1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
Siebzehnte Verordnung
über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen
(17. SOLAS-Änderungsverordnung – 17. SOLAS-ÄndV)
Vom 13. September 2005
Auf Grund ßung 1 der Konferenz der Vertragsregierungen des Inter-
nationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
– des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 2
menschlichen Lebens auf See vom 12. Dezember 2002
Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
(BGBl. 2003 II S. 2018), wird hiermit in Kraft gesetzt. Die
Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 geändert durch Artikel 1
deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389),
und
– des § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Artikel 2
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I
nungswesen kann den Wortlaut der amtlichen deutschen
S. 3114), der zuletzt durch Artikel 250 der Verordnung
Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in
den ist,
der Fassung des Protokolls von 1988 zu diesem Überein-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und kommen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
Wohnungswesen: geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 1
Die in London am 12. Dezember 2002 vom Schiffs- Artikel 3
sicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkün-
Organisation angenommene Entschließung MSC.134(76) dung in Kraft.
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (2) Die Entschließung MSC.134(76) ist für die Bundes-
(BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Entschlie- republik Deutschland am 1. Juli 2004 in Kraft getreten.
Berlin, den 13. September 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1035
Entschließung MSC.134(76)
(angenommen am 12. Dezember 2002)
Beschlussfassung
über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in seiner zuletzt geänderten Fassung
Resolution MSC.134(76)
(adopted on 12 December 2002)
Adoption of Amendments
to the International Convention for the Safety of Life at Sea, 1974,
as amended
Résolution MSC.134(76)
(adoptée le 12 décembre 2002)
Adoption d’amendements
à la Convention internationale de 1974
pour la sauvegarde de la vie humaine en mer,
telle que modifiée
(Übersetzung)
The Maritime Safety Committee, Le Comité de la sécurité maritime, Der Schiffssicherheitsausschuss –
recalling Article 28(b) of the Convention rappelant l’article 28 b) de la Convention in Anbetracht des Artikels 28 Buchsta-
on the International Maritime Organization portant création de l’Organisation maritime be b des Übereinkommens über die Inter-
concerning the functions of the Commit- internationale, qui a trait aux fonctions du nationale Seeschifffahrts-Organisation be-
tee, Comité, treffend die Aufgaben des Ausschusses
recalling further article VIII(b) of the rappelant en outre l’article VIII b) de la sowie in Anbetracht des Artikels VIII
International Convention for the Safety of Convention internationale de 1974 pour la Buchstabe b des Internationalen Überein-
Life at Sea (SOLAS), 1974 (hereinafter sauvegarde de la vie humaine en mer kommens von 1974 zum Schutz des
referred to as “the Convention”), concer- (Convention SOLAS), ci-après dénommée menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im
ning the amendment procedure applicable «la Convention», relatif à la procédure Folgenden als „Übereinkommen“ bezeich-
to the Annex to the Convention, other than d’amendement applicable à l’Annexe de la net) betreffend das Verfahren zur Ände-
to the provisions of chapter I thereof, Convention, à l’exclusion des dispositions rung der Anlage des Übereinkommens mit
du chapitre I, Ausnahme von deren Kapitel I;
having considered, at its seventy-sixth ayant examiné, à sa soixante-seizième nach der auf seiner sechsundsieb-
session, amendments to the Convention, session, les amendements à la Convention zigsten Tagung erfolgten Prüfung von Ände-
proposed and circulated in accordance qui avaient été proposés et diffusés con- rungen des Übereinkommens, die nach
with article VIII(b)(i) thereof, formément à l’article VIII b) i) de cette con- dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vor-
vention, geschlagen und weitergeleitet worden
waren –
1. adopts, in accordance with article 1. adopte, conformément à l’article VIII b) 1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b
VIII(b)(iv) of the Convention, amend- iv) de la Convention, les amendements Ziffer iv des Übereinkommens die
ments to the Convention, the text of à la Convention dont le texte figure en Änderungen des Übereinkommens,
which is set out in the Annex to the pre- annexe à la présente résolution; deren Wortlaut in der Anlage zu dieser
sent resolution; Entschließung wiedergegeben ist;
2. determines, in accordance with article 2. décide, conformément à l’article VIII b) 2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b
VIII(b)(vi)(2)(bb) of the Convention, that vi) 2) bb) de la Convention, que ces Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb
the said amendments shall be deemed amendements seront réputés avoir été des Übereinkommens, dass die Ände-
to have been accepted on 1 January acceptés le 1er janvier 2004 à moins rungen als am 1. Januar 2004 ange-
2004, unless, prior to that date, more que, avant cette date, plus d’un tiers nommen gelten, sofern nicht vor die-
than one third of the Contracting des Gouvernements contractants à la sem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der
Governments to the Convention or Convention, ou des Gouvernements Vertragsregierungen des Übereinkom-
Contracting Governments the com- contractants dont les flottes marchan- mens oder aber Vertragsregierungen,
bined merchant fleets of which consti- des représentent au total 50 % au deren Handelsflotten insgesamt min-
tute not less than 50% of the gross moins du tonnage brut de la flotte destens 50 vom Hundert des Brutto-
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
tonnage of the world’s merchant fleet, mondiale des navires de commerce, raumgehalts der Welthandelsflotte aus-
have notified their objections to the n’aient notifié qu’ils élèvent une machen, ihren Einspruch gegen die
amendments; objection contre ces amendements; Änderungen notifiziert haben;
3. invites SOLAS Contracting Govern- 3. invite les Gouvernements contractants 3. fordert die SOLAS-Vertragsregierun-
ments to note that, in accordance with à la Convention SOLAS à noter que, gen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass
article VIII(b)(vii)(2) of the Convention, conformément à l’article VIII b) vii) 2) nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii
the amendments shall enter into force de la Convention, les amendements Nummer 2 des Übereinkommens die
on 1 July 2004 upon their acceptance entreront en vigueur le 1er juillet 2004 Änderungen nach ihrer Annahme ge-
in accordance with paragraph 2 above; lorsqu’ils auront été acceptés dans les mäß Nummer 2 dieser Entschließung
conditions prévues au paragraphe 2 ci- am 1. Juli 2004 in Kraft treten;
dessus;
4. requests the Secretary-General, in con- 4. prie le Secrétaire général, conformé- 4. ersucht den Generalsekretär, nach Arti-
formity with article VIII(b)(v) of the Con- ment à l’article VIII b) v) de la Conven- kel VIII Buchstabe b Ziffer v des Über-
vention, to transmit certified copies of tion, de communiquer des copies cer- einkommens allen Vertragsregierungen
the present resolution and the text of tifiées conformes de la présente réso- des Übereinkommens beglaubigte Ab-
the amendments contained in the lution et du texte des amendements schriften dieser Entschließung und des
Annex to all Contracting Governments joints en annexe à tous les Gouverne- Wortlauts der in der Anlage enthalte-
to the Convention; ments contractants à la Convention; nen Änderungen zu übermitteln;
5. further requests the Secretary-General 5. prie en outre le Secrétaire général de 5. ersucht den Generalsekretär ferner,
to transmit copies of this resolution communiquer des copies de la présen- den Mitgliedern der Organisation, die
and its Annex to Members of the te résolution et de son annexe aux nicht Vertragsregierungen des Über-
Organization, which are not Contracting Membres de l’Organisation qui ne sont einkommens sind, Abschriften der Ent-
Governments to the Convention. pas des Gouvernements contractants schließung und ihrer Anlage zu über-
à la Convention. mitteln.
Annex Annexe Anlage
Amendments Amendements Änderungen des
to the International Convention à la Convention internationale Internationalen Übereinkommens
for the Safety of Life at Sea, 1974, de 1974 von 1974
as amended pour la sauvegarde zum Schutz des menschlichen
de la vie humaine en mer, Lebens auf See
telle que modifiée in seiner zuletzt geänderten Fassung
Chapter II-1 Chapitre II-1 Kapitel II-1
Construction – structure, Construction – Structure, Bauart – Bauweise, Unter-
subdivision and stability, compartimentage et stabilité, teilung und Stabilität,
machinery and electrical machines et installations Maschinen und elektrische
installations électriques Anlagen
Part A-1 Partie A-1 Te i l A - 1
Structure of ships Structure des navires Bauweise der Schiffe
1 The following new regulation 3-6 is 1 Après l’actuelle règle 3-5, ajouter la 1 Nach Regel 3-5 wird folgende neue
added after existing regulation 3-5: nouvelle règle 3-6 ci-après: Regel 3-6 angefügt:
“Regulation 3-6 «Règle 3-6 „Regel 3-6
Access to and within Accès aux espaces Zugang zu und innerhalb von
spaces in the cargo area de la tranche de la cargaison Räumen im Ladungsbereich von
of oil tankers and bulk carriers des pétroliers et des vraquiers Öltankschiffen und Massengutschiffen
et à l’intérieur de ces espaces
1 Application 1 Application 1 Anwendung
1.1 Except as provided for in para- 1.1 Sous réserve des dispositions du 1.1 Mit Ausnahme der in Absatz 1.2 gere-
graph 1.2, this regulation applies to oil tan- paragraphe 1.2, la présente règle s’appli- gelten Fälle findet diese Regel Anwendung
kers of 500 gross tonnage and over and que aux pétroliers d’une jauge brute égale auf Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl
bulk carriers, as defined in regulation IX/1, ou supérieure à 500 et aux vraquiers, tels von 500 und mehr sowie auf Massengut-
of 20,000 gross tonnage and over, con- que définis à la règle IX-1, d’une jauge schiffe im Sinne der Begriffsbestimmung in
structed on or after 1 January 2005. brute égale ou supérieure à 20 000, con- Regel IX/1 mit einer Bruttoraumzahl von
struits le 1er janvier 2005 ou après cette 20 000 und mehr, die am oder nach dem
date. 1. Januar 2005 gebaut sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1037
1.2 Oil tankers of 500 gross tonnage and 1.2 Les pétroliers d’une jauge brute égale 1.2 Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl
over constructed on or after 1 October ou supérieure à 500, construits le 1er octo- von 500 und mehr, die am oder nach dem
1994 but before 1 January 2005 shall com- bre 1994 ou après cette date mais avant le 1. Oktober 1994, aber vor dem 1. Januar
ply with the provisions of regulation II- 1er janvier 2005, doivent satisfaire aux dis- 2005 gebaut sind, müssen der mit Ent-
1/12-2 adopted by resolution MSC.27(61). positions de la règle II-1/12-2 adoptées schließung MSC.27(61) angenommenen
par la résolution MSC.27(61). Regel II-1/12-2 entsprechen.
2 Means of access to cargo and other 2 Moyens d’accès aux espaces à cargai- 2 Zugang zu Lade- und anderen Räumen
spaces son et autres espaces
2.1 Each space within the cargo area shall 2.1 Chaque espace de la tranche de la 2.1 Jeder Raum innerhalb des Ladungs-
be provided with a permanent means of cargaison doit être pourvu d’un moyen bereichs muss mit einer festen Zugangs-
access to enable, throughout the life of a d’accès permanent permettant à l’Admi- möglichkeit versehen sein, damit während
ship, overall and close-up inspections and nistration, à la compagnie, telle que définie der gesamten Lebensdauer des Schiffes
thickness measurements of the ship’s à la règle IX/1 et au personnel du navire die Verwaltung, das Unternehmen im
structures to be carried out by the Admi- ainsi qu’à d’autres personnes, selon qu’il Sinne der Begriffsbestimmung in Regel IX/1
nistration, the company, as defined in convient, d’effectuer, pendant toute la und die auf dem Schiff tätigen Personen
regulation IX/1, and the ship’s personnel durée de vie du navire, des inspections sowie sonstige Personen, soweit erforder-
and others as necessary. Such means of générales et de près et des mesures lich, allgemeine und Nahbereichs-Über-
access shall comply with the requirements d’épaisseur. Ces moyens d’accès doivent prüfungen der schiffbaulichen Verbände
of paragraph 5 and with the Technical pro- satisfaire aux prescriptions du paragra- und Dickenmessungen an diesen durch-
visions for means of access for inspec- phe 5 et aux Dispositions techniques ap- führen können. Solche Zugangsmöglich-
tions, adopted by the Maritime Safety plicables aux moyens d’accès prévus pour keiten müssen den Anforderungen des Ab-
Committee by resolution MSC.133(76), as les inspections, adoptées par le Comité de satzes 5 und den vom Schiffssicherheits-
may be amended by the Organization, pro- la sécurité maritime par la résolution ausschuss mit Entschließung MSC.133(76)
vided that such amendments are adopted, MSC.133(76), telles qu’elles pourraient angenommenen Technischen Vorschriften
brought into force and take effect in accor- être modifiées par l’Organisation, à condi- für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungs-
dance with the provisions of article VIII of tion que ces amendements soient adop- zwecken in der jeweils von der Organisati-
the present Convention concerning the tés, entrent en vigueur et prennent effet on geänderten Fassung entsprechen,
amendment procedures applicable to the conformément aux dispositions de l’arti- sofern diese Änderungen nach Maßgabe
Annex other than chapter I. cle VIII de la présente Convention relatives des Artikels VIII dieses Übereinkommens
aux procédures d’amendement applica- betreffend die Verfahren zur Änderung der
bles à l’Annexe, à l’exclusion du chapitre I. Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I be-
schlossen, in Kraft gesetzt und wirksam
werden.
2.2 Where a permanent means of access 2.2 Si un moyen d’accès permanent est 2.2 Könnte eine feste Zugangsmöglich-
may be susceptible to damage during nor- susceptible d’être endommagé au cours keit bei normalen Lade- und Löschvorgän-
mal cargo loading and unloading opera- des opérations normales de chargement et gen beschädigt werden oder ist es aus
tions or where it is impracticable to fit per- de déchargement ou s’il n’est pas possible praktischen Gründen nicht möglich, eine
manent means of access, the Administra- dans la pratique d’installer des moyens feste Zugangsmöglichkeit einzubauen, so
tion may allow, in lieu thereof, the provision d’accès permanents, l’Administration peut kann die Verwaltung gestatten, stattdes-
of movable or portable means of access, autoriser, à la place, l’utilisation de moyens sen bewegliche oder tragbare Zugangs-
as specified in the Technical provisions, d’accès amovibles ou portatifs tels que mittel nach Maßgabe der Technischen Vor-
provided that the means of attaching, rig- spécifiés dans les Dispositions techni- schriften vorzusehen, sofern die Vorrich-
ging, suspending or supporting the porta- ques, à condition que les dispositifs per- tung für das Anbringen, Befestigen, Ein-
ble means of access forms a permanent mettant de fixer, d’installer, de suspendre hängen oder Abstützen der tragbaren
part of the ship’s structure. All portable ou de soutenir les moyens d’accès porta- Zugangsmittel einen festen Bestandteil
equipment shall be capable of being readi- tifs fassent partie de façon permanente de des Schiffskörpers bildet. Alle tragbaren
ly erected or deployed by ship’s personnel. la structure du navire. L’ensemble du Ausrüstungsgegenstände müssen leicht
matériel portatif doit pouvoir être aisément von den auf dem Schiff tätigen Personen
installé ou déployé par le personnel du aufgestellt oder eingesetzt werden kön-
navire. nen.
2.3 The construction and materials of all 2.3 La construction et les matériaux de 2.3 Bauart und Werkstoffe aller Zugangs-
means of access and their attachment to tous les moyens d’accès et des dispositifs mittel und -möglichkeiten sowie ihrer Be-
the ship’s structure shall be to the satis- permettant de les fixer à la structure du festigungen am Schiffskörper müssen den
faction of the Administration. The means navire doivent être jugés satisfaisants par Anforderungen der Verwaltung genügen.
of access shall be subject to survey prior l’Administration. Les moyens d’accès doi- Die Zugangsmittel und -möglichkeiten
to, or in conjunction with, its use in carry- vent être inspectés avant d’être utilisés unterliegen der Besichtigung vor oder in
ing out surveys in accordance with regula- pour effectuer les visites en conformité Verbindung mit ihrem Gebrauch bei der
tion I/10. avec la règle I/10, ou parallèlement à ces Durchführung der Besichtigungen nach
visites. Regel I/10.
3 Safe access to cargo holds, cargo 3 Accès en toute sécurité aux cales à car- 3 Sicherer Zugang zu Laderäumen, Lade-
tanks, ballast tanks and other spaces gaison, citernes à cargaison, citernes de tanks, Ballasttanks und anderen Räumen
ballast et autres espaces
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
3.1 Safe access*) to cargo holds, coffer- 3.1 L’accès en toute sécurité*) aux cales à 3.1 Der sichere Zugang*) zu Laderäumen,
dams, ballast tanks, cargo tanks and other cargaison, aux cofferdams, aux citernes Kofferdämmen, Ballasttanks, Ladetanks
spaces in the cargo area shall be direct de ballast, aux citernes à cargaison et aux und anderen Räumen muss unmittelbar
from the open deck and such as to ensure autres espaces de la tranche de la cargai- vom offenen Deck aus möglich sein, und
their complete inspection. Safe access*) to son doit se faire directement à partir du zwar derart, dass ihre vollständige Über-
double bottom spaces may be from a pont découvert et permettre l’inspection prüfung sichergestellt ist. Der sichere
pump-room, deep cofferdam, pipe tunnel, complète de ces espaces. L’accès en Zugang*) zu Doppelbodenräumen darf von
cargo hold, double hull space or similar toute sécurité*) aux espaces de double einem Pumpenraum, tiefliegenden Koffer-
compartment not intended for the carriage fond peut se faire par une chambre des damm, Rohrtunnel, Laderaum, Doppelhül-
of oil or hazardous cargoes. pompes, un cofferdam profond, un tunnel lenraum oder von einer ähnlichen Abtei-
de tuyautages, une cale à cargaison, un lung aus, die nicht für die Beförderung von
espace de double coque ou un comparti- Öl oder Gefahrgut vorgesehen ist, erfol-
ment analogue qui n’est pas destiné au gen.
transport d’hydrocarbures ou de cargai-
sons dangereuses.
3.2 Tanks, and subdivisions of tanks, 3.2 Les citernes et leurs cloisonnements, 3.2 Tanks und Unterteilungen von Tanks
having a length of 35 m or more, shall be d’une longueur égale ou supérieure à 35 m mit einer Länge von 35 m oder mehr müs-
fitted with at least two access hatchways doivent être munis d’au moins deux écou- sen mit mindestens zwei Zugangsluken
and ladders, as far apart as practicable. tilles et échelles d’accès, aussi éloignées und -leitern versehen sein, die so weit von-
Tanks less than 35 m in length shall be que possible l’une de l’autre. Les citernes einander entfernt sein müssen, wie dies
served by at least one access hatchway d’une longueur inférieure à 35 m doivent praktisch möglich ist. Tanks mit einer
and ladder. When a tank is subdivided by être desservies par au moins une écoutille Länge von weniger als 35 m müssen über
one or more swash bulkheads or similar et échelle d’accès. Lorsqu’une citerne est mindestens eine Zugangsluke und -leiter
obstructions which do not allow ready compartimentée par une ou plusieurs cloi- zugänglich sein. Ist ein Tank durch ein
means of access to the other parts of the sons évidées ou des obstructions analo- Schlagschott oder mehrere Schlagschot-
tank, at least two hatchways and ladders gues qui empêchent d’accéder facilement ten oder ähnliche Einbauten unterteilt, die
shall be fitted. aux autres parties de la citerne, au moins keinen leichten Zugang zu den anderen
deux écoutilles d’accès et échelles doivent Teilen des Tanks gestatten, so müssen
être installées. mindestens zwei Zugangsluken und -lei-
tern vorhanden sein.
3.3 Each cargo hold shall be provided 3.3 Chaque cale à cargaison doit être 3.3 Jeder Laderaum muss mit mindestens
with at least two means of access as far pourvue d’au moins deux moyens d’accès zwei Zugangsmöglichkeiten versehen
apart as practicable. In general, these aussi éloignés que possible l’un de l’autre. sein, die so weit voneinander entfernt sein
accesses should be arranged diagonally, En général, ces moyens d’accès devraient müssen, wie dies praktisch möglich ist. In
for example one access near the forward être disposés en diagonale, l’un se trou- der Regel sollen sie diagonal zueinander
bulkhead on the port side, the other one vant par exemple près de la cloison avant angeordnet sein, zum Beispiel ein Zugang
near the aft bulkhead on the starboard sur bâbord, et l’autre près de la cloison nahe dem vorderen Schott backbords, der
side. arrière sur tribord. andere Zugang nahe dem achteren Schott
steuerbords.
4 Ship structure access manual 4 Manuel d’accès à la structure du navire 4 Handbuch über den Zugang zu den
schiffbaulichen Verbänden
4.1 A ship’s means of access to carry out 4.1 Les moyens d’accès d’un navire per- 4.1 Die Zugangsmittel und -möglichkeiten
overall and close-up inspections and mettant d’effectuer les inspections géné- zur Durchführung von allgemeinen und
thickness measurements shall be de- rales et de près et les mesures d’épaisseur Nahbereichs-Überprüfungen sowie von
scribed in a Ship structure access manual doivent être décrits dans un manuel d’ac- Dickenmessungen sind in einem von der
approved by the Administration, an upda- cès à la structure du navire approuvé par Verwaltung genehmigten „Handbuch über
ted copy of which shall be kept on board. l’Administration, dont un exemplaire à jour den Zugang zu den schiffbaulichen Ver-
The Ship structure access manual shall doit se trouver à bord. Le manuel d’accès bänden“ zu beschreiben, von dem eine
include the following for each space in the à la structure du navire doit inclure, pour aktuelle Ausgabe an Bord mitzuführen ist.
cargo area: chaque espace de la tranche de la cargai- Das Handbuch über den Zugang zu den
son: schiffbaulichen Verbänden muss für jeden
Raum im Ladungsbereich Nachstehendes
enthalten:
.1 plans showing the means of access to .1 des plans illustrant les moyens d’accès .1 Pläne, auf denen die Zugangsmöglich-
the space, with appropriate technical à l’espace, avec indication des spécifi- keiten zu dem betreffenden Raum samt
specifications and dimensions; cations techniques et des dimensions den entsprechenden technischen An-
appropriées; gaben und Abmessungen dargestellt
sind;
.2 plans showing the means of access .2 des plans illustrant les moyens d’accès .2 Pläne, auf denen die Zugangsmöglich-
within each space to enable an overall à l’intérieur de chaque espace qui per- keiten innerhalb jedes Raumes für die
inspection to be carried out, with mettent d’effectuer une inspection Durchführung einer allgemeinen Über-
appropriate technical specifications générale, avec indication des spécifi- prüfung samt den entsprechenden
and dimensions. The plans shall indi- cations techniques et des dimensions technischen Angaben und Abmessun-
cate from where each area in the space appropriées. Ces plans doivent indi- gen dargestellt sind. Auf den Plänen
can be inspected; quer à partir de quel emplacement muss angegeben sein, von wo aus
chaque zone de l’espace peut être jeder einzelne Bereich in dem betref-
inspectée; fenden Raum überprüft werden kann;
*) Refer to the Recommendations for entering *) Se reporter aux Recommandations concernant *) Es wird auf die von der Organisation mit Ent-
enclosed spaces aboard ships, adopted by l’accès aux espaces clos à bord des navires, schließung A.864(20) angenommenen Emp-
the Organization by resolution A.864(20). que l’Organisation a adoptées par la résolution fehlungen für das Betreten geschlossener
A.864(20). Räume an Bord von Schiffen verwiesen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1039
.3 plans showing the means of access .3 des plans illustrant les moyens d’accès .3 Pläne, auf denen die Zugangsmöglich-
within the space to enable close-up à l’intérieur de l’espace qui permettent keiten innerhalb des betreffenden Rau-
inspections to be carried out, with d’effectuer les inspections de près, mes für die Durchführung einer Nah-
appropriate technical specifications avec indication des spécifications bereichs-Überprüfung samt den ent-
and dimensions. The plans shall indi- techniques et des dimensions appro- sprechenden technischen Angaben
cate the positions of critical structural priées. Ces plans doivent montrer où und Abmessungen dargestellt sind.
areas, whether the means of access is se trouvent les zones critiques de la Auf den Plänen muss verzeichnet sein,
permanent or portable and from where structure, préciser si le moyen d’accès wo die kritischen Bereiche der schiff-
each area can be inspected; est permanent ou portatif, et indiquer baulichen Verbände liegen, ob die
l’emplacement à partir duquel chaque Zugangsmittel und -möglichkeiten fest
zone peut être inspectée; oder tragbar sind und von wo aus jeder
einzelne Bereich überprüft werden
kann;
.4 instructions for inspecting and maintai- .4 des instructions pour inspecter et .4 Anweisungen für die Überprüfung und
ning the structural strength of all maintenir la résistance structurale de Erhaltung der baulichen Festigkeit aller
means of access and means of attach- tous les moyens d’accès et des dispo- Zugangsmittel und -möglichkeiten und
ment, taking into account any corro- sitifs de fixation, compte tenu de la aller Befestigungsmittel unter Berück-
sive atmosphere that may be within the présence éventuelle d’une atmosphère sichtigung einer möglicherweise in
space; corrosive dans l’espace en question; dem betreffenden Raum herrschenden
korrosionsfördernden Atmosphäre;
.5 instructions for safety guidance when .5 des consignes de sécurité lorsqu’un .5 Sicherheitsanweisungen für die Fälle, in
rafting is used for close-up inspections canot pneumatique est utilisé pour les denen Flöße für Nahbereichs-Überprü-
and thickness measurements; inspections de près et les mesures fungen und Dickenmessungen ver-
d’épaisseur; wendet werden;
.6 instructions for the rigging and use of .6 des instructions concernant l’installa- .6 Anweisungen für das sichere Befesti-
any portable means of access in a safe tion et l’utilisation en toute sécurité des gen und Benutzen tragbarer Zugangs-
manner; moyens d’accès portatifs; mittel;
.7 an inventory of all portable means of .7 un inventaire de tous les moyens d’ac- .7 ein Verzeichnis aller tragbaren Zu-
access; and cès portatifs; et gangsmittel;
.8 records of periodical inspections and .8 des registres des inspections et opéra- .8 Aufzeichnungen über die regelmäßigen
maintenance of the ship’s means of tions d’entretien périodiques des Überprüfungen und die regelmäßige
access. moyens d’accès. Instandhaltung der Zugangsmittel und
-möglichkeiten des Schiffes.
