858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Gesetz
zu dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen
Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Vom 16. August 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 10. November und 19. Dezember 2003 unterzeichneten
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahren-
abwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten wird zugestimmt. Der Vertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 38 Abs. 1 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 16. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 859
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen
Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Die Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Behörden, Grenzgebiete
die Republik Österreich – (1) Behörden im Sinne dieses Vertrages sind
im Bestreben, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit der auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland
internationalen Kriminalität sowie grenzüberschreitenden Ge- – die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder (im
fahren wirksamer zu begegnen, Folgenden: Polizeibehörden) sowie
in Ergänzung – die Staatsanwaltschaften und Gerichte (im Folgenden: Justiz-
behörden),
– des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 be- auf Seiten der Republik Österreich
treffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den
– der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen,
gemeinsamen Grenzen (im Folgenden als „SDÜ“ bezeichnet)
die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des Wirkungs-
sowie des darauf aufbauenden, in die Europäische Union
bereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwal-
überführten Schengener Besitzstandes,
tungsbehörden (im Folgenden: Polizeibehörden) sowie
– des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über
– der Bundesminister für Justiz, die Staatsanwaltschaften und
die Rechtshilfe in Strafsachen,
Gerichte (im Folgenden: Justizbehörden).
– des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum Europäischen
(2) Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens sind
Rechtshilfeübereinkommen,
– des Abkommens vom 23. Dezember 1988 zwischen der Bun- in der Bundesrepublik Deutschland
desrepublik Deutschland und der Republik Österreich über – in Baden-Württemberg die Regierungsbezirke Freiburg, Stutt-
die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schwe- gart und Tübingen,
ren Unglücksfällen –
– in Bayern die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und
sind wie folgt übereingekommen: Niederbayern,
in der Republik Österreich
– die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektio-
Teil I
nen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und
Vertragsgegenstand, Verhältnis Oberösterreich.
zu sonstigen Regelungen, Behörden Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Strecken-
abschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen
Artikel 1 Anhaltebahnhof. Entsprechendes gilt für Tagesausflugsschiffe
Vertragsgegenstand bis zur nächsten Anlegestelle.
Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der (3) Die Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord- über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hin-
nung, insbesondere der vorbeugenden Bekämpfung von Straf- sichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über
taten, sowie bei der Verfolgung von Straftaten. Änderungen in der Bezeichnung der Behörden.
Artikel 2
Teil II
Verhältnis zu sonstigen Regelungen
(1) Soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes Allgemeine Formen der Zusammenarbeit
bestimmt, erfolgt die Zusammenarbeit im Rahmen des jewei-
ligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten sowie der Artikel 4
internationalen Verpflichtungen der Vertragsstaaten.
Allgemeine Kooperationsmaßnahmen
(2) Die innerstaatlichen Unterrichtungspflichten gegenüber
Die Behörden der Vertragsstaaten ergreifen im Rahmen ihrer
der jeweiligen nationalen polizeilichen Zentralstelle sowie das
jeweiligen Zuständigkeiten alle zur Verstärkung ihrer Zusam-
Verfahren der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet
menarbeit geeigneten Maßnahmen. Insbesondere sorgen die
der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, ins-
Behörden für
besondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen
Organisation (IKPO-Interpol), bleiben von diesem Vertrag un- 1. eine Intensivierung des Informationsaustausches und der
berührt. Kommunikationsstrukturen, indem sie
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– einander Informationen über Sachverhalte, Täterverbin- Artikel 6
dungen und typisches Täterverhalten ohne Angaben per-
sonenbezogener Daten mitteilen, Unterstellung von
Beamten der Polizeibehörden
– zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
(1) Bei dringendem Bedarf können zur Abwehr von Gefahren
Sicherheit oder Ordnung einander direkt auch über
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Verfolgung
bevorstehende polizeilich relevante Ereignisse und
von Straftaten Beamte der Polizeibehörden des einen Vertrags-
Aktionen ohne Angaben personenbezogener Daten
staates den zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates
möglichst so rechtzeitig unterrichten, dass die erforder-
ausnahmsweise zur Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsauf-
lichen Maßnahmen zeitgerecht getroffen werden können,
gaben einschließlich hoheitlicher Befugnisse unterstellt werden.
– sich gegenseitig bedeutsame Informationen, mit Aus- (2) Die Unterstellung setzt voraus, dass zwischen den zu-
nahme personenbezogener Daten, für die Einsatzpla- ständigen Stellen beider Vertragsstaaten Einvernehmen herge-
nung im täglichen Dienst und für besondere Anlässe mit- stellt wird.
teilen und dazu vorsorglich auch Erkenntnisse über
Ereignisse übermitteln, deren Auswirkungen auf das (3) Bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates über- oder Ordnung liegt ein dringender Bedarf im Sinne von Absatz 1
greifen können, insbesondere vor, wenn der Erfolg einer erforderlichen polizei-
lichen Maßnahme ohne einen Einsatz von Beamten gemäß
– gemeinsame Verzeichnisse mit Angaben über Zuständig- Absatz 1 vereitelt oder ernsthaft gefährdet würde, bei der Verfol-
keiten und Erreichbarkeiten erstellen und diese jeweils gung von Straftaten, wenn ohne den Einsatz von Beamten
aktualisieren, gemäß Absatz 1 die Ermittlungen aussichtslos oder wesentlich
erschwert wären.
– bis zur Umstellung auf europäisch einheitliche Aus-
stattungen und Frequenzen Funkverbindungen auch (4) Die nach Absatz 1 unterstellten Beamten dürfen nur unter
durch Austausch von Geräten halten und zur Verbesse- der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des
rung der Telekommunikationsmöglichkeiten, insbeson- anderen Vertragsstaates hoheitlich tätig werden. Sie sind dabei
dere des Funkverkehrs entlang der Grenze, gemeinsam an das Recht des anderen Vertragsstaates gebunden. Das Han-
Vorschläge für eine kostengünstige Realisierung erarbei- deln der unterstellten Beamten ist dem Vertragsstaat zuzurech-
ten; nen, dem sie unterstellt worden sind.
2. eine Intensivierung der Kooperation bei Einsätzen und
Ermittlungen zur Verfolgung von Straftaten sowie zur Gefah- Artikel 7
renabwehr, indem sie Zusammenarbeit auf Ersuchen
– die Kräfte in den gegenüberliegenden Grenzgebieten (1) Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander im
möglichst nach abgestimmter Planung einsetzen, Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf Ersuchen Hilfe.
– bei Bedarf gemeinsame Einsatzleitungen und Befehls- (2) Die Polizeibehörden leisten einander nach Maßgabe des
stellen bilden, Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 SDÜ Hilfe insbesondere durch:
– bei Bedarf gemeinsame Einsatzgruppen nach Maßgabe – Eigentümer- und Halterfeststellungen sowie Fahrer- und Füh-
des Artikels 19 bilden, rerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
– bei Bedarf gemeinsame Ermittlungsgruppen nach Maß- – Auskünfte zu Führerscheinen, Schifferpatenten und vergleich-
gabe des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäi- baren Berechtigungen,
schen Union vom 13. Juni 2002 über gemeinsame – Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen,
Ermittlungsgruppen bilden,
– Feststellungen zu Aufenthaltstiteln,
– bei Bedarf gemeinsame Programme zur vorbeugenden
Bekämpfung von Straftaten planen und durchführen, – Feststellung von Telefonanschlussinhabern und Inhabern
sonstiger Telekommunikationseinrichtungen,
– regelmäßig und bei Bedarf Besprechungen durchführen,
um die Qualität der Zusammenarbeit zu überprüfen, – Identitätsfeststellungen,
neue Strategien zu erörtern, Einsatz-, Fahndungs- und – Ermittlungen zur Herkunft von Sachen, beispielsweise bei
Streifenpläne abzustimmen, statistische Daten auszu- Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufswe-
tauschen und Arbeitsprogramme zu koordinieren, geanfragen),
– sich nach Absprache der zuständigen Stellen gegensei- – polizeiliche Erkenntnisse aus Datensammlungen und polizei-
tig Hospitationen ermöglichen, lichen Unterlagen sowie Auskünfte aus öffentlich zugängli-
chen behördlichen Datensammlungen,
– Vertreter des anderen Vertragsstaates zur Teilnahme an
besonderen Einsätzen als Beobachter einladen. – Rauschgift-, Waffen- und Sprengstoffsofortmeldungen sowie
Meldungen von Geld- und Wertzeichenfälschungen,
– Informationen zur praktischen Durchführung grenzüberschrei-
Artikel 5
tender Observationsmaßnahmen, grenzüberschreitender
Zusammenarbeit Nacheile und kontrollierter Lieferungen,
bei der Aus- und Fortbildung
– Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson,
Zur Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Aus- – polizeiliche Befragungen und Vernehmungen,
und Fortbildung stellen die zuständigen Stellen der Vertrags-
staaten einander nach Absprache Lehrpläne für die Aus- und – Spurenabklärungen und
Fortbildung zur Verfügung, schaffen die Möglichkeiten zur Teil-
– Abstimmung und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen.
nahme von Bediensteten des jeweils anderen Vertragsstaates
an solchen Veranstaltungen, erarbeiten gemeinsame Program- (3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens
me für die Fortbildung und führen gemeinsame grenzüber- unzuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde
schreitende Seminare und Übungen durch. weiter. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde eine
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Justizbehörde ist. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersu- Artikel 9
chende Behörde über die Weiterleitung und die für die Erle-
digung des Ersuchens zuständige Behörde. Die zuständige Ersuchen um körperliche Untersuchung
Behörde erledigt das Ersuchen und übermittelt das Ergebnis an (1) Soweit das Recht des ersuchten Vertragsstaates es
die ersuchende Behörde zurück. zulässt, leisten die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe durch
(4) Ersuchen der Polizeibehörden nach den Absätzen 1 und 2 körperliche Untersuchung des Beschuldigten sowie sonstiger
werden über die nationalen polizeilichen Zentralstellen der Personen.
Vertragsstaaten übermittelt und erledigt. Unbeschadet des Sat- (2) Ersuchen nach Absatz 1 werden nur bewilligt, wenn
zes 1 können Ersuchen über den in Artikel 39 Absatz 3 Satz 2
SDÜ geregelten Fall hinaus unmittelbar zwischen den zuständi- 1. die Untersuchung zur Feststellung verfahrenserheblicher
gen Polizeibehörden übermittelt und erledigt werden, soweit Tatsachen erforderlich ist und in angemessenem Verhältnis
zur Schwere der Tat steht,
1. sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten
bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfol- 2. eine Untersuchungsanordnung einer nach innerstaatlichem
gung in den Grenzgebieten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Recht zuständigen Stelle des ersuchenden Vertragsstaates
liegt, oder vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle
hervorgeht, dass die Voraussetzungen der körperlichen
2. eine direkte Zusammenarbeit aufgrund von tat- oder täter- Untersuchung vorlägen, wenn sich der Beschuldigte oder
bezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer die sonstige Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Ver-
Fallgestaltungen zweckmäßig ist und das Einvernehmen der tragsstaates befände, und
jeweiligen nationalen Zentralstellen vorliegt.
3. der ersuchende Vertragsstaat im Ersuchen angibt, ob an
Artikel 39 Absatz 3 Satz 3 SDÜ findet keine Anwendung. Die dem gewonnenen Material im ersuchenden Vertragsstaat
Zentralstelle ist zu unterrichten, soweit eine Benachrichtigung molekulargenetische Untersuchungen vorgenommen wer-
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorgesehen ist. den sollen.
(5) Artikel 39 Absatz 2 SDÜ findet keine Anwendung.
