1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Anteon Corporation“, „Booz Allen Hamilton, Inc.“
und „Camber Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-12-04, DOCPER-AS-39-02 und DOCPER-AS-27-02)
Vom 30. September 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
13. September 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unterneh-
men „Anteon Corporation“, „Booz Allen Hamilton, Inc.“ und „Camber Corpora-
tion“ (Nr. DOCPER-AS-12-04, DOCPER-AS-39-02 und DOCPER-AS-27-02)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. September 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. September 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1211
Auswärtiges Amt Berlin, den 13. September 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1099 vom 13. September 2005 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Anteon Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-12-04 mit einer Laufzeit vom 1. Juli
2004 bis 31. März 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:
Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen für Offiziere, Fachdienstoffiziere,
Unteroffiziere und Mannschaften; Entwicklung von Ausbildungsplänen. Dieser
Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Training Specialist (Anhang IV.1.).
b) Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird auf der Grundlage der beigefüg-
ten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-02 mit einer Laufzeit vom
30. Juli 2004 bis 29. Juli 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der Einführung und Fortsetzung von Bemühungen zur Entwicklung
und Aufrechterhaltung des Programms für den Schutz kritischer Infrastruktur (CIP)
der US-Luftwaffe, einschließlich Richtlinien, Planung, Einführung und Programm-
unterstützung für alle Aktivitäten im Zusammenhang mit Schutz und Sicherung
kritischer Infrastruktureinrichtungen im Rahmen seiner Zuständigkeit. Dieser Ver-
trag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Force Protection Analyst (Anhang II.3.).
c) Das Unternehmen Camber Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-02 mit einer Laufzeit vom 1. Juni
2005 bis 30. September 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der Abteilung Exercise Execution Branch bei der Planung wichtiger
Übungen für Programme der Exercise Division, Hauptquartier U.S. European
Command. Zu den Hauptaufgaben der Analyse gehören die Festlegung von
Übungszielen, Aufgabenplanung, Risikoanalyse und Leistungskontrolle. Erstel-
lung eines Erfahrungsprogramms mit Beobachtungen aus allen verfügbaren Quel-
len sowie eines Managementprogramms. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen kann
eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;
die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte
Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 13. September 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1099
vom 13. September 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 13. September 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1213
Bekanntmachung
des deutsch-äthiopischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Oktober 2005
Das in Addis Abeba am 5. September 2005 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Demokra-
tischen Bundesrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusam-
menarbeit 2005 ist nach seinem Artikel 6
am 5. September 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Oktober 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 4. „Nachhaltige Nutzung natürlicher Rohstoffe zur Ernährungs-
sicherung“ bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen
und
Euro)
die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien –
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit die-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ser Vorhaben festgestellt worden ist; sowie für das Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- 5. „Studien- und Fachkräftefonds“ bis zu 1 000 000,– EUR (in
tischen Bundesrepublik Äthiopien, Worten: eine Million Euro).
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
zu vertiefen, land und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik
Äthiopien durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben
in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien beizutragen,
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu
lungen vom 18. März 2005 – erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Artikel 1 Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
licht es der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik KfW und den Empfängern der Finanzierzungsbeiträge zu
Äthiopien und beziehungsweise oder anderen, von beiden schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der
KfW, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von ins- in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht
gesamt 43 000 000,– EUR (in Worten: dreiundvierzig Millionen innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die
Euro) für die Vorhaben entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.
Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
1. „Kofinanzierung des Weltbankprogramms zur Armutsbe- 2013. Für den in Artikel 5 reprogrammierten Betrag endet die
kämpfung“ bis zu 35 000 000,– EUR (in Worten: fünfunddrei- Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
ßig Millionen Euro);
(2) Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthio-
2. „Leistungsaufbau für Wirtschaftsentwicklung“ bis zu
pien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträ-
2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro);
ge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der
3. „Förderung des Regierungs- und Verwaltungssystems“ bis nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entste-
zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro); hen können, gegenüber der KfW garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1215
Artikel 3 schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Genehmigungen.
stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Demo- Artikel 5
kratischen Bundesrepublik Äthiopien erhoben werden. Der mit Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland vom 11. Januar 2005 für das Vorhaben „Programm
Artikel 4 zur Industrieentwicklung“ zugesagte Betrag in Höhe von
8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro) wird in voller
Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien Höhe reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1
überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungs- Nummer 2 erwähnte Vorhaben verwendet.
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
Artikel 6
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-
men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus- Kraft.
Geschehen zu Addis Abeba am 5. September 2005 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
D r. H e l g a G r ä f i n S t r a c h w i t z
Für die Regierung
der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Mekonnen Manyazewal
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 11. Oktober 2005
I.
Das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische
Sicherheit (BGBl. 2003 II S. 1506) zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über
die biologische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741) ist nach seinem Artikel 37 Abs. 2
für
Albanien am 9. Mai 2005.
Aserbaidschan am 30. Juni 2005.
Benin am 31. Mai 2005.
China am 6. September 2005.
nach Maßgabe des unten aufgeführten Gebietsausschlusses
Eritrea am 8. Juni 2005.
Kongo, Demokratische Republik am 21. Juni 2005.
