1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Tag Inhalt Seite
7.11. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Über-
einkommen über den Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1277
7.11. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisauf-
nahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1277
7.11. 2005 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom
14. Juli 1952 über die Fürsorge für Hilfsbedürftige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1278
7.11. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden
Auswirkungen von Industrieunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1278
10.11. 2005 Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1279
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Abkommens
zur Änderung des Abkommens vom 29. September 1982
über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte
Vom 31. August 2005
Das am 13. Oktober/3. November 2003 unterzeichnete Verwaltungsabkom-
men zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland und den Streitkräften der Vereinigten Staaten
zur Änderung des Verwaltungsabkommens – ABG 1975 – vom 29. September
1982 zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-
bau der Bundesrepublik Deutschland und den Streitkräften der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch
die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte nach Arti-
kel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS) (BGBl. 1982 II
S. 893; 1989 II S. 44) ist nach seinem Artikel 9
am 3. November 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. August 2005
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Michael Halstenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1243
Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland
und den Streitkräften der Vereinigten Staaten
zur Änderung
des Verwaltungsabkommens vom 29. September 1982
(im Weiteren als „ABG 1975“ bezeichnet)
zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
der Bundesrepublik Deutschland
und den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Durchführung der Baumaßnahmen
durch und für die gemäß Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS)
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der Vereinigten Staaten
Unter Berücksichtigung der Änderungen zu Artikel 49 des 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS), das am
„2.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können
18. März 1993 durch Vereinbarung zwischen der Bundesrepu-
in den besonderen Fällen des Artikels 27 die Streitkräf-
blik Deutschland, Belgien, Kanada, Frankreich, den Niederlan-
te die Baumaßnahmen selbst durchführen (Truppen-
den, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-
bauverfahren).“
irland und den Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft gesetzt
wurde,
sind die Parteien folgendermaßen übereingekommen: Artikel 3
Artikel 3 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Artikel 1 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
„3.1 Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der
1. Absatz 4.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: Streitkräfte erforderlichen Baumaßnahmen werden
„1.4.1 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau- periodisch, aber mindestens einmal jährlich, übermit-
maßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über telt und zwischen den Behörden der Streitkräfte und
150 000 EUR bis einschließlich 375 000 EUR.“ dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen und dem Bundesministerium der Vertei-
2. Absatz 4.2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: digung abgestimmt.
„1.4.2 Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau- Für die Programmabstimmung werden den deutschen
maßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über Behörden alle Bauvorhaben, deren Kosten 150 000
375 000 EUR.“ EUR im Einzelfall überschreiten, gesondert und dieje-
3. Nach Absatz 4.2 wird folgender neuer Absatz 4.3 eingefügt: nigen, deren Kosten 150 000 EUR im Einzelfall nicht
überschreiten, gemeinsam nach Standorten in einer
„1.4.3 Kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Liste mitgeteilt. Hierbei sind die Bauvorhaben, deren
Baumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten bis Kosten 150 000 EUR im Einzelfall überschreiten und
einschließlich 150 000 EUR.“ welche die Streitkräfte im Truppenbauverfahren durch-
4. Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt: führen wollen, besonders zu bezeichnen.“
„1.10 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
1.10.1 „im Benehmen mit den deutschen Behörden“, dass „3.2 Die Bauvorhaben, deren Kosten 150 000 EUR im Ein-
die Streitkräfte die deutschen Behörden über ihre zelfall nicht überschreiten und die von den Streitkräf-
Absichten unterrichten sowie Stellungnahmen der ten im Truppenbauverfahren durchgeführt werden,
deutschen Behörden zur Kenntnis nehmen und be- sind von der Programmabstimmung befreit.
rücksichtigen,
Ungeachtet dessen werden diese Bauvorhaben, wenn
1.10.2 „im Einvernehmen mit den deutschen Behörden“, Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für sie öffentlich-
dass die Streitkräfte und die deutschen Behörden rechtliche Genehmigungen oder Kenntnisgaben erfor-
übereinstimmen.“ derlich sind, speziell zum Zweck der Feststellung der
Notwendigkeit der Erlangung dieser Genehmigungen
Artikel 2 oder Erfüllung der Anforderungen der Kenntnisgabe in
die Programmabstimmung einbezogen oder kurzfristig
Artikel 2 des ABG 1975 wird wie folgt geändert: auf andere Weise mitgeteilt.
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
In Fällen, in denen eine Klärung erforderlich ist, stellen
„2.1 Die Baumaßnahmen werden von den für Bundesbau- die deutschen Behörden auf Wunsch der Streitkräfte
aufgaben zuständigen deutschen Behörden durchge- kostenlos allgemeine Beratung und Hilfe zur Verfü-
führt (Auftragsbau- oder Regelverfahren).“ gung.“
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Artikel 4 kräfte vorgesehen wurde, oder Baumaßnahmen, bei
denen zum Beispiel spezielle Kommunikations- oder
Artikel 4 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Waffensysteme der Streitkräfte eingebaut oder in-
Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: stalliert werden.“
„4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktions- 2. Absatz 2 wird gestrichen.
weise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefol-
ges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder Artikel 7
als interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswir-
kungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Artikel 29 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Gemeinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben 1. Satz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
(Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall
„29.1 Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150 000 EUR bis
die Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften
einschließlich 375 000 EUR findet das in Abschnitt B
verlangen.“
des Kapitels III beschriebene Verfahren nur dann
Anwendung, wenn die deutschen Behörden es bei der
Artikel 5 Programmabstimmung wünschen.“
Artikel 23 des ABG 1975 wird wie folgt geändert: 2. Satz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Absatz 1.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: „29.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2
„23.1.1 sieben Prozent (7 %) sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150 000 EUR
nicht überschreiten, von dem Verfahren nach Ab-
für Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere schnitt B des Kapitels III befreit.“
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-,
Um- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge, Artikel 8
die nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind;“.
Artikel 30 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Artikel 27 des ABG 1975 wird wie folgt geändert: „30.1 Planungen für Baumaßnahmen, die unter die Bestim-
mungen von Kapitel III fallen, können entweder von den
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: Streitkräften vorgenommen oder von ihnen einem Inge-
„27.1 Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit nieur- beziehungsweise Architekturbüro übertragen wer-
von ihnen beschäftigten Kräften oder durch unmittel- den. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bauvor-
bare Vergabe an Unternehmen haben öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Kennt-
nisgaben unterliegen, so beteiligen die Streitkräfte so früh
im Benehmen mit den deutschen Behörden wie möglich die für Bundesbauaufgaben zuständigen
27.1.1 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, Behörden. In solchen Fällen sind die Streitkräfte für die
Erstellung der zur Beantragung von Genehmigungen und
27.1.2 Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnah-
zur Kenntnisgabe erforderlichen Unterlagen sowie für
men erfordern,
deren Weiterleitung an die für Bundesbauaufgaben zu-
27.1.3 kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein- ständigen Behörden verantwortlich. Für die Erlangung
schließlich 150 000 EUR durchführen, öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder für die Kennt-
nisgaben finden die Grundsätze des Artikels 53A ZA NTS
sowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden
Anwendung.“
27.1.4 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-
schließlich 375 000 EUR, Artikel 9
27.1.5 Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen: Dieses Abkommen tritt am Tag seiner letzten Unterzeichnung
Es besteht im Sinne dieses Artikels Einvernehmen in Kraft.
darüber, dass die Streitkräfte Baumaßnahmen für
Ausbildungszwecke vornehmen können, deren Dieses Abkommen wird in englischer und deutscher Sprache
Durchführung ganz oder teilweise im Programm der geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
militärischen Baueinheiten unter Aufsicht der Streit- ist.
