626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005
Verordnung
zu dem Beschluss der im Rat der Europäischen Union
vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
vom 10. November 2004 über die Vorrechte und Immunitäten
der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten
Vom 6. Juli 2005
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt
der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. Novem-
ber 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere
zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4
Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Der in Brüssel am 10. November 2004 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Ver-
treter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Vorrechte und Immunitäten
der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten wird hiermit in
Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss nach
seinem Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Beschluss für
die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-
desgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Juli 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
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Beschluss
der im Rat vereinigten Vertreter
der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 10. November 2004
über die Vorrechte und Immunitäten
der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied- (4) Von den Steuern und Abgaben, die die Vergütung für Leis-
staaten der Europäischen Union – tungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird
keine Befreiung gewährt.
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 4
1. Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/
551/GASP über die Einrichtung der Europäischen Verteidi- Transfer von Rüstungsgütern
gungsagentur1) (im Folgenden „die Agentur“ genannt) ange- für den amtlichen Gebrauch der Agentur
nommen. Bei einem Transfer von Rüstungsgütern zwischen den Mit-
2. Damit diese Agentur der Europäischen Union ihre Arbeit auf- gliedstaaten, die für den amtlichen Gebrauch der Agentur im
nehmen kann, sollten ihr und ihren Bediensteten – aus- Rahmen der Erfüllung ihres Auftrags, ihrer Ämter und Aufgaben
schließlich im Interesse der Agentur und der Europäischen bestimmt sind,
Union – die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendi- – wird die Agentur von allen von den Mitgliedstaaten erhobenen
gen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt Zahlungen und Abgaben befreit; ausgenommen sind Verwal-
werden – tungsgebühren;
– bemühen sich die Mitgliedstaaten, unbeschadet ihrer völker-
beschließen:
rechtlichen Verpflichtungen, solche Transfers im Einklang mit
ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften so weit wie mög-
Artikel 1 lich zu erleichtern.
Immunität
von der Gerichtsbarkeit und Immunität von Artikel 5
Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung Erleichterungen und Immunitäten
und jeder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen in Bezug auf den Nachrichtenverkehr
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletz- Die Mitgliedstaaten gestatten der Agentur, für alle amtlichen
lich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen Zwecke innerhalb ihres Hoheitsgebiets Nachrichten frei und
oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Gut- ohne vorherige Sondergenehmigung zu übermitteln, und schüt-
haben der Agentur dürfen nicht Gegenstand von Zwangsmaß- zen das Recht der Agentur auf freien Nachrichtenverkehr. Die
nahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein. Agentur ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden und
amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Nachrichten
Artikel 2 durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu
empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten
Unverletzlichkeit der Archive wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
Die Archive der Agentur sind unverletzlich.
Artikel 6
Artikel 3 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
Befreiung von Steuern und Abgaben Die Mitgliedstaaten erleichtern den Personen, auf die in Arti-
kel 7 Bezug genommen wird, im Bedarfsfall die Einreise, den
(1) Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Ver-
Aufenthalt und die Ausreise für die Zwecke der Ausübung der
mögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.
Dienstgeschäfte. Unbeschadet dessen ist jedoch der Nachweis
(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, zu führen, dass Personen, die Anspruch auf eine Behandlung im
in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Sinne dieses Artikels erheben, unter die in Artikel 7 aufgeführten
Erlass oder die Erstattung des Betrags der indirekten Steuern Kategorien fallen.
und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder
unbewegliche Güter oder Dienstleistungen inbegriffen sind, Artikel 7
wenn die Agentur für ihren Dienstbedarf zur Erfüllung ihres Auf-
trags, ihrer Funktionen und Aufgaben größere Einkäufe tätigt, Vorrechte und Immunitäten
bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten der Bediensteten der Agentur
sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den (1) Die von der Agentur vertraglich eingestellten Bediensteten
Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft nicht verfälschen. genießen im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats unab-
(3) Einkäufe, die nach Absatz 2 von indirekten Steuern oder hängig von ihrer Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und
Verkaufsabgaben befreit sind, dürfen weder entgeltlich noch Immunitäten:
unentgeltlich veräußert werden, es sei denn, dies geschieht a) Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von
unter Bedingungen, die mit dem Mitgliedstaat vereinbart worden ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen münd-
sind, der die Befreiung gewährt hat. lichen und schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen; sie
genießen diese Immunität auch nach Beendigung ihrer
1) ABl. L 245 vom 17. 7. 2004, S. 17. Tätigkeit als Bedienstete der Agentur;
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b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere, Schriftstücke (2) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder einer
und anderen amtlichen Materials; gerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaats hat der Leiter der Agen-
tur, und im Falle eines zur Agentur abgeordneten nationalen
c) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der
Experten auch die zuständige Behörde des betreffenden Mit-
Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegat-
gliedstaats, die Immunität der Agentur, ihres Hauptgeschäfts-
ten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder.
führers oder eines Bediensteten gemäß Artikel 7 in allen Fällen
(2) Die von der Agentur vertraglich eingestellten Bedienste- aufzuheben, in denen die Immunität verhindern würde, dass der
ten, auf deren Gehälter und Zulagen eine Steuer zugunsten der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie unbeschadet
Agentur gemäß Artikel 9 erhoben wird, werden von der nationa- der Interessen der Agentur aufgehoben werden kann.
len Einkommensteuer auf die von der Agentur gezahlten Gehäl-
Ergibt sich bezüglich der Aufhebung der Immunität eine Streitig-
ter und Zulagen befreit. Diese Gehälter und Zulagen können
keit und führen Konsultationen mit der zuständigen Behörde
jedoch bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen
oder gerichtlichen Stelle nicht zu einer für beide Seiten zufrieden
Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigt werden.
stellenden Lösung, so wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12
Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Abgangsgelder oder
geregelt.
sonstige Entschädigungen und Zulagen, die an ehemalige von
der Agentur vertraglich eingestellte Bedienstete und deren (3) Ist die Immunität der Agentur aufgehoben worden, so
Familienangehörige gezahlt werden. werden die von den gerichtlichen Stellen des Mitgliedstaats
angeordneten Durchsuchungen und Beschlagnahmen entweder
in Anwesenheit des Hauptgeschäftsführers der Agentur oder
Artikel 8
seines Beauftragten unter Beachtung der Regeln der Vertrau-
Ausschlüsse von den Immunitäten lichkeit durchgeführt.
