy-
normales trouvées chez l’homme pour qu’une produc-
métholone; quinbolone; stanozolol; stenbolone; tétrahy-
tion endogène normale soit improbable. Un échantillon
drogestrinone; trenbolone et autres substances possé-
ne sera pas considéré comme contenant une substance
dant une structure chimique similaire ou un (des) effet(s)
interdite si le sportif prouve que la concentration de
biologique(s) similaire(s).
substance interdite ou de ses métabolites ou de ses
marqueurs et/ou tout autre rapport pertinent dans
b. SAA endogènes**):
l’échantillon du sportif est attribuable à un état
physiologique ou pathologique. Dans tous les cas, et
androstènediol (androst-5-ène-3b,17b-diol); androstè-
quelle que soit la concentration, le laboratoire rendra un
nedione (androst-4-ène-3,17-dione); déhydroépiandros-
résultat d’analyse anormal si, en se basant sur une
térone (DHEA); dihydrotestostérone; testostérone
méthode d’analyse fiable, il peut démontrer que la
substance interdite est d’origine exogène.
Pour les besoins du présent document:
*) «exogène» désigne une substance qui ne peut pas être produite Si le résultat de laboratoire n’est pas concluant et
naturellement par l’organisme humain. qu’aucune concentration décrite au paragraphe
**) «endogène» désigne une substance qui peut être produite naturelle- ci-dessus n’est mesurée, l’organisation antidopage
ment par l’organisme humain. responsable effectuera une investigation plus
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
approfondie s’il existe de sérieuses indications, telles autre résultat indiquant que la substance détectée est d’origine
que la comparaison avec des profils stéroïdiens de exogène, sera rapportée comme un résultat d’analyse anormal.
référence, d’un possible usage d’une substance interdite.
Si le laboratoire a rendu un rapport T/E supérieur à S3. Béta-2 agonistes
quatre (4) pour un (1) dans l’urine, une investigation Tous les béta-2 agonistes, y compris leurs isomères D- et L-,
complémentaire est obligatoire afin de déterminer si le sont interdits. Leur utilisation requiert une autorisation d’usage à
rapport est dû à un état physiologique ou pathologique, des fins thérapeutiques.
sauf si le laboratoire rapporte un résultat d’analyse
anormal basé sur une méthode d’analyse fiable, À titre d’exception, le formotérol, le salbutamol, le salmétérol et
démontrant que la substance interdite est d’origine la terbutaline, lorsque utilisés par inhalation pour prévenir et/ou
exogène. traiter l’asthme et l’asthme ou bronchoconstriction d’effort,
nécessitent une autorisation d’usage à des fins thérapeutiques
En cas d’investigation, celle-ci comprendra un examen
abrégée.
de tous les contrôles antérieurs et/ou subséquents. Si les
contrôles antérieurs ne sont pas disponibles, le sportif Même si une autorisation d’usage à des fins thérapeutiques est
devra se soumettre à un contrôle inopiné au moins trois accordée, si le laboratoire a rapporté une concentration de sal-
fois pendant une période de trois mois. butamol (libre plus glucuronide) supérieure à 1 000 ng/mL, ce
résultat sera considéré comme un résultat d’analyse anormal
Si le sportif refuse de collaborer aux examens
jusqu’à ce que le sportif prouve que ce résultat anormal est
complémentaires, son échantillon sera considéré
consécutif à l’usage thérapeutique de salbutamol par voie
comme contenant une substance interdite.
inhalée.
2. Autres agents anabolisants, incluant sans s’y limiter:
Clenbutérol, zéranol, zilpatérol. S4. Agents avec activité anti-œstrogène
Les classes suivantes de substances anti-œstrogéniques sont
S2. Hormones et substances apparentées interdites:
Les substances qui suivent, y compris d’autres substances pos- 1. Inhibiteurs d’aromatase, incluant sans s’y limiter: anastrozo-
sédant une structure chimique similaire ou un (des) effet(s) bio- le, létrozole, aminogluthétimide, exémestane, formestane,
logique(s) similaire(s), et leurs facteurs de libération, sont interdi- testolactone.
tes:
2. Modulateurs sélectifs des récepteurs aux œstrogènes,
1. Érythropoïétine (EPO); incluant sans s’y limiter: raloxifène, tamoxifène, torémifène.
