1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Verordnung
zur Einführung der Verordnung
über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt
Vom 19. September 2005
Es verordnen gangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde
ändert, anerkannte Lehrgänge nicht mehr ordnungsge-
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 8, Abs. 6 Nr. 1
mäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle der
Buchstabe a und b und des § 3e Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 2
Lehrgänge verweigert.
und Satz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (3) Zuständige Behörde zur Ausstellung oder Verlän-
(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Abs. 6 zuletzt durch gerung von Bescheinigungen über die Befähigung als
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Ersthelfer und zum Atemschutzgeräteträger im Sinne des
S. 2186) und § 3e Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 § 4.04 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 der Anlage 2 ist jedes
des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geän- Wasser- und Schifffahrtsamt.
dert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen,
Artikel 3
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 5
Satz 2, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes Pflichten des Eigentümers,
vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden Ausrüsters und Schiffsführers
ist, und des § 3e Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 und Satz 3 des Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes das Bundesminis- besteht, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Ein- zu sorgen, dass das für Tagesausflugsschiffe und Kabi-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft nenschiffe nach § 3.01 Nr. 1 Satz 1 der Anlage 2 jeweils
und Arbeit, vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt
– auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Binnenschiff- an Bord und beim Stillliegen ständig verfügbar ist.
fahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Ab-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni Artikel 4
1970 (BGBl. I S. 821) das Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit Ordnungswidrigkeiten
dem Bundesministerium der Finanzen: Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
schifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
Artikel 1 oder fahrlässig
Anwendungsbereich 1. entgegen Artikel 3 nicht dafür sorgt, dass das Sicher-
Folgende mit Beschluss vom 25. November 2004 von heitspersonal während der Fahrt an Bord oder beim
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straß- Stillliegen ständig verfügbar ist,
burg angenommene Verordnung über Sicherheitsperso- 2. entgegen § 3.02 Nr. 1 Buchstabe b der Anlage 2 nicht
nal in der Fahrgastschifffahrt (Fahrgastsicherheitsverord- für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das
nung – FSV) – Anlage 2 zu Protokoll 22 – wird hiermit auf Fahrgastschiff sorgt,
dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nach-
stehend veröffentlicht. 3. entgegen § 3.02 Nr. 1 Buchstabe c der Anlage 2 die
Befähigung des Sicherheitspersonals nicht, nicht
Artikel 2 richtig oder nicht rechtzeitig nachweisen kann,
Zuständige Behörden 4. entgegen § 3.02 Nr. 1 Buchstabe d der Anlage 2 nicht
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.04 Satz 2 der für den Nachweis über die Durchführung von Kontroll-
Anlage ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West; zu gängen sorgt,
diesem Zweck wird sie ermächtigt, durch Rechtsverord- 5. entgegen § 3.02 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a der Anla-
nung zur Anpassung an die technische Entwicklung der ge 2 den dort genannten Mitgliedern der Besatzung
Binnenschifffahrt eine von der Anlage 2 abweichende und des Bordpersonals die dort genannten Aufgaben
Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren nicht oder nicht richtig zuteilt,
zu treffen.
6. entgegen § 3.02 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b der An-
(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von
lage 2 die dort genannten Mitglieder nicht, nicht
Basislehrgängen für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt
richtig oder nicht mindestens halbjährlich unterweist
im Sinne des § 2.01 Satz 2 Buchstabe a und § 4.01 Nr. 1
oder
Satz 2 und von Auffrischungslehrgängen nach § 4.02 Nr. 1
der Anlage 2 ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion 7. entgegen § 3.02 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c der Anla-
West. Die Anerkennung darf widerrufen werden, wenn ge 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
die Ausbildungsstelle die Inhalte des anerkannten Lehr- rechtzeitig gibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 1091
Artikel 5
Änderung der
Binnenschifffahrtskostenverordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
„2a. Amtshandlungen im Zusammenhang mit Sicherheitspersonal
2a01. Anerkennung eines
2a011 Basislehrgangs § 4.01 Nr. 1 Satz 2 FSV 22 50“.
2a012 Auffrischungslehrgangs § 4.02 Nr. 1 FSV 22 50“.
2a02. Ausstellung einer Bescheinigung als
2a021 Ersthelfer § 4.04 Nr. 2 Satz 1 FSV 22 10“.
2a022 Atemschutzgeräteträger § 4.04 Nr. 3 Satz 1 FSV 22 10“.
2. Nach Nummer 21 des Fundstellenverzeichnisses wird folgende Nummer 22 angefügt:
„22 Fahrgastsicherheitsverordnung (BGBl. 2005 II S. 1090, Anlage) – FSV“.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung und der in Artikel 1 erwähnte Beschluss treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
Berlin, den 19. September 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Protokoll 22
Sicherheit der Fahrgastschifffahrt
Beschluss
Die Zentralkommission,
unter Bezugnahme auf ihren Beschluss 2004-I-20,
II.
stellt fest, dass ihr Ausschuss für Arbeits-, Sozial- und Berufs-
ausbildungsfragen den Entwurf einer Verordnung über Sicher-
heitspersonal in der Fahrgastschifffahrt abschließend auf seine
Übereinstimmung mit den unter I. dieses Beschlusses genann-
ten Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geprüft
hat,
beschließt die in der Anlage 2 zu diesem Beschluss aufge-
führte Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgast-
schifffahrt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 1093
Anlage 2 zu Protokoll 22
Verordnung
über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt
(FSV)
Kapitel 1 hörde zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre.
Sie werden in allen Rheinuferstaaten und Belgien gleich-
Allgemeine Bestimmungen zeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Vorausset-
zung aufgehoben.
§ 1.01
Begriffsbestimmungen § 1.05
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gel- Richtlinien
ten die Begriffsbestimmungen des § 1.01 der Rhein-
Zur Anwendung dieser Verordnung kann die Zentral-
schiffsuntersuchungsordnung.
kommission für die Rheinschifffahrt Richtlinien beschlie-
In dieser Verordnung gelten als: ßen. Die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden
sind daran gebunden.
1. „Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff mit einer ent-
sprechenden Eintragung im Schiffsattest;
2. „Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit einer entspre- Kapitel 2
chenden Eintragung im Schiffsattest; Anforderungen
an das Sicherheitspersonal
3. „Besatzung“ die erforderliche Mindestbesatzung des
Fahrgastschiffes nach § 23.12 der Rheinschiffsunter-
suchungsordnung sowie Personen, die in gleicher § 2.01
Funktion zusätzlich an Bord sind; Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
4. „Sicherheitspersonal“ der Sachkundige für Fahrgast- Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt muss mindes-
schifffahrt, Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger; tens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung
besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende
5. „Fahrgast“ jede Person an Bord, die nicht zur Besat-
Person
zung oder zum Bordpersonal gehört.
a) an einem von der zuständigen Behörde anerkannten
§ 1.02 Basislehrgang, der mindestens die Anforderungen
nach § 4.01 erfüllt, teilgenommen und die Abschluss-
Geltungsbereich prüfung bestanden hat und
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an den b) regelmäßig nach Maßgabe des § 4.02 Nr. 2 fortgebil-
sicheren Betrieb der Fahrgastschiffe auf dem Rhein, ins- det worden ist.
besondere in Bezug auf das erforderliche Sicherheitsper-
sonal und deren Qualifikation. § 2.02
Ersthelfer
§ 1.03
Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen Der Ersthelfer muss mindestens 17 Jahre alt sein und
die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vor-
1. Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitsperso- handen, wenn die betreffende Person
nal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahr- a) an einem Ersthelferlehrgang teilgenommen hat und
gäste an Bord befinden.
b) regelmäßig nach Maßgabe des § 4.03 fortgebildet
2. Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur worden ist.
Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.
