890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Gesetz
zu dem Abkommen vom 31. Juli 2002
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen
über die Europäische Schule in Frankfurt am Main
Vom 22. August 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 31. Juli 2002 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat der Euro-
päischen Schulen über die Europäische Schule in Frankfurt am Main wird zuge-
stimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 891
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen
über die Europäische Schule in Frankfurt am Main
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer auf
Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer, wenn der
und
Steuerbetrag im Einzelfall 25,– € übersteigt. Satz 1 gilt nicht für
der Oberste Rat der Europäischen Schulen – den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen.
von dem Wunsche geleitet, im Sinne des Artikels 2 des Proto- (2) Die Vergütung nach Absatz 1 wird nur gewährt, soweit die
kolls vom 13. April 1962 über die Gründung Europäischer Schu- anderen Satzungsmitglieder den in ihren Hoheitsgebieten
len die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, ansässigen Europäischen Schulen eine entsprechende Steuer-
dass die Europäische Schule in Frankfurt am Main (im Folgen- entlastung gewähren.
den „Schule“ genannt) ihre Aufgaben unter den bestmöglichen
(3) Die Vergütung ist unter Beifügung der in Betracht kom-
ideellen und materiellen Bedingungen erfüllen kann –
menden Rechnungen beim Bundesamt für Finanzen zu beantra-
sind wie folgt übereingekommen: gen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres einzurei-
chen, das dem Jahr des Umsatzes folgt. Er soll alle Vergütungs-
ansprüche eines Abrechnungszeitraumes, der mindestens ein
Kalendervierteljahr beträgt, umfassen. Der Schule sind schriftli-
Kapitel 1 che Bescheide zu erteilen, wenn den Anträgen nicht entspro-
Gebäude und Ausstattung der Schule chen wird.
(4) Mindert sich der Steuerbetrag, hat die Schule das Bun-
Artikel 1 desamt für Finanzen unverzüglich zu unterrichten. Der zuviel
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflich- erhaltene Vergütungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach
tet sich, dem Obersten Rat der Europäischen Schulen zum Bekanntwerden der Minderung zurückzuzahlen. Er kann mit den
Zweck und für die Dauer des Betriebs der Schule die dafür erfor- Vergütungsansprüchen aufgrund eines in diesem Zeitraum
derlichen Gebäude sowie eine Erstausstattung an Einrichtungs- abgegebenen Antrags verrechnet werden.
gegenständen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie über-
nimmt die Bauunterhaltung der Gebäude und die Haftung für Artikel 4
Risiken, die üblicherweise vom Eigentümer getragen werden.
Die laufenden Lasten und die nutzungsbedingten Instandhal- Die Einfuhr von Gegenständen, die ausschließlich für den sat-
tungskosten sowie die Haftung für die mit der Benutzung ver- zungsgemäßen Bedarf der Schule bestimmt sind, ist einfuhrum-
bundenen Schäden, insbesondere die Haftung des Benutzers satzsteuerfrei. Dies gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln
für Schäden an der benutzten Sache, übernimmt die Schule. Die und Tabakerzeugnissen. Artikel 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
von ihr beschafften Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel
bleiben Eigentum der Schule.
Artikel 5
(2) Die Stadt Frankfurt am Main bleibt Eigentümerin des
Schulgrundstückes in Frankfurt am Main nebst den darauf Wird ein Gegenstand veräußert, den die Schule für den sat-
errichteten Gebäuden und den Einrichtungsgegenständen der zungsgemäßen Bedarf erworben oder eingeführt hat und für
Erstausstattung. Die Stadt Frankfurt am Main versichert die dessen Erwerb oder Einfuhr ihr eine Entlastung von der Umsatz-
Schulgebäude nach Maßgabe der örtlich geltenden Bestimmun- steuer oder Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 3 Absatz 1 oder
gen. Artikel 4 gewährt worden ist, so ist der Teil der Umsatzsteuer
oder Einfuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis ent-
spricht, an das Bundesamt für Finanzen abzuführen. Der abzu-
führende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch
Kapitel 2
Anwendung des im Zeitpunkt der Veräußerung für die Lieferung
Vorrechte und Befreiungen des Gegenstandes geltenden Steuersatzes ermittelt werden.
Artikel 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
Artikel 2
(1) Die Gebäude der Schule stehen unter dem besonderen Artikel 6
Schutz der deutschen Behörden.
(1) Die zusätzlichen Vergütungen, die Entschädigungen und
(2) Die Archive der Schule sind unverletzlich. Im Rahmen der Zulagen, die der Oberste Rat der Europäischen Schulen dem
Verfolgung von Straftaten können durch die zuständigen Straf- abgeordneten Personal der Schule aufgrund der Vorschriften
verfolgungsbehörden jedoch Akten eingesehen werden. Perso- des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen
nalakten von Lehrkräften, die nicht die deutsche Staatsangehö- Schulen in der jeweils geltenden Fassung zahlt, sind von dem
rigkeit besitzen, dürfen in jedem Fall nur mit vorheriger Zustim- auf sie entfallenden Teil der Einkommensteuer befreit.
mung des Vertreters des Obersten Rats eingesehen werden.
(2) Die Gehälter und ähnliche Bezüge, die ein anderes im
Obersten Rat vertretenes Satzungsmitglied dem von ihm an die
Artikel 3
Schule abgeordneten Personal einschließlich des Direktors für
(1) Hat die Schule Gegenstände erworben oder sonstige seine Tätigkeit an dieser Schule zahlt, sind unter der Vorausset-
Leistungen in Anspruch genommen, die ausschließlich für ihren zung der Gegenseitigkeit von dem auf sie entfallenden Teil der
satzungsgemäßen Bedarf bestimmt sind, so vergütet das Bun- Einkommensteuer befreit, wenn der entsendende Mitgliedstaat
desamt für Finanzen die ihr hierfür von dem Unternehmer in sie seinen Steuern vom Einkommen unterwirft.
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Artikel 7 verständnis ist gegenüber dem Träger der Rentenversicherung
binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt abzugeben, in dem
Die Mitglieder des Obersten Rats und der Inspektionsaus-
seitens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
schüsse genießen bei der Wahrnehmung ihrer Ämter sowie auf
Erklärung nach Absatz 1 Nummer 2 abgegeben worden ist; die
der Reise zum und vom Tagungsort:
Frist wird auch gewahrt, wenn die Erklärung gegenüber einem
1. Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und unzuständigen Träger der Rentenversicherung abgegeben wird.
Urkunden; Die Versicherungspflicht entfällt mit Eingang der Einverständnis-
erklärung. Der Bedienstete kann bestimmen, dass die Versiche-
2. Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und
rungspflicht mit einem früheren Zeitpunkt der Beschäftigung bei
von der Meldepflicht für Ausländer;
der Schule entfällt, frühestens jedoch mit dem mit der Erklärung
3. dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und seitens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Devisenvorschriften wie Vertreter ausländischer Regierun- Absatz 1 Nummer 2 letzter Halbsatz bestimmten Zeitpunkt.
gen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.
(3) Der Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gehen die Ver-
sicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungs-
Artikel 8 pflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversiche-
Das abgeordnete Personal der Schule sowie die zu seinem rungen vor.
Haushalt gehörenden und von ihm unterhaltenen Familienmit-
glieder unterliegen nicht dem Erfordernis der Aufenthaltserlaub- Artikel 11
nis. Die Bestimmungen über die allgemeine Meldepflicht nach (1) Sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
den Meldegesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutsch- für einen Zeitraum entrichtet worden, für den eine Versiche-
land bleiben unberührt. rungspflicht aufgrund des Artikels 10 nicht besteht, so sind
diese Beiträge nach Maßgabe der deutschen Vorschriften für zu
Artikel 9 Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Sie sind, soweit eine
Erstattung geltend gemacht wird, nach Konsultation mit dem
Dem abgeordneten Personal der Schule stehen im Hoheits-
Obersten Rat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Nummer 2 vorrangig
gebiet der Bundesrepublik Deutschland dieselben Vorrechte in
zur Begründung oder Auffüllung von Anwartschaften des
Bezug auf Devisenvorschriften zu, wie sie allgemein den Mitglie-
Bediensteten im Versorgungssystem der Organisation an diese
dern des Personals internationaler Organisationen gewährt wer-
auszuzahlen. Der Erstattungsanspruch verjährt abweichend von
den.
§ 27 Absatz 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches in
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklä-
Artikel 10 rung nach Artikel 10 Absatz 2 abgegeben worden ist. Nicht
(1) Für das abgeordnete Personal der Schule gelten – vorbe- erstattete Beträge gelten, ohne dass es einer Beanstandung
haltlich der Absätze 2 und 3 – nicht die deutschen Rechtsvor- bedarf, als für die freiwillige Versicherung entrichtet, wenn das
schriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kran- Recht dazu in der Zeit der Entrichtung bestand.
ken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie über das (2) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und
Kindergeld und die Beitrags- und Umlagepflicht nach dem Unfallversicherung sowie Beiträge und Umlagen nach dem
Recht der Arbeitsförderung, Recht der Arbeitsförderung, die für die Zeit vor dem 14. August
1. soweit diese Bediensteten dem System der sozialen Sicher- 1985 entrichtet worden sind, werden nicht erstattet.
heit der Europäischen Schulen angehören und
Artikel 12
2. sofern seitens der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land nach Konsultation mit dem Obersten Rat diesem Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen wer-
gegenüber erklärt wird, dass die sozialen Leistungen des den dem abgeordneten Personal der Schule ausschließlich im
Systems der Europäischen Schule ausreichend sind und die Interesse der Schule gewährt. Maßnahmen zur Abberufung
Befreiung von den deutschen Vorschriften nach dieser eines Mitglieds des abgeordneten Personals der Schule aus
Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessen der Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicher-
Europäischen Schulen und des abgeordneten Personals heit wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erst
gerechtfertigt ist; die Befreiung von den deutschen Vor- nach Anhörung des Vertreters des Obersten Rats einleiten.
schriften tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland im Bundesanzeiger ein; sie wirkt auch auf den Kapitel 3
Zeitpunkt vor der Erklärung zurück, der in der Erklärung
bestimmt wird, mindestens aber auf einen Zeitpunkt, der Schlussbestimmung
fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Erklärung im Bundes-
anzeiger liegt. Artikel 13
(2) Im Falle eines Bediensteten, der bei Abgabe der Erklärung Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
nach Absatz 1 Nummer 2 von der Schule beschäftigt wird, Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Obersten Rat
erfolgt eine Befreiung von den Vorschriften über die Versiche- der Europäischen Schulen mitgeteilt hat, dass die innerstaat-
rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
des Absatzes 1 nur, wenn er damit einverstanden ist. Das Ein- bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2002 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schönfelder
Für den Obersten Rat der Europäischen Schulen
Michael Ryan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 893
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 15. Juli 2005
I.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 zu dem Europäi-
schen Übereinkommen vom 19. August 1985 über Gewalttätigkeit und Fehlver-
halten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fuß-
ballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642) wird bekannt gemacht, dass das Überein-
kommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Mai 2005.
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 30. März 2005 beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 13 ferner für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Albanien am 1. November 1999.
Armenien am 1. Mai 2004.
Aserbaidschan am 1. Mai 2000.
Belgien am 1. Oktober 1990.
Bosnien und Herzegowina am 1. Februar 1995.
Bulgarien am 1. Dezember 1996.
Dänemark am 1. November 1985.
Estland am 1. April 2003.
Finnland am 1. März 1987.
Frankreich am 1. Mai 1987.
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Griechenland am 1. Dezember 1988.
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Island am 1. März 1986.
Italien am 1. Januar 1986.
Kroatien am 1. März 1993.
Lettland am 1. Februar 2004.
Liechtenstein am 1. März 2003.
Litauen am 1. September 2000.
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Luxemburg am 1. April 1988.
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. Mai 1994.
Monaco am 1. Januar 2004.
Niederlande (für das Königreich in Europa) am 1. Februar 1989.
Norwegen am 1. Juni 1987.
Österreich am 1. April 1988.
Polen am 1. Juni 1995.
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Portugal am 1. August 1987.
Rumänien am 1. Juli 1998.
Russische Föderation am 1. April 1991.
Schweden am 1. November 1985.
Schweiz am 1. November 1990.
Serbien und Montenegro am 1. April 2001.
Slowakei am 1. Juli 1993.
Slowenien am 1. September 1992.
Spanien am 1. September 1987.
Tschechische Republik am 1. Juni 1995.
Türkei am 1. Januar 1991.
Ukraine am 1. Mai 2002.
Ungarn am 1. Juni 1990.
Vereinigtes Königreich am 1. November 1985.
Zypern am 1. August 1987.
II.
F r a n k r e i c h bei Unterzeichnung am 12. März 1986 nachstehende A u s l e -
gungserklärung:
(Übersetzung)
«Les contrôles prévus à l’Article 3, para- „Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe g
graphe 4, alinéa g, ainsi que ceux rendus vorgesehenen Kontrollen sowie diejenigen,
nécessaires pour l’application des disposi- die für die Anwendung des Artikels 3
tions de l’Article 3, paragraphe 4, alinéa f, Absatz 4 Buchstabe f erforderlich sind,
sont effectués ‘dans le cadre de la législa- werden ‚im Rahmen der französischen
tion française en la matière’. Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet‘
durchgeführt.
Il convient d’entendre par récipients non Unter ‚ungefährlichen Behältern‘ sind
dangereux ceux qui ne sont ni en verre ni Behälter zu verstehen, die weder aus Glas
en métal (Article 3, paragraphe 4, alinéa f).» noch aus Metall sind (Artikel 3 Absatz 4
Buchstabe f).“
Ferner bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 17. März 1987 nachste-
hende E r k l ä r u n g e n :
(Übersetzung)
«– Les mesures prévues à l’Article 3, para- „– Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a
graphe 4, alinéa a. et à l’Article 6, para- sowie in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehe-
graphe 1, doivent être compatibles nen Maßnahmen müssen mit denen
avec celles adoptées en vue de préve- vereinbar sein, die ergriffen werden, um
nir les risques d’incendie et de panique, eine Brandgefahr und eine Panik zu
et de permettre, le cas échéant, l’éva- vermeiden und gegebenenfalls eine
cuation rapide du public. rasche Evakuierung der Öffentlichkeit
zu ermöglichen.
– Conformément à l’Article 15, para- – Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 des
graphe 1 de la Convention, le Gouverne- Übereinkommens erklärt die Regierung
ment de la République Française déclare der Französischen Republik, dass das
que la Convention s’appliquera aux Übereinkommen auf die europäischen
départements européens et aux dépar- und die Übersee-Departements der
tements d’outre-mer de la République.» Republik Anwendung findet.“
G r i e c h e n l a n d am 7. Juli 1994 nachstehende E r k l ä r u n g :
(Übersetzung)
»Le Gouvernement de la République „Die Regierung der Hellenischen Repu-
Hellénique déclare que l’adhésion de l’Ex- blik erklärt, dass der Beitritt der ehemaligen
République Yougoslave de Macédoine aux jugoslawischen Republik Mazedonien zu
Conventions du Conseil de l’Europe aux- den Übereinkommen des Europarats,
quelles la République Hellénique est partie deren Vertragspartei die Hellenische Repu-
contractante n’implique pas la reconnais- blik ist, nicht die Anerkennung der ehemali-
sance de l’ex-République Yougoslave de gen jugoslawischen Republik Mazedonien
Macédoine par la République Hellénique.« durch die Hellenische Republik bedeutet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 895
L i t a u e n am 1. Juni 2001 nachstehende E r k l ä r u n g :
(Übersetzung)
“In accordance with Article 7 of the Con- „Im Einklang mit Artikel 7 des Überein-
vention, the Government of the Republic of kommens bestimmt die Regierung der
Lithuania has designated the Lithuanian Republik Litauen das litauische Staatsmi-
State Department of Physical Education nisterium für Leibeserziehung und Sport als
and Sports as the competent authority of die für die Anwendung des genannten
the Republic of Lithuania that will perform Übereinkommens zuständige Behörde der
the provisions of the said Convention.” Republik Litauen.“
L u x e m b u r g bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 10. Februar
1988 nachstehende E r k l ä r u n g :
(Übersetzung)
»Le Grand-Duché de Luxembourg dési- „Das Großherzogtum Luxemburg be-
gne le Ministère de l’Education Physique et stimmt das Ministerium für Leibeserzie-
des Sports pour assurer et coordonner la hung und Sport dazu, die Vertretung
représentation du Luxembourg au sein du Luxemburgs in dem in Artikel 8 des Über-
comité permanent, prévu par l’article 8 de einkommens vorgesehenen Ständigen Aus-
la Convention.» schuss sicherzustellen und zu koordinie-
ren.“
Berlin, den 15. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über den Transit von Wehrmaterial durch das Hoheitsgebiet
der Islamischen Republik Pakistan
Vom 22. Juli 2005
Das in Berlin am 12. Juli 2005 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Repu-
blik Pakistan über den Transit von Wehrmaterial durch
das Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Pakistan ist
nach seinem Artikel 10 Abs. 1
am 12. Juli 2005
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über den Transit von Wehrmaterial
durch das Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Pakistan
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ausstattung, Mittel/Material zur Vorbeugung und Behand-
lung der Folgen des Einsatzes von Massenvernichtungswaf-
und
fen, logistische Sonderausrüstung, Uniformen und dazuge-
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, hörige Abzeichen und Kennzeichnungen;
im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt – b) „Transit“: Beförderung von Wehrmaterial, die bei festgeleg-
ten Einstiegspunkten über vorgegebene Strecken und Kon-
unter Hinweis auf die Resolutionen 1368 (2001), 1373 (2001), trollstellen auf dem Straßen- und Schienenweg durch das
1386 (2001), 1444 (2002) und 1510 (2003) des Sicherheitsrats Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Pakistan durchge-
der Vereinten Nationen, führt würde;
c) „Transitzeitraum“: Zeitraum, in dem der Transit der zu beför-
mit Rücksicht auf die Gesetze der Islamischen Republik
dernden Güter durch das Hoheitsgebiet der Islamischen
Pakistan,
Republik Pakistan erlaubt ist;
in dem Wunsch, die internationalen Bemühungen zum Wie- d) „Benannte Zollstellen“ und „Grenzübergangsstellen“: Areal
deraufbau und zur Stabilität Afghanistans zu unterstützen – auf einer für den internationalen Verkehr freigegebenen
Grenzübergangsstation oder in einem Seehafen sowie eine
sind wie folgt übereingekommen: andere, speziell ausgestattete Stelle, wo die Grenz- und Zoll-
kontrolle und erforderlichenfalls auch andere Arten der Kon-
Artikel 1 trolle erfolgen und Durchlass durch die Staatsgrenze der
Islamischen Republik Pakistan von Transportmitteln und
(1) Dieses Abkommen bestimmt das Verfahren des Transits Frachten gewährt wird;
von Wehrmaterial der Bundesrepublik Deutschland durch das
Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Pakistan zur Unterstüt- e) „Frachtliste“: Verzeichnis mit eindeutigen Bezeichnungen
zung der internationalen Bemühungen um Wiederaufbau und der im Transit zu befördernden Güter;
Stabilität Afghanistans und ermöglicht die Nutzung von zivilen
Umschlageinrichtungen für Wehrmaterial mit den notwendigen f) „Dritte“: natürliche oder juristische Personen, die nicht
Ladekapazitäten für Materialeingänge und Materialausgänge, Angehörige oder Organe der Vertragsparteien sind; in dieser
sofern dadurch nicht gegen pakistanische Gesetze einschließ- Hinsicht werden andere Nationen, die der ISAF Truppen zur
lich des Umweltschutzgesetzes von 1997 sowie gegen interna- Verfügung stellen, nicht als „Dritte“ betrachtet;
tionale Übereinkünfte im Umweltbereich verstoßen wird. Die g) „Vertragsnehmer“: natürliche oder juristische Personen, die
Verfahren des Transits von Wehrmaterial gelten sowohl für den mit einer Vertragspartei ein Rechtsverhältnis eingehen;
Transport von Wehrmaterial nach Afghanistan und nach Beendi-
gung des Einsatzes für den Rücktransport des Wehrmaterials h) „Unterauftragnehmer“: natürliche oder juristische Personen,
aus Afghanistan. Wehrmaterial von Truppenteilen anderer an die mit einem Vertragsnehmer ein Rechtsverhältnis einge-
den internationalen Bemühungen zur Stabilisierung und zum hen.