Artikel 10
Übermittlung und Abgleich
Teil III von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern
Besondere Formen der Zusammenarbeit sowie anderem erkennungsdienstlichem Material
in strafrechtlichen Angelegenheiten (1) Im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfah-
rens sowie bei vermissten Personen oder unbekannten Leichen
leisten die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten in Überein-
Artikel 8
stimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht einander
Ersuchen um Amts- und Rechtshilfe durch Abgleich von DNA-Profilen und
Beweissicherung bei Gefahr im Verzug -Identifizierungsmustern. Die Erkenntnisse aus dem Abgleich
werden den zuständigen Stellen des ersuchenden Vertragsstaa-
(1) Bei Gefahr im Verzug können nach Maßgabe des inner- tes so schnell wie möglich mitgeteilt. Hierbei findet das Interpol-
staatlichen Rechts Ersuchen um Spuren- und Beweissicherung DNA-Datenformular in der jeweils gültigen Fassung Verwen-
einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchun- dung. Sollten Auftypisierungen des biologischen Materials zur
gen sowie um Durchsuchung und Beschlagnahme durch die Erhöhung der biostatistischen Aussagekraft für erforderlich
Staatsanwaltschaft und die nach innerstaatlichem Recht inso- erachtet werden, wird der ersuchte Vertragsstaat, soweit mög-
weit anordnungsbefugten Vollzugsbeamten gestellt werden. Die lich und verhältnismäßig, diese Auftypisierung des biologischen
Ersuchen sind unmittelbar an die zuständige Justiz- oder Poli- Materials veranlassen. Die dadurch anfallenden Kosten werden
zeibehörde zu richten. dem ersuchten Vertragsstaat erstattet.
(2) Die Erledigung des Ersuchens einschließlich der Prüfung, (2) Hat der Abgleich nach Absatz 1 keinen Treffer ergeben,
ob die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug gegeben sind, speichert der ersuchte Vertragsstaat das nach Absatz 1 für Zwe-
richtet sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates. cke des Abgleichs übermittelte DNA-Profil oder -Identifizie-
(3) Ist das Ersuchen nach Absatz 1 nicht von einer Justiz- rungsmuster nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts in
behörde gestellt worden, ist die zuständige Justizbehörde seiner Datenbank, wenn der ersuchende Vertragsstaat hierum
unverzüglich über die Stellung des Ersuchens einschließlich der ersucht.
besonderen Umstände des Falles, die auf Gefahr im Verzug (3) Liegt kein DNA-Profil oder -Identifizierungsmuster einer im
schließen lassen, zu unterrichten. ersuchten Vertragsstaat aufhältigen bestimmten Person vor,
(4) Soweit das Recht des ersuchten Vertragsstaates für die leistet der ersuchte Vertragsstaat Amts- und Rechtshilfe durch
Anordnung oder Aufrechterhaltung der Maßnahme im ersuchten die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Mate-
Vertragsstaat eine richterliche Anordnung erfordert, wird eine rials von dieser Person sowie die Übermittlung des gewonnenen
Anordnung oder Erklärung des nach dem Recht des ersuchen- DNA-Profils oder -Identifizierungsmusters, wenn
den Vertragsstaates zuständigen Gerichts unverzüglich durch 1. der ersuchende Vertragsstaat mitteilt, zu welchem Zweck
den ersuchenden Vertragsstaat nachgereicht. Die Vertragsstaa- dies erforderlich ist,
ten unterrichten einander über die maßgeblichen Vorschriften
ihres innerstaatlichen Rechts. 2. der ersuchende Vertragsstaat eine nach seinem Recht erfor-
derliche Untersuchungsanordnung oder -erklärung der
(5) Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maß- zuständigen Stelle vorlegt, aus der hervorgeht, dass die
nahmen an den ersuchenden Vertragsstaat bedarf eines förm- Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung
lichen Rechtshilfeersuchens der zuständigen Justizbehörde. Ist molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die
die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnah- bestimmte Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Ver-
men eilbedürftig, kann die ersuchte Behörde die Ergebnisse tragsstaates befände, und
unmittelbar an die ersuchende Behörde übermitteln. Ist die er-
suchte Behörde keine Justizbehörde, bedarf die Übermittlung 3. die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung
der Ergebnisse der vorherigen Zustimmung der zuständigen molekulargenetischen Materials nach dem Recht des
Justizbehörde. ersuchten Vertragsstaates vorliegen.
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Die dadurch anfallenden Kosten werden dem ersuchten Ver- soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorge-
tragsstaat erstattet. nannten Behörden und im Falle der Finanzstrafbehörden
auch deren sachliche Zuständigkeit betroffen ist.
(4) Ersuchen können auch durch die zuständigen Polizei-
behörden beider Vertragsstaaten übermittelt und auf demselben 7. Der Grenzübertritt ist in Fällen einer Observation nach Arti-
Weg beantwortet werden. kel 40 Absatz 2 Satz 1 SDÜ zunächst unverzüglich mitzutei-
len
Artikel 11 in der Bundesrepublik Deutschland
Grenzüberschreitende Observation – dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stutt-
Für grenzüberschreitende Observationen gilt Artikel 40 SDÜ gart und dem Bayerischen Landeskriminalamt in Mün-
mit folgenden Ergänzungen: chen,
1. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens können die – dem Grenzschutzpräsidium Süd und
zuständigen Beamten auch eine Person observieren, bei
– den Bundesgrenzschutzämtern Stuttgart und München,
der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie zur Identifizierung
oder Auffindung der Person führen kann, die im Verdacht soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vor-
steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu genannten Behörden betroffen ist,
sein. Satz 1 ist auch in den Fällen anwendbar, in denen
wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit in der Republik Österreich
die vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates
– den Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarl-
nicht eingeholt werden kann. Unbeschadet der Regelung in
berg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich,
Nummer 9 richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 40
Absatz 2 SDÜ. soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vor-
2. Eine grenzüberschreitende Observation ist auch zum Zwe- genannten Behörden betroffen ist.
cke der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten frei- Die Unterrichtung nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Buch-
heitsentziehenden Sanktion zulässig, wenn zu erwarten ist, stabe a in Verbindung mit Absatz 5 SDÜ erfolgt unverzüg-
dass die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sank- lich durch die in Satz 1 genannten Stellen. Das nachträg-
tion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheits- liche Ersuchen nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b
entziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt. SDÜ wird entsprechend den Nummern 4 bis 6 übermittelt.
3. In der Bundesrepublik Deutschland sind Ersuchen an die
8. Die Bewilligung der grenzüberschreitenden Observation
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zu richten und
erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des bewilli-
direkt zu übermitteln, in deren Zuständigkeitsbereich der
genden Vertragsstaates.
Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll. Sofern bekannt
ist, dass eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Staats- 9. Eine grenzüberschreitende Observation nach Artikel 40
anwaltschaft in derselben Sache bereits ein Verfahren führt, Absatz 2 SDÜ zur Strafverfolgung ist auch bei Verdacht
ist das Ersuchen an diese Staatsanwaltschaft zu richten. einer nicht in Artikel 40 Absatz 7 SDÜ angeführten Straftat
zulässig, sofern es sich nach dem Recht des ersuchten Ver-
4. In der Republik Österreich sind Ersuchen an denjenigen
tragsstaates um eine auslieferungsfähige Straftat handelt.
Gerichtshof erster Instanz als Bewilligungsbehörde zu rich-
ten und direkt zu übermitteln, in dessen Sprengel die Gren- 10. Änderungen der Zuständigkeiten nach den Nummern 4
ze voraussichtlich überschritten wird. bis 8 werden dem anderen Vertragsstaat mitgeteilt.
5. Die Übermittlung kann auch über die nationalen Zentral- 11. Wird die observierte Person auf frischer Tat bei der Bege-
stellen oder über die einsatzführenden Polizeibehörden hung einer nach dem Recht des Vertragsstaates, auf des-
erfolgen. sen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, auslie-
6. Eine Kopie des Ersuchens ist außer den nationalen Zentral- ferungsfähigen Straftat betroffen, dürfen die observieren-
stellen gleichzeitig zuzuleiten den Beamten, die unter der Leitung des ersuchten Ver-
tragsstaates tätig sind, die Person festhalten. Die fest-
in der Bundesrepublik Deutschland gehaltene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor
– der Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg und die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates
der Landesjustizverwaltung Bayern, soweit diese nicht lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen wer-
allgemein oder im Einzelfall auf eine Übersendung der den. Ihr dürfen während der Beförderung Handfesseln
Kopie verzichten, angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführ-
ten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen von Beamten
– dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stutt- der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates
gart und dem Bayerischen Landeskriminalamt in Mün- vorläufig sichergestellt werden. Straftat im Sinne des Sat-
chen, zes 1 ist auch die strafbare Teilnahme an einer Straftat.
– dem Zollkriminalamt in Köln, 12. Erforderliche technische Mittel dürfen von den Beamten
soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vor- des einen Vertragsstaates auch auf dem Hoheitsgebiet des
genannten Behörden und im Falle des Zollkriminalamtes anderen Vertragsstaates eingesetzt werden, soweit dies
auch dessen sachliche Zuständigkeit betroffen ist, nach dessen innerstaatlichem Recht zulässig ist und der
sachleitende Beamte des Vertragsstaates, auf dessen
in der Republik Österreich Hoheitsgebiet die technischen Mittel eingesetzt werden
sollen, ihrem Einsatz im Einzelfall zugestimmt hat. Die Ver-
– dem Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die
tragsstaaten unterrichten einander über die im Einzelfall
Grenze voraussichtlich überschritten wird,
mitgeführten technischen Mittel.
– den Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarl-
13. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugäng-
berg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich,
lichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugäng-
– den für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und liche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen wäh-
Oberösterreich in Zollsachen zuständigen Finanzstraf- rend der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten
behörden I. Instanz (Zollfahndungen), werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 863
Artikel 12 Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoffen, Falsch-
geld, Diebesgut und Hehlerware sowie bei Geldwäsche, bewilli-
Nacheile gen, wenn der ersuchende Vertragsstaat darlegt, dass ohne
(1) Für die grenzüberschreitende Nacheile gilt Artikel 41 SDÜ diese Maßnahme die Ermittlung von Hinterleuten und anderen
mit folgenden Ergänzungen: Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen aus-
sichtslos oder wesentlich erschwert würde.