§ 2.03
§ 1.04
Atemschutzgeräteträger
Anordnungen vorübergehender Art
Der Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um die
Anordnungen vorübergehender Art beschließen, wenn es Atemschutzgeräte nach § 15.12 Nr. 10 Buchstabe a der
zur Anpassung an die technische Entwicklung der Bin- Rheinschiffsuntersuchungsordnung zur Rettung von Per-
nenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen sonen benutzen zu können. Diese gilt als vorhanden,
Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder wenn die betreffende Person die Tauglichkeit und die
Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Befähigung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften
Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermög- der Rheinuferstaaten oder Belgiens nachweist und regel-
lichen. Die Anordnungen sind von der zuständigen Be- mäßig nach Maßgabe des § 4.03 fortgebildet worden ist.
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Kapitel 3 c) die erforderliche Befähigung des Sicherheitsper-
sonals nach den §§ 2.01 bis 2.03 jederzeit an Bord
Anforderungen an den durch die entsprechenden Bescheinigungen nach
Betrieb der Fahrgastschiffe § 4.04 nachweisen zu können,
d) für den Nachweis über die Durchführung von Kon-
§ 3.01 trollgängen zu sorgen.
Anzahl des Sicherheitspersonals
2. Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat für die
1. Die Funktionen des Sachkundigen für Fahrgastschiff- Überwachung der Sicherheitseinrichtungen und -aus-
fahrt, des Ersthelfers und des Atemschutzgeräteträ- rüstungen gemäß Sicherheitsrolle und für die Sicher-
gers müssen mindestens in folgender Anzahl vorhan- heit der Fahrgäste im Gefahrenfall und in Notsituatio-
den sein: nen an Bord zu sorgen. Er muss die Sicherheitsrolle
und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen und
a) während der Fahrt an Bord nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffsführers
aa) Tagesausflugsschiffe a) den Mitgliedern der Besatzung und des Bordper-
sonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben,
Stufe vorhandene Sachkundige für Ersthelfer
Personenzahl Fahrgastschifffahrt die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituatio-
nen zuteilen,
1 bis 250 1 1
b) diese Mitglieder der Besatzung und des Bordper-
2 über 250 1 2 sonals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben
unterweisen,
c) die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der
bb) Kabinenschiffe Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicher-
Stufe Anzahl der Sachkundige Erst- Atem- heitsplan hinweisen.
belegten für Fahrgast- helfer schutz-
Betten schifffahrt geräte-
träger § 3.03
1 bis 100 1 1 2 Aufsicht
2 über 100 1 2 2
Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss
nachts stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden.
b) beim Stillliegen ständig verfügbar
Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachweis-
das nach Buchstabe a jeweils vorgeschriebene bar sein.
Sicherheitspersonal der Stufe 1.
Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht über-
schreitet und in deren Kabinen Fluchthauben in einer Kapitel 4
Zahl, die der sich dort befindenden Betten entspricht,
griffbereit vorhanden sind, sind Atemschutzgeräteträ- Erwerb der Qualifikation
ger nicht erforderlich. und Verfahrensbestimmungen
2. Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Perso- § 4.01
nenzahl von nicht mehr als 75 und auf stillliegenden
Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkun- Basislehrgang für Sachkundige
digen für Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers
jedoch von einer Person wahrgenommen werden. In 1. Personen, die die Aufgabe des Sachkundigen nach
den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für Fahr- § 2.01 wahrnehmen sollen, müssen zur Erlangung der
gastschifffahrt, der Ersthelfer und der Atemschutzge- Fachkunde an einem Basislehrgang teilnehmen. Der
räteträger nicht die gleiche Person sein. Basislehrgang muss im Rahmen eines von der
zuständigen Behörde durchgeführten oder von ihr
§ 3.02 anerkannten Lehrganges durchgeführt werden und
muss mindestens enthalten:
Pflichten des
Schiffsführers und des Sachkundigen a) eine Ausbildung zu folgenden Themen:
– ordnungsgemäße Einrichtung und Ausrüstung
1. Über die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizei- des Fahrgastschiffes;
verordnung hinaus hat der Schiffsführer
– Sicherheitsvorschriften und Einleitung der erfor-
a) den Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt mit der derlichen Hilfsmaßnahmen;
Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach
§ 15.13 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung – Aufgaben der Besatzung und des Bordperso-
vertraut zu machen, nals entsprechend der Sicherheitsrolle;
b) für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das – Grundbegriffe über die Stabilität der Fahrgast-
Fahrgastschiff zu sorgen, schiffe im Falle einer Havarie;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 1095
– Brandverhütung und -bekämpfung, Benutzung 3. Jeweils vor Ablauf von 5 Jahren nach der Teilnahme
der Feuerlöscheinrichtungen (Wirkungsweise von an dem Auffrischungslehrgang muss der Sachkundi-
selbsttätigen Druckwassersprühanlagen, Feuer- ge für Fahrgastschifffahrt erneut an einem Auffri-
meldesystemen und fest installierten Feuerlösch- schungslehrgang teilnehmen.
anlagen);
4. Nach Teilnahme am Auffrischungslehrgang verlängert
– Prüfbescheinigungen der Sicherheitseinrichtun- die zuständige Behörde oder die Ausbildungsstelle
gen und -ausrüstungen; die Bescheinigung des Teilnehmers als Sachkundiger
– Grundsätze der Konfliktbewältigung; für Fahrgastschifffahrt um 5 Jahre oder stellt eine
neue Bescheinigung aus.
– Grundprinzipien der Panikverhütung;
b) eine praktische Übung zu folgenden Themen: § 4.03
– Kenntnisse über Bedienung und Handhabung Lehrgänge und Auffrischungs-
der Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen lehrgänge für Ersthelfer
(z. B. Anlegen der Rettungsweste, Handhabung und Atemschutzgeräteträger
von Auftriebskörpern, Bedienung des Beibootes
und der übrigen Rettungsmittel, Bedienung von Die Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthel-
tragbaren Feuerlöschern); fer und Atemschutzgeräteträger müssen nach den Vor-
schriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens
– Kenntnisse über die praktische Umsetzung von durchgeführt werden.
Sicherheitsvorschriften und die Einleitung der
erforderlichen Hilfsmaßnahmen (z. B. Evakuieren
§ 4.04
von Fahrgästen aus einem verrauchten Raum in
einen sicheren Bereich, Bekämpfung eines Ent- Bescheinigungen für Sicherheitspersonal
stehungsbrandes, Handhabung der wasser-
dichten und feuerhemmenden Türen); 1. Das Große Patent nach der Rheinpatentverordnung
und die Befähigungszeugnisse, die nach den nationa-
c) eine Abschlussprüfung. len Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens
zum Führen von Fahrgastschiffen berechtigen oder
2. Nach bestandener Abschlussprüfung stellt die zu- andere, von der Zentralkommission für die Rhein-
ständige Behörde oder die Ausbildungsstelle dem schifffahrt als gleichwertig anerkannte Befähigungs-
Teilnehmer eine Bescheinigung als Sachkundiger für zeugnisse, ersetzen die Bescheinigung nach § 4.01
die Fahrgastschifffahrt nach dem Muster der Anlage 1 Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2010.
aus.
2. Auf Vorlage der Schulungsnachweise stellt die
§ 4.02 zuständige Behörde eine Bescheinigung über die
Befähigung zum Ersthelfer nach dem Muster der
Auffrischungslehrgang für Sachkundige Anlage 2 aus oder verlängert diese. Als Bescheinigun-
gen gelten auch die Dokumente der nationalen oder
1. Vor Ablauf von 5 Jahren nach der erfolgreichen Teil- regionalen Organisationen des Roten Kreuzes und
nahme an dem Basislehrgang muss der Sachkundige vergleichbarer nationaler oder regionaler Rettungsor-
für Fahrgastschifffahrt an einem von der zuständigen ganisationen, die von der Zentralkommission für die
Behörde anerkannten Auffrischungslehrgang teilneh- Rheinschifffahrt bekannt gemacht werden.
men.