Libyen am 12. September 2005.
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik am 12. September 2005.
Namibia am 11. Mai 2005.
Neuseeland am 25. Mai 2005.
nach Maßgabe des unten aufgeführten Gebietsausschlusses
Simbabwe am 26. Mai 2005.
St. Lucia am 14. September 2005.
Sudan am 11. September 2005.
in Kraft getreten.
Es wird ferner in Kraft treten für
Mauretanien am 20. Oktober 2005.
II.
C h i n a bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. Juni 2005:
(Übersetzung)
“(Courtesy Translation) (Original: Chinese) „(Höflichkeitsübersetzung) (Original: Chine-
sisch)
In accordance with the provisions of Art- Nach Artikel 153 des Grundgesetzes der
icle 153 of the Basic Law of the Hong Kong Sonderverwaltungsregion Hongkong der
Special Administrative Region of the Peo- Volksrepublik China sowie Artikel 138 des
ple’s Republic of China and Article 138 of Grundgesetzes der Sonderverwaltungsre-
the Basic Law of the Macao Special Admi- gion Macau der Volksrepublik China be-
nistrative Region of the People’s Republic schließt die Regierung der Volksrepublik
of China, the Government of the People’s China, dass das Protokoll auf die Sonder-
Republic of China decides that the Proto- verwaltungsregionen Hongkong und Macau
col shall not apply to the Hong Kong Speci- der Volksrepublik China so lange keine
al Administrative Region and the Macao Anwendung findet, bis die Volksrepublik
Special Administrative Region of the Peo- China etwas anderes notifiziert.“
ple’s Republic of China until the Govern-
ment of the People’s Republic of China
notifies otherwise.”
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1217
N e u s e e l a n d bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 24. Februar
2005:
(Übersetzung)
“… consistent with the constitutional „… entsprechend dem verfassungs-
status of Tokelau and taking into account rechtlichen Status von Tokelau und unter
the commitment of the Government of New Berücksichtigung der Bemühungen der
Zealand to the development of self-govern- Regierung von Neuseeland um die Ent-
ment for Tokelau through an act of self- wicklung der Selbstregierung für Tokelau
determination under the Charter of the Uni- durch einen Selbstbestimmungsvorgang
ted Nations, this ratification shall not im Sinne der Charta der Vereinten Nationen
extend to Tokelau unless and until a Decla- erstreckt sich diese Ratifikation nur und
ration to this effect is lodged by the erst dann auf Tokelau, wenn die Regierung
Government of New Zealand with the von Neuseeland auf der Grundlage ange-
Depositary on the basis of appropriate con- messener Beratung mit diesem Hoheitsge-
sultation with that territory.” biet eine entsprechende Erklärung beim
Verwahrer einreicht.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2005 (BGBl. II S. 183).
Berlin, den 11. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Weltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für Europa,
über den Sitz des Europäischen Zentrums für Umwelt und Gesundheit – Büro Bonn,
WHO-Regionalbüro für Europa,
und über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazugehörigen Verordnung
Vom 11. Oktober 2005
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2003 zu dem Abkom-
men vom 8. März 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Weltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für Europa, über den
Sitz des Europäischen Zentrums für Umwelt und Gesundheit – Büro Bonn,
WHO-Regionalbüro für Europa, (BGBl. 2003 II S. 1718) wird bekannt gemacht,
dass das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 2
am 9. April 2005
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens
auch die Verordnung vom 9. Dezember 2003 zu dem Abkommen nach ihrem
Artikel 3 Abs. 1
am 9. April 2005
in Kraft getreten ist.
Weiter wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens auch
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 8. März 2001 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgesundheitsorga-
nisation, Regionalbüro für Europa, über die Bedingungen, zu denen die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland der Weltgesundheitsorganisation, Regio-
nalbüro für Europa, finanzielle Unterstützung für den Betrieb des Zentrums und
des Büros bereitstellen wird, nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. April 2005
in Kraft getreten ist. Die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffent-
licht.
Nachstehend wird ferner die Protokollerklärung vom 8. März 2001 veröffent-
licht.
Berlin, den 11. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1219
Der Botschafter Kopenhagen, den 8. März 2001
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Danzon,
ich beehre mich, auf die Gespräche zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Weltgesundheitsorganisation Bezug zu nehmen, welche die Einrich-
tung eines Projektbüros des Regionalbüros der WHO für Europa behandelten, das den
Namen „Europäisches Zentrum für Umwelt und Gesundheit – Büro Bonn, WHO-Regio-
nalbüro für Europa“ (im Folgenden als „Büro“ bezeichnet) trägt. Ein Abkommen über den
Sitz des Büros und ein Abkommen über Besitz und Nutzung der Räumlichkeiten des
Büros sind mit gleichem Datum wie dieser Notenwechsel geschlossen worden. Im Rah-
men der vorstehenden Gespräche und ausgehend von dem Angebot der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland, das Büro aufzunehmen, und der grundsätzlichen Zustim-
mung der Weltgesundheitsorganisation dazu, möchte ich im Namen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die Bedingungen, zu denen die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Weltgesundheitsorganisation, Regional-
büro für Europa (im Folgenden „WHO“) finanzielle Unterstützung für den Betrieb des Zen-
trums und des Büros bereitstellen wird, vorschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt die im Rahmen des
Umzugs und der Ansiedlung in Bonn entstehenden Kosten der WHO und des WHO-
Personals und seiner Familien, einschließlich Umzugspauschalen und Einrichtungs-
hilfen nach der Finanzordnung und den Finanzvorschriften und -verfahren der WHO,
sowie Sprachkurse bis zu einer Höhe von 1 000 000 DM (in Worten: eine Million
Deutsche Mark) in Form von Bar- oder Sachleistungen für die einmaligen Umzugs-
und Eingliederungskosten des Büros. Die Regierung und die WHO verständigen sich
im Voraus über die Durchführung dieser Bestimmung, so auch über Art und Höhe der
Sachleistungen und des als Vorschuss auszuzahlenden Anteils.
