186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrags über den Geheimschutz
Vom 11. Januar 2005
Das Übereinkommen vom 6. März 1997 zwischen den Parteien des Nordat-
lantikvertrags über den Geheimschutz (BGBl. 2001 II S. 133) ist für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
nach Artikel 7 des Übereinkommens für
Bulgarien am 20. November 2004
Estland am 6. Januar 2005
Lettland am 11. Juni 2004
Rumänien am 18. Dezember 2004;
nach Artikel 6 Abs. b des Übereinkommens für
Luxemburg am 23. Dezember 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. November 2004 (BGBl. II S. 1686).
Berlin, den 11. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 187
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 14. Januar 2005
I.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für
Liberia am 22. Dezember 2004
in Kraft getreten.
II.
D e u t s c h l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
13. Oktober 2004 nachstehende G e g e n e r k l ä r u n g zu dem von der T ü r -
k e i bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten V o r b e h a l t
und zu den E r k l ä r u n g e n notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 23. April
2004, BGBl. II S. 772):
„Die Regierung der Türkischen Republik dahingehend abzuändern, dass sie den
hat erklärt, dass sie die Bestimmungen des Verpflichtungen nachkommen können, die
Paktes nur gegenüber solchen Vertrags- sich für sie aus diesen Verträgen ergeben.
staaten anzuwenden beabsichtigt, mit Die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
denen sie diplomatische Beziehungen land begegnet deshalb Erklärungen und
unterhält. Die Regierung der Türkischen Vorbehalten wie denjenigen, die die Türki-
Republik hat ferner erklärt, dass sie den sche Republik zum Internationalen Pakt
Pakt ausschließlich mit Bezug auf das über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Gebiet ratifiziert, in dem die Verfassung Rechte angebracht hat, mit Sorge.
und die rechtliche und verwaltungsmäßige Es ist jedoch das Verständnis der Regie-
Ordnung der Türkei Anwendung finden. rung der Bundesrepublik Deutschland,
Weiterhin hat die Regierung der Türkischen dass Ziel dieser Erklärungen nicht ist, den
Republik sich vorbehalten, die Bestimmun- Anwendungsbereich des Paktes hinsicht-
gen des Artikels 13 Abs. 3 und Abs. 4 des lich derjenigen Staaten, gegenüber denen
Paktes in Übereinstimmung mit den Be- Bindungen aus dem Pakt bestehen, einzu-
stimmungen der Artikel 3, 14 und 42 der schränken oder sonstige Beschränkungen
Verfassung der Türkischen Republik auszu- vorzunehmen, die der Pakt nicht vorsieht.
legen und anzuwenden. Den in Artikel 13 Abs. 3 und Abs. 4 des
Die Regierung der Bundesrepublik Paktes anerkannten Freiheiten misst die
Deutschland möchte daran erinnern, dass Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
es das gemeinsame Interesse aller Staaten land große Bedeutung bei. Sie versteht den
ist, dass Verträge, deren Vertragspartei sie Vorbehalt der Regierung der Türkischen
sind, von allen anderen Vertragsparteien Republik dahingehend, dass die Interpreta-
ihrem Ziel und Zweck gemäß eingehalten tion und Anwendung dieses Artikels in
und angewandt werden und dass diese einer Weise erfolgt, dass der Kerngehalt
anderen Vertragsparteien, soweit erforder- der darin garantierten Freiheiten gewahrt
lich, bereit sind, ihre Rechtsordnungen bleibt.“
G r i e c h e n l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
11. Oktober 2004 nachstehenden E i n s p r u c h gegen die von der T ü r k e i
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten E r k l ä r u n g e n noti-
fiziert:
(Übersetzung)
“The Government of Greece has exam- „Die Regierung von Griechenland hat
ined the declarations made by the Repub- die von der Republik Türkei bei der Ratifi-
lic of Turkey upon ratifying the Internation- kation des Internationalen Paktes über
al Covenant on Economic, Social and Cul- wirtschaftliche, soziale und kulturelle
tural Rights. Rechte abgegebenen Erklärungen geprüft.
The Republic of Turkey declares that it Die Republik Türkei erklärt, dass sie den
will implement the provisions of the Pakt nur den Vertragsstaaten gegenüber
Covenant only to the States with which it anwenden wird, zu denen sie diplomati-
has diplomatic relations. sche Beziehungen unterhält.
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005
In the view of the Government of Nach Auffassung der Regierung von
Greece, this declaration in fact amounts to Griechenland kommt diese Erklärung fak-
a reservation. This reservation is incom- tisch einem Vorbehalt gleich. Dieser Vor-
patible with the principle that inter-State behalt ist unvereinbar mit dem Grundsatz,
reciprocity has no place in the context of dass im Kontext der Menschenrechtsüber-
human rights treaties, which concern the einkünfte, die dem Einzelnen Rechte ver-
endowment of individuals with rights. It is leihen, die völkerrechtliche Gegenseitigkeit
therefore contrary to the object and pur- keine Anwendung findet. Er steht daher im
pose of the Covenant. Widerspruch zu Ziel und Zweck des Pak-
tes.
The Republic of Turkey furthermore Die Republik Türkei erklärt ferner, dass
declares that the Covenant is ratified der Pakt nur für das Staatsgebiet ratifiziert
exclusively with regard to the national ter- wird, in dem die Verfassung und die
ritory where the Constitution and the legal Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
and administrative order of the Republic of Republik Türkei angewendet werden.
Turkey are applied.
In the view of the Government of Nach Auffassung der Regierung von
Greece, this declaration in fact amounts to Griechenland kommt diese Erklärung fak-
a reservation. This reservation is incom- tisch einem Vorbehalt gleich. Dieser Vor-
patible with the obligation of a State Party behalt ist unvereinbar mit der Verpflichtung
to respect and ensure the rights laid down eines Vertragsstaats, die im Pakt nieder-
in the Covenant to anyone within the gelegten Rechte zu achten und sie allen
power or effective control of that State der Staatsgewalt oder tatsächlichen Kon-
Party, even if not situated within the terri- trolle dieses Vertragsstaats unterstehen-
tory of such State Party. Accordingly, this den Personen zu gewähren, selbst wenn
reservation is contrary to the object and sie sich nicht im Hoheitsgebiet dieses Ver-
purpose of the Covenant. tragsstaats befinden. Folglich steht dieser
Vorbehalt im Widerspruch zu Ziel und
Zweck des Paktes.
For these reasons, the Government of Aus diesen Gründen erhebt die Regie-
Greece objects to the aforesaid reserva- rung von Griechenland Einspruch gegen
tions made by the Republic of Turkey to die genannten Vorbehalte der Regierung
the International Covenant on Economic, der Republik Türkei zum Internationalen
Social and Cultural Rights. Pakt über wirtschaftliche, soziale und kul-
turelle Rechte.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-
entry into force of the Covenant between ten des Paktes zwischen der Hellenischen
the Hellenic Republic and the Republic of Republik und der Republik Türkei nicht
Turkey. The Covenant, therefore, enters aus. Der Pakt tritt somit zwischen den bei-
into force between the two States without den Staaten in Kraft, ohne dass die Repu-
the Republic of Turkey benefiting from blik Türkei einen Nutzen aus diesen Vor-
these reservations.” behalten ziehen kann.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. II S. 1514).
Berlin, den 14. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 189
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 20. Januar 2005
D e u t s c h l a n d hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiff-
fahrtsorganisation am 18. Oktober 2000 die K ü n d i g u n g des Übereinkom-
mens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seefor-
derungen (BGBl. 1986 II S. 786) notifiziert.
Das Übereinkommen von 1976 ist deshalb nach seinem Artikel 19 Abs. 3
für die
Bundesrepublik Deutschland am 13. Mai 2004
außer Kraft getreten.
Bei der Abgabe der Notifikation über die Kündigung hat Deutschland gemäß
Artikel 19 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, dass die Kündigung spätestens
mit dem Datum des Inkrafttretens des Protokolls von 1996 zur Änderung des
Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforde-
rungen (BGBl. 2000 II S. 790) wirksam werden wird (vgl. die Bekanntmachung
vom 23. November 2004, BGBl. II S. 1793).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Januar 2004 (BGBl. II S. 180).
Berlin, den 20. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. L ä u f e r
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Resource Consultants, Inc.“,
„Science Applications International Corporation“ und
„National Emergency Services (NES) International, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-05-01, DOCPER-TC-06-03 und DOCPER-TC-04-02)
Vom 21. Januar 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 18. Januar
2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Resource
Consultants, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-01), „Science Applications International
Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-06-03) und „National Emergency Services (NES)
International, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-04-02) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Januar 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 191
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. Januar 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 6 vom 18. Januar 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter
Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Resource Consultants, Inc. wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-05-01 mit einer Laufzeit
vom 13. September 2004 bis 12. September 2005 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Umfassende Dienstleistungen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häus-
licher Gewalt. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Family Advocacy
Counselor, Family Wellness Counselor, Social Worker, Clinical Child Psychologist,
Family Service Coordinator und Drug Abuse Counselor.
b) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-06-03 mit
einer Laufzeit vom 23. Juni 2004 bis 30. Juni 2009 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Untersuchung und Behandlung von durch Drogen- und Medikamentenmiss-
brauch bedingten Erkrankungen bei Kindern und heranwachsenden Familien-
angehörigen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Drug Abuse Coun-
selor, Social Worker und Clinical Child Psychologist.
c) Das Unternehmen National Emergency Services (NES) International, Inc. wird auf
der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-04-02
mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2007 folgende Dienst-
leistungen erbringen:
Bereitstellung von kinderärztlichen Dienstleistungen in der Kinderklinik des US-
Militärkrankenhauses in Heidelberg. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-
keiten: Physician.
