18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Gesetz
zum EU-Truppenstatut vom 17. November 2003
Vom 18. Januar 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 17. November 2003 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union über die Rechtsstellung des zu den Organen der Europäischen
Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals,
der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls
im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des
Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich
Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals
der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur
Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut), wird zugestimmt. Das Übereinkom-
men wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 3 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt
zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Januar 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 19
Übereinkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über die Rechtsstellung des zu den Organen der Europäischen Union abgestellten
beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals,
der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls
im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben
im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,
einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden,
sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten,
das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird
(EU-Truppenstatut)
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied- b) Militärpersonal von außerhalb der Organe der EU, das
staaten der Europäischen Union – vom EUMS aus den Mitgliedstaaten für eine vorüber-
gehende Aufstockung herangezogen werden kann, wenn
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), es vom Militärausschuss der Europäischen Union
insbesondere auf Titel V, (EUMC) zur Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung und
in Erwägung nachstehender Gründe: Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17
Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, angefordert wird;
1. Der Europäische Rat hat beschlossen, im Rahmen der Ver-
folgung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik c) Militärpersonal aus den Mitgliedstaaten, das zu den
(GASP) die EU mit den Fähigkeiten auszustatten, die erfor- Hauptquartieren und Truppen abgestellt wird, die der EU
derlich sind, um Beschlüsse über das gesamte Spektrum gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durch-
der im EUV definierten Aufgaben der Konfliktverhütung und führung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2
der Krisenbewältigung zu fassen und umzusetzen. EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt wer-
den, oder Personal dieser Hauptquartiere und Truppen;
2. Nationale Beschlüsse darüber, Truppen aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (nachfolgend „Mitgliedstaaten“ ge- 2. „Zivilpersonal“ das von den Mitgliedstaaten zu EU-Organen
nannt) im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der abgeordnete Zivilpersonal, das bei der Vorbereitung und
Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließ- Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Ab-
lich Übungen, in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten satz 2 EUV, einschließlich Übungen, mitwirkt, oder Zivil-
zu entsenden und dort aufzunehmen, erfolgen nach dem personal, ausgenommen Ortskräfte, das bei den Hauptquar-
Titel V EUV, insbesondere nach Artikel 23 Absatz 1 und sind tieren oder den Truppen oder an anderer Stelle tätig ist und
Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen den be- der EU von den Mitgliedstaaten für denselben Zweck zur
treffenden Mitgliedstaaten. Verfügung gestellt wird;
3. Für den Fall von Übungen oder Einsätzen außerhalb des 3. „Familienangehöriger“ jede Person, die nach den Rechts-
Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten werden besondere Ver- vorschriften des Entsendestaats als Familienangehöriger
einbarungen mit den betreffenden Drittländern zu treffen definiert oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger des
sein. Militär- oder Zivilpersonals bezeichnet ist. Wird nach diesen
Rechtsvorschriften eine solche Person jedoch nur dann als
4. Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der
Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen,
Parteien aufgrund internationaler Übereinkünfte und anderer
wenn sie mit dem Militär- oder Zivilpersonal in häuslicher
internationaler Rechtsakte, mit denen internationale Ge-
Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt,
richtshöfe errichtet werden, einschließlich des Römischen
wenn der Unterhalt dieser Person überwiegend von dem
Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs unberührt –
Militär- oder Zivilpersonal bestritten wird;
sind wie folgt übereingekommen:
4. „Truppe“ Personen, die dem Militär- und Zivilpersonal im
Sinne der Absätze 1 und 2 angehören oder aus solchem Per-
sonal bestehende Truppenteile, jedoch mit der Maßgabe,
Teil I dass die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren können,
dass bestimmte Personen, Einheiten, Verbände oder sonsti-
Gemeinsame Bestimmungen ge Truppenteile nicht als eine Truppe im Sinne dieses Über-
für Militär- und Zivilpersonal einkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind;
5. „Hauptquartiere“ im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gele-
Artikel 1 gene, von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder einer
internationalen Organisation eingerichtete Hauptquartiere,
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck
die der EU im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung
1. „Militärpersonal“ der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, ein-
schließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden können;
a) von den Mitgliedstaaten zur Bildung des Militärstabs der
Europäischen Union (EUMS) zum Generalsekretariat des 6. „Entsendestaat“ den Mitgliedstaat, dem das Militär- oder
Rates abgestelltes Militärpersonal; Zivilpersonal oder die Truppe angehört;
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7. „Aufnahmestaat“ den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Artikel 8
sich das Militär- oder Zivilpersonal, die Truppe oder das
(1) Das zu den EU-Organen abgestellte beziehungsweise
Hauptquartier aufgrund eines Einzel- oder eines Sammel-
abgeordnete Militär- oder Zivilpersonal genießt Immunität von
einsatzbefehls oder eines Befehls über die Abstellung zu den
der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihm in Ausübung seines
EU-Organen befindet, sei es, dass es dort stationiert, dorthin
Dienstes vorgenommenen mündlichen oder schriftlichen Äuße-
verlegt oder auf der Durchreise ist.
rungen sowie Handlungen; diese Immunität gilt auch nach Ende
seiner Abstellung beziehungsweise Abordnung.
Artikel 2
(2) Die Immunität nach diesem Artikel wird im Interesse der
(1) Die Mitgliedstaaten erleichtern dem in Artikel 1 genannten EU und nicht zum persönlichen Vorteil des Personals gewährt.
Personal erforderlichenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die (3) Sowohl die zuständige Behörde des Entsendestaats als
Ausreise für die Zwecke der Ausübung des Dienstes; dies gilt auch die jeweiligen EU-Organe heben die Immunität des zu den
auch für dessen Familienangehörige. Von dem Personal und den EU-Organen abgestellten beziehungsweise abgeordneten Mili-
Familienangehörigen kann jedoch ein Nachweis verlangt wer- tär- oder Zivilpersonals in allen Fällen auf, in denen die Immuni-
den, dass sie unter die in Artikel 1 genannten Kategorien fallen. tät verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht,
(2) Unbeschadet der Vorschriften, die nach dem Gemein- und in denen sie von der zuständigen Behörde und dem jewei-
schaftsrecht für den freien Personenverkehr gelten, genügt für ligen EU-Organ unbeschadet der Interessen der Europäischen
diesen Zweck ein Einzel- oder Sammelmarschbefehl oder ein Union aufgehoben werden kann.
Befehl über die Abstellung beziehungsweise Abordnung zu den (4) Die EU-Organe arbeiten jederzeit mit den zuständigen
EU-Organen. Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete
Rechtspflege zu erleichtern, und greifen ein, um jeden Miss-
Artikel 3 brauch der nach diesem Artikel gewährten Immunitäten zu ver-
hindern.
Das Militär- und Zivilpersonal sowie dessen Familienangehö-
(5) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder einer
rige sind verpflichtet, das Recht des Aufnahmestaats zu achten
gerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ein Missbrauch der
und jede Handlung zu unterlassen, die mit dem Sinn dieses
nach diesem Artikel gewährten Immunitäten vor, so nehmen die
Übereinkommens unvereinbar ist.
zuständige Behörde des Entsendestaats und das jeweilige EU-
Organ auf Antrag mit der zuständigen Behörde des betreffenden
Artikel 4 Mitgliedstaats Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein
Missbrauch vorliegt.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt, dass
(6) Führt die Rücksprache zu keinem für beide Seiten befrie-
1. von den Militärbehörden des Entsendestaates ausgestellte digenden Ergebnis, so wird die Streitigkeit von dem jeweiligen
Führerscheine auch im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates EU-Organ mit dem Ziel einer Beilegung geprüft.
für die entsprechenden Militärfahrzeuge anerkannt werden;
(7) Kann eine solche Streitigkeit nicht beigelegt werden, so
2. Personen, die in einem der Mitgliedstaaten über eine Zu- beschließt das jeweilige EU-Organ die Modalitäten, nach denen
lassung verfügen, dem Personal der Truppen und Haupt- sie beizulegen ist. Sofern der Rat betroffen ist, legt er derartige
quartiere anderer Mitgliedstaaten medizinische und zahn- Modalitäten einstimmig fest.
medizinische Behandlungen gewähren können.
Artikel 5 Teil III
Das Militärpersonal und das betreffende Zivilpersonal trägt im Bestimmungen, die nur für Hauptquartiere und Truppen
Einklang mit den im Entsendestaat geltenden Vorschriften Uni- sowie deren Militär- und Zivilpersonal gelten
form.
Artikel 9
Artikel 6
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben
Die Fahrzeuge mit einer spezifischen Zulassung der Streit- im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen,
kräfte beziehungsweise der Verwaltung des Entsendestaats füh- dürfen die Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal
ren außer ihrer Kennnummer ein deutliches Staatszugehörig- nach Artikel 1 samt deren Material vorbehaltlich der Zustim-
keitszeichen. mung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch
dessen Hoheitsgebiet bewegt und vorübergehend dorthin ver-
legt werden.
Teil II
Artikel 10
Bestimmungen, die nur für Militär- oder Militär- oder Zivilpersonal erhält zu denselben Bedingungen
Zivilpersonal gelten, das zu den EU-Organen wie vergleichbares Personal des Aufnahmestaats dringend
abgestellt beziehungsweise abgeordnet ist erforderliche medizinische oder zahnmedizinische Behandlung,
einschließlich der Krankenhausbehandlung.
Artikel 7
Artikel 11
Militär- oder Zivilpersonal, das zu den EU-Organen abgestellt
beziehungsweise abgeordnet ist, kann im Einklang mit Artikel 13 Vorbehaltlich der Vereinbarungen und Vorkehrungen, die
Waffen besitzen und tragen, wenn es bei den Hauptquartieren bereits in Kraft sind oder die möglicherweise nach Inkrafttreten
oder Truppen tätig ist, die der EU gegebenenfalls im Rahmen dieses Übereinkommens von den entsprechend ermächtigten
der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Vertretern des Aufnahme- und des Entsendestaats geschlossen
Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung beziehungsweise getroffen werden, übernehmen allein die
gestellt werden, oder wenn es in Verbindung mit solchen Auf- Behörden des Aufnahmestaats die Verantwortung dafür, dass
gaben dienstlich unterwegs ist. geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Einheiten, Ver-
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bänden oder sonstigen Truppenteilen die von ihnen benötigten Artikel 16
Liegenschaften und die dazugehörigen Anlagen und Leistungen
zur Verfügung zu stellen. Diese Vereinbarungen und Vorkehrun- Für die Anwendung der zwischen den Mitgliedstaaten ge-
gen haben so weit wie möglich den Vorschriften über die Unter- schlossenen Doppelbesteuerungsabkommen und unbeschadet
bringung und Verpflegung vergleichbarer Einheiten, Verbände des Rechts des Aufnahmestaats zur Besteuerung des Militär-
oder sonstiger Truppenteile des Aufnahmestaats zu entspre- und Zivilpersonals, das seine Staatsangehörigkeit hat oder im
chen. Aufnahmestaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt zur Ver-
meidung von Doppelbesteuerung Folgendes:
Soweit keine besondere entgegenstehende Vereinbarung ge-
troffen wurde, sind für die Rechte und Pflichten aus Belegung 1. Hängt die Besteuerung im Aufnahmestaat vom Aufenthalts-
und Benutzung der Liegenschaften beziehungsweise Benut- ort oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen
zung oder Inanspruchnahme der Anlagen oder Leistungen die sich das Militär- oder Zivilpersonal nur in dieser Eigenschaft
Gesetze des Aufnahmestaats maßgebend. im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, für die Zwecke
einer solchen Besteuerung nicht als Zeiten des Aufenthalts
in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes
Artikel 12
oder Wohnsitzes.
(1) Regulär aufgestellte Einheiten, Verbände oder sonstige
Truppenteile aus Militär- und Zivilpersonal sind aufgrund einer 2. Militär- oder Zivilpersonal ist im Aufnahmestaat von jeder
Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat berechtigt, die Polizei- Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihm in dieser
gewalt in allen Lagern, Einrichtungen, Hauptquartieren oder Eigenschaft vom Entsendestaat gezahlt werden, sowie von
anderen Liegenschaften, die sie allein belegen, auszuüben. Die jeder Steuer auf das ihm gehörende bewegliche Eigentum,
Polizei dieser Einheiten, Verbände oder sonstigen Truppenteile das sich nur aufgrund seines vorübergehenden Aufenthalts
kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um dort die Ordnung im Aufnahmestaat dort befindet.
und Sicherheit aufrechtzuerhalten.
3. Dieser Artikel steht weder der Besteuerung des Militär- oder
(2) Außerhalb dieser Liegenschaften darf die Polizeigewalt Zivilpersonals für eine im Aufnahmestaat möglicherweise
nach Absatz 1 nur nach Maßgabe von Vereinbarungen mit den aufgenommene Erwerbstätigkeit anderer Art als seine Tätig-
Behörden des Aufnahmestaats und in Abstimmung mit diesen keit als solches Personal entgegen noch, soweit es sich
Behörden und nur insoweit eingesetzt werden, wie dies zur Auf- nicht um die in Absatz 2 genannten Bezüge, Einkünfte und
rechterhaltung der Disziplin und Ordnung unter den Mitgliedern das darin genannte bewegliche Eigentum handelt, der Erhe-
dieser Einheiten, Verbände oder sonstigen Truppenteile erfor- bung von solchen Steuern, denen das betreffende Personal
derlich ist. nach dem Recht des Aufnahmestaats auch dann unterliegt,
wenn es wie Personen behandelt wird, die ihren Aufenthalt
oder Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Staates
Artikel 13
haben.
(1) Militärpersonal darf, sofern es durch Befehl dazu ermäch-
tigt ist und nach Maßgabe von Vereinbarungen mit den Behör- 4. Dieser Artikel gilt nicht für Zölle: Unter „Zoll“ sind die auf Ein-
den des Aufnahmestaats, Dienstwaffen besitzen und tragen. beziehungsweise Ausfuhren zu zahlenden Zölle und alle
sonstigen Abgaben und Steuern, ausgenommen Gebühren
(2) Zivilpersonal darf, sofern es durch nationale Regelungen und Beiträge, die lediglich Entgelt für erbrachte Dienst-
des Entsendestaats dazu berechtigt ist und vorbehaltlich der leistungen sind, zu verstehen.
Zustimmung der Behörden des Aufnahmestaats, Dienstwaffen
besitzen und tragen.
Artikel 17
Artikel 14 (1) Die Behörden des Entsendestaats haben das Recht, die
Die Hauptquartiere und Truppen erhalten bei der Benutzung ihnen nach dem Recht des Entsendestaats übertragene Straf-
von Post, Telekommunikation sowie Verkehrsmitteln dieselben und Disziplinargerichtsbarkeit in vollem Umfang über das Mili-
Erleichterungen und Gebührennachlässe wie die Truppen des tär- und Zivilpersonal auszuüben, wenn dieses Zivilpersonal auf-
Aufnahmestaats nach den in diesem Staat geltenden Vorschrif- grund seiner Verlegung mit diesen Truppen dem für alle oder
ten. einen Teil der Streitkräfte des Entsendestaats geltenden Recht
unterliegt.
Artikel 15 (2) Die Behörden des Aufnahmestaats haben das Recht, über
das Militär- und Zivilpersonal sowie deren Familienangehörige
(1) Die Archive und sonstigen dienstlichen Schriftstücke von
die Gerichtsbarkeit in Bezug auf innerhalb des Hoheitsgebiets
Hauptquartieren, die in den Räumlichkeiten dieser Hauptquar-
des Aufnahmestaats begangene und nach dessen Recht straf-
tiere oder von einem dazu ordnungsgemäß ermächtigten Mit-
bare Handlungen auszuüben.
glied dieser Hauptquartiere aufbewahrt werden, sind unverletz-
lich, es sei denn, die Hauptquartiere haben auf diese Immunität (3) Die Behörden des Entsendestaats haben das Recht, über
verzichtet. Auf Antrag des Aufnahmestaats und in Gegenwart das Militär und das Zivilpersonal, wenn dieses Zivilpersonal auf-
eines Vertreters dieses Staates überprüfen die Hauptquartiere grund seiner Verlegung mit diesen Truppen dem für alle oder
die Art der Dokumente, um festzustellen, ob sie unter die Immu- einen Teil der Streitkräfte des Entsendestaats geltenden Recht
nität nach diesem Artikel fallen. unterliegt, die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf straf-
(2) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder einer bare Handlungen, einschließlich strafbarer Handlungen gegen
gerichtlichen Stelle des Aufnahmestaats ein Missbrauch der die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, die nach dem Recht
nach diesem Artikel gewährten Unverletzlichkeit vor, so nimmt des Entsendestaats, jedoch nicht nach dem Recht des Auf-
der Rat auf Antrag mit den zuständigen Behörden des Auf- nahmestaats strafbar sind.
nahmestaats Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein
(4) Die Behörden des Aufnahmestaats haben das Recht, über
Missbrauch vorliegt.
Mitglieder des Militär- und Zivilpersonals sowie deren Familien-
(3) Führt die Rücksprache zu keinem für beide Seiten befrie- angehörige die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf
digenden Ergebnis, so wird die Streitigkeit vom Rat mit dem Ziel strafbare Handlungen, einschließlich strafbarer Handlungen ge-
einer Beilegung geprüft. Kann eine solche Streitigkeit so nicht gen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, die nach dem
beigelegt werden, so beschließt der Rat einstimmig die Modali- Recht des Aufnahmestaats, jedoch nicht nach dem Recht des
täten, nach denen sie beizulegen ist. Entsendestaats strafbar sind.
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
(5) Zu den strafbaren Handlungen gegen die Sicherheit eines (2)
Staates im Sinne der Absätze 3, 4 und 6 zählen:
a) Im Falle von Schäden, die in der in Absatz 1 genannten
a) Hochverrat; Weise an anderen einem Mitgliedstaat gehörenden und in
seinem Hoheitsgebiet befindlichen Sachen verursacht wur-
b) Sabotage, Spionage oder Verletzung eines Gesetzes, das
den oder entstanden sind, wird über die Frage der Haftung
sich auf Amtsgeheimnisse dieses Staates oder auf Geheim-
eines anderen Mitgliedstaats und über die Höhe des Scha-
nisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung dieses
dens durch Verhandlungen zwischen diesen Mitgliedstaaten
Staates bezieht.
entschieden, es sei denn, die beteiligten Mitgliedstaaten ver-
(6) In Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit gelten folgende einbaren etwas anderes.
Regeln:
b) Jeder Mitgliedstaat verzichtet jedoch auf seine Ansprüche in
a) Die zuständigen Behörden des Entsendestaats haben das allen Fällen, in denen der Schaden unter einem Betrag liegt,
Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Militär- der durch Beschluss des Rates einstimmig festgesetzt wird.
und Zivilpersonal, wenn dieses Zivilpersonal aufgrund seiner
Verlegung mit diesen Truppen dem für alle oder einen Teil der Jeder andere Mitgliedstaat, dessen Eigentum bei demselben
Streitkräfte des Entsendestaats geltenden Recht unterliegt, Vorfall beschädigt wurde, verzichtet ebenfalls bis zur Höhe des
in Bezug auf vorgenannten Betrages auf seinen Anspruch.
i) strafbare Handlungen, die nur gegen das Eigentum oder (3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 schließen die Worte „Mit-
die Sicherheit dieses Staates oder nur gegen die Person gliedstaat gehören“ bei Wasserfahrzeugen auch Schiffe ein, die
oder das Eigentum des Militär- oder Zivilpersonals die- von einem Mitgliedstaat als unbemannte Schiffe gechartert oder
ses Staates oder eines Familienangehörigen gerichtet requiriert oder von ihm als Prise beschlagnahmt wurden, jedoch
sind; nicht, soweit das Verlust- oder Haftungsrisiko von einem ande-
ren Rechtsträger als diesem Mitgliedstaat getragen wird.
ii) strafbare Handlungen, die sich aus einer Handlung oder
Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben. (4) Jeder Mitgliedstaat verzichtet auf alle Ansprüche gegen
b) Bei allen sonstigen strafbaren Handlungen haben die Be- jeden anderen Mitgliedstaat, die darauf beruhen, dass Militär-
hörden des Aufnahmestaats das Vorrecht auf Ausübung der oder Zivilpersonal seiner Einsatzkräfte in Ausübung seines
Gerichtsbarkeit. Dienstes verletzt oder getötet wurde.
c) Beschließt der bevorrechtigte Staat, die Gerichtsbarkeit (5) Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche und
nicht auszuüben, so notifiziert er dies den Behörden des Ansprüche, auf die die Absätze 6 und 7 Anwendung finden), die
anderen Staates so bald wie möglich. Die Behörden des sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassun-
bevorrechtigten Staates ziehen ein von den Behörden des gen von Militär- oder Zivilpersonal in Ausübung des Dienstes
anderen Staates an sie gerichtetes Ersuchen um Verzicht auf oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begeben-
das Vorrecht in wohlwollende Erwägung, wenn der andere heit, für die die Truppe rechtlich verantwortlich ist, im Hoheits-
Staat einem derartigen Verzicht besondere Wichtigkeit bei- gebiet des Aufnahmestaats einem Dritten, mit Ausnahme eines
misst. Mitgliedstaats, ein Schaden zugefügt wurde, werden vom Auf-
nahmestaat nach folgenden Bestimmungen behandelt:
(7) Aus diesem Artikel ergibt sich für die Behörden des Ent-
sendestaats nicht das Recht, die Gerichtsbarkeit über Personen a) Die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Rege-
auszuüben, die Staatsangehörige des Aufnahmestaats sind lung von Schadenersatzansprüchen oder die gerichtliche
oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, Entscheidung über sie erfolgt nach den Gesetzen und Vor-
dass diese Personen Angehörige der Streitkräfte des Entsende- schriften des Aufnahmestaats, die für Ansprüche aufgrund
staats sind. von Handlungen seiner eigenen Streitkräfte gelten.
b) Der Aufnahmestaat kann alle derartigen Ansprüche regeln;
Artikel 18 er zahlt die vereinbarten oder auferlegten Schadenersatzbe-
träge in seiner Landeswährung.