2. Neben den erforderlichen Mitteln zur Deckung der unter Nummer 1 genannten Kos-
ten gewährt die Regierung der WHO einen jährlichen freiwilligen Beitrag in Höhe von
1 500 000 DM (in Worten: eine Million fünfhundert Tausend Deutsche Mark) zu Guns-
ten des Büros.
3. Darüber hinaus trägt die Regierung die Kosten der von dem Büro innerhalb Deutsch-
lands organisierten Veranstaltungen bis zu einer Höhe von 500 000 DM (in Worten:
fünfhundert Tausend Deutsche Mark) pro Jahr. Für jede Veranstaltung wird nach
Maßgabe eines Haushaltsvoranschlags ein voller Vorschuss bereitgestellt. Am Ende
jedes Haushaltsjahres wird über die endgültigen Kosten aller Veranstaltungen
Bericht erstattet.
4. Die unter Ziffer 2. genannten Beträge werden am 1. Januar jedes Jahres in Deutscher
Mark (DM) auf ein ausgewiesenes Bankkonto der Weltgesundheitsorganisation,
Regionalbüro für Europa überwiesen. Die WHO übermittelt der Regierung genaue
Angaben über das Bankkonto. Die Gelder werden in Übereinstimmung mit der
Finanzordnung und den Finanzvorschriften und -verfahren der WHO verwaltet. Zah-
lungen für das erste Jahr werden innerhalb von fünf Tagen nach Vollzug dieses
Notenwechsels geleistet.
5. Ab dem 1. Januar 2002 sind die Beträge in Euro auszuweisen.
6. Diese Note ist in Verbindung mit dem Abkommen über Besitz und Nutzung der
Räumlichkeiten des Büros zu lesen und zu verstehen. In dem Abkommen definierte
Begriffe und Vereinbarungen haben in dieser Note dieselbe Bedeutung.
7. Jede Änderung dieser Vereinbarung erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen durch
eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Regierung und der WHO.
8. Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Note, die nicht gütlich
beigelegt werden können, unterliegen einer Schlichtung. Im Falle eines Scheiterns
der Letzteren werden sie auf schiedsrichterlichem Weg geregelt. Das Schiedsverfah-
ren wird nach den zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festzulegenden
Modalitäten oder mangels eines solchen Einvernehmens nach der zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung dieser Note geltenden Schiedsordnung der Kommission der Verein-
ten Nationen für internationales Handelsrecht durchgeführt. Die Vertragsparteien
nehmen den Schiedsspruch als endgültig an.
9. Die von den Vertragsparteien übernommenen Verpflichtungen gelten für einen Zeit-
raum von 10 Jahren ab Datum des Vollzugs dieses Notenwechsels durch beide Ver-
tragsparteien und können um einen weiteren 5-Jahres-Zeitraum verlängert werden,
jedoch mit der Maßgabe, dass diese Vereinbarung von jeder Vertragspartei zu jeder
Zeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf diplomatischem Wege
schriftlich gekündigt werden kann. Im Falle einer Kündigung dauern die oben
genannten Verpflichtungen nach der Kündigung so lange fort, wie dies zur ordnungs-
gemäßen Abwicklung der Tätigkeit, zur Kündigung oder Abberufung von Personal,
zur Rückgabe nicht in Anspruch genommener finanzieller Mittel und Vermögensge-
genstände, zur Abrechnung zwischen den Vertragsparteien und zur notwendigen
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
Abwicklung vertraglicher Verpflichtungen im Hinblick auf Personal, Unterauftragneh-
mer, Berater und Zulieferer erforderlich ist. Nach endgültiger Erfüllung aller finanziel-
len Verpflichtungen im Hinblick auf das Büro und sein Personal legt die WHO einen
Abschluss über die Aufwendungen und alle in ihrem Besitz befindlichen überschüs-
sigen Gelder für das Büro vor. Diese überschüssigen Gelder werden der Regierung
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Vereinbarung zurückerstattet.
