1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005
Verordnung
zu Änderungen der Anlage 1
des Übereinkommens vom 1. September 1970
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Sechste Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)
Vom 24. Oktober 2005
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1
und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672)
in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165), dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über
die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden
sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565), zuletzt geändert durch die Änderungen vom
12. März 2003 der Anlagen 1 und 3 (BGBl. 2004 II S. 1016), gemäß dessen Arti-
kel 18 angenommenen Änderungen vom 19. Dezember 2003 der Anlage 1
Anhang 2 Abs. 54 werden in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachste-
hend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Änderungen vom 19. Dezember 2003 sind nach Artikel 18 Abs. 6 des
Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 19. Dezember 2004
in Kraft getreten.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Oktober 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005 1195
Von der Arbeitsgruppe
angenommene Änderungen zu Anlage 1 Anhang 2 Absatz 54 ATP
Amendments adopted by the Working Party
to annex 1, appendix 2, paragraph 54 of ATP
Amendements adoptés par le Groupe de travail
au paragraphe 54 de l’Appendice 2, Annexe 1 de l’ATP
(Übersetzung)
First paragraph, delete “The refrigerant Premier paragraphe, supprimer «Le débit Im ersten Absatz ist der Satz „Die Mes-
flow measurement shall be accurate to de fluide frigorigène sera déterminé avec sung des Kältemittelflusses muss eine Ge-
± 5%”, and amend the following sentence une précision de ± 5%.» et lire la phrase nauigkeit von ± 5 % aufweisen“ zu strei-
to read: “The refrigerating capacity shall be suivante comme suit: «La puissance chen; der anschließende Satz ist wie folgt
determined with an accuracy of ± 5%”. frigorifique utile sera déterminée avec une zu ändern: „Die Kälteleistung muss mit
précision de ± 5%.» einer Genauigkeit von ± 5 % bestimmt wer-
den.“
(a) Add at the end of (a): a) Ajouter à la fin du a): a) Am Ende von Buchstabe a ist hinzuzu-
fügen:
“The accuracy of the temperature «La précision du système de mesure „Die Temperaturmesseinrichtung muss
measuring system shall be ± 0.2 K.” de la température est de ± 0,2 K.» eine Genauigkeit von ± 0,2 K aufwei-
sen.“
(b) Add at the end of (b): b) Ajouter à la fin du b): b) Am Ende von Buchstabe b:
“The electrical energy and fuel con- «La consommation d’énergie électri- „Der Verbrauch von elektrischer Ener-
sumption shall be determined with an que et de combustible est déterminée gie und Kraftstoff muss mit einer
accuracy of ± 0.5%.” avec une précision de ± 0,5%.» Genauigkeit von ± 0,5 % bestimmt wer-
den.“
(c) Add at the end of (c): c) Ajouter à la fin du c): c) Am Ende von Buchstabe c:
“The speed of rotation shall be measur- «La vitesse de rotation est mesurée „Die Messung der Drehzahl muss eine
ed to an accuracy of ± 1%.” avec une précision de ± 1%.» Genauigkeit von ± 1 % aufweisen.“
(d) Add at the end of (e): d) Ajouter à la fin du e): d) Am Ende von Buchstabe e:
“The electrical energy consumption «La consommation d’énergie électri- „Der Verbrauch der elektrischen Ener-
shall be determined with an accuracy que est déterminée avec une précision gie muss mit einer Genauigkeit von
of ± 0.5%.” de ± 0,5%.» ± 0,5 % bestimmt werden.“
Consequential amendments: Modification de conséquence: Entsprechend erforderliche Änderungen:
Annex 1, appendix 2, model No. 10, Table Annexe 1, appendice 2, Modèle No. 10, In Anlage 1 Anhang 2 Tabelle im Muster
“Results of measurements and refrigera- tableau «Résultats des mesures et perfor- Nr. 10 „Ergebnisse der Messungen und
ting performance”, delete the three mances frigorifiques», supprimer les trois Kälteleistung“ sind die drei Spalten, die
columns relating to the refrigerant. colonnes relatives au fluide frigorigène. sich auf das Kältemittel beziehen, zu strei-
chen.
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005
Bekanntmachung
des deutsch-neuseeländischen Abkommens
über die Koproduktion von Filmen
Vom 7. September 2005
Das in Wellington am 9. Februar 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Neu-
seeland über die Koproduktion von Filmen ist nach seinem Artikel 15 am
31. August 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. September 2005
Die Beauftragte
der Bundesregierung für Kultur und Medien
Im Auftrag
H o r i o n - Vo g e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005 1197
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Neuseeland
über die Koproduktion von Filmen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) in Bezug auf Neuseeland
und – Neuseeländische Staatsangehörige oder
die Regierung von Neuseeland, – Personen mit ständigem Aufenthalt in Neuseeland.
