154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005
Tag Inhalt Seite
21.1. 2005 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Eagle Group International, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-09-03) 178
21.1. 2005 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Unternehmen „Science Applications International Corporation“, „Sytex
Incorporated“ und „CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-11-13, DOCPER-AS-34-01 und
DOCPER-AS-24-10) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
25.1. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Festlegung globaler tech-
nischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) ein-
gebaut und/oder verwendet werden können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
25.1. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Cartagena über die biologische
Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere
Vom 11. Januar 2005
Das Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund
des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquar-
tiere (BGBl. 1969 II S. 1997) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 1 in Verbindung mit
Artikel XVIII Abs. 3 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II
S. 1183, 1190) für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 3. November 2004
Estland am 26. Dezember 2004
Rumänien am 4. Dezember 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. November 2004 (BGBl. II S. 1685).
Berlin, den 11. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 12. Januar 2005
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. 1987 II S. 638) wird nach sei-
nem Artikel 17 Abs. 2 für
Albanien am 28. März 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. März 2004 (BGBl. II S. 453).
Berlin, den 12. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 12. Januar 2005
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) ist nach seinem Arti-
kel 14 Abs. 2 für die
Seychellen am 1. November 2004
nach Maßgabe des nachstehend abgedruckten Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“The Republic of Seychelles reserves the „Die Republik Seychellen behält sich in
right, with respect to article 10 of the Con- Bezug auf Artikel 10 des Übereinkommens
vention, to restrict the application of the das Recht vor, die Anwendung der
expression ‘highest priority’ in the light of Bezeichnung ,größtmöglicher Vorrang‘ im
the legal provisions governing exchange Lichte der Rechtsvorschriften über Devi-
control in Seychelles.” senbewirtschaftung in den Seychellen zu
beschränken.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. II S. 1786).
Berlin, den 12. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005 155
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 12. Januar 2005
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. 1987 II S. 638) wird nach sei-
nem Artikel 17 Abs. 2 für
Albanien am 28. März 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. März 2004 (BGBl. II S. 453).
Berlin, den 12. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 12. Januar 2005
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) ist nach seinem Arti-
kel 14 Abs. 2 für die
Seychellen am 1. November 2004
nach Maßgabe des nachstehend abgedruckten Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“The Republic of Seychelles reserves the „Die Republik Seychellen behält sich in
right, with respect to article 10 of the Con- Bezug auf Artikel 10 des Übereinkommens
vention, to restrict the application of the das Recht vor, die Anwendung der
expression ‘highest priority’ in the light of Bezeichnung ,größtmöglicher Vorrang‘ im
the legal provisions governing exchange Lichte der Rechtsvorschriften über Devi-
control in Seychelles.” senbewirtschaftung in den Seychellen zu
beschränken.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. II S. 1786).
Berlin, den 12. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991
Vom 17. Januar 2005
Folgende Protokolle zur Durchführung des Übereinkommens vom 7. Novem-
ber 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (BGBl. 1994 II S. 2538) sind
für
Slowenien am 28. April 2004
in Kraft getreten:
1. Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ vom 20. Dezember
1994 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1787) nach seinem Artikel 20 Abs. 3,
2. Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ vom 20. Dezember 1994
(BGBl. 2002 II S. 1785, 1796) nach seinem Artikel 26 Abs. 3,
3. Protokoll „Berglandwirtschaft“ vom 20. Dezember 1994 (BGBl. 2002 II
S. 1785, 1808) nach seinem Artikel 23 Abs. 3,
4. Protokoll „Bergwald“ vom 27. Februar 1996 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1817)
nach seinem Artikel 19 Abs. 3,
5. Protokoll „Tourismus“ vom 16. Oktober 1998 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1824)
nach seinem Artikel 28 Abs. 3,
6. Protokoll „Energie“ vom 16. Oktober 1998 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1833)
nach seinem Artikel 21 Abs. 3,
7. Protokoll „Bodenschutz“ vom 16. Oktober 1998 (BGBl. 2002 II S. 1785,
1842) nach seinem Artikel 27 Abs. 3,
8. Protokoll „Verkehr“ vom 31. Oktober 2000 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1851)
nach seinem Artikel 24 Abs. 3,
9. Protokoll vom 31. Oktober 2000 zur Durchführung der Alpenkonvention von
1991 über die Beilegung von Streitigkeiten (BGBl. 2002 II S. 1785, 1862)
nach seinem Artikel 16 Abs. 3.