Die Immunität, die den in Artikel 7 genannten Personen (4) Die Agentur arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behör-
gewährt wird, gilt nicht im Falle eines von einem Dritten ange- den der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechts-
strengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Ver- pflege zu erleichtern, und greift ein, um jeden Missbrauch der
kehrsunfalls oder im Zusammenhang mit einem Todesfall oder nach diesem Beschluss gewährten Immunitäten zu verhindern.
einer Körperverletzung, die durch die betreffende Person verur-
(5) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder
sacht wurden.
gerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ein Missbrauch der
nach diesem Beschluss gewährten Vorrechte oder Immunitäten
Artikel 9 vor, und stellt die Behörde oder die Stelle bei der Agentur einen
Antrag auf Aufhebung der Immunität, so finden zwischen der
Besteuerung Agentur und der zuständigen Behörde oder der gerichtlichen
(1) Die von der Agentur vertraglich eingestellten Bedienste- Stelle Konsultationen statt, um festzustellen, ob tatsächlich ein
ten, die mindestens ein Jahr angestellt sind, unterliegen einer Missbrauch gegeben ist. Der Aufhebungsbeschluss wird im Ein-
Steuer zugunsten der Agentur, die gemäß den im Statut der klang mit Absatz 2 gefasst. Führen die Konsultationen nicht zu
Bediensteten der Agentur festgelegten Bedingungen und Ver- einem beide Seiten zufrieden stellenden Ergebnis, so wird die
fahren auf die von der Agentur gezahlten Gehälter und Zulagen Angelegenheit nach dem Verfahren in Artikel 12 geregelt.
erhoben wird.
(2) Die Namen und Anschriften aller von der Agentur vertrag- Artikel 12
lich eingestellten Bediensteten, auf die in diesem Artikel Bezug Beilegung von Streitigkeiten
genommen wird, sowie aller anderen Personen, die einen
Arbeitsvertrag mit der Agentur geschlossen haben, werden den Streitigkeiten wegen einer Weigerung, die Immunität der
Mitgliedstaaten jedes Jahr mitgeteilt. Die Agentur stellt jedem Agentur oder die einer Person, die aufgrund ihrer amtlichen Stel-
Bediensteten jährlich eine Bescheinigung aus, in der der gesam- lung Immunität nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 1 genießt,
te Brutto- und Nettobetrag der von der Agentur für das betref- aufzuheben, oder Streitigkeiten wegen eines Missbrauchs die-
fende Jahr gezahlten Vergütungen jeglicher Art und auch die ser Immunitäten werden vom Rat mit dem Ziel der Beilegung
Einzelheiten und die Art der Zahlungen sowie die an der Quelle geprüft.
einbehaltenen Beträge angegeben sind.
(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Abgangsgelder Artikel 13
oder sonstige Entschädigungen und Zulagen, die an ehemalige
Bestimmungen für zur
von der Agentur vertraglich eingestellte Bedienstete und deren
Agentur abgeordnete nationale Experten
Familienangehörige gezahlt werden.
Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 11 und Artikel 12
gelten auch für nationale Experten, die zur Agentur nach Maßga-
Artikel 10
be des Artikels 11 Absatz 3.2 der Gemeinsamen Aktion über die
Schutz der Bediensteten Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur abgeordnet
sind.
Die Mitgliedstaaten unternehmen auf Antrag des Hauptge-
schäftsführers der Agentur alle erforderlichen Schritte, um die
Sicherheit und den Schutz der in diesem Beschluss genannten Artikel 14
Personen, deren Sicherheit aufgrund ihrer Anstellung bei der
Zusammenarbeit mit
Agentur gefährdet ist, zu gewährleisten.
den Behörden der Mitgliedstaaten
Zur Umsetzung dieses Beschlusses arbeitet die Agentur mit
Artikel 11
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen.
Aufhebung der Immunitäten
(1) Die Vorrechte und Immunitäten gemäß diesem Beschluss Artikel 15
werden im Interesse der Agentur und der Europäischen Union
Evaluierung
und nicht zum persönlichen Vorteil der Betreffenden gewährt.
Die Agentur und alle Personen, die diese Vorrechte und Immuni- Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses
täten genießen, sind verpflichtet, in jeder sonstigen Hinsicht die oder bei Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für
Gesetze und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einzuhalten. Europa, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist, nehmen die
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im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten Generalsekretariat des Rates den Abschluss der für die Umset-
eine Beurteilung und Änderung der Bestimmungen dieses zung dieses Beschlusses in ihre einzelstaatlichen Rechtsord-
Beschlusses vor oder beschließen gegebenenfalls seine Been- nungen erforderlichen Verfahren notifiziert haben, für diejenigen
digung. Mitgliedstaaten in Kraft, die eine entsprechende Notifizierung
vorgenommen haben. Unbeschadet der einzelstaatlichen
Artikel 16 Rechtsvorschriften wird dieser Beschluss in diesen Mitglied-
staaten ab dem Tag seiner Annahme umgesetzt.
Räumlicher Geltungsbereich
Dieser Beschluss tritt für jeden anderen Mitgliedstaat am ersten
(1) Dieser Beschluss gilt ausschließlich im Mutterland der Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
Mitgliedstaaten. dem Generalsekretariat des Rates der Abschluss der Verfahren
(2) Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretär des Rates notifiziert wurde, die für die Umsetzung dieses Beschlusses in
der Europäischen Union mitteilen, dass dieser Beschluss auch seine einzelstaatliche Rechtsordnung erforderlich sind.
für andere Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen er
verantwortlich ist. Artikel 18
Veröffentlichung
Artikel 17
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union
Inkrafttreten veröffentlicht.
