Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005 595
Verordnung
zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 107
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
großer Doppelstockfahrzeuge zur Personenbeförderung
hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale
(Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 107)1)
Vom 14. Juni 2005
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision
des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. 1997 II S. 998), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002
(BGBl. 2002 II S. 1522) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zustän-
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der
zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958
angenommene Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 107 über einheitliche Bedin-
gungen für die Genehmigung großer Doppelstockfahrzeuge zur Personenbeför-
derung hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale wird hiermit in
Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 107 wird mit
einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung ver-
öffentlicht.2)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 12. August 2004 in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 107 (BGBl. 2000 II S. 1177) ist am 12. August 2004
für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 1 der
ECE-Regelung Nr. 107 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der
Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Berlin, den 14. Juni 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-
schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli
1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2) Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 107 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesge-
setzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß
den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung
gegen Kostenerstattung.
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 22. April 2005
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren
in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II S. 113) ist nach seinem Arti-
kel 14 Abs. 3 für
Litauen am 3. September 2004
Ungarn am 1. Oktober 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. November 2004 (BGBl. 2005 II S. 7).
Berlin, den 22. April 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. April 2005
Das in Lusaka am 10. Dezember 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben Allgemeine
Warenhilfe XIV) ist nach seinem Artikel 5
am 10. Dezember 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. April 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 22. April 2005
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren
in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II S. 113) ist nach seinem Arti-
kel 14 Abs. 3 für
Litauen am 3. September 2004
Ungarn am 1. Oktober 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. November 2004 (BGBl. 2005 II S. 7).
Berlin, den 22. April 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. April 2005
Das in Lusaka am 10. Dezember 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben Allgemeine
Warenhilfe XIV) ist nach seinem Artikel 5
am 10. Dezember 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. April 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005 597
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben Allgemeine Warenhilfe XIV)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben
die Regierung der Republik Sambia – ersetzt werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sambia, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre-
zu vertiefen,
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-
sen wurde. Für den genannten Betrag endet diese Frist mit
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Ablauf des 31. Dezember 2010.
in der Republik Sambia beizutragen –
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für
Artikel 1 Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
licht es der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditan- Republik Sambia erhoben werden.
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
„Allgemeine Warenhilfe XIV“ zur Finanzierung der Devisenkosten Artikel 4
für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lau-
fenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich
mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage einen Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 7 500 000,– EUR verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
(in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro) zu erhal- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
ten. Es muss sich hierbei um Lieferungen und Leistungen berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
handeln, für die Verschiffungsdokumente nach dem 13. Novem- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
ber 2002 ausgestellt worden sind. kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben soll die Regierung
Artikel 5
der Republik Sambia bei der Überwindung der Nahrungsmittel-
krise im Jahre 2002 und damit zusammenhängender Zahlungs- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
bilanz- und Haushaltsprobleme unterstützen. Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 10. Dezember 2002 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Anke Konrad
Für die Regierung der Republik Sambia
Emmanuel G. Kasonde
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005
Anlage
zum Abkommen vom 10. Dezember 2002
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Allgemeine Warenhilfe XIV“)
1. Liste der Waren und Leistungen, die nach Artikel 1 Absatz 1 zum Verhaltenskodex der Ernährungs- und Landwirt-
des Abkommens vom 10. Dezember 2002 über Finanzielle schaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in der
Zusammenarbeit aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert jeweils geltenden Fassung als „verboten“ (banned) oder
werden können: „strengen Beschränkungen unterliegend“ (severely
restricted) eingestuft sind;
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und in der Anlage zum
Maschinen und Geräte; Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezem-
ber 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstof-
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art; fen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Fassung aufgeführten Stoffe, sofern diese zur Herstel-
Düngemittel, Arzneimittel; lung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen ver-
wendet werden (bis zur entsprechenden Ergänzung der
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick- Anlage zu diesem Übereinkommen von 1988 gilt statt
lung der Republik Sambia von Bedeutung sind; dessen die Chemikalienliste des Abschlussberichts der
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren. „Chemical Action Task Force“, dem 1990 von den
Staats- und Regierungschefs der sieben großen Indus-
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können triestaaten [Gruppe der Sieben] und dem Präsidenten
nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt. gegründeten Gremium zur Schaffung wirksamer Maß-
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nahmen gegen die Umleitung vorbereitender und
nur finanziert werden, wenn der angemessene Umgang mit wesentlicher Chemikalien für die verbotene Herstellung
diesen Stoffen bestätigt wird. von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen);
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzie-
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
rungsbeitrag ist die Einfuhr folgender Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten – Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und Halone
Bedarf; sowie weitere im Montrealer Protokoll vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen; Ozonschicht führen, in der derzeit gültigen Fassung
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmit- geregelte Stoffe sowie Anlagen zu deren Herstellung
tel, die gemäß dem Abstimmungsverfahren nach dem oder Verwendung;
Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 – Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG)
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend
Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemika- die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien;
lien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel im internationalen Handel (PIC-Verfahren) f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005 599
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-brasilianischen Abkommens vom 27. Juni 1975
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 6. Mai 2005
Das Abkommen vom 27. Juni 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBl. 1975 II S. 2245; 1976 II S. 200) wird nach seinem Artikel 31 Satz 1
am 31. Dezember 2005
außer Kraft treten.
Es ist nach seinem Artikel 31 Satz 2 letztmalig anzuwenden
in der Bundesrepublik Deutschland
– bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des
Kalenderjahrs 2005 gezahlt oder überwiesen werden,
– bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf den Veran-
lagungszeitraum, der auf das Jahr 2005 folgt;
in Brasilien
– bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des
Kalenderjahrs 2005 gezahlt oder überwiesen werden,
– bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf das Steuer-
jahr, das im Kalenderjahr 2005 beginnt.