(1) Jeder Mitgliedstaat verzichtet auf alle seine Ansprüche
gegen jeden anderen Mitgliedstaat wegen Beschädigung von in c) Eine solche Zahlung, gleichviel ob sie aufgrund einer außer-
seinem Eigentum befindlichen Sachen, die bei der Vorbereitung gerichtlichen Regelung der Angelegenheit oder einer Ent-
und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Ab- scheidung eines zuständigen Gerichts des Aufnahmestaats
satz 2 EUV, einschließlich Übungen, benutzt werden, wenn der erfolgt, oder ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil
Schaden eines solchen Gerichts ist für die betreffenden Mitglied-
staaten bindend und endgültig.
a) von Militär- oder Zivilpersonal des anderen Mitgliedstaats in
Ausübung seines Dienstes im Zusammenhang mit den vor-
d) Jeder vom Aufnahmestaat beglichene Anspruch wird den
genannten Aufgaben verursacht wurde oder
betreffenden Entsendestaaten zusammen mit einem alle Ein-
b) durch die Benutzung von Land-, Wasser- oder Luftfahr- zelheiten umfassenden Bericht und mit einem Aufteilungs-
zeugen entstanden ist, die dem anderen Mitgliedstaat gehö- vorschlag nach Buchstabe e Ziffern i, ii und iii mitgeteilt.
ren und von dessen Einsatzkräften benutzt wurden, sofern Erfolgt nicht binnen zwei Monaten eine Rückäußerung, so
entweder das den Schaden verursachende Land-, Wasser- gilt der Vorschlag als angenommen.
oder Luftfahrzeug im Zusammenhang mit den vorgenannten
Aufgaben benutzt wurde oder der Schaden an Sachen ver- e) Die zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund der Buch-
ursacht wurde, die im Zusammenhang mit diesen Aufgaben staben a, b, c und d und des Absatzes 2 zu zahlenden Be-
verwendet wurden. träge sind von den Mitgliedstaaten in folgendem Verhältnis
zu tragen:
Auf Ansprüche eines Mitgliedstaats gegen einen anderen Mit-
gliedstaat aus Bergung und Hilfeleistung auf See wird verzichtet, i) Ist ein Entsendestaat allein verantwortlich, so wird der
sofern das geborgene Schiff oder die geborgene Ladung einem Schadenersatzbetrag im Verhältnis von 25 % zulasten
Mitgliedstaat gehörte und von seinen Streitkräften im Zusam- des Aufnahmestaats und 75 % zulasten des Entsende-
menhang mit den vorgenannten Aufgaben benutzt wurde. staats aufgeteilt.
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ii) Ist mehr als ein Staat für den Schaden verantwortlich, so (7) Ansprüche, die sich aus der unbefugten Benutzung eines
wird der gerichtlich oder anderweitig festgelegte Scha- Fahrzeugs der Einsatzkräfte eines Entsendestaats ergeben,
denersatzbetrag gleichmäßig auf die betreffenden Staa- werden nach Absatz 6 behandelt, es sei denn, die betreffende
ten aufgeteilt; ist der Aufnahmestaat jedoch keiner der Einheit, der betreffende Verband oder der betreffende sonstige
verantwortlichen Staaten, so beträgt sein Anteil die Hälf- Truppenteil ist rechtlich verantwortlich.
te des Anteils, der auf jeden Entsendestaat entfällt.
(8) Kommt es zu einer Streitigkeit darüber, ob eine zu Scha-
iii) Wurde der Schaden von den Einsatzkräften der Mitglied- denersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung von Mili-
staaten verursacht und ist es nicht möglich, ihn mit tär- oder Zivilpersonal in Ausübung des Dienstes begangen
Bestimmtheit einer oder mehreren dieser Einsatzkräfte wurde oder ob die Benutzung eines Fahrzeugs der Streitkräfte
zuzurechnen, so wird der Schadenersatzbetrag gleich- eines Entsendestaats unbefugt war, so wird die Frage in Ver-
mäßig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt; handlungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten gere-
ist der Aufnahmestaat jedoch keiner der Staaten, durch gelt.
deren Einsatzkräfte der Schaden verursacht wurde, so (9) Hinsichtlich der Zivilgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats
beträgt sein Anteil die Hälfte des Anteils, der auf jeden darf der Entsendestaat für Militär- oder Zivilpersonal keine
der betreffenden Entsendestaaten entfällt. Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats über
Absatz 5 Buchstabe g hinaus beanspruchen.
iv) Der Aufnahmestaat übermittelt halbjährlich den betref-
fenden Entsendestaaten eine Aufstellung der Beträge, (10) Die Behörden des Entsendestaats und des Aufnahme-
die er im Laufe des Halbjahres in den Fällen gezahlt hat, staats arbeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln für eine
in denen die vorgeschlagene prozentuale Aufteilung gerechte Untersuchung und Erledigung von Ansprüchen, die die
angenommen wurde, mit dem Ersuchen um Erstattung. Mitgliedstaaten betreffen, zusammen.
Diese Erstattung ist schnellstmöglich in der Landes- (11) Mit Streitigkeiten, die die Regulierung von Ansprüchen
währung des Aufnahmestaats zu leisten. betreffen, die nicht auf dem Verhandlungswege zwischen den
betreffenden Mitgliedstaaten beigelegt werden können, wird ein
f) Würde die Anwendung der Buchstaben b und e für einen Schlichter befasst, der von den betreffenden Mitgliedstaaten
Mitgliedstaat ernstliche Härten mit sich bringen, so kann die- einvernehmlich unter den Staatsangehörigen des Aufnahme-
ser die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten ersuchen, durch staats, die hohe richterliche Tätigkeiten ausüben oder ausgeübt
Verhandlungen untereinander eine anderweitige Regelung haben, ausgewählt wird. Gelingt es den betreffenden Mitglied-
der Angelegenheit zu treffen. staaten nicht, sich binnen zwei Monaten auf einen Schlichter zu
einigen, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat den Präsidenten
g) Militär- oder Zivilpersonal darf einem Verfahren zur Voll-
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ersuchen,
streckung eines Urteils nicht unterworfen werden, das im
eine Person mit den genannten Qualifikationen zu bestellen.
Aufnahmestaat in einer aus der Ausübung seines Dienstes
herrührenden Angelegenheit gegen dieses ergangen ist.
h) Mit Ausnahme der Anwendung von Buchstabe e auf An- Teil IV
sprüche, die unter Absatz 2 fallen, gilt der vorliegende
Absatz nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit dem
Schlussbestimmungen
Betrieb oder Einsatz eines Schiffes oder dem Verladen, der
Beförderung oder dem Entladen einer Schiffsladung, es Artikel 19
sei denn, dass es sich um Ansprüche aus Tod oder Körper-
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Genehmigung durch
verletzung handelt, auf die Absatz 4 keine Anwendung
die Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtli-
findet.
chen Erfordernissen.
(6) Ansprüche gegen Militär- oder Zivilpersonal aus zu Scha- (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des
denersatz verpflichtenden Handlungen oder Unterlassungen im Rates der Europäischen Union den Abschluss der verfassungs-
Aufnahmestaat, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen rechtlichen Verfahren für die Genehmigung dieses Übereinkom-
wurden, werden wie folgt behandelt: mens.
a) Die Behörden des Aufnahmestaats prüfen den Anspruch, (3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten
ermitteln in billiger und gerechter Weise unter Berücksich- Monats nach Notifizierung des Abschlusses der verfassungs-
tigung aller Umstände des Falles einschließlich des Ver- rechtlichen Verfahren im Sinne des Absatzes 2 durch den letzten
haltens der geschädigten Person den dem Antragsteller Mitgliedstaat in Kraft.
zukommenden Betrag und fertigen einen Bericht über die (4) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär
Angelegenheit an. des Rates der Europäischen Union. Der Verwahrer veröffentlicht
dieses Übereinkommen sowie Angaben zu seinem Inkrafttreten
b) Der Bericht wird den Behörden des Entsendestaats über- nach Abschluss der in Absatz 2 genannten verfassungsrecht-
geben, die dann unverzüglich entscheiden, ob und bejahen- lichen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union.
denfalls in welcher Höhe sie eine Abfindung ohne Anerken-
nung einer Rechtspflicht anbieten wollen. (5)
a) Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich im Mutterland der
c) Wird eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Mitgliedstaaten.
angeboten und wird dieses Angebot von dem Antragsteller
als volle Befriedigung seines Anspruchs angenommen, so b) Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretär des Rates der
nehmen die Behörden des Entsendestaats die Zahlung Europäischen Union mitteilen, dass dieses Übereinkommen
selbst vor und unterrichten die Behörden des Aufnahme- auch für andere Gebiete gilt, für deren internationale Bezie-
staats über ihre Entscheidung und die Höhe des gezahlten hungen er verantwortlich ist.
Betrags. (6)
d) Dieser Absatz lässt die Zuständigkeit der Gerichte des Auf- a) Die Bestimmungen der Teile I und III dieses Übereinkom-
nahmestaats für die Durchführung eines Verfahrens gegen mens gelten für Hauptquartiere und Truppen sowie deren
Militär- oder Zivilpersonal unberührt, sofern und solange Personal, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbe-
keine Zahlung zur vollen Befriedigung des Anspruchs geleis- reitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Arti-
tet wurde. kels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
gestellt werden, nur insoweit, als die Rechtsstellung dieser (7) Nehmen Drittstaaten an Tätigkeiten teil, auf die dieses
Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personals nicht Übereinkommen Anwendung findet, so können die diese Teil-
durch eine andere Übereinkunft geregelt ist. nahme regelnden Übereinkünfte oder Vereinbarungen vorsehen,
dass dieses Übereinkommen im Rahmen dieser Tätigkeiten
b) Ist die Rechtsstellung dieser Hauptquartiere und Truppen
auch für diese Drittstaaten gilt.
sowie deren Personals durch eine andere Übereinkunft
geregelt und sind diese Hauptquartiere und Truppen sowie (8) Dieses Übereinkommen kann mit einstimmiger schrift-
deren Personal im vorgenannten Rahmen tätig, so können licher Zustimmung der im Rat vereinigten Vertreter der Regie-
zwischen der EU und den betroffenen Staaten oder Organi- rungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert
sationen besondere Vereinbarungen getroffen werden, um werden.
festzulegen, welches Übereinkommen auf den betreffenden
Einsatz oder die betreffende Übung Anwendung findet.
c) Konnten derartige besondere Vereinbarungen nicht getroffen
werden, so bleibt die andere Übereinkunft für den betreffen- Geschehen zu Brüssel am siebzehnten November zwei-
den Einsatz oder die betreffende Übung anwendbar. tausendunddrei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 25
Anhang
Erklärungen
Erklärung der EU-Mitgliedstaaten
Nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens werden sich die Mitgliedstaaten nach
Kräften darum bemühen, den Anforderungen ihrer innerstaatlichen verfassungsrechtli-
chen Verfahren schnellstmöglich nachzukommen, damit dieses Übereinkommen umge-
hend in Kraft treten kann.
Erklärung Dänemarks
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens hat Dänemark das dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei-
gefügte Protokoll über die Position Dänemarks in Erinnerung gerufen. Dänemark wird das
Übereinkommen unter Einhaltung des Protokolls genehmigen, und jeder Vorbehalt oder
jede Erklärung, die Dänemark in diesem Zusammenhang vorzubringen haben könnte,
beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Teils II dieses Protokolls und schließt das
Inkrafttreten des Übereinkommens und seine uneingeschränkte Umsetzung durch die
anderen Mitgliedstaaten keineswegs aus.
Erklärung Schwedens
Die schwedische Regierung erklärt hiermit, dass Artikel 17 dieses Übereinkommens den
Entsendestaat nicht dazu berechtigt, Gerichtsbarkeit im schwedischen Hoheitsgebiet
auszuüben. Insbesondere verleiht die genannte Bestimmung dem Entsendestaat nicht
das Recht, im schwedischen Hoheitsgebiet Gerichte einzusetzen oder Strafen zu vollstre-
cken.
Dies lässt die Zuständigkeitsverteilung nach Artikel 17 zwischen Entsende- und Aufnah-
mestaat völlig unberührt. Es berührt auch nicht das Recht eines Entsendestaats zur Aus-
übung dieser Gerichtsbarkeit im eigenen Hoheitsgebiet, nachdem die unter Artikel 17 fal-
lenden Personen in den Entsendestaat zurückgekehrt sind.
Darüber hinaus schließt dies nicht aus, dass die Militärbehörden eines Entsendestaats im
schwedischen Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen ergreifen, die unmittelbar erforder-
lich sind, um innerhalb der Truppe für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung
zu sorgen.
Erklärung Irlands
Nichts in diesem Übereinkommen, insbesondere die Artikel 2, 9, 11, 12, 13 und 17, gestat-
tet oder erfordert Gesetze oder jedes andere Tätigwerden Irlands, die durch die Verfas-
sung Irlands und insbesondere Artikel 15.6.2 verboten sind.
Erklärung der Republik Österreich
zu Artikel 17 dieses Übereinkommens
Die Akzeptierung der Gerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden des Entsendestaats
gemäß Artikel 17 des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten
bzw. abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der
Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der
Aufgaben im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union wie
auch im Rahmen von Übungen zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivil-
personals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur
Verfügung gestellt wird (EU-SOFA) durch Österreich bezieht sich nicht auf die Ausübung
der Gerichtsbarkeit durch Gerichte des Entsendestaats auf dem Gebiet Österreichs.
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Verordnung
über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten
an die Internationale Tropenholzorganisation
Vom 18. Januar 2005
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt
der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November
1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwi-
schenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst wurde, ver-
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Bestimmungen des Artikels II des Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. Novem-
ber 1947 finden sinngemäß auf die Internationale Tropenholzorganisation nach
Maßgabe des Artikels 17 Abs. 1 des Internationalen Tropenholz-Übereinkom-
mens von 1994 in Verbindung mit den in Lima am 30. Mai 2000 (Beschluss 4
(XXVIII)) und in Yokohama am 4. November 2002 (Beschluss 9 (XXXIII)) vom
Internationalen Tropenholz-Rat gefassten Beschlüssen über die Verlängerung
des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 Anwendung. Das
Übereinkommen und die Beschlüsse werden nachstehend mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das durch Beschluss
des Internationalen Tropenholz-Rates vom 4. November 2002 verlängerte Inter-
nationale Tropenholz-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkom-
men für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-
desgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Januar 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 27
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 1994
New York und Genf 1994
International Tropical Timber Agreement, 1994
New York and Geneva, 1994
(Übersetzung)
Contents Inhaltsverzeichnis
Preamble Präambel
Chapter I Kapitel I
Objectives Zielsetzung
Article 1 Objectives Artikel 1 Zielsetzung
Chapter II Kapitel II
Definitions Begriffsbestimmungen
Article 2 Definitions Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Chapter III Kapitel III
Organization and Administration Organisation und Verwaltung
Article 3 Headquarters and structure of the Intenational Tropical Timber Artikel 3 Sitz und Aufbau der Internationalen Tropenholzorganisation
Organization
Article 4 Membership in the Organization Artikel 4 Mitgliedschaft in der Organisation
Article 5 Membership by intergovernmental organizations Artikel 5 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
Chapter IV Kapitel IV
International Tropical Timber Council Internationaler Tropenholzrat
Article 6 Composition ot the International Tropical Timber Council Artikel 6 Zusammensetzung des Internationalen Tropenholzrates
Article 7 Powers and functions of the Council Artikel 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates
Article 8 Chairman and Vice-Chairman of the Council Artikel 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates
Article 9 Sessions of the Council Artikel 9 Tagungen des Rates
Article 10 Distribution of votes Artikel 10 Verteilung der Stimmen
Article 11 Voting procedure of the Council Artikel 11 Abstimmungsverfahren des Rates
Article 12 Decisions and recommendations of the Council Artikel 12 Beschlüsse und Empfehlungen des Rates
Article 13 Quorum for the Council Artikel 13 Beschlussfähigkeit des Rates
Article 14 Cooperation and coordination with other organizations Artikel 14 Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Organisatio-
nen
Article 15 Admission of observers Artikel 15 Zulassung von Beobachtern
Article 16 Executive Director and staff Artikel 16 Exekutivdirektor und Personal
Chapter V Kapitel V
Privileges and Immunities Vorrechte und Immunitäten
Article 17 Privileges and immunities Artikel 17 Vorrechte und Immunitäten
Chapter VI Kapitel VI
Finance Finanzfragen
Article 18 Financial accounts Artikel 18 Finanzkonten
Article 19 Administrative Account Artikel 19 Verwaltungskonto
Article 20 Special Account Artikel 20 Sonderkonto
Article 21 The Bali Partnership Fund Artikel 21 Der Bali-Partnerschaftsfonds
Article 22 Forms of payment Artikel 22 Formen der Zahlung
Article 23 Audit and publication of accounts Artikel 23 Rechnungsprüfung und Veröffentlichung des Rechnungsab-
schlusses
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Chapter VII Kapitel VII
Operational Activities Geschäftstätigkeit
Article 24 Policy work of the Organization Artikel 24 Strategieentwicklung der Organisation
Article 25 Project activities of the Organization Artikel 25 Projektarbeit der Organisation
Article 26 Establishment of Committees Artikel 26 Einsetzung von Ausschüssen
Article 27 Functions of the Committees Artikel 27 Aufgaben der Ausschüsse
Chapter VIII Kapitel VIII
Relationship with the Beziehungen zum
Common Fund for Commodities Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Article 28 Relationship with the Common Fund for Commodities Artikel 28 Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Chapter IX Kapitel IX
Statistics, studies and information Statistik, Untersuchungen und Information
Article 29 Statistics, studies and information Artikel 29 Statistik, Untersuchungen und Information
Article 30 Annual report and review Artikel 30 Jahresbericht und jährliche Überprüfung
Chapter X Kapitel X
Miscellaneous Verschiedene Bestimmungen
Article 31 Complaints and disputes Artikel 31 Beschwerden und Streitigkeiten
Article 32 General obligations of members Artikel 32 Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
Article 33 Relief from obligations Artikel 33 Befreiung von Verpflichtungen
Article 34 Differential and remedial measures and special measures Artikel 34 Differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen sowie
Sondermaßnahmen
Article 35 Review Artikel 35 Überprüfung
Article 36 Non-discrimination Artikel 36 Nichtdiskriminierung
Chapter XI Kapitel XI
Final Provisions Schlussbestimmungen
Article 37 Depositary Artikel 37 Verwahrer
Article 38 Signature, ratification, acceptance and approval Artikel 38 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
Article 39 Accession Artikel 39 Beitritt
Article 40 Notification of provisional application Artikel 40 Notifikation der vorläufigen Anwendung
Article 41 Entry into force Artikel 41 Inkrafttreten
Article 42 Amendments Artikel 42 Änderungen
Article 43 Withdrawal Artikel 43 Rücktritt
Article 44 Exclusion Artikel 44 Ausschluss
Article 45 Settlement of accounts with withdrawing or excluded mem- Artikel 45 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlosse-
bers or members unable to accept an amendment nen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind,
eine Änderung anzunehmen
Article 46 Duration, extension and termination Artikel 46 Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung
Article 47 Reservations Artikel 47 Vorbehalte
Article 48 Supplementary and transitional provisions Artikel 48 Ergänzende Bestimmungen und Übergangsbestimmungen
Annexes Anlagen
A List of producing countries with tropical forest resources and/or net A Liste der Erzeugerländer mit Tropenholzvorkommen und/oder nach
exporters of tropical timber in volume terms, and allocation of votes der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren sowie Verteilung
for the purposes of article 41 der Stimmen für die Zwecke des Artikels 41
B List of consuming countries and allocation of votes for the purposes B Liste der Verbraucherländer und Verteilung der Stimmen für die Zwe-
of article 41 cke des Artikels 41
Preamble Präambel
The Parties to this Agreement, Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
Recalling the Declaration and the Programme of Action on eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über
the Establishment of A New International Economic Order; the die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, des Inte-
Integrated Programme for Commodities; A New Partnership for grierten Rohstoffprogramms, des Dokuments „Neue Partner-
Development; the Cartagena Commitment and the relevant schaft für Entwicklung: Die Verpflichtung von Cartagena“ und
objectives contained in the Spirit of Cartagena, der in dem Dokument „Geist von Cartagena“ enthaltenen ein-
schlägigen Ziele,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 29
Recalling the International Tropical Timber Agreement, 1983, eingedenk des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens
and von 1983 und
Recognizing the work of the International Tropical Timber in Anerkennung der Arbeit der Internationalen Tropenholzor-
Organization and its achievements since its inception, including ganisation und ihrer Erfolge seit ihrer Entstehung, einschließlich
a strategy for achieving international trade in tropical timber einer Strategie zur Durchsetzung des internationalen Handels
from sustainably managed sources, mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen,
Recalling further the Rio Declaration on Environment and sowie eingedenk der Erklärung von Rio über Umwelt und Ent-
Development, the Non-Legally Binding Authoritative Statement wicklung, der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darle-
of Principles for a Global Consensus on the Management, Con- gung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über
servation and Sustainable Development of all Types of Forests, Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller
and the relevant Chapters of Agenda 21 as adopted by the Uni- Waldarten, der einschlägigen Kapitel der von der Konferenz der
ted Nations Conference on Environment and Development in Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 in
June 1992, in Rio de Janeiro; the United Nations Framework Rio de Janeiro verabschiedeten Agenda 21 sowie des Rahmen-
Convention on Climate Change; and the Convention on Biolog- übereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderun-
ical Diversity, gen und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt,
Recognizing the importance of timber to the economies of in Anerkennung der Bedeutung des Holzes für die Wirtschaft
countries with timber-producing forests, von Ländern mit Wirtschaftswäldern,
Further recognizing the need to promote and apply compar- sowie in Anerkennung der Notwendigkeit der Förderung und
able and appropriate guidelines and criteria for the manage- Anwendung vergleichbarer, angemessener Richtlinien und Kri-
ment, conservation and sustainable development of all types of terien für die Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Ent-
timber-producing forests, wicklung aller Arten von Wirtschaftswäldern,
Taking into account the linkages of tropical timber trade and unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen dem Tro-
the international timber market and the need for taking a global penholzhandel und dem internationalen Holzmarkt sowie der
perspective in order to improve transparency in the internation- Notwendigkeit einer globalen Sichtweise zur Verbesserung der
al timber market, Transparenz auf dem internationalen Holzmarkt,
Noting the commitment of all members, made in Bali, Indone- in Anbetracht der von allen Mitgliedern im Mai 1990 in Bali,
sia, in May 1990, to achieve exports of tropical timber products Indonesien, eingegangenen Verpflichtung, bis zum Jahr 2000
from sustainably managed sources by the year 2000 and recog- die Ausfuhr von Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirt-
nizing Principle 10 of the Non-Legally Binding Authoritative schafteten Beständen durchzusetzen, sowie
Statement of Principles for a Global Consensus on the Manage-
in Anerkennung des Grundsatzes 10 der nicht rechtsverbind-
ment, Conservation and Sustainable Development of all Types
lichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines welt-
of Forests which states that new and additional financial
weiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nach-
resources should be provided to developing countries to enable
haltige Entwicklung aller Waldarten, der besagt, dass für die
them to sustainably manage, conserve and develop their
Entwicklungsländer neue und zusätzliche Finanzmittel bereitge-
forests, including through afforestation, reforestation and com-
stellt werden sollen, die es ihnen ermöglichen, ihre Wälder
bating deforestation and forest and land degradation,
nachhaltig zu bewirtschaften, zu erhalten und zu entwickeln,
unter anderem durch Aufforstung und Wiederaufforstung sowie
durch Bekämpfung der Entwaldung und der Schädigung von
Wald und Boden,
Noting also the statement of commitment to maintain, or sowie in Anbetracht der Erklärung über die Verpflichtung, die