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
dem Zeitpunkt, zu dem zehn Mitgliedstaaten sowie der Mitglied- Geschehen zu Brüssel am zehnten November zweitausend-
staat, in dessen Hoheitsgebiet die Agentur ihren Sitz hat, dem undvier.
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Verordnung
zu der Vereinbarung vom 6. und 8. April 2005
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation
über Vorrechte und Immunitäten während der Sitzung des Exekutivkomitees
und der Tagung der Generalversammlung der IKPO-Interpol
in Berlin vom 17. bis 22. September 2005
Vom 6. Juli 2005
Auf Grund des Artikels 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Bei-
tritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. Novem-
ber 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere
zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4
Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst
wurde, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die in Lyon am 6. April 2005 von IKPO-Interpol und in Paris am 8. April 2005
von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Krimi-
nalpolizeilichen Organisation über Vorrechte und Immunitäten während der Sit-
zung des Exekutivkomitees und der Tagung der Generalversammlung der
IKPO-Interpol in Berlin vom 17. bis 22. September 2005 wird hiermit in Kraft
gesetzt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vereinbarung nach
ihrem Artikel 12 in Kraft tritt.
(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Juli 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005 631
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation
über Vorrechte und Immunitäten während der Sitzung des Exekutivkomitees
und der Tagung der Generalversammlung der IKPO-Interpol
in Berlin vom 17. bis 22. September 2005
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the International Criminal Police Organization
on privileges and immunities during the Executive Committee meeting
and General Assembly session of ICPO-Interpol
in Berlin from 17 – 22 September 2005
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Internationale Kriminal- the International Criminal
polizeiliche Organisation (IKPO-Interpol) Police Organization (ICPO-Interpol)
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Einreise in das Hoheits- Entry into the territory
gebiet der Bundesrepublik Deutschland of the Federal Republic of Germany
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gestattet (1) In accordance with the law applicable in the Federal
nach Maßgabe des in der Bundesrepublik Deutschland gelten- Republic of Germany, the Government of the Federal Republic
den Rechts für die Dauer der Sitzung des Exekutivkomitees und of Germany shall allow the following persons to enter and leave
der Tagung der Generalversammlung der IKPO-Interpol folgen- its territory for the duration of the Executive Committee meeting
den Personen die Einreise in ihr und die Ausreise aus ihrem and of the General Assembly session of the ICPO-Interpol:
Hoheitsgebiet:
1. Mitgliedern des Exekutivkomitees, ihrer Delegation und den 1. members of the Executive Committee, their delegation and
sie begleitenden, zu ihrem Haushalt gehörenden Familien- accompanying family members who belong to their house-
mitgliedern; hold;
2. Vertretern der IKPO-Interpol-Länder bei der Generalver- 2. representatives to the General Assembly of ICPO-Interpol
sammlung und den sie begleitenden, zu ihrem Haushalt countries and accompanying family members who belong to
gehörenden Familienmitgliedern; their household;
3. Bediensteten des Generalsekretariats, die mit der Unterstüt- 3. members of the General Secretariat personnel assigned to
zung des Exekutivkomitees und der Generalversammlung assist the Executive Committee and General Assembly and
betraut sind, und den sie begleitenden, zu ihrem Haushalt accompanying family members who belong to their house-
gehörenden Familienmitgliedern; hold;
4. Dolmetschern und Protokollführern, die vom Generalsekre- 4. interpreters and minute-writers hired by the General Secre-
tariat unter Vertrag genommen wurden; tariat;
5. Beratern der Organisation sowie Beobachtern und Sachver- 5. the Organization’s Advisers, and any observers and experts
ständigen, die zu den Tagungen eingeladen wurden. invited to attend the sessions.
Die Namen und Funktionen aller unter den Nummern 1 bis 5 The names and functions of all persons listed in numbers 1 – 5
genannten Personen werden der Regierung der Bundesrepublik shall be communicated to the Government of the Federal
Deutschland durch die IKPO-Interpol so früh wie möglich, spä- Republic of Germany by ICPO-Interpol at the earliest possible
testens jedoch 14 Tage vor Beginn der Sitzung des Exekutivko- opportunity, in any case not later than 14 days before the begin-
mitees mitgeteilt. ning of the Executive Committee meeting.
(2) Alle für die in Absatz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Perso- (2) Any visas or entry or exit permits required for persons list-
nen erforderlichen Visa und Einreise- beziehungsweise Ausrei- ed in para. 1 nos.1 – 5 shall be issued free of charge and as soon
segenehmigungen werden nach Maßgabe des in der Bundesre- as possible by the diplomatic or consular missions abroad in
publik Deutschland geltenden Rechts gebührenfrei so schnell accordance with the law applicable in the Federal Republic of
wie möglich durch die diplomatischen oder konsularischen Aus- Germany.
landsvertretungen ausgestellt.
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Artikel 2 Article 2
Vorrechte und Immunitäten Privileges and immunities
(1) Anlässlich der Sitzung des Exekutivkomitees und der (1) On the occasion of the Executive Committee meeting and
Tagung der Generalversammlung gewährt die Regierung der the General Assembly session, the Government of the Federal
Bundesrepublik Deutschland der IKPO-Interpol die im Folgen- Republic of Germany shall grant ICPO-Interpol the following
den aufgeführten Vorrechte und Immunitäten, die üblicherweise privileges and immunities normally granted to international
internationalen Organisationen gewährt werden. Diese Vorrech- organizations. Such privileges and immunities are described
te und Immunitäten werden nachstehend beschrieben. below.
(2) Die IKPO-Interpol genießt Immunität von der Gerichtsbar- (2) The ICPO-Interpol shall enjoy immunity from legal
keit und der Vollstreckung in allen sie betreffenden rechtlichen process and from execution of legal process in all legal matters
Angelegenheiten. Durch Entscheidung des Generalsekretärs affecting it. On the decision of the Secretary General and at the
und auf begründeten Antrag der zuständigen Behörden der motivated request of the competent authorities of the Federal
Bundesrepublik Deutschland kann sie ausdrücklich auf ihre Republic of Germany, it may expressly waive its immunity from
Immunität von der Gerichtsbarkeit verzichten. legal process.
