386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004
Gesetz
zu dem Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3
des Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli 1995
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Vom 31. März 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Folgenden von der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel unterzeichne-
ten Verträgen wird zugestimmt:
1. dem Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die
Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstech-
nologie im Zollbereich einschließlich der im Protokoll über die Ratstagung
vom 26. Juli 1995 enthaltenen Erklärungen,
2. der Übereinkunft vom 26. Juli 1995 über die vorläufige Anwendung des Über-
einkommens zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf
Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Ein-
satz der Informationstechnologie im Zollbereich,
3. dem Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische
Union vom 29. November 1996 betreffend die Auslegung des Übereinkom-
mens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentschei-
dung sowie der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland hierzu,
4. dem Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische
Union vom 12. März 1999 betreffend den Anwendungsbereich des
Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Infor-
mationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kenn-
zeichens des Transportmittels in das Übereinkommen,
5. dem Protokoll gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union
vom 8. Mai 2003 zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der
Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines
Aktennachweissystems für Zollzwecke.
Das Übereinkommen, die Übereinkunft, die Protokolle sowie die Erklärungen
werden nachstehend veröffentlicht.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann das Übereinkommen vom
26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. EG Nr. C 316
S. 34) einschließlich der im Protokoll der Ratstagung vom 26. Juli 1995 enthalte-
nen Erklärungen in der durch das Protokoll vom 12. März 1999 auf Grund von
Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwen-
dungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des
amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen (ABl. EG
Nr. C 91 S. 2) und das Protokoll vom 8. Mai 2003 gemäß Artikel 34 des Vertrags
über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Ein-
satz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung
eines Aktennachweissystems für Zollzwecke (ABl. EG Nr. C 139 S. 1) geänderten
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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Artikel 2
§ 1 des EuGH-Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2035) findet entspre-
chende Anwendung.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen
– das in Artikel 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nach seinem Artikel 24 Abs. 3,
– die in Artikel 1 Nr. 2 genannte Übereinkunft nach ihrem Artikel 4 Abs. 2,
– das in Artikel 1 Nr. 3 genannte Protokoll nach seinem Artikel 4 Abs. 3,
– das in Artikel 1 Nr. 4 genannte Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 3,
– das in Artikel 1 Nr. 5 genannte Protokoll nach seinem Artikel 2 Abs. 3
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt
bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 31. März 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
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Übereinkommen
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Die Hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Mit- – den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder
gliedstaaten der Europäischen Union – die Verschleierung von Eigentum oder Erlösen, die mittel-
bar oder unmittelbar im grenzüberschreitenden illegalen
unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäi- Drogenhandel zustande gekommen sind oder verwendet
schen Union vom 26. Juli 1995, werden;
2. „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine
eingedenk der Verpflichtungen, die im Rahmen des am 7. Sep- identifizierte oder identifizierbare Person;
tember 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über
gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen eingegangen 3. „eingebender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der Daten in
wurden, das Zollinformationssystem eingibt.
in der Erwägung, dass es die Aufgabe der Zollverwaltungen
und anderer zuständiger Verwaltungen ist, an den Außengrenzen Kapitel II
der Gemeinschaft und innerhalb ihres Gebiets nicht nur Verstöße
gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch Einrichtung eines Zollinformationssystems
Verstöße gegen einzelstaatliche und insbesondere die gemäß
den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäi- Artikel 2
schen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften zu verhin-
(1) Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten errichten und
dern, zu ermitteln und zu bekämpfen,
unterhalten ein gemeinsames automatisches Informations-
system für Zollzwecke, nachstehend „Zollinformationssystem“
in der Erwägung, dass die öffentliche Gesundheit, Sittlichkeit
genannt.
und Sicherheit durch den zunehmenden illegalen Handel jeg-
licher Art ernsthaft bedroht sind, (2) Zweck des Zollinformationssystems ist es, nach Maßgabe
dieses Übereinkommens die Verhinderung, Ermittlung und Ver-
in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen folgung schwerer Verstöße gegen einzelstaatliche Rechtsvor-
den Zollverwaltungen verstärkt werden muss, indem Verfahren schriften zu unterstützen und hierfür durch rasche Verbreitung
festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames von Informationen die Effizienz von Kooperations- und Kontroll-
Vorgehen und – vorbehaltlich der Bestimmungen des am maßnahmen der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu stei-
28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens gern.
des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automati-
schen Verarbeitung personenbezogener Daten – den Austausch
von personenbezogenen Daten und sonstigen Daten über ille- Kapitel III
gale Handelsvorgänge mit Hilfe neuer Datenmanagement- und
-übertragungstechnologien ermöglichen, Betrieb und
Benutzung des Zollinformationssystems
eingedenk dessen, dass die Zollverwaltungen bei ihrer täg-
lichen Arbeit sowohl gemeinschaftseigene als auch gemein- Artikel 3
schaftsfremde Bestimmungen anzuwenden haben und dass
daher selbstverständlich sichergestellt werden muss, dass sich (1) Das Zollinformationssystem besteht aus einer zentralen
die Bestimmungen über gegenseitige Unterstützung und adminis- Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten aus
trative Zusammenarbeit in beiden Bereichen möglichst parallel zugänglich ist. Es umfasst ausschließlich die für den Zweck des
entwickeln – Zollinformationssystems nach Artikel 2 Absatz 2 erforderlichen
Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden
sind wie folgt übereingekommen: Kategorien:
i) Waren;
ii) Transportmittel;
Kapitel I
iii) Unternehmen;
Begriffsbestimmungen
iv) Personen;
Artikel 1 v) Tendenzen bei Betrugspraktiken;
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck vi) Verfügbarkeit von Sachkenntnis.
(2) Die Kommission gewährleistet den technischen Betrieb der
1. „einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ alle Rechts- und Ver-
Infrastruktur des Zollinformationssystems nach Maßgabe der
waltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Durch-
Vorschriften, die in den im Rat angenommenen Durchführungs-
führung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder
maßnahmen vorgesehen sind.
teilweise zuständig ist, betreffend
Die Kommission erstattet dem in Artikel 16 vorgesehenen Aus-
– den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen
schuss Bericht über den Betrieb.
oder Kontrollen, insbesondere nach den Artikeln 36 und
223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- (3) Die Kommission teilt diesem Ausschuss die für den techni-
schaft unterliegen, und schen Betrieb vorgesehenen praktischen Einzelheiten mit.
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Artikel 4 Artikel 7
Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in die Katego- (1) Der unmittelbare Zugang zu den im Zollinformationssystem
rien i bis vi des Artikels 3 in das Zollinformationssystem auf- enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten
genommen werden, soweit dies für die Zwecke des Systems einzelstaatlichen Behörden vorbehalten. Bei diesen einzelstaat-
notwendig ist. In die Kategorien v und vi des Artikels 3 dürfen auf lichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können
keinen Fall personenbezogene Daten aufgenommen werden. Die je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren
in Bezug auf Personen aufgenommenen Daten dürfen nur Fol- des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt
gendes umfassen: sein, zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks
i) Name, Geburtsname, Vornamen und angenommene tätig zu werden.
Namen; (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaa-
ii) Geburtsdatum und Geburtsort; ten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuss ein Verzeichnis
ihrer zuständigen Behörden, die gemäß Absatz 1 für den direkten
iii) Staatsangehörigkeit; Zugang zum Zollinformationssystem benannt sind, wobei im Fall
iv) Geschlecht; jeder Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem
Zweck sie Zugang erhalten darf.
v) besondere objektive und ständige Kennzeichen;
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mit-
vi) Grund für die Eingabe der Daten;
gliedstaaten internationalen oder regionalen Organisationen im
vii) vorgeschlagene Maßnahmen; Wege der Einstimmigkeit Zugang zum Zollinformationssystem
gestatten. Die Einstimmigkeit wird im Rahmen eines Protokolls
viii) Warncode mit Hinweis auf frühere Erfahrungen hinsichtlich
zu diesem Übereinkommen festgestellt. Bei ihrer Beschlussfas-
Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Fluchtgefahr.
sung berücksichtigen die Mitgliedstaaten etwaige Gegenseitig-
In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten aufgenommen keitsvereinbarungen und jede Stellungnahme der in Artikel 18
werden, die in Artikel 6 Satz 1 des am 28. Januar 1981 in Straß- genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde in Bezug auf die
burg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Angemessenheit der Datenschutzmaßnahmen.
Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten, nachstehend „Straßburger Überein-
Artikel 8
kommen von 1981“ genannt, bezeichnet sind.
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Daten, die sie vom Zollinfor-
Artikel 5 mationssystem erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 2
Absatz 2 genannten Zwecks verwenden; abweichend hiervon
(1) Daten der Kategorien i bis iv des Artikels 3 sind nur zum können sie die Daten mit vorheriger Genehmigung des Mitglied-
Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten staats, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu den
Registrierung oder der gezielten Kontrolle in das Zollinforma- von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke
tionssystem aufzunehmen. und andere Zwecke verwenden. Diese anderweitige Verwendung
(2) Für die in Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnah- erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
men dürfen personenbezogene Daten der Kategorien i bis iv des und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten verwenden
Artikels 3 in das Zollinformationssystem nur dann aufgenommen möchte, und sollte dem Grundsatz des Absatzes 5.5 der Emp-
werden, wenn es – vor allem aufgrund früherer illegaler Handlun- fehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom
gen – tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffen- 17. September 1987 Rechnung tragen.
de Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche (2) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des
Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird. Artikels 7 Absatz 3 dürfen Daten aus dem Zollinformations-
system in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet
Artikel 6 werden, die von diesem benannt und befugt sind, nach Maßgabe
(1) Bei Durchführung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten vor- der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses
geschlagenen Maßnahmen können folgende Auskünfte ganz Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten
oder teilweise eingeholt und dem eingebenden Mitgliedstaat Zwecks tätig zu werden.
übermittelt werden: (3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaa-
i) Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unterneh- ten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuss ein Verzeichnis
mens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden; der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 2 benannt hat.
ii) Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle; (4) Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vor-
heriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das System
iii) Fahrtroute und Reiseziel; eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur
iv) Personen, die die betreffende Person begleiten oder das Verwendung durch andere als die in Absatz 2 genannten einzel-
Transportmittel benutzen; staatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regio-
nale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, weiter-
v) verwendetes Transportmittel;
geleitet werden. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnah-
vi) beförderte Gegenstände; men, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder
Weitergabe an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu
vii) nähere Umstände der Auffindung der Ware, des Transport-
gewährleisten. Diese Maßnahmen sind der in Artikel 18 genann-
mittels, des Unternehmens oder der Person.
ten gemeinsamen Aufsichtsbehörde im Einzelnen mitzuteilen.
Werden derartige Auskünfte im Verlauf einer verdeckten Regis-
trierung eingeholt, so ist dafür zu sorgen, dass die Unauffälligkeit
Artikel 9
der Registrierung nicht gefährdet wird.
(1) Die Aufnahme der Daten in das Zollinformationssystem
(2) Im Rahmen einer gezielten Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 1
erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
können Personen, Transportmittel und Gegenstände, soweit es
und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats, sofern dieses
nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
Übereinkommen keine strengeren Vorschriften enthält.
Verfahren des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet,
zulässig ist, durchsucht werden. Ist eine gezielte Kontrolle nach (2) Die Verwendung der Daten aus dem Zollinformations-
dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unzulässig, so ist system einschließlich der Durchführung von Maßnahmen nach
dieser Mitgliedstaat befugt, stattdessen automatisch eine Fest- Artikel 5, die der eingebende Mitgliedstaat vorschlägt, erfolgt
stellung und Unterrichtung vorzunehmen. nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
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Verfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verwendet, sofern (2) Während der Überprüfung können sich die eingebenden
dieses Übereinkommen keine strengeren Vorschriften enthält. Mitgliedstaaten für eine weitere Speicherung der Daten bis zur
nächsten Überprüfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu
A r t i k e l 10 dem sie eingegeben wurden, erfordert. Wurde über die weitere
Speicherung der Daten nicht entschieden, so werden diese
(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die auf nationaler Ebene für unbeschadet des Artikels 15 automatisch auf den Teil des Zoll-
das Zollinformationssystem zuständige Zollbehörde. informationssystems übertragen, der nach Absatz 4 nur in be-
(2) Diese Behörde trägt für den ordnungsgemäßen Betrieb des grenztem Umfang zugänglich ist.
Zollinformationssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat Sor- (3) Das Zollinformationssystem unterrichtet den eingebenden
ge und stellt durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass die Mitgliedstaat automatisch einen Monat im Voraus über einen
Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten werden. nach Absatz 2 geplanten Datentransfer vom Zollinformations-
(3) Die Mitgliedstaaten geben einander die zuständigen Behör- system.
den gemäß Absatz 1 bekannt. (4) Gemäß Absatz 2 übertragene Daten verbleiben noch ein
Jahr lang im Zollinformationssystem, sind aber unbeschadet des
Kapitel IV Artikels 15 nur für einen Vertreter des in Artikel 16 genannten
Ausschusses oder für die in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18
Datenänderung Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden zugänglich. In dieser Zeit
dürfen sie von den genannten Stellen nur zum Zweck der Über-
A r t i k e l 11 prüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit abgefragt werden;
danach sind sie zu löschen.
(1) Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die von ihm in
das Zollinformationssystem eingegebenen Daten zu ändern, zu
ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.
Kapitel VI
(2) Stellt ein eingebender Mitgliedstaat fest oder wird er darauf
aufmerksam gemacht, dass die von ihm eingegebenen Daten Datenschutz für personenbezogene Daten
sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im
Widerspruch zu diesem Übereinkommen steht, so ändert, A r t i k e l 13
ergänzt, berichtigt oder löscht er die Daten je nach Fall und setzt
die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. (1) Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten vom
Zollinformationssystem erhalten oder darin speichern wollen,
(3) Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass verabschieden spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
bestimmte Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder dieses Übereinkommens die einzelstaatlichen Rechts- und Ver-
Speicherung in das bzw. im Zollinformationssystem im Wider- waltungsvorschriften, die mindestens den Grad an Datenschutz
spruch zu diesem Übereinkommen steht, so benachrichtigt er so für personenbezogene Daten gewährleisten, der sich aus den
rasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat. Dieser über- Grundsätzen des Straßburger Übereinkommens von 1981 ergibt.
prüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie
nötigenfalls unverzüglich. Er setzt die anderen Mitgliedstaaten (2) Ein Mitgliedstaat erhält vom Zollinformationssystem erst
von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis. dann personenbezogene Daten oder darf solche in das System
eingeben, wenn in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 vorge-
(4) Stellt ein Mitgliedstaat bei der Eingabe von Daten in das
sehenen Bestimmungen zum Schutz solcher Daten in Kraft
Zollinformationssystem fest, dass seine Mitteilung in Bezug auf
getreten sind. Außerdem muss der Mitgliedstaat eine oder meh-
den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu
rere nationale Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 17 benannt
einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet er unverzüglich
haben.
den Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat. Die
beiden Mitgliedstaaten versuchen dann, zu einer Lösung zu (3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbe-
kommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mit- stimmungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten, ist das
teilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat als nationale Datei
in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der anzusehen, die den in Absatz 1 genannten einzelstaatlichen
früheren stehen. Bestimmungen und etwaigen weitergehenden Bestimmungen
dieses Übereinkommens unterliegt.
(5) Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere
zuständige Behörde hinsichtlich einer Änderung, Ergänzung,
Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformations- A r t i k e l 14
system eine endgültige Entscheidung, so einigen sich die Mit- (1) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 stellt jeder Mitglied-
gliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Überein- staat sicher, dass jede Verwendung von im Zollinformations-
kommens untereinander darauf, diese Entscheidung durchzu- system gespeicherten personenbezogenen Daten, die zu einem
führen. Im Fall widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten anderen Zweck als dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten erfolgt,
oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitglied- nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren
staaten, Entscheidungen nach Artikel 15 Absatz 4 über eine rechtswidrig ist.
Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, löscht der Mit-
gliedstaat, der die betreffenden Daten eingegeben hat, diese aus (2) Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt
dem System. werden, soweit dies zum unmittelbaren Abruf durch die in Arti-
kel 7 genannten Behörden erforderlich ist. Vorbehaltlich des
Artikels 8 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von
Kapitel V anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem
Zollinformationssystem in andere nationale Dateien übernom-
Speicherzeit men werden.
A r t i k e l 12 A r t i k e l 15
(1) In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur (1) Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinforma-
so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem tionssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbe-
sie eingegeben wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jähr- sondere das Recht auf Auskunft, richten sich nach den Rechts-
lich überprüfen die eingebenden Mitgliedstaaten, ob ihre weitere und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats,
Speicherung notwendig ist. in dem sie geltend gemacht werden.
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Soweit dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Ver- den Artikeln 12 und 19 genannten Maßnahmen in Bezug auf
fahren des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt ist, entscheidet das Zollinformationssystem ordnungsgemäß durchgeführt
die in Artikel 17 bezeichnete Aufsichtsbehörde darüber, ob und werden. Für die Zwecke dieses Absatzes kann er direkten
wie Auskünfte erteilt werden können. Zugang zu den Daten des Zollinformationssystems erhalten
und davon Gebrauch machen.
Ein Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten nicht eingegeben
hat, darf diese nur mitteilen, wenn er zuvor dem eingebenden (3) Der Ausschuss erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit
Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Titel V des Vertrags über die Europäische Union jährlich Bericht
über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinforma-
(2) Ein um Auskunft über personenbezogene Daten ersuchter
tionssystems und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus.
Mitgliedstaat verweigert die Auskunft, wenn dies zur Durch-
führung einer rechtmäßigen Maßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 (4) Die Kommission wird an den Arbeiten des Ausschusses
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich beteiligt.
ist. Die Auskunftserteilung unterbleibt in jedem Fall während der
verdeckten Registrierung beziehungsweise während der Fest-
Kapitel VIII
stellung und Unterrichtung.
(3) In allen Mitgliedstaaten kann jede Person nach Maßgabe Datenschutzüberwachung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des
jeweiligen Mitgliedstaats die ihn selbst betreffenden personen- A r t i k e l 17
bezogenen Daten berichtigen oder löschen lassen, falls diese (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale
Daten sachlich unrichtig sind oder falls sie im Widerspruch zu Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen
dem in Artikel 2 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Daten zu schützen und derartige Daten, die in das Zollinformati-
Zweck oder den Bestimmungen des Artikels 5 des Straßburger onssystem aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.
Übereinkommens von 1981 in das Zollinformationssystem auf-
genommen worden sind oder darin gespeichert werden. Die Aufsichtsbehörden sollen nach Maßgabe ihrer jeweiligen
Rechtsvorschriften unabhängig Aufsicht führen und Kontrollen
(4) Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach vornehmen, um zu gewährleisten, dass durch die Verarbeitung
Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfah- und Verwendung der im Zollinformationssystem enthaltenen
ren des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich ihn selbst betreffen- Daten die Rechte der betroffenen Person nicht verletzt werden.
der im Zollinformationssystem gespeicherter personenbezoge- Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang zum
ner Daten vor Gericht oder der nach den Rechts- und Verwal- Zollinformationssystem.
tungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zuständi-
gen Behörde Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde (2) Jeder hat das Recht, jede nationale Aufsichtsbehörde zu
einlegen, um ersuchen, die zu seiner Person im Zollinformationssystem
gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses
i) sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder Recht wird nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvor-
löschen zu lassen; schriften und Verfahren des Mitgliedstaats ausgeübt, an den das
ii) im Widerspruch zu diesem Übereinkommen in das Zollinfor- Ersuchen gerichtet wird. Wurden die Daten von einem anderen
mationssystem eingegebene oder in ihm gespeicherte perso- Mitgliedstaat eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger
nenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen; Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats.
iii) Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen; A r t i k e l 18
iv) Entschädigung nach Artikel 21 Absatz 2 zu erhalten. (1) Es wird eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingesetzt; sie
Die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichten sich gegenseitig, besteht aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten, die von
die endgültigen Entscheidungen eines Gerichts oder einer ande- der/den jeweiligen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde(n)
ren zuständigen Behörde gemäß den Ziffern i, ii und iii durchzu- abgestellt werden.
führen. (2) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben
(5) Die Bezugnahme in diesem Artikel und in Artikel 11 gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens und des
Absatz 5 auf eine „endgültige Entscheidung“ bedeutet nicht, Straßburger Übereinkommens von 1981, wobei sie der Empfeh-
dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Entscheidung eines lung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom
Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde anzufechten. 17. September 1987 Rechnung trägt.
(3) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde ist befugt, den Betrieb
des Zollinformationssystems zu überwachen, die dabei auftre-
Kapitel VII tenden Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten zu
prüfen, Probleme, die im Zusammenhang mit der unabhängigen
Organe Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden der Mit-
gliedstaaten oder bei der Ausübung des Rechts auf Auskunft
A r t i k e l 16 durch Einzelpersonen auftreten können, zu untersuchen und Vor-
schläge zur gemeinsamen Lösung der Probleme auszuarbeiten.
(1) Es wird ein Ausschuss aus Vertretern der Zollverwaltungen
der Mitgliedstaaten eingesetzt. Der Ausschuss beschließt ein- (4) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erhält zur Erfüllung ihrer
stimmig in Bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 erster Aufgaben Zugang zum Zollinformationssystem.
Gedankenstrich und mit Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die (5) Berichte der gemeinsamen Aufsichtsbehörde sind den
Bestimmungen des Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich. Er legt Behörden zu übermitteln, denen die Berichte der nationalen
einstimmig seine Geschäftsordnung fest. Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.
(2) Der Ausschuss ist verantwortlich
– für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung der Kapitel IX
Bestimmungen dieses Übereinkommens unbeschadet der
Befugnisse der in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Sicherheit des Zollinformationssystems
genannten Behörden;
A r t i k e l 19
– für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollinformations-
systems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Er trifft alle (1) Es werden alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur
notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Erhaltung der Sicherheit getroffen:
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004
i) von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug dem betreffenden Mitgliedstaat entstehen.
auf die Terminals des Zollinformationssystems in den jeweili-
Dies gilt auch, wenn der Schaden von dem eingebenden Mit-
gen Staaten;
gliedstaat durch Eingabe unrichtiger oder im Widerspruch zu
ii) von dem in Artikel 16 genannten Ausschuss in Bezug auf das diesem Übereinkommen stehender Daten verursacht wurde.
Zollinformationssystem und die in denselben Räumlichkeiten
(3) Handelt es sich bei dem Mitgliedstaat, gegen den Klage
wie dieses System befindlichen Terminals, die für tech-
wegen unrichtiger Daten erhoben wird, nicht um den Mitglied-
nische Zwecke und die Überprüfungen gemäß Absatz 3
staat, der die Daten eingegeben hat, so versuchen die betreffen-
genutzt werden.
den Mitgliedstaaten, sich gegebenenfalls auf den Anteil der als
(2) Die zuständigen Behörden und der in Artikel 16 genannte Entschädigung gezahlten Summe zu einigen, den der Mitglied-
Ausschuss treffen insbesondere Maßnahmen, um staat, welcher die Daten eingegeben hat, dem anderen Mitglied-
staat zu erstatten hat. Die vereinbarten Summen werden auf
i) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverar-
Antrag erstattet.
beitungsanlagen erhalten;
ii) zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten
A r t i k e l 22
gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden;
iii) die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht (1) Die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benut-
zung des Zollinformationssystems durch die Mitgliedstaaten in
genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten
ihrem Hoheitsgebiet gehen zu Lasten des jeweiligen Mitglied-
zu verhindern;
staats.
iv) den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen
zu Daten des Zollinformationssystems durch Unbefugte zu (2) Die anderen Ausgaben, die durch die Durchführung dieses
verhindern; Übereinkommens entstehen, mit Ausnahme der Ausgaben, die
vom Betrieb des Zollinformationssystems zum Zweck der
v) zu gewährleisten, dass zur Benutzung des Zollinformations- Anwendung der Zoll- und Agrarregelung der Gemeinschaft nicht
systems berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten abzutrennen sind, gehen zu Lasten der Mitgliedstaaten. Der
erhalten, für die sie zuständig sind; Anteil jeder Vertragspartei bestimmt sich nach Maßgabe des Ver-
vi) zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden hältnisses, das zwischen ihrem Bruttosozialprodukt und der
kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertra- Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten für das
gungseinrichtungen übermittelt werden dürfen; dem Jahr der Kostenentstehung vorangehende Jahr besteht.
vii) zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und fest- Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck
gestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in „Bruttosozialprodukt“ das Bruttosozialprodukt gemäß der Richt-
das Zollinformationssystem eingegeben wurden, und dass linie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur
die Abfrage überwacht werden kann; Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu
Marktpreisen1) oder den sie ändernden oder ersetzenden Rechts-
viii) unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von vorschriften der Gemeinschaft.