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
Artikel 2
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen ihren bei-
Geltung als nationaler Film
den Ländern auf dem Gebiet des Films weiterzuentwickeln,
und Anspruch auf Vergünstigungen
in dem Wunsch, die Koproduktion von Filmen, die den Film- (1) Für einen koproduzierten Film besteht Anspruch auf alle
industrien beider Länder und der Entwicklung eines gegenseiti- Vergünstigungen, die von jeder Vertragspartei nach ihrem inner-
gen kulturellen und wirtschaftlichen Austauschs förderlich sein staatlichen Recht für nationale Filme gewährt werden.
kann, zu vertiefen und zu begünstigen,
(2) Alle Vergünstigungen, die innerhalb eines der beiden Län-
in der Überzeugung, dass diese Formen des Austauschs zum der in Verbindung mit einem koproduzierten Film gewährt wer-
Ausbau der Beziehungen zwischen beiden Ländern beitragen den können, fließen dem Koproduzenten zu, der diese Vergüns-
werden – tigungen nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei und
vorbehaltlich sonstiger einschlägiger internationaler Verpflich-
sind wie folgt übereingekommen: tungen beanspruchen darf.
Artikel 1 Artikel 3
Begriffsbestimmungen Anerkennung von Projekten
Im Sinne dieses Abkommens (1) Koproduktionen bedürfen vor Drehbeginn der gemein-
samen Anerkennung der zuständigen Behörden. Anerkennun-
1. bezeichnet der Begriff „zuständige Behörde“ die als solche
gen bedürfen der Schriftform und enthalten die Bedingungen,
in der Anlage von jeder Vertragspartei bestimmte Behörde;
unter denen die Anerkennung erteilt wird. Die Koproduzenten
2. bezeichnet der Begriff „Koproduzent“ einen oder mehrere dürfen nicht durch gemeinsame Geschäftsführung, durch Besitz
deutsche beziehungsweise einen oder mehrere neuseeländi- oder ein Beherrschungsverhältnis miteinander in Verbindung
sche Staatsangehörige, die an der Herstellung eines kopro- stehen, außer insoweit, als dies mit der Herstellung des kopro-
duzierten Films beteiligt sind; duzierten Films selbst zusammenhängt.
3. bezeichnet der Begriff „koproduzierter Film“ einen Film, der (2) Bei der Beurteilung von Vorschlägen für die Herstellung
von einem oder mehreren Staatsangehörigen einer Vertrags- eines koproduzierten Films handeln die zuständigen Behörden
partei in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Staats- gemeinsam und unter angemessener Berücksichtigung ihrer
angehörigen der anderen Vertragspartei im Rahmen eines jeweiligen Grundsätze und Leitlinien und wenden die in der
von den zuständigen Behörden gemeinsam anerkannten Anlage zu diesem Abkommen enthaltenen Verfahrensregeln an.
Projekts hergestellt wurde;
(3) Die Annahme eines Vorschlags zur Herstellung eines
4. bezeichnet der Begriff „Film“ die Gesamtheit von Bildern koproduzierten Films verpflichtet die Fachbehörden der beiden
beziehungsweise die Gesamtheit von Bildern und Tönen, die Vertragsparteien nicht zur Erteilung einer Lizenz für die Vorfüh-
mit einem beliebigen Material realisiert sind, und schließt rung oder Ausstrahlung des fertigen koproduzierten Films.
Fernseh- und Videoaufnahmen, Animationen und Digitalpro-
duktionen ein; Artikel 4
5. bedeutet „Staatsangehörige“ Beiträge
a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
(1) Für jeden koproduzierten Film stehen
– Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
a) der darstellerische, technische, künstlerische und schöpferi-
– Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören sche Beitrag der Koproduzenten und
und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik
b) die Produktionsaufwendungen des Koproduzenten in der
Deutschland haben,
Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mit-
– Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats des schaftsraum oder in Neuseeland
Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi- in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem jeweiligen finanziel-
schen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen); len Beitrag.
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005
(2) Sowohl der finanzielle Beitrag als auch der darstellerische, Artikel 8
technische, künstlerische und schöpferische Beitrag jedes
Aufnahmen an Originalschauplätzen
Koproduzenten beträgt mindestens 20 (zwanzig) vom Hundert
des gesamten Herstellungsaufwands des koproduzierten Films. (1) Die zuständigen Behörden können Aufnahmen an Origi-
nalschauplätzen in einem anderen Land als in den Ländern der
(3) Ungeachtet der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen beteiligten Koproduzenten zustimmen.