Wiederaufbau Afghanistans beteiligter und durch die Bundes-
wehr logistisch unterstützter ISAF-Teilnehmer darf nach Unter-
richtung der pakistanischen Behörden durch das Hoheitsgebiet Artikel 3
der Islamischen Republik Pakistan nach den Regelungen dieses
(1) Der Transit erfolgt auf der Grundlage dieses Abkommens,
Abkommens mitgeführt werden.
das als Erlaubnis für die Laufzeit dieses Abkommens angesehen
(2) Transittransporte im Sinne dieses Abkommens werden wird.
durch pakistanische Transportunternehmen, welche durch die
Bundesrepublik Deutschland beauftragt werden, ohne Beglei- (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflich-
tung durch deutsches Militärpersonal durchgeführt. Soweit es tet sich, den Transit ausschließlich für die Zwecke dieses
die besondere Sicherheitslage oder die Sicherheitsinteressen Abkommens durchzuführen.
der Vertragsparteien erfordern, kann die Begleitung der Transit- (3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan ist
transporte durch pakistanische Sicherheitskräfte vereinbart berechtigt, eine Transiterlaubnis für nichtig zu erklären, falls die
werden. Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Transitbedin-
gungen nach dem Abkommen nicht eingehalten hat oder wenn
Artikel 2 festgestellt wird, dass die Beförderung von Gütern die Umwelt
gefährden, nicht im öffentlichen Interesse liegen oder eine
Für die Zwecke dieses Abkommens werden die darin verwen-
Gefahr für die nationale Sicherheit der Islamischen Republik
deten Begriffe wie folgt definiert:
Pakistan darstellen kann. Im Falle der Nichtigkeitserklärung
a) „Wehrmaterial“: Kraftfahrzeuge sowie weiteres Gerät und einer Transiterlaubnis sorgt die Regierung der Bundesrepublik
andere für die Ausrüstung der Streitkräfte vorgesehene Deutschland auf eigene Kosten dafür, dass das Wehrmaterial,
Frachtgüter wie Ersatzteile, Geräte und Gerätezubehör, für dessen Transit die Erlaubnis für nichtig erklärt worden ist, aus
Lebenserhaltungssysteme für das Personal der Streitkräfte, dem Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Pakistan wieder
Sammelschutzeinrichtungen und persönliche ABC-Schutz- nach Deutschland zurückgeführt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 897
Artikel 4 zungen oder erlittenen Todes oder wegen Schäden an oder Ver-
lust von Eigentum der Vertragspartei oder des Personals der
(1) Wehrmaterial unterliegt beim Transit entsprechend diesem
Vertragspartei, wenn diese Verletzungen, dieser Tod, diese
Abkommen der Grenz- und Zollkontrolle und, falls erforderlich,
Schäden oder dieser Verlust durch Handlungen oder Unterlas-
auf Entscheidung der zuständigen pakistanischen Behörde
sungen der anderen Vertragspartei oder ihres Personals in Aus-
auch anderen Arten der Kontrolle sowie der Abfertigung in Über-
übung ihrer dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang mit die-
einstimmung mit diesem Abkommen und den Gesetzen der Isla-
sem Abkommen verursacht worden sind.
mischen Republik Pakistan.
(2) Die Inaugenscheinnahme des Wehrmaterials bei Grenz- (2) Jede Vertragspartei klärt und befriedigt auf eigene Kosten
und Zollkontrollen sowie die Einforderung und Prüfung der für Ansprüche Dritter wegen Verletzungen, Tod, Schäden oder Ver-
die Durchführung der Grenz- und Zollkontrolle notwendigen lust aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Perso-
zusätzlichen Unterlagen und Angaben sowie lediglich in Aus- nals dieser Vertragspartei in Ausübung seiner dienstlichen Auf-
nahmefällen eine Inspektion erfolgen nur dann, wenn seitens gaben im Zusammenhang mit diesem Abkommen.
des Grenz- und Zollpersonals der Islamischen Republik Pakis- (3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ansprüche
tan begründeter Verdacht besteht, dass die deklarierten Güter betreffend die Erfüllung von Verträgen, die die Vertragsnehmer/
nicht diejenigen Güter sind, für die eine Transiterlaubnis erteilt Unterauftragnehmer zum Zweck der Durchführung dieses Ab-
worden ist. kommens im Auftrag der Vertragsparteien geschlossen haben.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflich- (4) Die Vertragsnehmer/Unterauftragnehmer oder ihre Versi-
tet sich, alle grenzüberschreitenden Transporte nach internatio- cherer sind entsprechend ihrer Vereinbarung für alle von ihnen
nalen Standards zollverschlossen beziehungsweise versiegelt verursachten Schäden gemäß den Gesetzen der Islamischen
und mit speziellen, unverkennbaren Frachtpapieren ausgestat- Republik Pakistan verantwortlich. Die Regierung der Islamischen
tet durchzuführen. Republik Pakistan haftet nicht für durch die Vertragsnehmer/
(4) Die Abfertigung des Wehrmaterials erfolgt bei Eintreffen Unterauftragnehmer verursachte Schäden, die im Zusammen-
an der Staatsgrenze der Islamischen Republik Pakistan vorbe- hang mit einem Transport entstanden sind.
haltlich der Prüfung und Abnahme durch Verteidigungspersonal
(5) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchsetzung von
der Islamischen Republik Pakistan, ohne dass auf nationaler
Ansprüchen gegen Dritte unbeschadet der in den Absätzen 1
oder Provinzebene Zollabgaben, Steuern, Gebühren, Sonderab-
bis 4 genannten Bestimmungen zusammen.
gaben oder Ähnliches erhoben werden. Für bestehende Maut-
gebühren gilt jedoch dasselbe wie für den innerstaatlichen Ver-
kehr. Artikel 8
Streitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Aus-
Artikel 5 legung dieses Abkommens werden auf dem Wege von Konsul-
Die Bundesrepublik Deutschland zahlt der Regierung der Isla- tationen und Verhandlungen beigelegt.
mischen Republik Pakistan und pakistanischen juristischen Per-
sonen die Kosten für die konkreten im Zusammenhang mit dem Artikel 9
Transit erforderlichen Dienstleistungen, wobei Steuern oder
sonstige Abgaben nicht erhoben werden. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der
Vertragsparteien jederzeit schriftlich geändert werden. Die Ver-
tragspartei, die das Abkommen ändern will, muss dies der
Artikel 6
anderen Vertragspartei mindestens 30 Tage vorher schriftlich
Informationen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit anzeigen.
einem Transit erhält, dürfen ohne schriftliches Einverständnis
der anderen Vertragspartei nicht an Nichtvertragsparteien über-
mittelt werden. Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 7
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres ge-
(1) Sofern keine vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassun- schlossen. Danach verlängert es sich automatisch um jeweils
gen vorliegen, verzichten die Vertragsparteien auf Ansprüche ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien
gegeneinander oder gegen das Personal der anderen Vertrags- mit einer Frist von 45 Tagen vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-
partei wegen vom Personal der Vertragspartei erlittener Verlet- dauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Berlin am 12. Juli 2005 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Fischer
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Kasuri
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des 1981 in Brüssel geänderten Internationalen Übereinkommens
über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 22. Juli 2005
Das 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkommen vom
13. Dezember 1960 über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EURO-
CONTROL) – BGBl. 1962 II S. 2273; 1972 II S. 814; 1980 II S. 1446; 1984 II
S. 69, 71 – sowie die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über
Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69, 109) sind nach Arti-
kel 36 Abs. 4 des Übereinkommens und Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen Ver-
einbarung für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Serbien und Montenegro am 1. Juli 2005.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2004 (BGBl. II S. 1122).
Berlin, den 22. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 25. Juli 2005
D e u t s c h l a n d hat der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Haa-
ger Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
(BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) am 3. Juni 2005 nach Artikel 2 Abs. 1 des Über-
einkommens die folgende geänderte Bezeichnung und Anschrift der Z e n t r a -
l e n B e h ö r d e für H e s s e n notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 17. Juli
1995, BGBl. II S. 755):
„Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Zeil 42
Postfach 10 01 01
60313 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 13 67 01
Fax: +49 69 13 67 29 76“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Mai 2005 (BGBl. II S. 591).
Berlin, den 25. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des 1981 in Brüssel geänderten Internationalen Übereinkommens
über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 22. Juli 2005
Das 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkommen vom
13. Dezember 1960 über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EURO-
CONTROL) – BGBl. 1962 II S. 2273; 1972 II S. 814; 1980 II S. 1446; 1984 II
S. 69, 71 – sowie die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über
Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69, 109) sind nach Arti-
kel 36 Abs. 4 des Übereinkommens und Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen Ver-
einbarung für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Serbien und Montenegro am 1. Juli 2005.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2004 (BGBl. II S. 1122).
Berlin, den 22. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 25. Juli 2005
D e u t s c h l a n d hat der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Haa-
ger Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
(BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) am 3. Juni 2005 nach Artikel 2 Abs. 1 des Über-
einkommens die folgende geänderte Bezeichnung und Anschrift der Z e n t r a -
l e n B e h ö r d e für H e s s e n notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 17. Juli
1995, BGBl. II S. 755):
„Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Zeil 42
Postfach 10 01 01
60313 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 13 67 01
Fax: +49 69 13 67 29 76“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Mai 2005 (BGBl. II S. 591).
Berlin, den 25. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 899
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens,
der Änderung seines Artikels 1
sowie der Protokolle zum VN-Waffenübereinkommen
Vom 28. Juli 2005
I.
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. 1992 II S. 958;
1993 II S. 935; 2004 II S. 1507), wird nach seinem Artikel 5 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft treten:
Türkei am 2. September 2005.
nach Maßgabe des nachstehend abgedruckten Vorbehalts
Venezuela am 19. Oktober 2005.
Die T ü r k e i bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. März 2005:
(Übersetzung)
“Turkey is not bound by Additional Pro- „Die Türkei ist durch das Protokoll I vom
tocol I of 10 June 1977 to the Geneva Con- 10. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen
ventions of 12 August 1949: vom 12. August 1949 nicht gebunden:
Therefore, Turkey, with reference to the Unter Bezugnahme auf den in Artikel 1
scope of application defined in article 1 of des Übereinkommens über das Verbot
the Convention on Prohibitions or Restric- oder die Beschränkung des Einsatzes be-
tions on the Use of Certain Conventional stimmter konventioneller Waffen, die über-
Weapons which may be deemed to be mäßige Leiden verursachen oder unter-
Excessively Injurious or to have Indiscrim- schiedslos wirken können, genannten An-
inate Effects, states that it will apply the wendungsbereich erklärt die Türkei daher,
Convention to all armed conflicts referred dass sie das Übereinkommen auf alle
to in articles 2 and 3 common to the Gene- bewaffneten Konflikte anwenden wird, die
va Conventions of 12 August 1949. in den den Genfer Abkommen vom 12. Au-
gust 1949 gemeinsamen Artikeln 2 und 3
genannt werden.
Turkey also states that paragraph 4 of Die Türkei erklärt ferner, dass Artikel 7
article 7 of this Convention shall not apply Absatz 4 des Übereinkommens in Bezug
with respect to Turkey.” auf die Türkei nicht gilt.“
II.
Das Protokoll über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I) – BGBl. 1992 II
S. 958, 967 – wird nach Artikel 5 Abs. 4 des VN-Waffenübereinkommens für fol-
gende weitere Staaten in Kraft treten:
Türkei am 2. September 2005.
Venezuela am 19. Oktober 2005.
III.
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänder-
ten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) – BGBl.
1997 II S. 806, 807 – wird nach seinem Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 8
Abs. 1 Buchstabe b und Artikel 5 Abs. 4 des VN-Waffenübereinkommens für
folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 30. November 2005.
Russische Föderation am 2. September 2005.
nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Erklärungen
Türkei am 2. September 2005.
Venezuela am 19. Oktober 2005.
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Die R u s s i s c h e F ö d e r a t i o n bei Abgabe der Notifikation, durch das
Protokoll II in der Fassung von 1996 gebunden zu sein:
(Übersetzung)
Declarations (Translation) (Original: Rus- „Erklärungen (Übersetzung) (Original: Rus-
sian) sisch)
“1. For the purposes of interpreting sub- 1. Für die Zwecke der Auslegung des
paragraph 10 (c) of article 3, of Proto- Artikels 3 Absatz 10 Buchstabe c des
col II, the Russian Federation under- Protokolls II versteht die Russische
stands alternatives as non-lethal Föderation unter Alternativen nichttöd-
devices and technologies which are liche Vorrichtungen und Technologien,
not anti-personnel mines and may die keine Antipersonenminen sind und
temporarily disable, paralyse or indi- die eine oder mehrere Personen zeit-
cate the presence of one or several weilig behindern, sie lähmen oder ihre
persons without causing irreversible Gegenwart anzeigen können, ohne
harm to them; ihnen bleibenden Schaden zuzufügen.
2. In implementing subparagraph 2 (a) of 2. Bei der Umsetzung von Artikel 5
article 5, of Protocol II, the Russian Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls II
Federation holds the position that anti- ist die Russische Föderation der Auf-
personnel mines which are not remote- fassung, dass Antipersonenminen, die
ly-delivered will be placed within nicht fernverlegt wurden, innerhalb an
perimeter-marked areas which are ihren Außengrenzen markierte Gebiete
monitored by military personnel and angebracht werden, die von Militär-
protected by fencing or other means, personal überwacht und durch Einzäu-
to ensure the effective exclusion of nung oder andere Mittel gesichert wer-
civilians from such areas. Such mark- den, um Zivilpersonen von diesen Ge-
ing must be of a distinct and durable bieten wirksam fernhalten zu können.
character and must at least be visible Eine solche Markierung muss von
to a person who is about to enter the deutlich erkennbarer und dauerhafter
perimeter-marked area. The line of the Art sein und muss zumindest für jeman-
State border designated in the locality den, der im Begriff ist, das an seiner
may be considered as the marking Außengrenze markierte Gebiet zu
(designation) of part of the perimeter of betreten, sichtbar sein. Der örtlich ge-
a mined area within the border zone kennzeichnete Verlauf der Staatsgrenze
when there are active and repeated kann als Markierung (Kennzeichnung)
attempts to traverse it by armed intrud- eines Teils der Außengrenze eines ver-
ers or when military, economic, physi- minten Gebiets innerhalb des Grenzge-
cal and geographic, or other conditions biets betrachtet werden, wenn bewaff-
make it impossible to use armed nete Eindringlinge es wiederholt aktiv
forces. The civilian population will be zu durchqueren versuchen oder wenn
informed in good time about the dan- militärische, wirtschaftliche, physische,
ger of the mines and will not be geografische oder sonstige Bedingun-
allowed into the mined area; gen den Einsatz von Streitkräften un-
möglich machen. Die Zivilbevölkerung
wird rechtzeitig über die Minengefahr
unterrichtet und erhält keinen Zutritt zu
dem verminten Gebiet.
3. For the purposes of interpreting sub- 3. Für die Zwecke der Auslegung des
paragraph 1 (i) of article 7, of Proto- Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe i des
col II, the Russian Federation under- Protokolls II versteht die Russische
stands the cultural or spiritual heritage Föderation unter dem kulturellen oder
of peoples as cultural property in the geistigen Erbe der Völker Kulturgut im
terms of article 1 of the Convention for Sinne des Artikels 1 der Konvention
the Protection of Cultural Property in von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
the Event of Armed Conflict of 1954; bewaffneten Konflikten.
4. The Russian Federation understands 4. Die Russische Föderation versteht
the commonly available technical mine unter der in Absatz 2 Buchstabe a des
detection equipment referred to in Technischen Anhangs zum Protokoll II
paragraph 2 (a) of the Technical Annex genannten allgemein verfügbaren tech-
to Protocol II as the mine-searching nischen Minensuchausrüstung Minen-
equipment which is available in the suchausrüstung, die in der Russischen
Russian Federation and meets the Föderation verfügbar ist und den An-
requirements of the aforementioned forderungen des genannten Absatzes
paragraph; entspricht.
5. In accordance with paragraph 2 (c) and 5. Im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe c
paragraph 3 (c) of the Technical Annex und Absatz 3 Buchstabe c des Tech-
to Protocol II, the Russian Federation nischen Anhangs zum Protokoll II wird
will ensure the observance of para- die Russische Föderation die Einhal-
graph 2 (b) and paragraphs 3 (a) tung des Absatzes 2 Buchstabe b und
and 3 (b) of the Technical Annex to des Absatzes 3 Buchstaben a und b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 901
Protocol II not later than nine years des Technischen Anhangs zum Proto-
from the date of the entry into force of koll II spätestens neun Jahre nach dem
the said Protocol.” Inkrafttreten des genannten Protokolls
sicherstellen.“
IV.
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Brandwaffen (Protokoll III) – BGBl. 1992 II S. 958, 975 – wird nach Artikel 5
Abs. 4 des VN-Waffenübereinkommens für folgende weitere Staaten in Kraft
treten:
Türkei am 2. September 2005.
Venezuela am 19. Oktober 2005.
V.
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Pro-
tokoll IV) – BGBl. 1997 II S. 806, 827 – wird nach seinem Artikel 2 in Verbindung
mit Artikel 5 Abs. 4 des VN-Waffenübereinkommens für folgenden weiteren
Staat in Kraft treten:
Türkei am 2. September 2005.
VI.
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung von Artikel 1 des
VN-Waffenübereinkommens (BGBl. 2004 II S. 1507) wird nach Artikel 8 Abs. 1
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens für folgende wei-
tere Staaten in Kraft treten:
Indien am 18. November 2005.
Luxemburg am 13. Dezember 2005.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
17. November 2004 (BGBl. II S. 1639) und vom 21. März 2005 (BGBl. II S. 507).
Berlin, den 28. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 28. Juli 2005
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation (BGBl. 1986 II S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbin-
dung mit Artikel 71 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Timor-Leste am 10. Mai 2005.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2004 (BGBl. II S. 1128).
Berlin, den 28. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 1. August 2005
Das in Tirana am 21. Oktober 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Volksrepublik Albanien über Technische Zusammen-
arbeit ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 16. Juni 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. August 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 28. Juli 2005
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation (BGBl. 1986 II S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbin-
dung mit Artikel 71 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Timor-Leste am 10. Mai 2005.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2004 (BGBl. II S. 1128).