Daten während der Datenübertragung und der Beförderung
von Datenträgern zu verhindern.
(3) Der in Artikel 16 genannte Ausschuss überwacht die Ab- Kapitel XI
frage des Zollinformationssystems, um festzustellen, ob die
Suchvorgänge zulässig waren und von berechtigten Benutzern Durchführung und Schlussbestimmungen
vorgenommen wurden. Mindestens 1 v. H. aller Suchvorgänge
sind zu überprüfen. Von diesen Überprüfungen ist im System ein A r t i k e l 23
Protokoll anzulegen, das nur zu dem vorgenannten Zweck von
dem genannten Ausschuss und den in den Artikeln 17 und 18 Der in diesem Übereinkommen vorgesehene Informationsaus-
genannten Aufsichtsbehörden verwendet werden darf und nach tausch findet unmittelbar zwischen den Behörden der Mitglied-
sechs Monaten zu löschen ist. staaten statt.
A r t i k e l 20 A r t i k e l 24
Die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist für (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mit-
die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 19 in Bezug auf die im gliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrecht-
Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen lichen Vorschriften.
Terminals, die Überprüfungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des
und – soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
Rates der Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die
Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich – in sonstiger Hin-
nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die
sicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Überein- Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.
kommens zuständig.
(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2
genannten Notifizierung durch den Mitgliedstaat, der diese
Kapitel X Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.
Verantwortung und Haftung
A r t i k e l 25
A r t i k e l 21 (1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der
(1) Jeder Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
sowie die Rechtmäßigkeit der Daten verantwortlich, die er in das (2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut die-
Zollinformationssystem eingegeben hat. Jeder Mitgliedstaat ist ses Übereinkommens in der Sprache des beitretenden Staats ist
ferner für die Einhaltung von Artikel 5 des Straßburger Überein- verbindlich.
kommens von 1981 verantwortlich.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Jeder Mitgliedstaat haftet nach seinen eigenen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und Verfahren für Schäden, die einer
Person durch die Benutzung des Zollinformationssystems in 1) ABl. Nr. L 49 vom 21. Februar 1989, S. 26.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004 393
(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beige-
90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber legt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in von einer Streitpartei befasst werden.
Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeit-
raums noch nicht in Kraft getreten ist. (2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem
oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften über die Anwendung dieses Überein-
A r t i k e l 26 kommens befasst werden, die nicht im Wege von Verhandlungen
(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär beigelegt werden konnten.
des Rates der Europäischen Union.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierun- ten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.
gen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neun-
zehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer,
A r t i k e l 27
deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, iri-
(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung scher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-
oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zunächst im scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die maßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des General-
Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert. sekratariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004
Erklärungen
Zu Artikel 1
Der Rat und die Kommission stellen fest, dass das Zollinformationssystem, das auf der
Grundlage des Übereinkommens geschaffen und betrieben wird, und das Zollinforma-
tionssystem, das auf der Grundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über
die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusam-
menarbeit zwischen diesen Behörden und der Kommission im Hinblick auf die ordnungs-
gemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelungen (ABl. Nr. C 56 vom 26. 2. 1993, S. 1)
geschaffen werden soll, zwei unterschiedliche Rechtssysteme darstellen.
Zu Artikel 3
Die Kommission ist bereit, den ihr von den Hohen Vertragsparteien für den technischen
Betrieb der Infrastruktur des Zollinformationssystems übertragenen Auftrag anzunehmen,
und wird im Rahmen des ihr aufgetragenen Betriebs die erforderlichen Maßnahmen tref-
fen, um den Datenschutz zu gewährleisten.
Sie stellt jedoch klar, dass sie – um rechtlich zur Wahrnehmung dieses Auftrags in der
Lage zu sein – ihre Zusage erst in die Tat umsetzen kann, nachdem der in der Erklärung zu
Artikel 1 erwähnte Verordnungsvorschlag vom Rat angenommen worden ist.
Zu Artikel 6 Absatz 2
Ist eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
nicht zulässig, so trifft die Bundesrepublik Deutschland eine andere Maßnahme im Sinne
von Artikel 5 Absatz 1, die nach ihren Rechtsvorschriften zulässig ist.
Zu Artikel 15 Absatz 2
Der Rat stellt fest, dass die unterschiedlichen Sprachfassungen des Artikels 15 Absatz 2
des Übereinkommens seinem Willen entsprechen.
Zu Artikel 16
Die Mitgliedstaaten kommen überein, dass in der Geschäftsordnung des Ausschusses
vorgesehen wird, dass dessen Sitzungen zur gleichen Zeit wie die Sitzungen stattfinden,
die im Rahmen der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres nach Titel VI des
Vertrags über die Europäische Union abgehalten werden.
Zu Artikel 22 Absatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen fest, dass die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Kosten die
laufenden Kosten des Betriebs und der Nutzung des ZIS betreffen, wie beispielsweise die
Kosten in Verbindung mit der Öffnung für das öffentliche Fernmeldenetz, die Kosten für
Telefonverbindungen und die Kosten für die Instandhaltung der Terminals in den Mitglied-
staaten.
Zu Artikel 22 Absatz 2
Die Mitgliedstaaten stellen zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Übereinkommens fest,
dass die Ausgaben, die in der nachstehenden Liste enthalten sind, den Betrieb des ZIS
sowohl in den Aspekten, die sich auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union
beziehen, als auch in den Aspekten, die sich auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaft
beziehen, in untrennbarer Weise betreffen und daher unter den Haushalt der EG fallen:
– Kauf von Terminals im Rahmen des derzeitigen Programms für das Gemeinschaftsnetz
– Installierung der ZIS-Anwendung, damit die Computer an das Gemeinschaftssystem
angeschlossen werden können
– Ersetzung der Terminals im Rahmen der mit der Garantiezeit verbundenen Bedingungen
– Installierung und Betrieb des Zentralrechners
– Wartung und eventuelle Ersetzung des Zentralrechners
– Entwicklung und Installierung der ZIS-Software für den Betrieb der nationalen Terminals
und des Zentralrechners
– Entwicklung und Installierung von Funktionen, die sowohl für gemeinschaftliche als
auch nicht gemeinschaftliche Zwecke verwendet werden können
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004 395
– Helpdesk für alle Probleme beim Betrieb des ZIS
– Ausbildung der nationalen ZIS-Benutzer
– Erstattung der Kosten für Ausbildungsmaßnahmen, die die Kommission außerhalb des
Arbeitsplatzes veranstaltet.
Die Kommission erklärt, dass sie sich dieser Feststellung anschließt.
Daraus ergibt sich mithin, dass die in Artikel 22 Absatz 2 genannten „anderen Ausgaben“
die Ausgaben in Verbindung mit dem künftigen Ausbau des ZIS sind, wie beispielsweise
die Ausgaben für die Einrichtung weiterer Terminals oder für die Durchführung der auf den
Titel VI des Vertrags über die Europäische Union bezogenen technischen Funktionen.