Beteiligungsvorschriften können die zuständigen Behörden in
Ausnahmefällen auch Filme gemeinsam anerkennen, wenn (2) Ungeachtet des Artikels 6 können, wenn Aufnahmen an
Originalschauplätzen in Übereinstimmung mit diesem Artikel
a) der Beitrag von einem der Koproduzenten nur auf die finan- genehmigt werden, Staatsangehörige des Landes, in dem die
zielle Beteiligung beschränkt ist, wobei eine solche Betei- Aufnahmen an Originalschauplätzen gemacht werden, als Sta-
ligung nicht weniger als 20 (zwanzig) vom Hundert der tisten, in kleinen Rollen oder als zusätzliche Mitarbeiterinnen
Gesamtkosten des Films betragen darf, oder und Mitarbeiter, deren Dienste für die Ausführung der Außenauf-
nahmen erforderlich sind, beschäftigt werden.
b) die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass das Projekt
trotz Nichteinhaltung der Beteiligungsvorschriften den Zielen
dieses Abkommens förderlich ist und dementsprechend Artikel 9
anerkannt werden sollte. Sprachfassung
(1) Die ursprüngliche Sprachfassung jedes koproduzierten
Artikel 5 Films ist in einer der Amtssprachen der Bundesrepublik
Deutschland oder Neuseelands oder einer Kombination dieser
Koproduktionen mit Drittstaaten zugelassenen Sprachen zu erstellen.
(1) Wenn entweder die Bundesrepublik Deutschland oder (2) Die Kommentierung, Synchronisation oder Untertitelung
Neuseeland mit einem Drittstaat ein Abkommen über die in einer anderen häufig verwendeten Sprache oder in einem
Gemeinschaftsproduktion von Filmen abgeschlossen hat, kann häufig verwendeten Dialekt der Bundesrepublik Deutschland
ein Projekt für einen koproduzierten Film, der in Zusammen- oder Neuseelands ist zulässig.
arbeit mit einem Koproduzenten aus diesem Drittstaat her-
(3) Nach dem Kinostart können Massenkopien des Films in
gestellt werden soll, von den zuständigen Behörden nach dem
Drittstaaten in anderen Sprachen synchronisiert werden.
vorliegenden Abkommen anerkannt werden.
(4) Soweit das Drehbuch dies erfordert, kann die Sprachfas-
(2) Eine Anerkennung nach diesem Artikel ist jedoch auf sol- sung auch Dialogabschnitte in anderen Sprachen enthalten.
che Projekte beschränkt, bei denen der Beitrag des Koprodu-
zenten aus dem Drittstaat nicht größer ist als der kleinere der
Einzelbeiträge der deutschen und neuseeländischen Koprodu- Artikel 10
zenten. Danksagung, Abspann
Ein koproduzierter Film und das dazugehörige Werbematerial
Artikel 6 enthalten entweder einen gesonderten Hinweis darauf, dass es
sich bei dem Film um eine „offizielle deutsch-neuseeländische
Mitwirkung Gemeinschaftsproduktion“ oder um eine „offizielle neuseelän-
disch-deutsche Gemeinschaftsproduktion“ handelt, oder gege-
(1) Die bei einem koproduzierten Film mitwirkenden Per-
benenfalls einen Hinweis, aus dem die Beteiligung der Bundes-
sonen müssen Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch-
republik Deutschland, Neuseelands und des Landes des dritten
land, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
Koproduzenten hervorgeht.
eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum sowie Staatsangehörige von Neusee-
land und, wenn es einen dritten Koproduzenten gibt, Staats- Artikel 11
angehörige des Landes des dritten Koproduzenten sein. Erleichterung der Einreise
(2) Vorbehaltlich der Anerkennung durch die zuständigen Im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschrif-
Behörden ten und zum Zweck der Herstellung oder Vermarktung eines
koproduzierten Films gestattet jede Vertragspartei, auch durch
a) kann, wenn das Drehbuch oder die Finanzierung dies erfor-
die Bewilligung einer Arbeitserlaubnis, den Staatsangehörigen
dert, eine begrenzte Zahl von Darstellerinnen und Darstellern
der anderen Vertragspartei sowie den Staatsangehörigen des
aus anderen Ländern engagiert werden und
Landes eines nach Artikel 5 zugelassenen dritten Koproduzen-
b) kann im Falle außergewöhnlicher Umstände eine begrenzte ten die Einreise und den Aufenthalt oder den vorübergehenden
Zahl von technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus Aufenthalt.
anderen Ländern engagiert werden.
Artikel 12
Artikel 7 Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen
Herstellung bis zur ersten Vorführkopie Im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschrif-
ten erleichtert jede Vertragspartei die zeitweilige zoll- und steuer-
(1) Ein koproduzierter Film wird bis zur Fertigstellung der ers- freie Einfuhr und Wiederausfuhr von technischer Ausrüstung, die
ten Vorführkopie in der Bundesrepublik Deutschland, in einem für die Herstellung eines koproduzierten Films benötigt wird.