Berlin, den 28. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 1. August 2005
Das in Tirana am 21. Oktober 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Volksrepublik Albanien über Technische Zusammen-
arbeit ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 16. Juni 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. August 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 903
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
tragsparteien einigen.
und
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann
die Regierung der
dazu übernehmen:
Sozialistischen Volksrepublik Albanien –
a) die Entsendung von Fachkräften, wie Ausbildern, Beratern,
im Rahmen der zwischen beiden Staaten und ihren Völkern Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;
das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschrittes ihrer Staaten und sandte Fachkräfte“ bezeichnet;
Völker und b) die Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden als
„Material“ bezeichnet);
in dem Wunsch, die Beziehungen durch Technische Zusam-
menarbeit zu vertiefen – c) die Aus- und Fortbildung albanischer Fach- und Führungs-
kräfte und Wissenschaftler in der Sozialistischen Volksrepu-
sind wie folgt übereingekommen: blik Albanien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in
anderen Ländern;
Artikel 1 d) andere geeignete Maßnahmen.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. nimmt für die Vorhaben der Zusammenarbeit auf ihre Kosten fol-
gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen etwas Abweichendes vorsehen:
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-
a) Vergütung für die entsandten Fachkräfte;
teien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte
über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
folgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die
Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Tech- Kosten tragen;
nischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption außerhalb der Sozialistischen Volksrepublik Albanien;
des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die
Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und organisatori- d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels
sche Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören. genannten Materials;
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 2 genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon
ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten
(1) In den Projektvereinbarungen kann die Regierung der Abgaben und Lagergebühren;
Bundesrepublik Deutschland Verpflichtungen für folgende Be-
reiche übernehmen: f) Aus- und Fortbildung von albanischen Fach- und Führungs-
kräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel-
a) Ausbildung, Beratung, technische und wissenschaftliche tenden deutschen Richtlinien.
Forschung in der Sozialistischen Volksrepublik Albanien;
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Sozialistischen
seinem Eintreffen in das Eigentum der Sozialistischen Volks- Volksrepublik Albanien einzumischen;
republik Albanien über; das Material steht den Vorhaben der
c) die Gesetze der Sozialistischen Volksrepublik Albanien zu
Zusammenarbeit und den entstandten Fachkräften für ihre Auf-
befolgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
gaben uneingeschränkt zur Verfügung.
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige aus-
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-
zuüben, mit der sie beauftragt sind;
tet die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien
darüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der e) mit den amtlichen Stellen der Sozialistischen Volksrepublik
Durchführung ihrer Verpflichtungen für das jeweilige Vorhaben Albanien vertrauensvoll zusammenarbeiten.
beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen
(2) Wünscht die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik
werden im folgenden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.
Albanien die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie
zuerst mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ver-
Artikel 3 bindung aufnehmen und die Gründe für ihr Ersuchen darlegen.
Die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien wird
Artikel 5
a) für die Vorhaben in der Sozialistischen Volksrepublik Alba-
nien auf ihre Kosten die erforderlichen Grundstücke und (1) Die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien
Gebäude einschließlich ihrer Einrichtung zur Verfügung stel- sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-
len, soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- sandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden
land die Einrichtung auf ihre Kosten liefert; Familienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere folgendes:
a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
b) das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
die diese in Zusammenhang mit der Durchführung einer
land für die Vorhaben gelieferte Material von Lizenzen,
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Ab-
ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte
gaben sowie von Lagergebühren befreien und sicherstellen,
ist soweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf
daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehen-
welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der alba-
den Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden
nischen Seite gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall
Stelle auch für in der Sozialistischen Volksrepublik Albanien
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht
beschafftes Material für die vereinbarten Vorhaben;
werden;
c) die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorhaben
b) sie befreit die in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen
tragen;
von jeder Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen
d) auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen albanischen Fach- oder Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und
und Hilfskräfte zur Verfügung stellen. In den Projektverein- schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der
barungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra-
genen Aufgabe stehen;
e) dafür sorgen, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte
so bald wie möglich durch albanische Fachkräfte fortgeführt c) sie gewährt den in Satz 1 dieses Artikels genannten Per-
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom- sonen jederzeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;
mens in der Sozialistischen Volksrepublik Albanien, in der d) sie stellt den in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus- einen Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und
oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig in Zusam- die Unterstützung, die die Regierung der Sozialistischen
menarbeit mit der deutschen Auslandsvertretung oder der Volksrepublik Albanien ihnen gewährt, hingewiesen wird.
von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für
diese Aus- und Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewer- (2) Die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien
ber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
Aus- und Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jewei- blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im
ligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine
Bezahlung dieser albanischen Fachkräfte; Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt
für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der
f) die Prüfungen anerkennen, die im Rahmen dieses Abkom-
Bundesrepublik Deutschland Vorhaben der Zusammenarbeit
mens aus- und fortgebildete albanische Staatsangehörige
im Rahmen dieses Abkommens durchführen;
entsprechend ihrem fachlichen Niveau abgelegt haben. Sie
eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- b) gestattet den in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen
und Aufstiegsmöglichkeiten; während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-
tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen
g) den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je
Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben gewähren Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-
und ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stel- truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,
len, die mit den Vorhaben in Zusammenhang stehen; ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, ein
h) sicherstellen, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom- Videogerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klima-
mens und der Projektvereinbarungen befaßten albanischen gerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Film-
Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter- ausrüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und
richtet werden. Ausfuhr der oben erwähnten Gegenstände oder von Ersatz-
teilen dafür ist ebenfalls gestattet, wenn sie unbrauchbar
geworden oder abhanden gekommen sind;
Artikel 4
c) gestattet den in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken
dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persön-
lichen Bedarfs;
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der d) erteilt den in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra- gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,
gen; Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 905
Artikel 6 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Vertreter der beiden Vertragsparteien werden sich jährlich
abwechselnd in Tirana und Bonn treffen, um die Erfüllung dieses
Artikel 9
Abkommens und der Projektvereinbarungen zu überprüfen.
(1) Das Abkommen tritt in Kraft, sobald jede der beiden
Regierungen der anderen notifiziert hat, daß die erforderlichen
Artikel 7 innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
Abkommens erfüllt sind.
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen- (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es
arbeit der Vertragsparteien. verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es
sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
Artikel 8 Ablauf des jeweiligen Zeitabschnittes schriftlich kündigt.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien innerhalb arbeit weiter.
Geschehen zu Tirana am 21. Oktober 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Friedrich Kroneck
S. Lengl
Für die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien
Sokrat Plaka
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Bekanntmachung
der Änderungen der Anlagen I und II
des Europäischen Übereinkommens
über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
Vom 2. August 2005
Die Änderungen der Anlagen I und II des am 1. Februar 1991 in Genf be-
schlossenen Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien des interna-
tionalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen
(AGTC) – BGBl. 1994 II S. 979 – sind nach Artikel 15 des Übereinkommens wie
folgt in Kraft getreten:
1. die von der Arbeitsgruppe „Kombinierter Verkehr“
auf ihrer 32. Sitzung am 8. September 1999
angenommenen Änderungsvorschläge am 1. Februar 2001.
2. die von der Arbeitsgruppe auf ihrer 34. Sitzung
am 6. September 2000 verabschiedeten
Änderungsvorschläge am 18. Dezember. 2001.
3. die von der Arbeitsgruppe am 9. Oktober 2002
verabschiedeten Änderungsvorschläge am 16. April 2004.
4. die von der Arbeitsgruppe am 25. März 2004
verabschiedeten Änderungsanträge am 7. April 2005.
Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Über-
setzung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 2002 (BGBl. II S. 1588).
Berlin, den 2. August 2005
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Rau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 907
European Agreement
on Important International Combined Transport Lines
and Related Installations (AGTC Agreement)
Amendment proposals
adopted by the Working Party on Combined Transport
at its thirty-second session on 8 September 1999
Countries directly concerned, in accordance with article 15, paragraph 3 of the AGTC
Agreement, are marked with an asterisk*) if these countries are Contracting Parties to the
Agreement as of 1 July 1999.
Proposed by H u n g a r y
AGTC Annex I
Add the following railway lines
“C 54/1 (Episcopia Bihor –) Biharkeresztes – Berettyóújfalu – Püspökladány
C-E 691 Murakeresztúr – Gyékényes”
Replace in railway line C-E 71 the town “Murakeresztúr” by: “Dombóvár”.
Countries directly concerned:
Hungary*), Romania*)
Proposed by R o m a n i a
AGTC Annex I
Add the following railway line
“C 54/1 Pascani – Suceava – Salva Dej – Cluj Napoca – Oradea – Episcopia Bihor
(– Biharkeresztes)”
Countries directly concerned:
Hungary*), Romania*)
AGTC Annex II
Add the following border crossing point:
“Episcopia Bihor (CFR) – Biharkeresztes (MAV)”
Countries directly concerned:
Hungary*), Romania*)
Proposed by R o m a n i a
AGTC Annex I
Add the following railway line
“C-E 95 (lași –) Ungheni – Chișinău – Bendery – Novosavytske (– Kuchurgan)”
Countries directly concerned:
Republic of Moldova, Romania*), Ukraine
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
AGTC Annex II
Add the following border crossing points:
“Ungheni (CFM) – lași (CFR)
Novosavytske (CFM) – Kuchurgan (UZ)”
Countries directly concerned:
Bulgaria*), Republic of Moldova, Romania*), Ukraine
Amendment proposals
adopted by the Working Party
at its thirty-fourth session on 6 September 2000
Countries directly concerned, in accordance with Article 15, paragraph 3 of the AGTC
Agreement, are marked with an asterisk*) if these countries are Contracting Parties to the
Agreement as of 1 July 2000.
Proposed by the R u s s i a n F e d e r a t i o n
AGTC Annex I
Add the following railway lines:
“C-E 99 Moskva – Rostov-na-Donu – Novorossiysk”
Countries directly concerned:
Belgium*), Finland, Germany*), Russian Federation*).
“C-E 102 Moskva – Volgograd – Astrakhan”
Country directly concerned:
Russian Federation*).
“C-E 20 Moskva – Nizhniy Novgorod – Ekaterinburg”
Countries directly concerned:
Belarus*), Belgium*), Germany*), Poland, Russian Federation*).
Modify on the existing line C-E 10 the station Luzhaika by: “Buslovskaya” and the city
Leningrad by: “St.-Petersburg”.
Countries directly concerned:
Belgium*), Finland, Germany*), Russian Federation*).
AGTC Annex II
Add the following terminals:
“Moskva-Tovarnaya-Paveletskaya
Kuntsevo II (Moskva)
Smolensk
Brjansk-Lgovskiy (Brjansk)
Kostarikha (Nizhniy Novgorod)
Kirov-Kotlasskiy (Kirov)
Blochnaya (Perm)
Sverdlovsk-Passagirskiy (Ekaterinburg)
Rostov-Tovarnyi (Rostov-na-Donu)
Volzhskiy (Volgograd)
Kutum (Astrakhan)
Novorossiysk-Port”
Replace in the existing list of terminals:
Leningrad – Tovarnyi – Vitebskiy by “St.-Petersburg – Tovarnyi – Vitebskiy”
Leningrad – Port by “St.-Petersburg – Port”
Replace in the existing list of border crossing points:
Luzhaika (RZhD) by “Buslovskaya (RZhD)”
Countries directly concerned:
Belarus*), Belgium*), Finland, Germany*), Russian Federation*).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 909
Amendment proposals transmitted by Norway
Adopted by the Working Party on 9 October 2002
Countries directly concerned in accordance with Article 15, paragraph 3 of the AGTC
Agreement, are marked with an asterisk*) if these countries are Contracting Parties to the
Agreement as of 1 July 2002.
AGTC Annex I
Add the following railway lines:
Norway
“C-47 Narvik – (Vassijaure)”
“C-48 Trondheim – Hell – (Storlien)”
Sweden
“C-47 (Narvik –) Vassijaure – Galliväre – Boden – Ånge – Hallsberg”
“C-48 (Hell –) Storlien – Östersund – Ånge”
Countries directly concerned:
Norway*), Sweden*)
AGTC Annex II
Add the following terminals:
Norway
“Narvik”
“Trondheim”
Add the following border crossing points:
Sweden
“Vassijaure (JBV/Banverket)”
“Storlien (JBV/Banverket)”
Countries directly concerned:
Norway*), Sweden*).
Amendment proposals transmitted by Slovenia
adopted by the Working Party on 9 October 2002
Countries directly concerned in accordance with Article 15, paragraph 3 of the AGTC
Agreement, are marked with an asterisk*) if these countries are Contracting Parties to the
Agreement as of 1 July 2002.
AGTC Annex I
Amend railway line C-E 69 to read as follows:
Hungary
“C-E 69 Budapest – Székesfehérvár – Boba – Hodoš
Murakeresztú – (Kotoriba –)”
Slovenia
“C-E 69 Hodoš – Murska Sobota – Ormož – Pragersko – Zidani Most – Ljubljana –
(Čakovec –) Središče
Divača – Koper”
Countries directly concerned:
Croatia*), Hungary*), Slovenia*).
AGTC Annex II
Add the following border crossing point:
“Hodoš (SZ/MAV)”
Countries directly concerned:
Hungary*), Slovenia*)
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Amendment proposals transmitted by the Russian Federation
Adopted by the Working Party on 25 March 2004
AGTC Annex I
Add the following railway lines:
Russian Federation5)
“C-E 20 Ekaterinburg – Tyumen
Kurgan – Petukhovo (– Mamlyutka –
Petropavlovsk – Kara – Guga –) Isilkul
– Omsk – Novosibirsk – Krasnoyarsk – Tayshet – Irkutsk
– Ulan-Ude – Zaudinsky – Karimskaya
Naushki (– Sukhe-Bator) 6) Zabaikalsk (– Manchzhuria)7)
……………………………… …………………………………
– Khabarovsk – Baranovsky – Nakhodka – Vostochnaya”
Hasan (– Tumangan)8)
…………………………
Countries directly concerned (AGTC Article 15,3):
Belgium; Belarus; Germany; Kazakhstan; Poland; Russian Federation.
“C-20/1 Saint Petersburg – Vologda – Kotelnich”
Country directly concerned (AGTC Article 15,3):
Russian Federation.
“C-20/2 Moscow – Kazan – Ekaterinburg”
Country directly concerned (AGTC Article 15,3):
Russian Federation.
“C-20/3 Kaliningrad – Cherniakhovsk – Nesterov (– Kibartai)9)”
Country directly concerned (AGTC Article 15,3):
Russian Federation.
“C-E 24 Moskva – Ryazan – Ruzaevka – Samara – Ufa – Chelyabinsk – Kurgan
– Zauralie (– Presnogorkovskaya)” [Reason: Alignment with AGC Agreement]
Countries directly concerned (AGTC Article 15,3):
Russian Federation, Kazakhstan.
“C-E 30 (Topoli –)10) Valuiki – Liski – Rtischevo – Sizran – Samara – Orenburg (– Iletsk I)”
Countries directly concerned (AGTC Article 15,3):
Germany; Kazakhstan; Poland; Russian Federation.
Modify the existing line C-E 50 to read as follows: [Reason: Alignment with AGC Agreement]
“C-E 50 (Krasnaya Mogila –)11) Gukovo – Likhaya – Volgograd – Astrakhan
(– Aksaraiskaya II)”
Countries directly concerned (AGTC Article 15,3):
Austria; France; Hungary; Kazahkhstan; Russian Federation; Switzerland.
5) Explanation of line numbers
“C-E” denotes railway lines essentially identical to relevant E lines of the European Agreement on
Main International Railway Lines (AGC) of 1985.
“C” denotes other lines important for international combined transport. “C” line numbers are
identical to those of the nearest E line and are sometimes followed by a serial number.
Symbols see Annex I of AGTC Agreement
(– …) = Station outside country concerned.
____ = Alternative route.
----- = Section of an AGC line important for international combined transport (concerns only C-
E lines).
…. = Section of line important for combined transport, but not part of the relevant AGC line
(concerns only C-E lines).
6) Border station in Mongolia.
7) Border station in China.
8) Border station in Democratic People’s Republic of Korea.
9) Border station in Lithuania.
10) Border station in Ukraine.
11) Border station in Ukraine.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 911
AGTC Annex II
Add the following terminals:
“Voinovka (Tumen)
Omsk-Vostochnyi
Kleschikha (Novosibirsk)
Bazaikha (Krasnoyarsk)
Batareinaya (Irkutsk)
Taltsy (Ulan-Ude)
Chita I
Mikhailo-Chesnokovskaya (Belogorsk)
Khabarovsk II
Ussuriysk
Nakhodka-Vostonchnaya”
Add the following border crossing points:
“Nesterov (RZD) – Kibartai (Lithuanian Railways) [C-E 20/3]
Valuiki (RZD) – Topoli (UZ) [C-E 30]
Gukovo (RZD) – Krasnaya Mogila (UZ) [C-E 50]
Zauralie (RZD) – Presnogorkovskaya (Kazakh Railways) [C-E 24]
Petukhovo (RZD) – Mamlyutka (Kazakh Railways) [C-E 20]
Isilkul (RZD) – Kara-Guga (Kazakh Railways) [C-E 20]
Astrakhan (RZD) – Aksaraiskaya II (Kazakh Railways) [C-E 50]
Orenburg (RZD) – Iletsk I (Kazakh Railways) [C-E 30]
Naushki (RZD) – Sukhe-Bator (Mongolian Railways) [C-E 20]
Zabaikalsk (RZD) – Manchzhuria (Chinese Railways) [C-E 20]
Hasan (RZD) – Tumangan (Railway of the Democratic
People’s Republic of Korea)” [C-E 20]
Add the following gauge interchange stations:
“Zabaikalsk (RZD) – Manchzhuria (Chinese Railways)
Change of wagon axles/bogies: Yes Yes
Transshipment of loading units: Yes Yes
Hasan (RZD) – Tumangan (Railways of the Democratic People’s Republic of Korea)
Change of wagon axles/bogies: Yes No
Transshipment of loading units: Yes Yes”
Add the following ferry links/ports:
“Kaliningrad – Lübeck (Russian Federation – Germany)
Baltiysk – Lübeck (Russian Federation – Germany)
Nakhodka – Yokohama (Russian Federation – Japan)
Vostochnyi – Pussan (Russian Federation – Republic of Korea)”
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Accord européen
sur les grandes lignes de transport international combiné
et les installations connexes (AGTC)
Propositions d’amendement
adoptées par le Groupe de travail du transport combiné
à sa trente-deuxième session, le 8 septembre 1999
Les pays directement concernés, conformément au paragaphe 3 de l’article 15 de
l’AGTC, sont signalés par un astérisque lorsqu’ils sont Parties contractantes à l’Accord
à compter du 1er juillet 1999.
Proposition de la H o n g r i e
Annexe I de l’AGTC
Ajouter la ligne de chemin de fer ci-après:
«C 54/1 (Episcopia Bihor –) Biharkeresztes – Berettyóújfalu – Püspökladány
C-E 691 Murakeresztúr – Gyékényes»
Remplacer, sur la ligne ferroviaire C-E 71, la ville de «Murakeresztúr» par «Dombóvár».