Ferner ist das Protokoll „Berglandwirtschaft“ vom 20. Dezember 1994 (BGBl.
2002 II S. 1785, 1808) nach seinem Artikel 23 Abs. 3 für
Frankreich am 15. Februar 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
8. Januar 2003 (BGBl. II S. 94) und 2. Mai 2003 (BGBl. II S. 535).
Berlin, den 17. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005 157
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen
und beigeordnetem Personal
Vom 17. Januar 2005
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Perso-
nal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230)
ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Bolivien am 22. Dezember 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. November 2004 (BGBl. 2005 II S. 10).
Berlin, den 17. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Januar 2005
Das in Skopje am 16. September 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über
Finanzielle Zusammenarbeit 2001 „Begleitmaßnahme
Umweltschutz Ohrid-See“ ist nach seinem Artikel 5
am 16. Dezember 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Januar 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
D r. R a i n e r G o e r d e l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005 157
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen
und beigeordnetem Personal
Vom 17. Januar 2005
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Perso-
nal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230)
ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Bolivien am 22. Dezember 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. November 2004 (BGBl. 2005 II S. 10).
Berlin, den 17. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Januar 2005
Das in Skopje am 16. September 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über
Finanzielle Zusammenarbeit 2001 „Begleitmaßnahme
Umweltschutz Ohrid-See“ ist nach seinem Artikel 5
am 16. Dezember 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Januar 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
D r. R a i n e r G o e r d e l e r
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
über Finanzielle Zusammenarbeit 2001
„Begleitmaßnahme Umweltschutz Ohrid-See“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
die mazedonische Regierung –
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
zwischen den Vertragsparteien, desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-
zu vertiefen, sen wird. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2009.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst
Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schlie-
beizutragen, ßenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber
der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom
13. Dezember 2001 – Artikel 3
Die mazedonische Regierung belastet die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen:
Wiederaufbau mit keinerlei Steuern oder sonstigen Abgaben,
die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in
Artikel 1 Artikel 2 erwähnten Vertrages im mazedonischen Hoheitsgebiet
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- erhoben werden.
licht es der mazedonischen Regierung und anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Artikel 4
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finan- Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der
zierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt 511 291,88 EUR Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transpor-
(in Worten: fünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig ten von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den
88/100 Euro) für das Vorhaben „Begleitmaßnahme Umwelt- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
schutz Ohrid-See“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
rungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist. Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
und der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben er- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
setzt werden.
Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die maze-
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für andere notwendi- donische Regierung der Regierung der Bundesrepublik
ge Begleitmaßnahmen zur Betreuung des in Absatz 1 genannten Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
findet dieses Abkommen Anwendung. des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Skopje am 16. September 2004 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
D r. I r e n e H i n r i c h s e n
Für die mazedonische Regierung
Agron Budzaku
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005 159
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Vom 17. Januar 2005
Das Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl. 1958 II S. 291) zur Änderung
des Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr (RGBl. 1933 II S. 1039) ist nach
seinem Artikel XXIII Abs. 3 für
Suriname am 17. Januar 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2004 (BGBl. II S. 877).
Berlin, den 17. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls Nr. 7
zu der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868
Vom 18. Januar 2005
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 zu dem Zusatz-
protokoll Nr. 7 vom 27. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 1912) zu der Revidier-
ten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) wird
bekannt gemacht, dass das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel IV für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 2004
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 18. Dezember 2002 beim
Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinterlegt wor-
den.
Das Zusatzprotokoll ist am 1. Dezember 2004 ferner für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Belgien
Frankreich
Niederlande
Schweiz.
Berlin, den 18. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005 159
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Vom 17. Januar 2005
Das Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl. 1958 II S. 291) zur Änderung
des Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr (RGBl. 1933 II S. 1039) ist nach
seinem Artikel XXIII Abs. 3 für
Suriname am 17. Januar 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2004 (BGBl. II S. 877).
Berlin, den 17. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls Nr. 7
zu der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868
Vom 18. Januar 2005
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 zu dem Zusatz-
protokoll Nr. 7 vom 27. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 1912) zu der Revidier-
ten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) wird
bekannt gemacht, dass das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel IV für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 2004
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 18. Dezember 2002 beim
Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinterlegt wor-
den.