4.2 For the purpose of this regulation 4.2 Aux fins de la présente règle, l’expres- 4.2 Im Sinne dieser Regel bezeichnet der
“critical structural areas” are locations sion «zones critiques de la structure» Ausdruck „kritische Bereiche der schiff-
which have been identified from calcula- désigne les zones qui ont été identifiées, à baulichen Verbände“ Stellen, von denen
tions to require monitoring or from the ser- la suite de calculs, comme nécessitant une durch Berechnungen bekannt ist, dass sie
vice history of similar or sister ships to be surveillance continue ou, du fait des anté- der Überwachung bedürfen, oder von
sensitive to cracking, buckling, deforma- cédents de service de navires analogues denen aus der Wartungs-Historie ähnlicher
tion or corrosion which would impair the ou jumeaux, comme étant des zones Schiffe oder von Schwesterschiffen be-
structural integrity of the ship. sujettes à des phénomènes de fissuration, kannt ist, dass sie für das Auftreten von
de flambement, de déformation ou de cor- Rissen, Beulen, Verformungen oder Korro-
rosion qui risquent de porter atteinte à l’in- sion anfällig sind, das die Festigkeit der
tégrité de la structure du navire. schiffbaulichen Verbände beeinträchtigen
würde.
5 General technical specifications 5 Spécifications techniques d’ordre général 5 Allgemeine technische Festlegungen
5.1 For access through horizontal ope- 5.1 Pour l’accès par les ouvertures hori- 5.1 Für den Zugang durch waagerechte
nings, hatches or manholes, the dimen- zontales, les écoutilles ou les trous d’hom- Öffnungen, Luken oder Mannlöcher müs-
sions shall be sufficient to allow a person me, les dimensions doivent être suffisan- sen die Abmessungen ausreichen, damit
wearing a self-contained air-breathing tes pour permettre à une personne portant eine Person, die ein unabhängiges Atem-
apparatus and protective equipment to un appareil respiratoire autonome et un schutzgerät und Schutzkleidung trägt,
ascend or descend any ladder without équipement de protection de monter ou jede Leiter ohne Behinderung hinauf- oder
obstruction and also provide a clear ope- descendre une échelle sans être gênée, et hinabsteigen kann, und außerdem eine
ning to facilitate the hoisting of an injured permettre aussi de hisser facilement un lichte Öffnung bieten, die es ermöglicht,
person from the bottom of the space. The blessé à partir du fond de l’espace consi- eine verletzte Person vom Boden des Rau-
minimum clear opening shall not be less déré. Le clair minimal de ces ouvertures ne mes aufzuheißen. Die lichte Mindestöff-
than 600 mm x 600 mm. When access to a doit pas être inférieur à 600 mm sur 600 nung darf nicht weniger als 600 mm mal
cargo hold is arranged through the cargo mm. Lorsque l’accès à une cale à cargai- 600 mm betragen. Erfolgt der Zugang zu
hatch, the top of the ladder shall be placed son s'effectue par le panneau de charge- einem Laderaum durch die Ladeluke, so
as close as possible to the hatch coaming. ment, le haut de l’échelle doit être placé le muss das obere Ende der Leiter so nahe
Access hatch coamings having a height plus près possible du surbau d’écoutille. wie möglich am Lukensüll angeordnet
greater than 900 mm shall also have steps Les surbaux d’écoutille d’accès qui ont sein. Als Zugang dienende Luken mit einer
on the outside in conjunction with the lad- plus de 900 mm de haut doivent aussi Süll-Höhe von mehr als 900 mm müssen
der. avoir, à l’extérieur, des marches en liaison außerdem an der Außenseite Stufen
avec l’échelle. haben, die in Verbindung mit der Leiter
stehen.
5.2 For access through vertical openings, 5.2 Pour l’accès par les ouvertures verti- 5.2 Für den Zugang durch senkrechte Öff-
or manholes, in swash bulkheads, floors, cales, ou les trous d’homme dans les cloi- nungen oder Mannlöcher in Schlagschot-
girders and web frames providing passage sons évidées, les varangues, les carlin- ten, Böden, Trägern und Spanten, die
through the length and breadth of the gues et les porques, permettant de traver- einen Durchgang durch die gesamte
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
space, the minimum opening shall be not ser l’espace sur toute sa longueur et toute Länge und Breite des Raumes ermögli-
less than 600 mm x 800 mm at a height of sa largeur, l’ouverture minimale ne doit pas chen, darf die lichte Mindestöffnung nicht
not more than 600 mm from the bottom être inférieure à 600 mm sur 800 mm et doit weniger als 600 mm mal 800 mm betragen
shell plating unless gratings or other foot être située à une hauteur ne dépassant und nicht mehr als 600 mm über den Flur-
holds are provided. pas 600 mm à partir du bordé de fond, platten liegen, es sei denn, dass Gitterros-
sauf s'il existe un caillebotis ou d’autres te oder sonstige Standmöglichkeiten vor-
points d’appui pour les pieds. handen sind.
5.3 For oil tankers of less than 5,000 ton- 5.3 Dans le cas des pétroliers d’un port en 5.3 Bei Öltankschiffen mit einer Tragfähig-
nes deadweight, the Administration may lourd inférieur à 5 000 tonnes, l’Adminis- keit von weniger als 5 000 Tonnen kann die
approve, in special circumstances, smaller tration peut accepter des dimensions infé- Verwaltung unter besonderen Umständen
dimensions for the openings referred to in rieures dans des cas particuliers, pour les geringere Abmessungen für die Öffnungen
paragraphs 5.1 and 5.2, if the ability to tra- ouvertures mentionnées aux paragra- nach den Absätzen 5.1 und 5.2 zulassen,
verse such openings or to remove an in- phes 5.1 et 5.2 ci-dessus, si l’on peut sofern entsprechend den Anforderungen
jured person can be proved to the satisfac- démontrer, à la satisfaction de l’Adminis- der Verwaltung nachgewiesen werden
tion of the Administration.” tration, qu’il est possible de passer par ces kann, dass sich diese Öffnungen durch-
ouvertures ou d’évacuer un blessé.» queren lassen und eine verletzte Person
durch sie hindurch geborgen werden
kann.“
Part B Partie B Te i l B
Subdivision and stability Compartimentage Unterteilung und Stabilität
et stabilité
Regulation 12-2 Règle 12-2 Regel 12-2
Access to spaces Accès Zugang zu Räumen im
in the cargo area of oil tankers aux espaces de la tranche Ladungsbereich von Öltankschiffen
de la cargaison des pétroliers
2 The existing regulation 12-2 is deleted. 2 Supprimer l’actuelle règle 12-2. 2 Regel 12-2 wird gestrichen.
Part C Partie C Te i l C
Machinery installations Installations de machines Maschinenanlagen
Regulation 31 Règle 31 Regel 31
Machinery control Commande des machines Steuerung der Maschinen
3 The following new subparagraph .10 is 3 À l’actuel paragraphe 2 de cette règle, 3 Der folgende neue Unterabsatz .10 wird
added to paragraph 2 of the regulation: ajouter le nouvel alinéa .10 ci-après: an Absatz 2 der Regel angefügt:
“.10 automation systems shall be de- «.10 Les systèmes automatisés doivent „.10 selbsttätige Systeme müssen so
signed in a manner which ensures être conçus de telle sorte qu’un si- konstruiert sein, dass sichergestellt
that threshold warning of impending gnal d’alarme, en cas de ralentisse- ist, dass bei Erreichen eines Grenz-
or imminent slowdown or shutdown ment ou d’arrêt inéluctable ou immi- wertes eine Warnung vor einem
of the propulsion system is given to nent du système de propulsion, soit demnächst oder unmittelbar dro-
the officer in charge of the naviga- donné à temps à l’officier de quart à henden Leistungsabfall oder Ausfall
tional watch in time to assess naviga- la passerelle pour lui permettre des Antriebssystems so zeitig an
tional circumstances in an emergency. d’évaluer les conditions de naviga- den nautischen Wachoffizier ergeht,
In particular, the systems shall control, tion en cas d’urgence. En particulier, dass dieser in einem Notfall die für
monitor, report, alert and take safety les systèmes doivent avoir une die Schiffsführung erheblichen Um-
action to slow down or stop propul- fonction de contrôle, de surveillan- stände einschätzen kann. Insbeson-
sion while providing the officer in ce, d’information et d’alarme et doi- dere müssen die Systeme eine Steue-
charge of the navigational watch an vent, pour les besoins de la sécurité, rungs-, Überwachungs-, Melde- und
opportunity to manually intervene, ralentir ou arrêter la propulsion tout Alarmfunktion haben sowie Sicher-
except for those cases where manual en donnant à l’officier de quart à la heitsmaßnahmen zum Drosseln oder
intervention will result in total failure passerelle la possibilité d’intervenir Stoppen des Antriebs ausführen und
of the engine and/or propulsion manuellement, sauf dans les cas où gleichzeitig dem nautischen Wach-
equipment within a short time, for une intervention manuelle entraîne- offizier Gelegenheit geben, von
example in the case of overspeed.” rait rapidement la défaillance totale Hand einzugreifen; dies gilt jedoch
de la machine et/ou de l’appareil de nicht in Fällen, in denen ein Eingrei-
propulsion, comme par exemple en fen von Hand zu einem Totalausfall
cas de survitesse». der Maschine und/oder Antriebsan-
lage innerhalb kurzer Zeit führen
würde, zum Beispiel bei Überdreh-
zahl.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1041
Chapter II-2 Chapitre II-2 Kapitel II-2
Construction – fire protection, Construction – Prévention, Bauart – Brandschutz,
fire detection and fire extinction détection et extinction de l’incendie Feueranzeige und Feuerlöschung
Regulation 3 Règle 3 Regel 3
Definitions Définitions Begriffsbestimmungen
4 In paragraph 20, the words “regulation 4 Au paragraphe 20, remplacer les mots 4 In Absatz 20 werden die Wörter „in
VII/2” are replaced by the words “the «à la règle VII/2» par les mots «par le Code Regel VII/2“ durch die Wörter „dem IMDG-
IMDG Code, as defined in regulation IMDG, tel que défini à la règle VII/1.1». Code im Sinne der Regel VII/1.1“ ersetzt.
VII/1.1”.
Regulation 19 Règle 19 Regel 19
Carriage of dangerous goods Transport des Beförderung gefährlicher Güter
marchandises dangereuses
5 In table 19.3, in vertical columns 7 and 8 5 Dans les colonnes 7 et 8 (concernant les 5 In Tabelle 19.3 werden in den Spalten 7
(concerning flashpoints of class 3), the points d’éclair pour la classe 3) du tableau beziehungsweise 8 (betreffend Flamm-
numbers “3.1, 3.2 and 3.3”, respectively, 19.3, remplacer les numéros «3.1», «3.2» punkte der Klasse 3) die Ordnungsnum-
are replaced by the number “3”. et «3.3», respectivement par le numéro «3». mern „3.1“, „3.2“ beziehungsweise „3.3“
durch die Nummer „3“ ersetzt.
6 In table 19.3, in vertical column 13 (con- 6 Dans la colonne 13 (concernant la clas- 6 In Tabelle 19.3 wird in Spalte 13 (betref-
cerning class 5.2), the character “X” in se 5.2) du tableau 19.3, ajouter «16» après fend die Klasse 5.2) das „X“ in Reihe 15
rows 15 (concerning paragraph 3.10.1) le «X» des lignes 15 (concernant le para- (betreffend Absatz 3.10.1) und Reihe 16
and 16 (concerning paragraph 3.10.2) is graphe 3.10.1) et 16 (concernant le para- (betreffend Absatz 3.10.2) durch „X16“
replaced by the character “X16” and a new graphe 3.10.2), ainsi qu’une nouvelle ersetzt, und folgende neue Anmerkung 16
note 16 is added as follows: note 16 ainsi libellée: wird angefügt:
“16 Under the provisions of the IMDG Code, as «16 En vertu des dispositions du Code IMDG, tel „16 Die Stauung gefährlicher Güter der Klasse 5.2
amended, stowage of class 5.2 dangerous que modifié, l’arrimage de marchandises unter Deck oder in geschlossenen Ro-Ro-
goods under deck or in enclosed ro-ro spa- dangereuses de la classe 5.2 sous pont ou Laderäumen ist nach dem IMDG-Code in
ces is prohibited.” dans des espaces rouliers fermés est inter- der jeweils gültigen Fassung verboten.“
dit.»
Chapter III Chapitre III Kapitel III
Life-saving Engins et dispositifs de sauvetage Rettungsmittel und -vorrichtungen
appliances and arrangements
Regulation 26 Règle 26 Regel 26
Additional requirements Prescriptions supplémentaires Zusätzliche Anforderungen
for ro-ro passenger ships applicables aux navires an Ro-Ro-Fahrgastschiffe
rouliers à passagers
7 The following new subparagraph .4 is 7 À la fin du paragraphe 1, ajouter le nou- 7 Am Ende des Absatzes 1 wird der fol-
added at the end of paragraph 1: vel alinéa .4 ci-après: gende neue Unterabsatz .4 angefügt:
“.4 before 1 July 2004 shall comply with «.4 avant le 1er juillet 2004 doivent satis- „.4 die vor dem 1. Juli 2004 gebaut sind,
the requirements of paragraph 2.5 not faire aux prescriptions du paragraphe müssen Absatz 2.5 spätestens bei
later than the first survey on or after 2.5 au plus tard à la date de la premiè- der ersten Besichtigung zu oder nach
that date.” re visite ou après cette date.» diesem Zeitpunkt entsprechen.“
8 The following new subparagraph .5 is 8 À la fin du paragraphe 2, ajouter le nou- 8 Am Ende des Absatzes 2 wird der fol-
added at the end of paragraph 2: vel alinéa .5 ci-après: gende neue Unterabsatz .5 angefügt:
“.5 Liferafts carried on ro-ro passenger «.5 Les radeaux de sauvetage à bord des „.5 Rettungsflöße, die auf Ro-Ro-Fahr-
ships shall be fitted with a radar trans- navires rouliers à passagers doivent gastschiffen mitgeführt werden, müs-
ponder*) in the ratio of one transpon- être équipés d’un répondeur radar*), à sen mit Radartranspondern*) in einem
der for every four liferafts. The trans- raison d’un répondeur pour quatre Verhältnis von einem Transponder je
ponder shall be mounted inside the radeaux. Le répondeur doit être vier Rettungsflößen ausgerüstet sein.
liferaft so its antenna is more than one monté à l’intérieur du radeau de sau- Der Transponder muss so an der
metre above the sea level when the vetage de manière à ce que son anten- Innenseite des Rettungsfloßes mon-
liferaft is deployed, except that for ne se trouve à plus d’un mètre au- tiert sein, dass sich die Antenne bei
canopied reversible liferafts the trans- dessus du niveau de la mer lorsque le ausgesetztem Rettungsfloß mehr als
ponder shall be so arranged as to be radeau est déployé, sauf lorsqu’il einen Meter über dem Meeresspiegel
*) Refer to the Performance standards for survi- *) Se reporter aux Normes de fonctionnement *) Es wird auf die von der Organisation mit Ent-
val craft radar transponders for use in search des répondeurs radar pour embarcations et schließung A.802(19) angenommenen Leis-
and rescue operations, adopted by the radeaux de sauvetage destinés à être utilisés tungsanforderungen für Radartransponder
Organization by resolution A.802(19). lors des opérations de recherche et de sau- auf Überlebensfahrzeugen für den Gebrauch
vetage, qui ont été adoptées par l'Organisation bei Such- und Rettungseinsätzen verwiesen.
par la résolution A.802(19).
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
readily accessed and erected by sur- s’agit de radeaux de sauvetage réver- befindet; abweichend hiervon gilt,
vivors. Each transponder shall be sibles munis d’une tente, auquel cas dass bei einem beidseitig verwendba-
arranged to be manually erected le répondeur doit être disposé de ren Rettungsfloß mit Schutzdach der
when the liferaft is deployed. Contai- manière à ce que les survivants puis- Transponder so angeordnet sein muss,
ners of liferafts fitted with transpon- sent y accéder et le monter facile- dass er für die Überlebenden leicht
ders shall be clearly marked.” ment. Chaque répondeur doit être zugänglich ist und von ihnen leicht in
disposé de manière à pouvoir être Betrieb genommen werden kann. Je-
monté manuellement lorsque le der Transponder muss so angeordnet
radeau de sauvetage est déployé. Il sein, dass er bei ausgesetztem Ret-
doit être clairement indiqué sur les tungsfloß von Hand in Betrieb ge-
enveloppes des radeaux de sauveta- nommen werden kann. Die Behälter
ge que ceux-ci sont équipés de von Rettungsflößen, die mit einem
répondeurs.» Transponder ausgerüstet sind, sind
deutlich zu kennzeichnen.“
Chapter XII Chapitre XII Kapitel XII
Additional safety Mesures de sécurité supplé- Zusätzliche Sicherheits-
measures for bulk carriers mentaires applicables aux vraquiers maßnahmen für Massengutschiffe
9 The following new regulations 12 and 13 9 Après l’actuelle règle 11, ajouter les 9 Nach Regel 11 werden die folgenden
are added after existing regulation 11: nouvelles règles 12 et 13 ci-après: neuen Regeln 12 und 13 angefügt:
“Regulation 12 «Règle 12 „Regel 12
Hold, ballast and Détecteurs de niveau d’eau dans Wasserstandsmelder für Laderäume,
dry space water level detectors les cales, les espaces à ballast Ballasttanks und trockene Räume
et les espaces secs
(This regulation applies to bulk carriers (La présente règle s'applique aux vra- (Diese Regel gilt für Massengutschiffe
regardless of their date of construction) quiers, quelle que soit leur date de con- unabhängig vom Baudatum.)
struction.)
1 Bulk carriers shall be fitted with water 1 Les vraquiers doivent être équipés de 1 Massengutschiffe sind wie folgt mit
level detectors: détecteurs de niveau d’eau comme suit: Wasserstandsmeldern auszurüsten:
.1 in each cargo hold, giving audible and .1 chaque cale à cargaison doit être pour- .1 jeder einzelne Laderaum mit einem
visual alarms, one when the water level vue de détecteurs de niveau d’eau qui Wasserstandsmelder, der einen akusti-
above the inner bottom in any hold rea- déclenchent des alarmes sonores et schen und optischen Alarm auslöst,
ches a height of 0.5 m and another at a visuelles, l’une lorsque le niveau d’eau zum einen, wenn der Wasserstand
height not less than 15% of the depth au-dessus du plafond de double fond über dem Innenboden in einem beliebi-
of the cargo hold but not more than dans une cale quelconque atteint une gen Laderaum eine Höhe von 0,5 m
2 m. On bulk carriers to which regula- hauteur de 0,5 m, et l’autre dans le cas erreicht, und zum anderen bei einem
tion 9.2 applies, detectors with only the d’une hauteur qui ne soit pas inférieure Wasserstand von nicht weniger als
latter alarm need be installed. The à 15 % de la profondeur de la cale à 15 % der Höhe des Laderaums, spä-
water level detectors shall be fitted in cargaison mais qui ne soit pas supé- testens jedoch bei einem Wasserstand
the aft end of the cargo holds. For rieure à 2 m. À bord des vraquiers aux- von 2 m. Auf Massengutschiffen, auf
cargo holds which are used for water quels la règle 9.2 s'applique, il est die Regel 9.2 Anwendung findet, brau-
ballast, an alarm overriding device may nécessaire d’installer des détecteurs chen nur Melder mit der zuletzt
be installed. The visual alarms shall déclenchant seulement cette dernière genannten Alarmfunktion eingebaut zu
clearly discriminate between the two alarme. Les détecteurs de niveau werden. Die Wasserstandsmelder sind
different water levels detected in each d’eau doivent être installés à l’extrémi- am achteren Ende der Laderäume
hold; té arrière des cales à cargaison. Dans anzubringen. Bei Laderäumen, die für
le cas des cales à cargaison qui sont die Aufnahme von Ballastwasser
utilisées pour l’eau de ballastage, un genutzt werden, darf eine Vorrichtung
dispositif de neutralisation de l’alarme zur Überbrückung der Alarmeinrich-
peut être installé. Les alarmes visuelles tung eingebaut sein. Der optische
doivent faire clairement la distinction Alarm muss zwischen den zwei ver-
entre les deux niveaux d’eau différents schiedenen in jedem einzelnen Lade-
détectés dans chaque cale; raum erfassten Wasserständen deut-
lich unterscheiden;
.2 in any ballast tank forward of the col- .2 toute citerne à ballast située en avant .2 jeder Ballasttank, der vor dem nach
lision bulkhead required by regula- de la cloison d’abordage prescrite par Regel II-1/11 vorgeschriebenen Kolli-
tion II-1/11, giving an audible and visual la règle II-1/11 doit être pourvue de sionsschott gelegen ist, mit einem Was-
alarm when the liquid in the tank rea- détecteurs de niveau d’eau qui déclen- serstandsmelder, der einen akustischen
ches a level not exceeding 10% of the chent une alarme sonore et visuelle und optischen Alarm auslöst, wenn die
tank capacity. An alarm overriding lorsque le liquide dans la citerne atteint Flüssigkeit im Tank eine Höhe von
device may be installed to be activated un niveau qui ne dépasse pas 10 % de höchstens 10 % des Fassungsvermö-
when the tank is in use; and la capacité de la citerne. On peut gens des Tanks erreicht. Es darf eine
installer un dispositif de neutralisation Vorrichtung zur Überbrückung der
de l’alarme qui sera activé lorsque la Alarmeinrichtung eingebaut werden,
citerne est utilisée; et die bei Benutzung des Tanks einge-
schaltet wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1043
.3 in any dry or void space other than a .3 tout espace sec ou vide autre qu’un .3 jeder trockene Raum oder Leerraum
chain cable locker, any part of which puits aux chaînes, dont une partie mit Ausnahme der Kettenkästen, von
extends forward of the foremost cargo quelconque se prolonge à l’avant de la dem sich mindestens ein Teil vor den
hold, giving an audible and visual alarm cale à cargaison extrême avant doit vordersten Laderaum erstreckt, mit
at a water level of 0.1 m above the être pourvu de détecteurs de niveau einem Wasserstandsmelder, der einen
deck. Such alarms need not be provi- d’eau qui déclenchent une alarme akustischen und optischen Alarm bei
ded in enclosed spaces the volume of sonore et visuelle à un niveau d’eau de einem Wasserstand von 0,1 m über
which does not exceed 0.1% of the 0,1 m au-dessus du pont. Il n’est pas Deckshöhe auslöst. Derartige Alarm-
ship’s maximum displacement volume. nécessaire de prévoir de telles alarmes einrichtungen brauchen in geschlosse-
dans des espaces fermés dont le volu- nen Räumen, deren Rauminhalt 0,1 %
me ne dépasse pas 0,1 % du volume des maximalen Wasserverdrängungs-
de carène maximal du navire. volumens des Schiffes nicht über-
schreitet, nicht vorgesehen zu sein.