Pays directement concernés:
Hongrie*), Roumanie*)
Proposition de la R o u m a n i e
Annexe I de l’AGTC
Ajouter la ligne de chemin de fer ci-après:
«C 54/1 Pascani – Suceava – Salva Dej – Cluj Napoca – Oradea – Episcopia Bihor
(– Biharkeresztes)»
Pays directement concernés:
Hongrie*), Roumanie*)
Annexe II de l’AGTC
Ajouter le point de franchissement de frontière ci-après:
«Episcopia Bihor (CFR) – Biharkeresztes (MAV)»
Pays directement concernés:
Hongrie*), Roumanie*)
Proposition de la R o u m a n i e
Annexe I de l’AGTC
Ajouter la ligne de chemin de fer ci-après:
«C-E 95 (lași –) Ungeny – Chișinău – Bendery – Novosavytske (– Kuchurgan)»
Pays directement concernés:
République de Moldova, Roumanie*), Ukraine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 913
Annexe II de l’AGTC
Ajouter le point de franchissement de frontière ci-après:
«Ungeny (CFM) – lași (CFR)
Novosavytske (CFM) – Kuchurgan (UZ)»
Pays directement concernés:
Bulgarie*), République de Moldova, Roumanie*), Ukraine
Propositions d’amendement
adoptées par le Groupe de travail
à sa trente-quatrième session le 6 septembre 2000
Les pays directement concernés, conformément au paragaphe 3 de l’article 15 de
l’AGTC, sont signalés par un astérisque lorsqu’ils sont Parties contractantes à l’Accord
à compter du 1er juillet 2000.
Communiquées par la F é d é r a t i o n d e R u s s i e
Annexe I de l’AGTC
Ajouter les lignes de chemin de fer ci-après:
«C-E 99 Moskva – Rostov-na-Donu – Novorossiysk».
Pays directement concernés:
Allemagne*), Belgique*), Fédération de Russie*), Finlande.
«C-E 102 Moskva – Volgograd – Astrakhan».
Pays directement concerné:
Fédération de Russie*).
«C-E 20 Moskva – Nizhniy Novgorod – Ekaterinbourg».
Pays directement concernés:
Allemagne*), Bélarus*), Belgique*), Fédération de Russie*), Pologne.
Remplacer sur la ligne ferroviaire C-E 10 existante la station de Luzhaika par: «Buslovs-
kaya» et la ville de Leningrad par: «St. Pétersbourg».
Pays directement concernés:
Allemagne*), Belgique*), Fédération de Russie*), Finlande.
Annexe II de l’AGTC
Ajouter les terminaux suivants:
«Moskva-Tovarnaya-Paveletskaya
Kuntsevo II (Moskva)
Smolensk
Brjansk-Lgowskiy (Brjansk)
Kostarikha (Nizhniy Novgorod)
Kirov-Kotlasskiy (Kirov)
Blochnaya (Perm)
Sverdlovsk-Passagirskiy (Ekaterinburg)
Rostov-Tovarnyi (Rostov-na-Donu)
Volzhskiy (Volgograd)
Kutum (Astrakhan)
Novorossiysk-Port»
Remplacer, dans la liste de terminaux existants:
Leningrad – Tovarnyi – Vitebskiy par «St. Pétersbourg – Tovarnyi – Vitebskiy»
Leningrad – Port par «St. Pétersbourg – Port»
Remplacer, dans la liste de points de franchissement de frontière:
Luzhaika (RZhD) par «Buslovskaya (RZhD)»
Pays directement concernés:
Allemagne*), Bélarus*), Belgique*), Fédération de Russie*), Finlande
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Propositions d’amendement présentées par la Norvège
Adoptées par le Groupe de travail le 9 octobre 2002
Les pays directement concernés, conformément au paragaphe 3 de l’article 15 de
l’AGTC, sont signalés par un astérisque lorsqu’ils sont Parties contractantes à l’Accord
au 1er juillet 2002.
Annexe I de l’AGTC
Ajouter les lignes de chemin de fer ci-après:
Norvège
«C-47 Narvik – (Vassijaure)»
«C-48 Trondheim – Hell – (Storlien)»
Suède
«C-47 (Narvik –) Vassijaure – Galliväre – Boden – Ånge – Hallsberg»
«C-48 (Hell –) Storlien – Östersund – Ånge»
Pays directement concernés:
Norvège*), Suède*).
Annexe II de l’AGTC
Ajouter les terminaux ci-après:
Norvège
«Narvik»
«Trondheim»
Ajouter les points de franchissement de frontière ci-après:
Suède
«Vassijaure (JBV/Banverket)»
«Storlien (JBV/Banverket)»
Pays directement concernés:
Norvège*), Suède*).
Propositions d’amendement présentées par la Slovénie
Adoptées par le Groupe de travail le 9 octobre 2002
Les pays directement concernés, conformément au paragaphe 3 de l’article 15 de
l’AGTC, sont signalés par un astérisque lorsqu’ils sont Parties contractantes à l’Accord
au 1er juillet 2002.
Annexe I de l’AGTC
Modifier les lignes de chemin de fer C-E 69 ci-après:
Hongrie
«C-E 69 Budapest – Székesfehérvár – Veszprém – Hodoš
Murakeresztú – (Kotoriba –)»
Slovénie
«C-E 69 Hodoš – Murska Sobota – Ormož – Pragersko – Zidani Most – Ljubljana –
(Čakovec –) Središć
Divača – Koper»
Pays directement concernés:
Croatie*), Hongrie*), Slovénie*)
Annexe II de l’AGTC
Ajouter les points de franchissement de frontière ci-après:
«Hodoš (SZ/MAV)»
Pays directement concernés:
Hongrie*), Slovénie*)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 915
Propositions d’amendement soumises par la Fédération de Russie
adoptées par le Groupe de travail le 25 mars 2004
Annexe I de l’AGTC
Ajouter les lignes de chemin de fer ci-après:
Fédération de Russie5)
«C-E 20 Ekaterinbourg – Tyoumen
Kourgan – Petoukhovo (– Mamlyoutka –
Petropavlovsk – Kara – Gouga –) Isilkoul
– Omsk – Novosibirsk – Krasnoyarsk – Taychet – Irkoutsk
– Oulan-Ude – Zaoudinsky – Karimskaya
Naouchki (– Soukhe-Bator) 6) Zabaikalsk (– Mandchoulia)7)
………………………………… …………………………………
– Khabarovsk – Baranovsky – Nakhodka – Vostotchnaya»
Hasan (– Toumangan)8)
…………………………
Pays directement concernés (art. 15, par. 3 de l’AGTC):
Belgique, Bélarus, Allemagne, Kazakhstan, Pologne, Fédération de Russie
«C-20/1 Saint-Pétersbourg – Vologda – Kotelnitch»
Pays directement concerné (art. 15, par. 3 de l’AGTC):
Fédération de Russie
«C-20/2 Moscou – Kazan – Ekaterinbourg»
Pays directement concerné (art. 15, par. 3 de l’AGTC):
Fédération de Russie
«C-20/3 Kaliningrad – Tcherniakhovsk – Nesterov (– Kibartai)9)»
Pays directement concerné (art. 15, par. 3 de l’AGTC):
Fédération de Russie
«C-E 24 Moskva – Ryazan – Rouzaevka – Samara – Oufa – Tchelyabinsk – Kourgan
– Zaouralie (– Presnogorkovskaya)» [Raison: alignement sur l’AGC]
Pays directement concernés (art. 15, par. 3 de l’AGTC):
Fédération de Russie, Kazakhstan.
«C-E 30 (Topoli –)10) Valouiki – Liski – Rtichtevo – Sizran – Samara – Orenbourg (– Iletsk I)»
Pays directement concernés (art. 15, par. 3 de l’AGTC):
Allemagne, Kazakhstan, Pologne, Fédération de Russie
Modifier la ligne existante C-E 50 comme suit: [Raison: alignement sur l’AGC]
«C-E 50 (Krasnaya Mogila –)11) Goukovo – Likhaya – Volgograd – Astrakhan
(– Aksaraiskaya II)»
Pays directement concernés (art. 15, par. 3 de l’AGTC):
Autriche, France, Hongrie, Kazakhstan, Fédération de Russie, Suisse
5) Explication des numéros d’ordre des lignes
«C-E» indique les lignes de chemin de fer essentiellement identiques aux lignes E pertinentes de
l’Accord européen sur les grandes lignes internationales de chemin de fer (AGC) de 1985.
«C» indique d’autres itinéraires importants pour le transport international combiné. Les numé-
ros d’ordre de ligne «C» sont identiques à ceux de la ligne «E» la plus proche et sont
suivis, quelquefois, par un numéro de série.
Symboles – voir l’annexe I de l’AGTC
(– …) = Gares se trouvant hors du pays considéré.
____ = Autres itinéraires.
----- = Partie d’une ligne AGC importante pour le transport international combiné (concerne les
lignes C-E seulement).
…. = Partie d’une ligne importante pour le transport combiné, mais ne faisant pas partie de la
ligne AGC pertinente (concerne les lignes C-E seulement).
6) Gare frontière en Mongolie.
7) Gare frontière en Chine.
8) Gare frontière en République démocratique populaire de Corée.
9) Gare frontière en Lituanie.
10) Gare frontière en Ukraine.
11) Gare frontière en Ukraine.
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Annexe II de l’AGTC
Ajouter les terminaux suivants:
«Voinovka (Tyoumen)
Omsk-Vostochnyi
Kleschtchikha (Novosibirsk)
Bazaikha (Krasnoyarsk)
Batareinaya (Irkoutsk)
Taltsay (Oulan-Oude)
Tchita I
Mikhailo-Tchesnokovskaya (Belogorsk)
Khabarovsk II
Oussourisk
Nakhodka-Vostotchnaya»
Ajouter les points de franchissement de frontière suivants:
«Nesterov (RZD) – Kibartai (Chemins de fer lituaniens) [C-E 20/3]
Valouiki (RZD) – Topoli (UZ) [C-E 30]
Goukovo (RZD) – Krasnaya Mogila (UZ) [C-E 50]
Zaouralie (RZD) – Presnogorkovskaya (Chemins de fer kazakhs) [C-E 24]
Petoukhovo (RZD) – Mamlyoutka (Chemins de fer kazakhs) [C-E 20]
Isilkoul (RZD) – Kara-Gouga (Chemins de fer kazakhs) [C-E 20]
Astrakhan (RZD) – Aksaraiskaya II (Chemins de fer kazakhs) [C-E 50]
Orenbourg (RZD) – Iletsk I (Chemins de fer kazakhs) [C-E 30]
Naouchki (RZD) – Soukhe-Bator (Chemins de fer mongols) [C-E 20]
Zabaikalsk (RZD) – Mandchoulia (Chemin de fer chinois) [C-E 20]
Hasan (RZD) – Toumangan (Chemins de fer de la République
populaire démocratique de Corée)» [C-E 20]
Ajouter les points de changement d’écartement suivants:
«Zabaikalsk (RZD) – Mandchoulia (Chemins de fer chinois)
Changement d’essieux/bogies: Oui Oui
Transbordement d’unités de chargement: Oui Oui
Hasan (RZD) – Toumangan (Chemins de fer de la République populaire démocratique de
Corée)
Changement d’essieux/bogies: Oui Non
Transbordement d’unités de chargement: Oui Oui».
Ajouter les liaisons par navires transbordeurs/ports ci-après:
«Kaliningrad – Lübeck (Fédération de Russie – Allemagne)
Baltisk – Lübeck (Fédération de Russie – Allemagne)
Nakhodka – Yokohama (Fédération de Russie – Japon)
Vostotchnyi – Poussan (Fédération de Russie – République de Corée)».
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 917
Europäisches Übereinkommen
über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
(Übersetzung)
Änderungsvorschläge
angenommen von der Arbeitsgruppe „Kombinierter Verkehr“
auf ihrer 32. Sitzung am 8. September 1999
Direkt betroffene Länder nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 3 des AGTC-Übereinkom-
mens werden mit Sternchen*) gekennzeichnet, wenn diese Länder am 1. Juli 1999 Ver-
tragsparteien des Übereinkommens waren.
Vorschlag U n g a r n s
AGTC Anlage I
Es werden folgende Eisenbahnlinien eingefügt:
„C 54/1 (Episcopia Bihor –) Biharkeresztes – Berettyóújfalu – Püspökladány
C-E 691 Murakeresztúr – Gyékényes“
Bei der Eisenbahnlinie C-E 71 wird die Stadt „Murakeresztur“ durch „Dombóvár“ ersetzt.
Direkt betroffene Länder:
Ungarn*), Rumänien*)
Vorschlag R u m ä n i e n s
AGTC Anlage I
Es wird folgende Eisenbahnlinie eingefügt:
„C 54/1 Pascani – Suceava – Salva Dej – Cluj Napoca – Oradea – Episcopia Bihor
(– Biharkeresztes)“
Direkt betroffene Länder:
Ungarn*), Rumänien*)
AGTC Anlage II
Es wird folgender Grenzübergangspunkt eingefügt:
„Episcopia Bihor (CFR) – Biharkeresztes (MAV)“
Direkt betroffene Länder:
Ungarn*), Rumänien*)
Vorschlag R u m ä n i e n s
AGTC Anlage I
Es wird folgende Eisenbahnlinie eingefügt:
„C-E 95 (lași –) Ungheni – Chișinău – Bendery – Novosavytske (– Kuchurgan)“
Direkt betroffene Länder:
Republik Moldau, Rumänien*), Ukraine
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
AGTC Anlage II
Es werden folgende Grenzübergangspunkte eingefügt:
„Ungheni (CFM) – lași (CFR)
Novosavytske (CFM) – Kuchurgan (UZ)“
Direkt betroffene Länder:
Bulgarien*), Republik Moldau, Rumänien*), Ukraine
Änderungsvorschläge
Von der Arbeitsgruppe
in ihrer 34. Sitzung am 6. September 2000 verabschiedet
Unmittelbar betroffene Länder im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens
sind mit einem Sternchen*) bezeichnet, sofern sie am 1. Juli 2000 Vertragspartei des
Übereinkommens waren.
Änderungsvorschläge der R u s s i s c h e n F ö d e r a t i o n
AGTC Anhang I
Die folgenden Eisenbahnlinien werden hinzugefügt:
„C-E 99 Moskau – Rostow-na-Donu – Novorossijsk“
Unmittelbar betroffene Länder:
Belgien*), Finnland, Deutschland*), Russische Föderation*)
„C-E 102 Moskau – Wolgograd – Astrachan“
Unmittelbar betroffene Länder:
Russische Föderation*)
„C-E 20 Moskau – Nischnij Nowgorod – Jekaterinburg“
Unmittelbar betroffene Länder:
Belarus*), Belgien*), Deutschland*), Polen, Russische Föderation*)
Der Bahnhof Luschaika auf der bestehenden Linie C-E 10 wird durch „Buslowskaja“ und
die Stadt Leningrad durch „St. Petersburg“ ersetzt.
Unmittelbar betroffene Länder:
Belgien*), Finnland, Deutschland*), Russische Föderation*)
AGTC Anhang II
Die folgenden Terminals werden hinzugefügt:
„Moskau-Towarnaja-Paweletskaja
Kunzewo II (Moskau)
Smolensk
Brjansk-Lgowskij (Brjansk)
Kostaricha (Nischnij Nowgorod)
Kirow-Kotlasskij (Kirow)
Blotschnaja (Perm)
Swerdlowsk-Passaschirskij (Jekaterinburg)
Rostow-Towarnij (Rostow-na-Donu)
Wolschskij (Wolgograd)
Kutum (Astrachan)
Noworossijsk-Port“
In der Liste der Terminals werden folgende Ersetzungen vorgenommen:
Leningrad – Towarnij – Witebski wird ersetzt durch „St. Petersburg – Towarnij – Witebskij“
Leningrad – Port wird ersetzt durch „St. Petersburg – Port“
In der Liste der Grenzübergangspunkte wird folgende Ersetzung vorgenommen:
Luschaika (RSchD) wird ersetzt durch „Buslowskaja (RSchD)“
Unmittelbar betroffene Länder:
Belarus*), Belgien*), Finnland, Deutschland*), Russische Föderation*)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 919
Änderungsvorschläge von Norwegen
Von der Arbeitsgruppe am 9. Oktober 2002 verabschiedet
Unmittelbar betroffene Länder im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens
sind mit einem Sternchen*) bezeichnet, sofern sie am 1. Juli 2002 Vertragspartei des
Übereinkommens waren.
AGTC Anhang I
Folgende Eisenbahnlinien werden hinzugefügt:
Norwegen
„C-47 Narvik – (Vassijaure)“
„C-48 Trondheim – Hell – (Storlien)“
Schweden
„C-47 (Narvik –) Vassijaure – Galliväre – Boden – Ånge – Hallsberg“
„C-48 (Hell –) Storlien – Östersund – Ånge“
Unmittelbar betroffene Länder:
Norwegen*), Schweden*)
AGTC Anhang II
Folgende Terminals werden hinzugefügt:
Norwegen
„Narvik“
„Trondheim“
Folgende Grenzübergangspunkte werden hinzugefügt:
Schweden
„Vassijaure (JBV/Banverket)“
„Storlien (JBV/Banverket)“
Unmittelbar betroffene Länder:
Norwegen*), Schweden*)
Änderungsvorschläge von Slowenien
Von der Arbeitsgruppe am 9. Oktober 2002 verabschiedet
Unmittelbar betroffene Länder im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens
sind mit einem Sternchen*) bezeichnet, sofern sie am 1. Juli 2002 Unterzeichnerstaaten
des Übereinkommens waren.
AGTC Anhang I
Eisenbahnlinie C-E 69 wird wie folgt geändert:
Ungarn
„C-E 69 Budapest – Székesfehérvár – Boba – Hodoš
Murakeresztú – (Kotoriba –)“
Slowenien
„C-E 69 Hodoš – Murska Sobota – Ormož – Pragersko – Zidani Most – Ljubljana –
(Čakovec –) Središče
Divača – Koper“
Unmittelbar betroffene Länder:
Kroatien*), Ungarn*), Slowenien*)
AGTC Anhang II
Folgender Grenzübergangspunkt wird hinzugefügt:
„Hodoš (SZ/MAV)“
Unmittelbar betroffene Länder:
Ungarn*), Slowenien*)
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Änderungsanträge der Russischen Föderation
Von der Arbeitsgruppe am 25. März 2004 verabschiedet
AGTC Anhang I
Die folgenden Eisenbahnlinien werden ergänzt:
Russische Föderation5)
„C-E 20 Jekaterinburg – Tjumen
Kurgan – Petuchowo (– Mamljutka –
Petropawlowsk – Kara – Guga –) Isilkul
– Omsk – Nowosibirsk – Krasnojarsk – Taischet – Irkutsk
– Ulan-Ude – Saudinskij – Karimskaja
Nauschki (– Suche – Bator) 6) Sabaikalsk (– Mandschuria)7)
……………………………… …………………………………
– Chabarowsk – Baranowskij – Nachodka – Wostotschnaja“
Hasan (– Tumangan)8)
…………………………
Unmittelbar betroffene Länder (AGTC Artikel 15 Absatz 3):
Belgien, Belarus, Deutschland, Kasachstan, Polen, Russische Föderation
„C-20/1 St. Petersburg – Wologda – Kotelnitsch“
Unmittelbar betroffenes Land (AGTC Artikel 15 Absatz 3):
Russische Föderation
„C-20/2 Moskau – Kasan – Jekaterinburg“
Unmittelbar betroffenes Land (AGTC Artikel 15 Absatz 3):
Russische Föderation
„C-20/3 Kaliningrad – Tschernjachowsk – Nesterow (– Kibartai)9)“
Unmittelbar betroffenes Land (AGTC Artikel 15 Absatz 3):
Russische Föderation
„C-E 24 Moskau – Rjasan – Rusajewka – Samara – Ufa – Tscheljabinsk – Kurgan
– Sauralje (– Presnogorkowskaja)“ [Grund: Angleichung an das AGC]
Unmittelbar betroffene Länder (AGTC Artikel 15 Absatz 3):
Russische Föderation, Kasachstan
„C-E 30 (Topoli –)10) Waluiki – Liski – Rtischewo – Sisran – Samara – Orenburg (– Iletsk I)“
Unmittelbar betroffene Länder (AGTC Artikel 15 Absatz 3):
Deutschland, Kasachstan, Polen, Russische Föderation
Die bestehende Linie C-E 50 wird wie folgt abgeändert: [Grund: Angleichung an das AGC]
„C-E 50 (Krasnaja Mogila –)11) Gukowo – Lichaja – Wolgograd – Astrachan
(– Aksarajskaja II)“
Unmittelbar betroffene Länder (AGTC Artikel 15 Absatz 3):
Österreich, Frankreich, Ungarn, Kasachstan, Russische Föderation, Schweiz
5) Erklärung der Linienbezeichnungen
„C-E“ bezeichnet Eisenbahnlinien, die im Wesentlichen mit den entsprechenden E-Linien im
Europäischen Übereinkommen über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnver-
kehrs (AGC) von 1985 identisch sind.