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004
Erklärung
zum Übereinkommen von Neapel
Der Rat stellt fest, dass eine Überprüfung des Übereinkommens vom 7. September 1967
über gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen (des so genannten Übereinkom-
mens von Neapel), einschließlich seiner Datenschutzbestimmungen, notwendig ist.
Es ist darauf hinzuwirken, dass für den konventionellen Datenschutz zumindest die glei-
chen Vorschriften festgelegt werden, wie sie in dem in der Erklärung zu Artikel 1 erwähn-
ten Verordnungsvorschlag vorgesehen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004 397
Übereinkunft
über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens
zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Das Königreich Belgien, me- oder Ratifikationsurkunde zu der vorliegenden Übereinkunft
durch die achte Hohe Vertragspartei, die von den Hohen
das Königreich Dänemark,
Vertragsparteien, die Vertragsparteien der vorliegenden Überein-
die Bundesrepublik Deutschland, kunft sind, diese Förmlichkeit vornimmt.
die Griechische Republik,
das Königreich Spanien, Artikel 3
die Französische Republik, Die erforderlichen Übergangsbestimmungen für die vorläufige
Anwendung des Übereinkommens werden einvernehmlich von
Irland,
denjenigen Hohen Vertragsparteien, zwischen denen das Über-
die Italienische Republik, einkommen vorläufig gilt, im Benehmen mit den anderen Hohen
das Großherzogtum Luxemburg, Vertragsparteien festgelegt. In der Phase der vorläufigen Anwen-
dung werden die dem Ausschuss nach Artikel 16 des Überein-
das Königreich der Niederlande, kommens zugewiesenen Aufgaben von den Hohen Vertrags-
die Republik Österreich, parteien einvernehmlich in enger Absprache mit der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen. Artikel 7 Ab-
die Portugiesische Republik, satz 3 und Artikel 16 des Übereinkommens können während
die Republik Finnland, dieser Phase nicht angewandt werden.
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Artikel 4
(1) Die vorliegende Übereinkunft liegt für die Mitgliedstaaten,
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Unterzeichner des Über- die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeich-
einkommens vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Ver- nung auf. Sie bedarf der Genehmigung, Annahme und Ratifizie-
trags über die Europäische Union über den Einsatz der Informa- rung. Das Inkrafttreten ist festgesetzt worden auf den ersten Tag
tionstechnologie im Zollbereich, nachstehend „Übereinkommen“ des dritten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungs-,
genannt – Annahme- oder Ratifikationsurkunde der achten Hohen Ver-
tragspartei, die diese Förmlichkeit vornimmt.
in Erwägung folgender Gründe:
(2) Für Hohe Vertragsparteien, die ihre Genehmigungs-,
Die rasche Anwendung des Übereinkommens ist wichtig. Annahme- oder Ratifikationsurkunde später hinterlegen, tritt die
vorliegende Übereinkunft am ersten Tag des dritten Monats nach
Gemäß Artikel K.7 des Vertrags über die Europäische Union dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.
steht Titel VI dieses Vertrags der Begründung oder der Entwick- (3) Die Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunden
lung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union
Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit sie der nach Titel VI die- hinterlegt, der die Aufgabe des Verwahrers wahrnimmt.
ses Vertrags vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft
und diese nicht behindert.
Artikel 5
Die etwaige vorläufige Anwendung des Übereinkommens Die vorliegende Übereinkunft ist in einer Urschrift in dänischer,
zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union würde deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer,
der Zusammenarbeit gemäß Titel VI des Vertrags über die irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwe-
Europäische Union nicht zuwiderlaufen und diese nicht behin- discher und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut
dern – gleichermaßen verbindlich ist; sie wird beim Generalsekretär des
Rates der Europäischen Union hinterlegt, der jedem Vertrags-
sind wie folgt übereingekommen: staat eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Artikel 1
Artikel 6
Im Sinne der vorliegenden Übereinkunft bezeichnet der Aus-
druck Die vorliegende Übereinkunft tritt mit Inkrafttreten des Über-
einkommens außer Kraft.
– „Übereinkommen“ das Übereinkommen aufgrund von Arti-
kel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich;
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
– „Hohe Vertragsparteien“ die Mitgliedstaaten der Europäischen
ten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Union, die dem Übereinkommen beigetreten sind;
– „Vertragsparteien“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neun-
Union, die der vorliegenden Übereinkunft beigetreten sind. zehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer,
deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, iri-
scher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-
Artikel 2
scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
Das Übereinkommen tritt vorläufig in Kraft am ersten Tag des maßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des General-
dritten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungs-, Annah- sekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004
Protokoll
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
betreffend die Auslegung des Übereinkommens
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
im Wege der Vorabentscheidung
Die Hohen Vertragsparteien (3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung
gemäß Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annah-
haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt, me des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Protokolls
die dem Übereinkommen beigefügt werden: durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese
Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühes-
Artikel 1 tens zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen über den Einsatz
der Informationstechnologie im Zollbereich in Kraft.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschei-
det nach Maßgabe dieses Protokolls im Wege der Vorabent-
scheidung über die Auslegung des Übereinkommens über den Artikel 5
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich. (1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der
Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
Artikel 2
(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung
dieses Protokolls oder zu jedwedem späteren Zeitpunkt abge- (3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäi-
gebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Euro- schen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt
päischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkom- wird, ist verbindlich.
mens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbe- (4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat
reich im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder
Absatz 2 Buchstabe a oder b anerkennen. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn
(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 es bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht
abgibt, kann angeben, dass in Kraft ist.
a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaats, dessen Ent-
scheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner- Artikel 6
staatlichen Rechts angefochten werden können, dem Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechno-
die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und logie im Zollbereich gemäß dessen Artikel 25 beitritt, muss die
die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Bestimmungen dieses Protokolls annehmen.
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich bezieht,
zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Ent-
scheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich Artikel 7
hält, (1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann
b) oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaats dem Gerichtshof der Änderungen zu diesem Protokoll vorschlagen. Änderungsan-
Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm träge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat
in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf weiterleitet.
die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der (2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mit-
Informationstechnologie im Zollbereich bezieht, zur Vorab- gliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen
entscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung Vorschriften empfiehlt.
darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.
(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den
Bestimmungen des Artikels 4 in Kraft.
Artikel 3
(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der
Artikel 8
Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des
Gerichtshofs sind anwendbar. (1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist
Verwahrer dieses Protokolls.
(2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Euro-
päischen Gemeinschaften kann jeder Mitgliedstaat unabhängig (2) Der Verwahrer veröffentlicht die Notifizierungen, Urkunden
davon, ob er eine Erklärung gemäß Artikel 2 abgegeben hat oder oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der
nicht, in Rechtssachen nach Artikel 1 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen oder
schriftliche Erklärungen abgeben.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
Artikel 4 ten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-
Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten November
staaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
neunzehnhundertsechsundneunzig in einer Urschrift in däni-
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den scher, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechi-
Abschluss der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen scher, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,
Vorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
sowie alle gemäß Artikel 2 abgegebenen Erklärungen. gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004 399
Erklärung gemäß Artikel 2
Bei der Unterzeichnung dieses Protokolls haben folgende Staaten erklärt, dass sie die
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des
Artikels 2 anerkennen:
Irland und die Portugiesische Republik nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buch-
stabe a;
die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, die Französische Republik,
das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das
Königreich Schweden nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b.
Erklärung
Die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich der Niederlande
und die Republik Österreich behalten sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht
eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen
selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kön-
nen, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn
eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz
der Informationstechnologie im Zollbereich in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Für das Königreich Dänemark und das Königreich Spanien wird/werden die Erklärung(en)
im Zeitpunkt der Annahme abgegeben.