achieve by the year 2000, the sustainable management of their nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder aufrechtzuerhalten
respective forests made by consuming members who are par- oder bis zum Jahr 2000 durchzusetzen, welche die Verbrau-
ties to the International Tropical Timber Agreement, 1983 at the chermitglieder, die Vertragsparteien des Internationalen Tropen-
fourth session of the United Nations Conference for the Nego- holz-Übereinkommens von 1983 sind, auf der vierten Tagung
tiation of a Successor Agreement to the International Tropical der Konferenz der Vereinten Nationen über die Aushandlung
Timber Agreement, 1983 in Geneva on 21 January 1994, eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-
Übereinkommens von 1983 am 21. Januar 1994 in Genf abge-
geben haben,
Desiring to strenghten the framework of international cooper- in dem Bestreben, den Rahmen internationaler Zusammenar-
ation and policy development between members in finding beit und der Entwicklung von Strategien zwischen den Mitglie-
solutions to the problems facing the tropical timber economy, dern zur Lösung der Probleme zu stärken, vor die sich die Tro-
penholzwirtschaft gestellt sieht –
Have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Chapter I Kapitel I
Objectives Zielsetzung
Article 1 Artikel 1
Objectives Zielsetzung
Recognizing the sovereignty of members over their natural In Anerkennung der Verfügungsgewalt der Mitglieder über
resources, as defined in Principle 1 (a) of the Non-Legally Bind- ihre Naturschätze nach Grundsatz 1 Buchstabe a der nicht
ing Authoritative Statement of Principles for a Global Consen- rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsät-
sus on the Management, Conservation and Sustainable Devel- zen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhal-
opment of all Types of Forests, the objectives of the International tung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten hat das Inter-
Tropical Timber Agreement, 1994 (hereinafter referred to as nationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 (im Folgenden
“this Agreement”) are: als „dieses Übereinkommen“ bezeichnet) folgende Ziele:
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
(a) To provide an effective framework for consultation, interna- a) einen geeigneten Rahmen für die Konsultation, internationa-
tional cooperation and policy development among all mem- le Zusammenarbeit und Strategieentwicklung unter allen
bers with regard to all relevant aspects of the world timber Mitgliedern hinsichtlich aller einschlägigen Aspekte der
economy; internationalen Holzwirtschaft zu schaffen;
(b) To provide a forum for consultation to promote non-discrimin- b) ein Konsultationsforum zur Förderung nichtdiskriminieren-
atory timber trade practices; der Praktiken im Bereich des Holzhandels zu schaffen;
(c) To contribute to the process of sustainable development; c) zum Prozess der nachhaltigen Entwicklung beizutragen;
(d) To enhance the capacity of members to implement a strategy d) das Potential der Mitglieder zu verbessern, eine Strategie
for achieving exports of tropical timber and timber products zur Durchsetzung der Ausfuhr von Tropenholz und Tropen-
from sustainably managed sources by the year 2000; holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Bestän-
den bis zum Jahr 2000 umzusetzen;
(e) To promote the expansion and diversification of international e) die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen
trade in tropical timber from sustainable sources by improv- Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten
ing the structural conditions in international markets, by tak- Beständen durch die Verbesserung der strukturellen Gege-
ing into account, on the one hand, a long-term increase in benheiten der internationalen Märkte zu fördern, wobei zum
consumption and continuity of supplies, and, on the other, einen die langfristige Zunahme des Verbrauchs und die
prices which reflect the costs of sustainable forest manage- Kontinuität der Versorgung und zum anderen Preise, welche
ment and which are remunerative and equitable for mem- die Kosten einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung wider-
bers, and the improvement of market access; spiegeln und für die Mitglieder lohnend und angemessen
sind, sowie eine Verbesserung des Marktzugangs berück-
sichtigt werden;
(f) To promote and support research and development with a f) die Forschung und Entwicklung im Hinblick auf die Verbes-
view to improving forest management and efficiency of serung der Waldbewirtschaftung und der Wirtschaftlichkeit
wood utilization as well as increasing the capacity to con- der Holznutzung zu fördern und zu unterstützen sowie das
serve and enhance other forest values in timber-producing Potential zur Erhaltung und Förderung anderer Waldwerte in
tropical forests; tropischen Wirtschaftswäldern zu verbessern;
(g) To develop and contribute towards mechanisms for the pro- g) Mechanismen zu entwickeln und dazu beizutragen, durch
vision of new and additional financial resources and expert- die neue und zusätzliche Finanzmittel sowie Fachkenntnis-
ise needed to enhance the capacity of producing members se bereitgestellt werden, die notwendig sind, um das Poten-
to attain the objectives of this Agreement; tial der Erzeugermitglieder zur Erreichung der Ziele dieses
Übereinkommens zu verbessern;
(h) To improve market intelligence with a view to ensuring h) die Marktinformation zu verbessern, um eine größere Trans-
greater transparency in the international timber market, parenz des internationalen Tropenholzmarkts sicherzustel-
including the gathering, compilation, and dissemination of len, unter anderem durch Sammlung, Zusammenstellung
trade-related data, including data related to species being und Verbreitung einschlägiger Handelsdaten, einschließlich
traded; Daten über gehandelte Holzarten;
(i) To promote increased and further processing of tropical tim- i) die verstärkte Weiterverarbeitung von Tropenholz aus nach-
ber from sustainable sources in producing member coun- haltig bewirtschafteten Beständen in den Erzeugermit-
tries with a view to promoting their industrialization and gliedsländern zu fördern, um ihre Industrialisierung voranzu-
thereby increasing their employment opportunities and treiben und dadurch ihre Beschäftigungsmöglichkeiten und
export earnings; Ausfuhreinnahmen zu steigern;
(j) To encourage members to support and develop industrial j) die Mitglieder zur Unterstützung und Entwicklung von Tätig-
tropical timber reforestation and forest management activi- keiten im Bereich Wiederaufforstung mit Tropenholz für
ties as well as rehabilitation of degraded forest land, with industrielle Zwecke und Waldbewirtschaftung sowie Rekul-
due regard for the interests of local communities dependent tivierung geschädigter Waldböden unter angemessener
on forest resources; Berücksichtigung der Interessen der auf die Waldbestände
angewiesenen örtlichen Bevölkerung zu ermutigen;
(k) To improve marketing and distribution of tropical timber k) die Vermarktung und den Vertrieb der Ausfuhren von Tro-
exports from sustainably managed sources; penholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen zu ver-
bessern;
(l) To encourage members to develop national policies aimed l) die Mitglieder zur Entwicklung nationaler Strategien zu
at sustainable utilization and conservation of timber-produc- ermutigen, die zum Ziel haben, die nachhaltige Nutzung und
ing forests and their genetic resources and at maintaining die Erhaltung von Wirtschaftswäldern und ihren genetischen
the ecological balance in the regions concerned, in the con- Beständen sicherzustellen und das ökologische Gleichge-
text of tropical timber trade; wicht in den betroffenen Regionen im Rahmen des Tropen-
holzhandels zu wahren;
(m) To promote the access to, and transfer of, technologies and m) den Zugang zu Technologien und den Technologietransfer
technical cooperation to implement the objectives of this sowie die technische Zusammenarbeit zur Umsetzung der
Agreement, including on concessional and preferential Ziele dieses Übereinkommens, unter anderem zu in gegen-
terms and conditions, as mutually agreed; and seitigem Einvernehmen vereinbarten Konzessions- und Vor-
zugsbedingungen, zu fördern und
(n) To encourage information-sharing on the international tim- n) die Weitergabe von Informationen über den internationalen
ber market. Holzmarkt zu fördern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 31
Chapter II Kapitel II
Definitions Begriffsbestimmungen
Article 2 Artikel 2
Definitions Begriffsbestimmungen
For the purposes of this Agreement: Im Sinne dieses Übereinkommens
1. “Tropical timber” means non-coniferous tropical wood for 1. bedeutet „Tropenholz“ nicht zu den Nadelhölzern gehören-
industrial uses, which grows or is produced in the coun- de tropische Holzarten für industrielle Zwecke, die in den
tries situated between the Tropic of Cancer and the Tropic Ländern zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem
of Capricorn. The term covers logs, sawnwood, veneer Wendekreis des Steinbocks wachsen oder erzeugt wer-
sheets and plywood. Plywood which includes in some den. Dieser Begriff erfasst Stammholz, Schnittholz, Fur-
measure conifers of tropical origin shall also be covered by niere und Sperrholz. Sperrholz, das teilweise aus Nadel-
this definition; holz tropischen Ursprungs besteht, fällt ebenfalls unter
diese Bezeichnung;
2. “Further processing” means the transformation of logs into 2. bedeutet „Weiterverarbeitung“ die Be- und Verarbeitung
primary wood products, semi-finished and finished prod- von Stammholz zu Holzroherzeugnissen, Halbfertig- und
ucts made wholly or almost wholly of tropical timber; Fertigerzeugnissen, die ganz oder überwiegend aus Tro-
penholz bestehen;
3. “Member” means a Government or an intergovernmental 3. bedeutet „Mitglied“ eine Regierung oder eine in Artikel 5
organization referred to in article 5 which has consented to vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die zuge-
be bound by this Agreement whether it is in force provi- stimmt hat, durch dieses Übereinkommen – sei es nun vor-
sionally or definitively; läufig oder endgültig in Kraft – gebunden zu sein;
4. “Producing member” means any country with tropical for- 4. bedeutet „Erzeugermitglied“ ein in Anlage A aufgeführtes
est resources and/or a net exporter of tropical timber in Land mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge
volume terms which is listed in annex A and which gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren, das Vertragspar-
becomes a party to this Agreement, or any country with tei dieses Übereinkommens wird, oder jedes in Anlage A
tropical forest resources and/or a net exporter of tropical nicht aufgeführte Land mit Tropenholzvorkommen
timber in volume terms which is not so listed and which und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Netto-
becomes a party to this Agreement and which the Council, ausfuhren, das Vertragspartei dieses Übereinkommens
with the consent of that country, declares to be a produc- wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Erzeu-
ing member; germitglied erklärt wird;
5. “Consuming member” means any country listed in annex B 5. bedeutet „Verbrauchermitglied“ ein in Anlage B aufgeführ-
which becomes a party to this Agreement, or any country tes Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens
not so listed which becomes a party to this Agreement and wird, oder jedes in Anlage B nicht aufgeführte Land, das
which the Council, with the consent of that country, Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat
declares to be a consuming member; mit seinem Einverständnis zum Verbrauchermitglied erklärt
wird;
6. “Organization” means the International Tropical Timber 6 bedeutet „Organisation“ die nach Artikel 3 errichtete Inter-
Organization established in accordance with article 3; nationale Tropenholzorganisation;
7. “Council” means the International Tropical Timber Council 7. bedeutet „Rat“ den nach Artikel 6 errichteten Internationa-
established in accordance with article 6; len Tropenholzrat;
8. “Special vote” means a vote requiring at least two thirds of 8. bedeutet „besondere Abstimmung“ eine Abstimmung, die
the votes cast by producing members present and voting mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und
and at least 60 per cent of the votes cast by consuming abstimmenden Erzeugermitgliedern abgegebenen und
members present and voting, counted separately, on con- mindestens 60 vom Hundert der von den anwesenden
dition that these votes are cast by at least half of the pro- und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegebenen
ducing members present and voting and at least half of the und getrennt gezählten Stimmen erfordert, unter der
consuming members present and voting; Voraussetzung, dass diese Stimmen von mindestens der
Hälfte der anwesenden und abstimmenden Erzeugermit-
glieder und mindestens der Hälfte der anwesenden und
abstimmenden Verbrauchermitglieder abgegeben werden;
9. “Simple distributed majority vote” means a vote requiring 9. bedeutet „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehr-
more than half of the votes cast by producing members heit“ eine Abstimmung, die mehr als die Hälfte der von den
present and voting and more than half of the votes cast by anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern ab-
consuming members present and voting, counted sepa- gegebenen und mehr als die Hälfte der von den anwesen-
rately; den und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgege-
benen und getrennt gezählten Stimmen erfordert;
10. “Financial year” means the period from 1 January to 10. bedeutet „Rechnungsjahr“ den Zeitabschnitt vom 1. Janu-
31 December inclusive; ar bis 31. Dezember;
11. “Freely usable currencies” means the deutsche mark, the 11. bedeutet „frei verwendbare Währungen“ die Deutsche
French franc, the Japanese yen, the pound sterling, the Mark, den französischen Franc, den japanischen Yen, das
United States dollar and any other currency which has Pfund Sterling, den Dollar der Vereinigten Staaten und jede
been designated from time to time by a competent interna- andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer
tional monetary organization as being in fact widely used to zuständigen internationalen Währungsorganisation bei
make payments for international transactions and widely Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwen-
traded in the principal exchange markets. dung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark
gehandelt wird.
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Chapter III Kapitel III
Organization and Administration Organisation und Verwaltung
Article 3 Artikel 3
Headquarters and structure of the Sitz und Aufbau der
International Tropical Timber Organization Internationalen Tropenholzorganisation
1. The International Tropical Timber Organization estab- (1) Die durch das Internationale Tropenholz-Übereinkommen
lished by the International Tropical Timber Agreement, 1983 von 1983 errichtete Internationale Tropenholzorganisation
shall continue in being for the purposes of administering the besteht zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens
provisions and supervising the operation of this Agreement. und der Überwachung seiner Anwendung fort.
2. The Organization shall function through the Council estab- (2) Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den nach Arti-
lished under article 6, the committees and other subsidiary bod- kel 6 errichteten Rat, die in Artikel 26 bezeichneten Ausschüsse
ies referred to in article 26 and the Executive Director and staff. und sonstigen nachgeordneten Organe sowie den Exekutivdi-
rektor und das Personal aus.
3. The headquarters of the Organization shall be in Yoko- (3) Der Sitz der Organisation befindet sich in Yokohama,
hama, unless the Council, by special vote, decides otherwise. sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas ande-
res beschließt.
4. The headquarters of the Organization shall at all times be (4) Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheits-
located in the territory of a member. gebiet eines Mitglieds.
Article 4 Artikel 4
Membership in the Organization Mitgliedschaft in der Organisation
There shall be two categories of membership in the Organiza- Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation,
tion, namely: nämlich
(a) Producing; and a) Erzeugermitglieder und
(b) Consuming. b) Verbrauchermitglieder.
Article 5 Artikel 5
Membership by Mitgliedschaft
intergovernmental organizations zwischenstaatlicher Organisationen
1. Any reference in this Agreement to “Governments” shall (1) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf
be construed as including the European Community and any „Regierungen“ gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäi-
other intergovernmental organization having responsibilities in sche Gemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Orga-
respect of the negotiation, conclusion and application of inter- nisation, die in Bezug auf das Aushandeln, den Abschluss und
national agreements, in particular commodity agreements. die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere
Accordingly, any reference in this Agreement to signature, ratifi- von Rohstoff-Übereinkommen, Verantwortung hat. Entspre-
cation, acceptance or approval, or to notification of provisional chend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die
application, or to accession shall, in the case of such intergov- Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
ernmental organizations, be construed as including a reference oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf
to signature, ratification, acceptance or approval, or to notifica- den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen
tion of provisional application, or to accession, by such intergov- Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeich-
ernmental organizations. nung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder die Noti-
fikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch
die zwischenstaatliche Organisation.
2. In the case of voting on matters within their competence, (2) Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren
such intergovernmental organizations shall vote with a number Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen
of votes equal to the total number of votes attributable to their Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl
member States in accordance with article 10. In such cases, the der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen
member States of such intergovernmental organizations shall gleich ist. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten der zwi-
not be entitled to exercise their individual voting rights. schenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht
ausüben.
Chapter IV Kapitel IV
International Tropical Timber Council Internationaler Tropenholzrat
Article 6 Artikel 6
Composition of the Zusammensetzung des Internationalen Tropenholzrates
International Tropical Timber Council
1. The highest authority of the Organization shall be the (1) Der Internationale Tropenholzrat, der sich aus allen Mit-
International Tropical Timber Council, which shall consist of all gliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste In-
the members of the Organization. stanz der Organisation.
2. Each member shall be represented in the Council by one (2) Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Vertreter vertreten
representative and may designate alternates and advisers to und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den
attend sessions of the Council. Tagungen des Rates ernennen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 33
3. An alternate representative shall be empowered to act and (3) Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Vertreter während
vote on behalf of the representative during the latter’s absence dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu
or in special circumstances. handeln und abzustimmen.
Article 7 Artikel 7
Powers and functions of the Council Befugnisse und Aufgaben des Rates
1. The Council shall exercise all such powers and perform or (1) Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder ver-
arrange for the performance of all such functions as are neces- anlasst die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung
sary to carry out the provisions of this Agreement. dieses Übereinkommens erforderlich sind.
2. The Council shall, by special vote, adopt such rules and (2) Der Rat nimmt durch besondere Abstimmung die zur
regulations as are necessary to carry out the provisions of this Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und damit
Agreement and as are consistent therewith, including its own in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschließ-
rules of procedure and the financial rules and staff regulations lich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Personal-
of the Organization. Such financial rules shall, inter alia, govern vorschriften der Organisation an. Diese Finanzvorschriften be-
the receipt and expenditure of funds under the Administrative stimmen unter anderem die Entgegennahme und Ausgabe von
Account, the Special Account and the Bali Partnership Fund. Mitteln im Rahmen des Verwaltungskontos, des Sonderkontos
The Council may, in its rules of procedure, provide for a pro- und des Bali-Partnerschaftsfonds. Der Rat kann in seiner Ge-
cedure whereby it may, without meeting, decide specific ques- schäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte
tions. Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
3. The Council shall keep such records as are required for (3) Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner
the performance of its functions under this Agreement. Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.
Article 8 Artikel 8
Chairman and Vorsitzender und stell-
Vice-Chairman of the Council vertretender Vorsitzender des Rates
1. The Council shall elect for each calendar year a Chairman (1) Der Rat wählt für jedes Kalenderjahr einen Vorsitzenden
and a Vice-Chairman, whose salaries shall not be paid by the und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der
Organization. Organisation besoldet werden.
2. The Chairman and the Vice-Chairman shall be elected, (2) Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der
one from among the representatives of producing members and Erzeugermitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der
the other from among the representatives of consuming mem- Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder gewählt oder
bers. These offices shall alternate each year between the two umgekehrt. Diese Ämter wechseln in jedem Jahr zwischen bei-
categories of members, provided, however, that this shall not den Mitgliederkategorien; jedoch hindert dies nicht, dass einer
prohibit the re-election of either or both, under exceptional cir- oder beide unter außergewöhnlichen Umständen durch beson-
cumstances, by special vote of the Council. dere Abstimmung des Rates wiedergewählt werden.
3. In the temporary absence of the Chairman, the Vice- (3) Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden tritt
Chairman shall act in his place. In the temporary absence of der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Bei vorüberge-
both the Chairman and the Vice-Chairman, or in the absence of hender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertreten-
one or both of them for the rest of the term for which they were den Vorsitzenden oder bei Abwesenheit eines oder beider für
elected, the Council may elect new officers from among the rep- die restliche Amtszeit kann der Rat aus der Mitte der Vertreter
resentatives of the producing members and/or from among the der Erzeugermitglieder und/oder aus der Mitte der Vertreter der
representatives of the consuming members, as the case may be, Verbrauchermitglieder je nach den Umständen für eine be-
on a temporary basis or for the rest of the term for which the grenzte Zeit oder für den Rest der Amtszeit des oder der Vor-
predecessor or predecessors were elected. gänger neue Vorstandsmitglieder wählen.
Article 9 Artikel 9
Sessions of the Council Tagungen des Rates
1. As a general rule, the Council shall hold at least one regu- (1) Der Rat hält grundsätzlich mindestens eine ordentliche
lar session a year. Tagung im Jahr ab.
2. The Council shall meet in special session whenever it so (2) Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen,
decides or at the request of: wenn er dies beschließt oder wenn es
(a) The Executive Director, in agreement with the Chairman of a) vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden des
the Council; or Rates,
(b) A majority of producing members or a majority of consum- b) von der Mehrheit der Erzeugermitglieder oder der Mehrheit
ing members; or der Verbrauchermitglieder oder
(c) Members holding at least 500 votes. c) von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen innehaben,
beantragt wird.
3. Sessions of the Council shall be held at the headquarters (3) Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation
of the Organization unless the Council, by special vote, decides statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas
otherwise. If on the invitation of any member the Council meets anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds
elsewhere than at the headquarters of the Organization, that an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt
member shall pay the additional cost of holding the meeting dieses Mitglied die zusätzlichen Kosten der Abhaltung der
away from headquarters. Tagung außerhalb des Sitzes.