2 The audible and visual alarms specified 2 Les alarmes sonores et visuelles men- 2 Die akustischen und optischen Alarm-
in paragraph 1 shall be located on the tionnées au paragraphe 1 doivent être signale nach Absatz 1 müssen auf der
navigation bridge. situées sur la passerelle de navigation. Kommandobrücke gegeben werden.
3 Bulk carriers constructed before 1 July 3 Les vraquiers construits avant le 1er juil- 3 Vor dem 1. Juli 2004 gebaute Massen-
2004 shall comply with the requirements of let 2004 doivent satisfaire aux prescrip- gutschiffe müssen spätestens bei der ers-
this regulation not later than the date of the tions de la présente règle au plus tard à la ten jährlichen Besichtigung, Zwischenbe-
annual, intermediate or renewal survey of date de la visite annuelle, de la visite inter- sichtigung oder Erneuerungsbesichtigung
the ship to be carried out after 1 July 2004, médiaire ou de la visite de renouvellement des Schiffes nach dem 1. Juli 2004 den
whichever comes first. du navire postérieure au 1er juillet 2004, Anforderungen dieser Regel entsprechen,
selon celle qui intervient en premier. je nachdem, welche Besichtigung zuerst
fällig ist.
Regulation 13 Règle 13 Regel 13
Availability of pumping systems Disponibilité des Verfügbarkeit von Pumpenanlagen
systèmes d’assèchement
(This regulation applies to bulk carriers (La présente règle s'applique aux vra- (Diese Regel gilt für Massengutschiffe
regardless of their date of construction) quiers, quelle que soit leur date de cons- unabhängig vom Baudatum.)
truction.)
1 On bulk carriers, the means for draining 1 À bord des vraquiers, les dispositifs pré- 1 Auf Massengutschiffen müssen die Vor-
and pumping ballast tanks forward of the vus pour vidanger et assécher les citernes richtungen für das Lenzen und Befüllen
collision bulkhead and bilges of dry spa- à ballast situées à l’avant de la cloison von vor dem Kollisionsschott gelegenen
ces any part of which extends forward of d’abordage et les puisards des espaces Ballasttanks und von Bilgen von trockenen
the foremost cargo hold shall be capable secs dont une partie quelconque se pro- Räumen, von denen sich mindestens ein
of being brought into operation from a rea- longe à l’avant de la cale à cargaison Teil vor den vordersten Laderaum erstreckt,
dily accessible enclosed space, the location extrême avant doivent pouvoir être mis en von einem leicht zugänglichen geschlos-
of which is accessible from the navigation marche à partir d’un local fermé facilement senen Raum aus in Gang gesetzt werden
bridge or propulsion machinery control accessible, auquel il soit possible d’accé- können, der von der Kommandobrücke
position without traversing exposed free- der depuis la passerelle de navigation ou oder von der Stelle aus, von der aus die
board or superstructure decks. Where le poste de commande des machines de Antriebsanlage gefahren wird, zugänglich
pipes serving such tanks or bilges pierce propulsion sans avoir à traverser le pont ist, ohne dass dem Wetter ausgesetzte
the collision bulkhead, valve operation by de franc-bord exposé ou des ponts de Freiborddecks oder Aufbaudecks über-
means of remotely operated actuators may superstructures. Lorsque des tuyautages quert werden müssen. Werden zu diesen
be accepted, as an alternative to the valve desservant de tels puisards ou citernes Tanks oder Bilgen führende Rohrleitungen
control specified in regulation II-1/11.4, traversent la cloison d’abordage, on peut durch das Kollisionsschott geführt, so
provided that the location of such valve accepter que les sectionnements soient kann eine fernbetätigte Bedienung der
controls complies with this regulation. manœuvrés au moyen de commandes à Ventile anstelle der Bedienung nach Regel
distance à la place des commandes pres- II-1/11.4 akzeptiert werden, sofern die
crites à la règle II-1/11.4, à condition que Anordnung dieser Ventilbedienungsele-
l’emplacement de ces commandes satis- mente der vorliegenden Regel entspricht.
fasse à la présente règle.
2 Bulk carriers constructed before 1 July 2 Les vraquiers construits avant le 1er juil- 2 Vor dem 1. Juli 2004 gebaute Massen-
2004 shall comply with the requirements of let 2004 doivent satisfaire aux prescrip- gutschiffe müssen spätestens bei der ers-
this regulation not later than the date of the tions de la présente règle au plus tard à la ten Zwischen- oder Erneuerungsbesichti-
first intermediate or renewal survey of the date de la première visite intermédiaire ou gung des Schiffes nach dem 1. Juli 2004
ship to be carried out after 1 July 2004, but de renouvellement du navire qui doit être den Anforderungen dieser Regel entspre-
in no case later than 1 July 2007.” effectuée après le 1er juillet 2004, mais chen, spätestens jedoch ab dem 1. Juli
dans tous les cas au plus tard le 1er juillet 2007.“
2007.»
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
Vom 19. September 2005
Es verordnen auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin- Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4
dung mit Abs. 5 Satz 1 und 2 des Binnenschifffahrtsauf- der Anlage,
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung e) die Lenzeinrichtungen nach den §§ 8.06
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Arti- und 15.08 Nr. 5 der Anlage,
kel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186)
geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, f) die nach § 8.07 Nr. 2 der Anlage vorge-
Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium schriebenen Einrichtungen zum Sammeln
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemein- von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem
sam und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Öl,
für Wirtschaft und Arbeit: g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für
Kabinenschiffe nach § 15.12 Nr. 10 der
Artikel 1 Anlage,
Folgende mit Beschluss vom 25. November 2004 von h) die Abwassersammeltanks oder Bordklär-
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straß- anlagen nach § 15.14 Nr. 1 der Anlage,“.
burg angenommenen Änderungen der Rheinschiffsunter-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
suchungsordnung (BGBl. 1994 II S. 3822), zuletzt geän-
dert durch die Beschlüsse vom 26. und 27. November aa) Die Nummern 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:
2003 (BGBl. 2004 II S. 1240), über Sicherheitsanforde- „1. sich die tragbaren Feuerlöscher an den in
rungen an Fahrgastschiffe (Anlage 1 zu Protokoll 22) wer- § 10.03 Nr. 1 der Anlage vorgeschriebe-
den hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der nen Stellen befinden,
Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.
„2. die Abdeckung der tragbaren Feuerlö-
scher nach § 10.03 Nr. 6 der Anlage und
Artikel 2
der Auslöseinrichtungen von fest instal-
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsunter- lierten Feuerlöschanlagen nach § 10.03b
suchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 Nr. 5 Buchstabe c Satz 6 der Anlage
II S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verord- gekennzeichnet ist,
nung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132),
„3. die Fluchtwege und Notausgänge nach
wird wie folgt geändert:
§ 15.06 Nr. 6 Buchstabe f der Anlage
1. In Artikel 4 Abs. 5 werden die Wörter „des Arbeitsme- deutlich markiert und beleuchtet sind,
dizinischen Dienstes der Binnenschifffahrts-Berufs-
„4. nach § 15.06 Nr. 11 der Anlage die nicht
genossenschaft oder der See-Berufsgenossenschaft“
für Fahrgäste bestimmten Teile der Fahr-
durch die Wörter „des Arbeitsmedizinischen und
zeuge gegen Zutritt Unbefugter gesichert
Sicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenos-
und die dort genannten Symbole ange-
senschaft für Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsme-
bracht sind,
dizinischen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft“
ersetzt. „5. die vorgeschriebenen Rettungsmittel
nach § 15.09 Nr. 8 der Anlage unterge-
2. In Artikel 5 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „durch
bracht und gekennzeichnet sind,
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
oder“ gestrichen. „6. die Bestimmungen des § 15.12 Nr. 4, 8
3. Artikel 7 wird wie folgt geändert: Satz 1 der Anlage über Hydrantenanlagen
und Feuerlöschpumpen eingehalten wer-
a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: den,
„5. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsge- „7. die Sicherheitsrolle und der Sicherheits-
genstände an Bord vorhanden und funktions- plan nach § 15.13 Nr. 3 Buchstabe b der
fähig sind: Anlage an geeigneten Stellen deutlich
a) die Steuereinrichtungen nach den §§ 6.01 sichtbar aufgehängt sind,“.
bis 6.09 der Anlage, bb) Nummer 8 wird gestrichen.
b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwa- cc) Nummer 9 wird Nummer 8 und wie folgt
chungseinrichtungen nach den §§ 7.03, gefasst:
7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 und § 10.03b Nr. 3
und 5 Buchstabe c Satz 1 der Anlage, „8. sich nach § 15.13 Nr. 4 Satz 1 und 3 der
Anlage in jeder Kabine Angaben für das
c) die Sprechverbindungen nach § 7.08 der Verhalten der Fahrgäste in den dort
Anlage, genannten Fällen sowie Angaben über
d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme den Aufstellungsort der Rettungsmittel
und -auslöser nach den §§ 7.09, 10.03b befinden,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1045
dd) Die Nummern 10 bis 12 werden die Num- 4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
mern 9 bis 11.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsge- aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Feuerlöschge-
genstände an Bord vorhanden und funktions- räten, fest eingebauten CO2-Feuerlöschanla-
fähig sind: gen“ durch die Angabe „tragbaren Feuerlö-
schern, fest installierten Feuerlöschanlagen“
a) die Steuereinrichtungen nach den §§ 6.01 ersetzt.
bis 6.09 der Anlage,
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwa-
eingefügt:
chungseinrichtungen nach den §§ 7.03,
7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 und § 10.03b Nr. 3 „3a. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 1a nicht
und 5 Buchstabe c Satz 1 der Anlage, dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher
c) die Sprechverbindungen nach § 7.08 der mit CO2 als Löschmittel nur zum
Anlage, Löschen von Bränden in Küchen und
elektrischen Einrichtungen verwendet
d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme
werden,“.
und -auslöser nach den §§ 7.09, 10.03b
Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Anlage,
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Handfeuerlö-
e) die Lenzeinrichtungen nach den §§ 8.06
scher“ durch die Wörter „tragbaren Feuerlö-
und 15.08 Nr. 5 der Anlage,
scher“ ersetzt.
f) die nach § 8.07 Nr. 2 der Anlage vorge-
schriebenen Einrichtungen zum Sammeln bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem
„2. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür
Öl,
sorgt, dass sich die Abdeckung der trag-
g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für baren Feuerlöscher oder der Auslösein-
Kabinenschiffe nach § 15.12 Nr. 10 der richtungen von fest installierten Feuer-
Anlage, löschanlagen an den vorgeschriebenen
h) die Abwassersammeltanks oder Bordklär- Stellen befinden,“.
anlagen nach § 15.14 Nr. 1 der Anlage,“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „-ausgänge“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Notausgänge“ ersetzt.
aa) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: dd) In Nummer 4 wird das Wort „Beschriftungen“
„1. hat die Prüfungen von tragbaren Feuerlö- durch das Wort „Symbole“ ersetzt.
schern und fest installierten Feuerlösch-
anlagen (§ 10.03 Nr. 5, § 10.03a Nr. 6, ee) In Nummer 6 werden die Wörter „Feuerlöscher
§ 10.03b Nr. 9 Buchstabe b der Anlage), oder Feuerlöschpumpen“ durch die Wörter
Kranen (§ 11.12 Nr. 6 Satz 1 und 3, Nr. 7 „Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen“
und 8 der Anlage) und Flüssiggasanlagen ersetzt.
(§ 14.13 Satz 1 und 2 der Anlage) zu ver- ff) Nummer 8 wird gestrichen.
anlassen,“.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a gg) Die Nummern 9 bis 12 werden die Nummern 8
eingefügt: bis 11.
„1a. hat dafür zu sorgen, dass tragbare Feu-
erlöscher mit CO2 als Löschmittel nur Artikel 3
zum Löschen von Bränden in Küchen
und elektrischen Einrichtungen verwendet Diese Verordnung und der in Artikel 1 genannte
werden (§ 10.03 Nr. 4 Satz 1 der Anlage),“. Beschluss treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
Berlin, den 19. September 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
Protokoll 22
Sicherheit der Fahrgastschifffahrt
Beschluss
Die Zentralkommission,
unter Bezugnahme auf ihren Beschluss 2004-I-20,
I.
stellt fest, dass ihr Untersuchungsausschuss den Entwurf für ein revidiertes Kapitel 15 – Sonderbestimmungen für Fahrgastschif-
fe zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechend ihrem Auftrag abschließend geprüft und fertiggestellt hat und dass dazu
ihre Gremien zusätzliche Anmerkungen der internationalen Verbände des Schifffahrtsgewerbes und der Schiffbauindustrie, der aner-
kannten Klassifikationsgesellschaften und der gemeinsamen Expertengruppe mit der Europäischen Gemeinschaft berücksichtigt
haben,
beschließt die in der Anlage aufgeführten Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, insbesondere eine Neufassung
des Kapitels 15 und der dazugehörigen Übergangsbestimmungen,
beauftragt ihre betroffenen Ausschüsse, die Vorschläge der internationalen Verbände des Schifffahrtsgewerbes für Maßnahmen,
die es ermöglichen, aufgrund organisatorischer Vorkehrungen oder vorteilhafter regionaler Bedingungen auf bestimmte technische
Ausrüstungen vorhandener Schiffe zu verzichten, zu prüfen und diese zur Übernahme in die Verordnungen der Zentralkommissio-
nen vorzuschlagen,
beauftragt ihren Untersuchungsausschuss zu prüfen, inwieweit die Sicherheit von Fahrgästen auf Schiffen, auf die Übergangsvor-
schriften Anwendung finden, gewährleistet ist und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen,
fordert die internationalen Verbände des Schifffahrtsgewerbes auf, ihre Vorschläge für derartige Maßnahmen weiter zu konkre-
tisieren und zu ergänzen.
Die Änderungen, die in der Anlage 1 zu diesem Beschluss aufgeführt sind, gelten ab dem 1. Januar 2006. Die Anordnungen vorüber-
gehender Art zu den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen, die vor dem 25. November 2004 beschlossen wurden und zu
diesem Zeitpunkt noch gelten, werden zu diesem Zeitpunkt aufgehoben.
Anlage 1 zu Protokoll 22
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder
Kabinenschiff;“.
b) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt:
„23a. „Beiboot“ ein Boot zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz;“.
c) Nach Nummer 37 werden die folgenden Nummern 37a bis 37f eingefügt:
„37a. „Fahrgastraum“ für Fahrgäste an Bord bestimmte Räume und geschlossene Bereiche wie Gesellschaftsräume,
Büros, Verkaufsräume, Friseurläden, Trockenräume, Wäschereien, Saunas, Toiletten, Waschräume, Gänge, Verbin-
dungsgänge und nicht eingeschachtete Treppen;
„37b. „Kontrollstation“ ein Steuerhaus, ein Raum, der eine Notstromanlage oder Teile davon enthält oder ein Raum mit
einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle, wie für Feuermeldeanlagen, Fernbe-
dienungen von Türen oder Feuerklappen;
„37c. „Treppenschacht“ ein Schacht einer Innentreppe oder eines Aufzuges;
„37d. „Unterkunftsraum“ ein Raum einer Wohnung oder ein Fahrgastraum. Auf Fahrgastschiffen sind Küchen keine Unter-
kunftsräume;
„37e. „Küche“ ein Raum mit einem Herd oder einer ähnlichen Kochstelle;
„37f. „Vorratsraum“ ein Raum zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten oder ein Raum mit einer Grundfläche von mehr
als 4 m2 zur Lagerung von Vorräten;“.
d) Nach Nummer 41 werden die folgenden Nummern 41a bis 41c eingefügt:
„41a. „sicherer Bereich“ der Bereich, der nach außen durch eine senkrechte Fläche begrenzt wird, die im Abstand von
1/5 BWL parallel zum Verlauf der Außenhaut in der Linie der größten Einsenkung verläuft;
„41b. „Sammelflächen“ Flächen des Schiffes, die besonders geschützt sind und auf denen sich Personen im Gefahrenfall
aufhalten sollen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1047
41c. „Evakuierungsflächen“ Teil der Sammelflächen des Schiffes, von denen eine Evakuierung von Personen durchgeführt
werden kann;“.
e) Nach Nummer 43 wird folgende Nummer 43a eingefügt:
„43a. „Restsicherheitsabstand“ der bei der Krängung des Fahrzeugs vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Was-
serspiegel und dem tiefsten Punkt der eingetauchten Seite, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht ange-
sehen wird;“.
f) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:
„44a. „Restfreibord“ der bei der Krängung des Fahrzeugs vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel
und der Oberkante des Decks am tiefsten Punkt der eingetauchten Seite oder, wenn kein Deck vorhanden ist, dem
tiefsten Punkt der Oberkante der festen Bordwand;“.
g) Nummer 48 wird wie folgt gefasst:
„48. „Völligkeitsgrad der Verdrängung“ oder „CB“ Verhältnis der Wasserverdrängung zum Produkt aus Länge LWL · Breite
BWL · Tiefgang T;“.
h) Die Nummern 79 bis 81 werden wie folgt gefasst und folgende Nummer 81a angefügt:
„79. „nicht brennbar“ ein Werkstoff, der weder brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie
sich bei einer Erhitzung auf etwa 750 ºC selbst entzünden;
„80. „schwer entflammbar“ ein Werkstoff, der selbst oder bei dem zumindest dessen Oberfläche die Ausbreitung von
Flammen entsprechend dem Prüfverfahren nach § 15.11 Nr. 1 Buchstabe c einschränkt;
„81. „Feuerwiderstandsfähigkeit“ die Eigenschaft von Bauteilen oder Vorrichtungen, die durch die Prüfverfahren nach
§ 15.11 Nr. 1 Buchstabe d nachgewiesen ist;
„81a. „Code für Brandprüfverfahren“ der mit der Entschließung MSC.61(67) vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO
angenommene Internationale Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren;“.
i) Folgende Nummern 89 und 90 werden angefügt:
„89. „Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;
„90. „Personen mit eingeschränkter Mobilität“ Personen, die besondere Schwierigkeiten bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel haben, wie z. B. ältere Menschen, Behinderte, Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane, Roll-
stuhlbenutzer, schwangere Frauen und Personen in Begleitung von kleinen Kindern.“
2. § 3.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 3.02
Festigkeit und Stabilität
1. Die Festigkeit des Schiffskörpers muss den Beanspruchungen genügen, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt
ist.
a) Bei Neubauten und bei Umbauten, die die Festigkeit des Schiffes beeinträchtigen können, ist die genügende Festigkeit
des Schiffskörpers durch einen rechnerischen Nachweis zu belegen. Bei Vorlage eines Klassezeugnisses oder einer
Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen.
b) Bei Untersuchungen nach § 2.09 sind die Mindestdicken der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut nach
folgendem Verfahren zu überprüfen:
Bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, ist als Mindestdicke tmind der größere der nach folgenden Formeln ermittelten
Werte zu nehmen:
1. Für Schiffe mit L von mehr als 40 m: tmind = f · b · c (2,3 + 0,04 L) [mm];
für Schiffe mit L kleiner oder gleich 40 m: tmind = f · b · c (1,5 + 0,06 L) [mm], jedoch mindestens 3,0 mm.
2. tmind = 0,005 · a ED T [mm].
In diesen Formeln bedeuten:
a = Spantabstand in [mm];
f = Faktor für Spantabstand:
f = 1 für a ≤ 500 mm,
f = 1 + 0,0013 (a – 500) für a > 500 mm;
b = Faktor für Boden- und Seitenbeplattung oder Kimmbeplattung:
b = 1,0 für Boden- und Seitenbeplattung,
b = 1,25 für Kimmbeplattung.
Bei der Berechnung der Mindestdicke der Kimmbeplattung kann für den Faktor für den Spantabstand f = 1 genommen
werden. Die Mindestdicke der Kimmbeplattung darf aber in keinem Fall die der Boden- und Seitenbeplattung unter-
schreiten.
c = Faktor für Bauart:
c = 0,95 für Schiffe mit Doppelboden und Wallgang, deren seitliches Laderaumbegrenzungsschott senkrecht
unter dem Dennebaum angeordnet ist,
c = 1,0 für Schiffe mit anderen Bauarten.
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
c) Der sich nach den Formeln in Buchstabe b ergebende Mindestwert für die Plattendicke darf bei Schiffen in Längsspant-
bauweise mit Doppelboden und Wallgang bis zu dem Wert unterschritten werden, der durch einen rechnerischen Nach-
weis für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) von einer
anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegt und bescheinigt ist.
Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenbeplattung diesen festgelegten zulässigen
Wert unterschritten haben.
Die nach dem vorstehenden Verfahren ermittelten Werte für die Mindestdicken der Außenhautplatten sind Grenzwerte
bei normaler und gleichmäßiger Abnutzung unter der Voraussetzung, dass Schiffbaustahl verwendet ist und die inneren
Konstruktionsteile, wie Spanten, Bodenwrangen und Hauptlängs- und -querverbände in gutem Zustand sind und am
Schiffskörper keine Schäden auf Überbeanspruchung der Längsfestigkeit hinweisen.
Wenn die ermittelten Werte unterschritten sind, müssen entsprechende Platten ersetzt oder repariert werden. Örtlich
kleine dünnere Stellen können bis zu einer Abweichung von höchstens 10 % der Mindestdicke zugelassen werden.