Das Zusatzprotokoll ist am 1. Dezember 2004 ferner für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Belgien
Frankreich
Niederlande
Schweiz.
Berlin, den 18. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 18. Januar 2005
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (BGBl.
1970 II S. 909, 910) wird nach ihrem Artikel 77 Abs. 3 für
Slowenien am 27. Februar 2005
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten, nachstehend abgedruckten Erklärung
in Kraft treten:
(Übersetzung)
“The Republic of Slovenia accepts obli- „Die Republik Slowenien übernimmt die
gations from all Parts of the European Verpflichtungen aus allen Teilen der Euro-
Code on Social Security, except the obliga- päischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
tions from Part IX.” mit Ausnahme der Verpflichtungen aus
Teil IX.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 2004 (BGBl. II S. 1585).
Berlin, den 18. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
zu der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 18. Januar 2005
I s l a n d hat der Regierung der Niederlande als Verwahrer der Satzung der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in ihrer am 31. Oktober 1951 in
Den Haag beschlossenen revidierten Fassung (BGBl. 1959 II S. 981; 1983 II
S. 732) am 8. Juli 2004 mit Wirkung vom gleichen Tage folgendes innerstaatli-
ches Organ nach Artikel 6 der Satzung notifiziert:
(Übersetzung)
“Ministry of Justice „Justizministerium
(Dómsmálaráõuneytiõ) (Dómsmálaráõuneytiõ)
Skuggasundi Skuggasundi
150 Reykjavík 150 Reykjavik
Iceland”. Island“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Januar 2004 (BGBl. II S. 181).
Berlin, den 18. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 18. Januar 2005
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (BGBl.
1970 II S. 909, 910) wird nach ihrem Artikel 77 Abs. 3 für
Slowenien am 27. Februar 2005
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten, nachstehend abgedruckten Erklärung
in Kraft treten:
(Übersetzung)
“The Republic of Slovenia accepts obli- „Die Republik Slowenien übernimmt die
gations from all Parts of the European Verpflichtungen aus allen Teilen der Euro-
Code on Social Security, except the obliga- päischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
tions from Part IX.” mit Ausnahme der Verpflichtungen aus
Teil IX.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 2004 (BGBl. II S. 1585).
Berlin, den 18. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
zu der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 18. Januar 2005
I s l a n d hat der Regierung der Niederlande als Verwahrer der Satzung der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in ihrer am 31. Oktober 1951 in
Den Haag beschlossenen revidierten Fassung (BGBl. 1959 II S. 981; 1983 II
S. 732) am 8. Juli 2004 mit Wirkung vom gleichen Tage folgendes innerstaatli-
ches Organ nach Artikel 6 der Satzung notifiziert:
(Übersetzung)
“Ministry of Justice „Justizministerium
(Dómsmálaráõuneytiõ) (Dómsmálaráõuneytiõ)
Skuggasundi Skuggasundi
150 Reykjavík 150 Reykjavik
Iceland”. Island“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Januar 2004 (BGBl. II S. 181).
Berlin, den 18. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005 161
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das
Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 18. Januar 2005
D ä n e m a r k hat dem Generalsekretär des Europarats am 11. Oktober 2004
mit Wirkung vom selben Tage die nachstehend geänderte z e n t r a l e B e -
h ö r d e nach Artikel 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai
1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das
Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl.
1990 II S. 206, 220) notifiziert:
(Übersetzung)
“The Ministry of Family and Consumer „Ministeriet for Familie- og
Affaires Forbrugeranliggender
(Ministeriet for Familie- og [Ministerium für Familien- und
Forbrugeranliggender) Verbraucherangelegenheiten]
Department of Family Affairs Familiestyrelsen
(Familiestyrelsen) [Abteilung für Familienangelegenheiten]
Æbeløgade 1 Æbeløgade 1
2100 Copenhagen Ø 2100 Kopenhagen Ø
Denmark Dänemark
Tel. +45 33 92 33 02 – Fax +45 39 27 18 89 Tel. +45 33 92 33 02 – Fax +45 39 27 18 89
e-mail: civildir@civildir.dk”. E-Mail: civildir@civildir.dk“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