„C“ bezeichnet andere Linien, die für den internationalen kombinierten Verkehr von Bedeutung
sind. Die Nummern der C-Linien sind identisch mit denen der nächstgelegenen E-Linie und
werden manchmal durch eine Seriennummer ergänzt.
Symbole siehe Anhang I des AGTC
(– …) = Bahnhof außerhalb des betroffenen Landes.
____ = Alternativstrecke.
----- = Teilstrecke einer AGC-Linie, die für den internationalen kombinierten Verkehr von Bedeu-
tung ist (betrifft nur C-E-Linien).
…. = Teilstrecke, die für den int. kombinierten Verkehr von Bedeutung ist, aber nicht Teil der
entsprechenden AGC-Linie ist (betrifft nur C-E-Linien).
6) Grenzübergangspunkt in der Mongolei
7) Grenzübergangspunkt in China
8) Grenzübergangspunkt in der Demokratischen Volksrepublik Korea
9) Grenzübergangspunkt in Litauen
10) Grenzübergangspunkt in der Ukraine
11) Grenzübergangspunkt in der Ukraine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 921
AGTC Anhang II
Folgende Terminals werden hinzugefügt:
„Woinowka (Tjumen)
Omsk-Wostotschnij
Kleschicha (Nowosibirsk)
Basaicha (Krasnojarsk)
Batarejnaja (Irkutsk)
Taltsy (Ulan-Ude)
Tschita I
Michailo-Tschesnokowskaja (Belogorsk)
Chabarowsk II
Ussurijsk
Nachodka-Wostotschnaja“
Folgende Grenzübergangspunkte werden hinzugefügt:
„Nesterow (RSchD) – Kibartai (Litauische Eisenbahn) [C-E 20/3]
Waluiki (RSchD) – Topoli (Ukrainische Eisenbahn) [C-E 30]
Gukowo (RSchD) – Krasnaja Mogila (Ukrainische Eisenbahn) [C-E 50]
Sauralje (RSchD) – Presnogorkowskaja (Kasachische Eisenbahn) [C-E 24]
Petuchowo (RSchD) – Mamljutka (Kasachische Eisenbahn) [C-E 20]
Isilkul (RSchD) – Kara-Guga (Kasachische Eisenbahn) [C-E 20]
Astrachan (RSchD) – Aksarajskaja II (Kasachische Eisenbahn) [C-E 50]
Orenburg (RSchD) – Iletsk I (Kasachische Eisenbahn) [C-E 30]
Nauschki (RSchD) – Sukhe-Bator (Mongolische Eisenbahn) [C-E 20]
Sabaikalsk (RSchD) – Mandschuria (Chinesische Eisenbahn) [C-E 20]
Hasan (RSchD) – Tumangan (Nordkoreanische Eisenbahn)“ [C-E 20]
Die folgenden Spurwechselbahnhöfe werden hinzugefügt:
„Sabaikalsk (RSchD) – Mandschuria (Chinesische Eisenbahn)
Wechsel des Drehgestells: Ja Ja
Umschlag der Ladeeinheiten: Ja Ja
Hasan (RSchD) – Tumangan (Nordkoreanische Eisenbahn)
Wechsel des Drehgestells: Ja Nein
Umschlag der Ladeeinheiten: Ja Ja“
Die folgenden Fährverbindungen/-häfen werden hinzugefügt:
„Kaliningrad – Lübeck (Russische Föderation – Deutschland)
Baltijsk – Lübeck (Russische Föderation – Deutschland)
Nachodka – Yokohama (Russische Föderation – Japan)
Wostotschnij – Pussan (Russische Föderation – Republik Korea)“
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Bekanntmachung
von Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens und
von Änderungen seiner Ausführungsordnung sowie
von Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation
Vom 12. August 2005
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen
des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973, der Ausfüh-
rungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973
(BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) und der Gebührenordnung der Europäischen
Patentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133, 1148) be-
schlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden aufgrund des Artikels X Nr. 1
des Gesetzes vom 21. Juni 1976 über internationale Patentübereinkommen
(BGBl. 1976 II S. 649) nachstehend bekannt gemacht:
Beschluss Änderung in Kraft
EPÜ/AusfO/GebO Artikel/Regeln
vom am
1 10. Dezember 1998 Gebührenordnung Artikel 2 Nr. 2 und 3 1. Juli 1999
2 10. Dezember 1998 Gebührenordnung Euro, Artikel 2, 5, 6
und 8 Abs. 1, 3 2. März 1999
3 10. Dezember 1998 1. Überein- Artikel 109 Abs. 2
kommen 1. Januar 1999
2. Ausführungs- Regel 32 Abs. 2
ordnung Buchstabe c,
Regel 35 Abs. 3,
Regel 66 Abs. 2
Satz 1, Regel 76
Abs. 3, Regeln 78,
84a, 95a,104 Abs. 1 1. Januar 1999
4 16. Juni 1999 Ausführungs- Kapitel VI
ordnung (Regeln 23b
bis 23e),
Regel 28 Abs. 6 1. September 1999
5 13. Oktober 1999 1. Ausführungs- Regel 15 Abs. 2,
ordnung Regeln 18, 25
Abs. 2, Regel 38
Abs. 3 bis 6,
Regel 85a Abs. 1,
Regel 85b,
Regel 92 Abs. 1
Buchstabe g,
Regel 93 Buch-
stabe c,
Überschrift zum
Achten Teil,
Neunter Teil (neu,
Regeln 105 bis 112) 1. März 2000
2. Gebühren- Artikel 2 Nr. 1, 2,
ordnung 15, 19 und 21,
Artikel 12 Abs. 2 1. März 2000
6 8. Juni 2000 Gebührenordnung Recherchengebühr 8. Juni 2000
7 11. Oktober 2000 Gebührenordnung Recherchenge-
bühr/Prüfungs-
gebühr 1. November 2000
8 28. Juni 2001 Gebührenordnung Artikel 5 und 6 1. Januar 2002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 923
Beschluss Änderung in Kraft
EPÜ/AusfO/GebO Artikel/Regeln
vom am
9 28. Juni 2001 Gebührenordnung Artikel 2, 8 Abs. 3
Buchstabe b 3. Januar 2002
10 28. Juni 2001 1. Ausführungs- Regel 85a Abs. 1,
ordnung Regeln 85b
und 108 2. Januar 2002
2. Gebühren- Artikel 2 Nr. 3b
ordnung und 3c 2. Januar 2002
11 28. Juni 2001 Gebührenordnung Konsolidierte Fas-
sung
12 18. Oktober 2001 Ausführungs- Regeln 10, 11
ordnung 2. Januar 2002
13 18. Oktober 2001 Regel 25 Abs. 1 2. Januar 2002
Ausführungsord-
nung Regel 36 Abs. 1,
Regel 38 Abs. 5,
Regel 51 1. Juli 2002
14 18. Oktober 2001 Ausführungs- Regel 85 Abs. 5
ordnung 11. September 2001
15 18. Oktober 2001 Gebührenordnung Artikel 10d, 12
Abs. 2 3. Januar 2002
16 13. Dezember 2001 Gebührenordnung Artikel 10 3. Januar 2002
17 13. Dezember 2001 Ausführungs- Regel 29 Abs. 2
ordnung 2. Januar 2002
18 30. Oktober 2003 Gebührenordnung Artikel 2 Nr. 2 1. Januar 2004
19 4. Dezember 2003 Gebührenordnung Artikel 2 Nr. 1 1. April 2004/
1. Januar 2005
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Januar 1997 (BGBl. II S. 763).
Berlin, den 12. August 2005
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Raimund Lutz
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 10. Dezember 1998
zur Änderung der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, 3. Benennungsgebühr für jeden benannten Vertrags-
staat (Artikel 79 Absatz 2) mit der Maßgabe, dass
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, ins-
mit der Entrichtung des siebenfachen Betrags
besondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d,
dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, Vertragsstaaten als entrichtet gelten 76“.
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
beschließt: Artikel 2
Weicht der zum 1. Januar 1999 festgelegte Umrechnungskurs
Artikel 1 zwischen Deutscher Mark und Euro von dem diesem Beschluss
Artikel 2 Nr. 2 und 3 der Gebührenordnung erhält folgende zugrunde liegenden Wechselkurs zwischen Deutscher Mark und
Fassung: ECU ab, so wird der Präsident des Europäischen Patentamts
ermächtigt, die in diesem Beschluss festgesetzten Gebühren-
EUR“. beträge entsprechend anzupassen.
„2. Recherchengebühr
für eine europäische Recherche oder eine Artikel 3
ergänzende europäische Recherche (Artikel 78
Absatz 2, Regel 46 Absatz 1, Regel 104b Absatz 4 Artikel 2 dieses Beschlusses tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
und Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b) 690“.
Artikel 1 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf europäische
für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT und internationale Anmeldungen anzuwenden, die ab diesem
und Regel 104a Absatz 1) 945“. Zeitpunkt eingereicht werden.
Geschehen zu München am 10. Dezember 1998.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Sean Fitzpatrick
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 925
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 10. Dezember 1998
zur Änderung der Gebührenordnung
(Einführung des Euro)
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, 5. Zuschlagsgebühr für die verspätete 10 % der.“
Zahlung einer Jahresgebühr für die verspätet.“
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ),
europäische Patentanmeldung gezahlten.“
insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d,
(Artikel 86 Absatz 2) Jahresgebühr.“
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patent-
6. Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 2) 1 431.“
amts,
7. Zuschlagsgebühr für die verspätete 50 % der.“
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses
Stellung des Prüfungsantrags Prüfungs-.“
und des Ausschusses „Patentrecht“,
(Regel 85b) gebühr.“
beschließt:
8. Erteilungsgebühr einschließlich
Druckkostengebühr für die
Artikel 1 europäische Patentschrift (Artikel 97
Absatz 2 Buchstabe b) bei einer
Seitenzahl der für den Druck
1. Artikel 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
bestimmten Anmeldungsunter-
„Artikel 2 lagen von
Im Übereinkommen und seiner 8.1 höchstens 35 Seiten 715.“
Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren
8.2 mehr als 35 Seiten 715 zuzüglich.“
Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren 10,20 EUR.“
werden wie folgt festgesetzt: für die 36..“
EUR.“ und jede.“
weitere Seite.“
1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2),
nationale Grundgebühr (Regel 104b 9. Druckkostengebühr für eine neue
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i) 127.“ europäische Patentschrift (Artikel 102
Absatz 3 Buchstabe b)
2. Recherchengebühr – für eine europäische
Recherche oder eine ergänzende europä- – Pauschalgebühr 51.“
ische Recherche (Artikel 78 Absatz 2, 10. Einspruchsgebühr (Artikel 99 Ab-
Regel 46 Absatz 1, Regel 104b Absatz 4 satz 1 und Artikel 105 Absatz 2) 613.“
und Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b) 869.“
11. Beschwerdegebühr (Artikel 108) 1 022.“
– für eine internationale Recherche
12. Weiterbehandlungsgebühr
(Regel 16.1 PCT und Regel 104a
(Artikel 121 Absatz 2) 76.“
Absatz 1) 1 124.“
13. Wiedereinsetzungsgebühr
3. Benennungsgebühr für jeden benannten
(Artikel 122 Absatz 3) 76.“
Vertragsstaat (Artikel 79 Absatz 2) 76.“
14. Umwandlungsgebühr
3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für
(Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 140) 51.“
die Schweizerische Eidgenossenschaft
und das Fürstentum Liechtenstein 76.“ 15. Anspruchsgebühr für den elften und
jeden weiteren Patentanspruch
3b. Zuschlagsgebühr zur Anmeldegebühr,
(Regel 31 Absatz 1 und Regel 51
zur Recherchengebühr, zu einer Be-
Absatz 7) 40.“
nennungsgebühr oder zur nationalen
Grundgebühr (Regel 85a) 50 % der 16. Kostenfestsetzungsgebühr
betreffenden Gebühr oder Gebühren, (Regel 63 Absatz 3) 51.“
höchstens jedoch insgesamt 715.“ 17. Beweissicherungsgebühr
4. Jahresgebühren für die europäische Patent- (Regel 75 Absatz 3) 51.“
anmeldung (Artikel 86 Absatz 1), jeweils 18. Übermittlungsgebühr für eine
gerechnet vom Anmeldetag an internationale Anmeldung
– für das 3. Jahr 383.“ (Artikel 152 Absatz 3) 102.“
– für das 4. Jahr 409.“ 19. Gebühr für die vorläufige Prüfung
einer internationalen Anmeldung
– für das 5. Jahr 434.“ (Regel 58 PCT und Regel 104a
– für das 6. Jahr 715.“ Absatz 2) 1 533.“
– für das 7. Jahr 741.“ 20. Gebühr für ein technisches
Gutachten (Artikel 25) 3 067.“
– für das 8. Jahr 766.“
21. Widerspruchsgebühr
– für das 9. Jahr 971.“
(Regeln 40.2e und 68.3e PCT,
– für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr 1 022.“ Regel 104a Absatz 3) 1 022.“
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
2. Artikel 5 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung: Anhörung des Haushalts- und Finanzausschusses den
Gegenwert der nach dieser Gebührenordnung in Euro an-
„Artikel 5
gesetzten Gebühren in diesen anderen Währungen fest.
Entrichtung der Gebühren Dabei stellt er sicher, dass sich Währungskursschwankun-
(1) Vorbehaltlich Artikel 6 sind die an das Amt zu zahlen- gen nicht zu Ungunsten des Amts auswirken. Die so be-
den Gebühren in Euro oder einer frei in Euro konvertierbaren stimmten Beträge werden im Amtsblatt des Europäischen
Währung zu entrichten: Patentamts veröffentlicht. Die neuen Beträge sind für Zah-
lungen verbindlich, die ab dem vom Präsidenten des Amts
a) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto festgesetzten Zeitpunkt eingehen.“
des Amts,
b) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Postscheck- 4. In Artikel 8 Absatz 1 wird Buchstabe b gestrichen, Buch-
konto des Amts, oder stabe c in Buchstabe b und die Bezugnahme auf Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe d in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
c) durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die an
geändert. In Absatz 3 Buchstabe b wird „DEM 300“ durch
die Order des Amts lauten.
„EUR 153“ ersetzt.
(2) Der Präsident des Amts kann zulassen, dass die
Gebühren auf andere Art als in Absatz 1 vorgesehen entrich-
tet werden.“ Artikel 2
Die in Artikel 1 dieses Beschlusses festgesetzten Gebühren-
3. Artikel 6 erhält folgende Fassung: beträge sind für Zahlungen ab 2. März 1999 verbindlich.
„Artikel 6
Währungen Artikel 3
(1) Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b Weicht der zum 1. Januar 1999 festgelegte Umrechnungskurs
müssen in Euro oder in der Währung des Staats erfolgen, in zwischen Deutscher Mark und Euro von dem diesem Beschluss
dem das Bank- oder Postscheckkonto geführt wird. zugrunde liegenden Wechselkurs zwischen Deutscher Mark und
(2) Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c müs- ECU ab, so wird der Präsident des Europäischen Patentamts
sen in Euro oder in der Währung des Staats erfolgen, in dem ermächtigt, die in diesem Beschluss festgesetzten Gebühren-
das Bankinstitut, auf das der Scheck gezogen ist, seinen Sitz beträge entsprechend anzupassen.
hat, sofern der Präsident des Amts den Gegenwert der in
Euro angesetzten Gebührenbeträge in der betreffenden
Währung festgesetzt hat. Artikel 4
(3) Für Zahlungen an das Amt in anderen Währungen als Artikel 3 dieses Beschlusses tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
in Euro setzt der Präsident des Amts gegebenenfalls nach Seine Artikel 1 und 2 treten am 2. März 1999 in Kraft.
Geschehen zu München am 10. Dezember 1998.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Sean Fitzpatrick
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 927
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 10. Dezember 1998
zur Änderung des Europäischen Patentübereinkommens
und seiner Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, handlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unter-
schrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestä-
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen („EPÜ“),
tigt.“
insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, 5. Regel 78 erhält folgende Fassung:
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des „Regel 78
Haushalts- und Finanzausschusses,
Zustellung durch die Post
beschließt: (1) Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in
Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten
des Europäischen Patentamts bestimmte Schriftstücke wer-
Artikel 1 den durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt.
Alle anderen Zustellungen durch die Post erfolgen mittels
Artikel 109 Absatz 2 EPÜ erhält folgende Fassung: eingeschriebenen Briefs.
„(2) Wird der Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach (2) Bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs mit
Eingang der Begründung nicht abgeholfen, so ist sie unverzüg- oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach
lich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer der Abgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das
vorzulegen.“ zuzustellende Schriftstück nicht oder an einem späteren Tag
zugegangen ist; im Zweifel hat das Europäische Patentamt
den Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag
Artikel 2 des Zugangs nachzuweisen.
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert: (3) Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs mit
oder ohne Rückschein gilt auch dann als bewirkt, wenn die
Annahme des Briefs verweigert wird.
1. Regel 32 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
(4) Soweit die Zustellung durch die Post durch die Ab-
„c) Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeich- sätze 1 bis 3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staats
nerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass eine anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung er-
elektronische oder fotografische Wiedergabe auch bei folgt.“
Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch
ohne Schwierigkeiten erkennen lässt. Wird der Maßstab 6. Regel 95a erhält folgende Fassung:
in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist
er zeichnerisch darzustellen.“ „Regel 95a
Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten
2. Regel 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (1) Zu allen europäischen Patentanmeldungen und
Patenten werden vom Europäischen Patentamt Akten ange-
„(3) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung
legt, geführt und aufbewahrt.
sind in einer Form einzureichen, die gewährleistet, dass eine
elektronische sowie eine unmittelbare Vervielfältigung, ins- (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts be-
besondere durch Scanning, Fotografie, elektrostatisches stimmt, in welcher Form die Akten europäischer Patent-
Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung, in einer anmeldungen und Patente angelegt, geführt und aufbewahrt
unbeschränkten Stückzahl vorgenommen werden kann. Die werden.
Blätter müssen glatt und knitterfrei sein. Sie dürfen nicht (3) In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen
gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften.“ gelten als Originale.
(4) Die Akten der europäischen Patentanmeldungen und
3. Regel 66 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Patente werden für eine Zeitdauer von mindestens fünf Jah-
„(2) Die Entscheidung ist von dem Vorsitzenden der ren ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem
Beschwerdekammer und dem dafür zuständigen Bedienste- a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen
ten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer durch ihre worden ist oder als zurückgenommen gilt oder
Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch zu
bestätigen.“ b) das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen worden
ist oder
c) die Geltungsdauer des Patents oder die verlängerte
4. Regel 76 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Laufzeit oder der entsprechende Schutz nach Artikel 63
„(3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der sie Absatz 2 im letzten der benannten Staaten abgelaufen
aufnimmt, und dem Bediensteten, der die mündliche Ver- ist.