2. Wird für den Schiffskörper ein anderes Material als Stahl verwendet, ist ein rechnerischer Nachweis zu erbringen, dass die
Festigkeit (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) mindestens derjenigen entspricht, die sich bei Verwendung
von Stahl unter Ansatz der Mindestdicken nach Nummer 1 ergäbe. Bei Vorlage eines Klassezeugnisses oder einer Beschei-
nigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen.
3. Die Stabilität der Schiffe muss ihrem Verwendungszweck entsprechen.“
3. § 9.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 9.02
Energieversorgungssysteme
1. Auf Fahrzeugen mit einer elektrischen Anlage muss deren Energieversorgung grundsätzlich aus mindestens zwei Energie-
quellen bestehen, so dass bei Ausfall einer Energiequelle die verbleibende Energiequelle in der Lage ist, Verbraucher, die für
die sichere Fahrt erforderlich sind, für mindestens 30 Minuten zu betreiben.
2. Die ausreichende Bemessung der Energieversorgung muss durch eine Leistungsbilanz nachgewiesen werden. Dabei kann
ein angemessener Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt werden.
3. Unabhängig von Nummer 1 gilt für die Energiequellen von Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) § 6.04.“
4. § 9.18 wird wie folgt gefasst:
„§ 9.18
(Ohne Inhalt)“.
5. § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend einer Norm eines Rheinanliegerstaates oder Belgiens. Der Ver-
bandkasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht
und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Ver-
bandkasten gemäß Anlage I Bild 8 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;“.
6. Die §§ 10.03 bis 10.05 werden wie folgt gefasst:
„§ 10.03
Tragbare Feuerlöscher
1. An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend der Europäischen Norm EN 3 : 1996 vorhanden sein:
a) im Steuerhaus;
b) in der Nähe eines jeden Eingangs von Deck zu Wohnräumen;
c) in der Nähe jedes Eingangs zu nicht von Wohnräumen aus zugänglichen Betriebsräumen, in denen sich Heiz-, Koch-
oder Kühleinrichtungen befinden, die feste oder flüssige Brennstoffe oder Flüssiggas verbrauchen;
d) bei jedem Eingang zu Maschinen- und Kesselräumen;
e) an geeigneter Stelle im Unterdecksteil der Maschinenräume bei Maschinenleistungen von zusammen mehr als 100 kW.
2. Für die in Nummer 1 geforderten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füllmasse von mindestens 6 kg
oder andere tragbare Feuerlöschgeräte gleicher Löschkapazität verwendet werden. Sie müssen für die Brandklassen A, B
und C sowie für das Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen bis 1 000 V geeignet sein.
3. Zusätzlich dürfen Pulver-, Nass- oder Schaumfeuerlöscher verwendet werden, die wenigstens für die Brandklasse geeignet
sind, die in dem Raum, für den sie vorgesehen sind, am ehesten zutrifft.
4. Tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel dürfen nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrich-
tungen verwendet werden. Die Füllmasse dieser Feuerlöscher darf höchstens 1 kg je 15 m3 Volumen des Raumes betragen,
in dem sie vorgehalten und verwendet werden.
5. Tragbare Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre geprüft werden. Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeich-
nete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
6. Sind tragbare Feuerlöscher verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Feuerlöscher gemäß Anlage I
Bild 3 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1049
§ 10.03a
Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen
1. Für den Raumschutz dürfen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen nur geeignete selbsttätige Druckwasser-
sprühanlagen als fest installierte Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.
2. Die Anlagen dürfen nur von Fachfirmen ein- oder umgebaut sein.
3. Die Anlagen müssen aus Stahl oder gleichwertigen nicht brennbaren Materialien gebaut sein.
4. Die Anlagen müssen über die Fläche des größten zu schützenden Raumes mindestens ein Wasservolumen von 5 l/m2 in
der Minute versprühen können.
5. Anlagen, die geringere Wassermengen versprühen, müssen über eine Typgenehmigung aufgrund der IMO-Resolution
A 800(19) oder eines anderen, von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannten Standards verfügen. Die
Typgenehmigung erfolgt durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder eine akkreditierte Prüfinstitution. Die
akkreditierte Prüfinstitution muss der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von
Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025 : 2000) genügen.
6. Die Anlagen sind
a) vor Inbetriebnahme;
b) vor Wiederinbetriebnahme nach Auslösung;
c) nach Änderung oder Instandsetzung;
d) regelmäßig mindestens alle zwei Jahre
durch einen Sachverständigen zu prüfen.
7. Bei der Prüfung nach Nummer 6 hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Anlagen den Anforderungen dieses Para-
graphen entsprechen.
Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
a) äußere Inspektion der gesamten Anlage;
b) Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen und der Düsen;
c) Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems.
8. Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersicht-
lich ist.
9. Die Anzahl der vorhandenen Anlagen ist im Schiffsattest zu vermerken.
10. Für den Objektschutz in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen sind fest installierte Feuerlöschanlagen nur auf-
grund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig.
§ 10.03b
Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen
1. Löschmittel
Für den Raumschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöschanlagen folgende
Löschmittel verwendet werden:
a) CO2 (Kohlenstoffdioxid);
b) HFC 227ea (Heptafluorpropan);
c) IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Kohlenstoffdioxid).
Andere Löschmittel sind nur aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig.
2. Lüftung, Luftansaugung
a) Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb notwendigen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht aus durch fest installierte
Feuerlöschanlagen zu schützenden Räumen angesaugt werden. Dies gilt nicht, wenn zwei voneinander unabhängige,
gasdicht getrennte Hauptmaschinenräume vorhanden sind oder wenn neben dem Hauptmaschinenraum ein separater
Maschinenraum mit einem Bugruderantrieb vorhanden ist, durch den bei Brand im Hauptmaschinenraum die Fortbe-
wegung aus eigener Kraft sichergestellt ist.
b) Eine vorhandene Zwangsbelüftung des zu schützenden Raumes muss bei Auslösung der Feuerlöschanlage selbsttätig
abschalten.
c) Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen alle Öffnungen, die bei dem zu schützenden Raum Luft ein- oder
Gas austreten lassen können, schnell geschlossen werden können. Der Verschlusszustand muss eindeutig erkennbar
sein.
d) Die aus den Überdruckventilen von in den Maschinenräumen installierten Druckluftbehältern ausströmende Luft muss
ins Freie geführt werden.
e) Beim Einströmen des Löschmittels entstehender Über- oder Unterdruck darf die Umfassungsbauteile des zu schützen-
den Raums nicht zerstören. Der Druckausgleich muss gefahrlos erfolgen können.
f) Geschützte Räume müssen über eine Möglichkeit zum Absaugen des Löschmittels und der Brandgase verfügen. Sind
Absaugeinrichtungen vorhanden, dürfen diese während des Löschvorganges nicht eingeschaltet werden können.
3. Feuermeldesystem
Der zu schützende Raum ist durch ein zweckmäßiges Feuermeldesystem zu überwachen. Die Meldung muss im Steuer-
haus, in den Wohnungen und in dem zu schützenden Raum wahrgenommen werden können.
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
4. Rohrleitungssystem
a) Das Löschmittel muss durch ein festverlegtes Rohrleitungssystem zum zu schützenden Raum hingeführt und dort ver-
teilt werden. Innerhalb des zu schützenden Raumes müssen die Rohrleitungen und die dazu gehörenden Armaturen
aus Stahl hergestellt sein. Behälteranschlussleitungen und Kompensatoren sind davon ausgenommen, sofern die ver-
wendeten Werkstoffe im Brandfall über gleichwertige Eigenschaften verfügen. Die Rohrleitungen sind sowohl in- als
auswandig gegen Korrosion zu schützen.
b) Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird.
5. Auslöseeinrichtung
a) Feuerlöschanlagen mit automatischer Auslösung sind nicht zulässig.
b) Die Feuerlöschanlage muss an einer geeigneten Stelle außerhalb des zu schützenden Raumes ausgelöst werden kön-
nen.
c) Auslöseeinrichtungen müssen so installiert sein, dass deren Betätigung auch im Brandfall möglich ist und im Fall einer
Beschädigung durch Brand oder Explosion in dem zu schützenden Raum die dafür geforderte Menge Löschmittel
zugeführt werden kann.
Nichtmechanische Auslöseeinrichtungen müssen von zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Energiequellen
gespeist werden. Diese Energiequellen müssen sich außerhalb des zu schützenden Raumes befinden. Steuerleitungen
im geschützten Raum müssen so ausgeführt sein, dass sie im Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben.
Für elektrische Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Norm IEC 60331-21 : 1999 entsprechen.
Sind Auslöseeinrichtungen verdeckt installiert, muss die Abdeckung durch das Symbol „Feuerlöscheinrichtung“ ent-
sprechend Anlage I Bild 6 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm und dem folgenden Text in roter Schrift auf
weißem Grund gekennzeichnet sein:
„Feuerlöscheinrichtung
Installation d’extinction
Brandblusinstallatie“.
d) Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Räume vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jeden
Raum getrennt und deutlich gekennzeichnet sein.
e) Bei jeder Auslöseeinrichtung muss eine Bedienungsanweisung in deutscher, französischer und niederländischer
Sprache deutlich sichtbar und in dauerhafter Ausführung angebracht sein. Diese muss insbesondere Angaben über
aa) die Auslösung der Feuerlöschanlage;
bb) die Notwendigkeit der Kontrolle, dass alle Personen den zu schützenden Raum verlassen haben;
cc) das Verhalten der Besatzung bei Auslösung;
dd) das Verhalten der Besatzung im Fall einer Störung der Feuerlöschanlage
enthalten.
f) Die Bedienungsanweisung muss darauf hinweisen, dass vor Auslösung der Feuerlöschanlage die im Raum aufgestell-
ten Verbrennungskraftmaschinen mit Luftansaugung aus dem zu schützenden Raum außer Betrieb zu setzen sind.
6. Warnanlage
a) Fest eingebaute Feuerlöschanlagen müssen mit einer akustischen und optischen Warnanlage versehen sein.
b) Die Warnanlage muss automatisch bei der ersten Betätigung zur Auslösung der Feuerlöschanlage ausgelöst werden.
Das Warnsignal muss eine angemessene Zeit vor Abgabe des Löschmittels ertönen und darf nicht ausschaltbar sein.
c) Die Warnsignale müssen in den zu schützenden Räumen sowie vor deren Zugängen deutlich sichtbar und auch unter
den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar sein. Sie müssen sich eindeutig von allen ande-
ren akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden.
d) Die akustischen Warnsignale müssen auch bei geschlossenen Verbindungstüren unter den Betriebsbedingungen mit
dem größten Eigenlärm in den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein.
e) Ist die Warnanlage nicht selbstüberwachend hinsichtlich Kurzschluss, Drahtbruch und Spannungsabfall ausgeführt,
muss ihre Funktion überprüfbar sein.
f) An jedem Eingang eines Raumes, der mit Löschmittel beschickt werden kann, muss deutlich sichtbar ein Schild mit
dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund angebracht sein:
„Vorsicht, Feuerlöscheinrichtung!
Bei Ertönen des Warnsignals (Beschreibung des Signals) den Raum sofort verlassen!
Attention, installation d’extinction d’incendie
quitter immédiatement ce local au signal (description du signal)!
Let op, brandblusinstallatie!
Bij het in werking treden van het alarmsignaal (omschrijving van het signaal) deze ruimte onmiddellijk verlaten!“.
7. Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen
a) Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen müssen den in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden Vor-
schriften entsprechen.
b) Druckbehälter müssen gemäß den Vorgaben der Hersteller aufgestellt sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1051
c) Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen dürfen nicht in Wohnungen installiert sein.
d) Die Temperatur in den Schränken und Aufstellungsräumen der Druckbehälter darf 50 °C nicht überschreiten.
e) Schränke oder Aufstellungsräume an Deck müssen fest verankert sein und über Lüftungsöffnungen verfügen, die so
anzuordnen sind, dass im Falle einer Undichtheit der Druckbehälter kein entweichendes Gas in das Schiffsinnere drin-
gen kann. Direkte Verbindungen zu anderen Räumen sind nicht zulässig.
8. Menge des Löschmittels
Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfüg-
baren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum erforderlich ist.
9. Installation, Prüfung und Dokumentation
a) Die Anlage darf nur durch eine Fachfirma für Feuerlöschanlagen installiert oder umgebaut sein. Die Auflagen (Produkt-
datenblatt, Sicherheitsdatenblatt) des Löschmittelherstellers und des Anlagenherstellers sind zu beachten.
b) Die Anlage ist
aa) vor Inbetriebnahme;
bb) vor Wiederinbetriebnahme nach Auslösung;
cc) nach Änderung oder Instandsetzung;
dd) regelmäßig mindestens alle zwei Jahre
durch einen Sachverständigen zu prüfen.
c) Bei der Prüfung hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht.
d) Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
aa) äußere Inspektion der gesamten Einrichtung;
bb) Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtheit;
cc) Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Bedien- und Auslösesysteme;
dd) Kontrolle des Behälterdrucks und -inhalts;
ee) Kontrolle der Dichtheit und der Verschlusseinrichtungen des zu schützenden Raumes;
ff) Prüfung des Feuermeldesystems;
gg) Prüfung der Warnanlage.
e) Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung
ersichtlich ist.
f) Die Anzahl der fest installierten Feuerlöschanlagen ist im Schiffsattest zu vermerken.
10. CO2 – Feuerlöschanlagen
Feuerlöschanlagen, die mit CO2 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 bis 9
hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
a) CO2-Behälter müssen außerhalb des zu schützenden Raumes in einem von anderen Räumen gasdicht getrennten
Raum oder Schrank untergebracht sein. Die Türen dieser Aufstellungsräume und Schränke müssen nach außen öffnen,
abschließbar sein und auf der Außenseite mit einem Symbol für „Warnung vor allgemeiner Gefahr“ nach Anlage I Bild 4
mit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie dem Zusatz „CO2“ in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein.
b) Unter Deck liegende Aufstellungsräume für CO2-Behälter dürfen nur vom Freien her zugänglich sein. Diese Räume
müssen über eine eigene, von anderen Lüftungssystemen an Bord vollständig getrennte, ausreichende künstliche Lüf-
tung mit Absaugschächten verfügen.
c) Der Füllungsgrad der Behälter mit CO2 darf 0,75 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspann-
ten CO2-Gases sind 0,56 m3/kg zu Grunde zu legen.
d) Das Volumen an CO2 für den zu schützenden Raum muss mindestens 40 % dessen Bruttoraumvolumens betragen.
Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können. Die erfolgte Zuführung muss kontrollier-
bar sein.
e) Das Öffnen der Behälterventile und das Betätigen des Flutventils muss durch getrennte Bedienhandlungen erfolgen.
f) Die unter Nummer 6 Buchstabe b erwähnte angemessene Zeit beträgt mindestens 20 Sekunden. Die Verzögerung bis
zur Abgabe des CO2-Gases muss durch eine zuverlässige Einrichtung sichergestellt sein.
11. HFC-227ea – Feuerlöschanlagen
Feuerlöschanlagen, die mit HFC-227ea als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Num-
mer 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
a) Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer
eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.
b) Jeder Behälter, der HFC-227ea enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdruck-
sicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben,
wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.
c) Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.
d) Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,15 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten
HFC-227ea sind 0,1374 m3/kg zu Grunde zu legen.
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
e) Das Volumen an HFC-227ea für den zu schützenden Raum muss mindestens 8 % dessen Bruttoraumvolumens betra-
gen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein.
f) Die HFC-227ea – Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen
Verlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss
dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.
g) Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,5 % sein.
h) Die Feuerlöschanlage darf keine Teile aus Aluminium enthalten.
12. IG-541 – Feuerlöschanlagen
Feuerlöschanlagen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Nummer 1
bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
a) Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer
eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.
b) Jeder Behälter, der IG-541 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksiche-
rung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der
Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.
c) Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Inhalts erlaubt, ausgestattet sein.
d) Der Fülldruck der Behälter darf bei +15 °C 200 bar nicht überschreiten.
e) Das Volumen an IG-541 für den zu schützenden Raum muss mindestens 44 % und darf höchstens 50 % dessen Brutto-
raumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt sein.
13. Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
Für den Objektschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen sind fest installierte Feuerlöschanlagen nur aufgrund
von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig.
§ 10.04
Beiboote
1. Folgende Fahrzeuge müssen mit einem Beiboot gemäß der Europäischen Norm EN 1914 : 1997 ausgerüstet sein:
a) Motorschiffe und Schleppkähne mit mehr als 150 t Tragfähigkeit;
b) Schlepp- und Schubboote mit mehr als 150 m3 Wasserverdrängung;
c) schwimmende Geräte;
d) Fahrgastschiffe.
2. Beiboote müssen innerhalb von fünf Minuten gerechnet ab dem Beginn der ersten erforderlichen manuellen Tätigkeit sicher
von einer Person zu Wasser gebracht werden können. Werden sie mit Hilfe von motorisch betriebenen Einrichtungen zu
Wasser gebracht, müssen diese so beschaffen sein, dass bei Ausfall der Antriebsenergie das schnelle und sichere Zuwas-
serbringen nicht verhindert wird.
3. Aufblasbare Beiboote müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.
§ 10.05
Rettungsringe und Rettungswesten
1. An Bord der Fahrzeuge müssen mindestens drei Rettungsringe entsprechend der Europäischen Norm EN 14144 : 2002 vor-
handen sein. Sie müssen sich verwendungsbereit an geeigneten Stellen an Deck befinden und dürfen in ihren Halterungen
nicht befestigt sein. Mindestens ein Rettungsring muss sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden und mit
einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschendem Licht versehen sein.
2. An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person eine persönlich zugeordnete automatisch auf-
blasbare Rettungsweste entsprechend den Europäischen Normen EN 395 : 1998 oder EN 396 : 1998 griffbereit vorhanden
sein.
Für Kinder sind auch Feststoffwesten, die diesen Normen entsprechen, zulässig.
3. Rettungswesten müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.“
7. Kapitel 15 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 15
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
§ 15.01
Allgemeine Bestimmungen
1. Folgende Bestimmungen gelten nicht:
a) § 3.02 Nr. 1 Buchstabe b;
b) §§ 4.01 bis 4.03;
c) § 8.06 Nr. 2 Satz 2 Nr. 7;
d) § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1053
2. Folgende Einrichtungen sind auf Fahrgastschiffen verboten:
a) mit Flüssiggas und flüssigem Brennstoff betriebene Lampen nach § 12.07 Nr. 3 Satz 2;
b) mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02 Nr. 2 und 3;
c) Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04;
d) Heizgeräte und beheizte Kessel nach § 13.07;
e) Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.
3. Schiffe ohne eigenen Antrieb dürfen zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen werden.
4. Auf Fahrgastschiffen müssen Bereiche für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorhanden sein, die
den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen entsprechen. Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten
Bestimmungen, die der Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobi-
lität dienen, praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission
aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestat-
ten. Diese Abweichungen sind in das Schiffsattest einzutragen.
§ 15.02
Schiffskörper
1. Die Dicke der Außenhaut stählerner Fahrgastschiffe ist bei Untersuchungen nach § 2.09 wie folgt festzulegen:
a) Die Mindestdicke tmin der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut von Fahrgastschiffen bestimmt sich
nach dem größeren Wert der folgenden Formeln:
t1min = 0,006 · a · ED T [mm];
t2min = f · 0,55 · ED LWL [mm].
In diesen Formeln bedeuten:
f = 1 + 0,0013 · (a – 500);
a = Längs- oder Querspantabstand [mm]. Bei einem geringeren Spantabstand als 400 mm ist a = 400 mm zu setzen.
b) Der sich nach Buchstabe a ergebende Mindestwert für die Plattendicke kann unterschritten werden, wenn der zulässige
Wert auf Basis eines rechnerischen Nachweises für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Quer-
festigkeit sowie örtliche Festigkeit) festgelegt und bescheinigt ist.
c) An keiner Stelle der Außenhaut darf der nach Buchstabe a oder b berechnete Wert 3 mm unterschreiten.
d) Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenplatten den Mindestwert nach Buchstabe a
oder b, in Verbindung mit Buchstabe c unterschritten haben.
2. Anzahl und Anordnung der Schotte sind so zu wählen, dass das Schiff im Leckfall schwimmfähig nach Maßgabe des
§ 15.03 Nr. 7 bis 13 bleibt. Jeder Teil der inneren Struktur, der die Wirksamkeit der Unterteilung des Schiffes beeinflusst,
muss wasserdicht und so konstruiert sein, dass die Integrität der Unterteilung gewahrt bleibt.
3. Der Abstand des Kollisionsschotts vom vorderen Lot darf 0,04 LWL nicht unterschreiten und 0,04 LWL+ 2 m nicht über-
schreiten.
4. Ein Querschott darf mit einer Schottversetzung versehen sein, wenn alle Teile dieser Versetzung innerhalb des sicheren
Bereichs liegen.
5. Die Schotte, die in der Leckrechnung nach § 15.03 Nr. 7 bis 13 berücksichtigt wurden, müssen wasserdicht und bis zum
Schottendeck hochgeführt sein. Fehlt ein Schottendeck, müssen sie mindestens 0,20 m über die Tauchgrenze hochge-
führt sein.
6. Die Anzahl der Öffnungen in diesen Schotten muss so gering gehalten sein, wie es die Bauart und der ordnungsgemäße
Betrieb des Schiffes zulassen. Öffnungen und Durchführungen dürfen die wasserdichte Funktion der Schotte nicht nach-
teilig beeinflussen.
7. Kollisionsschotte dürfen keine Öffnungen und keine Türen haben.
8. Schotte nach Nummer 5, die Maschinenräume von Fahrgasträumen oder Wohnräumen für Bordpersonal trennen, dürfen
keine Türen haben.
9. Handbetätigte Türen in Schotten nach Nummer 5 ohne Fernbedienung sind nur außerhalb des Fahrgastbereichs zulässig.
Sie müssen:
a) dauernd geschlossen bleiben und dürfen nur zum Durchgang kurzfristig geöffnet werden;
b) schnell und sicher durch geeignete Vorrichtungen verschlossen werden können;
c) auf beiden Seiten mit der Aufschrift versehen sein:
„Tür unmittelbar nach Durchgang schließen“.
10. Türen in Schotten nach Nummer 5, die langfristig geöffnet sind, müssen folgenden Anforderungen genügen:
a) Sie müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten des Schotts und von einer gut zugänglichen Stelle oberhalb des Schot-
tendecks geschlossen werden können.
b) Nach einem fernbetätigten Schließen müssen sich die Türen an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher schließen las-
sen. Der Schließvorgang darf insbesondere nicht durch Teppiche oder Fußleisten beeinträchtigt werden.
c) Die Dauer des fernbetätigten Schließvorganges muss mindestens 30 Sekunden betragen und darf 60 Sekunden nicht
überschreiten.
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
d) Während des Schließvorgangs muss automatisch ein akustischer Alarm bei der Tür gegeben werden.
e) Es muss sichergestellt sein, dass Türantrieb und Alarm auch unabhängig vom Bordnetz funktionieren. Am Ort der Fern-
bedienung muss eine Vorrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob die Tür offen oder geschlossen ist.