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- Artikel 13
schaftsraum und/oder in Neuseeland und/oder bei Beteiligung
eines dritten Koproduzenten, im Land dieses dritten Koprodu- Gemischte Kommission
zenten hergestellt und entwickelt. (1) Es wird eine Gemischte Kommission eingerichtet, der
Regierungsvertreter und Vertreter aus der Film-, Fernseh- und
(2) Mindestens 90 (neunzig) vom Hundert des Filmmaterials
Videoindustrie beider Vertragsparteien angehören.
eines koproduzierten Films werden speziell für den Film gedreht
oder geschaffen, sofern die zuständigen Behörden keiner ande- (2) Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, die Anwen-
ren Regelung zustimmen. dung und Wirkungsweise dieses Abkommens zu überwachen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005 1199
und zu überprüfen sowie gegebenenfalls Verbesserungsvor- werden. Änderungen treten zu dem in den Noten spezifizierten
schläge zu unterbreiten. Zeitpunkt in Kraft.
(3) Die Gemischte Kommission tritt auf Antrag einer Vertrags- (2) Jede Vertragspartei kann die andere durch eine diplomati-
partei innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung in einer sche Note über einen Wechsel der zuständigen Behörde infor-
Sitzung oder in anderer Weise zusammen. mieren. Die Änderung tritt zu dem in der Note spezifizierten Zeit-
punkt in Kraft.
Artikel 14
Artikel 17
Status der Anlage
Geltungsdauer und Kündigung
Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.
(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von drei Jahren ab
dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens und verlängert sich danach
Artikel 15 automatisch jeweils um weitere drei Jahre. Jede Vertragspartei
kann das Abkommen zum Ende eines Zeitabschnittes von drei
Inkrafttreten Jahren mit einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Wege schriftlich kündigen; in diesem Fall endet das Abkommen
Regierung von Neuseeland der Regierung der Bundesrepublik mit Ablauf dieser Sechsmonatsfrist.
Deutschland auf diplomatischem Weg notifiziert hat, dass die (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen nach
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt seiner Beendigung für koproduzierte Filme bis zu deren Fertig-
sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Notifikation. stellung weiter.
(3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat
Artikel 16 der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen erfolgt unverzüglich nach seinem Inkrafttreten durch
Änderung
die Regierung von Neuseeland. Die andere Vertragspartei wird
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann dieses Abkommen im unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
Wege schriftlicher Vereinbarung zwischen den beiden Vertrags- Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Ver-
parteien durch den Austausch diplomatischer Noten geändert einten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Wellington am 9. Februar 2005 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Fischer
Für die Regierung von Neuseeland
Helen Clark
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Neuseeland
über die Koproduktion von Filmen
1. Die zuständigen Behörden für dieses Abkommen sind das c) die finanzielle Haftung jedes Koproduzenten für die Kos-
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in der ten festlegt, die entstehen
Bundesrepublik Deutschland und die New Zealand Film
Commission (Neuseeländische Filmkommission, NZFC) in – bei der Vorbereitung eines Gemeinschaftsproduk-
Neuseeland. tionsprojekts, dem von den zuständigen Behörden die
Anerkennung als koproduzierter Film versagt wird;
2. Das Anerkennungsverfahren nach Artikel 3 dieses Abkom- – bei der Herstellung eines Films, dem die Anerkennung
mens besteht aus zwei Stufen: der vorläufigen Anerkennung zwar erteilt worden ist, der aber die Voraussetzungen
bei Antragstellung und der endgültigen Anerkennung bei für diese Anerkennung nicht erfüllt; und
Fertigstellung des Films und vor Beginn des Vertriebs.