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
(5) Unbeschadet Absatz 4 werden die Akten der europäi- Artikel 3
schen Patentanmeldungen, welche Gegenstand von Teil-
In die Ausführungsordnung zum EPÜ wird in Kapitel IV des
anmeldungen nach Artikel 76 oder einer neuen Anmeldung
siebenten Teils die folgende neue Regel 84a eingefügt:
nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b waren, zumindest für
dieselbe Zeitdauer wie irgendeine der Akten einer der letzt- „Regel 84a
genannten Anmeldungen aufbewahrt. Das Gleiche gilt für die Verspäteter Zugang von Schriftstücken
Akten von europäischen Patenten, die aufgrund dieser
Anmeldungen erteilt worden sind.“ (1) Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegange-
nes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach
Maßgabe der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts
7. Regel 104 Absatz 1 erhält folgende Fassung: festgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei der
„(1) Wird das Europäische Patentamt als Anmeldeamt Post oder einem anerkannten Übermittlungsdienst aufgegeben
nach dem Zusammenarbeitsvertrag tätig, so ist die inter- wurde, es sei denn, das Schriftstück ist später als drei Monate
nationale Anmeldung in deutscher, englischer oder franzö- nach Ablauf der Frist eingegangen.
sischer Sprache einzureichen. Die internationale Anmeldung (2) Absatz 1 ist auf die im Übereinkommen vorgesehenen
ist in drei Stücken einzureichen. Das Gleiche gilt für alle Fristen entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zu-
Unterlagen, die in der in Regel 3.3a Ziffer ii der Ausführungs- ständigen Behörde nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b oder
ordnung zum Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Kon- Absatz 2 Buchstabe b vorgenommen werden.“
trollliste genannt sind, mit Ausnahme der Gebührenquittung
oder des Schecks für die Gebührenzahlung. Der Präsident
des Europäischen Patentamts kann jedoch bestimmen, dass
Artikel 4
die internationale Anmeldung und alle dazugehörigen Unter-
lagen in weniger als drei Stücken einzureichen sind.“ Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Geschehen zu München am 10. Dezember 1998.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Sean Fitzpatrick
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 929
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 16. Juni 1999
zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, (6) „Mikrobiologisches Verfahren“ ist jedes Verfahren, bei
dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen („EPÜ“),
mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologi-
insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b,
sches Material hervorgebracht wird.
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patent-
amts, Regel 23c
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“, Patentierbare biotechnologische Erfindungen
beschließt: Biotechnologische Erfindungen sind auch dann paten-
tierbar, wenn sie zum Gegenstand haben:
a) biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen
Artikel 1 Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert
oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon
1. In den zweiten Teil der Ausführungsordnung zum EPÜ wird vorhanden war;
unter der Überschrift „Biotechnologische Erfindungen“ das b) Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausführung der Erfindung
nachstehende Kapitel VI mit den Regeln 23b, 23c, 23d technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder
und 23e eingefügt: Tierrasse beschränkt ist;
„Kapitel VI c) ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Ver-
Biotechnologische Erfindungen fahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes
Erzeugnis, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzen-
Regel 23b sorte oder Tierrasse handelt.
Allgemeines und Begriffsbestimmungen Regel 23d
(1) Für europäische Patentanmeldungen und Patente, Ausnahmen von der Patentierbarkeit
die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben,
sind die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkom- Nach Artikel 53 Buchstabe a werden europäische Paten-
mens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapi- te insbesondere nicht erteilt für biotechnologische Erfindun-
tels anzuwenden und auszulegen. Die Richtlinie 98/44/EG gen, die zum Gegenstand haben:
vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologi-
a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
scher Erfindungen ist hierfür ergänzend heranzuziehen.
b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der
(2) „Biotechnologische Erfindungen“ sind Erfindungen,
Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht
oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologi- c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu
sches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, industriellen oder kommerziellen Zwecken;
zum Gegenstand haben.
d) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von
(3) „Biologisches Material“ ist jedes Material, das geneti- Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne
sche Informationen enthält und sich selbst reproduzieren wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen
oder in einem biologischen System reproduziert werden oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher
kann. Verfahren erzeugten Tiere.
(4) „Pflanzensorte“ ist jede pflanzliche Gesamtheit inner-
halb eines einzigen botanischen Taxons der untersten Regel 23e
bekannten Rangstufe, die unabhängig davon, ob die Bedin-
Der menschliche Körper und seine Bestandteile
gungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig
erfüllt sind, (1) Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen
seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Ent-
a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder
deckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der
einer bestimmten Kombination von Genotypen ergeben-
Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine paten-
de Ausprägung der Merkmale definiert,
tierbaren Erfindungen darstellen.
b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten
(2) Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers
Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit
oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren
unterschieden und
gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder
c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung
werden, als Einheit angesehen werden kann. sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem
Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.
(5) Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren
ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf (3) Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder
natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion Teilsequenz eines Gens muss in der Patentanmeldung kon-
beruht. kret beschrieben werden.“
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
2. Regel 28 Absatz 6 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält tungen stehen einer für die Zwecke von Patentverfahren
folgende Fassung: erforderlichen Hinterlegung eines abgeleiteten biologischen
Materials nicht entgegen.“
„(6) Abgeleitetes biologisches Material im Sinne des
Absatzes 3 ist jedes Material, das noch die für die Ausfüh-
Artikel 2
rung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinterlegten
Materials aufweist. Die in Absatz 3 vorgesehenen Verpflich- Dieser Beschluss tritt am 1. September 1999 in Kraft.
Geschehen zu München am 16. Juni 1999.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Sean Fitzpatrick
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 931
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 13. Oktober 1999
zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
und der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, (4) Die Abschrift der früheren Anmeldung gilt als ord-
nungsgemäß eingereicht, wenn eine dem Europäischen
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen („EPÜ“),
Patentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter
insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2
den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts fest-
Buchstabe d,
gelegten Bedingungen in die Akte der europäischen
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patent- Patentanmeldung aufzunehmen ist.
amts,
(5) Die nach Artikel 88 Absatz 1 erforderliche Überset-
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“, zung der früheren Anmeldung ist innerhalb einer vom Euro-
beschließt: päischen Patentamt zu bestimmenden Frist, spätestens
jedoch innerhalb der Frist nach Regel 51 Absatz 6 einzurei-
chen. Statt der Übersetzung kann eine Erklärung vorgelegt
Artikel 1 werden, dass die europäische Patentanmeldung eine voll-
ständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist. Ab-
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert: satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
1. Regel 15 (2) erhält folgende Fassung: (6) Die Angaben der Prioritätserklärung sind in der ver-
öffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der
„(2) Für die neue europäische Patentanmeldung sind europäischen Patentschrift zu vermerken.“
innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung die Anmel-
degebühr und die Recherchengebühr zu entrichten. Die
Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten 5. Regel 85a (1) erhält folgende Fassung:
nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen
Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen „(1) Werden die Anmeldegebühr, die Recherchenge-
Recherchenberichts zu der neuen europäischen Patent- bühr, eine Benennungsgebühr oder die nationale Grund-
anmeldung hingewiesen worden ist.“ gebühr nicht innerhalb der in Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79
Absatz 2, Regel 15 Absatz 2, Regel 25 Absatz 2 oder
Regel 107 Absatz 1 Buchstaben c, d und e vorgesehenen
2. Regel 18 erhält folgende Fassung: Fristen entrichtet, so können sie noch innerhalb einer
„Regel 18 Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mittei-
lung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird,
Bekanntmachung der Erfindernennung
wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist
(1) Die als Erfinder genannte Person wird auf der ver- eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.“
öffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der
europäischen Patentschrift als Erfinder vermerkt, sofern
sie dem Europäischen Patentamt gegenüber nicht schrift- 6. Regel 85b erhält folgende Fassung:
lich auf das Recht verzichtet, als Erfinder bekannt gemacht „Wird der Prüfungsantrag nicht innerhalb der in Arti-
zu werden. kel 94 Absatz 2 oder Regel 107 Absatz 1 Buchstabe f vor-
(2) Reicht ein Dritter beim Europäischen Patentamt eine gesehenen Frist gestellt, so kann er noch innerhalb einer
rechtskräftige Entscheidung ein, aus der hervorgeht, dass Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mittei-
der Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet ist, ihn als lung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird,
Erfinder zu nennen, so ist Absatz 1 entsprechend anzu- wirksam gestellt werden, sofern innerhalb dieser Frist eine
wenden.“ Zuschlagsgebühr entrichtet wird.“
3. Regel 25 (2) erhält folgende Fassung: 7. Regel 92 (1) Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„(2) Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr
„g) Name, Vornamen und Anschrift des vom Anmelder
sind für eine europäische Teilanmeldung innerhalb eines
oder Patentinhaber genannten Erfinders, sofern er
Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Die Benen-
nicht nach Regel 18 Absatz 1 auf das Recht verzichtet
nungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach
hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden;“.
dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patent-
blatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recher-
chenberichts zu der europäischen Teilanmeldung hinge- 8. Regel 93 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
wiesen worden ist.“
„c) die Erfindernennung, wenn der Erfinder nach Regel 18
Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder be-
4. Regel 38 (3) bis (6) erhält folgende Fassung:
kannt gemacht zu werden;“.
„(3) Die Abschrift der früheren Anmeldung ist vor Ablauf
des sechzehnten Monats nach dem Prioritätstag einzurei-
chen. Die Abschrift muss von der Behörde, bei der die frü- 9. Die Überschrift zum Achten Teil erhält folgende Fassung:
here Anmeldung eingereicht worden ist, als mit der frühe- „Achter Teil
ren Anmeldung übereinstimmend bescheinigt sein; der
Abschrift ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Ausführungsvorschriften
Tag der Einreichung der früheren Anmeldung beizufügen. zum achten Teil des Übereinkommens“.
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
10. Nach Regel 103 wird ein Neunter Teil mit den Regeln 104 (2) Die Benennung eines Vertragsstaats, für den die Be-
bis 112 unter folgender Überschrift aufgenommen: nennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden ist, gilt
als zurückgenommen.
„Neunter Teil
Ausführungsvorschriften
Regel 109
zum zehnten Teil des Übereinkommens“.
Änderung der Anmeldung
11. Die bisherige Regel 104a wird Regel 105.
Unbeschadet Regel 86 Absätze 2 bis 4 kann die Anmel-
dung innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem
12. Die bisherigen Regeln 104b bis 106a werden durch die fol- Monat nach Zustellung einer entsprechenden Mitteilung an
genden neuen Regeln 106 bis 112 ersetzt: den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte
Anmeldung wird einer nach Artikel 157 Absatz 2 erforderli-
„Regel 106 chen ergänzenden Recherche zugrunde gelegt.
Die nationale Gebühr
Die nationale Gebühr nach Artikel 158 Absatz 2 setzt sich Regel 110
aus folgenden Gebühren zusammen:
Gebührenpflichtige Patentansprüche
a) einer der Anmeldegebühr nach Artikel 78 Absatz 2 ent- Folgen bei Nichtzahlung
sprechenden nationalen Grundgebühr und
(1) Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem euro-
b) den Benennungsgebühren nach Artikel 79 Absatz 2. päischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, mehr
als zehn Ansprüche, so ist für den elften und jeden weiteren
Regel 107
Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 107 Absatz 1 eine
Das Europäische Patentamt Anspruchsgebühr zu entrichten.
als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
(2) Nicht rechtzeitig entrichtete Anspruchsgebühren
(1) Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 150 können noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist
Absatz 3 hat der Anmelder im Fall des Artikels 22 Absätze 1 von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der
und 2 des Zusammenarbeitsvertrags innerhalb von einund- auf die Nichtzahlung hingewiesen wird, wirksam entrichtet
zwanzig Monaten oder im Fall des Artikels 39 Absatz 1 werden. Werden innerhalb dieser Nachfrist geänderte An-
Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags innerhalb von sprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren
einunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet.
eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem
Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen: (3) Anspruchsgebühren, die innerhalb der in Absatz 1
genannten Frist entrichtet werden und die nach Absatz 2
a) die gegebenenfalls nach Artikel 158 Absatz 2 erforder-
Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstat-
liche Übersetzung der internationalen Anmeldung ein-
tet.
zureichen;
b) die Anmeldungsunterlagen anzugeben, die dem euro- (4) Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrich-
päischen Erteilungsverfahren in der ursprünglich ein- tet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patent-
gereichten oder in geänderter Fassung zugrunde zu anspruch.
legen sind;
c) die nationale Grundgebühr nach Regel 106 Buch- Regel 111
stabe a zu entrichten; Prüfung bestimmter Formerfordernisse
d) die Benennungsgebühren zu entrichten, wenn die Frist durch das Europäische Patentamt
nach Artikel 79 Absatz 2 früher abläuft;
(1) Sind die in Regel 17 Absatz 1 vorgeschriebenen
e) die Recherchengebühr nach Artikel 157 Absatz 2 Buch- Angaben über den Erfinder bei Ablauf der in Regel 107
stabe b zu entrichten, wenn ein ergänzender europäi- Absatz 1 genannten Frist noch nicht mitgeteilt worden, so
scher Recherchenbericht erstellt werden muss; wird der Anmelder aufgefordert, die Angaben innerhalb
f) den Prüfungsantrag nach Artikel 94 zu stellen, wenn die einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist
in Artikel 94 Absatz 2 angegebene Frist früher abläuft; zu machen.
g) die Jahresgebühr für das dritte Jahr nach Artikel 86 (2) Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in
Absatz 1 zu entrichten, wenn diese Gebühr nach Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen oder die
Regel 37 Absatz 1 früher fällig wird; Abschrift nach Artikel 88 Absatz 1 und Regel 38 Absätze 1
bis 3 bei Ablauf der in Regel 107 Absatz 1 genannten Frist
h) gegebenenfalls die Ausstellungsbescheinigung nach
noch nicht eingereicht worden, so wird der Anmelder auf-
Artikel 55 Absatz 2 und Regel 23 einzureichen.
gefordert, das Aktenzeichen oder die Abschrift der früheren
(2) Hat das Europäische Patentamt einen internationalen Anmeldung innerhalb einer vom Europäischen Patentamt
vorläufigen Prüfungsbericht erstellt, so wird die Prüfungs- zu bestimmenden Frist einzureichen. Regel 38 Absatz 4 ist
gebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt. anzuwenden.
Wurde der Bericht nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c
des Zusammenarbeitsvertrags für bestimmte Teile der (3) Liegt bei Ablauf der in Regel 107 Absatz 1 genannten
internationalen Anmeldung erstellt, so wird die Ermäßigung Frist ein nach Regel 5.2 der Ausführungsordnung zum
nur gewährt, wenn die Prüfung für den im Bericht behan- Zusammenarbeitsvertrag vorgeschriebenes Sequenzproto-
delten Gegenstand durchgeführt werden soll. koll dem Europäischen Patentamt nicht vor oder entspricht
es nicht dem vorgeschriebenen Standard oder ist es nicht
Regel 108 auf dem vorgeschriebenen Datenträger eingereicht wor-
den, so wird der Anmelder aufgefordert, ein dem vor-
Folgen bei Nichtzahlung der nationalen Gebühr
geschriebenen Standard entsprechendes Sequenzproto-
(1) Wird die nationale Grundgebühr nicht rechtzeitig ent- koll oder ein Sequenzprotokoll auf dem vorgeschriebenen
richtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als Datenträger innerhalb einer vom Europäischen Patentamt
zurückgenommen. zu bestimmenden Frist einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 933
Regel 112 – für eine internationale Recherche
(Regel 16.1 PCT und Regel 105 Absatz 1) 945“.
Prüfung der Einheitlichkeit
durch das Europäische Patentamt 15. Anspruchsgebühr für den elften und jeden
weiteren Patentanspruch (Regeln 31 Absatz 1,
Ist nur für einen Teil der internationalen Anmeldung von 51 Absatz 7 und 110 Absatz 1) 40“.
der Internationalen Recherchenbehörde eine Recherche
durchgeführt worden, weil diese Behörde der Auffassung 19. Gebühr für die vorläufige Prüfung einer
war, dass die internationale Anmeldung nicht den Anforde- internationalen Anmeldung
rungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht, und (Regel 58 PCT und Regel 105 Absatz 2) 1 533“.
hat der Anmelder nicht alle zusätzlichen Gebühren nach 21. Widerspruchsgebühr (Regeln 40.2e und
Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsver- 68.3e PCT, Regel 105 Absatz 3) 1 022“.
trags innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet, so
prüft das Europäische Patentamt, ob die Anmeldung den
2. Die in Artikel 12 Absatz 2 Gebührenordnung enthaltene Be-
Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung ent-
zugnahme auf Regel 104b Absatz 6 wird durch eine Bezug-
spricht. Ist das Europäische Patentamt der Auffassung,
nahme auf Regel 107 Absatz 2 ersetzt.
dass dies nicht der Fall ist, so teilt es dem Anmelder mit,
dass für die Teile der internationalen Anmeldung, für die
keine Recherche durchgeführt worden ist, ein europäischer
Recherchenbericht erstellt werden kann, wenn für jede wei- Artikel 3
tere Erfindung innerhalb einer vom Europäischen Patent- Dieser Beschluss tritt am 1. März 2000 in Kraft.
amt bestimmten Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein
und sechs Wochen nicht übersteigen darf, eine Recher-
chengebühr entrichtet wird. Die Recherchenabteilung Artikel 4
erstellt einen europäischen Recherchenbericht für die Teile
der internationalen Anmeldung, die sich auf die Erfindun- Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:
gen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet wor-
den sind. Regel 46 Absatz 2 ist entsprechend anzuwen- 1. Die Regeln 15 (2) und 25 (2) in der geänderten Fassung gel-
den.“ ten für alle europäischen Patentanmeldungen, für die am
1. März 2000 die Benennungsgebühren noch nicht wirksam
entrichtet worden sind und bei denen die Frist für deren Ent-
richtung nach den bisherigen Regeln 15 (2) und 25 (2) noch
Artikel 2
nicht abgelaufen ist.
1. Artikel 2 Nummern 1, 2, 15, 19 und 21 Gebührenordnung 2. Regel 107 (1) d) gilt für alle internationalen Anmeldungen, für
erhält folgende Fassung: die am 1. März 2000 die Benennungsgebühren noch nicht
EUR“. wirksam entrichtet worden sind und bei denen die Frist für
„1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), nationale . deren Entrichtung nach Regel 104b (1) b) ii) noch nicht ab-
Grundgebühr (Regel 106 Buchstabe a) 127“. gelaufen ist.
„2. Recherchengebühr
3. Die Regeln 109 und 110 gelten für alle internationalen
– für eine europäische Recherche oder eine Anmeldungen, für die am 1. März 2000 alle in Regel 104b (1)
ergänzende europäische Recherche (Artikel 78 vorgesehenen Handlungen noch nicht vorgenommen wor-
Absatz 2, Regeln 46 Absatz 1 und 112, den sind und bei denen die hierfür geltende Frist noch nicht
Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b) 690“. abgelaufen ist.
Geschehen zu München am 13. Oktober 1999.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Sean Fitzpatrick
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 8. Juni 2000
über die Herabsetzung der Recherchengebühr
für den ergänzenden europäischen Recherchenbericht
bei Vorliegen eines vom koreanischen Amt für gewerblichen Rechtsschutz
erstellten internationalen Recherchenberichts
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Absatz 3 Buch-
stabe b,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Die Recherchengebühr für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internatio-
nalen Anmeldung, für die der internationale Recherchenbericht vom koreanischen Amt für
gewerblichen Rechtsschutz erstellt worden ist, wird um 20 % herabgesetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 8. Juni 2000 in Kraft.