11. Türen in Schotten nach Nummer 5 und ihre Betätigungsorgane müssen im sicheren Bereich liegen.
12. Im Steuerhaus muss eine Warnanlage vorhanden sein, die anzeigt, welche Tür in Schotten nach Nummer 5 geöffnet ist.
13. Rohrleitungen mit offenen Mündungen und Lüftungskanäle müssen so verlegt sein, dass über sie in keinem betrachteten
Leckfall weitere Räume oder Tanks geflutet werden.
a) Stehen mehrere Abteilungen über Rohrleitungen oder Lüftungskanäle in offener Verbindung miteinander, so müssen
diese an geeigneter Stelle über die ungünstigste Leckwasserlinie hinaufgeführt werden.
b) Rohrleitungen brauchen die Anforderung nach Buchstabe a nicht zu erfüllen, wenn an den durchbrochenen Schotten
Absperrarmaturen mit Fernbetätigung von oberhalb des Schottendecks vorhanden sind.
c) Hat ein Rohrleitungssystem in einer Abteilung keine offene Mündung, gilt die Rohrleitung bei Beschädigung dieser
Abteilung als unbeschädigt, wenn sie innerhalb des sicheren Bereichs verläuft und vom Boden mehr als 0,50 m
Abstand hat.
14. Fernbedienungen von Schotttüren nach Nummer 10 und Absperrarmaturen nach Nummer 13 Buchstabe b oberhalb des
Schottendecks sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
15. Bei Doppelböden muss deren Höhe und bei Wallgängen muss deren Breite mindestens 0,60 m betragen.
16. Fenster dürfen unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie wasserdicht sind, sich nicht öffnen lassen, eine ausreichende
Festigkeit besitzen und § 15.06 Nr. 14 entsprechen.
§ 15.03
Stabilität
1. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf Ergebnissen der Anwendung eines Standards für Intaktstabilität
beruht, nachweisen, dass die Intaktstabilität des Schiffes angemessen ist. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm
und freier Tauchung durchgeführt werden.
2. Die Intaktstabilität muss für die folgenden Standardladebedingungen nachgewiesen sein:
a) bei Beginn der Fahrt
100 % Fahrgäste, 98 % Brennstoff und Frischwasser, 10 % Abwasser;
b) während der Fahrt
100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser, 50 % Abwasser;
c) bei Fahrtende
100 % Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser, 98 % Abwasser;
d) leeres Schiff
keine Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser, kein Abwasser.
Für alle Standardladebedingungen sind die Ballasttanks entweder leer oder voll anzunehmen, entsprechend ihrer üblichen
Verwendung.
Um Ballast während der Fahrt ändern zu können, muss für die folgende Ladebedingung der Nachweis für Nummer 3 Buch-
stabe d erbracht werden:
100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser, 50 % Abwasser, sämtliche anderen Flüssigkeitstanks, einschließlich
Ballast, zu 50 % gefüllt.
Wenn diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, ist unter Nummer 52 des Schiffsattestes einzutragen, dass die Ballast-
tanks während der Fahrt nur leer oder voll sein dürfen und eine Änderung der Ballastbedingungen während der Fahrt ver-
boten ist.
3. Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität durch eine Berechnung muss unter Anwendung der folgenden Bestimmungen
für die Intaktstabilität und für die in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Standardladebedingungen erbracht werden:
a) Der maximale aufrichtende Hebelarm hmax muss bei einem Krängungswinkel æmax ≥ 15° auftreten und muss mindes-
tens 0,20 m betragen. Wenn æf < æmax ist, muss der aufrichtende Hebelarm beim Flutungswinkel æf mindestens 0,20 m
betragen.
b) Der Flutungswinkel æf darf nicht kleiner sein als 15°.
c) Die Fläche A unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme muss in Abhängigkeit von der Lage von æf und æmax
mindestens folgende Werte erreichen:
Fall A
1 æmax = 15° 0,07 mrad bis zum Winkel æ = 15°
2 15° < æmax < 30° æmax ≤ æf 0,055 + 0,001 · (30 – æmax) mrad bis zum Winkel æmax
3 15° < æf < 30° æmax > æf 0,055 + 0,001 · (30 – æf) mrad bis zum Winkel æf
4 æmax ≥ 30° und æf ≥ 30° 0,055 mrad bis zum Winkel æ = 30°
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1055
Dabei ist
hmax der maximale Hebelarm;
æ der Krängungswinkel;
æf der Flutungswinkel, d. h. der Krängungswinkel, bei dem Öffnungen im Rumpf, in den Aufbauten oder Decks-
häusern, die nicht wetterdicht verschlossen werden können, eintauchen;
æmax der Krängungswinkel, bei dem der maximal aufrichtende Hebelarm auftritt;
A die Fläche unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme.
d) Die metazentrische Höhe zu Beginn GMo, korrigiert um den Effekt der freien Oberflächen in Flüssigkeitstanks, darf
nicht weniger als 0,15 m betragen.
e) Der Krängungswinkel darf in beiden folgenden Fällen jeweils den Wert von 12° nicht überschreiten:
aa) unter Ansatz des Krängungsmomentes aus Personen und Wind nach Nummer 4 und 5;
bb) unter Ansatz des Krängungsmomentes aus Personen und Drehbewegung nach Nummer 4 und 6.
f) Der Restfreibord darf unter dem Ansatz eines Krängungsmomentes aus Personen, Wind und Drehbewegung nach
Nummer 4, 5 und 6 nicht weniger als 0,20 m betragen.
g) Der Restsicherheitsabstand muss für Schiffe mit Fenstern oder anderen Öffnungen in der Außenhaut unterhalb des
Schottendecks, die nicht wasserdicht verschlossen sind, unter dem Ansatz der drei Krängungsmomente aus Buchsta-
be f mindestens 0,10 m betragen.
4. Das Moment aufgrund der einseitigen Ansammlung von Personen (MP) ist wie folgt zu berechnen:
MP = g · P · y = g · ∑ Pi · yi [kNm]
In dieser Formel bedeuten:
P = Gesamtmasse der Personen an Bord in [t], berechnet über die Summe aus der maximal zulässigen Zahl der Fahr-
gäste und der maximalen Zahl von Bordpersonal und Besatzung unter normalen Betriebsbedingungen unter der
Annahme einer durchschnittlichen Masse von 0,075 t pro Person;
y = seitlicher Abstand des Schwerpunkts der Personenmasse P von der Schiffsmittellinie in [m];
g = Gravitationsbeschleunigung (g = 9,81 m/s2);
Pi = Masse der auf der Fläche Ai angesammelten Personen mit:
Pi = ni · 0,075 · Ai [t],
wobei in dieser Formel bedeuten:
Ai = Fläche, auf der sich Personen befinden in [m2];
ni = Personenzahl pro Quadratmeter mit:
ni = 4 für freie Decksflächen und Flächen mit beweglichem Mobiliar;
für Flächen mit festeingebautem Sitzmobiliar wie Bänken ist ni unter Annahme einer Sitzbreite von 0,45 m
und einer Sitztiefe von 0,75 m pro Person zu berechnen;
yi = seitlicher Abstand des Flächenschwerpunkts der Fläche Ai von der Schiffsmittellinie in [m].
Die Berechnung muss für eine Ansammlung der Personen sowohl an Steuerbord als auch an Backbord durchgeführt wer-
den.
Die Verteilung der Personen muss vom Standpunkt der Stabilität aus gesehen die ungünstigste sein. Kabinen sind bei der
Berechnung des Personenmoments als unbesetzt anzunehmen.
Für die Berechnung der Ladefälle ist der Höhenschwerpunkt einer Person mit 1 m über dem tiefsten Punkt des jeweiligen
Decks auf 0,5 LWL ohne Berücksichtigung von jeglicher Deckskrümmung und bei Annahme einer Masse von 0,075 t pro
Person zu berücksichtigen.
Eine detaillierte Ermittlung der Decksflächen, die von Personen besetzt sind, kann entfallen, wenn folgende Werte verwen-
det werden:
P = 1,1 · Fmax · 0,075 für Tagesausflugsschiffe;
1,5 · Fmax · 0,075 für Kabinenschiffe.
In diesen Formeln bedeutet:
Fmax = höchstzulässige Zahl von Fahrgästen an Bord;
y = B/2 [m].
5. Das Moment aus Wind (Mw) ist wie folgt zu berechnen:
Mw = pw · Aw · (lw+T/2) [kNm]
In dieser Formel bedeuten:
pw = der spezifische Winddruck von 0,25 kN/m2;
Aw = der Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung
in [m2];
lw = der Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes Aw von der Ebene der dem betrachteten Ladefall entspre-
chenden Einsenkung in [m].
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
6. Das Moment aus Zentrifugalkraft (Mdr), hervorgerufen durch die Drehbewegung des Schiffes, ist wie folgt zu berechnen:
Mdr = cdr · CB · v2 · D/LWL · (KG - T/2) [kNm]
In dieser Formel bedeuten:
cdr = ein Koeffizient von 0,45;
CB = der Völligkeitsgrad der Verdrängung (falls nicht bekannt, ist dieser 1,0 zu setzen);
v = die Maximalgeschwindigkeit des Schiffes in [m/s];
KG = der Abstand des Schwerpunkts von der Oberkante Kiel in [m].
Wenn das Fahrgastschiff mit einem Antrieb entsprechend § 6.06 ausgerüstet ist, ist Mdr aus Groß- oder Modellversuchen
oder aus entsprechenden Berechnungen abzuleiten.
7. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf dem Verfahren des wegfallenden Auftriebs beruht, nachweisen,
dass die Leckstabilität des Schiffes angemessen ist. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung
durchgeführt werden.
8. Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für die in Nummer 2 angegebenen Standardladebedingungen nachgewiesen wer-
den. Hierbei muss für drei Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung des Endzustandes der Flu-
tung) und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
9. Fahrgastschiffe müssen den 1-Abteilungsstatus und den 2-Abteilungsstatus einhalten.
Die folgenden Vorgaben sind für den Leckfall zu berücksichtigen:
1-Abteilungsstatus 2-Abteilungsstatus
Ausdehnung des Seitenlecks
längs l [m] 1,20 + 0,07 · LWL
quer b [m] B/5 0,59
senkrecht h [m] vom Schiffsboden nach oben ohne Begrenzung
Ausdehnung des Bodenlecks
längs l [m] 1,20 + 0,07 · LWL
quer b [m] B/5
0,59; Rohrleitungen, die entsprechend § 15.02 Nr. 13
senkrecht h [m] Buchstabe c verlegt sind, können als unbeschädigt
angenommen werden.
a) Für den 1-Abteilungsstatus können die Schotte als nicht beschädigt angenommen werden, wenn der Abstand zwi-
schen zwei benachbarten Schotten größer ist als die Länge des Lecks. Längsschotte, die sich in einem Abstand von
weniger als B/3 zu der Außenhaut befinden, dürfen in der Rechnung nicht berücksichtigt werden.
b) Für den 2-Abteilungsstatus wird jedes Schott innerhalb der Leckausdehnung als beschädigt angenommen. Das
bedeutet, dass die Lage der Schotte so gewählt werden muss, dass das Fahrgastschiff nach der Flutung von zwei oder
mehreren angrenzenden Abteilungen in Längsrichtung schwimmfähig bleibt.
c) Der niedrigste Punkt jeder nicht wasserdichten Öffnung (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss im Endzu-
stand der Flutung mindestens 0,10 m über der Leckwasserlinie liegen. Das Schottendeck darf im Endzustand der Flu-
tung nicht eintauchen.
d) Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit
einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.
Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:
Unterkunftsräume 95 %.
Maschinen- und Kesselräume 85 %.
Gepäck- und Vorratsräume 75 %.
Doppelböden, Treibstofftanks, Ballasttanks und andere Tanks je nachdem,
ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten
Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %.
Für die Berechnung des freien Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrund-
fläche der beschädigten Räume ausgegangen.
e) Falls ein Leck geringerer Ausdehnung als oben angegeben ungünstigere Bedingungen hinsichtlich Krängung oder Ver-
lust an metazentrischer Höhe ergibt, muss ein derartiges Leck bei der Berechnung angenommen werden.
10. In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 8 müssen folgende Kriterien eingehalten werden:
a) Der Krängungswinkel æ der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15° nicht überschreiten.
b) Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der
Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder
ein Krängungswinkel æ von 25° erreicht ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1057
c) Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen
Zwischenzustandes erreicht ist.
11. Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien unter Berücksichtigung des Krängungsmomentes aus Fahr-
gästen nach Nummer 4 eingehalten werden:
a) Der Krängungswinkel æE darf 10° nicht überschreiten.
b) Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel
GZR ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche A ≥ 0,0065 mrad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis
zum Eintauchen der ersten ungeschützten Öffnung oder auf jeden Fall vor Erreichen eines Krängungswinkels æm ≤ 25°
einzuhalten.
c) Nichtwasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist. Falls derartige Öff-
nungen vor diesem Punkt eintauchen, müssen die Räume, die mit ihnen verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung
als geflutet angesehen werden.
12. Schließvorrichtungen von Öffnungen, die wasserdicht verschließbar sein müssen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
13. Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen sie folgenden Anforde-
rungen entsprechen:
a) Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) anzuwenden.
b) Sie müssen selbsttätig wirken.
c) Sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein.
d) Die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.
§ 15.04
Sicherheitsabstand und Freibord
1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens der Summe entsprechen:
a) aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die zulässige Krängung nach
§ 15.03 Nr. 3 Buchstabe e ergibt, und
b) aus dem Restsicherheitsabstand nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe g.
Bei Schiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,50 m betragen.
2. Der Freibord muss mindestens der Summe entsprechen:
a) aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die Krängung nach § 15.03
Nr. 3 Buchstabe e ergibt, und
b) dem Restfreibord nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe f.
Der Freibord muss jedoch mindestens 0,30 m betragen.
3. Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass der Sicherheitsabstand nach Nummer 1, der Freibord nach
Nummer 2 und die §§ 15.02 und 15.03 eingehalten werden.
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
4. Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder einen größeren Frei-
bord festsetzen.
§ 15.05
Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
1. Die Untersuchungskommission setzt die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste fest und trägt diese in das Schiffsattest ein.
2. Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste darf keinen der folgenden Werte überschreiten:
a) Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen ist;
b) Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt ist;
c) Zahl der vorhandenen Betten für Fahrgäste auf Kabinenschiffen, die für Reisen mit Übernachtung genutzt werden.
3. Für Kabinenschiffe, die auch als Tagesausflugsschiffe eingesetzt werden, ist die Zahl der Fahrgäste als Tagesausflugsschiff
und als Kabinenschiff zu berechnen und im Schiffsattest einzutragen.
4. Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist an Bord an auffallender Stelle deutlich lesbar anzuschlagen.
§ 15.06
Fahrgasträume und -bereiche
1. Fahrgasträume müssen:
a) sich auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der
Ebene des Heckschotts befinden und
b) von Maschinen- und Kesselräumen gasdicht getrennt sein.
2. Schränke nach § 11.13 und Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen sich außerhalb des Fahrgastbereiches
befinden.
3. Anzahl und Breite der Ausgänge von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
a) Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind oder für 12 oder
mehr Fahrgäste Betten aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Auf Tagesausflugsschiffen darf einer
dieser zwei Ausgänge durch zwei Notausgänge ersetzt sein.
b) Befinden sich Räume unter dem Schottendeck, darf einer der Ausgänge eine wasserdichte Schotttür nach § 15.02
Nr. 10 zu einer benachbarten Abteilung sein, von der aus das höherliegende Deck unmittelbar erreicht werden kann.
Der andere Ausgang muss unmittelbar oder, wenn nach Buchstabe a gestattet, als Notausgang auf das Schottendeck
oder ins Freie führen. Dies gilt nicht für die einzelnen Kabinen.
c) Ausgänge nach Buchstabe a und b müssen zweckmäßig angeordnet sein, eine lichte Breite von mindestens 0,80 m
und eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Bei Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen
darf die lichte Breite bis auf 0,70 m herabgesetzt werden.
d) Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muss die Summe der Breiten
aller Ausgänge, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im Notfall benutzt werden müssen, mindestens 0,01 m
je Fahrgast betragen.
e) Ist die Anzahl der Fahrgäste für die Gesamtbreite aller Ausgänge maßgebend, muss die Breite jedes Ausgangs mindes-
tens 0,005 m je Fahrgast betragen.
f) Notausgänge müssen eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,60 m aufweisen oder einen Mindestdurchmesser
von 0,70 m. Sie müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen und beiderseits gekennzeichnet sein.
g) Ausgänge von Räumen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen
eine lichte Breite von mindestens 0,90 m haben. Ausgänge, die gewöhnlich für das An- oder Vonbordgehen von Per-
sonen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufweisen.
4. Türen von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
a) Mit Ausnahme der Türen, die nach Verbindungsgängen führen, müssen sie sich nach außen öffnen lassen oder als
Schiebetüren gebaut sein.
b) Kabinentüren müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit auch von der Außenseite aufgeschlossen werden können.
c) Türen mit Antrieb müssen sich bei Ausfall der Antriebsenergie leicht öffnen lassen.
d) Bei Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, muss auf der Seite, in
die die Tür ausschwingt, der seitliche Abstand zwischen der schlossseitigen Innenkante des Türrahmens und einer
benachbarten, senkrecht zur Türebene angeordneten Wand mindestens 0,60 m betragen.
5. Verbindungsgänge müssen folgenden Anforderungen genügen:
a) Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Räumen führen, die von mehr als 80 Fahrgäs-
ten genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben.
b) Ihre lichte Höhe darf 2,00 m nicht unterschreiten.
c) Verbindungsgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine
lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen. Verbindungsgänge mit einer Breite von mehr als 1,50 m müssen bei-
derseits Handläufe aufweisen.
d) Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum nur ein Verbindungsgang, muss die lichte Breite des Verbindungs-
gangs mindestens 1,00 m betragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1059
e) Sie müssen frei von Absätzen sein.
f) Sie dürfen nur zu freien Decks, Räumen oder Treppen führen.
g) Sackgassen in Verbindungsgängen dürfen nicht länger als zwei Meter sein.
6. Fluchtwege müssen zusätzlich zu Nummer 5 folgenden Anforderungen genügen:
a) Bei der Anordnung von Treppen, Ausgängen und Notausgängen muss berücksichtigt sein, dass bei Feuer in einem
beliebigen Raum alle anderen Räume verlassen werden können.
b) Fluchtwege müssen auf kürzestem Weg zu Sammelflächen nach Nummer 8 führen.
c) Fluchtwege dürfen nicht durch Maschinenräume und Küchen führen.
d) Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches eingebaut sein.
e) Türen an Fluchtwegen müssen so gebaut sein, dass sie die Mindestbreite des Fluchtweges nach Nummer 5 Buchsta-
be a oder d nicht einengen.
f) Fluchtwege und Notausgänge müssen deutlich markiert sein. Die Markierungen müssen von der Notbeleuchtung
beleuchtet werden.
7. Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.
8. Für alle Personen an Bord müssen Sammelflächen vorhanden sein, die folgenden Anforderungen genügen:
a) Die Gesamtfläche der Sammelflächen AS in m2 muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen:
Tagesausflugsschiffe: AS = 0,35 · Fmax [m2];
Kabinenschiffe: AS = 0,45 · Fmax [m2].
In diesen Formeln bedeutet:
Fmax = die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord.
b) Jede einzelne Sammel- und Evakuierungsfläche muss größer als 10 m2 sein.
c) Die Sammelflächen müssen frei von beweglichem und festem Mobiliar sein.
d) Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, bewegliches Mobiliar, so ist dieses ausrei-
chend gegen Verrutschen zu sichern.
e) Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitzmobiliar, braucht die
Zahl der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a
nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl der Personen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksich-
tigt wird, darf jedoch nicht die Zahl der Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung
stehen.
f) Von den Evakuierungsflächen müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein.
g) Eine sichere Evakuierung der Personen von den Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten des Schiffes möglich
sein.
h) Die Sammelflächen müssen oberhalb der Tauchgrenze liegen.
i) Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an Bord zu kennzeichnen.
j) Die Vorschriften nach Buchstabe d und e gelten auch für offene Decks, auf denen Sammelflächen ausgewiesen sind.
k) Sind an Bord geeignete Sammelrettungsmittel vorhanden, braucht die Zahl der Personen, für die sie geeignet sind, bei
der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden.
l) Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach Buchstabe e, j und k
erfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste an Bord ausreichen.
9. Treppen im Fahrgastbereich und deren Podeste müssen:
a) entsprechend der Europäischen Norm EN 13056 : 2000 gebaut sein;
b) eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Verbindungsgängen oder Treppen führen, die von mehr als
80 Fahrgästen genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben;
c) eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben, wenn sie zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum führen, der nur
über diese Verbindungstreppe zugänglich ist;
d) im sicheren Bereich liegen, sofern nicht auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine Treppe vorhanden ist;
e) darüber hinaus, wenn sie für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, folgenden
Anforderungen genügen:
aa) die Neigung der Treppen darf 38° nicht überschreiten;
bb) die Treppen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen;
cc) die Treppen dürfen keine Wendelung aufweisen;
dd) die Treppen dürfen nicht quer zum Schiff verlaufen;
ee) die Handläufe der Treppen sind mit einem waagerechten Abstand von 0,30 m über die An- und Austritte so hinaus-
zuführen, dass sie Verkehrswege nicht einschränken;
ff) Handläufe, Vorderkanten zumindest der ersten und der letzten Stufen sowie die Bodenbeläge an den Enden der
Treppen sind durch farbliche Gestaltung hervorzuheben.
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Aufzüge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, und Aufstiegshilfen, wie Trep-
penlifte oder Hebebühnen, müssen entsprechend einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines der Rheinuferstaaten
oder Belgiens ausgeführt sein.
10. Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile der Decks müssen folgenden Anforderungen genügen:
a) Sie müssen mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1,00 m Höhe oder einem Geländer nach der Europäischen
Norm EN 711 : 1995, Bauart PF, PG oder PZ umgeben sein. Schanzkleider und Geländer von Decks, die für die Nut-
zung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine Höhe von mindestens 1,10 m auf-
weisen.
b) Öffnungen und Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen sowie Öffnungen für das Ein- oder Ausladen müssen
gesichert werden können und eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben. Öffnungen, die gewöhnlich für das An-
oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von 1,50 m
aufweisen.
c) Sind die Öffnungen oder Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen gehen nicht vom Steuerhaus einsehbar,
müssen optische oder elektronische Hilfsmittel vorhanden sein.
11. Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus, zu den Winden und zu
Maschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können. An diesen Zugängen muss außerdem an
auffälliger Stelle ein Symbol entsprechend Anlage I Bild 1 angebracht sein.
12. Landstege müssen entsprechend der Europäischen Norm EN 14206 : 2003 beschaffen sein. Abweichend von § 10.02 Nr. 2
Buchstabe d kann deren Länge weniger als 4 m betragen.
13. Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte
Breite von mindestens 1,30 m aufweisen und frei von Schwellen und Süllen sein, deren Höhe 0,025 m überschreitet.
Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind mit
Handläufen in einer Höhe von 0,90 m über dem Boden zu versehen.
14. Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben müssen aus vorgespanntem Glas oder Verbundglas her-
gestellt sein. Sie können auch, wenn hinsichtlich Feuerschutzes zulässig, aus Kunststoff hergestellt sein.
Durchsichtige Türen und bis zum Boden reichende durchsichtige Wände an Verkehrsflächen müssen auffällig gekenn-
zeichnet sein.
15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, dürfen nur aus Materialien hergestellt
sein, die im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen möglichst gering halten.
16. Trinkwasseranlagen müssen mindestens den Anforderungen des § 12.05 entsprechen.
17. Es müssen Toiletten für Fahrgäste vorhanden sein. Mindestens eine Toilette muss entsprechend einer einschlägigen Norm
oder Vorschrift eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität
ausgestattet und über Fahrgastbereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen
sind, zu erreichen sein.