2. Hormone de croissance (hGH), facteur de croissance analo- 3. Autres substances anti-œstrogéniques, incluant sans s’y
gue à l’insuline (IGF-1), facteurs de croissance mécanique limiter: clomifène, cyclofénil, fulvestrant.
(MGFs);
3. Gonadotrophines (LH, hCG); S5. Diurétiques et autres agents masquants
4. Insuline; Les diurétiques et autres agents masquants sont interdits.
5. Corticotrophines.
Les agents masquants incluent, sans s’y limiter:
À moins que le sportif puisse démontrer que la concentration
Diurétiques*), épitestostérone, probénécide, inhibiteurs de l’al-
était due à un état physiologique ou pathologique, un échantil-
pha-réductase (par exemple dutastéride et finastéride), succé-
lon sera considéré comme contenant une substance interdite
danés de plasma (par exemple albumine, dextran, hydroxy-
(selon la liste ci-dessus) lorsque la concentration de substance
éthylamidon).
interdite ou de ses métabolites ou de ses marqueurs et/ou tout
autre rapport pertinent dans l’échantillon du sportif est supérieur Les diurétiques incluent:
aux valeurs normales chez l’humain et qu’une production endo-
acétazolamide, amiloride, bumétanide, canrénone, chlortalido-
gène normale soit improbable.
ne, acide étacrynique, furosémide, indapamide, métolazone,
En outre, la présence de substances possédant une structure spironolactone, thiazides (par exemple bendrofluméthiazide,
chimique similaire ou un (des) effet(s) biologique(s) similaire(s), chlorothiazide, hydrochlorothiazide), triamtérène, et autres
de marqueur(s) diagnostique(s) ou de facteurs de libération substances possédant une structure chimique similaire ou un
d’une hormone apparaissant dans la liste ci-dessus, ou de tout (des) effet(s) biologique(s) similaire(s).
Méthodes interdites
M1. Amélioration du transfert d’oxygène La falsification, ou la tentative de falsification, dans le but d’alté-
rer l’intégrité et la validité des échantillons recueillis lors des
Ce qui suit est interdit:
contrôles du dopage.
a. Le dopage sanguin, y compris l’utilisation de produits san- Cette catégorie comprend, sans s’y limiter, les perfusions intra-
guins autologues, homologues ou hétérologues ou de glo- veineuses**), la cathétérisation, la substitution et/ou l’altération
bules rouges de toute origine, dans un autre but que pour un de l’urine.
traitement médical justifié.
b. L’amélioration artificielle de la consommation, du transport M3. Dopage génétique
ou de la libération de l’oxygène, incluant sans s’y limiter les L’utilisation non thérapeutique de cellules, gènes, éléments
produits chimiques perfluorés, l’éfaproxiral (RSR13) et les génétiques, ou de la modulation de l’expression génique, ayant
produits d’hémoglobine modifiée (par exemple les substituts la capacité d’augmenter la performance sportive, est interdite.
de sang à base d’hémoglobine, les produits à base d’hémo-
globines réticulées). *) Une autorisation d’usage à des fins thérapeutiques n’est pas valable
si l’échantillon d’urine du sportif contient un diurétique détecté en
association avec des substances interdites à leurs niveaux seuils
ou en dessous de leurs niveaux seuils.
M2. Manipulation chimique et physique
**) Excepté dans le cadre légitime d’un traitement médical aigu, les
Ce qui suit est interdit: perfusions intraveineuses sont interdites.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 379
Substances et méthodes interdites en compétition
Outre les catégories S1 à S5 et M1 à M3 définies ci-dessus, les catégories suivantes sont
interdites en compétition:
Substances interdites
S6. Stimulants S7. Narcotiques
Les stimulants qui suivent sont interdits, y compris leurs isomè- Les narcotiques qui suivent sont interdits:
res optiques (D- et L-) lorsqu’ils s’appliquent: buprénorphine, dextromoramide, diamorphine (héroïne), fenta-
Adrafinil, amfépramone, amiphénazole, amphétamine, amphé- nyl et ses dérivés, hydromorphone, méthadone, morphine, oxy-
taminil, benzphétamine, bromantan, carphédon, cathine*), codone, oxymorphone, pentazocine, péthidine.