10. Die Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die WHO mit den unter den Nummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen ein-
verstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der WHO zum Aus-
druck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der WHO bilden. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an
dem das Sitzstaatabkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 2 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Dr. Danzon, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
Johann Dreher
An den
Regionaldirektor der Weltgesundheitsorganisation
Herrn Dr. Marc Danzon
Regionalbüro für Europa
Kopenhagen
Dänemark
Protokoll
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutschland und der Weltgesundheitsorganisation, Regional-
und büro für Europa
die Weltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für Europa
ihr gemeinsames Verständnis bezüglich des Abkommens
erklären anlässlich der Unterzeichnung über den Sitz des Europäischen Zentrums für Umwelt und
Gesundheit – Büro Bonn, WHO-Regionalbüro für Europa dahin-
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik gehend, dass
Deutschland und der Weltgesundheitsorganisation, Regional-
büro für Europa, über den Sitz des Europäischen Zentrums für – Artikel 3 Absatz 1, soweit er auf Artikel 17 des Abkommens
Umwelt und Gesundheit – Büro Bonn, WHO-Regionalbüro für vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik
Europa, Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des
Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen verweist,
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik auch nach Stunden bezahlte Ortskräfte einbezieht,
Deutschland und der Weltgesundheitsorganisation, Regional-
büro für Europa, über Besitz und Nutzung der Räumlichkeiten – auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 Privilegien und
des Europäischen Zentrums für Umwelt und Gesundheit – Büro Immunitäten von der Bundesrepublik Deutschland in dem
Bonn, WHO-Regionalbüro für Europa, sowie Rahmen gewährt werden, der durch das Abkommen vom
21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der
des begleitenden Notenwechsels zu den beiden vorgenannten Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vorgegeben
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik ist.
Diese Erklärung wird in deutscher und englischer Sprache
gleichlautend unterzeichnet.
Kopenhagen, den 8. März 2001
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Johann Dreher
Für die Weltgesundheitsorganisation,
Regionalbüro für Europa
Marc Danzon
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1221
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 11. Oktober 2005
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBl. 1957 II
S. 170) ist nach seinem Artikel X für
Kirgisistan am 19. Juli 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 80).
Berlin, den 11. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 11. Oktober 2005
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für
Bolivien am 12. September 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. II S. 1631).
Berlin, den 11. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1221
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 11. Oktober 2005
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBl. 1957 II
S. 170) ist nach seinem Artikel X für
Kirgisistan am 19. Juli 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 80).
Berlin, den 11. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 11. Oktober 2005
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für
Bolivien am 12. September 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. II S. 1631).
Berlin, den 11. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 12. Oktober 2005
Das am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Ver-
bot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Bhutan am 1. Februar 2006.
Lettland am 1. Januar 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2005 (BGBl. II S. 102).
Berlin, den 12. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Oktober 2005
Das in Tirana am 17. Mai 2005 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 und 2001 ist nach
seinem Artikel 5
am 24. August 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Oktober 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 12. Oktober 2005
Das am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Ver-
bot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Bhutan am 1. Februar 2006.
Lettland am 1. Januar 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2005 (BGBl. II S. 102).
Berlin, den 12. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Oktober 2005
Das in Tirana am 17. Mai 2005 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 und 2001 ist nach
seinem Artikel 5
am 24. August 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Oktober 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1223
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 und 2001
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-
und
fonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die
der Ministerrat der Republik Albanien – der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen
dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein
Albanien, Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-
den.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zu vertiefen, dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhal-
in der Republik Albanien beizutragen, ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom
nahmen nach Absatz 3 und Absatz 4 werden in Darlehen umge-
23. Juni 2000 und vom 5. Dezember 2001 –
wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-
sind wie folgt übereingekommen: den.
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
licht es dem Ministerrat der Republik Albanien und anderen, von Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfän- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
Main, folgende Beträge zu erhalten: des Darlehens beziehungsweise des Finanzierungsbeitrags zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
1. Darlehen bis zu insgesamt 3 579 043,17 EUR (in Worten: drei land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der
Millionen fünfhundertneunundsiebzigtausenddreiundvierzig in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht
Euro und siebzehn Cent) und innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die
2. Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 317 435,56 EUR (in entsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungs-
Worten: fünf Millionen dreihundertsiebzehntausendvierhun- verträge geschlossen werden. Für den Finanzierungsbetrag
dertfünfunddreißig Euro und sechsundfünfzig Cent) für das endet die Frist am 31. Dezember 2008 und für den Darlehensbe-
Vorhaben „400 kV-Übertragungsleitung von Albanien nach trag endet die Frist am 31. Dezember 2009.
Montenegro“. Die Förderungswürdigkeit des Vorhabens ist
(2) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
gegeben.
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund- für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-
sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträ- bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1
gen im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland beste- zu schließenden Verträge garantieren.
henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der
(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
Deckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 12 000 000,–
Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-
EUR (in Worten: zwölf Millionen Euro) zur Ermöglichung von
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
ungebundenen Mischfinanzierungskrediten der Finanziellen
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
Zusammenarbeit durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau für
der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
das in Absatz 1 genannte Vorhaben zu übernehmen.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Artikel 3
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor- Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt
haben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorha- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
Republik Albanien erhoben werden. für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Artikel 4
Artikel 5
Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Minis-
rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und terrat der Republik Albanien der Regierung der Republik
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 17. Mai 2005 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sabine Bloch
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Anastas Angjeli
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Oktober 2005
Das in Tirana am 17. Mai 2005 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 „Abwasserent-
sorgung Korca III“ ist nach seinem Artikel 5
am 24. August 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Oktober 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1225
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
„Abwasserentsorgung Korca III“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
der Ministerrat der Republik Albanien –
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
Albanien,
ten unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
ren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsver-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
trag geschlossen wird. Für diesen Betrag endet die Frist mit
zu vertiefen,
Ablauf des 31. Dezember 2011.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (2) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-
in der Republik Albanien beizutragen, über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom
Artikel 3
25. November 2003 –
Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt
sind wie folgt übereingekommen: für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Artikel 1 Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrages in
Albanien erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es dem Ministerrat der Republik Albanien und anderen, von
Artikel 4
beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfän-
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das Vor- Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
haben „Abwasserentsorgung Korca III“ zu erhalten. Die Förde- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
rungswürdigkeit des Vorhabens ist gegeben. kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
haben ersetzt werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Artikel 5
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Minis-
tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige terrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-
Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder- setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 17. Mai 2005 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sabine Bloch
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Anastas Angjeli
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Oktober 2005
Das in Jakarta am 1. Juli 2005 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem
Artikel 6
am 24. August 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Oktober 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1227
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehe-
nen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
und
(3) Die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Vorhaben
die Regierung der Republik Indonesien – können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Indone-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt,
Indonesien, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-
struktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Be-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch triebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und schaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-
zu vertiefen, orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, renfalls ein Darlehen gewährt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Artikel 2
in der Republik Indonesien beizutragen,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
lungen vom 5. November 2003 – sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
sind wie folgt übereingekommen: der Darlehen beziehungsweise Finanzierungsbeiträge zu schlie-
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2
licht es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kredit- genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-
zu erhalten: beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden.
Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
1. Darlehen bis zu insgesamt 38 100 000,– EUR (in Worten:
2011.
achtunddreißig Millionen einhunderttausend Euro) für die
Vorhaben (3) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
a) „Passagierfähre 24“ bis zu 32 100 000,– EUR (in Worten:
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-
zweiunddreißig Millionen einhunderttausend Euro),
bindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Ab-
b) „Indonesisch-Deutsches Institut (IGI)“ bis zu 6 000 000,– satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
EUR (in Worten: sechs Millionen Euro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha- Artikel 3
ben festgestellt worden ist; Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditanstalt
2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 14 000 000,– EUR für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(in Worten: vierzehn Millionen Euro) für die Vorhaben lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
a) „Sektorprogramm Gesundheit“ bis zu 9 000 000,– EUR
Indonesien erhoben werden.
(in Worten: neun Millionen Euro),
b) „HIV/AIDS – Prävention“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Wor-
Artikel 4
ten: fünf Millionen Euro),
Die Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt für Genehmigungen.
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
Artikel 5 widmung von Darlehen für das Vorhaben „Passagierfäh-
re 23“ vorgesehene Darlehen mit einem Betrag in Höhe von
Die nachfolgend genannten Darlehen werden mit den nach-
3 554 350,– EUR (in Worten: drei Millionen fünfhundertvier-
folgend genannten Beträgen reprogrammiert und zusätzlich für
undfünfzigtausenddreihundertfünfzig Euro);
das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähnte Vor-
haben verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür- 4. das in der Vereinbarung vom 8./31. Dezember 2003 zwi-
digkeit festgestellt worden ist: schen unseren beiden Regierungen über die Umwidmung
von Darlehen für das Vorhaben „Sicherung der Schifffahrts-
1. Das im Abkommen vom 17. November 1992 zwischen unse-
wege“ vorgesehene Darlehen mit einem Betrag in Höhe von
ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
778 931,– EUR (in Worten: siebenhundertachtundsiebzig-
für das Vorhaben „Wasservorsorgung Bengkulu“ vorge-
tausendneunhunderteinunddreißig Euro).
sehene Darlehen mit einem Betrag in Höhe von
1 109 536,07 EUR (in Worten: eine Million einhundertneun- Insgesamt werden somit 6 907 432,76 EUR (in Worten: sechs
tausendfünfhundertsechsunddreißig 07/100 Euro); Millionen neunhundertsiebentausendvierhundertzweiunddreißig
76/100 Euro) für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-
2. das im Abkommen vom 17. November 1992 zwischen unse-
be a erwähnte Vorhaben reprogrammiert.
ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
für das Vorhaben „Wasserversorgung Palembang“ vor-
gesehene Darlehen mit einem Betrag in Höhe von Artikel 6
1 464 615,69 EUR (in Worten: eine Million vierhundertvier-
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
undsechzigtausendsechshundertfünfzehn 69/100 Euro);
Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatli-
3. das in der Vereinbarung vom 18. November/31. Dezember chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
2003 zwischen unseren beiden Regierungen über die Um- bend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Geschehen zu Jakarta am 1. Juli 2005 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der engli-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joachim Broudré-Gröger
Für die Regierung der Republik Indonesien
Arizal Effendi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1229
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Oktober 2005
Das in Islamabad am 9. Juni 2005 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Repu-
blik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist
nach seinem Artikel 6
am 9. Juni 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Oktober 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan –
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem spä-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur Vorbereitung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzierungsbeiträge
Republik Pakistan,
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch anstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Anwendung.