Geschehen zu Limassol am 8. Juni 2000.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 935
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 11. Oktober 2000
über die Ermäßigung der Gebühren für die internationale Recherche
und die vorläufige Prüfung internationaler Anmeldungen
zugunsten der Staatsangehörigen bestimmter Länder
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33 Ab-
satz 2 Buchstabe d,
gestützt auf die Gebührenordnung,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
beschließt:
Artikel 1
Die Gebühren für die internationale Recherche und die vorläufige Prüfung einer inter-
nationalen Anmeldung nach Artikel 2 Nrn. 2 und 19 der Gebührenordnung ermäßigen sich
um 75 %, wenn die Anmeldung von einer natürlichen Person eingereicht wird, die Staats-
angehöriger eines Staates ist und Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Vertragsstaat des
Europäischen Patentübereinkommens ist und die Voraussetzungen für die entsprechende
Ermäßigung der an das Internationale Büro der WIPO zu zahlenden Gebühren erfüllt
(Beschluss der PCT-Versammlung vom 25. September bis 3. Oktober 1995).
Artikel 2
Die Beschlüsse vom 13. Dezember 1994 (ABl. EPA 1995, 14) und vom 14. Juni 1996
(ABl. EPA 1996, 396) werden aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2000 in Kraft und gilt für alle ab diesem Tag ein-
gereichten internationalen Anmeldungen.
Geschehen zu München am 11. Oktober 2000.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
zur Änderung der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation –
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33
Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses und des Ausschusses
„Patentrecht“,
beschließt:
Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung
1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Entrichtung der Gebühren
(1) Die an das Amt zu zahlenden Gebühren sind in Euro zu entrichten:
a) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amts,
b) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Postscheckkonto des Amts, oder
c) durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die an die Order des Amts lau-
ten.
(2) Der Präsident des Amts kann zulassen, dass die Gebühren auf andere Art als in
Absatz 1 vorgesehen entrichtet werden.“
2. Artikel 6 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Geschehen zu München am 28. Juni 2001.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 937
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
zur Änderung der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation –
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33
Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
beschließt:
Artikel 1
1. Artikel 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Im Übereinkommen und seiner
Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren
Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt fest-
gesetzt:
EUR“.
1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), nationale Grundgebühr
(Regel 106 Buchstabe a) 125“.
2. Recherchengebühr
– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische
Recherche (Artikel 78 Absatz 2, Regeln 46 Absatz 1 und 112,
Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b) 690“.
– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT
und Regel 105 Absatz 1) 945“.
3. Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79
Absatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des sieben-
fachen Betrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle
Vertragsstaaten als entrichtet gelten 75“.
3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische
Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein 75“.
3b. Zuschlagsgebühr zur Anmeldegebühr, zur Recherchengebühr, 50 % der“.
zu einer Benennungsgebühr oder zur nationalen betreffenden“.
Grundgebühr (Regel 85a) Gebühr oder“.
Gebühren,“.
höchstens“.
jedoch“.
insgesamt“.
715 EUR“.
4. Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung (Artikel 86
Absatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an
– für das 3. Jahr 380“.
– für das 4. Jahr 405“.
– für das 5. Jahr 430“.
– für das 6. Jahr 715“.
– für das 7. Jahr 740“.
– für das 8. Jahr 765“.
– für das 9. Jahr 970“.
– für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr 1 020“.
5. Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung 10 % der“.
einer Jahresgebühr für die europäische Patentanmeldung verspätet ge-“.
(Artikel 86 Absatz 2) zahlten Jahres-“.
gebühr“.
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
6. Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 2) 1 430“.
7. Zuschlagsgebühr für die verspätete Stellung des Prüfungs- 50 % der“.
antrags (Regel 85b) Prüfungs-“.
gebühr“.
8. Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die europäische
Patentschrift (Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe b) bei einer Seitenzahl der
für den Druck bestimmten Anmeldungsunterlagen von
8.1 höchstens 35 Seiten 715“.
8.2 mehr als 35 Seiten 715 zuzüglich“.
10 EUR für“.
die 36. und“.
jede weitere“.
Seite“.
9. Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift
(Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b) – Pauschalgebühr 50“.
10. Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 2) 610“.
11. Beschwerdegebühr (Artikel 108) 1 020“.
12. Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 121 Absatz 2) 75“.
13. Wiedereinsetzungsgebühr (Artikel 122 Absatz 3) 75“.
14. Umwandlungsgebühr (Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 140 ) 50“.
15. Anspruchsgebühr für den elften und jeden weiteren Patentanspruch
(Regeln 31 Absatz 1, 51 Absatz 7 und 110 Absatz 1) 40“.
16. Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 63 Absatz 3) 50“.
17. Beweissicherungsgebühr (Regel 75 Absatz 3) 50“.
18. Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung
(Artikel 152 Absatz 3) 100“.
19. Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung
(Regel 58 PCT und Regel 105 Absatz 2) 1 530“.
20. Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25) 3 060“.
21. Widerspruchsgebühr (Regeln 40.2e und 68.3e PCT,
Regel 105 Absatz 3) 1 020“.
2. In Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührenordnung wird „EUR 153“ durch
„EUR 150“ ersetzt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 dieses Beschlusses festgesetzten Gebührenbeträge sind für Zahlungen
ab 3. Januar 2002 verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Januar 2002 in Kraft.
Geschehen zu München am 28. Juni 2001.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 939
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33
Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-
ausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 85a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Wird die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder eine Benennungsgebühr nicht
innerhalb der in Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2, Regel 15 Absatz 2 oder
Regel 25 Absatz 2 vorgesehenen Fristen entrichtet, so kann sie noch innerhalb einer
Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäu-
mung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine
Zuschlagsgebühr entrichtet wird.“
2. Regel 85b erhält folgende Fassung:
„Wird der Prüfungsantrag nicht innerhalb der in Artikel 94 Absatz 2 vorgesehenen Frist
gestellt, so kann er noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung
einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam gestellt
werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.“
3. Regel 108 erhält folgende Fassung:
„Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse
(1) Wird die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig ein-
gereicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder wird die nationale
Grundgebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wird keine
Benennungsgebühr rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als
zurückgenommen.
(2) Die Benennung eines Vertragsstaats, für den die Benennungsgebühr nicht
rechtzeitig entrichtet worden ist, gilt als zurückgenommen.
(3) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung oder die Benennung
eines Vertragsstaats nach Absatz 1 oder 2 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies
dem Anmelder mit. Regel 69 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Rechtsver-
lust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der
Mitteilung nach Satz 1 die versäumte Handlung nachgeholt und eine Zuschlagsgebühr
entrichtet wird.“
Artikel 2
Artikel 2 der Gebührenordnung wird wie folgt geändert:
Nummer 3b erhält folgende Fassung:
„3b. Zuschlagsgebühr für die verspätete 50 % der
Entrichtung der Anmeldegebühr, der betreffenden Gebühr
Recherchengebühr oder der Benen- oder Gebühren,
nungsgebühren (Regel 85a) insgesamt jedoch
höchstens 650 EUR“.
Es wird folgende neue Nummer 3c eingefügt:
„3c. Zuschlagsgebühr für die verspätete 50 % der
Einreichung der Übersetzung der betreffenden Gebühren,
internationalen Anmeldung oder die jedoch mindestens 500 EUR
verspätete Stellung des Prüfungsan- bei verspäteter Einreichung
trags oder die verspätete Entrichtung der Übersetzung und insgesamt
der nationalen Grundgebühr, der höchstens 1 750 EUR“.
Recherchengebühr oder der Benen-
nungsgebühren (Regel 108 Absatz 3)
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.
Artikel 4
Die Regel 108 EPÜ und Artikel 2 Nummer 3c der Gebührenordnung in der Fassung die-
ses Beschlusses gelten für alle internationalen Anmeldungen, für die am 2. Januar 2002
die in Regel 107 (1) a) und c) bis f) EPÜ vorgeschriebenen Handlungen noch nicht vor-
genommen worden sind und die dort vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen ist.
Geschehen zu München am 28. Juni 2001.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 941
Gebührenordnung vom 20. Oktober 1977,
zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats
der Europäischen Patentorganisation vom 28. Juni 2001
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation – 3c. Zuschlagsgebühr für die verspätete 50 % der
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbeson- Einreichung der Übersetzung der betreffenden
dere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d – internationalen Anmeldung oder die Gebühren,
verspätete Stellung des Prüfungs- jedoch
gibt sich hiermit folgende Gebührenordnung: antrags oder die verspätete Ent- mindestens
richtung der nationalen Grundgebühr, 500 EUR bei
Artikel 1 der Recherchengebühr oder der verspäteter Ein-
Benennungsgebühren reichung der
Allgemeines (Regel 108 Absatz 3) Übersetzung
und insgesamt
Nach den Vorschriften dieser Gebührenordnung werden höchstens
erhoben: 1 750
a) die gemäß dem Übereinkommen und seiner Ausführungs- 4. Jahresgebühren für die europäische
ordnung an das Europäische Patentamt (nachstehend Amt Patentanmeldung (Artikel 86 Absatz 1),
genannt) zu entrichtenden Gebühren sowie die Gebühren jeweils gerechnet vom Anmeldetag an
und Auslagen, die der Präsident des Amts aufgrund des
Artikels 3 Absatz 1 festsetzt; – für das 3. Jahr 380
b) die Gebühren und Auslagen nach dem Vertrag über die – für das 4. Jahr 405
internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent- – für das 5. Jahr 430
wesens (PCT), deren Höhe vom Amt festgesetzt werden
kann. – für das 6. Jahr 715
– für das 7. Jahr 740
Artikel 2
– für das 8. Jahr 765
Im Übereinkommen und seiner
– für das 9. Jahr 970
Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren
– für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr 1 020
Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren
werden wie folgt festgesetzt: 5. Zuschlagsgebühr für die verspätete 10 % der
Zahlung einer Jahresgebühr für die verspätet
EUR europäische Patentanmeldung gezahlten
1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), (Artikel 86 Absatz 2) Jahresgebühr
nationale Grundgebühr (Regel 106 6 Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 2) 1 430
Buchstabe a) 125
7. Zuschlagsgebühr für die verspätete 50 % der
2. Recherchengebühr Stellung des Prüfungsantrags Prüfungsgebühr
– für eine europäische Recherche (Regel 85b)
oder eine ergänzende europäische 8. Erteilungsgebühr einschließlich Druck-
Recherche (Artikel 78 Absatz 2, kostengebühr für die europäische
Regeln 46 Absatz 1 und 112, Patentschrift (Artikel 97 Absatz 2
Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b) 690 Buchstabe b) bei einer Seitenzahl der
– für eine internationale Recherche für den Druck bestimmten Anmeldungs-
(Regel 16.1 PCT und Regel 105 unterlagen von
Absatz 1) 945 8.1 höchstens 35 Seiten 715
3. Benennungsgebühr für jeden benannten 8.2 mehr als 35 Seiten 715 zuzüglich
Vertragsstaat (Artikel 79 Absatz 2) mit 10 EUR für die
der Maßgabe, dass mit der Entrichtung 36. und jede
des siebenfachen Betrags dieser weitere Seite
Gebühr die Benennungsgebühren für
alle Vertragsstaaten als entrichtet gelten 75 9. Druckkostengebühr für eine neue
europäische Patentschrift (Artikel 102
3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für Absatz 3 Buchstabe b) – Pauschalgebühr 50
die Schweizerische Eidgenossenschaft
und das Fürstentum Liechtenstein 75 10. Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1
und Artikel 105 Absatz 2) 610
3b. Zuschlagsgebühr für die verspätete 50 % der
Entrichtung der Anmeldegebühr, der betreffenden 11. Beschwerdegebühr (Artikel 108) 1 020
Recherchengebühr oder der Gebühr oder 12. Weiterbehandlungsgebühr
Benennungsgebühren (Regel 85a) Gebühren, (Artikel 121 Absatz 2) 75
insgesamt
jedoch 13. Wiedereinsetzungsgebühr
höchstens 650 (Artikel 122 Absatz 3) 75
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
14. Umwandlungsgebühr (Artikel 136 Artikel 6
Absatz 1 und Artikel 140) 50
– gestrichen –
15. Anspruchsgebühr für den elften und
jeden weiteren Patentanspruch Artikel 7
(Regeln 31 Absatz 1, 51 Absatz 7
und 110 Absatz 1) 40 Angaben über die Zahlung
16. Kostenfestsetzungsgebühr (1) Jede Zahlung muss den Einzahler bezeichnen und die
(Regel 63 Absatz 3) 50 notwendigen Angaben enthalten, die es dem Amt ermöglichen,
den Zweck der Zahlung ohne weiteres zu erkennen.
17. Beweissicherungsgebühr
(2) Ist der Zweck der Zahlung nicht ohne weiteres erkennbar,
(Regel 75 Absatz 3) 50
so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer vom Amt
18. Übermittlungsgebühr für eine zu bestimmenden Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen.
internationale Anmeldung Kommt der Einzahler der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so
(Artikel 152 Absatz 3) 100 gilt die Zahlung als nicht erfolgt.
19. Gebühr für die vorläufige Prüfung
Artikel 8
einer internationalen Anmeldung
(Regel 58 PCT und Regel 105 Absatz 2) 1 530 Maßgebender Zahlungstag
20. Gebühr für ein technisches Gutachten (1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt:
(Artikel 25) 3 060 a) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Tag,
21. Widerspruchsgebühr (Regeln 40.2e an dem der eingezahlte oder überwiesene Betrag auf einem
und 68.3e PCT, Regel 105 Absatz 3) 1 020 Bank- oder Postscheckkonto des Amts tatsächlich gut-
geschrieben wird;
b) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Tag, an dem
Artikel 3 der Scheck beim Amt eingeht, sofern dieser Scheck ein-
Vom Präsidenten des Amts festgesetzte gelöst wird.
Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise (2) Lässt der Präsident des Amts gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu,
dass die Gebühren auf andere Art als in Artikel 5 Absatz 1 vor-
(1) Der Präsident des Amts setzt die in der Ausführungsord-
gesehen entrichtet werden, so bestimmt er auch den Tag, an
nung genannten Verwaltungsgebühren und, soweit erforderlich,
dem diese Zahlung als eingegangen gilt.
die Gebühren und Auslagen für andere als in Artikel 2 genannte
Amtshandlungen des Amts fest. (3) Gilt eine Gebührenzahlung gemäß den Absätzen 1 und 2
erst nach Ablauf der Frist als eingegangen, innerhalb der sie
(2) Der Präsident des Amts setzt ferner die Verkaufspreise der hätte erfolgen müssen, so gilt diese Frist als eingehalten, wenn
in den Artikeln 93, 98, 103 und 129 des Übereinkommens dem Amt nachgewiesen wird, dass der Einzahler
genannten Veröffentlichungen fest.
a) innerhalb der Frist, in der die Zahlung hätte erfolgen müssen,
(3) Die in Artikel 2 vorgesehenen und die nach Absatz 1 fest- in einem Vertragsstaat:
gesetzten Gebühren und Auslagen werden im Amtsblatt des
i) die Zahlung des Betrags bei einem Bankinstitut oder
Europäischen Patentamts veröffentlicht.
Postamt veranlasst hat oder
ii) einen Auftrag zur Überweisung des zu entrichtenden
Artikel 4 Betrags einem Bankinstitut oder Postscheckamt formge-
recht erteilt hat oder
Fälligkeit der Gebühren
iii) einem Postamt einen an das Amt gerichteten Brief über-
(1) Gebühren, deren Fälligkeit sich nicht aus den Vorschriften geben hat, in dem ein dem Artikel 5 Absatz 1 Buchsta-
des Übereinkommens oder des PCT oder der dazugehörigen be c entsprechender Scheck enthalten ist, sofern dieser
Ausführungsordnungen ergibt, werden mit dem Eingang des Scheck eingelöst wird, und
Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung
fällig. b) eine Zuschlagsgebühr in Höhe von 10 % der betreffenden
Gebühr oder Gebühren, höchstens jedoch EUR 150 entrich-
(2) Der Präsident des Amts kann davon absehen, Amtshand- tet hat; die Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben, wenn eine
lungen im Sinn des Absatzes 1 von der vorherigen Zahlung der Handlung nach Buchstabe a spätestens zehn Tage vor
entsprechenden Gebühr abhängig zu machen. Ablauf der Zahlungsfrist vorgenommen worden ist.
(4) Das Amt kann den Einzahler auffordern, innerhalb einer
Artikel 5 vom Amt zu bestimmenden Frist den Nachweis über den Zeit-
punkt der Vornahme einer der Handlungen nach Absatz 3 Buch-
Entrichtung der Gebühren stabe a zu erbringen und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr
nach Absatz 3 Buchstabe b zu entrichten. Kommt der Einzahler
(1) Die an das Amt zu zahlenden Gebühren sind in Euro zu dieser Aufforderung nicht nach, ist der Nachweis ungenügend
entrichten: oder wird die angeforderte Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig
a) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des entrichtet, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.
Amts,
Artikel 9
b) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Postscheck-
konto des Amts, oder Nicht ausreichender Gebührenbetrag
c) durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die an die (1) Eine Zahlungsfrist gilt grundsätzlich nur dann als eingehal-
Order des Amts lauten. ten, wenn der volle Gebührenbetrag rechtzeitig gezahlt worden
ist. Ist nicht die volle Gebühr entrichtet worden, so wird der
(2) Der Präsident des Amts kann zulassen, dass die Gebüh- gezahlte Betrag nach dem Fristablauf zurückerstattet. Das Amt
ren auf andere Art als in Absatz 1 vorgesehen entrichtet werden. kann jedoch, soweit die laufende Frist es erlaubt, dem Einzahler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 943
die Gelegenheit geben, den fehlenden Betrag nachzuzahlen. Es a) in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische Patent-
kann ferner, wenn dies der Billigkeit entspricht, geringfügige anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird
Fehlbeträge der zu entrichtenden Gebühr ohne Rechtsnachteil oder als zurückgenommen gilt, bevor die Anmeldung in die
für den Einzahler unberücksichtigt lassen. Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen übergegangen ist;
(2) Wurden im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents b) zu 75 % zurückerstattet, wenn die europäische Patentan-
mehr als ein Vertragsstaat gemäß Artikel 79 Absatz 1 des Über- meldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurück-
einkommens benannt und reicht der gezahlte Betrag nicht für gewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, zu dem die
alle Benennungsgebühren aus, so wird er entsprechend den Anmeldung bereits in die Zuständigkeit der Prüfungsabtei-
Angaben verwendet, die der Anmelder bei der Zahlung macht. lungen übergegangen ist, die Sachprüfung jedoch noch
Hat er bei der Zahlung keine solchen Angaben gemacht, so gel- nicht begonnen hat.
ten diese Gebühren nur für so viele Benennungen als entrichtet,
als der gezahlte Betrag entsprechend der Reihenfolge, in der die
Vertragsstaaten benannt sind, ausreicht. Artikel 10c
Rückerstattung von Bagatellbeträgen
Artikel 10
Zu viel gezahlte Gebührenbeträge werden nicht zurückerstat-
Rückerstattung der Gebühren
tet, wenn es sich um Bagatellbeträge handelt und der Verfah-
für den europäischen Recherchenbericht
rensbeteiligte eine Rückerstattung nicht ausdrücklich beantragt
(1) Wird der europäische Recherchenbericht auf einen frühe- hat. Der Präsident des Amts bestimmt, bis zu welcher Höhe ein
ren Recherchenbericht gestützt, den das Amt bereits für eine Betrag als Bagatellbetrag anzusehen ist.