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
4. Notice of any sessions and the agenda for such sessions (4) Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung
shall be communicated to members by the Executive Director werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens sechs
at least six weeks in advance, except in cases of emergency, Wochen im Voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in
when notice shall be communicated at least seven days in denen die Ankündigung spätestens sieben Tage im Voraus
advance. übermittelt werden muss.
Article 10 Artikel 10
Distribution of votes Verteilung der Stimmen
1. The producing members shall together hold 1,000 votes (1) Die Erzeugermitglieder und die Verbrauchermitglieder
and the consuming members shall together hold 1,000 votes. haben insgesamt jeweils 1 000 Stimmen.
2. The votes of the producing members shall be distributed (2) Die Stimmen der Erzeugermitglieder verteilen sich wie
as follows: folgt:
(a) Four hundred votes shall be distributed equally among the a) 400 Stimmen werden gleichmäßig auf die drei Erzeugerre-
three producing regions of Africa, Asia-Pacific and Latin gionen Afrika, Asien/Pazifik und Lateinamerika verteilt. Die
America. The votes thus allocated to each of these regions den einzelnen Regionen zuerkannten Stimmen werden
shall then be distributed equally among the producing gleichmäßig auf die Erzeugermitglieder der betreffenden
members of that region; Region verteilt;
(b) Three hundred votes shall be distributed among the produc- b) 300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhält-
ing members in accordance with their respective shares of nis ihrer Anteile an den gesamten Tropenholzvorkommen
the total tropical forest resources of all producing members; aller Erzeugermitglieder verteilt;
and
(c) Three hundred votes shall be distributed among the produc- c) 300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhält-
ing members in proportion to the average of the values of nis des Durchschnittswerts ihrer Tropenholz-Nettoausfuh-
their respective net exports of tropical timber during the ren während des letzten Dreijahresabschnitts, für den end-
most recent three-year period for which definitive figures are gültige Zahlen vorliegen, verteilt.
available.
3. Notwithstanding the provisions of paragraph 2 of this art- (3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden die gesamten den
icle, the total votes allocated to the producing members from Erzeugermitgliedern der Region Afrika nach Absatz 2 zuerkann-
the African region, calculated in accordance with paragraph 2 of ten Stimmen gleichmäßig auf alle Erzeugermitglieder dieser
this article, shall be distributed equally among all producing Region verteilt. Etwaige verbleibende Stimmen werden den Er-
members from the African region. If there are any remaining zeugermitgliedern der Region Afrika wie folgt zuerkannt: die
votes, each of these votes shall be allocated to a producing erste Stimme dem Erzeugermitglied mit der nach Absatz 2
member from the African region: the first to the producing mem- errechneten größten Stimmenzahl, die zweite Stimme dem
ber which is allocated the highest number of votes calculated in Erzeugermitglied mit der zweitgrößten Stimmenzahl usw., bis
accordance with paragraph 2 of this article, the second to the alle verbleibenden Stimmen verteilt sind.
producing member which is allocated the second highest num-
ber of votes, and so on until all the remaining votes have been
distributed.
4. For purposes of the calculation of the distribution of votes (4) Bei der Berechnung der Stimmenanteile nach Absatz 2
under paragraph 2 (b) of this article, “tropical forest resources” Buchstabe b bedeutet „Tropenholzvorkommen“ ertragfähige
means productive closed broad-leaved forests as defined by geschlossene Laubwälder entsprechend der Begriffsbestim-
the Food and Agriculture Organization (FAO). mung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO).
5. The votes of the consuming members shall be distributed (5) Die Stimmen der Verbrauchermitglieder verteilen sich wie
as follows: each consuming member shall have 10 initial votes: folgt: Jedes Verbrauchermitglied erhält 10 Grundstimmen; die
the remaining votes shall be distributed among the consuming verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder
members in proportion to the average volume of their respec- im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz-Netto-
tive net imports of tropical timber during the three-year period einfuhren während des Dreijahresabschnitts, der vier Kalender-
commencing four calendar years prior to the distribution of jahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt.
votes.
6. The Council shall distribute the votes for each financial (6) Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr zu
year at the beginning of its first session of that year in accord- Beginn der ersten Tagung des betreffenden Jahres im Einklang
ance with the provisions of this article. Such distribution shall mit diesem Artikel. Die Verteilung bleibt für den Rest dieses
remain in effect for the rest of that year, except as provided for Rechnungsjahrs wirksam, soweit nicht in Absatz 7 etwas ande-
in paragraph 7 of this article. res bestimmt ist.
7. Whenever the membership of the Organization changes or (7) Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert
when any member has its voting rights suspended or restored oder sobald das Stimmrecht eines Mitglieds aufgrund einer
under any provision of this Agreement, the Council shall redis- Bestimmung dieses Übereinkommens zeitweilig entzogen oder
tribute the votes within the affected categorie or categories of zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der
members in accordance with the provisions of this article. The betroffenen Mitgliederkategorie oder -kategorien im Einklang
Council shall, in that event, decide when such redistribution mit diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt in diesem Fall den
shall become effective. Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung wirksam wird.
8. There shall be no fractional votes. (8) Teilstimmen sind nicht zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 35
Article 11 Artikel 11
Voting procedure of the Council Abstimmungsverfahren des Rates
1. Each member shall be entitled to cast the number of votes (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zuste-
it holds and no member shall be entitled to divide its votes. A henden Stimmen abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt,
member may, however, cast differently from such votes any seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu
votes which it is authorized to cast under paragraph 2 of this deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stim-
article. men.
2. By written notification to the Chairman of the Council, any (2) Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden
producing member may authorize, under its own responsibility, des Rates kann jedes Erzeugermitglied in eigener Verantwor-
any other producing member, and any consuming member may tung ein anderes Erzeugermitglied und jedes Verbrauchermit-
authorize, under its own responsibility, any other consuming glied in eigener Verantwortung ein anderes Verbrauchermitglied
member, to represent its interests and to cast its votes at any ermächtigen, auf einer Sitzung des Rates seine Interessen zu
meeting of the Council. vertreten und seine Stimmen abzugeben.
3. When abstaining, a member shall be deemed not to have (3) Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gilt diese als
cast its votes. nicht abgegeben.
Article 12 Artikel 12
Decisions and Beschlüsse und
recommendations of the Council Empfehlungen des Rates
1. The Council shall endeavour to take all decisions and to (1) Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse im Konsens zu fas-
make all recommendations by consensus. If consensus cannot sen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben.
be reached, the Council shall take all decisions and make all Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden, soweit dieses
recommendations by a simple distributed majority vote, unless Übereinkommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht,
this Agreement provides for a special vote. alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit
gefasst; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgege-
ben.
2. Where a member avails itself of the provisions of article 11, (2) Nimmt ein Mitglied Artikel 11 Absatz 2 in Anspruch und
paragraph 2, and its votes are cast at a meeting of the Council, werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben,
such member shall, for the purposes of paragraph 1 of this art- so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und
icle, be considered as present and voting. abstimmend.
Article 13 Artikel 13
Quorum for the Council Beschlussfähigkeit des Rates
1. The quorum for any meeting of the Council shall be the (1) Der Rat ist auf einer Sitzung beschlussfähig, wenn die
presence of a majority of members of each category referred to Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Katego-
in article 4, provided that such members hold at least two thirds rie anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder mindestens
of the total votes in their respective categories. zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie
innehaben.
2. If there is no quorum in accordance with paragraph 1 of (2) Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und
this article on the day fixed for the meeting and on the following am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlussfähig, so ist er
day, the quorum on the subsequent days of the session shall be an den folgenden Tagen der Tagung beschlussfähig, wenn die
the presence of a majority of members of each category Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Katego-
referred to in article 4, provided that such members hold a rie anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder die Mehrheit
majority of the total votes in their respective categories. der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
3. Representation in accordance with article 11, paragraph 2, (3) Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als
shall be considered as presence. Anwesenheit.
Article 14 Artikel 14
Cooperation and Zusammenarbeit und Koordinierung
coordination with other organizations mit anderen Organisationen
1. The Council shall make arrangements as appropriate for (1) Der Rat trifft geeignete Maßnahmen zur Konsultation und
consultations and cooperation with the United Nations and its Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Orga-
organs, including the United Nations Conference on Trade and nen, einschließlich der Konferenz der Vereinten Nationen für
Development (UNCTAD) and the Commission on Sustainable Handel und Entwicklung (UNCTAD) und der Kommission für
Development (CSD), intergovernmental organizations, including nachhaltige Entwicklung (CSD), zwischenstaatlichen Organisa-
the General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) and the tionen, einschließlich des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
Convention on International Trade in Endangered Species of kommens (GATT) und des Übereinkommens über den interna-
Wild Fauna and Flora (CITES), and non-governmental organiza- tionalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und
tions. Pflanzen (CITES), sowie nichtstaatlichen Organisationen.
2. The Organization shall, to the maximum extent possible, (2) Die Organisation nimmt so weit wie möglich die Einrich-
utilize the facilities, services and expertise of existing intergov- tungen, Dienste und Fachkenntnisse bestehender zwischen-
ernmental, governmental or non-governmental organizations, in staatlicher, staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen in
order to avoid duplication of efforts in achieving the objectives Anspruch, um bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkom-
of this Agreement and to enhance the complementarity and the mens Doppelarbeit zu vermeiden und die Ergänzungswirkung
efficiency of their activities. und Wirksamkeit ihrer Tätigkeiten zu verstärken.
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Article 15 Artikel 15
Admission of observers Zulassung von Beobachtern
The Council may invite any non-member Government or any Der Rat kann jede Nichtmitgliedregierung oder jede der in
of the organizations referred to in article 14, article 20 and art- den Artikeln 14, 20 und 29 bezeichneten, an der Tätigkeit der
icle 29, interested in the activities of the Organization to attend Organisation interessierten Organisationen einladen, den Sit-
as observers any of the meetings of the Council. zungen des Rates als Beobachter beizuwohnen.
Article 16 Artikel 16
Executive Director and staff Exekutivdirektor und Personal
1. The Council shall, by special vote, appoint the Executive (1) Der Rat ernennt durch besondere Abstimmung den Exe-
Director. kutivdirektor.
2. The terms and conditions of appointment of the Executive (2) Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors wer-
Director shall be determined by the Council. den vom Rat bestimmt.
3. The Executive Director shall be the chief administrative (3) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte
officer of the Organization and shall be responsible to the Coun- der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durch-
cil for the administration and operation of this Agreement in führung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den
accordance with decisions of the Council. Beschlüssen des Rates verantwortlich.
4. The Executive Director shall appoint the staff in accord- (4) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom
ance with regulations to be established by the Council. The Rat festgesetzten Vorschriften. Der Rat beschließt durch beson-
Council shall, by special vote, decide the number of executive dere Abstimmung die Zahl des geschäftsführenden und leiten-
and professional staff the Executive Director may appoint. Any den Personals, das der Exekutivdirektor ernennen kann. Verän-
changes in the number of executive and professional staff shall derungen in der Zahl des geschäftsführenden und leitenden
be decided by the Council by special vote. The staff shall be Personals werden vom Rat durch besondere Abstimmung
responsible to the Executive Director. beschlossen. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verant-
wortlich.
5. Neither the Executive Director nor any member of the staff (5) Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied des Perso-
shall have any financial interest in the timber industry or trade, nals dürfen ein finanzielles Interesse an der Holzindustrie oder
or associated commercial activities. am Holzhandel oder damit zusammenhängenden kommerziel-
len Tätigkeiten haben.
6. In the performance of their duties, the Executive Director (6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exeku-
and staff shall not seek or receive instructions from any member tivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und von kei-
or from any authority external to the Organization. They shall ner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder
refrain from any action which might reflect adversely on their entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen,
positions as international officials ultimately responsible to the die sich auf ihre Stellung als internationale Bedienstete, die
Council. Each member shall respect the exclusively internation- letztlich dem Rat verantwortlich sind, nachteilig auswirken
al character of the responsibilities of the Executive Director and könnten. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationa-
staff and shall not seek to influence them in the discharge of len Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des
their responsibilities. Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer
Obliegenheiten zu beeinflussen.
Chapter V Kapitel V
Privileges and Immunities Vorrechte und Immunitäten
Article 17 Artikel 17
Privileges and immunities Vorrechte und Immunitäten
1. The Organization shall have legal personality. It shall in (1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat
particular have the capacity to contract, to acquire and dispose insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches
of movable and immovable property, and to institute legal pro- und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu ver-
ceedings. fügen sowie vor Gericht zu stehen.
2. The status, privileges and immunities of the Organization, (2) Die Rechtsstellung, die Vorrechte und Immunitäten der
of its Executive Director, its staff and experts, and of represent- Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer
atives of members while in the territory of Japan shall continue Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder unterliegen
to be governed by the Headquarters Agreement between the im Hoheitsgebiet Japans weiterhin dem am 27. Februar 1988 in
Government of Japan and the International Tropical Timber Tokio unterzeichneten Sitzabkommen zwischen der Regierung
Organization signed at Tokyo on 27 February 1988, with such von Japan und der Internationalen Tropenholzorganisation samt
amendments as may be necessary for the proper functioning of den für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Überein-
this Agreement. kommens erforderlichen Änderungen.
3. The Organization may conclude, with one or more coun- (3) Die Organisation kann mit einem oder mehreren Ländern
tries, agreements to be approved by the Council relating to vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Befugnisse,
such capacity, privileges and immunities as may be necessary Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsge-
for the proper functioning of this Agreement. mäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 37
4. If the headquarters of the Organization is moved to another (4) Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land ver-
country, the member in question shall, as soon as possible, legt, so schließt das betreffende Mitglied so bald wie möglich
conclude with the Organization a headquarters agreement to be mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzab-
approved by the Council. Pending the conclusion of such an kommen. Bis zum Abschluss des Abkommens ersucht die Or-
agreement, the Organization shall request the new host Gov- ganisation die neue Gastregierung, für die von der Organisation
ernment to grant, within the limits of its national legislation, an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Gut-
exemption from taxation on remuneration paid by the Organiza- haben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisa-
tion to its employees, and on the assets, income and other tion im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften
property of the Organization. Befreiung von der Besteuerung zu gewähren.
5. The Headquarters Agreement shall be independent of this (5) Das Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen
Agreement. It shall, however, terminate: unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,
(a) By agreement between the host Government and the Orga- a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisati-
nization; on vereinbart wird;
(b) In the event of the headquarters of the Organization being b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Land der Gastre-
moved from the country of the host Government; or gierung verlegt wird oder
(c) In the event of the Organization ceasing to exist. c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.
Chapter VI Kapitel VI
Finance Finanzfragen
Article 18 Artikel 18
Financial accounts Finanzkonten
1. There shall be established: (1) Es werden eingerichtet:
(a) The Administrative Account; a) das Verwaltungskonto,
(b) The Special Account; b) das Sonderkonto,
(c) The Bali Partnership Fund; and c) der Bali-Partnerschaftsfonds und
(d) Such other accounts as the Council shall deem appropriate d) sonstige Konten, soweit der Rat dies für angezeigt und not-
and necessary. wendig hält.
2. The Executive Director shall be responsible for the admin- (2) Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten
istration of these accounts and the Council shall make provision verantwortlich; der Rat trifft die dafür erforderlichen Vorkehrun-
therefor in the financial rules of the Organization. gen in den Finanzvorschriften der Organisation.
Article 19 Artikel 19
Administrative Account Verwaltungskonto
1. The expenses necessary for the administration of this (1) Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforder-
Agreement shall be brought into the Administrative Account lichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto; sie werden
and shall be met by annual contributions paid by members in aus den nach den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten, von den
accordance with their respective constitutional or institutional Mitgliedern nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtli-
procedures and assessed in accordance with paragraphs 3, 4 chen oder institutionellen Verfahren gezahlten Jahresbeiträgen
and 5 of this article. bestritten.
2. The expenses of delegations to the Council, the commit- (2) Die Ausgaben für die zum Rat sowie zu den in Artikel 26
tees and any other subsidiary bodies of the Council referred to bezeichneten Ausschüssen und sonstigen nachgeordneten
in article 26 shall be met by the members concerned. In cases Organen des Rates entsandten Delegationen werden von den
where a member requests special services from the Organiza- betroffenen Mitgliedern getragen. Verlangt ein Mitglied beson-
tion, the Council shall require that member to pay the costs of dere Leistungen von der Organisation, so fordert der Rat das
such services. betreffende Mitglied auf, die Kosten der Leistungen zu bezah-
len.
3. Before the end of each financial year, the Council shall (3) Vor Ablauf jedes Rechnungsjahrs genehmigt der Rat den
approve the administrative budget of the Organization for the Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Rech-
following financial year and shall assess the contribution of nungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem
each member to that budget. Haushalt fest.
4. The contribution of each member to the administrative (4) Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für
budget for each financial year shall be in the proportion which jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner
the number of its votes at the time the administrative budget for Stimmenzahl im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungs-
that financial year is approved bears to the total votes of all the haushalts für das betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller
members. In assessing contributions, the votes of each mem- Mitglieder. Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stim-
ber shall be calculated without regard to the suspension of any men jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug
member’s voting rights or any redistribution of votes resulting des Stimmrechts eines Mitglieds und die sich daraus ergeben-
therefrom. de Neuverteilung der Stimmen außer Betracht bleiben.
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
5. The initial contribution of any member joining the Organi- (5) Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation
zation after the entry into force of this Agreement shall be nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt
assessed by the Council on the basis of the number of votes to der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden
be held by that member and the period remaining in the current Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verblei-
financial year, but the assessment made upon other members benden Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für das laufende
from the current financial year shall not thereby be altered. Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträ-
ge dadurch zu ändern.
6. Contributions to administrative budgets shall become due (6) Die Beiträge zu Verwaltungshaushalten sind am ersten
on the first day of each financial year. Contributions of members Tag jedes Rechnungsjahrs zu zahlen. Beiträge von Mitgliedern
in respect of the financial year in which they join the Organiza- für das Rechnungsjahr, in dem sie der Organisation beitreten,
tion shall be due on the date on which they become members. sind an dem Tag zu zahlen, an dem sie Mitglieder werden.
7. If a member has not paid its full contribution to the admin- (7) Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungs-
istrative budget within four months after such contribution haushalt nicht innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit
becomes due in accordance with paragraph 6 of this article, the gemäß Absatz 6 gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das
Executive Director shall request that member to make payment Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das
as quickly as possible. If that member has still not paid its con- Mitglied seinen Beitrag innerhalb von zwei Monaten nach die-
tribution within two months after such request, that member sem Ersuchen noch nicht gezahlt, so wird es aufgefordert, die
shall be requested to state the reasons for its inability to make Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit zu nennen. Hat das Mit-
payment. If at the expiry of seven months from the due date of glied nach Ablauf von sieben Monaten nach Fälligkeit seinen
contribution, that member has still not paid its contribution, its Beitrag immer noch nicht gezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht
voting rights shall be suspended until such time as it has paid in bis zur vollständigen Zahlung seines Beitrags entzogen, sofern
full its contribution, unless the Council, by special vote, decides der Rat nicht durch besondere Abstimmung etwas anderes
otherwise. If, on the contrary, a member has paid its full contri- beschließt. Hat dagegen ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum
bution to the administrative budget within four months after Verwaltungshaushalt innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit
such contribution becomes due in accordance with paragraph 6 gemäß Absatz 6 gezahlt, so erhält das Mitglied einen Beitrags-
of this article, the member’s contribution shall receive a dis- nachlass, der vom Rat in den Finanzvorschriften der Organisa-
count as may be established by the Council in the financial rules tion festgelegt wird.
of the Organization.
8. A member whose rights have been suspended under (8) Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 7 zeitweilig
paragraph 7 of this article shall remain liable to pay its contribu- entzogen worden sind, bleibt zur Zahlung seines Beitrags ver-
tion. pflichtet.
Article 20 Artikel 20
Special Account Sonderkonto
1. There shall be established two sub-accounts under the (1) Im Rahmen des Sonderkontos werden zwei Unterkonten
Special Account: eingerichtet:
(a) The Pre-Project Sub-Account; and a) das Unterkonto Vorprojekte und
(b) The Project Sub-Account. b) das Unterkonto Projekte.
2. The possible sources of finance for the Special Account (2) Die möglichen Finanzquellen für das Sonderkonto kön-
may be: nen sein:
(a) The Common Fund for Commodities; a) der Gemeinsame Fonds für Rohstoffe,
(b) Regional and international financial institutions; and b) regionale und internationale Finanzinstitutionen und
(c) Voluntary contributions. c) freiwillige Beiträge.
3. The resources of the Special Account shall be used only (3) Die Mittel des Sonderkontos dürfen nur für genehmigte
for approved pre-projects or projects. Vorprojekte oder Projekte verwendet werden.
4. All expenditures under the Pre-Project Sub-Account shall (4) Alle Ausgaben im Rahmen des Unterkontos Vorprojekte
be reimbursed from the Project Sub-Account if projects are werden aus dem Unterkonto Projekte erstattet, falls die Projek-
subsequently approved and funded. If within six months of the te später genehmigt und finanziert werden. Erhält der Rat inner-
entry into force of this Agreement the Council does not receive halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkom-
any funds for the Pre-Project Sub-Account, it shall review the mens keine Mittel für das Unterkonto Vorprojekte, so überprüft
situation and take appropriate action. er die Lage und trifft entsprechende Maßnahmen.
5. All receipts pertaining to specific identifiable pre-projects (5) Alle Einnahmen im Zusammenhang mit einzelnen konkre-
or projects under the Special Account shall be brought into that ten Vorprojekten oder Projekten im Rahmen des Sonderkontos
Account. All expenditures incurred on such pre-projects or werden dem Sonderkonto gutgeschrieben. Alle Ausgaben für
projects, including remuneration and travel expenses of con- diese Vorprojekte oder Projekte einschließlich Vergütung und
sultants and experts, shall be charged to the same Account. Reisekosten für Berater und Sachverständige gehen zu Lasten
des Sonderkontos.