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen die Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-
der tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines
Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-
barung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen
kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-
den Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das
genannte Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. Januar 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 6 vom
18. Januar 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
18. Januar 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 193
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 24. Januar 2005
Das Europäische Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
(BGBl. 1989 II S. 946) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Serbien und Montenegro am 1. Juli 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2807).
Berlin, den 24. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
der deutsch-koreanischen Vereinbarung
über die Übernahme von Personen, die die Einreise-
oder Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen
Vom 24. Januar 2005
Die in Seoul am 10. Dezember 2004 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Korea
über die Übernahme von Personen, die die Einreise- oder
Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfül-
len, wird nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ver-
einbarung erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach
ihrem Artikel 15 Abs. 1 erfüllt sind.
Berlin, den 24. Januar 2005
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Lehnguth
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 193
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 24. Januar 2005
Das Europäische Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
(BGBl. 1989 II S. 946) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Serbien und Montenegro am 1. Juli 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2807).
Berlin, den 24. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
der deutsch-koreanischen Vereinbarung
über die Übernahme von Personen, die die Einreise-
oder Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen
Vom 24. Januar 2005
Die in Seoul am 10. Dezember 2004 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Korea
über die Übernahme von Personen, die die Einreise- oder
Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfül-
len, wird nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ver-
einbarung erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach
ihrem Artikel 15 Abs. 1 erfüllt sind.
Berlin, den 24. Januar 2005
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Lehnguth
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea
über die Übernahme von Personen, die die Einreise-
oder Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) Kinderausweise als Passersatz.
und In diesen Fällen wird die betroffene Person von der ersuchten
Vertragspartei ohne Formalitäten zurückgenommen.
die Regierung der Republik Korea
(2) Die Staatsangehörigkeit gilt als glaubhaft gemacht durch:
(im Folgenden Vertragsparteien genannt) –
a) Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen
b) Führerscheine und Kopien davon;
beiden Staaten und ihren Völkern,
c) Geburtsurkunden und Kopien davon;
in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste weltweiter d) das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch die zu-
Anstrengungen entgegenzutreten, ständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei;
von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, e) andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsange-
die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Ver- hörigkeit hilfreich sein können.
tragspartei aufhalten, im Einklang mit allgemeinen völkerrecht- In diesen Fällen erfolgt die Übernahme der betroffenen Person
lichen Normen und im Geiste vertrauensvoller Zusammenarbeit nach dem Verfahren gemäß Artikel 3.
zu erleichtern,
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente genü-
ihren Willen bekundend, in einem gleichzeitigen Memorandum gen auch dann dem Nachweis oder der Glaubhaftmachung der
of Understanding Erleichterungen der Einreise und des Aufent- Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig gewor-
halts für ihre Staatsangehörigen einzuführen – den sind.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
(1) Bei Fehlen von Nachweismitteln für die Staatsangehörig-
keit erfolgt die Übernahme auf der Grundlage eines Übernahme-
Abschnitt I ersuchens. Das Übernahmeersuchen soll entsprechend den vor-
handenen Unterlagen oder den Angaben der zu übernehmen-
Übernahme eigener Staatsangehöriger
den Person Folgendes enthalten:
a) die Personalien der zu übernehmenden Person (Namen, Vor-
Artikel 1
namen, Geburtsdatum und – soweit möglich – Geburtsort
(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Person, die im Hoheits- sowie Angaben zum letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der
gebiet der ersuchenden Vertragspartei die dort geltenden Vor- ersuchten Vertragspartei);
aussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder
b) die Bezeichnung der Glaubhaftmachungsmittel für die Staats-
nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
angehörigkeit;
wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertrags-
partei besitzt. c) Hinweis auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende
besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der
(2) Absatz 1 gilt auch für die Person, die nach der Einreise in
zu übernehmenden Person mit deren Einverständnis;
das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der Staats-
angehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen worden ist d) sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-
und keine andere Staatsangehörigkeit erworben oder keine Ein- oder Sicherheitsmaßnahmen.
bürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei
erhalten hat. (2) Im Fall der Übernahme einer Person gemäß Artikel 1 Ab-
satz 2 muss das Übernahmeersuchen innerhalb von zwölf Mona-
(3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der er- ten nach Kenntnis der zuständigen Behörden der ersuchenden
suchenden Vertragspartei auch die im Ausland geborenen min- Vertragspartei von dem Verlust der Staatsangehörigkeit gestellt
derjährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person sowie werden. Hat die Person vor Inkrafttreten des Abkommens die
deren Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit, sofern diese Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren, be-
kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver- ginnt die Frist mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
tragspartei haben.
(3) Bestehen Zweifel an den Glaubhaftmachungsmitteln, er-
folgt innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Übernahme-
Artikel 2 ersuchens der ersuchenden Vertragspartei die Anhörung der
betroffenen Person durch eine Auslandsvertretung der ersuch-
(1) Die Staatsangehörigkeit wird nachgewiesen durch echte
ten Vertragspartei.
a) Staatsangehörigkeitsurkunden;
(4) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Übernahme-
b) Pässe aller Art (Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, ersuchen innerhalb eines Monats. Die Frist beginnt mit dem Ein-
Passersatzpapiere); gang des Übernahmeersuchens bei der zuständigen Behörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 195
der ersuchten Vertragspartei. Auf Antrag der ersuchten Ver- – Flugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die ein-
tragspartei kann die Frist in begründeten Fällen um drei Monate deutig den Aufenthalt der Person im Hoheitsgebiet der er-
verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung suchten Vertragspartei beweisen;
zur Übernahme als erteilt. Mit der Zustimmung zur Übernahme
kann die Person unverzüglich in das Hoheitsgebiet der ersuch- b) glaubhaft gemacht durch
ten Vertragspartei zurückgeführt werden. – Fahrkarten, Flug- oder Schiffspassagen, die den Reiseweg
(5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen,
wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über – Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der
die Rückführung der betreffenden Person unverzüglich, spätes- Einreise aufgegriffen wurde,
tens drei Tage vor der geplanten Rückführung benachrichtigen.
– Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den
Grenzübertritt bezeugen können.
Artikel 4
Der auf diese Weise belegte oder glaubhaft gemachte Aufenthalt
Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der ersuchten gilt unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die er-
Vertragspartei übernommene Person ohne besondere Formali- suchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
täten zurück, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Über-
nahme der Person nachgewiesen wird, dass die in Artikel 1 be- (3) Bestehen Zweifel an den in Absatz 2 genannten Mitteln,
zeichneten Voraussetzungen für eine Übernahme nicht erfüllt erfolgt eine Anhörung der betroffenen Person durch eine Aus-
waren. Auf Antrag der ersuchten Vertragspartei kann die Frist in landsvertretung der ersuchten Vertragspartei.
begründeten Fällen um drei Monate verlängert werden.
Artikel 7
(1) Im Fall der Übernahme einer Person gemäß Artikel 5 muss
Abschnitt II der Antrag auf Übernahme innerhalb von zwölf Monaten nach
Kenntnis der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertrags-
Übernahme von
partei von der rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen
Drittstaatsangehörigen bei rechtswidriger Aufenthalt der betroffenen Person gestellt werden. Die ersuchte
Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt Vertragspartei beantwortet die Übernahmeersuchen innerhalb
eines Monats. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernah-
Artikel 5 meersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Ver-
tragspartei. Auf Antrag der ersuchten Vertragspartei kann die
Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver- Frist in begründeten Fällen um drei Monate verlängert werden.
tragspartei die Person, die nicht die deutsche Staatsangehörig- Nach Ablauf der Frist gilt die Zustimmung als erteilt. Diese Fris-
keit oder die Staatsangehörigkeit der Republik Korea besitzt, ten werden durch die Anhörung nach Artikel 6 Absatz 3 unter-
wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei brochen. Mit der Zustimmung zur Übernahme kann die Person
geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt unverzüglich in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
nicht oder nicht mehr erfüllt und belegt oder glaubhaft gemacht zurückgeführt werden.
wird, dass sie
(2) Die Übergabe der betroffenen Person erfolgt unverzüglich,
– zum Zeitpunkt des Übernahmeersuchens ein gültiges Visum spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nach-
oder einen gültigen Aufenthaltstitel von der ersuchten Ver- dem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt
tragspartei besitzt, hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei
im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Über-
– unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-
nahme verlängert. Die zuständigen Behörden der Vertragspar-
partei ohne rechtmäßige Einreisekontrolle rechtswidrig in das
teien verständigen sich schriftlich über den beabsichtigten Über-
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist.
stellungstermin.
