106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Gesetz
zu dem Vertrag vom 17. April 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
über die Änderung des Verlaufs der gemeinsamen Staatsgrenze
im Bereich der Autobahnbrücke am Grenzübergang
Waidhaus – Rozvadov/Roßhaupt
Vom 6. Februar 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Prag am 17. April 2003 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Änderung
des Verlaufs der gemeinsamen Staatsgrenze im Bereich der Autobahnbrücke
am Grenzübergang Waidhaus – Rozvadov/Roßhaupt wird zugestimmt. Der Ver-
trag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
In den Gebietsteilen, die nach Artikel 2 des Vertrags der Bundesrepublik
Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags
die im Regierungsbezirk Oberpfalz geltenden Vorschriften des Bundesrechts in
Kraft. Gleichzeitig tritt das tschechische Recht in diesen Gebietsteilen außer
Kraft.
Artikel 3
(1) Die Bayerische Staatsregierung wird ermächtigt, für die nach dem Vertrag
der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteile durch Rechtsverord-
nung
1. Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich
nach tschechischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in
der Zwangsvollstreckung behandelt werden,
2. Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die
in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden
können.
(2) Die Bayerische Staatsregierung kann die Ermächtigung auf die Landes-
justizverwaltung übertragen.
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 107
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Februar 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Der Bundesminister des Innern
Schily
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik
über die Änderung des Verlaufs der
gemeinsamen Staatsgrenze im Bereich der Autobahnbrücke
am Grenzübergang Waidhaus – Rozvadov/Roßhaupt
Smlouva
mezi Spolkovou republikou Nûmecko
a Českou republikou
o zmûnû průbûhu spoleãn˘ch státních
hranic v prostoru dálniãního mostu na
hraniãním pfiechodu Waidhaus – Rozvadov
Die Bundesrepublik Deutschland Spolková republika Nûmecko
und a
die Tschechische Republik – Česká republika
geleitet von dem Wunsch, die Fragen im Zusammenhang mit vedeny pfiáním upravit otázky související s provádûním
der Umsetzung des Vertrags vom 13. Juli 1995 zwischen der Smlouvy mezi Spolkovou republikou Nûmecko a Českou repu-
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik blikou o propojení nûmecké dálnice A6 a ãeské dálnice D5 na
über den Zusammenschluss der deutschen Autobahn A 6 und spoleãn˘ch státních hranicích v˘stavbou hraniãního mostu ze
der tschechischen Autobahn D 5 an der gemeinsamen Staats- dne 13. ãervence 1995,
grenze durch Errichtung einer Grenzbrücke zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen: se dohodly takto:
Artikel 1 Článek 1
(1) Durch diesen Vertrag wird abweichend von Artikel 2 des (1) Odchylnû od ustanovení ãlánku 2 Smlouvy mezi Spolko-
Vertrags vom 3. November 1994 zwischen der Bundesrepublik vou republikou Nûmecko a Českou republikou o spoleãn˘ch
Deutschland und der Tschechischen Republik über die státních hranicích ze dne 3. listopadu 1994 a od hraniãního
gemeinsame Staatsgrenze und vom Grenzurkundenwerk, das dokumentárního díla, které tvofií nedílnou souãást Smlouvy
untrennbarer Bestandteil des Vertrags vom 3. Juni 1999 zwi- mezi Spolkovou republikou Nûmecko a Českou republikou o
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen hraniãním dokumentárním díle spoleãn˘ch státních hranic ze
Republik über das Grenzurkundenwerk der gemeinsamen dne 3. ãervna 1999, je průbûh státních hranic mezi Spolkovou
Staatsgrenze ist, der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der republikou Nûmecko a Českou republikou urãen touto smlou-
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik vou v hraniãním úseku VI od hraniãního znaku 4/4 ke hraniãní-
im Grenzabschnitt VI ab dem Grenzzeichen 4/4 bis zum Grenz- mu znaku 4/8, nûmecká obec Waidhaus, okres Neustadt a. d.
zeichen 4/8, deutsche Gemeinde Waidhaus, Landkreis Neu- Waldnaab na stranû jedné a ãeská obec Rozvadov, okres
stadt a. d. Waldnaab, einerseits und tschechische Gemeinde Tachov na stranû druhé.
Rozvadov/Roßhaupt, Kreis Tachov/Tachau, andererseits fest-
gelegt.
(2) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepu- (2) Pr˘bûh státních hranic mezi Spolkovou republikou Nûmec-
blik Deutschland und der Tschechischen Republik nach Ab- ko a »eskou republikou podle odstavce 1 urãují tyto dokumen-
satz 1 wird durch folgende Dokumente bestimmt: ty:
– Titelblatt, – Titulní list,
– Erläuterungen zum Situationsplan, – Vysvûtlivky k Situaãnímu plánu,
– Situationsplan, – Situaãní plán,
– Erläuterungen zur Graphischen Übersicht der Flächen, – Vysvûtlivky ke Grafickému pfiehledu ploch,
– Graphische Übersicht der Flächen, – Grafick˘ pfiehled ploch,
– Koordinatenverzeichnis, – Seznam soufiadnic,
– Flächenverzeichnis. – Seznam ploch.
Diese Dokumente bilden die Anlage, die untrennbarer Be- Tyto dokumenty tvofií pfiílohu, jeÏ je nedílnou souãástí této
standteil dieses Vertrags ist. smlouvy.
Artikel 2 Článek 2
(1) Der Gebietsteil der Bundesrepublik Deutschland und der (1) Část území Spolkové republiky Nûmecko a ãást území
Gebietsteil der Tschechischen Republik, die infolge der durch České republiky, které pfiipadnou na základû zmûny průbûhu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 109
Artikel 1 festgelegten Änderung des Verlaufs der Staatsgrenze státních hranic podle ãlánku 1 druhému smluvnímu státu, se
dem anderen Vertragsstaat zufallen, werden mit Inkrafttreten stanou v okamÏiku vstupu této smlouvy v platnost ãástí státní-
dieses Vertrags Teil des Staatsgebiets des anderen Vertrags- ho území druhého smluvního státu.
staats.
(2) Jeder in Absatz 1 angeführte Gebietsteil hat eine Flä- (2) KaÏdá z ãástí území uveden˘ch v odstavci 1 má v˘mûru
chengröße von 2 739 m2. Die Flächengröße der Gebietsteile ist 2 739 m2. Velikost ploch ãástí území je tím vyrovnána.
somit ausgeglichen.
Artikel 3 Článek 3
(1) Die in Artikel 2 genannten Gebietsteile gehen mit Inkraft- (1) Části území uvedené v ãlánku 2, vãetnû staveb, zafiízení
treten dieses Vertrags einschließlich der Bauten, Anlagen und a porostů, pfiecházejí vstupem této smlouvy v platnost vÏdy do
des Bewuchses in das Eigentum des jeweils anderen Vertrags- vlastnictví druhého smluvního státu.
staats über.
(2) Den Vertragsstaaten sind keine Rechte Dritter an dem (2) Smluvním státům nejsou známa Ïádná práva tfietích
nach diesem Vertrag in das Eigentum des jeweils anderen Ver- osob t˘kající se ãástí území, které pfiecházejí podle této
tragsstaats übergehenden Gebietsteil bekannt. smlouvy vÏdy do vlastnictví druhého smluvního státu.
Artikel 4 Článek 4
Die Bestimmungen des Artikels 3 betreffen nicht die unterir- Ustanovení ãlánku 3 se net˘kají podzemních telekomunikaã-
dischen Telekommunikationsleitungen, die sich auf dem nach ních vedení, která se nacházejí na ãásti území České republi-
diesem Vertrag auf die Bundesrepublik Deutschland überge- ky, jeÏ pfiipadne podle této smlouvy Spolkové republice Nûmec-
henden Gebietsteil der Tschechischen Republik befinden. ko.
Artikel 5 Článek 5
Sofern durch den Eigentumsübergang nach Artikel 3 Rechte JestliÏe budou pfiechodem vlastnictví podle ãlánku 3 dotãena
Dritter berührt werden, entschädigt der Vertragsstaat, auf des- práva tfietích osob, od‰kodní tyto tfietí osoby odpovídajícím
sen Staatsgebiet sich der Gebietsteil vor dem Eigentumsüber- způsobem ten smluvní stát, na jehoÏ území se daná ãást území
gang befunden hat, diese Dritten entsprechend seinen Rechts- pfied pfiechodem vlastnictví nacházela, a to v souladu se sv˘mi
vorschriften. Gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum právními pfiedpisy. Vůãi smluvnímu státu, do jehoÏ vlastnictví
dieser Gebietsteil übergegangen ist, können Dritte keinerlei An- ãást území pfie‰la, nemohou tfietí osoby uplatnovat jakékoli
sprüche geltend machen. nároky.
Artikel 6 Článek 6
Die Vertragsstaaten übergeben einander auf diplomati- Smluvní státy si vzájemnû bezplatnû pfiedají diplomatickou
schem Wege unentgeltlich beglaubigte Kopien aller amtlichen cestou ovûfiené kopie v‰ech úfiedních dokumentů vztahujících
Dokumente, die sich auf die in Artikel 2 angegebenen Gebiets- se na ãásti území uvedené v ãlánku 2 této smlouvy, pokud
teile beziehen, soweit möglich innerhalb eines Jahres nach moÏno do jednoho roku od vstupu této smlouvy v platnost.
Inkrafttreten dieses Vertrags.
Artikel 7 Článek 7
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- (1) Tato smlouva podléhá ratifikaci; ratifikaãní listiny budou
urkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht. vymûnûny v dobû co moÏná nejkrat‰í v Berlinû.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten auf den (2) Tato smlouva vstoupí v platnost prvního dne tfietího
Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermo- kalendáfiního mûsíce následujícího po v˘mûnû ratifikaãních
nats in Kraft. listin.
(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen (3) Tato smlouva se uzavírá na dobu neurãitou a nelze ji
und ist unkündbar. vypovûdût.
(4) Die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der (4) O registraci této smlouvy v sekretariátu Organizace spo-
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten jen˘ch národů podle ãlánku 102 Charty Organizace spojen˘ch
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der národů zaÏádá neprodlenû po jejím vstupu v platnost vláda
Regierung der Tschechischen Republik veranlasst. Der andere České republiky. Druh˘ smluvní stát bude o provedené regi-
Vertragsstaat wird unter Angabe der Registrierungsnummer straci informován s uvedením registraãního ãísla, jakmile
von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom sekretariát Organizace spojen˘ch národů registraci potvrdí.
Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Prag am 17. April 2003 in zwei Urschriften, Dáno v Praze dne 17. dubna 2003 ve dvou původních vyho-
jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder toveních, kaÏdé v jazyce nûmeckém a ãeském, pfiiãemÏ obû
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. znûní mají stejnou platnost.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Za Spolkovou republiku Nûmecko
M. Libal
Für die Tschechische Republik
Za Českou republiku
St. Gross
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Anlage
zum Vertrag vom 17. April 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik
über die Änderung des Verlaufs der
gemeinsamen Staatsgrenze im Bereich der Autobahnbrücke
am Grenzübergang Waidhaus – Rozvadov
Pfiíloha
ke Smlouvû
mezi Spolkovou republikou Nûmecko
a âeskou republikou
o zmûnû průbûhu spoleãn˘ch státních
hranic v prostoru dálniãního mostu na hraniãním
pfiechodu Waidhaus – Rozvadov ze dne 17. dubna 2003
Änderung Zmûna
des Verlaufs der Staatsgrenze prÛbûhu státních hranic mezi
zwischen der Bundesrepublik Deutschland Spolkovou republikou Nûmecko
und der Tschechischen Republik a âeskou republikou
Teil der Grenze: Freistaat Bayern âást hranic: Svobodn˘ stát Bavorsko
Grenzabschnitt: VI Hraniãní úsek: VI
Zwischen den Grenzzeichen: 4/4 und 4/8 Mezi hraniãními znaky: 4/4 a 4/8
Bezeichnung: Autobahnbrücke am Straßen- Oznaãení: Dálniãní most na silniãním
grenzübergang hraniãním pfiechodu
Waidhaus – Rozvadov/Roß- Waidhaus – Rozvadov
haupt
Inhalt: Obsah:
Erläuterungen zum Situationsplan Vysvûtlivky k Situaãnímu plánu
Situationsplan Situaãní plán
Erläuterungen zur Graphischen Übersicht der Flächen Vysvûtlivky ke Grafickému pfiehledu ploch
Graphische Übersicht der Flächen Grafick˘ pfiehled ploch
Koordinatenverzeichnis (4 Seiten) Seznam soufiadnic (4 strany)
Flächenverzeichnis (1 Seite) Seznam ploch (1 strana)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 111
Erläuterungen
Vysvûtlivky
zum Situationsplan
k Situaãnímu plánu
Der Situationsplan enthält die Darstel- Situaãní plán obsahuje znázornûní
lung des bisherigen und des neuen Ver- pÛvodního a nového prÛbûhu státních
laufs der Staatsgrenze, die Lage und hranic, umístûní a oznaãení pÛvodních a
Bezeichnung der bisherigen und der nov˘ch hraniãních znakÛ a situaci v bez-
neuen Grenzzeichen sowie die topogra- prostfiední blízkosti státních hranic.
phische Situation in unmittelbarer Nähe
der Staatsgrenze.
Zeichenerklärung
Vysvûtlení znaãek
bisheriger Verlauf der Staatsgrenze
pÛvodní prÛbûh státních hranic
neuer Verlauf der Staatsgrenze
nov˘ prÛbûh státních hranic
bisheriges Grenzzeichen
pÛvodní hraniãní znak
neues Grenzzeichen
nov˘ hraniãní znak
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
*)
*) Von DIN A3 auf DIN A4 verkleinert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 113
Erläuterungen
Vysvûtlivky
zur Graphischen Übersicht der Flächen
ke Grafickému pfiehledu ploch
Die Graphische Übersicht der Flächen Grafick˘ pfiehled ploch obsahuje znázor-
enthält die Darstellung des bisherigen nûní pÛvodního a nového prÛbûhu stát-
sowie des neuen Verlaufs der Staats- ních hranic s vyznaãením lomov˘ch bodÛ
grenze mit ihren Bruchpunkten und die a pofiadová ãísla ploch oddûlen˘ch ãástí
laufenden Nummern der abgetrennten státních území s jejich velikostí.