1. Außer zu den in Artikel 41 Absatz 1 SDÜ genannten Zwecken
ist eine grenzüberschreitende Nacheile im Rahmen des (2) Die Bewilligung erstreckt sich auf das gesamte Hoheits-
jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaa- gebiet des ersuchten Vertragsstaates. Die Durchführung der
ten auch bei der Verfolgung von Personen zulässig, die sich kontrollierten Lieferung richtet sich nach den Bestimmungen
innerhalb einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern dieses Vertrages und, soweit in dem Vertrag keine Regelungen
bis zur Grenze einer Kontrolle zum Zweck der Fahndung getroffen werden, nach dem innerstaatlichen Recht des ersuch-
nach Personen entziehen, die der Begehung einer ausliefe- ten Vertragsstaates.
rungsfähigen Straftat verdächtig sind oder zu einer freiheits-
entziehenden Sanktion verurteilt worden sind, derentwegen (3) Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen
eine Auslieferung zulässig erscheint. den Vertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförde-
rung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt
2. Die Nacheile findet auch über die Luft- und Wassergrenzen oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein
statt. besonderes Risiko für die an der Lieferung beteiligten Personen
3. Die nacheilenden Beamten üben das Recht der Nacheile zu oder für die Allgemeinheit ausgeht, kann der ersuchte Vertrags-
den in Nummer 1 und in Artikel 41 Absatz 1 SDÜ genannten staat das Ersuchen unter weiteren Bedingungen bewilligen oder
Zwecken auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaa- es ablehnen.
tes ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung für alle auslie-
(4) Vorbehaltlich einer Vereinbarung nach Absatz 5 über-
ferungsfähigen Straftaten unter Einräumung des Festhalte-
nimmt der ersuchte Vertragsstaat die Kontrolle der Lieferung
rechts nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ aus.
beim Grenzübertritt oder an einem vereinbarten Übergabepunkt,
4. Artikel 11 Nummer 2 gilt entsprechend. um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt im weite-
ren Verlauf der Lieferung deren ständige Überwachung in der
5. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugäng- Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs
lichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugäng- auf die Täter oder die Waren hat. Beamte des ersuchenden Ver-
liche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen wäh- tragsstaates können in Absprache mit dem ersuchten Vertrags-
rend der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten staat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen
werden. mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaa-
(2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu tes weiter begleiten.
benachrichtigen
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 können die zuständigen
in der Bundesrepublik Deutschland Behörden der Vertragsstaaten im Einzelfall vereinbaren, dass
Beamte des ersuchenden Vertragsstaates mit dem ersuchten
– in Baden-Württemberg die Wasserschutzpolizeiinspektion Vertragsstaat die Maßnahme unter der Sachleitung eines an-
Bodensee und die Polizeidirektion Friedrichshafen, das wesenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates auf dessen
Grenzschutzpräsidium Süd, die Bundesgrenzschutzämter Hoheitsgebiet durchführen, soweit im Zeitpunkt der Stellung des
Stuttgart und Weil am Rhein, Ersuchens nach Absatz 1 aufgrund bestimmter Tatsachen
– in Bayern die Wasserschutzpolizeidirektion/Wasserschutz- Anlass zu der Annahme besteht, dass die kontrollierte Lieferung
polizeistation Passau (Donau), die Polizeidirektionen Kempten spätestens 48 Stunden nach Verbringung in das Hoheitsgebiet
im Allgäu, Weilheim, Rosenheim, Traunstein und Passau des ersuchten Vertragsstaates aus diesem in das Hoheitsgebiet
(Donau), das Grenzschutzpräsidium Süd und das Bundes- des ersuchenden Vertragsstaates verbracht werden wird, oder
grenzschutzamt München, soweit der ersuchte Vertragsstaat erklärt, dass er die Maßnahme
aus zwingenden Gründen nicht durchführen kann. Die in Satz 1
– sowie das Zollkriminalamt, genannten Tatsachen und Gründe sind in dem Ersuchen nach
Absatz 1 anzugeben. Die Beamten des ersuchenden Vertrags-
soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vor-
staates sind in jedem Falle an die Bestimmungen dieses Artikels
genannten Behörden und im Falle des Zollkriminalamtes auch
und das Recht des ersuchten Vertragsstaates gebunden; sie
dessen sachliche Zuständigkeit betroffen ist;
haben die Anordnungen der Beamten des ersuchten Vertrags-
in der Republik Österreich staates zu befolgen.
– die Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg, (6) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Dritt-
Tirol, Salzburg und Oberösterreich, staat beginnen oder fortgesetzt werden, werden nur bewilligt,
– die für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Ober- wenn die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1
österreich in Zollsachen zuständigen Finanzstrafbehörden und 2 auch vom Drittstaat gewährleistet ist.
I. Instanz (Zollfahndungen),
(7) Artikel 11 Nummern 8 und 11 bis 13 dieses Vertrages
soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vor- sowie Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a bis c, g und h SDÜ gel-
genannten Behörden und im Falle der Finanzstrafbehörden auch ten entsprechend.
deren sachliche Zuständigkeit betroffen ist.
(8) Ersuchen um kontrollierte Einfuhr und Durchfuhr sind an
Änderungen dieser Zuständigkeiten werden dem anderen Ver- die in Artikel 11 Nummern 3 und 4 genannten Behörden zu rich-
tragsstaat schriftlich mitgeteilt. ten. Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr sind zu richten
– in der Bundesrepublik Deutschland an die Staatsanwalt-
Artikel 13 schaft, in deren Bezirk der Transport beginnt,
Kontrollierte Lieferung
– in der Republik Österreich an die nationale Zentralstelle oder
(1) Auf Ersuchen kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrol- unter gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle
lierte Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Transport
oder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei unerlaubtem beginnt.
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Artikel 14 auf dessen Hoheitsgebiet die verdeckte Ermittlung durchgeführt
wird, widerspricht ausdrücklich. Im Übrigen gilt Artikel 11 Num-
Verdeckte Ermittlungen mer 12 entsprechend.
zum Zwecke der Strafverfolgung
(9) Das Ersuchen ist an die nationale Zentralstelle oder unter
(1) Auf Ersuchen kann der ersuchte Vertragsstaat die Durch- gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle an die
führung verdeckter Ermittlungen auf seinem Hoheitsgebiet Staatsanwaltschaft des ersuchten Vertragsstaates zu richten,
durch Beamte des ersuchenden Vertragsstaates, die nach dem die für die Anordnung oder Zustimmung zu einer verdeckten
Recht des ersuchenden Vertragsstaates die Stellung eines ver- Ermittlung zuständig wäre, wenn die verdeckte Ermittlung von
deckten Ermittlers haben, bewilligen, wenn der ersuchende Ver- den Behörden des ersuchten Vertragsstaates durchgeführt wür-
tragsstaat darlegt, dass ohne diese Maßnahme die Aufklärung de. In den Fällen, in denen sich die verdeckten Ermittlungen in
des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich auf die Grenz-
würde. Die Bewilligung eines Ersuchens, mit der der Durchfüh- gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 beschränken werden, ist das
rung einer verdeckten Ermittlung zugestimmt wird, erstreckt Ersuchen in Kopie zusätzlich an die jeweils zuständigen Landes-
sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des ersuchten Vertrags- kriminalämter Baden-Württemberg und Bayern bei gleichzeiti-
staates. ger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle zu richten.
(2) Die weiteren Voraussetzungen für verdeckte Ermittlungen, (10) Über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes
insbesondere die Bedingungen, unter denen verdeckte Ermittler verdeckter Ermittler werden die zuständigen Behörden des Ver-
eingesetzt werden, richten sich nach dem Recht des ersuchten tragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgte,
Vertragsstaates. Der ersuchte Vertragsstaat kann ferner Maß- unverzüglich schriftlich unterrichtet.
gaben für die Verwendung der im Wege einer verdeckten Ermitt-
lung gewonnenen Erkenntnisse festlegen. Die Vertragsstaaten (11) Die Vertragsstaaten können einander verdeckte Ermittler
unterrichten einander über die jeweiligen Voraussetzungen für zur Verfügung stellen, die im Auftrag und unter Leitung der
die Durchführung verdeckter Ermittlungen nach ihrem inner- zuständigen Behörde des jeweils anderen Vertragsstaates tätig
staatlichen Recht. werden.
(3) Verdeckte Ermittlungen im Hoheitsgebiet des ersuchten
Vertragsstaates beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenz- Artikel 15
te Einsätze, die in dem Ersuchen nach Absatz 1 anzugeben sind.
Informationsübermittlung
Ist bei Stellung des Ersuchens erkennbar, dass sich die verdeck-
zur Strafverfolgung ohne Ersuchen
ten Ermittlungen über einen bestimmten Zeitraum erstrecken
werden, können die verdeckten Ermittlungen zunächst für die Die Behörden der Vertragsstaaten können einander im Einzel-
Dauer von bis zu einem Monat bewilligt werden. Eine Verlänge- fall ohne Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts
rung der Bewilligung, die mit einer Abänderung der ursprünglich Informationen einschließlich personenbezogener Daten mittei-
erteilten Bewilligung verbunden sein kann, ist zulässig. Die len, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der
voraussichtliche Dauer der verdeckten Ermittlungen ist in dem Informationen für die Verfolgung von Straftaten durch den Emp-
Ersuchen nach Absatz 1 ebenfalls anzugeben. Die Behörden fänger erforderlich ist. Der Empfänger ist verpflichtet, die Erfor-
des ersuchenden Vertragsstaates stimmen sich bei der Vor- derlichkeit der übermittelten Daten zu überprüfen und nicht
bereitung des Einsatzes mit den zuständigen Behörden des erforderliche Daten zu löschen, zu vernichten oder an die über-
ersuchten Vertragsstaates ab. mittelnde Stelle zurück zu übermitteln sowie der übermittelnden
Behörde Mitteilung zu machen, wenn sich die Unrichtigkeit der
(4) Die Leitung des Einsatzes obliegt einem Beamten des
Informationen ergibt.
ersuchten Vertragsstaates; das Handeln der Beamten des er-
suchenden Vertragsstaates ist dem ersuchten Vertragsstaat
zuzurechnen. Der ersuchte Vertragsstaat kann jederzeit die
Beendigung der verdeckten Ermittlungen verlangen. Teil IV
(5) Der ersuchte Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Maß-
Besondere Formen der Zusammenarbeit
nahmen, um den ersuchenden Vertragsstaat bei der Durchfüh-
rung personell, logistisch und technisch zu unterstützen und um
zur polizeilichen Gefahrenabwehr
die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates während ihres
Einsatzes auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates Artikel 16
zu schützen.
Observation zur polizeilichen Gefahrenabwehr
(6) Kann wegen besonderer Dringlichkeit ein Ersuchen nach
Absatz 1 vor dem Grenzübertritt nicht gestellt werden und ist (1) Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts
ernsthaft zu befürchten, dass ohne grenzüberschreitende ver- der Vertragsstaaten ist die grenzüberschreitende Observation
deckte Ermittlungen die Identität der eingesetzten Beamten auf- zum Zwecke der Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straf-
gedeckt würde, ist der Einsatz verdeckter Ermittler auf dem tat ausnahmsweise zulässig
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise
1. mit vorheriger Zustimmung, wenn die zuständige Behörde
ohne vorherige Bewilligung zulässig, wenn im Übrigen die
des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die Observation
Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittler auf dem
erstrecken soll, erklärt, die Maßnahme nicht durchführen zu
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorliegen. Der Ein-
können,
satz ist unverzüglich der in Absatz 9 bezeichneten Behörde des
anderen Vertragsstaates anzuzeigen. Ein Ersuchen, in dem auch 2. ohne vorherige Zustimmung bei besonderer Dringlichkeit.
die Gründe dargelegt werden, die einen Einsatz ohne vorherige
Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Das Die Observation ist nur zulässig, soweit ein Ersuchen nicht im
Tätigwerden des verdeckten Ermittlers hat sich in diesen Fällen Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt und der Zweck der
auf das zur Aufrechterhaltung der Legende unumgänglich not- Observation nicht durch die Übernahme der Amtshandlung
wendige Maß zu beschränken. durch Organe des anderen Vertragsstaates oder durch Bildung
gemeinsamer Observationsgruppen erreicht werden kann. Die
(7) Artikel 8 Absätze 1 und 4 finden entsprechende Anwen- observierenden Beamten unterliegen der Leitung des Vertrags-
dung. staates, auf dessen Gebiet sich die Observation erstrecken soll.
(8) Zur Absicherung des Einsatzes erforderliche technische (2) Für Observationen nach Absatz 1 gelten folgende Vor-
Mittel dürfen mitgeführt werden, es sei denn, der Vertragsstaat, schriften entsprechend:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 865
– Artikel 40 Absatz 2 SDÜ mit Ausnahme der einschränkenden wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung
Verweisung auf Artikel 40 Absatz 7 SDÜ, auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt
hat.
– Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a bis d und g SDÜ,
(2) Artikel 14 Absätze 1 bis 6, 8, 10 und 11 sowie Artikel 16
– Artikel 40 Absatz 4 SDÜ,
Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die nationale Zentralstelle
– Artikel 11 Nummern 8 und 11 bis 13. gleichzeitig zu unterrichten ist, gelten entsprechend.
(3) Ersuchen nach Absatz 1 und Mitteilungen nach Absatz 2
sind zu richten Artikel 19
in der Bundesrepublik Deutschland Gemeinsame Einsatzformen
zur polizeilichen Gefahrenabwehr
– an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stuttgart
und das Bayerische Landeskriminalamt in München, Zur Intensivierung der Zusammenarbeit können die zuständi-
gen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsame Streifen,
– an sonstige Polizeibehörden der Länder,
gemeinsam besetzte Kontroll-, Auswertungs- und Observa-
– an das Grenzschutzpräsidium Süd und die Bundesgrenz- tionsgruppen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur
schutzämter Stuttgart, München und Weil am Rhein, polizeilichen Gefahrenabwehr bilden, in denen Beamte des
einen Vertragsstaates bei Einsätzen im Hoheitsgebiet des ande-
soweit die örtliche und sachliche Zuständigkeit der vorgenann-
ren Vertragsstaates mitwirken. Hoheitliche Befugnisse dürfen
ten Behörden besteht,
dabei nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von
in der Republik Österreich Beamten des Gebietsstaates wahrgenommen werden. Artikel 6
Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
– an die zuständige Sicherheitsdirektion.
Artikel 7 Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend. Artikel 20
Informationsaustausch
Artikel 17
zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Nacheile zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Die zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten können
(1) Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts einander im Einzelfall auch ohne Ersuchen nach Maßgabe des
der Vertragsstaaten ist die grenzüberschreitende Nacheile zur innerstaatlichen Rechts Informationen einschließlich personen-
Verfolgung von Personen, die sich im Falle einer Grenzkontrolle bezogener Daten mitteilen, soweit Anhaltspunkte dafür vorlie-
nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ entziehen, zulässig. gen, dass die Kenntnis der Informationen zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den
(2) Eine Nacheile ist ferner zulässig, soweit sich eine Person Empfänger erforderlich ist. Artikel 15 Satz 2 gilt entsprechend.
einer polizeilichen oder zollamtlichen Kontrolle innerhalb einer
Entfernung von höchstens 150 Kilometern bis zu der Grenze
entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen missachtet Artikel 21
werden und in der Folge eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit herbeigeführt wird. Grenzüberschreitende
polizeiliche Gefahrenabwehr
(3) Die nacheilenden Beamten haben mit der zuständigen
Stelle des anderen Vertragsstaates unverzüglich, nach Möglich- (1) Beamte der Polizeibehörden eines Vertragsstaates (im
keit noch vor Grenzübertritt, in Verbindung zu treten. Die Nach- Folgenden die „einschreitenden Beamten“) dürfen im Falle eines
eile ist abzubrechen, sofern dies die zuständige Behörde des dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung des anderen
Gebietsstaates anordnet oder die Fortsetzung der Maßnahme Vertragsstaates die gemeinsame Grenze überschreiten, um im
zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Gesund- grenznahen Bereich auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaa-
heit der verfolgten Person oder Dritter führt und diese Gefähr- tes nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des anderen
dung in einem offenkundigen Missverhältnis zu der abzuweh- Vertragsstaates vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Ab-
renden Gefahr steht. wehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforder-
lich sind.
(4) Für solche Nacheilen gelten folgende Vorschriften ent-
sprechend: (2) Ein dringender Bedarf im Sinne von Absatz 1 liegt nur
dann vor, wenn bei einem Abwarten auf das Einschreiten von
– Artikel 41 Absatz 1 SDÜ, Beamten des anderen Vertragsstaates oder der Herstellung
– Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ, eines Einvernehmens im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 eine Ver-
wirklichung der Gefahr droht.
– Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ,
(3) Die einschreitenden Beamten haben den anderen Ver-
– Artikel 41 Absatz 5 Buchstaben a und c bis g SDÜ, tragsstaat unverzüglich zu unterrichten. Der andere Vertrags-
staat hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
– Artikel 11 Nummer 11,
die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahme der Lage erfor-
– Artikel 12 Absatz 1 Nummer 2, derlich sind. Die einschreitenden Beamten dürfen auf dem
Gebiet des anderen Vertragsstaates nur so lange tätig sein, bis
– Artikel 12 Absatz 2.
der andere Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr ergriffen hat. Die einschreitenden Beamten
Artikel 18 sind an die Weisungen des anderen Vertragsstaates gebunden.
Verdeckte Ermittlungen (4) Die Vertragsstaaten treffen eine gesonderte Vereinbarung
zur polizeilichen Gefahrenabwehr darüber, welche Stellen nach Absatz 3 unverzüglich zu unter-
richten sind. Die einschreitenden Beamten sind an die Bestim-
(1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, kön- mungen dieses Artikels und an das Recht des Vertragsstaates,
nen verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Verhinderung von auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, gebunden.
vorsätzlichen und nicht nur auf Antrag zu verfolgenden ausliefe-
rungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem (5) Die Maßnahmen der einschreitenden Beamten werden
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortgesetzt werden, dem anderen Vertragsstaat zugerechnet.
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Artikel 22 Teil V
Hilfeleistung bei Großereignissen, Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit
Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten unterstüt-
Artikel 24
zen sich nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gegenseitig
bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Gemeinsame Zentren
Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie
(1) Die Vertragsstaaten können gemeinsame Zentren für den
1. sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Informationsaustausch und die Unterstützung ihrer Behörden
Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und einrichten.
Erkenntnissen unterrichten,
(2) In den gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte der Behör-
2. bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf den beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zustän-
ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnah- digkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um in Angelegen-
men vornehmen und koordinieren, heiten, die den Zuständigkeitsbereich der Behörden der in Arti-
3. auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet kel 3 Absatz 2 genannten Grenzgebiete betreffen, Informationen
die Lage eintritt, soweit möglich, durch Entsendung von auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der
Spezialisten und Beratern sowie durch Bereitstellung von Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten. nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken. Für die Über-
mittlung personenbezogener Daten gelten die Artikel 7, 15
Im Übrigen bleiben das Abkommen vom 23. Dezember 1988 und 20.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung
oder schweren Unglücksfällen und die durch Notenwechsel vom und Mitwirkung bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen
1. Juli/3. August 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepu- auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden
blik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich Übereinkünfte umfassen.
über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit
(4) Den gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige
kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz geschlossene
Durchführung operativer Einsätze. Die Beamten in den gemein-
Vereinbarung unberührt.
samen Zentren unterstehen der Weisungs- und Disziplinar-
gewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.
Artikel 23
(5) In den gemeinsamen Zentren können die Beamten auch
Einrichtung von Bedarfskontrollstellen über die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 hinausgehende
(1) Eine Bedarfskontrollstelle kann auf dem Hoheitsgebiet nichtoperative Tätigkeiten, insbesondere Maßnahmen der Öf-
des anderen Vertragsstaates eingerichtet werden, soweit fentlichkeitsarbeit und der Aus- und Fortbildung, mit Wirkung für
die sie entsendenden Behörden ausüben, soweit dadurch nicht
1. keine geeignete Örtlichkeit auf dem eigenen Hoheitsgebiet in Rechte Dritter eingegriffen wird.
zur Verfügung steht,
(6) Anzahl und Sitz von gemeinsamen Zentren sowie die Ein-
2. dies zur Durchführung einer Grenzkontrolle nach Artikel 2 zelheiten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung
Absatz 2 SDÜ erforderlich ist und der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.
3. die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates der (7) Behörden eines Vertragsstaates können sich an gemein-
Maßnahme im Einzelfall zugestimmt hat. samen Zentren, die der andere Vertragsstaat mit einem gemein-
(2) Die Bedarfskontrollstelle soll möglichst grenznah und darf samen Nachbarstaat betreibt, beteiligen, wenn und soweit der
nicht weiter als fünf Kilometer von der Grenzlinie entfernt liegen. andere Vertragsstaat und der Nachbarstaat einer solchen Betei-
ligung zustimmen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die
(3) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann mit Auflagen ver- Verteilung der Kosten werden zwischen allen beteiligten Staaten
sehen werden. Die Maßnahme ist auf Verlangen der zuständigen geregelt.
Stelle des Gebietsstaates einzustellen.
(4) Die Grenzkontrolle wird ausschließlich nach dem Recht
Artikel 25
und von den Beamten des Vertragsstaates durchgeführt, der die
Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ angeordnet hat. An Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen
Bedarfskontrollstellen sollen jedoch Beamte beider Vertrags-
staaten anwesend sein. (1) Bei grenzüberschreitenden Einsätzen nach diesem Ver-
trag dürfen auch Luft- und Wasserfahrzeuge eingesetzt werden.
(5) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten erstellen Ver-
zeichnisse über die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen und zur (2) Beim grenzüberschreitenden Einsatz nach Absatz 1 ent-
Einrichtung von Bedarfskontrollstellen geeigneten Örtlichkeiten, fällt bei Flügen nach Sichtflugregeln bei Tag die Flugplanpflicht.
tauschen die Verzeichnisse aus und unterrichten einander Flüge nach Instrumentenflugregeln dürfen nur im kontrollierten
unverzüglich über Änderungen. Luftraum durchgeführt werden. Sie werden von der zuständigen
Flugverkehrskontrollstelle überwacht. Dazu sind vor Beginn des
(6) Im Übrigen gelten Artikel 1 Absatz 1, Artikel 4 Absätze 5 Flugabschnitts nach Instrumentenflugregeln der zuständigen
und 7, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 9, Artikel 10 Flugverkehrskontrollstelle die erforderlichen Flugplandaten zu
Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Absatz 2 übermitteln. Gleiches gilt für Flüge nach Sichtflugregeln bei
Satz 1 und Absätze 3 und 4, Artikel 14, Artikel 19 und Artikel 20 Nacht.
des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Österreich über (3) Die Einsatzflüge gemäß Absatz 1 unterliegen, soweit in
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, den in den jeweiligen Ver-
und Schiffsverkehr, geändert durch Abkommen vom 21. Januar tragsstaaten geltenden luftverkehrsrechtlichen Vorschriften. Im
1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 zur Änderung des Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Vertrag
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesre- dürfen Luftfahrzeuge auch außerhalb von Flugplätzen starten
publik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichte- und landen, soweit dies zur Erfüllung der Einsätze unter Berück-
rungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und sichtigung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung erfor-
Schiffsverkehr entsprechend. derlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 867
(4) Die Luftfahrzeuge müssen im Herkunftsstaat für die jewei- tragsstaates. Unbeschadet der Regelung in Artikel 29 Absatz 1
lige Einsatzart zugelassen sein. Satz 2 gilt dies insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnah-
me von Sonder- und Wegerechten. Die Vertragsstaaten unter-
(5) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten richten einander über die jeweils geltende Rechtslage.
von den Verkehrsordnungen für die Binnenschifffahrt im selben
Umfang wie die Beamten der Polizeibehörden des Vertrags-
staates befreit, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Die Artikel 28
eingesetzten Wasserfahrzeuge sind zur Führung der Bezeich-
Rechtsstellung der
nung für Fahrzeuge der Überwachungsbehörden befugt. Die
Beamten im Bereich des Strafrechts
Beamten sind auch befugt, Anordnungen, ausgenommen nauti-
sche Weisungen, zu geben, soweit dies zur Erfüllung der in Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet
Absatz 1 genannten Aufgaben dringend geboten ist und die des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf
Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen
wird. werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates gleich-
gestellt.