Berlin, den 6. Mai 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 11. Mai 2005
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär des Europarats als Verwahrer
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
(BGBl. 1964 II S. 1369) die nachstehenden E r k l ä r u n g e n notifiziert:
F r a n k r e i c h am 18. Oktober 2004 mit Wirkung vom selben Tage:
(Übersetzung) (Übersetzung)
«Le Gouvernement de la République „Die Regierung der Französischen Repu-
française déclare, conformément aux dis- blik erklärt im Einklang mit Artikel 28
positions de l’article 28, paragraphe 3, de Absatz 3 des Übereinkommens, dass die
la Convention que depuis le 12 mars 2004 Bestimmungen betreffend den Europäi-
pour Paris et le 13 mars 2004 pour le reste schen Haftbefehl, sofern dieser durchge-
de la France, les dispositions relatives au führt werden kann, seit dem 12. März 2004
mandat d’arrêt européen, lorsque celui-ci für Paris und seit dem 13. März 2004 für
peut être mis en œuvre, remplacent les das übrige Frankreich bei Übergabeverfah-
dispositions correspondantes de la ren zwischen Mitgliedstaaten der Europäi-
Convention européenne d’extradition du schen Union die entsprechenden Bestim-
13 décembre 1957 dans les procédures de mung des Europäischen Auslieferungs-
remise entre Etats membres de l’Union übereinkommens vom 13. Dezember 1957
européenne.» ersetzen.“
I r l a n d am 15. Oktober 2004 mit Wirkung vom selben Tage:
(Übersetzung) (Übersetzung)
“The Government of Ireland, in accor- „Die Regierung von Irland notifiziert hier-
dance with Article 28, paragraph 3, of the mit im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 des
European Convention on Extradition, 1957, Europäischen Auslieferungsübereinkom-
hereby notifies the Secretary General of the mens von 1957 dem Generalsekretär des
Council of Europe that Ireland shall apply Europarats, dass Irland den Rahmenbe-
the Framework Decision of the Council of schluss des Rates der Europäischen Union
the European Union (2002/584/JHA) of vom 13. Juni 2002 über den Europäischen
13 June 2002 on the European arrest war- Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwi-
rant and the surrender procedures between schen den Mitgliedstaaten (2002/584/JHA)
Member States in relation to Member in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Euro-
States of the European Union, insofar as päischen Union anwenden wird, soweit der
the Framework Decision is applicable in Rahmenbeschluss in den Beziehungen
relations between Ireland and the other zwischen Irland und dem anderen Mitglied-
Member State. staat anwendbar ist.
The Government of Ireland hereby with- Die Regierung von Irland nimmt hiermit
draws its declaration in relation to Art- ihre Erklärung zu Artikel 28 Absatz 3 des
icle 28, paragraph 3, of the European Con- Europäischen Auslieferungsübereinkom-
vention on Extradition, 1957, in relation to mens von 1957 in Bezug auf Auslieferungs-
extradition arrangements between Ireland regelungen zwischen Irland und dem Verei-
and the United Kingdom as transmitted by nigten Königreich, die sie mit Schreiben
letter from the Permanent Representative des Ständigen Vertreters an die Generalse-
to the Secretary General of the Council of kretärin des Europarats vom 13. Mai 1991
Europe, dated 13 May 1991. übermittelt hat, zurück.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005 601
The Government of Ireland hereby noti- Die Regierung von Irland notifiziert hier-
fies the Secretary General of the Council of mit dem Generalsekretär des Europarats,
Europe that Ireland shall apply the Euro- dass Irland das Europäische Ausliefe-
pean Convention on Extradition, 1957, to rungsübereinkommen von 1957 auf die
the United Kingdom territories of the Gebiete Kanalinseln und Insel Man des
Channel Islands and the Isle of Man.” Vereinigten Königreichs anwenden wird.“
L u x e m b u r g am 2. November 2004 mit Wirkung vom selben Tage:
(Übersetzung) (Übersetzung)
«Conformément à l’article 28, paragra- „Im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 des
phe 3, de la Convention, le Grand-Duché Übereinkommens wendet das Großher-
de Luxembourg applique la loi du 17 mars zogtum Luxemburg in seinen Beziehungen
2004 relative au mandat d’arrêt européen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen
et aux procédures de remise entre Etats Union, die den Rahmenbeschluss des Ra-
membres de l’Union européenne pour des tes der Europäischen Union vom 13. Juni
faits commis postérieurement au 7 août 2002 über den Europäischen Haftbefehl
2002 dans les relations avec un Etat mem- und die Übergabeverfahren zwischen den
bre de l’Union européenne qui a transposé Mitgliedstaaten umgesetzt haben, das
la décision-cadre du Conseil du 13 juin Gesetz vom 17. März 2004 bezüglich des
2002 relative au mandat d’arrêt européen Europäischen Haftbefehls und die Überga-
et aux procédures de remise entre les Etat beverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
membres. der Europäischen Union im Hinblick auf
Straftaten an, die nach dem 7. August 2002
begangen worden sind.