13. Oktober 2003
Für das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland
Michael Krautzberger
3. November 2003
Für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte
der Vereinigten Staaten
Michael L. Dodson
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1245
Bekanntmachung
des deutsch-niederländischen Abkommens
zur Änderung des Abkommens vom 25. Mai/24. Juni 1976
über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten niederländischen Streitkräfte
Vom 31. August 2005
Das am 18. Februar/7. Juni 2005 unterzeichnete Änderungsabkommen zwi-
schen dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Minister der Verteidigung des König-
reichs der Niederlande zum Verwaltungsabkommen – ABG 1975 – vom 25. Mai/
24. Juni 1976 zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister der Verteidigung
des Königreichs der Niederlande über die Durchführung der Baumaßnahmen
für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten niederländi-
schen Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut (ZA NTS) (BGBl. 1976 II S. 1289; 1981 II S. 440) ist nach seinem Artikel 9
am 7. Juni 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. August 2005
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Michael Halstenberg
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Änderungsabkommen
des Verwaltungsabkommens – ABG 1975 –
zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Verteidigung des Königsreichs der Niederlande
über die Durchführung von Baumaßnahmen für und durch die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten niederländischen Streitkräfte
nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut,
wie geändert am 22. Januar 2002
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
der Bundesrepublik Deutschland
„2.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können
und in den besonderen Fällen des Artikels 27 die Streitkräfte
der Minister der Verteidigung die Baumaßnahmen selbst durchführen (Truppenbau-
des Königsreichs der Niederlande verfahren).“
sind mit dem Ziel, in Anwendung gemeinschaftlicher Prinzipien Artikel 3
kraft des revidierten Artikels 49 des Zusatzabkommens zum Artikel 3 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
NATO-Truppenstatut, die Besonderheiten der Verfahren für die 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Koordination von Baumaßnahmen, die von den deutschen
„3.1 Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der
Behörden für die in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
Streitkräfte erforderlichen Baumaßnahmen werden
ten niederländischen Streitkräfte (Streitkräfte und ziviles Gefol-
periodisch, aber mindestens einmal jährlich, übermit-
ge), im Folgenden die „Streitkräfte” genannt, durchgeführt wer-
telt und zwischen den Behörden der Streitkräfte und
den, und von Baumaßnahmen, die von den Streitkräften selbst
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
durchgeführt oder direkt an Unternehmer vergeben werden,
nungswesen und dem Bundesministerium der Vertei-
das Nachstehende übereingekommen: digung abgestimmt.
Für die Programmabstimmung werden den deutschen
Artikel 1 Behörden alle Bauvorhaben, deren Kosten 150 000
EUR im Einzelfall überschreiten, gesondert und dieje-
Artikel 1 des ABG 1975 wird wie folgt geändert: nigen, deren Kosten 150 000 EUR im Einzelfall nicht
1. Absatz 4.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: überschreiten, gemeinsam nach Standorten in einer
Liste mitgeteilt. Hierbei sind die Bauvorhaben, deren
„1.4.1 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind
Kosten 150 000 EUR im Einzelfall überschreiten und
Baumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten
welche die Streitkräfte im Truppenbauverfahren durch-
über 150 000 EUR bis einschließlich 375 000 EUR.“
führen wollen, besonders zu bezeichnen.“
2. Absatz 4.2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
„1.4.2 Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind
Baumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten „3.2 Die Bauvorhaben, deren Kosten 150 000 EUR im Ein-
über 375 000 EUR.“ zelfall nicht überschreiten und die von den Streitkräf-
ten im Truppenbauverfahren durchgeführt werden,
3. Nach Absatz 4.2 wird folgender neuer Absatz 4.3 eingefügt: sind von der Programmabstimmung befreit.
„1.4.3 Kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Ungeachtet dessen werden diese Bauvorhaben, wenn
Baumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten bis Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für sie öffentlich-
einschließlich 150 000 EUR.“ rechtliche Genehmigungen oder Kenntnisgaben erfor-
4. Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt: derlich sind, speziell zum Zweck der Feststellung der
Notwendigkeit der Erlangung dieser Genehmigungen
„1.10 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: oder Erfüllung der Anforderungen der Kenntnisgabe in
1.10.1 „im Benehmen mit den deutschen Behörden“, dass die Programmabstimmung einbezogen oder kurzfristig
die Streitkräfte die deutschen Behörden über ihre auf andere Weise mitgeteilt.
Absichten unterrichten sowie Stellungnahmen der In Fällen, in denen eine Klärung erforderlich ist, stellen
deutschen Behörden zur Kenntnis nehmen und die deutschen Behörden auf Wunsch der Streitkräfte
berücksichtigen, kostenlos allgemeine Beratung und Hilfe zur Verfü-
1.10.2 „im Einvernehmen mit den deutschen Behörden“, gung.“
dass die Streitkräfte und die deutschen Behörden
übereinstimmen.“ Artikel 4
Artikel 4 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Artikel 2 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
„4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktions-
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
weise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefol-
„2.1 Die Baumaßnahmen werden von den für Bundesbau- ges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder
aufgaben zuständigen deutschen Behörden durchge- als interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswir-
führt (Auftragsbau- oder Regelverfahren).“ kungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1247
meinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben Artikel 7
(Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall
die Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften Artikel 29 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
verlangen.“
1. Satz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Artikel 5 „29.1 Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150 000 EUR bis
einschließlich 375 000 EUR findet das in Abschnitt B
Artikel 23 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
des Kapitels III beschriebene Verfahren nur dann An-
Absatz 1.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: wendung, wenn die deutschen Behörden es bei der
„23.1.1 sieben Prozent (7 %) Programmabstimmung wünschen.“
für Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere 2. Satz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-,
Um- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge, „29.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2
die nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind;“. sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150 000 EUR
nicht überschreiten, von dem Verfahren nach Ab-
schnitt B des Kapitels III befreit.“
Artikel 6
Artikel 27 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Artikel 8
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
„27.1 Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit Artikel 30 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
von ihnen beschäftigten Kräften oder durch unmit-
Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
telbare Vergabe an Unternehmen
im Benehmen mit den deutschen Behörden „30.1 Planungen für Baumaßnahmen, die unter die Bestim-
mungen von Kapitel III fallen, können entweder von den
27.1.1 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, Streitkräften vorgenommen oder von ihnen einem Inge-
27.1.2 Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaß- nieur- beziehungsweise Architekturbüro übertragen wer-
nahmen erfordern, den. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bauvor-
haben öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder
27.1.3 kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-
Kenntnisgaben unterliegen, so beteiligen die Streitkräfte
schließlich 150 000 EUR durchführen
so früh wie möglich die für Bundesbauaufgaben zustän-
sowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden digen Behörden. In solchen Fällen sind die Streitkräfte für
27.1.4 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein- die Erstellung der zur Beantragung von Genehmigungen
schließlich 375 000 EUR, und zur Kenntnisgabe erforderlichen Unterlagen sowie
für deren Weiterleitung an die für Bundesbauaufgaben
27.1.5 Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen: zuständigen Behörden verantwortlich. Für die Erlangung
Es besteht im Sinne dieses Artikels Einvernehmen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder für die Kennt-
darüber, dass die Streitkräfte Baumaßnahmen für nisgaben finden die Grundsätze des Artikels 53A ZA NTS
Ausbildungszwecke vornehmen können, deren Anwendung.“
Durchführung ganz oder teilweise im Programm der
militärischen Baueinheiten unter Aufsicht der Streit-
kräfte vorgesehen wurde, oder Baumaßnahmen, bei Artikel 9
denen zum Beispiel spezielle Kommunikations-
Dieses Abkommen wird in niederländischer und deutscher
oder Waffensysteme der Streitkräfte eingebaut oder
Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
installiert werden.“
bindlich ist, und es tritt am Tag seiner letzten Unterzeichnung in
2. Absatz 2 wird gestrichen. Kraft.
18. Februar 2005
Für den Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland
Michael Halstenberg
7. Juni 2005
Für den Minister der Verteidigung
des Königsreichs der Niederlande
J. F l e d d e r u s
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Bekanntmachung
des deutsch-kanadischen Abkommens
zur Änderung des Abkommens vom 21. Oktober 1975
über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten kanadischen Streitkräfte
Vom 31. August 2005
Das am 13. Oktober/10. November 2003 unterzeichnete Verwaltungsabkom-
men zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland und den kanadischen Streitkräften zur Änderung
des Verwaltungsabkommens – ABG 1975 – vom 21. Oktober 1975 zwischen
dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundes-
republik Deutschland und dem Minister für Verteidigung von Kanada über die
Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten kanadischen Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS) (BGBl. 1975 II S. 2161; 1981 II
S. 440) ist nach seinem Artikel 9
am 10. November 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. August 2005
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Michael Halstenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1249
Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland
und den kanadischen Streitkräften
zur Änderung
des Verwaltungsabkommens vom 21. Oktober 1975 (hier als „ABG 1975“ bezeichnet)
zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Verteidigung von Kanada
über die Durchführung von Baumaßnahmen
für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten kanadischen Streitkräfte
nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS)
Unter Berücksichtigung der Änderungen zu Artikel 49 des 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS), die
durch das Abkommen vom 18. März 1993 zwischen der Bun- „2.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können
desrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, den Niederlan- in den besonderen Fällen des Artikels 27 die Streitkräf-
den, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord- te die Baumaßnahmen selbst durchführen (Truppen-
irland, den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada vorge- bauverfahren).“
nommen wurden,
haben die beteiligten Parteien folgende Vereinbarung getroffen: Artikel 3
Artikel 3 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Artikel 1 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
„3.1 Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der
1. Absatz 4.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: Streitkräfte erforderlichen Baumaßnahmen werden
„1.4.1 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau- periodisch, aber mindestens einmal jährlich, übermit-
maßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über telt und zwischen den Behörden der Streitkräfte und
150 000 EUR bis einschließlich 375 000 EUR.“ dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen und dem Bundesministerium der Vertei-