– bei der Herstellung eines koproduzierten Films, des-
3. Zwischen den Koproduzenten wird ein Vertrag über die sen öffentliche Vorführung in einem der Länder der
Koproduktion eines Films geschlossen, der Koproduzenten nicht genehmigt wird;
a) vorsieht, dass ein Koproduzent die Vergünstigungen d) die Vereinbarungen bezüglich der Aufteilung der Einnah-
gemäß Artikel 2 nicht abtreten oder darüber verfügen men aus der Verwertung des koproduzierten Films, ein-
darf, es sei denn an einen Staatsangehörigen oder schließlich der Einnahmen aus Exportmärkten, unter den
zugunsten eines Staatsangehörigen des Landes dieses Koproduzenten darlegt;
Koproduzenten;
e) Fristen festlegt, innerhalb derer die jeweiligen Beiträge
b) – den Besitz an allen Rechten geistigen Eigentums, die der Koproduzenten zur Filmproduktion abgeschlossen
aus der Herstellung des koproduzierten Films entste- sein müssen; und
hen, zwischen den Koproduzenten regelt und
f) festlegt, ob der koproduzierte Film auf Filmfestspielen als
– in dem die Vereinbarungen zwischen den Koproduzen- nationaler Film des Mehrheitskoproduzenten oder als
ten hinsichtlich der Ausübung der Rechte auf Zugang nationaler Film aller Koproduzenten gezeigt werden soll;
zu und Verwendung von urheberrechtlich geschützten
Werken, die bei der Herstellung des koproduzierten g) alle sonstigen Anerkennungsbedingungen aufführt, auf
Films geschaffen werden, dargelegt sind; die sich die zuständigen Behörden gemeinsam einigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005 1201
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. September 2005
Das in Rabat am 20. Juli 2005 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem
Artikel 5
am 20. Juli 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. September 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. H a n s S c h i p u l l e
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung des Königreichs Marokko und anderen,
die Regierung des Königreichs Marokko – von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Main, folgende Beträge zu erhalten:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Marokko, 1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 56 500 000,– EUR (in
Worten: sechsundfünfzig Millionen fünfhunderttausend Euro)
für die Vorhaben
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und a) „Windpark Tanger II“ in Höhe von bis zu insgesamt
zu vertiefen, 25 000 000,– EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
Euro),
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
b) „Abwasserentsorgung ländlicher Zentren III“ in Höhe von
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
bis zu insgesamt 7 500 000,– EUR (in Worten: sieben Mil-
lionen fünfhunderttausend Euro),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
im Königreich Marokko beizutragen, c) „Sektorprogramm Wasserversorgung III“ in Höhe von bis
zu insgesamt 10 500 000,– EUR (in Worten: zehn Millio-
unter Bezugnahme auf die am 28. und 29. Juni 2004 in Rabat nen fünfhunderttausend Euro),
geführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhandlungen – d) „Ländliche Trinkwasserversorgung III“ in Höhe von bis zu
insgesamt 8 500 000,– EUR (in Worten: acht Millionen
sind wie folgt übereingekommen: fünfhunderttausend Euro),
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005
e) „Entsorgung von industriellem Sondermüll“ in Höhe von Artikel 2
bis zu insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millio-
nen Euro), (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
ben festgestellt worden ist. schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen der Darlehen, Finanzierungsbeiträge und Bürgschaften zu
zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der
a) „Ländliche Trinkwasserversorgung III“ in Höhe von bis zu
in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht
insgesamt 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million
innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die ent-
Euro),
sprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für diese
b) „Industrieller Umweltfonds (FODEP)“ in Höhe von bis zu Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
insgesamt 500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttau-
send Euro), (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha- für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-
ben festgestellt worden ist. bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund- zu schließenden Verträge garantieren.
sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträ-
gen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland beste- (3) Die Regierung des Königreichs Marokko wird, soweit sie
henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der nicht Empfängerin der Darlehen und Finanzierungsbeiträge ist,
Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zu 40 500 000,– etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-
EUR (in Worten: vierzig Millionen fünfhunderttausend Euro) zur satz 1 zu schließenden Darlehens- und Finanzierungsverträge
Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammen- entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederauf-
arbeit durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau für die in Ab- bau garantieren.
satz 1 genannten Vorhaben zu übernehmen. Die Bürgschaften
sind für folgende Vorhaben vorgesehen:
Artikel 3
a) „Windpark Tanger II“ in Höhe von bis zu insgesamt
25 000 000,– EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche
Euro), Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluss und
b) „Sektorprogramm Wasserversorgung III“ in Höhe von bis zu
der Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im König-
insgesamt 10 500 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen fünf-
reich Marokko zu entrichten sind, so dass die Kreditanstalt für
hunderttausend Euro),
Wiederaufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abga-
c) „Entsorgung von industriellem Sondermüll“ in Höhe von bis ben im Königreich Marokko zu zahlen hat.
zu insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen
Euro).
Artikel 4
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Die Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den
land und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
der Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit- ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
punkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie- unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh- schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
rung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Genehmigungen.
Abkommen Anwendung.
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- Artikel 5
nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden in Dar-
lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
wendet werden. Kraft.
Geschehen zu Rabat am 20. Juli 2005 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlautes ist der französi-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. M a u c h
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Fathallah Oualalou
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005 1203
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom 11. Oktober 2005
Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial (BGBl. 1990 II S. 326) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Bangladesch am 10. Juni 2005
Dominica am 8. Dezember 2004
Dschibuti am 22. Juli 2004
Nicaragua am 9. Januar 2005
Niger am 18. September 2004
Turkmenistan am 6. Februar 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Februar 2005 (BGBl. II S. 332).