Artikel 3 Article 3
Unverletzlichkeit der Inviolability
Archive und der Korrespondenz of archives and correspondence
(1) Alle der IKPO-Interpol gehörenden oder in ihrem Besitz (1) All documents belonging to the ICPO-Interpol or held
befindlichen Schriftstücke in jeglicher Form sowie ihre Archive by it in whatever form and its archives and accounts shall be
und Konten sind ungeachtet des Ortes, an dem sie sich befin- inviolable wherever they are located.
den, unverletzlich.
(2) Die Unverletzlichkeit der offiziellen Korrespondenz der (2) The inviolability of the official correspondence of ICPO-
IKPO-Interpol wird garantiert. Ihr offizieller Nachrichtenverkehr Interpol shall be guaranteed. Its official communications shall
unterliegt keiner Zensur, und sie kann Verschlüsselungen ver- not be subject to censorship and it may make use of codes.
wenden.
Artikel 4 Article 4
Devisen Foreign exchange
Die IKPO-Interpol kann, ohne irgendwelchen finanziellen The ICPO-Interpol may, without being subject to any financial
Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen controls, regulations or moratoria:
zu sein,
1. im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Gelder 1. receive and hold funds and foreign exchange of all kinds,
und Devisen jeglicher Art entgegennehmen und besitzen and operate accounts in all currencies in the territory of the
und Konten in jeglicher Währung unterhalten, Federal Republic of Germany;
2. ihre Gelder und Devisen im Hoheitsgebiet der Bundesrepu- 2. freely transfer its funds and foreign exchange within the ter-
blik Deutschland sowie zwischen ihrem Sitz beziehungswei- ritory of the Federal Republic of Germany, and from its
se einem ihrer Regionalbüros und der Bundesrepublik Headquarters or one of its Regional Bureaus to the Federal
Deutschland in beiden Richtungen frei transferieren. Republic of Germany and vice versa.
Artikel 5 Article 5
Befreiung von Zöllen Exemption from customs duties
Zu Verwaltungs-, technischen und wissenschaftlichen Zwe- Administrative, technical and scientific material provided by
cken dienende Materialien, welche die IKPO-Interpol für die Sit- the ICPO-Interpol for the Executive Committee meeting and the
zung des Exekutivkomitees und die Tagung der Generalver- General Assembly session, as well as its publications and other
sammlung zur Verfügung stellt, sowie ihre Veröffentlichungen official documents required for its work, and the usual gifts pre-
und sonstigen offiziellen Schriftstücke, die für ihre Arbeit erfor- sented by or to the Secretary General and officials of the ICPO-
derlich sind, wie auch die üblichen Geschenke, die während der Interpol during the General Assembly session, shall be exempt
Tagung der Generalversammlung durch den oder für den Gene- from payment of import duties and measures with equivalent
ralsekretär und offizielle Vertreter der IKPO-Interpol überreicht effect. The ICPO-Interpol undertakes to re-export all such
werden, sind von der Zahlung von Einfuhrabgaben und von material, publications and gifts that remain at the end of the
Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung befreit. Die IKPO-Interpol General Assembly session.
verpflichtet sich, sämtliche bei Beendigung der Tagung der
Generalversammlung noch vorhandenen Materialien, Veröffent-
lichungen und Geschenke wieder auszuführen.
Artikel 6 Article 6
Vorrechte und Immunitäten der Teilnehmer Privileges and immunities of participants
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ergreift The Government of the Federal Republic of Germany shall
geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die take appropriate measures to ensure that
1. Teilnehmer der Sitzung des Exekutivkomitees und der 1. participants at the Executive Committee meeting and at the
Tagung der Generalversammlung, General Assembly session,
2. Berater der Organisation, 2. the Organization’s Advisers,
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3. Beobachter von Staaten und internationalen Organisatio- 3. observers from states and international organizations,
nen,
4. Mitglieder und Sachverständigen des Generalsekretariats, 4. members and experts of the General Secretariat assigned to
die mit der Unterstützung des Exekutivkomitees und der assist the Executive Committee and the General Assembly
Generalversammlung betraut sind – mit Ausnahme der Orts- with the exception of local staff
kräfte –
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland während der shall be granted the following privileges and immunities in the
Dauer der Sitzung oder Tagung sowie während der An- und territory of the Federal Republic of Germany during the meeting
Abreise zum und vom Ort der Sitzung oder Tagung folgende or session and during their journeys to and from the location
Vorrechte und Immunitäten genießen: where the meeting or session is being held:
a) Immunität von Festnahme, Haft und von der Beschlagnah- a) immunity from arrest, detention and seizure of personal
me des persönlichen Gepäcks, es sei denn, sie werden auf baggage except if caught in the act of committing an
frischer Tat bei der Begehung einer strafbaren Handlung offence;
angetroffen;
b) Immunität von der Gerichtsbarkeit – auch nach der Sitzung b) immunity from legal process, even after the Executive Com-
des Exekutivkomitees und der Tagung der Generalver- mittee meeting and the General Assembly session, for acts
sammlung – wegen Handlungen, die in Wahrnehmung ihrer performed in the exercise of their functions;
Aufgaben vorgenommen wurden;
c) Unverletzlichkeit sämtlicher offizieller Papiere und Schrift- c) inviolability of all official papers and documents;
stücke;
d) dieselben Erleichterungen in Bezug auf Devisen, die auch d) the same facilities with regard to foreign exchange as are
Diplomaten gewährt werden. granted to diplomatic agents.
Artikel 7 Article 7
Diplomatische Vorrechte Diplomatic privileges
Über die nach Artikel 6 gewährten Vorrechte und Immunitä- In addition to the privileges and immunities granted by Art-
ten hinaus werden dem Generalsekretär und den ihn begleiten- icle 6 above, the Secretary General and his accompanying family
den, zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern die members who belong to his household shall be accorded the
Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt, die nach privileges, immunities and facilities granted, in accordance with
dem Völkerrecht Diplomaten gewährt werden. international law, to diplomatic agents.