2. Absatz 4.2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: digung abgestimmt.
„1.4.2 Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau- Für die Programmabstimmung werden den deutschen
maßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über Behörden alle Bauvorhaben, deren Kosten 150 000
375 000 EUR.“ EUR im Einzelfall überschreiten, gesondert und dieje-
3. Nach Absatz 4.2 wird folgender neuer Absatz 4.3 eingefügt: nigen, deren Kosten 150 000 EUR im Einzelfall nicht
überschreiten, gemeinsam nach Standorten in einer
„1.4.3 Kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Liste mitgeteilt. Hierbei sind die Bauvorhaben, deren
Baumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten bis Kosten 150 000 EUR im Einzelfall überschreiten und
einschließlich 150 000 EUR.“ welche die Streitkräfte im Truppenbauverfahren durch-
4. Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt: führen wollen, besonders zu bezeichnen.“
„1.10 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
1.10.1 „im Benehmen mit den deutschen Behörden“, dass „3.2 Die Bauvorhaben, deren Kosten 150 000 EUR im Ein-
die Streitkräfte die deutschen Behörden über ihre zelfall nicht überschreiten und die von den Streitkräf-
Absichten unterrichten sowie Stellungnahmen der ten im Truppenbauverfahren durchgeführt werden,
deutschen Behörden zur Kenntnis nehmen und sind von der Programmabstimmung befreit.
berücksichtigen,
Ungeachtet dessen werden diese Bauvorhaben, wenn
1.10.2 „im Einvernehmen mit den deutschen Behörden“, Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für sie öffentlich-
dass die Streitkräfte und die deutschen Behörden rechtliche Genehmigungen oder Kenntnisgaben erfor-
übereinstimmen.“ derlich sind, speziell zum Zweck der Feststellung der
Notwendigkeit der Erlangung dieser Genehmigungen
Artikel 2 oder Erfüllung der Anforderungen der Kenntnisgabe in
die Programmabstimmung einbezogen oder kurzfristig
Artikel 2 des ABG 1975 wird wie folgt geändert: auf andere Weise mitgeteilt.
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
In Fällen, in denen eine Klärung erforderlich ist, stellen
„2.1 Die Baumaßnahmen werden von den für Bundesbau- die deutschen Behörden auf Wunsch der Streitkräfte
aufgaben zuständigen deutschen Behörden durchge- kostenlos allgemeine Beratung und Hilfe zur Verfü-
führt (Auftragsbau- oder Regelverfahren).“ gung.“
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Artikel 4 kräfte vorgesehen wurde, oder Baumaßnahmen, bei
denen zum Beispiel spezielle Kommunikations- oder
Artikel 4 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Waffensysteme der Streitkräfte eingebaut oder
Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: installiert werden.“
„4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktions- 2. Absatz 2 wird gestrichen.
weise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefol-
ges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder Artikel 7
als interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswir-
kungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Artikel 29 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Gemeinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben 1. Satz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
(Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall
„29.1 Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150 000 EUR
die Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften
bis einschließlich 375 000 EUR findet das in Ab-
verlangen.“
schnitt B des Kapitels III beschriebene Verfahren nur
dann Anwendung, wenn die deutschen Behörden es
Artikel 5 bei der Programmabstimmung wünschen.“
Artikel 23 des ABG 1975 wird wie folgt geändert: 2. Satz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Absatz 1.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: „29.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Ab-
„23.1.1 sieben Prozent (7 %) satz 2 sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150 000
EUR nicht überschreiten, von dem Verfahren nach
für Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere Abschnitt B des Kapitels III befreit.“
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-,
Um- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge, Artikel 8
die nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind;“.
Artikel 30 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Artikel 27 des ABG 1975 wird wie folgt geändert: „30.1 Planungen für Baumaßnahmen, die unter die Bestim-
mungen von Kapitel III fallen, können entweder von den
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: Streitkräften vorgenommen oder von ihnen einem Inge-
„27.1 Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit nieur- beziehungsweise Architekturbüro übertragen
von ihnen beschäftigten Kräften oder durch unmittel- werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese
bare Vergabe an Unternehmen Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Genehmigungen
oder Kenntnisgaben unterliegen, so beteiligen die Streit-
im Benehmen mit den deutschen Behörden kräfte so früh wie möglich die für Bundesbauaufgaben
27.1.1 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, zuständigen Behörden. In solchen Fällen sind die Streit-
kräfte für die Erstellung der zur Beantragung von
27.1.2 Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnah- Genehmigungen und zur Kenntnisgabe erforderlichen
men erfordern, Unterlagen sowie für deren Weiterleitung an die für Bun-
27.1.3 kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein- desbauaufgaben zuständigen Behörden verantwortlich.
schließlich 150 000 EUR durchführen, Für die Erlangung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen
oder für die Kenntnisgaben finden die Grundsätze des
sowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden
Artikels 53A ZA NTS Anwendung.“
27.1.4 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-
schließlich 375 000 EUR, Artikel 9
27.1.5 Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen: Dieses Abkommen tritt am Tag seiner letzten Unterzeichnung
Es besteht im Sinne dieses Artikels Einvernehmen in Kraft.
darüber, dass die Streitkräfte Baumaßnahmen für
Ausbildungszwecke vornehmen können, deren Dieses Abkommen wird in englischer und deutscher Sprache
Durchführung ganz oder teilweise im Programm der geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
militärischen Baueinheiten unter Aufsicht der Streit- ist.
13. Oktober 2003
Für das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland
Michael Krautzberger
10. November 2003
Für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten kanadischen Streitkräfte
S. F o u r n i e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1251
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
zur Änderung des Abkommens vom 8. September/3. Oktober 1975
über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten französischen Streitkräfte
Vom 31. August 2005
Das am 13. Oktober/24. November 2003 unterzeichnete Abkommen zwi-
schen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Kommando der in Deutschland statio-
nierten französischen Streitkräfte und des zivilen Gefolges zur Änderung des
Verwaltungsabkommens – ABG 1975 – vom 8. September/3. Oktober 1975
zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
der Bundesrepublik Deutschland und dem Oberbefehlshaber der französischen
Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der Bau-
maßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
französischen Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut (ZA NTS) (BGBl. 1976 II S. 145; 1981 II S. 440) ist nach seinem
Artikel 9
am 24. November 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. August 2005
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Michael Halstenberg
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Kommando der in Deutschland stationierten französischen Streitkräfte
und des zivilen Gefolges
zur Änderung
des Verwaltungsabkommens ABG vom 8. September 1975 und 3. Oktober 1975
über die Durchführung der Baumaßnahmen
für und durch die in Deutschland stationierten französischen Streitkräfte und das zivile Gefolge
nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
Das Bundesministerium für Verkehr, Artikel 2
Bau- und Wohnungswesen Artikel 2 des Verwaltungsabkommens vom 8. September
der Bundesrepublik Deutschland 1975 und 3. Oktober 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:
und 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
das Kommando der in Deutschland „2.1 Die Baumaßnahmen werden von den für Bundesbau-
stationierten französischen Streitkräfte aufgaben zuständigen deutschen Behörden durchge-
und des zivilen Gefolges, führt (Auftragsbau- oder Regelverfahren).“
2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
mit dem Ziel,
„2.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können
in den besonderen Fällen des Artikels 27 die Streitkräfte
gemäß Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
die Baumaßnahmen selbst durchführen (Truppenbau-
penstatut die Einzelheiten des Verfahrens zur Koordinierung der verfahren).“
Programme und der Durchführung der Baumaßnahmen durch
die deutschen Behörden für die in Deutschland stationierten
Artikel 3
französischen Streitkräfte und das zivile Gefolge, im Folgenden
„Streitkräfte“ genannt, sowie der Durchführung der Baumaß- Artikel 3 des Verwaltungsabkommens vom 8. September
nahmen durch die Streitkräfte selbst oder durch unmittelbare 1975 und 3. Oktober 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Vergabe an Unternehmer zu regeln, 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
sind wie folgt übereingekommen: „3.1 Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der
Streitkräfte erforderlichen Baumaßnahmen werden
periodisch, aber mindestens einmal jährlich, übermit-
Artikel 1 telt und zwischen den Behörden der Streitkräfte und
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Artikel 1 des Verwaltungsabkommens vom 8. September nungswesen und dem Bundesministerium der Vertei-
1975 und 3. Oktober 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert: digung abgestimmt.