3. Auf Vorlage der Schulungsnachweise stellt die
2. Der Auffrischungslehrgang muss Schwerpunkte (wie zuständige Behörde eine Bescheinigung über die
z. B. Panikverhütung, Brandbekämpfung) zu typi- Befähigung zum Atemschutzgeräteträger nach dem
schen Gefahrensituationen enthalten und – soweit Muster der Anlage 3 aus oder verlängert diese. Diese
möglich – Informationen über neue Erkenntnisse zur Schulungsnachweise gelten als Bescheinigung, wenn
Fahrgastsicherheit vermitteln. Während des Auffri- sie von einer nach dem nationalen Recht der Rhein-
schungslehrganges muss mittels Übungen und Tests uferstaaten oder Belgiens anerkannten Ausbildungs-
sichergestellt werden, dass der Teilnehmer sich aktiv stelle ausgestellt und von der Zentralkommission für
am Lehrgang beteiligt. die Rheinschifffahrt bekannt gemacht worden sind.
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Anlage 1
(zu § 4.01 Nr. 2
und § 4.02 Nr. 4)
Bescheinigung Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
Eigenhändige
Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 1097
Anlage 2
(zu § 4.04 Nr. 2)
Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt
Eigenhändige
Unterschrift
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Anlage 3
(zu § 4.04 Nr. 3)
Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt
Eigenhändige
Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 1099
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags
Vom 5. August 2005
Das Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen) – BGBl.
1994 II S. 791 – ist nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 1. August 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Dezember 1997 (BGBl. 1998 II S. 62).
Berlin, den 5. August 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren
der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
Vom 9. August 2005
I.
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfah-
ren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefähr-
liche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im
internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058) ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belize am 19. Juli 2005.
Chile am 20. April 2005.
China am 20. Juni 2005.
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Eritrea am 8. Juni 2005.
Kenia am 4. Mai 2005.
Kongo, Demokratische Republik am 21. Juni 2005.
Mexiko am 2. August 2005.
Moldau am 27. April 2005.
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Portugal am 17. Mai 2005.
Sudan am 18. Mai 2005.
Venezuela am 18. Juli 2005.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 1099
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags
Vom 5. August 2005
Das Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen) – BGBl.
1994 II S. 791 – ist nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 1. August 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Dezember 1997 (BGBl. 1998 II S. 62).
Berlin, den 5. August 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren
der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
Vom 9. August 2005
I.
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfah-
ren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefähr-
liche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im
internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058) ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belize am 19. Juli 2005.
Chile am 20. April 2005.
China am 20. Juni 2005.
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Eritrea am 8. Juni 2005.
Kenia am 4. Mai 2005.
Kongo, Demokratische Republik am 21. Juni 2005.
Mexiko am 2. August 2005.
Moldau am 27. April 2005.
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Portugal am 17. Mai 2005.
Sudan am 18. Mai 2005.
Venezuela am 18. Juli 2005.
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Es wird ferner für
Indien am 22. August 2005
Irland am 8. September 2005
Namibia am 22. September 2005
Singapur am 22. August 2005
in Kraft treten.
II.
C h i n a bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende E r k l ä r u n g :
(Übersetzung)
Declaration (Courtesy Translation) (Origi- Erklärung (Höflichkeitsübersetzung) (Ori-
nal: Chinese) ginal: Chinesisch)
“In accordance with the provision of art- „Nach Artikel 138 des Grundgesetzes
icle 138 of the Basic Law of the Macao der Sonderverwaltungsregion Macau der
Special Administrative Region of the Peo- Volksrepublik China sowie Artikel 153 des
ple's Republic of China and article 153 of Grundgesetzes der Sonderverwaltungs-
the Basic Law of the Hong Kong Special region Hongkong der Volksrepublik China
Administrative Region of the People's beschließt die Regierung der Volksrepublik
Republic of China, the Government of the China, dass das Übereinkommen auf die
People's Republic of China decides that Sonderverwaltungsregion Macau der
the Convention shall apply to the Macao Volksrepublik China Anwendung findet; es
Special Administrative Region of the Peo- findet keine Anwendung auf die Sonderver-
ple's Republic of China; it shall not apply to waltungsregion Hongkong der Volksrepu-
the Hong Kong Special Administrative blik China, bis die Regierung von China
Region of the People's Republic of China etwas anderes notifiziert.“
until the Government of China notifies oth-
erwise.”
M o l d a u bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 27. Januar 2005 folgende
Erklärung:
(Übersetzung)
Declaration (Courtesy Translation) (Ori- Erklärung (Höflichkeitsübersetzung) (Ori-
ginal: Moldovan) ginal: Moldauisch)
“According to article 20 of the Conven- „Nach Artikel 20 des Übereinkommens
tion, the Republic of Moldova declares that erklärt die Republik Moldau, dass [sie]
[it] accepts both means of dispute settle- beide in Absatz 2 des Artikels genannten
ment, mentioned in paragraph 2 of the art- Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder
icle, as compulsory in relation to any Party Vertragspartei, welche dieselbe Verpflich-
accepting the same obligation.” tung übernimmt, als obligatorisch aner-
kennt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2005 (BGBl. II S. 351).
Berlin, den 9. August 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 1101
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 9. August 2005
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bangladesch am 19. Juni 2005
Gabun am 19. Mai 2005
Irland am 30. Juni 2005
Kolumbien am 14. Mai 2005
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten, bei Hinterlegung der Beitrittsur-
kunde angebrachten Vorbehalts.
II.
K o l u m b i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunde am 14. April 2004 nachstehenden V o r b e h a l t
notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with article 16 (2) of the „Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 des
Convention, Colombia does not consider Übereinkommens erklärt Kolumbien, dass
itself bound by the provisions of article 16 es sich durch Artikel 16 Absatz 1 nicht als
(1).” gebunden betrachtet.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. März 2005 (BGBl. II S. 505).
Berlin, den 9. August 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
(MARPOL 73/78)
Vom 9. August 2005
I.
Die fakultative Anlage IV nach Artikel 14 Abs. 1 des Internationalen Überein-
kommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe in der Fassung des Protokolls vom 17. Februar 1978 zu diesem
Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230; 1996 II S. 399) ist nach Arti-
kel 15 Abs. 2 des Übereinkommens für
die Bundesrepublik Deutschland am 27. September 2003
in Kraft getreten.
Die fakultative Anlage IV ist ferner am 27. September 2003 für folgende wei-
tere Staaten in Kraft getreten:
Ägypten Guinea
Algerien Guyana
Angola Indien
Antigua und Barbuda Italien
Äquatorialguinea
Jamaika
Argentinien
Japan
Bangladesch
Kambodscha
Barbados
Kasachstan
Belgien
Belize Kenia
Benin Kolumbien
Bolivien Komoren
Brasilien Korea, Demokratische Volksrepublik
Bulgarien Korea, Republik
Chile Kroatien
Côte d’Ivoire
Lettland
Dänemark
Libanon
unter Erklärung der Anwendung
auch für die Färöer Litauen
Dominikanische Republik Luxemburg
Ecuador Malawi
Estland
Marokko
Finnland
Marshallinseln
Frankreich
Mauretanien
Gabun
Mauritius
Gambia
Georgien Monaco
Griechenland Namibia
Guatemala Nicaragua
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 1103
Nigeria Spanien
Norwegen Sri Lanka
Oman St. Kitts und Nevis
Österreich St. Lucia
Pakistan St. Vincent und die Grenadinen
Panama
Suriname
Papua-Neuguinea
Togo
Peru
Tonga
Philippinen
Trinidad und Tobago
Polen
Tschechische Republik
Portugal
Tunesien
Russische Föderation
Samoa Tuvalu
São Tomé und Príncipe Ukraine
Schweden Ungarn
Schweiz Uruguay
Senegal Venezuela
Serbien und Montenegro Vereinigtes Königreich
Sierra Leone nach Maßgabe des unter II. ab-
Slowakei gedruckten Vorbehalts
Slowenien Weißrussland.