Berlin, den 11. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau
Vom 11. Oktober 2005
Das Übereinkommen von New York vom 31. März 1953 über die politischen
Rechte der Frau (BGBl. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Georgien am 4. Oktober 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. August 2004 (BGBl. II S. 1415).
Berlin, den 11. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005 1203
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom 11. Oktober 2005
Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial (BGBl. 1990 II S. 326) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Bangladesch am 10. Juni 2005
Dominica am 8. Dezember 2004
Dschibuti am 22. Juli 2004
Nicaragua am 9. Januar 2005
Niger am 18. September 2004
Turkmenistan am 6. Februar 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Februar 2005 (BGBl. II S. 332).
Berlin, den 11. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau
Vom 11. Oktober 2005
Das Übereinkommen von New York vom 31. März 1953 über die politischen
Rechte der Frau (BGBl. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Georgien am 4. Oktober 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. August 2004 (BGBl. II S. 1415).
Berlin, den 11. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-schweizerischen Vertrags vom 19. März 1943
über die Regelung der Fürsorge für allein stehende Frauen
Vom 12. Oktober 2005
Der Vertrag vom 19. März 1943 zwischen dem Deut-
schen Reich und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über die Regelung der Fürsorge für allein stehende
Frauen (RGBl. 1944 II S. 65) wird nach seinem Artikel 3
Satz 3
am 31. März 2006
außer Kraft treten.
Berlin, den 12. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Änderungs- und Ergänzungsprotokolls
zu dem Vertrag vom 10. November 1989 über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 12. Oktober 2005
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 zu dem Änderungs- und
Ergänzungsprotokoll vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Polen zu dem Vertrag vom 10. November 1989 über die
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 2005 II
S. 535) wird bekannt gemacht, dass das Änderungs- und Ergänzungsprotokoll
nach seinem Artikel 5 Abs. 2
am 28. Oktober 2005
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Warschau am 27. September 2005 aus-
getauscht.
Berlin, den 12. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-schweizerischen Vertrags vom 19. März 1943
über die Regelung der Fürsorge für allein stehende Frauen
Vom 12. Oktober 2005
Der Vertrag vom 19. März 1943 zwischen dem Deut-
schen Reich und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über die Regelung der Fürsorge für allein stehende
Frauen (RGBl. 1944 II S. 65) wird nach seinem Artikel 3
Satz 3
am 31. März 2006
außer Kraft treten.
Berlin, den 12. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Änderungs- und Ergänzungsprotokolls
zu dem Vertrag vom 10. November 1989 über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 12. Oktober 2005
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 zu dem Änderungs- und
Ergänzungsprotokoll vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Polen zu dem Vertrag vom 10. November 1989 über die
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 2005 II
S. 535) wird bekannt gemacht, dass das Änderungs- und Ergänzungsprotokoll
nach seinem Artikel 5 Abs. 2
am 28. Oktober 2005
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Warschau am 27. September 2005 aus-
getauscht.
Berlin, den 12. Oktober 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005 1205
Bekanntmachung
der 26. und 27. Änderung
der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Vom 20. Oktober 2005
Die nach Abschnitt 7.3 Nr. 2 der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaat-
kontrolle in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (BGBl.
2004 II S. 190) am 14. Mai 2004 angenommene Einfügung einer neuen Num-
mer 7 der Anlage 1 Abschnitt 1.1, der Änderung der Nummer 35 der Anlage 1
Abschnitt 2 sowie die Einfügung der Nummern 45 und 46 in die Anlage 1
Abschnitt 2 der Vereinbarung sind nach Abschnitt 7.3 Nr. 3 der Vereinbarung für
alle Vertragsparteien
am 1. Juli 2004
in Kraft getreten.
Die nach Abschnitt 7.2 Nr. 3 der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaat-
kontrolle am 13. Mai 2005 angenommene Änderung der Liste der Unterzeichner
der Vereinbarung, einschließlich der entsprechenden Fußnoten, die Änderung
des Abschnitts 2.1 Nr. 6 sowie die Änderung des Abschnitts 6.1 Satz 2 der Ver-
einbarung sind nach Abschnitt 7.2 Nr. 4 der Vereinbarung für alle Vertragspar-
teien
am 19. Mai 2005
in Kraft getreten. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Berlin, den 20. Oktober 2005
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Dr. F r o b ö s e
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005
I. 26. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
1. Anlage 1 Abschnitt 1.1:
Eine neue Nummer „ .7“ wurde angefügt:
(Übersetzung)
“.7 Ships which cannot be identified in the «.7 les navires qui ne sont pas identifiés „.7 Schiffe, die nicht im SIReNaC-Infor-
SIReNaC information system.” dans le système d’information mationssystem identifiziert werden
SIReNaC.» können.“
2. Anlage 1 Abschnitt 2:
Nummer 35 wurde geändert und wie folgt gefasst:
(Übersetzung)
“.35 Ship’s log book with respect to the «.35 Le registre des essais et exercices, „.35 die Eintragungen im Schiffstagebuch
records of drills, including security ainsi que le registre de sûreté, et le über Erprobungen und Übungen, ein-
drills, and the log for records of recueil d’inspection et d’entretien schließlich Sicherheitsübungen, und
inspection and maintenance of life- des engins et dispositifs de das Prüf- und Wartungshandbuch für
saving appliances and arrangements sauvetage;». Rettungsmittel;“.