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004
Erklärung
zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
im Wege der Vorabentscheidung
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union –
im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsakts über die Ausarbeitung des Protokolls
betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechno-
logie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege
der Vorabentscheidung,
in dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Auslegung des genannten
Übereinkommens von dessen Inkrafttreten an sicherzustellen –
erklären sich bereit, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen
Verfahren für die Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstech-
nologie im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkom-
mens gleichzeitig und möglichst bald abgeschlossen werden.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften
unter diese Erklärung gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsund-
neunzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004 401
Protokoll
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union
betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen
in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels
in das Übereinkommen
Die Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls, die Mitglied- Artikel 3
staaten der Europäischen Union sind –
(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-
staaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen
unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäi- Voraussetzungen.
schen Union vom 12. März 1999,
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer die Erfüllung
unter Bezugnahme auf das Übereinkommen aufgrund von ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Annahme dieses Protokolls.
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich1), im Folgen- (3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung gemäß
den „Übereinkommen“ genannt – Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des
haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt: Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Protokolls durch den
Rat Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und diese Förm-
lichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühestens
Artikel 1 zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen in Kraft.
Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Übereinkom-
mens wird wie folgt geändert: Artikel 4
„– den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die (1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der
Verschleierung von Vermögensgegenständen oder Erlösen, Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
die mittelbar oder unmittelbar durch illegalen internationalen
Drogenhandel oder durch Zuwiderhandlungen gegen (2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
i) Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitglied- (3) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut
staats, für deren Anwendung die Zollverwaltung eines dieses Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist
Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die verbindlich.
den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Ver- (4) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90
boten und Beschränkungen oder Kontrollen insbesonde- Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber
re aufgrund der Artikel 36 und 223 des Vertrags zur Grün- zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn
dung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch
die nichtharmonisierten Verbrauchsteuern betreffen, oder nicht in Kraft getreten ist.
ii) die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen
Vorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der Artikel 5
Gemeinschaftsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die
Alle Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden und
Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr
dem Übereinkommen nach dessen Artikel 25 beitreten, nehmen
zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie – im
die Bestimmungen dieses Protokolls an.
Fall von Waren, die nicht den Gemeinschaftsstatus im
Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft haben oder bei denen Artikel 6
der Erwerb des Gemeinschaftsstatus von zusätzlichen
(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann
Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist – im Warenver-
Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Änderungsvorschlä-
kehr zwischen den Mitgliedstaaten oder
ge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiter-
iii) die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene im Rahmen leitet.
der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften
(2) Die Änderungen werden vom Rat festgelegt, der sie den
und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrecht-
geltenden besonderen Regelungen oder
lichen Voraussetzungen empfiehlt.
iv) die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen
(3) In dieser Form festgelegte Änderungen treten gemäß Arti-
Vorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und
kel 3 in Kraft.
über die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den nationa-
len Vorschriften zu ihrer Umsetzung
Artikel 7
erworben oder erzielt worden sind oder in diesem Rahmen
verwendet werden.“ (1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des
Rates der Europäischen Union.
Artikel 2 (2) Der Verwahrer veröffentlicht Notifizierungen, Urkunden und
Mitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der
Die in Artikel 4 des Übereinkommens aufgeführten Datenkate- Europäischen Gemeinschaften.
gorien werden um folgende Kategorie ergänzt:
„ix) amtliches Kennzeichen des Transportmittels.“
Geschehen zu Brüssel am zwölften März neunzehnhundert-
1) ABl. C 316 vom 27. 11. 1995, S. 34. neunundneunzig.
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004
Protokoll
gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union
zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz
der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich
der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke
Die Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls, Mitgliedstaaten eingedenk der Tatsache, dass derzeit keine Möglichkeit
der Europäischen Union, besteht, systematisch auf elektronischem Wege Informationen
über die Existenz von Ermittlungsakten über laufende oder abge-
unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäi- schlossene Ermittlungen zwischen allen zuständigen Behörden
schen Union vom 8. Mai 2003, auszutauschen und so ihre Ermittlungen angemessen zu koordi-
nieren, und dass das Zollinformationssystem für diesen Zweck
in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit im Zollbereich in genutzt werden sollte;
der Europäischen Union ein wichtiger Bestandteil des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist, in Anbetracht der Tatsache, dass sich im Ergebnis einer Be-
wertung der Datenbanken der dritten Säule der EU die Notwen-
in der Erwägung, dass der Informationsaustausch zwischen digkeit ergeben kann, diese Systeme komplementär zu gestalten;
den Zollbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten für eine
solche Zusammenarbeit wesentlich ist, in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit der Speiche-
rung, Verarbeitung und Verwendung personenbezogener Daten
im Anschluss an die Schlussfolgerungen der Tagung des im Zollbereich die Grundsätze, die in dem Übereinkommen des
Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei
denen zufolge der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
sowie in Punkt 5.5 der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomi-
– die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der
tees des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung
Mitgliedstaaten bei der Ermittlungsarbeit in Bezug auf grenz-
personenbezogener Daten im Polizeibereich niedergelegt sind,
überschreitende Kriminalität bestmöglich genutzt werden soll-
angemessen berücksichtigt werden sollten;
te (Schlussfolgerung Nummer 43);
– eine ausgewogene Entwicklung unionsweiter Maßnahmen zur in dem Bewusstsein, dass gemäß Punkt 48 des Aktionsplans
Kriminalitätsbekämpfung unter gleichzeitigem Schutz der des Rates und der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur best-
Freiheit und der gesetzlich verbürgten Rechte der Einzel- möglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer
person wie auch der Wirtschaftsteilnehmer erreicht werden Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicher-
sollte (Schlussfolgerung Nummer 40) und heit und des Rechts3) die Frage zu prüfen ist, ob und nach wel-
chen Modalitäten das Europäische Polizeiamt (Europol) Zugang
– die schwere Wirtschaftskriminalität in zunehmendem Maße
zum Zollinformationssystem haben könnte –
steuerliche und zollrechtliche Bezüge aufweist (Schlussfolge-
rung Nummer 49);
sind wie folgt übereingekommen:
gestützt auf die Tatsache, dass der Rat in seinen Schluss-
Artikel 1
folgerungen vom 30. Mai 2001 hinsichtlich einer Strategie für die
Zollunion1) Das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstech-
nologie im Zollbereich4) wird wie folgt geändert:
– sich darin einig ist, dass ein Hauptziel darin bestehen muss,
die Zusammenarbeit zu verbessern, um Betrug und andere 1. Nach Kapitel V werden die folgenden drei Kapitel eingefügt:
Handlungen, die die Sicherheit von Personen und Gütern
bedrohen, wirksam zu bekämpfen; „Kapitel V A
– Nachdruck darauf legt, dass der Zoll eine wichtige Rolle bei Einrichtung eines
der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität spielt Aktennachweissystems für Zollzwecke
durch Prävention, Aufdeckung und – im Rahmen der nationa-
len Zuständigkeiten der Zolldienststellen – durch Ermittlung Artikel 12 A
und Verfolgung krimineller Handlungen in den Bereichen
Steuerbetrug, Geldwäsche sowie Handel mit Drogen und (1) Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 3 umfasst das Zoll-
anderen illegalen Gütern; und informationssystem Daten nach diesem Kapitel in einem
gesonderten Bestand, nachstehend „Aktennachweissystem
– betont, dass die Zollbehörden aufgrund der Vielfalt der ihnen für Zollzwecke“ genannt. Alle Bestimmungen dieses Überein-
übertragenen Aufgaben sowohl in einem Gemeinschaftskon- kommens gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses
text als auch im Kontext der Zollzusammenarbeit im Rahmen Kapitels und der Kapitel V B und V C auch für das Akten-
des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union arbeiten nachweissystem für Zollzwecke.
müssen,
(2) Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist,
in der Erwägung, dass in dem gemäß dem Übereinkommen den für die Zollfahndung zuständigen, nach Artikel 7 benannten
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich2) Behörden eines Mitgliedstaates, die Ermittlungen über eine
geschaffenen Zollinformationssystem die Eingabe von personen- oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder
bezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Feststellung durchführen, zu ermöglichen, die zuständigen Behörden ande-
und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung oder der geziel- rer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen
ten Kontrolle erfolgen kann (Artikel 5 des Übereinkommens) und über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren,
dass für weitere Zwecke eine ergänzende Rechtsgrundlage um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungs-
geschaffen werden muss; akten den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.