II.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Internationa-
len Seeschifffahrtsorganisation (IMO) am 11. September 1995 bei Hinterlegung
der Annahmeurkunde zur fakultativen Anlage IV des Übereinkommens von
1973 in der Fassung des Protokolls von 1978 nachstehenden V o r b e h a l t
notifiziert:
(Übersetzung)
“[...] reserving the right not to apply the „ ... behält sich das Recht vor, die
said Annex IV in respect of any territory for erwähnte Anlage IV in Bezug auf jedes
whose international relations the Govern- Hoheitsgebiet, für dessen internationale
ment of the United Kingdom are responsi- Beziehungen die Regierung des Vereinig-
ble until three months after the date on ten Königreichs verantwortlich ist, erst drei
which the Government of the United King- Monate nach dem Zeitpunkt anzuwenden,
dom notify the Secretary-General of the zu dem die Regierung des Vereinigten
International Maritime Organization that Königreichs dem Generalsekretär der
the said Annexes shall apply in respect of Internationalen Seeschifffahrts-Organisati-
any such territory.” on notifiziert hat, dass die erwähnten Anla-
gen in Bezug auf das jeweilige Hoheitsge-
biet Anwendung finden.“
Berlin, den 9. August 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. August 2005
Das in Berlin am 10. August 2005 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Timor-Leste über Finanzielle Zusammenarbeit
2005 ist nach seinem Artikel 5
am 10. August 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. August 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 1105
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste – Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
schen Republik Timor-Leste, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
zu vertiefen, dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag
geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Ablauf des 31. Dezember 2013.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste,
soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des
in der Demokratischen Republik Timor-Leste beizutragen,
nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsvertrages ent-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- stehen können, gegenüber der KfW garantieren.
lungen vom 26. Januar 2005 –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste
Artikel 1 stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Demokrati-
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Timor- schen Republik Timor-Leste erhoben werden.
Leste, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt
am Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt bis
zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) für das Vor- Artikel 4
haben „Aufbau einer Schiffsreparatur- und Wartungswerkstatt“
zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste
festgestellt worden ist. überlässt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-
beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
und der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste zu dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für not- Artikel 5
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
findet dieses Abkommen Anwendung. Kraft.
Geschehen zu Berlin am 10. August 2005 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des portugiesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden
Für die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste
Dr. J o s é R a m o s - H o r t a
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein
zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau)
Vom 12. August 2005
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 zu dem Abkommen
vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahn-
brücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rhein-
felden (Aargau) (BGBl. 2005 II S. 134) wird bekannt gemacht, dass das Abkom-
men nach seinem Artikel 16 Abs. 1
am 23. Juni 2005
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 12. August 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen
Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. August 2005
Das in Lilongwe/Malawi am 22. März 2005 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach
seinem Artikel 5
am 22. März 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein
zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau)
Vom 12. August 2005
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 zu dem Abkommen
vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahn-
brücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rhein-
felden (Aargau) (BGBl. 2005 II S. 134) wird bekannt gemacht, dass das Abkom-
men nach seinem Artikel 16 Abs. 1
am 23. Juni 2005
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 12. August 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen
Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. August 2005
Das in Lilongwe/Malawi am 22. März 2005 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach
seinem Artikel 5
am 22. März 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 1107
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
die Regierung der Republik Malawi – in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Malawi,
Artikel 2
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
zu vertiefen,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge ent-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
in der Republik Malawi beizutragen, Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit
unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 4. November 2003 Ablauf des 31. Dezember 2011.
der deutsch-malawischen Regierungsverhandlungen –
(2) Die Regierung der Republik Malawi, soweit sie nicht selbst
sind wie folgt übereingekommen: Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
Artikel 1 der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Republik Malawi und bezie- Artikel 3
hungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
aufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
insgesamt 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten: Republik Malawi erhoben werden.
1. „Primarschulbildungsprogramm Phase III (einschließlich Pri-
marschullehrerausbildung)“ bis zu 3 000 000,– Euro (in Wor- Artikel 4
ten: drei Millionen Euro);
Die Regierung der Republik Malawi überlässt bei den sich aus
2. „Dezentralisierte Finanzierung von Infrastruktur“ bis zu der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
6 000 000,– Euro (in Worten: sechs Millionen Euro); porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
3. „Privatwirtschaftliches Wartungskonzept für den Gesund- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
heitssektor“ bis zu 6 000 000,– Euro (in Worten: sechs Millio- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
nen Euro), in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
festgestellt worden ist. Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Artikel 5
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vor- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
haben ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 22. März 2005 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Albert Gisy
Für die Regierung der Republik Malawi
Goodall Gondwe
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 12. August 2005
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
(BGBl. 2000 II S. 1393) ist nach seinem Artikel 126 Abs. 2 für folgenden weite-
ren Staat in Kraft getreten:
Dominikanische Republik am 1. August 2005.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. März 2005 (BGBl. II S. 511).
Berlin, den 12. August 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 14. Juni 1954 über eine Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 45)
Vom 12. August 2005
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt – Artikel 45 – (BGBl.
1959 II S. 69, 70) ist für
Litauen am 4. März 2004
Nigeria am 19. August 2002
St. Kitts und Nevis am 20. Juni 2002
Tonga am 5. Februar 2002
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 2004 (BGBl. II S. 876).
Berlin, den 12. August 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 12. August 2005
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
(BGBl. 2000 II S. 1393) ist nach seinem Artikel 126 Abs. 2 für folgenden weite-
ren Staat in Kraft getreten:
Dominikanische Republik am 1. August 2005.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. März 2005 (BGBl. II S. 511).
Berlin, den 12. August 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 14. Juni 1954 über eine Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 45)
Vom 12. August 2005
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt – Artikel 45 – (BGBl.
1959 II S. 69, 70) ist für
Litauen am 4. März 2004
Nigeria am 19. August 2002
St. Kitts und Nevis am 20. Juni 2002
Tonga am 5. Februar 2002
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 2004 (BGBl. II S. 876).
Berlin, den 12. August 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 1109
Bekanntmachung
des deutsch-senegalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. August 2005
Das in Dakar am 1. Juli 2005 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem
Artikel 6
am 1. Juli 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. August 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-
zuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-
und
bau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu 16 000 000,–
die Regierung der Republik Senegal – EUR (in Worten: sechzehn Millionen Euro) zu erhalten für die Vor-
haben
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik a) „Programm Friedensförderung in der Casamance“ bis zu
Senegal, 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro);
b) „Beschäftigungsförderung für Jugendliche in städtischen
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Gebieten, einschließlich Mikrofinanzierung“ bis zu 8 000 000,–
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und EUR (in Worten: acht Millionen Euro);
zu vertiefen,
c) „Wohngebietssanierung Pikine“ bis zu 2 000 000,– EUR (in
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Worten: zwei Millionen Euro),
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
festgestellt worden ist.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Senegal beizutragen, (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie- land und der Regierung der Republik Senegal durch andere Vor-
rungsverhandlungen vom 9. Juni 2004 über finanzielle und tech- haben ersetzt werden.
nische Zusammenarbeit der Jahre 2004 und 2005 –
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
sind wie folgt übereingekommen: der Regierung der Republik Senegal zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in
Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-
Artikel 1
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
licht es der Regierung der Republik Senegal und beziehungs- erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Artikel 2 Artikel 4
Die Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, so-
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
wie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
liegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-
sen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2012. Artikel 5
Von den im Abkommen vom 8. Mai 1992 zwischen der Regie-
(2) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Republik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vor-
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu haben „Delta-Entwässerungssystem“ vorgesehenen Mitteln
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen- werden vorhandene Restmittel in Höhe von 4 807 847,77 EUR
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. (in Worten: vier Millionen achthundertsiebentausendachthun-
dertsiebenundvierzig Euro und siebenundsiebzig Cent) zu
Gunsten des Neuvorhabens „Anschluss privater Bewässe-
Artikel 3 rungsperimeter“ reprogrammiert, wenn nach Prüfung dessen
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Artikel 6
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Senegal erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Dakar am 1. Juli 2005 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Doretta Loschelder
Für die Regierung der Republik Senegal
Cheikh Hadjibou Soumaré
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 1111
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 23. August 2005
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 25. Juli 2005.