zu vertiefen,
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- nahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 2
in der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
unter Bezugnahme auf den Ergebnisvermerk vom 10. Dezem- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
ber 2004 über die Regierungsverhandlungen vom 8. bis sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
10. Dezember 2004 – schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
der Darlehen zu schließende Verträge, die den in der Bundesre-
sind wie folgt übereingekommen: publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
Artikel 1 Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
licht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan, von endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
Darlehen in Höhe von insgesamt 32 000 000,– EUR (in Worten:
sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kredit-
zweiunddreißig Millionen Euro) zu erhalten für die Vorhaben:
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von
1. „Mittelgroße Wasserkraftwerke“ bis zu 22 000 000,– EUR (in Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Worten: zweiundzwanzig Millionen Euro), Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
2. „Umspannstation Rewat“ bis zu 10 000 000,– EUR (in Wor-
ten: zehn Millionen Euro), Artikel 3
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
festgestellt worden ist. Zusätzlich werden für das Vorhaben Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
„Mittelgroße Wasserkraftwerke“ Reprogrammierungsmittel zur sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Verfügung gestellt. Die Einzelheiten der Mittelherkunft ergeben Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
sich aus Artikel 5. in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1231
Artikel 4 menarbeit 1988 für das Vorhaben „Niederdruckwasserkraft-
werk Chasma Barrage“ vorgesehene Darlehen in Höhe von
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überlässt
100 000 000,– DM (in Worten: einhundert Millionen Deutsche
bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
Mark; nachrichtlich in Euro: 51 129 188,12 EUR) mit einem
porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
Betrag von 178 952,16 EUR (in Worten: einhundertachtund-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
siebzigtausendneunhundertzweiundfünfzig Euro und sech-
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-
zehn Cent);
te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt 2. das im Abkommen vom 14. Dezember 1989 zwischen der
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
nehmen erforderlichen Genehmigungen. rung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle
Zusammenarbeit 1989 für das Vorhaben „Private Sector
Artikel 5 Energy Development Fund“ vorgesehene Darlehen in Höhe
von 45 000 000,– DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen
(1) Die im Folgenden genannten Beträge werden in der
Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 23 008 134,65 EUR)
Summe von 2 556 572,26 EUR (in Worten: zwei Millionen
mit einem Betrag von 2 377 620,10 EUR (in Worten: zwei
fünfhundertsechsundfünfzigtausendfünfhundertzweiundsiebzig
Millionen dreihundertsiebenundsiebzigtausendsechshun-
Euro und sechsundzwanzig Cent) reprogrammiert und zusätz-
dertzwanzig Euro und zehn Cent).
lich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannte Vorhaben
„Mittelgroße Wasserkraftwerke“ verwendet, wenn nach Prüfung
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
Artikel 6
1. das im Abkommen vom 29. Mai 1988 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusam- Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 9. Juni 2005 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christoph Brümmer
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Khalid Saeed
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
Bekanntmachung
des deutsch-palästinensischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Oktober 2005
Das in Ramallah am 6. Mai 2005 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-
nisation zugunsten der Palästinensischen Behörde über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 6. Mai 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Oktober 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1233
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Palästinensischen Befreiungsorganisation
zugunsten der Palästinensischen Behörde
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Armutsbekämpfung beziehungweise als Maßnahmen, die der
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen die-
und
nen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
die Palästinensische Befreiungsorganisation Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.
zugunsten der Palästinensischen Behörde –
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinen-
sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensi- sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensi-
schen Behörde, schen Behörde, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die-
ses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbei-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch trages ein Darlehen zu erhalten.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
zu vertiefen, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
ten der Palästinensischen Behörde durch andere Vorhaben
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben
durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds
in den Palästinensischen Gebieten beizutragen,
für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Ver-
unter Bezugnahme auf die Protokolle der Verhandlungen zwi- besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient oder
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-
Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Paläs- fung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
tinensischen Behörde vom 13. März 2003 und 14. Juli 2004 – Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzie-
rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen, gewährt werden.
sind wie folgt übereingekommen: (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der
Artikel 1 Palästinensischen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
licht, (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
reitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder (weitere)
licht es der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
ten der Palästinensischen Behörde oder anderen, von beiden
Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-
Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von
ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-
dieses Abkommen Anwendung.
rungsbeiträge in Höhe von insgesamt 43 000 000,– Euro (in
Worten: dreiundvierzig Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
erhalten: nahmen nach Artikel 5 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
1. „Mülldeponie Al Bireh/Ramallah“ bis zu 10 000 000,– EUR (in sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Worten: zehn Millionen Euro),
2. „Kläranlage Ramallah“ bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: Artikel 2
zehn Millionen Euro), (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
3. „Beschäftigungsintensiver Schulbau VIII (Gazastreifen)“ bis Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
zu 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro), sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
4. „Beschäftigungsprogramm – Armutsorientierte Infrastruk- der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu
tur V“ bis zu 8 000 000,– Euro (in Worten: acht Millionen schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
Euro), land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der
5. „Wasserversorgung Tulkarem“ bis zu 1 000 000,– EUR (in in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht
Worten: eine Million Euro), innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die
entsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungs-
6. „Abwasserentsorgung Salfeet“ bis zu 1 000 000,– EUR (in verträge geschlossen wurden. Diese Frist endet mit Ablauf des
Worten: eine Million Euro), 31. Dezember 2012.