18. Kabinen, die nicht über ein zu öffnendes Fenster verfügen, müssen an eine Lüftungsanlage angeschlossen sein.
19. Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht sind, müssen diesem Paragraphen sinngemäß entspre-
chen.
§ 15.07
Antriebssystem
1. Zusätzlich zum Hauptantriebssystem muss das Schiff mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein,
das sicherstellt, dass das Schiff bei Ausfall des Hauptantriebssystems sich aus eigener Kraft fortbewegen kann.
2. Das zweite unabhängige Antriebssystem muss sich in einem separaten Maschinenraum befinden. Haben die beiden
Maschinenräume gemeinsame Trennflächen, müssen sie entsprechend § 15.11 Nr. 2 gebaut sein.
§ 15.08
Sicherheitseinrichtung und -ausrüstung
1. Fahrgastschiffe müssen über eine interne Sprechverbindung nach § 7.08 verfügen. Sie muss zusätzlich die Betriebsräume
und, sofern keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus besteht, die Einstiegsbereiche und Sammelflächen für Fahr-
gäste nach § 15.06 Nr. 8 erfassen.
2. Alle Fahrgastbereiche müssen mit einer Lautsprecheranlage erreicht werden können. Die Anlage muss so dimensioniert
sein, dass übertragene Informationen deutlich von Hintergrundgeräuschen unterschieden werden können. Sofern eine
direkte Verständigung vom Steuerstand zu einem Fahrgastbereich besteht, brauchen dort keine Lautsprecher vorhanden zu
sein.
3. Ein Alarmsystem muss vorhanden sein. Dieses muss unterteilt sein in:
a) eine Alarmanlage zur Alarmierung von Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder Bord-
personal.
Dieser Alarm soll nur in den Räumen für Schiffsführung und Besatzung erfolgen und darf nur durch die Schiffsführung
gelöscht werden können. Der Alarm muss mindestens an den folgenden Stellen ausgelöst werden können:
aa) in jeder Kabine;
bb) in Gängen, Aufzügen und Treppenschächten derart, dass der Weg zum nächsten Auslöser höchstens 10 m beträgt,
wobei jedoch mindestens ein Auslöser je wasserdichte Abteilung vorhanden sein muss;
cc) in Gesellschafts-, Speise- und ähnlichen Aufenthaltsräumen;
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dd) in Toiletten, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
ee) in Maschinenräumen, Küchen und ähnlichen feuergefährdeten Räumen;
ff) in Kühl- und sonstigen Vorratsräumen.
Die Alarmauslöser sind in einer Höhe von 0,85 m bis 1,10 m über dem Boden anzubringen;
b) eine Alarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die Schiffsführung.
Dieser Alarm muss in allen für Fahrgäste zugänglichen Räumen deutlich und unverwechselbar wahrnehmbar sein. Er
muss im Steuerhaus und an einer ständig von Personal besetzten Stelle ausgelöst werden können;
c) eine Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung nach § 7.09 Nr. 1.
Diese Alarmanlage muss auch die Aufenthaltsräume für das Bordpersonal, die Kühlräume und sonstige Vorratsräume
erreichen.
Die Alarmauslöser müssen gegen unbeabsichtigten Gebrauch geschützt sein.
4. Jede wasserdichte Abteilung muss mit einem Niveaualarm ausgerüstet sein.
5. Es müssen zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen vorhanden sein.
6. Ein Lenzsystem mit fest installierten Rohrleitungen muss vorhanden sein.
7. Kühlräume müssen sich auch bei abgeschlossener Tür von innen öffnen lassen.
8. Befinden sich Teile von CO2-Schankanlagen in Räumen unter Deck, so müssen diese mit einer Lüftungsanlage versehen
sein, die beim Öffnen der Tür oder der Luke dieses Raumes automatisch einsetzt. Die Lüftungsrohre müssen bis auf 0,05 m
zum Boden dieses Raumes heruntergeführt sein.
9. Zusätzlich zu dem Verbandkasten nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f müssen weitere Verbandkästen in ausreichender Zahl vor-
handen sein. Die Verbandkästen und ihre Unterbringung müssen den Anforderungen nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f ent-
sprechen.
§ 15.09
Rettungsmittel
1. Zusätzlich zu den in § 10.05 Nr. 1 genannten Rettungsringen müssen auf allen für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlos-
senen Teilen der Decks auf beiden Schiffsseiten Rettungsringe entsprechend der Europäischen Norm EN 14144 : 2003 in
jeweils maximal 20 m Abstand vorhanden sein.
Eine Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine
von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein. Die andere Hälfte der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einem
selbstzündenden, batteriebetriebenen und in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein.
2. Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen:
a) für alle Mitglieder des Bordpersonals, die Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, Einzelrettungsmittel nach
§ 10.05 Nr. 2;
b) für die übrigen Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach der Europäischen Norm EN 395 : 1998
oder EN 396 : 1998
griffbereit vorhanden sein.
3. Fahrgastschiffe müssen über geeignete Einrichtungen verfügen, die Personen einen sicheren Übergang von Bord in seich-
tes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeuges ermöglichen.
4. Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der
Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach den Europäischen Normen EN 395 : 1998 oder EN 396 : 1998 vorhanden sein.
Soweit die Einzelrettungsmittel nach Satz 1 nicht auch für Kinder geeignet sind, müssen für 10 % der höchstzulässigen
Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach der Europäischen Norm EN 395 : 1998 für Kinder mit einem Körpergewicht
bis 30 kg vorhanden sein.
5. (Ohne Inhalt)
6. Zusätzliche Sammelrettungsmittel sind Ausrüstungsgegenstände, die den Auftrieb mehrerer sich im Wasser befindlicher
Personen ermöglichen. Sie müssen:
a) über eine Beschriftung verfügen, aus welcher der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie
geeignet sind;
b) einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 100 N je Person haben;
c) aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis
zu 50 °C sein;
d) eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angege-
bene Personenzahl verfügen;
e) rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens
100 cm2 haben und
f) von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei auf-
schwimmbar sein.
7. Aufblasbare Sammelrettungsmittel müssen darüber hinaus:
a) aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen;
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
b) beim Zuwasserbringen selbsttätig oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können und
c) bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile
Schwimmlage einnehmen und beibehalten.
8. Die Rettungsmittel müssen an Bord so untergebracht sein, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kön-
nen. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein.
9. Die Rettungsmittel müssen nach den Herstellerangaben geprüft sein.
10. Das Beiboot muss mit einem Motor und einem Suchscheinwerfer ausgerüstet sein.
11. Eine geeignete Krankentrage muss vorhanden sein.
§ 15.10
Elektrische Anlagen
1. Für die Beleuchtung sind nur elektrische Anlagen zulässig.
2. § 9.16 Nr. 3 gilt zusätzlich auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste.
3. Für folgende Räume und Stellen muss eine ausreichende Beleuchtung und Notbeleuchtung vorgesehen werden:
a) Stellen, an denen Rettungsmittel aufbewahrt werden und an denen sie gewöhnlich zum Einsatz vorbereitet werden;
b) Fluchtwege, Einstiege für Fahrgäste, einschließlich Landstege, Zu- und Ausgänge, Verbindungsgänge, Aufzüge und
Treppen von Wohnungen, Kabinen- und Wohnbereichen;
c) Markierungen der Fluchtwege und Notausgänge;
d) sonstige Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
e) Betriebs-, Maschinen- und Rudermaschinenräume sowie ihre Ausgänge;
f) Steuerhaus;
g) Raum für die Notstromquelle;
h) Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte und die Bedienteile der Feuerlöschanlagen befinden;
i) Bereiche, in denen sich Fahrgäste, Bordpersonal und Besatzung im Notfall sammeln.
4. Es muss eine Notstromanlage, bestehend aus Notstromquelle und Notschalttafel, vorhanden sein, die bei Ausfall der Spei-
sung folgender elektrischer Einrichtungen deren gleichzeitige Ersatzspeisung übernehmen kann, soweit die Einrichtung
keine eigene Stromquelle besitzt:
a) Signalleuchten;
b) Schallgeräte;
c) Notbeleuchtung nach Nummer 3;
d) Sprechfunkanlage;
e) Alarm-, Lautsprecher- und bordinterne Nachrichtenübermittlungsanlagen;
f) Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe i;
g) Feuermeldesystem;
h) weitere Sicherheitseinrichtungen wie selbsttätige Druckwassersprühanlagen oder Feuerlöschpumpen;
i) Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2.
5. Die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung müssen als solche gekennzeichnet sein.
6. Die Notstromanlage muss außerhalb des Hauptmaschinenraumes, der Räume, in denen die Energiequellen nach § 9.02
Nr. 1 untergebracht sind, und des Aufstellungsraums der Hauptschalttafel aufgestellt und von diesen Räumen durch Trenn-
flächen nach § 15.11 Nr. 2 abgetrennt sein.
Kabel, die elektrische Einrichtungen im Notfall versorgen, sind so einzubauen und zu führen, dass die Kontinuität der Ver-
sorgung zu diesen Einrichtungen im Fall von Feuer und Flutung aufrechterhalten bleibt. In jedem Fall dürfen diese Kabel
nicht durch den Hauptmaschinenraum, durch Küchen oder Räume geführt werden, welche die elektrische Hauptenergie-
quelle und die zugehörige Ausrüstung enthalten, ausgenommen nur insofern, wie es notwendig ist, in diesen Bereichen
Einrichtungen für den Notfall vorzusehen.
Die Notstromanlage muss oberhalb der Tauchgrenze aufgestellt sein.
7. Als Notstromquelle sind zulässig:
a) Aggregate mit eigener unabhängiger Brennstoffversorgung und unabhängigem Kühlsystem, die bei Netzausfall selbst-
tätig anlaufen und innerhalb von 30 Sekunden die Stromversorgung selbsttätig übernehmen oder, wenn sie sich in
unmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten Stelle befin-
den, von Hand angelassen werden können.
b) Akkumulatoren, die bei Netzausfall die Speisung automatisch übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe
des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten Stelle befinden, von Hand zuge-
schaltet werden können. Sie müssen in der Lage sein, die aufgeführten Verbraucher während der vorgeschriebenen
Zeit ohne Zwischenladung und ohne unzulässigen Spannungsrückgang zu versorgen.
8. Die für die Notstromversorgung vorzusehende Betriebsdauer ist nach der Zweckbestimmung des Fahrgastschiffes festzu-
legen. Sie darf 30 Minuten nicht unterschreiten.
9. Die Isolationswiderstände und die Erdung für elektrische Systeme müssen anlässlich von Untersuchungen nach § 2.09
geprüft werden.
10. Die Energiequellen nach § 9.02 Nr. 1 müssen voneinander unabhängig sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1063
11. Störungen in der Haupt- oder Notstromanlage dürfen nicht zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Betriebssicherheit
der Anlagen führen.
§ 15.11
Feuerschutz
1. Die brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen muss von einem akkreditierten Prüfinstitut auf Basis
von geeigneten Prüfvorschriften festgestellt sein.
a) Das Prüfinstitut muss:
aa) dem Code für Brandprüfverfahren oder
bb) der Europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 : 2000 über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von
Prüf- und Kalibrierlaboratorien
genügen.
b) Prüfvorschriften zur Feststellung der Nichtbrennbarkeit von Werkstoffen sind:
aa) Anlage 1 Teil 1 des Codes für Brandprüfverfahren und
bb) gleichwertige Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens.
c) Prüfvorschriften zur Feststellung der Schwerentflammbarkeit von Werkstoffen sind:
aa) die jeweils zutreffenden Anforderungen der Anlage 1, Teile 5 (Oberflächenentflammbarkeitstest), 6 (Test für Deck-
beläge), 7 (Test für aufgehängte Textilien und Kunststoffe), 8 (Test für Polstermöbel), 9 (Test für Einzelteile des Bett-
zeuges) des Codes für Brandprüfverfahren und
bb) gleichwertige Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens.
d) Prüfvorschriften zur Feststellung der Feuerwiderstandsfähigkeit sind:
aa) die IMO-Entschließung A.754 (18) und
bb) gleichwertige Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens.
e) Die Untersuchungskommission kann in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einer
Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den Vorschriften nach Nummer 2 über die Widerstands-
fähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.
2. Trennflächen
a) von Räumen müssen entsprechend den folgenden Tabellen ausgeführt sein:
aa) Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen keine Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a installiert sind
Räume Kontroll- Treppen- Sammel- Unterkunfts- Maschinen- Küchen Vorrats-
stationen schächte flächen räume räume räume
Kontrollstationen – A0 A0/B151) A30 A60 A60 A60
Treppenschächte – A0 A30 A60 A60 A60
Sammelflächen – A30/B152) A60 A60 A60
Unterkunftsräume –/B153) A60 A60 A60
Maschinenräume A60/A04) A60 A60
Küchen A0 A60/B155)
Vorratsräume –
bb) Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a installiert sind
Räume Kontroll- Treppen- Sammel- Unterkunfts- Maschinen- Küchen Vorrats-
stationen schächte flächen räume räume räume
Kontrollstationen – A0 A0/B151) A0 A60 A60 A30
Treppenschächte – A0 A0 A60 A30 A0
Sammelflächen – A30/B152) A60 A60 A60
Unterkunftsräume –/B03) A60 A30 A0
Maschinenräume A60/A04) A60 A60
Küchen – B15
Vorratsräume –
1) Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außen-
liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
2) Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außen-
liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
3) Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastberei-
chen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen.
4) Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach §§ 15.07 und 15.10 Nr. 6 müssen dem Typ A60, im Übrigen dem Typ A0 ent-
sprechen.
5) Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
b) vom Typ A sind Schotte, Wände und Decks, die folgenden Anforderungen genügen:
aa) sie sind aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt;
bb) sie sind in geeigneter Weise versteift;
cc) sie sind mit einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff derart isoliert, dass die Durchschnittstemperatur auf
der dem Feuer abgekehrten Seite nicht um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an
keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 180 °C über die Anfangstempe-
ratur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:
Typ A60 60 Minuten
Typ A30 30 Minuten
Typ A0 0 Minute;
dd) sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Rauch und Flammen bis zur Beendigung des einstündigen Nor-
mal-Brandversuchs verhindern;
c) vom Typ B sind Schotte, Wände, Decks, Decken oder Verkleidungen, die den folgenden Anforderungen genügen:
aa) sie bestehen aus einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff, und alle Werkstoffe, die für die Herstellung und
den Zusammenbau der Trennflächen verwendet werden, sind nicht brennbar mit Ausnahme des Oberflächenma-
terials, das mindestens schwer entflammbar sein muss;
bb) sie weisen einen solchen Isolierwert auf, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Feuer abgekehrten Seite
nicht um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der
Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 225 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nach-
folgend angegebenen Zeit eintritt:
Typ B15 15 Minuten
Typ B0 0 Minute;
cc) sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Flammen bis zum Ablauf der ersten halben Stunde des Normal-
Brandversuchs verhindern.
3. In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Farben, Lacke und andere Produkte zur Ober-
flächenbehandlung sowie Deckbeläge müssen schwer entflammbar sein. Teppichböden, Stoffe, Vorhänge und andere
hängende Textilmaterialien sowie Polstermöbel und Bettzeug müssen schwer entflammbar sein, sofern die Räume, in
denen sie sich befinden, nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a verfügen.
4. In Unterkunftsräumen angebrachte Decken und Wandverkleidungen einschließlich ihrer Unterkonstruktion müssen, sofern
die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a verfügen, aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt
sein mit Ausnahme ihrer Oberflächen, die zumindest schwer entflammbar sein müssen.
5. In Unterkunftsräumen, in denen sich Sammelflächen befinden, müssen Möbel und Einbauten aus nicht brennbaren Werk-
stoffen hergestellt sein, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a verfügen.
6. Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen
Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren
nachzuweisen.
7. Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen müssen nicht brennbar sein. Dies gilt nicht für Isolierungen von kühlmittelführen-
den Leitungen. Die Oberflächen der Isolierungen dieser Leitungen müssen zumindest schwer entflammbar sein.
8. Türen in Trennflächen nach Nummer 2 müssen folgenden Anforderungen genügen:
a) Sie müssen den gleichen Anforderungen der Nummer 2 genügen wie die Trennflächen selbst.
b) Sie müssen, sofern es sich um Türen in Trennwänden nach Nummer 10 oder in Umschließungen von Maschinenräu-
men, Küchen und Treppen handelt, selbstschließend sein.
c) Selbstschließende Türen, die im normalen Betrieb geöffnet sind, müssen an Ort und Stelle und von einer ständig von
Schiffspersonal besetzten Stelle aus geschlossen werden können. Nach einem fernbetätigten Schließen muss sich die
Tür an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher schließen lassen.
d) Wasserdichte Türen nach § 15.02 brauchen nicht isoliert zu werden.
9. Wände nach Nummer 2 müssen von Deck zu Deck durchgehend sein oder an durchgehenden Decken, die den gleichen
Anforderungen nach Nummer 2 genügen, enden.
10. Folgende Fahrgastbereiche müssen durch senkrechte Trennflächen nach Nummer 2 unterteilt sein:
a) Fahrgastbereiche, deren Gesamtgrundfläche 800 m2 überschreitet;
b) Fahrgastbereiche, in denen sich Kabinen befinden, in Abständen von höchstens 40 m.
Die senkrechten Trennflächen müssen unter normalen Bedingungen rauchdicht und von Deck zu Deck durchgehend sein.
11. Hohlräume über Decken, unter Fußböden und hinter Wandverkleidungen müssen in Abständen von höchstens 14 m durch
nicht brennbare, auch im Brandfall gut abdichtende Luftzugssperren abgetrennt sein.
12. Treppen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.
13. Innentreppen und Aufzüge müssen in allen Ebenen durch Wände nach Nummer 2 eingeschachtet sein. Folgende Ausnah-
men sind zulässig:
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a) Eine Treppe, die nur zwei Decks verbindet, braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn auf einem Deck die Treppe
durch Wände nach Nummer 2 umschlossen ist.
b) In einem Unterkunftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes lie-
gen und wenn
aa) sich dieser Raum nur über zwei Decks erstreckt oder
bb) in diesem Raum auf allen Decks eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a installiert ist, dieser Raum über eine
Rauchabzugsanlage nach Nummer 16 verfügt und der Raum auf allen Decks einen Zugang zu einem Treppen-
schacht hat.
14. Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen müssen folgenden Anforderungen genügen:
a) Sie müssen so ausgeführt sein, dass einer Ausbreitung von Feuer und Rauch durch diese Systeme und Anlagen vor-
gebeugt ist.
b) Öffnungen für Zu- und Abluft und Luftversorgungsanlagen müssen geschlossen werden können.
c) Lüftungskanäle müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt und sicher unter-
einander sowie mit dem Schiffsaufbau verbunden sein.
d) Wenn Lüftungskanäle mit einem Querschnitt von mehr als 0,02 m2 durch Trennflächen nach Nummer 2 vom Typ A oder
Trennflächen nach Nummer 10 geführt werden, müssen sie mit selbsttätigen und von einer ständig von Bordpersonal
oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus bedienbaren Feuerklappen ausgerüstet sein.
e) Lüftungssysteme für Küchen und Maschinenräume müssen von Lüftungssystemen, die andere Bereiche versorgen,
getrennt sein.
f) Abluftkanäle sind mit verschließbaren Öffnungen zur Inspektion und Reinigung zu versehen. Diese Öffnungen müssen
in der Nähe der Brandklappen angeordnet sein.
g) Eingebaute Ventilatoren müssen von einer zentralen Stelle außerhalb des Maschinenraums abstellbar sein.
15. Küchen müssen mit Lüftungssystemen und Küchenherde mit Abzügen versehen sein. Die Abluftkanäle der Abzüge müs-
sen den Anforderungen nach Nummer 14 genügen und zusätzlich mit handbetätigten Feuerklappen an den Eintrittsöffnun-
gen versehen sein.
16. Kontrollstationen, Treppenschächte und innenliegende Sammelflächen müssen mit natürlichen oder maschinellen Rauch-
abzugsanlagen versehen sein. Rauchabzugsanlagen müssen folgenden Anforderungen genügen:
a) Sie müssen eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufweisen.
b) Sie müssen den Betriebsbedingungen des Fahrgastschiffes gerecht werden.
c) Wenn Rauchabzugsanlagen auch der allgemeinen Lüftung der Räume dienen, darf dadurch ihre Funktion als Rauch-
abzugsanlage im Brandfall nicht behindert werden.
d) Rauchabzugsanlagen müssen über eine von Hand betätigte Auslöseeinrichtung verfügen.
e) Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen zusätzlich von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern
besetzten Stelle aus bedient werden können.
f) Rauchabzugsanlagen mit natürlichem Abzug müssen mit einem Öffnungsmechanismus versehen sein, der entweder
von Hand oder von einer innerhalb des Abzuges gelegenen Energiequelle betätigt wird.
g) Von Hand zu betätigende Auslöseeinrichtungen und Öffnungsmechanismen müssen von innerhalb und außerhalb des
zu schützenden Raumes zugänglich sein.
17. Unterkunftsräume, die nicht ständig von Bordpersonal und Besatzungsmitgliedern eingesehen werden, Küchen, Maschi-
nenräume und sonstige gefährdete Räume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem angeschlossen sein. Das
Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig von Bordpersonal oder Besat-
zungsmitgliedern besetzten Stelle angezeigt werden.
§ 15.12
Feuerbekämpfung
1. Zusätzlich zu den tragbaren Feuerlöschern nach § 10.03 müssen mindestens folgende tragbare Feuerlöscher an Bord vor-
handen sein:
a) ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene 120 m2 Brutto-Fußbodenfläche der Fahrgasträume;
b) ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene Gruppe von 10 Kabinen;
c) ein tragbarer Feuerlöscher in jeder Küche und in der Nähe eines jeden Raumes, in dem brennbare Flüssigkeiten gela-
gert oder verwendet werden. In Küchen muss das Löschmittel auch zur Bekämpfung von Fettbränden geeignet sein.
Diese zusätzlichen Feuerlöscher müssen den Anforderungen des § 10.03 Nr. 2 entsprechen und so aufgestellt und auf dem
Schiff verteilt sein, dass bei einem Feuerherd an jeder Stelle zu jeder Zeit ein Feuerlöscher unmittelbar erreicht werden
kann. In jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien muss eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden sein.
2. Fahrgastschiffe müssen mit einer Hydrantenanlage versehen sein, bestehend aus:
a) zwei Feuerlöschpumpen mit motorischem Antrieb und ausreichender Kapazität, davon eine fest installiert;
b) einer Feuerlöschleitung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten mit fest angeschlossenen, mindestens 20 m
langen Feuerlöschschläuchen mit Strahlrohr, das geeignet ist, sowohl einen Sprühnebel als auch einen Wasserstrahl zu
erzeugen, und das mit einer Schließmöglichkeit versehen ist.
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
3. Die Hydrantenanlagen müssen so ausgeführt und bemessen sein, dass
a) jede beliebige Stelle des Schiffes von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten aus mit je einer einzigen
Schlauchlänge von höchstens 20 m Länge erreicht werden kann;
b) der Druck bei den Hydranten mindestens 300 kPa beträgt und
c) auf allen Decks eine Wasserstrahllänge von mindestens 6 m erreicht werden kann.
Wenn Hydrantenschränke vorhanden sind, muss an ihren Außenseiten ein Symbol für „Löschschlauch“ entsprechend
Anlage I Bild 5 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm angebracht sein.
4. Hydrantenventile mit Schraubengewinde oder Hähne müssen so gestellt werden können, dass jeder der Feuerlösch-
schläuche während des Betriebes der Feuerlöschpumpen abgetrennt und entfernt werden kann.