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen
Bosnien und Herzegowina am 24. Juli 2005.
II.
A n d o r r a bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. April 2005:
(Übersetzung)
«Réserves „Vorbehalte
Concernant l’article 2 de la Convention, Hinsichtlich des Artikels 2 des Überein-
la Principauté d’Andorre se réserve le droit kommens behält sich das Fürstentum
de n’accorder l’entraide judiciaire en vertu Andorra das Recht vor, Rechtshilfe auf-
de la Convention qu’à la condition expres- grund des Übereinkommens nur unter der
se que les résultats des enquêtes ainsi que ausdrücklichen Bedingung zu gewähren,
les informations figurant dans les docu- dass die Ergebnisse der Ermittlungen so-
ments et les dossiers transmis ne pourront, wie die in den übermittelten Schriftstücken
sans consentement préalable, être utilisés und Akten enthaltenen Informationen von
ou transmis par les autorités de la Partie den Behörden der ersuchenden Vertrags-
requérante à des fins [d’investigations ou partei nicht ohne vorherige Genehmigung
de procédures] autres que celles précisées zu anderen als den im Ersuchen dargeleg-
dans la demande. ten [Ermittlungs- oder Verfahrens-] Zwecken
verwendet oder weitergegeben werden
dürfen.
Concernant l’article 2 de la Convention, Hinsichtlich des Artikels 2 des Überein-
la Principauté d’Andorre se réserve le droit kommens behält sich das Fürstentum
de refuser une demande d’entraide judi- Andorra das Recht vor, ein Ersuchen um
ciaire: Rechtshilfe abzulehnen,
a) Si les infractions pénales sur lesquelles a) wenn die einem Rechtshilfeersuchen
se fonde une commission rogatoire ne zugrunde liegenden strafbaren Hand-
sont pas pénalement punies par la Loi lungen nach andorranischem Recht
andorrane. nicht strafbar sind;
b) Si la personne faisant l’objet de la b) wenn die Person, auf die sich das Ersu-
demande a été condamnée par juge- chen bezieht, im Fürstentum Andorra
ment ferme en Principauté d’Andorre et rechtskräftig verurteilt wurde und ihre
qu’elle a purgé sa peine ou si elle a été Strafe verbüßt hat oder wenn sie wegen
acquittée en Andorre pour les mêmes derselben Handlung freigesprochen
faits. wurde.
Conformément à l’article 5 de la Conven- Nach Artikel 5 des Übereinkommens
tion, la Principauté d’Andorre se réserve la behält sich das Fürstentum Andorra das
faculté de soumettre l’exécution des com- Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfe-
missions rogatoires, aux fins de perquisi- ersuchen um Durchsuchung oder Beschlag-
tion ou saisie d’objets, aux conditions stipu- nahme von Gegenständen den Bedingun-
lées à l’article 5, paragraphe 1, lettres a) gen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a
et c) de la présente Convention. und c des Übereinkommens zu unterwer-
fen.
Eu égard à l’article 13 de la Convention, In Bezug auf Artikel 13 des Übereinkom-
la Principauté d’Andorre se réserve la mens behält sich das Fürstentum Andorra
faculté de soumettre la délivrance des das Recht vor, die Herausgabe von Auszü-
extraits de casier judiciare d’une personne gen aus dem Strafregister betreffend eine
résidant en Principauté d’Andorre à la con- im Fürstentum Andorra ansässige Person
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
dition qu’elle ait été inculpée ou convoquée der Bedingung zu unterwerfen, dass sie
à jugement en qualité d’inculpée. angeschuldigt ist oder als Beschuldigte
zum Urteilsverfahren vorgeladen wurde.
Eu égard à l’article 22 de la Convention, In Bezug auf Artikel 22 des Übereinkom-
la Principauté d’Andorre déclare que, mens erklärt das Fürstentum Andorra, dass
compte tenu des modalités d’organisation aufgrund der inneren Organisation und der
interne et de fonctionnement du registre du Funktionsweise des Strafregisters die für
casier judiciaire, les autorités responsables die Führung des Strafregisters zuständigen
de la tenue du registre de casiers judiciai- Behörden nicht in der Lage sind, einen sys-
res ne sont pas en mesure d’assurer un tematischen Informationsaustausch zu den
échange d’informations systématique quant in diesen Registern enthaltenen Strafurtei-
aux décisions condamnatoires figurant len sicherzustellen.
dans ces registres.
Toutefois, ces mêmes autorités délivre- Diese Behörden werden jedoch auf vor-
ront les extraits de casiers judiciaires des heriges Ersuchen der in einem konkreten
étrangers ne résidant pas en Principauté Strafverfahren zuständigen ausländischen
d’Andorre et des résidents ayant été pour- Justizbehörde Strafregisterauszüge heraus-
suivis ou appelés à comparaître à juge- geben betreffend Ausländer, die nicht im
ment en qualité d’inculpés, à la demande Fürstentum Andorra ansässig sind, sowie
préalable de l’autorité judiciaire étrangère betreffend Ansässige, die strafrechtlich
compétente dans une procédure pénale verfolgt werden oder als Beschuldigte zum
concrète.» Urteilsverfahren geladen wurden.“
«Déclarations „Erklärungen
Aux fins d’application du paragraphe 3 Zum Zweck der Anwendung des Artikels 7
de l’article 7, la Principauté d’Andorre Absatz 3 erklärt das Fürstentum Andorra,
déclare que les citations à comparaître dass Vorladungen für einen in einem Straf-
visant une personne poursuivie dans une verfahren Beschuldigten, der sich in seinem
procédure pénale se trouvant sur son terri- Hoheitsgebiet befindet, den andorranischen
toire, doivent être adressées aux autorités Behörden mindestens 30 Tage vor dem für
andorranes 30 jours, au moins, avant la das Erscheinen dieser Person vorgesehe-
date prévue pour la comparution de cette nen Zeitpunkt übermittelt werden müssen.
personne.
La Principauté d’Andorre déclare égale- Das Fürstentum Andorra erklärt ferner,
ment, que lorsque l’objet d’une commis- dass, falls der Gegenstand eines Ersuchens
sion rogatoire comporte une citation d’avoir eine Vorladung als Beschuldigter, Geschä-
à comparaître devant les tribunaux en qua- digter, Sachverständiger oder Zeuge ein-
lité d’inculpé, de lésé, d’expert ou de schließt, die Vorladung durch Einschreiben
témoin, la citation peut être faite moyen- erfolgen kann, wenn die Rechtsvorschriften
nant lettre recommandée si la législation de des ersuchenden Staates dies zulassen.
l’état requérant le permet.