23. Oktober 1991 (BGBl. II S. 1076) und vom 20. Oktober 2004 (BGBl. II S. 1584).
Berlin, den 18. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“ und „Computer Sciences Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-24-08, DOCPER-AS-24-09 und DOCPER-AS-22-02)
Vom 20. Januar 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 18. Janu-
ar 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „CACI
Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-24-08 und DOCPER-AS-24-09)
und „Computer Sciences Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-22-02) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Januar 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005 163
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. Januar 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1 vom 18. Januar 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die
Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes
mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-24-08 mit einer Laufzeit
vom 1. November 2004 bis 30. April 2005 folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des Hauptquartiers des 21st Theater Support Command im Hin-
blick auf Planung, Einsatz und Ausführung von Notfallunterstützung für das euro-
päische Einsatzgebiet. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Combat
Service Support Analyst (Anhang I.b.), Intelligence Analyst – Counterintelligence/
Human Intelligence (Anhang II.e.), Analyst/Force Protection (Anhang II.h.) und
Training Specialist (Anhang IV.a.).
b) Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-24-09 mit einer Laufzeit
vom 30. September 2004 bis 29. September 2005 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Ziel ist die Erbringung hochwertiger militärisch-nachrichtendienstlicher Unterstüt-
zung für die 1. Panzerdivision bei deren Auftrag im Bereich Einsatzplanung, Pla-
nung und Durchführung von Übungen sowie Durchführung von Notfalleinsätzen
im Rahmen der schnellen Truppenverlegung. Weiteres Ziel ist die Unterstützung
der 1. Panzerdivision mit voll einsatzfähigen automatisierten nachrichtendienst-
lichen Systemen, die die neuesten Informationen aus dem gesamten Einsatz-
gebiet zur Unterstützung von tatsächlichen Kriseneinsätzen und Übungen ver-
arbeiten, sowie die Bereitstellung komplexer technischer Lösungen für nachrich-
tendienstliche Subsysteme. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Military Intelligence Planner (Anhang II.f.).
c) Das Unternehmen Computer Sciences Corporation wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-22-02 mit einer Laufzeit
vom 30. September 2004 bis 29. September 2009 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Unterstützt den Leiter der Abteilung für Erfordernisse, Übungen und Verbindungs-
aufgaben als Ansprechpartner in der Joint Theater Air and Missile Defense Organi-
zation (JTAMDO) bei der gemeinsamen Entwicklung von Erfordernissen/Fähig-
keiten, der Unterstützung für Luftverteidigungsübungen, der Verbindung zu Ober-
kommandierenden der US-Streitkräfte, bei nachrichtendienstlichen Analysen, Pla-
nung, Programmierung, Haushaltsplanung, Unterstützung der Ausführung, Zu-
sammenarbeit mit dem Kongress sowie internationalen Programmen. Erstellt
Besprechungs- und Informationsunterlagen, plant, koordiniert und verwaltet Sit-
zungen und nimmt an diesen teil und dient als ständige Verbindungsstelle für das
Hauptquartier des United States European Command (HQ USEUCOM). Dieser
Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: HQ EUCOM Liaison (LNO)/Senior Ana-
lyst and Subject Matter Expert (Anhang II.m.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 11. August 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-
barung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen
kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-
den Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genann-
te Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. Januar 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1 vom
18. Januar 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
18. Januar 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005 165
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Galaxy Scientific Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-32-01)
Vom 20. Januar 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 18. Januar
2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Galaxy
Scientific Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-32-01) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Januar 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. Januar 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 4 vom 18. Januar 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die
Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes
mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Galaxy Scientific Corporation einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-32-01
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Galaxy Scientific Corporation zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-
tut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Galaxy Scientific Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der 66th Military Intelligence Group bei der Durchführung von Recher-
chen sowie der Verarbeitung und Analyse von Daten: Durchführung von Recherchen
zur Planung von nachrichtendienstlicher Tätigkeit und Entwicklung von Einsatzoptio-
nen für den faktischen, Notfall- und Übungsbedarf; Verarbeitung und Analyse von
Mess- und Signaturdaten; Ausarbeitung von analytischen Berichten; Schulung von
Soldaten in der Anwendung von prototypischen und personalsparenden Systemen
zur Nachrichtengewinnung aus Messwert- und Signaturaufklärung (Measurement and
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005
Signature Intelligence, MASINT). Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Intelligence Analyst – Counterintelligence/Human Intelligence (Anhang II.e.), Senior
System Analyst (Anhang II.k.), EAC MASINT Analyst (Anhang II.q.), EAC MASINT
Senior Analyst (Anhang II.q.) und EAC MASINT Analyst (Imagery) (Anhang II.r.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeiten von mit Ana-
lytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Galaxy Scientific Corporation wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 11. August 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-32-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Galaxy Scientific Corporation endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September
2004 bis 27. September 2008 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-
barung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. Januar 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 4 vom
18. Januar 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
18. Januar 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005 167
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
von Anlage V und Anhang 3 des Übereinkommens
zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
(OSPAR-Übereinkommen)
Vom 20. Januar 2005
Anlage V und Anhang 3 des Übereinkommens vom 22. September 1992 zum
Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (BGBl. 2001 II S. 646; 1994 II
S. 1355, 1360) sind nach Artikel 15 Abs. 5 des Übereinkommens für
Frankreich am 24. November 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Februar 2004 (BGBl. II S. 383).