Teile des Staatsgebiets mit den dazu-
gehörigen Flächenangaben.
Zeichenerklärung
Vysvûtlení znaãek
bisheriger Verlauf der Staatsgrenze
pÛvodní prÛbûh státních hranic
neuer Verlauf der Staatsgrenze
nov˘ prÛbûh státních hranic
Nummer und Fläche des abgetrennten
Teils des Staatsgebiets
ãíslo oddûlené ãásti státního území
a jeho velikost
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
*)
*) Von DIN A3 auf DIN A4 verkleinert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 115
Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland – Tschechische Republik
Státní hranice Spolková republika Nûmecko – âeská republika
Freistaat Bayern Svobodn˘ stát Bavorsko
Grenzabschnitt VI hraniãní úsek VI
zwischen den Grenzzeichen 4/4 und 4/8 mezi hraniãními znaky 4/4 a 4/8
Koordinatenverzeichnis
Seznam Soufiadnic
Seite 1
Strana 1
Koordinate
(deutsches Koordinatensystem GK 12° ö. Gr.)
Nummer Anmerkung
Soufiadnice
âíslo (ãesk˘ soufiadnicov˘ systém S-JTSK) Poznámka
Y X
1 2 3 4
1 537710.59 5500746.81
885293.13 1071624.47
2 537713.02 5500747.58
885290.60 1071624.12
3 537722.90 5500752.61
885280.02 1071620.83
4 537727.65 5500755.60
885274.83 1071618.68
5 537734.11 5500761.07
885267.54 1071614.38
6 537739.94 5500765.85
885260.99 1071610.65
7 537742.49 5500767.33
885258.23 1071609.62
8 537745.78 5500768.87
885254.73 1071608.65
9 537748.42 5500769.37
885252.04 1071608.60
10 537749.58 5500769.13
885250.94 1071609.04
11 537752.02 5500767.66
885248.78 1071610.90
12 537753.94 5500765.14
885247.31 1071613.70
4/5 CD 537759.02 5500768.33
885241.77 1071611.41
4/6 CD 537800.47 5500789.51
885197.35 1071597.52
13 537803.23 5500784.59
885195.45 1071602.83
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland – Tschechische Republik
Státní hranice Spolková republika Nûmecko – âeská republika
Freistaat Bayern Svobodn˘ stát Bavorsko
Grenzabschnitt VI hraniãní úsek VI
zwischen den Grenzzeichen 4/4 und 4/8 mezi hraniãními znaky 4/4 a 4/8
Koordinatenverzeichnis
Seznam Soufiadnic
Seite 2
Strana 2
Koordinate
(deutsches Koordinatensystem GK 12° ö. Gr.)
Nummer Anmerkung
Soufiadnice
âíslo (ãesk˘ soufiadnicov˘ systém S-JTSK) Poznámka
Y X
1 2 3 4
14 537818.69 5500757.50
885184.77 1071632.13
15 537822.54 5500750.77
885182.11 1071639.42
16 537821.05 5500747.68
885184.10 1071642.21
17 537814.78 5500748.40
885190.16 1071640.44
18 537811.74 5500754.17
885192.19 1071634.25
19 537809.70 5500755.42
885193.99 1071632.67
20 537803.00 5500751.38
885201.27 1071635.52
21 537798.51 5500748.91
885206.11 1071637.20
22 537791.14 5500748.57
885213.43 1071636.30
23 537783.07 5500752.70
885220.69 1071630.87
24 537774.26 5500730.96
885233.04 1071650.81
25 537769.56 5500728.66
885238.06 1071652.29
26 537759.73 5500734.63
885246.74 1071644.75
27 537753.16 5500743.17
885251.78 1071635.23
28 537753.83 5500744.74
885250.85 1071633.79
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 117
Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland – Tschechische Republik
Státní hranice Spolková republika Nûmecko – âeská republika
Freistaat Bayern Svobodn˘ stát Bavorsko
Grenzabschnitt VI hraniãní úsek VI
zwischen den Grenzzeichen 4/4 und 4/8 mezi hraniãními znaky 4/4 a 4/8
Koordinatenverzeichnis
Seznam Soufiadnic
Seite 3
Strana 3
Koordinate
(deutsches Koordinatensystem GK 12° ö. Gr.)
Nummer Anmerkung
Soufiadnice
âíslo (ãesk˘ soufiadnicov˘ systém S-JTSK) Poznámka
Y X
1 2 3 4
29 537754.74 5500747.66
885249.47 1071631.07
30 537753.74 5500748.15
885250.37 1071630.42
31 537748.62 5500746.50
885255.69 1071631.18
32 537720.81 5500742.56
885283.77 1071630.38
33 537827.76 5500761.56
885175.15 1071629.66
34 537830.36 5500764.12
885172.16 1071627.57
35 537834.28 5500765.29
885168.10 1071627.08
36 537846.79 5500774.30
885154.25 1071620.30
37 537850.06 5500764.47
885152.68 1071630.54
38 537852.17 5500755.85
885152.05 1071639.40
39 537856.91 5500755.53
885147.44 1071640.51
40 537859.88 5500756.79
885144.30 1071639.77
41 537867.12 5500760.11
885136.60 1071637.71
42 537869.89 5500757.93
885134.24 1071640.33
43 537873.72 5500753.84
885131.15 1071645.00
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland – Tschechische Republik
Státní hranice Spolková republika Nûmecko – âeská republika
Freistaat Bayern Svobodn˘ stát Bavorsko
Grenzabschnitt VI hraniãní úsek VI
zwischen den Grenzzeichen 4/4 und 4/8 mezi hraniãními znaky 4/4 a 4/8
Koordinatenverzeichnis
Seznam Soufiadnic
Seite 4
Strana 4
Koordinate
(deutsches Koordinatensystem GK 12° ö. Gr.)
Nummer Anmerkung
Soufiadnice
âíslo (ãesk˘ soufiadnicov˘ systém S-JTSK) Poznámka
Y X
1 2 3 4
44 537881.74 5500753.25
885123.35 1071646.94
45 537885.97 5500757.97
885118.38 1071643.00
46 537883.97 5500768.88
885118.52 1071631.91
47 537886.19 5500769.65
885116.20 1071631.52
48 537895.66 5500762.07
885108.14 1071640.59
49 537901.30 5500766.77
885101.79 1071636.90
50 537905.88 5500762.19
885098.05 1071642.19
51 537901.02 5500753.63
885104.28 1071649.81
52 537905.42 5500749.42
885100.65 1071654.70
53 537913.86 5500749.33
885092.35 1071656.21
4/7 CD 537914.28 5500746.03
885092.49 1071659.53
4/6/0/1 CD 537843.78 5500713.59
885167.44 1071679.64
4/5 D 537748.86 5500761.95
885252.85 1071615.99
4/7 C 537913.44 5500752.64
885092.21 1071652.88
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 119
Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland – Tschechische Republik
Státní hranice Spolková republika Nûmecko – âeská republika
Freistaat Bayern Svobodn˘ stát Bavorsko
Grenzabschnitt VI hraniãní úsek VI
zwischen den Grenzzeichen 4/4 und 4/8 mezi hraniãními znaky 4/4 a 4/8
Flächenverzeichnis
Seznam Ploch
Seite 1
Strana 1
Fläche
Plocha
Nummer abgetrennt vom abgetrennt vom Anmerkung
tschechischen Staatsgebiet deutschen Staatsgebiet
âíslo oddûlená od ãeského oddûlená od nûmeckého Poznámka
státního území státního území
m2 m2
1 2 3 4
1 2 739
2 2 739
Summe 2 739 2 739
Souãet
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Gesetz
zu dem Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter
der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28. April 2004 betreffend
die Vorrechte und Immunitäten von ATHENA
Vom 6. Februar 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 28. April 2004 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter
der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Vorrechte und Immunitäten
von ATHENA wird zugestimmt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Beschluss nach seinem Artikel 6 für die Bundesrepu-
blik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Februar 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 121
Beschluss
der im Rat der Europäischen Union
vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
vom 28. April 2004
betreffend die Vorrechte und Immunitäten von ATHENA
Die im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Artikel 3
Regierungen der Mitgliedstaaten –
(1) Die ATHENA gehörenden oder im Namen der Mitglied-
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), staaten von ATHENA verwalteten Guthaben, Einkünfte und sons-
insbesondere auf Titel V, tigen Vermögenswerte sind im Rahmen der amtlichen Tätigkeit
von ATHENA von jeder direkten Steuer befreit.
in Erwägung nachstehender Gründe: (2) Von ATHENA durchgeführte Kauf- oder Erwerbsgeschäfte
1. ATHENA ist der durch den Beschluss 2004/197/GASP1) des sind bei größeren Käufen für den amtlichen Gebrauch von jeder
Rates geschaffene Mechanismus zur Verwaltung der Finan- indirekten Steuer befreit, die in den Preisen für bewegliche und
zierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Euro- unbewegliche Güter und Dienstleistungen inbegriffen ist. Die
päischen Union mit militärischen oder verteidigungspoliti- Befreiung kann im Wege einer Rückerstattung oder eines Erlas-
schen Bezügen. Bestimmte Vorrechte und Immunitäten sind ses gewährt werden.
erforderlich, um das reibungslose Funktionieren von ATHE- (3) Für Steuern, die lediglich die Vergütung für öffentliche Ver-
NA im alleinigen Interesse der Europäischen Union und ihrer sorgungsdienste darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Mitgliedstaaten zu erleichtern.
2. Aus steuerlichen Gründen gehen die Mitgliedstaaten davon Artikel 4
aus, dass ATHENA die Bedingungen für eine Steuerbefreiung Die Mitgliedstaaten gestatten ATHENA, für alle amtlichen
nach Artikel 15 Absatz 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG Zwecke Nachrichten frei und ohne vorherige Genehmigung zu
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der übermitteln, und schützen dieses Recht von ATHENA. ATHENA
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatz- ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden und amtliche
steuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche Korrespondenz und sonstige amtliche Nachrichten durch Kurier
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 2) und nach Artikel 23 oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen;
Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe- hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für
bruar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
Waren3) erfüllt.
Artikel 5
beschließen: Artikel 1 bis 4 gelten vorbehaltlich einer vom ATHENA-Son-
derausschuss im Einzelfall ausdrücklich beschlossenen Aufhe-
Artikel 1 bung der Immunität oder des Vorrechts.
Die ATHENA gehörenden oder im Namen der Mitgliedstaaten
von ATHENA verwalteten Vermögensgegenstände, Liegenschaf- Artikel 6
ten und Guthaben genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Dieser Beschluss tritt am 1. November 2004 in Kraft, sofern
Beschlagnahme, Requirierung, Einziehung und jeder sonstigen alle Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates bis zu
Form des administrativen oder gerichtlichen Zugriffs, gleichviel diesem Tag mitgeteilt haben, dass die erforderlichen Verfahren
wo sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und in wessen für seine endgültige oder vorläufige Umsetzung in ihre einzel-
Besitz sie sich befinden. staatlichen Rechtsordnungen abgeschlossen sind.
Artikel 2 Artikel 7
Die Archive von ATHENA sind unverletzlich. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.
1) ABl. L 63 vom 28. Februar 2004, S. 68.
2) ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 290/2004 der Kommission (ABl. L 50 vom 20. Februar 2004, S. 5).
3) ABl. L 76 vom 23. März 1992, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16. Mai 2003,
S. 36).
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Gesetz
zu dem Protokoll V vom 28. November 2003
zum VN-Waffenübereinkommen
Vom 6. Februar 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem von der Konferenz der Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens
in Genf am 28. November 2003 angenommenen Protokoll über explosive
Kampfmittelrückstände (Protokoll V) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober
1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter kon-
ventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos
wirken können (VN-Waffenübereinkommen) – BGBl. 1992 II S. 958; 1993 II
S. 935 –, wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend in englischer
Sprachfassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den arabi-
schen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Wortlaut des
Protokolls V in Kraft zu setzen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b in Ver-
bindung mit Artikel 5 Abs. 3 und 4 des VN-Waffenübereinkommens für die Bun-
desrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Februar 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 123
Protokoll
über explosive Kampfmittelrückstände
(Protokoll V)
Protocol
on Explosive Remnants of War
(Protocol V)
(Übersetzung)*)
The High Contracting Parties, Die Hohen Vertragsparteien –
Recognising the serious post-conflict humanitarian problems in der Erkenntnis, dass explosive Kampfmittelrückstände
caused by explosive remnants of war, nach Konflikten schwerwiegende humanitäre Probleme verursa-
chen,
Conscious of the need to conclude a Protocol on post-con- eingedenk der Notwendigkeit, ein Protokoll über Abhilfemaß-
flict remedial measures of a generic nature in order to minimise nahmen allgemeiner Art nach Konflikten zu schließen, um die
the risks and effects of explosive remnants of war, Gefahren und Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände auf
ein Mindestmaß zu beschränken,
And willing to address generic preventive measures, through sowie in dem Bestreben, durch die in einem Technischen
voluntary best practices specified in a Technical Annex for Anhang niedergelegten freiwilligen bewährten Verfahren zur Ver-
improving the reliability of munitions, and therefore minimising besserung der Verlässlichkeit von Munition allgemeine Vorbeu-
the occurrence of explosive remnants of war, gungsmaßnahmen zu treffen und somit das Vorkommen explo-
siver Kampfmittelrückstände auf ein Mindestmaß zu beschrän-
ken –
Have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Artikel 1
General provision Allgemeine Bestimmungen
and scope of application und Anwendungsbereich
1. In conformity with the Charter of the United Nations and of (1) Die Hohen Vertragsparteien kommen im Einklang mit der
the rules of the international law of armed conflict applicable to Charta der Vereinten Nationen und den für sie geltenden Regeln
them, High Contracting Parties agree to comply with the obliga- des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts über-
tions specified in this Protocol, both individually and in co-oper- ein, die in diesem Protokoll niedergelegten Verpflichtungen
ation with other High Contracting Parties, to minimise the risks sowohl einzeln als auch in Zusammenarbeit mit anderen Hohen
and effects of explosive remnants of war in post-conflict situa- Vertragsparteien einzuhalten, um die von explosiven Kampfmit-
tions. telrückständen ausgehenden Gefahren und Wirkungen nach
Konflikten auf ein Mindestmaß zu beschränken.