clobenzorex, cocaïne, diméthylamphétamine, éphédrine**),
étilamphétamine, étiléfrine, famprofazone, fencamfamine, S8. Cannabinoïdes
fencamine, fénétylline, fenfluramine, fenproporex, furfénorex,
méfénorex, méphentermine, mésocarbe, méthamphétamine, Les cannabinoïdes (par exemple le haschisch, la marijuana) sont
méthylamphétamine, méthylènedioxyamphétamine, méthylène- interdits.
dioxyméthamphétamine, méthyléphédrine**), méthylphénidate,
modafinil, nicéthamide, norfenfluramine, parahydroxyamphéta- S9. Glucocorticoïdes
mine, pémoline, phendimétrazine, phenmétrazine, phentermine,
prolintane, sélégiline, strychnine et autres substances possé- Tous les glucocorticoïdes sont interdits lorsqu’ils sont adminis-
dant une structure chimique similaire ou un (des) effet(s) biologi- trés par voie orale, rectale, intraveineuse ou intramusculaire.
que(s) similaire(s)***). Leur utilisation requiert l’obtention d’une autorisation d’usage à
des fins thérapeutiques.
N o t e : L’adrénaline, associée à des agents anesthésiques
Toute autre voie d’administration nécessite une autorisation
locaux, ou en préparation à usage local (par exemple
d’usage à des fins thérapeutiques abrégée.
par voie nasale ou ophtalmologique), n’est pas interdi-
te. Les préparations cutanées ne sont pas interdites.
Substances interdites dans certains sports
P1. Alcool
L’alcool (éthanol) est interdit en compétition seulement, dans les sports suivants. La
détection sera effectuée par éthylométrie et/ou analyse sanguine. Le seuil de violation est
indiqué entre parenthèses.
– Aéronautique (FAI) (0.20 g/L)
– Automobile (FIA) (0.10 g/L)
– Billard (WCBS) (0.20 g/L)
– Boules (CMSB) (0.10 g/L)
– Karaté (WKF) (0.10 g/L)
– Motocyclisme (FIM) (0.00 g/L)
– Pentathlon moderne (UIPM) (0.10 g/L) pour les épreuves comprenant du tir
– Ski (FIS) (0.10 g/L)
– Tir à l’arc (FITA) (0.10 g/L)
P2. Béta-bloquants
À moins d’indication contraire, les béta-bloquants sont interdits en compétition seule-
ment, dans les sports suivants.
– Aéronautique (FAI)
– Automobile (FIA)
– Billard (WCBS)
– Bobsleigh (FIBT)
– Boules (CMSB)
– Bridge (FMB)
– Curling (WCF)
– Echecs (FIDE)
– Gymnastique (FIG)
– Lutte (FILA)
***) La cathine est interdite quand sa concentration dans l’urine dépasse 5 microgrammes par millilitre.
***) L’éphédrine et la méthyléphédrine sont interdites quand leurs concentrations respectives dans l’urine dépassent 10 microgrammes par millilitre.
***) Les substances figurant dans le Programme de surveillance 2005 (bupropion, caféine, phényléphrine, phénylpropanolamine, pipradrol,
pseudoéphédrine, synéphrine) ne sont pas considérées comme des substances interdites.
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
– Motocyclisme (FIM)
– Natation (FINA) en plongeon et nage synchronisée
– Pentathlon moderne (UIPM) pour les épreuves comprenant du tir
– Quilles (FIQ)
– Ski (FIS) pour le saut à skis et le snowboard free style
– Tir (ISSF) (aussi interdits hors compétition)
– Tir à l’arc (FITA) (aussi interdits hors compétition)
– Voile (ISAF) pour les barreurs seulement
Les béta-bloquants incluent sans s’y limiter:
acébutolol, alprénolol, aténolol, bétaxolol, bisoprolol, bunolol, cartéolol, carvédilol, céli-
prolol, esmolol, labétalol, lévobunolol, métipranolol, métoprolol, nadolol, oxprénolol, pin-
dolol, propranolol, sotalol, timolol.