La Convention européenne d’extradition Das Europäische Auslieferungsüberein-
du 13 décembre 1957 et le Protocole addi- kommen vom 13. Dezember 1957 und das
tionnel du 15 octobre 1975 restent applica- Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975 fin-
bles pour les faits commis antérieurement den weiterhin Anwendung auf Straftaten,
au 7 août 2002.» die vor dem 7. August 2002 begangen wor-
den sind.“
Die Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k am 14. Januar 2005 mit Wirkung vom
selben Tage:
(Übersetzung) (Übersetzung)
“In accordance with Article 28, para- „Im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 des
graph 3, of the Convention, the Czech Übereinkommens notifiziert die Tsche-
Republic notifies that, as from 1 November chische Republik, dass sie mit Wirkung
2004, it enacted legislation implementing vom 1. November 2004 den Rahmenbe-
the Framework Decision of the Council of schluss des Rates der Europäischen Union
the European Union of 13 June 2002 on the vom 13. Juni 2002 über den Europäischen
European arrest warrant and the surrender Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwi-
procedures between Member States schen den Mitgliedstaaten (2002/584/JHA,
(2002/584/JHA; hereinafter ‘framework im Folgenden als „Rahmenbeschluss über
decision on the European arrest warrant’), den Europäischen Haftbefehl“ bezeichnet)
which the Czech Republic considers a uni- durch den Erlass von Rechtsvorschriften in
form law as provided for by Article 28, ihr Recht umgesetzt hat, die nach Auffas-
paragraph 3, of the Convention, and which sung der Tschechischen Republik einheitli-
the Czech Republic will apply in relation to che Rechtsvorschriften nach Artikel 28
Member States of the European Union, Absatz 3 des Übereinkommens sind und
which also apply legislation implementing die die Tschechische Republik in Bezug auf
the Framework Decision on the European die Mitgliedstaaten der Europäischen
arrest warrant. The European Convention Union anwenden wird, in denen ebenfalls
on Extradition and its two Protocols of Rechtsvorschriften zur Anwendung kom-
15 October 1975 and 17 March 1978 will men, mit denen der Rahmenbeschluss
continue to apply in relation to Member über den Europäischen Haftbefehl umge-
States of the European Union on extradi- setzt wird. Das Europäische Auslieferungs-
tion of persons sought for offences com- übereinkommen und seine beiden Proto-
mitted before 1 November 2004. kolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März
1978 finden im Verhältnis zu den Mitglied-
staaten der Europäischen Union bezüglich
der Auslieferung von Personen weiterhin
Anwendung, die wegen Straftaten gesucht
werden, welche vor dem 1. November
2004 begangen wurden.
The Czech Republic shall continue to Die Tschechische Republik wendet wei-
apply Article 3 of the Treaty between the terhin Artikel 3 des am 29. Oktober 1992 in
Czech Republic and the Slovak Republic Prag geschlossenen Vertrags zwischen der
on Mutual Assistance Rendered by Judicial Tschechischen Republik und der Slowaki-
Authorities and Regulation of Some Legal schen Republik über die gegenseitige Hilfe
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005
Relations in Civil and Criminal Matters, zwischen den Justizbehörden und die
done in Prague on 29 October 1992, and Regelung einiger rechtlicher Verhältnisse
Article XV of the Treaty between the Czech in Zivil- und Strafsachen sowie Artikel XV
Republic and Austria on Supplementation des am 27. Juni 1994 in Wien geschlosse-
to the European Convention on Extradition nen Vertrags zwischen der Tschechischen
of 13 December 1957 and on Facilitation Republik und Österreich über die Ergän-
of its Application, done in Vienna on 27 zung des Europäischen Auslieferungs-
June 1994, on whose basis the European übereinkommens vom 13. Dezember 1957
arrest warrants and other documents are und die Erleichterung seiner Anwendung
transmitted without translation into the an, auf dessen Grundlage Europäische
official language of the requested State.” Haftbefehle und andere Unterlagen ohne
Übersetzung in die Amtssprache des
ersuchten Staates übermittelt werden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen
vom 30. Juli 1991 (BGBl. II S. 916) und vom 14. März 2005 (BGBl. II S. 369).
Berlin, den 11. Mai 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über den Offenen Himmel
Vom 11. Mai 2005
Der Vertrag vom 24. März 1992 über den Offenen Himmel (BGBl. 1993 II
S. 2046) wird nach seinem Artikel XVII Abs. 6 für
Estland am 23. Mai 2005
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 14).
Berlin, den 11. Mai 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005 603
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 11. Mai 2005
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) ist nach
seinem Artikel 38 Abs. 2 für
Griechenland am 19. März 2005
nach Maßgabe des nachstehend abgedruckten, bei Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunde angebrachten Vorbehalts und der Erklärungen
in Kraft getreten:
(Übersetzung) (Übersetzung)
“1. Greece declares that the Ministry of „1. Griechenland erklärt, dass das Ministe-
Justice is designated as the Central rium der Justiz als Zentrale Behörde zur
Authority for application of the Conven- Anwendung des Übereinkommens im
tion, in terms of articles 2 and 35 there- Sinne der Artikel 2 und 35 bestimmt ist.
of.
2. Without prejudice to article 33 Greece 2. Unbeschadet des Artikels 33 erklärt
declares that, in terms of the provision Griechenland im Einklang mit Artikel 4
of article 4, para. 2 of the Convention, Absatz 2 des Übereinkommens, dass
letters of request must be submitted in Rechtshilfeersuchen in griechischer
Greek or accompanied by a translation Sprache vorgelegt werden oder von
into Greek. einer Übersetzung in die griechische
Sprache begleitet sein müssen.
3. In terms of articles 8 and 35, para. 2c of 3. Im Einklang mit den Artikeln 8 und 35
the Convention, judicial personnel of Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkom-
the requesting authority of another mens können Mitglieder der ersuchen-
Contracting State may be present at den gerichtlichen Behörde eines ande-
the execution of a request for judicial ren Vertragsstaats bei der Erledigung
assistance, provided such attendance eines Rechtshilfeersuchens anwesend
has been authorized in advance by the sein, wenn die zuständige Behörde
Central Authority of Greece. Griechenlands ihre Anwesenheit vorher
genehmigt hat.