and fire fighting appliances and
arrangements;”.
3. Anlage 1 Abschnitt 2
wurde um die neuen Nummern „ .45“ und „ .46“ wie folgt ergänzt:
(Übersetzung)
“.45 International Ship Security Certificate «.45 Certificat international de sûreté „.45 Internationales Zeugnis über die Ge-
(ISSC);” (ISSC);» fahrenabwehr an Bord eines Schiffes
(ISSC);“
“.46 Continuous Synopsis Record.” «.46 fiche synoptique continue.» „.46 lückenlose Stammdatendokumenta-
tion.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005 1207
II. 27. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
1. Die Liste der Unterzeichner der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle, einschließlich der entsprechenden
Fußnoten, wurde ersetzt und wie folgt gefasst:
(Übersetzung)
“The Maritime Authorities of «Les Autorités maritimes de: „Die Seeschifffahrtsbehörden
Belgium Allemagne (République Fédérale d’) Belgiens
Canada1) Belgique Dänemarks
Croatia2) Canada1) Deutschlands (Bundesrepublik)
Denmark Croatie2) Estlands3)
Estonia3) Danemark Finnlands
Finland Estonie3) Frankreichs
France Espagne Griechenlands
Germany (Federal Republic of) Finlande Irlands
Greece France Islands4)
Iceland4) Grèce Italiens
Ireland Irlande Kanadas1)
Italy Islande4) Kroatiens2)
Latvia5) Italie Lettlands5)
Netherlands Lettonie5) der Niederlande
Norway Norvège Norwegens
Poland6) Pays-Bas Polens6)
Portugal Pologne6) Portugals
Russian Federation7) Portugal der Russischen Föderation7)
Slovenia8) Royaume-Uni de Grande-Bretagne et Schwedens
Spain d’Irlande du Nord Sloweniens8)
Sweden Russie (Fédération de)7) Spaniens
United Kingdom of Great Britain and Slovénie8) des Vereinigten Königreichs Großbritan-
Northern Ireland Suède niens und Nordirland;
hereinafter referred to as ‘the Authorities’ ”. ci-après appelées «les Autorités»». im Folgenden als „Behörden“ bezeichnet –“.
1) The Maritime Authority of Canada adhered to the Memorandum on 3 May 1994; for the Maritime Authority of Canada the Memorandum took effect
on 3 May 1994.
2) The Maritime Authority of Croatia adhered to the Memorandum on 8 November 1996; for the Maritime Authority of Croatia the Memorandum took
effect on 1 January 1997.
3) The Maritime Authority of Estonia adhered to the Memorandum on 12 May 2005; for the Maritime Authority of Estonia the Memorandum took effect
on 1 July 2005.
4) The Maritime Authority of Iceland adhered to the Memorandum on 11 May 2000; for the Maritime Authority of Iceland the Memorandum took effect
on 1 July 2000.
5) The Maritime Authority of Latvia adhered to the Memorandum on 12 May 2005; for the Maritime Authority of Latvia the Memorandum took effect on
1 July 2005.
6) The Maritime Authority of Poland adhered to the Memorandum on 27 November 1991; for the Maritime Authority of Poland the Memorandum took
effect on 1 January 1992.
7) The Maritime Authority of the Russian Federation adhered to the Memorandum on 10 November 1995; for the Maritime Authority of the Russian
Federation the Memorandum took effect on 1 January 1996.
8) The Maritime Authority of Slovenia adhered to the Memorandum on 15 May 2003; for the Maritime Authority of Slovenia the Memorandum took effect
on 22 July 2003.
1) L’Autorité maritime de Canada a adhéré au Mémorandum le 3 mai 1994. Pour l’Autorité maritime du Canada, le Mémorandum prendra effet le
3 mai 1994.
2) L’Autorité maritime de Croatie a adhéré au Mémorandum le 8 novembre 1996. Pour l’Autorité maritime de la Croatie, le Mémorandum prendra effet
le 1er janvier 1997.