1) ABl. C 171 vom 15. 6. 2001, S. 1. 3) ABl. C 19 vom 23. 1. 1999, S. 1.
2) ABl. C 316 vom 27. 11. 1995, S. 34. 4) ABl. C 316 vom 27. 11. 1995, S. 34.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004 403
(3) Für die Zwecke des Aktennachweissystems für Artikel 12 D
Zollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mit-
(1) Die Eingabe von Daten in das Aktennachweissystem für
gliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuss ein
Zollzwecke und deren Abfrage ist den in Artikel 12 A Absatz 2
Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen seine ein-
genannten Behörden vorbehalten.
zelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Diese Liste enthält lediglich Zuwiderhandlungen, die (2) Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke
enthält folgende personenbezogene Daten:
– mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschrän-
kenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit i) bei Personen: den Vornamen und/oder den Namen
einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten oder und/oder den Geburtsnamen und/oder den angenomme-
nen Namen und/oder das Geburtsdatum,
– mit einer Geldstrafe im Höchstmaß von mindestens 15 000
EUR bedroht sind. ii) bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäfts-
verkehr benutzten Firmennamen und/oder die Umsatz-
(4) Benötigt der Mitgliedstaat, der Daten aus dem Akten-
steuer-Identifikationsnummer.
nachweissystem für Zollzwecke abruft, weitergehende Anga-
ben zu der gespeicherten Ermittlungsakte über eine Person
oder ein Unternehmen, so ersucht er den eingebenden Mit-
gliedstaat nach Maßgabe der geltenden Vorschriften über die Kapitel V C
gegenseitige Amtshilfe um Amtshilfe.
Speicherdauer im
Aktennachweissystem für Zollzwecke
Kapitel V B
Betrieb und Nutzung des Artikel 12 E
Aktennachweissystems für Zollzwecke (1) Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden
Artikel 12 B Mitgliedstaates. Folgende Zeiträume, beginnend mit dem
(1) Die zuständigen Behörden geben Daten aus Ermitt- Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen
lungsakten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke für jedoch in keinem Fall überschritten werden:
die Zwecke des Artikels 12 A Absatz 2 ein. Diese Daten i) Daten zu Akten über laufende Ermittlungen werden nicht
dürfen nur folgende Kategorien umfassen: länger als drei Jahre gespeichert, wenn in diesem Zeit-
i) Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer raum keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist; die
Ermittlungsakte der zuständigen Behörde eines Mitglied- Daten werden vorher gelöscht, wenn seit der letzten
staates sind oder waren und Ermittlungstätigkeit ein Jahr vergangen ist;
– die nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts des ii) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zur Feststellung
betroffenen Mitgliedstaates im Verdacht stehen, eine einer Zuwiderhandlung, aber noch nicht zu einer Verurtei-
schwere Zuwiderhandlung gegen die einzelstaatlichen lung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht
Rechtsvorschriften zu begehen, begangen zu haben länger als sechs Jahre gespeichert;
oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung
iii) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zu einer Verurtei-
beteiligt zu sein oder gewesen zu sein, oder
lung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht
– bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt länger als zehn Jahre gespeichert.
worden ist, oder
(2) In jeder Phase der Ermittlungen im Sinne von Absatz 1
– denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Ver- Ziffern i, ii und iii sind, sobald nach den Rechts- und Ver-
waltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde; waltungsvorschriften des eingebenden Mitgliedstaates der
ii) den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich; Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nach
Artikel 12 B nicht mehr besteht, die Daten zu dieser Person
iii) den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der oder diesem Unternehmen unverzüglich zu löschen.
aktenführenden Behörde des Mitgliedstaates zusammen
mit dem Aktenzeichen. (3) Das Aktennachweissystem für Zollzwecke löscht die
Daten automatisch an dem Tag, an dem die maximalen Spei-
Die Daten nach den Ziffern i bis iii werden für jede Person
cherfristen nach Absatz 1 überschritten werden.“
oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz
eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zu- 2. In Artikel 20 werden die Worte „Artikel 12 Absätze 1 und 2“
lässig. durch die Worte „Artikel 12 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 E“
(2) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Ziffer i ersetzt.
dürfen nur Folgendes umfassen:
i) bei Personen: Name, Geburtsname, Vornamen und an- Artikel 2
genommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, (1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-
Staatsangehörigkeit und Geschlecht; staaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen
ii) bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr be- Vorschriften.
nutzte Firmenname, Sitz des Unternehmens und Umsatz-
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Ab-
steuer-Identifikationsnummer.
schluss der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungs-
(3) Die Daten werden für eine begrenzte Dauer gemäß Arti- rechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Protokolls er-
kel 12 E eingegeben. forderlich sind.
(3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung nach
Artikel 12 C
Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des
Ein Mitgliedstaat ist im Einzelfall nicht verpflichtet, die Ein- Rechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat
gaben nach Artikel 12 B zu machen, wenn und solange diese Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als
Speicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesent- achter vornimmt, für die betreffenden acht Mitgliedstaaten in
liche Interessen des betreffenden Mitgliedstaates, insbeson- Kraft. Sollte das Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt jedoch
dere im Bereich des Datenschutzes, beeinträchtigt. noch nicht in Kraft getreten sein, so tritt dieses Protokoll für die
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004
betreffenden acht Mitgliedstaaten an dem Tag in Kraft, an dem raums noch nicht in Kraft getreten ist und sofern das Überein-
das Übereinkommen in Kraft tritt. kommen für ihn in Kraft ist.
(4) Jede durch einen Mitgliedstaat nach Eingang der achten
Notifizierung nach Absatz 2 vorgenommene Notifizierung hat Artikel 4
zur Folge, dass dieses Protokoll 90 Tage nach dieser späteren Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und
Notifizierung zwischen diesem Mitgliedstaat und den Mitglied- dem Übereinkommen nach Maßgabe seines Artikels 25 nach
staaten, für die das Protokoll bereits in Kraft getreten ist, in Kraft dem Inkrafttreten dieses Protokolls beitritt, tritt dem Überein-
tritt. kommen in der durch dieses Protokoll geänderten Form bei.
(5) Die Mitgliedstaaten geben in das Aktennachweissystem für
Zollzwecke nur Daten ein, die nach dem Inkrafttreten des Proto- Artikel 5
kolls in der Ermittlungsakte erfasst wurden.
Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates
der Europäischen Union.
Artikel 3
(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen
Europäischen Union werden und dem Übereinkommen beitreten, Union den Stand der Annahmen und Beitritte sowie alle sonsti-
zum Beitritt offen. gen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
(2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des
beitretenden Staates erstellte Wortlaut dieses Protokolls ist ver-
bindlich. Geschehen zu Brüssel am achten Mai zweitausendunddrei in
einer einzigen in den Archiven des Generalsekretariats des Rates
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
der Europäischen Union hinterlegten Urschrift in dänischer, deut-
(4) Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm beitritt, scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, iri-
90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkun- scher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-
de oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeit- maßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004 405
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 20. Dezember 1990 betreffend die Änderung
des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 25. Februar 2004
Das Protokoll vom 20. Dezember 1990 (BGBl. 1992 II S. 1182) betreffend die
Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr
(COTIF) vom 9. Mai 1980 (BGBl. 1985 II S. 130) ist nach Artikel V des Protokolls
für
Belgien am 29. Oktober 1997
Irak am 20. April 2003
Monaco am 8. Juli 1998
Portugal am 21. Mai 1997
Tunesien am 7. Dezember 1996
Ungarn am 1. November 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBl. II S. 2655).