1. Absatz 4.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: Für die Programmabstimmung werden den deutschen
Behörden alle Bauvorhaben, deren Kosten 150 000
„1.4.1 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau- EUR im Einzelfall überschreiten, gesondert und dieje-
maßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über nigen, deren Kosten 150 000 EUR im Einzelfall nicht
150 000 EUR bis einschließlich 375 000 EUR.“ überschreiten, gemeinsam nach Standorten in einer
2. Absatz 4.2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: Liste mitgeteilt. Hierbei sind die Bauvorhaben, deren
Kosten 150 000 EUR im Einzelfall überschreiten und
„1.4.2 Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau- welche die Streitkräfte im Truppenbauverfahren durch-
maßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über führen wollen, besonders zu bezeichnen.“
375 000 EUR.“
2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
3. Nach Absatz 4.2 wird folgender neuer Absatz 4.3 eingefügt: „3.2 Die Bauvorhaben, deren Kosten 150 000 EUR im Ein-
„1.4.3 Kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind zelfall nicht überschreiten und die von den Streitkräf-
Baumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten bis ten im Truppenbauverfahren durchgeführt werden,
einschließlich 150 000 EUR.“ sind von der Programmabstimmung befreit.
Ungeachtet dessen werden diese Bauvorhaben, wenn
4. Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für sie öffentlich-
„1.10 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: rechtliche Genehmigungen oder Kenntnisgaben erfor-
derlich sind, speziell zum Zweck der Feststellung der
1.10.1 „im Benehmen mit den deutschen Behörden“, dass Notwendigkeit der Erlangung dieser Genehmigungen
die Streitkräfte die deutschen Behörden über ihre oder Erfüllung der Anforderungen der Kenntnisgabe in
Absichten unterrichten sowie Stellungnahmen der die Programmabstimmung einbezogen oder kurzfristig
deutschen Behörden zur Kenntnis nehmen und auf andere Weise mitgeteilt.
berücksichtigen,
In Fällen, in denen eine Klärung erforderlich ist, stellen
1.10.2 „im Einvernehmen mit den deutschen Behörden“, die deutschen Behörden auf Wunsch der Streitkräfte
dass die Streitkräfte und die deutschen Behörden kostenlos allgemeine Beratung und Hilfe zur Verfü-
übereinstimmen.“ gung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1253
Artikel 4 vorgesehen wurde, oder Baumaßnahmen, bei denen
zum Beispiel spezielle Kommunikations- oder Waf-
Artikel 4 des Verwaltungsabkommens vom 8. September
fensysteme der Streitkräfte eingebaut oder installiert
1975 und 3. Oktober 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:
werden.“
Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
2. Absatz 2 wird gestrichen.
„4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktions-
weise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefol- Artikel 7
ges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder
als interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswir- Artikel 29 des Verwaltungsabkommens vom 8. September
kungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende 1975 und 3. Oktober 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Gemeinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben 1. Satz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
(Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall
die Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften „29.1 Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150 000 EUR
verlangen.“ bis einschließlich 375 000 EUR findet das in
Abschnitt B des Kapitels III beschriebene Verfahren
nur dann Anwendung, wenn die deutschen Behör-
Artikel 5 den es bei der Programmabstimmung wünschen.“
Artikel 23 des Verwaltungsabkommens vom 8. September 2. Satz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
1975 und 3. Oktober 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:
„29.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Ab-
Absatz 1.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: satz 2 sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150 000
„23.1.1 sieben Prozent (7 %) EUR nicht überschreiten, von dem Verfahren nach
Abschnitt B des Kapitels III befreit.“
für Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-,
Um- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge, Artikel 8
die nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind;“. Artikel 30 des Verwaltungsabkommens vom 8. September
1975 und 3. Oktober 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Artikel 27 des Verwaltungsabkommens vom 8. September „30.1 Planungen für Baumaßnahmen, die unter die Bestim-
1975 und 3. Oktober 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert: mungen von Kapitel III fallen, können entweder von den
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: Streitkräften vorgenommen oder von ihnen einem Inge-
nieur- beziehungsweise Architekturbüro übertragen wer-
„27.1 Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit
den. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bauvor-
von ihnen beschäftigten Kräften oder durch unmittel-
haben öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Kennt-
bare Vergabe an Unternehmen
nisgaben unterliegen, so beteiligen die Streitkräfte so
im Benehmen mit den deutschen Behörden früh wie möglich die für Bundesbauaufgaben zustän-
27.1.1 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, digen Behörden. In solchen Fällen sind die Streitkräfte für
die Erstellung der zur Beantragung von Genehmigungen
27.1.2 Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnah- und zur Kenntnisgabe erforderlichen Unterlagen sowie
men erfordern, für deren Weiterleitung an die für Bundesbauaufgaben
27.1.3 kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein- zuständigen Behörden verantwortlich. Für die Erlangung
schließlich 150 000 EUR durchführen, öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder für die Kennt-
nisgaben finden die Grundsätze des Artikels 53A ZA NTS
sowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden Anwendung.“
27.1.4 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-
schließlich 375 000 EUR, Artikel 9
27.1.5 Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen: Dieses Abkommen tritt am Tag seiner letzten Unterzeichnung
Es besteht im Sinne dieses Artikels Einvernehmen in Kraft.
darüber, dass die Streitkräfte Baumaßnahmen für
Ausbildungszwecke vornehmen können, deren Durch- Dieses Abkommen wird in französischer und deutscher Sprache
führung ganz oder teilweise im Programm der militä- geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
rischen Baueinheiten unter Aufsicht der Streitkräfte ist.
13. Oktober 2003
Für das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland
Michael Krautzberger
24. November 2003
Für das Kommando
der in Deutschland stationierten französischen Streitkräfte
und des zivilen Gefolges
Malbec
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Bekanntmachung
der deutsch-britischen Ergänzungsvereinbarung
zum Abkommen vom 8./30. September 1975
über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten britischen Streitkräfte
Vom 31. August 2005
Die am 13./16. Oktober 2003 unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung zwi-
schen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der
Bundesrepublik Deutschland und dem kommandierenden General des Unter-
stützungskommandos des Vereinigten Königreiches (Deutschland) zum Verwal-
tungsabkommen – ABG 1975 – vom 8./30. September 1975 zwischen dem
Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepu-
blik Deutschland und den Oberbefehlshabern der britischen Streitkräfte in der
Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der Baumaßnahmen für
und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten britischen
Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
(ZA NTS) (BGBl. 1975 II S. 1745; 1981 II S. 440) ist nach ihrem Paragraph 9
am 16. Oktober 2003
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. August 2005
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Michael Halstenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1255
Ergänzungsvereinbarung
zum Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
der Bundesrepublik Deutschland
und den Oberbefehlshabern der britischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland
über die Durchführung der Baumaßnahmen
für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten britischen Streitkräfte
gemäß Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
vom 8./30. September 1975
(bekannt und im Folgenden bezeichnet als „ABG 1975“)
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem kommandierenden General des Unterstützungskommandos
des Vereinigten Königreiches (Deutschland)
in der Absicht, nach gemeinsamen Grundsätzen, Änderungen 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
zum ABG 1975 zu vereinbaren, die sich durch die Änderungen
zum Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen- „2.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können
statut (ZA NTS) durch das Abkommen zwischen der in den besonderen Fällen des Artikels 27 die Streitkräf-
Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Kanada, Frankreich, der te die Baumaßnahmen selbst durchführen (Truppen-
Niederlande, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien bauverfahren).“
und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
18. März 1993 ergeben haben,
Paragraph 3
haben die beteiligten Parteien folgende Vereinbarung getrof-
fen: Artikel 3 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Paragraph 1
„3.1 Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der
Artikel 1 des ABG 1975 wird wie folgt geändert: Streitkräfte erforderlichen Baumaßnahmen werden
1. Absatz 4.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: periodisch, aber mindestens einmal jährlich, übermit-
telt und zwischen den Behörden der Streitkräfte und
„1.4.1 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau-
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
maßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über
nungswesen und dem Bundesministerium der Vertei-
150 000 EUR bis einschließlich 375 000 EUR.“
digung abgestimmt.