Dies gilt jedoch nicht für Transit-Passagiere, die im Transit
über das Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei weiter- (3) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei
reisen. wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über
die Rückführung der betreffenden Person unverzüglich spätes-
tens 3 Tage vor der geplanten Rückführung benachrichtigen.
Artikel 6
(1) Die unmittelbare Einreise von dem Hoheitsgebiet der er-
Artikel 8
suchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden
Vertragspartei und der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Im Fall der Übernahme einer Person gemäß Artikel 5 nimmt
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und die Rechts- die ersuchende Vertragspartei die betroffene Person ohne be-
widrigkeit dieser Einreise und dieses Aufenthalts sowie der sondere Formalitäten zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei
Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gül- innerhalb von drei Monaten nach deren Übernahme feststellt,
tigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels müs- dass die Voraussetzungen für eine Übernahme gemäß Artikel 5
sen belegt oder glaubhaft gemacht werden. nicht vorlagen.
(2) Die unmittelbare Einreise von dem Hoheitsgebiet der er-
suchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden
Vertragspartei und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchen- Abschnitt III
den Vertragspartei sowie der Besitz eines von der ersuchten
Vertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen Rückführungen auf dem Luftweg
gültigen Aufenthaltstitels werden
a) belegt durch
Artikel 9
– Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten
Vertragspartei in Reisedokumenten, Rückführungen gemäß Artikeln 1 und 5 werden in der Regel
auf dem Luftweg durchgeführt. In Fällen, in denen es die Sicher-
– Visa, Aufenthaltstitel und Vermerke von Behörden der er- heit des Luftverkehrs erfordert, werden die rückzuführenden Per-
suchten Vertragspartei in Reisedokumenten, sonen von spezialisiertem Sicherheitspersonal begleitet.
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005
Abschnitt IV Artikel 12
Datenschutz (1) Zuständige Behörden der Vertragsparteien sind:
a) für die Beantragung und Bearbeitung von Übernahmeersu-
Artikel 10 chen gemäß Artikeln 3 und 5 sowie für die Beantragung von
Reisedokumenten:
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-
bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen seitens der Bundesrepublik Deutschland:
ausschließlich betreffen: – die für die Ausführung des Ausländerrechts zuständigen
a) die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenen- Stellen oder die
falls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frü- – Grenzschutzdirektion
herer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum Roonstraße 13
und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehö- D-56068 Koblenz
rigkeit); Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung)
b) den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültig- 0049 261 399-250 (Lagezentrum)
keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus- Fax: 0049 261 399-218;
stellungsort und so weiter); seitens der Republik Korea:
c) sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person er- Justizministerium der Republik Korea
forderlichen Angaben; Abteilung Migration
Gwacheon Regierungskomplex, Gebäude 1
d) die Aufenthaltsorte und die Reisewege;
Joongang-dong, Gwacheon-si, Kyonggi-do, 427-720
e) sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die diese Telefon: 0082 – 2 – 503 7101
für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Fax: 0082 – 2 – 502 5726
Abkommen benötigt.
b) für die Entgegennahme von Übernahmeersuchen:
(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Ab-
seitens der Bundesrepublik Deutschland:
kommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestim-
mungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden – die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik
innerstaatlichen Rechtsvorschriften: Deutschland in der Republik Korea
a) Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu seitens der Republik Korea:
dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-
– die zuständige Auslandsvertretung der Republik Korea in
de Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
der Bundesrepublik Deutschland
b) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf c) für die Abrechnung der Kosten gemäß Artikel 11:
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
über die dadurch erzielten Ergebnisse. seitens der Bundesrepublik Deutschland:
c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stel- die Grenzschutzdirektion
len übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Roonstraße 13
Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermitteln- D-56068 Koblenz
den Vertragspartei erfolgen. Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung)
0049 261 399-250 (Lagezentrum)
d) Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit Fax: 0049 261 399-218;
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit
und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt- seitens der Republik Korea:
lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem Justizministerium der Republik Korea
jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs- Abteilung Migration
verbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten Gwacheon Regierungskomplex, Gebäude 1
oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt Joongang-dong, Gwacheon-si, Kyonggi-do, 427-720
worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mit- Telefon: 0082 – 2 – 503 7101
zuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung Fax: 0082 – 2 – 502 5726
dieser Daten vorzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich über
e) Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver- Änderungen.
pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-
bezogenen Daten aktenkundig zu machen.
f) Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver- Abschnitt VI
pflichtet, die personenbezogenen Daten wirksam gegen un-
befugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Schlussbestimmungen
Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 13
(1) Bei der Auslegung oder Durchführung aufkommende Unter-
Abschnitt V schiede werden durch die Vertragsparteien im Wege von Kon-
sultationen freundschaftlich beseitigt.
Kosten und zuständige Behörden
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Aus-
legung dieses Abkommens eng zusammen. Zu diesem Zweck
Artikel 11
wird ein gemeinsamer Ausschuss auf Expertenebene der zu-
Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur ständigen Stellen der Vertragsparteien eingesetzt. Der Aus-
Grenze der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchen- schuss wird die Durchführung des Abkommens und die Einhal-
den Vertragspartei getragen. Im Falle einer Rückübernahme tung der in diesem Abkommen genannten Fristen verfolgen. Der
gemäß Artikeln 4 und 8 trägt die ersuchende Vertragspartei auch Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusam-
die erforderlichen Kosten der Rückreise. men.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 197
Artikel 14 Artikel 16
Die Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien aus völker- (1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wich-
rechtlichen Übereinkünften bleiben unberührt. tigem Grund auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Das
Abkommen kann mit Ausnahme des Abschnitts I aus Gründen
Artikel 15 der öffentlichen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder Gesund-
(1) Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver- heit ganz oder teilweise auf demselben Wege suspendiert wer-
tragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat- den.
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-
(2) Die Suspendierung wird am ersten Tag des Monats wirk-
gebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
sam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der ande-
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- ren Vertragspartei zugegangen ist. Die Kündigung wird am neun-
sen. zigsten Tag nach dem Zugang der Notifikation wirksam.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Befugten dieses
Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Seoul am 10. Dezember 2004 in zwei Urschrif-
ten, jede in koreanischer und deutscher Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schily
Michael Geier
Für die Regierung der Republik Korea
Kim Seung-kew
Bekanntmachung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 24. Januar 2005
Das in Sarajewo am 31. Januar 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bosnien
und Herzegowina über Technische Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 7
am 5. Dezember 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Januar 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für fol-
und
gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
die Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina etwas Abweichendes vorsehen:
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kos-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- ten tragen;
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
und Völker, außerhalb der Republik Bosnien und Herzegowina;
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen, rials;
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
sind wie folgt übereingekommen: genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon
ausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten
Artikel 1 Abgaben und Lagergebühren;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- f) Aus- und Fortbildung von bosnisch-herzegowinischen Fach-
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. und Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend
den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar- (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
teien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun-
über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im desrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei
Folgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. seinem Eintreffen in Bosnien und Herzegowina in das Eigentum
Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Techni- der Republik Bosnien und Herzegowina über. Das Material steht
schen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für
den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-
Leistungen der Vertragsparteien, die Aufgaben und die organi- tet die Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina darü-
satorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf ber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der
gehören. Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen beauftragt. Die
beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im Fol-
Artikel 2 genden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch Artikel 3
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen: Leistungen der Republik Bosnien und Herzegowina:
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein- (1) Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Bosnien und
richtungen in Bosnien und Herzegowina; Herzegowina die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-
schließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver- ihre Kosten liefert.
tragsparteien einigen. (2) Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-
(2) Die Förderung kann erfolgen blik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Ab-
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera- gaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass das
tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiun-
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs- gen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in Bos-
kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes- nien und Herzegowina beschafftes Material.
republik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden
als „entsandte Fachkräfte“ bezeichnet; (3) Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die
Vorhaben.