Artikel 8 Article 8
Protokollarische Rechte Protocol rights of the
der Mitglieder des Exekutivkomitees Members of the Executive Committee
Über die nach Artikel 6 gewährten Vorrechte und Immunitä- In addition to the privileges and immunities granted by Art-
ten hinaus werden den Mitgliedern des Exekutivkomitees und icle 6 above, the members of the Executive Committee and their
den sie begleitenden, zu ihrem Haushalt gehörenden Familien- accompanying family members who belong to their household
mitgliedern im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland shall be accorded facilities on the territory of the Federal
Erleichterungen in Form von erleichterter Grenzabfertigung und Republic of Germany in form of immigration clearance and
Polizeibegleitung während der Dauer der Sitzung oder Tagung police escort during the meeting or session and during their
sowie während der An- und Abreise zum und vom Ort der Sit- journeys to and from the location where the meeting or session
zung oder Tagung gewährt. is being held.
Artikel 9 Article 9
Gebrauch von Immunitäten Use of immunities
Die in den Artikeln 6, 7 und 8 vorgesehenen Vorrechte, Immu- The privileges, immunities and facilities provided for in Art-
nitäten und Erleichterungen werden den betreffenden Personen icle 6, 7 and 8 are granted to those concerned not for their per-
nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern im Interes- sonal benefit but in the interest of the smooth functioning of the
se eines reibungslosen Ablaufs der Sitzung des Exekutivkomi- Executive Committee meeting and the General Assembly
tees und der Tagung der Generalversammlung. Die IKPO-Inter- session. The ICPO-Interpol may waive immunities whenever the
pol kann auf Immunitäten verzichten, wenn sie verhindern wür- latter would impede the course of justice and when the
den, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn auf immunity can be waived without prejudice to the interests of the
sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der IKPO-Interpol ver- ICPO-Interpol. In such cases, the competent authorities in the
zichtet werden kann. Die zuständigen Behörden in den Mit- member states of the ICPO-Interpol may also waive such
gliedstaaten der IKPO-Interpol können in solchen Fällen eben- immunities.
falls auf diese Immunitäten verzichten.
Artikel 10 Article 10
Haftung Responsibility
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ergreift (1) The Government of the Federal Republic of Germany
geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung von Versicherungs- shall take appropriate measures to provide insurance cover for
schutz für alle Schäden, die Personen entstehen, die an der any damage caused to persons involved or participating in the
Arbeit der Generalversammlung und des Exekutivkomitees work of the General Assembly and Executive Committee, as
beteiligt sind, sowie für alle Schäden an Räumlichkeiten oder well as any damage caused unintentionally or without gross
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005
Fahrzeugen, die bei der Sitzung des Exekutivkomitees und der negligence to premises or vehicles by participants at the Exec-
Tagung der Generalversammlung durch Teilnehmer nicht vor- utive Committee meeting and the General Assembly session.
sätzlich und nicht grob fahrlässig verursacht werden.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland entschä- (2) The Government of the Federal Republic of Germany
digt die IKPO-Interpol, ihre Bediensteten und die Delegierten für shall compensate the ICPO-Interpol, its personnel and the del-
derartige Handlungen, Beschwerden oder Ansprüche und egates for such actions, complaints or claims, and release it
befreit die IKPO-Interpol von jeglicher Haftung dafür. from any responsibility in this regard.
Artikel 11 Article 11
Beilegung von Streitigkeiten Settlement of Disputes
Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, Any dispute, controversy, or claim arising out of or relating to
die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder sich auf sie this agreement that cannot be settled by negotiation shall be
beziehen und die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden submitted, at the request of one of the parties, to the Perma-
können, werden auf Ersuchen einer der Parteien dem Ständigen nent Court of Arbitration and shall be settled by one arbitrator.
Schiedshof unterbreitet und von einem Schiedsrichter entschie- The place of arbitration shall be The Hague and the language to
den. Die Schiedsstelle befindet sich in Den Haag, die im be used in the arbitral proceedings shall be English.
Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.
Artikel 12 Article 12
Inkrafttreten Entry into force
Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver- This agreement shall come into force on the day on which the
tragsparteien einander notifizieren, dass die jeweiligen förmli- Contracting Parties notify each other that the respective formal
chen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeb- requirements for its entry into force have been fulfilled. The date
lich hierfür ist der Tag des Eingangs der zweiten Notifikation. of receipt of the second notification shall be decisive for this
purpose.
Geschehen zu Lyon am 6. April 2005 und zu Paris am 8. April Done at Lyon on 6 April 2005 and at Paris on 8 April 2005 in
2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Spra- duplicate in the German and English languages, both texts
che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. being equally authentic.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Klaus Neubert
Für die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation
For the International Criminal Police Organization
Ronald K. Noble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005 635
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990
über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von
Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Vom 3. Juni 2005
Nach Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 zu dem Proto-
koll vom 25. Mai 1999 zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990
über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigun-
gen zwischen verbundenen Unternehmen (BGBl. 1999 II S. 1082; 1993 II
S. 1308) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 3
Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. November 2004
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 5. Dezember 2000 beim
Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner am 1. November 2004 in Kraft getreten für
Belgien Luxemburg
Dänemark Niederlande
Finnland Österreich
Frankreich Portugal
Griechenland Schweden
Irland Spanien
Italien Vereinigtes Königreich.
Berlin, den 3. Juni 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1998
zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
Vom 3. Juni 2005
Das Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen vom 13. November
1979 (BGBl. 1982 II S. 373) über weiträumige grenzüberschreitende Luftver-
unreinigung betreffend Schwermetalle (BGBl. 2003 II S. 610) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 2 für
Lettland am 26. Januar 2005
Zypern am 1. Dezember 2004
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin für
Ungarn am 18. Juli 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Juni 2004 (BGBl. II S. 1103).