2. Absatz 4.2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Für die Programmabstimmung werden den deutschen
„1.4.2 Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau- Behörden alle Bauvorhaben, deren Kosten 150 000
maßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über EUR im Einzelfall überschreiten, gesondert und dieje-
375 000 EUR.“ nigen, deren Kosten 150 000 EUR im Einzelfall nicht
3. Nach Absatz 4.2 wird folgender neuer Absatz 4.3 eingefügt: überschreiten, gemeinsam nach Standorten in einer
Liste mitgeteilt. Hierbei sind die Bauvorhaben, deren
„1.4.3 Kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind
Kosten 150 000 EUR im Einzelfall überschreiten und
Baumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten bis
welche die Streitkräfte im Truppenbauverfahren durch-
einschließlich 150 000 EUR.“
führen wollen, besonders zu bezeichnen.“
4. Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:
2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
„1.10 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
1.10.1 „im Benehmen mit den deutschen Behörden“, dass „3.2 Die Bauvorhaben, deren Kosten 150 000 EUR im Ein-
die Streitkräfte die deutschen Behörden über ihre zelfall nicht überschreiten und die von den Streitkräf-
Absichten unterrichten sowie Stellungnahmen der ten im Truppenbauverfahren durchgeführt werden,
deutschen Behörden zur Kenntnis nehmen und sind von der Programmabstimmung befreit.
berücksichtigen, Ungeachtet dessen werden diese Bauvorhaben, wenn
1.10.2 „im Einvernehmen mit den deutschen Behörden“, Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für sie öffentlich-
dass die Streitkräfte und die deutschen Behörden rechtliche Genehmigungen oder Kenntnisgaben erfor-
übereinstimmen.“ derlich sind, speziell zum Zweck der Feststellung der
Notwendigkeit der Erlangung dieser Genehmigungen
Paragraph 2 oder Erfüllung der Anforderungen der Kenntnisgabe in
die Programmabstimmung einbezogen oder kurzfristig
Artikel 2 des ABG 1975 wird wie folgt geändert: auf andere Weise mitgeteilt.
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
In Fällen, in denen eine Klärung erforderlich ist, stellen
„2.1 Die Baumaßnahmen werden von den für Bundesbau- die deutschen Behörden auf Wunsch der Streitkräfte
aufgaben zuständigen deutschen Behörden durchge- kostenlos allgemeine Beratung und Hilfe zur Verfü-
führt (Auftragsbau- oder Regelverfahren).“ gung.“
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Paragraph 4 kräfte vorgesehen wurde, oder Baumaßnahmen, bei
denen zum Beispiel spezielle Kommunikations- oder
Artikel 4 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Waffensysteme der Streitkräfte eingebaut oder in-
Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: stalliert werden.“
„4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktions- 2. Absatz 2 wird gestrichen.
weise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefol-
ges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder Paragraph 7
als interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswir-
kungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Artikel 29 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Gemeinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben 1. Satz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
(Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall
die Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften „29.1 Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150 000 EUR
verlangen.“ bis einschließlich 375 000 EUR findet das in
Abschnitt B des Kapitels III beschriebene Verfahren
nur dann Anwendung, wenn die deutschen Behör-
Paragraph 5 den es bei der Programmabstimmung wünschen.“
Artikel 23 des ABG 1975 wird wie folgt geändert: 2. Satz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Absatz 1.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: „29.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Ab-
„23.1.1 sieben Prozent (7 %) satz 2 sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150 000
EUR nicht überschreiten, von dem Verfahren nach
für Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere
Abschnitt B des Kapitels III befreit.“
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-,
Um- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge,
die nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind;“. Paragraph 8
Artikel 30 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Paragraph 6 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Artikel 27 des ABG 1975 wird wie folgt geändert: „30.1 Planungen für Baumaßnahmen, die unter die Bestim-
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: mungen von Kapitel III fallen, können entweder von den
Streitkräften vorgenommen oder von ihnen einem Inge-
„27.1 Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit
nieur- beziehungsweise Architekturbüro übertragen wer-
von ihnen beschäftigten Kräften oder durch unmittel-
den. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bauvor-
bare Vergabe an Unternehmen
haben öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder
im Benehmen mit den deutschen Behörden Kenntnisgaben unterliegen, so beteiligen die Streitkräfte
27.1.1 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, so früh wie möglich die für Bundesbauaufgaben zustän-
digen Behörden. In solchen Fällen sind die Streitkräfte für
27.1.2 Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnah- die Erstellung der zur Beantragung von Genehmigungen
men erfordern, und zur Kenntnisgabe erforderlichen Unterlagen sowie
27.1.3 kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein- für deren Weiterleitung an die für Bundesbauaufgaben
schließlich 150 000 EUR durchführen, zuständigen Behörden verantwortlich. Für die Erlangung
öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder für die
sowie im Einvernehmen mit den deutschen Behör- Kenntnisgaben finden die Grundsätze des Artikels 53A
den ZA NTS Anwendung.“
27.1.4 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-
schließlich 375 000 EUR, Paragraph 9
27.1.5 Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen: Dieses Abkommen tritt am Tag seiner letzten Unterzeichnung
Es besteht im Sinne dieses Artikels Einvernehmen in Kraft.
darüber, dass die Streitkräfte Baumaßnahmen für
Ausbildungszwecke vornehmen können, deren Dieses Abkommen wird in englischer und deutscher Sprache
Durchführung ganz oder teilweise im Programm der geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
militärischen Baueinheiten unter Aufsicht der Streit- ist.
13. Oktober 2003
Für das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland
Michael Krautzberger
16. Oktober 2003
Für den kommandierenden General des Unterstützungskommandos
des Vereinigten Königreiches (Deutschland)
John Moore-Bick
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1257
Bekanntmachung
des deutsch-belgischen Abkommens
zur Änderung des Abkommens vom 8./22. September 1975
über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten belgischen Streitkräfte
Vom 31. August 2005
Das am 13./17. Oktober 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Belgien zur
Änderung des Verwaltungsabkommens – ABG 1975 – vom 8./22. September
1975 zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-
bau der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für nationale Vertei-
digung des Königreichs Belgien über die Durchführung von Baumaßnahmen für
und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten belgischen
Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
(ZA NTS) (BGBl. 1975 II S. 1441; 1981 II S. 440) ist nach seinem Artikel 9
am 17. Oktober 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. August 2005
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Michael Halstenberg
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Belgien
zur Änderung
des Verwaltungsabkommens – ABG 1975 – vom 8./22. September 1975
über die Durchführung der Baumaßnahmen
für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten belgischen Streitkräfte
nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
Das Bundesministerium für Verkehr, 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland „2.1 Die Baumaßnahmen werden von den für Bundesbau-
aufgaben zuständigen deutschen Behörden durchge-
und führt (Auftragsbau- oder Regelverfahren).“
das Verteidigungsministerium
2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
des Königreichs Belgien,
„2.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können
mit dem Ziel, in den besonderen Fällen des Artikels 27 die Streitkräf-
te die Baumaßnahmen selbst durchführen (Truppen-
gemäß Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
bauverfahren).“
penstatut die Einzelheiten des Verfahrens zur Koordinierung der
Programme und der Durchführung der Baumaßnahmen durch
die deutschen Behörden für die in Deutschland stationierten Artikel 3
belgischen Streitkräfte, im Folgenden „Streitkräfte“ genannt,
sowie der Durchführung der Baumaßnahmen durch die Streit- Artikel 3 des Verwaltungsabkommens vom 8./22. September
kräfte selbst oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmer 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:
zu regeln,
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
sind wie folgt übereingekommen: „3.1 Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der
Streitkräfte erforderlichen Baumaßnahmen werden
Artikel 1 periodisch, aber mindestens einmal jährlich, übermit-
Artikel 1 des Verwaltungsabkommens vom 8./22. September telt und zwischen den Behörden der Streitkräfte und
1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert: dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen und dem Bundesministerium der Vertei-