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden
(4) Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen bos-
als „Material“ bezeichnet);
nisch-herzegowinischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung. In
c) durch Aus- und Fortbildung von bosnisch-herzegowinischen den Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt
Fach- und Führungskräften und Wissenschaftlern in Bosnien werden.
und Herzegowina, in der Bundesrepublik Deutschland oder
(5) Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fach-
in anderen Ländern;
kräfte so bald wie möglich durch bosnisch-herzegowinische
d) in anderer geeigneter Weise. Fachkräfte fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 199
men dieses Abkommens in der Republik Bosnien und Herze- (3) Wünscht die Regierung der Republik Bosnien und Herze-
gowina, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen gowina die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie
Ländern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar-
land in Sarajewo oder der von dieser benannten Fachkräfte legen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik
genügend Bewerber für diese Aus- und Fortbildung. Sie Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher
benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflich- Seite abberufen wird, dafür sorgen, dass die Regierung der
tet haben, nach ihrer Aus- und Fortbildung mindestens fünf Republik Bosnien und Herzegowina so früh wie möglich darüber
Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten, und sorgt für unterrichtet wird.
angemessene Bezahlung dieser bosnisch-herzegowinischen
Fachkräfte. Artikel 5
(6) Sie erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom- Die Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina
mens aus- und fortgebildete bosnisch-herzegowinische Staats- gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt
angehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen gehörenden Familienmitgliedern dieselben Vorrechte und Immu-
Niveau an und eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte nitäten, Ausnahmen und Erleichterungen wie den Sachverstän-
Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen. digen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen
(7) Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt- a) nach dem Abkommen vom 13. Februar 1946 über die Vor-
zung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben rechte und Immunitäten der Vereinten Nationen und nach
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. dem Abkommen vom 21. November 1947 über die Vor-
rechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Ver-
(8) Sie stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben einten Nationen, die kraft einer von der Republik Bosnien
erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht und Herzegowina am 1. September 1993 gegenüber den
nach den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bun- Vereinten Nationen abgegebenen Rechtsnachfolgeerklärung
desrepublik Deutschland zu erbringen sind. im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina weitergelten,
(9) Sie stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses b) sowie nach dem Abkommen vom 24. März 1988 zwischen
Abkommens und der Projektvereinbarungen befassten bos- der ehemaligen Föderativen Sozialistischen Republik Jugo-
nisch-herzegowinischen Stellen rechtzeitig und umfassend über slawien und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten
deren Inhalt unterrichtet werden. Nationen (UNDP), das im Verhältnis zwischen dem UNDP
und der Republik Bosnien und Herzegowina weiterhin An-
wendung findet.
Artikel 4
Die genannten Abkommen sind diesem Abkommen als Anlage
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt beigefügt. Die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben
dafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden gilt auch für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regie-
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- rung der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der im Rahmen dieses Abkommens durchführen, sofern diese Fir-
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra- men nicht ihren Sitz in Bosnien und Herzegowina haben.
gen;
Artikel 6
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Bos-
nien und Herzegowina einzumischen; Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
bereits vereinbarten bzw. begonnenen Vorhaben der Techni-
c) die Gesetze der Republik Bosnien und Herzegowina zu schen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
befolgen und die Sitten und Gebräuche des Landes zu ach-
ten;
Artikel 7
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
üben, mit der sie beauftragt sind; Vertragsparteien sich gegenseitig notifiziert haben, dass die
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Bosnien und Herze- jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttre-
gowina vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. ten des Abkommens erfüllt sind.
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
Seine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um
dafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der
jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätes-
Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina eingeholt
tens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer
wird. Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Republik
schriftlich gekündigt wird.
Bosnien und Herzegowina unter Übersendung des Lebenslaufs
um Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gel-
Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende ten seine Bestimmungen für die bis zu diesem Zeitpunkt verein-
Mitteilung der Regierung der Republik Bosnien und Herzego- barten bzw. begonnenen Vorhaben der Technischen Zusam-
wina ein, so gilt dies als Zustimmung. menarbeit weiter.
Geschehen zu Sarajewo am 31. Januar 1995 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. K i n k e l
Für die Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina
Dr. I r f a n L j u b i j a n k i c
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005
Bekanntmachung
des Zweiten deutsch-schweizerischen Abkommens
zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1994 über
die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Vom 24. Januar 2005
Das in Berlin am 19. März 2003 unterzeichnete Zweite Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni
1994 über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hoch-
schulbereich (BGBl. 1995 II S. 796; 2004 II S. 662) ist nach seinem Artikel 3
am 14. Januar 2005
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Zweites Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1994
über die gegenseitige Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland „(1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind:
und 1. in der Bundesrepublik Deutschland staatliche Bildungs-
einrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft –
Hochschulen sind, und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen,
die nach den Rechtsvorschriften der Länder mit Wirkung für
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 20. Juni 1994
alle Länder als Hochschulen staatlich anerkannt sind;
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die 2. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft staatliche Bil-
gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschul- dungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften des
bereich (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet), geändert Bundes oder der Kantone Hochschulen sind, und nichtstaat-
durch das erste Änderungsabkommen vom 16. April 2002, liche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschrif-
ten des Bundes oder der Kantone mit Wirkung für die
auf der Grundlage der anlässlich der Fünften Sitzung der gesamte Schweizerische Eidgenossenschaft als Hochschu-
Ständigen Expertenkommission nach Artikel 7 des Abkommens len staatlich anerkannt sind.
am 14./15. Januar 2002 in Bern gemeinsam erarbeiteten Vor-
(2) Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 7 sorgt
schläge –
für die laufende Dokumentation und Veröffentlichung von Listen
der Hochschulen gemäß Absatz 1, auf deutscher Seite durch die
haben Folgendes vereinbart:
Hochschulrektorenkonferenz, auf schweizerischer Seite durch
die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. Die Listen
Artikel 1 sind nicht Teil des Abkommens.“
Änderungen des Abkommens (2) Artikel 3 des Abkommens in der Fassung des ersten Ände-
rungsabkommens vom 16. April 2002 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 1 des Abkommens in der Fassung des ersten
Änderungsabkommens vom 16. April 2002 wird durch folgende 1. In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2 bis 5“ ersetzt durch
Fassung ersetzt: die Worte „Absätze 2 bis 6“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 201
2. In Absatz 2 wird der Hinweis auf die Anlage „– vergleiche 8. Im neuen Absatz 7 werden die Worte „im Sinne der Absätze 1
Anlage 1 Teil 1 und Anlage 2 Teil 1 –“ gestrichen. bis 5“ ersetzt durch die Worte „im Sinne der Absätze 1 bis 6“.
3. In Absatz 3 wird der Hinweis auf die Anlage „– vergleiche (3) Artikel 1 Absatz 3 des ersten Änderungsabkommens vom
Anlage 1 Teil 2 und Anlage 2 Teil 2 –“ gestrichen. 16. April 2002 wird gestrichen.
4. In Absatz 4 werden die Hinweise auf die Anlagen „– verglei-
che Anlage 1 Teil 2 und Anlage 2 Teil 2 –“ sowie „– vergleiche
Anlage 1 Teil 1 und Anlage 2 Teil 1 –“ gestrichen. Artikel 2
5. In Absatz 5 werden die Hinweise auf die Anlagen „– verglei- Dieses Änderungsabkommen und das Abkommen in der Fas-
che Anlage 1 Teil 1 und Anlage 2 Teil 1 –“ sowie „– vergleiche sung des ersten Änderungsabkommens vom 16. April 2002 sind
Anlage 1 Teil 2 und Anlage 2 Teil 2 –“ gestrichen. als ein Abkommen auszulegen und anzuwenden und von der
Expertenkommission redaktionell als Neufassung zusammen-
6. Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
zustellen und zu veröffentlichen.
„(6) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die
in Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen ab-
solviert oder erbracht worden sind, werden für einschlägige Artikel 3
weitere Studien an den entsprechenden Hochschulen im
jeweils anderen Land vorbehaltlich einer von der aufneh- Inkrafttreten
menden Hochschule geforderten künstlerischen Eignungs-
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
prüfung auf Antrag angerechnet oder anerkannt.“
tragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen
7. Die bisherigen folgenden Absätze 6 bis 8 werden zu Absät- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
zen 7 bis 9. ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Geschehen zu Berlin am 19. März 2003 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wilfried Grolig
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
W. B a u m a n n
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-syrischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Januar 2005
Das in Damaskus am 16. Juli 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Syrien über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 (BGBl.
2003 II S. 1653) ist nach seinem Artikel 6
am 10. November 2004
in Kraft getreten.
Berlin, den 26. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,
die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
Vom 26. Januar 2005
Die Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme
einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegen-
stände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden
können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmi-
gungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (BGBl. 1997 II S. 998), ist
nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens für
Korea, Republik am 31. Dezember 2004
nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde am 1. November 2004 angebrachten Erklärung und des
Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
Declaration (Courtesy Translation) (Original: Erklärung (Höflichkeitsübersetzung) (Origi-
Korean) nal: Koreanisch)
“In accordance with article 1, paragraph 5 „Nach Artikel 1 Absatz 5 des Überein-
of the Agreement, the Republic of Korea kommens erklärt die Republik Korea, das
declares that it does not consider itself sie sich durch die dem Übereinkommen
bound by any of the Regulations annexed angeschlossenen Regelungen nicht als ge-
to the Agreement.” bunden betrachtet.“
Reservation (Courtesy Translation) (Original: Vorbehalt (Höflichkeitsübersetzung) (Origi-
Korean) nal: Koreanisch)
“In accordance with article 11, para- „Nach Artikel 11 Absatz 1 des Überein-
graph 1 of the Agreement, the Republic of kommens erklärt die Republik Korea, dass
Korea declares that it does not consider sie sich durch Artikel 10 des Übereinkom-
itself bound by article 10 of the Agreement.” mens nicht als gebunden betrachtet.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2002 (BGBl. II S. 1208).