Berlin, den 3. Juni 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank
Vom 3. Juni 2005
Das Übereinkommen vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen
Entwicklungsbank (BGBl. 1989 II S. 298) ist nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Haiti am 1. April 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. März 1998 (BGBl. II S. 902).
Berlin, den 3. Juni 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1998
zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
Vom 3. Juni 2005
Das Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen vom 13. November
1979 (BGBl. 1982 II S. 373) über weiträumige grenzüberschreitende Luftver-
unreinigung betreffend Schwermetalle (BGBl. 2003 II S. 610) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 2 für
Lettland am 26. Januar 2005
Zypern am 1. Dezember 2004
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin für
Ungarn am 18. Juli 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Juni 2004 (BGBl. II S. 1103).
Berlin, den 3. Juni 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank
Vom 3. Juni 2005
Das Übereinkommen vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen
Entwicklungsbank (BGBl. 1989 II S. 298) ist nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Haiti am 1. April 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. März 1998 (BGBl. II S. 902).
Berlin, den 3. Juni 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005 637
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarungen
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Science Applications International Corporation“,
„Sparta, Inc.“ und „Computer Sciences Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-11-15, DOCPER-AS-40-01 und DOCPER-AS-22-03)
Vom 3. Juni 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) sind in Berlin durch Notenwechsel vom 23. Mai
2005 zwei Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen
„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-15),
“Sparta, Inc.“ (DOCPER-AS-40-01) und „Computer Sciences Corporation“
(DOCPER-AS-22-03) als Subunternehmen des Unternehmens „Sparta, Inc.“
(DOCPER-AS-40-01) geschlossen worden. Die Vereinbarungen sind nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 23. Mai 2005
in Kraft getreten; die deutschen Antwortnoten werden nachstehend veröffent-
licht.
Berlin, den 3. Juni 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005
Auswärtiges Amt Berlin, den 23. Mai 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 27 vom 23. Mai 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die
Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes
mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a
bis b genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleis-
tungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleich-
terung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-15 mit
einer Laufzeit vom 28. September 2004 bis 27. September 2005 folgende Dienst-
leistungen erbringen:
Durchführung und Auswertung von Studien zum Betriebsklima, auch im Bereich
Gleichstellung (Organizational Leader Climate Survey; Equal Opportunity Climate
Assessement Survey). Systematische Entwicklung von modularen Erhebungs-
methoden und Abläufen, die alle wesentlichen Elemente zur Leistungsfeststellung
im Bereich Wohlbefinden für USAREUR einbeziehen und gleichzeitig den Informa-
tionsbedarf der nachgeordneten Kommandeure betreffend Kommandoklima und
Wohlbefinden ihrer Einheiten berücksichtigen. Entwicklung, Anwendung und
Datenauswertung des modularen Systems: Entwicklung von Plänen, Durchführung
gezielter Erhebungen und deren Auswertung, Interpretation der erhobenen Daten
sowie Vorbereitung und Erstellung von Ergebnispräsentationen. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Program/Project Manager; Site Manager/
Supervisor (Anhang V.a.).
b) Das Unternehmen Sparta, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-AS-40-01 mit einer Laufzeit vom 1. Februar 2004
bis 31. Januar 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:
Die Missile Defense Agency (MDA) Force Structure, Integration and Deployment
(TR) ist die Hauptverbindungsstelle zwischen MDA und den Stäben des Combatant
Commander zur Problemlösung und routinemäßigen Kommunikation im Zusam-
menhang mit der Einführung und Aktivierung des Systems zur Abwehr ballistischer
Flugkörper (Ballistic Missile Defense System, BMDS) zur Unterstützung erster Ver-
teidigungsmaßnahmen (Initial Defense Operations, IDO). Das Verbindungspersonal
zum BMDS Combatant Commander wird das ganze Spektrum der TR-Aufgaben
wahrnehmen: Betrieb und Instandhaltung, Wartungsplanung, innerbetriebliche
technische Unterstützung, Schulungen, Übungen, Entwicklung von Leitsätzen,
Kommunikationsarchitektur; es fungiert ferner als Schnittstelle für die übrigen Mit-
arbeiter der MDA durch TR. Zu den routinemäßigen Aufgaben zählen die Fach-
unterrichtungen über BMDS für den Stab des European Command (EUCOM) sowie
Unterstützung bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit den Einsatz-
möglichkeiten, die sich auf EUCOM auswirken. Dieser Vertrag umfasst die folgen-
den Tätigkeiten: HQ EUCOM Liaison (LNO)/Senior Analyst und Subject Matter
Expert (Anhang II.m.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Ana-
lytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005 639
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern
der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchsta-
ben a bis b aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig
sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des
zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn,
dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten
die Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag
über die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleis-
tungen auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen
endet. Sie wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten
Verträge nicht mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das
Auswärtige Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-
gangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.