N o t e : La Liste des Interdictions identifie certaines substances ou leurs métabolites
(Cannabinnoïdes, Cathine, Ephédrine, Méthyléphédrine, Epitestostérone, 19-
norandrosterone, Morphine, Salbutamol et le Rapport Testostérone/Epitestoste-
rone) qui sont soumis à des seuils analytiques spécifiant qu’une certaine valeur
doit être atteinte pour donner lieu à un résultat d’analyse anormal.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 381
Übereinkommen gegen Doping
Änderung des Anhangs des Übereinkommens
beschlossen von der Beobachtenden Begleitgruppe
auf ihrer 20. Sitzung in Straßburg am 10. November 2004
Verbotsliste 2005
Inkrafttreten: 1. Januar 2005
Die Anwendung jedes Arzneimittels soll auf medizinisch begründete Indikationen be-
schränkt werden.
(Übersetzung)
Wirkstoffe und Methoden,
die zu allen Zeiten (in und außerhalb von Wettkämpfen) verboten sind
Ve r b o t e n e W i r k s t o f f e
S1. Anabole Wirkstoffe alpha,17-beta-diol; androst-4-en-3-beta,17-alpha-diol;
androst-5-en-3-alpha,17-alpha-diol; androst-5-en-3-
Anabole Wirkstoffe sind verboten.
alpha, 17-beta-diol; androst-5-en-3-beta,17-alpha-diol;
1. Anabol-androgene Steroide (AAS) 4-androstendiol (androst-4-en-3-beta,17-beta-diol);
a. Exogene*) AAS, einschließlich 5-androstendion (androst-5-en-3,17-dione); epi-dihydro-
testosteron; 3-alpha-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on;
18-alpha-homo-17-beta-hydroxyestr-4-en-3-on; Bolas- 3-beta-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 19-norandros-
teron; Boldenon; Boldion; Calusteron; Clostebol; Dana- teron; 19-noretiocholanolon.
zol; Dehydrochloromethyltestosteron; Delta-1-andros-
Kann ein verbotener Wirkstoff (wie oben aufgeführt) vom
ten-3,17-dion; Delta-1-Androstendiol; Delta-1-dihydro-
Körper auf natürlichem Wege produziert werden, so
testosteron; Drostanolon; Ethylestrenol; Fluoxymesteron;
nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbote-
Formebolon; Furazabol; Gestrinon; 4-Hydroxytestoste-
nen Wirkstoff enthält, wenn die Konzentration des verbo-
ron; 4-Hydroxy-19-nortestosteron; Mestanolon; Meste-
tenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker
rolon; Metenolon; Methandienon; Methandriol; Methyl-
und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der
dienolon; Methyltrienolon; Methyltestosteron; Miboleron;
Probe des Sportlers derart vom normalerweise beim
Nandrolon; 19-Norandrostendiol; 19-Norandrostendion;
Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass
Norbolethon; Norclostebol; Norethandrolon; Oxabolon;
es unwahrscheinlich ist, dass die Konzentration bezie-
Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Quinbolon;
hungsweise das Verhältnis mit einer normalen endoge-
Stanozolol; Stenbolon; Tetrahydrogestrinon; Trenbolon
nen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in
und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur
einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen
oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
verbotenen Wirkstoff enthält, wenn der Sportler nach-
b. Endogene**) AAS: weist, dass die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs
Androstendiol (Androst-5-en-3-beta,17-beta-diol); oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder das rele-
Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Dehydroepian- vante Verhältnis in der Probe des Sportlers einem phy-
drosteron (DHEA); Dihydrotestosteron; Testosteron und siologischen oder pathologischen Zustand zuzuschrei-
die folgenden Metaboliten und Isomere: ben ist. In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird
das Labor ein von der Norm abweichendes Ergebnis
5-alpha-androstan-3-alpha,17-alpha-diol; 5-alpha-andros- melden, wenn es auf der Grundlage einer zuverlässigen
tan-3-alpha,17-beta-diol; 5-alpha-androstan-3-beta, Analysemethode zeigen kann, dass der verbotene Wirk-
17-alpha-diol; 5-alpha-androstan-3-beta,17-beta-diol; stoff exogenen Ursprungs ist.
androst-4-en-3-alpha,17-alpha-diol; androst-4-en-3-
Ist das Laborergebnis nicht schlüssig und wird keine im
vorherigen Absatz beschriebene Konzentration gefun-
*) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „exogen“
auf einen Wirkstoff, der vom Körper nicht auf natürlichem Wege pro- den, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation
duziert werden kann. eine weitere Untersuchung, etwa in Form eines Ver-
**) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „endogen“ gleichs mit Referenzsteroidprofilen, durch, um festzustel-
auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert len, ob es ernst zu nehmende Anzeichen für einen mögli-
werden kann. chen Gebrauch verbotener Wirkstoffe gibt.