5. Feuerlöschschläuche im Innenbereich müssen auf einer axial angeschlossenen Haspel aufgerollt sein.
6. Materialien für Einrichtungen zur Feuerbekämpfung müssen entweder hitzebeständig oder angemessen gegen ein Unwirk-
samwerden bei Hitze geschützt sein.
7. Rohre und Hydranten müssen derart angeordnet sein, dass die Möglichkeit eines Einfrierens vermieden wird.
8. Die beiden Feuerlöschpumpen müssen:
a) in getrennten Räumen aufgestellt oder untergebracht sein;
b) unabhängig voneinander betrieben werden können;
c) jede für sich auf allen Decks in der Lage sein, den erforderlichen Druck an den Hydranten aufrechtzuerhalten und die
erforderliche Länge des Wasserstrahls zu erreichen;
d) vor dem Heckschott aufgestellt sein.
Feuerlöschpumpen dürfen zu allgemeinen Betriebszwecken verwendet werden.
9. Maschinenräume müssen mit einer festeingebauten Feuerlöschanlage nach § 10.03b versehen sein.
10. Auf Kabinenschiffen müssen:
a) zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte entsprechend der Europäischen Norm EN 137 : 1993 mit Vollmaske ent-
sprechend der Europäischen Norm EN 136 : 1998;
b) zwei Ausrüstungssätze bestehend mindestens aus Schutzanzug, Helm, Stiefeln, Handschuhen, Axt, Brecheisen,
Taschenlampe und Führungsleine und
c) vier Fluchthauben
vorhanden sein.
§ 15.13
Sicherheitsorganisation
1. Auf Fahrgastschiffen muss eine Sicherheitsrolle vorhanden sein. Sie beschreibt die Aufgaben der Besatzung und des Bord-
personals für die folgenden Fälle:
a) Havarie;
b) Feuer an Bord;
c) Evakuierung der Fahrgäste;
d) Person über Bord.
Besondere Sicherheitsmaßnahmen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität erforderlich sind, sind darin zu berück-
sichtigen.
Die verschiedenen Aufgaben sind den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheits-
rolle haben, der Funktion nach zugeteilt. Insbesondere muss durch besondere Anweisungen sichergestellt sein, dass alle
Türen und Öffnungen in wasserdichten Schotten nach § 15.02 im Gefahrenfall unverzüglich wasserdicht geschlossen werden.
2. Zur Sicherheitsrolle gehört ein Sicherheitsplan des Schiffes, auf dem deutlich und übersichtlich mindestens bezeichnet sind:
a) Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
b) Fluchtwege, Notausgänge, Sammel- und Evakuierungsflächen;
c) Rettungsmittel und Beiboote;
d) Feuerlöscher sowie Feuerlösch- und selbsttätige Druckwassersprühanlagen;
e) sonstige Sicherheitsausrüstung;
f) Alarmanlage nach § 15.08 Nr. 3 Buchstabe a;
g) Alarmanlage nach § 15.08 Nr. 3 Buchstabe b und c;
h) Türen in Schotten nach § 15.02 Nr. 5 und ihre Bedienungsstellen sowie sonstige Öffnungen nach § 15.02 Nr. 9, 10
und 13 und § 15.03 Nr. 12;
i) Türen nach § 15.11 Nr. 8;
j) Feuerklappen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1067
k) Feuermeldesystem;
l) Notstromanlage;
m) Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen;
n) Landanschlüsse;
o) Absperrorgane der Brennstoffleitungen;
p) Flüssiggasanlagen;
q) Lautsprecheranlagen;
r) Sprechfunkanlagen;
s) Verbandkästen.
3. Die Sicherheitsrolle nach Nummer 1 und der Sicherheitsplan nach Nummer 2 müssen:
a) einen Sichtvermerk der Untersuchungskommission tragen und
b) auf jedem Deck an geeigneter Stelle deutlich sichtbar aufgehängt sein.
4. In jeder Kabine müssen sich Verhaltensregeln für Fahrgäste sowie ein gekürzter Sicherheitsplan, der nur die Angaben nach
Nummer 2 Buchstaben a bis f enthält, befinden.
Diese Verhaltensregeln müssen mindestens enthalten:
a) Bezeichnung der Notfälle:
aa) Feuer;
bb) Leck;
cc) Allgemeine Gefahr.
b) Beschreibung der jeweiligen Notsignale.
c) Anweisungen bezüglich:
aa) Fluchtweg;
bb) Verhalten;
cc) Bewahrung der Ruhe.
d) Hinweise bezüglich:
aa) Rauchen;
bb) Verwendung von Feuer und offenem Licht;
cc) Öffnen der Fenster;
dd) Benutzung bestimmter Einrichtungen.
Diese Angaben müssen in Deutsch, Englisch, Französisch und Niederländisch vorhanden sein.
§ 15.14
Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von häuslichen Abwässern
1. Fahrgastschiffe müssen mit Abwassersammeltanks oder geeigneten Bordkläranlagen ausgerüstet sein.
2. Abwassersammeltanks müssen einen ausreichenden Inhalt haben. Die Tanks müssen mit einer Einrichtung zur Feststellung
des Füllstandes oder des Füllungsgrades versehen sein. Zur Entleerung der Tanks müssen bordeigene Pumpen und Leitun-
gen vorhanden sein, mit denen das Abwasser auf beiden Seiten des Schiffes übergeben werden kann. Eine Durchleitung
von Abwässern anderer Schiffe muss möglich sein.
Die Leitungen müssen mit einem Abgabeanschluss nach der Europäischen Norm EN 1306 : 1996 versehen sein.
§ 15.15
Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe
1. An Stelle des Nachweises einer ausreichenden Leckstabilität nach § 15.03 Nr. 7 bis 13 müssen Fahrgastschiffe, die für die
Beförderung von weniger als 50 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 25 m nicht überschreitet, im symmetrisch
gefluteten Zustand folgenden Kriterien entsprechen:
a) das Schiff darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und
b) die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.
Der erforderliche Restauftrieb ist durch die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers oder durch Auftriebskörper
aus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind, zu gewährleisten. Für Schiffe mit einer Länge
von mehr als 15 m darf der Restauftrieb durch eine Kombination aus Auftriebskörpern und Schotteinteilung für den
1-Abteilungsstatus nach § 15.03 sichergestellt werden.
2. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen nach Nummer 1 geringfügige Abweichungen von der in § 15.06
Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 5 Buchstabe b geforderten lichten Höhe zulassen. Die Abweichung darf nicht mehr als 5 %
betragen. Bei Abweichungen sind die betreffenden Schiffsteile farblich kenntlich zu machen.
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
3. Abweichend von § 15.03 Nr. 9 brauchen Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen
sind und deren Länge 45 m nicht überschreitet, den 2-Abteilungsstatus nicht zu erfüllen.
4. (Ohne Inhalt)
5. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelas-
sen sind und deren Länge 25 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des § 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit
einer beidseitig erreichbaren Plattform kurz oberhalb der Schwimmwasserlinie ausgerüstet ist, die es ermöglicht, Perso-
nen aus dem Wasser zu bergen. Das Fahrgastschiff kann mit einer vergleichbaren Einrichtung versehen sein, wobei:
a) für die Bedienung der Einrichtung eine Person ausreichen muss;
b) mobile Einrichtungen zulässig sind;
c) die Einrichtung sich außerhalb des Gefahrenbereichs der Propulsionsorgane befinden muss und
d) eine effektive Kommunikation zwischen dem Schiffsführer und der die Einrichtung bedienenden Person möglich sein
muss.
6. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 600 Fahrgästen zugelas-
sen sind und deren Länge 45 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des § 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit
einer Plattform nach Nummer 5 Satz 1 oder mit einer der Plattform vergleichbaren Einrichtung nach Nummer 5 Satz 2 aus-
gerüstet ist. Darüber hinaus muss das Fahrgastschiff
a) als Hauptantrieb einen Ruderpropeller, einen Zykloidalpropeller oder einen Wasserstrahlantrieb oder
b) einen Hauptantrieb mit 2 Propulsionsorganen oder
c) einen Hauptantrieb und eine Bugstrahlanlage
aufweisen.
7. Abweichend von § 15.02 Nr. 9 darf auf Fahrgastschiffen, deren Länge 45 m nicht überschreitet und deren höchstzulässige
Fahrgastzahl der Länge des Schiffes in Meter entspricht, eine handbetätigte Tür ohne Fernbedienung in einem Schott nach
§ 15.02 Nr. 5 im Fahrgastbereich vorhanden sein, wenn:
a) das Schiff über nur ein Deck verfügt;
b) diese Tür unmittelbar vom Deck aus zu erreichen und nicht mehr als 10 m vom Zugang zum Deck entfernt ist;
c) die Unterkante der Türöffnung mindestens 30 cm über dem Boden des Fahrgastbereiches liegt und
d) die beiden durch die Tür getrennten Abteilungen mit einem Niveaualarm ausgerüstet sind.
8. Abweichend von § 15.06 Nr. 6 Buchstabe c darf auf Fahrgastschiffen nach Nummer 7 ein Fluchtweg durch eine Küche füh-
ren, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist.
9. Für Fahrgastschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet, gilt § 15.01 Nr. 2 Buchstabe e nicht, wenn die Flüssiggasanla-
gen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von CO sowie für explosionsfähige
Gas-Luftgemische ausgestattet sind.
10. Folgende Vorschriften gelten nicht für Fahrgastschiffe, deren Länge 25 m nicht überschreitet:
a) § 15.04 Nr. 1 letzter Satz;
b) § 15.06 Nr. 6 Buchstabe c, soweit Küchen betroffen sind, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist;
c) § 15.07.
11. Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet, gilt § 15.12 Nr. 10 nicht, sofern in jeder Kabine Fluchthauben in
einer Zahl, die der der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind.“
8. § 17.07 Nr. 4.3 wird wie folgt gefasst:
„4.3 Für die Ermittlung der Momente aus der Drehbewegung nach Nummer 4.1 Buchstabe d ist bei schwimmenden Geräten
mit Fahrantrieb die Formel aus § 15.03 Nr. 6 zu verwenden.“
9. § 22b.03 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) § 15.06 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2.“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Abweichend von § 15.02 Nr. 9 und § 15.15 Nr. 7 müssen alle Schotttüren fernbedient werden können.“
10. In § 24.02 Nr. 2 werden die Übergangsbestimmungen zu Kapitel 15 wie folgt gefasst:
㤤 und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
Kapitel 15
15.01 Nr. 1 Nichtanwendung des § 8.06 Nr. 2 Satz 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Buchstabe c attestes nach dem 1. 1. 2007
Buchstabe d Nichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Nennspannungen über 50 V attestes nach dem 1. 1. 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1069
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
Nr. 2 Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Buchstabe b nach § 13.04 attestes nach dem 1. 1. 2007
Buchstabe c Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
§ 13.07 attestes nach dem 1. 1. 2010
Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit
festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen
(Dampfmaschinen).
Buchstabe e Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
15.02 Nr. 2 Anzahl und Anordnung der Schotte N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 5 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf
Satz 2 Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U.,
spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2045.
Nr. 10 Dauer des fernbetätigten Schließvorganges N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Buchstabe c attestes nach dem 1. 1. 2015
Nr. 12 Warnanlage im Steuerhaus, die anzeigt, welche N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Schotttür geöffnet ist attestes
Nr. 15 Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
15.03 Nr. 1 bis 6 Intaktstabilität N.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen
Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneue-
rung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 7 bis 13 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 9 2-Abteilungsstatus N.E.U
15.05 Nr. 2 Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Buchstabe a nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen ist attestes nach dem 1. 1. 2045
Buchstabe b Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberech- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
nung nach § 15.03 zugrunde gelegt ist attestes nach dem 1. 1. 2045
15.06 Nr. 1 Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Buchstabe a Kollisionsschott und vor dem Heckschott attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 2 Schränke und Räume nach § 11.13 für N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
brennbare Flüssigkeiten attestes nach dem 1. 1. 2007
Nr. 3 Lichte Höhe von Ausgängen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Buchstabe c attestes nach dem 1. 1. 2045
Satz 1
Satz 2 Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen Für die Breite von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens
und sonstigen kleinen Räumen bei Erneuerung des Schiffsattestes nach
dem 1.1.2045.
Buchstabe f Abmessung der Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Satz 1 attestes nach dem 1. 1. 2045
Buchstabe g Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 4 Türen, die für die Nutzung durch Personen mit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Buchstabe d eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 5 Anforderungen an Verbindungsgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 6 Fluchtwege zu Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Buchstabe b attestes nach dem 1. 1. 2045
Buchstabe c Fluchtwege nicht durch Maschinenräume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
und Küchen attestes nach dem 1. 1. 2007
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
Buchstabe d Keine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
in Fluchtwegen attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 7 Geeignetes Sicherheitsleitsystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 8 Anforderungen an Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 9 Anforderungen an Treppen und Podeste im N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Fahrgastbereich attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 10 Geländer entsprechend Norm EN 711 : 1995 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Buchstabe a attestes nach dem 1. 1. 2045
Satz 1
Satz 2 Höhe von Schanzkleidern und Geländern von N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Decks, die von Personen mit eingeschränkter attestes nach dem 1. 1. 2045
Mobilität genutzt werden
Buchstabe b Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbord- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Satz 2 gehen von Personen mit eingeschränkter attestes nach dem 1. 1. 2045
Mobilität genutzt werden
Nr. 12 Landstege entsprechend Norm EN 14206 : 2003 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2007
Nr. 13 Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
die für die Nutzung durch Personen mit ein- attestes nach dem 1. 1. 2045
geschränkter Mobilität vorgesehen sind
Nr. 14 Beschaffenheit von Glastüren, Glaswände an N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Satz 1 Verkehrsflächen und Fensterscheiben attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 15 Anforderungen an Aufbauten, die vollständig N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
oder deren Dächer aus Panoramascheiben attestes nach dem 1. 1. 2045
bestehen
Nr. 16 Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 31. 12. 2006
Nr. 17 Anforderungen an Toiletten für Personen mit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Satz 2 eingeschränkter Mobilität attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 18 Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Fenster attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 19 Anforderungen des § 15.06 an Räume, in denen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Besatzung oder Bordpersonal untergebracht ist attestes nach dem 1. 1. 2045
15.07 Anforderungen an das Antriebssystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
15.08 Nr. 2 Anforderung an Lautsprecheranlagen im Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als
Fahrgastbereich 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die
Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung
des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010.
Nr. 3 Anforderungen an die Alarmanlage Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010.
Nr. 3 Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U.,
Buchstabe c des Bordpersonals durch die Schiffsführung spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2007.
Nr. 4 Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 5 Zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 6 Fest installiertes Lenzsystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2015
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1071
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
Nr. 7 Öffnen der Kühlräume von innen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2007
Nr. 8 Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
in Räumen attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 9 Verbandkästen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2007
15.09 Nr. 1 Rettungsringe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Satz 1 attestes nach dem 1. 1. 2007
Nr. 2 Einzelrettungsmittel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2007
Nr. 3 Einrichtungen für einen sicheren Übergang N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 4 Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
nach EN 395 : 1998 oder EN 396 : 1998 attestes nach dem 1. 1. 2007
Einzelrettungsmittel für Kinder Diese werden bis zur Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010 alternativ zu den
Einzelrettungsmitteln angerechnet.
Art der Rettungsmittel Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1. 1. 2005 mit
geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet
waren, werden diese alternativ zu den
Einzelrettungsmitteln angerechnet.
Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1. 1. 2005
mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6
ausgestattet waren, werden diese bis zur
Erneuerung des Schiffsattestes nach
dem 1. 1. 2010 alternativ zu den
Einzelrettungsmitteln angerechnet.
Nr. 9 Prüfung der Rettungsmittel nach N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Herstellerangaben attestes nach dem 1. 1. 2007
Nr. 10 Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 11 Krankentrage N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2007
15.10 Nr. 2 § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthalts- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
räume für Fahrgäste attestes nach dem 1. 1. 2015
Nr. 3 Ausreichende Notbeleuchtung Notbeleuchtung N.E.U., spätestens bei
Erneuerung des Schiffsattestes nach
dem 1. 1. 2015
Nr. 4 Notstromanlage Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m
oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U.,
spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2015.
Buchstabe f Notstrom für Scheinwerfer nach § 10.02 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Nr. 2 Buchstabe i attestes nach dem 1. 1. 2015
Buchstabe i Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
§ 15.06 Nr. 9 Satz 2 attestes nach dem 1. 1. 2015
Nr. 6 Anforderungen an Notstromanlage:
Satz 1 Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2015
Satz 2 und 3 Einbau der Kabel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2015
Satz 4 Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2015
15.11 Nr. 1 Brandschutztechnische Eignung von N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Werkstoffen und Bauteilen attestes nach dem 1. 1. 2045
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
Nr. 2 Ausführung von Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 3 In Räumen, ausgenommen Maschinen- und N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Vorratsräumen, verwendete Oberflächen- attestes nach dem 1. 1. 2015
behandlungen und Gegenstände müssen
schwer entflammbar sein.
Nr. 4 Decken und Wandverkleidungen aus nicht N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
brennbaren Werkstoffen attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 5 Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
nicht brennbaren Werkstoffen attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 6 Brandprüfverfahren nach dem Code N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 7 Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
brennbar attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 8 Anforderungen an Türen in Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 9 Wände nach Nummer 2 von Deck zu Deck Auf Kabinenschiffen ohne Sprinkleranlage,
Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U.,
spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2010
Nr. 10 Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 11 Luftzugssperren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 12 Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Satz 2 gleichwertigen nicht brennbaren Material attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 13 Einschachtung der Innentreppen durch Wände N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
nach Nummer 2 attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 14 Lüftungssysteme; Luftversorgungsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 15 Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Abzügen attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 16 Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammel- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
flächen und Rauchabzugsanlagen attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 17 Feuermeldesystem Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens
bei Erneuerung des Schiffsattestes nach
dem 1. 1. 2010
15.12 Nr. 1 Tragbare Feuerlöscher Feuerlöscher und Löschdecke in Küchen,
Frisiersalons und Parfümerien: N.E.U.,
spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2 Hydrantenanlage 2. Feuerlöschpumpe: N.E.U., spätestens bei
Erneuerung des Schiffsattestes nach dem
1. 1. 2010
Nr. 3 Anforderungen an die Hydrantenanlagen Druck und Wasserstrahllänge: N.E.U.,
spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2010
Nr. 4 Hydrantenventile N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2007
Nr. 5 Axial angeschlossene Haspel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2007
Nr. 6 Materialien, Schutz gegen Unwirksamwerden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 7 Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
von Rohren und Hydranten attestes nach dem 1. 1. 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1073
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
Nr. 8 Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Buchstabe b attestes nach dem 1. 1. 2010
Buchstabe c Wasserstrahllänge auf allen Decks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
Buchstabe d Aufstellung der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 9 Feuerlöschanlage in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
15.13 Sicherheitsorganisation Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens
bei Erneuerung des Schiffsattestes nach
dem 1. 1. 2007
15.14 Nr. 1 Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten
und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens
bei Erneuerung des Schiffsattestes nach
dem 1. 1. 2045
Nr. 2 Anforderungen an Abwassersammeltanks Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten
und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger
Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung
des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
15.15 Nr. 1 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 5 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahr-
oder einer vergleichbaren Einrichtung gäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U.,
spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2010
Nr. 6 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahr-
oder einer vergleichbaren Einrichtung gäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U.,
spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2010
Nr. 9 Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung der
Bescheinigung nach § 14.15“.
11. § 24.03 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Übergangsbestimmung zu § 9.18 gestrichen.
Die Übergangsbestimmungen zu Kapitel 15 werden wie folgt gefasst:
㤤 und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
Kapitel 15
15.02 Nr. 5, Nr. 6 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Satz 1, Nr. 7 attestes nach dem 1. 1. 2045
bis Nr. 11
und Nr. 13
15.02 Nr. 16 Wasserdichte Fenster E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2045
15.04 Sicherheitsabstand, Freibord, E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Einsenkungsmarken attestes nach dem 1. 1. 2045
15.05 Anzahl der Fahrgäste Erneuerung des Schiffsattestes nach
dem 1. 1. 2015
15.10 Nr. 4, Nr. 6, Notstromanlage E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Nr. 7, Nr. 8 attestes nach dem 1. 1. 2045“.
und Nr. 11
b) Nummer 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2. § 15.11 Nr. 3 Buchstabe a ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur
ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den Flucht-
wegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke, Anstrichstoffe sowie andere Materialien zur Ober-
flächenbehandlung der Verkleidungen schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Gase nicht in gefähr-
lichem Maße entstehen dürfen.
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
3. § 15.11 Nr. 12 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneue-
rung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend ist, wenn anstelle
einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, dass sie im
Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion.“
12. § 24.04 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. § 15.06 Nr. 3 Buchstabe a bis e und § 15.12 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich der Regelung über die einzige Schlauchlänge
sind nur bei Fahrgastschiffen anzuwenden, deren Kiel nach dem 30. September 1984 gelegt wurde, sowie bei Umbauten
der betroffenen Bereiche, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045.“
13. § 24.06 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Fahrzeuge müssen der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersu-
chungsordnung entsprechen. Abweichend von Satz 1 können Fahrgastschiffe, denen ab dem 1. Januar 2006 und vor
dem 1. Januar 2007 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, den Vorschriften des Kapitels 15 die-
ser Verordnung in der Fassung vom 31. Dezember 2005 entsprechen.“
b) In Nummer 5 werden die Übergangsbestimmungen zu Kapitel 15 wie folgt gefasst:
㤤 und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung
Kapitel 15
15.01 Nr. 1 Nichtanwendung des § 8.06 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Buchstabe c Satz 2 Schiffsattestes
Buchstabe d Nichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 2 Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungs- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Buchstabe b brennern nach § 13.04 Schiffsattestes
Buchstabe c Verbot Heizungen mit festen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Brennstoffen nach § 13.07 Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
Buchstabe e Verbot Flüssiggasanlagen nach N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Kapitel 14 Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
15.02 Nr. 2 Anzahl und Anordnung der Schotte N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 5 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1. 1. 2006
Satz 2 1. 1. 1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt
die Vorschrift bei N.E.U., spätestens
bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2045.
Nr. 15 Höhe der Doppelböden, Breite der N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Wallgänge Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
15.03 Nr. 1 bis 6 Intaktstabilität N.E.U. und bei Erhöhung der 1. 1. 2006
zugelassenen Anzahl von Fahrgästen,
spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 7 bis 13 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 9 2-Abteilungsstatus N.E.U. 1. 1. 2006
15.05 Nr. 2 Zahl der Fahrgäste, für die eine Sam- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Buchstabe a melfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachge- Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
wiesen ist
Buchstabe b Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitäts- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
berechnung nach § 15.03 zugrunde Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
gelegt ist
15.06 Nr. 1 Fahrgasträume auf allen Decks vor N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
dem Heckschott Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 2 Schränke und Räume nach § 11.13 für N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
brennbare Flüssigkeiten Schiffsattestes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1075
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung
Nr. 3 Lichte Höhe von Ausgängen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Buchstabe c Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Satz 1
Satz 2 Lichte Breite von Türen von Fahrgast- Für das Maß von 0,7 m gilt N.E.U., 1. 1. 2006
kabinen und sonstigen kleinen Räu- spätestens bei Erneuerung des
men Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045.