Kopien der einzelnen Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung eines Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Ver-
einbarung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unter-
nehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach
vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte
Unternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in
Bezug auf das genannte Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. Mai 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 27 vom
23. Mai 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 23. Mai
2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005
Auswärtiges Amt Berlin, den 23. Mai 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 28 vom 23. Mai 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 23. Mai 2005 zwischen der Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen Sparta, Inc. (DOCPER-AS-40-01) (amerikanische Verbalnote Nummer 27)
Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sparta, Inc. einen Vertrag über die
Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen Sparta,
Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag mit dem Subunter-
nehmen Computer Sciences Corporation geschlossen, um seine vertraglichen Verpflich-
tungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Subunternehmen Computer Sciences Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen Computer Sciences Corporation wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-22-03 mit einer Laufzeit vom
1. Februar 2004 bis 31. Januar 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:
Die Missile Defense Agency (MDA) Force Structure, Integration and Deployment (TR)
ist die Hauptverbindungsstelle zwischen MDA und den Stäben des Combatant
Commander zur Problemlösung und routinemäßigen Kommunikation im Zusammen-
hang mit der Einführung und Aktivierung des Systems zur Abwehr ballistischer Flug-
körper (Ballistic Missile Defense System, BMDS) zur Unterstützung erster Vertei-
digungsmaßnahmen (Initial Defense Operations, IDO). Das Verbindungspersonal zum
BMDS Combatant Commander wird das ganze Spektrum der TR-Aufgaben wahr-
nehmen: Betrieb und Instandhaltung, Wartungsplanung, innerbetriebliche technische
Unterstützung, Schulungen, Übungen, Entwicklung von Leitsätzen, Kommunikations-
architektur; es fungiert ferner als Schnittstelle für die übrigen Mitarbeiter der MDA
durch TR. Zu den routinemäßigen Aufgaben zählen die Fachunterrichtungen über
BMDS für den Stab des European Command (EUCOM) sowie Unterstützung bei der
Lösung von Problemen im Zusammenhang mit den Einsatzmöglichkeiten, die sich auf
EUCOM auswirken. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: HQ EUCOM
Liaison (LNO)/Senior Analyst und Subject Matter Expert (Anhang II.m.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Ana-
lytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimm-
ungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005 641
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 11. August 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-40-01) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und
dem dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter
Nummer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag
endet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach
Ablauf des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folge-
auftrag vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Been-
digung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-
barung durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen
durch Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt
drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. Mai 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 28 vom
23. Mai 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 23. Mai
2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags
über die Änderung des Verlaufs der gemeinsamen Staatsgrenze
im Bereich der Autobahnbrücke am Grenzübergang
Waidhaus – Rozvadov/Roßhaupt
Vom 3. Juni 2005
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 zu dem Vertrag vom
17. April 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche-
chischen Republik über die Änderung des Verlaufs der gemeinsamen Staats-
grenze im Bereich der Autobahnbrücke am Grenzübergang Waidhaus – Rozva-
dov/Roßhaupt (BGBl. 2005 II S. 106) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag
nach seinem Artikel 7 Abs. 2
am 1. August 2005
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Berlin am 26. Mai 2005 ausgetauscht.
Berlin, den 3. Juni 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge,
Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut
und/oder verwendet werden können
Vom 7. Juni 2005
Das Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über die Festlegung globaler techni-
scher Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in
Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (BGBl. 2001 II
S. 250), wird nach seinem Artikel 11 Abs. 11.3 für
Zypern am 11. Juni 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2005 (BGBl. II S. 183).
Berlin, den 7. Juni 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags
über die Änderung des Verlaufs der gemeinsamen Staatsgrenze
im Bereich der Autobahnbrücke am Grenzübergang
Waidhaus – Rozvadov/Roßhaupt
Vom 3. Juni 2005
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 zu dem Vertrag vom
17. April 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche-
chischen Republik über die Änderung des Verlaufs der gemeinsamen Staats-
grenze im Bereich der Autobahnbrücke am Grenzübergang Waidhaus – Rozva-
dov/Roßhaupt (BGBl. 2005 II S. 106) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag
nach seinem Artikel 7 Abs. 2
am 1. August 2005
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Berlin am 26. Mai 2005 ausgetauscht.
Berlin, den 3. Juni 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge,
Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut
und/oder verwendet werden können
Vom 7. Juni 2005
Das Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über die Festlegung globaler techni-
scher Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in
Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (BGBl. 2001 II
S. 250), wird nach seinem Artikel 11 Abs. 11.3 für
Zypern am 11. Juni 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2005 (BGBl. II S. 183).
Berlin, den 7. Juni 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005 643
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
Vom 7. Juni 2005
Das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in
Europa in seiner durch die am 26. Juli 2000 angenommene Entschließung 3.7
geänderten Fassung (BGBl. 2002 II S. 2466; 1993 II S. 1106) ist nach seinem
Artikel XII in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in
Kraft getreten:
Estland am 11. Dezember 2004
nach Maßgabe der unten abgedruckten Erklärung.
E s t l a n d bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde:
(Übersetzung)
“The Republic of Estonia declares that „Die Republik Estland erklärt, dass die
the designated authority responsible for für die Durchführung des Abkommens ver-
the implementation of the Agreement is the antwortliche Behörde das Umweltministeri-
Ministry of Environment of the Republic of um der Republik Estland ist.“
Estonia.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
16. Juli 2003 (BGBl. II S. 736) und vom 19. Februar 2004 (BGBl. II S. 382).
Berlin, den 7. Juni 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Juni 2005
Das in Sarajewo am 23. August 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herze-
gowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach
seinem Artikel 5
am 27. Mai 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Juni 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005 643
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
Vom 7. Juni 2005
Das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in
Europa in seiner durch die am 26. Juli 2000 angenommene Entschließung 3.7
geänderten Fassung (BGBl. 2002 II S. 2466; 1993 II S. 1106) ist nach seinem
Artikel XII in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in
Kraft getreten:
Estland am 11. Dezember 2004
nach Maßgabe der unten abgedruckten Erklärung.
E s t l a n d bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde:
(Übersetzung)
“The Republic of Estonia declares that „Die Republik Estland erklärt, dass die
the designated authority responsible for für die Durchführung des Abkommens ver-
the implementation of the Agreement is the antwortliche Behörde das Umweltministeri-
Ministry of Environment of the Republic of um der Republik Estland ist.“
Estonia.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
16. Juli 2003 (BGBl. II S. 736) und vom 19. Februar 2004 (BGBl. II S. 382).
Berlin, den 7. Juni 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Juni 2005
Das in Sarajewo am 23. August 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herze-
gowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach
seinem Artikel 5
am 27. Mai 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Juni 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Bosnien und Herzegowina
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1
und Buchstabe a genannten Vorhabens in Höhe von bis zu
1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro).
die Regierung von Bosnien und Herzegowina –
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herzegowina, der Regierung von Bosnien und Herzegowina, von der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vor-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch gesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- land und der Regierung von Bosnien und Herzegowina durch
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 1
bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
in Bosnien und Herzegowina beizutragen, als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-
unter Bezugnahme auf das Memorandum vom 24. Juni 2003
lung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maß-
über die Gespräche einer Delegation des Bundesministeriums
nahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) mit
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
einer Delegation von Bosnien und Herzegowina sowie mit einer
erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darle-
Delegation der Regierungen der Föderation von Bosnien und
hen gewährt werden.