Compte tenu de ce qui est stipulé au Gestützt auf Artikel 15 Absatz 6 erklärt
paragraphe 6 de l’article 15, la Principauté das Fürstentum Andorra Folgendes:
d’Andorre déclare ce qui suit:
Une copie des commissions rogatoires Dem Ministerium für Justiz und Inneres
prévues au paragraphe 2 de l’article 15 et der Regierung von Andorra ist eine Ab-
des demandes d’enquête préliminaire con- schrift der Rechtshilfeersuchen nach Arti-
formément au paragraphe 4 de l’article 15, kel 15 Absatz 2 und der Ersuchen um der
devra être transmise au Ministère de la Jus- Strafverfolgung vorausgehende Erhebun-
tice et de l’Intérieur du Gouvernement de gen nach Artikel 15 Absatz 4 zu übermit-
l’Andorre. teln.
En cas d’urgence, les autorités judiciai- In dringenden Fällen werden die andor-
res andorranes renverront les commissions ranischen Justizbehörden die jeweils erle-
rogatoires, exécutées ou non selon le cas, digten oder nicht erledigten Rechtshilfeer-
aux autorités énoncées dans l’article 15, suchen an die in Artikel 15 genannten
sans préjudice que, simultanément, elles Behörden zurücksenden, unbeschadet der
puissent être transmises à travers Interpol Tatsache, dass sie gleichzeitig über Inter-
ou remises auprès des autorités de l’État pol weitergeleitet oder den hierfür aus-
requérant expressément habilitées à cet drücklich ermächtigten Behörden des ersu-
effet. chenden Staates übermittelt werden können.
La Principauté d’Andorre déclare que, Das Fürstentum Andorra erklärt, dass
conformément au paragraphe 2 de l’arti- nach Artikel 16 Absatz 2 die Ersuchen und
cle 16, les demandes et les pièces an- die beigefügten Schriftstücke mit einer
nexes, doivent être adressés aux autorités Übersetzung ins Katalanische, Spanische
andorranes accompagnées d’une traduc- oder Französische an die andorranischen
tion au catalan, à l’espagnol ou au français. Behörden zu übermitteln sind.
La Principauté d’Andorre déclare qu’en Das Fürstentum Andorra erklärt, dass in
cas d’urgence, les dénonciations que pré- dringenden Fällen die in Artikel 21 vorge-
voit l’article 21 peuvent être adressées sehenen Anzeigen und die beigefügten für
simultanément au Ministère de la Justice et das eingeleitete Verfahren erforderlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 1113
de l’Intérieur et au Ministère Public de la Informationen gleichzeitig an das Ministeri-
Principauté d’Andorre accompagnées des um für Justiz und Inneres und an die Staats-
éléments utiles pour la procédure intentée. anwaltschaft des Fürstentums Andorra
gerichtet werden können.
Conformément à l’article 24, la Princi- Das Fürstentum Andorra erklärt nach
pauté d’Andorre déclare qu’elle considère Artikel 24, dass es die folgenden Behörden
comme autorités judiciaires de la Princi- als Justizbehörden des Fürstentums Andorra
pauté d’Andorre aux effets de la présente im Sinne dieses Übereinkommens betrach-
Convention, les autorités suivantes: tet:
Le Tribunal Supérieur de Justice d’Andorre, das Tribunal Superior de la Justícia d’An-
dorra (Oberster Gerichtshof Andorras),
Le Tribunal de Corts (tribunal avec des das Tribunal de Corts (Gericht mit aus-
compétences exclusivement pénales), schließlich strafrechtlichen Zuständigkei-
ten),
Le Président du Tribunal de Corts, den Präsidenten des Tribunal de Corts,
Le Tribunal de Batlles (tribunal de première das Tribunal de Batlles (Erstinstanzgericht),
instance),
Le Batlle (le juge), den Batlle (Richter),
Le Procureur Général, den Generalstaatsanwalt,
Le Procureur Adjoint.» den Stellvertretenden Staatsanwalt.“
III.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär des Europarats am
23. März 2005 mit Wirkung vom 1. Mai 2005 nachstehende Änderung seiner bei Hinterle-
gung der Ratifikationsurkunde angebrachten E r k l ä r u n g zu Artikel 24 notifiziert:
(Übersetzung)
“As of 1 April 2005, the Government of „Mit Wirkung vom 1. April 2005 betrach-
the United Kingdom will deem the Director tet die Regierung des Vereinigten König-
of the Revenue and Customs Prosecutions reichs zusätzlich zu den Behörden, die
Office and anyone within that Office author- bereits in der nach Artikel 24 des Überein-
ised by him to be judicial authorities for the kommens abgegebenen Erklärung aufge-
purposes of the Convention, in addition to führt sind, den Direktor des Revenue and
the authorities already listed in the declar- Customs Prosecution Office [Strafverfol-
ation made under Article 24 of the Con- gungsbehörde für Steuer-, Finanz- und
vention. Drogenkriminalität] und jeden von ihm
ermächtigten Mitarbeiter dieser Behörde
als Justizbehörden im Sinne des Überein-
kommens.
As of 1 May 2005, the Government of Mit Wirkung vom 1. Mai 2005 betrachtet
the United Kingdom will no longer deem die Regierung des Vereinigten Königreichs
the Solicitor of Her Majesty’s Customs and den Solicitor of Her Majesty’s Customs
Excise and any person within the Solici- and Excise [Justiziar der Behörde für Zölle
tor’s Office authorised by him or the Com- und Verbrauchssteuern] und jeden von ihm
missioners of the Inland Revenue to be judi- ermächtigten Angehörigen des Justiziari-
cial authorities for the purposes of the ats sowie die Commissioners of the Inland
Convention. The Government of the United Revenue [Behörde für direkte Steuern]
Kingdom wishes to replace the aforemen- nicht mehr als Justizbehörden im Sinne
tioned authorities with. The declaration des Übereinkommens. Die Regierung des
should read as follows with effect from 1 Vereinigten Königreichs möchte die oben
May 2005: genannten Behörden ersetzen. Mit Wir-
kung vom 1. Mai 2005 soll die Erklärung
wie folgt lauten:
In accordance with Article 24 for the Nach Artikel 24 betrachtet die Regie-
purposes of the Convention, the Govern- rung des Vereinigten Königreichs folgende
ment of the United Kingdom deems the Behörden als Justizbehörden im Sinne des
following to be judicial authorities: Übereinkommens:
– Magistrates’ courts, the Crown Court – die Magistrates’ courts [erstinstanzliche
and the High Court Gerichte für Strafsachen niederer Ord-
nung], den Crown Court [Gericht für
Strafsachen höherer Ordnung] und den
High Court [Gericht für Rechtssachen
von wesentlicher Bedeutung];
– The Attorney General for England and – den Attorney General [Kronanwalt] für
Wales England und Wales;
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
– The Director of Public Prosecutions and – den Director of Public Prosecutions
any Crown Prosecutor [Generalstaatsanwalt] und jeden Crown
Prosecutor [Staatsanwalt];
– The Director and any designated mem- – den Direktor und jedes hierzu bestimm-
ber of the Serious Fraud Office te Mitglied des Serious Fraud Office
[Amt für Fälle schweren Betrugs];
– The Secretary of State for Trade and – den Minister für Handel und Industrie in
Industry in respect of his functions of seiner Eigenschaft als Ermittler und
investigating and prosecuting offences Ankläger im Zusammenhang mit Straf-
taten;
– The Director of the Revenue and Cus- – den Direktor des Revenue and Customs
toms Prosecutions Office and anyone Prosecutions Office [Strafverfolgungs-
within that Office authorised by him behörde für Steuer-, Finanz- und Dro-
genkriminalität] und jeden von ihm
ermächtigten Mitarbeiter dieser Behörde;
– District Courts and Sheriff Courts and – die District Courts und Sheriff Courts
the High Court of Justiciary [schottische Gerichte unterer Instanz]
sowie den High Court of Justiciary
[oberstes schottisches Gericht für Straf-
sachen];
– The Lord Advocate – den Lord Advocate [Kronanwalt für
Schottland];
– Any Procurator Fiscal – jeden Procurator Fiscal [Staatsanwalt in
Schottland];
– The Attorney General for Northern Ire- – den Attorney General [Kronanwalt] für
land Nordirland;
– The Director of Public Prosecutions in – den Director of Public Prosecutions
Northern Ireland [Generalstaatsanwalt] in Nordirland;
– The Financial Services Authority.” – die Financial Services Authority [Behör-
de für Finanzdienstleistungen].“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Januar 2005 (BGBl. II S. 96).