Berlin, den 20. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „DPRA, Inc.“ und „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-33-01, DOCPER-AS-11-11 und DOCPER-AS-11-12)
Vom 20. Januar 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 18. Januar
2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „DPRA, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-33-01) und „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-11-11 und DOCPER-AS-11-12) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Januar 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005 167
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
von Anlage V und Anhang 3 des Übereinkommens
zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
(OSPAR-Übereinkommen)
Vom 20. Januar 2005
Anlage V und Anhang 3 des Übereinkommens vom 22. September 1992 zum
Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (BGBl. 2001 II S. 646; 1994 II
S. 1355, 1360) sind nach Artikel 15 Abs. 5 des Übereinkommens für
Frankreich am 24. November 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Februar 2004 (BGBl. II S. 383).
Berlin, den 20. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „DPRA, Inc.“ und „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-33-01, DOCPER-AS-11-11 und DOCPER-AS-11-12)
Vom 20. Januar 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 18. Januar
2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „DPRA, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-33-01) und „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-11-11 und DOCPER-AS-11-12) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Januar 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. Januar 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 2 vom 18. Januar 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die
Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes
mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen DPRA, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnie-
derschrift Nummer DOCPER-AS-33-01 mit einer Laufzeit vom 24. September
2004 bis 22. November 2005 folgende Dienstleistungen erbringen:
Erforscht und analysiert den Bedarf bezüglich Gestaltung, Entwicklung, Überprü-
fung und Umsetzung von Informationssystemen. Analysiert Prozesse zur Steige-
rung der Effizienz. Hilft bei der Umsetzung von Initiativen zur Prozessverbesserung
im Bereich Theater Engagement Planning (TEP). Pflegt die Dokumentation zur
Unterstützung der Anwender und entwickelt Schulungsmaterialien für Anwender
des TEP Management Information System (MIS). Dieser Vertrag umfasst die fol-
genden Tätigkeiten: Management Analyst (Anhang II.t.).
b) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-11 mit
einer Laufzeit vom 28. September 2004 bis 28. September 2005 folgende Dienst-
leistungen erbringen:
Planung, Überprüfung, Auswertung, Beurteilung und Koordinierung programmati-
scher, technischer und funktionaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durch-
führung des HQ USAREUR G3 Force Protection Branch Consequence Manage-
ment Program. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Analyst/Force
Protection (Anhang II.h.) und Training Specialist (Anhang IV.a.).
c) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-12 mit
einer Laufzeit vom 28. September 2004 bis 28. September 2005 folgende Dienst-
leistungen erbringen:
Planung, Überprüfung, Auswertung, Beurteilung und Koordinierung programmati-
scher, technischer und funktionaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durch-
führung des HQ USAREUR G3 Force Protection Branch Consequence Manage-
ment Program. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Analyst/Force
Protection (Anhang II.h.) und Training Specialist (Anhang IV.a.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005 169
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 11. August 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-
barung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen
kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-
den Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genann-
te Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. Januar 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 2 vom
18. Januar 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
18. Januar 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 20. Januar 2005
I.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. November 2004 zu dem Rah-
menübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung des Tabak-
gebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538) wird bekannt gemacht, dass das Rahmen-
übereinkommen nach seinem Artikel 36 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 16. März 2005
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunde ist am 16. Dezember 2004 beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Rahmenübereinkommen wird ferner am 27. Februar 2005 für folgende
weitere Staaten in Kraft treten:
Armenien Mongolei
Australien Myanmar
Bangladesch Nauru
Bhutan Neuseeland
Brunei Darussalam
Norwegen
Cookinseln
Pakistan
Fidschi
Palau
Frankreich
Panama
Ghana
Salomonen
Indien
Island San Marino
Japan Seychellen
Jordanien Singapur
Kanada Slowakei
Katar Sri Lanka
Kenia Syrien, Arabische Republik
Madagaskar nach Maßgabe der unter II. abge-
druckten Erklärung
Malediven
Malta Thailand
Marshallinseln Trinidad und Tobago
Mauritius Ungarn
Mexiko Uruguay.