Herzegowina, der Republika Srpska und des Distrikts Brcko zur
Abstimmung und Vorbereitung der entwicklungsfördernden (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Zusammenarbeit im Jahre 2003 – der Regierung von Bosnien und Herzegowina zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
sind wie folgt übereingekommen: träge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
Artikel 1 men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,
licht es der Regierung von Bosnien und Herzegowina und ande- findet dieses Abkommen Anwendung.
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden in Dar-
am Main, folgende Beträge zu erhalten:
lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-
1. Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu insgesamt wendet werden.
8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro) für die Vor-
haben
a) „Wiederherstellung der städtischen Wasserversorgung Artikel 2
in der Una-Sana-Region“ in Höhe von bis zu
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Euro),
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
b) „Mikrokreditprogramm für die Region Srebrenica“ in sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
Höhe von bis zu 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
Euro), der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der
Infrastruktur (a) beziehungsweise als selbsthilfeorientierte in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht
Maßnahme zur Armutsbekämpfung (b) die besonderen innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die ent-
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- sprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträ-
rungsbeitrags erfüllen. ge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit
Ablauf des 31. Dezember 2011.
Der Finanzierungsbeitrag zu dem unter Nummer 1 Buchsta-
be b genannten Vorhaben wird von der Kreditanstalt für Wie- (2) Die Regierung von Bosnien und Herzegowina, soweit sie
deraufbau (KfW) treuhänderisch verwaltet. Auch die Rück- nicht selbst Empfängerin der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
flüsse aus dem Kreditprogramm können revolvierend für Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprü-
Programmzwecke eingesetzt werden. Über die endgültige che, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzie-
Verwendung der Programmmittel wird rechtzeitig vor Been- rungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt
digung des Vorhabens einvernehmlich entschieden. für Wiederaufbau garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005 645
Artikel 3 und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Die Regierung von Bosnien und Herzegowina stellt die Kredit- Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Bosnien chen Genehmigungen.
und Herzegowina erhoben werden.
Artikel 5
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
Die Regierung von Bosnien und Herzegowina überlässt bei Regierung von Bosnien und Herzegowina der Regierung der
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Sarajewo am 23. August 2004 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbi-
scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich
ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen, bosni-
schen, kroatischen und serbischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
von Kittlitz
Für die Regierung von Bosnien und Herzegowina
Ljerka Maric
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Juni 2005
Das in Lusaka am 9. Dezember 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem
Artikel 5
am 9. Dezember 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juni 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Thomas Albert
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. „Ländlicher Entwicklungsfonds“ bis zu 3 500 000,– EUR (in
Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Euro);
und 4. „Ländliches Transportprogramm in der Südprovinz“ bis zu
6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro);
die Regierung der Republik Sambia –
5. „Studien- und Fachkräftefonds VI“ bis zu 2 500 000,– EUR
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
Sambia, festgestellt worden ist.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
zu vertiefen, land und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige
in der Republik Sambia beizutragen, Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
lungen vom 19. Mai 2004 –
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
Artikel 1 sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
licht es der Regierung der Republik Sambia und beziehungswei- der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
se oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu- der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge- Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-
samt 22 000 000,– EUR (in Worten: zweiundzwanzig Millionen ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten: verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
1. „Programm Trinkwasserversorgung Ostprovinz“ bis zu
8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro); (2) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
2. „Fonds zur Verbesserung der Wasserver- und Abwasser- Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
entsorgung in städtischen Randgebieten“ bis zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro); über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005 647
Artikel 3 Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Republik Sambia erhoben werden. kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 4 Artikel 5
Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 9. Dezember 2004 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. K r i s t o f
Für die Regierung der Republik Sambia
Magande
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend
die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
Vom 17. Juni 2005
I.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 zu dem Protokoll betref-
fend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
(Multikomponenten-Protokoll) vom 30. November 1999 im Rahmen des Über-
einkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreini-
gung (BGBl. 2004 II S. 884) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach sei-
nem Artikel 17 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 17. Mai 2005
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 21. Oktober 2004 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner für folgende weitere Staaten am 17. Mai 2005 in Kraft
getreten:
Dänemark
ohne Grönland und die Faröer-Inseln
Europäische Gemeinschaft
Finnland
Lettland
Litauen
Luxemburg
Niederlande
für das Königreich in Europa
Norwegen
Portugal
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Rumänien
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Schweden
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Vereinigte Staaten von Amerika
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
Das Protokoll wird ferner für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Slowakei am 27. Juli 2005.
II.
R u m ä n i e n erklärte bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 5. Sep-
tember 2003:
(Übersetzung)
“In accordance with Annex VII para- „Im Einklang mit Anhang VII Nummer 3
graph 3 of the Protocol to the 1979 Con- des Protokolls zu dem Übereinkommen
vention on Long Range Transboundary Air von 1979 über weiträumige grenzüber-
Pollution to Abate Acidification, Eutrophi- schreitende Luftverunreinigung betreffend
cation and Ground-Level Ozone, Romania die Verringerung von Versauerung, Eutro-
wishes to be treated as a country with an phierung und bodennahem Ozon möchte
economy in transition for the purposes of Rumänien für die Zwecke der Nummern 1
paragraphs 1 and 2 of the Annex VII of the und 2 des Anhangs VII des Protokolls als
Protocol.” ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft
behandelt werden.“
Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n von Amerika erklärten bei der Hinterlegung
der Annahmeurkunde am 22. November 2004:
(Übersetzung)
“The United States will act in accor- „Die Vereinigten Staaten werden im Ein-
dance with article 3, paragraph 9.” klang mit Artikel 3 Absatz 9 handeln.“
Berlin, den 17. Juni 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r