Berlin, den 25. Februar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten
in der Tschechischen Republik
Vom 26. Februar 2004
Das in Berlin am 25. Februar 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen
Republik über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojek-
ten in der Tschechischen Republik ist nach seinem Artikel 5
am 25. Februar 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Februar 2004
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004 405
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 20. Dezember 1990 betreffend die Änderung
des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 25. Februar 2004
Das Protokoll vom 20. Dezember 1990 (BGBl. 1992 II S. 1182) betreffend die
Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr
(COTIF) vom 9. Mai 1980 (BGBl. 1985 II S. 130) ist nach Artikel V des Protokolls
für
Belgien am 29. Oktober 1997
Irak am 20. April 2003
Monaco am 8. Juli 1998
Portugal am 21. Mai 1997
Tunesien am 7. Dezember 1996
Ungarn am 1. November 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBl. II S. 2655).
Berlin, den 25. Februar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten
in der Tschechischen Republik
Vom 26. Februar 2004
Das in Berlin am 25. Februar 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen
Republik über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojek-
ten in der Tschechischen Republik ist nach seinem Artikel 5
am 25. Februar 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Februar 2004
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Umwelt
der Tschechischen Republik
über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten
in der Tschechischen Republik
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz dieser Projektvorschläge unter Beachtung jeweils verfügbarer
und Reaktorsicherheit Haushaltsmittel. Danach unterbreitet das Bundesministerium für
der Bundesrepublik Deutschland Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland einer aus Vertretern der Vertragsparteien gebilde-
und
ten Arbeitsgruppe „Gemeinsame Umweltschutzpilotprojekte“
das Ministerium für Umwelt konkrete Förderangebote. Abschließend verständigen sich die
der Tschechischen Republik – deutschen und die tschechischen Vertreter dieser Arbeitsgruppe
im schriftlichen Verfahren über die Umsetzung konkreter Einzel-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen projekte.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche-
chischen Republik und im Bestreben, die freundschaftlichen (3) Die Fördernehmer werden die einzelnen Maßnahmen zur
Beziehungen durch weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet Umsetzung der im Rahmen der Arbeitsgruppe „Gemeinsame
des Umweltschutzes zu festigen und zu vertiefen, Umweltschutzpilotprojekte“ vereinbarten Projekte jeweils mit
der durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
eingedenk des Abkommens vom 24. Oktober 1996 zwischen Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit der Pro-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- jektbegleitung beauftragten Institution abstimmen. Bei den Pilot-
rung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf projekten kommen die besten verfügbaren Techniken und Tech-
dem Gebiet des Umweltschutzes und des Vertrags vom nologien zum Einsatz, wodurch die Projekte Modellcharakter
12. Dezember 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland erhalten.
und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf (4) Die Fördernehmer werden vor der Projektumsetzung unter
dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern, Verwendung eines von den Vertragsparteien bestätigten „Leit-
fadens für die klimapolitische Bewertung von JI(Joint Implemen-
in Anbetracht der gemeinsamen Verantwortung für die natür- tation)-Projekten“ prüfen, ob ihr Pilotprojekt als JI-Projekt geeig-
lichen Lebensgrundlagen in Europa und in der Absicht, zur Ver- net ist. Die dazu durch den jeweiligen Fördernehmer zu erstel-
minderung der Umweltbelastungen in der Bundesrepublik lenden Unterlagen werden durch das Bundesministerium für
Deutschland und in der Tschechischen Republik beizutragen, Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und das Ministerium für Umwelt der Tschechischen
eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio-
Republik geprüft. Weitere Einzelheiten sind noch in einem bilate-
nen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen und des Protokolls
ralen Abkommen zur Nutzung der Kyoto-Mechanismen zu
von Kyoto vom 11. Dezember 1997 –
regeln.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1 (1) Zur Unterstützung der gemeinsamen Pilotprojekte wird
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Zuschüsse zur Um-
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das
setzung der betreffenden Projekte gewähren. Die Zuschüsse
Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik werden bei
werden durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
der gemeinsamen Durchführung von Umweltschutzpilotprojek-
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland an die
ten auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zur Reduzie-
mit der Projektbegleitung beauftragte Institution ausgereicht
rung von grenzüberschreitenden Umweltbelastungen zusam-
und von dort an die betreffenden Fördernehmer weitergeleitet.
menarbeiten.
Darüber hinaus stellt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
(2) Die Projektvorauswahl erfolgt durch das Ministerium für schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
Umwelt der Tschechischen Republik im Wege eines transparen- die Finanzierung für in der Bundesrepublik Deutschland durch-
ten Interessenbekundungsverfahrens, dessen wesentliche in- zuführende Fortbildungs- und Austauschprogramme zur Um-
haltliche Ziele vorher zwischen den Vertragsparteien abge- setzung der Pilotprojekte sicher.
stimmt werden. Die daraus resultierenden Projektvorschläge
(2) Ferner wird die mit der Projektbegleitung beauftragte
werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Institution bei Bedarf zur Finanzierung der Pilotprojekte zweck-
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit entspre-
gebundene Darlehen zur Verfügung stellen.
chend prüffähigen Projektunterlagen schriftlich zugeleitet. Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- (3) Zur Festlegung der Höhe und der Bedingungen für die
heit der Bundesrepublik Deutschland veranlasst die Prüfung zweckgebundenen Darlehen und Zuschüsse schließen die mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004 407
der Projektbegleitung beauftragte Institution und die Förderneh- zugung nach Maßgabe der nach Artikel 2 Absatz 3 zu schließen-
mer Förderverträge, die vor dem Inkrafttreten der Zustimmung den Förderverträge vergeben.
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und des Ministeri-
Artikel 4
ums für Umwelt der Tschechischen Republik bedürfen.
Die Prüfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt,
Artikel 3 Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland, der mit der Projektbegleitung beauftragten Institu-
(1) Die mit den Projektmaßnahmen verbundenen Lieferungen tion sowie des Bundesrechnungshofes der Bundesrepublik
und Leistungen werden in dem Umfang der nach Artikel 2 Deutschland hinsichtlich der Verwendung der Mittel nach Arti-
Absatz 1 von der deutschen Seite tatsächlich gewährten kel 2 bei den Fördernehmern werden in den Förderverträgen
Zuschüsse in Übereinstimmung mit den geltenden Zoll- und nach Artikel 2 Absatz 3 vereinbart.
Steuervorschriften der Tschechischen Republik nicht mit Zöllen,
Zollgebühren, Steuern oder anderen fiskalischen Gebühren mit
vergleichbarer Wirkung belastet. Artikel 5
(2) Lieferungen und Leistungen zur Realisierung der Pilotpro- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch
jekte werden im internationalen Wettbewerb ohne Inlandsbevor- beide Vertragsparteien in Kraft.
Geschehen zu Berlin am 25. Februar 2004 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Simone Probst
Für das Ministerium für Umwelt
der Tschechischen Republik
T. N o v o t n ˘
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Heimtieren
Vom 3. März 2004
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von
Heimtieren (BGBl. 1991 II S. 402) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Frankreich am 1. Mai 2004
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärung
und für die
Türkei am 1. Juni 2004
in Kraft treten.
II.
F r a n k r e i c h bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 3. Oktober
2003:
(Übersetzung)
«En application du paragraphe 1 de l’ar- „Nach Artikel 21 Absatz 1 des Überein-
ticle 21 de la Convention, le Gouvernement kommens erklärt die Regierung der Franzö-
de la République française déclare ne pas sischen Republik, dass sie durch Artikel 10
être lié par l’alinéa a) du paragraphe 1 de Absatz 1 Buchstabe a nicht gebunden ist.
l’article 10.
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
En application de l’article 20, para- Nach Artikel 20 Absatz 1 des Überein-
graphe 1, de la Convention, le Gouverne- kommens erklärt die Regierung der Franzö-
ment de la République française déclare sischen Republik, dass das Übereinkom-
que la Convention s’applique au territoire men auf das Hoheitsgebiet der Französi-
de la République française, à l’exception schen Republik mit Ausnahme Neukaledo-
de la Nouvelle Calédonie, de la Polynésie niens, Französisch-Polynesiens und der
française et des terres australes et antarc- Französischen Süd- und Antarktisgebiete
tiques françaises.» Anwendung findet.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Januar 2003 (BGBl. II S. 120).
Berlin, den 3. März 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r