6. The Council shall, by special vote, establish terms and (6) Der Rat legt durch besondere Abstimmung Bedingungen
conditions on which it would, when and where appropiate, fest, zu denen er, sobald und sofern angebracht, Projekte mit
sponsor projects for loan financing, where a member or mem- Darlehensfinanzierung fördern würde, wenn ein oder mehrere
bers have voluntarily assumed full obligations and responsibili- Mitglieder freiwillig alle Verpflichtungen und Verantwortlichkei-
ties for such loans. The Organization shall have no obligations ten für diese Darlehen übernommen haben. Die Organisation
for such loans. übernimmt keine Verpflichtungen für diese Darlehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 39
7. The Council may nominate and sponsor any entity with (7) Der Rat kann einen Rechtsträger, einschließlich eines
the consent of that entity, including a member or members, to oder mehrerer Mitglieder, mit dessen Zustimmung benennen
receive loans for the financing of approved projects and to und unterstützen, damit dieser Darlehen zur Finanzierung
undertake all the obligations involved, except that the Organiza- genehmigter Projekte entgegennimmt und alle damit zusam-
tion shall reserve to itself the right to monitor the use of menhängenden Verpflichtungen übernimmt; die Organisation
resources and to follow up on the implementation of projects so behält sich jedoch das Recht vor, die Verwendung der Mittel zu
financed. However, the Organization shall not be responsible for überwachen und die Durchführung der so finanzierten Projekte
guarantees voluntarily provided by individual members or other weiterzuverfolgen. Die Organisation ist jedoch nicht für die von
entities. einzelnen Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern freiwillig zur
Verfügung gestellten Garantien verantwortlich.
8. No member shall be responsible by reason of its member- (8) Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in
ship in the Organization for any liability arising from borrowing der Organisation für Verbindlichkeiten, die durch die Aufnahme
or lending by any other member or entity in connection with oder Vergabe von Krediten durch ein anderes Mitglied oder
projects. einen anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit Projekten
entstehen.
9. In the event that voluntary unearmarked funds are offered (9) Werden der Organisation freiwillige Mittel ohne Zweck-
to the Organization, the Council may accept such funds. Such bindung angeboten, so kann der Rat diese Mittel annehmen.
funds may be utilized for approved pre-projects and projects. Diese Mittel können für genehmigte Vorprojekte und Projekte
eingesetzt werden.
10. The Executive Director shall endeavour to seek, on such (10) Der Exekutivdirektor bemüht sich, zu vom Rat beschlos-
terms and conditions as the Council may decide, adequate and senen Bedingungen ausreichende und abgesicherte Geldmittel
assured finance for pre-projects and projects approved by the für vom Rat genehmigte Vorprojekte und Projekte zu erhalten.
Council.
(11) Beiträge für bestimmte genehmigte Projekte dürfen nur
11. Contributions for specified approved projects shall be für die Projekte verwendet werden, für die sie ursprünglich
used only for the projects for which they were originally intended, bestimmt waren, sofern nicht der Rat im Einvernehmen mit dem
unless otherwise decided by the Council in agreement with the Beitragsleistenden etwas anderes beschließt. Nach Abschluss
contributor. After the completion of a project, the Organization eines Projekts zahlt die Organisation jedem Beitragsleistenden
shall return to each contributor for specific projects the balance für bestimmte Projekte die restlichen Mittel im Verhältnis seines
of any funds remaining pro rata to each contributor’s share in the Anteils an den ursprünglich zur Finanzierung des Projekts
total of the contributions originally made available for financing geleisteten Gesamtbeiträgen zurück, sofern der Beitragsleis-
that project, unless otherwise agreed to by the contributor. tende nicht einer anderen Lösung zustimmt.
Article 21 Artikel 21
The Bali Partnership Fund Der Bali-Partnerschaftsfonds
1. A Fund for sustainable management of tropical timber- (1) Hiermit wird ein Fonds für die nachhaltige Bewirtschaf-
producing forests is hereby established to assist producing tung tropischer Wirtschaftswälder errichtet, der die Erzeuger-
members to make the investments necessary to achieve the mitglieder dabei unterstützt, die zur Erreichung des in Artikel 1
objective of article 1 (d) of this Agreement. Buchstabe d genannten Ziels notwendigen Investitionen vorzu-
nehmen.
2. The Fund shall be constituted by: (2) Der Fonds setzt sich zusammen aus:
(a) Contributions from donor members; a) Beiträgen von Gebermitgliedern;
(b) Fifty per cent of income earned as a result of activities b) 50 vom Hundert der Einnahmen aus Tätigkeiten, die sich auf
related to the Special Account; das Sonderkonto beziehen;
(c) Resources from other private and public sources which the c) Mitteln aus anderen privaten und öffentlichen Quellen, wel-
Organization may accept consistent with its financial rules. che die Organisation im Einklang mit ihren Finanzvorschrif-
ten annehmen kann.
3. Resources of the Fund shall be allocated by the Council (3) Die Mittel des Fonds werden vom Rat nur für Vorprojekte
only for pre-projects and projects for the purpose set out in und Projekte zugeteilt, die den in Absatz 1 dieses Artikels
paragraph 1 of this article and approved in accordance with genannten Zweck verfolgen und nach Artikel 25 genehmigt
article 25. sind.
4. In allocating resources of the Fund, the Council shall take (4) Bei der Zuteilung von Mitteln des Fonds berücksichtigt
into account: der Rat Folgendes:
(a) The special needs of members whose forestry sectors’ con- a) die besonderen Bedürfnisse der Mitglieder, bei denen der
tribution to their economies is adversely affected by the Beitrag des Forstsektors zur Volkswirtschaft durch die
implementation of the strategy for achieving the exports of Umsetzung der Strategie zur Durchsetzung der Ausfuhr von
tropical timber and timber products from sustainably man- Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig
aged sources by the year 2000; bewirtschafteten Beständen bis zum Jahr 2000 nachteilig
beeinflusst wird;
(b) The needs of members with significant forest areas who b) die Bedürfnisse der Mitglieder mit bedeutenden Waldflä-
establish conservation programmes in timber-producing chen, die Programme zur Erhaltung von Wirtschaftswäldern
forests. durchführen.
5. The Council shall examine annually the adequacy of the (5) Der Rat prüft jährlich, ob die dem Fonds zur Verfügung
resources available to the Fund and endeavour to obtain addi- stehenden Mittel ausreichen, und bemüht sich, zusätzliche Mit-
tional resources needed by producing members to achieve the tel zu erschließen, die von den Erzeugermitgliedern zur Verwirk-
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
purpose of the Fund. The ability of members to implement the lichung des Zweckes des Fonds benötigt werden. Die Fähigkeit
strategy referred to in paragraph 4 (a) of this article will be influ- der Mitglieder, die in Absatz 4 Buchstabe a bezeichnete Strate-
enced by the availability of resources. gie umzusetzen, wird durch die Verfügbarkeit von Mitteln beein-
flusst.
6. The Council shall establish policies and financial rules for (6) Der Rat legt Strategien und Finanzvorschriften für die
the operation of the Fund, including rules covering the settle- Tätigkeit des Fonds fest, einschließlich Vorschriften über die
ment of accounts on termination or expiry of this Agreement. Kontenabrechnung im Fall der Außerkraftsetzung oder des Aus-
laufens dieses Übereinkommens.
Article 22 Artikel 22
Forms of payment Formen der Zahlung
1. Contributions to the Administrative Account shall be (1) Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind in frei verwend-
payable in freely usable currencies and shall be exempt from baren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen
foreign-exchange restrictions. befreit.
2. Financial contributions to the Special Account and the (2) Die finanziellen Beiträge zum Sonderkonto und zum Bali-
Bali Partnership Fund shall be payable in freely usable curren- Partnerschaftsfonds sind in frei verwendbaren Währungen zahl-
cies and shall be exempt from foreign-exchange restrictions. bar und von Devisenbeschränkungen befreit.
3. The Council may also decide to accept other forms of (3) Der Rat kann auch beschließen, andere Formen von Bei-
contributions to the Special Account or the Bali Partnership trägen zum Sonderkonto oder zum Bali-Partnerschaftsfonds
Fund, including scientific and technical equipment or person- anzunehmen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer
nel, to meet the requirements of approved projects. Ausrüstungen oder Arbeitskräfte zur Deckung des Bedarfs für
genehmigte Vorhaben.
Article 23 Artikel 23
Audit and publication of accounts Rechnungsprüfung und Veröffent-
lichung des Rechnungsabschlusses
1. The Council shall appoint independent auditors for the (1) Der Rat ernennt unabhängige Revisoren für die Prüfung
purpose of auditing the accounts of the Organization. der Rechnungslegung der Organisation.
2. Independently audited statements of the Administrative (2) Ein von unabhängigen Revisoren geprüfter Abschluss
Account, of the Special Account and of the Bali Partnership des Verwaltungskontos, des Sonderkontos und des Bali-Partner-
Fund shall be made available to members as soon as possible schaftsfonds wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach
after the close of each financial year, but not later than six Abschluss jedes Rechnungsjahrs, spätestens jedoch sechs
months after that date, and be considered for approval by the Monate danach, zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise
Council at its next session, as appropriate. A summary of the geprüft, damit er vom Rat auf seiner nächsten Tagung geneh-
audited accounts and balance sheet shall thereafter be pub- migt werden kann. Eine Kurzfassung des geprüften Rech-
lished. nungsabschlusses und der geprüften Bilanz wird danach veröf-
fentlicht.
Chapter VII Kapitel VII
Operational Activities Geschäftstätigkeit
Article 24 Artikel 24
Policy work of the Organization Strategieentwicklung der Organisation
In order to achieve the objectives set out in article 1, the Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele führt die Orga-
Organization shall undertake policy work and project activities nisation Strategieentwicklung und Projektarbeit in den Berei-
in the areas of Economic Information and Market Intelligence, chen Wirtschafts- und Marktinformation, Wiederaufforstung
Reforestation and Forest Management and Forest Industry, in a und Waldbewirtschaftung sowie Holzindustrie durch, und zwar
balanced manner, to the extent possible integrating policy work in ausgewogener Weise, wobei so weit wie möglich Strategie-
and project activities. entwicklung und Projektarbeit ineinander greifen.
Article 25 Artikel 25
Project activities of the Organization Projektarbeit der Organisation
1. Bearing in mind the needs of developing countries, mem- (1) Eingedenk der Bedürfnisse der Entwicklungsländer kön-
bers may submit pre-project and project proposals to the Coun- nen die Mitglieder dem Rat Vorprojekt- und Projektvorschläge
cil in the fields of research and development, market intelli- in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Marktinforma-
gence, further and increased wood processing in producing tion, verstärkte Weiterverarbeitung von Holz in Erzeugermit-
member countries, and reforestation and forest management. gliedsländern sowie Wiederaufforstung und Waldbewirtschaf-
Pre-projects and projects should contribute to the achievement tung unterbreiten. Die Vorprojekte und Projekte sollen zur Errei-
of one or more of the objectives of this Agreement. chung eines oder mehrerer Ziele dieses Übereinkommens bei-
tragen.
2. The Council, in approving pre-projects and projects, shall (2) Der Rat berücksichtigt bei der Genehmigung von Vorpro-
take into account: jekten und Projekten
(a) Their relevance to the objectives of this Agreement; a) ihre Bedeutung für die Ziele dieses Übereinkommens;
(b) Their environmental and social effects; b) ihre umweltbezogenen und sozialen Auswirkungen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 41
(c) The desirability of maintaining an appropriate geographical c) den Wunsch, ein angemessenes geographisches Gleichge-
balance; wicht zu wahren;
(d) The interests and characteristics of each of the developing d) die Interessen und Besonderheiten der einzelnen in der Ent-
producing regions; wicklung befindlichen Erzeugerregionen;
(e) The desirability of equitable distribution of resources among e) den Wunsch, die Mittel auf die in Absatz 1 bezeichneten
the fields referred to in paragraph 1 of this article; Bereiche ausgewogen zu verteilen;
(f) Their cost-effectiveness; and f) ihre Kostenwirksamkeit und
(g) The need to avoid duplication of efforts. g) die Notwendigkeit, Doppelarbeit zu vermeiden.
3. The Council shall establish a schedule and procedure for (3) Der Rat erstellt für die Vorlage, die Beurteilung und die
submitting, appraising, and prioritizing pre-projects and pro- Festlegung der Rangfolge von Vorprojekten und Projekten, für
jects seeking funding from the Organization, as well as for their die eine Finanzierung durch die Organisation beantragt wird,
implementation, monitoring and evaluation. The Council shall sowie für ihre Umsetzung, Überwachung und Bewertung einen
decide on the approval of pre-projects and projects for financ- Zeitplan und ein Verfahren. Der Rat entscheidet über die
ing or sponsorship in accordance with article 20 or article 21. Genehmigung der Finanzierung oder Förderung von Vorprojek-
ten und Projekten nach Artikel 20 oder Artikel 21.
4. The Executive Director may suspend disbursement of the (4) Der Exekutivdirektor kann die Auszahlung der Mittel der
Organization’s funds to a pre-project or project if they are being Organisation für Vorprojekte oder Projekte vorübergehend ein-
used contrary to the project document or in cases of fraud, stellen, falls sie im Widerspruch zu den Projektunterlagen ver-
waste, neglect or mismanagement. The Executive Director will wendet werden, sowie im Fall von Betrug, Verschwendung,
provide to the Council at its next session a report for its consid- Pflichtversäumnis oder Misswirtschaft. Der Exekutivdirektor
eration. The Council shall take appropriate action. legt dem Rat auf seiner nächsten Tagung einen Bericht zur Prü-
fung vor. Der Rat ergreift angemessene Maßnahmen.
5. The Council may, by special vote, terminate its sponsor- (5) Der Rat kann durch besondere Abstimmung die Förde-
ship of any pre-project or project. rung eines Vorprojekts oder Projekts beenden.
Article 26 Artikel 26
Establishment of Committees Einsetzung von Ausschüssen
1. The following are hereby established as Committees of (1) Hiermit werden die folgenden Ausschüsse der Organisa-
the Organization: tion eingesetzt:
(a) Committee on Economic Information and Market Intelli- a) der Ausschuss für Wirtschafts- und Marktinformation,
gence;
(b) Committee on Reforestation and Forest Management; b) der Ausschuss für Wiederaufforstung und Waldbewirtschaf-
tung,
(c) Committee on Forest Industry; and c) der Ausschuss für Holzindustrie und
(d) Committee on Finance and Administration. d) der Finanz- und Verwaltungsausschuss.
2. The Council may, by special vote, establish such other (2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung andere Aus-
committees and subsidiary bodies as it deems appropriate and schüsse und nachgeordnete Organe einsetzen, soweit er dies
necessary. für angezeigt und notwendig hält.
3. Participation in each of the committees shall be open to all (3) Die Teilnahme an den Ausschüssen steht allen Mitglie-
members. The rules of procedure of the committees shall be dern offen. Die Geschäftsordnung der Ausschüsse wird vom
decided by the Council. Rat beschlossen.
4. The committees and subsidiary bodies referred to in para- (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausschüsse
graphs 1 and 2 of this article shall be responsible to, and work und nachgeordneten Organe sind dem Rat verantwortlich und
under the general direction of, the Council. Meetings of the arbeiten unter seiner allgemeinen Leitung. Die Sitzungen der
committees and subsidiary bodies shall be convened by the Ausschüsse und nachgeordneten Organe werden vom Rat
Council. anberaumt.
Article 27 Artikel 27
Functions of the Committees Aufgaben der Ausschüsse
1. The Committee on Economic Information and Market (1) Der Ausschuss für Wirtschafts- und Marktinformation hat
Intelligence shall: folgende Aufgaben:
(a) Keep under review the availability and quality of statistics a) Er prüft laufend, ob die von der Organisation benötigten
and other information required by the Organization; Statistiken und sonstigen Informationen verfügbar und von
guter Qualität sind;
(b) Analyse the statistical data and specific indicators as decided b) er analysiert die vom Rat bestimmten statistischen Daten
by the Council for the monitoring of international timber und spezifischen Indikatoren zur Überwachung des interna-
trade; tionalen Holzhandels;
(c) Keep under continuous review the international timber mar- c) er überprüft laufend den internationalen Holzmarkt, seinen
ket, its current situation and short-term prospects on the aktuellen Stand und seine kurzfristigen Aussichten anhand
basis of the data mentioned in subparagraph (b) above and der unter Buchstabe b bezeichneten Daten und anderer ein-
other relevant information, including information related to schlägiger Informationen einschließlich Informationen über
undocumented trade; nicht dokumentierten Handel;
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
(d) Make recommendations to the Council on the need for, and d) er unterbreitet dem Rat Empfehlungen über die Notwendig-
nature of, appropriate studies on tropical timber, including keit, geeignete Studien über Tropenholz, einschließlich Prei-
prices, market elasticity, market substitutability, marketing se, Marktelastizität, Möglichkeit der Marktsubstitution, Ver-
of new products, and long-term prospects of the interna- marktung neuer Erzeugnisse und langfristige Aussichten
tional tropical timber market, and monitor and review any des internationalen Tropenholzmarkts, durchführen zu las-
studies commissioned by the Council; sen, sowie über die Art dieser Studien; er überwacht und
überprüft die vom Rat in Auftrag gegebenen Studien;
(e) Carry out any other tasks related to the economic, technical e) er nimmt alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit den
and statistical aspects of timber assigned to it by the Coun- wirtschaftlichen, technischen und statistischen Aspekten im
cil; Holzbereich wahr, die ihm vom Rat übertragen werden;
(f) Assist in the provision of technical cooperation to develop- f) er fördert die technische Unterstützung der in der Entwick-
ing member countries to improve their relevant statistical lung befindlichen Mitgliedsländer zur Verbesserung ihrer
services. einschlägigen statistischen Dienste.
2. The Committee on Reforestation and Forest Management (2) Der Ausschuss für Wiederaufforstung und Waldbewirt-
shall: schaftung hat folgende Aufgaben:
(a) Promote cooperation between members as partners in a) Er unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Mitglie-
development of forest activities in member countries, inter dern als Partner bei der Entwicklung von Maßnahmen auf
alia, in the following areas: dem Gebiet der Forstwirtschaft in den Mitgliedsländern,
unter anderem in folgenden Bereichen:
(i) Reforestation; i) Wiederaufforstung,
(ii) Rehabilitation; ii) Rekultivierung,
(iii) Forest management; iii) Waldbewirtschaftung;
(b) Encourage the increase of technical assistance and transfer b) er ermutigt zum Ausbau der technischen Hilfe und des
of technology in the fields of reforestation and forest man- Technologietransfers für Entwicklungsländer in den Berei-
agement to developing countries; chen Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung;
(c) Follow up on going activities in this field, and identify and c) er verfolgt die laufenden Tätigkeiten in diesem Bereich,
consider problems and possible solutions to them in coop- bestimmt und prüft Probleme und Lösungsmöglichkeiten in
eration with the competent organizations; Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen;
(d) Review regularly the future needs of international trade in d) er überprüft regelmäßig den künftigen Bedarf des internatio-
industrial tropical timber and, on this basis, identify and nalen Handels mit Tropenholz für industrielle Zwecke und
consider appropriate possible schemes and measures in bestimmt und prüft auf dieser Grundlage geeignete mögli-
the field of reforestation, rehabilitation and forest manage- che Pläne und Maßnahmen im Bereich der Wiederauffors-
ment; tung, Rekultivierung und Waldbewirtschaftung;
(e) Facilitate the transfer of knowledge in the field of reforesta- e) er erleichtert mit Unterstützung zuständiger Organisationen
tion and forest management with the assistance of com- die Weitergabe von Kenntnissen im Bereich der Wiederauf-
petent organizations; forstung und Waldbewirtschaftung;
(f) Coordinate and harmonize these activities for cooperation f) er koordiniert und harmonisiert diese Tätigkeiten der
in the field of reforestation and forest management with rel- Zusammenarbeit im Bereich der Wiederaufforstung und
evant activities pursued elsewhere, such as those under the Waldbewirtschaftung mit den anderswo, insbesondere
auspices of the Food and Agriculture Organization of the unter der Schirmherrschaft der Ernährungs- und Landwirt-
United Nations (FAO), the United Nations Environmental schaftsorganisation (FAO), des Umweltprogramms der Ver-
Programme (UNEP), the World Bank, the United Nations einten Nationen (UNEP), der Weltbank, des Entwicklungs-
Development Programme (UNDP), regional development programms der Vereinten Nationen (UNDP), regionaler Ent-
banks and other competent organizations. wicklungsbanken und anderer zuständiger Organisationen
durchgeführten entsprechenden Tätigkeiten.
3. The Committee on Forest Industry shall: (3) Der Ausschuss für Holzindustrie hat folgende Aufgaben:
(a) Promote cooperation between member countries as part- a) Er unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Mitglieds-
ners in the development of processing activities in produc- ländern als Partner bei der Entwicklung der Verarbeitungs-
ing member countries, inter alia, in the following areas: maßnahmen in den Erzeugermitgliedsländern, unter ande-
rem in folgenden Bereichen:
(i) Product development through transfer of technology; i) Produktentwicklung durch Technologietransfer,
(ii) Human resources development and training; ii) Erschließung des Arbeitskräftepotentials und Ausbil-
dung,
(iii) Standardization of nomenclature of tropical timber; iii) Vereinheitlichung der Tropenholznomenklatur,
(iv) Harmonization of specifications of processed products; iv) Harmonisierung der Bezeichnungen für verarbeitete
Erzeugnisse,
(v) Encouragement of investment and joint ventures; and v) Förderung von Investitionen und Gemeinschaftsunter-
nehmungen und
(vi) Marketing, including the promotion of lesser known and vi) Vermarktung einschließlich der Verkaufsförderung weni-
lesser used species; ger bekannter und weniger verwendeter Holzarten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 43
(b) Promote the exchange of information in order to facilitate b) er fördert den Informationsaustausch, um die durch eine
structural changes involved in increased and further pro- verstärkte Weiterverarbeitung bedingten Strukturänderun-
cessing in the interests of all member countries, in particular gen im Interesse aller Mitgliedsländer, insbesondere der in
developing member countries; der Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer, zu erleichtern;
(c) Follow up on going activities in this field, and identify and c) er verfolgt die laufenden Tätigkeiten in diesem Bereich,
consider problems and possible solutions to them in coop- bestimmt und prüft Probleme und Lösungsmöglichkeiten in
eration with the competent organizations; Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen;
(d) Encourage the increase of technical cooperation for the pro- d) er ermutigt zum Ausbau der technischen Hilfe für die Verar-
cessing of tropical timber for the benefit of producing mem- beitung von Tropenholz zum Nutzen der Erzeugermitglieds-
ber countries. länder.