Berlin, den 26. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 203
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzprojekten
in der Republik Polen
Vom 3. Februar 2005
Das in Warschau am 2. Februar 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Umwelt der Republik Polen
über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzprojekten in der Repu-
blik Polen ist nach seinem Artikel 5
am 2. Februar 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Februar 2005
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Umwelt der Republik Polen
über die Durchführung von gemeinsamen
Umweltschutzprojekten in der Republik Polen
Das Bundesministerium in Anerkennung der gemeinsamen Verantwortung für den
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Umweltschutz, die natürlichen Lebensbedingungen in Europa
der Bundesrepublik Deutschland und den Schutz des globalen Klimas sowie in der Absicht,
gemeinsam zur Verminderung der Umweltbelastungen in der
und
Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Polen beizu-
der Minister für Umwelt tragen –
der Republik Polen –
sind wie folgt übereingekommen:
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 1
Polen und im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen (1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen
durch weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt- dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
schutzes zu festigen und zu vertiefen, sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister
für Umwelt der Republik Polen bei der Realisierung gemeinsa-
angesichts des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
mer Umweltschutzprojekte auf dem Gebiet der Republik Polen
Deutschland und der Republik Polen vom 19. Mai 1992 über die
zur Reduzierung von Umweltbelastungen, im Weiteren „Projek-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den
te“ genannt.
Grenzgewässern und des Abkommens zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu- (2) Der Minister für Umwelt der Republik Polen nimmt eine
blik Polen vom 7. April 1994 über die Zusammenarbeit auf dem Vorauswahl der Projekte vor, wobei er sich von den Prioritäten
Gebiet des Umweltschutzes, der Umweltpolitik der Republik Polen sowie den Standards der
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005
Europäischen Union im Umweltbereich leiten lässt. Die Projekte (2) Auf Antrag der Fördernehmer kann die Institution nach
müssen Modellcharakter haben, und bei deren Umsetzung müs- Absatz 1 nach Überprüfung der Kreditwürdigkeit der Förderneh-
sen die besten verfügbaren Techniken zum Einsatz kommen. mer und der Möglichkeiten der Darlehensbesicherung auch
zweckgebundene Darlehen zur Finanzierung der im Rahmen der
(3) Nach erfolgter Vorauswahl der Projekte leitet der Minister Arbeitsgruppe bestätigten Projekte zur Verfügung stellen.
für Umwelt der Republik Polen die für diese Projekte in deut- (3) Zur Festlegung der Höhe und der Bedingungen für die
scher und polnischer Sprache erstellten Projektunterlagen dem zweckgebundenen Darlehen und Zuschüsse schließen die Insti-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- tution nach Absatz 1 und die Fördernehmer Förderverträge.
heit der Bundesrepublik Deutschland zu. Diese bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Zustimmung des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland prüft die
übergebenen Projektunterlagen, gegebenenfalls unter Einbezie- Artikel 3
hung Dritter. Die Prüfung erfolgt auch unter Berücksichtigung
der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren deutschen Haushalts- (1) Lieferungen und Leistungen zur Realisierung der Projekte,
mittel. die im Wertumfang der nach Artikel 2 Absatz 1 bereitzustellen-
den Zuschüsse finanziert werden, werden entsprechend der
Gesetzgebung der Republik Polen von Zöllen, Steuern und
(5) Nach Prüfung dieser Projektunterlagen und Anhörung der
Gebühren, die den Steuern gleichgestellt sind, befreit.
die Projekte Anmeldenden, im Weiteren „Fördernehmer“
genannt, unterbreitet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- (2) Lieferungen und Leistungen zur Realisierung der Projekte
schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland werden im internationalen Wettbewerb nach der Gesetzgebung
der Arbeitsgruppe „Gemeinsame Umweltschutzprojekte beim der Republik Polen vergeben.
Deutsch-Polnischen Umweltrat“, im Weiteren „Arbeitsgruppe“
genannt, konkrete Förderangebote. Die Arbeitsgruppe nimmt Artikel 4
die endgültige Auswahl der Projekte vor.
Die Prüfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land, der Institution nach Artikel 2 Absatz 1 sowie des Bundes-
rechnungshofes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich
(1) Zur Unterstützung der gemeinsamen Projekte wird das der Verwendung der Mittel nach Artikel 2 bei den Förderneh-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- mern werden in den Förderverträgen nach Artikel 2 Absatz 3
heit der Bundesrepublik Deutschland Zuschüsse zur Umsetzung vereinbart.
der durch die Arbeitsgruppe bestätigten Projekte gewähren. Die
Artikel 5
Zuschüsse werden den Fördernehmern über die vom Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Bundesrepublik Deutschland beauftragte Institution ausgezahlt. Kraft. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von
Darüber hinaus stellt das Bundesministerium für Umwelt, Natur- jeder Vertragspartei schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten
schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland gekündigt werden. Die Kündigung dieses Abkommens berührt
die Finanzierung für in der Bundesrepublik Deutschland durch- nicht die Realisierung der im Rahmen dieses Abkommens
zuführende Fortbildungs- und Austauschprogramme zur begonnenen und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des
Umsetzung der Projekte sicher. Abkommens nicht abgeschlossenen Projekte.
Geschehen zu Warschau am 2. Februar 2005 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und in polnischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Reinhard Schweppe
Der Minister für Umwelt der Republik Polen
Jerzy Swatoń
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 205
Bekanntmachung
eines Fehlerverzeichnisses und von Berichtigungen
der Anlage zur 17. ADR-Änderungsverordnung
Vom 17. Februar 2005
Zu der Anlage zur 17. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum
ADR-Übereinkommen (17. ADR-Änderungsverordnung) vom 27. August 2004
(BGBl. 2004 II S. 1274) wird nachfolgend das Fehlerverzeichnis 1 der UN/ECE
WP.15 (ECE/TRANS/175/Corr.1) in Englisch und eine Berichtigung der deut-
schen Übersetzung bekannt gemacht.
Berlin, den 17. Februar 2005
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Rein
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005
Corrigendum 1
Volume I
1.1.3.6.2 Delete “, V7” in the fourth indent.
1.1.3.6.3 In the table, for transport category 0,
Class 6.1, replace “1613, 1614” with “1600, 1613, 1614, 2312, 3250”.
Insert a new row to read as follows: “Class 5.1: UN No. 2426”.
Insert a new row to read as follows: “Class 8: UN No. 2215”.
1.6.5.3 In the second paragraph, replace “9.1.2.1.2” with “9.1.2.1”.
1.7.1.1 Replace the two last sentences with the following:
“These standards are based on the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, 1996 edition
(as amended 2003), Safety Standards Series No. TSR-1, IAEA, Vienna (2004). Explanatory material can be found
in the “Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material”, Safety Standard
Series No. TS-G-1.1 (ST-2), IAEA, Vienna (2002).”
1.10.3.3 Replace “or its cargo” with “and its cargo”. The other corrections to the first sentence do not apply to the English
version.
1.10.5 In Table 1.10.5, for Class 7, in Column “Quantity”, replace “Type B or Type C” with “Type B(U), B(M) or C”.
2.2.41.3 For classification code SR1, replace “2.2.41.1.1.11” with “2.2.41.1.11”.
2.2.43.3 For classification code WFC, replace “2.1.3.9” with “2.1.3.10”.
2.2.51.3 For classification code OTC, replace “2.1.3.9” with “2.1.3.10”.
2.2.52.4 In the heading of the fourth column of the table, insert “1)” after “(%)”. The other corrections to the table do not
apply to the English version.
2.2.9.1.10 The correction does not apply to the English version.
2.2.9.3 The correction does not apply to the English version.
3.2.1 Replace the text of the description of Column (20) with the following:
“Contains a two or three figure number (preceded in certain cases by the letter “X”) for substances and articles of
classes 2 to 9, and for substances and articles of Class 1, the classification code (see column (3b)). In the cases
described in 5.3.2.1, this number shall appear in the upper half of the orange-coloured marking. The meaning of
the hazard identification numbers is explained in 5.3.2.3.”
Table A of Chapter 3.2
UN No. Column Correction
1040 (first entry) (14) Insert “FL”
(20) Insert “263”
1183 and 1194 (13) Replace “E21” with “TE21”
1268 (PGI, third entry) (9b) Replace “MP19” with “MP17”
and 1809
1268 (PGII/III) (11) Delete “TP9”
1333 (10) Delete “T3”
(11) Delete “TP33”
1393 (9b) Replace “MP15” with “MP14”
1436 (PGII) (9b) Insert “MP14”
1442 (16) Delete “V6”
1597 (PGII/III), 1656 (18) Delete “CV31”
(PGII/III) and 1658
(PGII/III)
1792 (16) Delete “V11”
1962 (19) Insert “S20”
1999 (PGIII, third entry) (12) Replace “L.15BN” with “L1.5BN”
2203 (19) Insert “S20”
2215 (first entry (molten)) (10) Replace “T1” with “T4”
(11) Replace “TP33” with “TP3”
2215 (second entry) (10) Replace “T4” with “T1”
(11) Replace “TP1” with “TP33”
2249 (3b) Replace “T1” with “TF1”
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 207
UN No. Column Correction
2315 (17) Insert “VV15”
2427 (PG II and III) (16) Delete “V6”
2480 (8) Replace “PR1” with “PR5”
2583 (12) Replace “S4BN” with “SGAN L4BN”
2749 (9b) Replace “MP12” with “MP17”
2803 (10) Insert “T1”
(11) Insert “TP33”
2903 (PGII) (11) Replace “P27” with “TP27”
2910 (18) Insert “CV33”
3128 (PGII) (10) Insert “T3”
(11) Insert “TP33”
3211 (PG II and III) and (16) Delete “V6”
3213 (PG II)
3230 (7) Replace “LQ0” with “LQ11”
3243, 3290 (PGII) (9b) Replace “MP15” with “MP10”
3345 (PGI) (11) Insert “TP9”
3361 and 3362 (13) Insert “TE19”
3374 (19) Insert “S20”
3380 (1) In the second column (1), on the right hand side, replace “3379”
with “3380”
3394 (8) Insert “PR1”
3396 (PGI) (19) Insert “S20”
3401, 3402, 3433 and (6) Insert “274”
3440
3444 (8) Replace “P001 IBC02” with “P002 IBC08”
3464 (PGII) (15) Insert “2”
3468 (19) Delete “S20”
Table B of Chapter 3.2
In the row for “TOXIC BY INHALATION LIQUID, FLAMMABLE, N.O.S. with an inhalation toxicity lower than or equal
to 200 ml/m3 and saturated vapour concentration greater than or equal to 500 LC50”, Column “UN No.”, replace
“3388” with “3387”.