4. In terms of article 18, Greece declares 4. Im Einklang mit Artikel 18 erklärt Grie-
that it shall provide the necessary chenland, dass es die erforderliche
assistance for the execution of eviden- Unterstützung für die Durchführung der
tiary proceedings as referred to in Beweisaufnahme nach den Artikeln 15,
articles 15, 16 and 17 provided such 16 und 17 bereitstellen wird, sofern die
execution shall be carried out in accor- Durchführung im Einklang mit dem grie-
dance with the Greek law. chischen Recht erfolgt.
5. Greece declares that, in terms of the 5. Griechenland erklärt, dass es im Ein-
provision of article 23 of the Conven- klang mit Artikel 23 des Übereinkom-
tion, it shall not execute judicial assist- mens Rechtshilfeersuchen nicht erle-
ance requests for pretrial discovery of digt, die einem ,pre-trial discovery of
documents.” documents‘ dienen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Februar 2005 (BGBl. II S. 329).
Berlin, den 11. Mai 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Abkommen
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
und dem Protokoll hierzu
Vom 11. Mai 2005
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem Generalse-
kretär der Vereinten Nationen am 7. März 2005 notifiziert, dass sie sich als einer
der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Repu-
blik Jugoslawien mit Wirkung vom 17. September 1991, dem Tag der Staats-
gründung, als durch das Internationale Abkommen vom 20. April 1929 zur
Bekämpfung der Falschmünzerei und das Protokoll hierzu (RGBl. 1933 II S. 913)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Mai 2004 (BGBl. II S. 843).
Berlin, den 11. Mai 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
zu dem Abkommen
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 11. Mai 2005
L i t a u e n hat der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Abkommens
vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
(RGBl. 1910 S. 5, 375) am 10. November 2004 mit Wirkung vom selben Tage
nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“... the Seimas of the Republic of „... das Parlament (Seimas) der Republik
Lithuania declares that law, according to Litauen erklärt, dass unter dem Recht, auf
which States settle disputes between each dessen Grundlage die Staaten im Einklang
other under the procedure laid down in mit dem in Artikel 37 Absatz 1 des Abkom-
Article 37(1) of the Convention, shall be mens niedergelegten Verfahren Streitigkei-
understood as law respecting principles of ten untereinander erledigen, Recht zu ver-
protection of universally recognized human stehen ist, das die Grundsätze des Schut-
rights.” zes der allgemein anerkannten Menschen-
rechte respektiert.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Januar 2005 (BGBl. II S. 152).
Berlin, den 11. Mai 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Abkommen
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
und dem Protokoll hierzu
Vom 11. Mai 2005
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem Generalse-
kretär der Vereinten Nationen am 7. März 2005 notifiziert, dass sie sich als einer
der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Repu-
blik Jugoslawien mit Wirkung vom 17. September 1991, dem Tag der Staats-
gründung, als durch das Internationale Abkommen vom 20. April 1929 zur
Bekämpfung der Falschmünzerei und das Protokoll hierzu (RGBl. 1933 II S. 913)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Mai 2004 (BGBl. II S. 843).
Berlin, den 11. Mai 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
zu dem Abkommen
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 11. Mai 2005
L i t a u e n hat der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Abkommens
vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
(RGBl. 1910 S. 5, 375) am 10. November 2004 mit Wirkung vom selben Tage
nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“... the Seimas of the Republic of „... das Parlament (Seimas) der Republik
Lithuania declares that law, according to Litauen erklärt, dass unter dem Recht, auf
which States settle disputes between each dessen Grundlage die Staaten im Einklang
other under the procedure laid down in mit dem in Artikel 37 Absatz 1 des Abkom-
Article 37(1) of the Convention, shall be mens niedergelegten Verfahren Streitigkei-
understood as law respecting principles of ten untereinander erledigen, Recht zu ver-
protection of universally recognized human stehen ist, das die Grundsätze des Schut-
rights.” zes der allgemein anerkannten Menschen-
rechte respektiert.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Januar 2005 (BGBl. II S. 152).
Berlin, den 11. Mai 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005 605
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 11. Mai 2005
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(BGBl. 1985 II S. 926) ist nach seinem Artikel 84 Abs. 2 für
Ecuador am 13. März 2005
nach Maßgabe der nachfolgend abgedruckten, bei Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde am 11. Februar 2005 angebrachten Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung) (Übersetzung)
(Original: Spanish) (Original: Spanisch)
“In ratifying this Convention, Ecuador „Bei der Ratifikation dieses Übereinkom-
wishes to place on record its adherence to mens bekundet Ecuador, dass es sich an
the principles, norms and methods of die Grundsätze, Normen und Methoden
peaceful settlement of disputes provided der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
for in the Charter of the United Nations and hält, die in der Charta der Vereinten Natio-
in other international instruments on nen und anderen diesbezüglichen völker-
the subject, which have been expressly rechtlichen Übereinkünften vorgesehen
included in the Ecuadorian legal system in sind und in Artikel 4 Absatz 3 der Politi-
article 4, paragraph 3, of the Political schen Verfassung der Republik ausdrück-
Constitution of the Republic.” lich Eingang in das ecuadorianische
Rechtssystem gefunden haben.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juni 2004 (BGBl. II S. 1029).
Berlin, den 11. Mai 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls und des Protokolls Nr. 2
zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 11. Mai 2005
I.
Das Zusatzprotokoll vom 9. November 1995 zum Europäischen Rahmen-
übereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammen-
arbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. 2000 II S. 1522) ist nach seinem
Artikel 11 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Aserbaidschan am 1. Juli 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Österreich am 18. Juni 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Ukraine am 5. Februar 2005
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
II.