Buchstabe f Abmessung der Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Satz 1 Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Buchstabe g Ausgänge, die für die Nutzung durch N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Personen mit eingeschränkter Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Mobilität vorgesehen sind
Nr. 4 Türen, die für die Nutzung durch N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Buchstabe d Personen mit eingeschränkter Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Mobilität vorgesehen sind
Nr. 5 Anforderungen an Verbindungsgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 6 Fluchtwege zu Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Buchstabe b Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Buchstabe c Fluchtwege nicht durch Maschinen- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
räume und Küchen Schiffsattestes
Buchstabe d Keine Steigeisengänge, Leitern oder N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Ähnliches in Fluchtwegen Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 7 Geeignetes Sicherheitsleitsystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 8 Anforderungen an Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 9 Anforderungen an Treppen und N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Buchstabe a Podeste im Fahrgastbereich Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
bis c,
Buchstabe e
und letzter Satz
Nr. 10 Geländer entsprechend N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Buchstabe a Norm EN 711 : 1995 Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Satz 1
Satz 2 Höhe von Schanzkleidern und N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Geländern von Decks, die von Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Personen mit eingeschränkter
Mobilität genutzt werden
Buchstabe b Lichte Breite der Öffnungen, die für N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Satz 2 das Anbordgehen von Personen mit Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
eingeschränkter Mobilität genutzt
werden
Nr. 12 Landstege entsprechend N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Norm EN 14206 : 2003 Schiffsattestes
Nr. 13 Verkehrsflächen und Wände an N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Verkehrsflächen, die für die Nutzung Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
durch Personen mit eingeschränkter
Mobilität vorgesehen sind
Nr. 14 Beschaffenheit von Glastüren, Glas- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Satz 1 wänden an Verkehrsflächen und Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Fensterscheiben
Nr. 15 Anforderungen an Aufbauten, die N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
vollständig oder deren Dächer aus Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Panoramascheiben bestehen
Nr. 16 Trinkwasseranlagen entsprechend N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
§ 12.05 Schiffsattestes
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung
Nr. 17 Anforderungen an Toiletten für N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Satz 2 Personen mit eingeschränkter Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Mobilität
Nr. 18 Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
öffnende Fenster Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
15.07 Anforderungen an das Antriebssystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
15.08 Nr. 2 Anforderung an Lautsprecheranlagen Für Fahrgastschiffe mit LWL von 1. 1. 2006
im Fahrgastbereich weniger als 40 m oder für höchstens
75 Personen gilt die Vorschrift bei
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010.
Nr. 3 Anforderungen an die Alarmanlage Für Tagesausflugsschiffe gilt die 1. 1. 2006
Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei
Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2010:
Nr. 3 Alarmanlage zur Alarmierung der Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift 1. 1. 2006
Buchstabe c Besatzung und des Bordpersonals bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung
durch die Schiffsführung des Schiffsattestes.
Nr. 4 Niveaualarm für jede wasserdichte N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Abteilung Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 5 Zwei motorisch angetriebene N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Lenzpumpen Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 6 Fest installiertes Lenzsystem nach N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
§ 8.06 Nr. 4 Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015
Nr. 7 Öffnen der Kühlräume von innen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes
Nr. 8 Lüftungsanlage für CO2-Schank- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
anlagen in Räumen Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 9 Verbandkästen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes
15.09 Nr. 1 Rettungsringe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Satz 1 Schiffsattestes
Nr. 2 Einzelrettungsmittel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes
Nr. 3 Einrichtungen für einen sicheren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Übergang Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 4 Einzelrettungsmittel für 100 % der N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Fahrgäste nach EN 395 : 1998 Schiffsattestes
oder EN 396 : 1998
Einzelrettungsmittel für Kinder Diese werden bis zur Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
alternativ zu den Einzelrettungsmitteln
angerechnet.
Art der Rettungsmittel Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1. 1. 2006
1. 1. 2005 mit geeigneten Sammel-
rettungsmitteln ausgestattet waren,
werden diese alternativ zu den Einzel-
rettungsmitteln angerechnet.
Für Fahrgastschiffe, die vor dem
1. 1. 2005 mit Sammelrettungsmitteln
nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren,
werden diese bis zur Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
alternativ zu den Einzelrettungsmitteln
angerechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1077
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung
Nr. 9 Prüfung der Rettungsmittel nach N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Herstellerangaben Schiffsattestes
Nr. 10 Beiboot mit Motor und N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Suchscheinwerfer Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 11 Krankentrage N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes
15.10 Nr. 2 § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Aufenthaltsräume für Fahrgäste. Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015
Nr. 3 Ausreichende Notbeleuchtung Notbeleuchtung N.E.U., spätestens 1. 1. 2006
bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2015
Nr. 4 Notstromanlage Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 1. 1. 2006
25 m oder weniger gilt die Vorschrift
bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung
des Schiffsattestes nach dem
1. 1. 2015.
Buchstabe f Notstrom für Scheinwerfer nach N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
§ 10.02 Nr. 2 Buchstabe i Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015
Buchstabe i Notstrom für Aufzüge und Aufstiegs- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
hilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2 Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015
Nr. 6 Anforderungen an Notstromanlage: 1. 1. 2006
Satz 1 Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015
Satz 2 und 3 Einbau der Kabel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015
Satz 4 Notstromanlage oberhalb der N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Tauchgrenze Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015
15.11 Nr. 1 Brandschutztechnische Eignung von N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Werkstoffen und Bauteilen Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 2 Ausführung von Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 3 In Räumen, ausgenommen Maschinen- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
und Vorratsräumen, verwendete Ober- Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015
flächenbehandlungen und Gegenstän-
de müssen schwer entflammbar sein.
Nr. 4 Decken und Wandverkleidungen aus N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
nicht brennbaren Werkstoffen Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 5 Möbel und Einbauten in Sammel- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
flächen aus nicht brennbaren Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Werkstoffen
Nr. 6 Brandprüfverfahren nach dem Code N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 7 Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
nicht brennbar Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 8 Anforderungen an Türen in N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Buchstaben a, Trennflächen Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
b, c Satz 2
und d
Nr. 9 Wände nach Nummer 2 von Deck Auf Kabinenschiffen ohne Sprinkler- 1. 1. 2006
zu Deck anlage, Enden der Wände zwischen
Kabinen: N.E.U., spätestens bei
Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2010
Nr. 10 Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung
Nr. 12 Treppenstufen aus Stahl oder einem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Satz 2 anderen gleichwertigen nicht Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
brennbaren Material
Nr. 13 Einschachtung der Innentreppen durch N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Wände nach Nummer 2 Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 14 Lüftungssysteme und Luftver- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
sorgungsanlagen Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 15 Lüftungssysteme in Küchen, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Küchenherde mit Abzügen Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 16 Kontrollstationen, Treppenschächte, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Sammelflächen und Rauchabzugs- Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
anlagen
Nr. 17 Feuermeldesystem Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., 1. 1. 2006
spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
15.12 Nr. 1 Tragbare Feuerlöscher an Bord Feuerlöscher und Löschdecke 1. 1. 2006
in Küchen, Frisiersalons und
Parfümerien: N.E.U., spätestens bei
Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2 Hydrantenanlage 2. Feuerlöschpumpe: N.E.U., 1. 1. 2006
spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 4 Hydrantenventile N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes
Nr. 5 Axial angeschlossene Haspel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes
Nr. 6 Materialien; Schutz gegen Unwirksam- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
werden Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 7 Vermeidung der Möglichkeit des N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Einfrierens von Rohren und Hydranten Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 8 Unabhängiger Betrieb der Feuerlösch- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Buchstabe b pumpen Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
Buchstabe d Aufstellung der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 9 Feuerlöschanlage in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 9 Feuerlöschanlage in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
aus Stahl oder einem anderen, gleich- Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045.
wertigen nicht brennbaren Werkstoff Die Übergangsfrist gilt nicht für Fahr-
gastschiffe, die nach dem 31.12.1995
auf Kiel gelegt wurden und deren
Schiffskörper aus Holz, Aluminium
oder Kunststoff bestehen und deren
Maschinenräume nicht aus einem
Werkstoff nach § 3.04 Nr. 3 und 4
hergestellt wurden.
15.13 Sicherheitsorganisation Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., 1. 1. 2006
spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes
15.14 Nr. 1 Abwassersammeltanks oder Für Kabinenschiffe mit 50 oder 1. 1. 2006
Bordkläranlagen weniger Betten und für Tagesaus-
flugsschiffe: N.E.U., spätestens bei
Erneuerung des Schiffsattestes nach
dem 1. 1. 2045
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1079
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung
Nr. 2 Anforderungen an Abwasser- Für Kabinenschiffe mit 50 oder 1. 1. 2006
sammeltanks weniger Betten und für Tagesaus-
flugsschiffe mit 50 oder weniger
Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei
Erneuerung des Schiffsattestes nach
dem 1. 1. 2045
15.15 Nr. 1 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045
Nr. 5 Vorhandensein eines Beibootes, einer Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 1. 1. 2006
Plattform oder einer vergleichbaren 250 Fahrgäste oder 50 Betten
Einrichtung zugelassen sind: N.E.U., spätestens
bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2010
Nr. 6 Vorhandensein eines Beibootes, einer Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 1. 1. 2006
Plattform oder einer vergleichbaren 250 Fahrgäste oder 50 Betten
Einrichtung zugelassen sind: N.E.U., spätestens
bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2010
Nr. 9 Warneinrichtungen für Flüssiggas- N.E.U., spätestens bei Erneuerung der 1. 1. 2006“.
anlagen Bescheinigung nach § 14.15
14. In Anlage I werden nach den Angaben zu Bild 7 die folgenden Angaben eingefügt:
„Bild 8 Farbe: grün/weiß“.
Verbandkasten
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Resource Consultants, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-05-03)
Vom 5. August 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. Juli
2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Resource
Consultants, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-03) geschlossen worden. Die Vereinba-
rung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Juli 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. August 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Juli 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1091 vom 28. Juli 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Resource Consultants, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-05-03 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Resource Consultants, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Resource Consultants, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Erbringt eine Reihe umfassender Dienstleistungen zur Unterstützung des Army Com-
munity and Family Support Centers bei der Umsetzung eines Programms zur Vorbeu-
gung von sexuellen Übergriffen bzw. der Reaktion auf sie. Dieses Programm verstärkt
das Engagement der Armee, Vorfälle sexueller Übergriffe durch eine umfassende Poli-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1081
tik, die den Schwerpunkt auf geeignete Maßnahmen und Nachsorge legt, zu verhin-
dern. Die Armee fördert eine einfühlsame Betreuung für Opfer sexueller Übergriffe und
setzt sich dafür ein, dass die Täter zur Rechenschaft gezogen werden. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Family Advocacy Counselor und Persons Engaged
in Training.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Resource Consultants, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-05-03 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Resource Consultants, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 17. März 2005 bis 16. März
2007 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-
barung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 7
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Juli 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1091
vom 28. Juli 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
28. Juli 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“
(Nr. DOCPER-IT-02-06)
Vom 5. August 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. Juli
2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Electronic
Data Systems Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-02-06) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Juli 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. August 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Juli 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1094 vom 28. Juli 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Electronic Data Systems Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-02-06 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Electronic Data Systems Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Electronic Data Systems Corporation wird im Rahmen seines Ver-
trags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Betriebsunterstützung folgender Computersysteme, die dazu beitragen, Berech-
tigungsnachweise für die Identifizierung und den Zugang zu Einrichtungen des US-
Verteidigungsministeriums zu erstellen, wodurch die Sicherheit der US-Militärstandor-
te im europäischen Einsatzgebiet verbessert wird: Defense Enrollment Eligibility
Reporting System (DEERS), Real-Time Automated Personnel Identification System
(RAPIDS) und Installation Access Control System (IACS). Dies umfasst die vollständi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1083
ge Datenbankverwaltung sowie Hilfe bei Problemen vor Ort im Zusammenhang mit
Systemzugang, Hardware, Client-Application-Ausführung, Installation oder Neuauf-
stellung von Hardware, wichtige Netzwerkänderungen und Angelegenheiten im
Zusammenhang mit der örtlichen Infrastruktur. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: System Engineer-Advanced, Software Specialist und Site Manager.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Electronic Data Systems Corporation wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-02-06 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Electronic Data Systems Corporation endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 31. Mai 2005 bis
30. Mai 2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-
trags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-
barung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 7
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Juli 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1094
vom 28. Juli 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
28. Juli 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
Bekanntmachung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität
sowie des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 13. Juni 1989
Vom 9. August 2005
Das in Bischkek am 2. Februar 1998 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen
Republik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kri-
minalität sowie des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeu-
tung ist nach seinem Artikel 13 zusammen mit dem dazugehörigen Protokoll
am 31. Mai 1999
in Kraft getreten. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 15 dieses Abkommens das
Abkommen vom 13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit beim Kampf gegen den Mißbrauch von Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten Verkehr (BGBl. 1989 II S. 683)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen
Republik
am 31. Mai 1999
außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 9. August 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1085
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität
sowie des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Sofern organisierte Strukturen bei der Tatbegehung
erkennbar sind, bezieht sich die Zusammenarbeit auf die nach-
die Regierung der Kirgisischen Republik
folgend aufgeführten Deliktbereiche:
im folgenden die Vertragsparteien genannt,
– unerlaubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Ein-,
Aus- und Durchfuhr von sowie Handel mit Suchtstoffen und
in der Absicht, auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklä-
psychotropen Stoffen;
rung über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Kirgistan vom 4. Juli – Geldwäsche;
1992 einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Bezie-
– Terrorismus;
hungen zu leisten,
– unerlaubte Einschleusung von Personen;
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirk- – unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff;
same Verhinderung und Bekämpfung der organisierten Krimina-
lität, insbesondere der Rauschgiftkriminalität, der unerlaubten – Zuhälterei und Menschenhandel;
Einschleusung von Personen und des Terrorismus von wesent- – Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;
licher Bedeutung ist,
– Schutzgelderpressung;
im Hinblick auf die internationalen Übereinkommen, denen – Herstellung und Verbreitung von Falschgeld;
die Vertragsparteien beigetreten sind, und die anderen von bei-
den Vertragsparteien unterzeichneten Dokumente, die die – Eigentumskriminalität und gegen das Vermögen gerichtete
Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Verhinderung Straftaten;
und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere – Dokumenten-, Scheck- und Kreditkartenfälschung;
der Rauschgiftkriminalität, der unerlaubten Einschleusung von
– Straftaten gegen die Umwelt;
Personen, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheb-
licher Bedeutung betreffen, – unerlaubter Handel mit radioaktiven und nuklearen Materia-
lien, Waren und Technologien von strategischer Bedeutung
besorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von und anderen Rüstungsgütern;
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten
– unerlaubter Handel mit Kulturgut.
Verkehr,
(2) Unter der Voraussetzung, daß organisierte Tätergruppen
in dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus wirkungsvoll zu deliktübergreifend tätig sind, kann sich die Zusammenarbeit
bekämpfen, auch auf weitere Deliktbereiche erstrecken.
überzeugt, daß die Bekämpfung der unerlaubten Einschleu- Artikel 3
sung von Personen auf dem Luftweg insbesondere an den
Abflug- und Transitflughäfen ansetzen muß, da nur dort jene Zum Zweck der Bekämpfung des unerlaubten Anbaus, der
Personen wirksam von der Beförderung durch die Luftverkehrs- unerlaubten Herstellung, Gewinnung, Ein-, Aus- und Durchfuhr
gesellschaften ausgeschlossen werden können, von sowie des Handels mit Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres innerstaat-
in der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung lichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 9 insbesondere:
der Verwendung von ge- oder verfälschten oder mißbräuchlich 1. Erkenntnisse zu Personen, die an der Rauschgiftherstellung,
verwendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämp- dem -schmuggel oder -handel beteiligt sind, Verstecke,
fung krimineller Schleuserorganisationen zu ergreifen – Transportwege und Transportmittel, Arbeitsweisen, Her-
kunfts- und Bestimmungsort der Suchtstoffe und psychotro-
sind wie folgt übereingekommen: pen Stoffe, gebräuchliche Methoden des unerlaubten grenz-
überschreitenden Verkehrs sowie besondere Einzelheiten
Artikel 1 eines Falles gegenseitig mitteilen, soweit dies für die Aufklä-
rung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeu-
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihres innerstaat-
tung oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-
lichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 9 bei der Bekämp-
lichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist;
fung einschließlich der Verhütung und Verfolgung der organisier-
ten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von 2. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährlicher
erheblicher Bedeutung zusammen. Stoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft,
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
mit welchen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stel- 4. auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten
len; Vertragspartei zulässigen Maßnahmen durchführen;
3. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs 5. bei Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte polizei-
von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grund- liche Maßnahmen und gegenseitige personelle, materielle
stoffen und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer illegalen und organisatorische Unterstützung zusammenwirken;
Herstellung benötigt werden, im Hinblick auf mögliche un-
erlaubte Abzweigungen austauschen; 6. Erfahrungen und Informationen, insbesondere über ge-
bräuchliche Methoden der transnationalen Kriminalität
4. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Verhinderung sowie besondere, neue Formen der Straftatbegehung aus-
von unerlaubten Abzweigungen aus dem legalen Verkehr tauschen;
zweckmäßig sind und über die Verpflichtungen der Vertrags-
parteien aufgrund der geltenden Suchtstoffübereinkommen 7. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus-
hinausgehen; tauschen;
5. gemeinsam Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten 8. einander Muster von Gegenständen, die aus Straftaten
Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen erlangt oder für diese verwendet worden sind oder mit wel-
durchführen. chen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;
9. einen Austausch zur gemeinsamen oder gegenseitigen
Artikel 4 Fortbildung von Fachleuten vornehmen und Studienaufent-
halte von Mitarbeitern zur Qualifizierung für die Bekämpfung
Zum Zweck der Bekämpfung des Terrorismus werden die Ver- der organisierten Kriminalität ermöglichen;
tragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vor-
behaltlich des Artikels 9 insbesondere Informationen austau- 10. nach Bedarf im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren zur
schen über geplante und begangene terroristische Akte und Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen
Methoden und Formen ihrer Begehung sowie über terroristische Arbeitstreffen abhalten.
Gruppierungen, die Straftaten im Hoheitsgebiet der einen Ver-
tragspartei gegen die Interessen der anderen Vertragspartei pla- Artikel 7
nen, begehen oder begangen haben. Der Austausch erfolgt,
soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten des Terrorismus Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines
oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaß-
Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. nahme geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchti-
gen, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen
zu gefährden oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsord-
Artikel 5 nung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung beziehungs-
Zum Zweck der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung weise die Kooperationsmaßnahme insoweit ganz oder teilweise
von Personen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres verweigern oder von bestimmten Bedingungen oder Auflagen
innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 9 insbe- abhängig machen.
sondere:
1. bei Bedarf eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der Artikel 8
mit der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des
Personen zusammenhängenden Fragen und zur Ausarbei- innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt
tung geeigneter Gegenmaßnahmen bilden; werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-
2. Informationen mitteilen, die für die andere Vertragspartei zur tung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:
Verhütung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten von 1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
erheblicher Bedeutung erforderlich sind. angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
Artikel 6 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf
Die Vertragsparteien werden zum Zweck der Zusammen- Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
arbeit: über die daduch erzielten Ergebnisse.
1. eine Gemischte Kommission, bestehend aus leitenden 3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Polizei-
Beamten der zuständigen Ministerien beider Vertragspar- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung und
teien, insbesondere der Ministerien des Innern, unter Betei- Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen
ligung von gegenseitig zu benennenden Fachleuten bilden, übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stel-
die bei Bedarf zusammentritt; len und die Verwendung der übermittelten Daten für einen
anderen als den angegebenen Zweck dürfen nur mit vorheri-
2. Fachleute zur Information über Techniken und Methoden ger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
der Kriminalitätsbekämpfung und Fachleute der Kriminal-
technik austauschen; 4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit
3. im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Erkenntnisse zu und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt-
Tatbeteiligten an Straftaten der organisierten Kriminalität lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
sowie deren Hinterleute, Informationen über kriminelle jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-
Organisationen, deren Strukturen und Täterverbindungen, verbote zu beachten. Die Übermittlung personenbezogener
typisches Täter- und Gruppenverhalten, den Sachverhalt, Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht,
insbesondere die Tatzeit, den Tatort, die Begehungsweise, daß dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen
die angegriffenen Objekte, Besonderheiten sowie die ver- Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen
letzten Strafnormen und getroffene Maßnahmen gegensei- der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist
tig mitteilen, soweit dies für die Aufklärung und Verfolgung sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt
von Straftaten der organisierten Kriminalität oder zur werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem
Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die
für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist; Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005 1087
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person auf seiten der Kirgisischen Republik
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen
– das Ministerium des Innern,
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung – das Ministerium für nationale Sicherheit,
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu – das Ministerium für Gesundheitswesen,
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftser-
teilung überwiegt. Das Recht des Betroffenen auf Auskunfts- – die Staatliche Zollinspektion bei der Regierung der Kirgisi-
erteilung richtet sich im übrigen nach dem innerstaatlichen schen Republik.
Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Aus-
kunft beantragt wird. Artikel 11
6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die Die Vertragsparteien können weitere Einzelheiten der in den
nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unab- Artikeln 1 bis 6 vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten
hängig von diesen Fristen sind die übermittelten personen- Vereinbarungen festlegen.
bezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für
den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Artikel 12
7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver- Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehr-
pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen- seitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtungen
bezogenen Daten aktenkundig zu machen. der Vertragsparteien nicht berührt.
8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-
pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk- Artikel 13
sam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
unbefugte Bekanntgabe zu schützen. einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaat-
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag
Artikel 9 des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifi-
Die Vorschriften über die justitielle Rechtshilfe in Strafsachen kation angesehen.
sowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben
von diesem Abkommen unberührt. Artikel 14
Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren
Artikel 10 geschlossen. Danach verlängert sich die Geltungsdauer jeweils
um zehn weitere Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer
Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens werden alle
Vertragspartei durch Notifikation gekündigt wird. Die Kündigung
Kontakte unmittelbar zwischen den jeweils zuständigen Zentral-
wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der
stellen und den von diesen benannten Experten stattfinden.
anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Zentralstellen sind:
auf seiten der Bundesrepublik Deutschland Artikel 15
– das Bundesministerium des Innern, Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom
13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
– das Bundesministerium für Gesundheit, Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen
– das Bundeskriminalamt, Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit beim Kampf gegen
den Mißbrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und
– die Grenzschutzdirektion,
deren unerlaubten Verkehr im Verhältnis zwischen der Bundes-
– das Zollkriminalamt; republik Deutschland und der Kirgisischen Republik außer Kraft.
Geschehen zu Bischkek am 2. Februar 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans von Ploetz
Für die Regierung der Kirgisischen Republik
Omurbek Alymbekovitsch Kutujew
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Protokoll
zum Abkommen vom 2. Februar 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität
sowie des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Kirgisischen Republik –
haben zu Artikel 8 Ziffer 3 Satz 2 des vorgenannten Abkommens aus Anlaß der Unter-
zeichnung folgendes erklärt:
Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß die Regierung der Kirgi-
sischen Republik ihre generelle Zustimmung zur weiteren Übermittlung personenbezoge-
ner Daten an andere deutsche Stellen und zur Verwendung für andere Zwecke als den
Vertragszweck erteilt hat, sofern nach deutschem Recht eine gesetzliche Mitteilungs-
pflicht besteht. Solche Mitteilungspflichten bestehen nach § 18 Absatz 1 des Bundesver-
fassungsschutzgesetzes, § 10 Absatz 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirm-
dienst und nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst.
Dieses Protokoll tritt in Kraft mit Inkrafttreten des vorgenannten Abkommens.
Geschehen zu Bischkek am 2. Februar 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans von Ploetz
Für die Regierung der Kirgisischen Republik
Omurbek Alymbekovitsch Kutujew