Insert a new row to read as follows:
“TOXIC BY INHALATION LIQUID, 3388 6.1”
FLAMMABLE, N.O.S. with an
inhalation toxicity lower than or equal to
1 000 ml/m3 and saturated vapour
concentration greater than or equal to 10
LC50.
Volume II
3.3 Replace the text of the footnote related to special provision 637 with the following:
“See in particular Part C of Directive 2001/18/EC of the European Parliament and of the Council on the deliberate
release into the environment of genetically modified organisms and repealing Council Directive 90/220/EEC
(Official Journal of the European Communities, No. L 106, of 17 April 2001, pp. 8-14), which sets out the
authorization procedures for the European Community.”
4.1.1 In the NOTE, replace at the end “P621” with “P620, P621, P650”.
4.1.4.1 P203 The correction does not apply to the English version.
4.1.4.1 P602 The correction does not apply to the English version.
4.1.4.1 P650 Delete the last sentence of paragraph (5).
4.1.4.2 IBC520 In the table, replace the fourth column heading with “Maximum quantity (litres/kg)”.
4.1.4.4 In the table for PR1 add “3394” and delete “2003” under “UN Nos.”.
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005
4.3.4.1.2 In the table for Tank code L4BH:
Class 6.1, insert a new row for classification code T5, packing groups II and III.
Class 6.2, insert a new row for Classification code I4.
5.1.5.4 In NOTE 2 and NOTE 3, replace “3 H 103” with “3 3 103”, four times.
5.2.2.2.1.1 Replace “(148H210 mm)” with “(148 3 210 mm)” in the third sentence.
5.4.1.1.1 (d) The correction does not apply to the English version.
5.5.1.3 Replace the text of footnote 2 with:
“Such regulations are contained e.g. in Regulation (EC) No. 1774/2002 of the European Parliament and of the
Council of 3 October 2002 laying down health rules concerning animal by-products not intended for human
consumption (Official Journal of the European Communities, No. L 273 of 10.10.2002 p. 1).”
6.1.5.2.6 In the last sub-paragraph, replace “mass polyethylene” with “molecular mass polyethylene”.
6.2.1.7.6 The correction to paragraph (c) does not apply to the English version.
6.2.2 The correction to the table does not apply to the English version.
6.2.5.7.5 Replace “(see 6.2.5.8.7)” with “(see 6.2.5.8.6)” at the end.
6.2.5.8.6 The correction to paragraph (c) does not apply to the English version.
6.2.5.9 The correction does not apply to the English version.
6.4.23.4 (i) Insert “in” before “1.7.3”.
6.8.2.1.17 In the first sentence, delete “shell” after “shell thickness”.
Delete the vertical line between the two formulas.
In the definition of l, delete “or equal to”.
6.8.2.1.27 In the right column, replace “61 C” with “61 °C”.
6.9.2.14 In the title, replace “transport” with “carriage”.
7.3.2 In the title, delete “of goods of classes 4.2, 4.3, 5.1, 6.2, 7 and 8”.
8.1.2.2 (a) Replace “9.1.2” with “9.1.3”.
8.5 S12 Replace “carriage indices” with “transport indices”.
8.5 S15 Replace “substances of hazard group 4 whatever their mass and to substances of hazard group 3 when the total
mass of such substances in the vehicle exceeds 100 kg” with “all substances whatever their mass”.
9.1.1.2 The correction does not apply to the English version.
The corrections concerning paragraphs 9.2.3.1.1 and 9.2.3.1.2 and footnote 3 do not apply to the English version.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 209
(Übersetzung)
Anmerkungen:
1. Änderungsanweisungen aus der englischen Fassung des Corrigendums 1 der ECE, die nicht die deutsche Übersetzung betref-
fen, sind nicht aufgeführt.
2. Die Fußnoten hinter den Änderungsanweisungen haben folgende Bedeutung:
1) Siehe Corrigendum 1 (Dokument ECE/TRANS/175/Corr.1).
2) Berichtigung der deutschen Übersetzung.
3) Änderungsanweisung wird in ein Corrigendum 2 zur englischen/französischen Fassung des ADR aufgenommen.
Inhaltsverzeichnis
7.3.2 streichen:
„von Gütern der Klassen 4.2, 4.3, 5.1, 6.2, 7 und 8“.1)
Te i l 1
1.1.2.2 Die Änderungsanweisung muss richtig lauten:
„Nach „1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden“ einfügen:
„Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung“.“2)
(zusätzliche Änderung:) Vor „1.2“, „1.3“, „1.4“, „1.5“, „1.6“, „1.8“, „1.9“ und „1.10“ jeweils einfügen:
„Kapitel“.2)
(zusätzliche Änderung:) Nach „Kapitel 3.1“ einfügen:
„Allgemeines“.2)
1.1.3.6.2 (zusätzliche Änderung:) Im vierten Spiegelstrich streichen:
„ , V7“.1)
1.1.3.6.3 In der Beförderungskategorie 0 die Zeile
„Klasse 6.1: UN-Nummern 1051, 1613, 1614 und 3294“ ändern in:
„Klasse 6.1: UN-Nummern 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294“.1)
Vor dieser Zeile folgende Zeile einfügen:
„Klasse 5.1: UN-Nummer 2426“.1)
Nach der Zeile für die Klasse 7 folgende neue Zeile einfügen:
„Klasse 8: UN-Nummer 2215“.1)
1.2.1 (zusätzliche Änderung:) In der Begriffsbestimmung für Druckgaspackung „mit oder ohne einem“ ändern in:
„mit oder ohne einen“.2)
In der Begriffsbestimmung für „luftdicht verschlossener Tank“ „mit irgendeinem Berechnungsdruck“ ändern in:
„ungeachtet seines Berechnungsdrucks“.2)
(zusätzliche Änderung:) In der Begriffsbestimmung für „Umverpackung“ erhält die Bem. folgenden Wortlaut:
„Bem. Der entsprechende Begriff für Zwecke der Klasse 7 ist «Umpackung».“2)
(zusätzliche Änderung:) In der Begriffsbestimmung für „zusammengesetzte Verpackung“ „Unterabschnitt 4.1.3.1“
ändern in:
„Unterabschnitt 4.1.1.5“.2)
1.6.5.3 (zusätzliche Änderung:) Im zweiten Unterabsatz „Absatz 9.1.2.1.2“ ändern in:
„Unterabschnitt 9.1.2.1“.1)
1.7.1.1 Die letzten beiden Sätze erhalten folgenden Wortlaut:
„Das ADR basiert auf den IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Ausgabe 1996 (in der
2003 geänderten Fassung), Safety Standards Series No. TS-R-1, IAEA, Wien (2004). Das erläuternde Material ist
in «Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material», Safety Standards
Series No. TS-G-1.1 (ST-2), IAEA, Wien (2002) enthalten.“1)
1.8.3.16.1 Der zweite Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
„Die Geltungsdauer des Nachweises wird …“.2)
1.10.1.6 Am Ende streichen:
„ , auf dem neuesten Stand halten“.2)
1.10.3.2.2 b) „Art“ ändern in:
„Arten“.2)
1.10.3.2.2 c) Am Ende den Punkt durch einen Strichpunkt ersetzen.2)
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005
1.10.3.3 Den ersten Satz wie folgt ersetzen:
„Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Diebstahl der Fahrzeuge, die gefährliche Güter
mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tabelle 1.10.5) befördern, und deren Ladung müssen verwendet werden, und
es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese jederzeit funktionsfähig und wirksam sind.“1)
1.10.5 In der Tabelle unter „Klasse 7“ „in Typ B- oder Typ C-Versandstücken“ ändern in:
„in Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücken“.1)
Te i l 2