A s e r b a i d s c h a n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. März
2004:
(Übersetzung)
“The Republic of Azerbaijan, in accor- „Die Republik Aserbaidschan erklärt
dance with paragraph 1 of Article 8 of the nach Artikel 8 Absatz 1 des Zusatzproto-
Additional Protocol, declares that it will kolls, dass sie nur Artikel 4 anwenden wird.
apply the provisions of Article 4 only.
The Republic of Azerbaijan declares that Die Republik Aserbaidschan erklärt,
it will be unable to guarantee compliance dass sie die Einhaltung des Übereinkom-
with the provisions of the Convention in its mens in den von der Republik Armenien
territories occupied by the Republic of besetzten Gebieten erst dann gewährleis-
Armenia until these territories are liberated ten kann, wenn diese Gebiete von der
from that occupation.” Besatzung befreit sind.“
Ö s t e r r e i c h bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 17. März 2004:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 8, para- „Nach Artikel 8 Absatz 1 des Zusatzpro-
graph 1, of the Additional Protocol, the tokolls erklärt die Republik Österreich,
Republic of Austria declares that it will dass sie nur Artikel 4 anwenden wird.“
apply the provisions of Article 4 only.”
Die U k r a i n e bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 4. November
2004:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 8, para- „Nach Artikel 8 Absatz 1 des Zusatzpro-
graph 1, of the Additional Protocol, tokolls erklärt die Ukraine, dass sie die
Ukraine declares that it will apply the pro- Artikel 4 und 5 anwenden wird.“
visions of Articles 4 and 5.”
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005 607
III.
Das Protokoll Nr. 2 vom 5. Mai 1998 zum Europäischen Rahmenübereinkom-
men vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwi-
schen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit
(BGBl. 2002 II S. 2537) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Aserbaidschan am 1. Juli 2004
nach Maßgabe der unter IV. abgedruckten Erklärungen
Ukraine am 5. Februar 2005
nach Maßgabe der unter IV. abgedruckten Erklärung.
IV.
A s e r b a i d s c h a n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. März
2004:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 6, para- „Nach Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls
graph 1, of Protocol No. 2, the Republic of Nr. 2 erklärt die Republik Aserbaidschan,
Azerbaijan declares that it will apply the dass sie nur Artikel 4 des Zusatzprotokolls
provision of Article 4 of the Additional Pro- anwenden wird.
tocol only.
The Republic of Azerbaijan declares that Die Republik Aserbaidschan erklärt,
it will be unable to guarantee compliance dass sie die Einhaltung des Übereinkom-
with the provisions of the Convention in its mens in den von der Republik Armenien
territories occupied by the Republic of besetzten Gebieten erst dann gewährleis-
Armenia until these territories are liberated ten kann, wenn diese Gebiete von der
from that occupation.” Besatzung befreit sind.“
Die U k r a i n e bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 4. November
2004:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 4 as well as „Nach Artikel 4 sowie nach Artikel 6
Article 6, paragraph 1, of Protocol No. 2, Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt die
Ukraine declares that it will apply the pro- Ukraine, dass sie die Artikel 4 und 5 des
visions of Articles 4 and 5 of the Additional Zusatzprotokolls anwenden wird.“
Protocol.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Februar 2004 (BGBl. II S. 445).
Berlin, den 11. Mai 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 11. Mai 2005
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBl.
1981 II S. 965) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Aserbaidschan am 1. Juli 2004
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde abgegebenen Erklärungen
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“The Republic of Azerbaijan, referring to „Die Republik Aserbaidschan erklärt
paragraph 2 of Article 3 of the Convention, unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 2
declares that its application shall be sub- des Übereinkommens, dass seine Anwen-
ject to the conclusion of inter-state agree- dung vorbehaltlich des Abschlusses zwi-
ments with the other Party concerned. schenstaatlicher Vereinbarungen mit der
betreffenden anderen Vertragspartei
erfolgt.
The Republic of Azerbaijan declares that Die Republik Aserbaidschan erklärt,
it will be unable to guarantee compliance dass sie die Einhaltung des Übereinkom-
with the provisions of the Convention in its mens in den von der Republik Armenien
territories occupied by the Republic of besetzten Gebieten erst dann gewährleis-
Armenia until these territories are liberated ten kann, wenn diese Gebiete von der
from that occupation.” Besatzung befreit sind.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Februar 2004 (BGBl. II S. 383).
Berlin, den 11. Mai 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005 609
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlag-
nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Vom 11. Mai 2005
Die T ü r k e i hat dem Generalsekretär des Europarats als Verwahrer des
Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II
S. 519) am 12. November 2004 und ergänzend am 13. Dezember 2004 folgen-
de V o r b e h a l t e und E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung) (Übersetzung)
“1. Reservations „1. Vorbehalte
a) In accordance with Article 2, para- a) Nach Artikel 2 Absatz 2 erklärt die
graph 2, the Republic of Turkey Republik Türkei, dass Artikel 2 Ab-
declares that Article 2, paragraph 1 satz 1 nur auf die in ihren innerstaat-
shall only apply to offences defined lichen Rechtsvorschriften bezeich-
in its domestic legislation. neten Straftaten Anwendung findet.
b) In accordance with Article 6, para- b) Nach Artikel 6 Absatz 4 erklärt die
graph 4, the Republic of Turkey Republik Türkei, dass Artikel 6 Ab-
declares that Article 6, paragraph 1 satz 1 nur auf die in ihren innerstaat-
shall only apply to offences defined lichen Rechtsvorschriften bezeich-
in its domestic legislation. neten Straftaten Anwendung findet.
c) In accordance with Article 14, para- c) Nach Artikel 14 Absatz 3 erklärt die
graph 3, the Republic of Turkey Republik Türkei, dass Artikel 14 Ab-
declares that Article 14, paragraph 2 satz 2 nur insoweit Anwendung fin-
shall only apply to the extent that its det, als seine Anwendung mit den
application is compatible with the Verfassungsgrundsätzen und den
constitutional principles and the Grundzügen der Rechtsordnung der
basic legal concepts of the Repu- Republik Türkei vereinbar ist.