7. „Abwasser Tulkarem Region“ bis zu 5 000 000,– EUR (in
(2) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten
Worten: fünf Millionen Euro),
der Palästinensischen Behörde wird, soweit sie nicht selbst Dar-
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und lehensnehmer ist, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau
bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschut- alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
zes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittel- Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
ständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Verträge garantieren.
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
Artikel 3 1. „Wasserversorgung Tulkarem“ in Höhe von bis zu
1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro),
Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
Palästinensischen Behörde stellt die Kreditanstalt für Wieder- 2. „Abwasserentsorgung Salfeet“ in Höhe von bis zu
aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro),
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch- 3. „Abwasser Tulkarem Region“ in Höhe von bis zu
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in den Palästinensi- 8 502 775,45 EUR (in Worten: acht Millionen fünfhundert-
schen Gebieten erhoben werden. zweitausendsiebenhundertfünfundsiebzig Euro und fünfund-
vierzig Cent),
4. „Wasserversorgung Jerusalem Water Undertaking (JWU)“ in
Artikel 4 Höhe von bis zu 5 500 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen
fünfhunderttausend Euro),
Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
Palästinensischen Behörde überlässt bei den sich aus der Dar- 5. „Beschäftigungsprogramm – Armutsorientierte Infrastruk-
lehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträ- tur V“ in Höhe von bis zu 12 000 000,– Euro (in Worten: zwölf
ge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Millionen Euro),
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie 6. „Beschäftigungsintensiver Schulbau VIII (Gazastreifen)“ in
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche Höhe von bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Euro)
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung zur Verfügung gestellt, wenn nach Prüfung deren Förderungs-
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. würdigkeit festgestellt worden ist.
Der im Abkommen vom 30. Oktober 2001 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinensi-
Artikel 5 schen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen
Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 genannte
Die im Abkommen vom 30. Oktober 2001 zwischen der Finanzierungsbetrag für die Begleitmaßnahme zum Projekt
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen- „Finanzierung für kleine und mittlere Unternehmen“ wird bis zu
sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensi- insgesamt 511 291,88 EUR (in Worten: fünfhundertelftausend-
schen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 und im zweihunderteinundneunzig Euro und achtundachtzig Cent)
Abkommen vom 24. April 2002 zwischen der Regierung der reprogrammiert und für die Begleitmaßnahme des Vorhabens
Bundesrepublik Deutschland und der Palästinensischen Befrei- „Kreditgarantiefonds für kleine und mittlere Unternehmen
ungsorganisation zugunsten der Palästinensischen Behörde (KMU)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-
über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 für das Vorhaben digkeit festgestellt worden ist.
„Abwasser Nablus Ost“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge
werden in Höhe von bis zu insgesamt 30 002 775,45 EUR (in
Artikel 6
Worten: dreißig Millionen zweitausendsiebenhundertfünfund-
siebzig Euro und fünfundvierzig Cent) reprogrammiert und als Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeitrag für die Vorhaben: Kraft.
Geschehen zu Ramallah am 6. Mai 2005 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Miguel Berger
Für die Palästinensische Befreiungsorganisation
zugunsten der Palästinensischen Behörde
D r. N a s s e r A l - K i d w a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1235
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend persistente organische Schadstoffe
Vom 22. Oktober 2005
Das Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen vom 13. November
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend
persistente organische Schadstoffe (POP) (BGBl. 2002 II S. 803, 839) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Estland am 9. August 2005
nach Maßgabe der unten abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten:
E s t l a n d bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 11. Mai 2005:
(Übersetzung)
“… the Republic of Estonia informs that „… die Republik Estland teilt mit, dass
in accordance with the Article 3 para- sie nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a
graph 5 subparagraph a of the Protocol to des Protokolls zu dem Übereinkommen
the 1979 Convention on Long-range Trans- von 1979 über weiträumige grenzüber-
boundary Air Pollution on Persistent schreitende Luftverunreinigung betreffend
Organic Pollutants the Republic of Estonia persistente organische Stoffe (POP) folgen-
chose reference years as follows: de Bezugsjahre gewählt hat:
1) Polycyclic aromatic hydrocarbons 1. Polycyclische aromatische Kohlenwas-
(PAHs) – 1995; serstoffe (PAK) – 1995;
2) Polychlorinated dibenzo-p-dioxins 2. Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine
(PCDD) and polychlorinated dibenzo- (PCDD) und polychlorierte Dibenzo-
furans (PCDF) – 1990; furane (PCDF) – 1990;
3) Hexaclorobenzene (HCB) – 1995.” 3. Hexachlorbenzol (HCB) – 1995.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2005 (BGBl. II S. 550).