3) L’Autorité maritime d’Estonie a adhéré au Mémorandum le 12 mai 2005. Pour l’Autorité maritime d’Estonie, le Mémorandum prendra effet le
1er juillet 2005.
4) L’Autorité maritime d’Islande a adhéré au Mémorandum le 11 mai 2000. Pour l’Autorité maritime d’Islande, le Mémorandum prendra effet le
1er juillet 2000.
5) L’Autorité maritime de Lettonie a adhéré au Mémorandum le 12 mai 2005. Pour l’Autorité maritime de Lettonie, le Mémorandum prendra effet
le 1er juillet 2005.
6) L’Autorité maritime de Pologne a adhéré au Mémorandum le 27 novembre 1991. Pour l’Autorité maritime de la Pologne, le Mémorandum prendra
effet le 1er janvier 1992.
7) L’Autorité maritime de la Fédération de Russie a adhéré au Mémorandum le 10 novembre 1995. Pour l’Autorité maritime de la Fédération de Russie,
le Mémorandum prendra effet le 1er janvier 1996.
8) L’Autorité maritime de Slovénie a adhéré au Mémorandum le 15 mai 2003. Pour l’Autorité maritime de Slovénie, le Mémorandum prendra effet le
22 juillet 2003.
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Preis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
1) Die Seeschifffahrtsbehörde Kanadas ist der Vereinbarung am 3. Mai 1994 beigetreten; für die Seeschifffahrtsbehörde Kanadas ist die Vereinbarung
am 3. Mai 1994 wirksam geworden.
2) Die Seeschifffahrtsbehörde Kroatiens ist der Vereinbarung am 8. November 1996 beigetreten; für die Seeschifffahrtsbehörde Kroatiens ist die Verein-
barung am 1. Januar 1997 wirksam geworden.
3) Die Seeschifffahrtsbehörde Estlands ist der Vereinbarung am 12. Mai 2005 beigetreten; für die Seeschifffahrtsbehörde Estlands ist die Vereinbarung
am 1. Juli 2005 wirksam geworden.
4) Die Seeschifffahrtsbehörde Islands ist der Vereinbarung am 11. Mai 2000 beigetreten; für die Seeschifffahrtsbehörde Islands ist die Vereinbarung am
1. Juli 2000 wirksam geworden.
5) Die Seeschifffahrtsbehörde Lettlands ist der Vereinbarung am 12. Mai 2005 beigetreten; für die Seeschifffahrtsbehörde Lettlands ist die Vereinbarung
am 1. Juli 2005 wirksam geworden.
6) Die Seeschifffahrtsbehörde Polens ist der Vereinbarung am 27. November 1991 beigetreten; für die Seeschifffahrtsbehörde Polens ist die Vereinba-
rung am 1. Januar 1992 wirksam geworden.
7) Die Seeschifffahrtsbehörde der Russischen Föderation ist der Vereinbarung am 10. November 1995 beigetreten; die Vereinbarung ist für die See-
schifffahrtsbehörde der Russischen Föderation am 1. Januar 1996 wirksam geworden.
8) Die Seeschifffahrtsbehörde Sloweniens ist der Vereinbarung am 15. Mai 2003 beigetreten; für die Seeschifffahrtsbehörde Sloweniens ist die Verein-
barung am 22. Juli 2003 wirksam geworden.
2. Abschnitt 2.1 Nr. 6 wurde geändert und wie folgt gefasst:
(Übersetzung)
“.6 the International Convention for the «.6 Convention internationale de 1973 „.6 das Internationale Übereinkommen
Prevention of Pollution from Ships, pour la prévention de la pollution par von 1973 zur Verhütung der Meeres-
1973, as modified by the Protocols of les navires telle qu'amendée par les verschmutzung durch Schiffe in der
1978 and 1997 relating thereto Protocoles de 1978 et 1997 (MARPOL durch die Protokolle von 1978 und
(MARPOL 73/78);”. 73/78);». 1997 zu dem Übereinkommen geän-
derten Fassung (MARPOL 73/78);“.
3. Abschnitt 6.1 Satz 2 wurde geändert und wie folgt gefasst:
(Übersetzung)
“An advisor from each of the International «Un conseiller de chaque organisation „Je ein Berater der Internationalen See-
Governmental Organizations, Observers gouvernementale internationale, des schifffahrts-Organisationen, Organisatio-
and Associates will be invited to participa- observateurs et des associés sont invités à nen mit Beobachterstatus und assoziierte
te in the work of the Committee and any participer aux travaux du Comité et toutes Mitglieder werden eingeladen, an der
other meetings.” autres réunions.» Arbeit des Ausschusses und jeder anderen
Sitzung teilzunehmen.“