blic of Turkey.
d) In accordance with Article 21, para- d) Nach Artikel 21 Absatz 2 erklärt die
graph 2, the Republic of Turkey Republik Türkei, dass die in Arti-
declares that the procedures set out kel 21 Absatz 2 Buchstaben a und b
in parts a and b of this paragraph festgelegten Verfahren zur Über-
concerning the transmission and mittlung und Zustellung gerichtli-
serving of judicial documents to cher Schriftstücke an Personen, die
persons affected by provisional von vorläufigen Maßnahmen und
measures and confiscations shall Einziehungsmaßnahmen betroffen
be allowed in respect of persons in sind, bei sich in türkischem Ho-
Turkish territory only when they are heitsgebiet aufhaltenden Personen
provided for in Turkish legislation or nur gestattet sind, sofern sie in den
in relevant international agreements türkischen Rechtsvorschriften oder
relating to mutual assistance in cri- in einschlägigen internationalen
minal matters between the Republic Übereinkünften über die Rechtshilfe
of Turkey and the Party transmitting in Strafsachen zwischen der Repu-
the judicial documents, otherwise blik Türkei und der die gerichtlichen
the judicial documents should be Schriftstücke übermittelnden Ver-
served through its central authority. tragspartei vorgesehen sind; an-
sonsten sollen die gerichtlichen
Schriftstücke über ihre Zentrale Be-
hörde zugestellt werden.
e) In accordance with Article 25, para- e) Nach Artikel 25 Absatz 3 erklärt die
graph 3, the Republic of Turkey Republik Türkei, dass an sie gestell-
declares that requests submitted to te Ersuchen und ihnen beigefügte
it and documents supporting such Schriftstücke mit einer Übersetzung
requests should be accompanied in die türkische oder die englische
by a translation into Turkish or Eng- Sprache übermittelt werden sollen.
lish.
f) In accordance with Article 32, para- f) Nach Artikel 32 Absatz 2 erklärt die
graph 2, the Republic of Turkey Republik Türkei, dass die von türki-
declares that information or evi- schen Behörden nach Kapitel III des
dence provided by Turkish authori- Übereinkommens zur Verfügung ge-
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005
ties under Chapter III of the Con- stellten Informationen oder Beweis-
vention may not, without the prior mittel nicht ohne die vorherige Zu-
consent of the competent Turkish stimmung der zuständigen türki-
authorities, be used or transmitted schen Behörden von den Behör–
by the authorities of the requesting den der ersuchenden Vertragspar–
Party in investigations or procee- tei für andere als die in dem Ersu-
dings other than those specified in chen bezeichneten Ermittlungs-
the requests. oder Verfahrenszwecke verwendet
oder übermittelt werden dürfen.
2. Declarations 2. Erklärungen
a) In accordance with Article 23, para- a) Nach Artikel 23 Absatz 2 erklärt die
graph 2, the Republic of Turkey Republik Türkei, dass nach Arti-
declares that pursuant to para- kel 23 Absatz 1 die Zentrale Behör-
graph 1 of the same article, the de der Türkei folgende ist:
central authority of the Republic of
Turkey is:
Ministry of Justice Ministry of Justice
Milli Müdafaa Caddesi No. 22/8 Milli Müdafaa Caddesi No. 22/8
06659 Bakanliklar/Ankara 06659 Bakanliklar/Ankara
Turkey Türkei
b) The Republic of Turkey underlines b) Die Republik Türkei unterstreicht
the close connection among drug den engen Zusammenhang zwi-
trafficking, organized crime and ter- schen Drogenhandel, organisierter
rorism, and declares that it expects Kriminalität und Terrorismus und
the Convention to be applied to the erklärt, dass sie erwartet, dass das
terrorist acts as mentioned in the Übereinkommen, wie in der auf der
Resolution No. 3, adopted at the 16. Konferenz der Europäischen
16th Conference of European Minis- Justizminister 1988 angenomme-
ters of Justice held in 1988.” nen Entschließung Nr. 3 beschrie-
ben, auf terroristische Handlungen
Anwendung findet.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Februar 2005 (BGBl. II S. 330).
Berlin, den 11. Mai 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-armenischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Mai 2005
Das in Eriwan am 19. Dezember 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 – 2004 ist nach
seinem Artikel 6 am
27. Mai 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Mai 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005 611
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 – 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-
haben festgestellt worden ist.
und
(2) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vor-
die Regierung der Republik Armenien –
haben die dort genannte Feststellung der Förderungswürdigkeit
nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Deutschland der Regierung von Armenien, von der Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgese-
Armenien,
henen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
zu vertiefen, land und der Regierung der Republik Armenien durch andere
Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-
in der Republik Armenien beizutragen, lung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maß-
nahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages
1. bis 3. April 2003 – erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Dar-
lehen gewährt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeit-
Artikel 1 punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-
licht es der Regierung der Republik Armenien und anderen, von tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol- haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
gende Beträge zu erhalten: dieses Abkommen ebenfalls Anwendung.
1. Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,– EUR (in Worten: (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
fünfzehn Millionen Euro) für die Vorhaben nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 werden in Dar-
lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-
a) Förderung der Privatwirtschaft beziehungsweise wendet werden.