1. Absatz 4.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: digung abgestimmt.
„1.4.1 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau-
Für die Programmabstimmung werden den deutschen
maßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über
Behörden alle Bauvorhaben, deren Kosten 150 000
150 000 EUR bis einschließlich 375 000 EUR.“
EUR im Einzelfall überschreiten, gesondert und dieje-
2. Absatz 4.2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: nigen, deren Kosten 150 000 EUR im Einzelfall nicht
„1.4.2 Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau- überschreiten, gemeinsam nach Standorten in einer
maßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über Liste mitgeteilt. Hierbei sind die Bauvorhaben, deren
375 000 EUR.“ Kosten 150 000 EUR im Einzelfall überschreiten und
welche die Streitkräfte im Truppenbauverfahren durch-
3. Nach Absatz 4.2 wird folgender neuer Absatz 4.3 eingefügt: führen wollen, besonders zu bezeichnen.“
„1.4.3 Kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Baumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten bis
einschließlich 150 000 EUR.“ „3.2 Die Bauvorhaben, deren Kosten 150 000 EUR im Ein-
4. Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt: zelfall nicht überschreiten und die von den Streitkräf-
ten im Truppenbauverfahren durchgeführt werden,
„1.10 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: sind von der Programmabstimmung befreit.
1.10.1 „im Benehmen mit den deutschen Behörden“, dass
Ungeachtet dessen werden diese Bauvorhaben, wenn
die Streitkräfte die deutschen Behörden über ihre
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für sie öffentlich-
Absichten unterrichten sowie Stellungnahmen der
rechtliche Genehmigungen oder Kenntnisgaben erfor-
deutschen Behörden zur Kenntnis nehmen und
derlich sind, speziell zum Zweck der Feststellung der
berücksichtigen,
Notwendigkeit der Erlangung dieser Genehmigungen
1.10.2 „im Einvernehmen mit den deutschen Behörden“, oder Erfüllung der Anforderungen der Kenntnisgabe in
dass die Streitkräfte und die deutschen Behörden die Programmabstimmung einbezogen oder kurzfristig
übereinstimmen.“ auf andere Weise mitgeteilt.
In Fällen, in denen eine Klärung erforderlich ist, stellen
Artikel 2
die deutschen Behörden auf Wunsch der Streitkräfte
Artikel 2 des Verwaltungsabkommens vom 8./22. September kostenlos allgemeine Beratung und Hilfe zur Verfü-
1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert: gung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1259
Artikel 4 kräfte vorgesehen wurde, oder Baumaßnahmen, bei
denen zum Beispiel spezielle Kommunikations- oder
Artikel 4 des Verwaltungsabkommens vom 8./22. September
Waffensysteme der Streitkräfte eingebaut oder
1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:
installiert werden.“
Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
2. Absatz 2 wird gestrichen.
„4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktions-
weise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefol- Artikel 7
ges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder
als interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswir- Artikel 29 des Verwaltungsabkommens vom 8./22. September
kungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Gemeinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben 1. Satz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
(Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall
„29.1 Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150 000 EUR
die Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften
bis einschließlich 375 000 EUR findet das in Ab–
verlangen.“
schnitt B des Kapitels III beschriebene Verfahren nur
dann Anwendung, wenn die deutschen Behörden es
Artikel 5 bei der Programmabstimmung wünschen.“
Artikel 23 des ABG 1975 wird wie folgt geändert: 2. Satz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Absatz 1.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: „29.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Ab-
„23.1.1 sieben Prozent (7 %) satz 2 sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150 000
EUR nicht überschreiten, von dem Verfahren nach
für Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere Abschnitt B des Kapitels III befreit.“
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-,
Um- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge, Artikel 8
die nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind;“.
Artikel 30 des Verwaltungsabkommens vom 8./22. September
1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:
Artikel 6
Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Artikel 27 des Verwaltungsabkommens vom 8./22. September
1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert: „30.1 Planungen für Baumaßnahmen, die unter die Bestim-
mungen von Kapitel III fallen, können entweder von den
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: Streitkräften vorgenommen oder von ihnen einem Inge-
„27.1 Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit nieur- beziehungsweise Architekturbüro übertragen wer-
von ihnen beschäftigten Kräften oder durch unmittel- den. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bauvor-
bare Vergabe an Unternehmen haben öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder
Kenntnisgaben unterliegen, so beteiligen die Streitkräfte
im Benehmen mit den deutschen Behörden so früh wie möglich die für Bundesbauaufgaben zustän-
27.1.1 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, digen Behörden. In solchen Fällen sind die Streitkräfte für
die Erstellung der zur Beantragung von Genehmigungen
27.1.2 Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnah-
und zur Kenntnisgabe erforderlichen Unterlagen sowie
men erfordern,
für deren Weiterleitung an die für Bundesbauaufgaben
27.1.3 kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein- zuständigen Behörden verantwortlich. Für die Erlangung
schließlich 150 000 EUR durchführen, öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder für die
Kenntnisgaben finden die Grundsätze des Artikels 53A
sowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden
ZA NTS Anwendung.“
27.1.4 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-
schließlich 375 000 EUR, Artikel 9
27.1.5 Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen: Dieses Abkommen tritt am Tag seiner letzten Unterzeichnung
Es besteht im Sinne dieses Artikels Einvernehmen in Kraft.
darüber, dass die Streitkräfte Baumaßnahmen für
Ausbildungszwecke vornehmen können, deren Dieses Abkommen wird in französischer und deutscher Sprache
Durchführung ganz oder teilweise im Programm der geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
militärischen Baueinheiten unter Aufsicht der Streit- ist.
13. Oktober 2003
Für das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland
Michael Krautzberger
17. Oktober 2003
Für das Verteidigungsministerium
des Königreichs Belgien
J. P. R o g m a n s
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Bekanntmachung
des deutsch-mauretanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Oktober 2005
Das in Nouakchott am 10. März 2005 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Repu-
blik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
ist nach seinem Artikel 5
am 10. März 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Oktober 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. H a n s S c h i p u l l e
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien –
und beziehungsweise oder anderen, von beiden Regierungen
gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
Höhe von insgesamt 8 000 000 EUR (in Worten: acht Millionen
Republik Mauretanien,
Euro) zu erhalten:
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch 1. Für die Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
a) „Dezentralisierung und Kommunalentwicklung“ bis zu
zu vertiefen,
insgesamt 3 400 000 EUR (in Worten: drei Millionen vier-
hunderttausend Euro),
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hung die Grundlage dieses Abkommens ist, b) „Ländliche Regionalentwicklung Guidimakha“ bis zu ins-
gesamt 4 000 000 EUR (in Worten: vier Millionen Euro),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-
in der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen,
ben festgestellt worden ist.
unter Bezugnahme auf die am 26. und 27. April 2004 in 2. Für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Nouakchott geführten deutsch-mauretanischen Regierungsver- Betreuung des Vorhabens „Dezentralisierung und Kommu-
handlungen – nalentwicklung“ in Höhe von 600 000 EUR (in Worten:
sechshunderttausend Euro), wenn nach Prüfung die Förde-
sind wie folgt übereingekommen: rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1261
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien können, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantie-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. ren.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem Artikel 3
späteren Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbe- Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
reitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzierungs- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-rung sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kre- dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1
ditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom- genannten Verträge in der Islamischen Republik Mauretanien
men Anwendung. erhoben werden.