Patentanmeldung erstellt hat, deren Priorität für die europäische
Patentanmeldung beansprucht wird oder die eine frühere
Anmeldung im Sinn des Artikels 76 des Übereinkommens oder Artikel 11
der Regel 15 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen Beschwerdefähige Kosten-
darstellt, so ist die Recherchengebühr ganz oder teilweise festsetzungsentscheidungen
zurückzuerstatten.
Entscheidungen über die Festsetzung des Betrags der Kos-
(2) Eine Rückerstattung nach Absatz 1 beläuft sich auf 25, 50,
ten des Einspruchsverfahrens sind gemäß Artikel 106 Absatz 5
75 oder 100 % der Recherchengebühr, je nachdem, in welchem
des Übereinkommens beschwerdefähig, wenn der Betrag die
Umfang sich das Amt auf den früheren Recherchenbericht stüt-
Beschwerdegebühr übersteigt.
zen kann.
(3) Die Recherchengebühr wird in voller Höhe zurückerstat-
tet, wenn der europäische Recherchenbericht eine Teilanmel- Artikel 12
dung betrifft und sich voll und ganz auf einen früheren Recher-
Gebührenermäßigung
chenbericht über die frühere Anmeldung stützt.
(4) Die Recherchengebühr wird in voller Höhe zurückerstat- (1) Die in Regel 6 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehe-
tet, wenn die europäische Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt ne Ermäßigung beträgt 20 % der Anmeldegebühr, der Prüfungs-
zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückge- gebühr, der Einspruchsgebühr und der Beschwerdegebühr.
nommen gilt, in dem das Amt mit der Erstellung des europäi- (2) Die in Regel 107 Absatz 2 des Übereinkommens vorgese-
schen Recherchenberichts noch nicht begonnen hat. hene Ermäßigung beträgt 50 % der Prüfungsgebühr.
Artikel 10a
Artikel 13
Rückerstattung der Gebühr
für ein technisches Gutachten Übermittlung der Abschrift
Die Gebühr für ein technisches Gutachten nach Artikel 25 des Der Präsident des Europäischen Patentamts übermittelt allen
Übereinkommens wird zu 75 % zurückerstattet, wenn das Ersu- Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens sowie den Staaten,
chen um das Gutachten zurückgenommen wird, bevor das Amt die diesem beitreten, eine beglaubigte Abschrift dieser Gebüh-
mit seiner Erstellung begonnen hat. renordnung.
Artikel 10b
Artikel 14
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
Inkrafttreten
Die Prüfungsgebühr nach Artikel 94 Absatz 2 des Überein-
kommens wird Diese Gebührenordnung tritt am 20. Oktober 1977 in Kraft.
Geschehen zu München am 20. Oktober 1977.
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 18. Oktober 2001
zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation – die Beschwerdekammern zuständige Vizepräsident oder
sein Vertreter und die Vorsitzenden von drei Beschwerde-
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ),
kammern befinden müssen. Das Präsidium entscheidet mit
insbesondere auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
Patentamts,
des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag.
gestützt auf die Stellungnahme des Ausschusses „Patent- Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
recht“,
6. Der Verwaltungsrat kann den Beschwerdekammern Auf-
beschließt: gaben nach Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c übertragen.“
Artikel 1
Artikel 2
Regel 10 EPÜ erhält folgende Fassung:
Regel 11 EPÜ erhält folgende Fassung:
„Regel 10
„Regel 11
Präsidium der Beschwerdekammern
Geschäftsverteilungsplan für die
1. Das autonome Organ innerhalb der die Beschwerdekam- Große Beschwerdekammer und Erlass
mern umfassenden Organisationseinheit (das „Präsidium ihrer Verfahrensordnung
der Beschwerdekammern“) setzt sich zusammen aus dem
für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten 1. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs bestimmen die nicht
als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerde- nach Artikel 160 Absatz 2 ernannten Mitglieder der Großen
kammern, von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Beschwerdekammer die ständigen Mitglieder der Großen
Mitglieder sind. Beschwerdekammer sowie ihre Vertreter.
2. Alle Mitglieder des Präsidiums werden von den Vorsitzen- 2. Die nicht nach Artikel 160 Absatz 2 ernannten Mitglieder der
den und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die Großen Beschwerdekammer erlassen die Verfahrensord-
Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Kann das Präsidium nung der Großen Beschwerdekammer.
nicht vollzählig zusammengesetzt werden, so werden die 3. Zur Beschlussfähigkeit in den in den Absätzen 1 und 2
vakanten Stellen durch Bestimmung der dienstältesten Vor- genannten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von min-
sitzenden bzw. Mitglieder besetzt. destens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der
3. Das Präsidium erlässt die Verfahrensordnung der Be- Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer oder sein Ver-
schwerdekammern und die Verfahrensordnung für die Wahl treter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stim-
und die Bestimmung seiner Mitglieder. Ferner berät das me des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag.
Präsidium den für die Beschwerdekammern zuständigen Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.“
Vizepräsidenten in die Funktionsweise der Beschwerde-
kammern allgemein betreffenden Angelegenheiten. Artikel 3
4. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs verteilt das um alle
1. Die Änderungen der Regeln 10 und 11 EPÜ treten am
Vorsitzenden erweiterte Präsidium die Geschäfte auf die
2. Januar 2002 in Kraft.
Beschwerdekammern. In derselben Zusammensetzung ent-
scheidet es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen meh- 2. Die Verfahrensordnung für die erste Wahl des Präsidiums in
reren Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit. Das seiner Zusammensetzung gemäß der geänderten Regel 10
erweiterte Präsidium bestimmt die ständigen Mitglieder der EPÜ ist vom Präsidium in seiner Zusammensetzung gemäß
einzelnen Beschwerdekammern sowie ihre Vertreter. Jedes Regel 10 Absatz 2 EPÜ in der bis 1. Januar 2002 geltenden
Mitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied meh- Fassung zu erlassen.
rerer Beschwerdekammern bestimmt werden. Falls erfor-
3. Für das Geschäftsjahr 2002 findet Regel 10 Absatz 2 EPÜ in
derlich, können diese Anordnungen im Laufe des Ge-
der bis 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung auf
schäftsjahrs geändert werden.
die Verteilung der Geschäfte auf die Beschwerdekammern
5. Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesenheit und die Bestimmung der ständigen Mitglieder der einzelnen
von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer
sich der für die Beschwerdekammern zuständige Vizepräsi- sowie ihrer Vertreter.
dent oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von zwei
Beschwerdekammern befinden müssen. Handelt es sich um
Artikel 4
die in Absatz 4 genannten Aufgaben, so ist die Anwesenheit
von neun Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der für Dieser Beschluss tritt am 18. Oktober 2001 in Kraft.
Geschehen zu München am 18. Oktober 2001.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 945
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 18. Oktober 2001
zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, werden, die der Erteilung des europäischen Patents entge-
genstehen.
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ),
insbesondere auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen (4) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des euro-
Patentamts, päischen Patents beschließt, teilt sie dem Anmelder mit, in
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“, welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen
beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestim-
beschließt: menden Frist, die nicht kürzer als zwei Monate sein und vier
Monate nicht übersteigen darf, die Erteilungsgebühr und die
Druckkostengebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung
Artikel 1 der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des
Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Ver-
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert: fahrenssprache sind. Die Frist wird einmal um höchstens
zwei Monate verlängert, sofern der Anmelder dies vor
1. Regel 25 (1) EPÜ erhält folgende Fassung: Ablauf der Frist beantragt. Wenn der Anmelder innerhalb
dieser Frist die Gebühren entrichtet und die Übersetzung
„(1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder
einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der für die Erteilung
anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einrei-
vorgesehenen Fassung.
chen.“
(5) Beantragt der Anmelder innerhalb der in Absatz 4 vor-
2. Regel 36 (1) EPÜ erhält folgende Fassung: gesehenen Frist Änderungen nach Regel 86 Absatz 3 oder
die Berichtigung von Fehlern nach Regel 88, so hat er,
„(1) Die Regeln 27, 29 und 32 bis 35 sind auf Schrift- soweit die Patentansprüche geändert oder berichtigt wer-
stücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmel- den, eine Übersetzung der geänderten oder berichtigten
dung ersetzen, anzuwenden. Regel 35 Absätze 2 bis 14 ist Patentansprüche einzureichen. Wenn der Anmelder inner-
ferner auf die in Regel 51 genannten Übersetzungen der halb dieser Frist die Gebühren entrichtet und die Überset-
Patentansprüche anzuwenden.“ zung einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der Erteilung
des Patents in der geänderten oder berichtigten Fassung.
3. Regel 38 (5) erhält folgende Fassung: (6) Stimmt die Prüfungsabteilung einer nach Absatz 5
„(5) Die nach Artikel 88 Absatz 1 erforderliche Überset- beantragten Änderung oder Berichtigung nicht zu, so gibt
zung der früheren Anmeldung ist innerhalb einer vom Euro- sie, bevor sie eine Entscheidung trifft, dem Anmelder Gele-
päischen Patentamt zu bestimmenden Frist, spätestens genheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist Stellung zu
jedoch innerhalb der Frist nach Regel 51 Absatz 4 einzurei- nehmen und von der Prüfungsabteilung für erforderlich
chen. Statt der Übersetzung kann eine Erklärung vorgelegt gehaltene Änderungen und, soweit die Patentansprüche
werden, dass die europäische Patentanmeldung eine voll- geändert werden, eine Übersetzung der geänderten Patent-
ständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist. Absatz 4 ansprüche einzureichen. Reicht der Anmelder solche Ände-
ist entsprechend anzuwenden.“ rungen ein, so gilt dies als Einverständnis mit der Erteilung
des Patents in der geänderten Fassung. Wird die europäi-
sche Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückge-
4. Regel 51 EPÜ erhält folgende Fassung: nommen oder gilt sie als zurückgenommen, so werden die
„(1) In der Mitteilung nach Artikel 96 Absatz 1 gibt das Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr sowie nach
Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit, zu dem Absatz 7 entrichtete Anspruchsgebühren zurückerstattet.
europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen und
(7) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für
gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und
die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als zehn Patent-
die Zeichnungen zu ändern.
ansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder
(2) In den Mitteilungen nach Artikel 96 Absatz 2 fordert auf, innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist für jeden
die Prüfungsabteilung den Anmelder gegebenenfalls auf, weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrich-
die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschrei- ten, soweit diese nicht bereits gemäß Regel 31 Absatz 1
bung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. entrichtet worden sind.
(3) Die Mitteilungen nach Artikel 96 Absatz 2 sind zu (8) Werden die Erteilungsgebühr und die Druckkostenge-
begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst bühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrich-
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
tet oder wird die Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, (11) In der Entscheidung, durch die das europäische
so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenom- Patent erteilt wird, ist die der Patenterteilung zugrunde lie-
men. gende Fassung der europäischen Patentanmeldung anzuge-
ben.“
(8a) Werden die Benennungsgebühren nach Zustellung
der Mitteilung nach Absatz 4 fällig, so wird der Hinweis auf
die Erteilung des europäischen Patents erst bekannt
gemacht, wenn die Benennungsgebühren entrichtet sind. Artikel 2
Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.
(9) Wird eine Jahresgebühr nach Zustellung der Mittei-
lung nach Absatz 4 und vor dem Tag der frühestmöglichen 1. Regel 25 (1) EPÜ in der Fassung dieses Beschlusses tritt am
Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des euro- 2. Januar 2002 in Kraft.
päischen Patents fällig, so wird der Hinweis erst bekannt
gemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet ist. Der Anmel-
der wird hiervon unterrichtet. 2. Regeln 36 (1), 38 (5) und 51 EPÜ in der Fassung dieses
Beschlusses treten am 1. Juli 2002 in Kraft und gelten für alle
(10) In der Mitteilung nach Absatz 4 werden die benann- europäischen Patentanmeldungen, zu denen an diesem Tag
ten Vertragsstaaten angegeben, die eine Übersetzung nach noch keine Mitteilung nach der geltenden Regel 51 (4) EPÜ
Artikel 65 Absatz 1 verlangen. abgesandt wurde.
Geschehen zu München am 18. Oktober 2001.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 947
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 18. Oktober 2001
zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Vor-
schlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
beschließt:
Artikel 1
In Regel 85 EPÜ wird der folgende neue Absatz 5 angefügt:
„(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 kann der Beweis angeboten werden, dass an
einem der letzten zehn Tage vor Ablauf einer Frist der Postdienst als Folge eines Kriegs,
einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkata-
strophe oder ähnlicher Ursachen an dem Sitz oder Wohnsitz, dem Ort der Geschäftstätig-
keit oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beteiligten oder seines Vertreters unter-
brochen oder im Anschluss an eine solche Unterbrechung gestört war. Sind solche
Umstände dem Europäischen Patentamt nachgewiesen worden, so gilt ein verspätet ein-
gegangenes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen, sofern der Versand innerhalb von
fünf Tagen nach der Wiederherstellung des Postdiensts vorgenommen wurde.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt rückwirkend zum 11. September 2001 in Kraft.
Geschehen zu München am 18. Oktober 2001.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 18. Oktober 2001
zur Änderung der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Vor-
schlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-
ausschusses,
beschließt:
Artikel 1
In die Gebührenordnung wird der folgende neue Artikel 10d aufgenommen:
„Artikel 10d
Rückerstattung der Gebühr
für die internationale vorläufige Prüfung
Hat der Anmelder während der internationalen vorläufigen Prüfung weder eine einge-
hende vorläufige Prüfung verlangt noch Änderungen nach Artikel 19 oder 34 Absatz 2 PCT
eingereicht, noch sonstige Gegenvorstellungen erhoben, so werden zwei Drittel der für die
internationale vorläufige Prüfung entrichteten Gebühr zurückerstattet. Der Präsident des
Amts bestimmt die Einzelheiten der Rückerstattung.“
Artikel 2
Artikel 12 Absatz 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„(2) Die in Regel 107 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehene Ermäßigung beträgt
50 % der Prüfungsgebühr. Die Ermäßigung wird nicht gewährt, wenn das Amt als mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die für die vorläufige Prüfung
entrichtete Gebühr nach Artikel 10d zurückerstattet hat.“
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Januar 2002 in Kraft und ist auf alle internationalen Anmel-
dungen anzuwenden, für die das Europäische Patentamt ab diesem Zeitpunkt einen inter-
nationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt.
Geschehen zu München am 18. Oktober 2001.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 949
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2001
zur Änderung der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Vorschlag des
Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Artikel 10 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Rückerstattung der Recherchengebühr
(1) Wird der europäische Recherchenbericht auf einen früheren Recherchenbericht
gestützt, den das Amt bereits für eine Patentanmeldung erstellt hat, deren Priorität für die
europäische Patentanmeldung beansprucht wird oder die eine frühere Anmeldung im Sinn
des Artikels 76 oder der Regel 15 des Übereinkommens darstellt, so ist die für eine euro-
päische oder eine ergänzende europäische Recherche entrichtete Recherchengebühr
ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
(2) Eine Rückerstattung nach Absatz 1 beläuft sich auf 50 oder 100 % der Recherchen-
gebühr, je nachdem, in welchem Umfang sich das Amt auf den früheren Recherchen-
bericht stützen kann.
(3) Die Recherchengebühr wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische
Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder
als zurückgenommen gilt, in dem das Amt mit der Erstellung des europäischen Recher-
chenberichts noch nicht begonnen hat.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 3. Januar 2002 in Kraft und ist auf alle europäischen Patent-
anmeldungen anzuwenden, für die ab dem 3. Januar 2002 der europäische oder der
ergänzende europäische Recherchenbericht erstellt wird.
Geschehen zu München am 13. Dezember 2001.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2001
zur Änderung der Regel 29 (2) EPÜ
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Vor-
schlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,
beschließt:
Artikel 1
Regel 29 (2) EPÜ erhält folgende Fassung:
„(2) Unbeschadet Artikel 82 darf eine europäische Patentanmeldung nur dann mehr als
einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vor-
richtung oder Verwendung) enthalten, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf
einen der folgenden Sachverhalte bezieht:
a) mehrere miteinander in Beziehung stehende Erzeugnisse,
b) verschiedene Verwendungen eines Erzeugnisses oder einer Vorrichtung,
c) Alternativlösungen für eine bestimmte Aufgabe, sofern es nicht zweckmäßig ist, diese
Alternativen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben.“
Artikel 2
Regel 29 (2) EPÜ in der Fassung dieses Beschlusses tritt am 2. Januar 2002 in Kraft und
gilt für alle europäischen Patentanmeldungen, zu denen an diesem Tag noch keine Mittei-
lung nach Regel 51 (4) EPÜ abgesandt wurde.
Geschehen zu München am 13. Dezember 2001.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 951
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 30. Oktober 2003
zur Änderung der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33
Absatz 2 Buchstabe d,
gestützt auf den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens und seine Ausführungsordnung, insbesondere auf Regel 16.1 Buchstabe a,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Artikel 2 Nummer 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
EUR“.
„2. Recherchengebühr
– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische
Recherche (Artikel 78 Absatz 2, Regeln 46 Absatz 1 und 112, Artikel 157
Absatz 2 Buchstabe b) 690“.
– für eine internationale Recherche
(Regel 16.1 PCT und Regel 105 Absatz 1) 1 550“.
Artikel 2
(1) Der neue Betrag der internationalen Recherchengebühr gilt für internationale
Anmeldungen, die ab dem 1. Januar 2004 eingereicht werden.
(2) Wird eine internationale Recherchengebühr fristgerecht innerhalb von sechs Mona-
ten nach dem 1. Januar 2004 entrichtet, jedoch nur in der vor diesem Stichtag maßgeben-
den Höhe, so gilt sie als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Mona-
ten nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen
wird.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Geschehen zu München am 30. Oktober 2003.
Für den Verwaltungsrat
Der Vizepräsident
Mogens Kring
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 4. Dezember 2003
zur Änderung der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33
Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Artikel 2 Nummer 1 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), nationale Grundgebühr EUR“.
(Regel 106 Buchstabe a), wenn
– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen
Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase
(EPA Form 1200) online eingereicht wird 90“.
– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen
Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase
(EPA Form 1200) auf Papier eingereicht wird 160“.
Artikel 2
(1) Der neue Betrag der Anmeldegebühr und der nationalen Grundgebühr für Online-
Einreichungen gilt für europäische Patentanmeldungen, die ab dem 1. April 2004 einge-
reicht werden, und für internationale Anmeldungen, die ab diesem Tag in die europäische
Phase eintreten.
(2) Der neue Betrag der Anmeldegebühr und der nationalen Grundgebühr für Anmel-
dungen in Papierform gilt für europäische Patentanmeldungen, die ab dem 1. Januar 2005
eingereicht werden, und für internationale Anmeldungen, die ab diesem Tag in die euro-
päische Phase eintreten.
(3) Wird die in Absatz 2 genannte Anmelde- oder nationale Grundgebühr innerhalb von
sechs Monaten nach dem 1. Januar 2005 fristgerecht entrichtet, jedoch nur in der vor die-
sem Stichtag maßgebenden Höhe, so gilt sie als wirksam entrichtet, wenn die Differenz
innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäi-
sche Patentamt beglichen wird. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Geschehen zu München am 4. Dezember 2003.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland Grossenbacher