Klein- und Mittelunternehmen im Werte von bis zu
4 500 000,– EUR (in Worten: vier Millionen fünfhundert-
tausend Euro), Artikel 2
b) Aufbau eines Einlagensicherungssystems im Werte von (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
bis zu 3 500 000,– EUR (in Worten: drei Millionen fünf- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
hunderttausend Euro), sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
c) Instandsetzung der kommunalen Infrastruktur im Werte der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden
von bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Euro), Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor- Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt, soweit
haben festgestellt worden ist; nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr
die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge
2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 2 500 000,– EUR (in
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit
Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vor-
Ablauf des 31. Dezember 2011.
haben
(2) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht
a) Begleitmaßnahme zum Vorhaben Förderung der Privat-
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
wirtschaft beziehungsweise Klein- und Mittelunterneh-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen in Euro in
men im Werte von bis zu 500 000,– EUR (in Worten: fünf-
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
hunderttausend Euro),
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
b) Begleitmaßnahme zum Vorhaben Aufbau eines Einlagen-
(3) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht
sicherungssystems im Werte von bis zu 500 000,– EUR
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
(in Worten: fünfhunderttausend Euro),
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
c) Studien- und Fachkräftefonds III im Werte von bis zu ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttau- der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, garan-
send Euro), tieren.
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005
Artikel 3 gung der Leistungen wieder ausgeführt werden oder im Verlaufe
der Leistungserbringung zerstört worden sind.
Die Regierung der Republik Armenien stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Artikel 5
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Armenien Die Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich
erhoben werden. aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Artikel 4 Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
(1) Die Regierung der Republik Armenien erhebt von den aus Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanzierten Firmen Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
und Fachkräften für Lieferungen und Leistungen zugunsten der kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
im Rahmen von Artikel 1 dieses Abkommens definierten Vor- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
haben keine Steuern und sonstigen Abgaben. für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
(2) Die Regierung der Republik Armenien gestattet den in
Absatz 1 genannten Firmen und Fachkräften die Befreiung von
Artikel 6
allen Steuern, Zöllen, Abgaben und sonstigen Gebühren, die in
der Republik Armenien gesetzlich vorgeschrieben sind, im Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Zusammenhang mit Ausrüstungen, Material, Hilfsstoffen, die für Regierung der Republik Armenien der Regierung der Bundes-
die Erbringung der Leistungen erforderlich sind, einschließlich republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Kraftfahrzeuge und persönlichen Eigentums der ausländischen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist
Fachkräfte, nach Armenien eingeführt werden und nach Beendi- der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Eriwan am 19. Dezember 2003 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Wulf Bartels
Für die Regierung der Republik Armenien
Va r t a n K h a c h a t r y a n
Bekanntmachung
des deutsch-armenischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Mai 2005
Das in Eriwan am 21. November 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Überregionales Pro-
gramm zur Bekämpfung der Tuberkulose; Zusagejahr
2002) ist nach seinem Artikel 5 am
27. Mai 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Mai 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005 613
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Überregionales Programm zur Bekämpfung der Tuberkulose;
Zusagejahr 2002
Die Regierung der Republik Armenien sowie durch Unterstützung der medizinischen Behandlungen
von an Tuberkulose erkrankten Strafgefangenen einen Beitrag
und
zur Unterbrechung der Tb-Infektionskette in der Region zu leis-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland – ten.
(3) Kann bei den in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Armenien, Republik Armenien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für
diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch beitrags jeweils ein Darlehen zu erhalten.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- land und der Regierung der Republik Armenien durch andere
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes
Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,
in der Republik Armenien beizutragen,
die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen
dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-
bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
rungsgespräche vom 22. bis 23. April 2002 in Eriwan und die
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein
Zusage mittels Verbalnote Nummer 611/2002 vom 12. Novem-
Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-
ber 2002 und Verbalnote Nummer 621 vom 18. November 2002
den.
der Deutschen Botschaft Eriwan –
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
sind wie folgt übereingekommen: der Regierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie-
Artikel 1 rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- rung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von
licht es der Regierung der Republik Armenien und anderen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Abkommen ebenfalls Anwendung.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-
gende Beträge zu erhalten: Artikel 2
1. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu EUR (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
2 000 000,– (in Worten: zwei Millionen Euro) für das Vorha- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
ben „Überregionales Programm zur Bekämpfung der sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
Tuberkulose“, wenn nach Prüfung dessen Förderungs- schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus- der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs- unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2
beitrags erfüllt; genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu EUR 250 000,– 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-
(in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) für das Vor- rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die
haben „Unterstützung der Fertigstellung eines Gefängnis- Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
hospitals für Tuberkulosekranke“, wenn nach Prüfung des- (2) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht
sen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
ist, dass es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
besonderen Vorraussetzungen für die Förderung im Wege ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt. der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
(2) Ziel der Vorhaben ist es, durch die Verbesserung der Diag-
nose und Behandlung der unterschiedlichen Form der Tuber-
Artikel 3
kulose (Tb) in Armenien, entsprechend der von der Weltgesund-
heitsorganisation (World Health Organisation, WHO) empfohle- Die aus den in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genann-
nen DOTS-Strategie (Directly Observed Treatment, Short Course), ten Beträgen zu finanzierenden Lieferungen, Wareneinfuhren
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005
und Leistungen werden von allen Steuern, Zöllen und sonstigen Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-
Pflichtabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in dem Fall, dass verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
eingeführte Ausrüstung, Material und Hilfsstoffe sowie persön- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
liches Eigentum des entsandten Personals oder der Fachkräfte berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
nach Beendigung der Leistungen wieder ausgeführt werden Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
oder im Verlaufe der Leistungserbringung zerstört worden sind. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Die durchführenden Organisationen sowie die Organisationen, kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens
unmittelbar mit den durchführenden Organisationen Auftrags-
verträge geschlossen haben, werden von sämtlichen Steuern, Artikel 5
Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben befreit.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierung der Republik Armenien der Regierung der Bundes-
Artikel 4
republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Die Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich Vorraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Eriwan am 21. November 2003 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bartels
Für die Regierung der Republik Armenien
Va r t a n K h a c h a t r y a n
Bekanntmachung
des deutsch-armenischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Mai 2005
Das in Eriwan am 5. April 2004 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Kauka-
susinitiative ist nach seinem Artikel 5 am
2. Dezember 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Mai 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005 615
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit
im Rahmen der Kaukasusinitiative
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
und
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
die Regierung der Republik Armenien –
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Armenien, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und hens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
zu vertiefen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusa-
ge des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages entfällt, soweit
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Für
diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
(2) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht
in der Republik Armenien beizutragen,
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen in Euro in
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom
Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund
1. bis 3. April 2003 –
des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Die Regierung der Republik Armenien stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
licht es der Regierung der Republik Armenien und beziehungs-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Armenien
weise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-
erhoben werden.