Artikel 2 Artikel 4
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie lässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
gen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent- in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit
Ablauf des 31. Dezember 2012. Artikel 5
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
soweit sie nicht selbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträge Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 10. März 2005 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Döring
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Sidi Ould Didi
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-11-17)
Vom 24. Oktober 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
27. September 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-17)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 27. September 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 27. September 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1790 vom 27. September 2005 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mit-
zuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications Inter-
national Corporation einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-11-17 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung seiner
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen
seines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1263
Unterstützung der Headquarters, Air Mobility Command (HQ AMC), mit Einsatz-
planung und taktischen Fachkenntnissen im Bereich strategische Luftbrückenein-
sätze, Pläne und Taktiken der US Air Force. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Ana-
lytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-11-17 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfol-
gende Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom
22. September 2005 bis 31. Mai 2006 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 27. September 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1790
vom 27. September 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 27. September 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „BAE Systems Applied Technologies, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-36-02)
Vom 24. Oktober 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 27. Sep-
tember 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „BAE
Systems Applied Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-36-02) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 27. September 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 27. September 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1103 vom 27. September 2005 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mit-
zuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen BAE Systems Applied Techno-
logies, Inc. einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-AS-36-02 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen BAE Systems Applied Technologies, Inc. zur Erleichterung seiner Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen BAE Systems Applied Technologies, Inc. wird im Rahmen seines
Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
folgende Dienstleistungen erbringen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1265
Systemanalyse und fachspezifische technische und ingenieurmäßige Unterstützung
im Bereich Spezialwartung, Ausbildung, Betrieb und Einsatz taktischer Kommunika-
tions- und Übertragungsanlagen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Functional Analyst (Anhang II.6.) und Training Specialist (Anhang IV.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Ana-
lytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen BAE Systems Applied Technologies, Inc. wird in der Bundesre-
publik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-36-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen BAE Systems Applied Technologies, Inc. endet. Sie
tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen
nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leis-
tungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 22. Mai 2004
bis 21. Mai 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 27. September 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1103
vom 27. September 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 27. September 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Anteon Corporation“, „Titan Systems Corporation“
und „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-12-05, DOCPER-AS-42-02 und DOCPER-AS-11-16)
Vom 24. Oktober 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 13. Sep-
tember 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Ante-
on Corporation“, „Titan Systems Corporation“ und „Science Applications Inter-
national Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-12-05, DOCPER-AS-42-02 und
DOCPER-AS-11-16) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 13. September 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1267
Auswärtiges Amt Berlin, den 13. September 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1100 vom 13. September 2005 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mit-
zuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a
bis c genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleis-
tungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72
Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden
Wortlaut haben soll:
1. a) Das Unternehmen Anteon Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-12-05 mit einer Laufzeit vom 2. Mai 2005
bis 1. Mai 2010 folgende Dienstleistungen erbringen:
Ausbildung und Koordinierung vor Ort beim Hauptquartier des United States
European Command (HQUSEUCOM) zur Einführung des Global Combat Support
(GCS) Systems; Analyse und Prioritätenfestlegung bei neuen Erfordernissen, die
bei Übungen, Einsätzen und Feldzügen erkannt werden. Dieser Vertrag umfasst die
folgenden Tätigkeiten: Process Analyst (Anhang II.1.).
b) Das Unternehmen Titan Systems Corporation wird auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-42-02 mit einer Laufzeit vom
30. April 2004 bis 29. April 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:
Planung, Entwurf, Durchführung und Beurteilung von Übungen durch die Verwen-
dung von Computermodellen und -simulationen zur Unterstützung der EUCOM-
Strategie im Bereich Sicherheitszusammenarbeit durch Teilnahme an militärischen
Aktivitäten. Zu den Dienstleistungen gehören Systemanalyse, Test und Auswer-
tung, Wartung und Modifikation von Software und Hardware, Konfigurations-
management, Datenmanagement, Programmsteuerung, Programmauswertung,
Qualitätssicherung, spezielle Studien, technische Analyse im Bereich System-
technik und in technischen Spezialgebieten, Unterstützung staatlicher Programme
bei der Entwicklung und Planung von Programmdokumentation sowie nach-
richtendienstliche Auswertung. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Process Analyst (Anhang II.1.) und Intelligence Analyst (Anhang II.2.).
c) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-16 mit
einer Laufzeit vom 1. September 2005 bis 31. August 2006 folgende Dienstleistun-
gen erbringen:
Planung, Überprüfung, Auswertung, Beurteilung und Koordinierung programma-
tischer, technischer und funktioneller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Durchführung des USEUCOM-Programms im Bereich Narkoterrorismus. Dieser
Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Force Protection Analyst (Anhang II.3.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Ana-
lytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen kann
eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;
die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte
Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 13. September 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1100
vom 13. September 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 13. September 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1269
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Titan Systems Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-42-01)
Vom 24. Oktober 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. August 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Titan Systems Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-42-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. August 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. August 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 1093 vom 30. August 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 30. August 2005 zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen Sverdrup Technology, Inc. (DOCPER-AS-41-01) (amerikanische Verbalnote
Nummer 1092)
Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sverdrup Technology, Inc. einen
Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unter-
nehmen Sverdrup Technology, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte
einen Vertrag mit dem Subunternehmen Titan Systems Corporation geschlossen, um
seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Subunternehmen Titan Systems Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen Titan Systems Corporation wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-42-01 mit einer Laufzeit vom
24. September 2004 bis 23. September 2005 folgende Dienstleistungen erbringen:
Sammelt und bereitet raumbezogene Daten auf, wertet Satellitenbilddaten zu
nachrichtendienstlichen Zwecken aus und erstellt 3D-Visualisierungsprodukte zur
Unterstützung des European Theater Special Operations Command (Kommando
Sondereinsatzkräfte Europa) und zugeordneter Sondereinsatzkräfte. Das Unterneh-
men arbeitet mit Bildschirmarbeitsplätzen, Datenbanken mit nationalen nachrichten-
dienstlichen Daten sowie Übertragungssystemen für raumbezogene Daten und Satel-
litenbilddaten. Anwendungen zur Erzeugung raumbezogener Daten und zur Auswer-
tung von Satellitenbilddaten werden mit optischen, Infrarot-, Radar- und multispektra-
len Satellitenbilddaten und raumbezogenen Daten aus Datenerhebungssystemen (auf
nationaler Ebene, im Einsatzgebiet, gewerblicher Art) verwendet. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst (Anhang II.2.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Ana-
lytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1271
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Haupt-
vertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-41-01) oder der Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage
der Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte
und dem dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den
unter Nummer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende
Vertrag endet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen
nach Ablauf des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein
Folgeauftrag vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Be-
endigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei
Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. August 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1093
vom 30. August 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. August 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 14. Juni 1954 über einige Änderungen
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 26. Oktober 2005
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderungen des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt – Artikel 48 Abs. a,
Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 – (BGBl. 1959 II S. 69, 71) ist nach seinem
drittletzten Absatz für
Litauen am 4. März 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 2004 (BGBl. II S. 876).
Berlin, den 26. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Verbreitung
der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 26. Oktober 2005
Das Übereinkommen vom 21. März 1974 über die Verbreitung der durch
Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (BGBl. 1979 II S. 113) wird
nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für
Vietnam am 12. Januar 2006
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. März 2005 (BGBl. II S. 505).
Berlin, den 26. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 14. Juni 1954 über einige Änderungen
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 26. Oktober 2005
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderungen des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt – Artikel 48 Abs. a,
Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 – (BGBl. 1959 II S. 69, 71) ist nach seinem
drittletzten Absatz für
Litauen am 4. März 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 2004 (BGBl. II S. 876).
Berlin, den 26. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Verbreitung
der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 26. Oktober 2005
Das Übereinkommen vom 21. März 1974 über die Verbreitung der durch
Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (BGBl. 1979 II S. 113) wird
nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für
Vietnam am 12. Januar 2006
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. März 2005 (BGBl. II S. 505).
Berlin, den 26. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1273
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 26. Oktober 2005
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(BGBl. 1998 II S. 258) ist nach ihrem Artikel 37 Abs. 2 für
Albanien am 15. Oktober 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juli 2005 (BGBl. II S. 1024).
Berlin, den 26. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
des deutsch-kenianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Oktober 2005
Das in Nairobi am 16. April 2002 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben: „Förderung der
Bewässerungslandwirtschaft am Mount Kenya“, „Straße
Mai Mahiu – Narok“, „Sabaki – Brunnenfeld“ und „Famili-
enplanung III“) ist nach seinem Artikel 6
am 16. April 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1273
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 26. Oktober 2005
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(BGBl. 1998 II S. 258) ist nach ihrem Artikel 37 Abs. 2 für
Albanien am 15. Oktober 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juli 2005 (BGBl. II S. 1024).