Artikel 26
Artikel 29
Datenschutz
Grenzübertritte
(1) Datenschutz wird nach Maßgabe der Artikel 126 bis 130
SDÜ und, soweit dort keine Regelungen enthalten sind, nach (1) Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die
Maßgabe des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Straf- Beamten des einen Vertragsstaates zu den in diesem Vertrag
sachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelten Zwecken das Hoheitsgebiet des anderen Vertrags-
in seinem Anwendungsbereich gewährleistet. Dies gilt auch für staates befahren, um das eigene Hoheitsgebiet auf möglichst
personenbezogene Daten, die durch grenzüberschreitende kurzem Wege wieder zu erreichen. Soweit zwingend erforder-
Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates lich, dürfen hierbei ausnahmsweise auch Sonder- und Wege-
erhoben worden sind. Dabei sind die besonderen Bedingungen, rechte in Anspruch genommen werden. In den Fällen des Sat-
die von dem ersuchten Vertragsstaat im Zusammenhang mit der zes 2 sind die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf
grenzüberschreitenden Maßnahme gestellt werden, zu beach- dem die Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen
ten. werden, unverzüglich zu unterrichten. Für Grenzübertritte
sind die Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 bis 11 des
(2) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Ver- Vertrages vom 21. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepu-
tragsstaates tätig werden, darf durch diesen Vertragsstaat nur blik Deutschland und der Republik Österreich über den Durch-
unter Leitung eines ihrer Beamten der Zugriff auf behördliche gangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung
Sammlungen personenbezogener Daten gewährt werden. von Häftlingen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates auch außerhalb der
Artikel 27 Durchgangsstrecken, die durch die in Artikel 3 Absatz 1 des
genannten Vertrages bezeichnete Vereinbarung festgelegt wer-
Befugnisse und Rechtsstellung den, befahren werden kann.
von Beamten des anderen Vertragsstaates
(2) Beamte des einen Vertragsstaates dürfen für Maßnahmen,
(1) Beamten des einen Vertragsstaates, die sich im Rahmen die sie nach innerstaatlichem Recht auf den auf eigenem
der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet gelegenen Streckenabschnitten von grenzüber-
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, stehen schreitenden Reisezügen oder Passagierschiffen durchführen,
dort keine hoheitlichen Befugnisse zu, soweit dieser Vertrag bereits auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
nichts anderes bestimmt. Sie sind bei allen Maßnahmen an das zusteigen oder nach Beendigung der Maßnahmen dort ausstei-
innerstaatliche Recht des anderen Vertragsstaates gebunden. gen. Kann eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach Maßgabe
Artikel 23 bleibt unberührt. des innerstaatlichen Rechts begonnene Kontrollmaßnahme, ins-
besondere die Überprüfung einer Person oder einer Sache,
(2) Beamte des einen Vertragsstaates, die aufgrund dieses
nicht im Grenzgebiet im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2
Vertrages zu einer Dienststelle des anderen Vertragsstaates ent-
abgeschlossen werden, und steht zu erwarten, dass andernfalls
sandt werden, sind Verbindungsbeamte im Sinne des Artikels 47
der Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden kann, darf diese
SDÜ oder des Artikels 125 SDÜ. Ihre Stellung ergibt sich aus
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates so lange
Artikel 47 Absatz 3 SDÜ oder Artikel 125 Absatz 3 SDÜ, soweit
fortgesetzt werden, wie dies unabdingbar erforderlich ist, um die
dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
Maßnahme abzuschließen. Soweit weitere Maßnahmen erfor-
(3) Beamte des einen Vertragsstaates, die sich im Rahmen derlich werden, bleiben die hierfür geltenden Regelungen un-
der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem berührt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abkommens
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, können vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie können ihre Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen
Dienstwaffen, Zwangsmittel und sonstigen Ausrüstungsgegen- der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsver-
stände mitführen. Die Dienstwaffen dürfen nur im Falle der Not- kehr, geändert durch Abkommen vom 21. Januar 1975, 16. Sep-
wehr einschließlich der Nothilfe gebraucht werden, soweit nicht tember 1977 und 30. Juli 1990 zur Änderung des Abkommens
der sachleitende Beamte des Vertragsstaates, auf dessen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, ausdrücklich im Einzelfall Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts eine darüber der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsver-
hinausgehende Anwendung von Dienstwaffen genehmigt. In kehr unberührt.
den Fällen der Artikel 11, 12, 16 und 17 darf keine Genehmigung
erteilt werden. Die zuständigen Stellen unterrichten einander
Artikel 30
über die jeweils zulässigen Dienstwaffen und Zwangsmittel.
Übergabe von Personen an der Grenze
(4) Setzen Beamte des einen Vertragsstaates bei Maßnah-
men aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des (1) Die Übergabe von Personen an der Grenze zwischen den
anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge oder Vertragsstaaten kann auch an geeigneten Örtlichkeiten in
Luftfahrzeuge ein, unterliegen sie hierbei denselben verkehrs- Grenznähe oder auf Flughäfen stattfinden, wenn die zuständi-
rechtlichen Bestimmungen wie die Beamten des anderen Ver- gen Behörden jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
die Übergabe stattfinden soll, dieser Übergabe im Einzelfall einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Ver-
zustimmen. Die Übergabe hat an solchen Orten stattzufinden, tragsstaates verursacht werden, gilt im Übrigen Artikel 43 SDÜ.
an denen entsprechende Einrichtungen für eine sichere Über-
gabe bestehen.
Artikel 33
(2) Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 und der Arti- Ausnahmeklausel
kel 9 bis 13 des Vertrages vom 21. Dezember 1993 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines
den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durch- Ersuchens oder die Durchführung oder Duldung einer Maßnah-
beförderung von Häftlingen gelten entsprechend für die Beför- me aufgrund dieses Vertrages geeignet ist, die eigenen Hoheits-
derung der Personen von der Grenze zum Übergabeort in dem rechte zu beeinträchtigen, die eigene Sicherheit oder andere
anderen Vertragsstaat oder vom Übergabeort in den anderen wesentliche Interessen zu gefährden oder gegen das innerstaat-
Vertragsstaat bis zur Grenze. liche Recht zu verstoßen, kann er die Zusammenarbeit unter
Beachtung sonstiger internationaler Kooperationsverpflichtun-
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erstellen gen ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedin-
Verzeichnisse über die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen und gungen abhängig machen.
zur Übergabe von Personen geeigneten Örtlichkeiten und Ein-
richtungen, tauschen diese Verzeichnisse aus und unterrichten
einander unverzüglich über Änderungen. Das Protokoll zur
Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1997 zwi- Teil VI
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Bundesregierung der Republik Österreich über die Rücküber-
nahme von Personen an der Grenze bleibt unberührt.
Artikel 34
Durchführungsvereinbarungen
Artikel 31
Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können auf der
Beistandsklausel, Dienstverhältnisse Grundlage und im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen
treffen, welche die verwaltungsmäßige Durchführung zum Ziel
(1) Die Vertragsstaaten sind gegenüber den entsandten haben.
Beamten des anderen Vertragsstaates bei der Ausübung des
Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie
gegenüber den eigenen Beamten. Artikel 35
Überprüfung der Umsetzung
(2) Die Beamten des anderen Vertragsstaates bleiben in
und Fortentwicklung des Vertrages
dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher und in
haftungsrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vor- Auf Antrag eines Vertragsstaates überprüft eine gemeinsame
schriften unterworfen. Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertragsstaaten die Umset-
zung dieses Vertrages und stellt fest, ob Ergänzungs- oder Fort-
schreibungsbedarf besteht.
Artikel 32
Haftungsbestimmungen Artikel 36
Kosten
(1) Wenn Beamte eines Vertragsstaates im Rahmen einer
Maßnahme nach den Artikeln 13 und 14 dieses Vertrages oder Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der
einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach dem Rahmen- Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten, soweit die
beschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zuständigen Behörden im Einzelfall, insbesondere bei Unterstel-
über gemeinsame Ermittlungsgruppen auf dem Hoheitsgebiet lungen im Sinne von Artikel 6, nichts anderes vereinbaren oder
des anderen Vertragsstaates tätig werden, haftet der Vertrags- diese Kosten nicht aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 22
staat, dessen Beamte auf dem Hoheitsgebiet des anderen Ver- entstehen. Für den letztgenannten Fall finden die Vorschriften
tragsstaates einen Schaden verursacht haben, nach Maßgabe des Abkommens vom 23. Dezember 1988 zwischen der Bun-
des innerstaatlichen Rechts des Vertragsstaates, in dessen desrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die
Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wird, für den durch seine gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren
Beamten verursachten Schaden. Unglücksfällen Anwendung.
(2) Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1
Artikel 37
genannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden, wie
er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verur- Einbeziehung der Zollverwaltung
sacht hätten.
Soweit Behörden der Zollverwaltungen der Vertragsstaaten
(3) Der Vertragsstaat, dessen Beamte einen Schaden im Aufgaben im Zusammenhang mit Verstößen gegen Verbote und
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verursacht haben, Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
erstattet dem anderen Vertragsstaat den Gesamtbetrag des wahrnehmen, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Poli-
Schadensersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre zeibehörden der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
Rechtsnachfolger geleistet hat. gleich.
Zuständige Beamte sind
(4) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber
Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Ver- auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland
tragsstaat in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des
erlittenen Schadens dem anderen Vertragsstaat gegenüber gel- – die als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bestellten Beam-
tend zu machen. ten der Zollverwaltung
auf Seiten der Republik Österreich
(5) Für den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung
einer Maßnahme aufgrund dieses Vertrages von Beamten des – die Angehörigen der Zollfahndungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 869
Artikel 38 Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in
den Grenzgebieten außer Kraft.
Inkrafttreten, Kündigung
(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er
kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Vertrag tritt am
Wege schriftlich gekündigt werden und tritt sechs Monate nach
ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf jenen Monat folgt,
Erhalt der Kündigung außer Kraft.
in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden. Mit
Inkrafttreten des Vertrages tritt das Abkommen vom 16. Dezem- (3) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat
ber 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
land und der Österreichischen Bundesregierung über die Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.
Geschehen zu Berlin am 10. November 2003/19. Dezember
2003 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Chrobog
Schily
Brigitte Zypries
Für die Republik Österreich
Strasser
Dr. D i e t e r B ö h m d o r f e r
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Bekanntmachung
des deutsch-laotischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Juli 2005
Das in Vientiane am 20. Juni 2005 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
ist nach seinem Artikel 7
am 20. Juni 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Juli 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgende Finanzie-
und
rungsbeiträge in Höhe von insgesamt 10 000 000,– EUR (in Wor-
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos – ten: zehn Millionen Euro) zu erhalten:
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 1. „Ländliche Infrastruktur im nördlichen Laos“ bis zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend
tischen Volksrepublik Laos, Euro);
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch 2. „Rehabilitierung der Nationalstraße 6, Phase II“ bis zu
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro);
zu vertiefen, 3. „Berufsbildungsprogramm“ bis zu 4 500 000,– EUR (in Wor-
ten: vier Millionen fünfhunderttausend Euro),
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
festgestellt worden ist.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen, (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom land und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
28. Oktober 2004 in Luang Prabang – durch andere Vorhaben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen: (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vor-
Artikel 1
bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwen-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
licht es der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-
und beziehungsweise oder anderen, von beiden Regierungen aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 871
Artikel 2 Betrag von 252 809,79 EUR (in Worten: zweihundertzweiund-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten fünfzigtausendachthundertneun Euro und neunundsiebzig Cent)
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Num-
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen mer 1 erwähnte Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung des-
die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Emp- sen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
fängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die (3) Der im Abkommen vom 14. September 1995 zwischen der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
schriften unterliegen. der Demokratischen Volksrepublik Laos über Finanzielle Zusam-
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 menarbeit 1994 für das Vorhaben „Wasserversorgung Luang
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von Prabang II“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von
acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie- 8 000 000,– DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark;
rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet nachrichtlich in Euro 4 090 335,02 EUR, in Worten: vier Millionen
diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012. neunzigtausenddreihundertfünfunddreißig Euro und zwei Cent)
wird mit einem Betrag von 3 356,44 EUR (in Worten: dreitau-
(3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, senddreihundertsechsundfünfzig Euro und vierundvierzig Cent)
soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Num-
wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach mer 2 erwähnte Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung des-
Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön- sen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
nen, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
(4) Der im Abkommen vom 22. Januar 1994 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Artikel 3 der Laotischen Demokratischen Volksrepublik über Finanzielle
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos stellt Zusammenarbeit 1992 für das Vorhaben „Rehabilitierung der
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Nationalstraße 6“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit von 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche
Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Mark; nachrichtlich in Euro 7 669 378,22 EUR, in Worten: sieben
Verträge in der Demokratischen Volksrepublik Laos erhoben Millionen sechshundertneunundsechzigtausenddreihundertacht-
werden. undsiebzig Euro und zweiundzwanzig Cent) werden mit einem
Betrag von 11 438,33 EUR (in Worten: elftausendvierhundert-
Artikel 4 achtunddreißig Euro und dreiunddreißig Cent) reprogrammiert
und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 erwähnte
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über-
Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
lässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge
würdigkeit festgestellt worden ist.