Berlin, den 23. August 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 1115
Bekanntmachung
einer Änderung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 29. Juni 2001
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet
analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
Vom 26. August 2005
Am 28. Juli 2005 ist in Berlin durch Notenwechsel eine Änderungsverein-
barung zu der Vereinbarung vom 29. Juni 2001 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 Abs. 5 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut an Unter-
nehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für
die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten beauftragt sind (Rahmenvereinbarung) (BGBl. 2001 II S. 1018, 2003 II
S. 1540), geschlossen worden. Die Änderungsvereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 28. Juli 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. August 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Juli 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nummer 1088 vom 28. Juli 2005 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form
des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom
11. August 2003 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und
Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer
Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten beauftragt sind, im Auftrag der Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-
rika nachfolgende Änderungsvereinbarung vorzuschlagen:
1. Der Anhang zum Verbalnotenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend Artikel 72 ZA-NTS Analytische
Dienstleistungen wird durch einen neu gefassten Anhang ersetzt. Der geänderte
Anhang ist dieser Verbalnote beigefügt und wird Bestandteil dieser Verbalnote.
Die Vertreter der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten
Staaten von Amerika haben die geplanten Änderungen in gemeinsamen Gesprächen
eingehend erörtert. Ziel der Änderungen ist die Vereinfachung der Verwaltungsverfah-
ren. Auf die unter Nummer 1, letzter Satz der Vereinbarung vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 zwischen der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorgesehene Möglichkeit der Änderung der Liste wird Bezug genommen.
2. Diese Änderungsvereinbarung tritt am 28. Juli 2005 in Kraft.
3. Diese Änderungsvereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 3 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Änderungsvereinbarung zu der vorgenannten Vereinbarung vom 29. Juni 2001
in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 bilden, die am 28. Juli
2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Num-
mer 1088 vom 28. Juli 2005 und diese Antwortnote eine Änderungsvereinbarung zu der
Vereinbarung vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom
11. August 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und
Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Analytischen Dienstleistungen für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt
sind, die am 28. Juli 2005 in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 1117
Geänderte Fassung
des Anhangs zum Verbalnotenwechsel vom 29. Juni 2001
betreffend Artikel 72 ZA-NTS
Analytische Dienstleistungen
I. Planner:
Entwickelt Pläne und Konzepte. Gestaltet Anforderungen zur Datenerfassung in Unter-
stützung der Planung. Steht hochrangigen Führungskräften mit Rat und Empfehlungen
hinsichtlich der Pläne und Konzepte zur Seite. ANFORDERUNGEN: Bachelor’s Degree
und 10 Jahre spezifische Militärerfahrung ODER 15 Jahre spezifische Militärerfahrung.
Tätigkeit Tätigkeitsbeschreibung Querverweis
Military Planner 1 Entwickelt, überprüft und überarbeitet Pläne. a, b, c, d, e
Führt eine oder mehrere der folgenden oder
anverwandten Tätigkeiten aus: 1) Entwickelt mili-
tärische Pläne für den Ernstfall und Einsatzpläne
für ein oder mehrere Fachgebiete. 2) Liefert Richt-
linien und technische Hilfe bei der Entwicklung
von Plänen und Befehlen, um Einsätze und Übun-
gen zu unterstützen. 3) Plant, überprüft, koordi-
niert, bewertet und integriert Maßnahmen, die zur
Unterstützung von derzeitigen und zukünftigen
militärischen Aufträgen benötigt werden. 4) Be-
wertet die Einsatzfähigkeit und ermittelt die Leis-
tungsfähigkeit von Einheiten, Kommandeuren und
Stabselementen; entwickelt, überprüft und über-
arbeitet Pläne und Maßstäbe für die militärische
Ausbildung.
II. Analyst:
Analysiert Pläne, Daten, nachrichtendienstliche Informationen oder Systeme. Entwickelt
Einschätzungen und gibt Empfehlungen bei Mängeln ab. Integriert Informationen aus einer
Vielzahl von Quellen in mehrere Systeme; gewährleistet das Zusammenspiel von Syste-
men. Sammelt Daten für die Analyse. Entwickelt Produkte auf der Grundlage von Analy-
sen. ANFORDERUNGEN: Master’s Degree in einem anverwandten Fachgebiet und 3 Jahre
fachspezifische Erfahrung ODER Bachelor’s Degree in einem anverwandten Fachgebiet
und 6 Jahre fachspezifische Erfahrung ODER 10 Jahre fachspezifische Erfahrung.
Tätigkeit Tätigkeitsbeschreibung Querverweis
Process 1 Analysiert und überarbeitet Abläufe. Führt eine a, t
Analyst oder mehrere der folgenden oder anverwandten
Tätigkeiten aus: 1) Analysiert und überarbeitet
Auftragsabläufe durch Anwendung von Überar-
beitungsprinzipien aus dem privatwirtschaftlichen
Bereich. 2) Schlägt Änderungen vor und unter-
stützt deren Umsetzung. 3) Unterstützt die Teil-
nahme an damit zusammenhängenden Studien.
4) Entwickelt Hilfsmittel und Informationssysteme,
die zur Unterstützung des Verwaltungsablaufs
benötigt werden.
Intelligence 2 Analysiert und integriert nachrichtendienstli- b, c, d, e, f, g,
Analyst che Daten, Pläne oder Systeme. Führt eine oder j, k, l, p, q, r
mehrere der folgenden oder anverwandten Tätig-
keiten aus: 1) Analysiert, überprüft und integriert
nachrichtendienstliche Daten aus einer Vielzahl
von Quellen. 2) Bedient nachrichtendienstliche
Systeme und Auswertungssysteme. 3) Erstellt
Bedrohungsanalysen und gibt Empfehlungen zur
Unterstützung von militärischer Ausbildung, Ent-
wicklung von Grundsätzen und/oder realistischen
Konfliktszenarien. 4) Gestaltet, entwickelt, erstellt
und realisiert Systeme für Nachrichtendienst,
Überwachung und Aufklärung (ISR-Systeme);
analysiert nachrichtendienstliche Verfahren, Sys-
teme, Programme und Vorschläge zur Abgabe
geeigneter Empfehlungen. 5) Entwickelt und koor-
diniert nachrichtendienstliche Pläne und Anforde-
rungen.
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Tätigkeit Tätigkeitsbeschreibung Querverweis
Force 3 Analysiert und definiert Systemanforderungen. h
Protection Führt eine oder mehrere der folgenden oder
Analyst anverwandten Tätigkeiten aus: 1) Analysiert und
bewertet wichtige Antiterrorismus-/Truppen-
schutzprogramme und Anwenderanforderungen.
2) Definiert Systemziele und erarbeitet Spezifika-
tionen für die Systemgestaltung. 3) Identifiziert
alternative Ansätze und wählt geeignete Metho-
den auf der Grundlage strategischer, doktrinärer
und politischer Grundsätze aus.
Military 4 Forscht und analysiert. Führt eine oder mehrere i
Analyst der folgenden oder anverwandten Tätigkeiten
aus: 1) Führt Analysen durch, entwickelt Pläne
und ermöglicht deren Umsetzung. 2) Analysiert
und entwickelt Konzepte für strategische Einsät-
ze, operative und logistische Fragen, Organisati-
onsstruktur, Ausrüstung und Modernisierung der
Streitkräfte/Übungen und Ausbildung und C4ISR
(Command, Control, Computer, Communications,
Intelligence, Surveillance, Reconaissance).