4. In order to promote the policy and project work of the (4) Zur ausgewogenen Unterstützung der Strategieentwick-
Organization in a balanced manner, the Committee on Economic lung und der Projektarbeit der Organisation haben der Aus-
Information and Market Intelligence, the Committee on Refor- schuss für Wirtschafts- und Marktinformation, der Ausschuss
estation and Forest Management and the Committee on Forest für Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung und der Aus-
Industry shall each: schuss für Holzindustrie jeweils folgende Aufgaben:
(a) Be responsible for ensuring the effective appraisal, monitor- a) Sie sind verantwortlich für die Gewährleistung der wirksa-
ing and evaluation of pre-projects and projects; men Beurteilung, Überwachung und Bewertung von Vorpro-
jekten und Projekten;
(b) Make recommendations to the Council relating to pre-pro- b) sie unterbreiten dem Rat Empfehlungen zu Vorprojekten
jects and projects; und Projekten;
(c) Follow up the implementation of pre-projects and projects c) sie verfolgen die Durchführung von Vorprojekten und Pro-
and provide for the collection and dissemination of their jekten und stellen sicher, dass deren Ergebnisse zum Nut-
results as widely as possible for the benefit of all members; zen aller Mitglieder gesammelt und möglichst weit verbreitet
werden;
(d) Develop and advance policy ideas to the Council; d) sie entwickeln Strategievorschläge und unterbreiten diese
dem Rat;
(e) Review regularly the results of project and policy work and e) sie überprüfen regelmäßig die Ergebnisse der Projektarbeit
make recommendations to the Council on the future of the und Strategieentwicklung und unterbreiten dem Rat Emp-
Organization’s programme; fehlungen zum künftigen Programm der Organisation;
(f) Review regularly the strategies, criteria and priority areas for f) sie überprüfen regelmäßig die im Aktionsplan der Organisa-
programme development and project work contained in the tion enthaltenen Strategien, Kriterien und Schwerpunktbe-
Organization’s Action Plan and recommend revisions to the reiche der Programmentwicklung und der Projektarbeit und
Council; empfehlen dem Rat Änderungen;
(g) Take account of the need to strengthen capacity building g) sie tragen der Notwendigkeit Rechnung, den Aufbau von
and human resource development in member countries; Kapazitäten und die Erschließung des Arbeitskräftepotenti-
als in den Mitgliedsländern zu stärken;
(h) Carry out any other task related to the objectives of this h) sie nehmen alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit
Agreement assigned to them by the Council. den Zielen dieses Übereinkommens wahr, die ihnen vom
Rat übertragen werden.
5. Research and development shall be a common function of (5) Forschung und Entwicklung sind eine gemeinsame Auf-
the Committees referred to in paragraphs 1, 2, and 3 of this art- gabe der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Ausschüsse.
icle.
6. The Committee on Finance and Administration shall: (6) Der Finanz- und Verwaltungsausschuss hat folgende Auf-
gaben:
(a) Examine and make recommendations to the Council a) Er prüft die Genehmigung der Vorschläge der Organisation
regarding the approval of the Organization’s administrative für den Verwaltungshaushalt und die Geschäftstätigkeit der
budget proposals and the management operations of the Organisation und unterbreitet dem Rat Empfehlungen;
Organization;
(b) Review the assets of the Organization to ensure prudent b) er überprüft die Vermögenswerte der Organisation, um
asset management and that the Organization has sufficient sicherzustellen, dass diese umsichtig verwaltet werden und
reserves to carry out its work; dass die Organisation über ausreichende Reserven zur
Durchführung ihrer Tätigkeit verfügt;
(c) Examine and make recommendations to the Council on the c) er prüft die Auswirkungen des Jahresarbeitsprogramms der
budgetary implications of the Organization’s annual work Organisation auf den Haushalt und die möglichen Maßnah-
programme, and the actions that might be taken to secure men zur Sicherstellung der für die Durchführung des Pro-
the resources needed to implement it; gramms erforderlichen Mittel und unterbreitet dem Rat
Empfehlungen;
(d) Recommend to the Council the choice of independent au- d) er empfiehlt dem Rat die Auswahl unabhängiger Revisoren
ditors and review the independent audited statements; und überprüft die von unabhängigen Revisoren geprüften
Abschlüsse;
(e) Recommend to the Council any modifications it may judge e) er empfiehlt dem Rat Änderungen der Geschäftsordnung
necessary to the Rules of Procedure or the Financial Rules; und der Finanzvorschriften, die er für erforderlich hält;
(f) Review the Organization’s revenues and the extent to which f) er überprüft die Einnahmen der Organisation und das Aus-
they constrain the work of the Secretariat. maß, in dem sie die Tätigkeit des Sekretariats einengen.
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Chapter VIII Kapitel VIII
Relationship with Beziehungen zum
the Common Fund for Commodities Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Article 28 Artikel 28
Relationship with Beziehungen zum
the Common Fund for Commodities Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
The Organization shall take full advantage of the facilities of Die Organisation nimmt die Fazilitäten des Gemeinsamen
the Common Fund for Commodities. Fonds für Rohstoffe voll in Anspruch.
Chapter IX Kapitel IX
Statistics, studies and information Statistik,
Untersuchungen und Information
Article 29 Artikel 29
Statistics, studies and information Statistik, Untersuchungen und Information
1. The Council shall establish close relationships with rele- (1) Der Rat stellt enge Beziehungen zu den zuständigen zwi-
vant intergovernmental, governmental and non-governmental schenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisatio-
organizations, in order to help ensure the availability of recent nen her, um die Verfügbarkeit neuer zuverlässiger Daten und
reliable data and information on the trade in tropical timber, as Informationen über den Handel mit Tropenholz sowie zweck-
well as relevant information on non-tropical timber and on the dienlicher Informationen über nicht tropisches Holz und über
management of timber-producing forests. As deemed neces- die Bewirtschaftung von Wirtschaftswäldern sichern zu helfen.
sary for the operation of this Agreement, the Organization, in Soweit dies für die Durchführung dieses Übereinkommens
cooperation with such organizations, shall compile, collate and, erforderlich ist, wird die Organisation in Zusammenarbeit mit
where relevant, publish statistical information on production, diesen Organisationen statistische Angaben über Produktion,
supply, trade, stocks, consumption and market prices of timber, Angebot, Handel, Lagervorräte, Verbrauch und Marktpreise von
the extent of timber resources and the management of timber- Holz, den Umfang der Holzressourcen und die Bewirtschaftung
producing forests. von Wirtschaftswäldern sammeln, ordnen und gegebenenfalls
veröffentlichen.
2. Members shall, to the fullest extent possible not incon- (2) Die Mitglieder legen die vom Rat angeforderten Statis-
sistent with their national legislation, furnish, within a reasonable tiken und Angaben über Holz, den Handel mit Holz und Maß-
time, statistics and information on timber, its trade and the nahmen zur Umsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung
activities aimed at achieving sustainable management of timber- von Wirtschaftswäldern sowie sonstige zweckdienliche Infor-
producing forests as well as other relevant information as mationen in dem größtmöglichen Umfang, der mit ihren inner-
requested by the Council. The Council shall decide on the type staatlichen Rechtsvorschriften nicht unvereinbar ist, innerhalb
of information to be provided under this paragraph and on the einer angemessenen Zeit vor. Der Rat entscheidet über die Art
format in which it is to be presented. der nach diesem Absatz vorzulegenden Informationen und über
die Form, in der sie zu unterbreiten sind.
3. The Council shall arrange to have any relevant studies (3) Der Rat veranlasst die Durchführung aller zweckdien-
undertaken of the trends and of short- and long-term problems lichen Untersuchungen über die Trends sowie die kurz- und
of the international timber markets and of the progress towards langfristigen Probleme der internationalen Holzmärkte und über
the achievement of sustainable management of timber-produc- die Fortschritte, die zur Durchsetzung einer nachhaltigen Be-
ing forests. wirtschaftung von Wirtschaftswäldern gemacht werden.
Article 30 Artikel 30
Annual report and review Jahresbericht und jährliche Überprüfung
1. The Council shall, within six months after the close of (1) Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach
each calendar year, publish an annual report on its activities and Ende jedes Kalenderjahrs einen Jahresbericht über seine Tätig-
such other information as it considers appropriate. keit sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich
erachtet.
2. The Council shall annually review and assess: (2) Der Rat überprüft und beurteilt jedes Jahr
(a) The international timber situation; a) die internationale Lage im Holzbereich;
(b) Other factors, issues and developments considered relevant b) sonstige Faktoren, Fragen und Entwicklungen, die als wich-
to achieve the objectives of this Agreement. tig für das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens
erachtet werden.
3. The review shall be carried out in the light of: (3) Die Überprüfung erfolgt anhand
(a) Information supplied by members in relation to national pro- a) der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über
duction, trade, supply, stocks, consumption and prices of nationale Produktion, Handel, Angebot, Lagervorräte, Ver-
timber; brauch und Preise von Holz;
(b) Other statistical data and specific indicators provided by b) sonstiger von den Mitgliedern auf Anforderung des Rates
members as requested by the Council; zur Verfügung gestellter statistischer Daten und spezifischer
Indikatoren;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 45
(c) Information supplied by members on their progress towards c) der von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Informatio-
the sustainable management of their timber-producing nen über die Fortschritte, die sie zur Durchsetzung einer
forests; nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Wirtschaftswälder ge-
macht haben;
(d) Such other relevant information as may be available to the d) sonstiger einschlägiger Informationen, die dem Rat entwe-
Council either directly or through the organizations in the der unmittelbar oder durch die Organisationen im System
United Nations system and intergovernmental, govern- der Vereinten Nationen und geeignete zwischenstaatliche,
mental or non-governmental organizations. staatliche oder nichtstaatliche Organisationen zur Verfü-
gung stehen.
4. The Council shall promote the exchange of views among (4) Der Rat unterstützt den Meinungsaustausch unter den
member countries regarding: Mitgliedsländern in Bezug auf
(a) The status of sustainable management of timber-producing a) den Stand der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wirt-
forests and related matters in member countries; schaftswäldern und damit zusammenhängende Angelegen-
heiten in den Mitgliedsländern;
(b) Resource flows and requirements in relation to objectives, b) die Mittelbereitstellung und den Mittelbedarf im Zusammen-
criteria and guidelines set by the Organization. hang mit den Zielen, Kriterien und Richtlinien der Organisa-
tion.
5. Upon request, the Council shall endeavour to enhance the (5) Auf Ersuchen bemüht sich der Rat, die technische Kapa-
technical capacity of member countries, in particular develop- zität der Mitgliedsländer, insbesondere der in der Entwicklung
ing member countries, to obtain the data necessary for ade- befindlichen Mitgliedsländer, auszubauen, um die für eine ange-
quate information-sharing, including the provision of resources messene Weitergabe von Informationen erforderlichen Daten zu
for training and facilities to members. erhalten, einschließlich der Bereitstellung von Mitteln für die
Ausbildung und von Einrichtungen für die Mitglieder.
6. The results of the review shall be included in the reports of (6) Die Ergebnisse der Überprüfung werden in die Berichte
the Council’s deliberations. über die Beratungen des Rates aufgenommen.
Chapter X Kapitel X
Miscellaneous Verschiedene Bestimmungen
Article 31 Artikel 31
Complaints and disputes Beschwerden und Streitigkeiten
Any complaint that a member has failed to fulfil its obligations Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied seinen Verpflich-
under this Agreement and any dispute concerning the interpre- tungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist,
tation or application of this Agreement shall be referred to the und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung die-
Council for decision. Decisions of the Council on these matters ses Übereinkommens sind dem Rat zur Entscheidung vorzule-
shall be final and binding. gen. Die Entscheidungen des Rates über diese Angelegenhei-
ten sind endgültig und bindend.
Article 32 Artikel 32
General obligations of members Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
1. Members shall, for the duration of this Agreement, use (1) Während der Laufzeit dieses Übereinkommens bemühen
their best endeavours and cooperate to promote the attainment sich die Mitglieder nach besten Kräften, die Erreichung seiner
of its objectives and to avoid any action contrary thereto. Ziele zu fördern und dem zuwiderlaufende Maßnahmen zu ver-
meiden, und arbeiten hierbei zusammen.
2. Members undertake to accept and carry out the decisions (2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse des
of the Council under the provisions of this Agreement and shall Rates aufgrund dieses Übereinkommens anzuerkennen und
refrain from implementing measures which would have the umzusetzen, und führen keine Maßnahmen durch, welche diese
effect of limiting or running counter to them. Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen würden.
Article 33 Artikel 33
Relief from obligations Befreiung von Verpflichtungen
1. Where it is necessary on account of exceptional circum- (1) Sofern dies aufgrund von in diesem Übereinkommen
stances or emergency or force majeure not expressly provided nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen Umstän-
for in this Agreement, the Council may, by special vote, relieve a den oder Notfällen oder höherer Gewalt erforderlich ist, kann
member of an obligation under this Agreement if it is satisfied der Rat durch besondere Abstimmung ein Mitglied von einer
by an explanation from that member regarding the reasons why Verpflichtung nach diesem Übereinkommen befreien, wenn er
the obligation cannot be met. von diesem Mitglied eine zufrieden stellende Erklärung über die
Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtung erhalten hat.
2. The Council, in granting relief to a member under para- (2) Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrück-
graph 1 of this article, shall state explicitly the terms and condi- lich die Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe für
tions on which, and the period for which, the member is relieved eine solche Befreiung dar.
of such obligation, and the reasons for which the relief is grant-
ed.
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Article 34 Artikel 34
Differential and remedial Differenzierte Maßnahmen und
measures and special measures Abhilfemaßnahmen sowie Sondermaßnahmen
1. Developing importing members whose interests are (1) In der Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder, deren
adversely affected by measures taken under this Agreement Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens
may apply to the Council for appropriate differential and reme- getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim
dial measures. The Council shall consider taking appropriate Rat angemessene differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaß-
measures in accordance with section III, paragraphs 3 and 4, of nahmen beantragen. Der Rat berät, ob er solche angemesse-
resolution 93 (IV) of the United Nations Conference on Trade nen Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absätze 3 und 4
and Development. der Entschließung 93 (IV) der Konferenz der Vereinten Nationen
für Handel und Entwicklung treffen soll.
2. Members in the category of least developed countries as (2) Die Mitglieder in der Kategorie der am wenigsten entwi-
defined by the United Nations may apply to the Council for spe- ckelten Länder entsprechend der Begriffsbestimmung der Ver-
cial measures in accordance with section III, paragraph 4, of einten Nationen können beim Rat Sondermaßnahmen nach
resolution 93 (IV) and with paragraphs 56 and 57 of the Paris Abschnitt III Absatz 4 der Entschließung 93 (IV) und nach den
Declaration and Programme of Action for the Least Developed Absätzen 56 und 57 der Pariser Erklärung und des Aktionspro-
Countries for the 1990s. gramms für die am wenigsten entwickelten Länder für die neun-
ziger Jahre beantragen.
Article 35 Artikel 35
Review Überprüfung
The Council shall review the scope of this Agreement four Der Rat überprüft den Anwendungsbereich dieses Überein-
years after its entry into force. kommens vier Jahre nach seinem Inkrafttreten.
Article 36 Artikel 36
Non-discrimination Nichtdiskriminierung
Nothing in this Agreement authorizes the use of measures to Dieses Übereinkommen berechtigt nicht dazu, Maßnahmen
restrict or ban international trade in, and in particular as they zur Beschränkung oder zum Verbot des internationalen Handels
concern imports of and utilization of, timber and timber prod- mit Holz und Holzerzeugnissen anzuwenden, insbesondere
ucts. soweit solche Maßnahmen die Einfuhr und Verwendung von
Holz und Holzerzeugnissen betreffen.
Chapter XI Kapitel XI
Final provisions Schlussbestimmungen
Article 37 Artikel 37
Depositary Verwahrer
The Secretary-General of the United Nations is hereby desig- Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum
nated as the depositary of this Agreement. Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Article 38 Artikel 38
Signature, ratification, Unterzeichnung, Ratifikation,
acceptance and approval Annahme und Genehmigung
1. This Agreement shall be open for signature, at United (1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. April 1994 bis einen
Nations Headquarters from 1 April 1994 until one month after Monat nach seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen
the date of its entry into force, by Governments invited to the für die zur Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushand-
United Nations Conference for the Negotiation of a Successor lung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropen-
Agreement to the International Tropical Timber Agreement, holz-Übereinkommens von 1983 eingeladenen Regierungen zur
1983. Unterzeichnung auf.
2. Any Government referred to in paragraph 1 of this article (2) Jede in Absatz 1 bezeichnete Regierung kann
may:
(a) At the time of signing this Agreement, declare that by such a) bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären,
signature it expresses its consent to be bound by this dass sie durch die Unterzeichnung zustimmt, durch dieses
Agreement (definitive signature); or Übereinkommen gebunden zu sein (endgültige Unterzeich-
nung), oder
(b) After signing this Agreement, ratify, accept or approve it by b) nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch
the deposit of an instrument to that effect with the deposit- Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Verwah-
ary. rer ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 47
Article 39 Artikel 39
Accession Beitritt
1. This Agreement shall be open for accession by the Gov- (1) Dieses Übereinkommen steht den Regierungen aller
ernments of all States upon conditions established by the Staaten zu den vom Rat festgelegten Bedingungen, die auch
Council, which shall include a time-limit for the deposit of eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden umfassen,
instruments of accession. The Council may, however, grant zum Beitritt offen. Der Rat kann jedoch Regierungen, die inner-
extensions of time to Governments which are unable to accede halb der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist nicht
by the time-limit set in the conditions of accession. beitreten können, Fristverlängerungen gewähren.
2. Accession shall be effected by the deposit of an instru- (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsur-
ment of accession with the depositary. kunde beim Verwahrer.
Article 40 Artikel 40
Notification of provisional application Notifikation der vorläufigen Anwendung
A signatory Government which intends to ratify, accept or Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen
approve this Agreement, or a Government for which the Coun- ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regie-
cil has established conditions for accession but which has not rung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die
yet been able to deposit its instrument, may, at any time, notify jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem
the depositary that it will apply this Agreement provisionally Verwahrer jederzeit notifizieren, dass sie dieses Übereinkom-
either when it enters into force in accordance with article 41, or, men von seinem Inkrafttreten nach Artikel 41 an oder, wenn es
if it is already in force, at a specified date. bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig
anwenden wird.
Article 41 Artikel 41
Entry into force Inkrafttreten
1. This Agreement shall enter into force definitively on 1 Feb- (1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Februar 1995 oder an
ruary 1995 or on any date thereafter, if 12 Governments of pro- einem späteren Tag endgültig in Kraft, wenn 12 Regierungen
ducing countries holding at least 55 per cent of the total votes von Erzeugerländern mit mindestens 55 vom Hundert der Ge-
as set out in annex A to this Agreement, and 16 Governments of samtstimmen nach Anlage A und 16 Regierungen von Verbrau-
consuming countries holding at least 70 per cent of the total cherländern mit mindestens 70 vom Hundert der Gesamtstim-
votes as set out in annex B to this Agreement have signed this men nach Anlage B dieses Übereinkommens nach Artikel 38
Agreement definitively or have ratified, accepted or approved it Absatz 2 oder nach Artikel 39 endgültig unterzeichnet oder rati-
or acceded thereto pursuant to article 38, paragraph 2, or art- fiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetre-
icle 39. ten sind.
2. If this Agreement has not entered into force definitively on (2) Ist dieses Übereinkommen nicht am 1. Februar 1995 end-
1 February 1995, it shall enter into force provisionally on that gültig in Kraft getreten, so tritt es an diesem Tag oder an einem
date or on any date within seven months thereafter, if 10 Gov- anderen Tag innerhalb der nächsten sechs Monate1) vorläufig
ernments of producing countries holding at least 50 per cent of in Kraft, wenn 10 Regierungen von Erzeugerländern mit min-
the total votes as set out in annex A to this Agreement, and 14 destens 50 vom Hundert der Gesamtstimmen nach Anlage A
Governments of consuming countries holding at least 65 per und 14 Regierungen von Verbraucherländern mit mindestens
cent of the total votes as set out in annex B to this Agreement 65 vom Hundert der Gesamtstimmen nach Anlage B dieses
have signed this Agreement definitively or have ratified, accept- Übereinkommens nach Artikel 38 Absatz 2 endgültig unter-
ed or approved it pursuant to article 38, paragraph 2, or have zeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder
notified the depositary under article 40 that they will apply this dem Verwahrer nach Artikel 40 notifiziert haben, dass sie dieses
Agreement provisionally. Übereinkommen vorläufig anwenden werden.
3. If the requirements for entry into force under paragraph 1 (3) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach
or paragraph 2 of this article have not been met on 1 Septem- Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum 1. September 1995 nicht erfüllt,
ber 1995, the Secretary-General of the United Nations shall so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regie-
invite those Governments which have signed this Agreement rungen, die dieses Übereinkommen nach Artikel 38 Absatz 2
definitively or have ratified, accepted or approved it pursuant to endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder ge-
article 38, paragraph 2, or have notified the depositary that they nehmigt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses
will apply this Agreement provisionally, to meet at the earliest Übereinkommen vorläufig anwenden werden, ein, zum frühest-
time practicable to decide whether to put this Agreement into möglichen Zeitpunkt zusammenzutreten, um zu beschließen,
force provisionally or definitively among themselves in whole or ob sie dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilwei-
in part. Governments which decide to put this Agreement into se vorläufig oder endgültig in Kraft setzen wollen. Die Regierun-
force provisionally among themselves may meet from time to gen, die beschließen, dieses Übereinkommen untereinander vor-
time to review the situation and decide whether this Agreement läufig in Kraft zu setzen, können von Zeit zu Zeit zusammentre-
shall enter into force definitively among themselves. ten, um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob dieses
Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft treten soll.