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der (5) Der im Abkommen vom 22. Januar 1994 zwischen der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz der Laotischen Demokratischen Volksrepublik über Finanzielle
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe- Zusammenarbeit 1992 für das Vorhaben „Sektorbezogenes Pro-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser gramm Landwirtschaft“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Höhe von 6 000 000,– DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche
Mark; nachrichtlich in Euro 3 067 751,29 EUR, in Worten: drei
Artikel 5 Millionen siebenundsechzigtausendsiebenhunderteinundfünfzig
Euro und neunundzwanzig Cent) wird mit einem Betrag von
(1) Der im Abkommen vom 26. Januar 2004 zwischen der 2 045 167,52 EUR (in Worten: zwei Millionen fünfundvierzig-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung tausendeinhundertsiebenundsechzig Euro und zweiundfünfzig
der Demokratischen Volksrepublik Laos über Finanzielle Zusam- Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das Vorhaben „Rehabi-
menarbeit 2002 für das Vorhaben „Ländlicher Wegebau in der litierung der Nationalstraße 6, Phase I“ und mit einem Betrag
Provinz Bokeo“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von von 511 291,88 EUR (in Worten: fünfhundertelftausendzweihun-
2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend derteinundneunzig Euro und achtundachtzig Cent) reprogram-
Euro) wird mit einem Betrag von 2 500 000,– EUR (in Worten: miert und zusätzlich für das Vorhaben „Studien- und Fachkräfte-
zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) reprogrammiert und fonds“ verwendet.
zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 erwähnte Vor-
haben verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-
Artikel 6
digkeit festgestellt worden ist.
Im Abkommen vom 26. Januar 2004 zwischen der Regierung
(2) Der im Abkommen vom 27. Juli 1992 zwischen der Regie-
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demo-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
kratischen Volksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit
Laotischen Demokratischen Volksrepublik über Finanzielle
2002 entfällt Artikel 5 Absatz 1 rückwirkend zum 26. Januar
Zusammenarbeit 1991 für das Vorhaben „Aufforstungspro-
2004.
gramm in der Region Vang Vieng“ vorgesehene Finanzierungs-
beitrag in Höhe von 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen
Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro 2 556 459,41 EUR, in Wor- Artikel 7
ten: zwei Millionen fünfhundertsechsundfünfzigtausendvierhun- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
dertneunundfünfzig Euro und einundvierzig Cent) wird mit einem Kraft.
Geschehen zu Vientiane am 20. Juni 2005 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Starnitzky
Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
Phongsavath Boupha
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 11. Juli 2005
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Per-
sonen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II
S. 1745 – ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Bangladesch am 19. Juni 2005
Venezuela am 19. Mai 2005
nach Maßgabe des nachstehend abgedruckten, bei Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde angebrachten Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
(Original: Spanish) (Original: Spanisch)
“The Bolivarian Republic of Venezuela, in „Die Bolivarische Republik Venezuela
accordance with the provision of article 13 (2) macht im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2
of the Convention on the Prevention and des Übereinkommens über die Verhütung,
Punishment of Crimes against Internatio- Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
nally Protected Persons, including Diplo- gegen völkerrechtlich geschützte Personen
matic Agents formulates a reservation with einschließlich Diplomaten einen Vorbehalt
respect to the provision established under zu Absatz 1 des Artikels. Folglich betrach-
paragraph 1 of the said article. Conse- tet sie sich weder als verpflichtet, ein
quently, it does not consider itself obligated Schiedsverfahren als Mittel zur Beilegung
to refer to arbitration as a means of settle- von Streitigkeiten heranzuziehen, noch
ment of disputes, nor does it recognize the erkennt sie die obligatorische Zuständig-
compulsory jurisdiction of the International keit des Internationalen Gerichtshofs an.“
Court of Justice.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Februar 2005 (BGBl. II S. 333).
Berlin, den 11. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 873
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
einer verwaltungsmäßigen Modifikation
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 11. Juli 2005
Nach Artikel 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom 28. Januar 2005 zu einer
verwaltungsmäßigen Modifikation des Übereinkommens vom 13. Januar 1993
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes
chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffen-
übereinkommen) – BGBl. 2005 II S. 75 – wird bekannt gemacht, dass die am
14. Oktober 2004 vom Exekutivrat der Organisation für das Verbot chemischer
Waffen (OVCW) empfohlene Modifikation des Teils V des Verifikationsanhangs
zum Chemiewaffenübereinkommen nach dessen Artikel XV Abs. 5 für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsstaaten am 31. Januar 2005
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 11. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Juli 2005
Das in Skopje am 8. Juli 2004 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über
Finanzielle Zusammenarbeit 2001 ist nach seinem Arti-
kel 5
am 24. Juni 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juli 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 873
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
einer verwaltungsmäßigen Modifikation
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 11. Juli 2005
Nach Artikel 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom 28. Januar 2005 zu einer
verwaltungsmäßigen Modifikation des Übereinkommens vom 13. Januar 1993
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes
chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffen-
übereinkommen) – BGBl. 2005 II S. 75 – wird bekannt gemacht, dass die am
14. Oktober 2004 vom Exekutivrat der Organisation für das Verbot chemischer
Waffen (OVCW) empfohlene Modifikation des Teils V des Verifikationsanhangs
zum Chemiewaffenübereinkommen nach dessen Artikel XV Abs. 5 für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsstaaten am 31. Januar 2005
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 11. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Juli 2005
Das in Skopje am 8. Juli 2004 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über
Finanzielle Zusammenarbeit 2001 ist nach seinem Arti-
kel 5
am 24. Juni 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juli 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
über Finanzielle Zusammenarbeit 2001
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
die mazedonische Regierung –
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-
zwischen den Vertragsparteien, zierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch gen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
zu vertiefen, Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- des 31. Dezember 2009.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst Emp-
fänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzah-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
beizutragen, den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
unter Bezugnahme auf die deutsch-mazedonischen Regie-
rungsverhandlungen vom 21. November 2003 –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die mazedonische Regierung belastet die Kreditanstalt für
Wiederaufbau mit keinerlei Steuern und sonstigen öffentlichen
Artikel 1 Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im mazedonischen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Hoheitsgebiet erhoben werden.
licht es der mazedonischen Regierung und anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finan- Artikel 4
zierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt 5 100 000,– EUR Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der
(in Worten: fünf Millionen einhunderttausend Euro) für das Vor- Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transpor-
haben „Programm Soziale Infrastruktur III“ zu erhalten, wenn ten von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens fest- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
gestellt worden ist. nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
und der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben er- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
setzt werden. nehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Artikel 5
der mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt er-
möglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ma-
Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit- zedonische Regierung der Regierung der Bundesrepublik
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Skopje am 8. Juli 2004 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. I r e n e H i n r i c h s e n
Für die mazedonische Regierung
Agron Budzaku
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 875
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 13. Juli 2005
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBl. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. März 2005
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 13 of the „Im Einklang mit Artikel 13 des Überein-
Convention, the Republic of Macedonia kommens behält sich die Republik Maze-
reserves the right to refuse extradition in donien das Recht vor, die Auslieferung in
respect of any offence mentioned in Art- Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straf-
icle 1 which it considers to be a political tat abzulehnen, die sie als politische Straf-
offence, an offence connected with a polit- tat, als eine mit einer politischen Straftat
ical offence or an offence inspired by polit- zusammenhängende oder als eine auf poli-
ical motives; in these cases, the Republic tischen Beweggründen beruhende Straftat
of Macedonia undertakes to take into due ansieht; in diesen Fällen verpflichtet sich
consideration when evaluating the charac- die Republik Mazedonien, bei der Bewer-
ter of the offence, its particularly serious tung der Straftat deren besonders schwer
aspects, including that it created a collect- wiegende Merkmale gebührend zu berück-
ive danger to the life, physical integrity or sichtigen, insbesondere, dass sie eine
liberty of persons or that it affected persons Gemeingefahr für das Leben, die körperli-
foreign to the motives behind it or that cruel che Unversehrtheit oder die Freiheit von
or vicious means have been used in the Personen herbeigeführt hat oder dass sie
commission of the offence.” Personen betroffen hat, die mit den
Beweggründen, auf denen die Straftat
beruht, nichts gemein hatten, oder dass bei
ihrer Begehung grausame oder verwerf-
liche Mittel angewandt worden sind.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Januar 2005 (BGBl. II S. 310).
Berlin, den 13. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz des archäologischen Erbes
Vom 13. Juli 2005
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des
archäologischen Erbes (BGBl. 2002 II S. 2709) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 5
für
Armenien am 18. Juni 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Dezember 2004 (BGBl. 2005 II S. 93).
Berlin, den 13. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 15. Juli 2005
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1992 II S. 1246) ist nach seinem
Artikel 9 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Dschibuti am 5. Februar 2003.
Südafrika am 28. November 2002.
Es wird ferner für
Honduras am 7. September 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. April 2002 (BGBl. II S. 1157).
Berlin, den 15. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz des archäologischen Erbes
Vom 13. Juli 2005
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des
archäologischen Erbes (BGBl. 2002 II S. 2709) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 5
für
Armenien am 18. Juni 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Dezember 2004 (BGBl. 2005 II S. 93).
Berlin, den 13. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 15. Juli 2005
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1992 II S. 1246) ist nach seinem
Artikel 9 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Dschibuti am 5. Februar 2003.
Südafrika am 28. November 2002.
Es wird ferner für
Honduras am 7. September 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. April 2002 (BGBl. II S. 1157).
Berlin, den 15. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 877
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Vom 15. Juli 2005
Das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüber-
schreitende Fernsehen (BGBl. 1994 II S. 638) in seiner durch das Protokoll vom
9. September 1998 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das
grenzüberschreitende Fernsehen geänderten Fassung (BGBl. 2000 II S. 1090)
ist nach seinem Artikel 29 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Bosnien und Herzegowina am 1. Mai 2005.