Das Rahmenübereinkommen wird ferner für
Peru am 28. Januar 2005
in Kraft treten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005 171
II.
Die A r a b i s c h e R e p u b l i k S y r i e n bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 11. Juli 2003 nachstehende E r k l ä r u n g :
(Übersetzung)
Declaration (Translation) (Original: Arabic) Erklärung (Übersetzung) (Original: Arabisch)
“Accession of the Syrian Arab Republic „Der Beitritt der Arabischen Republik
to the said Convention does not, in any Syrien zu dem genannten Übereinkommen
way, imply recognition of Israel, nor shall it bedeutet keineswegs die Anerkennung
lead to entry into any dealings with [...] Israels und führt auch nicht zur Aufnahme
Israel in the matters governed by the provi- irgendwelcher Beziehungen zu Israel be-
sions of the Convention.” züglich der von dem Übereinkommen gere-
gelten Angelegenheiten.“
Berlin, den 20. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 20. Januar 2005
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl.
1994 II S. 2703) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Liberia am 21. Dezember 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. August 2004 (BGBl. II S. 1340).
Berlin, den 20. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen
Vom 20. Januar 2005
Das Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer straf-
rechtlicher Verurteilungen (BGBl. 1997 II S. 1350) wird nach seinem Artikel 21
Abs. 3 von
Lettland mit Wirkung vom 26. Juni 2004
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalte und der Erklärung
v o r l ä u f i g angewendet:
(Übersetzung)
“In accordance with paragraph 2 of Artic- „Im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 des
le 1 of the Convention between the Mem- Übereinkommens zwischen den Mitglied-
ber States of the European Communities staaten der Europäischen Gemeinschaften
on the Enforcement of Foreign Criminal über die Vollstreckung ausländischer straf-
Sentences the Republic of Latvia declares rechtlicher Verurteilungen erklärt die Repu-
that it excludes from the scope of this Con- blik Lettland, dass sie Straftaten, die sie als
vention the offences considered to be the Ordnungswidrigkeiten betrachtet, aus dem
administrative offences. Anwendungsbereich des Übereinkommens
ausschließt.
In accordance with Article 18 of the Con- Im Einklang mit Artikel 18 des Überein-
vention between the Member States of the kommens zwischen den Mitgliedstaaten
European Communities on the Enforce- der Europäischen Gemeinschaften über die
ment of Foreign Criminal Sentences the Vollstreckung ausländischer strafrechtli-
Republic of Latvia declares that it reserves cher Verurteilungen erklärt die Republik
the right to require that the documents Lettland, dass sie sich das Recht vorbe-
referred to in Article 7 of the Convention be hält, zu verlangen, dass die in Artikel 7 des
translated into Latvian language. Übereinkommens genannten Unterlagen in
die lettische Sprache übersetzt werden.
In accordance with paragraph 3 of Artic- Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 des
le 21 of the Convention between the Übereinkommens zwischen den Mitglied-
Member States of the European Communi- staaten der Europäischen Gemeinschaften
ties of the Enforcement of Foreign Criminal über die Vollstreckung ausländischer straf-
Sentences the Republic of Latvia declares rechtlicher Verurteilungen erklärt die Repu-
that it will apply the Convention in relation blik Lettland, dass sie das Übereinkommen
with those Member States which make a in Bezug auf diejenigen Mitgliedstaaten
similar declaration.” anwenden wird, die eine ähnliche Erklärung
abgegeben haben.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. März 1998 (BGBl. II S. 896).