Berlin, den 26. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
des deutsch-kenianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Oktober 2005
Das in Nairobi am 16. April 2002 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben: „Förderung der
Bewässerungslandwirtschaft am Mount Kenya“, „Straße
Mai Mahiu – Narok“, „Sabaki – Brunnenfeld“ und „Famili-
enplanung III“) ist nach seinem Artikel 6
am 16. April 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: „Förderung der Bewässerungslandwirtschaft am Mount Kenya“,
„Straße Mai Mahiu – Narok“, „Sabaki – Brunnenfeld“ und „Familienplanung III“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. einen Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Familien-
planung III“ bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen
und
Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 556 459,41), wenn
die Regierung der Republik Kenia – nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
worden und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
Kenia, erfüllt.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vor-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-
zu vertiefen, möglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für Wieder-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- aufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Finanzierungsbeitrags ein Darlehn zu erhalten.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
in der Republik Kenia beizutragen, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vor-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- haben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2 be-
lungen vom 2. Dezember 1999 und des Schreibens der Botschaft zeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-
der Bundesrepublik Deutschland vom 6. April 2000 an den haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
Staatssekretär des Finanzministeriums der Republik Kenia – als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
sind wie folgt übereingekommen: von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme
zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für
die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so
Artikel 1 kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehn gewährt
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht werden.
es der Regierung der Republik Kenia und beziehungsweise oder (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden der Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
am Main, folgende Beträge zu erhalten: Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere
1. Darlehen bis zu insgesamt 25 000 000,– DM (in Worten: fünf- Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
undzwanzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
12 782 297,03) für die Vorhaben haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
a) „Förderung der Bewässerungslandwirtschaft am Mt.
Kenya“ bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen
Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 556 459,41),
Artikel 2
b) „Straße Mai Mahiu – Narok“ bis zu 15 000 000,– DM (in
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
in Euro: 7 669 378,22), Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
c) „Sabaki – Brunnenfeld“ bis zu 5 000 000,– DM (in Worten:
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der
fünf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,
2 556 459,41),
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor- vorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten
haben festgestellt worden ist, und Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1275
Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- (2) Das im Abkommen vom 3. Februar 1995 über Finan-
oder Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für die Be- zielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Infrastruktur-Entwick-
träge in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 endet die Frist mit Ablauf lung von Kleinstädten“ vorgesehene Darlehn in Höhe von
des 31. Dezembers 2007. Für den Betrag in Artikel 1 Absatz 1 18 000 000,– DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche Mark;
Nummer 2 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezembers 2008. nachrichtlich in Euro: 9 203 253,86) wird mit einem Betrag von
9 000 000,– DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark;
(2) Die Regierung der Republik Kenia, soweit sie nicht selbst
nachrichtlich in Euro: 4 601 626,93) reprogrammiert.
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von (3) Das im Abkommen vom 3. Februar 1995 über Finan-
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach zielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Abwasserentsorgung
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Malindi“ vorgesehene Darlehn in Höhe von 16 800 000,– DM
(in Worten: sechzehn Millionen achthunderttausend Deutsche
(3) Die Regierung der Republik Kenia, soweit sie nicht
Mark; nachrichtlich in Euro: 8 589 703,60) wird mit einem Betrag
Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-
von 7 000 000,– DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark;
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
nachrichtlich in Euro: 3 579 043,17) reprogrammiert.
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 reprogrammierten Beträge
werden als Darlehen mit einem Betrag von 12 878 097,67 DM
(in Worten: zwölf Millionen achthundertachtundsiebzigtausend-
Artikel 3 siebenundneunzig Deutsche Mark und siebenundsechzig Pfen-
nige; nachrichtlich in Euro: 6 584 466,78) für das Vorhaben
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt „Straße Mai Mahiu – Narok“ und als Finanzierungsbeitrag mit
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- einem Betrag in Höhe von 5 000 000,– DM (in Worten: fünf
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 556 459,41)
und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der für das Vorhaben „Familienplanung II“ verwendet, wenn nach
Republik Kenia erhoben werden. Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt
worden ist, dass das Vorhaben „Familienplanung II“ als Vor-
haben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzun-
Artikel 4 gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
Die Regierung der Republik Kenia überlässt bei den sich aus erfüllt.
der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs- (5) Das im Abkommen vom 24. Juli 1991 über Finanzielle
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Zusammenarbeit für das Vorhaben „Sektorprogramm Landwirt-
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie schaft II“ vorgesehene Darlehn in Höhe von 29 000 000,– DM
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche (in Worten: neunundzwanzig Millionen Deutsche Mark; nach-
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit richtlich in Euro: 14 827 464,55) wird unter Bezugnahme auf
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder Nummer 3.2.2 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung 2. Dezember 1999 sowie auf die Schreiben der Botschaft der
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Bundesrepublik Deutschland in Kenia vom 19. Juni 2000 an den
Staatssekretär des Finanzministeriums der Republik Kenia und
das Schreiben des Staatssekretärs des Finanzministeriums
Artikel 5 der Republik Kenia vom 26. Juni 2000 an die Botschaft der
(1) Der im Abkommen vom 14. Juni 1993 über Finanzielle Bundesrepublik Deutschland in Nairobi mit einem Betrag von
Zusammenarbeit für das Vorhaben „Kenya Wildlife Service 600 000,– DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark;
(KWS) – Naturschutzprogramm“ vorgesehene Finanzierungs- nachrichtlich in Euro: 306 775,13) reprogrammiert und zusätzlich
beitrag in Höhe von 28 000 000,– DM (in Worten: achtund- für das Vorhaben „Straße Mai Mahiu – Narok“ verwendet, wenn
zwanzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden
14 316 172,67) wird mit einem Betrag von 1 878 097,67 DM (in ist.
Worten: eine Million achthundertachtundsiebzigtausendsieben-
Artikel 6
undneunzig Deutsche Mark und siebenundsechzig Pfennige;
nachrichtlich in Euro: 960 256,09) reprogrammiert. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 16. April 2002 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Weerth
Für die Regierung der Republik Kenia
Chrisanthus Okemo
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 2. November 2005
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen
einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II
S. 1745 – ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Bahrain am 16. Oktober 2005.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. August 2005 (BGBl. II S. 1125).
Berlin, den 2. November 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 7. November 2005
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über die Erklärung des Ehewil-
lens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
(BGBl. 1969 II S. 161) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Libyen am 5. Dezember 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 2003 (BGBl. II S. 1632).
Berlin, den 7. November 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 2. November 2005
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen
einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II
S. 1745 – ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Bahrain am 16. Oktober 2005.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. August 2005 (BGBl. II S. 1125).
Berlin, den 2. November 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 7. November 2005
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über die Erklärung des Ehewil-
lens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
(BGBl. 1969 II S. 161) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Libyen am 5. Dezember 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 2003 (BGBl. II S. 1632).
Berlin, den 7. November 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1277
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Zusatzübereinkommens
zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
Vom 7. November 2005
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkom-
men vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809,
986) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Albanien am 27. Oktober 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Januar 2004 (BGBl. II S. 180).
Berlin, den 7. November 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 7. November 2005
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) ist nach
seinem Artikel 38 Abs. 2 für
Rumänien am 13. August 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Mai 2005 (BGBl. II S. 603).
Berlin, den 7. November 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1277
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Zusatzübereinkommens
zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
Vom 7. November 2005
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkom-
men vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809,
986) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Albanien am 27. Oktober 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Januar 2004 (BGBl. II S. 180).
Berlin, den 7. November 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 7. November 2005
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) ist nach
seinem Artikel 38 Abs. 2 für
Rumänien am 13. August 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Mai 2005 (BGBl. II S. 603).
Berlin, den 7. November 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 14. Juli 1952
über die Fürsorge für Hilfsbedürftige
Vom 7. November 2005
Die Vereinbarung vom 14. Juli 1952 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige
nebst Schlussprotokoll, verlängert durch Vereinbarung
vom 15. Dezember 1953 (BGBl. 1953 II S. 31; 1954 II
S. 779), wird nach Artikel 1 Satz 2 der Vereinbarung vom
15. Dezember 1953
am 31. März 2006
außer Kraft treten.
Berlin, den 7. November 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Vom 7. November 2005
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden
Auswirkungen von Industrieunfällen (BGBl. 1998 II S. 1527) wird nach seinem
Artikel 30 Abs. 3 für
Zypern am 29. November 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juli 2004 (BGBl. II S. 1281).
Berlin, den 7. November 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r