2. This Protocol shall apply to explosive remnants of war on (2) Dieses Protokoll findet Anwendung auf explosive Kampf-
the land territory including internal waters of High Contracting mittelrückstände im Hoheitsgebiet der Hohen Vertragsparteien
Parties. einschließlich ihrer inneren Gewässer.
3. This Protocol shall apply to situations resulting from con- (3) Dieses Protokoll findet Anwendung auf aus Konflikten ent-
flicts referred to in Article 1, paragraphs 1 to 6, of the Conven- standene Situationen nach Artikel 1 Absätze 1 bis 6 des Über-
tion, as amended on 21 December 2001. einkommens in der am 21. Dezember 2001 geänderten Fas-
sung.
*) Die amtliche deutsche Übersetzung ist mit den Außenministerien
Österreichs, der Schweiz und Liechtensteins abgestimmt. – Die
Schweiz und Liechtenstein werden in ihren amtlichen deutschsprachi-
gen Übersetzungen durchgehend die in der nachfolgenden Übersicht
wiedergegebenen abweichenden Begriffe verwenden und die daraus
folgenden notwendigen grammatischen Anpassungen vornehmen:
In den für Deutschland und In den für die Schweiz und Liech-
Österreich amtlichen deutsch- tenstein amtlichen deutschspra-
sprachigen Übersetzungen ver- chigen Übersetzungen verwen-
wendete Begriffe dete Begriffe
explosive Kampfmittel explosive Munition
explosive Kampfmittelaltlasten bestehende explosive Kriegsmu-
nitionsrückstände
explosive Kampfmittelrückstän- explosive Kriegsmunitionsrück-
de stände
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
4. Articles 3, 4, 5 and 8 of this Protocol apply to explosive (4) Die Artikel 3, 4, 5 und 8 dieses Protokolls finden auf explo-
remnants of war other than existing explosive remnants of war sive Kampfmittelrückstände Anwendung, die nicht explosive
as defined in Article 2, paragraph 5 of this Protocol. Kampfmittelaltlasten im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 dieses
Protokolls sind.
Article 2 Artikel 2
Definitions Begriffsbestimmungen
For the purpose of this Protocol, Im Sinne dieses Protokolls
1. E x p l o s i v e o r d n a n c e means conventional munitions 1. bedeutet e x p l o s i v e K a m p f m i t t e l konventionelle
containing explosives, with the exception of mines, booby sprengstoffhaltige Munition mit Ausnahme von Minen,
traps and other devices as defined in Protocol II of this Con- Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, wie sie im Proto-
vention as amended on 3 May 1996. koll II zu dem Übereinkommen in der am 3. Mai 1996 geän-
derten Fassung definiert sind;
2. U n e x p l o d e d o r d n a n c e means explosive ordnance 2. bedeutet n i c h t z u r W i r k u n g g e l a n g t e e x p l o s i v e
that has been primed, fused, armed, or otherwise prepared K a m p f m i t t e l explosive Kampfmittel, die mit Zündmitteln
for use and used in an armed conflict. It may have been fired, versehen, gezündet, entsichert oder anderweitig einsatzbe-
dropped, launched or projected and should have exploded reit gemacht und in einem bewaffneten Konflikt eingesetzt
but failed to do so. wurden. Sie wurden abgefeuert, abgeworfen, gestartet oder
ausgestoßen und sind entgegen ihrer Bestimmung nicht
explodiert;
3. A b a n d o n e d e x p l o s i v e o r d n a n c e means explosive 3. bedeutet a u f g e g e b e n e e x p l o s i v e K a m p f m i t t e l
ordnance that has not been used during an armed conflict, explosive Kampfmittel, die während eines bewaffneten Kon-
that has been left behind or dumped by a party to an armed flikts nicht eingesetzt wurden, die von einer an einem
conflict, and which is no longer under control of the party bewaffneten Konflikt beteiligten Partei zurückgelassen oder
that left it behind or dumped it. Abandoned explosive ord- weggeworfen wurden und die sich nicht mehr unter der Kon-
nance may or may not have been primed, fused, armed or trolle der Partei befinden, von der sie zurückgelassen oder
otherwise prepared for use. weggeworfen wurden. Aufgegebene explosive Kampfmittel
können mit Zündmitteln versehen, gezündet, entsichert oder
anderweitig einsatzbereit gemacht worden sein oder nicht;
4. E x p l o s i v e r e m n a n t s o f w a r means unexploded ord- 4. bedeutet explosive Kampfmittelrückstände
nance and abandoned explosive ordnance. nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel und auf-
gegebene explosive Kampfmittel;
5. E x i s t i n g e x p l o s i v e r e m n a n t s o f w a r means 5. bedeutet e x p l o s i v e K a m p f m i t t e l a l t l a s t e n nicht
unexploded ordnance and abandoned explosive ordnance zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel und aufgegebe-
that existed prior to the entry into force of this Protocol for ne explosive Kampfmittel, die vor dem Inkrafttreten dieses
the High Contracting Party on whose territory it exists. Protokolls für die Hohe Vertragspartei, in deren Hoheitsge-
biet sie sich befinden, vorhanden waren.
Article 3 Artikel 3
Clearance, removal or Räumung, Beseitigung oder
destruction of explosive remnants of war Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände
1. Each High Contracting Party and party to an armed con- (1) Jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten
flict shall bear the responsibilities set out in this Article with Konflikt beteiligte Partei trägt entsprechend diesem Artikel die
respect to all explosive remnants of war in territory under its Verantwortung für alle explosiven Kampfmittelrückstände im
control. In cases where a user of explosive ordnance which has Gebiet unter ihrer Kontrolle. Kontrolliert eine Partei nicht das
become explosive remnants of war, does not exercise control of Gebiet, in dem sie explosive Kampfmittel verwendet hat, die zu
the territory, the user shall, after the cessation of active hostili- explosiven Kampfmittelrückständen geworden sind, so leistet
ties, provide where feasible, inter alia technical, financial, mate- sie nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten bilateral oder
rial or human resources assistance, bilaterally or through a über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über
mutually agreed third party, including inter alia through the Uni- das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige
ted Nations system or other relevant organisations, to facilitate Organisationen, Hilfe unter anderem technischer, finanzieller,
the marking and clearance, removal or destruction of such materieller oder personeller Art, soweit praktisch möglich, um
explosive remnants of war. die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung
dieser explosiven Kampfmittelrückstände zu erleichtern.
2. After the cessation of active hostilities and as soon as fea- (2) Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so
sible, each High Contracting Party and party to an armed con- früh wie praktisch möglich kennzeichnet und räumt, beseitigt
flict shall mark and clear, remove or destroy explosive remnants oder zerstört jede Hohe Vertragspartei und jede an einem
of war in affected territories under its control. Areas affected by bewaffneten Konflikt beteiligte Partei explosive Kampfmittel-
explosive remnants of war which are assessed pursuant to para- rückstände in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle. Gebie-
graph 3 of this Article as posing a serious humanitarian risk shall te, die von explosiven Kampfmittelrückständen betroffen sind,
be accorded priority status for clearance, removal or destruc- welche nach Absatz 3 als schwerwiegende humanitäre Gefahr
tion. bewertet werden, sind bei der Räumung, Beseitigung oder Zer-
störung vorrangig zu behandeln.
3. After the cessation of active hostilities and as soon as fea- (3) Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so
sible, each High Contracting Party and party to an armed con- früh wie praktisch möglich ergreift jede Hohe Vertragspartei und
flict shall take the following measures in affected territories jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei die folgen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 125
under its control, to reduce the risks posed by explosive rem- den Maßnahmen in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle,
nants of war: um die von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden
Gefahren zu begrenzen:
(a) survey and assess the threat posed by explosive remnants a) Untersuchung und Bewertung der von explosiven Kampf-
of war; mittelrückständen ausgehenden Bedrohung;
(b) assess and prioritise needs and practicability in terms of b) Einschätzung und Ermittlung der vorrangigen Erfordernisse
marking and clearance, removal or destruction; und der Durchführbarkeit hinsichtlich der Kennzeichnung
und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung;
(c) mark and clear, remove or destroy explosive remnants of c) Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung
war; explosiver Kampfmittelrückstände;
(d) take steps to mobilise resources to carry out these activities. d) Ergreifung von Maßnahmen zur Mobilisierung von Mitteln für
die Durchführung dieser Tätigkeiten.
4. In conducting the above activities High Contracting Parties (4) Bei der Durchführung der oben genannten Tätigkeiten
and parties to an armed conflict shall take into account interna- berücksichtigen die Hohen Vertragsparteien und die an einem
tional standards, including the International Mine Action Stan- bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien internationale Normen
dards. einschließlich der Internationalen Normen für Minenaktionen
(International Mine Action Standards, IMAS).
5. High Contracting Parties shall co-operate, where appropri- (5) Die Hohen Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls so-
ate, both among themselves and with other states, relevant wohl untereinander als auch mit anderen Staaten, einschlägigen
regional and international organisations and non-governmental regionalen und internationalen Organisationen sowie nichtstaat-
organisations on the provision of inter alia technical, financial, lichen Organisationen bei der Bereitstellung von Hilfe unter
material and human resources assistance including, in appropri- anderem technischer, finanzieller, materieller und personeller Art
ate circumstances, the undertaking of joint operations neces- zusammen – einschließlich, wenn die Umstände es zulassen, bei
sary to fulfil the provisions of this Article. der Ergreifung gemeinsamer Maßnahmen, die notwendig sind,
um diesen Artikel umzusetzen.
Article 4 Artikel 4
Recording, retaining Aufzeichnung, Aufbewahrung
and transmission of information und Weitergabe von Informationen
1. High Contracting Parties and parties to an armed conflict (1) Die Hohen Vertragsparteien und die an einem bewaffneten
shall to the maximum extent possible and as far as practicable Konflikt beteiligten Parteien zeichnen und bewahren in größt-
record and retain information on the use of explosive ordnance möglichem Umfang und soweit durchführbar Informationen
or abandonment of explosive ordnance, to facilitate the rapid über den Einsatz explosiver Kampfmittel oder die Aufgabe von
marking and clearance, removal or destruction of explosive rem- explosiven Kampfmitteln auf, um die zügige Kennzeichnung und
nants of war, risk education and the provision of relevant infor- Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittel-
mation to the party in control of the territory and to civilian pop- rückstände, die Aufklärung über Gefahren und die Bereitstellung
ulations in that territory. einschlägiger Informationen an die Partei, die die Kontrolle über
das Gebiet ausübt, und an die Zivilbevölkerung in diesem Gebiet
zu erleichtern.
2. High Contracting Parties and parties to an armed conflict (2) Die Hohen Vertragsparteien und die an einem bewaffneten
which have used or abandoned explosive ordnance which may Konflikt beteiligten Parteien, die explosive Kampfmittel einge-
have become explosive remnants of war shall, without delay setzt oder aufgegeben haben, welche zu explosiven Kampfmit-
after the cessation of active hostilities and as far as practicable, telrückständen geworden sein könnten, stellen, soweit durch-
subject to these parties’ legitimate security interests, make führbar und unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Sicher-
available such information to the party or parties in control of the heitsinteressen, solche Informationen unverzüglich nach Been-
affected area, bilaterally or through a mutually agreed third party digung der aktiven Feindseligkeiten der Partei oder den Partei-
including inter alia the United Nations or, upon request, to other en, die die Kontrolle über das betroffene Gebiet ausüben, bilate-
relevant organisations which the party providing the information ral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter ande-
is satisfied are or will be undertaking risk education and the rem über die Vereinten Nationen oder auf Ersuchen über andere
marking and clearance, removal or destruction of explosive rem- einschlägige Organisationen, von denen die informierende Par-
nants of war in the affected area. tei überzeugt ist, dass sie Aufklärung über Gefahren und die
Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung
explosiver Kampfmittelrückstände durchführen oder durchfüh-
ren werden, zur Verfügung.
3. In recording, retaining and transmitting such information, (3) Bei der Aufzeichnung, Aufbewahrung und Weitergabe die-
the High Contracting Parties should have regard to Part 1 of the ser Informationen sollten die Hohen Vertragsparteien Teil 1 des
Technical Annex. Technischen Anhangs berücksichtigen.
Article 5 Artikel 5
Other precautions for the Sonstige Vorsichtsmaßnahmen
protection of the civilian population, zum Schutz der Zivilbevölkerung, einzelner Zivil-
individual civilians and civilian objects from the personen und ziviler Objekte vor den Gefahren
risks and effects of explosive remnants of war und Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände
1. High Contracting Parties and parties to an armed conflict Die Hohen Vertragsparteien und die an einem bewaffneten
shall take all feasible precautions in the territory under their con- Konflikt beteiligten Parteien ergreifen alle praktisch möglichen
trol affected by explosive remnants of war to protect the civilian Vorsichtsmaßnahmen in von explosiven Kampfmittelrückstän-
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
population, individual civilians and civilian objects from the risks den betroffenem Gebiet unter ihrer Kontrolle, um die Zivilbevöl-
and effects of explosive remnants of war. Feasible precautions kerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte vor den Gefah-
are those precautions which are practicable or practicably pos- ren und Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände zu schüt-
sible, taking into account all circumstances ruling at the time, zen. Praktisch mögliche Vorsichtsmaßnahmen sind solche Vor-
including humanitarian and military considerations. These pre- sichtsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung aller zu dem
cautions may include warnings, risk education to the civilian betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschließlich
population, marking, fencing and monitoring of territory affected humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder
by explosive remnants of war, as set out in Part 2 of the Techni- praktisch möglich sind. Zu diesen Vorsichtsmaßnahmen können
cal Annex. Warnungen, Aufklärung der Zivilbevölkerung über Gefahren,
Kennzeichnung, Absperrung und Überwachung des von explo-
siven Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiets, wie in Teil 2
des Technischen Anhangs beschrieben, gehören.
Article 6 Artikel 6
Provisions for the protection of Vorkehrungen zum Schutz
humanitarian missions and organisations humanitärer Missionen und Organisationen vor
from the effects of explosive remnants of war den Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände
1. Each High Contracting Party and party to an armed con- (1) Jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten
flict shall: Konflikt beteiligte Partei
(a) Protect, as far as feasible, from the effects of explosive rem- a) schützt humanitäre Missionen oder Organisationen, die mit
nants of war, humanitarian missions and organisations that Zustimmung dieser Partei in dem Gebiet tätig sind oder tätig
are or will be operating in the area under the control of the sein werden, das von dieser Hohen Vertragspartei oder an
High Contracting Party or party to an armed conflict and with einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei kontrolliert
that party’s consent. wird, soweit praktisch möglich vor den Wirkungen explosiver
Kampfmittelrückstände;
(b) Upon request by such a humanitarian mission or organisa- b) stellt einer solchen humanitären Mission oder Organisation
tion, provide, as far as feasible, information on the location of auf Ersuchen soweit praktisch möglich Informationen über
all explosive remnants of war that it is aware of in territory die Lage aller explosiven Kampfmittelrückstände zur Verfü-
where the requesting humanitarian mission or organisation gung, die ihr in dem Gebiet, in dem die ersuchende humani-
will operate or is operating. täre Organisation oder Mission tätig werden wird oder tätig
ist, bekannt sind.
2. The provisions of this Article are without prejudice to exist- (2) Dieser Artikel lässt das bestehende humanitäre Völker-
ing International Humanitarian Law or other international instru- recht, sonstige internationale Übereinkünfte, soweit sie anwend-
ments as applicable or decisions by the Security Council of the bar sind, und Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten
United Nations which provide for a higher level of protection. Nationen, sofern in ihnen ein umfassenderer Schutz vorgesehen
ist, unberührt.
Article 7 Artikel 7
Assistance with respect to Hilfe betreffend explosive Kampfmittelaltlasten
existing explosive remnants of war
1. Each High Contracting Party has the right to seek and (1) Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, von anderen
receive assistance, where appropriate, from other High Con- Hohen Vertragsparteien, von Staaten, die nicht Vertragsparteien
tracting Parties, from states non-party and relevant international sind, und von einschlägigen internationalen Organisationen und
organisations and institutions in dealing with the problems Einrichtungen gegebenenfalls Hilfe bei der Behandlung der von
posed by existing explosive remnants of war. explosiven Kampfmittelaltlasten ausgehenden Probleme zu
erbitten und zu erhalten.
2. Each High Contracting Party in a position to do so shall (2) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leis-
provide assistance in dealing with the problems posed by exist- tet, soweit notwendig und praktisch möglich, Hilfe bei der
ing explosive remnants of war, as necessary and feasible. In so Behandlung der von explosiven Kampfmittelaltlasten ausgehen-
doing, High Contracting Parties shall also take into account the den Probleme. Dabei berücksichtigen die Hohen Vertragspartei-
humanitarian objectives of this Protocol, as well as international en auch die humanitären Ziele dieses Protokolls sowie interna-
standards including the International Mine Action Standards. tionale Normen einschließlich der Internationalen Normen für
Minenaktionen (International Mine Action Standards, IMAS).
Article 8 Artikel 8
Co-operation and assistance Zusammenarbeit und Hilfe
1. Each High Contracting Party in a position to do so shall (1) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet
provide assistance for the marking and clearance, removal or Hilfe bei der Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder
destruction of explosive remnants of war, and for risk education Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände sowie bei der
to civilian populations and related activities inter alia through the Aufklärung der Zivilbevölkerung über Gefahren und bei damit
United Nations system, other relevant international, regional or zusammenhängenden Tätigkeiten, unter anderem über das Sys-
national organisations or institutions, the International Commit- tem der Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationa-
tee of the Red Cross, national Red Cross and Red Crescent le, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen,
societies and their International Federation, non-governmental das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, nationale Gesell-
organisations, or on a bilateral basis. schaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds und
deren Internationale Föderation, nichtstaatliche Organisationen
oder auf bilateraler Ebene.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 127
2. Each High Contracting Party in a position to do so shall (2) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet
provide assistance for the care and rehabilitation and social and Hilfe bei der Betreuung und Rehabilitation sowie der sozialen
economic reintegration of victims of explosive remnants of war. und wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Opfer explosiver
Such assistance may be provided inter alia through the United Kampfmittelrückstände. Diese Hilfe kann unter anderem über
Nations system, relevant international, regional or national das System der Vereinten Nationen, einschlägige internationale,
organisations or institutions, the International Committee of the regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, das
Red Cross, national Red Cross and Red Crescent societies and Internationale Komitee vom Roten Kreuz, nationale Gesellschaf-
their International Federation, non-governmental organisations, ten des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds und deren
or on a bilateral basis. Internationale Föderation, nichtstaatliche Organisationen oder
auf bilateraler Ebene geleistet werden.
3. Each High Contracting Party in a position to do so shall (3) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet
contribute to trust funds within the United Nations system, as einen Beitrag zu den innerhalb des Systems der Vereinten Natio-
well as other relevant trust funds, to facilitate the provision of nen eingerichteten Treuhandfonds sowie zu anderen einschlägi-
assistance under this Protocol. gen Treuhandfonds, um die Hilfeleistung im Rahmen dieses Pro-
tokolls zu erleichtern.
4. Each High Contracting Party shall have the right to partici- (4) Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, an einem mög-
pate in the fullest possible exchange of equipment, material and lichst umfassenden Austausch von Ausrüstung und Material
scientific and technological information other than weapons sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informatio-
related technology, necessary for the implementation of this nen, mit Ausnahme von waffenbezogener Technologie, teilzu-
Protocol. High Contracting Parties undertake to facilitate such nehmen, die für die Durchführung dieses Protokolls notwendig
exchanges in accordance with national legislation and shall not sind. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, diesen Aus-
impose undue restrictions on the provision of clearance equip- tausch im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung zu
ment and related technological information for humanitarian erleichtern, und erlegen der Bereitstellung von Räumungsaus-
purposes. rüstung und damit zusammenhängenden technologischen
Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen
Beschränkungen auf.
5. Each High Contracting Party undertakes to provide infor- (5) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Informationen
mation to the relevant databases on mine action established an die im System der Vereinten Nationen eingerichteten ein-
within the United Nations system, especially information con- schlägigen Datenbanken zu Minenaktionen weiterzugeben, ins-
cerning various means and technologies of clearance of explo- besondere Informationen über die verschiedenen Mittel und
sive remnants of war, lists of experts, expert agencies or nation- Technologien zur Räumung explosiver Kampfmittelrückstände,
al points of contact on clearance of explosive remnants of war Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationale Kon-
and, on a voluntary basis, technical information on relevant taktstellen für die Räumung explosiver Kampfmittelrückstände
types of explosive ordnance. sowie, auf freiwilliger Basis, technische Informationen über die
einschlägigen Arten explosiver Kampfmittel.
6. High Contracting Parties may submit requests for assis- (6) Die Hohen Vertragsparteien können den Vereinten Natio-
tance substantiated by relevant information to the United nen, sonstigen geeigneten Gremien oder anderen Staaten durch
Nations, to other appropriate bodies or to other states. These sachdienliche Angaben begründete Hilfeersuchen unterbreiten.
requests may be submitted to the Secretary-General of the Uni- Diese Ersuchen können dem Generalsekretär der Vereinten
ted Nations, who shall transmit them to all High Contracting Par- Nationen zugeleitet werden, der sie allen Hohen Vertragspartei-
ties and to relevant international organisations and non-govern- en und einschlägigen internationalen Organisationen und nicht-
mental organisations. staatlichen Organisationen übermittelt.
7. In the case of requests to the United Nations, the Secre- (7) Bei Ersuchen, die an die Vereinten Nationen gerichtet wer-
tary-General of the United Nations, within the resources avail- den, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen im Rah-
able to the Secretary-General of the United Nations, may take men der ihm zur Verfügung stehenden Mittel geeignete Schritte
appropriate steps to assess the situation and in co-operation unternehmen, um die Sachlage zu beurteilen, und in Zusam-
with the requesting High Contracting Party and other High Con- menarbeit mit der ersuchenden Hohen Vertragspartei und ande-
tracting Parties with responsibility as set out in Article 3 above, ren Hohen Vertragsparteien, denen die in Artikel 3 beschriebene
recommend the appropriate provision of assistance. The Secre- Verantwortung zufällt, die geeignete Hilfeleistung empfehlen.
tary-General may also report to High Contracting Parties on any Der Generalsekretär kann den Hohen Vertragsparteien auch
such assessment as well as on the type and scope of assistance über eine solche Beurteilung sowie über die Art und den Umfang
required, including possible contributions from the trust funds der benötigten Hilfe, einschließlich möglicher Beiträge aus den
established within the United Nations system. innerhalb des Systems der Vereinten Nationen eingerichteten
Treuhandfonds, berichten.
Article 9 Artikel 9
Generic preventive measures Allgemeine vorbeugende Maßnahmen
1. Bearing in mind the different situations and capacities, (1) Unter Berücksichtigung der verschiedenen Situationen
each High Contracting Party is encouraged to take generic pre- und Fähigkeiten wird jede Hohe Vertragspartei ermutigt, allge-
ventive measures aimed at minimising the occurrence of explo- meine vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzie-
sive remnants of war, including, but not limited to, those referred len, das Vorkommen explosiver Kampfmittelrückstände auf ein
to in Part 3 of the Technical Annex. Mindestmaß zu beschränken, darunter die in Teil 3 des Techni-
schen Anhangs genannten Maßnahmen, ohne darauf begrenzt
zu sein.
2. Each High Contracting Party may, on a voluntary basis, (2) Jede Hohe Vertragspartei kann freiwillig Informationen im
exchange information related to efforts to promote and establish Zusammenhang mit Bemühungen um die Förderung und Ein-
best practices in respect of paragraph 1 of this Article. führung bewährter Gepflogenheiten in Bezug auf Absatz 1 aus-
tauschen.
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Article 10 Artikel 10
Consultations of High Contracting Parties Konsultationen der Hohen Vertragsparteien
1. The High Contracting Parties undertake to consult and co- (1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander
operate with each other on all issues related to the operation of über alle Fragen im Zusammenhang mit der Wirkungsweise die-
this Protocol. For this purpose, a Conference of High Contract- ses Protokolls zu konsultieren und miteinander zusammenzuar-
ing Parties shall be held as agreed to by a majority, but no less beiten. Zu diesem Zweck wird bei Zustimmung einer Mehrheit,
than eighteen High Contracting Parties. mindestens jedoch von achtzehn Hohen Vertragsparteien, eine
Konferenz der Hohen Vertragsparteien abgehalten.
2. The work of the conferences of High Contracting Parties (2) Die Arbeit der Konferenzen der Hohen Vertragsparteien
shall include: umfasst:
(a) review of the status and operation of this Protocol; a) die Überprüfung des Status und der Wirkungsweise dieses
Protokolls;
(b) consideration of matters pertaining to national implementa- b) die Prüfung von Fragen betreffend die nationale Durchfüh-
tion of this Protocol, including national reporting or updating rung dieses Protokolls, einschließlich der jährlichen nationa-
on an annual basis; len Berichterstattung oder Aktualisierung;
(c) preparation for review conferences. c) die Vorbereitung von Überprüfungskonferenzen.
3. The costs of the Conference of High Contracting Parties (3) Die Kosten der Konferenz der Hohen Vertragsparteien
shall be borne by the High Contracting Parties and States not werden von den Hohen Vertragsparteien und den sich an der
parties participating in the Conference, in accordance with the Konferenz beteiligenden Staaten, die keine Vertragsparteien
United Nations scale of assessment adjusted appropriately. sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten
Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
Article 11 Artikel 11
Compliance Einhaltung
1. Each High Contracting Party shall require that its armed (1) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet ihre Streitkräfte
forces and relevant agencies or departments issue appropriate sowie ihre zuständigen Behörden und Ministerien zur Erstellung
instructions and operating procedures and that its personnel sachgerechter Vorschriften und Dienstanweisungen sowie dazu,
receive training consistent with the relevant provisions of this dass ihr Personal eine den einschlägigen Bestimmungen dieses
Protocol. Protokolls entsprechende Ausbildung erhält.
2. The High Contracting Parties undertake to consult each (2) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander
other and to co-operate with each other bilaterally, through the bilateral, über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder
Secretary-General of the United Nations or through other appro- im Rahmen sonstiger geeigneter internationaler Verfahren zu
priate international procedures, to resolve any problems that konsultieren und zusammenzuarbeiten, um Probleme zu lösen,
may arise with regard to the interpretation and application of the die sich hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Pro-
provisions of this Protocol. tokolls ergeben können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 129
Technischer Anhang
Technical Annex
This Technical Annex contains suggested best practice for Dieser Technische Anhang enthält Vorschläge zu bewährten
achieving the objectives contained in Articles 4, 5 and 9 of this Gepflogenheiten zur Erreichung der in den Artikeln 4, 5 und 9
Protocol. This Technical Annex will be implemented by High dieses Protokolls enthaltenen Ziele. Dieser Technische Anhang
Contracting Parties on a voluntary basis. wird von den Hohen Vertragsparteien freiwillig durchgeführt.
1. Recording, storage and release of information for Unex- 1. Aufzeichnung, Aufbewahrung und Freigabe von Informa-
ploded Ordnance (UXO) and Abandoned Explosive Ord- tionen über nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampf-
nance (AXO) mittel und aufgegebene explosive Kampfmittel
(a) Recording of information: Regarding explosive ordnance a) Aufzeichnung von Informationen: Ein Staat sollte sich bemü-
which may have become UXO a State should endeavour to hen, in Bezug auf explosive Kampfmittel, die gegebenenfalls
record the following information as accurately as possible: nicht zur Wirkung gelangt sind, folgende Informationen so
genau wie möglich aufzuzeichnen:
(i) the location of areas targeted using explosive ordnance; i) die Lage von Gebieten, die Einsatzziele explosiver
Kampfmittel waren;
(ii) the approximate number of explosive ordnance used in ii) die ungefähre Anzahl explosiver Kampfmittel, die in den
the areas under (i); unter Ziffer i bezeichneten Gebieten eingesetzt wurden;
(iii) the type and nature of explosive ordnance used in areas iii) Art und Charakter der explosiven Kampfmittel, die in
under (i); den unter Ziffer i bezeichneten Gebieten eingesetzt
wurden;
(iv) the general location of known and probable UXO. iv) die ungefähre Lage bekannter und vermuteter nicht zur
Wirkung gelangter explosiver Kampfmittel.
Where a State has been obliged to abandon explosive ord- Ist ein Staat gezwungen, explosive Kampfmittel im Verlauf
nance in the course of operations, it should endeavour to einer Operation aufzugeben, so sollte er sich bemühen, die
leave AXO in a safe and secure manner and record informa- aufgegebenen explosiven Kampfmittel in sicherer Form
tion on this ordnance as follows: zurückzulassen und folgende Informationen über diese
Kampfmittel aufzuzeichnen:
(v) the location of AXO; v) die Lage der aufgegebenen explosiven Kampfmittel;
(vi) the approximate amount of AXO at each specific site; vi) die ungefähre Menge der aufgegebenen explosiven
Kampfmittel an jeder einzelnen Stelle;
(vii) the types of AXO at each specific site. vii) die Arten der aufgegebenen explosiven Kampfmittel an
jeder einzelnen Stelle.
(b) Storage of information: Where a State has recorded informa- b) Aufbewahrung von Informationen: Hat ein Staat Informatio-
tion in accordance with paragraph (a), it should be stored in nen nach Buchstabe a aufgezeichnet, so sollten diese so
such a manner as to allow for its retrieval and subsequent aufbewahrt werden, dass sie in Übereinstimmung mit Buch-
release in accordance with paragraph (c). stabe c abgerufen und anschließend freigegeben werden
können.
(c) Release of information: Information recorded and stored by a c) Freigabe von Informationen: Informationen, die von einem
State in accordance with paragraphs (a) and (b) should, tak- Staat nach den Buchstaben a und b aufgezeichnet und auf-
ing into account the security interests and other obligations bewahrt wurden, sollten unter Berücksichtigung der Sicher-
of the State providing the information, be released in accor- heitsinteressen und sonstigen Verpflichtungen des Staates,
dance with the following provisions: der die Informationen zur Verfügung stellt, wie folgt freigege-
ben werden:
(i) Content: On UXO the released information should i) Inhalt: In Bezug auf nicht zur Wirkung gelangte explosive
contain details on: Kampfmittel sollten die freigegebenen Informationen Ein-
zelheiten enthalten über:
(1) the general location of known and probable UXO; 1. die ungefähre Lage bekannter und vermuteter
nicht zur Wirkung gelangter explosiver Kampf-
mittel;
(2) the types and approximate number of explosive 2. die Arten und ungefähre Anzahl explosiver Kampf-
ordnance used in the targeted areas; mittel, die in den Zielgebieten eingesetzt wurden;
(3) the method of identifying the explosive ordnance 3. das Verfahren zur Bestimmung der explosiven
including colour, size and shape and other relevant Kampfmittel einschließlich Farbe, Größe und Form
markings; sowie andere einschlägige Kennzeichnungen;
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
(4) the method for safe disposal of the explosive ord- 4. das Verfahren für die sichere Entsorgung der
nance. explosiven Kampfmittel.
On AXO the released information should contain details In Bezug auf aufgegebene explosive Kampfmittel soll-
on: ten die freigegebenen Informationen Einzelheiten ent-
halten über:
(5) the location of the AXO; 5. die Lage der aufgegebenen explosiven Kampf-
mittel;
(6) the approximate number of AXO at each specific 6. die ungefähre Anzahl der aufgegebenen explosi-
site; ven Kampfmittel an jeder einzelnen Stelle;
(7) the types of AXO at each specific site; 7. die Arten der aufgegebenen explosiven Kampf-
mittel an jeder einzelnen Stelle;
(8) the method of identifying the AXO, including 8. das Verfahren zur Bestimmung der aufgegebenen
colour, size and shape; explosiven Kampfmittel einschließlich Farbe,
Größe und Form;
(9) information on type and methods of packing for 9. Informationen über die Art und die Methoden der
AXO; Verpackung aufgegebener explosiver Kampfmittel;
(10) state of readiness; 10. den Bereitschaftsgrad;
(11) the location and nature of any booby traps known 11. die Lage und Art aller in einem Gebiet mit aufgege-
to be present in the area of AXO. benen explosiven Kampfmitteln bekanntermaßen
vorhandenen Sprengfallen.
(ii) Recipient: The information should be released to the ii) Empfänger: Die Informationen sollten der Partei oder
party or parties in control of the affected territory and to den Parteien freigegeben werden, die die Kontrolle über
those persons or institutions that the releasing State is das betroffene Gebiet ausüben, sowie den Personen
satisfied are, or will be, involved in UXO or AXO clear- oder Einrichtungen, von denen der freigebende Staat
ance in the affected area, in the education of the civilian sich vergewissert hat, dass sie an der Räumung nicht
population on the risks of UXO or AXO. zur Wirkung gelangter explosiver Kampfmittel oder auf-
gegebener explosiver Kampfmittel in dem betroffenen
Gebiet sowie an der Aufklärung der Zivilbevölkerung
über die Gefahren nicht zur Wirkung gelangter explosi-
ver Kampfmittel oder aufgegebener explosiver Kampf-
mittel beteiligt sind oder beteiligt sein werden.
(iii) Mechanism: A State should, where feasible, make use iii) Mechanismus: Ein Staat sollte, soweit praktisch mög-
of those mechanisms established internationally or lich, die international oder lokal eingerichteten Mecha-
locally for the release of information, such as through nismen für die Freigabe von Informationen nutzen,
UNMAS, IMSMA, and other expert agencies, as consid- darunter den Minenaktionsdienst der Vereinten Natio-
ered appropriate by the releasing State. nen (United Nations Mine Action Service, UNMAS), das
System für das Management von Informationen über
Minenaktionen (Information Management System for
Mine Action, IMSMA) und sonstige Expertenagenturen,
die der freigebende Staat für geeignet hält.
(iv) Timing: The information should be released as soon as iv) Zeitrahmen: Die Informationen sollten so früh wie mög-
possible, taking into account such matters as any lich freigegeben werden, wobei Probleme wie etwaige
ongoing military and humanitarian operations in the laufende militärische und humanitäre Maßnahmen in
affected areas, the availability and reliability of informa- den betroffenen Gebieten, die Verfügbarkeit und Zuver-
tion and relevant security issues. lässigkeit von Informationen und einschlägige Sicher-
heitsfragen zu berücksichtigen sind.
2. Warnings, risk education, marking, fencing and monitor- 2. Warnung, Aufklärung über Gefahren, Kennzeichnung,
ing Absperrung und Überwachung
Key terms Schlüsselbegriffe
(a) Warnings are the punctual provision of cautionary informa- a) Unter Warnung versteht man die rechtzeitige Erteilung von
tion to the civilian population, intended to minimise risks Sicherheitshinweisen an die Zivilbevölkerung mit dem Ziel,
caused by explosive remnants of war in affected territories. die von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden
Gefahren in betroffenen Gebieten auf ein Mindestmaß zu
beschränken.
(b) Risk education to the civilian population should consist of b) Die Aufklärung der Zivilbevölkerung über Gefahren sollte
risk education programmes to facilitate information durch Programme zur Aufklärung über Gefahren zur Erleich-
exchange between affected communities, government terung des Informationsaustauschs zwischen betroffenen
authorities and humanitarian organisations so that affected Gemeinschaften, Regierungsbehörden und humanitären
communities are informed about the threat from explosive Organisationen erfolgen, damit die betroffenen Gemein-
remnants of war. Risk education programmes are usually a schaften über die Bedrohung durch explosive Kampfmittel-
long term activity. rückstände unterrichtet sind. Programme zur Aufklärung
über Gefahren sind üblicherweise langfristig angelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 131
Best practice elements of warnings and risk Bewährte Gepflogenheiten betreffend War nun-
education gen und Aufklärung über Gefahren
(c) All programmes of warnings and risk education should, c) Alle Programme zur Warnung und zur Aufklärung über
where possible, take into account prevailing national and Gefahren sollten, wenn möglich, bestehende nationale und
international standards, including the International Mine internationale Normen einschließlich der Internationalen
Action Standards. Normen für Minenaktionen berücksichtigen.
(d) Warnings and risk education should be provided to the d) Warnung und Aufklärung über Gefahren sollten sich an die
affected civilian population which comprises civilians living betroffene Zivilbevölkerung richten; hierzu gehören Zivilper-
in or around areas containing explosive remnants of war and sonen, die in Gebieten oder in der Nähe von Gebieten leben,
civilians who transit such areas. in denen sich explosive Kampfmittelrückstände befinden,
und Zivilpersonen, die solche Gebiete durchqueren.
(e) Warnings should be given, as soon as possible, depending e) Eine Warnung sollte in Abhängigkeit von Umfeld und verfüg-
on the context and the information available. A risk educa- baren Informationen so früh wie möglich erfolgen. Ein Warn-
tion programme should replace a warnings programme as programm sollte so früh wie möglich durch ein Programm
soon as possible. Warnings and risk education always zur Aufklärung über Gefahren ersetzt werden. Warnung und
should be provided to the affected communities at the earli- Aufklärung über Gefahren sollten die betroffenen Gemein-
est possible time. schaften zum frühestmöglichen Zeitpunkt erreichen.
(f) Parties to a conflict should employ third parties such as f) An einem Konflikt beteiligte Parteien sollten Dritte, wie bei-
international organisations and non-governmental organisa- spielsweise internationale Organisationen und nichtstaatli-
tions when they do not have the resources and skills to deliv- che Organisationen, hinzuziehen, wenn sie nicht über die
er efficient risk education. Mittel und Fähigkeiten verfügen, eine wirksame Aufklärung
über Gefahren durchzuführen.
(g) Parties to a conflict should, if possible, provide additional g) An einem Konflikt beteiligte Parteien sollten, wenn möglich,
resources for warnings and risk education. Such items might zusätzliche Mittel für Warnung und Aufklärung über Gefah-
include: provision of logistical support, production of risk ren zur Verfügung stellen. Dazu könnten gehören: Bereitstel-
education materials, financial support and general carto- lung logistischer Unterstützung, Herstellung von Materialien
graphic information. zur Aufklärung über Gefahren, finanzielle Unterstützung und
allgemeine kartographische Informationen.
Marking, fencing, and monitoring of an explo- Kennzeichnung, Absperrung und Überwachung
sive remnants of war affected area eines von explosiven Kampfmittelrückständen
betroffenen Gebiets
(h) When possible, at any time during the course of a conflict h) Wenn möglich sollten die an einem Konflikt beteiligten Par-
and thereafter, where explosive remnants of war exist the teien jederzeit während eines Konflikts und danach mög-
parties to a conflict should, at the earliest possible time and lichst früh und möglichst umfassend sicherstellen, dass
to the maximum extent possible, ensure that areas contain- Gebiete, in denen sich explosive Kampfmittelrückstände
ing explosive remnants of war are marked, fenced and mon- befinden, gekennzeichnet, abgesperrt und überwacht wer-
itored so as to ensure the effective exclusion of civilians, in den, um Zivilpersonen in Übereinstimmung mit den folgen-
accordance with the following provisions. den Bestimmungen wirksam fern zu halten.
(i) Warning signs based on methods of marking recognised by i) Bei der Kennzeichnung mutmaßlich gefährlicher Gebiete
the affected community should be utilised in the marking of sollten Warnschilder verwendet werden, die so gekenn-
suspected hazardous areas. Signs and other hazardous area zeichnet sind, dass sie die betroffene Gemeinschaft verste-
boundary markers should as far as possible be visible, legi- hen kann. Schilder und andere Begrenzungsmarkierungen
ble, durable and resistant to environmental effects and für gefährliche Gebiete sollten soweit möglich sichtbar, les-
should clearly identify which side of the marked boundary is bar, widerstandsfähig und umweltbeständig sein und deut-
considered to be within the explosive remnants of war lich erkennbar machen, welche Seite der gekennzeichneten
affected area and which side is considered to be safe. Begrenzung als innerhalb des von explosiven Kampfmittel-
rückständen betroffenen Gebiets liegend und welche Seite
als sicher angesehen wird.
(j) An appropriate structure should be put in place with respon- j) Für die Überwachung und Wartung dauerhafter und proviso-
sibility for the monitoring and maintenance of permanent rischer Kennzeichnungssysteme sollte eine geeignete Struk-
and temporary marking systems, integrated with national tur eingerichtet werden, die in nationale und lokale Program-
and local risk education programmes. me zur Aufklärung über Gefahren eingebunden ist.
3. Generic preventive measures 3. Allgemeine vorbeugende Maßnahmen
States producing or procuring explosive ordnance should to the Staaten, die explosive Kampfmittel herstellen oder beschaffen,
extent possible and as appropriate endeavour to ensure that the sollten sich soweit möglich und angemessen darum bemühen
following measures are implemented and respected during the sicherzustellen, dass während der gesamten Lebensdauer
life-cycle of explosive ordnance. explosiver Kampfmittel folgende Maßnahmen durchgeführt und
beachtet werden.
(a) Munitions manufacturing management a) Vorgehen bei der Herstellung von Munition
(i) Production processes should be designed to achieve i) Die Herstellungsabläufe sollten so gestaltet sein, dass
the greatest reliability of munitions. die höchste Verlässlichkeit der Munition erreicht wird.
(ii) Production processes should be subject to certified ii) Die Herstellungsabläufe sollten geprüften Maßnahmen
quality control measures. der Qualitätskontrolle unterliegen.
(iii) During the production of explosive ordnance, certified iii) Während der Herstellung explosiver Kampfmittel sollten
quality assurance standards that are internationally international anerkannte geprüfte Normen der Quali-
recognised should be applied. tätssicherung angewendet werden.
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
(iv) Acceptance testing should be conducted through live- iv) Zulassungstests sollten in Beschussprüfungen unter
fire testing over a range of conditions or through other verschiedensten Bedingungen oder mit anderen aner-
validated procedures. kannten Verfahren durchgeführt werden.
(v) High reliability standards should be required in the v) Bei Verkauf und Weitergabe von explosiven Kampf-
course of explosive ordnance transactions and trans- mitteln sollten strenge Verlässlichkeitsnormen verbind-
fers. lich einzuhalten sein.
(b) Munitions management b) Umgang mit Munition
In order to ensure the best possible long-term reliability of Um die bestmögliche Verlässlichkeit explosiver Kampfmittel
explosive ordnance, States are encouraged to apply best dauerhaft sicherzustellen, werden die Staaten ermutigt, Nor-
practice norms and operating procedures with respect to its men betreffend bewährte Gepflogenheiten und Dienstanwei-
storage, transport, field storage, and handling in accordance sungen hinsichtlich Lagerung, Transport, Lagerung im Feld
with the following guidance. und Handhabung in Übereinstimmung mit folgenden
Bestimmungen anzuwenden.
(i) Explosive ordnance, where necessary, should be stored i) Explosive Kampfmittel sollten, wenn nötig, in sicheren
in secure facilities or appropriate containers that protect Einrichtungen oder geeigneten Behältern gelagert wer-
the explosive ordnance and its components in a con- den, die explosive Kampfmittel und ihre Bestandteile
trolled atmosphere, if necessary. erforderlichenfalls unter kontrollierten Umgebungs-
bedingungen schützen.
(ii) A State should transport explosive ordnance to and ii) Ein Staat sollte explosive Kampfmittel in und aus Ein-
from production facilities, storage facilities and the field richtungen zur Herstellung und Lagerung sowie im Feld
in a manner that minimises damage to the explosive so transportieren, dass Beschädigungen der explosiven
ordnance. Kampfmittel auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
(iii) Appropriate containers and controlled environments, iii) Ein Staat sollte bei der Lagerung und beim Transport
where necessary, should be used by a State when explosiver Kampfmittel erforderlichenfalls geeignete
stockpiling and transporting explosive ordnance. Behälter und kontrollierte Umgebungsbedingungen ein-
setzen.
(iv) The risk of explosions in stockpiles should be min- iv) Die Explosionsgefahr in Lagerbeständen sollte durch
imised by the use of appropriate stockpile arrange- das Treffen geeigneter Lagerungsvorkehrungen auf ein
ments. Mindestmaß beschränkt werden.
(v) States should apply appropriate explosive ordnance v) Die Staaten sollten geeignete Verfahren zur Registrie-
logging, tracking and testing procedures, which should rung, Verfolgung und Prüfung explosiver Kampfmittel
include information on the date of manufacture of each einsetzen, die auch Informationen zum Herstellungs-
number, lot or batch of explosive ordnance, and infor- datum jeder Serie, Partie oder Charge explosiver
mation on where the explosive ordnance has been, Kampfmittel einschließen sollten, sowie Informationen
under what conditions it has been stored, and to what darüber, wo die explosiven Kampfmittel sich befanden,
environmental factors it has been exposed. unter welchen Bedingungen sie gelagert wurden und
welchen Umwelteinflüssen sie ausgesetzt waren.
(vi) Periodically, stockpiled explosive ordnance should vi) Gelagerte explosive Kampfmittel sollten in regelmäßi-
undergo, where appropriate, live-firing testing to ensure gen Abständen gegebenenfalls in Beschussprüfungen
that munitions function as desired. getestet werden, um sicherzustellen, dass die Munition
bestimmungsgemäß funktioniert.
(vii) Sub-assemblies of stockpiled explosive ordnance vii) Bestandteile gelagerter explosiver Kampfmittel sollten
should, where appropriate, undergo laboratory testing gegebenenfalls Labortests unterzogen werden, um
to ensure that munitions function as desired. sicherzustellen, dass die Munition bestimmungsgemäß
funktioniert.
(viii) Where necessary, appropriate action, including adjust- viii) Erforderlichenfalls sollten auf Grund der durch Regis-
ment to the expected shelf-life of ordnance, should be trierungs-, Verfolgungs- und Prüfungsverfahren gewon-
taken as a result of information acquired by logging, nenen Erkenntnisse geeignete Maßnahmen, darunter
tracking and testing procedures, in order to maintain Anpassungen der zu erwartenden Haltbarkeit der
the reliability of stockpiled explosive ordnance. Kampfmittel, ergriffen werden, um die Verlässlichkeit
gelagerter explosiver Kampfmittel aufrechtzuerhalten.
(c) Training c) Ausbildung
The proper training of all personnel involved in the handling, Die angemessene Ausbildung des gesamten Personals, das
transporting and use of explosive ordnance is an important explosive Kampfmittel handhabt, transportiert und einsetzt,
factor in seeking to ensure its reliable operation as intended. ist ein wichtiger Faktor bei der Sicherstellung der angestreb-
States should therefore adopt and maintain suitable training ten zuverlässigen Funktionstüchtigkeit. Die Staaten sollten
programmes to ensure that personnel are properly trained daher geeignete Ausbildungsprogramme erstellen und
with regard to the munitions with which they will be required durchführen, um zu gewährleisten, dass das Personal hin-
to deal. sichtlich der Munition, die es handhaben muss, angemessen
ausgebildet ist.
(d) Transfer d) Weitergabe
A State planning to transfer explosive ordnance to another Ein Staat, der plant, explosive Kampfmittel an einen anderen
State that did not previously possess that type of explosive Staat weiterzugeben, der noch nicht im Besitz dieser Art
ordnance should endeavour to ensure that the receiving explosiver Kampfmittel war, sollte sich bemühen sicherzu-
State has the capability to store, maintain and use that stellen, dass der empfangende Staat über die Fähigkeiten
explosive ordnance correctly. verfügt, diese explosiven Kampfmittel richtig zu lagern, zu
warten und einzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 133
(e) Future production e) Künftige Herstellung
A State should examine ways and means of improving the Ein Staat sollte Mittel und Wege prüfen, die Verlässlichkeit
reliability of explosive ordnance that it intends to produce or von explosiven Kampfmitteln, die er herzustellen oder zu
procure, with a view to achieving the highest possible relia- beschaffen beabsichtigt, mit dem Ziel zu verbessern, die
bility. größtmögliche Verlässlichkeit zu erreichen.
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Gesetz
zu dem Abkommen vom 29. Januar 2003
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein
zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau)
Vom 6. Februar 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bern am 29. Januar 2003 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-
desrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen
Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau) wird zugestimmt.
Das Abkommen und der Notenwechsel vom gleichen Tage werden nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 1 in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Februar 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 135
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein
zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Bei der Bauausführung notwendig werdende Abweichun-
gen von den Festlegungen nach Absatz 1 erfolgen einvernehm-
und
lich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertrags-
der Schweizerische Bundesrat – parteien.
von dem Wunsch geleitet, die Straßenverbindungen zwischen
beiden Staaten zu verbessern und den Durchgangsverkehr Artikel 3
durch ihr Hoheitsgebiet zu erleichtern – Bauausführung
sind wie folgt übereingekommen: (1) Der Bau der Brücke ist eine gemeinsame Aufgabe der Ver-
tragsparteien.
Artikel 1 (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (bauaus-
Gegenstand des Abkommens führende Vertragspartei) übernimmt die Bauausführung. Zur
Bauausführung gehören Planung, Ausschreibung, Auftragsver-
(1) Zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rhein-
gabe, Prüfung der Ausführungsunterlagen, Baugrunduntersu-
felden (Aargau) wird bei Strom-km 151,71 eine Autobahnbrücke,
chungen, Bauüberwachung, Baudokumentation, Prüfung der
im Folgenden „Brücke“ genannt, über den Rhein auf deutschem
Abrechnung der vertraglichen Leistungen und Entwurf der Kos-
und schweizerischem Hoheitsgebiet als Verbindung des Zubrin-
tenteilung nach Maßgabe dieses Abkommens. Die zuständige
gers zur deutschen Bundesautobahn A 861 und der schweizeri-
Behörde der bauausführenden Vertragspartei setzt sich für die
schen Nationalstraße N 3 gebaut.
Durchführung der in Satz 2 genannten Tätigkeiten rechtzeitig mit
(2) Die Brücke wird nach Möglichkeit im Jahre 2005 fertig der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ins Beneh-
gestellt. men; die erforderlichen Entscheidungen werden einvernehmlich
(3) Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit zum Zeit- im Sinne der Bestimmung des Absatzes 1 getroffen.
punkt der Verkehrsfreigabe der Brücke die auf ihrem Hoheits- (3) Zum Bau der Brücke gehören auch die Arbeiten an den
gebiet liegende Verbindung zur Bundesautobahn A 98 und zur Gründungen, Pfeilern und Widerlagern einschließlich der im
Nationalstraße N 3 erstellt haben. Flussbett erforderlich werdenden Arbeiten.
(4) Hinsichtlich der weiteren verkehrlichen Nutzung der (4) Die Brücke wird nach den in der Bundesrepublik Deutsch-
bestehenden Rheinbrücke in der Altstadt Rheinfelden wird auf land geltenden bautechnischen Normen und Vorschriften des
die Vereinbarung vom 24. Juni 1999 zwischen der Stadt Rhein- Bauwesens geplant, ausgeführt und abgenommen. Unter Be-
felden/Baden, der Stadt Rheinfelden/Aargau, dem Regierungs- achtung des Vorbehalts und Vorrangs des Gesetzes kann für
rat des Kantons Aargau, dem Gewerbe Rheinfelden (Baden und einzelne Bauteile die Anwendung von in der Schweiz geltenden
Aargau) und dem VCS Schweiz/VCS Aargau über die für den bautechnischen Normen und Vorschriften durch die zuständi-
Bau des Zubringers A (N) 3 – A 98 (Rheinbrücke) nötige Schlie- gen Behörden der Vertragsparteien vereinbart werden.
ßung der alten Rheinbrücke für den motorisierten Individual-
verkehr zwischen den beiden Städten Rheinfelden (Baden und (5) Die Brücke wird nach dem Recht der Europäischen Ge-
Aargau) hingewiesen. meinschaften ausgeschrieben. Für Waren und Dienstleistungen
schweizerischen Ursprungs sowie für Anbieter mit Sitz oder Nie-
Artikel 2 derlassung in der Schweiz gilt dabei der Grundsatz der Nichtdis-
kriminierung und der Inländergleichbehandlung. Dies gilt auch
Beschreibung der Brücke für die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.
(1) Für die Brücke gelten folgende Festlegungen: (6) Die bauausführende Vertragspartei vereinbart mit den Auf-
a) Die Brücke besteht aus drei Brückenfeldern mit einer tragnehmern auch zugunsten der anderen Vertragspartei eine
Gesamtlänge von 211 m. Gewährleistungsfrist von mindestens fünf Jahren; die Gewähr-
leistungsfrist beginnt mit der erfolgten Abnahme der Brücke.
b) Das mittlere Brückenfeld mit einer schrägen Länge von min-
destens 101 m gestattet ein schiffbares Lichtraumprofil von (7) Die Anbindung der Brücke an die Straße sowie die Ein-
90 m Breite in der Stromachse und von 7,50 m über dem schüttung der Widerlager einschließlich der Anlage von Bö-
höchsten schiffbaren Wasserstand. schungen obliegt jeder Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet.
c) Die Brücke trägt zwei voneinander getrennte Überbauten mit
jeweils einer Richtungsfahrbahn in einer Breite von 8,0 m; die Artikel 4
Gesamtbreite beträgt 22,63 m. Das Widerlager auf schwei-
zerischem Hoheitsgebiet enthält eine Gehwegunterführung. Baurecht und Grunderwerb
d) Entlang der Ostseite der Brücke kann ein Geh- und Radweg (1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die nach ihren
mit 2,50 m Breite, der Teil der Brücke und in deren Gesamt- Rechtsvorschriften zum Bau der Brücke erforderlichen Geneh-
breite von 22,63 m enthalten ist, errichtet werden. migungen und Erlaubnisse rechtzeitig vorliegen.
e) Die Brücke liegt bei Bau-km 0 + 000 (Überbaumitte) und (2) Jede Vertragspartei sorgt auf eigene Kosten dafür, dass
reicht bis einschließlich südlichem Widerlager auf schweize- auf ihrem Hoheitsgebiet die für den Bau der Brücke dauernd
rischem Hoheitsgebiet und nördlichem Widerlager auf deut- oder zeitweilig erforderlichen Grundstücke rechtzeitig zur Verfü-
schem Hoheitsgebiet. gung stehen.
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
(3) Die Vermessung und die Vermarkung der benötigten (3) Im Abstand von jeweils sechs Jahren haben die zuständi-
Grundstücke führt jede Vertragspartei auf eigene Kosten auf gen Behörden der Vertragsparteien im Beisein von Vertretern
ihrem Hoheitsgebiet durch. der zuständigen Grenzbehörden an der Brücke und den zuge-
hörigen Anlagen gemeinsame Zustandskontrollen durchzufüh-
Artikel 5 ren. Aus besonderem Anlass, zum Beispiel bei außergewöhnli-
chem Hochwasser, Eisgang, Schiffsstoß oder ähnlichen Unfäl-
Abnahme len, muss eine gemeinsame Zustandskontrolle durchgeführt
(1) Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Brücke von den werden. Die gemeinsamen Zustandskontrollen werden von der
zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Anwesenheit der erhaltungspflichtigen Vertragspartei veranlasst; sie lässt eine
Auftragnehmer abgenommen. Die Abnahme der Brücke wird in Niederschrift anfertigen.
einem gemeinsamen Protokoll festgehalten. (4) Die Arbeiten nach den Absätzen 2 und 3 werden im Ein-
(2) Die bauausführende Vertragspartei übergibt der anderen vernehmen zwischen den zuständigen Behörden der Vertrags-
Vertragspartei rechtzeitig vor der Abnahme kostenfrei eine Aus- parteien durchgeführt.
fertigung der Ausführungspläne und der statistischen Berech- (5) Die Kosten für die Erhaltung werden in entsprechender
nungen. Anwendung von Artikel 6 hälftig geteilt und jährlich abgerechnet.
(3) Die bauausführende Vertragspartei überwacht die Ge- Die Einzelheiten der Abrechnung regeln die zuständigen Be-
währleistungsfristen für die Brücke und macht Gewährleistungs- hörden der Vertragsparteien; anstatt der jährlichen Abrechnung
ansprüche auch im Namen der anderen Vertragspartei geltend. kann auch ein anderer Abrechnungsmodus vereinbart werden.
(6) Die für die Erhaltung und damit für die Verkehrssicherungs-
Artikel 6 pflicht im gesamten Brückenbereich verantwortliche Behörde
stellt die betroffene Behörde der anderen Vertragspartei von
Kosten
Ansprüchen Dritter frei.
(1) Jede Vertragspartei trägt die Hälfte der Kosten für den
Bau der Brücke. Artikel 9
(2) Bei der Aufteilung der Kosten ist die deutsche Umsatz- Arbeitsgenehmigung und Rücknahmepflicht
steuer, die in den Kosten enthalten ist, nicht zu berücksichtigen.
Diese wird allein von der Bundesrepublik Deutschland getragen. (1) Die am Bau und an der Erhaltung der Brücke beteiligten
Personen bedürfen im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni
(3) Der Schweizerische Bundesrat erstattet der Regierung 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
der Bundesrepublik Deutschland die gemäß Artikel 3 Absatz 2 gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossen-
entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von zehn vom Hun- schaft andererseits über die Freizügigkeit keiner Arbeitsmarkt-
dert der nach Absatz 1 auf ihn entfallenden Kosten ohne deut- zulassung der anderen Vertragspartei. Diese Klausel soll auf
sche Umsatzsteuer. Gegenseitigkeit auch für zukünftige Grenzbrückenbauten im
(4) Die für den Bau und die Erhaltung des Geh- und Rad- Sinne des begleitenden Briefwechsels vom 9. Juni 1978 zum
weges anfallenden Mehrkosten tragen die beiden Städte Rhein- Vertrag vom 9. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
felden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau). Die Ein- land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
zelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen den zuständi- Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein
gen Behörden der Vertragsparteien und den beiden betroffenen gelten.
Städten geregelt. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Personen, die auf
Grund dieses Abkommens das Hoheitsgebiet der anderen Ver-
Artikel 7 tragspartei betreten haben und die
Erstattungsleistungen a) die Bestimmungen dieses Abkommens verletzt haben oder
(1) Der Schweizerische Bundesrat erstattet der Regierung b) sich dort rechtswidrig aufhalten,
der Bundesrepublik Deutschland den von ihm zu tragenden jederzeit nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen
Anteil der Abschlagszahlungen, die entsprechend dem Baufort- formlos zurückzunehmen.
schritt an die Auftragnehmer geleistet werden.
(3) Einzelfragen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird dem Ordnung im Baustellenbereich der Brücke werden von den ört-
Schweizerischen Bundesrat zwei Monate im Voraus den ge- lich zuständigen Grenz- und Polizeibehörden einvernehmlich
schätzten Finanzbedarf für die Abschlagszahlungen mitteilen. geregelt.
(3) Der Schweizerische Bundesrat erstattet den Rest seines (4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten solange und
Kostenanteils nach Schlussabnahme und Vorlage der Schluss- soweit keine gesonderten vertraglichen Regelungen zwischen
abrechnung. den Vertragsparteien über das Überschreiten der Grenze und
(4) Alle Zahlungen erfolgen in schweizerischer Währung zum die Rückübernahme von Personen in Kraft sind.
Kurs der Schweizerischen Nationalbank am Fälligkeitstermin.
(5) Bei Meinungsverschiedenheiten dürfen die unstreitigen Artikel 10
Beträge nicht zurückbehalten werden. Steuerliche und zollrechtliche Bestimmungen
(6) Der Schweizerische Bundesrat erhält kostenlos Zweit- (1) Auf die Lieferungen von Gegenständen und die sonstigen
stücke der Bauverträge, Bestellurkunden und geprüften Abrech- Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Bau und der Erhal-
nungsunterlagen. tung der Brücke bewirkt werden, ist das deutsche Umsatz-
steuerrecht anzuwenden; für diese Umsätze wird keine schwei-
Artikel 8 zerische Mehrwertsteuer erhoben.
Erhaltung (2) Waren, die zum Bau und zur Erhaltung der Brücke und der
dazugehörigen Grenzabfertigungsanlagen im Rahmen dieses
(1) Die bauausführende Vertragspartei übernimmt die Erhal-
Abkommens verwendet werden, sind nach Maßgabe des Brief-
tung der Brücke.
wechsels vom 9. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik
(2) Die Erhaltung umfasst Unterhaltung, Instandsetzung und Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
Erneuerung. Hierzu gehörig gelten ferner der Winterdienst und Befreiungen und Erleichterungen bezüglich Eingangsabgaben
die Reinigung. beim Bau, bei der Unterhaltung, bei der Änderung und beim
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 137
Betrieb anderer Grenzübergänge und Grenzbrücken zum Ver- Delegationsleiter kann durch ein an den Leiter der anderen
trag vom 9. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Delegation gerichtetes Begehren die Kommission einberufen,
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den die spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens
Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein zusammenzutreten hat.
von Einfuhrabgaben befreit.
(3) Die zuständigen Steuer- und Zollbehörden beider Ver- Artikel 14
tragsparteien verständigen sich und leisten einander jede not-
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
wendige Information und Unterstützung bei der Anwendung
ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Be- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwen-
stimmungen der Absätze 1 und 2. Vertreter dieser Behörden dung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behör-
sind berechtigt, sich auf der Baustelle und auf der Brücke aufzu- den der Vertragsparteien beigelegt werden. Jede Vertragspartei
halten und dort die Maßnahmen im Rahmen der Bestimmungen kann zu diesem Zweck die in Artikel 13 dieses Abkommens vor-
der Absätze 1 und 2 zu treffen, die in ihren Rechts- und Verwal- gesehene Gemischte Kommission um Stellungnahme bitten.
tungsvorschriften vorgesehen sind. Falls keine Einigung zustande kommt, kann der diplomatische
Weg genutzt werden.
(4) Von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt
bleibt das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos- Artikel 15
senschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Geltungsdauer und Abkommensänderungen
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zu-
letzt geändert durch Protokoll vom 21. Dezember 1992, oder (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
eine an dessen Stelle tretende Regelung. sen. Es kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den
Vertragsparteien geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
Artikel 11 (2) Ergeben sich bei der Durchführung des Abkommens
Grenzabfertigungsanlagen erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei seinem
Abschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich, so werden die
Für die Grenzabfertigung werden nebeneinander liegende Vertragsparteien auf Verlangen einer Vertragspartei über eine
Grenzabfertigungsstellen auf der Grundlage des Abkommens Änderung des Abkommens oder seine Aufhebung und Neu-
vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland regelung verhandeln.
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-
tung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die
Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt errichtet. Artikel 16
Inkrafttreten
Artikel 12
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in
Übermittlung personenbezogener Daten Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben,
dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
Soweit auf Grund dieses Abkommens personenbezogene
erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten
Daten übermittelt werden, gelten die Bestimmungen des An-
Notifikation.
hangs, der Bestandteil des Abkommens ist.
(2) Zum Zwecke einer frühestmöglichen Verkehrsfreigabe der
Artikel 13 Brücke werden die Bestimmungen dieses Abkommens bereits
ab dem Datum seiner Unterzeichnung nach Maßgabe des jewei-
Gemischte Kommission ligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien vorläufig
(1) Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte deutsch- angewendet.
schweizerische Kommission mit der Aufgabe,
a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Artikel 17
Durchführung dieses Abkommens und der technischen Ver- Registrierungsklausel
einbarungen auf Grund dieses Abkommens ergeben;
Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
b) den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über etwaige
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Abänderungen dieses Abkommens und der technischen
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Vereinbarungen zu unterbreiten;
deutschen Seite veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter
c) zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen Be- Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-
hörden geignete Maßnahmen zu empfehlen. trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten
Nationen bestätigt worden ist.
(2) Die Kommission setzt sich aus fünf deutschen und fünf
schweizerischen Mitgliedern zusammen, die sich von Sach-
verständigen begleiten lassen können. Jede Vertragspartei be- Geschehen zu Bern am 29. Januar 2003 in zwei Urschriften in
zeichnet ein Mitglied ihrer Delegation als deren Leiter. Jeder deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reinhard Hilger
Für den Schweizerischen Bundesrat
Michaud
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Anhang
zu dem Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein
zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau)
Unter Beachtung des nationalen Rechts jeder Vertragspartei den durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Emp-
erfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen fänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Be-
Daten, im Weiteren Daten genannt, im Rahmen dieses Abkom- richtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
mens nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
1. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle vorhandenen Daten sowie über ihren vorgesehenen Verwen-
der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwen- dungszweck Auskunft zu erteilen. Die Erteilung einer solchen
dung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Auskunft kann verweigert werden, wenn das Interesse des
Ergebnisse. Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des
Antragstellers überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht
2. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu des Betroffenen auf Auskunftserteilung nach dem inner-
den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu staatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet
den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingun- die Auskunft beantragt wird.
gen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur
Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher 5. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung der
Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Daten auf die nach ihrem nationalen Recht vorgesehenen
Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach deren
Ablauf sie gelöscht werden müssten. Unabhängig von die-
3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit sen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht
und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt- mehr erforderlich sind.
lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher,
jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-
dass die Übermittlung und der Empfang der Daten akten-
verbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unter-
kundig gemacht werden.
bleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zur Annahme
hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen 7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-
Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen pflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten
der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekannt-
dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt wer- gabe zu schützen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 139
Botschaft der Bern, den 29. Januar 2003
Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Eidgenössischen
Departement für auswärtige Angelegenheiten unter Bezugnahme auf die heutige Unter-
zeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über
den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau) den
Abschluss einer Vereinbarung über das Betreten des Hoheitsgebiets der jeweils anderen
Vertragspartei im Rahmen des zuvor genannten Abkommens sowie künftiger Grenz-
brückenbau- und Grenzbrückenerhaltungsverträge vorzuschlagen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend nach Maßgabe des jeweils geltenden
innerstaatlichen Rechts davon aus, dass keine Einreise in das Hoheitsgebiet der
jeweils anderen Vertragspartei vorliegt, solange den Grenzbehörden der anderen Ver-
tragspartei eine Kontrolle des Aufenthalts möglich bleibt, nachdem das nur vorüber-
gehende Passieren der Grenzübergangsstelle zur Durchführung der an den Grenzbau-
werken notwendigen Arbeiten zugelassen wurde. Im Übrigen richtet sich das Betreten
des Hoheitsgebiets der jeweils anderen Vertragspartei nach dem Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nummer L 114 vom 30. April
2002) sowie den übrigen anwendbaren Vorschriften über Einreise und Aufenthalt.
2. Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung mit einer Frist von einem Jahr auf diplo-
matischem Wege schriftlich kündigen.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher Sprache geschlossen.
Falls sich der Schweizerische Bundesrat mit dem Vorschlag der Regierung der Bundes-
republik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Ein-
verständnis des Schweizerischen Bundesrates zum Ausdruck bringende Antwortnote
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Schweizerischen Bundesrat bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Eidgenössi-
sche Departement für auswärtige Angelegenheiten erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern.
An das
Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten
Bern
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Eidgenössisches Departement Bern, den 29. Januar 2003
für auswärtige Angelegenheiten
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Bot-
schaft der Bundesrepublik Deutschland den Empfang ihrer Verbalnote vom 29. Januar
2003 anzuzeigen, welche folgenden Wortlaut hat:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Das Departement beehrt sich, der Botschaft mitzuteilen, dass der Schweizerische Bun-
desrat mit der vorliegenden Regelung einverstanden ist. Die Verbalnote der Botschaft und
die Antwortnote des Departements bilden eine Vereinbarung zwischen den beiden Regie-
rungen, die am 29. Januar 2003 in Kraft tritt.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen
Anlass, um die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern.
Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland
Bern
Bekanntmachung
der deutsch-nepalesischen Vereinbarung
zur Änderung von Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Dezember 2004
Die in Kathmandu durch Notenwechsel vom 8. Dezem-
ber 2003/26. April 2004 getroffene Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal zur Änderung
von Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr
2000) – BGBl. 2000 II S. 1367 – und (2000, 2001, 2002)
– BGBl. 2004 II S. 377 – ist nach ihrem letzten Absatz
am 26. April 2004
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Dezember 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 141
Der Botschafter Kathmandu, 8. Dezember 2003
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme
auf das Abkommen vom 12. Juli 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit
(Jahr 2000) und das Abkommen vom 7. August 2003 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle
Zusammenarbeit (2000, 2001, 2002) folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die im Abkommen vom 12. Juli 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammen-
arbeit (Jahr 2000) in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d für das Vorhaben „Programm zur
Förderung erneuerbarer Energien“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von
bis zu 17 000 000,– DM (in Worten: siebzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich
in Euro 8 691 961,98, in Worten: acht Millionen sechshunderteinundneunzigtausend-
neunhunderteinundsechzig 98/100 Euro) werden in Höhe von 6 135 502,57 EUR (in
Worten: sechs Millionen einhundertfünfunddreißigtausendfünfhundertzwei 57/100
Euro) reprogrammiert und als Finanzierungsbeiträge für das Vorhaben „Wasserkraft-
werk Middle Marsyangdi“ verwendet.
2. Die im Abkommen vom 7. August 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenar-
beit (2000, 2001, 2002) in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 für das Vorhaben „Programm
zur Förderung erneuerbarer Energien“ (Programme for the Support of Renewable
Energies) vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu 6 135 502,57 EUR
(in Worten: sechs Millionen einhundertfünfunddreißigtausendfünfhundertzwei 57/100)
werden in Höhe von 4 090 335,05 EUR (in Worten: vier Millionen neunzigtausenddrei-
hundertfünfunddreißig 05/100 Euro) reprogrammiert und als Finanzierungsbeiträge für
das Vorhaben „Wasserkraftwerk Middle Marsyangdi“ verwendet.