Berlin, den 20. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005 173
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 2005
Das in Skopje am 15. Oktober 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über
Finanzielle Zusammenarbeit 1996 und 2001 ist nach sei-
nem Artikel 5
am 21. Dezember 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R a i n e r G o e r d e l e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 und 2001
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der mazedonischen Regierung und anderen, von beiden
die mazedonische Regierung –
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Beträge zu erhalten:
zwischen den Vertragsparteien,
1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 6 184 804,12 EUR (in
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Worten: sechs Millionen einhundertvierundachtzigtausend-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und achthundertvier 12/100 Euro) für das Vorhaben „Förderung
zu vertiefen, kleinerer und mittlerer Privatunternehmen“, wenn nach Prü-
fung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- worden ist;
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
genannten Vorhabens in Höhe von bis zu 832 000,– EUR (in
beizutragen,
Worten: achthundertzweiunddreißigtausend Euro).
unter Bezugnahme auf die deutsch-mazedonischen Regie- (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
rungsverhandlungen vom 21. November 2003 – men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben
sind wie folgt übereingekommen: ersetzt werden.
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es (3) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht Empfänger
der mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kredit-
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur anstalt für Wiederaufbau garantieren.
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
habens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, fin-
det dieses Abkommen Anwendung. Artikel 3
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- Die mazedonische Regierung belastet die Kreditanstalt für
nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen um- Wiederaufbau mit keinerlei Steuern oder sonstigen öffentlichen
gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-
werden. rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im mazedonischen
Hoheitsgebiet erhoben werden.
Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Artikel 4
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
der Darlehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver- beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt, soweit die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
nicht im Falle der Mittel aus der Verpflichtungsermächtigung Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
1996 innerhalb einer Frist bis zum 31. Dezember 2004 und im erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Falle der Mittel aus der Verpflichtungsermächtigung 2001 inner- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
halb einer Frist bis zum 31. Dezember 2009 die entsprechenden
Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlos-
sen werden. Artikel 5
(2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst Dar- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die maze-
lehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wieder- donische Regierung der Regierung der Bundesrepublik
aufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen- zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
den Verträge garantieren. des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Skopje am 15. Oktober 2004 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. I r e n e H i n r i c h s e n
Für die mazedonische Regierung
Nikola Popovski
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005 175
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „EWA Information & Infrastructure Technologies, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-35-01)
Vom 21. Januar 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 18. Januar
2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „EWA Infor-
mation & Infrastructure Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-35-01) als Sub-
unternehmen des Unternehmens „Galaxy Scientific Corporation“ (Nr. DOCPER-
AS-32-01) (BGBl. 2005 II S. 165) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Januar 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. Januar 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 5 vom 18. Januar 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-
schen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 18. Januar 2005 zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen Galaxy Scientific Corporation (DOCPER-AS-32-01) (amerikanische Verbalnote
Nummer 4)
Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Galaxy Scientific Corporation einen
Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unter-
nehmen Galaxy Scientific Corporation hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte
einen Vertrag mit dem Subunternehmen EWA Information & Infrastructure Technologies,
Inc. geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Subunternehmen EWA Information & Infrastructure Technologies, Inc. zur Erleichterung
der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. Das Subunternehmen EWA Information & Infrastructure Technologies, Inc. wird auf
der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-35-01 mit
einer Laufzeit vom 28. September 2004 bis 27. September 2008 folgende Dienstleis-
tungen erbringen:
Unterstützung der 66th Military Intelligence Group bei der Durchführung von Recher-
chen sowie der Verarbeitung und Analyse von Daten: Durchführung von Recherchen
zur Planung nachrichtendienstlicher Tätigkeit und Entwicklung von Einsatzoptionen
für den faktischen, Notfall- und Übungsbedarf; Verarbeitung und Analyse von Mess-
und Signaturdaten; Ausarbeitung von analytischen Berichten; Schulung von Soldaten
in der Anwendung von prototypischen und personalsparenden Systemen zur Nach-
richtengewinnung aus Messwert- und Signaturaufklärung (Measurement and
Signature Intelligence, MASINT). Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Intelligence Analyst – Counterintelligence/Human Intelligence (Anhang II.e.), Senior
System Analyst (Anhang II.k.), EAC MASINT Analyst (Anhang II.q.), EAC MASINT Senior
Analyst (Anhang II.q.) und EAC MASINT Analyst (Imagery) (Anhang II.r.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005 177
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 11. August 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-32-01) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und
dem dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter
Nummer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag
endet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach
Ablauf des vorausgegangenen Liefer-/Leistungsauftrags ein Folgeauftrag vorliegt.
Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-
barung durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen
durch Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt
drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. Januar 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 5 vom
18. Januar 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
18. Januar 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin