386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
Verordnung
über besonders geschützte Gebiete, besonders verwaltete Gebiete,
historische Stätten und Denkmäler in der Antarktis
(Antarktis-Schutzgebietsverordnung – AntSchV)
Vom 25. April 2005
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), der zuletzt durch Artikel 46 der Ver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verord-
net das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§1
Besonders geschützte Gebiete, besonders verwaltete Gebiete,
historische Stätten und Denkmäler
Entsprechend den Beschlüssen der Konsultativtagungen des Antarktis-Ver-
trags sind
1. besonders geschützte Gebiete im Sinne des Artikels 3 der Anlage V des
Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag die in Anhang 1 aufgeführten
Gebiete,
2. besonders verwaltete Gebiete im Sinne des Artikels 4 der Anlage V des
Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag die in Anhang 2 aufgeführten
Gebiete,
3. historische Stätten und Denkmäler im Sinne des Artikels 8 der Anlage V des
Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag die in Anhang 3 aufgeführten
historischen Stätten und Denkmäler.
§2
Verzeichnis, Verwaltungspläne
Das Umweltbundesamt erstellt jährlich zum 31. Oktober ein Verzeichnis
1. der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Gebiete einschließlich der zugehörigen Kar-
ten und der Verwaltungspläne, welche die Konsultativtagung der Antarktis-
Vertragsstaaten für diese Gebiete beschlossen hat, sowie
2. der in § 1 Nr. 3 genannten historischen Stätten und Denkmäler
in der jeweils neuesten Fassung in deutscher Sprache. Es hält das Verzeichnis
während der Dienststunden zur allgemeinen und kostenfreien Einsicht bereit.
Ein Exemplar des Verzeichnisses wird beim Umweltbundesamt archivmäßig
gesichert verwahrt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005 387
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Antarktis-Schutzgebietsverordnung vom 10. Juli 2000 (BGBl.
2000 II S. 830) außer Kraft.
(2) Die Verordnung tritt hinsichtlich der in den Anhängen aufgeführten Gebie-
te, Stätten und Denkmäler außer Kraft, wenn die jeweiligen Beschlüsse außer
Kraft treten. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Bonn, den 25. April 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
Anhang 1
(zu § 1 Nr. 1)
Besonders geschützte Gebiete
im Sinne des Artikels 3 der Anlage V
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
1. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 101 5. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 105
Taylor Rookery, Mac. Robertson Land Beaufort Island, Ross Sea, Ross Island
67°26' S, 60°50' E 76°59' S, 167°00' E
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 1“ Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 5“
Das Gebiet besteht aus der nördlichsten Felsenfläche an der Das Gebiet umfasst die gesamte Beaufort Island oberhalb der
Ostseite des Taylor Glacier. mittleren Hochwassermarke. Es beinhaltet das angrenzende
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. Festeis, das von brütenden Kaiserpinguinen bewohnt wird.
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
2. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 102
Rookery Islands, Holme Bay, Mac. Robertson Land 6. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 106
67°37' S, 62°37' E Cape Hallett, Northern Victoria Land, Ross Sea
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 2“ 72°19' S, 170°16' E
Das Gebiet liegt sieben Seemeilen westlich von Mawson und Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 7“
umfasst die Inseln und Felsen innerhalb des auf den Karten des
Cape Hallett befindet sich am südlichen Ende der Moubray Bay,
Verwaltungsplans eingezeichneten Rechtecks.
Northern Victoria Land, in der westlichen Ross Sea. Das Gebiet
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. umfasst Seabee Hook und die angrenzenden westlichen Hänge
bis zum Gipfel des Gebirgskamms am nördlichen Ende der
3. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 103 Hallett Peninsula, östlich der Willett Cove bis zum Rand der per-
manenten Eisfläche. Die Grenze wird vor allem bestimmt durch
Ardery Island und Odbert Island, Budd Coast den Küstenverlauf von Seabee Hook und erstreckt sich in süd-
66°22' S, 110°28' E und 66°22' S, 110°33' E licher Richtung entlang der Ostküste von Willett Cove bis hin
zum südlichsten Grenzpunkt bei 72°19'30" S (ungefähr 800 m
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 3“ südlich der Küste von Moubray Bay). Die östliche Grenze des
Das Gebiet besteht aus Ardery Island und Odbert Island, die vor Gebiets verläuft entlang des Randes der permanenten Eisfläche
der Küste in der Vincennes Bay sieben Seemeilen südlich von nahe des Gebirgskamms auf der Hallett Peninsula.
Wilkes liegen. Die außerhalb liegenden Felsen gehören nicht zu Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
dem Gebiet.
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 7. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 107
Emperor Island, Dion Islands, Marguerite Bay, Antarctic Pen-
4. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 104 insula
Sabrina Island, Balleny Islands 67°52' S, 68°42' W
66°54' S, 163°20' E
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 8“
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 4“
Emperor Island gehört zur Gruppe der Dion Islands, die 13,5 km
Es handelt sich um eine kleine Insel ca. 2 km südlich von Buckle südlich der Südwestspitze von Adelaide Island im nordwest-
Island im Gebiet der Balleny Islands. lichen Teil der Marguerite Bay liegen. Das Gebiet umfasst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005 389
Emperor Island mit einer Größe von etwas über 3 km2 sowie den 13. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 113
Meeresbereich bis zu einer Entfernung von 1 000 m zur Küste
Litchfield Island, Arthur Harbor, Anvers Island, Palmer Archipelago
der Insel. Nicht zum Gebiet gehört die Landfläche von Consort
Island im Norden, Jester Rock im Osten und den Courtier 64°46' S, 64°06' W
Islands im Südwesten. Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 17“
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit, Das Gebiet umfasst Litchfield Island oberhalb des Wasserstan-
allerdings unter der Voraussetzung, dass Kaiserpinguine dort des bei Ebbe, nicht jedoch die kleinen Inselchen und Felsen vor
weiterhin brüten. der Küste. Litchfield Island liegt in Arthur Harbour ca. 1 500 m
westlich der amerikanischen Palmer Station, Gamage Point,
8. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 108 Anvers Island, in dem Gebiet westlich der Antarktischen Halbin-
sel, das als „Palmer Archipelago“ bekannt ist. Die Küstenlinie
Green Island, Berthelot Islands, Antarctic Peninsula von Litchfield Island ist klar erkennbar, so dass auf weitere
65°19' S, 64°09' W Grenzmarkierungen verzichtet wurde.
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 9“ Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Green Island mit einer Größe von ca. 0,2 km2 liegt 150 m nörd-
14. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 114
lich der größten Insel der Gruppe der Berthelot Islands im Gran-
didier Channel, ca. 3 km vor der Graham Coast der Antarkti- Northern Coronation Island, South Orkney Islands
schen Halbinsel. Das Gebiet umfasst den gesamten Bereich der
Zwischen 60°31' S, 45°41' W und 60°37' S, 45°36' W und
Insel oberhalb des Wasserstandes bei Ebbe, nicht jedoch die
60°32' S, 45°29' W
Inselchen und Felsen vor der Küste.
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 18“
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Das Gebiet liegt in der Mitte der Nordseite von Coronation
Island, South Orkney Islands. Im Osten grenzt es an den Foul
9. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 109 Point (60°32' S, 45°29' W) und im Westen an den Conception
Moe Island, South Orkney Islands Point (60°31' S, 45°41' W); das Gebiet umfasst den gesamten
Bereich dieser Punkte. Die östliche Grenze folgt einem steilen
60°45' S, 45°41' W Kamm 6 km südlich bis zu einer Position ca. 750 m hoch ganz
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 13“ im Westen des Mount Nivea-Gipfels (60°35' S, 45°29' W), von
dort 5,5 km westsüdwestlich bis zu einer Position ca. 700 m
Moe Island, South Orkney Islands, ist eine kleine Insel 300 m vor hoch nordöstlich des Gipfels von Wave Peak (60°37' S,
dem südwestlichen Ende von Signy Island, von der sie durch 45°36' W) und von dort 4 km westwärts über das Brisbane
den Fyr Channel getrennt ist. Heights Plateau bis zum Conception Point.
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
15. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 115
10. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 110 Lagotellerie Island, Marguerite Bay, Antarctic Peninsula
Lynch Island, South Orkney Islands 67°53' S, 67°24' W
60°40' S, 45°38' W Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 19“
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 14“ Das Gebiet besteht aus Lagotellerie Island, welche ca. 3 km
westlich des südlichen Teils von Horseshoe Island, Marguerite
Es handelt sich um eine kleine Insel von ca. 500 m x 300 m in der Bay, südwestlich der Antarktischen Halbinsel liegt.
Marshall Bay vor der Südküste von Coronation Island, South
Orkney Islands.
16. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 116
11. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 111 „New College Valley”, Caughley Beach, Cape Bird, Ross Island
Southern Powell Island und angrenzende Inseln, South Orkney 77°14' S, 166°23' E
Islands Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 20“
60°45' S, 45°02' W Das Gebiet besteht aus dem eisfreien Bereich, der sich von der
Spitze des Kliffs über dem Caughley Beach bis ca. 100 m östlich
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 15“
der Eiskuppe des Mount Bird sowie von einer Linie südlich des
Das Gebiet umfasst den Teil von Powell Island, South Orkney Hauptstrombettes des Keble Valley bis zum Südkamm des New
Islands, der südlich der geographischen Breite des südlichen College Valley erstreckt. Es wird auf drei Seiten von dem Beson-
Gipfels von John Peaks (Höhe 375 m) liegt, sowie den Gesamt- deren antarktischen Schutzgebiet Nr. 122 umschlossen.
komplex Fredriksen Island, Michelsen Island (eine den Gezeiten
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
unterworfene Halbinsel an der südlichen Spitze von Powell
Island), Christoffersen Island, Grey Island und die namenlosen
angrenzenden Inseln. 17. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 117
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. Avian Island, Marguerite Bay, Antarctic Peninsula
67°46' S, 68°54' W
12. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 112 Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 21“
Coppermine Peninsula, Robert Island, South Shetland Island Avian Island liegt 400 m südlich der Südwestspitze von Adelaide
62°23' S, 59°42' W Island im Nordwesten der Marguerite Bay. Zum Gebiet gehört
die gesamte Fläche der Insel einschließlich des Uferbereichs,
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 16“ der Inselchen und Felsen vor der Küste sowie die Meeresumge-
bung bis zu einer Entfernung von 100 m zur Küste der Hauptin-
Das Gebiet umfasst das gesamte Land westlich einer von Nord
sel.
nach Süd über die Halbinsel verlaufenden Linie 100 m westlich
der auf der Landenge befindlichen beiden Schutzhütten. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
18. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 118 von dort für 114 m in südöstlicher Richtung bis zum Punkt
77°33'12.6" S, 166°10'01.3" E, weiter für 86 m in südsüdöst-
Cryptogam Ridge und Gipfel des Mount Melbourne, Victoria
licher Richtung zum Punkt 77°33'15.2" S, 166°10'05" E und
Land
schließlich zur Küste an der Ostseite der Arrival Bay
74°21' S, 164°42' E (77°33'15.9" S, 166°10'06" E). Das Gebiet umfasst im Bereich
um Cape Royds herum die gesamte eisfreie Fläche, Schnee-
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 22“ und „Stätte von
und Süßwasserstellen westlich und südlich der soeben
besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 24“
beschriebenen Grenzlinie.
Mount Melbourne liegt im nördlichen Teil von Victoria Land, zwi-
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
schen der Wood Bay und der Terra Nova Bay auf der Westseite
der Ross Sea. Das Gebiet umfasst die Umgebung des Haupt-
kraters des Vulkans oberhalb einer Höhenlinie von 2 200 m. Die 22. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 122
Cryptogam Ridge, die als verbotener bzw. beschränkter Bereich Arrival Heights, Hut Point Peninsula, Ross Island
bezeichnet ist, liegt am südlichen Rand des Hauptkraters und
hat eine Größe von 0,7 km2. 77°49' S, 166°39' E
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Nr. 2“
19. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 119 Bei den Arrival Heights handelt es sich um eine Kette niedriger
Hügel in der Nähe des südöstlichen Endes der Hut Point Pen-
Forlidas Pond und Davis Valley Ponds, Dufek Massif
insula, 1,5 km nördlich der McMurdo Station und 3 km nord-
82°27'15" S, 51°21' W westlich der Scott Station. Die Hut Point Peninsula wiederum
wird gebildet durch eine Linie von Kratern, die sich von der Flanke
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 23“
des Mount Erebus in südlicher Richtung erstreckt. Das Gebiet
Forlidas Pond, mit einem Durchmesser von ca. 100 m, liegt in von Arrival Heights wird von einer Linie umschlossen, die vom
der Nähe des östlichen Endes des Dufek Massif in einem kleinen trigonometrischen Punkt T 510 nach Nordwesten über den ers-
namenlosen Trockental ca. 1 km östlich der nördlichen Ecke von ten Krater zur 150 m Höhenlinie, dann nördlich entlang dieser
Forlidas Ridge und ca. 1 km nordwestlich des Davis Valley. Das Höhenlinie bis zu einem Punkt unmittelbar westlich des zweiten
namenlose Trockental ist vom Davis Valley durch eine nordöst- Kraters, dann um den Rand dieses Kraters und südlich zum tri-
lich verlaufende Hügelkette getrennt, die mehrere Kilometer lang gonometrischen Punkt T 510 verläuft.
ist. Zum Gebiet gehören kleinere Teiche, die sich entlang des
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Eisrandes an der nördlichen Ecke des Davis Valley befinden, das
nicht weit entfernt östlich von Forlidas Pond liegt.
23. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 123
20. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 120 Barwick und Balham Valleys, South Victoria Land
Pointe Géologie Archipelago, Terre Adélie Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Nr. 3“
66°39'30" – 66°40'30" S, 140°00' – 140°02' E
Das Gebiet von Barwick und Balham Valley wird im Süden, Wes-
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 24“
ten und Norden begrenzt durch das McKelvey Valley, Willet
Zum Schutzgebiet gehören Jean Rostand Island, Alexis Carrel Range und die Trennlinie zwischen Victoria und Barwick Valley.
Island, Lamarck Island und Claude Bernard Island sowie der Im Osten verläuft die Grenzlinie von der östlichen Spitze des
Bon Docteur Nunatak und ein Brutplatz einer Kaiserpinguin- Barwick Valley für mehrere Kilometer nach Süden in Richtung
Kolonie inmitten des Pointe Géologie Archipelago im Küstenge- des Gebirgskamms, der nach Südwesten zum Gipfel des Mount
biet von Adélie Land in der Nähe des Astrolabe Glacier. Insel führt. Von dort folgt die Grenze für 5 km der Spitze des
Gebirgskamms, bevor sie zu einem niedriger gelegenen Pass
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
zwischen McKelvey Valley und Balham Valley abfällt. Die Grenze
überquert dann den dort gelegenen See und steigt wieder
21. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 121 entlang des Gebirgskamms an. Im weiteren Verlauf knickt die
Cape Royds, Ross Island Grenze nach Norden ab und verläuft ungefähr bei der 1 800 m
Höhenlinie. Sodann verläuft die Grenze um den Gipfel des
77°33'20" S, 166°09'56" E Shapeless Mountain herum, bevor sie westlich des Apocalypse
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Peaks nach Nordwesten abknickt. Die Grenze verläuft daran
Nr. 1“ anschließend auf einem hervorstehenden Gebirgskamm bis zum
Gipfel des Mount Bastion, weiter in nördlicher Richtung bis zu
Cape Royds befindet sich westlich von Ross Island, McMurdo Skew Peak (77°13' S, 160°26' E). Von dort fällt die Grenze ent-
Sound, an der Westspitze eines eisfreien Küstenstreifens von lang des östlichen Kamms des Skew Peak oberhalb des Webb
ca. 8 km Breite am Westhang des Mount Erebus. Das Gebiet Glacier ab, bevor sie bei der Grenze des Niederschlagsgebiets
umfasst sowohl Land- als auch Wasserbereiche. Der Wasserbe- nach Süden in Richtung Parker Mesa abbiegt. Von Parker Mesa
reich erstreckt sich über ca. 5 km von Derrick Point im Süden bis aus fällt die Grenzlinie weiter ab und folgt dem Gebirgskamm,
Rocky Point im Norden und schließt die Horseshoe Bay ein. Die der die Niederschlagsgebiete von Victoria Upper Glacier und
Grenze dieses Bereichs verläuft nordöstlich entlang der Küste Barwick Valley trennt. Auf diesem Kamm verläuft die Grenze für
der Arrival Bay von der östlichen Ecke der Bucht (77°33'15.9" 13 km in östlicher Richtung bis Sponsors Peak (77°18' S,
S, 166°10'06" E) bis zu Derrick Point (77°33'14.1" S, 166°10'22" 161°24' E), von wo sie in südwestlicher Richtung zur Ostspitze
E), von dort für 500 m in südöstlicher Richtung und danach des Gebiets führt, ca. 3 km nordöstlich des Lake Vida, Victoria
parallel zur Küste in einer Entfernung von 500 m zur mittleren Valley.
Hochwassermarke, um Cape Royds herum, für 5,3 km in nördli-
cher Richtung bis zu einem Punkt 500 m nördlich von Rocky Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Point und dann südlich bis zum Rocky Point. Die Grenze des
Landbereichs verläuft von einem Punkt 350 m nördlich von 24. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 124
Cape Royds entlang einer geraden Linie nordöstlich bis zu einer
Cape Crozier, Ross Island
Überwachungsmarkierung bei 77°33'11.1" S, 166°09'33.3" E,
von dort zum Punkt 77°33'11.1" S, 166°09'34.8" E, weiter 80 m Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
in östlicher Richtung zum Punkt 77°33'11.0" S, 166°09'46.1" E, Nr. 4“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005 391
Cape Crozier befindet sich an der Ostspitze von Ross Island. 28. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 128
Das Gebiet liegt in der Nähe des Post Office Hill und erstreckt
sich bis in das angrenzende Ross Eisschelf hinein. Die nördliche Westküste der Admiralty Bay, King George Island
Grenzlinie verläuft für eine Strecke von 6,5 km entlang des Brei-
tengrades 77°26'03" S, und zwar von 169°11'43" E bis 62°11' S, 58°27' W
169°28'00" E. Die westliche Grenze verläuft von der nördlichen Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Grenze aus in südlicher Richtung bis zur Küste, von dort Nr. 8“
zunächst in nordöstlicher, später in südlicher Richtung entlang
eines niedrigen eisfreien Gebirgskamms, und weiter in südöstli- Es handelt sich um das gesamte Gebiet an der Westküste der
cher Richtung entlang eines anderen Kamms bis zum Gipfel Admiralty Bay im Süden des Ezcurra Inlet. Es wird in nördlicher
einer kleinen, nicht benannten Erhebung (335 m) 1,2 km entfernt Richtung begrenzt durch eine imaginäre Linie, die Jardine Peak
vom Post Office Hill. Von dort aus verläuft die Grenze südlich verbindet mit der Küstenlinie unmittelbar nördlich einer vorste-
durch ein Tal zu einer anderen, nicht benannten konischen Erhe- henden Felsformation, welche durch die Bedeckung mit orange-
bung (580 m) 1,5 km nordnordöstlich von Bomb Peak. Die Gren- farbenen Flechten gekennzeichnet ist und ungefähr in Richtung
ze verläuft sodann wiederum entlang eines Gebirgskamms in 68° vom Jardine Peak aus gesehen liegt. Die westliche Grenze
südlicher Richtung in ein Tal am Fuß von Bomb Peak, steigt auf wird gebildet durch eine imaginäre Linie, die Jardine Peak, The
der nördlichen Seite des Bomb Peak an bis zu dessen Gipfel, Tower und einen Punkt an der Küstenlinie ungefähr in Richtung
erreicht in südöstlicher Richtung Igloo Spur und verläuft schließ- 180° von The Tower aus gesehen verbindet.
lich in östlicher Richtung entlang des Breitengrades 77°32'00" S
bis zur östlichen Grenze bei 169°28'00" E. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Das Schutzgebiet schließt die Historischen Stätten Nr. 21 und
Nr. 69 ein. 29. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 129
Die Bezeichnung erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Rothera Point, Adelaide Island
25. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 125 67°34' S, 68°06' W
Fildes Peninsula, King George Island, South Shetland Islands Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Nr. 9“
62°11' S, 58°52' W
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Rothera Point befindet sich in der Ryder Bay, an der südöstli-
Nr. 5“ chen Ecke der Square Peninsula und an der Ostseite von Ade-
laide Island, südwestlich der Antarktischen Halbinsel. Das
Es handelt sich um die folgenden beiden Gebiete auf der Fildes- Gebiet liegt im nordöstlichen Drittel von Rothera Point und stellt
Peninsula: ein repräsentatives Beispiel für den gesamten Bereich dar. Die
britische Station Rothera liegt ca. 350 m westlich von der West-
Gebiet A: zwischen 62°10'50" S und 62°11'28" S sowie zwi-
grenze des Gebiets.
schen 58°55'27" W und 58°56'38" W;
Gebiet B: zwischen 62°12'30" S und 62°13'30" S sowie zwi- Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
schen 58°57'11" W und 58°59'32" W.
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2005. 30. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 130
Tramway Ridge, Mount Erebus, Ross Island
26. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 126
77°31'05" S, 167°06'35" E
Byers Peninsula, Livingston Island, South Shetland Islands
62°34'35" S, 61°13'07" W Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Nr. 11“
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Nr. 6“ Die Grenzen des bezeichneten Gebiets sind als ein Viereck von
200 m x 200,8 m Größe definiert, das den Großteil der Auftaubö-
Die Byers Peninsula liegt am westlichen Ende von Livingston den des unteren Teils des Tramway Ridge (77°31'05" S,
Island, South Shetland Islands. Umfasst ist das gesamte Gebiet 167°06'35" E) einschließt. Das Gebiet ist in zwei etwa gleich
der Byers Peninsula westlich der permanenten Eisgrenze von große Flächen geteilt, die nördliche von beiden ist ein Sperrge-
Rotch Dome, Livingston Island, oberhalb der Niedrigwasser- biet. Dieses ist durch Schilder an jeder Ecke gekennzeichnet.
marke. Zum Gebiet gehören ferner zwei Inselchen, die an Devils Verschiedene Grenzpfosten wurden gesetzt, die auf gefährli-
Point angrenzen, nicht dagegen alle übrigen Inselchen und Fel- chen Untergrund an der entsprechenden Stelle hinweisen. Das
sen vor der Küste. Sperrgebiet im nördlichen Teil soll als Referenzgebiet für zukünf-
Die Bezeichnung erfolgt auf unbestimmte Zeit. tige vergleichende Studien erhalten werden, während der südli-
che Teil (der im Hinblick auf biologische Eigenschaften, Beson-
derheiten und Merkmale im Wesentlichen ähnlich ist) für For-
27. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 127 schungsprogramme und das Sammeln von Proben zur Verfü-
gung steht. Die südliche Grenze des Sperrgebiets wird durch
Haswell Island
eine Linie festgelegt, die das gesamte Gebiet in zwei Hälften
66°31' S, 93°00' E teilt. Sie ist durch zwei Markierungspfosten an beiden Enden
gekennzeichnet. Auf dem Boden kann diese Grenze etwa als
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse westliche Verlängerung der südlichen Kammlinie der unteren
Nr. 7“ Tramway Ridge gezogen werden. Die anderen drei Grenzlinien
Das Gebiet besteht aus Haswell Island mit einer Fläche von ca. des Sperrgebiets sind mit denjenigen des Gesamtgebiets iden-
1 km2, der größten aus einer Gruppe von Inseln, die in der Nähe tisch. Der Zugang zum Sperrgebiet ist so lange strikt untersagt,
der Mirny Station liegen, zusammen mit dem Litoral und einem bis man im Rahmen einer Überprüfung des Verwaltungsplans
Gebiet mit zeitweiser Eisbedeckung. übereinkommt, den Zugang freizugeben.
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2005. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
31. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 131 35. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 135
Canada Glacier, Lake Fryxell, Taylor Valley, Victoria Land Nordöstliche Bailey Peninsula, Budd Coast, Wilkes Land
77°37' S, 163°03' E 66°17' S, 110°33' E
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Nr. 16“
Nr. 12“
Das Gebiet hat eine Größe von ca. 0,28 km2 und liegt auf der
Das Gebiet liegt zwischen dem Canada Glacier und Lake Fryxell Bailey Peninsula angrenzend an die Gruppe der Windmill Islands
im unteren Taylor Valley im südlichen Victoria Land (77°37' S, an der Budd Coast. Die Bailey Peninsula befindet sich zwischen
163°05' E). Es umfasst eine Fläche von 1 km2, die zwischen den Newcomb Bay und O'Brien Bay 2 km südlich der Clark Peninsula.
Ausläufern des Canada Glaciers und der Küstenlinie des Lake Das Gebiet besteht aus einem uneinheitlichen Bereich von wäh-
Fryxell liegt. rend des Sommers freiliegenden Felsen im Nordosten der Insel,
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. wobei der nordwestliche Teil des Gebiets ca. 70 m südlich der
Brown Bay mit der Casey Station gelegen ist.
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
32. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 132
Potter Peninsula, King George Island, South Shetland Islands 36. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 136
62°15' S, 58°39' W Clark Peninsula, Budd Coast, Wilkes Land
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse 66°15' S, 110°36' E
Nr. 13“
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Das Gebiet befindet sich auf der Ostseite der Maxwell Bay, süd- Nr. 17“
westlich von King George Island zwischen Mirounga Point und Die Clark Peninsula befindet sich auf der Nordseite der
der Ostseite von Stranger Point. Es umfasst den Küstenbereich Newcomb Bay am Westende von Vincennes Bay, gegenüber
mit einer veränderlichen Breite bis zu 500 m vom Ufer (Niedrig- den Windmill Islands, an der Budd Coast. Das Gebiet umfasst
wasserlinie) und steigt bis zu einer Höhe von ca. 70 m bei das gesamte Land auf der Clark Peninsula innerhalb der südlichen
Stranger Point an. Begrenzungslinie, die die Ostseite von Powell Cove mit der
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. trigonometrischen Station G7, der trigonometrischen Station G8
und einem Punkt ostsüdöstlich auf den Løken Moränen verbin-
det. Die westliche Begrenzung verläuft von der äußersten öst-
33. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 133 lichen Grenze der Løken Moränen, die so weit nördlich liegt wie
ein Punkt östlich von Blakeney Point, bis zur Küste. Die Gebiets-
Harmony Point, Westküste von Nelson Island, South Shetland grenzen werden durch auffällige Markierungen angegeben.
Islands
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
62°18' S, 59°11' W
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse 37. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 137
Nr. 14“ Nordwestlicher Teil von White Island, McMurdo Sound
Das Gebiet befindet sich an der Nordwestküste von Nelson 78°00' S, 167°20' E
Island, zwischen King George Island im Nordosten und Robert
Island im Südwesten. Zum Gebiet gehören Harmony Point und Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
der Toe, das angrenzende eisfreie Land und die Gezeitenzone Nr. 18“
innerhalb des auf den Karten des Verwaltungsplans abgebilde- White Island ist Teil des Vulkankomplexes McMurdo und liegt
ten Rechtecks. ca. 20 km südöstlich vom Rand des McMurdo Eisschelfs sowie
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 25 km südöstlich von Hut Point. Das Gebiet erstreckt sich ent-
lang der Küstenlinie von White Island von einem nördlichen
Punkt an der Ostseite des Cape Spencer-Smith (78°00'43" S,
34. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 134 167°32'42" E) über eine Strecke von 19 km südlich bis zur Fels-
spitze ganz im Süden von White Island (78°09'08" S, 167°05'55"
Cierva Point und der Küste vorgelagerte Inseln, Danco Coast, E). Von diesem Punkt aus verläuft die Grenze für 1 km westwärts
Antarctic Peninsula und dann weiter in nördlicher Richtung bis zum Breitengrad
64°10' S, 61°01' W 78°05'00" S sowie ebenfalls nördlich bis 77°58'48" S,
167°41'35" E.
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Nr. 15“
Cierva Point liegt im Nordwesten der Halbinsel auf der Südseite 38. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 138
von Cierva Cove am Nordende der Hughes Bay. Zum Gebiet
gehört die Cierva Point Peninsula, die das Land westlich von Linnaeus Terrace, Asgard Range, Victoria Land
einer imaginären Linie umschließt, die vom Südosten der Nord- 77°35' S, 161°05' E
seite des Punktes über den Gipfel von Mojon Hill südöstlich der
Südseite des Punktes verläuft. Zum Gebiet gehören ebenfalls Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Sterneck Island, Midas Island und Moss Island (eine Insel, die Nr. 19“
sich hauptsächlich zwischen Midas Island und Cierva Point Das Gebiet befindet sich am Ostende von Asgard Range nörd-
befindet). Obwohl die Gezeitenzone der genannten Bereiche lich vom Oliver Peak. Es liegt zwischen Don Juan Pond im South
zum Gebiet gehört, ist die nahe der Küste liegende Meeresum- Fork Valley, südöstlich von Wright Valley und Inland Forts, einer
welt nicht umfasst. Auch die chilenische Primavera Station kleinen Gebirgskette südöstlich von Asgard Range. Das Gebiet
mit allen damit in Zusammenhang stehenden Anlagen und umfasst die flache Terrasse nördlich und östlich von Oliver Peak
genutzten Bereichen gehört nicht zum Gebiet. in einer Höhe zwischen ca. 1 500 m und 1 650 m.
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005 393
39. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 139 42. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 142
Biscoe Point, Anvers Island, Palmer Archipelago Svarthamaren, Mühlig-Hofmannfjella, Dronning Maud Land
64°48'47" S, 63°47'41" W Zwischen 71°33'17" S, 5°09'12" E und 71°55'58" S, 5°15'12" E
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Nr. 20“ Nr. 23“
Biscoe Point befindet sich am westlichen Ende einer kleinen Svarthamaren erstreckt sich zwischen den genannten Koordina-
Insel, die nahe der Südküste von Anvers Island gelegen ist, ca. ten in Mühlig-Hofmannfjella, Dronning Maud Land, ca. 200 km
6 km südlich des Mount William (1 515 m) in der Region westlich von der Eisfront entfernt. Das Gebiet hat eine Größe von ca.
der Antarktischen Halbinsel, die als Palmer Archipelago bekannt 6,4 km2 und besteht aus eisfreien Bereichen der Svarthamaren
ist. Die genannte Insel, auf der sich Biscoe Point befindet, hat in Nunatak samt den Bereichen in der unmittelbaren Umgebung
Ost-West-Richtung eine Ausdehnung von ca. 1,8 km und eine dieser eisfreien Stellen, die naturgemäß zu dem Nunataketwa
Breite von bis zu 450 m. Sie wird von Anvers Island durch einen gehören. Innerhalb des Bereichs der Svarthamaren Nunatak
ca. 50 m breiten Wasserstreifen getrennt. Das Gebiet umfasst befindet sich bei den Koordinaten 71°53' S, 5°10' E die norwe-
den gesamten Landbereich der Insel oberhalb des Wasserstan- gische Station Tor, die vom Schutzgebiet ausgenommen ist.
des bei Ebbe, ferner die kleinen Inselchen und Felsen vor der
Küste innerhalb einer Entfernung von 100 m zur Küste, sowie Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
einen Großteil des meist eisfreien Vorgebirges 300 m im Norden.
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 43. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 143
Marine Plain, Mule Peninsula, Vestfold Hills, Princess Elizabeth
40. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 140 Land
Teile von Deception Island, South Shetland Islands 68°37'50" S, 78°07'55" E
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Nr. 21“ Nr. 25“
Das Gebiet umfasst fünf Teilgebiete an der Küste von Port Marine Plain (23,4 km2) liegt ca. 10 km südöstlich der Davis
Foster, Deception Island: Station in den Vestfold Hills. Das Gebiet erschließt sich in einem
Gebiet A: 63°00' S, 60°34' W. Das Gebiet liegt zwischen der Arm von Crooked Fjord auf der Südseite der Mule Peninsula, der
Westseite von Entrance Point und der Westseite von Collins südlichsten der drei Haupthalbinseln, zu denen die Vestfold Hills
Point auf der Südseite von Neptune9s Bellows und erstreckt sich gehören. Die Vestfold Hills umfassen eine vorwiegend eisfreie
vom Ufer über 500 m landeinwärts. Oase (ca. 512 km2) aus Grundgestein, glazialem Geröll, Seen
und Teichen auf der Ostseite der Prydz Bay, Princess Elizabeth
Gebiet B: 62°57' S, 60°42' W. Die Mid Fumarole Bay, südwest- Land. Die Grenze des Gebiets beginnt auf der geographischen
lich von Wensleydale Point, erstreckt sich 500 m entlang des Breite von 68°36'34" S und einer Länge von 78°09'28" E, verläuft
Ufers bis zur Linie der steilen Lavaklippen ca. 100 m landein- dann südöstlich bis zu einer Breite von 68°36'45" S und einer
wärts. Länge von 78°10'30" E, von dort südöstlich bis 68°37'30" S und
78°12'30" E, von diesem Punkt in südlicher Richtung entlang
Gebiet C: 62°56' S, 60°40' W. Die Insel wurde während der des Meridians von 78°12'30" E bis zum Schnittpunkt mit der
Eruption in der Telefon Bay 1967 geschaffen und umfasst das Niedrigwasserlinie am Nordufer des Crooked Fjord; von hier
Tiefland einschließlich eines Sees, welcher jetzt die neue Insel folgt sie dem Niedrigwasserstand am Nordufer von Crooked
mit der Hauptinsel verbindet. Fjord bis zu seinem Schnittpunkt mit dem Meridian bei einer
Länge von 78°03'00" E, verläuft dann nordwärts entlang dem
Gebiet D: 62°56' S, 60°35' W. Ein 100 m breiter Streifen, der von
Meridian bis zu dessen Schnittpunkt mit der Parallelen des Brei-
der Hochwasserlinie des Ufers der Pendulum Cove bis zu einer
tenkreises von 68°37'30" S, dann nordostwärts bis 68°36'56" S
Reihe von Schluchten ca. 750 m landeinwärts verläuft. Das
und 78°05'39" E und schließlich nordostwärts bis zum Aus-
Gebiet befindet sich ca. 300 m südlich der ehemaligen chileni-
gangspunkt.
schen Station Pedro Aguirre Cerda.
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Gebiet E: 62°58' S, 60°34' W. Kroner Lake einschließlich des
Landes, das sich 50 m vor seinem Ufer befindet.
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2005. 44. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 144
Chile Bay (Discovery Bay), Greenwich Island, South Shetland
41. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 141 Islands
Yukidori Valley, Langhovde, Lützow-Holmbukta Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Nr. 26“
69°14'30" S, 39°45'00" E
Das Gebiet umfasst zwei kleine Teilgebiete des benthischen
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Habitats in der Chile Bay:
Nr. 22“
B e n t h i s c h e s H a b i t a t A : Zwischen 50 und 100 m
Yukidori Valley liegt im mittleren Teil von Langhovde an der Ost- Tiefe und den Koordinaten: 62°28'54" S, 59°41'12" W und
küste der Lützow-Holmbukta, Ostantarktis. Das Gebiet umfasst 62°29'18" S, 59°41'43" W.
eine Fläche von 3 km x 0,5 bis 1,5 km und liegt zwischen der
Gletscherzunge und dem See am westlichen Ende des Tals; es B e n t h i s c h e s H a b i t a t B : Zwischen 100 und 200 m
erstreckt sich bis zu 50 m vor die Küste nahe der Mündung des Tiefe und den Koordinaten: 62°28'18" S, 59°40'15" W und
Stroms. 62°28'42" S, 59°40'47" W.
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2005.
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
45. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 145 südwestlicher Richtung bis zum Gebirgskamm, der nach
Westen wiederum zum nördlichen Gipfel des Mount Flora führt.
Port Foster, Deception Island, South Shetland Islands
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Nr. 27“
49. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 149
Das Gebiet umfasst zwei kleine Teilgebiete des benthischen
Habitats in Port Foster: Cape Shirreff, Livingston Island, South Shetland Islands
B e n t h i s c h e s H a b i t a t A : Zwischen 50 und 150 m 62°29' S, 60°48' W
Tiefe und den Koordinaten: 62°55'30" S, 60°37'00" W und Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
62°56'12" S, 60°38'00" W. Nr. 32“
B e n t h i s c h e s H a b i t a t B : Zwischen 100 und 150 m Cape Shirreff, eine flache, eisfreie Halbinsel, liegt gegenüber
Tiefe und den Koordinaten: 62°57'12" S, 60°36'20" W und dem westlichen Ende der Nordküste von Livingston Island zwi-
62°57'54" S, 60°36'20" W. schen der Barclay Bay und der Hero Bay. Telmo Island ist die
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2005. größte einer kleinen Gruppe von eisfreien Felseninseln, ca. 2 km
westlich von Cape Shirreff. Das Gebiet umfasst den gesamten
Bereich der Cape Shirreff Peninsula nördlich des Gletschereis-
46. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 146 randes und den größten Teil der Telmo Inselgruppe.
South Bay, Doumer Island, Palmer Archipelago Das Schutzgebiet schließt die Historische Stätte Nr. 59 ein.
64°52' S, 63°35' W Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2005.
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Nr. 28“ 50. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 150
Doumer Island liegt an den südwestlichen Einfahrten zum Neu- Ardley Island, Maxwell Bay, King George Island
mayer Channel und ist von Wiencke Island durch den Peltier
Channel getrennt. South Bay liegt an der Südküste von Doumer 62°13' S, 58°56' W
Island. Das Gebiet besteht aus einem kleinen Bereich von Küs- Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
ten- und küstennahem Benthos bis zu 45 m Tiefe, der wie folgt Nr. 33“
begrenzt ist: auf der nördlichen Seite durch den Breitenkreis
64°51'42" S zwischen dem Meridian 63°34'00" W und dem Ardley Island befindet sich ca. 500 m östlich der Küste der
Meridian 63°35'20" W und auf der südlichen Seite von einer dia- Fildes Peninsula, Maxwell Bay, King George Island. Die Insel
gonalen Linie, die bei einem Punkt 100 m nördlich der chileni- liegt ca. 1 km südöstlich der sowjetischen Station Bellings-
schen Schutzhütte Yelcho an der südlichen Küste von South hausen und der chilenischen Station Teniente Marsh und ca.
Bay beginnt und sich bis zur Breite von 64°51'58" S und zur 0,5 km östlich der chinesischen Station Great Wall. Das Gebiet
Länge von 63°34'00" W erstreckt. umfasst die gesamte Insel und ihre zugehörige Gezeitenzone,
einschließlich der Landenge zwischen der Insel und der Fildes
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2005. Peninsula im Westen.
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2005.
47. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 147
Ablation Valley und Ganymede Heights, Alexander Island 51. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 151
70°48' S, 68°30' W Lions Rump, King George Island, South Shetland Islands
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse 62°08' S, 58°08' W
Nr. 29“
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
Das Massiv des Ablation Valley, Ganymede Heights, befindet Nr. 34“
sich auf der Ostseite von Alexander Island. Das Gebiet umfasst
Das Gebiet befindet sich an der Südküste von King George Bay,
das gesamte Ablation Valley und Ganymede Heights Massif, im
King George Island, South Shetland Islands, und grenzt an fol-
Westen begrenzt durch den Hauptgebirgskamm zwischen dem
gende Koordinaten: 62°07'48" S, 58°09'17" W; 62°07'49" S,
Jupiter Glacier und den Ablation, Moutonée und Flatiron Valleys.
58°07'14" W; 62°08'19" S, 58°07'19" W; 62°08'16" S,
Die östliche Grenze bildet der Westrand des Eisschelfs George VI.
58°09'15" W.
Im Norden verläuft die Grenze entlang des Hauptgebirgskamms
zwischen dem Grotto Glacier und dem Erratic Valley. Die nord- Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
westliche Grenze des Gebiets erstreckt sich über den meist
gletscherbedeckten Gebirgspass, der den oberen Jupiter Glacier 52. Besonderes antarktisches (Meeres-) Schutzgebiet
von Ablation Valley trennt. Im Süden schließlich wird die Grenze Nr. 152
gebildet durch den nördlichen seitlichen Rand des Jupiter Glacier.
Westliche Bransfield Strait vor Low Island, South Shetland
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. Islands
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
48. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 148
Nr. 35“
Mount Flora, Hope Bay, Antarctic Peninsula
Das Gebiet liegt vor der Südküste von Low Island, westlich der
63°25' S, 57°01' W South Shetland Islands, zwischen den geographischen Breiten
63°15' S und 63°30' S und zwischen den geographischen Län-
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse
gen 62°00' W und 62°45' W. Die nordöstliche Grenze des
Nr. 31“
Gebiets bildet die Küstenlinie von Low Island, die sich von
Mount Flora liegt an der südöstlichen Flanke von Hope Bay am 62°00' W, 63°20' S im Südosten (ca. 2 km entfernt von Cape
nördlichen Ende der Trinity Peninsula. Die Grenze des Gebiets Hooker) bis 62°13'30" W, 63°15' S im Nordwesten (Cape Wallace)
verläuft vom nördlichen Gipfel des Mount Flora westwärts den erstreckt. Die Küstengrenze des westlichen und südlichen Ufers
Gebirgskamm hinab bis zum Kenney Glacier, dann nordwärts der Low Island wird bestimmt durch den Wasserstand bei Flut,
bis zur 150 m Höhenlinie, ostwärts entlang dieser Höhenlinie bis wobei die Gezeitenzone ebenfalls zum Gebiet gehört. Das
zum nordwestlichen Rand des Flora Glacier und schließlich in Gebiet erstreckt sich in Nord-Süd-Richtung über eine Länge von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005 395
maximal 27,6 km, in Ost-West-Richtung über eine Länge von am nordwestlichen Ufer von Cape Evans. Die Hütte ist von zahl-
maximal 37,15 km. Es umfasst ca. 900 km2. reichen historischen Relikten umgeben.
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. Das Schutzgebiet schließt die Historischen Stätten Nr. 16 und
17 ein.
53. Besonderes antarktisches (Meeres-) Schutzgebiet Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Nr. 153
East Dallmann Bay vor Brabant Island, Palmer Archipelago 56. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 156
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Lewis Bay, Mount Erebus, Ross Island
Nr. 36“
77º25'29" S, 167º28'30" E
Dallmann Bay liegt ca. 65 km westlich der Antarktischen Halbinsel
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 26“
zwischen Brabant Island und Anvers Island, südlich der Brans-
field Strait und nördlich der Gerlache Strait. Es handelt sich um Das bezeichnete Gebiet auf Ross Island umfasst die Stelle in
das Gebiet zwischen den Breitengraden 64°00' S und 64°20' S 520 m Höhe, an der 257 Personen am 28. November 1979 beim
sowie zwischen dem Längengrad 63°15' W und der Westküste Absturz einer DC-10 ums Leben kamen sowie das umgebende
der Brabant Island. Die südliche Grenze verläuft bei 64°20' S Gletschereis bis 2 km oberhalb und zu beiden Seiten dieser
und erstreckt sich vom Fleming Point westwärts 2 km bis zu Position; es erstreckt sich als 4 km breites „Rechteck“ bis zum
62°40' S. Von dort verläuft die westliche Grenze für 18,5 km Meer und schließt den Luftraum über diesem Gebiet bis zu einer
nördlich bis zu 64°10' S, südsüdwestlich der Astrolabe Needle. Höhe von ca. 1 000 m mit Ausnahme eines 200 m breiten „Luft-
Dann verläuft die westliche Grenze für fast 19 km nordnordwest- zugangskorridors“ entlang der Küste ein.
lich bis 62°45' W, 64°00' S und weiter wiederum in nördlicher
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Richtung auf dem Längengrad 62°45' W bis zum Breitengrad
63°53' S, der nördlichen Grenze des Gebiets. Diese nördliche
Grenze verläuft sodann für ca. 23,4 km entlang des Breiten- 57. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 157
grades 63°53' S von 62°45' W bis 62°16' W. Die östliche Grenze Backdoor Bay, Cape Royds, Ross Island
verläuft für ca. 16 km in südlicher Richtung von 62°16' W, 63°53' S
bis zur östlichen Spitze der Pasteur Peninsula, Brabant Island, 77º33'10.7" S, 166º10'6.5" E
bei 62°16' W, 64°02' S. Von dort aus ist die östliche Grenze defi- Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 27“
niert als mittlere Hochwassermarke der nördlichen und west-
lichen Küstenlinie von Brabant Island, wobei die Gezeitenzone in Cape Royds ist ein eisfreies Gebiet an der Westspitze von Ross
diesem Bereich eingeschlossen ist. Das gesamte Gebiet hat Island, ca. 40 km südlich von Cape Bird und 35 km nördlich von
eine Größe von ca. 580 km2. Hut Point Peninsula. Die Grenze des Gebiets verläuft im Süden
und Osten entlang der östlichen Küstenlinie von Cape Royds,
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. eingeschlossen Arrival Bay und Backdoor Bay. Im Westen ver-
läuft die Grenze entlang der Grenzlinie des Besonderen antarkti-
54. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 154 schen Schutzgebiets Nr. 121. Im Norden schließlich wird die
Grenze gebildet durch eine Linie, die sich in östlicher Richtung
Botany Bay, Cape Geology, Victoria Land
von 77°33'7.5" S, 166°10'13" E bis zur Küstenlinie der Backdoor
Vormals „Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Bay erstreckt.
Nr. 37“
Das Schutzgebiet schließt die Historische Stätte Nr. 15 ein.
Cape Geology liegt in der südwestlichen Ecke des Granite
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Harbour, südliches Victoria Land, bei 77°00'14" S und
162°32'52" E ca. 100 km nordwestlich von Ross Island. Das
Gebiet umfasst einen großen Teil des Einzugsgebiets oberhalb 58. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 158
von Botany Bay und besteht aus hochgelegenen Felsstrandter-
Hut Point, Ross Island
rassen, verwitterten Felssteppen und unregelmäßigen felsigen
Hochflächen um Cape Geology; es schließt im Süden einen aus- 77º50'50" S, 166º38' E
geprägten Gebirgskessel mit einem kleinem Eisfeld ein. In geo-
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 28“
logischer Hinsicht ist der Felsuntergrund von Cape Geology
beschrieben als porphyrischer grauer Biotitgranit mit rötlichen Hut Point ist ein kleines, eisfreies, westlich der amerikanischen
Orthoklase-Einsprenglingen, die dem verwitterten Gestein eine Station McMurdo gelegenes Gebiet, welches im südwestlichen
rötliche Färbung verleihen. Angesichts seiner Lage verfügt das Bereich der Hut Point Peninsula herausragt. Das bezeichnete
Gebiet über einen außerordentlich reichhaltigen Pflanzenbe- Gebiet besteht ausschließlich aus dem Hüttenbauwerk an der
wuchs – es handelt sich um eines der vielfältigsten Gebiete auf Südwestspitze von Hut Point.
dem gesamten Festland der Antarktis. Das Schutzgebiet schließt die Historische Stätte Nr. 18 ein.
Das Schutzgebiet schließt die Historische Stätte Nr. 67 ein.
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
59. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 159
55. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 155
Cape Adare, Borchgrevink Coast
Cape Evans, Ross Island
71º18' S, 170º09' E
77º38'10" S, 166º25'04" E
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 29“
Vormals „Besonderes Schutzgebiet Nr. 25“
Cape Adare ist eine im Allgemeinen eisfreie, steile vulkanische
Cape Evans ist ein kleines dreieckiges eisfreies Gebiet im Süd- Landspitze am nördlichen Ende von Victoria Land, die den west-
westen von Ross Island, 10 km südlich von Cape Royds und lichen Zugang zur Ross Sea markiert. Das bezeichnete Gebiet
22 km nördlich von Hut Point Peninsula auf Ross Island. Der eis- liegt südwestlich des Kaps am südlichen Ufer des Ridley Beach,
freie Bereich hat einen mit Geschiebe bedeckten Basaltunter- welches einen großen flachen, aus Kiesel bestehenden drei-
grund. Das bezeichnete Gebiet liegt am nordwestlichen Ufer von eckigen Bereich umschließt. Der gesamte flache Bereich und die
Cape Evans am Home Beach. Ein wesentliches Merkmal des unteren westlichen Hänge der Adare Peninsula beherbergen
Gebiets ist Scott’s Terra Nova Hut im Bereich des Home Beach eine der größten Kolonien von Adéliepinguinen in der Antarktis.
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
Die Pinguine haben das Gebiet nahezu vollständig besetzt und tengrad 74°42'57" S, von der Küste aus 1,55 km östlich zum
die Notwendigkeit, Störungen zu vermeiden, beschränkt häufig Längengrad 164°10'00" E. Die südliche Grenze wird gebildet
den Zugang zu den Hütten. durch den Breitengrad 74°48'00" S, von der Küste über 3,63 km
ostwärts bis zum Längengrad 164°10'00" E. Die östliche
Das Schutzgebiet schließt die Historische Stätte Nr. 22 ein.
Grenze schließlich wird gebildet durch diesen Längengrad, von
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 74°42'57" S im Norden bis 74°48'00" S im Süden.
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
60. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 160
Frazier Islands, Windmill Islands, Wilkes Land, East Antarctica 62. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 162
66°14' S, 110°10' E Mawson’s Huts, Cape Denison, Commonwealth Bay, George V
Bei den Frazier Islands handelt es sich um eine Gruppe von drei Land, East Antarctica
Inseln, die im östlichen Teil der Vincennes Bay ca. 16 km west- 67°00'30" S, 142°39'40" E
nordwestlich der Casey Station liegen. Das Gebiet umfasst den
gesamten Landbereich der Inseln, zur See hin begrenzt durch Cape Denison ist eine Halbinsel mit einer Breite von 1,5 km, die
die Niedrigwassermarke. Es hat eine Gesamtgröße von ca. sich in die Mitte der Commonwealth Bay hinein erstreckt. Es
0,6 km2. existieren in diesem Bereich drei Täler, in denen sich Eis, Schnee
und Gletschermoränen befinden. Das Gebiet umfasst vier Hüt-
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. ten der australischen Antarktisexpedition, die sich im größten
und westlichsten Tal befinden, samt eines Umkreises von 5 m
61. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 161 um jede Hütte. Es handelt sich um die Main Hut (67°00'31" S,
142°39'39" E), die Transit Hut (67°00'30" S, 142°39'42" E), die
Terra Nova Bay, Ross Sea
Absolute Magnetic Hut (67°00'23" S, 142°39'48" E) und das
Das Gebiet befindet sich in der Terra Nova Bay zwischen Magnetograph House (67°00'21" S, 142°39'37" E). Die Main Hut
Campbell Glacier Tongue und Drygalski Ice Tongue, Victoria liegt in einer Entfernung von 65 m zu dem Hafen, der sich am
Land. Es ist begrenzt auf einen schmalen Streifen von Küsten- dem Meer zugewandten Ende des Tals befindet. Die Transit Hut
gewässer südlich der italienischen Terra Nova Bay Station, liegt 40 m nordöstlich, das Magnetograph House 310 m nord-
erstreckt sich über eine Länge von ca. 9,4 km und liegt innerhalb nordöstlich und die Absolute Magnetic Hut ca. 275 m nordöst-
eines Bereiches von 1,5 – 7 km vor der Küste. Das Gebiet hat lich der Main Hut.
insgesamt eine Größe von 29,4 km2. Seine westliche Grenze
Das Schutzgebiet liegt innerhalb des Besonderen antarktischen
wird gebildet durch die mittlere Hochwassermarke entlang der
Verwaltungsgebiets Nr. 3 und schließt einen Teil der Historischen
Küste von 74°42'57" S im Norden (2,3 km südlich der Terra Nova
Stätte Nr. 77 ein.
Bay Station) bis 74°48'00" S im Süden (der Südküste von
Adélie Cove). Die nördliche Grenze wird gebildet durch den Brei- Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005 397
Anhang 2
(zu § 1 Nr. 2)
Besonders verwaltete Gebiete
im Sinne des Artikels 4 der Anlage V
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
63. Besonderes antarktisches Verwaltungsgebiet Nr. 1 Mount DeWitt (77°12' S, 159°49'60" E), Westrand des Horse-
shoe Mountain (77°34' S, 159°57' E), Depot Nunatak (77°45' S,
Admirality Bay, King George Island (South Shetland Islands)
160°04' E), den südlichsten Gipfel der Lashly Mountains
62°05' S, 58°30' W (77°57'38" S, 159°33'37" E), Mount Kempe (78°19' S,
162°43' E), The Pyramide (78°21' S, 163°30' E), Ostseite der
Das besonders verwaltete Gebiet an der Admiralty Bay umfasst
Heald Island (78°15' S, 163°49' E), DeMaster Point (vor dem öst-
den unmittelbar innerhalb des glazialen Einzugsgebiets der
lichen Ende des Marshall Valley, 78°04'45" S, 164°24'47" E), in
Admiralty Bay liegenden Bereich. Das Gebiet wird durch eine
nördlicher Richtung entlang dem mittleren Wasserstand bei
Linie begrenzt, die von Telefon Point im Süden nach The Tower
Ebbe bis zur Ostseite von Tripp Island (76°37'60" S, 162°42' E),
und anschließend quer über die Eisscheide des Warszawa Ice
Südrand des Fry Glacier (76°37' S, 162°18' E) und wieder zum
Field in Richtung Jardine Peak, von dort entlang dieser Eisschei-
Ausgangspunkt, der Nordwestspitze von Allan Nunatak. Das
de westlich des Ezcurra Inlet, dann in nordöstlicher Richtung
Gebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 15 000 km2.
unter Einbeziehung des Mackellar Inlet und des Martel Inlet und
von dort südwärts durch die Ternyck Needle nach Cape Syrezol Das Verwaltungsgebiet schließt die Besonderen antarktischen
an der Ostküste der Admiralty Bay führt. Die Gewässer der Schutzgebiete (ASPA) Nr. 123, 131, 138 und 154 ein.
Admiralty Bay und ein kleiner Teil der Bransfield Strait nördlich Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
einer geraden Linie zwischen Cape Syrezol und Telefon Point
gehören ebenfalls zum besonders verwalteten Gebiet.
65. Besonderes antarktisches Verwaltungsgebiet Nr. 3
Die Gesamtfläche des besonders verwalteten Gebiets beträgt
ca. 370 km2, darunter 122 km2 Wasserfläche der Admiralty Bay Cape Denison, Commonwealth Bay, George V Land, East
und 8 km2 der angrenzenden Bransfield Strait. Antarctica
67°00'13" S – 67°00'50" S, 142°40'00.1" E – 142°41'27" E
Das Verwaltungsgebiet schließt einen Teil des Besonderen ant-
arktischen Schutzgebiets Nr. 128 ein. Die Gebietsgrenze verläuft von Land’s End (67°00'46" S,
142°39'24" E) im Westen entlang der Küstenlinie bis zur nörd-
64. Besonderes antarktisches Verwaltungsgebiet Nr. 2 lichen Spitze der Westküste von Boat Harbour, der sich an der
Westseite von Cape Denison befindet. Von dort läuft sie weiter
McMurdo Dry Valleys, Southern Victoria Land über die Mündung des Hafens entlang einer geraden, nordöst-
Ungefähr 77° S, 162° E. lich verlaufenden Diagonale bis zur Nordspitze von Penguin
Knob (67°00'17" S, 142°39'31" E) am östlichen Ufer des Hafens,
Die McMurdo Dry Valleys befinden sich im südlichen Teil von und weiter entlang der Küstenlinie in südöstlicher Richtung bis
Victoria Land entlang der Westküste von McMurdo Sound, süd- zu John O’Groats (67°00'47" S, 142°41'27" E). Die südliche
liche Ross Sea. Die Gebietsgrenzen sind hauptsächlich be- Grenze verläuft entlang einer geraden Linie auf dem Breitengrad
stimmt durch Niederschlagsgebiete in den Trockentälern. Das 67°00'47" S von Land’s End zu John O’Groats. Im Norden
Gebiet schließt sämtliche eisfreien Stellen samt den angrenzen- gehört – mit Ausnahme des Bereichs der Hafenmündung – das
den Bereichen innerhalb der Niederschlagsgebiete, den gesam- Land oberhalb des Wasserstandes bei Ebbe zum Gebiet.
ten Bereich der Convoy Range sowie das Niederschlagsgebiet
Das Verwaltungsgebiet ist gleichzeitig als Historische Stätte
Alph River ein. Ausgehend von der nordwestlichen Ecke verläuft
Nr. 77 ausgewiesen und schließt das Besondere antarktische
die Gebietsgrenze gegen den Uhrzeigersinn entlang der folgen-
Schutzgebiet Nr. 162 ein.
den Stellen: Nordwestspitze von Allan Nunatak (76°43' S,
159°40'01" E), Carapace Nunatak (76°52'60" S, 159°24' E), Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
Anhang 3
(zu § 1 Nr. 3)
Historische Stätten und Denkmäler
im Sinne des Artikels 8 der Anlage V
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
1. Fahnenmast am geographischen Südpol (90° S), im 15. Hütte in Cape Royds, Ross Island (77°38' S, 166°07' E),
Dezember 1965 von der ersten argentinischen Überland- errichtet im Februar 1908 durch die britische Antarktisex-
Polarexpedition errichtet. pedition von 1907 bis 1909 unter der Führung von Sir
2. Steinhügel und Tafeln an der Syowa Station (69°00' S, Ernest Shackleton. Wiederhergestellt im Januar 1961 von
39°35' E) zur Erinnerung an Shin Fukushima, ein Mitglied der Antarktis-Abteilung des neuseeländischen Ministeri-
der vierten japanischen Forschungsexpedition in die Ant- ums für wissenschaftliche und industrielle Forschung. Die
arktis, der im Oktober 1960 in Erfüllung seiner Dienstpflich- Hütte ist Bestandteil des Besonderen antarktischen
ten starb. Der Hügel wurde am 11. Januar 1961 von seinen Schutzgebiets Nr. 157.
Kollegen errichtet. Ein Teil seiner Asche ruht in dem Hügel. 16. Hütte in Cape Evans, Ross Island (77°38' S, 166°24' E),
3. Steinhügel und Tafel auf Proclamation Island, Enderby errichtet im Januar 1911 durch die britische Antarktisexpe-
Land (65°51' S, 53°41' E), errichtet im Januar 1930 von Sir dition von 1910 bis 1913 unter der Führung von Kapitän
Douglas Mawson. Der Hügel und die Tafel dienen der Erin- Robert Falcon Scott. Wiederhergestellt im Januar 1961 von
nerung an die Landung von Sir Douglas Mawson und einer der Antarktis-Abteilung des neuseeländischen Ministeri-
Gruppe der britischen, australischen und neuseeländi- ums für wissenschaftliche und industrielle Forschung. Die
schen Forschungsexpedition in der Antarktis in den Jahren Hütte ist Bestandteil des Besonderen antarktischen
1929 bis 1931 auf Proclamation Island. Schutzgebiets Nr. 155.
4. Stationsgebäude, an dem eine Büste von V. I. Lenin befes- 17. Kreuz auf dem Wind Vane Hill, Cape Evans, Ross Island
tigt ist, mit einer Tafel zur Erinnerung an die Eroberung des (77°38' S, 166°24' E), errichtet durch die Ross-Sea-Grup-
„Pole of Inaccessibility“ (Pol der Unzugänglichkeit) durch pe, geführt von Kapitän Aeneas Mackintosh, der Ernest
sowjetische Antarktisforscher im Jahre 1958 (83°06' S, Shackletons Transantarktisexpedition 1914 bis 1916 leitete,
54°58' E). zur Erinnerung an drei Mitglieder der Gruppe, die 1916 in
der Nähe starben. Das Kreuz ist Bestandteil des Besonde-
5. Steinhügel und Tafel in Cape Bruce, Mac. Robertson Land ren antarktischen Schutzgebiets Nr. 155.
(67°25' S, 60°47' E), errichtet im Februar 1931 von Sir Dou-
glas Mawson. Der Hügel und die Tafel dienen der Erinne- 18. Hütte bei Hut Point, Ross Island (77°50' S, 166°37' E),
rung an die Landung von Sir Douglas Mawson und einer errichtet im Februar 1902 durch die britische Antarktisex-
Gruppe der britischen, australischen und neuseeländi- pedition von 1901 bis 1904 unter der Führung von Kapitän
schen Forschungsexpedition in der Antarktis in den Jahren Robert Falcon Scott. Teilweise wiederhergestellt im Januar
1929 bis 1931 auf Cape Bruce. 1964 von der neuseeländischen Antarktis-Gesellschaft mit
Unterstützung der Regierung der Vereinigten Staaten. Die
6. Steinhügel bei Walkabout Rocks, Vestfold Hills, Princess Hütte ist Bestandteil des Besonderen antarktischen
Elizabeth Land (68°22' S, 78°33' E), errichtet 1939 durch Sir Schutzgebiets Nr. 158.
Hubert Wilkins. Der Hügel birgt einen Behälter mit einem
Bericht über den Besuch von Sir Hubert Wilkins. 19. Kreuz bei Hut Point, Ross Island (77°50' S, 166°37' E),
errichtet im Februar 1904 durch die britische Antarktisex-
7. Stein mit beschrifteter Tafel, errichtet beim Mirny Observa- pedition von 1901 bis 1904 zur Erinnerung an George T.
torium, Mabus Point, zur Erinnerung an den Fahrer und Vince, ein Mitglied dieser Expedition, der in der Nähe starb.
Kraftfahrzeugmechaniker Iwan Khmara, der in Erfüllung sei-
ner Dienstpflichten im Jahr 1956 auf festem Eis umkam 20. Kreuz auf Observation Hill, Ross Island (77°51' S, 166°40'
(66°33' S, 93°01' E). E), errichtet im Januar 1913 durch die britische Antarktisex-
pedition von 1910 bis 1913 zur Erinnerung an Kapitän
8. Metallschlitten als Denkmal beim Mirny Observatorium, Robert Falcon Scotts Gruppe, die im März 1912 auf dem
Mabus Point, mit Tafel zur Erinnerung an den Fahrer und Rückweg vom Südpol umkam.
Kraftfahrzeugmechaniker Anatoly Shcheglov, der in Erfül-
lung seiner Dienstpflichten umkam (66°33' S, 93°01' E). 21. Überreste einer Steinhütte in Cape Crozier, Ross Island
(77°31' S, 169°22' E), errichtet im Juli 1911 von Edward Wil-
9. Friedhof auf Buromski Island in der Nähe des Mirny Obser- sons Gruppe (britische Antarktisexpedition von 1910 bis
vatoriums (66°32' S, 93°01' E), auf dem sowjetische, tsche- 1913) während des Wintermarsches, auf dem Eier der Kai-
choslowakische und DDR-Bürger begraben sind, die sow- serpinguine gesammelt wurden.
jetischen Antarktisexpeditionen angehörten und in Erfül-
lung ihrer Dienstpflichten am 3. August 1960 umkamen. 22. Drei Hütten und dazugehörige historische Relikte in Cape
Adare (71°17' S, 170°15' E). Zwei der Hütten wurden im
10. Magnetisches Observatorium in der Dobrowolsky Station, Februar 1899 während der Expedition „Kreuz des Südens“,
Bunger Hills, mit einer Tafel zur Erinnerung an die Eröffnung 1898 – 1900, unter Leitung von C. E. Borchgrevink errichtet.
der Oasis Station im Jahre 1956 (66°16' S, 100°45' E). Die dritte Hütte wurde im Februar 1911 errichtet durch die
11. Schwerer Traktor auf der Wostok Station mit einer Tafel zur Nordgruppe von Robert F. Scott, geführt durch Victor L. A.
Erinnerung an die Eröffnung der Station im Jahr 1957 Campbell. Sie ist weitgehend zusammengebrochen, im
(78°28' S, 106°48' E). Jahre 2002 stand lediglich noch der Vorbau. Die drei Hütten
sind Bestandteil des Verwaltungsplans für das Besondere
12. (weggefallen)
antarktische Schutzgebiet Nr. 159.
13. (weggefallen)
23. Grab des norwegischen Biologen Nicolai Hanson, eines
14. Eishöhle auf Inexpressible Island, Terra Nova Bay (74°54' S, Mitglieds von C. E. Borchgrevinks Expedition „Kreuz des
163°43' E), errichtet im März 1912 von der Nordgruppe Südens“ von 1899 bis 1900 in Cape Adare (71°17' S,
Victor Campbells, britische Antarktisexpedition 1910 bis 170°15' E). Ein großer Felsbrocken markiert das Kopfende
1913. Die Gruppe verbrachte den Winter 1912 in dieser Eis- des Grabes, dessen Umrisse mit weißen Quarzsteinen dar-
höhle. Bei der Eishöhle befinden sich ein hölzernes Schild, gestellt sind. An dem Felsbrocken sind ein Kreuz sowie eine
eine Gedenktafel sowie Seehundknochen. Gedenktafel angebracht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005 399
24. Steinhügel, bekannt unter der Bezeichnung „Amundsen’s erkannte. Die Stätte ist repräsentativ für Aktivitäten vor dem
Cairn“ auf Mount Betty, Queen Maud Range (85°11' S, Internationalen Geophysikalischen Jahr (IGY) und hat eine
163°45' W), errichtet von Roald Amundsen am 6. Januar symbolische Bedeutung für die Geschichte der Erfor-
1912 auf seinem Rückweg vom Südpol nach „Framheim“. schung der Antarktis, da während der Regierungszeit von
O’Higgins das Schiff „Dragon“ im Jahre 1820 an der Küste
25. (weggefallen)
der Antarktis anlegte.
26. Verlassene Anlagen der argentinischen Station General San
Martin auf Barry Island, Debenham Islands, Marguerite Bay 38. Holzhütte auf Snow Hill Island (64°24' S, 57°00' W), errichtet
(68°08' S, 67°08' W), mit Kreuz, Fahnenmast und Monolith, im Februar 1902 von der Hauptgruppe der schwedischen
errichtet 1951. Südpolexpedition unter Leitung von Otto Nordenskjöld.
27. Steinhügel mit der Nachbildung einer Tafel auf dem Mega- 39. Steinhütte in der Hope Bay (63°24' S, 56°59' W), Trinity
lestris Hill, Petermann Island (65°10' S, 64°10' W), errichtet Peninsula, errichtet im Januar 1903 von einer Gruppe der
1909 von der zweiten französischen Expedition unter Lei- schwedischen Südpolexpedition.
tung von J.-B. Carcot. Das Original der Gedenktafel befin-
det sich in den Beständen des Museum National d’Histoire 40. Büste von General San Martin, Grotte mit einer Statue der
Naturelle, Paris. Jungfrau von Lujan und Fahnenmast auf der Station
Esperanza, Hope Bay (63°24' S, 56°59' W), errichtet 1955
28. Steinhügel bei Port Charcot, Booth Island, mit Holzsäule
von Argentinien; daneben ein Friedhof mit einer Bildsäule
und Tafel mit den Namen der Teilnehmer der ersten franzö-
zur Erinnerung an Mitglieder argentinischer Expeditionen,
sischen Expedition unter Leitung von J.-B. Charcot, die
die in dem Gebiet ums Leben kamen.
1904 hier an Bord der „Le Français“ überwinterte (65°03' S,
64°01' W). 41. Steinhütte auf Paulet Island, Antarctic Peninsula (63°35' S,
29. Leuchtturm mit der Bezeichnung „Primero de Mayo“ auf 55°47' W), errichtet im Februar 1903 von Carl A. Larsen,
Lambda Island, Melchior Islands, (64°18' S, 62°59' W), dem norwegischen Kapitän des gestrandeten Schiffes
errichtet von Argentinien im Jahr 1942. Es handelt sich um „Antarctic“ der schwedischen Südpolexpedition unter Lei-
den ersten argentinischen Leuchtturm in der Antarktis. tung von Otto Nordenskjöld, mit dem Grab eines Mitglieds
der Expedition und einem von den Überlebenden des
30. Unterstand in Paradise Harbour (64°49' S, 62°51' W),
Wracks am höchsten Punkt der Insel errichteten Steinhü-
errichtet 1950 nahe der chilenischen Station Gabriel Gon-
gel, der die Aufmerksamkeit von Rettungsexpeditionen auf
zales Videla zu Ehren von Gabriel Gonzales Videla, dem
sich lenken sollte.
ersten Staatsoberhaupt, das die Antarktis besuchte. Der
Unterstand ist ein repräsentatives Beispiel für Aktivitäten 42. Gebiet von Scotia Bay, Laurie Island, Süd Orkney Islands
vor dem Internationalen Geophysikalischen Jahr (IGY) und (60°46' S, 44°40' W); dort befinden sich eine Steinhütte,
stellt ein wichtiges nationales Erinnerungsobjekt dar. erbaut 1903 von der schottischen Expedition unter William
31. (weggefallen) S. Bruce, eine argentinische meteorologische Hütte sowie
ein argentinisches magnetisches Observatorium, gebaut
32. Beton-Monolith, errichtet 1947 in der Nähe der Arturo Prat 1905 und bekannt als „Moneta House“, sowie schließlich
Station auf Greenwich Island (62°29' S, 59°40' W), South ein Friedhof mit zwölf Gräbern, von denen das älteste aus
Shetland Islands. Bezugspunkt für chilenische hydrogra- dem Jahr 1903 stammt.
phische Studien in der Antarktis. Der Monolith ist ein reprä-
sentatives Beispiel für Aktivitäten vor dem Internationalen 43. Kreuz, errichtet 1955 in einer Entfernung von 1 300 m nord-
Geophysikalischen Jahr (IGY) und wird derzeit instand östlich der argentinischen Station General Belgrano I und
gehalten durch das Personal der Prat Station. im Jahre 1979 verlegt zur Station Belgrano II, Nunatak Ber-
33. Unterstand und Kreuz mit Tafel in der Nähe der Arturo Prat trab, Confin Coast, Coats Land (77°52' S, 34°37' W).
Station, Greenwich Island (62°30' S, 59°41' W), South Shet-
44. Tafel, errichtet in der provisorischen indischen Station
land Islands. Benannt zur Erinnerung an Korvettenkapitän
Dakshin Gangotri, Princess Astrid Kyst, Dronning Maud
Gonzalez Pacheco, der als Leiter der Station im Jahre 1960
Land (70°45' S, 11°38' E), mit den Namen der Teilnehmer
auf tragische Weise ums Leben kam. Das Gebäude erinnert
der ersten indischen Antarktisexpedition, die am 9. Januar
an Ereignisse mit Bezug auf eine Person, deren Rolle und
1982 in der Nähe landete.
Todesumstände einen symbolischen Wert haben und Men-
schen über bedeutende menschliche Tätigkeiten in der 45. Tafel auf Brabant Island, Metchnikoff Point (64°02' S,
Antarktis unterrichten können. 62°34' W), errichtet in einer Höhe von 70 m auf dem Kamm
34. Büste des chilenischen Seehelden Arturo Prat, aufgestellt der Moräne, die diesen Punkt vom Gletscher trennt und fol-
im Jahr 1947 auf der Station gleichen Namens auf gende Aufschrift trägt: „Dieses Denkmal wurde von
Greenwich Island (62°30' S, 59°41' W), South Shetland François de Gerlache und anderen Teilnehmern der Joint
Islands. Die Büste ist repräsentativ für Aktivitäten vor dem Services Expedition 1983 – 85 zur Erinnerung an die erste
Internationalen Geophysikalischen Jahr (IGY) und hat sym- Landung der belgischen Antarktisexpedition auf Brabant
bolische Bedeutung im Zusammenhang mit der chileni- Island 1897 – 99 errichtet: Adrien de Gerlache (Belgien),
schen Präsenz in der Antarktis. Leiter, Roald Amundsen (Norwegen), Henryk Arctowski
(Polen), Frederick Cook (USA), Emile Danco (Belgien), die
35. Holzkreuz und Statue der Jungfrau von Carmen, errichtet dort in der Nähe vom 30. November 1897 bis 6. Februar
1947 nahe der Arturo Prat Station auf Greenwich Island 1898 ihr Lager hatten.“
(62°30' S, 59°41' W), South Shetland Islands. Die Stätte ist
repräsentativ für Aktivitäten vor dem Internationalen Geo- 46. Alle Gebäude und Anlagen auf der Port Martin Station,
physikalischen Jahr (IGY) und hat einen besonderen sym- Terre Adélie (66°49' S, 141°24' E), errichtet 1950 von der
bolischen und architektonischen Wert. dritten französischen Expedition in Terre Adélie und in der
36. Nachbildung einer Metalltafel in der Potter Cove, King Nacht vom 23. zum 24. Januar 1952 durch ein Feuer teil-
George Island (62°13' S, 58°42' W), errichtet von Eduard weise zerstört.
Dallmann zur Erinnerung an den Besuch seiner deutschen
47. Holzgebäude, bekannt unter der Bezeichnung „Base
Expedition am 1. März 1874 an Bord der „Grönland“.
Marret“ auf Pétrels Island, Adélie Land (66°40' S, 140°01'
37. Statue von Bernardo O’Higgins vor der Station gleichen E), in dem sieben Männer unter der Leitung von Mario
Namens (63°19' S, 57°54' W), errichtet 1948 zu Ehren des Marret nach dem Feuer auf der Port Martin Station 1952
ersten Präsidenten Chiles, der die Bedeutung der Antarktis überwinterten.
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
48. Eisernes Kreuz an der nordöstlichen Landspitze der Pétrels nehmern Thomas W. Bagshawe und Maxime C. Lester
Island, Terre Adélie (66°40' S, 140°01' E), errichtet in Erin- 1921 bis 1922 bewohnt wurde, sowie ihre unmittelbare
nerung an André Prudhomme, den leitenden Meteorologen Umgebung. Es existieren nur noch der Sockel des Bootes,
der dritten Expedition aus Anlass des Internationalen Geo- die Füße der Türpfosten und ein Grundriss der Hütte und
physikalischen Jahres, der während eines Schneesturms des Anbaus nahe der chilenischen Station „President
am 7. Februar 1959 verschwand. Gabriel Gonzáles Videla“.
49. Betonsäule, Bunger Hill, Queen Mary Land (66°16,3' S, 57. Gedenktafel in Yankee Bay (Yankee Harbour), MacFarlane-
100°45' E), errichtet von der ersten polnischen Antarktis- Straße, Greenwich Island, South Shetland Islands, nahe
expedition in der Dobrolowski Station zur Messung der eines chilenischen Unterstandes (62°32' S, 59°45' W) und
Gravitationsgeschwindigkeit g = 982 439,4 mgal ~ 0,4 mgal errichtet zur Erinnerung an Kapitän Andrew MacFarlane,
mit Bezug auf Warschau, nach dem Potsdam-System, im der 1820 das Gebiet der Antarktischen Halbinsel in der Bri-
Januar 1959. gantine „Dragon“ erforschte.
50. Erinnerungstafel aus Messing mit dem polnischen Adler, 58. (weggefallen)
dem nationalen Wahrzeichen Polens, den Daten 1975 und
1976 und folgendem Text in polnisch, englisch und rus- 59. Steinhügel am Half Moon Beach, Cape Shirreff, Livingstone
sisch: „In Erinnerung an die Landung der Mitglieder der ers- Island, South Shetland Islands (62°28' S, 60°46' W) und
ten polnischen maritimen Antarktis-Forschungsexpedition Tafel am „Cerro Gaviota“ gegenüber San Telmo Islets, in
auf den Schiffen ‚Profesor Siedlecki‘ und ,Tazar‘ im Februar Erinnerung an die Offiziere, Soldaten und Seeleute an Bord
1976“. Diese Tafel befindet sich auf einer Seeklippe süd- des spanischen Schiffes „San Telmo“, das im September
westlich von der chilenischen und sowjetischen Station und 1819 unterging. Es handelt sich wahrscheinlich um die ers-
ist der Maxwell Bay, Fildes Peninsula, King George Island ten Menschen, die in der Antarktis lebten und starben. Die
zugewandt (62°12' S, 59°01' W). Stätte ist Bestandteil des Besonderen antarktischen
Schutzgebiets Nr. 149.
51. Grab von Wlodzimierz Puchalski, gekrönt von einem Eisen-
kreuz, auf einem Hügel südlich der Arctowski Station auf 60. Holztafel und Steinhügel in Penguins Bay, Südküste
King George Island (62°10' S, 58°28' W). W. Puchalski war Seymour Island (Marambio), James Ross Archipelago
Künstler und Produzent von Dokumentar-Naturfilmen. Er (64°16'00" S, 56°39'10" W). Diese Tafel wurde am
kam am 19. Januar 1979 bei Arbeiten in der Station ums 10. November 1903 durch die Mannschaft einer Rettungs-
Leben. mission der argentinischen Korvette „Uruguay“ an der Stel-
52. Monolith auf Fildes Peninsula, King George Island, South le errichtet, wo sie die Teilnehmer der schwedischen Expe-
Shetland Islands (62°13' S, 58°58' W), errichtet zur dition unter Leitung von Dr. Otto Nordenskjold trafen. Die
Erinnerung an die Errichtung der „Great Wall Station“ am Tafel trägt folgende Aufschrift: „10. XI. 1903 ,Uruguay‘
20. Februar 1985 von der Volksrepublik China. Der Monolith (argentinische Marine) bei ihrer Fahrt zur Unterstützung der
trägt die folgende chinesische Aufschrift: „Great Wall schwedischen Antarktisexpedition“. Im Januar 1990 wurde
Station, erste chinesische Antarktis-Forschungsexpedition, ein Steinhügel in Erinnerung an dieses Ereignis an der Stel-
20. Februar 1985“. le, wo sich die Tafel befindet, von Argentinien errichtet.
53. Büste von Kapitän Luis Alberto Pardo, Monolith und Tafeln 61. Port Lockroy, Base A, auf Goudier Island vor Wiencke
auf Point Wild, Elephant Island, South Shetland Islands, zur Island, Antarctic Peninsula (64°49' S, 63°31' W), von histo-
Feier der Rettung von Überlebenden des britischen Schif- rischer Bedeutung als Stützpunkt der Operation Tabarin im
fes „Endurance“ durch den chilenischen Marinekutter „Yel- Jahre 1944 sowie für die wissenschaftliche Forschung, so
cho“ mit folgender Aufschrift: „Hier hat am 30. August 1916 die ersten Messungen aus der Ionosphäre und die erste
der chilenische Marinekutter „Yelcho“, geführt vom Lotsen Aufnahme eines atmosphärischen Pfeifens in der Antarktis.
Luis Pardó Villalon, 22 Teilnehmern der Shackleton-Expedi- Port Lockroy war eine wesentliche Überwachungsstation
tion das Leben gerettet, die den Schiffbruch der „Enduran- während des Internationalen Geophysikalischen Jahres
ce“ überlebten und viereinhalb Monate auf dieser Insel leb- 1957/1958.
ten.“ Der Monolith und die Tafeln wurden auf Elephant
62. „Base F“ („Wordie House“), Winter Island, Argentine Islands
Island (61°03' S, 54°50' W) und ihre Nachbildungen auf den
(65°15' S, 64°16' W), von historischer Bedeutung als ein
chilenischen Stationen „Arturo Prat“ (62°30' S, 59°49' W)
Beispiel eines frühen britischen wissenschaftlichen Stütz-
und „President Eduardo Frei“ (62°12' S, 62°12' W) errichtet.
punkts.
Bronzebüsten des Lotsen Luis Pardó Villalon wurden auf
den drei oben genannten Monolithen während der XXIV. 63. „Base Y“, Horseshoe Island, Marguerite Bay, West Graham
chilenischen wissenschaftlichen Antarktisexpedition 1987 Land (67°49' S, 67°18' W). Bemerkenswert als ein relativ
bis 1988 aufgestellt. unveränderter und vollständig ausgerüsteter britischer wis-
54. Historisches Denkmal von Richard E. Byrd, errichtet 1965 senschaftlicher Stützpunkt der späten fünfziger Jahre des
in der McMurdo Station (77°51' S, 166°40' E). Bronzebüste 20. Jahrhunderts. „Blaiklock“, die Schutzhütte in der Nähe,
auf schwarzem Marmor auf einer Holzplattform, auf der die wird als wesentlicher Bestandteil des Stützpunkts betrach-
polaren Errungenschaften von Richard Evelyn Byrd tet.
beschrieben sind. 64. „Base E“ auf Stonington Island, Marguerite Bay, West Gra-
55. Oststützpunkt der Antarktis, Stonington Island (68°11' S, ham Land (68°11' S, 67°00' W), von historischer Bedeutung
67°00' W). Gebäude und Artefakte auf dem östlichen Stütz- für die frühen Jahre der Erforschung und später für die
punkt, Stonington Island und in seiner unmittelbaren Geschichte des British Antarctic Survey (BAS) der sechzi-
Umgebung. Diese Bauten wurden während der amerikani- ger und siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts.
schen Winterexpeditionen (Service-Expedition 1940 bis
65. Nachrichtenpfosten, Svend Foyn Island, Possession
1941 und Ronne-Forschungsexpedition 1947 bis 1948)
Islands (71°56' S, 171°05' W). Der Pfosten mit einem daran
errichtet und genutzt. In Nord-Süd-Richtung (vom Strand
angebrachten Kasten wurde am 16. Januar 1895 während
bis zum Northeast Glacier bei Back Bay) weist dieses histo-
der Walfangexpedition von Henryk Bull und Kapitän Leo-
rische Gebiet eine Ausdehnung von 1 000 m auf, in Ost-
nard Kristensen vom Schiff „Antarctica“ errichtet. Er wurde
West-Richtung ca. 500 m.
1898 bis 1900 von der „British Antarctic Expedition“ ge-
56. Waterboat Point, Danco Coast, Antarctic Peninsula sucht und unversehrt vorgefunden, 1956 vom Strand aus
(64°49' S, 62°52' W). Die Reste der Hütte bei Waterboat durch die „USS Edisto“ und 1965 von der „USCGS Glacier“
Point, die von der englischen Expedition mit den zwei Teil- gesichtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005 401
66. Prestrud’s Cairn, Scott Nunataks, Alexandra Mountains, 72. Mikkelsen Hill, Tryne Island, Vestfold Hills (68°22'34" S,
Edward VII Peninsula (77°11' S, 154°32' W). Der kleine 78°24'33" E). Ein Steinhügel und ein hölzerner Mast, errich-
Felshügel wurde während der norwegischen Antarktis- tet durch den Landungstrupp der norwegischen Antarktis-
expedition von 1910 bis 1912 am Fuß der Hauptklippe auf expedition von 1934 bis 1935. Diese Expedition wurde von
der nördlichen Seite des Nunataks durch Leutnant Kristian Klarius Mikkelsen, dem Kapitän des norwegischen Walfän-
Prestrud am 3. Dezember 1911 errichtet. gers „Thorshavn“, geleitet. Zu ihr gehörte auch Caroline
Mikkelsen, die Frau von Kapitän Mikkelsen und die erste
67. Felsunterstand „Granite House“, Cape Geology, Granite Frau, die die Ostantarktis betrat. Der Steinhügel wurde
Harbour (77°00' S, 162°32' E). Dieser Unterstand wurde im 1957 und 1995 von Feldtrupps der „Australian National
Dezember 1911 zur Nutzung als Feldküche von Griffith Tay- Antarctic Research Expedition“ wiederentdeckt.
lors zweiter geologischer Exkursion während der British
Antarctic Expedition von 1910 bis 1913 errichtet. Er war auf 73. Gedenkkreuz für die Opfer des Flugzeugabsturzes von
drei Seiten von Granitfelsblöcken umschlossen. Ein Schlit- 1979 am Mount Erebus, Lewis Bay, Ross Island. Im Geden-
ten diente als Firstbalken, über dem Robbenfelle lagen. Die ken an die 257 Opfer verschiedener Nationalität, die ihr
Steinwände des Unterstandes sind teilweise eingestürzt. In Leben verloren, als das Flugzeug, mit dem sie reisten, in
dem Unterstand befinden sich korrodierte Überreste von tiefer gelegene Hänge des Mount Erebus, Ross Island,
Blechdosen, ein Robbenfell und etwas Kabel. Der Schlitten stürzte, wurde im Januar 1987 ein Kreuz aus Edelstahl auf
befindet sich nunmehr 50 m seewärts des Unterstandes einer Felsnase 3 km von der Absturzstelle entfernt am
und besteht aus wenigen verstreuten Holzstücken, Riemen Mount Erebus errichtet.
und Schnallen. Die Stätte ist Bestandteil des Besonderen 74. Namenlose Bucht (61°14' S, 55°22' W) an der Südwestküs-
antarktischen Schutzgebiets Nr. 154. te der Elephant Island samt dem Ufer- und Tidenbereich, in
dem sich das Wrack eines großen hölzernen Segelschiffes
68. Depot, Hells Gate Moraine, Inexpressible Island, Terra befindet.
Nova Bay (74°56' S, 163°48' E). Ein Notfalldepot, bestehend
aus einem Schlitten, der mit Vorräten und Ausrüstung be- 75. Hütte „A Hut“ bei Pram Point an der Scott Station, Ross
laden war und am 25. Januar 1913 von der britischen Island, Ross Sea Region. „A Hut“ erinnert als erstes Bau-
Antarktisexpedition (1910 bis 1913) dort platziert wurde. werk Neuseelands in der Antarktis an die Errichtung der
1994 wurde der zunehmend verfallende Schlitten samt Scott Station, die frühen wissenschaftlichen Untersuchungen
Vorräten entfernt, um deren Zustand zu erhalten. in der Ross Sea Region, die Einbindung Neuseelands in
das Internationale Geophysikalische Jahr 1957, die Verbin-
69. Nachrichtenpfosten, Cape Crozier, Ross Island (77°27' S, dungen zwischen der Antarktis und Neuseeland sowie an
169°16' E). Errichtet am 22. Januar 1902 durch Kapitän die Commonwealth Trans-Antarctic Expedition 1956/57.
Robert F. Scotts „Discovery“-Expedition von 1901 bis
1904. Der Pfosten diente dazu, die Versorgungsschiffe der 76. Ruinen der Pedro Aguirre Cerda Station bei Pendulum
Expedition mit Informationen zu versorgen. An dem Pfosten Cove, Deception Island (62°52' S, 60°36' W). Die Basis
war ein Zylinder aus Metall befestigt, der inzwischen ent- diente bis zum 4. Dezember 1967 als meteorologisches
fernt wurde. Der Pfosten ist Bestandteil des Besonderen und Kommunikationszentrum und wurde dann durch
antarktischen Schutzgebiets Nr. 124. Vulkanausbrüche 1967 und 1969 völlig zerstört. Die Ruinen
repräsentieren in dramatischer Weise den Einfluss von
70. Nachrichtenpfosten, Cape Wadworth, Coulman Island Naturereignissen auf eine antarktische Basis.
(73°19' S, 169°47' E). Ein Metallzylinder, der an einen roten 77. Cape Denison, Commonwealth Bay, George V Land, East
Pfosten 8 m über dem Meeresspiegel genagelt ist, aufge- Antarctica (67°00'13" S bis 67°00'50" S und von
stellt von Kapitän Robert F. Scott am 15. Januar 1902. 142°40'00.1" E bis 142°41'27" E). Es handelt sich um
Kapitän Scott bemalte die Felsen hinter dem Pfosten mit eine der wichtigsten Stätten früher menschlicher Aktivität in
roter und weißer Farbe, um ihn deutlicher sichtbar zu der Antarktis, an der sich auch die Basis der austral-
machen. asiatischen Antarktisexpedition (1911 – 1914) befand, die
von Dr. (später Sir) Douglas Mawson organisiert und geleitet
71. Whalers Bay, Deception Island, South Shetland Islands
wurde und wo sich eine von nur sechs Hütten befindet, die
(62°59' S, 60°33' E). Die Stätte umfasst alle Überreste aus
noch aus der „Heroischen Phase“ der Eroberung der
der Zeit vor 1970 an der Küste der Whalers Bay. Dazu
Antarktis (1895 –1917) erhalten ist. Die Historische Stätte ist
gehören unter anderem: Überreste aus der frühen Walfang-
gleichzeitig als Besonderes antarktisches Verwaltungs-
zeit von 1906 – 1912, initiiert durch Kapitän Adolfus Andre-
gebiet Nr. 3 ausgewiesen und schließt wie dieses das
sen von der „Sociedad Ballenera de Magallanes“, Chile;
Besondere antarktische Schutzgebiet Nr. 162 ein.
Überreste der norwegischen Walfangstation Hektor aus
dem Jahre 1912 und sämtliche Gegenstände im Zusam- 78. Tafel und Gebäude bei India Point, Humboldt Mountains,
menhang mit ihrem Betrieb bis 1931; ein Friedhof mit 35 Wohlthat Massif, zentrales Dronning Maud Land
Gräbern sowie einer Gedenkstätte für zehn Menschen, die (71°45'08" S, 11°12'30" E). Es handelt sich um eine Tafel,
auf See starben; die Überreste aus der Zeit der britischen die im Gedenken an vier Mitglieder der neunten indischen
wissenschaftlichen und Kartierungstätigkeit von 1944 – Antarktisexpedition – drei Wissenschaftler der „Geological
1969. Die Stätte erinnert ferner an den historischen Wert Survey of India“ und ein Kommunikationstechniker der indi-
anderer an diesem Ort stattgefundener Ereignisse, von schen Marine – errichtet wurde, die bei einem Unfall am
denen keinerlei Spuren zurückgeblieben sind. 8. Januar 1990 in diesem Gebirgscamp ihr Leben verloren.
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
Anordnung
zur Bestimmung der zuständigen Stelle
nach Artikel 3 des Ersten Protokolls betreffend die Auslegung
des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Vom 21. April 2005
I.
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 1995 zu den Protokollen
vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom
19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Übertra-
gung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung dieses Übereinkommens
auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1995 II S. 914)
wird der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als z u s t ä n d i g e
S t e l l e im Sinne des Artikels 3 des Ersten Protokolls betreffend die Auslegung
des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkom-
mens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1995 II S. 914, 916)
bestimmt.
II.
Diese Anordnung wird am Tag ihrer Veröffentlichung wirksam.
Berlin, den 21. April 2005
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
P r o f . D r. G e i g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005 403
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. März 2005
Das in Tirana am 16. Dezember 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem
Artikel 5
am 29. Dezember 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. März 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Euro) für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Kavaja II“ zu
erhalten.
und
die Regierung der Republik Albanien – (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ben ersetzt werden.
Albanien, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
zu vertiefen,
und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Abkommen Anwendung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 2
in der Republik Albanien beizutragen,
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
25. November 2003 – das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
sind wie folgt übereingekommen: zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
Artikel 1 liegt. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
gejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen
licht es der Regierung der Republik Albanien und anderen, von
wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
31. Dezember 2011.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt (2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht
5 500 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Artikel 3 Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Albanien Artikel 5
erhoben werden.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierung der Republik Albanien der Regierung der Bundesre-
Artikel 4
publik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 16. Dezember 2004 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Peter Annen
Für die Regierung der Republik Albanien
Anastas Angjeli
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 15. März 2005
Das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1990 II S. 124) ist
nach seinem Artikel 5 Abs. 3 für
Armenien am 21. Juni 2004
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“According to Article 8, paragraph 2, of „Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 des
the Protocol, the Republic of Armenia Protokolls erklärt die Republik Armenien,
declares that: dass
a) accepting the Chapter I, Armenia will a) Armenien Kapitel I annimmt, jedoch
not make the execution of letters roga- Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung
tory for search or seizure of property; oder Beschlagnahme von Gegenstän-
den nicht erledigen wird;
b) Armenia does not accept Chapter II.” b) Armenien Kapitel II nicht annimmt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. November 2003 (BGBl. II S. 2004).
Berlin, den 15. März 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005 405
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 15. März 2005
I.
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1997 II S. 1402) ist nach seinem Artikel 308 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Burkina Faso am 24. Februar 2005
Dänemark am 16. Dezember 2004
nach Maßgabe der unter II. bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgedruckten Erklärungen
Lettland am 22. Januar 2005.
II.
D ä n e m a r k am 16. November 2004:
(Übersetzung)
“Declarations (Original: English) „Erklärungen (Original: Englisch)
It is the position of the Government of Die Regierung des Königreichs Däne-
the Kingdom of Denmark that the excep- mark ist der Auffassung, dass die in Arti-
tion from the transit passage regime pro- kel 35 Buchstabe c des Übereinkommens
vided for in article 35 (c) of the Convention vorgesehene Ausnahme von der Transit-
applies to the specific regime in the Danish durchfahrtsordnung für die auf der Grund-
straits (the Great Belt, the Little Belt and the lage des Kopenhagener Vertrags von 1857
Danish part of the Sound), which has entwickelte besondere Rechtsordnung in
developed on the basis of the Copenhagen den dänischen Meerengen (Großer Belt,
Treaty of 1857. The present legal regime of Kleiner Belt und dänischer Teil des Sundes)
the Danish straits will therefore remain gilt. Die geltende Rechtsordnung in den
unchanged. dänischen Meerengen bleibt daher unver-
ändert.
The Government of the Kingdom of Den- Die Regierung des Königreichs Däne-
mark declares pursuant to article 287 of the mark erklärt nach Artikel 287 des Überein-
Convention that it chooses the Internation- kommens, dass sie den Internationalen
al Court of Justice for the settlement of dis- Gerichtshof zur Beilegung von Streitig-
putes concerning the interpretation or keiten über die Auslegung oder Anwen-
application of the Convention. dung des Übereinkommens wählt.
The Government of the Kingdom of Den- Die Regierung des Königreichs Däne-
mark declares pursuant to article 298 of the mark erklärt nach Artikel 298 des Überein-
Convention that it does not accept an arbi- kommens, dass sie einem in Übereinstim-
tral tribunal constituted in accordance with mung mit Anlage VII gebildeten Schieds-
Annex VII for any of the categories of dis- gericht für die in Artikel 298 genannten
putes mentioned in article 298. Arten von Streitigkeiten nicht zustimmt.
The Government of the Kingdom of Den- Die Regierung des Königreichs Däne-
mark declares, in accordance with article mark erklärt in Übereinstimmung mit Arti-
310 of the Convention, its objection to any kel 310 des Übereinkommens, dass sie
declaration or position excluding or Einspruch gegen jede Erklärung oder Stel-
amending the legal scope of the provisions lungnahme erhebt, welche die rechtliche
of the Convention. Passivity with respect to Geltung der Bestimmungen des Überein-
such declarations or positions shall be kommens ausschließt oder verändert. Das
interpreted neither as acceptance nor Ausbleiben einer Reaktion auf derartige
rejection of such declarations or positions. Erklärungen oder Stellungnahmen ist
weder als Annahme noch als Ablehnung
der Erklärungen oder Stellungnahmen aus-
zulegen.
The Kingdom of Denmark recalls that, as Das Königreich Dänemark erinnert
a member of the European Community, it daran, dass es als Mitglied der Europäi-
has transferred competence in respect of schen Gemeinschaft dieser für bestimmte
certain matters governed by the Conven- durch dieses Übereinkommen geregelte
tion. In accordance with the provisions of Angelegenheiten Zuständigkeiten übertra-
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
Annex IX of the Convention, a detailed gen hat. In Übereinstimmung mit Anlage IX
declaration on the nature and extent of the des Übereinkommens hat die Europäische
competence transferred to the European Gemeinschaft bei der Hinterlegung ihrer
Community was made by the European Urkunde der förmlichen Bestätigung eine
Community upon deposit of its instrument detaillierte Erklärung zu Art und Umfang
of formal confirmation. This transfer of der an die Europäische Gemeinschaft
competence does not extend to the Faroe übertragenen Zuständigkeiten abgegeben.
Islands and Greenland.” Diese Übertragung von Zuständigkeiten
gilt nicht für die Färöer und Grönland.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. April 2004 (BGBl. II S. 573).
Berlin, den 15. März 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-chinesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. März 2005
Das in Peking am 6. Dezember 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem
Artikel 7
am 6. Dezember 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. März 2005
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005 407
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland d) Aufstockung „Gesundheitsprogramm für Westprovinzen“
bis zu 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro)
und
die Regierung der Volksrepublik China – wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu- 2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 21 000 000,– EUR (in
blik China, Worten: einundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen a) „Programm Eindämmung der Wüstenbildung“ bis zu
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Euro),
gen und zu vertiefen,
b) „Photovoltaik – Dorfstromversorgung Innere Mongolei“
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- bis zu 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro),
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
c) Aufstockung „Gesundheitsprogramm für Westprovinzen“
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung für eine HIV-Präventions-Komponente bis zu 6 000 000,–
in der Volksrepublik China beizutragen, EUR (in Worten: sechs Millionen Euro)
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die 22. Sitzung der
und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-
Gemischten Kommission für entwicklungspolitische Zusam-
schutzes oder der Gesundheitsvorsorge die besonderen
menarbeit vom 11. Juni 2004 –
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
sind wie folgt übereingekommen: rungsbeitrags erfüllen.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-
Artikel 1 sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträ-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- gen im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland beste-
licht es der Regierung der Volksrepublik China, von der Kredit- henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der
anstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgende Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zu 98 400 000,–
Beträge zu erhalten: EUR (in Worten: achtundneunzig Millionen vierhunderttausend
Euro) zur Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen
1. Darlehen von insgesamt 35 000 000,– EUR (in Worten: fünf- Zusammenarbeit durch die KfW, für die in Artikel 1 Absatz 1
unddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben Nummer 1 Buchstaben b bis d genannten Vorhaben zu über-
a) Aufstockung „Programm Mikrofinanzierung“ bis zu nehmen.
3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro),
(3) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vor-
b) Aufstockung „Programm Klein- und Mittelunterneh- haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht
mensförderung (KMU III)“ bis zu 9 000 000,– EUR (in es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
Worten: neun Millionen Euro), rung der Volksrepublik China, von der KfW für diese Vorhaben
c) „Schienenverkehrsprogramm IV“ bis zu 15 000 000,– EUR bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Dar-
(in Worten: fünfzehn Millionen Euro), lehen zu erhalten.
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- onskontrolle“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
land und der Regierung der Volksrepublik China durch andere
Vorhaben ersetzt werden. Werden die in Absatz 1 Nummer 2 (2) Das im Abkommen vom 19. November 1996 zwischen der
bezeichneten Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschut- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
zes, der sozialen Infrastruktur, der Gesundheitsvorsorge oder als der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1996
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung er- für das Vorhaben „Kreditprogramm I über mehrere Banken“ vor-
setzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung gesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 8 495 208,90 EUR
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie- (in Worten: acht Millionen vierhundertfünfundneunzigtausend-
rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. zweihundertacht 90/100 Euro) und das im Abkommen vom
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es 20. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
der Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeit- Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge Finanzielle Zusammenarbeit 1997 für das Vorhaben „Kreditpro-
zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen- gramm II für Klein- und Mittelindustrie (KMU)“ vorgesehene Dar-
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in lehen wird mit einem Betrag von 12 782 297,03 EUR (in Worten:
Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet zwölf Millionen siebenhundertzweiundachtzigtausendzweihun-
dieses Abkommen Anwendung. dertsiebenundneunzig 3/100 Euro) reprogrammiert und zusätz-
lich als Darlehen zur Aufstockung für das Vorhaben „Programm
(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- Klein- und Mittelunternehmensförderung (KMU III)“ mit einem
nahmen nach Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt, wenn Betrag von bis zu 21 277 505,93 EUR (in Worten: einundzwanzig
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. Millionen zweihundertsiebenundsiebzigtausendfünfhundertfünf
93/100 Euro) verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die (3) Das im Abkommen vom 9. Juni 1999 zwischen der Regie-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 für
schen der KfW und dem Ministerium der Finanzen der Volks- das Vorhaben „Umweltprogramm Energie I“ vorgesehene Dar-
republik China zu schließenden Verträge. Auf diese Verträge fin- lehen wird mit einem Betrag von 25 564 594,06 EUR (in Worten:
det das Recht des Ortes Anwendung, an dem das Abkommen fünfundzwanzig Millionen fünfhundertvierundsechzigtausend-
vom 10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik fünfhundertvierundneunzig 6/100 Euro), das im Abkommen vom
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über 27. Februar 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wurde. Die Zusage Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über
der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb Finanzielle Zusammenarbeit 1991 für das Vorhaben „Rehabilitie-
einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechen- rung thermischer Kraftwerke II“ vorgesehene Darlehen wird mit
den Darlehens- und beziehungsweise oder Finanzierungsver- einem Betrag von 542 903,24 EUR (in Worten: fünfhundertzwei-
träge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten undvierzigtausendneunhundertdrei 24/100 Euro) und das im
Beträge ist dies der 31. Dezember 2012. Abkommen vom 29. April 1993 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepu-
blik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1992 für das Vor-
Artikel 3 haben „Trinkwasserversorgung für drei Städte in der Provinz
Anhui“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von
Die Regierung der Volksrepublik China stellt die KfW von
545 006,75 EUR (in Worten: fünfhundertfünfundvierzigtausend-
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
sechs 75/100 Euro) reprogrammiert und zusätzlich als Darlehen
im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung
für das Vorhaben „Schienenverkehrsprogramm IV“ mit einem
der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volksrepublik China
Betrag von bis zu 26 652 504,05 EUR (in Worten: sechsund-
erhoben werden können.
zwanzig Millionen sechshundertzweiundfünfzigtausendfünfhun-
dertvier 5/100 Euro) verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-
Artikel 4 derungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Für die sich aus der Gewährung von Darlehen und der Finan- (4) Der im Abkommen vom 4. Oktober 1991 zwischen der
zierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Regierungen eine befriedigende Regelung. Insoweit sind die der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-
Bestimmungen des Abkommens vom 10. Juni 1985 zwischen haben „Textilfabrik Anhui“, „Rehabilitierung thermischer Kraft-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- werke I“, „Müllentsorgung Peking“ und „Aufforstung“) für das
rung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit Vorhaben „Aufforstung“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird
maßgebend. mit einem Betrag von 887 223,23 EUR (in Worten: achthundert-
siebenundachtzigtausendzweihundertdreiundzwanzig 23/100
Artikel 5 Euro), der im Abkommen vom 29. April 1993 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
(1) Das im Abkommen vom 20. Oktober 1997 zwischen der der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1992
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung für das Vorhaben „Aufforstung III“ vorgesehene Finanzierungs-
der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 beitrag wird mit einem Betrag von 142 576,55 EUR (in Worten:
für das Vorhaben „Windpark III“ vorgesehene Darlehen wird mit einhundertzweiundvierzigtausendfünfhundertsechsundsiebzig
einem Betrag von 5 879 856,63 EUR (in Worten: fünf Millionen 55/100 Euro) und der im Abkommen vom 23. September 1993
achthundertneunundsiebzigtausendachthundertsechsundfünf- zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
zig 63/100 Euro) reprogrammiert und mit einem Betrag von bis der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusam-
zu 2 574 689,48 EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhundertvier- menarbeit 1993 für das Vorhaben „Aufforstung IV“ vorgesehene
undsiebzigtausendsechshundertneunundachtzig 48/100 Euro) Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von 1 165 475,15 EUR
zusätzlich als Darlehen sowie mit einem Betrag von bis zu (in Worten: eine Million einhundertfünfundsechzigtausendvier-
3 305 167,15 EUR (in Worten: drei Millionen dreihundertfünftau- hundertfünfundsiebzig 15/100 Euro) reprogrammiert und
sendeinhundertsiebenundsechzig 15/100 Euro) zusätzlich als zusätzlich als Finanzierungsbeitrag zur Aufstockung für die HIV-
Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Programm Desertifikati- Präventions-Komponente des Vorhabens „Gesundheitspro-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005 409
gramm für Westprovinzen“ mit einem Betrag von bis zu Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über
2 195 274,93 EUR (in Worten: zwei Millionen einhundertfünfund- Finanzielle Zusammenarbeit sowie des dazugehörenden Brief-
neunzigtausendzweihundertvierundsiebzig 93/100 Euro) ver- wechsels in der durch die Vereinbarung vom 11./12. Dezember
wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest- 1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.
gestellt worden ist.
Artikel 6 Artikel 7
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Kraft.
Geschehen zu Peking am 6. Dezember 2004 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stanzel
Für die Regierung der Volksrepublik China
Zhang Shaochun
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „BAE Systems Applied Technologies, Inc.“
und „Military Professional Resources, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-36-01 und DOCPER-AS-09-04)
Vom 18. März 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981
und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkom-
men zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 16. Februar 2005
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „BAE Systems
Applied Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-36-01) und „Military Professional
Resources, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-09-04) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. Februar 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. März 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
Auswärtiges Amt Berlin, den 16. Februar 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 14 vom 16. Februar 2005 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die
Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes
mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genann-
ten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen ge-
schlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleich-
terung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen BAE Systems Applied Technologies, Inc. wird auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-36-01 mit einer
Laufzeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2006 folgende Dienstleistungen erbringen:
Systemanalyse und fachspezifische technische und ingenieurmäßige Unterstüt-
zung im Bereich Spezialwartung, Ausbildung, Betrieb und Einsatz taktischer
Kommunikations- und Übertragungsanlagen. Dieser Vertrag umfasst die folgen-
den Tätigkeiten: Interoperability Analyst (Anhang II.n.) und Training Specialist
(Anhang IV.a.).
b) Das Unternehmen Military Professional Resources, Inc. wird auf der Grundlage
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-09-04 mit einer Lauf-
zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Anleitung, Ausbildung und Betreuung für Command Sergeants Major in Einsatz-
verbänden und Brigaden, die an Ausbildungsmaßnahmen an einem Combat Trai-
ning Center teilnehmen. Der Schwerpunkt liegt auf Führungsprozessen auf Ebene
der Einsatzverbände und Brigaden, auf Einsätzen, Nachrichtenbeschaffung,
Logistik, Stabsfunktionen, Anforderungen an und Wechselwirkungen zwischen
Gefechtsfeld-Führungssystemen sowie geltenden Einsatzgrundsätzen. Dieser
Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Training Specialist (Anhang IV.a.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 11. August 2003.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005 411
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-
barung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-
den Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das ge-
nannte Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Februar 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 14 vom
16. Februar 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
16. Februar 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-IT-03-04)
Vom 18. März 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981
und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkom-
men zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 16. Februar 2005
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applica-
tions International Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-03-04) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. Februar 2005
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. März 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 16. Februar 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 13 vom 16. Februar 2005 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Science Applications International Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf
der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-03-04 ge-
schlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätig-
keit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen
seines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglie-
der ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppen-
statuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005 413
Leitung der Gesamteinführung des Network Security Programms in der Landstuhl
Regional Medical Facility. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Systems
Administrator.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-03-04 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgen-
de Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom
1. September 2004 bis 31. August 2005 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-
barung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 7
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Februar 2005 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 13 vom
16. Februar 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
16. Februar 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 18. März 2005
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immu-
nitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941) ist nach seinem Ab-
schnitt 32 für
Monaco am 8. März 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Juni 2003 (BGBl. II S. 721).
Berlin, den 18. März 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 18. März 2005
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1983 II S. 132)
ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für die
Republik Moldau am 28. Januar 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. II S. 1484).
Berlin, den 18. März 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 18. März 2005
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immu-
nitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941) ist nach seinem Ab-
schnitt 32 für
Monaco am 8. März 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Juni 2003 (BGBl. II S. 721).
Berlin, den 18. März 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 18. März 2005
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1983 II S. 132)
ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für die
Republik Moldau am 28. Januar 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. II S. 1484).
Berlin, den 18. März 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005 415
Bekanntmachung
des deutsch-chinesischen Abkommens
über die Einrichtung einer direkten verschlüsselten Verbindung
zwischen dem Bundeskanzleramt in Berlin und Zhongnanhai in Peking
Vom 21. April 2005
Das am 6. Dezember 2004 in Peking unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-
republik China über die Einrichtung einer direkten verschlüsselten Verbindung
zwischen dem Bundeskanzleramt in Berlin und Zhongnanhai in Peking ist nach
seinem Artikel 5 Abs. 1
am 6. Dezember 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. April 2005
Bundeskanzleramt
Im Auftrag
Dr. S e e b a
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über die Einrichtung
einer direkten verschlüsselten Verbindung
zwischen dem Bundeskanzleramt in Berlin
und Zhongnanhai in Peking
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die verschlüsselten Verbindungen werden zwischen dem
Bundeskanzleramt in Berlin und Zhongnanhai in Peking errich-
die Regierung der Volksrepublik China – tet. Jede Vertragspartei ergreift alle notwendigen Maßnahmen,
um den ununterbrochenen Betrieb der Verbindung sicherzustel-
im Geiste der gegenseitigen Verständigung, len.
in dem Wunsch, eine direkte verschlüsselte Verbindung zwi-
Artikel 3
schen dem Bundeskanzleramt in Berlin und Zhongnanhai in
Peking einzurichten, (1) Für Einrichtung, Inbetriebnahme und Betrieb der direkten
verschlüsselten Verbindung ist für die deutsche Vertragspartei
unter Bezugnahme auf die gemeinsame Absichtserklärung das Bundeskanzleramt, Referat 113, und für die chinesische
vom 3. Mai 2004 – Vertragspartei das Telekommunikationsamt Zhongnanhai die für
die Organisation und die technische Wartung zuständige Stelle.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen werden im gegenseiti-
gen Einvernehmen
Artikel 1 1. die Konfiguration, die technischen Parameter der Kanäle
und das benötigte Zubehör festlegen,
Beide Vertragsparteien werden auf Grundlage der Gegen-
seitigkeit jeweils eine direkte verschlüsselte Verbindung 2. Empfehlungen, technische Protokolle und Gesprächsregeln
zwischen den Regierungschefs beider Länder einrichten, die ausarbeiten, entsprechend denen die Verbindung betrieben
Telefongespräche und Faxübertragungen ermöglicht. und die Aufteilung der entstehenden Kosten festgelegt wird,
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
3. falls notwendig, gemeinsam Expertentreffen einberufen, um sprechende Maßnahmen zum Schutz der über die Verbindung
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Ver- übermittelten Informationen zu ergreifen.
bindung zu erörtern und zu beschließen. Hierzu gehören ins-
besondere zukünftige eventuelle Änderungen der Konfigu- Artikel 5
ration und der Verschlüsselung.
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Artikel 4 (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit
schriftlich gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach seiner
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die technischen Einzel- Kündigung außer Kraft. Maßgeblich für die Berechnung dieser
heiten der direkten verschlüsselten Verbindung zwischen Berlin Frist ist das Datum des Eingangs der Kündigung bei der ande-
und Peking keiner dritten Seite zugänglich zu machen und ent- ren Vertragspartei.
Geschehen zu Peking am 6. Dezember 2004 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Chrobog
Für die Regierung der Volksrepublik China
Z h a n g Ye s u i