Simulation 5 Analysiert und entwickelt militärische Simula- o, p
Analyst tionen. Führt eine oder mehrere der folgenden
oder anverwandten Tätigkeiten aus: 1) Analysiert
Anforderungen für die Ausbildung der Einheit und
entwickelt Computersimulationsübungen zu
deren Erfüllung. 2) Analysiert die Leistung der Ein-
heit bei Computersimulationsübungen. 3) Entwirft
Übungsszenarien, Einsatzpläne und Befehle zur
Unterstützung von Übungen. 4) Testet und bewer-
tet Computersimulationsdatenbanken und ge-
währleistet, dass die Simulationen militärische
Einsätze richtig darstellen.
Functional 6 Forscht und analysiert. Führt eine oder mehrere m, n, u, v
Analyst der folgenden oder anverwandten Tätigkeiten
aus: 1) Untersucht und analysiert Pläne, Kon-
zepte, Organisationen und Anforderungen für
ein oder mehrere Gefechtsfeld-Betriebssysteme
(Logistik, Führung, usw.). 2) Bewertet derzeitige
Interoperabilität und Wirksamkeit und gibt Emp-
fehlungen zur Verbesserung zukünftiger Einsätze
ab. 3) Bewertet Ausbildungsanforderungen und
entwickelt Ausbildungsprogramme, um dafür zu
sorgen, dass die militärische Ausbildung derzeiti-
ge und zukünftige Einsätze unterstützt.
Scientist 7 Analysiert. Führt eine oder mehrere der folgen- s
den oder anverwandten Tätigkeiten aus: 1) Plant
und leitet Feldversuche. 2) Führt komplexe Daten-
analysen durch und erstellt eine Vielzahl von tech-
nischen Berichten und Unterrichtungen, ein-
schließlich Verfahren und Pläne. 3) Entwickelt
Methoden zum Erwerb, zur Analyse und zur Verar-
beitung technischer Daten.
III. Advisor:
Stellt zwischen den Programmen der US- und der internationalen Streitkräfteführer eine
Verbindung her. Gibt Ratschläge und Empfehlungen an Kommandeure in den höchsten
Führungsebenen auf der Grundlage militärischer Fachkenntnisse. Evaluiert Ergebnisse
und entwickelt Schlussfolgerungen.
Tätigkeit Tätigkeitsbeschreibung Querverweis
Political 1 Berät. Führt eine oder mehrere der folgenden a, b
Military oder artverwandten Tätigkeiten aus: 1) Dokumen-
Advisor/Facili- tiert und analysiert Führungsstile von früheren und
tator derzeitigen kommandierenden Generälen mit
Schwerpunkt auf friedenserhaltenden Einsätzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 1119
Tätigkeit Tätigkeitsbeschreibung Querverweis
2) Erfasst systematisch Erkenntnisse, operative a, b
Konzepte, Problemstellungen und -lösungen usw.
der militärischen Führung im Rahmen von Erfah-
rungswerten. 3) Gibt professionellen militärstrate-
gischen Rat und Hilfestellung zur Unterstützung
der höchsten Führungskräfte des Kommandos,
um die Effizienz zu maximieren. ANFORDERUN-
GEN: Bachelor’s Degree, 20 Jahre militärische
Erfahrung, mindestens 10 davon als Officer.
Arms Control 2 Berät. Führt eine oder mehrere der folgenden c
Advisor oder artverwandten Tätigkeiten aus: 1) Bietet
fachkundige Unterstützung bei der technischen
Rüstungskontrolle im Planungsbereich. 2) Ge-
währleistet die Einhaltung von Verpflichtungen
aus internationalen Rüstungskontrollverträgen
durch das Kommando. 3) Bewertet und minimiert
die Auswirkungen der Rüstungskontrolle, die Ein-
sätze beeinträchtigen. Unterstützt die Schwer-
punktbereiche des Kommandeurs bei Einsätzen
und Einsatzbereitschaft. 4) Unterstützt für den
Einsatz wesentliche Aufgaben bei der Förderung
von gemeinsamen NATO- und Koalitionsaufgaben
zur Förderung der regionalen Stabilität und Bereit-
stellung ausgebildeter und einsatzbereiter Trup-
pen. 5) Gibt fachkundigen Rat in den folgenden
Rüstungskontrollbereichen: Planung, Richtlinien
und Grundsätze; Nichtverbreitungsgrundsätze;
Ausbildung; Ausrüstungsforschung, -entwicklung
und beschaffung. 6) Unterstützt die Ausarbeitung
von Rüstungskontrollplänen und überprüft vor-
handene Pläne im Hinblick auf die Einhaltung der
Verträge. 7) Entwickelt Einsatzbefehle und Pläne
zur Unterstützung der Rüstungskontrollübungen
und Ausbildung. 8) Bereitet Standorte auf die ver-
traglich vorgesehenen Inspektionen vor. 9) Rea-
giert auf Rüstungskontrollanforderungen. AN-
FORDERUNGEN: Spezielle militärische Ausbil-
dung im Bereich Rüstungskontrolle und/oder
Massenvernichtungswaffen; 5 Jahre fachspezifi-
sche Erfahrung beim US-Militär.
I V. Tr a i n e r :
Verantwortlich für die Ausbildung der Streitkräfte in bestimmten Fachgebieten. ANFOR-
DERUNGEN: Master’s Degree in einem verwandten Fachgebiet und 3 Jahre fachspezifi-
sche Erfahrung ODER Bachelor’s Degree in einem verwandten Fachgebiet und 6 Jahre
fachspezifische Erfahrung ODER 10 Jahre fachspezifische Erfahrung.
Tätigkeit Tätigkeitsbeschreibung Querverweis
Training 1 Verantwortlich für die Ausbildung der Streit- a
Specialist kräfte. Führt eine oder mehrere der folgenden
oder anverwandten Tätigkeiten aus: 1) Arbeitet
eng mit den Streitkräften zusammen und liefert
maßgeschneiderte Informationen, um die Kampf-
kraft zu erhöhen. 2) Verfügt über anspruchsvolle
militärische Fachkenntnisse und Fähigkeiten in
Verbindung mit anderen technischen Fähigkeiten,
um zu gewährleisten, dass optimierte Ernstfall-
und Einsatzpläne entwickelt werden. 3) Entwickelt
Ausbildungspläne und/oder bildet US-Truppen
auf einem oder mehreren Fachgebieten oder in
allgemeinen Gefechtsfähigkeiten aus. 4) Bewertet
Auszubildende und Ausbildungspläne, um zu ge-
währleisten, dass Ausbildungsziele erreicht wer-
den.
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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V. M a n a g e r :
Erfüllt nichtadministrative leitende und aufsichtsführende Aufgaben und unterstützt alle
Anstrengungen zur Erfüllung des Vertrags, einschließlich des Einsatzes anerkannter Auf-
tragnehmer auf dem Gebiet der analytischen Dienstleistungen. ANFORDERUNGEN:
Müssen die Mindestanforderungen für die vorherrschende Position im Bereich Analyti-
sche Dienstleistungen unter ihrer Aufsicht erfüllen.
Tätigkeit Tätigkeitsbeschreibung Querverweis
Program/ 1 Leitet/beaufsichtigt. Erfüllt nichtadministrative a
Project leitende und aufsichtführende Aufgaben und
Manager unterstützt alle Anstrengungen zur Erfüllung des
Vertrags, einschließlich des Einsatzes anerkannter
Auftragnehmer auf dem Gebiet der analytischen
Dienstleistungen.