4. For any Government which has not notified the depositary (4) Für jede Regierung, die dem Verwahrer nicht nach Arti-
under article 40 that it will apply this Agreement provisionally kel 40 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig
and which deposits its instrument of ratification, acceptance, anwenden wird, und die ihre Ratifikations-, Annahme-, Geneh-
approval or accession after the entry into force of this Agree- migungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Über-
ment, this Agreement shall enter into force on the date of such einkommens hinterlegt, tritt es am Tag dieser Hinterlegung in
deposit. Kraft.
1) Die Frist „sechs Monate“ wird ersetzt durch „sieben Monate“ (vgl. 1) Die Frist „sechs Monate“ wird ersetzt durch „sieben Monate“ (vgl.
Berichtigungsprotokoll der Urschrift des Übereinkommens, angefer- Berichtigungsprotokoll der Urschrift des Übereinkommens, angefer-
tigt am Sitz der UNO in New York am 12. April 1995). tigt am Sitz der UNO in New York am 12. April 1995).
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
5. The Executive Director of the Organization shall convene (5) Der Exekutivdirektor der Organisation beruft den Rat so
the Council as soon as possible after the entry into force of this bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
Agreement. ein.
Article 42 Artikel 42
Amendments Änderungen
1. The Council may, by special vote, recommend an amend- (1) Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Mitglie-
ment of this Agreement to members. dern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.
2. The Council shall fix a date by which members shall noti- (2) Der Rat setzt den Tag fest, bis zu dem die Mitglieder dem
fy the depositary of their acceptance of the amendment. Verwahrer notifizieren müssen, dass sie die Änderung anneh-
men.
3. An amendment shall enter into force 90 days after the (3) Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft,
depositary has received notifications of acceptance from mem- zu dem die Annahmenotifikationen von Mitgliedern, die mindes-
bers constituting at least two thirds of the producing members tens zwei Drittel der Erzeugermitglieder umfassen und auf die
and accounting for at least 75 per cent of the votes of the pro- mindestens 75 vom Hundert der Stimmen der Erzeugermitglie-
ducing members, and from members constituting at least two der entfallen, sowie von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel
thirds of the consuming members and accounting for at least 75 der Verbrauchermitglieder umfassen und auf die mindestens
per cent of the votes of the consuming members. 75 vom Hundert der Stimmen der Verbrauchermitglieder ent-
fallen, beim Verwahrer eingegangen sind.
4. After the depositary informs the Council that the require- (4) Nachdem der Verwahrer dem Rat mitgeteilt hat, dass die
ments for entry into force of the amendment have been met, Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung erfüllt sind,
and notwithstanding the provisions of paragraph 2 of this article kann ein Mitglied – ungeachtet der Bestimmungen des Absat-
relating to the date fixed by the Council, a member may still zes 2 über den vom Rat festgesetzten Tag – dem Verwahrer
notify the depositary of its acceptance of the amendment, pro- noch seine Annahme der Änderung notifizieren, sofern diese
vided that such notification is made before the entry into force Notifikation vor Inkrafttreten der Änderung erfolgt.
of the amendment.
5. Any member which has not notified its acceptance of an (5) Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung bis zu
amendment by the date on which such amendment enters into dem Tag, an dem diese Änderung in Kraft tritt, nicht notifiziert
force shall cease to be a party to this Agreement as from that hat, scheidet mit diesem Tag als Vertragspartei dieses Überein-
date, unless such member has satisfied the Council that its kommens aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt
acceptance could not be obtained in time owing to difficulties in hat, dass diese Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durch-
completing its constitutional or institutional procedures, and the führung seiner verfassungsrechtlichen oder institutionellen Ver-
Council decides to extend for that member the period for fahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und
acceptance of the amendment. Such member shall not be sofern der Rat nicht beschließt, die für die Annahme der Ände-
bound by the amendment before it has notified its acceptance rung festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein
thereof. solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis
es deren Annahme notifiziert hat.
6. If the requirements for the entry into force of the amend- (6) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Ände-
ment have not been met by the date fixed by the Council in rung bis zu dem vom Rat nach Absatz 2 festgesetzten Tag nicht
accordance with paragraph 2 of this article, the amendment erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.
shall be considered withdrawn.
Article 43 Artikel 43
Withdrawal Rücktritt
1. A member may withdraw from this Agreement at any time (1) Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses
after the entry into force of this Agreement by giving written Übereinkommens durch eine an den Verwahrer gerichtete
notice of withdrawal to the depositary. That member shall schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen
simultaneously inform the Council of the action it has taken. zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von die-
sem Schritt in Kenntnis.
2. Withdrawal shall become effective 90 days after the notice (2) Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige
is received by the depositary. beim Verwahrer wirksam.
3. Financial obligations to the Organization incurred by a (3) Von einem Mitglied nach diesem Übereinkommen einge-
member under this Agreement shall not be terminated by its gangene finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Organisati-
withdrawal. on enden nicht mit seinem Rücktritt.
Article 44 Artikel 44
Exclusion Ausschluss
If the Council decides that any member is in breach of its Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen
obligations under this Agreement and decides further that such aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner
breach significantly impairs the operation of this Agreement, it fest, dass durch diese Verletzung die Durchführung dieses
may, by special vote, exclude that member from this Agree- Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er die-
ment. The Council shall immediately so notify the depositary. ses Mitglied durch besondere Abstimmung von diesem Über-
Six months after the date of the Council’s decision, that mem- einkommen ausschließen. Der Rat notifiziert dies umgehend
ber shall cease to be a party to this Agreement. dem Verwahrer. Sechs Monate nach dem Beschluss des Rates
scheidet dieses Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkom-
mens aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 49
Article 45 Artikel 45
Settlement Kontenabrechnung
of accounts with withdrawing mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen
or excluded members or members Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht
unable to accept an amendment in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen
1. The Council shall determine any settlement of accounts (1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied,
with a member which ceases to be a party to this Agreement das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet,
owing to: weil es
(a) Non-acceptance of an amendment to this Agreement under a) nach Artikel 42 eine Änderung dieses Übereinkommens
article 42; nicht angenommen hat;
(b) Withdrawal from this Agreement under article 43; or b) nach Artikel 43 von diesem Übereinkommen zurückgetreten
ist oder
(c) Exclusion from this Agreement under article 44. c) nach Artikel 44 von diesem Übereinkommen ausgeschlos-
sen worden ist.
2. The Council shall retain any contribution paid to the (2) Der Rat behält den Beitrag ein, der von einem Mitglied,
Administrative Account, to the Special Account or to the Bali das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, in
Partnership Fund by a member which ceases to be a party to das Verwaltungskonto, das Sonderkonto oder den Bali-Partner-
this Agreement. schaftsfonds eingezahlt worden ist.
3. A member which has ceased to be a party to this Agree- (3) Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkom-
ment shall not be entitled to any share of the proceeds of liq- mens ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung
uidation or the other assets of the Organization. Nor shall such am Liquidationserlös oder an den anderen Vermögenswerten
member be liable for payment of any part of the deficit, if any, of der Organisation. Ein solches Mitglied haftet auch nicht für
the Organization upon termination of this Agreement. irgendeinen Teil eines etwaigen Defizits der Organisation bei
Außerkrafttreten dieses Übereinkommens.
Article 46 Artikel 46
Duration, extension and termination Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung
1. This Agreement shall remain in force for a period of four (1) Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitabschnitt von
years after its entry into force unless the Council, by special vier Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern der Rat
vote, decides to extend, renegotiate or terminate it in accord- nicht durch besondere Abstimmung beschließt, es nach diesem
ance with the provisions of this article. Artikel zu verlängern, neu auszuhandeln oder außer Kraft zu
setzen.
2. The Council may, by special vote, decide to extend this (2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung beschließen,
Agreement for two periods of three years each. dieses Übereinkommen zweimal um jeweils drei Jahre zu ver-
längern.
3. If, before the expiry of the four-year period referred to in (3) Ist vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Vierjahresab-
paragraph 1 of this article, or before the expiry of an extension schnitts bzw. vor Ablauf einer Verlängerungszeit nach Absatz 2
period referred to in paragraph 2 of this article, as the case may ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkom-
be, a new agreement to replace this Agreement has been nego- mens ausgehandelt worden, aber noch nicht endgültig oder
tiated but has not yet entered into force either definitively or vorläufig in Kraft getreten, so kann der Rat durch besondere
provisionally, the Council may, by special vote, extend this Abstimmung dieses Übereinkommen bis zum endgültigen oder
Agreement until the provisional or definitive entry into force of vorläufigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlän-
the new agreement. gern.
4. If a new agreement is negotiated and enters into force (4) Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt und tritt es
during any period of extension of this Agreement under para- während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen
graph 2 or paragraph 3 of this article, this Agreement, as nach Absatz 2 oder Absatz 3 in Kraft, so tritt dieses verlängerte
extended, shall terminate upon the entry into force of the new Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens
agreement. außer Kraft.
5. The Council may at any time, by special vote, decide to (5) Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung
terminate this Agreement with effect from such date as it may beschließen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem
determine. von ihm bestimmten Zeitpunkt außer Kraft zu setzen.
6. Notwithstanding the termination of this Agreement, the (6) Ungeachtet des Außerkrafttretens dieses Übereinkom-
Council shall continue in being for a period not exceeding 18 mens bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen, um
months to carry out the liquidation of the Organization, includ- die Auflösung der Organisation, einschließlich der Kontenab-
ing the settlement of accounts, and, subject to relevant deci- rechnung, durchzuführen; vorbehaltlich der einschlägigen
sions to be taken by special vote, shall have during that period Beschlüsse, die durch besondere Abstimmung zu fassen sind,
such powers and functions as may be necessary for these pur- hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die für
poses. diese Zwecke notwendig sind.
7. The Council shall notify the depositary of any decision (7) Der Rat notifiziert dem Verwahrer alle nach diesem Artikel
taken under this article. gefassten Beschlüsse.
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Article 47 Artikel 47
Reservations Vorbehalte
Reservations may not be made with respect to any of the Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
provisions of this Agreement.
Article 48 Artikel 48
Supplementary and transitional provisions Ergänzende Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen
1. This Agreement shall be the successor to the Internation- (1) Dieses Übereinkommen ist das Folgeübereinkommen
al Tropical Timber Agreement, 1983. des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1983.
2. All acts by or on behalf of the Organization or any of its (2) Alle von der Organisation oder einem ihrer Organe oder in
organs under the International Tropical Timber Agreement, deren Namen nach dem Tropenholz-Übereinkommen von 1983
1983, which are in effect on the date of entry into force of this ergriffenen Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
Agreement and the terms of which do not provide for expiry on dieses Übereinkommens wirksam sind und bei denen nicht vor-
that date shall remain in effect unless changed under the provi- gesehen ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt auslaufen, bleiben
sions of this Agreement. wirksam, sofern sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens
geändert werden.
In witness whereof the undersigned, being duly authorized Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
thereto, have affixed their signatures under this Agreement on zeichneten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen
the dates indicated. mit ihrer Unterschrift versehen.
Done at Geneva, on twenty-six January, one thousand nine Geschehen zu Genf am 26. Januar 1994; der arabische,
hundred and ninety-four, the text of this Agreement in the Ar- chinesische, englische, französische, russische und spanische
abic, Chinese, English, French, Russian and Spanish languages Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbind-
being equally authentic. lich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 51
Anlage A
Liste der Erzeugerländer mit Tropenholzvorkommen
und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren
sowie Verteilung der Stimmen für die Zwecke des Artikels 41
Annex A
List of producing countries with tropical forest resources
and/or net exporters of tropical timber in volume terms,
and allocations of votes for the purposes of article 41
Bolivia 21 Äquatorialguinea 23
Brazil 133 Bolivien 21
Cameroon 23 Brasilien 133
Colombia 24 Costa Rica 9
Congo 23 Côte d’Ivoire 23
Costa Rica 9 Dominikanische Republik 9
Côte d’Ivoire 23 Ecuador 14
Dominican Republic 9 El Salvador 9
Ecuador 14 Gabun 23
El Salvador 9 Ghana 23
Equatorial Guinea 23 Guyana 14
Gabon 23 Honduras 9
Ghana 23 Indien 34
Guyana 14 Indonesien 170
Honduras 9 Kamerun 23
India 34 Kolumbien 24
Indonesia 170 Kongo 23
Liberia 23 Liberia 23
Malaysia 139 Malaysia 139
Mexico 14 Mexiko 14
Myanmar 33 Myanmar 33
Panama 10 Panama 10
Papua New Guinea 28 Papua-Neuguinea 28
Paraguay 11 Paraguay 11
Peru 25 Peru 25
Philippines 25 Philippinen 25
Tanzania, United Republic 23 Tansania, Vereinigte Republik 23
Thailand 20 Thailand 20
Togo 23 Togo 23
Trinidad and Tobago 9 Trinidad und Tobago 9
Venezuela 10 Venezuela 10
Zaire 23 Zaire 23
Total 1 000 insgesamt 1 000
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Anlage B
Liste der Verbraucherländer
und Verteilung der Stimmen für die Zwecke des Artikels 41
Annex B
List of consuming countries
and allocation of votes for the purposes of article 41
Afghanistan 10 Ägypten 14
Algeria 13 Afghanistan 10
Australia 18 Algerien 13
Austria 11 Australien 18
Bahrain 11 Bahrain 11
Bulgaria 10 Bulgarien 10
Canada 12 Chile 10
Chile 10 China 36
China 36 Europäische Gemeinschaft (302)
Egypt 14 Belgien/Luxemburg 26
European Community (302) Dänemark 11
Belgium/Luxembourg 26 Deutschland 35
Denmark 11 Frankreich 44
France 44 Griechenland 13
Germany 35 Irland 13
Greece 13 Italien 35
Ireland 13 Niederlande 40
Italy 35 Portugal 18
Netherlands 40 Spanien 25
Portugal 18 Vereinigtes Königreich 42
Spain 25 Finnland 10
United Kingdom 42 Japan 320
Finland 10 Kanada 12
Japan 320 Nepal 10
Nepal 10 Neuseeland 10
New Zealand 10 Norwegen 10
Norway 10 Österreich 11
Republic of Korea 97 Republik Korea 97
Russian Federation 13 Russische Föderation 13
Slovakia 11 Schweden 10
Sweden 10 Schweiz 11
Switzerland 11 Slowakei 11
United States of America 51 Vereinigte Staaten von Amerika 51
Total 1 000 insgesamt 1 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 53
Decision 4 (XXVIII)
Extension of the
International Tropical Timber Agreement, 1994 (ITTA)
The International Tropical Timber Council,
Recalling Article 46 of the ITTA, 1994,
Noting that the ITTA 1994 entered into force on 1 January 1997, with an initial duration
of four years,
Further noting the desire expressed by all Members to extend the ITTA, 1994,
Also noting the need of some Members to have further time to finalize their internal
legal procedures,
Decides to extend the ITTA, 1994, for a period of three years with effect from 1 Janua-
ry 2001 until 31 December 2003, subject to the confirmation by the aforementioned Mem-
bers at the Twenty-ninth Session.
Lima, 30 May 2000
(Übersetzung)
Beschluss 4 (XXVIII)
Verlängerung des
Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994
Der Internationale Tropenholzrat –
eingedenk des Artikels 46 des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994,
in Anbetracht dessen, dass das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994
am 1. Januar 1997 mit einer Geltungsdauer von zunächst vier Jahren in Kraft getreten ist,
ferner in Anbetracht des von allen Mitgliedern zum Ausdruck gebrachten Wunsches
nach Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994,
sowie in Anbetracht der von einigen Mitgliedern für den Abschluss ihrer innerstaatli-
chen rechtlichen Verfahren benötigten zusätzlichen Zeit –
beschließt, das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 vorbehaltlich der
Bestätigung durch die genannten Mitglieder auf der neunundzwanzigsten Tagung mit
Wirkung vom 1. Januar 2001 um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2003 zu verlängern.
Lima, 30. Mai 2000
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Decision 9 (XXXIII)
Extension of the
International Tropical Timber Agreement (ITTA), 1994
The International Tropical Timber Council,
Recalling Article 46 of the ITTA, 1994, and ITTC Decision 4 (XXVIII) which extended the
ITTA, 1994, for a period of three years with effect from 1 January 2001 until 31 December
2003,
Decides to extend the ITTA, 1994, for a further period of three years with effect from
1 January 2004 until 31 December 2006.
Yokohama, 4 November 2002
(Übersetzung)
Beschluss 9 (XXXIII)
Verlängerung des
Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994
Der Internationale Tropenholzrat –
eingedenk des Artikels 46 des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994
sowie des Beschlusses 4 (XXVIII) des Internationalen Tropenholzrats, durch den das Inter-
nationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 um drei
Jahre bis zum 31. Dezember 2003 verlängert wurde,
beschließt, das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 mit Wirkung vom
1. Januar 2004 um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2006 zu verlängern.
Yokohama, 4. November 2002
1) Anmerkung: Gemäß Beschluss 4 (XXVIII) wurde das Übereinkommen mit Wirkung vom 1. Januar
2001 um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Der hier angegebene, abweichende
Zeitraum (1. April 2001 – 31. Dezember 2003) ist nicht korrekt und soll auf der 35. ITTO-Ratstagung
im November 2003 auf 1. Januar 2001 – 31. Dezember 2003 korrigiert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 55
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
und über das gleichzeitige Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 18. Dezember 1972
Vom 24. November 2004
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. September 2004 zu dem Abkom-
men vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2004 II S. 1304) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 32 Abs. 2
am 19. Dezember 2004
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Warschau am 19. November 2004 aus-
getauscht.
Nach Artikel 32 Abs. 3 dieses Abkommens wird das Abkommen vom
18. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-
republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1975 II S. 645) am
19. Dezember 2004 außer Kraft treten.
Berlin, den 24. November 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
der deutsch-italienischen Vereinbarung
über die Einrichtung internationaler Sektionen italienischer Sprache
an deutschen Gymnasien und internationaler Sektionen deutscher Sprache
an italienischen Gymnasien
Vom 3. Dezember 2004
Die in Rom durch Notenwechsel vom 26. Juli/14. Okto-
ber 2004 geschlossene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Italienischen Republik über die Einrich-
tung internationaler Sektionen italienischer Sprache an
deutschen Gymnasien und internationaler Sektionen
deutscher Sprache an italienischen Gymnasien ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. Oktober 2004
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 3. Dezember 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 55
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
und über das gleichzeitige Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 18. Dezember 1972
Vom 24. November 2004
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. September 2004 zu dem Abkom-
men vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2004 II S. 1304) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 32 Abs. 2
am 19. Dezember 2004
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Warschau am 19. November 2004 aus-
getauscht.
Nach Artikel 32 Abs. 3 dieses Abkommens wird das Abkommen vom
18. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-
republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1975 II S. 645) am
19. Dezember 2004 außer Kraft treten.
Berlin, den 24. November 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
der deutsch-italienischen Vereinbarung
über die Einrichtung internationaler Sektionen italienischer Sprache
an deutschen Gymnasien und internationaler Sektionen deutscher Sprache
an italienischen Gymnasien
Vom 3. Dezember 2004
Die in Rom durch Notenwechsel vom 26. Juli/14. Okto-
ber 2004 geschlossene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Italienischen Republik über die Einrich-
tung internationaler Sektionen italienischer Sprache an
deutschen Gymnasien und internationaler Sektionen
deutscher Sprache an italienischen Gymnasien ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. Oktober 2004
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 3. Dezember 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Botschafter Rom, 26. Juli 2004
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 8. Februar 1956 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Italienischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit und auf
das in Villa Vigoni am 24. April 2002 unterzeichnete Protokoll über die Kulturelle Zusam-
menarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik, mit
dem die Vertragsparteien den exemplarischen Charakter des zweisprachigen Pilotpro-
jekts am Liceo Luigi Galvani in Bologna hervorgehoben sowie ihr Interesse an der Umset-
zung der Initiative in Form dieses Notenwechsels bekundet und ihre Hoffnung ausge-
drückt haben, dass vergleichbare Möglichkeiten auch anderen Schulen in Deutschland
und Italien angeboten werden, und eingedenk des gemeinsamen Interesses an der För-
derung der eigenen Sprache im jeweils anderen Land, folgende Vereinbarung über die
Einrichtung internationaler Sektionen italienischer Sprache an deutschen Gymnasien und
internationaler Sektionen deutscher Sprache an italienischen Gymnasien vorzuschlagen:
1. Geleitet von dem Ziel, die europäische Realität im multikulturellen Klima des Schul-
lebens mit der Bildung und Erziehung in zweisprachigen Abteilungen von Gymnasien
erfahrbar zu machen, verpflichten sich die Vertragsparteien, nach Maßgabe der im
Rahmen des regulären Haushalts verfügbaren Finanzmittel die Einrichtung interna-
tionaler Abteilungen deutscher Sprache an italienischen Gymnasien und internatio-
naler Abteilungen italienischer Sprache an deutschen Gymnasien zu fördern.
2. Die Einrichtung internationaler Abteilungen italienischer Sprache in Deutschland
sowie internationaler Abteilungen deutscher Sprache in Italien erfolgt mit dieser
Vereinbarung für die mit Beginn des Schuljahrs 1998/99 am Liceo Luigi Galvani in
Bologna bereits probeweise eingerichtete internationale Abteilung deutscher Sprache
und durch weitere zwischen den zuständigen deutschen und italienischen Stellen
entsprechend der in diesem Notenwechsel vorgesehenen Voraussetzungen zu
schließenden technischen Vereinbarungen über die Einrichtung weiterer Abteilungen
in den beiden Ländern.
3. Der Zugang zu den internationalen Abteilungen deutscher Sprache an italienischen
Schulen richtet sich nach den allgemeinen Zugangsbedingungen für staatliche
Schulen in Italien. Der Zugang zu den internationalen Abteilungen italienischer Sprache
an deutschen Schulen richtet sich nach den allgemeinen Zugangsbedingungen für
staatliche Schulen in Deutschland.