2.2.2.1.1 (zusätzliche Änderung:) In der Bem. 2 „Füllungsdruck“ ändern in:
„Fülldruck“.2)
2.2.3.1.1 In der Bem. 1 „selbständige“ ändern in:
„selbstständige“.2)
2.2.3.1.3 In der zweiten Spalte der Tabelle „(geschlossene Schale)“ ändern in:
„(geschlossener Tiegel)“.2)
Abschnitt 2.2.51
Vor der Änderungsanweisung ist folgende Absatzbezeichnung aufzunehmen:
„2.2.51.3“.2)
2.2.52.4 Bei der neuen Eintragung „POLYETHER-POLY-tert-BUTYLPEROXYCARBONAT“ in der Spalte „Verdünnungsmittel
Typ B“ „≥ 23“ ändern in:
„≥ 48“.2)
2.2.61.1.7 (zusätzliche Änderung:) „in bezug auf“ ändern in:
„in Bezug auf“.2)
2.2.7.2 (zusätzliche Änderung:) Die Begriffsbestimmung für „Umpackung“ erhält folgenden Wortlaut:
„Umpackung siehe Begriffsbestimmung für «Umverpackung» in Abschnitt 1.2.1.“2)
2.2.7.7.2.1 (zusätzliche Änderungen:)
In der Tabelle „In-115“ ändern in:
„In-115m“.2)
In der Tabelle „Te-129m“ ändern in:
„Te-129“ (Die Eintragung „Te-129ma)“ bleibt unverändert).2)
Te i l 3
3.2.1 Der Text der erläuternden Bemerkung zur Spalte 20 erhält folgenden Wortlaut:
„Diese Spalte enthält eine Nummer, die für Stoffe und Gegenstände der Klassen 2 bis 9 aus zwei oder drei Ziffern
(in bestimmten Fällen mit vorangestelltem Buchstaben «X») und für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 aus dem
Klassifizierungscode (siehe Spalte 3b) besteht. Diese Nummer muss in den in Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrie-
benen Fällen im oberen Teil der orangefarbenen Kennzeichnung erscheinen. Die Bedeutung der Nummer zur
Kennzeichnung der Gefahr ist in Unterabschnitt 5.3.2.3 erläutert.“1)
Ta b e l l e A
UN 1040 (erste
Eintragung) In der Spalte 14 einfügen:
„FL“.1)
In der Spalte 20 einfügen:
„263“.1)
UN 1268 Die Änderungsanweisung zu UN 1268 erhält folgenden Wortlaut:
1268, 6 hinzufügen:
VG II „649“.2)
1268 (alle 6 streichen:
Eintragungen) „274“.2)
UN 1268
VG II und
VG III (zusätzliche Änderung:) In der Spalte 11 streichen:
„TP9“ (insgesamt dreimal).1)
UN 1435 (zusätzliche Änderung:) In der Spalte 2 „ZINKASCHEN“ ändern in:
„ZINK-ASCHEN“.2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 211
UN 1442 (zusätzliche Änderung:) In der Spalte 16 streichen:
„V6“.1)
UN 1597
VG II und III In der Spalte 18 streichen:
„CV31“.1)
UN 1656
VG II und III In der Spalte 18 streichen:
„CV31“.1)
UN 1658
VG II und III In der Spalte 18 streichen:
„CV31“.1)
UN 1697 Änderungsanweisung zur Spalte 8 streichen (P 002 erscheint bereits in der Fassung 2003 an dieser Stelle).2)
UN 1962 (zusätzliche Änderung:) In der Spalte 19 hinzufügen:
„S20“.1)
UN 2203 (zusätzliche Änderung:) In der Spalte 19 hinzufügen:
„S20“.1)
UN 2249 In der Spalte 3b „T1“ ändern in:
„TF1“.1)
UN 2261 Die zu ändernde UN-Nummer muss richtig lauten:
„2261“ und nicht „2251“.2)
UN 2315 In der Spalte 17 einfügen:
„VV15“.1)
UN 2427
VG II und III (zusätzliche Änderung:) In der Spalte 16 streichen:
„V6“.1)
UN 2552 (zusätzliche Änderung:) In der Spalte 2 den Bindestrich streichen.
UN 3211
VG II und III (zusätzliche Änderung:) In der Spalte 16 streichen:
„V6“.1)
UN 3213
VG II (zusätzliche Änderung:) In der Spalte 16 streichen:
„V6“.1)
UN 3345
VG I (zusätzliche Änderung:) Vor „TP33“ einfügen:
„TP9“.1)
UN 3374 (zusätzliche Änderung:) In der Spalte 19 hinzufügen:
„S20“.1)
UN 3394 In der Spalte 8 hinzufügen:
„PR1“.1)
UN 3396
VG I In der Spalte 19 einfügen:
„S20“.1)
UN 3401 In der Spalte 6 nach „182“ einfügen:
„274“.1)
UN 3402 In der Spalte 6 nach „183“ einfügen:
„274“.1)
UN 3433 In der Spalte 6 vor „320“ einfügen:
„274“.1)
UN 3436 In der Spalte 2 den Bindestrich streichen.2)
UN 3440 In der Spalte 6 vor „563“ einfügen:
„274“ (dreimal).1)
UN 3468 (zusätzliche Änderung:) In der Spalte 19 streichen:
„S20“.1)
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005
3.3
243 „Vergasermotoren“ ändern in:
„Ottomotoren“.2)
„des Schwankungsbereichs“ ändern in:
„der Bandbreite“.2)
(zusätzliche Änderung:) Eine neue Sondervorschrift 312 mit folgendem Wortlaut einfügen:
„312 (bleibt offen)“.2)
593 (zusätzliche Änderung:) „P 203 (11)“ ändern in:
„P 203 (12)“.2)
„626 – 630“ (zusätzliche Änderung:) ändern in:
„626 – 631“.2)
637 (zusätzliche Änderung:) Der Text der Fußnote 1) erhält folgenden Wortlaut:
„Siehe insbesondere Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/
EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14), in
dem die Genehmigungsverfahren für die Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.“1)
3.4.4 c) In der Fußnote 1) folgenden Text hinzufügen:
„Diese Buchstaben sind nach dem IMDG-Code und den Technischen Anweisungen der ICAO nicht zugelassen.“2)
Te i l 4
4.1.1 (zusätzliche Änderung:) In der Bem. „P 621“ ersetzen durch:
„P 620, P 621, P 650“.1)
4.1.1.8 Die Bem. erhält folgenden Wortlaut:
„Bem. Be- und Entlüftung des Versandstückes ist im Luftverkehr nicht zugelassen.“2)
4.1.1.19.1 „anwendet“ ändern in:
„angewendet“.2)
4.1.1.19.2 „Absatz 6.5.4.6“ ändern in:
„Unterabschnitt 6.5.4.6“.2)
Im Beispiel vor „°C“ ein Leerzeichen einfügen.2)
4.1.1.19.5 Im Beispiel 1 bei der Stoffbenennung für UN-Nummer 3265 vor „STOFF“ einfügen:
„FLÜSSIGER“.2)
Im Beispiel 2 vor „Folglich“ einen Punkt einfügen.2)
4.1.1.19.6 Bei UN-Nummer 1992 den Bindestrich zwischen „Dimethyl“ und „morpholin“ streichen.2)
In der Tabelle in der Fußnote **) nach den UN-Nummern 3101 bis 3119 den Satzteil „mit Salpetersäure durch
Laborversuche“ ändern in:
„durch Laborversuche mit Salpetersäure“.2)
Bei UN-Nummer 3287 „40%ige“ ändern in:
„40%-ige“.2)
4.1.4.1
P 002 (zusätzliche Änderung:) Unter „Säcke“ nach dem Klammervermerk hinzufügen:
„e)“.2)
P 114a (zusätzliche Änderung:) „Zusätzliche Vorschriften“ ändern in:
„Zusätzliche Vorschrift“.2)
P 200 (5) (zusätzliche Änderung:) In Absatz d) „Absatz (9)“ ändern in:
„Absatz (10)“.2)
P 200 (7) „des Füllungsdrucks“ ändern in:
„des Fülldrucks“.2)
P 200 (10) Im letzten Unterabsatz der Sondervorschrift für die Verpackung „ta“ „t“ ändern in:
„ta“.3)
P 200 (zusätzliche Änderungen:) In der Tabelle 2 nach der offiziellen Benennung für die UN-Nummer 3337 folgenden Text
einfügen:
„(Pentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 44 % Pentafluor-
ethan und 52 % 1,1,1-Trifluorethan)“.2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 213
In der Tabelle 2 nach der offiziellen Benennung für die UN-Nummer 3338 folgenden Text einfügen:
„(Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 20 % Difluormethan
und 40 % Pentafluorethan)“.2)
In der Tabelle 2 nach der offiziellen Benennung für die UN-Nummer 3339 folgenden Text einfügen:
„(Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan
und 70 % Pentafluorethan)“.2)
In der Tabelle 2 nach der offiziellen Benennung für die UN-Nummer 3340 folgenden Text einfügen:
„(Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan
und 25 % Pentafluorethan)“.2)
In der Tabelle 3 bei UN-Nummer 1745 in der letzten Spalte das Komma am Ende streichen.2)
P 204 Fußnoten a) und b) streichen.2)