zuwählenden Darlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu insgesamt
4 700 000,– EUR (in Worten: vier Millionen siebenhunderttau- Artikel 4
send Euro) für das Vorhaben „Regionaler Stromverbund – Die Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich
Stromübertragung Armenien – Georgien“ zu erhalten, wenn aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens festge- sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-
stellt worden ist. gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
und der Regierung der Republik Armenien durch andere Vorha- Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
ben ersetzt werden. nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeit-
Artikel 5
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah- Regierung der Republik Armenien der Regierung der Bundesre-
men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann- publik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
ten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhal- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist
ten, findet dieses Abkommen ebenfalls Anwendung. der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Eriwan am 5. April 2004 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Wulf Bartels
Für die Regierung der Republik Armenien
Va r t a n K h a c h a t r y a n
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005
Bekanntmachung
der Vereinbarung über die Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informationszentren
Vom 20. Mai 2005
Die in Budapest am 10. März 2005 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Ungarn über die Änderung der Vereinbarung vom 7. Oktober 1987 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungari-
schen Volksrepublik über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informa-
tionszentren (BGBl. 1988 II S. 163; 1991 II S. 1052) ist nach ihrer Nummer 2
am 18. April 2005
in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. Mai 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ungarn
über die Änderung der Vereinbarung vom 7. Oktober 1987
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informationszentren
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Ungarn
haben folgende Vereinbarung über die Änderung der Vereinbarung vom 7. Oktober
1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Ungarischen Volksrepublik über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informations-
zentren in der durch Notenwechsel vom 4. März/15. Juli 1991 geänderten Fassung ge-
troffen:
1. In Artikel 9 wird Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:
„(3) Die Regierung der Republik Ungarn gewährt dem Kulturinstitut Befreiung von
jeder Art von Steuern und Abgaben, die mit dem Mieten von Gebäuden oder Räumen
des Kulturinstituts zusammenhängen.“
2. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mit-
geteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Geschehen zu Budapest am 10. März 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
U r s u l a S e i l e r- A l b r i n g
Für die Regierung der Republik Ungarn
Dr. A t t i l a G e c s e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005 617
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-11-14)
Vom 25. Mai 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 14. April
2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science
Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-14) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. April 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. Mai 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 14. April 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 18 vom 14. April 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die
Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes
mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International
Corporation einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-AS-11-14 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung seiner
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen
seines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-
rika folgende Dienstleistungen erbringen:
Erstellt Konzepte und Strukturen für Nachrichtengewinnung, Überwachung und
Aufklärung (ISR); organisiert und gestaltet nachrichtendienstliche Strukturen zur
Zieldatenermittlung, entwirft Operations- und Systemstrukturen als Grundlage nach-
richtendienstlicher Fähigkeiten zur Zieldatenermittlung und als Richtschnur zur Errei-
chung der Zielsetzungen der Joint Vision 2020; integriert die ISR-Funktionen, gestal-
tet und erstellt die Zielaufklärung im Einsatzraum sowie Konzepte, Pläne, Strategien
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005
und Strukturen zur Kampfschadensbeurteilung (BDA). Dieser Vertrag umfasst die
folgenden Tätigkeiten: Senior Engineer/Operational Targeteer (Anhang II.j.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeiten von mit
Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der
darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des
Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen
nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut gewährt.
2. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 11. August 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-11-14 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgen-
de Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom
1. November 2002 bis 31. August 2005 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-
barung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 14. April 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 18
vom 14. April 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
14. April 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005 619
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Bearing Point, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-13-03)
Vom 25. Mai 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 14. April
2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Bearing
Point, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-13-03) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. April 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. Mai 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005
Auswärtiges Amt Berlin, den 14. April 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 26 vom 14. April 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Bearing Point, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefüg-
ten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-13-03 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Bearing Point, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Bearing Point, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppen-
betreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich
folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterrichtsdienstleistungen im Rahmen der medizinischen Ausbildung für die Land-
streitkräfte der Vereinigten Staaten in Europa (USAREUR). Dieser Vertrag umfasst die
folgenden Tätigkeiten: persons engaged in testing and training.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Bearing Point, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-
der tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-13-03 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Bearing Point, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 3. Januar 2005 bis 30. Septem-
ber 2007 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005 621
barung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 7
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 14. April 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 26
vom 14. April 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
14. April 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-russischen Abkommens über die Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung
sowie über das gleichzeitige Inkrafttreten
der dazugehörigen Verordnung
Vom 26. Mai 2005
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Juni 2004 zu dem Abkommen
vom 3. Mai 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (BGBl. 2004 II S. 860)
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 10 Abs. 1
am 23. April 2005
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens
auch die Verordnung vom 22. Juni 2004 zu dem Abkommen nach ihrem
Artikel 2 Abs. 1
am 23. April 2005
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 26. Mai 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r