Berlin, den 22. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
Vom 22. Oktober 2005
I.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. September 2002 zu dem am
28. September 2000 in London beschlossenen und am 25. September 2001
von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Kaffee-
Übereinkommen von 2001 (BGBl. 2002 II S. 2374) wird bekannt gemacht, dass
das Übereinkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 17. Mai 2005
endgültig in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 20. Dezember
2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist am 17. Mai 2005 ferner für folgende Staaten endgül-
tig in Kraft getreten:
Angola Kuba
Äthiopien Madagaskar
Benin Malawi
Bolivien Mexiko
Brasilien Nicaragua
Burundi Nigeria
Costa Rica
Norwegen
Côte d'Ivoire
Österreich
Dänemark
Papua-Neuguinea
Dominikanische Republik
Paraguay
Ecuador
Philippinen
El Salvador
Portugal
Europäische Gemeinschaft
Ruanda
Frankreich
Gabun Sambia
Griechenland Schweden
Guatemala Schweiz
Guinea Simbabwe
Haiti Spanien
Honduras Tansania
Indien Thailand
Indonesien Togo
Irland Uganda
Italien Venezuela
Jamaika
Vereinigte Staaten von Amerika
Japan
Vereinigtes Königreich
Kamerun für das Vereinigte Königreich,
Kenia Jersey und St. Helena
Kolumbien Vietnam
Kongo Zentralafrikanische Republik
Kongo, Demokratische Republik Zypern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1237
II.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilte in seiner Eigenschaft als
Verwahrer am 3. Oktober 2001 Folgendes mit:
(Übersetzung)
“At a meeting held in London, from 26 „Auf einer Tagung, die vom 26. bis zum
to 28 September 2001, the representatives 28. September 2001 in London stattfand,
of the States and Organization listed below haben die Vertreter der unten aufgeführten
decided to put the Agreement into force Staaten bzw. Organisation beschlossen,
provisionally among themselves as of das Übereinkommen im Einklang mit des-
1 October 2001, pursuant to the provisions sen Artikel 45 Absatz 3 zwischen ihnen mit
of article 45 (3) of the Agreement: Wirkung vom 1. Oktober 2001 vorläufig in
Kraft zu setzen:
Exporting Countries Ausfuhrländer
Brazil Brasilien
Colombia Gabun
Congo (Republic of) Ghana
Gabon Indien
Ghana Kolumbien
India Kongo (Republik)
Rwanda Ruanda
Thailand Thailand
Importing Countries Einfuhrländer
Belgium Belgien
Germany Deutschland
Ireland Irland
Japan Japan
Luxembourg Luxemburg
Spain Spanien
United Kingdom of Great Britain and Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Northern Ireland Nordirland
European Community”. Europäische Gemeinschaft“.
Berlin, den 22. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sverdrup Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-41-01)
Vom 24. Oktober 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. August 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Sverdrup Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-41-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. August 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. August 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1092 vom 30. August 2005 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mit-
zuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sverdrup Technology, Inc. einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-41-01
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sverdrup Technology, Inc. zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sverdrup Technology, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Sammelt und bereitet raumbezogene Daten auf, wertet Satellitenbilddaten zu nach-
richtendienstlichen Zwecken aus und erstellt 3D-Visualisierungsprodukte zur Unter-
stützung des European Theater Special Operations Command (Kommando Sonder-
einsatzkräfte Europa) und zugeordneter Sondereinsatzkräfte. Das Unternehmen
arbeitet mit Bildschirmarbeitsplätzen, Datenbanken mit nationalen nachrichtendienst-
lichen Daten sowie Übertragungssystemen für raumbezogene Daten und Satelliten-
bilddaten. Anwendungen zur Erzeugung raumbezogener Daten und zur Auswertung
von Satellitenbilddaten werden mit optischen, Infrarot-, Radar- und multispektralen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1239
Satellitenbilddaten und raumbezogenen Daten aus Datenerhebungssystemen (auf
nationaler Ebene, im Einsatzgebiet, gewerblicher Art) verwendet. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst (Anhang II.2.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Ana-
lytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Sverdrup Technology, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-
tut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-41-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sverdrup Technology, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 24. September 2004 bis
23. September 2005 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. August 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1092
vom 30. August 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. August 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-russischen Abkommens
über die Hilfeleistung bei der Eliminierung
der von der Russischen Föderation
zu reduzierenden Atomwaffen durch Entsorgung
der von den Seestreitkräften Russlands
außer Dienst gestellten Atom-Unterseeboote im Rahmen
der Realisierung der Vereinbarungen
über die Globale Partnerschaft gegen die Verbreitung
von Massenvernichtungswaffen und -material
Vom 8. November 2005
Das in Jekaterinburg am 9. Oktober 2003 unterzeichnete Abkommen zwi-
schen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium der Russischen Föderation für Atomenergie
über die Hilfeleistung bei der Eliminierung der von der Russischen Föderation
zu reduzierenden Atomwaffen durch Entsorgung der von den Seestreitkräften
Russlands außer Dienst gestellten Atom-Unterseeboote im Rahmen der Reali-
sierung der Vereinbarungen über die Globale Partnerschaft gegen die Verbrei-
tung von Massenvernichtungswaffen und -material (BGBl. 2003 II S. 1661) ist
nach seinem Artikel 10 Abs. 1
am 15. Mai 2005
in Kraft getreten.
Berlin, den 8. November 2005
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Dr. H o r s t S c h n e i d e r