Es wird ferner in Kraft treten für
Albanien am 1. August 2005
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Erklärung:
(Übersetzung) (Übersetzung)
“In accordance with Article 19, para- „Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2
graph 2.a, of the Convention, the Republic Buchstabe a des Übereinkommens erklärt
of Albania declares that the designated die Republik Albanien, dass die für die
authority for the implementation of the Durchführung des Übereinkommens be-
Convention is the: nannte Behörde folgende ist:
National Council of Radio and Television Këshilli Kombëtar i Radios dhe Televizionit
Këshilli Kombëtar i Radios dhe Televizionit [Nationaler Rat für Radio und Fernsehen]
Rruga “A. Toptani”, Tiranë Rruga „A. Toptani“
Shquipëri”. Tiranë/Tirana
Albanien“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. November 2004 (BGBl. II S. 1781).
Berlin, den 15. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Notenwechsels vom 29. April 1998
über die Rechtsstellung der dänischen, griechischen, italienischen,
luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen, spanischen und türkischen
Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 19. Juli 2005
Der Notenwechsel vom 29. April 1998 über die Rechtsstellung der dänischen,
griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen,
spanischen und türkischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland
(BGBl. 1999 II S. 506) ist nach seiner Nummer 3 zweiter Absatz für die Bundes-
republik Deutschland im Verhältnis zu
Griechenland am 17. Februar 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Januar 2003 (BGBl. II S. 103).
Berlin, den 19. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über die Entsendung von Entwicklungshelfern des Deutschen Entwicklungsdienstes
Vom 19. Juli 2005
Das in Ulan Bator am 17. September 1999 unterzeichnete Rahmenabkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Mongolei über die Entsendung von Entwicklungshelfern des Deut-
schen Entwicklungsdienstes ist nach seinem Artikel 11 Abs. 1
am 28. Mai 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Juli 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Notenwechsels vom 29. April 1998
über die Rechtsstellung der dänischen, griechischen, italienischen,
luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen, spanischen und türkischen
Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 19. Juli 2005
Der Notenwechsel vom 29. April 1998 über die Rechtsstellung der dänischen,
griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen,
spanischen und türkischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland
(BGBl. 1999 II S. 506) ist nach seiner Nummer 3 zweiter Absatz für die Bundes-
republik Deutschland im Verhältnis zu
Griechenland am 17. Februar 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Januar 2003 (BGBl. II S. 103).
Berlin, den 19. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über die Entsendung von Entwicklungshelfern des Deutschen Entwicklungsdienstes
Vom 19. Juli 2005
Das in Ulan Bator am 17. September 1999 unterzeichnete Rahmenabkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Mongolei über die Entsendung von Entwicklungshelfern des Deut-
schen Entwicklungsdienstes ist nach seinem Artikel 11 Abs. 1
am 28. Mai 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Juli 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 879
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über die Entsendung von Entwicklungshelfern
des Deutschen Entwicklungsdienstes
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und (1) Die Regierung der Mongolei gewährt den Entwicklungs-
helfern des Deutschen Entwicklungsdienstes, dem Beauftrag-
die Regierung der Mongolei –
ten, dessen Stellvertretern und deren Familienangehörigen Hilfe
und Schutz. Sie unterrichtet die Botschaft der Bundesrepublik
in dem Wunsch, die zwischen beiden Staaten und Völkern
Deutschland und den Beauftragten des Deutschen Entwick-
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen,
lungsdienstes über alle mit der Anwesenheit der Entwicklungs-
helfer in der Mongolei zusammenhängenden Fragen.
in der Absicht, die Beteiligung von Entwicklungshelfern des
Deutschen Entwicklungsdienstes an bestimmten Entwicklungs- (2) Die Regierung der Mongolei kann gegenüber der Regie-
vorhaben in der Mongolei zu regeln – rung der Bundesrepublik Deutschland die Rückberufung von
Entwicklungshelfern verlangen, wenn deren Verhalten dazu
sind wie folgt übereingekommen: Anlass gibt. Von diesem Recht macht sie erst Gebrauch, nach-
dem sie den Beauftragten des Deutschen Entwicklungsdienstes
in der Mongolei von ihrer Absicht unterrichtet hat.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsendet
Artikel 5
auf Wunsch der Regierung der Mongolei Entwicklungshelfer des
Deutschen Entwicklungsdienstes für eine Tätigkeit in den Die Regierung der Mongolei gewährt den Entwicklungshel-
Arbeitsbereichen, die von der Regierung der Mongolei und dem fern, dem Beauftragten und dessen Stellvertretern sowie deren
Deutschen Entwicklungsdienst gemeinsam ausgewählt sind. Familienangehörigen jederzeit und abgabenfrei die freie Ein-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauf- und Ausreise sowie die erforderlichen Arbeits- und Aufenthalts-
tragt mit der Durchführung der Regierungsübereinkünfte über genehmigungen.
die Entsendung von Entwicklungshelfern den Deutschen Ent-
wicklungsdienst. Die Einzelheiten der Durchführung sind jeweils Artikel 6
Gegenstand von Abmachungen zwischen dem Deutschen Ent-
wicklungsdienst und der oder den von der Regierung der Mon- Die Regierung der Mongolei stellt den Entwicklungshelfern,
golei dazu beauftragten Stellen. dem Beauftragten und dessen Stellvertretern die für die Wahr-
nehmung der Aufgaben notwendigen Legitimationspapiere aus.
(3) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Rahmenabkommens
sind Fachkräfte mit einer abgeschlossenen beruflichen Ausbil-
dung, die in der Mongolei ohne Erwerbsabsicht Dienst leisten Artikel 7
wollen, um bestimmte Vorhaben der Mongolei zu fördern. (1) Für Schäden, die ein Entwicklungshelfer im Zusammen-
hang mit der Durchführung einer ihm nach diesem Rahmenab-
Artikel 2 kommen übertragenen Aufgabe einem Dritten zufügt, haftet an
seiner Stelle die Regierung der Mongolei. Jede Inanspruchnah-
Die Entwicklungshelfer erhalten vor ihrem Eintreffen in der me des Entwicklungshelfers ist insoweit ausgeschlossen.
Mongolei eine geeignete Vorbereitung durch den Deutschen
Entwicklungsdienst. Nach ihrer Ankunft in der Mongolei nehmen (2) Ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er
sie an einem für sie durchzuführenden Einführungskurs teil. auch beruht, kann von der Regierung der Mongolei gegen den
Entwicklungshelfer nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrläs-
sigkeit geltend gemacht werden.
Artikel 3
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lässt der
(1) Der Deutsche Entwicklungsdienst entsendet nach Kon-
Regierung der Mongolei jede für die Behandlung eines Falls
sultierung und auf Wunsch der Regierung der Mongolei einen
nach diesem Artikel erforderliche Unterrichtung und sonstige
Beauftragten des Deutschen Entwicklungsdienstes in die Mon-
Unterstützung zuteil werden.
golei.
(2) Der Beauftragte ist der ständige Vertreter des Deutschen
Artikel 8
Entwicklungsdienstes in der Mongolei.
Die Regierung der Mongolei stellt die Entwicklungshelfer, den
(3) Der Beauftragte hat insbesondere die Aufgaben,
Beauftragten und seine Stellvertreter hinsichtlich ihrer für die
a) die Vermittlung von Entwicklungshelfern vorzubereiten und Tätigkeit im Rahmen dieses Rahmenabkommens von deutscher
darauf zu achten, dass die Verpflichtungen des Deutschen Seite gezahlten Bezüge von allen direkten Steuern, steuerähnli-
Entwicklungsdienstes in der Mongolei eingehalten werden, chen Abgaben und Sozialabgaben frei.
b) Vorschläge über Vorhaben der Zusammenarbeit zu prüfen,
Artikel 9
c) den Entwicklungshelfern die zur Durchführung ihrer Aufgabe
notwendige Beratung, Betreuung und Versorgung zukom- (1) Mit Ausnahme von Lebensmitteln und Getränken sind die
men zu lassen. persönlichen Effekten der Entwicklungshelfer sowie die ihnen
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
gehörenden Materialien und Berufsausrüstungen, die sie zur den Entwicklungshelfern oder dem Deutschen Entwicklungs-
Ersteinrichtung mit sich führen, bei der Einfuhr und Ausfuhr zoll- dienst übertragenen Aufgaben erforderlich sind oder der Versor-
und abgabenfrei. Zu den persönlichen Effekten gehört auch je gung der Entwicklungshelfer dienen, unterliegen sie der Rege-
ein privates Kraftfahrzeug des Entwicklungshelfers. lung über die zoll- und abgabenfreie Einfuhr, wobei nur die
Gebühren für erbrachte Dienstleistungen (zum Beispiel Straßen-
(2) Mit Ausnahme von Lebensmitteln und Getränken sind die
benutzungs- und statistische Abgaben) zu zahlen sind. Zu den
persönlichen Effekten sowie die zu ihrem eigenen Gebrauch
genannten Gegenständen gehören auch Kühlschränke, Radio-
bestimmten Gegenstände des Beauftragten und der weiteren
apparate und Medikamente.
vom Deutschen Entwicklungsdienst entsandten hauptamtlichen
Mitarbeiter bei Einfuhr und Ausfuhr zoll- und abgabenfrei; dazu (2) Die Regierung der Mongolei stellt die genannten Gegen-
gehören auch Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie je ein stände endgültig von Zöllen und Abgaben frei, sofern sie der
Kraftfahrzeug. Regierung der Mongolei oder dem Projektträger unentgeltlich
überlassen oder wenn sie wieder ausgeführt werden. Wenn der
(3) Die Einfuhr der Gegenstände und Materialien muss im
Deutsche Entwicklungsdienst die genannten Gegenstände ver-
Zusammenhang mit der Einreise ihres Besitzers erfolgen. Für die
äußert, werden sie zum Zeitwert verzollt.
Zolldienststellen gilt diese Bedingung noch als erfüllt, wenn zwi-
schen der Einreise und der Einfuhr ein Zeitraum von bis zu sechs
Monaten liegt. Artikel 11
(4) Dem Beauftragten und den weiteren vom Deutschen Ent- (1) Dieses Rahmenabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an
wicklungsdienst entsandten hauptamtlichen Mitarbeitern wird dem die Regierung der Mongolei der Regierung der Bundesre-
die zoll- und abgabenfreie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzge- publik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen
genständen außerdem gestattet, wenn die gemäß Absatz 2 ein- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
geführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden ist der Tag des Eingangs der Notifikation.
gekommen sind.
(2) Dieses Rahmenabkommen kann von jeder Vertragspartei
jederzeit mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt
Artikel 10 werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des
Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
(1) Für den Fall, dass der Deutsche Entwicklungsdienst Pro-
jekt- oder Dienstfahrzeuge, technische Materialien und Ausrüs- (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-
tungsgegenstände erwirbt oder einführt, die zur Erfüllung der gen für die begonnenen Entwicklungsvorhaben weiter.
Geschehen zu Ulan Bator am 17. September 1999 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, mongolischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des mongolischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Elias
Für die Regierung der Mongolei
Tu y a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 881
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über das Europäische Forstinstitut sowie
über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazugehörigen Verordnung
Vom 20. Juli 2005
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 29. November 2004 zu dem Über-
einkommen vom 28. August 2003 über das Europäische Forstinstitut (BGBl.
2004 II S. 1577) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem
Artikel 15 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 4. September 2005
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 28. August 2003 beim Fin-
nischen Außenministerium hinterlegt worden.
Das Übereinkommen wird ferner am 4. September 2005 in Kraft treten für
Dänemark
Finnland
Kroatien
Norwegen
Rumänien
Schweden
Spanien.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Übereinkom-
mens auch die Verordnung vom 29. November 2004 zu dem Übereinkommen
nach ihrem Artikel 3 Abs. 1 am
4. September 2005
in Kraft treten wird.