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
Hat das Labor ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der S3. Beta-2-Agonisten
Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron) im Urin
als vier (4) zu eins (1) gemeldet, so ist eine weitere Unter- Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind
suchung zwingend, um festzustellen, ob das Verhältnis verboten. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung
auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zum therapeutischen Gebrauch (Therapeutic Use Exemption)
zurückzuführen ist, es sei denn, das Labor meldet ein erforderlich.
von der Norm abweichendes Ergebnis, das auf einer Abweichend hiervon ist bei Formoterol, Salbutamol, Salmeterol
zuverlässigen analytischen Methode beruht und das und Terbutalin, soweit sie durch Inhalation nur zur Vorbeugung
zeigt, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem
ist. Asthma/anstrengungsbedingter Bronchialverengung angewendet
Im Fall einer Untersuchung bezieht diese eine Bewertung werden, eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Ge-
früherer und/oder nachfolgender Tests ein. Sind frühere brauch nach dem verkürzten Verfahren (abbreviated Therapeutic
Tests nicht verfügbar, so ist der Sportler über einen Zeit- Use Exemption) erforderlich.
raum von drei Monaten mindestens dreimal unangekün-
digt zu kontrollieren. Trotz der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum therapeu-
tischen Gebrauch wird ein von der Norm abweichendes
Arbeitet ein Sportler bei den Untersuchungen nicht mit, Analyseergebnis angenommen, wenn das Labor eine Konzen-
so wird angenommen, dass die Probe des Sportlers tration von Salbutamol (frei und als Glukuronid) von mehr als
einen verbotenen Wirkstoff enthält. 1 000 Nanogramm/ml gemeldet hat, es sei denn, der Sportler
2. Zu den anderen anabolen Wirkstoffen gehören unter anderem beweist, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge des therapeu-
tischen Gebrauchs von inhaliertem Salbutamol war.
Clenbuterol, Zeranol, Zilpaterol.
S2. Hormone und verwandte Wirkstoffe S4. Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung
Die folgenden Wirkstoffe einschließlich anderer Wirkstoffe mit Die folgenden Klassen antiöstrogener Wirkstoffe sind verboten:
ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n
Wirkung(en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten: 1. Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastro-
zol, Letrozol, Aminogluthetimid, Exemestan, Formestan,
1. Erythropoietin (EPO); Testolacton.
2. Wachstumshormon (hGH), Somatomedin C (IGF-1), mecha- 2. Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu
nisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs); gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.
3. Gonadotropine (LH, hCG);
3. Andere antiöstrogene Wirkstoffe; dazu gehören unter ande-
4. Insulin; rem Clomiphen, Cyclofenil, Fulvestrant.
5. Kortikotropine.
Kann der Sportler nicht nachweisen, dass die Konzentration auf S5. Diuretika und andere Maskierungsmittel
einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzu-
führen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen Diuretika und andere Maskierungsmittel sind verboten.
verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Zu den Maskierungsmitteln gehören unter anderem
Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metabo-
liten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Diuretika*), Epitestosteron, Probenecid, Alpha-Reduktase-Hem-
Probe des Sportlers derart über den normalerweise beim Men- mer (zum Beispiel Finasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (zum
schen anzutreffenden Normbereich hinausgeht/hinausgehen, so Beispiel Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke).
dass es unwahrscheinlich ist, dass sie mit einer normalen endo-
genen Produktion vereinbar ist/sind. Zu den Diuretika gehören
Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon,
Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en), diagnosti- Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spirono-
scher Marker oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten lacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothia-
Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass zid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Wirkstoffe mit
der festgestellte Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, wird als von ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n
der Norm abweichendes Analyseergebnis gemeldet. Wirkung(en).