3. Die im Abkommen vom 7. August 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammen-
arbeit (2000, 2001, 2002) in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 für das Vorhaben „Biogas-
programm Bhaktapur“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von 511 291,88
EUR (in Worten: fünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig 88/100 Euro) wer-
den reprogrammiert und als Finanzierungsbeiträge für das Vorhaben „Wasserkraft-
werk Middle Marsyangdi“ verwendet.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten Abkommen vom
12. Juli 2000 und vom 7. August 2003 über Finanzielle Zusammenarbeit auch für diese
Vereinbarung.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich Seiner Majestät Regierung von Nepal mit den unter Nummern 1 bis 5
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Seiner Majestät Regierung von Nepal zum Ausdruck bringende Antwortnote
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Lemp
An den
Staatssekretär im Finanzministerium
Seiner Majestät Regierung von Nepal
Herrn Bhanu Prasad Acharya
Kathmandu
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 2004
Das in Tegucigalpa am 28. Oktober 2004 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist
nach seinem Artikel 5
am 28. Oktober 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. Darlehen bis zu insgesamt 9 000 000,– EUR (in Worten: neun
Millionen Euro) für die Vorhaben
und
die Regierung der Republik Honduras – a) „Kleinst- und kleine Unternehmen (KKU) – Finanzsektor-
förderung“ bis zu 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Mil-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
lionen Euro),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Honduras, b) „Gemeindeförderprogramm über den honduranischen
Sozialinvestitionsfonds (FHIS VII)“ bis zu 3 000 000,–
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch EUR (in Worten: drei Millionen Euro),
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-
ben festgestellt worden ist;
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, 2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 4 000 000,–
EUR (in Worten: vier Millionen Euro) für das Vorhaben „Fast-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Track-Initiative – Bildung für Alle“,
in Honduras beizutragen,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom bens festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorha-
16. bis 18. Juni 2004 – ben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kre-
ditgarantiefonds für mittelständische Betriebe, als selbst-
sind wie folgt übereingekommen: hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als
Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen
Artikel 1 Stellung von Frauen dient, die besonderen Voraussetzungen
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags er-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- füllt.
licht es der Regierung der Republik Honduras oder anderen, von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, (2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht
Main, folgende Beträge zu erhalten: es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 143
rung der Republik Honduras, von der KfW für dieses Vorhaben ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bezie-
bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Dar- hungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
lehen zu erhalten. diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- (2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
land und der Regierung der Republik Honduras durch andere lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
Vorhaben ersetzt werden. nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
Wird das in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Vorhaben durch ein garantieren.
Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder (3) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht
der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel- Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
ständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die be- der KfW garantieren.
sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,
anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. Artikel 3
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Die Regierung der Republik Honduras stellt die KfW von
der Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeit- sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-
zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder kel 2 erwähnten Verträge in der Republik Honduras erhoben
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur werden.
Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-
ben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung. Artikel 4
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- Die Regierung der Republik Honduras überlässt bei den sich
nahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Artikel 2 Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
schen der KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungs- Genehmigungen.
weise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen. Artikel 5
Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genann- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah- Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 28. Oktober 2004 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
D r. T h o m a s B r u n s
Für die Regierung der Republik Honduras
Leonidas Rosa Bautista
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche
und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
Vom 11. Januar 2005
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
(BGBl. 1990 II S. 1486) ist nach seinem Artikel 32 Abs. 2 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. August 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Bulgarien am 1. Februar 2005
in Kraft treten.
II.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n , bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde am 22. Januar 2004:
(Übersetzung)
“The Republic of Macedonia declares, in „Die Republik Mazedonien erklärt nach
accordance with Article 34, paragraph 1, of Artikel 34 Absatz 1 des Übereinkommens,
the Convention, that it shall not apply the dass das Übereinkommen nicht auf fol-
following articles: gende Artikel Anwendung findet:
Article 17, paragraphs 1, 3 and 4: Artikel 17 Absätze 1, 3 und 4:
– paragraph 1, concerning the procedure – Absatz 1 betreffend das Verfahren zur
for marking of dogs and cats in an estab- Kennzeichnung von Hunden und Katzen
lishment; in einer Einrichtung;
– paragraph 3, concerning keeping the – Absatz 3 betreffend das schriftliche
documentation for unmarked animals Festhalten von Daten nicht gekennzeich-
which are transferred from one to an- neter Tiere, die von einer Einrichtung in
other establishment, until they are mar- eine andere verbracht werden, bis sie
ked, and gekennzeichnet sind, und
– paragraph 4, concerning entering the – Absatz 4 betreffend die Eintragung von
particulars of the identity and origin of Einzelheiten über die Identität und Her-
each dog or cat in the records of the kunft jedes Hundes und jeder Katze in
establishment. den Aufzeichnungen der Einrichtung.
Article 21, paragraphs 1 and 2: Artikel 21 Absätze 1 und 2:
paragraph 1, concerning the use of animals Absatz 1 betreffend die Verwendung von
of the listed species for use in procedures, Tieren der aufgeführten Arten für die Ver-
which should be acquired directly from or wendung in Verfahren, die unmittelbar von
originate from registered breeding estab- registrierten Zuchteinrichtungen erworben
lishments, with respect to the following ani- werden oder aus solchen Einrichtungen
mals: stammen, betreffend folgende Tiere:
– Mouse Mus musculus – Maus Mus musculus
– Rat Rattus norvegicus – Ratte Rattus norvegicus
– Guinea Pig Cavia porcellus – Meerschwein Cavia porcellus
– Golden hamster Mesocricetus auratus – Goldhamster Mesocricetus auratus
– Dog Canis familiaris – Hund Canis familiaris
paragraph 2, concerning the obligation to Absatz 2 betreffend die Verpflichtung,
extend the provisions of paragraph 1 of this Absatz 1 des Artikels auf weitere Arten, ins-
article to other species, in particular of the besondere aus der Ordnung der Primaten,
order of primates, as soon as there is a rea- anzuwenden, sobald begründete Aussicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 145
sonable prospect of a sufficient supply of besteht, dass genügend gezüchtete Tiere
purpose-bred animals of the species con- der betreffenden Art zur Verfügung stehen.
cerned.
Article 27, paragraphs 1 and 2: Artikel 27 Absätze 1 und 2:
– paragraph 1 concerning collecting sta- – Absatz 1 betreffend das Sammeln sta-
tistical information on the use of animals tistischer Angaben über die Verwen-
in procedures and making this informati- dung von Tieren in Verfahren, und,
on where lawful available to the public, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die
and Weitergabe dieser Angaben an die
Öffentlichkeit sowie
– paragraph 2, concerning collection of – Absatz 2 betreffend das Sammeln von
information in respect of Angaben zu folgenden Punkten:
b. the numbers of animals in selected b. Anzahl der Tiere ausgewählter Kate-
categories used in procedures gorien, die in Verfahren verwendet
directly concerned with medicine worden sind, die unmittelbar medizi-
and in education and training; nischen Zwecken und der Bildung
und Ausbildung dienen;
c. the numbers of animals in selected c. Anzahl der Tiere ausgewählter Kate-
categories used in procedures for gorien, die in Verfahren verwendet
the protection of man and the envi- worden sind, die dem Schutz des
ronment; Menschen und der Umwelt dienen;
d. the numbers of animals in selected d. Anzahl der Tiere ausgewählter Kate-
categories used in procedures requi- gorien, die in gesetzlich vorgeschrie-
red by law.” benen Verfahren verwendet worden
sind.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Juni 2003 (BGBl. II S. 608).
Berlin, den 11. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungsvereinbarung
zum Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Organisation für mobile Satellitenkommunikation
Vom 11. Januar 2005
Die Änderungsvereinbarung vom 25. September 1998 zum Protokoll vom
1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen
Organisation für mobile Satellitenkommunikation (BGBl. 2000 II S. 623) ist nach
ihrem Artikel XXV Abs. 1 für
Gabun am 17. Oktober 2002
Portugal am 8. Februar 2002
Schweden am 23. Juni 2004
Tunesien am 17. November 2001
Zypern am 18. Oktober 2002
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 2001 (BGBl. II S. 291).
Berlin, den 11. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung
über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen
innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
Vom 11. Januar 2005
Die Internationale Vereinbarung vom 16. Oktober 1985
über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen
innerhalb des Küstenmeers und in Häfen (BGBl. 1995 II
S. 866) ist nach ihrem Artikel 8 Abs. 2 für folgende wei-
tere Staaten in Kraft getreten:
Guatemala am 3. Juni 1999
Slowakei am 7. April 2000
Türkei am 1. März 2000
Ungarn am 3. März 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II
S. 32).
Berlin, den 11. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungsvereinbarung
zum Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Organisation für mobile Satellitenkommunikation
Vom 11. Januar 2005
Die Änderungsvereinbarung vom 25. September 1998 zum Protokoll vom
1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen
Organisation für mobile Satellitenkommunikation (BGBl. 2000 II S. 623) ist nach
ihrem Artikel XXV Abs. 1 für
Gabun am 17. Oktober 2002
Portugal am 8. Februar 2002
Schweden am 23. Juni 2004
Tunesien am 17. November 2001
Zypern am 18. Oktober 2002
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 2001 (BGBl. II S. 291).
Berlin, den 11. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung
über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen
innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
Vom 11. Januar 2005
Die Internationale Vereinbarung vom 16. Oktober 1985
über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen
innerhalb des Küstenmeers und in Häfen (BGBl. 1995 II
S. 866) ist nach ihrem Artikel 8 Abs. 2 für folgende wei-
tere Staaten in Kraft getreten:
Guatemala am 3. Juni 1999
Slowakei am 7. April 2000
Türkei am 1. März 2000
Ungarn am 3. März 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II
S. 32).
Berlin, den 11. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 147
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ersten Protokolls
betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980
in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Vom 11. Januar 2005
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. November 1995 zu den Proto-
kollen vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung des Übereinkommens
vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie zur
Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung dieses Überein-
kommens auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1995 II
S. 914) wird bekannt gemacht, dass das Erste Protokoll betreffend die Aus-
legung dieses Übereinkommens (BGBl. 1995 II S. 914, 916) nach seinem Arti-
kel 6 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. August 2004
in Kraft getreten ist.
Das Erste Protokoll ist ferner für folgende Staaten am 1. August 2004 in Kraft
getreten:
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich.
Berlin, den 11. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zweiten Protokolls
zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung
des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Vom 11. Januar 2005
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. November 1995 zu den Proto-
kollen vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung des Übereinkommens
vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie zur
Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung dieses Überein-
kommens auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1995 II
S. 914) wird bekannt gemacht, dass das Zweite Protokoll zur Übertragung
bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung dieses Übereinkommens (BGBl.
1995 II S. 914, 923) nach seinem Artikel 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. August 2004
in Kraft getreten ist.
Das Zweite Protokoll ist ferner für folgende Staaten am 1. August 2004 in
Kraft getreten:
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich.
Berlin, den 11. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 149
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1980
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie
zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung
dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof
Vom 11. Januar 2005
Das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am
19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über
das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem
Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof (BGBl. 1998 II S. 1421) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2
für
Belgien am 1. August 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2002 (BGBl. II S. 1584).
Berlin, den 11. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation,
der nationalen Vertreter und des internationalen Personals
Vom 11. Januar 2005
Das Übereinkommen vom 20. September 1951 über den Status der Nord-
atlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen
Personals (BGBl. 1958 II S. 117) ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 22. Oktober 2004
Estland am 26. November 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. November 2004 (BGBl. II S. 1684).
Berlin, den 11. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 149
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1980
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie
zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung
dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof
Vom 11. Januar 2005
Das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am
19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über
das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem
Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof (BGBl. 1998 II S. 1421) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2
für
Belgien am 1. August 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2002 (BGBl. II S. 1584).
Berlin, den 11. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation,
der nationalen Vertreter und des internationalen Personals
Vom 11. Januar 2005
Das Übereinkommen vom 20. September 1951 über den Status der Nord-
atlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen
Personals (BGBl. 1958 II S. 117) ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 22. Oktober 2004
Estland am 26. November 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. November 2004 (BGBl. II S. 1684).
Berlin, den 11. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
(Kyoto-Protokoll)
Vom 11. Januar 2005
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2002 zu dem Protokoll von
Kyoto vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 966) zum Rahmenübereinkom-
men der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen (Kyoto-
Protokoll) (BGBl. 1993 II S. 1783) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll
nach seinem Artikel 25 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 16. Februar 2005
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 2002 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Das Protokoll wird ferner am 16. Februar 2005 in Kraft treten für
Antigua und Barbuda Gambia
Äquatorialguinea Georgien
Argentinien Ghana
Armenien Grenada
Aserbaidschan Griechenland
Bahamas Guatemala
Bangladesch Guinea
Barbados Guyana
Belgien Honduras
Belize Indien
Benin Irland
Bhutan Island
Bolivien Israel
Botsuana Italien
Brasilien Jamaika
Bulgarien Japan
Burundi Jemen
Chile Jordanien
China Kambodscha
Cookinseln Kamerun
Costa Rica Kanada
Dänemark Kirgisistan
Dominikanische Republik Kiribati
Dschibuti Kolumbien
Ecuador Korea, Republik
El Salvador Kuba
Estland Laos, Demokratische Volksrepublik
Europäische Gemeinschaft Lesotho
Fidschi Lettland
Finnland Liberia
Frankreich Litauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005 151
Luxemburg Rumänien
Madagaskar Russische Föderation
Malawi Salomonen
Malaysia Samoa
Malediven Schweden
Mali Schweiz
Malta Senegal
Marokko Seychellen
Marshallinseln Slowakei
Mauritius Slowenien
Mexiko
Spanien
Mikronesien, Föderierte Staaten von
Sri Lanka
Moldau, Republik
St. Lucia
Mongolei
Südafrika
Myanmar
Sudan
Namibia
Tansania, Vereinigte Republik
Nauru
Thailand
Neuseeland
Togo
Nicaragua
Trinidad und Tobago
Niederlande
Tschechische Republik
Niger
Tunesien
Niue
Turkmenistan
Norwegen
Österreich Tuvalu
Palau Uganda
Panama Ukraine
Papua-Neuguinea Ungarn
Paraguay Uruguay
Peru Usbekistan
Philippinen Vanuatu
Polen Vereinigtes Königreich
Portugal Vietnam
Ruanda Zypern.
Berlin, den 11. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 12. Januar 2005
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internatio-
naler Streitfälle (RGBl. 1910 S. 5, 375) ist nach seinem Artikel 95 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Litauen am 9. Januar 2005.
Togo am 17. Dezember 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. August 2003 (BGBl. II S. 1381).
Berlin, den 12. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r