Berlin, den 20. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee
Vom 20. Juli 2005
Das Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord-
und Ostsee (BGBl. 1993 II S. 1113) wird nach seiner Nummer 8.5 für
Litauen am 27. Juli 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2002 (BGBl. II S. 2925).
Berlin, den 20. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung einer internationalen Organisation
für das gesetzliche Messwesen
Vom 20. Juli 2005
Das Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errichtung einer internatio-
nalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (BGBl. 1959 II S. 673;
1968 II S. 862) ist nach seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für die
Türkei am 1. Juni 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Oktober 2003 (BGBl. II S. 1572).
Berlin, den 20. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee
Vom 20. Juli 2005
Das Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord-
und Ostsee (BGBl. 1993 II S. 1113) wird nach seiner Nummer 8.5 für
Litauen am 27. Juli 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2002 (BGBl. II S. 2925).
Berlin, den 20. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung einer internationalen Organisation
für das gesetzliche Messwesen
Vom 20. Juli 2005
Das Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errichtung einer internatio-
nalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (BGBl. 1959 II S. 673;
1968 II S. 862) ist nach seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für die
Türkei am 1. Juni 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Oktober 2003 (BGBl. II S. 1572).
Berlin, den 20. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 883
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 20. Juli 2005
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
(BGBl. 1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für die
Cookinseln am 23. Mai 2005
nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten, am 24. März 2005 ange-
brachten Notifikationen
in Kraft getreten:
(Übersetzung) (Übersetzung)
“(a) Article 6: Extradition „(a) Artikel 6: Auslieferung
The Cook Islands Extradition Act 2003 Das Auslieferungsgesetz der Cook-
provides for the extradition of persons inseln von 2003 sieht die Auslieferung
to and from the Cook Islands. von Personen an die Cookinseln und
von den Cookinseln vor.
The objects of the Act are to – Die Ziele des Gesetzes sind,
(a) codify the law relating to the extra- (a) die Rechtsvorschriften betreffend
dition of persons from the Cook die Auslieferung von Personen von
Islands; and den Cookinseln zu kodifizieren,
(b) facilitate the making of requests (b) Auslieferungsersuchen der Cook-
for extradition by the Cook Islands inseln an andere Länder zu erleich-
to other countries, and tern sowie
(c) enable the Cook Islands to carry (c) die Cookinseln in die Lage zu ver-
out its obligations under extradition setzen, ihren Verpflichtungen aus
treaties. Auslieferungsverträgen nachzu-
kommen.
An offense under the Act is an extra- Eine Straftat nach diesem Gesetz
dition offence if – unterliegt der Auslieferung, sofern
1. (a) it is an offence against a law of 1. (a) es sich nach dem Recht des
the requesting country punish- ersuchenden Staates um eine
able by death or imprisonment Straftat handelt, die mit dem
for not less than 12 months or Tod oder einer Freiheitsstrafe
the imposition of a fine of more von mindestens 12 Monaten
than $ 5,000; and oder einer Geldstrafe von über
$ 5.000 bedroht ist, und
(b) the conduct that constitutes an (b) das zugrunde liegende Verhal-
offence (however described) in ten auf den Cookinseln eine (wie
the Cook Islands punishable by auch immer definierte) Straftat
death or imprisonment for not darstellt, die mit dem Tod oder
less than 12 months or the einer Freiheitsstrafe von min-
imposition of a fine of more destens 12 Monaten oder einer
than $ 5,000. Geldstrafe von mehr als
$ 5.000 bedroht ist.
2. In determining whether conduct 2. Bei der Feststellung, ob das Ver-
constitutes an offence, regard may halten eine Straftat darstellt, ist es
be had to only some of the acts zulässig, nur einige Handlungen be-
and omissions that make up the ziehungsweise Unterlassungen zu
conduct. berücksichtigen, aus denen sich
dieses Verhalten zusammensetzt.
3. In determining the maximum 3. Bei der Festlegung der Höchststra-
penalty for an offence for which no fe für eine Straftat, für die keine ge-
statutory penalty is imposed, setzlich festgelegte Strafe zu ver-
regard must be had to the level of hängen ist, ist das Strafmaß zu be-
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
penalty that can be imposed by rücksichtigen, das von einem Ge-
any court in the requesting richt des ersuchenden Staates für
country for the offence. die Straftat verhängt werden kann.
4. An offence may be an extradition 4. Eine Straftat kann auch dann der
offence although: Auslieferung unterliegen, wenn
(a) it is an offence against a law of (a) sie im ersuchenden Staat eine
the requesting country relating Straftat betreffend Besteuerung,
to taxation, customs duties Zölle oder andere Abgaben
or other revenue matters, or oder betreffend Devisenkon-
relating to foreign exchange trollen darstellt und
controls; and
(b) the Cook Islands does not im- (b) die Cookinseln keinen Zoll,
pose a duty, tax, impost or keine Steuern oder Einfuhrab-
control of that kind. gaben erheben beziehungs-
weise keine diesbezüglichen
Kontrollen durchführen.
(b) Article 7: Mutual Legal Assistance: (b) Artikel 7: Rechtshilfe
The authority in the Cook Islands with Die Behörde, die auf den Cookinseln
the responsibility and power to execute verantwortlich und befugt ist, Rechts-
requests for mutual legal assistance is hilfeersuchen zu erledigen, ist folgen-
as follows: de:
Solicitor General Solicitor General
Crown Law Office Crown Law Office
PO Box 494 [Generalstaatsanwalt]
Avarua, Rarotonga PO Box 494
Cook Islands Avarua, Rarotonga
Tel: (682) 29 337; Fax: (682) 20 839. Cookinseln
Tel: (682) 29 337, Fax (682) 20 839.
(c) Article 17: Illicit Traffic at Sea (c) Artikel 17: Unerlaubter Verkehr auf
See
The authority in the Cook Islands with Die auf den Cookinseln zuständige
the responsibility for responding to Behörde für die Beantwortung von Er-
requests for information on vessels fly- suchen um Informationen über Schif-
ing the Cook Islands flag is as follows: fe, die die Flagge der Cookinseln füh-
ren, ist folgende:
Secretary, Ministry of Transport Secretary, Ministry of Transport
PO Box 61 [Verkehrsministerium]
Avarua, Rarotonga PO Box 61
Cook Islands Avarua, Rarotonga
Tel: (682) 28 810; Fax: (682) 28 816”. Cookinseln
Tel: (682) 28 810; Fax: (682) 28 816“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. November 2004 (BGBl. 2005 II S. 4).
Berlin, den 20. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 885
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens
über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen)
Vom 20. Juli 2005
I.
Das von der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 2001 unterzeichnete
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
(BGBl. 2002 II S. 803) ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Argentinien am 25. April 2005
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Chile am 20. April 2005.
Eritrea am 8. Juni 2005.
Kongo, Demokratische Republik am 21. Juni 2005.
Oman am 19. April 2005.
Thailand am 1. Mai 2005.
Venezuela am 18. Juli 2005.
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Zypern am 5. Juni 2005.
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Honduras am 21. August 2005.
Libyen am 12. September 2005.
Namibia am 22. September 2005.
Singapur am 22. August 2005.
in Kraft treten.
II.
A r g e n t i n i e n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 25. Januar
2005:
(Übersetzung)
Declaration (Translation) (Original: Spanish) Erklärung (Übersetzung) (Original: Spa-
nisch)
“In accordance with article 25, para- „Nach Artikel 25 Absatz 4 des Stock-
graph 4 of the Stockholm Convention on holmer Übereinkommens über persistente
Persistent Organic Pollutants, the Republic organische Schadstoffe erklärt die Argen-
of Argentina declares that any amend- tinische Republik, dass jede Änderung der
ment to Annex A, B, or C shall enter into Anlage A, B oder C für Argentinien erst bei
force for Argentina only after it has deposit- Hinterlegung ihrer sich auf diese Änderung
ed its instrument of ratification, accep- beziehenden Ratifikations-, Annahme-, Ge-
tance, approval or accession with respect nehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft
thereto.” tritt.“
V e n e z u e l a bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. April 2005:
(Übersetzung)
Declaration (Translation) (Original: Spanish) Erklärung (Übersetzung) (Original: Spa-
nisch)
“In accordance with article 25, para- „Nach Artikel 25 Absatz 4 des Stockhol-
graph 4 of the Stockholm Convention on mer Übereinkommens über persistente
Persistent Organic Pollutants, the Bolivar- organische Schadstoffe erklärt die Boliva-
ian Republic of Venezuela declares that any rische Republik Venezuela, dass jede
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
amendment to Annex A, B, or C shall enter Änderung der Anlage A, B oder C für die
into force for the Bolivarian Republic of Bolivarische Republik Venezuela erst nach
Venezuela only after it has deposited its Hinterlegung ihrer sich auf diese Änderung
instrument of ratification, acceptance, beziehenden Ratifikations-, Annahme-, Ge-
approval or accession with respect there- nehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft
to.” tritt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Februar 2005 (BGBl. II S. 338).
Berlin, den 20. Juli 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-ugandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Juli 2005
Das in Kampala am 22. Juni 2005 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 6
am 22. Juni 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Juli 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 887
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. für die Einrichtung des „Studien- und Fachkräftefonds V“ bis
zu 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttau-
und
send Euro).
die Regierung der Republik Uganda –
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik land und der Regierung der Republik Uganda durch andere Vor-
Uganda, haben ersetzt werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch der Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeit-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
zu vertiefen, tung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhaben oder für
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Uganda beizutragen,
Artikel 2
unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 6. Mai 2004 der (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
deutsch-ugandischen Regierungsverhandlungen – Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
sind wie folgt übereingekommen:
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
Artikel 1 der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge ent-
licht es der Regierung der Republik Uganda und beziehungs- fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
weise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus- Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
zuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf- schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ab-
bau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von ins- lauf des 31. Dezember 2012.
gesamt 30 000 000,– EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro) zu (2) Die Regierung der Republik Uganda, soweit sie nicht
erhalten selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
1. für die Vorhaben Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
a) „Kofinanzierung des Weltbankprogramms zur Armuts- über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
bekämpfung“ bis zu 9 500 000,– EUR (in Worten: neun
Millionen fünfhunderttausend Euro);
Artikel 3
b) „Entwicklung des Wassersektors“ bis zu 9 000 000,– EUR
Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für
(in Worten: neun Millionen Euro);
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
c) „Entwicklung des Berufsbildungssystems“ bis zu lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
7 500 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen fünfhun- und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
dertausend Euro); Republik Uganda erhoben werden.
d) „Finanzsystementwicklung“ bis zu 2 500 000,– EUR (in
Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro), Artikel 4
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor- Die Regierung der Republik Uganda überlässt bei den sich
haben festgestellt worden ist; aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
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gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft- Millionen einhundertfünfzigtausendachthunderteinundsechzig
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Euro und achtundsiebzig Cent; nachrichtlich 35 500 000,– Deut-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- sche Mark) werden mit einem Betrag von 3 579 043,17 EUR (in
berechtigte Beteiligung von Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Worten: drei Millionen fünfhundertneunundsiebzigtausenddrei-
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, undvierzig Euro und siebzehn Cent) reprogrammiert und zusätz-
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver- lich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähn-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. te Vorhaben „Entwicklung des Wassersektors“ verwendet, wenn
nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden
Artikel 5 ist.
(1) Die im Abkommen vom 28. Oktober 1999 über Finanzielle
Artikel 6
Zusammenarbeit für das Vorhaben „Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung Entebbe“ vorgesehenen Finanzierungs- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
beiträge in Höhe von 18 150 861,78 EUR (in Worten: achtzehn Kraft.
Geschehen zu Kampala am 22. Juni 2005 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Holger Seubert
Für die Regierung der Republik Uganda
Ezra Suruma