4. Der fünfjährige Zug an den internationalen Abteilungen umfasst die Jahrgangs-
stufen I bis V an Gymnasien (licei) im Falle italienischer Schulen und die Jahrgangs-
stufen 9 bis 13 an deutschen Schulen.
5. Der eigens ausgearbeitete Lehrplan sieht den Unterricht in den Fächern Deutsch,
Geschichte und Erdkunde an den italienischen Schulen in deutscher Sprache und
den Unterricht in den Fächern Italienisch, Geschichte und Erdkunde an den deut-
schen Schulen in italienischer Sprache vor. Der Stundenansatz für den Unterricht in
der Partnersprache unterschreitet insgesamt nicht 8 Wochenstunden im ersten
Zweijahreszeitraum und 6 Wochenstunden im darauf folgenden Dreijahreszeitraum.
6. Das Fach Partnersprache ist Pflichtfach und für alle Schüler schriftliches und münd-
liches Prüfungsfach am Ende der Schulzeit. Das Fach Geschichte in der Partner-
sprache ist für die Schüler der internationalen Abteilung Pflichtfach und mündliches
Prüfungsfach am Ende der Studienzeit. Das Fach Erdkunde in der Sprache des Part-
nerlandes ist in Italien in den ersten beiden Jahren der Sekundarstufe II und in
Deutschland in der 9. und 10. Jahrgangsstufe oder in mindestens zwei Jahrgangs-
stufen Pflichtfach.
7. Die Prüfungen an den deutschen Abteilungen der italienischen Schulen werden
durch italienische Verordnungen geregelt, die sich an die Ordnung der deutschen
Reifeprüfung im Ausland anlehnen; die Prüfungen an den italienischen Abteilungen
der deutschen Schulen werden durch deutsche Rechtsvorschriften geregelt, die sich
an die Ordnung des „Esame di Stato“ nach den italienischen Richtlinien anlehnen.
Die Prüfungsverfahren berücksichtigen die auf Arbeitsebene erzielten Übereinkünfte
der Vertragsparteien bezüglich der Prüfungsgegenstände.
8. An jedem Prüfungsort ist die Anwesenheit eines Beobachters aus dem Partnerland
geplant. Die mit dem Unterricht in der Sprache und den Fächern des Partnerlandes
betrauten, vom Partnerland entsandten oder von der Schule verpflichteten Lehrkräfte
sind entsprechend den Bestimmungen des Gastlandes anerkannte Prüfer für die
Abschlussprüfungen.
9. Die an den nach dieser Vereinbarung eingerichteten internationalen Abteilungen
erworbenen Abschlusszeugnisse berechtigen zum Hochschulstudium in der Italie-
nischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland unter Befreiung von den
Sprachtests im Gastland und ohne Berücksichtigung der möglicherweise für auslän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 57
dische Studierende vorgesehenen zahlenmäßigen Begrenzungen. Dem italienischen
Abschlusszeugnis wird eine gesonderte Erklärung der deutschen Stellen beigefügt,
die die Gültigkeit des Abschlusszeugnisses auch hinsichtlich der deutschen Hoch-
schulzugangsberechtigung unter den Voraussetzungen des ersten Satzes dieses
Absatzes bescheinigt. Das deutsche Abschlusszeugnis beinhaltet ebenfalls eine
Erklärung der italienischen Stellen, die die Gültigkeit des Abschlusszeugnisses auch
hinsichtlich der italienischen Hochschulzugangsberechtigung bescheinigt.
10. Die mit dieser Vereinbarung geregelte Einrichtung von zweisprachigen Abteilungen in
den beiden Ländern verpflichtet die interessierten Schulen der beiden Länder, die
organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und die notwendigen Räumlichkei-
ten für einen erfolgreichen verstärkten Unterricht der Partnersprache und der in der
Partnersprache unterrichteten Fächer zur Verfügung zu stellen.
11. Der Schulleiter hat die verwaltungstechnische und pädagogische Aufsicht über die
an seiner Schule eingerichteten internationalen Abteilungen.
12. In Abstimmung zwischen den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland
und der Italienischen Republik können zur Unterstützung des Unterrichts der eige-
nen Sprache sowie der Fächer Geschichte und Erdkunde an den internationalen
Abteilungen der Schulen beider Länder von jeder der beiden Vertragsparteien Lehr-
kräfte entsandt werden, die möglichst Kenntnisse der Partnersprache besitzen.
Weitere Einzelheiten bezüglich einer fallweisen Einstellung von Lehrkräften können
von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vereinbart werden.
13. Die Vereinbarung hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren, welche stillschweigend
um jeweils weitere fünf Jahre verlängert wird.
14. Diese Vereinbarung kann im Einvernehmen der Vertragsparteien jederzeit geändert
werden.
15. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden auf
diplomatischem Wege beigelegt.
16. Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten vor Ende eines Schul-
jahrs gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei mitzuteilen
und wird mit dem Ende des auf die Mitteilung folgenden Schuljahrs wirksam, sofern
die Vertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung treffen.
17. Diese Vereinbarung wird in deutscher und italienischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich Ihre Regierung mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden erklärt, wer-
den diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Ant-
wortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-
den, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Michael Gerdts
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Italien
Herrn Franco Frattini
Rom
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Anteon Corporation“
(Nr. DOCPER-IT-09-01)
Vom 10. Dezember 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. November 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Anteon Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-09-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. November 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Dezember 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. November 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1074 vom 18. November 2004 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Ante-
on Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-09-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Anteon Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Anteon Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppen-
betreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich fol-
gende Dienstleistungen erbringen:
Einbau von Arbeitsplatzrechnern und damit verbundener Hardware, Anschluss von
Nutzern an das lokale Netzwerk, Nutzerunterstützung bei Hardware- und Software-
problemen, um einen kontinuierlichen Betrieb zu gewährleisten, Diagnose von Com-
puterviren und Unterstützung der Nutzer bei Schadensbeseitigung und Abhilfemaß-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 59
nahmen, Wartung der Server. Zusätzlich ist das Vertragsunternehmen führend damit
befasst, entsprechende Projektmanagementtätigkeiten zu planen und zu koordinie-
ren. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Systems Administrator.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Anteon Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-
der tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-09-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Anteon Corporation endet. Sie tritt außerdem außer
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 29. September 2004 bis
28. September 2005 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. November 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1074
vom 18. November 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 18. November 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Bekanntmachung
über die Änderung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 3. Juni 2004
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Cherokee Nation Distributors, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-02-01)
Vom 10. Dezember 2004
Am 18. November 2004 ist in Berlin durch Notenwechsel eine Änderungsver-
einbarung zu der Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 3. Juni
2004 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Cherokee Nation Distributors“
(Nr. DOCPER-TC-02-01) (BGBl. 2004 II S. 1030) geschlossen worden. Die
Änderungsvereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel rückwirkend
zum 29. April 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Dezember 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 61
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. November 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nummer 1069 vom 18. November 2004 zu bestätigen, die
wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 3. Juni
2004 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen Cherokee Nation Distributors, Inc. (Nr. DOCPER-TC-02-01) Folgen-
des mitzuteilen:
Das Unternehmen Cherokee Nation Distributors, Inc. wurde mit Wirkung vom 29. April
2004 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Die Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt gleichzeitig mit, dass der Unternehmensname seitdem
CND, L.L.C. lautet und fügt hiermit die Vertragsmodifikation vom 31. August 2004 bei.
Aus diesem Grund schlägt die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Änderungsvereinbarung vor:
1. Im 2. und 4. Absatz der Note der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom
3. Juni 2004 sowie unter Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1
der Vereinbarung vom 3. Juni 2004 werden die Worte „Cherokee Nation Distributors,
Inc.“ durch die Worte „CND, L.L.C.“ ersetzt.
2. Der zugrunde liegende Vertrag zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Cherokee Nation Distributors, Inc. wurde geändert.
3. Diese Änderungsvereinbarung tritt rückwirkend zum 29. April 2004 in Kraft.
4. Diese Änderungsvereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 4 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Änderungsvereinbarung zu der vorgenannten Vereinbarung vom 3. Juni 2004
bilden, die rückwirkend zum 29. April 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Num-
mer 1069 vom 18. November 2004 und diese Antwortnote eine Änderungsvereinbarung
zu der Vereinbarung vom 3. Juni 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Cherokee Nation Distri-
butors, Inc. (Nr. DOCPER-TC-02-01), die rückwirkend zum 29. April 2004 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Bekanntmachung
der deutsch-rumänischen Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung vom 31. Juli 1990
über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in Rumänien
ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen
Vom 14. Dezember 2004
Die in Bukarest am 29. September 2004 durch Notenwechsel geschlossene
Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 31. Juli 1990 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien
über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in Rumänien ansässigen
Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen (BGBl.
1991 II S. 666) in der durch die Vereinbarungen vom 14. Mai 1991 und vom
4. Juli 1996 geänderten Fassung (BGBl. 1991 II S. 822; 1996 II S. 1303) ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. September 2004
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffent-
licht.
Berlin, den 14. Dezember 2004
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Bernd Buchheit
Der Botschafter Bukarest, den 29. September 2004
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland fol-
gende Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 31. Juli 1990 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über die
Entsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in Rumänien ansässigen Unternehmen zur
Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen in der durch die Vereinbarungen
vom 14. Mai 1991 und vom 4. Juli 1996 geänderten Fassung vorzuschlagen:
1. In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 4 angefügt: „(4) Diese Vereinbarung gilt ab 1. Okto-
ber 2004 nicht für Arbeitnehmer im Bereich des Fleischerhandwerks und der Fleisch-
industrie.“
2. Diese Vereinbarung wird in deutscher und rumänischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung von Rumänien mit den unter den Nummern 1 und 2 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt
und für dieselbe Dauer gilt wie die Vereinbarung vom 31. Juli 1990.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Wilfried Gruber
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
von Rumänien
Herrn Mircea Geoană
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 63
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 17. Dezember 2004
I.
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBl. 1991 II S. 1006) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Bolivien am 1. Juni 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Mauritius am 1. Oktober 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
Es ist ferner nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Moldau am 1. September 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
in Kraft getreten.
II.
B o l i v i e n am 5. Mai 2004 im Nachgang zur Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde vom 26. Februar 2004:
(Übersetzung)
«Article 3.4 „Artikel 3 Absatz 4
Aux fins de la présente Convention, la Als Staatsangehörigen im Sinne des Über-
Bolivie considère comme ressortissants einkommens betrachtet Bolivien jede Per-
nationaux, toute personne qui bénéficie de son, die diesen Status nach Titel III Kapitel 1
ce statut conformément au Titre III, chapi- der Politischen Verfassung des Staates ge-
tre 1er de la Constitution Politique de l’Etat. nießt.
Article 5.3 Artikel 5 Absatz 3
La Bolivie utilisera le Ministère des Affai- Bolivien wird für das Verfahren im Zu-
res Etrangères et du Culte pour la procédu- sammenhang mit den Ersuchen um Über-
re des demandes de transfèrement. stellung das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten und Kultus benutzen.
Article 17.3 Artikel 17 Absatz 3
La Bolivie exige que les demandes de Bolivien verlangt, dass ihm die Ersuchen
transfèrement et les documents qui les um Überstellung und die beigefügten Unter-
accompagnent soient accompagnés d’une lagen mit einer Übersetzung ins Spanische
traduction en espagnol.» übermittelt werden.“
M a u r i t i u s bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 18. Juni 2004:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 20, para- „Nach Artikel 20 Absatz 1 erklärt die Re-
graph 1, the Republic of Mauritius declares publik Mauritius, dass das Übereinkommen
that the Convention shall apply to the auf die Republik Mauritius Anwendung fin-
Republic of Mauritius which, pursuant to det, die nach Artikel 111 der Verfassung
section 111 of the Constitution of Mauri- von Mauritius die Inseln Mauritius, Rodri-
tius includes the islands of Mauritius, gues, Agalega, Tromelin, Cargados Cara-
Rodrigues, Agalega, Tromelin, Cargados jos und die Tschagosinseln einschließlich
Carajos and the Chagos Archipelago, Diego Garcia umfasst.“
including Diego Garcia.”
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
M o l d a u bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. Mai 2004:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 3, paragraph 4, „Nach Artikel 3 Absatz 4 des Überein-
of the Convention, the Republic of Moldova kommens erklärt die Republik Moldau, dass
declares that the term ‘national’ includes der Begriff ,Staatsangehöriger‘ die Staats-
the citizens of the Republic of Moldova, the bürger der Republik Moldau sowie auslän-
foreign citizens or stateless persons with dische Staatsbürger oder Staatenlose mit
residence permits in the Republic of Aufenthaltsgenehmigung in der Republik
Moldova. Moldau umfasst.
In accordance with Article 17, paragraph 4, Nach Artikel 17 Absatz 4 des Überein-
of the Convention, the Republic of Moldova kommens erklärt die Republik Moldau, dass
declares that requests for transfers and ihr die Ersuchen um Überstellung und die
supporting documents should be accom- Unterlagen mit einer Übersetzung entwe-
panied with a translation either in the Mol- der in die moldauische Sprache oder in eine
davian language or in one of the official lan- der Amtssprachen des Europarats übermit-
guages of the Council of Europe. telt werden sollen.
The Republic of Moldova declares that Die Republik Moldau erklärt, dass das
the provisions of the Convention will be Übereinkommen bis zur vollständigen Wie-
applied only on the territory controlled by derherstellung der territorialen Unversehrt-
the Government of the Republic of Moldo- heit der Republik Moldau nur auf das Ge-
va until the full establishment of the territ- biet Anwendung findet, das von der Regie-
orial integrity of the Republic of Moldova.” rung der Republik Moldau kontrolliert wird.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Juli 2003 (BGBl. II S. 957).
Berlin, den 17. Dezember 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 17. Dezember 2004
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) ist
nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Honduras am 30. September 2004
Island am 27. November 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juli 2003 (BGBl. II S. 734).
Berlin, den 17. Dezember 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 65
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Choctaw Management/Services Enterprise“
(Nr. DOCPER-TC-03-03 und DOCPER-TC-03-04)
Vom 17. Dezember 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981
und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkom-
men zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 9. Dezember 2004
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Choctaw Ma-
nagement/Services Enterprise“ (Nr. DOCPER-TC-03-03 und DOCPER-TC-03-04)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. Dezember 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Dezember 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Auswärtiges Amt Berlin, den 9. Dezember 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1079 vom 9. Dezember 2004 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998
in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit
von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauf-
tragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem nachfolgend unter Nummer 1
Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung geschlos-
sen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Choctaw Management/Services Enterprise wird auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-03-03 mit einer
Laufzeit vom 30. September 2004 bis 29. September 2009 folgende Dienstleistun-
gen erbringen:
Das Programm für werdende und junge Eltern ergänzt und erweitert das beste-
hende Familienberatungsprogramm (Family Advocacy Program – FAP). Die Dienst-
leistungen werden in Form von Beratungen für werdende/junge Eltern und ihre
Familien erbracht. Die Programme und Dienstleistungen für junge Eltern tragen zur
Einsatzbereitschaft bei, helfen der Familie, sich an das Leben beim Militär zu ge-
wöhnen und verbessern die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Familien brauchen,
um gesunde Beziehungen aufzubauen und ein sicheres und fürsorgliches Umfeld
für Kinder zu schaffen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Social
Worker und Certified Nurse.
b) Das Unternehmen Choctaw Management/Services Enterprise wird auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-03-04 mit einer
Laufzeit vom 30. September 2004 bis 29. September 2007 folgende Dienstleistun-
gen erbringen:
Das Programm für werdende und junge Eltern ergänzt und erweitert das beste-
hende Familienberatungsprogramm (Family Advocacy Program – FAP). Die Dienst-
leistungen werden in Form von Beratungen für werdende/junge Eltern und ihre
Familien erbracht. Die Programme und Dienstleistungen für junge Eltern tragen zur
Einsatzbereitschaft bei, helfen der Familie, sich an das Leben beim Militär zu ge-
wöhnen und verbessern die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Familien brauchen,
um gesunde Beziehungen aufzubauen und ein sicheres und fürsorgliches Umfeld
für Kinder zu schaffen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Social
Worker, Family Advocacy Counselor, Family Service Coordinator, Family Wellness
Counselor, Certified Nurse, Clinical Child Psychologist, Early Intervention Special
Educator und Early Intervention Project Manager.
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind, werden
dem unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Unternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet keine
Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 67
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 20. März 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und dem dort genannten Unternehmen endet. Sie wird auf
die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr
angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht
jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauffor-
derung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Verträ-
ge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags
unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-
barung durch das unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannte Unternehmen kann
eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;
die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte
Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. Dezember 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1079 vom
9. Dezember 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
9. Dezember 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 17. Dezember 2004
I.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II S. 1745 –
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Andorra am 23. Oktober 2004
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten,
unter II. abgedruckten Erklärung
Dominica am 24. Oktober 2004
in Kraft getreten.
II.
A n d o r r a am 23. September 2004:
(Übersetzung)
(Original: Catalan) (Original: Katalanisch)
“In view of article 1, paragraph 1 (a) of „Hinsichtlich Artikel 1 Absatz 1 Buchsta-
this Convention, the Principality of Andorra be a des Übereinkommens erklärt das Fürs-
declares that, in accordance with article 43 tentum Andorra, dass im Einklang mit Arti-
of the Constitution of Andorra, and the tra- kel 43 der Verfassung von Andorra sowie der
dition dating from the Pareatges of 1278, Tradition, die auf die Pareatges von 1278 zu-
the Heads of State of Andorra are jointly rückgeht, die Staatsoberhäupter von An-
and indivisibly the Coprinceps. These Co- dorra gemeinsam und untrennbar die Co-
princeps, in their personal and exclusive Fürsten sind. Diese Co-Fürsten sind per-
right, are the Bishop of Urgell and the Pres- sönlich und ausschließlich der Bischof von
ident of the French Republic.” Urgell und der Präsident der Französischen
Republik.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. August 2004 (BGBl. II S. 1332).
Berlin, den 17. Dezember 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 69
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 17. Dezember 2004
Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Oktober
1985 (BGBl. 1987 II S. 65) ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für
Belgien am 1. Dezember 2004
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 12, paragra- „Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der
phe 2, de la Charte, le Royaume de Belgi- Charta erklärt das Königreich Belgien, dass
que déclare qu’il se considère lié par les es sich durch folgende Bestimmungen der
dispositions suivantes de la Charte: Charta als gebunden betrachtet:
– Article 2; – Artikel 2,
– Article, 3, paragraphe 1; – Artikel 3 Absatz 1,
– Article 4, paragraphes 1 à 6; – Artikel 4 Absätze 1 bis 6,
– Article 5; – Artikel 5
– Article 6, paragraphes 1 et 2; – Artikel 6 Absätze 1 und 2,
– Article 7, paragraphes 1 à 3; – Artikel 7 Absätze 1 bis 3,
– Article 8, paragraphes 1 et 3; – Artikel 8 Absätze 1 und 3,
– Article 9, paragraphes 1, 3, 4, 5 et 8; – Artikel 9 Absätze 1, 3, 4, 5 und 8,
– Article 10, paragraphes 1 à 3; – Artikel 10 Absätze 1 bis 3,
– Article 11. – Artikel 11.
Conformément à l’article 13 de la Charte, Im Einklang mit Artikel 13 der Charta ist
le Royaume de Belgique considère qu’il das Königreich Belgien zu der Auffassung
entend limiter la portée de la Charte aux gelangt, dass es den Anwendungsbereich
provinces et aux communes. Conformé- der Charta auf die Provinzen und Gemein-
ment au même article, les dispositions de den beschränken will. Im Einklang mit dem-
la Charte ne s’appliquent pas aux Centres selben Artikel findet die Charta keine An-
publics d’Aide sociale (CPAS) sur le territoi- wendung auf die Öffentlichen Sozialhilfe-
re de la Région de Bruxelles-Capitale.» zentren (Centres publics d’Aide sociale
– CPAS) im Gebiet der Region Brüssel-
Hauptstadt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. April 2003 (BGBl. II S. 524).
Berlin, den 17. Dezember 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Aliron International Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-16-01)
Vom 17. Dezember 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981
und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkom-
men zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 9. Dezember 2004
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Aliron Internatio-
nal Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-16-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. Dezember 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Dezember 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 9. Dezember 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1081 vom 9. Dezember 2004 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998
in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit
von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauf-
tragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Aliron Interna-
tional Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-16-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Unter-
nehmen Aliron International Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergüns-
tigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt wer-
den könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Aliron International Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Trup-
penbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich fol-
gende Dienstleistungen erbringen:
Die Ehe- und Familientherapeuten lassen den an sie überwiesenen Personen/Familien
psychologische Beratung zukommen, um grundlegende Persönlichkeitsstrukturen und
Verhaltensmuster in Beziehungen, die Mechanismen und Symptome des jeweiligen
Anpassungsproblems und die zugrunde liegenden Ursachen sowie Folgen für die
Person/Familie zu untersuchen. Im Verlauf der psychologischen Einzel/Familienbera-
tung erörtert der Therapeut verhaltensbezogene Verantwortung, Motivation und Ver-
haltensweisen, um eine Verhaltensänderung zu erzielen. Die Therapeuten unterstüt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 71
zen an sie überwiesene Patienten mit Krisenintervention und Therapie, unterhalten
während der Behandlung und Rehabilitation eine therapeutische Beziehung zum
Patienten/zur Familie und arbeiten mit zivilen Stellen bei Nachbearbeitung und
Abschluss eines Falls zusammen. Die Therapeuten fungieren für Therapiegruppen, in
die Soldaten und ihre Angehörigen zur Behandlung überwiesen werden, als Gruppen-
leiter. Die Therapeuten sind für die sorgfältige Führung aller Patientenakten zuständig.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Psychotherapist, Family Advocacy
Counselor und Social Worker.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Aliron International Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fin-
det keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-
nannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie
ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-16-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Aliron International Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. No-
vember 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-
trags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. Dezember 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1081 vom
9. Dezember 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
9. Dezember 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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ISSN 0341-1109
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