Ve r b o t e n e M e t h o d e n
M1. Erhöhung des Sauerstofftransfers Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um
die Integrität und Validität der Proben, die bei Dopingkontrollen
Folgende Methoden sind verboten:
genommen werden, zu verändern.
a. Blutdoping einschließlich des Gebrauchs von eigenem, Hierunter fallen unter anderem die intravenöse Infusion**), die
homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus Katheterisierung und der Austausch von Urin.
roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit nicht für die
medizinische Behandlung vorgesehen. M3. Gendoping
b. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder Die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Gen-
der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluor- elementen oder der Regulierung der Genexpression, welche die
chemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglo- sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verboten.
binprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobin-
**) Eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch ist
basis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten). nicht gültig, wenn der Urin eines Sportlers ein Diuretikum zusammen
mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entspre-
chen oder unter ihm liegen.
M2. Chemische und physikalische Manipulation
**) Intravenöse Infusionen sind verboten, es sei denn, sie dienen der
Folgendes ist verboten: gerechtfertigten akuten medizinischen Behandlung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005 383
Im Wettkampf verbotene Wirkstoffe und Methoden
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wett-
kampf folgende Kategorien verboten:
Ve r b o t e n e W i r k s t o f f e
S6. Stimulanzien S7. Narkotika
Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch Die folgenden Narkotika sind verboten:
deren optische (D- und L-) Isomere gehören, sind verboten: Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl
und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxy-
Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Ampheta-
codon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.
minil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin*), Cloben-
zorex, Cocain, Dimethylamphetamin, Ephedrin**), Etil-
amphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fencamfamin, Fencamin, S8. Cannabinoide
Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verbo-
Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methylampheta- ten.
min, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethampheta-
min, Methylephedrin**), Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid,
S9. Glukokortikosteroide
Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Phendime-
trazin, Phenmetrazin, Phentermin, Prolintan, Selegilin, Strychnin Alle Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal,
und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für ihre
ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en)***). Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zum therapeuti-
schen Gebrauch erforderlich.
Für alle anderen Verabreichungswege ist eine Ausnahmegeneh-
H i n w e i s : Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit
migung zum therapeutischen Gebrauch nach dem verkürzten
einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwen-
Verfahren erforderlich.
dung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht
verboten. Präparate zur Anwendung auf der Haut sind nicht verboten.
Bei bestimmten Sportarten verbotene Wirkstoffe
P.1 Alkohol
Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die
Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert, ab dem ein Doping-
verstoß vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben.
– Luftsport (FAI) (0,20 g/L)
– Bogenschießen (FITA) (0,10 g/L)
– Motorsport (FIA) (0,10 g/L)
– Billard (WCBS) (0,20 g/L)
– Boule (CMSB) (0,10 g/L)
– Karate (WKF) (0,10 g/L)
– Moderner Fünfkampf (UIPM) (0,10 g/L) für Disziplinen, bei denen Schießen einge-
schlossen ist
– Motorradsport (FIM) (0,00 g/L)
– Skifahren (FIS) (0,10 g/L)
P.2 Beta-Blocker
Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im
Wettkampf verboten:
– Luftsport (FAI)
– Bogenschießen (FITA) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)
– Motorsport (FIA)
– Billard (WCBS)
– Bob (FIBT)
– Boule (CMSB)
– Bridge (FMB)
– Schach (FIDE)
***) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.
***) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.
***) Die in das Überwachungsprogramm für 2005 aufgenommenen Wirkstoffe (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol,
Pseudoephedrin, Synephrin) gelten nicht als verbotene Wirkstoffe.
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005
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ISSN 0341-1109
– Curling (WCF)
– Gymnastik (FIG)
– Motorradsport (FIM)
– Moderner Fünfkampf (IUPM) für Disziplinen, bei denen Schießen eingeschlossen ist
– Kegeln (FIQ)
– Segeln (ISAF) nur für Steuermänner beim Match Race (Boot gegen Boot)
– Schießen (ISSF) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)
– Skifahren (FIS) Skispringen und Freistil-Snowboard
– Schwimmen (FINA) Springen und Synchronschwimmen
– Ringen (FILA)
Zu den Betablockern gehören unter anderem
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celi-
prolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol,
Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.
H i n w e i s : In der Verbotsliste sind einige Wirkstoffe oder ihre Metaboliten aufgeführt
(Cannabinoide, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin, Epitestosteron, 19-Noran-
drosteron, Morphin, Salbutamol, Verhältnis der Konzentration von Testoste-
ron zu Epitestosteron), bei denen in den Labors die Erreichung eines
bestimmten Grenzwerts festgestellt werden muss, bevor ein von der Norm
abweichendes Analyseergebnis gemeldet wird.