P 620 (zusätzliche Änderung:) Der Absatz b) erhält am Ende folgenden Wortlaut:
„… Außenverpackung. Die kleinste äußere Abmessung muss mindestens 100 mm betragen.“2)
Im neuen Absatz a) der zusätzlichen Vorschrift 2 „höherer“ ändern in:
„höheren“.2)
P 650 In Absatz (5) den letzten Satz streichen.1)
In Absatz (8) b) „könne“ ändern in:
„können“.2)
P 903 Den Unterabsatz „Darüber hinaus dürfen Batterien … darübergestapelter Elemente belastet werden.“ hinter den
Unterabsatz „Werden Lithiumzellen und -batterien … verhindert wird.“ verschieben.3)
P 906 (zusätzliche Änderung:) „-fache“ viermal ändern in:
„fache“.2)
4.1.4.2
IBC 08 (zusätzliche Änderung:) Am Ende des Absatzes (6) einen Punkt hinzufügen.2)
IBC 520 Die Spaltenüberschrift der vierten Spalte erhält folgenden Wortlaut:
„Höchstmenge
(Liter/kg)“.1)
4.1.4.4 In der Tabelle unter „PR1“ in der Spalte „UN-Nummern“ streichen:
„2003“.1)
In der Tabelle unter „PR1“ in der Spalte „UN-Nummern“ hinzufügen:
„3394“.1)
4.1.6.14 Vor „(LPG-)“ Leerzeichen einfügen.2)
4.2.5.3 In der Sondervorschrift TP 5 „vorgeschriebenen“ ändern in:
„vorgeschriebene“.2)
4.3.3.1.1 (zusätzliche Änderung:) In der Erläuterung zu „N“ „Absätzen“ ändern in:
„Absatz“.2)
4.3.3.2.5 (zusätzliche Änderung:) In der Tabelle bei UN-Nummer 1058 in der Spalte „Mindestprüfdruck“ „Füllungsdruck“
ändern in:
„Fülldruck“.2)
Te i l 5
5.2.1.6 a) (zusätzliche Änderung:) In der Fußnote 1) am Ende folgenden Spiegelstrich hinzufügen:
„– für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert.“2)
5.2.1.7.7 (zusätzliche Änderung:) „RADIOAKTIV“ zweimal ändern in:
„RADIOACTIVE“.2)
5.4.1.1.17 Im ersten Satz „Schüttgut-Container“ ändern in:
„Schüttgut-Containern“.2)
5.4.1.2.5.1 h) In der vorletzten Zeile „Fahrzeugs“ ändern in:
„Fahrzeug“.2)
5.5.1.3 (zusätzliche Änderung:) Die Fußnote 10) erhält folgenden Wortlaut:
„10) Vorschriften dazu bestehen z. B. in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002,
Seite 1).“1)
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005
Te i l 6
6.1.5.2.6 Im zweiten Unterabsatz (beginnend mit „Die Standardflüssigkeiten …“) „dieser Verpackungen“ ändern in:
„der Verpackungen“ und „wenn als Standardflüssigkeit Wasser angegeben ist“ ändern in:
„wenn die Standardflüssigkeit Wasser ist“.2)
6.2.1.2 (zusätzliche Änderung:) In Absatz c) (i) „Füllungsdruck“ ändern in:
„Fülldruck“.2)
6.2.1.7.4 Im zweiten Spiegelstrich erhält der Satzteil „, wobei der Prüfdruck e) unmittelbar dem Betriebsdruck h),“ folgenden
Wortlaut:
„, wobei dem Prüfdruck e) unmittelbar der Betriebsdruck h),“.2)
6.2.1.7.6 Die Bem. streichen.2)
6.2.5.1.1 (zusätzliche Änderung:) Im zweiten Unterabsatz den Satzteil „, die durch Freisetzen des Druckgefäßinhalts
während normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten könnten,“ ändern in:
„, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen zu einem Freisetzen des Druckgefäßinhalts
führen könnten,“.2)
6.2.5.2.1 Im Einleitungssatz „folgenden“ ändern in:
„folgende“.2)
6.2.5.7.3.1 In Absatz d) „Qualitätssicherungssystem“ ändern in:
„Qualitätssicherungssystems“.2)
6.2.5.7.4.2 d) Der zweite Satzteil erhält folgenden Wortlaut:
„… und der entsprechenden Druckgefäßnormen, die im Qualitätssicherungssystem berücksichtigt werden;“.2)
6.2.5.7.5 „(siehe Absatz 6.2.5.8.7)“ ändern in:
„(siehe Absatz 6.2.5.8.6)“.1)
6.2.5.8.4 Im zweiten Spiegelstrich erhält der Satzteil „, wobei der Prüfdruck f) unmittelbar dem Betriebsdruck i),“ folgenden
Wortlaut:
„, wobei dem Prüfdruck f) unmittelbar der Betriebsdruck i),“.2)
6.5.2.1.2 (zusätzliche Änderung:) In der Beschreibung des ersten Beispiels streichen:
„z. B.“ und „1989“ ändern in:
„1999“.3)
(zusätzliche Änderung:) In der Beschreibung des letzten Beispiels „Verpackungsgruppe I“ ändern in:
„Verpackungsgruppen I, II und III“.3)
6.5.4.3.5 Im dritten Unterabsatz (beginnend mit „Die ausreichende chemische Verträglichkeit …“) „dieser IBC“ ändern in:
„der IBC“ und „wenn als Standardflüssigkeit Wasser angegeben ist“ ändern in:
„wenn die Standardflüssigkeit Wasser ist“.2)
6.7.2.1 In der Begriffsbestimmung für „Schmelzsicherung“ vor „verschließbare“ einfügen:
„wieder“.2)
(zusätzliche Änderung:) In der Begriffsbestimmung für „Prüfdruck“ „1,5-fache“ ändern in:
„1,5fache“.2)
6.7.2.3.2 (zusätzliche Änderung:) „1,5-fachen“ ändern in:
„1,5fachen“.2)
6.7.3.3.2 und
6.7.4.3.2 (zusätzliche Änderung:) „1,3-fachen“ bzw. „1,3-fache“ ändern in:
„1,3fachen“ bzw. „1,3fache“.2)
6.7.5.3.1 (zusätzliche Änderung:) Im ersten Satz den Satzteil „, die durch Freisetzen des Druckgefäßinhalts während norma-
len Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten könnten,“ ändern in:
„, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen zu einem Freisetzen des Druckgefäßinhalts
führen könnten,“.2)
6.7.5.3.3 (zusätzliche Änderung:) „1,5-fachen“ ändern in:
„1,5fachen“.2)
6.8.2.4.1 (zusätzliche Änderung:) „1,3-fache“ ändern in:
„1,3fache“.2)
6.8.3.2.18 Im ersten Satz den Satzteil „, die durch Freisetzen des Druckgefäßinhalts während normalen Handhabungs- und
Beförderungsbedingungen auftreten könnten,“ ändern in:
„, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen zu einem Freisetzen des Druckgefäßinhalts
führen könnten,“.2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 215
6.8.3.4.6 Die Änderungsanweisung erhält folgenden Wortlaut:
„Nach den Absätzen a) und b) folgenden Satz hinzufügen, der sich sowohl auf a) als auch auf b) bezieht: (Rest
unverändert)“.2)
6.8.3.5.12 (zusätzliche Änderung:) Im ersten Spiegelstrich „Füllungsdruck“ ändern in:
„Fülldruck“.2)
6.10.3.9 „1,0-fachen“ ändern in:
„1,0fachen“.2)
6.11.1 In der Begriffsbestimmung für „geschlossener Schüttgut-Container“ „einem Boden“ ändern in:
„einem starren Boden“.2)
Im zweiten Satz „geschlossenen“ ändern in:
„geschlossen“.2)
6.11.3.1.3 Im vorletzten Satz „während normalen“ ändern in:
„unter normalen“.2)
6.11.4 Vor „anzugeben“ streichen:
„zu“.2)
Te i l 7
7.3.1.9 „Verschließen“ ändern in:
„verschließen“.2)
7.3.1.10 Am Anfang nach „Fahrzeuge“ ein Komma einfügen.2)
7.3.2 In der Überschrift streichen:
„von Gütern der Klassen 4.2, 4.3, 5.1, 6.2, 7 und 8“.1)
Te i l 8
8.1.2.2 a) (zusätzliche Änderung:) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
„die Zulassungsbescheinigung nach Abschnitt 9.1.3 …“.1)
8.5
S 15 (zusätzliche Änderung:) Im ersten Satz „für die Stoffe der Risikogruppe 4 und, wenn die Gesamtmasse dieses
Gutes im Fahrzeug 100 kg überschreitet, für die Stoffe der Risikogruppe 3“ ändern in:
„für alle Stoffe“.1)
Te i l 9
9.2.1 In der vorletzten Zeile der Tabelle in der letzten Spalte „höchsten Masse“ ändern in:
„höchsten Gesamtmasse“.2)
9.3.7.3 Am Ende streichen:
„sein“.2)
9.7.8.3 (zusätzliche Änderung:) „im allgemeinen“ ändern in:
„im Allgemeinen“.2)
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005
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